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1421/2026

Benutzungsordnung für die Schulhöfe der Stadt Köln

Dringlichkeitsvorlage Rat 15.07.2026

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 02.09.2026, TOP 2.1

Anlage 3 AN/1067/2025

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Anlage 2 AN/132/2025

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Dringlichkeitsvorlage Rat

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Anlage 4 AN/1216/2026

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Anlage 1 Benutzungsordnung für Schulhöfe

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Anlage 3 AN/1067/2025

2456 Zeichen

Geschäftsführung  
Rat 
Frau Eurich 
Telefon:  (0221) 221 22061 
Fax:   (0221) 221 26570 
E-Mail: annika.eurich@stadt-koeln.de 
Datum: 13.08.2025 
3.1.4 Antrag der FDP-Fraktion betreffend "Finanzier ung der Offenen Schul- 
höfe sicherstellen – Prioritäten neu setzen" 
AN/0949/2025 
Änderungsantrag der SPD-Fraktion 
AN/1063/2025 
Änderungsantrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU und Volt 
AN/1067/2025 
I. Abstimmung über den Änderungsantrag der SPD-Frak tion (AN/1063/2025) 
Der Beschlusstext wird wie folgt ersetzt: 
1. Der Rat beschließt, für die kommenden zwei Jahre  jeweils 550.000 Euro zur 
Verfügung zu stellen, um das Programm „Offene Schulhöfe“ dauerhaft und ver- 
lässlich umzusetzen. 
2. Die Mittel dienen insbesondere der Organisation,  Öffnung, Betreuung und Si- 
cherung der Schulhöfe außerhalb der Unterrichts- und OGS-Zeiten. 
3. Um nach den Sommerferien die Öffnung der Schulhö fe sicherzustellen, werden 
im ersten Schritt die in der Beschlussvorlage 0180/2025 vorgesehenen Mittel in 
Höhe von 600.000 Euro haushalterisch umgeschichtet. 
4. Zur Sicherstellung der weiteren Finanzierung prü ft die Verwaltung alternative 
Haushaltsmittel und unterbreitet dem Rat auf dieser Grundlage im 4. Quartal ei- 
nen entsprechenden Beschlussvorschlag. 
Zur Gegenfinanzierung wird der geplante Umzug des Autonomen Zentrums mit Kos- 
ten in Höhe von ca. 1,2 Millionen Euro bis auf weiteres ausgesetzt. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und Die Linke  abgelehnt .  
II. Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktio nen Bündnis 90/Die 
Grünen, CDU und Volt (AN/1067/2025) 
Beschluss: 
Der Rat beschließt einmalig 100.000 Euro zur Verfügung zu stellen, um das Pro- 
gramm „Offene Schulhöfe“ dauerhaft und verlässlich umzusetzen. Die Verwaltung soll, 
wie in der Sitzung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung am 27.01.2025 
(AN/0132/2025) beschlossen, weiter mit den Schulen an Lösungen arbeiten, wie die

Schulhöfe auch ohne dauerhafte finanzielle Unterstützung geöffnet werden können. 
Die notwendigen Mittel stehen in Höhe von 100.000,00 € im Haushaltsplan 2025/2026 
im Haushaltsjahr 2026 im Teilergebnisplan des Amtes Stadtentwicklung und Statistik 
in der Produktgruppe 0210 – Statistik und Informationsmanagement zur Verfügung.  
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich gegen die Stimmen der FDP-Fraktion  zugestimmt . 
III.  Die Abstimmung über den Ursprungsantrag  hat sich somit  erledigt .

Anlage 2 AN/132/2025

2785 Zeichen

Geschäftsführung  
Ausschuss Schule und 
Weiterbildung 
Frau Neumann 
Telefon: (0221) 221 29251 
Fax:  (0221)  
E-Mail: 40-Sitzungsdienst-
ASW@stadt -koeln.de 
Datum: 05.02.2025 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses Schule 
und Weiterbildung vom 27.01.2025  
öffentlich 
3.5 Dringlichkeitsantrag der Fraktionen Bündnis 90 / Die Grünen, CDU, Volt 
vom 24.01.2025 betreffend "Schulhofnutzung wieder zulassen!" 
AN/0132/2025 
Änderungsantrag der Fraktion SPD vom 27.01.2025 zu Top 3.5 "Schul-
hofnutzung wieder zulassen!" 
AN/0141/2025 
I. Abstimmung über den mündlichen interfraktionellen Änderungsantrag: 
 
