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2167/2024

Anhörung der Bezirksvertretung 5 (Nippes) zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über die Vorgaben zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes, Arbeitstitel: "Am Bilderstöckchen" in Köln-Bilderstöckchen

Beschlussvorlage Ausschuss 14.10.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 07.11.2024, TOP 9.2.2

Anlage 6 - Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange § 4 (1) BauGB

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Anlage 5 - Aushangplakat zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 (1) BauGB

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Anlage 4 - Beabsichtigte Darstellung des Flächennutzungsplanes

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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Anlage 3 - Bisherige Darstellung des Flächennutzungsplanes

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Anlage 2 - Lage des Änderungsbereiches

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Anlage 1 - Öffentlichkeitsbeteiligung

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 6 - Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange § 4 (1) BauGB

32891 Zeichen

Anlage 6 
Zur Vorlage Nr. 2167/2024 
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) – Arbeitstitel: „Am Bilderstöckchen“ in Köln-
Bilderstöckchen – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher 
Belange 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 
05.07.2024 bis zum 07.08.2024 durchgeführt. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 15 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend dokumentiert und nummeriert. Daran anschließend werden in Überein-
stimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei 
inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Entwurfs der Flächen-
nutzungsplanänderung inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 
Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Ab-
wägung zum Feststellungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB 
kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung 
zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Kampfmittelbeseitigungsdienst Bezirksregierung Düsseldorf 
über 322/44 - Amt für öffentliche Ordnung/ Kampfmittelangelegenheiten - vom 08.07.2024 
 Die Fläche wurde am 09.06.2023 durch den KBD 
ausgewertet. Das Ergebnis der Luftbildauswertung 
nebst Stellungnahme des KBD sowie eine angren-
zende Luftbildauswertung aus dem Jahr 2008 erhal-
ten Sie anbei. Dort ist neben dem bereits ausge-
zeichneten Verdachtspunkt 90 noch der Verdachts-
punkt 89 ausgewiesen. Dieser tangiert mit seinem 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Der Flächennutzungsplan selbst löst nicht unmittelbar Bau-
maßnahmen aus. Daher sind diese Anforderungen nicht im 
Rahmen des Flächennutzungsplanes regelbar, da es des-
sen Detailschärfe und Steuerungsfunktionen überschreitet. 
Im weiteren Verfahren werden allgemeine Hinweise zu die-
sem Belang im Umweltbericht und Begründungstext zur 
248. Änderung des FNP ergänzt werden.

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Anlage 6 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Gefährdungsband (s.u.) ebenfalls die von Ihnen be-
antragte Fläche. Auch um diesen Verdachtspunkt gilt 
das unten ausgeführte Gefährdungsband.  
 
Insbesondere existieren demnach mehrere konkrete 
Verdachte auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen 
des 2. Weltkrieges (2 Bombenblindgänger und militä-
rische Anlage). Aus Sicht des KBD sowie aus ord-
nungsbehördlicher Sicht handelt es sich bei der 
Überprüfung der konkreten Verdachtspunkte als auch
 
der Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf 
Kampfmittel um eine statthafte Maßnahme. 
 
Hinsichtlich der konkreten Verdachte (2 Bomben-
blindgänger und militärische Anlage) wird an dieser 
Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Min-
destabstand von 15m keine erdeingreifenden Bau-
maßnahmen oder sonstige Arbeiten ohne Abstim-
mung mit dem hiesigen Bereich erfolgen dürfen. Erd-
arbeiten innerhalb dieses Mindestabstand stellen 
eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem empfindli-
chen Bußgeld geahndet werden kann.  
 
Um eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche 
auf Kampfmittel zu beantragen, bitte ich um Übersen-
dung unseres Formulars „Antrag auf Kampfmittelun-
tersuchung“ inklusive erforderlicher Unterlagen. 
 
Bei dem Vorliegen eines Verdachtspunktes muss für 
die Überprüfung ein vorheriger Ortstermin mit uns ab-
gestimmt werden. Wir benachrichtigen anschließend 
Eine Stellungnahme ist auch in der Beteiligung zum Bebau-
ungsplan-Entwurf vorgetragen worden.  
 
Es fanden in 2023 Abstimmungen zwischen der Vorhaben-
trägerin und dem Ordnungsamt und des KBD bezüglich der 
Kampfmittelüberprüfung statt. Die aktuell eingereichte Stel-
lungnahme des Ordnungsamtes deckt sich nicht gänzlich 
mit den zuvor getroffenen Abstimmungen.  
 
Bei der baurelevanten Fläche handelt es sich um eine ehe-
malige Auskiesung bzw. Kiesabgrabung, die bis zum 
Grundwasser erfolgte. Ein aus dem Jahre 1958 stammen-
der Kartenstand belegt eine Auffüllungsmächtigkeit von grö-
ßer 10 Metern. Aufgrund der ehemaligen Auskiesung sind 
laut Abstimmungen mit dem Ordnungsamt voraussichtlich 
keine Kampfmittel auf dem Gelände mehr zu erwarten.  
 
Zwischenzeitig wurde mit dem Ordnungsamt abgesprochen, 
dass eine Oberflächendetektion voraussichtlich nicht erfor-
derlich ist, da die Voraussetzungen für die Durchführung der 
Kampfmitteluntersuchung nicht ohne unverhältnismäßig ho-
hen Aufwand erfüllt werden können. Der Kampfmittelbeseiti-
gungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf (KBD) ver-
zichtete im Vorgang unter dem Az. 353/08 aufgrund der ört-
lichen Gegebenheiten auf weitere Kampfmitteluntersuchun-
gen. 
 
