1291/2023
Begrünung straßenseitiger Fassaden im öffentlichen Raum
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
4087 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/62/620/2 620/2 Vorlagen-Nummer 26.04.2023 1291/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 27.04.2023 Begrünung straßenseitiger Fassaden im öffentlichen Raum AN/0421/2023 Anfrage der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU und Volt Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU und Volt im Rat der Stadt Köln haben folgende Anfrage gestellt: Anfrage: Neben der Eindämmung des Klimawandels ist eine Anpassung an diesen in Köln dringend erforderlich. Eine Begrünung des öffentlichen Raums erscheint hier beson- ders wichtig. Sie wirkt kühlend, feinstaubbindend und führt zu einer besseren Lebens- raumsituation für Mensch und Umwelt. Hier sollte auch das große Potential der bo- dengebundenen Fassadenbegrünung erschlossen werden. Vor diesem Hintergrund bitten wir die Verwaltung um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Wie viele Anträge zur Erlaubnis von straßenseitiger, bodengebundener Fassaden- begrünung im öffentlichen Raum sind jeweils in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 beim Bauverwaltungsamt eingegangen, wie viele wurden bewilligt und wie viele wurden abgelehnt? 2. Wie viele Anträge zur Begrünung straßenseitiger, bodengebundener Fassaden wurden im Rahmen des Förderprogramms Grün hoch 3 im öffentlichen Raum (nach Jahren aufgeschlüsselt seit Bestehen des Programms) gestellt? 3. Was waren die Gründe, aus denen Anträge nicht bewilligt wurden? 4. Ist es möglich, eine Begrünung bis 20 cm vor der Fassade zu vereinfachen, indem etwa auf eine Genehmigung zur Sondernutzung verzichtet wird bzw. diese unbürokra- tischer und kostengünstiger erteilt wird? Stellungnahme der Verwaltung: zu 1. Für die Jahre 2019 bis 2022 ist die folgende Anzahl von Anträgen auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Fassadenbegrünungen eingegangen und genehmigt bzw. abgelehnt worden. 2 Jahr gestellte Anträge Sondernutzungs - erlaubnisse Ablehnungen 2019 1 1 0 2020 1 1 0 2021 3 3 0 2022 2 1 1 2023 0 0 0 zu 2. Im Zeitraum 2019 – 2022 wurden im Rahmen des Förderprogramms Grün hoch 3 ins- gesamt 26 Anträge auf Fassadenbegrünung im öffentlichen Raum gestellt, in 2019 und 2020 jeweils 8, in 2021 und 2022 jeweils 5 Anträge. zu 3. Von den beim Bauverwaltungsamt insgesamt 7 gestellten Anträgen für bodengebun- dene Fassadenbegrünungen im Bereich des öffentlichen Straßenlandes musste ein Antrag wegen nicht ausreichender Restgehwegbreite abgelehnt werden. In weiteren 7 nach Abstimmung grundsätzlich genehmigungsfähigen Fällen wurde schließlich doch kein Antrag gestellt. Die Gründe, warum die Interessent*innen Abstand von der Planung genommen ha- ben, sind nicht bekannt. zu 4. Bei der Nutzung öffentlichen Straßenlandes durch eine bodengebundene Fassaden- begrünung handelt es sich um eine nach den Bestimmungen des Straßen- und We- gegesetzes NRW genehmigungspflichtige Sondernutzung. Dies gilt nach der Recht- sprechung der Verwaltungsgerichte auch für Inanspruchnahmen von wenigen Zenti- metern ab einer grenzständigen Hauswand. Auf die Erteilung einer Sondernutzungs- erlaubnis kann daher nicht verzichtet werden. Der Erlaubniserteilung muss eine Ermessensabwägung vorausgehen. Weil öffentli- ches Straßenland grundsätzlich dem Gemeingebrauch für verkehrliche Zwecke die- nen muss, stehen hier die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Barriere- freiheit im Vordergrund. Die zu erhebenden Verwaltungsgebühren für die Erlaubniserteilung bemessen sich an dem entstandenen Zeitaufwand für die Antragsbearbeitung. In der Allgemeinen Ver- waltungsgebührensatzung der Stadt Köln sind die Gebühren bindend festgesetzt. Möglichkeiten einer sachlichen oder persönlichen Gebührenbefreiung bestehen auch dann nicht, wenn die Nutzung dem Klimaschutz dient. Wegen des bestehenden Allgemeininteresses an der Nutzung der Straße durch kli- maschützende Maßnahmen wird jedoch auf die Erhebung einer Sondernutzungsge- bühr für Fassadenbegrünungen verzichtet. Gez. Egerer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1291/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 26.04.2023
- Erstellt
- 18.04.2023 12:23