Mandari Insight

V/0532/2022

Neufassung der Überlassungsverträge

Vorlagen 25.08.2022

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Sportausschuss, Sitzung am 25.01.2023, TOP 5

V_0532_2022_Anlage 1_Mustervertrag

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

V_0532_2022_Anlage_2_Anlagen_des_Mustervertrages

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

V_0532_2022_Anlage 1_Mustervertrag

51079 Zeichen

Überlassungsvertrag  
 
 
 
 
Zwischen der Stadt Münster 
 Vertreten durch den Oberbürgermeister 
 Sportamt 
 48127 Münster 
 
- im nachfolgenden Stadt genannt - 
 
und … 
 
 
 
 
 
- im nachfolgenden Verein genannt - 
- Stadt und Verein nachfolgend auch die Parteien genannt - 
 
 
wird folgender Überlassungsvertrag geschlossen.  
 
Der Vertrag unterteilt sich in drei Teile: Teil A: Vertragsgegenstand, Teil B: Allgemeine Ver-
tragsbedingungen, Teil C: Individuelle Vertragsbedingungen .  
 
 
Vorbemerkung:  
 
Der Sport stellt einen wichtigen Bestandteil des Lebens in Münster dar. Die Stadt erkennt 
den hohen Stellenwert des Sports und die Leistung der Sportvereine in Münster an und 
unterstützt daher den Vereins sport unter anderem durch Überlassung einer Vielzahl kom-
munaler städtischer Sportanlage n an Münsteraner Sportvereine. Die jeweiligen Überlas-
sungsverträge datieren auf unterschiedliche Jahrzehnte und lassen eine Einheitlichkeit ver-
missen. Die Stadt ist best rebt, zur Vereinheitlichung sämtliche Überlassungsverträge neu 
zu fassen. Dem Verein ist zum derzeitigen Zeitpunkt die diesem Vertrag gegenständliche  
städtische Sportanlage  überlassen. Dieser Vertrag soll daher die Überlassung der kommu-
nalen städtischen Sportanlage an den Verein in vereinheitlichter Form neu regeln.

2 
 
Teil A:  Vertragsgegenstand  
 
I. Die Städtische Sportanlage  
 
Dieser Vertrag regelt die Überlassung der folgenden kommunalen städtischen 
Sportanlage: 
 
___________________  [Bezeichnung, Adresse]  
 
Vertrags- und Überlassungsgegenstand ist die Gesamtheit der in den nachfolgen-
den Regelungen dieses Teils A sowie in den dort genannten Anlagen beschriebe-
nen Flächen, Gebäude , Anlagen und Inventargegenstände  (im Folgenden gemein-
sam: die „städtische Sportanlage“): 
 
II. Lage und räumliche Begrenzung  
 
Die Lage der städtischen Sportanlage  und deren räumliche Begrenzung ergeben 
sich aus der [ Farbe] Umrandung, eingetragen im Lageplan ( Anlage 1 zu diesem 
Vertrag). 
 
Sofern bebaute oder unbebaute Flächen innerhalb der Umrandung nicht mit über-
lassen werden, sind diese im Lageplan [ Farbe] umrandet.  
 
III. Außenanlagen  
 
Teil der städtischen Sportanlage  sind die innerhalb der Umrandung im Lageplan 
(Anlage 1 ) gelegenen Außenanlagen. Diese unterteilen sich in solche, die für 
sportliche Zwecke genutzt werden (im Folgenden: „ Sportaußenanlagen“), solche, 
die bepflanzt bzw. begrünt sind, jedoch nicht für sportliche Zwecke genutzt werden 
(im Folgenden: „ Grünanlagen“), Zuwegungen und sonstigen Verkehrsflächen (im 
Folgenden: „Verkehrsflächen “) sowie PKW- und Fahrradstellplätzen (im Folgen-
den: „Stellplätze“).  
 
Lage und Größe der jeweiligen Außenanlagen ergeben sich aus dem Lageplan 
(Anlage 1). 
 
IV. Bauliche Anlagen, Technische Anlagen  
 
Die zur städtischen Sportanlage  gehörenden baulichen Anlagen und technischen 
Anlagen ergeben sich aus dem „Anlagenverzeichnis bauliche und technische An-
lagen“ (Anlage 2a zu diesem Vertrag)  und den Grundrissplänen der Gebäude ( An-
lage 2b); Nicht überlassene Flächen innerhalb der Gebäude s ind dort [Farbe] um-
randet. 
 
V. Pflegegeräte und sonstiges Inventar  
 
Die ebenfalls zur Nutzung mitüberlassenen Pflegegeräte und das übrige mitüber-
lassene Inventar ergeben sich aus dem „Geräte - und Inventarverzeichnis“  
(Anlage 3 zu diesem Vertrag).

3 
 
Teil B:  Allgemeine Vertragsbedingungen  
 
 
Inhaltsverzeichnis  
 
1. Vertragsgrundlagen, Aufhebung des bisherigen Vertragsverhältnisses  ...................... 4 
2. Unentgeltlichkeit, Zweck und Umfang der Überlassung,  
Mitbenutzung Dritter, Sportförderung der Stadt Münster  ................................ ............. 4 
3. Vertragsbeginn, Vertragsdauer, Kündigungsrechte des Vereins und der Stadt  .......... 6 
4. Nebenkosten ................................ ................................ ................................ ................ 7 
5. Schönheitsreparaturen, Instandhaltung und Instandsetzung, Kostentragung  
durch den Verein, Kleinstreparaturen, Inventar, Grünanlagenpflege, 
Außenanlagenpfleg e, Schadensanzeige und Gefahr im  Verzug ...............................  11 
6. Bauliche Veränderungen durch den Verein  ................................ ...............................  14 
7. Haftung der Stadt  ................................ ................................ ................................ ....... 15 
8. Haftung des Vereins  ................................ ................................ ................................ ... 17 
9. Gebrauchsüberlassung, Haftung des Vereins für Dritte  ................................ ............ 17 
10. Betretungsrecht der Stadt ................................ ................................ ............................. 18 
11. Versicherungen ................................ ................................ ................................ ............ 18 
12. Hausrecht, Betriebsführung und Verkehrssicherungspflichten ................................ ..... 19 
13. Leitungen ................................ ................................ ................................ .................... 19 
14. Werbung, Namensrecht ................................ ................................ ..............................  20 
15. Beendigung des Vertragsverhältnisses ................................ ................................ ....... 21 
16. Schlussbestimmungen ................................ ................................ ................................  21

4 
 
1. Vertragsgrundlagen , Aufhebung des bisherigen Vertragsverhältnisses  
 
1.1. Grundlage dieses Vertrages sind in der nachfolgenden Rangreihenfolge:  
 
a. dieser Vertrag und  
b. die „Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der stadteigenen Sportan-
lagen mit Ausnahme der stadteigenen Hallen - und Freibäder der Stadt Müns-
ter“. Diese gelten in der jeweils gültigen Fassung ; werden diese nicht weiter-
geführt oder gehen die dortigen Regelungen in anderen vom Rat der Stadt 
Münster erlasse nen Bedingungen auf, so werden diese zur Vertragsgrund-
lage. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuell gültige Fassung liegt 
diesem Vertrag bei in Anlage 4. 
 
1.2. Mit Zustandekommen dieses Vertrages wird zeitgleich der bisher gültige Über-
lassungsvertrag der Parteien über die städtische Sportanlage  vom 
___________ mit allen Ergänzungen und Nachträgen abgelöst, d.h. das vorhe-
rige Vertragsverhältnis wird einvernehmlich  beendet.  
 
 
2. Unentgeltlichkeit, Zweck und Umfang der Überlassung, Mitbenutzung Dritter, 
Sportförderung der Stadt Münster  
 
2.1. Unentgeltlichkeit der Überlassung  
 
Die Stadt überl ässt dem Verein die städtische Sportanlage  in dem in diesem 
Vertrag festgehaltenen Umfang , ohne dass der Verein ein monatliches Entgelt 
zahlen muss. 
 
 
2.2. Zweck und Umfang der Überlassung  
 
2.2.1. Dem Verein ist bewusst, dass d ie Sportanlage eine öffentliche Einrichtung im 
Sinne von § 8 Abs. 1 Gemeindeordnung NR W darstellt und als solche nur für 
sportliche Zwecke gewidmet ist.  
 
Die städtische Sportanlage  wird daher auch nur zum Zwecke der vereinsmäßi-
gen Sportausübung  einschließlich des Abhaltens von Veranstaltungen, bei de-
nen die Sportausübung im Vordergrund steht, zur Verfügung gestellt.  
 
2.2.2. Daneben duldet die Stadt Aktivitäten auf der städtischen Sportanlage, die im 
direkten Zusammenhang mit dem sportlichen Vereinsleben stehen (z.B. ein jähr-
liches Sommerfest) . Bei solchen geduldeten Veranstaltungen obliegt es dem 
Verein, zu prüfen und sicherzustellen, dass diese nach den einschlägigen öf-
fentlich-rechtlichen Vorschriften, Satzungen und Festsetzungen des Bebau-
ungsplans zulässig sind.  Diese Duldung umfasst keine Veranstaltungen, die kei-
nen Bezug zum sportlichen Teil des Vereinsleben s haben (bspw. Geburtstags-
feiern, Abiturfeiern  etc.); solche sind grundsätzlich untersagt .

5 
 
2.2.3. Jede darüber hinausgehende Nutzung der städtischen Sportanlage  oder auch 
nur von Teilen der städtischen Sportanlage  bedarf der vorherigen schriftlichen 
Genehmigung der Stadt.  
 
2.2.4. Ausdrücklich vom Nutzungszweck nicht umfasst ist die Einrichtung und/oder Un-
terhaltung einer Platzwartwohnung oder sonst igen zu Wohnzwecken oder auch 
nur zu vorübergehenden Wohnzwecken dienenden Räumen.  
 
2.2.5. Die Grünanlagen  (vgl. zur Abgrenzung der Grünanlagen von den Verkehrsflä-
chen und Sportaußenanlagen Teil A, Ziff. III.  sowie die Anlage 1) dürfen nicht 
zu Sportzwecken genutzt werden.  
 
 
2.3. Mitbenutzung Dritter 
 
2.3.1. Die Überlassung der städtischen Sportanlage  an den Verein durch die Stadt er-
folgt nicht ausschließlich.  
 
2.3.2. Die Stadt behält das Recht, die städtische Sportanlage  neben dem Verein auch 
Dritten zur Verfügung zu stellen, insbesondere dem Schulsport und in begrün-
deten Einzelfällen eines unabwendbaren Bedarfs anderen Sportvereinen. Die 
städtische Sportanlage steht vorrangig den Schulen montags bis freitags von 
08.00 bis 16.00 Uhr zur Ve rfügung. Eine solche Nutzung nach 16.00 Uhr ist in 
vorangekündigten Ausnahmefällen ebenfalls möglich.    
 
