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V/0022/2006

Landschaftsplan Roxeler Riedel - Offenlegungsbeschluss -

Vorlage 26.01.2006

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft, Sitzung am 17.08.2006, TOP 8.2

Anlage 3b (Karte) zur Vorlage Nr. V/0022/2006

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Ansehen

Anlage 3a (Text) zur Vorlage Nr. V/0022/2006

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0022/2006

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Ansehen

Anlage 1 zur Vorlage Nr V/0022/2006

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Ansehen

Anlage 3a (Text) zur Vorlage Nr. V/0022/2006

247467 Zeichen

Anlage 3  zur Vorlage Nr. V/0022/2006 an den Rat 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
LANDSCHAFTSPLAN   
ROXELER RIEDEL 
 
 
 
Entwicklungs- und Festsetzungskarte 
Textliche Darstellungen und Festsetzungen mit Erläuterungen

Impressum  
Herausgeberin: Stadt Münster 
  Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
Planverfasser:  Amt für Grünflächen und Umweltschut z 
Stand: Januar 2006

3   
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S  
 
 
 
 
  Seite 
VORBEMERKUNGEN 
 
 
 
3-0.1 V o r g a b e n   d e r   R a u m o r d n u n  g   u n d    
L a n d e s p l a n u n g  
 
8 
3-0.2 S t r a t e g i s c h e   U m w e l t p r ü f  u n g   ( S U P ) 
 
8 
3-0.3 R e c h t l i c h e   G r u n d l a g e n   u  n d   r ä u m l i c h e r   G e l - 
t u n g s b e r e i c h 
 
10 
3-0.4 A b l a u f   d e s   V e r f a h r e n s 
 
11 
3-0.5 B e s t a n d t e i l e   d e s   L a n d s c  h a f t s p l a n s   u n d    
r e c h t l i c h e   W i r k u n g e n 
 
11 
3-0.6 L a g e   u n d   C h a r a k t e r i s i e r  u n g   d e s   P l a n g e b i e t s 
 
12 
3-0.7 H i n w e i s e   z u r   S y s t e m a t i k  
 
12 
  
 
 
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN MIT ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-1.0 ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT 
 
 
15 
3-1.1 E r h a l t u n g 16 
 
3-1.1.1 E r h a l t u n g   u n d   S i c h e r u n  g 
 
18 
 
3-1.1.1.1 Kinderbachtal 
 
19 
3-1.1.1.2 Gievenbachtal 
 
19 
3-1.1.1.3 Meckelbachtal westlich Roxel 
 
19 
3-1.1.1.4 Meckelbachtal nördlich Mecklenbeck 
 
20 
3-1.1.1.5 Offerbach westlich Albachten 
 
20 
3-1.1.2 T e m p o r ä r e   E r h a l t u n g  
 
20 
3-1.1.2.1 Feldstiege 
 
21 
3-1.1.2.2 Waltruper Weg 
 
21 
3-1.1.2.3 Steinfurter Straße 21

4 
 
 
3-1.1.2.4 Gievenbeck – Waldorfschule 22 
 
3-1.1.2.5 Gievenbeck – Schmeddingstraße 22 
 
3-1.1.2.6 Roxel 
 
22 
3-1.1.2.7 Albachten 
 
22 
3-1.1.2.8 Mecklenbeck 
 
22 
   
3-1.2 A n r e i c h e r u n g 
 
22 
 
3-1.2.1 Nienberge 
 
23 
3-1.2.2 Toppheide 
 
24 
3-1.2.3 Nördliches Hangenfeld 
 
24 
3-1.2.4 Lierbach 
 
25 
3-1.2.5 Brock 
 
25 
3-1.2.6 Nordwestlich Zoo 
 
26 
3-1.2.7 Südliches Rüschenfeld 
 
26 
3-1.2.8 Oberort/Altenroxel 
 
27 
3-1.2.9 Dülmener Straße 
 
27 
3-1.2.10 Sendener Stiege 
 
 
28 
3-1.3 O p t i m i e r u n g   A a – T a l 
 
 
28 
3-1.4 F r e i z e i t -   u n d   E r h o l u n g s  s c h w e r p u n k t   A a s e e  30 
 
   
3-2.0 BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LAND SCHAFT 
 
31 
3-2.1 N a t u r s c h u t z g e b i e t e 
 
33 
3-2.1.1 Naturschutzgebiet Aa-Aue 
 
43 
3-2.1.2 Naturschutzgebiet Alvingheide  
 
 
45 
3-2.2 L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t  e 
 
47 
3-2.2.1 Landschaftsschutzgebiet Schonebeck, Rüschenfeld und Alvingheide  55 
 
 
 
 
 
3-2.3 N a t u r d e n k m a l e 55

5 
 
 
3-2.3.1- 
3-2.3.32 
Verzeichnis der Naturdenkmale 
 
56 
3-2.4 G e s c h ü t z t e   L a n d s c h a f t s b  e s t a n d t e i l e 
 
65 
3-2.4.1 Geschützter Landschaftsbestandteil Hecke und Kleingewässer an der 
Feldstiege 
 
75 
3-2.4.2 Geschützter Landschaftsbestandteil Tümpel einschließlich Ufergehölz 
westlich des Freibads Nienberge 
 
75 
3-2.4.3 Geschützter Landschaftsbestandteil Beerwiede Bach 
 
75 
3-2.4.4 Geschützter Landschaftsbestandteil Kleingewässer 1 Waltruper Feld 
 
76 
3-2.4.5 Geschützter Landschaftsbestandteil Kleingewässer 2 Waltruper Feld 
 
76 
3-2.4.6 Geschützter Landschaftsbestandteil Kleingewässer 3 Waltruper Feld 
 
77 
3-2.4.7 Geschützter Landschaftsbestandteil Weidetümpel bei Haus Rüschhaus 
 
77 
3-2.4.8 Geschützter Landschaftsbestandteil Kleingewässer Schonebeck 
 
78 
3-2.4.9 Geschützter Landschaftsbestandteil Krummer Bach 
 
78 
3-2.4.10 Geschützter Landschaftsbestandteil Obstwiesen an der Aa 
 
79 
3-2.4.11 Geschützter Landschaftsbestandteil  Westlicher  Kinderbach 
 
76 
3-2.4.12 Geschützter Landschaftsbestandteil Weidetümpel im Brock 
 
80 
3-2.4.13 Geschützter Landschaftsbestandteil Tümpel einschließlich Gehölzkom- 
plex am Lierbach 
 
81 
3-2.4.14 Geschützter Landschaftsbestandteil Helmer- und Tilbecker Bach 
 
81 
3-2.4.15 Geschützter Landschaftsbestandteil Gievenbach 
 
83 
3-2.4.16 Geschützter Landschaftsbestandteil Woestenteich  
 
84 
3-2.4.17 Geschützter Landschaftsbestandteil Hochwasserrückhaltebecken Getter- 
bach  
84 
  
 
 
3-3.0 ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN 
 
85 
3-3.1 N a t ü r l i c h e   E n t w i c k l u n g   v o n   B r a c h f l ä c h e n 
 
86 
3-3.1.1 
 
Maßnahme zur natürlichen Entwicklung von Brachflächen 86 
3-3.2 P f l e g e   v o n   B r a c h f l ä c h e n  
 
86 
3-3.2.1- 
3-3.2.5 
Maßnahmen zur Pflege von Brachflächen 
 
 
 
87

6 
 
3-4.0 FORSTLICHE FESTSETZUNGEN IN NATURSCHUTZGEBIET EN UND 
GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILEN 
 
89 
3-4.1 W i e d e r a u f f o r s t u n g  u n t e r   V o r s c h r i f t   o d e r   A u s – 
s c h l u s s   b e s t i m m t e r   B a u m a r t e n 
 
90 
3-4.1.1- 
3-4.1.5 
Festsetzungen zur Wiederaufforstung 
 
 
90 
3-4.2 U n t e r s a g u n g   e i n e r   b e s t i  m m t e n   F o r m   d e r   E n d- 
n u t z u n g 
 
92 
3-4.2.1- 
3-4.2.5 
 
 
Festsetzungen zur Form der Endnutzung 
 
 
92 
3-5.0 ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UND ERSCHLIEßUNGSMAßNA HMEN 
 
94 
3-5.1 A n l a g e   o d e r   A n p f l a n z u n g    v o n   H e c k e n,  B a u m – 
r e i h e n   u n d   - g r u p p e n,  U f e r g e h ö l z e n,  s o w i e   E i n - 
z e l b ä u m e n 
 
95 
3-5.1.1- 
3-5.1.101 
Maßnahmen zur Anlage oder Anpflanzung von Hecken, B aumreihen und 
–gruppen, Ufergehölzen sowie Einzelbäumen 
 
105 
3-5.2 
 
 
P f  l e g e,   W i e d e r h e r s t e l l u n g   o d e r  A n l a g e   n a t u r - 
n a h e r   L e b e n s r ä u m e 
 
120 
3-5.2.1 Pflege, Entwicklung sowie Neuanlage von Gew ässern 
 
120 
3-5.2.1.1 Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung best ehender Gewässer 
 
125 
3-5.2.1.2 Maßnahmen zur Neuanlage von Kleingewässer n 
 
133 
3-5.2.2 Entwicklung von Uferstreifen 
 
135 
3-5.2.3 Entwicklung bestehender Lebensräume im südl ichen  Rüschenfeld 
 
139 
3-5.2.4 Pflege von Hecken, Kopfbäumen und Obstbaumb eständen 
 
141 
ANHANG 
 
 
 Flurstücksverzeichnis zu den Schutzgebieten NSG Aa-Aue , NSG Alving- 
heide , LSG Schonebeck, Rüschenfeld und Alvingheide . (Liegt nicht bei!)

7 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
VORBEMERKUNGEN

8 
 
 
3-0.1 V o r g a b e n   d e r   R a u m o r d n u n  g   u n d   L a n d e s p l a n u n g 
 
 Für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt die Darst ellung der landesweiten 
Leitbilder und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege im 
Landschaftsprogramm, die Darstellung der regionalen  Erfordernisse und Maß- 
nahmen im Gebietsentwicklungsplan.  
 
Der Gebietsentwicklungsplan erfüllt die Funktionen eines Landschaftsrahmen- 
plans im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, d.  h . die Darstellungen sind 
verbindliche Vorgaben für die Landschaftsplanung. D ies gilt insbesondere für 
die Darstellung der Bereiche zum Schutz der Natur u nd der Landschaft, der 
Erholung, aber auch der Wohnsiedlungs- sowie Gewerbe- und Industrieansied- 
lungsbereiche.  
 
Der Landschaftsplan stellt unter Berücksichtigung l andesweiter und regionaler 
Erfordernisse und Maßnahmen die örtlichen Ziele des  Naturschutzes sowie die 
konkreten Maßnahmen zu deren Verwirklichung dar. Da zu zählen insbesonde- 
re die Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzg ebieten auf der Grund- 
lage des Gebietsentwicklungsplans. 
 
3-0.2 S t r a t e g i s c h e   U m w e l t p r ü f  u n g  ( S U P ) 
 
 Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbststä ndiger Teil behördlicher 
Verfahren bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen und 
wurde mit der Änderung des Gesetzes über die Umwelt verträglichkeitsprüfung 
am 25.06.2005 verbindlich eingeführt. 
Dabei werden die voraussichtlichen Umweltsauswirkun gen aufgrund der Reali- 
sierung von Plänen und Programmen im Hinblick auf e ine wirksame Umwelt- 
vorsorge ermittelt, beschrieben und bewertet. 
 
Landschaftspläne sind gemäß § 14b Absatz 1 Nr. 1 de s Gesetzes über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zwingend einer  Strategischen Umwelt- 
prüfung zu unterziehen. Bei der Aufstellung oder Än derung von Landschafts- 
planungen nach den §§ 15 und 16 des Bundesnaturschu tzgesetzes (u. a. 
Landschaftspläne) sind in die Darstellung nach § 14  Abs. 1 des Bundesnatur- 
schutzgesetzes  die zu erwartenden Umweltauswirkung en auf die in § 2 Ab- 
satz 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter aufzunehmen. Diese umfassen: 
1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesund heit, Tiere, Pflanzen 
und die biologische Vielfalt,  
2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft 
3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie 
4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Sch utzgütern. 
 
 Damit vereint der LP zwei Aspekte in sich: Zum ein en ist er unverzichtbare 
Grundlage für alle raumbedeutsamen Planungen, da er  wesentliche Grundla- 
gendaten sowie planerische Aussagen zur Entwicklung  von Natur und Land- 
schaft liefert und somit wesentliche Aspekte einer Umweltverträglichkeitsprü- 
fung abdeckt. Andererseits aber ist der LP als eige nständige Planung selbst 
Gegenstand der Strategischen Umweltprüfung.  
 
 Umweltbericht 
 
Gemäß § 25 i. V. mit § 14g UVPG ist ein Umweltberic ht zu erstellen. Dabei 
sind die voraussichtlichen Umweltsauswirkungen der Durchführung des LP 
sowie vernünftige Alternativen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.

9 
 
In dem nachfolgenden Umweltbericht werden die Schut zgüter gemäß § 19a 
sowie die ergänzenden Vorschriften nach § 25 Absatz  7 Nr. 3 SUPG darge- 
stellt.  
 
 Betrachtung der Schutzgüter 
Die Betrachtung der Schutzgüter  Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, 
Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie  Kulturgüter  ist Bestandteil der Grundla- 
generhebung und –bewertung zum Landschaftsplan und wird an dieser Stelle 
nicht weiter ausgeführt.  
Zu diesen Grundlagen und planerischen Vorgaben zählen insbesondere: 
1) Ziele der Raumordnung und Landesplanung gem. Geb ietsentwicklungsplan 
2) Fachbeiträge zum LP 
a) ökologischer Fachbeitrag 
b) landwirtschaftlicher Fachbeitrag 
c) forstbehördlicher Fachbeitrag 
3) Landesweite Kartierung der schutzwürdigen Biotop e der Landesanstalt für 
Ökologie, Bodenordnung und Forsten NW 
4) Verzeichnis der Bodendenkmäler  
5) Biotoptypenkartierung (Realnutzungskartierung) 
 
 Schutzgut Mensch 
Natur und Landschaft stellen die Lebensgrundlage des Menschen dar.  
Die im Plangebiet lebenden Menschen bewirtschaften in großen Teilen den 
eigenen Grund und Boden und nutzen die Landschaft z um Zweck der Erho- 
lung. Sie sind von Emissionen, wie beispielsweise L ärm und Staubemissionen 
entlang von Straßen und Autobahnen, betroffen.  
 
Schutzgut  Sachgüter  
Durch den LP werden sonstige Sachgüter nicht berührt. 
 
 Voraussichtliche Umweltauswirkungen  
Der LP stellt die örtlichen Erfordernisse und Maßna hmen zur Verwirklichung 
der Ziele des Naturschutzes dar. Dazu zählen insbesondere 
• die Darstellung der Entwicklungsziele für die Land schaft 
• die Festsetzung besonders geschützter Teile von Na tur und Landschaft 
• die Zweckbestimmung für Brachflächen 
• besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung  
• die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnah men. 
 
 Ziel der Landschaftsplanung ist es, Natur und Land schaft im besiedelten und 
unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, z u entwickeln und, soweit 
erforderlich, wiederherzustellen, dass  
1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts 
2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter 
3. die Tier- und Pflanzenwelt sowie 
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur u nd Landschaft  
als Lebensgrundlagen des Menschen und als Vorausset zung für seine Erho- 
lung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind. 
 
 Die Realisierung des LP wird darüber hinaus zu pos itiven Wirkungen für die 
menschliche Gesundheit führen, so beispielsweise du rch den Schutz vor Lärm 
und anderen Emissionen bei Anpflanzungen. 
 
 Übergangsregelungen 
Aufgrund von Übergangsvorschriften im UVPG muss der  Umweltbericht fol- 
gende Angaben enthalten:

10 
 
• Eine Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche nachtei- 
lige Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung d es Plans oder des 
Programms zu verhindern, zu verringern und soweit w ie möglich auszuglei- 
chen (§ 14g Absatz 2 Nr. 6). 
• Eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der g eprüften Alternativen 
sowie eine Beschreibung, wie diese Prüfung durchgef ührt wurde (§ 14g Ab- 
satz 2 Nr. 8). 
 
Für den vorliegenden LP Roxeler Riedel  sind nachteilige Auswirkungen auf- 
grund der Realisierung der im LP dargestellten Maßn ahmen und Festsetzun- 
gen nicht zu erwarten. Ziel des LP mit den enthalte nen Darstellungen und 
Festsetzungen ist es, Natur und Landschaft im positiven Sinn zu entwickeln. 
 
Alternativen 
Aufgrund des verbindlichen Charakters der oben gena nnten Grundlagen und 
planerischen Vorgaben der Landschaftsplanung, ist d ie Wahl von Alternativen 
nicht gegeben. So sind zum Beispiel die im GEP darg estellten Ziele der Raum- 
ordnung, insbesondere die dargestellten Bereiche fü r den Schutz der Natur, 
den Schutz der Landschaft usw. verbindliche Grundla ge für die Landschafts- 
planung. Weitere Erläuterungen ergeben sich zu den jeweiligen Festsetzun- 
gen.  
 
 
3-0.3 R e c h t l i c h e   G r u n d l a g e n   u  n d   r ä u m l i c h e r   G e l t u n g s – 
b e r e i c h 
 
Rechtsgrundlagen für die Aufstellung des Landschaft splanes bilden das Land- 
schaftsgesetz (LG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV 
NW S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05 .2005 (GV. NW. S. 522), 
die Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgese tzes (DVO-LG)  vom 
22.10.86 (GV. NW. S. 683/SGV. NW. 791), zuletzt geä ndert durch Gesetz vom 
03.05.2005 (GV. NW. S. 533) sowie die Gemeindeordnu ng NW (GO ) (insbe- 
sondere §§ 7 und 41) in der Fassung der Bekanntmach ung vom 14. Juli 1994 
(GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom  03.05.2005 (GV. NW. S. 
498). 
 
Der Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 1 LG die Gr undlage für die Entwick- 
lung, den Schutz und die Pflege der Landschaft und ihrer Bestandteile. Er gilt 
flächendeckend für alle Flächen, die außerhalb der im Zusammenhang bebau- 
ten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauun gspläne liegen. Darüber 
hinaus kann er sich unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf 
Flächen eines Bebauungsplanes erstrecken, soweit di eser Festsetzungen 
nach § 9 Abs. 1 Nr. 11, 14 -18, 20, 24 – 26 des Bau gesetzbuches (BauGB) 
trifft und diese Flächen im Zusammenhang mit dem ba ulichen Außenbereich 
stehen. 
 
Die Ausgrenzung der „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ bedeutet jedoch 
keine Vorentscheidung im Sinne des § 34 BauGB. Aus diesem Grunde wird in 
die Verfahrensleiste zum Landschaftsplan ein entspr echender Hinweis in Form 
einer so genannten „salvatorischen Klausel“ aufgenommen: 
 
 Die Grenzen des Landschaftsplanes treffen keine Au ssage darüber, ob 
ein Grundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortst eil oder dem 
Außenbereich zuzurechnen ist. Hierüber wird bei der  Prüfung der Zuläs- 
sigkeit von Vorhaben entschieden.

11 
 
 
3-0.4 A b l a u f   d e s   V e r f a h r e n s 
 
 Der Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG von d en Kreisen und kreisfreien 
Städten als Satzung zu erlassen. Die Einzelheiten des Verfahrensablaufes sind 
in den §§ 27 bis 29 LG geregelt. 
 
Für die Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung von Landschaftsplänen gel- 
ten nach § 29 Abs. 1 LG die gleichen Vorschriften w ie für die Aufstellung von 
Landschaftsplänen. Vereinfachte Änderungen werden a uf der Grundlage von 
 
§ 29 Abs. 2 LG durchgeführt. 
 
Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines F lächennutzugsplans im 
Geltungsbereich eines LP treten gemäß § 29 Abs. 4 L G widersprechende Dar- 
stellungen und Festsetzungen des LP mit dem  in-Kra ft-Treten des entspre- 
chenden Bebauungsplans oder einer Satzung nach §34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 
des Baugesetzbuches außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung 
im Beteiligungsverfahren  nach dem Baugesetzbuch nicht widersprochen hat. 
 
3-0.5 B e s t a n d t e i l e   d e s   L a n d s c  h a f t s p l a n s   u n d   r e c h t - 
l i c h e   W i r k u n g e n 
 
 Der Landschaftsplan wird erarbeitet unter Zugrunde legung der im Landschafts- 
gesetz (LG) bzw. in der Durchführungsverordnung gen annten Grundlagen und 
unter Beachtung der ebenfalls dort genannten planer ischen Vorgaben. Diese 
Grundlagen sind nicht Bestandteil des Landschaftspl anes im rechtlichen Sinne 
und nehmen daher nicht am Verfahren teil. 
 
Bestandteile des Landschaftsplanes sind die Entwick lungs- und Festsetzungs- 
karte, die textlichen Darstellungen und Festsetzung en sowie Erläuterungen. Er 
enthält im Einzelnen: 
 
− die Darstellungen der Entwicklungsziele für die La ndschaft (§ 18 LG), 
− die Festsetzungen besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft 
(§§ 19 - 23 LG), 
− die Zweckbestimmung für Brachflächen (§ 24 LG), 
− die forstlichen Festsetzungen in Naturschutzgebiet en und geschützten Land- 
schaftsbestandteilen (§ 25 LG), 
− die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnah men (§ 26 LG). 
 
 Entsprechend seiner Systematik weist der Landschaf tsplan abgestufte Verbind- 
lichkeiten und Zuständigkeiten auf, die in den §§ 3 3 - 41 LG im Einzelnen gere- 
gelt sind. Während die dargestellten Entwicklungszi ele behördenverbindlich 
sind, sind die Regelungen zu den Schutzausweisungen  allgemeinverbindlich. 
Festsetzungen nach §§ 24 - 26 LG binden dagegen die  betroffenen Grund- 
stückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten. Bei den  Festsetzungen nach 
 
§ 26 LG erfolgt die konkrete Bindung bei der Durchf ührung der Maßnahmen 
durch vertragliche Vereinbarungen oder eine entsprechende Verpflichtung. 
 
 Bundes- und Landesgesetze wie Wasserhaushaltsgeset z (WHG) und Landes- 
wassergesetz (LWG) bleiben in ihrer rechtlichen Wir kung von den Darstellun- 
gen und Festsetzungen des Landschaftsplanes unberührt. 
 
Die Bestimmungen des Landschaftsplans lassen die Vo rschriften des § 62 
Landschaftsgesetz  - Schutz bestimmter Biotope - un berührt. § 62 Landschafts- 
gesetz stellt gegenüber den Festsetzungen eines Lan dschaftsplans höherran-

12 
 
giges Recht dar, so dass im Rahmen des Landschaftsp lans kein Ermessens- 
spielraum gegeben ist.  
 
 
3-0.6 L a g e   u n d   C h a r a k t e r i s i e r  u n g   d e s   P l a n g e b i e t s 
 
 Das Plangebiet umfaßt den westlichen Teil des Stad tgebietes Münster mit einer 
Fläche von ca. 48 qkm. 
 
 Es wird im Osten durch die Bebauung der Stadtteile  Gievenbeck und Mecklen- 
beck begrenzt, im Süden durch die Autobahn 43, im W esten durch die Stadt- 
grenze zum Kreis Coesfeld. Im Norden bildet die Alt enberger Straße die Gren- 
ze.  
 
 Aus dem Geltungsbereich ausgegrenzt sind die Ortsl agen Nienberge, Gieven- 
beck, Roxel, Mecklenbeck und Albachten.  
 
 Dominante Verkehrssachen bilden die Autobahn 1, di e das Plangebiet von Sü- 
den nach Norden durchschneidet und in einen westlic hen und einen östlichen 
Teil gliedert sowie die B 54 von Münster in Richtung Emsdetten.  
Des Weiteren durchquert die Eisenbahnlinie „Münster  - Recklinghausen“ den 
südlichen Teil des Plangebiets in ost-westlicher Richtung.  
 
 Das Plangebiet wird geprägt durch die Aa und ihre Nebengewässer. Kenn- 
zeichnend für die Landschaft waren ursprünglich fla che, breite sog. Riedel . 
Durch die wirtschaftliche Nutzung der Landschaft si nd diese zwischenzeitlich 
fast vollständig verschwunden.  
Das Landschaftsplangebiet ist charakterisiert durch  die landwirtschaftliche Nut- 
zung, wobei die größeren zusammenhängenden Nutzfläc hen zwischen Albach- 
ten, Roxel und Mecklenbeck zu finden sind. 
Größere Waldbereiche befinden sich überwiegend an d er Stadtgrenze im Über- 
gangsbereich zu Coesfeld. 
 
 Das Bild der Landschaft im Plangebiet wird in ents cheidendem Maße durch den 
Reichtum und die Verteilung der Feldgehölze, Hecken  und Wallhecken als cha- 
rakteristische Elemente dieser Kulturlandschaft gep rägt. Insbesondere der 
westliche und nordwestliche Teil des Plangebiets si nd in ihrer heutigen Ausprä- 
gung ein Dokument für die Münsterländische Parklandschaft. 
 
3-0.7 H i n w e i s e   z u r   S y s t e m a t i k  
 
 Die textlichen Darstellungen und 
Festsetzungen zur Entwicklungs- und 
Festsetzungskarte (im weiteren kurz 
E + F Karte genannt) beinhalten: 
 
 
Die Erläuterungen enthalten ergän- 
zende Ausführungen und Hinweise zu 
den einzelnen Darstellungen und 
Festsetzungen des Landschaftspla- 
nes. 
 − die inhaltliche Bestimmung der 
Entwicklungsziele für die Land- 
schaft nach § 18 LG, 
 
 − den Schutzgegenstand, den 
Schutzzweck und die zu dessen 
Erreichung notwendigen Regelun- 
gen für die besonders geschützten 
Teile von Natur und Landschaft 
nach §§ 19 - 23 LG, 
Bei Verstößen gegen Festsetzungen 
nach §§ 19 - 26 in Verbindung mit § 34 
und 35 LG gelten die gesetzlichen Be- 
stimmungen über Ordnungswidrigkei- 
ten.

13 
 
− die inhaltliche Zweckbestimmung 
für Brachflächen nach § 24 LG, 
− die inhaltliche Bestimmung der 
Festsetzungen für die forstliche 
Nutzung in Naturschutzgebieten 
und geschützten Landschaftsbe- 
standteilen nach § 25 LG, 
− die inhaltliche Bestimmung der 
Entwicklungs-, Pflege- und Er- 
schließungsmaßnahmen nach 
§ 26 LG. 
 
 Spezielle kartographische Darstel- 
lungen zur Lage und Abgrenzung von 
Flächen und Objekten sowie sonstige  
Detailkarten dienen der Verdeutli- 
chung und sind Bestandteil der textli- 
chen Festsetzungen. 
 
 
 Die E + F Karte enthält die Abgren- 
zung und Kennzeichnung der Fest- 
setzungen nach § 18 - 26 LG. 
 
Die Kennnummern in der E + F Karte 
sind mit den Gliederungspunkten der 
textlichen Darstellungen und Festset- 
zungen identisch. Die Nummerierung 
erfolgt grundsätzlich von Nord nach 
Süd, soweit nicht durch inhaltliche Zu- 
sammenhänge eine Abweichung von 
dieser Systematik geboten ist. 
 
Die Benennung von Flurstücken, Ge- 
höften, Straßen und Gewässern ist der 
deutschen Grundkarte und dem amtli- 
chen Stadtplan entnommen.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN 
MIT ERLÄUTERUNGEN

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
   15 
   
3-1.0 ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE 
LANDSCHAFT 
 
 
 Für das Plangebiet  werden  gemäß 
§ 18 Abs. 1 LG die folgenden Ent- 
wicklungsziele dargestellt: 
 
 
Die Darstellung der Entwicklungsziele 
für die Landschaft erfolgt auf der 
Grundlage der Bestandsaufnahme 
und Bewertung der Landschaft. 
 3-1.1 Erhaltung einer mit naturna- 
hen Lebensräumen oder 
sonstigen natürlichen Land- 
schaftselementen reich oder 
vielfältig ausgestatteten 
Landschaft (Erhaltung 
) 
 
„Die Entwicklungsziele für die Land- 
schaft geben über das Schwergewicht 
der im Plangebiet zu erfüllenden Auf- 
gaben der Landschaftsentwicklung 
Auskunft“ ( § 18 Abs. 1 LG). 
 
Die im Plangebiet zu erfüllenden öff- 
 3-1.1.1 
 Erhaltung und Entwicklung 
einer mit naturnahen Le- 
bensräumen ausgestatteten 
Landschaft sowie Sicherung 
der Freiraumfunktion  
(Erhaltung und Sicherung 
) 
entlichen Aufgaben und die wirtschaft- 
lichen Funktionen der Grundstücke, 
insbesondere die land-, forst-, abgra- 
bungs-, wasser- und abfallwirtschaftli- 
chen Zweckbestimmungen sind hier 
nach § 18 Abs. 2 LG berücksichtigt 
worden. 
 
 3-1.1.2 
 Erhaltung einer mit naturna- 
hen Lebensräumen oder 
sonstigen natürlichen Land- 
schaftselementen ausgestat- 
teten Landschaft bis zum 
Zeitpunkt einer städtebauli- 
chen Überplanung (temporä- 
re Erhaltung ) 
 
Die Entwicklungsziele richten sich 
ausschließlich an Behörden.  
„Die gemäß § 18 LG dargestellten 
Entwicklungsziele für die Landschaft 
sollen bei allen behördlichen Maß- 
nahmen im Rahmen der dafür gelten- 
den gesetzlichen Vorschriften berück- 
sichtigt werden“ (§ 33 Abs. 1 LG). 
 
 
 
 
 
3-1.2 
 
Anreicherung einer Land- 
schaft mit naturnahen Le- 
bensräumen und mit glie- 
dernden und belebenden 
Elementen (Anreicherung 
) 
 
Planungen zur Errichtung von Straßen 
werden im Landschaftsplan nicht dar- 
gestellt, finden aber Berücksichtigung 
indem Festsetzungen in diesen Berei- 
chen nicht erfolgen.  
Die dargestellten Entwicklungsziele 
 
 
 
 
3-1.3 
 
 
Optimierung der Aa und ih- 
res Talraums im ökologi- 
schen Sinn durch die Ent- 
wicklung von Lebensge- 
meinschaften und Lebens- 
stätten für z. T. gefährdete 
Pflanzen- und Tierarten un- 
ter Erhaltung vorhandener, 
naturnaher Strukturen und 
Lebensräume 
(Optimierung Aa – Tal 
) 
 
stehen einer Realisierung der Pla- 
nungsvorhaben nicht entgegen. 
 
Alle dargestellten Entwicklungsziele 
nehmen Aufgaben für den Biotopver- 
bund wahr. Da es sich um gesamt- 
räumliche Funktionen handelt, bedarf 
es keiner gesonderten Darstellung als 
eigenständiges Entwicklungsziel.  
 
Ziel des Biotopverbunds ist die nach- 
haltige Sicherung von heimischen 
Tier- und Pflanzenarten und deren

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 16 
    
 
   Populationen einschließlich ihrer Le- 
bensräume und Lebensgemeinschaf- 
ten sowie die Bewahrung, Wiederher- 
stellung und Entwicklung funktionsfä- 
higer ökologischer Wechselbeziehun- 
gen. 
 
 3-1.4 Freizeit- und Erholungs- 
schwerpunkt sowie Siche- 
rung der Freiraumfunktion  
(Freizeit- und Erholungs- 
schwerpunkt Aasee)  
 
 
  
Die Abgrenzung und Kennzeichnung 
der Teilräume mit unterschiedlichen 
Entwicklungszielen ist der 
E + F Karte zu entnehmen. 
 
 
 
 
3-1.1 E r h a l t u n g 
 
 
 Das Entwicklungsziel umfaßt neben 
der Erhaltung der vielfältigen Einzel- 
elemente die Erhaltung der charakte- 
ristischen Landschaftsstrukturen mit 
den prägenden Landschaftsteilen, 
aber auch den kulturhistorisch be- 
dingten Wechsel der Landschaftsnut- 
zung. Die Erhaltung der vielfältigen 
Tier- und Pflanzenwelt mit den not- 
wendigen Lebensräumen und -
bedingungen ist eingeschlossen und 
 
dient maßgeblich dem Biotopver- 
bund. Soweit Ausgleichs-, Ergän- 
zungs- und Sicherungsmaßnahmen 
erforderlich sind, sind diese den öko- 
logischen Gegebenheiten der Land- 
schaftseinheiten anzupassen. 
 
Eine ruhige, landschaftsgebundene 
Erholung steht im Einklang mit dem 
Entwicklungsziel, soweit nicht in den 
Schutzgebieten abweichende Rege- 
lungen getroffen sind. 
 
 
Dieses Entwicklungsziel weist den 
größten Flächenanteil im Plangebiet 
aus. 
 
Der Schwerpunkt der Darstellung er- 
folgt in den Landschaftsräumen Scho- 
nebeck, Rüschenfeld und Alvingheide. 
 
Das Entwicklungsziel erfasst die Be- 
reiche, die aufgrund ihres typischen 
abwechslungsreichen Bildes als 
Münsterländische Parklandschaft be- 
zeichnet werden.  
Sie sind charakterisiert durch eine 
reichhaltige Ausstattung an gliedern- 
den und belebenden Elementen mit 
Feldgehölzen und -hecken, Ufergehöl- 
zen, Waldbereichen usw., die Lebens- 
raum für die Tier- und Pflanzenwelt 
bilden. Aufgrund des engräumigen 
Wechsels bilden diese Elemente ein 
weit verzweigtes Netz naturnaher 
Strukturen und übernehmen wichtige 
Aufgaben für den Biotopverbund.  
Bildstöcke und Wegekreuze als Zeug- 
nis ländlicher Tradition runden das 
Bild ab. 
 
Ergänzende Anpflanzungen oder An- 
lage von Biotopen im Rahmen der

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 17 
    
 
Landschaftsplanung stehen dem Ent- 
wicklungsziel nicht entgegen. 
Sie leisten einen wesentlichen Beitrag 
für die Erhaltung bestehender Lebens- 
räume, da sie kleinräumig einer Ver- 
besserung des Biotopverbunds dienen 
und somit helfen, den Landschafts- 
raum in seiner Gesamtheit als Lebens- 
raum zu sichern. Daneben überneh- 
men sie bedeutsame Funktionen für 
das Landschaftsbild.  
 
Mit der Ausweisung des Entwicklungs- 
ziels erfolgt keine Beurteilung der 
rechtlichen Zulässigkeit von baulichen 
Anlagen. 
 
 
Die Qualität des Raumes ist durch fol- 
gende Maßnahmen zu sichern: 
− Erhaltung der vorhandenen Struktu- 
ren wie Hecken, Wallhecken, 
Baumgruppen, Baumreihen, Obst- 
wiesen, Feldgehölze und Wald in 
ihrem jetzigen Umfang mit naturna- 
her Artenzusammensetzung, 
− Entwicklung eines Waldmantels im 
Rahmen der Walderneuerung, 
− Erhaltung der Grünlandflächen in 
ihrem jetzigen Umfang, 
− Extensivierung der landwirtschaftli- 
chen Nutzung auf der Grundlage 
vertraglicher Vereinbarungen. In 
diesem Zusammenhang ist insbe- 
sondere eine Ausdehnung  des 
Grünlands entlang von Gewässern 
anzustreben. Hier sind vor allem 
die Möglichkeiten aufzugreifen, die 
sich aus dem landwirtschaftlichen 
Strukturwandel ergeben,  
− Förderung umweltschonender (na- 
turnaher) Landbewirtschaftungs- 
formen, die u. a. eine ganzjährige 
Bodenbedeckung vorsehen, 
− Vermeidung von Gewässerbelas- 
tungen in Folge von Einleitung dif- 
fuser Stoffe, 
− Erhaltung der vorhandenen natur- 
nahen Fließ- und Stillgewässer, 
− Erhöhung der ökologischen Leis- 
tungsfähigkeit bisher verrohrter o- 
der ausgebauter Fließgewässer

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 18 
    
 
durch geeignete Maßnahmen wie 
Entrohrung, Entfesselung, Herab- 
setzung der Unterhaltungsintensität 
und Bepflanzung, 
− Sicherung bzw. Entwicklung eines 
ausreichend bemessenen Gewäs- 
serrandstreifens, 
− Erhaltung der Auenbereiche durch 
Freihaltung von Bebauung, Straßen 
und Leitungen,  
− Vermeidung morphologischer und 
standörtlicher Veränderungen, 
− Vermeidung weiterer Einengung 
und Zerschneidung der freien 
Landschaft durch  
- Ausdehnung der Besiedlung, 
und Errichtung baulicher Anla- 
gen im Außenbereich gemäß § 
35 (2) Baugesetzbuch (sog. 
nicht privilegierte Vorhaben) 
- Straßenbaumaßnahmen über 
die im Flächennutzungsplan 
dargestellten Maßnahmen hin- 
aus; 
 
 
3-1.1.1 Erhaltung und Sicherung 
 
 
 Das Entwicklungsziel beinhaltet die 
Sicherung des Freiraums i. S. einer 
Spezifizierung des Entwicklungszie- 
les „Erhaltung“ gemäß 3-1.1. 
 
Bei der Darstellung des Entwick- 
lungsziels wurden die landesplaneri- 
schen Zielsetzungen und die im Ge- 
bietsentwicklungsplan – Teilabschnitt 
Zentrales Münsterland – dargestell- 
ten Siedlungsbereiche berücksichtigt. 
 
 
Das Entwicklungsziel wird für folgen- 
de Teilräume dargestellt: 
 
3-1.1.1.1   Kinderbachtal 
3-1.1.1.2   Gievenbachtal 
3-1.1.1.3 Meckelbachtal westlich 
Roxel 
3-1.1.1.4 Meckelbachtal nördlich 
Mecklenbeck 
 
 
Das Entwicklungsziel wird für Land- 
schaftsräume dargestellt, die im Über- 
gangsbereich vom besiedelten Stadt- 
raum in die freie Landschaft liegen 
und besondere stadtökologische und 
freiraumspezifische Funktionen über- 
nehmen. Sie sind von Bebauung frei- 
zuhalten.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 19 
    
 
3-1.1.1.1 Kinderbachtal 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt in diesem land- 
schaftlich geprägten Raum auf der 
Erhaltu 
ng der Landschaftsstrukturen  
sowie der Sicherung einer freiraum- 
bezogenen Erholung. 
 
Die Darstellung umfasst das westliche 
Kinderbachtal entlang des Horstmarer 
Landwegs. 
 
In seiner Funktion als Belüftungskorri- 
dor und Kaltluftentstehungsgebiet 
fungiert das Kinderbachtal als klima- 
ökologischer Ausgleichsraum.  
Innerhalb des Grünsystems der Stadt 
Münster fungiert das Kinderbachtal als 
Grünzug und übernimmt grünstruktu- 
relle Aufgaben. 
 
Das Gewässer mit seiner Aue über- 
nimmt wichtige Aufgaben für den Bio- 
topverbund. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.11 
 
Das Entwicklungsziel trägt in beson- 
derer Weise dem Schutz und der 
Entwicklung der Gewässeraue Rech- 
nung. 
  
3-1.1.1.2 Gievenbachtal 
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt auf der Erhaltung 
der bestehenden Strukturen und E- 
lemente sowie der Sicherung einer 
freiraumbezogenen Erholung. 
 
 
Die Darstellung umfasst das Gieven- 
bachtal u. a. im Siedlungsbereich Gie- 
venbeck.  
Die Grünordnung weist die Flächen als  
Teil des 2. Grünrings aus. 
Sie übernehmen stadtbezogene, öko- 
logische Ausgleichsfunktionen und 
sind von großer  Bedeutung für Erho- 
lung, Stadtgliederung und Stadtklima. 
Insbesondere die Gewässerabschnitte 
mit bachbegleitendem Grünland au- 
ßerhalb der städtebaulich geprägten 
Räume sind aufgrund des Arteninven- 
tars besonders bedeutsam für den Na- 
tur- und Artenschutz. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.15 
 
3-1.1.1.3 Meckelbachtal westlich Roxel 
 
 
 In diesem Raum liegt das Schwerge- 
wicht der Landschaftsentwicklung auf 
der Sicherung der Freiraumfunktion 
und Erhaltung der Landschaftsstruk- 
turen. 
 
 
Die Darstellung umfasst das westliche 
Meckelbachtal im Abschnitt zwischen 
Roxel und der Bösenseller Straße und 
greift damit den Gebietsentwicklungs- 
plan auf. 
Der Meckelbach übernimmt wichtige 
Funktionen für den Biotopverbund und

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 20 
    
 
 
 
ist darüber hinaus mit seinen Gehölz- 
strukturen bedeutsam für das Land- 
schaftsbild. 
 
Aufgrund der geplanten Entwicklung 
von Wohnbauflächen westlich von 
Roxel wird die Meckelbachaue mit ih- 
ren angrenzenden Räumen zukünftig 
von besonderer Bedeutung für eine 
siedlungsnahe  Erholung sein. 
 
 
3-1.1.1.4 Meckelbachtal nördlich Mecklen- 
beck 
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt in diesem Raum auf 
der Sicherung einer freiraumbezoge- 
nen Erholung. 
Die Darstellung umfasst das Meckel- 
bachtal sowie benachbarte Flächen.  
 
Für das Stadtklima Münsters ist dieser 
Landschaftsraum von besonderer Be- 
deutung. Als Kaltluftentstehungsge- 
biet, Kaltluftleitbahn und Teil des zent- 
ralen Belüftungskorridors Aa- 
tal/Meckelbachtal übernimmt dieser 
Raum bedeutende Aufgaben für die 
Versorgung des westlichen Stadtge- 
biets und darüber hinaus des inner- 
städtischen Siedlungsraums mit 
Frischluft. 
Der Meckelbach ist in Teilen renatu- 
riert worden. Angrenzende Flächen 
wurden im Zuge der Entwicklung von 
Ausgleichsflächen naturnah gestaltet. 
 
 
 
3-1.1.1.5 Offerbach westlich Albachten 
 
Für den Landschaftsraum zwischen 
dem westlichen Siedlungsrand von 
Albachten und dem Offerbach wird 
das Entwicklungsziel Erhaltung und 
Sicherung  dargestellt. 
Dieser Raum übernimmt wichtige 
Funktionen für die wohnungsnahe Er- 
holungs- und Freizeitnutzung der Bür- 
ger Albachtens. 
 
3-1.1.2 T e m p o r ä r e   E r h a l t u n g  
 
 
 Es handelt sich bei dem Entwick- 
lungsziel um eine Spezifizierung des 
Entwicklungsziels „Erhaltung“. 
 
Der Gebietsentwicklungsplan (GEP), 
in seiner Funktion als Landschafts- 
rahmenplan im Sinne des Bundesna- 
turschutzgesetzes, bringt die landes-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 21 
    
 
Das Entwicklungsziel beinhaltet die 
befristete Erhaltung der Landschaft 
bis zum Zeitpunkt einer städtebauli- 
chen Überplanung durch Bebau- 
ungspläne. 
Mit Rechtswirksamkeit des Bebau- 
ungsplans tritt in dessen Geltungsbe- 
reich der Landschaftsplan entspre- 
chend § 29 (4) Landschaftsgesetz 
außer Kraft.  
 
 
Das Entwicklungsziel wird für folgen- 
de Teilräume dargestellt: 
 
3-1.1.2.1 Feldstiege 
3-1.1.2.2 Waltruper Weg 
3-1.1.2.3 Steinfurter Straße 
3-1.1.2.4 Gievenbeck - Waldorfschule 
 
3-1.1.2.5 Gievenbeck - Schmed- 
dingstraße 
3-1.1.2.6 Roxel 
3-1.1.2.7 Albachten 
3-1.1.2.8 Mecklenbeck 
 
planerischen Ziele und Erfordernisse 
der Raumordnung und Landesplanung 
zum Ausdruck und stellt die Räume 
einer zukünftigen Siedlungsentwick- 
lung dar. Für diese wird das Entwick- 
lungsziel „Temporäre Erhaltung“ dar- 
gestellt. 
 
 
 
3-1.1.2.1 Feldstiege  
  Der Teilraum liegt unmittelbar südlich 
der Feldstiege in räumlicher Benach- 
barung zum bestehenden Gewerbe- 
gebiet. 
 
Der GEP stellt die Fläche als Gewer- 
be- und Industrieansiedlungsbereich 
dar. 
 
3-1.1.2.2 Waltruper Feld  
  Der Landschaftsraum befindet sich 
südwestlich Nienberge.  
 
Der GEP stellt eine Wohnsiedlungser- 
weiterung zwischen derzeitigem Sied- 
lungsrand und Bundesstraße 54 dar. 
 
3-1.1.2.3 Steinfurter Straße  
  Das Entwicklungsziel wird dargestellt 
für den Landschaftsraum zwischen 
Steinfurter Str. und Horstmarer Land- 
weg. 
 
