Mandari Insight

V/0550/2008

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII - Starter Kids e.V.

Vorlagen 26.06.2008

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Nächste Beratung: Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien, Sitzung am 20.08.2008, TOP 11

Vorlage Starterkids Anlage 3 Vereinskonzeption

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Ansehen

Vorlage Starterkids Anlage 2 Vereinssatzung

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Beschlussvorlage

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Vorlage Starterkids Anlage 1 Anerkennung

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Vorlage Starterkids Anlage 4 Eintragungsnachricht

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Vorlage Starterkids Anlage 3 Vereinskonzeption

11422 Zeichen

Starter-Kids e.V.

- Vereinskonzeption —

KJHG 8 1:“Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und
auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit.

Die Kindheit ist eine spezifische und vielleicht die bedeutendste Entwicklungsphase
im Leben eines Menschen. Sie ist die subjektiv biographische Lebensetappe, in der
die Fundamente der psychischen, physischen, kognitiven, emotionalen und sozialen
Entwicklung gelegt werden. Somit bildet sie die Etappe des Heranwachsens, des
Erkundens und Erlernens, der Identitätsbildung, des Aufbaus zwischenmenschlicher
Beziehungen, des Entstehens von Verhaltensregularien sowie Norm- und
Wertvorstellungen, der Herausbildung eigener Urteils- und Handlungsfähigkeit sowie
der Befähigung zur Zukunftsbewältigung.

Zugleich ist die Kindheit, ebenso wie die sich anschließende Jugendphase, eine
gesellschaftlich bestimmte Lebenslage, abhängig von gesellschaftlichen
Bedingungen.

Da die Entwicklungsetappe „Kindesalter“ gegenwärtig in Deutschland durch
gravierende Unterschiede in den Lebensbedingungen gekennzeichnet ist, führt die
Kluft zwischen steigendem Wohlstand und wachsender, insbesondere durch
zunehmende Arbeitslosigkeit von Eltern hervorgerufener Armut, verbunden mit dem
Heranwachsen von Kindern unter Bedingungen ökonomischer Deprivation, zu einer
sozialen Polarisation zwischen den Kindern. Als direkte Folge treten immer stärkere
Unterschiede in den materiellen und sozialen Lebensbedingungen auf; die
individuellen Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeiten von Kindern in
Armutslagen sind erheblich eingeschränkt und die Chancengleichheit für eine
gelingende Persönlichkeitsentwicklung und Sozialisation ist erkennbar beeinträchtigt.
Kinder haben besondere Bedürfnisse und sind auf zufriedenstellende und förderliche
Lebensbedingungen angewiesen. Die Projekte von Starter-Kids e.V. sind also auf
die Entwicklungserfordernisse und Bedarfsnotwendigkeiten der Kinder ausgerichtet.
Wissenschaftliche Armutsforschung (vgl. BUTTERWEGGE 2000; BRADBURY 2000)
und Praxis zeigen, dass ein hoher Bedarf an präventiven Handlungskonsequenzen
besteht, um entwicklungshemmende Folgen von Kinderarmut einzuschränken.
Starter-Kids e.V. erarbeitet im Zusammenspiel mit vernetzten, interdisziplinären

Teams aus Wissenschaft und Praxis einen konkreten Förderungskatalog, der

Möglichkeiten für Maßnahmen zur Linderung und Abwehr von Kinderarmut und
deren psychosozialen und gesundheitlichen Folgen anbietet.

Konzeption

1 Konkrete Förderschritte

1.1  Sprachbereich

Die bereits bestehenden Maßnahmen der Sprachförderung in Grundschulen sollen in

Anbetracht der angespannten Kassenlage sichergestellt und ausgebaut werden,

Gespräche mit Schulleitungen von Grundschulen in sozialen Brennpunkten ergaben:

> Es besteht zusätzlicher Förderbedarf im Bereich "Deutsch als Zweitsprache" für
Kinder mit Migrationshintergrund und Deutsch als Muttersprache bei Kindern aus
Armutslagen.

