2266/2023
Beschluss der Richtlinie für das Haus-, Hof- und Fassadenprogramm im Rahmen des ISEKs Porz-Mitte
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Anlage 2 der Richtlinie_Antrag
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Stadt Köln Haus-, Hof- und Fassadenprogramm Die OberbürgermeisterinAmt für Stadtentwicklung und Statistik Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Telefon 0221 / 221-37032 Telefax 0221 / 221-28493 E-Mail HHF_Porz-Mitte@stadt-koeln.de Antrag auf Fördermittelgemäß der Richtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater Haus-, Hof- und Fassadenflächen im Rahmen des Projektes integriertes Stadtentwicklungskonzept für das Programmgebiet "Porz-Mitte" Antrag zur Förderung einer farblichen Gestaltung von Außenwänden an Gebäuden Förderung einer Erneuerung, Wiederherstellung und Gestaltung der Fassaden von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden Förderung einer einmaligen Beseitigung von Graffitischäden an Gebäuden einschließlich farblicher Neugestaltung und dauerhafter Schutzbeschichtung Förderung einer künstlerischen Gestaltung von Fassaden sowie die dazu erforderlichen Vorarbeiten Förderung des Anlegens und der Gestaltung von Mietergärten Förderung des Anlegens und der Gestaltung von gemeinschaftlich genutzten Spiel-, Wege- und Sitzflächen einschließlich der erforderlichen Vorarbeiten Ort der Maßnahme Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Flurstück Köln Antragstellerin oder Antragsteller Familienname Vorname Straße und Hausnummer Postleitzahl Wohnort Telefonnummer Faxnummer E-Mail-Adresse Bankverbindung der Antragstellerin oder des Antragstellers Familienname Vorname Bankinstitut IBAN Offline-Modus. Nicht alle Funktionen sind verfügbar. Seite 1 von 3 Kurzbeschreibung der Maßnahme in Stichpunkten Sind Sie Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks beziehungsweise des Gebäudes? Entsprechende Bescheinigung der Eigentümerin oder des Eigentümers gemäß der Richtlinie liegt bei.ja nein Werden weitere Fördergelder zur Planung und Umsetzung der Maßnahmen in Anspruch genommen? ja nein Förderorganisation Titel des Förderprogramms Wurde mit der Maßnahme bereits begonnen? ja nein Zweckgebundene Zuschüsse werden nur für Maßnahmen bewilligt, die im Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen sind. Folgende Anlagen müssen zur Bearbeitung des Antrages beigefügt sein: - Eigentümernachweis - Schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers mit Zusicherung, dass die aus dieser Maßnahme folgenden Verpflichtungen für die Dauer der Zweckbindungsfrist eingehalten werden - Nachweis der schriftlichen Aufforderung von mindestens drei Fachbetrieben und Vorlage von mindestens einem ausführlichen Angebot - Nachweis, dass die Maßnahme finanziert werden kann (zum Beispiel Sparbuch, Kontoauszüge, Darlehenszusage) - Fotos und Dokumentation über die Ausgangssituation - Lageplan im Maßstab 1:500 (Katasterauszug) - Nachweis über das Baujahr des Gebäudes - Detaillierte schriftliche Beschreibung der Maßnahme und zeichnerische Darstellung des Vorhabens (Entwurfsskizze im Maßstab1:200) - Farb- und Gestaltungskonzept bei Fassadengestaltungen, sofern das nicht aus dem vorgelegten Angebot hervor geht - Gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse (zum Beispiel Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde) - Erklärung über die Dauer der Arbeiten (Aufstellung eines Zeitplanes der Arbeiten) - Nur bei kommunalen oder privaten Wohnungs- und Immobiliengesellschaften: Discounted-Cash-Flow (DCF) - Berechnung Offline-Modus. Nicht alle Funktionen sind verfügbar. Seite 2 von 3 Hiermit erkläre ich, dass - die Maßnahme fachgerecht