Gemäß GEP sind entlang der Steinfur- 
ter Str. Gewerbe- und Industrieansied- 
lungen zulässig,  entlang des Was- 
serwegs besondere öffentliche Einrich-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 22 
    
 
tungen. 
 
3-1.1.2.4 Gievenbeck - Waldorfschule  
  Die östlich der Waldorfschule gelege- 
nen Flächen werden für Erweiterungs- 
zwecke vorgehalten. 
 
3-1.1.2.5 Gievenbeck - Schmeddingstraße  
  Die westlich der Schmeddingstraße 
gelegenen Flächen sind entsprechend 
den Darstellungen des Gebietsent- 
wicklungsplanes als Wohnbauflächen 
zu entwickeln. 
 
3-1.1.2.6 Roxel  
  Die Teilräume befinden sich nördlich, 
westlich sowie südlich von Roxel. 
 
Der GEP stellt Wohnsiedlungsberei- 
che dar. Zwischen den Straßen Obe- 
rort  und Welsingheide  weist der GEP 
Gewerbe- und Industrieansiedlungs- 
bereiche aus. 
 
3-1.1.2.7 Albachten  
  Das Entwicklungsziel wird dargestellt 
für Teilbereiche östlich und südlichöst- 
lich von Albachten. 
 
Der GEP stellt Wohnsiedlungsberei- 
che dar, für die Flächen südlich der 
Bahnlinie Gewerbe- und Industriean- 
siedlungsbereiche. 
 
3-1.1.2.8 Mecklenbeck  
  Betroffen sind Flächen in Mecklenbeck 
unmittelbar südlich der Eisenbahnlinie. 
 
 
Der GEP stellt eine Erweiterung der 
bestehenden Wohnsiedlungsbereiche 
in östlicher Richtung dar. 
 
 
3-1.2 A n r e i c h e r u n g  
 
 Das Entwicklungsziel wird für folgen- 
de Teilräume dargestellt: 
 
3-1.2.1  Nienberge   
3-1.2.2  Toppheide 
3-1.2.3  Nördliches Hangenfeld 
3-1.2.4  Südliches Hangenfeld 
3-1.2.5  Lierbach 
Das Entwicklungsziel wird für solche 
Teilräume dargestellt, die nur unzurei- 
chend mit gliedernden und beleben- 
den Elementen ausgestattet sind und 
demzufolge der Biotopverbund nicht 
bzw. nur unzureichend gewährleistet 
ist. Die Gliederung in mehrere Teil- 
räume trägt der unterschiedlichen

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 23 
    
 
3-1.2.6  Brock 
3-1.2.7  Nordwestlich Zoo 
3-1.2.8  Südliches Rüschenfeld 
3-1.2.9  Oberort/Altenroxel 
3-1.2.10  Dülmener Straße 
3-1.2.11  Sendener Stiege 
 
Ausprägung ihrer Landschaftsfaktoren 
Rechnung. 
 
Das Schwergewicht der Aufgaben liegt 
in: 
− der Gliederung der landwirtschaftli- 
chen Flächen durch Anpflanzun- 
gen, 
− der Vernetzung vorhandener bzw. 
angrenzender Strukturen bzw. Le- 
bensräume, 
 Neben der Anreicherung des Land- 
schaftsbilds beinhaltet das Entwick- 
lungsziel gleichermaßen die Entwick- 
lung von Lebensräumen für eine viel- 
fältige Tier- und Pflanzenwelt. 
 
Das Entwicklungsziel schließt die 
Erhaltung der vorhandenen Elemente 
und Strukturen sowie ihrer Qualitäten 
im Sinne des Entwicklungsziels „Er- 
haltung“ ein. 
 
Die in den Teilräumen notwendigen 
Maßnahmen sind den ökologischen 
Gegebenheiten der jeweiligen Land- 
schaftseinheit anzupassen. 
 
Eine ruhige, landschaftsbezogene 
Erholung steht mit dem Entwick- 
lungsziel in Einklang, soweit nicht in 
den Schutzgebieten abweichende 
Regelungen getroffen sind (Vgl. Kapi- 
tel 3-2.0). 
 
 
− der Bereitstellung neuer Lebens- 
räume, 
− der ökologischen Aufwertung von 
Gewässern und Gräben sowie der 
Verbesserung der Strukturgüte, 
− der Aufwertung des Landschafts- 
bilds, 
− der Entwicklung und Pflege beste- 
hender Kleingewässer als Lebens- 
raum für Amphibien insbesondere 
durch 
- Entschlammungsmaßnahmen,  
- Abflachen der Ufer,  
- Sicherstellen einer ausreichen- 
den Belichtung, 
- Entwickeln eines naturnahen 
Gehölzbestands, 
- Anlage von Puffersteifen; 
 
3-1.2.1 Nienberge 
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt in der Anreicherung 
des Raumes mit gliedernden und 
belebenden Elementen zur Verbes- 
serung der Landschaftsstruktur und 
Vernetzung bestehender Biotope. 
Das Bild dieses Teilraumes zwischen 
der Altenberger Straße und der Bun- 
desstr. 54 ist in durch eine ackerbauli- 
che Nutzung geprägt.  
Die  intensive Bewirtschaftung hat zu 
einer Verarmung an Gehölzstrukturen 
geführt. 
  
Zur Anreicherung der Landschaft sind 
insbesondere folgende Aufgaben zu 
erfüllen: 
 
Anpflanzung von Hecken, Ufergehöl- 
zen und Baumreihen

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 24 
    
 
- als Wanderungslinien bzw. zur 
Schaffung neuer Lebensräume, 
- zur Vernetzung mit umliegenden 
Landschaftsräumen der Feldstiege 
und im Bereich Alberdingweg, 
- zur ökologischen Aufwertung von 
Gewässern und Gräben, 
- zur Aufwertung des Landschafts- 
bilds; 
 
 
3-1.2.2 Toppheide 
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt in diesem Raum in 
einer Anreicherung mit belebenden 
Elementen zur Gliederung der Land- 
schaft und Vernetzung bestehender 
Lebensräume. 
 
 
 
Der Teilraum südöstlich des Auto- 
bahnkreuzes Münster – Nord ist durch 
eine geringe Grundausstattung mit 
Strukturelementen gekennzeichnet. 
 
Zur Verbesserung landschaftlicher 
und ökologischer Qualitäten sind fol- 
gende Aufgaben zu erfüllen: 
 
- Anpflanzung von Hecken, Uferge- 
hölzen und Bäumen entlang von 
Wegen, Gewässern und Nut- 
zungsgrenzen zur 
- Vernetzung bestehender Bioto- 
pe mit umliegenden Land- 
schaftsräumen, 
- Landschaftsgliederung, 
- Entwicklung und Pflege beste- 
hender Kleingewässer als Le- 
bensraum, insbesondere für 
Amphibien; 
 
 
 
3-1.2.3 Nördliches Hangenfeld 
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt in diesem Raum in 
einer Anreicherung mit gliedernden 
und belebenden Elementen zur Ver- 
netzung bestehender Biotope und 
Gliederung der Landschaft.  
Der Teilraum nördlich des Hofes 
Nienkemper ist gekennzeichnet durch 
eine Grundausstattung mit Struktur- 
elementen. 
Die räumliche Lage zwischen der Aa  
und dem weiteren Umfeld von Haus 
Vögeding lässt diesem Landschafts- 
raum eine besondere Bedeutung zu- 
kommen. Als Bindeglied zwischen 
Gewässerlebensraum und wirtschaft- 
lich geprägter Kulturlandschaft über- 
nimmt dieser Teilraum wesentliche 
Aufgaben für die Biotopvernetzung. 
Im Sinne einer effizienteren Funkti-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 25 
    
 
onserfüllung ist es erforderlich Neu- 
anpflanzungen von Hecken und Bäu- 
men sowie die Ergänzung vorhande- 
ner Strukturen vorzunehmen.   
 
 
3-1.2.4 Lierbach 
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt in diesem Raum in 
einer Anreicherung mit gliedernden 
und belebenden Elementen. Ziel ist 
die Vernetzung bestehender Biotope 
umliegender Landschaftsräume mit- 
einander sowie die Gliederung der 
Landschaft. 
Der Teilraum ist geprägt durch eine in- 
tensive landwirtschaftliche Nutzung.  
Es fehlen gliedernde und belebende 
Elemente wie Baumreihen und Feld- 
hecken. 
Zur Verbesserung landschaftlicher 
und ökologischer Qualitäten sind fol- 
gende Aufgaben zu erfüllen: 
 
- Anpflanzung von Bäumen, Hecken 
und Ufergehölzen entlang von We- 
gen, Nutzungsgrenzen und Ge- 
wässern zur 
- Vernetzung bestehender Bioto- 
pe, umliegender Landschafts- 
räume, 
- Landschaftsgliederung, 
 
- Entwicklung und Pflege bestehen- 
der Kleingewässer als Lebens- 
raum, insbesondere für Amphibien; 
 
3-1.2.5 Brock 
 
 
 Das Schwergewicht der Land- 
schaftsentwicklung liegt in diesem 
Raum in einer Anreicherung mit 
gliedernden und belebenden Ele- 
menten zur Vernetzung von Bioto- 
pen.  
 
Der Landschaftsraum ist geprägt 
durch die Gewässerläufe Helmer- und 
Tilbecker Bach.  
Diese übernehmen als Leit- und Wan- 
derlinien wichtige Aufgaben für den 
Biotopverbund im Landschaftsraum 
Brock  und darüber hinaus in die an- 
grenzenden Landschaftsräume. 
 
Es sind folgende Aufgaben zu erfül- 
len: 
- Anpflanzung von Ufergehölzen ent- 
lang der Gewässer zur  
- Schaffung von Lebensraum  
- Optimierung der Gewässerstruk- 
turgüte,  
- Optimierung der Vernetzung in- 
nerhalb des Biotopverbunds;  
 
- Anpflanzung von Hecken und 
Bäumen entlang von Wegen und

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 26 
    
 
Nutzungsgrenzen zur 
- Vernetzung bestehender Bioto- 
pe und 
- Landschaftsgliederung; 
 
- Neuanlage von Kleingewässern zur 
Schaffung von Lebensraum für die 
Tier- und Pflanzenwelt; 
 
3-1.2.6 Nordwestlich Zoo 
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt in diesem Raum in 
einer Anreicherung mit gliedernden 
und belebenden Elementen zur Glie- 
derung der Landschaft und Vernet- 
zung mit den Biotopen umliegender 
Landschaftsräume. 
 
Der Teilraum nordwestlich des Zoos 
ist gekennzeichnet durch die Lage 
zwischen Gievenbach und Aa – Tal. 
Ihm kommen somit wesentliche Auf- 
gaben für die Vernetzung dieser 
Landschaftsräume zu. 
Zur Gliederung der Landschaft und 
Vernetzung bestehender Biotope sind 
Anpflanzungen von Baumreihen und 
Ufergehölzen entlang von Wegen und 
Gewässern vor zu nehmen. 
 
 
3-1.2.7 Südliches Rüschenfeld 
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt in diesem Raum in 
einer Entwicklung der vorhandenen 
Lebensräume. 
 
  
 
Der Teilraum ist geprägt durch eine 
ackerbauliche Nutzung.  
 
Die vorhandenen Lebensräume bilden 
ein Grundgerüst an gliedernden und 
belebenden Elementen innerhalb des 
Landschaftsraums, das nur bedingt 
geeignet ist, die an diesen Land- 
schaftsraum zu stellenden ökologi- 
schen Anforderungen zu erfüllen. 
 
Zur Verbesserung landschaftlicher 
und ökologischer Qualitäten sind fol- 
gende Aufgaben zu erfüllen: 
 
- Entwicklung und Optimierung be- 
stehender Biotope  
- zur Steigerung der strukturellen 
Vielfalt der Landschaft, 
- zur Verbesserung der Vernet- 
zungsfunktionen innerhalb des 
Biotopverbunds,  
- als Lebensraum für Flora und 
Fauna,  
- zum Schutz vor angrenzenden 
Nutzungen; 
-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 27 
    
 
 
3-1.2.8 Oberort/Altenroxel 
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt in diesem Raum in 
einer Anreicherung mit gliedernden 
und belebenden Elementen als Le- 
bensraum für Flora und Fauna sowie 
in einer Gliederung der Landschaft. 
 
Der Landschaftsraum zwischen Alb- 
achten, Roxel und Mecklenbeck ist 
geprägt durch eine intensive landwirt- 
schaftliche Nutzung, die eine weitge- 
hende biologische Verarmung dieser 
Flächen zur Folge hatte.  Die nur in 
sehr geringer Zahl und geringem Um- 
fang vorhandenen landschaftsglie- 
dernden und –belebenden Strukturen 
sowie Elemente sind nicht ausrei- 
chend, um ökologisch bedeutsame 
und erforderliche Leistungen zu erfül- 
len.  
In den v.g. Landschaftsräumen man- 
gelt es an einer Grundausstattung mit 
Landschaftselementen. 
 
Zur Verbesserung landschaftlicher und 
ökologischer Qualitäten sind folgende 
Aufgaben zu erfüllen: 
 
- Anpflanzung von Hecken und 
Bäumen entlang von Straßen, We- 
gen und Nutzungsgrenzen sowie 
Ufergehölzen entlang von Fließge- 
wässern zur 
- Schaffung einer Grundausstat- 
tung mit gliedernden und bele- 
benden Strukturen,  
- Schaffung von Lebensräumen 
für Flora und Fauna, 
- Landschaftsgliederung, 
- Vernetzung bestehender Bioto- 
pe, insbesondere umliegender 
Landschaftsräume, 
- Belebung des Landschaftsbilds, 
 
  - Entwicklung und Pflege bestehen- 
der Kleingewässer als Lebens- 
raum, insbesondere für Amphibien; 
 
 
3-1.2.9 Dülmener Straße 
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt in diesem Raum in 
einer Anreicherung mit gliedernden 
und belebenden Elementen zur Ver- 
netzung bestehender Biotope und 
Gliederung der Landschaft. 
Der Teilraum zu beiden Seiten der 
Dülmener Str. ist durch eine landwirt- 
schaftliche Nutzung gekennzeichnet. 
 
Die bestehende Grundausstattung mit 
gliedernden und belebenden Elemen-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 28 
    
 
 ten ist zur Verbesserung landschaftli- 
cher und ökologischer Qualitäten zu 
entwickeln. 
 
Zu den zu erfüllenden Aufgaben zäh- 
len die Anpflanzung von Ufergehölzen 
entlang von Gewässern zur 
- Vernetzung bestehender Biotope,  
- Landschaftsgliederung,  
- Ausgestaltung des Landschafts- 
bilds für eine landschaftsverträgli- 
che, wohnungsnahe Freizeit- und 
Erholungsnutzung;  
 
 
3-1.2.10 Sendener Stiege 
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt in diesem Raum in 
einer Anreicherung mit gliedernden 
und belebenden Elementen zur 
Schaffung von Lebensräumen und 
Gliederung der Landschaft. 
 
Der Teilraum umfasst den Bereich 
zwischen Sendener Stiege und Bahn- 
linie. 
Folgende Aufgaben sind zu erfüllen: 
Anpflanzung von Hecken und Uferge- 
hölzen entlang von Wegen und Ge- 
wässern zur 
- Vernetzung bestehender Biotope, 
- Landschaftsgliederung, 
- Einbindung der Bundesbahnlinie in 
das Landschaftsbild; 
 
 
3-1.3 O p t i m i e r u n g  A a – Tal 
 
 
 Das Entwicklungsziel umfaßt ver- 
schiedene Teilaspekte. 
 
Es beinhaltet zunächst die Erhaltung 
der gebietstypischen Biotopstrukturen 
als Lebensraum für gefährdete Tier- 
und Pflanzenarten. 
Daneben ist die besondere natur- 
räumliche Bedeutung des Aatals mit 
seinen zum Teil noch ausgeprägten 
Auenfunktionen zu sichern und zu 
entwickeln. 
 
Darüber hinaus ist eine Optimierung 
i. S. einer Verbesserung der ökologi- 
schen Funktionen des Gewässers 
sowie des Biotopverbunds vorzu- 
nehmen. 
 
Das Entwicklungsziel beinhaltet e- 
benso die Verbesserung der Was- 
Das Entwicklungsziel wird für das 
westliche Aatal dargestellt. Es er- 
streckt sich auf den eigentlichen Ge- 
wässerlauf, die angrenzende Aue so- 
wie Teile der Niederterrasse. 
 
Der Aasee ist nicht Bestandteil des 
Entwicklungsziels Optimierung  Aa-Tal,  
stattdessen wird dort ein gesondertes 
Entwicklungsziel dargestellt, dass den 
vorrangigen Freizeit- und Erholungs- 
nutzungen unter Berücksichtigung der 
Verbesserung der Wasserqualität 
Rechnung trägt.  
Vgl. Festsetzung Nr. 3-1.4. 
 
Die Gebietskulisse des Entwicklungs- 
ziels Optimierung Aa-Tal  ist nicht iden- 
tisch mit der Abgrenzung des Natur- 
schutzgebiets  Aa-Aue.  
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 29 
    
 
serqualität. Die Naturschutzgebietskulisse bleibt 
räumlich hinter dem Entwicklungsziel 
zurück. 
 
Aufgrund der z. T. ausgeprägten Mor- 
phologie kommt dem Talraum der Aa 
in der sonst reliefarmen Landschaft 
des Plangebiets eine besondere Be- 
deutung zu. 
Insgesamt ist ein relativ hoher Grün- 
landanteil vorhanden, der zusammen 
mit naturnahen Waldkomplexen zahl- 
reiche schutzwürdige Biotope bildet, 
aber auch das Landschaftsbild ent- 
scheidend prägt. 
 
Daneben wird aber auch in erhebli- 
chen Umfang Ackerbau betrieben. 
 
  Zur Sicherung bzw. Optimierung des 
Lebensraums Aa-Tal sind folgende 
Aufgaben zu erfüllen: 
 
- Anpflanzung von Ufergehölzen ent- 
lang der Aa zur  
- Schaffung von Lebensraum,  
- Optimierung der gewässerspezi- 
fischen Funktionen,  
- Vernetzung von Biotopen,  
- Bereicherung des Landschafts- 
bilds; 
 
- Neuanlage von Kleingewässern zur 
Schaffung von Lebensraum für die 
Tier- und Pflanzenwelt. 
 
- Entwicklung von Uferstreifen sowie 
Ausdehnung von Schilfgürteln, 
Hochstaudenfluren, Nasswiesen 
zur 
- Schaffung der räumlichen Vor- 
aussetzungen für eine Entwick- 
lung der Aa, 
- Schaffung von Lebensraum,  
- Vernetzung von Biotopen, 
- Minderung des direkten Nähr- 
und Schadstoffeintrags in das 
Gewässer und damit der Ver- 
besserung der Gewässergüte; 
 
  
- Verwendung von Gehölzarten der 
potentiellen natürlichen Vegetation 
bei Wiederaufforstungsmaßnah-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 30 
    
 
men,  
 
- Umstellung auf eine naturnahe und 
-verträgliche Waldbewirtschaftung, 
 
  
- langfristige Extensivierung beste- 
hender, landwirtschaftlicher Nut- 
zungen durch eine Einschränkung 
der Anwendung von Pflanzenbe- 
handlungs-, Schädlingsbe- 
kämpfungs- und Düngemitteln so- 
wie die Umwandlung von Acker in 
Grünland.  
 Derartige Einschränkungen werden 
durch freiwillige, vertragliche Ver- 
einbarungen mit den betroffenen 
Grundstückseigentümern oder Nut- 
zungsberechtigten geregelt (Ver- 
tragsnaturschutz).  
 
 
3-1.4 F R E I Z E I T -   U N D   E R H O – 
L U N G S S C H W E R P U N K T   
A A S E E  
 
 
 Das Entwicklungsziel beinhaltet die 
Erhaltung der derzeitigen Freizeit- 
und Erholungsnutzungen am Aasee 
sowie die dauerhafte Sicherung der 
Freiraumfunktion. 
 
Ebenso ist die Verbesserung der 
Wasserqualität durch geeignete 
Maßnahmen zu fördern. 
 
Die Entwicklung weiterer Freizeit- 
und Erholungsnutzungen, die auf 
eine sensible, freiraumbezogene 
Nutzung abzielen, steht im Einklang 
mit den Zielen dieses Entwicklungs- 
ziels. 
 
Die Erholungsnutzung und das Ziel  
Das Entwicklungsziel wird ausschließ- 
lich für den Aasee und die angrenzen- 
den Freiräume dargestellt. Die Aa ist 
nicht Gegenstand dieses Entwick- 
lungsziels. 
Vgl. Kapitel 3-1.3 
 
Der Aasee mit den angegliederten Er- 
holungseinrichtungen Allwetterzoo 
einschließlich westfälischem Pferde- 
museum, Freilichtmuseum Mühlenhof, 
Westfälisches Museum für Naturkun- 
de, Planetarium sowie Sportpark 
Sentruper Höhe übernimmt bedeuten- 
de Funktionen für die Freizeit- und Er- 
holungsnutzung für die Stadt Münster 
und darüber hinaus die Region.  
 
 der Verbesserung der Wasserqualität 
sind dabei aufeinander abzustimmen 
und zu optimieren. 
Im Rahmen der Landschaftsplanung 
werden die vorgenannten Nutzungen 
durch die Darstellung eines eigen- 
ständigen Entwicklungsziels nach- 
drücklich gesichert. 
 
  Entwicklungs-, Pflege- und Erschlie- 
ßungsmaßnahmen werden nicht fest- 
gesetzt.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
31 
3-2.0 BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE 
VON NATUR UND LANDSCHAFT  
(§ 19 LG)  
 
 
 Im Plangebiet werden gemäß § 19 
LG folgende besonders zu schützen- 
de Teile von Natur und Landschaft 
festgesetzt: 
 
o Naturschutzgebiete – NSG – 
 (§ 20 LG) 
 
o Landschaftsschutzgebiete   
 - LSG – 
 (§ 21 LG) 
 
o Naturdenkmale – ND –  
 (§ 22 LG) 
 
o Geschützte Landschaftsbestand- 
teile – LB – 
 (§ 23 LG)  
Die besonders geschützten Teile von 
Natur und Landschaft übernehmen 
bedeutende Funktionen für den Bio- 
topverbund im Sinne des § 2b LG. 
Dieses Netz aus räumlich oder funkti- 
onal verbundenen Lebensräumen 
dient der nachhaltigen Sicherung von 
heimischen Tier- und Pflanzenarten 
und deren Populationen einschließlich 
ihrer Lebensräume und Lebensge- 
meinschaften sowie der Bewahrung, 
Wiederherstellung und Entwicklung 
funktionsfähiger ökologischer Wech- 
selbeziehungen.  
Der Biotopverbund besteht aus Kern- 
flächen, Verbindungsflächen und Ver- 
bindungselementen.  
 
  NSG übernehmen wesentliche Aufga- 
ben für den Biotopverbund. Als Kern- 
flächen bieten sie Lebensraum für be- 
drohte Tier- und Pflanzenarten und 
fungieren zudem als Reproduktions- 
und Ausbreitungsräume. 
Vgl. 3-2.1 
 
  Geschützte Landschaftsbestandteile 
bieten Lebensraum für bedrohte Tier- 
und Pflanzenarten, übernehmen aber 
auch wichtigen Aufgaben für den Ver- 
bund von Lebensräumen als sog. 
„Trittsteine“ in der Landschaft. 
Vgl. 3-2.4 
 
  Die Bedeutung der Naturdenkmale für 
den Biotopverbund liegt ebenso wie 
bei den geschützten Landschaftsbe- 
standteilen in ihrer Funktion als Tritt- 
stein.  
Vgl. 3-2.3 
 
  Hingegen übernehmen Landschafts- 
schutzgebiete die Aufgabe der Vernet- 
zung von Kernflächen 
 innerhalb des  
Biotopverbundsystems. 
Vgl. 3-2.2 
 
  Gemäß § 36a LG steht der Stadt 
Münster als Träger der Landschafts-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
32 
 
planung für die Umsetzung der im 
Landschaftsplan nach §§ 20, 22, 23 
sowie 26 getroffenen Festsetzungen 
ein Vorkaufsrecht beim Kauf von 
Grundstücken zu. 
 
  Die Grenzen der Schutzgebiete sind in 
der Entwicklungs- und Festsetzungs- 
karte (E + F Karte) festgesetzt. Eine 
Überlagerung von Schutzausweisun- 
gen ist ausgeschlossen, d. h. für eine 
bestimmte Fläche kann nur eine gülti- 
ge Schutzausweisung getroffen wer- 
den. 
 
Lässt die Darstellung im Maßstab 
 
1 : 10 000 eine zweifelsfreie Grenzfüh- 
rung nicht erkennen, so ist der genaue  
Grenzverlauf dem anliegenden Katas- 
terverzeichnis zu entnehmen. 
 
  Die Katasterauszüge und Flurstücks- 
verzeichnisse sind Bestandteil der 
textlichen Darstellungen und Festset- 
zungen. 
 
Der jeweilige Schutzzweck ist den ent- 
sprechenden textlichen Festsetzungen 
zu entnehmen. 
 
Alle Schutzausweisungen sind durch- 
gängig nach folgendem Schema ge- 
gliedert: 
 
  I – Verbote 
II – Nicht betroffene Tätigkeiten 
III – Gebote 
IV – Befreiungen 
V – Ausnahmen 
 
  Wird für ein Schutzgebiet eine der o- 
ben aufgeführten Regelungen nicht 
getroffen, so entfällt auch der entspre- 
chende Gliederungspunkt. 
 
  Die Allgemeinen Regelungen 
 gelten 
für alle Schutzausweisungen einer 
Schutzkategorie. 
 
  Soweit für die einzelnen Schutzgebie- 
te spezifischer Regelungsbedarf be- 
steht, wird dieser in Form von Beson- 
deren Regelungen  festgesetzt.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
33 
  Verstöße gegen die Ge- und Verbote 
der nachfolgenden Schutzausweisun- 
gen stellen eine Ordnungswidrigkeit 
gemäß § 70 LG dar. Ordnungswidrig- 
keiten können gemäß § 71 LG (1) mit 
einer Geldbuße geahndet werden. 
Darüber hinaus unterliegen bestimmte 
Verstöße bei Naturdenkmalen und in 
Naturschutzgebieten den Strafvor- 
schriften des Strafgesetzbuches (§§ 
304 Abs. 1, 329 Abs. 3 StGB). 
 
 
3-2.1 N a t u r s c h u t z g e b i e t e    
( § 2 0   L G ) 
 
§ 20 LG: Naturschutzgebiete 
 Im Plangebiet werden folgende Na- 
turschutzgebiete (NSG) festgesetzt: 
 
3-2.1.1 NSG Aa-Aue  
3-2.1.2 NSG Alvingheide  
 
„Naturschutzgebiete werden festge- 
setzt, soweit dies 
 
a) zur Erhaltung von Lebensgemein- 
schaften oder Biotopen bestimmter 
wildlebender Tier- und Pflanzenar- 
ten, 
b) aus wissenschaftlichen, naturge- 
schichtlichen, landeskundlichen 
oder erdgeschichtlichen Gründen 
oder 
c) wegen der Seltenheit, besonderen 
Eigenart oder hervorragenden 
Schönheit einer Fläche oder eines 
Landschaftsbestandteils 
 
erforderlich ist. Die Festsetzung ist 
auch zulässig zur Entwicklung, Her- 
stellung oder Wiederherstellung einer 
Lebensgemeinschaft oder Lebensstät- 
te im Sinne von Buchstabe a“.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.1 I Allgemeine Verbote 
---------------------------- 
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
---------------------------------------- 
 
 
34 
 
 „In Naturschutzgebieten sind nach Maß- 
gabe näherer Bestimmungen im Land- 
schaftsplan alle Handlungen verboten, 
die zu einer Zerstörung, Beschädigung 
oder Veränderung des geschützten Ge- 
bietes oder seiner Bestandteile oder zu 
einer nachhaltigen Störung führen kön- 
nen“ (§ 34 Abs. 1 LG). 
 
   
 Insbesondere sind verboten:  Unberührt von den Ver boten bleibt, so- 
weit nicht für die einzelnen Naturschutz- 
gebiete etwas anderes bestimmt wird: 
 
 
 a) bauliche Anlagen im Sinne des § 2 
der Bauordnung für das Land Nord- 
rhein – Westfalen zu errichten oder 
bestehende bauliche Anlagen oder 
deren Nutzung zu ändern, auch 
wenn sie keiner Genehmigung oder 
Anzeige bedürfen; 
 
 a) das Errichten oder Ändern ortsübli- 
cher Weidezäune und notwendiger 
Forstkulturzäune im Rahmen der 
ordnungsgemäßen land- und forst- 
wirtschaftlichen Nutzung; 
 
Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: 
 
 
− Landungs-, Boots- und Angelstege 
− am Ufer oder auf dem Grund eines 
Gewässers verankerte Fischzuchtanla- 
gen 
− Camping- und Wochenendplätze 
− Sport- und Spielplätze 
− Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze 
− Stellplätze  
− Jagdkanzeln 
− Zäune und andere aus Baustoffen oder 
Bauteilen hergestellte Einfriedungen 
− Werbeanlagen oder Warenautomaten 
 
 b) Verkehrsanlagen einschließlich Ne-  b) die Unter haltung von Straßen, We- Die Regelung bezieht sich g leichermaßen

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.1 I Allgemeine Verbote 
---------------------------- 
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
---------------------------------------- 
 
 
35 
 
benanlagen zu errichten oder zu än- 
dern; 
 
gen und Holzlagerplätzen, sofern die 
untere Landschaftsbehörde der 
Maßnahme zu gestimmt hat; 
 
 
 
auf private Straßen, Wege und Plätze. 
 
Unter das Verbot fallen auch die Errich- 
tung von land- und forstwirtschaftlichen 
Wirtschaftswegen und Holzlagerplätzen 
sowie deren Überführung in eine höhere 
Ausbaustufe. 
 
 c) Bäume, Sträucher oder sonstige 
wildwachsende Pflanzen oder ein- 
zelne Teile von ihnen abzuschnei- 
den, abzupflücken, aus- oder abzu- 
reißen, auszugraben, zu entfernen 
oder sonst zu beschädigen; 
 c) die ordnungsgemäße land- und 
forstwirtschaftliche Bodennutzung 
und fachgerechte Pflege von Hecken 
(Auf-den-Stock-setzen), Kopfbäu- 
men (Schneiteln) sowie Obstbäu- 
men; 
 
 die Realisierung von Schutz-, Pfle- 
ge- und Entwicklungsmaßnahmen, 
denen die untere Landschaftsbehör- 
de zugestimmt hat; 
 
Als Beschädigungen gelten auch das Ver- 
letzen des Wurzelwerks oder jede andere 
Handlung, die geeignet ist, das Wachstum 
nachhaltig zu stören, insbesondere Schä- 
den durch Viehtritt und –verbiss, die durch 
entsprechende Schutzvorrichtungen wie 
Zäune zu verhindern sind. 
 d) wildlebende Tiere mutwillig zu beun- 
ruhigen, ihnen nachzustellen, sie zu 
fangen, zu verletzen, zu töten oder 
ihre Eier, Larven und Puppen sowie 
Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstät- 
ten wegzunehmen oder zu beschä- 
digen; 
 
 d) die ordnungsgemäße Ausübung der 
Jagd, des Jagdschutzes und der Fi- 
scherei im bisherigen Umfang; 
  
  
Eine Beunruhigung kann auch durch Fil- 
men/Fotografieren verursacht werden. 
 
 e) gebietsfremde Tiere und Pflanzen 
auszusetzen oder anzusiedeln; 
 e) der Anbau von Pflanzen im Rahmen 
der ordnungsgemäßen Land- und

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.1 I Allgemeine Verbote 
---------------------------- 
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
---------------------------------------- 
 
 
36 
 
 Forstwirtschaft; 
 
 f) Flächen außerhalb der Wege zu 
betreten, auf ihnen zu fahren, Hunde 
frei laufen zu lassen oder Kraftfahr- 
zeuge, Wohnwagen und Fahrzeuge 
aller Art abzustellen; 
 f) die ordnungsgemäße land- und 
forstwirtschaftliche Nutzung in der 
bisherigen Art und im bisherigen 
Umfang; 
 
 
die ordnungsgemäße Ausübung der 
Jagd, des Jagdschutzes und der Fi- 
scherei; 
  
die Durchführung von Schutz-, Pfle- 
ge- und Entwicklungsmaßnahmen, 
denen die untere Landschaftsbehör- 
de zugestimmt hat; 
 
das Betreten und Befahren von 
Schutzgebietsflächen zur Durchfüh- 
rung behördlicher Überwachungs- 
aufgaben und Unterhaltungsmaß- 
nahmen; 
 
Unter das Verbot fällt auch das Sammeln 
von Pilzen, das Radfahren sowie die Aus- 
bildung oder Prüfung von Hunden.  
 
Zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft 
zählt u. a. das Rücken von Holz. 
 
 
 
 
Hierzu zählen u. a. Maßnahmen zur Rena- 
turierung von Gewässern, insbesondere 
die Wiederherstellung natürlicher  Uferbe- 
reiche beispielsweise durch Entfernen 
technischer Verbauungen und Abflachen 
der Uferböschungen. 
 g) in den geschützten Gebieten Feuer 
zu machen, zu rauchen, Grillgeräte 
o. ä. zu benutzen, zu lagern oder zu 
zelten, Gewässer zu befahren, zu 
baden, Angelsitze und –plätze zu er- 
richten oder jeglicher anderen Frei- 
 g) Maßnahmen der Gewässerunterhal- 
tung gem. Landeswassergesetz; 
 
 
Bei Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ist 
die untere Landschaftsbehörde rechtzeitig ü- 
ber Art und Zeitpunkt zu unterrichten und an- 
zuhören;  
Unterhaltungsmaßnahmen während der Brut- 
und Laichzeit sind zu vermeiden;

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.1 I Allgemeine Verbote 
---------------------------- 
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
---------------------------------------- 
 
 
37 
 
zeitbeschäftigung wie Wasser-, Luft-, 
Motor- oder Modellsport nachzuge- 
hen oder hierzu geeignete Einrich- 
tungen zu errichten; 
 
 
§ 89 Landeswassergesetz bleibt unberührt. 
Vgl. zu Freizeiteinrichtungen auch Verbot 
3-2.1 I a). 
 
 
 h) ober- oder unterirdische Ver- und 
Entsorgungsleitungen einschließlich 
Fernmeldeleitungen anzulegen oder 
zu ändern; 
 
   
 i) Verkaufsbuden, -
stände oder  
-wagen aufzustellen sowie Werbean- 
lagen, Warenautomaten oder Hin- 
weisschilder aufzustellen oder anzu- 
bringen; 
 
  Angesprochen sind solche Werbeanla- 
gen/Warenautomaten, die nicht bauliche 
Anlagen im rechtlichen Sinne sind. 
Vgl. Verbot 3-2.1 I Buchstabe a). 
 j) feste oder flüssige Abfälle oder 
sonstige Stoffe oder Gegenstände 
zu lagern, abzuleiten oder wegzu- 
werfen oder das Gebiet auf andere 
Weise zu verunreinigen; 
 
  Hierunter fallen insbesondere auch Schutt 
und Boden sowie Gehölzschnitt und Gar- 
tenabfälle.  
 
 k) Aufschüttungen, Verfüllungen, Aus- 
schachtungen oder andere Verände- 
rungen der Bodengestalt vorzuneh- 
men; 
  „Andere Veränderungen der Bodengestalt“ 
sind z. B. Veränderungen von Böschun- 
gen, Senken, Tälern, Terrassen, Terras- 
senkanten, Steilufern etc.. 
 
 l) den Grundwasserflurabstand zu ver-  l) die Gewäs serunterhaltung in Ab- Bei fließenden Gewässern ist ein Streifen

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.1 I Allgemeine Verbote 
---------------------------- 
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
---------------------------------------- 
 
 
38 
 
ändern, Entwässerungs- oder ande- 
re, den Wasserhaushalt des Gebie- 
tes verändernde Maßnahmen vorzu- 
nehmen, insbesondere stehende 
oder fließende Gewässer einschließ- 
lich Fischteiche anzulegen oder zu 
verändern; 
 Gleiches gilt auch für die Schädi- 
gung von stehenden und fließenden 
Gewässern; 
 
stimmung mit der unteren Land- 
schaftsbehörde; 
 
die Neuanlage von Gewässern für 
den Amphibienschutz in Abstim- 
mung mit der unteren Wasser- und 
Landschaftsbehörde; 
 
Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- 
maßnahmen, denen die untere 
Landschaftsbehörde zugestimmt hat, 
die von ihr angeordnet oder durch- 
geführt werden; 
 
von 1,0 m, bei stehenden Gewässern von 
2,0 m oberhalb der Oberkante der Bö- 
schung von der Bewirtschaftung auszu- 
nehmen; bei Weidenutzung sind Zäune im 
entsprechenden Abstand vorzuhalten. 
Die Neuanlage von Dränagen/Gräben stel- 
len Entwässerungsmaßnahmen i. S. des 
Verbotes dar. Die Unterhaltung bestehen- 
der Dränagen fällt nicht unter das Verbot. 
Der Besatz von Amphibienschutzgewäs- 
sern mit Fischen ist nicht zulässig. 
 
 m) Grünland umzubrechen, in Acker- 
land oder eine andere Nutzung um- 
zuwandeln; 
 m) Grünland, welches ehemals von A- 
cker in Grünland auf der vertragli- 
chen Basis der Naturschutzsonder- 
programme des Landes NW umge- 
wandelt worden ist bzw. wird; 
 
Standorte, die mit sog. Ackergras  
eingesät wurden oder werden; 
 
Flächenstilllegungen, die auf der 
Grundlage EU-weiter Programme 
und Vorgaben erfolgt sind bzw. er- 
folgen werden; 
 
Das Umbruchverbot schließt den Pflege- 
umbruch ein.  
Das Entwässerungsverbot ist in 3-2.1 I l) 
geregelt. 
 
 
Begriffsbestimmungen: 
Umwandlung  ist eine auf Dauer angelegte 
Veränderung von Grünland oder Brachflä- 
chen in Acker oder eine andere Nutzungs- 
art. 
 
Pflegeumbruch  ist eine im Rahmen der 
ordnungsgemäßen Landwirtschaft vorü- 
bergehende mechanische Veränderung 
von Grünland und die Wiederherstellung

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.1 I Allgemeine Verbote 
---------------------------- 
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
---------------------------------------- 
 
 
39 
 
der Fläche als Dauergrünland nach dem 
Umbruch. 
 
Ackergras  wird im Rahmen der ordnungs- 
gemäßen Landwirtschaft als 1 – 2-jährige 
Zwischennutzung i. S. eines Fruchtfolge- 
wechsels auf Ackerstandorten angebaut 
(temporäre Grünlandnutzung). Ackergras 
fällt nicht unter das Verbot. 
 
 n) auf landwirtschaftlichen Flächen 
Pflanzenbehandlungs- oder Schäd- 
lingsbekämpfungsmittel zu lagern, 
Klärschlamm, Gülle oder Gärfutter 
oder deren Abwässer auszubringen 
oder zu lagern sowie Düngemittel zu 
lagern; 
 n) die ordnungsgemäße landwirtschaft- 
liche Bodennutzung  
Eine Einschränkung der Anwendung von 
Pflanzenbehandlungs-, Schädlingsbe- 
kämpfungs- oder Düngemitteln auf land- 
wirtschaftlichen Flächen im Sinne einer 
Extensivierung erfolgt durch freiwillige ver- 
tragliche Vereinbarungen mit den betroffe- 
nen Grundstückseigentümern oder Nut- 
zungsberechtigten. 
 
 o) im Wald Pflanzenschutzmittel ein- 
schließlich Schädlingsbekämp- 
fungsmittel an zu wenden, zu lagern,  
Düngemittel und Kalke aus zu brin- 
gen oder zu lagern sowie die chemi- 
sche Behandlung von Holz oder an- 
deren Produkten vor zu nehmen; 
 
 o) die Anwendung von Pflanzen- 
schutzmitteln einschließlich Schäd- 
lingsbekämpfungsmitteln in Kalami- 
tätsfällen; 
 
In begründeten Sonderfällen, z. B. zur 
Abwehr von Schäden, die einen Waldbe- 
stand in seiner Existenz bedrohen, ist der 
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zuläs- 
sig. 
Die fachliche Begutachtung erfolgt durch 
die Pflanzenschutzdienste der Landwirt- 
schaftskammern. 
 
   die Bodenschutzkalkung von Wald- Der Begriff „Kalk“  umfasst die Verwendung

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.1 I Allgemeine Verbote 
---------------------------- 
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
---------------------------------------- 
 
 
40 
 
flächen in der Zeit vom 01. Septem- 
ber bis Ende Februar eines Jahres; 
von Kalk i. S. einer Bodenschutzkalkung 
    . 
 
 
 p) die forstliche Endnutzung in Form 
des Kahlschlags; 
 p) die forstliche Endnutzung von Na- 
delholzbeständen oder Pappelhybri- 
den in Form des Kahlschlags; 
Die besonderen Festsetzungen für die 
forstliche Nutzung werden gemäß § 25 LG 
festgesetzt und entsprechend dargestellt. 
Vgl. Kap. 3-4.0 
 
Als Kahlschlag gelten alle flächenhaften 
Nutzungen größer als 0,3 ha und Eingriffe, 
die den Bestockungsgrad unter 0,3 ab- 
senken. 
 q) Erstaufforstungen, Weihnachts- 
baum- und Schmuckreisigkulturen 
anzulegen; 
 
   
 r) Wald in eine andere Nutzungsart 
umzuwandeln 
 
 r) die ordnungsgemäße forstwirtschaft- 
liche Nutzung 
 
 s) Laubwald in Nadelwald umzuwan- 
deln 
 
   
 t) jagdliche und fischereiliche Einrich- 
tungen wie Fütterungsanlagen, Nist- 
hilfen für Enten, Ansitzleitern etc. zu 
errichten; 
 t) die Aufstellung von Ansitzleitern an 
neuen Standorten, die mit der unte- 
ren Landschaftsbehörde abgestimmt 
sind; 
Die Abstimmung zur Aufstellung von An- 
sitzleitern dient der Standortfindung unter 
besonderer Berücksichtigung ökologischer 
Belange sowie des Landschaftsbilds. 
Die gesetzliche Verpflichtung zur ange- 
messenen Fütterung des Wildes in Notzei-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.1 I Allgemeine Verbote 
---------------------------- 
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
---------------------------------------- 
 
 
41   
 
ten einschließlich der dazu erforderlichen 
Einrichtungen wird nicht eingeschränkt. 
 
Vgl. auch Festsetzung Nr. 3-2.1 I Buch- 
stabe a) 
 
 u) das Reiten  
- im Wald 
- in der freien Landschaft außer- 
halb von Straßen und Wegen 
- auf gekennzeichneten Wander- 
wegen 
 
 
 u) das Reiten  
- auf solchen Wegen, die in beson- 
derer Weise als Reitwege  kenntlich 
gemacht sind;  
- das Reiten auf Straßen und Wegen  
- das Kutschfahren auf privaten We- 
gen und Straßen, die nach der 
Straßenverkehrsordnung nur für 
den landwirtschaftlichen Verkehr 
freigegeben sind. 
Das Verbot entspricht der gesetzlichen 
Regelung gem. § 50 Landschaftsgesetz. 
 
Im Wald ist das Reiten auf den Wegen 
sowie auch außerhalb der Wege unter- 
sagt. 
Zulässig ist das Reiten im Wald nur auf 
solchen Wegen, die als Reitwege  in be- 
sonderer Weise kenntlich gemacht sind.  
 
Für das Reiten auf privaten Straßen und 
Wegen in der freien Landschaft bedarf es 
eines gültigen Reitkennzeichens. 
 
Das Kutschfahren ist

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND  
FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.1 III Allgemeine Gebote 
------------------------------ 
 
 
 
42 
 
 Es ist geboten: 
 
 
 a) die waldbauliche Behandlung nach 
dem Schutzzweck zu bestimmen; 
Dieses gilt insbesondere auch für die 
Durchführung von Meliorationsmaß- 
nahmen. 
 
 b) bei Wiederaufforstungen einen äu- 
ßeren Waldmantel zu entwickeln; 
 
Die Entwicklung eines Waldmantels 
im Rahmen der Wiederaufforstung ist 
integrierter Bestandteil einer natur- 
nahen Waldbewirtschaftung. 
 
