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3800/2022

Berufung der Kunstsachverständigen Vertreter für den Kunstbeirat, Ratsperiode 2020-2025 hier: Wahl des Stellvertreter/ der Stellvertreterin

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 10.11.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 24.11.2022, TOP 8.1.2

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 5 Überblick über die Aktualisierungen der Geschäftsordnung des Kunstbeirates

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

1158 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-8 
 
Vorlagen-Nummer 
 3800/2022 
Freigabedatum 
 10.11.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Berufung der Kunstsachverständigen Vertreter/Vertreterin für den Kunstbeirat, 
Ratsperiode 2020-2025 hier: Wahl des Stellvertreter/ der Stellvertreterin  
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung beruft als Kunstsachverständige Vertreterin/Kunstsachverständigen Ver-
treter für die Beratung rein bezirksbezogener Projekte des Kunstbeirats für die Ratsperiode 
2020-2025 mit beratender Stimme 
 
 
in Vertretung 
 
 
Frau/Herrn … 
 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 24.11.2022 
TOP 8.1.2

2 
In der Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 25.11.2021 fragte die Bezirksbürgermeisterin Greven-
Thürmer nach, wer sich freiwillig als Vertreter/Vertreterin für den Kunstbeirat zur Wahl stellen würde. 
Bezirksvertreter Robyns (SPD-Fraktion) hat sich zur Wahl gestellt und wurde einstimmig gewählt. 
Es bestand Einigkeit, dass die Vertretung des/der Kunstsachverständigen von der Bezirksvertretung 
Kalk zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden soll.

Anlage 5 Überblick über die Aktualisierungen der Geschäftsordnung des Kunstbeirates

18207 Zeichen

1 
 
Anlage 5: Überblick über die Aktualisierungen der Geschäftsordnung des Kunstbeirates 
(Änderungen gelb markiert) 
 
Geschäftsordnung des Kunstbeirates der Stadt Köln 
In unveränderter Fassung des Kunstbeirates für die Wahlperiode 
2014 bis 2020 
 
1. Aufgaben des Kunstbeirates 
 
1.1 Der Kunstbeirat berät als ständiges Gutachter-G remium 
den Rat und seine Ausschüsse sowie die 
Bezirksvertretungen in allen Fragen von Kunst im 
öffentlichen Raum. Er soll die Verwendung öffentlicher 
Mittel nach künstlerischen Gesichtspunkten ermöglichen, 
indem er über die in vielen Fällen bestehenden 
konkurrierenden ästhetischen Wertungen einzelner 
Kunstwerke und über das Spannungsverhältnis zwischen 
einem Kunstwerk und seinem öffentlichen Umfeld 
informiert. 
 
1.2 Der Kunstbeirat berät in einem möglichst frühen  
Planungsstadium über jegliche Aufstellung – zeitweilig 
oder dauerhaft – von Kunstwerken im öffentlichen Raum. 
Seine Empfehlungen richten sich an den Rat und seine 
Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen insbesondere 
in folgenden Fällen: 
 
1.2.1 über die Frage, an welchen Orten der Stadt Ku nst im 
öffentlichen Raum vorzusehen ist (§ 19 Abs. 1 Ziffer 4.4 
der Hauptsatzung bleibt dabei unberührt). Zum 
öffentlichen Raum im Sinne dieser Richtlinie gehören 
auch die öffentlich zugänglichen Teile der städtischen 
Geschäftsordnung des Kunstbeirates der Stadt Köln  
In der Fassung vom 16.09.2021 (Datum des Ratsbeschlusses) 
 
 
1. Aufgaben des Kunstbeirates 
 
1.1 Der Kunstbeirat berät als ständiges Gutachter-G remium 
den Rat und seine Ausschüsse sowie die 
Bezirksvertretungen in allen Fragen von Kunst im 
öffentlichen Raum. Er soll die Verwendung öffentlicher 
Mittel nach künstlerischen Gesichtspunkten ermöglichen, 
indem er über die in vielen Fällen bestehenden 
konkurrierenden ästhetischen Wertungen einzelner 
Kunstwerke und über das Spannungsverhältnis zwischen 
einem Kunstwerk und seinem öffentlichen Umfeld 
informiert. 
 
