0928/2023
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf Nummer 73456/02 Arbeitstitel: Ostmerheimer Straße 214 in Köln-Merheim
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Anlage_4_Teilausschnitt_vorhabenbezogener Bebauungsplan
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 4 N StadtplanungsamtTeilausschnitt Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf 73456/02 Ostmerheimer Straße 214in Köln - Merheim ummaßstäbliche Darstellung
Anlage_2_Begründung zur Offenlage
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ANLAGE 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 73456/02; Arbeitstitel: „Ostmerheimer Straße 214“ in Köln - Merheim 1 Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Die WohnWert Merheim GmbH & Co. KG, im Folgenden Vorhabenträgerin genannt, hat am 25.01.2021 die Einleitung des Verfahrens gemäß § 12 Absatz (Abs.) 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VBP) für eine Fläche (circa 0,83 Hektar) im Stadt- teil Köln – Merheim beantragt. Bereits frühzeitig wurde für den Planbereich, der dreiseitig von der Ostmerheimer Straßen um- schlossen wird, eine Planung zur Neuordnung des Gebiets erarbeitet, der den Abriss des sanie- rungsbedürftigen Gebäudes für die Personalwohnungen des Klinikums Merheim an der Ostmer- heimer Straße 214 beinhaltete. Das bestehende Wohnhaus im nördlichen Bereich des Plangebietes wird im Zuge der Planung niedergelegt. Dies begründet sich hauptsächlich in einer fehlenden langfristigen Perspektive in Bezug auf die Bewirtschaftung. Die Gebäudestellung, die Grundrisskonzeption sowie der energe- tische Gebäudezustand erfüllen nicht die Anforderungen an einen modernen und langlebigen Wohnungsbau und können auch im Bestandsgebäude nicht hinreichend optimiert werden, sodass eine Neuentwicklung als zukunftsorientierter und nachhaltiger angesehen wird. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, neben der bereits genutzten Kindertageseinrichtung und den Personalwohnungen des Klinikums Merheim, entlang der östlichen Ostmerheimer Straße eine sechs- bis siebengeschossige Wohnbebauung anzupassen und zusammen mit den bereits reali- sierten Gebäuden planungsrechtlich zu sichern. Im Sinne einer städtebaulichen Neuordnung des Gesamtbereiches werden dabei sowohl das neu geplante Wohngebäude wie auch die beiden be- reits existierenden Baukörper (Kindertageseinrichtung und daran angrenzendes Wohngebäude) in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes einbezogen. Das Vorhaben folgt den Zielen des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen) – vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossen – zur Deckung des prognostizierten Wohnungsbe- darfes. 1.2 Ziel der Planung Die Vorhabenträgerin hat bereits als 1. Bauabschnitt eine sechs-gruppige Kindertageseinrichtung sowie als 2. Bauabschnitt eine fünfgeschossige Wohnbebauung als Personalwohnhaus für das angrenzende Krankenhaus entlang der östlichen Ostmerheimer Straße errichtet. Diese Planung entsprach den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes Nummer 73450/03-1 (Blatt 1). Die Zielsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes ist es, die planungsrechtli- chen Voraussetzungen für die Realisierung des 3. Bauabschnittes (innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes (VEP) als Bauabschnitt 3 gekennzeichnet) sowie die Sicherung der bereits erfolgten städtebaulichen Maßnahmen der Kindertageseinrichtung (im VEP Bauabschnitt 1) und des Personalwohnhauses (im VEP Bauabschnitt 2) zu schaffen. Die Fertigstellung beziehungsweise Nutzungsaufnahme der Kindertageseinrichtung erfolgte im April 2019. Die Realisierung des Ersatzneubaus für die bestehenden Personalwohnungen mit ins- gesamt 107 Wohneinheiten erfolgte bis Oktober 2021. Der 3. Bauabschnitt soll einen qualitätsvol- len städtebaulichen Abschluss innerhalb des Plangebietes ergeben sowie die Realisierung von bis zu 126 neuen Wohneinheiten ermöglichen, wobei circa 80 Wohnungen für Studierenden ausgebil- det werden sollen. Die Studierenden-Wohnungen werden als Mehrraum-Wohngemeinschaften 2 und als Zwei-Raum Appartements ausgebildet, mit separaten Zimmern für die Studierenden sowie einer gemeinschaftlich genutzten Küche und einem gemeinschaftlich genutzten Badezimmer. Diese Wohnnutzung widerspricht den Zielen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nummer 73450/03-1 (Blatt 1), der für das nahezu gesamte Plangebiet eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung “Krankenanstalt Köln – Merheim“ festsetzt. Mit Planung des 3. Bauab- schnittes, unter anderem für Studierenden-Wohngemeinschaften, ist die Aufstellung eines Bebau- ungsplanes erforderlich. 2 Verfahren Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 09.09.2021 den Beschluss zur Einlei- tung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes „Ostmerheimer Straße 214“ in Köln Merheim gefasst. Die öffentliche Bekanntgabe des Beschlusses sowie die frühzeitige Öffentlich- keitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgten am 03.11.2021 im Amtsblatt der Stadt Köln. Der Bebauungsplan-Entwurf wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf gemäß § 12 BauGB aufgestellt. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes wird der Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurf. Des Weiteren soll ein Durchführungsvertrag abge- schlossen werden, in dem sich die Vorhabenträgerin zur Durchführung der Planung innerhalb ei- nes bestimmten Zeitraums verpflichtet. Der Bebauungsplan-Entwurf wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt, da die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bebauungsplan-Entwurf dient den Maßnahmen der Innenentwicklung (Nachverdichtung von bebauten innerstädtischen Flächen), beinhaltet eine Grundfläche kleiner als 20.000 m² und begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umwelt- verträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nummer (Nr.) 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begren- zung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beachten sind. Grund für die Aufstellung des Bebauungsplan-Entwurfes im beschleunigten Verfahren ist weiterhin die Dringlichkeit, den hohen Erweiterungsbedarf des Woh- nungsbestandes der Stadt Köln zu decken. Dabei können die Verfahrenserleichterungen des § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Die relevanten Umweltbelange werden in die Abwägung eingestellt. In der Zeit vom 17.02.2021 bis 06.04.2021 wurde die Beteiligung der Dienststellen sowie Behör- den und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln ist für ein Vorhaben, welches den maß- geblichen Schwellenwert von 6.750 m² Geschossfläche Wohnen erreicht beziehungsweise mehr als 75 Wohneinheiten vorsieht, ein Qualifizierungsverfahren durchzuführen. Auf Grund der beste- henden Situation sowie der bereits realisierten Bauabschnitte wurde der 3. Bauabschnitt bezie- hungsweise der Abschluss der geplanten Gebäudekonfiguration über einen städtebaulichen Ent- wurf qualifiziert. Der Gestaltungsbeirat der Stadt Köln hat nach Vorlage verschiedener Planvarianten dem für das Bebauungsplanverfahren vorliegenden städtebaulichen Entwurf in seiner Sitzung vom 29.06.2021 zugestimmt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde nach Modell 1 durchge- führt. Ein entsprechendes Plakat zum städtebaulichen Planungskonzept wurde im Stadtplanungs- amt sowie im Bezirksrathaus Kalk in der Zeit vom 11.11.2021 bis einschließlich 26.11.2021 aus- gehängt. Schriftliche Stellungnahmen konnten ebenfalls in der Zeit vom 11.11.2021 bis zum 26.11.2021 eingereicht werden. Es wurden keine Stellungnahmen zum Verfahren eingereicht. 3 Im Rahmen der Beteiligung der Dienststellen sowie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan-Entwurfes um Teilflächen der städtischen Flurstücke Nummer 1924, Flur 15 der Gemar- kung Merheim (westliche Ostmerheimer Straße) und Nummer 1087, Flur 71 der Gemarkung Langenbrück (nordöstliche Ostmerheimer Straße) erweitert. Die Erweiterung wurde zur Sicherung von erschließungstechnischen Belangen sowie zum Lückenschluss von angrenzenden Bebau- ungsplänen erforderlich. Die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 14.03.2022 bis zum 15.04.2022 durchgeführt. Stellungnahmen wurden im Wesentlichen zu den Themenbereichen Dimensionie- rung und Ausstattung der Kleinkinderspielfläche, Erschließungsmaßnahmen (inklusive Stellplatz- bedarf), immissionsschutzrechtliche Berücksichtigung des Flughafens Köln/Bonn, Artenschutz (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), Anforderungen an eine Luftschadstoffuntersuchung, öffentliche Spiel- und Grünflächen, Entwässerung beziehungsweise Starkregenvorsorge, Berück- sichtigung beziehungsweise Sicherung des öffentlichen Kanals, Anforderungen an eine Alterna- tivenprüfung, vorhandene Telekommunikationsleitungen sowie der geplanten baulichen Höhe vorgebracht. Der Bebauungsplan-Entwurf berücksichtigt die im Rahmen der Beteiligung vorge- brachten Punkte. Im Anschluss an die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde der Geltungsbereich des vorha- benbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs erneut angepasst. Hierbei wurden die Flächen der Querungshilfe der Kindertageseinrichtung (westliche Ostmerheimer Straße) und die Verlegung der Bushaltestelle der Linien 157 und 158 (nordöstliche Ostmerheimer Straße-) herausgenommen (vergleiche Punkt 5). Formal wird dadurch eine erneute Beteiligung der betroffenen Dienststellen und Träger öffentlicher Belange erforderlich, die zeitgleich mit der Offenlage durchgeführt werde soll. Nach Abstimmung mit den Fachdienststellen werden benannte erschließungstechnische Maßnahmen erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren erforderlich und werden dazu im Durchführungsvertrag gesichert. Der lückenlose Anschluss an die angrenzenden Bebauungspläne wird durch die Verkleinerung des Geltungsbereiches nicht tangiert. Die Grundzüge der Planung werden durch die Reduzierung des Geltungsbereiches nicht berührt. 3 Erläuterung zum Plangebiet 3.1 Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Kölner Stadtteil Merheim im Bezirk Kalk im Osten von Köln. Das Gebiet wird allseitig von der Ostmerheimer Straße eingefasst. Das Hauptareal des Krankenhauses Merheim grenzt südlich und östlich an das Bebauungsplangebiet. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes umfasst neben dem Flurstück 5770, Flur 71 der Gemarkung Langenbrück auch das Flurstück 5799, Flur 71 der Gemarkung Langenbrück der Kindertageseinrichtung sowie das Flurstück 5800, Flur 71 der Gemarkung Langenbrück des Personalwohnhauses (Bauabschnitte 1 bis 3). Alle Grundstücke befinden sich im Eigentum der Vorhabenträgerin. Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes, welcher Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes ist, bezieht sich auf das Flurstück 5770, Flur 71 der Gemarkung Langenbrück, sowie einen Teilbereich des Flurstückes 5800, Flur 71 der Gemar- kung Langenbrück. Zu diesem Teilbereich zählt neben der Fläche für die Gemeinschaftstiefgara- genein- und -ausfahrt auch die Hofseite des Ersatzneubaues der Personalwohnungen. Um einen lückenlosen Abschluss zu den angrenzenden Bebauungsplänen Nummer 73450/03-1 (Blatt 1) und 74459/07 (2. Änderung) sowie Bebauungsplan Nummer 73459/02 zu schaffen, werden Teilflächen der städtischen Flurstücke Nummer 1924, Flur 15 der Gemarkung Merheim (westliche Ostmerheimer Straße) und im nördlichen Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungs- plan-Entwurf ein Teilstück des städtischen Flurstückes 1087, Flur 71 der Gemarkung Langen- 4 brück (nordöstliche Ostmerheimer Straße) ebenfalls in den Geltungsbereich des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan-Entwurfes aufgenommen. Bei den städtischen Grundstücken handelt es sich im Wesentlichen um festgesetzte Verkehrsflächen der angrenzenden Bebauungspläne. Ausge- nommen ist ein kleinerer Teilbereich des Flurstückes 1087. Dieses Teilstück ist Bestandteil des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nummer 73450/03-1 (Blatt 1) und setzt eine Fläche für den Ge- meinbedarf fest. Da diese Nutzung zukünftig mit der vorliegenden Planung nicht mehr verfolgt wird, ist eine Neuordnung erforderlich. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes vergrößert sich im Ver- gleich zum Einleitungsbeschluss vom 09.09.2021 von circa 0,75 Hektar (ha) um circa 900 m² auf eine Größe von circa 0,83 ha. 3.2 Vorhandene Baustrukturen und Gebäudenutzung Auf dem nordwestlichen Teilbereich (Flurstück Nummer 5770) besteht eine neungeschossige Wohnbebauung. Diese ist als Personalwohnhaus für das Krankenhaus Merheim genehmigt und wurde bis zur Errichtung des Ersatzbaus entsprechend als solche genutzt. Die bereits realisierte sechs-gruppige Kindertageseinrichtung befindet sich auf dem südlichen Bereich (Flurstück Num- mer 5799) des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes. Im östlichen Bereich (Flurstück Nummer 5800) ist als Ersatz für das neungeschossige Bestandsgebäude ein neues Personalwohnhaus mit insgesamt 107 Wohneinheiten entstanden. Im Norden und Westen entlang der Ostmerheimer Straße ist das Gebiet durch eine kleinteilige Vegetationsstruktur sowie durch Bestandsbäume geprägt. Für die Errichtung des derzeitigen Per- sonalwohngebäudes auf dem Flurstück 5800 konnte der Grünbestand im Osten des Gebietes nicht erhalten werden. In der direkten Umgebung gegenüber der Ostmerheimer Straße im Norden liegt ein großflächiger Einzelhandel. Im Nordosten grenzt entlang des Arnikaweges vorwiegend Wohnnutzung an das Gebiet. Die westliche und südwestliche Umgebung wird ebenfalls durch eine Wohnnutzung ge- prägt. Die südwestliche Wohnbebauung ist hierbei in drei Wohnhochhäuser mit bis zu 15 Ge- schossen gegliedert. Im rückwärtigen westlichen Bereich liegt in circa 70 Meter Abstand zum Plangebiet ein Gewerbebetrieb für Rohrbearbeitung. Im Osten befinden sich die bereits benann- ten Einrichtungen des Krankenhauses Merheim. 3.3 Erschließung 3.3.1 Verkehrliche Erschließung Das Plangebiet ist über die Ostmerheimer Straße an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Hierbei ist insbesondere die westlich gelegene Ostmerheimer Straße zu benennen, da hier die Gemeinschaftstiefgaragenein- und -ausfahrt für den Ersatzwohnbau (Bauabschnitt 2) sowie die Zufahrt zu den Stellplätzen der Kindertageseinrichtung verortet sind. Über die nördlich an die Ostmerheimer Straße angrenzende Olpener Straße besteht eine Anbin- dung an die Autobahn 4. Die Autobahn-Auffahrt Köln-Merheim ist circa 1,3 Kilometer entfernt. Die Stadtbahnhaltestelle "Merheim" der Stadtbahnlinie 1 liegt in einer Entfernung von circa 300 Meter und ist damit fußläufig gut erreichbar. Über die Haltestelle „Ostmerheimer Straße“ der Buslinien 157 und 158 ist das Areal an das Busnetz angeschlossen, die Haltestelle liegt unmittel- bar nordöstlich des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes und ist fuß- läufig erreichbar. 3.3.2 Wasser-/Energieversorgung, Abwasserentsorgung In der nördlich und westlich verlaufenden Ostmerheimer Straße sind Ver- und Entsorgungsleitun- gen für Wasser, Strom und Gas sowie für die Medienversorgung vorhanden. Darüber hinaus verläuft ein öffentlicher Niederschlagswasserkanal (SB2200) von Norden nach Süden durch das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes. Der Kanal ist 5 circa 2,2 Meter breit und weist einen beidseitigen Schutzstreifen von jeweils 5,0 Meter mittig zur Kanalachse auf. 3.4 Alternativenprüfung Aufgrund der vorhandenen städtebaulichen Situation (zum Beispiel Wohnbebauung und Vegetati- onsstruktur), der angrenzenden Nutzungen (zum Beispiel Gewerbebetriebe) sowie den externen Einflüssen (zum Beispiel Nachtschutzzone des Flughafens Köln/Bonn) wurde eine Alternativen- prüfung in Bezug auf den Planfall (Städtebauliches Konzept) und den Nullfall (Bestandssituation) durchgeführt. Diese vergleichende Gegenüberstellung der geplanten und bestehenden Situation entspricht auch der gängigen Vorgehensweise der im Rahmen des Verfahrens erstellten Fachgutachten. Hierbei wurde insbesondere der 3. Bauabschnitt (Geltungsbereich des VEP) betrachtet, da die ersten beiden Bauabschnitte bereits realisiert sind und im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungs- plan-Entwurfes lediglich planungsrechtlich gesichert werden sollen. Betrachtet man zunächst die bestehende Situation ohne die geplante Bebauung, so ist hierzu festzustellen, dass die vorhandene Nutzung bereits maßgeblich durch die umgebenden Straßen und deren Verkehrsträger sowie durch die Lage innerhalb der Nachtschutzzone des Flughafens Köln/Bonn beeinträchtigt ist. Hierzu zählt neben der benannten Lärmsituation (Straßen-, Schie- nen-, Flug- und Gewerbelärm) und dem aktuellen Verkehrsaufkommen auch die hieraus resultie- rende Luftschadstoffbelastung im Umfeld des Plangebietes. Die erstellten Fachgutachten zur Bewertung der schalltechnischen Randbedingungen des Vorha- bens sowie zur Bewertung der Luftschadstoffsituation haben aufgezeigt, dass die Realisierung der Planung zu keiner signifikanten Verschlechterung hinsichtlich der Schutzgüter Lärm und Luft führt. Insofern sind bezogen auf diese beiden Schutzgüter die beiden Situationen (Bestand / Planung) als gleichwertig einzustufen. Hinsichtlich der Schutzgüter Flora und Fauna stellt sich die Situation so dar, dass die Bestands- situation durch eine kleinteilige Vegetationsstruktur mit insgesamt 15 Bestandsbäumen entlang der nördlich und westlich verlaufenden Ostmerheimer Straße geprägt ist. Durch die Planung kommt es im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes zu Eingriffen in den Boden sowie zu einem teilweisen Verlust der benannten Vegetationsstruktur. Im Gegenzug sieht die Planung neben der Anpflanzung von sechs Bäumen (Ersatzpflanzung), eine Dachbe grünung sowie in Teilen eine Fassadenbegrünung vor. Die Betroffenheit von planungsrelevanten Arten wurde gemäß einer Artenschutzprüfung untersucht. Es wurden unter anderem Vermei- dungs- und Minderungsmaßnahmen vorgegeben, um Verbotsbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bun- desnaturschutzgesetz (BNatSchG) auszuschließen. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass sich der Nullfall in Bezug auf die Schutzgüter Flora und Fauna zwar gegenüber dem Planfall als vor- zugswürdig erweist. Die vorgesehenen neuen Anpflanzungen, die geplante Dach- und Fassaden- begrünung sowie die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen führen aber dazu, dass auch vom Planfall keine signifikante Verschlechterung für die Schutzgüter Flora und Fauna ausgeht. Im Kapitel 7 Umweltbelange wird ausführlicher auf weitere Belange verwiesen, bei denen im Vergleich des Nullfalls mit dem Planfall der Nullfall zwar Vorteile aufweist, die getroffenen Festset- zungen aber dafür sorgen, dass sich auch der Planfall als verträglich darstellt. Die Planung dient der Erhaltung, der Erneuerung und dem Schutz der bestehenden Wohnnutzung in diesem Bereich. Damit entspricht das Vorhaben nicht nur der Zielsetzung des Stadtentwick- lungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen), sondern auch dem Ansatz der Innenentwicklung gegenüber einer Außenentwicklung sowie dem schonenden Umgang mit Grund und Boden. Die Schaffung von dringend benötigtem zusätzlichem Wohnraum kann nur bei Realisierung des Plan- falls (vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf) umgesetzt werden. Würde der Nullfall (unver- änderter Bestand) verfolgt, würden keine zusätzlichen Wohnungen innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes entstehen und das bisherige Planungsrecht „Fläche für Gemeinbe- darf – Krankenanstalt Merheim“ weitere Wohnnutzungen verhindern. 6 3.5 Planungsrechtliche Situation Der vorhabenbezogene Bebauungsplan-Entwurf liegt innerhalb der Geltungsbereiche der Bebau- ungspläne Nummer 73459/02 aus dem Jahre 1970, Nummer 73450/03-1 (Blatt 1) aus dem Jahr 1974 sowie Nummer 74459/07 (2. Änderung) aus dem Jahr 2003 beziehungsweise 2007. Der nahezu komplette Bereich des Plangebietes ist als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Ausgenommen hiervon sind die Teilbereiche der Flurstücke Nummer 1087, Flur 71 der Gemar- kung Langenbrück sowie des Flurstückes Nummer 1924, Flur 15 der Gemarkung Merheim, welche als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt sind. Nördlich und östlich des Plangebietes liegt der Bebauungsplan Nummer 74459/07 aus dem Jahr 2003, der für den angrenzenden großflächi- gen Einzelhandel eine Kerngebietsfestsetzung mit bis zu fünf Vollgeschossen und einer Grundflä- chenzahl (GRZ) von bis zu 1,0 trifft. Die östlich an das Kerngebiet angrenzende Bebauung (ent- lang des Arnikaweges) ist als Mischgebiet mit bis zu vier Vollgeschossen und einer GRZ von bis zu 0,6 ausgewiesen. Westlich des Plangebietes liegt der rechtskräftige Bebauungsplan Nummer 73459/02, der entlang der Ostmerheimer Straße ein allgemeines Wohngebiet mit bis zu 15 Vollgeschossen festgesetzt. Die Zulässigkeit beziehungsweise Genehmigungsfähigkeit der Kindertageseinrichtung und der Personalwohnungen für das Klinikpersonal (Betriebswohnungen) ergibt sich zunächst aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nummer 73450/03 Blatt 1 (Fläche für den Gemeinbedarf), da für beide Vorhaben zusätzlich eine Absicherung durch entsprechende Baulasten als Betriebskinder- garten mit einer mindestsens 50%tigen Belegungsrate sowie als zweckgebundenes Personal- wohnhaus bestellt wurden. Aufgrund der städtebaulichen Gesamtmaßnahme für den Bereich zwischen den drei Ostmerheimer Straßen und die damit verbundenen baulichen, freiraumplaneri- schen sowie erschließungstechnischen Veränderungen des Gebiets ist das vorliegende Bebau- ungsplanverfahren erforderlich. 4 Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als "Allgemeiner Siedlungsbereich" (ASB) dargestellt. Die Planung entspricht den Zielen der Raum- ordnung. 4.2 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist das Gebiet als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Krankenanstalt Köln – Merheim dargestellt. Da es sich um ein Verfahren gemäß § 13 a BauGB handelt, kann gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufge- stellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert ist. Der Flächennutzungsplan wird im Wege einer Berichtigung angepasst. 4.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt für die Fläche des vorhabenbezogenen Bebauungsplan- Entwurfes Innenbereich dar und trifft keine Aussagen. 4.4 Berücksichtigung von Fachplanungen (Planfeststellung et cetera) Fachplanungen im Bereich des Plangebietes (vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf) sind nicht bekannt. 7 Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes stehen keine Gebäude unter Denkmalschutz. In der unmittelbaren Nachbarschaft des Plangebietes befinden sich historische Gebäude der ehemaligen Luftwaffenkaserne / Feldflughafen sowie ein eingetra- genes Denkmal an der Ostmerheimer Straße 198 (Denkmallistennummer 8594). Die benannten Denkmäler werden durch die Planung der Wohnbebauung (Bauabschnitt 3) mit bis zu sieben Voll- geschossen jedoch nicht tangiert. Bodendenkmäler im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes sind nicht bekannt. Altlasten Altlasten sind im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes nicht bekannt. Wasserschutz Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes liegt außerhalb bestehender oder geplanter Wasserschutzzonen. Baulasten Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes sind die nachfolgenden Baulasten eingetragen: - Flurstück: 5770, 5800; Baulast: 411/18 Seite 1 und 500/17 Seite 3 Vereinigungsbaulast, - Flurstück 5800; Baulast: 500/17 Seite 4 Zufahrt zugunsten Flurstück 5799, Seite 5 Zweck- gebundenes Personalwohnhaus in einer Fläche für den Gemeinbedarf gemäß Bebauungs- plan Nummer 73450/03 Blatt 1, - Flurstück: 5799; Baulast: 501/17 Seite 3 Auflage die Kindertageseinrichtung als Betriebs- kindertageseinrichtung mit einer mindestens 50 prozentigen Belegungsrate zu nutzen. Die eingetragenen Baulasten stehen der geplanten Entwicklung nicht entgegen und werden inner- halb der Planung berücksichtigt. Grunddienstbarkeit Im Zuge des Erwerbs der Grundstücke, die im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan-Entwurfes liegen, durch die Vorhabenträgerin von den Kliniken der Stadt Köln gGmbH wurde zunächst bezüglich des auf dem Flurstück 5770 befindlichen Personalwohnhauses ein Wohnungsbesetzungsrecht zugunsten der Kliniken der Stadt Köln gGmbH vereinbart und über eine entsprechende Grunddienstbarkeit dinglich gesichert. Die Grunddienstbarkeit wurde auf 25 Jahre befristet. Sie endet zum 31.12.2037. Im Zusammenhang mit der Errichtung des neuen Personalwohnhauses auf dem Flurstück 5800 ist zwischen der Vorhabenträgerin und den Kliniken der Stadt Köln gGmbH vereinbart worden, dass sich das vorstehend beschriebene Wohnungsbesetzungsrecht fortan auf das neue, auf dem Flurstück 5800 befindliche Personalwohnhaus beziehen soll. Insofern ist zwischen der Vorhaben- trägerin und den Klinken der Stadt Köln gGmbH ebenfalls vereinbart worden, dass die Grund- dienstbarkeit (Wohnungsbesetzungsrecht) zulasten des Flurstückes 5770 gelöscht und zulasten des Flurstückes 5800 neu eingetragen werden soll. 8 4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) Das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) wurde vom Rat am 11.02.2014 beschlos- sen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der aktuellen Be- völkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 2019. Diese Zahlen sind der Be- schlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ – Ratsbeschluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf soll Wohnraum für unterschiedliche Ziel- gruppen, hierunter im Rahmen des 3. Bauabschnittes auch 30 % für geförderten Wohnungsbau, vorbereitet werden. Im 2. Bauabschnitt wurden bereits 107 Personalwohnungen errichtet, im 3. Bauabschnitt sollen insgesamt 126 Wohnungen entwickelt werden, aufgeteilt in 80 Wohneinheiten für Studierende sowie 46 Wohneinheiten als Mehrraumwohnungen. Im vorhabenbezogenen Be- bauungsplan-Entwurf entstehen insgesamt 233 Wohnungen (126 Wohneinheiten innerhalb des VEP), welche zur weiteren Deckung des prognostizierten Wohnungsbedarfes beitragen und den Zielen des StEK Wohnen entsprechen. 4.6 Kooperatives Baulandmodell Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde in seiner fortgeschriebenen Fassung am 04.04.2017 vom Rat der Stadt Köln beschlossen und am 10.05.2017 bekanntgemacht. Es gilt als Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Plan- begünstigten an den Folgekosten. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es einen wichti- gen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes kommt das kooperative Bauland- modell Köln (KoopBLM) in der Fassung vom 10.05.2017 zur Anwendung. Öffentlich geförderter Wohnungsbau 30 % der Geschossfläche für Wohnen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Bauabschnitt 3 (VEP-Entwurf) wird als öffentlich geförderter Wohnungsbau errichtet. Dies bedeutet, dass von der derzeit geplanten Geschossfläche für Wohnen innerhalb des 3. Bau- abschnittes mindestens 2.806 m² als öffentlich geförderter Wohnungsbau errichtet werden. Die Planung sieht insgesamt eine Geschossfläche von circa 2.812 m² vor, dies entspricht circa 126 Wohnungen. Davon werden 80 Studierenden-Wohnungen in Form von Wohngemeinschaften und Zwei-Raum- Appartements geplant, wovon circa 42 Wohnungen (30% nach KoopBLM) den Richt- linien des geförderten Wohnungsbaus unterliegen. Studierendenwohnungen Aufgrund der günstigen Lage des Plangebietes soll innerhalb des Vorhaben- und Erschließungs- plan-Entwurfes insbesondere die Herrichtung von studentischen Wohnungen beziehungsweise Wohngemeinschaften als geförderter Wohnraum geplant werden. Die Universität zu Köln ist über die Stadtbahnlinie 1 oder mit der Stadtbahnlinie 9 in einer Fahrtzeit von 30 Minuten erreichbar. Der Campus der Technischen Hochschule Köln-Deutz ist ebenfalls direkt mit der Stadtbahnlinie 1 in einer Fahrtzeit von ungefähr acht Minuten erreichbar, bis zum Campus Kalk benötigt die Stadt- bahnlinie 1 circa sieben Minuten. Durch die gute Anbindung beziehungsweise Taktung ist der Standort für Studierende sehr gut geeignet. Durch die zweckgebundene Grundrissgestaltung der Hauptnutzung des Gebäudes als Studierendenwohngemeinschaften, ist eine Kombination mit weiteren Nutzungsformen, etwa als Wohnungen für Senioren, nicht gegeben. 9 Soziale Infrastruktur Innerhalb des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes ergibt sich bei der geplanten Größenordnung kein Mehrbedarf für eine Kindertageseinrichtung. Darüber hinaus wurde bereits durch die Vorhabenträgerin auf freiwilliger Basis im 1. Bauabschnitt eine sechs- gruppige Kindertageseinrichtung inklusive der erforderlichen circa 520 m² Spiel- und Freiräume realisiert. Basierend auf der aktuellen, kleinräumigen Einwohnerprognose wird die Zahl der Schulneulinge im Stadtteil Merheim in den kommenden Jahren auf maximal bis zu 151 Kinder steigen. Mittel- und langfristig kann der erwartete Bedarf, auch unter Einbeziehung der vorliegenden Bauvorha- ben, nur durch Berücksichtigung des neuen Grundschulstandortes im Bebauungsplanverfahren "Ostmerheimer Straße-Schule" gedeckt werden. Der Aufstellungsbeschluss erfolgte am 07.04.2022 (Amtsblatt vom 17.08.2022) mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer dreizügigen Grundschule mit Sporthalle, einer viergruppigen Kindertageseinrichtung und gegebenenfalls einer Jugendeinrichtung zu schaf- fen. Die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 25.08.2022 bis 09.09.2022 statt. Öffentliche Grünflächen Innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes werden circa 9.353 m² Geschossflä- che (Wohnen) gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO neu entwickelt. Unter Berücksichtigung des Berechnungsansatzes des kooperativen Baulandmodells Köln (KoopBLM) errechnet sich ein Flächenbedarf von circa 2.390 m² für die Planung und Herstellung einer öffentlichen Grünfläche innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes. Der ermittelte Flächenbedarf liegt je- doch unter dem Schwellenwert von 5.000 m² nach KoopBLM, sodass hier bei der geringen Grundstücksgröße und der geplanten Grundfläche keine öffentliche Grünfläche eingeplant, son- dern der gesamte Flächenbedarf abgelöst werden soll. Die Ablöse im Segment öffentliche Grün- fläche soll entsprechend des Grundsatzbeschlusses des Stadtentwicklungsausschusses vom 09.09.2021 (Vorlage Nummer 0991/2021) dem Um- und Ausbau des Inneren beziehungsweise Äußeren Grüngürtels sowie deren verbindende Grünzüge, vertraglich zugeordnet werden. Öffentliche Spielplätze Für die geplante circa 9.353 m² Geschossfläche (Wohnen) gemäß § 20 Abs. 3 S. 1 BauNVO er- rechnet sich ein Flächenbedarf von circa 478 m² für eine öffentliche Spielplatzfläche innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes. Der ermittelte Flächenbedarf liegt unter dem Schwellenwert von 500 m² nach KoopBLM, sodass hier keine öffentliche Spielplatzfläche geplant, sondern der gesamte Flächenbedarf abgelöst werden soll. Der Ablösebetrag im Segment öffentli- che Spielplatzfläche soll der Umgestaltung des öffentlichen Spielplatzes "Warendorfer Straße /Detmolder Straße" vertraglich zugeordnet werden. Qualifizierungsverfahren Ist der maßgebliche Schwellenwert eines Vorhabens mit größer 6.750 m² Geschossfläche Woh- nen beziehungsweise mehr als 75 Wohneinheiten erreicht, ist ein Qualifizierungsverfahren nach den Richtlinien des KoopBLM durchzuführen. Für das Plangebiet wurde dem Gestaltungsbeirat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 29.06.2021 ein städtebauliches Konzept mit verschiedenen Varianten vorgestellt. Durch die Entscheidung für den hier vorliegenden städtebaulichen Entwurf im Rahmen der Gestaltungsbeiratssitzung wurde den Auflagen des KoopBLM gefolgt. Anwendungszustimmung Die Vorhabenträgerin hat die Anwendungszustimmung zum Kooperativen Baulandmodell am 20.10.2021 unterzeichnet. 10 4.7 Private Kleinkinderspielflächen Die Satzung zur Planung von privaten Kleinkinderspielflächen wurde vom Rat der Stadt Köln am 20.05.1999 beschlossen. Für den bereits realisierten 2. Bauabschnitt wurde eine Kleinkinderspiel- fläche mit der Größe von 328 m² erforderlich. Diese wird zusammen mit der für den geplanten Bauabschnitt 3 erforderlichen Fläche in einer Gesamtgröße von rund 982 m² innerhalb des Vorha- ben- und Erschließungsplan-Entwurfes berücksichtigt. Der Nachweis erfolgt im Rahmen des Bau- genehmigungsverfahrens. 5 Städtebauliches Konzept Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes wurde die städte- bauliche Entwicklung für den Gesamtgrundstücksbereich an der Ostmerheimer Straße in einer integrierten Planung über insgesamt drei Bauabschnitte zusammenführt. Ziel der Planung ist die Realisierung beziehungsweise die Sicherung (Ausweisung) der zukünftig vorwiegend als Wohn- nutzung genutzten Flächen sowie der bereits realisierten sechs-gruppigen Kindertageseinrich- tung. In einem 1. Bauabschnitt wurde eine sechs-gruppige Kindertageseinrichtung in einer eingeschos- sigen Bauweise zuzüglich Staffelgeschoss errichtet. Zur westlichen gelegene Ostmerheimer Straße ist eine großzügige Sandspielfläche vorhanden. Das gesamte Grundstück der Kinderta- geseinrichtung soll einen Sichtschutz in Form einer 2,0 m hohen Hecke aus Sicherheitsgründen erhalten. Zukünftig soll westlich der Kindertageseinrichtung im Bereich der westlichen Ostmer heimer Straße eine Querungshilfe zur westlich angrenzenden Wohnbebauung angelegt werden. Die Planung und Ausführung der Anlage ist mit der zuständigen Fachdienststelle der Stadt Köln (Amt für Verkehrsmanagement) vorabgestimmt. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich im Durch- führungsvertrag zur Planung und Herstellung der benannten Maßnahme. Die Querungshilfe steigert in diesem Bereich unter anderem die Verkehrssicherheit für die Nutzer der Kindertages- einrichtung sowie für die Bewohnerinnen und Bewohner der bestehenden sowie neu geplanten Wohnbebauung. Entlang der östlichen Ostmerheimer Straße wurde als 2. Bauabschnitt der Ersatzbau für das abzureißende Personalgebäude, im Anschluss an die Kindertageeinrichtung, errichtet. Die Ge- bäudestruktur weist insgesamt fünf Vollgeschosse zuzüglich eines Nicht-Vollgeschosses auf. Nach Niederlegung des Bestandsgebäudes soll eine direkt angrenzende städtebauliche Fort- führung der bereits realisierten Strukturen erfolgen. Die städtebauliche Kubatur und Höhensitua- tion des 2. Bauabschnittes (fünf Vollgeschosse zuzüglich Nicht-Vollgeschoss) wird durch die Ausbildung von insgesamt sechs Vollgeschossen aufgenommen und nach Norden hin straßen- begleitend weitergeführt werden. Der sechsgeschossige Anbau nimmt hierbei die Höhe und Tiefe der bereits bestehenden Bebauung auf. Darüber hinaus springt das oberste Geschoss parallel zum bestehenden 2. Bauabschnitt zurück und führt das straßenseitige Erscheinungsbild einheit- lich entlang der östlichen Ostmerheimer Straße fort. Am nördlichsten Punkt, in der Nähe zur Olpener Straße, soll durch die Realisierung einer sieben- geschossigen Bebauung zuzüglich Nicht-Vollgeschoss eine qualitätsvolle Einzelbetonung bezie- hungsweise Adressbildung im Bereich der westlichen, der nördlichen und der östlichen Ostmehr- heimer Straße geschaffen werden. Hier betonen besonders die großzügigen verglasten Balkone die sogenannte Kopfseite des Gebäudes. Zur westlichen Ostmerheimer Straße entsteht zwischen den bestehenden Gebäuden und den neuen Wohngebäuden eine Hofsituation, die als Grün- und Kleinkinderspielbereich vorgesehen wird. Ein Bereich von circa 980 m² wird dabei als Kleinkinderspielfläche entwickelt werden. Hier wird durch die Ausbildung von circa 220 m² Sandspielfläche sowie 30 m² Sandfläche für die Kleinstkinder und der Modellierung einer Hügellandschaft (über der Gemeinschaftstiefgaragen- Einhausung) eine qualitätsvolle und moderne Freiflächengestaltung geplant. 11 Darüber hinaus soll eine Dachbegrünung sowie in Teilbereichen eine Fassadenbegrünung zur weiteren Begrünung beitragen. Ebenfalls Bestandteil der Planung ist die Installation von Photo- voltaikanlagen oberhalb der geplanten Dachbegrünung. Die Wohnungen im Erdgeschoss sollen über private Grünflächen (Vorgärten) verfügen und durch entsprechende Heckenpflanzungen (Einfriedungen) vom öffentlichen Bereich getrennt werden. Durch die städtebauliche Neuordnung des Plangebietes kommt es zu einer umfangreichen An- passung der Erschließungsplanung. Der ruhende Verkehr (Personenkraftwagen (Pkw), Motor- räder und Fahrräder) soll vorwiegend in einer sogenannten Gemeinschaftstiefgarage unterge- bracht werden, um die bereits benannte qualitätsvolle Freiflächengestaltung zu sichern. Die ent- sprechende Zu- und Abfahrt zur vorhandenen Tiefgarage des 2. Bauabschnittes erfolgt unver- ändert über die westlich verlaufende Ostmerheimer Straße. In Verbindung mit dem 3. Bauab- schnitt wird die bestehende Zufahrtssituation dahingehend verändert, dass aufgrund der erwarte- ten Mehrverkehre, die Zufahrt sowie die vorhandene Tiefgarage erweitert wird. Zukünftig wird der ruhende Verkehr in eine Gemeinschaftstiefgarage (im vorhabenbezogenen Bebauungsplan- Entwurf als GTGA bezeichnet) erfolgen sowie in Form einer Gemeinschaftstiefgaragen-Einhau- sung eine entsprechende Begrünung für die Kleinkinderspielfläche in diesem Bereich erhalten. Nur im Bereich der westlichen Ostmerheimer Straße sind oberirdische Stellplätze für den motori- sierten Individualverkehr (MIV) vorgesehen. Hier sollen im Süden die bereits vorhandenen ober- irdischen Stellplätze für die Kindertageseinrichtung weiterhin als sogenannte Senkrechtparker (Aufstellwinkel 90° zur Fahrbahn) teilweise planungsrechtlich gesichert werden. Durch die Um- planung der Gemeinschaftstiefgaragenein- und -ausfahrt entfallen im Vergleich zum Bestand für die Kindertageseinrichtung zwei Stellplätze. Ersatz für diese beiden Stellplätze kann in der Ge- meinschafts-tiefgarage (Bereich Bauabschnitt 3) nachgewiesen werden. Im Norden sollen zusätzlich 3 Stellplätze für Car-Sharing-Nutzer hergestellt werden. Die Ve- rortung der Car-Sharing Stellplätze erfolgt aufgrund der geringen Verkehrsbelastung entlang der westlich gelegenen Ostmerheimer Straße, die zudem in einer Wendeanlage endet und somit keinen Durchgangsverkehr aufweist. Durch die Anordnung von lediglich 3 Stellplätze in Längs- aufstellung parallel zur Straße, wird der Verkehrsfluss in diesem Bereich nicht gestört. Darüber hinaus sind die Stellplätze in diesem Bereich gut einsehbar. Die erforderlichen oberirdischen Stellplätze für Fahrräder sind an der Ostseite der siebengeschos- sigen Bebauung im Vorgartenbereich angeordnet sowie im Innenhof nördlich der Grün- und Klein- kinderspielfläche untergebracht. Da auch von der straßenabgewandten Seite die Wohnungen in den Gebäuden aus brandschutz- technischer Sicht erreichbar sein müssen, soll der Innenhof von Seiten der nördlichen Ostmerhei- mer Straße nur für Rettungsfahrzeuge befahrbar werden. Die geplante Durchfahrt (lichte Höhe von 4,5 Meter und Mindestbreite von 4,0 Meter) grenzt direkt an den bestehenden 2. Bauab- schnitt. Im Innenhof werden die entsprechenden Aufstell- und Bewegungsflächen berücksichtigt. Die Ausbildung der benannten Durchfahrt steht allerdings im Konflikt mit der bestehenden Bus- haltestelle in der nördlichen Ostmerheimer Straße. Die Verlegung der Bushaltestelle der Linien 157 und 158 soll im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens im Rahmen der Erschließungsrege- lung erfolgen und die Bushaltestelle südlich des bestehenden Standortes neu errichtet werden. Die Planung und Herstellung des Straßenausbaus sowie die Übernahme der Kosten erfolgt durch die Vorhabenträgerin und in Zusammenarbeit mit den Fachdienststellen. Eine entsprechende zeit- liche Regelung der Ausbaumaßnahme wird im Durchführungsvertrag aufgenommen. Nördlich des 3. Bauabschnittes kommt es zum Verlust eines bestehenden Erschließungsweges, der zum jetzigen Zeitpunkt über das Grundstück der Vorhabenträgerin verläuft. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens soll innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche eine neue Wegeverbin- dung zwischen der westlichen und der nördlichen Ostmerheimer Straße errichtet werden. 12 6 Begründung der Planinhalte 6.1 Art der baulichen Nutzung Vor dem Hintergrund eines großen Wohnraumbedarfs in Köln und als Ergänzung der bestehen- den angrenzenden Wohnbebauung soll für das Plangebiet als Art der baulichen Nutzung ein "Allgemeines Wohngebiet" (WA) festgesetzt werden. Durch die Umstrukturierung des bisher offen gestalteten Gebäudekomplexes der Krankenhausnutzung in eine straßenbegleitende Bebauung orientiert sich die geplante Nutzung an den vorhandenen Strukturen und Nutzungen der Umge- bungsbebauung. Alle gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen, wie Wohngebäude, die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Hand- werksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind auch im Plangebiet zulässig. Diese Nutzungen entsprechen dem Planungsziel und stehen in einem engen nutzungsspezifischen Zusammenhang mit der vorwiegend geplanten Wohnnutzung. Durch die zusätzliche Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungswesens, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO im Bebauungsplan-Entwurf ausgeschlos- sen. Zum einen wird das Plangebiet vor allem zu Wohnzwecken entwickelt, zum anderen sind die benannten Nutzungen sehr flächenintensiv (Gartenbaubetriebe und Verwaltungsanlagen) oder aufgrund ihres Emissionspotentials nicht verträglich mit der Wohnnutzung (Tankstelle und Hotels). Zur planungsrechtlichen Sicherung und Verortung der bereits realisierten sechs-gruppigen Kinder- tageseinrichtung wird gemäß § 1 Abs. 8 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO festgesetzt, dass in der mit einem Vollgeschoss festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche, ausschließlich die Nutzung einer Anlage für soziale Zwecke mit der Zweckbestimmung Kinderta- geseinrichtung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig ist. Die Kindertageseinrichtung deckt sowohl den Bedarf der zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner sowie den aus der Umgebung. Da eine überwiegende Nutzung durch die Angestellten des benachbarten Krankenhauses vorbe- halten bleibt, ist die Sicherung des Standortes ebenso erforderlich. Das gesamte Plangebiet weist durch die Nähe zum Klinikum Merheim, besonders für das V-geschossige bestehende Personalwohnhaus, eine hervorragende fußläufige Anbindung auf. Dies wurde sowohl im aktuellen Verkehrsgutachten berücksichtigt und bei der Größe der Gemein- schaftstiefgarage mit reduzierten Stellplatznachweises eingeplant Im Hinblick auf die zukünftige Nutzung der Wohnungen für das Klinikpersonal nach Ablauf der eingetragenen Grunddienstbarkeit, wurde eine Bindung der Wohnnutzung innerhalb der V-geschossigen Grundstücksfläche im WA durch eine textliche Festsetzung geregelt. Darum wird zur Sicherung des bestehenden Wohngebäudes für das Klinikpersonal des an- grenzenden Klinikum Merheim gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB im allgemeinen Wohngebiet (WA) innerhalb der V-geschossig festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche nur Wohngebäude für Mitarbeitende der Kliniken der Stadt Köln gGmbH als zulässig festgesetzt. In Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB soll diese einschränkende Nutzungsfestsetzung gemäß der eingetragenen Grunddienstbarkeit bis zum 31.12.2037 befristet sein und wirkt soweit, wie die im Grundbuch Gemarkung Langenbrück, Flur 71, Flurstück 5800 eingetragene Grunddienstbarkeit zugunsten der Kliniken der Stadt Köln gGmbH – und deren Rechtsnachfolger – (Wohnungsbesetzungsrecht) greift. Mit dieser bedingten Festsetzung soll zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass das zwischen der Vorhabenträgerin und den Kliniken der Stadt Köln gGmbH vereinbarte und dinglich zugesicherte Wohnungsbesetzungsrecht 13 gesichert und zum anderen soll sich die einschränkende Nutzungsfestsetzung am tatsächlichen Bedarf an Personalwohnungen orientieren., Um die Verortung sowie die Ausführung von Wohnungen gemäß der Wohnraumförderung zu sichern, wird festgesetzt, dass innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes min- destens 30 % der Geschossfläche nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO als Wohnnutzung zu errichten sind, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte. Die Sicherung des benannten Anteils wird ebenfalls im Durchführungsvertrag geregelt. 6.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschoss- flächenzahl (GFZ), die Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse sowie die Höhe der baulichen Anlagen mit einem Höchstmaß bestimmt. 6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) Die Ausnutzung der Planung (GRZ und GFZ) orientiert sich am städtebaulichen Konzept aus den Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB. Unter Berücksichtigung einer gesamt- heitlichen Entwicklung (Bauabschnitt 1 bis 3) , wird das vorliegende Plangebiet zu rund 47 % mit den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf festgesetzten Gebäudekörpern überbaut. Um jedoch die bereits realisierten Bauabschnitte sowie eine hiermit einhergehende Grundstücks- teilung zu berücksichtigen, wird abweichend von der gesamtheitlich ermittelten Überbauung (rund 47 %), eine höhere Grundflächenzahl festgesetzt. Bei Einzelbetrachtung der jeweiligen Grund- stücke für die entsprechenden Bauabschnitte wird die vorliegende GRZ für das Plangebiet mit 0,6 festgesetzt. Diese festgelegte Obergrenze berücksichtigt die Ausnutzung der jeweiligen Bauab- schnitte in Bezug auf die geplanten Gebäudekörper sowie der baulichen Anlagen oberhalb der Geländefläche. Zusätzlich zu den Baukörpern werden weitere Flächen durch unterirdische Garagen mit ihren Zu- fahrten, Be- und Entlüftungsanlagen, Wege, Aufstellflächen der Feuerwehr und sonstige Neben- anlagen baulich in Anspruch genommen beziehungsweise versiegelt. Hierdurch werden bis zu rund 90 % des Baugebietes für den geplanten beziehungsweise die bereits realisierten Baukörper inklusive der zuvor genannten Nebenanlagen in Anspruch genommen. Aufgrund dessen wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass die zulässige Grundfläche durch die Grund- fläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden darf. Der für allgemeine Wohngebiete vorgegebene Orientierungswert der GRZ liegt gemäß § 17 BauNVO bei einem Wert von 0,4 beziehungsweise 0,8 (höchste Überschreitung) und wird vor dem Hintergrund des städtebaulichen Ziels, in integrierter Lage durch Flächenkonversion und Nachverdichtung zusätzlichen Wohnraum zu schaffen, erhöht. Die GFZ für das allgemeine Wohngebiet wird mit 3,2 festgesetzt und berücksichtigt, parallel zur Festsetzung der GRZ, die maximale Ausnutzung (Bauabschnitt 3) einzelner Bauabschnitte. Insge- samt wird die Geschossflächenzahl über das gesamte Plangebiet des vorhabenbezogenen Be- bauungsplan-Entwurfes bei maximal 2,2 liegen. Der Orientierungswert für Allgemeine Wohnge- biete gemäß § 17 BauGB von 1,2 wird zugunsten der Nachverdichtung für zusätzlichen Wohn- raum somit überschritten. Überschreitung der GRZ- und GFZ- Orientierungswerte nach § 17 BauNVO Um die städtebauliche Planung der innerstädtischen Nachverdichtung umsetzen zu können, werden die durch § 17 BauNVO vorgegebenen Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung sowohl durch die festgesetzte GRZ als auch die GFZ überschritten. 