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2819/2024

Beantwortung einer mündlichen Anfrage von Dr. Ralf Unna aus dem Rechnungsprüfungsausschuss vom 19.03.2024 betreffend Dopingproben von Pferden im Rosenmontagszug (0467/2024)

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 23.09.2024

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Nächste Beratung: Rechnungsprüfungsausschuss, Sitzung am 12.11.2024, TOP 6.2

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Anlage 1 - Leitlinien für den Einsatz von Pferden im Karneval

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

1879 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57 
 
Vorlagen-Nummer 23.09.2024 
 2819/2024 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Rechnungsprüfungsausschuss 24.09.2024 
 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage von Dr. Ralf Unna aus dem 
Rechnungsprüfungsausschuss vom 19.03.2024 betreffend Dopingproben von Pferden 
im Rosenmontagszug (0467/2024) 
1. Abstimmung zwischen dem LANUV und der Stadt Köln (Abteilung Lebens-
mittelüberwachung und Veterinärwesen) 
 
Am 19.06.2024 fand ein gemeinsamer Termin zwischen Mitarbeiter*innen der Stadt 
Köln (Abteilung Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen) und Landesamt für 
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) statt. Es bestand Einvernehmen dar-
über, dass der Rosenmontagszug 2024 im Wesentlichen den Leitlinien zum Umgang 
mit Pferden im Brauchtum entsprach. Diese im Jahr 2020 mit allen Beteiligten abge-
stimmten Leitlinien zum Umgang mit Pferden im Brauchtum gelten weiterhin unverän-
dert und sind gemäß des Erlasses vom 11.01.2022 durch die Behörde zur Auslegung 
der Anforderungen des Tierschutzgesetzes anzuwenden. Die Leitlinien lassen be-
stimmte Ermessensspielräume zu. 
 
2. Teilnahme am Tierschutzbeirat des Landes NRW 
 
Wegen der langfristigen Erkrankung einer Mitarbeiterin, die über Jahre hinweg die 
zentrale Verbindungperson zu allen Akteur*innen beim Rosenmontagszug in Köln 
war, konnte zweimal leider keine Vertreter*in der Stadt Köln am Tierschutzbeirat des 
Landes NRW teilnehmen. Die Mitarbeiter*in ist leider immer noch erkrankt. Geplant ist 
nun eine Sitzung im Herbst. Dort wird die Abteilungsleiter*in Abteilung Lebensmittel-
überwachung und Veterinärwesen teilnehmen. Der Termin befindet sich noch in der 
Abstimmung. 
 
3. Der Entwurf einer Gebührensatzung  
 
Der Satzungsentwurf befindet sich in der finalen Abstimmung. 
 
Gez. Wolfgramm 
 
Anlage

Anlage 1 - Leitlinien für den Einsatz von Pferden im Karneval

17591 Zeichen

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft,  
Natur- und Verbraucherschutz 
des Landes Nordrhein-Westfalen 
Die Ministerin 
 
 
Dienstgebäude und 
Lieferanschrift:  
Emilie-Preyer-Platz 1 
40479 Düsseldorf 
Telefon 0211 4566-0 
Telefax 0211 4566-388 
poststelle@mulnv.nrw.de 
www.umwelt.nrw.de 
 
Öffentliche Verkehrsmittel: 
Rheinbahn Linien U78 und U79 
oder Buslinie 722 (Messe) 
Haltestelle Nordstraße 
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW - 40190 Düsseldorf 
 
Landtagspräsident 
Nordrhein-Westfalen 
Herrn André Kuper MdL 
Platz des Landtags 1 
40221 Düsseldorf 
 
 
Ursula Heinen-Esser 
      23.12.2021 
Seite 1 von 1 
 
Aktenzeichen  
bei Antwort bitte angeben 
VI-5-01.02.01.01 
Bearbeitung  
Frau Dr. Heesen 
Telefon 0211 4566-367 
Telefax 0211 4566-388 
poststelle@mulnv.nrw.de 
 
 
Einsatz von Pferden in Karnevalsumzügen  
Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Ver-
braucherschutz vom 11.12.2019 und 02.09.2020; zu den Landtags-
Vorlagen 17/2775, 17/2959 und 17/3781 
 