1.2 Der Kunstbeirat berät in einem möglichst frühen  
Planungsstadium über jegliche Aufstellung – zeitweilig 
oder dauerhaft - von Kunstwerken im öffentlichen Raum. 
Seine Empfehlungen richten sich an den Rat und seine 
Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen insbesondere 
in folgenden Fällen: 
 
1.2.1 über die Frage, an welchen Orten der Stadt Ku nst im 
öffentlichen Raum vorzusehen ist (§ 19 Abs. 1 Ziffer 4.4 
der Hauptsatzung bleibt dabei unberührt). Zum 
öffentlichen Raum im Sinne dieser Richtlinie gehören 
auch die öffentlich zugänglichen Teile der städtischen

2 
 
Bauwerke, soweit den Bezirksvertretungen oder dem Rat 
Entscheidungsbefugnisse zustehen. 
 
Der Kunstbeirat soll dazu möglichst ein Konzept zunächst für die 
Innenstadt, später auch für die einzelnen Stadtbezirke 
entwickeln und fortschreiben, ob und an welchen Orten 
öffentliche Kunst verträglich und wirkungsvoll aufgestellt werden 
kann. Dies soll private Initiativen in den einzelnen 
Stadtquartieren fördern, ihr näheres Umfeld aktiv mitzugestalten. 
 
1.2.2 bei konkreten einzelnen Maßnahmen insbesonder e über 
 
- die Art und den Zeitpunkt der Beteiligung der 
Künstlerinnen/Künstler 
- das Verfahren, nach dem die/der zu beauftragende Künstler/in 
ermittelt wird (offener Wettbewerb, freihändige Vergabe u.ä.) 
- bei Wettbewerben die Auswahl des auszuführenden Projektes 
- die Auswahl der Künstler/innen bei freihändiger Vergabe 
- die Auswahl des Objektes bei Ankäufen von Kunstwerken 
- die Positionierung im öffentlichen Raum zur Optimierung der 
Wirkung. 
 
1.2.3 Auch Projekte des Tiefbaus (insbesondere U-Ba hn-
Haltestellen) sollen im Kunstbeirat in einem möglichst frühen 
Planungsstadium (Vorentwurf) unabhängig von der 
Zuschussfähigkeit vorgestellt werden. Im Hinblick auf die 
technischen Besonderheiten (frühe Antragsverfahren, 
Betriebsabhängigkeit) wird dafür ein konkretes Verfahren in 
Abstimmung mit dem Kunstbeirat entwickelt. 
 
Außerdem wird die Verwaltung in Fällen der Renovierung oder 
Neugestaltungvon U-Bahnhöfen des bereits bestehenden 
Bauwerke, soweit den Bezirksvertretungen oder dem Rat 
Entscheidungsbefugnisse zustehen. 
 
 
Der Kunstbeirat soll dazu möglichst ein Konzept zunächst für die 
Innenstadt, später auch für die einzelnen Stadtbezirke 
entwickeln und fortschreiben, ob und an welchen Orten Kunst im 
öffentlichen Raum verträglich und wirkungsvoll aufgestellt 
werden kann. Dies soll private Initiativen in den einzelnen 
Stadtquartieren fördern, ihr näheres Umfeld aktiv mitzugestalten. 
 
1.2.2 bei konkreten einzelnen Maßnahmen insbesonder e über 
 
- die Art und den Zeitpunkt der Beteiligung der Künstler*innen 
- das Verfahren, nach dem der zu beauftragende Künstler*innen 
ermittelt wird (offener Wettbewerb, freihändige Vergabe u.ä.) 
- bei Wettbewerben die Auswahl des auszuführenden Projektes 
- die Auswahl der Künstler*innen bei freihändiger Vergabe  
- die Auswahl des Objektes bei Ankäufen von Kunstwerken 
- die Positionierung im öffentlichen Raum zur Optimierung der 
Wirkung. 
 