durch qualifizierte Fachunternehmen durchgeführt wird - die erforderlichen Eigenmittel aufgebracht werden können - ich über alle notwendigen rechtlichen und technischen Genehmigungen verfüge - ich eine mögliche Rechtsnachfolgerin oder einen möglichen Rechtsnachfolger zur Anerkennung der mit der Bewilligung der Zuwendung verbundenen Vorschriften vertraglich verpflichte und die Stadt Köln über die Rechtsnachfolge unverzüglich unterrichte Als Eigentümerin oder Antragstellerin beziehungsweise als Eigentümer oder Antragsteller erkläre ich für mich und meine Nachfolgerinnen oder Nachfolger, dass die geförderten Anlagen auf die Mindestdauer von 10 Jahren, gerechnet ab Fertigstellung, unterhalten und gepflegt werden und die geförderten Maßnahmen nicht zu einer Mieterhöhung führen. Zusätzliche Angaben für Vereine Beschreibung der gemeinnützigen Tätigkeit: Mir ist die kommunale Förderrichtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater Haus-, Hof- und Fassadenflächen bekannt und ich erkenne die Inhalte verbindlich an. Porz-Mitte Link zur Richtlinie Der Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn gegen die eigenen Verpflichtungen oder gegen die Vorgaben der Richtlinie über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater Haus-, Hof- und Fassadenflächen verstoßen wird. Ich versichere, dass die Angaben vollständig und richtig sind. Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen habe und ihr zustimme. Link zur Datenschutzerklärung Ort und Datum Unterschrift Antragstellerin oder Antragsteller Ort und Datum Prüfvermerk Offline-Modus. Nicht alle Funktionen sind verfügbar. Seite 3 von 3Offline-Modus. Nicht alle Funktionen sind verfügbar.
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle IX/152/1 Vorlagen-Nummer 2266/2023 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss der Richtlinie zur Umsetzung des „Haus-, Hof- und Fassadenprogramm“ im Rahmen des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (ISEK) im Programmgebiet „Porz-Mitte“ Beschlussorgan Bezirksvertretung 7 (Porz) Gremium Datum Beschluss: 1. Die BV Porz beschließt die Richtlinie zur Umsetzung des Haus-, Hof- und Fassadenpro- gramms im Gesamtwert von 250.000 €. Grundlage ist das Integrierte Stadtentwicklungs- konzept für das Programmgebiet „Porz-Mitte“ (Ratsbeschluss vom 08.09.2022, Vorlage- Nr. 0953/2022). 2. Die BV Porz erkennt die Richtlinie (Anlage) an und beauftragt die Verwaltung mit der Um- setzung der investiven Maßnahme Haus-, Hof- und Fassadenprogramm im Programmge- biet „Porz-Mitte“. Bezirksvertretung 7 (Porz) 30.11.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen 250.000,00 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja 70 % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme . € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja 70 % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen derzeit nicht bezifferbar € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung 1. Ausgangslage Das Programmgebiet „Porz-Mitte“ ist Teil des rechtsrheinischen Stadtbezirks Köln-Porz mit rd.114.000 Einwohner*innen. Im Programmgebiet Porz-Mitte leben insgesamt 4.155 der Ein- wohner *innen des Stadtbezirkes Porz. Das integrierte Stadtentwicklungskonzept (ISEK) beinhaltet eine detaillierte Betrachtung des Programmgebietes und geht auf dessen spezifische Bedarfe ein. Ziel des ISEK ist es, verbesserte Lebensbedingungen der Menschen im Programmgebiet zu schaffen und auf den Arbeiten des Programms „Lebenswerte Veedel“ aufzubauen. Im Programmgebiet wurden Sanierungs- und Modernisierungsbedarfe im Wohnungsbestand und vor allem im Geschäftsbereich, z.B. in der Fußgängerzone entlang der Bahnhofstraße, identifiziert. In