V/0623/2005
Bebauungsplan Nr. 459 - Beschluss über die Anregungen - Beschluss zur erneuten Offenlegung
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V-0623-2005-Anlage_3-Planverkleinerung.pdf
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 623/2005 Bebauungsplan Nr. 459 Entwurf zur erneuten Offenlegung -Verkleinerung- Maßstab: 1:2000
V-0623-2005-Anlage_2-Begründung.pdf
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 623/2005 B e g r ü n d u n g zum geänderten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 459: Sprakel – nördlich Landwehr (östlicher Teilbereich) 1. Geltungsbereich Das Plangebiet befindet sich am westlichen Ortsrand des Stadtteiles Sprakel. Das Gebiet wird begrenzt durch eine vorhandene Sportanlage im Norden, die Grundstücke der vorhan- denen Wohnbebauung an der Straße In der Au im Osten , durch die Straße Landwehr im Sü- den und landwirtschaftliche Nutzfläche im Westen. Innerhalb dieses Gebietes liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung St. Mauritz Flur 4, Flurstücke 125, 177 Flur 57, Flurstücke 33, 80, 81 Teile der Flurstücke 31, 32, 34, 55, 60, 66, 79 Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Be bauungsplanes sind im Plan durch einen grauen Farbstreifen bezeichnet. 2. Planungsanlass Gemäß dem „Integrierten Handlungsprogramm“ für den Stadtteil Sprakel soll, um der Ab- wanderungstendenz insbesondere junger Familien aus dem Stadtgebiet Münsters entgegen zu wirken und den Bedarf an weiteren Baugrundstücke n der ortsansässigen Bevölkerung zu decken, vermehrt Bauland ausgewiesen und bereit ges tellt werden. Damit soll der Überalte- rungstendenz entgegengewirkt sowie eine dauerhafte Auslastung der im Stadtteil vorhande- nen öffentlichen Infrastruktureinrichtungen gewährleistet werden. Aus diesen Gründen wird im v.g. Bereich ein neues W ohngebiet ausgewiesen. Vorgesehen ist hier auch die Unterbringung eines Flüchtlingsst andortes. Ferner sollen eine neue Kinder- tagesstätte und auf einer Grünfläche die notwendige n Spielflächen einschließlich Ballspiel- platz und eine Festwiese für den Ortsteil untergebracht werden. Ein auf der Grundlage des „Integrierten Handlungsprogramms“ für den Stadtteil Sprakel ent- wickelter Städtebaulicher Entwurf stellt die Grundlage für den Bebauungsplan dar. 3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Die Aufstellung des Bebauungsplanes unterliegt dem Entwicklungsgebot aus dem Flächen- nutzungsplan (FNP). Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt das Plangebiet überwiegend als Wohnbaufläche dar. Im Norden schließt sich eine Grü nfläche mit der Zweckbestimmung Festplatz an. Hier ist ein Standort für die Erricht ung eines stadtteilbezogenen Festplatzes für Sprakel vorgesehen. Die Inhalte des Bebauungsplanes sind damit i.S. des § 8 (2) BauGB als aus den Darstellun- gen des Flächennutzungsplans entwickelt anzusehen. 4. Bestehendes Planungsrecht / Landschaftsplan Vorhaben innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauu ngsplanes sind bislang nach § 35 Baugesetzbuch (Außenbereich) zu beurteilen. Der Planbereich liegt im Geltungsbereich des Landsc haftsplans „Nördliches Aatal und Vor- bergshügel“. Für den Geltungsbereich des Bebauungsp lanes werden eine Entlassung aus dem Landschaftsplan und damit eine Aufhebung der be stehenden Festsetzungen parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes vorgenommen (An passungsklausel gemäß Land- schaftsgesetz). 5. Räumliche und strukturelle Situation Sprakel liegt als nördlichster Außenstadtteil ca. 8 km vom Zentrum Münsters und ca. 6 km vom Zentrum der Nachbarstadt Greven entfernt und is t über die neue, östlich geführte Um- - 2 - gehungsstraße B 219 und einen Bahnhaltepunkt am nör dlichen Ortsrand an beide Zentren angebunden. Die Innenstadt Münsters ist über Busver bindungen in 20 Minuten und mit der Bahn in 8 bis 11 Minuten zu erreichen. Neben den im Osten und Norden verlaufenden Glei- sen und der B 219 bildet im Westen die BAB 1 eine wesentliche Barriere. Die BAB 1 wirkt als Lärmemittent wesentlich auf das Plangebiet ein. Außerhalb der Ortslage befindet sich vorwiegend lan dwirtschaftlich genutzte Fläche mit für das Münsterland typischen Streusiedlungen und Gehöf ten. In überwiegend konventioneller Einfamilienhausbebauung wohnen im Siedlungskern Spr akels ca. 1800 Einwohner und ins- gesamt mit der Umgebung ca. 2800 Einwohner. An sozialer Infrastruktur sind eine katholische Kir che, eine Grundschule, ein Kindergarten, Spielplätze und eine Sportanlage vorhanden. Mit 5 Einzelhandelsbetrieben, darunter ein Lebensmi ttel-Supermarkt mit Magnetfunktion, an der Sprakeler Straße im Nahbereich zum geplanten Or tsteilzentrum gelegen – ist die Aus- stattung des Stadtteils im Verhältnis zur derzeitig en Einwohnerzahl als bedarfsgerecht zu bewerten (aktuelles Gutachten der GMA, Köln, zur Einzelhandelssituation in der Stadt Müns- ter). Darüber hinaus werden im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 458: Sprakel – Ortsmitte im zentralen Bereich die Voraussetzungen für die Etabl ierung weiterer Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen in einem neuen Ortsteilzentrum geschaffen. Das bislang landwirtschaftlich genutzte Plangebiet wird von der Straße Landwehr, über die Straßen Pluggenheide, Am Schild und In der Au mit dem Ortsteil verbunden. 6. Planungsziele Nach dem „Integrierten Handlungsprogramm“ für Sprakel soll sich der Stadtteil schrittweise und behutsam aus dem Bestand entwickeln und sich ei ne rege Gemeinschaft von jungen und alten Menschen in überschaubaren Strukturen etablieren. Der auf der Grundlage des „Integrierten Handlungspr ogramms“ entstandene und überarbei- tete städtebauliche Entwurf sieht demnach vor: • zwischen 97 und 136 Einfamilienhäuser, je nach Bau wunsch in 12 bis 39 freistehenden Einfamilienhäusern, bis 107 Doppelhäusern und 76 Re ihenhäusern, so dass unter Be- rücksichtigung der Zweiwohnungsklausel 136 bis 272 Wohnungen entstehen können, • darunter eine Flüchtlingsunterkunft für bis zu 50 Personen in der vorgesehenen Reihen- hausbebauung, • zunächst, entsprechend dem erwarteten Bedarf, eine Kindertagesstätte im nordöstlichen Bereich des Plangebietes; je nach der weiteren Entw icklung auch andere Einrichtungen wie z.B. Jugendeinrichtung, Begegnung und Kommunikation, Alteneinrichtung u.ä., • einen Kinderspielplatz, einen Ballspielplatz und e ine Festwiese auf einer öffentlichen Grünfläche zwischen geplanter Wohnbebauung und vorh andener Sportanlage im nördli- chen Teil des Plangebietes und • die Erhaltung der Wallhecke am derzeitigen Siedlun gsrand und der Wallhecke bzw. des Bodendenkmals Landwehr parallel zur Straße Landweh r als in das neue Wohngebiet in- tegrierte Grünanlagen. 7. Inhalt des Bebauungsplanes Grundzüge der Planung Damit die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung gewährleistet ist, wurde für die Realisierung der Ziele der vorliegende Bebauung splan - auf der Grundlage des Städte- baulichen Entwurfs – aufgestellt. Die Festsetzungen zu: • der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, • der Baugrenzen, • der öffentlichen Verkehrsflächen, • der öffentlichen Grünflächen sowie • der Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verk ehrs. stellen die Grundzüge der Planung dar. - 3 - Bauliche Nutzung Art der baulichen Nutzung Die Baugebiete sind durchgehend als Allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzt. Dies entspricht der im Osten angrenzenden vorhandenen ba ulichen Umgebung, fügt sich in diese ein und berücksichtigt zusätzlich die Lärmvorbelastungen durch die Bundesautobahn A1 und den landwirtschaftlich genutzten Außenbereich. Das für soziale Einrichtungen vorgesehene Grundstüc k ist seiner Zweckbestimmung ent- sprechend als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt. Gartenbaubetriebe und Tankstellen gemäß § 4 (3) 4 u nd 5 BauNVO werden in den Bauge- bieten ausgeschlossen, da durch ihr erhöhtes Verkeh rsaufkommen erhebliche Störungen für das Wohnen zu erwarten wären und die Zulassung von großflächigen Gartenbaubetrieben dem zu erwartenden und beabsichtigten kleinteiligen Grundstückszuschnitt widersprechen würde. Damit wird dem Ziel entsprochen, hier den Wo hnnutzungen den Vorrang zu geben, aber auch in untergeordnetem Anteil Läden, Dienstle istungsnutzungen und nicht störende Handwerksbetriebe möglichst in Zusammenhang mit der Wohnung, realisieren zu können . Maß der baulichen Nutzung Die Höhe der baulichen Anlagen ist für alle Gebäude in Abhängigkeit zur Zahl der V ollge- schosse festgesetzt. Bezugspunkt für die festgesetz ten Trauf- und Firsthöhen ist jeweils die Oberkante der fertiggestellten Wege und Straßen, di e zur unmittelbaren Erschließung