AN/2101/2023
Änderungsantrag zur Vorlage 3760/2023 - Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung)
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SPD Änderungsantrag nach § 13
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An den Vorsitzenden des Verkehrsausschusses Herrn Lino Hammer Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln Rathaus, Spanischer Bau 50667 Köln fon 0221. 221 259 50 fax 0221. 221 246 57 mail fraktion@koelnspd.de web www.koelnspd.de Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 23.11.2023 AN/2101/2023 Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Verkehrsausschuss 05.12.2023 Änderungsantrag zur Vorlage 3760/2023 - Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, die antragstellendende Fraktion bittet Sie, folgenden Änderungsantrag in die Tagesordnung der Sitzung des Verkehrsausschusses am 05.12.2023 aufzunehmen: Beschluss: Die Vorlage wird wie folgt geändert: 1. Der Rat beschließt einen neuen gestaffelten Preis für alle Bewohnerparkgebiete mit aus- reichend Parkraum. Als ausreichender Parkraum wird definiert, wenn für 80% aller ausgege- benen Parkausweise Parkflächen im öffentlichen Raum zur Verfügung stehen oder genü- gend Parkraum in anliegenden Parkhäusern und auf privaten Flächen zur Verfügung gestellt werden könnte. Die Stadt ermittelt dazu für jedes Bewohnerparkgebiet die Menge aller ver- fügbaren Parkflächen („Parkraumkataster“) und legt danach die entsprechenden Gebühren fest. a) Die Gebühr beträgt im ersten Jahr maximal 100 € und kann dann jedes Jahr um 20 % erhöht werden. In jedem Fall liegt die niedrigste Gebühr oberhalb der Gebühr von Punkt 2c). b) Neben der Länge der Fahrzeuge wird auch der CO2-Ausstoß zur Erhebung der Gebühren herangezogen. - 2 - c) Für Personen, die über einen gültigen Köln-Pass verfügen, werden 80 Prozent der Gebühren durch das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren übernommen. d) Menschen mit amtlichen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen “G” und “aG” werden von der Gebühr befreit und dürfen in allen Bewohnerparkgebieten kostenlos parken. e) Zusätzlich werden die Gebühren für Menschen im Schichtdienst (Bescheinigung der Arbeitgeber) um 25 % reduziert, bis es ein adäquates Nacht-ÖPNV-Angebot auch unter der Woche gibt. Über den Wegfall dieser Regelung nach Schaffung eines adä- quaten Nacht-ÖPNV-Angebotes entscheidet der Verkehrsausschuss gesondert. f) Eine Differenzierung der Erhöhung nach Gebieten ist gewünscht. Die Ausgestal- tung prüft die Verwaltung in den ersten beiden Jahren nach Einführung 2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, in Gebieten, in denen der Nachweis von Stellplätzen nicht gelingt, Veedelsgaragen einzurichten. Die neu einzurichtenden Veedelsgaragen sollen neben Parkplätzen für PKW auch Abstellmöglichkeiten für Fahrräder und alternative Mobili- tätsangebote (wie stationsbasierte Car-Sharing-Angebote) beinhalten. a) Zur Finanzierung tragen anteilig Mittel aus der Stellplatzablöse und Einnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung bei. b) Die Stadt richtet eine Stabsstelle ein und berichtet dem Verkehrsausschuss jährlich über die Umsetzung zur Einführung von Veedelsgaragen. c) In den betreffenden Gebieten wird die Bewohnerparkgebühr inklusive der Verwal- tungskosten auf maximal 60,- € festgesetzt und kann dann jedes Jahr um 10% stei- gen. Reduzierungen der Gebühren erfolgen entsprechend der Punkte 1c), d) und e). Die Beschlusspunkte 3 – 5 bleiben in der Beschlussfassung ohne Änderungen. 3. Gemäß des beschlossenen Masterplans Parken (AN/2635/2021) beauftragt der Rat die Verwaltung, das Konzept zur Digitalisierung der Parkraumbewirtschaftung zu erstellen sowie zu überprüfen, ob auch Schul- und Supermarktparkplätze sowie Parkflächen von Unterneh- men, Einrichtungen der öffentlichen Hand (z.B. Krankenhäuser) für das Bewohnerparken ge- öffnet werden können. Sollte eine bereits erteilte Baugenehmigung die Nutzung der Park- plätze unterbinden, möge sich die Stadtverwaltung um eine entsprechende Öffnungsklausel oder Sondernutzungsgenehmigung bemühen. 