AN/0832/2025
Anwendung der aktuellen Stellplatzsatzung bei Umbauten und Sanierungen sowie nachhaltige Regelung für Interimsparkplätze, gem. Antrag B90/Die Grünen, SPD, Die Linke, KlimaFreunde und Die Partei
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Gem. Antrag nach § 3 (Grüne BV1)
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B90/Die Grünen SPD Die Linke KlimaFreunde Die Partei Herrn Bezirksbürgermeister Andreas Hupke Herrn Bürgeramtsleiter Dr. Ulrich Höver Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/0832/2025 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 26.06.2025 Anwendung der aktuellen Stellplatzsatzung bei Umbauten und Sanierungen sowie nachhaltige Regelung für Interimsparkplätze Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, Sehr geehrte Herren, wir bitten Sie folgenden Tagesordnungspunkt auf die kommende Sitzung der BV Innenstadt zu nehmen: Die Bezirksvertretung Innenstadt möge beschließen: 1. Die Verwaltung wird gebeten, eine Änderung der Stellplatzsatzung der Stadt Köln zu erar- beiten und den zuständigen Gremien zur Beschlussfassung vorzulegen, die folgende Punkte berücksichtigt: a) Bei Umbauten und Sanierungen von Bestandsgebäuden soll für die Berechnung der erfor- derlichen Kfz-Stellplätze und Fahrradabstellplätze grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Um- baus geltende Stellplatzsatzung angewendet werden und nicht die Vorgaben, die bei Ertei- lung des ursprünglichen Bauantrags galten. b) Die Herstellung von Fahrradabstellplätzen ist entsprechend der aktuellen Stellplatzsat- zung vorzusehen. c) Nach Maßgabe der Richtlinie 2024/1275, die durch Anpassungen des Gebäudeenergiege- setzes (GEG), die Errichtung von mindestens zwei Fahrradabstellplätzen pro Wohneinheit einschließlich der notwendigen Lademöglichkeiten ab 2027 vorsieht, soll kurzfristig vorgezo- gen werden. - 2 - 2. Bei der Einrichtung von Interimsparkplätzen wird die Verwaltung beauftragt: a) Vor der Genehmigung von Interimsparkplätzen stets zu prüfen, inwieweit in der Umge- bung bestehende Parkflächen genutzt werden können. b) In Landschaftsschutzgebieten keine Flächenversiegelung zum alleinigen Zweck der Ein- richtung von Interimsparkplätzen zu genehmigen. c) In Gebieten, die in der Planungshinweiskarte Hitze als belastete Siedlungsflächen ausge- wiesen sind, keine zusätzliche Flächenversiegelung für Interimsparkplätze zuzulassen. Begründung: Die aktuelle Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 berücksichtigt bereits wichtige Aspekte der Verkehrswende und des Klimaschutzes. Bei Umbauten und Sanierungen werden jedoch häufig noch die zum Zeitpunkt der ursprüng- lichen Baugenehmigung geltenden Vorgaben angewendet, was zu einer Fortschreibung ver- alteter Mobilitätskonzepte führt. Die Novelle der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2016 ermöglicht es den Kommunen, eigene Stellplatzsatzungen zu erlassen und diese an aktuelle Mobilitätsbedürfnisse anzupassen. Diese Chance sollte die Stadt Köln nutzen, um auch bei Bestandsgebäuden zeitgemäße Standards durchzusetzen. Die Richtlinie 2024/1275, die durch Anpassungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bis 2027 in Deutschland rechtskräftig wird, sieht die Errichtung von mindestens zwei Fahrradab- stellplätzen pro Wohneinheit vor. Diese Vorgabe sollte in der Kölner Stellplatzsatzung vorge- zogen werden. Die Einrichtung von Interimsparkplätzen führt oft zu unnötiger Flächenversiegelung, obwohl in der Umgebung bereits ausreichend Parkraum vorhanden ist. Besonders in Landschafts- schutzgebieten und in von Hitze belasteten Siedlungsflächen, wie sie in der Planungshin- weiskarte Hitze der Stadt Köln ausgewiesen sind, ist eine zusätzliche Versiegelung aus öko- logischen Gründen abzulehnen. Die vorgeschlagenen Änderungen tragen dazu bei, die Mobilitätswende in Köln voranzutrei- ben, den Umwelt- und Klimaschutz zu stärken und gleichzeitig die Lebensqualität in der In- nenstadt zu verbessern. Julie Cazier Tim Cremer Michael Scheffer B90/Die Grünen SPD Die Linke Dr. Verena-Leila Holzer-Henke Sabine Kader KlimaFreunde Die Partei Quellen: Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen der Stadt Köln („Stellplatzsatzung“) vom 31. Mai 2022 https://www.stadt -koeln.de/mediaasset/content/satzungen/stellplatzsatzung_31 -05-2022.pdf RICHTLINIE (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/0832/2025
- Typ
- Gem. Antrag nach § 3 BV1 (Grüne)
- Datum
- 11.06.2025
- Erstellt
- 10.06.2025 21:49