4187/2016
Novellierung Förderrichtlinien
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Anlage 2 Förderrichtlinien Kommunalpolitische Entwicklungszusammenarbeit
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Anlage 2 Synopse – Förderung von Projekten zur entwicklungspolitischen Bildungsar- beit Förderrichtlinie Projekte zur entwicklungspolit i- schen Bildungsarbeit (Stand 2016) Novellierung der Förderrichtlinie Projekte zur en t- wicklungspolitischen Bildungsarbeit (ab 2017) Fördertopf Entwicklungszusammenarbeit Ausschreibung für die Förderung von Proje k- ten zur entwicklungspolitischen Bildungsarbeit Wir setzten uns aktiv für die Umsetzung der Ziele zur nachhaltigen Entwicklung der Verein- ten Nationen (Sustainable Development Goals / SDG) ein. Sie lösen zum 1. Januar 2016 mit ei- ner Laufzeit von 15 Jahren bis 2030 die Millen- niumsentwicklungsziele (Millennium Develop- ment Goals / MDG) ab. Auf Grundlage des Ratsbeschlusses zur Realisierung des "Aktions- programms der Stadt Köln zur Umsetzung der Millenniumsentwicklungsziele" vom 18. De- zember 2008 engagieren wir uns gegen Armut, Not und Ungerechtigkeit weltweit. Wir fördern Projekte zur Bewusstseinsbildung und Öffent- lichkeitsarbeit zu verschiedenen Themen der nachhaltigen Entwicklung in Köln mit Strahl- kraft im globalen Süden. Vorbehaltlich der Bereitstellung von Mitteln im Haushaltsplan der Stadt werden jährlich Fi- nanzmittel zur Förderung von SDG-Projekten in Köln zur Verfügung gestellt. Die Frist für Projektanträge in 2016 ist der 15. Juni 2016. Ausschreibung für die Förderung von Projekten zur entwicklungspolitischen Bildungsarbeit Die Stadt Köln setzt sich aktiv für die Umsetzung der Ziele zur nachhaltigen Entwicklung der Verein- ten Nationen (Sustainable Development Goals / SDG) ein. Sie haben zum 1. Januar 2016 mit einer Laufzeit von 15 Jahren bis 2030 die Millenniums- entwicklungsziele (Millennium Development Goals / MDG) abgelöst. Auf Grundlage des Ratsbeschlusses zur Realisie- rung des "Aktionsprogramms der Stadt Köln zur Umsetzung der Millenniumsentwicklungsziele" vom 18. Dezember 2008 engagiert sich die Stadt Köln weltweit gegen Armut, Not und Ungerechtig- keit. Die Stadt Köln fördert Projekte zur Bewusst- seinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit zu verschie- denen Themen der nachhaltigen Entwicklung in Köln mit Strahlkraft im Globalen Süden. Ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Antragsfrist die Fördermittel für 20## endet am 31. März 20## A. Förderschwerpunkt e Förderfähige Projekte sind • laufende oder geplante Vorhaben, die einen eindeutigen Schwerpunkt in der Bildungs- oder Öffentlichkeitsarbeit haben und • die Bewusstseinsbildung zu den internationa- len Aspekten der 17 nachhaltigen Entwick- lungsziele (SDG) der Vereinten Nationen sowie deren Umsetzungsmöglichkeiten fördern. Dies können beispielsweise • Projekte von Kölner Schulen, Kirchengemein- den, Vereinen oder Institutionen, die Projekt- wochen oder Unterrichtsreihen zum Themen- feld durchführen, • internationale Kooperationen oder Schulpart- nerschaften mit Gruppen oder Schulen in Ent- wicklungsländern, • Medienprojekte zur Bewusstseinsförderung zu den 17 nachhaltigen Entwicklungszielen, - 2 - • sonstige Maßnahmen oder Veranstaltungen, die insbesondere Jugendliche einbeziehen und/oder einen Öffentlichkeitsschwerpunkt aufweisen sein. B. Rahmenbedingungen für die Förderung: 1. Welche Projekte werden gefördert? Förderfähige Projekte sind laufende oder ge- plante Vorhaben, die einen eindeutigen Schwerpunkt in Bildungs- oder Öffentlichkeits- arbeit haben und die Bewusstseinsbildung zu den internationalen Aspekten der 17 nachhalti- gen Entwicklungsziele (SDG) der Vereinten Na- tionen sowie deren Umsetzungsmöglichkeiten fördern. Dies können unter anderem sein: Projekte von Kölner Schulen, Kirchengemein- den, Vereinen oder Institutionen, die Projekt- wochen oder Unterrichtsreihen zum Themen- feld durchführen, internationale Kooperationen oder Schulpart- nerschaften mit Gruppen oder Schulen in Ent- wicklungsländern, Medienprojekte zur Bewusstseinsförderung zu den 17 nachhaltigen Entwicklungszielen (zum Beispiel Schülerzeitungen, sonstige Publikation, Internetberichte, Radio- und Filmbeiträge) sonstige Maßnahmen oder Veranstaltungen, die insbesondere Jugendliche (Schülerinnen und Schüler) einbeziehen und/oder einen Öf- fentlichkeitsschwerpunkt aufweisen. Entscheidungskriterien für die Förderung von Projekten sind: Öffentlichkeit und Nachhaltigkeit: Wie ist das Projekt den Bürgerinnen und Bürgern/der Öf- fentlichkeit vermittelbar (überschaubar, trans- parent)? Ist das Projekt nachhaltig? Partizipation: Wie wird bei der Projektentwick- lung/-umsetzung die Bürgernähe und Transpa- renz des Projektes berücksichtigt? Soziale Dimension: Wie werden einzelne Grup- pen (zum Beispiel ältere und junge Menschen, Behinderte und Nicht-Behinderte, deut- sche/ausländische Bürgerinnen und Bürger) zueinander gebracht, die in der Regel wenig Berührungspunkte haben? Zukunftsaspekte: Was ist an dem Projekt inno- vativ und zukunftsfähig? Ist das Projekt nach- ahmenswert und beispielhaft? (Erläuterung erwünscht) 1. Was kann gefördert werden? • Zuwendungen werden nur für einzelne, inhalt- lich und finanziell abgrenzbare Vorhaben ge- währt (Projektförderung). • Es können nur Projekte gefördert werden, die mit den unter A. genannten Förderschwer- punkten übereinstimmen. Es müssen aber nicht alle Förderschwerpunkte / Bereiche der Entwicklungsziele abgedeckt werden. Bei der Vergabe von Fördermitteln sind die fol- genden Kriterien besonders wichtig, es müssen allerdings nicht alle erfüllt werden: • Transparenz und Verständlichkeit des Projektes für die Bürgerinnen und Bürger, • Nachhaltigkeit des Vorhabens, • Bürgerbeteiligung und Bürgernähe bei der Pla- nung und Umsetzung des Projektes, • Zusammenbringen von verschiedenen sozialen Gruppen (z.B. jüngere und ältere Menschen, Menschen aus verschiedenen Herkunftslän- dern, Menschen mit und ohne Behinderungen), • Neue und innovative Ansätze bei dem Projekt, • Vorbildcharakter des Projektes, sodass zur Übernahme der Projektidee angeregt wird. • Lokaler Bezug zur Stadt Köln, • Nutzen und Effizienz des Projektes bezogen auf die Zielgruppe und das thematisierte Problem- feld, • Globaler Bezug, insbesondere in Hinblick auf die Lebensverhältnisse der Menschen des Nor- dens im Vergleich zu den Ländern des Südens und Ostens • Handlungsorientiert, d.h. das Projekt eröffnet und motiviert zu neuen Handlungsoptionen zum Einsatz für eine gerechtere Welt. Es müssen aber nicht alle Kriterien erfüllt sein. - 3 - Lokaler Bezug: Ist die Aktivität Köln -spezifisch? Nutzen/Effizienzaspekt: Welcher Zielgruppe oder welchem Problemfeld soll das Projekt einen Nutzen bringen? Globaler Bezug: Wird die Verantwortung der Länder des Nordens thematisiert und dabei die Situation der Menschen in den Ländern des Südens und Ostens miteinbezogen? Die Förderung von Projekten ist in der Höhe begrenzt. 