Beantwortung einer mündlichen Anfrage von Dr. Ralf Unna aus dem Rechnungsprüfungsausschuss vom 19.03.2024 betreffend Dopingproben von Pferden im Rosenmontagszug (0467/2024)
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 2819/2024 vom 23.09.2024
Stand: Am 12.11.2024 im Rechnungsprüfungsausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Anlage 1 - Leitlinien für den Einsatz von Pferden im Karneval
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Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Dienstgebäude und Lieferanschrift: Emilie-Preyer-Platz 1 40479 Düsseldorf Telefon 0211 4566-0 Telefax 0211 4566-388 poststelle@mulnv.nrw.de www.umwelt.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien U78 und U79 oder Buslinie 722 (Messe) Haltestelle Nordstraße Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW - 40190 Düsseldorf Landtagspräsident Nordrhein-Westfalen Herrn André Kuper MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf Ursula Heinen-Esser 23.12.2021 Seite 1 von 1 Aktenzeichen bei Antwort bitte angeben VI-5-01.02.01.01 Bearbeitung Frau Dr. Heesen Telefon 0211 4566-367 Telefax 0211 4566-388 poststelle@mulnv.nrw.de Einsatz von Pferden in Karnevalsumzügen Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Ver- braucherschutz vom 11.12.2019 und 02.09.2020; zu den Landtags- Vorlagen 17/2775, 17/2959 und 17/3781 Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, hiermit übersende ich Ihnen, wie zugesagt, nach Beteiligung aller betei- ligten Karnevalsverbände und Behörden die finale Fassung der Leitlinien zum Umgang mit Pferden beim Einsatz in Karnevalsumzügen mit der Bitte um Weiterleitung an die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz. Diese Leitlinien sind nach Evaluierung und Erprobung im Jahr 2020 unter Beteiligung aller betroffenen Verbände und Behörden nun finali - siert worden und sollen zukünftig im Karneval standardmäßig Anwen - dung finden. Sie sollen dabei unterstützen, den Tierschutzanforderungen bei den in Karnevalsumzügen eingesetzten Pferden gerecht zu werden, der Ent- stehung von Unfällen vorbeugen und als Handlungsempfehlung , auch für die zuständigen Behörden, eine einheitliche Vorgehenswe ise in Nordrhein-Westfalen sicherstellen. Mit freundlichen Grüßen Ursula Heinen-Esser Anlage 1 1 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Pferde im Brauchtum „Leitlinien zum Umgang mit Pferden beim Einsatz in Karnevalsumzügen“ 2 Die vorliegenden Leitlinien sollen für den Einsatz von Pferden in Karne- valsumzügen einen größtmöglichen Schutz der Pferde und der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern der Veranstaltung gewährleisten. Die Leit - linien richten sich als Tierschutzempfehlungen an Veranstalter und Sicher - heitskräfte, die für den reibungslosen Ablauf der Karnevalsumzüge mit Pfer- den verantwortlich sind. Die für die Überwachung des Tierschutzes zustän- digen Veterinärbehörden legen die Leitlinie n bei der Bewertung tierschutz - relevanter Vorkommnisse während des Umzugs zugrunde und prüfen, ob der Veranstalter seiner Sorgfaltspflicht im Hinblick auf den Tierschutz und die Sicherheit im Umgang mit Pferden in vollem Umfang nachgekommen ist. Einleitung In Nordrhein-Westfalen wird Brauchtum gelebt. Die Menschen in unserem Land sind in ihrer Freizeit aktiv und gestalten und vermitteln auf die unter - schiedlichste Art und Weise Brauchtum, Geschichte und Tradition. Hierzu gehört auch, natürlich nicht nur in den rheinischen Regionen, sondern in ganz Nordrhein -Westfalen, das Brauchtum des Karnevals. Brauchtum leistet einen wichtigen Beitrag zum gemeinschaftlichen Zusammenleben der Menschen in unserem Land. Der Karneval ist eine der wichtigsten Brauchtumsveranstaltungen in Nord - rhein-Westfalen. Der E insatz von Pferden in den Umzügen beim Karneval hat eine jahrhundertelange Tradition. Form und Umfang solcher Veranstal - tungen unterlagen in den letzten Jahrzehnten jedoch einem ausgeprägten Wandel. 