2.3.3. Darüber hinaus steht aufgrund der Eigenschaft der städtischen Sportanlage  als 
öffentliche Einrichtung die zweckentsprechende Nutzung der städtischen Sport-
anlage auch der vereinsungebundenen Bevölkerung offen. Dies betrifft jedoch 
neben den Verkehrsflächen lediglich die im Lageplan ( Anlage 1) [Farbe] schraf-
fierten Sportaußenanlagen. Der Verein hat das Recht, diese Nutzung durch 
Dritte schonend in zeitlicher und/oder räumlicher Hinsicht insoweit zu beschrän-
ken, wie es berechtigte Interessen des Vereins erfordern.  
 
2.3.4. Der Verein hat die für die Nutzungen gemäß vorstehenden Ziffern 2.3.2 und 
2.3.3 erforderlichen Vorbereitungs - und Nachbereitungsarbeiten (z.B. erforder-
liche Linierung, Tore aufstellen und abbauen, Materialien zur Verfügung stellen) 
eigenverantwortlich und auf eigene Koste n zu erbringen und die städtische 
Sportanlage in einem für die uneingeschränkte Nutzung gemäß dieser Ziffern 
2.3.2 und 2.3.3 geeigneten Zustand zu halten; die insoweit vorrangigen Rege-
lungen unter Ziffer 5 bleiben unberührt.  
 
 
2.4. Vereinbarung über die Förderung des Vereins durch die Stadt  
 
2.4.1. Die Stadt gewährt dem Verein  regelmäßige Förderbeträge in der Form von Pau-
schalen, beginnend mit dem Wirksamwerden dieses Vertrages . Eine ggf. mit der 
Stadt parallel zum bisherigen Überlassungsvertrag beste hende Vereinbarung 
über die regelmäßige Förderung des Vereins wird mit Wirksamkeit  dieses Ver-
trages einvernehmlich aufgehoben.

6 
 
2.4.2. Die genaue Zusammensetzung und Höhe der Förder pauschalen und deren 
Höhe zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Vertrages ist in Anlage 5 fest-
gehalten. Diese Anlage ist nicht wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. So-
fern darin monatliche oder jährliche Pauschalen vorgesehen sind und dieser 
Vertrag nicht am ersten eines Monats oder dem ersten eines Jahres wirksam 
wird, zahlt die Stadt die jeweiligen Pauschalen berechnet nach dem Tag des 
Wirksamwerdens jeweils zeitanteilig, d.h. zu x/30stel, x/31stel bzw. x/365stel.  
 
2.4.3. Dieser Vertrag begründet weder einen Anspruch des Vereins darauf, dass diese 
Förderung durch die Stadt künftig oder für eine bestimmte Dauer fortgeführt 
wird, noch, dass die Pauschalen oder deren Höhe unverändert bleiben.  Die Par-
teien sind sich darüber einig, dass weder die Gewährung von Fördergeldern 
durch die Stadt, noch insbesondere die Fortsetzung der Förderung des Vereins 
durch die Stadt nach den vorstehenden Regelungen  Vertrags- oder Geschäfts-
grundlage dieses Vertragsverhältnisses sind.  Der vorliegende Überlassungsver-
trag und eine etwaige Förderung des Vereins durch die Stadt sind in ihrem 
Schicksal rechtlich unabhängig voneinander.  Ungeachtet des Vorstehenden 
verpflichtet sich die Stadt jedoch im Rahmen dieses Vertrages gegenüber dem 
Verein, die Einstellung der Förderung im Sinne der Ziffern 2.4.1 und 2.4.2 nur 
unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 12 Monaten zum Monatsende vor-
zunehmen. 
 
2.4.4. Insofern ist das Recht Dritter im Sinne vorstehender Ziffern 2.3.2 und 2.3.3 auch 
nicht von einer wirtschaftlichen Kompensation des Vereins in Form von Förder-
leistungen der Stadt abhängig; die nicht ausschließliche Nutzungsüberlassung 
an den Verein steht vielmehr im Zusammenhang mit der Unentgeltlichkeit der 
Nutzungsüberlassung.  
 
 
3. Vertragsbeginn, Vertragsdauer, Kündigungsrechte  des Vereins und der Stadt 
 
3.1. Vertragsbeginn  
 
Die städtische Sportanlage  ist dem Verein zum Zeitpunkt dieses Vertragsschlus-
ses bereits überlassen. Die Laufzeit dieses Vertrags beginnt mit dem Monats-
ersten, der auf den Vertragsschluss folgt; erfolgt der Vertragsschluss an einem 
Monatsersten, so beginnt  das Vertragsverhältnis an diesem Tag . 
 
 
3.2. Unbefristetes Vertragsverhältnis  
 
Die Überlassung der städtischen Sportanlage nach diesem Vertrag erfolgt un-
befristet, d.h. auf unbestimmte Dauer.   
 
 
3.3. Außerordentliches Kündigungsrecht, Form der Kündigung  
 
3.3.1. Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.  
 
3.3.2. Jede Kündigung dieses Vertrages bedarf der Schriftform.

7 
 
3.4. Kündigungsrecht e der Parteien 
 
3.4.1. Beide Parteien können  diesen Vertrag mit einer Frist von 12 Monaten zum Mo-
natsende ohne Angabe von Grün den kündigen.  
 
3.4.2. Die Stadt kann diesen Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende 
kündigen, wenn die Grundstücke, auf denen sich die städtische Sportanlage  be-
findet, aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung in anderer Weise benötigt 
werden.  
 
3.4.3. Sofern die Stadt lediglich Teilflächen der städtischen Sportanlage  einer anderen 
Nutzung zuführen möchte, kann sie jederzeit mit einer Frist von drei Monaten 
zum Monatsende diesen Vertrag insoweit teilweise kündigen. Der Verein kann 
einer solchen Teilkündigung mit der Begründung widersprechen, dass die Aus-
übung der vereinsgemäßen Sportausübung bei Wegfall der Teilfläche  auch un-
ter Berücksichtigung zumutbarer Umorganisation  nicht nur unerheblich beein-
trächtigt würde.  In diesem Fall bleibt eine Kündi gung nach den Ziffern 3.4.1 und 
3.4.2 unberührt. 
 
3.4.4. Im Falle der Kündigung durch die Stadt bemüht diese sich um Ausweichflächen 
und darum, dass die sportliche Tätigkeit des Vereins nach Möglichkeit nicht un-
terbrochen wird.  
 
3.4.5. Im Falle der Kündigung nach Ziffer 3.4.2 hat der Verein Anspruch auf Ersatz 
seiner in die städtische Sportanlage  getätigten und noch nicht amortisierten Auf-
wendungen unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffern 15.2 und 15.3. Der 
Verein hat in diesem Fall zudem Anspruch gegen die Stadt auf Erstattung sol-
cher Zuschüsse Dritter, die er nachweislich aufgrund der vorzeitigen Beendi-
gung dieses Vertragsverhältnisses zurückzahlen muss.  
 
3.4.6. Darüber hinaus stehen keiner der Parteien gegen die andere wegen einer Kün-
digung oder Teilkündigung der Stadt Ansprüche zu, soweit s ie nicht in diesem 
Vertrag ausdrücklich geregelt werden; insbesondere werden dadurch keinerlei 
Schadensersatzansprüche gegeneinander begründet.  
 
 
3.5. Keine automatische Vertragsverlängerung  
 
Eine automatische Vertragsverlängerung oder eine stillschweigende Verlänge-
rung des Vertragsverhältnisses durch fortgesetzten Gebrauch nach Beendigung 
sind ausgeschlossen.  
 
 
4. Nebenkosten 
 
4.1. Grundsätzliche Kostentragungspflicht  
 
4.1.1. Der Verein trägt sämtliche auf die städtische Sportanlage  entfallenden Betriebs- 
und Neben kosten einschließlich der Heizungs - und Warmwasserkosten sowie

8 
 
der Kosten für seinen Stromverbrauch (insgesamt  zum Zwecke dieses Vertra-
ges: „Nebenkosten“). 
 
4.1.2. Betriebskosten sind sämtliche Betriebskosten der Betriebskostenverordnung in 
der jeweils gültigen Fassung. Die aktuell gültige Fassung hängt diesem Vertrag 
in Anlage 6 an. Beiden Parteien ist bewusst, dass die in dieser Anlage aufge-
führten Betriebskosten für Wohnräume aufgestellt sind und deshalb in einem 
erweiterten, der gewerblichen Nutzung entsprechenden Sinne zu verstehen 
sind. 
 
4.1.3. Zu den Nebenkosten gehören auch die folgenden Kosten, wobei unter dem Be-
griff „Kosten“ sowohl einmalige als auch periodisch wiederkehrende Kosten (z.B. 
für Wartungen) zu verstehen sind:  
 
a. Kosten der Wartung/Reinigung/Überprüfung von Hausanschlüssen, Be - 
und Entwässerungssystemen, elektrischen Leitungen und Anlagen, Hei-
zungs- und Gasleitungen;  
b. Kosten der Fensterwartung;  
c. Kosten der Reinigung und Wartung von Lüft ungsanlagen; 
d. Kosten der Wartung von Feuerlöscheinrichtungen (einschließlich des Aus-
tauschs von Löschmitteln);  
e. Kosten der Dachrinnenreinigung und Flachdachreinigung;  
f. Kosten der Wartung von Garagen -/Tiefgaragentoren;  
g. Kosten der Wartung der Alarmanlagen;  
h. Kosten der Wartung  der Trinkwasseranlage, Kosten der Trinkwasser un-
tersuchungen ; 
i. Kosten für die Prüfung von Rauchwarnmeldern;  
j. Kosten der Gra ffitientfernung;  
k. Kosten der Wartung von Hebeanlagen und Rückstauklappen;  
l. Kosten für die Überprüfung der Tribünen und weitgespannten Tragwerke 
m. Kosten für die Überprüfung der Außenanlagen (insbes. nach DIN 18035, 
DIN 31051 und nach der FLL Richtlinie)  
n. Kosten der Wartung der Beregnungsanlage.  
 
 
4.2. Neu hinzukommende Nebenkosten  
 
Werden aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nach Abschluss dieses Vertrages 
Betriebskosten, Steuern und Gebühren neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten 
neu, so können diese vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften um-
gelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden. Die zusätzlichen 
Kosten werden jeweils beschränkt auf 10 % der im vorausgegangenen Kalenderjahr 
insgesamt vom Verein getragenen Nebenkosten. 
 
 
4.3. Ver- und Entsorgung  
 
Der Verein ist grundsätzlich verpflichtet, die für seine Nutzung der städtischen 
Sportanlage erforderlichen Ver- und Entsorgungsverträge im eigenen Namen

9 
 
und auf eigene Rechnung abzuschließen. Der Verein stellt die Stadt insoweit 
von sämtlichen Forderungen der Versorgungsunternehmen frei.  
 
 
4.4. Monatliche Vorauszahlungen, Höhe, Abrechnung 
 
4.4.1. Soweit der Verein Nebenkosten nicht unmittelbar trägt, ist die Stadt berechtigt, 
nach ihrer Wahl monatliche oder quartalsweise Vorauszahlungen in angemes-
sener Höhe auf die Nebenkosten zu verlangen.  
 
4.4.2. Die Stadt ist berechtigt, die Höhe der Vorauszahlungen an geänderte Verhält-
nisse nach billigem Ermessen anzupassen; der Verein kann eine solche Anpas-
sung verlangen.  
 
