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2535/2021

Jahresabschluss 2020 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 19.08.2021

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Anlage 2 GPA Abschlussvermerk Jahresabschluss 2018

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Anlage 1 AWB_Bericht 2020_JA_Kurzfassung

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Ansehen

Anlage 3 GPA Abschlussvermerk Jahresabschluss 2019

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 GPA Abschlussvermerk Jahresabschluss 2018

14656 Zeichen

gPANRW

gpaNRW, Postfach 10 18 79, 44608 Herne Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
Der Präsident
Shamrockring 1, Haus 4, 44623 Herne
www.gpa.nrw.de

Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt

Köln ; Gregor Loges
Herrn Andreas Wassong Prüfung und Beratung
Willy-Brandt-Platz 2 t 02323/1480 - 117
50679 Köln \ m 0162/21 57 831

f 02323/1480 - 333
e gregor.loges@gpa.nrw.de

01.02.2021

Prüfung des Jahresabschlusses des Betriebes „Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Köln“ zum
31.12.2018

Sehr geehrter Herr Wassong,

anliegend übersende ich Ihnen meinen Abschließenden Vermerk zur Prüfung des Jahresabschlusses
zum 31.12.2018.

Als gesetzliche Abschlussprüferin gemäß $& 106 Abs. 2 GO in der bis zum 31. Dezember 2018
gültigen Fassung (im Folgenden GO a.F.) i.V.m. Artikel 10 Abs. 1 des 2. NKFWG NRW habe ich den
Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dornbach GmbH ausgewertet sowie eine
Analyse anhand landesweit einheitlich berechneter Kennzahlen durchgeführt.

Ich komme zu dem Ergebnis, dass ich den Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers gemäß $& 3
der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und
prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO) ergänze.

Darüber hinaus weise ich, wie bereits in meinem Auswertungsanschreiben, auf den folgenden Punkt
hin.

Der Betrieb weist einen „Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag“ aus. Ein Vortrag von
Verlusten ist gemäß $ 10 Abs. 6 EigVO nur dann zulässig, wenn hierdurch die angemessene

Ausstattung des Betriebes mit Eigenkapital nicht gefährdet wird.

Der Ausgleich des „Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages“ muss daher kurzfristig erfolgen.

Seite 1 von 6

gPANRW

Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass der Abschließende Vermerk gemäß 8& 3 (5) JAP DVO
öffentlich bekannt zu machen ist. Bitte übersenden Sie mir anschließend einen Nachweis über die
erfolgte Bekanntmachung.

Mit freundlichen Grüßen

Gregor Loges

Seite 2 von 6

gPANRW

Abschließender Vermerk der gpaNRW

* Die gpaNRW ist gemäß 8 106 Abs. 2 GO in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung i.V.m.
Artikel 10 Abs. 1 des 2. NKFWG NRW gesetzliche Abschlussprüferin des Betriebes
Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Köln. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung zum
31.12.2018 hat sie sich der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dornbach GmbH, Köln, bedient.

Diese hat mit Datum vom 16.03.2020 den nachfolgend dargestellten uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk erteilt.

„BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS
An den Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln:
Prüfungsurteile

Wir haben den Jahresabschluss der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln, - bestehend aus
der Bilanz zum 31. Dezember 2018 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom
1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der
Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember 2018 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

e entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften
der Gemeindeordnung und der Eigenbetriebsordnung des Landes Nordrhein- Westfalen i.V.m.
des einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen
Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und
Finanzlage der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zum 31. Dezember 2018 sowie ihrer
Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 und

e vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der ei-
genbetriebsähnlichen Einrichtung. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in
Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und
stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß $ 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen
die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit
8 317 HGB und $ 106 GO NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des
Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres

Seite 3 von 6

gPanrw

Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in
Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und
haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen
erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und
geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum
Lagebericht zu dienen.

Verantwortung der Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung für den Jahresabschluss
und den Lagebericht

Die Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung ist verantwortlich für die Aufstellung des
Jahresabschlusses, der den Vorschriften der Gemeindeordnung und der Eigenbetriebsverordnung
des Landes Nordrhein-Westfalen i.V.m. des einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften
geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass
der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
vermittelt.

Ferner ist die Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu
ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen
Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist die Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
dafür verantwortlich, die Fähigkeit der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zur Fortführung der
Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat sie die Verantwortung, Sachverhalte in
Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben.

Darüber hinaus ist sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der
Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche
Gegebenheiten entgegenstehen.

Außerdem ist die Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung verantwortlich für die Aufstellung des
Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang
steht, den Vorschriften der Gemeindeverordnung und der Eigenbetriebsverordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen i.V.m. des einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden
handelsrechtlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend darstellt. Ferner ist die Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung verantwortlich für die
Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung
eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften der
Gemeindeverordnung und der Eigenbetriebsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen i.V.m. des
einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften zu
ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen
zu können.

Seite 4 von 6

gPANRW

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als
Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, und
ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den
bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den Vorschriften der
Gemeindeverordnung und der Eigenbetriebsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen i.V.m. des
einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften
entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen
Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum .
Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in
Übereinstimmung mit $ 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine
wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder
Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet
werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und
Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische
Grundhaltung. Darüber hinaus

e identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsich-
tigter - falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen
Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnach-
weise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu
dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei
Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken,
Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das
Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.

e gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten
internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen
und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit dieser
Systeme der Gesellschaft abzugeben.

«e beurteilen wir die Angemessenheit der von der Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben

e ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von der Leitung der eigen-
betriebsähnlichen Einrichtung angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob
eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten
besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zur
Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen,

Seite 5 von 6

IPANRW

dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf
die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen
oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu
modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum
unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder
Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die eigenbetriebsähnliche Einrichtung ihre
Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.

° beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses
einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Ge-
schäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der
deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung vermittelt.

* beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzes-
entsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Unternehmens.

e führen wir Prüfungshandlungen zu den von der Leitung der eigenbetriebsähnlichen Ein-
richtung dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis aus-
reichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zu-
kunftsorientierten Angaben von der Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zugrunde
gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der
zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu
den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir
nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse
wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und
die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger
Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen. “

Die gpaNRW hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dornbach GmbH
ausgewertet und eine Analyse anhand von Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei zu folgendem
Ergebnis:

Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers wird gemäß $ 3 der Verordnung über die
Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen
(JAP DVO) durch die GPA NRW wie folgt ergänzt:

„Ein angemessenes und den Anforderungen des Betriebes entsprechendes
Risikofrüherkennungssystem ($ 10 Abs. 1 EigVO) sollte kurzfristig aufgestellt werden."

Herne, den 01.02.2021

gpaNR\

2
N
GPANRW N

(Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen

Im Aüftrag

Gregor Loges

Seite 6 von 6

Anlage 1 AWB_Bericht 2020_JA_Kurzfassung

59491 Zeichen

Jahresabschluss 
 
zum 31. Dezember 2020 
 
und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2020 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln
 
 
Köln
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
elektronische Kopie

I/1 
 
 
 
 
  
elektronische Kopie

I/2 
 
 
elektronische Kopie

II
Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln
Gewinn- und Verlustrechnung
für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020
2020 2019
€ €
1. Umsatzerlöse 237.121.721,56 230.802.493,77
2. Sonstige betriebliche Erträge 0,00 12.530,00
3. Materialaufwand
Aufwendungen für bezogene Leistungen 230.572.179,79 227.763.841,59
4. Sonstige betriebliche Aufwendungen 3.263.257,12 5.081.947,17
5. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 23.154,96 18.596,33
6. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 25.659,27 25.212,27
7. Ergebnis nach Steuern/
Jahresüberschuss/-fehlbetrag 3.237.470,42 -2.074.573,59
8. Verlustvortrag aus dem Vorjahr -12.595.736,39 -10.521.162,80
9. Bilanzverlust -9.358.265,97 -12.595.736,39
elektronische Kopie

Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln III/1
Anhang für das Wirtschaftsjahr 2020
Allgemeine Angaben
Gemäß § 21 der Eigenbetriebsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) ist
durch den Eigenbetrieb AWB für den Schlu ss ei nes jeden Wirt schaftsjahres ein Jahresab -
schluss aufzustellen, der aus der B ilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang
besteht. Die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz
und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertung svorschriften und die Vor schriften über
den Anhang für den Jahresab schluss der großen Kapitalgese llschaften im Dri tten Buch des
Handelsgesetzbuches finden sinngemäß Anwendung , sofern sich aus der EigVO NRW nichts
anderes ergibt.
Die Gewinn- und Verlustrechnung wird nach dem Gesamtkostenverfahren geg liedert.
Bilanzierungs- und Bewertungsmeth oden, Erläuter ungen zur B ilanz und zur
Gewinn- und Verlustrechnung
Angaben zur Bilanz 
Aktiva
Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen betreffen im Wesent lichen Veranlagun -
gen durch die AWB GmbH (T€ 1.132) und das Duale S ystem (T€ 368). Dem in den Forderun-
gen liegenden Risiko wurde durch Wertberichtigung in Höhe von T€ 103 Rechnung getragen.
Die Forderungen gegen die Stadt Köln  betreffen im Wesent lichen Ansprüche gegen das
Steueramt (T€ 8.191). Die ausgewiesenen Forderungen gegen das Steueram t beruhen auf an -
teilsmäßiger Zuteilung von Gebühren aus dem Gesamtgebührenaufko mmen der Stadt. 
elektronische Kopie

Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln III/2
Die in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen haben folgende  Restlaufzeiten, wobei die Vor-
jahreszahlen stets in Kla mmern unter den betre ffenden Zahlen des Wirt schaftsjahres 2020
ausgewiesen werden:
Gesamtbetrag Davon mit einer Restlaufzeit
31.12.2020
(31.12.2019) bis 1 Jahr
mehr als
1 Jahr
€ € €
1. Forderungen aus Lieferungen und 
Leistungen
1.482.253,75 
(2.464.345,22)
1.482.253,75 
(2.464.345,22)
0,00 
(0,00)
2. Forderungen gegen die Stad t Köln 9.367.729,92
(6.014.103,42)
9.367.729,92 
(6.014.103,42)
0,00 
(0,00)
3. Sonstige Vermögensgegenstände 90.013,42
(1.434.324,08)
90.013,42 
(1.434.324,08)
0,00
(0,00)
10.939.997,09
(9.912.772,72)
10.939.997,09
(9.912.772,72)
0,00 
(0,00)
Der Mittelzufluss aus Gebühreneinnahmen erfolg t vornehmlich über die monatliche bzw. quar-
talsweise Weiterleitung der Gebühreneinnahmen durch die Stadtka sse der Stadt Köln. Mit die-
sen Mitteln müssen die Aufwendungen des Eigenbetriebes AWB bis zum nächsten Gebühren -
einzug finanziert werden. Die erforder liche Liquidität wird ggfs. durch Aufnahme von Tages-
bzw. Termingeld am Geldmarkt sichergestellt.
Die über den laufenden Bedarf hinaus zur Verfügung stehenden Mi ttel wurden kurzfristig als
Tages- bzw. Monatsgeld angelegt.
Die flüssigen Mittel werden mit dem Nennbetrag angesetzt.
Passiva
Entwicklung des Eigenkapitals:
1.1.2020 Zuführung
Um-
buchung
Jahres-
ergebnis 31.12.2020
T€ T€ T€ T€ T€
Stammkapital 511 0 0 0 511
Allgemeine Rücklage 8.539 3.000 0 0 11.539
Verlustvortrag -10.521 0 -2.074 0 -12.595
Jahresfehlbetrag -2.074 0 2.074 3.237 3.237
Summe -3.545 3.000 0 3.237 2.692
elektronische Kopie

Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln III/3
Gemäß § 9 der Betriebssatzung beträgt das Stammkapital € 511.292,00. 
Die sonstigen Rückstellungen entwickelten sich im Jahr 2020 wie folgt:
1.1.2020
Inan-
spruch-
nahme
Auf-
lösung
Zu-
führung 31.12.2020
T€ T€ T€ T€ T€
Prüfungs- und Beratung skosten 35 35 0 21 21
Prozessrisiken 100 0 0 0 100
Nachsortierungsgebühren 2.532 0 0 396 2.928
Sonstige 0 0 0 13 13
2.667 35 0 430 3.062
Der Ansatz der Rü ckstellungen erfolgt in Höhe der Erfü llungsbeträge, die nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung notwendig sind. Die Rückstellung für Prozessrisiken resultiert aus
Anwaltskosten des abge schlossenen Musterverfahrens gegen die Erhebung von Nachsortie -
rungsgebühren. Die Rü ckstellung für Nachsortierungsgebühren beruht auf der Annahme des
Vergleichsvorschlags des OVG NRW vom 8. April 2020 in den Musterverfahren 9 A 850/15 9A
851/15 zu den sogenannten Nachsortierungsgebühren für die Jahre 2013 bis 2019. 
Die in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten haben folgende Restlaufzeiten , wobei die
Vorjahreszahlen stets in Klammern unter den betreffenden Zahlen des Wirt schaftsjahres 2019
ausgewiesen werden:
Gesamtbetrag Davon mit einer Restlaufzeit
31.12.2020
(31.12.2019)
bis 1 Jahr 1 - 5  Jahre Über 5 Jahre
€ € € €
1. Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten
6.000.000,00
(8.000.000,00)
6.000.000,00 
(8.000.000,00)
0,00 
(0,00)
0,00 
(0,00)
2. Verbindlichkeiten aus Liefe-
rungen und Leistungen
273.256,11
(1.403.087,64)
273.256,11 
(1.403.087,64)
0,00 
(0,00)
0,00 
(0,00)
3. Verbindlichkeiten gegenüber
der Stadt Köln und anderen 
Eigenbetrieben
282.405,34 
(2.780.527,73)
282.405,34 
(2.780.527,73)
0,00 
(0,00)
0,00 
(0,00)
4. Sonstige Verbindlichkeiten 516,27 
(516,27)
516,27 
(516,27)
0,00 
(0,00)
0,00 
(0,00)
6.556.177,72 
(12.184.131,64)
6.556.177,72 
(12.184.131,64)
0,00 
(0,00)
0,00 
(0,00)
elektronische Kopie

Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln III/4
Die Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Köln resultieren im Wesent lichen aus der Abrech -
nung der Verwaltungskostenerstattung für die Kosten des Eigenbetriebs in 2020.
Die Verbindlichkeiten sind nicht gesichert. Sie sind zum Erfüllungsbetrag passiviert.
Sonstige finanzie lle Verpflichtungen zum 31. Dezember 2020, die nicht in der B ilanz erschei-
nen, bestehen aus folgenden Verträgen (berü cksichtigt bei einem Jahresvolumen > 1 Mio. €):
  2021-2023 nach 2023
Grundvertrag Abfallentsorgung
Laufzeit bis: 31.12.2033
3 Jahre 10 Jahre
Plankosten p. a. 110.841 T€ 332.520 T€ 1.108.410 T€
Grundvertrag Straßenreinigung
Laufzeit bis: 31.12.2033
 
 3 Jahre 10 Jahre
Plankosten p. a. 58.016 T€ 174.048 T€ 580.160 T€
 
Müllverbrennung/Kompostierung
Laufzeit bis: 01.07.2025
 
 3 Jahre 1,5 Jahre
Plankosten p. a. 57.255 T€ 171.765 T€ 85.882 T€
Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung 
Bei der Gewinn- und Verlustrechnung wird das Gesamtkostenverfahren angewendet.
Der Eigenbetrieb AWB erbringt au sschließlich Inlands-Umsatzerlöse, die sich wie folgt nach
Erlösgruppen untergliedern lassen:
2020 2019
T€ T€
Abfallbeseitigung 173.160 169.025
Straßenreinigung 61.434 58.965
Elektrogeräte-BgA 286 292
Alttextilien-BgA 1.231 1.179
Abfallberatung und Containerstandortreinigung-BgA 1.011 1.342
237.122 230.803
Die einzelnen Gebührensätze für die Abfa llbeseitigung und die Straßenreinigung sind in den je -
weiligen Satzungen für 2020 verö ffentlicht.
elektronische Kopie

Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln III/5
Die Aufwendungen für bezogene Leistungen  in H öhe von T€ 230.572 betre ffen im
Wesentlichen folgende Positionen:
- Verbrennungs-/Kompostierung skosten: T€ 56.636
- Aufwendungen für Abfa llsammlung und -transport: T€ 111.860
- Aufwendungen für Straßenreinigung: T€ 58.973
- Entsorgung Elektrogeräte-BgA: T€ 193
- Entsorgung von Altkleidern-BgA: T€ 1.590
- Abfallberatung und Containerstandortreinigung-BgA: T€ 1.320
Unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind im Wesentlichen Verwaltungskosten-
erstattungen an verschiedene Dienststellen der Stadt Köln T€ 3.197 und laufende Kosten des
Eigenbetriebes AWB für Gebühren und Beiträge , Verwaltung sowie die Prüfung des Jahresab -
schlusses von insgesamt T€ 48 ausgewiesen. Des Weiteren sind periodenfremde Aufwendun -
gen in Höhe von T€ 15 enthalten. 
Die Zinsen und ähnliche Aufwendungen (T€ 23) bilden den Aufwand für die laufende Auf -
rechterhaltung der erforder lichen Liquidität ab.
Sonstige Angaben
Das H onorar des Ab schlussprüfers beträgt € 21.000,00, es entfä llt in voller H öhe auf Ab -
schlussprüfungsleistungen. 
Im Wirt schaftsjahr 2020 waren bei dem Eigenbetrieb AWB keine unmi ttelbar be schäftigten
Personen tätig.
Während des Wirt schaftsjahres 2020 wurde die Betriebsleitung wie folgt w ahrgenommen:
Erster Betriebsleiter war He rr Dr. Harald R au als Beigeordneter der Stadt Köln für Soziales,
Umwelt, Ges undheit und Wohnen. Ge schäftsführender Betriebsleiter war He rr Dr. T homas
Kreitsch. 
Weder den Angehörigen der Betriebsleitung noch den Mitg liedern des Betriebsau sschusses
wurden durch den Eigenbetrieb AWB Bezüge gewähr t. 
elektronische Kopie

Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln III/6
Vor dem Hintergrund des kommunalen Wahlergebni sses und der daraus resultierenden konsti -
tuierenden Rat ssitzung am 5. November 2020 erfolgte ebenfa lls die N eubenennung der Be -
triebsausschussmitglieder.
Der bis zur ersten konstituierenden Sitzung des Rates der Stadt Köln am 05.11.2020 setzte
sich der Betriebsausschuss aus folgenden sti mmberechtigten Mitglieder zusammen:
Rafael Christof Struwe , Rechtsanwalt 
- Ausschussvorsitzender -
Katharina Wel cker, Hausfrau
Efkan Kara, Dipl.-Informatiker
Robert Schallehn, Wissenschaftsassistent
Ursula Schlömer, kfm. Angestellte
Polina Frebel, Dolmetscherin
Karl-Heinz Walter, Dozent
Wilfried Becker, Sachkundiger Bürger nach § 58 Absatz 3 GO 
Marget Dresler-Graf, Dipl.-Volkswirt
Stefan Götz, Geschäftsführer
Dr. Walter Gutzeit, P ensionär
Gerhard Brust, Rentner
Hamide Akbayir, techn. Assistentin
Dr. Rolf Albach, Chemiker
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln III/7
Vor dem Hintergrund der ersten konstituierenden Sitzung des Rates der Stadt Köln am
05.11.2020 gehören demnach dem Betriebsausschuss die folgenden stimmberechtigten Mit-
glieder an:
Denise Abé, Fraktionsgeschäftsführer
- Ausschussvorsitzender -
Christian Achtelik, Energie- und Umweltberater
Polina Frebel, Dolmetscherin
Christiane Martin, Texterin
Robert Schallehn, Biologe
Ursula Schlömer, kfm. Angestellte
Christiane Jäger, kfm. Angestellte
Rafael Christof Struwe, Rechtsanwalt
Constanze Aengenvoor t, Referatsleiterin 
Felix Spehl, Wirtschaftsassistent
Florian Weber, Wirtschaftsinformatiker
Sarah Niknamtavin, Informatikangestellte
Dr. Rolf Albach, Chemiker
Ergebnisverwendungsvorschlag
Die Betri ebsleitung schlägt dem Betriebsau sschuss vor, den Jahresüber schuss auf neue
Rechnung vorzutragen.
Köln, den 31. März 2021
gez. gez.
Dr. Harald Rau Dr. Thomas Kreitsch
Erster Betriebsleiter Geschäftsführender Betriebsleiter
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln IV/1
Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2020
1. Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
Die Stadt Köln ist gemäß § 5 Abs . 1 und 2 des Abfa llgesetztes des Landes Nordrhein-Westfalen
(LAbfG NRW) als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) dafür verantwort lich, die auf ihrem
Gebiet anfallenden Abfälle zu entsorgen. Diese Aufgabe nimmt die eigenbetriebsähnliche Einrich-
tung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln wahr; sie besteht in der aktue llen Organisationsform
seit dem 1. Januar 1998. Der örE kann sich zur Aufgabenwahrnehmung Dri tter bedienen.
Die AWB Abfa llwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) und die AVG Abfallverwertungs- und Ent -
sorgungsgesellschaft mbH (AVG) sind mit der operativen Aufgabenwahrnehmung beauftrag t. Die
AWB ste llt die Abfallsa mmlung und den -transport (Mü llabfuhr), die Straß enreinigung und den
Winterdienst sicher. Die AVG stellt die Abfallentsorgung und -verwertung sicher , kompostiert Bio-
abfälle, sortiert und verwertet Gewerbeabfälle und verbrennt anfallenden Restabfa ll.
Bei der eigenbetriebsähn lichen Einrichtung Abfa llwirtschaftsbetrieb der Stad t Köln verbleiben so-
mit diesbezüglich keine operativen Aufgaben.
Da sich die Abfallwirtschaft in einem ständigen Wandel befinde t, muss kontinuierlich eine Anpas-
sung an neue recht liche Rahmenbedingungen und die aktue lle Entwicklung der Rechtsprechung
erfolgen.
Coronabedingt ist es entgegen des Trends seit 2016 in 2020 insgesamt sowie auch pro Kop f zu
einem Anstieg beim Aufko mmen der gemischten Siedlungsabfä lle gekommen. Dies ist maßgeb -
lich auf mehr Restabfa ll und mehr Sperrmüll insgesamt zurückzuführen. Dabei ist in 2020 die Zahl
der Einwohner*innen entgegen des bisherigen Trends erstma lig leicht zurückgegangen.
Die Corona-Pandemie hat 2020 zu Au ssetzungen von Abfa llgebühren und zu Stundungen von
Abfall- und Straßenreinigungsgebühren im gewerb lichen Bereich geführt.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln IV/2
Im zweiten Halbjahr 2020 galt ein reduzierter Mehrwertsteuersatz von 16 % . Dies wird für sich be-
trachtet zu Kostenüberdeckungen führen, die vorrangig zum Verlustausgleich verwende t werden.
Mit den Dualen Systemen sind auf Grundlage des ab 1 . Januar 2019 geltenden Verpa ckungsge-
setzes neue Vereinbarungen zur Sa mmlung und Verwertung von Wertsto ffen über die gelbe Ton -
ne, von Pappe, Papier und Kartonagen ( PPK) über die blaue Tonne und zur Altgla ssammlung ab
dem 1. Januar 2020 zu tre ffen. Eine Absti mmungsvereinbarung wurde in 2019 abge schlossen.
Regelungen für eine PPK- sowie ei ne Nebenentgeltvereinbarung sind noch abzu schließen. Mit
dem neuen Verpa ckungsgesetz wird der örE direkter Vertragspartner für die Dualen S ysteme für
die PPK-Mitbenutzung.
Die Erlöse am Markt für Altkleider, Papier und Elektroaltgeräte sind in 2020 weiter gefa llen. Dies
hat dazu geführ t, dass ab 2021 zunächst von einer eigenen Verwertung der gesa mmelten Elek-
troaltgeräte abgesehen wird.
Im Zuge der verstärkten K limaschutzbestrebungen in Po litik und Gese llschaft wird das Bundes -
emissionshandelsgesetz nove lliert. Die Novelle sieht eine CO2-Bepreisung für die thermische Ab-
fallbehandlung vor. Davon wäre die Restmüllverbrennungsanlage der AVG erfasst. Der CO2-Preis
würde die Gebührenpf lichtigen zusätzlich belasten.
Mit der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sollen der Bund wie auch Herste ller und Händler
von Waren und Produkten stärker in die Verantwortung geno mmen werden. Recycelte und recy-
clingfähige Produkte so llen in der ö ffentlichen Be schaffung bevorzugt und eine Bete iligung an
Reinigungskosten von Parks und Straßen für Herste ller und Inverkehrbringer von Einwegproduk -
ten aus Kunststo ff umgesetzt werden. Die Produktverantwortung so ll um eine „Obhutspflicht“ er-
weitert werden, um der Vernichtung von Retouren und Warenüberhängen vorzubeugen.
In 2020 wurde au f Grundlage von Be schlüssen des Betriebsau sschusses und des Rates mi t der
Untersuchung alternativer Abfa llgebührenmodelle sowie einer Strukturanalyse der Abfallwirtschaft
begonnen. Ziel der Anal ysen ist es, Gebührensenkungspotentiale im Einklang mi t den abfallwirt-
schaftlichen Aufgaben und ökologi schen Zielen zu ermitteln.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln IV/3
2. Allgemeine Geschäftsentwicklung
Da die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfa llwirtschaftsbetrieb der Stad t Köln Aufgabenträger
der Abfallwirtschaft und Straßenreinigung der Stad t Köln ist und nur die Durchführung der operati -
ven Aufgaben und die Entsorgung der Abfä lle Dritten übertragen wurde, behält die Stadt Köln ihre
gesetzliche Verantwortung als örE bei und besti mmt nach wie vor die Kölner Abfa llpolitik (z. B.
Abfallwirtschaftskonzept, Abfa llsatzung, Abfa llgebührensatzung, Straßenreinigung ssatzung inkl.
Straßenreinigungsgebühren). Die eigenbetriebsähn liche Einrichtung Abfa llwirtschaftsbetrieb der
Stadt Köln trägt Sorge für die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung durch Dri tte. Entsprechende
Kontrollrechte sind vertraglich geregelt.
Leistungsaustauschbeziehungen mit Geschäftspartnern bestehen - abgesehen von der AWB und
AVG - u. a. mit den Dualen S ystemen sowie dem Steueram t, der Kämmerei, dem Rechts- und
Versicherungsamt sowie dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt.
Die Geschäftsentwicklung 2020 war durch die Corona-Pandemie gepräg t. Die verstärkte Tendenz
zum mob ilen Arbeiten, die reduzierten Reiseaktivitäten, die umfangreichen Sch ließungen von
Gastronomiebetrieben und Freizeiteinrichtungen sowie von Schulen und Kitas haben zu einer
Verlagerung der Aktivitäten in den häus lichen Bereich geführ t. Dies hatte zur Folge, dass sich das
Verhalten (z. B. vermehrter Konsum von Take-Away-Produkten , verstärkte Renovierungsaktivitä-
ten) der Bürger*innen veränder t hat, was u. a. auch Einfluss auf die Abfa llerzeugung hatte.
Auf die coronabedingten Herausforderungen konnte flexibel und zeitnah reagier t werden, sodass
die Leistungsfähigkei t der Abfallentsorgung und Straßenreinigung nich t beeinträchtigt war.
Infolge der getroffenen Infektionsschutzmaßnahmen gab es jedoch vorübergehend Ein schränkun-
gen hinsichtlich folgender Leistungen bzw . folgende Besonderheiten:
Der Zugang zu den Wertsto ffcentern musste temporär reglementiert werden.
Die mobile Schadstoffsammlung musste vorübergehend eingeste llt werden.
Die pädagogi sche Beratung vor Ort in Kindertage sstätten und Schulen mu sste ausge-
setzt werden.
Die Sauberkeits- und Mitmachaktion „Kö lle putzmunter“ musste ebenfalls vor überge-
hend pausiert werden.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln IV/4
Eine generelle Verlagerung von Abfä llen aus dem gewerblichen in den privaten Bereich
war zu beobachten.
Aufgrund des verstärkten Außerhaus-Verzehrs wurden die Papierkörbe im ö ffentlichen
Straßenland insbesondere im Umfeld von entsprechenden Verkauf sstellen sehr stark
genutzt.
Die Zahl der Beschwerden über die Stadtsauberkei t und wilden Müllablagerungen haben
stark zugeno mmen. Es wurden mehr w ilde Müllablagerungen, insbesondere hausmüll -
ähnlicher Sperrmüll, festgestellt. Durch die sehr stark genutzten ö ffentlichen Papierkör-
be kam es teilweise zu vermehrten Littering-Meldungen.
Digitale und fernmünd liche Angebote zur Beratung , Information und Kommunikation ha-
ben eine größere Bedeutung erfahren im Kontak t mit den Bürger*innen.
Infolge der vorübergehenden Sch ließung von Betrieben wurden Abfa llbehälter abbestellt
und somit von der satzungsgemäßen Mög lichkeit G ebrauch gemach t, Gebühren vor -
übergehend auszusetzen.
Die Stadt Köln hat sich zur Unterstützung der Gewerbebetriebe zusätz lich dazu ent -
schieden, Stundungen von Gebühren zu ermög lichen. Von dieser Mög lichkeit wurde
ebenfalls Gebrauch gemacht.
3. Entwicklung der Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage im Wirtschaftsjahr
Der Jahresabschluss 2020 weist einen Jahresüber schuss in H öhe von T€ 3.237 aus. Dieser ist
unter anderem au f die Mehrwertsteuersenkung von 19 % au f 16 % für das zweite Halbjahr 2020
zurückzuführen, da die bezogenen Dienstleistungen in der Regel Umsat zsteuer enthalten, die
überwiegend nicht als Vorsteuer abzugsfähig is t, sodass sich die Umsatzst euersenkung kosten -
mindernd ausgewirkt ha t. Der Wirtschaftsplan 2020 ha t dagegen einen Jahresüber schuss in Hö-
he von T€ 91 prognostiziert.
Die tatsächlichen Umsatzerlöse lagen um rd . T€ 6.527 über den geplanten Umsatzerlösen in Hö -
he von T€ 230.595. Die Aufwendungen für bezogene Leistungen wurden mit T€ 227.369 dage -
gen, trotz der Umsatzsteuersenkung, gegenüber den tatsächlich angefallenen Aufwendungen von
T€ 230.572 um T€ 3.203 zu niedrig geplant.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln IV/5
Den E ffekt der Umsat zsteuersenkung außer Acht gela ssen, sind die vergleichsweise höheren
Aufwendungen auf höhere Kosten für die Rest- und Bioabfa llentsorgung der AVG sowie auf höhe-
re Logistikkosten der AWB für Zusatzleistungen, darunter vor a llem für Littering, die Papie r- und
Wertstofftonne sowie für Papierkörbe und Hundeko ttütenspender in Grünanlagen, zurü ckzufüh-
ren. Es ist davon au szugehen, da ss diese Entwickl ungen hauptsäch lich cor onabedingt sind
(siehe unter 2.).
Im Bereich der Straßenreinigung waren die  tatsächlichen Kosten dagegen um € 2,1 Mio . niedriger
als im Wirt schaftsplan. Eine Ursache kann hier ebenfa lls in den coronabedingten Be schränkun-
gen gesehen werden (siehe unter 2.).
Es ergibt sich somit ein positives Rohergebnis (Umsatzerlöse abzüg lich Materialaufwand) in Höhe
von T€ 6.550 (Vorjahr T€ 3.038). 
Die Verwaltung skosten (sonstige betrieb liche Aufwendungen) wurden mit T€ 3.116 (Vorjahr
T€ 2.744) gegenüber den tatsäch lich angefallenen Kosten T€  3.263 (Vorjahr T€  5.082) um
T€ 147 nur geringfügig zu niedrig geplan t. Der außerordentlich hohe Aufwand im Vorjahr war im
Wesentlichen auf eine geb ildete Rückstellung in Höhe von rd. € 2,5 Mio. aus der Annahme eines
Vergleichsvorschlags des OVG NRW zu den nachsortierungsbedingten Mehrgebühren für die
Jahre 2013 bis 2020 zurü ckzuführen. 
Auf Grundlage der Annahme des Vergleich svorschlags des OVG NRW vom 08.04.2020 in den
Musterverfahren 9 A 850/15 und 9 A 851/15 zu den nachsortierungsbedingten Mehrgebühren für
die Jahre 2013 bis 2020 wurde für 2020 eine Rü ckstellung in Höhe von € 396.000,00 geb ildet.
Die Gebührenerstattung kann nicht über gebührenkalkulatori sche Ausgleichsbeträge kompensiert
bzw. wieder ausgeg lichen werden. Für die Erstattung der nachsortierungsbedingten Mehrgebüh -
ren von 2013 bis 2020 wurde in den betre ffenden Fä llen in 2020 ein Ausgleich mit Mi tteln aus
dem städtischen Haushalt in Höhe von € 3 Mio. vorgeno mmen. Der Gebührenersta ttungsbetrag
beläuft sich für 2013-2020 insgesamt auf € 2.927.217,94.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln IV/6
Coronabedingt wurde durch die Stadt Köln die Möglichkeit für Gebührenschuldner*innen geschaf-
fen, Stundungen von Gebühren zu beantragen . In 2020 wurden 201 Anträge für Stundungen ge -
stellt, welche ein Gebührenvolumen von rd . T€ 447 umfassen. Davon entfallen auf die Sparte Ab -
fall rd. T€ 264 und auf die Sparte Straßenreinigung rd . T€ 183. Bis Ende 2020 wurden Gebühren
im Bereich Abfall in Höhe von rd. T€ 135 und im Bereich Straßenreinigung in Höhe von rd . T€ 99
gestundet. Die gestundeten Gebühren werden vorau ssichtlich im Laufe von 2021 nachträg lich
vereinnahmt.
Coronabedingt kam es zudem zu Abmeldungen im Gewerbe . 240 Kunden*innen haben Behälter -
leerungen temporär ve rringert oder ganz abgemelde t. Daraus resultierten in 2020 Gebührenmin -
dereinnahmen in Höhe von € 246.108,39.
4. Finanzielle Leistungsindikatoren
Die Anwendung finanzie ller Leistungsindikatoren ist zur Beurteilung der Geschäftstätigkeit in 2020
nicht angeme ssen, da die eigenbetriebsähn liche Einrichtung Abfa llwirtschaftsbetrieb der Stadt
Köln aufgrund der Regelungen der GO NRW und der EigVO NRW verpflichtet ist, ein nach Auf-
wendungen und Erträgen ausgeg lichenes Ergebnis zu erwirt schaften bzw. anderenfa lls ei nen
Ausgleich gegenüber den Gebührenzahlenden in nachfolgenden Jahren vorzunehmen. Insofern
sind erwirtschaftete Über schüsse nicht r egelmäßig als Leistung ssteigerung aufzufa ssen, da sie
zunächst ausschließlich eine die bloße Kostende ckung übersteigende Belastung der Gebühren -
zahlenden indizieren.
5. Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung
Risiken für das Wirt schaftsjahr 2021 liegen insbesondere in der Mengenentwi cklung im Bereich
der Entleerungen und der Sa mmelmengen von Rest- und Biomü ll sowie in der Neufa ssung der
Leistungsaustauschbeziehungen mit den Dualen Systemen auf Grundlage des ab 1.  Januar 2019
geltenden Verpackungsgesetzes und in S ystemausfällen.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln IV/7
Ein weiteres Risiko bestand in dem Verfahrensausgang vor dem OVG Münster hinsicht lich der
nachsortierungsbedingten Mehrgebühren. Durch den angeno mmenen Vergleich svorschlag sind
die nachsortierungsbedingten Mehrgebühren in den betre ffenden Fä llen für den Zeitraum 2013
bis 2020 zu ersta tten gewesen. Zuzüg lich sind Erledigungsgebühren zu zahlen und Proze sszin-
sen zu begleichen.
In 2021 wird ein angeme ssenes und den Anforderungen des Betriebes entsprechendes Risikofrü -
herkennungssystem gemäß § 10 Abs. 1 EigVO NRW aufgestellt sein.
Das Risikomanagement baut auf Kennzahlen auf und dient der wirt schaftlichen Steuerung der
Leistungsaustauschbeziehungen mit den Ge schäftspartnern. Es verfolgt insbesondere das Ziel,
die im Wirtschaftszeitraum zu erwartenden Risiken bei a llen Führungs- und Durchführungsprozes -
sen bewusst zu machen.
Wirtschaftliche Risiken für den Eigenbetrieb sind insbesondere in folgenden Bereichen anzutref -
fen:
Abweichungen der Ist-Werte bei den zu entsorgenden/zu behandelnden Mengen von
den Planwerten, die zu einer Gefährdung des Plan-Ergebni sses führen,
Entwicklung des Geldmarktzinses,
Abweichungen der veranlagten Leistungsdaten der Abfa llbeseitigung zwischen der AWB
und dem Steueramt.
Zur Risikominimierung wurden folgende Maßnahmen ergri ffen:
Einrichtung eines Berichtswesens zur Dokumentation von Mengenentwi cklung im Abfall-
bereich inkl. Ursachenanalyse und kontinuierlicher Fortführung der Prognose,
kontinuierliche Beobachtung des Geldmarktzinses und Ausnutzung von Zinsdi fferenzen,
Abgleich der Leistungsdaten zwi schen dem operativen Bereich der Kölner Abfa llwirt-
schaft und der Dienststelle, der das Gebühreninka sso obliegt.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln IV/8
Preisänderungsrisiken sind für die Wirt schaftlichkeit der eigenbetriebsähn lichen Einrichtung Ab -
fallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln nicht gegeben, da Entgeltanpa ssungsbegehren von Dienst -
leistern aufgrund der bestehenden vertrag lichen Regelungen bereits im Vorjahr mitzute ilen sind
und in der Gebührenkalkulation des entsprechenden Wirt schaftsjahres Berü cksichtigung finden
können. Die Refinanzierung des aus Preisänderungen resultierenden Mehraufwandes über Ge -
bühreneinnahmen ist damit sichergestellt.
Ausfallrisiken aus o ffenen Forderungen gegen Dri tte wurden über entsprechende Wertberichti -
gungen berücksichtigt.
Liquiditätsrisiken werden durch angeme ssene Rahmenvereinbarungen mit der Sparka sse Köln-
Bonn abgesichert, die bei Bedarf die kurzfristige Bereitste llung von Liquidität sicherstellen.
6. Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres
Vorgänge von besonderer Bedeutung für die eigenbetriebsähn liche Einrichtung Abfa llwirtschafts-
betrieb der Stadt Köln nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres liegen nicht vor.
7. Zusammenfassung und Ausblick
Da die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfa llwirtschaftsbetrieb der Stad t Köln nicht operativ tä-
tig wird, reduziert sich der Einflu ss auf die Beauftragung privater Leistungsanbieter (im Berichts -
jahr i. W. AWB und AVG) bzw. auf die Überwachung und Steuerung der Leistungserste llung im
Einzelfall. Die Leistungen der AWB werden entsprechend den vertrag lichen Regelungen nach den
tatsächlich geleerten Behältern und gereinigten Flächen bzw . den auf der Grundlage der Straßen -
reinigungssatzung veranlagten Frontmetern entgolten. Weitere Leistungen wie die Beseitigung
von wilden Müllablagerungen im öffentlichen Raum werden auf der Grundlage der geltenden ver -
traglichen Regelungen abgegolten . Von der AVG werden die Entsorgungspreise für Restmü ll und
kompostierbare Abfä lle jährlich entsprechend den Leitsätzen für die Preisermi ttlung auf Grund
von Selbstkosten (L SP) neu kalkuliert. Gleichzeitig bleibt der Einfluss der Stadt Köln au f alle ab-
fallwirtschaftlichen Entscheidungen durch ihre Vertretung in den entsprechenden Aufsichtsräten
und über die Ratsgremien erhalten.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln IV/9
Bei der eigenbetriebsähn lichen Einrichtung Abfa llwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln waren im Be -
richtsjahr keine Mitarbeitenden unmi ttelbar beschäftigt. Die Aufgaben wurden durch Bedienstete
des Dezernates Soziales, Umwelt, Gesundheit und Wohnen wahrgeno mmen.
Im Zuge der weiteren Umsetzung des neuen Verpa ckungsgesetzes ist noch eine Vereinbarung
über die PPK-Mitbenutzung sowie für die Nebenentgelte mi t den Dualen Systemen zu verhandeln
und abzuschließen.
Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfa llwirtschaftsbetrieb der Stad t Köln verfügt wieder über
ein positives Eigenkapital.
Das Verfahren vor dem OVG Münster betre ffend der nachsortierungsbedingten Mehrgebühren
wurde am 08.04.2020 mi t einem Vergleichsvorschlag beendet. In den betreffenden Fällen waren
für 2020 noch nachsortierungsbedingte Gebühren zu ersta tten. Für die Gebührenerstattung kann
kein kalkulatori scher Ausgleich gem. KAG NRW vor genommen werden. Dafür ko mmt ein Aus -
gleich mit Mi tteln aus dem a llgemeinen städti schen Haushalt in Betrach t; die Ei genkapitalzufüh-
rung wurde in 2020 vorgeno mmen.
Die Untersuchung alternativer Abfa llgebührenmodelle und die Strukturanalyse der Abfallwirtschaft
werden in 2021 zum Ab schluss gebracht.
Durch die Nove lle des Bundesemi ssionshandelsgesetzes könnten künftig thermi sche Abfa llbe-
handlungsanlagen wie die Restmü llverbrennungsanlage der AVG von einer CO 2-Bepreisung er-
fasst werden. Die Abfallgebührenbelastung würde dadurch steigen.
Mit der Nove lle des Kreislaufwirt schaftsgesetzes sind erhöhte Anforderungen an Herste ller und
Inverkehrbringer von Einwegprodukten aus Kunststo ff vorgesehen. Eine erweiterte Herstellerver-
antwortung im Sinne der Kostenbete iligung an Reinigung und Entsorgung für entsprechende Ein -
wegkunststoffabfälle und Verpackungen hätte das Potenzial, Gebührenbelastungen für die Bür -
ger*innen zu senken.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln IV/10
Mit Blick auf die weitere Entwi cklung der Corona-Lage is t davon auszugehen, dass Corona einen
eher einmaligen Effekt auf die Mengenentwicklung und operative Leistungserbringung bedeutet,
sodass nach der Pandemie die Mengenentwi cklung wahrscheinlich wieder dem bislang beobach -
teten Trend folgen wird und die operative Leistungserbringung vo llumfänglich regulär stattfinden
kann.
Köln, den 31. März 2021
gez. gez.
Dr. Harald Rau Dr. Thomas Kreitsch
Erster Betriebsleiter Geschäftsführender Betriebsleiter
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln V/1
                                                                                                                                                                                                                                                               
BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS
An den Abfallwirtschaftsbetrieb der Stad t Köln, Köln:
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresab schluss der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln, – beste-
hend aus der B ilanz zum 31. Dezember 2020  und der Gewinn- und Verlustrechnung für das
Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 sowie dem Anhang, einschließlich
der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben
wir den Lagebericht der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln , Köln, für das Wirtschaftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntni sse
– entspricht der beigefügte Jahresab schluss in allen wesentlichen Belangen den Vor schriften
der Gemeindeordnung und der Eigenbetriebsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
i.V.m. den ein schlägigen deut schen, für Kapitalgese llschaften geltenden
handelsrechtlichen Vorschriften und vermi ttelt unter Beachtung der deut schen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsäch lichen Verhältni ssen entsprechendes B ild
der Vermögens- und Finanzlage der eigenbetriebsähn lichen Einrichtung zum 31. Dezember
2020 sowie ihrer Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum
31. Dezember 2020 und
– vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutre ffendes Bild von der Lage der ei -
genbetriebsähnlichen Einrichtung. In a llen wesentlichen Belangen steh t dieser Lagebericht
in Einklang mit dem Jahresab schluss, entspricht den deut schen gesetz lichen Vorschriften
und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwi cklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen
gegen die Ordnungsmäßigkei t des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführ t hat.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln V/2
                                                                                                                                                                                                                                                               
