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V/0391/2009

Bebauungsplan Nr. 323, 1. Änderung - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 22.05.2009

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-West, Sitzung am 18.06.2009, TOP 6.7

V-0391-2009-Anlage-4-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0391-2009-Anlage-2-Stellungnahmen-Grafik

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Ergänzungsvorlage V/0391/2009/1 mit Anlage

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Ansehen

V-0391-2009-Anlage-3-Begruendung

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V-0391-2009-Anlage-5-Planverkleinerung

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V-0391-2009-Anlage-1-Stellungnahmen-Text

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Ansehen

V-0391-2009-Anlage-4-Textliche-Festsetzungen

10347 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 4  
zur Vorlage Nr. V/0391/2009  
 
Textliche Festsetzungen  
zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323:  
Wohngebiet Sentruper Höhe 
Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BBauG  
1. In den WA- Gebieten sind Ausnahmen nach  § 4 (3) 1 u. 3 - 6 Bau NVO nicht zulässig (§ 1 
(6) BauNVO). 
2. In den Wohngebieten mit offener Bauweise sind nur Gebäude zulässig, die Wohnungen 
enthalten, die geeignet sind, als Familienheime zu dienen (§ 9 (1) 6 BBauG). 
Als Familienheime gelten Wohnungen mit mindestens drei Zimmern, Küche, Bad, Balkon 
mit einer Mindestgröße von insgesamt 80 qm reiner Wohnfläche. 
Ausnahmen sind zulässig für Einliegerwohnungen in Einfamilienhäusern und für kleinere 
Wohnungen in bereits bestehenden Mehrfamilienhäusern. 
3. Pro Einfamilienhaus- Einheit (Einzel-, Doppel- und Reihenhaus) sind nicht mehr als zwei 
Wohnungen zulässig (§ 3 (4) und § 4 (4) BauNVO). 
Ausnahmsweise ist im Dachgeschoß eines II- geschossigen Gebäudes eine dritte Woh-
nung pro Hauseinheit zulässig, wenn der erforderliche Pkw-Stellplatz auf dem eigenen 
Grundstück nachgewiesen wird. 
4. Die Grundflächenzahl für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes beträgt 
0,4. 
5.1 Ausnahmsweise können die gartenseitigen Baugrenzen zur Errichtung eingeschossiger, 
winkelförmiger Anbauten überschritten werden. Hierbei muss der Anbau mindestens 0,5 m 
von der Gebäudeecke zurückspringen. Die Breite des Anbaus darf 3/5 der gesamten Ge-
bäudelänge nicht überschreiten. Ausnahmen zur Angleichung an die Bestandssituation 
sind hierbei möglich. 
5.2 Die Länge (Tiefe) eines Anbaues an ein Altgebäude darf 2/3 der Breite des vorhandenen 
Hauptgebäudes, bei einem Neubau 1/3 der Breite der ausgewiesenen überbaubaren Flä-
che nicht überschreiten. 
6. Garagen und Stellplätze gem. § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO - 
soweit es sich um Gebäude handelt - , für die keine besonderen Flächen ausgewiesen 
sind, sind außerhalb der überbaubaren Fläche nur innerhalb einer Fläche zulässig, die sich 
durch Linien in Abständen von 5,00 m zu öffentlichen Verkehrsflächen und 7,50 m hinter 
der hinteren Baugrenze begrenzt. Au
snahmsweise können außerhalb dieser so bestim m-
ten Flächen - in Abstimmung mit der Verwaltung - vorgenannte Anlagen auf Grundstücken 
außergewöhnlicher Form und Lage oder bei nachgewiesenem Stellplatz - Mehrbedarf zuge-
lassen werden. 
Maßstab zur Lösungsfindung  ist hierbei, daß das städtebauliche Grundkonzept - Konzent-
ration der Gebäudemasse auf dem Einzelgrundstück und dadurch weitgehend ungestörte 
Grundstücksfreiflächen - beachtet bleibt und daß durch ausgleichende Maßnahmen eine 
Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessen vermieden wird (§ 23 (5) BauNVO). 
7. Ein Überschreiten der seitlichen Baugrenzen ist ausnahmsweise zulässig, wenn dabei auch 
die Grenze zum Nachbargrundstück verschoben wird und öffentlich-rechtlich abgesichert 
ist, dass der Abstand zum Nachbargebäude mindestens 6,00 m bleibt (§ 23 (3) BauNVO). 
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 323 – 1. Änderung 
Wohngebiet Sentruper Höhe 
 
8. In den WA- Gebieten sind in den mit hellroter Flächenfärbung ( ) gekennzeichneten Ge-
bäuden bzw. Gebäudeteilen im Erdgeschoß nur Läden und Gaststätten sowie  zugehörige 
Nebenräume zulässig (§ 1 (7) 1 und § 1 (8) BauNVO). 
9. In den mit 
  gekennzeichneten überbaubaren Bereichen sind Mehrfamilienhäuser zuläs-
sig. 
10. Ausnahmsweise kann auf der Eingangsseite der Häuser die Baugrenze für solche Anbau-
ten überschritten werden, die der Verbesserung der Eingangssituation und des Wetter-
schutzes dienen. 
Die Anbauten dürfen eine Größe von maximal 6 qm äußere Grundfläche bei einer Höhe 
von maximal 3,0 m nicht überschreiten. 
11. In den eingeschossigen Baugebieten mit Neigungsdachfestsetzungen ist gemäß § 17 (5) 
BauNVO der Ausbau des Dachgeschosses als zusätzliches Vollgeschoß im Sinne des § 2 
(5) BauO NW im Einzelfall (keine Veränderung des vorhandenen Dachprofils bzw. Anglei-
chung an unmittelbare Nachbarbauten) zulässig. 
Textliche Festsetzungen gemäß § 81
 86 BauO NW  
1. Dach 
1.1 Ausnahmen von den im gesamten Plangebiet festgesetzten Neigungsdächern sind generell 
möglich 
a für Garagen und Garagengruppen; 
b für Erweiterungen und Anbauten, wenn sie baulich deutlich untergeordnet bleiben und 
bei geneigtem Dach mindestens 24 ° Neigung haben; 
c für die Bebauung von Flächen für den Gemeinbedarf. 
1.2 Abweichungen von den im Plan verbindlich festgesetzten Firstrichtungen sind für unterge-
ordnete Anbauten möglich, wenn deren Firsthöhe deutlich - mindestens 0,50 m - unter der 
tatsächlichen Höhe des Hauptfirstes bleibt. 
1.3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bei Neigungsdächern über 33 ° Dachneigung 
und bis zu 2/3 der Gesamtlänge der Baukörper zulässig. Dieses gilt auch für Dächer unter 
33 °, doch nur auf der dem Wohngarten zugewandten Hausseite. 
1.4 Als Dacheindeckung der Neigungsdächer  ist im gesamen Plangebiet nur naturrotes bis 
rotbraunes Steinmaterial oder
 anthrazitfarbenes bis schwarzes Steinmaterial  in Pfan-
nendeckung zulässig. 
Ausnahmen sind möglich: 
a bei Anwendung von solartechnischen Elementen; 
b für die Bebauung von Flächen für Gemeinbedarf; 
c für die Erneuerung von Dachflächen bereits bestehender Gebäude. 
Die Dachflächen von zusammenhängenden Gebäudekörpern (aneinandergebaute 
Doppel-, Ketten- oder Reihenhäuser) sind in Material- und Farbgebung einheitlich zu 
gestalten und auszuführen. 
1.5 Die Trauflinie (Schnittkante Außenwandoberfläche/ Sparrenoberfläche) darf von  Oberkante 
Straßenkrone der Erschließungsstraße gemessen bei 
- eingeschossigen Häusern 3,75 m 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 323 – 1. Änderung 
Wohngebiet Sentruper Höhe 
 
