V/0532/2022
Neufassung der Überlassungsverträge
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V_0532_2022_Anlage 1_Mustervertrag
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Überlassungsvertrag Zwischen der Stadt Münster Vertreten durch den Oberbürgermeister Sportamt 48127 Münster - im nachfolgenden Stadt genannt - und … - im nachfolgenden Verein genannt - - Stadt und Verein nachfolgend auch die Parteien genannt - wird folgender Überlassungsvertrag geschlossen. Der Vertrag unterteilt sich in drei Teile: Teil A: Vertragsgegenstand, Teil B: Allgemeine Ver- tragsbedingungen, Teil C: Individuelle Vertragsbedingungen . Vorbemerkung: Der Sport stellt einen wichtigen Bestandteil des Lebens in Münster dar. Die Stadt erkennt den hohen Stellenwert des Sports und die Leistung der Sportvereine in Münster an und unterstützt daher den Vereins sport unter anderem durch Überlassung einer Vielzahl kom- munaler städtischer Sportanlage n an Münsteraner Sportvereine. Die jeweiligen Überlas- sungsverträge datieren auf unterschiedliche Jahrzehnte und lassen eine Einheitlichkeit ver- missen. Die Stadt ist best rebt, zur Vereinheitlichung sämtliche Überlassungsverträge neu zu fassen. Dem Verein ist zum derzeitigen Zeitpunkt die diesem Vertrag gegenständliche städtische Sportanlage überlassen. Dieser Vertrag soll daher die Überlassung der kommu- nalen städtischen Sportanlage an den Verein in vereinheitlichter Form neu regeln. 2 Teil A: Vertragsgegenstand I. Die Städtische Sportanlage Dieser Vertrag regelt die Überlassung der folgenden kommunalen städtischen Sportanlage: ___________________ [Bezeichnung, Adresse] Vertrags- und Überlassungsgegenstand ist die Gesamtheit der in den nachfolgen- den Regelungen dieses Teils A sowie in den dort genannten Anlagen beschriebe- nen Flächen, Gebäude , Anlagen und Inventargegenstände (im Folgenden gemein- sam: die „städtische Sportanlage“): II. Lage und räumliche Begrenzung Die Lage der städtischen Sportanlage und deren räumliche Begrenzung ergeben sich aus der [ Farbe] Umrandung, eingetragen im Lageplan ( Anlage 1 zu diesem Vertrag). Sofern bebaute oder unbebaute Flächen innerhalb der Umrandung nicht mit über- lassen werden, sind diese im Lageplan [ Farbe] umrandet. III. Außenanlagen Teil der städtischen Sportanlage sind die innerhalb der Umrandung im Lageplan (Anlage 1 ) gelegenen Außenanlagen. Diese unterteilen sich in solche, die für sportliche Zwecke genutzt werden (im Folgenden: „ Sportaußenanlagen“), solche, die bepflanzt bzw. begrünt sind, jedoch nicht für sportliche Zwecke genutzt werden (im Folgenden: „ Grünanlagen“), Zuwegungen und sonstigen Verkehrsflächen (im Folgenden: „Verkehrsflächen “) sowie PKW- und Fahrradstellplätzen (im Folgen- den: „Stellplätze“). Lage und Größe der jeweiligen Außenanlagen ergeben sich aus dem Lageplan (Anlage 1). IV. Bauliche Anlagen, Technische Anlagen Die zur städtischen Sportanlage gehörenden baulichen Anlagen und technischen Anlagen ergeben sich aus dem „Anlagenverzeichnis bauliche und technische An- lagen“ (Anlage 2a zu diesem Vertrag) und den Grundrissplänen der Gebäude ( An- lage 2b); Nicht überlassene Flächen innerhalb der Gebäude s ind dort [Farbe] um- randet. V. Pflegegeräte und sonstiges Inventar Die ebenfalls zur Nutzung mitüberlassenen Pflegegeräte und das übrige mitüber- lassene Inventar ergeben sich aus dem „Geräte - und Inventarverzeichnis“ (Anlage 3 zu diesem Vertrag). 3 Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen Inhaltsverzeichnis 1. Vertragsgrundlagen, Aufhebung des bisherigen Vertragsverhältnisses ...................... 4 2. Unentgeltlichkeit, Zweck und Umfang der Überlassung, Mitbenutzung Dritter, Sportförderung der Stadt Münster ................................ ............. 4 3. Vertragsbeginn, Vertragsdauer, Kündigungsrechte des Vereins und der Stadt .......... 6 4. Nebenkosten ................................ ................................ ................................ ................ 7 5. Schönheitsreparaturen, Instandhaltung und Instandsetzung, Kostentragung durch den Verein, Kleinstreparaturen, Inventar, Grünanlagenpflege, Außenanlagenpfleg e, Schadensanzeige und Gefahr im Verzug ............................... 11 6. Bauliche Veränderungen durch den Verein ................................ ............................... 14 7. Haftung der Stadt ................................ ................................ ................................ ....... 15 8. Haftung des Vereins ................................ ................................ ................................ ... 17 9. Gebrauchsüberlassung, Haftung des Vereins für Dritte ................................ ............ 17 10. Betretungsrecht der Stadt ................................ ................................ ............................. 18 11. Versicherungen ................................ ................................ ................................ ............ 18 12. Hausrecht, Betriebsführung und Verkehrssicherungspflichten ................................ ..... 19 13. Leitungen ................................ ................................ ................................ .................... 19 14. Werbung, Namensrecht ................................ ................................ .............................. 20 15. Beendigung des Vertragsverhältnisses ................................ ................................ ....... 21 16. Schlussbestimmungen ................................ ................................ ................................ 21 4 1. Vertragsgrundlagen , Aufhebung des bisherigen Vertragsverhältnisses 1.1. Grundlage dieses Vertrages sind in der nachfolgenden Rangreihenfolge: a. dieser Vertrag und b. die „Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der stadteigenen Sportan- lagen mit Ausnahme der stadteigenen Hallen - und Freibäder der Stadt Müns- ter“. Diese gelten in der jeweils gültigen Fassung ; werden diese nicht weiter- geführt oder gehen die dortigen Regelungen in anderen vom Rat der Stadt Münster erlasse nen Bedingungen auf, so werden diese zur Vertragsgrund- lage. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuell gültige Fassung liegt diesem Vertrag bei in Anlage 4. 1.2. Mit Zustandekommen dieses Vertrages wird zeitgleich der bisher gültige Über- lassungsvertrag der Parteien über die städtische Sportanlage vom ___________ mit allen Ergänzungen und Nachträgen abgelöst, d.h. das vorhe- rige Vertragsverhältnis wird einvernehmlich beendet. 2. Unentgeltlichkeit, Zweck und Umfang der Überlassung, Mitbenutzung Dritter, Sportförderung der Stadt Münster 2.1. Unentgeltlichkeit der Überlassung Die Stadt überl ässt dem Verein die städtische Sportanlage in dem in diesem Vertrag festgehaltenen Umfang , ohne dass der Verein ein monatliches Entgelt zahlen muss. 2.2. Zweck und Umfang der Überlassung 2.2.1. Dem Verein ist bewusst, dass d ie Sportanlage eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 1 Gemeindeordnung NR W darstellt und als solche nur für sportliche Zwecke gewidmet ist. Die städtische Sportanlage wird daher auch nur zum Zwecke der vereinsmäßi- gen Sportausübung einschließlich des Abhaltens von Veranstaltungen, bei de- nen die Sportausübung im Vordergrund steht, zur Verfügung gestellt. 2.2.2. Daneben duldet die Stadt Aktivitäten auf der städtischen Sportanlage, die im direkten Zusammenhang mit dem sportlichen Vereinsleben stehen (z.B. ein jähr- liches Sommerfest) . Bei solchen geduldeten Veranstaltungen obliegt es dem Verein, zu prüfen und sicherzustellen, dass diese nach den einschlägigen öf- fentlich-rechtlichen Vorschriften, Satzungen und Festsetzungen des Bebau- ungsplans zulässig sind. Diese Duldung umfasst keine Veranstaltungen, die kei- nen Bezug zum sportlichen Teil des Vereinsleben s haben (bspw. Geburtstags- feiern, Abiturfeiern etc.); solche sind grundsätzlich untersagt . 5 2.2.3. Jede darüber hinausgehende Nutzung der städtischen Sportanlage oder auch nur von Teilen der städtischen Sportanlage bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. 2.2.4. Ausdrücklich vom Nutzungszweck nicht umfasst ist die Einrichtung und/oder Un- terhaltung einer Platzwartwohnung oder sonst igen zu Wohnzwecken oder auch nur zu vorübergehenden Wohnzwecken dienenden Räumen. 2.2.5. Die Grünanlagen (vgl. zur Abgrenzung der Grünanlagen von den Verkehrsflä- chen und Sportaußenanlagen Teil A, Ziff. III. sowie die Anlage 1) dürfen nicht zu Sportzwecken genutzt werden. 2.3. Mitbenutzung Dritter 2.3.1. Die Überlassung der städtischen Sportanlage an den Verein durch die Stadt er- folgt nicht ausschließlich. 2.3.2. Die Stadt behält das Recht, die städtische Sportanlage neben dem Verein auch Dritten zur Verfügung zu stellen, insbesondere dem Schulsport und in begrün- deten Einzelfällen eines unabwendbaren Bedarfs anderen Sportvereinen. Die städtische Sportanlage steht vorrangig den Schulen montags bis freitags von 08.00 bis 16.00 Uhr zur Ve rfügung. Eine solche Nutzung nach 16.00 Uhr ist in vorangekündigten Ausnahmefällen ebenfalls möglich. 