2167/2024
Anhörung der Bezirksvertretung 5 (Nippes) zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über die Vorgaben zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes, Arbeitstitel: "Am Bilderstöckchen" in Köln-Bilderstöckchen
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Anlage 6 - Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange § 4 (1) BauGB
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Anlage 6 Zur Vorlage Nr. 2167/2024 / 2 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) – Arbeitstitel: „Am Bilderstöckchen“ in Köln- Bilderstöckchen – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 05.07.2024 bis zum 07.08.2024 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 15 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend dokumentiert und nummeriert. Daran anschließend werden in Überein- stimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Entwurfs der Flächen- nutzungsplanänderung inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Ab- wägung zum Feststellungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Kampfmittelbeseitigungsdienst Bezirksregierung Düsseldorf über 322/44 - Amt für öffentliche Ordnung/ Kampfmittelangelegenheiten - vom 08.07.2024 Die Fläche wurde am 09.06.2023 durch den KBD ausgewertet. Das Ergebnis der Luftbildauswertung nebst Stellungnahme des KBD sowie eine angren- zende Luftbildauswertung aus dem Jahr 2008 erhal- ten Sie anbei. Dort ist neben dem bereits ausge- zeichneten Verdachtspunkt 90 noch der Verdachts- punkt 89 ausgewiesen. Dieser tangiert mit seinem Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Flächennutzungsplan selbst löst nicht unmittelbar Bau- maßnahmen aus. Daher sind diese Anforderungen nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes regelbar, da es des- sen Detailschärfe und Steuerungsfunktionen überschreitet. Im weiteren Verfahren werden allgemeine Hinweise zu die- sem Belang im Umweltbericht und Begründungstext zur 248. Änderung des FNP ergänzt werden. - 2 - Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Gefährdungsband (s.u.) ebenfalls die von Ihnen be- antragte Fläche. Auch um diesen Verdachtspunkt gilt das unten ausgeführte Gefährdungsband. Insbesondere existieren demnach mehrere konkrete Verdachte auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (2 Bombenblindgänger und militä- rische Anlage). Aus Sicht des KBD sowie aus ord- nungsbehördlicher Sicht handelt es sich bei der Überprüfung der konkreten Verdachtspunkte als auch der Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel um eine statthafte Maßnahme. Hinsichtlich der konkreten Verdachte (2 Bomben- blindgänger und militärische Anlage) wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Min- destabstand von 15m keine erdeingreifenden Bau- maßnahmen oder sonstige Arbeiten ohne Abstim- mung mit dem hiesigen Bereich erfolgen dürfen. Erd- arbeiten innerhalb dieses Mindestabstand stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem empfindli- chen Bußgeld geahndet werden kann. Um eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel zu beantragen, bitte ich um Übersen- dung unseres Formulars „Antrag auf Kampfmittelun- tersuchung“ inklusive erforderlicher Unterlagen. Bei dem Vorliegen eines Verdachtspunktes muss für die Überprüfung ein vorheriger Ortstermin mit uns ab- gestimmt werden. Wir benachrichtigen anschließend Eine Stellungnahme ist auch in der Beteiligung zum Bebau- ungsplan-Entwurf vorgetragen worden. Es fanden in 2023 Abstimmungen zwischen der Vorhaben- trägerin und dem Ordnungsamt und des KBD bezüglich der Kampfmittelüberprüfung statt. Die aktuell eingereichte Stel- lungnahme des Ordnungsamtes deckt sich nicht gänzlich mit den zuvor getroffenen Abstimmungen. Bei der baurelevanten Fläche handelt es sich um eine ehe- malige Auskiesung bzw. Kiesabgrabung, die bis zum Grundwasser erfolgte. Ein aus dem Jahre 1958 stammen- der Kartenstand belegt eine Auffüllungsmächtigkeit von grö- ßer 10 Metern. Aufgrund der ehemaligen Auskiesung sind laut Abstimmungen mit dem Ordnungsamt voraussichtlich keine Kampfmittel auf dem Gelände mehr zu erwarten. Zwischenzeitig wurde mit dem Ordnungsamt abgesprochen, dass eine Oberflächendetektion voraussichtlich nicht erfor- derlich ist, da die Voraussetzungen für die Durchführung der Kampfmitteluntersuchung nicht ohne unverhältnismäßig ho- hen Aufwand erfüllt werden können. Der Kampfmittelbeseiti- gungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf (KBD) ver- zichtete im Vorgang unter dem Az. 353/08 aufgrund der ört- lichen Gegebenheiten auf weitere Kampfmitteluntersuchun- gen. Der Verdachtspunkt 90 hat keinen Einfluss auf das Bauvor- haben selber. Es obliegt der Verantwortung der Vorhaben- trägerin, gegebenenfalls auch den Verdachtspunkt 90 aus- - 3 - Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung den Kampfmittelbeseitigungsdienst über diesen Ter- min. Bitte beachten Sie jedoch, dass vorab dennoch der ausgefüllte und vollständige Antrag auf Kampf- mitteluntersuchung benötigt wird. Hinweis im Rahmen von Beteiligungsverfahren: Eine Flächenüberprüfung sollte bei noch unbebauten Be- reichen unbedingt vor jeglicher Bebauung erfolgen. Dies gilt auch für Erschließungsmaßnahmen oder wenn die Fläche anschließend unter verschiedene Bauherren aufgeteilt wird (z. B. partieller Verkauf). Eine großflächige Überprüfung ist andernfalls oft technisch nicht mehr möglich. Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastun- gen wie beispielsweise Rammarbeiten, Pfahlgrün- dungen, Verbauarbeiten etc. erfordern die Durchfüh- rung von Sicherheitsdetektionen. Wichtige Hinweise zur Durchführung von Sicherheitsdetektionen sowie der Aufgrabung von Verdachtsmomenten und zur Be- teiligung der Ordnungsbehörde im Rahmen des Ver- fahrensablaufes finden Sie auf unserer Internetseite. Beachten Sie bitte, dass wir zusammen mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst für die Bearbeitung von Anträgen durchschnittlich etwa vier bis sechs Wochen benötigen (grobe Richtwerte). Der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen, ist eine Aufgabe der Gefah- zuräumen, um beispielsweise Sicherheit für die Bestands- bebauung zu gewährleisten. Insbesondere bei Arbeiten mit energieintensiven Methoden, beispielsweise Rammarbeiten, wäre eine Sondierung sicherlich sinnvoll. Sollten daher weitere Abstimmungen erforderlich werden, erfolgen diese unmittelbar zwischen Vorhabenträgerin und KBD. Die Vorhabenträgerin ist über die eingereichten Stel- lungnahmen und den Sachverhalt informiert. - 4 - Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung renabwehr im Sinne des Ordnungsbehördengeset- zes, die grundsätzlich den örtlichen Ordnungsbehör- den obliegt. Da der Umgang mit Kampfmitteln jedoch eine besondere Fachkunde voraussetzt, unterhält das Land Nordrhein-Westfalen bei den Bezirksregie- rungen Düsseldorf und Arnsberg einen Kampfmittel- beseitigungsdienst zur Unterstützung der örtlichen Ordnungsbehörden. Der Kampfmittelbeseitigungs- dienst unterstützt die örtlich zuständigen Behörden mit seiner Fachkenntnis und sucht, räumt und ver- nichtet gegebenenfalls nicht detonierte Kampfmittel. Die durch den staatlichen Kampfmittelbeseitigungs- dienst der Bezirksregierung Düsseldorf ausgespro- chenen Empfehlungen hinsichtlich des Umgangs mit konkreten oder möglichen Kampfmittelbelastungen von Grundstücken werden durch die Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde vollinhaltlich mitgetragen. Die Stadt Köln geht davon aus, dass den Empfehlun- gen des Kampfmittelräumdienstes hinsichtlich der er- forderlichen Maßnahmen in Bezug auf mögliche und konkrete Kampfmittelbelastungen Folge geleistet wird. Für den Fall, dass den Empfehlungen des Kampfmit- telräumdienstes nicht nachgekommen wird, behält sich das Amt für öffentliche Ordnung im Einzelfall die Einleitung und Durchsetzung ordnungsrechtlicher Zwangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung ausdrücklich vor. - 5 - Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 2 Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) - vom 09.07.2024 Die IHK Köln hat bereits im Rahmen der Beteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept „Am Bilderstö- ckchen“ Bedenken angemeldet und trägt diese er- neut vor. Die geplante Ausweisung dient der Siedlungsarron- dierung. Sie befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Robert-Perthel-Straße, die maßgeblich für die Er- schließung des gleichnamigen Gewerbegebietes ist, welches in nur 200m (Luftlinie) Entfernung zum vor- liegenden Änderungsgebiet liegt. Daher stellt die Än- derung potenziell eine heranrückende Wohnbebau- ung für die in dem genannten Gewerbegebiet ansäs- sigen Betriebe dar. Im Rahmen der im weiteren Verfahren geplanten schalltechnischen Untersuchung muss sichergestellt werden, dass die ansässigen Unternehmen durch die hier geplante Wohnnutzung nicht in der Ausübung ih- rer gewerblichen Tätigkeit eingeschränkt werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Forderung, dass im weiteren Verfahren im Rahmen des parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahrens eine schalltechnische Untersuchung erstellt wird, die auch die planbedingten Auswirkungen auf die in der Nähe befindli- chen Gewerbebetriebe betrachtet, wird gefolgt. Eine schall- technische Untersuchung ist in Erarbeitung. Diese wird auch in den Unterlagen zur Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt. 3 Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) - vom 10.07.2024 Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. Jedoch sind die Vorgaben zur Errichtung von Stand- plätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsat- zung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser Standplätze entsprechend der Richtlinien für die An- lage von Stadtstraßen (RASt 06) zu berücksichtigen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennut- zungsplanes regelbar, da es dessen Detailschärfe und Steuerungsfunktionen deutlich überschreitet. Die Vorgaben und Hinweise werden im Rahmen der Bebau- ungsplanung geprüft. - 6 - Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang insbe- sondere den erforderlichen Bewegungsraum für drei- achsige Müllsammelfahrzeuge. 