Mandari Insight

4187/2016

Novellierung Förderrichtlinien

Beschlussvorlage Ausschuss 24.01.2017

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 06.02.2017, TOP 2.1

Anlage 2 Förderrichtlinien Kommunalpolitische Entwicklungszusammenarbeit

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 3 Muster Verpflichtungserklärung

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Anlage 1 Förderrichtlinien Städtepartnerschaften

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Anlage 2 Förderrichtlinien Kommunalpolitische Entwicklungszusammenarbeit

23758 Zeichen

Anlage 2 
 
Synopse – Förderung von Projekten zur entwicklungspolitischen Bildungsar- 
beit 
Förderrichtlinie Projekte zur entwicklungspolit i- 
schen Bildungsarbeit (Stand 2016) 
Novellierung der Förderrichtlinie Projekte zur en t- 
wicklungspolitischen Bildungsarbeit (ab 2017) 
 Fördertopf Entwicklungszusammenarbeit  
Ausschreibung für die Förderung von Proje k- 
ten zur entwicklungspolitischen Bildungsarbeit  
Wir setzten uns aktiv für die Umsetzung der 
Ziele zur nachhaltigen Entwicklung der Verein- 
ten Nationen (Sustainable Development Goals / 
SDG) ein. Sie lösen zum 1. Januar 2016 mit ei- 
ner Laufzeit von 15 Jahren bis 2030 die Millen- 
niumsentwicklungsziele (Millennium Develop- 
ment Goals / MDG) ab. Auf Grundlage des 
Ratsbeschlusses zur Realisierung des "Aktions- 
programms der Stadt Köln zur Umsetzung der 
Millenniumsentwicklungsziele" vom 18. De- 
zember 2008 engagieren wir uns gegen Armut, 
Not und Ungerechtigkeit weltweit. Wir fördern 
Projekte zur Bewusstseinsbildung und Öffent- 
lichkeitsarbeit zu verschiedenen Themen der 
nachhaltigen Entwicklung in Köln mit Strahl- 
kraft im globalen Süden. 
 
Vorbehaltlich der Bereitstellung von Mitteln im 
Haushaltsplan der Stadt werden jährlich Fi- 
nanzmittel zur Förderung von SDG-Projekten in 
Köln zur Verfügung gestellt. 
 
Die Frist für Projektanträge in 2016 ist der 15. 
Juni 2016. 
Ausschreibung für die Förderung von Projekten 
zur entwicklungspolitischen Bildungsarbeit 
Die Stadt Köln setzt sich aktiv für die Umsetzung 
der Ziele zur nachhaltigen Entwicklung der Verein- 
ten Nationen (Sustainable Development Goals / 
SDG) ein. Sie haben zum 1. Januar 2016 mit einer 
Laufzeit von 15 Jahren bis 2030 die Millenniums- 
entwicklungsziele (Millennium Development Goals 
/ MDG) abgelöst.  
Auf Grundlage des Ratsbeschlusses zur Realisie- 
rung des "Aktionsprogramms der Stadt Köln zur 
Umsetzung der Millenniumsentwicklungsziele" 
vom 18. Dezember 2008 engagiert sich die Stadt 
Köln weltweit gegen Armut, Not und Ungerechtig- 
keit. Die Stadt Köln fördert Projekte zur Bewusst- 
seinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit zu verschie- 
denen Themen der nachhaltigen Entwicklung in 
Köln mit Strahlkraft im Globalen Süden. 
 
Ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht. 
Die Antragsfrist die Fördermittel für 20## endet 
am 31. März 20## 
 A. Förderschwerpunkt e 
 
Förderfähige Projekte sind  
• laufende oder geplante Vorhaben, die einen 
eindeutigen Schwerpunkt in der Bildungs- oder 
Öffentlichkeitsarbeit haben und 
• die Bewusstseinsbildung zu den internationa- 
len Aspekten der 17 nachhaltigen Entwick- 
lungsziele (SDG) der Vereinten Nationen sowie 
deren Umsetzungsmöglichkeiten  
fördern. 
Dies können beispielsweise  
• Projekte von Kölner Schulen, Kirchengemein- 
den, Vereinen oder Institutionen, die Projekt- 
wochen oder Unterrichtsreihen zum Themen- 
feld durchführen, 
• internationale Kooperationen oder Schulpart- 
nerschaften mit Gruppen oder Schulen in Ent- 
wicklungsländern, 
• Medienprojekte zur Bewusstseinsförderung zu 
den 17 nachhaltigen Entwicklungszielen,

- 2 - 
 
 
• sonstige Maßnahmen oder Veranstaltungen, 
die insbesondere Jugendliche einbeziehen 
und/oder einen Öffentlichkeitsschwerpunkt 
aufweisen 
sein. 
 
 B. Rahmenbedingungen für die Förderung:  
1. Welche Projekte werden gefördert?  
Förderfähige Projekte sind laufende oder ge- 
plante Vorhaben, die einen eindeutigen 
Schwerpunkt in Bildungs- oder Öffentlichkeits- 
arbeit haben und die Bewusstseinsbildung zu 
den internationalen Aspekten der 17 nachhalti- 
gen Entwicklungsziele (SDG) der Vereinten Na- 
tionen sowie deren Umsetzungsmöglichkeiten 
fördern. 
Dies können unter anderem sein: 
Projekte von Kölner Schulen, Kirchengemein- 
den, Vereinen oder Institutionen, die Projekt- 
wochen oder Unterrichtsreihen zum Themen- 
feld durchführen, 
internationale Kooperationen oder Schulpart- 
nerschaften mit Gruppen oder Schulen in Ent- 
wicklungsländern, 
Medienprojekte zur Bewusstseinsförderung zu 
den 17 nachhaltigen Entwicklungszielen (zum 
Beispiel Schülerzeitungen, sonstige Publikation, 
Internetberichte, Radio- und Filmbeiträge) 
sonstige Maßnahmen oder Veranstaltungen, 
die insbesondere Jugendliche (Schülerinnen 
und Schüler) einbeziehen und/oder einen Öf- 
fentlichkeitsschwerpunkt aufweisen. 
 
Entscheidungskriterien für die Förderung von 
Projekten sind: 
Öffentlichkeit und Nachhaltigkeit: Wie ist das 
Projekt den Bürgerinnen und Bürgern/der Öf- 
fentlichkeit vermittelbar (überschaubar, trans- 
parent)? Ist das Projekt nachhaltig? 
Partizipation: Wie wird bei der Projektentwick- 
lung/-umsetzung die Bürgernähe und Transpa- 
renz des Projektes berücksichtigt? 
Soziale Dimension: Wie werden einzelne Grup- 
pen (zum Beispiel ältere und junge Menschen, 
Behinderte und Nicht-Behinderte, deut- 
sche/ausländische Bürgerinnen und Bürger) 
zueinander gebracht, die in der Regel wenig 
Berührungspunkte haben? 
Zukunftsaspekte: Was ist an dem Projekt inno- 
vativ und zukunftsfähig? Ist das Projekt nach- 
ahmenswert und beispielhaft? (Erläuterung 
erwünscht) 
1. Was kann gefördert werden?  
• Zuwendungen werden nur für einzelne, inhalt- 
lich und finanziell abgrenzbare Vorhaben ge- 
währt (Projektförderung). 
• Es können nur Projekte gefördert werden, die 
mit den unter A. genannten Förderschwer- 
punkten übereinstimmen. Es müssen aber 
nicht alle Förderschwerpunkte / Bereiche der 
Entwicklungsziele abgedeckt werden. 
Bei der Vergabe von Fördermitteln sind die fol- 
genden Kriterien besonders wichtig, es müssen 
allerdings nicht alle erfüllt werden: 
• Transparenz und Verständlichkeit des Projektes 
für die Bürgerinnen und Bürger, 
• Nachhaltigkeit des Vorhabens, 
• Bürgerbeteiligung und Bürgernähe bei der Pla- 
nung und Umsetzung des Projektes, 
• Zusammenbringen von verschiedenen sozialen 
Gruppen (z.B. jüngere und ältere Menschen, 
Menschen aus verschiedenen Herkunftslän- 
dern, Menschen mit und ohne Behinderungen),
 
• Neue und innovative Ansätze bei dem Projekt, 
• Vorbildcharakter des Projektes, sodass zur 
Übernahme der Projektidee angeregt wird.  
• Lokaler Bezug zur Stadt Köln, 
• Nutzen und Effizienz des Projektes bezogen auf 
die Zielgruppe und das thematisierte Problem- 
feld, 
• Globaler Bezug, insbesondere in Hinblick auf 
die Lebensverhältnisse der Menschen des Nor- 
dens im Vergleich zu den Ländern des Südens 
und Ostens 
• Handlungsorientiert, d.h. das Projekt eröffnet 
und motiviert zu neuen Handlungsoptionen 
zum Einsatz für eine gerechtere Welt. 
Es müssen aber nicht alle Kriterien erfüllt sein.

