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3073/2020

RheinEnergie AG

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 19.11.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.12.2020, TOP 2.4.2

Anlage

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage

1479 Zeichen

Bekanntmachung

des Wahlergebnisses

Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co.KG
- Wahlergebnis -

Bei der am 07.08.2020 erfolgten Auszählung der Briefwahl nach dem $ 5 WODrittelbG für die
Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat der EVL GmbH & Co.KG sind auf die einzelnen Bewerber
folgende Stimmenzahlen entfallen:

Es erhielten:

Lfd.Nr. | Name, Vorname Art der Beschäftigung im Zahl der erhaltenden
Betrieb Stimmen

4 [Schom, Para [Kim Angestelte | 4 |
72 [Sas0o, Wollgeng ______|Techn.Angesiller | 8 |
8 [Osieller, Dik_ —  |Teohn.Angestelter | 107 |
Ma Kurt, Jons-Uwe ___ |Teohn-Angsstelter | a |
5. |Minag, Svenja — [Kim Angestelte — | de
78 ron, Sebastian |Teohn.Angestaller | 6 |
79. [Speitheen, Manuela [Kim.Angestele | 7,
8 [Dick Frank Techn. Angsieller | ns |
Cu BEE HE
0 |

38 |Saniris, lonka [Kfm Angestellte — | eo |

Zu Wählen waren 5 Mitarbeiter als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

Demnach sind durch die Belegschaft der EVL gewählt worden:

Name, Vorname Art der Beschäftigung im
Nr. Betrieb

[1. Dick, Frank [Techn Ange ler |
[2. |Harnacke, Stefn 2 |KmAngeeir |
[3. [Ostheller, Dick  _____ |Techn. Angetlter |
. | Müller, Stefan Techn. Angestellter

Spelthaen, Manuela Kfm. Angestellte

Die gewählten Kandidaten haben die Wahl nach Befragung durch den Wahlvorstand
angenommen.

Leverkusen, Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co.KG, den 10.08.2020

Der Wahlvorstand:

Beate Klinkmüller

Lorena Mirto

Beschlussvorlage Rat

9874 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3073/2020 
Freigabedatum  19.11.2020 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
RheinEnergie AG 
hier: Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG / Bestellung von 
        Arbeitnehmervertreterinnen/Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat bestellt in den Aufsichtsrat der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG folgende 
Beschäftigte gemäß § 108 a GO NRW i. V. m. § 10.1 des Gesellschaftsvertrages der Energieversor-
gung Leverkusen GmbH & Co. KG: 
 
1.  Herrn Frank Dick 
2.  Herrn Stefan Harnacke 
3.  Herrn Dirk Ostheller 
4.  Herrn Stefan Müller 
5.  Frau Manuela Spelthaen 
 
 
Rat 10.12.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die RheinEnergie AG ist an der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) mit 50 % der 
Geschäftsanteile (Kommanditkapital 22 Mio. €) beteiligt. Mitgesellschafterin mit einem Geschäftsanteil 
von 50 % ist die Stadt Leverkusen. Die Stadt Köln ist insoweit über die Beteiligungskette Stadtwerke 
Köln GmbH, GEW Köln AG, RheinEnergie AG mittelbar mit 40  % an der EVL beteiligt. Die EVL ver-
fügt über einen fakultativen (= freiwilligen) Aufsichtsrat. 
 
§ 108 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) regelt die freiwillige Ar-
beitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsgesellschaften. Ziel 
der Vorschrift ist es, für gemeindliche Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform unter Be-
achtung bestimmter Vorgaben die Möglichkeit einer Arbeitnehmermitbestimmung zu eröffnen, soweit 
im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen ist. Die Bestellung der Arbeitnehmer-
vertreter und Arbeitnehmervertreterinnen erfolgt durch den Rat. § 108 a GO NRW setzt die notwendi-
ge demokratische Legitimation der Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten von kommunal 
beherrschten Gesellschaften um.  
 
Da die Städte Leverkusen und Köln gemeinsam unmittelbar und mittelbar mit insgesamt 90 % an der 
EVL beteiligt sind, finden die Regelungen des § 108 a Abs. 9 GO NRW Anwendung. 
 