Beschluss: 
1. Die Verwaltung wird beauftragt, kurzfristig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um 
die Schulhöfe außerhalb der Unterrichts- und OGS-Zeiten wieder als Bewegungs- 
und Spielräume für Kinder und Jugendliche zugänglich zu machen.  
2. Die Verwaltung wird beauftragt, mögliche Zeitfenster für die Öffnung (z. B. werk-
tags von 15:00–20:00 Uhr) in Zusammenarbeit mit den Hausmeisterdiensten und 
lokalen Akteuren zu entwickeln. 
3. Zur Reduktion der Kosten und Steigerung der Effektivität sollen die folgenden 
Maßnahmen geprüft und deren Umsetzungsmöglichkeiten dem Ausschuss zeitnah 
präsentiert werden:  
 Aufbau eines Patenschaftsmodells mit lokalen Vereinen, Jugendorganisatio-
nen, Senior*innen und engagierten Eltern, um Aufsicht, Pflege und Instandhal-
tung zu übernehmen. 
 Integration von Sportgeräten auf Schulhöfen prüfen, die sowohl dem Vereins- 
als auch dem Schulbetrieb zugutekommen. 
 Einführung von digitalen Zugangssystemen, wie Chipkarten oder Apps, um ge-
zielten und kontrollierten Zugang zu ermöglichen und Vandalismus zu vermei-
den. 
 Entwicklung eines Programms zur Einbindung von älteren Schüler*innen und 
Nachbar*innen prüfen, um die eigenverantwortliche Schulhofnutzung zu för-
dern.

 Durchführung von Workshops und Aufklärungsmaßnahmen für Kinder und Ju-
gendliche zur Förderung von Achtsamkeit, Müllvermeidung und Sicherheit prü-
fen.  
 Prüfung von EU-, Bundes- und Landesförderprogrammen, um zusätzliche fi-
nanzielle Mittel für Bewegungs- und Integrationsprojekte zu erhalten. 
 Ergänzend soll ein Modell zur Organisation von Schließdiensten geprüft wer-
den, z. B. durch Minijobs oder Kooperationen mit der KBAW. 
4. Die Verwaltung wird beauftragt, die bisherigen Pilotprojekte sowie die vorgeschla-
genen Maßnahmen regelmäßig zu evaluieren und die Ergebnisse dem Ausschuss 
vorzustellen. Ziel ist es, das Konzept der Schulhofnutzung sukzessive auf weitere 
Standorte auszudehnen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
 
II. Der mündliche interfraktionelle Änderungsantrag ersetzt den Änderungsan-
trag der SPD und den Ursprungsantrag der Fraktionen Bündnis 90 / Die Grünen, 
CDU und Volt.

Dringlichkeitsvorlage Rat

7229 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/400/3 
 
Vorlage-Nummer 
 1421/2026 
Freigabedatum 
 15.07.2026 
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung 
zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch den Oberbürgermeister und ein Ratsmitglied gemäß § 60 Absatz 1, Satz 
2 GO NRW und Genehmigung durch den Rat. 
Betreff 
Benutzungsordnung für die Schulhöfe der Stadt Köln 
Gremium Datum 
Rat 02.09.2026 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Am 02.07.2026 ist per DA (AN/1216/2026) der Antrag gestellt worden, die Voraussetzungen 
für die Öffnung von Schulhöfen bereits zum Ferienbeginn am 20.07.2026 zu schaffen (Anlage 
5). Der Antrag wurde beschlossen. Die Beschlussvorlage zur Verabschiedung der erforderli-
chen Benutzerordnung für Schulhöfe könnte erst zur nächsten Ratssitzung am 02.09.2026 
eingebracht werden, so dass eine Dringlichkeitsentscheidung herbeigeführt werden muss.   
 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Benutzungsordnung für Schulhöfe der Stadt Köln, um die rechtliche 
Grundlage für die schrittweise Öffnung geeigneter Schulhöfe ab dem 20.07.26 in allen Stadt-
bezirken zu ermöglichen. 
 