Der Verdachtspunkt 90 hat keinen Einfluss auf das Bauvor-
haben selber. Es obliegt der Verantwortung der Vorhaben-
trägerin, gegebenenfalls auch den Verdachtspunkt 90 aus-

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Anlage 6 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
den Kampfmittelbeseitigungsdienst über diesen Ter-
min. Bitte beachten Sie jedoch, dass vorab dennoch 
der ausgefüllte und vollständige Antrag auf Kampf-
mitteluntersuchung benötigt wird. 
 
Hinweis im Rahmen von Beteiligungsverfahren: Eine 
Flächenüberprüfung sollte bei noch unbebauten Be-
reichen unbedingt vor jeglicher Bebauung erfolgen. 
Dies gilt auch für Erschließungsmaßnahmen oder 
wenn die Fläche anschließend unter verschiedene 
Bauherren aufgeteilt wird (z. B. partieller Verkauf). 
Eine großflächige Überprüfung ist andernfalls oft 
technisch nicht mehr möglich. 
 
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastun-
gen wie beispielsweise Rammarbeiten, Pfahlgrün-
dungen, Verbauarbeiten etc. erfordern die Durchfüh-
rung von Sicherheitsdetektionen. Wichtige Hinweise 
zur Durchführung von Sicherheitsdetektionen sowie 
der Aufgrabung von Verdachtsmomenten und zur Be-
teiligung der Ordnungsbehörde im Rahmen des Ver-
fahrensablaufes finden Sie auf unserer Internetseite. 
 
Beachten Sie bitte, dass wir zusammen mit dem 
Kampfmittelbeseitigungsdienst für die Bearbeitung 
von Anträgen durchschnittlich etwa vier bis sechs 
Wochen benötigen (grobe Richtwerte).  
 
Der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die von 
Kampfmitteln ausgehen, ist eine Aufgabe der Gefah-
zuräumen, um beispielsweise Sicherheit für die Bestands-
bebauung zu gewährleisten. Insbesondere bei Arbeiten mit 
energieintensiven Methoden, beispielsweise Rammarbeiten, 
wäre eine Sondierung sicherlich sinnvoll.  
 
Sollten daher weitere Abstimmungen erforderlich werden, 
erfolgen diese unmittelbar zwischen Vorhabenträgerin und 
KBD. Die Vorhabenträgerin ist über die eingereichten Stel-
lungnahmen und den Sachverhalt informiert.

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Anlage 6 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
renabwehr im Sinne des Ordnungsbehördengeset-
zes, die grundsätzlich den örtlichen Ordnungsbehör-
den obliegt. Da der Umgang mit Kampfmitteln jedoch 
eine besondere Fachkunde voraussetzt, unterhält 
das Land Nordrhein-Westfalen bei den Bezirksregie-
rungen Düsseldorf und Arnsberg einen Kampfmittel-
beseitigungsdienst zur Unterstützung der örtlichen 
Ordnungsbehörden. Der Kampfmittelbeseitigungs-
dienst unterstützt die örtlich zuständigen Behörden 
mit seiner Fachkenntnis und sucht, räumt und ver-
nichtet gegebenenfalls nicht detonierte Kampfmittel. 
  
Die durch den staatlichen Kampfmittelbeseitigungs-
dienst der Bezirksregierung Düsseldorf ausgespro-
chenen Empfehlungen hinsichtlich des Umgangs mit 
konkreten oder möglichen Kampfmittelbelastungen 
von Grundstücken werden durch die Stadt Köln als 
örtliche Ordnungsbehörde vollinhaltlich mitgetragen. 
Die Stadt Köln geht davon aus, dass den Empfehlun-
gen des Kampfmittelräumdienstes hinsichtlich der er-
forderlichen Maßnahmen in Bezug auf mögliche und 
konkrete Kampfmittelbelastungen Folge geleistet 
wird. 
 
Für den Fall, dass den Empfehlungen des Kampfmit-
telräumdienstes nicht nachgekommen wird, behält 
sich das Amt für öffentliche Ordnung im Einzelfall die 
Einleitung und Durchsetzung ordnungsrechtlicher 
Zwangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung ausdrücklich vor.

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Anlage 6 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
2 Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) - vom 09.07.2024 
 Die IHK Köln hat bereits im Rahmen der Beteiligung 
zum städtebaulichen Planungskonzept „Am Bilderstö-
ckchen“ Bedenken angemeldet und trägt diese er-
neut vor. 
 
Die geplante Ausweisung dient der Siedlungsarron-
dierung. Sie befindet sich in unmittelbarer Nähe zur 
Robert-Perthel-Straße, die maßgeblich für die Er-
schließung des gleichnamigen Gewerbegebietes ist, 
welches in nur 200m (Luftlinie) Entfernung zum vor-
liegenden Änderungsgebiet liegt. Daher stellt die Än-
derung potenziell eine heranrückende Wohnbebau-
ung für die in dem genannten Gewerbegebiet ansäs-
sigen Betriebe dar. 
 
Im Rahmen der im weiteren Verfahren geplanten 
schalltechnischen Untersuchung muss sichergestellt 
werden, dass die ansässigen Unternehmen durch die 
hier geplante Wohnnutzung nicht in der Ausübung ih-
rer gewerblichen Tätigkeit eingeschränkt werden.  
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Der Forderung, dass im weiteren Verfahren im Rahmen des 
parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahrens eine 
schalltechnische Untersuchung erstellt wird, die auch die 
planbedingten Auswirkungen auf die in der Nähe befindli-
chen Gewerbebetriebe betrachtet, wird gefolgt. Eine schall-
technische Untersuchung ist in Erarbeitung. Diese wird 
auch in den Unterlagen zur Flächennutzungsplanänderung 
berücksichtigt. 
3 Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) - vom 10.07.2024 
 Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. 
 