2.3.3. Darüber hinaus steht aufgrund der Eigenschaft der städtischen Sportanlage als öffentliche Einrichtung die zweckentsprechende Nutzung der städtischen Sport- anlage auch der vereinsungebundenen Bevölkerung offen. Dies betrifft jedoch neben den Verkehrsflächen lediglich die im Lageplan ( Anlage 1) [Farbe] schraf- fierten Sportaußenanlagen. Der Verein hat das Recht, diese Nutzung durch Dritte schonend in zeitlicher und/oder räumlicher Hinsicht insoweit zu beschrän- ken, wie es berechtigte Interessen des Vereins erfordern. 2.3.4. Der Verein hat die für die Nutzungen gemäß vorstehenden Ziffern 2.3.2 und 2.3.3 erforderlichen Vorbereitungs - und Nachbereitungsarbeiten (z.B. erforder- liche Linierung, Tore aufstellen und abbauen, Materialien zur Verfügung stellen) eigenverantwortlich und auf eigene Koste n zu erbringen und die städtische Sportanlage in einem für die uneingeschränkte Nutzung gemäß dieser Ziffern 2.3.2 und 2.3.3 geeigneten Zustand zu halten; die insoweit vorrangigen Rege- lungen unter Ziffer 5 bleiben unberührt. 2.4. Vereinbarung über die Förderung des Vereins durch die Stadt 2.4.1. Die Stadt gewährt dem Verein regelmäßige Förderbeträge in der Form von Pau- schalen, beginnend mit dem Wirksamwerden dieses Vertrages . Eine ggf. mit der Stadt parallel zum bisherigen Überlassungsvertrag beste hende Vereinbarung über die regelmäßige Förderung des Vereins wird mit Wirksamkeit dieses Ver- trages einvernehmlich aufgehoben. 6 2.4.2. Die genaue Zusammensetzung und Höhe der Förder pauschalen und deren Höhe zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Vertrages ist in Anlage 5 fest- gehalten. Diese Anlage ist nicht wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. So- fern darin monatliche oder jährliche Pauschalen vorgesehen sind und dieser Vertrag nicht am ersten eines Monats oder dem ersten eines Jahres wirksam wird, zahlt die Stadt die jeweiligen Pauschalen berechnet nach dem Tag des Wirksamwerdens jeweils zeitanteilig, d.h. zu x/30stel, x/31stel bzw. x/365stel. 2.4.3. Dieser Vertrag begründet weder einen Anspruch des Vereins darauf, dass diese Förderung durch die Stadt künftig oder für eine bestimmte Dauer fortgeführt wird, noch, dass die Pauschalen oder deren Höhe unverändert bleiben. Die Par- teien sind sich darüber einig, dass weder die Gewährung von Fördergeldern durch die Stadt, noch insbesondere die Fortsetzung der Förderung des Vereins durch die Stadt nach den vorstehenden Regelungen Vertrags- oder Geschäfts- grundlage dieses Vertragsverhältnisses sind. Der vorliegende Überlassungsver- trag und eine etwaige Förderung des Vereins durch die Stadt sind in ihrem Schicksal rechtlich unabhängig voneinander. Ungeachtet des Vorstehenden verpflichtet sich die Stadt jedoch im Rahmen dieses Vertrages gegenüber dem Verein, die Einstellung der Förderung im Sinne der Ziffern 2.4.1 und 2.4.2 nur unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 12 Monaten zum Monatsende vor- zunehmen. 2.4.4. Insofern ist das Recht Dritter im Sinne vorstehender Ziffern 2.3.2 und 2.3.3 auch nicht von einer wirtschaftlichen Kompensation des Vereins in Form von Förder- leistungen der Stadt abhängig; die nicht ausschließliche Nutzungsüberlassung an den Verein steht vielmehr im Zusammenhang mit der Unentgeltlichkeit der Nutzungsüberlassung. 3. Vertragsbeginn, Vertragsdauer, Kündigungsrechte des Vereins und der Stadt 3.1. Vertragsbeginn Die städtische Sportanlage ist dem Verein zum Zeitpunkt dieses Vertragsschlus- ses bereits überlassen. Die Laufzeit dieses Vertrags beginnt mit dem Monats- ersten, der auf den Vertragsschluss folgt; erfolgt der Vertragsschluss an einem Monatsersten, so beginnt das Vertragsverhältnis an diesem Tag . 3.2. Unbefristetes Vertragsverhältnis Die Überlassung der städtischen Sportanlage nach diesem Vertrag erfolgt un- befristet, d.h. auf unbestimmte Dauer. 3.3. Außerordentliches Kündigungsrecht, Form der Kündigung 3.3.1. Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 3.3.2. Jede Kündigung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. 7 3.4. Kündigungsrecht e der Parteien 3.4.1. Beide Parteien können diesen Vertrag mit einer Frist von 12 Monaten zum Mo- natsende ohne Angabe von Grün den kündigen. 3.4.2. Die Stadt kann diesen Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende kündigen, wenn die Grundstücke, auf denen sich die städtische Sportanlage be- findet, aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung in anderer Weise benötigt werden. 3.4.3. Sofern die Stadt lediglich Teilflächen der städtischen Sportanlage einer anderen Nutzung zuführen möchte, kann sie jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende diesen Vertrag insoweit teilweise kündigen. Der Verein kann einer solchen Teilkündigung mit der Begründung widersprechen, dass die Aus- übung der vereinsgemäßen Sportausübung bei Wegfall der Teilfläche auch un- ter Berücksichtigung zumutbarer Umorganisation nicht nur unerheblich beein- trächtigt würde. In diesem Fall bleibt eine Kündi gung nach den Ziffern 3.4.1 und 3.4.2 unberührt. 3.4.4. Im Falle der Kündigung durch die Stadt bemüht diese sich um Ausweichflächen und darum, dass die sportliche Tätigkeit des Vereins nach Möglichkeit nicht un- terbrochen wird. 3.4.5. Im Falle der Kündigung nach Ziffer 3.4.2 hat der Verein Anspruch auf Ersatz seiner in die städtische Sportanlage getätigten und noch nicht amortisierten Auf- wendungen unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffern 15.2 und 15.3. Der Verein hat in diesem Fall zudem Anspruch gegen die Stadt auf Erstattung sol- cher Zuschüsse Dritter, die er nachweislich aufgrund der vorzeitigen Beendi- gung dieses Vertragsverhältnisses zurückzahlen muss. 3.4.6. Darüber hinaus stehen keiner der Parteien gegen die andere wegen einer Kün- digung oder Teilkündigung der Stadt Ansprüche zu, soweit s ie nicht in diesem Vertrag ausdrücklich geregelt werden; insbesondere werden dadurch keinerlei Schadensersatzansprüche gegeneinander begründet. 3.5. Keine automatische Vertragsverlängerung Eine automatische Vertragsverlängerung oder eine stillschweigende Verlänge- rung des Vertragsverhältnisses durch fortgesetzten Gebrauch nach Beendigung sind ausgeschlossen. 4. Nebenkosten 4.1. Grundsätzliche Kostentragungspflicht 4.1.1. Der Verein trägt sämtliche auf die städtische Sportanlage entfallenden Betriebs- und Neben kosten einschließlich der Heizungs - und Warmwasserkosten sowie 8 der Kosten für seinen Stromverbrauch (insgesamt zum Zwecke dieses Vertra- ges: „Nebenkosten“). 4.1.2. Betriebskosten sind sämtliche Betriebskosten der Betriebskostenverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die aktuell gültige Fassung hängt diesem Vertrag in Anlage 6 an. Beiden Parteien ist bewusst, dass die in dieser Anlage aufge- führten Betriebskosten für Wohnräume aufgestellt sind und deshalb in einem erweiterten, der gewerblichen Nutzung entsprechenden Sinne zu verstehen sind. 4.1.3. Zu den Nebenkosten gehören auch die folgenden Kosten, wobei unter dem Be- griff „Kosten“ sowohl einmalige als auch periodisch wiederkehrende Kosten (z.B. für Wartungen) zu verstehen sind: a. Kosten der Wartung/Reinigung/Überprüfung von Hausanschlüssen, Be - und Entwässerungssystemen, elektrischen Leitungen und Anlagen, Hei- zungs- und Gasleitungen; b. Kosten der Fensterwartung; c. Kosten der Reinigung und Wartung von Lüft ungsanlagen; d. Kosten der Wartung von Feuerlöscheinrichtungen (einschließlich des Aus- tauschs von Löschmitteln); e. Kosten der Dachrinnenreinigung und Flachdachreinigung; f. Kosten der Wartung von Garagen -/Tiefgaragentoren; g. Kosten der Wartung der Alarmanlagen; h. Kosten der Wartung der Trinkwasseranlage, Kosten der Trinkwasser un- tersuchungen ; i. Kosten für die Prüfung von Rauchwarnmeldern; j. Kosten der Gra ffitientfernung; k. Kosten der Wartung von Hebeanlagen und Rückstauklappen; l. Kosten für die Überprüfung der Tribünen und weitgespannten Tragwerke m. Kosten für die Überprüfung der Außenanlagen (insbes. nach DIN 18035, DIN 31051 und nach der FLL Richtlinie) n. Kosten der Wartung der Beregnungsanlage. 4.2. Neu hinzukommende Nebenkosten Werden aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nach Abschluss dieses Vertrages Betriebskosten, Steuern und Gebühren neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, so können diese vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften um- gelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden. Die zusätzlichen Kosten werden jeweils beschränkt auf 10 % der im vorausgegangenen Kalenderjahr insgesamt vom Verein getragenen Nebenkosten. 4.3. Ver- und Entsorgung Der Verein ist grundsätzlich verpflichtet, die für seine Nutzung der städtischen Sportanlage erforderlichen Ver- und Entsorgungsverträge im eigenen Namen 9 und auf eigene Rechnung abzuschließen. Der Verein stellt die Stadt insoweit von sämtlichen Forderungen der Versorgungsunternehmen frei. 4.4. Monatliche Vorauszahlungen, Höhe, Abrechnung 4.4.1. Soweit der Verein Nebenkosten nicht unmittelbar trägt, ist die Stadt berechtigt, nach ihrer Wahl monatliche oder quartalsweise Vorauszahlungen in angemes- sener Höhe auf die Nebenkosten zu verlangen. 4.4.2. Die Stadt ist berechtigt, die Höhe der Vorauszahlungen an geänderte Verhält- nisse nach billigem Ermessen anzupassen; der Verein kann eine solche Anpas- sung verlangen. 