- zweigeschossigen Häusern 6,50 m 
- dreigeschossigen Häusern 9,25 m 
nicht überschreiten und. 
In den blau schrägschraffierten Bereichen des Plangebietes  muss die dem öffentli-
chen Straßenraum zugewandte Trauflinie durchgängig  erkennbar sein und auf der 
gesamten Gebäudelänge eingehalten werden. 
In allen übrigen Bereichen  muss die Trauflinie auf mindestens 3/5 der zulässigen Ge-
bäudetraufseitenlänge eingehalten werden. Ausnahmen sind möglich, wenn bestehende 
Häuser unter wesentlichem Beibehalt ihrer Fassadengestalt geändert, ergänzt oder teilwei-
se erneuert werden sollen. 
1.6 Die Firsthöhe darf bei 
- eingeschossigen Häusern mit einer Dachneigung bis 33°: 7,50 m, 
- zweigeschossigen Häusern mit einer Dachneigung bis 33°: 10,25 m, 
- eingeschossigen Häusern mit einer Dachneigung von 34° bis 51°: 11,00 m, 
- zweigeschossigen Häusern mit einer Dachneigung von 34° bis 51°: 13,75 m, 
- dreigeschossigen Häusern mit einer Dachneigung von 34° bis 51°: 16,50 m, 
über Oberkante Straßenkrone der Erschließungsstraße nicht überschreiten. 
2. Außenwand 
2.1 Die Außenwandflächen aller Gebäude in den rot schrägschraffierten Bereichen des 
Plangebietes sind mit einem roten bis rotbraunen Steinmaterial zu verblenden. 
Die Außenwandflächen aller Gebäude in den blau schrägschraffierten Bereichen des 
Plangebietes sind mit einem weißen bis gebrochenweißen Mörtel zu verputzen bzw. 
in solchen Farben zu streichen. 
Die Außenwandflächen aller Gebäude in den übrigen Bereichen des Plangebiets sind 
mit einem roten bis rotbraunen Steinmaterial zu verblenden oder mit einem weißen bis 
gebrochenweißen Mörtel zu verputzen bzw. in solchen Farben zu streichen. 
Ausnahmen in den jeweiligen Bereichen sind möglich 
a für besondere Bauteile und Teilflächen, 
b wenn Häuser in Gruppen im Zusammenhang geplant und ausgeführt werden, 
c für die Bebauung von Flächen für Gemeinbedarf 
2.2 Die Fassaden von zusammenhängenden Gebäudekörpern (aneinandergebaute Dop-
pel-, Ketten- oder Reihenhäuser) sind in Material- und Farbgebung einheitlich zu ges-
talten und auszuführen. 
Bei aneinandergrenzenden Garagen ist die Höhe, das Material und die Farbe der Außen-
wände aufeinander abzustimmen. 
3. Mülltonnen 
Mülltonnen sind - wenn außerhalb des Gebäudes aufgestellt - in festen Geschränken oder 
auf Standplätzen zulässig. Diese sind in einem Abstand von mindestens 1,00 m von der 
Straßengrenze mit Pflanzen so einzugrünen oder in ein bauliches Abgrenzungselement 
einzubeziehen, dass die Tonnen von der Straße her nicht sichtbar sind. 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 323 – 1. Änderung 
Wohngebiet Sentruper Höhe 
 
4. Einfriedigungen 
4.1 Als Abgrenzung des Vorgartens zum öffentlichen Straßenraum sind nur Holzzäune, Mau-
ern, Eisengitter sowie Drahtzäune (letztere jedoch nur in Verbindung mit einer straßenseitig 
vorgepflanzten Hecke) in einer Höhe bis zu 0,90 m zulässig. 
Die vorgenannte Festsetzung gilt nicht für den Bereich der Straße "Auf dem Draun" sowie 
die Redigerstraße auf ihrer gesamten Westseite und ihrem ostseitigen Teilstück zwischen 
den Straßen Theresiengrund und Waldeyerstraße. 
Hier sind in den Vorgärten ausschließlich Abgrenzungen von nicht mehr als 10 cm Höhe 
zulässig. 
4.2 Mauern und Holzzäune bis zu 2,00 m Höhe, die den Straßenlärmschutz eines Wohngar-
tens oder auch der Abschirmung eines Stellplatzes dienen, sowie Garagen bis zu 2,40 m 
Höhe sind nur an der Sentruper Straße zulässig. Sie sind in einem Abstand von mindes-
tens 0,50 m von der Straßenbegrenzungslinie und mit vorgepflanzten Sträuchern zu errich-
ten. 
Ausnahmsweise sind solche Mauern und Zäune auch im übrigen Planbereich zulässig, 
wenn sie einem notwendigen Lärmschutz des Wohngartens dienen und in einer Form er-
richtet werden, die - abgestimmt mit der Verwaltung - den Gestaltcharakter des Straßen-
raumes nicht beeinträchtigt. 
5.
 Erhaltungsgebot 
In den mit einem Erhaltungsgebot gemäß § 39 h BBauG gekennzeichneten Bereichen kann 
die Genehmigung für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung de r baulichen A nlagen 
versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll, weil sie 
1. allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die 
Stadtgestalt prägt, 
2. von städtebaulicher, insbesondere von geschichtlicher oder küns tlerischer Bedeutung 
ist (§ 39 h Abs. 3 Nr. 1 und 2 BBauG). 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 4

V-0391-2009-Anlage-2-Stellungnahmen-Grafik

68 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0391/2009
Mausbachstraße
Schmeddingstraße

Beschlussvorlage

2903 Zeichen

V/0391/2009 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323: Wohngebiet Sentruper Höhe 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
18.06.2009 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
18.06.2009 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
24.06.2009 Hauptausschuss Vorberatung 
24.06.2009 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes 
Nr. 323: Wohngebiet Sentruper Höhe wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan-
der wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 1. Änderung des Be-
bauungsplanes Nr. 323 nicht gefolgt:  
 
1.1.1 Der Anregung zur Festsetzung einer zusätzlichen überbaubaren Fläche für das 
Grundstück Mausbachstraße 12 / Scheffer-Boichorst-Straße 28 (Anlage 1, 
Punkt 1).  
 
1.1.2 Der Anregung zur Festsetzung von zwei zusätzlichen überbaubaren Flächen für 
den rückwärtigen Bereich der Grundstücke Schmeddingstraße 1a, 1c und 1d 
(Anlage 1, Punkt 2).  
 
2. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323 wird gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. 
§ 13 Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW als Satzung beschlossen. 
 
Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. 
 
II. Kosten/Folgekosten 
Der Stadt Münster entstehen durch die Bebauungsplanänderung keine Kosten und keine Folge-
kosten. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0391/2009 
Auskunft erteilt: 
Herr Kurz / Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 40 / 492 61 94 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de  
Datum: 
26.05.2009 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0391/2009 
 
Begründung:  
1. Der Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323: Wohngebiet Sentruper Höhe 
wurde vom Rat der Stadt Münster am 24.09.2008 gefasst. Der Entwurf der Bebauungsplan-
änderung hat vom 14.04. bis zum 14.05.2009 öffentlich ausgelegen. Zur Offenlegung wurden 
die in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Stellungnahmen vorgetragen, über die entspre-
chend den obenstehenden Beschlussvorschlägen Beschluss gefasst werden soll.  
 