die- nen, gemessen in der Mitte der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäudeteils. Die Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittp unkt zwischen der Oberfläche der Außen- haut und der Oberkante der Dachhaut. Die Traufhöhe berücksichtigt die für den möglichen Nutzungszweck erforderlichen Geschosshöhen und zusä tzlichen Spielraum für einen erfor- derlichen bzw. möglichen Sockel- und/oder Gesimsbereich. Die Firsthöhe begrenzt die Höhe der zukünftigen Bebauung auf einheitlich 9,50 m. In Abhängigkeit zur Zahl der Vollgeschos- se und der Traufhöhe entstehen Gebäude mit flachgeneigten bzw. steilgeneigten Dächern. Aus Gründen der Überflutungssicherheit ist die Höhe der Oberkante des Erdgeschossfußbo- dens von Gebäuden auf mindestens 0,3 m festgesetzt. Die festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) und Geschossflächenzahlen (GFZ) halten die Obergrenzen des § 17 BauNVO ein oder unterschre iten sie. Das Maß der baulichen Nut- zung orientiert sich an der Nutzungsdichte in der u nmittelbaren und weiteren Nachbarschaft. Die Unterschiede in der Festsetzung der GRZ und GFZ entsprechen der beabsichtigten städtebaulichen und nutzungsstrukturellen Gliederung der Baugebiete und den jeweilig mög- lichen zukünftigen Grundstückszuschnitten. Um die F lächenversiegelung zu begrenzen, sind zugehörige Flächenanteile von Gemeinschaftsanlagen, die außerhalb des Baugrundstücks liegen, bei der Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahl mitzurechnen. Die Geschosszahlen sind in den Baugebieten mit 1 und bis zu 2 Geschossen festgesetzt. In den Baugebieten, in denen nur Doppelhäuser und Haus gruppen zugelassen sind, wird die Zahl der Vollgeschosse zwingend auf zwei Vollgeschosse festgesetzt. Damit sollen s tädte- bauliche Situationen entstehen, die in den prägende n gestalterischen Merkmalen einheitlich errichtet werden. Aus funktionalen und architektoni schen Gründen kann – sofern städtebau- lich vertretbar - für Anbauten, verbindende und untergeordnete Bauteile eine Unterschreitung der vorgegebenen Vollgeschosszahl zugelassen werden. Bauweise Für alle Baugebiete wird die offene Bauweise festgesetzt. Die Baugebiete werden hinsicht- lich der Einfamilienhausform differenziert in Bauge biete nur für Einzelhäuser oder nur für Einzel- und Doppelhäuser oder nur für Doppelhäuser und Hausgruppen. Damit wird gewähr- leistet, dass der städtebauliche Entwurf umgesetzt werden kann und keine Bauweisen ent- stehen können, die dem Ziel der städtebaulichen Pla nung widersprechen. Damit wird auch die Möglichkeit gegeben, je nach Wunsch des Bauherrn marktgerecht reagieren zu können. Zur Unterstützung des Zieles, insbesondere die Einfamilienhausbebauung zu fördern und die ortstypische Bebauung mit geringer Dichte aufzugrei fen, sind in den WA- Gebieten je Haus- einheit nur maximal 2 Wohneinheiten zulässig. - 4 - Zur Gewährleistung familiengerechter Wohnflächengrö ßen darf das Dachgeschoss bei eingeschossiger Bebauung ausnahmsweise ein Vollgeschoss sein, wenn die fest gesetz- ten Trauf- und Firsthöhen, und damit die angestrebten Gebäudeprofile eingehalten werden. Überbaubare Grundstücksfläche und Baugrenzen Die überbaubaren Flächen (Baufenster) sind mittels Baugrenzen im Verhältnis zu den zur Verfügung stehenden Flächen großzügig festgesetzt. Damit ist bei der zukünftigen Aufteilung der Grundstücke eine ausreichende Flexibilität gege ben. Ebenso verbleibt für die zukünfti- gen Bauvorhaben trotz der eher geringen Grundstücks tiefen in den Baufenstern eine ausrei- chende Variabilität hinsichtlich der Lage und Grundfläche der Gebäude. Im Allgemeinen Wohngebiet mit der Kennziffer 4 könn en anstelle von Doppelhäusern auch Hausgruppen entstehen. Damit der Stellplatznachweis im Falle einer Hausgruppenbebauung im zentralen östlichen Bereich erbracht werden kann ist über die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche hinaus gartenseitig auch eine Flä che für Stellplätze ausgewiesen. Damit soll auf eine mögliche unterschiedliche Bebauung en tsprechend der Nachfrage flexibel rea- giert werden können. Baugestaltung und Denkmalschutz Die Realisierung der städtebaulich- stadtgestalteri schen Absichten hinsichtlich der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen sowie der zugehörigen Freifl ächen wird durch zeichneri- sche und textliche Festsetzungen auf Grundlage von § 86 BauO NRW sichergestellt. Im Ein- zelnen trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zur: • Profil-, Material- und Farbgleichheit von Doppelhä usern und Hausgruppen, • Materialbandbreite der Außenwände, • Dachform und Gebäudestellung, • Grundstückseinfriedigung und • Höhenregelung für Aufschüttungen und Ausschluss v on Abgrabungen. Auf eine weitergehende Detaillierung gestalterische r Festsetzungen wird verzichtet, um ein hohes Maß an gestalterischer Freiheit für den einze lnen Bauherrn und Architekten zu be- wahren. Die textlichen Festsetzungen heben auf den gestalterischen Anspruch des Städteba uli- chen Entwurfes ab, indem mittels der Festlegungen der Profilgleichheit , des Materials und der Farbgebung von Doppelhäusern, der Festlegung des Materials der Außenwände und der Zulässigkeit von Dachgauben (nur bei steiler Dachneigung, Mindestabstand und G rö- ßenbegrenzung) eine durch den Städtebaulichen Entwurf beabsichtigte, qualitätvolle und der attraktiven Umgebung entsprechende Architektursprache und -baustruktur zu wählen ist. Damit Maßnahmen zur Solarnutzung durch diese Festse tzungen nicht verhindert werden, sind in diesen Fällen Ausnahmen möglich. Mit den gebäudebezogenen gestalterischen Festsetzun gen sind absehbar keine wirtschaft- lich erhöhten Aufwendungen bei der Realisierung des Bebauungsplanes für Dritte gegeben. Feste Grundstückseinfriedigungen sind nur bis zu einer Höhe von max. 1.20 m zulässig , um die Qualität des öffentlichen Raumes zu gewährle isten und die Freiflächen- und Gebäu- dewahrnehmbarkeit weitgehend erlebbar zu erhalten sowie nachbarliche Beeinträchtigungen zu vermeiden. Als Sichtschutz dienende Hecken und a ndere Begrünungsabgrenzungen sind davon ausgenommen. Aufschüttungen sind nur bis zu einer Höhe von max. 0,50 m zulässi g und Abgrabungen sind generell unzulässig, um zum einen ebenfalls di e Freiflächen- und Gebäudewahrnehm- barkeit weitgehend transparent, erlebbar und betret bar zu erhalten, zum anderen um i. d. R. schlecht belichtete Nutzungen (Wohnfunktionen) in d en Kellerbereichen der Gebäude zu verhindern und die Nutzungsdichte auf die Vollgesch osse und die Nutzung des Dachge- schosses zu beschränken. Denkmalpflege Belange der Baudenkmalpflege sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Belange der Bo- dendenkmalpflege bestehen insofern, als der Schutz der in ost- wes tlicher Richtung durch - 5 - das Plangebiet verlaufende Teilabschnitt einer im s päten Mittelalter errichteten Landwehr si- cher zu stellen ist. Der Landwehrabschnitt ist ein Bodendenkmal nach § 2 Abs. 5 DSchG NW. Er ist nach § 3 Abs. 1 DSchG NW in die Denkmall iste der Stadt Münster eingetragen und unterliegt daher den Bestimmungen des DSchG, in sbesondere den §§ 9 und 12, die festlegen, dass jeder Eingriff in ein Bodendenkmal einer Erlaubnis der Unteren Denkmal- schutzbehörde bedarf. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinw eg besiedelten Kulturlandschaft können jederzeit archäologische Funde und Befunde auftrete n sowie Bodendenkmale entdeckt wer- den. Gemäß § 15 DSchG NRW ist die Entdeckung eines Bodendenkmals unverzüglich der Stadt oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westf. Museum für Archäologie/Amt für Bodendenkmalpflege anzuzeigen, wobei die Fundst elle nach § 16 Abs. 1 DSchG NRW unverändert zu erhalten ist. Ruhender Verkehr und Nebenanlagen In den Allgemeinen Wohngebieten sind zur Vermeidung einer wahllosen und uneinheitlichen Anordnung auf den Baugrundstücken und zur Freihaltu ng der den öffentlichen Raum prä- genden Vorgartenzone Stellplätze, überdachte Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Flächen und in den dafür gekennzeichne ten Flächen zulässig. Von der Lage der gekennzeichneten Flächen für Garagen können Aus nahmen zugelassen werden, soweit sich die Garagen in den seitlichen Abstandsflächen befinden und die hintere Baugrenze um nicht mehr als 3,0 m überschritten wird. Ebenfalls zur Vermeidung einer wahllosen und uneinh eitlichen Anordnung auf den Bau- grundstücken und zur Freihaltung der den öffentlich en Raum prägenden Vorgartenzone so- wie zur einheitlichen Begrenzung auf eine maximale Größe ist in den Baugebieten die Er- richtung von Nebenanlagen in ihrer Lage auf außerhalb der Vorgartenbereiche u nd außer- halb eines Mindestabstandes von 0,5 