4.4.3. Über die innerhalb eines Abrechnungszeitraumes tatsächlich entstandenen Ne- benkosten rechnet die Stad t ab. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Stadt hat das Recht, die Nebenkosten bis zum 30.06. des übernächsten auf den abgeschlossenen Abrechnungszeitraum folgenden Jahres abzurechnen, wobei es sich nicht um eine Ausschlussfrist handelt. 4.4.4. Wird di e Stadt nach der Abrechnung eines Abrechnungszeitraumes noch mit Nebenkosten belastet, die sich auf den bereits abgerechneten Zeitraum bezie- hen, hat die Stadt das Recht, diese Nebenkosten nachträglich abzurechnen. 4.4.5. Fallen Nebenkosten nicht regelmäßig bzw. im mehrjährigen Abstand an, werden sie nur dem Abrechnungszeitraum zugeordnet, in dem sie angefallen sind. 4.4.6. Die sich aus einer Abrechnung ergebenden Forderungen werden 2 Monate nach Zugang der Abrechnung fällig. 4.4.7. Der Verein ist berechtigt, sämtliche der Ne benkostenabrechnung zugrunde lie- genden Belege und Unterlagen bei der Stadt einzusehen oder wahlweise per E-Mail zuschicken zu lassen. 4.4.8. Einwendungen gegen die Abrechnung muss der Verein spätestens bis zum Ab- lauf des dritten Monats nach Zugang der Abrechnun g schriftlich geltend ma- chen. Ansonsten gilt die Abrechnung als genehmigt, sodass der Verein Einwen- dungen gegen die Abrechnung nicht mehr geltend machen kann, wenn die Stadt in der Nebenkostenabrechnung oder einem entsprechenden Begleitschreiben auf diese Konsequenz hingewiesen hat. 4.5. Sonderregelung für die Grundsteuer Die Stadt weist hinsichtlich der umlagefähigen Grundsteuer den Verein darauf hin, dass sich diese aufgrund einer Neufestsetzung (auch rückwirkend) erheblich erhöhen kann. Die Stadt ist berechtigt, im Falle einer Neufestsetzung der Grundsteuer den ge- änderten Grundsteuerbetrag – auch rückwirkend – auf den Verein umzulegen. Dies 10 gilt auch dann, wenn die Stadt gegenüber dem Verein die Nebenkosten für den be- treffenden Abrechnungszeitraum bereits abgerechnet hat. 4.6. Kohlendioxidkosten (CO2-Kosten) 4.6.1. Den Parteien ist bewusst, dass nach derzeitiger Rechtslage ein Vermieter berechtigt ist, einem Mieter die Kohlendioxidkosten, die auf das Mietobjekt entfallen, im Rahmen der Heiz - und Warmwasserkostenabrechnung nach dem vereinbarten Umlage- schlüssel und im Übrigen uneingeschränkt umzulegen bzw. im Falle der eigenen Ver- sorgung des Mieters mit Wärme oder Warmwasser, die anfallenden Kohlendioxid- kosten vollständig beim Mieter zu belassen. Den Parteien ist zudem bewusst, dass die Bundesregierung derzeit plant, dies im Rahmen eines Kohlendioxidkostenauftei- lungsgesetzes (CO2KostAufG) dahingehend zu ändern, dass der Vermieter künftig, voraussichtlich ab dem 01.01.2023, dem Mieter zunächst nur noch bis zu 50 % der anfallenden Kohlendioxidkosten auferlegen darf (bzw. diesem im Falle der Selbstver- sorgung mindestens 50 % dieser Kosten erstatten muss) und ab spätestens 2026 ein sog. Stufenmodell einführen will, bei dem die Höhe der zulässigen Tragung der Koh- lendioxidkosten durch den Mieter von Parametern des konkreten Mietobjektes ab- hängen sollen. Für den Fall, dass der vorliegende Überlassungsvertrag als Mietver- trag angesehen werden sollte oder er auf andere Weise in den Anwendungsbereich des CO2KostAufG einbezogen sein oder werden sollte, treffen die Parteien daher bezüglich der Kohlendioxidkosten die folgenden Regelungen. 4.6.2. Solange ein gesetzliches Verbot dem nicht entgegensteht, trägt der Verein im Rah- men der Abrechnung von Heizkosten bzw. Warmwasserkosten sämtliche anfallen- den Kohlendioxidkosten vollständig; versorgt er sich selbst mit Heizwärme oder Warmwasser, trägt er die Kosten vollständig und direkt gegenüber dem jeweiligen Versorger. 4.6.3. Sollte sich während der Dauer des Mietverhältnisses die maximal zulässige Höhe des auf den Verein abwälzbaren bzw. von diesem zu tragenden Anteil an den Koh- lendioxidkosten durch zwingende gesetzliche Vorgaben bzw. Verbote ändern, ver- pflichten sich die Parteien bereits jetzt, zu vereinbaren, dass der Verein ab Inkrafttre- ten einer solchen gesetzlichen Regelung den danach noch maximal zulässigen Anteil an den Kohlendioxidkosten zu tragen hat; die konkreten Modalitäten der Abrechnung werden die Parteien in diesem Zuge entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zur Zahlung bzw. Erstattung der entsprechenden Anteile und anhand der konkreten Um- stände (insbesondere: Versorgung von Wärme und/oder Warmwasser über die Stadt oder Selbstversorgung des Vereins) regeln. 4.6.4. Jede Partei hat den Anspruch, die vorstehende Regelung erneut anzuwenden, soll- ten sich die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich des maximal zulässigen Anteils des Vereins an den Kohlendioxidkosten erneut verändern (erhöhen oder reduzieren), ins- besondere im Zuge der Einführung eines sog. Stufenmodells. 4.6.5. Die Parteien werden jedwede Änderung der Kostentragung durch die Parteien nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen jeweils in einem schriftlichen Nachtrag fest- halten. 11 5. Schönheitsreparaturen, Instandhaltung und Instandsetzung , Kostentragung durch den Verein, Kleinstreparaturen, Inventar, Grünanlagenpflege , Außen- anlagenpflege, Schadensanzeige und Gefahr im Verzug 5.1. Schönheitsreparaturen 5.1.1. Der Verein ist verpflichtet, auf seine Kosten die üblichen Schönheitsreparaturen innerhalb der mitüberlassenen aufstehenden Bauwerke in angemessenen Zeit- abständen fach - und handwerksgerecht auszuführen oder ausführen zu lassen . 5.1.2. Die Parteien sind sich darüber im Klaren, dass dem Verein die städtische Sport- anlage bereits vor Abschluss dieses Vertrages im komplett neu errichteten Zu- stand überlassen war und dass mit dem Wirksamwerden dieses Vertrages dem Verein die aufstehenden Bauwerke nicht in einem frisch renovierten Zustand überlassen werden, sondern in demjenig en, den diese nach der bisherigen Nut- zung durch den Verein selbst aufweisen. Der Verein ist dennoch vor diesem Hintergrund ausdrücklich – auch im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der Über- lassung – damit einverstanden, die vorstehende Verpflichtung zur Üb ernahme von Schönheitsreparaturen einzugehen. 5.1.3. Unter ,, Schönheitsreparaturen " im Sinne dieses Vertrages ist das Entfernen von durch den Verein selbst aufgebrachter, alter Tapeten zu verstehen, es sei denn, diese können noch überstrichen werden (beispielswe ise Raufasertape- ten), ferner das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, das Strei- chen der Heizkörper und Heizrohre und anderer über Putz liegender, gestriche- ner Versorgungsleitungen, das Streichen der Innentüren sowie Außentüren und der Fenster von innen sowie das Streichen von Einbauschränken und sonstigem Holzwerk sowie das Streichen bzw. Grundreinigen der Fußböden. 5.2. Instandhaltung und Instandsetzung , Kostentragung durch den Verein , Kleinstreparaturen 5.2.1. Die Instandhaltung und Instandsetzung der städtischen Sportanlage obliegt der Stadt auf eigene Kosten, soweit sich nicht aus den folgenden Regelungen etwas anderes ergibt. 5.2.2. Die vorstehende Verpflichtung schließt die regelmäßige Wartung und Prüfung der mitüberlassenen technischen Anlagen ein . Hinsichtlich der dafür anfallenden Kosten gelten Ziffern 4.1 ff. 5.2.3. Nicht von den Verpflichtungen der Stadt umfasst sind sämtliche im Eigentum des Vereins stehende Einrichtungen und Anlagen bzw. vom Verein eingebrachte Betriebsvorrichtungen und Betriebsmittel (z.B. elektrische ortsveränderlic he Be- triebsmittel, Kompressoren etc.). 5.2.4. Die Kosten kleinerer Instandhaltungs - und Instandsetzungsmaßnahmen an Tei- len der städtischen Sportanlage, die dem unmittelbaren Gebrauch oder der Ri- sikosphäre des Vereins unterfallen, hat der Verein zu tragen. Dies gilt für solche 12 Maßnahmen, deren Kosten netto 460,00 EUR (zzgl. USt.) nicht überschreiten. Die kalenderjährliche Kostentrag ung des Vereins ist auf einen maximalen Be- trag von netto 5.000,00 EUR (zzgl. USt.) beschränkt. Nicht unter vorstehende Kostentragungspflicht fallen bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel und die Kosten der Beseitigung von Schäden oder Män- geln, die von Dritten verursacht werden, für die der Verein nicht gemäß Ziffer 9.2 einzustehen hat. Die vorstehenden Beträge für die Kosten einzelner Maßnahmen sowie der Ma- ximalbetrag erhöhen sich mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres um 2 %. Die vorstehenden Kosten werden dem Verein im Zusammenhang mit der Ne- benkostenabrechnung in Rechnung gestellt . Die Regelungen der Ziffern 4.4.3 und 4.4.8 gelten entsprechend. 5.2.5. Kleinstreparaturen (z.B. Leuchtmittel wechseln) obliegen dem Verein. 5.3. Inventar Die Instandhaltung bzw. Reparatur des überlassenen Inventars übernimmt der Verein auf seine Kosten. Die Ersatzbeschaffung von Inventargegenständen , die dem Verein von der Stadt überlassen wurden, obliegt der Stadt auf eigene Kosten. Davon ausgenommen sind solche Inventargegenstände, die der Verein, seine Mitglieder oder solche Personen, die sich mit Zustimmung des Vereins auf der städtischen Sportanlage aufhalten, schuldhaft beschädigen. 