2. Da der Entwurf der Bebauungsplanänderung gemäß den obenstehenden Beschlussvor-
schlägen nicht geändert wird, kann somit auch der Satzungsbeschluss zur Bebauungsplan-
änderung gefasst werden (Beschlussvorschlag Nr. 2).  
 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen sowie den Vorlagen zur Ände-
rung des Bebauungsplanes (V/0200/2008/1. Erg.) und zur Kenntnisnahme des Entwurfes 
(V/1082/2009) entnommen werden.  
 
 
i. V.  
 
 
gez. 
Schultheiß  
Stadtdirektor  
 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen (Text)  
2. Stellungnahmen (Grafik)  
3. Begründung  
4. Textliche Festsetzungen  
5. Plan (verkleinert)

Ergänzungsvorlage V/0391/2009/1 mit Anlage

4703 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 Vorlagen-Nr.: 
 
V/0391/2009/1. Erg. 
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: 
Herr Kurz / Herr Husmann 
Ruf: 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323: Wohngebiet Sentruper Höhe 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
18.06.2009 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
18.06.2009 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
24.06.2009 Hauptausschuss Vorberatung 
24.06.2009 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes 
Nr. 323: Wohngebiet Sentruper Höhe wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan-
der wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 1. Änderung des Be-
bauungsplanes Nr. 323 nicht gefolgt:  
 
1.1.1 Der Anregung zur Festsetzung einer zusätzlichen überbaubaren Fläche für das 
Grundstück Mausbachstraße 12 / Scheffer-Boichorst-Straße 28 (Hauptvorlage 
V/0391/2009, Anlage 1, Punkt 1).  
 
1.1.2 Der Anregung zur Festsetzung von zwei zusätzlichen überbaubaren Flächen für 
den rückwärtigen Bereich der Grundstücke Schmeddingstraße 1a, 1c und 1d 
(Hauptvorlage V/0391/2009, Anlage 1, Punkt 2).  
 
1.1.3 Der Anregung zur Festsetzung einer zusätzlichen überbaubaren Fläche 
für das Grundstück Schmeddingstraße 5. 
 
2. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323 wird gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. 
§ 13 Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW als Satzung beschlossen. 
 
Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. 
 
 
 
492 61 40 / 492 61 94 
 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de  
Datum: 
17.06.2009 
V/0391/2009/1

- 2 - 
V/0391/2009/1 
II. Kosten/Folgekosten 
Der Stadt Münster entstehen durch die Bebauungsplanänderung keine Kosten und keine Folge-
kosten. 
 
 
Begründung:  
Nach Erstellung der Vorlage zum Beschluss über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss zur 1. 
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323: Wohngebiet Sentruper Höhe (V/0391/2009) wurde kurz-
fristig vor Beginn der Beratung in den politischen Gremien eine weitere Stellungnahme zur Offen-
legung vorgetragen: 
 
Für das Grundstück Schmeddingstraße 5 wird im Eckbereich zur Mausbachstraße die Festsetzung 
einer zusätzlichen überbaubaren Fläche von 8,0 x 12,0 m angeregt. Begründet wird die Anregung, 
wie bei den beiden gleich gelagerten in der Hauptvorlage behandelten Anregungen, mit der großen 
Tiefe des Grundstücks und einer damit verbundenen wesentlich geringeren baulichen Ausnutzung 
im Vergleich zum Umfeld. Die durchschnittlich erzielbare Grundflächenzahl (GRZ) läge im Plange-
biet bei 0,3, während das Grundstück des Eingebers lediglich eine GRZ von 0,1 aufweise. Offen-
sichtlich seien bei der Bebauungsplanaufstellung die Bebauungsmöglichkeiten des Grundstücks 
nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Zur städtebaulichen Zielsetzung für die Aufstellung des Bebauungsplanes, die auch im Rahmen 
der aktuellen Änderung fortbesteht, wird auf die Ausführungen zu Punkt 1 der Anlage zur Vorlage 
V/0391/2009 verwiesen. 
 
Durch die Festsetzungen der überbaubaren Flächen mit enger Orientierung am baulichen Bestand 
und geringen Erweiterungsmöglichkeiten, wird die für die Sentruper Höhe typische aufgelockerte 
Bebauungsstruktur mit großen Freiflächenanteilen auf den Grundstücken gesichert. Im Ergebnis 
führt dies einerseits zu Blockrandbebauungen mit großzügigen unbebauten Innenbereichen und 
andererseits zu beidseits bebauten Stichstraßen, die von tiefen Gärten umgeben werden.  
Letzteres trifft auf die Schmeddingstraße 5 zu. Die Wohnhäuser sind dicht zum Erschließungsstich 
hin orientiert. Die ca. 20 – 27 m tiefen Gärten werden einheitlich nach Süden zur Mausbachstraße 
ausgerichtet. Mit einer Eckbebauung würde diese städtebauliche Einheitlichkeit verlassen und das 
prägende Nutzungsverhältnis von relativ geringer überbauter Grundstücksfläche zu großzügiger 
Freifläche aufgegeben.  
 
Der Anregung zur Festsetzung einer zusätzlichen überbaubaren Fläche für das Grundstück 
Schmeddingstraße 5 sollte daher nicht gefolgt werden (zusätzlicher Beschlussvorschlag 
1.1.3, fett gedruckt).  
 
Weitere Einzelheiten können der Hauptvorlage (V/0391/2009) und ihren Anlagen entnommen wer-
den.  
 
 
i. V.  
 
gez. 
Schultheiß  
Stadtdirektor  
 
Anlage: Bebauungsplan-Ausschnitt

Anlage 
zur Vorlage Nr. V/0391/2009/1. Erg. 
 