> Starter-Kids e.V. erarbeitet mit LehrerInnen und SchulsozialarbeiterInnen jeweils
auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Sprachförderungsprojekte und
Maßnahmen (z.B. im Bereich Logopädie).

> Außerdem soll'dem Vorschulbereich ein wichtiger Stellenwert zukommen. Auch
hier sind in Zusammenarbeit mit den vor Ort tätigen Fachkräften Projekte
gemeinsam zu entwickeln.

> Wünschenswert ist ebenso die Einbeziehung der Eltern in z.B. Spielgruppen, in
denen Logopäden stützend tätig sind.

Die für die Realisierung der Projekte notwendige Finanzierung ist Aufgabe von
Starter-Kids e.V.,

1.2  Gesundheitspflege/-förderung

Die Projekte von Starter-Kids e.V. im Bereich Gesundheitspflege und
Gesundheitsförderung sollen den allgemeinen Gesundheitszustand von Kindern
verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung von sozial bedingter
Ungleichheit von Gesundheitschancen leisten.

Ziel ist es, unter aktiver Beteiligung der Betroffenen (Partizipation) die jeweiligen
Gesundheitspotenziale im Lebensbereich zu ermitteln und im konkreten Setting, d.h.
Kindergarten und Schule, einen Prozess geplanter organisatorischer Veränderungen
anzuregen und zu unterstützen. Es ist ein Prozess, der über die Schaffung
gesundheitsgerechterer Verhältnisse die gesundheitliche Situation der Betroffenen
nachhaltig verbessert. Gerade sozial benachteiligte Zielgruppen sind in der Regel

überfordert, aus eigener Kraft Verhaltensänderungen in ihren Alltag zu integrieren.

Kinder aus Armutslagen sind besonders darauf angewiesen, dass ungünstige

Bedingungen und Strukturen bzw. soziale Bezüge, in denen sie leben, mit Hilfe von

außen verändert werden.

Wichtig sind:

> Der Ausbau und die Vernetzung der Kooperationsfähigkeit innerhalb des
jeweiligen Settings.

> Zusammenwirken der beteiligten Akteure (z.B. Krankenkassen, Schulen, Ämter,
KiTas) mit ihren Kompetenzen und Ressourcen.

Der besondere Vorteil von Settings wie Schule, Kindergarten und Hort besteht darin,

dass sich einerseits sozial Benachteiligte dort erreichen lassen, andererseits jegliche

Form einer kontraproduktiven Stigmatisierung vermieden wird (vgl. 2.2 Punkt 3), da

in diesen Settings nicht nur sozial Benachteiligte anzutreffen sind.

Parallel zudem Bemühen, Gesundheit als Organisationsprinzip in Settings zu

integrieren und zu etablieren, möchte Starter-Kids e.V. weiterhin auch die

persönliche Handlungsfähigkeit von Kindern für die Gestaltung ihrer gesundheitlichen

Lebensbedingungen stärken (Empowerment) und sie zu gesundheitsgerechtem

Verhalten motivieren und befähigen.

Konkrete Bereiche sind:

> Ernährung

>» Körperpflege

> Körperbewusstsein

>» Bewegung

>» Psychomotorik

> Suchtprävention.

1.3  Kultureller und rekreativer Bereich

Ausgangspunkt ist die vorherige Sicherstellung der Grundbedürfnisse „Wohnen“ und
„Sich Ernähren‘.

Entwicklungsbenachteiligungen auf höherer Ebene können durch Maßnahmen und
Förderungen im künstlerischen, musischen, motorischen und rekreativen Bereich
ausgeglichen werden. In diesem Bereich dreht es sich also um soziale Bedürfnisse
und Entwicklungsbedürfnisse der Kinder. In unserer aktuellen pädagogische Arbeit
als Erzieher hat der musisch- künstlerische Bereich einen hohen Stellenwert und
reicht vom Verfassen von Kurzgeschichten über das Komponieren von eigenen

Liedern bis zur kreativen Gestaltung unserer Einrichtung, inspiriert durch Museums-
und Ausstellungsbesuche.