Jedoch sind die Vorgaben zur Errichtung von Stand-
plätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsat-
zung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser 
Standplätze entsprechend der Richtlinien für die An-
lage von Stadtstraßen (RASt 06) zu berücksichtigen. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes regelbar, da es dessen Detailschärfe und 
Steuerungsfunktionen deutlich überschreitet. 
Die Vorgaben und Hinweise werden im Rahmen der Bebau-
ungsplanung geprüft.

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Anlage 6 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang insbe-
sondere den erforderlichen Bewegungsraum für drei-
achsige Müllsammelfahrzeuge. 
4 PLEdoc GmbH / Netzauskunft - vom 10.07.2024 
4.1 Die von uns verwaltete Versorgungsanlagen der 
nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber 
von der geplanten Maßnahme sind nicht betroffen: 
 
- OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen 
- Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
- Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet 
Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg 
- Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH 
(MEGAL), Essen 
- Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH (METG), Essen 
- Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH & Co. KG (NETG), Dortmund 
- Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Es-
sen 
 
Die dargestellten Leitungsverläufe dienen nur zur 
groben Übersicht. Eine Ausdehnung oder Erweite-
rung des Projektbereichs bedarf immer einer erneu-
ten Abstimmung mit uns. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
Es liegen keine Bedenken anderer, sonstiger Netzbetreiber 
vor. 
4.2 Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum 
Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unter-
lagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Stellungnahme wird seitens der Flächennutzungspla-
nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen der Aus-
gleichflächen werden nicht unmittelbar im Rahmen des Flä-
chennutzungsplanes getroffen.

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Anlage 6 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Er-
wähnung finden. Wir weisen darauf hin, dass durch 
die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine 
Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungsein-
richtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um 
Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere 
Beteiligung an diesem Verfahren. 
Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens liegt der Hin-
weis vor und wird eine weitere Beteiligung inklusive der Be-
nennung eventueller Flächen zu den Ausgleichmaßnahmen 
durchgeführt.  
5 Polizeipräsidium Köln - Verkehr - vom 10.07.2024 
 Es bestehen keinerlei Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
6 Landschaftsverband Rheinland (über Amt 23) - vom 10.07.2024 
6.1 Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
6.2 Auf der betroffenen Fläche befindet sich lediglich ein 
Beweidungsvertrag. Die im Bebauungsplan ausge-
wiesenen Ausgleichsverpflichtungen sollen demnach 
innerhalb des Plangebietes und auf den dem Vorha-
benträger gehörenden Ackerflächen durchgeführt 
werden. In Sachen weiterer möglicher Ausgleichsflä-
chen verweise ich vorsorglich auf das von 230/5 an 
61 gerichtetes Schreiben vom 24.04.2017 hin, dass 
für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen bei 
Planungsvorhaben, die auf einem rein privaten Inte-
resse beruhen, grundsätzlich keine städtischen 
Ackerflächen bereitgestellt werden sollen. 
 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird seitens der Flächennutzungspla-
nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen der Aus-
gleichflächen werden nicht unmittelbar im Rahmen des Flä-
chennutzungsplanes getroffen. Die Stellungnahme richtet 
sich konkret an das Bebauungsplanverfahren. Dort liegt der 
Hinweis vor und wird eine weitere Beteiligung inklusive der 
Benennung eventueller Flächen zu den Ausgleichmaßnah-
men durchgeführt.

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Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
7 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen - Ville-Eifel - vom 12.07.2024 
7.1 Unsere Belange sind nicht betroffen. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
7.2 Vorsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass die 
Autobahn GmbH zu beteiligen ist, falls das nicht be-
reits geschehen sein sollte. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Autobahn GmbH wurde ebenfalls im Rahmen dieser 
Beteiligung die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. 
 
Siehe Stellungnahme Nr. 12. 
8 Polizeipräsidium Köln - Kriminalprävention/Opferschutz - vom 15.07.2024 
 Bei der Planung von Quartieren, Gebäuden und an-
deren Bauvorhaben gibt es eine Vielzahl von krimi-
nalpräventiven Aspekten im städtebaulichen und 
technischen Kontext (Gestaltung des Außengelän-
des, Sicherheit des Gebäudes, Sicherheitskonzept) 
zu berücksichtigen. Diese Faktoren sollten bereits in 
die Planungsphase 1 eines Projektes einfließen, da-
mit diese bei der Strukturierung des Geländes, der 
Gestaltung der Außenanlagen, den Sicherheitskon-
zepten der Gebäude und der technischen Ausstat-
tung der Gebäude von Anfang an berücksichtigt wer-
den. 
 
Hierzu möchten wir anregen, einen entsprechenden 
textlichen Hinweis im Bebauungsplan zu platzieren. 
Die regelmäßige Berücksichtigung dieses Hinweises 
in den Bebauungsplänen der Stadt Köln wäre begrü-
ßenswert. Dieser könnte wie folgt aussehen: 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Stellungnahme wird seitens der Flächennutzungspla-
nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen sind nicht 
im Rahmen des Flächennutzungsplanes regelbar, da es 
dessen Detailschärfe und Steuerungsfunktionen deutlich 
überschreitet. 
Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens liegt der Hin-
weis vor und wird eine weitere Beteiligung inklusive der Be-
nennung eventueller Flächen zu den Ausgleichmaßnahmen 
durchgeführt. Die Übernahme der vorgeschlagenen Formu-
lierung obliegt der jeweiligen Bebauungsplan-Sachbearbei-
tung.