Verbindung mit den sozialen Problemlagen werden in Porz-Mitte erhebliche Unterstüt- zungsbedarfe deutlich. Diese Situation trägt auch zu einer negativen Außenwahrnehmung des Stadtteiles bei. 2. Bedeutung der Maßnahme „Haus-, Hof- und Fassadenprogramm“ für das Pro- grammgebiet „Porz-Mitte“ Das Haus-, Hof- und Fassadenprogramm soll dazu anregen, nachhaltige Verbesserungen an Wohn- und Geschäftshäusern oder ihrem unmittelbaren Wohnumfeld vorzunehmen. Das Ziel ist die Stärkung der Wohn- und Aufenthaltsqualität im Quartier. Hausfassaden tragen erheblich zur Imagebildung eines Stadtteils bei. Durch eine Erneuerung der Ansichtsflächen von Wohn- und Geschäftsgebäuden werden Innenhof und Straßenseite deutlich aufgewertet. Das Förderprogramm bietet Mieter*innen und Eigentümer*innen von 3 Wohnimmobilien und gemischt genutzten Immobilien Unterstützung bei Verschönerungsmaß- nahmen für Fassaden und Innenhöfe. Ein attraktiver Stadtteil stärkt das gemeinsame Mitei- nander von Bewohner*innen. Ein gepflegtes und attraktives Wohnumfeld beeinflusst das Le- bensgefühl positiv und fördert die Stabilisierung der Wohnverhältnisse. Hergerichtete Hinter- höfe und Gartenflächen erhöhen den Wohnwert und die Aufenthaltsqualität im Veedel. Vor diesem Hintergrund sind Verschönerungs- und Verbesserungsmaßnahmen im Programm- gebiet „Porz-Mitte“ von besonderer Bedeutung für die Harmonisierung und Aufwertung und tragen zur nachhaltigen Quartiersentwicklung bei. Grundlage der Förderung bildet die Förderrichtlinie Stadterneuerung von 2008 (Teil II, Förder- bestimmungen für die städtebauliche Sanierung und Entwicklung). Die Bausteine „Entsiegelung“ und „Begrünung von Dach, Fassaden und Innenhöfen“, die im Rahmen der Förderrichtlinie Stadterneuerung von 2008 in Teil II, Ziffer 11.2 Satz 1 mit aufge- führt werden, sollen innerhalb des Haus- Hof- und Fassadenprogramms explizit nicht geför- dert werden. Die Stadt Köln bietet zu diesen Themen das Förderprogramm „GRÜN hoch 3 | DÄCHER | FASSADEN | HÖFE" des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz“, an, das für weitere 5 Jahre beschlossen wurde. 3. Quartiersarchitekt*in Das Haus-, Hof- und Fassadenprogramm soll neben einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit vor Ort auch persönlich und individuell durch den/die zukünftig eingesetzte/n Quartiersarchitekt*in auch durch das Büro für Vernetzung und Aktivierung beworben werden. 4. Finanzen Die derzeit kalkulierten Kosten für die Maßnahme „Haus-, Hof- und Fassadenprogramm“ be- tragen insgesamt 250.000,00 € für den „Porz-Mitte“. Sie liegen innerhalb des Kostenvolumens der bereits beschlossenen Mittel des ISEK Porz-Mitte in Höhe von 22,49 Millionen €. Die Höhe der Fördermittel im Rahmen der Städtebauförderung betragen 175.000 € gemäß Zuwendungsbescheid vom 07.09.2023 Nr. 35.03-05/13/23. Die erforderlichen Finanzmittel für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 62.500 € stehen im Teilfinanzplan des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik in der Produktgruppe 0902 – Stadtentwicklung bei der Finanzstelle 1502-0902-7-AZ01 – ISEK Porz-Mitte – aRAP Hauspro- gramm etc. zur Verfügung. Die zur Maßnahmenfinanzierung ab dem Haushalt 2025 ff. benötigten Auszahlungsermächti- gungen i. H. v. 187.500 € werden vom Dezernat für Stadtentwicklung, Wirtschaft, Digitalisie- rung und Regionales im Zuge des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2025 ff. innerhalb des dann zugewiesenen Budgets, im Teilfinanzplan des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik in der Produktgruppe 0902 - Stadtentwicklung, in der Teilplanzeile 11 - Auszahlung von akti- vierbaren Zuwendungen, ggfs. durch Umschichtungen, vorgesehen. Anlagen Richtlinie mit Anlage 1 Karte Programmgebiet Anlage 2 Antragsvordruck Erstellt: Frau Geisler 09.11.2023