- 3 - 
 
 
Lokaler Bezug: Ist die Aktivität Köln -spezifisch?  
Nutzen/Effizienzaspekt: Welcher Zielgruppe 
oder welchem Problemfeld soll das Projekt 
einen Nutzen bringen? 
Globaler Bezug: Wird die Verantwortung der 
Länder des Nordens thematisiert und dabei die 
Situation der Menschen in den Ländern des 
Südens und Ostens miteinbezogen? 
 
Die Förderung von Projekten ist in der Höhe 
begrenzt. 
 2. Was nicht gefördert wird!  
Nicht gefördert werden Projekte,  
• die kommerziell oder parteipolitisch ausgerich- 
tet, 
• die nicht mit der freiheitlich demokratischen 
Grundordnung und den Werten des Grundge- 
setztes vereinbar sind, 
• die touristische Maßnahmen wie Bürger- und 
Gremienreisen oder private Austauschaktivitä- 
ten darstellen.  
Dies gilt auch, wenn sie mit Bildungsaktivitäten 
kombiniert sind. 
2. Wer kann eine Projektförderung beantragen 
und wie? 
Antragsberechtigt sind gemeinnützige ehren- 
amtliche Vereine und Initiativen, Kirchenge- 
meinden, Schulen und Hochschulen mit Sitz in 
Köln. 
Einzelpersonen können keine Anträge stellen. 
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht 
nicht. 
Anträge sind in schriftlicher Form einzureichen. 
Sie müssen enthalten: 
 
Erläuterung der Projekte - Inhalte, Ziele und 
Zielgruppen des Projektes, Methoden der Ver- 
mittlung, Beschreibung der Relevanz des Pro- 
jektes für die entwicklungspolitische Bildungs- 
arbeit in Köln. 
Bei der Beantragung ist eine Vertreterin oder 
ein Vertreter der Antragsteller als Verantwortli- 
che oder Verantwortlicher für Rückfragen und 
Abwicklung des Antrags zu nennen! 
Anträge sind zu richten an: 
 
Stadt Köln 
Amt der Oberbürgermeisterin 
Internationale Angelegenheiten 
Rathaus (Spanischer Bau) 
50667 Köln 
3. Wer kann einen Zuschuss beantragen?  
Antragsberechtigt sind  
• gemeinnützige ehrenamtlich tätige Vereine 
und Initiativen,  
• Bildungseinrichtungen (Schulen, Hochschulen), 
• Kirchengemeinden  
mit Sitz in Köln. 
Einzelpersonen können keine Anträge stellen. Al- 
lerdings können mehrere juristische Personen 
einen gemeinsamen Antrag stellen.

- 4 - 
 
 
3. Zuschüsse und Antragsfrist  
Förderfähige Projekte werden mit bis zu 80 
Prozent der Gesamtkosten bezuschusst. Die 
maximale Fördersumme je Projekt ist wie folgt 
gestaffelt: 
 
1.500 Euro für Einzelprojekte  
3.000 Euro für Kooperationsprojekte mit min- 
destens zwei Partnern  
 
Die Antragsfrist für 2016 ist der 15. Juni 2016. 
Grundsätzlich gilt für die Fristwahrung der Ein- 
gangsstempel der Stadt Köln.  
4. Wie hoch sind die Zuschüsse?  
Der Zuschuss zu einem Projekt beträgt bis zu 80 
Prozent der gesamten Projektkosten, jedoch 
höchstens 1.500,00 Euro . 
Bei Projekten von zwei und mehr Kooperations- 
partnern aus Köln (gemeinsamer Antrag) beträgt 
die Fördersumme grundsätzlich höchstens 
3.000,00  Euro .  
 
Die Zuschüsse werden als Festbetrag gewährt. 
 
Bei Projekten, die außergewöhnlich wichtig für die 
KEZ sind, kann im besonders begründeten Einzel- 
fall ein höherer Zuschuss (Förderquo- 
te/Fördersumme) gewährt werden. 
 
Der Zuschuss durch die Stadt Köln darf unter Be- 
rücksichtigung weiterer Einnahmen, wie zum Bei- 
spiel  
• Sponsorengelder,  
• Förderungen durch Stiftungen, 
• anderer Fördermittel, 
• Teilnahmegebühren und Eintrittsgelder 
 
nicht  zu einer Überfinanzierung führen.  
 
Gleichermaßen können für ein Projekt nicht 
gleichzeitig Fördermittel aus dem Bereich der 
Städtepartnerschaften und der kommunalpoliti- 
schen Entwicklungszusammenarbeit beantragt 
werden. 
 
4. Welche Kosten können bezuschusst we r- 
den? 
Zuschussfähige projektbezogene Kosten sind: 
Sachkosten (zum Beispiel Druckkosten, Raum- 
mieten, Beschaffung von Materialien) 
Honorare für Aufträge an Einzelpersonen, Fir- 
men und Einrichtungen (zum Beispiel in Zu- 
sammenhang mit Referaten, Moderationen, 
Übersetzungen, Gutachten) 
ehrenamtliche Arbeitsleistungen. In Anlehnung 
an die Richtlinie des Ministeriums für Generati- 
onen, Familie, Frauen und Integration des Lan- 
des Nordrhein-Westfalen zur Gewährung von 
Zuwendungen für das bürgerschaftliche Enga- 
gement ist ein Satz von 10 Euro pro geleistete 
Arbeitsstunde anrechenbar. Maximal können - 
bezogen auf die Gesamtprojektkosten - 35 Pro- 
zent berücksichtigt werden. 
 
Nicht zuschussfähig sind Anschaffungskosten 
für benötigte Bürogeräte zur Durchführung 
5. Welche Kosten können bezuschusst werden?  
Ein Zuschuss kann für projektbezogene Sachkos- 
ten, wie beispielsweise  
• Reisekosten,  
• Druckkosten,  
• Raummieten,  
• Beschaffung von Verbrauchsmaterialien, ge- 
währt  
werden.  
Die Anerkennung von Reisekosten (Fahrkosten, 
Unterkunft und Verpflegung) richtet sich nach den 
Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes 
(
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen? 
v_id=2320031009101236743 ). 
Ebenfalls können projektbezogene Honorare bezu- 
schusst werden, beispielsweise  
• Künstlergagen,  
• Vortragshonorare,  
• Übersetzer,  
• Gutachten. 
In Anlehnung an die Richtlinie zur Berücksichtigung

- 5 - 
 
 
eines Projektes (zum Beispiel Laptop, Beamer).  von bürgerschaftlichem Engagement bei der G e- 
währung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbe- 
reich des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, 
Kultur und Sport (SMBl. NRW, RdErl. v. 01.04.2013) 
ist ein Satz von 10,00 Euro pro geleistete Arbeits-
stunde anrechenbar. Diese Zuwendungen können 
allerdings nur in Höhe bis zu 35 Prozent bezogen 
auf die Gesamtprojektkosten berücksichtig wer- 
den. 
 
Nicht zuschussfähig sind Anschaffungskosten für 
benötigte Bürogeräte zur Durchführung eines Pro- 
jektes (zum Beispiel Laptop, Beamer etc.). 
 6. In welchem Zeitraum muss das Projekt durc h- 
geführt werden? 
Das bezuschusste Projekt muss spätestens bis zum 
28. Februar des Folgejahres nach Gewährung des 
Zuschusses abgeschlossen sein. Das Projektvorha- 
ben muss zudem im Antragsjahr beginnen. Die 
Fördermittel sind ansonsten zurückzugeben. 
5. Wer entscheidet über die Vergabe der Fö r- 
dermittel? 
Das Büro für Internationale Angelegenheiten 
entscheidet circa acht Wochen nach Antrags- 
frist gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertre- 
tern verschiedener Fachressorts der Stadtver- 
waltung über den Antrag. Das Ergebnis wird 
den Antragstellerinnen oder Antragstellern 
schriftlich mitgeteilt. 
 
