2568/2020
neska Schiffahrts- und Speditionskontor GmbH: Änderung des Gesellschaftsvertrages
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 2568/2020 Freigabedatum 24.08.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff neska Schifffahrts- und Speditionskontor GmbH: Änderung des Gesellschaftsvertrages Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln stimmt vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch die Kommunalaufsicht den Änderungen des Gesellschaftsvertrages der neska Schiffahrts- und Speditionskontor GmbH zu, die sich aus der in Anlage zu diesem Beschluss beigefügten Synopse ergeben. Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder aus sonstigen Gründen Änderungen als notwendig oder zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht verändert wird. Finanzausschuss 07.09.2020 Rat 10.09.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Stadt Köln ist am Grundkapital der Häfen und Güterverkehr AG (HGK) unmittelbar mit 39,2% und über die Stadtwerke Köln GmbH (SWK) mittelbar mit 54,5 % beteiligt. Mitgesellschafter ist außerdem der Rhein-Erft-Kreis mit einer Anteilsquote von 6,3%. Die HGK hält seit Ende 2015 nach Zustimmung der Rates (Vorlagen- Nr. 2565/2018) 100% der Antei- le an der neska Schiffahrts- und Speditionskontor GmbH (Neska). Zur Ratsbefassung am 07.09.2015 konnte ein Zielgesellschaftsvertrag noch nicht vorgelegt werden, da einige Fragen zur Abbildung eines kommunalwirtschaftsrechtlich einwandfreien Gesellschaftsver- trages noch der Klärung und Abstimmung bedurften. Die Bezirksregierung Köln hat den Erwerb der Gesellschaftsanteile durch die HGK nicht beanstandet, jedoch der Stadt Köln aufgegeben, den Gesellschaftsvertrag der Neska an die Vorgaben der GO NRW anzupassen. Die Geschäftstätigkeit der Neska wurde ab dem Zeitpunkt des vollständigen Er- werbs durch die HGK auf die kommunalwirtschaftsrechtlichen Vorgaben der GO NRW ausgerichtet. Zwischenzeitlich konnten die Abstimmungen zwischen der Stadt Köln und der HGK über die Neufas- sung des Gesellschaftsvertrages der Neska abgeschlossen werden. Die Anpassungen sind der synoptischen Darstellung zu entnehmen (Anlage 1). Sie basieren auf dem mit der Bezirksregierung Köln im Rahmen des Ankaufs der Neska abgestimmten Vertragsmuster. Eine konsolidierte Fassung des Gesellschaftsvertrages findet sich in Anlage 2. Zu den wesentlichen Anpassungen des Zielgesellschaftsvertrags an die GO NRW gehört eine An- passung des Unternehmensgegenstands, § 3 Zielgesellschaftsvertrag. Die Beschränkung auf „öffent- lichen“ Güterverkehr in § 3 Abs. 1 Satz 1 entspricht einer Vorgabe der Bezirksregierung Köln. Zudem erfolgt eine am tatsächlichen Geschäft der Neska orientierte Aktualisierung und Konkretisierung (nicht: Erweiterung) des Unternehmensgegenstandes, die ebenfalls mit der Bezirksregierung abge- stimmt ist. Der neue Unternehmensgegenstand gemäß § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages lautet wie folgt: (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Güterver- kehr, insbesondere durch die Übernahme, Durchführung und Vermittlung von Binnen- und Küstenmo- torschifffahrtstransporten, aber auch mittels aller sonstigen Landfahrzeuge, sowohl straßen- als auch schienengebunden sowie den Betrieb von Häfen und anderen Lager- und Umschlageinrichtungen sowie von Containerterminals und allen damit in Zusammenhang stehenden Schifffahrts- und Han- delsgeschäften. Der angemessene Einfluss der Stadt Köln (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GO NRW) auf die in den 3 SWK-Konzern eingegliederte Neska wird gesichert über eine Kette von Einwirkungsmöglichkeiten, insbesondere durch die Zustimmungserfordernisse der Gesellschafterversammlung (§ 9 Absätze 6 und 7 des Zielgesellschaftsvertrages) und die Beherrschungsverträge zwischen SWK und HGK sowie zwischen HGK und Neska. Die Einwirkungs- und Kontrollstrukturen entsprechen auch den in den Gesellschaftsverträgen der kürzlich von der HGK übernommenen Binnenschifffahrtsgruppe vorgese- henen (vgl. Vorlagen-Nr. 1594/2020) und wurden nochmals explizit bezüglich des Gesellschaftsver- trags der Neska mit der Kommunalaufsicht abgestimmt. Anlagen Anlage 1 Gesellschaftsvertrag Neska Synopse Anlage 2 Gesellschaftsvertrag Neska – konsolidierte Fassung
Anlage 2: Gesellschaftsvertrag Neska konsolidierte Fassung
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GESELLSCHAFTSVERTRAG der NESKA Schiffahrts- und Speditionskontor GmbH 2 § 1 Rechtsform und Firma Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie führt die Firma NESKA Schiffahrts- und Speditionskontor GmbH. § 2 Sitz der Gesellschaft Sitz der Gesellschaft ist Duisburg. § 3 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Dienstleistungen im öffentli- chen Güterverkehr insbesondere durch die Übernahme, Durchführung und Vermitt- lung von Binnen- und Küstenmotorschifffahrtstransporten, aber auch mittels aller sonstigen Landfahrzeuge, sowohl straßen- als auch schienengebunden sowie den Betrieb von Häfen und anderen Lager- und Umschlageinrichtungen sowie von Con- tainerterminals und allen damit in Zusammenhang stehenden Schifffahrts- und Han- delsgeschäften. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen einschließlich der Beteili- gung an beziehungsweise dem Kauf oder der Errichtung von anderen Unternehmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gegenstand des Unternehmens zu fördern. (3) Die Gesellschaft ist berechtigt, die Gegenstände ihrer Beteiligungsgesellschaften auch selbst auszuführen. § 4 Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr (1) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 § 5 Stammkapital Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 358.000,00 Euro. Es ist eingeteilt in eine Stammeinlage von 232.700,00 Euro und eine weitere Stammeinlage von 125.300,00 Euro. § 6 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind: a) die Geschäftsführer (Geschäftsführung); b) die Gesellschafterversammlung. § 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. (2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer g e- meinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prok u- risten vertreten. Einzelnen oder allen Geschäftsführern kann im Einzelfall, generell und/oder für bestimmte Arten von Geschäften durch Beschluss der Gesellschafte r- versammlung Einze lvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränku n- gen des § 181 BGB erteilt werden. (3) Die Gesellschafterversammlung erlässt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsfü h- rung. (4) Die Geschäftsführer haben die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines o r- dentlichen Kaufmanns nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag zu führen. Die G e- schäftsführer sind verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, diesen Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsordnung, ihre Anstellungsverträge sowie durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bestimmt sind. (5) Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. (6) Die Geschäftsführung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Übe r- 4 wachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Sie kann zum Zweck der Risikosteuerung und -kontrolle Gremien einrichten. § 8 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung kann durch jeden Geschäftsführer und jeden Gesell- schafter einberufen werden. (2) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet möglichst innerhalb von sechs, spätestens jedoch innerhalb von acht Monaten nach Schluss eines jeden Geschäft s- jahres statt. (3) Die Gesellschafterversammlung wird unter Mitteilung der Tagesordnung per Email mit einer Frist von zwei Wochen einberufen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet werden. Die Fris t- wahrung erfolgt durch Absendung der Einladung an die zuletzt vom Gesellschafter mitgeteilte Email-Adresse. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn unter Verzicht auf alle Fristen und Förmlichkeiten der Einberufung eine Gesellschafterve r- sammlung abgehalten wird. (4) Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. (5) Jeder Gesellschafter kann sich in der Versammlung von bis zu zwei Personen seiner Wahl vertreten oder begleiten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist auf jede zulässige Art und Weise zu Beginn der Versammlung nachzuweisen. § 9 Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 51 % des Stammkapitals vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist unter Beachtung der in diesem Vertrag geregelten Ladungsfrist innerhalb von einer Woche eine zweite Ver - sammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenden Stammkapitals beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hi n- zuweisen. (2) Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dies gilt nicht, wenn durch Gesetz oder diesen Gesellschaftsvertrag andere 5 Quoren gelten. Jeder Gesellschafter kann mit sämtlichen von ihm gehaltenen G e- schäftsanteilen nur einheitlich abstimmen. Eine uneinheitliche Stimmabgabe führt zur Unwirksamkeit aller seiner auf seine Geschäftsanteile bezogener Stimmen. (3) Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung. G e- sellschafterbeschlüsse können auch außerhalb einer Gesellschafterversammlung durch schriftlich oder elektronisch übermittelte Erklärungen (z. B. via Fax, E-Mail etc.) gefasst werden, wenn sich sämtliche Gesellschafter mit diesem Verfahren der B e- schlussfassung ausdrücklich ein- verstanden erklären. Sofern alle Gesellschafter z u- stimmen, können nicht anwesende Gesellschafter an einer Gesellschafterversam m- lung telefonisch oder per Videokonferenz teilnehmen und ihre Stimme abgeben oder zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (einschließlich Textform, § 126 b BGB) zugelassen werden. Eine erteilte Zustimmung kann nicht mehr widerrufen werden. (4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Gesellschaftern zu unterzeichnen is t, soweit keine notarielle Beurkundung erforderlich ist. Das Protokoll ist jedem Gesellschafter längstens innerhalb drei Wochen nach der Sitzung an die zuletzt vom Gesellschafter mitgeteilte Email-Adresse zu übersenden. Etwaige Klagefristen beginnen mit de r Ab- sendung des Protokolls an alle Gesellschafter zu laufen. (5) An der Gesellschafterversammlung nimmt die Geschäftsführung beratend teil, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt. (6) Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung un terliegen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere: a) Genehmigung des Wirtschaftsplanes und seiner Nachtragspläne; b) Feststellung des Jahresabschlusses; c) Verwendung des Jahresergebnisses; d) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie Abschluss, Änderung und Beendigung ihrer Anstellungsverträge; e) Wahl des Abschlussprüfers; f) Entlastung der Geschäftsführer; g) Änderung des Gesellschaftsvertrages. (7) Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung für Geschäfte und Maß nahmen, die über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen 6 oder für die Tätigkeit der Gesellschaft von grundlegender Bedeutung sind. Dies gilt – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen – insbesondere für folgende Handlungen: a) Festlegung oder Änderung der strategischen Ausrichtung der Gesellschaft und Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes; b) Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen an anderen Unternehmen, sowie jegliche Verfügun gen über derartige Geschäft s- anteile; c) Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 AktG; d) Maßnahmen im Sinne von § 1 UmwG bei der Gesellschaft; e) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und sonstigen dinglichen Rechten, soweit diese Rechtsgeschäfte nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind und/oder ein in einem Beherrschungs - und Gewinnabführungsvertrag oder der Geschäftsordnung der Geschäftsführung festgelegter Wert überschritten wird; f) Abschluss, Änderung und Beendigung von wesentlichen Verträgen (z. B. Grundstücks-, Pacht -, Miet - oder Dienstleistungsverträge), soweit diese Rechtsgeschäfte nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind und/oder ein in e i- nem Beherrschungs - und Gewinnabfü hrungsvertrag oder der Geschäftsor d- nung der Geschäftsführung festgelegter Wert überschritten wird; g) Aufnahme und Gewährung von Darlehen und sonstigen Krediten sowie Übe r- nahme von Bürgschaften und Garantien, Abschluss von Gewährleistungen und vergleichbaren Rechtsgeschäften, soweit diese Rechtsgeschäfte nicht im Wir t- schaftsplan vorgesehen sind und/oder ein in einem Beherrschungs - und G e- winnabführungsvertrag oder der Geschäftsordnung der Geschäftsführung fes t- gelegter Wert überschritten wird; h) Schenkungen, Abschluss von Vergleichen und Verzicht auf Ansprüche, soweit ein in einem Beherrschungs - und Gewinnabführungsvertrag und/oder der G e- schäftsordnung für die Geschäftsführung festgelegter Betrag überschritten wird; i) Führung von Aktivprozessen, soweit ein in einem Beherrschungs- und Gewinn- abführungsvertrag und/oder der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgelegter Betrag überschritten wird; j) Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten 7 sowie Abschluss und Änderung von Dienst - und Arbeitsverträgen, sofern im Einzelfall ein höheres Entgelt oder eine längere Kündigungsfrist vereinbart wird, als in einem Beherrschungs - und Gewinnabführungsvertrag und/oder der G e- schäftsordnung für die Geschäftsführung vorgesehen ist; k) Maßnahmen in Beteiligungsgesellschaften, soweit diese nach diesem Gesel l- schaftsvertrag und/oder einem Beherrschungs - und Gewinnabführungsvertrag und/oder der hierzugehörigen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung bedürften. § 10 Wirtschaftsplan (1) Die Geschäftsführung hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres a) einen Wirtschaftsplan, bestehend aus einem Erfolgs - und Finanzplan und e i- nem Personalplan, aufzustellen, und b) der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zu legen und den Gesellschaftern und der Stadt Köln sowie dem Rhein -Erft-Kreis zur Kennt- nis zu bringen. (2) Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Gesellschafterversam m- lung vor Beginn des Geschäftsjahres über seine Genehmigung beschließen kann. (3) Bei der Wirtschaftsführung sind die in § 109 GO NRW – in der jeweils gültigen Fa s- sung – festgelegten Grundsätze zu beachten. § 11 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer unverzüglich vorzulegen. Aufstellung und Prüfung e rfolgen nach den für die Rechnungslegung für große Kapitalgesellschaften geltenden Vo r- schriften. Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vo r- schriften weist die Gesellschaft im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben zu gewährten Gesamtbezügen, Bezügen und sonstigen Leistungen gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 GO NRW – in der jeweils gültigen Fassung – sowohl personengruppenbe- 8 zogen als auch individualisiert aus. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist auch zur Einhaltung der öffentl ichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Ste l- lung zu nehmen sowie auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. Bei dem Prüfverfahren sind alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere § 53 HGrG. (2) Der Prüfungsbericht ist der Gesellscha fterversammlung innerhalb von sechs Mona- ten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen. Der Geschäftsführung ist vor Zule i- tung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Den Rechnungsprüfungsämtern der Stadt Köln und des Rhein-Erft-Kreises stehen die Befugnisse aus § 54 HGrG zu. (3) Die Stadt Köln und der Rhein -Erft-Kreis können von der Gesellschaft Aufklärung und Nachweise verlangen, die die Aufstellung des jeweiligen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW erfordert. § 12 Gleichstellung von Frauen und Männern und Gleichbehandlung Die Organe der Gesellschaft wirken darauf hin, dass im Unternehmen die Ziele des G e- setzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein -Westfalen und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes beachtet werden. § 13 Bekanntmachungen (1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. (2) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden zudem ortsüblich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss und der Lagebericht we r- den bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme ve r- fügbar gehalten. § 14 Schlussbestimmungen (1) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages nichtig sein oder werden oder sich im Gesellschaftsvertrag eine Lücke herausstellen, so wird 9 hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nicht berührt. (2) Die Gesellschafter verpflichten sich, anstelle der nichtigen Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer fehlenden oder wegfallenden Regelung eine angemessene Reg e- lung zu vereinbaren, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt hätten, sofern sie die nichtige Bestimmung gekannt oder den außer Acht gelassenen Punkt bedacht hätten. ****
Anlage 1: Gesellschaftsvertrag Neska Synopse
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Synopse neuer Fassung/bisherige Fassung des Gesellschaftsvertrages der NESKA Schiffahrts- und Speditionkontor GmbH 1 Neue Fassung Alte Fassung (zurzeit gültig) Anmerkungen § 1 Rechtsform und Firma Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit b e- schränkter Haftung. Sie führt die Firma NESKA Schiffahrts- und Speditionskontor GmbH. § 2 Sitz der Gesellschaft Sitz der Gesellschaft ist Duisburg. § 3 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Dienstleistungen im ö f- fentlichen Güterverkehr insbesondere durch die Übernahme, Durchführung und Vermittlung von Binnen- und Küs- tenmotorschifffahrtstransporten, aber auch mittels aller sonstigen Landfah r- zeuge, sowohl straßen- als auch schie- nengebunden sowie den Betrieb von Häfen und anderen Lager- und U m- schlageinrichtungen sowie von Conta i- nerterminals und allen damit in Zusam - menhang stehenden Schifffahrts- und Handelsgeschäften. § 1 Rechtsform und Firma (1) Die Gesellschaft führt die Firma NESKA Schiffahrts- und Speditionskontor Ge- sellschaft mit beschränkter Haftung. (2) Sie hat ihren Sitz in Duisburg § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Transporten sowie L o- gistikdienstleistungen aller Art, insbeso n- dere die Übernahme und Durchführung von Binnenschifffahrtstransporten, U m- schlagbetrieb, Lagerung, Konfektioni e- rungen, Spedition. Seeverfrachtungen sowie der Abschluss von hiermit in Z u- sammenhang stehenden Schiffahrts- und Handelsgeschäften. (2) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte vornehmen und alle Maßnahmen treffen, die geeignet scheinen, den Gesell- Der Gegenstand des Unternehmens wurde an die Vorgaben der Bezirksregierung a n- gepasst und konkretisiert Synopse neuer Fassung/bisherige Fassung des Gesellschaftsvertrages der NESKA Schiffahrts- und Speditionkontor GmbH 2 Neue Fassung Alte Fassung (zurzeit gültig) Anmerkungen (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen einschließlich der B e- teiligung an beziehungsweise dem Kauf oder der Errichtung von anderen Unte r- nehmen berechtigt, die geeignet e r- scheinen, den Gegenstand des Unte r- nehmens zu fördern. (3) Die Gesellschaf t ist berechtigt, die G e- genstände ihrer Beteiligungsgesel l- schaften auch selbst auszuführen. § 4 Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr (1) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 Stammkapital Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 358.000,00 Euro. Es ist eingeteilt in eine schaftszweck zu fördern. Sie kann im Rahmen des Gegenstandes des Unte r- nehmens auch Betriebe und Zweignieder- lassungen an anderen Orten des In - und Auslandes errichten und Beteiligungen erwerben. § 3 (siehe unten) § 12 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 wird ein Rumpfgeschäfts- jahr gebildet. Das vor dem 1. Juli 2015 liege n- de Geschäftsjahr läuft vorn 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015. § 4 Stammkapital und Stammeinlagen Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 358.000,00 €. Es ist eingeteilt in eine Stamm- Synopse neuer Fassung/bisherige Fassung des Gesellschaftsvertrages der NESKA Schiffahrts- und Speditionkontor GmbH 3 Neue Fassung Alte Fassung (zurzeit gültig) Anmerkungen Stammeinlage von 232.700,00 Euro und eine weitere Stammeinlage von 125.300,00 Euro. § 6 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind: a) die Geschäftsführer (Geschäftsfü h- rung); b) die Gesellschafterversammlung. § 7 Geschäftsführung und Vertretung der Ge- sellschaft (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehr e- re Geschäftsführer. (2) Ist nur ein Geschäftsführer be stellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Ge- schäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in G e- meinschaft mit einem Prokuristen ve r- treten. Einzelnen oder all en Geschäft s- führern kann im Einzelfall, generell und/oder für bestimmte Arten von G e- schäften durch Beschluss der Gesel l- schafterversammlung Einzelvertre- einlage von 232.700,00 € und eine weit e- re Stammeinlage von 125.300,00 €. § 5 Geschäftsführung und Vertretung (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. (2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäft s- führer oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. (3) Generelle Vollmachten (Prokura, Han d- lungsvollmacht) zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Gesellschaft sind grun d- sätzlich in der Weise zu erteilen, dass die Gesellschaft durch zwei Personen vertre- Synopse neuer Fassung/bisherige Fassung des Gesellschaftsvertrages der NESKA Schiffahrts- und Speditionkontor GmbH 4 Neue Fassung Alte Fassung (zurzeit gültig) Anmerkungen tungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränku ngen des § 181 BGB erteilt werden. (3) Die Gesellschafterversammlung erlässt eine Geschäftsordnung für die G e- schäftsführung. (4) Die Geschäftsführer haben die G e- schäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag zu füh- ren. Die Geschäftsführer sind verpflic h- tet, die Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, diesen Gesellschaft s- vertrag, die Geschäftsordnung, ihre A n- stellungsverträge sowie durch B e- schlüsse der Gesellschafterversam m- lung bestimmt sind. (5) Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. (6) Die Geschäftsführung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh e r- kannt werden. Sie kann zum Zweck der Risikosteuerung und -kontrolle Gremien einrichten. ten wird. Synopse neuer Fassung/bisherige Fassung des Gesellschaftsvertrages der NESKA Schiffahrts- und Speditionkontor GmbH 5 Neue Fassung Alte Fassung (zurzeit gültig) Anmerkungen § 6 Beirat (1) Die Gesellschaft kann einen Beirat h a- ben, der aus höchstens vier Personen besteht. (2) Jeder Gesellschafter kann für je minde s- tens 25% des von ihm gehaltenen Stammkapitals an der Gesellschaft je ein Mitglied des Beirats ernennen und das ernannte Mitglied wieder abberufen. E r- nennung und Abberufung erfolgen durch schriftliche Erklärung an die Gesellschaft. (3) Der Beirat kann der Geschäfts führung Weisungen erteilen. Er kann insbesond e- re beschließen, dass bestimmte Han d- lungen oder ein bestimmter Kreis von Handlungen der Geschäftsführung seiner Zustimmung bedürfen. Die Durchführung erfolgt allgemein durch eine vom Beirat zu erlassende Geschäf tsordnung oder durch besonderen Beschluss für den Ei n- zelfall. (4) Die Mitglieder des Beirats erhalten eine Vergütung; sie wird in der ordentlichen Gesellschafterversammlung festgelegt. (5) Die Bestimmungen des Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat finden auf den Bei- rat keine Anwendung. Analog zur erworbenen Binnenschif ffahrts- gruppe wird der kommunale Einfluss über die Weisungskette und einen G ewinnab- führungs- und Beherrschungsvertrag aus- geübt. Der Beirat ist noch aus der Zeit als an der Neska ein nicht kommunaler Dritter beteiligt war. Seit 2015 ist die HGK alleinig Gesellschafterin. Der Beirat ist obsolet. Synopse neuer Fassung/bisherige Fassung des Gesellschaftsvertrages der NESKA Schiffahrts- und Speditionkontor GmbH 6 Neue Fassung Alte Fassung (zurzeit gültig) Anmerkungen § 8 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung kann durch jeden Geschäftsführer und jeden Gesellschafter einberufen werden. (2) Die ordentliche Gesellschafterversamm- lung findet möglichst innerhalb von sechs, spätestens jedoch innerhalb von acht Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres statt. (3) Die Gesellsch afterversammlung wird unter Mitteilung der Tagesordnung per Email mit einer Frist von zwei Wochen einberufen, wobei der Tag der Abse n- dung und der Tag der Versammlung bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet werden. Die Fristwahrung erfolgt durch Absendung der Einladung an die zuletzt vom Gesellschafter mitgeteilte Email - Adresse. Diese Bestimmung findet ke i- ne Anwendung, wenn unter Verzicht auf alle Fristen und Förmlichkeiten der Ei n- berufung eine Gesellschafterversam m- lung abgehalten wird. (4) Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. (5) Jeder Gesellschafter kann sich in der Versammlung von bis zu zwei Personen § 7 Gesellschafterversammlung (1) Die ordentliche Gesellschafterversam m- lung findet innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres statt. (2) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung oder den Bei- rat schriftlich unter Mitteilung der Tage s- ordnung einberufen. (3) Zwischen Absendung der Einberufung und dem Tag der Versammlung soll eine Frist von mindestens vierzehn Tagen li e- gen. (4) Die Gesellschafterversammlung kann auch an einem anderen Ort als dem Sitz der Gesellschaft stattfinden. (5) Der Vorsitz in der Gesellschafterve r- sammlung wechselt kalenderjährlich zw i- schen den Gesellschaftern. (6) Hat die Gesellschaft einen Beirat, dann führt den Vorsitz in der Gesellschafte r- versammlung der Vorsitzende des Be i- rats, im Falle seiner Verhinderung ein von den Mitgliedern des Beirats zu besti m- mendes Beiratsmitglied. (7) Über die Beschlüsse der Gesellschafter- Die Zustimmungserfordernisse wurden mit der Bezirksregierung im Projekt Armada abgestimmt und sichern neben dem B e- herrschungs- und Gewinnabführungsve r- trag auch den kommunalen Einfluss. Synopse neuer Fassung/bisherige Fassung des Gesellschaftsvertrages der NESKA Schiffahrts- und Speditionkontor GmbH 7 Neue Fassung Alte Fassung (zurzeit gültig) Anmerkungen seiner Wahl vertreten oder begleiten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist auf jede zulässige Art und Weise zu Beginn