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2487/2025

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktionen CDU/FDP und SPD aus der Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 12.05.2025 betreffend Rechtsstatus von Stadtteilgrenzen

Beantwortung einer Anfrage (BV) 22.08.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 08.09.2025, TOP 7.1.13

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

6217 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/53 
 
Vorlagen-Nummer 
 2487/2025 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 08.09.2025 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktionen CDU/FDP und SPD aus der 
Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 12.05.2025 betreffend Rechsstatus von 
"Stadtteilgrenzen" AN/0558/2025 
Mit Anfrage  AN/0558/2025 stellen die Fraktionen CDU, FDP und SPD die nachfolgenden Fra-
gen: 
 
Frage 1 
  
Die Stadt Köln ist in neun Stadtbezirke eingeteilt gemäß Gemeindeordnung Nordrhein-Westfa-
len, § 35. Welchen „Rechtsstatus“ haben jedoch die darunterliegenden bzw. in den Stadtbezir-
ken zusammengefassten „Stadtteile“ (in Köln auch: Veedel), die die Stadt Köln selber für sich 
„benennt“ (siehe z.B. Veedelkarte der Stadt Köln, wo es heißt: „In unserer Veedelkarte finden 
Sie die neun Bezirke, alle Stadtteile und -viertel sowie die  
Postleitzahlgebiete von Köln“, Quelle: https://www.stadt-koeln.de/artikel/68982/index.html)?  
 
Frage 2 
 
Kann aus dem „Rechtsstatus“ eines „Stadtteils“ bzw. aus einem Stadtteilnamen eine juristisch 
gültige Ableitung erfolgen (z.B. Angabe eines Stadtteilnamens als Geburtsort, Verwendung in 
der Postanschrift anstatt des Namens der Gemeinde, Grundlage von Verträgen usw.)? 
 
Frage 3  
 
Wenn nun eine Arztpraxis (oder andere Einrichtungen, Schulen, Kindertagesstätten, Unter-
nehmen usw.) einen gesetzlich versicherten Patienten (oder andere Personenkreise) nach 
„seinem Stadtteil“ befragt, darf diese Antwort dann verwendet werden, um die Annahme eines 
Patienten (oder anderen Personenkreises) zu verweigern, wenn/weil er nicht im „richtigen“ 
Stadtteil wohnt? 
 
Frage 4 
 
Warum verwenden gerade Praxen von niedergelassenen Ärzten in Köln die Stadtteilherkunft 
von Patienten, um diese an andere Ärzte zu verweisen bzw. abzulehnen und könnte dies 
durch den Betroffenen als Verstoß nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 
geahndet werden?

2 
 
Frage 5 
 
Steht die Stadt Köln im Austausch mit niedergelassenen Ärzten bzw. deren Vertretungen (hier 
z.B. Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein), um die Ansiedlung / Verteilung von Arztpraxen 
und deren Einzugsgebiete festzulegen, wenn ja: wie sieht die Einteilung des Stadtgebietes 
dabei aus: Gliedert sich diese in „Stadtteile“ und können sich Ärzte gegenüber Patienten auf 
„Stadtteile“ berufen? 
 
Die Verwaltung antwortet wie folgt: 
 
Zu den Fragen 1 und 2 
 
Die „Veedel“ in Köln sind historisch gewachsene Strukturen, die sich im Volksmund gebildet 
haben und mit den Stadtbezirken oder Stadtteilen nicht zwingend identisch sein müssen.  
 
Die neun Stadtbezirke basieren auf § 35 Gemeindeordnung NRW, nähere Einzelheiten regelt 
wiederum die Hauptsatzung der Stadt Köln. In dieser sind in §1 die Stadtbezirke benannt und 
jeweils auch in die Stadtteile eingeteilt. Letztere dienen als reine administrative Einteilung der 
Organisation der Verwaltung, finden sich aber als Satzungsrecht in der Hauptsatzung.  
 