Datum  Abstimmungsergebnis 
 
 Unterschrift  Unterschrift 
15.07.2026    Torsten Burmester  Denise Abe

2 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maß-
nahme    100.000,00    € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Am 01.12.2023 startete das Pilotprojekt Schulhoföffnung, bei dem die Schulhöfe der teilneh-
menden Schulen außerhalb des Schulbetriebs für die Allgemeinheit geöffnet blieben. Das er-
folgreiche Projekt endete am 19.12.2024 zum Beginn der Weihnachtsferien. Eine Fortführung 
der Schulhoföffnung ab dem 01.01.2025 konnte in Ermangelung einer Finanzierung nicht 
möglich gemacht werden. 
 
In der Sitzung des Ausschusses Schule und Weiterbildung am 27.01.2025 wurde die Verwal-
tung gemäß Dringlichkeitsantrag (AN/132/2025) sowie Änderungsantrag (AN/141/2025) be-
auftragt, kurzfristig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Schulhöfe außerhalb der Un-
terrichts- und OGS-Zeiten wieder als Bewegungs- und Spielräume für Kinder und Jugendliche 
zugänglich zu machen (siehe Anlage 3). 
 
Am 03.07.2025 hat der Rat der Stadt Köln gemäß Änderungsantrag beschlossen, einmalig 
100.000 Euro zur Verfügung zu stellen, um die dauerhafte Nutzung der Schulhöfe möglich zu 
machen. Das Projekt stellt ein wertvolles und für die Nutzer*innen kostenfreies Freizeit- und 
Bewegungsangebot dar, dessen Fortführung von großer gesellschaftlicher Bedeutung ist. Ziel

3 
 
ist es, das bewährte Konzept kostenoptimiert weiterzuentwickeln und auf weitere Standorte 
auszuweiten. 
 
Zur Umsetzung der Maßnahme wurden die zur Verfügung gestellten Mittel in Höhe von 
100.000,00 € im Haushaltsplan 2025/2026 für das Haushaltsjahr 2026 im Teilergebnisplan 
des Amtes Stadtentwicklung und Statistik in der Produktgruppe 0210 – Statistik und Informati-
onsmanagement bereitgestellt. (AN/1067/2025; siehe Anlage 4) 
Auf Basis des Ratsbeschlusses vom 03.07.2025 und in Anbetracht der großen Nachfrage aus 
der Bevölkerung hat die Verwaltung eine Lösung erarbeitet, die eine permanente Öffnung der 
Kölner Schulhöfe ohne dauerhafte finanzielle Unterstützung ermöglicht. 
 
Auf Grundlage des vom Rat am 02.07.2026 beschlossenen Dringlichkeitsantrags 
AN/1216/2026 werden die geeigneten Schulhöfe schrittweise geöffnet.  
 
Mit der Benutzungsordnung für Schulhöfe der Stadt Köln soll die Nutzung unter anderem in 
Bezug auf Öffnungszeiten und Altersbeschränkung klar geregelt werden, um eine rechtliche 
Grundlage zu schaffen, die bei Zuwiderhandlung ein Eingreifen ermöglicht.  
 
Gemäß Benutzungsordnung für Schulhöfe der Stadt Köln (siehe Anlage 2) werden die zur Öff-
nung freigegebenen Schulhöfe mit einem Schild am Schultor gekennzeichnet. Die dafür anfal-
lenden Kosten, werden aus den am 03.07.2025 zur Verfügung gestellten Mitteln entnommen. 
 
Die Verwaltung wird die Nutzung der Schulhöfe im Austausch mit den relevanten Stakehol-
dern fortlaufend beobachten. Im Hinblick auf etwaige missbräuchliche Benutzung oder aus be-
trieblichen oder personellen Gründen behält sich die Verwaltung vor, einzelne Schulhöfe ins-
gesamt oder in Teilen ganz oder befristet zu wieder zu schließen. 
 
Finanzierung: 
 
Am 03.07.2025 hat der Rat der Stadt Köln gemäß Änderungsantrag AN/1067/2025 beschlos-
sen, einmalig 100.000 Euro aus dem Teilergebnisplan des Amtes Stadtentwicklung und Sta-
tistik in der Produktgruppe 0210 – Statistik und Informationsmanagement zur Finanzierung zur 
Verfügung zu stellen, um die dauerhafte Nutzung der Schulhöfe möglich zu machen.  
 