5.4. Grünanlagenpflege 5.4.1. Die Pflege der Grünanlagen obliegt grundsätzlich dem Verein auf eigene Kos- ten. Die Mindestanforderungen des Pflegehandbuch s „Standardpflege für Sport - und Vegetationsflächen der Stadt Münster “, jeweils in der aktuellen Fassung (die derzeit gültige Fassung hängt in Anlage 7 diesem Vertrag an), sind einzuhalten. 5.4.2. Davon abweichend erfolgt die Pflege und Unterhaltung des Baumbestand es durch die Stadt. 5.4.3. Mögliche Gefahren durch den Baumbestand hat der Verein unverzüglich der Stadt (Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit) zu melden. 5.4.4. Die Beseitigung jeglicher Gehölzteile bedarf vorab der schriftlichen Zustimmung der Stadt. Das Fällen von Bäumen ist grundsätzlich untersagt. 13 5.5. Außenanlagenpflege 5.5.1. Die Instandhaltung und Instandsetzung sowie die Pflege der übrigen Außenan- lagen einschließlich der Zäune und Absperrungen obliegt dem Verein auf eigene Kosten. Ausgenommen davon sind Re generationsarbeiten an Rasenspiel -, Kunststoffrasen - und Kunststoffflächen im Sinne der FLL Sportplatzpflegericht- linien und die Instandsetzung der Zäune , die von der Stadt durchgeführt werden. 5.5.2. Der Verein hat für die gesamte Dauer einen Platzwart vorzuhalten; die Person des Platzwartes einschließlich seiner Kontaktdaten sowie Änderungen in der Person des Platzwartes sind der Stadt unaufgefordert, jedenfalls auf jederzeitige Anforderung mitzuteile n. Der Verein hat der Stadt unaufgefordert, jedenfalls auf jederzeitige Anforderung nachzuweisen, dass die als Platzwart benannte Per- son erfolgreich a n einem Seminar zum Thema Sport platzprüfer/Sicherheitsprü- fer teilgenommen hat . 5.5.3. Die dem Verein obliegende Pflege und Unterhaltung der Sportaußenflächen sind mindestens entsprechend dem Pflegehandbuch „Standardpflege für Sport- und Vegetationsflächen der Stadt Münster “, jeweils in der aktuellen Fassung (die derzeit gültige Fassung hängt in Anlage 7 diesem Vertrag an) durchzuführen und zu dokumentieren (bei der Standardpflege handelt es sich um Mindestan- forderungen). 5.5.4. Die Außenanlagen und Innenräume sind vom Verein mindestens wöchentlich im Rahmen von Sichtkontrollen auf Mängel, Beschädigungen, Standsicherheit etc. durch den Platzwart oder andere Personen zu überprüfen , die bereits an einem Seminar im Sinne von Ziffer 5.5.2 teilgenommen haben . Alle 4 Wochen sind zudem durch solche Personen Funktionsprüfungen durchzuführen. Die Stadt ist berechtigt, gegenüber dem Verein verpflichtende Listen vorzugeben, die den Mindestumfang der Sichtkontrollen und Funktionsprüfungen enthalten. 5.5.5. Die Stadt führt e inmal im Jahr eine Jahreshauptinspe ktion, alle 3 Jahre ei ne Fachinspektion und a lle 6 Jahre eine detaillierte Fachinspektion durch. Hierbei handelt es sich um Mindest -Kontrollrhythmen, die stets nach den jeweils aner- kannten Regeln der Technik, den einschlägigen DIN -Normen, Richtlinien und gesetzlichen Vorschriften sowie den jeweils ak tuellen Erfordernissen anzupas- sen sind. 5.5.6. Tribünen und weitgespannte Tragwerke , soweit sie überhaupt durch die Stadt im Rahmen dieses Vertrages überlassen sind, werden durch die Stadt in regel- mäßigen Abständen, mindestens alle 7 Jahre, auf ihre Standsicherh eit über- prüft. 5.5.7. Soweit der Verein regelmäßige Kontrollen schuldet und ggf. Instandhaltungs - und Instandsetzungsmaßnahmen durchführt, sind diese durch hinreichend qua- lifiziertes Personal zu dokumentieren. Diese Dokumentationen sind der Stadt auf jederzeitige Anforderung , in jedem Fall unaufgefordert einmal jährlich zum 01.10. eines Kalenderjahres vorzulegen. 14 5.5.8. Mängel und Beschädigungen, die bei den Sichtkontrollen und den Funktionsprü- fungen auffallen, sind der Stadt gesammelt in regelmäßigen Abstä nden, in der Regel einmal jährlich in Textform (ggf. mit dem Datum deren Beseitigung) mit- zuteilen. 5.5.9. Mängel, die in den Jahreshauptinspektionen, den Fachinspektionen oder den Standsicherheitsprüfungen offenbar werden , hat der Verein unverzüglich der Stadt in Textform zu melden. 5.5.10. Die Wartung der Beregnungsanlage erfolgt durch den Verein. 5.5.11. Die Wartung der Flutlichtanlage erfolgt durch die Stadt. 5.5.12. Sofern der Verein einzelnen Verpflichtungen gemäß dieses Untertitels 5.5 nicht nachkommt, insbesondere die Dokume ntation nicht regelmäßig und/oder pünkt- lich vorlegt oder geschuldete Maßnahmen nicht durchführt, ist die Stadt berech- tigt, nach angemessener Fristsetzung in Textform zur Nachholung der geschul- deten Handlung diese auf Kosten des Vereins durchzuführen und/od er für die Dauer bis zur Durchführung der betreffenden Maßnahme die Nutzung der städ- tischen Sportanlage oder Teile derselben zu untersagen. 5.6. Angestrebte Klimaneutralität Die Stadt strebt Klimaneutralität bis 2030 an und hat hierfür einen politischen Beschluss gefasst (V/0388/2020). Die Vereine sind aufgefordert, dieses Ziel bei der Bewirtschaftung der städtischen Sportanlage und sämtlichen Maßnahmen im Sinne der gesamten Ziffer 5 ebenfalls zu berücksichtigen und zu verfolgen. 5.7. Schadensanzeige, Gefahr im Verzug 5.7.1. Schäden der städtischen Sportanlage , die eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder die städtische Sportanlage selbst in sich tragen, sind der Stadt unverzüg- lich anzuzeigen, sobald der Verein sie bemerkt. Für durch schuldhaft verspätete Anzeigen verursachte weitere Schäden haftet der Verein. 5.7.2. Sofern die erforderlichen Maßnahmen nicht ohnehin dem Verein obliegen und bei Gefahr im Verzug die Gefahr durch ein Handeln de r Stadt nicht rechtzeitig abgewendet werden kann, hat der Verein selbst di e notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Stadt oder Dritte vor Schaden zu bewahren. 6. Bauliche Veränderungen durch den Verein 6.1. Zustimmung durch die Stadt 6.1.1. Die Errichtung und Herstellung, die Änderung, Ergänzung oder Beseitigung von bau- lichen Anlagen und Versorgungsleitungen auf oder unterhalb der Fläche der städti- schen Sportanlage, auch wenn sie im Eigentum des Vereins stehen, sowie jedwede 15 Nutzungsänderung bedürfen – ungeachtet der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen – der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. 6.1.2. Die Stadt strebt Klimaneutralität bis 2030 an und hat hierfür einen politischen Be- schluss gefasst (V/0388/2020). Die Vereine sind aufgefordert, dieses Ziel bei allen zukünftigen Maßnahmen und der Bewirtschaftung ebenfalls zu berücksichtigen und zu verfolgen. Die Stadt kann ihre Zustimmung gemäß vorstehender Ziffer 6.1.1 auch davon abhängig machen, ob und wie der Verein dies bei der geplanten Maßnahme berücksichtigt. 6.1.3. Abgaben und sonstige öffentliche Lasten, wie z. B. Erschließungskosten, die durch vereinsseitige Bauten oder Anlagen oder durch vereinsseitige Änderungen an mit- überlassenen Bauten und Anlagen verursacht werden, trägt der Verein. Der Verein trägt auch alle dadurch anfallenden sonstigen Kosten, ferner Prämienerhöhungen durch etwaige Änderungen der Versicherungen. 6.1.4. Änderungen und Ergänzungen an Versorgungseinrichtungen innerhalb und außer- halb der baulichen Anlagen dürfen nur von einer vom zuständigen Versorgungs- unternehmen zugelassenen Fachfirma nach den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. 6.2. Planungsunterlagen Vor Beginn einer jeden Maßnahme – mindestens drei Monate im Voraus – ist der Verein verpflichtet, der Stadt entsprechende Planungsunterlagen in 2-facher Ausfer- tigung vorzulegen und verbindliche Angaben über deren Beginn und Dauer zu tref- fen. 7. Haftung der Stadt 7.1. Haftung und Haftungsreduzierung 7.1.1. Eine etwaige verschuldensunabhängige Haftung der Stadt für anfängliche Sach- mängel der städtischen Sportanlage wird ausgeschlossen. 7.1.2. Die Stadt haftet bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinals- pflichten). 7.1.3. Im Übrigen haftet die Stadt nur be i Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausge- nommen bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für die sie uneingeschränkt haftet. 7.1.4. Unter den Beschränkungen der vorstehenden Regelungen ist die Schadener- satzhaftung des Vermieters auf den vo rhersehbaren, typischen Schaden be- schränkt. 16 7.1.5. Eine Haftung der Stadt für durch Feuer, Rauch, Ruß, bestimmungswidrig ausge- tretenes Leitungswasser und allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit entste- hende Schäden am Inventar des Vereins ist ausgeschlossen (diese Gefahren sind für den Verein versicherbar), es sei denn, dass die Schäden durch grobe Vernach- lässigung der städtischen Sportanlage entstanden sind und die Stadt trotz recht- zeitiger Anzeige und Aufforderung durch den Verein es unterlassen hat, diese Mängel in angemessener Zeit zu beseitigen. Entsprechendes gilt für Störungen und mangelhaften Betrieb der technischen Anlagen. Leitungswasserschäden sind der Stadt unverzüglich zu melden. Für Schäden durch verspätete Meldung des Leistungswasserschadens haftet der Verein. 7.1.6. Die vorstehenden und sonst in diesem Vertrag enthaltenen Haftungsmaßstäbe, Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Handlungen gesetzlicher Vertreter, Angestellter und Erfüllungsgehilfen der Stadt. 