3-2.1 IV Befreiungen 
--------------------- 
 
§ 69 LG: Befreiungen 
 a) Die untere Landschaftsbehörde kann 
gemäß § 69 LG von den Ge- und 
Verboten auf Antrag eine Befreiung 
erteilen; 
 
b) Befreiungen können mit Auflagen 
und Nebenbestimmungen verbun- 
den sowie widerruflich oder befristet 
erteilt werden. 
 Um ihre Erfüllung zu sichern, kann 
die Hinterlegung von Geldbeträgen 
oder eine sonstige Sicherheit gefor- 
dert werden; 
 
c) eine unbefristete Befreiung verliert 
ihre Gültigkeit, wenn nicht innerhalb 
von zwei Jahren mit dem befreiten 
Vorhaben begonnen oder das be- 
gonnene Vorhaben länger als ein 
Jahr unterbrochen worden ist. 
“(1) Von den Geboten und Verboten 
dieses Gesetzes, der aufgrund die- 
ses Gesetzes erlassenen Verord- 
nungen und des Landschaftsplans 
kann die untere Landschaftsbehörde 
auf Antrag Befreiung erteilen, wenn 
a) die Durchführung der Vorschrift im 
Einzelfall 
aa) zu einer nicht beabsichtigten 
Härte führen würde und die 
Abweichung mit den Belan- 
gen des Naturschutzes und 
der Landschaftspflege zu 
vereinbaren ist, oder 
bb) zu einer nicht gewollten 
Beeinträchtigung von Natur und 
Landschaft führen würde oder 
 
 
b) überwiegende Gründe des Wohls 
der Allgemeinheit die Befreiung 
erfordern.” 
 
“(2) Für die Befreiung von den Gebo- 
ten und Verboten des § 35 Land- 
schaftsgesetz ist abweichend von 
Absatz 1 die untere Forstbehörde 
zuständig. Sie entscheidet im Ein- 
vernehmen mit der unteren Land- 
schaftsbehörde.”

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
43 
 
3-2.1.1 Naturschutzgebiet Aa-Aue  
 
 
 Die Schutzausweisung ist nach § 20 
a) bis c) Landschaftsgesetz erforder- 
lich. 
 
Sie erfolgt   
 
- zur Erhaltung und Wiederherstel- 
lung einer weitgehend naturnahen 
Gewässeraue als zentrale Achse 
eines Biotopverbundsystems für 
das westliche Stadtgebiet Müns- 
ters; 
 
Die Schutzausweisung ist Ausdruck 
der Maßgaben des Entwicklungs- 
ziels 3-1.3. 
 
Ziel der Unterschutzstellung ist die 
Sicherung des natürlichen Über- 
schwemmungsgebiets der Aa. 
  
Die Schutzausweisung konkretisiert 
die Ziele der Raumordnung und 
Landesplanung wie sie im Gebiets- 
entwicklungsplan definiert sind. 
 
 
- zur Erhaltung und Wiederherstel- 
lung einer naturnahen Fließgewäs- 
serdynamik einschließlich naturna- 
her Steil- und Flachufer, Uferab- 
brüche, Auskolkungen, offener 
Sandablagerungen und Über- 
schwemmungsräume, insbesonde- 
re durch Selbstentwicklung; 
 
Die Abgrenzung der Gebietskulisse 
erfolgt entlang bestehender Struktu- 
ren wie Terrassen- und Böschungs- 
kanten oder sonstigen topografi- 
schen Elementen. Fehlen diese, wird 
der Überschwemmungsbereich he- 
rangezogen.  
Die Annahme des Überschwem- 
mungsbereichs ist unabdingbar für 
 
- zur Erhaltung, Selbstentwicklung 
und Förderung von Lebensge- 
meinschaften oder Lebensstätten 
bestimmter, zum Teil stark gefähr- 
deter bzw. vom Aussterben be- 
drohter, wildlebender Pflanzen- 
und Tierarten, insbesondere von 
die Wiederherstellung einer durch- 
gehenden Gewässeraue. Die land- 
wirtschaftliche Nutzung in der bishe- 
rigen Form und im bisherigen Um- 
fang ist weiterhin zulässig und dient 
in der Aa-Aue in besonderem Maße 
der Sicherung des Grünlands. 
 − Wiesen- und Wasservögeln, 
Reptilien, Amphibien, Fischen, 
Libellen und  Wasserinsekten;  
 
− seltenen, zum Teil stark gefähr- 
deten Pflanzengesellschaften 
und Pflanzenarten des Gewäs- 
sers, von Altwassern, Röhrich- 
ten und Hochstaudenfluren, des 
Feucht- und Naßgrünlandes; 
 
Eine Einschränkung der Anwendung 
von Pflanzenbehandlungs-, Schäd- 
lingsbekämpfungs- oder Düngemit- 
teln im Sinne der Extensivierung er- 
folgt ausschließlich durch freiwillige 
vertragliche Vereinbarungen mit den 
betroffenen Grundstückseigentü- 
mern oder Nutzungsberechtigten. 
 
 sowie der natürlichen Vegetati- 
on der Weich-und Hartholzaue 
 
Wasserrechtliche Belange bleiben 
unberührt. 
 Das Naturschutzgebiet umfaßt eine 
Fläche von ca. 158 ha. 
 
 
 Gemarkung:  
Flur: 
Flurstück: 
 
 
siehe Flurstücks- 
verzeichnis 
 
 
 
3-2.1.1 I Besondere Verbote 
------------------------------

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
44 
 
 
 Zusätzlich zu den Allgemeinen Verbo- 
ten unter 3-2.1 I ist untersagt: 
 
 
 a) jagdbare Tiere auszusetzen; 
 
 
 b) jegliche Wildfütterung einschl. der 
Notzeitenregelung gem. § 25 Abs. 
1 Landesjagdgesetz auf Grünland- 
und Brachflächen sowie an und in 
Gewässern vorzunehmen; 
 
 
 c) die Aa im Geltungsbereich dieser 
Schutzausweisung auszubauen 
oder zu begradigen; 
 
 
 d) Gewässer zu düngen, zu kalken 
oder mechanische, physikalische, 
chemische und biologische Verän- 
derungen durchzuführen, die die 
Beschaffenheit des Gewässers ne- 
gativ beeinflussen; 
 
 
 
 
3-2.1.1 III Besondere Gebote 
---------------------------- 
 
 
 Zusätzlich zu den Allgemeinen Gebo- 
ten unter 3-2.1 I ist es geboten: 
 
 
 a) durch freiwillige vertragliche Ver- 
einbarungen eine Extensivierung 
der landwirtschaftlichen Nutzung 
herbeizuführen;  
 
 
 b) bei Wiederaufforstungen aus- 
schließlich die Holzarten der poten- 
tiell natürlichen Vegetation zu ver- 
wenden; 
 
 
Die besonderen Festsetzungen für 
die forstliche Nutzung werden gemäß 
§ 25 LG festgesetzt und entspre- 
chend dargestellt.  
Vgl. Kap. 3-4.0

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
45 
 
 
3-2.1.2 Naturschutzgebiet Alvingheide 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 20 a) bis c) LG. 
 
Die Unterschutzstellung erfolgt zur  
- Erhaltung, Entwicklung und Wieder- 
herstellung naturnaher Waldgesell- 
schaften des Eichen-Hainbuchen-
Waldes mit Übergängen zum Ei- 
chen-Buchenwald und eines klein- 
flächigen Erlenbruchwaldes als Le- 
bensraum für seltene, zum Teil vom 
Aussterben bedrohte Tier- und 
Pflanzenarten.  
 
Die Schutzausweisung umfasst 5 
räumlich benachbarte Waldbereiche, 
die zusammen mit den Waldflächen 
im angrenzenden Kreis Coesfeld ei- 
nen Komplex bilden.  
 
Die Laubwälder stellen innerhalb des 
landesweiten Biotopverbundsystems 
NW wertvolle Refugial- und Tritt- 
steinbiotope für waldbewohnende 
Brutvogelarten dar und zeichnen sich 
durch eine große Struktur- und Al- 
tersheterogenität aus. 
 
 
- Erhaltung und Entwicklung naturna- 
her Gewässerläufe des Helmer-, Ku- 
ckenbecker- und Offerbachs ein- 
schließlich des gewässerbegleiten- 
den Feucht- und Nassgrünlands 
 
- Erhaltung und Entwicklung naturna- 
her Stillgewässer als Lebensraum 
für seltene und gefährdete Tier- und 
Pflanzenarten 
Innerhalb der Laubwälder befinden 
sich eingestreut Nadelholzparzellen, 
die langfristig in standortgerechte 
Laubhölzer umzuwandeln sind. 
 
Kennzeichnend für alle Waldflächen 
sind gleichartige topografische und 
bodenkundliche Verhältnisse, die in 
ihrer Ausprägung von mäßig feucht 
bis nass variieren. 
  
Das Gebiet umfasst eine Fläche von 
ca. 141 ha. 
 
Gemarkung:  siehe 
Flur: Flurstücks- 
Flurstück: verzeichnis 
Neben zahlreichen Mulden sind auch 
Gräben und Tümpel vorhanden, die 
zum Teil ganzjährig Wasser führen 
und sich durch ein charakteristisches, 
besonders schutzwürdiges floristi- 
sches und faunistisches Arteninven- 
tar auszeichnen. 
 
  Die Schutzausweisung schließt Teile 
der Gewässerläufe Helmer- und Ku- 
ckenbecker Bach sowie Offerbach 
mit ein. 
Diese sind gleichermaßen für den lo- 
kalen wie den regionalen Biotopver- 
bund von hoher Bedeutung.  
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.14 
 
  Insbesondere das gewässerbeglei- 
tende Nass- und Feuchtgrünland bie- 
tet zahlreichen Tier- und Pflanzenar- 
ten Lebensraum und wird in die 
Schutzgebietskulisse mit einbezogen.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
46 
 
3-2.1.2 III  Besondere Gebote  
 
 
 Zusätzlich zu den allgemeinen Geboten  
3-2.1 III ist es geboten: 
 
 
 
- bei Wiederaufforstung von Parzellen, 
die zum Zeitpunkt der Rechtskraft 
dieses Landschaftsplans mit Laub- 
hölzern bestockt sind, bodenständi- 
ge Laubbäume zu verwenden; 
 
Vgl. Kapitel 3-4.0  
 
 
 
 
 
- bei Wiederaufforstung von Parzellen, 
die zum Zeitpunkt der Rechtskraft 
des Landschaftsplanes mit Nadel- 
hölzern bestockt sind, mindestens 
80 % der Fläche mit bodenständigen 
Laubbäumen aufzupflanzen; 
 
 
Auf max. 20 % der Fläche ist die 
Verwendung von standortgerechten 
Nadelhölzern zulässig.  
Vgl. Kapitel 3-4.0

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
47 
 
 
3-2.2 L a n d s c h a f t s s c h u t z g e -  
b i e t e   ( §   2 1   L G ) 
 
§ 21 LG: Landschaftsschutzgebiete 
 Im Plangebiet wird ein Landschafts- 
schutzgebiet (LSG) festgesetzt: 
 
„Landschaftsschutzgebiete werden 
festgesetzt, soweit dies 
 3-2.2.1 LSG Schonebeck, Rüschen- 
feld und Alvingheide  
 
a) zur Erhaltung, Entwicklung oder 
Wiederherstellung der Leistungs- 
und Funktionsfähigkeit des Natur- 
haushalts oder der Regenerations- 
fähigkeit und nachhaltigen Nut- 
zungsfähigkeit der Naturgüter, 
 
b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder 
Schönheit des Landschaftsbilds 
oder der besonderen kulturhistori- 
schen Bedeutung der Landschaft 
oder 
 
c) wegen ihrer besonderen Bedeu- 
tung für die Erholung  
 
erforderlich ist.” 
 
  Vorrangiges Ziel dieser Schutzauswei- 
sung ist es, das abwechslungsreiche 
Mosaik der Münsterländischen Park- 
landschaft zu erhalten. Das Bild dieser  
traditionellen Kulturlandschaft wird be- 
stimmt durch den engräumigen Wech- 
sel der Nutzungsformen Wald, Grün- 
land und Acker sowie ein weit ver- 
zweigtes Netz naturnaher, teilweise 
nutzungsbedingter Landschaftsele- 
mente in Form von Hecken, Wallhe- 
cken, Fließ- und Stillgewässern sowie 
Streuobstwiesen. 
 
Mit der Festsetzung des Landschafts- 
schutzgebiets wird nicht nur der Bezug 
zum Gebietsentwicklungsplan und 
seinen Maßgaben als Landschafts- 
rahmenplan ( Bereiche für den Schutz 
der Landschaft ) hergestellt, sondern 
insbesondere auch den Maßgaben 
des Entwicklungszieles Erhaltung  ent- 
sprochen. 
 
In der vielfältigen Gliederung der 
Landschaft, die letztlich Ausdruck ei- 
ner entsprechenden land- und forst- 
wirtschaftlichen Primärnutzung ist,

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
48 
 
liegt auch die Bedeutung für die Erho- 
lung begründet.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.2 I Allgemeine Verbote 
----------------------------- 
3-2.2 
 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------ 
 
 
49 
 
 
 In Landschaftsschutzgebieten sind unter 
besonderer Beachtung von § 1 Abs. 3 
LG und nach Maßgabe näherer Be- 
stimmungen im Landschaftsplan alle 
Handlungen verboten, die den Charak- 
ter des Gebietes verändern können oder 
dem besonderen Schutzzweck zuwider- 
laufen. 
(§ 34 Abs. 2 LG). 
 
   
 Insbesondere sind verboten:  Unberührt von den Ver boten bleiben, 
soweit nicht für das einzelne Land- 
schaftsschutzgebiet etwas anderes be- 
stimmt wird: 
 
 
 a) bauliche Anlagen im Sinne des § 2 
der Bauordnung für das Land Nord- 
rhein-Westfalen zu errichten sowie 
bauliche Änderungen der Außensei- 
te bestehender Anlagen, auch wenn 
sie keiner bauaufsichtlichen Geneh- 
migung bedürfen, vorzunehmen; 
 a) das Errichten oder Ändern von 
- Wildfütterungen und Jagdkanzeln 
im Rahmen der ordnungsgemä- 
ßen Ausübung der Jagd und des 
Jagdschutzes, 
- ortsüblichen Weidezäunen im 
Rahmen der ordnungsgemäßen 
landwirtschaftlichen Nutzung, 
- notwendigen Forstkulturzäunen 
im Rahmen der ordnungsgemä- 
ßen forstwirtschaftlichen Nutzung; 
 
 
Bauliche Anlagen sind insbesondere auch:  
- am Ufer oder auf dem Grund eines 
Gewässers verankerte Fischzuchtanla- 
gen, 
- Sport- und Spielplätze, 
- Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, 
 
- Stellplätze, 
- Zäune oder andere aus Baustoffen o- 
der Bauteilen hergestellte Einfriedun- 
gen, 
- Werbeanlagen oder Warenautomaten, 
- Melkstände,  
- Schutzhütten; 
 
 b) Verkehrsanlagen einschließlich Ne-  d) die Unter haltung von Straßen, We- Die Regelung bezieht sich g leichermaßen

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.2 I Allgemeine Verbote 
----------------------------- 
3-2.2 
 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------ 
 
 
50 
 
benanlagen zu errichten oder zu än- 
dern; 
 
gen und Holzlagerplätzen, sofern die 
untere Landschaftsbehörde der 
Maßnahme zu gestimmt hat; 
 
 
 
auf private Straßen, Wege und Plätze. 
 
Unter das Verbot fallen auch die Errich- 
tung von land- und forstwirtschaftlichen 
Wirtschaftswegen und Holzlagerplätzen 
sowie deren Überführung in eine höhere 
Ausbaustufe. 
 
 c) Baumreihen, Hecken, Feld- oder 
Ufergehölze, Obstbaumbestände 
sowie markante Einzelbäume zu be- 
seitigen oder zu schädigen oder auf 
andere Weise in ihrem Bestand zu 
gefährden; 
 c) die ordnungsgemäße land- und 
forstwirtschaftliche Bodennutzung 
und fachgerechte Pflege von Hecken 
(Auf-den-Stock-setzen) und Kopf- 
bäumen (Schneiteln); 
 
 die Umwandlung von Pappel- und 
Fichtenbeständen oder Reihen die- 
ser Baumarten in standortgerechte 
Laubholzbestände; 
 
Als Beschädigungen gelten auch das Ver- 
letzen des Wurzelwerkes oder jede andere 
Handlung, die geeignet ist, das Wachstum 
nachhaltig zu stören, insbesondere Schä- 
den durch Viehtritt und –verbiss, die durch 
entsprechende Schutzvorrichtungen wie 
Zäune zu verhindern sind. 
 d) wildlebende Tiere mutwillig zu beun- 
ruhigen, ohne vernünftigen Grund zu 
fangen, zu verletzen oder zu töten; 
 
 d) die ordnungsgemäße Ausübung der 
Jagd, des Jagdschutzes und der Fi- 
scherei; 
 
 
 e) auf Flächen außerhalb der befestig- 
ten Straßen und Wege, der Hofräu- 
me sowie der eingerichteten Park- 
und Stellplätze ein Kraftfahrzeug 
sowie Fahrzeuge aller Art zu führen, 
oder abzustellen; 
 d) die ordnungsgemäße land- und 
forstwirtschaftliche Bodennutzung; 
 
 die ordnungsgemäße Ausübung der 
Jagd, des Jagdschutzes und der Fi- 
scherei; 
 
 die Durchführung von Schutz-, Pfle- 
Das Verbot betrifft auch Fahrräder, Motor- 
roller, Motorräder, Quads usw..

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.2 I Allgemeine Verbote 
----------------------------- 
3-2.2 
 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------ 
 
 
51 
 
ge- und Entwicklungsmaßnahmen, 
die mit der unteren Landschaftsbe- 
hörde abgestimmt sind; 
 
 f) Camping- oder Wochenendplätze, 
Landungs-, Boots- oder Angelstege 
oder sonstige Einrichtungen für den 
Wasser-, Luft-, Motor- oder Mo- 
dellsport an anderen als den mit Ge- 
nehmigung oder Zustimmung  der 
unteren Landschaftsbehörde zuge- 
lassenen Plätzen bereitzustellen, 
anzulegen oder zu ändern; 
 
  Vgl. auch Festsetzung Nr.  3-2.2 I a). 
 
 g) ober- oder unterirdische Ver- und 
Entsorgungsleitungen einschließlich 
Fernmeldeleitungen anzulegen oder 
zu ändern; 
 g) die Verlegung von innerbetrieblichen 
Leitungen im Bereich der Land- und 
Forstwirtschaft sowie des Garten- 
baus;  
  
die Verlegung von Leitungen in der 
Fahrbahn von Straßen und Wegen; 
 
 
 h) Verkaufsbuden, -stände oder -
wagen, Zelte, Wohnwagen oder ähn- 
liche, dem zeitweisen Aufenthalt von 
Menschen dienende Anlagen und 
Einrichtungen sowie Warenautoma- 
ten und Baumaschinen außerhalb 
der dafür vorgesehenen und ge- 
kennzeichneten Plätze aufzustellen; 
 
 h) die Durchführung traditionsbedingter 
landwirtschaftlicher Veranstaltungen 
wie z. B. Tierschauen, Reitturniere 
usw.; 
 
Wohnwagenähnliche Anlagen sind insbe- 
sondere Wohnmobile, Wohncontainer o- 
der Mobilheime.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.2 I Allgemeine Verbote 
----------------------------- 
3-2.2 
 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------ 
 
 
52 
 
 i) standortgebundene sowie bewegli- 
che Werbeanlagen, Warenautoma- 
ten oder Hinweisschilder aufzustel- 
len oder anzubringen; 
 das Aufstellen oder Anbringen von 
 
- amtlichen Verkehrszeichen 
(StVO), 
- Bezeichnungen (keine Reklame) 
an Betriebsstätten oder sonstigen 
Einrichtungen; 
 
Hier sind solche Werbeanla- 
gen/Warenautomaten angesprochen, die 
nicht bauliche Anlagen im rechtlichen Sin- 
ne sind. 
Vgl. auch Verbot 3-2.2 I Buchstabe a). 
 
 j) feste und flüssige Abfälle oder sons- 
tige Stoffe oder Gegenstände an an- 
deren als den dafür mit Genehmi- 
gung oder Zustimmung der unteren 
Landschaftsbehörde zugelassenen 
Plätzen zu lagern, abzuleiten oder 
wegzuwerfen; 
 
  Hierunter fallen insbesondere auch Schutt, 
Boden, Gartenabfälle und Gehölzschnitt. 
 k) Aufschüttungen, Verfüllungen, Ab- 
grabungen, Ausschachtungen oder 
andere Veränderungen der Boden- 
gestalt vorzunehmen; 
  Andere Veränderungen der Bodengestalt 
sind z. B. der flächenhafte Auftrag von 
Boden und Klärschlamm, Veränderungen 
der Oberflächen von Böschungen, Sen- 
ken, Tälern, Terrassen, Terrassenkanten, 
Steilufern usw.. 
 
§ 4 (2) LG bleibt unberührt. 
 
 l) den Grundwasserflurabstand zu ver- 
ändern, Entwässerungs- oder ande- 
re, den Wasserhaushalt des Gebie- 
tes verändernde Maßnahmen vorzu- 
nehmen, insbesondere stehende 
und fließende Gewässer einschließ- 
lich Fischteiche anzulegen oder zu 
 l) die zur Unterhaltung der Gewässer 
notwendigen Maßnahmen; 
  
Maßnahmen, die von der unteren 
Wasserbehörde genehmigt wurden; 
 
die Anlage von Dränagen im Rah- 
Notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an 
Gewässern sollen außerhalb der Brut- und 
Laichzeit, in schonender Weise und ab- 
schnittsweise erfolgen. 
Bei fließenden Gewässern ist ein Streifen 
von 1,0 m, bei stehenden Gewässern von 
2,0 m oberhalb der OK Böschung von der

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.2 I Allgemeine Verbote 
----------------------------- 
3-2.2 
 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------ 
 
 
53 
 
verändern; 
 Gleiches gilt auch für die Schädi- 
gung von stehenden und fließenden 
Gewässern; 
men der ordnungsgemäßen land- 
wirtschaftlichen Bodennutzung; 
  
Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- 
maßnahmen, denen die untere 
Landschaftsbehörde zugestimmt hat, 
die von ihr angeordnet oder durch- 
geführt werden; 
 
Bewirtschaftung auszunehmen; bei Wei- 
denutzung sind Zäune in entsprechendem 
Abstand vorzuhalten. 
 m) Weihnachtsbaum- und Schmuckrei- 
sigkulturen anzulegen;  
 
   
 n) die Umwandlung von Wald in eine 
andere Nutzungsart; 
 
 n) die ordnungsgemäße forstwirtschaft- 
liche Bodennutzung; 
 
 o) das Reiten  
- im Wald 
- in der freien Landschaft außer- 
halb von Straßen und Wegen 
- auf gekennzeichneten Wander- 
wegen; 
 
 
 o) das Reiten  
- auf solchen Wegen, die in beson- 
derer Weise als „Reitwege“ kennt- 
lich gemacht sind;  
- das Reiten auf Straßen und We- 
gen 
- das Kutschfahren auf privaten 
Wegen und Straßen, die nach der 
Straßenverkehrsordnung nur für 
den landwirtschaftlichen Verkehr 
freigegeben sind. 
Das Verbot entspricht der gesetzlichen 
Regelung gemäß § 50 Landschaftsgesetz. 
 
 
Im Wald ist das Reiten auf den Wegen 
sowie auch außerhalb der Wege unter- 
sagt. 
Zulässig ist das Reiten im Wald nur auf 
solchen Wegen, die als Reitwege  in be- 
sonderer Weise kenntlich gemacht sind.  
 
Für das Reiten auf privaten Straßen und 
Wegen in der freien Landschaft bedarf es 
eines gültigen Reitkennzeichen

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
54 
 
3-2.2 IV Befreiungen 
--------------------- 
 
§ 69 LG: Befreiungen 
 a) Die untere Landschaftsbehörde 
kann gemäß § 69 LG von den 
Ge- und Verboten auf Antrag eine 
Befreiung erteilen; 
 
b) Befreiungen können mit Auflagen 
und Nebenbestimmungen ver- 
bunden sowie widerruflich oder 
befristet erteilt werden. 
 Um ihre Erfüllung zu sichern, 
kann die Hinterlegung von Geld- 
beträgen oder eine sonstige Si- 
cherheit gefordert werden; 
 
c) eine unbefristete Befreiung ver- 
liert ihre Gültigkeit, wenn nicht in- 
nerhalb von zwei Jahren mit dem 
befreiten Vorhaben begonnen 
oder das begonnene Vorhaben 
länger als ein Jahr unterbrochen 
worden ist. 
„(1) Von den Geboten und Verboten 
dieses Gesetzes, der aufgrund dieses 
Gesetzes erlassenen Verordnungen 
und des Landschaftsplans kann die 
untere Landschaftsbehörde auf Antrag 
Befreiung erteilen, wenn 
 
a) die Durchführung der Vorschrift im 
Einzelfall 
aa) zu einer nicht beabsichtigten 
Härte führen würde und die 
Abweichung mit den Belangen 
des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege zu verein- 
baren ist, oder 
bb) zu einer nicht gewollten Beein- 
trächtigung von Natur und 
Landschaft führen würde oder 
 
b) überwiegende Gründe des Wohls 
der Allgemeinheit die Befreiung er- 
fordern.“ 
 
 
3-2.2 V  Ausnahmen 
-------------------- 
 
 
 a) Die untere Landschaftsbehörde 
kann auf Antrag eine Ausnahme 
für ein Vorhaben im Sinne von 
 
§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 
BauGB erteilen, wenn es sich 
nach Art und Maß der baulichen 
Nutzung, der Bauweise sowie der 
Gestaltung in die Landschaft ein- 
fügt und der Schutzzweck nicht 
entgegensteht. 
 
§ 35 BauGB: Bauen im Außenbereich 
 
„(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben 
nur zulässig, wenn öffentliche Belange 
nicht entgegenstehen, die ausreichen- 
de Erschließung gesichert ist und 
wenn es 
 
1. einem  land- oder  forstwirtschaftli- 
chen  Betrieb  dient  und  nur einen 
untergeordneten Teil der Betriebs- 
 b) Ausnahmen können mit Auflagen 
und Nebenbestimmungen ver- 
bunden oder widerruflich oder be- 
fristet erteilt werden. 
 Um ihre Erfüllung zu sichern, 
kann die Hinterlegung von Geld- 
beträgen oder eine sonstige Si- 
cherheit gefordert werden; 
 
c) Eine unbefristete Ausnahme ver- 
liert  ihre Gültigkeit, wenn nicht 
 fläche einnimmt, 
 
2. einem Betrieb der gartenbaulichen 
Erzeugung dient.“ 
 
Hierbei sind die Ziele der Raumord- 
nung und Landesplanung sowie die 
Entwicklungsziele dieses Landschafts-
planes zu beachten. 
 
Zu diesen sog. privilegierten Vorha-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
55 
 
innerhalb von zwei Jahren mit 
dem genehmigten Vorhaben be- 
gonnen oder das begonnene 
Vorhaben länger als ein Jahr un- 
terbrochen worden wird; 
 
 
ben gem. § 35 BauGB (1) Nr. 1 und 2 
zählen insbesondere auch Viehhütten 
und offene Viehunterstände. 
 
3-2.2.1 Landschaftsschutzgebiet  
Schonebeck, Rüschenfeld und 
Alvingheide  
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 21 a) bis c) LG. 
 
Sie dient der Erhaltung der charakte- 
ristischen Gliederung und Vielfalt der 
Münsterländischen Parklandschaft, 
welche die Eigenart und Schönheit 
dieses Raumes ausmachen. 
 
Das Landschaftsschutzgebiet erstreckt 
sich im Westen bis an die Stadtgren- 
ze, im Norden und Osten bis an die 
Grenze der Stadtteile Nienberge und 
Gievenbeck. Im Süden bildet die Bun- 
desstraße 51 bzw. die Autobahn 43 
die Grenze des Schutzgebiets.  
 
 Sie bezweckt ebenso die Erhaltung 
der Leistungsfähigkeit des Natur- 
haushaltes in diesem Raum. 
Das Gebiet zeichnet sich durch den für 
die Münsterländische Parklandschaft 
typischen, vielfältigen Nutzungswech- 
sel von Wald, Acker und Grünland so- 
wie ein weit verzweigtes Netz natur- 
naher Gehölzstrukturen und Gewässer 
aus. 
 
 Die Unterschutzstellung ist gleicher- 
maßen erforderlich wegen der Be- 
deutung für die Erholung. 
 
 
 
 
 
 
 
Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt 
eine Fläche von ca. 2928 ha. 
 
Gemarkung: siehe Flurstücks- 
Flur/Flurstück: verzeichnis 
 
 
 
3-2.3 N a t u r d e n k m a l e 
( §   2 2   L G ) 
 
§ 22 LG: Naturdenkmale 
 Im Plangebiet werden die im nachfol- 
genden Verzeichnis aufgeführten 
Einzelschöpfungen der Natur als Na- 
turdenkmale festgesetzt. 
„Als Naturdenkmale werden Einzel- 
schöpfungen der Natur festgesetzt, 
soweit ihr besonderer Schutz 
 
a) aus wissenschaftlichen, naturge- 
schichtlichen, landeskundlichen 
oder erdgeschichtlichen Gründen 
oder 
 
b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
56 
 
oder Schönheit erforderlich ist. 
 
Die Festsetzung kann auch die für den 
Schutz des Naturdenkmals notwendi- 
ge Umgebung einbeziehen.“ 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 22 LG und erfolgt 
- bei den Naturdenkmalen 3-2.3.20 
und 3-2.3.24 aus erdgeschichtli- 
chen Gründen,  
- bei den übrigen Naturdenkmalen  
aus landeskundlichen Gründen 
oder wegen ihrer Seltenheit, Ei- 
genart oder Schönheit. 
 
 
 Soweit es sich bei den Naturdenkma- 
len um Bäume handelt, wird auch die 
Fläche unter der Baumkrone (Kro- 
nenschirmfläche) sowie ein 2,0 m 
breiter Streifen um die Kronenschirm- 
fläche unter Schutz gestellt. 
 
 
 Flächen, die bereits zum Zeitpunkt 
der Unterschutzstellung 
 
a) zu einer öffentlichen Straße gehö- 
ren, 
b) mit einer festen Decke versehen 
sind, 
c) als Vorflutgewässer dienen oder 
d) überbaut sind, 
 
genießen Bestandsschutz. Verände- 
rungen unterliegen jedoch den Ver- 
botsregelungen und bedürfen damit 
der Befreiung gemäß § 69 LG. 
 
 
 
3-2.3 I   Allgemeine Verbote 
------------------------------- 
 
 
 „Die Beseitigung eines Naturdenk- 
mals sowie alle Handlungen, die zu 
einer Zerstörung, Beschädigung, 
Veränderung oder nachhaltigen Stö- 
rung eines Naturdenkmals oder sei- 
ner geschützten Umgebung führen 
können, sind nach Maßgabe näherer 
Bestimmungen im Landschaftsplan 
verboten“ (§ 34 Abs. 3 LG).

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
57 
 
 Insbesondere sind verboten: 
 
 
 
 
 a) das Verletzen des Wurzelwerks 
oder der Rinde, das Aufasten so- 
wie das Auslichten von Bäumen 
und Sträuchern; 
 
 
 b) den Grundwasserflurabstand in- 
nerhalb der geschützten Flächen 
zu verändern; 
 
 
 c) die geschützten Flächen, insbe- 
sondere die Kronenschirmfläche 
einschließlich eines 2,0 m breiten 
Streifens um die Schirmfläche 
oder den Wurzelbereich mit einer 
wasserundurchlässigen Decke zu 
versehen oder den Boden in die- 
sem Bereich zu verdichten; 
 
Als wasserundurchlässige Decken gel- 
ten insbesondere Asphalt und Beton. 
Verdichtungen entstehen z. B. durch 
das Befahren und Abstellen von Fahr- 
zeugen. 
 
 d) Abgrabungen, Verfüllungen, Aus- 
schachtungen, Aufschüttungen 
oder andere die Bodengestalt ver- 
ändernde Maßnahmen vorzu- 
nehmen; 
 
 
 e) das Errichten baulicher Anlagen, 
auch wenn sie nicht fest mit dem 
Boden verbunden sind und keiner 
baurechtlichen Genehmigung be- 
dürfen; 
 
 
 f) die Lagerung, Anwendung oder 
Einleitung von Stoffen, die zu ei- 
ner Schädigung von Bäumen o- 
der geschützten Flächen führen 
können; 
Schädigungen können ausgehen von 
Stoffen wie Salze - insbesondere Auf- 
tausalze -, Säuren, Laugen, Teere, 
Öle, Düngemittel, Gärfutter sowie 
Pflanzenbehandlungs- und Schäd- 
lingsbekämpfungsmittel. 
 
 g) das Anbringen von Schildern, 
Leitungen oder Drähten; 
 
 
3-2.3 II  Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------- 
 
 
 Unberührt von den Verboten bleiben, 
soweit nicht für einzelne Objekte oder 
Flächen etwas anderes bestimmt 
wird:

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
58 
 
 
 
 
 
 
 
a) die rechtmäßig ausgeübte Nut- 
zung in der bisherigen Art und im 
bisherigen Umfang, soweit das 
Naturdenkmal dadurch nicht ge- 
fährdet oder beeinträchtigt wird; 
 
 b) Maßnahmen, die von der unteren 
Landschaftsbehörde angeordnet, 
genehmigt oder ausgeführt wer- 
den. 
 
 
 
3-2.3 IV Befreiungen 
--------------------- 
 
 
 a) Die untere Landschaftsbehörde 
kann gemäß § 69 LG von den 
Ge- und Verboten auf Antrag eine 
Befreiung erteilen; 
 
b) Befreiungen können mit Auflagen 
und Nebenbestimmungen ver- 
bunden sowie widerruflich oder 
befristet erteilt werden. 
 Um ihre Erfüllung zu sichern, 
kann die Hinterlegung von Geld- 
beträgen oder eine sonstige Si- 
cherheit gefordert werden; 
 
c) Eine unbefristete Befreiung ver- 
liert ihre Gültigkeit, wenn nicht in- 
nerhalb von zwei Jahren mit dem 
befreiten Vorhaben begonnen 
oder das begonnene Vorhaben 
länger als ein Jahr unterbrochen 
worden ist. 
§ 69 LG: Befreiungen  
 
„(1) Von den Geboten und Verboten 
dieses Gesetzes, der aufgrund dieses 
Gesetzes erlassenen Verordnungen 
und des Landschaftsplans kann die 
untere Landschaftsbehörde auf Antrag 
Befreiung erteilen, wenn 
a) die Durchführung der Vorschrift im 
Einzelfall 
aa) zu einer nicht beabsichtigten 
Härte führen würde und die 
Abweichung mit den Belangen 
des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege zu verein- 
baren ist, oder 
bb) zu einer nicht gewollten Beein- 
trächtigung von Natur und 
Landschaft führen würde oder 
 
b) überwiegende Gründe des Wohls 
der Allgemeinheit die Befreiung er- 
fordern“.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
59 
 Verzeichnis der Naturdenkmale  
 
 
 
  U = Stammumfang in 1,50 m Höhe 
H = Höhe 
K = Kronendurchmesser 
L = Länge 
B = Breite 
 
 
3-2.3.1 1 Stieleiche 
U = 3,70 m 
H = 20,00 m 
K = 20,00 m 
 
Gemarkung:  Nienberge 
Flur: 18 
Flurstück: 25 
 
Die Stieleiche steht an der Zufahrt 
zum Hof Jüdefeld, Waltruper Feld 180. 
 
3-2.3.2 
 
 
1 Stieleiche 
U = 3,90 m 
H = 19,00 m 
K = 18,00 m 
 
Gemarkung: Nienberge 
 
Flur: 20 
Flurstück: 300 
 
Der Baum steht am Gehöft Dorfbau- 
ernschaft 35, im Hof. 
3-2.3.3 
 
1 Stieleiche 
U = 4,20 m  
H = 21,00 m 
K = 20,00 m 
 
Gemarkung: Nienberge 
Flur: 15 
Flurstück: 40 
 
Die Stieleiche steht an der Einfahrt 
zum Hunnebeckweg 6. 
3-2.3.4  
 
1 Stieleiche 
U = 3,81 m 
H = 17,50 m 
K = 19,00 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 12 
Flurstück: 46 
 
Die Stieleiche steht auf dem Vorplatz 
vor dem Ehrenfriedhof Haus Spital. 
3-2.3.5  
 
1 Eibe 
U = 1,53 m 
H = 14,00 m 
K = 13,50 m 
 
Gemarkung: Nienberge 
Flur: 14 
Flurstück: 40 
Die Eibe steht am Rüschhausweg, ca. 
250 m westlich des Ponyhofs Hürlän- 
der am Wanderweg.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
60 
 
3-2.3.6  
 
1 Stieleiche 
U = 3,46 m 
H = 15,0 m 
K = 13,50 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 64 
Flurstück: 39 
 
Der Baum steht am Horstmarer Land- 
weg, auf der Ecke Zufahrt Haus Nr. 
263. 
 
3-2.3.7  
 
1 Stieleiche 
U = 4,20 m 
H = 23,00 m 
K = 23,00 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 49 
 Flurstück: 33 
 
Die Stieleiche steht am Nünningweg 
150, am Südufer des Teiches. 
 
3-2.3.8  
 
3 Stieleichen 
U
1,2,3   = 2,86/2,25/2,50 m 
H1,2,3   = 19,00 m 
K1,2,3   = 23,50 m (gemeinsam) 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 49 
Flurstück: 33 
 
Die Bäume stehen auf dem Grund- 
stück Nünningweg 150, im Hof. 
3-2.3.9 
 
1 Kopfweidenreihe bestehend 
aus: 
 
14 Kopfweiden 
U = 1,83-3,25 m 
H = 2,50-3,00 m (Kopf) 
 
1 Kopfpappel 
U = 3,72 m 
H = 3,40 m (Kopf) 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 61 
Flurstück: 1093 
 
Das ND steht am Gievenbach, von 
der Einmündung Gronauweg bis ca. 
160 m nördlich davon. 
3-2.3.10  
 
2 Stieleichen 
U
1,2   = 3,90/  3,92 m 
H1,2   = 24,00/19,00 m 
K1,2   = 16,50/15,50 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 63 
Flurstück: 14, 272, 294 
 
Die Stieleichen stehen am Gievenbe- 
cker Weg 171, je eine Eiche östlich 
und westlich der Zufahrt. 
 
3-2.3.11  
 
1 Wallhecke mit Kopfbäumen 
Gemarkung: Münster 
Die Wallhecke steht entlang der Ap- 
pelbreistiege.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
61 
Flur: 63 
Flurstück: 217, 293 
 
 
 
Der südliche Teil wird im Land- 
schaftsplan als ND festgesetzt. Der 
nördliche Teil verbleibt im Geltungsbe- 
reich der Naturdenkmal-Verordnung 
für den bebauten Bereich.  
 
3-2.3.12  
 
1 Stieleiche 
U = 3,20 m 
H = 17,00 m 
K = 20,00 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 47 
Flurstück: 95, 103 
 
Der Baum steht am Ramertsweg, 
ca. 300 m nördlich der Einmündung 
Gievenbecker Reihe. 
 
 
3-2.3.13  
 
1 Stieleiche 
U = 4,45 m 
H = 21,50 m 
K = 21,00 m 
 
Gemarkung: Roxel 
Flur: 23 
Flurstück: 108 
 
Die Stieleiche steht auf dem Grund- 
stück Brock 31, westlich des Wohn- 
hauses am Waldrand. 
3-2.3.14  
 
1 Stieleiche 
U = 4,20 m 
H = 18,50 m 
K = 24,00 m 
 
Gemarkung: Roxel 
Flur: 15 
Flurstück: 185 
 
Der Baum steht am Stodtbrockweg, 
ca. 250 m westlich Schulze 
Stodtbrock an der Wegebiegung. 
 
3-2.3.15  
 
1 Stieleiche 
U = 4,41 m 
H = 19,50 m 
K = 26,50 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 47 
Flurstück: 134,137 
 
Die Eiche steht auf dem Grundstück 
Ramertsweg 131, im Hof. 
3-2.3.16  
 
 
1 Rotbuche 
U = 4,17 m 
H = 29,00 m 
K = 20,00 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 18 
Flurstück: 486 
 
Die Rotbuche befindet sich südlich 
des Turnierplatzes, im Hang unterhalb 
der Promenade. 
3-2.3.17 
 
 
1 Stieleiche 
U = 5,19 m 
H = 22,50 m 
Die Stieleiche steht an der Wegebie- 
gung der Zufahrt zur Roxeler Straße 
447, ca. 400 m südlich der Roxeler

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
62 
K = 19,50 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 29 
Flurstück: 45 
 
Straße. 
 
3-2.3.18  
 
1 Stieleiche 
U = 3,97 m 
H = 22,50 m 
K = 26,00 m 
 
Gemarkung: Roxel 
Flur: 32 
Flurstück: 301 
 
Die Eiche steht im Bereich des Ding- 
bängerwegs auf dem Gelände von Hs. 
Hohenfeld, nordöstlich der Kapelle. 
 
3-2.3.19 
 
3 Stieleichen 
U = 3,35-4,20 m 
H = 23,00-24,00 m 
K = 17,50-22,00 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 20 
Flurstück: 102 
 
Die Stieleichen stehen im Bereich der 
Sentruper Str., an der Ostseite des 
Freilichtmuseums Mühlenhof. 
3-2.3.20  
 
1 Findling 
L = 1,55 m 
B = 1,40 m 
H = 0,90 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 20 
Flurstück: 66 
 
Der Stein liegt in der Grünanlage 
Sentruper Höhe, am Spielplatz. 
3-2.3.21  
 
6 Französische Ahorne 
U = 1.02-2,52 m 
H = 14,00-15,0 m 
K = 15,50-16,00 m (gemeinsam) 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 22 
Flurstück: 66 
 
 
Die Bäume stehen in der Grünanlage 
Aasee, ca. 70 m nordwestlich der Brü- 
cke Kardinal-von-Galen-Ring. 
3-2.3.22  
 
1 Stieleiche 
U = 3,50 m 
H = 21,50  m 
K = 23,00 m 
 
Gemarkung: Roxel 
Flur: 32 
Flurstück: 51 
 
Die Eiche steht im Bereich Dingbän- 
gerweg, am Spieker westlich Hs. Ho- 
henfeld. 
 
3-2.3.23  
 
1 Hängebuche 
U = 3,90 m 
H = 24,00 m 
Die Buche steht im Bereich Dingbän- 
gerweg, ca. 70 m südlich Hs. Hohen- 
feld, im Park zwischen Zufahrt und

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
63 
K = 23,50 m  
 
Gemarkung: Roxel 
Flur: 32 
Flurstück: 54 
 
Dingbängerweg. 
3-2.3.24  
 
5 Findlinge 
L = 1,40-1,75 m 
B = 0,90-1,50 m 
H = 0,60-1,75 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 21 
Flurstück: 97, 100, 105 
 
Die Findlinge liegen auf dem Gelände 
des Freilichtmuseums Mühlenhof. 
3-2.3.25  
 
2 Stieleichen 
U = 4,94/2,80 m 
H = 32,00 m 
K = 26,50 m (gemeinsam) 
 
Gemarkung: Roxel 
Flur: 35 
Flurstück: 146 
 
Die Eichen stehen auf dem Grund- 
stück Am Rohrbusch 24, am Wald- 
rand nordwestlich der ehem. Rentei. 
3-2.3.26  
 
1 Stieleiche 
U = 3,95 m  
H = 20,50 m 
K = 23,00 m 
 
Gemarkung: Roxel 
Flur: 35 
Flurstück: 271 
 
Die Stieleiche steht ca. 200 m nördlich 
der Autobahn-Raststätte Münsterland-
West, im Acker. 
 
3-2.3.27  
 
1 Stieleiche 
U = 3,56 m 
H = 17,50 m 
K = 23,00 m 
 
Gemarkung: Roxel 
Flur: 37 
Flurstück: 6 
 
Der Baum steht am Nottulner Land- 
weg, auf der Ecke Zufahrt zu Haus Nr. 
141. 
 
3-2.3.28 3 Stieleichen 
U
1,2,3  = 3,15/3,40/2,22 m 
H1,2,3   = 18,50 m 
K1,2,3   = 19,00 m (gemeinsam)  
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 231 
Flurstück: 99 
 
Die Bäume stehen nördlich der 
Mecklenbecker Straße in Höhe des 
Sportparks Gievenbeck. 
3-2.3.29  
 
1 Stieleiche 
U = 3,72 m  
H = 19,50 m  
Die Eiche steht zwischen der 
Mecklenbecker Straße 355 und 
383, in der Weide.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
64 
K = 21,00 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 228 
Flurstück: 77, 156 
 
 
3-2.3.30 1 Stieleiche 
U = 3,60 m 
H = 21,00 m 
K = 23,50 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 219 
Flurstück: 834, 840 
 
Der Baum steht an der Schlautstiege, 
nordöstlich Haus Nr. 61, in der Gra- 
benböschung. 
 