Richtlinie Haus- Hof- und Fassadenprogramm Porz-Mitte
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Richtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater Haus-, Hof- und Fassadenflächen im Programmgebiet „Porz-Mitte“ 1 Präambel Das Programmgebiet „Porz-Mitte“ ist Teil des rechtsrheinischen Stadtbezirks Köln-Porz mit rd.114.000 Einwohner*innen. Im Programmgebiet Porz-Mitte leben insgesamt 4.155 der Ein- wohner *innen des Stadtbezirkes Porz. Innerhalb des Programmgebiets wurden Sanierungs- und Modernisierungsbedarfe im Woh- nungsbestand und Geschäftsbereich im Zuge der Analysen zum Integrierten Stadtentwick- lungskonzept Porz-Mitte identifiziert. Ziel des Programms ist, das Erscheinungsbild von Porz-Mitte aufzuwerten und im Rahmen einer gezielten Quartiersentwicklung Aktivitäten der Bürger*innen zur Gestaltung von priva- ten Fassaden sowie Innenhof- und Gartenflächen zu unterstützen. 1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen 1.1 Die Stadt Köln gewährt mit finanzieller Unterstützung des Landes Nordrhein-Westfa- len und der Bundesrepublik Deutschland Zuwendungen für die Herrichtung und Ge- staltung von Außenwänden sowie von Hof- und Gartenflächen auf privaten Grundstü- cken im Gebiet „Porz-Mitte“. Das Förderobjekt muss sich im Programmgebiet und im Gebiet der Sozialen Stadt befinden. Die Abgrenzung des Programmgebietes ist in der Anlage 1 (Karte) dargestellt. 1.2 Zuwendungen werden nach Maßgabe der Richtlinien über die Gewährung von Zu- wendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneue- rung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2008 (Förderrichtlinien Stadt- erneuerung 2008, Teil II, Nr. 11.2 und Teil III) des Landes NRW, der jeweiligen Zu- wendungsbescheide der Bezirksregierung Köln, den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung i. V. m. Nr. 12 VV LHO und den Richtlinien zur Anteilsfi- nanzierung gewährt. 1.3 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Zuschüsse können nur gewährt werden soweit es die Haushaltslage der Stadt Köln sowie die bewilligten Landeszu- schüsse zulassen und die Gesamtfinanzierung von Seiten der Antragsteller*innen nachgewiesen ist. Die Stadt Köln entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. 1.4 Der Förderzeitraum und die Inanspruchnahme von Fördermitteln beginnt am 1. Januar 2024 und endet am 31. Dezember 2027. 2 Begünstigter Personenkreis Antragsberechtigt sind Eigentümer*innen (natürliche und juristische Personen), kom- munale und private Wohnungs- und Immobiliengesellschaften, Mieter*innen oder sonstige dingliche Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte mit schriftlicher Einver- ständniserklärung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin. Diese müssen erklären, dass sie bereit sind, die aus dieser Richtlinie/Maßnahme folgenden Verpflichtungen einzuhalten. Richtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater Haus-, Hof- und Fassadenflächen im Programmgebiet „Porz-Mitte“ 2 3 Gegenstand der Förderung Förderfähig sind insbesondere folgende Maßnahmen: 3.1. Die farbliche Gestaltung von Außenwänden an Gebäuden (Reinigen, Ausbessern, Verputzen und Streichen von Fassaden und Giebeln). 3.2 Die einmalige Beseitigung von Graffitischäden an Gebäuden einschließlich farblicher Neugestaltung und dauerhafter Schutzbeschichtung (permanenter Graffitischutz). 