Die Mittel stehen einmalig in Höhe von 100.000,00 € im Haushaltsplan 2025/2026 für das 
Haushaltsjahr 2026 im Teilergebnisplan des Amtes Stadtentwicklung und Statistik in der Pro-
duktgruppe 0210 – Statistik und Informationsmanagement in der Teilplanzeile 13 (Aufwendun-
gen für Sach- und Dienstleistungen) zur Verfügung und werden für 2026 im Rahmen einer 
überplanmäßigen Mittelbereitstellung nach § 83 GO NRW in den Teilergebnisplan 0301 
Schulträgeraufgaben des Amtes für Schulentwicklung in die Teilplanzeile 16 (sonstige ordent-
liche Aufwendungen) umgeschichtet. 
  
Aussagen zur Bewirtschaftungsverfügung: 
 
Gemäß der Bewirtschaftungsverfügung des Dezernates Finanzen und Recht vom 18.12.2025 
sind alle Haushaltspositionen laufend hinsichtlich ihrer rechtlichen und zeitlichen Notwendig-
keit zu überprüfen. Darüber hinaus ist auch bei rechtlich verpflichtenden Aufgaben zu prüfen, 
ob Standards gesenkt werden können. Zudem ist zu prüfen, ob freiwillige Leistungen kurz- o-
der mittelfristig aufgegeben werden können. Bei der Ausweitung von freiwilligen Leistungen ist 
daher ein besonders strenger Maßstab anzulegen; insbesondere vor dem Eingehen oder der 
Verlängerung entsprechender vertraglicher Bindungen. 
 
Inhaltliche Begründung: 
Das erfolgreiche Programm „Offene Schulhöfe“ bietet Kindern, Jugendlichen und Bürger*in-
nen wohnortnahe Bewegungs- und Aufenthaltsflächen außerhalb der Unterrichts- und OGS-
Zeiten. Um diese wichtigen Freizeit- und Begegnungsräume dauerhaft bereitzustellen, müs-
sen kurzfristig geeignete Maßnahmen ergriffen und gesicherte Öffnungszeiten eingerichtet 
werden.  
Die Durchführung von Aufklärungsmaßnahmen zur Förderung von Achtsamkeit, Müllvermei-
dung und Sicherheit in den Schulen, sollen die Schülerinnen und Schüler sensibilisieren, eine

4 
 
kostenbewusste, verlässliche und nachhaltige Umsetzung der Maßnahme langfristig zu er-
möglichen.

Anlage 4 AN/1216/2026

2025 Zeichen

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
CDU-Fraktion 
SPD-Fraktion  
Volt-Fraktion 
FDP/KSG-Fraktion 
 
 
An den Vorsitzenden des Rates 
Herrn Oberbürgermeister 
Torsten Burmester 
 
 
 
 
Eingang beim Amt des Oberbürgermeisters: 02.07.2026 
 
AN/1216/2026 
 
Dringlichkeitsantrag gem. § 12 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Rat 02.07.2026 
 
Öffnung der Schulhöfe zu den Sommerferien 
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, 
 
die antragstellenden Fraktionen bitten Sie, den nachfolgenden Dringlichkeitsantrag auf die 
Tagesordnung der Ratssitzung am 02.07.2026 zu setzen: 
 
 
 
Beschluss: 
 
Die Verwaltung wird beauftragt die Voraussetzungen zu schaffen, dass Schulhöfe, im Rah-
men der Möglichkeiten der jeweiligen Schulen und unter Berücksichtigung der örtlichen Ge-
gebenheiten sowie in Abstimmung mit der Schulgemeinschaft bereits zu Beginn der Som-
merferien (20.07.2026) geöffnet und nutzbar sind. 
 