2. Was nicht gefördert wird! Nicht gefördert werden Projekte, • die kommerziell oder parteipolitisch ausgerich- tet, • die nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung und den Werten des Grundge- setztes vereinbar sind, • die touristische Maßnahmen wie Bürger- und Gremienreisen oder private Austauschaktivitä- ten darstellen. Dies gilt auch, wenn sie mit Bildungsaktivitäten kombiniert sind. 2. Wer kann eine Projektförderung beantragen und wie? Antragsberechtigt sind gemeinnützige ehren- amtliche Vereine und Initiativen, Kirchenge- meinden, Schulen und Hochschulen mit Sitz in Köln. Einzelpersonen können keine Anträge stellen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Anträge sind in schriftlicher Form einzureichen. Sie müssen enthalten: Erläuterung der Projekte - Inhalte, Ziele und Zielgruppen des Projektes, Methoden der Ver- mittlung, Beschreibung der Relevanz des Pro- jektes für die entwicklungspolitische Bildungs- arbeit in Köln. Bei der Beantragung ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der Antragsteller als Verantwortli- che oder Verantwortlicher für Rückfragen und Abwicklung des Antrags zu nennen! Anträge sind zu richten an: Stadt Köln Amt der Oberbürgermeisterin Internationale Angelegenheiten Rathaus (Spanischer Bau) 50667 Köln 3. Wer kann einen Zuschuss beantragen? Antragsberechtigt sind • gemeinnützige ehrenamtlich tätige Vereine und Initiativen, • Bildungseinrichtungen (Schulen, Hochschulen), • Kirchengemeinden mit Sitz in Köln. Einzelpersonen können keine Anträge stellen. Al- lerdings können mehrere juristische Personen einen gemeinsamen Antrag stellen. - 4 - 3. Zuschüsse und Antragsfrist Förderfähige Projekte werden mit bis zu 80 Prozent der Gesamtkosten bezuschusst. Die maximale Fördersumme je Projekt ist wie folgt gestaffelt: 1.500 Euro für Einzelprojekte 3.000 Euro für Kooperationsprojekte mit min- destens zwei Partnern Die Antragsfrist für 2016 ist der 15. Juni 2016. Grundsätzlich gilt für die Fristwahrung der Ein- gangsstempel der Stadt Köln. 4. Wie hoch sind die Zuschüsse? Der Zuschuss zu einem Projekt beträgt bis zu 80 Prozent der gesamten Projektkosten, jedoch höchstens 1.500,00 Euro . Bei Projekten von zwei und mehr Kooperations- partnern aus Köln (gemeinsamer Antrag) beträgt die Fördersumme grundsätzlich höchstens 3.000,00 Euro . Die Zuschüsse werden als Festbetrag gewährt. Bei Projekten, die außergewöhnlich wichtig für die KEZ sind, kann im besonders begründeten Einzel- fall ein höherer Zuschuss (Förderquo- te/Fördersumme) gewährt werden. Der Zuschuss durch die Stadt Köln darf unter Be- rücksichtigung weiterer Einnahmen, wie zum Bei- spiel • Sponsorengelder, • Förderungen durch Stiftungen, • anderer Fördermittel, • Teilnahmegebühren und Eintrittsgelder nicht zu einer Überfinanzierung führen. Gleichermaßen können für ein Projekt nicht gleichzeitig Fördermittel aus dem Bereich der Städtepartnerschaften und der kommunalpoliti- schen Entwicklungszusammenarbeit beantragt werden. 4. Welche Kosten können bezuschusst we r- den? Zuschussfähige projektbezogene Kosten sind: Sachkosten (zum Beispiel Druckkosten, Raum- mieten, Beschaffung von Materialien) Honorare für Aufträge an Einzelpersonen, Fir- men und Einrichtungen (zum Beispiel in Zu- sammenhang mit Referaten, Moderationen, Übersetzungen, Gutachten) ehrenamtliche Arbeitsleistungen. In Anlehnung an die Richtlinie des Ministeriums für Generati- onen, Familie, Frauen und Integration des Lan- des Nordrhein-Westfalen zur Gewährung von Zuwendungen für das bürgerschaftliche Enga- gement ist ein Satz von 10 Euro pro geleistete Arbeitsstunde anrechenbar. Maximal können - bezogen auf die Gesamtprojektkosten - 35 Pro- zent berücksichtigt werden. Nicht zuschussfähig sind Anschaffungskosten für benötigte Bürogeräte zur Durchführung 5. Welche Kosten können bezuschusst werden? Ein Zuschuss kann für projektbezogene Sachkos- ten, wie beispielsweise • Reisekosten, • Druckkosten, • Raummieten, • Beschaffung von Verbrauchsmaterialien, ge- währt werden. Die Anerkennung von Reisekosten (Fahrkosten, Unterkunft und Verpflegung) richtet sich nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes ( https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen? v_id=2320031009101236743 ). Ebenfalls können projektbezogene Honorare bezu- schusst werden, beispielsweise • Künstlergagen, • Vortragshonorare, • Übersetzer, • Gutachten. In Anlehnung an die Richtlinie zur Berücksichtigung - 5 - eines Projektes (zum Beispiel Laptop, Beamer). von bürgerschaftlichem Engagement bei der G e- währung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbe- reich des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport (SMBl. NRW, RdErl. v. 01.04.2013) ist ein Satz von 10,00 Euro pro geleistete Arbeits- stunde anrechenbar. Diese Zuwendungen können allerdings nur in Höhe bis zu 35 Prozent bezogen auf die Gesamtprojektkosten berücksichtig wer- den. Nicht zuschussfähig sind Anschaffungskosten für benötigte Bürogeräte zur Durchführung eines Pro- jektes (zum Beispiel Laptop, Beamer etc.). 6. In welchem Zeitraum muss das Projekt durc h- geführt werden? Das bezuschusste Projekt muss spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach Gewährung des Zuschusses abgeschlossen sein. Das Projektvorha- ben muss zudem im Antragsjahr beginnen. Die Fördermittel sind ansonsten zurückzugeben. 5. Wer entscheidet über die Vergabe der Fö r- dermittel? Das Büro für Internationale Angelegenheiten entscheidet circa acht Wochen nach Antrags- frist gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertre- tern verschiedener Fachressorts der Stadtver- waltung über den Antrag. Das Ergebnis wird den Antragstellerinnen oder Antragstellern schriftlich mitgeteilt. 