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, 
 
hiermit übersende ich Ihnen, wie zugesagt, nach Beteiligung aller betei-
ligten Karnevalsverbände und Behörden die finale Fassung der Leitlinien 
zum Umgang mit Pferden beim Einsatz in Karnevalsumzügen mit der 
Bitte um Weiterleitung an die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt, 
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz.  
Diese Leitlinien sind nach Evaluierung und Erprobung im Jahr 2020 
unter Beteiligung aller betroffenen Verbände und Behörden nun finali -
siert worden und sollen zukünftig im Karneval standardmäßig Anwen -
dung finden. 
Sie sollen dabei unterstützen, den Tierschutzanforderungen bei den in 
Karnevalsumzügen eingesetzten Pferden gerecht zu werden, der Ent-
stehung von Unfällen vorbeugen und als Handlungsempfehlung , auch 
für die zuständigen Behörden, eine einheitliche Vorgehenswe ise in 
Nordrhein-Westfalen sicherstellen.  
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
 
Ursula Heinen-Esser 
 
 
 
Anlage 1

1 
 
 
 
 
 
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft,  
Natur- und Verbraucherschutz 
 
 
 
 
 
 
 
 
Pferde im Brauchtum 
„Leitlinien zum Umgang mit Pferden  
beim Einsatz in Karnevalsumzügen“

2 
Die vorliegenden Leitlinien sollen für den Einsatz von Pferden in Karne-
valsumzügen einen größtmöglichen Schutz der Pferde und der Sicherheit 
von Beteiligten und Zuschauern der Veranstaltung gewährleisten. Die Leit -
linien richten sich als Tierschutzempfehlungen an Veranstalter und Sicher -
heitskräfte, die für den reibungslosen Ablauf der Karnevalsumzüge mit Pfer-
den verantwortlich sind. Die für die Überwachung des Tierschutzes zustän-
digen Veterinärbehörden legen die Leitlinie n bei der Bewertung tierschutz -
relevanter Vorkommnisse während des Umzugs zugrunde und prüfen, ob 
der Veranstalter seiner Sorgfaltspflicht im Hinblick auf den Tierschutz und 
die Sicherheit im Umgang mit Pferden in vollem Umfang nachgekommen ist. 
 
Einleitung 
In Nordrhein-Westfalen wird Brauchtum gelebt. Die Menschen in unserem 
Land sind in ihrer Freizeit aktiv und gestalten und vermitteln auf die unter -
schiedlichste Art und Weise Brauchtum, Geschichte und Tradition. 
 
Hierzu gehört auch, natürlich nicht nur in den rheinischen Regionen, sondern 
in ganz Nordrhein -Westfalen, das Brauchtum des Karnevals. Brauchtum 
leistet einen wichtigen Beitrag zum gemeinschaftlichen Zusammenleben der 
Menschen in unserem Land. 
 
Der Karneval ist eine der wichtigsten Brauchtumsveranstaltungen in Nord -
rhein-Westfalen. Der E insatz von Pferden in den Umzügen beim Karneval 
hat eine jahrhundertelange Tradition. Form und Umfang solcher Veranstal -
tungen unterlagen in den letzten Jahrzehnten jedoch einem ausgeprägten 
Wandel.

3 
Dabei hat sich auch das Verhältnis des Menschen zum Tier im Laufe der 
Zeit grundsätzlich verändert. Pferde sind heute  im Wesentlichen Freizeit -
partner des Menschen. 
 
Ob - und wenn ja, wie - der Einsatz von Pferden in Brauchtumsveranstal -
tungen, insbesondere bei großen, traditionellen Karnevalsumzügen, tier -
schutzgerecht und sicher gestaltet werden kann, wird von Tierschü tzern, 
Ordnungsbehörden und Veranstaltern intensiv diskutiert. 
 
Denn Brauchtumspflege darf natürlich nicht zu Lasten der Tiere gehen. 
Pferde, die bei Festumzügen im Karneval eingesetzt werden, sind einer 
Reihe von außergewöhnlichen Umweltreizen ausgesetzt,  die bei dem 
„Fluchttier“ Pferd zu einer tierschutz- und sicherheitsrelevanten körperlichen 
und psychischen Belastungsreaktion führen können. Diese gilt es bestmög-
lich zu vermeiden oder zu minimieren.  
 
Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz 
Nordrhein-Westfalen hatte auf Landesebene eine Arbeitsgruppe aus Exper-
tinnen und Experten eingerichtet und diese beauftragt, zeitgemäße tier -
schutz- und sicherheitsgerechte Standards für den Einsatz von Pferden bei 
Brauchtumsveranstaltungen zu erarbeiten.  
 
Diese Standards sollen die Risiken für die eingesetzten Pferde minimieren, 
der Entstehung von Unfällen vorbeugen und als Handlungsempfehlung eine 
einheitliche Vorgehensweise in Nordrhein -Westfalen sicherstellen.  Ein 
erster Leitlinienentwurf aus dem Jahr 2019 wurde im Karneval 2020 erprobt 
und zwischenzeitlich evaluiert.

4 
Die im Folgenden aufgeführten Empfehlungen , die auf der Grundlage der 
Ergebnisse der Landesarbeitsgruppe und unter Berücksichtigung der Erfah-
rungen aller Beteiligten mit den Leitlinien im Jahr 2020 angepasst wurden, 
werden nunmehr als Leitlinien für den Umgang mit Pferden beim Einsatz in 
Karnevalsumzügen veröffentlicht. 
 
Grundsatz 
§ 1 Satz 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) bestimmt, dass niemand einem Tier 
ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. 
In § 3 Nummer 6 TierSchG wird zudem das Verbot ergänzt, „ein Tier zu einer 
Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung her -
anzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier ver-
bunden sind.“ 
 
Alle Veranstaltungen mit Tieren sind an diesem tierschutzrechtlichen Grund-
satz auszurichten. Dies schließt insbesondere einen tierschutzgerechten 
Umgang mit den Tieren sowie eine der Tierart und ihren Bedürfnissen ent -
sprechend angemessene Versorgung und verhaltensgerechte  Unterbrin-
gung im Rahmen der Veranstaltung mit ein und gilt auch für den Einsatz von 
Pferden in Karnevalsumzügen. 
 
1. Anforderungen an die Organisation von Karnevalsumzügen: 
Bei Karnevalsumzügen, auf denen Pferde geritten oder Kutschen ge-
fahren werden, hat der Veranstalter folgende organisatorische Maß -
nahmen zu berücksichtigen:  
 
1.1 Es ist eine Streckenplanung  inkl. Verzeichnis von Abladeplätzen, 
Ausschleusungsmöglichkeiten, Ve rsorgungsstellen, Zufahrtswegen

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sowie eine Beschreibung der Position eingesetzter Pferde im Gesamt-
zug zu erstellen. 
 Die Planung der Strecke für den Umzug muss so erfolgen, dass es 
Ausweichmöglichkeiten gibt, um Engpässe umgehen zu können. Falls 
möglich, sind Alternativrouten für gerittene Pferde und Gespanne zu 
planen, um die Bildung von Engstellen zu vermeiden.  
 An mehreren Abschnitten der Strecke muss die Möglichkeit bestehen, 
Tiere aus dem laufenden Zug zu entnehmen.  
 Die Zufahrtswege sind so zu konzipieren, dass auf allen Etappen eine 
tierärztliche Betreuung innerhalb von 10 Minuten erfolgen kann. Erfor-
derlichenfalls ist zu diesem Zwecke ein Fahrzeug mit Sondernutzungs-
rechten zur Verfügung zu stellen. 
 Gerittene Pferde bzw. Gespanne sind idealerweise am Anfang oder 
am Ende des Zuges zu positionieren; eine Positionierung unmittelbar 
hinter bzw. vor einer Musikkapelle oder einer anderen lauten 
Geräuschquelle ist zu vermeiden. 
 Je Pferd hat mindestens eine Begleitperson zur Verfügung zu stehen. 
Darüber hinaus ist jedes Kutschgespann von mindestens vier Wagen-
begleitern zusätzlich zu den Begleitpersonen für die in der Kutsche an-
geschirrten Pferde zu geleiten. 
 Die Pferde sind bis unmittelbar vor Beginn des Zuges mit Wasser und 
Raufutter zu versorgen. Die Versorgung der Pferde nach der Teil -
nahme am Zug hat schnellstmöglich, spätestens vor dem Verladen der 
Tiere zu erfolgen. 
 Die Gesamteinsatzzeit der Pferde im Zug darf acht Stunden nicht über-
schreiten. Spätestens vier Stunden nach Zugbeginn ist eine Pause ein-
zulegen. Wenn die Möglichkeit einer mindestens halbstündigen Pause 
zur ungestörten Futter - und Wasseraufnahme für die  teilnehmenden