der Versammlung nachzuweisen. § 9 Beschlussfassung der Gesellschafterver- sammlung (1) Die Gesellschafterversammlung ist b e- schlussfähig, wenn mindestens 51 % des Stammkapitals vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist unter Beac h- tung der in diesem Vertrag geregelten Ladungsfrist innerhalb von einer Woche eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die oh ne Rücksicht auf die Höhe des vertrete n- den Stammkapitals beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuwe i- sen. (2) Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dies gilt nicht, wenn durch Gesetz oder diesen Gesel l- schaftsvertrag andere Quoren gelten. Jeder Gesellschafter kann mit sämtli- chen von ihm gehaltenen Geschäftsa n- teilen nur einheitlich abstimmen. Eine uneinheitliche Stimmabgabe führt zur Unwirksamkeit aller seiner auf seine versammlung ist eine Niederschrift anz u- fertigen, die von dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung zu unter- zeichnen ist. (8) Jede 50,00 € des Stammkapitals ergeben eine Stimme. (9) Die Beschlüsse der Gesellschafterve r- sammlung werden, soweit zwingen de Vorschriften nicht etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der insgesamt vorhandenen Stimmen g e- fasst. (10) Beschlüsse der Gesellschafter können auch auf schriftlichem, fernschriftlichem, telegrafischem oder fernmündlichem W e- ge, im letzter en Fall mit nachfolgender schriftlicher Bestätigung, gefasst werden, wenn kein Gesellschafter diesem Verfa h- ren widerspricht. Die Beschlüsse werden den Gesellschaftern nachträglich mitg e- teilt. Synopse neuer Fassung/bisherige Fassung des Gesellschaftsvertrages der NESKA Schiffahrts- und Speditionkontor GmbH 8 Neue Fassung Alte Fassung (zurzeit gültig) Anmerkungen Geschäftsanteile bezogener Stimmen. (3) Die Gesellschafter fassen ihre B e- schlüsse in der Gesellschafterversamm- lung. Gesellschafterbeschlüsse können auch außerhalb einer Gesellschafte r- versammlung durch schriftlich oder elektronisch übermittelte Erklärungen (z. B. via Fax, E -Mail etc.) gefasst we r- den, wenn sich sämtliche Gesellschafter mit diesem Verfahren der Beschlus s- fassung ausdrücklich einverstanden er - klären. Sofern alle Gesellschafter z u- stimmen, können nicht anwesende G e- sellschafter an einer Gesellsch afterver- sammlung telefonisch oder per Vide o- konferenz teilnehmen und ihre Stimme abgeben oder zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (einschlie ß- lich Textform, § 126 b BGB) zugelassen werden. Eine erteilte Zustimmung kann nicht mehr widerrufen werden. (4) Über die Verhandlungen und Beschlü s- se der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Gesellschaftern zu unterzeichnen ist, soweit keine notarielle Beurkundung erforderlich ist. Das Protokoll ist jedem Gesellschafter längstens innerhalb drei Wochen nach der Sitzung an die zuletzt vom Gesellschafter mitgeteilte Email - Adresse zu übersenden. Etwaige Klage- Synopse neuer Fassung/bisherige Fassung des Gesellschaftsvertrages der NESKA Schiffahrts- und Speditionkontor GmbH 9 Neue Fassung Alte Fassung (zurzeit gültig) Anmerkungen fristen beginnen mit der Absendung des Protokolls an alle Gesellschafter zu la u- fen. (5) An der Gesellschafterversammlung nimmt die Geschäftsführung beratend teil, sofern die Gesellschafterversam m- lung nichts anderes beschließt. (6) Der Beschlussfassung der Gesellscha f- terversammlung unterliegen, unbesch a- det der gesetzlichen Vorschriften, in s- besondere: a) Genehmigung des Wirtschaftsplanes und seiner Nachtragspläne; b) Feststellung des Jahresabschlusses; c) Verwendung des Jahresergebnisses; d) Bestellung und Abberufung der G e- schäftsführer sowie Abschluss, Ände- rung und Beendigung ihrer Anste l- lungsverträge; e) Wahl des Abschlussprüfers; f) Entlastung der Geschäftsführer; g) Änderung des Gesellschaftsvertr a- ges. Synopse neuer Fassung/bisherige Fassung des Gesellschaftsvertrages der NESKA Schiffahrts- und Speditionkontor GmbH 10 Neue Fassung Alte Fassung (zurzeit gültig) Anmerkungen (7) Die Geschäftsführung bedarf der Z u- stimmung der Gesellschafterversam m- lung für Geschäfte und Maßnahmen, die über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen oder für die Tätigkeit der Gesellschaft von grundlegender Bede u- tung sind. Dies gilt – vorbehaltlich zwin- gender gesetzlicher Bestimm ungen – insbesondere für folgende Handlungen: a) Festlegung oder Änderung der str a- tegischen Ausrichtung der Gesel l- schaft und Übernahme neuer Aufg a- ben im Rahmen des Unternehmen s- gegenstandes; b) Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteilig ungen an anderen Unternehmen, sowie je g- liche Verfügungen über derartige G e- schäftsanteile; c) Abschluss und Änderung von Unte r- nehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 AktG; d) Maßnahmen im Sinne von § 1 UmwG bei der Gesellschaft; e) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, grundstücksgle i- chen Rechten und sonstigen dingl i- chen Rechten, soweit diese Rechts- Synopse neuer Fassung/bisherige Fassung des Gesellschaftsvertrages der NESKA Schiffahrts- und Speditionkontor GmbH 11 Neue Fassung Alte Fassung (zurzeit gültig) Anmerkungen geschäfte nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind und/oder ein in e i- nem Beherrschungs- und Gewinnab- führungsvertrag oder der Geschäft s- ordnung der Geschäftsführung