1933/2018
Anfrage der Fraktionen SPD und Die Linke im Ausschuss Umwelt und Grün am 24.04.2018 (AN/0592/2018) zu den Gräbern Max Reichpietsch und Albin Köbis
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/67/672 Vorlagen-Nummer 14.06.2018 1933/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Umwelt und Grün 21.06.2018 Anfrage der Fraktionen SPD und Die Linke im Ausschuss Umwelt und Grün am 24.04.2018 (AN/0592/2018) zu den Gräbern Max Reichpietsch und Albin Köbis Mit der oben aufgeführten Anfrage bitten die Fraktionen SPD und Die Linke um Beantwortung folgen- der Fragen: 1. Wie beurteilt die Verwaltung den Zustand, der auf dem Wahner Militärfriedhof verlegten Grab- platten im Allgemeinen und der der Ermordeten Reichpietsch und Köbis im Besonderen? 2. Warum wurden bei Max Reichpietsch und Albin Köbis lediglich die Nachnamen (teilweise feh- lerhaft) angebracht und was spricht aus Sicht der Verwaltung dagegen, umgehend die Korrek- tur der beiden Grabinschriften zu veranlassen? 3. Welche Maßnahmen führt die Stadt zur Erhaltung des Friedhofes, seiner Gräber, der Graban- lagen und des Gedenksteins durch? 4. Welche Möglichkeiten zur Zustandsverbesserung und Korrektur der Grabplatten der Gräber von Max Reichpietsch und Albin Köbis sieht die Veraltung? Zu den oben aufgeführten Fragen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Zu1. Der Zustand aller Grabplatten ist unter Berücksichtigung von Alter und Material der Steine als gut zu werten. Alle Inschriften sind erkennbar und lesbar. Zu 2. Die unvollständigen und teilweise fehlerhaften Inschriften auf den Grabplatten entsprechen den Ein- trägen des Sterbebuchs des damaligen kommunalen Friedhofs. Was die vor mehr als 1oo Jahren handelnden Personen veranlasst haben kann, die Namen unvoll- ständig bzw. fehlerhaft einzutragen, kann von hier nur vermutet werden. So kann dies bspw. dem damaligen Zeitgeist entsprechend zur Abgrenzung der übrigen, „ehrenhaft“ Verstorbenen erfolgt sein oder aber um die beiden Hingerichteten auch posthum noch zu schikanie- ren. Im Nachgang wurde eine Erinnerungsstelle für die beiden Matrosen errichtet, die die beiden als Ka- meraden bezeichnet und die korrekte Namensbezeichnung beinhaltet. Darüber hinaus wird mit der Hinweistafel am Eingang des Gräberfeldes in Nähe der Grabsteine unter 2 anderem auf die beiden Hingerichteten unter Verwendung der korrekten Namensschreibweise auf- merksam gemacht. Die Korrektur der Grabsteininschriften ist nach dem hier anzuwendenden Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) möglich. Von Seiten des Denkmalschutzes hat die „bewusste“ Falschschreibung einen dokumentarischen Wert, der allerdings erläutert werden müsste. Hierzu schlägt die Verwaltung vor, dass man diesen Grabstein so lässt wie er ist, als Denkmal an eine bewusst vorgenommene „Denunzierung“ und erläutert diese auf der bestehenden Infotafel; das heißt neben der bereits vorhandenen richtigen Namensschreibweise kämme der Verweis auf die be- wusste Falschschreibung, die man auf dem Grabstein auch nachvollziehen kann. In diesem Fall umfasst die mahnende Wirkung dieser Gräber aus fachlicher und denkmalpflegeri- scher Sicht den Aspekt, dass seinerzeit gewollt bzw. bewusst Namen falsch geschrieben wurden. Das Gräbergesetz schreibt bei Veränderungen an bestehenden Anlagen eine Beteiligung des Volks- bundes Deutsche Kriegsgräber e. V. vor. Diese Beteiligung ist eingeleitet, jedoch noch nicht abge- schlossen. Das Ergebnis der Abstimmung wird gesondert mitgeteilt. Zu 3. In Abstimmung mit der Bundeswehr, Geländebetreuung der Kaserne Wahn, werden turnusmäßig Rasenschnitte und Heckenschnitte durchgeführt. Im Herbst wird das Laub entfernt und einmal im Jahr werden die Grabsteine gereinigt. Die Hecke ist im Winter/Frühling 2014/15 neu angepflanzt worden. Der Baumbestand wird regelmäßig, den Vorgaben entsprechend, kontrolliert und gegebenenfalls werden Baumpflegearbeiten durchgeführt. Die letzte Baumpflege-Maßnahme ist im April 2018 durchgeführt worden. In 2018 werden darüber hinaus an die Hecke angrenzende Pflanzungen überarbeitet (Entnahme ausgefallener Pflanzen und Ersatzpflanzungen). Zu 4. § 2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz trifft konkrete Aussagen zur Gestaltung der (Kriegs-)Gräber. Nach dieser Regelung sollen die Begräbnisstätten würdig, schlicht und in sich geschlossen sein. Zu den geschlossen Begräbnisstätten gehören eine schützende Umfriedung, Wege und eine angemes- sene, einfache Ausstattung. Eine von der einheitlichen Gesamtanlage abweichende Gestaltung ein- zelner Gräber ist unzulässig. Vor diesem Hintergrund besteht keine Möglichkeit, die beiden in Rede stehenden Grabstätten in ei- nen anderen, von den übrigen Gräbern abweichenden Zustand zu versetzen. Hinsichtlich der Korrektur der Inschriften wird auf die Stellungnahme zu Ziffer 2 verwiesen. gez. Greitemann
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen mit erneuter Wiedervorlage
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1933/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 21.06.2018
- Erstellt
- 07.06.2018 09:20