14 Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung orientieren sich an einer wohngebietstypi- schen städtebaulichen Dichte. Die gegenüber den Orientierungswerten des § 17 BauNVO für „Allgemeine Wohngebiete“ erhöhte Grundflächen- und Geschossflächenzahl entspricht dem städ- tebaulichen Ziel einer Nachverdichtung. Die vorhandene, sehr gute Erschließung und Infrastruk- turausstattung des Standorts innerhalb des Stadtteils Merheim sprechen für eine intensivere städtebauliche Nutzung. Mit der städtebaulichen Maßgabe, der Innenentwicklung gegenüber einer Außenentwicklung den Vorrang zu geben, wird dem Grundsatz entsprochen, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruch- nahme von Flächen für bauliche Nutzungen beizutragen. Die Überschreitungen werden teilweise durch den Umstand abgemildert, dass das Gebiet durch die Überplanung der bisherigen Nutzung für das Krankenhaus Merheim aufgewertet und geordnet wird. Zum Ausgleich der zuvor beschriebenen Überschreitungen werden im Plangebiet qualitativ hochwertige Grünflächen vorgesehen. In einem Freianlagenkonzept vom Büro KRAFT.RAUM. Stand März 2023, werden entsprechende Maßnahmen und Inhalte zur Begrünung beschrieben und in Form von Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf gesichert. Folgende Maßnahmen sollen getroffen werden, um die im Vergleich zur Bestandssituation er- höhte bauliche Dichte sowie die Überschreitungen der GRZ- und GFZ-Orientierungswerte zu mildern: − Die obersten Dachflächen der Gebäude werden extensiv begrünt, was zur Reduzierung der Ableitmenge des Niederschlagswassers beiträgt und sich positiv auf das Kleinklima aus- wirkt. Oberhalb der Dachbegrünung sind, mit Ausnahme auf den Dächern der Kindertages- einrichtung, Photovoltaikelemente vorgesehen, so dass diese in Zukunft einen Beitrag zur nachhaltigen Energiegewinnung im Quartier leisten können. − Der motorisierte Individualverkehr soll – bis auf die der Kindertageseinrichtung zugeordne- ten Stellplätze sowie die vorgesehenen Car-Sharing Stellplätze – ausschließlich unterirdisch untergebracht werden. Die Gemeinschaftstiefgarage wird großflächig in einer Qualität begrünt, die die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern ermöglicht. − Für Teilbereiche des Plangebietes wird eine Fassadenbegrünung berücksichtigt. Diese trägt als grünplanerische Maßnahme ebenfalls zur Verbesserung der kleinklimatischen Situation innerhalb des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes und dar- über hinaus bei. − Gliederung der Freiräume durch Heckenstrukturen sowie Pflanzungen aus Gräsern, Stau- den und Sträuchern, so dass private Räume klar von den öffentlich zugänglichen Bereichen getrennt werden. Den Erdgeschosswohnungen werden somit private, durch Hecken ge- fasste Gartenflächen zugeordnet. − Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gewährleistet eine ausrei- chende Besonnung beziehungsweise Belichtung der Wohnbereiche und stellt die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des Quartieres sicher. − Der geplante begrünte Innenhof (Kleinkinderspielfläche) soll gärtnerisch gestaltet werden. Dieser gemeinschaftlich nutzbare Bereich wird mit Baumpflanzungen begrünt. Die vor Sonne und Wind schützenden Gehölze leisten somit einen Beitrag zur Sicherung der Auf- enthaltsqualität dieses Bereiches an heißen Sommertagen. Durch die benannten Maßnahmen werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt können vermieden werden. 15 6.2.2 Zahl der Vollgeschosse Der vorhabenbezogene Bebauungsplan-Entwurf sieht eine differenzierte Ausgestaltung der Geschossigkeit vor. Die bereits realisierte sechs-gruppige Kindertageseinrichtung orientiert sich an der Wohnbebau- ung entlang der westlichen Ostmerheimer Straße 263 bis 265 (Bebauungsplan Nummer 73459/02 setzt hier II-Geschosse mit FD fest) und wird daher durch die Aufnahme von maximal einem Voll- geschoss gesichert. Der nordöstlich angrenzende Ersatzbau für die Personalwohnungen orientiert sich – mit maximal fünf Vollgeschossen - an dem südlich gelegenen Krankenhaus und bildet einen homogenen Übergang zur Bebauung entlang der östlichen Ostmerheimer Straße. Der hieran anschließende nördlich gelegene Bauabschnitt 3 nimmt die Höhenentwicklung des Ersatzbaus für die Personalwohnungen auf. Hierdurch wird eine stimmige Fortführung des städte- baulichen Konzeptes erreicht. Der direkt angrenzende Teilbereich wird jedoch abweichend zum Ersatzwohnhaus mit maximal sechs Vollgeschossen festgesetzt. Dies wird durch eine gemein- schaftliche Geschossberechnung sowie eine Verknüpfung der Grundrisse mit der siebengeschos- sigen Bebauung begründet. Optisch orientiert sich der Neubau, trotz der Festsetzung von bis zu sechs Vollgeschossen, an der bestehenden Bebauung des Personalwohnhauses. Das oberste Vollgeschoss nimmt den Rücksprung des direkt angrenzenden Staffelgeschosses aus Bauab- schnitt 2 auf und führt diesen straßenbegleitend fort, so dass eine einheitliche städtebauliche Gestaltung in diesem Bereich gegeben ist. Damit der nördlichste Teilbereich des 3. Bauabschnittes eine städtebauliche Adressbildung inner- halb des Gebäudeensembles einnimmt, werden für diesen Bereich bis zu sieben Vollgeschosse planungsrechtlich gesichert. Die Zahl der Vollgeschosse sichert die Realisierung der im Rahmen der Qualifizierung gefunde- nen und als verträglich aufgezeigten Geschossfläche und städtebaulichen Planung. Vollgeschosse sind gemäß Bauordnung NRW oberirdische Geschosse, die eine lichte Höhe von mindestens 2,3 Meter über mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschos- ses aufweisen. Darüber hinaus ist in Teilbereichen ein weiteres Nicht-Vollgeschoss als sogenann- tes Staffelgeschoss geplant, dass nicht zu allen Seiten gestaffelt wird (unecht) und die genannten Anforderungen an ein Vollgeschoss nicht erfüllt. 6.2.3 Höhe baulicher Anlagen Ergänzend zu der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse wird die Höhe der baulichen Anlagen auch über Gebäudehöhen mit einem Höchstmaß geregelt. Hierdurch wird die Ausbildung von Nicht-Vollgeschossen beziehungsweise Staffelgeschossen innerhalb des Plangebietes ermöglicht sowie eine darüber hinaus gehende Höhenentwicklung der baulichen Anlagen limitiert. Für die festgesetzten Gebäudehöhen (GH) wird als oberer Bezugspunkt die Oberkante der jeweiligen baulichen Anlage (zum Beispiel Attika), dessen Maß als absolute Höhen über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt wird, bestimmt. Die festgesetzten Gebäudehöhen berücksichtigen bereits die geplanten Staffelgeschosse (Nicht-Vollgeschosse). Kindertageseinrichtung und Wohngebäude Für die I-geschossige Kindertageseinrichtung wird eine maximale Gebäudehöhe von 57,7 Meter (inklusive Staffelgeschoss) über NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von circa 7,0 Meter über dem natürlichen Gelände (ungefähr 50,6 Meter ü NHN). Für die im Osten gelegene fünfgeschossige Riegelbebauung des Personalwohnhauses (Bauab- schnitt 2) wird eine Gebäudehöhe von maximal 68,3 Meter (inklusive Staffelgeschoss) über NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von circa 18,0 Meter über dem Gelände. Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen für beide Gebäude (Kindertageseinrichtung und Personalwohnhaus) entsprechen den gültigen Baugenehmigungen und bilden den Bestand ab. 16 Die an den 2. Bauabschnitt angrenzende VI-geschossige Riegelbebauung wird mit einer Gebäu- dehöhe von maximal 69,0 Meter über NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von circa 18,5 Meter über dem Gelände. Hierdurch wird die bestehende Höhensituation des direkt angren- zenden Personalwohnhauses im Wesentlichen aufgenommen und im weiteren Verlauf entlang der nördlichen Ostmerheimer Straßen bis zu VII-Geschossen weiterentwickelt. Die leicht abwei- chende Maximalhöhe in Bezug auf den direkt angrenzenden Bauabschnitt ist durch eine Erhö- hung des vorhandenen Geländeniveaus in diesem Bereich begründet. Um auf die örtlichen Gege- benheiten architektonisch reagieren zu können, wird eine Erhöhung um insgesamt 0,7 Meter ermöglicht. Für die VII-geschossige Bebauung im Norden wird eine Gebäudehöhe von maximal 75,0 Meter (inklusive Staffelgeschoss) über NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von circa 23,5 Meter über dem Gelände. Die Kombination von sieben Vollgeschossen und einer maximalen Gebäude- höhe von 75,0 Meter ü. NHN ermöglicht eine Betonung des Gebäudekomplexes im nördlichen Bereich des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes. Dabei ermöglicht die gewählte Gebäudehöhe neben der Realisierung der sieben Vollgeschosse auch noch die Aus- bildung eines Staffelgeschosses. Durch Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen in Kombination mit einer maximalen Gebäudehöhe wird die entwickelte Adressbildung im Kreuzungsbereich der Ostmerheimer Straße sowie im restlichen Plangebiet planungsrechtlich gesichert. Einhausung-Gemeinschaftstiefgarage Um den Zufahrtsbereich zur Gemeinschaftstiefgarage abzubilden, wurden Baugrenzen in Kombi- nation mit einer maximalen Gebäudehöhe festgesetzt. Die Einhausung wird durch die Pflanzung von Rasenflächen, Sträuchern und Hecken in die Gestaltung des qualitativ hochwertigen Außen- bereiches (Kleinkinderspielfläche) integriert, sodass diese von Anwohnenden und Gästen der ge- planten Wohnnutzung begehbar sein wird. Hierdurch wird ein stimmiges Gesamtbild einer durch- gehenden privaten Grünfläche des Innenhofes geschaffen. Zur Ostmerheimer Straße im Westen hin werden aufgrund der baulichen Höhe entsprechende Absturzsicherungen zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer erforderlich. Für diese Planung wird eine Höhe von maximal 54,0 Meter ü. NHN vorgesehen, dies entspricht einer Höhe von bis zu circa 3,4 Meter über dem Gelände des Innenhofes und zur westlichen Ost- merheimer Straße. Die geplante Einhausung reduziert sich in der Höhe zum Innenhof hin und gleicht sich dem Geländeniveau an. Dachaufbauten Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen, wie zum Beispiel Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter und Absturzsicherungen, überschritten werden. Technische Aufbauten sind im Rahmen der Hochbau- planung notwendig und sollen daher auch oberhalb der maximal festgesetzten Gebäudehöhe zu- lässig sein. Um jedoch die gestalterische Qualität sowie das straßenseitige Erscheinungsbild des städtebaulichen Entwurfs nicht zu stören, wird eine maximale Höhe von 2,0 Meter festgesetzt. Für notwendige Absturzsicherungen und Geländer auf den Dächern darf eine Überschreitung der Höhe jedoch nur 1,2 Meter betragen sowie 1,5 Meter für solarenergetische Anlagen. Die maximale Gebäudehöhe der mit VII-Vollgeschossen gekennzeichneten überbaubaren Grund- stücksfläche kann durch Antennen und Mobilfunkmasten bis zu maximal 7,0 Meter in der Höhe überschritten werden. In diesem Bereich ist die Errichtung eines Mobilfunkmastes geplant, der aus der Nutzung auf dem ehemaligen Bestandgebäude für Personalwohnungen nach dem Ab- bruch auf den Neubau übernommen werden soll. Um die Zulässigkeit dieser Anlage zu sichern, wird eine abweichende Höhenüberschreitung oberhalb der mit sieben Vollgeschossen festgesetz- ten überbaubaren Grundstücksfläche aufgenommen. 17 Der Flächenanteil der Überschreitung je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zu- rücktreten. Der geplante Mobilfunkmast muss mindestens 5,0 Meter von der zur Straßenseite orientierten Gebäudeaußenkante zurücktreten. Technische Aufbauten sind nicht zu vermeiden und für moderne Gebäude notwendig, allerdings sollen diese Anlagen städtebaulich nicht oder nur wenig in Erscheinung treten und daher proportional zur Größe von der Außenfassade zurück- treten. Ausgenommen vom Maß des Zurücktretens sind Absturzsicherungen. Um die Ausbildung von solarenergetischen Anlagen innerhalb des Plangebietes zu unterstützen, werden die benannten Anlagen von der maximalen Überschreitung von 30 % je Dachfläche aus- genommen. 6.2.4 Höhenlage Als geplante Geländehöhe wird entsprechend der geplanten Oberkante Fertigfußboden Erd- geschoss (OKFF EG) für den Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfs eine Höhenlage von 50,6 Meter ü. NHN festgesetzt. Die geplante Geländehöhe definiert den unteren Bezugspunkt für die Bemessung der Wandhöhe (§ 2 Abs. 4 Bauordnung NRW) sowie der Gebäudeklasse (§ 2 Abs. 3 Bauordnung NRW). Die natürliche Geländehöhe liegt in Teilen 0,7 Meter über dem Straßenniveau entlang der nördlich verlaufenden Ostmerheimer Straße. Dadurch wird die Höhenlage des Erdgeschoss- beziehungs- weise Eingangsniveaus im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes angehoben. Der barrierefreie Zugang zum Gebäude von Seiten der nördlichen Ostmerheimer Straße aus, wird durch entsprechende Rampenanlagen in den Eingangsbereichen sichergestellt. Die erforderliche Höhenanpassung der Rampenanlage zur Straße wird durch straßenbegleitende Stützmauern (an der höchsten Stelle maximal 0,7 Meter) gesichert. Die Ausbildung eines angeho- benen Erdgeschoss- beziehungsweise Eingangsniveaus unterstützt zusätzlich eine gestalterische Differenzierung zwischen privaten und öffentlichen Räumen und stellt eine gewisse Privatheit der Außenwohnbereiche (Vorgärten) gegenüber der Erschließung sicher. Der Innenhof mit der geplanten Kleinkinderspielfläche, die auf dem intensiv begrünten Gemein- schaftstiefgaragendach vorgesehen ist, soll qualitativ gestaltet werden. Dazu soll für die geplanten Baumpflanzungen oberhalb der begrünten Tiefgaragendecke die Erhöhung der Substratschicht auf insgesamt 120 cm festgesetzt werden. Die notwendige Anpassung des Geländeniveaus im Bereich der Baumpflanzungen dient als Leitfaden für die Gestaltung des Kleinkinderspielplatzes. Durch die geplante Modellierung des Geländes beziehungsweise die unterschiedliche Höhenent- wicklung in Teilbereichen wird ein attraktiver Erlebnisraum für Kinder sowie Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnbebauung geschaffen. Ziel ist es, neben den geplanten Baumpflanzungen im Innenhof auch die im Westen entlang der Ostmerheimer Straße gelegene Gemeinschaftstiefga- ragen-Einhausung in das Freianlagenkonzept zu integrieren. Daher ist für diesen Bereich eine abweichende Höhenentwicklung erforderlich. Um die Einhausung in den Freibereich zu integrie- ren, sind Aufschüttungen von bis zu maximal 3,4 Meter zulässig. Dies entspricht der geplanten Höhe der Gemeinschaftstiefgaragen -Einhausung an der höchsten Stelle (Oberkante Stützmauer). 6.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Entsprechend dem städtebaulichen Entwurf sollen konkrete Festsetzungen zur räumlichen Anord- nung der Gebäudeteile getroffen werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden somit durch die Festsetzung von Baugrenzen definiert. Die festgesetzten Baugrenzen gelten aus- schließlich für oberirdische bauliche Anlagen. Um jedoch eine gewisse Flexibilität im Rahmen der Ausbauplanung zu gewährleisten, wurden die überbaubaren Grundstücksflächen mit einem gewissen Spielraum festgesetzt. Hierbei wurden auch in Bezug auf die geometrische Eindeutigkeit bis zu 0,50 Meter je Fassadenseite hinzugege- ben. 18 Um einen gestalterischen Spielraum in Bezug auf die Hauptbaukörper zu berücksichtigen sowie qualitativ hochwertige wohnungsbezogene Freiräume zum Beispiel in Form von Balkonen oder Erkern (verglasten Balkonen vor dem Hintergrund des notwendigen Schutzes von Außenwohnbe- reichen vor Immissionen) auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen zu ermöglichen, werden die folgenden Überschreitungen zugelassen: - Überschreitung der Baugrenzen bis zu 1,5 Meter durch Vordächer für Gebäude-Eingänge. - Überschreitung der Baugrenzen bis zu 2,0 Meter durch auskragende Balkone und Erker. - Überschreitung der Baugrenzen bis zu 7,0 Meter an der Nord- und Südseite der mit 54,0 Meter ü. NHN festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche durch Böschungsanlagen für die Gemeinschaftstiefgaragen -Einhausung. - Überschreitung der Baugrenzen bis zu 3,0 Meter durch Terrassen. Insbesondere die Überschreitung der Baugrenzen durch auskragende Balkone und Erker sollen aufgrund des städtebaulichen Entwurfes und der aufgrund der geplanten Nutzungsform notwen- digen Grundrisse in einem hohen Umfang möglich sein. Hintergrund hierfür ist zum einen, dass zum im Norden gelegenen Kreisverkehr hin die Erker ein wichtiges architektonisches Element bilden. Die geplante Nutzung der Wohnungen als Zweier-Studierenden-Wohngemeinschaften erfordert es, dass die Grundrisse so konzipiert werden, dass von jedem Wohnplatz ein eigener Zugang zu dem jeweiligen der Wohnung zugehörigen Balkon / Erker besteht. Soweit die Wohnun- gen der öffentlichen Förderung unterliegen, ist diese Anforderung sogar in den Förderbestimmun- gen ausdrücklich niedergelegt. Insofern sind sowohl an der zur westlichen wie auch zur nördlichen beziehungsweise östlichen Ostmerheimer Straße orientierten Fassade eine Vielzahl von Balkonen / Erkern erforderlich, die einen hohen Anteil an der Fassade ausmachen. Vor dem Hintergrund der besonderen Nutzungskonzeption wurde daher auf eine Festsetzung verzichtet, die den Anteil der Balkone / Erker bezogen auf die einzelne Fassadenseite beschränkt. Um die Nutzung der oberirdischen Freiräume vorwiegend für die Bewohnerinnen und Bewohner vorzuhalten sowie eine hiermit einhergehende hochwertige Freiraumgestaltung zu erreichen, wird gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO geregelt, dass Nebenanlagen nur auf den hierfür festgesetzten Flächen sowie auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Ausgenommen hiervon sind Abstellplätze für Fahrräder. Entsprechend der geplanten Gebäudekonfiguration wird eine abweichende Bauweise festgesetzt, da die gewählte Bauweise weder einer offenen noch einer geschlossenen Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 1 bis 3 BauNVO entspricht. Die geplanten Baukörper beziehungsweise Gebäude inner- halb der durch Baugrenzen umschlossenen Baufelder sind unabhängig von ihrer Länge ohne seit- lichen Grenzabstand zu errichten . Dies entspricht der im städtebaulichen Entwurf aufgezeigten Gebäudekonzeption. Gleichzeitig bleiben die Hauptbaukörper allseitig von den Grenzen des Bau- grundstücks zurück. 6.4 Erschließung Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Ent- wurfes für den motorisierten Individualverkehr erfolgt über die westliche Ostmerheimer Straße. Hier befindet sich bereits die Gemeinschaftstiefgaragenein- und –ausfahrt für das Gebäude der Personalwohnungen (zweiter Bauabschnitt). Für den 3. Bauabschnitt wird diese als zweispurige Ein- und Ausfahrt ausgebaut. Die das Plangebiet umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen (Ostmerheimer Straße) sind bereits hergestellt. Im Bereich entlang der nördlichen Ostmerheimer Straße soll zwischen Bauabschnitt 2 und 3 eine notwendige Feuerwehrdurchfahrt in den Innenhof eingeplant werden, die aus brand- schutztechnischen Gründen für das Gesamtbauvorhaben erforderlich ist. Zur Sicherung der be- nannten brandtechnischen Belange wird eine mindestens 4,0 Meter breite Durchfahrt mit einer lichten Höhe von mindestens 4,5 Meter Teil der planungsrechtlichen Regelungen. Die Durchfahrt 19 wird mit einem durch die Feuerwehr zu öffnenden Tor von der öffentlichen Verkehrsfläche abge- trennt. Hierdurch wird zugleich ein Schutz für die im Innenhof liegende Kleinkinderspielfläche geschaffen. Anwohnerinnen und Anwohner können durch eine Tür innerhalb der Toranlage in den Innenhof gelangen. Die vor dem Bereich der Durchfahrt befindliche Bushaltestelle der Linien 157 und 158 auf der nördlichen Ostmerheimer Straße soll im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens Richtung Süden verlegt werden. Die Planung für den Ausbau liegt bereits vor und die Herstellung erfolgt auf Kosten der Vorhabenträgerin. Weitere Abstimmungen mit den Fachdienststellen erfolgen im Bau- genehmigungsverfahren in Form eines Ausbauvertrages zum 3. Bauabschnitt (VEP-Umsetzung). Entlang der westlichen Ostmerheimer Straße existiert derzeit nur auf der westlichen Straßenseite entlang der bestehenden Häuser ein Gehweg. Hier soll westlich der bestehenden Kindertagesein- richtung in der westlichen Ostmerheimer Straße eine Querungshilfe zum einseitigen Gehweg auf der westlichen Straßenseite eingerichtet werden. Hierdurch wird in diesem Bereich die Verkehrs- sicherheit deutlich erhöht und ein gefahrloser Übergang für Kinder und Eltern geschaffen. Die Planung für den Ausbau wird in Abstimmungen mit den Fachdienststellen im Baugenehmi- gungsverfahren in Form eines Ausbauvertrages zum 3. Bauabschnitt erfolgen. Die Herstellung erfolgt auf Kosten der Vorhabenträgerin. Darüber hinaus wird eine Regelung zum Ausbau im Durchführungsvertrag getroffen. Im nördlichen Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes, entlang der öffentlichen Verkehrsflächen der westlichen und nördlichen Ostmerheimer Straße, kommt es zum Verlust eines bestehenden Erschließungsweges in der Grünfläche, der jedoch über das Grundstück der Vorhabenträgerin verläuft und im Rahmen der Neuordnung der Grundstücke entfällt. Die Planung für die Herstellung eines neuen Weges im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche erfolgt durch die Vorhabenträgerin in Abstimmungen mit den Fachdienststellen und wird im Baugenehmigungs- verfahren in Form eines Ausbauvertrages geregelt (VEP-Umsetzung). Darüber hinaus wird eine Regelung zum Ausbau im Durchführungsvertrag getroffen. 6.4.1 Verkehrsbelastung Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten "Verkehrs- gutachten Ostmerheimer Straße 214" durch das Büro PTV Transport Consult GmbH, September 2022 erstellt. Bereits im Mai 2019 wurde ebenfalls durch das Büro PTV Transport Consult GmbH ein Gutachten für die ersten beiden Bauabschnitte erarbeitet. Aufbauend auf der erforderlichen Änderung beziehungsweise Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes sowie den weiteren Planungsschritten wurde das entsprechende Gutachten fortgeschrieben beziehungsweise aktualisiert. Im Verkehrsgutachten wurden neben der Bestandsanalyse, dem Prognosezustand des zu erwar- tenden Verkehrs sowie der Berücksichtigung von insgesamt zwei Untersuchungsansätzen, auch die geplante Gemeinschaftstiefgarage sowie die Auswirkungen der Planung auf die Leistungs- fähigkeit von insgesamt drei angrenzenden verkehrlichen Knotenpunkten, untersucht. Das Gutachten berücksichtigt die bereits realisierten 107 Wohneinheiten, davon 50 Ein-Zimmer- Wohnungen, 49 Zwei-Zimmer-Wohnungen, drei Drei-Zimmer-Wohnungen und fünf Vier-Zimmer- Wohnungen in Bauabschnitt 2 sowie insgesamt 126 geplante Wohneinheiten, davon 80 Studie- renden-Wohngemeinschaften, vier Ein-Zimmer-Wohnungen, 14 Zwei-Zimmer-Wohnungen, 13 Drei-Zimmerwohnungen, 14 Vier-Zimmer-Wohnungen und eine Fünf-Zimmer-Wohnung in Bau- abschnitt 3. Die geplante Erschließung des Vorhabens erfolgt über die gleiche Anbindung an der vorhandenen Gemeinschaftstiefgaragenzufahrt an der westlichen Ostmerheimer Straße. Die Verkehrserzeugung bezieht sich auf die benannten Bauabschnitte 2 und 3 beziehungsweise die bestehende und geplante Wohnnutzung. Die mit der sechs-gruppige Kindertageseinrichtung verbundenen Verkehre wurden in den Erhebungsdaten berücksichtigt. Auch die Wohnbebauung entlang des Arnikaweges (VEP Nr. 74455/03) wurde mittlerweile fertiggestellt und ist somit in den Erhebungsdaten enthalten. 20 Der motorisierten Individualverkehr-Anteil (MIV-Anteil) der Bewohnerinnen und Bewohner wurde unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Mobilität sowie der guten Anbindung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) mit 35 % angenommen. Die Wegehäufigkeit von 3,2 Wegen/Tag basiert auf den Ergebnissen der Untersuchung "Mobilität in Deutschland 2017" (bundesweite Er- hebung von Kenndaten der Alltagsmobilität, die als repräsentativ für die Alltagsmobilität innerhalb des Kölner Stadtgebietes angesehen werden kann und dem Gutachten zu Grunde gelegt wird. Für das Klinikpersonal des angrenzenden Krankenhauses Merheim und die zukünftigen Studie- renden aus dem Vorhaben im Bauabschnitt 3 wurden Abminderungen des MIV-Anteils berück- sichtigt, die durch günstige Begleitumstände (fußläufige Erreichbarkeit des Krankenhauses und Verfügbarkeit eines Semestertickets) begründet werden können. Dahingegen wurden für den Ver- kehr der Besuchenden jeweils den MIV-Anteil von 50 % angenommen. Alle weiteren Parameter entsprechen den typischerweise für Wohngebiete angesetzten Größenordnungen. Die Angaben sind somit als Durchschnittswerte zu verstehen, die das zu erwartende Verkehrsaufkommen für die Bebauung fachgerecht abbilden. Die Berechnungsergebnisse zeigen für die beiden realisierten Bauabschnitte insgesamt 244 Fahr- ten mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) je Werktag auf. Von den 244 Kfz-Fahrten sind 122 Kfz-Fahrten dem Quellverkehr (Fahrten vom Plangebiet beziehungsweise aus der Gemeinschaftstiefgarage) und 122 Kfz-Fahrten den Zielverkehr (Fahrten zum Plangebiet beziehungsweise in die Gemein- schaftstiefgarage) zuzuordnen. Bauvorhaben in der Umgebung Im nördlichen Umfeld des Bauvorhabens liegt der Geltungsbereich des VEP Nr. 74455/02 "Ost- merheimer Straße" (circa 152 Wohneinheiten), der am 11.12.2019 durch öffentliche Bekanntgabe rechtsverbindlich wurde. Seither laufen Baugenehmigungsverfahren und erste Baumaßnahmen. Da die hiermit verbundenen Verkehre noch nicht in den aktuellen Erhebungsdaten enthalten waren, wurde für dieses Vorhaben eine zusätzliche Verkehrserzeugung berücksichtigt. Die Berechnungsergebnisse gemäß dem Verkehrsgutachten „Ostmerheimer Straße 214“ zeigen für das Gebiet des VEP Nr. 74455/02 insgesamt 241 Kfz-Fahrten je Werktag für die geplante Nutzung auf. Die Fahrten verteilen sich nahezu gleichmäßig auf den Ziel- und Quellverkehr. Südlich des Planungsgebietes für den hier vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan- Entwurf wird derzeit eine Überplanung des Bebauungsplanes Nummer 73450/03 durch Aufstel- lung des Bebauungsplanes mit dem Arbeitstitel "Ostmerheimer Straße – Schule“ – in Köln- Mer- heim für eine dreizügige Grundschule und eine weitere viergruppige Kindertageseinrichtung auf- genommen. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 17.08.2022. Die Betrachtung der zu erwartenden Verkehre für den Schulbetrieb und den Bring- und Holdienst der Kindertageseinrichtung des Bebauungsplan-Entwurfes hat für das erarbeitete Verkehrsgutachten in Bezug auf die unmittelbaren verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens (Bauabschnitte 1 bis 3) eine untergeordnete Rolle, wurde aber aufgrund der perspektivischen Aussagen und entspre- chender Rückschlüsse in die Verkehrsuntersuchung aufgenommen. Für die geplante Grundschule sowie die Kindertageseinrichtung ergeben sich insgesamt circa 186 Kfz-Fahrten je Werktag (Verkehrsgutachten Ostmerheimer Straße 214; Anlage 7.2). Auch diese verteilen sich gleichmäßig auf Ziel- und Quellverkehr. Insgesamt zeigen die Berechnungsergebnisse des Gutachters eine prognostizierte Verkehrser- zeugung durch die realisierten und geplanten Bauvorhaben in der Umgebung von insgesamt 428 Kfz-Fahrten je Werktag. Unter Berücksichtigung der Verkehrserzeugung aus den Bauabschnitten 2 und 3 sowie den prog- nostizierten Mehrverkehren aus den umliegenden Bauvorhaben, wurde für die folgenden Knoten- punkte - Olpener Straße / Ostmerheimer Straße / Kieselaulerweg (KP 1), Ostmerheimer Straße / Zufahrt Kaufland (KP 2) und Ostmerheimer Straße / Arnikaweg (KP 3) - ein Leistungsfähigkeits- nachweis geführt. Die Leistungsfähigkeitsnachweise wurden hinsichtlich der beiden nachfolgen- den Planfälle beziehungsweise Varianten erbracht. 21 Planfälle: - Beim ersten Planfall werden die Neuverkehre aus den Bauvorhaben der Bauabschnitte 2 und 3 sowie die im Zuge des VEP 74455/02 "Ostmerheimer Straße" zusätzlich zu erwar- tenden Verkehre berücksichtigt. - Der zweite Planfall berücksichtigt neben den Neuverkehren aus dem ersten Planfall zu- sätzlich auch die perspektivischen Mehrverkehre im Zuge der Realisierung einer Grund- schule und Kindertageseinrichtung im Süden beziehungsweise Westen. Hierdurch können Aussagen über die weitere Entwicklung getroffen werden, die das vorliegende Bauvorha- ben allerdings nur am Rande tangieren. Um die verkehrlichen Auswirkungen auf das übergeordnete Straßennetz zu bewerten, wurde für beide Planfälle die Verkehrsqualität des Verkehrsablaufs an den relevanten Knotenpunkten gemäß dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2015) ermittelt. Dabei wird die Qualitätsstufe des Verkehrsablaufes (QSV) von QSV A (=Wartezeit sehr kurz) bis QSV F (=Überlastung) angegeben. Die Berechnung der Leistungsfähigkeit für die jeweiligen Morgen- beziehungsweise Abend- spitzenstunden zeigt, dass im Analysezustand sowie im Planfall eins an keinem der benannten Knotenpunkte Leistungsfähigkeitsdefizite vorliegen. Durch die relativ geringen vorhabenbezoge- nen Zusatzverkehre tritt dabei zwischen den Belastungsfällen keine signifikante Erhöhung der Wartezeiten auf. Die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die schon heute zu beobachtenden Verkehrsverhältnisse im MIV sind demnach eher gering. Einen großen Einfluss (vor allem auf die Leistungsfähigkeit des KP 1) hat insbesondere der zu- sätzliche Mehrverkehr im zweiten Planfall. Dieser führt zu einer Herabstufung der Qualitätsstufe des KP 1. Bei der rechnerischen Bewertung in die mangelhafte QSV E sind mindestens zwischen- zeitliche Einschränkungen nicht auszuschließen. Zusätzlich zu der Untersuchung der drei Knotenpunkte im Umfeld des vorhabenbezogenen Be- bauungsplan-Entwurfes, erfolgte auch eine rechnerische Bewertung der Leistungsfähigkeit für den Bereich der geplanten Tiefgaragenerschließung an der westlichen Ostmerheimer Straße. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass obwohl der gesamte Quell- und Zielverkehr für die geplanten Wohneinheiten (Bauabschnitte 2 und 3) über diesen Einmündungsbereich von der Tiefgarage in die westliche Ostmerheimer Straße abgewickelt wird, durch die Zusatzverkehre keine signifikante Beeinflussung des Verkehrsablaufs auf diesem Abschnitt der westlich gelege- nen Ostmerheimer Straße (Sackgasse) zu erwarten ist. Wohnnutzung Personalwohnheim Mit Ablauf der einschränkenden Nutzungsfestsetzung (31.12.2037) des Personalwohnheimes kann der festgesetzte Anteil des Personalwohnens vollständig durch eine Wohnnutzung ohne Bin- dung ersetzt werden. Hierdurch ergäbe sich im Einklang mit der bisherig angesetzten Verkehrser- zeugung ein zusätzliche Belastung von circa 23 Kfz pro Tag (davon 2 Kfz/h in der Morgenspitze und 3 Kfz/h in der Abendspitze), die vollständig über den Knotenpunkt 1 „Olpener Straße / Ost- merheimer Straße / Kieskaulerweg“ sowohl im Quell- als auch im Zielverkehr abgewickelt werden kann. Maßgebend für die Beurteilung der Verkehrsqualität ist an diesem Knotenpunkt sowohl in der Analyse als auch im Planfall 1 der Linkseinbieger von der Ostmerheimer Straße auf die Olpe- ner Straße während der Abendspitze. Aus verkehrstechnischer Sicht ist somit vor allem der Quell- verkehr aus dem Plangebiet von Bedeutung, da dieser den Knotenpunkt über diese südliche Zu- fahrt erreicht. Die Bewertung liegt dabei im Planfall 1 mit 69,3 s bereits im Bereich der Leistungs- fähigkeitsgrenze mit zeitweise zu erwartenden „Überstauungen“ der vorhandenen Aufstellfläche. Basierend auf der Verkehrserzeugung würde sich der Quellverkehr über die Zufahrt dabei abends lediglich um 1 Kfz/h erhöhen (die zwei zusätzlichen Fahrzeuge werden entsprechend dem Zielver- kehr zugeschrieben). Es ist davon auszugehen, dass diese "Mehrbelastung" bereits in den ge- troffenen Annahmen und allgemeinen Schwankungen, die bei jeder singulären Verkehrserhebung 22 vorliegen, enthalten ist. Selbst im kritischen Fall, das bedeutet wenn das Fahrzeug dem Linksab- bieger zugeschrieben wird, ist somit keine Verschlechterung zu erwarten, aus der ein Leistungsfä- higkeitsdefizit resultiert. Eine Verschlechterung der Verkehrsqualität durch den Wegfall der Personalwohnungen in Bauab- schnitt 2 und der hiermit verbundenen leichten Erhöhungen der Verkehrserzeugung kann daher gutachterlich nicht erkannt werden. 6.4.2 Ruhender Verkehr Im Rahmen der vorher genannten Verkehrsuntersuchung wurden ebenfalls durch PTV Transport Consult GmbH ein Stellplatznachweis sowie ein Mobilitätskonzept (Bestandteil der Verkehrsunter- suchung) für das geplante Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes erarbeitet. Um eine möglichst großzügige Freiraumgestaltung innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA) zu erzielen, sollen die erforderlichen Stellplätze, mit Ausnahme der bereits realisierten ober- irdischen Stellplätze der Kindertageseinrichtung (St1) sowie die geplanten Car-Sharing-Stellplätze (St2), ausschließlich innerhalb der geplanten Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) untergebracht werden. Die Gemeinschaftstiefgarage stellt eine Zusammenlegung der Tiefgaragenflächen für alle Bauabschnitte dar. Bei Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes kommt es zu einer Umorgani- sation dieser Fläche, so dass zum Beispiel Stellplätze der Kindertageseinrichtung (Bauabschnitt 1) im Bereich der Gemeinschaftstiefgaragenfläche des 3. Bauabschnittes verortet werden. Die Ein- und Ausfahrtssituation der Gemeinschaftstiefgarage wird zusammengelegt und die benannte Fläche wird allen Nutzerinnen und Nutzer beziehungsweise Anwohnerinnen und Anwohner zu- gänglich sein. Gleichzeitig ist aus brandschutztechnischen Gründen vorgesehen, die Tiefgaragen- bereiche für den Bauabschnitt 2 (bereits vorhandene Tiefgarage) und den Bauabschnitt 3 räum- lich zu trennen. Erst im Ein- und Ausfahrtsbereich werden die beiden ansonsten getrennten Bereiche zusammengeführt. Neben der Festsetzung einer Fläche für die Gemeinschaftstiefgarage sollen im vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan-Entwurf auch konkrete Festsetzungen zur räumlichen Anordnung der oberir- dischen Stellplätze getroffen werden. Um diese Stellplätze planungsrechtlich zu sichern, werden diese zeichnerisch (St1 und St2) im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf festgesetzt. Die Haupterschließung der Gemeinschaftstiefgarage erfolgt auch zukünftig über die westliche Ostmerheimer Straße. Die bestehende Ein- und Ausfahrtssituation soll erweitert und durch eine Einhausung ergänzt werden. Die Größe der Gemeinschaftstiefgarage inklusive Ein- und Aus- fahrtssituation wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf als (GTGa) festgesetzt. Um jedoch eine gewisse Flexibilität im Rahmen der Ausbauplanung zu gewährleisten sowie eine geometrische Eindeutigkeit im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf zu gewährleisten, wurde die Fläche der Gemeinschaftstiefgarage mit einem gewissen Spielraum festgesetzt. Die Gemeinschaftstiefgarage dient vorrangig der Unterbringung der entstehenden und bereits vor- handenen Kraftfahrzeug-Verkehre. Um jedoch auch untergeordnete Nebenräume außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zu ermöglichen, wird festgesetzt, dass innerhalb der mit GTGa gekennzeichneten Fläche auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche Lager-, Abstell-, Technik- und sonstige Nebenräume sowie Stellplätze für Fahrräder bis zu einem Flächenanteil von insgesamt 20 % zulässig sind. Hierdurch wird die Flächeninanspruchnahme von notwendigen Nebenräume limitiert und dem eigentlichen Nutzungszweck der Gemeinschaftstiefgarage entspro- chen. Die erforderliche Stellplatzanzahl für die Kindertageseinrichtung wurde bereits in einem Verkehrs- gutachten durch das Büro PTV Transport Consult GmbH, Mai 2019, anhand der zu diesem Zeit- punkt gültigen Regelungen bestimmt. Es wurde ein allgemeiner Bedarf von drei Stellplätzen für die Kindertageseinrichtung ermittelt (ein Stellplatz je 20 bis 30 Kinder). Hierbei wurde bereits im Baugenehmigungsverfahren ein Reduzierungsfaktor von 25 % für die gute ÖPNV-Anbindung be- rücksichtigt. Diese drei Stellplätze stehen schon zum heutigen Zeitpunkt für die etwa 18 Mitarbei- 23 tenden der Einrichtung zur Verfügung. Für die notwendigen Bring- und Holverkehre wurde ein zu- sätzlicher Bedarf von fünf Stellplätzen ermittelt. Insgesamt ergibt sich für die Kindertageseinrich- tung somit ein Bedarf von acht Stellplätzen für Personenkraftwagen sowie einem Stellplatz für Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Hiervon werden sechs plus einen Stellplätze für Men- schen mit besonderen Bedürfnissen oberirdisch entlang der westlich verlaufenden Ostmerheimer Straße sowie zwei Stellplätze innerhalb der Gemeinschaftstiefgarage (Bauabschnitt 3) nachgewie- sen. Der errechnete Bedarf an Stellplätzen für Fahrräder liegt insgesamt bei acht. Diese sind süd- lich der Bring- und Holstellplätze entlang der westlichen Ostmerheimer Straße verortet. Im 2. Bauabschnitt wurden insgesamt 107 Wohneinheiten in einem neuen Gebäude realisiert. Bei Anwendung des zum Zeitpunkt der vorliegenden Baugenehmigung gültigen Stellplatzschlüssels der Stadt Köln werden dafür 42 Stellplätze benötigt, wobei eine Reduzierung von 25 % durch die gute ÖPNV-Anbindung berücksichtigt wurde. Die Planung berücksichtigt insgesamt 41 Stellplätze innerhalb der errichteten Gemeinschaftstiefgarage. Der fehlende Stellplatz wird durch eine Stell- platzablöse ausgeglichen und die Regelungen dazu im Durchführungsvertrag getroffen. Insgesamt wurden für den 2. Bauabschnitt 130 Fahrradabstellplätze im Rahmen der erteilten Bau- genehmigung erforderlich. Diese wurden im Untergeschoss, in der Gemeinschaftstiefgarage (Bau- abschnitt 2) und im Außenanlagenbereich (oberirdisch) vorgesehen, die jedoch mit Realisierung des 3.Bauabschnittes neu nachgewiesen werden müssen. Insgesamt wurde der erforderliche Stellplatznachweis erfüllt. Für die Stellplatzermittlung des 3. Bauabschnittes soll die vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022 beschlossene und am 22.06.2022 bekanntgemachte Aktualisierung der bestehenden Stellplatz- satzung angewandt werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan-Entwurf sieht hierbei insge- samt 126 Wohneinheiten vor, welche sich in insgesamt 80 Studierenden-Wohngemeinschaften, 13 freifinanzierte Wohnungen kleiner 50 m², 13 freifinanzierte Wohnungen bis 75 m² sowie 20 freifinanzierte Wohnungen größer 75 m² gliedern. Gemäß der Stellplatzsatzung ergibt sich ein Stellplatzbedarf von insgesamt 55 Stellplätzen. Die rechnerische Anzahl der Fahrradabstellplätze beläuft sich auf insgesamt 172 für den 3.Bauab- schnitt beziehungsweise insgesamt 222 mit Berücksichtigung der überplanten 50 Stellplätze aus Bauabschnitt 2 im Rahmen des 3. Bauabschnittes innerhalb der Gemeinschaftstiefgarage verortet werden. Durch die infrastrukturellen Voraussetzungen im Umfeld des vorhabenbezogenen Bebauungs- plan-Entwurfes, die insgesamt städtische Lage und einen hohen Anteil junger Nutzergruppen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der hohen Anzahl von studentischen Wohnungen sowie der guten ÖPNV-Erschließung in Bezug auf die Erreichbarkeit des Campus der Universität und der Fachhochschule Köln, ist von einem nachhaltigen Mobilitätsverhalten und einem verhältnis- mäßig geringen Anteil des motorisierten Individualverkehrs auszugehen. Demnach kann zum Beispiel das Angebot im Öffentlichen Personennahverkehr im Umgebungsbereich des vorhaben- bezogenen Bebauungsplan-Entwurfes als gut und angemessen eingestuft werden. Hierdurch kann gemäß der aktuellen Stellplatzsatzung der Stadt ein Abschlag von 30 % für Gebiete im Kernstadtbereich angesetzt werden. Ein weiterer Aspekt zur Reduzierung der erforderlichen Stellplatzanzahl, ist die Errichtung von insgesamt drei Car-Sharing Stellplätzen entlang der westlich verlaufenden Ostmerheimer Straße im Nordwesten des Plangebiets. Die Stellplätze stehen den Hausbewohnerinnen und Hausbe- wohnern sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung. Gemäß der Stellplatzsatzung kann daher eine zusätzliche Reduzierung der Stellplatzanzahl von 10 % für das Gebiet angesetzt werden. Unter Berücksichtigung der benannten Aspekte ergibt sich eine Reduzierung von 22 Stellplätzen. In Summe dieser Abschläge verbleibt ein Bedarf von mindestens 33 Stellplätzen für den dritten Bauabschnitt, wovon insgesamt ein Stellplatz für Besucherinnen und Besucher reserviert ist. Insgesamt ergibt sich ein Bedarf von 75 Stellplätzen innerhalb der Gemeinschaftstiefgarage für die Bauabschnitte 2 und 3, wovon insgesamt 74 Stellplätze hergestellt werden und ein Stellplatz (Bauabschnitt 2) abgelöst wird. 24 Von den insgesamt 222 Fahrradstellplätzen werden 181 Stellplätze (25 für Lastenräder) in der Gemeinschaftstiefgarage verortet. Die übrigen 41 Stellplätze werden in den beiden oberirdischen Außenanlagen berücksichtigt. Der abschließende Stellplatznachweis wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes erbracht. 6.4.3. Versorgung und Technische Infrastruktur Energieversorgung Die Versorgung des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes mit Strom und Gas ist über das vorhandene Leitungsnetz der umliegenden Straßen (Ostmerheimer Straße) gesichert. Seitens der bestehenden Kindertageseinrichtung und des Personalwohnhauses werden bereits die Versorgungsleitungen des umwelt- und ressourcenschonenden Energieträgers Fern- wärme genutzt. Darüber hinaus werden Photovoltaik-Anlagen zur Energieversorgung oberhalb der extensiven Dachbegrünung (Bauabschnitt 2 und 3) vorgesehen. Die Ausbildung von Photo- voltaik-Anlagen oberhalb der Kindertageseinrichtung wurde geprüft, jedoch aufgrund von stati- schen Problemen verworfen. Insgesamt wird die Planung (Bauabschnitt 3) als Effizienzhaus 55 EE ausgebildet. Die Stromversorgung des Plangebietes wird im westlichen Bereich durch eine bereits bestehende Trafostation sichergestellt. Die für die Trafostation erforderliche Aufstellfläche soll in einer Größe von 5,0 Meter mal 5,5 Meter im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB als Fläche für Versorgungsanlagen festgesetzt werden. Die öffentliche Zugänglich- keit ist bereits durch eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Versorgungsträgers gesichert. Wasserversorgung Die Versorgung des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes mit Wasser ist über das vorhandene Leitungsnetz der umliegenden Straßen (Ostmerheimer Straße) gesichert. Die entsprechenden Leitungsnetzpläne wurden im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt. Die Löschwasserversorgung wird im Plangebiet sichergestellt. Telekommunikation Innerhalb des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes sind Leitungen der Telekommunikation vorhanden, die von der Planung zum Beispiel auch in Bezug auf Baum- pflanzungen berücksichtigt werden. Der Bau, die Unterhaltung sowie die Erweiterung von Tele- kommunikationslinien werden durch die Planung nicht gefährdet. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB soll innerhalb des Bebauungsplanes festgesetzt werden, dass zu errichtende Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitungen, ausschließlich unter- irdisch zu führen sind. Hierdurch werden die oberirdischen Freiräume in ihrer Nutzung nicht ein- geschränkt. Entsorgung von Abwasser und Niederschlagswasser Die Schmutzwasser- beziehungsweise Abwasserentwässerung des Bauvorhabens innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes, erfolgt in das öffentliche Kanalsystem der Stadtentwässerungsbetriebe Köln. Hierfür ist die Einleitung an den bestehenden Mischwasserkanal an der westlichen Ostmerheimer Straße vorgesehen. Es ist vorgesehen, das Niederschlagswasser der Dach- und unbelasteten Außenanlagenflächen (Terrassen und Gartenanlagen) über drei Blockspeicherrigolen der Versickerung zuzuführen. Da- bei befinden sich eine Blockspeicherrigole an der Westseite und eine Blockspeicherrigole an der Nordostseite (Vorgartenbereich) des mit sieben Vollgeschossen festgesetzten Wohngebäudes. Die dritte Blockspeicherrigole ist nördlich der Zu- und Abfahrt zur Gemeinschaftstiefgarage ver- ortet. Das Niederschlagswasser der versiegelten Flächen (Bereich des Vorhaben- und Erschlie- ßungsplan-Entwurfes) der Gemeinschaftstiefgaragenzufahrt, der Abfallwertstoffbehälter und der 25 Car-Sharing-Parkplätze sollen aufgrund der zu erwartenden Verschmutzung in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden. Die geplante Entwässerung auf dem Grundstück soll bis zum Übergabeschacht DN1000 auf der westlichen Grundstücksseite im Trennsystem erfolgen. Hierzu wird der bestehende Kanalhausan- schluss an den Mischwasserkanal in der westlichen Ostmerheimer Straße übernommen. Es ist geplant, möglichst einen Großteil der Flächen einer Versickerung zuzuführen. Aufgrund der be- engten Platzverhältnisse durch die Größe des geplanten Baukörpers, der Ausmaße der geplanten Gemeinschaftstiefgarage sowie des öffentlichen Regenwasserkanals auf der westlichen Grund- stückseite besteht lediglich die Möglichkeit einer unterirdischen Versickerung durch die benannten Blockspeicherrigolen. Die Entwässerung der Tiefgaragenrampe wird über eine Hebeanlage über die Rückstauebene ge- pumpt und der Außenanlage übergeben. Von dort wird es im Übergabeschacht mit dem Schmutz- wasser zusammengeführt und in den Kanal in der westlichen Ostmerheimer Straße geleitet. Im Westen des Plangebietes verläuft von Norden nach Süden ein Niederschlagswasserkanal (SB 2200) inklusive Schutzstreifen. In Abstimmung mit den Stadtentwässerungsbetrieben (StEB) wird für den vorhandenen Kanal inklusive Schutzstreifen ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL- Recht) zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Ent- wurf festgesetzt. Hierbei wird der Schutzstreifen jedoch nicht wie ursprünglich mit beidseitig jeweils 5,0 Meter gesichert, sondern gemäß der Vereinbarung vom 05.05.2022 zwischen Vor- habenträgerin und StEB mit jeweils 1,5 Meter beidseitig zur Kanalmitte. Die Festsetzung des GFL-Rechtes wird durch die vorhandene Grunddienstbarkeit gesichert. Im Norden des Plangebietes, entlang der Westseite des siebengeschossigen Gebäudes, wird eine Erweiterung des GFL-Rechtes über insgesamt 3,6 m für einen Wartungsschacht vorgenom- men. Überflutungsnachweis Für die geplanten Rigolen sowie die an den öffentlichen Kanal angeschlossenen Flächen wurde im Rahmen der Entwässerungsplanung durch das Ingenieurbüro Leiendecker (Stand: September 2022) auch ein entsprechender Überflutungsnachweis erbracht. Die Überflutungsmengen der an die Rigolen angeschlossenen Flächen können gemäß der Berechnung vollständig in diesen unter- gebracht werden. Die Überflutungsmengen für die an den öffentlichen Kanal angeschlossenen belasteten Flächen wurden anhand eines 100-jährigen Regenereignisses vorbemessen. Für diese ergab sich eine zu- rückzuhaltende Regenwassermenge von 2,1 m³. Diese Regenwassermenge wird oberirdisch in einer leicht ausgeformten Mulde zurückgehalten. Damit das Regenwasser in die Mulde über- stauen kann, wird im Tiefpunkt der Mulde ein Entlastungspunkt in Form eines Schachtes angeord- net. Abfallentsorgung Südlich der Gemeinschaftstiefgaragenein- und -ausfahrt entlang der westlich verlaufenden Ost- merheimer Straße ist eine Fläche (Aw2) mit insgesamt sechs Unterflurcontainern für Wertstoffe und Abfälle vorgesehen. Die benannten Unterflurcontainer sollen den Bewohnerinnen und Be- wohnern des 2. und 3. Bauabschnittes zur Verfügung stehen und sind über einen barrierefreien Zugang vom begrünten Innenhof aus zugänglich. Für die bestehende sechs-gruppige Kindertageseinrichtung ist in unmittelbarer Nähe zu den Unterflurcontainern auf dem Grundstück der Kindertageseinrichtung bereits eine Fläche für Abfall- wertstoffbehälter (Aw1) vorhanden. Die entsprechenden Flächen (Aw1 und AW2) werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB als Fläche für Nebenanlagen festgesetzt. 26 6.5 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Freianlagenkonzept vom Büro KRAFT.RAUM., März 2023 erarbeitet, das für den gesamten Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf grünordnerische Maßnahmen berücksichtigt. Ein wesentlicher Bestandteil der Begrünung des Plangebietes ist die Anlage eines Kleinkinder- spielplatzes im Innenhof, der auch als Aufenthalts- und Kommunikationsfläche gestaltet werden soll. Innerhalb dieser Flächen wird der erforderliche Bedarf der insgesamt 982 m² gemäß der Satzung zur Planung von privaten Kleinkinderspielflächen der Stadt Köln ausgebildet. Der detail- lierte Nachweis notwendiger privater Spielflächen für Kleinkinder erfolgt im Baugenehmigungs- verfahren. Darüber hinaus werden die Flachdächer der Gebäude im allgemeinen Wohngebiet mit einer extensiven Dachbegrünung bepflanzt sowie Teilbereiche der Wohnbebauung mit einer Fassaden- begrünung ausgebildet. Innerhalb der Wohngrundstücke sollen durch die aufgezeigten Maßnahmen das direkte Wohnum- feld und Siedlungsbild verbessert werden. Im Bereich der Wohnbebauung sind dazu der Erhalt und die Pflanzungen von Bäumen, Gräsern, Stauden, Gehölzen sowie die Anlage von Hecken als Grundstückseinfriedung vorgesehen. Im Übrigen werden Hausgärten den jeweiligen Wohnungen des Erdgeschosses zugeordnet. 6.5.1 Dachbegrünung Zur Begrünung des Plangebietes sowie im Hinblick auf Ökologie und Kleinklima-Verbesserungen aufgrund der im Vergleich zum Bestand erhöhten Versieglung des Plangebietes, sieht der Planungsentwurf eine extensive Dachbegrünung in unterschiedlichen Bereichen vor. Zur Sicherung des vorliegenden Begrünungsentwurfes erfolgt die Festsetzung, dass die Flach- dächer der Gebäude im allgemeinen Wohngebiet (WA) mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen sind. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht herzustellen. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf sollen die Dachflächen aller Bauabschnitte mit einer Fläche von rund 1.650 m² extensiv begrünt werden. Ausgenommen sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der Dachflä- che zulässig sind. Die durch die Vorhabenträgerin geplanten Photovoltaikelemente sind oberhalb der Dachbegrünung zulässig. 6.5.2 Begrünung der Tiefgarage Ebenfalls zur Verbesserung der kleinklimatischen Situation wird für die unterbauten Flächen, wie zum Beispiel die Gemeinschaftstiefgarage (GTGa), soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spiel- plätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, festgesetzt, dass diese dauerhaft zu begrünen sind. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstrat- schicht zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. Durch diese Begrünungsmaßnahme werden insgesamt rund 570 m² oberhalb der Gemeinschaftstiefgarage begrünt. Für Pflanzungen von Bäumen auf der Tiefgaragendecke ist die Stärke der Bodensubstratschicht mit mindestens 120 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung) und von mindestens 150 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht bei groß- kronigen Bäumen (Bäumen 1. Ordnung) auszubilden. Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² und der Wurzelraum mindestens 25 m³ pro Baum betragen. Bei der Ausbildung von Baum- gruppen, darf vom benannten Flächenanteil abgewichen werden, da davon ausgegangen werden kann, dass die Pflanzflächen und Wurzelräume der Bäume ineinander übergehen. 6.5.3 Fassadenbegrünung Neben einer umfangreichen Begrünung der Dach- und Tiefgaragenflächen sollen an den beste- henden und geplanten Gebäuden auch Bereiche für eine Fassadenbegrünung vorgehalten 27 werden. Diese Bereiche werden zeichnerisch im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf festgesetzt und berücksichtigen neben den Witterungsbedingungen (Sonnenverlauf) auch die Ausbildung der geplanten Balkone und Erker. Die mit einer Fassadenbegrünung gekennzeichneten geschlossenen Wandflächen von Gebäuden innerhalb des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes sind mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern beziehungsweise mit einer Kletterpflanze je 1,5 laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Die geplante Fassadenbegrünung mindert die aus dem Bauvorhaben resultierenden Eingriffe der vorhandenen Grundstückssituation ab und verbessert in Kombination mit weiteren Begrünungs- maßnahmen, wie zum Beispiel der Dach- und Tiefgaragenbegrünung inklusive Baumpflanzungen, die kleinklimatische Situation des Plangebietes. 6.5.4 Begrünung des Allgemeinen Wohngebietes Nach der vorliegenden Baumkartierung durch das Kölner Büro für Faunistik, Juni 2022, wurden im Planbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes insgesamt 20 Bäume erfasst und entsprechend bewertet. Gemäß der durchgeführten Bewertung fallen insgesamt 17 Bäume unter den Schutz der Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Die Planung und Umnutzung führt zu einem Verlust der bestehenden Vegetationsstruktur und von zehn Bestandsbäumen (8 geschützte und 2 ungeschützte). Um die kleinklimatische Situation des Plangebietes zu verbessern, sieht das Begrünungskonzept neben dem Erhalt von insgesamt zehn Bäumen auch die Neupflanzung von mindestens sechs Bäumen vor, welche planungsrechtlich gesichert werden. Die Anzahl von insgesamt sechs Ersatzpflanzungen begründet sich durch die beengten Platzverhältnisse innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes und die einzuhaltenden Anforderungen an die Kleinkinderspielfläche. Um der späteren Ausführungspla- nung eine gewisse Flexibilität zu gewährleisten, können die festgesetzten Baumstandorte für die zu pflanzenden Bäume, welche bereits im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf aufge- nommen wurden, um bis zu maximal 5,0 Meter verschoben werden Die Grundstücksflächen des allgemeinen Wohngebietes (WA) sind, soweit sie nicht mit Gebäu- den, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern, Stauden und / oder Sträuchern dauerhaft zu begrünen. Durch diese Begrünungsmaßnahme werden ohne die Fläche der Gemeinschaftstiefgarage insgesamt rund 1.385 m² begrünt. 6.5.5 Eingriffsregelung Im bestehenden Bebauungsplan Nummer 73450/03 wurde bereits mit der Festlegung des Plan- gebietes als Baugrundstücke (Fläche für Gemeinbedarf) eine vollständige Versieglung und Über- bauung festgesetzt. Entsprechend sind die Eingriffe bereits heute zulässig und werden durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf nicht erstmals zugelassen. Auch daher sind Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich, zudem das Verfahren gemäß § 13a BauGB "Bebauungspläne der Innenentwicklung" angewendet wird. 6.6 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zum Artenschutz Für das Vorhaben wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) der Stufe II durch das Kölner Büro für Faunistik, September 2022, erarbeitet. Gemäß der im Rahmen der Artenschutzprüfung durchgeführten Erfassung von wildlebenden Vogelarten im Frühjahr 2021 sind keine Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten, wie der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erwarten. Es sind daher für diese Artengruppen keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. 28 Die Zwergfledermaus konnte ausschließlich durchfliegend als möglicher Nahrungsgast im Unter- suchungsgebiet festgestellt werden. Eine Quartiernutzung an den bestehenden Gebäuden wurde nicht beobachtet, ist jedoch nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen. Unter dem Gesichts- punkt einer "worst-case"-Betrachtung werden somit Maßnahmen vorgeschlagen, um einem Verlust von drei bis vier potentiellen Quartiermöglichkeiten im vorhandenen Personalwohnhaus zu begegnen. Gemäß Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln werden daher Ersatzmaßnahmen im Verhältnis 5 zu 1 durchgeführt. Zur Sicherstellung des Quartiersangebots für die Zwergfledermaus wird gemäß § 44 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) die Installation von insgesamt 20 Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF- Maßnahme) innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA) festgesetzt. Die Kompensationsmaßnahmen sind in der näheren Umgebung der Vorhabenfläche wie zum Beispiel im Bereich der Gehölze auf den Grünflächen oder an den bestehenden Gebäuden Kin- dertageseinrichtung und Personalwohnhaus beziehungsweise dem neuen Gebäude zu realisie- ren. Die Installation der Fledermauskästen wird der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln im Rahmen der Durchführung mitgeteilt. Die Sicherung der Installationsmaßnahmen von mindestens 20 Fledermauskästen als vorgezo- gene Ausgleichsmaßnahme wird im Durchführungsvertrag geregelt. 6.7 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 6.7.1 Lärm Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung des Büros ACCON Köln GmbH – Environmental Consultants, September 2022, wurden die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse unter- sucht und welche Auswirkungen die Entwicklung des Plangebiets auf die Umgebung hat (siehe auch Begründung – Umweltbelange, Punkt 7.5, Lärm. Es ist gesondert darauf hinzuweisen, dass Teilbereiche des Geltungsbereiches des vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan-Entwurfes innerhalb der Nachtschutzzone des Flughafens Köln/Bonn liegen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan-Entwurf setzt für das Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet fest und entspricht somit den Vorgaben gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) zur Erhaltung, Erneuerung oder Anpassung einer bestehen- den Wohnnutzung in einem bereits bekanntgemachten Bebauungsplan. 6.7.1.1 Verkehrslärm Verkehrsgeräuschsituation (Straßen- und Flugverkehrslärm) Gemäß schalltechnischer Untersuchung liegt das Plangebiet in der Nachtschutzzone des Flug- hafens Köln/Bonn. Die Flugverkehrslärmimmissionen werden daher tags und nachts bei kleiner gleich 55 dB(A) liegen. Dies wird als Grundbelastung für das vorliegende Plangebiet des vorha- benbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes angenommen. Das Untersuchungsgebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes wird neben der Grundbelastung durch den Fluglärm auch durch den Verkehrslärm auf den umliegenden öffentli- chen Straßen geprägt. Die höchsten Werte werden hierbei, gemäß schalltechnischer Unter- suchung, an der geplanten Nordfassade des 3. Bauabschnittes durch die Flug- und Verkehrslärm- situation erreicht. Hier wurden Werte von 70 dB(A) tags und bis maximal 62 dB(A) nachts ermit- telt. Aufgrund der durch den Fluglärm aufgenommenen Grundbelastung von 55 dB(A) werden auch in der Nacht keine Beurteilungspegel unterhalb von 56 dB(A) erreicht. Die Ergebnisse zeigen auf, an welchen Fassadenbereichen, die als Außenwohnbereich genutzt werden (zum Beispiel Balkon), der Beurteilungspegel am Tage den Schwellenwert von 62 dB(A) überschreitet. Für diese Bereiche sind entsprechende Schallschutzmaßnahmen zu berücksichti- gen (vergleiche Punkt 6.7.1.4). 29 6.7.1.2 Planauswirkungen auf die Umgebung Mehrverkehre öffentliche Straßen Auf Grundlage der vom Büro PTV Transport Consult GmbH(Verkehrsgutachten), September 2022, ermittelten Mehrverkehre auf den umgebenden öffentlichen Straßen wurde die zu erwar- tende Immissionsbelastung an der bestehenden Wohnbebauung ermittelt. Hierbei wurden die Ergebnisse für den Prognose-Nullfall (Bestandssituation) und den Planfall (Plansituation) gegen- übergestellt. Die Ergebnisse der Gegenüberstellung zeigen auf, dass es durch die auftretenden Mehrverkehre im Planfall zu keinen relevanten Geräuschauswirkungen beziehungsweise zu keiner relevanten Erhöhung der Geräuschsituation an den bestehenden Gebäuden kommt. Tiefgarage entlang der westlichen Ostmerheimer Straße Für das Personalwohnhaus wurden 41 Stellplätze in der Gemeinschaftstiefgarage errichtet. Für das Neubauvorhaben sind weitere Stellplätze in der Gemeinschaftstiefgarage erforderlich. Die Erschließung erfolgt über eine eingehauste gemeinsame Zufahrt im Westen des Plangebietes. Die geplante Gemeinschaftstiefgaragenzufahrt steht nicht im Konflikt mit den angrenzenden Nutzungen. Dies ist durch die Einhausung sowie den Abstand zur nächst gelegenen Wohnnut- zung im Westen (circa 30,0 m) begründet. Auswirkungen der Kindertageseinrichtung Für die realisierte sechs-gruppige Kindertageseinrichtung wurde für das Baugenehmigungsver- fahren eine Stellungnahme zu den Geräuschimmissionen durch das Büro ADU cologne, Novem- ber 2017, erarbeitet. Hinsichtlich der verkehrlichen Planauswirkungen der Kindertageseinrichtung wurden die Hol- und Bringverkehre und die damit verbundenen Geräusche durch die Nutzung der Stellplätze beurteilungsrelevant. Die Ergebnisse zeigten auf, dass an den Immissionsorten im Tag- und Nachtzeitraum die jeweili- gen zulässigen Maximalpegel (90dB(A) tags, 55 dB(A) nachts) unterschritten wurden. Auswirkungen der Car-Sharing-Parkplätze Westlich des siebengeschossigen Gebäudes werden drei oberirdische Car-Sharing-Parkplätze eingeplant. Für diese Stellplätze wurden insgesamt 19 Bewegungen im Tagesbeurteilungszeit- raum und (aufgerundet) eine Bewegung in der ungünstigsten Nachtstunde gemäß Verkehrs- gutachten Ostmerheimer Straße 214 angenommen. Das Ergebnis berücksichtigt allerdings den Berechnungsansatz von privaten Stellplätzen. Da die Car-Sharing-Parkplätze jedoch allen Nut- zern zur Verfügung stehen, ist eine höhere Frequentierung anzunehmen. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass auch bei Annahme einer dreimal so hohen Frequentierung der Car-Sha- ring Stellplätze im Tagzeitraum, keine relevanten Geräuschauswirkungen durch die Nutzung entstehen. 6.7.1.3 Gewerbelärm Die für das Bauvorhaben (Bauabschnitte 1 bis 3) relevanten beziehungsweise zu betrachtenden Gewerbebetriebe liegen im Westen (Betrieb für Rohrbearbeitungen mit Stellplätzen sowie Ran- gier- und Laderampen) sowie im Norden (Verbrauchermarkt inklusive Parkdeck). Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass weder tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohnge- biete zu erwarten sind. Darüber hinaus wird aufgezeigt, dass die geplante Wohnbebauung die be- nachbarten Betriebe nicht einschränken wird. 6.7.1.4 Lärmschutzmaßnahmen Aktive Lärmschutzmaßnahmen (Maßnahmen an der Geräuschquelle) zum Beispiel in Form von Lärmschutzwänden scheiden aus städtebaulichen Gründen aus. Lärmschutzwände würden das 30 Straßenbild in Teilbereichen stark einschränken. Außerdem ist der erforderliche Platz für aktive Maßnahmen nicht gegeben. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können im Plangebiet mit passiven Schallschutzmaß- nahmen sichergestellt werden. Zu diesem Zwecke wurden aufgrund einer Summenbetrachtung nach DIN 4109-2018 (Schallschutz im Hochbau) maßgebliche Außenlärmpegel berechnet und Lärmpegelbereichen zugeordnet, die als Darstellung Eingang in den vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan-Entwurf finden. Unter Berücksichtigung der Eigenabschirmung der Gebäude innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes sind maximale Anforderungen an den baulichen Schallschutz gemäß den Lärmpegelbereichen IV und V zu erfüllen. Es treten dabei maximale maßgebliche Außenlärm- pegel von bis zu circa 74 dB(A) an den Fassaden an der Nordseite des VII-geschossigen Gebäu- des auf. An den nach Westen weisenden Fassaden treten maximale maßgebliche Außenlärm- pegel von circa 71 dB(A) auf. Zur Sicherung des ausreichenden Lärmschutzes werden passive Schallschutzmaßnahmen (Maß- nahmen am Immissionsort) ergriffen. Sie betreffen die Darstellung der Lärmpegelbereiche (LPB) IV und V, nach denen sich die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbau- teilen (Fenster, Wände, Dächer ausgebauter Dachgeschosse) zwingend ergeben und für die der Nachweis im Baugenehmigungsverfahren zu führen ist. Bei der Wertung der Lärmpegelbereiche ist zu beachten, dass diese so eingetragen wurden, als wären die zukünftigen Gebäude noch nicht errichtet. Die Lärmpegelbereiche entsprechen also einer freien Schallausbreitung über den betrachteten Bereich. An der Ostfassade des geplanten Gebäudes (Bauabschnitt 3) liegen im 1. Obergeschoss bis 6. Obergeschoss Überschreitungen des Schwellenwertes von 62 dB(A), von 5 bis 8 dB(A) vor. In der Rechtsprechung (Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2006 – 7 D 34/07.NE) sind Dauerschallpegel bis zu 62 dB(A) für Außenwohnbereiche als hinnehmbar beurteilt worden, da dieser Wert die Schwelle markiere, bis zu der unzumutbare Störungen der Kommunikation und der Erholung nicht zu erwarten sind. Für Außenwohnbereiche, wie Balkone oder Loggien, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen, um den vorgenannten Beurteilungspegel einzuhalten. Die Planung sieht in entsprechenden Bereichen eine Verglasung der Außenwohnbe- reiche vor, um so die notwendigen Pegelminderungen zu erreichen. Dies betrifft insbesondere die direkt an der Ostmerheimer Straße liegenden Fassaden im Osten, Norden und Westen. Durch entsprechende bauliche Maßnahmen (Verglasung) können unzumutbare Störungen der Kommu- nikation und Erholung vermieden und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse geschaffen werden. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zu- sätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. In Kombination mit einer entsprechenden Darstellung zu Lärmpegelbereichen und fensterunabhängigen Belüftun- gen für Schlaf- und Kinderzimmer, sofern Fenster ausschließlich in Fassadenabschnitten liegen, die nachts mit Beurteilungspegeln oberhalb von 45 dB(A) beaufschlagt werden beziehungsweise für die ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 58 dB(A) oder darüber ermittelt wurden, wird ein wirksamer Lärmschutz im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes erzielt. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bau- ordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 6.8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 6.8.1 Dachform/Dachaufbauten Im Plangebiet sollen ausschließlich Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu einer Dachnei- gung von maximal 5 Grad zulässig sein. Dieses Gestaltungsmerkmal sichert die Umsetzung des 31 städtebaulichen Entwurfs und gewährleistet das Einfügen in die umgebende Bebauung. Weiterhin können damit auch zu begrünende Flächen vorgehalten werden, was bereits aus Gründen des Klimaschutzes sinnvoll ist. Die Ausbildung eines Flachdaches begünstigt somit die geplante extensive Dachbegrünung ein- schließlich der Nutzung von Photovoltaikanlagen. Überschreiten Dachaufbauten wie zum Beispiel Antennen, Lüftungs- und Kühlanlagen, Satelliten- schüsseln oder Sicherungssysteme für Wartungsarbeiten die festgesetzte Gebäudehöhe, sind diese Dachaufbauten mit umlaufenden, senkrechten Sichtschutzelementen bis zu einer Höhe von 2,0 m zu versehen. Hiervon ausgenommen sind solarenergetische Anlagen, Belichtungselemente sowie der Mobilfunkmast, auf der mit sieben Vollgeschossen festgesetzten überbaubaren Grund- stücksfläche. Durch die benannten Maßnahmen wird das straßenseitige Erscheinungsbild ge- sichert sowie die Wahrnehmung von technische Aufbauten gemindert. 6.8.2 Einfriedungen Grundstückseinfriedungen im Vorgartenbereich sind ausschließlich als standortgerechte Hecken sowie als Draht- und Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils bis zu 1,2 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. Bei Kinder- gärten oder Kindertageseinrichtungen sind höhere Einfriedungen als standortgerechte Hecken sowie als Draht- und Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken zulässig. Um hier einen stärke- ren Schutz gegen Einsichtnahme zu ermöglichen, sind Einfriedungen von bis zu 2,0 m zulässig. Diese Festsetzungen erfolgen ebenfalls aus gestalterischen Gründen. Durch die Festsetzung der Heckenpflanzungen werden das straßenseitige Erscheinungsbild sowie eine Privatheit der Vor- gartenbereiche gesichert. 6.8.3 Mobilfunkanlagen Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen des obersten Geschosses zulässig, sodass das straßenseitige Erscheinungsbild nicht durch entsprechende technische Anlagen gestört wird. 6.8.4 Nebenanlagen Abstellplätze für Müllsammelbehälter sind nur zulässig, wenn diese in Gestalt von Müllboxen oder durch standortgerechte Pflanzen eingehaust werden. Alternativ sind die entsprechenden Müllsam- melbehälter als Unterflurcontainer im festgesetzten Bereich auszuführen. Die Festsetzung dient vorrangig der Sicherung der qualitativen Freiräume. 6.8.5 Befestigung von Wegen und Feuerwehrbewegungsflächen Unter Berücksichtigung des mit der Planung zusammenhängenden Versieglungsgrad sowie zur Verbesserung einer möglichen Versickerung wird festgesetzt, dass die Befestigung der Hauszu- wegungen, auch innerhalb der privaten Grünflächen, sowie Bewegungsflächen für die Feuerwehr teilversiegelt in Form von Rasengittersteinen anzulegen beziehungsweise auszuführen sind. 7 Umweltbelange Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB kann auf eine formale Umwelt- prüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind gleichwohl zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO im Geltungsbereich des vorhaben- bezogenen Bebauungsplan-Entwurfes bleibt unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. 32 Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB wird auf eine formale Umwelt- prüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet. Ein Aus- gleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bauungsplans im beschleunigten Verfahren, zu erwar- ten sind, im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig zu bewerten sind. Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen, bleibt hiervon unbe- rührt. 7.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Tiere Im Frühjahr 2021 wurden durch das Kölner Büro für Faunistik (ASP II 2022) faunistische Erhebun- gen zur Untersuchung der Lebensraumsituation der prüfrelevanten Arten im Wirkungsbereich des Vorhabens durchgeführt. Die Ergebnisse sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Zur Erfassung der wildlebenden Vogelarten erfolgte eine Brutvogelkartierung im Zeitraum April bis Juni 2021 mit insgesamt 4 Begehungen. Die Untersuchung der Fledermäuse erfolgte mit Detektorbegehungen im Juli 2021. Erfassungen weiterer Artengruppen wurden nicht durchgeführt. Für planungsrelevante Arten der Reptilien, Amphibien, Schmetterlinge und Libellen sowie die planungsrelevante Säugetierart Haselmaus konnten Vorkommen im Untersuchungsgebiet auf- grund der Lebensraumsituation von vorneherein ausgeschlossen werden. Tabelle 1: Kartierte Tierarten Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie (VS-RL = Vogelarten), RL = Rote Liste NRW (Niederrheinische Bucht): 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, n. b. = nicht benannt, IV = Art des Anhangs der FFH-Richtlinie (Anlage IV). Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. Vogelarten Art Status planungsrelevant FFH/ VS- RL RL Amsel Brutverdacht - Blaumeise Brutvogel - Buchfink Brutverdacht - Elster Nahrungsgast - Heckenbraunelle Brutverdacht - Kohlmeise Brutvogel - Mauersegler überfliegend - V Mönchsgrasmücke Brutverdacht - Ringeltaube Nahrungsgast - Rotkehlchen Brutverdacht - Zaunkönig Brutvogel - 33 Säugetiere Art Status planungsrelevant FFH RL Zwergfledermaus Nahrungsgast + Anh. IV Im Vorhabenbereich selber und seinem direkten Umfeld konnten insgesamt 11 Vogelarten nach- gewiesen werden. Für acht dieser Arten liegt ein Brutnachweis oder Brutverdacht in der näheren Umgebung des Vorhabenbereiches vor. Im Eingriffsbereich selbst wurden nur Nahrungsgäste erfasst. Der im Kölner Stadtgebiet planungsrelevante Mauersegler wurde ausschließlich überflie- gend beobachtet. Eine Nutzung der Bestandsgebäude konnte auch bei einer abendlichen Bege- hung nicht nachgewiesen werden. Im Rahmen der durchgeführten avifaunistischen Untersuchungen konnte auch abschließend geklärt werden, dass die in dem 2016 erstellten Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (Büro Raskin Umweltplanung und Umweltbelange GbR) nicht ausgeschlossenen Arten Nachtigall und Klein- specht im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes nicht vorzufinden sind. Es fehlt für diese Arten auch an einer entsprechenden Habitatausstattung (Lebensraum). Die Zwergfledermaus konnte im Rahmen der gezielten Bestandsaufnahme im Bereich der Vorha- benfläche als Nahrungsgast im Bereich der Ostmerheimer Straße im Juli 2021 nachgewiesen werden. Eine Quartiernutzung des rückzubauenden Gebäudes konnte nicht beobachtet werden. Diese kann jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden, da an dem zurückzubauenden Gebäude im Dachbereich an mehreren Stellen Möglichkeiten für Einzelquartiere bestehen. Bei der abendlichen Ausflugkontrolle konnten zwei bis drei Einzeltiere von Westen kommend in den Bereich der Ostmerheimer Straße fliegend beobachtet werden. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wurde auch eine mögliche Gefährdung in Bezug auf Vogelschlag betrachtet. Die Transparenz von Glasflächen kann dazu führen, dass Vögel die hinter dem Glas liegenden Bereiche als Lebensraum wahrnehmen und diese direkt ansteuern wollen. Je großflächiger und je transparenter eine Glasfläche ist, desto höher ist das Risiko einer Kollision. Spiegelnde Flächen können einen ähnlichen Effekt hervorrufen wie transparente, wenn die Spiegelung für Vögel attraktive Lebensräume vortäuscht. Hier spielen das Maß der Spiege- lung, die Beleuchtung, das Gebäudeinnere und die Umgebung eine Rolle. Insbesondere sich spiegelnde Bäume oder Gebüsche werden von Vögeln direkt angesteuert und führen daher zu einem erhöhten Kollisionsrisiko. Die derzeitige Gestaltung des Vorhabens zeigt jedoch auf, dass ein erhöhtes Risiko beziehungsweise eine signifikante Erhöhung der Gefährdung von Vögeln durch Scheibenanflug ausgeschlossen werden kann, da auf großflächige sowie transparente Glasflächen im Rahmen der Hochbauplanung verzichtet wird. Um Beeinträchtigungen bei Umsetzung der Planung auf die Fauna zu verringern beziehungs- weise vollständig zu vermeiden und das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern, werden folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgesehen: • Bauzeitenregelung Zeitliche Begrenzung der Rodung von Gehölzen. Die Maßnahmen zur Beseitigung der Gehölze müssen außerhalb der Brut- und Aufzucht- zeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere. Die Rodungsarbeiten sind außerhalb des Zeit- raumes 1. März bis 30. September durchzuführen. Zeitliche Begrenzung für den Rückbau der Gebäude (Gebäudehülle) Die Maßnahmen zum Rückbau der Gebäude (insb. Gebäudehülle) müssen außerhalb der Aktivitätszeit der Fledermäuse stattfinden. Rückbauarbeiten im Bereich des Dachs bezie- hungsweise der Gebäudehülle sind somit im Zeitraum 1. November bis 28.Februar durch- zuführen. 34 Durch die zeitliche Begrenzung der Rodung und der Rückbauarbeiten wird somit vermie- den, dass der Verbotsbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für wildlebende Vogelarten oder für quartiernutzende Fledermäuse eintritt. • Ökologische Baubegleitung. Falls Rodungsarbeiten innerhalb der Brutzeit der Vögel oder Rückbauarbeiten im Bereich des Dachs beziehungsweise Gebäudehülle während der Aktivitätszeit der Fledermäuse nicht zu vermeiden sind, ist durch vorgezogene Kontrollen beziehungsweise eine ökologi- sche Baubegleitung und gegebenenfalls zu ergreifende Schutzmaßnahmen sicherzustel- len, dass es nicht zu einer Gefährdung von Individuen kommt. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für eine dauerhafte ökologische Funktion (CEF-Maßnahme) Die oben genannten Maßnahmen dienen vor allem dazu, die unmittelbare Gefährdung von Indivi- duen und ihren Entwicklungsstadien sowie Nestern (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) zu vermeiden. Laut der im Frühjahr 2021 durchgeführten Erfassung der wildlebenden Vogelarten sind keine weiteren Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten, wie der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erwarten. Es sind daher für diese Artengruppe keine vorgezogenen Ausgleichs- maßnahmen erforderlich. Im Hinblick auf die Zwergfledermaus kann jedoch die Nutzung einzelner Quartiere am zurückzubauenden Gebäude nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Derartige Quartiermöglichkeiten bieten sich an 3 bis 4 Stellen im Dachbereich. Gemäß Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln sind somit Ersatzmaßnahmen im Verhältnis 5 zu 1 durchzuführen. Der Verlust von 4 Quartiermöglichkeiten am Gebäude ist somit durch die Instal- lation von 20 Fledermauskästen zu kompensieren. Zur Sicherstellung des Quartierangebots für die Zwergfledermaus sollen insgesamt 20 Fleder- mausspaltenkästen installiert werden. Die Kompensationsmaßnahmen sind in der näheren Umge- bung der Vorhabenfläche wie zum Beispiel im Bereich der Gehölze auf den Grünflächen oder an den weiterhin bestehenden Gebäuden beziehungsweise dem neuen Gebäude, zu realisieren. Geeignete Flachkästen sind zum Beispiel der Typ FSPK (Bäume oder Fassade) oder FWQ-M (Fassade) der Firma Hasselfeldt. Durch das Angebot mehrerer Ersatzquartiere kann bei der betroffenen Zwergfledermaus von einer Akzeptanz der angebotenen Strukturen nach kurzer Zeit ausgegangen werden. Für die im Hinblick auf ihre Nahrungshabitate sehr flexible Zwergfledermaus ist davon auszugehen, dass ausreichend Nahrungsräume im Umfeld der Quartierstandorte verfügbar sind. Unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaß- nahmen treten keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG ein, weshalb die Umsetzung des vorhabengezogenen Bebauungsplan-Entwurfes aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. Pflanzen Die nachfolgende Beschreibung bezieht sich auf die Bestandserfassung zur Baumkartierung des Kölner Büros für Faunistik (13.06.2022) sowie das Freianlagenkonzept von KRAFT.RAUM. Der Baumbestand im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes besteht aus 20 Bäumen. Ein Großteil der Flächen ist bereits durch die realisierten Bauabschnitte 1 und 2 durch Verkehrsflächen und Bebauung versiegelt, weshalb Biotope im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes auch nicht vorhanden sind. Vorrangig befinden sich die Bäume auf dem derzeit begrünten nördlichen Flurstück Nr. 5770 des ehemali- gen Schwesternwohnheims. Der Baumbestand besteht aus vier Birken, drei Hainbuchen, drei Eichen, zwei Trompetenbäumen, einer Kiefer, einem Ginko, einer Trauben-Kirsche, einer Baum- Hasel, einer Douglasie, einer Lärche, einer Rotbuche und einem Spitzahorn. 35 Die Umsetzung der Planung führt zu einem teilweisen Verlust der bestehenden Vegetationsstruk- turen. Im Rahmen der Planung kommt es zu einer Fällung von insgesamt zehn Bäumen, wovon insgesamt acht Bäume unter den Schutz der Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen und er- satzpflichtig sind. Durch die Pflanzung von sechs neuen Bäumen im Plangebiet wird der Verlust in Teilen berück- sichtigt. Diese Bäume sind als Einzelbäume mit einem Stammumfang 18-20 cm zu pflanzen und werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf festgesetzt. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5,0 Meter zum festgelegten Standort abweichen. Der vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf setzt für die verbleibenden zehn Bäume auch den Erhalt von Bäumen fest, wovon neun unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen. Darüber hinaus soll eine Fassadenbegrünung im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungs- plan-Entwurfes realisiert werden. Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf mit einer Fassadenbegrünung gekennzeichneten Bereiche sind entsprechend zu begrünen. Die gekenn- zeichneten Bereiche berücksichtigen entsprechende Witterungsbedingungen (Sonnenverlauf) so- wie die Ausbildung der geplanten Balkone und Erker. Durch die Festsetzung von Fassadenbegrü- nungen wird zusätzlich auch eine vertikale Begrünung des Plangebietes sichergestellt. Grundstückflächen sind gärtnerisch zu gestalten und mit Gräsern, Stauden und/oder Sträuchern dauerhaft zu begrünen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. Neben den Festsetzungen zur Fassadenbegrünung, der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und Hecken beinhaltet der vorhabenbezogene Bebauungsplan-Entwurf auch Festsetzungen zur Begrünung der unterirdischen Gebäudeteile (Tiefgarage) sowie zur extensiven Dachbegrünung der Flachdächer der Wohngebäude. Insgesamt führen die grünordnerischen Festsetzungen und die Gestaltungsmaßnahmen zu einer erhöhten Begrünung des Plangebietes. Das Plangebiet bleibt bei Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes weiter- hin ein urbaner und durch mehrgeschossige Bebauung geprägter Bereich, in dem das Schutzgut Pflanze nur eine untergeordnete Rolle einnimmt. Die geplanten Festsetzungen und gestalteri- schen Maßnahmen zur Schaffung einer strukturierten Durchgrünung im Plangebiet sind insge- samt positiv zu bewerten. Es werden mindestens sechs Bäume neu gepflanzt, die den Verlust der zu fällenden Bäume abfangen. Im Vergleich zum Bestand wird der Anteil von Vegetationsflächen abnehmen. Durch die Begrünungen der Gemeinschaftstiefgarage werden weitere Vegetationsflä- chen geschaffen, sodass nach Durchführung der Planung circa 27 % des allgemeinen Wohnge- bietes begrünt sein werden. Davon werden circa 19 % Vegetationsfläche einen Anschluss an den gewachsenen Boden haben. Im Vergleich zum Bestand erhöht sich der Versieglungsgrad des Plangebietes. Zusätzlich sieht das Planungskonzept daher eine extensive Dachbegrünung in unterschiedlichen Bereichen vor. Unter dem Aspekt, dass der Anteil der versiegelten Flächen im Plangebiet ansteigt, gleichzeitig aber auch strukturiertere Gehölzpflanzungen entstehen, werden die Auswirkungen des Planvor- habens auf das Schutzgut Pflanze abgemildert und sind damit als nicht erheblich zu bewerten. 7.2 Boden und Flächen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Boden Im Rahmen einer ersten Baugrunderkundung für den Bereich der Kindertageseinrichtung und des Personalwohngebäudes gemäß Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) durch das Geologische Büro Dr. Georg Kleinebrinker (2015) wurden insgesamt acht Kleinramm- bohrungen bis in eine Tiefe von jeweils 7,0 Meter niedergebracht. Aus den Kleinrammbohrungen wurden schichtenweise Bodenproben entnommen. Zur Erkundung der Lagerungsdichte der im 36 Untergrund anstehenden Böden wurden sieben mittelschwere Rammsondierungen bis in eine Tiefe von 6,5 Meter bis 7,0 Meter durchgeführt. Im Zusammenhang mit der Errichtung des 2. Bau- abschnittes wurden unter Berücksichtigung der 2015 durchgeführten Bohrungen und Rammson- dierungen, ebenfalls durch das Geologische Büro Dr. Georg Kleinebrinker (2019), weiterführende Untersuchungen durchgeführt. Hierbei wurden insgesamt fünf Kleinrammbohrungen und vier mit- telschwere Rammsondierungen vorgenommen. Der dabei erkundete Untergrund weist folgenden Schichtaufbau auf: Schicht I – Schluff, zum Teil feinsandig: Diese schluffigen Böden wurden in mehreren Bereichen als oberstes Schichtglied beziehungs- weise im Bereich unterhalb der Auffüllungsböden bis in eine Tiefe von 1,4 Meter angetroffen. Bei diesen Böden handelt es sich um die Hochflutablagerungen des Rheins. Sie weisen eine weiche bis zum Teil feste Konsistenz auf und sind sehr locker bis locker gelagert. Schicht II – Fein- Mittelsand, schluffig: Diese schluffigen Mittelsande wurden in Teilbereichen unmittelbar unterhalb des Mutterbodens beziehungsweise unterhalb der schluffigen Böden der Schicht I angetroffen. Die mittelschweren Rammsondierungen zeigen eine relativ inhomogene, sehr lockere bis zum Teil mitteldichte Lage- rung dieser Sande. Im Mittel ist für diese Sande von einer lockeren bis mitteldichten Lagerung auszugehen. Schicht III – Sand, kiesig und Kiessand: Hierbei handelt es sich um die Ablagerungen der Niederterrasse des Rheins. Diese Böden wur- den im Bereich aller Bohrungen bis zur Endteufe der Bohrungen als unterstes Schichtglied festge- stellt. Die kiesigen Sande und Kiessande sind weitestgehend mitteldicht bis dicht, stellenweise sogar sehr dicht gelagert. Ein Vernässungs- beziehungsweise Durchfeuchtungshorizont als Hinweis auf Schichten- und/o- der Grundwasser wurde lediglich in einem Teilbereich beobachtet. Hierbei handelt es sich augen- scheinlich um Schichtwasser. Ansonsten weisen die Böden im Untergrund weitestgehend eine natürliche Bodenfeuchte und nur stellenweise eine leichte Durchfeuchtung auf. Im Rahmen der Geländearbeiten wurden im Untergrund des Grundstückes im Bereich einer Boh- rung Auffüllungsböden angetroffen, die im Rahmen des Bauvorhabens ausgehoben und abgefah- ren werden müssen. Die gefundenen Proben wurden in einem akkreditierten Untersuchungslabor analysiert. Die Untersuchungsergebnisse zeigen auf, dass die Auffüllungen im Rahmen der Bau- maßnahme für den Bauabschnitt 3 einer Verwertung zugeführt werden können, die sich vorzugs- weise in einem relativ eng begrenzten Bereich im Umfeld der Altbebauung bewegt. Gegebenen- falls sollte dieser Bereich vor der Durchführung von Aushubarbeiten weiter eingegrenzt werden, um eine genauere Massenschätzung durchführen zu können. Insgesamt sind die Auswirkungen des Planvorhabens auf das Schutzgut Boden als nicht erheb- lich zu bewerten beziehungsweise einzustufen. Fläche Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes umfasst (inklusive öffentlicher Verkehrsflächen) circa 8.350 m². Das Plangebiet ist unter anderem durch die bereits in der Abgrenzung des Plangebietes erläuterten rechtskräftigen Bebauungspläne als Fläche für den Gemeindebedarf beziehungsweise in Teilen als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die bestehenden Bebauungspläne geben für das vorliegende Plangebiet keine Grundflächen- zahl an. Die geplante Bebauung sieht über das gesamte allgemeine Wohngebiet eine Über- und Unterbauung von 47 % beziehungsweise bis zu 82 % vor. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird jedoch in Bezug auf einzelne Flurstücke (vergleiche Punkt 6.2.1) abweichend mit 0,6 beziehungs- weise 0,9 festgesetzt. 37 Mit der Umnutzung des Plangebietes wird sich der Versiegelungsgrad gegenüber der Bestands- nutzung erhöhen. Dies begründet sich darin, dass der nördliche Teil des Geltungsbereiches im Bestand nur eine geringe Bebauung aufwies. Mit Durchführung der Planung wird das Plangebiet zu circa 82 % (inklusive unterbaute Fläche durch die Gemeinschaftstiefgarage) versiegelt sein. Die Gebäude inklusive Balkone und Terras- sen nehmen dabei circa 47 % der versiegelten Flächen ein. Von den 82 % versiegelten Flächen sind circa 29 % teilversiegelte Flächen, die sich aus der Unterbauung mit der Gemeinschaftstief- garage mit überliegenden Spielflächen, wassergebundener Wegedecke, Schotterasen und Rasenstegplatten ergeben. Die unversiegelten Bereiche in Form von Vegetationsflächen mit Bodenanschluss nehmen im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs circa 18 % der Fläche ein. Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes wird der Begrünungsgrad circa 49 % betragen (Vegeta- tionsflächen inklusive extensiver Dachbegrünung). Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Be- bauungsplan-Entwurfes führt zu einer Inanspruchnahme der Fläche als allgemeines Wohngebiet von circa 0,74 ha. Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes wird der Versiegelungs- grad im Plangebiet gegenüber der Bestandnutzung erhöht. 7.3 Grundwasser, Oberflächenwasser und Versickerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Grundwasser Die Informationen über die zu erwartenden Grundwasserstände und -schwankungen basieren auf den Daten des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucher- schutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Zur Beurteilung wurde eine circa 550 Meter nördlich des Bauvorhabens gelegene Grundwassermessstelle (Messstellnummer: LGD-Nr.: 07019917; LDG K- Merheim 3/92) herangezogen. Die vergleichbaren geologischen Verhältnisse und der geringe Querabstand von Untersuchungsstelle und Plangebiet lassen eine Übertragung auf das Baufeld zu. Im Winter 2003 wurde an der vorher genannten Messstelle ein höchster Grundwasserstand von 41,17 m NHN (Normalnull) gemessen. Bei hohen Grundwasserständen wäre daher bei einer mittleren Geländehöhe von Grundwasser- flurabständen von knapp 9,0 m auszugehen, sodass bei einer Gründungssohle auf 47,05 m NN bis 47,37 m NN nicht von einer Beeinflussung des Bauvorhabens durch Grundwasser auszuge- hen ist. Das Auftreten von Schichtenwasser kann jedoch aufgrund der bindigen Ausbildung der Böden der Schicht I nicht ausgeschlossen werden. Wegen des großen Abstandes zum Grundwasser sowie einer Aushebung der benannten Auffüll- materialien ist eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser im Bereich des Plangebietes aus- geschlossen. Zudem befindet sich das Plangebiet außerhalb bestehender oder geplanter Wasserschutzzonen. Oberflächenwasser Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Versickerung Gemäß § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 44 Landeswassergesetzes (LWG) in Verbindung mit § 51a LWG ist das Niederschlagswasser für Neubebauungen nach Möglichkeit vor Ort zu versickern. 38 Für das Plangebiet des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes ist vorgesehen, dass über insgesamt drei Blockspeicherrigolen das unbelastete Niederschlagswasser von den Dachflächen, Terrassen und Gartenanlagen, der Versickerung zuzuführen ist.Das Niederschlagwasser auf den Flächen der Tiefgaragenzufahrt, der Müllaufstellflächen und der Car-Sharing-Parkplätzen sollen aufgrund der zu erwartenden Verschmutzung in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden. Hierfür wurde durch das Geologische Büro Dr. Georg Kleinebrinker eine Versickerungsuntersu- chung (Stand Januar 2022) durchgeführt. Im Rahmen der Untersuchung wurden insgesamt vier Kleinrammbohrungen durchgeführt. Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen auf, dass der auf dem Grundstück des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes anstehende Boden (unterhalb der Auffüllungen und Schluffschicht) sowie der Grundwasserflurabstand eine Regenwasserversi- ckerung prinzipiell zulassen. Es ist geplant, möglichst einen Großteil des Niederschlagwassers einer Versickerung zuzuführen. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse durch die Größe des geplanten Baukörpers, der Aus- maße der geplanten Gemeinschaftstiefgarage sowie des Niederschlagswasserkanals auf der westlichen Grundstückseite besteht lediglich die Möglichkeit einer unterirdischen Versickerung durch Blockspeicherrigolen. Die Blockspeicherrigole 1 wird in 2 Rigolen aufgeteilt und wird auf der westlichen Seite angeord- net. Die Anordnung von 2 Rigolen auf der westlichen Seite dient dazu, um das evtl. Fällen von Bäumen zu verhindern. Die Blockspeicherrigole 2 wird auf der östlichen Seite (Vorgartenbereich) angeordnet. Sollte die versickerungsfähige Schicht an der jeweiligen Stelle tiefer liegen, wird ein Bodenaus- tausch vorgenommen. Zudem ist die Sohle der Rigolen mindestens 0,5 m tief in die versicke- rungsfähige Schicht einzubinden. Sofern unerwarteter Weise Altlasten im Bereich der Rigolen vor- gefunden werden, werden diese durch einen Bodenaustausch entfernt. 7.4 Luft und Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase und Immissionen Das Plangebiet ist in seiner bisherigen Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf mit einer Wohn- nutzung sowie einer Kindertageseinrichtung nur gering vorbelastet. Genaue Kennwerte zu den nutzungsbedingten Emissionen und den Immissionen im Plangebiet liegen nicht vor. Im Zuge des Planverfahrens wurde im September 2022 durch das Büro PTV Transport Consult GmbH ein Verkehrsgutachten erstellt. Das Gutachten betrachtet neben der Bestandsanalyse, dem Prognosezustand sowie insgesamt zwei Planfällen, auch die geplante Gemeinschaftstiefga- rage sowie die Auswirkungen des Bauvorhabens in Form eines Leistungsnachweises für insge- samt drei Knotenpunkte. Grundlage der prognostizierten Verkehrserzeugung für die Bauabschnitte 1 bis 3 sind die unter Punkt 6.4.1 – Verkehrsbelastung benannten Nutzungskonzepte. Die Verkehrserzeugung bezieht sich auf die Bauabschnitte 2 und 3, da die sechs-gruppige Kindertageseinrichtung bereits reali- siert und die Nutzung aufgenommen wurde. Die hiermit verbundenen Verkehre wurden in den Erhebungsdaten bereits berücksichtigt. Auch die Wohnbebauung entlang des Arnikaweges (VEP Nr. 74455/03) wurde mittlerweile fertiggestellt und ist somit in den Erhebungsdaten enthalten. Die Berechnungsergebnisse zeigen für die beiden Bauabschnitte insgesamt 244 Kfz-Fahrten je Werktag für die geplante Wohnnutzung auf. Von den 244 Kfz-Fahrten sind 122 Kfz-Fahrten dem Quellverkehr und 122 Kfz-Fahrten den Zielverkehr zuzuordnen. Die höchste stündliche Verkehrs- belastung ergibt sich dabei bei den morgendlichen und abendlichen Spitzenverkehren. In dem genannten morgendlichen Spitzenverkehr liegt der Zielverkehr bei 2 Kfz-Fahrten je Stunde und bei 18 Kfz-Fahrten im Quellverkehr. Am Abend verzeichnet der Zielverkehr 15 Kfz-Fahrten und 39 der Quellverkehr 7 Kfz-Fahrten. Auch die marginale Erhöhung der Verkehrserzeugung im Zusam- menhang mit der einschränkenden Nutzungsfestsetzung wurde gutachterlich untersucht. Insge- samt ist die Kfz-Mehrbelastung (auch nach der Nutzungsänderung) als gering einzustufen. Auf Grundlage des erarbeiteten Verkehrsgutachtens wurde durch das Büro Peutz Consult GmbH eine lufthygienische Untersuchung "Luftschadstoffuntersuchung zum vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan Nr. 73456/02 Ostmerheimer Straße 214 in Köln Merheim", Stand September 2022, mit Luftschadstoffausbreitungsberechnung für die kritischen Luftschadstoffe Stickstoffdioxid (No2) und Feinstaub (PM10 und PM2,5) durchgeführt. Die Kfz-bedingten Emissionen wurden auf Grundlage des Handbuches für Emissionsfaktoren berechnet. Die Hintergrundbelastung im Plangebiet wurde anhand von Messwerten umliegender Hintergrundmessstationen ermittelt. Die berechneten Immissionen wurden mit den Grenzwerten der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes / Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) verglichen und bewertet. Die Konzentration weiterer Luftverunreinigungen aus dem Verkehrsbereich, wie zum Beispiel Benzol, Blei, Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid liegen heute aufgrund der bereits ergriffenen Luftreinhaltemaßnahmen (erweiterte Kölner Umweltzone) auch an höchst belasteten "Hot Spots" deutlich unterhalb gesundheitsbezogener Grenz- und Richtwerte. Diese wurden daher im Rah- men der Untersuchung nicht betrachtet. Als Prognosejahr wurde das Jahr 2025 als frühestmöglicher Realisierungszeitpunkt betrachtet. Die Emissionsfaktoren für das Prognosejahr 2025 sowie die großräumige Hintergrundbelastung wurden im Rahmen von zwei Untersuchungen mit unterschiedlichen Parametern betrachtet: Nullfall - Derzeitige Bebauungssituation zuzüglich der vollständigen Umsetzung des benachbarten, rechtskräftigen Bebauungsplanes Nummer 74455/02 "Ostmerheimer Straße". - Verkehrsmengen des Szenarios "Analyse (plausibilisiert)" gemäß Verkehrsgutachten Planfall - Bebauungssituation wie im Nullfall zuzüglich der vollständigen Umsetzung des 3. Bauab- schnittes des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes - Verkehrsmengen des Szenarios "Prognose" gemäß Verkehrsgutachten. Die Ergebnisse der Ausbreitungsberechnungen für den Nullfall zeigen, dass die untersuchten Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert NO2, PM10 und PM2,5 sowie Kurzzeitgrenzwerte NO2 und PM10) im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten werden. Die höchsten Immissionsbelastungen an Gebäuden treten im Nullfall am nordöstlich des Plange- bietes gelegene großflächige Einzelhandel im Bereich der Zufahrtsrampe zum Kundenparkplatz auf sowie im Bereich des Kieskaulerwegs. Dies ist auf die relativ hohe Verkehrsbelastung in Kom- bination mit dichter umgebender Bebauung und des in Teilen engen Straßenquerschnitts zurück- zuführen. Mit Umsetzung des Planvorhabens kommt es zu einer Änderung der Belüftungsverhältnisse sowie in Teilen zu einer Erhöhung der Verkehrsmengen auf den umliegenden Straßen und hiermit der freigesetzten Luftschadstoff-Emissionsmengen. Entlang des südöstlich des Kreisverkehrs gelege- nen Arms der Ostmerheimer Straße sowie am großflächigen Einzelhandel nimmt die Belastung leicht zu. Durch die steigenden Verkehrsmengen nimmt die Belastung ebenfalls entlang der Olpe- ner Straße sowie des Kieskaulswegs leicht zu. Die in der 39. BImSchV definierten Grenzwerte werden allerdings auch nach der Realisierung des Vorhabens im gesamten Plangebiet eingehal- ten. Für das Planvorhaben wurde ein Mobilitätskonzept durch Büro PTV Transport Consult GmbH aus- gearbeitet, welches neben den klassischen Maßnahmen wie geeignete Fahrradnutzungs- und - 40 abstellmöglichkeiten sowie die Vorrüstung von E-Ladestationen für PKW-Stellplätze auch die Her- richtung einer Car-Sharing-Station vorsieht. Durch eine künftig erhöhte Fahrradnutzung der Bewohnerinnen und Bewohner (vorwiegend Studierende) kann der verkehrsbedingte Emissionsausstoß im Plangebiet zusätzlich verringert werden. Die fußläufige Erreichbarkeit des öffentlichen Personennahverkehrs über die Bushalte- stelle „Ostmerheimer Straße“ der Buslinien 157 und 158 (Anbindung an den Campus der Universi- tät und der Fachhochschule Köln) schafft weitere Anreize für die Bewohnerinnen und Bewohner, um künftig auf das Auto zu verzichten und den verkehrsbedingten Emissionsausstoß im Plange- biet durch den Individualverkehr zu verringern. Das Plangebiet liegt innerhalb der erweiterten Grünen Umweltzone, die im Luftreinhalteplan von 2019 der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Ziel der Ausweisung ist eine Feinstaubreduzierung und Minderung der Stickstoffdioxidbelastung (Hintergrundbelas- tung) in den betroffenen Stadtteilen. Die Zone darf nur von PKW mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden. Darüber hinaus sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (2. Fortschreibung 2019; Kapitel 5-7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff-Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern be- ziehungsweise zu verbessern. Hinsichtlich des Schutzgutes Luft ist im Zuge der Realisierung der Wohnbebauung mit einer ge- ringfügigen Zunahme der Luftschadstoffimmissionen aus dem Mehrverkehr zu rechnen. Die Ver- wendung neuester Heiztechnik in Kombination mit einer wärmedämmenden extensiven Dachbe- grünung wirken reduzierend auf die Emissionsentwicklung (CO 2 und NO2) im Plangebiet. Die Förderung umweltfreundlicher Fortbewegungsmittel sowie die Anreize zur Nutzung des ÖPNVs können hier zu Minderung von Luftschadstoffemissionen und -immissionen beitragen. Die vorge- sehenen Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet, wie die Festsetzungen zur Anpflanzung von Sträuchern und Bäumen, die Fassadenbegrünung, die Begrünung der Tiefgarage sowie die An- lage von extensiven Dachbegrünungen, können zur Reduktion der allgemeinen Luftschadstoffbe- lastung im Plangebiet beitragen und führen qualitativ zu einer Verbesserung der Luftqualität. In Abhängigkeit der ausgewählten Arten können Bäume und andere Formen von Grün durch ihre Filterwirkung Staub und gasförmige Luftverunreinigungen (Feinstaub, Stickoxide und flüchtige organische Stoffe) filtern. Insgesamt sind die Auswirkungen des Planvorhabens auf das Schutzgut Luft in Kombination mit den vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen als nicht erheblich zu bewerten beziehungsweise einzustufen. Insgesamt wird sich für das Schutzgut Luft keine Verschlechterung hinsichtlich der bisherigen Nutzung des Plangebietes ergeben. Klima Großklimatisch ist das Plangebiet durch das subatlantisch-atlantische Klima geprägt. Die Winter sind relativ mild und die Sommer mäßig warm. Die mittlere Niederschlagsmenge liegt hier bei circa 800 mm bis 900 mm im Jahr. Die mittlere Jahrestemperatur beträgt 11,2 °C (LANUV - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2020)). Gemäß der Planungshinweiskarte „zukünftige Wärmebelastung“ liegt das Plangebiet in einer lokalen Wärmeinsel. Aufgrund der geringfügigen Erhöhung der Baumasse im Bereich des Klini- kums Merheim durch das Planvorhaben wird sich diese kaum stadtklimatisch auswirken. Die Festsetzungen zu Neupflanzungen von Bäumen, Fassadenbegrünungen, einer allgemeinen Begrünung sowie zur Begrünung der Tiefgarage und von extensiver Dachbegrünung schaffen li- neares und punktuelles, aber auch flächiges Grün im Plangebiet, welches zukünftig die nächtliche Kaltluftproduktion erhöht und zur Abkühlung der lokalen Wohnbebauung beiträgt. Zudem ist die Rückhaltung von anfallendem Niederschlagswasser durch die Anlage von Grünflächen sowie der Dachbegrünung vorgesehen. Hiermit kann ein Teil der klimatischen Auswirkungen (sommerliche Überwärmung) innerhalb des Plangebietes gemindert werden. 