3 Dabei hat sich auch das Verhältnis des Menschen zum Tier im Laufe der Zeit grundsätzlich verändert. Pferde sind heute im Wesentlichen Freizeit - partner des Menschen. Ob - und wenn ja, wie - der Einsatz von Pferden in Brauchtumsveranstal - tungen, insbesondere bei großen, traditionellen Karnevalsumzügen, tier - schutzgerecht und sicher gestaltet werden kann, wird von Tierschü tzern, Ordnungsbehörden und Veranstaltern intensiv diskutiert. Denn Brauchtumspflege darf natürlich nicht zu Lasten der Tiere gehen. Pferde, die bei Festumzügen im Karneval eingesetzt werden, sind einer Reihe von außergewöhnlichen Umweltreizen ausgesetzt, die bei dem „Fluchttier“ Pferd zu einer tierschutz- und sicherheitsrelevanten körperlichen und psychischen Belastungsreaktion führen können. Diese gilt es bestmög- lich zu vermeiden oder zu minimieren. Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen hatte auf Landesebene eine Arbeitsgruppe aus Exper- tinnen und Experten eingerichtet und diese beauftragt, zeitgemäße tier - schutz- und sicherheitsgerechte Standards für den Einsatz von Pferden bei Brauchtumsveranstaltungen zu erarbeiten. Diese Standards sollen die Risiken für die eingesetzten Pferde minimieren, der Entstehung von Unfällen vorbeugen und als Handlungsempfehlung eine einheitliche Vorgehensweise in Nordrhein -Westfalen sicherstellen. Ein erster Leitlinienentwurf aus dem Jahr 2019 wurde im Karneval 2020 erprobt und zwischenzeitlich evaluiert. 4 Die im Folgenden aufgeführten Empfehlungen , die auf der Grundlage der Ergebnisse der Landesarbeitsgruppe und unter Berücksichtigung der Erfah- rungen aller Beteiligten mit den Leitlinien im Jahr 2020 angepasst wurden, werden nunmehr als Leitlinien für den Umgang mit Pferden beim Einsatz in Karnevalsumzügen veröffentlicht. Grundsatz § 1 Satz 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) bestimmt, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. In § 3 Nummer 6 TierSchG wird zudem das Verbot ergänzt, „ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung her - anzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier ver- bunden sind.“ Alle Veranstaltungen mit Tieren sind an diesem tierschutzrechtlichen Grund- satz auszurichten. Dies schließt insbesondere einen tierschutzgerechten Umgang mit den Tieren sowie eine der Tierart und ihren Bedürfnissen ent - sprechend angemessene Versorgung und verhaltensgerechte Unterbrin- gung im Rahmen der Veranstaltung mit ein und gilt auch für den Einsatz von Pferden in Karnevalsumzügen. 1. Anforderungen an die Organisation von Karnevalsumzügen: Bei Karnevalsumzügen, auf denen Pferde geritten oder Kutschen ge- fahren werden, hat der Veranstalter folgende organisatorische Maß - nahmen zu berücksichtigen: 1.1 Es ist eine Streckenplanung inkl. Verzeichnis von Abladeplätzen, Ausschleusungsmöglichkeiten, Ve rsorgungsstellen, Zufahrtswegen 5 sowie eine Beschreibung der Position eingesetzter Pferde im Gesamt- zug zu erstellen. Die Planung der Strecke für den Umzug muss so erfolgen, dass es Ausweichmöglichkeiten gibt, um Engpässe umgehen zu können. Falls möglich, sind Alternativrouten für gerittene Pferde und Gespanne zu planen, um die Bildung von Engstellen zu vermeiden. An mehreren Abschnitten der Strecke muss die Möglichkeit bestehen, Tiere aus dem laufenden Zug zu entnehmen. Die Zufahrtswege sind so zu konzipieren, dass auf allen Etappen eine tierärztliche Betreuung innerhalb von 10 Minuten erfolgen kann. Erfor- derlichenfalls ist zu diesem Zwecke ein Fahrzeug mit Sondernutzungs- rechten zur Verfügung zu stellen. Gerittene Pferde bzw. Gespanne sind idealerweise am Anfang oder am Ende des Zuges zu positionieren; eine Positionierung unmittelbar hinter bzw. vor einer Musikkapelle oder einer anderen lauten Geräuschquelle ist zu vermeiden. Je Pferd hat mindestens eine Begleitperson zur Verfügung zu