m zu öffentlich en Verkehrs- und Grünflächen sowie in ihrer Größe auf 7,50 qm pro Grundstück begrenzt. Begrünung Geschützte Wallhecken sind mit Signal – und Hinweis funktion in den Baugebieten darge- stellt. Damit ein ausreichender Abstand zu mögliche r Bebauung gewahrt werden kann, sind die geschützten Wallhecken entsprechend dem vorhand enen Kronen- Traufenbereich in Verbindung mit einem Schutzstreifen als öffentliche Grünflächen festgesetzt. Öffentliche Verkehrsflächen, Erschließung, Wegevernetzung Die verkehrliche Erschließung des neuen Wohngebiete s erfolgt über die vorhandenen Stra- ßen Landwehr und Im Draum und führt in eine Wohnstr aße im Innern des Wohngebietes mit Anbindungsmöglichkeiten an den noch zu entwickelnden westlichen Teilbereich. Mit zusätzlichen öffentlichen Wohnwegen und Ergänzu ngen durch private, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger und Erschließungsträ- ger, ist die Anbindung der zukünftigen Baugrundstüc ke an die öffentliche Verkehrserschlie- ßung gesichert und erfolgt auf kurzem und sparsamem Wege. Zwei durch den Bereich der östlichen Wallhecke geführte Verkehrsflächen ermögl ichen auf kurzem Wege zu Fuß oder mit dem Fahrrad die Erreichbarkeit des geplanten St adtteilzentrums über Verbindungen zur Straße In der Au. Für diese Verbindungen werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen der 10. Änderung des Bebauungsplanes STM 8: Sprakel geschaffen. Der Regelquerschnitt der Wohnstraßen beträgt 8,50 m Breite. Es ist beabsichtigt, die Fahr- fläche von 5,50 m Breite mit beidseitigen 1,50 m br eiten Gehwegen zu ergänzen (nachricht- lich in der Planzeichnung dargestellt). Hierzu beda rf es auch des Ausbaus der Straße Land- wehr, von der zu einem späteren Zeitpunkt auch der westliche Teilbereich und ein weiteres südlich der Straße Landwehr geplantes Wohngebiet erschlossen werden sollen. Zur Gliederung des Straßenraumes sind in der Fahrfl äche Baumstandorte und Stellplätze so vorgesehen, dass die Befahrbarkeit durch Müllabfuhr und Feuerwehr – letztere auch mit ei- nem Drehleiterfahrzeug - erhalten bleibt. Die Wohnwege erhalten in der Regel eine Breite von 5,50 m und sollen in einer Ebene ge- pflastert werden. Die privaten Verkehrserschließung sflächen sind in einer Breite von 4,00 m - 6 - festgesetzt. Hinsichtlich der Kurvenradien und Wend emöglichkeiten ist die Befahrbarkeit durch Müllabfuhr und die Feuerwehr gegeben. Ver- und Entsorgung Zur Vermeidung von Überlastungen und wegen der geri ngen Anschlusstiefe können die Baugebiete nicht mehr an die vorhandene in Sprakel liegende Mischwasserkanalisation an- geschlossen werden. Das Gebiet ist im Trennsystem zu entwässern. Das schwache Geländegefälle von Ost nach West in Ve rbindung mit der geringen Ein- schnittstiefe des Fließgewässers Birk wird aus Grün den der Mindestüberdeckung der Rohr- leitungen sowie der Überflutungssicherheit weitfläc hige Geländeaufhöhungen um bis zu 1,0 m mit sich bringen. Dies ist bei der Planung von Üb ergängen zu vorhandenen bebauten Grundstücken zu berücksichtigen. Für die Ableitung des Schmutzwassers ist ein Schmut zwasserpumpwerk erforderlich, wel- ches auch die späteren Erweiterungsgebiete (westlic her Teilbereich und südlich der Straße Landwehr) entsorgen wird. Das Schmutzwasserpumpwerk (Hochbauteil 3,5 m x 3,5 m mit Zeltdach) ist aus Geruchsemissionsgründen im Wegeab zweig der Straße Landwehr westlich des Fließgewässers Birk anzuordnen. Die Abschirmung zur offenen Landschaft wird durch den vorhandenen Gehölzbestand unterstützt. Eine Druckrohrleitung wird vom geplanten Pumpwerk entlang der Straßen Im Schild und Ha- selstiege bis zum Pumpwerk Am Hangkamp geführt. Von dort gelangt das Abwasser über das Pumpwerk Coermühle zur Hauptkläranlage. Im Bereich des Bebauungsplangebietes stehen in der Tiefe 0,40 – 4,00 m Feinsande mit wechselnden schluffigen Nebengemengeteilen an. Unte rlagert wird dies von feinsandigen Grobschluffen / Lehmen. Der angetroffene Grundwasse rstand lag nach dem trockenen Sommer 2003 im September im nördlichen Bereich bei 2,40 bis 2,60m unter Geländeober- kante (GOK) , im südlichen Bereich lediglich 1,50 b zw. 1,75 m unter GOK. Um nähere Er- kenntnisse über die jahreszeitlichen Schwankungen zu erhalten, wurde vom Tiefbauamt eine Grundwassermessstelle eingerichtet. Nach Auswertung der Aufzeichnungen und weiterge- hender Bodenuntersuchungen kann im Jahr 2005 entsch ieden werden, in welchen Teilberei- chen des Baugebietes die Versickerung von Niedersch lagswasser auf den privaten Grundstücken gefordert werden kann. Die Form der Ve rsickerungsanlagen – Mulden oder Mulden/Rigolen – kann erst dann bestimmt werden. De r Bebauungsplan ist vor dem Sat- zungsbeschluss entsprechend zu konkretisieren und ggf. zu ergänzen. Es ist konzeptionell eine klassische Regenwasserkan alisation mit zentraler Rückhaltung vor Einleitung in das Fließgewässer Birk vorgesehen. Da s erforderliche Regenrückhaltebecken erhält westlich der Grünfläche Festwiese seinen Sta ndort. Die Zufahrt kann über die geplan- te angrenzende öffentliche Grünfläche – an der nördlichen Grenze – erfolgen. Wichtig ist, dass wegen der Vorflutverhältnisse der östliche zusammen mit dem westlichen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 459 kanalbautec hnisch in einem Zuge errichtet wer- den muss. Gas-, Wasser-, Strom- und Wärmeversorgung werden seitens der Versorgungsunternehmen sichergestellt. Der Standort für eine notwendige Tr afostation ist an geeigneter Stelle im Be- bauungsplan festgesetzt. Auf Grund der vorgesehenen Gebäudeausrichtung und D achneigungen bestehen für die Nutzung der passiven und aktiven Sonnenenergie weit gehend gute Bedingungen. Um die Nutzung von Sonnenenergie zumindest teilweise zu ermöglichen, können bei der Gestaltung der Dachflächen einzelne Bauteile in abweichender N eigung und mit anderer Deckung aus- geführt werden, wenn solare Energiegewinnungsanlage n eingesetzt werden. Ebenfalls sind Dachaufbauten zum Ermöglichen von solaren Energiegewinnungsanlagen zulässig. Im nordöstlichen Bereich des Plangebietes ist eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung - für soziale Einrichtung - festges etzt. Zunächst ist vorgesehen, auf die- ser Fläche eine Kindertagesstätte entsprechend dem Bedarf zu errichten. Je nach dem sich entwickelndem Bedarf sind auch andere Nutzungen und Einrichtungen auf dieser Fläche wie z.B. Jugendeinrichtung, Begegnung und Kommunikation , Alteneinrichtung u.ä. möglich. Die - 7 - Erreichbarkeit aus dem neuen Baugebiet ebenso wie a us dem übrigen Bereichen des Stadt- teils Sprakel und die Nähe zur Grundschule prädestinieren diesen Standort. Mit weiteren notwendigen Versorgungseinrichtungen ist der Stadtteil bedarfsgerecht ausges- tattet. Öffentliche Grünfläche Auf der festgesetzten öffentlichen Grünfläche im No rden des Plangebietes südlich des vor- handenen Sportgeländes sind ein Spielplatz der Kate gorie B/C, ein Ballspielplatz und eine Festwiese geplant. Der Ballspielplatz dient als Ersatz für den vorhand enen Platz an der Landwehr im Südosten des Planbereiches. Er grenzt an den Festplatz an, s o dass bei Bedarf die Ballspielfläche mitgenutzt werden kann. Die nach § 47 Landschaftsgesetz gesetzlich geschütz te Wallhecke entlang der Westgrenze der vorhandenen Bebauung am östlichen Rand des Gelt ungsbereiches des Bebauungspla- nes ist ebenfalls als öffentliche Grünfläche festge setzt. Die Wallhecke wird durch zwei sepa- rate Fuß- und Radwege durchbrochen, um das neue Bau gebiet auf kurzem und sicherem Weg an die Ortsmitte anschließen zu können. Als weitere öffentliche Grünfläche ist die Landwehr im südlichen Planbereich festgesetzt. Es handelt sich hierbei nicht nur um ein historisches Bodendenkmal, sondern ebenfalls um eine nach § 47 Landschaftsgesetz gesetzlich geschützte W allhecke. Schutzabstände sind beid- seitig der Landwehr erforderlich, damit eine langfr istige Erhaltung und weitere Entwicklung zu optimalen Bedingungen gewährleistet ist. Diese W allhecke muss ebenfalls durchbrochen werden, damit die verkehrliche Erschließung des Gebietes sichergestellt ist. Die Grünflächen werden durch Wege vernetzt, die sow ohl den zukünftigen Bewohnern des Plangebietes zur Freizeit und Erholung dienen, als auch aus Gründen der Unterhaltung er- forderlich sind. 8. Auswirkungen auf die Umwelt Umweltprüfung / Umweltbericht Aufgrund der geringen Größe des Baugebietes besteht keine Pflicht zur Vorprüfung des Ein- zelfalls / Durchführung einer UVP und Erstellung eines Umweltberichtes. Immissionsschutz Weder bei der Luftqualität noch aus Sicht des Schut zes vor elektromagnetischen Feldern ist von erheblichen Vorbelastungen auszugehen. Es sind nur geringe Verkehrsbelastungen