3.3 Die künstlerische Gestaltung von Fassaden sowie die dazu erforderlichen Vorarbei- ten. 3.4 Die Gestaltung von Mietergärten (insbesondere die Bereitstellung von Gartenland zur Nutzung als Mietergarten), Innenhöfen, Abstandsflächen und Zuwegungen (zum Bei- spiel Anlegen von gemeinschaftlich genutzten Spiel-, Wege- und Sitzflächen) ein- schließlich der erforderlichen Vorarbeiten. Die Aufwendungen für vorbereitende Maßnahmen. Einrichtung und Planung müssen im angemessenen Verhältnis zu Bepflanzung und gärtnerischer (bei Mietergärten) Gestaltung stehen. Nicht förderfähig sind besonders aufwendige gärtnerische Anla- gen, Skulpturen und Brunnen. Eine geförderte Gestaltung von privaten Hof- und Gartenflächen muss auf die Bedürf- nisse der Bewohner*innen ausgerichtet sein. Die Zugänglichkeit für alle Mieter*innen des Gebäudes beziehungsweise der Wohnanlage, zu der die Hof- und Gartenfläche gehört, muss sichergestellt und barrierefrei sein. Die Mieterschaft ist bei der Planung angemessen zu beteiligen. 3.5 In den förderfähigen Gesamtkosten können Nebenkosten (Brutto) für eine fachlich er- forderliche Beratung und/oder Betreuung (zum Beispiel Planung, Bauleitung) durch eine anerkannte Fachkraft bis zur Höhe von 5 Prozent der förderungsfähigen Umbau- beziehungsweise Gestaltungskosten (siehe 3.1 bis 3.4) enthalten sein. Ausgeschlos- sen sind Verwaltungs-, Rechtsberatungs- oder Finanzierungskosten. 3.6 Maximale Förderhöhe Für die unter Punkt 3.1 bis 3.1.5 genannten Maßnahmen beträgt der Zuschuss 50 Prozent der förderungsfähigen Kosten, jedoch maximal 15.000 Euro je Gebäude oder Freifläche zur Gestaltung eines Mietergartens. 4 Fördervoraussetzungen 4.1 Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn das Gebäude oder die Freifläche zur Gestaltung eines Mietergartens innerhalb der Abgrenzung des Programmgebietes „Porz-Mitte“ und im Gebiet der Sozialen Stadt liegt (siehe Anlage 1). 4.2 Die Gestaltung von privaten Hof-, Garten- und Hausflächen soll zu einer wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung und damit auch einer entsprechenden Aufwertung Richtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater Haus-, Hof- und Fassadenflächen im Programmgebiet „Porz-Mitte“ 3 der Wohn- und Freizeitsituation in Porz-Mitte beitragen. Sie muss sich hinsichtlich der Lage und des Zustandes der Gebäude in das Straßenbild einfügen. 4.3 Die Finanzierung der Maßnahmen muss insgesamt gewährleistet sein. 4.4 Die als förderfähig anerkannten Gesamtkosten (einschließlich des Eigenanteils) dür- fen nicht auf die Mieter*innen umgelegt werden. 5 Förderungsbedingungen 5.1 Mit der Förderung entsteht eine Zweckbindung, das heißt die geförderten baulichen Maßnahmen dürfen nicht anderen Zwecken als dem Förderungszweck dienen. Sie sind mindestens für die Dauer der Zweckbindung im geförderten Zustand instand und in gepflegtem Zustand nutzbar zu halten. Die Objekte der Maßnahmen dürfen nicht ohne Genehmigung der Stadt Köln abgeris- sen oder entfernt werden. Diese Verpflichtung ist auch auf einen eventuellen Rechts- nachfolger zu übertragen. Alle Originalbelege (auch Angebote) sind für die Dauer der Zweckbindungsfrist vom Förderempfänger aufzubewahren. Die Zweckbindungsfrist beträgt 10 Jahre. Die Frist beginnt mit der Vorlage des voll- ständigen Verwendungsnachweises bei der Stadt Köln. 5.2 Erforderliche Genehmigungen sind vor Bewilligung der Förderung einzuholen. Der Bewilligungsbescheid ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften erforderlichen be- hördlichen Genehmigungen oder Zustimmungen zu den Maßnahmen (zum Beispiel die Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde). 5.3 Die Fassadengestaltung an Baudenkmälern, in deren Nahbereich sowie an Gebäu- den in Denkmalbereichen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Unteren Denkmal- behörde. Die Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde ist von der/dem Antragstel- ler*in vorzulegen. Im Bewilligungsbescheid festgelegte Farbkonzepte und gestalteri- sche Maßnahmen sind einzuhalten. Die Gestaltung der Fassaden soll sich an der Be- bauungsumgebung orientieren. 