41 Innerhalb des Plangebiets werden folgende stadtklimatisch wirksame Vermeidungs- und Minde- rungsmaßnahmen festgesetzt, welche auch im Rahmen des Hitzeaktionsplans der Stadt Köln benannt werden: • Anlage von extensiven Dachbegrünungen, • Begrünung der nicht überbauten Gemeinschaftstiefgaragenflächen, • Pflanzung von 6 Bäumen im Plangebiet, • Erhalt von 10 Bäumen im Plangebiet, • Begrünung nicht unter- und überbebauter Grundstücksflächen (Anlage von Gartenflächen) • Fassadenbegrünung in Teilbereichen. Der klimatische Ist-Zustand wird mit der Umsetzung des Bebauungsplan-Entwurfes insgesamt verschlechtert. Neben einer Zunahme der Flächenversieglung erhöht sich auch die Geschossflä- che der Bausubstanz, so dass der Luftaustausch weiter abnimmt und größere vertikale Flächen mit Erwärmungspotential geschaffen werden. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Klima- wandelfolgen wird sich die lokale Erwärmung im Plangebiet verstärken. Im Zuge der Neubebau- ung wird aber auch die Durchgrünung des Plangebietes durch Baum- und Heckenpflanzungen und den geplanten Dachbegrünungen erhöht. Dies wirkt sich positiv auf die lokale Verdunstungs- leistung von Boden und Pflanzen im Plangebiet aus, was sich wiederum positiv auf das lokale Kleinklima und die örtliche Kaltluftentstehung auswirkt und zur Minderung der klimatischen Be- lastung durch die Nachverdichtung im Plangebiet beiträgt. Unter Berücksichtigung der geringen Vorbelastung des Plangebietes und der klimarelevanten Planungsaspekte sind die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Klima als geringfügig verschlechternd anzusehen. Eine erhebliche Veränderung des Lokalklimas ergibt sich aus der Planrealisierung nicht. 7.5 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB) Lärm Das Plangebiet ist durch Straßen-, Flug- und Gewerbelärm vorbelastet. Für das Bebauungsplan- verfahren wurde eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro ACCON Köln GmbH, Sep- tember 2022, erarbeitet. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden die Verkehrsgeräusche (Stra- ßen- und Fluglärm) sowie die Geräuschsituation der benachbarten gewerblichen Nutzungen beur- teilt. Auf der Grundlage der Berechnungsergebnisse zur Verkehrsgeräuschsituation sowie zur Geräuschsituation durch die gewerbliche Nutzung wurden Anforderungen an den Schallschutz ermittelt (vergleiche Kapitel 6.7). Die Ermittlung der Beurteilungspegel erfolgt bei freier Schallaus- breitung, also ohne Berücksichtigung der geplanten Gebäude. Die Untersuchung berücksichtigt den öffentlichen Straßenverkehr, den Flugverkehr, den Gewer- belärm sowie die Auswirkungen der Planbebauung auf den Bestand und legt folgenden Normen zugrunde: Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte: Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schall- schutz im Städtebau Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist anzu- streben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). Die schalltechnischen Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete nach DIN 18005 betragen 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der Techni- schen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) geregelt. Die Beurteilungspegel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der 42 Nacht (22:00-06:00 Uhr). Gemäß der TA-Lärm gelten für Allgemeine Wohngebiete die Immissi- onsrichtwerte 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht. Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen durch den öffentlichen Straßen- und Flugverkehr sowie Gewerbelärm vorbelastet, welche im Folgenden näher erläutert werden: Straßen- und Flugverkehr (Gesamtverkehrslärm) Gemäß schalltechnischer Untersuchung liegt das Plangebiet in der Nachtschutzzone des Flug- hafens Köln/Bonn. Die entsprechende Isolinie (Linie, auf der an jedem Punkt der gleiche Wert auftritt), die einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) in der Nachtzeit begrenzt, verläuft direkt am südlichen Rand des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes. Jeweils tags und nachts ist davon auszugehen, dass die Flugverkehrslärmimmissionen bei kleiner gleich 55 dB(A) liegen. Der ermittelte Fluglärm wird als Grundbelastung für das vorliegende Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes angenommen. Auf dem Haus 20B des Klinikums Köln-Merheim ist ein Hubschrauber-Dachlandeplatz errichtet worden. Im Zuge der Baugenehmigung des Landeplatzes wurden in den Jahren 2011 und 2012 schalltechnische Untersuchungen durchgeführt. Aus den Ergebnissen dieser Untersuchungen kann abgeleitet werden, dass die Beurteilungspegel durch die Geräuschimmissionen des Hub- schrauberlandeplatzes deutlich unterhalb von 55 dB(A) liegen, so dass die Geräusche durch die Hubschrauberflüge keinen relevanten Einfluss auf das Plangebiet des vorhabenbezogenen Be- bauungsplan-Entwurfes haben. Die Verkehrslärmsituation im Untersuchungsgebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Ent- wurfes wird im Wesentlichen durch den Verkehrslärm auf den umliegenden öffentlichen Straßen bestimmt. Unter Berücksichtigung der Flug- und Verkehrslärmsituation zeigen die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung, dass an den Fassaden der Gebäude des 3. Bauabschnittes, die noch errichtet werden, die Verkehrsgeräuschbelastung an der Nordostfassade die höchsten Werte erreichen. Am Tage liegt im nördlichen Abschnitt der Nordfassade im EG und im 1. OG ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) durch den Verkehrslärm (Summe aus Fluglärm und Straßenver- kehrslärm) vor. In der Nachtzeit werden bis in Höhe des 4. OG Beurteilungspegel von mehr als 60 dB(A) – bis maximal 62 dB(A) – ermittelt. Aufgrund der durch den Fluglärm aufgenommenen Grundbelastung von 55 dB(A) werden auch in der Nacht keine Beurteilungspegel unterhalb von 56 dB(A) erreicht. Damit werden die Orientierungswerte des Beiblatt 1 zur DIN 18005 tags um bis zu 15 dB(A) und nachts um bis zu 17 dB(A) überschritten. An den Berechnungsergebnissen ist auch ablesbar, an welchen Fassadenabschnitten an Balko- nen, die als Außenwohnbereich genutzt werden, der Beurteilungspegel am Tage den Schwellen- wert von 62 dB(A) überschreitet, ab dem gemäß Rechtsprechung unzumutbare Störungen der Kommunikation und der Erholung zu erwarten sind. An der Ostfassade des Gebäudes des 3. Bau- abschnittes liegen Überschreitungen des Wertes um bis zu 8 dB(A) vor. Gewerbelärm In der Umgebung des Plangebiets herrscht eine Gemengelage aus gewerblichen Nutzungen und Wohnen vor. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde eine gutachterliche Betrach- tung beziehungsweise Bestandserfassung aller vorhandenen Gewerbebetriebe in der näheren Umgebung durchgeführt. Eine Konfliktsituation zwischen der geplanten Wohnbebauung und den vorhandenen gewerblichen Betrieben konnte aus gutachterlicher Sicht ausgeschlossen werden. Die Gewerbelärmsituation bezüglich der bestehenden umgebenden Betriebe ergibt sich zum ei- nen durch einen westlich gelegenen Betrieb für Rohrbearbeitungen mit Stellplätzen sowie Ran- gier- und Laderampen und zum anderen durch einen nördlich gelegenen großflächigen Einzel- handel inklusive Parkdeck. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass im Beurteilungszeitraum tags als auch nachts keine Überschreitungen des Immissionsrichtwertes für Allgemeine Wohngebiete zu erwarten sind. Somit 43 sind keine unzulässigen gewerblichen Geräuschimmissionen an der geplanten Wohnbebauung zu erwarten. Ferner zeigen die Ergebnisse, dass die geplante Wohnbebauung die benachbarten Betriebe nicht einschränken wird. Auswirkung der Planung auf den Bestand Nach dem Verkehrsgutachten des Büros Büro PTV Transport Consult GmbH (2022) steigt das Kfz-Verkehrsaufkommen durch die geplante Wohnbebauung um circa 244 Kfz-Fahrten pro Tag, die sich hälftig auf den Ziel- und den Quellverkehr aufteilen. Die daraus resultierende Erhöhung der Verkehrsgeräuschbelastung ist insgesamt als marginal anzusehen. Die höchste Steigerung der Verkehrsgeräusche wird in einem Straßenquerschnitt prognostiziert, an dem keine bestehen- den Wohngebäude von der Verkehrsgeräuscherhöhung betroffen sind. In diesem Bereich liegen die Steigerungen bei 1,1 dB(A) am Tag und 0,8 dB(A) in der Nacht. Am Gebäude Olpener Straße 490 liegt im Prognose-Nullfall eine Belastung von 70,6 dB(A) am Tag und 59,8 dB(A) in der Nacht durch die Straßenverkehrsgeräusche an der der Olpener Straße zugewandten Fassade vor. Im Planfall wird für dieses Gebäude am Tag eine gleich hohe Belas- tung und in der Nachtzeit ein Beurteilungspegel in Höhe von 59,9 dB(A) ermittelt. Die ermittelten Erhöhungen sind nahezu identisch mit dem Prognose-Nullfall, so dass insgesamt keine wesentliche Änderung in der Verkehrsgeräuschbelastung eintritt. Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes wird die bestehende Tief- garagenzufahrt erweitert und zur Immissionsminderung eingehaust. Für das Gebäude des 2. Bau- abschnittes wurde eine Tiefgarage mit 41 Stellplätzen errichtet. Für den 3. Bauabschnitt, der das Neubauvorhaben abbildet, werden zusätzliche 34 Stellplätze berücksichtigt. Insgesamt werden 75 Stellplätze innerhalb der Gemeinschaftstiefgarage vorgehalten. Auf Grundlage der Verkehrsunter- suchung wurden für die gemeinsame Tiefgaragenzufahrt insgesamt 122 Kfz-Fahrten pro Tag so- wohl im Ziel- als auch im Quellverkehr ermittelt. Die Gemeinschaftstiefgaragenanbindung liegt circa 30 m von der nächsten Wohnbebauung entfernt, sodass keine Beeinträchtigung der dortigen Wohnnutzungen auftreten wird. Der angrenzende Bebauungsplan Nummer 73459/02 sieht ledig- lich bis zum Bestandsgebäude mit der Adresse Ostmerheimer Straße 256 die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes vor, so dass sichergestellt ist, dass in geringerer Entfernung zur Gemeinschaftstiefgaragenzufahrt keine Wohngebäude errichtet werden können. An der Westseite des siebengeschossigen Gebäudes werden drei oberirdische Car-Sharing-Park- plätze eingerichtet, an denen stationsbasiertes Car-Sharing ermöglicht wird. Nach der Parkplatz- lärmstudie von 2007, 6. Auflage (vergleiche Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezo- genen Bebauungsplan 73456/02), treten an oberirdischen Parkplätzen an Wohnanlagen 0,4 Be- wegungen pro Stellplatz und Stunde im Tagesbeurteilungszeitraum auf sowie 0,15 Bewegungen pro Stellplatz in der ungünstigsten Nachtstunde auf. Ausgehend von privaten Pkw würden sich also für die drei Stellplätze 19 Bewegungen im Tagesbeurteilungszeitraum und (aufgerundet) eine Bewegung in der ungünstigsten Nachtstunde ergeben. Bei der Nutzung von öffentlichen Car-Sha- ring-Parkplätzen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass diese häufiger genutzt werden, als private Stellplätze. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass selbst bei einer dreimal so hohen Frequentierung im Tagzeitraum keine relevanten Geräuschauswirkungen durch die Nutzung der Stellplätze auftreten. Aufgrund der gewählten Lage der Parkplätze sind die Wohngebäude im Bestand nicht betroffen, da diese in einem Abstand von mehr als 70 m entfernt liegen. Für die bereits realisierte sechs-gruppige Kindertageseinrichtung wurde im Rahmen der Planung eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro ADU cologne (Stand November 2017) er- arbeitet. Hinsichtlich der verkehrlichen Planauswirkungen der Kindertageseinrichtung wurden die Bring- und Holverkehre und die damit verbundenen Geräusche durch die Nutzung der Stellplätze beurteilungsrelevant. Insgesamt wurden die zu erwarteten Lärmimmissionen der Kindertagesein- richtung an fünf Immissionsorten (IO) in der näheren Umgebung (Wohnnutzung und Krankenhaus Merheim) aufgenommen. Die Ergebnisse zeigten auf, dass an den Immissionsorten im Tag- und Nachtzeitraum die jeweiligen zulässigen Maximalpegel unterschritten wurden. 44 Schallschutzmaßnahmen Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen zu gewährleisten, sind Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB getroffen worden: • Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). Im Plangebiet werden der Lärmpegelbereich IV und V dargestellt. • Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. • Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. • Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. Insgesamt ist festzustellen, dass sich die Lärmsituation nach Umsetzung der Planung unwesent- lich verändert und Lärmvorbelastungen im Bebauungsplangebiet gegeben sind. Entsprechende Festsetzungen zur Minderung der Lärmbelastung sind benannt und müssen auf Ebene der Bau- genehmigung zur Umsetzung gelangen. Unter Berücksichtigung der Minderungsmaßnahmen sind für das Schutzgut Mensch und seine Gesundheit keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwar- ten. Altlasten Im städtischen Kataster der altlastverdächtigen Flächen und Altlasten liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen vor. Durch das Geologische Büro Dr. Georg Kleinebrinker wurde bei der Baugrunderkundung (2019) ebenfalls keine wesentliche Bodenbelastung festgestellt. Die Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes auf das Schutzgut Boden sind vor dem Hintergrund positiv zu bewerten, da die Auffüllungsböden im Weiteren aufgefüllt werden. 7.6 Kultur- und Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 d BauGB) Die nachstehenden Baudenkmale befinden sich direkt angrenzend zum Plangebiet. 45 Tabelle 2: Auszug aus der Denkmalliste der Stadt Köln Stand 03/2021 Denkmal- listen- nummer Straße Haus- Nr. Stadtteil Bezeichnung Datum Eintrag des Denkmals Lage 8594 Ostmerhei- mer Straße 198 Merheim Empfangsgebäude 19. Juni 2001 angrenzend (Quelle: www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/planen-bauen/denkmalschutz/denkmalliste/index.html Das benachbarte Denkmal Ostmerheimer Straße 198 (Denkmallistennummer 8594) wird gemäß Aussage des Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege durch die Planung der bis zu acht- geschossigen (inklusive Staffelgeschoss) Wohnbebauung nicht beeinträchtigt. Selbiges gilt für die benachbarten historischen Gebäude der ehemaligen Luftwaffenkaserne (Feldflughafen). Eine Beeinträchtigung für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter ist durch die geplante Wohnbe- bauung an der Ostmerheimer Straße demnach nicht gegeben. 7.7 Vermeidung von Emissionen/ sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 e BauGB) Licht Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet Köln und ist von anthropogener (menschengemacht) Nutzung geprägt. Beleuchtete Wege und Flächen befinden sich im Umfeld des Plangebietes. Eine Ge- meinschaftstiefgaragenzufahrt wurde im Rahmen des 2. Bauabschnittes realisiert. Emissionen durch Licht sind durch die Befahrung der umliegenden Straßen gegeben, welche aber keine nach- teiligen Auswirkungen auf die Bestandsbebauung haben. Durch die Umsetzung des Vorhabens wird künftig die bereits vorhandene Gemeinschaftstiefgara- genzufahrt erweitert. In diesem Zusammenhang wird es zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkom- mens entlang der westlich gelegenen Ostmerheimer Straße kommen sowie zu einer Erhöhung der hiermit verbundenen Emissionsquelle (Wechsellicht, durch das Verlassen eines Kraftfahrzeu- ges der Tiefgarage). Auf der gegenüberliegenden Seite der westlichen Ostmerheimer Straße befindet sich der rechts- kräftige Bebauungsplan Nummer 73459/02. Dieser weist für den angrenzenden Bereich eine Fläche für den Gemeinbedarf – Kindergarten sowie ein allgemeines Wohngebiet aus. Die Flächen sind gegenwärtig nicht bebaut beziehungsweise genutzt. In einer Entfernung von circa 70 m grenzt ein gewerblicher Betrieb an, so dass es hier nicht zu einer Blendwirkung durch die Auto- scheinwerfer an Fassaden bewohnter Gebäude kommen kann. Dies ist bereits in der aktuellen Situation nicht gegeben. Die Dauer des Aufhellungsvorgangs bei der Ausfahrt aus der Gemein- schaftstiefgarage ist insgesamt als gering einzustufen. Maßnahmen zum Schutz bewohnter Räume, wie außenliegende Rollläden oder vergleichbare Einrichtungen, sind dadurch nicht erfor- derlich. Müllaufstellflächen Im Bereich der Gemeinschaftstiefgaragenein- und -ausfahrt entlang der Ostmerheimer Straße im Westen, sind Unterflurcontainer für Wertstoffe und Abfälle (Aw2) vorgesehen. Hier werden Unter- flurcontainer für Restmüll, Papier und die gelbe Tonne vorgesehen. Für die bestehende sechs-gruppige Kindertageseinrichtung ist in unmittelbarer Nähe zu den Un- terflurcontainern auf dem Grundstück der Kindertageseinrichtung bereits eine Fläche für Abfall- wertstoffbehälter (Aw1) vorhanden. 46 Die geplanten und vorhandenen Müllaufstellflächen liegen an der öffentlichen Verkehrsfläche und sind von mehreren Seiten zugänglich. Die prognostizierte Abfallmenge sowie die Ausgestaltung der Müllaufstellflächen wurden in Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben ermittelt und werden im Rahmen der Realisierung berücksichtigt. Entwässerung In Bezug auf die Entwässerungsplanung wurde eine entsprechende Untersuchung durch das Ingenieurbüro Leiendecker (Stand September 2022) entwickelt. Die neu geplante Entwässerung auf dem Grundstück soll bis zum Übergabeschacht DN1000 auf der westlichen Grundstücksseite im Trennsystem erfolgen. Nach Möglichkeit wird der bestehende Kanalhausanschluss an den Mischwasserkanal in der Ostmerheimer Straße übernommen. Das Niederschlagwasser der Flächen der Gemeinschaftstiefgaragenzufahrt, der Müllaufstellfläche und der Car-Sharing-Parkplätze soll aufgrund der zu erwartenden Verschmutzung in den öffentli- chen Kanal eingeleitet werden. Die Entwässerung der Tiefgaragenrampe erfolgt seitens der Gemeinschaftstiefgaragen-Planung und wird über eine Hebeanlage über die Rückstauebene gepumpt und der Außenanlage über- geben. Von dort wird es im Übergabeschacht mit dem Schmutzwasser zusammengeführt und in den Kanal in der Ostmerheimer Straße eingeleitet. 7.8 Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB) Die Planung fällt nicht unter den Anwendungsfall der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln. Im Zuge der Umnutzung des Plangebietes im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplan- Entwurfes ist die Nutzung erneuerbarer Energie geplant. Der Energiebedarf der neuen Häuser wird durch die Festsetzung von extensiver Dachbegrünung auf den Flachdächern der Wohnge- bäude (circa 70 % der Dachflächen) sowie durch die Anlage von Fassadenbegrünungen im Plan- gebiet reduziert. Dachbegrünung wirkt wärmedämmend und kann dadurch zur Reduzierung des Energiebedarfs beitragen. Im Rahmen der Planung wird eine multifunktionale Dachnutzung (Photovoltaikanlagen über der extensiven Dachbegrünung) umgesetzt. Auf den bestehenden Gebäuden der Bauabschnitte 1 (Kindertageseinrichtung) und 2 (Personalwohnhaus) werden nachträglich Dachbegrünung sowie auf Bauabschnitt 2 zusätzlich eine Photovoltaik-Anlage angebracht. Die Umsetzung von Photovol- taik oberhalb der Kindertageseinrichtung ist aus statischen Gründen nicht möglich. Für die ersten beiden Bauabschnitte werden die Versorgungsleitungen des umwelt - und ressourcenschonenden Energieträgers Fernwärme genutzt. Der 3. Bauabschnitt berücksichtigt die Planung einer extensiven Dachbegründung sowie von Pho- tovoltaik-Anlagen. Die geplanten Anlagen werden nahezu nicht verschattet und können optimal ausgerichtet werden. Darüber hinaus werden bei der Planung des 3. Bauabschnittes Luftwärme- pumpen in Verbindung mit den Photovoltaik-Anlagen berücksichtigt werden. Durch den Einsatz der Photovoltaikanlage kommt es zu einer Minderung der CO2-Emission ge- genüber einer konventionellen Stromerzeugung. Durch die Nutzung der Photovoltaik-Anlagen in Verbindung mit Luftwärmepumpen können min- destens die Standards eines KfW-Effizienzhauses 55 erreicht werden. 47 7.9 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB) Starkregen Für die geplanten Rigolen sowie die an den öffentlichen Kanal angeschlossenen Flächen wurde im Rahmen der Entwässerungsplanung durch das Ingenieurbüro Leiendecker (Stand: September 2022) auch ein entsprechender Überflutungsnachweis erbracht. Die Überflutungsmengen der an die Rigolen angeschlossenen Flächen können gemäß der Berechnung vollständig in diesen unter- gebracht werden. Die Überflutungsmengen für die an den öffentlichen Kanal angeschlossenen Flächen (Gemein- schaftstiefgaragenzufahrt, Müllaufstellfläche und Car-Sharing-Parkplätze) wurden nach DIN 1986- 100 nach Gleichung 20 vorbemessen. Für den Kanalanschluss wurde das 100-jährige Regener- eignis mit r5,100 = 693,3 l/(s*ha) angesetzt. Für diesen Fall ergibt sich eine zurückzuhaltende Regenwassermenge von VRück = 2,1 m³. Diese Regenwassermenge wird oberirdisch in einer leicht ausgeformten Mulde zurückgehalten. Damit das Regenwasser in die Mulde überstauen kann, wird im Tiefpunkt der Mulde ein Entlastungspunkt in Form eines Schachtes angeordnet. Der Deckel ist mit Lüftungsöffnungen vorzusehen. Um ein eventuelles Zurückstauen von Schmutzwasser in die RW-Leitung zu verhindern, wird im Übergabeschacht am Zulauf der Regen- wasserleitung eine Froschklappe eingebaut. Alternativ kann die Rückhaltung über eine unterirdi- sche Speichereinheit in Form von in Folien verschweißten Speicherboxen (Abmessung als Beispiel: 3,60 x 0,60 x 0,60 m [L*B*H]; V= 2,52 m³) erfolgen. Das anfallende Niederschlagswasser der Gemeinschaftstiefgaragenzufahrten ist über die Rück- stauebene zu pumpen. Magnetfeldbelastung: Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf wird ein bis zu 7,0 Meter hoher Mobilfunkmast oberhalb der mit sieben Vollgeschossen gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksfläche vor- gesehen. Die anzuwendenden Personenschutzgrenzwerte werden in der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz festgelegt. Diese Grenzwerte entsprechen den internationalen Grenzwertempfehlungen und damit auch der Empfehlung des EU-Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz — 300 GHz) (1999/519/EG). Die entsprechenden Grenzwerte werden durch die Errichtung der Anlage eingehalten. Eine Gefährdung für Anwohnerinnen und Anwohner ist daher auszuschließen. Die Hinweise dienen den zukünftigen Investoren und sollen sicherstellen, dass die während des Bebauungsplanverfahrens vorgetragenen wesentlichen Risiken auch den Bauherren bekannt sind. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtlinien- gesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplan-Entwurfes außer Kraft. Rechtsgrundlagen Die geltenden Rechtsgrundlagen sind unter den Hinweisen aufgezählt. Straßenprofil Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information dargestellt. 48 Lärmimmissionen Auf die Vorbelastung durch Gewerbe-, Verkehrs- und Fluglärm wird hingewiesen, da sie einen wesentlichen Beitrag zur Gesamtlärmbelastung leistet. Kampfmittelbeseitigung Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauar- beiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt- koeln.de erfolgen. Artenschutz Es wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung (Kölner Büro für Faunistik, September 2022) erstellt. Auf dieser Grundlage wurden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen definiert. Baumschutzsatzung Die gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang be- bauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind Ersatzpflanzungen beziehungsweise Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplan-Entwurfes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Be- bauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Ein- griffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen In der Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 4. Januar 2012) sind allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln for- muliert. Auf diese Qualitätsmaßstäbe wird in den Festsetzungen Bezug genommen. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Bauschutzbereich Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich Flughafen Köln-Bonn und im Schutzbereich Köln-Bonn- Radar. Des Weiteren liegt das Plangebiet mit einer Entfernung von minimal 300 m unter dem nordwestlichen Anflugsektor des gemäß § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) genehmigten Hub- schrauberlandeplatzes am städtischen Krankhaus Köln-Merheim (Dachlandeplatz). Die Aufstel- lung von Kränen oder anderen Bauhilfsanlagen ab einer Höhe von 84 Meter über NHN im Plange- biet ist frühzeitig mit der Bezirksregierung Düsseldorf – Luftfahrtbehörde abzustimmen, wobei Höhenbeschränkungen oder Anforderungen an die Hinderniskennzeichnung notwendig werden können. Anlagenschutzbereich Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich der Radaranlage am Flughafen Köln/Bonn gemäß § 18a LuftVG. 49 Bodenschutz Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll das anfallende Niederschlagswasser vor Ort grundsätzlich versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einge- leitet werden. Daher soll hier das anfallende Niederschlagswasser der Dach- und unbelasteten Außenanlagenflächen über Rigolen innerhalb des Plangebietes versickert werden. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln ein- zuschalten. Starkregenereignis Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen-Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen. Notwendige Maßnahmen gegen schädliche Folgen von Starkregenereignissen sind im Rahmen eines Überflutungsnachweises im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen. Löschwasser Zur Sicherung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von mindestens 96m³/h in einem Umkreis von 300 Meter über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden nachzuweisen. Niederschlagswasserkanal SB2200 / Schutzstreifen Der Schutzstreifen des Niederschlagswasserkanals SB2200 ist möglichst von jeder Art der bauli- chen Anlagen, wie z.B. Gebäudewände, Fundamente etc., freizuhalten. Bauliche Maßnahmen oder Anpflanzungen innerhalb des Schutzstreifens der vorhandenen Lei- tung bedürfen der Zustimmung der Stadtentwässerungsbetriebe. Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist die Planbegünstige verpflichtet, in den im Bereich des Vorhaben- und Er- schließungsplan-Entwurfes festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen, 30% der Geschoss- fläche Wohnen im öffentlichen geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraum- förderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. Durchführungsvertrag Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes wird ein Durchführungs- vertrag zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin geschlossen. Darin werden Regelun- gen zur Verwirklichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um: - die Durchführung und Kostenübernahme der Verlegung der Bushaltestelle in der östli- chen Ostmerheimer Straße, um die sichere Durchfahrt der Feuerwehr in den Innenhof zu gewährleisten. - die Durchführung und Kostenübernahme der Querungshilfe in der westlichen Ostmer- heimer Straße, um die sichere Zuwegung der Kindertageseinrichtung zu gewährleisten. - Sicherung der Installationsmaßnahmen von mindestsens 20 Fledermauskästen als vor- gezogenen Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) 50 8 Planverwirklichung und Kenndaten des vorhabenbezogenen Bebauungsplan- Entwurfes 8.1 Planumsetzung Der Investor hat am 20.10.2021 die Grundzustimmung zur Anwendung des Kooperativen Bau- landmodells erteilt. Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. 8.2 Durchführungsvertrag Zur Umsetzung der Planung wird ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB für das Vorhaben zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin geschlossen, in dem sich die Vorha- benträgerin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, das im Vorhaben- und Erschließungsplan-Ent- wurf (VEP) festgelegte Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs- und Erschließungskosten zu tragen. Weitere Regelungen sind: - Herstellung und Durchführung des Bauvorhabens inklusive der öffentlich geförderten Wohnungen - Herstellung der betroffenen Bereiche der öffentlichen Verkehrsflächen - Sicherung der Installationsmaßnahmen von mindestens 20 Fledermauskästen als vor- gezogene Ausgleichsmaßnahme 9 Kenndaten Größe des Plangebiets in ha 8.340 m² BGF über alle Baufelder in m² 15.835 m² − BGF Wohnen in m² 15.028 m² − BGF Kindertageseinrichtung in m² 807 m² Anzahl der geplanten WE 233 davon öffentlich gefördert 42 (Bauabschnitt 3) öffentliche Spielplatzfläche in m² / Freifläche Kindertageseinrichtung 520 m² Öffentliche Verkehrsfläche in m² 960 m² 10 Referenzliste - ACCON KÖLN GMBH – ENVIRONMENTAL CONSULTANTS (2022): Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 73456/02 "Ostmerheimer Straße 214“ in Köln. Stand: September 2022. - ADU COLOGNE INSTITUT FÜR IMMISSIONSSCHUTZ GMBH: Auswirkungen durch die ge- plante Kindertagesstätte an der Ostmerheimer Straße in Köln; Stellungnahme zu den Geräuschimmissionen. Stand: November 2017. - BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2019): Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln - Zweite Fortschreibung 2019. Stand April 2019. 51 - GEOLOGISCHES BÜRO DR. GEORG KLEINEBRINKER: Baugrunderkundung BV Neubau Personal-Kita und Personalwohnungen Ostmerheimer Straße 214 in Köln Merheim. Stand: November 2015. - GEOLOGISCHES BÜRO DR. GEORG KLEINEBRINKER: Baugrunderkundung BV Neubau, Personalwohnungen Ostmerheimer Straße 214 in Köln Merheim. Stand: Februar 2019. - GEOLOGISCHES BÜRO DR. GEORG KLEINEBRINKER: Baugrunderkundung BV Ostmerheimer Straße 214 in Köln Merheim; Deklarationsanalysen. Stand: April 2020. - GEOLOGISCHES BÜRO DR. GEORG KLEINEBRINKER: BV Ostmerheimer Straße 214 in Köln Merheim; Versickerungsuntersuchung. Stand: Januar 2022. - INGENIEURBÜRO LEIENDECKER: Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage in Köln- Merheim; Entwässerungsplanung. Stand: September 2022. - KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK: Artenschutzprüfung Stufe II (ASP) "Ostmerheimer Straße 214" in Köln. Stand: September 2022. - KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK: Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 73456/02; Baumkartierung. Stand: 13.06.2022. - KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK: Eingriffsbewertung für den vorhabenbezogenen Bebauungs- plan Nr. 73456/02. Stand: Februar 2023. - KRAFT.RAUM. – LANDSCHAFTSARCHITEKTUR UND STADTENTWICKLUNG: Ostmerheimer Straße 214 in Köln-Merheim; Freianlagenkonzept. Stand: März 2023. - LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN- WESTFALEN): Auszug aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; - LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFA- LEN) (2020): Fachinformationssystem „Klimaatlas Nordrhein-Westfalen“, https://www.klimaatlas.nrw.de/karte-klimaatlas, Stand 13.10.2020. - MKULNV (MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW) (2020): Das elektronische wasserwirtschaftliche Verbundsystem „ELWAS-WEB“, https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf, Stand 13.10.2020. - PEUTZ CONSULT GMBH: Luftschadstoffuntersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungs- plan Nr. 73456/02 "Ostmerheimer Straße 214" in Köln-Merheim. Stand: September 2022. - PTV TRANSPORT CONSULT GMBH: Verkehrsgutachten Ostmerheimer Straße 214 in Köln-Merheim. Stand: September 2022. - PTV TRANSPORT CONSULT GMBH: Köln-Merheim: Verkehrsgutachten Vorhaben Ostmerheimer Straße 214 in Köln-Merheim. Stand: Dezember 2019.RASKIN UMWELT- PLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR: Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung. Stand: Juli 2016. - STADT KÖLN (2020): Altlastkataster, Auskunft zu Altlasten. Auskunft zur Altlastsituation an der Ostmerheimer Straße, 03/2021. - STADT KÖLN: Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01.08.2011. - STADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE KÖLN: Starkregengefahrenkarte für ein extremes Ereig- nis, Stand: Februar 2022. 52 Der Bebauungsplan-Entwurf Nummer 73456/02 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetz- buch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt. Köln, den Beigeordneter
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/613 Vorlagen-Nummer 25.04.2023 0928/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 04.05.2023 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 11.05.2023 Offenlage nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13aBauGB; vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 73456/02 und Vorhaben- und Erschließungsplan; Arbeitstitel: "Ostmerheimer Straße 214" in Köln-Merheim Anlass der Planung Bereits frühzeitig wurde für den Planbereich, der dreiseitig von der Ostmerheimer Straße um- schlossen wird, eine Planung zur Neuordnung des Gebiets erarbeitet, der den Abriss des sanierungsbedürftigen Bestandsgebäudes für die Personalwohnungen des Klinikums Mer- heim an der Ostmerheimer Straße 214 beinhaltete. Als 1. Bauabschnitt wurde im Planbereich bereits 2019 eine sechs-gruppige Kindertages- einrichtung mit 50 % Belegung für das Krankenhauspersonal errichtet. Als Ersatz für das be- stehende marode Personalwohnhaus, folgte 2021 mit dem 2. Bauabschnitt die Fertigstellung eines neuen Personalwohnhauses mit 107 Personalwohnungen. Mit dem Abbruch des Personalwohnhauses kann nun der 3. Bauabschnitt für die Errichtung von 126 Wohnungen, davon 80 Wohneinheiten als Studierendenwohnungen im Anschluss der bestehenden Gebäude entlang des nördlichen Abschnittes der Ostmerheimer Straße erfolgen. Diese Planung ist mit den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes 73450/03-1 (Blatt 1) „Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Krankenanstalt Köln- Merheim)“nicht vereinbar. Am 09.09.2021 hat der Stadtentwicklungsausschuss für den Planbereich er Bauabschnitte 1 - 3 (Kindertageseinrichtung, Personalwohnhaus, Studierendenwohnungen) die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren beschlossen. Ziel Die Zielsetzung des Bebauungsplanverfahrens ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzun- gen für die Realisierung der ergänzenden Wohnbebauung mit bis zu 126 Wohneinheiten zu schaffen. Die Planung innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes sieht eine ge- schlossene Randbebauung vor, welche sich nach Westen in eine begrünte Freifläche mit Spiel- und Aufenthaltsmöglichkeiten öffnet. Für das Vorhaben findet, mit Zustimmung der Vorhabenträgerin vom 20.10.2021, das Koope- rative Baulandmodell in seiner Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017 Anwendung. Geplant sind innerhalb der Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes eine Geschossflä- che von circa 2.812 m², dies entspricht circa 126 Geschosswohnungen. Davon werden 80 Studierendenwohnungen in Form von Wohngemeinschaften / Appartements geplant, wovon circa 42 Wohnungen (30% nach KoopBLM) dem geförderten Wohnungsbau unterliegen. 2 Gez. Greitemann Durch die im Plangebiet bestehende sechsgruppige Kindertageseinrichtung kann der ursäch- liche Mehrbedarf des Vorhabens gedeckt werden. Aufgrund der geringen Grundstücksgröße und der geplanten Wohnbaufläche ist die Voraussetzung eines öffentlichen Spielplatzes nicht gegeben. Das Vorhaben folgt den Zielen des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen) – vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossen – zur Deckung des prognostizierten Wohnungsbedarfes. Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Gleichwohl werden die relevanten Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB im weiteren Verfahren ermittelt und sachgerecht ge- geneinander abgewogen. Die Erschließung erfolgt über die westliche Ostmerheimer Straße. Die notwendigen Stellplätze werden in Tiefgaragen untergebracht. Die Offenlage soll vom 11.Mai bis einschließlich 16. Juni 2023 erfolgen. Verfahrensablauf und Vorberatung Für das Bebauungsplan-Verfahren wurde in der Zeit vom 17.02.2021 bis 06.04.2021 die Be- teiligung der Dienststellen sowie Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB durchgeführt. Daraufhin wurden Varianten erarbeitet und in den folgen- den Sitzungen des Gestaltungsbeirates Planungen vorgestellt. Es herrschte Einigkeit dar- über, dass mit der Entscheidung des Gestaltungsbeirates am 29.06.2021 zu dem vorgeleg- ten Entwurf, ein Qualifizierungsverfahren nicht mehr erforderlich sei. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 09.09.2021 den Beschluss zur Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Ostmerheimer Straße 214“ in Köln Merheim gemäß § 12 BauGB im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB gefasst. Die öffentliche Bekanntgabe des Beschlusses sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB erfolgte am 03.11.2021 im Amtsblatt der Stadt Köln. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde nach Modell 1, in Form eines Plakates durchgeführt. Das städtebauliche Planungskonzept wurde in der Zeit vom 11.11.2021 bis einschließlich 26.11.2021 öffentlich ausgehängt. Stellungnahmen gingen dazu nicht ein. Der Geltungsbereich des Einleitungsbeschlusses wurde an die umgebenden Bebauungsplä- ne angepasst und sowohl in der östlichen Ostmerheimer Straße im Bereich der vorhandenen Bushaltestelle als auch an der westlichen Ostmerheimer Straße im Bereich der Kindertages- einrichtung erweitert. Die Beteiligung der Dienststellen sowie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde in der Zeit vom 14.03.2022 bis zum 15.04.2022 durchge- führt und die Stellungnahmen wurden im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan berücksichtigt. Dazu zählt eine erneute Anpassung des Geltungsbereiches an die exakten Abgrenzungen der umliegenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne, da keine Überplanung dieser erforderlich waren. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan aus der Offenlage wird mit Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln rechtsverbindlich und die Festsetzungen des Bebauungsplan 73450/03-1 (Blatt 1), der für den Bereich eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung “Krankenanstalt Köln – Merheim“ festsetzt, als Allgemeines Wohngebiet überplant. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Begründung zur Offenlage Anlage 3 Textliche Festsetzungen Anlage 4 Ausschnitt vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf 73456/02, Blatt 1 Anlage 5 Ausschnitt Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurf 73456/02, Blatt 2
Anlage_3_textliche Festsetzungen
23623 Zeichen
ANLAGE 3
Textliche Festsetzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-
Entwurf Nummer 73456/02
Arbeitstitel: "Ostmerheimer Straße 214 in Köln - Merheim"
I. Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
a) Gemäß § 4 BauNVO wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.
b) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA)
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen:
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO
- Anlagen für Verwaltung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO
- Gartenbaubetriebe nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO
- Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
c) Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO ist im allgemeinen
Wohngebiet (WA), innerhalb der I -geschossig festgesetzten überbaubaren
Grundstücksfläche ausschließlich eine Anlage für soziale Zwecke mit der
Zweckbestimmung Kindertageseinrichtung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO
zulässig.
d) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
BauGB sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) innerhalb der V -geschossig
festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche bis zum 31.12.2037 nur
Wohngebäude für Mitarbeitende der Kliniken der Stadt Köln gGmbH zulässig soweit
die im Grundbuch für das Grundstück Gemarkung Langenbrück, Flur 71, Flurstück
5800 eingetragene Grunddienstbarkeit zugunsten der Kliniken der Stadt Köln
gGmbH – und deren Rechtsnachfolger – (Wohnungsbesetzungsrecht) greift.
e) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) innerhalb
des Vorhaben- und Erschließungsplanes mindestens 30% der Geschossfläche nach
§ 20 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung gefördert werden könnte.
f) Gemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen
der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung
sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet.
2. Maß der baulichen Nutzung § 16 BauGB
2.1 Höhe bauliche Anlagen
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für bauliche Anlagen maximale Höhen in
Meter über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Die maximale Höhe an der Oberkante
eines Gebäudes berücksichtigt bereits ein mögliches Nicht-Vollgeschoss.
2.2 Überschreitungen der Gebäudehöhen
a) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z. B. Antennen, Aufzugs-
überfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich
zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige M aß der
Überschreitungen beträgt 1,2 m für notwendige Absturzsicherungen und Geländer,
1,5 m für solarenergetische Anlagen, ansonsten 2,0 m in der Höhe. Der
Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht
übersteigen. Die Überschreitungen durch solarenergetische Anlagen bleiben hierbei
unberücksichtigt. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe
von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses
zurücktreten. Absturzsicherungen sind von diesem Maß des Zurücktretens
ausgenommen.
b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kann die festgesetzte Gebäudehöhe des VII -
geschossigen Gebäude s durch Antennen und Mobilfunkmasten bis zu maximal
7,0 m in der Höhe überschritten werden. Mobilfunkmasten müssen mindestens 5,0 m
von der zur Straßenseite orientierten Gebäudeaußenkante des jeweiligen
zugeordneten Geschosses zurücktreten.
2.3 Grundflächenzahl (GRZ), zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO)
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im a llgemeinen Wohngebietes (WA) die
zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren
Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen
unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, bis
zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden.
3. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen gemäß§ 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
3.1 Bauweise (§ 22 BauNVO)
Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO wird folgende abweichende Bauweise festgesetzt:
Im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind Gebäude unabhängig von ihrer Länge ohne
seitlichen Grenzabstand zu errichten.
3.2. Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO)
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs . 2 Satz 3 BauNVO w erden für die
überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahmen festgesetzt:
a) Die festgesetzten Baugrenzen im allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen durch
Balkone und Erker bis zu einer Tiefe von maximal 2,0 m sowie durch Vordächer für
Eingänge bis zu einer Tiefe von maximal 1,5 m überschritten werden.
b) Im Erdgeschoss darf d ie Baugrenze im allgemeinen Wohngebiet (WA) durch
Terrassen bis maximal 3,0 m überschritten werden.
c) Die Baugrenzen an der Nord- und Südseite der mit 54,0 m ü. NHN festgesetzten
überbaubaren Grundstücksfläche im allgemeinen Wohngebiet (WA) darf durch
Böschungsanlagen bis zu 7,0 m überschritten werden.
4. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
4.1 Stellplätze gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 6 BauNVO
a) Stellplätze sind ausschließlich innerhalb der gekennzeichneten Fläche für
Gemeinschaftstiefgaragen (GTGa) zulässig.
b) Die mit ST1 gekennzeichneten oberirdischen Stellplätze sind ausschließlich für die
im I-geschossigen Gebäude befindliche Kindertageseinrichtung festgesetzt.
c) Die mit ST2 gekennzeichneten oberirdischen Stellplätze sind ausschließlich für die
Nutzer des Car-Sharing-Betriebes festgesetzt.
d) Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 sind in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzten
Gemeinschaftstiefgaragenflächen (GTGa) außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche Lager -, Abstell -, Technik - und sonstige Nebenräume sowie
Stellplätze für Fahrräder bis zu einem Flächenanteil von insgesamt 20% zulässig.
4.2 Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen nur auf den hierfür
festgesetzten Flächen sowie auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Ausgenommen hiervon sind Abstellplätze für Fahrräder.
5. Versorgungsleitungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations - sowie sonstige
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen.
6. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
Zur Sicherstellung des Quartiersangebotes für die Zwergfledermaus wird festgesetzt,
dass i nnerhalb des a llgemeinen Wohngebietes (WA) mindestens 20
Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF -Maßnahme) zu
installieren sind.
7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
Die mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten
der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten.
8. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
a) Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB)
an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage
hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im
Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Lärmpegelbereich (LPB) Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80a
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte.