4.4.3. Über die innerhalb eines Abrechnungszeitraumes  tatsächlich entstandenen Ne-
benkosten rechnet die Stad t ab. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die 
Stadt hat das Recht, die Nebenkosten bis zum 30.06. des übernächsten auf den 
abgeschlossenen Abrechnungszeitraum folgenden Jahres abzurechnen, wobei 
es sich nicht um eine Ausschlussfrist handelt.  
 
4.4.4. Wird di e Stadt nach der Abrechnung eines Abrechnungszeitraumes  noch mit 
Nebenkosten belastet, die sich auf den bereits abgerechneten Zeitraum bezie-
hen, hat die Stadt das Recht, diese Nebenkosten nachträglich abzurechnen.  
 
4.4.5. Fallen Nebenkosten nicht regelmäßig bzw. im mehrjährigen Abstand an, werden 
sie nur dem Abrechnungszeitraum zugeordnet, in dem sie angefallen sind.  
 
4.4.6. Die sich aus einer Abrechnung ergebenden Forderungen werden 2 Monate nach 
Zugang der Abrechnung fällig.  
 
4.4.7. Der Verein ist berechtigt, sämtliche der Ne benkostenabrechnung zugrunde lie-
genden Belege und Unterlagen bei der Stadt einzusehen oder wahlweise per  
E-Mail zuschicken zu lassen.  
 
4.4.8. Einwendungen gegen die Abrechnung muss der Verein spätestens bis zum Ab-
lauf des dritten Monats nach Zugang der Abrechnun g schriftlich geltend ma-
chen. Ansonsten gilt die Abrechnung als genehmigt, sodass der Verein Einwen-
dungen gegen die Abrechnung nicht mehr geltend machen kann, wenn die Stadt 
in der Nebenkostenabrechnung oder einem entsprechenden Begleitschreiben 
auf diese Konsequenz hingewiesen hat.  
 
 
4.5. Sonderregelung für die Grundsteuer  
 
Die Stadt weist hinsichtlich der umlagefähigen Grundsteuer den Verein darauf hin, 
dass sich diese aufgrund einer Neufestsetzung (auch rückwirkend) erheblich erhöhen 
kann. Die Stadt ist berechtigt, im Falle einer Neufestsetzung der Grundsteuer den ge-
änderten Grundsteuerbetrag – auch rückwirkend – auf den Verein umzulegen. Dies

10 
 
gilt auch dann, wenn die Stadt gegenüber dem Verein die Nebenkosten für den be-
treffenden Abrechnungszeitraum bereits abgerechnet hat. 
 
 
4.6. Kohlendioxidkosten (CO2-Kosten) 
 
4.6.1. Den Parteien ist bewusst, dass nach derzeitiger Rechtslage ein Vermieter berechtigt 
ist, einem Mieter die Kohlendioxidkosten, die auf das Mietobjekt entfallen, im Rahmen 
der Heiz - und Warmwasserkostenabrechnung nach dem vereinbarten Umlage-
schlüssel und im Übrigen uneingeschränkt umzulegen bzw. im Falle der eigenen Ver-
sorgung des Mieters mit Wärme oder Warmwasser, die anfallenden Kohlendioxid-
kosten vollständig beim Mieter zu belassen. Den Parteien ist zudem bewusst, dass 
die Bundesregierung derzeit plant, dies im Rahmen eines Kohlendioxidkostenauftei-
lungsgesetzes (CO2KostAufG) dahingehend zu ändern, dass der Vermieter künftig, 
voraussichtlich ab dem 01.01.2023, dem Mieter zunächst nur noch bis zu 50 % der 
anfallenden Kohlendioxidkosten auferlegen darf (bzw. diesem im Falle der Selbstver-
sorgung mindestens 50 % dieser Kosten erstatten muss) und ab spätestens 2026 ein 
sog. Stufenmodell einführen will, bei dem die Höhe der zulässigen Tragung der Koh-
lendioxidkosten durch den Mieter von Parametern des konkreten Mietobjektes ab-
hängen sollen. Für den Fall, dass der vorliegende Überlassungsvertrag als Mietver-
trag angesehen werden sollte oder er auf andere Weise in den Anwendungsbereich 
des CO2KostAufG einbezogen sein oder werden sollte, treffen die Parteien daher 
bezüglich der Kohlendioxidkosten die folgenden Regelungen. 
 
4.6.2. Solange ein gesetzliches Verbot dem nicht entgegensteht, trägt der Verein im Rah-
men der Abrechnung von Heizkosten bzw. Warmwasserkosten sämtliche anfallen-
den Kohlendioxidkosten vollständig; versorgt er sich selbst mit Heizwärme oder 
Warmwasser, trägt er die Kosten vollständig und direkt gegenüber dem jeweiligen 
Versorger. 
 
4.6.3. Sollte sich während der Dauer des Mietverhältnisses die maximal zulässige Höhe 
des auf den Verein abwälzbaren bzw. von diesem zu tragenden Anteil an den Koh-
lendioxidkosten durch zwingende gesetzliche Vorgaben bzw. Verbote ändern, ver-
pflichten sich die Parteien bereits jetzt, zu vereinbaren, dass der Verein ab Inkrafttre-
ten einer solchen gesetzlichen Regelung den danach noch maximal zulässigen Anteil 
an den Kohlendioxidkosten zu tragen hat; die konkreten Modalitäten der Abrechnung 
werden die Parteien in diesem Zuge entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zur 
Zahlung bzw. Erstattung der entsprechenden Anteile und anhand der konkreten Um-
stände (insbesondere: Versorgung von Wärme und/oder Warmwasser über die Stadt 
oder Selbstversorgung des Vereins) regeln. 
 
4.6.4. Jede Partei hat den Anspruch, die vorstehende Regelung erneut anzuwenden, soll-
ten sich die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich des maximal zulässigen Anteils des 
Vereins an den Kohlendioxidkosten erneut verändern (erhöhen oder reduzieren), ins-
besondere im Zuge der Einführung eines sog. Stufenmodells. 
 
4.6.5. Die Parteien werden jedwede Änderung der Kostentragung durch die Parteien nach 
Maßgabe der vorstehenden Regelungen jeweils in einem schriftlichen Nachtrag fest-
halten.

11 
 
5. Schönheitsreparaturen, Instandhaltung  und Instandsetzung , Kostentragung 
durch den Verein, Kleinstreparaturen, Inventar, Grünanlagenpflege , Außen-
anlagenpflege, Schadensanzeige und Gefahr im  Verzug 
 
5.1. Schönheitsreparaturen  
 
5.1.1. Der Verein ist verpflichtet, auf seine Kosten die üblichen Schönheitsreparaturen 
innerhalb der mitüberlassenen aufstehenden Bauwerke in angemessenen Zeit-
abständen fach - und handwerksgerecht auszuführen  oder ausführen zu lassen . 
 
5.1.2. Die Parteien sind sich darüber im Klaren, dass dem Verein die städtische Sport-
anlage bereits vor Abschluss dieses Vertrages im komplett neu errichteten Zu-
stand überlassen war und dass mit dem Wirksamwerden dieses Vertrages dem 
Verein die aufstehenden Bauwerke nicht in einem frisch renovierten Zustand 
überlassen werden, sondern in demjenig en, den diese nach der bisherigen Nut-
zung durch den Verein selbst aufweisen. Der Verein ist dennoch vor diesem 
Hintergrund ausdrücklich – auch im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der Über-
lassung – damit einverstanden, die vorstehende Verpflichtung zur Üb ernahme 
von Schönheitsreparaturen einzugehen.  
 
5.1.3. Unter ,, Schönheitsreparaturen " im Sinne dieses Vertrages ist das Entfernen 
von durch den Verein selbst aufgebrachter, alter Tapeten zu verstehen, es sei 
denn, diese können noch überstrichen werden (beispielswe ise Raufasertape-
ten), ferner das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, das Strei-
chen der Heizkörper und Heizrohre und anderer über Putz liegender, gestriche-
ner Versorgungsleitungen, das Streichen der Innentüren sowie Außentüren und 
der Fenster von innen sowie das Streichen von Einbauschränken und sonstigem 
Holzwerk sowie das Streichen bzw. Grundreinigen der Fußböden.  
 
 
5.2. Instandhaltung und Instandsetzung , Kostentragung durch den Verein , 
Kleinstreparaturen 
 
5.2.1. Die Instandhaltung und Instandsetzung der städtischen Sportanlage  obliegt der 
Stadt auf eigene Kosten, soweit sich nicht aus den folgenden Regelungen etwas 
anderes ergibt.  
 
5.2.2. Die vorstehende Verpflichtung schließt die regelmäßige Wartung und Prüfung 
der mitüberlassenen technischen Anlagen ein . Hinsichtlich der dafür anfallenden 
Kosten gelten Ziffern 4.1 ff. 
 
5.2.3. Nicht von den Verpflichtungen der Stadt umfasst sind sämtliche im Eigentum 
des Vereins stehende Einrichtungen und Anlagen bzw. vom Verein eingebrachte 
Betriebsvorrichtungen und Betriebsmittel (z.B. elektrische ortsveränderlic he Be-
triebsmittel, Kompressoren  etc.). 
 
5.2.4. Die Kosten kleinerer Instandhaltungs - und Instandsetzungsmaßnahmen an Tei-
len der städtischen Sportanlage, die dem unmittelbaren Gebrauch oder der Ri-
sikosphäre des Vereins unterfallen, hat der Verein zu tragen. Dies gilt für solche

12 
 
Maßnahmen, deren Kosten netto 460,00 EUR (zzgl. USt.) nicht überschreiten. 
Die kalenderjährliche Kostentrag ung des Vereins ist auf einen maximalen Be-
trag von netto 5.000,00 EUR (zzgl. USt.) beschränkt.  
 
Nicht unter vorstehende Kostentragungspflicht fallen bereits bei Vertragsschluss 
vorhandene Mängel und die Kosten der Beseitigung von Schäden oder Män-
geln, die von Dritten  verursacht werden, für die der Verein nicht gemäß  
Ziffer 9.2 einzustehen hat.  
 
Die vorstehenden Beträge für die Kosten einzelner Maßnahmen sowie der Ma-
ximalbetrag erhöhen sich mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres um 2 %. 
 
Die vorstehenden Kosten werden  dem Verein im Zusammenhang mit der Ne-
benkostenabrechnung in Rechnung gestellt . Die Regelungen der Ziffern 4.4.3 
und 4.4.8 gelten entsprechend.  
 
5.2.5. Kleinstreparaturen  (z.B. Leuchtmittel wechseln) obliegen dem Verein.  
 
 
5.3. Inventar 
 
Die Instandhaltung bzw. Reparatur des überlassenen Inventars übernimmt der 
Verein auf seine Kosten.  
 
Die Ersatzbeschaffung von Inventargegenständen , die dem Verein von der Stadt 
überlassen wurden,  obliegt der Stadt auf eigene Kosten.  Davon ausgenommen 
sind solche Inventargegenstände, die der Verein, seine Mitglieder oder solche 
Personen, die sich mit Zustimmung des Vereins auf der städtischen Sportanlage  
aufhalten, schuldhaft beschädigen.  
 