Die Bestellung der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der EVL erfolgt im Vorgriff auf die noch 
umzusetzende Änderung des Gesellschaftsvertrages aufgrund des Beschlusses des Rates der Stadt 
Köln vom 10.  September 2020 (Session -Vorlage 2529/2020). Das Anzeigeverfahren gemäß 
§ 115 GO NRW ist zwar bereits abgeschlossen; die Eintragung im Handelsregister steht jedoch noch 
aus. 
 
In § 10 des geänderten Gesellschaftsvertrages der EVL ist die Zusammensetzung des Aufsichtsrates 
wie folgt geregelt: 
 
„§10 
Aufsichtsrat 
 
10.1 Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern: 
 
a) 5 vom Rat der Stadt Leverkusen zu bestellende Mitglieder,  
b) 5 von der RheinEnergie AG zu entsendende Mitglieder  
c) 5 Vertreterinnen/Vertreter der Arbeitnehmerschaft, die Beschäftigte der Gesellschaft 
    sein müssen.  
 
Die Mitglieder gem. Ziffer c) werden gemäß § 108a GO NRW entsendet.  
 
10.2 Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder endet stets mit Ablauf der regelmäßigen kommuna-
len Wahlperiode. Der alt e Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Wahl des neuen Au f-
sichtsrates weiter.

3 
 
10.3 Die nach Absatz 1 a) benannten Mitglieder des Aufsichtsrates haben den Rat der Stadt Lever-
kusen über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten und sind an Wei-
sungen und Beschlüsse des Rates der Stadt Leverkusen gebunden.  
 
10.4 Die nach Absatz 1 c) benannten Mitglieder des Aufsichtsrates sind an Weisungen und B e-
schlüsse der Räte der Städte Leverkusen und Köln gebunden.  
 
10.5 Jedes Aufsichtsratsmitg lied kann von demjenigen Gesellschafter, der zur Entsendung des 
Aufsichtsratsmitgliedes berechtigt ist, jederzeit abberufen werden.  
 
10.6 Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 
einem Monat niederlegen.  
 
10.7 Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so tritt das statt seiner 
entsandte oder gewählte Mitglied für die restliche Amtszeit an die Stelle des Ausgeschied e-
nen. 
 
10.8 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für ihr e Tätigkeit eine Vergütung, deren Höhe von 
der Gesellschafterversammlung festgelegt wird. 
 
10.9 Die Bestimmungen des Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat finden keine Anwendung.  
 
10.10 Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.“ 
 
Gemäß § 10.1 c) des Gesellschaftsvertrages (neu) werden 5 Vertreterinnen/Vertreter der Arbeitneh-
merschaft, die Beschäftigte der Gesellschaft sein müssen, gemäß §  108 a GO NRW aus einer von 
den Arbeitnehmern zu erstellenden Vorschlagsliste durch Beschlüsse der Mehrheit der gesetzlichen 
Vertreter der Räte der Städte Köln und Leverkusen in den Aufsichtsrat entsandt.  
 
Die Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertreter 
enthalten. Die Vorschlagsliste der Arbeitnehmer wurde am 07.  August 2020 in einer geheimen Wahl 
erstellt und ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Die Räte der Städte Leverkusen und Köln wählen 
aus der Vorschlagsliste die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Anzahl an Arbeitnehmerver-
tretern gemäß § 108 a Abs. 3 i. V. m. Abs. 9 Nr. 1 GO NRW. Dabei gilt:  
 
„Die Bestellung der in den fakultativen Aufsichtsrat zu entsendenden Arbeitnehmervertreter bedarf 
übereinstimmender, mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder zustande gekommener 
Beschlüsse der Räte mindestens so vieler beteiligter Kommunen, dass hierdurch insgesamt mehr als 
die Hälfte der kommunalen Beteiligung an dem Unternehmen oder der Einrichtung repräsentiert wird. 
Kommen solche übereinstimmenden Beschlüsse nicht oder nicht im erforderlichen Umfang zustande, 
kann eine Betriebsversammlung eine neue Vorschlagsliste erstellen. Kommen auch hierzu entspr e-
chende übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Räte nicht oder nicht im erforderlichen Umfang 
zustande, bleiben die für die Arbeitnehmervertreter vorgesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt.“ 
 