6. Wie erfolgen Zahlung der Fördermittel und 
Abrechnung des Projektes? 
Die Fördermittel werden nach Bewilligung auf 
ein von der Antragstellerin beziehungsweise 
vom Antragsteller angegebenes Konto in 
Deutschland überwiesen. Acht Wochen nach 
Abschluss des Projektes ist die Abrechnung 
einzureichen.  
 
Projekte, die sich in das Folgejahr erstrecken, 
müssen bis spätestens zum 28. Februar dieses 
Folgejahres abgeschlossen sein. Die Abrech- 
nung ist in diesem Fall bis spätestens 30. April 
des betreffenden Jahres einzureichen. 
 
Sie muss enthalten: 
den ausgefüllten Abrechnungsbogen 
(wird als Vordruck mit dem Bewilligungsbe- 
scheid mit versendet) 
quittierte Originalbelege über die Ausgaben 
bei größeren Projekten sind die Gesamtabrech- 
nung und die Originalbelege vorzulegen 
bei Seminaren, Workshops und ähnlichen Ver-

- 6 - 
 
 
anstaltungen eine Teilnehmerliste  
ein Sachbericht über den Verlauf des Projektes 
bei Publikationen ein Belegexemplar 
bei Plakaten, Handzetteln oder ähnliche Wer- 
bemitteln ein Belegexemplar 
 
Für den Projektantrag und die Abrechnung ist 
der Kalkulations- und Abrechnungsbogen zu 
verwenden. Abweichungen von der mit dem 
Antrag eingereichten Projekt- und Finanzpla- 
nung sind dem Büro für Internationale Angele- 
genheiten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 
7. Allgemeines  
 
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zu- 
schüssen durch die Stadt Köln, Büro für Interna- 
tionale Angelegenheiten, besteht nicht. Mit der 
Bereitstellung von Mitteln für die internationa- 
le Arbeit im Haushaltsplan ist die Stadt Köln 
nicht verpflichtet, Zuschüsse zu gewähren. 
Auch aus der wiederholten oder regelmäßigen 
Inanspruchnahme von freiwilligen Zuschüssen 
kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.  
Die Antragstellerinnen und Antragsteller sowie 
Zuschussempfängerinnen und Zuschussemp- 
fänger verpflichten sich, die Mittel ausschließ- 
lich für den im Antrag genannten Zweck gemäß 
der Kostenaufstellung zu verwenden. Dem Büro 
für Internationale Angelegenheiten wird das 
Recht eingeräumt, den bestimmungsgemäßen 
Einsatz des Zuschusses anhand von Unterlagen 
oder Besichtigungen vor Ort zu prüfen. 
Sofern ein Zuschuss durch das Büro für Interna- 
tionale Angelegenheiten gewährt wird, ver- 
pflichtet sich die Antragstellerin oder der An- 
tragsteller beziehungsweise die Zuschussemp- 
fängerin oder der Zuschussempfänger, in ge- 
eigneter Form auf die Förderung durch die 
Stadt Köln hinzuweisen. Dies gilt insbesondere 
für Veröffentlichungen (zum Beispiel Reden, 
Pressemitteilungen, Broschüren, Plakate, Rund- 
funk- und Fernsehbeiträge). Dem Büro für In- 
ternationale Angelegenheiten wird das Recht 
eingeräumt, geförderte Projekte und Aktivitä- 
ten in eigenen Veröffentlichungen zu erwäh- 
nen. 
Von den zuvor genannten Förderkriterien oder 
Förderhöchstsummen kann abgewichen wer- 
den, wenn es sich um ein Projekt oder eine 
Aktivität von besonderer Bedeutung für die 
Förderung der Millenniumsentwicklungsziele 
handelt. Hierüber entscheidet im Einzelfall das 
7. Gibt es einen Rechtsanspruch auf Zuschüsse 
und wann können Zuschüssen zurückgefordert 
werden? 
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung 
von Zuschüssen durch die Stadt Köln, Referat für 
Internationale Angelegenheiten. Mit der Bereit- 
stellung von Mitteln für die internationale Arbeit 
im Haushaltsplan ist die Stadt Köln nicht verpflich- 
tet, Zuschüsse zu gewähren. Aus der wiederholten 
oder regelmäßigen Gewährung von freiwilligen 
Zuschüssen kann kein Rechtsanspruch abgeleitet 
werden. 
Zuschüsse müssen zurückgezahlt werden, wenn  
• das Projekt nicht durchgeführt wurde, 
• die Mittel entgegen der Angaben im Projektan- 
trag verwendet wurden, 
• sich nach der Durchführung des Projektes Um- 
stände herausstellen, die eine Bezuschussung 
von vorneherein ausgeschlossen hätten. 
Wird das Projekt nur teilweise durchgeführt oder 
die Mittel nur teilweise anders verwendet, müssen 
Zuschüsse anteilig zurückgezahlt werden. 
Eine Festbetragsförderung muss nur anteilig zu- 
rückgezahlt werden, wenn sich im Projektverlauf 
herausstellt, dass die förderfähigen Gesamtausga- 
ben geringer sind als der zur Förderung ausgezahl- 
te Festbetrag. 
In dem Bewilligungsbescheid können im Einzelfall 
dazu genauere Bestimmungen getroffen werden.

- 7 - 
 
 
Büro für Internation ale Angelegenheiten .  
 
 8. Muss auf die Stadt Köln als Zuschussgeberin 
hingewiesen werden? 
Sofern ein Zuschuss durch das Referat für Interna- 
tionale Angelegenheiten  gewährt wird, verpflich- 
tet sich die Zuschussempfängerin / der Zuschuss- 
empfänger, in geeigneter Form auf die Förderung 
durch die Stadt Köln hinzuweisen. Dies gilt insbe- 
sondere für Veröffentlichungen (zum Beispiel Re- 
den, Pressemitteilungen, Broschüren, Plakate, 
Rundfunk und Fernsehen, online Medien). Das 
offizielle Logo der Stadt Köln in digitaler Form kann 
beim Referat für Internationale Angelegenheiten 
angefordert werden. Dem Referat für Internatio- 
nale Angelegenheiten  wird das Recht eingeräumt, 
geförderte Projekte und Aktivitäten in eigenen 
Veröffentlichungen zu erwähnen. 
 9. Welche Mitteilungspflichten bestehen gege n- 
über der Stadt Köln? 
Die Förderungsempfängerin / der Förderungsemp- 
fänger ist verpflichtet mitzuteilen, wenn sich we- 
sentliche Änderungen bei dem geförderten Projekt 
ergeben, z.B. wenn 
• sich der Förderungszwecks ändert,  
• die Förderungsempfängerin / der Förderungs- 
empfänger seine Tätigkeit einstellt, 
• die Fördermittel nicht verbraucht werden. 
 C. Verfahrensablauf  
 1. Was muss im Antrag stehen?  
Anträge auf Bezuschussung von Projekten zur För- 
derung der internationalen Dimension der nach- 
haltigen Entwicklungsziele sind mit den beigefüg- 
ten Vordrucken schriftlich in getippter Form  zu 
stellen. Sie müssen folgende Angaben enthalten: 
• Name der Antragstellerin / des Antragstellers, 
Zu nennen sind die Rechtsform und die vertre- 
tungsberechtigte Person. 
• Kontaktdaten (Anschrift, Telefon, Email, gege- 
benenfalls Homepage) 
• Unterschrift der Antragstellerin /des Antrags- 
stellers 
• Projektname 
• Name und Kontaktdaten des Projektpartners 
oder der Projektpartnerinnen. 
• genaue Projektbeschreibung. Anzugeben sind: 
 
– Art und Ziel des Projektes,  
– Bezug zu einem oder mehreren der 17 nach- 
haltigen Entwicklungsziele 
– Ort, Zeit oder Zeitraum, 
– Teilnehmerzahl,  
– Zielgruppe

- 8 - 
 
 
• Finanzplan , unter Angabe  
- der Gesamtkosten sowie detailliert nach Ein- 
zelkosten, 
- weiterer bewilligter oder beantragter Zu- 
schüsse 
 