6 
Pferde nicht ermöglicht werden kann, ist der Einsatz der Pferde zu die-
sem Zeitpunkt zu beenden. Die Pferde sind aus dem Zug zu nehmen. 
 Die Streckenplanung ist allen Beteiligten vorab zur Verfügung zu 
stellen. 
 
1.2 Dem Veranstalter ist rechtzeit ig vor dem geplanten Umzug eine 
Liste der einzusetzenden Pferde, der Reitenden, der Kutschfahre-
rinnen und -fahrer und der Begleitpersonen nebst erforderlichen 
Daten zur Identifikation und Nachweisen der entsprechenden Qualifi -
kationen zur Verfügung zu stellen. 
 
1.3 Bei Teilnahme von Pferden sind  vom Veranstalter des Karne -
valsumzuges von den gewerblichen Reit- oder Fahrbetrieben die 
Vorlage der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nr. 8 c Tier SchG sowie 
die Zulassung als gewerblicher Transportunternehmer  nach der 
EU-Tierschutztransportverordnung (VO (EG) Nr. 1/2005) einschließ -
lich vorhandener TÜV Unterlagen von Kutschen einzufordern. 
 
1.4 Erforderlichenfalls sind tierseuchenrechtliche Vorgaben zu beach-
ten. Pferdeführende Teilnehmer haben für die an der Veranstaltung 
teilnehmenden Pferde Equidenpässe mitzuführen und dem Veran -
stalter auf Nachfrage vorzulegen. 
 
1.5 Alkohol-, Handy- und Rauchverbot 
Der Konsum von Alkohol und anderen Drogen vor und während der 
Veranstaltung ist für alle mit den Pferden befassten Personen aus -
nahmslos untersagt. Ebenso sind das Rauchen sowie - mit Ausnahme 
von Notsituationen - die Handynutzung während des gesamten Ein -
satzes untersagt.

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2. Anforderungen an die eingesetzten Pferde:  
Grundsätzliche Voraussetzung für die Teilnahme ist eine indiv iduelle 
Eignung des eingesetzten Pferdes. Bei Umzügen mit berittenen oder 
gefahrenen Pferden soll der Veranstalter eine tierärztliche Allgemein-
untersuchung der Pferde inklusive einer Kontrolle der mitgeführten 
Equidenpässe einem für Pferde fachkundigen Ti erarzt in Auftrag 
geben. Dabei ist die physische (s. 2.1) und psychische Eignung (s. 2.2) 
des einzelnen Pferdes vor Beginn des Umzugs tierärztlich festzu -
stellen. Nicht geeignete Pferde sind vom Veranstalter bereits vor Be -
ginn des Umzugs auszuschließen. 
 
2.1 Physische Eignung 
 Es dürfen ausschließlich gesunde Pferde eingesetzt werden, deren Er-
nährungs- und Pflege - sowie konditioneller Allgemeinzustand nach  
tierärztlicher Untersuchung eine Teilnahme am Umzug zulassen.  
 Sedierte Pferde sind durch den Veranstalter vom Umzug auszu -
schließen. 
 Aufgrund der besonderen Anforderungen an die Kondition und Konsti-
tution der Pferde wird empfohlen, den Einsatz auf Tiere im Alter 
zwischen dem 6. bis 20. Lebensjahr zu begrenzen. 
 Der Einsatz von Dopingmitteln ist verboten. Die Einhaltung dieses Ver-
botes wird stichprobenartig kontrolliert. 
 