Der Rat der Stadt Leverkusen hat hierzu in seiner Sitzung am 02.  November 2020 folgenden Be-
schluss gefasst: 
 
„Der Rat bestellt in den Aufsichtsrat der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG folgende  
Beschäftigte gem. §  108 a GO NRW i. V. m. §  10.1 des Gesellschaftsvertrages der Energieversor-
gung Leverkusen GmbH & Co. KG:  
 
1. Dick, Frank 
2. Harnacke, Stefan 
3. Ostheller, Dirk 
4. Müller, Stefan 
5. Spelthaen, Manuela“

4 
Zur Herbeiführung einer rechtssic heren Bestellung ist es erforderlich, dass der Rat der Stadt Köln 
einen gleichlautenden Beschluss fasst. 
 
Gemäß §  10.2 des Gesellschaftsvertrages (neu) endet die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder 
stets mit Ablauf der regelmäßigen kommunalen Wahlperiode . Der alte Aufsichtsrat führt seine G e-
schäfte bis zur Wahl des neuen Aufsichtsrates weiter. Einer entsprechenden Regelung in diesem 
Entsendungsbeschluss bedarf es daher nicht. 
 
Gemäß § 10.5 des Gesellschaftsvertrages (neu) kann jedes Aufsichtsratsmitglied (auch Arbeitneh-
mervertreter) vom jeweils Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen werden. Verliert ein vom Rat 
bestellter Arbeitnehmervertreter, der als Arbeitnehmer im Unternehmen oder in der Einrichtung b e-
schäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen oder der Einrichtung, muss der Rat 
ihn entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 aus seinem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen (vgl. 
§ 108 a Abs. 4 S. 2 GO NRW), sofern das Mitglied nicht von sich aus das Mandat niederlegt. Um eine 
nach dieser Regelung erneute Ratsbefassung zu vermeiden wird in Köln in Beschlussvorlagen zur 
Bestellung von Arbeitnehmervertretern üblicherweise Folgendes formuliert: „Die Bestellung endet mit 
dem Wegfall der Beschäftigteneigenschaft, sofern diese gemäß § 108a Abs. 2 GO NRW für die Ent-
sendung maßgeblich war.“ Rechtlich zwingend ist dies allerdings nicht. Da der Rat der Stadt Leve r-
kusen im Rahmen seiner Beschlussfassung am 02.11.2020 den vg. Automatismus nicht vorgesehen 
hat, sollte zur Herstellung einer gleichla utenden Beschlussfassung auch in Köln von einer entspr e-
chenden Festlegung abgesehen werden. 
 
Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver-
treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künf tig bei ihrer Wahl anzuweisen, den 
Public Corporate Governance Kodex (PCGK) zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 
Dieser Empfehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 
10.37). Sofern sich das Beteiligungsu nternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unte r-
nehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. 
 
Im vorliegenden Fall gilt jedoch gemäß § 108  a Abs. 9, Nr. 3 GO NRW die Besonderheit, dass Wei-
sungen an die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat übereinstimmender Beschlüsse der Räte mi n-
destens so vieler beteiligter Gemeinden bedürfen, dass hierdurch insgesamt mehr als die Hälfte der 
kommunalen Beteiligung an dem Unternehmen repräsentiert wird. Eine Weisung an die Arbeitne h-
mervertreter zur Beachtung des PCGK der Stadt Köln bedürfte also gleichlautender Beschlüsse der 
Räte der Städte Leverkusen und Köln. Der Rat der Stadt Leverkusen hat einen entsprechenden Be-
schluss nicht gefasst.  
 
Zur Vermeidung einer unklaren Weisungslage und zur Herbeiführung einer rechtssicheren Bestellung 
schlägt die Verwaltung vor, in Übereinstimmung mit dem Rat der Stadt Leverkusen nur über die Ent-
sendung der v. g. 5 Personen in den AR zu beschließen.  
 
 
Anlage: Vorschlagsliste

Beratungsverlauf (1)

10.12.2020 Rat
TOP 2.4.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3073/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
19.11.2020
Erstellt
20.10.2020 15:45