1362/2019
Straßen und Radwegeerhaltungsprogramm im Kölner Stadtgebiet (Ehrenfeld)
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Mitteilung BV
3249 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/665/4 Vorlagen-Nummer 1362/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 13.05.2019 Straßen und Radwegeerhaltungsprogramm im Kölner Stadtgebiet (Ehrenfeld) hier: Sanierung bzw. Wiederherstellung der Fahrbahndeckschicht in der Philippstraße in Köln- Ehrenfeld Die Verwaltung teilt mit, dass mit den Arbeiten zur Straßenwiederherstellung voraussichtlich nicht vor Beginn des II. Quartals 2020 begonnen werden kann. Die angestrebte zeitnahe Umsetzung ist aus folgendem Grund nicht realisierbar: Am 07.12.2015 wurde bei der Verwaltung ein Bauantrag zum Vorhaben „Venloer Straße 310-316“ eingereicht. Im Objekt sollen zwei Ankermieter (REWE und DM) ansässig werden. Teile der Anliefe- rung der Nahversorger werden entsprechend einer Vereinbarung auch über die Stammstraße und Philippstraße abgewickelt. Die Baugenehmigung wurde dem Investor am 17.03.2017 durch die Verwaltung erteilt. Aufgrund einer Klageeinreichung gegen die erteilte Baugenehmigung ist ein Stopp durch das Verwal- tungsgericht Köln, am 20.09.2017 erwirkt worden. Dieser Baustopp wurde durch das Oberverwaltungsgericht Münster am 22.12.2017 aufgehoben. Das Hauptsachverfahren ist für den 14.06.2019 vor dem OVG-Münster terminiert. Aufgrund der zuvor genannten Umstände kam es zu Verzögerungen im Bauablauf des Hochbaupro- jektes. Für die Arbeiten wird wegen der beengten Platzverhältnisse eine Vollsperrung der Philippstraße not- wendig. Diese soll nach Auskunft des Investors bis zum Februar 2020 aufrechterhalten bleiben. Gleichzeitig stattfindende Straßenbauarbeiten durch das Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung sind aus verkehrstechnischen Gründen (Verkehrsführung während der Bauzeit, Umleitung, Baustel- lenanlieferung, etc.) nicht möglich. Zusätzlich benötigt der Hochbau Wasser, Gas, Strom, Telekom und Unitymedia Anschlüsse. Da für die Gebäudeeinführung der Versorgungsleitungen entsprechende Räume vorhanden sein müssen, konnten diese Arbeiten bisher nicht vorgezogen werden. Ein Straßenaufbruch für die Gebäudever- sorgung und -entsorgung lässt sich daher in keinem Fall vermeiden. Da jeder Aufbruch im Straßenkörper eine Schwächung des statischen Systems Straße darstellt, ist von einer endgültigen Wiederherstellung der Fahrbahn in der Philippstraße vor Abschluss dieser Lei- tungsarbeiten abzusehen. Sollte am 14.06.2019 vor dem OVG-Münster zugunsten des Investors entschieden werden, besteht 2 die theoretische Möglichkeit, dass eine Revision des Verfahrens zugelassen wird. Auch ohne Zulas- sung einer Revision könnte der Kläger möglicherweise über eine Beschwerde die Revision des Ver- fahrens erreichen. Da dies mit erheblichen Kosten verbunden ist und der Investor zwischenzeitlich weiter bauen darf, wird davon ausgegangen, dass dieser theoretische Fall nicht eintritt. Der Investor möchte das Projekt wie ursprünglich geplant und genehmigt umsetzen. Über die Fortsetzung der Bautätigkeit und den geplanten Bauablauf (Vollsperrung Philippstraße, Straßenaufbruch etc.) wurde das Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung erst am Montag, den 25.03.2019 durch die Projektleitung des Investors informiert.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (4)
- Philippstraße
- Venloer Straße 310
- Stammstraße
- Straße 3
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Details
- Aktenzeichen
- 1362/2019
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 10.05.2019
- Erstellt
- 12.04.2019 07:38