 
Begründung: 
Schulhöfe sind ein Ort, an dem Kinder und Jugendliche aus dem Veedel zusammenkommen 
und ihre Freizeit verbringen können. Gerade in den Sommerferien sind sie durch ihre ganztä-
gige Nutzungsmöglichkeit ein hervorragendes Freizeitangebot und für alle Kinder und Ju-
gendlichen nutzbar, weshalb eine Öffnung zu Beginn der Sommerferien unabdingbar ist. 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
Politik und Öffentlichkeit haben erst durch die gestrige Presseberichterstattung erfahren, 
dass die Verwaltung eine Öffnung der Schulhöfe erst nach den Sommerferien ermöglichen 
möchte. Aufgrund dieser kurzfristig erfahrenen Information ist die Dringlichkeit gegeben, um 
den Kindern und Jugendlichen auch in den Sommerferien einen Ort für ihre Freizeit zu ge-
ben. 
 
Mit freundlichen Grüßen

- 2 - 
 
gez. Christiane Martin    gez. Niklas Kienitz 
GRÜNE-Fraktionsvorsitzende             CDU-Fraktionsgeschäftsführer 
 
gez. Pascal Pütz     gez. Lucas Genz 
SPD-Fraktionsgeschäftsführer                        Volt-Fraktionsgeschäftsführer 
 
 
gez. Ulrich Breite 
FDP/KSG-Fraktionsgeschäftsführer

Anlage 1 Benutzungsordnung für Schulhöfe

5905 Zeichen

Benutzungsordnung für Schulhöfe der Stadt Köln 
vom _______________ 
 
aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), in der bei Erlass der Benutzungsordnung geltenden 
Fassung, hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am _____________ folgende 
Benutzungsordnung beschlossen:  
 
§ 1 Geltungsbereich 
Diese Benutzungsordnung gilt für Schulhöfe oder Teile von Schulhöfen der Schulen 
in der Trägerschaft der Stadt Köln, die zum Spielen außerhalb der Schulzeiten 
freigegeben sind. Die freigegebenen Schulhöfe sind entsprechend beschildert.  
 
§ 2 Personenkreis 
Die Benutzung der freigegebenen Schulhöfe oder Teilen von Schulhöfen ist Kindern 
und Jugendlichen bis 18 Jahren gestattet. 
 
§ 3 Nutzung 
(1) Die Schulhöfe werden den Kindern und Jugendlichen zur Freizeitgestaltung, 
  insbesondere zur Befriedigung der Spiel- und Bewegungsbedürfnisse, gemäß 
  den örtlichen Gegebenheiten außerhalb der schulischen Nutzungszeiten zur  
  Verfügung gestellt. Im Übrigen ist die Benutzung des Schulhofs zu sonstigen  
  Zwecken unzulässig.  
(2) Schulische Nutzungen haben immer Vorrang. Die Schulgebäude dürfen nicht 
  betreten werden. 
(3)  Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass keine Schäden und Gefahren 
für andere entstehen.  
(4)  Das Gelände ist sauber zu halten. Abfall darf nur in den dafür vorgesehenen 
Behältern deponiert werden. Wer das Gelände verunreinigt, ist zur sofortigen 
Säuberung verpflichtet. 
(5)  Es ist nicht erlaubt Waffen oder waffenähnliche Gegenstände mit sich zu 
führen.  
(6)  Es ist nicht erlaubt alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, andere 
nikotinhaltige Erzeugnisse und andere gesundheitsgefährdende Substanzen 
bei sich zu führen und auf dem Schulgelände zu konsumieren.  
(7) Auf den Schulhöfen ist das Fahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen nicht 
zugelassen. Dazu gehören auch E-Scooter und E-Bikes. 
(8) Aufgrund der Verletzungsgefahr bei Glasbruch dürfen keine Glasflaschen oder 
Glasbehälter mitgeführt werden.

(9) Es ist verboten Feuer zu entfachen oder Feuerwerkskörper oder ähnliche 
Sprengsätze abzubrennen.  
(10) Das Mitführen von Tieren ist nicht gestattet. 
§ 4 Benutzungszeit 
(1) Die Schulhöfe stehen montags bis freitags außerhalb der schulischen  
 Nutzungszeiten (Nachmittags- und Abendunterricht), längstens bis 19:00 Uhr, 
  zur Verfügung. 
An Schulen mit nachmittäglichen Betreuungsangeboten (z. B. OGS, 
Ferienbetreuung) ist die Nutzung erst nach Ende der Betreuungszeiten 
erlaubt. 
An Samstagen, Sonn- und Feiertagen und in den Ferien ist die Benutzung, 
außer an stillen Feiertagen, von 10.00 Uhr bis 19:00 Uhr gestattet.  
(2) Die Stadt Köln behält sich vor bei missbräuchlicher Benutzung oder aus 
betrieblichen oder personellen Gründen (z. B. Sicherheit der Benutzer bzw. 
der Gebäude und Ausrüstungsgegenstände) einzelne Schulhöfe insgesamt 
oder in Teilen ganz oder befristet zu schließen.  
(3)  Bei Schnee- und Eisglätte sind die Schulhöfe nicht freigegeben.  
 