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresab schlusses und des Lageberichts in Übereinsti mmung
mit § 317 HGB und § 106 GO NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirt schaftsprüfer
(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Ab schlussprüfung durchgeführt.
Unsere Verantwortung nach diesen Vor schriften und Grundsätzen is t im Abschnitt „Verantwor-
tung des Ab schlussprüfers für die Prüf ung des Jahresab schlusses und des Lageberichts“ un-
seres Bestätigung svermerks weitergehend be schrieben. Wir sind von der eigenbetriebsähnli -
chen Einrichtung unabhängig in Übereinsti mmung mit den deut schen handelsrecht lichen und
berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deut schen Berufspflichten in Über-
einstimmung mit diesen Anforderungen erfü llt. Wir si nd der Au ffassung, dass die von uns er-
langten Prüfungsnachweise ausreichend und geeigne t sind, um als Grundlage für unsere Prü -
fungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die Leitung der eigenbetriebsähn lichen Einrichtung ist verantwort lich für die Aufstell ung des
Jahresabschlusses, der den Vorschriften der Gemeindeordnung und der Eigenbetrieb sverord-
nung des Landes Nordrhein-Westfalen i.V.m. den ein schlägigen deut schen, für
Kapitalgesellschaften geltenden handelsrecht lichen Vorschriften in a llen wesentlichen Belan-
gen entsprich t, und dafür, da ss der Jahresabschluss unter Beachtung der deut schen Grund-
sätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den  tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes B ild
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der eigenbetriebsähn lichen Einrichtung vermittelt. 
Ferner ist die Leitung der eigenbetriebsähn lichen Einrichtung verantwort lich für die inter nen
Kontrollen, die sie in Übereinsti mmung mit den deut schen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung als notwendig besti mmt haben, um die Aufste llung eines Jahresab schlusses zu
ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – fal schen Dar-
stellungen ist.
Bei der Aufste llung des Jahresab schlusses sind die gesetz lichen Vertreter dafür verantwort -
lich, die F ähigkeit der eigenbetriebsähn lichen Einrichtung zur Fortführung der eigenbetriebs -
ähnlichen Einrichtung zu beurte ilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung , Sachverhalte
in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkei t, sofern einschlägig, anzuge-
ben. 
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln V/3
                                                                                                                                                                                                                                                               
Darüber hinaus sind sie dafür verantwort lich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrund -
satzes der Fortführung der Unternehmenstätigkei t zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche
oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem ist die Leitung der eigenbetriebsähn lichen Einrichtung verantwort lich für die Aufstel -
lung des Lageberichts, der insgesamt ein zutre ffendes B ild von der Lage der eigenbetriebs -
ähnlichen Einrichtung vermi ttelt sowie in a llen wesent lichen Belangen mit dem Jahresab -
schluss in Einkl ang steht, den Vorschriften der Gemeindeordnung und der Eigenbetrieb sver-
ordnung des Landes Nordrhein-Westfalen i.V.m. den ein schlägigen deutschen, für Kapitalge-
sellschaften geltenden handelsrecht lichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risi -
ken der zukünftigen Entwi cklung zutreffend darstellt. Ferner ist die Leitung der eigenbetriebs -
ähnlichen Einrichtung verantwort lich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (S ysteme), die sie
als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinsti mmung mit den
anzuwenden Vor schriften der Gemeindeverordnung und der Eigenbetrieb sverordnung des
Landes Nordrhein-Westfalen i.V.m. den ein schlägigen deut schen, für Kapitalgese llschaften
geltenden handelsrecht lichen Vor schriften zu ermög lichen, und um ausreichend geeignete
Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Verantwortung des Abschlu ssprüfers für die Prüf ung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresab schluss
als Ganzes frei von wesent lichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – fal schen Darstel-
lungen ist, und ob der Lageberich t insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der eigenbe -
triebsähnlichen Einrichtung vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresab-
schluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntni ssen in Einklang steht, den Vor-
schriften der Gemeindeordnung und der Eigenbetrieb sverordnung des Landes Nordrhein-
Westfalen i.V.m. den ein schlägigen deut schen für Kapitalgese llschaften geltenden handels -
rechtlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwi cklung
zutreffend darste llt, sowie ei nen Bestätigung svermerk zu erte ilen, der unsere Prüfungsurte ile
zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür , dass eine
in Ü bereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirt schaftsprüfer
(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Ab schlussprüfung durchgeführte
Prüfung eine wesent liche fal sche Darste llung stets aufde ckt. Falsche Darste llungen können
aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesent lich angesehen, wenn
vernünftigerweise erwarte t werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grund-
lage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getro ffenen wirtschaftlichen Entscheidungen
von Adressaten beeinflussen.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln V/4
                                                                                                                                                                                                                                                               
Während der Prüfung üben wir pf lichtgemäßes Erme ssen aus und bewahren eine kriti sche
Grundhaltung. Darüber hinaus
– identifizieren und beurte ilen wir die Risiken wesent licher – beabsichtigter oder unbeabsich -
tigter – falscher Darstellungen im Jahresab schluss und im Lageberich t, planen und führen
Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch und erlangen Prüfungsnachwei -
se, die ausreichend und geeigne t sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurte ile zu die-
nen. Das Risiko, da ss wesentliche fal sche Darstellungen nicht aufgede ckt werden, ist bei
Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten , da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fäl-
schungen, beabsichtigte Unvo llständigkeiten, i rreführende Darste llungen bzw. das Außer -
kraftsetzen interner Kontro llen beinhalten können.
– gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresab schlusses relevanten
internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen
und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen , die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Sys-
teme der eigenbetriebsähn lichen Einrichtung abzugeben.
– beurteilen wir die Angeme ssenheit der von der Leitung der eigenbetriebsähn lichen Einrich-
tung angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den ge -
setzlichen Vertretern dargeste llten geschätzten Werte und dami t zusammenhängenden An -
gaben.
– ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angeme ssenheit des von den gesetz lichen Vertre-
tern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätig -
keit und, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesent liche Unsi-
cherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteh t, die bedeutsame
Zweifel an der Fähigkeit der eigenbetriebsähn lichen Einrichtung zur Fortführung der Unter -
nehmenstätigkeit aufwerfen können . Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentli-
che Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehöri -
gen Angaben im Jahresab schluss und im Lagebericht aufmer ksam zu mac hen oder, fa lls
diese A ngaben unangeme ssen sind, unser jewe iliges Prüfungsurte il zu m odifizieren. Wir
ziehen unsere Schlu ssfolgerungen au f der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestäti -
gungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereigni sse oder Gegebenheiten
können jedoch dazu führen , dass die eigenbetriebsähnliche Einrichtung ihre Unternehmens -
tätigkeit nicht mehr fortführen kann.
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Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln V/5
                                                                                                                                                                                                                                                               