stehen. Darüber hinaus ist jedes Kutschgespann von mindestens vier Wagen- begleitern zusätzlich zu den Begleitpersonen für die in der Kutsche an- geschirrten Pferde zu geleiten. Die Pferde sind bis unmittelbar vor Beginn des Zuges mit Wasser und Raufutter zu versorgen. Die Versorgung der Pferde nach der Teil - nahme am Zug hat schnellstmöglich, spätestens vor dem Verladen der Tiere zu erfolgen. Die Gesamteinsatzzeit der Pferde im Zug darf acht Stunden nicht über- schreiten. Spätestens vier Stunden nach Zugbeginn ist eine Pause ein- zulegen. Wenn die Möglichkeit einer mindestens halbstündigen Pause zur ungestörten Futter - und Wasseraufnahme für die teilnehmenden 6 Pferde nicht ermöglicht werden kann, ist der Einsatz der Pferde zu die- sem Zeitpunkt zu beenden. Die Pferde sind aus dem Zug zu nehmen. Die Streckenplanung ist allen Beteiligten vorab zur Verfügung zu stellen. 1.2 Dem Veranstalter ist rechtzeit ig vor dem geplanten Umzug eine Liste der einzusetzenden Pferde, der Reitenden, der Kutschfahre- rinnen und -fahrer und der Begleitpersonen nebst erforderlichen Daten zur Identifikation und Nachweisen der entsprechenden Qualifi - kationen zur Verfügung zu stellen. 1.3 Bei Teilnahme von Pferden sind vom Veranstalter des Karne - valsumzuges von den gewerblichen Reit- oder Fahrbetrieben die Vorlage der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nr. 8 c Tier SchG sowie die Zulassung als gewerblicher Transportunternehmer nach der EU-Tierschutztransportverordnung (VO (EG) Nr. 1/2005) einschließ - lich vorhandener TÜV Unterlagen von Kutschen einzufordern. 1.4 Erforderlichenfalls sind tierseuchenrechtliche Vorgaben zu beach- ten. Pferdeführende Teilnehmer haben für die an der Veranstaltung teilnehmenden Pferde Equidenpässe mitzuführen und dem Veran - stalter auf Nachfrage vorzulegen. 1.5 Alkohol-, Handy- und Rauchverbot Der Konsum von Alkohol und anderen Drogen vor und während der Veranstaltung ist für alle mit den Pferden befassten Personen aus - nahmslos untersagt. Ebenso sind das Rauchen sowie - mit Ausnahme von Notsituationen - die Handynutzung während des gesamten Ein - satzes untersagt. 7 2. Anforderungen an die eingesetzten Pferde: Grundsätzliche Voraussetzung für die Teilnahme ist eine indiv iduelle Eignung des eingesetzten Pferdes. Bei Umzügen mit berittenen oder gefahrenen Pferden soll der Veranstalter eine tierärztliche Allgemein- untersuchung der Pferde inklusive einer Kontrolle der mitgeführten Equidenpässe einem für Pferde fachkundigen Ti erarzt in Auftrag geben. Dabei ist die physische (s. 2.1) und psychische Eignung (s. 2.2) des einzelnen Pferdes vor Beginn des Umzugs tierärztlich festzu - stellen. Nicht geeignete Pferde sind vom Veranstalter bereits vor Be - ginn des Umzugs auszuschließen. 2.1 Physische Eignung Es dürfen ausschließlich gesunde Pferde eingesetzt werden, deren Er- nährungs- und Pflege - sowie konditioneller Allgemeinzustand nach tierärztlicher Untersuchung eine Teilnahme am Umzug zulassen. Sedierte Pferde sind durch den Veranstalter vom Umzug auszu - schließen. Aufgrund der besonderen Anforderungen an die Kondition und Konsti- tution der Pferde wird empfohlen, den Einsatz auf Tiere im Alter zwischen dem 6. bis 20. Lebensjahr zu begrenzen. Der Einsatz von Dopingmitteln ist verboten. Die Einhaltung dieses Ver- botes wird stichprobenartig kontrolliert. 2.2 Psychische Eignung Die Pferde müssen nachweislich wiederholt und regelmäßig gezielt auf ihren Einsatz vorbereitet worden sein. Eine Nachweismöglichkeit der psychischen Eignung ist die „Gelassenheitsprüfung“ für Sport und Freizeitpferde (GHP) in berittener oder unberittener Form, ergänzt um 8 spezielle brauchtums - und veranstaltungsspezifische Reize (Wurf - geschosse, Flatterbänder, Kapellen, etc.). Die Prüfung hat in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem ge - planten Einsatz zu erfolgen und ist jährlich erneut zu absolvieren. 