auf den Straßen im direkten Umfeld der Bebauung vorhand en. Auch erhebliche Neuverkehre sind durch die Planung nicht zu erwarten, die zu ei ner, bedeutsamen zusätzlichen Schad- stoffbelastung der Luft führen könnten. Lärmeinwirkungen Für das Plangebiet nimmt die Lärmvorbelastung von der Autobahn A 1 im Westen eine zent- rale Rolle ein. Gemäß § 1 Absatz 5 Nr. 1 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesun de Wohnverhältnisse zu berücksich- tigen. Auf Grund der Lärmvorbelastung durch die Aut obahn ist im wirksamen Flächennut- zungsplan ein Lärmschutzwall entlang der BAB 1 von der Straße „Am Max-Klemens-Kanal“ im Süden bis zum Sprakelweg im Norden vorgesehen. D ie Realisierung scheitert derzeit an der Verfügbarkeit über das Grundeigentum. Um die Auswirkungen der Lärmbelastungen auf das Pla ngebiet zu ermitteln, wurde eine schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben. D iese umfasste das gesamte ursprüng- liche Plangebiet (Ost- und Westteil), das sich von der Wallhecke im Osten bis an den Bach- lauf Birk erstreckt. Die Untersuchung vom Oktober 2003 kommt zu folgenden Ergebnissen: Es wirken auf das B-Plangebiet als relevante Lärmqu ellen der Straßenverkehrslärm von der BAB 1, der Sportanlagenlärm durch die Sportanlage d es SC Sprakel 1930 e.V. und der Frei- zeitanlagenlärm durch einen Bolzplatz sowie eine Festwiese ein. Die Lärmbelastungen durch den Quell- und Zielverkehr des Gebietes sind vergleichsweise unbedeutend. - 8 - Der Lärm durch die Sportanlage und den Bolzplatz li egt unterhalb der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) bzw. der Freizeitanlagenrichtlinie. Die Sportanlage ist eine bestehende Anlage. Die näc hstgelegenen Sportanlagen (Tennis- plätze) liegen 80 m von der Bebauung entfernt. Der Bolzplatz ist an der entferntesten Ecke der Festwiese vorgesehen. Durch den Abstand der wir ksamen Lärmquellen zur Bebauung ist eine Minimierung der Lärmeinwirkung gewährleistet. Die Festwiese reicht bis an die Bebauung des B-Plan gebietes heran. Die Beurteilung der Lärmbelastung auf das Gebiet hängt stark von der Hä ufigkeit und Intensität der Nutzung ab. Um Konflikten vorzubeugen bzw. diese zu minimieren, sollte die Festwiese nur für Traditi- onsveranstaltungen und nicht für kommerzielle Veranstaltungen genutzt werden. Die einwirkenden Lärmimmissionen auf das Bebauungsp langebiet durch den Straßenver- kehr werden maßgeblich durch die BAB 1 verursacht. Diese liegt westlich des Bebauungs- plangebietes. Durch die Hochlage der Autobahn kommt es zu großräumigen Lärmvorbe- lastungen in der Umgebung. Für die Beurteilung der Lärmimmissionen auf das Pla ngebiet wird die DIN 18005, Teil 1 he- rangezogen. Für allgemeine Wohngebiete gelten die O rientierungswerte 55/45 dB(A) Tag/Nacht. Der Verkehrslärm nimmt mit zunehmender Entfernung v on der BAB kontinuierlich von der westlichen zur östlichen Begrenzung des Plangebiete s ab. Ohne aktive Lärmschutzmaß- nahmen erreichen die maximalen Beurteilungspegel du rch den Verkehrslärm in der Nähe der BAB 63 dB(A) tags bzw. 59 dB(A) nachts. Die Orientierungswerte würden hier um bis zu 8 dB(A) tags bzw. um bis zu 14 dB(A) nachts überschritten. In einer Entfernung von ca. 330 m parallel zur BAB (Mitte des ursprünglichen Plangebietes) erreichen die Beurteilungspegel durch den Verkehrsl ärm noch 60 dB(A) tags bzw. 55 dB(A) nachts. Die Überschreitung der Orientierungswerte w ürde sich auf max. 5 dB(A) tags bzw. 10 dB(A) nachts reduzieren. Eingriffsregelung Landschaftsökologische und landschaftsästhetische Bestandserhebung Das Plangebiet schließt sich unmittelbar westlich a n bereits bestehende Bebauung an und umfasst nahezu ausschließlich Flächen, die bislang einer landwirtschaftlichen Nutzung un- terliegen. Durchzogen sind diese Flächen in erhebli chem Umfang von gut ausgeprägten gliedernden und belebenden Landschaftselementen, zu m Teil von kulturhistorischer Bedeu- tung. Auf Grund dessen entspricht der Raum voll dem Leitbild der münsterländischen Park- landschaft. Visuelle Störungen beschränken sich auf den Bereich der östlichen Plangebiets- grenze mit angrenzender Wohnbebauung. Die hier vorh andene Wallhecke puffert die land- schaftsästhetischen Beeinträchtigungen auf das Plangebiet jedoch ab. Mehr als die Hälfte des Plangebietes werden intensi v ackerbaulich genutzt, wenngleich die hier vorhandenen Gleyböden bzw. Gley-Podsole bei re lativ niedrigen Bodenzahlen keine großen Erträge erwarten lassen. Ein Teil der ehemal igen Ackerflächen liegt inzwischen brach. Sie sind geprägt durch gras- bzw. krautartigen Bewuchs. In Bezug auf die Flächengröße unbedeutend sind der Fest- und Bolzplatz sowie die vorhan- denen Hausgartenflächen. Auch der Versiegelungsgrad der Bestandssituation durch Ver- kehrsflächen und Bebauung in Höhe von 3,1 % (rd. 2. 470 m²) ist sehr gering und ein Indi- kator für die Qualität des Landschaftsraums. Als kulturhistorisch und landschaftsökologisch bede utendes Struktur- und Gliederungsele- ment trennt eine alte Landwehr/Wallhecke den äußers ten Süden des Plangebiets vom übri- gen Raum. Der rd. 8 m breite Wallkörper ist als Bod endenkmal geschützt. Auf ihm stockt ein bis zu ca. 150 Jahre alter und bis zu 20 m hoher, v italer Gehölzbestand. Als Hauptbestands- bildner treten Stieleichen mit Stammdurchmessern vo n bis zu 100 cm auf. Über den Schutz des Wallkörpers hinaus ist der Gesamtbestand nach § 47 Landschaftsgesetz NW gesetzlich geschützt und unterliegt dem Forstrecht. . - 9 - Entlang der östlichen Plangebietsgrenze stockt eben falls ein landschaftsökologisch sehr wertvoller Wallheckenaltbestand (ca. 100 Jahre) mit sehr hohem Überhälteranteil aus Stiel- eichen. Der Baumbestand weist Wuchshöhen von 20-25 m auf. Die Stammdurchmesser betragen überwiegend annähernd 80 cm. Der gesetzlic h geschützte, vitale Bestand charak- terisiert sich durch einen zum Teil mächtigen Wallk örper mit Kronenhöhen von bis zu 150 cm. Im forstrechtlichen Sinne ist auch diese Wallhe cke als Wald zu beurteilen. Im äußersten Süden wird der Bestand durch einen temporär wasser führenden Graben begleitet. Insge- samt gesehen kann die Wallhecke in Bezug auf die Zu sammensetzung der Strauchschicht als artenreich bezeichnet werden, wenngleich die Be standsdichte sehr stark variiert. So fehlt bspw. jeglicher Strauchaufwuchs im Bereich des heut igen Kindergartens in Folge von inten- sivem Kinderspiel. Darüber hinaus ist die Wallhecke in anderen Bereichen zum Teil in die im Osten benachbarte Gartennutzung durch standortfremd e Unterpflanzung oder das Setzen von Einfassungen integriert worden. Eine weitere Gliederung des Raumes erfährt das Plan gebiet durch eine Baumreihe aus Bir- ken entlang eines in Nord-Süd-Richtung verlaufenden schmalen Grabens. Dieser mündet im Norden in einen weiteren Graben (Gewässer 2399000). Der 20 bis 25jährige, einreihige Be- stand ist zum Teil mit wenigen Straucharten unterst ellt, die sich vermutlich sukzessive ange- siedelt haben. Auffällig ist der durch die unmittel bar benachbarte Ackernutzung dichte Brennnesselbestand, der die Krautschicht prägt. Im Rahmen der landschaftsökologischen Bewertung erzielt die Baumreihe mittlere Wertigkeit en. Auch dieser, rd. 2.100 m² große Be- stand hat im forstrechtlichen Sinne Waldeigenschaften und unterliegt dem Forstgesetz. Im Rahmen der landschaftsökologischen Bewertung des Plangebiets, die auf der Basis einer im April 2003 durchgeführten Biotoptypenkartierung fußt, wurde eine ökologische Qualität von 279.955 Werteinheiten ermittelt. Dies entspricht einer dur chschnittlichen Wertstufe von 3,49. Landschaftsökologische Bewertung des Planentwurfs Mit der Realisierung des Bebauungsplanes gehen Eing riffe in Natur und Landschaft nach § 18 BNatSchG einher. Der heute gut mit gliedernden L andschaftselementen ausgestattete und von landwirtschaftlicher Nutzung geprägte Raum wird urbanisiert. Hinsichtlich des Land- schaftsbildes sind zwar noch durch entsprechende Er haltungsfestsetzungen einzelne Struk- turelemente erlebbar, der Kontext dieser Strukturen innerhalb der münsterländischen Park- landschaft geht jedoch vollständig verloren. Die la ndschaftsökologischen Auswirkungen der Entwurfsrealisierung sind ebenfalls erheblich. Im A bgleich mit der Bestandssituation beträgt der Neuversiegelungsgrad rd. 34 % (rd. 27.600 m²). Neben dem Verlust offenporiger Ve- getationsflächen ist hiermit auch ein Lebensraumverlust von Flora und Fauna verbunden. Die gesetzlich geschützten Wallhecken im südlichen und östlichen Plangebiet bleiben im Wesentlichen durch die Ausweisung großzügiger öffen tlicher Grünflächen, die über die Kro- nenschirmflächenbereiche hinausgehen, erhalten. Die dauerhafte Erhaltung und Unterhal- tung des