6. Wie erfolgen Zahlung der Fördermittel und Abrechnung des Projektes? Die Fördermittel werden nach Bewilligung auf ein von der Antragstellerin beziehungsweise vom Antragsteller angegebenes Konto in Deutschland überwiesen. Acht Wochen nach Abschluss des Projektes ist die Abrechnung einzureichen. Projekte, die sich in das Folgejahr erstrecken, müssen bis spätestens zum 28. Februar dieses Folgejahres abgeschlossen sein. Die Abrech- nung ist in diesem Fall bis spätestens 30. April des betreffenden Jahres einzureichen. Sie muss enthalten: den ausgefüllten Abrechnungsbogen (wird als Vordruck mit dem Bewilligungsbe- scheid mit versendet) quittierte Originalbelege über die Ausgaben bei größeren Projekten sind die Gesamtabrech- nung und die Originalbelege vorzulegen bei Seminaren, Workshops und ähnlichen Ver- - 6 - anstaltungen eine Teilnehmerliste ein Sachbericht über den Verlauf des Projektes bei Publikationen ein Belegexemplar bei Plakaten, Handzetteln oder ähnliche Wer- bemitteln ein Belegexemplar Für den Projektantrag und die Abrechnung ist der Kalkulations- und Abrechnungsbogen zu verwenden. Abweichungen von der mit dem Antrag eingereichten Projekt- und Finanzpla- nung sind dem Büro für Internationale Angele- genheiten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 7. Allgemeines Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zu- schüssen durch die Stadt Köln, Büro für Interna- tionale Angelegenheiten, besteht nicht. Mit der Bereitstellung von Mitteln für die internationa- le Arbeit im Haushaltsplan ist die Stadt Köln nicht verpflichtet, Zuschüsse zu gewähren. Auch aus der wiederholten oder regelmäßigen Inanspruchnahme von freiwilligen Zuschüssen kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Die Antragstellerinnen und Antragsteller sowie Zuschussempfängerinnen und Zuschussemp- fänger verpflichten sich, die Mittel ausschließ- lich für den im Antrag genannten Zweck gemäß der Kostenaufstellung zu verwenden. Dem Büro für Internationale Angelegenheiten wird das Recht eingeräumt, den bestimmungsgemäßen Einsatz des Zuschusses anhand von Unterlagen oder Besichtigungen vor Ort zu prüfen. Sofern ein Zuschuss durch das Büro für Interna- tionale Angelegenheiten gewährt wird, ver- pflichtet sich die Antragstellerin oder der An- tragsteller beziehungsweise die Zuschussemp- fängerin oder der Zuschussempfänger, in ge- eigneter Form auf die Förderung durch die Stadt Köln hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Veröffentlichungen (zum Beispiel Reden, Pressemitteilungen, Broschüren, Plakate, Rund- funk- und Fernsehbeiträge). Dem Büro für In- ternationale Angelegenheiten wird das Recht eingeräumt, geförderte Projekte und Aktivitä- ten in eigenen Veröffentlichungen zu erwäh- nen. Von den zuvor genannten Förderkriterien oder Förderhöchstsummen kann abgewichen wer- den, wenn es sich um ein Projekt oder eine Aktivität von besonderer Bedeutung für die Förderung der Millenniumsentwicklungsziele handelt. Hierüber entscheidet im Einzelfall das 7. Gibt es einen Rechtsanspruch auf Zuschüsse und wann können Zuschüssen zurückgefordert werden? Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen durch die Stadt Köln, Referat für Internationale Angelegenheiten. Mit der Bereit- stellung von Mitteln für die internationale Arbeit im Haushaltsplan ist die Stadt Köln nicht verpflich- tet, Zuschüsse zu gewähren. Aus der wiederholten oder regelmäßigen Gewährung von freiwilligen Zuschüssen kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Zuschüsse müssen zurückgezahlt werden, wenn • das Projekt nicht durchgeführt wurde, • die Mittel entgegen der Angaben im Projektan- trag verwendet wurden, • sich nach der Durchführung des Projektes Um- stände herausstellen, die eine Bezuschussung von vorneherein ausgeschlossen hätten. Wird das Projekt nur teilweise durchgeführt oder die Mittel nur teilweise anders verwendet, müssen Zuschüsse anteilig zurückgezahlt werden. Eine Festbetragsförderung muss nur anteilig zu- rückgezahlt werden, wenn sich im Projektverlauf herausstellt, dass die förderfähigen Gesamtausga- ben geringer sind als der zur Förderung ausgezahl- te Festbetrag. In dem Bewilligungsbescheid können im Einzelfall dazu genauere Bestimmungen getroffen werden. - 7 - Büro für Internation ale Angelegenheiten . 8. Muss auf die Stadt Köln als Zuschussgeberin hingewiesen werden? Sofern ein Zuschuss durch das Referat für Interna- tionale Angelegenheiten gewährt wird, verpflich- tet sich die Zuschussempfängerin / der Zuschuss- empfänger, in geeigneter Form auf die Förderung durch die Stadt Köln hinzuweisen. Dies gilt insbe- sondere für Veröffentlichungen (zum Beispiel Re- den, Pressemitteilungen, Broschüren, Plakate, Rundfunk und Fernsehen, online Medien). Das offizielle Logo der Stadt Köln in digitaler Form kann beim Referat für Internationale Angelegenheiten angefordert werden. Dem Referat für Internatio- nale Angelegenheiten wird das Recht eingeräumt, geförderte Projekte und Aktivitäten in eigenen Veröffentlichungen zu erwähnen. 9. Welche Mitteilungspflichten bestehen gege n- über der Stadt Köln? Die Förderungsempfängerin / der Förderungsemp- fänger ist verpflichtet mitzuteilen, wenn sich we- sentliche Änderungen bei dem geförderten Projekt ergeben, z.B. wenn • sich der Förderungszwecks ändert, • die Förderungsempfängerin / der Förderungs- empfänger seine Tätigkeit einstellt, • die Fördermittel nicht verbraucht werden. C. Verfahrensablauf 1. Was muss im Antrag stehen? Anträge auf Bezuschussung von Projekten zur För- derung der internationalen Dimension der nach- haltigen Entwicklungsziele sind mit den beigefüg- ten Vordrucken schriftlich in getippter Form zu stellen. Sie müssen folgende Angaben enthalten: • Name der Antragstellerin / des Antragstellers, Zu nennen sind die Rechtsform und die vertre- tungsberechtigte Person. • Kontaktdaten (Anschrift, Telefon, Email, gege- benenfalls Homepage) • Unterschrift der Antragstellerin /des Antrags- stellers • Projektname • Name und Kontaktdaten des Projektpartners oder der Projektpartnerinnen. • genaue Projektbeschreibung. Anzugeben sind: – Art und Ziel des Projektes, – Bezug zu einem oder mehreren der 17 nach- haltigen Entwicklungsziele – Ort, Zeit oder Zeitraum, – Teilnehmerzahl, – Zielgruppe - 8 - • Finanzplan , unter Angabe - der Gesamtkosten sowie detailliert nach Ein- zelkosten, - weiterer bewilligter oder beantragter Zu- schüsse - andere Einnahmen, z.B. Teilnahmegebühren, Sponsorengelder - des ggf. daraus resultierenden Eigenanteils • Bankverbindung (IBAN) Sofern eine Organisation erstmalig einen Antrag auf Bezuschussung einer Maßnahme stellt, kann das Referat für Internationale Angelegenheiten aussagekräftige Referenzen und gegebenenfalls die Einsicht in die Satzungen oder vergleichbare Dokumente verlangen. Für die Antragstellung sind die im Internet veröf- fentlichten Formulare zu verwenden. Formal unzu- reichende Anträge werden bei der Mittelvergabe nicht berücksichtigt. 