3-2.3.31  
 
1  Baumreihe (11 Stieleichen ) 
U = 1,34 - 2,63 m  
H = 19,50 - 22,00 m 
K = 15,50 - 24,00 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 219 
Flurstück: 834 
 
Die Baumreihe befindet sich an der 
Schlautstiege, östlich Haus Nr. 61, 
am Rand der Weide. 
3-2.3.32  
 
1 Stieleiche 
U = 2,95 m 
H = 15,0 m 
K = 17,00 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 222 
Flurstück: 25 
 
Die Stieleiche steht am Rockbusch, in 
der Böschung des hier nach Osten 
abknickenden Getterbachs (alter 
Lauf).

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
65 
 
3-2.4 G e s c h ü t z t e   L a n d s c h a f t s -  
b e s t a n d t e i l e   ( §   2 3   L G ) 
 
§ 23 LG: Geschützte Landschaftsbe- 
standteile 
 
 Im Plangebiet werden folgende ge- 
schützte Landschaftsbestandteile (LB) 
festgesetzt: 
 
3-2.4.1 LB Hecke und Kleingewässer 
an der Feldstiege  
3-2.4.2 LB Tümpel einschließlich 
Ufergehölz westlich des 
Freibads Nienberge  
3-2.4.3 LB Beerwiede Bach  
3-2.4.4 LB Kleingewässer 1 Waltru- 
per Feld  
3-2.4.5 LB Kleingewässer 2 Waltru- 
per Feld  
3-2.4.6 LB Kleingewässer 3 Waltru- 
per Feld  
3-2.4.7 LB Weidetümpel bei Haus 
Rüschhaus  
3-2.4.8 LB Kleingewässer Schone- 
beck  
3-2.4.9 LB  Krummer Bach  
3-2.4.10 LB Obstwiesen an der Aa  
3-2.4.11 LB  Westlicher  Kinderbach  
3-2.4.12 LB  Weidetümpel im Brock  
3-2.4.13 LB  Tümpel einschl. Gehölz- 
komplex am Lierbach  
3-2.4.14 LB  Helmer- und Tilbecker- 
bach  
3-2.4.15 LB  Gievenbach  
3-2.4.16 LB  Woestenteich 
3-2.4.17 LB Regenrückhaltebecken 
Getterbach  
„Als geschützte Landschaftsbestand- 
teile werden Teile von Natur und 
Landschaft festgesetzt, soweit ihr be- 
sonderer Schutz  
 
a) zur Erhaltung, Entwicklung oder 
Wiederherstellung der Leistungs- 
und Funktionsfähigkeit des Na- 
turhaushalts, 
 
b) zur Belebung, Gliederung oder 
Pflege des Orts- und Land- 
schaftsbilds oder 
 
c) zur Abwehr schädlicher Einwir- 
kungen 
 
erforderlich ist. Der Schutz kann sich 
in bestimmten Gebieten auf den ge- 
samten Bestand an einseitigen Baum- 
reihen, Bäumen, Hecken oder ande- 
ren Landschaftsbestandteilen erstre- 
cken.“ 
 
Anpflanzungen außerhalb des Waldes 
und im baulichen Außenbereich, für 
deren Anlage öffentliche Mittel aufge- 
wendet wurden, und Wallhecken sind 
gemäß § 47 (1) LG, gesetzlich ge- 
schützte Landschaftsbestandteile. Ei- 
ner besonderen Ausweisung bedarf es 
nicht. 
 
Die gesetzlich geschützten Land- 
schaftsbestandteile dürfen nicht be- 
schädigt oder beseitigt werden (§ 47 
Abs. 2 LG).

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
66 
3-2.4 I Allgemeine Verbote 
----------------------------- 
 
3-2.4 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------- 
 
 „Die Beseitigung eines geschützten 
Landschaftsbestandteils sowie alle 
Handlungen, die zu einer Zerstörung, 
Beschädigung oder Veränderung des 
geschützten Landschaftsbestandteils 
führen können, sind nach Maßgabe nä- 
herer Bestimmungen im Landschafts- 
plan verboten“ (§ 34 Abs. 4 LG). 
 
   
  Insbesondere sind verboten:  Unberührt von den Ve rboten bleiben, 
soweit nicht für einzelne geschützte 
Landschaftsbestandteile etwas anderes 
bestimmt wird: 
 
 
 a) bauliche Anlagen im Sinne des § 2 
der Bauordnung für das Land Nord- 
rhein-Westfalen zu errichten oder 
bestehende bauliche Anlagen oder 
deren Nutzung zu ändern, auch 
wenn sie keiner Genehmigung oder 
Anzeige bedürfen; 
 a) das Errichten oder Ändern ortsübli- 
cher Weidezäune und notwendiger 
Forstkulturzäune im Rahmen der 
ordnungsgemäßen land- und forst- 
wirtschaftlichen Nutzung; 
 
Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: 
 
 
− Landungs-, Boots- und Angelstege, 
− am Ufer oder auf dem Grund eines 
Gewässers verankerte Fischzuchtanla- 
gen, 
− Camping- und Wochenendplätze, 
− Sport- und Spielplätze, 
− Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, 
 
− Stellplätze, 
− Jagdkanzeln, 
− Zäune und andere aus Baustoffen oder 
Bauteilen hergestellte Einfriedungen, 
− Werbeanlagen oder Warenautomaten

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.4 I Allgemeine Verbote 
----------------------------- 
 
3-2.4 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------- 
 
 
 
67 
 
 
 b) Verkehrsanlagen einschließlich Ne- 
benanlagen zu errichten oder zu än- 
dern; 
 
 e) die Unterhaltung von Straßen, We- 
gen und Holzlagerplätzen, sofern die 
untere Landschaftsbehörde der 
Maßnahme zu gestimmt hat; 
 
 
 
Die Regelung bezieht sich gleichermaßen 
auf private Straßen, Wege und Plätze. 
 
Unter das Verbot fallen auch die Errich- 
tung von land- und forstwirtschaftlichen 
Wirtschaftswegen und Holzlagerplätzen 
sowie deren Überführung in eine höhere 
Ausbaustufe. 
 
 c) Bäume, Sträucher oder sonstige 
wildwachsende Pflanzen oder ein- 
zelne Teile von ihnen abzuschnei- 
den, abzupflücken, aus- oder abzu- 
reißen, auszugraben, zu entfernen 
oder sonst zu beschädigen;  
 
 
 b) die ordnungsgemäße land- und 
forstwirtschaftliche Bodennutzung 
und fachgerechte Pflege von Hecken 
(Auf-den-Stock-setzen), Kopfbäu- 
men (Schneiteln) sowie Obstbäu- 
men; 
 
 die Realisierung von Schutz-, Pfle- 
ge- und Entwicklungsmaßnahmen, 
denen die untere Landschaftsbehör- 
de zugestimmt hat; 
 
Als Beschädigungen gelten auch das Ver- 
letzen des Wurzelwerks oder jede andere 
Handlung, die geeignet ist, das Wachstum 
nachhaltig zu stören. Hier sind insbeson- 
dere Schäden durch Viehtritt und -verbiss 
durch entsprechende Schutzvorrichtungen 
wie Zäune zu verhindern.  
 
 
 d) wildlebende Tiere mutwillig zu beun- 
ruhigen, ihnen nachzustellen, sie zu 
fangen, zu verletzen, zu töten oder 
ihre Eier, Larven und Puppen sowie 
Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstät- 
ten wegzunehmen oder zu beschä- 
 d) die ordnungsgemäße Ausübung der 
Jagd, des Jagdschutzes und der Fi- 
scherei im bisherigen Umfang; 
 
  
 
Eine Beunruhigung kann auch durch Fil- 
men/Fotografieren verursacht werden.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.4 I Allgemeine Verbote 
----------------------------- 
 
3-2.4 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------- 
 
 
 
68 
digen; 
 
 e) Flächen außerhalb der Wege zu 
betreten, auf ihnen zu fahren, Hunde 
frei laufen zu lassen oder Kraftfahr- 
zeuge, Wohnwagen und Fahrzeuge 
aller Art abzustellen; 
 e) die ordnungsgemäße land- und 
forstwirtschaftliche Nutzung in der 
bisherigen Art und im bisherigen 
Umfang; 
 
 
die ordnungsgemäße Ausübung der 
Jagd, des Jagdschutzes und der Fi- 
scherei; 
  
die Durchführung von Schutz-, Pfle- 
ge- und Entwicklungsmaßnahmen, 
denen die untere Landschaftsbehör- 
de zugestimmt hat; 
 
das Betreten und Befahren von 
Schutzgebietsflächen zur Durchfüh- 
rung behördlicher Überwachungs- 
aufgaben und Unterhaltungsmaß- 
nahmen. 
 
Unter das Verbot fällt auch das Sammeln 
von Pilzen, das Radfahren sowie die Aus- 
bildung oder Prüfung von Hunden.  
 
Zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft 
zählt u. a. das Rücken von Holz. 
 
 
 
 
Hierzu zählen u. a. Maßnahmen zur Rena- 
turierung von Gewässern, insbesondere 
die Wiederherstellung natürlicher  Uferbe- 
reiche beispielsweise durch Entfernen 
technischer Verbauungen und Abflachen 
der Uferböschungen. 
 f) in den geschützten Gebieten Feuer 
zu machen, zu rauchen, Grillgeräte 
o. ä. zu benutzen, zu lagern oder zu 
zelten, Gewässer zu befahren, zu 
baden, Angelsitze und –plätze zu er- 
richten oder jeglicher anderen Frei- 
 f) Maßnahmen der Gewässerunterhal- 
tung gem. Landeswassergesetz; 
 
 
Vgl. zu Freizeiteinrichtungen auch Verbot 
3-2.1 I a).

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.4 I Allgemeine Verbote 
----------------------------- 
 
3-2.4 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------- 
 
 
 
69 
zeitbeschäftigung wie Wasser-, Luft-, 
Motor- oder Modellsport nachzuge- 
hen oder hierzu geeignete Einrich- 
tungen zu errichten; 
 
 g) ober- oder unterirdische Ver- und 
Entsorgungsleitungen einschließlich 
Fernmeldeleitungen anzulegen oder 
zu ändern; 
 
   
 h) Verkaufsbuden, -
stände oder  
-wagen aufzustellen sowie Werbean- 
lagen, Warenautomaten oder Hin- 
weisschilder aufzustellen oder anzu- 
bringen; 
 
  Angesprochen sind solche Werbeanla- 
gen/Warenautomaten, die nicht bauliche 
Anlagen im rechtlichen Sinne sind.  
Vgl. auch Festsetzung Nr. 3-2.1 I a). 
 i) feste oder flüssige Abfälle oder 
sonstige Stoffe oder Gegenstände 
zu lagern, abzuleiten oder wegzu- 
werfen oder das Gebiet auf andere 
Weise zu verunreinigen; 
 
  Hierunter fallen insbesondere auch Schutt 
und Boden sowie Gehölzschnitt und Gar- 
tenabfälle.  
 
  
 j) Aufschüttungen, Verfüllungen, Aus- 
schachtungen oder andere Verände- 
rungen der Bodengestalt vorzuneh- 
men; 
  „Andere Veränderungen der Bodengestalt“ 
sind z. B. Veränderungen von Böschun- 
gen, Senken, Tälern, Terrassen, Terras- 
senkanten, Steilufern etc.. 
 
 k) den Grundwasserflurabstand zu ver- 
ändern, Entwässerungs- oder ande- 
 k) die Gewässerunterhaltung in Ab- 
stimmung mit der unteren Land- 
Bei fließenden Gewässern ist ein Streifen 
von 1,0 m, bei stehenden Gewässern von

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.4 I Allgemeine Verbote 
----------------------------- 
 
3-2.4 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------- 
 
 
 
70 
re, den Wasserhaushalt des Gebie- 
tes verändernde Maßnahmen vorzu- 
nehmen, insbesondere stehende 
und fließende Gewässer einschließ- 
lich Fischteiche anzulegen oder zu 
verändern; 
 Gleiches gilt auch für die Schädi- 
gung von stehenden und fließenden 
Gewässern; 
 
schaftsbehörde; 
 
die Neuanlage von Gewässern für 
den Amphibienschutz in Abstim- 
mung mit der unteren Wasser- und 
Landschaftsbehörde; 
 
Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- 
maßnahmen, denen die untere 
Landschaftsbehörde zugestimmt hat, 
die von ihr angeordnet oder durch- 
geführt werden; 
 
2,0 m oberhalb der Oberkante der Bö- 
schung von der Bewirtschaftung auszu- 
nehmen; bei Weidenutzung sind Zäune im 
entsprechenden Abstand vorzuhalten. 
 
Die Neuanlage von Dränagen/Gräben stel- 
len Entwässerungsmaßnahmen i. S. des 
Verbotes dar. Die Unterhaltung bestehen- 
der Dränagen fällt nicht unter das Verbot. 
 
Der Besatz von Amphibienschutzgewäs- 
sern mit Fischen ist nicht zulässig. 
 
 l) Grünland umzubrechen, in Acker- 
land oder eine andere Nutzung um- 
zuwandeln; 
 l) Grünland, welches ehemals von 
Acker in Grünland auf der vertragli- 
chen Basis der Naturschutzsonder- 
programme des Landes NW umge- 
wandelt worden ist bzw. wird; 
 
Standorte, die mit sog. Ackergras  
eingesät wurden oder werden; 
 
Flächenstilllegungen, die auf der 
Grundlage EU-weiter Programme 
und Vorgaben erfolgt sind bzw. er- 
folgen werden; 
 
 
 
Das Umbruchverbot schließt den Pflege- 
umbruch ein.  
Das Entwässerungsverbot ist in Festset- 
zung Nr. 3-2.4 I Buchstabe k) geregelt. 
 
Begriffsbestimmungen: 
Umwandlung  ist eine auf Dauer angelegte 
Veränderung von Grünland oder Brachflä- 
chen in Acker oder eine andere Nutzungs- 
art. 
  
Pflegeumbruch  ist eine im Rahmen der 
ordnungsgemäßen Landwirtschaft vorü- 
bergehende mechanische Veränderung 
von Grünland und die Wiederherstellung 
der Fläche als Dauergrünland nach dem

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.4 I Allgemeine Verbote 
----------------------------- 
 
3-2.4 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------- 
 
 
 
71 
 Umbruch. 
 
Ackergras  wird im Rahmen der ordnungs- 
gemäßen Landwirtschaft als 1 – 2-jährige 
Zwischennutzung i. S. eines Fruchtfolge- 
wechsels auf Ackerstandorten angebaut 
(temporäre Grünlandnutzung). Ackergras 
fällt nicht unter das Verbot. 
 
 m) auf landwirtschaftlichen Flächen 
Pflanzenbehandlungs- oder Schäd- 
lingsbekämpfungsmittel zu lagern, 
Klärschlamm, Gülle oder Gärfutter 
oder deren Abwässer auszubringen 
oder zu lagern sowie Düngemittel zu 
lagern; 
 m) die ordnungsgemäße landwirtschaft- 
liche Bodennutzung  
Eine Einschränkung der Anwendung von 
Pflanzenbehandlungs-, Schädlingsbe- 
kämpfungs- oder Düngemitteln auf land- 
wirtschaftlichen Flächen im Sinne einer 
Extensivierung erfolgt durch freiwillige ver- 
tragliche Vereinbarungen mit den betroffe- 
nen Grundstückseigentümern oder Nut- 
zungsberechtigten. 
 
 n) im Wald Pflanzenschutzmittel ein- 
schließlich Schädlingsbekämp- 
fungsmittel an zu wenden, zu lagern,  
Düngemittel und Kalke aus zu brin- 
gen oder zu lagern sowie die chemi- 
sche Behandlung von Holz oder an- 
deren Produkten vor zu nehmen; 
 
 n) die Anwendung von Pflanzen- 
schutzmitteln einschließlich Schäd- 
lingsbekämpfungsmitteln in Kalami- 
tätsfällen; 
 
In begründeten Sonderfällen, z. B. zur 
Abwehr von Schäden, die einen Waldbe- 
stand in seiner Existenz bedrohen, ist der 
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zuläs- 
sig. 
Die fachliche Begutachtung erfolgt durch 
die Pflanzenschutzdienste der Landwirt- 
schaftskammern. 
 
 o) die forstliche Endnutzung in Form 
des Kahlschlags; 
 o) die forstliche Endnutzung von Na- 
delholzbeständen oder Pappelhybri- 
Die besonderen Festsetzungen für die 
forstliche Nutzung werden gemäß § 25 LG

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.4 I Allgemeine Verbote 
----------------------------- 
 
3-2.4 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------- 
 
 
 
72 
den in Form des Kahlschlags; festgesetzt und entspr echend dargestellt.  
 Vgl. Kap. 3-4.0. 
 
Als Kahlschlag gelten alle flächenhaften 
Nutzungen größer als 0,3 ha und Eingriffe, 
die den Bestockungsgrad unter 0,3 ab- 
senken. 
 
 p) Erstaufforstungen, Weihnachts- 
baum- und Schmuckreisigkulturen 
anzulegen; 
 
   
 q) Wald in eine andere Nutzungsart 
umzuwandeln; 
 
 q) die ordnungsgemäße forstwirtschaft- 
liche Nutzung; 
 
 r) Laubwald in Nadelwald umzuwan- 
deln; 
 
   
 s) jagdliche und fischereiliche Einrich- 
tungen wie Fütterungsanlagen, Nist- 
hilfen für Enten, Ansitzleitern etc. zu 
errichten; 
 s) die Aufstellung von Ansitzleitern an 
neuen Standorten, die mit der unte- 
ren Landschaftsbehörde abgestimmt 
sind; 
Die Abstimmung zur Aufstellung von An- 
sitzleitern dient der Standortfindung unter 
besonderer Berücksichtigung ökologischer 
Belange sowie des Landschaftsbilds. 
Die gesetzliche Verpflichtung zur ange- 
messenen Fütterung des Wildes in Notzei- 
ten einschließlich der dazu erforderlichen 
Einrichtungen wird nicht eingeschränkt. 
 
Vgl. auch Festsetzung Nr. 3-2.4 I Buch- 
stabe a).

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.4 I Allgemeine Verbote 
----------------------------- 
 
3-2.4 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------- 
 
 
 
73 
 
 t) das Gebiet für die Erholung zu er- 
schließen; 
 
   
 u) das Reiten  
- im Wald 
- in der freien Landschaft außer- 
halb von Straßen und Wegen 
- auf gekennzeichneten Wander- 
wegen 
 
 
 u) das Reiten  
- auf solchen Wegen, die in beson- 
derer Weise als Reitwege  kennt- 
lich gemacht sind;  
- das Reiten auf Straßen und We- 
gen 
- das Kutschfahren auf privaten 
Wegen und Straßen, die nach der 
Straßenverkehrsordnung nur für 
den landwirtschaftlichen Verkehr 
freigegeben sind. 
 
Das Verbot entspricht der gesetzlichen 
Regelung gemäß § 50 Landschaftsgesetz. 
 
 
Im Wald ist das Reiten auf den Wegen 
sowie auch außerhalb der Wege unter- 
sagt. 
Zulässig ist das Reiten im Wald nur auf 
solchen Wegen, die als Reitwege  in be- 
sonderer Weise kenntlich gemacht sind.  
 
Für das Reiten auf privaten Straßen und 
Wegen in der freien Landschaft bedarf es 
eines gültigen Reitkennzeichens.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 74 
  
3-2.4 III Allgemeine Gebote 
------------------------------- 
 
 
 Es ist geboten: 
 
 
 a) die waldbauliche Behandlung 
nach dem Schutzzweck zu 
bestimmen; 
Dieses gilt insbesondere auch für die 
Durchführung von Meliorationsmaß- 
nahmen. 
 
 b) bei Wiederaufforstungen aus- 
schließlich die Holzarten der po- 
tentiellen natürlichen Vegetation 
zu verwenden und einen äußeren 
Waldmantel zu entwickeln. 
Die besonderen Festsetzungen für die 
forstliche Nutzung werden gemäß § 25 
LG festgesetzt und entsprechend dar- 
gestellt. 
Vgl. Kapitel 3-4.0. 
 
Die Entwicklung eines Waldmantels im 
Rahmen der Wiederaufforstung ist in- 
tegrierter Bestandteil einer naturnahen 
Waldbewirtschaftung. 
 
3-2.4 IV Befreiungen 
---------------------- 
 
§ 69 LG: Befreiungen 
 a) Die untere Landschaftsbehörde 
kann gemäß § 69 LG von den 
Ge- und Verboten auf Antrag eine 
Befreiung erteilen; 
 
b) Befreiungen können mit Auflagen 
und Nebenbestimmungen ver- 
bunden sowie widerruflich oder 
befristet erteilt werden. 
 Um ihre Erfüllung zu sichern, 
kann die Hinterlegung von Geld- 
beträgen oder eine sonstige Si- 
cherheit gefordert werden; 
 
c) eine unbefristete Befreiung ver- 
liert ihre Gültigkeit, wenn nicht in- 
nerhalb von zwei Jahren mit dem 
befreiten Vorhaben begonnen 
oder das begonnene Vorhaben 
länger als ein Jahr unterbrochen 
worden ist. 
„(1) Von den Geboten und Verboten 
dieses Gesetzes, der aufgrund dieses 
Gesetzes erlassenen Verordnungen 
und des Landschaftsplans kann die 
untere Landschaftsbehörde auf Antrag 
Befreiung erteilen, wenn 
 
a) die Durchführung der Vorschrift im 
Einzelfall 
aa)  zu einer nicht beabsichtigten 
Härte führen würde und die 
Abweichung mit den Belangen 
des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege zu verein- 
baren ist, oder 
bb)  zu einer nicht gewollten Beein- 
trächtigung von Natur und 
Landschaft führen würde oder 
 
b) überwiegende Gründe des Wohls 
der Allgemeinheit die Befreiung er- 
fordern“. 
 
„(2) Für die Befreiung von den Gebo- 
ten und Verboten des § 35 ist abwei- 
chend von Absatz 1 die untere Forst- 
behörde zuständig. Sie entscheidet im 
Einvernehmen mit der unteren Land- 
schaftsbehörde.“

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 75 
  
 
 
3-2.4.1 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Hecke und Kleingewässer an 
der Feldstiege  
 
 
 Die  Schutzausweisung  ist  erforder- 
lich nach § 23 a) bis c) LG und dient 
insbesondere der Erhaltung eines 
Tümpels mit vorgelagerter Nasswie- 
se. 
Aufgrund der Vielgestalt und des 
Strukturreichtums ist der Lebensraum 
von besonderer Bedeutung für Am- 
phibien, Wiesenvögel, Buschbrüter 
und Libellen. 
 
Das Gebiet hat eine Größe von 
 
ca. 1,2 ha. 
 
Gemarkung: Nienberge 
Flur: 20 
Flurstück: 134, 265 teilweise, 
266; 
 
 
Der Biotop liegt südlich der Straße 
Feldstiege  in Nienberge. 
 Der vielfältig strukturierte Lebensraum 
ist geprägt durch eine enge räumliche 
Benachbarung der Biotoptypen Tüm- 
pel, Nass-/Feuchtwiese sowie  Wall- 
hecke.  
 
 
 
 
 
 
 
 
3-2.4.2 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Tümpel einschließlich Uferge- 
hölz westlich des Freibads Nien- 
berge  
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 23 a) bis c) LG und dient ins- 
besondere der Erhaltung eines na- 
turnahen Kleingewässers als Lebens- 
raum für Flora und Fauna. 
 
 
Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 0,2 ha. 
 
Gemarkung: Nienberge 
Flur/Flurstück: 19 
Flurstück: 1 
 
 
Der Biotop ist umgeben von Grünland 
und steht in direkter räumlicher Be- 
nachbarung zu Eichen-Hainbuchen-
Wäldern. 
Zum Schutz der Uferbereiche des 
Gewässers vor Zerstörung durch Vieh- 
tritt wird ein 2,0 m breiter Pufferstreifen 
um das Gewässer mit in die Schutz- 
gebietskulisse einbezogen. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2.1.1.3 
 
 
 
 
3-2.4.3 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Beerwiede Bach 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 23 a) bis c) LG und dient ins- 
besondere der Erhaltung der Geo- 
morphologie eines naturnahen Ge- 
wässerlaufs sowie der begleitenden 
Ufergehölze als Lebensraum für die 
Tier- und Pflanzenwelt. 
Die Schutzausweisung umfasst die na- 
turnah ausgebildeten Gewässerab- 
schnitte des Beerwiede Bachs zwi- 
schen dem Hof Jüdefeld und dem 
Rüschhausweg. Die innerhalb dieses 
Abschnitts gelegenen Hofstellen sind 
nicht Bestandteil der Gebietskulisse.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 76 
  
 
 
Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 0,7 ha. 
 
Gemarkung: Nienberge 
Flur: 18 
Flurstück: 5 teilweise, 16 teilwei- 
se, 18, 19 teilweise, 
25 teilweise, 71 teil- 
weise, 76 teilweise, 
77 teilweise, 107 teil- 
weise, 224 teilweise, 
249 teilweise, 257 
teilweise, 358 teilwei- 
se; 
 
 
 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
wirtschaftliche Nutzungen sowie zur 
Entwicklung naturnaher Staudensäu- 
me wird ein 2,0 m breiter Uferstreifen 
zu beiden Seiten des Fließgewässers 
mit in die Schutzgebietskulisse einbe- 
zogen. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2.2.1.  
 
3-2.4.4 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Kleingewässer 1 Waltruper 
Feld 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 23 a) bis c) LG und dient der 
Erhaltung eines naturnahen Kleinge- 
wässers als Lebensraum für Flora 
und Fauna. 
 
Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 0,07 ha. 
 
Gemarkung: Nienberge 
Flur: 17 
Flurstück: 36 teilweise; 
 
Der Tümpel ist Bestandteil eines klein- 
räumigen Biotopkomplexes mit hoher 
struktureller Vielfalt. Aufgrund der 
Vielzahl unterschiedlichster Strukturen 
wie Wallhecken, Hecken, Feldgehöl- 
ze, feuchte Mulden mit periodischer 
Wasserführung, Gräben und Tümpeln 
ist dieses Gebiet besonders wertvoll 
für Amphibien, Buschbrüter, Höhlen- 
brüter, Schmetterlinge und Libellen.  
Vgl. Festsetzungen Nr. 3-2.4.5 und 3-
2.4.6 
 
  
 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
wirtschaftliche Nutzungen wird ein 
5,0 m breiter Pufferstreifen mit in die 
Schutzgebietskulisse einbezogen. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2.1.1.5. 
 
3-2.4.5 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Kleingewässer 2 Waltruper 
Feld 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 23 a) bis c) LG und dient der 
Erhaltung eines naturnahen Kleinge- 
wässers als Lebensraum für Flora 
und Fauna. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.4 
 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
wirtschaftliche Nutzungen wird ein  
  
Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 1,3 ha. 
 
Gemarkung: Nienberge 
2,0 m breiter Pufferstreifen mit in die 
Schutzgebietskulisse einbezogen. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2.1.1.6.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 77
  
 
Flur: 17 
Flurstück: 36 teilweise; 
 
 
3-2.4.6 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Kleingewässer 3 Waltruper 
Feld 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 23 a) bis c) LG und dient der 
Erhaltung eines naturnahen Kleinge- 
wässers als Lebensraum für Flora 
und Fauna. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.4 
 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
wirtschaftliche Nutzungen wird ein  
  
Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 0,8 ha. 
 
Gemarkung: Nienberge 
Flur: 17 
Flurstück: 36 teilweise; 
 
 
2,0 m breiter Pufferstreifen mit in die 
Schutzgebietskulisse einbezogen. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2.1.1.7. 
3-2.4.7 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Weidetümpel bei Haus Rüsch- 
haus 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 23 a) bis c) LG. Sie dient der 
Erhaltung eines naturnahen Kleinge- 
wässers als Lebensraum für z. T. 
seltene Tier- und Pflanzenarten. 
 
Der Tümpel befindet sich unweit von 
Haus Rüschhaus, umgeben von Grün- 
land und in unmittelbarer Nähe zu ei- 
nem Eichen-Hainbuchen-Wald. 
In diesem Biotopkomplex stellt der 
Tümpel mit seinen Uferbereichen und 
umgebenden Saumstreifen einen cha- 
rakteristischen und äußerst vielfältigen 
Lebensraum für z. T. seltene Pflanzen 
und Tiere  dar. 
 
 Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 0,06 ha. 
 
Gemarkung: Nienberge 
Flur: 12 
Flurstück: 18 teilweise; 
 
 
Der Biotopkomplex bietet insbesonde- 
re für Amphibien gute Lebensbedin- 
gungen, da neben dem Gewässer für 
die Vermehrung im Frühjahr, mit dem 
umgebenden Grünland und Wald 
auch der erforderliche Landlebens- 
raum vorhanden ist. 
 
  Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
wirtschaftliche Nutzungen wird ein 
2,0 m breiter Pufferstreifen mit in die 
Schutzgebietskulisse einbezogen. 
 
  Die LB-Ausweisung schließt die der- 
zeit ausgezäunten Saumbereiche um 
das Gewässer mit ein.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 78 
  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2.1.1.9. 
 
3-2.4.7  III  Besondere Gebote 
------------------------------- 
 
 Zusätzlich zu den Allgemeinen Gebo- 
ten unter 3-2.4 III ist es geboten: 
 
 
 den um das Gewässer bestehenden 
Weidezaun dauerhaft zu erhalten.  
 
Die Auszäunung dient dem Schutz der 
Uferbereiche vor Zerstörung durch 
Viehtritt und Verbiss. 
 
 
3-2.4.8 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Kleingewässer Schonebeck  
 
  
Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 23 a) und b) LG. Sie dient der 
Erhaltung eines naturnahen Kleinge- 
wässers als Lebensraum für die Tier- 
und Pflanzenwelt.  
 
 
Das Gewässer ist von landwirtschaftli- 
chen Nutzflächen umgeben. Auf der 
östlichen Seite befindet sich eine 
Baumreihe aus Eichen, die das Land- 
schaftsbild prägt. 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende  
wirtschaftliche Nutzungen wird ein  
 Das Gebiet umfaßt eine Größe von 
ca. 0,1 ha. 
 
Gemarkung: Nienberge 
Flur: 15 
Flurstück: 49 teilweise; 
 
 
2,0 m breiter Pufferstreifen auf der 
westlichen Gewässerseite mit in die 
Schutzgebietskulisse einbezogen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2.1.1.8. 
3-2.4.9 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Krummer Bach 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 23 a) bis c) LG und dient ins- 
besondere der Erhaltung der Morpho- 
logie eines naturnahen Gewässerlau- 
fes. 
Die an das Gewässer angrenzenden 
flachen Mulden werden mit in die 
Schutzausweisung einbezogen. 
Der Krummer Bach bildet die Grenze 
zum Kreis Coesfeld. Teile des Gewäs- 
sers erstrecken sich auf das Gebiet 
des Kreises.   
Der Abschnitt entlang der gemeinsa- 
men Kreisgrenze ist gekennzeichnet 
durch ein hohes Maß an Naturnähe.  
Dies gilt sowohl für die Geomorpholo- 
gie wie den gewässerbegleitenden 
Gehölzbestand. Die bestehenden U- 
ferabbrüche, Steilufer sowie Gleit- und 
Prallufer sind Zeugnisse einer natur- 
nahen Gewässerdynamik. 
 
 Das Gebiet umfaßt eine Größe von 
ca. 1,0 ha. 
 
Gemarkung: Nienberge 
Flur: 15 
Flurstück: 1, 3 teilweise, 5 teil- 
weise, 8 teilweise; 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
wirtschaftliche Nutzungen wird ein U- 
ferstreifen mit in die Schutzgebietsku- 
lisse einbezogen. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2.2.2.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 79 
  
 
 
 
3-2.4.9 I  Besondere Verbote 
------------------------------ 
 
 
 Zusätzlich zu den Allgemeinen Ver- 
boten unter 3-2.4 I ist untersagt: 
 
 
 die gewässerbegleitenden, flachen 
Mulden zu verfüllen, einzuebnen oder 
auf eine andere Art und Weise zu 
beseitigen, zu beeinträchtigen oder in 
ihrem Bestand zu gefährden. 
 
 
Unter das Verbot fällt auch das Abla- 
gern von Schnittgut und Grünabfällen. 
 
Die Mulden tragen maßgeblich zur 
strukturellen Vielfalt bei. 
 
3-2.4.10 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Obstwiesen an der Aa 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 23 a) bis c) LG und dient ins- 
besondere der Erhaltung intakter 
Obstwiesen als vielfältiger Lebens- 
raum für bedrohte Tierarten wie 
Steinkauz und Neuntöter aber auch 
der Insektenfauna. 
 
Es handelt sich bei den Obstwiesen 
um 2 Teilflächen in räumlicher Nach- 
barschaft zum Hof Nienkemper . 
Aufgrund der Größe und Geschlos- 
senheit des Baumbestands handelt es 
sich um eine der wichtigsten intakten 
Obstwiesen im Stadtgebiet Münsters.  
 
 Das Gebiet umfaßt eine Größe von 
ca. 0,8 ha. 
 
Gemarkung: Nienberge 
Flur: 13 
Flurstück: 1 teilweise; 
 
 
Die Bedeutung für den Naturhaushalt 
ist durch die unmittelbare Nähe zur Aa 
noch gesteigert, da die Obstwiesen als 
Ersatzgesellschaft für die Lebensräu- 
me der Hartholzaue fungieren. 
 
3-2.4.10 I Besondere Verbote  
----------------------------- 
 
 
 Zusätzlich zu den Allgemeinen Ver- 
boten unter 3-2.4 I ist untersagt: 
 
 
 die Obstwiesen ohne hinreichenden 
Schutz der Bäume als Standweide für 
Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe 
oder andere Weidetiere zu nutzen. 
 
 
Die mit der Beweidung einhergehende 
Verdichtung des Bodens im Wurzelbe- 
reich der Bäume sowie der Verbiss 
von Blattwerk und Ästen gefährden die 
Obstwiesen in ihrem Bestand. 
 
Als Schutzmaßnahme kommt insbe- 
sondere die Auszäunung der Bäume 
in Betracht. 
 
3-2.4.10 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------- 
 
 
 Unberührt von den Verboten bleibt:

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 80 
  
 
 die Nutzung der Obstwiese als Mäh- 
wiese; 
  
 
3-2.4.10 III Besondere Gebote 
---------------------------- 
 
 
 Zusätzlich zu den Allgemeinen Gebo- 
ten unter 3-2.4 III ist es geboten: 
 
 
 abgängige Obstbäume sind durch 
Nachpflanzungen zu ersetzen. 
Die Maßnahme dient der dauerhaften 
Sicherung der Obstwiese. 
 
Für Nachpflanzungen können ggf. 
staatliche Förderprogramme in An- 
spruch genommen werden. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.101. 
 
3-2.4.11 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Westlicher  Kinderbach 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 23 a) bis c) LG und dient ins- 
besondere der Erhaltung eines na- 
turnahen Gewässers mit seinen 
geomorphologischen Strukturen, Ge- 
hölzbeständen und begleitenden 
Grünlandflächen als Lebensraum für 
eine charakteristische, zum Teil sel- 
tene Flora und Fauna. 
  
Der Kinderbach übernimmt wichtige 
Funktionen für den Biotopverbund im 
nordwestlichen Stadtgebiet Münsters 
und stellt einen wertvollen Lebens- 
raum für Amphibien, Busch- und Höh- 
lenbrüter sowie Schmetterlinge dar. 
 
Der Gewässerlauf mit seinen beglei- 
tenden Ufergehölzen und dem an- 
grenzenden Grünland trägt in beson- 
 Das Gebiet umfaßt eine Größe von 
ca. 6,44 ha. 
 
 Münster 
Flur: 59 
Flurstück: 
18, 19 teilweise, 21,                       
  22, 23, 24, 25, 26, 27, 
  32 teilweise; 
  
Flur: 64 
Flurstück: 29, 54 teilweise, 57, 
58 teilweise, 59, 61 
teilweise, 62 teilweise, 
63 teilweise, 64, 65, 
66, 68, 69, 70, 74 
teilweise, 78 teilweise; 
 
 
Flur: 67 
Flurstück: 282, 283, 285, 286, 
287, 288 teilweise, 
289 teilweise, 290, 
292, 293 teilweise, 
294, 296, 298, 300; 
derer Weise zur naturräumlichen  
Gliederung und Belebung des Land- 
schaftsbilds bei und dient der Verbes- 
serung der Wasserqualität. 
 
Der geschützte Landschaftsbestandteil 
umfasst die ökologisch wertvollen Le- 
bensräume der Gewässeraue und wird 
in die weitere städtebauliche Entwick- 
lung des Talraums einbezogen. 
 
Bei der Ausgestaltung der im Flächen- 
nutzungsplan dargestellten Parkanla- 
ge werden die ökologische Belange in 
besondere Weise Berücksichtigung 
finden und der geschützte Land- 
schaftsbestandteil in die Anlage integ- 
riert. 
Die weiterhin im Flächennutzungsplan 
dargestellten Maßnahmen zum 
Schutz, zur Pflege und zur Entwick- 
lung von Boden, Natur und Landschaft 
schaffen Lebensraum für die Tier- und 
Pflanzenwelt und dienen der Entwick-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 81 
  
 
 lung des Biotopverbunds. 
 
3-2.4.12 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Weidetümpel im Brock 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 23 a) bis c) LG. Sie dient der 
Erhaltung eines naturnahen Kleinge- 
wässers als Lebensraum für z. T. 
seltene Tier- und Pflanzenarten. 
 
Der Tümpel befindet sich unweit des 
Hofes Rademacher, unmittelbar an 
der Stadtgrenze. Das Gewässer ist 
umgeben von Grünland und grenzt an  
einen Eichen-Hainbuchen-Wald. 
 Das Gebiet umfaßt eine Größe von 
ca. 0,1 ha. 
 
 Roxel 
Flur: 23 
Flurstück: 106 teilweise; 
 
 
Dieser Biotopkomplex bietet insbe- 
sondere für Amphibien gute Lebens- 
bedingungen, da neben dem Gewäs- 
ser für die Vermehrung im Frühjahr, 
mit dem umgebenden Grünland und 
Wald auch der erforderliche Landle- 
bensraum vorhanden ist. 
 
Zusätzlich stellt der Tümpel mit seinen 
Uferbereichen und umgebenden 
Saumstreifen einen charakteristischen 
und äußerst vielfältigen Lebensraum 
für die Pflanzen- und Tierwelt dar. 
 
  Die LB-Ausweisung schließt einen 
Pufferstreifen von 2,0 m Breite um das 
Gewässer mit ein.  
 
Für die umliegenden Grünlandflächen 
ist eine Extensivierung anzustreben. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2.1.1.17. 
 
3-2.4.13 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Tümpel einschließlich Gehölz- 
komplex am Lierbach 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 23 a) und b) LG. Sie dient der 
Erhaltung eines naturnahen Kleinge- 
wässers als Lebensraum für die Tier- 
und Pflanzenwelt. 
 
Das Gebiet umfaßt eine Größe von 
ca. 0,3 ha. 
 
 Roxel 
Flur: 18 
Flurstück: 121 teilweise; 
 
 
Der Tümpel befindet sich unweit des 
Lierbachs. Das Gewässer ist gehölz- 
bestanden und trägt maßgeblich zur 
Belebung und Gliederung des Land- 
schaftsbilds bei. 
 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
wirtschaftliche Nutzungen wird ein 
Pufferstreifen mit in die Schutzge- 
bietskulisse einbezogen  
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2.1.1.23.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 82 
  
 
3-2.4.14 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Helmer- und Tilbecker Bach 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 23 a) bis c) LG und dient der 
Erhaltung naturnaher Gewässerläufe 
und ihrer Morphologie. 
 
Sie schließt die gewässerbegleiten- 
den Gehölzstrukturen und zum Teil 
sehr extensiv genutzten Grünlandflä- 
chen mit ein. 
  
Das Gebiet umfaßt eine Größe von 
ca. 2,7 ha. 
 
 Roxel 
20 
39 teilweise, 57, 58 teilweise, 63 
teilweise, 64 teilweise, 65, 66 teilwei- 
se; 
22 
51 teilweise, 52 teilweise, 62 
teilweise, 118, 120, 150, 151 teilwei- 
se, 152 teilweise, 153 teilweise, 156 
teilweise, 157 teilweise, 158 teilwei- 
se, 159 teilweise, 160, 161, 162; 
Die Schutzausweisung umfasst Teile 
der Bachläufe von Helmer- und Tilbe- 
cker Bach im Landschaftsraum Brock  
an der südwestlichen Stadtgrenze zum 
Kreis Coesfeld. 
 
Die Fließgewässer sind prägende 
Landschaftsbestandteile des Raumes 
Brock, die sich zu einem Netzwerk in 
der Landschaft vereinen. Hierein ein- 
gestreut finden sich in einen kleinräu- 
migen Wechsel Wald, Grünland, Acker 
sowie Gehölzstrukturen wie Feldhe- 
cken und –gehölze.  
Der Landschaftsraum ist aufgrund sei- 
ner Gestalt und Struktur als typisch 
Münsterländische Parklandschaft zu 
bezeichnen. 
 
Die o. g. Gewässer übernehmen wich- 
tige Funktionen im Biotopverbund für 
diesen Raum und darüber hinaus in 
den Kreis Coesfeld hinein und prägen 
das Landschaftsbild. Sie tragen maß- 
geblich zur Gliederung und Belebung 
bei. 
 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
wirtschaftliche Nutzungen wird ein  U- 
ferstreifen zu beiden Seiten des Fließ- 
gewässers mit in die Schutzgebietsku- 
lisse einbezogen. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2.2.4 
 
3-2.4.14 III  Besondere Gebote 
------------------------------ 
 
 
 Zusätzlich zu den Allgemeinen Gebo- 
ten unter 3-2.4 III ist es geboten: 
 
 
 die begradigten Abschnitte des Tilbe- 
cker-, und Helmerbachs zu renaturie- 
ren. 
 
Betroffen ist insbesondere der Tilbe- 
cker Bach zwischen der Stadtgrenze 
und Haus Markenbeck sowie der Hel- 
merbach entlang der Zufahrt zum Hof 
Kückmann. 
 
Die Maßnahmen dienen der Entwick- 
lung einer natürlichen Gewässerdy- 
namik als Voraussetzung zur Entwick- 
lung eines naturnahen vielfältigen Le- 
bensraums für die Tier- und Pflanzen-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 83 
  
 
welt  
 
Wasserwirtschaftliche Belange sind 
entsprechend den gesetzlichen Rege- 
lungen zu beachten. 
 
3-2.4.15 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Gievenbach 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 23 a) bis c) LG. 
 
Sie dient der Erhaltung der Gieven- 
bachaue mit den in weiten Teilen 
noch erlebbaren Auenkanten. 
 
Sie umfaßt ebenso die Erhaltung der 
naturnahen z. T.  mageren Feucht- 
weiden sowie die Sicherung des Au- 
engrünlands einschließlich der typi- 
schen z. T. seltenen Tier- und Pflan- 
zenarten. 
 
Die Schutzausweisung dient glei- 
chermaßen der Belebung und Gliede- 
rung des Orts- und Landschaftsbilds. 
 
Darüber hinaus ist sie zur Abwehr 
schädlicher Einwirkungen erforder- 
lich. 
 
Der geschützte Landschaftsbestandteil 
umfaßt das Gievenbachtal zwischen 
Sentruper- und Roxeler Straße. 
 
Das Gievenbachtal ist in diesem Ab- 
schnitt aufgrund der vorhandenen Ter- 
rassenkanten gut erlebbar. Kenn- 
zeichnend für den Talraum ist die 
durchgängige Grünlandnutzung zu 
beiden Seiten des Gewässers, die nur 
durch den direkt nördlich der Sentru- 
per Str. stockenden Pappelwald unter- 
brochen wird.   
 
Zu den forstlichen Festsetzungen vgl. 
Kapitel. 3-4.0. 
 
 Das Gebiet umfaßt eine Fläche von 
ca. 1,5 ha. 
 
Gemarkung: Münster 
Flur  31 
Nr.  43 teilweise, 60, 74, 
 76, 77, 78, 79 teil- 
 weise, 82 teilweise, 
83, 84, 85, 86, 90 
teilweise, 91, 92; 
 
Flur  32 
Nr. 8 teilweise, 12, 5 teil- 
weise, 16, 17, 18; 
 
Flur  33 
Nr.  493 teilweise; 
 
Flur  34 
Nr. 13, 403 teilweise,  473 
teilweise;

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 84 
  
 
 
 
 
 
3-2.4.16 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Woestenteich 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 23 a) bis c) LG und dient der 
Erhaltung eines naturnahen Kleinge- 
wässers als Lebensraum für Flora 
und Fauna 
Der Tümpel befindet sich nordöstlich 
der Autobahnraststätte Münsterland-
Ost und ist Bestandteil eines Biotop- 
komplexes mit hoher struktureller Viel- 
falt. 
  
Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 0,8 ha. 
 
Gemarkung: Roxel 
Flur: 32 
Flurstück: 55 teilweise, 56 teil- 
weise; 
 
 
Aufgrund der Vielzahl verschiedener 
Strukturen wie Hecken, Feldgehölze, 
Brachen, Gräben sowie Waldberei- 
chen ist dieses Gebiet besonders 
wertvoll für Amphibien, Buschbrüter, 
Höhlenbrüter, Schmetterlinge und Li- 
bellen.  
 