4. Die nach Paragraph 51 Absatz 8 der Landesbauordnung NRW untersagte Zweckentfrem- dung von Garagen wird in den Anwohnerparkgebieten verstärkt durch das Ordnungsamt kontrolliert. Eine entsprechende Information geht den Kfz-Halter*innen postalisch zu. 5. Bewohner*innen in Bewohnerparkgebieten bekommen, wenn sie keinen Bewohnerpark- ausweis beantragen, für ein Jahr ein kostenloses DeutschlandTicket im Abo pro Haushalt. Die Finanzierung erfolgt durch die Mehreinnahmen der unter 1 erhobenen Gebühr. Begründung: Spätestens mit dem sogenannten “Bremer Laternenurteil” 1966 müssen für neu angeschaffte PKWs keine privaten Stellplätze nachgewiesen werden. Für Köln sieht man täglich die Aus- wirkungen der zahlreichen - teilweise auch dauerhaft – im öffentlichen Raum abgestellten - 3 - privaten PKWs. Um mehr Platz für Fuß- und Radverkehr zu schaffen, muss steuernd einge- wirkt werden. Deshalb bedarf es an dieser Stelle eines Paradigmenwechsels, denn öffentli- cher Raum ist offensichtlich kostbar und soll künftig nicht mehr über die Bereitstellung von öffentlichen Parkplätzen für private PKWs privatisiert werden. Künftig wird also öffentlicher Raum für privat genutzte PKWs etwas kosten und zwar nicht nur die Verwaltungsgebühr zur Ausstellung der Bewohnerparkausweise. Vollkommen richtig ist deshalb die Einbringung einer entsprechenden Verwaltungsvorlage. Leider wurde mit dem Vorschlag der Verwaltung die Chance vertan, weitere Steuerungsmög- lichkeiten einzuführen. Denn nachdem Köln vor Jahren den Klimanotstand ausgerufen hat und bis 2035 die Stadt emissionsfrei werden möchte, muss auch der CO2-Ausstoß entspre- chend in die Berechnung der Gebühren eingerechnet werden. Um das Ziel der Reduktion der PKW im öffentlichen Raum wirklich zu erreichen, ist es ent- scheidend, mehr Menschen dazu zu motivieren, ihren privat genutzten PKW entweder abzu- schaffen oder nicht mehr im öffentlichen Raum abzustellen. Deshalb sollen alle Haushalte ohne Bewohnerparkausweise in den entsprechenden Gebieten mit einem DeutschlandTicket zusätzlich belohnt werden. Ein Umstieg bzw. der Verzicht auf das eigene PKW bedarf einer Bedenkzeit, deshalb wäre eine - wie in der Verwaltungsvorlage - massive Erhöhung der Kosten kontraproduktiv. Des- halb schlägt dieser Änderungsantrag einen deutlich reduzierten Einstieg vor, mit aber einer klaren Ansage, dass künftig die Kosten weiterhin steigen werden. Politisch zu verhindern gilt es, dass die Stadt mit der neuen Gebühr in Gebieten mit schon heute deutlich zu wenig Stellplätzen zur Losverkäuferin wird. Deshalb ist es von enormer Wichtigkeit, auch mehr Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Nicht umsonst gibt es seit Jah- ren entsprechende Ratsbeschlüsse zur Errichtung von Veedelsgaragen. Die Strukturen zur Einrichtung von Veedelsgaragen müssen nun endlich geschaffen werden. Denn bis heute hat es die Verwaltung weder geschafft, Strukturen für Veedelsgaragen einzurichten noch ein Konzept der Politik vorzulegen. Diese neuen Veedelsgaragen sollen dabei nicht allein zum Abstellen von privaten PKW die- nen, sondern die Bündelung von verschiedenen Mobilitätsformen leisten: Vom Abstellen von Fahrrädern bis zur Bereitstellung von Sharing-Angeboten. Ziel ist es auch, langfristig die Ve- edelsgaragen nutzbar zu halten. Durch die erhebliche Gebührenreduzierung sollen der Druck und der Anreiz erhöht werden, endlich politische Beschlüsse umzusetzen. Zusätzlich muss man konstatieren, dass Köln - anders als viele andere, auch kleinere Städte - Sonntag bis Donnerstag kein Nachtangebot im ÖPNV besitzt. Deswegen ist es für Men- schen im Schichtdienst aktuell nicht möglich, auf den PKW zu verzichten. Im Bewusstsein, dass Bewohnerparkgebühren auch zum Ausbau im ÖPNV beitragen, soll hier der Fokus auf dieses Problem gelenkt werden und Bewohner*innen im Schichtdienst ebenfalls entlastet werden. Mit freundlichen Grüßen gez. Hubertus Tempski SPD-Fraktionsgeschäftsführer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: abgelehnt (in der Vorberatung)
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/2101/2023
- Typ
- SPD Änderungsantrag nach § 13
- Datum
- 23.11.2023
- Erstellt
- 23.11.2023 13:47