- andere Einnahmen, z.B. Teilnahmegebühren, 
Sponsorengelder 
- des ggf. daraus resultierenden Eigenanteils 
• Bankverbindung (IBAN)  
Sofern eine Organisation erstmalig einen Antrag 
auf Bezuschussung einer Maßnahme stellt, kann 
das Referat für Internationale Angelegenheiten 
aussagekräftige Referenzen und gegebenenfalls 
die Einsicht in die Satzungen oder vergleichbare 
Dokumente verlangen.  
Für die Antragstellung sind die im Internet veröf- 
fentlichten Formulare zu verwenden. Formal unzu- 
reichende Anträge werden bei der Mittelvergabe 
nicht berücksichtigt. 
 2. Wann kann ein Antrag gestellt werden?  
Anträge für Projekte können im laufenden Jahr bis 
zum 31. März 20## beim Referat für Internationale 
Angelegenheiten der Stadt Köln eingereicht wer- 
den. Maßgeblich für den fristgerechten Eingang 
des Antrages ist der Posteingangsstempel der 
Stadt Köln. 
Die Fristen werden jährlich auf der Homepage der 
Stadt Köln veröffentlicht. Verspätete Anträge wer- 
den bei der Mittelvergabe nicht berücksichtigt. 
Anträge sind zu richten an: 
 
Stadt Köln 
Büro der Oberbürgermeisterin 
Referat für Internationale Angelegenheiten 
Rathaus (Spanischer Bau) 
50667 Köln 
 
Anträge können auch in elektronischer Form unter 
der folgenden Adresse eingereicht werden: 
eurocologne@stadt-koeln.de 
Die Absenderin / der Absender muss klar erkenn- 
bar und der Antrag unterschrieben sein.  
Bitte nutzen Sie zur Übermittlung des Antrages  
das sichere  Kontaktformular und fügen Sie die 
Antragsunterlagen als Dateianhang bei.  
Im Übrigen gelten in Hinblick auf die Übermittlung 
von Daten die Hinweise unter: 
http://kw1ua169.verwaltung.stadtkoeln.de/servic 
e/kontakt/impressum/so-erreichen-sie-uns-online  
Zur Fristwahrung gilt das Datum der Zustellung der 
Email unter der oben genannten Adresse.

- 9 - 
 
 
 3. Wer entscheidet über die Vergabe von Z u- 
schüssen? 
Das Referat für Internationale Angelegenheiten 
entscheidet gemeinsam mit Vertreterinnen und 
Vertretern anderer Ämter in der Regel innerhalb 
von zwei Monaten nach Ende der Antragsfrist. Das 
Ergebnis wird den Antragstellerinnen und Antrag- 
stellern schriftlich mitgeteilt. 
  4. Welche Unterlagen müssen nach Abschluss des 
Projektes vorgelegt werden (Abrechnung und 
Verwendungsnachweise)? 
Spätestens acht Wochen nach Abschluss eines 
bezuschussten Projektes sind dem Referat für In- 
ternationale Angelegenheiten  
• ein Sachbericht,  
• ein zahlenmäßiger Nachweis über die Kosten 
und Einnahmen (weitere Zuschüsse, Teilnah- 
mebeiträge, Eintrittsgelder etc.)  
• eine Versicherung über die Richtigkeit der An- 
gaben und zur Aufbewahrung von Einzelnach- 
weisen 
vorzulegen. 
Der Sachbericht muss die Durchführung des Pro- 
jektes darstellen. Es muss erkennbar sein, dass das 
Projekt gemäß Antrag umgesetzt wurde und dass 
die Förderziele erreicht worden sind. Sofern das 
Projekt in der beantragten Form nicht durchge- 
führt wurde und/oder die Ziele nicht erreicht wur- 
den, ist dafür eine kurze Begründung abzugeben. 
Als Nachweis für die Durchführung können unter 
anderem Presseartikel, Bildmaterial, Publikatio- 
nen, Teilnehmerlisten dienen. 
Der Nachweis über die Kosten muss eine tabellari- 
sche Übersicht über die Ausgaben und Einnahmen 
entsprechend dem bei Antrag vorgelegten Finanz- 
plan enthalten. 
Es müssen keine  Einzelbelege, z.B. Quittungen, 
Stundennachweise, Kontoauszüge oder sonstigen 
Nachweise vorgelegt werden (einfacher Verwen- 
dungsnachweis). 
Die Zuschussempfängerin / der Zuschussempfän- 
ger verpflichtet sich, alle Unterlagen und Nachwei-
se bis sieben Jahre nach Abschluss des Projektes 
aufzubewahren. Die Nachweise und Belege sind 
der Stadt Köln auf Anfrage vorzulegen. 
Die Zuschussempfängerin / der Zuschussempfän- 
ger muss eine unterschriebene Erklärung über die 
Ordnungsmäßigkeit seiner Angaben und der Mit- 
telverwendung abgeben, (siehe oben). 
Das Referat für Internationale Angelegenheiten 
kann im Rahmen des Bewilligungsbescheides von 
den vorangegangenen Regelungen abweichende

- 10 - 
 
 
Bestimmungen festlegen.  
 
 5. Wann wird der Zuschuss überwiesen?  
In der Regel werden beantragte Zuschüsse erst 
nach Bewilligung des Projektes überwiesen. Die 
Überweisung kann nur auf ein in Deutschland ge- 
führtes Konto überwiesen werden. Eine Baraus- 
zahlung von Zuschüssen ist nicht möglich.  
 6. Inkrafttreten  
Die Förderrichtlinie tritt am 07.02.2017 zur För- 
derperiode 2017 in Kraft.

Beschlussvorlage Ausschuss

2880 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
OB/OB/5 
 
Vorlagen-Nummer 
 4187/2016 
Freigabedatum 
24.01.2017 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Novellierung Förderrichtlinien 
Beschlussorgan 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss für Allgemeine Verwaltung/Rechtsfragen/Vergabe/Internationales beschliesst die Neu-
fassung der Förderrichtlinien für Projekte im Bereich der Städtepartnerschaften und kommunalpoliti-
schen Entwicklungszusammenarbeit ab dem Haushaltsjahr 2017. 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 06.02.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
 
Für die Bereiche Städtepartnerschaftsarbeit und entwicklungspolitische Bildungsarbeit wer-
den Fördermittel gewährt. Die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel erfolgt auf der 
Grundlage von zwei Förderrichtlinien. Die bestehenden Förderrichtlinien haben sich in der 
Praxis in Teilbereichen als reformbedürftig erwiesen. Die Regelungen sollen daher mit der 
vorliegenden Neufassung der Förderrichtlinien angepasst werden. Über die Höhe der För-
dermittel beschließt der Rat der Stadt Köln jährlich im Rahmen des Haushaltsplanbeschlus-
ses. 
 
Neben redaktionellen Aktualisierungen bezieht sich die Neufassung der Förderrichtlinien auf 
die folgenden Inhalte: 
 
1. Vereinheitlichung der Förderrichtlinien im Bereich der Städtepartnerschaften und der 
entwicklungspolitischen Bildungsarbeit, um die Antragstellung für die Antragstel-
ler/innen übersichtlicher zu gestalten und die Abwicklung zu vereinfachen. 
 
 
2. Vereinheitlichung der Fördermittelquote in beiden Förderbereichen. 
Zur Vereinheitlichung beider Förderbereiche wird die derzeitige Förderquote im Be-
reich der Städtepartnerschaften von maximal 50% auf maximal 80% der Gesamtkos-
ten angehoben und damit dem Bereich der Fördermittelgewährung der entwicklungs-
politischen Bildungsarbeit angeglichen. Die Höhe der Fördermittel ist in beiden För-
derbereichen weiterhin auf 1.500,00 Euro (3.000,00 Euro bei einem gemeinsamen An-
trag) beschränkt. Nur in besonders begründeten Einzelfällen kann von diesen Höchst-
grenzen abgewichen werden. 
 
3. Gewährung der Förderung als Festbetrag mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand bei 
der Antragsabwicklung zu reduzieren und das Verfahren für die Antragsteller/innen zu 
erleichtern. Damit soll mit dieser Neufassung der Regelung Prüfungsaufwand und Hö-
he der Fördersummen in ein angemessenes Verhältnis gebracht werden. 
 