  
 
 
 
Das Gewässer selber stellt ein arten- 
reiches Amphibiengewässer dar. 
 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
landwirtschaftliche Nutzungen wird ein 
2,0 m breiter Pufferstreifen mit in die 
Schutzgebietskulisse einbezogen. 
Vgl. Festsetzung 3-5.2.1.1.29. 
 
3-2.4.16 I  Besondere Verbote 
 
 
 Zusätzlich zu den Allgemeinen Ver- 
boten unter 3-2.3. I  ist untersagt: 
 
 
 Dränagen in den Woestenteich zu 
entwässern. 
 
Das Verbot gilt für die Neuanlage von 
Dränagen. 
 
 
3-2.4.17 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Hochwasserrückhaltebecken 
Getterbach  
 
  
Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 23 a) und b) LG. 
 
Sie dient der Erhaltung eines Klein- 
gewässers als Lebensraum für Flora 
und Fauna, das gekennzeichnet ist 
durch einen außerordentlichen Reich- 
tum an seltenen Tier- und Pflanzen- 
arten, die vielfach auf der Roten Liste 
der vom Aussterben bedrohten Arten 
stehen. 
 
Das Regenrückhaltebecken liegt zwi- 
schen dem Autobahnzubringer zur 
A 1, der Eisenbahnlinie Münster – 
Recklinghausen und der Siedlung 
Mecklenbeck. 
 
Das Regenrückhaltebecken ist Be- 
standteil eines Biotopkomplexes mit 
hoher struktureller Vielfalt. Brachflä- 
chen, Waldbereiche, Hecken, Feldge- 
hölze, feuchte Mulden mit periodischer

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 85 
  
 
 Wasserführung und Gräben sind  
 Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 2,0 ha. 
 
Gemarkung: Amelsbüren 
Flur: 3 
Flurstück: 
1132 teilweise, 1135,  
1136, 1137, 1274, 
1275, 1276, 1277 
teilweise; 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 47 
Flurstück: 22 teilweise, 51,  52 
teilweise, 63, 62 teil- 
weise, 63; 
 
 
kennzeichnend für diesen Land- 
schaftsraum. 
Das Regenrückhaltebecken besteht 
aus mehren Flachwasserbecken, die 
z. T. untereinander verbunden sind.  
Das Gewässer ist von Röhricht und 
Gehölzen umstanden.  
 
In dieser Ausgestaltung übernimmt 
das Gewässer wesentliche Funktionen 
zur Retention von Niederschlagswäs- 
sern und bedeutende ökologische 
Funktionen. 
 
3-2.4.17 II  Nicht betroffene Tätigkeiten 
-------------------------------------------  
 
 
 Unberührt von den Allgemeinen Ver- 
boten unter 3-2.4 I  bleiben: 
 
 
 Maßnahmen zur Unterhaltung und 
Entwicklung des Regenrückhaltebe- 
ckens nach dem Landeswasserge- 
setz; 
 
 
 
3-3.0 ZWECKBESTIMMUNG FÜR 
BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG) 
 
§ 24 LG: Zweckbestimmung für Brach-
flächen 
 Im Plangebiet werden folgende 
Zweckbestimmungen für Brachflä- 
chen festgesetzt: 
 
3-3.1 Natürliche Entwicklung 
 
3-3.2 Pflege 
„(1) Der Landschaftsplan kann nach 
Maßgabe der Entwicklungsziele (§ 18) 
die Zweckbestimmung für Brachflä- 
chen dadurch festsetzen, dass diese 
entweder der natürlichen Entwicklung 
überlassen oder in bestimmter Weise 
genutzt, bewirtschaftet oder gepflegt 
werden müssen. Bei der Festsetzung 
sind die wirtschaftlichen Absichten des 
Eigentümers oder Nutzungsberechtig- 
ten angemessen zu berücksichtigen. 
 
(2) Als Brachflächen gelten Grundstü- 
cke, deren Bewirtschaftung aufgege- 
ben ist oder die länger als 3 Jahre 
nicht genutzt sind, es sei denn, dass 
eine Nutzung ins Werk gesetzt ist.“ 
 
Brachflächen treten im Plangebiet le- 
diglich kleinflächig auf als Rand- oder 
Restflächen. Neben ihrer Bedeutung 
für die Biotopvernetzung dienen sie

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 86 
  
 
der ökologischen Bereicherung der 
Landschaft. In diesen Refugien kön- 
nen sich Pflanzen der Pionier- und 
Ruderalgesellschaften ansiedeln, die 
in der intensiv bewirtschafteten Land- 
schaft keinen Lebensraum mehr fin- 
den; Entsprechendes gilt für speziali- 
sierte Arten der Fauna. 
 
3-3.1 N a t ü r l i c h e   E n t w i c 
k l u n g   
v o n   B r a c h f l ä c h e n 
Die Zweckbestimmung „natürliche 
Entwicklung“ beinhaltet, dass nicht 
lenkend durch den Menschen in die 
Entwicklung der Lebensräume einge- 
griffen werden soll.  
Am Ende dieser Entwicklung wird sich 
letztlich ein Wald einstellen, der in sei- 
ner Artenzusammensetzung je nach 
Standortverhältnissen unterschiedlich 
ausgeprägt sein wird.  
Optimierungsmaßnahmen stehen nicht 
im Widerspruch zur Festsetzung einer 
natürlichen Entwicklung. 
 
 
3-3.1.1 Brache nordwestlich der Einmün- 
dung des Toppheidewegs in den  
Horstmarer Landweg  
 
 
 Die Brache ist der natürlichen Ent- 
wicklung zu überlassen.  
Die Brache ist von Acker umgeben. 
Sie liegt leicht vertieft und grenzt im 
Norden an einen Graben an. 
Erste Strauchgehölze haben sich auf 
der Fläche bereits eingestellt.  
 
3-3.2 P f l e g e  v o n  B r a c h f l ä c h e n D ie Zweckbestimmung „Pflege“ wird 
für solche Flächen festgesetzt, die aus 
ökologischen oder strukturellen Grün- 
den nicht einer natürlichen Entwick- 
lung überlassen werden sollen. 
 
Durch entsprechende Pflegemaßnah- 
men soll ein bestimmtes Entwick- 
lungsstadium erhalten bleiben. In der 
Regel handelt es sich dabei um das 
Stadium mit der höchsten Biodiversi- 
tät, u. a. der größten Artenvielfalt. 
 
Soweit bei den einzelnen Brachflächen 
nicht etwas anderes bestimmt wird, 
sind die Flächen bei Bedarf zu entbu- 
schen und zu mähen; geschlagenes 
Buschwerk und Mähgut sind abzufah- 
ren. 
 
Die notwendigen Pflegemaßnahmen

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
87   
 
sind außerhalb der Brut- und Laichzeit 
durchzuführen: 
 
- Entbuschung in den Monaten Okto- 
ber bis Februar, 
- abschnittsweise Mahd ab August. 
 
 
3-3.2.1 Brache am Wasserweg 
 
 
 Die Brache ist durch extensive Pfle- 
gemaßnahmen als Gras- und Stau- 
denbrache mit punktuellem Gehöl- 
zaufwuchs zu erhalten.  
Eine vollständige Verbuschung ist 
durch geeignete Pflegemaßnahmen 
zu verhindern. 
 
 
 
Die Brache liegt östlich des Wasser- 
wegs.  
 
Es handelt sich um eine Sukzessi- 
onsbrache mit intensivem randlichem 
Gehölzaufwuchs und vereinzeltem 
sukzessivem Eschenaufwuchs auf der 
Fläche. Diese ist ansonsten großflä- 
chig mit Hochstauden bestanden. 
Ziel der Pflegemaßnahmen ist die Er- 
haltung dieses Strukturmosaiks als 
Nahrungs- und Brutvogelbiotop. 
 
Südlich der Brachfläche ist die Errich- 
tung  einer Fuß- und Radwegeverbin- 
dung  von der Steinfurter Straße zum 
Wasserweg geplant. Die dafür erfor- 
derlichen Flächen sind aus der Brach- 
fläche ausgegrenzt. 
 
3-3.2.2 Brache am Kinderbach 
 
  
 Die Brache ist durch extensive Pfle- 
gemaßnahmen als Gras- und Stau- 
denbrache mit punktuellem Gehöl- 
zaufwuchs zu erhalten.  
Eine vollständige Verbuschung ist 
durch geeignete Pflegemaßnahmen 
zu verhindern. 
Anschließend ist das Schnittgut von 
den Flächen zu entfernen. 
 
 
Die Brache liegt in der Kinderbachaue 
und grenzt an die Kleingartenanlage 
Annette von Droste Hülshoff  an. 
Die Fläche ist punktuell gehölzbestan- 
den, daneben sind 3 feuchte Mulden 
vorhanden, die im Zuge der Abwick- 
lung von Ausgleichs- und Ersatzmaß- 
nahmen angelegt wurden. Große Teile 
sind durch Gras- und Hochstaudenflu- 
ren dominiert. 
 
Aufgrund der räumlichen Lage in der 
Kinderbachaue bietet die Brache Le- 
bensraum für typische Pflanzen- und 
Tierarten des Lebensraums Fließge- 
wässer  und fungiert als bedeutsamer 
Trittstein für den örtlichen Biotopver- 
bund.  
 
3-3.2.3 Brache südlich der Sentruper 
Straße  
 
 
 Die Brache ist durch extensive Pflege Die Brachflä che liegt südöstlich der

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
88   
 
als Hochstaudenflur mit punktuellem 
Gehölzaufwuchs zu erhalten. 
Eine vollständige Verbuschung der 
Fläche ist durch geeignete Pflege- 
maßnahmen zu unterbinden. 
 
Eine ausreichende Besonnung des 
Teiches ist sicher zu stellen. 
 
 
Sentruper Str. am rückwärtigen Er- 
schließungsweg zu Haus Kump. Im 
Norden grenzt ein intensiv gehölzbe- 
standener Bachlauf an, der in die Aa 
mündet.  
Auf der Brachfläche befindet sich ein 
Teich, zum südlich angrenzenden A- 
cker ein bepflanzter Wall. 
Die Fläche steht in direkter räumlicher 
Benachbarung zur Aa-Aue.  
Aufgrund dieser Lage übernimmt die 
Brache bedeutsame ökologische 
Funktionen als Lebensraum für Flora 
und Fauna und als Trittsteinbiotop im 
westlichen Stadtgebiet. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1. 
  
3-3.2.4 Brache südlich des Regenrückhal- 
tebeckens Getterbach 
 
 
 Die Brache ist durch extensive Pfle- 
gemaßnahmen als Gras- und Stau- 
denbrache mit punktuellem Gehöl- 
zaufwuchs zu erhalten. 
Eine Verbuschung von mehr als 20 % 
der Fläche ist durch geeignete, Pfle- 
gemaßnahmen zu verhindern. 
Die Brache liegt östlich des Siedlungs- 
kerns Mecklenbeck und grenzt direkt 
an das Regenrückhaltebecken Getter- 
bach an. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.17  
 
Maßnahmen zur Unterhaltung und 
Entwicklung des Regenrückhaltebe- 
ckens nach dem Landeswassergesetz 
werden von der Festsetzung als 
Brachfläche nicht berührt.  
 
  Die Brache ist wesentlicher Bestand- 
teil eines Biotopkomplexes mit hoher 
struktureller Vielfalt. Brachfläche, 
Waldbereiche, Hecken, Feldgehölze, 
Regenrückhaltebecken, feuchte Mul- 
den mit periodischer Wasserführung 
und Gräben sind kennzeichnend für 
diesen Landschaftsraum. 
 
3-3.2.5 Brache südwestlich von Albachten 
 
 
 
 Die Brache ist durch extensive Pfle- 
gemaßnahmen als Gras- und Stau- 
denbrache zu erhalten und zu entwi- 
ckeln. 
Hierbei ist es besonderes wichtig, 
eine ausreichende Besonnung der 
Gewässer zu gewährleisten. 
 
 
Die Brache liegt südlich der Bahnlinie 
Münster – Dortmund.  
In der Fläche befinden sich 3 Tümpel 
mit z. T. periodischer Wasserführung. 
Zur Bahnlinie besteht eine dichte Ab- 
pflanzung aus Heckengehölzen, die 
Fläche selber ist gras- und stauden- 
bestanden.  
 
Die Brache ist bedeutsam als Lebens- 
raum für Amphibien und Libellen.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 89 
  
 
 
3-4.0 FORSTLICHE FESTSETZUNGEN IN 
NATURSCHUTZGEBIETEN UND 
GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTS- 
BESTANDTEILEN (§ 25 LG) 
 
 
 Im Plangebiet werden gemäß § 25 
LG folgende forstliche Festsetzungen 
getroffen: 
§ 25 LG: Forstliche Festsetzungen in 
Naturschutzgebieten und geschützten 
Landschaftsbestandteilen 
 
„Der Landschaftsplan kann in Natur- 
schutzgebieten nach § 20 und ge- 
schützten Landschaftsbestandteilen 
nach § 23 im Einvernehmen mit der 
unteren Forstbehörde für Erstauffors- 
tungen  und für Wiederaufforstungen 
bestimmte Baumarten vorschreiben 
oder ausschließen sowie eine be- 
stimmte Form der Endnutzung unter- 
sagen, soweit dies zur Erreichung des 
Schutzzwecks erforderlich ist.“ 
 
Die forstlichen Festsetzungen dienen 
der Erhaltung und Entwicklung von 
Waldflächen, denen ein besonderer 
Wert im Ökosystem bzw. eine beson- 
dere Funktion in der Landschaft zu- 
kommt. 
 
Dabei dienen die Regelungen zur 
Wiederaufforstung und zur Form der 
Endnutzung im Sinne einer naturna- 
hen Waldbewirtschaftung neben der  
nachhaltigen Sicherung der Ertrags- 
kraft des Waldes insbesondere der 
Erhaltung des Landschaftsbilds sowie 
der Sicherung des Waldes als eigen- 
ständiger, vielfältiger Lebensraum.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 90 
  
 
3-4.1 W i e d e r a u f f o r s t u n g e n  
 
unter Vorschrift oder Ausschluss be- 
stimmter Baumarten, insbesondere 
 
 
 − bei Wiederaufforstungen sind aus- 
schließlich Baumarten der poten- 
tiellen natürlichen Vegetation  zu  
verwenden, 
Kurzformel 
: 
Wiederaufforstung mit Arten der 
potentiellen natürlichen Vegetati- 
on, 
 
− bei Wiederaufforstung von Parzel- 
len, die zum Zeitpunkt der Rechts- 
kraft dieses Landschaftsplans mit 
Laubhölzern bestockt sind,  sind 
ausschließlich bodenständige 
 
Laubbäume zu verwenden, 
Kurzformel: 
 
Wiederaufforstung von Laubwald- 
parzellen mit bodenständigen 
Laubbäumen; 
 
− bei Wiederaufforstung von Parzel- 
len, die zum Zeitpunkt der Rechts- 
kraft des Landschaftsplans mit 
Nadelhölzern bestockt sind, sind 
auf mindestens 80 % der Fläche 
bodenständige 
 Laubbäume zu 
verwenden, auf max. 20 % der 
Fläche ist die Verwendung von 
standortgerechten 
 Nadelhölzern 
zulässig.  
Kurzformel 
: 
Wiederaufforstung von Nadelholz- 
parzellen mit mind. 80 % Flächen- 
anteil bodenständige Laubbäu- 
men. 
 
 
Die potentielle natürliche Vegetation 
 
(pot. nat. Veg.) ist definiert als die 
Pflanzengesellschaft, die sich einstel- 
len würde, wenn jeglicher menschliche 
Einfluss auf den Standort eingestellt 
würde. 
 
 
 
Der Begriff der bodenständigen 
 
Baumarten umfaßt neben den Holzar- 
ten der potentiellen natürlichen Vege- 
tation solche heimischen Gehölze, die 
an Ort und Stelle nicht der natürlichen 
Waldgesellschaft angehören, aber un- 
ter den gegebenen Standortverhält- 
nissen gute Wachstumsbedingungen 
vorfinden. 
 
 
 
Als standortgerecht 
 sind solche Na- 
delhölzer zu bezeichnen, die an Ort 
und Stelle nicht heimisch sind und 
nicht der natürlichen Waldgesellschaft 
angehören, aber unter den gegebenen 
Verhältnissen gute Wachstumsbedin- 
gungen vorfinden. 
 
Vgl. Kapitel 3-2.1 und 3-2.4. 
 
 
 
 In den flächenbezogenen Festset- 
zungen werden nachfolgend nur die 
jeweiligen Kurzformeln der Festset- 
zungen aufgeführt. 
 
 
 
 
 
 
 
Perlgrasbuchenwald  einschl. um- 
liegender Waldbereiche zu beiden 
Seiten des Stodtbrockwegs  
 
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 91 
  
 
3-4.1.1  
 
 
 
Wiederaufforstung mit Arten der po- 
tentiellen natürlichen Vegetation; 
 
 
Die potentielle natürliche Vegetation 
ist der Perlgrasbuchenwald mit Über- 
gängen zum Eichen-Hainbuchenwald. 
 
Die reale Vegetation entspricht weit- 
gehend der pot. nat. Veg. 
 
 
 
 
 
3-4.1.2 
 
 
 
Wäldchen an der Aa westlich des 
Ramertswegs 
 
Wiederaufforstung mit Arten der po- 
tentiellen natürlichen Vegetation; 
 
 
 
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1. 
 
Die potentielle natürliche Vegetation 
ist im Saumbereich der Aa der gewäs- 
serbegleitende Erlen-Eschenwald, in 
der Gewässeraue der Eichen-
Hainbuchen-Wald in artenreicher Aus- 
prägung. 
 
 
 
 
3-4.1.3 
 
Wäldchen an der Aa östlich Haus 
Hohenfeld 
 
Wiederaufforstung mit Arten der po- 
tentiellen natürlichen Vegetation; 
 
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1. 
 
Die potentielle natürliche Vegetation 
ist im Saumbereich der Aa der gewäs- 
serbegleitende Erlen-Eschenwald, in 
der Gewässeraue der Eichen-
Hainbuchen-Wald in artenreicher Aus- 
prägung. 
 
 
 
 
3-4.1.4 
 
 
 
Wäldchen beidseitig des Weges 
Bredeheide  
 
Wiederaufforstung mit Arten der po- 
tentiellen natürlichen Vegetation; 
 
 
 
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1. 
 
Die potentielle natürliche Vegetation 
bilden der Erlen-Eschenwald und Ei- 
chen-Hainbuchenwald in unterschied- 
lichen Ausprägungen.  
 
 
 
 
3-4.1.5 
 
 
 
Wald am Gievenbach, nördlich des 
Zoos 
 
Wiederaufforstung mit Arten der po- 
tentiellen natürlichen Vegetation; 
 
 
 
Der Wald ist Bestandteil des geschütz- 
ten Landschaftsbestandteils Gieven- 
bach. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.15. 
 
Die potentielle natürliche Vegetation 
ist der gewässerbegleitende Erlen-
Eschenwald, in der Gewässeraue der 
Eichen-Hainbuchen-Wald.  
 
 
 Waldkomplex Alvingheide  Der Wald ist Teil des NSG Alvinghei-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
92   
 
3-4.1.6 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Wiederaufforstung von Laubwaldpar- 
zellen mit bodenständigen Laubbäu- 
men; 
 
Wiederaufforstung von Nadelholzpar- 
zellen mit mind. 80 % Flächenanteil 
bodenständige Laubbäume; 
 
 
 
 
de , das aus mehreren räumlich be- 
nachbarten Waldbereichen besteht, 
die sich zu einem Gesamtkomplex zu- 
sammen  fügen. 
 
Die Waldflächen auf Coesfelder Seite 
sind Teil diese Komplexes, aber nicht 
Gegenstand des Landschaftsplans.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.2.  
 
3-4.2 U n t e r s a g u n g   e i n e r   b e - 
s t i m m t e n   F o r m  d e r  E n d- 
n u t z u n g 
 
insbesondere 
 
 
 die Endnutzung in Form eines Kahl- 
schlags , 
 
Kurzformel 
: 
Kahlschlagverbot, 
 
 
 
 
Als Kahlschlag 
 gelten alle flächenhaf- 
ten Nutzungen größer als 0,3 ha und 
Eingriffe, die den Bestockungsgrad 
unter 0,3 absenken. 
 
Fichten- und Pappelwald sind vom 
Kahlschlagverbot ausgenommen  
 
Vgl. Kapitel 3-2.1 und 3-2.4. 
 
 
 In den flächenbezogenen Festset- 
zungen werden nachfolgend nur die 
jeweiligen Kurzformeln der Festset- 
zungen aufgeführt. 
 
 
 
 
 
 
 
3-4.2.1 
Perlgrasbuchenwald  einschl. um- 
liegender Waldbereiche zu beiden 
Seiten des Stodtbrockwegs  
 
Kahlschlagverbot. 
 
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1. 
 
 
 
 
 
 
 
 
3-4.2.2 
Wäldchen an der Aa westlich des 
Ramertswegs 
 
Kahlschlagverbot mit Ausnahme von 
Hybridpappeln. 
 
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
93  
 
 
 
3-4.2.3 
Wäldchen an der Aa östlich Haus 
Hohenfeld 
 
Kahlschlagverbot mit Ausnahme von 
Hybridpappeln. 
 
 
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1.  
 
 
 
 
 
 
 
3-4.2.4 
Wäldchen beidseitig des Weges 
Bredeheide  
 
Kahlschlagverbot mit Ausnahme von 
Hybridpappeln und Nadelbäumen. 
 
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1. 
 
 
 
 
 
 
 
 
3-4.2.5 
Wald am Gievenbach, nördlich des 
Zoos 
 
Kahlschlagverbot mit Ausnahme von 
Fichten und Hybridpappeln. 
 
 
Der Wald ist Bestandteil des geschütz- 
ten Landschaftsbestandteils Gieven- 
bach. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.15. 
 
 
 
 
 
3-4.2.6 
 
Waldkomplex Alvingheide  
 
Kahlschlagverbot mit Ausnahme von 
Fichten- und Pappelwald. 
 
 
Der Wald ist Teil des NSG Alvinghei- 
de , das aus mehreren räumlich be- 
nachbarten Waldbereichen besteht, 
die sich zu einem Gesamtkomplex zu- 
sammen  fügen. 
 
Die Waldflächen auf Coesfelder Seite 
sind Teil diese Komplexes, aber nicht 
Gegenstand des Landschaftsplans.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.2.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
94  
 
3-5.0 ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UND 
ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN 
 
 
 
 Zur Verwirklichung der Ziele nach 
§ 1 LG und der Entwicklungsziele 
nach 
§ 18 LG ist die Festsetzung folgender 
Entwicklungs-, Pflege- und Erschlie- 
ßungsmaßnahmen gemäß § 26 LG 
erforderlich: 
 
3-5.1 Anlage oder Anpflanzung von 
Hecken, Ufergehölzen, Baum- 
reihen und -gruppen, Einzel- 
bäumen sowie Obstbäumen 
(Anpflanzungen) 
 
3-5.2 
Pflege, Wiederherstellung oder 
Anlage naturnaher Lebensräu- 
me  
 
 
Die Grundlagenerhebung zum Land- 
schaftsplan Roxeler Riedel  zeigt auf, 
in welchen Bereichen des Plangebiets 
die Ausstattung mit Biotopen bzw. die 
Vernetzung vorhandener Biotope nicht 
ausreicht, um einen funktionsfähigen 
Biotopverbund zu gewährleisten. 
Gleichfalls werden strukturelle Mängel 
in Form fehlender landschaftlicher 
Gliederung bzw. Einbindung von Stra- 
ßen, Wegen und Gewässern deutlich. 
 
Ihren planerischen Niederschlag fin- 
den diese Defizite zunächst in der 
Darstellung der entsprechenden Ent- 
wicklungsziele, ihre inhaltliche Ausfül- 
lung erfolgt jedoch im Rahmen der 
Entwicklungs-, Pflege- und Erschlie- 
ßungsmaßnahmen. 
 
Die nachfolgend festgesetzten Ent- 
wicklungs-, Pflege- und Erschlie- 
ßungsmaßnahmen sind Ausdruck der 
Vorgaben des Entwicklungsziels An- 
reicherung . 
Vgl. Kapitel 3-1.2. 
 
In Abhängigkeit von den bestehenden 
strukturellen Defiziten der einzelnen 
Landschaftsräume werden Festset- 
zungen zur Pflege, Entwicklung und 
Vernetzung bestehender Biotope bzw. 
Neuanlage getroffen, die nach Art und 
Umfang variieren. 
 
Die Durchführung der Maßnahmen 
übernimmt grundsätzlich die Stadt 
Münster als untere Landschaftsbehör- 
de gemäß § 36 LG, soweit sich nicht 
aus den Vorschriften der §§ 37 - 41 
LG etwas anderes ergibt. 
 
Die Durchführung von Gewässerbe- 
pflanzungen kann gemäß § 90 Lan- 
deswassergesetz dem Unterhaltungs- 
pflichtigen im Rahmen der Gewässer-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
95  
unterhaltung aufgegeben werden. 
 
3-5.1 A n l a g e   o d e r   A n p f l a n -
 
z u n g   v o n   H e c k e n , B a u m –
r e i h e n  u n d   - g r u p p e n,   
U f e r g e h ö l z e n  s o w i e 
 
E i n z e l b ä u m e n 
 
 
 Für sämtliche Anlagen oder Anpflan- 
zungen gelten die folgenden Maßga- 
ben bzw. Grundsätze: 
 
 
 Bei Anpflanzungen sind standortge- 
rechte, heimische Laubgehölze zu 
verwenden. Es ist ausschließlich 
Baumschulware nach den Gütebe- 
stimmungen der Forschungsgesell- 
schaft für Landschaftsentwicklung 
und Landschaftsbau e. V. (FLL) zu- 
gelassen. 
 
 
 
Es sind Gehölze wie Stieleiche, E- 
sche, Linde, Hainbuche, Haselnuss, 
Holunder, Pfaffenhütchen, Schlehe, 
Salweide, Eberesche, Vogelkirsche, 
Feldahorn, Faulbaum, Weißdorn, 
Hundsrose, Hartriegel u. a. zu pflan- 
zen. 
 
 Anpflanzungen erfolgen grundsätzlich 
entlang vorhandener Nutzungsgren- 
zen. Dabei werden zunächst Flächen 
im öffentlichen Eigentum sowie wirt- 
schaftlich nicht genutzte Flächen in 
Anspruch genommen. 
 
 
Die Anpflanzungen lehnen sich grund- 
sätzlich an das vorhandene Grundras- 
ter von Straßen, Wegen und Gewäs- 
sern an, wobei zunächst Feldraine, 
Böschungen und Wegränder genutzt 
werden. 
 
Gemäß § 36a LG steht der Stadt 
Münster als Träger der Landschafts- 
planung für die Umsetzung der im 
Landschaftsplan nach §§ 20 (NSG), 
22 (ND), 23 (LSG) sowie 26 getroffe- 
nen Festsetzungen ein Vorkaufsrecht 
beim Kauf von Grundstücken zu. 
 
 Soweit der Flächenbedarf damit nicht 
abgedeckt werden kann, werden pri- 
vate, wirtschaftlich genutzte Flächen 
beansprucht. 
 
In besonderen Fällen können land- 
schaftsgliedernde und biotopvernet- 
zende Anlagen entlang von Eigen- 
tumsgrenzen erfolgen.  
 
 
 Sind zur Sicherung bzw. Entwicklung

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
96 
eines Biotopverbundsystems zusätz- 
liche Flächen erforderlich, werden 
diese auf der Grundlage vertraglicher 
Vereinbarungen mit den Grundeigen- 
tümern bzw. Nutzungsberechtigten 
realisiert.  
 
 Die Bepflanzung erfolgt grundsätzlich 
so, dass der Hauptschatten auf Stra- 
ßen, Wege und Gewässer fällt. 
Mit dem Grundsatz sollen beeinträch- 
tigende Auswirkungen auf angrenzen- 
de landwirtschaftlich genutzte Flächen 
soweit als möglich reduziert werden. 
 
Abweichungen können aus ökologi- 
schen Gründen, aufgrund standörtli- 
cher Gegebenheiten (Leitungen, Drä- 
nagen ...) oder auf Wunsch des 
Grundeigentümers bzw. Nutzungsbe- 
rechtigten erfolgen.  
 
 Die Berücksichtigung von Dränagen, 
Feldzufahrten, Ver- und Entsorgungs- 
leitungen  einschl. Fernmeldeleitun- 
gen erfolgt im Rahmen der Durchfüh- 
rung. 
Ist aufgrund entsprechender Gege- 
benheiten vor Ort eine Realisierung 
der Anpflanzung nicht oder in Teilen 
nicht möglich, werden alternative 
Standorte herangezogen und ggf.  
eine weitergehende Inanspruchnah- 
me privater Flächen erforderlich. 
 
Hauptsammler von Dränagen werden 
nicht überpflanzt bzw. durch geeignete 
Maßnahmen geschützt. 
 
Bei Ver- und Entsorgungsleitungen 
sind die Maßgaben der Leitungsträger 
zu berücksichtigen. 
 Alternativvorschlägen der Grundei- 
gentümer hinsichtlich Art und Stand- 
ort der Pflanzung wird gefolgt, soweit 
die Grundzüge der Planung nicht in 
Frage gestellt werden. 
 
 
 Entschädigungszahlungen werden 
ausschließlich für die Inanspruch- 
nahme wirtschaftlich genutzter Flä- 
chen gewährt. 
Die Inanspruchnahme von Feldrainen, 
Böschungen, Wegrändern und sonsti- 
gen nicht bewirtschafteten Flächen ist 
nicht entschädigungspflichtig, da ein 
wirtschaftlicher Nachteil für den 
Grundeigentümer nicht gegeben ist. 
Mögliche Beeinträchtigungen durch 
Schattenwurf sind ebenfalls nicht ent- 
schädigungspflichtig, da aus rechtli- 
cher Sicht derartige Beeinträchtigun- 
gen unter die Sozialpflichtigkeit des 
Grundeigentums fallen und zu dulden 
sind.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
97 
 Unterhaltungs- (Pflege) und Ver- 
kehrssicherungspflicht obliegen 
grundsätzlich dem Grundstücksei- 
gentümer bzw. dem Unterhaltungs- 
pflichtigen. 
 
Zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- 
und Zufluchtstätten sind Pflegemaß- 
nahmen in der Zeit vom 1. März bis 
zum 30. September grundsätzlich ver- 
boten (§ 64 Abs. 1 LG). 
 
 
 Anlage von Hecken 
 
 
 Bei Anpflanzungen von Hecken wird 
als Regelbreite eine dreireihige 
Pflanzung zu Grunde gelegt. 
 
Als Pflanzmaterial ist ausschließlich 
eine  mindestens 3-triebige, mehrfach 
verschulte Baumschulware zu ver- 
wenden. 
 
Der Begriff Hecke  umfasst frei wach- 
sende Feldgehölze (Synonym: Feld- 
hecke) sowie Schutzpflanzungen mit 
besonderen Funktionen wie z. B. 
Windschutz, Immissionsschutz etc..  
 
  Aus landschaftlichen und ökologischen 
Gründen wird grundsätzlich ein gestuf- 
ter, mehrreihiger Aufbau angestrebt 
(vgl. beispielhaftes Pflanzschema). 
 
Bei einer dreireihigen Pflanzung ist bei 
einem Reihen- und Pflanzenabstand 
von 1,0 m x 1,0 m von einem Mindest- 
flächenbedarf von 5,0 m Breite auszu- 
gehen, wobei jeweils ein Seitenab- 
stand von 1,5 m zur Aufnahme des 
Gehölzüberhangs berücksichtigt ist. 
Zu Verkehrsflächen können aus ver- 
kehrsrechtlichen Gründen größere Ab- 
stände erforderlich werden. 
Bei Verwendung von Bäumen als Ü- 
berhältern ist ein Abstand von mind. 
50,0 m einzuhalten. 
 
 Anlage von Baumreihen 
 
 
 Für die Anlage von Baumreihen ist 
ein Standstreifen von mindestens 
3,0 m gemessen ab der Nutzungs- 
grenze vorzusehen.  
 
Es sind mindestens folgende Qualitä- 
ten zu verwenden: 
 
StU 08/10 oder 
StU 10/12 
 
In bestimmten Situationen kann es er- 
forderlich werden, den Standstreifen 
breiter zu gestalten. So beispielsweise 
um ausreichend Platz für landwirt- 
schaftliche Nutzfahrzeuge und Ma- 
schinen zu schaffen. 
 
Der Abstand zwischen den Bäumen 
variiert je nach Baumart und standört- 
lichen Gegebenheiten zwischen 
 
10,0 m und 15,0 m.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
98 
 
An geeigneten Standorten können zur 
Erhaltung der landschaftlichen Vielfalt 
Obstbäume gepflanzt werden. Es sind 
Hochstämme zu verwenden, wobei al- 
te Obstsorten bevorzugt werden sol- 
len. 
 
Hof- und Ackerzufahrten sind frei zu 
halten.

99 
E r l ä u t e r u n g e n  
 
 
Beispielhaftes Pflanzschema für die Anlage von Hecken mit zu entwickelnden Überhältern 
 
 
	






	 •	






		
 
 
 

 
 
 
 
E 
 
Esche 5 % PF Pfaffenhütchen 7 % HA Hartriegel 10 % 
EI 
 
 
Eiche 8 % HR Hundsrose 3 % W Weißdorn 8 % 
FB 
 
Faulbaum 5 % S Schlehe 9 % HK Heckenkirsche 4 % 
F 
 
Feldahorn 7 % HB Hainbuche 10 % V Vogelkirsche 4 % 
HS 
 
Haselnuss 10 % HO Holunder 7 %    
• 
 
Eiche (Solitär) als zu entwickelnde Überhälter 
 
3 %

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
100 
 
 Anlage von Ufergehölzen 
 
 
 Die Bepflanzung der Gewässer mit 
Ufergehölzen erfolgt grundsätzlich  
 
- einseitig,  
- innerhalb der Böschung, 
- in Form von Gruppen mit variie- 
rendem Abstand. 
 
Sofern die Tiefe der Böschung nicht 
ausreicht, um die Pflanzung vollstän- 
dig aufzunehmen, werden ggf. auch 
angrenzende wirtschaftlich genutzte 
Flächen für eine Bepflanzung heran- 
gezogen.  
 
Aus landschaftlichen und ökologischen 
Gründen wird grundsätzlich ein gestuf- 
ter, mehrreihiger Aufbau angestrebt 
(vgl. beispielhaftes Pflanzschema). 
 
Bei einer dreireihigen Pflanzung ist bei 
einem Reihen- und Pflanzenabstand 
von 1,0 m x 1,0 m von einem Mindest- 
flächenbedarf von 5,0 m Breite auszu- 
gehen, wobei jeweils ein Seitenab- 
stand von 1,5 m zur Aufnahme des 
Gehölzüberhangs berücksichtigt ist.  
 
Intakte Gewässer übernehmen in der 
Landschaft wichtige Funktionen im 
Ökosystem: Sie vernetzen Lebens- 
räume miteinander, sie schaffen Le- 
bensraum für die Tier- und Pflanzen- 
welt, sie gliedern die Landschaft, be- 
reichern das Landschaftsbild usw.. 
 
Zugleich stellen sie eine natürliche 
Grenze für die Bewirtschaftung an- 
grenzender landwirtschaftlicher Nutz- 
flächen dar.  
 
Die Bepflanzung von Fließgewässern 
stellt deshalb einen Schwerpunkt bei 
 Die Anpflanzungen sind gemäß § 90 
Landeswassergesetz Teil des Ge- 
wässers und sind durch den Unter- 
haltungspflichtigen zu unterhalten. 
der Anreicherung von Landschafts- 
räumen mit gliedernden und beleben- 
den Elementen im Rahmen der Land- 
schaftsplanung dar. 
 
Neben dem ökologischen Aspekt dient 
die Bepflanzung der Ufer von Fließ- 
gewässern in besonderem Maße der 
Sicherung der Prallufer gegen Erosion 
und der Belebung des Landschafts- 
bilds. Der Gewässerverlauf wird op- 
tisch erlebbar. 
 
Im Hinblick auf die Gestaltung des 
Landschaftsbilds und die Entwicklung 
vielfältiger Biotopstrukturen, sind 
durchgehende Zeilenbepflanzungen 
zu vermeiden. Es ist grundsätzlich in 
Gruppen zu pflanzen, so dass wech- 
selweise besonnte Bereiche entste- 
hen, in denen sich Röhricht- und 
Staudensäume entwickeln können.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
101 
 
 
  Der Schattendruck ist so zu entwi- 
ckeln, dass angrenzende wirtschaftli- 
che Nutzungen möglichst wenig beein- 
trächtigt werden. 
 
Das beispielhaft dargestellte Pflanz- 
schema zeigt geeignete Gehölze, wo- 
bei Roterle, Esche sowie Baum- und 
Strauchweiden insbesondere der U- 
fersicherung dienen. Neben den be- 
reits genannten Aspekten dienen die 
Anpflanzungen gleichermaßen der 
Gewässerunterhaltung, indem die 
Pflegeintensität infolge Beschattung 
herabgesetzt werden kann (vgl. sche- 
matische Darstellung). 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Anlage von Kopfweidenpartien an 
Gewässern belebt nicht nur das Land- 
schaftsbild, sondern trägt ihrer kultur- 
historischen Bedeutung und ihrem 
Wert für den Artenschutz (Höhlen-
brüter) Rechnung. 
 
Soweit Gewässer ausschließlich mit 
Erlen bepflanzt sind, sollten diese im 
Rahmen der Gewässerunterhaltung 
durch gruppenweise Einstreuung 
standortgerechter Gehölze aufgelo- 
ckert werden.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
102 
 
 
Schematische Darstellung für die Anpflanzung von Ufergehölzen

103 
  
E r l ä u t e r u n g e n  
 
 
Pflanzschema für die Anpflanzung von Ufergehölzen an Gewässern  
 
 






























<— Gewässerseite —> 
 
                                 5,0 m                                                15,0 m                                               25,0 m                                                35,0 m                                               45,0 m 
 
50,00 m                                                10,00 m                                                20,00 m                                               30,00 m                                                40,00 m                                               50,00 m 
 
 
 
Bäume 
 Sträucher  
 
B * 
 
Esche 3 % FB Faulbaum 10 % HA Hartriegel 10 % 
 
 
Knackweide 1 % HW Hanfweide 1 % HK Heckenkirsche 6 % 
 
 
Silberweide 1 % HS Haselnuss 7 % PW Purpurweide 1 %  
EB 
 
Eberesche 5 % HO Holunder 8 % S Schlehe 10 % 
RE 
 
Roterle 14 % MW Mandelweide 1 % WS Wasserschneeball  10 % 
TK 
 
Traubenkirsche 2 % PF Pfaffenhütchen 10 %    
 
B * Die genannten Baumarten (Esche, Knack- und Silb erweide) werden jeweils zu 3 Stück einer Art abwechselnd in Gruppen (vgl. Schema) 
gepflanzt. Ein Baum pro Gruppe wird im Rahmen der Unterhaltungspflege zum Überhälter entwickelt.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
 
104 
  
 
 M a ß n a h m e n   z u r    
A n p f l a n z u n g   v o n    
H e c k e n ,   B a u m r e i h e n   
u n d   – g r u p p e n ,   U f e r g e –  
h ö l z e n   s o w i e   E i n z e l – 
b ä u m e n  
 
 
3-5.1.1 Gestrichen 
 
 
3-5.1.2 Gestrichen 
 
 
3-5.1.3 Zwischen der Beerwiede  und dem 
Alberdingweg ist eine Hecke zu 
pflanzen. 
 
Die Pflanzung ist erforderlich zur Gliede- 
rung des Landschaftsraums. Sie orien- 
tiert sich an Katastergrenzen, da topo- 
grafische Leitlinien fehlen. 
 
3-5.1.4 Zwischen der Feldstiege und der 
Steinfurter Str. ist eine Hecke zu 
pflanzen. 
Die Maßnahme dient primär der Gliede- 
rung und Anreicherung der Landschaft. 
Sie orientiert sich an Katastergrenzen, 
da topografische Leitlinien nicht vor- 
handen sind.  
 
3-5.1.5 Der westlich des Alberdingwegs ge- 
legene Graben ist zwischen der Feld- 
stiege und der nördlich bestehenden 
Feldhecke mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen. 
 
Die Pflanzung erfolgt auf der westlichen 
Grabenseite. Sie dient der Optimierung 
der ökologischen Funktionen des Ge- 
wässers. 
 
 
3-5.1.6 Der auf der Nordseite der Feldstiege 
gelegene Graben ist mit Ufergehöl- 
zen zu bepflanzen. 
Die Festsetzung umfasst den westlich 
des Alberdingwegs gelegenen Gewäs- 
serabschnitt. 
Der Graben stellt eine wichtige Vernet- 
zungsachse zwischen den Wald- und 
Grünlandbereichen um die Hofstelle 
Leising  und denen westlich des Frei- 
bads Nienberge dar. 
Die Wanderlinie ist besonders für Am- 
phibien von Bedeutung.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.7 und 3-
5.1.8. 
 
3-5.1.7 Der auf der Nordseite der Feldstiege 
gelegene Graben ist mit Ufergehöl- 
zen zu bepflanzen. 
Die Festsetzung umfasst den östlich des 
Alberdingswegs gelegenen Gewässer- 
abschnitt. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.6.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
105 
3-5.1.8 Der nördlich der Feldstiege gelegene 
Graben ist mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen. 
Die Festsetzung umfasst den westlich 
der Beerweide gelegenen Gewässerab- 
schnitt. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.6. 
 
3-5.1.9 Auf der Ostseite des Hannaschwegs 
ist der Abschnitt zwischen der Feld- 
stiege und der südöstlich gelegenen 
Hofzufahrt zu Haus Nr. 35 mit einer 
Baumreihe aus Eichen zu bepflan- 
zen. 
 
Die Pflanzung dient der Strukturierung 
der Landschaft.  
3-5.1.10 Die Hofzufahrt ist auf der südlichen 
Seite mit einer Baumreihe aus Eichen 
zu bepflanzen. 
 
Die Bepflanzung dient der Gliederung 
der Landschaft. Der Zuschnitt der an- 
grenzenden landwirtschaftlichen Flä- 
chen wird durch die Maßnahme nicht 
tangiert. 
 
3-5.1.11 Der Graben zwischen der B 54 und 
dem Beerwiede Bach ist auf der süd- 
lichen Seite mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen. 
Die Pflanzung kann in der Böschung er- 
richtet werden. 
Sie dient der Entwicklung des Gewäs- 
sers und trägt zur Gliederung der Land- 
schaft bei. 
 
3-5.1.12 Der westlich des Hofes van Bevern  
gelegene Feldweg ist auf der Südsei- 
te mit einer Baumreihe aus Eichen zu 
bepflanzen. 
 
Ziel der Maßnahme ist eine lokale Ver- 
netzung bestehender Biotope im weite- 
ren Umfeld um die Hoflage. 
3-5.1.13 Die bestehende Wallhecke ist in 
nördliche Richtung bis zum Wirt- 
schaftsweg zu ergänzen.  
 
Die Feldhecke markiert eine Nutzungs- 
grenze.  
Die Maßnahme ist erforderlich i. S. ei- 
nes Lückenschlusses im Biotopverbund. 
 
 
3-5.1.14 Südlich des Schonebeckwegs ist eine 
Feldhecke entlang des Grünlands 
anzulegen. 
Die Feldhecke dient der Vernetzung der 
Waldbereiche südlich des Grabens bzw. 
nördlich der Hülshoffstraße und trägt zur 
Landschaftsgliederung bei. 
  
3-5.1.15 Nordwestlich von Haus Spital ist ent- 
lang der Nutzungsgrenze eine Hecke 
zu pflanzen. 
 
Die Pflanzung ist erforderlich zur Gliede- 
rung und Strukturierung des Land- 
schaftsraums um Haus Spital. 
3-5.1.16 Der auf der südwestlichen Seite der 
Straße Am Gievenbach  gelegene 
Graben ist mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen.  
Die Pflanzung ist zwischen Graben und 
Straße zu errichten und erstreckt sich 
zwischen der Hoflage Inkmann und dem 
Fuß- und Radweg über die Autobahn. 
Sie übernimmt vernetzende Funktionen 
und trägt zur Landschaftsgliederung bei. 
 
 
3-5.1.17 Entlang des Wasserwegs ist auf der 
nördlichen Seite zwischen Horstma- 
Die Hecke dient der Biotopvernetzung. 
Sie ist Teil der in ost-westlicher Rich-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
106 
rer Landweg und der Wohnsiedlung 
eine Hecke zu pflanzen.  
 
tung verlaufenden Vernetzungsachse 
vom Wasserweg zum Gievenbach.  
Sie dient ebenfalls der Landschaftsglie- 
derung. 
 