 
Weitere Stellungnahme zur Offenlegung / Seite 1 von 1

V-0391-2009-Anlage-3-Begruendung

26847 Zeichen

Anlage 3  
zur Vorlage Nr. V/0391/2009  
 
Begründung  
 
zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323:  
Wohngebiet Sentruper Höhe 
Planungsanlass und Planungsziele 
Der Bebauungsplan Nr. 323, in Kraft getreten im Jahr 1989, regelt und steuert die geordnete städ-
tebauliche Entwicklung für das Wohngebiet Sentruper Höhe. 
In Teilbereichen des Plangebietes wurden zur Erhaltung der baulichen Anlagen Erhaltungsgebote 
festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfah-
rens wurde die Überprüfung der Aufrechterhaltung der Erhaltungsgebote notwendig. Hierzu fand 
auch ein umfangreicher Diskurs mit der Bürgerschaft im Plangebiet statt. 
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323 werden ff. Ziele verfolgt: 
▪ Entfall der bisherigen Erhaltungsfestsetzungen; 
▪ Modifizierung, Präzisierung und - bezogen auf die siedlungsgeschichtlichen und städtebauli-
chen Zusammenhänge im Quartier - Ergänzung und (räumliche) Differenzierung der beste-
henden gestalterischen „Leitlinien“ für das Wohnquartier i.S. ihrer Stärkung; 
▪ Entfall der Ausnahmeregelungen zur Unterbringung von Stellplätzen und Garagen auf den 
Baugrundstücken. 
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 323 werden durch die vorliegende Änderung 
nicht berührt und behalten nach wie vor unverändert Bestand. 
Planungsinhalte 
1. Streichung in der Textlichen Festsetzung Nr. 6 gemäß § 9 BauGB (ehem. BBauG) zur 
Zulässigkeit und Verortung von Garagen und Stellplätzen sowie Nebenanlagen 
In den Festsetzungen des Bebauungsplans sind zur Zulässigkeit und Verortung von Garagen und 
Stellplätzen sowie Nebenanlagen Ausnahmetatbestände i.S. des § 31 (1) BauGB festgesetzt bzw. 
formuliert, die dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit an Festsetzungen nicht genügen. 
Die entsprechenden Festsetzungspassagen (vgl. TF Nr. 6 gem. § 9 BauGB) werden im Zuge die-
ser Änderung insofern gestrichen und entfallen künftig. 
Von der verbleibenden, nach wie vor die Siedlungsstruktur und die Prägung des Plangebietes stüt-
zenden und insbes. zur Freihaltung der Vorgartenzonen von ruhendem Verkehr sinnvollen Basis-
Festsetzung kann insofern nur noch eine Befreiung erteilt werden, wenn 
▪ die Grundzüge der Planung nicht berührt werden … und 
▪ Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 
▪ die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 
▪ die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen 
würde 
▪ … und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interesse mit den öffentli-
chen Belangen vereinbar ist. 
Begründung / Seite 1 von 8

Bebauungsplan Nr. 323 – 1. Änderung: 
Wohngebiet Sentruper Höhe 
 
Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans in Punkto seiner Festsetzung zur 
Unterbringung und Verortung des privaten ruhenden Verkehrs und von Nebenanlagen basieren 
insofern künftig auf einer durch die Baugenehmigungsbehörde durchzuführenden Bewertung nach 
den Kriterien des § 31 BauGB (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans) im jeweili-
gen Einzelfall. 
2. Entfall der Erhaltungsgebote gemäß § 39 h BBauG 
Im Rahmen von Klagen von Grundstückseigentümern und Bauwilligen, die den Abriss ihrer Be-
standgebäude mit Erhaltensgeboten begehrten, wurde deutlich, dass die erhaltenden Vorschriften 
des Bebauungsplans - mangels unzutreffender Rechtsgrundlage und nicht ausreichender Begrün-
dung - als unwirksam zu betrachten sind. 
Im Rahmen der Änderung des Bebauungsplans wurde die Erneuerung der Erhaltungsgebote 
durch Integration einer Satzung auf Basis von § 172 BauGB intensiv geprüft, im Ergebnis der Prü-
fung und in der Abwägung der Belange - in erster Linie aufgrund tendenziell unwirtschaftlicher in-
vestiver Belastungen für die Eigentümerinnen und Eigentümer i.V.m. veränderten und flexibleren 
Ansprüchen an das Wohnen heute - verworfen. 
Der Entfall der Erhaltungsgebote hat zur Konsequenz, dass künftig - mit Ausnahme der denkmal-
werten Gebäude im Plangebiet - ein Abriss bestehender Gebäudesubstanz möglich wird. Die neu 
zu errichtenden Gebäude müssen sich gleichwohl an die städtebaulichen und gestalterischen 
Rahmenbedingungen in Form der Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans und seiner 
hiermit erfolgenden 1. Änderung halten. 
Der Entfall der Erhaltungsgebote ist vertretbar, da der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen 
auf Basis des BauGB bereits die städtebauliche Grundstruktur und den eigenständigen Charakter 
des Wohnquartiers Sentruper Höhe nachvollzieht und definiert, flankiert und unterstützt durch be-
stehende und mit dieser Änderung des Bebauungsplans noch einmal angereicherte und räumlich-
inhaltlich spezifizierte gestalterische Leitlinien für das Bauen im Wohnquartier. Mit dem Entfall der 
Erhaltungsgebote sind keine städtebaulich
 signifikanten Negativeffekte sowie keine negativen Ef-
fekte hinsichtlich der Grundstückswertigkeit verbunden. In der Abwägung der Öffentlichen Belange 
(Schutz und Erhalt der historischen Kernbereiche des Wohnquartiers, Erhalt v.a. auch der architek-
tonischen Elemente der Baukörper in der Grundstruktur, Anpassungspflicht für Neubauten, …) 
dominieren die privaten Interessen einer flexibleren Verwertungs- und (Neu-
)Bebauungsmöglichkeit. Weniger die städtebauliche Orientierung / Ausrichtung und Grundkubatur 
der Gebäude im Verhältnis zu ihrer Wirkung im Str aßenraum wird sich wandeln; vielmehr wird sich 
jedoch das architektonische Erscheinungsbild im Bereich der bisherigen Erhaltungsbereiche merk-
lich individualisieren (können). 
3. Ergänzung und Differenzierung der Gestaltungsvorschriften – Festsetzungen auf 
Grundlage von § 86 BauO NW 
Das Wohnquartier Sentruper Höhe weist eine typische siedlungsstrukturelle Prägung auf, die aus 
siedlungsgeschichtlichen Neubauten, Sanierungen oder Umbauten sind in ihrer Baumasse und 
Kubatur bereits an die bestehenden, vergleichsweise engen Festsetzungen des Bebauungsplans 
i.S. des Erhalts des städtebauliches Grundgerüstes der Siedlung, zu orientieren (im relativ engen 
Baufenster, mit vorgegebener Dachform und -neigung, in geschossabhängiger Einhaltung einer 
Traufhöhe im Maximum, mit geschoss- und dachneigungsabhängiger Firsthöhenobergrenze). 
Neubau oder Umbauten müssen - begründet durch die gebietsbezogen unverwechselbare Typik 
und Siedlungsstruktur - ferner bereits heute ff. weitere Anforderungen gestalterischer Art gem. 
Textlicher Festsetzungen erfüllen: 
▪ Einschränkung der Ausdehnung von Dachaufbauten und -einschnitten auf max. 2/3 der Ge-
samtlänge der Baukörper; 
Begründung / Seite 2 von 8