4. Die Antragsfrist zur Einreichung der Unterlagen wird zur Verbesserung der Planungs-
möglichkeiten der Vereine auf den 31. März des jeweiligen Jahres vorverlegt. 
 
5. Explizite Einbeziehung des menschenrechtlichen Aspekts in die Förderkriterien, ent-
sprechend des Ratsbeschlusses vom 10.05.2016.

Anlage 3 Muster Verpflichtungserklärung

896 Zeichen

Muster: Verpflichtungserklärung zur Mittelverwendung 
 
Alle Angaben zu den Ausgaben, Einnahmen und der Verwendung in dem Abrech- 
nungsbogen (Verwendungsnachweis) wurden vollständig, wahrheitsgemäß und sorg- 
fältig nach bestem Wissen gemacht. 
Als Fördermittelempfänger verpflichte ich mich, den Beauftragten der Stadt Köln so- 
wie des Rechnungsprüfungsamtes auf Verlangen jederzeit die gesamte Buchführung 
nebst allen dafür erforderlichen Unterlagen zwecks Nachprüfung vorzulegen und 
Auskunft zu erteilen. Die Buchführung und Belege sind 7 Jahre nach Vorlage des 
Abrechnungsbogens (Verwendungsnachweis)  aufzubewahren. 
Zu den aufzubewahrenden Unterlagen zählen alle Rechnungen, Quittungen, Stun- 
denzettel, Kontoauszüge oder sonstige Belege, welche die Ausgaben und Einnah- 
men und vor allem die Verwendung der Mittel im Rahmen des geförderten Projektes 
belegen (Verwendungsnachweise).

Anlage 1 Förderrichtlinien Städtepartnerschaften

24993 Zeichen

Anlage 1 
 
 
Synopse – Förderrichtlinie Städtepartnerschaften 
Förderrichtlinie Städtepartnerschaften Stand 
2016 
Novellierung der Förderrichtlinie Städtepartne r- 
schaften (ab 2017) 
 
 
Ausschreibung zur Förderung von Städtepart- 
nerschaftsprojekten 
Die Stadt Köln pflegt seit 1952 international 
städtepartnerschaftliche Beziehungen mit dem 
Ziel, auf kommunaler Ebene zur Völkerverstän- 
digung und -aussöhnung beizutragen, gegensei- 
tige Toleranz zu fördern und gemeinschaftlich 
eine Zukunft in Frieden zu gestalten. Neben den 
Kontakten auf der Verwaltungsebene sind es 
insbesondere die vielfältigen Bürgerbegegnun- 
gen, die Städtepartnerschaften ihre prägende 
Gestalt geben. 
Ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht. 
Die Antragsfrist für die Vergaberunde 2016 
endet am 31. Mai 2016 
„Städtepartnerschaften gestalten!“  
 
Ausschreibung zur Förderung von Städtepartner- 
schaftsprojekten 
Die Stadt Köln pflegt seit 1952 international städ-
tepartnerschaftliche Beziehungen mit dem Ziel, 
auf kommunaler Ebene  
• zur Völkerverständigung und -aussöhnung bei- 
zutragen,  
• gegenseitige Toleranz zu fördern,  
• gemeinschaftlich eine Zukunft in Frieden zu 
gestalten und 
• die Anerkennung der Menschrechte zu fördern. 
 
Neben den Kontakten auf der Verwaltungsebene 
sind es insbesondere die vielfältigen Bürgerbe- 
gegnungen, die Städtepartnerschaften ihre prä- 
gende Gestalt geben. 
 
Ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht. 
 
Die Antragsfrist für die Fördermittel 20## endet 
am 31.März 20##  
Förderrichtlinie  Förderrichtlinie  
A. Förderschwerpunkte  
Die vorgeschlagenen Projekte und Aktivitäten 
dienen der Pflege der offiziellen internationalen 
Städtepartnerschaften in den Bereichen Kultur, 
Jugend, Bildung und Soziales. Unterstützt wer- 
den Projekte und Aktivitäten, die auf einen 
gegenseitigen und nachhaltigen Austausch aus- 
gerichtet sind. In diesem Jahr feiern wir unser 
25-jähriges Städtepartnerschaftsjubiläum mit 
der oberschlesischen Metropole Kattowitz. 
Projekte und Aktivitäten, die Kattowitz betref- 
fen, werden daher bevorzugt gefördert. 
A. Förderschwerpunkte  
Die vorgeschlagenen Projekte dienen der Pflege 
der offiziellen internationalen Städtepartnerschaf-
ten in den vier Bereichen  
• Kultur,  
• Jugend,  
• Bildung, 
• Soziales.  
Unterstützt werden Projekte und Aktivitäten, die 
auf einen gegenseitigen und nachhaltigen Aus- 
tausch ausgerichtet sind.  
Im jeweiligen Haushaltsjahr können durch die 
Stadt Köln ergänzende Förderschwerpunkte for- 
muliert werden.  
B. Kriterien für die Bezuschussung  von Proje k- 
ten/Aktivitäten: 
B. Rahmenbedingungen für die Förderung  
1. Was wird bezuschusst?  
- Zuschüsse können ausschließlich projektbezo- 
gen beantragt werden. Eine institutionelle fi- 
nanzielle Unterstützung ist ausgeschlossen. 
- Projekte und Aktivitäten, die eine breite Ziel- 
gruppe in der Bevölkerung ansprechen 
und/oder in eine bestehende und bewährte 
Veranstaltungsreihe integriert werden können, 
1. Was kann gefördert werden?  
• Zuwendungen werden nur für einzelne, inhalt- 
lich und finanziell abgrenzbare Vorhaben ge- 
währt (Projektförderung). 
Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlos- 
sen! 
• Es können nur Projekte gefördert werden, die 
mit den unter A. genannten Förderschwer-

- 2 - 
 
 
werden vorrangig gefördert.  
- Um insbesondere junge Menschen an die 
Städtepartnerschaftsarbeit heranzuführen, 
werden Projekte/Aktivitäten, die auf diese Ziel- 
gruppe ausgerichtet sind (Projekte/Aktivitäten 
von und/oder für Jugendliche) ebenfalls vor- 
rangig gefördert. 
- Projekten/Aktivitäten, die mehrere Kölner 
Partnerstädte einschließen und die Vernetzung 
innerhalb der Städtepartnerschaftsarbeit för- 
dern, wird bei der Mittelvergabe besondere 
Bedeutung beigemessen. 
- Projekte/Aktivitäten, die im Haushaltsjahr 
einen von der Stadt Köln definierten Themen- 
schwerpunkt aufgreifen, werden bei der Bezu- 
schussung besonders berücksichtigt. Diese 
Themenschwerpunkte werden zu Beginn eines 
Haushaltsjahres auf dieser Webseite bekannt 
gegeben. 
- Kommerziell ausgerichtete und parteipoliti- 
sche Projekte/Aktivitäten sind von der Förde- 
rung ebenso ausgeschlossen wie touristische 
Maßnahmen, Ferienfahrten und private Aus- 
tauschaktivitäten. 
punkten übereinstimmen.  
Es müssen aber nicht alle Schwerpunkte abgedeckt 
werden.  
 