– beurteilen wir die Gesamtdarste llung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresab schlusses
einschließlich der Angaben und ob der Jahresab schluss die zugrunde liegenden Geschäfts-
vorfälle und Ereigni sse so darstellt, dass der Jahresab schluss unter Beachtung der deut -
schen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den  tatsächlichen Verhältnissen ent-
sprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der eigenbetriebsähn lichen Ein-
richtung vermittelt.
– beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mi t dem Jahresabschluss, seine Gesetzesent-
sprechung und das von ihm vermi ttelte Bild von der Lage der eigenbetriebsähn lichen Ein-
richtung.
– führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetz lichen Vertretern dargeste llten zu-
kunftsorientierten Angaben im Lageberich t durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prü -
fungsnachweise vo llziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben
von der Leitung der eigenbetriebsähn lichen Einrichtung zugrunde gelegten bedeutsamen
Annahmen nach und beurte ilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Anga -
ben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurte il zu den zukunftsorientierten
Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein
erhebliches unvermeidbares Risiko, da ss künftige Ereignisse wesentlich von den zukunfts -
orientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwort lichen unter anderem den geplanten Um -
fang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfestste llungen, einschließ-
lich etwaiger Mängel im internen Kontro llsystem, die wir während unserer Prüfung festste llen.
Köln, den 25. Juni 2021 
DORNBACH GmbH
Wirtschaftsprüfungsgese llschaft
Steuerberatungsgese llschaft
gez. gez. (Siegel)
Feldgen Brendt
Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer
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Allgemeine Auftragsbedingungen
für
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
vom 1. Januar 2017
1. Geltungsbereich
(1) Die Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen Wirtschaftsprüfern
oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im Nachstehenden zusammenfas-
send „Wirtschaftsprüfer“ genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen,
Steuerberatung, Beratungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten und sonsti-
ge Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart
oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Dritte können nur dann Ansprüche aus dem Vertrag zwischen Wirt-
schaftsprüfer und Auftraggeber herleiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart
ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt. Im Hinblick auf
solche Ansprüche gelten diese Auftragsbedingungen auch diesen Dritten
gegenüber.
2. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimm-
ter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungs-
mäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer übernimmt im
Zusammenhang mit seinen Leistungen keine Aufgaben der Geschäftsfüh-
rung. Der Wirtschaftsprüfer ist für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnis-
se seiner Leistungen nicht verantwortlich. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt,
sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Personen zu bedienen.
(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf – außer bei betriebs-
wirtschaftlichen Prüfungen – der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(3) Ändert sich die Sach- oder Rechtslage nach Abgabe der abschließenden
beruflichen Äußerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den
Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen
hinzuweisen.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Wirtschaftsprüfer alle für
die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen und weiteren Informa-
tionen rechtzeitig übermittelt werden und ihm von allen Vorgängen und
Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrags von
Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen und weiteren
Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des
Wirtschaftsprüfers bekannt werden. Der Auftraggeber wird dem Wirtschafts-
prüfer geeignete Auskunftspersonen benennen.
(2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Vollstän-
digkeit der vorgelegten Unterlagen und der weiteren Informationen sowie der
gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formu-
lierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
(1) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der
Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährdet. Dies gilt für die Dauer des
Auftragsverhältnisses insbesondere für Angebote auf Anstellung oder Über-
nahme von Organfunktionen und für Angebote, Aufträge auf eigene Rech-
nung zu übernehmen.
(2) Sollte die Durchführung des Auftrags die Unabhängigkeit des Wirtschafts-
prüfers, die der mit ihm verbundenen Unternehmen, seiner Netzwerkunter-
nehmen oder solcher mit ihm assoziierten Unternehmen, auf die die Unab-
hängigkeitsvorschriften in gleicher Weise Anwendung finden wie auf den
Wirtschaftsprüfer, in anderen Auftragsverhältnissen beeinträchtigen, ist der
Wirtschaftsprüfer zur außerordentlichen Kündigung des Auftrags berechtigt.
5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte
Soweit der Wirtschaftsprüfer Ergebnisse im Rahmen der Bearbeitung des
Auftrags schriftlich darzustellen hat, ist alleine diese schriftliche Darstellung
maßgebend. Entwürfe schriftlicher Darstellungen sind unverbindlich. Sofern
nicht anders vereinbart, sind mündliche Erklärungen und Auskünfte des
Wirtschaftsprüfers nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Erklärungen und Auskünfte des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten
Auftrags sind stets unverbindlich.
6. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers
(1) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Arbeits-
ergebnisse oder Auszüge von Arbeitsergebnissen – sei es im Entwurf oder in
der Endfassung) oder die Information über das Tätigwerden des Wirtschafts-
prüfers für den Auftraggeber an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustim-
mung des Wirtschaftsprüfers, es sei denn, der Auftraggeber ist zur Weiter-
gabe oder Information aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen
Anordnung verpflichtet.
(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers und die
Information über das Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers für den Auftragge-
ber zu Werbezwecken durch den Auftraggeber sind unzulässig.
7. Mängelbeseitigung
(1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung
durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unbe-
rechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfül-
lung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; ist der
Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt worden, so kann der Auftraggeber
wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erbrach-
te Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder
Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber
hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber
unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1,
die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf
eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und
formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und
dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirt-
schaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die
geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene
Ergebnisse infrage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten
gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftragge-
ber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.
8. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz
(1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze (§ 323 Abs. 1 HGB,
§ 43 WPO, § 203 StGB) verpflichtet, über Tatsachen und Umstände, die ihm
bei seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, Stillschweigen zu
bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht
entbindet.
(2) Der Wirtschaftsprüfer wird bei der Verarbeitung von personenbezogenen
Daten die nationalen und europarechtlichen Regelungen zum Datenschutz
beachten.
9. Haftung
(1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe-
sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf-
tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323
Abs. 2 HGB.
(2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet
noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung
des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah-
me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1
ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha-
densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt.
(3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf-
traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu.
(4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer
bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver-
letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag
für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt.
50261
09/2016
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(5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines
aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens
gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht-
verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren
aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf
gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als
einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei-
nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In
diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in
Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min-
destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht-
prüfungen.
(6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs
Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben
wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht
für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh-
ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach §
1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu
machen, bleibt unberührt.
10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge
(1) Ändert der Auftraggeber nachträglich den durch den Wirtschaftsprüfer
geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschluss oder
Lagebericht, darf er diesen Bestätigungsvermerk nicht weiterverwenden.
Hat der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein
Hinweis auf die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lage-
bericht oder an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schrift-
licher Einwilligung des Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm genehmigten
Wortlaut zulässig.
(2) Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der
Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber
den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des
Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzugeben.
(3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere
Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt.
11. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuerli-
chen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber
genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollstän-
dig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er hat jedoch
den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.
(2) Der Steuerberatungsauftrag umfasst nicht die zur Wahrung von Fristen
erforderlichen Handlungen, es sei denn, dass der Wirtschaftsprüfer hierzu
ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Fall hat der Auftragge-
ber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen
Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass
dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung
steht.
(3) Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfasst die
laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkei-
ten:
a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer,
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Vermögensteuererklä-
rungen, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden Jahres-
abschlüsse und sonstiger für die Besteuerung erforderlicher Aufstellungen
und Nachweise
b) Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten Steuern
c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den
unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden
d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von
Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern
e) Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der
unter a) genannten Steuern.
Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die
wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.
(4) Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pau-
schalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die
unter Abs. 3 Buchst. d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorie-
ren.
(5) Sofern der Wirtschaftsprüfer auch Steuerberater ist und die Steuerbera-
tervergütungsverordnung für die Bemessung der Vergütung anzuwenden ist,
kann eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform
vereinbart werden.
(6) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körper-
schaftsteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögensteuer sowie
aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben
erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrags. Dies gilt auch für
a) die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z.B. auf
dem Gebiet der Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Grunderwerbsteuer,
b) die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der Fi-
nanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen,
c) die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Um-
wandlungen, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung, Eintritt und
Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerung, Liquidation und
dergleichen und
d) die Unterstützung bei der Erfüllung von Anzeige- und Dokumentations-
pflichten.
(7) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als
zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung
etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle
in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahrge-
nommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Unter-
lagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs wird nicht übernommen.
12. Elektronische Kommunikation
Die Kommunikation zwischen dem Wirtschaftsprüfer und dem Auftraggeber
kann auch per E-Mail erfolgen. Soweit der Auftraggeber eine Kommunikation
per E-Mail nicht wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen stellt, wie
etwa die Verschlüsselung von E-Mails, wird der Auftraggeber den Wirt-
schaftsprüfer entsprechend in Textform informieren.
13. Vergütung
(1) Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung
Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich
berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagen-
ersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befrie-
digung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als
Gesamtschuldner.
(2) Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so ist eine Aufrechnung gegen
Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung und Auslagenersatz nur
mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
14. Streitschlichtungen
Der Wirtschaftsprüfer ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeile-
gungsgesetzes teilzunehmen.
15. Anzuwendendes Recht
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden An-
sprüche gilt nur deutsches Recht.
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Anlage 3 GPA Abschlussvermerk Jahresabschluss 2019