5.4 Die Maßnahmen zur Gestaltung und Herrichtung von Mietergärten müssen stadtöko- logisch sinnvoll sein und den Wohn- und Freizeitwert wesentlich und nachhaltig ver- bessern. Die Bepflanzung ist vorzugsweise aus heimischen Blüh- und Nutzpflanzen zu gestalten. 5.5 Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN- Best-P) werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides und sind vom/von der Zu- wendungsemfänger*in zwingend zu beachten 6 Besondere Fördervoraussetzungen für kommunale und private Wohnungs- und Immobiliengesellschaften (gilt auch für sonstige juristische Personen) Die hier geltenden Regelungen zur Zuschussbewilligung nach Ziffer 11.2 der Förder- richtlinien Stadterneuerung 2008 sind auf dauerhaft unrentierliche städtebauliche In- vestitionen in den Gebäudebestand ausgerichtet. Es besteht nach den Vorgaben des Landes Nordrhein-Westfalen bei dem Personenkreis der kommunalen und privaten Wohnungs- und Immobiliengesellschaften im konkreten Einzelfall ein erhöhter Prüf- und Testieraufwand. Aus diesem Grunde ist die Vorlage einer Discounted-Cash- Flow-Berechnung (DCF-Berechnung) über 30 Jahre erforderlich. Die Berechnung ist Richtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater Haus-, Hof- und Fassadenflächen im Programmgebiet „Porz-Mitte“ 4 von einem geprüften Wirtschaftsprüfer aufzustellen. Um einen Förderzugang zu er- halten, muss die Berechnung negativ oder ausgeglichen abschließen. Dasselbe gilt für sonstige juristische Personen. 7 Förderausschluss Von der Förderung sind ausgeschlossen: Gebäude, die in den letzten 10 Jahre errichtet wurden Maßnahmen der Instandhaltung Maßnahmen, deren förderungsfähige Kosten unter der Bagatellgrenze von 2.000,00 € liegen (die Gesamtkosten inklusive Eigenanteil müssen mindestens 4.000 € betragen) Eigenleistungen der antragstellenden Person oder anderer Personen Energetische Maßnahmen (zum Beispiel Dämmung, Austausch von Fenstern und Türen), dazu wird auf die Bundesförderung für effiziente Gebäude verwie- sen. Eine Beratung dazu kann über den/die Quartiersarchitekten*in erfolgen. Maßnahmen, die nach anderen Richtlinien und/oder Förderprogrammen (zum Beispiel Lärmschutz, Modernisierung, Denkmalpflege, Begrünung oder Entsiege- lung von Flächen) gefördert werden können Stellplätze für Kraftfahrzeuge Maßnahmen, die ohne schriftliche Zustimmung der Stadt Köln vor Bewilligung des Zuschusses begonnen wurden. Als Beginn ist bereits der Abschluss eines Leistungs- und Lieferungsvertrages zu werten. Vorbereitende Planungsarbeiten sind hiervon ausgenommen Maßnahmen auf Grundstücken mit Gebäuden, die Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 BauGB aufweisen Gestaltungen oder Nutzungen, die öffentlich-rechtlichen Festsetzungen oder pri- vatrechtlichen Vorschriften widersprechen Maßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder baurechtlicher Auflagen ohnehin erforderlich sind oder zu deren Durchführung sich die/der An- tragsteller*in gegenüber der Stadt Köln verpflichtet hat Kosten für Änderungen an Ver- und Entsorgungsleitungen Maßnahmen, die nicht durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden bezie- hungsweise wurden 8 Antragstellung und Verfahren 8.1 Antragsberechtigt ist der unter Ziffer 2 genannte Personenkreis. Für den Förderantrag wird ein Formular bereitgestellt, das ausgefüllt und zusammen mit den unter Ziffer 8.2 angegebenen Unterlagen beim Amt für Stadtentwicklung und Statistik einzureichen Richtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater Haus-, Hof- und Fassadenflächen im Programmgebiet „Porz-Mitte“ 5 ist. Im Bedarfsfall leisten Mitarbeiter*innen des Amtes für Stadtentwicklung und Statis- tik bei der Formulierung der Anträge Hilfestellung und stehen den Antragstellenden beratend zur Seite. Der/Die Quartiersarchitekt*in aus dem Büro für Vernetzung und Aktivierung in Porz- Mitte kann beratend hinzugezogen werden und unterstützt bei der Antragstellung. Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. 8.2 Erforderliche Unterlagen zur Antragsstellung sind: Eigentumsnachweis, Grundbuchauszug, Bestandsverzeichnis und I. Abteilung. Schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümer*innen mit Zusicherung, dass die aus dieser Richtlinie folgenden Verpflichtungen für die Dauer der Zweckbin- dungsfrist eingehalten werden (Kommt zum Tragen, wenn nicht der/die Eigentü- mer*in den Antrag stellt.) Schriftliche Bestätigung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde Die schriftliche Aufforderung von mindestens drei Fachfirmen ist in geeigneter Form nachzuweisen. (z. B. Kopien der Anfragen per Mail) Es ist mindestens ein ausführliches Angebot vorzulegen. Nachweis, dass die Maßnahme finanziert werden kann Fotos und Dokumentation über die Ausgangssituation Lageplan im Maßstab 1:500 Nachweis über das Baujahr des Gebäudes Detaillierte schriftliche Beschreibung der Maßnahme und zeichnerische Darstel- lung des Vorhabens (Entwurfsskizze im Maßstab1:200) Farb- und Gestaltungskonzept bei Fassadengestaltungen Angabe und Nachweis zur Anzahl der Wohn- und Gewerbeeinheiten. Gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse (zum Beispiel Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde) Erklärung über die Dauer der Arbeiten (Aufstellung eines Zeitplanes der Arbeiten) Bei kommunalen oder privaten Wohnungs- und Immobiliengesellschaften sowie sonstigen juristischen Personen ist eine DCF-Berechnung notwendig Datenschutzerklärung (siehe Antragsformular mit Link) Ausgefülltes Antragsformular gemäß Vordruck Im Bedarfsfall behält sich die Stadt Köln die Anforderung weiterer Unterlagen vor. 8.3 Nach Prüfung der Unterlagen ergeht seitens der Stadt Köln ein schriftlicher Bewilli- gungsbescheid, in dem der Maßnahmenumfang und die Maßnahmenart eindeutig be- schrieben werden. Der Bewilligungsbescheid enthält alle erforderlichen Auflagen, Be- dingungen und Nebenbestimmungen, den Durchführungs- und Abrechnungszeitraum sowie die Höhe des Zuschusses. Richtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater Haus-, Hof- und Fassadenflächen im Programmgebiet „Porz-Mitte“ 6 Eine nachträgliche Erhöhung des Zuschusses ist ausgeschlossen. Abweichungen von den geprüften Unterlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Stadt Köln und sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen 8.4 Der/die Antragsteller*in darf mit den Maßnahmen erst nach Erhalt des schriftlichen Förderbescheides beginnen. Die Maßnahme ist innerhalb des im Bewilligungsbe- scheid festgelegten Durchführungs- und Abrechnungszeitraumes durchzuführen und mit der Stadt Köln abzurechnen. Der Durchführungs- und Abrechnungszeitraum be- trägt maximal 12 Monate. Der letzte Durchführungs- und Abrechnungszeitraum endet am 31.12.2027 und ist dem Bewilligungsbescheid zu entnehmen. 8.5 Der/die Antragsteller*in hat das Betreten des Grundstücks durch zuständige städti- sche Bedienstete bis zum Abschluss der Maßnahme jederzeit zu ermöglichen, um die geförderten Maßnahmen in Augenschein zu nehmen und die für die Förderung maß- geblichen Pläne, Belege und sonstigen Unterlagen einzusehen. Während der Zweck- bindungsfrist ist die Stadt Köln berechtigt, nach angemessener Vorankündigungsfrist, das geförderte Projekt vor Ort zu besichtigen. 