Bestandes wird durch die Stadt Münster sichergestellt. Der Bebauungsplan sieht lediglich im Bereich der im südlichen und östlichen Plangebiet ge- legenen und gesetzlich geschützten Wallhecken Eingr iffe durch querende öffentliche Ver- kehrsflächen vor. Der im Bereich der Landwehr vorge sehene Durchstich übernimmt die Haupterschließung des Baugebiets für den Kfz-Verkeh r. Hinsichtlich des Aspekts der Ein- griffsvermeidung ist es offensichtlich, dass eine E rschließung ausschließlich über den im nördlichen Plangebiet gelegenen Erschließungsstich nicht ausreicht. Die die Wallhecke im östlichen Plangebiet querenden öffentlichen Verkehr sflächen ermöglichen eine direkte Ver- bindung zwischen der Ortsmitte und dem Baugebiet fü r Fußgänger und Radfahrer und wer- den zur Reduzierung von kraftfahrzeuggebundenem Ind ividualverkehr für erforderlich gehal- ten. Insofern sind diese Eingriffe zum Wohl der Allgemeinheit nicht zu vermeiden. Als Maßnahme zur Eingriffsminimierung wird die Erschließungsstraße im Bereich der südlich gelegenen Landwehr, unter Berücksichtigung des Anspruchs der weitestgehenden Erhaltung des wertvollen alten Baumbestandes an den verträgli chsten Standort gelegt. Zusätzlich sind im Rahmen der Realisierung des Straßen- bzw. Wegeau sbaus bautechnische Maßnahmen - 10 - zu ergreifen, die den Eingriff in die Wallhecken au f das unbedingt erforderliche Maß be- schränken. Im Rahmen der Erfassung und Bewertung der Eingriffssituation des Planentwurfs wurden die zukünftig zu erwartenden planrechtlichen Festsetzun gen ebenfalls in Biotop- /Nutzungsstrukturen gegliedert und einer landschaft sökologischen Bewertung unterzogen. Hierbei erzielt der Plan eine landschaftsökologisch e Qualität von 243.833 Werteinheiten, die einer durchschnittlichen ökologischen Wertstufe von 3,04 entsprechen. Es ergibt sich ein Wertstufenverlust von rd. 0,45. Das außerhalb des Plangebiets für eine 100 % Kompen sation auszugleichende Werteinhei- tendefizit beträgt somit 36.122 Werteinheiten bzw. rd. 1,4 ha. Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft Der vorgenannte Ausgleichsbedarf von rd. 1,4 ha kann nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ausgeglichen werden. Um dem land schaftsrechtlichen Ausgleich Rechnung zu tragen, stellt die Stadt Münster folgen de Flächen mit einer Gesamtgröße von rd. 1,4 ha aus ihrem Grundvermögen bzw. aus dem Kom pensationsflächenpool bereit, auf denen landschaftspflegerische Maßnahmen durchgeführ t werden können (siehe auch Über- sichtspläne im Anhang): Komkat- Nr.* Gemarkung- Flur- Flurstück. Flurstücks- /-teilfläche m² Größe Gesamt m² gepl. landschaftspfle- gerische Maßnahmen 02/01 5002-57-60 3.690 3.690 Feldhecken, Einzelbäume/ Baumgruppen, Extensivgrünland 02/04 5002-57-31 415 415 Feldhecke, Einzelbaum, Gehölzbrache 02/05 5002-57-37 5002-57-53 5.831 1.407 7.238 Aufforstung Laubwald, Gehölzbrache 02/10 5002-48-19 698 698 Ufergehölze, Saumstreifen 04/12 5001-249-3 1947 1947 Aufforstung Laubwald, Baumgruppe, Gehölzbrache Gesamt- m² 13.988 * Ordnungsnummer innerhalb des Kompensationsflächenkatasters der Stadt Münster Der Eingriff ist somit zu 100 % ausgeglichen. Weite re Kompensationserfordernisse bestehen nicht. Für den Verlust an Gehölzstrukturen, die dem Forstr echt unterliegen (rd. 2.350 m²) werden auf den o. g. Flächen rd. 5.700 m² naturnaher Laubw ald neu begründet (Komkat 02/05, 04/12) und rd. 1.200 m² Feldhecken angelegt (Komkat 02/01, 02/04, 02/10), so dass auch hier ein mehr als angemessener Ausgleich erfolgt. Zur Sicherstellung der Refinanzierung der Ausgleich sflächen und –maßnahmen erfolgt für die ausgleichsrelevanten Eingriffe folgende Ausglei chsflächenzuordnung: Die im Bebau- ungsplan festgelegten Ausgleichsflächen werden den Eingriffen durch Bebauung zu 65,3 %, den Eingriffen durch öffentliche Verkehrsflächen zu 34,7 % zugeordnet. 9. Abwägung der Umweltbelange Immissionsschutz Nach den Ergebnissen des Lärmschutzgutachtens ist d ie Vorbelastung des Plangebietes durch den Verkehrslärm – insbesondere in der Nähe d er BAB – erheblich. Die Möglichkeit - 11 - durch aktive Lärmschutzmaßnahmen (Wall / Wand) an d er Lärmquelle entlang der BAB für einen wohngebietsadäquaten Lärmschutz zu sorgen bes teht zurzeit nicht, da sich die Grundstücksflächen nicht in städtischem Eigentum befinden. Um die städtebaulichen Zielsetzungen der Schaffung zusätzlicher Wohnbauflächen für Ein- familienhäuser sowie für die angestrebte Flüchtling seinrichtung dennoch verwirklichen zu können, wird das Plangebiet verkleinert. Die westli che Plangebietsgrenze des Entwurfes zum Bebauungsplan Nr. 459: Sprakel – nördlich Landw ehr verläuft nunmehr in einem Ab- stand von ca. 260 m im Bereich der Festwiese bis ca . 350 m in Höhe der Landwehr. Die Baufelder für die künftige Wohnbebauung haben einen Abstand von ca. 325 bis 365 m zur BAB. In diesem Bereich läge die Überschreitung der Orien tierungswerte der DIN 18005 nur noch bei max. 5 dB(A) tags und 10 dB(A) nachts. Nach Run derlass NRW vom 21.06.01 „Berück- sichtigung des Schallschutzes im Städtebau“ sind di e Orientierungswerte erwünschte Ziel- werte, jedoch keine Grenzwerte. Damit die Planungsz iele realisiert werden können und die Auswirkungen der Lärmbelastung für den verbleibende n Teilbereich möglichst gering blei- ben, werden passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt. Der passive Lärmschutz zur Einhaltung von Innenraum pegeln von 40/30 dB(A) Tag/Nacht kann durch die Festsetzungen von Lärmpegelbereichen II und III nach der DIN 4109 für die Gebäude im Plangebiet gewährleistet werden. Die Ausweisung eines um eine Stufe höheren Lärmpegelbereichs für Schlafräume dient hierbei zum Schutz vor besonders hohen Lärmpe- geln zur Nachtzeit. Die Lärmpegelbereiche sind so f estgesetzt, dass die oben genannten In- nenraumpegel ohne aktiven Lärmschutz eingehalten we rden. Auch ist es in der Regel mög- lich, besonders ruhebedürftige Räume an einer lärma bgewandten Seite des jeweiligen Ge- bäudes zu errichten, so dass selbst bei leicht geki pptem Fenster und um 50 dB(A) Außen- pegel noch eine nahezu störungsfreie Kommunikation mit nahe 40 dB(A) noch gewährleistet ist. Darüberhinaus ist die Schaffung von lärmgeschützten Außenwohnbereichen zumindest auf Teilen der Baugrundstücke durch entsprechende bauliche Maßnahmen möglich. Bei der Abwägung der dargestellten verbleibenden Lä rmbeeinträchtigungen sind die Be- lange - des Wohnraumbedarfs im Stadtteil Sprakel, - der Entwicklung der Fläche als einzig mittelfristi g liegenschaftlich verfügbare Fläche ne- ben der (kurzfristig zu entwickelnden) Ortsmitte und - zur Auslastung der Infrastruktur und Gewährleistun g der Lebensfähigkeit des Gesamt- stadtteils als höherrangig einzustufen. Eingriffe in Natur und Landschaft / Ausgleichsmaßnahmen Das Plangebiet wird zurzeit geprägt durch landwirts chaftliche Nutzflächen. Am östlichen und der südlichen Rand befinden sich mit den Wallhecken wertvolle Landschaftselemente. Zur Minimierung der Eingriffe in Natur und Landscha ft sieht die Planung den Erhalt der Wall- hecken verbunden mit großzügigen Schutzstreifen, di e über den Kronentraufbereich hinaus- gehen, vor. Im übrigen Plangebiet wird die Realisie rung der Planung zur Versiegelung von Böden und damit zu erhöhtem oberflächigen Abfluss von Niederschlagswasser führen. Das vorhandene, im Zuge der Flurbereinigung entstan dene Fließgewässer Nr. 3329000.99 wird durch die neuen Baugebiete überplant. Zur Aufh ebung der Gewässereigenschaft ist die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens gem. § 31 Abs. 3 WHG erforderlich. Im Hinblick auf die entwicklungsplanerische Zielset zung der Stadt zur Bereitstellung von zu- sätzlichem Wohnbauland sind die mit der Planung ein hergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlich. Ein Heranrücken der Bebauung an den Gehölzbestand i m Süden und Osten wird in Kauf genommen, da im Rahmen der Unterhaltung der öffentl ichen Grünflächen in Form einer re- gelmäßigen Begutachtung des Bestandes im Hinblick a uf die Verkehrssicherheit eine Ge- fährdung der privaten Grundstücksflächen ausgeschlossen werden kann. - 12 - Unter Berücksichtigung der genannten Minderungsmaßn ahmen und der geplanten Festset- zungen ergibt die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierun g ein Ausgleichsdefizit von ca. 1,4 ha. Wegen der erheblichen verbleibenden Eingriffe soll der Ausgleich zu 100 % erfolgen. Dieser kann aufgrund der strukturellen Gegebenheite n und unter Berücksichtigung der Ziel- setzungen der Planung nicht innerhalb des Plangebie tes nachgewiesen werden. Die erfor- derlichen Flächen werden deshalb außerhalb des Plan gebietes aus dem Ausgleichsflächen- pool der Stadt Münster gem. § 1 a (3) BauGB bereitg estellt und sind im Anhang dieser Be- gründung im Einzelnen dargestellt. 