Starter-Kids e.V. unterstützt die Vernetzung zwischen Kindertageseinrichtungen,
Schulen und Theatern, Freien Musikern und Bildungseinrichtungen. Des Weiteren
wird die Einrichtung von Lese- und Schreibwerkstätten angestrebt, in denen Autoren
und Literaturwissenschaftler zunächst ehrenamtlich tätig sind.

Die Daseinsgrundfunktion „Sich Erholen“ ist von großer Bedeutung insofern, als dass
benachteiligte Kinder weniger Primärerfahrungen als Sekundärerfahrungen durch
das Fernsehen machen. Starter-Kids e.V. organisiert für Kinder - gegebenenfalls
unter Einbeziehung der Eltern - Möglichkeiten der nachhaltigen Rekreation. Diese
reichen von Naherholungsexkursionen bis zu Auslandsaufenthalten mit kulturellem
Programm.

1.4  Begabungs- und Neigungsförderung

Benachteiligte Kinder aus Armutslagen nutzen in der Regel keine Einrichtungen, die
ihre Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen fördern und entwickeln. So erlernen
sie z.B. kaum Instrumente, werden oft nicht ausreichend sportlich oder künstlerisch
gefördert.

Starter-Kids e.V. stellt sowohl Materialien (z.B. Instrumente, Sportgeräte) als auch
Fachkräfte zur Verfügung, die in den Settings oder geeigneten Lemorten Kinder bei
der Entdeckung und Entfaltung ihrer Neigungen und Begabungen unterstützen.

1.5 _Kognitiver Entwicklungsbereich

Angesichts großer Veränderungen und neuer Aufgaben ist heute mehr denn je die
Fähigkeit und Bereitschaft zu lebenslangem Lernen nötig. Das verlangt, dass Kinder
- nicht zuletzt als Schülerinnen und Schüler - in verstärktem Umfang das Lernen
lernen (u.a. Arbeitstechniken/-methoden). Die Beherrschung verschiedener
Methoden des Erwerbs von Kenntnissen, soziale Kompetenzen, das Erkennen des
eigenen Lernverhaltens und die Mitbestimmung bei Zielen, Inhalten und der
Gestaltung von Lernprozessen, tragen dazu bei, dass die Schülerinnen und Schüler
sich Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten selbst aneignen. Kinder aus
Armutslagen sind hier in besonderer Weise zu fördern. Starter-Kids e.V. arbeitet
mit LehrerInnen und Erzieherinnen bei der Entwicklung didaktisch-methodischer

Maßnahmen, ihrer Umsetzung und organisatorischen Konsequenzen zusammen.

Die von Starter-Kids e.V. geförderten, von Fachkräften durchgeführten Projektein
Grundschulen und Kindergärten stärken das selbstständige Lernen und das Vertrau-
en der Kinder in die eigenen Fähigkeiten. Zur Gestaltung des eigenen Lebens gehört
es, Probleme zu erkennen und Aufgaben zu übernehmen und dabei auftretende
Widerstände zu überwinden. Die Erfahrung, alleine oder gemeinsam Leistungen
erbringen zu können, stärkt das Selbstbewusstsein und die Bereitschaft sich neuen
Aufgaben zu stellen. Das Bewusstsein, zur eigenen Leistungen fähig zu sein, istein
wesentlicher Bestandteil eigener Identität.

Die Projekte von Starter-Kids e.V. verstehen sich als notwendige Ergänzungsmaß-
nahmen zu den bereits bestehenden Realisierungen in den Schulen. Aufgrund der
öffentlichen Kassenlage sind die Mittel für zusätzliche Förderstunden stark gekürzt
worden, was sich besonders negativ auf Kinder aus Armutslagen auswirkt.