 
5.4. Grünanlagenpflege  
 
5.4.1. Die Pflege der Grünanlagen obliegt grundsätzlich dem Verein auf eigene Kos-
ten. Die Mindestanforderungen des Pflegehandbuch s „Standardpflege für Sport - 
und Vegetationsflächen der Stadt Münster “, jeweils in der aktuellen Fassung (die 
derzeit gültige Fassung hängt in Anlage 7 diesem Vertrag an), sind einzuhalten.  
 
5.4.2. Davon abweichend erfolgt die Pflege und Unterhaltung des Baumbestand es 
durch die Stadt.  
 
5.4.3. Mögliche Gefahren durch den Baumbestand hat der Verein unverzüglich der 
Stadt (Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit) zu melden.  
 
5.4.4. Die Beseitigung jeglicher Gehölzteile bedarf vorab der schriftlichen Zustimmung 
der Stadt. Das Fällen von Bäumen ist grundsätzlich untersagt.

13 
 
5.5. Außenanlagenpflege  
 
5.5.1. Die Instandhaltung und Instandsetzung sowie die Pflege der übrigen Außenan-
lagen einschließlich der Zäune und Absperrungen obliegt dem Verein auf eigene 
Kosten. Ausgenommen davon sind Re generationsarbeiten an Rasenspiel -, 
Kunststoffrasen - und Kunststoffflächen im Sinne der FLL Sportplatzpflegericht-
linien und die Instandsetzung der Zäune , die von der Stadt durchgeführt werden.  
 
5.5.2. Der Verein hat für die gesamte Dauer einen Platzwart vorzuhalten; die Person 
des Platzwartes einschließlich seiner Kontaktdaten sowie Änderungen in der 
Person des Platzwartes sind der Stadt unaufgefordert, jedenfalls auf jederzeitige 
Anforderung mitzuteile n. Der Verein hat der Stadt unaufgefordert, jedenfalls auf 
jederzeitige Anforderung nachzuweisen, dass die als Platzwart benannte Per-
son erfolgreich a n einem Seminar zum Thema Sport platzprüfer/Sicherheitsprü-
fer teilgenommen hat . 
 
5.5.3. Die dem Verein obliegende Pflege und Unterhaltung der Sportaußenflächen sind 
mindestens entsprechend dem Pflegehandbuch „Standardpflege für Sport- und 
Vegetationsflächen der Stadt Münster “, jeweils in der aktuellen Fassung (die 
derzeit gültige Fassung hängt in Anlage 7 diesem Vertrag an)  durchzuführen 
und zu dokumentieren (bei der Standardpflege handelt es sich um Mindestan-
forderungen). 
 
5.5.4. Die Außenanlagen und Innenräume sind vom Verein mindestens wöchentlich im 
Rahmen von Sichtkontrollen auf Mängel, Beschädigungen, Standsicherheit etc. 
durch den Platzwart oder andere Personen zu überprüfen , die bereits an einem 
Seminar im Sinne von Ziffer 5.5.2  teilgenommen haben . Alle 4 Wochen sind 
zudem durch solche Personen Funktionsprüfungen durchzuführen.  Die Stadt ist 
berechtigt, gegenüber dem Verein verpflichtende Listen vorzugeben, die den 
Mindestumfang der Sichtkontrollen und Funktionsprüfungen enthalten.  
 
5.5.5. Die Stadt führt e inmal im Jahr eine Jahreshauptinspe ktion, alle 3  Jahre ei ne 
Fachinspektion und a lle 6 Jahre eine detaillierte Fachinspektion durch. Hierbei 
handelt es sich um Mindest -Kontrollrhythmen, die stets nach den jeweils aner-
kannten Regeln der Technik, den einschlägigen DIN -Normen, Richtlinien und 
gesetzlichen Vorschriften  sowie den jeweils ak tuellen Erfordernissen anzupas-
sen sind. 
 
5.5.6. Tribünen und weitgespannte Tragwerke , soweit sie überhaupt durch die Stadt 
im Rahmen dieses Vertrages überlassen sind,  werden durch die Stadt in regel-
mäßigen Abständen, mindestens alle 7 Jahre, auf ihre Standsicherh eit über-
prüft. 
 
5.5.7. Soweit der Verein regelmäßige  Kontrollen schuldet und ggf. Instandhaltungs - 
und Instandsetzungsmaßnahmen durchführt, sind diese durch hinreichend qua-
lifiziertes Personal zu dokumentieren. Diese Dokumentationen sind der Stadt 
auf jederzeitige Anforderung , in jedem Fall unaufgefordert einmal jährlich zum 
01.10. eines Kalenderjahres vorzulegen.

14 
 
5.5.8. Mängel und Beschädigungen,  die bei den Sichtkontrollen und den Funktionsprü-
fungen auffallen, sind der Stadt gesammelt in regelmäßigen Abstä nden, in der 
Regel einmal jährlich in Textform (ggf. mit dem Datum deren Beseitigung) mit-
zuteilen.  
 
5.5.9. Mängel, die in den Jahreshauptinspektionen, den Fachinspektionen oder den 
Standsicherheitsprüfungen  offenbar werden , hat der Verein unverzüglich der 
Stadt in Textform zu melden.  
 
5.5.10. Die Wartung der Beregnungsanlage erfolgt durch den Verein.  
 
5.5.11. Die Wartung der Flutlichtanlage erfolgt durch die Stadt.  
 
5.5.12. Sofern der Verein einzelnen Verpflichtungen gemäß dieses Untertitels 5.5 nicht 
nachkommt, insbesondere die Dokume ntation nicht regelmäßig und/oder pünkt-
lich vorlegt oder  geschuldete Maßnahmen nicht durchführt, ist die Stadt berech-
tigt, nach angemessener Fristsetzung in Textform zur Nachholung der geschul-
deten Handlung diese auf Kosten des Vereins durchzuführen und/od er für die 
Dauer bis zur Durchführung der betreffenden Maßnahme die Nutzung der städ-
tischen Sportanlage  oder Teile derselben zu untersagen.  
 
 
5.6. Angestrebte Klimaneutralität  
 
Die Stadt strebt Klimaneutralität bis 2030 an und hat hierfür einen politischen 
Beschluss gefasst (V/0388/2020). Die Vereine sind aufgefordert, dieses Ziel bei 
der Bewirtschaftung  der städtischen Sportanlage und sämtlichen Maßnahmen 
im Sinne der gesamten Ziffer 5 ebenfalls zu berücksichtigen und zu verfolgen.  
 
 
5.7. Schadensanzeige, Gefahr  im Verzug 
 
5.7.1. Schäden der städtischen Sportanlage , die eine konkrete Gefahr für Leib, Leben 
oder die städtische Sportanlage selbst in sich tragen, sind der Stadt unverzüg-
lich anzuzeigen, sobald der Verein sie bemerkt. Für durch schuldhaft verspätete 
Anzeigen verursachte weitere Schäden haftet der Verein.  
 
5.7.2. Sofern die erforderlichen Maßnahmen nicht ohnehin dem Verein obliegen und 
bei Gefahr im Verzug die Gefahr durch ein Handeln de r Stadt  nicht rechtzeitig 
abgewendet werden kann, hat der Verein selbst di e notwendigen Maßnahmen 
zu ergreifen, um die Stadt oder Dritte vor Schaden zu bewahren.  
 
 
6. Bauliche Veränderungen durch den Verein  
 
6.1. Zustimmung durch die Stadt  
 
6.1.1. Die Errichtung und Herstellung, die Änderung, Ergänzung oder Beseitigung von bau-
lichen Anlagen und Versorgungsleitungen auf oder unterhalb der Fläche der städti-
schen Sportanlage, auch wenn sie im Eigentum des Vereins stehen, sowie jedwede

15 
 
Nutzungsänderung bedürfen – ungeachtet der erforderlichen öffentlich-rechtlichen 
Genehmigungen – der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. 
 
6.1.2. Die Stadt strebt Klimaneutralität bis 2030 an und hat hierfür einen politischen Be-
schluss gefasst (V/0388/2020). Die Vereine sind aufgefordert, dieses Ziel bei allen 
zukünftigen Maßnahmen und der Bewirtschaftung ebenfalls zu berücksichtigen und 
zu verfolgen. Die Stadt kann ihre Zustimmung gemäß vorstehender Ziffer 6.1.1 auch 
davon abhängig machen, ob und wie der Verein dies bei der geplanten Maßnahme 
berücksichtigt. 
 
6.1.3. Abgaben und sonstige öffentliche Lasten, wie z. B. Erschließungskosten, die durch 
vereinsseitige Bauten oder Anlagen oder durch vereinsseitige Änderungen an mit-
überlassenen Bauten und Anlagen verursacht werden, trägt der Verein. Der Verein 
trägt auch alle dadurch anfallenden sonstigen Kosten, ferner Prämienerhöhungen 
durch etwaige Änderungen der Versicherungen. 
 
6.1.4. Änderungen und Ergänzungen an Versorgungseinrichtungen innerhalb und außer-
halb der baulichen Anlagen dürfen nur von einer vom zuständigen Versorgungs-
unternehmen zugelassenen Fachfirma nach den gesetzlichen und behördlichen 
Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt 
werden. 
 
 
6.2. Planungsunterlagen  
 
Vor Beginn einer jeden Maßnahme – mindestens drei Monate im Voraus – ist der 
Verein verpflichtet, der Stadt entsprechende Planungsunterlagen in 2-facher Ausfer-
tigung vorzulegen und verbindliche Angaben über deren Beginn und Dauer zu tref-
fen. 
 
 
7. Haftung der Stadt  
 
7.1. Haftung und Haftungsreduzierung  
 
7.1.1. Eine etwaige verschuldensunabhängige Haftung der Stadt für anfängliche Sach-
mängel der städtischen Sportanlage  wird ausgeschlossen.  
 
7.1.2. Die Stadt haftet bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinals-
pflichten). 
 
7.1.3. Im Übrigen haftet die Stadt nur be i Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausge-
nommen bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für 
die sie uneingeschränkt haftet.  
 
7.1.4. Unter den Beschränkungen der vorstehenden Regelungen ist die Schadener-
satzhaftung des Vermieters auf den vo rhersehbaren, typischen Schaden be-
schränkt.

16 
 
7.1.5. Eine Haftung der Stadt für durch Feuer, Rauch, Ruß, bestimmungswidrig ausge-
tretenes Leitungswasser und allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit entste-
hende Schäden am Inventar des Vereins ist ausgeschlossen (diese Gefahren sind 
für den Verein versicherbar), es sei denn, dass die Schäden durch grobe Vernach-
lässigung der städtischen Sportanlage entstanden sind und die Stadt trotz recht-
zeitiger Anzeige und Aufforderung durch den Verein es unterlassen hat, diese 
Mängel in angemessener Zeit zu beseitigen. Entsprechendes gilt für Störungen 
und mangelhaften Betrieb der technischen Anlagen. Leitungswasserschäden sind 
der Stadt unverzüglich zu melden. Für Schäden durch verspätete Meldung des 
Leistungswasserschadens haftet der Verein. 
 
