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Beantwortung der Volt-Anfrage AN/1515/2022 Finanzierung der U3-Betreuung in Köln

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 3624/2022 vom 22.11.2022

Stand: Am 05.12.2022 im Finanzausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/51 Vorlagen-Nummer 02.11.2022 3624/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 05.12.2022 Jugendhilfeausschuss 29.11.2022 Beantwortung der Volt-Anfrage AN/1515/2022 Finanzierung der U3-Betreuung in Köln Die Verwaltung beantwortet die in der Volt-Anfrage AN/1515/2022 im Finanzausschuss gestellte An- frage wie folgt: 1. Ist es möglich, mit der jetzigen Pauschale als selbstständige*r Tagesmutter/ Tagesvater den neuen Mindestlohn, die geforderten Fortbildungstage und einen Erholungsurlaub von mindestens 20 Tagen sicherzustellen? Die laufende Förderleistung beträgt aktuell 5,20 Euro (Förderleistung und Sachkosten) in häuslicher Kindertagespflege und 6,20 Euro je Kind / je Stunde für Kindertagespflege in angemieteten Räumen zuzüglich der Finanzierung der hälftigen Sozialversicherungsleistungen. In der Regel wird der Kinder- tagespflegeperson eine Pflegeerlaubnis über eine Betreuung von bis zu 5 Kindern erteilt (in der Groß- tagespflege dürfen max. 9 Kinder betreut werden, die 2. Kindertagespflegeperson erhält hier eine Erlaubnis für die Betreuung von bis zu 4 Kindern). Die hieraus resultierenden Einnahmen entspre- chen dem ab Oktober 2022 geltenden Mindestlohn in einer Höhe von 12 Euro. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass das Mindestlohngesetz im Wesentlichen nur für ange- stellte Personen, nicht jedoch für selbstständig Tätige gilt. In der Kindertagespflege werden bis zu 30 Schließungstage finanziert, so dass sowohl ein Erho- lungsurlaub von mind. 20 Tagen als auch die geforderten Fortbildungsstunden sichergestellt werden. 2. Ist angesichts der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns und der gestiegenen Ne- benkosten angedacht, die Betreuungspauschalen und/oder die Mietzuschusskosten für Kindertagesmütter und -väter in der U3-Betreuung anzuheben (zusätzlich von der zuvor vereinbarten jährlichen Dynamisierung der Betreuungspauschalen um 2%) ? Die Erhöhung des Mindestlohns erfordert keine Erhöhung der laufenden Geldleistung, siehe hierzu Antwort zu 1. 3. Kann die Stadt Köln die gestiegenen Kosten in der U3-Kleinkindbetreuung durch Gelder von Bundes- oder Landesebene kompensieren oder subventionieren? Nach aktuellem Kenntnisstand gibt es kein Programm auf Bundes- oder auf Landesebene zur Kom- pensation der gestiegenen Kosten in der U3-Betreuung in der Kindertagespflege. 2 4. Ist geplant, die vorgesehene Pausenvertretung aus dem neuen KiBiz bei den Tagesmüt- tern- und Vätern sowie in der Großtagespflege zu refinanzieren? Eine Finanzierung der Pausenvertretung erfolgt bereits durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe: Die Pausenzeit der angestellten Kindertagespflegepersonen gilt als Betreuungszeit und wird durch das Jugendamt finanziell gefördert. Die Kosten für die Pausenvertretung können zudem anteilig mit den Vertretungsgeldern, die die Kommune für die Vertretung in Ausfallzeiten einer Kindertagespfle- geperson zur Verfügung stellt, verrechnet werden. 5. Wie werden der Erfahrungs- und der Fortbildungsstand in der Vergütung berücksichtigt? Falls dies noch nicht der Fall ist, ist dies vorgesehen? Nach § 23 Abs. 2a SGB VIII erfolgt eine leistungsgerechte Förderung der Kindertagespflegeperson. Die Berufserfahrung und der Fortbildungsstand finden hierbei keine Berücksichtigung. Eine Änderung der Förderstruktur ist somit nicht erforderlich. Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf

  1. 29.11.2022

    Jugendhilfeausschuss

    TOP 8.2.3, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
  2. 05.12.2022 zuletzt

    Finanzausschuss

    TOP 4.1.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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