Unabhängig von den unter A. genannten Förder- 
schwerpunkten sind bei der Vergabe der Förder- 
mittel folgende Kriterien besonders wichtig:  
• Das Vorhaben spricht eine breite Zielgruppe in 
der Bevölkerung in Köln und/oder der Part- 
nerstadt  an.  
• Das Vorhaben kann in eine bestehende und 
bewährte Veranstaltungsreihe integriert wer- 
den. 
• Das Vorhaben richtet sich insbesondere an 
junge Menschen. 
• Das Vorhaben schließt mehrere Kölner Part- 
nerstädte mit ein und dient der Vernetzung der 
Städtepartnerschaftsarbeit. 
• Das Vorhaben greift das Thema „Menschen- 
rechte“ auf.  
Es müssen allerdings nicht alle Kriterien erfüllt 
werden. 
 2. Was nicht gefördert wird!  
Nicht gefördert werden Projekte,  
• die kommerziell oder parteipolitisch ausgerich- 
tet sind,  
• die nicht mit der freiheitlich demokratischen 
Grundordnung und den Werten des Grundge- 
setztes vereinbar sind, 
• die touristische Maßnahmen wie Bürger- und 
Gremienreisen oder private Austauschaktivitä- 
ten darstellen. 
Dies gilt auch, wenn sie mit Bildungsaktivitäten 
kombiniert werden. 
2. Wer kann einen Zuschuss beantragen?  
Antragsberechtigt sind gemeinnützige ehren- 
amtlich tätige Vereine und Initiativen, Bildungs-
einrichtungen (Schulen, Hochschulen) sowie 
Kirchengemeinden mit Sitz in Köln. 
Einzelpersonen können keine Anträge stellen.  
Auf der Bürgerebene sind die eingetragenen 
Vereine zur Förderung der Städtepartnerschaf- 
ten die wichtigsten Partner der Stadt Köln. Pro- 
jekte/Aktivitäten, die von den Städtepartner- 
schaftsvereinen oder in Kooperation mit ihnen 
initiiert und durchgeführt werden, werden be- 
vorzugt bezuschusst. 
3. Wer kann einen Zuschuss beantragen?  
Antragsberechtigt sind  
• gemeinnützige ehrenamtlich tätige Vereine 
und Initiativen,  
• Bildungseinrichtungen (Schulen, Hochschulen), 
 
• Kirchengemeinden 
mit Sitz in Köln. 
Einzelpersonen können keine Anträge stellen. Al- 
lerdings können mehrere juristische Personen 
einen gemeinsamen Antrag stellen. 
Die Kölner eingetragenen Vereine zur Förderung 
der Städtepartnerschaften sind die wichtigsten 
Partner der Stadt Köln. Projekte von oder mit 
ihnen (gemeinsamer Antrag) werden daher be- 
sonders berücksichtigt.

- 3 - 
 
 
 4. Wie hoch sind die Zuschüsse?  
Der Zuschuss zu einem Projekt beträgt bis zu 80 
Prozent der gesamten Projektkosten , jedoch 
höchstens 1.500,00 Euro . 
Bei Projekten von zwei und mehr Kooperations- 
partnern aus Köln  (gemeinsamer Antrag) beträgt 
die Fördersumme grundsätzlich höchstens 
3.000,00 Euro . 
Die Zuschüsse werden als Festbetrag gewährt. 
Bei Projekten, die außerordentlich wichtig für die 
Städtepartnerschaft sind, kann im besonders be- 
gründeten Einzelfall ein höherer Zuschuss (Förder- 
quote und Fördersumme) gewährt werden. 
Der Zuschuss durch die Stadt Köln darf unter Be- 
rücksichtigung weiterer Einnahmen, wie zum Bei- 
spiel  
• Sponsorengelder,  
• Förderungen durch Stiftungen, 
• anderer Fördermittel, 
• Teilnahmegebühren und Eintrittsgelder 
nicht  zu einer Überfinanzierung führen. 
 
Gleichermaßen können für ein Projekt nicht 
gleichzeitig Fördermittel aus dem Bereich der 
Städtepartnerschaften und der kommunalpoliti- 
schen Entwicklungszusammenarbeit beantragt 
werden. 
 
3. Welche Kosten können bezuschusst we r- 
den? 
- Projektbezogene Sachkosten, wie beispiels- 
weise Reisekosten, Druckkosten, Raummieten, 
Beschaffung von Verbrauchsmaterialien. Die 
Anerkennung von Reisekosten (Fahrkosten, 
Unterkunft und Verpflegung) orientiert sich an 
den Bestimmungen des Landesreisekostenge- 
setzes. 
- Projektbezogene Honorare (beispielsweise 
Künstlergagen, Vortragshonorare, Übersetzer) 
- Ehrenamtliche Arbeitsleistungen 
In Anlehnung an die Richtlinie des Ministeriums 
für Generationen, Familie, Frauen und Integra- 
tion des Landes Nordrhein-Westfalen zur Ge- 
währung von Zuwendungen für das bürger- 
schaftliche Engagement ist ein Satz von 10,00 
Euro pro geleistete Arbeitsstunde anrechenbar. 
Maximal können – bezogen auf die Gesamtpro- 
jektkosten, 35 Prozent berücksichtigt werden. 
- Nicht zuschussfähig sind Anschaffungskosten 
für benötigte Bürogeräte zur Durchführung 
eines Projektes (zum Beispiel Laptop, Beamer 
etc.) 
5. Welche Kosten können bezuschusst werden?  
Ein Zuschuss kann nur für projektbezogene Sach- 
kosten, wie beispielsweise  
• Reisekosten,  
• Druckkosten,  
• Raummieten,  
• Beschaffung von Verbrauchsmaterialien 
gewährt werden.  
Die Anerkennung von Reisekosten (Fahrkosten, 
Unterkunft und Verpflegung) richtet sich nach den 
Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes 
(
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen? 
v_id=2320031009101236743 ). 
Ebenfalls können projektbezogene Honorare bezu- 
schusst werden, beispielsweise  
• Künstlergagen,  
• Vortragshonorare,  
• Übersetzer,  
• Gutachten. 
In Anlehnung an die Richtlinie zur Berücksichtigung 
von bürgerschaftlichem Engagement ist bei der 
Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeits- 
bereich des Ministeriums für Familie, Kinder, Ju- 
gend, Kultur und Sport (SMBl. NRW, RdErl. v.

- 4 - 
 
 
Landesreisekostengesetz (Landesreisekoste n- 
gesetz - LRKG) 
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeige 
n?v_id=2320031009101236743  
01.04.2013) ein Satz von 10,00 Euro pro geleistete 
Arbeitsstunde anrechenbar. Diese Zuwendungen 
können allerdings nur in Höhe bis zu 35 Prozent 
bezogen auf die Gesamtprojektkosten berücksich- 
tig werden. 
Nicht zuschussfähig sind Anschaffungskosten für 
benötigte Bürogeräte zur Durchführung eines Pro- 
jektes (zum Beispiel Laptop, Beamer etc.). 
 6. In welchem Zeitraum muss das Projekt durc h- 
geführt werden? 
Das bezuschusste Projekt muss spätestens bis zum 
28. Februar des Folgejahres nach Gewährung des 
Zuschusses abgeschlossen sein. Das Projektvorha- 
ben muss zudem im Antragsjahr beginnen. Die 
Fördermittel sind ansonsten zurückzugeben.  
4. Höhe der Zuschüsse  
Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 50 Prozent 
der gesamten Projektkosten, abzüglich eventu- 
eller Eintrittsgelder und Teilnahmegebühren, in 
der Regel jedoch 1.500,00 Euro. Der Zuschuss 
durch die Stadt Köln darf unter Berücksichti- 
gung weiterer Einnahmen wie zum Beispiel 
Sponsorengeldern, Förderungen durch Stiftun- 
gen nicht zu Einnahmen führen, die über die 
Deckung der Projektkosten hinausgehen! Inso- 
fern kann der Maximalbetrag in Höhe von 
1.500 Euro (alternativ 3.000 Euro gemäß nach- 
folgendem Absatz) gekürzt werden. 
Bei Projekten und Aktivitäten von zwei und 
mehr Kooperationspartnern (gemeinsamer 
Antrag) beträgt die Förderhöchstsumme grund- 
sätzlich maximal 3.000,00 Euro. 
 