 
1.2.3   Auch Projekte des Tiefbaus (insbesondere U-Bahn-
Haltestellen) sollen im Kunstbeirat in einem möglichst frühen 
Planungsstadium (Vorentwurf) unabhängig von der 
Zuschussfähigkeit vorgestellt werden. Im Hinblick auf die 
technischen Besonderheiten (frühe Antragsverfahren, 
Betriebsabhängigkeit) wird dafür ein konkretes Verfahren in 
Abstimmung mit dem Kunstbeirat entwickelt. 
 
Außerdem wird die Verwaltung in Fällen der Renovierung oder 
Neugestaltung von U-Bahnhöfen des bereits bestehenden

3 
 
Netzes prüfen, ob eine zumindest teilweise künstlerische 
Gestaltung der erforderlichen Arbeiten möglich ist. 
1.3          Der Kunstbeirat ist bemüht, ebenfalls bei allen 
Maßnahmen der städtischen (Eigen-) Gesellschaften beteiligt zu 
werden, die eine Aufstellung von Kunstwerken im öffentlichen 
Raum oder auf eigenen Grundstücken vorsehen. Zu diesem 
Zweck sollen diese gebeten werden, dem Dezernat für Kunst 
und Kultur als geschäftsführender Dienststelle für den 
Kunstbeirat solche Vorhaben bereits in einem möglichst frühen 
Planungsstadium anzuzeigen, damit eine qualitätsvolle Beratung 
sinnvoll ermöglicht wird. 
 
1.4 Privaten Bauherrn wird eine fachliche Beratung auf 
freiwilliger Basis kostenfrei angeboten. 
 
1.5 Bei Angeboten zur Schenkung von Kunst im öffent lichen 
Raum berät der Kunstbeirat den Rat zur Annahme der 
Schenkung. Bei Schenkungen kann er auf Wunsch der 
Schenker/innen diese beraten. 
 
 
2. Abgrenzung zur Arbeit des Gestaltungsbeirates 
 
Aufgabe des Gestaltungsbeirates ist es, die stadtplanerische 
Gestaltung städtebaulicher und baukünstlerischer Projekte in 
ihrer Gesamtheit und die Gestaltungsauswirkungen dieser 
Projekte wiederum auf das Kölner Stadtbild insgesamt zu 
beurteilen und Empfehlungen auszusprechen.  
 
Der Kunstbeirat befasst sich mit der Aufstellung von 
Kunstwerken selbst im öffentlichen Raum in konkreten 
Netzes prüfen, ob eine zumindest teilweise künstlerische 
Gestaltung der erforderlichen Arbeiten möglich ist. 
1.3 Der Kunstbeirat ist bemüht, ebenfalls bei allen  
Maßnahmen der städtischen (Eigen-) Gesellschaften beteiligt zu 
werden, die eine Aufstellung von Kunstwerken im öffentlichen 
Raum oder auf eigenen Grundstücken vorsehen. Zu diesem 
Zweck sollen diese gebeten werden, dem Dezernat für Kunst 
und Kultur als geschäftsführender Dienststelle für den 
Kunstbeirat solche Vorhaben bereits in einem möglichst frühen 
Planungsstadium anzuzeigen, damit eine qualitätsvolle Beratung 
sinnvoll ermöglicht wird. 
 
1.4 Privaten Bauherrn wird eine fachliche Beratung auf 
freiwilliger Basis kostenfrei angeboten. 
 
1.5 Bei Angeboten zur Schenkung von Kunst im öffent lichen 
Raum berät der Kunstbeirat den Rat zur Annahme der 
Schenkung. Bei Schenkungen kann er auf Wunsch der 
Schenker/innen diese beraten. 
 
 
 
2. Abgrenzung zur Arbeit des Gestaltungsbeirates 
 
Aufgabe des Gestaltungsbeirates ist es, die 
stadtplanerische Gestaltung städtebaulicher und 
baukünstlerischer Projekte in ihrer Gesamtheit und die 
Gestaltungsauswirkungen dieser Projekte wiederum auf 
das Kölner Stadtbild insgesamt zu beurteilen und 
Empfehlungen auszusprechen. 
 