2. Wann kann ein Antrag gestellt werden? Anträge für Projekte können im laufenden Jahr bis zum 31. März 20## beim Referat für Internationale Angelegenheiten der Stadt Köln eingereicht wer- den. Maßgeblich für den fristgerechten Eingang des Antrages ist der Posteingangsstempel der Stadt Köln. Die Fristen werden jährlich auf der Homepage der Stadt Köln veröffentlicht. Verspätete Anträge wer- den bei der Mittelvergabe nicht berücksichtigt. Anträge sind zu richten an: Stadt Köln Büro der Oberbürgermeisterin Referat für Internationale Angelegenheiten Rathaus (Spanischer Bau) 50667 Köln Anträge können auch in elektronischer Form unter der folgenden Adresse eingereicht werden: eurocologne@stadt-koeln.de Die Absenderin / der Absender muss klar erkenn- bar und der Antrag unterschrieben sein. Bitte nutzen Sie zur Übermittlung des Antrages das sichere Kontaktformular und fügen Sie die Antragsunterlagen als Dateianhang bei. Im Übrigen gelten in Hinblick auf die Übermittlung von Daten die Hinweise unter: http://kw1ua169.verwaltung.stadtkoeln.de/servic e/kontakt/impressum/so-erreichen-sie-uns-online Zur Fristwahrung gilt das Datum der Zustellung der Email unter der oben genannten Adresse. - 9 - 3. Wer entscheidet über die Vergabe von Z u- schüssen? Das Referat für Internationale Angelegenheiten entscheidet gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern anderer Ämter in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Antragsfrist. Das Ergebnis wird den Antragstellerinnen und Antrag- stellern schriftlich mitgeteilt. 4. Welche Unterlagen müssen nach Abschluss des Projektes vorgelegt werden (Abrechnung und Verwendungsnachweise)? Spätestens acht Wochen nach Abschluss eines bezuschussten Projektes sind dem Referat für In- ternationale Angelegenheiten • ein Sachbericht, • ein zahlenmäßiger Nachweis über die Kosten und Einnahmen (weitere Zuschüsse, Teilnah- mebeiträge, Eintrittsgelder etc.) • eine Versicherung über die Richtigkeit der An- gaben und zur Aufbewahrung von Einzelnach- weisen vorzulegen. Der Sachbericht muss die Durchführung des Pro- jektes darstellen. Es muss erkennbar sein, dass das Projekt gemäß Antrag umgesetzt wurde und dass die Förderziele erreicht worden sind. Sofern das Projekt in der beantragten Form nicht durchge- führt wurde und/oder die Ziele nicht erreicht wur- den, ist dafür eine kurze Begründung abzugeben. Als Nachweis für die Durchführung können unter anderem Presseartikel, Bildmaterial, Publikatio- nen, Teilnehmerlisten dienen. Der Nachweis über die Kosten muss eine tabellari- sche Übersicht über die Ausgaben und Einnahmen entsprechend dem bei Antrag vorgelegten Finanz- plan enthalten. Es müssen keine Einzelbelege, z.B. Quittungen, Stundennachweise, Kontoauszüge oder sonstigen Nachweise vorgelegt werden (einfacher Verwen- dungsnachweis). Die Zuschussempfängerin / der Zuschussempfän- ger verpflichtet sich, alle Unterlagen und Nachwei- se bis sieben Jahre nach Abschluss des Projektes aufzubewahren. Die Nachweise und Belege sind der Stadt Köln auf Anfrage vorzulegen. Die Zuschussempfängerin / der Zuschussempfän- ger muss eine unterschriebene Erklärung über die Ordnungsmäßigkeit seiner Angaben und der Mit- telverwendung abgeben, (siehe oben). Das Referat für Internationale Angelegenheiten kann im Rahmen des Bewilligungsbescheides von den vorangegangenen Regelungen abweichende - 10 - Bestimmungen festlegen. 5. Wann wird der Zuschuss überwiesen? In der Regel werden beantragte Zuschüsse erst nach Bewilligung des Projektes überwiesen. Die Überweisung kann nur auf ein in Deutschland ge- führtes Konto überwiesen werden. Eine Baraus- zahlung von Zuschüssen ist nicht möglich. 6. Inkrafttreten Die Förderrichtlinie tritt am 07.02.2017 zur För- derperiode 2017 in Kraft.
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/OB/5 Vorlagen-Nummer 4187/2016 Freigabedatum 24.01.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Novellierung Förderrichtlinien Beschlussorgan Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für Allgemeine Verwaltung/Rechtsfragen/Vergabe/Internationales beschliesst die Neu- fassung der Förderrichtlinien für Projekte im Bereich der Städtepartnerschaften und kommunalpoliti- schen Entwicklungszusammenarbeit ab dem Haushaltsjahr 2017. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 06.02.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Für die Bereiche Städtepartnerschaftsarbeit und entwicklungspolitische Bildungsarbeit wer- den Fördermittel gewährt. Die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel erfolgt auf der Grundlage von zwei Förderrichtlinien. Die bestehenden Förderrichtlinien haben sich in der Praxis in Teilbereichen als reformbedürftig erwiesen. Die Regelungen sollen daher mit der vorliegenden Neufassung der Förderrichtlinien angepasst werden. Über die Höhe der För- dermittel beschließt der Rat der Stadt Köln jährlich im Rahmen des Haushaltsplanbeschlus- ses. Neben redaktionellen Aktualisierungen bezieht sich die Neufassung der Förderrichtlinien auf die folgenden Inhalte: 1. Vereinheitlichung der Förderrichtlinien im Bereich der Städtepartnerschaften und der entwicklungspolitischen Bildungsarbeit, um die Antragstellung für die Antragstel- ler/innen übersichtlicher zu gestalten und die Abwicklung zu vereinfachen. 2. Vereinheitlichung der Fördermittelquote in beiden Förderbereichen. Zur Vereinheitlichung beider Förderbereiche wird die derzeitige Förderquote im Be- reich der Städtepartnerschaften von maximal 50% auf maximal 80% der Gesamtkos- ten angehoben und damit dem Bereich der Fördermittelgewährung der entwicklungs- politischen Bildungsarbeit angeglichen. Die Höhe der Fördermittel ist in beiden För- derbereichen weiterhin auf 1.500,00 Euro (3.000,00 Euro bei einem gemeinsamen An- trag) beschränkt. Nur in besonders begründeten Einzelfällen kann von diesen Höchst- grenzen abgewichen werden. 3. Gewährung der Förderung als Festbetrag mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand bei der Antragsabwicklung zu reduzieren und das Verfahren für die Antragsteller/innen zu erleichtern. Damit soll mit dieser Neufassung der Regelung Prüfungsaufwand und Hö- he der Fördersummen in ein angemessenes Verhältnis gebracht werden. 4. Die Antragsfrist zur Einreichung der Unterlagen wird zur Verbesserung der Planungs- möglichkeiten der Vereine auf den 31. März des jeweiligen Jahres vorverlegt. 5. Explizite Einbeziehung des menschenrechtlichen Aspekts in die Förderkriterien, ent- sprechend des Ratsbeschlusses vom 10.05.2016.