7.2. Haftungsverteilung und -reduzierung in besonderen Fällen 7.2.1. Die Stadt haftet nicht für die Lieferung von Energie, Heizung, Strom, Was ser etc. durch die entsprechen den Versorgungsträger sowie nicht für Schäden, d ie im Zusammenhang hiermit, ins besondere durch Störung und Unterbrechung, entstehen, es sei denn, dass der Aus fall der vorgenannten Lieferungen bzw. diese Schäden auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Un- terlassen der Stadt zurückzuführen sind. 7.2.2. Die Stadt übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Versorgungsträger ihre Leis- tungen (Strom, Gas, Wasser, Brennstoff, Fernwärme usw.) in Art, Güte, Druck bzw. Spannung nicht verändern oder einstellen. 7.2.3. Bei technischen Störungen, höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen oder bei sonstiger vollständiger oder teilweiser Unmöglichkeit der Leistung, welche die Stadt nicht zu vertreten hat, kann die Beheizung oder der Betrieb der tech- nischen Anlagen – wie Be - und Entlüftungsanlagen, Energie - und Wasserver- sorgungsanlagen usw. – nicht verlangt werden. Als höhere Ge walt gilt auch eine lediglich örtliche Brennstoffverknappung. 7.2.4. Die Stadt ist verpflichtet, in einem solchen Fall unverzüglich das zur Beseitigung der Unterbrechung Notwendige und ih r Zumutbare zu veranlassen. Weiterge- hende Ansprüche des Vereins hieraus, in sbesondere Schadensersatzansprü- che, sind ausgeschlossen. 7.2.5. Die Stadt haftet nicht für die Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der städtischen Sportanlage durch Maßnahmen auf den Nachbar grundstücken, z.B. Baumaßnahmen etc. 7.2.6. Die Stadt schuldet keinen Ersatz mittelbarer Schäden, wie z.B. entgangenen Gewinn. 17 7.2.7. Die Parteien stellen klar und vereinbaren, dass der Verein das alleinige Risiko trägt, die städtische Sportanlage nicht, nicht vollständig oder nicht uneinge- schränkt nutzen zu könne n, wenn die Nutzungseinschränkungen auf gesund- heitlichen Notständen, Epidemien, Pandemien und vergleichbaren Umständen, veränderten Rechts - und Gesetzeslagen, politischen Konflikten und vergleich- baren Zuständen sowie mit solchen Sachverhalten einhergehende n behördli- chen Anordnungen, Verboten, Verfügungen , etc. beruhen, gleich, ob sich solche gegen den Verein selbst, dessen Geschäft, seine Mitarbeiter, Mitglieder oder Geschäftspartner richten. 8. Haftung des Vereins 8.1. Der Verein nutzt die Sportanlage auf eigene Gefahr. Er hat sämtliche Einrich- tungen, Sportanlagen, technischen und baulichen Anlagen und das Inventar stets pfleglich zu behandeln und darauf zu achten, dass auch Dritte dies tun. 8.2. Der Verein stellt sicher, d ass schadhafte Anlagenteile und Geräte nicht benutzt werden. 8.3. Der Verein haftet für alle Schäden, die der Stadt an der städtischen Sportanlage durch sein verschuldetes Handeln entstehen . 8.4. Soweit Dritten ein Schaden durch die Nutzung der städtischen Sportan lage ent- steht, stellt der Verein die Stadt von etwaigen Ansprüchen des Dritten frei, es sei denn, dass dessen Schaden trotz vollständiger Erfüllung sämtlicher Pflichten des Vereins aus diesem Vertrag entstanden sind. 8.5. Der Verein verzichtet auf eigene Haftp flichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffs- ansprüchen und Freistellungsansprüchen gegen die Stadt, deren Bedienstete oder Beauftragte, es sei denn, dass die Schäden trotz vertragsgerech ter Nut- zung und trotz vollständiger Erfüllung sämtlicher Pflichten des Vereins aus die- sem Vertrag entstanden sind. 9. Gebrauchsüberlassung, Haftung des Vereins für Dritte 9.1. Schriftliche Zustimmung 9.1.1. Der Verein ist nicht berechtigt, die städtische Sportanlage, dazu gehörende bauli- che Anlagen, Flächen etc., auch soweit diese im Eigentum des Vereins stehen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt an Dritte ganz oder teilweise un- terzuvermieten oder ihren Gebrauch Dritten in anderer Weise zu überlassen. Da- von ausgenommen ist die Gebrauchsüberlassung an Vereinsmitglieder im Rah- men der Mitgliedschaft zum Zwecke der sportlichen Betätigung. 9.1.2. Der Verein hat keinen Anspruch auf entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der städtischen Sportanlage oder Teile derselben an Dritte. 18 9.1.3. Die städtische Sportanlage darf nicht ohne Zustimmung der Stadt für Aktivitäten genutzt werden, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der widmungsge- mäßen sportlichen Nutzung der städtischen Sportanlage stehen (z.B. öffentliche Gastronomie, Wohnen, Vermietung). Ergänzend gelten Ziffern 2.2.3 und 2.2.4 entsprechend. 9.2. Haftung des Vereins für Dritte Für Beschädigungen der städtischen Sportanlage sowie der dazu gehörenden Flä- chen, Einrichtungen, Anlagen und Inventar ist der Verein ersatzpflichtig, soweit diese Schäden von ihm oder den zu seinem Betrieb gehörenden Personen oder von Dritten schuldhaft verursacht werden, die sich mit Wissen, Duldung oder auf Veranlassung des Vereins in, an oder auf der städtischen Sportanlage aufhalten; das gilt nicht für Schäden durch solche Personen, denen die Stadt die städtische Sportanlage gemäß Ziffer 2.3 neben dem Verein überlassen hat. 10. Betretungsrecht der Stadt 10.1. Der Stadt, deren Angestellten und von ihr beauftragten Dritten ist das Betreten der städtischen Sportanlage jederzeit aus dienstlichen Gründen gestattet. Das gilt auch im Falle von Veranstaltungen, für die der Verein oder ein Dritter Eintrittsgeld erhebt. 10.2. Soweit das Innere baulicher Anlagen betreten werden soll, ist diesen Personen das Betreten nach vorheriger Ankündigung während der üblichen Tageszeiten gestattet. 10.3. Für den Fall der Gefahr im Verzug ist der Stadt jederzeit Zutritt zur städtischen Sport- anlage und sämtlicher Teile davon zu ermöglichen. 11. Versicherungen 11.1. Die zur städtischen Sportanlage gehörenden Gebäude werden von der Stadt gegen Feuer versichert. 11.2. Das Inventar wird von Seiten der Stadt nicht versichert. 11.3. Der Verein ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung in einer der städtischen Sport- anlage und deren Nutzung ausreichenden Höhe abzuschließen und während der ge- samten Dauer dieses Vertrages vorzuhalten. Das Fortbestehen der Versicherung ist durch den Verein jährlich unaufgefordert bis zum 01.04. eines jeden Kalenderjahres nachzuweisen. Auf die zum Zeitpunkt dieses Vertragsschlusses bestehende Versi- cherung im Rahmen der Sporthilfe wird der Verein hingewiesen. 19 12. Hausrecht, Betriebsführung und Verkehrssicherungspflichten 12.1. Hausrecht, Betriebsführung 12.1.1. Der Verein übt das Hausrecht auf der städtischen Sportanlage aus. 12.1.2. Der Verein übernimmt die Betriebsführung. 12.2. Verkehrssicherungspflichten 12.2.1. Die Verkehrssicherungspflicht für die gesamte städtische Sportanlage obliegt dem Verein. 12.2.2. Dies umfasst die Sicherung sämtlicher Gefahrenquellen auf der gesamten städti- schen Sportanlage durch das Treffen aller notwendigen und zumutbaren Vorkeh- rungen, um jegliche Schädigung Dritter durch die städtische Sportanlage oder durch bewegliche und unbewegliche Sachen, die sich auf der städtischen Sport- anlage befinden, zu verhindern. 12.2.3. Dies umfasst auch die den Anliegern gemäß den entsprechenden örtlichen Vor- schriften der Stadt Münster obliegenden Pflichten zur Straßenreinigung einschließ- lich Räum- und Streupflichten bei Schnee und Glätte. 12.2.4. Bei nahendem bzw. aufziehendem Gewitter soll der Verein darauf hinwirken, dass der Aufenthalt im Freien durch Nutzer der städtischen Sportanlage vermieden wird und bei Blitzeinschlag sofort geschlossene blitzeinschlaggeschützte Räumlichkei- ten (z.B. Umkleidegebäude oder Fahrzeuge) aufgesucht werden. 12.2.5. Der Verein stellt die Stadt im Innenverhältnis uneingeschränkt von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht frei. 12.2.6. Abweichend von v orstehenden Regelungen verbleibt die Verkehrssicherungs- pflicht hinsichtlich des Baumbestandes auf der städtischen Sportanlage bei der Stadt. 13. Leitungen 13.1. Die Stadt behält sich vor, die Sportanlage für die Verlegung und Unterhaltung von Leitungen vorübergehend in Anspruch zu nehmen. Sie wird nach einer Inan- spruchnahme den vorherigen Zustand wiederherstellen. Der Verein erklärt sich ausdrücklich damit einvers tanden, solche Maßnahmen zu dulden. Entschädi- gungsansprüche stehen dem Verein in diesem Zusammenhang nicht zu. 13.2. Sofern sich im Boden unterhalb der städtischen Sportanlage Versorgungsleitun- gen der Stadtwerke Münster GmbH, andere r Energieversorgungsunterneh men 20 oder Telekommunikationsunternehmen befinden, muss der Verein im Schadens- fall einen ungehinderten und sofortigen Zugang der Verantwortlichen oder Beauf- tragten des jeweiligen Unternehmens zur Schadensstelle gewährleisten. 13.3. Weder die Stadt noch die vorgenannten Unternehmen haften für Nachteile, die dem Verein durch Reparatur-, Verlege- oder sonstige Arbeiten an Leitungen und damit verbundenen vorübergehenden Einschränkungen in der Nutzbarkeit der Sportanlage widerfahren. 