10. Flächenbilanz, Wohneinheiten, Nutzflächen gesamtes Plangebiet 8,02 ha 100 % öffentliche Verkehrsfläche 1,2 ha 14,8 % öffentliche Grünfläche 1,7 ha 21,4 % Gemeinbedarfsfläche 0,4 ha 4,7 % Allgemeines Wohngebiet 4,3 ha 53,1 % Private Grünfläche 0,5 ha 6 ,0 % 11. Durchführungsmaßnahmen Zur Durchführung des Bebauungsplanes sind, soweit n och erforderlich, als Maßnahmen zur Ordnung des Grund und Bodens freihändige vertraglic he Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und den beteiligten Grundstückseigent ümern vorgesehen, und falls diese Verhandlungen nicht zum Ziele führen sollten, hilfsweise die Enteignung. Die Verwirklichung des Bebauungsplanes wird sich au f die persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet und in seinem Umfeld lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswir- ken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher o der sozialer Hinsicht sind jedoch nicht er- sichtlich. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum geänderten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 459: Spr akel – nördlich Landwehr (östlicher Teilbereich) Münster, I.V. Schultheiß Stadtdirektor Anhang: 2 Seiten Lagepläne zu den Ausgleichsflächen - 13 - - 14 -
V-0623-2005-Anlage_1-Anregungen.pdf
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 623/2005 Bebauungsplan Nr. 459: Sprakel- nördlich Landwehr (östlicher Teilbereich) Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes de s Bebauungsplanes Nr. 459 wurden folgende Anregungen vorgetragen: 1. Die Eigentümerin der Grundstücke Pluggenheide 19 (Gemarkung Sankt Mauritz Flur 57 Flurstück Nr. 33 und Flur 4 Flurstück Nr. 125) beku ndet, sie sei nicht bereit, Teile ihrer Grundstücksflächen an die Stadt Münster zu veräußern. Mit einer Veräußerung dieser im Bebauungsplan als ö ffentliche Verkehrsflächen festge- setzten Flächen sei eine erhebliche, dauerhafte Woh nwertminderung (Lärmbelästigung, hohes Verkehrsaufkommen, etc.) des von ihr genutzte n Wohngrundstückes verbunden. Die Veräußerung würde auch zu dauerhaften wirtschaf tlichen Nachteilen hinsichtlich ih- rer angrenzenden Grundstücke führen. Durch die Einbeziehung ihrer Grundstücksflächen in den Bebauungsplan würde sie zu Erschließungskosten herangezogen, obwohl eine weite re Bebauung auch nach derzeiti- gem Recht (§ 34 BauGB) gewährleistet sei. Außerdem führe die Teilung (Stückelung) ihrer Grundstücksflächen zu erheblichen Wert- und Nutzungsminderungen. Die Erschließung des Plangebietes sei von Norden üb er die Straße Im Draum gewähr- leistet. Demzufolge sei eine Erschließung über die Straße Landwehr nicht erforderlich. Stellungnahme der Verwaltung: Die im Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Verke hrsfläche nimmt Teile der Grundstücks- flächen der Eingeberin in Anspruch. Die über die St raße Landwehr vorgesehene Erschlie- ßung des Wohngebietes führt durch die Grundstücksfl ächen der Eingeberin in das Neubau- gebiet und die geplante Verbreiterung der Straße Landwehr im östlichen Teil der Straße geht ebenfalls zu Lasten der Grundstücksflächen der Eingeberin. Die verkehrliche Erschließung des neuen Wohngebiete s erfolgt über 2 Anbindungen: Im Norden über die vorhandene Straße Im Draum und im S üden über den vorhandenen Wirt- schaftsweg Landwehr. Wenn auch ggf. für eine kleine Siedlung ein einziger Anschluss an das Verkehrsnetz ausreichen könnte, so erfordern di e vorgesehene Größe dieser Siedlung (ca. 100 Einfamilienhäuser), deren großzügige Struk tur und Fläche und deren Lage am Rande des Stadtteiles beide Anschlüsse. Beide Straßen führen durch bestehende Wohngebiete z ur Sprakeler Straße. Nur gemeinsam ermöglichen sie, dass sich die Verkehrsbewegungen a us dem Plangebiet und in das Plan- gebiet in den bestehenden Wohngebieten verteilen kö nnen, mit der Konsequenz einer auf- geteilten und vertretbaren Belastung für die bestehenden Wohnnutzungen. Ein Verzicht auf die Anbindung über die Straße Land wehr sollte nicht erfolgen (Be- schlussvorschlag 1.2.1). Ebenfalls sollte nicht auf die Verbreiterung der St raße Landwehr verzichtet werden. Die Ver- breiterung ermöglicht für die im weiteren Verlauf d eutlich breitere Straße eine Mindestbreite von 8,0 m, so dass zumindest einseitig ein Gehweg m öglich wird, ohne den eine verkehrssi- chere Nutzung für Fußgänger nicht möglich wäre. Auc h auf Grund der besonderen Lage im Eingangsbereich zum neuen Wohngebiet sollte auf die se Festsetzung nicht verzichtet wer- den (Beschlussvorschlag 1.2.2). - 2 - Nach Fertigstellung der geplanten Siedlung ist mit einem höheren KFZ- Verkehr auf der Straße Landwehr im Verhältnis zur derzeitigen Situa tion zu rechnen, allerdings nur mit einer wohngebietstypischen Verkehrsbelastung, so dass die se für die vorhandene Wohnnutzung vertretbar ist. Der Anregung, dass die Wohnbebauung im Bereich Pluggenheide / Landwehr durch den zusätzlichen Verkehr unzumutbar beeinträc htigt werde, sollte daher nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.3). Eine Wohnwertminderung und wirtschaftliche Nachteil e durch die Realisierung des Bebau- ungsplanes für die Eingeberin wären, falls berechti gt bzw. nachweisbar, zu entschädigen, so dass es für die Eingeberin nicht zu einer Schlechte rstellung kommen würde. Der Anregung, dass die verkehrliche Anbindung des Wohngebietes an d der Straße Landwehr zu unzumut- baren Wert- und Nutzungsminderungen der angrenzende n Grundstücke führe, sollte daher nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.4). 2. Die Rechtsanwälte Knecht und Berkenheide vertret en die Interessen des Eigentümers des Grundstücks In der Au 34 und wenden sich dagege n, dass auf dessen Grundstück ein öffentlicher Fuß- und Radweg geschaffen werden soll. Dementsprechende Anregun- gen wurden bereits zum Verfahren zur 10. Änderung d es Bebauungsplanes STM 8: Sprakel vorgetragen. Die Realisierung des festgesetzten Fuß- und Radwege s setze voraus, dass entspre- chende, derzeit im Eigentum des Mandanten stehende Grundstücksflächen der Stadt Münster zur Verfügung gestellt werden. Dazu sei der Eigentümer nicht bereit. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück In de r Au 34 stehe ein Grundstück zur Veräußerung an. Auch über dieses Grundstück könne o hne weiteres diese öffentliche Verkehrsfläche gelegt werden. Um dessen Erwerb soll e sich die Stadt Münster bemü- hen, um darüber die Verkehrsfläche zu führen. Stellungnahme der Verwaltung: In der Begründung zum Bebauungsplanentwurf Nr. 459: Sprakel- nördlich Landwehr (östli- cher Teilbereich) wird im Abschnitt „Öffentliche Verkehrsflächen, Erschließung, Wegevernet- zung“ darauf hingewiesen, dass auf dem Grundstück I n der Au 34 ein öffentlicher Fuß- und Radweg im Rahmen der 10. Änderung des Bebauungsplan es STM 8: Sprakel geschaffen werden soll. Die 10. Änderung des Bebauungsplanes STM 8: Sprakel ist zwischenzeitlich zur Rechtskraft gelangt. Den diesbezüglichen Anregungen des Eingebe rs ist der Rat der Stadt Münster nicht gefolgt, so dass die Festsetzung des öffentlichen F uß- und Radweges auf dem Grundstück des Mandanten des Eingebers rechtsverbindlich geregelt ist. (Zur inhaltlichen Stellungnahme siehe Anlage 1 zur Vorlage Nr. 442/2004). Auch der Hinweis, dass in unmittelbarer Nachbarscha ft zum Grundstück In der Au 34 ein Grundstück zur Veräußerung anstehe und die öffentli che Verkehrsfläche ohne weiteres über dieses Grundstück gelegt werden könne, stellt keine n die getroffene Entscheidung zu revi- dierenden Gesichtspunkt dar. Bei der Prüfung, wie eine möglichst direkte Verbind ung zwischen dem künftigen Wohngebiet “nördlich Landwehr“ und der Ortsmitte geschaffen werden kann, war ausschlaggebend, eine sinnvolle Anknüpfung an das Wegenetz im Neubaugebie t westlich der Wallhecke zu schaf- fen und eine Wegeführung zu finden, die mit möglich st geringen Eingriffen in den Bebau- ungsbestand westlich der Straße In der Au verbunden ist. - 3 - Die bei Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes ent stehende Wegeführung würde zu erheblichen Umwegen führen, die eine wesentliche Ve rschlechterung der Verknüpfung des Plangebietes mit dem Ortsteilzentrum darstellen würden. Ebenfalls würde ein größerer Flächenbedarf notwendi g, mit der Folge, dass höhere Aufwen- dungen durch die in Anspruch zu nehmenden privaten Grundstücksflächen und ein zusätzli- cher Eingriff in den Bereich der Wallhecke erforderlich würden. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.5). 