Anlage 3 Muster Verpflichtungserklärung
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Muster: Verpflichtungserklärung zur Mittelverwendung Alle Angaben zu den Ausgaben, Einnahmen und der Verwendung in dem Abrech- nungsbogen (Verwendungsnachweis) wurden vollständig, wahrheitsgemäß und sorg- fältig nach bestem Wissen gemacht. Als Fördermittelempfänger verpflichte ich mich, den Beauftragten der Stadt Köln so- wie des Rechnungsprüfungsamtes auf Verlangen jederzeit die gesamte Buchführung nebst allen dafür erforderlichen Unterlagen zwecks Nachprüfung vorzulegen und Auskunft zu erteilen. Die Buchführung und Belege sind 7 Jahre nach Vorlage des Abrechnungsbogens (Verwendungsnachweis) aufzubewahren. Zu den aufzubewahrenden Unterlagen zählen alle Rechnungen, Quittungen, Stun- denzettel, Kontoauszüge oder sonstige Belege, welche die Ausgaben und Einnah- men und vor allem die Verwendung der Mittel im Rahmen des geförderten Projektes belegen (Verwendungsnachweise).
Anlage 1 Förderrichtlinien Städtepartnerschaften
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Anlage 1 Synopse – Förderrichtlinie Städtepartnerschaften Förderrichtlinie Städtepartnerschaften Stand 2016 Novellierung der Förderrichtlinie Städtepartne r- schaften (ab 2017) Ausschreibung zur Förderung von Städtepart- nerschaftsprojekten Die Stadt Köln pflegt seit 1952 international städtepartnerschaftliche Beziehungen mit dem Ziel, auf kommunaler Ebene zur Völkerverstän- digung und -aussöhnung beizutragen, gegensei- tige Toleranz zu fördern und gemeinschaftlich eine Zukunft in Frieden zu gestalten. Neben den Kontakten auf der Verwaltungsebene sind es insbesondere die vielfältigen Bürgerbegegnun- gen, die Städtepartnerschaften ihre prägende Gestalt geben. Ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Antragsfrist für die Vergaberunde 2016 endet am 31. Mai 2016 „Städtepartnerschaften gestalten!“ Ausschreibung zur Förderung von Städtepartner- schaftsprojekten Die Stadt Köln pflegt seit 1952 international städ- tepartnerschaftliche Beziehungen mit dem Ziel, auf kommunaler Ebene • zur Völkerverständigung und -aussöhnung bei- zutragen, • gegenseitige Toleranz zu fördern, • gemeinschaftlich eine Zukunft in Frieden zu gestalten und • die Anerkennung der Menschrechte zu fördern. Neben den Kontakten auf der Verwaltungsebene sind es insbesondere die vielfältigen Bürgerbe- gegnungen, die Städtepartnerschaften ihre prä- gende Gestalt geben. Ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Antragsfrist für die Fördermittel 20## endet am 31.März 20## Förderrichtlinie Förderrichtlinie A. Förderschwerpunkte Die vorgeschlagenen Projekte und Aktivitäten dienen der Pflege der offiziellen internationalen Städtepartnerschaften in den Bereichen Kultur, Jugend, Bildung und Soziales. Unterstützt wer- den Projekte und Aktivitäten, die auf einen gegenseitigen und nachhaltigen Austausch aus- gerichtet sind. In diesem Jahr feiern wir unser 25-jähriges Städtepartnerschaftsjubiläum mit der oberschlesischen Metropole Kattowitz. Projekte und Aktivitäten, die Kattowitz betref- fen, werden daher bevorzugt gefördert. A. Förderschwerpunkte Die vorgeschlagenen Projekte dienen der Pflege der offiziellen internationalen Städtepartnerschaf- ten in den vier Bereichen • Kultur, • Jugend, • Bildung, • Soziales. Unterstützt werden Projekte und Aktivitäten, die auf einen gegenseitigen und nachhaltigen Aus- tausch ausgerichtet sind. Im jeweiligen Haushaltsjahr können durch die Stadt Köln ergänzende Förderschwerpunkte for- muliert werden. B. Kriterien für die Bezuschussung von Proje k- ten/Aktivitäten: B. Rahmenbedingungen für die Förderung 1. Was wird bezuschusst? - Zuschüsse können ausschließlich projektbezo- gen beantragt werden. Eine institutionelle fi- nanzielle Unterstützung ist ausgeschlossen. - Projekte und Aktivitäten, die eine breite Ziel- gruppe in der Bevölkerung ansprechen und/oder in eine bestehende und bewährte Veranstaltungsreihe integriert werden können, 1. Was kann gefördert werden? • Zuwendungen werden nur für einzelne, inhalt- lich und finanziell abgrenzbare Vorhaben ge- währt (Projektförderung). Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlos- sen! • Es können nur Projekte gefördert werden, die mit den unter A. genannten Förderschwer- - 2 - werden vorrangig gefördert. - Um insbesondere junge Menschen an die Städtepartnerschaftsarbeit heranzuführen, werden Projekte/Aktivitäten, die auf diese Ziel- gruppe ausgerichtet sind (Projekte/Aktivitäten von und/oder für Jugendliche) ebenfalls vor- rangig gefördert. - Projekten/Aktivitäten, die mehrere Kölner Partnerstädte einschließen und die Vernetzung innerhalb der Städtepartnerschaftsarbeit för- dern, wird bei der Mittelvergabe besondere Bedeutung beigemessen. - Projekte/Aktivitäten, die im Haushaltsjahr einen von der Stadt Köln definierten Themen- schwerpunkt aufgreifen, werden bei der Bezu- schussung besonders berücksichtigt. Diese Themenschwerpunkte werden zu Beginn eines Haushaltsjahres auf dieser Webseite bekannt gegeben. - Kommerziell ausgerichtete und parteipoliti- sche Projekte/Aktivitäten sind von der Förde- rung ebenso ausgeschlossen wie touristische Maßnahmen, Ferienfahrten und private Aus- tauschaktivitäten. punkten übereinstimmen. Es müssen aber nicht alle Schwerpunkte abgedeckt werden. Unabhängig von den unter A. genannten Förder- schwerpunkten sind bei der Vergabe der Förder- mittel folgende Kriterien besonders wichtig: • Das Vorhaben spricht eine breite Zielgruppe in der Bevölkerung in Köln und/oder der Part- nerstadt an. • Das Vorhaben kann in eine bestehende und bewährte Veranstaltungsreihe integriert wer- den. • Das Vorhaben richtet sich insbesondere an junge Menschen. • Das Vorhaben schließt mehrere Kölner Part- nerstädte mit ein und dient der Vernetzung der Städtepartnerschaftsarbeit. • Das Vorhaben greift das Thema „Menschen- rechte“ auf. Es müssen allerdings nicht alle Kriterien erfüllt werden. 2. Was nicht gefördert wird! Nicht gefördert werden Projekte, • die kommerziell oder parteipolitisch ausgerich- tet sind, • die nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung und den Werten des Grundge- setztes vereinbar sind, • die touristische Maßnahmen wie Bürger- und Gremienreisen oder private Austauschaktivitä- ten darstellen. Dies gilt auch, wenn sie mit Bildungsaktivitäten kombiniert werden. 