2.2 Psychische Eignung 
 Die Pferde müssen nachweislich wiederholt und regelmäßig gezielt auf 
ihren Einsatz vorbereitet worden sein. Eine Nachweismöglichkeit der 
psychischen Eignung  ist die „Gelassenheitsprüfung“ für Sport und 
Freizeitpferde (GHP) in berittener oder unberittener Form, ergänzt um

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spezielle brauchtums - und veranstaltungsspezifische Reize (Wurf -
geschosse, Flatterbänder, Kapellen, etc.). 
 Die Prüfung hat in einem Zeitraum  von drei Monaten vor dem ge -
planten Einsatz zu erfolgen und ist jährlich erneut zu absolvieren.  
 
2.3 Gespannpferde  
Gespannpferde sollten aneinander gewöhnt sein. 
 
3. Ausstattung der eingesetzten Pferde: 
 Das Satteln und die Zäumung dürfen erst nach dem A bladen der 
Pferde vom Transportmittel erfolgen. 
 Die Zäumung hat gemäß dem Sportregelwerk der Deutschen Reiter -
lichen Vereinigung e.V. (FN) zu erfolgen. Die Ausstattung der Pferde 
ist optimal an die Tiere anzupassen und muss sich in einem gepflegten 
und funktionsfähigen Zustand befinden.  
 Geschirre von Kutschpferden sollten technisch einwandfrei, korrekt 
angepasst und in gepflegtem Zustand sein. 
 Die Pferde sind bei Bedarf mit einem geeigneten Hufschutz auszu -
statten, der die Trittsicherheit der Tiere auch auf rutschigem Unter -
grund gewährleistet.  
 Blendschutz (Scheuklappen) sind nur an Pferden anzulegen, die an 
das Tragen des Blendschutzes gewohnt sind und vor der Kutsche an-
gespannt sind. Das Anlegen eines vollständigen Gehörschutzes 
(Ohrenstöpsel) ist ver boten. Eine Geräuschdämmung entsprechend 
der Regelungen der FN im Turniersport zur Reduktion des Lärms ist 
möglich, sofern das Pferd in der Lage ist, die Stimme des Reiters bzw. 
Pferdeführers wahrzunehmen. Ohrschutz im Sinne eines Kopf -
schmuckes ist erlaubt.

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 Der Einsatz von „Paukenpferden“ sowie Pferden, die mit Musik oder 
vergleichbaren Geräuschquellen ausgestattet werden, ist verboten.  
 
4. Anforderungen an Reitende: 
 Der reibungslose und für Mensch und Tier sichere Ablauf einer 
Brauchtumsveranstaltung mit gerittenen Pferden ist maßgeblich ab-
hängig von der der Eignung der Reitenden. Neben einer soliden 
Grundausbildung im Umgang mit Pferden sind mehrjährige Reiterfah-
rung und Erfahrung im Umgang mit Pferden in besonderen Gefahren-
situationen erforderlich.  
 Das Führen des Pferdeführerscheines „Reiten“ ist die Mindestvoraus-
setzung für Reitende bei allen Karnevalsumzügen, bei denen Pferde 
in der Öffentlichkeit geritten werden. 
 Neben den Grundkenntnissen im Umgang mit Pferden muss der Nach-
weis einer regelmäßigen Reitpraxis erbracht werden. In diesem Zu -
sammenhang haben Reitende in einem Zeitrahmen von einem Jahr 
mindestens 30 praktische Reitstunden, davon mindestens 10 Reit -
stunden innerhalb von 4 Monaten vor der Veranstaltung unter der 
direkten Anlei tung eines geeigneten Reitlehrers (mindestens FN -
Trainer C) zu erbringen. 
 Ein geeignetes Verhältnis zwischen Körpergewicht des Reiters/der 
Reiterin und Pferdegewicht ist zu berücksichtigen. Dabei können Rei-
tende pauschal zugrunde legen, dass sie nicht schwerer als ca. 15 % 
des Pferdegewichtes sein sollten, d.h., im Regelfall sollte der Reiter 
eines 600 kg schweren Pferdes maximal 90 kg wiegen. Im Hinblick auf 
ein akzeptables höheres Reitergewicht (bis 20 %) müssen zusätzlich 
Konstitution und Kondition sowie Rasse und Körperbau des Pferdes 
nach amtstierärztlicher Kontrolle Berücksichtigung finden.