7.1.6. Die vorstehenden und sonst in diesem Vertrag enthaltenen Haftungsmaßstäbe, 
Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Handlungen 
gesetzlicher Vertreter, Angestellter und Erfüllungsgehilfen der Stadt. 
 
 
7.2. Haftungsverteilung und -reduzierung in besonderen Fällen 
 
7.2.1. Die Stadt  haftet nicht für die Lieferung von Energie, Heizung, Strom, Was ser 
etc. durch die entsprechen den Versorgungsträger sowie nicht für Schäden, d ie 
im Zusammenhang hiermit, ins besondere durch Störung und Unterbrechung, 
entstehen, es sei denn, dass der Aus fall der vorgenannten Lieferungen bzw. 
diese Schäden auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Un-
terlassen der Stadt zurückzuführen sind.  
 
7.2.2. Die Stadt übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Versorgungsträger ihre Leis-
tungen (Strom, Gas, Wasser, Brennstoff, Fernwärme usw.) in Art, Güte, Druck 
bzw. Spannung nicht verändern oder einstellen.  
 
7.2.3. Bei technischen Störungen, höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen oder 
bei sonstiger vollständiger oder  teilweiser Unmöglichkeit der Leistung, welche 
die Stadt nicht zu vertreten hat, kann die Beheizung oder der Betrieb der tech-
nischen Anlagen – wie Be - und Entlüftungsanlagen, Energie - und Wasserver-
sorgungsanlagen usw.  – nicht verlangt werden. Als höhere Ge walt gilt auch eine 
lediglich örtliche Brennstoffverknappung.  
 
7.2.4. Die Stadt ist verpflichtet, in einem solchen Fall unverzüglich das zur Beseitigung 
der Unterbrechung Notwendige und ih r Zumutbare zu veranlassen. Weiterge-
hende Ansprüche des Vereins  hieraus, in sbesondere Schadensersatzansprü-
che, sind ausgeschlossen.  
 
7.2.5. Die Stadt haftet nicht für die Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der 
städtischen Sportanlage  durch Maßnahmen auf den Nachbar grundstücken, z.B. 
Baumaßnahmen etc.  
 
7.2.6. Die Stadt schuldet keinen Ersatz mittelbarer Schäden, wie z.B. entgangenen 
Gewinn.

17 
 
7.2.7. Die Parteien stellen klar und vereinbaren, dass der Verein das alleinige Risiko 
trägt, die städtische Sportanlage  nicht, nicht vollständig oder nicht uneinge-
schränkt nutzen zu könne n, wenn die Nutzungseinschränkungen auf gesund-
heitlichen Notständen, Epidemien, Pandemien und vergleichbaren Umständen, 
veränderten Rechts - und Gesetzeslagen, politischen Konflikten und vergleich-
baren Zuständen sowie mit solchen Sachverhalten einhergehende n behördli-
chen Anordnungen, Verboten, Verfügungen , etc. beruhen, gleich, ob sich solche 
gegen den Verein selbst, dessen Geschäft, seine Mitarbeiter, Mitglieder oder 
Geschäftspartner richten.  
 
 
8. Haftung des Vereins  
 
8.1. Der Verein nutzt die Sportanlage auf eigene Gefahr. Er hat sämtliche Einrich-
tungen, Sportanlagen, technischen und baulichen Anlagen und das Inventar 
stets pfleglich zu behandeln und darauf zu achten, dass auch Dritte dies tun.  
 
8.2. Der Verein stellt sicher, d ass schadhafte Anlagenteile und Geräte nicht benutzt 
werden. 
 
8.3. Der Verein haftet für alle Schäden, die der Stadt an der städtischen Sportanlage  
durch sein verschuldetes Handeln entstehen . 
 
8.4. Soweit Dritten ein Schaden durch die Nutzung der städtischen Sportan lage ent-
steht, stellt der Verein die Stadt von etwaigen Ansprüchen des Dritten frei, es 
sei denn, dass dessen Schaden trotz vollständiger Erfüllung sämtlicher Pflichten 
des Vereins aus diesem Vertrag entstanden sind.  
 
8.5. Der Verein verzichtet auf eigene Haftp flichtansprüche gegen die Stadt und für 
den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffs-
ansprüchen und Freistellungsansprüchen gegen die Stadt, deren Bedienstete 
oder Beauftragte, es sei denn, dass die Schäden trotz vertragsgerech ter Nut-
zung und trotz vollständiger Erfüllung sämtlicher Pflichten des Vereins aus die-
sem Vertrag entstanden sind.  
 
 
9. Gebrauchsüberlassung, Haftung des Vereins für Dritte  
 
9.1. Schriftliche Zustimmung  
 
9.1.1. Der Verein ist nicht berechtigt, die städtische Sportanlage, dazu gehörende bauli-
che Anlagen, Flächen etc.,  auch soweit diese im Eigentum des Vereins stehen, 
ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt an Dritte ganz oder teilweise un-
terzuvermieten oder ihren Gebrauch Dritten in anderer Weise zu überlassen. Da-
von ausgenommen ist die Gebrauchsüberlassung an Vereinsmitglieder im Rah-
men der Mitgliedschaft zum Zwecke der sportlichen Betätigung. 
 
9.1.2. Der Verein hat keinen Anspruch auf entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung 
der städtischen Sportanlage oder Teile derselben an Dritte.

18 
 
 
9.1.3. Die städtische Sportanlage darf nicht ohne Zustimmung der Stadt für Aktivitäten 
genutzt werden, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der widmungsge-
mäßen sportlichen Nutzung der städtischen Sportanlage stehen (z.B. öffentliche 
Gastronomie, Wohnen, Vermietung).  Ergänzend gelten Ziffern 2.2.3 und 2.2.4 
entsprechend. 
 
 
9.2. Haftung des Vereins für Dritte 
 
Für Beschädigungen der städtischen Sportanlage sowie der dazu gehörenden Flä-
chen, Einrichtungen, Anlagen und Inventar ist der Verein ersatzpflichtig, soweit diese 
Schäden von ihm oder den zu seinem Betrieb gehörenden Personen oder von Dritten 
schuldhaft verursacht werden, die sich mit Wissen, Duldung oder auf Veranlassung 
des Vereins in, an oder auf der städtischen Sportanlage aufhalten; das gilt nicht für 
Schäden durch solche Personen, denen die Stadt die städtische Sportanlage gemäß 
Ziffer 2.3 neben dem Verein überlassen hat. 
 
 
10. Betretungsrecht der Stadt 
 
10.1. Der Stadt, deren Angestellten und von ihr beauftragten Dritten ist das Betreten der 
städtischen Sportanlage jederzeit aus dienstlichen Gründen gestattet. Das gilt auch 
im Falle von Veranstaltungen, für die der Verein oder ein Dritter Eintrittsgeld erhebt. 
 
10.2. Soweit das Innere baulicher Anlagen betreten werden soll, ist diesen Personen das 
Betreten nach vorheriger Ankündigung während der üblichen Tageszeiten gestattet. 
 
10.3. Für den Fall der Gefahr im Verzug ist der Stadt jederzeit Zutritt zur städtischen Sport-
anlage und sämtlicher Teile davon zu ermöglichen. 
 
 
11. Versicherungen 
 
11.1. Die zur städtischen Sportanlage gehörenden Gebäude werden von der Stadt gegen 
Feuer versichert. 
 
11.2. Das Inventar wird von Seiten der Stadt nicht versichert. 
 
11.3. Der Verein ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung in einer der städtischen Sport-
anlage und deren Nutzung ausreichenden Höhe abzuschließen und während der ge-
samten Dauer dieses Vertrages vorzuhalten. Das Fortbestehen der Versicherung ist 
durch den Verein jährlich unaufgefordert bis zum 01.04. eines jeden Kalenderjahres 
nachzuweisen. Auf die zum Zeitpunkt dieses Vertragsschlusses bestehende Versi-
cherung im Rahmen der Sporthilfe wird der Verein hingewiesen.

19 
 
12. Hausrecht, Betriebsführung und Verkehrssicherungspflichten 
 
12.1. Hausrecht, Betriebsführung 
 
12.1.1. Der Verein übt das Hausrecht auf der städtischen Sportanlage aus. 
 
12.1.2. Der Verein übernimmt die Betriebsführung. 
 
 
12.2. Verkehrssicherungspflichten 
 
12.2.1. Die Verkehrssicherungspflicht für die gesamte städtische Sportanlage obliegt dem 
Verein. 
 
12.2.2. Dies umfasst die Sicherung sämtlicher Gefahrenquellen auf der gesamten städti-
schen Sportanlage durch das Treffen aller notwendigen und zumutbaren Vorkeh-
rungen, um jegliche Schädigung Dritter durch die städtische Sportanlage oder 
durch bewegliche und unbewegliche Sachen, die sich auf der städtischen Sport-
anlage befinden, zu verhindern.  
 
12.2.3. Dies umfasst auch die den Anliegern gemäß den entsprechenden örtlichen Vor-
schriften der Stadt Münster obliegenden Pflichten zur Straßenreinigung einschließ-
lich Räum- und Streupflichten bei Schnee und Glätte. 
 
12.2.4. Bei nahendem bzw. aufziehendem Gewitter soll der Verein darauf hinwirken, dass 
der Aufenthalt im Freien durch Nutzer der städtischen Sportanlage vermieden wird 
und bei Blitzeinschlag sofort geschlossene blitzeinschlaggeschützte Räumlichkei-
ten (z.B. Umkleidegebäude oder Fahrzeuge) aufgesucht werden. 
 
12.2.5. Der Verein stellt die Stadt im Innenverhältnis uneingeschränkt von Ansprüchen 
Dritter aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht frei. 
 
12.2.6. Abweichend von v orstehenden Regelungen verbleibt die Verkehrssicherungs-
pflicht hinsichtlich des Baumbestandes auf der städtischen Sportanlage  bei der 
Stadt. 
 
 
13. Leitungen 
 
13.1. Die Stadt behält sich vor, die Sportanlage für die Verlegung und Unterhaltung von 
Leitungen vorübergehend in Anspruch zu nehmen. Sie wird nach einer Inan-
spruchnahme den vorherigen Zustand wiederherstellen. Der Verein erklärt sich 
ausdrücklich damit einvers tanden, solche Maßnahmen zu dulden. Entschädi-
gungsansprüche stehen dem Verein in diesem Zusammenhang nicht zu.  
 
13.2. Sofern sich im Boden unterhalb der städtischen Sportanlage Versorgungsleitun-
gen der Stadtwerke Münster GmbH, andere r Energieversorgungsunterneh men

20 
 
oder Telekommunikationsunternehmen befinden, muss der Verein im Schadens-
fall einen ungehinderten und sofortigen Zugang der Verantwortlichen oder Beauf-
tragten des jeweiligen Unternehmens zur Schadensstelle gewährleisten. 
 
13.3. Weder die Stadt noch die vorgenannten Unternehmen haften für Nachteile, die 
dem Verein durch Reparatur-, Verlege- oder sonstige Arbeiten an Leitungen und 
damit verbundenen vorübergehenden Einschränkungen in der Nutzbarkeit der 
Sportanlage widerfahren. 
 