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Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
„Städtebauliche – und technische Kriminalprävention: 
Bauliche Anlagen, z.B. Wohngebäude (MFH, EFH), 
Garagen(-anlagen), Grünanlagen, Wohnquartiere so-
wie Industrie- und Gewerbeobjekte und Gewerbege-
biete, sollen zum wirksamen Schutz vor Kriminalität – 
wie z.B. Einbrüchen, Vandalismus und Sabotage – 
im Hinblick auf kriminalitätsfördernde Faktoren und 
Gegebenheiten beurteilt werden. Die Empfehlungen 
der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen können 
durch die frühzeitige Beurteilung und Beratung be-
reits in der Planung berücksichtigt werden. 
9 Bezirksregierung Köln – Dezernat 52 – Kreislaufwirtschaft, Bodenschutz einschl. anlagenbezogener Umweltschutz –  
vom 18.07.2024 
 Wir melden keine Betroffenheit. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
10 Regionalfortamt Rhein-Sieg-Erft - vom 18.07.2024 
 Wir melden keine forstwirtschaftlichen Bedenken. Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
11 Gascade Gastransport GmbH - vom 25.07.2024 
11.1 Wir antworten auch im Namen der Anlagenbetreiber 
SEFE Energy GmbH (Rechtsnachfolgerin der 
WINGAS GmbH) sowie NEL Gastransport GmbH. 
Die Anlagen der zuvor genannten Betreiber sind zum 
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen.  
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

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Anlage 6 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
11.2 Für Kompensationsmaßnahmen muss sichergestellt 
sein, dass diese unsere Anlagen nicht beeinträchti-
gen und nicht im Schutzstreifen unserer Anlagen 
stattfinden werden. Sollten externe Flächen zur De-
ckung des Kompensationsbedarfs erforderlich sein, 
sind uns diese ebenfalls mit entsprechenden Planun-
terlagen zur Stellungnahme vorzulegen. Eine Auflis-
tung der Flurstücke in der Begründung oder im Um-
weltbericht ist nicht ausreichend. 
 
Wir bitten Sie daher, uns am weiteren Verfahren zu 
beteiligen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Stellungnahme wird seitens der Flächennutzungspla-
nung zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen der Aus-
gleichflächen werden nicht unmittelbar im Rahmen des Flä-
chennutzungsplanes getroffen. 
Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens liegt der Hin-
weis vor und wird eine weitere Beteiligung inklusive der Be-
nennung eventueller Flächen zu den Ausgleichmaßnahmen 
durchgeführt.  
11.3 Wir möchten darauf hinweisen, dass Anfragen zu Lei-
tungsauskünften, Schachtgenehmigungen, TÖB-
Beteiligungen etc. an die oben genannten Anlagen-
betreiber über das kostenfreie BIL-Onlineportal ein-
zuholen sind. 
Bitte richten Sie daher Ihre zukünftigen Anfragen an 
uns direkt an das o.g. BIL-Portal. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Bei der TöB-Beteiligung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
handelt es sich um gesetzlich vorgeschriebene Beteili-
gungsschritte, die von der Gemeinde eigenverantwortlich 
durchzuführen sind. Folglich ist es Aufgabe der Gemeinde, 
für die jeweilige Bauleitplanung und die konkreten Gege-
benheiten in sachgerechter Art und Weise zu bestimmen, in 
welcher Form die Beteiligung gestaltet wird. Gemäß § 4a 
Abs. 1 BauGB dienen die Vorschriften über die TÖB-
Beteiligung insbesondere der vollständigen Ermittlung und 
zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Be-
lange. Die TöBs sind verpflichtet innerhalb der vorgegebe-
nen Frist eine Stellungnahme abzugeben.  
Das Stadtplanungsamt kann derzeit dieser Bitte nicht nach-
kommen, strebt jedoch eine Neuorganisation der digitalen 
Beteiligungen an. Bis dahin werden seitens des Stadtpla-
nungsamtes alle Behörden und TöBs weiterhin in gewohn-
ter Form gleichermaßen beteiligt.

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Anlage 6 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
12 Die Autobahn GmbH des Bundes sowie Fernstraßenbundesamt (FBA) - vom 31.07.2024 
12.1 Fernstraßenbundesamt (FBA) 
In die Planzeichnung sind die 40 m - Anbauverbots-
zone sowie die 100 m - Anbaubeschränkungszone 
an der BAB 57 einzuzeichnen und in der Legende 
diese Zonen mit Verweis auf § 9 FStrG und die Be-
zeichnung an der Bundesautobahn zu ergänzen. Zur 
Abstandsmessung möchten wir darauf verweisen, 
dass das Abstandsmaß der Zonen des § 9 FStrG 
auch an Anschlussstellenästen, an Ein- und Ausfäde-
lungsstreifen sowie Rampen und gegen über den Zu-
und Abfahrten sowie bei Raststätten/-
plätzen (äußere 
Fahrbahnkante der Durchfahrtsgasse, die die BAB 
verbindet) gilt.  
 