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5. Anforderungen an Kutschenführende: 
 Der reibungslose und für Mensch und Tier sichere Ablauf einer 
Brauchtumsveranstaltung mit Pferdegespannen ist in großem Maße 
abhängig von der Eignung der Kutschenführenden. Als Nachweis der 
Befähigung wird die Vorlage des Kutschenführerscheins Klasse B (Ge-
werbe) der FN gefordert.  
 Erst nach vorherigem Bestehen des Kutschenführerscheins A (Privat) 
kann der Kutschenführerschein B (Gewerbe) abgelegt werden. Dieser 
vermittelt neben weiterführenden Kenntnissen in Theorie und Praxis 
darüber hinaus Kenntnisse insbesondere bezüglich Sicherheit und 
Tierschutz. 
 Die Besetzung einer Kutsche ist grundsätzlich nur mit der durch den 
TÜV vorgeschriebenen Personenanzahl zulässig.  
 Das zulässige Gesamtgewicht einer Kutsche (Fahrzeug und Zuladung/ 
Personen) sollte nach einer Faustformel nicht höher sein als das 
doppelte Körpergewicht der die Kutsche ziehenden Pferde. Auch hier 
ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um eine starre Ge -
wichtsgrenze handelt. Hierzu stellt der Niedersächsische Kutschen -
erlass aus dem Jahr 2018 klar, dass das Zuggewicht und die Leis -
tungsfähigkeit der Zugtiere in einer vernünftigen Relation zum zuläs -
sigen Gesamtgewicht des bespannten Fahrzeuges, der Bereifung, 
dem Untergrund und der voraussichtlich genutzten Wegstrecke stehen 
müssen. Auf Strecken mit unebenen oder wechselndem Bodenbelag 
sowie auf Steigungs - oder Gefällestrecken ist möglichst auf eine 
gleichmäßige Fortbewegung der Gespanne unter Vermeidung von 
„Stop-and-Go“-Situationen zu achten. 
 
6. Anforderungen an die Begleitpersonen: 
 Das Mindestalter der Begleitpersonen für die Pferde ist 16 Jahre.

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 Vorrausetzung für eine Teilnahme als Pferdebegleitung ist der Pferde-
führerschein „Umgang“. 
 Die Pferdebegleitung muss durch den regelmäßigen Umgang mit dem 
jeweiligen Pferd vertraut sein. 
 Die Pferdebegleitungen dürfen während der Teilnahme am Zug nicht 
unter dem Einfluss von Alkohol oder sonstigen Drogen stehen. Das 
Rauchen hat während des Zuges zu unterbleiben. 
 
Beim Einsatz von Pferden in Karnevalsumzügen ist die sorgfältige Vorab -
planung der Veranstaltung inklusive entsprechend ausgebildeter Pferde, 
qualifizierter Reitender und Gespannführer innen und -führer der Schlüssel 
für einen sicheren und tierschutzgerechten Verlauf. 
 
 
Literatur: 
Merkblatt Nr. 147 (Einsatz von Pferden bei Festumzügen) der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz 
e.V. vom 15.11.2016 – www.tierschutz-tvt.de  
 
Merkblatt Nr. 185 („Reitergewicht“. Beurteilung der Gewichtsbelastung von Pferden unter Tierschutz -
gesichtspunkten) der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. vom 01.09.2019 - www.tierschutz-tvt.de 
 
RdErl. D. ML v. 14.2.2018 - 204.1-42509-11(27) - Gewerbsmäßige Unterhaltung eines Fahrbetriebes mit 
Zugtieren (Niedersächsischer Kutschererlass) 
 
Gewerblich fahren mit Pferden - der sichere Weg - Kutschenführerschein B - Gewerbe FN - Gewerblicher 
Gespannführerschein VFD e.V. und FN, 2019

Beratungsverlauf (1)

12.11.2024 Rechnungsprüfungsausschuss
TOP 6.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2819/2024
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
23.09.2024
Erstellt
10.09.2024 14:10