3-5.1.18 Der Hof Konerding  ist auf der nord- 
westlichen Seite mit einer Feldhecke 
ein zu grünen. 
Der Landschaftsraum wird intensiv für 
Zwecke der Naherholung genutzt.  
Die Anpflanzung dient der Aufwertung 
des Landschaftsbilds.  
 
3-5.1.19 Der Twerenfeldweg ist nordwestlich 
der Hoflage Beckbauer  mit einer 
Feldhecke zu bepflanzen. 
 
Die Pflanzung erfolgt abschnittsweise 
und betrifft den südöstlich von Haus Vö- 
geding  gelegenen Teil des Twerenfeld- 
wegs. 
Die Errichtung der Hecke führt zu einer 
qualitativen Aufwertung der bestehen- 
den Vernetzungsachse entlang des 
Twerenfeldwegs und dient zudem der 
Einbindung des südöstlich verlaufenden 
Fließgewässers in den Biotopverbund. 
 
3-5.1.20 Nordwestlich der Siedlung Gieven- 
beck-Toppheide ist zwischen dem 
Gievenbach und dem östlich gelege- 
nen Wald eine Hecke zu pflanzen.  
 
Die Pflanzung erfolgt auf dem beste- 
henden Grünland und dient der Biotop- 
vernetzung. 
3-5.1.21 Der Graben südöstlich der Kreuzung 
Hülshoffstr./Hohenholter Str. ist auf 
der Südseite mit Ufergehölzen zu 
bepflanzen. 
 
Der Graben ist im unteren Teil verrohrt.  
Das Umfeld ist intensiv ackerbaulich 
genutzt. 
Die Bepflanzung dient der Belebung des 
Landschaftsbilds. 
 
3-5.1.22 Die Scheune auf dem Hof Nienkem- 
per  ist auf der östlichen Seite mit 
Obstbäumen einzugrünen. 
 
Die Pflanzung erfolgt in räumlicher Be- 
nachbarung zu vorhandenen Obstwie- 
sen und dient maßgeblich der Einbin- 
dung der Scheune in das Landschafts- 
bild. 
 
3-5.1.23 Der östlich der Hoflage Beckbauer  
vorhandene Wirtschaftsweg ist auf 
der nördlichen Seite mit einer Baum- 
reihe zu bepflanzen. 
Teile des Weges sind bereits mit Bäu- 
men bestanden. Die Festsetzung 
schließt die bestehende Lücke im Bio- 
topverbund. 
Vorzugsweise sollen Eichen verwendet 
werden.  
  
3-5.1.24 Der Hülsbach ist auf der Südseite mit 
Ufergehölzen zu bepflanzen. 
Hülsbach und Lierbach vernetzen die 
Landschaftsräume des Rüschenfelds 
und des Aatals miteinander und bilden 
eine bedeutende Achse für den Biotop- 
verbund im nordwestlichen Stadtgebiet. 
Zur Ausgestaltung und Aufwertung die- 
ser Achse sowie zur Verbesserung der 
ökologischen Leistungsfähigkeit der

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
107 
Fließgewässer  werden die Festsetzun- 
gen Nr. 3-5.1.24, 3-5.1.25, 3-5.1.32, 3-
5.1.34 und 3-5.1.41 getroffen (Anpflan- 
zung von Ufergehölzen). 
. 
3-5.1.25 Der Lierbach ist zwischen der Mün- 
dung in den Hülsbach und dem Hof 
Everding mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen. 
 
Das Ufergehölz ist auf der westlichen 
Gewässerseite einzubringen.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.24. 
3-5.1.26 Auf der westlichen Seite der Hohen- 
holter Straße ist eine Baumreihe aus 
Eichen zu pflanzen. 
Betroffen ist der Abschnitt zwischen der 
Zufahrt zum Hof Schedding  und dem 
Hülsbach. 
Die Baumreihe dient der Gliederung der 
Landschaft und verdeutlicht den Stra- 
ßenverlauf. 
 
3-5.1.27 Entlang der rückwärtigen Zufahrt zum 
Hof Everding  ist auf der Südseite 
eine Baumreihe aus Eichen zu pflan- 
zen. 
 
Die Anpflanzung trägt zur Gliederung 
der Landschaft bei und übernimmt wich- 
tige Aufgaben für die Biotopvernetzung. 
 
3-5.1.28 Der von Süden auf das Gehöft 
Schedding  zulaufende Graben ist auf 
der östlichen Seite mit Ufergehölzen 
zu bepflanzen. 
 
Die Pflanzung ist zwischen Wirtschafts- 
weg und Graben in Form mehrerer Blö- 
cke ein zu bringen.  
Die Pflanzung dient der Gliederung des 
Landschaftsraums. 
 
3-5.1.29 Gestrichen 
 
 
3-5.1.30 Westlich von Haus Mariengrund  ist 
die bestehende Feldhecke in nördli- 
cher Richtung zu ergänzen. 
 
Die Anpflanzung schließt die bestehen- 
de Lücke im Biotopverbund. 
3-5.1.31 Auf der westlichen Seite der Zufahrt 
zum Hof Hufelschulte  ist eine Baum- 
reihe aus Eichen zu pflanzen. 
 
Die Maßnahme dient maßgeblich der 
Optimierung der bestehenden Vernet- 
zungsachse von den Brookbüschen im 
Kreis Coesfeld ins Rüschenfeld.  
 
3-5.1.32 Der Lierbach ist südlich des Hofes 
Everding  mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.24. 
3-5.1.33 Die bestehende Feldhecke entlang 
des Wirtschaftswegs ist zu ergänzen. 
 
Die Pflanzung schließt die vorhandene 
Lücke innerhalb des Biotopverbunds 
vom Hof Hufelschulte ins südliche Rü- 
schenfeld. Daneben trägt sie zur Gliede- 
rung des Landschaftsraums bei. 
 
3-5.1.34 Der Lierbach ist südlich der Havixbe- 
cker Straße auf der südöstlichen Sei- 
te mit Ufergehölzen zu bepflanzen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.24.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
108 
3-5.1.35 Die Lücke in der Feldhecke an der 
Havixbecker Straße ist zu schließen. 
 
Die Maßnahme dient der Sicherung der 
Feldhecke. 
3-5.1.36 gestrichen 
 
 
3.5.1.37 Der Fahrweg nördlich der Hoflage 
Bente  ist auf der westlichen Seite mit 
einer Baumreihe aus Stieleichen zu 
bepflanzen.  
 
Die Pflanzung dient der Biotopvernet- 
zung und Strukturierung der Landschaft. 
 
  
Bei der räumlichen Zuordnung und in- 
haltlichen Ausgestaltung der Anpflan- 
zung ist die Trassenführung der geplan- 
ten Ortsumgehung Roxel zu berück- 
sichtigen und die Anpflanzung in die 
gesamträumliche Entwicklung zu integ- 
rieren. 
 
3-5.1.38 Die Feldhecke östlich des 
Stodtbrockwegs ist zu ergänzen. 
 
Die Ergänzungspflanzung dient der Si- 
cherung einer vorhandenen Hecke als 
Teil einer Vernetzungsachse. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.37. 
 
3-5.1.39 Der auf der Ostseite der Autobahn 1 
gelegene Graben zur Aa ist mit Ufer- 
gehölzen zu bepflanzen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.37. 
 
3-5.1.40 Der nicht verrohrte Teil des Grabens 
östlich der Hoflage Rademacher  ist 
mit Ufergehölzen zu bepflanzen. 
 
Die Festsetzung betrifft den nicht ge- 
hölzbestandenen Gewässerabschnitt. 
Die Pflanzung ist auf der südlichen Seite 
zu errichten. Da das Umfeld ausschließ- 
lich ackerbaulich genutzt wird, kommt 
der Pflanzung eine große Bedeutung als 
Trittsteinbiotop zu. Sie trägt weiterhin 
zur Belebung des Landschaftsbilds bei. 
 
3-5.1.41 Das Feldgehölz am Lierbach ist zu 
optimieren. 
Die Maßnahme dient der Sicherung und 
Entwicklung des Feldgehölzes als Le- 
bensraum.  
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.24 
 
3-5.1.42 Entlang des Rad- und Fußwegs ist 
auf der Südseite eine Baumreihe aus 
Stieleichen zu pflanzen. 
 
Die Pflanzung dient primär der Gliede- 
rung der Landschaft.  
 
Bei der räumlichen Zuordnung und in- 
haltlichen Ausgestaltung der Anpflan- 
zung ist die Trassenführung der geplan- 
ten Ortsumgehung Roxel zu berück- 
sichtigen und die Anpflanzung in die 
gesamträumliche Entwicklung zu integ- 
rieren. 
 
3-5.1.43 Auf der westlichen Seite des Fuß- 
und Radwegs ist eine Baumreihe zu 
In Fortführung der im südlichen Stra- 
ßenabschnitt verwendeten Gehölze sind

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
109 
pflanzen. 
 
 
Bergahorne zu pflanzen.  
 
Die Pflanzung dient der Aufwertung des 
Landschaftsbilds.  
 
 
3-5.1.44 In Ergänzung des Bestandes sind 
entlang des Vorfluters Ufergehölze zu 
pflanzen.  
 
Die Pflanzung dient der Biotopvernet- 
zung. 
3-5.1.45 Der Helmerbach ist im Bereich der 
Biegung nordwestlich von Haus 
Brock  mit Ufergehölzen zu bepflan- 
zen. 
 
Die Fließgewässer Helmer-, Tilbecker 
und Kuckenbeckerbach sind prägende 
Bestandteile des Landschaftsraumes 
Brock . Sie übernehmen wichtige Funkti- 
onen im Biotopverbund und darüber 
hinaus in den Kreis Coesfeld hinein. 
Teilabschnitte dieser Gewässer sind 
aufgrund ihrer Ausprägung besonders 
schutzwürdig. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.2 und 3-
2.4.14 
 
Zur Entwicklung und Optimierung der 
Gewässerabschnitte sind Ufergehölze, 
Baumpflanzungen und Uferstreifen zu 
errichten.  
Teil dieses Konzeptes sind die Entwick- 
lungsmaßnahmen Nr. 3-5.1.45, 3-
5.1.47, 3-5.1.52, 3-5.1.58, 3-5.1.63, 3-
5.2.2.4 und 3-5.2.2.5.  
 
3-5.1.46 Der östlich des Hofes Brock  verlau- 
fende Wirtschaftsweg ist auf der 
Südseite mit einer Baumreihe aus 
Eichen zu bepflanzen. 
 
Die Pflanzung dient der Vernetzung der 
Lebensräume um Haus Brock  und der 
Strukturierung der Landschaft. 
3-5.1.47 
 
Der südlich des Hofes Brock  parallel 
zum Helmerbach verlaufende Feld- 
weg ist auf der östlichen Seite mit 
einer Baureihe aus Obstbäumen zu 
bepflanzen, die vorhandene Pappel- 
reihe mit Ufergehölzen zu unter- 
pflanzen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.45. 
3-5.1.48 
 
Der südlich der Straße Brock  verlau- 
fende Graben ist mit Ufergehölzen 
zu bepflanzen.  
 
Die Bepflanzung erfolgt auf der westli- 
chen Gewässerseite und dient der Glie- 
derung der Landschaft. Gleichzeitig ü- 
bernimmt sie Schutzfunktionen für das 
Gewässer. 
 
3-5.1.49 
 
Auf der Südseite des Grabens sind 
Ufergehölze zu pflanzen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.48.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
110 
3-5.1.50 Die Wegeverbindung südlich der 
Roxeler Straße ist zwischen der  
Gärtnerei und dem angrenzenden 
Wald mit einer Baumreihe aus Ei- 
chen zu bepflanzen. 
 
Die Pflanzung erfolgt auf der Westseite 
des Weges. 
Die Maßnahme dient der Biotopvernet- 
zung. 
3-5.1.51 Der Weg zwischen Haus Bakenfeld  
und Theresiengrund ist auf der süd- 
lichen Seite mit einer Baumreihe aus 
Eichen zu bepflanzen. 
 
Die Pflanzung dient der Landschafts- 
gliederung und Biotopvernetzung. 
3-5.1.52 
 
Nördlich von Haus Markenbeck  ist 
der Helmerbach auf der westlichen 
Gewässerseite mit Ufergehölzen zu 
bepflanzen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.45. 
3-5.1.53 Westlich des Hofes Lahrkamp  ist im 
Aatal an der Nutzungsgrenze von 
Acker zu Grünland eine Hecke zu 
errichten. 
 
Die Pflanzung sichert die bestehende 
Geländekante, die zugleich Nutzungs- 
grenze und Grenze des Naturschutzge- 
biets Nr. 3-2.2.1 ist,  und nimmt wichtige 
ökologische Funktionen innerhalb des 
Aatals wahr.  
 
3-5.1.54 Der Graben zwischen dem Wäld- 
chen von Haus Bakenfeld  und der 
Sentruper Straße ist auf der westli- 
chen Gewässerseite mit Ufergehöl- 
zen zu bepflanzen.  
Die Bepflanzung erfolgt in Abschnitten, 
um die Beschattung auf den angren- 
zenden Ackerflächen zu minimieren. 
Abschnitte, die nicht bepflanzt werden, 
sind als Gras- und Kräutersaum zu ent- 
wickeln. Sie tragen zur strukturellen 
Vielfalt bei. 
 
Der Pflanzung übernimmt wesentliche 
Funktionen für die Landschaftsgliede- 
rung sowie die Vernetzung der Waldbe- 
reiche von Haus Bakenfeld  und dem 
Zoo. 
 
3-5.1.55 
 
In der wegbegleitenden Baumreihe 
aus Kastanien sind fehlende Bäume 
zu ergänzen. 
 
Ziel der Maßnahme ist die Sicherung 
der Baumreihe. 
3-5.1.56 
 
Zwischen der Stadtgrenze und Haus 
Markenbeck  sind auf der Südseite 
des Tilbecker Bachs punktuell Ufer- 
gehölze an zu legen. 
 
Die Pflanzungen übernehmen als Tritt- 
steinbiotope wichtige Funktionen für 
den Biotopverbund.  
Aufgrund des bestehenden, kleinräumi- 
gen Nutzungsmosaiks im Landschafts- 
raum Brock  kann auf eine durchgängige 
Bepflanzung verzichtet werden. 
 Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.45. 
 
Die Errichtung eines Uferstreifens ist 
unverzichtbar.  
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2.3.4

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
111 
 
3-5.1.57 Der Meckelbach ist im Abschnitt zwi- 
schen der Straße Brock  und der süd- 
lich verlaufenden Bahnlinie mit Ufer- 
gehölzen zu bepflanzen. 
 
Dem Meckelbach kommen als Fließge- 
wässer besondere Aufgaben für den 
Verbund von Lebensräumen zu.  
In der Vergangenheit wurden weite Teile 
des Gewässers durch vielfältige Maß- 
nahmen wie die  Anlage von Grünland 
und Blänken in der Gewässeraue sowie 
die Anpflanzung von Gehölzen ökolo- 
gisch entwickelt und aufgewertet.  
Die nebenstehende Festsetzung ist Teil 
des Konzeptes zur naturnahen Entwick- 
lung des Meckelbachs. Sie dient insbe- 
sondere der Biotopvernetzung. 
 
Der vorhandene Gehölzbestand ist bei 
der Ausgestaltung der Festsetzung zu 
berücksichtigen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.86. 
 
3-5.1.58 Entlang des Helmerbachs sind zwi- 
schen der Bahnlinie und der Hofstelle 
Markenbeck  auf der westlichen Ge- 
wässerseite Ufergehölze an zu pflan- 
zen. 
Die Maßnahme dient der Biotopvernet- 
zung und übernimmt zudem wichtige 
Schutzfunktionen i. S. einer Pufferung 
des Eintrags von Stoffen aus angren- 
zenden landwirtschaftlichen Produkti- 
onsflächen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.45. 
 
3-5.1.59 Auf dem Grünland des Hofes Bertels 
Böner  ist eine Baumreihe aus Obst- 
gehölzen anzupflanzen. 
 
Hofnahe Obstbaumpflanzungen sind 
von besonderer kulturhistorischer Be- 
deutung. Sie schaffen einen vielfältigen 
Lebensraum für die Tierwelt. Zugleich 
stellt die Pflanzung eine Bereicherung 
für das Landschaftsbild dar. 
 
3-5.1.60 
 
Das Gewässer zwischen Haus 
Wortmann  und der Sentruper Straße 
ist in Ergänzung des Bestandes mit 
Ufergehölzen zu bepflanzen.  
 
Die südlich der Sentruper Straße 
gelegene Zufahrt zum Parkplatz des 
Zoos ist auf der westlichen Seite mit 
einer Baumreihe aus Eichen zu be- 
pflanzen. 
 
 
 
 
 
 
Die Pflanzung entlang der Parkplatzzu- 
fahrt dient der Landschaftsgliederung 
und Einbindung des Parkplatzes in das 
Landschaftsbild. 
 
 
3-5.1.61 
 
Entlang der Zufahrt zum Hof Marken- 
beck  ist auf der westlichen Seite eine 
Baumreihe aus Stieleichen an- 
zupflanzen. 
 
Die Pflanzung trägt zur Gliederung der 
Landschaft bei.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 112 
3-5.1.62 Die Straße zwischen der Hoflage 
Overhues  und dem Nottulner Land- 
weg ist mit einer Hecke zu bepflan- 
zen. 
 
Die Pflanzung dient der Biotopvernet- 
zung und Gliederung der Landschaft. 
Bei der Umsetzung sind vorhandene 
Gehölzbestände zu berücksichtigen. 
 
3-5.1.63 
 
Der Helmerbach ist entlang der Zu- 
fahrt zum Hof Kückmann  mit Uferge- 
hölzen zu bepflanzen. 
Um die Durchlüftung der umliegenden 
landwirtschaftlichen Nutzflächen sicher 
zu stellen, ist die Pflanzung auf 2 Ab- 
schnitte zu beschränken.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.45 und  
Nr. 3-5.2.2.4 
 
3-5.1.64 Entlang der südlichen Grenze der 
Siedlung Woestenkamp  ist eine 
Baumreihe aus Eichen zu errichten. 
Die Anpflanzung ist Teil eines Maßnah- 
menpakets im Raum Altenroxel  zwi- 
schen dem Dingbängerweg und der Au- 
tobahn 1. 
Der Landschaftsraum ist geprägt durch 
eine intensive ackerbauliche Nutzung. 
 
 Zur 
- Anreicherung der Landschaft mit glie- 
dernden und belebenden Elementen, 
- Schaffung von Lebensraum i. S. einer 
Grundausstattung,  
- Landschaftsgliederung, 
- Vernetzung der nördlich angrenzen- 
den Lebensräume des Spidkamps  und 
der südlich gelegenen um den Me- 
ckelbach 
 
werden die Festsetzungen Nr. 3-5.1.64, 
3-5.1.65, 3.5.1.67 bis 3-5.1.70, 3-5.1.76 
bis 3-5.1.78 und 3-5.1.85 getroffen. 
 
Diese Maßnahmen sind nicht geeignet 
die bestehende vorrangige landwirt- 
schaftliche Nutzung durch eine land- 
schaftliche Nutzung abzulösen.  
 
3-5.1.65 Auf der östlichen Seite des Ding- 
bängerwegs und der Nordseite der 
Sentruper Straße ist eine Feldhecke 
zu pflanzen. 
 
Die Pflanzung zeigt den Verlauf des 
Dingbänger Wegs auf und dient der 
Gliederung der Landschaft. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.64. 
 
 
3-5.1.66 Der östlich der Kreuzung Welsinghei- 
de/Altenroxeler Straße gelegene 
Graben ist mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen. 
 
Die Pflanzung dient der Schaffung von 
Lebensraum und trägt zugleich zur 
Gliederung der Landschaft bei. 
Darüber hinaus übernimmt sie Vernet- 
zungsfunktionen.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
113 
3-5.1.67 Auf der westlichen Seite des Feld- 
wegs ist eine Feldhecke zu pflanzen. 
 
Die Festsetzung bildet in Verbindung mit 
den Festsetzungen Nr. 3-5.1.69 und 3-
5.1.76 eine von Norden nach Süden 
verlaufende Vernetzungs- und Gliede- 
rungsachse. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.64. 
 
3-5.1.68 Auf der nördlichen Seite des Grün- 
lands ist eine Feldhecke zu pflanzen.  
 
Die Anpflanzung bildet zusammen mit 
der Festsetzung Nr. 3-5.1.69 eine von 
Osten nach Westen verlaufende Gliede- 
rungsachse. 
Eine übermäßige Verschattung der 
nördlich angrenzenden Ackerflächen ist 
durch eine geeignete Artenauswahl zu 
vermeiden. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.64. 
 
3-5.1.69 Entlang der Nutzungs- und Katas- 
tergrenze ist eine Feldhecke zu 
pflanzen.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.68. 
 
3-5.1.70 In Fortführung der Festsetzung 3-
5.1.67 ist auf der östlichen Seite des 
Feldwegs eine Feldhecke zu pflan- 
zen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.67. 
 
Vorhandene Gehölzbestände sind bei 
der Realisierung zu berücksichtigen. 
 
3-5.1.71 Der Graben südlichwestlich des Ho- 
fes Egger  ist auf der westlichen Sei- 
te mit Ufergehölzen zu bepflanzen. 
 
Der Landschaftsraum Oberort  nördlich 
bzw. nordöstlich von Albachten ist ge- 
kennzeichnet durch eine intensive a- 
ckerbauliche Nutzung auf einer Gesamt- 
fläche von ca.  100 ha Größe.  
Landschaftsprägend sind der begradigte 
und in Teilen bepflanzte Offerbach, die 
Hoflagen und Hofzufahrten sowie die 
Straße Welsingheide . 
 
Es bestehen deutliche Defizite in der 
Ausstattung der Landschaft mit glie- 
dernden und belebenden Elementen 
wie Feldhecken, Feldgehölzen, Baum- 
reihen usw..  
Dieser Landschaftsraum erfüllt nicht die 
gemäß § 1 Landschaftsgesetz an ihn zu 
stellenden Anforderungen des Natur- 
schutzes und der Landschaftspflege.  
 
Vorrangiges Ziel der Landschaftspla- 
nung ist deshalb die Anreicherung der 
Landschaft mit gliedernden und bele- 
benden Elementen zur:

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
114 
- Schaffung von Lebensraum für die 
Tier- und Pflanzenwelt i. S. einer 
Grundausstattung in der Landschaft, 
- Gliederung der Landschaft,  
- Aufwertung des Landschaftsbilds für 
eine Erholung des Menschen, 
- Vernetzung der umliegenden Land- 
schaftsräumen der Alvingheide  und 
des Möselerhook . 
 
Zur Erreichung dieser Ziele werden fol- 
gende Festsetzungen getroffen: 
3-5.1.71 – 3-5.1.75, 3-5.1.81 – 3-5.1.84, 
3-5.1.87 - 3-5.1.90, 3-5.2.1.1.28. 
 
Diese Maßnahmen sind nicht geeignet 
die bestehende vorrangige landwirt- 
schaftliche Nutzung durch eine land- 
schaftliche Nutzung abzulösen.  
 
3-5.1.72 
 
Entlang der Welsingheide ist eine 
Baumreihe aus Eichen anzupflanzen. 
 
 
Bei der Umsetzung der Festsetzung 
sind  die Planungen zur Errichtung eines 
Radweges an der Welsingheide zu be- 
rücksichtigen.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.71. 
 
3-5.1.73 
 
Östlich des Hofes Wenke ist eine 
Feldhecke zu pflanzen. 
 
Bei der Artenauswahl ist darauf zu ach- 
ten, dass eine übermäßige Verschat- 
tung der angrenzenden Nutzflächen un- 
terbleibt.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.71. 
 
 
3-5.1.74 Die Altenroxeler Straße ist in dem 
Abschnitt östlich der Bahnlinie mit 
einer Baumreihe zu bepflanzen. 
                                                                                                                                           
Die Pflanzung ist auf der südlichen 
Straßenseite zu errichten, damit sich 
den Schattendruck auf die Straßenflä- 
che erstreckt. 
  
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.71. 
 
3-5.1.75 Der Graben westlich der Autobahn 1 
ist auf der südlichen Seite mit Ufer- 
gehölzen zu bepflanzen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.71. 
 
3-5.1.76 Die Zufahrt zum Hof Steffens  ist mit 
einer Baumreihe zu bepflanzen. 
Es sind Stieleichen zu verwenden. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.64. 
 
 
3-5.1.77 An der östlich des Hofes Steffens  
befindlichen Nutzungsgrenze ist eine 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.64.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
115 
Hecke zu pflanzen. 
 
3-5.1.78 Der Feldweg südlich des Hofes Hei- 
mann-Middrup  ist mit einer Hecke zu 
bepflanzen.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.64. 
3-5.1.79 Die südwestlich von Haus Kump  ge- 
legene Streuobstwiese ist durch die 
Nachpflanzung von Obstbäumen in 
ihrem Bestand dauerhaft zu sichern. 
Die Obstwiese ist Teil des kulturhisto- 
risch bedeutsamen Ensembles aus 
Wohnhaus, Stallungen und Außenanla- 
gen von Haus Kump . 
 
Es sind alte Obstsorten zu verwenden. 
 
Die Obstwiese ist Teil des Naturschutz- 
gebiets Nr. 3-2.1.1. 
 
3-5.1.80 Der Meckelbach ist zwischen der 
Mündung in die Aa und der Mecklen- 
becker Straße auf der westlichen 
Seite mit Ufergehölzen zu bepflan- 
zen. 
 
Die nebenstehende Festsetzung ist Teil 
des Konzeptes zur ökologischen Ent- 
wicklung des Meckelbachs. Sie dient 
insbesondere der Schaffung von Le- 
bensraum und der Biotopvernetzung. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.57. 
 
3-5.1.81 Die rückwärtige Zufahrt zum Hof A- 
verweg  ist auf der südlichen Seite mit 
einer Baumreihe zu bepflanzen. 
 
Es sind Eichen zu verwenden. Alternativ 
können Obstbäume gepflanzt werden. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.71. 
 
3-5.1.82 Zwischen der  Straße Welsingheide  
und der Straße Oberort  ist eine Feld- 
hecke zu pflanzen. 
 
Bei der Artenauswahl ist darauf zu ach- 
ten, dass eine übermäßige Verschat- 
tung der angrenzenden Nutzflächen un- 
terbleibt.  
Überhälter sind nicht zu verwenden. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.71. 
 
3-5.1.83 
 
Der Graben zwischen dem Wäldchen 
und dem Offerbach ist mit Ufergehöl- 
zen zu bepflanzen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.71. 
 
3-5.1.84 
 
Auf dem Grünland westlich des Hofes 
Bertling  ist eine Hecke zu errichten. 
 
Aufgrund der geringen Größe des Grün- 
lands ist die Hecke auf der nördlichen 
Seite anzupflanzen. 
Bei der Artenauswahl ist darauf zu ach- 
ten, dass eine übermäßige Verschat- 
tung der angrenzenden Nutzflächen un- 
terbleibt.  
GVgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.71. 
 
3-5.1.85 Die Straße Zur Landwehr  ist zwi- 
schen dem Wald und dem Meckel- 
bach mit einer Baumreihe zu be- 
Es sind Stieleichen zu verwenden.  
Die Bepflanzung dient der Einbindung 
der Straße in das Landschaftsbild.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
116 
pflanzen. 
 
 
Vorhandene Gehölzbestände sind bei 
der Ausgestaltung der Festsetzung zu 
berücksichtigen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.64. 
 
 
3-5.1.86 Gestrichen  
 
3-5.1.87 
 
Der Graben östlich der Straße Al- 
vingheide  ist mit Ufergehölzen zu 
bepflanzen. 
 
Der Graben mündet in den Offerbach. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.71. 
 
 
3-5.1.88 
 
Die Hofzufahrt ist auf der westlichen 
Seite mit einer Baumreihe  aus Ei- 
chen zu bepflanzen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.71. 
 
3-5.1.89 
 
Auf der östlichen und südöstlichen 
Seite des Hofes Höping  ist eine Feld- 
hecke zu errichten. 
 
Die Pflanzung dient der Gliederung der 
Landschaft und zugleich der Einbindung 
der Hoflage in das Landschaftsbild. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.71. 
 
3-5.1.90 
 
Der Kannenbachs ist auf der westli- 
chen Seite mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen. 
 
Die Pflanzung dient dem Biotopverbund. 
 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.71. 
 
 
3-5.1.91 
 
Der Graben nördlich der Weseler 
Straße ist mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen. 
 
Die Pflanzung dient der Entwicklung des 
Gewässers.  
 
Im Hinblick auf die Gestaltung des 
Landschaftsbilds und die Entwicklung 
vielfältiger Biotopstrukturen erfolgt eine 
punktuelle, abschnittsweise Bepflan- 
zung.  
Daraus resultiert zugleich eine Minimie- 
rung des Schattendrucks auf angren- 
zende landwirtschaftlich genutzte Flä- 
chen. 
 
Die Realisierung der Pflanzung wird zu- 
rückgestellt bis über eine endgültige 
Verwendung der angrenzenden Flächen 
entschieden ist. 
 
3-5.1.92 
 
Der an der westlichen Stadtgrenze 
gelegene Graben ist mit Ufergehöl- 
zen zu bepflanzen. 
 
Die Anpflanzung dient dem Biotopver- 
bund, insbesondere der Vernetzung der 
Waldbereiche südlich und nördlich der 
Dülmener Straße.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 117 
3-5.1.93 Der Graben westlich der Zufahrt zum 
Hof Vennschott Brüning  ist auf der 
südlichen Seite mit Ufergehölzen zu 
bepflanzen. 
 
Die Pflanzung dient der Vernetzung der 
umliegenden Waldflächen.  
Zugleich trägt das Ufergehölz zur Glie- 
derung der Landschaft und Belebung 
des Landschaftsbilds bei. 
 
3-5.1.94 
 
Der nordöstlich des Kannenbachs 
gelegene Graben ist mit Ufergehöl- 
zen zu bepflanzen. 
 
Die Pflanzung dient primär der Entwick- 
lung des Gewässers i. S. einer Steige- 
rung der Leistungsfähigkeit. Daneben 
übernimmt sie Schutzfunktionen für den 
Wasserhaushalt. 
  
3-5.1.95 Auf der südlichen Seite der Sendener 
Stiege ist eine Hecke an zu pflanzen. 
 
Die Maßnahme dient der Einbindung 
der Straße in das Landschaftsbild und 
der Biotopvernetzung. 
 
3-5.1.96 
Der Graben zwischen der Bahnlinie  
und der Sendener Stiege ist auf der 
westlichen Seite mit Ufergehölzen zu 
bepflanzen. 
 
Die Pflanzung ist Teil einer Vernet- 
zungsachse von der Bahnlinie über den 
Hof Billermann  bis in den Landschafts- 
raum Blomenkamp/Nordwinkel . 
Sie dient gleichermaßen der ökologi- 
schen Entwicklung und dem Schutz des 
Gewässers. 
 
3-5.1.97 Auf der nördlichen Seite der Bahnli- 
nie ist eine Feldhecke an zu pflanzen. 
 
 
Die Anpflanzung dient der Integration 
der Bahnlinie in das Landschaftsbild und 
übernimmt wichtige Funktionen für  den 
Biotopverbund im südlichen Albachten. 
 
Bei der Ausgestaltung der Pflanzung 
sind insbesondere technische Vorgaben 
zum Betrieb der Bahnlinie zu berück- 
sichtigen. 
 
3-5.1.98 Auf der südwestlichen Seite der Aa 
sind Ufergehölze zu errichten. 
Die Maßnahme dient der inhaltlichen 
Ausgestaltung des Entwicklungsziels Nr. 
3-1.3. 
 
Der Gewässerabschnitt zwischen 
Sentruper Str. und Aasee ist gekenn- 
zeichnet durch eine intensive ackerbau- 
liche Nutzung und das Fehlen von Ge- 
hölzen. 
 
Zur Strukturierung dieses Landschafts- 
raums und  zur Anreicherung mit bele- 
benden Elementen werden die Festset- 
zungen Nr. 3-5.1.98 bis 3-5.1.100 ge- 
troffen. Die Festsetzungen 3-5.1.99 und 
3-5.1.100 erfolgen zudem zur Sicherung 
der Prallufer gegen Erosion. 
  
3-5.1.99 Auf der südöstlichen Seite der Aa Vgl. Fes tsetzung Nr. 3-5.1.98.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
118 
sind Ufergehölze an zu pflanzen. 
 
3-5.1.100 Südwestlich von Haus Kump  ist die 
Aa mit Ufergehölzen zu bepflanzen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.98. 
3-5.1.101 Die nordwestlich sowie südlich des 
Hofes Nienkemper an der Aa  gele- 
genen Streuobstwiesen sind durch 
die Nachpflanzung von Obstbäumen 
in ihrem Bestand dauerhaft zu si- 
chern. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.10.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
119  
 
3-5.2 P f l e g e ,   W i e d e r h e r s t e l – 
l u n g   o d e r   A n l a g e    
n a t u r n a h e r   L e b e n s – 
r ä u m e  
 
 
3-5.2.1 P f l e g e,   E n t w i c k l u n g    
s o w i e  N e u a n l a g e   v o n    
G e w ä s s e r n  
 
 
  
 
Angesprochen sind in diesem Ab- 
schnitt Gewässer in der freien Land- 
schaft mit Ausnahme der Hof- und 
Fischteiche. 
 
  Mit der Intensivierung der Landwirt- 
schaft ist eine Vielzahl der für das 
Münsterland typischen Kleingewässer 
verschwunden, die Lebensraum für 
eine Vielzahl z. T. gefährdeter Tier- 
und Pflanzenarten darstellen, aber 
auch als belebende Elemente für das 
Landschaftsbild von großer Bedeutung 
sind. 
 
  Im Rahmen dieses Landschaftsplans 
werden deshalb Festsetzungen zur 
Pflege und Entwicklung bestehender 
Gewässer sowie zur Neuanlage von 
Kleingewässern getroffen. Das Kon- 
zept stellt insbesondere auf den 
Schutz der Amphibien ab und umfasst 
mehrere Aspekte:  
 
1. Artenreiche Kleingewässer werden 
durch eine Ausweisung als beson- 
ders geschützte Teile von Natur 
und Landschaft gesichert (Vgl. Ka- 
pitel 3-2.0). Sie fungieren als Le- 
bens- und Reproduktionsräume für 
die  Amphibien und sichern das 
Überleben der Arten (Verbreitungs- 
schwerpunkte).  
 
  2. Kleingewässer mit hohem ökologi- 
schem Entwicklungspotential wer- 
den durch Pflegemaßnahmen als 
Lebensräume optimiert (Vgl. Kapi- 
tel 3-5.2.1.1).  
 Ergänzend dazu wird das Umfeld 
mit belebenden Strukturen ange- 
reichert. Zusätzlich werden Fest- 
setzungen zur Integration der Ge-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
120 
wässer in den Biotopverbund ge- 
troffen (Vgl. Kapitel 3-5.1). 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Für die Pflege, Entwicklung sowie 
Neuanlage von Gewässern gelten 
folgende Maßgaben: 
 
3. Durch die Errichtung neuer Klein- 
gewässer (vgl. Kapitel 3-5.2.1.2), 
die als Trittsteine fungieren, sowie 
der Entwicklung von Uferstreifen 
entlang von Fließgewässern (vgl. 
Kapitel 3-5.2.2) wird das Konzept 
vervollständigt.  
 Im Verbund mit den bestehenden 
Fließgewässern entsteht ein Netz- 
werk aus Leit- bzw. Wanderlinien 
sowie Reproduktions- und Lebens- 
räumen für Amphibien in der Land- 
schaft.  
 
 Die Pflege 
 wird für solche Gewässer 
festgesetzt, deren Bestand vor allem 
durch Verlandung, Verfüllung, Müll- 
ablagerung oder Viehtritt gefährdet 
ist. 
Entwicklungsmaßnahmen dienen 
primär der Optimierung des Gewäs- 
sers für den Amphibienschutz. Hierzu 
zählen insbesondere die Abflachung 
der Ufer und Schaffung von Flach- 
wasserzonen. 
 
 
 Zur Verbesserung des ökologischen 
Zustands der Kleingewässer sind 
folgende Maßnahmen durch zu füh- 
ren:  
Die nebenstehenden Maßgaben gel- 
ten gleichermaßen für die Pflege und 
Entwicklung (Kapitel 3-5.2.1.1) wie für 
die Neuanlage (Kapitel 3-5.2.1.2) von 
Gewässern.  
 
 
- Eine ausreichende Besonnung 
der Gewässer ist sicher zu stel- 
len. 
 
Regelmäßig erforderliche  Schnitt- 
maßnahmen an bestehenden Gehöl- 
zen sind durch den Grundeigentümer 
auszuführen.  
Sie sind vornehmlich auf der östlichen, 
südlichen und westlichen Gewässer- 
seite vor zu nehmen. Die Maßnahmen 
sollten abschnittsweise durchgeführt 
werden, um dauerhaft Gehölzbestän- 
de am Gewässer zu belassen, da die- 
se Rückzugsräume für die Tierwelt 
darstellen und in der Regel für das 
Landschaftsbild bedeutsam sind. 
 
Sofern erforderlich, ist die Besonnung 
von Gewässern im Wald durch die 
Entnahme einzelner Gehölze im un-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
121 
mittelbaren Gewässerumfeld im Rah- 
men der ordnungsgemäßen forstli- 
chen Bewirtschaftung zu verbessern. 
 
 
 
- Notwendige Pflegemaßnahmen 
sind außerhalb der Brut- und 
Laichzeit durchzuführen. 
 
 
 
- Bei Silagemieten und Dunghau- 
fen ist ein Abstand von mindes- 
tens 15,0 m zum Gewässer ein 
zu halten.  
 
Der Eintrag von Nährstoffen in das 
Gewässer führt zu einer nachteiligen 
Veränderung der Gewässerökologie. 
 
 
- Ein Nutzfischbesatz ist durch Ab- 
fischen zu beseitigen.  
 
 
Der Besatz mit Nutzfischen geht 
 
zu Lasten der Ausbreitung heimischer 
Tier- und Pflanzenarten, insbesondere 
der Amphibien. 
 
 Zur Verbesserung des ökologischen 
Zustands der Kleingewässer sind 
auch folgende Maßnahmen durch zu 
führen: 
Die Maßnahmen gelten nicht für alle 
Gewässer des Kapitels 3-5.2.1.1 glei- 
chermaßen, sondern werden direkt 
dem betroffenen Gewässer zugeord- 
net. 
 
 - Bei Tümpeln im Grünland ist ein 
mindestens 2,0 m breiter Puffer- 
streifen oberhalb der Böschungs- 
oberkante an zu legen, aus zu 
zäunen und dauerhaft als Gras- 
und Staudensaum zu entwickeln. 
Vorhandene Gehölze sind in die 
Auszäunung ein zu beziehen und 
zu schützen.  
 
Soweit erforderlich ist der Puffer- 
streifen ab August eines Jahres 
einer einmaligen, kurzzeitigen 
Beweidung zuzuführen, um eine 
Verbuschung zu verhindern. Al- 
ternativ besteht die Möglichkeit 
einer einmaligen Mahd zu dem 
vorgenannten Zeitpunkt. 
 
Die Errichtung des Pufferstreifens 
dient der Entwicklung eines artenrei- 
chen Staudensaums. 
 
Die Auszäunung des Pufferstreifens 
ist erforderlich, um eine Intensivbe- 
weidung sowie eine Zerstörung der 
Uferbereiche durch Viehtritt zu verhin- 
dern. Es sind Weidezäune zu verwen- 
den, die sich in das Landschaftsbild 
einfügen. 
 
 Die Entwicklung einzelner Gehöl- 
ze am Gewässer ist zulässig, so- 
fern die Funktion des  Pufferstrei- 
fens als offener Saumstreifen 
substantiell nicht gefährdet wird. 
 
Kurztitel: 
 
Um das Gewässer ist ein Puffer-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
122 
streifen zu errichten.  
 
 
 - Stillgewässer, die unmittelbar an 
Ackerflächen angrenzen, sind 
durch einen Pufferstreifen von 
mindestens 2,0 m Breite oberhalb 
der Böschungsoberkante vor di- 
rektem Eintrag von Nährstoffen 
und Pflanzenschutzmitteln zu 
schützen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 Der Pufferstreifen ist gegenüber 
den umliegenden Ackerflächen 
durch Eichenspaltpfosten ab zu 
grenzen.  
 
Kurztitel: 
 
Um das Gewässer ist ein Puffer- 
streifen zu errichten.  
 
 
 
 
  
 
- Soweit erforderlich, ist das Klein- 
gewässer zu entschlammen. 
 
 
 
Die Maßnahme dient der Erhaltung 
bzw. Wiederherstellung der Gewässer- 
funktionen. 
In Abhängigkeit von der Größe sollte 
die Entschlammung abschnittsweise 
erfolgen bzw. Teilbereiche im Hinblick 
auf die Neubesiedlung belassen wer- 
den. 
 
 
- Die Ufer sind ab zu flachen. Ein intensiver Übergan g vom Land- 
zum Wasserlebensraum stellt eine 
wesentliche Voraussetzung für eine 
artenreiche Gewässerflora und -fauna 
dar. 
 
Insbesondere Amphibien sind bei ihrer 
Reproduktion im Frühjahr von der E- 
xistenz ausgeprägter Flachwasserzo- 
nen und der damit einhergehenden 
zeitigen Erwärmung des Wassers ab- 
hängig. 
  
 
- Müll und sonstiger Unrat sind aus 
dem Gewässer zu entfernen, Ver- 
füllungen zu beseitigen. 
 
 
 
- Künstliche Ufereinbauten sind bei 
vertretbarem Aufwand zu entfer- 
nen.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
123 
 - Einleitungen von Dränagen sind 
zu entfernen.  
 
 
 
 Für die Neuanlage 
 von Kleingewäs- 
sern gelten folgende Maßgaben bzw. 
Grundsätze: 
 
- Die Anlage von Kleingewässern 
dient insbesondere der Schaffung 
neuer Lebensräume, aber auch 
der Vernetzung im Sinne eines 
Biotopverbunds. 
 
 
 
- Die Fläche neuangelegter Klein- 
gewässer soll eine Größe von 
100 m² nicht unterschreiten. 
 
Diese Mindestgröße ist erforderlich zur 
Schaffung  eines dauerhaften, stabilen 
und in sich lebensfähigen Wirkungsge- 
flechts wechselseitiger Beziehungen 
und Lebensbedingungen. 
 
 
- Die Ufer sind vielgestaltig auszu- 
bilden mit wechselnder Neigung 
von max. 1 : 10, so dass ausge- 
prägte Flachwasserzonen entste- 
hen. Es ist jedoch mindestens ein 
Tiefwasserbereich von 1,5 m an- 
zulegen. 
 
Die Anlage von Tiefwasserbereichen 
dient einer stabilen Temperaturschich- 
tung im Gewässer und schafft damit u. 
a. die Voraussetzung für das Überwin- 
tern von Amphibien. 
 
- Bei der Standortwahl bzw. Be- 
pflanzung des Ufers ist darauf zu 
achten, dass eine ausreichende 
Besonnung des Gewässers ge- 
währleistet ist. 
 
 
 
- Die Gewässer sind durch einen 
mindestens 2,0 m breiten Puffer- 
streifen gegen die angrenzenden 
Nutzungen abzugrenzen. Gewäs- 
ser im Grünland sind einschließ- 
lich des Pufferstreifens vor Vieh- 
tritt durch Auszäunung zu schüt- 
zen. Gewässer, die von Ackerflä- 
chen umgeben sind, werden zum 
Schutz vor einer Überackerung 
des Pufferstreifens mit Eichen- 
spaltpfosten gesichert. 
 
Der Pufferstreifen soll insbesondere 
vor Nährstoffeintrag schützen, dient 
aber zugleich der Entwicklung eines 
gewässerbegleitenden Lebensraums 
für eine typische, artenreiche Flora 
und Fauna. 
 
- Ein Besatz des Gewässers mit 
Fischen und Wassergeflügel darf 
nicht erfolgen, ebenso ist das 
Aufstellen entsprechender Brut- 
vorrichtungen unzulässig. 
Das Gewässer soll sich als Lebens- 
raum heimischer wildlebender Tiere 
bzw. wildwachsender Pflanzen entwi- 
ckeln können.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
124 
 
 - Eine Einleitung von Dränagewas- 
ser in das Kleingewässer darf 
nicht erfolgen. 
 
 
Damit einher geht eine Nährstoffanrei- 
cherung des Gewässers, die die Was- 
serqualität und das aquatische Leben 
nachteilig beeinflusst. 
 
 
3-5.2.1.1 M a ß n a h m e n  z u r   P f 
l e g e   
u n d   E n t w i c k l u n g    
b e s t e h e n d e r   G e w ä s s e r  
 
 
3-5.2.1.1.1 4 Tümpel im Wald nördlich der 
Feldstiege  
 
 
 Durch Pflegemaßnahmen ist eine 
ausreichende Besonnung sicher zu 
stellen. 
 
 
 
3-5.2.1.1.2 Tümpel am Ackerrand südlich des 
Alberdingwegs 
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten.  
 