Der Kunstbeirat befasst sich mit der Aufstellung von 
Kunstwerken selbst im öffentlichen Raum in konkreten

4 
 
objektbezogenen Maßnahmen, mit denen der Kunst jeweils eine 
optimale Wirkung verschafft werden soll. 
Sollte es im Einzelfall zu einer Überschneidung beider Aufgaben 
kommen, können beide Gremien in einer gemeinsamen Sitzung 
darüber beraten und einvernehmlich eine Empfehlung 
beschließen. 
 
3. Zusammensetzung 
 
3.1 Die Zusammensetzung des Kunstbeirates soll eine ständige 
Kooperation von sachverständigen Vertretern der politischen 
Parteien, der betroffenen Ämter und Dienststellen sowie der 
Künstlerinnen und Künstler und Institutionen des Kunstbetriebs 
in der Stadt herstellen. 
 
Der Kunstbeirat ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der 
Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. 
 
3.2 Ständige Mitglieder des Kunstbeirates sind 
 
mit Stimmrecht: 
- acht sachkundige Bürger/innen 
 
mit beratender Stimme: 
- fünf politische Vertreter/innen 
- die/der Dezernent/in für Kunst und Kultur 
- die/der Dezernent/in für Stadtentwicklung, Planen, Bauen und 
Verkehr. 
Die stimmberechtigten Mitglieder des Kunstbeirats werden durch 
den Rat auf Vorschlag der Verwaltung für den Zeitraum einer 
Ratsperiode berufen. Die politischen Vertreter/innen werden vom 
Rat für den Zeitraum einer Ratsperiode gewählt. 
objektbezogenen Maßnahmen, mit denen der Kunst 
jeweils eine optimale Wirkung verschafft werden soll. 
 
Sollte es im Einzelfall zu einer Überschneidung beider 
Aufgaben kommen, können beide Gremien in einer 
gemeinsamen Sitzung darüber beraten und 
einvernehmlich eine Empfehlung beschließen. 
 
3. Zusammensetzung 
 
3.1 Die Zusammensetzung des Kunstbeirates soll eine  
ständige Kooperation von sachverständigen Vertretern 
der politischen Parteien, der betroffenen Ämter und 
Dienststellen sowie der Künstler und Institutionen des 
Kunstbetriebs in der Stadt herstellen.  
 
Der Kunstbeirat ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der 
Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. 
 
 
3.2 Ständige Mitglieder des Kunstbeirates sind 
 
mit Stimmrecht: 
acht sachkundige Bürger/innen  
 
mit beratender Stimme: 
jeweils ein/e politische Vertreter/in der im Ausschuss 
Kunst und Kultur stimmberechtigt vertretenen Fraktionen 
die/der Dezernent/in für Kunst und Kultur 
die/der Dezernent/in für Planen und Bauen. 
 
 Die stimmberechtigten Mitglieder des Kunstbeirats werden 
vom Rat auf Vorschlag der Verwaltung für die 
Wahlperiode des Rates berufen, die Vertreter/innen der 
Fraktionen von diesen entsandt.

5 
 
 
3.3 Die Mitgliedschaft der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger 
ist auf zwei Ratsperioden begrenzt. Die Vorschläge der 
Verwaltung für die Benennung dieser Fachleute für Kunst im 
öffentlichen Raum sollen unter Beteiligung von Kölner 
Institutionen erfolgen wie dem Berufsverband Bildender Künstler, 
dem Kölnischen Kunstverein, dem Bund Deutscher Architekten 
und dem Museum Ludwig. 
3 
3.4 Bei den Beratungen rein bezirksbezogener Projekte wird der 
von der jeweiligen Bezirksvertretung berufene 
kunstsachverständige Vertreter eingeladen und mit beratender 
Stimme an der Sitzung beteiligt. Der Kunstbeirat kann zu seinen 
Beratungen weitere Personen z.B. als Gutachter oder 
Sachverständige beratend hinzuziehen. Auf Wunsch wird das 
jeweilige Bauherrendezernat zu den Sitzungen des Kunstbeirats 
eingeladen. 
 