2 Organisation

2.1 Gründung des Vereins und Fördervereins

Zur Verwirklichung der unter Punkt 1 aufgeführten Fördermaßnahmen und der in
Punkt 2.2 formulierten Ziele ist der Verein Starter-Kids e.V. gegründet worden.

Der Verein ist vom Finanzamt der Stadt Münster als gemeinnützig anerkannt worden
und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster unter der Nummer VR 4347
eingetragen.

2.2 Vereinsziele und Aufgabenbereiche

Das vorrangige Ziel von Starter-Kids e.V. besteht darin, den Kindern das
Aufwachsen zu erleichtern und ihre Rechte auf allseitige Persönlichkeitsentwicklung
und gelingende Sozialisation bei freier Entfaltung ihrer Individualität und
Chancengleichheit zu garantieren. Gerade eine unbürokratisch und effizient
arbeitende Nichtregierungsorganisation wie Starter-Kids e.V. kann in diesem Sinne
tätig werden.

1. Starter-Kids e.V. trägt dazu bei, die Lebens- und Entwicklungschancen von
Kindern aus Armutslagen zu verbessern.

2. Starter-Kids e.V. entwickelt, fördert und unterstützt präventive und intervenie-
rende Maßnahmen und Projekte, die entwicklungshemmende Folgen von
Kinderarmut einschränken und die Entfaltungs- und
Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern positiv beeinflussen.

3. Die Projekte, Maßnahmen und kompensatorischen Unterstützungsangebate
werden von Starter-Kids e.V. so gestaltet, dass sie weder diskriminierenden
noch stigmatisierenden Charakter haben.

4. Wichtig für Starter-Kids e.V. ist eine enge Kooperation mit Schulen,
Kindergärten, Horten, KiTas, Ämtern, Krankenkassen, Institutionen,
Organisationen und Netzwerken.

2.2.1 Zielgruppe
Schwerpunktmäßig werden Kinder bis zum 10. Lebensjahr gefördert.

3 Literatur

Butterwegge, Chr. [Hg.] (2000): Kinderarmut in Deutschland. Ursachen,
Erscheinungsformen und Gegenmaßnahmen. Frankfurt/New York.

Bradbury, B. et al (2000): Child poverty dynamics in seven nations. Florenz.

UNICEF [Hg.] (2000): Young people in changing societies. Regional Monitoring
Report, No. 7. Florenz.

Vorlage Starterkids Anlage 2 Vereinssatzung

9343 Zeichen

81

82

83

1)

(2)
(3)

(4)

Vereinssatzung

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

Starter-Kids e.V.

Projekte und Hilfen zur Verbesserung
der Lebens- und Entwicklungschancen
von Kindern

Sitz des Vereins ist Münster i.Westf.

Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Münster
eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Lebens- und
Entwicklungschancen

von Kindern in Deutschland aus Armutslagen. Im Vordergrund stehen hierbei
die Entwicklung, Förderung und Unterstützung präventiver und
intervenierender Maßnahmen und Projekte, die entwicklungshemmende
Folgen von Kinderarmut einschränken und die Entfaltungs- und
Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern

positiv beeinflussen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen
und Projekte in folgenden Bereichen:

- > Sprachförderung

- Gesundheitspflege und -förderung

- Kultur und Rekreation

- Begabungs- und Neigungsförderung
- Kognitive Entwicklung

Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ö

85

86

Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

Ordentliche Mitglieder können nur natürliche volljährige Personen
werden, die bereits längere Zeit als Freiwillige oder ehrenamtliche
Mitarbeiter/innen aktiv für den Verein tätig waren und die Zwecke des
Vereins (82) aktiv unterstützen wollen.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag
durch Beschluss des Vorstandes.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Monat
folgt, in dem der Vorstandsbeschluss erfolgte.