14. Werbung, Namensrecht 14.1. Werbung 14.1.1. Der Verein darf die städtische Sportanlage mit jeglicher Art von Werbung nur nach Maßgabe der jeweils gültigen Fassung der Richtlinie der Stadt Münster für Wer- bung auf städtischen Sportanlagen versehen. Die derzeit aktuelle Fassung der Richtlinie liegt diesem Vertrag bei in Anlage 8. 14.1.2. Der Verein trägt dafür Sorge, dass sich die Werbeflächen stets in einem ordnungs- gemäßen, verkehrssicheren und ansehnlichen Zustand befinden. 14.1.3. Sämtliche Kosten des Unterhaltes der Werbeeinrichtungen trägt der Verein. 14.1.4. [Ggf.: je nach Regelungstiefe der Richtlinie noch weitere Regelungen, etwa zu vor- herigen Zustimmungserfordernissen, Entfernung bei Beendigung…] 14.2. Namensrechte 14.2.1. Dem Verein ist es gestattet, einzelnen bau lichen Anlagen der städtischen Sport- anlage nur nach Maßgabe der jeweils gültigen Fassung der Richtlinie der Stadt Münster über die Vergabe und Nutzung von Namensrechten auf städtischen Sport- anlagen Namen zu geben und diesen zu verwenden. Die derzeit aktuelle Fassung der Richtlinie liegt diesem Vertrag bei in Anlage 9. 14.2.2. [Ggf.: je nach Regelungstiefe der Richtlinie noch weitere Regelungen erforderlich] 14.2.3. Der Verein hält im Falle der Namensgebung einer baulichen Anlage die Stadt nach Wahl der Stadt im Außen- und/oder im Innenverhältnis vollständig von Ansprüchen Dritter frei, die auf der Namensgebung bzw. Bezeichnung einer baulichen Anlage beruhen bzw. durch eine solche entstehen. Eine Pflicht der Stadt, vor Erteilung einer Genehmigung die mö gliche Verletzung der Rechte Dritter durch die Namensgebung bzw. Bezeichnung zu prüfen, besteht nicht. 21 15. Beendigung des Vertragsverhältnisses 15.1. Bei Beendigung dieses Vertragsverhältnisses, gleich aus welchem Grund, hat der Verein die städtische Sportanlage im vertragsgemäßen Zustand, geräumt und voll- ständig gereinigt mit sämtlichen im Inventarverzeichnis enthaltenen Gegenstän- den und sämtlichen Schlüsseln an die Stadt herauszugeben. 15.2. Der Verein hat sämtliche von ihm eingebrauchten Einrichtungen, Anlagen oder baulichen Veränderungen der Stadt nach deren Wahl bei Beendigung zu entfernen und den vormaligen Zustand wiederherzustellen oder kostenfrei zurückzulassen und (soweit diese sich noch in seinem Eigentum befinden) zu übereignen. 15.3. Jedwede Aufwendungs - und s onstige Ersatzansprüche des Vereins sind nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien ausdrücklich ausgeschlossen. Ziffer 3.4.5 bleibt davon unberührt. 16. Schlussbestimmungen 16.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz o der teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wi rksamkeit der übri- gen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen rechtswirksame Regelungen zu vereinbaren, die dem angestrebten Zweck im wirt schaftlichen und rechtlichen Er gebnis möglichst nahekommen. Das Gleiche gilt, wenn bei der Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird. 16.2. Die bei der Durchführung und Abwicklung dieses Vertrages anfallenden Daten werden bei der Stadt mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses und unter Einhaltung der gesetzli- chen Bestimmungen gespeichert. 16.3. Hinsichtlich aller Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit diesem Überlassungsvertrag ergeben, ist vor der Anrufung eines ordentlichen Gerichts zwingend ein Schlichtungsverfahren gemäß der Schlichtungsordnung der Deut- schen Institution für Sch iedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in der bei Einleitung des Verfahrens gültigen Fassung durchzuführen. 16.4. Gerichtsstand für sämtliche Klagen aus oder in Verbindung mit diesem Vertrags- verhältnis ist Münster in Westfalen, sofern nicht ein ausschließlicher gesetz licher Gerichtsstand entgegensteht. 16.5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Änderungen, Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Schriftlichkeitsklausel bedürfen zu ihrer Wirksam- keit der Sc hriftform. Das gleiche gilt für Zusagen, Zustimmunge n, Verzichte und Vergleiche aller Art sowie für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. 22 Teil C: Individuelle Vertragsbedingungen […] Anlagen: Die folgenden Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages: […] Münster, den ______________ Münster, den ______________ Für die Stadt Münster: Für den Verein: I. V. i. A. Thomas Paal Kerstin Dewaldt 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Stadtdirektor Leiterin des Sportamtes
Beschlussvorlage
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V/0532/2022 V/0532/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Neufassung der Überlassungsverträge Beratungsfolge 25.01.2023 Sportausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Sportausschuss stimmt zu, dass der als Anlage 1 beigefügte Mustervertrag für die Neufas- sung der Überlassungsverträge Anwendung findet. 2. Der Sportausschuss stimmt der „Richtlinie der Stadt Münster für Werbung auf städtischen Sportanlagen“ (Anlage 8 der Anlage 2 zu dieser Vorlage) zu. 3. Der Sportausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die „Richtlinie der Stadt Münster über die Vergabe und Nutzung von Namensrechten auf städtischen Sportanlagen“ gemäß der Vorlage V/0811/2021 Bestandteil des Überlassungsvertrages wird. 4. Der Sportausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung die Inhalte dieser Vorlage mit dem Stadtsportbund Münster e. V. abgestimmt hat. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine Auswirkungen Sportamt 19.12.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Eglseder Telefon: 492-5212 EglsederJulia@stadt- muenster.de - 2 - V/0532/2022 Begründung: Zu Punkt 1 der Sachentscheidung Die bestehenden Überlassungsverträge mit Vereinen für städtische Sportanlagen sind veraltet und sehr unterschiedlich gestaltet. Dies wurde auch im Prüfbericht 37/2017 des Amtes für Wirtschaftlich- keitsprüfung und Revision angemahnt und eine Überarbeitung gefordert. Da wegen der angespann- ten personellen Situation im Sportamt die Überarbeitung nicht vorankam, wurden Ende des Jahres 2021 die Überarbeitung und Harmonisierung der Verträge auf einen externen, juristischen Dienstleis- ter übertragen. Nach Durchführung eines Vergabeverfahrens konnte eine münstersche Kanzlei mit der Erstellung eines Grundvertrages sowie individualisierten Verträgen für die einzelnen Vereine beauftragt werden. Ein Mustervertrag wurde durch die Rechtsanwaltskanzlei bereits gefertigt (Anlage 1). Zu diesem Mus- tervertrag gehören weitere Anlagen (Anlage 2 der Vorlage), die mit individualisierten Inhalten gefüllt werden, aber auch allgemeingültige Regeln, wie die Werberichtlinien und die Namensrichtlinien (sie- he auch weiter unten). Aufgrund der Verlagerung des TSV Handorf 1926/64 e.V. soll die Neufassung des Vertrages bei die- sem Verein erstmalig Anwendung finden. Zu Punkt 2 der Sachentscheidung Die „Richtlinie der Stadt Münster für Werbung auf städtischen Sportanlagen“ konkretisiert die bisher sehr allgemein gehaltene Regelung in den Altverträgen. Durch diese Richtlinie sollen gleiche Stan- dards für alle Vereine ermöglicht werden. Zu Punkt 3 der Sachentscheidung Durch die Konkretisierung der Übertragung von Teilflächen städtischer Sportanlagen an Vereine durch die „Richtlinie der Stadt Münster über die Vergabe und Nutzung von Namensrechten auf städti- schen Sportanlagen“ des zu beschließenden Musterüberlassungsvertrages wird der Auftrag aus der Vorlage V/0811/2021 umgesetzt. Zu Punkt 4 der Sachentscheidung Ziel kommunaler Sportförderung ist die zeitgemäße, in die Zukunft gerichtete Sportentwicklung. Dafür arbeiten Verwaltung und Stadtsportbund (SSB) als Interessenvertretung der Sportvereine eng zu- sammen. Die in dieser Vorlage enthaltenen Beschlussvorschläge wurden im Rahmen dieser Zusam- menarbeit mit dem SSB abgestimmt, um die Interessenvertretung der Sportvereine sicherzustellen. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Anlage A Anlage 1: Mustervertrag Anlage 2: Anlagen des Mustervertrages
V_0532_2022_Anlage_2_Anlagen_des_Mustervertrages