Der Unrat im und am Gewässer ist zu 
entfernen.  
 
 
 
 Der Tümpel ist zu entschlammen. 
 
Der Aushub kann großflächig auf den 
angrenzenden Ackerflächen verteilt 
werden. 
 
3-5.2.1.1.3 LB-Tümpel im Grünland westlich 
des Freibads Nienberge 
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten. 
 
 
 
 
Das Gewässer ist als geschützter 
Landschaftsbestandteil Nr. 3-2.4.2 
festgesetzt.  
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebiets- 
kulisse des geschützten Landschafts- 
bestandteils. 
 
3-5.2.1.1.4 Graben östlich der Straße Beer- 
wiede  
 
 
 Der im Graben abgelagerte Gehölz- 
schnitt ist zu entfernen.  
Das Ablagern ist zukünftig zu unter- 
lassen.  
 
Die Maßnahme dient der Wiederher- 
stellung der Gewässerfunktion.  
3-5.2.1.1.5 LB-Tümpel 1 im Grünland im 
Waltruper Feld

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
125 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten.  
 
Das Gewässer ist als geschützter 
Landschaftsbestandteil Nr. 3-2.4.4. 
festgesetzt.  
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebiets- 
kulisse des geschützten Landschafts- 
bestandteils. 
 
3-5.2.1.1.6 LB-Kleingewässer 2 im Grünland 
im Waltruper Feld 
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten.  
 
 
Auf der östlichen Seite zum Acker 
sind Eichenspaltpfosten zu setzen. 
 
 
Das Gewässer ist als geschützter 
Landschaftsbestandteil Nr. 3-2.4.5 
festgesetzt.  
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebiets- 
kulisse des geschützten Landschafts- 
bestandteils. 
 
 
3-5.2.1.1.7 LB-Tümpel 3 im Waltruper Feld 
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten.  
 
 
Das Gewässer ist als geschützter 
Landschaftsbestandteil Nr. 3-2.4.6 
festgesetzt.  
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebiets- 
kulisse des geschützten Landschafts- 
bestandteils. 
 
 Der Tümpel ist zu entschlammen. 
 
 
Der Aushub kann großflächig auf den 
angrenzenden Ackerflächen verteilt 
werden. 
 
3-5.2.1.1.8 LB-Kleingewässer im Acker (Raum 
Schonebeck)  
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten.  
 
Das Gewässer ist als geschützter 
Landschaftsbestandteil Nr. 3-2.4.8 
festgesetzt.  
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebiets- 
kulisse des geschützten Landschafts- 
bestandteils. 
 
 
3-5.2.1.1.9 LB-Tümpel im Grünland bei Haus 
Rüschhaus  
 
 
 Der vorhandene, ausgezäunte Puf- 
ferstreifen ist in einer Breite von min- 
destens 2,0 m dauerhaft zu erhalten. 
 
Der Tümpel westlich des Rüschhaus 
ist als geschützter Landschaftsbe- 
standteil Nr. 3-2.4.7 festgesetzt. 
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebiets- 
kulisse des geschützten Landschafts- 
bestandteils.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
126 
 
3-5.2.1.1.10  
 
LB-Krummer Bach   
 Die flachen , gewässerbegleitenden,  
Mulden entlang des Krumme Bachs  
sind zu entschlammen und die Ge- 
wässerfunktion ist wieder her zu stel- 
len. 
 
Die Mulden führen zeitlich befristet im 
Jahr Wasser und bieten einen vielfälti- 
gen Lebensraum u. a. für Amphibien.  
Zusammen mit den Gehölzstrukturen 
im Umfeld des Krumme Bachs tragen 
sie maßgeblich zur strukturellen Viel- 
falt dieses Landschaftsraums bei. 
  
 Die Mulden sind Bestandteil des ge- 
schützten Landschaftsbestandteils 
Nr. 3-2.4.9. 
  
 Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2.2.2.  
 
3-5.2.1.1.11 
 Tümpel im Acker nordwestlich der 
Hülshoffstraße 
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten. 
 
Der Tümpel liegt mitten in einer Acker- 
fläche. Zur Erhaltung des Lebens- 
raums für Flora und Fauna ist die Er- 
richtung eines Pufferstreifens uner- 
lässlich. 
 
3-5.2.1.1.12 
 Tümpel im Grünland westlich des 
Hofs Schürmann  (Hunnebecke) 
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten.  
 
Der Tümpel ist darüber hinaus zu 
entschlammen.  
 
Wünschenswert ist eine Vergrößerung 
des Tümpels. 
 
 
 
 
3-5.2.1.1.13 
 Tümpel im Acker im Aatal (an der 
Stadtgrenze) 
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten. 
 
 
3-5.2.1.1.14 
 Tümpel östlich des Twerenfeld- 
wegs 
 
 
 Durch Pflegemaßnahmen ist eine 
ausreichende Belichtung sicher zu 
stellen. 
Insbesondere die am Gewässer ste- 
henden Kopfweiden sind regelmäßig 
zu schneiteln.  
 
 
3-5.2.1.1.15 
 Tümpel am Waldrand südöstlich 
des Ehrenfriedhofs  in  Gievenbeck

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
127 
 Auf der Westseite des Gewässer ist 
ein Pufferstreifen zu errichten.  
 
Das westliche Ufer des Tümpels ist 
abzuflachen. 
 
Betroffen ist das südlichste der 3 Ge- 
wässer.  
 
 
3-5.2.1.1.16 
 Tümpel am Waldrand südöstlich 
von Haus Spital  
 
 
 Auf der südlichen Seite des Gewäs- 
sers ist ein Pufferstreifen zu errich- 
ten. 
 
Durch Pflegemaßnahmen ist eine 
ausreichende Besonnung sicher zu 
stellen. 
 
 
3-5.2.1.1.17 
 LB-Tümpel im Grünland im Brock  
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten. Der weiter südlich 
gelegene zweite Tümpel ist in den 
Pufferstreifen mit ein zu beziehen. 
Der Weidetümpel ist als geschützter 
Landschaftsbestandteil Nr. 3-2.4.12 
festgesetzt.  
 
Vgl. nachfolgende Abbildung. 
 
 
 
         Ausschnitt DGK 5, Bl. 9658 (Rüschenfeld) 
 
 
3-5.2.1.1.18 
 Tümpel im Acker im Rüschenfeld  
 
 
 Der westlich des Weges gelegene

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
128 
Tümpel ist in nördliche Richtung zu 
vergrößern.  
Dabei sind die Ufer ab zu flachen. 
 
Um das Gewässer ist ein Pufferstreifen 
zu errichten.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 Die am Gewässer stehenden Pappeln 
sind spätestens bei Hiebreife zu ent- 
fernen. 
 
Die Maßnahme ist erforderlich, um 
langfristig eine ausreichende Beson- 
nung des Gewässers zu gewährleis- 
ten. 
 
3-5.2.1.1.19 
 Tümpel im Wald nördlich der Hofla- 
ge Brintrup Feldhaus  
 
 
 Die bestehende Mulde ist so zu vertie- 
fen, dass eine temporäre Wasserbe- 
spannung gegeben ist. 
 
Die Maßnahme dient der Schaffung  
von Lebensraum für Amphibien und 
steht im räumlichen Zusammenhang 
mit den Festsetzungen Nr. 3-5.2.1.20 
und 3-5.2.1.21. 
 
3-5.2.1.1.20 
 Tümpel im Wald westlich der Hofla- 
ge  Brintrup Feldhaus  
 
 
 Der am Waldrand gelegene Tümpel ist 
zu vergrößern. Dabei sind die Ufer ab 
zu flachen.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2.1.1.19. 
3-5.2.1.1.21 
 Tümpel am Ackerrand südlich der 
Hoflage Brintrup Feldhaus  
 
 
 Die Gewässerufer sind ab zu flachen.  
 
Durch Pflegemaßnahmen ist eine aus- 
reichende Besonnung sicher zu stellen. 
 
 
Die nebenstehenden Optimierungs- 
maßnahmen sind Voraussetzung für 
eine Besiedlung des Gewässers durch 
Amphibien. 
 
 Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2.1.1.19. 
 
3-5.2.1.1.22 
 Tümpel am Gievenbach 
 
 
 Das Gewässer ist zu entschlammen.  
 
Durch Pflegemaßnahmen ist eine aus- 
reichende Besonnung sicher zu stellen. 
 
 
 
3-5.2.1.1.23  LB-Tümpel am Lierbach 
 
 
 Auf der südlichen und westlichen Seite 
des Tümpels ist ein Pufferstreifen zu 
errichten.  
 
 
Auf der nördlichen Seite des Tümpels 
existiert bereits ein Pufferstreifen, auf 
der östlichen Seite grenzt ein Feldweg 
an.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
129 
Das Gewässer ist als geschützter 
Landschaftsbestandteil Nr. 3-2.4.13 
festgesetzt.  
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebiets- 
kulisse des geschützten Landschafts- 
bestandteils. 
 
 
3-5.2.1.1.24 
 Tümpel im Acker nördlich der Stra- 
ße Im Rüschenfeld 
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstreifen 
zu errichten.  
 
Das Gewässer ist auf der südlichen 
und westlichen Seite von einer Hecke, 
ansonsten von Ackerflächen umge- 
ben.   
 
3-5.2.1.1.25 
 Tümpel am Ackerrand bei Isford  
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstreifen 
zu errichten.  
 
 
 
 
 
 
3-5.2.1.1.26 
 Tümpel im Wald bei Lahrkamp  
 
 
 Der Teich ist vom Unrat zu befreien 
und zu entschlammen. 
 
 
 
 
Die Vermüllung resultiert maßgeblich 
aus dem Verhalten naherholungssu- 
chender Bürger und betrifft grundsätz- 
lich auch die umliegenden Waldberei- 
che. 
 
Wünschenswert ist eine Verbesserung 
der Besonnung des Gewässers. 
 
3-5.2.1.1.27 
 Graben nordöstlich Willige Westhü- 
sing 
 
 
 Das Gewässer ist auf zu weiten und 
die Ufer sind ab zu flachen.  
 
Zum angrenzenden Acker  ist ein Puf- 
ferstreifen zu errichten.  
 
Betroffen ist der abgehängte Teil des 
Grabens, der als Trittsteinbiotop in- 
nerhalb der Vernetzungsachse des 
Meckelbachs  fungiert. 
 
 
3-5.2.1.1.28 
 Graben südlich Nottulner Landweg 
 
 
 Zum angrenzenden Acker ist ein Puf- 
ferstreifen zu errichten. 
 
Das Gewässer ist zu entschlammen.  
 
 
Das Gewässer ist Bestandteil des 
struktureichen Landschaftsraumes der 
Kintruper Heide  mit einer Vielzahl an 
Kleingewässern und verfügt über ein  
hohes ökologisches Entwicklungspo- 
tential.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
130 
Die Maßnahmen in diesem Raum die- 
nen der Entwicklung eines Verbrei- 
tungsschwerpunkts für Amphibien. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2.1.1.30 bis 
3-5.2.1.1.32. 
 
3-5.2.1.1.29 
 LB-Tümpel im Grünland ( Woesten- 
teich)  
 
 
 Auf der östlichen Gewässerseite ist 
zum angrenzenden Acker en Puffer- 
streifen zu errichten.  
 
Das Gewässer ist als geschützter 
Landschaftsbestandteil Nr. 3-2.4.16 
festgesetzt.  
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebiets- 
kulisse des geschützten Landschafts- 
bestandteils. 
 
 Die Ufer des Woestenteichs sind ab- 
zuflachen. 
 
 
 In den Woestenteich mündende Drä- 
nagen sind ab zu klemmen oder um 
zu legen. 
Es bestehen im Wesentlichen 2 Drä- 
nageeinläufe: Zum Einen von der 
nordöstlich angrenzenden Ackerfläche 
und zum Anderen von der Ackerfläche 
im Norden, jenseits des Wegs. 
 
Die Einleitung der Dränagewässer aus 
den landwirtschaftlichen Flächen führt 
zu einer Befrachtung des Woesten- 
teichs mit Fremdstoffen u. a. zu einer 
Nährstoffanreicherung im Gewässer. 
 
3-5.2.1.1.30 
 Tümpel im Grünland östlich des 
Kuckenbeckerbachs 
 
 
 Das Gewässer ist so zu vergrößern, 
dass  es eine Fläche von mindestens 
100 m² aufweist.  
 
Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten.  
 
Für das Weidevieh kann ein punktuel- 
ler Zugang zum Gewässer aufrechter- 
halten werden (Viehtränke). 
 
 
Der Tümpel liegt in einer extensiv ge- 
nutzten Pferdeweide, die Teil des NSG 
Nr. 3-5.2.2 ist. 
 
Die Vergrößerung des Gewässers 
dient der Schaffung stabiler, gewäs- 
serökologischer Verhältnisse als Vor- 
aussetzung für eine Besiedlung durch 
Tiere und Pflanzen. 
 
3-5.2.1.1.31 
 Tümpel am Waldrand östlich Hof 
Kückmann  
 
 
 Der Tümpel ist zu entschlammen. 
 
Durch Pflegemaßnahmen ist eine aus- 
Das Gewässer liegt am Waldrand, in 
südlicher Lage.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
131 
reichende Besonnung sicher zu stel- 
len. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2.1.1.24. 
 
3-5.2.1.1.32 
 Tümpel am Waldrand  östlich der 
Zufahrt zum Hof Nr. 171 
 
 
 Auf der östlichen Seite des Gewäs- 
sers ist ein Pufferstreifen zu errichten. 
 
 
Durch Pflegemaßnahmen ist eine aus- 
reichende Besonnung sicher zu stel- 
len. 
 
 
3-5.2.1.1.33 
 Tümpel im Acker südlich der Straße 
Möselerhook 
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten.  
 
Der Tümpel ist zu entschlammen. Da- 
bei sind die Ufer ab zu flachen und 
das Gewässer ist vom nördlich an- 
grenzenden Graben ab zu trennen. 
 
Der Müll im Gewässer ist zu entfer- 
nen. 
 
 
Die Maßnahmen dienen der Wieder- 
herstellung der Gewässerfunktionen 
und dem Schutz vor nachteiligen 
Auswirkungen angrenzender Nutzun- 
gen. 
 
3-5.2.1.1.34 
 Tümpel im Wald südlich der Wese- 
ler Straße 
 
 
 Zum südlich gelegenen Acker ist ein 
mindestens 2,0 m breiter Pufferstrei- 
fen zu errichten und als Gras- und 
Staudensaum zu entwickeln. 
 
Das Gewässer ist zu entschlammen. 
 
Betroffen ist der größte der drei, ganz 
im Westen gelegene Tümpel.   
 
3-5.2.1.1.35 
 Tümpel im Wald nordwestlich Haus 
Wiek 
(nördlich des Weges) 
 
 
 Der Tümpel ist zu entschlammen. 
 
Das im Gewässer befindliche Totholz 
ist zu entfernen.  
 
 
Das Gewässer liegt innerhalb der Ku- 
lisse des Naturschutzgebiets Alving- 
heide . 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.2. 
 
Die Maßnahmen dienen der Verbesse- 
rung der Gewässerfunktionen.  
 
 
 Die Besonnung des Gewässers ist Die Maßnahme kann im Rahmen der

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
132 
durch die Entnahme einzelner Gehöl- 
ze im unmittelbaren Gewässerumfeld 
zu verbessern. 
 
forstlichen Bewirtschaftung realisiert 
werden. 
 
 
 
3-5.2.1.1.36 
 Tümpel im Wald nordwestlich Haus 
Wiek 
(südlich des Weges) 
 
 
 Der Tümpel ist zu entschlammen.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2.1.1.35. 
3-5.2.1.1.37 
 Tümpel im Wald nordwestlich Haus 
Wiek 
(östlich des Weges) 
 
 
 Der Tümpel ist zu entschlammen. 
 
Das im Gewässer befindliche Totholz 
ist zu entfernen.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2.1.1.35. 
3-5.2.1.1.38 
 Tümpel im Acker südöstlich des 
Offerbachs 
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstreifen 
zu errichten.  
 
 
 
Der Tümpel ist Teil des Naturschutz- 
gebiets Nr. 3-2.1.2. 
 
 
 
3-5.2.1.2 M a s s n a h m e n  z u r  N e u a n – 
l a g e   v o n   K l e i n g e –  
w ä s s e r n  
 
 
3-5.2.1.2.1 Kleingewässer nördlich des Alber- 
dingwegs 
 
 
 Am nördlichen Ende der bestehenden 
Hecke ist ein Kleingewässer an zu le- 
gen. 
 
Der Tümpel ist in räumlicher Benach- 
barung der bestehenden Hecke zu er- 
richten. Das Gewässer übernimmt 
Trittsteinfunktionen im Biotopverbund. 
 
3-5.2.1.2.2 
 
Kleingewässer südlich Hof 
Milskemper  
 
 
 Im Grünland südlich des Hofes 
Milskemper  ist ein Kleingewässer an 
zu legen.  
Das Gewässer dient als Trittsteinbio- 
top in räumlicher Nähe zur  Leit- und 
Wanderlinie des Fließgewässers Hun- 
nebecke . 
 
Besonders geeignet für die Anlage 
des Tümpels ist der Raum südlich der 
bestehenden Geländekante. Das 
Grünland ist an dieser Stelle deutlich

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
133 
vernässt. 
 
3-5.2.1.2.3 
 
Kleingewässer  südlich Hof Nien- 
kemper  
 
 
 Auf dem Grünland südwestlich des 
Hofes Nienkemper  ist ein Kleingewäs- 
ser an zu legen. 
Das Aatal ist aufgrund der bestehen- 
den Ausprägung von hoher ökologi- 
scher Wertigkeit und verfügt über ein 
außerordentliches Entwicklungspoten- 
tial. Demzufolge stellt dieser Land- 
schaftsraum einen Schwerpunkt in der 
Entwicklungsplanung zum Amphibien- 
schutz dar.  
Es erfolgt die Festsetzung eines Maß- 
nahmenbündels zur Entwicklung re- 
produktionsstarker Kernpopulationen 
im westlichen Stadtgebiet:  
Festsetzung Nr. 3-5.2.1.2.3 bis 3-
5.2.1.2.5. 
 
Im Zuge der Umsetzung von Aus- 
gleichs- und Ersatzmaßnahmen für 
den Ausbau der Autobahn 1 werden 
voraussichtlich weitere Kleingewässer 
im Aatal neu errichtet werden.  
 
3-5.2.1.2.4 
 
Kleingewässer nördlich Hof Sched- 
ding  
 
 
 Auf dem Grünland nordöstlich des Ho- 
fes Schedding  ist ein Kleingewässer an 
zu legen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2.1.2.3. 
 
3-5.2.1.2.5 
 
Kleingewässer  südwestlich Hof 
Westendrup  
 
 
 Auf dem Grünland südwestlich der 
Hoflage Westendrup  ist ein Kleinge- 
wässer an zu legen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2.1.2.3. 
 
3-5.2.1.2.6 Kleingewässer östlich der Hohen- 
holter Straße. 
 
 
 Im nordöstlichen Teil des Grünlands ist 
ein Kleingewässer an zu legen. 
Das Gewässer übernimmt wichtige 
Funktionen als Trittstein für den Bio- 
topverbund vom Aatal in das Rü- 
schenfeld . 
 
3-5.2.1.2.7 Kleingewässer östlich der Zufahrt zu 
Haus Brock  
 
 
 Auf dem brachliegenden Sukzessi- Der Tümpel fungier t als Trittstein für

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
134 
onstreifen ist ein Kleingewässer an zu 
legen. 
 
den Biotopverbund im Rüschenfeld . 
 
3-5.2.1.2.8 Kleingewässer südöstlich des Hofs 
Markenbeck  
 
 
 Auf dem Grünland ist ein Kleingewäs- 
ser an zu legen. 
 
Die Anlage des Tümpels ergibt zu- 
sammen mit den Pflegemaßnahmen 
an den umliegenden Stillgewässern  
ein Maßnahmenbündel zur Optimie- 
rung dieses Landschaftsraumes als 
Lebensraum für Amphibien.  
 
Vgl. Festsetzungen Nr. 3-5.2.1.1.24, 3-
5.2.1.26, 3-5.2.1.1.27. 
 
 
 
3-5.2.2 E n t w i c k l u n g   v o n    
U f e r s t r e i f e n 
 
 
 Die Entwicklung von Uferstreifen ent- 
lang von Fließgewässern dient der  
 
− Minderung des direkten Nähr- und 
Schadstoffeintrags und damit der 
Verbesserung der Gewässergüte, 
− Schaffung der räumlichen Voraus- 
setzungen für die Entwicklung des 
Gewässers, 
− Entwicklung von Lebensräumen, 
− Vernetzung von Biotopen,  
− Bereicherung des Landschafts- 
bilds. 
Die Funktion der Fließgewässer als 
„Lebensadern in der Landschaft“ wird 
vielfach durch intensive landwirtschaft- 
liche Nutzung bis unmittelbar an das 
Gewässer bzw. an die Böschung in 
unterschiedlichem Maße beeinträch- 
tigt. 
 
Das Fehlen eines Schutzstreifens be- 
günstigt nicht nur den direkten Eintrag 
von Nähr- und Schadstoffen, es min- 
dert auch die ökologische Qualität des 
Lebensraumes Fließgewässer ein- 
schließlich seiner Vernetzungsfunktion 
im Biotopverbundsystem. 
Darüber hinaus bedeutet es eine Ver- 
armung des Landschaftsbilds. 
 
  Besonders bedeutsam ist das Fehlen 
eines Uferstreifens bei besonders 
schutzwürdigen Biotopen gemäß Ka- 
pitel 3-2.1 und 3-2.4, da die nachteili- 
gen Auswirkungen besonders wertvol- 
le und intakte Lebensräume betreffen. 
 
Im Rahmen der Landschaftsplanung 
wird deshalb für die v. g. Lebensräu- 
me  eine Festsetzung zur Errichtung 
von Uferstreifen getroffen, sofern die- 
se fehlen.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
135 
  Alle anderen Fließgewässer sollen 
grundsätzlich auch in der genannten 
Art und Weise entwickelt werden. Die 
Realisierung erfolgt hier auf der Basis 
freiwilliger vertraglicher Vereinbarun- 
gen mit dem Grundeigentümer (Ver- 
tragsnaturschutz). 
 
 Zum Schutz des Gewässers und zur 
Verbesserung des Lebensraumes 
„Fließgewässer“ werden an den im 
Folgenden benannten Gewässern 
Uferstreifen festgesetzt. 
 
Die Uferstreifen sind entsprechend 
den standörtlichen Gegebenheiten in 
einer Breite von mindestens 5,0 – 
10,00 m oberhalb der Böschungs- 
oberkante zu entwickeln und entwe- 
der 
 
Wasserrechtliche Belange sind bei der 
Realisierung der Uferstreifen zu be- 
achten. 
 
Zur Realisierung der Uferstreifen kön- 
nen Förderprogramme des Natur- 
schutzes, beispielsweise das Kreiskul- 
turlandschaftsprogramm , heran gezo- 
gen werden.  
 − als extensives Grünland zu nutzen 
oder 
− als Säume in Form von Hochstau- 
denfluren zu entwickeln. 
 
 
 Die Säume sind regelmäßig zu mä- 
hen, um eine Verbuschung zu ver- 
hindern. 
  
Bei Weidenutzung ist der Uferstreifen 
durch einen Weidezaun vor Viehtritt 
und -verbiss zu schützen. Gleiches 
gilt bei bestehenden Ufergehölzen. 
 
Zu angrenzenden Ackernutzungen ist 
der Uferstreifen durch Eichenspalt- 
pfosten zu sichern. 
 
Die Pflege der Uferstreifen obliegt 
dem Grundstückseigentümer oder 
Nutzungsberechtigten. 
 
 
 
 M a s s n a h m e n   z u r   E n t – 
w i c k l u n g   v o n   U f e r s t r e i – 
f e n 
 
 
3-5.2.2.1 Beerwiede Bach 
 
Entlang des Beerwiede Bachs ist in 
 
 
Die innerhalb dieses Abschnitts gelege-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
136 
dem Abschnitt zwischen der Bundes- 
straße 54 und dem Hof Jüdefeld  zu 
beiden Seiten ein jeweils mindestens 
5,0 m breiter Uferstreifen anzulegen.  
Die Uferstreifen sind als Säume in 
Form von Hochstaudenfluren zu ent- 
wickeln. 
 
nen Hofstellen sind ausgenommen. 
 
In Verbindung mit den unmittelbar am 
Gewässer stehenden Gehölzen, ent- 
steht ein gestufter Vegetationsaufbau, 
der außerordentlich strukturreich ist und 
daher vielfältigen Lebensraum bietet. 
 
Der Uferstreifen ist Teil der Gebietsku- 
lisse des Geschützten Landschaftsbe- 
standteils Nr. 3-2.4.3. 
 
3-5.2.2.2 
 
Krummer Bach 
 
Entlang des  Krumme Bachs  ist auf 
der östlichen Gewässerseite ein min- 
destens 5,0 m breiter Uferstreifen 
anzulegen.  
Der Uferstreifen ist als Saum in Form 
von Hochstaudenfluren zu entwi- 
ckeln. 
 
 
 
Die Festsetzung bezieht sich auf Ge- 
wässerabschnitte ohne Uferstreifen 
bzw. Abschnitte mit unzureichend aus- 
gebildetem Uferstreifen. Die gewässer- 
begleitenden, flachen Mulden sind in 
den Uferstreifen mit ein zu beziehen. 
 
Der Uferstreifen ist Teil der Gebietsku- 
lisse des Geschützten Landschaftsbe- 
standteils Nr. 3-2.4.9. 
 
3-5.2.2.3 
 
Aa 
 
An Gewässerabschnitten, bei denen 
die ackerbauliche Nutzung unmittel- 
bar an das Gewässer heranreicht, 
sind Uferstreifen mit einer Breite von 
mindestens 10,00 m zu errichten. 
Diese sind als Säume in Form von 
Hochstaudenfluren zu entwickeln. 
 
 
 
 
 
Die Festsetzung von Uferstreifen ist 
Ausdruck des für das Aatal dargestellten 
Entwicklungsziels zur ökologischen 
Entwicklung dieses Landschaftsraumes. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-1.3. 
 
Die Breite der Uferstreifen trägt der her- 
ausragenden Bedeutung der Aa für den 
Naturhaushalt im westlichen Stadtgebiet 
Münsters Rechnung und stellt auf das 
hohe Entwicklungspotential dieses 
Landschaftsraumes ab. 
 
Alle Uferstreifen sind Teil der Gebietsku- 
lisse des Naturschutzgebiets Nr. 3-
2.1.1. 
 
 
 
 Insgesamt umfasst die Ausweisung 
von Uferstreifen 4 Abschnitte: 
 
 
 Abschnitt 1 
 
zwischen Hülshoffstraße und Hof 
Nienkemper 
Die Lebensräume um den Hof Nien- 
kemper bilden zusammen mit den Flä- 
chen um den Hof Schedding und die

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
137 
 Hakenkampsche Wiese aufgrund der 
besonderen ökologischen Wertigkeit 
und des hohen Entwicklungspotentials  
den Kernbereich des NSG Aa-Aue .  
 
Die Errichtung eines Uferstreifens dient 
insbesondere der Vernetzung dieser 
Lebensräume. Darüber hinaus wird die 
Entwicklung einer begrenzten, natürli- 
chen Gewässerdynamik mit den daraus 
resultierenden naturnahen Lebensräu- 
men für die Tier- und Pflanzenwelt an- 
gestrebt. 
 
Der Uferstreifen zwischen Hülshoffstra- 
ße und dem Hof Nienkemper ist auf der 
südwestlichen Gewässerseite der Aa zu 
errichten. 
 
Anzustreben ist eine punktuelle Ge- 
hölzbepflanzung entlang der Aa sowie 
die Entwicklung eines durchgängigen  
Hochstaudensaums. Ergänzend dazu       
sind Maßnahmen zur Entwicklung einer 
naturnahen Gewässerdynamik und –
morphologie durchzuführen.  
 
 Abschnitt 2 
 
zwischen Hof Nienkemper und Au- 
tobahn 1 
 
Die Errichtung eines Uferstreifens auf 
der südöstlichen Gewässerseite stellt 
einen Initialansatz dar, mit dem Ziel, 
langfristig eine Grünlandnutzung in der 
Aue zu etablieren.  
 
 Abschnitt 3 
 
zwischen  Autobahn 1 und Roxeler 
Straße 
 
Die Realisierung des Uferstreifens kann 
möglicherweise im Zuge der Umsetzung 
von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 
im Rahmen des Ausbaus der Autobahn 
1 erfolgen. 
 
 Abschnitt 4 
 
zwischen Sentruper Straße und 
Haus Kump 
 
Gewässerbegleitende Gehölzbestände 
fehlen fast vollständig in diesem Ge- 
wässerabschnitt. 
 
Deshalb erfolgt ergänzend zur Errich- 
tung des Uferstreifens die Festsetzung 
von Maßnahmen zur Errichtung von U- 
fergehölzen. 
Vgl. Festsetzungen Nr. 3-5.1.98 bis 3-
5.1.100.  
 
3-5.2.2.4 Westlicher Kinderbach

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
138 
 Nördlich und südlich des Hauses 
Kucklenburg  sind auf der westlichen 
Gewässerseite des Kinderbachs U- 
ferstreifen zu errichten. 
  
Die Breite beträgt mind. 5,0 m. 
 
 
 
3-5.2.2.5 Helmer- und Tilbecker Bach 
 
Entlang des Tilbecker Bachs ist auf 
der nördlichen Gewässerseite ein 
Uferstreifen zu errichten, entlang des 
Helmerbachs im Abschnitt nördlich 
der Bahnlinie zu beiden Seiten, wei- 
ter südlich auf der östlichen Gewäs- 
serseite.  
 
Die Breite beträgt jeweils mind. 5,0 
m. 
 
 
 
 
Am Tilbecker- und Helmerbach erfolgen 
ergänzend Festsetzungen zur Errich- 
tung von punktuellen Ufergehölzpflan- 
zungen.  
Vgl. Festsetzungen 3-5.1.56, 3-5.1.58 
und 3-5.1.63.  
 
Die Gewässer Helmer- und Tilbecker 
Bach  sind als geschützter Landschafts- 
bestandteil festgesetzt (Nr. 3-2.4.14). 
 
Die Uferstreifen sind Teil der Gebietsku- 
lisse des Geschützten Landschaftsbe- 
standteils. 
 
3-5.2.2.6 Kuckenbeckerbach 
 
Auf der nördlichen Seite des Bach- 
laufs ist ein mind. 5,0 m breiter Ufer- 
streifen zu entwickeln. 
 
 
 
 
Die Errichtung der Uferstreifen erfolgt 
ausschließlich an Gewässerabschnitten 
mit direkt angrenzender Ackernutzung. 
 
Das Gewässer ist Teil des Naturschutz- 
gebiets Nr. 3-2.1.2, ebenso der Ufer- 
streifen. 
 
 
 
 
 
3-5.2.3 E n t w i c k l u n g   b e s t e –  
h e n d e r   L e b e n s r ä u m e   
i m    s ü d l i c h e n     
R ü s c h e n f e l d  
 
 
 Die nachfolgenden Festsetzungen 
dienen der inhaltlichen Ausgestal- 
tung des Entwicklungsziels für den 
Landschaftsraum s üdliches Rü- 
schenfeld . 
 
Vgl. Fegsetzung Nr. 3-1.2.8. 
3-5.2.3.1 Zu beiden Seiten der bestehenden 
Hecke ist ein Streifen aus Hochstau- 
Die Maßnahme dient der Entwicklung 
und ökologischen Aufwertung der be-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
139 
den von jeweils mind. 2,0 m Breite 
zu errichten. 
 
Die Streifen sind im Bedarfsfall zu 
mähen, um eine Verbuschung zu 
verhindern.  
stehenden Feldhecke, die in dem um- 
gebenden Landschaftsraum bedeutende 
Vernetzungs- und Gliederungsfunktio- 
nen wahrnimmt.  
Durch die Errichtung der Streifen ent- 
steht in Verbindung mit den Heckenge- 
hölzen ein gestufter Vegetationsaufbau, 
der außerordentlich strukturreich ist und 
daher vielfältige Lebensräume bietet. 
  
3-5.2.3.2 
 
Der Graben südlich des Hofes O- 
verhues  ist beidseitig mit einem 
Streifen aus Hochstauden von je- 
weils mind. 2,0 m Breite zu verse- 
hen.  
 
Die Maßnahme dient der Verbesserung 
der gewässerökologischen Funktionen.  
 
3-5.2.3.3 Zu beiden Seiten der bestehenden 
Hecke ist ein Streifen aus Hochstau- 
den von jeweils mind. 2,0 m Breite 
zu errichten. 
 
Die Streifen sind im Bedarfsfall zu 
mähen, um eine Verbuschung zu 
verhindern.  
 
 
Vgl. 3-5.2.3.1.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
140 
 
3-5.2.4 P f l e g e  v o n   H e c k e n ,    
K o p f b ä u m e n   u n d    
O b s t b a u m b e s t ä n d e n   
 
 
 Die Durchführung der Pflege bei He- 
cken, Kopfbäumen und Obstbaum- 
beständen obliegt dem Grund- 
stückseigentümer oder Nutzungsbe- 
rechtigten. 
Für die Durchführung von Pflegemaß- 
nahmen können ggf. öffentliche Mittel 
in Anspruch genommen werden. 
Die Höhe der Zuwendungen richtet 
sich nach den jeweils gültigen Förder- 
richtlinien. 
 
 Soweit die Landschaftselemente in- 
nerhalb des Grünlandes liegen, ist 
eine Schädigung durch Viehtritt und 
-verbiss durch geeignete Schutzvor- 
richtungen wie z. B. Zäune zu ver- 
hindern. 
 
 
Insbesondere bei Pferden ist bei Feh- 
len entsprechender Schutzvorrichtun- 
gen regelmäßig ein starker Verbiss 
fest zu stellen. 
 Pflege von Wallhecken, Hecken 
und Obstbaumbeständen 
 
 
 Wallhecken, Hecken und Wind- 
schutzanlagen sind in einem Turnus 
von 8 bis 25 Jahren durch fachge- 
rechtes „Auf-den-Stock-setzen“ zu 
pflegen. 
 
Die Maßnahmen sind abschnittswei- 
se durchzuführen, dabei sind Ü- 
berhälter in unregelmäßigen Ab- 
ständen zu erhalten. 
 
 
Eine turnusmäßige Pflege ist zur Er- 
haltung der Hecken unbedingt erfor- 
derlich. Allein durch regelmäßige Ver- 
jüngung entsteht ein nach Alter und 
Aufbau heterogener Bestand, der die 
vielfältigen Funktionen wie Gliederung 
der Landschaft, Lebensstätte, Wind- 
schutz usw. auf Dauer erfüllen kann. 
 Pflege von Kopfbäumen 
 
 
 Kopfbäume sind in einem Turnus 
von höchstens 10 Jahren durch 
fachgerechtes „Schneiteln“ zu pfle- 
gen. 
Mit dem Schneiteln wird das ursprüng- 
lich durch die Nutzung der Kopfbäume 
zur Gewinnung von Flechtmaterial, 
Laubfutter und Einstreu entstehende 
typische Erscheinungsbild gewahrt 
und ein Auseinanderbrechen der 
Bäume verhindert. 
 
Darüber hinaus dient die Pflege der 
Erhaltung dieser Bäume als Lebens- 
stätte spezialisierter Arten wie z. B. 
Höhlenbrüter. 
 Pflege von Obstbaumbeständen 
 
 
 Obstbaumreihen oder Streuobstbe- Ein erheblicher An teil der traditionellen

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
141 
stände sind durch fachgerechten 
Schnitt zu erhalten. 
 
Obstbaumbestände ist dem Struktur- 
wandel in der Landwirtschaft zum Op- 
fer gefallen. 
 
 
 
 
 
 
Sofern abgestorbene Obstbäume 
beseitigt werden, sollten diese durch 
Hochstämme ersetzt werden; dabei 
sollte alten Sorten nach Möglichkeit 
der Vorrang gegeben werden. 
 
Soweit möglich, sollte auf den Ein- 
satz von Pflanzenbehandlungs- oder 
Schädlingsbekämpfungsmitteln ver- 
zichtet werden. 
 
 
Mit der Pflege der verbliebenen Be- 
stände wird nicht nur ein kulturhisto- 
risch bedeutsames Landschaftsele- 
ment, sondern eine Lebensstätte mit 
einmaliger Vielfalt erhalten. 
J:\WINWORD\LPROXEL\Text\b) Text Offenlegung\Text Offenlegung (Anlage 3 zur Ratsvorlage.doc )

Beschlussvorlage

9211 Zeichen

V/0022/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Landschaftsplan Roxeler Riedel - Offenlegungsbeschluss - 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
02.05.2006 Bezirksvertretung Münster-Mitte Einbringung 
04.05.2006 Bezirksvertretung Münster-West Einbringung 
09.05.2006 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Einbringung 
11.05.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Einbringung 
10.08.2006 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
15.08.2006 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
17.08.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
19.09.2006 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
27.09.2006 Hauptausschuss Anhörung 
27.09.2006 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
1. Der Rat stimmt dem Vorentwurf des Landschaftsplans Roxeler Riedel  zu und beschließt auf 
dieser Grundlage den Landschaftsplan gemäß § 27 c Landschaftsgesetz für die Dauer eines 
Monats öffentlich auszulegen. 
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt für den Landschaftsraum Schonebeck, zwischen Rüschhaus-
weg und Haus Vögeding, eine Änderung des Gebietsentwicklungsplans (GEP) bei der Bezirks-
regierung Münster zu beantragen, mit dem Ziel, die Flächen als Gewerbeansiedlungsbereiche 
auszuweisen und eine Anpassung des Flächennutzungsplans (FNP) vorzunehmen. 
 
 
Kosten/Folgekosten 
 
Mit der Offenlegung entstehen keine Kosten. 
 
Begründung: 
 
Zu 1:
 
Das Landschaftsgesetz verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte zur Aufstellung von Land-
schaftsplänen (§ 16 (2)). In Münster sind 2 Landschaftspläne bereits rechtskräftig, mit dem LP Ro-
xeler Riedel (Anlage 3) befindet sich nunmehr der Dritte von vier zu erstellenden Landschaftsplä-
nen in der Aufstellungsphase. 
Vorlagen-Nr.: 
V/0022/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr  Peifer 
Ruf: 
492 67 05 
E-Mail: 
PeiferM@stadt-muenster.de  
Datum: 
06.03.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0022/2006 
Der Geltungsbereich erstreckt sich auf das westliche Stadtgebiet. Geprägt wird dieser Planungs-
raum durch das Münstersche Aatal, das in Teilen noch einen hohen Grad an Naturnähe aufweist. 
Planerisch zu berücksichtigen sind die umfangreichen städtebaulichen Erweiterungsabsichten, 
insbesondere für den Stadtteil Roxel.  
 
Die untere Landschaftsbehörde hat im Zuge der Erarbeitung des Landschaftsplans erstmals einen 
eigenständigen, über das gesetzlich geforderte Maß hinausgehenden Weg zur Harmonisierung der 
Interessen von Naturschutz und Landwirtschaft im Vorfeld des gesetzlich verankerten Aufstel-
lungsverfahrens beschritten. So wurde eine Arbeitsgruppe  unter Beteiligung von Vertretern der 
institutionellen Landwirtschaft und des ehrenamtlichen Naturschutzes gebildet, deren maßgebliche 
Aufgabe es war, das Prozedere eines Beteiligungsverfahrens fest zu legen und Planungsgrund-
sätze zu vereinbaren. Die Arbeitsgruppe setzte sich aus dem Kreisverbandvorsitzenden, Kreis-
landwirt, Vertretern des landwirtschaftlichen Kreisverbands sowie den Ortsvereinsvorsitzenden, 
Ortslandwirten, dem Landschaftsbeiratsvorsitzenden sowie je einem Vertreter des Bunds für Um-
welt und Naturschutz Deutschland (BUND), des Naturschutzbunds (NABU), der Landesgemein-
schaft Naturschutz und Umwelt (LNU) und der unteren Landschaftsbehörde (uLb) zusammen.  
 
Auf Initiative der Arbeitsgruppe wurden auf Ortsteilebene weitere Arbeitsgruppen unter Beteiligung 
des zuständigen Ortslandwirts, des Ortsvereinsvorsitzenden, einem Vertreter der Naturschutzver-
bände und der uLb gebildet. Maßgebliche Aufgabe dieser Arbeitsgruppen war die Konkretisierung 
von Planungsgrundsätzen unter Berücksichtigung örtlicher und landschaftlicher Gegebenheiten. 
  
Insgesamt erfolgten 9 Arbeitsgruppensitzungen und 4 Ortsbegehungen.  
 
Daran schlossen sich Gespräche der unteren Landschaftsbehörde mit den im Wesentlichen betrof-
fenen Grundeigentümern an. Von den Festsetzungen des ersten Planungskonzepts waren 82 pri-
vate Grundeigentümer betroffen, davon 72 in erheblichem Umfang. Diese wurden kontaktiert, 65 
davon aufgesucht.  
 
Das Ergebnis der Gespräche wurde unmittelbar in die Planung eingestellt. Wesentliche Folge der 
Eigentümerbeteiligung ist die Reduzierung der Anzahl der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen 
von 126 des Konzeptes auf 97 im nun vorliegenden Vorentwurf. Zurück zu führen ist diese Reduk-
tion maßgeblich darauf, dass eine Einigung mit den Grundeigentümern auf alternaive Pflanzstand-
orte erreicht werden konnte, die eine Bündelung von Maßnahmen ermöglichten. Daneben sind 
einige Festsetzungen aufgrund technischer Vorgaben nicht umsetzungsfähig (z. B. Dränagen). 
 
Das Ergebnis der Abstimmungen reicht im Einzelfall von der Zustimmung bis zur Ablehnung von 
Maßnahmen. Einige Betroffene sind noch unentschlossen. Eine Klärung wird im weiteren Verlauf 
des Verfahrens herbeigeführt werden. 
 
Im  Grundsatz strittig ist nach wie vor die Festsetzung von Maßnahmen im Landschaftsraum Obe-
rort nordöstlich von Albachten. Der Landschaftsplanentwurf trifft Festsetzungen zur Anreicherung 
der Landschaft mit punktuellen und linienhaften Landschaftselementen i. S. einer Grundausstat-
tung. Ziel ist die Schaffung von Lebensräumen zur Gliederung der Landschaft und Vernetzung mit 
umliegenden Biotopen unter besonderer Berücksichtigung landwirtschaftlicher Belange wie die 
Erhaltung betriebswirtschaftlich rentabler Flächengrößen und –zuschnitte.  
 
Mit Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung am 25.06.2005 wurde die sog. 
Strategische Umweltprüfung  verbindlich eingeführt. Dabei sind die voraussichtlichen Umweltaus-
wirkungen aufgrund der Realisierung von Plänen (u. a. Landschaftspläne) und Programmen im 
Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der 
Text des LP Roxeler Riedel wurde diesbezüglich ergänzt (vgl. Anlage 3, Punkt 3-0.2). 
 
Im Zuge des gesetzlich geforderten Verfahrens ist die Beteiligung der Bürger (Anlage 2)  sowie der 
Träger öffentlicher Belange, beteiligte Verbände und Stellen (TÖB) bereits erfolgt. Ebenso wurde

- 3 - 
V/0022/2006 
der Landschaftsbeirat bei der unteren Landschaftsbehörde während der Entwurfsbearbeitung 
mehrfach eingebunden. 
 
Nunmehr steht als nächster Schritt die öffentliche Auslegung gemäß § 27 c Landschaftsgesetz an.  
 
Hinweis 
Innerhalb d
es Plangebiets des Landschaftsplans sind in erheblichem Maße Landschaftsräume 
vorhanden, die gemäß den Vorgaben des Gebietsentwicklungsplans (GEP) zukünftig einer bauli-
chen Entwicklung zugeführt werden sollen bzw. berei ts im rechtswirksamen Flächennutzungsplan 
(FNP) als Bauflächen dargestellt sind. 
Für derartige Räume sieht das Landschaftsgesetz die Darstellung des Entwicklungsziels temporä-
re Erhaltung vor. Es beinhaltet die befristete Erhaltung der Landschaft bis zum Zeitpunkt einer ver-
bindlichen städtebaulichen Überplanung. Mit Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans tritt in de-
ren Geltungsbereich der LP entsprechend § 29 (4) Landschaftsgesetz automatisch außer Kraft. 
Der LP trifft in derartigen Landschaftsräumen keine
 Festsetzungen. Damit wird sichergestellt, dass 
es nicht zu Widersprüchen in den Darstellungen der Landschaftsplanung und der städtebaulichen 
Planung kommt (vgl. Anlage 1 Punkt 2.3.1 der Erläuterungen zum LP). 
Konkrete städtebauliche Planungen bestehen zurzeit in den Landschaftsräumen 
ƒ Nienberge Waltruper Weg 
ƒ Technologiepark Steinfurter Straße  
ƒ Nördlich Roxel  
ƒ Südwestlich Roxel  
ƒ Aaseeterrassen  
ƒ GAD-Trasse Mecklenbeck  
ƒ Mecklenbeck Hafkhorst 
 
Die Planungen werden voraussichtlich vor Rechtskraft des LP Roxeler Riedel zum Abschluss ge-
bracht werden. Die Anpassung des LP erfolgt im Zuge des weiteren Aufstellungsverfahrens. 
 