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder maßgeblicher
Außenlärmpegel an den Außenbauteilen v on schutzbedürftigen Räumen
nachgewiesen wird.
b) Belüftung
Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
c) Außenwohnbereiche
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr
(Straßen-, Schienen und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00
Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss
sichergestellt werden, dass der v orgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht
überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von
durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein
Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
9. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB
9.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu
ersetzen:
a) Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) sind
mit einer extensiven Dachbegrünung DC 1/DC 3(NB 6243/NB 6244) zu
bepflanzen. Die Vegetationsschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm
zuzüglich Filter - und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind
Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30% der Dachfläche
zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
Bestimmung der maximal zulässigen Neigung des Flachdachs – siehe gestalterische Festsetzungen
Nr. 1; zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nummer 8
b) Die Fassadenbegrünung der gekennzeichneten Wandflächen von Gebäuden
innerhalb des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes (WA) mit Ausnahme von
Lüftungseinrichtungen sowie von Wänden, soweit diese grenzständig zu
Privatgrundstücken errichtet werden, sind mit einer Kletterpflanze je laufendem
Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je 1,5 laufenden
Metern Wand bei Rank - und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank - und
Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.
Diese Festsetzung gilt für Wände von Gebäuden mit und ohne Türen und Fenster
c) Der obere Abschluss der Gemeinschaftstiefgaragenfläche (GTGa) im festgesetzten
allgemeinen Wohngebiet (WA ), soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen,
Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut w ird, ist zu begrünen. Die
Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden.
d) Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten Gemeinschaftstiefgarage (GTGA) mit
der Stärke der Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter-
und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäume 2. Ordnung), von
mindestsens 150 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei großkronig en
Bäumen (Bäumen 1. Ordnung). Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² pro Baum
betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
e) Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden,
Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, ist mit Rasen
HM 51 (PA 122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern
BB 1 (GH 51) vorzunehmen.
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 8
f) Im Bereich des allgemeinen Wohngebietes sind mindestens 6 Einzelbäume
BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die in der Planzeichnung festgesetzten
Baumstandorte können um bis zu 5,0 m verschoben werden.
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 8
9.2. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume,
Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu
ersetzen:
Im Bereich des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes (WA) die vorhandenen 9
Bäume.
10. Höhenlage gemäß § 9 Abs. 3 BauGB
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird für den
Geltungsbereich des Vorhaben - und Erschließungsplanes die Höhe der
Geländeoberfläche von 50,6 m ü. NHN festgesetzt. Über- bzw. Unterschreitungen der
festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche sind bis zu 0 ,9 m durch Treppen- und
Rampenanlagen sowie durch Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig.
Für die Aufschüttung im Bereich der Einhausung der Gemeinschaftstiefgaragenein-
und -ausfahrt sind Überschreitungen der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche
von 50,6 m ü. NHN von bis zu 3,4 m zulässig.
II. Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs . 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs . 1 und 2 BauO NRW 2018 werden
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer (FD)
zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.
Überschreiten Dachaufbauten wie zum Beispiel Lüftungs - und Kühlanlagen oder
Sicherungssysteme für Wartungsarbeiten die festgesetzte Gebäudehöhe, sind diese
Dachaufbauten mit umlaufenden, senkrechten Sichtschutzelementen bis zu einer
Höhe von 2,0 m zu versehen. Ausgenommen hiervon sind solarenergetische Anlagen,
Belichtungselemente sowie Mobilfunkmasten.
2. Vorgärten / Einfriedungen
Vorgärten sind vollständig zu begrünen. Einfriedungen von Vorgärten entlang
öffentlicher Straßen und Wege sind nur in Gestalt von standortgerechten Hecken sowie
als Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken mit einer Höhe von jeweils
bis zu maximal 1,2 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018
zulässig.
Einfriedungen des Grundstückes der I -geschossigen Bebauung
(Kindertageseinrichtung) sind nur in Gestalt von standortgerechten Hecken s owie als
Draht- oder Stabgitter zäune mit hinterpflanzten Hecken mit einer Höhe von bis zu
maximal 2, 0
m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4. BauO NRW 2018
zulässig.
3. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen
zulässig.
4. Nebenanlagen
Abstellplätze für Müllsammelbehälter sind nur zulässig, wenn diese durch
standortgerechte Pflanzen eingehaust oder als Unterflurcontainer ausgeführt werden.
5. Befestigung von Wegen und Feuerwehrbewegungsflächen
Die Befestigung der Hauszuwegungen, auch innerhalb der privaten Grünflächen,
sowie Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind teilversiegelt (in Form von
Rasengittersteinen) anzulegen.
III. Hinweise
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer
Kraft.
2. Rechtsgrundlagen
2.1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 2017 (BGBI. I S. 3634).
2.2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
2.3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).
2.4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 -
(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
3. Straßenprofil
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur
Information dargestellt.
4. Lärmimmissionen
Das Plangebiet ist durch Gewerbe-, Straßen- und Fluglärm vorbelastet. Das allgemeine
Wohngebiet liegt in Teilen innerhalb der Nachtzone des gesetzlichen
Lärmschutzbereiches des Flughafens Köln- Bonn. Ausgenommen hiervon sind das
Flurstück 5770 und Teilbereiche des Flurstücks 5800, Flur 71 der Gemarkung
Langenbrück.
5. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme
von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung,
Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung
des Aktenzeichens 22.5- 3-5315000-151/17 sowie der Bebauungsplan- Nummer
einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
6. Artenschutz
a) Laut Artenschutzprüfung vom Büro Kölner Büro für Faunistik, September 2021,
ergeben sich keine Verbotsbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG), wenn die nachfolgenden Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt
werden.
b) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30 .
September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere
Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen
oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch
eine Fachgut achterin/ ei nen Fachgutachter nach besetzten Nestern und
Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodun gstätigkeit
sofort einzustellen.
c) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG sind die erforderlichen Rückbau -/Abrissarbeiten an Gebäuden
beziehungsweise Gebäudeteilen, die Quartiersmöglichkeiten für Fledermäuse
aufweisen, vom 1. November bis 28. Februar durchzuführen.
Sind außerhalb dieses Zeitraumes Abrissarbeiten erforderlich, sind unmittelbar vor
Durchführung der Arbeiten in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der
Stadt Köln durch eine Fachgutachterin/ einen Fachgutachter die Gebäude auf
Fledermausbesatz zu untersuchen.
7. Baumschutzsatzung
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.
August 2011 (Amtsblatt Nummer 34 vom 17. August 2011).
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.
August 2011 (Amtsblatt Nummer 34 vom 17. August 2011) sind Ersatzpflanzungen
beziehungsweise Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des
Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits
im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit §
1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.
8. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die
Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln
Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln
allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln
formuliert.
9. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei E rlass
dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für
Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06. E
05, Stadthaus Deutz, Willy -Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten
zur Einsichtnahme bereitgehalten.
10. Bauschutzbereich
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich Flughafen Köln. Des Weiteren liegt das
Plangebiet mit einer Entfernung von minimal 300 m unter dem nordwestlichen
Anflugsektor des gemäß § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) genehmigten
Hubschrauberlandeplatzes am städtischen Krankhaus Köln- Merheim
(Dachlandeplatz). Die Aufstellung von Kränen oder anderen Bauhilfsanlagen ab einer
Höhe von 84 m über NHN im Plangebiet ist frühzeitig mit der Bezirksregierung
Düsseldorf – Luftfahrtbehörde abzustimmen, wobei Höhenbeschränkungen oder
Anforderungen an die Hinderniskennzeichnung notwendig werden können.
11. Anlagenschutzbereich
Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich der Radaranlage am Flughafen
Köln/Bonn gemäß § 18a LuftVG.
12. Bodenschutz
Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten.
13. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu
versickern oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein
Gewässer eingeleitet werden. Daher wird hier das anfallende Niederschlagswasser der
Dach- und unbelasteten Außenanlagenflächen über Rigolen innerhalb des
Plangebietes versickert.
Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt
Köln einzuschalten.
14. Starkregenereignis
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen-
Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine
Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung
mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.
Notwendige Maßnahmen gegen schädliche Folgen von Starkregenereignissen sind im
Rahmen eines Überflutungsnachweises im Baugenehmigung sverfahren
nachzuweisen.
15. Löschwasserversorgung
Zur Sicherung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von mindestens
96m³/h in einem Umkreis von 300 m über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden
nachzuweisen.
16. Niederschlagswasserkanal SB2200 / Schutzstreifen
Der Schutzstreifen des Niederschlagswasserkanal SB2200 ist möglichst von jeder Art
der baulichen Anlagen wie z. B. Gebäudewände, Fundamente etc. freizuhalten.
Bauliche Maßnahmen oder Anpflanzungen innerhalb des Schutzstreifens der
vorhandenen Leitung bedürfen der Zustimmung der Stadtentwässerungsbetriebe.
17. Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist die Planbegünstigte verpflichtet, innerhalb des
Vorhaben- und Erschließungsplanes, 30% der Geschossfläche Wohnen im öffentlichen
geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des
Landes NRW zu errichten.
18. Durchführungsvertrag
Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird ein
Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin
geschlossen. Darin werden Regelungen zur Verwirklichung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um:
- die Durchführung und Kostenübernahme der Verlegung der Bushaltestelle in der
östlichen Ostmerheimer Straße, um die sichere Durchfahrt der Feuerwehr in den
Innenhof zu gewährleisten
- die Durchführung und Kostenübernahme der Querungshilfe in der westlichen
Ostmerheimer Straße, um die sichere Zuwegung der Kindertageseinrichtung zu
gewährleisten
- Sicherung der Installationsmaßnahmen von mindestens 20 Fledermauskästen als
vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme)
Anlage_1_Geltungsbereich
420 Zeichen
Ostmerheimer Straße Personal-Wohnheim Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 05025100150 MeterN StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 73456/02 Ostmerheimer Straße 214in Köln - Merheim Maßstab 1 : 2 500
Begründung unterschrieben BG
185300 Zeichen
Begründung nach $ 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 73456/02; Arbeitstitel: „Ostmerheimer Straße 214“ in Köln - Merheim 1 Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Die WohnWert Merheim GmbH & Co. KG, im Folgenden Vorhabenträgerin genannt, hat am 25.01.2021 die Einleitung des Verfahrens gemäß $ 12 Absatz (Abs.) 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VBP) für eine Fläche (circa 0,83 Hektar) im Stadt- teil Köln — Merheim beantragt. Bereits frühzeitig wurde für den Planbereich, der dreiseitig von der Ostmerheimer Straßen um- schlossen wird, eine Planung zur Neuordnung des Gebiets erarbeitet, der den Abriss des sanie- rungsbedürftigen Gebäudes für die Personalwohnungen des Klinikums Merheim an der Ostmer- heimer Straße 214 beinhaltete. Das bestehende Wohnhaus im nördlichen Bereich des Plangebietes wird im Zuge der Planung niedergelegt. Dies begründet sich hauptsächlich in einer fehlenden langfristigen Perspektive in Bezug auf die Bewirtschaftung. Die Gebäudestellung, die Grundrisskonzeption sowie der energe- tische Gebäudezustand erfüllen nicht die Anforderungen an einen modernen und langlebigen Wohnungsbau und können auch im Bestandsgebäude nicht hinreichend optimiert werden, sodass eine Neuentwicklung als zukunftsorientierter und nachhaltiger angesehen wird. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, neben der bereits genutzten Kindertageseinrichtung und den Personalwohnungen des Klinikums Merheim, entlang der östlichen Ostmerheimer Straße eine sechs- bis siebengeschossige Wohnbebauung anzupassen und zusammen mit den bereits reali- sierten Gebäuden planungsrechtlich zu sichern. Im Sinne einer städtebaulichen Neuordnung des Gesamtbereiches werden dabei sowohl das neu geplante Wohngebäude wie auch die beiden be- reits existierenden Baukörper (Kindertageseinrichtung und daran angrenzendes Wohngebäude) in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes einbezogen. Das Vorhaben folgt den Zielen des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen) — vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossen — zur Deckung des prognostizierten Wohnungsbe- darfes. 1.2 Ziel der Planung Die Vorhabenträgerin hat bereits als 1. Bauabschnitt eine sechs-gruppige Kindertageseinrichtung sowie als 2. Bauabschnitt eine fünfgeschossige Wohnbebauung als Personalwohnhaus für das angrenzende Krankenhaus entlang der östlichen Ostmerheimer Straße errichtet. Diese Planung entsprach den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes Nummer 73450/03-1 (Blatt 1). Die Zielsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes ist es, die planungsrechtili- chen Voraussetzungen für die Realisierung des 3. Bauabschnittes (innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes (VEP) als Bauabschnitt 3 gekennzeichnet) sowie die Sicherung der bereits erfolgten städtebaulichen Maßnahmen der Kindertageseinrichtung (im VEP Bauabschnitt 1) und des Personalwohnhauses (im VEP Bauabschnitt 2) zu schaffen. Die Fertigstellung beziehungsweise Nutzungsaufnahme der Kindertageseinrichtung erfolgte im April 2019. Die Realisierung des Ersatzneubaus für die bestehenden Personalwohnungen mit ins- gesamt 107 Wohneinheiten erfolgte bis Oktober 2021. Der 3. Bauabschnitt soll einen qualitätsvol- len städtebaulichen Abschluss innerhalb des Plangebietes ergeben sowie die Realisierung von bis zu 126 neuen Wohneinheiten ermöglichen, wobei circa 80 Wohnungen für Studierenden ausgebil- det werden sollen. Die Studierenden-Wohnungen werden als Mehrraum-Wohngemeinschaften und als Zwei-Raum Appartements ausgebildet, mit separaten Zimmern für die Studierenden sowie einer gemeinschaftlich genutzten Küche und einem gemeinschaftlich genutzten Badezimmer. Diese Wohnnutzung widerspricht den Zielen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nummer 73450/03-1 (Blatt 1), der für das nahezu gesamte Plangebiet eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung “Krankenanstalt Köln — Merheim“ festsetzt. Mit Planung des 3. Bauab- schnittes, unter anderem für Studierenden-Wohngemeinschaften, ist die Aufstellung eines Bebau- ungsplanes erforderlich. 2 Verfahren Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 09.09.2021 den Beschluss zur Einlei- tung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes „Ostmerheimer Straße 214" in Köln Merheim gefasst. Die öffentliche Bekanntgabe des Beschlusses sowie die frühzeitige Öffentlich- keitsbeteiligung gemäß $ 3 Abs. 1 BauGB erfolgten am 03.11.2021 im Amtsblatt der Stadt Köln. Der Bebauungsplan-Entwurf wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf gemäß 8 12 BauGB aufgestellt. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes wird der Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurf. Des Weiteren soll ein Durchführungsvertrag abge- schlossen werden, in dem sich die Vorhabenträgerin zur Durchführung der Planung innerhalb ei- nes bestimmten Zeitraums verpflichtet. Der Bebauungsplan-Entwurf wird im beschleunigten Verfahren gemäß $& 13a BauGB aufgestellt, da die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bebauungsplan-Entwurf dient den Maßnahmen der Innenentwicklung (Nachverdichtung von bebauten innerstädtischen Flächen), beinhaltet eine Grundfläche kleiner als 20.000 m? und begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umwelt- verträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in &$ 1 Abs. 6 Nummer (Nr.) 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begren- zung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach $ 50 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beachten sind. Grund für die Aufstellung des Bebauungsplan-Entwurfes im beschleunigten Verfahren ist weiterhin die Dringlichkeit, den hohen Erweiterungsbedarf des Woh- nungsbestandes der Stadt Köln zu decken. Dabei können die Verfahrenserleichterungen des & 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Von der Umweltprüfung nach $ 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach $ 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß 8 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen; $ 4c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Die relevanten Umweltbelange werden in die Abwägung eingestellt. In der Zeit vom 17.02.2021 bis 06.04.2021 wurde die Beteiligung der Dienststellen sowie Behör- den und Träger öffentlicher Belange gemäß & 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln ist für ein Vorhaben, welches den maß- geblichen Schwellenwert von 6.750 m? Geschossfläche Wohnen erreicht beziehungsweise mehr als 75 Wohneinheiten vorsieht, ein Qualifizierungsverfahren durchzuführen. Auf Grund der beste- henden Situation sowie der bereits realisierten Bauabschnitte wurde der 3. Bauabschnitt bezie- hungsweise der Abschluss der geplanten Gebäudekonfiguration über einen städtebaulichen Ent- wurf qualifiziert. Der Gestaltungsbeirat der Stadt Köln hat nach Vorlage verschiedener Planvarianten dem für das Bebauungsplanverfahren vorliegenden städtebaulichen Entwurf in seiner Sitzung vom 29.06.2021 zugestimmt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß $ 3 Abs. 1 BauGB wurde nach Modell 1 durchge- führt. Ein entsprechendes Plakat zum städtebaulichen Planungskonzept wurde im Stadtplanungs- amt sowie im Bezirksrathaus Kalk in der Zeit vom 11.11.2021 bis einschließlich 26.11.2021 aus- gehängt. Schriftliche Stellungnahmen konnten ebenfalls in der Zeit vom 11.11.2021 bis zum 26.11.2021 eingereicht werden. Es wurden keine Stellungnahmen zum Verfahren eingereicht. Im Rahmen der Beteiligung der Dienststellen sowie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß $ 4 Abs. 2 BauGB wurde der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan-Entwurfes um Teilflächen der städtischen Flurstücke Nummer 1924, Flur 15 der Gemar- kung Merheim (westliche Ostmerheimer Straße) und Nummer 1087, Flur 71 der Gemarkung Langenbrück (nordöstliche Ostmerheimer Straße) erweitert. Die Erweiterung wurde zur Sicherung von erschließungstechnischen Belangen sowie zum Lückenschluss von angrenzenden Bebau- ungsplänen erforderlich. Die Beteiligung gemäß $ 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 14.03.2022 bis zum 15.04.2022 durchgeführt. Stellungnahmen wurden im Wesentlichen zu den Themenbereichen Dimensionie- rung und Ausstattung der Kleinkinderspielfläche, Erschließungsmaßnahmen (inklusive Stellplatz- bedarf), immissionsschutzrechtliche Berücksichtigung des Flughafens Köln/Bonn, Artenschutz (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), Anforderungen an eine Luftschadstoffuntersuchung, öffentliche Spiel- und Grünflächen, Entwässerung beziehungsweise Starkregenvorsorge, Berück- sichtigung beziehungsweise Sicherung des öffentlichen Kanals, Anforderungen an eine Alterna- tivenprüfung, vorhandene Telekommunikationsleitungen sowie der geplanten baulichen Höhe vorgebracht. Der Bebauungsplan-Entwurf berücksichtigt die im Rahmen der Beteiligung vorge- brachten Punkte. Im Anschluss an die Beteiligung gemäß 8 4 Abs. 2 BauGB wurde der Geltungsbereich des vorha- benbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs erneut angepasst. Hierbei wurden die Flächen der Querungshilfe der Kindertageseinrichtung (westliche Ostmerheimer Straße) und die Verlegung der Bushaltestelle der Linien 157 und 158 (nordöstliche Ostmerheimer Straße-) herausgenommen (vergleiche Punkt 5). Formal wird dadurch eine erneute Beteiligung der betroffenen Dienststellen und Träger öffentlicher Belange erforderlich, die zeitgleich mit der Offenlage durchgeführt werde soll. Nach Abstimmung mit den Fachdienststellen werden benannte erschließungstechnische Maßnahmen erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren erforderlich und werden dazu im Durchführungsvertrag gesichert. Der lückenlose Anschluss an die angrenzenden Bebauungspläne wird durch die Verkleinerung des Geltungsbereiches nicht tangiert. Die Grundzüge der Planung werden durch die Reduzierung des Geltungsbereiches nicht berührt. 3 Erläuterung zum Plangebiet 3.1 Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Kölner Stadtteil Merheim im Bezirk Kalk im Osten von Köln. Das Gebiet wird allseitig von der Ostmerheimer Straße eingefasst. Das Hauptareal des Krankenhauses Merheim grenzt südlich und östlich an das Bebauungsplangebiet. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes umfasst neben dem Flurstück 5770, Flur 71 der Gemarkung Langenbrück auch das Flurstück 5799, Flur 71 der Gemarkung Langenbrück der Kindertageseinrichtung sowie das Flurstück 5800, Flur 71 der Gemarkung Langenbrück des Personalwohnhauses (Bauabschnitte 1 bis 3). Alle Grundstücke befinden sich im Eigentum der Vorhabenträgerin. Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes, welcher Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes ist, bezieht sich auf das Flurstück 5770, Flur 71 der Gemarkung Langenbrück, sowie einen Teilbereich des Flurstückes 5800, Flur 71 der Gemar- kung Langenbrück. Zu diesem Teilbereich zählt neben der Fläche für die Gemeinschaftstiefgara- genein- und -ausfahrt auch die Hofseite des Ersatzneubaues der Personalwohnungen. Um einen lückenlosen Abschluss zu den angrenzenden Bebauungsplänen Nummer 73450/03-1 (Blatt 1) und 74459/07 (2. Änderung) sowie Bebauungsplan Nummer 73459/02 zu schaffen, werden Teilflächen der städtischen Flurstücke Nummer 1924, Flur 15 der Gemarkung Merheim (westliche Ostmerheimer Straße) und im nördlichen Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungs- plan-Entwurf ein Teilstück des städtischen Flurstückes 1087, Flur 71 der Gemarkung Langen- brück (nordöstliche Ostmerheimer Straße) ebenfalls in den Geltungsbereich des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan-Entwurfes aufgenommen. Bei den städtischen Grundstücken handelt es sich im Wesentlichen um festgesetzte Verkehrsflächen der angrenzenden Bebauungspläne. Ausge- nommen ist ein kleinerer Teilbereich des Flurstückes 1087. Dieses Teilstück ist Bestandteil des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nummer 73450/03-1 (Blatt 1) und setzt eine Fläche für den Ge- meinbedarf fest. Da diese Nutzung zukünftig mit der vorliegenden Planung nicht mehr verfolgt wird, ist eine Neuordnung erforderlich. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes vergrößert sich im Ver- gleich zum Einleitungsbeschluss vom 09.09.2021 von circa 0,75 Hektar (ha) um circa 900 m? auf eine Größe von circa 0,83 ha. 3.2 Vorhandene Baustrukturen und Gebäudenutzung Auf dem nordwestlichen Teilbereich (Flurstück Nummer 5770) besteht eine neungeschossige Wohnbebauung. Diese ist als Personalwohnhaus für das Krankenhaus Merheim genehmigt und wurde bis zur Errichtung des Ersatzbaus entsprechend als solche genutzt. Die bereits realisierte sechs-gruppige Kindertageseinrichtung befindet sich auf dem südlichen Bereich (Flurstück Num- mer 5799) des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes. Im östlichen Bereich (Flurstück Nummer 5800) ist als Ersatz für das neungeschossige Bestandsgebäude ein neues Personalwohnhaus mit insgesamt 107 Wohneinheiten entstanden. Im Norden und Westen entlang der Ostmerheimer Straße ist das Gebiet durch eine kleinteilige Vegetationsstruktur sowie durch Bestandsbäume geprägt. Für die Errichtung des derzeitigen Per- sonalwohngebäudes auf dem Flurstück 5800 konnte der Grünbestand im Osten des Gebietes nicht erhalten werden. i In der direkten Umgebung gegenüber der Ostmerheimer Straße im Norden liegt ein großflächiger Einzelhandel. Im Nordosten grenzt entlang des Arnikaweges vorwiegend Wohnnutzung an das Gebiet. Die westliche und südwestliche Umgebung wird ebenfalls durch eine Wohnnutzung ge- prägt. Die südwestliche Wohnbebauung ist hierbei in drei Wohnhochhäuser mit bis zu 15 Ge- schossen gegliedert. Im rückwärtigen westlichen Bereich liegt in circa 70 Meter Abstand zum Plangebiet ein Gewerbebetrieb für Rohrbearbeitung. Im Osten befinden sich die bereits benann- ten Einrichtungen des Krankenhauses Merheim. 3.3 Erschließung 3.3.1 Verkehrliche Erschließung Das Plangebiet ist über die Ostmerheimer Straße an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Hierbei ist insbesondere die westlich gelegene Ostmerheimer Straße zu benennen, da hier die Gemeinschaftstiefgaragenein- und -ausfahrt für den Ersatzwohnbau (Bauabschnitt 2) sowie die Zufahrt zu den Stellplätzen der Kindertageseinrichtung verortet sind. Über die nördlich an die Ostmerheimer Straße angrenzende Olpener Straße besteht eine Anbin- dung an die Autobahn 4. Die Autobahn-Auffahrt Köln-Merheim ist circa 1,3 Kilometer entfernt. Die Stadtbahnhaltestelle "Merheim" der Stadtbahnlinie 1 liegt in einer Entfernung von circa 300 Meter und ist damit fußläufig gut erreichbar. Über die Haltestelle „Ostmerheimer Straße“ der Buslinien 157 und 158 ist das Areal an das Busnetz angeschlossen, die Haltestelle liegt unmittel- bar nordöstlich des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes und ist fuR- läufig erreichbar. 3.3.2 Wasser-/Energieversorgung, Abwasserentsorgung In der nördlich und westlich verlaufenden Ostmerheimer Straße sind Ver- und Entsorgungsleitun- gen für Wasser, Strom und Gas sowie für die Medienversorgung vorhanden. Darüber hinaus verläuft ein öffentlicher Niederschlagswasserkanal (SB2200) von Norden nach Süden durch das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes. Der Kanal ist circa 2,2 Meter breit und weist einen beidseitigen Schutzstreifen von jeweils 5,0 Meter mittig zur Kanalachse auf. 3.4 Alternativenprüfung Aufgrund der vorhandenen städtebaulichen Situation (zum Beispiel Wohnbebauung und Vegetati- onsstruktur), der angrenzenden Nutzungen (zum Beispiel Gewerbebetriebe) sowie den externen Einflüssen (zum Beispiel Nachtschutzzone des Flughafens Köln/Bonn) wurde eine Alternativen- prüfung in Bezug auf den Planfall (Städtebauliches Konzept) und den Nullfall (Bestandssituation) durchgeführt. Diese vergleichende Gegenüberstellung der geplanten und bestehenden Situation entspricht auch der gängigen Vorgehensweise der im Rahmen des Verfahrens erstellten Fachgutachten. Hierbei wurde insbesondere der 3. Bauabschnitt (Geltungsbereich des VEP) betrachtet, da die ersten beiden Bauabschnitte bereits realisiert sind und im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungs- plan-Entwurfes lediglich planungsrechtlich gesichert werden sollen. Betrachtet man zunächst die bestehende Situation ohne die geplante Bebauung, so ist hierzu festzustellen, dass die vorhandene Nutzung bereits maßgeblich durch die umgebenden Straßen und deren Verkehrsträger sowie durch die Lage innerhalb der Nachtschutzzone des Flughafens Köln/Bonn beeinträchtigt ist. Hierzu zählt neben der benannten Lärmsituation (Straßen-, Schie- nen-, Flug- und Gewerbelärm) und dem aktuellen Verkehrsaufkommen auch die hieraus resultie- rende Luftschadstoffbelastung im Umfeld des Plangebietes. Die erstellten Fachgutachten zur Bewertung der schalltechnischen Randbedingungen des Vorha- bens sowie zur Bewertung der Luftschadstoffsituation haben aufgezeigt, dass die Realisierung der Planung zu keiner signifikanten Verschlechterung hinsichtlich der Schutzgüter Lärm und Luft führt. Insofern sind bezogen auf diese beiden Schutzgüter die beiden Situationen (Bestand / Planung) als gleichwertig einzustufen. Hinsichtlich der Schutzgüter Flora und Fauna stellt sich die Situation so dar, dass die Bestands- situation durch eine kleinteilige Vegetationsstruktur mit insgesamt 15 Bestandsbäumen entlang der nördlich und westlich verlaufenden Ostmerheimer Straße geprägt ist. Durch die Planung kommt es im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes zu Eingriffen in den Boden sowie zu einem teilweisen Verlust der benannten Vegetationsstruktur. Im Gegenzug sieht die Planung neben der Anpflanzung von sechs Bäumen (Ersatzpflanzung), eine Dachbe grünung sowie in Teilen eine Fassadenbegrünung vor. Die Betroffenheit von planungsrelevanten Arten wurde gemäß einer Artenschutzprüfung untersucht. Es wurden unter anderem Vermei- dungs- und Minderungsmaßnahmen vorgegeben, um Verbotsbestände gemäß $ 44 Abs. 1 Bun- desnaturschutzgesetz (BNatSchG) auszuschließen. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass sich der Nullfall in Bezug auf die Schutzgüter Flora und Fauna zwar gegenüber dem Planfall als vor- zugswürdig erweist. Die vorgesehenen neuen Anpflanzungen, die geplante Dach- und Fassaden- begrünung sowie die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen führen aber dazu, dass auch vom Planfall keine signifikante Verschlechterung für die Schutzgüter Flora und Fauna ausgeht. Im Kapitel 7 Umweltbelange wird ausführlicher auf weitere Belange verwiesen, bei denen im Vergleich des Nullfalls mit dem Planfall der Nullfall zwar Vorteile aufweist, die getroffenen Festset- zungen aber dafür sorgen, dass sich auch der Planfall als verträglich darstellt. Die Planung dient der Erhaltung, der Erneuerung und dem Schutz der bestehenden Wohnnutzung in diesem Bereich. Damit entspricht das Vorhaben nicht nur der Zielsetzung des Stadtentwick- lungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen), sondern auch dem Ansatz der Innenentwicklung gegenüber einer Außenentwicklung sowie dem schonenden Umgang mit Grund und Boden. Die Schaffung von dringend benötigtem zusätzlichem Wohnraum kann nur bei Realisierung des Plan- falls (vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf) umgesetzt werden. Würde der Nullfall (unver- änderter Bestand) verfolgt, würden keine zusätzlichen Wohnungen innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes entstehen und das bisherige Planungsrecht „Fläche für Gemeinbe- darf - Krankenanstalt Merheim“ weitere Wohnnutzungen verhindern. 3.5 Planungsrechtliche Situation Der vorhabenbezogene Bebauungsplan-Entwurf liegt innerhalb der Geltungsbereiche der Bebau- ungspläne Nummer 73459/02 aus dem Jahre 1970, Nummer 73450/03-1 (Blatt 1) aus dem Jahr 1974 sowie Nummer 74459/07 (2. Änderung) aus dem Jahr 2003 beziehungsweise 2007. Der nahezu komplette Bereich des Plangebietes ist als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Ausgenommen hiervon sind die Teilbereiche der Flurstücke Nummer 1087, Flur 71 der Gemar- kung Langenbrück sowie des Flurstückes Nummer 1924, Flur 15 der Gemarkung Merheim, welche als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt sind. Nördlich und östlich des Plangebietes liegt der Bebauungsplan Nummer 74459/07 aus dem Jahr 2003, der für den angrenzenden großflächi- gen Einzelhandel eine Kerngebietsfestsetzung mit bis zu fünf Vollgeschossen und einer Grundflä- chenzahl (GRZ) von bis zu 1,0 trifft. Die östlich an das Kerngebiet angrenzende Bebauung (ent- lang des Arnikaweges;) ist als Mischgebiet mit bis zu vier Vollgeschossen und einer GRZ von bis zu 0,6 ausgewiesen. Westlich des Plangebietes liegt der rechtskräftige Bebauungsplan Nummer 73459/02, der entlang der Ostmerheimer Straße ein allgemeines Wohngebiet mit bis zu 15 Vollgeschossen festgesetzt. Die Zulässigkeit beziehungsweise Genehmigungsfähigkeit der Kindertageseinrichtung und der Personalwohnungen für das Klinikpersonal (Betriebswohnungen) ergibt sich zunächst aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nummer 73450/03 Blatt 1 (Fläche für den Gemeinbedarf), da für beide Vorhaben zusätzlich eine Absicherung durch entsprechende Baulasten als Betriebskinder- garten mit einer mindestsens 50%tigen Belegungsrate sowie als zweckgebundenes Personal- wohnhaus bestellt wurden. Aufgrund der städtebaulichen Gesamtmaßnahme für den Bereich zwischen den drei Ostmerheimer Straßen und die damit verbundenen baulichen, freiraumplaneri- schen sowie erschließungstechnischen Veränderungen des Gebiets ist das vorliegende Bebau- ungsplanverfahren erforderlich. 4 Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als "Allgemeiner Siedlungsbereich" (ASB) dargestellt. Die Planung entspricht den Zielen der Raum- ordnung. 4.2 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist das Gebiet als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Krankenanstalt Köln — Merheim dargestellt. Da es sich um ein Verfahren gemäß $ 13 a BauGB handelt, kann gemäß $ 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufge- stellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert ist. Der Flächennutzungsplan wird im Wege einer Berichtigung angepasst. 4.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt für die Fläche des vorhabenbezogenen Bebauungsplan- Entwurfes Innenbereich dar und trifft keine Aussagen. 4.4 Berücksichtigung von Fachplanungen (Planfeststellung et cetera) Fachplanungen im Bereich des Plangebietes (vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf) sind nicht bekannt. Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes stehen keine Gebäude unter Denkmalschutz. In der unmittelbaren Nachbarschaft des Plangebietes befinden sich historische Gebäude der ehemaligen Luftwaffenkaserne / Feldflughafen sowie ein eingetra- genes Denkmal an der Ostmerheimer Straße 198 (Denkmallistennummer 8594). Die benannten Denkmäler werden durch die Planung der Wohnbebauung (Bauabschnitt 3) mit bis zu sieben Voll- geschossen jedoch nicht tangiert. Bodendenkmäler im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes sind nicht bekannt. Altlasten Altlasten sind im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes nicht bekannt. Wasserschutz Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes liegt außerhalb bestehender oder geplanter Wasserschutzzonen. Baulasten Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes sind die nachfolgenden Baulasten eingetragen: - Flurstück: 5770, 5800; Baulast: 411/18 Seite 1 und 500/17 Seite 3 Vereinigungsbaulast, - Flurstück 5800; Baulast: 500/17 Seite 4 Zufahrt zugunsten Flurstück 5799, Seite 5 Zweck- gebundenes Personalwohnhaus in einer Fläche für den Gemeinbedarf gemäß Bebauungs- plan Nummer 73450/03 Blatt 1, - Flurstück: 5799; Baulast: 501/17 Seite 3 Auflage die Kindertageseinrichtung als Betriebs- kindertageseinrichtung mit einer mindestens 50 prozentigen Belegungsrate zu nutzen. Die eingetragenen Baulasten stehen der geplanten Entwicklung nicht entgegen und werden inner- halb der Planung berücksichtigt. Grunddienstbarkeit Im Zuge des Erwerbs der Grundstücke, die im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan-Entwurfes liegen, durch die Vorhabenträgerin von den Kliniken der Stadt Köln gGmbH wurde zunächst bezüglich des auf dem Flurstück 5770 befindlichen Personalwohnhauses ein Wohnungsbesetzungsrecht zugunsten der Kliniken der Stadt Köln gGmbH vereinbart und über eine entsprechende Grunddienstbarkeit dinglich gesichert. Die Grunddienstbarkeit wurde auf 25 Jahre befristet. Sie endet zum 31.12.2037. Im Zusammenhang mit der Errichtung des neuen Personalwohnhauses auf dem Flurstück 5800 ist zwischen der Vorhabenträgerin und den Kliniken der Stadt Köln gGmbH vereinbart worden, dass sich das vorstehend beschriebene Wohnungsbesetzungsrecht fortan auf das neue, auf dem Flurstück 5800 befindliche Personalwohnhaus beziehen soll. Insofern ist zwischen der Vorhaben- trägerin und den Klinken der Stadt Köln gGmbH ebenfalls vereinbart worden, dass die Grund- dienstbarkeit (Wohnungsbesetzungsrecht) zulasten des Flurstückes 5770 gelöscht und zulasten des Flurstückes 5800 neu eingetragen werden soll. 4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) Das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) wurde vom Rat am 11.02.2014 beschlos- sen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der aktuellen Be- völkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 2019. Diese Zahlen sind der Be- schlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ — Ratsbeschluss vom 20.12.2016 — zu entnehmen. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf soll Wohnraum für unterschiedliche Ziel- gruppen, hierunter im Rahmen des 3. Bauabschnittes auch 30 % für geförderten Wohnungsbau, vorbereitet werden. Im 2. Bauabschnitt wurden bereits 107 Personalwohnungen errichtet, im 3. Bauabschnitt sollen insgesamt 126 Wohnungen entwickelt werden, aufgeteilt in 80 Wohneinheiten für Studierende sowie 46 Wohneinheiten als Mehrraumwohnungen. Im vorhabenbezogenen Be- bauungsplan-Entwurf entstehen insgesamt 233 Wohnungen (126 Wohneinheiten innerhalb des VEP), welche zur weiteren Deckung des prognostizierten Wohnungsbedarfes beitragen und den Zielen des StEK Wohnen entsprechen. 4.6 Kooperatives Baulandmodell Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde in seiner fortgeschriebenen Fassung am 04.04.2017 vom Rat der Stadt Köln beschlossen und am 10.05.2017 bekanntgemacht. Es gilt als Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Plan- begünstigten an den Folgekosten. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es einen wichti- gen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes kommt das kooperative Bauland- modell Köln (KoopBLM) in der Fassung vom 10.05.2017 zur Anwendung. Öffentlich geförderter Wohnungsbau 30 % der Geschossfläche für Wohnen nach 8 20 Abs. 3 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Bauabschnitt 3 (VEP-Entwurf) wird als öffentlich geförderter Wohnungsbau errichtet. Dies bedeutet, dass von der derzeit geplanten Geschossfläche für Wohnen innerhalb des 3. Bau- abschnittes mindestens 2.806 m? als öffentlich geförderter Wohnungsbau errichtet werden. Die Planung sieht insgesamt eine Geschossfläche von circa 2.812 m? vor, dies entspricht circa 126 Wohnungen. Davon werden 80 Studierenden-Wohnungen in Form von Wohngemeinschaften und Zwei-Raum- Appartements geplant, wovon circa 42 Wohnungen (30% nach KoopBLM) den Richt- linien des geförderten Wohnungsbaus unterliegen. Studierendenwohnungen Aufgrund der günstigen Lage des Plangebietes soll innerhalb des Vorhaben- und Erschließungs- plan-Entwurfes insbesondere die Herrichtung von studentischen Wohnungen beziehungsweise Wohngemeinschaften als geförderter Wohnraum geplant werden. Die Universität zu Köln ist über die Stadtbahnlinie 1 oder mit der Stadtbahnlinie 9 in einer Fahrtzeit von 30 Minuten erreichbar. Der Campus der Technischen Hochschule Köln-Deutz ist ebenfalls direkt mit der Stadtbahnlinie 1 in einer Fahrtzeit von ungefähr acht Minuten erreichbar, bis zum Campus Kalk benötigt die Stadt- bahnlinie 1 circa sieben Minuten. Durch die gute Anbindung beziehungsweise Taktung ist der Standort für Studierende sehr gut geeignet. Durch die zweckgebundene Grundrissgestaltung der Hauptnutzung des Gebäudes als Studierendenwohngemeinschaften, ist eine Kombination mit weiteren Nutzungsformen, etwa als Wohnungen für Senioren, nicht gegeben. Soziale Infrastruktur Innerhalb des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes ergibt sich bei der geplanten Größenordnung kein Mehrbedarf für eine Kindertageseinrichtung. Darüber hinaus wurde bereits durch die Vorhabenträgerin auf freiwilliger Basis im 1. Bauabschnitt eine sechs- gruppige Kindertageseinrichtung inklusive der erforderlichen circa 520 m? Spiel- und Freiräume realisiert. Basierend auf der aktuellen, kleinräumigen Einwohnerprognose wird die Zahl der Schulneulinge im Stadtteil Merheim in den kommenden Jahren auf maximal bis zu 151 Kinder steigen. Mittel- und langfristig kann der erwartete Bedarf, auch unter Einbeziehung der vorliegenden Bauvorha- ben, nur durch Berücksichtigung des neuen Grundschulstandortes im Bebauungsplanverfahren "Ostmerheimer Straße-Schule" gedeckt werden. Der Aufstellungsbeschluss erfolgte am 07.04.2022 (Amtsblatt vom 17.08.2022) mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer dreizügigen Grundschule mit Sporthalle, einer viergruppigen Kindertageseinrichtung und gegebenenfalls einer Jugendeinrichtung zu schaf- fen. Die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 8 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 25.08.2022 bis 09.09.2022 statt. Öffentliche Grünflächen Innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes werden circa 9.353 m? Geschossflä- che (Wohnen) gemäß 8 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO neu entwickelt. Unter Berücksichtigung des Berechnungsansatzes des kooperativen Baulandmodells Köln (KoopBLM) errechnet sich ein Flächenbedarf von circa 2.390 m? für die Planung und Herstellung einer öffentlichen Grünfläche innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes. Der ermittelte Flächenbedarf liegt je- doch unter dem Schwellenwert von 5.000 m? nach KoopBLM, sodass hier bei der geringen Grundstücksgröße und der geplanten Grundfläche keine öffentliche Grünfläche eingeplant, son- dern der gesamte Flächenbedarf abgelöst werden soll. Die Ablöse im Segment öffentliche Grün- fläche soll entsprechend des Grundsatzbeschlusses des Stadtentwicklungsausschusses vom 09.09.2021 (Vorlage Nummer 0991/2021) dem Um- und Ausbau des Inneren beziehungsweise Äußeren Grüngürtels sowie deren verbindende Grünzüge, vertraglich zugeordnet werden. Öffentliche Spielplätze Für die geplante circa 9.353 m? Geschossfläche (Wohnen) gemäß $ 20 Abs. 3 S. 1 BauNVO er- rechnet sich ein Flächenbedarf von circa 478 m? für eine öffentliche Spielplatzfläche innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes. Der ermittelte Flächenbedarf liegt unter dem Schwellenwert von 500 m? nach KoopBLM, sodass hier keine öffentliche Spielplatzfläche geplant, sondern der gesamte Flächenbedarf abgelöst werden soll. Der Ablösebetrag im Segment öffentli- che Spielplatzfläche soll der Umgestaltung des öffentlichen Spielplatzes "Warendorfer Straße /Detmolder Straße" vertraglich zugeordnet werden. Qualifizierungsverfahren Ist der maßgebliche Schwellenwert eines Vorhabens mit größer 6.750 m? Geschossfläche Woh- nen beziehungsweise mehr als 75 Wohneinheiten erreicht, ist ein Qualifizierungsverfahren nach den Richtlinien des KoopBLM durchzuführen. Für das Plangebiet wurde dem Gestaltungsbeirat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 29.06.2021 ein städtebauliches Konzept mit verschiedenen Varianten vorgestellt. Durch die Entscheidung für den hier vorliegenden städtebaulichen Entwurf im Rahmen der Gestaltungsbeiratssitzung wurde den Auflagen des KoopBLM gefolgt. Anwendungszustimmung Die Vorhabenträgerin hat die Anwendungszustimmung zum Kooperativen Baulandmodell am 20.10.2021 unterzeichnet. 10 4.7 Private Kleinkinderspielflächen Die Satzung zur Planung von privaten Kleinkinderspielflächen wurde vom Rat der Stadt Köln am 20.05.1999 beschlossen. Für den bereits realisierten 2. Bauabschnitt wurde eine Kleinkinderspiel- fläche mit der Größe von 328 m? erforderlich. Diese wird zusammen mit der für den geplanten Bauabschnitt 3 erforderlichen Fläche in einer Gesamtgröße von rund 982 m? innerhalb des Vorha- ben- und Erschließungsplan-Entwurfes berücksichtigt. Der Nachweis erfolgt im Rahmen des Bau- genehmigungsverfahrens. 5 Städtebauliches Konzept Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes wurde die städte- bauliche Entwicklung für den Gesamtgrundstücksbereich an der Ostmerheimer Straße in einer integrierten Planung über insgesamt drei Bauabschnitte zusammenführt. Ziel der Planung ist die Realisierung beziehungsweise die Sicherung (Ausweisung) der zukünftig vorwiegend als Wohn- nutzung genutzten Flächen sowie der bereits realisierten sechs-gruppigen Kindertageseinrich- tung. In einem 1. Bauabschnitt wurde eine sechs-gruppige Kindertageseinrichtung in einer eingeschos- sigen Bauweise zuzüglich Staffelgeschoss errichtet. Zur westlichen gelegene Ostmerheimer Straße ist eine großzügige Sandspielfläche vorhanden. Das gesamte Grundstück der Kinderta- geseinrichtung soll einen Sichtschutz in Form einer 2,0 m hohen Hecke aus Sicherheitsgründen erhalten. Zukünftig soll westlich der Kindertageseinrichtung im Bereich der westlichen Ostmer heimer Straße eine Querungshilfe zur westlich angrenzenden Wohnbebauung angelegt werden. Die Planung und Ausführung der Anlage ist mit der zuständigen Fachdienststelle der Stadt Köln (Amt für Verkehrsmanagement) vorabgestimmt. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich im Durch- führungsvertrag zur Planung und Herstellung der benannten Maßnahme. Die Querungshilfe steigert in diesem Bereich unter anderem die Verkehrssicherheit für die Nutzer der Kindertages- einrichtung sowie für die Bewohnerinnen und Bewohner der bestehenden sowie neu geplanten Wohnbebauung. Entlang der östlichen Ostmerheimer Straße wurde als 2. Bauabschnitt der Ersatzbau für das abzureißende Personalgebäude, im Anschluss an die Kindertageeinrichtung, errichtet. Die Ge- bäudestruktur weist insgesamt fünf Vollgeschosse zuzüglich eines Nicht-Vollgeschosses auf. Nach Niederlegung des Bestandsgebäudes soll eine direkt angrenzende städtebauliche Fort- führung der bereits realisierten Strukturen erfolgen. Die städtebauliche Kubatur und Höhensitua- tion des 2. Bauabschnittes (fünf Vollgeschosse zuzüglich Nicht-Vollgeschoss) wird durch die Ausbildung von insgesamt sechs Vollgeschossen aufgenommen und nach Norden hin straßen- begleitend weitergeführt werden. Der sechsgeschossige Anbau nimmt hierbei die Höhe und Tiefe der bereits bestehenden Bebauung auf. Darüber hinaus springt das oberste Geschoss parallel zum bestehenden 2. Bauabschnitt zurück und führt das straßenseitige Erscheinungsbild einheit- lich entlang der östlichen Ostmerheimer Straße fort. Am nördlichsten Punkt, in der Nähe zur Olpener Straße, soll durch die Realisierung einer sieben- geschossigen Bebauung zuzüglich Nicht-Vollgeschoss eine qualitätsvolle Einzelbetonung bezie- hungsweise Adressbildung im Bereich der westlichen, der nördlichen und der östlichen Ostmehr- heimer Straße geschaffen werden. Hier betonen besonders die großzügigen verglasten Balkone die sogenannte Kopfseite des Gebäudes. Zur westlichen Ostmerheimer Straße entsteht zwischen den bestehenden Gebäuden und den neuen Wohngebäuden eine Hofsituation, die als Grün- und Kleinkinderspielbereich vorgesehen wird. Ein Bereich von circa 980 m? wird dabei als Kleinkinderspielfläche entwickelt werden. Hier wird durch die Ausbildung von circa 220 m? Sandspielfläche sowie 30 m? Sandfläche für die Kleinstkinder und der Modellierung einer Hügellandschaft (über der Gemeinschaftstiefgaragen- Einhausung) eine qualitätsvolle und moderne Freiflächengestaltung geplant. 