Bebauungsplan Nr. 323 – 1. Änderung: 
Wohngebiet Sentruper Höhe 
 
▪ Dacheindeckung in Steinmaterial naturrot bis rotbraun; 
▪ Einhaltung der Trauflinie auf mind. 3/5 der Trauflänge; 
▪ Außenwandflächen in rotem bis rotbraunem Verblend-Steinmaterial oder in weißem bis 
gebrochen weißem Verputz; 
▪ Unterbringung von Stellplätzen oder Garagen in einem Mindestabstand von 5 m zu öffentli-
chen Verkehrsflächen, …; 
▪ Einschränkung der Einfriedigungsart und -höhe. 
Die bestehenden Festsetzungen schützen die Prägung der Siedlung städtebaulich-gestalterisch 
und binden das Quartier mit seiner städtebaulichen Grundstruktur ergänzend über Leitmaterialien 
und Leitfarbgebungen heraus stadtgestalterisch zusammen. Diese Festsetzungen sind nach wie 
vor die fachlich richtigen und zielführenden, um die Erhaltung der Ablesbarkeit der Entstehungszei-
ten des Quartiers zu sichern. Die die Identität und Typik der Wohnsiedlung unterstützenden, be-
gründeten gestalterischen „Leitlinien“ für das Bauen „auf der Sentruper Höhe“ sind unbedingt bei-
zubehalten. 
Zur weiterführenden Stützung der z.T. räumlich differenzierten Prägung und Typik der städtebau-
lich wirksamen stadtgestalterischen Kernelemente des Wohnsiedlungsbereichs werden die Textli-
chen Festsetzungen auf Grundlage von § 86 BauO NW modifiziert, präzisiert und bezogen auf die 
siedlungsgeschichtlichen und städtebaulichen Zusammenhänge im Quartier ergänzt bzw. differen-
ziert. 
- siedlungshistorischer Kontext und städtebauliche Begründung - 
Erst nach Eingemeindung des städtischen Vorlandes in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts 
konnte sich Münster über die Grenzen der mittelalterlichen Befestigung hinaus entwickeln. Im Ge-
gensatz zu anderen Stadterweiterungen hatte es im Westen danach keine Siedlungsansätze ge-
geben. Die Entwicklung stagnierte, bis zwischen 1915 und 1925 weit draußen vor der Stadt die 
Universitätskliniken entstanden. 1914 wurde die Genehmigung zum Bau eines neuen Universitäts-
klinikums für Krankenfürsorge, Forschung und Lehre erteilt. Ein 7,5 ha großes Grundstück des 
Studienfonds wurde für die Anlage bereitgestellt. Durch einen Teilabschnitt der 1903 geplanten 
Ringstraße – heute Domagkstraße – wurden die Kliniken erschlossen. 
Nicht weit entfernt hat die Stadt zwischen 1926 und 1931 den Aasee angelegt. Frühjahr- und 
Herbsthochwasser hatten Jahrhunderte lang zu verheerenden Überschwemmungen in der Altstadt 
geführt. Um den Wasserstand der münsterschen Aa besser regulieren zu können, wurde der 
Flusslauf in der Stadt begradigt und vor der Stadt ein Regenrückhaltebecken gebaut. Neben seiner 
Funktion als Wasserreservoir war der Aasee seitdem ein wertvolles Naherholungsgebiet für die 
Münsteraner. 
Klinikum und Aasee waren Ende der 1920er Jahre Ausgangspunkte für erste Überlegungen zur 
baulichen Entwicklungen im Westen Münsters. In Verlängerung der Hüfferstraße, über den Jun-
geblodtplatz hinweg, wurde mit dem Bau der Unikliniken eine alte Wegeverbindung, die Kerkstiege 
zur Waldeyerstraße ausgebaut. Von dieser Waldeyerstraße aus entwickelte sich ein kammartiges 
Straßensystem mit zunächst Malmedyweg, Eupenerweg und Tondernstraße. Insbesondere am 
Malmedyweg und Eupener Weg entstanden in den 1920er bis Ende der 1950er Jahren ein Wohn-
viertel für gehobene Ansprüche mit individuell gestalteten Einzelhäusern. In den 1960er Jahren 
wurde die Besiedlung der Sentruper Höhe mit der Schlüterstraße, der Sentruper Höhe nördlich der 
Waldeyerstraße, dem Schulteweg, sowie im s üdlichen Bereich der Tondernstraße im gleichen 
Duktus abgeschlossen. Auch hier prägen spezifisch gestaltete Einfamilienhäuser das städtebauli-
che Bild. 
Begründung / Seite 3 von 8

Bebauungsplan Nr. 323 – 1. Änderung: 
Wohngebiet Sentruper Höhe 
 
Die so beschriebenen siedlungshistorisch besonders bedeutsamen Bereiche des Wohnquartiers 
entsprechen in der Abgrenzung exakt dem rot schrägschraffierten Bereich in der Planzeichnung 
des Bebauungsplans. 
Die Einfamilienhäuser der frühen Bauphase wurden unter den damaligen Aspekten des „neuzeitli-
chen Bauens“ geplant. In der Grundhaltung handelt es sich aber um traditionelle Ziegelbauten mit 
Satteldach oder dem für diese Zeit modernen Zeltdach. Das bis heute prägende städtebauliche 
Bild ergibt sich aus der Verwendung traditioneller, landschaftsgebundener Materialien, wie der 
Klinkerfassade und der Pfannendachdeckung. 
In den Einfamilienhausgebieten der 1960er Jahre finden sich verschiedene Hausformen in lockerer 
Bebauung und in unterschiedlicher Stellung zum Straßenraum angeordnet. Die Einzelhäuser bie-
ten einen vielfältigen Überblick über die gängigen, aber auch qualitätvollen Einfamilienhaustypen 
der 1960er Jahre. Jedes Haus ist individuell entworfen, den Bedürfnissen des Grundstücks und 
Bauherrn angepasst. Neuartige konstruktive und gestalterische Details geben den Gebäuden ein 
modernes Gepräge. Mit der Wahl von roten Klinkern für die Fassade und der Pfanneneindeckung 
stehen sie in der Tradition heimischer Architektur. Trotz ihrer Vielfältigkeit bilden die Einzelhäuser 
durch die Wahl ähnlicher Materialien ein einheitliches Siedlungsbild. Am Schulteweg stehen vier 
gestaffelte Reihenhäuser, die sich durch die Wahl gleicher Materialien in das städtebauliche Ge-
samtbild einfügen. 
Im Bebauungsplan sind Baufenster festgelegt, die sich an den überbauten Bauflächen der beste-
henden Gebäude orientieren, um die charakteristische städtebauliche Struktur zu erhalten. Um bei 
Um- oder Neubauten die gestalterische Einheit des Straßenbildes zu erhalten, ist für diesen Be-
reich des Plangebietes, für den die historischen Materialien noch heute prägend sind, rot bis rot-
braunes Steinmaterial für die Außenwandflächen als Verblender präzise festgesetzt (TF 2.1:  Die 
Außenwandflächen aller Gebäude in den rot schrägschraffierten Bereichen des Plangebie-
tes sind mit einem roten bis rotbraunen Steinmaterial zu verblenden. …).  
So werden auch zukünftig der Maßstab und die Materialität der qualitätvollen Altbauten, von denen 
einige in die Denkmalliste eingetragen sind, für das Siedlungsbild gestaltprägend sein. 
Bedingt durch verheerende Kriegszerstörungen herrschte nach dem Krieg ein extremer Wohn-
raummangel in Münster. So wurden zu Beginn der 1950er Jahre im Siedlungsgebiet an der 
Sentruper Höhe zur Linderung der Wohnungsnot großflächig Flächen zur Verfügung gestellt, auf 
denen mit einfachen Mitteln ein harmonisches Siedlungsbild geschaffen wurde. Grundstücke stan-
den in Abstimmung mit der Stadt am westlichen Stadtrand an der zukünftigen Redigerstraße, Wal-
deyerstraße, Schmeddingstraße, Scheffer-Boichorst-Straße und Auf dem Draun zur Verfügung. 
Die so beschriebenen siedlungshistorisch besonders bedeutsamen Bereiche des Wohnquartiers 
entsprechen in der Abgrenzung exakt dem blau schrägschraffierten Bereich in der Planzeichnung 
des Bebauungsplans. 
So sahen es viele Arbeitgeber, z.B. die Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA), als ihre Auf-
gabe für Bedienstete Wohnraum zu schaffen. Die Grundstücke befanden sich an der Redigerstra-
ße, Waldeyerstraße, Schmeddingstraße und Scheffer-Boichorst-Straße. Auch die Kirche beabsich-
tigte für kinderreiche und sozial schwache Familien preisgünstige Eigenheime zu schaffen. Die 
„Aachener gemeinnützige Siedlungs- und Wohnungs- GmbH“, von vier Bistümern als Wohnungs-
gesellschaft gegründet, errichtete an der Straße Auf dem Draun an der Aufweitung des Straßen-
raumes zu einem Platz Einzel- und Reihenhäuser .
 Beide Projekte hatten zum Ziel preisgünstige 
Wohngebäude im größeren Siedlungszusammenhang zu schaffen. 
Die Wohngebäude der LVA sind bescheiden und schmucklos gestaltet. Es handelt sich um 
traufständige Häuser mit weißen Putzfassaden und hohem Satteldach. Die Gebäude reihen sich in 
einer Flucht an den meist geschwungenen und zu Plätzen aufgeweiteten Straßen auf. Der aufge-
Begründung / Seite 4 von 8