3. Die Anregungen des Forstamtes Münster beziehen s ich auf Waldflächen, Wallhecken und Windschutzanlagen, die den Bestimmungen der For stwirtschaft unterliegen. Die An- regungen werden in Kartenauszügen im Einzelnen beze ichnet und im Nachfolgenden benannt. Zudem seien in der Begründung zum Bebauung splanentwurf forstbehördliche Belange unbefriedigend abgehandelt. 3.1 Die Waldbereiche seien überplant und teilweise auch schon gerodet worden. Hierfür müsse nach durchzuführender Bilanzierung an anderer Stelle im Verhältnis 1:2 Aus- gleich und Ersatz mit bodenständigen Laubhölzern au fgeforstet werden. Da die Ersatz- aufforstungen nur außerhalb des Bebauungsplanes rea lisiert werden können, müsse beim Forstamt rechtzeitig ein Waldumwandlungs-/ Ers atzaufforstungsantrag gestellt werden. Die Bilanzierung sei nicht erfolgt. Diese s ei unbedingt erforderlich und das Er- gebnis müsse dem Forstamt mitgeteilt werden. In der Begründung würde nur erwähnt, dass vorgesehe n sei, Ausgleichsflächen aus dem Ausgleichsflächenpool der Stadt Münster bereitz ustellen. Es werde in der Begrün- dung auch nicht erwähnt, dass als Ersatz für die Wa ldbeanspruchung ein Erstauffors- tungsverfahren beim Forstamt durchzuführen sei. Fer ner seien Angaben zur konkreten Lage der Ausgleichsflächen zu machen und, wann die Erstaufforstungen abgeschlossen sein werden. Stellungnahme der Verwaltung: Im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans und der Überplanung von Wald für eine andere Nutzungsart bedarf es gemäß § 43 (1) a) Land esforstgesetz keines förmlichen Wald- umwandlungsverfahrens. Demzufolge entfällt auch die damit verbundene Bilanzierung des ggf. verlorengehenden Waldareals sowie grundsätzlic h eine Ersatzaufforstungsverpflichtung der Kommune. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.6). Das Forstamt beanstandet, dass in der Begründung zu m Bebauungsplan die Lage der Aus- gleichsflächen nicht verortet ist. Dieser Einwand ist berechtigt . Die Verortung ist nunmehr erfolgt. Der Anregung sollte in sofern entsprochen werden, a ls die Bebauungsplanbegründung nach dem Kapitel „Landschaftsökologische Bewertung des P lanentwurfs“ um folgendes Kapitel ergänzt wird: „Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft Der vorgenannte Ausgleichsbedarf von rd. 1,4 ha kan n nicht innerhalb des Geltungsbe- reichs des Bebauungsplanes ausgeglichen werden. Um dem landschaftsrechtlichen Aus- gleich Rechnung zu tragen, stellt die Stadt Münster folgende Flächen mit einer Gesamt- größe von rd. 1,4 ha aus ihrem Grundvermögen bzw. aus dem Kompensationsflächenpool - 4 - bereit, auf denen landschaftspflegerische Maßnahmen durchgeführt werden können (siehe auch Übersichtspläne im Anhang): Komkat- Nr.* Gemarkung- Flur- Flurstück. Flurstücks- /-teilfläche m² Größe Gesamt m² Gepl. landschafts- pflegerische Maß- nahmen 02/01 5002-57-60 3.690 3.690 Feldhecken, Einzelbäume/ Baumgruppen, Extensivgrünland 02/04 5002-57-31 415 415 Feldhecke, Einzelbaum, Gehölzbrache 02/05 5002-57-37 5002-57-53 5.831 1.407 7.238 Aufforstung Laubwald, Gehölzbrache 02/10 5002-48-19 698 698 Ufergehölze, Saumstreifen 04/12 5001-249-3 1947 1947 Aufforstung Laubwald, Baumgruppe, Gehölzbrache Gesamt- m² 13.988 * Ordnungsnummer innerhalb des Kompensationsflächenkatasters der Stadt Münster Der Eingriff ist somit zu 100 % ausgeglichen. Weite re Kompensationserfordernisse beste- hen nicht. Für den Verlust an Gehölzstrukturen, die dem Forstr echt unterliegen (rd. 2.350 m²) wer- den auf den o. g. Flächen rd. 5.700 m² naturnaher L aubwald neu begründet (Komkat 02/05, 04/12) und rd. 1.200 m² Feldhecken angelegt (Komkat 02/01, 02/04, 02/10), so dass auch hier ein mehr als angemessener Ausgleich erfolgt. Zur Sicherstellung der Refinanzierung der Ausgleich sflächen und –maßnahmen erfolgt für die ausgleichsrelevanten Eingriffe folgende Ausglei chsflächenzuordnung: Die im Bebau- ungsplan festgelegten Ausgleichsflächen werden den Eingriffen durch Bebauung zu 65,3 %, den Eingriffen durch öffentliche Verkehrsflächen zu 34,7 % zugeordnet.“ Darüberhinaus wird die Bebauungsplanbegründung im K apitel „Eingriffe in Natur und Land- schaft / Ausgleichsmaßnahmen“ ab vorletzten Absatz, letzten Satz wie folgt geändert: „Die erforderlichen Flächen werden deshalb außerhal b des Plangebietes aus dem Aus- gleichsflächenpool der Stadt Münster gem. § 1 a (3) BauGB bereitgestellt und sind im An- hang dieser Begründung im Einzelnen dargestellt.“ (Beschlussvorschlag 1.1.1) 3.2 Die Forstbehörde stellt fest, dass a) ein schmaler Eichenwaldstreifen (Landwehr) überplant und als öffentliche Grünflä- che ausgewiesen wurde, b) eine weitere durch vorhandene Bebauung erheblich beeinträchtigte Wallhecke (westlich der vorhandenen Bebauung) ebenfalls als öffentliche Grünfläche überplant wurde, - 5 - c) ein Windschutzstreifen (in der Mitte des Plangeb ietes) als öffentliche Grünfläche und Bauland überplant wurde und d) eine Hecke (im südlichen Bereich des nördlich de s Bebauungsplanes angrenzenden Sportplatzes) bereits entfernt, in der Begründung nicht erwähnt und auch nicht bi- lanziert sei. Für diese Waldbereiche müssten Bilanzierung und Aus gleich / Ersatz durch Aufforstung geschaffen werden. Für die Ersatzaufforstung sei di e Waldumwandlungsgenehmigung / Ersatzaufforstung zu beantragen. Stellungnahme der Verwaltung: zu a) und b).: Die Wallhecken bleiben mit Ausnahme der geplanten D urchstiche für eine Erschließungs- straße sowie zwei Fuß-/ Radwegeanbindungen im Rahme n der Ausweisung als öffentliche Grünfläche vollständig erhalten. Die dauerhafte Erh altung und Unterhaltung des Bestandes wird durch die Stadt Münster sichergestellt. Unabhä ngig von der planerischen Ausweisung im Bebauungsplan ist der Bestand darüber hinaus nac h § 47 Landschaftsgesetz gesetzlich geschützt. Die im Rahmen der Erschließung des Bauge bietes erforderlichen Durchstiche durch die Wallheckenbestände wurden bei der Abwickl ung der naturschutzrechtlichen Ein- griffsregelung berücksichtigt. Ein entsprechender A usgleich auf naturschutzfachlicher Basis wird im Rahmen des Gesamtausgleichs erbracht. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.7). zu c): Die aufgeführte Windschutzhecke wird fast vollständ ig durch Bauflächen und zu einem ge- ringen Teil von öffentlichen Grünflächen überplant. Ein entsprechender Ausgleich des Ein- griffs in diesen Bestand wird im Rahmen des natursc hutzrechtlichen Ausgleichs nachgewie- sen. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.7). zu d): Die angesprochenen Bestände liegen außerhalb der Gr enzen des Bebauungsplans. Deren zum Teil erfolgte Beseitigung steht nicht im Zusamm enhang mit diesem Bebauungsplanver- fahren. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 3.3 Die Abstände der überbaubaren Flächen zum Wald hin sollten so bemessen sein, dass keine Gefahren für Menschen und Gebäude vom Wald ausgehen (Landwehr). Die Abstände zwischen den Wallhecken / Windschutzst reifen und den überbaubaren Fläche sollten immer den Baumhöhen entsprechen, mindestens aber 15 m betragen. Stellungnahme der Verwaltung: Bei der Forderung des Forstamtes, die Abstände der überbaubaren Flächen zum Wald (Wallhecken) hin mit mindestens 15 m festzulegen we rden fachliche Grundsätze aus der Forstwirtschaft zu Grunde gelegt. Durch die Ausweis ung als öffentliche Grünfläche im Be- bauungsplan verlieren die Bestände auch die forstre chtliche und –fachliche Beurteilungs- grundlage. Im Rahmen der Unterhaltung der zukünftig en öffentlichen Grünflächen in Form einer regelmäßigen Begutachtung des Bestandes im Hi nblick auf die Verkehrssicherheit wird eine besondere Gefährdung der benachbarten privaten Grundstücksflächen ausgeschlos- sen. Daher ist ein Unterschreiten des geforderten Abstandes von 15 m vertretbar. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.8). Die Bebauungsplanbegründung wird durch den Hinweis im Kapitel „Landschaftsökologische Bewertung des Planentwurfs“ wie folgt ergänzt: - 6 - “Die gesetzlich geschützten Wallhecken im südlichen und östlichen Plangebiet bleiben im Wesentlichen durch die Ausweisung großzügiger öffen tlicher Grünflächen, die über die Kronenschirmflächenbereiche hinausgehen, erhalten. Die dauerhafte Erhaltung und Un- terhaltung des Bestandes wird durch die Stadt Münster sichergestellt.“ Die Bebauungsplanbegründung wird durch den Hinweis im Kapitel „Eingriffe in Natur und Landschaft / Ausgleichsmaßnahmen“ wie folgt ergänzt: „Ein Heranrücken der Bebauung an den Gehölzbestand im Süden und Osten wird in Kauf genommen, da im Rahmen der Unterhaltung der öffentl ichen Grünflächen in Form einer regelmäßigen Begutachtung des Bestandes im Hinblick auf die Verkehrssicherheit eine Gefährdung der privaten Grundstücksflächen ausgeschlossen werden kann.