4 PLEdoc GmbH / Netzauskunft - vom 10.07.2024 4.1 Die von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme sind nicht betroffen: - OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen - Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen - Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg - Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen - Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen - Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund - Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Es- sen Die dargestellten Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht. Eine Ausdehnung oder Erweite- rung des Projektbereichs bedarf immer einer erneu- ten Abstimmung mit uns. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es liegen keine Bedenken anderer, sonstiger Netzbetreiber vor. 4.2 Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unter- lagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Stellungnahme wird seitens der Flächennutzungspla- nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen der Aus- gleichflächen werden nicht unmittelbar im Rahmen des Flä- chennutzungsplanes getroffen. - 7 - Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Er- wähnung finden. Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungsein- richtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens liegt der Hin- weis vor und wird eine weitere Beteiligung inklusive der Be- nennung eventueller Flächen zu den Ausgleichmaßnahmen durchgeführt. 5 Polizeipräsidium Köln - Verkehr - vom 10.07.2024 Es bestehen keinerlei Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 6 Landschaftsverband Rheinland (über Amt 23) - vom 10.07.2024 6.1 Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 6.2 Auf der betroffenen Fläche befindet sich lediglich ein Beweidungsvertrag. Die im Bebauungsplan ausge- wiesenen Ausgleichsverpflichtungen sollen demnach innerhalb des Plangebietes und auf den dem Vorha- benträger gehörenden Ackerflächen durchgeführt werden. In Sachen weiterer möglicher Ausgleichsflä- chen verweise ich vorsorglich auf das von 230/5 an 61 gerichtetes Schreiben vom 24.04.2017 hin, dass für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen bei Planungsvorhaben, die auf einem rein privaten Inte- resse beruhen, grundsätzlich keine städtischen Ackerflächen bereitgestellt werden sollen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird seitens der Flächennutzungspla- nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen der Aus- gleichflächen werden nicht unmittelbar im Rahmen des Flä- chennutzungsplanes getroffen. Die Stellungnahme richtet sich konkret an das Bebauungsplanverfahren. Dort liegt der Hinweis vor und wird eine weitere Beteiligung inklusive der Benennung eventueller Flächen zu den Ausgleichmaßnah- men durchgeführt. - 8 - Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 7 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen - Ville-Eifel - vom 12.07.2024 7.1 Unsere Belange sind nicht betroffen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 7.2 Vorsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass die Autobahn GmbH zu beteiligen ist, falls das nicht be- reits geschehen sein sollte. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Autobahn GmbH wurde ebenfalls im Rahmen dieser Beteiligung die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Siehe Stellungnahme Nr. 12. 8 Polizeipräsidium Köln - Kriminalprävention/Opferschutz - vom 15.07.2024 Bei der Planung von Quartieren, Gebäuden und an- deren Bauvorhaben gibt es eine Vielzahl von krimi- nalpräventiven Aspekten im städtebaulichen und technischen Kontext (Gestaltung des Außengelän- des, Sicherheit des Gebäudes, Sicherheitskonzept) zu berücksichtigen. Diese Faktoren sollten bereits in die Planungsphase 1 eines Projektes einfließen, da- mit diese bei der Strukturierung des Geländes, der Gestaltung der Außenanlagen, den Sicherheitskon- zepten der Gebäude und der technischen Ausstat- tung der Gebäude von Anfang an berücksichtigt wer- den. Hierzu möchten wir anregen, einen entsprechenden textlichen Hinweis im Bebauungsplan zu platzieren. Die regelmäßige Berücksichtigung dieses Hinweises in den Bebauungsplänen der Stadt Köln wäre begrü- ßenswert. Dieser könnte wie folgt aussehen: Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Stellungnahme wird seitens der Flächennutzungspla- nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes regelbar, da es dessen Detailschärfe und Steuerungsfunktionen deutlich überschreitet. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens liegt der Hin- weis vor und wird eine weitere Beteiligung inklusive der Be- nennung eventueller Flächen zu den Ausgleichmaßnahmen durchgeführt. Die Übernahme der vorgeschlagenen Formu- lierung obliegt der jeweiligen Bebauungsplan-Sachbearbei- tung. - 9 - Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung „Städtebauliche – und technische Kriminalprävention: Bauliche Anlagen, z.B. Wohngebäude (MFH, EFH), Garagen(-anlagen), Grünanlagen, Wohnquartiere so- wie Industrie- und Gewerbeobjekte und Gewerbege- biete, sollen zum wirksamen Schutz vor Kriminalität – wie z.B. Einbrüchen, Vandalismus und Sabotage – im Hinblick auf kriminalitätsfördernde Faktoren und Gegebenheiten beurteilt werden. Die Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen können durch die frühzeitige Beurteilung und Beratung be- reits in der Planung berücksichtigt werden. 9 Bezirksregierung Köln – Dezernat 52 – Kreislaufwirtschaft, Bodenschutz einschl. anlagenbezogener Umweltschutz – vom 18.07.2024 Wir melden keine Betroffenheit. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 10 Regionalfortamt Rhein-Sieg-Erft - vom 18.07.2024 Wir melden keine forstwirtschaftlichen Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 11 Gascade Gastransport GmbH - vom 25.07.2024 11.1 Wir antworten auch im Namen der Anlagenbetreiber SEFE Energy GmbH (Rechtsnachfolgerin der WINGAS GmbH) sowie NEL Gastransport GmbH. Die Anlagen der zuvor genannten Betreiber sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 10 - Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 11.2 Für Kompensationsmaßnahmen muss sichergestellt sein, dass diese unsere Anlagen nicht beeinträchti- gen und nicht im Schutzstreifen unserer Anlagen stattfinden werden. Sollten externe Flächen zur De- ckung des Kompensationsbedarfs erforderlich sein, sind uns diese ebenfalls mit entsprechenden Planun- terlagen zur Stellungnahme vorzulegen. Eine Auflis- tung der Flurstücke in der Begründung oder im Um- weltbericht ist nicht ausreichend. Wir bitten Sie daher, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Stellungnahme wird seitens der Flächennutzungspla- nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen der Aus- gleichflächen werden nicht unmittelbar im Rahmen des Flä- chennutzungsplanes getroffen. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens liegt der Hin- weis vor und wird eine weitere Beteiligung inklusive der Be- nennung eventueller Flächen zu den Ausgleichmaßnahmen durchgeführt. 11.3 Wir möchten darauf hinweisen, dass Anfragen zu Lei- tungsauskünften, Schachtgenehmigungen, TÖB- Beteiligungen etc. an die oben genannten Anlagen- betreiber über das kostenfreie BIL-Onlineportal ein- zuholen sind. Bitte richten Sie daher Ihre zukünftigen Anfragen an uns direkt an das o.g. BIL-Portal. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Bei der TöB-Beteiligung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB handelt es sich um gesetzlich vorgeschriebene Beteili- gungsschritte, die von der Gemeinde eigenverantwortlich durchzuführen sind. Folglich ist es Aufgabe der Gemeinde, für die jeweilige Bauleitplanung und die konkreten Gege- benheiten in sachgerechter Art und Weise zu bestimmen, in welcher Form die Beteiligung gestaltet wird. Gemäß § 4a Abs. 1 BauGB dienen die Vorschriften über die TÖB- Beteiligung insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Be- lange. Die TöBs sind verpflichtet innerhalb der vorgegebe- nen Frist eine Stellungnahme abzugeben. Das Stadtplanungsamt kann derzeit dieser Bitte nicht nach- kommen, strebt jedoch eine Neuorganisation der digitalen Beteiligungen an. Bis dahin werden seitens des Stadtpla- nungsamtes alle Behörden und TöBs weiterhin in gewohn- ter Form gleichermaßen beteiligt. - 11 - Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 12 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 12 Die Autobahn GmbH des Bundes sowie Fernstraßenbundesamt (FBA) - vom 31.07.2024 12.1 Fernstraßenbundesamt (FBA) In die Planzeichnung sind die 40 m - Anbauverbots- zone sowie die 100 m - Anbaubeschränkungszone an der BAB 57 einzuzeichnen und in der Legende diese Zonen mit Verweis auf § 9 FStrG und die Be- zeichnung an der Bundesautobahn zu ergänzen. Zur Abstandsmessung möchten wir darauf verweisen, dass das Abstandsmaß der Zonen des § 9 FStrG auch an Anschlussstellenästen, an Ein- und Ausfäde- lungsstreifen sowie Rampen und gegen über den Zu- und Abfahrten sowie bei Raststätten/- plätzen (äußere Fahrbahnkante der Durchfahrtsgasse, die die BAB verbindet) gilt. In die textlichen Festsetzungen/Hinweise und die Be- gründung der jeweiligen Bauleitpläne ist Folgendes aufzunehmen bzw. zu