3572/2022
Planfeststellungsbeschlüsse für die Erneuerung der Bauwerke D und E der Eisenbahnüberführung Deutz-Mülheimer Straße
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle III/62/621/2 Vorlagen-Nummer 07.11.2022 3572/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 22.11.2022 Stadtentwicklungsausschuss 01.12.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 01.12.2022 Planfeststellungsbeschlüsse für die Erneuerung der Bauwerke D und E der Eisenbahnüberführung Deutz-Mülheimer Straße Die DB Netz AG beabsichtigt in Köln-Deutz die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen über die Deutz-Mülheimer Straße. Hier führen dreizehn Eisenbahngleise in Dammlage in und durch den Bahnhof Köln-Messe/Deutz. Alle dreizehn nebeneinander liegenden Eisenbahngleise werden über verschiedene Brückenbauwerke über einen etwa 120 m langen Straßenabschnitt der Deutz- Mülheimer Straße geführt. Für die einzelnen Brückenbauwerke (Bauwerke A bis E) wird nacheinan- der in Planfeststellungsverfahren Baurecht geschaffen. Für die Bauwerke A, B und C liegen bereits Planfeststellungsbeschlüsse vor. Mit den Bauarbeiten wurde begonnen. Für die Bauwerke D und E hat das Eisenbahn-Bundesamt am 05.08.2022 Planfeststellungsbeschlüs- se erlassen. Inhalt und Umfang der jeweiligen Vorhaben im Einzelnen sowie die städtische Stellungnahmen hierzu waren Gegenstand der Beschlussvorlagen 0888/2022 und 0893/2022. Aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen fand die Auslegung der Planfeststellungsbe- schlüsse und der festgestellten Pläne in der Zeit vom 31.08.2022 bis zum 13.09.2022 durch Veröf- fentlichung der Unterlagen im Internet auf der Grundlage des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungs- gemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (PlanSiG) durch das Eisenbahn-Bundesamt statt. Zugleich bestand beim Bauverwaltungsamt die Möglichkeit, die Un- terlagen in Papierform einzusehen. Bauwerk D Die städtischen Forderungen aus der Stellungnahme vom 04.03.2022 sind überwiegend, allerdings teilweise verkürzt, als Nebenbestimmungen aufgenommen worden. Die gestalterischen Forderungen des Stadtplanungsamtes sind – wie schon in früheren Entscheidun- gen – als nicht abwägungsrelevant gewertet worden. Es wird aber darauf hingewiesen, dass entspre- chende Abstimmungen mit der Vorhabenträgerin erzielt wurden. Zu der Forderung nach einer baulichen Anpassung des Vorhabens, um auch hier das im Rahmen des 2 bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für das Bauwerk C abgestimmte Beleuchtungskon- zept umsetzen zu können, wird darauf hingewiesen, dass nach Abstimmungen zwischen Vorhaben- trägerin, RheinEnergie AG und städtischen Vertretern die Realisierbarkeit des Konzepts auch bei der vorliegenden Planung möglich sei. Die Forderung nach dem Nachweis der Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes während der Sperrun- gen wurde (ebenfalls wie in den vorherigen Entscheidungen) zurückgewiesen, da die getroffenen Regelungen ausreichend seien. Die Forderung des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes nach einer wasserrechtlichen Erlaubnis wurde mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich bei den Bohrpfahlwänden nicht um eine Gewässerbenutzung. Die Forderung des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes nach dem Verbot nächtlicher lärmintensiver Bauarbeiten wurde mit der Begründung abgelehnt, die Erteilung einer Nachtarbeitsgenehmigung liege in der Zuständigkeit der Landesimmissionsschutzbehörde. Zudem wird auf die Nebenbestimmungen zum Thema Baulärm und Erschütterungen verwiesen. Der Hinweis zum Schutz von aufgefundenen Bodendenkmälern fehlt. Mit Ausnahme der vom Stadtplanungsamt vertretenen Belange betreffen die nicht vollständig über- nommenen Forderungen die Stadt Köln als Trägerin öffentlicher Belange. Soweit der Planfeststel- lungsbeschluss hier hinter den Forderungen zurückbleibt, begründet dies nicht die (allein klagefähige) Verletzung eigener Rechte. Dies ist bei dem Bereich „Stadtgestaltung“ möglicherweise anders zu beurteilen, da hier das ge- meindliche Selbstgestaltungsrecht tangiert sein könnte. Für eine klagefähige Rechtsverletzung bedarf es hier aber eines massiven Eingriffs, der das Ortsbild entscheidend prägt und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirkt (BVerwG, Urteil vom 12.04.2018, 3 A 10.15). Ein solches Gewicht kommt der Eisenbahnüberführung Deutz-Mülheimer Straße nicht zu. Da zudem mit der Vorhabenträgerin grundsätzlich eine gemeinsame Linie zur Gestal- tung der insgesamt 5 Überführungen gefunden wurde, ist die Nichtberücksichtigung der gestalteri- schen Forderungen im Planfeststellungsbeschluss nicht geeignet, eine klagefähige Rechtsverletzung zu begründen. Bauwerk E Die städtischen Forderungen aus der Stellungnahme vom 04.03.2022 sind fast vollständig als Aufla- gen oder Hinweise (letztere, soweit die Vorhabenträgerin die Umsetzung zugesagt hat) enthalten. Hierunter fallen auch die gestalterischen Anforderungen des Stadtplanungsamtes. Zu der Forderung nach einer baulichen Anpassung des Vorhabens, um auch hier das im Rahmen des bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für das Bauwerk C abgestimmte Beleuchtungskon- zept umsetzen zu können, wird auch hier darauf hingewiesen, dass nach Abstimmungen zwischen Vorhabenträgerin, RheinEnergie AG und städtischen Vertretern die Realisierbarkeit des Konzepts auch bei der vorliegenden Planung möglich sei. Auch hier ist eine Verletzung eigener Rechte der Stadt Köln nicht erkennbar. Anlage Übersichtskarte Gez. Egerer
Anlage - Übersichtskarte
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200m15010050 0 Mittelpunkt: [358055,5645070] 1:5000 KölnGIS Stadtplan - orange, Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 30.10.2019 Anlage 1
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3572/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 07.11.2022
- Erstellt
- 24.10.2022 17:50