13 Darüber hinaus soll eine Dachbegrünung sowie in Teilbereichen eine Fassadenbegrünung zur weiteren Begrünung beitragen. Ebenfalls Bestandteil der Planung ist die Installation von Photo- voltaikanlagen oberhalb der geplanten Dachbegrünung. Die Wohnungen im Erdgeschoss sollen über private Grünflächen (Vorgärten) verfügen und durch entsprechende Heckenpflanzungen (Einfriedungen) vom öffentlichen Bereich getrennt werden. Durch die städtebauliche Neuordnung des Plangebietes kommt es zu einer umfangreichen An- passung der Erschließungsplanung. Der ruhende Verkehr (Personenkraftwagen (Pkw), Motor- räder und Fahrräder) soll vorwiegend in einer sogenannten Gemeinschaftstiefgarage unterge- bracht werden, um die bereits benannte qualitätsvolle Freiflächengestaltung zu sichern. Die ent- sprechende Zu- und Abfahrt zur vorhandenen Tiefgarage des 2. Bauabschnittes erfolgt unver- ändert über die westlich verlaufende Ostmerheimer Straße. In Verbindung mit dem 3. Bauab- schnitt wird die bestehende Zufahrtssituation dahingehend verändert, dass aufgrund der erwarte- ten Mehrverkehre, die Zufahrt sowie die vorhandene Tiefgarage erweitert wird. Zukünftig wird der ruhende Verkehr in eine Gemeinschaftstiefgarage (im vorhabenbezogenen Bebauungsplan- Entwurf als GTGA bezeichnet) erfolgen sowie in Form einer Gemeinschaftstiefgaragen-Einhau- sung eine entsprechende Begrünung für die Kleinkinderspielfläche in diesem Bereich erhalten. Nur im Bereich der westlichen Ostmerheimer Straße sind oberirdische Stellplätze für den motori- sierten Individualverkehr (MIV) vorgesehen. Hier sollen im Süden die bereits vorhandenen ober- irdischen Stellplätze für die Kindertageseinrichtung weiterhin als sogenannte Senkrechtparker (Aufstellwinkel 90° zur Fahrbahn) teilweise planungsrechtlich gesichert werden. Durch die Um- planung der Gemeinschaftstiefgaragenein- und -ausfahrt entfallen im Vergleich zum Bestand für die Kindertageseinrichtung zwei Stellplätze. Ersatz für diese beiden Stellplätze kann in der Ge- meinschafts-tiefgarage (Bereich Bauabschnitt 3) nachgewiesen werden. Im Norden sollen zusätzlich 3 Stellplätze für Car-Sharing-Nutzer hergestellt werden. Die Ve- rortung der Car-Sharing Stellplätze erfolgt aufgrund der geringen Verkehrsbelastung entlang der westlich gelegenen Ostmerheimer Straße, die zudem in einer Wendeanlage endet und somit keinen Durchgangsverkehr aufweist. Durch die Anordnung von lediglich 3 Stellplätze in Längs- aufstellung parallel zur Straße, wird der Verkehrsfluss in diesem Bereich nicht gestört. Darüber hinaus sind die Stellplätze in diesem Bereich gut einsehbar. Die erforderlichen oberirdischen Stellplätze für Fahrräder sind an der Ostseite der siebengeschos- sigen Bebauung im Vorgartenbereich angeordnet sowie im Innenhof nördlich der Grün- und Klein- kinderspielfläche untergebracht. Da auch von der straßenabgewandten Seite die Wohnungen in den Gebäuden aus brandschutz- technischer Sicht erreichbar sein müssen, soll der Innenhof von Seiten der nördlichen Ostmerhei- mer Straße nur für Rettungsfahrzeuge befahrbar werden. Die geplante Durchfahrt (lichte Höhe von 4,5 Meter und Mindestbreite von 4,0 Meter) grenzt direkt an den bestehenden 2. Bauab- schnitt. Im Innenhof werden die entsprechenden Aufstell- und Bewegungsflächen berücksichtigt. Die Ausbildung der benannten Durchfahrt steht allerdings im Konflikt mit der bestehenden Bus- haltestelle in der nördlichen Ostmerheimer Straße. Die Verlegung der Bushaltestelle der Linien 157 und 158 soll im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens im Rahmen der Erschließungsrege- lung erfolgen und die Bushaltestelle südlich des bestehenden Standortes neu errichtet werden. Die Planung und Herstellung des Straßenausbaus sowie die Übernahme der Kosten erfolgt durch die Vorhabenträgerin und in Zusammenarbeit mit den Fachdienststellen. Eine entsprechende zeit- liche Regelung der Ausbaumaßnahme wird im Durchführungsvertrag aufgenommen. Nördlich des 3. Bauabschnittes kommt es zum Verlust eines bestehenden Erschließungsweges, der zum jetzigen Zeitpunkt über das Grundstück der Vorhabenträgerin verläuft. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens soll innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche eine neue Wegeverbin- dung zwischen der westlichen und der nördlichen Ostmerheimer Straße errichtet werden. 12 6 Begründung der Planinhalte 6.1 Art der baulichen Nutzung Vor dem Hintergrund eines großen Wohnraumbedarfs in Köln und als Ergänzung der bestehen- den angrenzenden Wohnbebauung soll für das Plangebiet als Art der baulichen Nutzung ein "Allgemeines Wohngebiet" (WA) festgesetzt werden. Durch die Umstrukturierung des bisher offen gestalteten Gebäudekomplexes der Krankenhausnutzung in eine straßenbegleitende Bebauung orientiert sich die geplante Nutzung an den vorhandenen Strukturen und Nutzungen der Umge- bungsbebauung. Alle gemäß & 4 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen, wie Wohngebäude, die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Hand- werksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind auch im Plangebiet zulässig. Diese Nutzungen entsprechen dem Planungsziel und stehen in einem engen nutzungsspezifischen Zusammenhang mit der vorwiegend geplanten Wohnnutzung. Durch die zusätzliche Festsetzung gemäß $ 9 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit $ 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Die gemäß $ 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungswesens, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden gemäß 8 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO im Bebauungsplan-Entwurf ausgeschlos- sen. Zum einen wird das Plangebiet vor allem zu Wohnzwecken entwickelt, zum anderen sind die benannten Nutzungen sehr flächenintensiv (Gartenbaubetriebe und Verwaltungsanlagen) oder aufgrund ihres Emissionspotentials nicht verträglich mit der Wohnnutzung (Tankstelle und Hotels). Zur planungsrechtlichen Sicherung und Verortung der bereits realisierten sechs-gruppigen Kinder- tageseinrichtung wird gemäß $ 1 Abs. 8 BauNVO in Verbindung mit $ 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO festgesetzt, dass in der mit einem Vollgeschoss festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche, ausschließlich die Nutzung einer Anlage für soziale Zwecke mit der Zweckbestimmung Kinderta- geseinrichtung gemäß $ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig ist. Die Kindertageseinrichtung deckt sowohl den Bedarf der zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner sowie den aus der Umgebung. Da eine überwiegende Nutzung durch die Angestellten des benachbarten Krankenhauses vorbe- halten bleibt, ist die Sicherung des Standortes ebenso erforderlich. Das gesamte Plangebiet weist durch die Nähe zum Klinikum Merheim, besonders für das V-geschossige bestehende Personalwohnhaus, eine hervorragende fußläufige Anbindung auf. Dies wurde sowohl im aktuellen Verkehrsgutachten berücksichtigt und bei der Größe der Gemein- schaftstiefgarage mit reduzierten Stellplatznachweises eingeplant Im Hinblick auf die zukünftige Nutzung der Wohnungen für das Klinikpersonal nach Ablauf der eingetragenen Grunddienstbarkeit, wurde eine Bindung der Wohnnutzung innerhalb der V-geschossigen Grundstücksfläche im WA durch eine textliche Festsetzung geregelt. Darum wird zur Sicherung des bestehenden Wohngebäudes für das Klinikpersonal des an- grenzenden Klinikum Merheim gemäß 8 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB im allgemeinen Wohngebiet (WA) innerhalb der V-geschossig festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche nur Wohngebäude für Mitarbeitende der Kliniken der Stadt Köln gGmbH als zulässig festgesetzt. In Verbindung mit 8 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB soll diese einschränkende Nutzungsfestsetzung gemäß der eingetragenen Grunddienstbarkeit bis zum 31.12.2037 befristet sein und wirkt soweit, wie die im Grundbuch Gemarkung Langenbrück, Flur 71, Flurstück 5800 eingetragene Grunddienstbarkeit zugunsten der Kliniken der Stadt Köln gGmbH - und deren Rechtsnachfolger — (Wohnungsbesetzungsrecht) greift. Mit dieser bedingten Festsetzung soll zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass das zwischen der Vorhabenträgerin und den Kliniken der Stadt Köln gGmbH vereinbarte und dinglich zugesicherte Wohnungsbesetzungsrecht 13 gesichert und zum anderen soll sich die einschränkende Nutzungsfestsetzung am tatsächlichen Bedarf an Personalwohnungen orientieren., Um die Verortung sowie die Ausführung von Wohnungen gemäß der Wohnraumförderung zu sichern, wird festgesetzt, dass innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes min- destens 30 % der Geschossfläche nach $ 20 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO als Wohnnutzung zu errichten sind, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte. Die Sicherung des benannten Anteils wird ebenfalls im Durchführungsvertrag geregelt. 6.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschoss- flächenzahl (GFZ), die Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse sowie die Höhe der baulichen Anlagen mit einem Höchstmaß bestimmt. 6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) Die Ausnutzung der Planung (GRZ und GFZ) orientiert sich am städtebaulichen Konzept aus den Beteiligungsverfahren gemäß 8 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB. Unter Berücksichtigung einer gesamt- heitlichen Entwicklung (Bauabschnitt 1 bis 3), wird das vorliegende Plangebiet zu rund 47 % mit den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf festgesetzten Gebäudekörpern überbaut. Um jedoch die bereits realisierten Bauabschnitte sowie eine hiermit einhergehende Grundstücks- teilung zu berücksichtigen, wird abweichend von der gesamtheitlich ermittelten Überbauung (rund 47 %), eine höhere Grundflächenzahl festgesetzt. Bei Einzelbetrachtung der jeweiligen Grund- stücke für die entsprechenden Bauabschnitte wird die vorliegende GRZ für das Plangebiet mit 0,6 festgesetzt. Diese festgelegte Obergrenze berücksichtigt die Ausnutzung der jeweiligen Bauab- schnitte in Bezug auf die geplanten Gebäudekörper sowie der baulichen Anlagen oberhalb der Geländefläche. Zusätzlich zu den Baukörpern werden weitere Flächen durch unterirdische Garagen mit ihren Zu- fahrten, Be- und Entlüftungsanlagen, Wege, Aufstellflächen der Feuerwehr und sonstige Neben- anlagen baulich in Anspruch genommen beziehungsweise versiegelt. Hierdurch werden bis zu rund 90 % des Baugebietes für den geplanten beziehungsweise die bereits realisierten Baukörper inklusive der zuvor genannten Nebenanlagen in Anspruch genommen. Aufgrund dessen wird gemäß $ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass die zulässige Grundfläche durch die Grund- fläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des & 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden darf. Der für allgemeine Wohngebiete vorgegebene Orientierungswert der GRZ liegt gemäß 8 17 BauNVO bei einem Wert von 0,4 beziehungsweise 0,8 (höchste Überschreitung) und wird vor dem Hintergrund des städtebaulichen Ziels, in integrierter Lage durch Flächenkonversion und Nachverdichtung zusätzlichen Wohnraum zu schaffen, erhöht. Die GFZ für das allgemeine Wohngebiet wird mit 3,2 festgesetzt und berücksichtigt, parallel zur Festsetzung der GRZ, die maximale Ausnutzung (Bauabschnitt 3) einzelner Bauabschnitte. Insge- samt wird die Geschossflächenzahl über das gesamte Plangebiet des vorhabenbezogenen Be- bauungsplan-Entwurfes bei maximal 2,2 liegen. Der Orientierungswert für Allgemeine Wohnge- biete gemäß $ 17 BauGB von 1,2 wird zugunsten der Nachverdichtung für zusätzlichen Wohn- raum somit überschritten. Überschreitung der GRZ- und GFZ- Orientierungswerte nach & 17 BauNVO Um die städtebauliche Planung der innerstädtischen Nachverdichtung umsetzen zu können, werden die durch &$ 17 BauNVO vorgegebenen Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung sowohl durch die festgesetzte GRZ als auch die GFZ überschritten. 14 Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung orientieren sich an einer wohngebietstypi- schen städtebaulichen Dichte. Die gegenüber den Orientierungswerten des $ 17 BauNVO für „Allgemeine Wohngebiete“ erhöhte Grundflächen- und Geschossflächenzahl entspricht dem städ- tebaulichen Ziel einer Nachverdichtung. Die vorhandene, sehr gute Erschließung und Infrastruk- turausstattung des Standorts innerhalb des Stadtteils Merheim sprechen für eine intensivere städtebauliche Nutzung. Mit der städtebaulichen Maßgabe, der Innenentwicklung gegenüber einer Außenentwicklung den Vorrang zu geben, wird dem Grundsatz entsprochen, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruch- nahme von Flächen für bauliche Nutzungen beizutragen. Die Überschreitungen werden teilweise durch den Umstand abgemildert, dass das Gebiet durch die Überplanung der bisherigen Nutzung für das Krankenhaus Merheim aufgewertet und geordnet wird. Zum Ausgleich der zuvor beschriebenen Überschreitungen werden im Plangebiet qualitativ hochwertige Grünflächen vorgesehen. In einem Freianlagenkonzept vom Büro KRAFT.RAUM. Stand März 2023, werden entsprechende Maßnahmen und Inhalte zur Begrünung beschrieben und in Form von Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf gesichert. Folgende Maßnahmen sollen getroffen werden, um die im Vergleich zur Bestandssituation er- höhte bauliche Dichte sowie die Überschreitungen der GRZ- und GFZ-Orientierungswerte zu mildern: _ Die obersten Dachflächen der Gebäude werden extensiv begrünt, was zur Reduzierung der Ableitmenge des Niederschlagswassers beiträgt und sich positiv auf das Kleinklima aus- wirkt. Oberhalb der Dachbegrünung sind, mit Ausnahme auf den Dächern der Kindertages- einrichtung, Photovoltaikelemente vorgesehen, so dass diese in Zukunft einen Beitrag zur nachhaltigen Energiegewinnung im Quartier leisten können. - Der motorisierte Individualverkehr soll — bis auf die der Kindertageseinrichtung zugeordne- ten Stellplätze sowie die vorgesehenen Car-Sharing Stellplätze - ausschließlich unterirdisch untergebracht werden. Die Gemeinschaftstiefgarage wird großflächig in einer Qualität begrünt, die die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern ermöglicht. - Für Teilbereiche des Plangebietes wird eine Fassadenbegrünung berücksichtigt. Diese trägt als grünplanerische Maßnahme ebenfalls zur Verbesserung der kleinklimatischen Situation innerhalb des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes und dar- über hinaus bei. - Gliederung der Freiräume durch Heckenstrukturen sowie Pflanzungen aus Gräsern, Stau- den und Sträuchern, so dass private Räume klar von den öffentlich zugänglichen Bereichen getrennt werden. Den Erdgeschosswohnungen werden somit private, durch Hecken ge- fasste Gartenflächen zugeordnet. - Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gewährleistet eine ausrei- chende Besonnung beziehungsweise Belichtung der Wohnbereiche und stellt die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des Quartieres sicher. - Der geplante begrünte Innenhof (Kleinkinderspielfläche) soll gärtnerisch gestaltet werden. Dieser gemeinschaftlich nutzbare Bereich wird mit Baumpflanzungen begrünt. Die vor Sonne und Wind schützenden Gehölze leisten somit einen Beitrag zur Sicherung der Auf- enthaltsqualität dieses Bereiches an heißen Sommertagen. Durch die benannten Maßnahmen werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt können vermieden werden. 15 6.2.2 Zahl der Vollgeschosse Der vorhabenbezogene Bebauungsplan-Entwurf sieht eine differenzierte Ausgestaltung der Geschossigkeit vor. Die bereits realisierte sechs-gruppige Kindertageseinrichtung orientiert sich an der Wohnbebau- ung entlang der westlichen Ostmerheimer Straße 263 bis 265 (Bebauungsplan Nummer 73459/02 setzt hier II-Geschosse mit FD fest) und wird daher durch die Aufnahme von maximal einem Voll- geschoss gesichert. Der nordöstlich angrenzende Ersatzbau für die Personalwohnungen orientiert sich — mit maximal fünf Vollgeschossen - an dem südlich gelegenen Krankenhaus und bildet einen homogenen Übergang zur Bebauung entlang der östlichen Ostmerheimer Straße. Der hieran anschließende nördlich gelegene Bauabschnitt 3 nimmt die Höhenentwicklung des Ersatzbaus für die Personalwohnungen auf. Hierdurch wird eine stimmige Fortführung des städte- baulichen Konzeptes erreicht. Der direkt angrenzende Teilbereich wird jedoch abweichend zum Ersatzwohnhaus mit maximal sechs Vollgeschossen festgesetzt. Dies wird durch eine gemein- schaftliche Geschossberechnung sowie eine Verknüpfung der Grundrisse mit der siebengeschos- sigen Bebauung begründet. Optisch orientiert sich der Neubau, trotz der Festsetzung von bis zu sechs Vollgeschossen, an der bestehenden Bebauung des Personalwohnhauses. Das oberste Vollgeschoss nimmt den Rücksprung des direkt angrenzenden Staffelgeschosses aus Bauab- schnitt 2 auf und führt diesen straßenbegleitend fort, so dass eine einheitliche städtebauliche Gestaltung in diesem Bereich gegeben ist. Damit der nördlichste Teilbereich des 3. Bauabschnittes eine städtebauliche Adressbildung inner- halb des Gebäudeensembles einnimmt, werden für diesen Bereich bis zu sieben Vollgeschosse planungsrechtlich gesichert. Die Zahl der Vollgeschosse sichert die Realisierung der im Rahmen der Qualifizierung gefunde- nen und als verträglich aufgezeigten Geschossfläche und städtebaulichen Planung. Vollgeschosse sind gemäß Bauordnung NRW oberirdische Geschosse, die eine lichte Höhe von mindestens 2,3 Meter über mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschos- ses aufweisen. Darüber hinaus ist in Teilbereichen ein weiteres Nicht-Vollgeschoss als sogenann- tes Staffelgeschoss geplant, dass nicht zu allen Seiten gestaffelt wird (unecht) und die genannten Anforderungen an ein Vollgeschoss nicht erfüllt. 6.2.3 Höhe baulicher Anlagen Ergänzend zu der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse wird die Höhe der baulichen Anlagen auch über Gebäudehöhen mit einem Höchstmaß geregelt. Hierdurch wird die Ausbildung von Nicht-Vollgeschossen beziehungsweise Staffelgeschossen innerhalb des Plangebietes ermöglicht sowie eine darüber hinaus gehende Höhenentwicklung der baulichen Anlagen limitiert. Für die festgesetzten Gebäudehöhen (GH) wird als oberer Bezugspunkt die Oberkante der jeweiligen baulichen Anlage (zum Beispiel Attika), dessen Maß als absolute Höhen über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt wird, bestimmt. Die festgesetzten Gebäudehöhen berücksichtigen bereits die geplanten Staffelgeschosse (Nicht-Vollgeschosse). Kindertageseinrichtung und Wohngebäude Für die I-geschossige Kindertageseinrichtung wird eine maximale Gebäudehöhe von 57,7 Meter (inklusive Staffelgeschoss) über NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von circa 7,0 Meter über dem natürlichen Gelände (ungefähr 50,6 Meter ü NHN). Für die im Osten gelegene fünfgeschossige Riegelbebauung des Personalwohnhauses (Bauab- schnitt 2) wird eine Gebäudehöhe von maximal 68,3 Meter (inklusive Staffelgeschoss) über NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von circa 18,0 Meter über dem Gelände. Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen für beide Gebäude (Kindertageseinrichtung und Personalwohnhaus) entsprechen den gültigen Baugenehmigungen und bilden den Bestand ab. 16 Die an den 2. Bauabschnitt angrenzende VI-geschossige Riegelbebauung wird mit einer Gebäu- dehöhe von maximal 69,0 Meter über NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von circa 18,5 Meter über dem Gelände. Hierdurch wird die bestehende Höhensituation des direkt angren- zenden Personalwohnhauses im Wesentlichen aufgenommen und im weiteren Verlauf entlang der nördlichen Ostmerheimer Straßen bis zu VIl-Geschossen weiterentwickelt. Die leicht abwei- chende Maximalhöhe in Bezug auf den direkt angrenzenden Bauabschnitt ist durch eine Erhö- hung des vorhandenen Geländeniveaus in diesem Bereich begründet. Um auf die örtlichen Gege- benheiten architektonisch reagieren zu können, wird eine Erhöhung um insgesamt 0,7 Meter ermöglicht. Für die VIl-geschossige Bebauung im Norden wird eine Gebäudehöhe von maximal 75,0 Meter (inklusive Staffelgeschoss) über NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von circa 23,5 Meter über dem Gelände. Die Kombination von sieben Vollgeschossen und einer maximalen Gebäude- höhe von 75,0 Meter ü. NHN ermöglicht eine Betonung des Gebäudekomplexes im nördlichen Bereich des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes. Dabei ermöglicht die gewählte Gebäudehöhe neben der Realisierung der sieben Vollgeschosse auch noch die Aus- bildung eines Staffelgeschosses. Durch Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen in Kombination mit einer maximalen Gebäudehöhe wird die entwickelte Adressbildung im Kreuzungsbereich der Ostmerheimer Straße sowie im restlichen Plangebiet planungsrechtlich gesichert. Einhausung-Gemeinschaftstiefgarage Um den Zufahrtsbereich zur Gemeinschaftstiefgarage abzubilden, wurden Baugrenzen in Kombi- nation mit einer maximalen Gebäudehöhe festgesetzt. Die Einhausung wird durch die Pflanzung von Rasenflächen, Sträuchern und Hecken in die Gestaltung des qualitativ hochwertigen Außen- bereiches (Kleinkinderspielfläche) integriert, sodass diese von Anwohnenden und Gästen der ge- planten Wohnnutzung begehbar sein wird. Hierdurch wird ein stimmiges Gesamtbild einer durch- gehenden privaten Grünfläche des Innenhofes geschaffen. Zur Ostmerheimer Straße im Westen hin werden aufgrund der baulichen Höhe entsprechende Absturzsicherungen zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer erforderlich. Für diese Planung wird eine Höhe von maximal 54,0 Meter ü. NHN vorgesehen, dies entspricht einer Höhe von bis zu circa 3,4 Meter über dem Gelände des Innenhofes und zur westlichen Ost- merheimer Straße. Die geplante Einhausung reduziert sich in der Höhe zum Innenhof hin und gleicht sich dem Geländeniveau an. Dachaufbauten Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen, wie zum Beispiel Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter und Absturzsicherungen, überschritten werden. Technische Aufbauten sind im Rahmen der Hochbau- planung notwendig und sollen daher auch oberhalb der maximal festgesetzten Gebäudehöhe zu- lässig sein. Um jedoch die gestalterische Qualität sowie das straßenseitige Erscheinungsbild des städtebaulichen Entwurfs nicht zu stören, wird eine maximale Höhe von 2,0 Meter festgesetzt. Für notwendige Absturzsicherungen und Geländer auf den Dächern darf eine Überschreitung der Höhe jedoch nur 1,2 Meter betragen sowie 1,5 Meter für solarenergetische Anlagen. Die maximale Gebäudehöhe der mit VII-Vollgeschossen gekennzeichneten überbaubaren Grund- stücksfläche kann durch Antennen und Mobilfunkmasten bis zu maximal 7,0 Meter in der Höhe überschritten werden. In diesem Bereich ist die Errichtung eines Mobilfunkmastes geplant, der aus der Nutzung auf dem ehemaligen Bestandgebäude für Personalwohnungen nach dem Ab- bruch auf den Neubau übernommen werden soll. Um die Zulässigkeit dieser Anlage zu sichern, wird eine abweichende Höhenüberschreitung oberhalb der mit sieben Vollgeschossen festgesetz- ten überbaubaren Grundstücksfläche aufgenommen. 17 Der Flächenanteil der Überschreitung je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zu- rücktreten. Der geplante Mobilfunkmast muss mindestens 5,0 Meter von der zur Straßenseite orientierten Gebäudeaußenkante zurücktreten. Technische Aufbauten sind nicht zu vermeiden und für moderne Gebäude notwendig, allerdings sollen diese Anlagen städtebaulich nicht oder nur wenig in Erscheinung treten und daher proportional zur Größe von der Außenfassade zurück- treten. Ausgenommen vom Maß des Zurücktretens sind Absturzsicherungen. Um die Ausbildung von solarenergetischen Anlagen innerhalb des Plangebietes zu unterstützen, werden die benannten Anlagen von der maximalen Überschreitung von 30 % je Dachfläche aus- genommen. 6.2.4 Höhenlage Als geplante Geländehöhe wird entsprechend der geplanten Oberkante Fertigfußboden Erd- geschoss (OKFF EG) für den Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfs eine Höhenlage von 50,6 Meter ü. NHN festgesetzt. Die geplante Geländehöhe definiert den unteren Bezugspunkt für die Bemessung der Wandhöhe (8 2 Abs. 4 Bauordnung NRW) sowie der Gebäudeklasse ($ 2 Abs. 3 Bauordnung NRW). Die natürliche Geländehöhe liegt in Teilen 0,7 Meter über dem Straßenniveau entlang der nördlich verlaufenden Ostmerheimer Straße. Dadurch wird die Höhenlage des Erdgeschoss- beziehungs- weise Eingangsniveaus im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes angehoben. Der barrierefreie Zugang zum Gebäude von Seiten der nördlichen Ostmerheimer Straße aus, wird durch entsprechende Rampenanlagen in den Eingangsbereichen sichergestellt. Die erforderliche Höhenanpassung der Rampenanlage zur Straße wird durch straßenbegleitende Stützmauern (an der höchsten Stelle maximal 0,7 Meter) gesichert. Die Ausbildung eines angeho- benen Erdgeschoss- beziehungsweise Eingangsniveaus unterstützt zusätzlich eine gestalterische Differenzierung zwischen privaten und öffentlichen Räumen und stellt eine gewisse Privatheit der Außenwohnbereiche (Vorgärten) gegenüber der Erschließung sicher. Der Innenhof mit der geplanten Kleinkinderspielfläche, die auf dem intensiv begrünten Gemein- schaftstiefgaragendach vorgesehen ist, soll qualitativ gestaltet werden. Dazu soll für die geplanten Baumpflanzungen oberhalb der begrünten Tiefgaragendecke die Erhöhung der Substratschicht auf insgesamt 120 cm festgesetzt werden. Die notwendige Anpassung des Geländeniveaus im Bereich der Baumpflanzungen dient als Leitfaden für die Gestaltung des Kleinkinderspielplatzes. Durch die geplante Modellierung des Geländes beziehungsweise die unterschiedliche Höhenent- wicklung in Teilbereichen wird ein attraktiver Erlebnisraum für Kinder sowie Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnbebauung geschaffen. Ziel ist es, neben den geplanten Baumpflanzungen im Innenhof auch die im Westen entlang der Ostmerheimer Straße gelegene Gemeinschaftstiefga- ragen-Einhausung in das Freianlagenkonzept zu integrieren. Daher ist für diesen Bereich eine abweichende Höhenentwicklung erforderlich. Um die Einhausung in den Freibereich zu integrie- ren, sind Aufschüttungen von bis zu maximal 3,4 Meter zulässig. Dies entspricht der geplanten Höhe der Gemeinschaftstiefgaragen -Einhausung an der höchsten Stelle (Oberkante Stützmauer). 6.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Entsprechend dem städtebaulichen Entwurf sollen konkrete Festsetzungen zur räumlichen Anord- nung der Gebäudeteile getroffen werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden somit durch die Festsetzung von Baugrenzen definiert. Die festgesetzten Baugrenzen gelten aus- schließlich für oberirdische bauliche Anlagen. Um jedoch eine gewisse Flexibilität im Rahmen der Ausbauplanung zu gewährleisten, wurden die überbaubaren Grundstücksflächen mit einem gewissen Spielraum festgesetzt. Hierbei wurden auch in Bezug auf die geometrische Eindeutigkeit bis zu 0,50 Meter je Fassadenseite hinzugege- ben. 18 Um einen gestalterischen Spielraum in Bezug auf die Hauptbaukörper zu berücksichtigen sowie qualitativ hochwertige wohnungsbezogene Freiräume zum Beispiel in Form von Balkonen oder Erkern (verglasten Balkonen vor dem Hintergrund des notwendigen Schutzes von Außenwohnbe- reichen vor Immissionen) auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen zu ermöglichen, werden die folgenden Überschreitungen zugelassen: - Überschreitung der Baugrenzen bis zu 1,5 Meter durch Vordächer für Gebäude-Eingänge. - Überschreitung der Baugrenzen bis zu 2,0 Meter durch auskragende Balkone und Erker. - Überschreitung der Baugrenzen bis zu 7,0 Meter an der Nord- und Südseite der mit 54,0 Meter ü. NHN festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche durch Böschungsanlagen für die Gemeinschaftstiefgaragen -Einhausung. - Überschreitung der Baugrenzen bis zu 3,0 Meter durch Terrassen. Insbesondere die Überschreitung der Baugrenzen durch auskragende Balkone und Erker sollen aufgrund des städtebaulichen Entwurfes und der aufgrund der geplanten Nutzungsform notwen- digen Grundrisse in einem hohen Umfang möglich sein. Hintergrund hierfür ist zum einen, dass zum im Norden gelegenen Kreisverkehr hin die Erker ein wichtiges architektonisches Element bilden. Die geplante Nutzung der Wohnungen als Zweier-Studierenden-Wohngemeinschaften erfordert es, dass die Grundrisse so konzipiert werden, dass von jedem Wohnplatz ein eigener Zugang zu dem jeweiligen der Wohnung zugehörigen Balkon / Erker besteht. Soweit die Wohnun- gen der öffentlichen Förderung unterliegen, ist diese Anforderung sogar in den Förderbestimmun- gen ausdrücklich niedergelegt. Insofern sind sowohl an der zur westlichen wie auch zur nördlichen beziehungsweise östlichen Ostmerheimer Straße orientierten Fassade eine Vielzahl von Balkonen / Erkern erforderlich, die einen hohen Anteil an der Fassade ausmachen. Vor dem Hintergrund der besonderen Nutzungskonzeption wurde daher auf eine Festsetzung verzichtet, die den Anteil der Balkone / Erker bezogen auf die einzelne Fassadenseite beschränkt. Um die Nutzung der oberirdischen Freiräume vorwiegend für die Bewohnerinnen und Bewohner vorzuhalten sowie eine hiermit einhergehende hochwertige Freiraumgestaltung zu erreichen, wird gemäß 8 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO geregelt, dass Nebenanlagen nur auf den hierfür festgesetzten Flächen sowie auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Ausgenommen hiervon sind Abstellplätze für Fahrräder. Entsprechend der geplanten Gebäudekonfiguration wird eine abweichende Bauweise festgesetzt, da die gewählte Bauweise weder einer offenen noch einer geschlossenen Bauweise im Sinne des 8 22 Abs. 1 bis 3 BauNVO entspricht. Die geplanten Baukörper beziehungsweise Gebäude inner- halb der durch Baugrenzen umschlossenen Baufelder sind unabhängig von ihrer Länge ohne seit- lichen Grenzabstand zu errichten. Dies entspricht der im städtebaulichen Entwurf aufgezeigten Gebäudekonzeption. Gleichzeitig bleiben die Hauptbaukörper allseitig von den Grenzen des Bau- grundstücks zurück. 6.4 Erschließung Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Ent- wurfes für den motorisierten Individualverkehr erfolgt über die westliche Ostmerheimer Straße. Hier befindet sich bereits die Gemeinschaftstiefgaragenein- und -ausfahrt für das Gebäude der Personalwohnungen (zweiter Bauabschnitt). Für den 3. Bauabschnitt wird diese als zweispurige Ein- und Ausfahrt ausgebaut. Die das Plangebiet umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen (Ostmerheimer Straße) sind bereits hergestellt. Im Bereich entlang der nördlichen Ostmerheimer Straße soll zwischen Bauabschnitt 2 und 3 eine notwendige Feuerwehrdurchfahrt in den Innenhof eingeplant werden, die aus brand- schutztechnischen Gründen für das Gesamtbauvorhaben erforderlich ist. Zur Sicherung der be- nannten brandtechnischen Belange wird eine mindestens 4,0 Meter breite Durchfahrt mit einer lichten Höhe von mindestens 4,5 Meter Teil der planungsrechtlichen Regelungen. Die Durchfahrt 19 wird mit einem durch die Feuerwehr zu öffnenden Tor von der öffentlichen Verkehrsfläche abge- trennt. Hierdurch wird zugleich ein Schutz für die im Innenhof liegende Kleinkinderspielfläche geschaffen. Anwohnerinnen und Anwohner können durch eine Tür innerhalb der Toranlage in den Innenhof gelangen. Die vor dem Bereich der Durchfahrt befindliche Bushaltestelle der Linien 157 und 158 auf der nördlichen Ostmerheimer Straße soll im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens Richtung Süden verlegt werden. Die Planung für den Ausbau liegt bereits vor und die Herstellung erfolgt auf Kosten der Vorhabenträgerin. Weitere Abstimmungen mit den Fachdienststellen erfolgen im Bau- genehmigungsverfahren in Form eines Ausbauvertrages zum 3. Bauabschnitt (VEP-Umsetzung). Entlang der westlichen Ostmerheimer Straße existiert derzeit nur auf der westlichen Straßenseite entlang der bestehenden Häuser ein Gehweg. Hier soll westlich der bestehenden Kindertagesein- richtung in der westlichen Ostmerheimer Straße eine Querungshilfe zum einseitigen Gehweg auf der westlichen Straßenseite eingerichtet werden. Hierdurch wird in diesem Bereich die Verkehrs- sicherheit deutlich erhöht und ein gefahrloser Übergang für Kinder und Eltern geschaffen. Die Planung für den Ausbau wird in Abstimmungen mit den Fachdienststellen im Baugenehmi- gungsverfahren in Form eines Ausbauvertrages zum 3. Bauabschnitt erfolgen. Die Herstellung erfolgt auf Kosten der Vorhabenträgerin. Darüber hinaus wird eine Regelung zum Ausbau im Durchführungsvertrag getroffen. Im nördlichen Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes, entlang der öffentlichen Verkehrsflächen der westlichen und nördlichen Ostmerheimer Straße, kommt es zum Verlust eines bestehenden Erschließungsweges in der Grünfläche, der jedoch über das Grundstück der Vorhabenträgerin verläuft und im Rahmen der Neuordnung der Grundstücke entfällt. Die Planung für die Herstellung eines neuen Weges im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche erfolgt durch die Vorhabenträgerin in Abstimmungen mit den Fachdienststellen und wird im Baugenehmigungs- verfahren in Form eines Ausbauvertrages geregelt (VEP-Umsetzung). Darüber hinaus wird eine Regelung zum Ausbau im Durchführungsvertrag getroffen. 6.4.1 Verkehrsbelastung Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten "Verkehrs- gutachten Ostmerheimer Straße 214" durch das Büro PTV Transport Consult GmbH, September 2022 erstellt. Bereits im Mai 2019 wurde ebenfalls durch das Büro PTV Transport Consult GmbH ein Gutachten für die ersten beiden Bauabschnitte erarbeitet. Aufbauend auf der erforderlichen Änderung beziehungsweise Aufstellung des vornabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes sowie den weiteren Planungsschritten wurde das entsprechende Gutachten fortgeschrieben beziehungsweise aktualisiert. Im Verkehrsgutachten wurden neben der Bestandsanalyse, dem Prognosezustand des zu erwar- tenden Verkehrs sowie der Berücksichtigung von insgesamt zwei Untersuchungsansätzen, auch die geplante Gemeinschaftstiefgarage sowie die Auswirkungen der Planung auf die Leistungs- fähigkeit von insgesamt drei angrenzenden verkehrlichen Knotenpunkten, untersucht. Das Gutachten berücksichtigt die bereits realisierten 107 Wohneinheiten, davon 50 Ein-Zimmer- Wohnungen, 49 Zwei-Zimmer-Wohnungen, drei Drei-Zimmer-Wohnungen und fünf Vier-Zimmer- Wohnungen in Bauabschnitt 2 sowie insgesamt 126 geplante Wohneinheiten, davon 80 Studie- renden-Wohngemeinschaften, vier Ein-Zimmer-Wohnungen, 14 Zwei-Zimmer-Wohnungen, 13 Drei-Zimmerwohnungen, 14 Vier-Zimmer-Wohnungen und eine Fünf-Zimmer-Wohnung in Bau- abschnitt 3. Die geplante Erschließung des Vorhabens erfolgt über die gleiche Anbindung an der vorhandenen Gemeinschaftstiefgaragenzufahrt an der westlichen Ostmerheimer Straße. Die Verkehrserzeugung bezieht sich auf die benannten Bauabschnitte 2 und 3 beziehungsweise die bestehende und geplante Wohnnutzung. Die mit der sechs-gruppige Kindertageseinrichtung verbundenen Verkehre wurden in den Erhebungsdaten berücksichtigt. Auch die Wohnbebauung entlang des Arnikaweges (VEP Nr. 74455/03) wurde mittlerweile fertiggestellt und ist somit in den Erhebungsdaten enthalten. 20 Der motorisierten Individualverkehr-Anteil (MIV-Anteil) der Bewohnerinnen und Bewohner wurde unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Mobilität sowie der guten Anbindung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) mit 35 % angenommen. Die Wegehäufigkeit von 3,2 Wegen/Tag basiert auf den Ergebnissen der Untersuchung "Mobilität in Deutschland 2017" (bundesweite Er- hebung von Kenndaten der Alltagsmobilität, die als repräsentativ für die Alltagsmobilität innerhalb des Kölner Stadtgebietes angesehen werden kann und dem Gutachten zu Grunde gelegt wird. Für das Klinikpersonal des angrenzenden Krankenhauses Merheim und die zukünftigen Studie- renden aus dem Vorhaben im Bauabschnitt 3 wurden Abminderungen des MIV-Anteils berück- sichtigt, die durch günstige Begleitumstände (fußläufige Erreichbarkeit des Krankenhauses und Verfügbarkeit eines Semestertickets) begründet werden können. Dahingegen wurden für den Ver- kehr der Besuchenden jeweils den MIV-Anteil von 50 % angenommen. Alle weiteren Parameter entsprechen den typischerweise für Wohngebiete angesetzten Größenordnungen. Die Angaben sind somit als Durchschnittswerte zu verstehen, die das zu erwartende Verkehrsaufkommen für die Bebauung fachgerecht abbilden. Die Berechnungsergebnisse zeigen für die beiden realisierten Bauabschnitte insgesamt 244 Fahr- ten mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) je Werktag auf. Von den 244 Kfz-Fahrten sind 122 Kfz-Fahrten dem Quellverkehr (Fahrten vom Plangebiet beziehungsweise aus der Gemeinschaftstiefgarage) und 122 Kfz-Fahrten den Zielverkehr (Fahrten zum Plangebiet beziehungsweise in die Gemein- schaftstiefgarage) zuzuordnen. Bauvorhaben in der Umgebung Im nördlichen Umfeld des Bauvorhabens liegt der Geltungsbereich des VEP Nr. 74455/02 "Ost- merheimer Straße" (circa 152 Wohneinheiten), der am 11.12.2019 durch öffentliche Bekanntgabe rechtsverbindlich wurde. Seither laufen Baugenehmigungsverfahren und erste Baumaßnahmen. Da die hiermit verbundenen Verkehre noch nicht in den aktuellen Erhebungsdaten enthalten waren, wurde für dieses Vorhaben eine zusätzliche Verkehrserzeugung berücksichtigt. Die Berechnungsergebnisse gemäß dem Verkehrsgutachten „Ostmerheimer Straße 214“ zeigen für das Gebiet des VEP Nr. 74455/02 insgesamt 241 Kfz-Fahrten je Werktag für die geplante Nutzung auf. Die Fahrten verteilen sich nahezu gleichmäßig auf den Ziel- und Quellverkehr. Südlich des Planungsgebietes für den hier vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan- Entwurf wird derzeit eine Überplanung des Bebauungsplanes Nummer 73450/03 durch Aufstel- lung des Bebauungsplanes mit dem Arbeitstitel "Ostmerheimer Straße — Schule“ - in Köln- Mer- heim für eine dreizügige Grundschule und eine weitere viergruppige Kindertageseinrichtung auf- genommen. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 17.08.2022. Die Betrachtung der zu erwartenden Verkehre für den Schulbetrieb und den Bring- und Holdienst der Kindertageseinrichtung des Bebauungsplan-Entwurfes hat für das erarbeitete Verkehrsgutachten in Bezug auf die unmittelbaren verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens (Bauabschnitte 1 bis 3) eine untergeordnete Rolle, wurde aber aufgrund der perspektivischen Aussagen und entspre- chender Rückschlüsse in die Verkehrsuntersuchung aufgenommen. Für die geplante Grundschule sowie die Kindertageseinrichtung ergeben sich insgesamt circa 186 Kfz-Fahrten je Werktag (Verkehrsgutachten Ostmerheimer Straße 214; Anlage 7.2). Auch diese verteilen sich gleichmäßig auf Ziel- und Quellverkehr. Insgesamt zeigen die Berechnungsergebnisse des Gutachters eine prognostizierte Verkehrser- zeugung durch die realisierten und geplanten Bauvorhaben in der Umgebung von insgesamt 428 Kfz-Fahrten je Werktag. Unter Berücksichtigung der Verkehrserzeugung aus den Bauabschnitten 2 und 3 sowie den prog- nostizierten Mehrverkehren aus den umliegenden Bauvorhaben, wurde für die folgenden Knoten- punkte - Olpener Straße / Ostmerheimer Straße / Kieselaulerweg (KP 1), Ostmerheimer Straße / Zufahrt Kaufland (KP 2) und Ostmerheimer Straße / Arnikaweg (KP 3) - ein Leistungsfähigkeits- nachweis geführt. Die Leistungsfähigkeitsnachweise wurden hinsichtlich der beiden nachfolgen- den Planfälle beziehungsweise Varianten erbracht. 21 Planfälle: - Beim ersten Planfall werden die Neuverkehre aus den Bauvorhaben der Bauabschnitte 2 und 3 sowie die im Zuge des VEP 74455/02 "Ostmerheimer Straße" zusätzlich zu erwar- tenden Verkehre berücksichtigt. - Der zweite Planfall berücksichtigt neben den Neuverkehren aus dem ersten Planfall zu- sätzlich auch die perspektivischen Mehrverkehre im Zuge der Realisierung einer Grund- schule und Kindertageseinrichtung im Süden beziehungsweise Westen. Hierdurch können Aussagen über die weitere Entwicklung getroffen werden, die das vorliegende Bauvorha- ben allerdings nur am Rande tangieren. Um die verkehrlichen Auswirkungen auf das übergeordnete Straßennetz zu bewerten, wurde für beide Planfälle die Verkehrsqualität des Verkehrsablaufs an den relevanten Knotenpunkten gemäß dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2015) ermittelt. Dabei wird die Qualitätsstufe des Verkehrsablaufes (QSV) von QSV A (=Wartezeit sehr kurz) bis QSV F (=Überlastung) angegeben. Die Berechnung der Leistungsfähigkeit für die jeweiligen Morgen- beziehungsweise Abend- spitzenstunden zeigt, dass im Analysezustand sowie im Planfall eins an keinem der benannten Knotenpunkte Leistungsfähigkeitsdefizite vorliegen. Durch die relativ geringen vorhabenbezoge- nen Zusatzverkehre tritt dabei zwischen den Belastungsfällen keine signifikante Erhöhung der Wartezeiten auf. Die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die schon heute zu beobachtenden Verkehrsverhältnisse im MIV sind demnach eher gering. Einen großen Einfluss (vor allem auf die Leistungsfähigkeit des KP 1) hat insbesondere der zu- sätzliche Mehrverkehr im zweiten Planfall: Dieser führt zu einer-Herabstufung der Qualitätsstufe des KP 1. Bei der rechnerischen Bewertung in die mangelhafte QSV E sind mindestens zwischen- zeitliche Einschränkungen nicht auszuschließen. Zusätzlich zu der Untersuchung der drei Knotenpunkte im Umfeld des vorhabenbezogenen Be- bauungsplan-Entwurfes, erfolgte auch eine rechnerische Bewertung der Leistungsfähigkeit für den Bereich der geplanten Tiefgaragenerschließung an der westlichen Ostmerheimer Straße. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass obwohl der gesamte Quell- und Zielverkehr für die geplanten Wohneinheiten (Bauabschnitte 2 und 3) über diesen Einmündungsbereich von der Tiefgarage in die westliche Ostmerheimer Straße abgewickelt wird, durch die Zusatzverkehre keine signifikante Beeinflussung des Verkehrsablaufs auf diesem Abschnitt der westlich gelege- nen Ostmerheimer Straße (Sackgasse) zu erwarten ist. Wohnnutzung Personalwohnheim Mit Ablauf der einschränkenden Nutzungsfestsetzung (31.12.2037) des Personalwohnheimes kann der festgesetzte Anteil des Personalwohnens vollständig durch eine Wohnnutzung ohne Bin- dung ersetzt werden. Hierdurch ergäbe sich im Einklang mit der bisherig angesetzten Verkehrser- zeugung ein zusätzliche Belastung von circa 23 Kfz pro Tag (davon 2 Kfz/h in der Morgenspitze und 3 Kfz/h in der Abendspitze), die vollständig über den Knotenpunkt 1 „Olpener Straße / Ost- merheimer Straße / Kieskaulerweg“ sowohl im Quell- als auch im Zielverkehr abgewickelt werden kann. Maßgebend für die Beurteilung der Verkehrsqualität ist an diesem Knotenpunkt sowohl in der Analyse als auch im Planfall 1 der Linkseinbieger von der Ostmerheimer Straße auf die Olpe- ner Straße während der Abendspitze. Aus verkehrstechnischer Sicht ist somit vor allem der Quell- verkehr aus dem Plangebiet von Bedeutung, da dieser den Knotenpunkt über diese südliche Zu- fahrt erreicht. Die Bewertung liegt dabei im Planfall 1 mit 69,3 s bereits im Bereich der Leistungs- fähigkeitsgrenze mit zeitweise zu erwartenden „Überstauungen“ der vorhandenen Aufstellfläche. Basierend auf der Verkehrserzeugung würde sich der Quellverkehr über die Zufahrt dabei abends lediglich um 1 Kfz/h erhöhen (die zwei zusätzlichen Fahrzeuge werden entsprechend dem Zielver- kehr zugeschrieben). Es ist davon auszugehen, dass diese "Mehrbelastung" bereits in den ge- troffenen Annahmen und allgemeinen Schwankungen, die bei jeder singulären Verkehrserhebung 22 vorliegen, enthalten ist. Selbst im kritischen Fall, das bedeutet wenn das Fahrzeug dem Linksab- bieger zugeschrieben wird, ist somit keine Verschlechterung zu erwarten, aus der ein Leistungsfä- higkeitsdefizit resultiert. Eine Verschlechterung der Verkehrsqualität durch den Wegfall der Personalwohnungen in Bauab- schnitt 2 und der hiermit verbundenen leichten Erhöhungen der Verkehrserzeugung kann daher gutachterlich nicht erkannt werden. 6.4.2 Ruhender Verkehr Im Rahmen der vorher genannten Verkehrsuntersuchung wurden ebenfalls durch PTV Transport Consult GmbH ein Stellplatznachweis sowie ein Mobilitätskonzept (Bestandteil der Verkehrsunter- suchung) für das geplante Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes erarbeitet. Um eine möglichst großzügige Freiraumgestaltung innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA) zu erzielen, sollen die erforderlichen Stellplätze, mit Ausnahme der bereits realisierten ober- irdischen Stellplätze der Kindertageseinrichtung (St1) sowie die geplanten Car-Sharing-Stellplätze (St2), ausschließlich innerhalb der geplanten Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) untergebracht werden. Die Gemeinschaftstiefgarage stellt eine Zusammenlegung der Tiefgaragenflächen für alle Bauabschnitte dar. Bei Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes kommt es zu einer Umorgani- sation dieser Fläche, so dass zum Beispiel Stellplätze der Kindertageseinrichtung (Bauabschnitt 1) im Bereich der Gemeinschaftstiefgaragenfläche des 3. Bauabschnittes verortet werden. Die Ein- und Ausfahrtssituation der Gemeinschaftstiefgarage wird zusammengelegt und die benannte Fläche wird allen Nutzerinnen und Nutzer beziehungsweise Anwohnerinnen und Anwohner zu- gänglich sein. Gleichzeitig ist aus brandschutztechnischen Gründen vorgesehen, die Tiefgaragen- bereiche für den Bauabschnitt.2 (bereits vorhandene Tiefgarage) und den Bauabschnitt 3 räum- lich zu trennen. Erst im Ein- und Ausfahrtsbereich werden die beiden ansonsten getrennten Bereiche zusammengeführt. Neben der Festsetzung einer Fläche für die Gemeinschaftstiefgarage sollen im vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan-Entwurf auch konkrete Festsetzungen zur räumlichen Anordnung der oberir- dischen Stellplätze getroffen werden. Um diese Stellplätze planungsrechtlich zu sichern, werden diese zeichnerisch (St1 und St2) im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf festgesetzt. Die Haupterschließung der Gemeinschaftstiefgarage erfolgt auch zukünftig über die westliche Ostmerheimer Straße. Die bestehende Ein- und Ausfahrtssituation soll erweitert und durch eine Einhausung ergänzt werden. Die Größe der Gemeinschaftstiefgarage inklusive Ein- und Aus- fahrtssituation wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf als (GT’Ga) festgesetzt. Um jedoch eine gewisse Flexibilität im Rahmen der Ausbauplanung zu gewährleisten sowie eine geometrische Eindeutigkeit im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf zu gewährleisten, wurde die Fläche der Gemeinschaftstiefgarage mit einem gewissen Spielraum festgesetzt. Die Gemeinschaftstiefgarage dient vorrangig der Unterbringung der entstehenden und bereits vor- handenen Kraftfahrzeug-Verkehre. Um jedoch auch untergeordnete Nebenräume außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zu ermöglichen, wird festgesetzt, dass innerhalb der mit GTGa gekennzeichneten Fläche auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche Lager-, Abstell-, Technik- und sonstige Nebenräume sowie Stellplätze für Fahrräder bis zu einem Flächenanteil von insgesamt 20 % zulässig sind. Hierdurch wird die Flächeninanspruchnahme von notwendigen Nebenräume limitiert und dem eigentlichen Nutzungszweck der Gemeinschaftstiefgarage entspro- chen. Die erforderliche Stellplatzanzahl für die Kindertageseinrichtung wurde bereits in einem Verkehrs- gutachten durch das Büro PTV Transport Consult GmbH, Mai 2019, anhand der zu diesem Zeit- punkt gültigen Regelungen bestimmt. Es wurde ein allgemeiner Bedarf von drei Stellplätzen für die Kindertageseinrichtung ermittelt (ein Stellplatz je 20 bis 30 Kinder). Hierbei wurde bereits im Baugenehmigungsverfahren ein Reduzierungsfaktor von 25 % für die gute ÖPNV-Anbindung be- rücksichtigt. Diese drei Stellplätze stehen schon zum heutigen Zeitpunkt für die etwa 18 Mitarbei- 23 tenden der Einrichtung zur Verfügung. Für die notwendigen Bring- und Holverkehre wurde ein zu- sätzlicher Bedarf von fünf Stellplätzen ermittelt. Insgesamt ergibt sich für die Kindertageseinrich- tung somit ein Bedarf von acht Stellplätzen für Personenkraftwagen sowie einem Stellplatz für Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Hiervon werden sechs plus einen Stellplätze für Men- schen mit besonderen Bedürfnissen oberirdisch entlang der westlich verlaufenden Ostmerheimer Straße sowie zwei Stellplätze innerhalb der Gemeinschaftstiefgarage (Bauabschnitt 3) nachgewie- sen. Der errechnete Bedarf an Stellplätzen für Fahrräder liegt insgesamt bei acht. Diese sind süd- lich der Bring- und Holstellplätze entlang der westlichen Ostmerheimer Straße verortet. Im 2. Bauabschnitt wurden insgesamt 107 Wohneinheiten in einem neuen Gebäude realisiert. Bei Anwendung des zum Zeitpunkt der vorliegenden Baugenehmigung gültigen Stellplatzschlüssels der Stadt Köln werden dafür 42 Stellplätze benötigt, wobei eine Reduzierung von 25 % durch die gute ÖPNV-Anbindung berücksichtigt wurde. Die Planung berücksichtigt insgesamt 41 Stellplätze innerhalb der errichteten Gemeinschaftstiefgarage. Der fehlende Stellplatz wird durch eine Stell- platzablöse ausgeglichen und die Regelungen dazu im Durchführungsvertrag getroffen. Insgesamt wurden für den 2. Bauabschnitt 130 Fahrradabstellplätze im Rahmen der erteilten Bau- genehmigung erforderlich. Diese wurden im Untergeschoss, in der Gemeinschaftstiefgarage (Bau- abschnitt 2) und im Außenanlagenbereich (oberirdisch) vorgesehen, die jedoch mit Realisierung des 3.Bauabschnittes neu nachgewiesen werden müssen. Insgesamt wurde der erforderliche Stellplatznachweis erfüllt. Für die Stellplatzermittlung des 3. Bauabschnittes soll die vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022 beschlossene und am 22.06.2022 bekanntgemachte Aktualisierung der bestehenden Stellplatz- satzung angewandt werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan-Entwurf sieht hierbei insge- samt 126 Wohneinheiten vor, welche sich in insgesamt 80 Studierenden-Wohngemeinschaften, 13 freifinanzierte Wohnungen kleiner 50 m?, 13 freifinanzierte Wohnungen bis 75 m? sowie 20 freifinanzierte Wohnungen größer 75 m? gliedern. Gemäß der Stellplatzsatzung ergibt sich ein Stellplatzbedarf von insgesamt 55 Stellplätzen. j Die rechnerische Anzahl der Fahrradabstellplätze beläuft sich auf insgesamt 172 für den 3.Bauab- schnitt beziehungsweise insgesamt 222 mit Berücksichtigung der überplanten 50 Stellplätze aus Bauabschnitt 2 im Rahmen des 3. Bauabschnittes innerhalb der Gemeinschaftstiefgarage verortet werden. Durch die infrastrukturellen Voraussetzungen im Umfeld des vorhabenbezogenen Bebauungs- plan-Entwurfes, die insgesamt städtische Lage und einen hohen Anteil junger Nutzergruppen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der hohen Anzahl von studentischen Wohnungen sowie der guten ÖPNV-Erschließung in Bezug auf die Erreichbarkeit des Campus der Universität und der Fachhochschule Köln, ist von einem nachhaltigen Mobilitätsverhalten und einem verhältnis- mäßig geringen Anteil des motorisierten Individualverkehrs auszugehen. Demnach kann zum Beispiel das Angebot im Öffentlichen Personennahverkehr im Umgebungsbereich des vorhaben- bezogenen Bebauungsplan-Entwurfes als gut und angemessen eingestuft werden. Hierdurch kann gemäß der aktuellen Stellplatzsatzung der Stadt ein Abschlag von 30 % für Gebiete im Kernstadtbereich angesetzt werden. Ein weiterer Aspekt zur Reduzierung der erforderlichen Stellplatzanzahl, ist die Errichtung von insgesamt drei Car-Sharing Stellplätzen entlang der westlich verlaufenden Ostmerheimer Straße im Nordwesten des Plangebiets. Die Stellplätze stehen den Hausbewohnerinnen und Hausbe- wohnern sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung. Gemäß der Stellplatzsatzung kann daher eine zusätzliche Reduzierung der Stellplatzanzahl von 10 % für das Gebiet angesetzt werden. Unter Berücksichtigung der benannten Aspekte ergibt sich eine Reduzierung von 22 Stellplätzen. In Summe dieser Abschläge verbleibt ein Bedarf von mindestens 33 Stellplätzen für den dritten Bauabschnitt, wovon insgesamt ein Stellplatz für Besucherinnen und Besucher reserviert ist. Insgesamt ergibt sich ein Bedarf von 75 Stellplätzen innerhalb der Gemeinschaftstiefgarage für die Bauabschnitte 2 und 3, wovon insgesamt 74 Stellplätze hergestellt werden und ein Stellplatz (Bauabschnitt 2) abgelöst wird. 24 Von den insgesamt 222 Fahrradstellplätzen werden 181 Stellplätze (25 für Lastenräder) in der Gemeinschaftstiefgarage verortet. Die übrigen 41 Stellplätze werden in den beiden oberirdischen Außenanlagen berücksichtigt. Der abschließende Stellplatznachweis wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes erbracht. 