ergänzen: - Längs der Autobahn dürfen jegliche Hochbauten, auch Nebenanlagen als solche, auch auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der 40 m- Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG nicht er- richtet werden. Umfasst sind hiervon auch jegliche mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehenden An- lagen über der Erdgleiche (z. B. Beleuchtungsmasten etc.). Dies gilt auch für Abgrabungen und Aufschüt- tungen größeren Umfangs. - Bezüglich der mit einem Pflanzgebot oder auch als Ausgleichsfläche festgesetzten Bereiche innerhalb Der Stellungnahme wird teilweise ge- folgt. Eine nachrichtliche Übernahme von Anbauverbot- bzw. – Beschränkungszonen ist im Flächennutzungsplan der Stadt Köln grundsätzlich nicht vorgesehen. Die fachrechtlichen Vorgaben sind jedoch unabhängig von der Darstellung im FNP zu beachten und werden daher wie folgt beantwortet. Diese Zonen befinden sich am westlichen Rand des Ände- rungsbereiches der 248. Änderung des Flächennutzungs- planes. Dabei überschneidet der 40 Meter breite Radius der Anbauverbotszone den Änderungsbereich geringfügig. In diesem Bereich soll voraussichtlich im Bebauungsplanent- wurf ein Kinderspielplatz und angrenzend eine Kinderein- richtung vorgesehen sein, der Flächennutzungsplan beab- sichtigt die Darstellung einer Wohnbaufläche. Erst der 100 Meter breite Radius der Anbaubeschränkungszone ragt deutlich in den Änderungsbereich hinein und umschließt eine Teilfläche eines der im Bebauungsplan vorgesehenen Neubauten, sowie darüber hinaus ein gesamtes Bestands- gebäude. Die unmittelbar angrenzenden Bestandsgebäude wurden in den 1970er Jahren errichtet. Da es sich bei der Betrachtung um eine Pufferzone von 40 Metern vom äußersten Rand der Autobahnzubringerauffahrt und zusätzlich um die geforder- ten Abstände des Anbauverbots und der Anbaubeschrän- kung handelt, wurde bislang die Einschätzung getroffen, dass Neubauten im Bereich der neudargestellten Wohnbau- fläche uneingeschränkt umsetzbar seien. Bei Errichtung baulicher Anlagen innerhalb dieser Zonen, bedarf es der Zustimmung bzw. der Genehmigung des - 12 - Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 13 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung der 40 m - Anbauverbotszone ist auch hier klar zu re- geln, dass auch keine (baulichen) Anlagen errichtet werden dürfen, die den Vorschriften des § 9 Abs. 1 FStrG zuwiderlaufen. - Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen bauliche Anla- gen der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Ent- fernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstra- ßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert o- der anders genutzt werden. - Allgemein: Konkrete Bauvorhaben (auch baurecht- lich verfahrensfreie Vorhaben) in den Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen bedürfen der Ge- nehmigung bzw. Zustimmung durch das Fernstra- ßen-Bundesamt. - Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablen- ken können und somit geeignet sind die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Auf § 33 StVO wird verwiesen. Die Er- richtung von Werbeanlagen unterliegt ebenso der Genehmigung oder Zustimmung des Fernstraßen- Bundesamtes. Fernstraßenbundesamtes. Reaktiv auf die eingereichte Stel- lungnahme des Fernstraßenbundesamtes wurden Abstim- mungen seitens der Vorhabenträgerin angestoßen, um eine Klärung und positive Einigung herbeizuführen. Die Autobahn GmbH und darüber auch das Fernstraßen- bundesamt werden abseits der direkten Abstimmungspro- zesse auch weiterhin im Verfahren beteiligt. - 13 - Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 14 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung - Beleuchtungsanlagen sind so anzubringen, dass die Verkehrsteilnehmer auf der BAB 57 nicht geblendet werden. Eine Blendung darf zu keiner Zeit gegeben sein, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB 57 zu gewährleisten. Dies bezieht sich auch auf die Bauphase und die dabei eingesetzten Geräte und Maschinen. - Bezüglich der Errichtung von Zäunen wird auf § 11 Abs. 2 FStrG verwiesen. Demgemäß dürfen Anpflan- zungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit (konkret) beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhan- den sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden. Die Einordnung der Zaunanlage unter § 11 FStrG oder ggf. unter § 9 FStrG bedarf einer konkre- ten Prüfung im Einzelfall. Wir bitten um weitere Beteiligung im Verfahren. 12.2 Die Autobahn GmbH: Die 248. Änderung des Flächennutzungsplanes sieht vor im Geltungsbereich nahe der Anschlussstelle Bi- ckendorf, BAB 57, Grundlagen zur Entwicklung von Wohnbebauung zu schaffen. Es besteht kein nach- träglicher Anspruch auf Emissions- oder Lärmschutz. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Alle zu untersuchenden und berücksichtigenden Lärmim- missionen und –emissionen werden im weiteren laufenden Verfahren gutachterlich nachgewiesen und überprüft. Auf dieser Grundlage wird die städtebauliche Planung erstellt. Die Autobahn GmbH und darüber auch das Fernstraßen- bundesamt werden abseits der direkten Abstimmungspro- zesse auch weiterhin im Verfahren beteiligt. - 14 - Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 15 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 13 Deutsche Telekom Technik GmbH - vom 02.08.2024 Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Wir weisen jedoch darauf hin, dass sich Telekommu- nikationslinien der Telekom im Bereich befinden. Die Belange der Telekom, die ungestörte Nutzung Ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen, sind betrof- fen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Si- cherung, Veränderung oder Verlegung unserer Anla- gen informieren Sie uns bitte mindestens 6 Wochen vor Baubeginn. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsge- sellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzun- gen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behin- dert werden. Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforder- lich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausge- baute Straßen wieder aufgebrochen werden. Hierfür wird um schriftliche Information über Beginn und Ab- lauf der Erschließungsanlagen im Bebauungsplange- biet, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, gebeten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Flächennutzungsplan selbst löst nicht unmittelbar Bau- maßnahmen aus. Im Rahmen der nachfolgend aufgestellten Bebauungsplanverfahren liegen die Hinweise vor, um diese im weiteren Verfahren und im Zuge konkreter Baumaßnah- men zu berücksichtigen. - 15 - Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 14 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB) - vom 05.08.2024 Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Im Erläuterungstext sollte jedoch auch der Umgang mit dem Niederschlagswasser aufgeführt werden. Zudem möchte ich anregen zu erläutern, weshalb keine Niederschlagswasserversickerung im Bereich des FNP-Plangebietes angestrebt wird. Der Stellungnahme wird gefolgt. Diese Regelungen von Maßnahmen und Festsetzungen sind grundsätzlich jedoch nicht im Rahmen des Flächennut- zungsplanes regelbar, da es dessen Detailschärfe und Steuerungsfunktionen überschreitet. Im Rahmen des Be- bauungsplan-Verfahrens liegt der Hinweis vor. Im weiteren Verfahren werden gutachterliche Untersuchun- gen erstellt, die in einem Umweltbericht zusammengefasst und bewertet werden. Daraus folgend werden bei Erforder- nis im Rahmen des Bebauungsplanes Maßnahmen und Festsetzungen getroffen. Im Umweltbericht zur Flächennutzungsplanung werden diese Erkenntnisse ebenfalls beschrieben und im entspre- chend möglichen Umfang bewertet. 15 Bezirksregierung Köln – Dezernat 25 (Verkehr, Energieleitungen – Integrierte Gesamtverkehrsplanung)- vom 05.08.2024 Es bestehen keine Bedenken. Zur Umweltprüfung bestehen mangels Zuständigkeit keine Anmerkungen. Daher wird Fehlanzeige ange- meldet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Anlage 4 - Beabsichtigte Darstellung des Flächennutzungsplanes
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W GE GE W Anlage 4 - beabsichtigte Darstellung - 0 100 20050 Meter 1:5.000M.: 248. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Am Bilderstöckchen" in Köln-Bilderstöckchen W Legende Änderungsbereich Wohnbaufläche Gewerbefläche Gemeinbedarfsfläche Grünfläche Fläche für Hauptverkehrszüge Fläche für Bahnanlagen Jugendeinrichtung Kindereinrichtung Kirche Post Schule Spielplatz Sportplatz W GE
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle
VI/61/614-5
Vorlagen-Nummer
2167/2024
Stand: 04.09.2025
Sachstandsbericht
Anhörung der Bezirksvertretung 5 (Nippes) zu den Ergebnissen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über die Vorgaben zur 248. Änderung des
Flächennutzungsplanes, Arbeitstitel: "Am Bilderstöckchen" in Köln-Bilderstöckchen
Beschlussfassung vom 07.11.2024:
Der Stadtentwicklungsausschuss
1. nimmt zur Kenntnis, dass keine Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili-
gung nach § 3 Absatz 1 BauGB zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes – Ar-
beitstitel: „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen eingingen;
2. beauftragt die Verwaltung für die 248. Änderung des Flächennutzungsplanes – Ar-
beitstitel: „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen– gemäß der Anlage 4 (Beab-
sichtigte Darstellung) den Planentwurf auszuarbeiten.
3. verzichtet auf eine erneute Vorlage, falls die Bezirksvertretung ohne Einschränkung
zustimmt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurde das Verfahren vorangetrieben und weitere Be-
teiligungen sowie Beschlussfassungen vorbereitet.