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Anlage 1 Lageplan Als Anlage 1 wird jedem Überlassungsvertrag eine technische Lageplanzeichnung beigefügt. Anlage 2a Anlagenverzeichnis bauliche und technische Anlagen Als Anlage 2a wird jedem Überlassungsvertrag ein Anlagenverzeichnis der baulichen und technischen Anlagen beigefügt. Anlage 2b Grundrisspläne der Gebäude Als Anlage 2b werden jedem Überlassungsvertrag die Grundrisspläne der Gebäude beigefügt. Anlage 3 Geräteverzeichnis- und Inventarverzeichnis Als Anlage 3 wird jedem Überlassungsvertrag ein Geräte- und Inventarverzeichnis beigefügt. Anlage 4 Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der stadteigenen Sportanlagen mit Ausnahme der stadteigenen Hallen- und Freibäder Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der stadteigenen Sportanlagen mit Ausnahme der stadteigenen Hallen- und Freibäder in der jeweilig gültigen Form zu finden in der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster unter: https://www.stadt-muenster.de/sportamt/formulare Anlage 5 Anlage zu Förderpauschalen Beteiligung der Stadt an den Betriebskosten 1. Der Verein erstellt für die Zeit vom 01.01. - 31.12. jeden Jahres einen Kostenplan, der dem Sportamt der Stadt bis zum 01.05. jeden Jahres für das Folgejahr vorzulegen ist. In den Plan sind alle öffentlichen Abgaben und die Sachkosten aufzunehmen, die dem Verein durch den Betrieb der überlassenen Anlagen voraussichtlich entstehen werden. Ausgeschlossen sind Schadenersatzleistungen für Schäden bei sportlichen Veranstaltungen. Die Ausgaben sind weitestgehend zu differenzieren und zu erläutern. 2. Der dem Verein aufgestellte Kostenplan bedarf der schriftlichen Anerkennung durch die Stadt. Die Stadt gewährt dem Verein auf anerkannte öffentliche Abgaben und übrige Sachkosten einen Betriebskostenzuschuss in Höhe von 70 %. 3. Die Personalkosten für die Unterhaltungs- und Pflegearbeiten werden pauschaliert und bedürfen keines speziellen Ausgabenachweises. Der Pauschalbetrag wird für das Jahr 2022 auf xxx Euro festgesetzt. Der Betrag wird ab 2023 um die jeweilige Besoldungserhöhung für den öffentlichen Dienst angehoben. 4. Zur Deckung der lfd. Kosten zahlt die Stadt im Voraus vierteljährlich Abschlagszahlungen aus. 5. Erhöhen sich die tatsächlichen Kosten gegenüber dem Kostenplan, so beteiligt sich die Stadt an den Mehrkosten nur, wenn sie den Mehrausgaben vorher zugestimmt hat. 6. Der Verein legt der Stadt umgehend nach Erhalt, spätestens aber bis zum 01.03. jeden Jahres die vollständige Kostenabrechnung des Vorjahres mit allen dazugehörigen Belegen und Nachweisen zur Prüfung ein. Investitionen für Erneuerungen und Reparaturen Der Verein wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an den einzelnen Erneuerungen und Reparaturen in einer Höhe von 1534,- Euro je Maßnahme mit einem 30 %igen Anteil beteiligen. Sofern die Kosten den Betrag in Höhe von 1534,- Euro übersteigen, bleibt es bei dem Höchstbetrag des durch den Verein zu zahlenden Anteils in Höhe von 460,- Euro und der Restbetrag geht in voller Höhe zu Lasten der Stadt. Maßnahmen, deren Kosten den Betrag in Höhe von 1534,- Euro übersteigen, sind – soweit möglich – vorher von der Stadt zu genehmigen. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch Schulen Des Weiteren gewährt die Stadt Münster Trägern von Sportstätten, die ihre Sportanlagen und Sportgeräte zur Benutzung durch Schulen zur Verfügung stellen, jährlich eine finanzielle Entschädigung. Die weiteren Regelungen finden sich in der jeweils aktuellen Version der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster. Die Betriebskosten werden nach folgenden Mustern ermittelt, die das Sportamt den Vereinen zur Verfügung stellt: Betriebskosten Berichtsjahr Datum Rechnungs- aussteller Rechnungs- inhalt Versicheru ngen (1) Städtische Abgaben (2) (Müllabfuhr, Entwässerung, Schornsteinfeg er, Pacht, etc.) Energieversorg ung (3) (Strom, Wasser, Gas) Pflege/Unterhalt. (4) (Außenanlage Reparaturkosten, Düngemittel, Nach- saat, Unkrautbe- kämpfung,etc. Pflege / Unterhaltung der Funktionsräume (5) Summen → 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Berechnung der Pauschalen für die Personalkosten Personalkosten Art der Tätigkeit Anzahl der Stellen EG 05/EG02 Unterhaltung der Außenpflegeanlage 0 Reinigung des kommunalen Versorgungstraktes 0 Gesamtsumme der Personalkosten 0 Verwendungsnachweis für die Stadt Münster Zuschussempfänger/in (Verein) Gegenstand der Förderung Berichtsjahr Bestandteile des Verwendungsnachweises Aufstellung der Personalkosten Aufstellung der Betriebskosten weitere Anlagen Ort, Datum Finanzbericht Anlagen Sollten Sie Zuschüsse von Dritten erhalten, fügen Sie bitte die jeweiligen Nachweise bei. Berichtsjahr a) Einnahmen und Ausgaben im geförderten Bereich⠊ Einnahmen in Euro Ausgaben in Euro 0 Gesamt 0 Gesamt Anlage 6 Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten Es gilt die Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung - BetrKV) in der jeweilig gültigen Form zu finden unter: https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/BetrKV.pdf Anlage 7 Pflegehandbuch zur Standardpflege für Sport- und Vegetationsflächen der Stadt Münster Unterhaltungspflege Sportaußenanlagen (nach FLL, Empfehlungen für die Pflege und Nutzung von Sportanlagen im Freien, Planungsgrundsätze) Tätigkeit Häufigkeit/ Jahr Verein Stadt Hinweise zur Ausführung Sportrasenflächen Großspielfeld Beregnen 60 x Die Beregnung sollte ausgeführt werden, wenn die Gräser beginnen zu welken (kleinflächige blau-graue Verfärbungen). Pro Bewässerungsgang sind ca. 20l/m2 in zwei bis drei Teilgaben auszubringen. Eine zu häufige Beregnung führt zu einer Wurzelverflachung, einer unerwünschten Artenzusammensetzung der Gräser und einer Beeinträchtigung der Scherfestigkeit. Laub entfernen 6 x Die Rasenflächen sind weitgehend laubfrei zu halten. Mähen 60 x Bei einer Halmlänge von max. 5cm sollte der Sportrasen geschnitten werden. Nach dem Schnitt sollte der Rasen eine Halmlänge von 3,5 cm haben. Das Mähgut kann nur dann auf der Fläche bleiben, wenn trockene und warme Witterung herrscht, die Schnittgutlänge nicht mehr als ca. 2 cm beträgt und das Mähgut nicht verklumpt. Nährstoffversorgung 5 x Die Düngergabe sollte nach einer Bodenprobe und den Empfehlungen eines Experten erfolgen. Die Höhe der einzelnen Nährstoffgaben ist an den pflanzenverfügbaren Nährstoffgehalt der Rasentragschicht, den aktuellen Bedarf der Gräser, sowie an die Jahreszeit anzupassen. Nach dem Düngen ist zu wässern, sofern keine ausreichenden natürlichen Niederschläge erfolgen. Striegeln und Abkehren 10 x Schnittgutrückstände werden ausgekämmt. So wird Rasenfilzbildung reduziert und die oberste Zone der Rasentragschicht belüftet. Das herausgearbeitete Material ist abzukehren. Säubern der Rinnen und Abläufe 2 x Rinnen, Abläufe und Sinkkästen sind von Laub, Sand etc. zu reinigen. Nachsäen und Ausbessern nach Bedarf x Nachsaaten sollten dann ausgeführt werden, wenn die geforderte Narbendichte allein durch Düngung nicht erreicht werden kann. Linierung Spielfeld nach Bedarf x Das Spielfeld ist mit Farbe zu markieren. Gips o.ä. sind keine geeigneten Mittel. Tennenfläche Großspielfeld Beregnen nach Bedarf x Tennenflächen sollten ständig, auch in spielfreien Zeiten feucht gehalten werden, um Staub zu binden und eine ausreichende Scherfestigkeit zu sichern. Vor Pflegearbeiten ist eine Beregnung erforderlich. Je nach Länge und Intensität der Trockenperiode sollte die Bewässerung in Intervallen durchgeführt werden (u.a. um den Belag aufnahmefähig zu machen). Pro Bewässerungsgang sollte bei Austrocknung der Deckschicht ca. 10 l/m2 in mehreren Gaben, zur Staubbindung ca. 3l/m2 gegeben werden. Tätigkeit Häufigkeit/ Jahr Verein Stadt Hinweise zur Ausführung Ausbessern, Egalisieren, Schleppen 26 x Belagsdurchtritte und andere punktuelle Beschädigungen müssen vor dem Egalisieren ausgebessert werden: - die Stellen sind von Hand auszuheben, bei Vermischung des Tennenbelags mit der dynamischen Schicht oder Entmischung der Deckschicht ist das vermischte Material zu entfernen und durch neues Material zu ersetzen - das Planum der dynamischen Schicht ist mit Ersatzbaustoff 0/16 mm profilgerecht herzustellen und zu verdichten der Tennenbelag ist mit erdfeuchtem Reservematerial profilgerecht herzustellen - nach dem Ausbessern muss egalisiert und gewalzt werden. Spielfelder sind kreuzweise zu egalisieren. Dabei sollte in den Kurven Schrittgeschwindigkeit gefahren werden Reinigen des Belags 52 x Laub und Unrat sind regelmäßig zu entfernen. Algen, Moos und sonstiger Aufwuchs werden mechanisch beseitigt. Dabei sollte dies so rechtzeitig erfolgen, dass Unkräuter etc. nicht tief einwurzeln können. Laub entfernen 6 x siehe Reinigen des Belags Walzen 3 x Nach der Frostperiode wird der Platz gewalzt, wenn Unebenheiten entstanden sind. Säubern der Rinnen und Abläufe 2 x Rinnen, Abläufe und Sinkkästen sind von Laub, Sand etc. zu reinigen. Kunststoffflächen Kleinspielfeld Reinigen des Belags 52 x Die Fläche wird mit einer Kehrmaschine und/oder Gebläse gereinigt. Die Reinigung mit der Kehrmaschine wird bei feuchter Witterung/Regen empfohlen. Dabei werden leichte Verschmutzungen gelöst und entfernt Laub entfernen 6 x Die Kunststoffflächen sind weitgehend laubfrei zu halten. Säubern der Rinnen und Abläufe 2 x Rinnen, Abläufe und Sinkkästen sind von Laub, Sand etc. zu reinigen. Tätigkeit Häufigkeit/ Jahr Verein Stadt Hinweise zur Ausführung Kunststoffrasenflächen Großspielfeld Kontrolle der Nähte, Reinigen/Abkehren, Grünbewuchs entfernen 52 x Durch die regelmäßige Reinigung und das Abschleppen wird die Bildung von Algen, Moos und sonstigen Aufwuchs verhindert. Belag / Füllung egalisieren, insbesondere Strafstoßpunkt 52 x Durch Bespielen unregelmäßig verteiltes Füllmaterial ist zu verteilen. Insbesondere am Strafstoßpunkt und im Torraum bilden sich häufig Unebenheiten. Bei Bedarf ist Füllung nachzufüllen. Laub entfernen 6 x Die Kunststoffrasenflächen sind weitgehend laubfrei zu halten. Beregnen 26 x Vor Trainigsbeginn bzw. Spielbeginn ist der Kunststoffrasen je nach Witterung anzufeuchten. Nachfüllen 4 x Auf die vom Hersteller genannte Füllhöhe ist zu achten. Säubern der Rinnen und Abläufe 2 x Rinnen, Abläufe und Sinkkästen sind von Laub, Sand etc. zu reinigen. Sandsportflächen Beachvolleyball Fremdstoffe und Aufwuchs entfernen 52 x Fremdstoffe wie