2. Wer kann einen Zuschuss beantragen? Antragsberechtigt sind gemeinnützige ehren- amtlich tätige Vereine und Initiativen, Bildungs- einrichtungen (Schulen, Hochschulen) sowie Kirchengemeinden mit Sitz in Köln. Einzelpersonen können keine Anträge stellen. Auf der Bürgerebene sind die eingetragenen Vereine zur Förderung der Städtepartnerschaf- ten die wichtigsten Partner der Stadt Köln. Pro- jekte/Aktivitäten, die von den Städtepartner- schaftsvereinen oder in Kooperation mit ihnen initiiert und durchgeführt werden, werden be- vorzugt bezuschusst. 3. Wer kann einen Zuschuss beantragen? Antragsberechtigt sind • gemeinnützige ehrenamtlich tätige Vereine und Initiativen, • Bildungseinrichtungen (Schulen, Hochschulen), • Kirchengemeinden mit Sitz in Köln. Einzelpersonen können keine Anträge stellen. Al- lerdings können mehrere juristische Personen einen gemeinsamen Antrag stellen. Die Kölner eingetragenen Vereine zur Förderung der Städtepartnerschaften sind die wichtigsten Partner der Stadt Köln. Projekte von oder mit ihnen (gemeinsamer Antrag) werden daher be- sonders berücksichtigt. - 3 - 4. Wie hoch sind die Zuschüsse? Der Zuschuss zu einem Projekt beträgt bis zu 80 Prozent der gesamten Projektkosten , jedoch höchstens 1.500,00 Euro . Bei Projekten von zwei und mehr Kooperations- partnern aus Köln (gemeinsamer Antrag) beträgt die Fördersumme grundsätzlich höchstens 3.000,00 Euro . Die Zuschüsse werden als Festbetrag gewährt. Bei Projekten, die außerordentlich wichtig für die Städtepartnerschaft sind, kann im besonders be- gründeten Einzelfall ein höherer Zuschuss (Förder- quote und Fördersumme) gewährt werden. Der Zuschuss durch die Stadt Köln darf unter Be- rücksichtigung weiterer Einnahmen, wie zum Bei- spiel • Sponsorengelder, • Förderungen durch Stiftungen, • anderer Fördermittel, • Teilnahmegebühren und Eintrittsgelder nicht zu einer Überfinanzierung führen. Gleichermaßen können für ein Projekt nicht gleichzeitig Fördermittel aus dem Bereich der Städtepartnerschaften und der kommunalpoliti- schen Entwicklungszusammenarbeit beantragt werden. 3. Welche Kosten können bezuschusst we r- den? - Projektbezogene Sachkosten, wie beispiels- weise Reisekosten, Druckkosten, Raummieten, Beschaffung von Verbrauchsmaterialien. Die Anerkennung von Reisekosten (Fahrkosten, Unterkunft und Verpflegung) orientiert sich an den Bestimmungen des Landesreisekostenge- setzes. - Projektbezogene Honorare (beispielsweise Künstlergagen, Vortragshonorare, Übersetzer) - Ehrenamtliche Arbeitsleistungen In Anlehnung an die Richtlinie des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integra- tion des Landes Nordrhein-Westfalen zur Ge- währung von Zuwendungen für das bürger- schaftliche Engagement ist ein Satz von 10,00 Euro pro geleistete Arbeitsstunde anrechenbar. Maximal können – bezogen auf die Gesamtpro- jektkosten, 35 Prozent berücksichtigt werden. - Nicht zuschussfähig sind Anschaffungskosten für benötigte Bürogeräte zur Durchführung eines Projektes (zum Beispiel Laptop, Beamer etc.) 5. Welche Kosten können bezuschusst werden? Ein Zuschuss kann nur für projektbezogene Sach- kosten, wie beispielsweise • Reisekosten, • Druckkosten, • Raummieten, • Beschaffung von Verbrauchsmaterialien gewährt werden. Die Anerkennung von Reisekosten (Fahrkosten, Unterkunft und Verpflegung) richtet sich nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes ( https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen? v_id=2320031009101236743 ). Ebenfalls können projektbezogene Honorare bezu- schusst werden, beispielsweise • Künstlergagen, • Vortragshonorare, • Übersetzer, • Gutachten. In Anlehnung an die Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement ist bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeits- bereich des Ministeriums für Familie, Kinder, Ju- gend, Kultur und Sport (SMBl. NRW, RdErl. v. - 4 - Landesreisekostengesetz (Landesreisekoste n- gesetz - LRKG) https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeige n?v_id=2320031009101236743 01.04.2013) ein Satz von 10,00 Euro pro geleistete Arbeitsstunde anrechenbar. Diese Zuwendungen können allerdings nur in Höhe bis zu 35 Prozent bezogen auf die Gesamtprojektkosten berücksich- tig werden. Nicht zuschussfähig sind Anschaffungskosten für benötigte Bürogeräte zur Durchführung eines Pro- jektes (zum Beispiel Laptop, Beamer etc.). 6. In welchem Zeitraum muss das Projekt durc h- geführt werden? Das bezuschusste Projekt muss spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach Gewährung des Zuschusses abgeschlossen sein. Das Projektvorha- ben muss zudem im Antragsjahr beginnen. Die Fördermittel sind ansonsten zurückzugeben. 4. Höhe der Zuschüsse Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 50 Prozent der gesamten Projektkosten, abzüglich eventu- eller Eintrittsgelder und Teilnahmegebühren, in der Regel jedoch 1.500,00 Euro. Der Zuschuss durch die Stadt Köln darf unter Berücksichti- gung weiterer Einnahmen wie zum Beispiel Sponsorengeldern, Förderungen durch Stiftun- gen nicht zu Einnahmen führen, die über die Deckung der Projektkosten hinausgehen! Inso- fern kann der Maximalbetrag in Höhe von 1.500 Euro (alternativ 3.000 Euro gemäß nach- folgendem Absatz) gekürzt werden. Bei Projekten und Aktivitäten von zwei und mehr Kooperationspartnern (gemeinsamer Antrag) beträgt die Förderhöchstsumme grund- sätzlich maximal 3.000,00 Euro. 5. Allgemeines Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zu- schüssen durch die Stadt Köln, Büro für Interna- tionale Angelegenheiten, besteht nicht. Mit der Bereitstellung von Mitteln für die internationa- le Arbeit im Haushaltsplan ist die Stadt Köln nicht verpflichtet, Zuschüsse zu gewähren. Auch aus der wiederholten oder regelmäßigen Inanspruchnahme von freiwilligen Zuschüssen kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Die Antragstellerinnen, Antragsteller, Zuschus- sempfängerinnen und Zuschussempfänger ver- pflichten sich, die Mittel ausschließlich für den im Antrag genannten Zweck gemäß der Kosten- aufstellung zu verwenden. Dem Büro für Inter- nationale Angelegenheiten wird das Recht ein- geräumt, den bestimmungsgemäßen Einsatz des Zuschusses anhand von Unterlagen oder Besichtigung vor Ort zu prüfen. Sofern ein Zuschuss durch das Büro für Interna- 7. Gibt es einen Rechtsanspruch auf Zuschüsse und wann können Zuschüssen zurückgefordert werden? Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen durch die Stadt Köln. Mit der Be- reitstellung von Mitteln für die internationale Ar- beit im Haushaltsplan ist die Stadt Köln nicht ver- pflichtet, Zuschüsse zu gewähren. Aus der wieder- holten oder regelmäßigen Gewährung von freiwil- ligen Zuschüssen kann kein Rechtsanspruch abge- leitet werden. Zuschüsse müssen zurückgezahlt werden, wenn • das Projekt nicht durchgeführt wurde, • die Mittel entgegen der Angaben im Projektan- trag verwendet wurden, • sich nach der Durchführung des Projektes Um- stände herausstellen, die eine Bezuschussung von vorneherein ausgeschlossen hätten. Wird das Projekt nur teilweise durchgeführt oder die Mittel nur teilweise anders verwendet, müssen - 5 - tionale Angelegenheiten gewährt wird, ve r- pflichtet sich die Antragstellerin oder der An- tragsteller beziehungsweise die Zuschussemp- fängerin oder der Zuschussempfänger, in ge- eigneter Form auf die Förderung durch die Stadt Köln hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Veröffentlichungen (zum Beispiel Reden, Pressemitteilungen, Broschüren, Plakate, Rund- funk und Fernsehen). Das offizielle Logo der Stadt Köln in digitaler Form kann beim Büro für Internationale Angelegenheiten angefordert werden. Dem Büro für Internationale Angele- genheiten wird das Recht eingeräumt, geför- derte Projekte und Aktivitäten in eigenen Ver- öffentlichungen zu erwähnen. Von den zuvor genannten Förderkriterien und Höchstsummen kann abgewichen werden, wenn es sich um ein Projekt oder eine Aktivität von besonderer Bedeutung für die jeweilige Städtepartnerschaft handelt. Hierüber ent- scheidet im Einzelfall das Büro für Internationa- le Angelegenheiten. Zuschüsse anteilig zurückgezahlt werden. Eine Festbetragsförderung muss nur anteilig zu- rückgezahlt werden, wenn sich im Projektverlauf herausstellt, dass die förderfähigen Gesamtausga- ben geringer sind als der zur Förderung ausgezahl- te Festbetrag. In dem Bewilligungsbescheid können im Einzelfall dazu genauere Bestimmungen getroffen werden. 8. Muss auf die Stadt Köln als Zuschussgeberin hingewiesen werden? Sofern ein Zuschuss durch das Referat für Interna- tionale Angelegenheiten gewährt wird, verpflich- tet sich die Zuschussempfängerin / der Zuschuss- empfänger, in geeigneter Form auf die Förderung durch die Stadt Köln hinzuweisen. Dies gilt insbe- sondere für Veröffentlichungen (zum Beispiel Re- den, Pressemitteilungen, Broschüren, Plakate, Rundfunk und Fernsehen, online Medien). Das offizielle Logo der Stadt Köln in digitaler Form kann beim Referat für Internationale Angelegenheiten angefordert werden. Dem Referat für Internatio- nale Angelegenheiten wird das Recht eingeräumt, geförderte Projekte und Aktivitäten in eigenen Veröffentlichungen zu erwähnen. 9. Welche Mitteilungspflichten bestehen gege n- über der Stadt Köln? Die Förderungsempfängerin / der Förderungsemp- fänger ist verpflichtet mitzuteilen, wenn sich we- sentliche Änderungen bei dem geförderten Projekt ergeben, z.B. wenn • sich der Förderungszweck ändert, • die Förderungsempfängerin / der Förderungs- empfänger seine Tätigkeit einstellt, • die Fördermittel nicht verbraucht werden. Verfahren zur Gewährung der Zuschüsse C. Verfahrensablauf - 6 - 1. Wie ist der Antrag zu stellen? Anträge auf Bezuschussung von Projekten und Aktivitäten zur Förderung der Kölner Städte- partnerschaften sind mit dem beigefügten Vor- druck (zum Download) schriftlich zu stellen und müssen folgende Angaben enthalten: • Name des Antragsstellers (gegebenen- falls Rechtsform) • Kontaktdaten (Anschrift, Telefon, E- Mail, gegebenenfalls homepage) • Projektname und Nennung der einbe- zogenen Partnerstadt (gegebenenfalls Partnerstädte) • Name und Kontaktdaten des oder der Projektpartner beziehungswiese Pro- jektpartnerinnen • Projektbeschreibung mit Angabe von Art und Ziel des Projektes, Ort, Zeit o- der Zeitraum, Teilnehmerzahl, Ziel- gruppe • Kostenaufstellung, nach Gesamtkosten und detailliert nach Einzelkosten • Finanzplan, unter Angabe des Eigenan- teils sowie aller weiteren beantragten oder bewilligten Zuschüsse • Bankverbindung Sofern eine Organisation erstmalig einen An- trag auf Bezuschussung einer Maßnahme stellt, kann das Büro für Internationale Angelegenhei- ten Referenzen und gegebenenfalls die Einsicht zum Beispiel in Satzungen verlangen. 1. Was muss im Antrag stehen? Anträge auf Bezuschussung von Projekten zur För- derung der Kölner Städtepartnerschaften sind mit den beigefügten Vordrucken schriftlich in getipp- ter Form zu stellen. Sie müssen folgende Angaben enthalten: • Name der Antragstellerin / des Antragstellers. Zu nennen sind die Rechtsform und die vertre- tungsberechtigte Person • Kontaktdaten (Anschrift, Telefon, Email, gege- benenfalls Homepage) • Unterschrift der Antragstellerin /des Antrags- stellers • Projektname und Nennung der einbezogenen Partnerstadt, gegebenenfalls Partnerstädte bei übergreifenden Projekten • Name und Kontaktdaten des Projektpartners oder der Projektpartnerinnen. • genaue Projektbeschreibung. Anzugeben sind: – Art und Ziel des Projektes, – Ort, Zeit oder Zeitraum, – Teilnehmerzahl, – Zielgruppe • Finanzplan , unter Angabe - der Gesamtkosten sowie detailliert nach Ein- zelkosten, - weiterer bewilligter oder beantragter Zu- schüsse - anderer Einnahmen, z.B. Teilnahmegebühren, Sponsorengelder - des ggf. daraus resultierenden Eigenanteils • Bankverbindung (IBAN) Sofern eine Organisation erstmalig einen Antrag auf Bezuschussung einer Maßnahme stellt, kann das Referat für Internationale Angelegenheiten aussagekräftige Referenzen und gegebenenfalls die Einsicht in die Satzungen oder vergleichbare Dokumente verlangen. Für die Antragstellung sind die im Internet veröf- fentlichten Formulare (zum Download) zu verwen- den. Unzureichende Anträge werden bei der Mittel- vergabe nicht berücksichtigt. 2. Wann kann ein Antrag gestellt werden? Anträge für Projekte und Aktivitäten können im laufenden Jahr bis zum 31. Mai 2016 beim Büro für Internationale Angelegenheiten der Stadt Köln eingereicht werden. Maßgeblich für den fristgerechten Eingang des Antrages ist der Posteingangsstempel der Stadt Köln. Die Fristen werden jährlich auf der Homepage der Stadt Köln veröffentlicht. 