14630 Zeichen

gPANRW

gpaNRW, Postfach 10 18 79, 44608 Herne Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
Der Präsident

Shamrockring 1, Haus 4, 44623 Heme
www.gpa.nrw.de

Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt

Köln Gregor Loges
Herm Andreas Wassong Prüfung und Beratung
Willy-Brandt-Platz 2 t 0232311480 - 117
50679 Köln m 0162/21 57 831

f 02323/1480 - 333
e gregor.loges@gpa.nrw.de

01.02.2021
Prüfung des Jahresabschlusses des Betriebes „Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Köln“ zum
31.12.2019

Sehr geehrter Herr Wassong,

anliegend übersende ich Ihnen meinen Abschließenden Vermerk zur Prüfung des Jahresabschlusses
zum 31.12.2019.

Als gesetzliche Abschlussprüferin gemäß $ 106 Abs. 2 GO in der bis zum 31. Dezember 2018
gültigen Fassung (im Folgenden GO a.F.) i.V.m. Artikel 10 Abs. 1 des 2. NKFWG NRW habe ich den
Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dornbach GmbH ausgewertet sowie eine
Analyse anhand landesweit einheitlich berechneter Kennzahlen durchgeführt.

Ich komme zu dem Ergebnis, dass ich den Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers gemäß $ 3
der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und
prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO) ergänze.

Darüber hinaus weise ich, wie bereits in meinem Auswertungsanschreiben, auf den folgenden Punkt

hin.

Der Betrieb weist einen „Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag“ aus. Ein Vortrag von
Verlusten ist gemäß 8 10 Abs. 6 EigVO nur dann zulässig, wenn hierdurch die angemessene
Ausstattung des Betriebes mit Eigenkapital nicht gefährdet wird.

Der Ausgleich des „Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages“ muss daher kurzfristig erfolgen.

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gPANRW

Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass der Abschließende Vermerk gemäß $ 3 (5) JAP DVO
öffentlich bekannt zu machen ist. Bitte übersenden Sie mir anschließend einen Nachweis über die

erfolgte Bekanntmachung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftr

erenf ai

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gPANRW

Abschließender Vermerk der gpaNRW

Die gpaNRW ist gemäß $ 106 Abs. 2 GO in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung i.V.m.
Artikel 10 Abs. 1 des 2. NKFWG NRW gesetzliche Abschlussprüferin des Betriebes
Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Köln. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung zum
31.12.2019 hat sie sich der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dornbach GmbH, Köln, bedient.

Diese hat mit Datum vom 15.05.2020 den nachfolgend dargestellten uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk erteilt.

„BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS
An den Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln:
Prüfungsurteile

Wir haben den Jahresabschluss der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln, - bestehend aus
der Bilanz zum 31. Dezember 2019 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom
1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der
Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Köln, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember 2019 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

« entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften
der Gemeindeordnung und der Eigenbetriebsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen i.V.m.
den einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen
Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und
Finanzlage der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zum 31. Dezember 2019 sowie ihrer
Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 und

« vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht
in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und
stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß 8 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen
die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit
8 317 HGB und 8 106 GO NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des
Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres

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Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und
berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in
Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns
erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere
Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den Lagebericht

Die Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung ist verantwortlich für die Aufstellung des
Jahresabschlusses, der den Vorschriften der Gemeindeordnung und der Eigenbetriebsverordnung
des Landes Nordrhein-Westfalen i.V.m. den einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften
geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass
der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung vermittelt.

Ferner ist die Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu
ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen
Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die
Fähigkeit der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zur Fortführung der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in
Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben.

Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes
der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder
rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Außerdem ist die Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung verantwortlich für die Aufstellung des
Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang
steht, den Vorschriften der Gemeindeordnung und der Eigenbetriebsverordnung des Landes
Nordrhein- Westfalen i.V.m. den einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden
handelsrechtlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend darstellt. Ferner ist die Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung verantwortlich für die
Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung
eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwenden Vorschriften der Gemeindeverordnung
und der Eigenbetriebsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen i.V.m. den einschlägigen
deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen, und
um ausreichend geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

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Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als
Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, und
ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den
bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den Vorschriften der Gemeindeordnung
und der Eigenbetriebsverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen i.V.m. den einschlägigen
deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften entspricht und die
Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen
Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum
Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in
Übereinstimmung mit &$ 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine
wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder
Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet
werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und
Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische
Grundhaltung. Darüber hinaus

« identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsich-
tigter - falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen
Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch und erlangen Prüfungsnachweise,
die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen.
Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei
Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken,
Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das
Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.

«e gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten
internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen
und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit dieser
Systeme der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung abzugeben.

« beurteilen wir die Angemessenheit der von der Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.

e‘ ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern
angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit und,
auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im
Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der
Fähigkeit der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit
aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit

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IPANRW

besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im
Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben
unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere
Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks
erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch
dazu führen, dass die eigenbetriebsähnliche Einrichtung ihre Unternehmenstätigkeit nicht
mehr fortführen kann.

« beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses
einschließlich der Angaben und ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Ge-
schäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der
deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung vermittelt.

e beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzes-
entsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Unternehmens.

« führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zu-
kunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter
Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben
von der Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zugrunde gelegten bedeutsamen
Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben
aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten
Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein
erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den
zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und
die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger
Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.“

Die gpaNRW hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dornbach GmbH
ausgewertet und eine Analyse anhand von Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei zu folgendem
Ergebnis:

Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers wird gemäß $ 3 der Verordnung über die
Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen
(JAP DVO) durch die GPA NRW wie folgt ergänzt:

„Ein angemessenes und den Anforderungen des Betriebes entsprechendes
Risikofrüherkennungssystem (8 10 Abs. 1 EigVO) sollte kurzfristig aufgestellt werden.“

Herne, den 01.02.2021

Kamen

gpaNRW \
Ya NRW

Im Au ag Gemeindeprüfungsanstalt

Nordrhein-Westfalen

Gregor one “

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Beschlussvorlage Rat

1926 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/V/6 
 
Vorlagen-Nummer 
 2535/2021 
Freigabedatum 
19.08.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Jahresabschluss 2020 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der 
Stadt Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat stellt gemäß § 4 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO 
NRW) i.V.m. § 4 der Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfallwirt-
schaftsbetrieb der Stadt Köln den Jahresabschluss zum 31.12.2020 fest und beschließt, den 
Jahresüberschuss auf neue Rechnung vorzutragen. 
2. Dem Betriebsausschuss und der Betriebsleitung wird Entlastung erteilt. 
 
Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 02.09.2021 
Finanzausschuss 13.09.2021 
Rat 16.09.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
 
Nach § 4 Abs. 1 Buchstabe c der Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfallwirt-
schaftsbetrieb der Stadt Köln entscheidet der Rat über die Feststellung des Jahresabschlusses, die 
Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes und die Entlastung des 
Betriebsausschusses. 
 
Der Jahresabschluss 2020 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt 
Köln ist in Anlage beigefügt und besteht aus: 
• Bilanz zum 31.12.2020, 
• Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2020, 
• Anhang zum Jahresabschluss 2020, 
• Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2020, 
• Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers. 
 
Beigefügt sind ebenfalls die Abschlussvermerke der Gemeindeprüfungsanstalt des Landes Nord-
rhein-Westfalen zu den Jahresabschlüssen 2018 und 2019. Diese sind öffentlich bekanntzumachen.

Beratungsverlauf (3)

02.09.2021 Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln
TOP 3.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
13.09.2021 Finanzausschuss
TOP 10.26 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
16.09.2021 Rat
TOP 10.31 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Willy-Brandt-Platz 2t
  • Am Markt

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
2535/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
19.08.2021
Erstellt
12.07.2021 03:22