Scherben und Aufwuchs (Sämlinge, Gräser, sonstiges) sind regelmäßig zu entfernen. Sand egalisieren 52 x Unebenheiten im Sand sind zu egalisieren Säubern der Rinnen und Abläufe 4 x Rinnen, Abläufe und Sinkkästen sind von Laub, Sand etc. zu reinigen. Laub entfernen 6 x Die Sandflächen sind weitgehend laubfrei zu halten. Sandreinigung (mechanisch) nach Bedarf x Grobe Verschmutzungen sind mit einem Sandreinigungsgerät zu entfernen. Sand auffüllen nach Bedarf x Beim Auffüllen von Sand bei freizeitlich genutzten Beachanlagen wird ein Mischungsverhältnis von 50:50 Quarzsand:Rhein-Sand empfohlen. Bei turniersportlichen Anlagen sollten die Empfehlungen des DVV berücksichtigt werden. In Sprunggruben wird Rheinsand 0/2 verwendet. Unterhaltungspflege Grünanlagen, Verkehrsflächen und Stellplätze Tätigkeit Häufigkeit/ Jahr Verein Stadt Bemerkungen Gebrauchsrasen x 12-15 Mähgänge, die Reinigung und Laubbeseitigung wird gesondert dargestellt Pflanzflächen x alle gehölzartigen Bepflanzungen Befestigte Flächen x alle befestigten Flächen, die Reinigung und Laubbeseitigung wird gesondert dargestellt Reinigung x Müllbeseitigung von den Flächen, inkl. Leerung der Papierkörbe Laubentfernung x Beseitigung von Laub auf Rasen- und Befestigen Flächen, in Pflanzflächen sollte das Laub aus ökologischen Grünen verbleiben Anlage 8 Richtlinien für die Werbung an münsterschen Sportstätten . Richtlinien für die Werbung an münsterschen Sportstätten im Rahmen von Überlassungsverträgen Der Oberbürgermeister Sportamt A. Grundsätzliches Förderfähigen münsterschen Sportvereinen im Stadtsportbund ist die kostenfreie Dauerwerbung an städtischen Sportstätten widerruflich gestattet, sofern die Werbung nach innen gerichtet und nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus einsehbar ist. Die Stadt ist berechtigt die Werbeträger zu überdecken oder vom werbenden Verein abbauen zu lassen, wenn die Sportstätte für eigene Zwecke genutzt oder anderen Nutzern*innen überlassen wird. Der werbende Verein übernimmt die Betreiberverantwortung bzw. die Verkehrssicherheitspflicht für die Werbeträger und er ist für die Unterhaltung und Wartung der Werbeträger zuständig. Der Verein bzw. der Veranstalter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Anbringung der Werbeflächen entstehen. Werbeinhalte politischen, religiösen, jugendgefährdenden oder sittenwidrigen Inhaltes sind verboten. Mit Anbringung des ersten Werbeträgers erkennt der werbende Verein diese Werberichtlinie an. Bei einem Verstoß gegen diese Werberichtlinie kann die Werbegestattung durch das Sportamt jederzeit widerrufen werden. B. Sportaußenanlagen Aus Gründen des einheitlichen Erscheinungsbildes haben neu anzubringende Dauer- Werbeträger dem Layout der bereits vorhandenen Werbung der Sportstätte zu entsprechen. In der Regel sollen Werbebanden an Sportplätzen 0,80 m hoch und mindestens 1,00 m breit sein. Die Werbeträger sind so anzubringen, dass: - Städtisches Eigentum nicht beschädigt wird. - Keine Lärmbelästigung der Anwohnerschaft von den Werbeträgern ausgeht (Anprall- und Windgeräusche, Verschattungen von Nachbargrundstücken etc.) Aufgrund statischer Gründe ist es untersagt, Werbeträger an Ballfangzäunen anzubringen. Ballfangzäune können mit Werbebannern ausgestattet werden, wenn in Absprache mit dem Sportamt auf Kosten des Vereines eine statische Untersuchung veranlasst wird und danach zulässig ist. Die Aufstellung von Zigarettenautomaten ist ebenfalls untersagt. C. Sport- und Turnhallen Die Anbringung von stationären Werbeträgern in städtischen Sport- und Turnhallen bedarf der baufachlichen Prüfung und Genehmigung durch das städtische Gebäudemanagement. D. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am XX.XX.XXXX in Kraft Die vorstehenden Richtlinien wurden vom XXX der Stadt Münster in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX beschlossen. Münster, den XX.XX.XXXX Anlage 9 Richtlinien für die Übertragung von Namensrechten auf städtischen Sportanlagen Richtlinien für die Übertragung von Namensrechten an Vereine im Rahmen von Überlassungsverträgen Der Oberbürgermeister Sportamt A. Präambel Zur Erfüllung der vielfältigen Aufgabenstruktur zum Erhalt der Sportstätte werden den nutzungsberechtigten Vereinen gemäß Überlassungsvertrag Zuschüsse gewährt, die eine Grundsicherung der Aufgabenerfüllung des Vereins im Zusammenhang mit der Sportstätte gewährleisten. Leistungen die im Rahmen von Wartungs-, Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten zusätzlich anfallen, werden innerhalb des Vereins mit Eigenleistungen und darüber hinaus unter Beteiligungen mit Eigenmitteln des Vereins erbracht. Den nutzungsberechtigten Vereinen soll durch diese Richtlinien somit eine Kompensationsmöglichkeit zum stetig steigenden Kostendruck ermöglicht werden. Hierzu zählt insbesondere die Benennung der von dem Verein genutzten Teilfläche der Sportstätte nach einem Sponsorenunternehmen. Um zu einer stadtweit einheitlichen Handhabung zu gelangen, soll die Vergabe von Namensrechten gemäß dem nachfolgend dargelegten Konzept erfolgen. B. Ziel der Richtlinie Ziel der Richtlinie ist, die Selbstständigkeit der Vereine zu sichern und ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten. Unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes soll die Richtlinie eine transparente Bewertung der Anträge ermöglichen. C. Rahmenbedingungen/ Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung durch die Stadt Münster zum Abschluss eines Vertrages zur Übertragung von Namensrechten Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den betreffenden Anlagen zum einen um Einrichtungen im Eigentum der Stadt Münster handelt, die zum anderen der Förderung des Sports- und damit der Gesundheit dienen, kommen solche Sponsoren nicht als Namensgeber in Betracht, deren Produkte bzw. Dienstleistungen den Interessen oder dem Ansehen der Stadt Münster schaden könnten oder dem Gedanken des Sports bzw. der Gesundheitsförderung entgegenstehen. Folgende Punkte sind ebenfalls von den Vereinen zu berücksichtigen: - Ausgeschlossen sind auch Benennungen nach politischen, religiösen oder weltanschaulichen Organisationen. - Bei der Namensänderung sollte die bisherige Ortsbezeichnung mit enthalten sein - Die Höhe des Sponsoring- Entgelts muss in einem angemessenen Verhältnis zur Nutzungsdauer des Namensrechts stehen. - Der Sponsorenvertrag soll über eine Laufzeit von 5 Jahren abgeschlossen werden. Die Übertragung der Namensrechte für Teilflächen hat seitens der Stadt erst dann zu erfolgen, nachdem der Verein der Stadt den möglichen Sponsor und Namensgeber benannt hat und keine Anhaltspunkte für die oben beschriebenen gegenläufigen Interessen der Stadt bestehen. Der Vertrag ist auf die Benennung durch den benannten Sponsor zu beschränken. Der Verein verpflichtet sich mit der Beendigung des Vertrages den ursprünglichen Zustand des Objektes wiederherzustellen. Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen kann die Übertragung des Namensrechts vor Ablauf der fünf- Jahresfrist durch die Stadt Münster widerrufen werden. D. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am XX.XX.XXXX in Kraft. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung. Die vorstehenden Richtlinien wurden vom XXX in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX beschlossen. Münster, den XX.XX.XXXX
Anlage A
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Anlage A zur V/0532/2022 Kurzüberblick Der Sportausschuss stimmt der Einführung einer Neufassung der Überlassungsverträge zu. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die bestehenden Überlassungsverträge mit Vereinen für städtische Sportanlagen sind veraltet und sehr unterschiedlich gestaltet. Dies wurde auch im Prüfbericht 37/2017 des Amtes für Wirt- schaftlichkeitsprüfung und Revision angemahnt und eine Überarbeitung gefordert. Ziele der Neu- fassung der Verträge sind u.a.: - Rechtssicherheit - Einheitlichkeit von Verträgen - Vertraglich notwendige Anpassungen sowie - Zukünftige Anpassungsmöglichkeiten im Rahmen von dynamisierten Anlagen - Ggf. neue Vertragspartner Mit der Vorlage wird primär das Ziel der Sportentwicklungsplanung verfolgt. Neben der Ver- besserung der bereits bestehenden vertraglichen Regelungen, stehen dadurch auch neuen Vertragspartnern*innen adäquate Verträge zur Verfügung, die auch durch die dynamisierten Anlagen langfristig genutzt werden können. Der Vertragsinhalt weist weitere Teilziele auf, wie die Vorgaben zur Einhaltung des Klima- schutzes. Zielerreichung: Die Neufassung eines Mustervertrages ist erfolgt. Nach heutigem Stand ist ei- ne Realisierung des Vertrages ab Februar 2023 vorgesehen. Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig x vollständig freiwillig . Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die Stadt Münster trägt dazu bei, das Vereinsangebot auf funktionsfähigen und zukunftsgerichte- ten Sportstätten für alle im Verein Interessierten unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft und Orientierung zu sichern.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0532/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.08.2022
- Erstellt
- 25.08.2022 10:41