 § 5 Aufsicht 
Die Aufsichtspflicht über Kinder und Jugendliche, die die Schulhöfe benutzen, obliegt 
ausschließlich den Erziehungsberechtigten. Eine Aufsicht wird von der Stadt Köln 
nicht gestellt. Für die von den Benutzern schuldhaft verursachten Schäden haften die 
Verursachenden bzw. deren Erziehungsberechtigte. Die Behebung von 
Vandalismusschäden wird dem Verursacher in Höhe der tatsächlichen Kosten in 
Rechnung gestellt. 
Unabhängig davon ist den Anordnungen der Personen, die das Hausrecht auf den 
Schulhöfen ausüben, unverzüglich Folge zu leisten.  
 
§ 6 Verkehrssicherungspflicht 
Die Verkehrssicherungspflicht auf den Schulhöfen obliegt der Stadt Köln als 
hoheitliche Aufgabe. 
 
§ 7 Haftung 
Die Benutzung der Schulhöfe erfolgt auf eigene Gefahr. Es obliegt daher den 
Erziehungsberechtigten zu prüfen, ob sie - je nach Beschaffenheit der Schulhöfe und 
der Art ihrer Benutzung, das Spielen auf den Schulhöfen gestatten. 
Die Stadt Köln haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die den Benutzern der 
Schulhöfe entstehen. Sie haftet auch nicht für Schäden der Anlieger der Schulhöfe 
und anderer Personen, die von den Benutzern verursacht werden.

§ 8 Benutzungsausschluss/Zuwiderhandlung 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
1. entgegen § 3 Absatz 1 den Schulhof unzulässig nutzt. 
 
2. entgegen § 3 Absatz 2 die Schulgebäude betritt. 
 
3. entgegen § 3 Abs. 3 sich so verhält, dass Schäden und Gefahren für andere 
entstehen, 
 
4. entgegen § 3 Absatz 4 das Gelände verunreinigt oder seiner sofortigen 
Säuberungspflicht nicht nachkommt,  
 
5. entgegen § 3 Absatz 5 Waffen oder waffenähnliche Gegenstände mit sich 
führt, 
 
6. entgegen § 3 Absatz 6 alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, andere 
nikotinhaltige Erzeugnisse oder andere gesundheitsgefährdende Substanzen 
mitführt und konsumiert, 
 
7. entgegen § 3 Absatz 7 auf dem Schulhof mit motorbetriebenen Fahrzeugen, 
E-Scootern und E-Bikes fährt, 
 
8. entgegen § 3 Absatz 8 Glasflaschen oder Glasbehälter mitführt, 
 
9. entgegen § 3 Absatz 9 Feuer entfacht oder Feuerwerkskörper oder ähnliche 
Sprengsätze abbrennt, 
 
10. entgegen § 3 Absatz 10 Tiere mitführt. 
 
11. gegen § 4 die Schulhöfe außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten nutzt. 
 
(2) Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwider handelt, kann von der weiteren 
  Benutzung der Schulhöfe ausgeschlossen werden. 
 
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die 
  Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.  
 
§ 9 Ausnahmen 
Von den Vorschriften dieser Benutzungsordnung können in begründeten Fällen, 
soweit es mit dem öffentlichen, insbesondere dem schulischem Interesse vereinbar 
ist, Ausnahmen zugelassen werden. 
 
§ 10 Inkrafttreten 
Diese Benutzungsordnung tritt am 20.07.2026 in Kraft.

Beratungsverlauf (1)

02.09.2026 Rat
TOP 2.1 Genehmigung (DE/EilE)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1421/2026
Typ
Dringlichkeitsvorlage Rat
Datum
15.07.2026
Erstellt
11.05.2026 14:56