 
14. Werbung, Namensrecht  
 
14.1. Werbung 
 
14.1.1. Der Verein darf die städtische Sportanlage mit jeglicher Art von Werbung nur nach 
Maßgabe der jeweils gültigen Fassung der Richtlinie der Stadt Münster für Wer-
bung auf städtischen Sportanlagen  versehen. Die derzeit aktuelle Fassung der 
Richtlinie liegt diesem Vertrag bei in Anlage 8. 
 
14.1.2. Der Verein trägt dafür Sorge, dass sich die Werbeflächen stets in einem ordnungs-
gemäßen, verkehrssicheren und ansehnlichen Zustand befinden. 
 
14.1.3. Sämtliche Kosten des Unterhaltes der Werbeeinrichtungen trägt der Verein. 
 
14.1.4. [Ggf.: je nach Regelungstiefe der Richtlinie noch weitere Regelungen, etwa zu vor-
herigen Zustimmungserfordernissen, Entfernung bei Beendigung…] 
 
 
14.2. Namensrechte 
 
14.2.1. Dem Verein ist es gestattet, einzelnen bau lichen Anlagen der städtischen Sport-
anlage nur nach Maßgabe der jeweils gültigen Fassung der Richtlinie der Stadt 
Münster über die Vergabe und Nutzung von Namensrechten auf städtischen Sport-
anlagen Namen zu geben und diesen zu verwenden. Die derzeit aktuelle Fassung 
der Richtlinie liegt diesem Vertrag bei in Anlage 9. 
 
14.2.2. [Ggf.: je nach Regelungstiefe der Richtlinie noch weitere Regelungen erforderlich] 
 
14.2.3. Der Verein hält im Falle der Namensgebung einer baulichen Anlage die Stadt nach 
Wahl der Stadt im Außen- und/oder im Innenverhältnis vollständig von Ansprüchen 
Dritter frei, die auf der Namensgebung bzw. Bezeichnung einer baulichen Anlage 
beruhen bzw. durch eine solche entstehen. 
 
Eine Pflicht der Stadt, vor Erteilung einer Genehmigung die mö gliche Verletzung 
der Rechte Dritter durch die Namensgebung bzw. Bezeichnung zu prüfen, besteht 
nicht.

21 
 
15. Beendigung des Vertragsverhältnisses 
 
15.1. Bei Beendigung dieses Vertragsverhältnisses, gleich aus welchem Grund, hat der 
Verein die städtische Sportanlage im vertragsgemäßen Zustand, geräumt und voll-
ständig gereinigt mit sämtlichen im Inventarverzeichnis enthaltenen Gegenstän-
den und sämtlichen Schlüsseln an die Stadt herauszugeben. 
 
15.2. Der Verein hat sämtliche von ihm eingebrauchten Einrichtungen, Anlagen oder  
baulichen Veränderungen der Stadt nach deren Wahl bei Beendigung zu entfernen 
und den vormaligen Zustand wiederherzustellen oder kostenfrei zurückzulassen 
und (soweit diese sich noch in seinem Eigentum befinden) zu übereignen.  
 
15.3. Jedwede Aufwendungs - und s onstige Ersatzansprüche des Vereins sind nach 
dem übereinstimmenden Willen der Parteien ausdrücklich ausgeschlossen.  
Ziffer 3.4.5 bleibt davon unberührt. 
 
 
16. Schlussbestimmungen 
 
16.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz o der teilweise unwirksam 
oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wi rksamkeit der übri-
gen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle unwirksamer oder 
undurchführbarer Bestimmungen rechtswirksame Regelungen zu vereinbaren, die 
dem angestrebten Zweck im wirt schaftlichen und rechtlichen Er gebnis möglichst 
nahekommen. Das Gleiche gilt, wenn bei der Durchführung dieses Vertrages eine 
ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird. 
 
16.2. Die bei der Durchführung und Abwicklung dieses Vertrages anfallenden Daten 
werden bei der Stadt mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung im Rahmen der 
Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses und unter Einhaltung der gesetzli-
chen Bestimmungen gespeichert. 
 
16.3. Hinsichtlich aller Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit diesem 
Überlassungsvertrag ergeben, ist vor der Anrufung eines ordentlichen Gerichts 
zwingend ein Schlichtungsverfahren gemäß der Schlichtungsordnung der Deut-
schen Institution für Sch iedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in der bei Einleitung des 
Verfahrens gültigen Fassung durchzuführen.  
 
16.4. Gerichtsstand für sämtliche Klagen aus oder in Verbindung mit diesem Vertrags-
verhältnis ist Münster in Westfalen, sofern nicht ein ausschließlicher gesetz licher 
Gerichtsstand entgegensteht. 
 
16.5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Änderungen, Ergänzungen dieses 
Vertrages einschließlich dieser Schriftlichkeitsklausel bedürfen zu ihrer Wirksam-
keit der Sc hriftform. Das gleiche gilt für Zusagen, Zustimmunge n, Verzichte und 
Vergleiche aller Art sowie für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

22 
 
Teil C:  Individuelle Vertragsbedingungen  
 
[…] 
 
 
 
Anlagen: 
 
Die folgenden Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages: 
 
[…] 
 
 
 
 
 
 
 
 
Münster, den ______________    Münster, den ______________ 
 
Für die Stadt Münster:     Für den Verein: 
I. V.   i. A. 
 
 
 
Thomas Paal  Kerstin Dewaldt   1. Vorsitzender    2. Vorsitzender 
Stadtdirektor  Leiterin des Sportamtes

Beschlussvorlage

3556 Zeichen

V/0532/2022 
V/0532/2022 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Neufassung der Überlassungsverträge 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   25.01.2023 Sportausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Sportausschuss stimmt zu, dass der als Anlage 1 beigefügte Mustervertrag für die Neufas-
sung der Überlassungsverträge Anwendung findet. 
 
2. Der Sportausschuss stimmt der „Richtlinie der Stadt Münster für Werbung auf städtischen 
Sportanlagen“ (Anlage 8 der Anlage 2 zu dieser Vorlage) zu. 
 
3. Der Sportausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die „Richtlinie der Stadt Münster über die Vergabe 
und Nutzung von Namensrechten auf städtischen Sportanlagen“ gemäß der Vorlage V/0811/2021 
Bestandteil des Überlassungsvertrages wird.  
 
4. Der Sportausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung die Inhalte dieser Vorlage mit dem 
Stadtsportbund Münster e. V. abgestimmt hat. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine Auswirkungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Sportamt 
 
19.12.2022 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Eglseder 
Telefon: 492-5212 
EglsederJulia@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0532/2022 
Begründung: 
 
Zu Punkt 1 der Sachentscheidung 
 
Die bestehenden Überlassungsverträge mit Vereinen für städtische Sportanlagen sind veraltet und 
sehr unterschiedlich gestaltet. Dies wurde auch im Prüfbericht 37/2017 des Amtes für Wirtschaftlich-
keitsprüfung und Revision angemahnt und eine Überarbeitung gefordert. Da wegen der angespann-
ten personellen Situation im Sportamt die Überarbeitung nicht vorankam, wurden Ende des Jahres 
2021 die Überarbeitung und Harmonisierung der Verträge auf einen externen, juristischen Dienstleis-
ter übertragen. 
 
Nach Durchführung eines Vergabeverfahrens konnte eine münstersche Kanzlei mit der Erstellung 
eines Grundvertrages sowie individualisierten Verträgen für die einzelnen Vereine beauftragt werden. 
Ein Mustervertrag wurde durch die Rechtsanwaltskanzlei bereits gefertigt (Anlage 1). Zu diesem Mus-
tervertrag gehören weitere Anlagen (Anlage 2 der Vorlage), die mit individualisierten Inhalten gefüllt 
werden, aber auch allgemeingültige Regeln, wie die Werberichtlinien und die Namensrichtlinien (sie-
he auch weiter unten). 
Aufgrund der Verlagerung des TSV Handorf 1926/64 e.V. soll die Neufassung des Vertrages bei die-
sem Verein erstmalig Anwendung finden.  
 
 
Zu Punkt 2 der Sachentscheidung 
 
Die „Richtlinie der Stadt Münster für Werbung auf städtischen Sportanlagen“ konkretisiert die bisher 
sehr allgemein gehaltene Regelung in den Altverträgen. Durch diese Richtlinie sollen gleiche Stan-
dards für alle Vereine ermöglicht werden. 
 
 
Zu Punkt 3 der Sachentscheidung 
 
Durch die Konkretisierung der Übertragung von Teilflächen städtischer Sportanlagen an Vereine 
durch die „Richtlinie der Stadt Münster über die Vergabe und Nutzung von Namensrechten auf städti-
schen Sportanlagen“ des zu beschließenden Musterüberlassungsvertrages wird der Auftrag aus der 
Vorlage V/0811/2021 umgesetzt. 
 
 
Zu Punkt 4 der Sachentscheidung 
 
Ziel kommunaler Sportförderung ist die zeitgemäße, in die Zukunft gerichtete Sportentwicklung. Dafür 
arbeiten Verwaltung und Stadtsportbund (SSB) als Interessenvertretung der Sportvereine eng zu-
sammen. Die in dieser Vorlage enthaltenen Beschlussvorschläge wurden im Rahmen dieser Zusam-
menarbeit mit dem SSB abgestimmt, um die Interessenvertretung der Sportvereine sicherzustellen. 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1: Mustervertrag 
Anlage 2: Anlagen des Mustervertrages

V_0532_2022_Anlage_2_Anlagen_des_Mustervertrages

17683 Zeichen

Anlage 1  
Lageplan 
Als Anlage 1 wird jedem Überlassungsvertrag eine technische Lageplanzeichnung beigefügt.

Anlage 2a 
Anlagenverzeichnis bauliche und technische Anlagen 
Als Anlage 2a wird jedem Überlassungsvertrag ein Anlagenverzeichnis der baulichen und 
technischen Anlagen beigefügt.

Anlage 2b 
Grundrisspläne der Gebäude 
Als Anlage 2b werden jedem Überlassungsvertrag die Grundrisspläne der 
Gebäude beigefügt.

Anlage 3 
Geräteverzeichnis- und Inventarverzeichnis 
Als Anlage 3 wird jedem Überlassungsvertrag ein Geräte- und Inventarverzeichnis beigefügt.