5. Allgemeines  
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zu- 
schüssen durch die Stadt Köln, Büro für Interna- 
tionale Angelegenheiten, besteht nicht. Mit der 
Bereitstellung von Mitteln für die internationa- 
le Arbeit im Haushaltsplan ist die Stadt Köln 
nicht verpflichtet, Zuschüsse zu gewähren. 
Auch aus der wiederholten oder regelmäßigen 
Inanspruchnahme von freiwilligen Zuschüssen 
kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. 
Die Antragstellerinnen, Antragsteller, Zuschus- 
sempfängerinnen und Zuschussempfänger ver- 
pflichten sich, die Mittel ausschließlich für den 
im Antrag genannten Zweck gemäß der Kosten- 
aufstellung zu verwenden. Dem Büro für Inter- 
nationale Angelegenheiten wird das Recht ein- 
geräumt, den bestimmungsgemäßen Einsatz 
des Zuschusses anhand von Unterlagen oder 
Besichtigung vor Ort zu prüfen. 
Sofern ein Zuschuss durch das Büro für Interna- 
7. Gibt es einen Rechtsanspruch auf Zuschüsse 
und wann können Zuschüssen zurückgefordert 
werden? 
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung 
von Zuschüssen durch die Stadt Köln. Mit der Be- 
reitstellung von Mitteln für die internationale Ar-
beit im Haushaltsplan ist die Stadt Köln nicht ver-
pflichtet, Zuschüsse zu gewähren. Aus der wieder- 
holten oder regelmäßigen Gewährung von freiwil- 
ligen Zuschüssen kann kein Rechtsanspruch abge- 
leitet werden. 
Zuschüsse müssen zurückgezahlt werden, wenn  
• das Projekt nicht durchgeführt wurde, 
• die Mittel entgegen der Angaben im Projektan- 
trag verwendet wurden, 
• sich nach der Durchführung des Projektes Um- 
stände herausstellen, die eine Bezuschussung 
von vorneherein ausgeschlossen hätten. 
Wird das Projekt nur teilweise durchgeführt oder 
die Mittel nur teilweise anders verwendet, müssen

- 5 - 
 
 
tionale Angelegenheiten gewährt wird, ve r- 
pflichtet sich die Antragstellerin oder der An- 
tragsteller beziehungsweise die Zuschussemp- 
fängerin oder der Zuschussempfänger, in ge- 
eigneter Form auf die Förderung durch die 
Stadt Köln hinzuweisen. Dies gilt insbesondere 
für Veröffentlichungen (zum Beispiel Reden, 
Pressemitteilungen, Broschüren, Plakate, Rund- 
funk und Fernsehen). Das offizielle Logo der 
Stadt Köln in digitaler Form kann beim Büro für 
Internationale Angelegenheiten angefordert 
werden. Dem Büro für Internationale Angele- 
genheiten wird das Recht eingeräumt, geför- 
derte Projekte und Aktivitäten in eigenen Ver- 
öffentlichungen zu erwähnen. 
Von den zuvor genannten Förderkriterien und 
Höchstsummen kann abgewichen werden, 
wenn es sich um ein Projekt oder eine Aktivität 
von besonderer Bedeutung für die jeweilige 
Städtepartnerschaft handelt. Hierüber ent- 
scheidet im Einzelfall das Büro für Internationa- 
le Angelegenheiten. 
 
 
Zuschüsse anteilig zurückgezahlt werden.  
Eine Festbetragsförderung muss nur anteilig zu- 
rückgezahlt werden, wenn sich im Projektverlauf 
herausstellt, dass die förderfähigen Gesamtausga- 
ben geringer sind als der zur Förderung ausgezahl- 
te Festbetrag. 
In dem Bewilligungsbescheid können im Einzelfall 
dazu genauere Bestimmungen getroffen werden. 
 
 
 8. Muss auf die Stadt Köln als Zuschussgeberin 
hingewiesen werden? 
Sofern ein Zuschuss durch das Referat für Interna- 
tionale Angelegenheiten  gewährt wird, verpflich- 
tet sich die Zuschussempfängerin / der Zuschuss- 
empfänger, in geeigneter Form auf die Förderung 
durch die Stadt Köln hinzuweisen. Dies gilt insbe- 
sondere für Veröffentlichungen (zum Beispiel Re- 
den, Pressemitteilungen, Broschüren, Plakate, 
Rundfunk und Fernsehen, online Medien). Das 
offizielle Logo der Stadt Köln in digitaler Form kann 
beim Referat für Internationale Angelegenheiten 
angefordert werden. Dem Referat für Internatio- 
nale Angelegenheiten  wird das Recht eingeräumt, 
geförderte Projekte und Aktivitäten in eigenen 
Veröffentlichungen zu erwähnen. 
 9. Welche Mitteilungspflichten bestehen gege n- 
über der Stadt Köln? 
Die Förderungsempfängerin / der Förderungsemp- 
fänger ist verpflichtet mitzuteilen, wenn sich we- 
sentliche Änderungen bei dem geförderten Projekt 
ergeben, z.B. wenn 
• sich der Förderungszweck ändert,  
• die Förderungsempfängerin / der Förderungs- 
empfänger seine Tätigkeit einstellt, 
• die Fördermittel nicht verbraucht werden. 
 
Verfahren zur Gewährung der Zuschüsse  C. Verfahrensablauf

- 6 - 
 
 
1. Wie ist der Antrag zu stellen?  
Anträge auf Bezuschussung von Projekten und 
Aktivitäten zur Förderung der Kölner Städte- 
partnerschaften sind mit dem beigefügten Vor- 
druck (zum Download) schriftlich zu stellen und 
müssen folgende Angaben enthalten: 
• Name des Antragsstellers (gegebenen- 
falls Rechtsform) 
• Kontaktdaten (Anschrift, Telefon, E-
Mail, gegebenenfalls homepage) 
• Projektname und Nennung der einbe- 
zogenen Partnerstadt (gegebenenfalls 
Partnerstädte) 
• Name und Kontaktdaten des oder der 
Projektpartner beziehungswiese Pro- 
jektpartnerinnen 
• Projektbeschreibung mit Angabe von 
Art und Ziel des Projektes, Ort, Zeit o- 
der Zeitraum, Teilnehmerzahl, Ziel- 
gruppe 
• Kostenaufstellung, nach Gesamtkosten 
und detailliert nach Einzelkosten 
• Finanzplan, unter Angabe des Eigenan- 
teils sowie aller weiteren beantragten 
oder bewilligten Zuschüsse 
• Bankverbindung 
Sofern eine Organisation erstmalig einen An- 
trag auf Bezuschussung einer Maßnahme stellt, 
kann das Büro für Internationale Angelegenhei- 
ten Referenzen und gegebenenfalls die Einsicht 
zum Beispiel in Satzungen verlangen.  
1. Was muss im Antrag stehen?  
Anträge auf Bezuschussung von Projekten zur För- 
derung der Kölner Städtepartnerschaften sind mit 
den beigefügten Vordrucken schriftlich in getipp- 
ter Form  zu stellen. Sie müssen folgende Angaben 
enthalten: 
• Name der Antragstellerin / des Antragstellers. 
Zu nennen sind die Rechtsform und die vertre- 
tungsberechtigte Person 
• Kontaktdaten (Anschrift, Telefon, Email, gege- 
benenfalls Homepage) 
• Unterschrift der Antragstellerin /des Antrags- 
stellers 
• Projektname und Nennung der einbezogenen 
Partnerstadt, gegebenenfalls Partnerstädte bei 
übergreifenden Projekten 
• Name und Kontaktdaten des Projektpartners 
oder der Projektpartnerinnen. 
• genaue Projektbeschreibung. Anzugeben sind: 
 
– Art und Ziel des Projektes,  
– Ort, Zeit oder Zeitraum, 
– Teilnehmerzahl,  
– Zielgruppe 
• Finanzplan , unter Angabe 
- der Gesamtkosten sowie detailliert nach Ein- 
zelkosten, 
- weiterer bewilligter oder beantragter Zu- 
schüsse 
 
- anderer Einnahmen, z.B. Teilnahmegebühren, 
Sponsorengelder 
- des ggf. daraus resultierenden Eigenanteils 
• Bankverbindung (IBAN)  
Sofern eine Organisation erstmalig einen Antrag 
auf Bezuschussung einer Maßnahme stellt, kann 
das Referat für Internationale Angelegenheiten 
aussagekräftige Referenzen und gegebenenfalls 
die Einsicht in die Satzungen oder vergleichbare 
Dokumente verlangen. 
Für die Antragstellung sind die im Internet veröf- 
fentlichten Formulare (zum Download) zu verwen- 
den.  
Unzureichende Anträge werden bei der Mittel- 
vergabe nicht berücksichtigt. 
2. Wann kann ein Antrag gestellt werden?  
Anträge für Projekte und Aktivitäten können im 
laufenden Jahr bis zum 31. Mai 2016 beim Büro 
für Internationale Angelegenheiten der Stadt 
Köln eingereicht werden. Maßgeblich für den 
fristgerechten Eingang des Antrages ist der 
Posteingangsstempel der Stadt Köln. 
Die Fristen werden jährlich auf der Homepage 
der Stadt Köln veröffentlicht. 
2. Wann kann ein Antrag gestellt werden?  
Anträge für Projekte können im laufenden Jahr bis 
zum 31. März 20##  beim Referat für Internationale 
Angelegenheiten der Stadt Köln eingereicht wer- 
den. Maßgeblich für den fristgerechten Eingang 
des Antrages ist der Posteingangsstempel der 
Stadt Köln. 
Die Fristen werden jährlich auf der Homepage der 
Stadt Köln veröffentlicht.