In die textlichen Festsetzungen/Hinweise und die Be-
gründung der jeweiligen Bauleitpläne ist Folgendes 
aufzunehmen bzw. zu ergänzen:  
 
- Längs der Autobahn dürfen jegliche Hochbauten, 
auch Nebenanlagen als solche, auch auf der nicht 
überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der 40 m-
 
Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG nicht er-
richtet werden. Umfasst sind hiervon auch jegliche 
mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehenden An-
lagen über der Erdgleiche (z. B. Beleuchtungsmasten 
etc.). Dies gilt auch für Abgrabungen und Aufschüt-
tungen größeren Umfangs.  
 
- Bezüglich der mit einem Pflanzgebot oder auch als 
Ausgleichsfläche festgesetzten Bereiche innerhalb 
Der Stellungnahme 
wird teilweise ge-
folgt. 
Eine nachrichtliche Übernahme von Anbauverbot- bzw. –
Beschränkungszonen ist im Flächennutzungsplan der Stadt 
Köln grundsätzlich nicht vorgesehen. Die fachrechtlichen 
Vorgaben sind jedoch unabhängig von der Darstellung im 
FNP zu beachten und werden daher wie folgt beantwortet. 
 
Diese Zonen befinden sich am westlichen Rand des Ände-
rungsbereiches der 248. Änderung des Flächennutzungs-
planes. Dabei überschneidet der 40 Meter breite Radius der 
Anbauverbotszone den Änderungsbereich geringfügig. In 
diesem Bereich soll voraussichtlich im Bebauungsplanent-
wurf ein Kinderspielplatz und angrenzend eine Kinderein-
richtung vorgesehen sein, der Flächennutzungsplan beab-
sichtigt die Darstellung einer Wohnbaufläche. Erst der 100 
Meter breite Radius der Anbaubeschränkungszone ragt 
deutlich in den Änderungsbereich hinein und umschließt 
eine Teilfläche eines der im Bebauungsplan vorgesehenen 
Neubauten, sowie darüber hinaus ein gesamtes Bestands-
gebäude.  
Die unmittelbar angrenzenden Bestandsgebäude wurden in 
den 1970er Jahren errichtet. Da es sich bei der Betrachtung 
um eine Pufferzone von 40 Metern vom äußersten Rand der 
Autobahnzubringerauffahrt und zusätzlich um die geforder-
ten Abstände des Anbauverbots und der Anbaubeschrän-
kung handelt, wurde bislang die Einschätzung getroffen, 
dass Neubauten im Bereich der neudargestellten Wohnbau-
fläche uneingeschränkt umsetzbar seien.  
 
Bei Errichtung baulicher Anlagen innerhalb dieser Zonen, 
bedarf es der Zustimmung bzw. der Genehmigung des

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Anlage 6 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
der 40 m - Anbauverbotszone ist auch hier klar zu re-
geln, dass auch keine (baulichen) Anlagen errichtet 
werden dürfen, die den Vorschriften des § 9 Abs. 1 
FStrG zuwiderlaufen.  
 
- Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen bauliche Anla-
gen der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, 
wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Ent-
fernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstra-
ßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden 
Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten 
bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren befestigten 
Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert o-
der anders genutzt werden. 
 
- Allgemein: Konkrete Bauvorhaben (auch baurecht-
lich verfahrensfreie Vorhaben) in den Anbauverbots- 
und Anbaubeschränkungszonen bedürfen der Ge-
nehmigung bzw. Zustimmung durch das Fernstra-
ßen-Bundesamt.  
 
- Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablen-
ken können und somit geeignet sind die Sicherheit 
und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen 
nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits eine 
abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit 
des Verkehrs. Auf § 33 StVO wird verwiesen. Die Er-
richtung von Werbeanlagen unterliegt ebenso der 
Genehmigung oder Zustimmung des Fernstraßen-
Bundesamtes. 
 
Fernstraßenbundesamtes. Reaktiv auf die eingereichte Stel-
lungnahme des Fernstraßenbundesamtes wurden Abstim-
mungen seitens der Vorhabenträgerin angestoßen, um eine 
Klärung und positive Einigung herbeizuführen.  
 
Die Autobahn GmbH und darüber auch das Fernstraßen-
bundesamt werden abseits der direkten Abstimmungspro-
zesse auch weiterhin im Verfahren beteiligt.

- 13 - 
Anlage 6 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
/ 14 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
- Beleuchtungsanlagen sind so anzubringen, dass die 
Verkehrsteilnehmer auf der BAB 57 nicht geblendet 
werden. Eine Blendung darf zu keiner Zeit gegeben 
sein, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs 
auf der BAB 57 zu gewährleisten. Dies bezieht sich 
auch auf die Bauphase und die dabei eingesetzten 
Geräte und Maschinen. 
 
- Bezüglich der Errichtung von Zäunen wird auf § 11 
Abs. 2 FStrG verwiesen. Demgemäß dürfen Anpflan-
zungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem 
Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht 
angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit 
(konkret) beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhan-
den sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu 
dulden. Die Einordnung der Zaunanlage unter § 11 
FStrG oder ggf. unter § 9 FStrG bedarf einer konkre-
ten Prüfung im Einzelfall.  
 
Wir bitten um weitere Beteiligung im Verfahren. 
 
12.2 Die Autobahn GmbH: 
Die 248. Änderung des Flächennutzungsplanes sieht 
vor im Geltungsbereich nahe der Anschlussstelle Bi-
ckendorf, BAB 57, Grundlagen zur Entwicklung von 
Wohnbebauung zu schaffen. Es besteht kein nach-
träglicher Anspruch auf Emissions- oder Lärmschutz. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Alle zu untersuchenden und berücksichtigenden Lärmim-
missionen und –emissionen werden im weiteren laufenden 
Verfahren gutachterlich nachgewiesen und überprüft. Auf 
dieser Grundlage wird die städtebauliche Planung erstellt. 
Die Autobahn GmbH und darüber auch das Fernstraßen-
bundesamt werden abseits der direkten Abstimmungspro-
zesse auch weiterhin im Verfahren beteiligt.