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen
werden, die den Vereinszweck vor allem durch Zahlung eines
regelmäßigen Förderbeitrags unterstützen. Der Vorstand kann
Fördermitgliedschaften ablehnen und Kündigungen aussprechen

Mitgliedsrechte

Fördernde Mitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des
Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über
die Verwendung der Förderbeiträge. Sie erhalten in regelmäßigen
Abständen schriftliche Informationen über die Entwicklung und
Kampagnenarbeit des Vereins.

Ordentliche Mitglieder haben die vom Gesetzgeber vorgesehenen
Rechte.

Beendigung der Mitgliedschaft
Die Fördermitgliedschaft endet
a) mitdem Tod

b) durch freiwilligen Austritt

c) nach dreimaligem Anmahnen des Förderbeitrags
d) durch Ausschluss

Die ordentliche Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod

b) durch freiwilligen Austritt

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

87

88

89

c) nach dreimaligem Anmahnen des Mitgliedsbeitrages

d) durch Ausschluss durch den Vorstand

Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Interessen des Vereins verstoßen
hat oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, kann
durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor
dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören,
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und mit
Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen.
Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Dort wird die
schriftliche Stellungnahme des Mitglieds verlesen. Macht das Mitglied von seinem
Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluss.

Mitgliedsbeiträge und sonstige Pflichten

Über Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages entscheidet die
ordentliche Mitgliederversammlung.

Darüber hinaus hat in angemessenem Umfang jedes Mitglied an einer
Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke und Ziele des Vereins
mitzuwirken.

Organe
Die Organe des Vereins sind:

(1) _ der Vorstand
(2) die Versammlung der ordentlichen Mitglieder

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

Sie bilden den Vorstand im Sinne von $ 26 BGB. Die
Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(2) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame
Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Versammlung der
ordentlichen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

(4) _Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus,
kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger
unter den Mitgliedern von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern
durch Kooptation berufen werden.

(5) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.

(6) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von einem
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

810

811

tl

Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht gesetzlich zwingend der Mitgliederversammlung zugewiesen

sind.

Er hat u.a. auch folgende Aufgaben:

(1)

(2)
(3)
(4)
(5)

(6)

Annahme des Jahresbudgets und Aufstellung von Richtlinien
über die Verwendung der Spenden

Feststellung des Jahresabschlusses

Bestellung eines unabhängigen Abschlussprüfers

Erstellung eines Jahresberichts

Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den
Ausschluss von Mitgliedern

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
Aufstellung der Tagesordnung sowie Ausführung der Beschlüsse
der Versammlung der ordentlichen Mitglieder

Die Mitgliederversammlung

(1)

(2)
(8)

(4)

(5)

(6)

Die Versammlung der ordentlichen Mitglieder ist die
Mitgliederversammlung

Sie wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet
Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung zu allen
Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit eine
Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist jederzeit auf
Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende
Angelegenheiten:

e Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands sowie
Entlastung des Vorstandes

« Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des
Mitgliedsbeitrages
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches
Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung
ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein
Mitglied kann nicht mehr als eine Bevollmächtigung innehaben.
Änderungen der Satzung hinsichtlich des Satzungszwecks (8 2)
bedürfen der einstimmigen Zustimmung aller ordentlichen
Mitglieder des Vereins. Die Zustimmung der nicht erschienenen
Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Änderungen der Satzung, die nicht den Satzungszweck ($ 2)
betreffen, erfordern eine 2/3-Mehrheit aller anwesenden
ordentlichen Mitglieder.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder oder deren Repräsentanten anwesend
sind. Wird dieses Quorum nicht erreicht, kann der Vorstand
umgehend eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher
Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der
Teilnehmer beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist mit der
Einladung hinzuweisen.

(8) Ein Mitglied des Vereins hat kein Stimmrecht bei solchen
Beschlüssen, die in irgendeiner Weise seinelihre wirtschaftlichen
Interessen gegenüber dem Verein berühren oder diejenigen
eines Angehörigen, Ehegatten oder nichtehelichen
Lebenspartners.