- 7 - 
 
 
Anträge sind zu richten an:  
 
Stadt Köln 
Amt der Oberbürgermeisterin 
Internationale Angelegenheiten 
Rathaus (Spanischer Bau) 
 
50667 Köln 
Verspätete Anträge werden bei der Mittelverg a- 
be nicht berücksichtigt. 
Anträge sind zu richten an: 
 
Stadt Köln 
Büro der Oberbürgermeisterin 
Referat für Internationale Angelegenheiten 
Rathaus (Spanischer Bau) 
50667 Köln 
 
Anträge können auch in elektronischer Form unter 
der folgenden Adresse eingereicht werden: 
eurocologne@stadt-koeln.de 
Die Absenderin / der Absender muss klar erkenn- 
bar und der Antrag unterschrieben sein.  
Bitte nutzen Sie zur Übermittlung des Antrages  
das sichere  Kontaktformular und fügen Sie die 
Antragsunterlagen als Dateianhang bei.  
Im Übrigen gelten in Hinblick auf die Übermittlung 
von Daten die Hinweise unter: 
http://kw1ua169.verwaltung.stadtkoeln.de/servic 
e/kontakt/impressum/so-erreichen-sie-uns-online  
Zur Fristwahrung gilt das Datum der Zustellung der 
Email unter der oben genannten Adresse. 
3. Wer entscheidet über die Vergabe von Z u- 
schüssen 
Das Büro für Internationale Angelegenheiten 
entscheidet gemeinsam mit jeweils einer Ver- 
treterin oder einem Vertreter aus dem Kultur- 
amt, dem Jugendamt und dem Amt für Schul- 
entwicklung innerhalb von sechs Wochen nach 
Antragsfrist. Das Ergebnis wird den Antragstel- 
lerinnen und Antragstellern schriftlich mitge- 
teilt. 
3. Wer entscheidet über die Ve rgabe von Z u- 
schüssen? 
Das Referat für Internationale Angelegenheiten 
entscheidet gemeinsam mit Vertreterinnen und 
Vertretern anderer Ämter in der Regel innerhalb 
von zwei Monaten nach Ende der Antragsfrist. Das 
Ergebnis wird den Antragstellerinnen und Antrag- 
stellern schriftlich mitgeteilt.  
4. Wie ist ein Projektzuschuss abzurechnen  
Spätestens acht Wochen nach Abschluss eines 
bezuschussten Projektes ist dem Büro für In- 
ternationale Angelegenheiten eine detaillierte 
Abrechnung zu den tatsächlich entstandenen 
Kosten vorzulegen. Beizufügen sind im Original 
sowie jeweils einmal in Kopie: 
Ausgefüllter Abrechnungsbogen (steht als PDF-
Download zur Verfügung) 
Rechnungen, Auszahlungsbelege (Quittungen 
bei Barauszahlungen, Kontoauszüge bei Über- 
weisungen) 
Stundennachweise über die ehrenamtlich ge- 
leisteten Stunden. Diese Belege sind von einer 
weiteren Organisatorin oder einem weiteren 
Organisator des Projektes beziehungsweise 
einer Projektteilnehmerin oder einem Projekt- 
4. Welche Unterlagen müssen nach Abschluss des 
Projektes vorgelegt werden  
(Abrechnung und Verwendungsnachweise)? 
Spätestens acht Wochen nach Abschluss eines 
bezuschussten Projektes sind dem Referat für In- 
ternationale Angelegenheiten  
• ein Sachbericht,  
• ein zahlenmäßiger Nachweis über die Kosten 
und Einnahmen (weitere Zuschüsse, Teilnah- 
mebeiträge, Eintrittsgelder etc.)  
• eine Versicherung über die Richtigkeit der An- 
gaben und zur Aufbewahrung von Einzelnach- 
weisen 
vorzulegen. 
Der Sachbericht muss die Durchführung des Pro- 
jektes darstellen. Es muss erkennbar sein, dass das 
Projekt gemäß Antrag umgesetzt wurde und dass

- 8 - 
 
 
teilnehmer gegenzuzeichnen.  
bei Seminaren, Workshops und ähnlichen Ver- 
anstaltungen eine Teilnehmerliste mit Unter- 
schrift der Teilnehmenden 
Abschlussbericht über den Verlauf des Projek- 
tes 
bei Publikationen ein Belegexemplar, sofern sie 
ausschließlich projektbezogen erstellt wurden 
Plakate, Handzettel oder ähnliches, sofern sie 
ausschließlich projektbezogen erstellt wurden 
 
Originalbelege werden nach Prüfung der Ab- 
rechnung durch das Büro für Internationale 
Angelegenheiten zurückgegeben. 
die Förderziele erreicht worden sind. Sofern das 
Projekt in der beantragten Form nicht durchge- 
führt wurde und/oder die Ziele nicht erreicht wur- 
den, ist dafür eine kurze Begründung abzugeben. 
Als Nachweis für die Durchführung können unter 
anderem Presseartikel, Bildmaterial, Publikatio- 
nen, Teilnehmerlisten dienen. 
Der Nachweis über die Kosten muss eine tabellari- 
sche Übersicht über die Ausgaben und Einnahmen 
entsprechend dem bei Antrag vorgelegten Finanz- 
plan enthalten. 
Es müssen keine  Einzelbelege, z.B. Quittungen, 
Stundennachweise, Kontoauszüge oder sonstigen 
Nachweise vorgelegt werden (einfacher Verwen- 
dungsnachweis). 
Die Zuschussempfängerin / der Zuschussempfän- 
ger verpflichtet sich, alle Unterlagen und Nachwei-
se bis sieben Jahre nach Abschluss des Projektes 
aufzubewahren. Die Nachweise und Belege sind 
der Stadt Köln auf Anfrage vorzulegen. 
Die Zuschussempfängerin / der Zuschussempfän- 
ger muss eine unterschriebene Erklärung über die 
Ordnungsmäßigkeit seiner Angaben und der Mit- 
telverwendung abgeben, (siehe oben). 
Das Referat für Internationale Angelegenheiten 
kann im Rahmen des Bewilligungsbescheides von 
den vorangegangenen Regelungen abweichende 
Bestimmungen festlegen. 
5. Allgemeines  
In der Regel werden bewilligte Zuschüsse erst 
nach Abschluss des Projektes oder der Aktivität 
überwiesen. In begründeten Ausnahmefällen 
kann, unter dem Vorbehalt einer eventuellen 
Rückforderung, der volle Förderbetrag oder ein 
Teil davon vorzeitig überwiesen werden. Eine 
Barauszahlung von Zuschüssen ist nicht mög- 
lich. 
Das Büro für Internationale Angelegenheiten 
behält sich das Recht vor, bereits gezahlte Zu- 
schüsse zurückzufordern, wenn das Projekt 
oder die Aktivität nicht entsprechend der Be- 
schreibung gemäß Antrag abgeschlossen wer- 
den kann, oder nach Abschluss des Projektes 
oder der Aktivität Umstände bekannt werden, 
die von vornherein eine Förderung ausge- 
schlossen hätten. 
Für eine formgerechte Antragstellung und Pro- 
jektabrechnung sind zwingend die Vordrucke 
"Antrag auf Projektförderung" und "Abrech- 
nung der Projektförderung" zu verwenden. Die 
Positionen unter A, Z, E im Antrag und in der 
Abrechnung müssen einander entsprechen. 
5. Wann wird der Zuschuss überwiesen?  
In der Regel werden beantragte Zuschüsse nach 
Bewilligung des Projektes überwiesen. Eine Bar- 
auszahlung von Zuschüssen ist nicht möglich.

- 9 - 
 
 
Ni cht form - und fristgerechte Abrechnungen 
werden vom Büro für Internationale Angele- 
genheiten zurückgewiesen.  
 6. Inkrafttreten  
Die Förderrichtlinie Städtepartnerschaften tritt am 
07.02.2017 zur Förderperiode 2017 in Kraft.

Beratungsverlauf (1)

06.02.2017 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4187/2016
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
24.01.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27