Bebauungsplan Nr. 323 – 1. Änderung: 
Wohngebiet Sentruper Höhe 
 
weitete Straßenraum erinnert an den dörflichen A nger, der ursprünglich gemeinschaftlichen Wei-
defläche. Dieser diente später der Kommunikati on als grüner Platz zwischen den Häusern. Einge-
bunden ist die Bebauung der Redigerstraße in großzügigen Vorgartenflächen, die mit dem Stra-
ßengrün eine Einheit bilden. 
Die Bebauung wurde im gleichen Duktus an der Redigerstraße bis zur Sentruper Straße und der 
Schmeddingstraße in einer kleinen Stichstraße fortgeführt. Hier konnten Bauherrn unabhängig von 
der LVA ihren Traum vom bescheidenen Eigenheim verwirklichen. Vorgabe war die Übernahme 
der Trauf- und Firstlinie, die Kubatur und die Wahl der Baumaterialien. So sind bei genauerem 
Hinsehen Varianten der LVA-Siedlungshäuser entstanden. Prägend für diese Straßenräume ist 
neben den weiß verputzten Außenwandflächen die durchgehende Traufe der Wohngebäude. Nur 
für den von der Schmeddingstraße abzweigenden Stich Nr. 15 a-d, 19 a-d st der Wechsel zwi-
schen traufständigen Gebäuden auf der Südseite und giebelständigen Gebäuden auf der Nordsei-
te kennzeichnend. Dieser Straßenraum erhält damit ein besonderes Gepräge. 
Im Gegensatz zu den eingeschossigen Gebäuden an der  Redigerstraße errichtete an der Straße 
Auf dem Draun die Aachener Wohnungsgesellsc haft zweigeschossige Doppel- und Reihenhäuser 
mit geringer Dachneigung. Die Gebäude sind weiß verputzt und mit durchgängiger Traufe. Es be-
stand die Wahl zwischen zwei Grundtypen. Jedes Haus konnte individuell nach den Bedürfnissen 
des Bauherrn geplant werden, wenn nur das einheitliche Fassadenbild zum Straßenraum gewahrt 
blieb. Die Umsetzung erfolgte in drei Bauab schnitten ab 1953. Im ähnlichen Stil wurde die Bebau-
ung bis zum Theresiengrund und der Sentruper Straße fortgesetzt. Der Wechsel zwischen trauf- 
und giebelständigen, zwischen Ein-, Doppel- und Reihenhäusern kennzeichnet das Straßenbild 
und harmoniert mit dem grün gestalteten Freiraum. Die hohe städtebauliche Qualität ergibt sich 
insbesondere durch die gleichartigen Materialien, zum Beispiel dem weißen Verputz der Fassaden 
und der Pfanneneindeckung der Satteldächer. 
Die ergänzenden, gestalterischen Festsetzungen mit den Vorgaben die Wohngebäude mit einem 
weißen oder gebrochen weißen Mörtel zu verputzen und zur Einhaltung einer durchgängigen 
Trauflinie gelten für alle Bereiche, in denen die verputzten Siedlungshäuser der 1950er Jahre noch 
heute eindeutig das Straßenbild prägen (TF 2.1:  … Die Außenwandflächen aller Gebäude in 
den blau schrägschraffierten Bereichen des Plangebietes  sind mit einem weißen bis gebro-
chenweißen Mörtel zu verputzen bzw. in solchen Farben zu streichen. …). 
Durch die gestalterischen Vorgaben soll erreicht werden, dass Neubauten sich in der Kubatur, dem 
Maßstab und der Gestaltung in das überlieferte Siedlungsbild einfügen.  Nicht zuletzt auch durch 
die ungestörte Trauflinie wird das charakteristische, städtebauliche Bild erzeugt: Sie ist ein deutli-
ches Charakteristikum des städtebaulichen Gesamt bildes für die verputzten Siedlungshäuser der 
1950er Jahre (TF 1.5:  … In den blau schrägschraffierten Bereichen des Plangebietes
 muss 
die dem öffentlichen Straßenraum zugewandte Trauflinie durchgängig  erkennbar sein und 
auf der gesamten Gebäudelänge eingehalten werden. …).  
Im Zuge der Änderung des Bebauungsplans erfolgt insofern für die siedlungsgeschichtlich weniger 
bedeutsamen Teilräume des Plangebietes die Beibehaltung der alternativen Wahlmöglichkeit in 
der Material- und Farbgebung der Fassade (TF 2.1), jedoch eine Präzisierung bzw. Entfall der 
Wahlmöglichkeit mit Vorgabe von Leitmaterial und -farbe in den einheitlichen und städtebaulich-
stadtgestalterisch die Siedlungsgeschichte ablesbar machenden Bereichen des Wohnquartiers (rot 
bzw. blau schrägschraffiert abgegrenzte Teilräume des Plangebietes, vgl. Planzeichnung, zur Be-
gründung der Abgrenzung s.o.). Vor dem Hintergrund ohnehin aktuell geltender Vorschriften und 
Anforderungen an Schall- und Wärmeschutz im Bau stellen die so präzisierten Festsetzungen kei-
ne unverhältnismäßigen finanziellen/wirtschaftlichen Belastungen für die Eigentümerinnen und 
Eigentümer der betroffenen Gebäude im Fall der Sanierung, des Umbaus oder des Neubaus dar. 
Im Hinblick auf tendenzielle, jedoch ebenfalls nicht unverhältnismäßige Verteuerungen durch 
Zwang zur Realisierung einer Klinkerfassade sind in der Abwägung der öffentlichen gegen die pri-
vaten Belange der Erhalt der gestalterisch im Stadtraum sehr wirksamen und wahrnehmbaren Ge-
Begründung / Seite 5 von 8