fes t- gelegter Wert überschritten wird; f) Abschluss, Änderung und Beend i- gung von wesentlichen Verträgen (z. B. Grundstücks -, Pacht -, Miet - oder Dienstleistungsverträge), soweit di e- se Rechtsgeschäfte nicht im Wir t- schaftsplan vorgesehen sind und/oder ein in einem Beher r- schungs- und Gewinnabführungsver- trag oder der Geschäftsordnung der Geschäftsführung festgelegter Wert überschritten wird; g) Aufnahme und Gewährung von Da r- lehen und sonstigen Krediten sowie Übernahme von Bürgschaften und Garantien, Abschluss von Gewäh r- leistungen und vergleichbaren Rechtsgeschäften, soweit diese Rechtsgeschäfte nicht im Wirt- schaftsplan vorgesehen sind und/ oder ein in einem Beherrschungs - und Gewinnabführungsvertrag oder der Geschäftsordnung der Ge - schäftsführung festgelegter Wert überschritten wird; Synopse neuer Fassung/bisherige Fassung des Gesellschaftsvertrages der NESKA Schiffahrts- und Speditionkontor GmbH 12 Neue Fassung Alte Fassung (zurzeit gültig) Anmerkungen h) Schenkungen, Abschluss von Ve r- gleichen und Verzicht auf Ansprüche, soweit ein in einem Beherrschungs - und Gewinnabführungsvertrag und/oder der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgelegter Betrag überschritten wird; i) Führung von Aktivprozessen, soweit ein in einem Beherrschungs - und Gewinnabführungsvertrag und/oder der Geschäftsordnung für die G e- schäftsführung festgelegter Betrag überschritten wird; j) Bestellung und Abberufung von Pr o- kuristen und Handlungsbevollmäc h- tigten sowie Abschluss und Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen, so- fern im Einzelfall ein höheres Entgelt oder eine längere Kündigungsfrist vereinbart wird, als in einem Beher r- schungs- und Gewinnabführungsver- trag und/oder der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung vorgesehen ist; k) Maßnahmen in Beteiligungsgesel l- schaften, soweit diese nach diesem Gesellschaftsvertrag und/oder einem Beherrschungs- und Gewinnabfü h- rungsvertrag und/oder der hierzug e- hörigen Geschäftsordnung für die Synopse neuer Fassung/bisherige Fassung des Gesellschaftsvertrages der NESKA Schiffahrts- und Speditionkontor GmbH 13 Neue Fassung Alte Fassung (zurzeit gültig) Anmerkungen Geschäftsführung der Zustimmung durch die Gesellschafterversam m- lung bedürften. § 10 Wirtschaftsplan (1) Die Geschäftsführung hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres a) einen Wirtschaftsplan, bestehend aus einem Erfolgs - und Finanzplan und einem Personalplan, aufzustellen, und b) der Wirtschaftsführung eine fünfjähr i- ge Finanzplanung zu Grunde zu l e- gen und den Gesellschaftern und der Stadt Köln sowie dem Rhein -Erft- Kreis zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Gesellschafte r- versammlung vor Beginn des G e- schäftsjahres über seine Genehmigung beschließen kann. (3) Bei der Wirtschaftsführung sind die in § 109 GO NRW – in der jeweils gültigen Fassung – festgelegten Grundsätze zu beachten. Analog Gesellschaftsverträge der kürzlich erworbenen Binnenschifffahrtsgruppe. Vorgaben der Bezirksregierung wurden umgesetzt. Synopse neuer Fassung/bisherige Fassung des Gesellschaftsvertrages der NESKA Schiffahrts- und Speditionkontor GmbH 14 Neue Fassung Alte Fassung (zurzeit gültig) Anmerkungen § 11 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsja h- res für das vorangegangene Geschäft s- jahr den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn - und Verlustrec h- nung und Anhang sowie den Lageb e- richt aufzustellen und dem Abschlus s- prüfer unverzüglich vorzulegen. Aufste l- lung und Prüfung erfolgen nach den für die Rechnungslegung für große Kap i- talgesellschaften geltenden Vorschri f- ten. Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vo r- schriften weist die Gesellschaft im A n- hang zum Jahresabschluss die Ang a- ben zu gewährten Gesamtbezügen, B e- zügen und sonstigen Leistungen gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 GO NRW – in der jeweils gültigen Fassung – sowohl personengruppenbezogen als auch i n- dividualisiert aus. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist auch zur Einhaltung der öffentlichen Zweckse t- zung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen sowie auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. Bei dem Prüfverfahren sind alle geset z- lichen Vorschriften zu beachten, insb e- sondere § 53 HGrG. § 8 Jahresabschluss und Gewinnverteilung (1) Die Frist zur Aufstellung des Jahresa b- schlusses wird auf sechs Monate verlä n- gert. (2) Der Jahresabschluss wird durch einen von den Gesellschaftern oder vom Beirat zu benennenden Wirtschaftsprüfer g e- prüft. Der Prüfungsbericht ist allen G e- sellschaftern, welcher über mindestens 25% des Stammkapitals der Gesellschaft verfügen, zu übersenden. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung, di e über den Jahresabschluss beschließt, darf erst nach Versendung des Berichts erfolgen. (3) Die Gesellschafter stellen den Jahresa b- schluss fest und beschließen darüber, ob und inwieweit der Bilanzgewinn ausz u- schütten, in Rücklage zu stellen oder vo r- zutragen ist. Synopse neuer Fassung/bisherige Fassung des Gesellschaftsvertrages der NESKA Schiffahrts- und Speditionkontor GmbH 15 Neue Fassung Alte Fassung (zurzeit gültig) Anmerkungen (2) Der Prüfungsbericht ist der Gesellschaf- terversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjah- res vorzulegen. Der Geschäftsführung ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Ste l- lungnahme zu geben. Den Rechnung s- prüfungsämtern der Stadt Köln und des Rhein-Erft-Kreises stehen die Befugni s- se aus § 54 HGrG zu. (3) Die Stadt Köln und der Rhein -Erft-Kreis können von der Gesellschaft Aufklärung und Nach weise verlangen, die die Au f- stellung des jeweiligen Gesamta b- schlusses nach § 116 GO NRW erfo r- dert. § 9 Andienungspflicht und Vorkaufsrecht (1) Ein Gesellschafter, welcher einen G e- schäftsanteil zu veräußern beabsichtigt, hat diesen zunächst durch einen eing e- schriebenen Brief den anderen Gesel l- schaftern entsprechend der von ihnen gehaltenen Stammkapitalanteile zu einem bestimmten Preis anzubieten. Das Ang e- bot kann durch eingeschriebenen Brief innerhalb von zw ei Monaten angeno m- men werden. (2) Wird das Angebot von den anderen Ge- Die Regelung in § 9 a. F. ist noch aus der Zeit als an der Neska ein nicht kommun a- ler Dritter beteiligt war. Seit 2015 ist die HGK alleinig Gesellschafterin. Die Rege- lung ist daher obsolet. Synopse neuer Fassung/bisherige Fassung des Gesellschaftsvertrages der NESKA Schiffahrts- und Speditionkontor GmbH 16 Neue Fassung Alte Fassung (zurzeit gültig) Anmerkungen sellschaftern nicht angenommen, so kann der Geschäftsanteil nunmehr innerhalb von zwölf Monaten frei veräußert werden, jedoch nicht unter dem Preis, unter we l- chem er den anderen Gesellschaftern angeboten wurde. Will der Gesellschafter den Geschäftsanteil zu einem niedrigeren Preis veräußern, so muss er ihn zunächst wiederum den anderen Gesellschaftern entsprechend Ziff. 1 zu dem ermäßigten Preis anbieten. Wird auch dieses Ang e- bot nicht angenommen, ist der Gesel l- schafter zur freien Veräußerung des a n- gebotenen Geschäftsanteils innerhalb von zwölf Monaten berechtigt. (3) Die Übertragung eines Geschäftsanteils an einen Nichtgesellschafter bedarf der schriftlichen Zustimmung der anderen Gesellschafter. Die Zustimmung ist nicht erforderlich für Übertragungen an Unternehmen, an d e- nen einer der Gesellschafter mittelbar oder unmittelbar mit mindestens 50% des Stammkapitals beteiligt ist, solange der betreffende Gesell schafter neska Schi f- fahrts- und Speditionskontor Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Duisburg b e- teiligt ist. Synopse neuer Fassung/bisherige Fassung des Gesellschaftsvertrages der NESKA Schiffahrts- und Speditionkontor GmbH 17 Neue Fassung Alte Fassung (zurzeit gültig) Anmerkungen § 10 Schiedsgericht (1) Alle Streitigkeiten aus dem Gesellscha f- terverhältnis werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus einem O b- mann und zwei oder drei Schiedsrichtern. Jeder Beteiligte ernennt einen Schied s- richter, der jeweils eine Stammeinlage hat; der Obmann hat bei einem Vier - Mann-Schiedsgericht zwei Stimmen. Der Obmann, der die Befähigung zum Richteramt haben muss, wird, soweit sich die Schiedsrichter nicht über eine Pers on verständigen, durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, ernannt. (2) Die Gesellschaft ist verpflichtet, dem Schiedsgericht jede Auskunft und Ei n- sicht zu gewähren. § 11 Gewinnverwendung Für die Gewinnverwendung gelten die geset z- lichen Vorschriften. Mangels weiterem Beteiligten ist § 10 a. F. obsolet. Obsolet, da Beherrschungs - und Gewinn- abführungsvertrag geschlossen. Synopse neuer Fassung/bisherige Fassung des Gesellschaftsvertrages der NESKA Schiffahrts- und Speditionkontor GmbH 18 Neue Fassung Alte Fassung (zurzeit gültig) Anmerkungen § 12 Gleichstellung von Frauen und Männern und Gleichbehandlung Die Organe der Gesellschaft wirken darauf hin, dass im Unternehmen die Ziele des G e- setzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein -Westfalen und des Allgemeinen Gleichbehandlungsg e- setzes beachtet werden. § 13 Bekanntmachungen (1) Die Bekanntmachungen der Gesel l- schaft erfolgen im Bundesanzeiger. (2) Die Feststellung des Jahresabschlus- ses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberich- tes werden zudem ortsüblich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden bis zur Feststellung des folgenden Jahresab schlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten. § 3 Bekanntmachungen der Gesellschaft Die Bekanntmachungen der Gesellschaft e r- folgen im „Bundesanzeiger“. § 12 n. F.: Umsetzung von Vorgaben der Bezirksregierung. Synopse neuer Fassung/bisherige Fassung des Gesellschaftsvertrages der NESKA Schiffahrts- und Speditionkontor GmbH 19 Neue Fassung Alte Fassung (zurzeit gültig) Anmerkungen § 14 Schlussbestimmungen (1) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages nichtig sein oder werden oder sich im Gesel l- schaftsvertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übri- gen Bestimmungen des Gesellschaft s- vertrages nicht berührt. (2) Die Gesellschafter verpflichten sich, a n- stelle der nichtigen Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer fehlenden oder wegfallenden Regelung eine angeme s- sene Regelung zu vereinbaren, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Gesellscha f- ter gewollt hätten, sofern sie die nichtige Bestimmung gekannt oder den außer Acht gelassenen Punkt bedacht hätten.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2568/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 24.08.2020
- Erstellt
- 18.08.2020 14:14