Situation der Rettungswege im Stadtbezirk Chorweiler
Beantwortung einer Anfrage (BV) 2133/2017 vom 06.07.2017
Stand: Am 06.07.2017 in der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/663 Vorlagen-Nummer 2133/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 07.09.2017 Situation der Rettungswege im Stadtbezirk Chorweiler hier: Anfrage der SPD-Fraktion zur Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler am 06.07.2017, TOP 7.2.1 Die SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Chorweiler bittet um Beantwortung folgender Fragen: „In zunehmendem Maße wird beobachtet, das vor Rettungswegen, die nicht direkt als solche gekenn- zeichnet sind, geparkt wird. Das sind Wege die zu Gartenanlagen, Freizeitgeländen, Spielplätzen und anderen öffentlichen Plätzen führen. Dazu folgende Fragen: 1. Ist es möglich vor diesen Wegen eine Sperrmarkierung aufzubringen? Wenn ja, dann auch mit dem Haltverbotszeichen. 2. Sollte die Markierung nicht möglich sein, kann dann das Schild „Rettungsweg bitte freihalten“ aufgestellt werden? 3. Falls nein, was spricht dagegen?“ Antwort der Verwaltung: Die vorhandenen Rettungswege im Stadtgebiet Chorweiler werden nach § 5 Bauordnung NRW (BauO NRW) durch die Feuerwehr ausgewiesen. Die Zufahrten zu Spielplätzen und Freizeitanlagen benötigen auf der Grundlage der BauO NRW kei- nen Rettungsweg. Sollten in besonderen Örtlichkeiten verkehrstechnische Maßnahmen durch Beschilderung und Mar- kierung erforderlich sein, erfolgt eine entsprechende Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde im Rahmen einer Einzelfallentscheidung.
Beratungsverlauf
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