2280/2017
Verlängerung der Maßnahmen des Frauenförderplans 2015 - 2017
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Beschlussvorlage Rat
3460 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/11/110/1 Vorlagen-Nummer 2280/2017 Freigabedatum 11.09.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Verlängerung der Maßnahmen des Frauenförderplans 2015 - 2017 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Die Maßnahmen und Zielgrößen des 5. Frauenförderplans gelten bis zur Fertigstellung eines Gleich- stellungsplans entsprechend den Vorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) bis 31.12.2018. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 18.09.2017 Rat 28.09.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Der Gültigkeitszeitraum des 5. Frauenförderplans endet planmäßig am 31.12.2017. Nach der Neufas- sung des LGG ist im Anschluss der Gleichstellungsplan für weitere 3 bis 5 Jahre fortzuschreiben (§ 5 Abs. 1 S. 1 LGG). Das LGG ermöglicht in begründeten Einzelfällen die Laufzeit eines bereits bestehenden Planes zu verlängern (§ 5 Abs. 6 LGG). Ein solch begründeter Einzelfall liegt vor. Nach § 5 Abs. 1 LGG erstellt die Dienststelle den Gleichstellungsplan unter Beteiligung der Gleich- stellungsbeauftragten nach § 17 Absatz 1 Nr. 4 LGG. Mittels dieser Zuständigkeitsverteilung wird die Verwaltung einen Gleichstellungsplan für die Jahre 2019 ff erstellen. Analog der Modifizierung des LGG soll der Gleichstellungsplan auch neugestaltet werden. Dies bietet die Chance, neue Schwerpunkte zu setzen. Eines der Leitziele der Stadtverwaltung Köln als attraktive und moderne Arbeitgeberin, ist die familienfreundliche Arbeitsgestaltung. Es ist daher vorgesehen, im neuen Gleichstellungsplan die Themen Führung in Teilzeit (F.i.T.) und Flexibilisierung der Arbeitszeit in den Vordergrund zu stellen. Um den Wissensverlust und die Kompetenzen der Beschäftigten auch während der Elternzeiten und Beurlaubungen zu erhalten, beabsichtigt die Verwaltung zudem ein Konzept zur Arbeitgeberbindung während Erziehungszeiten zu erstellen. Darüber hinaus ist es auch weiterhin geboten, Frauen und Männer in den unterrepräsentierten Berufsgruppen zu fördern. In dem neuen Gleichstellungsplan sollen auch die Ziele der Neuausrichtung des Amtes für Personal, Organi- sation und Innovation Beachtung finden. Zudem besteht erst 2018 die Möglichkeit, die durch die Ver- waltungsreform angestoßenen Prozesse zu berücksichtigen, soweit diese für die Gleichstellung von Frau und Mann von Relevanz sind. Mit der Zurückstellung der Erstellung des Gleichstellungsplans erhalten die neue Gleichstellungsbeauftragte und die neue Leiterin des Amtes für Personal, Organisa- tion und Innovation zudem die Möglichkeit ihre Ideen abgestimmt in den Gleichstellungsplan einzu- bringen. Zudem ist nach der Koalitionsvereinbarung der neuen NRW-Landesregierung vorgesehen, die beruf- liche Gleichstellung und die Potentialentwicklung von Frauen durch eine zielgerichtete Frauenförde- rung weiter voranzubringen. In Abstimmung mit der Gleichstellungsbeauftragten, die auch weiterhin an der Aufstellung und Ände- rung des Gleichstellungsplans, bei der Umsetzung des Plans sowie der Erstellung mitwirkt, wird vor- geschlagen, von der Möglichkeit der Verlängerung des Gleichstellungsplans nach § 5 Abs. 6 LGG Gebrauch zu machen. Die Neuverortung des Gleichstellungsplans stellt einen begründeten Einzelfall dar. Innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Konzeptionierung ist der Gleichstellungsplan neu aufzustellen.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2280/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 11.09.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27