2. Wann kann ein Antrag gestellt werden? Anträge für Projekte können im laufenden Jahr bis zum 31. März 20## beim Referat für Internationale Angelegenheiten der Stadt Köln eingereicht wer- den. Maßgeblich für den fristgerechten Eingang des Antrages ist der Posteingangsstempel der Stadt Köln. Die Fristen werden jährlich auf der Homepage der Stadt Köln veröffentlicht. - 7 - Anträge sind zu richten an: Stadt Köln Amt der Oberbürgermeisterin Internationale Angelegenheiten Rathaus (Spanischer Bau) 50667 Köln Verspätete Anträge werden bei der Mittelverg a- be nicht berücksichtigt. Anträge sind zu richten an: Stadt Köln Büro der Oberbürgermeisterin Referat für Internationale Angelegenheiten Rathaus (Spanischer Bau) 50667 Köln Anträge können auch in elektronischer Form unter der folgenden Adresse eingereicht werden: eurocologne@stadt-koeln.de Die Absenderin / der Absender muss klar erkenn- bar und der Antrag unterschrieben sein. Bitte nutzen Sie zur Übermittlung des Antrages das sichere Kontaktformular und fügen Sie die Antragsunterlagen als Dateianhang bei. Im Übrigen gelten in Hinblick auf die Übermittlung von Daten die Hinweise unter: http://kw1ua169.verwaltung.stadtkoeln.de/servic e/kontakt/impressum/so-erreichen-sie-uns-online Zur Fristwahrung gilt das Datum der Zustellung der Email unter der oben genannten Adresse. 3. Wer entscheidet über die Vergabe von Z u- schüssen Das Büro für Internationale Angelegenheiten entscheidet gemeinsam mit jeweils einer Ver- treterin oder einem Vertreter aus dem Kultur- amt, dem Jugendamt und dem Amt für Schul- entwicklung innerhalb von sechs Wochen nach Antragsfrist. Das Ergebnis wird den Antragstel- lerinnen und Antragstellern schriftlich mitge- teilt. 3. Wer entscheidet über die Ve rgabe von Z u- schüssen? Das Referat für Internationale Angelegenheiten entscheidet gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern anderer Ämter in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Antragsfrist. Das Ergebnis wird den Antragstellerinnen und Antrag- stellern schriftlich mitgeteilt. 4. Wie ist ein Projektzuschuss abzurechnen Spätestens acht Wochen nach Abschluss eines bezuschussten Projektes ist dem Büro für In- ternationale Angelegenheiten eine detaillierte Abrechnung zu den tatsächlich entstandenen Kosten vorzulegen. Beizufügen sind im Original sowie jeweils einmal in Kopie: Ausgefüllter Abrechnungsbogen (steht als PDF- Download zur Verfügung) Rechnungen, Auszahlungsbelege (Quittungen bei Barauszahlungen, Kontoauszüge bei Über- weisungen) Stundennachweise über die ehrenamtlich ge- leisteten Stunden. Diese Belege sind von einer weiteren Organisatorin oder einem weiteren Organisator des Projektes beziehungsweise einer Projektteilnehmerin oder einem Projekt- 4. Welche Unterlagen müssen nach Abschluss des Projektes vorgelegt werden (Abrechnung und Verwendungsnachweise)? Spätestens acht Wochen nach Abschluss eines bezuschussten Projektes sind dem Referat für In- ternationale Angelegenheiten • ein Sachbericht, • ein zahlenmäßiger Nachweis über die Kosten und Einnahmen (weitere Zuschüsse, Teilnah- mebeiträge, Eintrittsgelder etc.) • eine Versicherung über die Richtigkeit der An- gaben und zur Aufbewahrung von Einzelnach- weisen vorzulegen. Der Sachbericht muss die Durchführung des Pro- jektes darstellen. Es muss erkennbar sein, dass das Projekt gemäß Antrag umgesetzt wurde und dass - 8 - teilnehmer gegenzuzeichnen. bei Seminaren, Workshops und ähnlichen Ver- anstaltungen eine Teilnehmerliste mit Unter- schrift der Teilnehmenden Abschlussbericht über den Verlauf des Projek- tes bei Publikationen ein Belegexemplar, sofern sie ausschließlich projektbezogen erstellt wurden Plakate, Handzettel oder ähnliches, sofern sie ausschließlich projektbezogen erstellt wurden Originalbelege werden nach Prüfung der Ab- rechnung durch das Büro für Internationale Angelegenheiten zurückgegeben. die Förderziele erreicht worden sind. Sofern das Projekt in der beantragten Form nicht durchge- führt wurde und/oder die Ziele nicht erreicht wur- den, ist dafür eine kurze Begründung abzugeben. Als Nachweis für die Durchführung können unter anderem Presseartikel, Bildmaterial, Publikatio- nen, Teilnehmerlisten dienen. Der Nachweis über die Kosten muss eine tabellari- sche Übersicht über die Ausgaben und Einnahmen entsprechend dem bei Antrag vorgelegten Finanz- plan enthalten. Es müssen keine Einzelbelege, z.B. Quittungen, Stundennachweise, Kontoauszüge oder sonstigen Nachweise vorgelegt werden (einfacher Verwen- dungsnachweis). Die Zuschussempfängerin / der Zuschussempfän- ger verpflichtet sich, alle Unterlagen und Nachwei- se bis sieben Jahre nach Abschluss des Projektes aufzubewahren. Die Nachweise und Belege sind der Stadt Köln auf Anfrage vorzulegen. Die Zuschussempfängerin / der Zuschussempfän- ger muss eine unterschriebene Erklärung über die Ordnungsmäßigkeit seiner Angaben und der Mit- telverwendung abgeben, (siehe oben). Das Referat für Internationale Angelegenheiten kann im Rahmen des Bewilligungsbescheides von den vorangegangenen Regelungen abweichende Bestimmungen festlegen. 5. Allgemeines In der Regel werden bewilligte Zuschüsse erst nach Abschluss des Projektes oder der Aktivität überwiesen. In begründeten Ausnahmefällen kann, unter dem Vorbehalt einer eventuellen Rückforderung, der volle Förderbetrag oder ein Teil davon vorzeitig überwiesen werden. Eine Barauszahlung von Zuschüssen ist nicht mög- lich. Das Büro für Internationale Angelegenheiten behält sich das Recht vor, bereits gezahlte Zu- schüsse zurückzufordern, wenn das Projekt oder die Aktivität nicht entsprechend der Be- schreibung gemäß Antrag abgeschlossen wer- den kann, oder nach Abschluss des Projektes oder der Aktivität Umstände bekannt werden, die von vornherein eine Förderung ausge- schlossen hätten. Für eine formgerechte Antragstellung und Pro- jektabrechnung sind zwingend die Vordrucke "Antrag auf Projektförderung" und "Abrech- nung der Projektförderung" zu verwenden. Die Positionen unter A, Z, E im Antrag und in der Abrechnung müssen einander entsprechen. 5. Wann wird der Zuschuss überwiesen? In der Regel werden beantragte Zuschüsse nach Bewilligung des Projektes überwiesen. Eine Bar- auszahlung von Zuschüssen ist nicht möglich. - 9 - Ni cht form - und fristgerechte Abrechnungen werden vom Büro für Internationale Angele- genheiten zurückgewiesen. 6. Inkrafttreten Die Förderrichtlinie Städtepartnerschaften tritt am 07.02.2017 zur Förderperiode 2017 in Kraft.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4187/2016
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 24.01.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27