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Errichtung einer City-Light-Poster-Vitrine vor dem Grundstück Dürener Straße 207 vor Theresienstraße

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 2954/2017 vom 26.02.2018

Stand: Am 12.03.2018 in der Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) geändert beschlossen.

Dokumente

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    6674 19 e ) LT [ j ä / Flurstück: 1663 AWT 103636 | ENTWURFS- verrasser: | Michael Maletz u” > I = m a a UNTERSCHR.: ZEICHNUNG: B A U A N T RA © Gezeiommer | ___Teemmenn I 4 Ge | Wall GmbH Oskar-Jäger-Str. 488 * 50825 KÖLN TEL. 0221 / 54 68 50
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    Standort - Spezifikationsblatt JCDecaux 21. Oktober 2015 Projekt: Köln Bearbeiter: Produkt: AWT Werbeflächen: 4/1 SID: 103636 dork:Bez:; Dürener Straße 207 vor Standort-Bez.: | Theresienstraße 50931 Köln Foto-Nr.: 103636_1 JCDecaux-Nr.: AWT zu 288 B ’ 6,913707000 SS 50,92972600 Referenz-FGU: 288 B Fotomonta: 3 *
  • Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/620/2 Vorlagen-Nummer 2954/2017 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Errichtung einer City-Light-Poster-Vitrine vor dem Grundstück Dürener Straße 207 vor Theresienstraße Beschlussorgan Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Lindenthal beschließt die Errichtung eines aus einem Fahrgastunterstand aus- gelagerten Werbeträgers (AWT) in Form einer City-Light-Poster-Vitrine (CLP) im Bereich des öffentli- chen Straßenlandes vor dem Grundstück Dürener Straße 207 vor Theresienstraße wie in den Anla- gen 1 – 2 dargestellt. Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 12.03.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: In dem vom Rat beschlossenen und seit dem 01.01.2015 gültigen Werbenutzungsvertrag ist die Auf- stellung von bis zu 1.550 Fahrgastunterständen geregelt, die grundsätzlich mit einer Werbevitrine ausgestattet werden können. Ist die Errichtung einer Werbeanlage (City-Light-Poster-Vitrine) im Fahrgastunterstand aus baulichen Gründen, Gründen der Betriebssicherheit oder anderen verkehrli- chen Gründen nicht möglich, so wird ein Fahrgastunterstand ohne Werbung aufgestellt. Die City- Light-Poster-Vitrine kann an maximal 120 Standorten im Umkreis von bis zu 30 m vom Haltestellen- bereich aufgestellt werden. An der Haltestelle Theresienstraße in Fahrtrichtung stadtauswärts kann keine Werbeanlage in den Fahrgastunterstand integriert werden, weil die zulässigen Abstandsmaße und die Mindestrestgeh- wegbreite unterschritten würden. Es handelt es sich um einen Neustandort, für dessen Festlegung die Bezirksvertretung gemäß I. All- gemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.9 Zuständigkeitsordnung zuständig ist. Für die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland sind die Erteilung einer Bauge- nehmigung und einer Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Die erforderliche Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn keine bauordnungs-, bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vor- schriften entgegenstehen. Sondernutzungserlaubnisse sind Ermessensentscheidungen, wobei das Ermessen durch den Wer- benutzungsvertrag schon insoweit gebunden wurde, dass Art und Anzahl der zulässigen Anlagen festgelegt und grundsätzliche stadtgestalterische Vorgaben definiert wurden. Das Stadtgebiet wurde darüber hinaus in hochsensible, sensible und sonstige Zonen eingeteilt, die die Zulässigkeit bestimm- ter Anlagen in verschiedenen Bereichen regeln. Der immer konkret standortbezogen zu stellende Antrag kann, wenn er diesen Vorgaben entspricht, straßenrechtlich im Wesentlichen nur noch aus verkehrlichen Gründen abgelehnt werden. Aus gestalterischen Gründen kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn bezogen auf den jeweiligen Straßenzug ein nachvollziehbares Planungskonzept besteht oder ein gestalterisches Konzept erkennbar ist, das die Aufstellung nicht zulässt. Steht das beantragte Vorhaben im Einklang mit dem Werbenutzungsvertrag und stehen keine der vorgenannten Gründe entgegen, kann ermessensfehlerfrei nur die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erfolgen. Das bloße Empfinden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort störend wirkt, kann nicht zur Ablehnung führen. Die beantragte ausgelagerte City-Light-Poster-Vitrine ist in einem aufwändigen Verfahren vom Stadt- planungsamt, dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik und dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen positiv vorgeprüft worden und entspricht allen Bedingungen des Werbenutzungsvertra- ges. Im Falle einer Ablehnung muss ein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werden, gegen den die Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln zulässig ist. Sollte dem Standort nicht zustimmt werden, benötigt die Verwaltung einen entsprechenden rechtssicheren Ablehnungsgrund und bittet in diesem Falle um eine detaillierte Erläuterung. Anlagen

Beratungsverlauf

  1. 12.03.2018

    Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)

    TOP 9.1.1, Entscheidung. Ergebnis: geändert beschlossen

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