Bebauungsplan Nr. 323 – 1. Änderung: 
Wohngebiet Sentruper Höhe 
 
bietsprägung und -typik sowie die gestalterische Steuerung der Einheitlichkeit des Siedlungsbildes 
vorgehend. 
Die Ergänzung der neuen Festsetzung im städtebaulichen und siedlungsstrukturellen Kontext für 
den Bereich der „Siedlerhäuser“ (TF 1.5) bedeutet - besonders begründet - dort eine Einschrän-
kung der bisherigen Vorgaben zur Einhaltung der Trauflinie gegenüber der bisher geltenden Fest-
setzung dahingehend, an der der dem öffentlichen Raum zugewandten Traufseite der Gebäude 
eine Traufendurchbrechung zur Aufrechterhaltung der dort durchgängig vorhandenen Prägung zu 
verhindern. Die Festsetzung ist verhältnismäßig und zumutbar, da sie ausschließlich auf die Orien-
tierung zum stadtgestalterisch wirksamen öffentlichen Raum hin definiert ist – sonst mögliche er-
ker- oder vorbauähnliche Durchbrechungen der Traufe sind primär architek tonische Moden; die 
Flexibilität der Grundrissgestaltung oder die Ausnutzbarkeit der Grund- und Geschossflächen der 
Gebäude sind allenfalls marginal berührt. Die gestalterischen Ziele als öffentlicher Belang gehen 
hier etwaigen privaten Belangen oder „Belastungen“ ebenfalls vor. 
----- 
Die Bebauung der Sentruper Höhe bietet bis heute in großen Bereichen ein einheitliches städte-
bauliches Bild resultierend aus den jeweiligen Architektursprachen der Erbauungszeiten im 20. 
Jahrhundert. Abgestimmt auf die historisch prägenden Gestaltmerkmale bestimmter Siedlungsbe-
reiche werden die bisherigen gestalterischen Festsetzungen ergänzt bzw. konkretisiert, um zu ge-
währleisten, dass sich Um- und Ersatzbauten in das überlieferte Siedlungsbild einfügen. Die städ-
tebauliche Geschichte der Sentruper Höhe soll im heutigen Zeitgeist unter Respektierung der his-
torischen Maßstäbe und Materialien fortgeführt werden. Dem Erneuerungs- und Anpassungsdruck, 
dem ein Siedlungsgebiet aus den 1930er bis 1960er Jahren ausgesetzt ist, wird gleichwohl Rech-
nung getragen. 
Neu- und Ersatzbauten im Quartier dürfen das überlieferte und charakteristische Siedlungsbild 
insofern nicht verunklären. Dabei ist wichtig, dass sich die Größe der Baufenster am Bestand der 
Siedlungshäuser orientiert, wie schon im Bebauungsplan festgeschrieben. Entscheidend aus 
stadtgestalterischer Sicht ist jedoch darüber hinaus, dass die prägenden und vorherrschenden 
Materialien und Farbgebungen weiterhin im Straßenbild dominieren. Vor allem auch die gestalteri-
schen Vorgaben für zusammenhängende Baukörper das Material und die Farbe von Dachflächen 
und Fassaden einheitlich zu gestalten und auszuführen, soll das überlieferte, städtebauliche Ge-
samtbild - im gesamten Plangebiet - stärken bzw. gewährleisten, dass sich jeder Ersatzbau, auch 
wenn er nur Teil eines „Wohnblocks“ ist, harmonisch in das zusammenhängende Bauensemble 
sowie die Typik der Gesamtsiedlung einfügt (TF 1.4:  … Die Dachflächen von zusammenhän-
genden Gebäudekörpern (aneinandergebaute Doppel-, Ketten- oder Reihenhäuser) sind in 
Material- und Farbgebung einheitlich zu gestalten und auszuführen.) (TF 2.2:  Die Fassaden 
von zusammenhängenden Gebäudekörpern (aneinandergebaute Doppel-, Ketten- oder Rei-
henhäuser) sind in Material- und Farbgebung einheitlich zu gestalten und auszuführen. …).  
----- 
Im Rahmen der aktuellen Beschäftigung mit gestalterischen Fragestellungen und einer entspre-
chenden Bestandsanalyse vor Ort zu Material und Farbgebung im Wohnquartier Sentruper Höhe 
wurde ebenfalls die bestehende Textliche Festsetzung Nr. 1.4, die in der bestehenden Fassung 
des Bebauungsplans ausschließlich eine Dacheindeckung in naturrotem bis rotbraunem Steinma-
terial im gesamten Plangebiet fixiert, einer Prüfung unterzogen. Die Bestandsanalyse hat ergeben, 
dass die vorherrschenden Farbgebungen - neben der fixierten - gleichwertig die im anthrazitfarbe-
nen bis schwarzen Farbbereich sind. Auch ist keine Massierung einer farblich prägenden Dachein-
deckung im Quartier i.S. einheitlich gestalteter und somit gestalterisch zusammenwirkender städ-
tebaulicher Siedlungsteilbereiche, auch nicht in den siedlungshistorisch bedeutsameren Teilquar-
tieren des Plangebietes, zu erkennen, abzuleiten und zu begründen. Insofern ist es geboten, die 
bestehende Textliche Festsetzung um eine alternative Zulässigkeit auch von anthrazitfarbenem bis 
Begründung / Seite 6 von 8

Bebauungsplan Nr. 323 – 1. Änderung: 
Wohngebiet Sentruper Höhe 
 
schwarzem Steinmaterial, zu ergänzen (TF 1.4: Als Dacheindeckung der Neigungsdächer  ist im 
gesamen Plangebiet nur naturrotes bis rotbraunes Steinmaterial oder anthrazitfarbenes bis 
schwarzes Steinmaterial in Pfannendeckung zulässig. …). Die Erweiterung der Festsetzung 
stellt das grundlegende und wichtige Ziel, die Leit-Materialien und die vorhandenen und prägenden 
Leit-Farbgebungen für die Wohnsiedlung zu definieren, nicht in Frage und stellt i.S. von Neu- und 
Umbauten im Quartier eher eine Erleichterung dur ch Einräumung der Wahlmöglichkeit in den öf-
fentlich-rechtlichen Vorschriften dar. 
Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB 
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die generellen, städtebaulichen Zielsetzungen 
nicht wesentlich verändert. Es erfolgt primär eine Modifizierung, Präzisierung und Ergänzung von 
gestalterischen textlichen Festsetzungen. Insoweit wird den generellen Planungszielen des Be-
bauungsplanes weiterhin Rechnung getragen. 
Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch die Änderung des Bebauungsplanes keine 
zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen 
sind deshalb nicht zu erwarten. Es sind somit auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Be-
lange des Umweltschutzes, einschließlich des Na turschutzes und der Landschaftspflege, insbe-
sondere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch durch die Bebauungsplanänderung be-
einträchtigt werden. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. 
Die Änderung des Bebauungsplans betrifft inhaltlich zudem nicht Fragestellungen und Prüfroutinen 
der energiegerechten Bauleitplanung im Zuge des Klimaschutzes auf kommunaler Ebene. 
Realisierung der Planung 
Die Änderung des Bebauungsplans ist primär stadtgestalterischer Natur – sie berührt inhaltlich 
insofern nicht Fragestellungen und Prüfroutinen im Zusammenhang mit dem städtischen „Hand-
lungskonzept Demographie“. 
Die Verwirklichung der Bebauungsplanänderung wirkt gleichwohl auf die persönlichen Lebensum-
stände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen. 
Zur Beurteilung von möglichen negativen Auswir kungen der Planung auf die Bevölkerung, im spe-
ziellen auf die Bewohnerinnen und Bewohner im Plangebiet, mit Blick auf  
▪ ihre sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse,  
▪ die Belange von Familien, jungen, alten und behinderten Menschen sowie auf Frauen und 
Männer, 
wurden die von den Inhalten der Änderung des Bebauungsplans betroffenen Ämter, Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Bürgerinnen und Bürger frühzeitig über die we-
sentlichen Planungsziele und -zwecke informiert und im Verfahren im Rahmen der Offenlegung 
beteiligt. 
Im Zuge der Planaufstellung  wurden keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine besondere (ne-
gative) Betroffenheit der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen – ausgelöst durch die 
Änderung des Bebauungsplans - hindeuten. 
Begründung / Seite 7 von 8