 
4. Geschäftsführung 
 
4.1 Die Geschäftsführung, die Aufstellung der Tagesordnung 
und die Vorbereitung der Sitzungen des Kunstbeirates obliegen 
dem/der Beigeordneten für Kunst und Kultur. 
 
4.2 Verwaltung, die Ratsgremien und die Mitglieder des 
Kunstbeirates können zur Tagesordnung anmelden. Die 
Anmeldungen müssen zwei Wochen vor dem 
Sitzungstermin der Geschäftsführung vorliegen. 
 
 
3.3 Die Mitgliedschaft der sachkundigen Bürgerinnen  und 
Bürger ist auf zwei Ratsperioden begrenzt. Die 
Vorschläge der Verwaltung für die Benennung dieser 
Fachleute für Kunst im öffentlichen Raum sollen unter 
Beteiligung von Kölner Institutionen erfolgen wie dem 
Berufsverband Bildender Künstler, dem Kölnischen 
Kunstverein, dem Bund Deutscher Architekten und dem 
Museum Ludwig. 
 
3.4 Bei den Beratungen rein bezirksbezogener Projek te wird 
der von der jeweiligen Bezirksvertretung berufene 
kunstsachverständige Vertreter eingeladen und mit 
beratender Stimme an der Sitzung beteiligt. Der 
Kunstbeirat kann zu seinen Beratungen weitere Personen 
z.B. als Gutachter oder Sachverständige beratend 
hinzuziehen. Auf Wunsch wird das jeweilige 
Bauherrendezernat zu den Sitzungen des Kunstbeirats 
eingeladen. 
 
 
4. Geschäftsführung 
 
4.1 Die Geschäftsführung, die Aufstellung der Tages ordnung 
und die Vorbereitung der Sitzungen des Kunstbeirates 
obliegen dem/der Beigeordneten für Kunst und Kultur. 
 
4.2 Verwaltung, die Ratsgremien und die Mitglieder des 
Kunstbeirates können zur Tagesordnung anmelden. Die 
Anmeldungen müssen zwei Wochen vor dem 
Sitzungstermin der Geschäftsführung vorliegen.

6 
 
4.3 Der Kunstbeirat tagt bei Bedarf. Er ist auf Antrag von 
wenigstens dreien seiner stimmberechtigten Mitglieder 
einzuberufen. 
4.4 Die Einladung mit Tagesordnung wird allen Mitgliedern des 
Beirates spätestens eine Woche vor der Sitzung zugestellt. 
 
4.5 Der/Die geschäftsführende Beigeordnete oder von ihm/ihr 
bestimmte Vertreter/innen trägt/tragen zu den einzelnen 
Tagesordnungspunkten vor. 
 
4.6 Die Geschäftsführung gibt die Empfehlungen des 
Kunstbeirates den betroffenen Fachausschüssen mit der 
Beschlussvorlage zum jeweiligen Projekt bekannt. Die 
Niederschrift der Sitzung erhalten der Kulturausschuss und der 
Gestaltungsbeirat zur Kenntnis. 
 
5. Vorsitz und Vertretung 
 
Der/Die Vorsitzende und sein(e)/ihr(e) Vertreter/in werden in der 
ersten Sitzung der neuen Ratsperiode mit der Mehrheit der 
stimmberechtigten Mitglieder aus deren Mitte gewählt. 
 
 
6. Öffentlichkeitsarbeit 
 
6.1 Die Sitzungen des Kunstbeirates sind nicht öffentlich. Seine 
Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 
 
6.2 Die Empfehlungen des Kunstbeirates werden der Presse 
durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende mitgeteilt, soweit sie 
nicht vertraulich zu behandeln sind. 
 
4.3  Der Kunstbeirat tagt bei Bedarf. Er ist auf Antrag von 
wenigstens dreien seiner stimmberechtigten Mitglieder 
einzuberufen. 
 
4.4 Die Einladung mit Tagesordnung wird allen Mitgl iedern 
des Beirates spätestens eine Woche vor der Sitzung 
zugestellt. 
 
4.5 Der/Die geschäftsführende Beigeordnete oder von  ihm/ihr 
bestimmte Vertreter/innen trägt/tragen zu den einzelnen 
Tagesordnungspunkten vor. 
 