- 14 - 
Anlage 6 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
13 Deutsche Telekom Technik GmbH - vom 02.08.2024 
 Gegen die Planung bestehen keine Bedenken.  
 
Wir weisen jedoch darauf hin, dass sich Telekommu-
nikationslinien der Telekom im Bereich befinden. Die 
Belange der Telekom, die ungestörte Nutzung Ihres 
Netzes sowie ihre Vermögensinteressen, sind betrof-
fen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen 
TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. 
Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Si-
cherung, Veränderung oder Verlegung unserer Anla-
gen informieren Sie uns bitte mindestens 6 Wochen 
vor Baubeginn.  
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das 
"Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische 
Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsge-
sellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 
1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. 
Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzun-
gen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der 
Telekommunikationslinien der Telekom nicht behin-
dert werden. Zur Versorgung des Planbereichs mit 
Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung 
zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforder-
lich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausge-
baute Straßen wieder aufgebrochen werden. Hierfür 
wird um schriftliche Information über Beginn und Ab-
lauf der Erschließungsanlagen im Bebauungsplange-
biet, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, gebeten. 
 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  
 
Der Flächennutzungsplan selbst löst nicht unmittelbar Bau-
maßnahmen aus. Im Rahmen der nachfolgend aufgestellten 
Bebauungsplanverfahren liegen die Hinweise vor, um diese 
im weiteren Verfahren und im Zuge konkreter Baumaßnah-
men zu berücksichtigen.

- 15 - 
Anlage 6 
Darstellung und Bewertung der zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
14 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB) - vom 05.08.2024 
 Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.  
 
Im Erläuterungstext sollte jedoch auch der Umgang 
mit dem Niederschlagswasser aufgeführt werden.  
Zudem möchte ich anregen zu erläutern, weshalb 
keine Niederschlagswasserversickerung im Bereich 
des FNP-Plangebietes angestrebt wird. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Diese Regelungen von Maßnahmen und Festsetzungen 
sind grundsätzlich jedoch nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes regelbar, da es dessen Detailschärfe und 
Steuerungsfunktionen überschreitet. Im Rahmen des Be-
bauungsplan-Verfahrens liegt der Hinweis vor.  
 
Im weiteren Verfahren werden gutachterliche Untersuchun-
gen erstellt, die in einem Umweltbericht zusammengefasst 
und bewertet werden. Daraus folgend werden bei Erforder-
nis im Rahmen des Bebauungsplanes Maßnahmen und 
Festsetzungen getroffen. 
Im Umweltbericht zur Flächennutzungsplanung werden 
diese Erkenntnisse ebenfalls beschrieben und im entspre-
chend möglichen Umfang bewertet. 
15 Bezirksregierung Köln – Dezernat 25 (Verkehr, Energieleitungen – Integrierte Gesamtverkehrsplanung)- vom 05.08.2024 
 Es bestehen keine Bedenken.  
Zur Umweltprüfung bestehen mangels Zuständigkeit 
keine Anmerkungen. Daher wird Fehlanzeige ange-
meldet. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Anlage 4 - Beabsichtigte Darstellung des Flächennutzungsplanes

483 Zeichen

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Anlage 4
- beabsichtigte Darstellung -
0 100 20050
Meter
1:5.000M.:
248. Änderung des Flächennutzungsplanes:
"Am Bilderstöckchen" in Köln-Bilderstöckchen
W
Legende
Änderungsbereich
Wohnbaufläche
Gewerbefläche
Gemeinbedarfsfläche
Grünfläche
Fläche für Hauptverkehrszüge
Fläche für Bahnanlagen
Jugendeinrichtung
Kindereinrichtung
Kirche
Post
Schule
Spielplatz
Sportplatz
W
GE

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

2930 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/614-5 
 
 
Vorlagen-Nummer 
2167/2024
Stand: 04.09.2025 
Sachstandsbericht  
Anhörung der Bezirksvertretung 5 (Nippes) zu den Ergebnissen der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über die Vorgaben zur 248.  Änderung des 
Flächennutzungsplanes, Arbeitstitel: "Am Bilderstöckchen" in Köln-Bilderstöckchen 
Beschlussfassung vom 07.11.2024: 
Der Stadtentwicklungsausschuss 
 
1. nimmt zur Kenntnis, dass keine Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili-
gung nach § 3 Absatz 1 BauGB zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes – Ar-
beitstitel: „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen eingingen;  
2. beauftragt die Verwaltung für die 248. Änderung des Flächennutzungsplanes – Ar-
beitstitel: „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen– gemäß der Anlage 4 (Beab-
sichtigte Darstellung) den Planentwurf auszuarbeiten.  
3. verzichtet auf eine erneute Vorlage, falls die Bezirksvertretung ohne Einschränkung 
zustimmt. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt. 
 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurde das Verfahren vorangetrieben und weitere Be-
teiligungen sowie Beschlussfassungen vorbereitet. 
 