Anlage 4 
Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der stadteigenen Sportanlagen mit Ausnahme 
der stadteigenen Hallen- und Freibäder 
Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der stadteigenen Sportanlagen 
mit Ausnahme der stadteigenen Hallen- und Freibäder in der jeweilig gültigen Form zu finden 
in der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster unter: 
https://www.stadt-muenster.de/sportamt/formulare

Anlage 5 
Anlage zu Förderpauschalen 
Beteiligung der Stadt an den Betriebskosten  
1. Der Verein erstellt für die Zeit vom 01.01. - 31.12. jeden Jahres einen Kostenplan, der dem  
Sportamt der Stadt bis zum 01.05. jeden Jahres für das Folgejahr vorzulegen ist. In den Plan 
sind alle öffentlichen Abgaben und die Sachkosten aufzunehmen, die dem Verein durch den 
Betrieb der überlassenen Anlagen voraussichtlich entstehen werden. Ausgeschlossen sind 
Schadenersatzleistungen für Schäden bei sportlichen Veranstaltungen. Die Ausgaben sind 
weitestgehend zu differenzieren und zu erläutern. 
2. Der dem Verein aufgestellte Kostenplan bedarf der schriftlichen Anerkennung durch die 
Stadt. Die Stadt gewährt dem Verein auf anerkannte öffentliche Abgaben und übrige 
Sachkosten einen Betriebskostenzuschuss in Höhe von 70 %. 
3. Die Personalkosten für die Unterhaltungs- und Pflegearbeiten werden pauschaliert und 
bedürfen keines speziellen Ausgabenachweises. Der Pauschalbetrag wird für das Jahr 
2022 auf xxx Euro festgesetzt. Der Betrag wird ab 2023 um die jeweilige 
Besoldungserhöhung für den öffentlichen Dienst angehoben. 
4. Zur Deckung der lfd. Kosten zahlt die Stadt im Voraus vierteljährlich Abschlagszahlungen 
aus. 
5. Erhöhen sich die tatsächlichen Kosten gegenüber dem Kostenplan, so beteiligt sich die 
Stadt an den Mehrkosten nur, wenn sie den Mehrausgaben vorher zugestimmt hat. 
6. Der Verein legt der Stadt umgehend nach Erhalt, spätestens aber bis zum 01.03. jeden 
Jahres die vollständige Kostenabrechnung des Vorjahres mit allen dazugehörigen Belegen 
und Nachweisen zur Prüfung ein. 
Investitionen für Erneuerungen und Reparaturen  
Der Verein wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an den einzelnen Erneuerungen und 
Reparaturen in einer Höhe von 1534,- Euro je Maßnahme mit einem 30 %igen Anteil beteiligen. 
Sofern die Kosten den Betrag in Höhe von 1534,- Euro übersteigen, bleibt es bei dem 
Höchstbetrag des durch den Verein zu zahlenden Anteils in Höhe von 460,- Euro und der 
Restbetrag geht in voller Höhe zu Lasten der Stadt. Maßnahmen, deren Kosten den Betrag in 
Höhe von 1534,- Euro übersteigen, sind – soweit möglich – vorher von der Stadt zu 
genehmigen. 
Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch Schulen  
Des Weiteren gewährt die Stadt Münster Trägern von Sportstätten, die ihre Sportanlagen 
und Sportgeräte zur Benutzung durch Schulen zur Verfügung stellen, jährlich eine finanzielle 
Entschädigung. Die weiteren Regelungen finden sich in der jeweils aktuellen Version der 
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster.

Die Betriebskosten werden nach folgenden Mustern ermittelt, die das Sportamt den Vereinen 
zur Verfügung stellt: 
Betriebskosten 
Berichtsjahr
Datum Rechnungs- 
aussteller 
Rechnungs- 
inhalt 
Versicheru 
ngen (1) 
Städtische 
Abgaben (2) 
(Müllabfuhr, 
Entwässerung, 
Schornsteinfeg 
er, Pacht, etc.) 
Energieversorg 
ung (3) (Strom, 
Wasser, Gas) 
Pflege/Unterhalt. (4) 
(Außenanlage 
Reparaturkosten, 
Düngemittel, Nach-
saat, Unkrautbe- 
kämpfung,etc. 
Pflege /  
Unterhaltung der 
Funktionsräume 
(5) 
Summen → 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
Berechnung der Pauschalen für die Personalkosten 
Personalkosten
Art der Tätigkeit Anzahl der Stellen EG 05/EG02 
Unterhaltung der Außenpflegeanlage 0
Reinigung des kommunalen Versorgungstraktes 0
Gesamtsumme der Personalkosten 0

Verwendungsnachweis für die Stadt Münster 
Zuschussempfänger/in (Verein)
Gegenstand der Förderung
Berichtsjahr
Bestandteile des Verwendungsnachweises
Aufstellung der Personalkosten
Aufstellung der Betriebskosten
weitere Anlagen
Ort, Datum

Finanzbericht
Anlagen 
Sollten Sie Zuschüsse von Dritten erhalten, fügen Sie bitte die jeweiligen Nachweise bei.
Berichtsjahr 
a) Einnahmen und Ausgaben im geförderten Bereich⠊
Einnahmen in Euro Ausgaben in Euro
0 Gesamt 0 Gesamt

Anlage 6 
Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten 
Es gilt die Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung - 
BetrKV) in der jeweilig gültigen Form zu finden unter: 
https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/BetrKV.pdf

Anlage 7 
Pflegehandbuch zur Standardpflege für Sport- und Vegetationsflächen der Stadt Münster 
Unterhaltungspflege Sportaußenanlagen (nach FLL, Empfehlungen für die Pflege und Nutzung von Sportanlagen im Freien, Planungsgrundsätze) 
Tätigkeit Häufigkeit/ 
Jahr Verein Stadt Hinweise zur Ausführung 
Sportrasenflächen Großspielfeld 
Beregnen 60 x Die Beregnung sollte ausgeführt werden, wenn die Gräser beginnen zu 
welken (kleinflächige blau-graue Verfärbungen). 
Pro Bewässerungsgang sind ca. 20l/m2 in zwei bis drei Teilgaben auszubringen. 
Eine zu häufige Beregnung führt zu einer Wurzelverflachung, einer unerwünschten 
Artenzusammensetzung der Gräser und einer Beeinträchtigung der Scherfestigkeit.
Laub entfernen 6 x Die Rasenflächen sind weitgehend laubfrei zu halten.
Mähen 60 x Bei einer Halmlänge von max. 5cm sollte der Sportrasen geschnitten werden. 
Nach dem Schnitt sollte der Rasen eine Halmlänge von 3,5 cm haben. 
Das Mähgut kann nur dann auf der Fläche bleiben, wenn trockene und warme 
Witterung herrscht, die Schnittgutlänge nicht mehr als ca. 2 cm beträgt und das 
Mähgut nicht verklumpt.
Nährstoffversorgung 5 x Die Düngergabe sollte nach einer Bodenprobe und den Empfehlungen eines Experten 
erfolgen. Die Höhe der einzelnen Nährstoffgaben ist an den pflanzenverfügbaren 
Nährstoffgehalt der Rasentragschicht, den aktuellen Bedarf der Gräser, sowie an die 
Jahreszeit anzupassen. 
Nach dem Düngen ist zu wässern, sofern keine ausreichenden 
natürlichen Niederschläge erfolgen.
Striegeln und Abkehren 10 x Schnittgutrückstände werden ausgekämmt. So wird Rasenfilzbildung reduziert und die 
oberste Zone der Rasentragschicht belüftet. 
Das herausgearbeitete Material ist abzukehren.
Säubern der Rinnen und Abläufe 2 x Rinnen, Abläufe und Sinkkästen sind von Laub, Sand etc. zu reinigen.
Nachsäen und Ausbessern nach Bedarf x Nachsaaten sollten dann ausgeführt werden, wenn die geforderte Narbendichte 
allein durch Düngung nicht erreicht werden kann.
Linierung Spielfeld nach Bedarf x Das Spielfeld ist mit Farbe zu markieren. Gips o.ä. sind keine geeigneten Mittel.
Tennenfläche Großspielfeld 
Beregnen nach Bedarf x Tennenflächen sollten ständig, auch in spielfreien Zeiten feucht gehalten werden, um 
Staub zu binden und eine ausreichende Scherfestigkeit zu sichern. Vor 
Pflegearbeiten ist eine Beregnung erforderlich. 
Je nach Länge und Intensität der Trockenperiode sollte die Bewässerung in 
Intervallen durchgeführt werden (u.a. um den Belag aufnahmefähig zu machen). 
Pro Bewässerungsgang sollte bei Austrocknung der Deckschicht ca. 10 l/m2 in 
mehreren Gaben, zur Staubbindung ca. 3l/m2 gegeben werden.

Tätigkeit Häufigkeit/ 
Jahr Verein Stadt Hinweise zur Ausführung 
Ausbessern, Egalisieren, Schleppen 26 x Belagsdurchtritte und andere punktuelle Beschädigungen müssen vor dem 
Egalisieren ausgebessert werden: 
- die Stellen sind von Hand auszuheben, bei Vermischung des Tennenbelags mit der 
dynamischen Schicht oder Entmischung der Deckschicht ist das vermischte Material 
zu entfernen und durch neues Material zu ersetzen 
- das Planum der dynamischen Schicht ist mit Ersatzbaustoff 0/16 mm profilgerecht 
herzustellen und zu verdichten 
der Tennenbelag ist mit erdfeuchtem Reservematerial profilgerecht herzustellen 
- nach dem Ausbessern muss egalisiert und gewalzt werden. 
Spielfelder sind kreuzweise zu egalisieren. Dabei sollte in den Kurven 
Schrittgeschwindigkeit gefahren werden
Reinigen des Belags 52 x Laub und Unrat sind regelmäßig zu entfernen. Algen, Moos und sonstiger 
Aufwuchs werden mechanisch beseitigt. Dabei sollte dies so rechtzeitig erfolgen, 
dass Unkräuter etc. nicht tief einwurzeln können. 
Laub entfernen 6 x siehe Reinigen des Belags
Walzen 3 x Nach der Frostperiode wird der Platz gewalzt, wenn Unebenheiten entstanden sind.
Säubern der Rinnen und Abläufe 2 x Rinnen, Abläufe und Sinkkästen sind von Laub, Sand etc. zu reinigen.
Kunststoffflächen Kleinspielfeld 
Reinigen des Belags 52 x Die Fläche wird mit einer Kehrmaschine und/oder Gebläse gereinigt. 
Die Reinigung mit der Kehrmaschine wird bei feuchter Witterung/Regen empfohlen. 
Dabei werden leichte Verschmutzungen gelöst und entfernt 
Laub entfernen 6 x Die Kunststoffflächen sind weitgehend laubfrei zu halten.
Säubern der Rinnen und Abläufe 2 x Rinnen, Abläufe und Sinkkästen sind von Laub, Sand etc. zu reinigen.