Weitere Ausführungen zu Rechtsgrundlagen, Bestandteilen, Inhalten und Kosten des Land-
schaftsplans finden sich in der Anlage 1. 
 
 
 
Zu 2:
 
Im Zuge der verwaltungsinternen Abstimmung des Vorentwurfes des LP Roxeler Riedel wurde die 
planerische und liegenschaftliche Absicht deutlich, den Bereich um die Gärtnerei Kersting (süd-
westlich Nienberge) gewerblich entwickeln zu wollen. Der Verwaltungsvorstand hat in seiner Sit-
zung am 15.11.05 diese Absicht bekräftigt.  
Der geltende GEP, der hier Bereiche für die Erholung und den Schutz Landschaft darstellt, müsste 
deshalb geändert werden. Gleiches gilt für den Flächennutzungsplan, der bislang Flächen für die 
Landwirtschaft darstellt und damit den Hinweis verbindet: „besondere Bedeutung für die Landwirt-
schaft“. 
 
Die Verwaltung wird für die Änderung des GEP baldmöglichst das Verfahren einleiten (Antrag an 
die Bezirksregierung Münster) und anschließend das Verfahren zum FNP aufnehmen. 
 
Der Entwurf zum LP trägt der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung bereits jetzt Rechnung 
in dem der Landschaftsraum nicht in die Landschaftsschutzgebietsausweisung aufgenommen bzw. 
das vorhandene Landschaftsschutzgebiet geringfügig zurückgenommen wurde. 
 
I. V. 
 
gez. 
Joksch 
Stadtbaurat

- 4 - 
V/0022/2006 
 
 
 
Anlagen: 
Anlage 1: Erläuterungen zum Landschaftsplan Roxeler Riedel  
Anlage 2: Niederschrift zur Bürgeranhörung 
Anlage 3: Vorentwurf Landschaftsplan Roxeler Riedel

Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0022/2006

12165 Zeichen

Anlage 2  zur Vorlage Nr. V/0022/2006 an den Rat 
 
- Niederschrift zur Bürgeranhörung -  
 
 
 
 
 
Landschaftsplan Roxeler Riedel  
Bürgeranhörung am 26.06.2001 im Schulzentrum Roxel, Tilbecker Straße 26,  
48161 Münster 
 
 
 
Niederschrift 
 
 
Teilnehmer 
Frau Möllers  Bezirksvorsteherin Bezirksvertretung Münster – West 
Herr Stoldt Amt für Grünflächen und Naturschutz 
Herr Peifer Amt für Grünflächen und Naturschutz 
ca. 120 Bürgerinnen und Bürger 
 
 
Die Bürgeranhörung erfolgte als gemeinsame Veranstaltung für die Bezirksvertretungen 
Münster – Mitte und Münster – West unter dem Vorsitz von Frau Möllers. 
Die Beteiligung der Bürger erfolgte gemäß § 27 b Landschaftsgesetz. Es nahmen etwa 120 
Bürger an der Veranstaltung teil, darunter Vertreter der betroffenen Bezirksvertretungen und 
der örtlichen Presse. 
  
Frau Möllers eröffnete die Veranstaltung um 19.40 U hr und führte anschließend in das The- 
ma Landschaftsplan Roxeler Riedel  ein. 
 
Herr Stoldt erläuterte zunächst die gesetzlichen Gr undlagen der Landschaftsplanung, den 
derzeitigen Stand der Landschaftsplanung in Münster  sowie das Verfahren zur Aufstellung 
des Landschaftsplans. 
Anschließend stellte Herr Peifer die Planung vor un d ging auf die allgemeinen Ziele und 
Grundsätze sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung ein. 
 
Danach gab die Bezirksvorsteherin den Bürgerinnen u nd Bürgern Gelegenheit zur Äußerung 
und Erörterung. 
 
Herr Lütke Brintrup, in seiner Funktion als Kreisla ndwirt, stellte fest, dass die grundsätzliche 
Notwendigkeit zur Erstellung des Landschaftsplans Roxeler Riedel  nicht in Frage gestellt 
wird. Er wies daraufhin, dass aus Sicht der Landwir tschaft zu viele Bepflanzungsmaßnah- 
men geplant sind.  
In Bezug auf die Naturschutzgebietsausweisung für d ie Alvingheide regte er an, auf eine 
Unterschutzstellung zu verzichten und stattdessen d ie angestrebten Regelungsinhalte durch 
den Abschluss freiwilliger vertraglicher Vereinbarungen umzusetzen (Vertragsnaturschutz). 
 
Herr Wernsmann erhob die Forderung auf Pflanzungen zu verzichten, um zukünftig die 
landwirtschaftliche Nutzung in einer zeitgemäßen Art betreiben zu können. 
Die Verwaltung erklärte dazu, dass gerade der Lands chaftsplan von seinem Anspruch her 
das Ziel verfolgt, alle Belange und Ansprüche, die an die Landschaft gestellt werden, zu- 
sammen zu führen. Hierzu zählt neben dem Schutz der  Landschaft als Lebensraum für die 
Tier- und Pflanzenwelt auch die Erhaltung und Entwi cklung als Lebensraum für den Men-

- 2 - 
schen mit seinen spezifischen Ansprüchen einer wirt schaftlichen, aber auch einer freizeitli- 
chen Nutzung. 
 
Herr Dr. Hövelmann als Vertreter der nach § 29 Bund esnaturschutzgesetz anerkannten Na- 
turschutzverbände begrüßte die Planung und bekräfti gte die Notwendigkeit einer Unter- 
schutzstellung von Lebensräumen in der von der Verw altung dargelegten Form sowie die 
geplanten Anreicherungsmaßnahmen in der Landschaft. 
 
Im Laufe der Bürgernanhörung wurde wiederholt die F rage nach der Finanzierung der 
Pflanzmaßnahmen gestellt.  
Die Verwaltung führte dazu aus, dass die Anlage der  Pflanzung sowie die Pflege in den ers- 
ten drei Jahren nach der Pflanzung durch die Stadt Münster erfolgen. Die weitere Pflege ü- 
bernimmt der Grundeigentümer. Die Stadt erwirbt auf  Wunsch des Grundeigentümers die 
Pflanzflächen, sofern sie sich in räumlicher Benachbarung zu städtischen Flächen befinden. 
 
Mehrere Bürger legten dar, dass ihrer Auffassung na ch die Planung überflüssig ist, weil die 
Landschaft in der bestehenden Form intakt ist.  
Herr Egger vertrat die Auffassung, dass eine Unters chriftensammlung durchgeführt werden 
sollte, um den Landschaftsplan zu „kippen“. 
Herr Kückmann legte die Geschichte seines Hofes dar  und zeigte Fehler behördlichen Han- 
delns auf. Er schloss seinen 20-minütigen Vortrag m it der Feststellung, dass von daher auf 
die Erstellung des Landschaftsplans Roxeler Riedel  verzichtet werden sollte. 
Herr van Bevern, Mitglied der Arbeitsgruppe zum Lan dschaftsplan, stellte fest, dass die Ar- 
beitsgruppe dem vorliegenden Plan nicht zugestimmt hat und bezeichnete diesen als unnütz. 
 
Frau Koch fragte die Gründe für eine Unterschutzste llung der Waldbereiche der Alvingheide 
und die zu erwartenden Kosten für den Landschaftsplan nach. 
Die Verwaltung erläuterte, dass die Ausweisung aufg rund der Auswertung der fachlichen 
Planungsgrundlagen (Gebietsentwicklungsplan usw.) u nd den daraus resultierenden Er- 
kenntnissen erfolgt.  
Die voraussichtlichen Kosten für die Realisierung d es Landschaftsplans können zu diesem 
frühen Zeitpunkt des Verfahrens noch nicht benannt werden, werden aber mit der Vorlage 
zum Offenlegungsbeschluss vorliegen, sodass sie der  Politik zum Zeitpunkt der politischen 
Willensbildung bekannt sein werden.  
 
Herr Henrichmann stellte fest, dass die Wasserquali tät der Aa völlig unzureichend und von 
daher eine Unterschutzstellung nicht sinnvoll ist.  
Die Verwaltung erläuterte, dass gerade unter  diese m Gesichtspunkt die Ausweisung eines 
Schutzgebietes mit den damit verbundenen Zielen ein er ökologischen Aufwertung eine Vor- 
aussetzung zur Besserung darstellt. 
Die Unterschutzstellung erfolgt nicht primär zum Sc hutz der Wasserqualität der Aa, sondern 
zur Erhaltung bestehender Lebensräume für die dort lebenden Tier- und Pflanzenarten. Die- 
se sind z. T. sehr selten und werden deshalb auf de r sog. „roten Liste“ der vom Aussterben 
bedrohten Arten des Landes NW geführt. 
 
Einige Bürger äußerten ihre Befürchtung, dass die a ngestrebten Regelungen zu den Schutz- 
ausweisungen zukünftig durch den Gesetzgeber versch ärft werden und dann für die Betrof- 
fenen erhebliche Wirtschaftsbeschränkungen zur Folge haben könnten. 
Die Verwaltung erklärte, dass die zukünftigen recht lichen Vorgaben des Gesetzgebers auch 
durch die Verwaltung nicht vorhergesehen werden kön nen. Die Planung wird auf der Basis 
der derzeit gültigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufgestellt.  
Die inhaltliche Ausgestaltung der Regelungen zu den  Schutzgebieten wird ausschließlich 
durch das Schutzziel bestimmt. Derartige fachplaner ische Ziele sind abhängig von örtlichen 
Gegebenheiten und Erfordernissen und nicht von rechtlichen Rahmenbedingungen.

- 3 - 
Herr Lütke Notarp, in seiner Funktion als Vorsitzen der des Landwirtschaftlichen Kreisver- 
bands, stellte fest, dass die Waldflächen an der Alvingheide nicht naturschutzwürdig sind. 
Die Verwaltung befürwortet eine Ausweisung insbeson dere unter Artenschutzgesichtspunk- 
ten. 
 
Herr Dieckmann bemängelte, dass der in der Landscha ft vorhandene Gehölzbestand bei der 
Planung nicht ausreichend berücksichtigt wurde und zudem verfügbare städtische Grundstü- 
cke bewusst für eine Bepflanzung nicht herangezogen wurden. 
Die Verwaltung wies diese Einschätzungen zurück. De m Amt für Grünflächen und Natur- 
schutz liegt eine Kartierung der bestehenden Biotop e vor. Diese ist maßgebliche Grundlage 
für die Ermittlung von Entwicklungsbedarfen für die  Landschaft. Der vorgestellte Vorentwurf 
wurde ausschließlich unter fachlichen Gesichtspunkt en erarbeitet. Die Eigentumsverhältnis- 
se sind zu diesem Zweck nicht erhoben worden und vo n daher auch keine Grundlage der 
Planung. 
 
Herr Fischer fragte die Inhalte des ökologischen Fachbeitrags nach.  
Die Verwaltung erklärte, dass es sich hierbei um ei n Gutachten der Landesanstalt für Ökolo- 
gie, Bodenordnung und Forsten handelt. Diese erarbe itet für den Gebietsentwicklungsplan 
als Landschaftsrahmenplan und den Landschaftsplan e inen Fachbeitrag, der eine Be- 
standsaufnahme von Natur und Landschaft, eine Beurt eilung  des Zustandes sowie die dar- 
aus abzuleitenden Ziele einer Planung enthält. 
Der ursprünglich vorgelegte Fachbeitrag wurde nacht räglich überarbeitet um auf eine zeitlich 
aktuelle Version zugreifen zu können. 
 
Herr Schulze Dernebockholt bemängelte, dass der Ter min der Bürgerbeteiligung nicht ord- 
nungsgemäß bekannt gemacht worden wäre. 
Die Verwaltung wies diese Behauptung zurück. Die Ve ranstaltung wurde im Amtsblatt der 
Stadt Münster, im amtlichen Teil der Westfälischen Nachrichten (WN) und der Münsterschen 
Zeitung (MZ), im allgemeinen Teil der WN und MZ sow ie durch Aushang im Vermessungs- 
und Katasteramt, Amt für Grünflächen und Naturschut z, in der Bürgerberatung, in den Filia- 
len der Sparkasse Münster in Nienberge, Gievenbeck und Mecklenbeck sowie in der Volks- 
bank in  Albachten bekannt gemacht. 
 
Mehrere Bürger kritisierten, dass Anpflanzungen auf  privaten Eigentumsflächen geplant wür- 
den, ohne dass der Grundeigentümer von der Verwaltu ng im Vorfeld der Bürgeranhörung 
davon informiert worden wäre. Auf diese Weise wären  bei der Planung bestehende Hemm- 
nisse wie Dränagen und Leitungen nicht berücksichtigt worden. 
Die Verwaltung verdeutlichte, dass mit der Bürgeran hörung der Einstieg in das gesetzliche 
geforderte Aufstellungsverfahren für den Landschaft splan vollzogen wird. Die Verwaltung 
stellt hier die Grundzüge der Planung vor, es liegt noch kein fertiger Entwurf vor. 
Bei einer Plangebietsgröße von ca. 47 ha wären mehrere hundert Grundeigentümer zu betei- 
ligen. Dies ist von der Verwaltung prinzipiell nich t leistbar und vom Gesetzgeber deshalb 
auch nicht vorgesehen. Vielmehr hat jeder Bürger im  Verlauf des weiteren Verfahrens die 
Möglichkeit, eigene Vorstellungen und Anregungen ei nzubringen. Hierzu wird der Plan für 
die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Dies w ird für den Landschaftsplan Roxeler Rie- 
del  voraussichtlich ab dem Sommer 2002 sein. 
 
Frau Koch fragte, ob es trotz Landschaftsplan mögli ch sei, die GAD-Trasse in Mecklenbeck 
zu realisieren.  
Die Verwaltung erklärte, dass diesbezüglich ein eig enständiges Verfahren (Planfeststel- 
lungsverfahren) durchzuführen ist, das mit einem Pl anfeststellungsbeschluss endet und als 
übergeordnetes Verfahren alle Ansprüche an die Land schaft zu berücksichtigen und abzu- 
wägen hat. Hierzu zählen auch die landschaftsplanerischen Belange.

- 4 - 
Herr Bente und andere Bürger bemängelten, dass mit einer Naturschutzgebietsausweisung 
eine Wertminderung der Flächen verbunden ist, die s ich in einem geringeren Beleihungswert 
bei einer Kreditaufnahme widerspiegelt. 
Die Verwaltung erläuterte, dass nach hiesigem Kennt nisstand diese Aussage so generell 
nicht zutreffend ist.  
Da mit der Schutzausweisung keine Bewirtschaftungsa uflagen einhergehen, wird der Ertrag 
der Flächen nicht gemindert. Einige Kreditinstitute reduzieren deshalb die Beleihbarkeit nicht, 
andere wiederum doch. 
 
Herr Schulze Wermeling regte an, die Ausgleichsfläc hen bei Eingriffen in Natur und Land- 
schaft zukünftig nicht unmittelbar räumlich benachb art dem Eingriff zuzuordnen, sondern 
stattdessen auch Flächen in Nachbarkreisen heranzuziehen. 
Um eine sinnvolle Entwicklung zu ermöglichen, hat d ie Stadt Münster durch das Amt für 
Grünflächen und Naturschutz eine Konzeption erarbei tet, die eine ökologisch und wirtschaft- 
lich sinnvolle Anordnung der Ausgleichsflächen zum Ziel hat. Voraussetzung ist allerdings 
die Verfügbarkeit der Flächen. 
 
Herr Hövelmann stellte fest, dass der Verbrauch von  landwirtschaftlichen Flächen nicht nur 
durch Naturschutzmaßnahmen sondern insbesondere auc h durch die Entwicklung von Sied- 
lungsgebieten erfolgt. Beides erhöht den Druck auf die Landwirtschaft. Seitens der Betroffe- 
nen werde dies aber nur im Fall von Naturschutzmaßnahmen beklagt.  
Eine Bürgerin widersprach dieser Auffassung. 
 
Ein Bürger kritisierte die unzureichende finanziell e Entschädigung für die Bereitstellung von 
Flächen bei Anpflanzungsmaßnahmen. 
 
Herr Lütke Brintrup trat dafür ein, Naturschutzmaßn ahmen über das Kulturlandschaftspro- 
gramm abzuwickeln oder ein Sponsoring einzuführen. 
Die Verwaltung wird dies prüfen. 
 
Frau Möllers schloss die Veranstaltung um 23.35 Uhr. 
 
I. A.         Münster, 12.07.01 
 
 
gez.        gez. 
----------------------------------------------    - --------------------------------------- 
Markus Peifer       Ursula Möllers 
Technischer Stadtangestellter    Bezirksvorsteherin   
Bezirksvertretung Münster – West

Anlage 1 zur Vorlage Nr V/0022/2006

21607 Zeichen

Anlage 1  zur Vorlage Nr. V/0022/2006 an den Rat 
 
 
- Erläuterungen zum Landschaftsplan Roxeler Riedel  - 
 
Gliederung  
 
1. Landschaftsgesetz und Landschaftsplanung 
1.1. Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich 
1.2. Bestandteile des Landschaftsplans und rechtliche Wirkung 
 
2. Landschaftsplan Roxeler Riedel  
2.1 Das Plangebiet 
2.2 Verfahrensstand und weiteres Verfahren 
2.3 Inhalte 
2.3.1 Entwicklungsziele 
2.3.2 Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft 
2.3.3 Forstliche Festsetzungen 
2.3.4 Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen 
 
3. Realisierungskosten 
3.1 Finanzierung 
3.2 Ermittlung der Kosten 
3.3.1 Baukosten, Pflegekosten 
3.3.2 Entschädigungszahlungen

- 2 - 
1. Landschaftsgesetz und Landschaftsplanung 
 
1.1 Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich 
Die Kreise und kreisfreien Städte haben unter Beach tung der Ziele und Erfordernisse 
der Raumordnung und Landesplanung Landschaftspläne aufzustellen. Der Land- 
schaftsplan (LP) ist gemäß § 16 Landschaftsgesetz (LG) als Satzung zu beschließen. 
 
Der Landschaftsplan erstreckt sich auf den bauliche n Außenbereich i. S. des Baupla- 
nungsrechts und stellt die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung 
der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar. 
 
 
Abbildung 1: Landschaftsplanbereiche 
 
1.2 Bestandteile des Landschaftsplans und rechtlich e Wirkung 
Der Landschaftsplan wird erarbeitet unter Zugrundel egung der im Landschaftsgesetz 
bzw. in der Durchführungsverordnung genannten Grund lagen und unter Beachtung 
der dort genannten planerischen Vorgaben. 
 
Der Landschaftsplan besteht aus Karte (Entwicklungs - und Festsetzungskarte), Text 
und Erläuterungen. Er enthält: 
- die Darstellung der Entwicklungsziele für die Landschaft gemäß § 18 LG, 
- die Festsetzung besonders geschützter Teile von Nat ur und Landschaft gemäß 
§ 19 – 23 LG (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzg ebiet, Geschützter Land- 
schaftsbestandteil, Naturdenkmal) 
- die Zweckbestimmung für Brachflächen gemäß § 24 LG, 
- die forstlichen Festsetzungen in Naturschutzgebiete n und geschützten Land- 
schaftsbestandteilen gemäß § 25 LG,

- 3 - 
- die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen gemäß § 26 LG. 
 
Der Landschaftsplan weist abgestufte Verbindlichkei ten auf. Während sich die Ent- 
wicklungsziele ausschließlich an Behörden richten, haben die Regelungen zu den 
Schutzausweisungen (NSG, LSG...) allgemeinverbindli chen Charakter, d. h. sie sind 
für jedermann verbindlich. Festsetzungen nach §§ 24  – 26 LG binden dagegen den 
betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechnen. 
 
Gemäß § 62 LG sind bestimmte, im Gesetz benannte Bi otope per Gesetz geschützt 
und nachrichtlich im Landschaftsplan darzustellen. Voraussetzung für eine Darstel- 
lung ist die Erfassung der Biotope durch die LÖBF u nd die abschließende Unterrich- 
tung der Grundeigentümer. Diese ist bislang nicht e rfolgt, sodass die Darstellung im 
LP zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird. 
 
 
2.0 Landschaftsplan Roxeler Riedel 
 
2.1 Das Plangebiet 
Der Landschaftsplan erstreckt sich auf den westlichen Teil des Stadtgebietes Münster 
und umfasst eine Fläche von ca. 47 ha. 
Er wird im Osten durch die Bebauung der Stadtteile Gievenbeck und Mecklenbeck 
begrenzt, im Süden durch den Zubringer zur Autobahn  1 bzw. 43, im Westen durch 
die Stadtgrenze zum Kreis Coesfeld. Im Norden bilde t die Altenberger Straße die 
Plangebietsgrenze.  
 
Das Plangebiet wird geprägt durch die in Teilen noc h naturnah ausgebildete Aa und 
ihrem Talraum sowie deren Nebenbäche.  
Kennzeichnend für die Landschaft waren ursprünglich  eiszeitbedingte, flache, breite 
Flachrücken,  sog. Riedel .  
Neben den landwirtschaftlichen Nutzungen ist das Pl angebiet durch mehrere größere 
Waldbereiche vor allem an der Stadtgrenze zu Coesfe ld gekennzeichnet (Alvinghei- 
de).  
 
Dominante Verkehrsachsen bilden die Autobahn 1, die  das Plangebiet von Norden 
nach Süden durchschneidet, die B 54 von Münster in Richtung Emsdetten sowie die 
Eisenbahnlinie „Münster - Recklinghausen“. 
 
Planerisch zu berücksichtigen sind die beabsichtige n, umfangreichen städtebaulichen 
Siedlungsentwicklungen, u. a. in den Stadtteilen Ro xel und Albachten (vgl. Ausfüh- 
rungen zu 2.3.1). 
 
2.2 Verfahrensstand und weiteres Verfahren 
Die untere Landschaftsbehörde geht bei der Erarbeitung des Landschaftsplans Roxe- 
ler Riedel erstmals einen über das gesetzlich geforderte Maß hinausgehenden Weg 
zur Harmonisierung der Interessen von Naturschutz und Landwirtschaft. So wurden 
bereits im Vorfeld des gesetzlich verankerten Aufstellungsverfahrens Arbeitsgruppen 
unter Beteiligung der Landwirtschaft und des ehrenamtlichen Naturschutzes gebildet, 
um Konfliktpotentiale zu erkennen, zu vermeiden bzw. planerisch zu bewältigen.  
 
Es wurde eine Arbeitsgruppe  unter Beteiligung von Vertretern der institutionellen 
Landwirtschaft, des ehrenamtlichen Naturschutzes un d der unteren Landschaftsbe- 
hörde der Stadt Münster gebildet, deren maßgebliche Aufgabe es war, das Prozedere 
eines Beteiligungsverfahrens fest zu legen und Plan ungsgrundsätze zu vereinbaren. 
Die Arbeitsgruppe setzte sich aus dem Kreisverbands vorsitzenden, Kreislandwirt, 
Vertretern des landwirtschaftlichen Kreisverbands s owie den Ortsvereinsvorsitzen- 
den, Ortslandwirten, dem Vorsitzenden des Landschaf tsbeirats sowie je einem Ver-

- 4 - 
treter des Bunds für Umwelt und Naturschutz Deutsch land (BUND), des Naturschutz- 
bunds (NABU) und der Landesgemeinschaft Naturschutz  und Umwelt (LNU) zusam- 
men.  
 
Auf Vorschlag der Arbeitsgruppe wurden ergänzend Arbeitsgruppen auf Ortsteilebene 
unter Beteiligung des zuständigen Ortslandwirts, Ortsvereinsvorsitzenden, einem Ver- 
treter der Naturschutzverbände und der unteren Land schaftsbehörde gebildet. Maß- 
gebliche Aufgabe dieser Arbeitsgruppen war die Konk retisierung von Planungs- 
grundsätzen unter Berücksichtigung örtlicher und landschaftlicher Gegebenheiten. 
 
Mit dem Beschluss zur Aufstellung des Landschaftspl ans durch den Rat der Stadt 
Münster erfolgte der Einstieg in das gesetzlich gef orderte Aufstellungsverfahren von 
Landschaftsplänen. Dieses wurde mit der frühzeitige n Beteiligung der Bürger im An- 
schluss an die Beteiligung der Landwirtschaft und d es ehrenamtlichen Naturschutzes 
fortgeführt. Zeitlich parallel erfolgte die frühzei tige Beteiligung der Träger öffentlicher 
Belange. 
 
Nunmehr ist die öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG durchzuführen. Der Entwurf 
des LP ist für die Dauer eines Monats zu jedermanns  Einsicht öffentlich auszulegen. 
Zeitlich parallel wird die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgen. 
 
Nach Bearbeitung der vorgebrachten Anregungen aus d er Offenlegung schließt sich 
als nächster Verfahrensschritt der Satzungsbeschluss an.  
 
Abschließend erfolgt dann die Vorlage des Landschaf tsplans zur Genehmigung bei 
der höheren Landschaftsbehörde. Mit der Bekanntmach ung der Genehmigung tritt 
der Landschaftsplan in Kraft.   
 
 
2.3 Inhalte 
2.3.1 Entwicklungsziele 
Die Entwicklungsziele (§ 18 LG) geben über das Schw ergewicht der im Plangebiet zu 
erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung Aus kunft, wobei aus der beste- 
henden Situation der unterschiedlichen Landschaftsr äume auch unterschiedliche 
Entwicklungsziele resultieren.  
 
Auf Grund ihrer reichen und vielfältigen Ausstattun g wird für weite Teile des Plange- 
biets das Entwicklungsziel Erhaltung  dargestellt (Waltruper Feld, Rüschenfeld...).  
Dagegen erfasst das Ziel Anreicherung  nur unzureichend ausgestattete Landschafts- 
räume wie im Bereich südliches Hangenfeld, Oberort und Altenroxel. Hier ist die 
Landschaft durch geeignete Maßnahmen gemäß § 26 LG (v. a. Anpflanzungen und 
Entwicklungsmaßnahmen an Gewässern) zu entwickeln. 
 
Die übrigen Entwicklungsziele resultieren aus spezi fischen Aufgabenstellungen, die 
über die Erhaltung oder Anreicherung  der Landschaf t hinausgehen bzw. Vorgaben 
der Landesplanung aufgreifen. 
 
Für Landschaftsräume, die entsprechend den Darstell ungen der Grünordnung und 
des Flächennutzungsplanes besondere Bedeutung für d ie gesamtstädtische Frei- 
raumsituation haben, wird das Entwicklungsziel Erhaltung und Sicherung  dargestellt. 
 
Innerhalb des Plangebiets des Landschaftsplanes Roxeler Riedel  sind in erheblichem 
Maße Landschaftsräume vorhanden, die gemäß den Vorg aben der Raumordnung 
und Landesplanung zukünftig einer baulichen Entwick lung zugeführt werden sollen 
(Roxel, Albachten, Nienberge). Für derartige Räume wird das Entwicklungsziel  tem- 
poräre Erhaltung  dargestellt. Es beinhaltet die befristete Erhaltun g der Landschaft bis

- 5 - 
zum Zeitpunkt einer städtebaulichen Überplanung. 
Mit Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans tritt in  dessen Geltungsbereich der 
Landschaftsplan entsprechend § 29 (4) LG außer Kraft.  
 
Der LP trifft in derartigen Landschaftsräumen keine  Festsetzungen. Damit wird si- 
chergestellt, dass es nicht zu Widersprüchen in den  Darstellungen der Landschafts- 
planung und der städtebaulichen Planung kommt. 
  
Die herausragende ökologische Bedeutung des Aatals in Verbindung mit dem hohen 
Entwicklungspotential dieses Raumes für den Natursc hutz findet Niederschlag in der 
Darstellung des Entwicklungsziels  Optimierung Aa-Tal .  
Es beinhaltet die Erhaltung gebietstypischer Biotop strukturen als Lebensraum für ge- 
fährdete Tier- und Pflanzenarten, aber auch die Sic herung und Entwicklung des Tal- 
raumes der Aa mit seinen zum Teil noch ausgeprägten  Auenfunktionen. Darüber hin- 
aus wird eine Optimierung i. S. einer Verbesserung der ökologischen Funktionen des 
Gewässers sowie des Biotopverbunds angestrebt. 
 
Für den Aasee und die angrenzenden Freiräume wird m it dem Entwicklungsziel Frei- 
zeit- und Erholungsschwerpunkt Aasee  ein Sonderziel formuliert. Dieses beinhaltet 
neben der Erhaltung derzeitiger auch die Entwicklun g weiterer sensibler, freiraumbe- 
zogener Freizeit- und Erholungsnutzungen. Ebenso wi rd eine Verbesserung der 
Wasserqualität angestrebt. 
 
2.3.2 Besonders geschützte Teile von Natur und Land schaft 
Rechtsgrundlage für die Festsetzung besonders gesch ützter Teile von Natur und 
Landschaft sind die §§ 19 – 23 LG. Die Festsetzung von Lebensräumen als Natur- 
schutzgebiet (NSG), Landschaftsschutzgebiet (LSG), Naturdenkmal (ND) oder ge- 
schützter Landschaftsbestandteil (LB) erfolgt insbe sondere auf Grund ihrer Bedeu- 
tung für den Naturhaushalt und des jeweiligen Schutzzwecks. 
 
Im Plangebiet werden die Aa-Aue  sowie die waldbestandenen Teile der Alvingheide  
als Naturschutzgebiete ausgewiesen. 
 
Die Aa mit ihrer Aue zeichnet sich im Plangebiet du rch ein hohes Maß an Naturnähe 
aus. Auf Grund der zum Teil noch ausgeprägten Gewäs serdynamik mit Uferabbrü- 
chen, Auskolkungen sowie Hochwässern, stellt die Aa  einen äußerst vielfältigen Le- 
bensraum für z. T. seltene Tier- und Pflanzenarten dar und übernimmt zudem bedeu- 
tende Funktionen für den Biotopverbund im westliche n Stadtgebiet. Diese Funktionen 
gilt es zu erhalten, zu sichern sowie zu entwickeln. 
 
Die Alvingheide , an der südwestlichen Grenze zum Kreis Coesfeld ge legen,  stellt mit 
ihren naturnahen Eichen-Hainbuchen-Wäldern untersch iedlichster Ausprägung, Ge- 
wässerläufen und begleitenden Grünlandbereichen sow ie Stillgewässern einen äu- 
ßerst vielfältigen und schützeswerten Lebensraum fü r die Tier- und Pflanzenwelt dar 
und wird deshalb als NSG ausgewiesen.  
 
Große Teile des Plangebiets stehen zurzeit bereits unter Landschaftsschutz. Diese 
werden in das überarbeitete Landschaftsschutzgebiet  Schonebeck, Rüschenfeld ein- 
gebunden . Das Bild dieser traditionellen Kulturlandschaft wir d bestimmt durch den 
engräumigen Wechsel der Nutzungsformen Grünland und  Acker sowie ein weit ver- 
zweigtes Netz naturnaher, teilweise nutzungsbedingt er Landschaftselemente wie He- 
cken, Wallhecken, Feld- und Ufergehölzen, Fließ- un d Stillgewässern sowie Streu- 
obstwiesen. Die Landschaft dient im besonderen Maße auch der Erholungsnutzung.   
 
Sog. „Einzelschöpfungen der Natur“, im Geltungsbereich des LP Roxeler Riedel  han- 
delt es sich hierbei ausschließlich um Bäume, werde n als Naturdenkmal festgesetzt.

- 6 - 
Eine entsprechende ND-Verordnung für den Bereich de s LP besteht seit längerem. 
Ergänzend dazu werden 2 weitere Bäume aufgenommen. Mit Rechtskraft des LP 
wird die Verordnung aufgehoben und die Schutzobjekt e werden formal in den LP ü- 
berstellt.  
 
Die Ausweisung von geschützten Landschaftsbestandte ilen beinhaltet sowohl arten- 
reiche Stillgewässer und naturnahe Abschnitte von F ließgewässern wie auch intakte 
Obstwiesen. Neben der Bedeutung als Lebensraum für eine vielfältige, artenreiche 
Flora und Fauna sind diese Landschaftsbestandteile auch außerordentlich bedeut- 
sam als Trittsteine innerhalb des Biotopverbunds sowie für das Landschaftsbild. 
 
 
2.3.2 Brachflächen 
Brachflächen kommt in einer intensiv genutzten Land schaft eine besondere Bedeu- 
tung als Refugien für die Tier- und Pflanzenwelt zu. Der Landschaftsplan kann gemäß 
§ 24 Landschaftsgesetz eine Zweckbestimmung für Bra chflächen festsetzen. Diese 
können entweder einer natürlichen Entwicklung überl assen oder in bestimmter Weise 
gepflegt werden. Nicht betroffen sind solche Fläche n, die auf Grund vertraglicher 
Vereinbarungen oder Stilllegungsprogrammen (z. B. E U-Flächenstilllegung) zeitweilig 
aus der wirtschaftlichen Nutzung genommen werden.  
Im LP 3 erfolgt eine Zweckbestimmung für Brachflächen für sechs Flächen. 
 
2.3.4 Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebiet en und geschützten Landschaftsbe- 
standteilen. 
Soweit es zur Erreichung des Schutzziels erforderli ch ist, können im Landschaftsplan 
für Erst- und Wiederaufforstungen bestimmte Baumart en vorgeschrieben oder aus- 
geschlossen werden sowie eine bestimmte Form der En dnutzung (Kahlschlag) unter- 
sagt werden.  
Der LP enthält ein abgestuftes Konzept. So sind im NSG Aa-Aue  und im geschützten 
Landschaftsbestandteil Gievenbach  bei Wiederaufforstungen ausschließlich Gehölze 
der sog. potentiellen, natürlichen Vegetation zuläs sig. Es handelt sich dabei um sol- 
che Gehölze, die sich einstellen würden, wenn jegli cher menschliche Einfluss auf den 
Standort unterbleiben würde. Dieser Ansatz trägt de r besonderen Bedeutung dieser 
Lebensräume für den Naturhaushalt und den Naturschutz Rechnung. 
Im NSG Alvingheide  hingegen sind in Abhängigkeit von den derzeitigen Nutzungen 
als Laub- bzw. Nadelwald bodenständige bzw. standor tgerechte Gehölze wieder auf- 
zuforsten. So ist eine Verwendung von Nadelhölzern im kleinräumigen Maßstab wei- 
terhin möglich. Damit finden neben den ökologischen  in besonderer Weise die wirt- 
schaftlichen Belange Berücksichtigung.  
Die forstlichen Festsetzungen sind einvernehmlich mit der Forstbehörde abgestimmt. 
 
2.3.5 Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßna hmen 
Die Festsetzung von Entwicklungs-, Pflege- und Ersc hließungsmaßnahmen gem. § 
26 LG dient der inhaltlichen Ausfüllung der Entwick lungsziele (vgl. Ausführungen zu 
2.3.1), maßgeblich des Entwicklungsziels der Anreicherung .  
Die Maßnahmen sind von besonderer Bedeutung für die Bereitstellung neuer Lebens- 
räume, den  Biotopverbund (Vernetzung von Lebensräu men) sowie die Gliederung 
der Landschaft und die Aufwertung des Landschaftsbilds und somit auch für die Erho- 
lung des Menschen in der Landschaft. 
Neben der Errichtung von Anpflanzungen wie Baumreih en, Feldhecken, Ufergehöl- 
zen usw. beinhaltet der LP Festsetzungen zur Pflege , Wiederherstellung oder Anlage 
naturnaher Lebensräume (Tümpel und Uferstreifen).  
 
In die Planung wurde ein Amphibienschutzkonzept int egriert, das durch die Unter- 
schutzstellung bestehender Lebens- und Reproduktion sräume der Amphibien, die 
Entwicklung bestehender Kleingewässer, die Errichtu ng neuer Tümpel sowie die An-

- 7 - 
lage von Uferstreifen entlang von Fließgewässern, e in Netzwerk aus Reproduktions- 
und Lebensräumen sowie Leit- und Wanderlinien für A mphibien in der Landschaft 
schafft.   
 
Im Rahmen der gemeinsamen Arbeitsgruppensitzungen v on Landwirtschaft, ehren- 
amtlichen Naturschutz und unterer Landschaftsbehörd e wurden die nachfolgenden 
Planungsgrundsätze vereinbart, die bei der Erarbeit ung des Landschaftsplans An- 
wendung gefunden haben. Wesentliches Ziel ist die M inimierung nachteiliger Auswir- 
kungen auf landwirtschaftlicht genutzte Flächen: 
• Gehölzanpflanzungen erfolgen generell entlang von Strukturelementen in der 
Landschaft wie Wege, Straßen und Gewässer, da es si ch hierbei um bestehende 
Bewirtschaftungsgrenzen handelt. 
• Entlang der Straßen- und Wege werden vordringlich Bankette und unbewirtschaf- 
tete Randstreifen für Bepflanzungszwecke herangezog en, um bewirtschaftete Flä- 
chen zu schonen. 
• Gewässer stellen einen besonderen Entwicklungsschw erpunkt dar. 
• Die Bepflanzung von Gewässern erfolgt grundsätzlic h innerhalb der gewässerbe- 
gleitenden Böschungen. Sind diese nicht ausreichend  dimensioniert, werden vor- 
gelagerte, ggf. wirtschaftlich genutzte Flächen ant eilig mit herangezogen. Gleiches 
gilt bei Straßen und Wegen. 
• Bepflanzungen werden so angelegt, dass der Schatte n im Wesentlichen auf un- 
bewirtschaftete Flächen wie Wege, Straßen und Gewäs ser fällt. Gelingt dies nicht, 
wird der Schattendruck durch eine gezielte Artenauswahl minimiert. 
• Lineare Bepflanzungen wie Feldhecken und Ufergehöl ze erfolgen einseitig entlang 
topografischer Elemente und in Abschnitten. 
• Für die Realisierung von Maßnahmen werden vorrangi g städtische Flächen he- 
rangezogen.  
 
 
3. Realisierungskosten 
Durch den Beschluss über die öffentliche Auslegung des Landschaftsplans Roxeler Rie- 
del  werden keine Entscheidungen über die Bereitstellun g von Haushaltsmitteln für die 
Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen getroffen. Darüber ist vielmehr zu einem 
späteren Zeitpunkt bei den jährlichen Beratungen üb er den Haushaltsplan und das In- 
vestitionsprogramm unter Berücksichtigung der dann gegebenen Haushalts- und Fi- 
nanzlage zu entscheiden. 
 
3.1 Finanzierung 
Das Land NRW fördert die Realisierung rechtsverbind licher Landschaftspläne mit Lan- 
desmitteln gemäß den Förderrichtlinien Naturschutz FöNa 2001. 
 
Maßnahmen, die in einem 3 – 5-jährigen Durchführung splan festgelegt sind, werden mit 
Landesmitteln in Höhe von 80 % der Realisierungskosten gefördert. 
 
Grunderwerb für Festsetzungen nach §§ 20, 22, 23, 2 5 Landschaftsgesetz (Erwerb von 
Schutzgebieten) wird mit 70 % gefördert, für den Gr underwerb zur Realisierung von Ent- 
wicklungsmaßnahmen nach § 26 Landschaftsgesetz steh en 50 % Landesmittel zur Ver- 
fügung. 
 
Bei Entschädigungszahlungen beteiligt sich das Land  mit 80 % an den Ausgaben. Die- 
ses gilt gleichermaßen für die Ablösung von Entschä digungsansprüchen aus vertragli- 
chen Vereinbarungen. 
 
3.2 Ermittlung der Kosten

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Zum jetzigen Zeitpunkt kann lediglich eine grobe Ermittlung der Kosten erfolgen, denn 
detaillierte Unterlagen zu Baumaßnahmen, Grundbesitzverhältnissen usw. werden erst 
im Rahmen der Durchführung des Landschaftsplanes erstellt werden.  
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass nach Rechtskraft des Landschaftsplanes ein Zeit- 
raum von etwa 10 Jahren für die Realisierung zu erwarten ist. Für diesen Zeitraum kann 
die Kostenentwicklung im Garten- und Landschaftsbau nur abgeschätzt werden. 
 
3.2.1 Baukosten, Pflegekosten 
Die Realisierung von Anpflanzungen wird den größten  Teil der Baukosten ausma- 
chen. Zusätzlich werden Kosten für die Neuanlage bz w. Pflege von Kleingewässern 
und Uferstreifen entstehen. Grundsätzlich wird davo n ausgegangen, dass es nicht 
möglich sein wird, dem privaten Grundeigentümer die  Durchführung der Maßnahmen 
aufzugeben.  
 
3.2.2 Entschädigung, Grunderwerb 
Soweit durch Maßnahmen des Landschaftsplans, bisher  ausgeübte rechtmäßige 
Grundstücksnutzungen aufgegeben werden müssen oder unzumutbar eingeschränkt 
oder erschwert werden, löst dies Entschädigungsansp rüche nach § 7 Landschaftsge- 
setz aus.  
Hierbei wird unterschieden zwischen Entschädigungen für  
- die Extensivierung derzeitiger wirtschaftlicher Nut zungen auf der Grundlage frei- 
williger Vereinbarungen 
- die Einschränkung oder Aufgabe derzeitiger wirtscha ftlicher Nutzungen durch 
entsprechende Festsetzungen des Landschaftsplans 
- die Inanspruchnahme eines Grundstücks oder Teile da ran zur Durchführung von 
Entwicklungsmaßnahmen, insbesondere von Anpflanzungen 
- die Durchführung forstlicher Festsetzungen in Natur schutzgebieten und geschütz- 
ten Landschaftsbestandteilen 
 
Im Naturschutzgebiet Aa – Aue  sowie in einigen geschützten Landschaftsbestandtei - 
len ist zur Erfüllung des Schutzzwecks eine Extensi vierung der derzeitigen landwirt- 
schaftlichen Nutzungen anzustreben. Diese Einschrän kungen der Nutzung erfolgen  
auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen.  
 
Ausgehend vom Status quo wird für Wirtschaftsgrünla nd in NSG und LB ein Um- 
bruchverbot festgesetzt, sodass eine Umwandlung in eine andere Nutzung nicht mehr 
zulässig ist. Die Landwirte erhalten hierfür eine A usgleichszahlung in Höhe von 
120 Euro je ha. Die Auszahlung erfolgt durch die Landwirtschaftskammer. 
 
Für die Durchführung forstlicher Maßnahmen sind keine Kosten zu erwarten, da diese 
gemäß § 36 Landschaftsgesetz auf die Forstbehörden zu übertragen sind. 
 
 Auf Grund der Hinweise und Anregungen zur öffentli chen Auslegung des Land- 
schaftsplans kann es zu Änderungen bei den geplante n Maßnahmen und somit den 
voraussichtlichen Kosten kommen.

Beratungsverlauf (10)

02.05.2006 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.2 Einbringung Entscheidung

Beschluss: eingebracht

Zur Sitzung
04.05.2006 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 6.4 Einbringung Entscheidung

Beschluss: eingebracht

Zur Sitzung
09.05.2006 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.2 Einbringung Entscheidung

Beschluss: eingebracht

Zur Sitzung
11.05.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 8.1 Einbringung Entscheidung

Beschluss: eingebracht

Zur Sitzung
15.08.2006 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.13 Anhörung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
17.08.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 8.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
Anhörung
Anhörung
Entscheidung
Vorberatung

Orte (57)

  • Altenberger Straße
  • Steinfurter Straße 21
  • Schmeddingstraße 22
  • Bösenseller Straße
  • Dülmener Straße 27
  • Sentruper Straße
  • Mecklenbecker Straße 355
  • Roxeler Straße 447
  • Hülshoffstraße
  • Havixbecker Straße
  • Tilbecker Straße 26
  • Hunnebeckweg 6
  • Rüschhausweg
  • Nünningweg 150
  • Ramertsweg 131
  • Stodtbrockweg
  • Dingbängerweg
  • Horstmarer Landweg
  • Wasserweg
  • Alberdingweg
  • Blomenkamp
  • Nottulner Landweg
  • Am Rohrbusch 24
  • Am Gievenbach
  • Zur Landwehr
  • Gievenbecker Reihe
  • Kardinal-von-Galen-Ring
  • Hohenholter Straße
  • Altenroxeler Straße
  • Sendener Stiege 28
  • Sentruper Höhe
  • Theresiengrund
  • Weseler Straße
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  • Schlautstiege
  • Twerenfeldweg
  • Möselerhook
  • Schonebeck 78
  • Hafkhorst
  • Alvingheide 45
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  • Woestenkamp
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  • Oberort
  • Brock 25
  • Im Aatal

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0022/2006
Typ
Vorlage
Datum
26.01.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37