(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch
Protokoll beurkundet. Das Protokoll ist von dem Vorstands-
mitglied, das die Mitgliederversammlung leitet und dem
Protokollführer zu unterschreiben.

812 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem
Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung
beschließt auch über die Art der Liquidation.

813 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

die Stadt Münster i.Westf. zwecks Verwendung für die Förderung
der Jugendhilfe.

Münster, 16.11.2002

Due Me v
eo v2 U: 1 dei
ne ofhs
ke ip

Vorstehender Verein ist heute in das
Vereinsregister unter Nummer VR 4344
eingetragen worden

Münster,den 1& DEZ. 202

(Künne) \ var

Justizangestellte als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle des Amtsgerichts

Beschlussvorlage

4009 Zeichen

V/0550/2008 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII - Starter Kids e.V. 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
20.08.2008 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Verein „Starter Kids e.V.“ wird gemäß § 75 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe – in Verbin-
dung mit § 25 AG-KJHG als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. 
 
2. Die Anerkennung wird im Amtsblatt der Stadt Münster veröffentlicht. 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es entstehen keine Folgekosten. 
 
 
 
Begründung: 
 
Der Verein „Starter Kids e.V.“ hat am 30.04.2008 einen Antrag auf Anerkennung als Träger der 
freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII beantragt. Der Verein veranstaltet seit sechs Jahren Projek-
te zur Verbesserung der Lebens- und Entwicklungschancen von Kindern in Münster. 
 
Mit einem Projekt zur Stärkung der Erziehungskompetenz von Eltern mit den Schwerpunkten Er-
nährung und Bewegung ist der Verein seit dem Jahr 2006 im Rahmen des Modellprojektes „Ge-
sund aufwachsen in Berg Fidel“ tätig. Darüber hinaus werden Projekte in Tageseinrichtungen für 
Kinder und  Grundschulen durchgeführt. 
 
Laut Satzung verwirklicht der Träger den Zweck des Vereins durch Maßnahmen und Projekte in 
den Bereichen Sprachförderung, Gesundheitspflege und –förderung, Kultur und Rekreation, Bega-
bungs- und Neigungsförderung und kognitive Entwicklung. 
 
Hauptziele des Vereins sind 
 
- Verbesserung der Lebens- und Entwicklungschancen 
Vorlagen-Nr.: 
V/0550/2008 
Auskunft erteilt: 
Herr Fuchs 
Ruf: 
492 58 94 
E-Mail: 
FuchsT@stadt-muenster.de  
Datum: 
26.06.2008 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0550/2008 
- Positive Beeinflussung von Entwicklungsm öglichkeiten durch präventive und intervenieren-
de Maßnahmen und Projekte 
 
Konkrete Förderschritte werden dabei im Rahmen der folgenden Bereiche konzeptioniert: 
 
- Sprachbereich 
- Gesundheitspflege / -förderung 
- Kultureller und rekreativer Bereich 
- Begabungs- und Neigungsförderung 
- Kognitiver Entwicklungsbereich 
 
Mit dem Antrag auf Anerkennung (Anlage 1) gemäß § 75 SGB VIII wurden dem Amt für Kinder, 
Jugendliche und Familien folgende Unterlagen vorgelegt: 
 
- Satzung des Vereins (Anlage 2) 
- Protokoll über die Gründung des Vereins 
- Auszug aus dem Vereinsregister 
- Gemeinnützigkeitserklärung des Finanzamtes 
- Vereinskonzeption (Anlage 3) 
- Liste über die Mitglieder des Vorstandes (Anlage 4) 
 
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele unterstützt. 
Den vorgenannten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Verein sich auf dem originären Gebiet 
der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII betätigt gemeinnützige Ziele verfolgt. Ein Informations-
gespräch mit dem Träger bzgl. der Zielsetzung des Vereins und den Inhalten der Aktivitäten hat im 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien stattgefunden. 
 