“ (Beschlussvorschlag 1.1.2) 3.4 Die Wallhecken / Windschutzanlagen seien Wald i m Sinne des § 1 Landesforstgesetz NRW. Dies sollte eindeutig im Bebauungsplan Erwähnung finden. Stellungnahme der Verwaltung: Die Anregung des Forstamtes ist richtig. Ihr sollte gefolgt werden. Die Bebauungsplanbe- gründung wird im Kapitel „Eingriffsregelung – Landschaftsökologische und landschaftsästhe- tische Bestandserhebung“ durch Hinweise ergänzt, da ss die Wallhecken / Windschutzanla- gen dem Forstrecht unterliegen (Beschlussvorschlag 1.1.3). 4. Das Staatliche Umweltamt Münster stellt nach Übe rprüfung der zum Bebauungsplan- verfahren durchgeführten schalltechnischen Untersuc hung fest, dass die Emissionsan- sätze plausibel sind und regt an, festzusetzen, das s die Festwiese nur für Traditionsver- anstaltungen genutzt wird. Stellungnahme der Verwaltung: In der schalltechnischen Untersuchung wird darauf h ingewiesen, dass in Bezug auf den Be- trieb der innerhalb der öffentlichen Grünfläche fes tgesetzten Festwiese für die sogenannten seltenen Ereignisse (weniger als 10 Tage im Jahr) e rhöhte Immissionsrichtwerte in Ansatz gebracht werden können. Die Begründung des Bebauungsplanes (Abschnitt „Lärm einwirkungen“) sagt aus, dass um Konflikten vorzubeugen bzw. diese zu minimieren, di e Festwiese nur für Traditionsveran- staltungen und nicht für kommerzielle Veranstaltungen genutzt werden sollte. Eine Festsetzung im Bebauungsplan, die die Nutzung dieser Fläche auf Traditionsveran- staltungen begrenzt, ist rechtlich nicht möglich, d a es sich nicht um eine planungsrechtliche, sondern um eine ordnungsrechtliche Regelung handelt. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.9). 5. Der Planungsausschuss der Stadt Münster hat in s einer Sitzung am 17.02.2005 (TOP 3.1, nichtöffentliche Sitzung) im Zusammenhang mit der beabsichtigten Änderung / Neu- schaffung von Planungsrecht für die im Bebauungspla n STM 8: Sprakel– Am Schild / Heimatfrieden festgesetzte Fläche für Gemeinbedarf (Zweckbestimmung Kirche und Ju- gendeinrichtung) folgendes zur Kenntnis genommen: - 7 - Die Sozialverwaltung hat Gespräche mit der Kath. Ki rchengemeinde St. Marien, Münster- Sprakel mit ff. Ergebnis geführt: Die Kirc hengemeinde wird sich - über das derzeitige Maß im Gemeindezentrum hinaus - weder räumlich noch finanziell noch als Träger in Punkto Jugendarbeit / Jugendhilfe weiter engagieren. Aus bedarfsplaneri- schen, stadtstrukturellen und stadtwirtschaftlichen Gesichtspunkten macht unter die- sen Bedingungen das Festhalten für eine Gemeinbedar fsfläche am „isolierten“ Standort ‚Kirche‘ wenig Sinn. Die Chance, hier auf einem räumlich relativ beschränk- ten Standort auf eine alternative Investition und/o der Trägerschaft zu setzen, ist unter fachlichen Gesichtspunkten als gering einzuschätzen. Analog der aktuell angedachten Konzepte im Stadttei l Roxel (Baugebiet Roxel- Nord) wird insofern favorisiert, die weiterhin notwendige Optionsfläche „Jugend“ i.S. einer Funktionsoptimierung und -ergänzung des derzeit für Sprakel aktuell bauleitplane- risch in Vorbereitung befindlichen neuen Kindergart en-/ Kindertagesstättenstandortes (im Verfahren befindlicher Bebauungsplan Nr. 459 - nördlich der Landwehr; Stand: nach der Offenlegung) zuzuordnen. Zudem ist die unm ittelbare räumliche Nähe zu den Sprakeler Sporteinrichtungen sinnvoll, ggf. ent stehende Synergien wären zu- künftig nutzbar. Dies bedeutet zum einen inhaltlich eine Ergänzung / Erweiterung der dort festge- setzten Gemeinbedarfsfläche für soziale Zwecke gen Süden und in der Konsequenz den Verlust von zwei städtischerseits vermarktbaren Baugrundstücken. Zum anderen wird aus formalen Gründen durch diese Planänderung eine erneute, zweite Offenle- gung im Rahmen dieses Verfahrens ausgelöst. Stellungnahme der Verwaltung: Der Anregung sollte entsprochen werden (Beschlussvorschlag 1.1.4). 6. Ein Eingeber wendet sich gegen den Bebauungsplan und kündigt eine inhaltliche Begründung zu einem späteren Zeitpunkt an; diese ist jedoch nie erfolgt. Stellungnahme der Verwaltung: Da keine inhaltliche Begründung der Anregung vorliegt, erübrigt sich eine Beschlussfassung.
Beschlussvorlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 459: Sprakel- nördlich Landwehr (östlicher Teilbereich) 1. Beschluss über die Anregungen 2. Beschluss zur erneuten Offenlegung Beratungsfolge 18.10.2005 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 03.11.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 09.11.2005 Hauptausschuss Vorberatung 09.11.2005 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 459: Sprakel- nörd- lich Landwehr (östlicher Teilbereich) wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 459 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 1.1.1 In der Begründung zum Bebauungsplan erfolgt eine Verortung der Lage der Aus- gleichsflächen durch Zuordnung von Flächen aus dem Kompensationsflächenpool der Stadt Münster (Anlage 1 Punkt 3.1). 1.1.2 In der Begründung zum Bebauungsplan wird auf den Schutz und die zukünftige Si- cherstellung der Verkehrssicherheit der im Plangebiet gelegenen Wallhecken hinge- wiesen (Anlage 1 Punkt 3.3). 1.1.3 Die Begründung zum Bebauungsplan wird durch Hinweise ergänzt, dass die Wallhe- cken / Windschutzanlagen dem Forstrecht unterliegen (Anlage 1 Punkt 3.4). 1.1.4 Die festgesetzte Fläche für den Gemeinbedarf und die dortige überbaubare Grund- stücksfläche werden erweitert. Die Begründung wird bezüglich der Flächenbilanz ent- sprechend angepasst (Anlage 1 Punkt 5). 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 459 nicht ge- folgt: 1.2.1 Auf die Erschließung des Wohngebietes von Süden über die Straße Landwehr zu verzichten (Anlage 1 Punkt 1). Vorlagen-Nr.: V/0623/2005 Auskunft erteilt: Herr Schröder / Herr Husmann Ruf: 492 6141 / 492 6194 E-Mail: HusmannN@stadt-muenster.de Datum: 30.09.2005 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - 1.2.2 Auf den Ausbau der Straße Landwehr zu verzichten (Anlage 1 Punkt 1). 1.2.3 Dass die Wohnbebauung im Bereich Pluggenheide / Landwehr durch den zusätzli- chen Verkehr unzumutbar beeinträchtigt werde (Anlage 1 Punkt 1). 1.2.4 Dass die verkehrliche Anbindung des Wohngebietes and der Straße Landwehr zu unzumutbaren Wert- und Nutzungsminderungen der angrenzenden Grundstücke füh- re (Anlage 1 Punkt 1). 1.2.5 Den Bedenken gegen den im Anschluss an das Grundstück In der Au 34 festgesetz- ten Rad- und Fußweg und der Anregung, diese Wegeverbindung zu verlegen (Anlage 1 Punkt 2). 1.2.6 Der Forderung nach einem förmlichen Waldumwandlungsverfahren und einer damit verbundenen Bilanzierung des ggf. verloren gegangenen Waldareals (Anlage 1 Punkt 3.1). 1.2.7 Der Forderung, für ganz bestimmte Waldbereiche innerhalb des Plangebietes geson- dert eine Bilanzierung und Ausgleich / Ersatz durch Aufforstung zu schaffen und hier- zu eine Waldumwandlungsgenehmigung / Ersatzaufforstung zu beantragen (Anlage 1 Punkt 3.2). 1.2.8 Der Forderung, zwischen den Wallhecken / Windschutzstreifen und den überbauba- ren Flächen einen Mindestabstand von 15 m einzuhalten (Anlage 1 Punkt 3.3). 1.2.9 Der Anregung, festzusetzen, dass die Festwiese nur für Traditionsveranstaltungen genutzt wird (Anlage 1 Punkt 4). 2. Der gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.4 geänderte und ergänzte Entwurf des Be- bauungsplanes Nr. 459: Sprakel- nördlich Landwehr (östlicher Teilbereich) ist erneut öffentlich auszulegen. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die vorstehenden Beschlussvor- schläge keine zusätzlichen Kosten und keine Folgekosten entstehen. Begründung: 1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 459 hat vom 06.09.2004 bis zum 06.10.2004 öffentlich ausgelegen. Während der Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Anregungen vorgetragen über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.2.9 Beschluss ge- fasst werden soll. 2. Die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.4 vorgesehenen Änderungen des Bebauungsplanentwurfes machen eine erneute öffentliche Auslegung des Planes erforderlich. Diese Offenlegung soll im November/ Dezember 2005 erfolgen. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Anregungen 2. Begründung 3. Plan (verkleinert)
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (11)
- Bebauungsplan Nr. 459 (amtlicher Umring) amtlich
- Sprakeler Straße
- Sprakelweg
- Am Schild
- Am Hangkamp
- Am Max-Klemens-Kanal
- Pluggenheide 19
- Heimatfrieden
- In der Au 34
- Coermühle
- Im Draum
Bebauungsplan Nr. 459
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Sprakel - Nördlich Landwehr (östlicher Teilbereich)
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0623/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 29.09.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37