Tätigkeit Häufigkeit/ 
Jahr Verein Stadt Hinweise zur Ausführung 
Kunststoffrasenflächen Großspielfeld 
Kontrolle der Nähte, Reinigen/Abkehren, Grünbewuchs entfernen 52 x Durch die regelmäßige Reinigung und das Abschleppen wird die Bildung von 
Algen, Moos und sonstigen Aufwuchs verhindert. 
Belag / Füllung egalisieren, insbesondere Strafstoßpunkt 52 x Durch Bespielen unregelmäßig verteiltes Füllmaterial ist zu verteilen. Insbesondere 
am Strafstoßpunkt und im Torraum bilden sich häufig Unebenheiten. 
Bei Bedarf ist Füllung nachzufüllen. 
Laub entfernen 6 x Die Kunststoffrasenflächen sind weitgehend laubfrei zu halten.
Beregnen 26 x Vor Trainigsbeginn bzw. Spielbeginn ist der Kunststoffrasen je nach Witterung 
anzufeuchten.
Nachfüllen 4 x Auf die vom Hersteller genannte Füllhöhe ist zu achten.
Säubern der Rinnen und Abläufe 2 x Rinnen, Abläufe und Sinkkästen sind von Laub, Sand etc. zu reinigen.
Sandsportflächen Beachvolleyball 
Fremdstoffe und Aufwuchs entfernen 52 x Fremdstoffe wie Scherben und Aufwuchs (Sämlinge, Gräser, sonstiges) 
sind regelmäßig zu entfernen. 
Sand egalisieren 52 x Unebenheiten im Sand sind zu egalisieren
Säubern der Rinnen und Abläufe 4 x Rinnen, Abläufe und Sinkkästen sind von Laub, Sand etc. zu reinigen.
Laub entfernen 6 x Die Sandflächen sind weitgehend laubfrei zu halten.
Sandreinigung (mechanisch) nach Bedarf x Grobe Verschmutzungen sind mit einem Sandreinigungsgerät zu entfernen.
Sand auffüllen nach Bedarf x Beim Auffüllen von Sand bei freizeitlich genutzten Beachanlagen wird ein 
Mischungsverhältnis von 50:50 Quarzsand:Rhein-Sand empfohlen. Bei 
turniersportlichen Anlagen sollten die Empfehlungen des DVV berücksichtigt 
werden. In Sprunggruben wird Rheinsand 0/2 verwendet. 
Unterhaltungspflege Grünanlagen, Verkehrsflächen und Stellplätze 
Tätigkeit Häufigkeit/ 
Jahr Verein Stadt Bemerkungen 
Gebrauchsrasen x 12-15 Mähgänge, die Reinigung und Laubbeseitigung wird gesondert dargestellt
Pflanzflächen x alle gehölzartigen Bepflanzungen
Befestigte Flächen x alle befestigten Flächen, die Reinigung und Laubbeseitigung wird gesondert 
dargestellt
Reinigung x Müllbeseitigung von den Flächen, inkl. Leerung der Papierkörbe
Laubentfernung x Beseitigung von Laub auf Rasen- und Befestigen Flächen, in Pflanzflächen sollte das 
Laub aus ökologischen Grünen verbleiben

Anlage 8 
Richtlinien für die Werbung an münsterschen Sportstätten 
. 
Richtlinien für die Werbung an münsterschen Sportstätten  
im Rahmen von Überlassungsverträgen 
Der Oberbürgermeister  
Sportamt 
A. Grundsätzliches
Förderfähigen münsterschen Sportvereinen im Stadtsportbund ist die kostenfreie 
Dauerwerbung an städtischen Sportstätten widerruflich gestattet, sofern die Werbung nach 
innen gerichtet und nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus einsehbar ist. Die Stadt ist 
berechtigt die Werbeträger zu überdecken oder vom werbenden Verein abbauen zu lassen, 
wenn die Sportstätte für eigene Zwecke genutzt oder anderen Nutzern*innen überlassen 
wird. 
Der werbende Verein übernimmt die Betreiberverantwortung bzw. die 
Verkehrssicherheitspflicht für die Werbeträger und er ist für die Unterhaltung und Wartung 
der Werbeträger zuständig. Der Verein bzw. der Veranstalter haftet für alle Schäden, die im 
Zusammenhang mit der Anbringung der Werbeflächen entstehen. 
Werbeinhalte politischen, religiösen, jugendgefährdenden oder sittenwidrigen Inhaltes sind 
verboten. 
Mit Anbringung des ersten Werbeträgers erkennt der werbende Verein diese Werberichtlinie 
an. 
Bei einem Verstoß gegen diese Werberichtlinie kann die Werbegestattung durch das 
Sportamt jederzeit widerrufen werden.

B. Sportaußenanlagen 
Aus Gründen des einheitlichen Erscheinungsbildes haben neu anzubringende Dauer-
Werbeträger dem Layout der bereits vorhandenen Werbung der Sportstätte zu entsprechen. 
In der Regel sollen Werbebanden an Sportplätzen 0,80 m hoch und mindestens 1,00 m breit 
sein. 
Die Werbeträger sind so anzubringen, dass: 
- Städtisches Eigentum nicht beschädigt wird. 
- Keine Lärmbelästigung der Anwohnerschaft von den Werbeträgern ausgeht (Anprall-
und Windgeräusche, Verschattungen von Nachbargrundstücken etc.) 
Aufgrund statischer Gründe ist es untersagt, Werbeträger an Ballfangzäunen anzubringen. 
Ballfangzäune können mit Werbebannern ausgestattet werden, wenn in Absprache mit dem 
Sportamt auf Kosten des Vereines eine statische Untersuchung veranlasst wird und danach 
zulässig ist. 
Die Aufstellung von Zigarettenautomaten ist ebenfalls untersagt. 
C. Sport- und Turnhallen 
Die Anbringung von stationären Werbeträgern in städtischen Sport- und Turnhallen bedarf 
der baufachlichen Prüfung und Genehmigung durch das städtische Gebäudemanagement. 
D. Inkrafttreten 
Diese Richtlinien treten am XX.XX.XXXX in Kraft 
Die vorstehenden Richtlinien wurden vom XXX der Stadt Münster in seiner Sitzung am 
XX.XX.XXXX beschlossen. 
Münster, den XX.XX.XXXX

Anlage 9 
Richtlinien für die Übertragung von Namensrechten auf städtischen Sportanlagen 
Richtlinien für die Übertragung von Namensrechten an Vereine 
im Rahmen von Überlassungsverträgen 
Der Oberbürgermeister  
Sportamt 
A. Präambel
Zur Erfüllung der vielfältigen Aufgabenstruktur zum Erhalt der Sportstätte werden den 
nutzungsberechtigten Vereinen gemäß Überlassungsvertrag Zuschüsse gewährt, die eine 
Grundsicherung der Aufgabenerfüllung des Vereins im Zusammenhang mit der Sportstätte 
gewährleisten. Leistungen die im Rahmen von Wartungs-, Instandhaltungs- und 
Sanierungsarbeiten zusätzlich anfallen, werden innerhalb des Vereins mit Eigenleistungen 
und darüber hinaus unter Beteiligungen mit Eigenmitteln des Vereins erbracht. Den 
nutzungsberechtigten Vereinen soll durch diese Richtlinien somit eine 
Kompensationsmöglichkeit zum stetig steigenden Kostendruck ermöglicht werden. Hierzu 
zählt insbesondere die Benennung der von dem Verein genutzten Teilfläche der Sportstätte 
nach einem Sponsorenunternehmen. Um zu einer stadtweit einheitlichen Handhabung zu 
gelangen, soll die Vergabe von Namensrechten gemäß dem nachfolgend dargelegten 
Konzept erfolgen. 
B. Ziel der Richtlinie 
Ziel der Richtlinie ist, die Selbstständigkeit der Vereine zu sichern und ihre 
Unabhängigkeit zu gewährleisten. Unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
soll die Richtlinie eine transparente Bewertung der Anträge ermöglichen.

C. Rahmenbedingungen/ Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung 
durch die Stadt Münster zum Abschluss eines Vertrages zur Übertragung von 
Namensrechten 
Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den betreffenden Anlagen zum einen um 
Einrichtungen im Eigentum der Stadt Münster handelt, die zum anderen der Förderung des 
Sports- und damit der Gesundheit dienen, kommen solche Sponsoren nicht als 
Namensgeber in Betracht, deren Produkte bzw. Dienstleistungen den Interessen oder dem 
Ansehen der Stadt Münster schaden könnten oder dem Gedanken des Sports bzw. der 
Gesundheitsförderung entgegenstehen. 
Folgende Punkte sind ebenfalls von den Vereinen zu berücksichtigen: 
- Ausgeschlossen sind auch Benennungen nach politischen, religiösen oder 
weltanschaulichen Organisationen. 
- Bei der Namensänderung sollte die bisherige Ortsbezeichnung mit enthalten sein 
- Die Höhe des Sponsoring- Entgelts muss in einem angemessenen Verhältnis zur 
Nutzungsdauer des Namensrechts stehen. 
- Der Sponsorenvertrag soll über eine Laufzeit von 5 Jahren abgeschlossen werden. 
Die Übertragung der Namensrechte für Teilflächen hat seitens der Stadt erst dann zu 
erfolgen, nachdem der Verein der Stadt den möglichen Sponsor und Namensgeber benannt 
hat und keine Anhaltspunkte für die oben beschriebenen gegenläufigen Interessen der Stadt 
bestehen. Der Vertrag ist auf die Benennung durch den benannten Sponsor zu beschränken. 
Der Verein verpflichtet sich mit der Beendigung des Vertrages den ursprünglichen Zustand 
des Objektes wiederherzustellen. 
Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen kann die Übertragung des 
Namensrechts vor Ablauf der fünf- Jahresfrist durch die Stadt Münster widerrufen werden. 
D. Inkrafttreten 
Diese Richtlinien treten am XX.XX.XXXX in Kraft. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung. 
Die vorstehenden Richtlinien wurden vom XXX in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX 
beschlossen. 
Münster, den XX.XX.XXXX

Anlage A

2159 Zeichen

Anlage A zur V/0532/2022 
Kurzüberblick 
Der Sportausschuss stimmt der Einführung einer Neufassung der Überlassungsverträge zu. 
 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Die bestehenden Überlassungsverträge mit Vereinen für städtische Sportanlagen sind veraltet 
und sehr unterschiedlich gestaltet. Dies wurde auch im Prüfbericht 37/2017 des Amtes für Wirt-
schaftlichkeitsprüfung und Revision angemahnt und eine Überarbeitung gefordert. Ziele der Neu-
fassung der Verträge sind u.a.: 
- Rechtssicherheit 
- Einheitlichkeit von Verträgen 
- Vertraglich notwendige Anpassungen sowie  
- Zukünftige Anpassungsmöglichkeiten im Rahmen von dynamisierten Anlagen 
- Ggf. neue Vertragspartner 
 
 
 
Mit der Vorlage wird primär das Ziel der Sportentwicklungsplanung verfolgt. Neben der Ver-
besserung der bereits bestehenden vertraglichen Regelungen, stehen dadurch auch neuen 
Vertragspartnern*innen adäquate Verträge zur Verfügung, die auch durch die dynamisierten 
Anlagen langfristig genutzt werden können. 
Der Vertragsinhalt weist weitere Teilziele auf, wie die Vorgaben zur Einhaltung des Klima-
schutzes.  
Zielerreichung: Die Neufassung eines Mustervertrages ist erfolgt. Nach heutigem Stand ist ei-
ne Realisierung des Vertrages ab Februar 2023 vorgesehen.  
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
x vollständig 
freiwillig 
.

Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die Stadt Münster trägt dazu bei, das Vereinsangebot auf funktionsfähigen und zukunftsgerichte-
ten Sportstätten für alle im Verein Interessierten unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft und 
Orientierung zu sichern.

Beratungsverlauf (1)

25.01.2023 Sportausschuss
TOP 5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0532/2022
Typ
Vorlagen
Datum
25.08.2022
Erstellt
25.08.2022 10:41