Die Stadtbezirke haben keinen eigenständigen Rechtsstatus, sondern sind Teil der jeweiligen 
Stadt und unterliegen deren Verwaltung. 
 
 
Zu den Fragen 3 und 4 
 
Schulen und Stadtteile 
 
Bezüglich der Schüler ist die Aussage man müsse im „richtigen Stadtteil“ wohnen, um Schüler 
zu werden unzutreffend. 
 
Die „Stadtteilgrenzen“ sind keine Kriterien für die Aufnahme eines Kindes an einer Schule. 
 
Arztpraxen und Stadtteile 
 
Grundsätzlich haben gesetzlich Versicherte gem. § 76 SGB V Anspruch auf freie Arztwahl in-
nerhalb der vertragsärztlichen Versorgung. Vertragsärztinnen und –ärzte sind zur Behandlung 
dieser Patientengruppe verpflichtet, dürfen diese aber – abgesehen von Notfällen – in be-
stimmten Fällen ablehnen – etwa bei kapazitiver Überlastung oder gestörtem Vertrauensver-
hältnis. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Ablehnung aufgrund des Wohnortes gibt 
es nicht. 
 
In der aktuellen Versorgungssituation sind viele Praxen an ihrer Belastungsgrenze. Um weiter-
hin eine kontinuierliche medizinische Betreuung sicherstellen zu können, greifen einige Pra-
xen auf sachliche Steuerungsmaßnahmen zurück – etwa die Bevorzugung von Patient*innen 
aus dem näheren Wohnumfeld. 
 
Aus Sicht der KV Nordrhein ist dieses Vorgehen vertretbar, solange es transparent und nicht 
diskriminierend erfolgt. Die Entscheidung, neue Patient*innen nur aus dem umliegenden Ein-
zugsbereich aufzunehmen, stellt ein milderes Mittel dar, um eine vollständige Schließung der 
Praxis für Neupatient*innen zu vermeiden. Gerade im hausärztlichen Bereich entspricht dies 
medizinisch und organisatorisch dem Ziel einer wohnortnahen Versorgung.  
 
Die KV Nordrhein hält es angesichts der aktuellen Herausforderungen in der ambulanten Ver-
sorgung für sachlich nachvollziehbar und versorgungspolitisch legitim, wenn Praxen Patien-
tenzugänge u.a. anhand des Wohnortes steuern – sofern dies nicht pauschal und willkürlich 
erfolgt, sondern kapazitiv oder strukturell begründet ist.

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Außerdem bietet die Kassenärztliche Vereinigung bundesweit einen Terminservice über die 
116117 an. Erhalten Patient*innen in Eigeninitiative keine Arzttermine, können Sie hier Unter-
stützung erhalten. Kommt es in Bezirken zu vermehrten Engpässen, können diese über die 
116117 registriert werden. Diese Informationen werden durch die Kassenärztliche Vereinigung 
und die Zulassungsausschüsse gezielt genutzt, um die Versorgung in kritischen Regionen zu 
verbessern. 
 
 
Zu Frage 5 
 
Grundsätzlich ist aus rechtlichen Gründen keine „kleinräumige“ Bedarfsplanung in Köln ge-
stattet (bundesweites Zulassungsrecht). Mittelbereich bei den Hausärzten sind die Städte Köln 
und Rösrath, bei den grundversorgenden Fachärzt*innen ist es die kreisfreie Stadt Köln.  
 
Bezüglich Praxisverlegungen, Ermächtigungen und Anträgen auf Sonderbedarf entscheiden 
die Zulassungsausschüsse nach vorheriger Mitbeurteilung durch die Kassenärztliche Vereini-
gung. Im Rahmen dessen wird u.a. die bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick 
auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes berücksichtigt. Dieses Prozedere ermöglicht 
der Kölner Kreisstelle der KV, dann eine gewisse kleinräumige Steuerung.

Beratungsverlauf (1)

08.09.2025 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 7.1.13 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
2487/2025
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
22.08.2025
Erstellt
07.08.2025 16:20