Bebauungsplan Nr. 323 – 1. Änderung: 
Wohngebiet Sentruper Höhe 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anlage zu der durch 
den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen 1. 
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323: Wohngebiet Sentruper Höhe 
Münster, __________  
 
Dr. Tillmann 
Oberbürgermeister 
Begründung / Seite 8 von 8

V-0391-2009-Anlage-5-Planverkleinerung

216 Zeichen

Anlage 5 
zur Vorlage Nr. V/0391/2009 
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323 Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
Wohngebiet Sentruper Höhe - Planverkleinerung - Maß stab 1:5000 ST ADT M TÜNS ER

V-0391-2009-Anlage-1-Stellungnahmen-Text

5015 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0391/2009 
 
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323:  
Wohngebiet Sentruper Höhe 
Zur Offenlegung des Planentwurfes wurden die nachfolgenden Stellungnahmen vorgetragen:  
1. Für das Grundstück Scheffer-Boichorst-Straße 28 wird im Eckbereich zur Mausbachstraße 
die Festsetzung einer zusätzlichen überbaubaren Fläche mit einer Größe von 9,0 x 13,0 m 
angeregt (siehe Anlage 2, obere Grafik). Begründet wird die Anregung mit der großen Tiefe 
des Grundstücks Scheffer-Boichorst-Straße 28, das lediglich in rückwärtiger Lage mit 
einem II- geschossigen Mehrfamilienhaus bebaut sei. Offensichtlich seien bei der 
Bebauungsplanaufstellung die Bebauungsmöglichkeiten des Grundstücks nicht 
ausreichend berücksichtigt worden.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die zentrale Zielsetzung, die mit der Bebauungsplanaufstellung Ende der 1980er Jahre 
verfolgt wurde, und im Rahmen der aktuellen Planung ausdrücklich bestätigt worden ist, 
besteht im Erhalt des Gebietscharakters als Wohngebiet für Einfamilienhäuser und in einer 
planungsrechtlichen Absicherung der vorhandenen Bebauung mit lediglich maßvollen 
Erweiterungsmöglichkeiten orientiert am familiären Eigenbedarf. Anlass für die 
Bebauungsplanaufstellung waren die sich abzeichnenden Umstrukturierungstendenzen, die 
zu einer städtebaulich unerwünschten Verdichtung im Plangebiet führten.  
Zur Wahrung des Gebietscharakters setzt der Bebauungsplan – unter Berücksichtigung der 
vorhandenen Bebauung – eine einheitliche Grundflächenzahl von 0,4, engbegrenzte, am 
Bestand orientierte überbaubare Flächen sowie die Geschossigkeit fest. Der 
charakteristische geringe Anteil überbauter Fläche an den Grundstücken wird damit ebenso 
gesichert wie die Freihaltung der Innenbereiche zwischen den Straßenblöcken von 
Bebauung. Die städtebauliche Struktur wird damit durch die straßenbegleitende Bebauung 
und rückwärtige tiefe Grundstücksflächen geprägt.  
Insofern würde die Anregung für die zusätzliche Bebauungsmöglichkeit die Ecksituation zur 
Mausbachstraße zwar schließen, gleichzeitig käme es hier im Vergleich zu den 
Nachbargrundstücken zu einer stärkeren Verdichtung. Entlang der Scheffer-Boichorst-
Straße ist die gesamte Bebauung mit den Gärten nach Süden ausgerichtet. In diese 
Gliederung fügt sich auch die überbaubare Fläc he für die Scheffer-Boichorst-Straße 28 ein. 
Die Straßenrandbebauung entlang der Mausbachstraße geht einher mit tiefen 
Gartengrundstücken. Bei gleicher Grundstückstiefe wie bei den benachbarten 
Grundstücken der Mausbachstraße ist der überbaubare Anteil bei der Scheffer-Boichorst-
Straße 28 annähernd gleich, lediglich mit dem Unterschied der straßenseitigen bzw. 
rückwärtigen Gartenausrichtung.  
Beschlussvorschlag:  
Der Stellungnahme sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.1.1).  
2. Für die Grundstücke Schmeddingstraße 1a, c und d werden für den rückwärtigen Bereich 
zwei überbaubare Flächen für I- geschossige Hausgruppen von jeweils 10,0 x 14,0 m 
vorgeschlagen (siehe Anlage 2, untere Grafik). Begründet wird die Anregung mit den – im 
Verhältnis zu den Nachbargrundstücken – sehr großen Grundstückstiefen von ca. 60 m. 
Auf den Nachbargrundstücken seien wesentlich höhere Ausnutzungen erzielbar. Die 
durchschnittlich erzielbare Grundflächenzahl (GRZ) läge dort bei 0,3 während für das 
Grundstück der Eingeber lediglich eine GRZ von 0,16 erzielbar wäre. Dies führe zu einer 
Ungleichbehandlung.  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 2

1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 323 
Wohngebiet Sentruper Höhe  
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Hinsichtlich der für die Beurteilung maßgeblichen Grundlage wird auf die dem 
Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Zielsetzung entsprechend den 
Ausführungen unter Punkt 1. verwiesen.  
In dem Bereich zwischen Sentruper Straße, Schmeddingstraße und Mausbachstraße wird 
die städtebauliche Zielsetzung durch den Bebauungsplan konsequent umgesetzt, indem 
die überwiegend vorhandene Straßenrandbebauung und der nicht bebaute Innenbereich 
durch die Ausweisung von Baugrenzen gesichert werden. Diese städtebauliche 
Strukturierung hatte in der Abwägung zur Planung Vorrang gegenüber einer weitestgehend 
rechnerischen Gleichbehandlung, was die jeweilige Grundstücksausnutzung anbelangt. 
Insofern kann das nachvollziehbare Anliegen gleicher Ausnutzungsmöglichkeiten nur in 
dem Umfang umgesetzt werden, wie es mit den städtebaulichen Zielen in Übereinstimmung 
steht.  
Dies trifft hier nicht zu. Eine zusätzliche Hinterliegerbebauung wäre eine – mit der 
Bebauungsplanaufstellung ausdrücklich nicht gewünschte – Nachverdichtung. Das 
charakteristische städtebauliche Merkmal der Freihaltung der Innenbereiche von Bebauung 
würde zudem aufgehoben. Insofern würde der gebietstypische Kontrast von kompakter 
Bebauung und großem Freiflächenanteil auf den Grundstücken aufgegeben.  
Beschlussvorschlag:  
Der Stellungnahme sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.1.2).  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 2

Beratungsverlauf (4)

18.06.2009 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 6.7 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
Vorberatung
Vorberatung
Entscheidung

Orte (17)

  • Bebauungsplan Nr. 323, 1. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
  • Mausbachstraße 12
  • Scheffer-Boichorst-Straße 28
  • Sentruper Straße
  • Domagkstraße
  • Waldeyerstraße
  • Schlüterstraße
  • Redigerstraße
  • Malmedyweg
  • Schulteweg
  • Auf dem Draun
  • Sentruper Höhe 1
  • Tondernstraße
  • Theresiengrund
  • Hüfferstraße
  • Eupener Weg
  • Ringstraße

Bebauungsplan Nr. 323, 1. Änderung

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Wohngebiet Sentruper Höhe

Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0391/2009
Typ
Vorlagen
Datum
22.05.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37