(3181/2024) Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 
(BauGB) der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP); Arbeitstitel: ''Am Bilderstöck-
chen'' in Köln-Bilderstöckchen 
Bezirksvertretung 5, Nippes  06.02.2025 TOP 10.2.3 zur Kenntnis genommen 
Stadtentwicklungsausschuss  06.02.2025 TOP 17.1 zur Kenntnis genommen 
 
Die Veröffentlichung des Entwurfs nach § 3 Absatz 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behör-
den und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB wurden zeitgleich durchgeführt 
vom 23.01.2025 bis einschließlich 24.02.2025. 
 
(0578/2025) Beschluss über die Feststellung der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes

2 
 
(FNP) im Stadtbezirk 5, Köln-Nippes, Arbeitstitel: "Am Bilderstöckchen" in Köln-Bilderstöck-
chen 
Bezirksvertretung 5, Nippes   22.05.2025  TOP 9.2.3  ungeändert beschlossen 
Stadtentwicklungsausschuss  22.05.2025  TOP 7.1  ungeändert empfohlen 
Rat     27.05.2025 TOP 11.2 ungeändert beschlossen 
 
Nach dem Feststellungsbeschluss durch den Rat wurde die 248. Änderung des Flächennut-
zungsplanes mit Antrag vom 25.06.2025 der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorge-
legt. Die Bezirksregierung Köln erteilte mit Schreiben vom 15.07.2025 die Genehmigung für 
dieses Verfahren. 
 
Die Erteilung der Genehmigung und damit das Wirksamwerden der Flächennutzungsplanän-
derung wird ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. 
Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird das Bauleitplanverfahren abgeschlossen. 
Die öffentliche Bekanntmachung ist im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 35 am 27.08.2025 erfolgt. 
 
Nächste Schritte: 
Zu diesem Beschluss sind keine weiteren Schritte erforderlich.

Anlage 3 - Bisherige Darstellung des Flächennutzungsplanes

479 Zeichen

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Anlage 3
- bisherige Darstellung -
0 100 20050
Meter
1:5.000M.:
248. Änderung des Flächennutzungsplanes:
"Am Bilderstöckchen" in Köln-Bilderstöckchen
W
Legende
Änderungsbereich
Wohnbaufläche
Gewerbefläche
Gemeinbedarfsfläche
Grünfläche
Fläche für Hauptverkehrszüge
Fläche für Bahnanlagen
Jugendeinrichtung
Kindereinrichtung
Kirche
Post
Schule
Spielplatz
Sportplatz
W
GE

Anlage 2 - Lage des Änderungsbereiches

371 Zeichen

Anlage 2
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung
 von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und
der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit
an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt
nicht teilnehmen dürfen.
- Lage des Änderungsbereiches -
Änderungsbereich
1:10.000M.:
248. Änderung des Flächennutzungsplanes:
"Am Bilderstöckchen" in Köln-Bilderstöckchen

Anlage 1 - Öffentlichkeitsbeteiligung

1547 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? 
Die vorliegende Beschlussvorlage behandelt die bereits erfolgte frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zur 
248. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP). Sie dient der Anhörung der Bezirksvertretung Nippes 
zu den aus der Öffentlichkeit vorgebrachten Anregungen und Einwänden. Der 
Stadtentwicklungsausschuss beschließt über die Vorgaben zur weiteren Ausarbeitung des Bauleitplans. 
Der nach den Vorgaben der politischen Gremien ausgearbeitete Planentwurf wird gemäß § 3 Abs. 2 
Baugesetzbuch (BauGB) veröffentlicht. Der genaue Zeitraum der Veröffentlichung erfolgt zu gegebener 
Zeit über eine Mitteilung an die politischen Gremien und wird ortsüblich für die Öffentlichkeit bekannt 
gemacht. 
  
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Beschlussvorlage Ausschuss

7444 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/614-5 
 
Vorlagen-Nummer 
 2167/2024 
Freigabedatum 
14.10.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anhörung der Bezirksvertretung 5 (Nippes) zu den Ergebnissen der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über die Vorgaben zur 248.  Änderung des 
Flächennutzungsplanes, Arbeitstitel: "Am Bilderstöckchen" in Köln-Bilderstöckchen
  
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss 
 
1. nimmt zur Kenntnis, dass keine Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili-
gung nach § 3 Absatz 1 BauGB zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes – Ar-
beitstitel: „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen eingingen;  
2. beauftragt die Verwaltung für die 248. Änderung des Flächennutzungsplanes – Ar-
beitstitel: „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen– gemäß der Anlage 4 (Beab-
sichtigte Darstellung) den Planentwurf auszuarbeiten.  
3. verzichtet auf eine erneute Vorlage, falls die Bezirksvertretung ohne Einschränkung 
zustimmt. 
 
 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 07.11.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 07.11.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Erklärung: 
Die Änderung des Flächennutzungsplanes ermöglicht die Aufstellung des entsprechenden Be-
bauungsplanes und somit die Umsetzung des Vorhabens, das voraussichtlich negative Aus-
wirkungen auf den Klimaschutz durch die Emission von Kohlenstoffmonoxid (CO) haben wird. 
Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes lassen sich die Auswirkungen auf den Klima-
schutz noch nicht ausreichend abschätzen und Maßnahmen zur Minderung der Emissionen 
nicht konkret genug regeln. 
 
Im weiteren Verlauf des parallel betriebenen Bebauungsplan-Verfahrens werden Maßnahmen 
zur Minderung der Emission des Klimaschadgases geprüft. Nach den gesetzlichen Vorgaben 
findet eine Umweltprüfung statt. Hierfür werden verschiedene Umweltgutachten erstellt. 
 