4.6 Die Geschäftsführung gibt die Empfehlungen des 
Kunstbeirates den betroffenen Fachausschüssen mit der 
Beschlussvorlage zum jeweiligen Projekt bekannt. Die 
Niederschrift der Sitzung erhalten der Kulturausschuss 
und der Gestaltungsbeirat zur Kenntnis. 
 
 
5. Vorsitz und Vertretung 
 
Der/Die Vorsitzende und sein(e)/ihr(e) Vertreter/in werden 
in der ersten Sitzung der neuen Ratsperiode mit der 
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder aus deren Mitte 
gewählt. 
 
 
6. Öffentlichkeitsarbeit 
 
6.1 Die Sitzungen des Kunstbeirates sind nicht öffe ntlich. 
Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 
 
6.2 Die Empfehlungen des Kunstbeirates werden der P resse 
durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende mitgeteilt, soweit 
sie nicht vertraulich zu behandeln sind.

7 
 
 
 
 
7. Anhörung 
 
Bei den Beratungen hat in der Regel der/die Vorsitzende dem 
Entwurfsverfasser des zu beurteilenden Projektes oder dem 
Bauherrn Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 
4 
8. Beschlussfassung 
 
8.1 Die Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit der 
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. 
 
8.2 Im Fall großer Dringlichkeit – in der Regel bei temporären 
Projekten von Kunst im öffentlichen Raum – geben die 
Vorsitzende/der Vorsitzende und ein weiteres stimmberechtigtes 
Mitglied – eine Dringlichkeitsempfehlung ab. Diese Empfehlung 
wird dem Kunstbeirat in seiner nächstfolgenden Sitzung zur 
Kenntnis gegeben. 
 
Hält die Vorsitzende/der Vorsitzende eine Beratung durch den 
gesamten Kunstbeirat für erforderlich, so beruft sie/er den 
Kunstbeirat zu einer außerordentlichen Sitzung ein. 
 
9. Budget 
 
Die Mitglieder des Kunstbeirats arbeiten ehrenamtlich. Für die 
Vernetzung mit vergleichbaren nationalen und internationalen 
Gremien, für die Hinzuziehung externer Gutachter und für die 
Begutachtung herausragender und beispielhafter 
 
 
 
 
7. Anhörung 
 
Bei den Beratungen hat in der Regel der/die Vorsitzende 
dem Entwurfsverfasser des zu beurteilenden Projektes 
oder dem Bauherrn Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 
 
 
8. Beschlussfassung 
 
8.1 Die Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit der 
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. 
 
8.2 Im Fall großer Dringlichkeit – in der Regel bei  temporären 
Projekten von Kunst im öffentlichen Raum – geben die 
Vorsitzende/der Vorsitzende und ein weiteres 
stimmberechtigtes Mitglied eine - 
Dringlichkeitsempfehlung ab. Diese Empfehlung wird dem 
Kunstbeirat in seiner nächstfolgenden Sitzung zur 
Kenntnis gegeben. 
 
Hält die Vorsitzende/der Vorsitzende eine Beratung durch 
den gesamten Kunstbeirat für erforderlich, so beruft sie/er 
den Kunstbeirat zu einer außerordentlichen Sitzung ein. 
 
 
9. Budget 
 
Die Mitglieder des Kunstbeirats arbeiten ehrenamtlich. Für 
die Vernetzung mit vergleichbaren nationalen und 
internationalen Gremien, für die Hinzuziehung externer 
Gutachter und für die Begutachtung herausragender und

8 
 
Projekte usw. wird ein jährliches Budget in Höhe von 10.000 
Euro zur Verfügung gestellt. 
 
10. Inkrafttreten 
 
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung 
durch den Rat der Stadt Köln in Kraft. 
beispielhafter Projekte usw. wird ein j ährliches Budget in 
Höhe von 7897 € zur Verfügung gestellt. 
 
 
10. Inkrafttreten 
 
Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt mit dem Tag 
der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln in 
Kraft.

Beratungsverlauf (1)

24.11.2022 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3800/2022
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
10.11.2022
Erstellt
10.11.2022 12:46