Mitteilung der Ergebnisse zum Prüfauftrag vom 26.06.2017 zur Einführung von Bewohnerparken im Stadtteil Zollstock
Mitteilung BV 3230/2022 vom 06.04.2023
Stand: Am 08.05.2023 in der Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Mitteilung BV
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Dezernat, Dienststelle III/68/681/3 Vorlagen-Nummer 3230/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 08.05.2023 Mitteilung der Ergebnisse zum Prüfauftrag vom 26.06.2017 zur Einführung von Bewohnerparken im Stadtteil Zollstock Am 26.06.2017 hat die BV Rodenkirchen in ihrer Sitzung auf Basis der Eingabe eines Peten- ten über den hohen Parkdruck im Stadtteil Zollstock beschlossen, die Stadtverwaltung mit der Prüfung einer Einführung von Bewohnerparken in Zollstock zu beauftragen. Mitteilung der Verwaltung: Im Folgenden werden die Ergebnisse der Untersuchung dargestellt und erläutert: Das Untersuchungsgebiet in Zollstock wurde in drei Teilgebiete aufgeteilt, um den Höchstma- ßen eines Bewohnerparkgebietes zu entsprechen. Dabei entstanden drei Gebiete ZOLL I, ZOLL II und ZOLL III, in denen die Verkehrserhebung des ruhenden Verkehrs durchgeführt wurde. Die Verkehrserhebung des ruhenden Verkehrs wurde zu drei unterschiedlichen Zeiten durch- geführt, um festzustellen, wann der Parkdruck in den drei Gebieten am höchsten ist. Um 10:00 Uhr parkten 3.979 Fahrzeuge in allen Gebieten zusammen; Um 17:00 Uhr parkten 4.264 Fahrzeuge in allen Gebieten zusammen; Um 22:00 Uhr parkten 4.827 Fahrzeuge in allen Gebieten zusammen. Hierzu ist zu vermerken, dass es in den drei Gebieten ZOLL I, ZOLL II & ZOLL III eine Anzahl von 3.853 legalen Stellplätzen gibt. Zu jeder gemessenen Zählzeit wurden demnach mehr Fahrzeuge in den öffentlichen Raum abgestellt, als es legalen Parkraum gibt. Die Verkehrs- erhebung macht deutlich, dass die Auslastung des Parkraums ab 22 Uhr am höchsten ist. Am Abend sind ca. 1.000 Fahrzeuge mehr im Untersuchungsgebiet anzufinden als am Vormittag. Anhand der Gebietsstruktur der drei Untersuchungsgebiete wird davon ausgegangen, dass der Großteil der Fahrzeuge den Bewohner*innen um 22 Uhr selbst gehört. Bei der Zählung sind vor allem zwei Areale besonders aufgefallen. Hierzu zählen ein Großteil des Kernbereichs von ZOLL III, als auch die Mittelallee auf der Vorgebirgsstraße. Hier befin- den sich kaum legale Stellplätze. Die dort illegal abgestellten Fahrzeuge stellen ein hohes Risiko dar, da sie bei Notfalleinsätzen eine Behinderung sein können. Hierüber wurde sowohl die Feuerwehr als auch die Verkehrsüberwachung in Kenntnis gesetzt. Ein Bewohnerparken anzuordnen, obwohl der Parkdruck von den Gebietsansässigen selbst erzeugt wird, überschreitet die Grenzen des im Rahmen des § 45 Abs. 1, Abs. 1b Nr. 2a StVO auszuübenden Ermessens. 2 Das Bewohnerparken ist eine Ausnahme vom sog. Prinzip der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts. Mit Ausnahmen muss man zurückhaltend umgehen, insb. sie nur dort einsetzen, wo sie ihren Zweck erfüllen können – hier konkret den Parkdruck für Bewohnende zu verringern. Wenn dieses Ziel aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten im Gebiet nicht erreicht werden kann, erweist sich das Einrichten eines Bewohnerparkgebiets als ungeeignet. Und ungeeignete Maßnahmen dürfen nicht angeordnet werden. Sie sind unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft und rechtswidrig. Das Bewohnerparken dient dazu, den Parkdruck gerade für Bewohnende eines Viertels zu verringern. Wenn der Parkdruck aber ohnehin nur durch die Anliegenden erzeugt wird, ergibt es keinen Sinn, diese zu privilegieren. Es würde niemanden vom Parken dort abgehalten, weil alle, die Interesse daran haben, ihr Fahrzeug im Gebiet abzustellen, tatsächlich auch einen Ausweis erhalten könnten. Letztlich würde sich an der Situation nichts ändern. Es würden dieselben Fahrzeuge im Gebiet parken, der Parkdruck würde nicht verringert. Aus den geschilderten Gründen können keine Bewohnerparkgebiete in Zollstock eingerichtet werden. Anlage Anlage 1_Gebietskarte -
Einzelne Zollstock Gebiete 1 bis 3 (Stellplatzverlust)_compressed (2)
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Zollstock Gebiet I (Stellplatzverlust) Kierberger Straße Gottesweg Zoll I N legales Parken teilweise illegales Parken illegales Parken Zollstock Gebietsabgrenzung Anlage 1 Zollstock Gebiet II (Stellplatzverlust) Kierberger Straße Gottesweg Zoll II N legales Parken teilweise illegales Parken illegales Parken Zollstock Gebietsabgrenzung 2 Zoll III Zollstock Gebiet III (Stellplatzverlust) N legales Parken teilweise illegales Parken illegales Parken Zollstock Gebietsabgrenzung 3
Beratungsverlauf
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08.05.2023
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 10.2.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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