Der Verein lässt aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten, dass er ei-
nen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande 
ist und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. 
 
Ein in der Jugendhilfe tätiger Verein ist als Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anzuerken-
nen, wenn er die v.g. Bedingungen erfüllt. Der der Verein seinen Sitz in Münster hat und örtlich 
tätig ist, liegt nach § 25 AG-KJHG die Zuständigkeit für die öffentliche Anerkennung als Träger der 
freien Jugendhilfe beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster. 
 
Aus der Anerkennung des Vereins als Träger der freien Jugendhilfe kann kein Anspruch auf öffent-
liche Förderung abgeleitet werden. 
 
 
 
I.V. 
 
 
 
 
Dr. Andrea Hanke 
Beigeordnete 
 
 
Anlagen: 
Anlage 1: Antrag auf Anerkennung 
Anlage 2: Satzung des Vereins 
Anlage 3: Vereinskonzeption 
Anlage 4: Liste der Mitglieder des Vorstandes

- 3 - 
V/0550/2008

Vorlage Starterkids Anlage 1 Anerkennung

914 Zeichen

Stadt Münster
Ausschuss für Kinder,
Jugendliche und Familien

48127 Münster ‚otadt Munster

Münster, den 30.04.2008

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Verein Starter Kids e.V. beantragt die Anerkennung als freier Träger der
Jugendhilfe.

Der Verein veranstaltet seit 6 Jahren Projekte und gibt Hilfen zur Verbesserung
der Lebens- und Entwicklungschancen von Kindern. Seit Anfang 2006 ist der
Verein im Modellprojekt der Stadt Münster „Gesund aufwachsen in...Münster“
tätig. Hier gestaltet Starter Kids e.V. Projekte zur Stärkung der
Erziehungskompetenz der Eltern mit den Schwerpunkten Ernährung und
Bewegung.

Mit freundlichen Grüßen
NY

(1. Vorsitzenddr)

Anlagen:

Kopie der Vereinssatzung vom 16. November 2002
Aktueller Vereinsregisterauszug vom 16. Dezember 2002
Aktueller Freistellungsbescheid vom 08. September 2005
Aktuelle Konzeption (Stand: Januar 2003 )

Vorlage Starterkids Anlage 4 Eintragungsnachricht

888 Zeichen

Amitsgericht Münster

Nr. der
Eintra-
gung

7

1

a) Starter Kids e. V. Projekte

EINTRAGUNGSNACHRICHT

und Hilfen zur Verbesserung | Der Vorstand besteht aus dem

der Lebens- und Entwick-
lungschancen von Kindern.

b) Münster

tenden Vorsitzenden und dem
Schatzmeister.

Zwei Mitglieder vertreten ge-
meinsam,

b)

Hans-Gerd Lietzke, geb. am
09.10.1957, Münster,
Vorsitzender;

Andrea Helmkamp, geb. am
01.06.1971, Münster,
stellvertretende Vor-
sitzende;

Marlina Moths, geb. am
06.07.1967, Münster,
Schatzmeisterin;

VR 4347

a) Allgemeine Vertretungsregelung a) Satzung
b) Vertretungsberechtigte und b) Sonstige Rechtsverhältnisse a) Tag der Eintragung
besondere Vertretungsbeiugnis 5) Bemerkungen
ee ee Pr 5
a) a) a) 16. Dezember 2002
Die Satzung ist am 29.09.2002 errichtet und ergänzt worden
Vorsitzenden, dem stellvertre- am 16.11.2002.

b) Satzung Bl. 4-8 u.
19-23 d. A.

Seite 1

Beratungsverlauf (1)

20.08.2008 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 11 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0550/2008
Typ
Vorlagen
Datum
26.06.2008
Erstellt
06.10.2020 14:37