8.6 Hat die Stadt Köln ausnahmsweise schriftlich einem Baubeginn vor Erlass des Bewil- ligungsbescheides zugestimmt, so ist hieraus kein Rechtsanspruch auf eine spätere Gewährung eines Zuschusses abzuleiten. 8.7 Der/die Antragsteller*in hat der Stadt Köln nach Durchführung der Maßnahme, spä- testens jedoch bis zum Ende des im Bewilligungsbescheid angegebenen Durchfüh- rungs- und Abrechnungszeitraums, die Fertigstellung anzuzeigen und einen Verwen- dungsnachweis entsprechend dem bereitgestellten Formvordruck vorzulegen. Dem Verwendungsnachweis sind alle Rechnungen und Ausgabebelege im Original sowie eine Fotodokumentation (inklusive eines Fotos der angebrachten Plakette) des Zu- standes nach abgeschlossener Maßnahme beizufügen. Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist zusätzlich nach Abschluss der Maßnahme die Prüfung und Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde vorzulegen. 8.8 Nach Überprüfung und Anerkennung des Verwendungsnachweises wird der Zu- schuss ausschließlich auf das im Antrag genannte Konto des/der Antragsteller*in aus- gezahlt. Ersatzweise auf ein anderes entsprechend nachgewiesenes Konto. 8.9 Übergeordnete Prüfinstanzen (zum Beispiel die Bezirksregierung Köln, der Landes- rechnungshof) behalten sich das abschließende Prüfungsrecht vor. In diesem Fall muss durch die Antragstellenenden Akteneinsicht gewährt werden und die Erteilung von Auskünften als auch eine Ortsbesichtigung innerhalb der Zweckbindungsfrist si- chergestellt werden. 8.10 Nach Abschluss der Maßnahme ist eine von der Stadt Köln zur Verfügung gestellte Plakette gut sichtbar anzubringen. Sie dient der öffentlich sichtbaren Dokumentation der Förderung. 9 Rücknahme und Widerruf des Bewilligungsbescheids Im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinie oder falscher Angaben der Antrag- steller*innen kann der Bewilligungsbescheid auch nach Auszahlung des Zuschusses entweder zurückgenommen oder widerrufen werden. Die Zuwendung ist in diesen Fällen unverzüglich zu erstatten. Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festge- stellt und geltend gemacht, wenn eine auflösende Bedingung eingetreten ist (zum Beispiel nachträgliche Ermäßi- gung der Ausgaben auf einen Betrag unter der Bagatellgrenze), Richtlinie der Stadt Köln über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung privater Haus-, Hof- und Fassadenflächen im Programmgebiet „Porz-Mitte“ 7 die Zuwendung durch unrichtige oder falsche Angaben erwirkt worden ist, die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, die Auflagen entsprechend der Richtlinie nicht oder nicht innerhalb einer ge- setzten Frist erfüllt werden, insbesondere der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt wird, den Mitteilungspflichten nach Ziffer 8.3 nicht rechtzeitig nachgekommen wird oder die Zweckbindungszeit nicht vollständig erfüllt wird. Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt der Erstattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. 10 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 01.01.2024 in Kraft. Anlagen: Anlage 1: Programmgebiet Porz-Mitte Anlage 2: Antragsformular
Anlage 1 der Richtlinie_Programmgebiet_PorzMitte_Soziale_Stadt
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Soziale Stadt Gebiet nach §171e Baugesetzbuch Porz-Mitte Abgrenzung Soziale Stadt Gebiet "Porz-Mitte" gemäß §171e BauGB 1:2.500 ¯ 0 0,250,125 Kilometer Amt für Stadtentwicklung und Statistik, 152/1
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2266/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 14.11.2023
- Erstellt
- 14.07.2023 09:34