Mandari Insight

2954/2017

Errichtung einer City-Light-Poster-Vitrine vor dem Grundstück Dürener Straße 207 vor Theresienstraße

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 26.02.2018

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 3 (Lindenthal), Sitzung am 12.03.2018, TOP 9.1.1

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 (Lageplan)

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 (Foto)

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

3923 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/620/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2954/2017 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Errichtung einer City-Light-Poster-Vitrine vor dem Grundstück Dürener Straße 207 vor 
Theresienstraße 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Lindenthal beschließt die Errichtung eines aus einem Fahrgastunterstand aus-
gelagerten Werbeträgers (AWT) in Form einer City-Light-Poster-Vitrine (CLP) im Bereich des öffentli-
chen Straßenlandes vor dem Grundstück Dürener Straße 207 vor Theresienstraße wie in den Anla-
gen 1 – 2 dargestellt. 
 
 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 12.03.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
In dem vom Rat beschlossenen und seit dem 01.01.2015 gültigen Werbenutzungsvertrag ist die Auf-
stellung von bis zu 1.550 Fahrgastunterständen geregelt, die grundsätzlich mit einer Werbevitrine 
ausgestattet werden können. Ist die Errichtung einer Werbeanlage (City-Light-Poster-Vitrine) im 
Fahrgastunterstand aus baulichen Gründen, Gründen der Betriebssicherheit oder anderen verkehrli-
chen Gründen nicht möglich, so wird ein Fahrgastunterstand ohne Werbung aufgestellt. Die City-
Light-Poster-Vitrine kann an maximal 120 Standorten im Umkreis von bis zu 30 m vom Haltestellen-
bereich aufgestellt werden. 
An der Haltestelle Theresienstraße in Fahrtrichtung stadtauswärts kann keine Werbeanlage in den 
Fahrgastunterstand integriert werden, weil die zulässigen Abstandsmaße und die Mindestrestgeh-
wegbreite unterschritten würden.  
Es handelt es sich um einen Neustandort, für dessen Festlegung die Bezirksvertretung gemäß I. All-
gemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.9 Zuständigkeitsordnung zuständig ist.  
Für die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland sind die Erteilung einer Bauge-
nehmigung und einer Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Die erforderliche Baugenehmigung ist zu 
erteilen, wenn keine bauordnungs-, bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vor-
schriften entgegenstehen.  
Sondernutzungserlaubnisse sind Ermessensentscheidungen, wobei das Ermessen durch den Wer-
benutzungsvertrag schon insoweit gebunden wurde, dass Art und Anzahl der zulässigen Anlagen 
festgelegt und grundsätzliche stadtgestalterische Vorgaben definiert wurden. Das Stadtgebiet wurde 
darüber hinaus in hochsensible, sensible und sonstige Zonen eingeteilt, die die Zulässigkeit bestimm-
ter Anlagen in verschiedenen Bereichen regeln. Der immer konkret standortbezogen zu stellende 
Antrag kann, wenn er diesen Vorgaben entspricht, straßenrechtlich im Wesentlichen nur noch aus 
verkehrlichen Gründen abgelehnt werden. Aus gestalterischen Gründen kann eine Ablehnung nur 
dann erfolgen, wenn bezogen auf den jeweiligen Straßenzug ein nachvollziehbares Planungskonzept 
besteht oder ein gestalterisches Konzept erkennbar ist, das die Aufstellung nicht zulässt. Steht das 
beantragte Vorhaben im Einklang mit dem Werbenutzungsvertrag und stehen keine der vorgenannten 
Gründe entgegen, kann ermessensfehlerfrei nur die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erfolgen. 
Das bloße Empfinden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort störend wirkt, kann nicht zur 
Ablehnung führen. 
Die beantragte ausgelagerte City-Light-Poster-Vitrine ist in einem aufwändigen Verfahren vom Stadt-
planungsamt, dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik und dem Amt für Landschaftspflege und 
Grünflächen positiv vorgeprüft worden und entspricht allen Bedingungen des Werbenutzungsvertra-
ges. 
Im Falle einer Ablehnung muss ein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werden, gegen den die Klage 
vor dem Verwaltungsgericht Köln zulässig ist. Sollte dem Standort nicht zustimmt werden, benötigt 
die Verwaltung einen entsprechenden rechtssicheren Ablehnungsgrund und bittet in diesem Falle um 
eine detaillierte Erläuterung. 
 
 
Anlagen

Anlage 1 (Lageplan)

253 Zeichen

6674
19 e

) LT [ j ä

/
Flurstück: 1663

AWT 103636
|

ENTWURFS-

verrasser: | Michael Maletz

u”
>
I
=
m
a
a

UNTERSCHR.:

ZEICHNUNG: B A U A N T RA ©

Gezeiommer | ___Teemmenn I 4
Ge |

Wall GmbH
Oskar-Jäger-Str. 488 * 50825 KÖLN
TEL. 0221 / 54 68 50

Anlage 2 (Foto)

317 Zeichen

Standort - Spezifikationsblatt JCDecaux

21. Oktober 2015

Projekt: Köln Bearbeiter:
Produkt: AWT Werbeflächen: 4/1
SID: 103636
dork:Bez:; Dürener Straße 207 vor
Standort-Bez.: | Theresienstraße
50931 Köln
Foto-Nr.: 103636_1
JCDecaux-Nr.: AWT zu 288 B
’ 6,913707000
SS 50,92972600
Referenz-FGU: 288 B

Fotomonta:
3

*

Beratungsverlauf (1)

12.03.2018 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2954/2017
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
26.02.2018
Erstellt
22.09.2017 08:11