 
Begründung: 
Anlass und Ziel 
Der Änderungsbereich der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst eine Größe 
von ca. 0,9 Hektar und liegt im Stadtteil Bilderstöckchen des Stadtbezirkes Nippes. Der Ände-
rungsbereich befindet sich am nordwestlichen Randbereich der Wohnsiedlung von Bilderstö-
ckchen und stellt den Übergang zu den nördlich gelegenen Freiflächen, unter anderem den 
„Klimapark“ dar.  
 
Ziel der Planung ist die Arrondierung der bestehenden Bebauungsstrukturen am nördlichen 
Rand von Bilderstöckchen mit Mehrfamilienhäusern und die Errichtung von ca. 109 Wohnein-
heiten unter Berücksichtigung des Kooperativen Baulandmodells. Die Fläche ist auch Teil des 
Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen). 
 
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt einen Teilbereich der 248. Änderung des FNP 
als "Wohnbaufläche" (W) dar und den nordwestlichen Teilbereich als "Grünfläche". Künftig soll 
die Erweiterung der bestehenden Wohnbebauung entlang der Straße Am Bilderstöckchen er-
möglicht werden. Daher wird beabsichtigt, künftig den gesamten Änderungsbereich als 
„Wohnbaufläche“ (W) darzustellen. 
 
 
Verfahren 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 27.10.2022 (Beschlussvorlage 
3166/2022 sowie am 01.12.2022 mit einer inhaltlich ergänzten Vorlage (Beschlussvorlage 
3166/2022/1) die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Am Bilderstöckchen“ 
in Köln-Bilderstöckchen nach § 12 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 13b BauGB beschlos-
sen.  
 
Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 18. Juli 2023, 
dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereiches einer Gemeinde nicht im beschleunigten 
Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen, da dies

3 
gegen europäisches Umweltrecht verstößt, wurde das Bebauungsplanverfahren auf ein Nor-
malverfahren umgestellt. Damit verbunden wurde auch die Durchführung eines Flächennut-
zungsplan-Änderungsverfahrens erforderlich.  
 
Die 248. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 
BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit gleichnamigem Arbeitstitel „Am Bilder-
stöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen.  
 
Um der Öffentlichkeit und den Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange diese 
geänderte Vorgehensweise mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Stellungnahme unmittelbar 
zur Änderung des Flächennutzungsplanes zu bieten, wurden die frühzeitigen Beteiligungs-
schritte nach § 3 Absatz 1 BauGB (Öffentlichkeit) und nach § 4 Absatz 1 BauGB (Behörden 
und sonstige Träger öffentlicher Belange) auch zum Flächennutzungsplan-Änderungsverfah-
rens durchgeführt.  
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB wurde bekanntgemacht im 
Amtsblatt der Stadt Köln am 12.06.2024 und wurde digital durchgeführt vom 12.06.2024 bis 
einschließlich 15.07.2024 sowie zusätzlich als Aushang im Bezirksrathaus Nippes und im 
Stadtplanungsamt im Stadthaus Deutz vom 20.06.2024 bis einschließlich 15.07.2024. 
Es gingen keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein. Daher ergaben sich keine Ände-
rungen der Planungsziele zur 248. Änderung des Flächennutzungsplanes (Anlage 4 – beab-
sichtigte Darstellung). 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 
Absatz 1 BauGB wurde durchgeführt vom 05.07.2024 bis einschließlich 07.08.2024. 
Es gingen 15 Stellungnahmen ein, die in Anlage 6 aufgeführt sind. 
 
Auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Be-
hörden ergab sich keine Änderung der Planungsziele zur 248. Änderung des Flächennut-
zungsplanes (Anlage 4 – beabsichtigte Darstellung). Lediglich textliche Ergänzungen und Kor-
rekturen im Begründungstext werden dadurch zum nächsten Beteiligungsschritt eingearbeitet. 
 
 
Übersicht der bisherigen politischen Beratungen und Beschlüsse 
 
(3166/2022) Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezo-
gener Bebauungsplan) gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13b BauGB 
Stadtentwicklungsausschuss27.10.2022 TOP 10.5 geändert beschlossen 
Bezirksvertretung 5, Nippes 03.11.2022 TOP 9.2.1 geändert beschlossen 
 
(3166/2022/1) (Ergänzter) Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens 
(vorhabenbezogener Bebauungsplan) gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung 
mit § 13b BauGB 
Stadtentwicklungsausschuss01.12.2022 TOP 10.2 ungeändert beschlossen 
 
 
Weiteres Vorgehen 
Auf Grundlage der mit diesem Beschluss gefassten planerischen Vorgaben für das Verfahren 
der 248. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt die Ausarbeitung des Entwurfes für die 
Veröffentlichung nach § 3 Absatz 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öf fentlicher Be-
lange nach § 4 Absatz 2 BauGB.  
Die Verwaltung beabsichtigt, die politischen Gremien über die Absicht der Veröffentlichung des 
Planentwurfs über eine Mitteilung zu informieren.

4 
Anlagen 
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2 Lage des Änderungsbereiches 
Anlage 3 Bisherige Darstellung des Flächennutzungsplanes 
Anlage 4 Beabsichtigte Darstellung des Flächennutzungsplanes 
Anlage 5 Aushangplakat zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit  
Anlage 6 Übersicht der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden 
und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Beratungsverlauf (2)

07.11.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 9.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
07.11.2024 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Robert-Perthel-Straße
  • Brückenstraße 5
  • Am Bilderstöckchen

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
2167/2024
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
14.10.2024
Erstellt
10.07.2024 11:22