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1509/2020

Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretung: Taubenfütterungsverbot (AN/0624/2020)

Beantwortung einer Anfrage (BV) 28.05.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 04.06.2020, TOP 6.2.3.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

3906 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/323/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 1509/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 04.06.2020 
 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretung: 
Taubenfütterungsverbot (AN/0624/2020) 
Gemäß Ihres Antrages AN/0624/2020 weist die SPD-Fraktion der Bezirksvertretung Innenstadt auf 
die mutmaßliche Diskrepanz zwischen dem geltenden Taubenfütterungsverbot nach § 19 der Kölner 
Stadtordnung und den zahlreichen Stellen in der Kölner Innenstadt hin, an denen zu erkennen sei, 
dass die Tauben dennoch gefüttert würden. Auch seien an den betreffenden Stellen deutliche Verun-
reinigungen durch Taubenkot festzustellen. 
Die SPD-Fraktion bittet um Mitteilung, wie die Stadtverwaltung dieses Verbot konkret durchsetze bzw. 
wie sie entsprechende Verstöße gegen die Stadtordnung ahnde. Darüber hinaus möchte sie wissen, 
wie viele Verstöße gegen das Taubenfütterungsverbot die Stadt in den letzten Jahren verzeichnet 
habe und wie viele Ermahnungen ausgesprochen und Bußgelder verhängt worden seien. 
 
 
Antwort der Verwaltung 
1. Wie setzt die Verwaltung dieses Verbot konkret durch bzw. wie ahndet sie entsprechende 
Verstöße gegen die Stadtordnung? 
Die Überwachung der Einhaltung des generellen Taubenfütterungsverbots ist eine von vielen 
Aufgaben des Ordnungsdienstes. Im Rahmen der Überwachungstätigkeit werden neben einer 
aufmerksamen Überwachung im Tagesgeschäft auch neuralgische Punkte regelmäßig angefah-
ren. Hierbei werden oftmals taubenfütternde Personen angetroffen. Erfahrungsgemäß zeigen sich 
die meisten angesprochenen Bürgerinnen und Bürger einsichtig und füttern die Tauben nicht 
mehr weiter. In seltenen Fällen wird aufgrund von beharrlicher Uneinsichtigkeit ein Ordnungswid-
rigkeitenverfahren eingeleitet. 
Neben diesen präventiven Kontrollen geht der Ordnungsdienst auch Hinweisen aus der Bevölke-
rung nach, welche sowohl fernmündlich über das Servicetelefon des Ordnungs- und Verkehrs-
dienstes (R 0221-221 32000) als auch schriftlich eingehen. Hierbei ist allerdings zu berücksichti-
gen, dass sämtliche Aufträge in Abhängigkeit zur aktuellen Auslastung der personellen Kapazitä-
ten und zur Gefahrenlage abgearbeitet werden. Sofern die Störer noch vor Ort sind, wird bei einer 
entsprechenden Feststellung der Verstoß geahndet. 
Beim Füttern von Tauben handelt es sich um einen Verstoß gegen § 19 der Kölner Stadtordnung. 
Verstöße gegen die Kölner Stadtordnung können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet 
werden. Zuwiderhandlungen gegen das hier in Rede stehende Taubenfütterungsverbot werden 
mit einer Mindestgeldbuße von 35,00 Euro geahndet.

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2. Wie viele Verstöße gegen das Taubenfütterungsverbot hat die Stadt in den letzten Jahren 
verzeichnet, wie viele Ermahnungen ausgesprochen und Bußgelder verhängt? 
Hinsichtlich der Benennung von Fallzahlen ist anzumerken, dass bei der Bußgeldstelle zum The-
ma „Taubenfütterungsverbot“ keine spezielle Statistik geführt wird. Es werden lediglich die Fall-
zahlen hinsichtlich der Verstöße gegen die Kölner Stadtordnung insgesamt festgehalten. 
Eine realistische Einschätzung der Verstöße gegen das Taubenfütterungsverbot ergibt eine Jah-
resfallzahl im unteren bis mittleren zweistelligen Bereich. 
 
Anmerkung der Verwaltung: 
In der aktuellen Situation rund um COVID-19 hat sich das Futterangebot für die Stadttauben drama-
tisch reduziert. Die Tiere sind zunehmend geschwächt. 
Um die Tauben versorgen zu können und somit ein Aus- und Verhungern zu vermeiden, hat das 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt zum Tierwohl temporäre Futterplätze eingerichtet. 
Diese Futterplätze wurden in einer „Hotspotliste“ zusammengestellt. Darüber hinaus sind personifi-
zierte Ausnahmegenehmigungen zur Fütterung von Tauben an exponierten Taubenhotspots erteilt 
worden.

Beratungsverlauf (1)

04.06.2020 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 6.2.3.1 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1509/2020
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
28.05.2020
Erstellt
20.05.2020 07:52