(3181/2024) Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch
(BauGB) der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP); Arbeitstitel: ''Am Bilderstöck-
chen'' in Köln-Bilderstöckchen
Bezirksvertretung 5, Nippes 06.02.2025 TOP 10.2.3 zur Kenntnis genommen
Stadtentwicklungsausschuss 06.02.2025 TOP 17.1 zur Kenntnis genommen
Die Veröffentlichung des Entwurfs nach § 3 Absatz 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behör-
den und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB wurden zeitgleich durchgeführt
vom 23.01.2025 bis einschließlich 24.02.2025.
(0578/2025) Beschluss über die Feststellung der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes
2
(FNP) im Stadtbezirk 5, Köln-Nippes, Arbeitstitel: "Am Bilderstöckchen" in Köln-Bilderstöck-
chen
Bezirksvertretung 5, Nippes 22.05.2025 TOP 9.2.3 ungeändert beschlossen
Stadtentwicklungsausschuss 22.05.2025 TOP 7.1 ungeändert empfohlen
Rat 27.05.2025 TOP 11.2 ungeändert beschlossen
Nach dem Feststellungsbeschluss durch den Rat wurde die 248. Änderung des Flächennut-
zungsplanes mit Antrag vom 25.06.2025 der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorge-
legt. Die Bezirksregierung Köln erteilte mit Schreiben vom 15.07.2025 die Genehmigung für
dieses Verfahren.
Die Erteilung der Genehmigung und damit das Wirksamwerden der Flächennutzungsplanän-
derung wird ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird das Bauleitplanverfahren abgeschlossen.
Die öffentliche Bekanntmachung ist im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 35 am 27.08.2025 erfolgt.
Nächste Schritte:
Zu diesem Beschluss sind keine weiteren Schritte erforderlich.
Anlage 3 - Bisherige Darstellung des Flächennutzungsplanes
479 Zeichen
W GE GE W Anlage 3 - bisherige Darstellung - 0 100 20050 Meter 1:5.000M.: 248. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Am Bilderstöckchen" in Köln-Bilderstöckchen W Legende Änderungsbereich Wohnbaufläche Gewerbefläche Gemeinbedarfsfläche Grünfläche Fläche für Hauptverkehrszüge Fläche für Bahnanlagen Jugendeinrichtung Kindereinrichtung Kirche Post Schule Spielplatz Sportplatz W GE
Anlage 2 - Lage des Änderungsbereiches
371 Zeichen
Anlage 2 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. - Lage des Änderungsbereiches - Änderungsbereich 1:10.000M.: 248. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Am Bilderstöckchen" in Köln-Bilderstöckchen
Anlage 1 - Öffentlichkeitsbeteiligung
1547 Zeichen
Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? Die vorliegende Beschlussvorlage behandelt die bereits erfolgte frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zur 248. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP). Sie dient der Anhörung der Bezirksvertretung Nippes zu den aus der Öffentlichkeit vorgebrachten Anregungen und Einwänden. Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt über die Vorgaben zur weiteren Ausarbeitung des Bauleitplans. Der nach den Vorgaben der politischen Gremien ausgearbeitete Planentwurf wird gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) veröffentlicht. Der genaue Zeitraum der Veröffentlichung erfolgt zu gegebener Zeit über eine Mitteilung an die politischen Gremien und wird ortsüblich für die Öffentlichkeit bekannt gemacht. Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussvorlage Ausschuss
7444 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/61/614-5 Vorlagen-Nummer 2167/2024 Freigabedatum 14.10.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anhörung der Bezirksvertretung 5 (Nippes) zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über die Vorgaben zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes, Arbeitstitel: "Am Bilderstöckchen" in Köln-Bilderstöckchen Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. nimmt zur Kenntnis, dass keine Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili- gung nach § 3 Absatz 1 BauGB zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes – Ar- beitstitel: „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen eingingen; 2. beauftragt die Verwaltung für die 248. Änderung des Flächennutzungsplanes – Ar- beitstitel: „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen– gemäß der Anlage 4 (Beab- sichtigte Darstellung) den Planentwurf auszuarbeiten. 3. verzichtet auf eine erneute Vorlage, falls die Bezirksvertretung ohne Einschränkung zustimmt. Bezirksvertretung 5 (Nippes) 07.11.2024 Stadtentwicklungsausschuss 07.11.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Erklärung: Die Änderung des Flächennutzungsplanes ermöglicht die Aufstellung des entsprechenden Be- bauungsplanes und somit die Umsetzung des Vorhabens, das voraussichtlich negative Aus- wirkungen auf den Klimaschutz durch die Emission von Kohlenstoffmonoxid (CO) haben wird. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes lassen sich die Auswirkungen auf den Klima- schutz noch nicht ausreichend abschätzen und Maßnahmen zur Minderung der Emissionen nicht konkret genug regeln. Im weiteren Verlauf des parallel betriebenen Bebauungsplan-Verfahrens werden Maßnahmen zur Minderung der Emission des Klimaschadgases geprüft. Nach den gesetzlichen Vorgaben findet eine Umweltprüfung statt. Hierfür werden verschiedene Umweltgutachten erstellt. Begründung: Anlass und Ziel Der Änderungsbereich der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst eine Größe von ca. 0,9 Hektar und liegt im Stadtteil Bilderstöckchen des Stadtbezirkes Nippes. Der Ände- rungsbereich befindet sich am nordwestlichen Randbereich der Wohnsiedlung von Bilderstö- ckchen und stellt den Übergang zu den nördlich gelegenen Freiflächen, unter anderem den „Klimapark“ dar. Ziel der Planung ist die Arrondierung der bestehenden Bebauungsstrukturen am nördlichen Rand von Bilderstöckchen mit Mehrfamilienhäusern und die Errichtung von ca. 109 Wohnein- heiten unter Berücksichtigung des Kooperativen Baulandmodells. Die Fläche ist auch Teil des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen). Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt einen Teilbereich der 248. Änderung des FNP als "Wohnbaufläche" (W) dar und den nordwestlichen Teilbereich als "Grünfläche". Künftig soll die Erweiterung der bestehenden Wohnbebauung entlang der Straße Am Bilderstöckchen er- möglicht werden. Daher wird beabsichtigt, künftig den gesamten Änderungsbereich als „Wohnbaufläche“ (W) darzustellen. Verfahren Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 27.10.2022 (Beschlussvorlage 3166/2022 sowie am 01.12.2022 mit einer inhaltlich ergänzten Vorlage (Beschlussvorlage 3166/2022/1) die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen nach § 12 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 13b BauGB beschlos- sen. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 18. Juli 2023, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereiches einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen, da dies 3 gegen europäisches Umweltrecht verstößt, wurde das Bebauungsplanverfahren auf ein Nor- malverfahren umgestellt. Damit verbunden wurde auch die Durchführung eines Flächennut- zungsplan-Änderungsverfahrens erforderlich. Die 248. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit gleichnamigem Arbeitstitel „Am Bilder- stöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen. Um der Öffentlichkeit und den Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange diese geänderte Vorgehensweise mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Stellungnahme unmittelbar zur Änderung des Flächennutzungsplanes zu bieten, wurden die frühzeitigen Beteiligungs- schritte nach § 3 Absatz 1 BauGB (Öffentlichkeit) und nach § 4 Absatz 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) auch zum Flächennutzungsplan-Änderungsverfah- rens durchgeführt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB wurde bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Köln am 12.06.2024 und wurde digital durchgeführt vom 12.06.2024 bis einschließlich 15.07.2024 sowie zusätzlich als Aushang im Bezirksrathaus Nippes und im Stadtplanungsamt im Stadthaus Deutz vom 20.06.2024 bis einschließlich 15.07.2024. Es gingen keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein. Daher ergaben sich keine Ände- rungen der Planungsziele zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (Anlage 4 – beab- sichtigte Darstellung). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB wurde durchgeführt vom 05.07.2024 bis einschließlich 07.08.2024. Es gingen 15 Stellungnahmen ein, die in Anlage 6 aufgeführt sind. Auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Be- hörden ergab sich keine Änderung der Planungsziele zur 248. Änderung des Flächennut- zungsplanes (Anlage 4 – beabsichtigte Darstellung). Lediglich textliche Ergänzungen und Kor- rekturen im Begründungstext werden dadurch zum nächsten Beteiligungsschritt eingearbeitet. Übersicht der bisherigen politischen Beratungen und Beschlüsse (3166/2022) Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezo- gener Bebauungsplan) gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13b BauGB Stadtentwicklungsausschuss27.10.2022 TOP 10.5 geändert beschlossen Bezirksvertretung 5, Nippes 03.11.2022 TOP 9.2.1 geändert beschlossen (3166/2022/1) (Ergänzter) Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13b BauGB Stadtentwicklungsausschuss01.12.2022 TOP 10.2 ungeändert beschlossen Weiteres Vorgehen Auf Grundlage der mit diesem Beschluss gefassten planerischen Vorgaben für das Verfahren der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt die Ausarbeitung des Entwurfes für die Veröffentlichung nach § 3 Absatz 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öf fentlicher Be- lange nach § 4 Absatz 2 BauGB. Die Verwaltung beabsichtigt, die politischen Gremien über die Absicht der Veröffentlichung des Planentwurfs über eine Mitteilung zu informieren. 4 Anlagen Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Lage des Änderungsbereiches Anlage 3 Bisherige Darstellung des Flächennutzungsplanes Anlage 4 Beabsichtigte Darstellung des Flächennutzungsplanes Anlage 5 Aushangplakat zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit Anlage 6 Übersicht der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungOrte (3)
- Robert-Perthel-Straße
- Brückenstraße 5
- Am Bilderstöckchen
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 2167/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 14.10.2024
- Erstellt
- 10.07.2024 11:22