2.3 Gespannpferde Gespannpferde sollten aneinander gewöhnt sein. 3. Ausstattung der eingesetzten Pferde: Das Satteln und die Zäumung dürfen erst nach dem A bladen der Pferde vom Transportmittel erfolgen. Die Zäumung hat gemäß dem Sportregelwerk der Deutschen Reiter - lichen Vereinigung e.V. (FN) zu erfolgen. Die Ausstattung der Pferde ist optimal an die Tiere anzupassen und muss sich in einem gepflegten und funktionsfähigen Zustand befinden. Geschirre von Kutschpferden sollten technisch einwandfrei, korrekt angepasst und in gepflegtem Zustand sein. Die Pferde sind bei Bedarf mit einem geeigneten Hufschutz auszu - statten, der die Trittsicherheit der Tiere auch auf rutschigem Unter - grund gewährleistet. Blendschutz (Scheuklappen) sind nur an Pferden anzulegen, die an das Tragen des Blendschutzes gewohnt sind und vor der Kutsche an- gespannt sind. Das Anlegen eines vollständigen Gehörschutzes (Ohrenstöpsel) ist ver boten. Eine Geräuschdämmung entsprechend der Regelungen der FN im Turniersport zur Reduktion des Lärms ist möglich, sofern das Pferd in der Lage ist, die Stimme des Reiters bzw. Pferdeführers wahrzunehmen. Ohrschutz im Sinne eines Kopf - schmuckes ist erlaubt. 9 Der Einsatz von „Paukenpferden“ sowie Pferden, die mit Musik oder vergleichbaren Geräuschquellen ausgestattet werden, ist verboten. 4. Anforderungen an Reitende: Der reibungslose und für Mensch und Tier sichere Ablauf einer Brauchtumsveranstaltung mit gerittenen Pferden ist maßgeblich ab- hängig von der der Eignung der Reitenden. Neben einer soliden Grundausbildung im Umgang mit Pferden sind mehrjährige Reiterfah- rung und Erfahrung im Umgang mit Pferden in besonderen Gefahren- situationen erforderlich. Das Führen des Pferdeführerscheines „Reiten“ ist die Mindestvoraus- setzung für Reitende bei allen Karnevalsumzügen, bei denen Pferde in der Öffentlichkeit geritten werden. Neben den Grundkenntnissen im Umgang mit Pferden muss der Nach- weis einer regelmäßigen Reitpraxis erbracht werden. In diesem Zu - sammenhang haben Reitende in einem Zeitrahmen von einem Jahr mindestens 30 praktische Reitstunden, davon mindestens 10 Reit - stunden innerhalb von 4 Monaten vor der Veranstaltung unter der direkten Anlei tung eines geeigneten Reitlehrers (mindestens FN - Trainer C) zu erbringen. Ein geeignetes Verhältnis zwischen Körpergewicht des Reiters/der Reiterin und Pferdegewicht ist zu berücksichtigen. Dabei können Rei- tende pauschal zugrunde legen, dass sie nicht schwerer als ca. 15 % des Pferdegewichtes sein sollten, d.h., im Regelfall sollte der Reiter eines 600 kg schweren Pferdes maximal 90 kg wiegen. Im Hinblick auf ein akzeptables höheres Reitergewicht (bis 20 %) müssen zusätzlich Konstitution und Kondition sowie Rasse und Körperbau des Pferdes nach amtstierärztlicher Kontrolle Berücksichtigung finden. 10 5. Anforderungen an Kutschenführende: Der reibungslose und für Mensch und Tier sichere Ablauf einer Brauchtumsveranstaltung mit Pferdegespannen ist in großem Maße abhängig von der Eignung der Kutschenführenden. Als Nachweis der Befähigung wird die Vorlage des Kutschenführerscheins Klasse B (Ge- werbe) der FN gefordert. Erst nach vorherigem Bestehen des Kutschenführerscheins A (Privat) kann der Kutschenführerschein B (Gewerbe) abgelegt werden. Dieser vermittelt neben weiterführenden Kenntnissen in Theorie und Praxis darüber hinaus Kenntnisse insbesondere bezüglich Sicherheit und Tierschutz. Die Besetzung einer Kutsche ist grundsätzlich nur mit der durch den TÜV vorgeschriebenen Personenanzahl zulässig. Das zulässige Gesamtgewicht einer Kutsche (Fahrzeug und Zuladung/ Personen) sollte nach einer Faustformel nicht höher sein als das doppelte Körpergewicht der die Kutsche ziehenden Pferde. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um eine starre Ge - wichtsgrenze handelt. Hierzu stellt der Niedersächsische Kutschen - erlass aus dem Jahr 2018 klar, dass das Zuggewicht und die Leis - tungsfähigkeit der Zugtiere in einer vernünftigen Relation zum zuläs - sigen Gesamtgewicht des bespannten Fahrzeuges, der Bereifung, dem Untergrund und der voraussichtlich genutzten Wegstrecke stehen müssen. Auf Strecken mit unebenen oder wechselndem Bodenbelag sowie auf Steigungs - oder Gefällestrecken ist möglichst auf eine gleichmäßige Fortbewegung der Gespanne unter Vermeidung von „Stop-and-Go“-Situationen zu achten. 6. Anforderungen an die Begleitpersonen: Das Mindestalter der Begleitpersonen für die Pferde ist 16 Jahre. 11 Vorrausetzung für eine Teilnahme als Pferdebegleitung ist der Pferde- führerschein „Umgang“. Die Pferdebegleitung muss durch den regelmäßigen Umgang mit dem jeweiligen Pferd vertraut sein. Die Pferdebegleitungen dürfen während der Teilnahme am Zug nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder sonstigen Drogen stehen. Das Rauchen hat während des Zuges zu unterbleiben. Beim Einsatz von Pferden in Karnevalsumzügen ist die sorgfältige Vorab - planung der Veranstaltung inklusive entsprechend ausgebildeter Pferde, qualifizierter Reitender und Gespannführer innen und -führer der Schlüssel für einen sicheren und tierschutzgerechten Verlauf. Literatur: Merkblatt Nr. 147 (Einsatz von Pferden bei Festumzügen) der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. vom 15.11.2016 – www.tierschutz-tvt.de Merkblatt Nr. 185 („Reitergewicht“. Beurteilung der Gewichtsbelastung von Pferden unter Tierschutz - gesichtspunkten) der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. vom 01.09.2019 - www.tierschutz-tvt.de RdErl. D. ML v. 14.2.2018 - 204.1-42509-11(27) - Gewerbsmäßige Unterhaltung eines Fahrbetriebes mit Zugtieren (Niedersächsischer Kutschererlass) Gewerblich fahren mit Pferden - der sichere Weg - Kutschenführerschein B - Gewerbe FN - Gewerblicher Gespannführerschein VFD e.V. und FN, 2019 -
Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VIII/57 Vorlagen-Nummer 23.09.2024 2819/2024 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Rechnungsprüfungsausschuss 24.09.2024 Beantwortung einer mündlichen Anfrage von Dr. Ralf Unna aus dem Rechnungsprüfungsausschuss vom 19.03.2024 betreffend Dopingproben von Pferden im Rosenmontagszug (0467/2024) 1. Abstimmung zwischen dem LANUV und der Stadt Köln (Abteilung Lebens- mittelüberwachung und Veterinärwesen) Am 19.06.2024 fand ein gemeinsamer Termin zwischen Mitarbeiter*innen der Stadt Köln (Abteilung Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen) und Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) statt. Es bestand Einvernehmen dar- über, dass der Rosenmontagszug 2024 im Wesentlichen den Leitlinien zum Umgang mit Pferden im Brauchtum entsprach. Diese im Jahr 2020 mit allen Beteiligten abge- stimmten Leitlinien zum Umgang mit Pferden im Brauchtum gelten weiterhin unverän- dert und sind gemäß des Erlasses vom 11.01.2022 durch die Behörde zur Auslegung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes anzuwenden. Die Leitlinien lassen be- stimmte Ermessensspielräume zu. 2. Teilnahme am Tierschutzbeirat des Landes NRW Wegen der langfristigen Erkrankung einer Mitarbeiterin, die über Jahre hinweg die zentrale Verbindungperson zu allen Akteur*innen beim Rosenmontagszug in Köln war, konnte zweimal leider keine Vertreter*in der Stadt Köln am Tierschutzbeirat des Landes NRW teilnehmen. Die Mitarbeiter*in ist leider immer noch erkrankt. Geplant ist nun eine Sitzung im Herbst. Dort wird die Abteilungsleiter*in Abteilung Lebensmittel- überwachung und Veterinärwesen teilnehmen. Der Termin befindet sich noch in der Abstimmung. 3. Der Entwurf einer Gebührensatzung Der Satzungsentwurf befindet sich in der finalen Abstimmung. Gez. Wolfgramm Anlage
Beratungsverlauf
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12.11.2024
TOP 6.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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