Versenkbare Pfosten in der Geiersbergstraße und Ernstbergstraße in Köln Blumberg
Beantwortung einer Anfrage (BV) 1736/2021 vom 16.06.2021
Stand: Am 26.08.2021 in der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) endgültig zurückgezogen.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/662/1 Vorlagen-Nummer 1736/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 26.08.2021 Versenkbare Pfosten in der Geiersbergstraße und Ernstbergstraße in Köln Blumberg hier: Beantwortung einer Anfrage der SPD-Fraktion der Bezirksvertretung Chorweiler zur Sitzung am 20.04.2021, TOP 7.2.12 „Seit Jahren beklagen sich viele Blumenberger*innen über Autos, die an der S-Bahn-Station in Blumenberg über den für Autos gesperrten Vorplatz fahren. In der Sitzung der Bezirksvertretung vom 14. März 2019 hat die SPD-Fraktion einen Antrag (AN/0279/2019) zu elektronisch versenkbaren Pfosten an der S-Bahn-Station in Blumenberg gestellt. Die Bezirksvertretung hat daraufhin einstimmig einen Prüfantrag beschlossen. Durch diesen Prüfantrag wurde die Stadtverwaltung aufgefordert zu prüfen, ob beide Seiten (Auffahrten über Geiersbergstraße und Ernstbergstraße) dauerhaft schließbar sind oder ob alternativ an beiden Seiten BKS-Poller verwendet werden können.“ Die SPD-Fraktion bittet daher um die Beantwortung der folgenden Fragen: „1. Wie weit ist die Stadtverwaltung mit der Prüfung des Anliegens? 2. Wann ist mit einer Antwort auf den Prüfantrag zu rechnen? 3. Was unternimmt die Stadtverwaltung, um die Sicherheit der Menschen an der S-Bahn-Station zu gewährleisten?“ Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1. und 2.) Es handelt sich um eine Fußgängerzone im Stadtteil Blumenberg, die von der Geiersbergstraße kommend mit dem Zusatz „Lieferverkehr frei“ ausgewiesen ist. Von der Ernstbergstraße ist der Be- reich ebenfalls als Fußgängerzone ausgewiesen, aber nicht für den Lieferverkehr freigegeben. Die Fußgängerzone ist von beiden Straßen abgepfostet. Gemäß § 25 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Andere als zu Fuß Gehende die Fußgängerzone nicht benutzen. Es sei denn, es wurden mit Zusatzzeichen andere Verkehrsteilnehmende zugelassen. Weitere verkehrstechnische Maßnahmen sind angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht ange- zeigt, zumal es nicht möglich ist, alle gesetzlichen Verhaltensvorschriften durch bauliche oder techni- sche Maßnahmen durchzusetzen. Der Gesetzgeber will die Eigenverantwortung der Verkehrsteil- nehmenden stärken und auf gegenseitige Rücksichtnahme im Sinne des § 1 Straßenverkehrsord- nung hinwirken. In Fällen, wo dies wirkungslos ist, kann die Polizei zielgerichtet überwachen und bei festgestellten Verstößen Bußgelder verhängen. Versenkbare Pfosten sind zudem sehr vandalismus- anfällig und somit kann eine dauerhafte physische Sperrung nicht sichergestellt werden. Zu 3.) 2 Die vorhandene StVO-Beschilderung und die Verkehrseinrichtungen wurden vor Ort überprüft. Die Beschilderungen sind eindeutig erkennbar und für Verkehrsteilnehmende deutlich angebracht. Zusätzliche verkehrliche Maßnahmen sind weder erforderlich noch angemessen.
Beratungsverlauf
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26.08.2021
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 7.1.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: endgültig zurückgezogen
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