6.4.3. Versorgung und Technische Infrastruktur Energieversorgung Die Versorgung des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes mit Strom und Gas ist über das vorhandene Leitungsnetz der umliegenden Straßen (Ostmerheimer Straße) gesichert. Seitens der bestehenden Kindertageseinrichtung und des Personalwohnhauses werden bereits die Versorgungsleitungen des umwelt- und ressourcenschonenden Energieträgers Fern- wärme genutzt. Darüber hinaus werden Photovoltaik-Anlagen zur Energieversorgung oberhalb der extensiven Dachbegrünung (Bauabschnitt 2 und 3) vorgesehen. Die Ausbildung von Photo- voltaik-Anlagen oberhalb der Kindertageseinrichtung wurde geprüft, jedoch aufgrund von stati- schen Problemen verworfen. Insgesamt wird die Planung (Bauabschnitt 3) als Effizienzhaus 55 EE ausgebildet. Die Stromversorgung des Plangebietes wird im westlichen Bereich durch eine bereits bestehende Trafostation sichergestellt. Die für die Trafostation erforderliche Aufstellfläche soll in einer Größe von 5,0 Meter mal 5,5 Meter im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB als Fläche für Versorgungsanlagen festgesetzt werden. Die öffentliche Zugänglich- keit ist bereits durch eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Versorgungsträgers gesichert. Wasserversorgung Die Versorgung des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes mit Wasser ist über das vorhandene Leitungsnetz der umliegenden Straßen (Ostmerheimer Straße) gesichert. Die entsprechenden Leitungsnetzpläne wurden im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt. Die Löschwasserversorgung wird im Plangebiet sichergestellt. Telekommunikation Innerhalb des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes sind Leitungen der Telekommunikation vorhanden, die von der Planung zum Beispiel auch in Bezug auf Baum- pflanzungen berücksichtigt werden. Der Bau, die Unterhaltung sowie die Erweiterung von Tele- kommunikationslinien werden durch die Planung nicht gefährdet. Gemäß 8 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB soll innerhalb des Bebauungsplanes festgesetzt werden, dass zu errichtende Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitungen, ausschließlich unter- irdisch zu führen sind. Hierdurch werden die oberirdischen Freiräume in ihrer Nutzung nicht ein- geschränkt. Entsorgung von Abwasser und Niederschlagswasser Die Schmutzwasser- beziehungsweise Abwasserentwässerung des Bauvorhabens innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes, erfolgt in das öffentliche Kanalsystem der Stadtentwässerungsbetriebe Köln. Hierfür ist die Einleitung an den bestehenden Mischwasserkanal an der westlichen Ostmerheimer Straße vorgesehen. Es ist vorgesehen, das Niederschlagswasser der Dach- und unbelasteten Außenanlagenflächen (Terrassen und Gartenanlagen) über drei Blockspeicherrigolen der Versickerung zuzuführen. Da- bei befinden sich eine Blockspeicherrigole an der Westseite und eine Blockspeicherrigole an der Nordostseite (Vorgartenbereich) des mit sieben Vollgeschossen festgesetzten Wohngebäudes. Die dritte Blockspeicherrigole ist nördlich der Zu- und Abfahrt zur Gemeinschaftstiefgarage ver- ortet. Das Niederschlagswasser der versiegelten Flächen (Bereich des Vorhaben- und Erschlie- Rungsplan-Entwurfes) der Gemeinschaftstiefgaragenzufahrt, der Abfallwertstoffbehälter und der 25 Car-Sharing-Parkplätze sollen aufgrund der zu erwartenden Verschmutzung in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden. Die geplante Entwässerung auf dem Grundstück soll bis zum Übergabeschacht DN1000 auf der westlichen Grundstücksseite im Trennsystem erfolgen. Hierzu wird der bestehende Kanalhausan- schluss an den Mischwasserkanal in der westlichen Ostmerheimer Straße übernommen. Es ist geplant, möglichst einen Großteil der Flächen einer Versickerung zuzuführen. Aufgrund der be- engten Platzverhältnisse durch die Größe des geplanten Baukörpers, der Ausmaße der geplanten Gemeinschaftstiefgarage sowie des öffentlichen Regenwasserkanals auf der westlichen Grund- stückseite besteht lediglich die Möglichkeit einer unterirdischen Versickerung durch die benannten Blockspeicherrigolen. Die Entwässerung der Tiefgaragenrampe wird über eine Hebeanlage über die Rückstauebene ge- pumpt und der Außenanlage übergeben. Von dort wird es im Übergabeschacht mit dem Schmutz- wasser zusammengeführt und in den Kanal in der westlichen Ostmerheimer Straße geleitet. Im Westen des Plangebietes verläuft von Norden nach Süden ein Niederschlagswasserkanal (SB 2200) inklusive Schutzstreifen. In Abstimmung mit den Stadtentwässerungsbetrieben (StEB) wird für den vorhandenen Kanal inklusive Schutzstreifen ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL- Recht) zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Ent- wurf festgesetzt. Hierbei wird der Schutzstreifen jedoch nicht wie ursprünglich mit beidseitig jeweils 5,0 Meter gesichert, sondern gemäß der Vereinbarung vom 05.05.2022 zwischen Vor- habenträgerin und StEB mit jeweils 1,5 Meter beidseitig zur Kanalmitte. Die Festsetzung des GFL-Rechtes wird durch die vorhandene Grunddienstbarkeit gesichert. Im Norden des Plangebietes, entlang der Westseite des siebengeschossigen Gebäudes, wird eine Erweiterung des GFL-Rechtes über insgesamt 3,6 m für einen Wartungsschacht vorgenom- men. Überflutungsnachweis Für die geplanten Rigolen sowie die an den öffentlichen Kanal angeschlossenen Flächen wurde im Rahmen der Entwässerungsplanung durch das Ingenieurbüro Leiendecker (Stand: September 2022) auch ein entsprechender Überflutungsnachweis erbracht. Die Überflutungsmengen der an die Rigolen angeschlossenen Flächen können gemäß der Berechnung vollständig in diesen unter- gebracht werden. Die Überflutungsmengen für die an den öffentlichen Kanal angeschlossenen belasteten Flächen wurden anhand eines 100-jährigen Regenereignisses vorbemessen. Für diese ergab sich eine zu- rückzuhaltende Regenwassermenge von 2,1 m?. Diese Regenwassermenge wird oberirdisch in einer leicht ausgeformten Mulde zurückgehalten. Damit das Regenwasser in die Mulde über- stauen kann, wird im Tiefpunkt der Mulde ein Entlastungspunkt in Form eines Schachtes angeord- net. Abfallentsorgung Südlich der Gemeinschaftstiefgaragenein- und -ausfahrt entlang der westlich verlaufenden Ost- merheimer Straße ist eine Fläche (Aw2) mit insgesamt sechs Unterflurcontainern für Wertstoffe und Abfälle vorgesehen. Die benannten Unterflurcontainer sollen den Bewohnerinnen und Be- wohnern des 2. und 3. Bauabschnittes zur Verfügung stehen und sind über einen barrierefreien Zugang vom begrünten Innenhof aus zugänglich. Für die bestehende sechs-gruppige Kindertageseinrichtung ist in unmittelbarer Nähe zu den Unterflurcontainern auf dem Grundstück der Kindertageseinrichtung bereits eine Fläche für Abfall- wertstoffbehälter (Aw1) vorhanden. Die entsprechenden Flächen (Aw1 und AW2) werden gemäß 8 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB als Fläche für Nebenanlagen festgesetzt. 26 6.5 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Freianlagenkonzept vom Büro KRAFT.RAUM., März 2023 erarbeitet, das für den gesamten Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf grünordnerische Maßnahmen berücksichtigt. Ein wesentlicher Bestandteil der Begrünung des Plangebietes ist die Anlage eines Kleinkinder- spielplatzes im Innenhof, der auch als Aufenthalts- und Kommunikationsfläche gestaltet werden soll. Innerhalb dieser Flächen wird der erforderliche Bedarf der insgesamt 982 m? gemäß der Satzung zur Planung von privaten Kleinkinderspielflächen der Stadt Köln ausgebildet. Der detail- lierte Nachweis notwendiger privater Spielflächen für Kleinkinder erfolgt im Baugenehmigungs- verfahren. Darüber hinaus werden die Flachdächer der Gebäude im allgemeinen Wohngebiet mit einer extensiven Dachbegrünung bepflanzt sowie Teilbereiche der Wohnbebauung mit einer Fassaden- begrünung ausgebildet. Innerhalb der Wohngrundstücke sollen durch die aufgezeigten Maßnahmen das direkte Wohnum- feld und Siedlungsbild verbessert werden. Im Bereich der Wohnbebauung sind dazu der Erhalt und die Pflanzungen von Bäumen, Gräsern, Stauden, Gehölzen sowie die Anlage von Hecken als Grundstückseinfriedung vorgesehen. Im Übrigen werden Hausgärten den jeweiligen Wohnungen des Erdgeschosses zugeordnet. 6.5.1 Dachbegrünung Zur Begrünung des Plangebietes sowie im Hinblick auf Ökologie und Kleinklima-Verbesserungen aufgrund der im Vergleich zum Bestand erhöhten Versieglung des Plangebietes, sieht der Planungsentwurf eine extensive Dachbegrünung in unterschiedlichen Bereichen vor. Zur Sicherung des vorliegenden Begrünungsentwurfes erfolgt die Festsetzung, dass die Flach- dächer der Gebäude im allgemeinen Wohngebiet (WA) mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen sind. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht herzustellen. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf sollen die Dachflächen aller Bauabschnitte mit einer Fläche von rund 1.650 m? extensiv begrünt werden. Ausgenommen sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der Dachflä- che zulässig sind. Die durch die Vorhabenträgerin geplanten Photovoltaikelemente sind oberhalb der Dachbegrünung zulässig. 6.5.2 Begrünung der Tiefgarage Ebenfalls zur Verbesserung der kleinklimatischen Situation wird für die unterbauten Flächen, wie zum Beispiel die Gemeinschaftstiefgarage (GTGa), soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spiel- plätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, festgesetzt, dass diese dauerhaft zu begrünen sind. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstrat- schicht zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. Durch diese Begrünungsmaßnahme werden insgesamt rund 570 m? oberhalb der Gemeinschaftstiefgarage begrünt. Für Pflanzungen von Bäumen auf der Tiefgaragendecke ist die Stärke der Bodensubstratschicht mit mindestens 120 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung) und von mindestens 150 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht bei groß- kronigen Bäumen (Bäumen 1. Ordnung) auszubilden. Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m? und der Wurzelraum mindestens 25 m? pro Baum betragen. Bei der Ausbildung von Baum- gruppen, darf vom benannten Flächenanteil abgewichen werden, da davon ausgegangen werden kann, dass die Pflanzflächen und Wurzelräume der Bäume ineinander übergehen. 6.5.3 Fassadenbegrünung Neben einer umfangreichen Begrünung der Dach- und Tiefgaragenflächen sollen an den beste- henden und geplanten Gebäuden auch Bereiche für eine Fassadenbegrünung vorgehalten 27 werden. Diese Bereiche werden zeichnerisch im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf festgesetzt und berücksichtigen neben den Witterungsbedingungen (Sonnenverlauf) auch die Ausbildung der geplanten Balkone und Erker. Die mit einer Fassadenbegrünung gekennzeichneten geschlossenen Wandflächen von Gebäuden innerhalb des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes sind mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern beziehungsweise mit einer Kletterpflanze je 1,5 laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Die geplante Fassadenbegrünung mindert die aus dem Bauvorhaben resultierenden Eingriffe der vorhandenen Grundstückssituation ab und verbessert in Kombination mit weiteren Begrünungs- maßnahmen, wie zum Beispiel der Dach- und Tiefgaragenbegrünung inklusive Baumpflanzungen, die kleinklimatische Situation des Plangebietes. 6.5.4 Begrünung des Allgemeinen Wohngebietes Nach der vorliegenden Baumkartierung durch das Kölner Büro für Faunistik, Juni 2022, wurden im Planbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes insgesamt 20 Bäume erfasst und entsprechend bewertet. Gemäß der durchgeführten Bewertung fallen insgesamt 17 Bäume unter den Schutz der Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Die Planung und Umnutzung führt zu einem Verlust der bestehenden Vegetationsstruktur und von zehn Bestandsbäumen (8 geschützte und 2 ungeschützte). Um die kleinklimatische Situation des Plangebietes zu verbessern, sieht das Begrünungskonzept neben dem Erhalt von insgesamt zehn Bäumen auch die Neupflanzung von mindestens sechs Bäumen vor, welche planungsrechtlich gesichert werden. Die Anzahl von insgesamt sechs Ersatzpflanzungen begründet sich durch die beengten Platzverhältnisse innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes und die einzuhaltenden Anforderungen an die Kleinkinderspielfläche. Um der späteren Ausführungspla- nung eine gewisse Flexibilität zu gewährleisten, können die festgesetzten Baumstandorte für die zu pflanzenden Bäume, welche bereits im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf aufge- nommen wurden, um bis zu maximal 5,0 Meter verschoben werden Die Grundstücksflächen des allgemeinen Wohngebietes (WA) sind, soweit sie nicht mit Gebäu- den, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern, Stauden und / oder Sträuchern dauerhaft zu begrünen. Durch diese Begrünungsmaßnahme werden ohne die Fläche der Gemeinschaftstiefgarage insgesamt rund 1.385 m? begrünt. 6.5.5 Eingriffsregelung Im bestehenden Bebauungsplan Nummer 73450/03 wurde bereits mit der Festlegung des Plan- gebietes als Baugrundstücke (Fläche für Gemeinbedarf) eine vollständige Versieglung und Über- bauung festgesetzt. Entsprechend sind die Eingriffe bereits heute zulässig und werden durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf nicht erstmals zugelassen. Auch daher sind Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich, zudem das Verfahren gemäß 8 13a BauGB "Bebauungspläne der Innenentwicklung" angewendet wird. 6.6 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zum Artenschutz Für das Vorhaben wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) der Stufe Il durch das Kölner Büro für Faunistik, September 2022, erarbeitet. Gemäß der im Rahmen der Artenschutzprüfung durchgeführten Erfassung von wildlebenden Vogelarten im Frühjahr 2021 sind keine Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten, wie der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erwarten. Es sind daher für diese Artengruppen keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. 28 Die Zwergfledermaus konnte ausschließlich durchfliegend als möglicher Nahrungsgast im Unter- suchungsgebiet festgestellt werden. Eine Quartiernutzung an den bestehenden Gebäuden wurde nicht beobachtet, ist jedoch nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen. Unter dem Gesichts- punkt einer "worst-case"-Betrachtung werden somit Maßnahmen vorgeschlagen, um einem Verlust von drei bis vier potentiellen Quartiermöglichkeiten im vorhandenen Personalwohnhaus zu begegnen. Gemäß Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln werden daher Ersatzmaßnahmen im Verhältnis 5 zu 1 durchgeführt. Zur Sicherstellung des Quartiersangebots für die Zwergfledermaus wird gemäß 8 44 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) die Installation von insgesamt 20 Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF- Maßnahme) innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA) festgesetzt. Die Kompensationsmaßnahmen sind in der näheren Umgebung der Vorhabenfläche wie zum Beispiel im Bereich der Gehölze auf den Grünflächen oder an den bestehenden Gebäuden Kin- dertageseinrichtung und Personalwohnhaus beziehungsweise dem neuen Gebäude zu realisie- ren. Die Installation der Fledermauskästen wird der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln im Rahmen der Durchführung mitgeteilt. Die Sicherung der Installationsmaßnahmen von mindestens 20 Fledermauskästen als vorgezo- gene Ausgleichsmaßnahme wird im Durchführungsvertrag geregelt. 6.7 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 6.7.1 Lärm Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung des Büros ACCON Köln GmbH - Environmental Consultants, September 2022, wurden die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse unter- sucht und welche Auswirkungen die Entwicklung des Plangebiets auf die Umgebung hat (siehe auch Begründung — Umweltbelange, Punkt 7.5, Lärm. Es ist gesondert darauf hinzuweisen, dass Teilbereiche des Geltungsbereiches des vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan-Entwurfes innerhalb der Nachtschutzzone des Flughafens Köln/Bonn liegen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan-Entwurf setzt für das Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet fest und entspricht somit den Vorgaben gemäß $ 5 Abs. 3 Nr. 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) zur Erhaltung, Erneuerung oder Anpassung einer bestehen- den Wohnnutzung in einem bereits bekanntgemachten Bebauungsplan. 6.7.1.1 Verkehrslärm Verkehrsgeräuschsituation (Straßen- und Flugverkehrslärm) Gemäß schalltechnischer Untersuchung liegt das Plangebiet in der Nachtschutzzone des Flug- hafens Köln/Bonn. Die Flugverkehrslärmimmissionen werden daher tags und nachts bei kleiner gleich 55 dB(A) liegen. Dies wird als Grundbelastung für das vorliegende Plangebiet des vorha- benbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes angenommen. Das Untersuchungsgebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes wird neben der Grundbelastung durch den Fluglärm auch durch den Verkehrslärm auf den umliegenden öffentli- chen Straßen geprägt. Die höchsten Werte werden hierbei, gemäß schalltechnischer Unter- suchung, an der geplanten Nordfassade des 3. Bauabschnittes durch die Flug- und Verkehrslärm- situation erreicht. Hier wurden Werte von 70 dB(A) tags und bis maximal 62 dB(A) nachts ermit- telt. Aufgrund der durch den Fluglärm aufgenommenen Grundbelastung von 55 dB(A) werden auch in der Nacht keine Beurteilungspegel unterhalb von 56 dB(A) erreicht. Die Ergebnisse zeigen auf, an welchen Fassadenbereichen, die als Außenwohnbereich genutzt werden (zum Beispiel Balkon), der Beurteilungspegel am Tage den Schwellenwert von 62 dB(A) überschreitet. Für diese Bereiche sind entsprechende Schallschutzmaßnahmen zu berücksichti- gen (vergleiche Punkt 6.7.1.4). 29 6.7.1.2 Planauswirkungen auf die Umgebung Mehrverkehre öffentliche Straßen Auf Grundlage der vom Büro PTV Transport Consult GmbH(Verkehrsgutachten), September 2022, ermittelten Mehrverkehre auf den umgebenden öffentlichen Straßen wurde die zu erwar- tende Immissionsbelastung an der bestehenden Wohnbebauung ermittelt. Hierbei wurden die Ergebnisse für den Prognose-Nullfall (Bestandssituation) und den Planfall (Plansituation) gegen- übergestellt. Die Ergebnisse der Gegenüberstellung zeigen auf, dass es durch die auftretenden Mehrverkehre im Planfall zu keinen relevanten Geräuschauswirkungen beziehungsweise zu keiner relevanten Erhöhung der Geräuschsituation an den bestehenden Gebäuden kommt. Tiefgarage entlang der westlichen Ostmerheimer Straße Für das Personalwohnhaus wurden 41 Stellplätze in der Gemeinschaftstiefgarage errichtet. Für das Neubauvorhaben sind weitere Stellplätze in der Gemeinschaftstiefgarage erforderlich. Die Erschließung erfolgt über eine eingehauste gemeinsame Zufahrt im Westen des Plangebietes. Die geplante Gemeinschaftstiefgaragenzufahrt steht nicht im Konflikt mit den angrenzenden Nutzungen. Dies ist durch die Einhausung sowie den Abstand zur nächst gelegenen Wohnnut- zung im Westen (circa 30,0 m) begründet. Auswirkungen der Kindertageseinrichtung Für die realisierte sechs-gruppige Kindertageseinrichtung wurde für das Baugenehmigungsver- fahren eine Stellungnahme zu den Geräuschimmissionen durch das Büro ADU cologne, Novem- ber 2017, erarbeitet. Hinsichtlich der verkehrlichen Planauswirkungen der Kindertageseinrichtung wurden die Hol- und Bringverkehre und die damit verbundenen Geräusche durch die Nutzung der Stellplätze beurteilungsrelevant. Die Ergebnisse zeigten auf, dass an den Immissionsorten im Tag- und Nachtzeitraum die jeweili- gen zulässigen Maximalpegel (90dB(A) tags, 55 dB(A) nachts) unterschritten wurden. Auswirkungen der Car-Sharing-Parkplätze Westlich des siebengeschossigen Gebäudes werden drei oberirdische Car-Sharing-Parkplätze eingeplant. Für diese Stellplätze wurden insgesamt 19 Bewegungen im Tagesbeurteilungszeit- raum und (aufgerundet) eine Bewegung in der ungünstigsten Nachtstunde gemäß Verkehrs- gutachten Ostmerheimer Straße 214 angenommen. Das Ergebnis berücksichtigt allerdings den Berechnungsansatz von privaten Stellplätzen. Da die Car-Sharing-Parkplätze jedoch allen Nut- zern zur Verfügung stehen, ist eine höhere Frequentierung anzunehmen. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass auch bei Annahme einer dreimal so hohen Frequentierung der Car-Sha- ring Stellplätze im Tagzeitraum, keine relevanten Geräuschauswirkungen durch die Nutzung entstehen. 6.7.1.3 Gewerbelärm Die für das Bauvorhaben (Bauabschnitte 1 bis 3) relevanten beziehungsweise zu betrachtenden Gewerbebetriebe liegen im Westen (Betrieb für Rohrbearbeitungen mit Stellplätzen sowie Ran- gier- und Laderampen) sowie im Norden (Verbrauchermarkt inklusive Parkdeck). Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass weder tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohnge- biete zu erwarten sind. Darüber hinaus wird aufgezeigt, dass die geplante Wohnbebauung die be- nachbarten Betriebe nicht einschränken wird. 6.7.1.4 Lärmschutzmaßnahmen Aktive Lärmschutzmaßnahmen (Maßnahmen an der Geräuschquelle) zum Beispiel in Form von Lärmschutzwänden scheiden aus städtebaulichen Gründen aus. Lärmschutzwände würden das 30 Straßenbild in Teilbereichen stark einschränken. Außerdem ist der erforderliche Platz für aktive Maßnahmen nicht gegeben. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können im Plangebiet mit passiven Schallschutzmaß- nahmen sichergestellt werden. Zu diesem Zwecke wurden aufgrund einer Summenbetrachtung nach DIN 4109-2018 (Schallschutz im Hochbau) maßgebliche Außenlärmpegel berechnet und Lärmpegelbereichen zugeordnet, die als Darstellung Eingang in den vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan-Entwurf finden. Unter Berücksichtigung der Eigenabschirmung der Gebäude innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes sind maximale Anforderungen an den baulichen Schallschutz gemäß den Lärmpegelbereichen IV und V zu erfüllen. Es treten dabei maximale maßgebliche Außenlärm- pegel von bis zu circa 74 dB(A) an den Fassaden an der Nordseite des VIl-geschossigen Gebäu- des auf. An den nach Westen weisenden Fassaden treten maximale maßgebliche Außenlärm- pegel von circa 71 dB(A) auf. Zur Sicherung des ausreichenden Lärmschutzes werden passive Schallschutzmaßnahmen (Maß- nahmen am Immissionsort) ergriffen. Sie betreffen die Darstellung der Lärmpegelbereiche (LPB) IV und V, nach denen sich die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbau- teilen (Fenster, Wände, Dächer ausgebauter Dachgeschosse) zwingend ergeben und für die der Nachweis im Baugenehmigungsverfahren zu führen ist. Bei der Wertung der Lärmpegelbereiche ist zu beachten, dass diese so eingetragen wurden, als wären die zukünftigen Gebäude noch nicht errichtet. Die Lärmpegelbereiche entsprechen also einer freien Schallausbreitung über den betrachteten Bereich. An der: Ostfassade des geplanten Gebäudes (Bauabschnitt 3) liegen im 1. Obergeschoss bis - 6. Obergeschoss Überschreitungen des Schwellenwertes von 62 dB(A), von 5 bis 8 dB(A) vor. In der Rechtsprechung (Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2006 - 7 D 34/07.NE) sind Dauerschallpegel bis zu 62 dB(A) für Außenwohnbereiche als hinnehmbar beurteilt worden, da dieser Wert die Schwelle markiere, bis zu der unzumutbare Störungen der Kommunikation und der Erholung nicht zu erwarten sind. Für Außenwohnbereiche, wie Balkone oder Loggien, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen, um den vorgenannten Beurteilungspegel einzuhalten. Die Planung sieht in entsprechenden Bereichen eine Verglasung der Außenwohnbe- reiche vor, um so die notwendigen Pegelminderungen zu erreichen. Dies betrifft insbesondere die direkt an der Ostmerheimer Straße liegenden Fassaden im Osten, Norden und Westen. Durch entsprechende bauliche Maßnahmen (Verglasung) können unzumutbare Störungen der Kommu- nikation und Erholung vermieden und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse geschaffen werden. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zu- sätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. In Kombination mit einer entsprechenden Darstellung zu Lärmpegelbereichen und fensterunabhängigen Belüftun- gen für Schlaf- und Kinderzimmer, sofern Fenster ausschließlich in Fassadenabschnitten liegen, die nachts mit Beurteilungspegeln oberhalb von 45 dB(A) beaufschlagt werden beziehungsweise für die ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 58 dB(A) oder darüber ermittelt wurden, wird ein wirksamer Lärmschutz im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes erzielt. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bau- ordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 6.8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 6.8.1 Dachform/Dachaufbauten Im Plangebiet sollen ausschließlich Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu einer Dachnei- gung von maximal 5 Grad zulässig sein. Dieses Gestaltungsmerkmal sichert die Umsetzung des 31 städtebaulichen Entwurfs und gewährleistet das Einfügen in die umgebende Bebauung. Weiterhin können damit auch zu begrünende Flächen vorgehalten werden, was bereits aus Gründen des Klimaschutzes sinnvoll ist. Die Ausbildung eines Flachdaches begünstigt somit die geplante extensive Dachbegrünung ein- schließlich der Nutzung von Photovoltaikanlagen. Überschreiten Dachaufbauten wie zum Beispiel Antennen, Lüftungs- und Kühlanlagen, Satelliten- schüsseln oder Sicherungssysteme für Wartungsarbeiten die festgesetzte Gebäudehöhe, sind diese Dachaufbauten mit umlaufenden, senkrechten Sichtschutzelementen bis zu einer Höhe von 2,0 m zu versehen. Hiervon ausgenommen sind solarenergetische Anlagen, Belichtungselemente sowie der Mobilfunkmast, auf der mit sieben Vollgeschossen festgesetzten überbaubaren Grund- stücksfläche. Durch die benannten Maßnahmen wird das straßenseitige Erscheinungsbild ge- sichert sowie die Wahrnehmung von technische Aufbauten gemindert. 6.8.2 Einfriedungen Grundstückseinfriedungen im Vorgartenbereich sind ausschließlich als standortgerechte Hecken sowie als Draht- und Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils bis zu 1,2 m über der Geländeoberfläche gemäß 8 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. Bei Kinder- gärten oder Kindertageseinrichtungen sind höhere Einfriedungen als standortgerechte Hecken sowie als Draht- und Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken zulässig. Um hier einen stärke- ren Schutz gegen Einsichtnahme zu ermöglichen, sind Einfriedungen von bis zu 2,0 m zulässig. Diese Festsetzungen erfolgen ebenfalls aus gestalterischen Gründen. Durch die Festsetzung der Heckenpflanzungen werden das straßenseitige Erscheinungsbild sowie eine Privatheit der Vor- gartenbereiche gesichert. 6.8.3 Mobilfunkanlagen Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen des obersten Geschosses zulässig, sodass das straßenseitige Erscheinungsbild nicht durch entsprechende technische Anlagen gestört wird. 6.8.4 Nebenanlagen Abstellplätze für Müllsammelbehälter sind nur zulässig, wenn diese in Gestalt von Müllboxen oder durch standortgerechte Pflanzen eingehaust werden. Alternativ sind die entsprechenden Müllsam- melbehälter als Unterflurcontainer im festgesetzten Bereich auszuführen. Die Festsetzung dient vorrangig der Sicherung der qualitativen Freiräume. 6.8.5 Befestigung von Wegen und Feuerwehrbewegungsflächen Unter Berücksichtigung des mit der Planung zusammenhängenden Versieglungsgrad sowie zur Verbesserung einer möglichen Versickerung wird festgesetzt, dass die Befestigung der Hauszu- wegungen, auch innerhalb der privaten Grünflächen, sowie Bewegungsflächen für die Feuerwehr teilversiegelt in Form von Rasengittersteinen anzulegen beziehungsweise auszuführen sind. 7 Umweltbelange Gemäß $ 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit $ 13 Abs. 3 BauGB kann auf eine formale Umwelt- prüfung nach $ 2 Abs. 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß 8 2a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind gleichwohl zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen. Die zulässige Grundfläche im Sinne des 8 19 Abs. 2 BauNVO im Geltungsbereich des vorhaben- bezogenen Bebauungsplan-Entwurfes bleibt unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m? des $ 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. 32 Gemäß $ 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit $ 13 Abs. 3 BauGB wird auf eine formale Umwelt- prüfung nach $ 2 Abs. 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß $ 2a BauGB verzichtet. Ein Aus- gleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß $ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bauungsplans im beschleunigten Verfahren, zu erwar- ten sind, im Sinne des $ 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig zu bewerten sind. Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach 8 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen, bleibt hiervon unbe- rührt. 7.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (8 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Tiere Im Frühjahr 2021 wurden durch das Kölner Büro für Faunistik (ASP Il 2022) faunistische Erhebun- gen zur Untersuchung der Lebensraumsituation der prüfrelevanten Arten im Wirkungsbereich des Vorhabens durchgeführt. Die Ergebnisse sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Zur Erfassung der wildlebenden Vogelarten erfolgte eine Brutvogelkartierung im Zeitraum April bis Juni 2021 mit insgesamt 4 Begehungen. Die Untersuchung der Fledermäuse erfolgte mit Detektorbegehungen im Juli 2021. Erfassungen weiterer Artengruppen wurden nicht durchgeführt. Für planungsrelevante Arten der Reptilien, Amphibien, Schmetterlinge und Libellen sowie die planungsrelevante Säugetierart Haselmaus konnten Vorkommen im Untersuchungsgebiet auf- grund der Lebensraumsituation von vorneherein ausgeschlossen werden. Tabelle 1: Kartierte Tierarten Es bedeuten: + = planungsrelevant und — = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie (VS-RL = Vogelarten), RL = Rote Liste NRW (Niederrheinische Bucht): 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, n. b. = nicht benannt, IV = Art des Anhangs der FFH-Richtlinie (Anlage IV). Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. Vogelarten Art Status planungsrelevant | FFH/ VS- RL RL Amsel Brutverdacht 2 Blaumeise Brutvogel = Buchfink Brutverdacht - Elster Nahrungsgast = Heckenbraunelle Brutverdacht = Kohlmeise Brutvogel - Mauersegler überfliegend V Mönchsgrasmücke Brutverdacht Ringeltaube Nahrungsgast Rotkehlchen | Brutverdacht Zaunkönig Brutvogel 33 Säugetiere Art Status planungsrelevant FFH 5 Zwergfledermaus | Nahrungsgast + Anh. IV Im Vorhabenbereich selber und seinem direkten Umfeld konnten insgesamt 11 Vogelarten nach- gewiesen werden. Für acht dieser Arten liegt ein Brutnachweis oder Brutverdacht in der näheren Umgebung des Vorhabenbereiches vor. Im Eingriffsbereich selbst wurden nur Nahrungsgäste erfasst. Der im Kölner Stadtgebiet planungsrelevante Mauersegler wurde ausschließlich überflie- gend beobachtet. Eine Nutzung der Bestandsgebäude konnte auch bei einer abendlichen Bege- hung nicht nachgewiesen werden. Im Rahmen der durchgeführten avifaunistischen Untersuchungen konnte auch abschließend geklärt werden, dass die in dem 2016 erstellten Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (Büro Raskin Umweltplanung und Umweltbelange GbR) nicht ausgeschlossenen Arten Nachtigall und Klein- specht im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes nicht vorzufinden sind. Es fehlt für diese Arten auch an einer entsprechenden Habitatausstattung (Lebensraum). Die Zwergfledermaus konnte im Rahmen der gezielten Bestandsaufnahme im Bereich der Vorha- benfläche als Nahrungsgast im Bereich der Ostmerheimer Straße im Juli 2021 nachgewiesen werden. Eine Quartiernutzung des rückzubauenden Gebäudes konnte nicht beobachtet werden. Diese kann jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden, da an dem zurückzubauenden Gebäude im Dachbereich an mehreren Stellen Möglichkeiten für Einzelquartiere bestehen. Bei der abendlichen Ausflugkontrolle konnten zwei bis drei Einzeltiere von Westen kommend in den Bereich der Ostmerheimer Straße fliegend beobachtet werden. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wurde auch eine mögliche Gefährdung in Bezug auf Vogelschlag betrachtet. Die Transparenz von Glasflächen kann dazu führen, dass Vögel die hinter dem Glas liegenden Bereiche als Lebensraum wahrnehmen und diese direkt ansteuern wollen. Je großflächiger und je transparenter eine Glasfläche ist, desto höher ist das Risiko einer Kollision. Spiegelnde Flächen können einen ähnlichen Effekt hervorrufen wie transparente, wenn die Spiegelung für Vögel attraktive Lebensräume vortäuscht. Hier spielen das Maß der Spiege- lung, die Beleuchtung, das Gebäudeinnere und die Umgebung eine Rolle. Insbesondere sich spiegelnde Bäume oder Gebüsche werden von Vögeln direkt angesteuert und führen daher zu einem erhöhten Kollisionsrisiko. Die derzeitige Gestaltung des Vorhabens zeigt jedoch auf, dass ein erhöhtes Risiko beziehungsweise eine signifikante Erhöhung der Gefährdung von Vögeln durch Scheibenanflug ausgeschlossen werden kann, da auf großflächige sowie transparente Glasflächen im Rahmen der Hochbauplanung verzichtet wird. Um Beeinträchtigungen bei Umsetzung der Planung auf die Fauna zu verringern beziehungs- weise vollständig zu vermeiden und das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern, werden folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgesehen: e Bauzeitenregelung Zeitliche Begrenzung der Rodung von Gehölzen. Die Maßnahmen zur Beseitigung der Gehölze müssen außerhalb der Brut- und Aufzucht- zeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere. Die Rodungsarbeiten sind außerhalb des Zeit- raumes 1. März bis 30. September durchzuführen. Zeitliche Begrenzung für den Rückbau der Gebäude (Gebäudehülle) Die Maßnahmen zum Rückbau der Gebäude (insb. Gebäudehülle) müssen außerhalb der Aktivitätszeit der Fledermäuse stattfinden. Rückbauarbeiten im Bereich des Dachs bezie- hungsweise der Gebäudehülle sind somit im Zeitraum 1. November bis 28.Februar durch- zuführen. 34 Durch die zeitliche Begrenzung der Rodung und der Rückbauarbeiten wird somit vermie- den, dass der Verbotsbestand des $ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für wildiebende Vogelarten oder für quartiernutzende Fledermäuse eintritt. e Ökologische Baubegleitung. Falls Rodungsarbeiten innerhalb der Brutzeit der Vögel oder Rückbauarbeiten im Bereich des Dachs beziehungsweise Gebäudehülle während der Aktivitätszeit der Fledermäuse nicht zu vermeiden sind, ist durch vorgezogene Kontrollen beziehungsweise eine ökologi- sche Baubegleitung und gegebenenfalls zu ergreifende Schutzmaßnahmen sicherzustel- len, dass es nicht zu einer Gefährdung von Individuen kommt. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für eine dauerhafte ökologische Funktion (CEF-Maßnahme) Die oben genannten Maßnahmen dienen vor allem dazu, die unmittelbare Gefährdung von Indivi- duen und ihren Entwicklungsstadien sowie Nestern ($ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) zu vermeiden. Laut der im Frühjahr 2021 durchgeführten Erfassung der wildlebenden Vogelarten sind keine weiteren Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten, wie der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erwarten. Es sind daher für diese Artengruppe keine vorgezogenen Ausgleichs- maßnahmen erforderlich. Im Hinblick auf die Zwergfledermaus kann jedoch die Nutzung einzelner Quartiere am zurückzubauenden Gebäude nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Derartige Quartiermöglichkeiten bieten sich an 3 bis 4 Stellen im Dachbereich. Gemäß Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln sind somit Ersatzmaßnahmen im Verhältnis 5 zu 1 durchzuführen. Der Verlust von 4 Quartiermöglichkeiten am Gebäude ist somit durch die Instal- lation von 20 Fledermauskästen zu kompensieren. Zur Sicherstellung des Quartierangebots für die Zwergfledermaus sollen insgesamt 20 Fleder- mausspaltenkästen installiert werden. Die Kompensationsmaßnahmen sind in der näheren Umge- bung der Vorhabenfläche wie zum Beispiel im Bereich der Gehölze auf den Grünflächen oder an den weiterhin bestehenden Gebäuden beziehungsweise dem neuen Gebäude, zu realisieren. Geeignete Flachkästen sind zum Beispiel der Typ FSPK (Bäume oder Fassade) oder FWQ-M (Fassade) der Firma Hasselfeldt. Durch das Angebot mehrerer Ersatzquartiere kann bei der betroffenen Zwergfledermaus von einer Akzeptanz der angebotenen Strukturen nach kurzer Zeit ausgegangen werden. Für die im Hinblick auf ihre Nahrungshabitate sehr flexible Zwergfledermaus ist davon auszugehen, dass ausreichend Nahrungsräume im Umfeld der Quartierstandorte verfügbar sind. Unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaß- nahmen treten keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach $ 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG ein, weshalb die Umsetzung des vorhabengezogenen Bebauungsplan-Entwurfes aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. Pflanzen Die nachfolgende Beschreibung bezieht sich auf die Bestandserfassung zur Baumkartierung des Kölner Büros für Faunistik (13.06.2022) sowie das Freianlagenkonzept von KRAFT.RAUM. Der Baumbestand im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes besteht aus 20 Bäumen. Ein Großteil der Flächen ist bereits durch die realisierten Bauabschnitte 1 und 2 durch Verkehrsflächen und Bebauung versiegelt, weshalb Biotope im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes auch nicht vorhanden sind. Vorrangig befinden sich die Bäume auf dem derzeit begrünten nördlichen Flurstück Nr. 5770 des ehemali- gen Schwesternwohnheims. Der Baumbestand besteht aus vier Birken, drei Hainbuchen, drei Eichen, zwei Trompetenbäumen, einer Kiefer, einem Ginko, einer Trauben-Kirsche, einer Baum- Hasel, einer Douglasie, einer Lärche, einer Rotbuche und einem Spitzahorn. 35 Die Umsetzung der Planung führt zu einem teilweisen Verlust der bestehenden Vegetationsstruk- turen. Im Rahmen der Planung kommt es zu einer Fällung von insgesamt zehn Bäumen, wovon insgesamt acht Bäume unter den Schutz der Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen und er- satzpflichtig sind. Durch die Pflanzung von sechs neuen Bäumen im Plangebiet wird der Verlust in Teilen berück- sichtigt. Diese Bäume sind als Einzelbäume mit einem Stammumfang 18-20 cm zu pflanzen und werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf festgesetzt. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5,0 Meter zum festgelegten Standort abweichen. Der vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf setzt für die verbleibenden zehn Bäume auch den Erhalt von Bäumen fest, wovon neun unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen. Darüber hinaus soll eine Fassadenbegrünung im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungs- plan-Entwurfes realisiert werden. Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf mit einer Fassadenbegrünung gekennzeichneten Bereiche sind entsprechend zu begrünen. Die gekenn- zeichneten Bereiche berücksichtigen entsprechende Witterungsbedingungen (Sonnenverlauf) so- wie die Ausbildung der geplanten Balkone und Erker. Durch die Festsetzung von Fassadenbegrü- nungen wird zusätzlich auch eine vertikale Begrünung des Plangebietes sichergestellt. Grundstückflächen sind gärtnerisch zu gestalten und mit Gräsern, Stauden und/oder Sträuchern dauerhaft zu begrünen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. Neben den Festsetzungen zur Fassadenbegrünung, der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und Hecken beinhaltet der vorhabenbezogene Bebauungsplan-Entwurf auch Festsetzungen zur Begrünung der unterirdischen Gebäudeteile (Tiefgarage) sowie zur extensiven Dachbegrünung der Flachdächer der Wohngebäude. Insgesamt führen die grünordnerischen Festsetzungen und die Gestaltungsmaßnahmen zu einer erhöhten Begrünung des Plangebietes. Das Plangebiet bleibt bei Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes weiter- hin ein urbaner und durch mehrgeschossige Bebauung geprägter Bereich, in dem das Schutzgut Pflanze nur eine untergeordnete Rolle einnimmt. Die geplanten Festsetzungen und gestalteri- schen Maßnahmen zur Schaffung einer strukturierten Durchgrünung im Plangebiet sind insge- samt positiv zu bewerten. Es werden mindestens sechs Bäume neu gepflanzt, die den Verlust der zu fällenden Bäume abfangen. Im Vergleich zum Bestand wird der Anteil von Vegetationsflächen abnehmen. Durch die Begrünungen der Gemeinschaftstiefgarage werden weitere Vegetationsflä- chen geschaffen, sodass nach Durchführung der Planung circa 27 % des allgemeinen Wohnge- bietes begrünt sein werden. Davon werden circa 19 % Vegetationsfläche einen Anschluss an den gewachsenen Boden haben. Im Vergleich zum Bestand erhöht sich der Versieglungsgrad des Plangebietes. Zusätzlich sieht das Planungskonzept daher eine extensive Dachbegrünung in unterschiedlichen Bereichen vor. Unter dem Aspekt, dass der Anteil der versiegelten Flächen im Plangebiet ansteigt, gleichzeitig aber auch strukturiertere Gehölzpflanzungen entstehen, werden die Auswirkungen des Planvor- habens auf das Schutzgut Pflanze abgemildert und sind damit als nicht erheblich zu bewerten. 7.2 Boden und Flächen (8 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Boden Im Rahmen einer ersten Baugrunderkundung für den Bereich der Kindertageseinrichtung und des Personalwohngebäudes gemäß Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) durch das Geologische Büro Dr. Georg Kleinebrinker (2015) wurden insgesamt acht Kleinramm- bohrungen bis in eine Tiefe von jeweils 7,0 Meter niedergebracht. Aus den Kleinrammbohrungen wurden schichtenweise Bodenproben entnommen. Zur Erkundung der Lagerungsdichte der im 36 Untergrund anstehenden Böden wurden sieben mittelschwere Rammsondierungen bis in eine Tiefe von 6,5 Meter bis 7,0 Meter durchgeführt. Im Zusammenhang mit der Errichtung des 2. Bau- abschnittes wurden unter Berücksichtigung der 2015 durchgeführten Bohrungen und Rammson- dierungen, ebenfalls durch das Geologische Büro Dr. Georg Kleinebrinker (2019), weiterführende Untersuchungen durchgeführt. Hierbei wurden insgesamt fünf Kleinrammbohrungen und vier mit- telschwere Rammsondierungen vorgenommen. Der dabei erkundete Untergrund weist folgenden Schichtaufbau auf: Schicht I — Schluff, zum Teil feinsandig: Diese schluffigen Böden wurden in mehreren Bereichen als oberstes Schichtglied beziehungs- weise im Bereich unterhalb der Auffüllungsböden bis in eine Tiefe von 1,4 Meter angetroffen. Bei diesen Böden handelt es sich um die Hochflutablagerungen des Rheins. Sie weisen eine weiche bis zum Teil feste Konsistenz auf und sind sehr locker bis locker gelagert. Schicht II — Fein- Mittelsand, schluffig: Diese schluffigen Mittelsande wurden in Teilbereichen unmittelbar unterhalb des Mutterbodens beziehungsweise unterhalb der schluffigen Böden der Schicht | angetroffen. Die mittelschweren Rammsondierungen zeigen eine relativ innomogene, sehr lockere bis zum Teil mitteldichte Lage- rung dieser Sande. Im Mittel ist für diese Sande von einer lockeren bis mitteldichten Lagerung auszugehen. Schicht III— Sand, kiesig und Kiessand: Hierbei handelt es sich um die Ablagerungen der Niederterrasse des Rheins. Diese Böden wur- den im Bereich aller Bohrungen bis zur Endteufe der Bohrungen als unterstes Schichtglied festge- stellt. Die kiesigen Sande und Kiessande sind weitestgehend mitteldicht bis dicht, stellenweise sogar sehr dicht gelagert. Ein Vernässungs- beziehungsweise Durchfeuchtungshorizont als Hinweis auf Schichten- und/o- der Grundwasser wurde lediglich in einem Teilbereich beobachtet. Hierbei handelt es sich augen- scheinlich um Schichtwasser. Ansonsten weisen die Böden im Untergrund weitestgehend eine natürliche Bodenfeuchte und nur stellenweise eine leichte Durchfeuchtung auf. Im Rahmen der Geländearbeiten wurden im Untergrund des Grundstückes im Bereich einer Boh- rung Auffüllungsböden angetroffen, die im Rahmen des Bauvorhabens ausgehoben und abgefah- ren werden müssen. Die gefundenen Proben wurden in einem akkreditierten Untersuchungslabor analysiert. Die Untersuchungsergebnisse zeigen auf, dass die Auffüllungen im Rahmen der Bau- maßnahme für den Bauabschnitt 3 einer Verwertung zugeführt werden können, die sich vorzugs- weise in einem relativ eng begrenzten Bereich im Umfeld der Altbebauung bewegt. Gegebenen- falls sollte dieser Bereich vor der Durchführung von Aushubarbeiten weiter eingegrenzt werden, um eine genauere Massenschätzung durchführen zu können. Insgesamt sind die Auswirkungen des Planvorhabens auf das Schutzgut Boden als nicht erheb- lich zu bewerten beziehungsweise einzustufen. Fläche Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes umfasst (inklusive öffentlicher Verkehrsflächen) circa 8.350 m?. Das Plangebiet ist unter anderem durch die bereits in der Abgrenzung des Plangebietes erläuterten rechtskräftigen Bebauungspläne als Fläche für den Gemeindebedarf beziehungsweise in Teilen als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die bestehenden Bebauungspläne geben für das vorliegende Plangebiet keine Grundflächen- zahl an. Die geplante Bebauung sieht über das gesamte allgemeine Wohngebiet eine Über- und Unterbauung von 47 % beziehungsweise bis zu 82 % vor. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird jedoch in Bezug auf einzelne Flurstücke (vergleiche Punkt 6.2.1) abweichend mit 0,6 beziehungs- weise 0,9 festgesetzt. 37 Mit der Umnutzung des Plangebietes wird sich der Versiegelungsgrad gegenüber der Bestands- nutzung erhöhen. Dies begründet sich darin, dass der nördliche Teil des Geltungsbereiches im Bestand nur eine geringe Bebauung aufwies. Mit Durchführung der Planung wird das Plangebiet zu circa 82 % (inklusive unterbaute Fläche durch die Gemeinschaftstiefgarage) versiegelt sein. Die Gebäude inklusive Balkone und Terras- sen nehmen dabei circa 47 % der versiegelten Flächen ein. Von den 82 % versiegelten Flächen sind circa 29 % teilversiegelte Flächen, die sich aus der Unterbauung mit der Gemeinschaftstief- garage mit überliegenden Spielflächen, wassergebundener Wegedecke, Schotterasen und Rasenstegplatten ergeben. Die unversiegelten Bereiche in Form von Vegetationsflächen mit Bodenanschluss nehmen im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs circa 18 % der Fläche ein. Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes wird der Begrünungsgrad circa 49 % betragen (Vegeta- tionsflächen inklusive extensiver Dachbegrünung). Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Be- bauungsplan-Entwurfes führt zu einer Inanspruchnahme der Fläche als allgemeines Wohngebiet von circa 0,74 ha. Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes wird der Versiegelungs- grad im Plangebiet gegenüber der Bestandnutzung erhöht. 7.3 Grundwasser, Oberflächenwasser und Versickerung (8 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Grundwasser Die Informationen über die zu erwartenden Grundwasserstände und -schwankungen basieren auf den Daten des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucher- schutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Zur Beurteilung wurde eine circa 550 Meter nördlich des Bauvorhabens gelegene Grundwassermessstelle (Messstellnummer: LGD-Nr.: 07019917; LDG K- Merheim 3/92) herangezogen. Die vergleichbaren geologischen Verhältnisse und der geringe Querabstand von Untersuchungsstelle und Plangebiet lassen eine Übertragung auf das Baufeld zu. Im Winter 2003 wurde an der vorher genannten Messstelle ein höchster Grundwasserstand von 41,17 m NHN (Normalnull) gemessen. Bei hohen Grundwasserständen wäre daher bei einer mittleren Geländehöhe von Grundwasser- flurabständen von knapp 9,0 m auszugehen, sodass bei einer Gründungssohle auf 47,05 m NN bis 47,37 m NN nicht von einer Beeinflussung des Bauvorhabens durch Grundwasser auszuge- hen ist. Das Auftreten von Schichtenwasser kann jedoch aufgrund der bindigen Ausbildung der Böden der Schicht I nicht ausgeschlossen werden. Wegen des großen Abstandes zum Grundwasser sowie einer Aushebung der benannten Auffüll- materialien ist eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser im Bereich des Plangebietes aus- geschlossen. Zudem befindet sich das Plangebiet außerhalb bestehender oder geplanter Wasserschutzzonen. Oberflächenwasser Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Versickerung Gemäß $ 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und $ 44 Landeswassergesetzes (LWG) in Verbindung mit 8 51a LWG ist das Niederschlagswasser für Neubebauungen nach Möglichkeit vor Ort zu versickern. 38 Für das Plangebiet des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes ist vorgesehen, dass über insgesamt drei Blockspeicherrigolen das unbelastete Niederschlagswasser von den Dachflächen, Terrassen und Gartenanlagen, der Versickerung zuzuführen ist.Das Niederschlagwasser auf den Flächen der Tiefgaragenzufahrt, der Müllaufstellflächen und der Car-Sharing-Parkplätzen sollen aufgrund der zu erwartenden Verschmutzung in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden. Hierfür wurde durch das Geologische Büro Dr. Georg Kleinebrinker eine Versickerungsuntersu- chung (Stand Januar 2022) durchgeführt. Im Rahmen der Untersuchung wurden insgesamt vier Kleinrammbohrungen durchgeführt. Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen auf, dass der auf dem Grundstück des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes anstehende Boden (unterhalb der Auffüllungen und Schluffschicht) sowie der Grundwasserflurabstand eine Regenwasserversi- ckerung prinzipiell zulassen. Es ist geplant, möglichst einen Großteil des Niederschlagwassers einer Versickerung zuzuführen. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse durch die Größe des geplanten Baukörpers, der Aus- maße der geplanten Gemeinschaftstiefgarage sowie des Niederschlagswasserkanals auf der westlichen Grundstückseite besteht lediglich die Möglichkeit einer unterirdischen Versickerung durch Blockspeicherrigolen. Die Blockspeicherrigole 1 wird in 2 Rigolen aufgeteilt und wird auf der westlichen Seite angeord- net. Die Anordnung von 2 Rigolen auf der westlichen Seite dient dazu, um das evtl. Fällen von Bäumen zu verhindern. Die Blockspeicherrigole 2 wird auf der östlichen Seite (Vorgartenbereich) angeordnet. Sollte die versickerungsfähige Schicht an der jeweiligen Stelle tiefer liegen, wird ein Bodenaus- tausch vorgenommen. Zudem ist die Sohle der Rigolen mindestens 0,5 m tief in die versicke- rungsfähige Schicht einzubinden. Sofern unerwarteter Weise Altlasten im Bereich der Rigolen vor- gefunden werden, werden diese durch einen Bodenaustausch entfernt. 7.4 Luft und Klima (8 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Luftschadstoffe — Emissionen, auch Treibhausgase und Immissionen Das Plangebiet ist in seiner bisherigen Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf mit einer Wohn- nutzung sowie einer Kindertageseinrichtung nur gering vorbelastet. Genaue Kennwerte zu den nutzungsbedingten Emissionen und den Immissionen im Plangebiet liegen nicht vor. Im Zuge des Planverfahrens wurde im September 2022 durch das Büro PTV Transport Consult GmbH ein Verkehrsgutachten erstellt. Das Gutachten betrachtet neben der Bestandsanalyse, dem Prognosezustand sowie insgesamt zwei Planfällen, auch die geplante Gemeinschaftstiefga- rage sowie die Auswirkungen des Bauvorhabens in Form eines Leistungsnachweises für insge- samt drei Knotenpunkte. Grundlage der prognostizierten Verkehrserzeugung für die Bauabschnitte 1 bis 3 sind die unter Punkt 6.4.1 — Verkehrsbelastung benannten Nutzungskonzepte. Die Verkehrserzeugung bezieht sich auf die Bauabschnitte 2 und 3, da die sechs-gruppige Kindertageseinrichtung bereits reali- siert und die Nutzung aufgenommen wurde. Die hiermit verbundenen Verkehre wurden in den Erhebungsdaten bereits berücksichtigt. Auch die Wohnbebauung entlang des Arnikaweges (VEP Nr. 74455/03) wurde mittlerweile fertiggestellt und ist somit in den Erhebungsdaten enthalten. Die Berechnungsergebnisse zeigen für die beiden Bauabschnitte insgesamt 244 Kfz-Fahrten je Werktag für die geplante Wohnnutzung auf. Von den 244 Kfz-Fahrten sind 122 Kfz-Fahrten dem Quellverkehr und 122 Kfz-Fahrten den Zielverkehr zuzuordnen. Die höchste stündliche Verkehrs- belastung ergibt sich dabei bei den morgendlichen und abendlichen Spitzenverkehren. In dem genannten morgendlichen Spitzenverkehr liegt der Zielverkehr bei 2 Kfz-Fahrten je Stunde und bei 18 Kfz-Fahrten im Quellverkehr. Am Abend verzeichnet der Zielverkehr 15 Kfz-Fahrten und 39 der Quellverkehr 7 Kfz-Fahrten. Auch die marginale Erhöhung der Verkehrserzeugung im Zusam- menhang mit der einschränkenden Nutzungsfestsetzung wurde gutachterlich untersucht. Insge- samt ist die Kfz-Mehrbelastung (auch nach der Nutzungsänderung) als gering einzustufen. Auf Grundlage des erarbeiteten Verkehrsgutachtens wurde durch das Büro Peutz Consult GmbH eine lufthygienische Untersuchung "Luftschadstoffuntersuchung zum vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan Nr. 73456/02 Ostmerheimer Straße 214 in Köln Merheim", Stand September 2022, mit Luftschadstoffausbreitungsberechnung für die kritischen Luftschadstoffe Stickstoffdioxid (No>) und Feinstaub (PMıo und PM3) durchgeführt. Die Kfz-bedingten Emissionen wurden auf Grundlage des Handbuches für Emissionsfaktoren berechnet. Die Hintergrundbelastung im Plangebiet wurde anhand von Messwerten umliegender Hintergrundmessstationen ermittelt. Die berechneten Immissionen wurden mit den Grenzwerten der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes / Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) verglichen und bewertet. Die Konzentration weiterer Luftverunreinigungen aus dem Verkehrsbereich, wie zum Beispiel Benzol, Blei, Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid liegen heute aufgrund der bereits ergriffenen Luftreinhaltemaßnahmen (erweiterte Kölner Umweltzone) auch an höchst belasteten "Hot Spots" deutlich unterhalb gesundheitsbezogener Grenz- und Richtwerte. Diese wurden daher im Rah- men der Untersuchung nicht betrachtet. Als Prognosejahr wurde das Jahr 2025 als frühestmöglicher Realisierungszeitpunkt betrachtet. Die Emissionsfaktoren für das Prognosejahr 2025 sowie die großräumige Hintergrundbelastung wurden im Rahmen von zwei Untersuchungen mit unterschiedlichen Parametern betrachtet: Nullfall - Derzeitige Bebauungssituation zuzüglich der vollständigen Umsetzung des benachbarten, rechtskräftigen Bebauungsplanes Nummer 74455/02 "Ostmerheimer Straße". - Verkehrsmengen des Szenarios "Analyse (plausibilisiert)" gemäß Verkehrsgutachten Planfall - Bebauungssituation wie im Nullfall zuzüglich der vollständigen Umsetzung des 3. Bauab- schnittes des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes - Verkehrsmengen des Szenarios "Prognose" gemäß Verkehrsgutachten. Die Ergebnisse der Ausbreitungsberechnungen für den Nullfall zeigen, dass die untersuchten Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert NO, PMıo und PM2a, sowie Kurzzeitgrenzwerte NO: und PMıo) im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten werden. Die höchsten Immissionsbelastungen an Gebäuden treten im Nullfall am nordöstlich des Plange- bietes gelegene großflächige Einzelhandel im Bereich der Zufahrtsrampe zum Kundenparkplatz auf sowie im Bereich des Kieskaulerwegs. Dies ist auf die relativ hohe Verkehrsbelastung in Kom- bination mit dichter umgebender Bebauung und des in Teilen engen Straßenquerschnitts zurück- zuführen. Mit Umsetzung des Planvorhabens kommt es zu einer Änderung der Belüftungsverhältnisse sowie in Teilen zu einer Erhöhung der Verkehrsmengen auf den umliegenden Straßen und hiermit der freigesetzten Luftschadstoff-Emissionsmengen. Entlang des südöstlich des Kreisverkehrs gelege- nen Arms der Ostmerheimer Straße sowie am großflächigen Einzelhandel nimmt die Belastung leicht zu. Durch die steigenden Verkehrsmengen nimmt die Belastung ebenfalls entlang der Olpe- ner Straße sowie des Kieskaulswegs leicht zu. Die in der 39. BImSchV definierten Grenzwerte werden allerdings auch nach der Realisierung des Vorhabens im gesamten Plangebiet eingehal- ten. Für das Planvorhaben wurde ein Mobilitätskonzept durch Büro PTV Transport Consult GmbH aus- gearbeitet, welches neben den klassischen Maßnahmen wie geeignete Fahrradnutzungs- und - 40 abstellmöglichkeiten sowie die Vorrüstung von E-Ladestationen für PKW-Stellplätze auch die Her- richtung einer Car-Sharing-Station vorsieht. Durch eine künftig erhöhte Fahrradnutzung der Bewohnerinnen und Bewohner (vorwiegend Studierende) kann der verkehrsbedingte Emissionsausstoß im Plangebiet zusätzlich verringert werden. Die fußläufige Erreichbarkeit des öffentlichen Personennahverkehrs über die Bushalte- stelle „Ostmerheimer Straße“ der Buslinien 157 und 158 (Anbindung an den Campus der Universi- tät und der Fachhochschule Köln) schafft weitere Anreize für die Bewohnerinnen und Bewohner, um künftig auf das Auto zu verzichten und den verkehrsbedingten Emissionsausstoß im Plange- biet durch den Individualverkehr zu verringern. Das Plangebiet liegt innerhalb der erweiterten Grünen Umweltzone, die im Luftreinhalteplan von 2019 der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Ziel der Ausweisung ist eine Feinstaubreduzierung und Minderung der Stickstoffdioxidbelastung (Hintergrundbelas- tung) in den betroffenen Stadtteilen. Die Zone darf nur von PKW mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden. Darüber hinaus sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (2. Fortschreibung 2019; Kapitel 5-7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff-Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern be- ziehungsweise zu verbessern. Hinsichtlich des Schutzgutes Luft ist im Zuge der Realisierung der Wohnbebauung mit einer ge- ringfügigen Zunahme der Luftschadstoffimmissionen aus dem Mehrverkehr zu rechnen. Die Ver- wendung neuester Heiztechnik in Kombination mit einer wärmedämmenden extensiven Dachbe- grünung wirken reduzierend auf die Emissionsentwicklung (CO: und NO;) im Plangebiet. Die Förderung umweltfreundlicher Fortbewegungsmittel sowie die Anreize zur Nutzung des ÖPNVs können hier zu Minderung von Luftschadstoffemissionen und -immissionen beitragen. Die vorge- sehenen Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet, wie die Festsetzungen zur Anpflanzung von Sträuchern und Bäumen, die Fassadenbegrünung, die Begrünung der Tiefgarage sowie die An- lage von extensiven Dachbegrünungen, können zur Reduktion der allgemeinen Luftschadstoffbe- lastung im Plangebiet beitragen und führen qualitativ zu einer Verbesserung der Luftqualität. In Abhängigkeit der ausgewählten Arten können Bäume und andere Formen von Grün durch ihre Filterwirkung Staub und gasförmige Luftverunreinigungen (Feinstaub, Stickoxide und flüchtige organische Stoffe) filtern. Insgesamt sind die Auswirkungen des Planvorhabens auf das Schutzgut Luft in Kombination mit den vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen als nicht erheblich zu bewerten beziehungsweise einzustufen. Insgesamt wird sich für das Schutzgut Luft keine Verschlechterung hinsichtlich der bisherigen Nutzung des Plangebietes ergeben. Klima Großklimatisch ist das Plangebiet durch das subatlantisch-atlantische Klima geprägt. Die Winter sind relativ mild und die Sommer mäßig warm. Die mittlere Niederschlagsmenge liegt hier bei circa 800 mm bis 900 mm im Jahr. Die mittlere Jahrestemperatur beträgt 11,2 °C (LANUV - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2020)). Gemäß der Planungshinweiskarte „zukünftige Wärmebelastung" liegt das Plangebiet in einer lokalen Wärmeinsel. Aufgrund der geringfügigen Erhöhung der Baumasse im Bereich des Klini- kums Merheim durch das Planvorhaben wird sich diese kaum stadtklimatisch auswirken. Die Festsetzungen zu Neupflanzungen von Bäumen, Fassadenbegrünungen, einer allgemeinen Begrünung sowie zur Begrünung der Tiefgarage und von extensiver Dachbegrünung schaffen li- neares und punktuelles, aber auch flächiges Grün im Plangebiet, welches zukünftig die nächtliche Kaltluftproduktion erhöht und zur Abkühlung der lokalen Wohnbebauung beiträgt. Zudem ist die Rückhaltung von anfallendem Niederschlagswasser durch die Anlage von Grünflächen sowie der Dachbegrünung vorgesehen. Hiermit kann ein Teil der klimatischen Auswirkungen (sommerliche Überwärmung) innerhalb des Plangebietes gemindert werden. 41 Innerhalb des Plangebiets werden folgende stadtklimatisch wirksame Vermeidungs- und Minde- rungsmaßnahmen festgesetzt, welche auch im Rahmen des Hitzeaktionsplans der Stadt Köln benannt werden: e Anlage von extensiven Dachbegrünungen, e Begrünung der nicht überbauten Gemeinschaftstiefgaragenflächen, e Pflanzung von 6 Bäumen im Plangebiet, e Erhalt von 10 Bäumen im Plangebiet, e Begrünung nicht unter- und überbebauter Grundstücksflächen (Anlage von Gartenflächen) e Fassadenbegrünung in Teilbereichen. Der klimatische Ist-Zustand wird mit der Umsetzung des Bebauungsplan-Entwurfes insgesamt verschlechtert. Neben einer Zunahme der Flächenversieglung erhöht sich auch die Geschossflä- che der Bausubstanz, so dass der Luftaustausch weiter abnimmt und größere vertikale Flächen mit Erwärmungspotential geschaffen werden. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Klima- wandelfolgen wird sich die lokale Erwärmung im Plangebiet verstärken. Im Zuge der Neubebau- ung wird aber auch die Durchgrünung des Plangebietes durch Baum- und Heckenpflanzungen und den geplanten Dachbegrünungen erhöht. Dies wirkt sich positiv auf die lokale Verdunstungs- leistung von Boden und Pflanzen im Plangebiet aus, was sich wiederum positiv auf das lokale Kleinklima und die örtliche Kaltluftentstehung auswirkt und zur Minderung der klimatischen Be- lastung durch die Nachverdichtung im Plangebiet beiträgt. Unter Berücksichtigung der geringen Vorbelastung des Plangebietes und der klimarelevanten Planungsaspekte sind die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Klima als geringfügig verschlechternd anzusehen. Eine erhebliche Veränderung des Lokalklimas ergibt sich aus der Planrealisierung nicht. 7.5 _ Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung (8 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB) Lärm Das Plangebiet ist durch Straßen-, Flug- und Gewerbelärm vorbelastet. Für das Bebauungsplan- verfahren wurde eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro ACCON Köln GmbH, Sep- tember 2022, erarbeitet. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden die Verkehrsgeräusche (Stra- ßen- und Fluglärm) sowie die Geräuschsituation der benachbarten gewerblichen Nutzungen beur- teilt. Auf der Grundlage der Berechnungsergebnisse zur Verkehrsgeräuschsituation sowie zur Geräuschsituation durch die gewerbliche Nutzung wurden Anforderungen an den Schallschutz ermittelt (vergleiche Kapitel 6.7). Die Ermittlung der Beurteilungspegel erfolgt bei freier Schallaus- breitung, also ohne Berücksichtigung der geplanten Gebäude. Die Untersuchung berücksichtigt den öffentlichen Straßenverkehr, den Flugverkehr, den Gewer- belärm sowie die Auswirkungen der Planbebauung auf den Bestand und legt folgenden Normen zugrunde: Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte: Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schall- schutz im Städtebau Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist anzu- streben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). Die schalltechnischen Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete nach DIN 18005 betragen 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der Techni- schen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) geregelt. Die Beurteilungspegel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der 42 Nacht (22:00-06:00 Uhr). Gemäß der TA-Lärm gelten für Allgemeine Wohngebiete die Immissi- onsrichtwerte 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht. Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen durch den öffentlichen Straßen- und Flugverkehr sowie Gewerbelärm vorbelastet, welche im Folgenden näher erläutert werden: Straßen- und Flugverkehr (Gesamtverkehrslärm) Gemäß schalltechnischer Untersuchung liegt das Plangebiet in der Nachtschutzzone des Flug- hafens Köln/Bonn. Die entsprechende Isolinie (Linie, auf der an jedem Punkt der gleiche Wert auftritt), die einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) in der Nachtzeit begrenzt, verläuft direkt am südlichen Rand des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes. Jeweils tags und nachts ist davon auszugehen, dass die Flugverkehrslärmimmissionen bei kleiner gleich 55 dB(A) liegen. Der ermittelte Fluglärm wird als Grundbelastung für das vorliegende Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes angenommen. Auf dem Haus 20B des Klinikums Köln-Merheim ist ein Hubschrauber-Dachlandeplatz errichtet worden. Im Zuge der Baugenehmigung des Landeplatzes wurden in den Jahren 2011 und 2012 schalltechnische Untersuchungen durchgeführt. Aus den Ergebnissen dieser Untersuchungen kann abgeleitet werden, dass die Beurteilungspegel durch die Geräuschimmissionen des Hub- schrauberlandeplatzes deutlich unterhalb von 55 dB(A) liegen, so dass die Geräusche durch die Hubschrauberflüge keinen relevanten Einfluss auf das Plangebiet des vorhabenbezogenen Be- bauungsplan-Entwurfes haben. Die Verkehrslärmsituation im Untersuchungsgebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Ent- wurfes wird im Wesentlichen durch den Verkehrslärm auf den umliegenden öffentlichen Straßen bestimmt. Unter Berücksichtigung der Flug- und Verkehrslärmsituation zeigen die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung, dass an den Fassaden der Gebäude des 3. Bauabschnittes, die noch errichtet werden, die Verkehrsgeräuschbelastung an der Nordostfassade die höchsten Werte erreichen. Am Tage liegt im nördlichen Abschnitt der Nordfassade im EG und im 1. OG ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) durch den Verkehrslärm (Summe aus Fluglärm und Straßenver- kehrslärm) vor. In der Nachtzeit werden bis in Höhe des 4. OG Beurteilungspegel von mehr als 60 dB(A) — bis maximal 62 dB(A) — ermittelt. Aufgrund der durch den Fluglärm aufgenommenen Grundbelastung von 55 dB(A) werden auch in der Nacht keine Beurteilungspegel unterhalb von 56 dB(A) erreicht. Damit werden die Orientierungswerte des Beiblatt 1 zur DIN 18005 tags um bis zu 15 dB(A) und nachts um bis zu 17 dB(A) überschritten. An den Berechnungsergebnissen ist auch ablesbar, an welchen Fassadenabschnitten an Balko- nen, die als Außenwohnbereich genutzt werden, der Beurteilungspegel am Tage den Schwellen- wert von 62 dB(A) überschreitet, ab dem gemäß Rechtsprechung unzumutbare Störungen der Kommunikation und der Erholung zu erwarten sind. An der Ostfassade des Gebäudes des 3. Bau- abschnittes liegen Überschreitungen des Wertes um bis zu 8 dB(A) vor. Gewerbelärm In der Umgebung des Plangebiets herrscht eine Gemengelage aus gewerblichen Nutzungen und Wohnen vor. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde eine gutachterliche Betrach- tung beziehungsweise Bestandserfassung aller vorhandenen Gewerbebetriebe in der näheren Umgebung durchgeführt. Eine Konfliktsituation zwischen der geplanten Wohnbebauung und den vorhandenen gewerblichen Betrieben konnte aus gutachterlicher Sicht ausgeschlossen werden. Die Gewerbelärmsituation bezüglich der bestehenden umgebenden Betriebe ergibt sich zum ei- nen durch einen westlich gelegenen Betrieb für Rohrbearbeitungen mit Stellplätzen sowie Ran- gier- und Laderampen und zum anderen durch einen nördlich gelegenen großflächigen Einzel- handel inklusive Parkdeck. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass im Beurteilungszeitraum tags als auch nachts keine Überschreitungen des Immissionsrichtwertes für Allgemeine Wohngebiete zu erwarten sind. Somit 43 sind keine unzulässigen gewerblichen Geräuschimmissionen an der geplanten Wohnbebauung zu erwarten. Ferner zeigen die Ergebnisse, dass die geplante Wohnbebauung die benachbarten Betriebe nicht einschränken wird. Auswirkung der Planung auf den Bestand Nach dem Verkehrsgutachten des Büros Büro PTV Transport Consult GmbH (2022) steigt das Kfz-Verkehrsaufkommen durch die geplante Wohnbebauung um circa 244 Kfz-Fahrten pro Tag, die sich hälftig auf den Ziel- und den Quellverkehr aufteilen. Die daraus resultierende Erhöhung der Verkehrsgeräuschbelastung ist insgesamt als marginal anzusehen. Die höchste Steigerung der Verkehrsgeräusche wird in einem Straßenquerschnitt prognostiziert, an dem keine bestehen- den Wohngebäude von der Verkehrsgeräuscherhöhung betroffen sind. In diesem Bereich liegen die Steigerungen bei 1,1 dB(A) am Tag und 0,8 dB(A) in der Nacht. Am Gebäude Olpener Straße 490 liegt im Prognose-Nullfall eine Belastung von 70,6 dB(A) am Tag und 59,8 dB(A) in der Nacht durch die Straßenverkehrsgeräusche an der der Olpener Straße zugewandten Fassade vor. Im Planfall wird für dieses Gebäude am Tag eine gleich hohe Belas- tung und in der Nachtzeit ein Beurteilungspegel in Höhe von 59,9 dB(A) ermittelt. Die ermittelten Erhöhungen sind nahezu identisch mit dem Prognose-Nullfall, so dass insgesamt keine wesentliche Änderung in der Verkehrsgeräuschbelastung eintritt. Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes wird die bestehende Tief- garagenzufahrt erweitert und zur Immissionsminderung eingehaust. Für das Gebäude des 2. Bau- abschnittes wurde eine Tiefgarage mit 41 Stellplätzen errichtet. Für den 3. Bauabschnitt, der das Neubauvorhaben abbildet, werden zusätzliche 34 Stellplätze berücksichtigt. Insgesamt werden 75 Stellplätze innerhalb der Gemeinschaftstiefgarage vorgehalten. Auf Grundlage der Verkehrsunter- suchung wurden für die gemeinsame Tiefgaragenzufahrt insgesamt 122 Kfz-Fahrten pro Tag so- wohl im Ziel- als auch im Quellverkehr ermittelt. Die Gemeinschaftstiefgaragenanbindung liegt circa 30 m von der nächsten Wohnbebauung entfernt, sodass keine Beeinträchtigung der dortigen Wohnnutzungen auftreten wird. Der angrenzende Bebauungsplan Nummer 73459/02 sieht ledig- lich bis zum Bestandsgebäude mit der Adresse Ostmerheimer Straße 256 die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes vor, so dass sichergestellt ist, dass in geringerer Entfernung zur Gemeinschaftstiefgaragenzufahrt keine Wohngebäude errichtet werden können. An der Westseite des siebengeschossigen Gebäudes werden drei oberirdische Car-Sharing-Park- plätze eingerichtet, an denen stationsbasiertes Car-Sharing ermöglicht wird. Nach der Parkplatz- lärmstudie von 2007, 6. Auflage (vergleiche Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezo- genen Bebauungsplan 73456/02), treten an oberirdischen Parkplätzen an Wohnanlagen 0,4 Be- wegungen pro Stellplatz und Stunde im Tagesbeurteilungszeitraum auf sowie 0,15 Bewegungen pro Stellplatz in der ungünstigsten Nachtstunde auf. Ausgehend von privaten Pkw würden sich also für die drei Stellplätze 19 Bewegungen im Tagesbeurteilungszeitraum und (aufgerundet) eine Bewegung in der ungünstigsten Nachtstunde ergeben. Bei der Nutzung von öffentlichen Car-Sha- ring-Parkplätzen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass diese häufiger genutzt werden, als private Stellplätze. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass selbst bei einer dreimal so hohen Frequentierung im Tagzeitraum keine relevanten Geräuschauswirkungen durch die Nutzung der Stellplätze auftreten. Aufgrund der gewählten Lage der Parkplätze sind die Wohngebäude im Bestand nicht betroffen, da diese in einem Abstand von mehr als 70 m entfernt liegen. Für die bereits realisierte sechs-gruppige Kindertageseinrichtung wurde im Rahmen der Planung eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro ADU cologne (Stand November 2017) er- arbeitet. Hinsichtlich der verkehrlichen Planauswirkungen der Kindertageseinrichtung wurden die Bring- und Holverkehre und die damit verbundenen Geräusche durch die Nutzung der Stellplätze beurteilungsrelevant. Insgesamt wurden die zu erwarteten Lärmimmissionen der Kindertagesein- richtung an fünf Immissionsorten (IO) in der näheren Umgebung (Wohnnutzung und Krankenhaus Merheim) aufgenommen. Die Ergebnisse zeigten auf, dass an den Immissionsorten im Tag- und Nachtzeitraum die jeweiligen zulässigen Maximalpegel unterschritten wurden. 44 Schallschutzmaßnahmen Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen zu gewährleisten, sind Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. 8 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB getroffen worden: e Gemäß 8 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). Im Plangebiet werden der Lärmpegelbereich IV und V dargestellt. e Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. e Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. e Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. Insgesamt ist festzustellen, dass sich die Lärmsituation nach Umsetzung der Planung unwesent- lich verändert und Lärmvorbelastungen im Bebauungsplangebiet gegeben sind. Entsprechende Festsetzungen zur Minderung der Lärmbelastung sind benannt und müssen auf Ebene der Bau- genehmigung zur Umsetzung gelangen. Unter Berücksichtigung der Minderungsmaßnahmen sind für das Schutzgut Mensch und seine Gesundheit keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwar- ten. Altlasten Im städtischen Kataster der altlastverdächtigen Flächen und Altlasten liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen vor. Durch das Geologische Büro Dr. Georg Kleinebrinker wurde bei der Baugrunderkundung (2019) ebenfalls keine wesentliche Bodenbelastung festgestellt. Die Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes auf das Schutzgut Boden sind vor dem Hintergrund positiv zu bewerten, da die Auffüllungsböden im Weiteren aufgefüllt werden. 7.6 Kultur- und Sachgüter ($ 1 Abs. 6 Nr. 7 d BauGB) Die nachstehenden Baudenkmale befinden sich direkt angrenzend zum Plangebiet. 45 Tabelle 2: Auszug aus der Denkmalliste der Stadt Köln Stand 03/2021 Denkmal- Straße Haus- | Stadtteil Bezeichnung Datum Eintrag |Lage listen- Nr. des Denkmals nummer 8594 Ostmerhei- 198 Merheim | Empfangsgebäude 19. Juni 2001 langrenzend mer Straße (Quelle: www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/planen-bauen/denkmalschutz/denkmalliste/index.html Das benachbarte Denkmal Ostmerheimer Straße 198 (Denkmallistennummer 8594) wird gemäß Aussage des Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege durch die Planung der bis zu acht- geschossigen (inklusive Staffelgeschoss) Wohnbebauung nicht beeinträchtigt. Selbiges gilt für die benachbarten historischen Gebäude der ehemaligen Luftwaffenkaserne (Feldflughafen). Eine Beeinträchtigung für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter ist durch die geplante Wohnbe- bauung an der Ostmerheimer Straße demnach nicht gegeben. 7.7 Vermeidung von Emissionen/ sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (8 1 Abs. 6 Nr. 7 e BauGB) Licht Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet Köln und ist von anthropogener (menschengemacht) Nutzung geprägt. Beleuchtete Wege und Flächen befinden sich im Umfeld des Plangebietes. Eine Ge- meinschaftstiefgaragenzufahrt wurde im Rahmen des 2. Bauabschnittes realisiert. Emissionen durch Licht sind durch die Befahrung der umliegenden Straßen gegeben, welche aber keine nach- teiligen Auswirkungen auf die Bestandsbebauung haben. Durch die Umsetzung des Vorhabens wird künftig die bereits vorhandene Gemeinschaftstiefgara- genzufahrt erweitert. In diesem Zusammenhang wird es zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkom- mens entlang der westlich gelegenen Ostmerheimer Straße kommen sowie zu einer Erhöhung der hiermit verbundenen Emissionsquelle (Wechsellicht, durch das Verlassen eines Kraftfahrzeu- ges der Tiefgarage). Auf der gegenüberliegenden Seite der westlichen Ostmerheimer Straße befindet sich der rechts- kräftige Bebauungsplan Nummer 73459/02. Dieser weist für den angrenzenden Bereich eine Fläche für den Gemeinbedarf — Kindergarten sowie ein allgemeines Wohngebiet aus. Die Flächen sind gegenwärtig nicht bebaut beziehungsweise genutzt. In einer Entfernung von circa 70 m grenzt ein gewerblicher Betrieb an, so dass es hier nicht zu einer Blendwirkung durch die Auto- scheinwerfer an Fassaden bewohnter Gebäude kommen kann. Dies ist bereits in der aktuellen Situation nicht gegeben. Die Dauer des Aufhellungsvorgangs bei der Ausfahrt aus der Gemein- schaftstiefgarage ist insgesamt als gering einzustufen. Maßnahmen zum Schutz bewohnter Räume, wie außenliegende Rollläden oder vergleichbare Einrichtungen, sind dadurch nicht erfor- derlich. Müllaufstellflächen Im Bereich der Gemeinschaftstiefgaragenein- und -ausfahrt entlang der Ostmerheimer Straße im Westen, sind Unterflurcontainer für Wertstoffe und Abfälle (Aw2) vorgesehen. Hier werden Unter- flurcontainer für Restmüll, Papier und die gelbe Tonne vorgesehen. Für die bestehende sechs-gruppige Kindertageseinrichtung ist in unmittelbarer Nähe zu den Un- terflurcontainern auf dem Grundstück der Kindertageseinrichtung bereits eine Fläche für Abfall- wertstoffbehälter (Aw1) vorhanden. 46 Die geplanten und vorhandenen Müllaufstellflächen liegen an der öffentlichen Verkehrsfläche und sind von mehreren Seiten zugänglich. Die prognostizierte Abfallmenge sowie die Ausgestaltung der Müllaufstellflächen wurden in Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben ermittelt und werden im Rahmen der Realisierung berücksichtigt. Entwässerung In Bezug auf die Entwässerungsplanung wurde eine entsprechende Untersuchung durch das Ingenieurbüro Leiendecker (Stand September 2022) entwickelt. Die neu geplante Entwässerung auf dem Grundstück soll bis zum Übergabeschacht DN1000 auf der westlichen Grundstücksseite im Trennsystem erfolgen. Nach Möglichkeit wird der bestehende Kanalhausanschluss an den Mischwasserkanal in der Ostmerheimer Straße übernommen. Das Niederschlagwasser der Flächen der Gemeinschaftstiefgaragenzufahrt, der Müllaufstellfläche und der Car-Sharing-Parkplätze soll aufgrund der zu erwartenden Verschmutzung in den öffentli- chen Kanal eingeleitet werden. Die Entwässerung der Tiefgaragenrampe erfolgt seitens der Gemeinschaftstiefgaragen-Planung und wird über eine Hebeanlage über die Rückstauebene gepumpt und der Außenanlage über- geben. Von dort wird es im Übergabeschacht mit dem Schmutzwasser zusammengeführt und in den Kanal in der Ostmerheimer Straße eingeleitet. 7.8 Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie (8 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB) Die Planung fällt nicht unter den Anwendungsfall der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln. Im Zuge der Umnutzung des Plangebietes im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplan- Entwurfes ist die Nutzung erneuerbarer Energie geplant. Der Energiebedarf der neuen Häuser wird durch die Festsetzung von extensiver Dachbegrünung auf den Flachdächern der Wohnge- bäude (circa 70 % der Dachflächen) sowie durch die Anlage von Fassadenbegrünungen im Plan- gebiet reduziert. Dachbegrünung wirkt wärmedämmend und kann dadurch zur Reduzierung des Energiebedarfs beitragen. Im Rahmen der Planung wird eine multifunktionale Dachnutzung (Photovoltaikanlagen über der extensiven Dachbegrünung) umgesetzt. Auf den bestehenden Gebäuden der Bauabschnitte 1 (Kindertageseinrichtung) und 2 (Personalwohnhaus) werden nachträglich Dachbegrünung sowie auf Bauabschnitt 2 zusätzlich eine Photovoltaik-Anlage angebracht. Die Umsetzung von Photovol- taik oberhalb der Kindertageseinrichtung ist aus statischen Gründen nicht möglich. Für die ersten beiden Bauabschnitte werden die Versorgungsleitungen des umwelt- und ressourcenschonenden Energieträgers Fernwärme genutzt. Der 3. Bauabschnitt berücksichtigt die Planung einer extensiven Dachbegründung sowie von Pho- tovoltaik-Anlagen. Die geplanten Anlagen werden nahezu nicht verschattet und können optimal ausgerichtet werden. Darüber hinaus werden bei der Planung des 3. Bauabschnittes Luftwärme- pumpen in Verbindung mit den Photovoltaik-Anlagen berücksichtigt werden. Durch den Einsatz der Photovoltaikanlage kommt es zu einer Minderung der CO2-Emission ge- genüber einer konventionellen Stromerzeugung. Durch die Nutzung der Photovoltaik-Anlagen in Verbindung mit Luftwärmepumpen können min- destens die Standards eines KfW-Effizienzhauses 55 erreicht werden. 47 7.9 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken (8 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB) Starkregen Für die geplanten Rigolen sowie die an den öffentlichen Kanal angeschlossenen Flächen wurde im Rahmen der Entwässerungsplanung durch das Ingenieurbüro Leiendecker (Stand: September 2022) auch ein entsprechender Überflutungsnachweis erbracht. Die Überflutungsmengen der an die Rigolen angeschlossenen Flächen können gemäß der Berechnung vollständig in diesen unter- gebracht werden. Die Überflutungsmengen für die an den öffentlichen Kanal angeschlossenen Flächen (Gemein- schaftstiefgaragenzufahrt, Müllaufstellfläche und Car-Sharing-Parkplätze) wurden nach DIN 1986- 100 nach Gleichung 20 vorbemessen. Für den Kanalanschluss wurde das 100-jährige Regener- eignis mit rs,100 = 693,3 /(s*ha) angesetzt. Für diesen Fall ergibt sich eine zurückzuhaltende Regenwassermenge von VRück = 2,1 m?. Diese Regenwassermenge wird oberirdisch in einer leicht ausgeformten Mulde zurückgehalten. Damit das Regenwasser in die Mulde überstauen kann, wird im Tiefpunkt der Mulde ein Entlastungspunkt in Form eines Schachtes angeordnet. Der Deckel ist mit Lüftungsöffnungen vorzusehen. Um ein eventuelles Zurückstauen von Schmutzwasser in die RW-Leitung zu verhindern, wird im Übergabeschacht am Zulauf der Regen- wasserleitung eine Froschklappe eingebaut. Alternativ kann die Rückhaltung über eine unterirdi- sche Speichereinheit in Form von in Folien verschweißten Speicherboxen (Abmessung als Beispiel: 3,60 x 0,60 x 0,60 m [L*B*H]; V= 2,52 m?) erfolgen. Das anfallende Niederschlagswasser der Gemeinschaftstiefgaragenzufahrten ist über die Rück- stauebene zu pumpen. j j Magnetfeldbelastung: Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf wird ein bis zu 7,0 Meter hoher Mobilfunkmast oberhalb der mit sieben Vollgeschossen gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksfläche vor- gesehen. Die anzuwendenden Personenschutzgrenzwerte werden in der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz festgelegt. Diese Grenzwerte entsprechen den internationalen Grenzwertempfehlungen und damit auch der Empfehlung des EU-Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz — 300 GHz) (1999/519/EG). Die entsprechenden Grenzwerte werden durch die Errichtung der Anlage eingehalten. Eine Gefährdung für Anwohnerinnen und Anwohner ist daher auszuschließen. Die Hinweise dienen den zukünftigen Investoren und sollen sicherstellen, dass die während des Bebauungsplanverfahrens vorgetragenen wesentlichen Risiken auch den Bauherren bekannt sind. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtlinien- gesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplan-Entwurfes außer Kraft. Rechtsgrundlagen Die geltenden Rechtsgrundlagen sind unter den Hinweisen aufgezählt. Straßenprofil Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information dargestellt. 48 Lärmimmissionen Auf die Vorbelastung durch Gewerbe-, Verkehrs- und Fluglärm wird hingewiesen, da sie einen wesentlichen Beitrag zur Gesamtlärmbelastung leistet. Kampfmittelbeseitigung Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauar- beiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt- koeln.de erfolgen. Artenschutz Es wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung (Kölner Büro für Faunistik, September 2022) erstellt. Auf dieser Grundlage wurden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen definiert. Baumschutzsatzung Die gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang be- bauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung — BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind Ersatzpflanzungen beziehungsweise Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplan-Entwurfes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Be- bauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Ein- griffsregelung nach & 18 BNatSchG in Verbindung mit $ 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen In der Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß 88 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 4. Januar 2012) sind allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln for- muliert. Auf diese Qualitätsmaßstäbe wird in den Festsetzungen Bezug genommen. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Bauschutzbereich Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich Flughafen Köln-Bonn und im Schutzbereich Köln-Bonn- Radar. Des Weiteren liegt das Plangebiet mit einer Entfernung von minimal 300 m unter dem nordwestlichen Anflugsektor des gemäß $ 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) genehmigten Hub- schrauberlandeplatzes am städtischen Krankhaus Köln-Merheim (Dachlandeplatz). Die Aufstel- lung von Kränen oder anderen Bauhilfsanlagen ab einer Höhe von 84 Meter über NHN im Plange- biet ist frühzeitig mit der Bezirksregierung Düsseldorf — Luftfahrtbehörde abzustimmen, wobei Höhenbeschränkungen oder Anforderungen an die Hinderniskennzeichnung notwendig werden können. Anlagenschutzbereich Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich der Radaranlage am Flughafen Köln/Bonn gemäß 8 18a LuftVG. 49 Bodenschutz Die Vorschriften des $ 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß 8 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit & 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll das anfallende Niederschlagswasser vor Ort grundsätzlich versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einge- leitet werden. Daher soll hier das anfallende Niederschlagswasser der Dach- und unbelasteten Außenanlagenflächen über Rigolen innerhalb des Plangebietes versickert werden. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln ein- zuschalten. Starkregenereignis Im Plangetbiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen-Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen. Notwendige Maßnahmen gegen schädliche Folgen von Starkregenereignissen sind im Rahmen eines Überflutungsnachweises im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen. Löschwasser Zur Sicherung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von mindestens 96m?/h in einem Umkreis von 300 Meter über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden nachzuweisen. Niederschlagswasserkanal SB2200 / Schutzstreifen Der Schutzstreifen des Niederschlagswasserkanals SB2200 ist möglichst von jeder Art der bauli- chen Anlagen, wie z.B. Gebäudewände, Fundamente etc., freizuhalten. Bauliche Maßnahmen oder Anpflanzungen innerhalb des Schutzstreifens der vorhandenen Lei- tung bedürfen der Zustimmung der Stadtentwässerungsbetriebe. Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist die Planbegünstige verpflichtet, in den im Bereich des Vorhaben- und Er- schließungsplan-Entwurfes festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen, 30% der Geschoss- fläche Wohnen im öffentlichen geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraum- förderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. Durchführungsvertrag Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes wird ein Durchführungs- vertrag zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin geschlossen. Darin werden Regelun- gen zur Verwirklichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um: - die Durchführung und Kostenübernahme der Verlegung der Bushaltestelle in der östli- chen Ostmerheimer Straße, um die sichere Durchfahrt der Feuerwehr in den Innenhof zu gewährleisten. - die Durchführung und Kostenübernahme der Querungshilfe in der westlichen Ostmer- heimer Straße, um die sichere Zuwegung der Kindertageseinrichtung zu gewährleisten. - Sicherung der Installationsmaßnahmen von mindestsens 20 Fledermauskästen als vor- gezogenen Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) 50 8 Planverwirklichung und Kenndaten des vorhabenbezogenen Bebauungsplan- Entwurfes 8.1 Planumsetzung Der Investor hat am 20.10.2021 die Grundzustimmung zur Anwendung des Kooperativen Bau- landmodells erteilt. Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. 8.2 Durchführungsvertrag Zur Umsetzung der Planung wird ein Durchführungsvertrag gemäß 8 12 Abs. 1 BauGB für das Vorhaben zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin geschlossen, in dem sich die Vorha- benträgerin gemäß $ 12 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, das im Vorhaben- und Erschließungsplan-Ent- wurf (VEP) festgelegte Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs- und Erschließungskosten zu tragen. Weitere Regelungen sind: - Herstellung und Durchführung des Bauvorhabens inklusive der öffentlich geförderten Wohnungen - Herstellung der betroffenen Bereiche der öffentlichen Verkehrsflächen - Sicherung der Installationsmaßnahmen von mindestens 20 Fledermauskästen als vor- gezogene Ausgleichsmaßnahme 9 Kenndaten Größe des Plangebiets in ha 8.340 m? BGF über alle Baufelder in m? 15.835 m? = _BGF Wohnen in m? 15.028 m? - BGF Kindertageseinrichtung in 807 m? m Anzahl der geplanten WE 233 davon öffentlich gefördert 42 (Bauabschnitt 3) öffentliche Spielplatzfläche in m? / Freifläche Kindertageseinrichtung 520 m? Öffentliche Verkehrsfläche in m? 960 m? 10 Referenzliste - ACCON KÖLN GMBH - ENVIRONMENTAL CONSULTANTS (2022): Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 73456/02 "Ostmerheimer Straße 214“ in Köln. Stand: September 2022. - ADU COLOGNE INSTITUT FÜR IMMISSIONSSCHUTZ GMBH: Auswirkungen durch die ge- plante Kindertagesstätte an der Ostmerheimer Straße in Köln; Stellungnahme zu den Geräuschimmissionen. Stand: November 2017. - BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2019): Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln - Zweite Fortschreibung 2019. Stand April 2019. 51 GEOLOGISCHES BÜRO DR. GEORG KLEINEBRINKER: Baugrunderkundung BV Neubau Personal-Kita und Personalwohnungen Ostmerheimer Straße 214 in Köln Merheim. Stand: November 2015. GEOLOGISCHES BÜRO DR. GEORG KLEINEBRINKER: Baugrunderkundung BV Neubau, Personalwohnungen Ostmerheimer Straße 214 in Köln Merheim. Stand: Februar 2019. GEOLOGISCHES BÜRO DR. GEORG KLEINEBRINKER: Baugrunderkundung BV Ostmerheimer Straße 214 in Köln Merheim; Deklarationsanalysen. Stand: April 2020. GEOLOGISCHES BÜRO DR. GEORG KLEINEBRINKER: BV Ostmerheimer Straße 214 in Köln Merheim; Versickerungsuntersuchung. Stand: Januar 2022. INGENIEURBÜRO LEIENDECKER: Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage in Köln- Merheim; Entwässerungsplanung. Stand: September 2022. KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK: Artenschutzprüfung Stufe II (ASP) "Ostmerheimer Straße 214" in Köln. Stand: September 2022. KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK: Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 73456/02; Baumkartierung. Stand: 13.06.2022. KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK: Eingriffsbewertung für den vorhabenbezogenen Bebauungs- plan Nr. 73456/02. Stand: Februar 2023. KRAFT.RAUM. — LANDSCHAFTSARCHITEKTUR UND STADTENTWICKLUNG: Ostmerheimer Straße 214 in Köln-Merheim; Freianlagenkonzept. Stand: März 2023. LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN- WESTFALEN): Auszug aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFA- LEN) (2020): Fachinformationssystem „Klimaatlas Nordrhein-Westfalen“, https://www.klimaatlas.nrw.de/karte-klimaatlas, Stand 13.10.2020. MKULNV (MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW) (2020): Das elektronische wassemirtschaftliche Verbundsystem „ELWAS-WEB“, https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf, Stand 13.10.2020. PEUTZ CONSULT GMBH: Luftschadstoffuntersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungs- plan Nr. 73456/02 "Ostmerheimer Straße 214" in Köln-Merheim. Stand: September 2022. PTV TRANSPORT CONSULT GMBH: Verkehrsgutachten Ostmerheimer Straße 214 in Köln-Merheim. Stand: September 2022. ——PTV TRANSPORT CONSULT GMBH: Köln-Merheim: Verkehrsgutachten Vorhaben Ostmerheimer Straße 214 in Köln-Merheim. Stand: Dezember 2019. RASKIN UMWELTPLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR: Fachbeitrag zur Artenschutzprü- fung. Stand: Juli 2016. STADT KÖLN (2020): Altlastkataster, Auskunft zu Altlasten. Auskunft zur Altlastsituation an der Ostmerheimer Straße, 03/2021. STADT KÖLN: Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01.08.2011. STADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE KÖLN: Starkregengefahrenkarte für ein extremes Ereig- nis, Stand: Februar 2022. 52 Der Bebauungsplan-Entwurf Nummer 73456/02 wird gemäß & 3 Absatz 2 Baugesetz- buch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt. Köln, don HU 4led3
Anlage_5_Teilausschnitt_Vorhaben- und Erschliessungsplan
372 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 5 N StadtplanungsamtTeilausschnitt Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf 73456/02 Ostmerheimer Straße 214in Köln - Merheim ummaßstäbliche Darstellung
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0928/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 25.04.2023
- Erstellt
- 14.03.2023 08:30