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1275/2025

237. Änderung des Flächennutzungsplans "Hohe Straße" in Köln-Porz-Ensen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 11.06.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 03.07.2025, TOP 11.1

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Ansehen

Anlage 3 bisherige Darstellung des FNP

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Ansehen

Anlage 4 beabsichtigte Darstellung des FNP

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Ansehen

Anlage 7 Abwägungstabelle Behörden und sonstige Träger öff. Belange

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Ansehen

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Ansehen

Anlage 2 Lage des Plangebietes

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Ansehen

Anlage 5 Begründung

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Ansehen

Anlage 6 Abwägungstabelle Öffentlichkeit

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

6123 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/614-5 
614/5-237 
Vorlagen-Nummer 
 1275/2025 
Freigabedatum 
11.06.2025  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
237. Änderung des Flächennutzungsplans "Hohe Straße" in Köln-Ensen 
Hier: Beschluss über die eingebrachten Stellungnahmen und Feststellung der 
Planänderung  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat 
  
beschließt  
1. über die während der frühzeitigen Beteiligung zum Städtebaulichen Konzept und zur Ver-
öffentlichung des Entwurfs der 237. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem 
Arbeitstitel „Hohe Straße“ in Köln-Porz-Ensen eingegangenen Stellungnahmen gemäß den 
Anlagen 6 und 7; 
 
stellt  
2. die 237. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel „Hohe Straße“ in Köln-Porz-Ensen mit 
der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch in Anlage 5 beigefügten Begründung fest. 
 
 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 26.06.2025 
Stadtentwicklungsausschuss 26.06.2025 
Rat 03.07.2025

2 
Begründung: 
Anlass und Ziel der Änderung des Flächennutzungsplans 
Die Planung knüpft an den im Jahr 2007 im Rahmen der Regionale 2010 durchgeführten 
Wettbewerb: „Rhein - Wohnen am Strom“ an. Der Siegerentwurf des Wettbewerbs wurde in 
der Zwischenzeit angepasst, ohne dass die Grundzüge der Planung zur Schaffung von Wohn-
bebauung in Rheinnähe aufgegeben wurden.  
Ziel der FNP-Änderung ist die Ausweitung der Wohnbaufläche (W) in das Plangebiet hinein 
zur Vorbereitung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung von Wohnraum. 
Derzeit stellt der FNP den privat genutzten Änderungsbereich als Teil einer Grünfläche dar, 
welche in weiteren Teilen die Signets „Post“ und „Parkanlage“ darstellt. 
Die vorhandene öffentlich zugängliche Grünfläche ist von der Änderung des FNP nicht be-
rührt. 
Verfahren 
Das Verfahren zur 237. Änderung des Flächennutzungsplans „Hohe Straße“ in Köln-Porz-En-
sen wird nach § 8 Absatz 3 BauGB im Parallelverfahren zum gleichnamigen vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan 724062/02 durchgeführt. Die Änderung des Flächennutzungsplans baut 
auf dem Aufstellungsbeschluss zu diesem Bauleitplan auf. 
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat am 13.06.2013 den Aufstellungsbe-
schluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel Hohe Straße in Köln-
Porz-Ensen beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt Nr. 27 am 
10.07.2013 bekanntgemacht. 
Eine erste Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zum Städtebaulichen Planungs-
konzept fand zunächst vom 26.06.2013 bis einschließlich 01.08.2013 statt. Darüber hinaus 
fand am 16.07.2013 ein sogenannter Scoping-Termin zur Grundlagensammlung statt. 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan und Städtebaulichen Planungskonzept fand zunächst im Rahmen einer 
Abendveranstaltung am 10.09.2013 (Modell 2) statt. Zudem wurde das Planungskonzept vom 
10.09. bis 17.09.2013 im Bezirksrathaus Porz, Fridrich-Ebert-Ufer 64-70 öffentlich ausgelegt. 
Die Abgabe einer Stellungnahme war bis zum 17.09.2013 möglich. 
Zwischenzeitlich hat ein Wechsel des Vorhabenträgers und der Vorhabenplanung stattgefun-
den. Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 22.03.2019 die Fortführung des Bebau-
ungsplanes gemäß § 12 Abs. 2 BauGB beantragt. 
Die frühzeitigen Beteiligungsschritte gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und § 3 Abs. 1 BauGB wurden 
aufgrund des inzwischen gegenüber dem Stand zum Aufstellungsbeschluss geänderten Städ-
tebaulichen Planungskonzeptes erneut für das Verfahren der FNP-Änderung durchgeführt. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 
BauGB zur Änderung des Flächennutzungsplans erfolgte im Zeitraum 14.02.2024 bis ein-
schließlich 20.03.2024. 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde im Amtsblatt 6 
vom 14.02.2024 öffentlich bekannt gemacht und erfolgte nach Modell 1 als Aushang im Zeit-
raum 22.02.2024 bis einschließlich 08.03.2024. 
Unter der Vorlage 1511/2024 hat die Bezirksvertretung 7 (Porz) am 20.06.2024 über die Vor-
gaben für die weitere Ausarbeitung des Bauleitplans vorberaten. Der Stadtentwicklungsaus-
schuss hat am gleichen Tag hierüber beschlossen. Dabei erfolgten ergänzende Aufträge für 
die Ausarbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB erfolgte vom 13.01.2025 bis einschließlich 13.02.2025. 
Die Veröffentlichung des Entwurfs wurde im Amtsblatt Nr. 10 am 05.03.2025 öffentlich be-
kannt gemacht und wurde vom 13.03.2025 bis 14.04.2025 einschließlich durchgeführt. Die 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden hierüber mit Schreiben vom 
06.03.2025 informiert.

3 
 
Politische Beratungen 
0034/2025 
Kenntnisnahme der Veröffentlichung des Entwurfs der FNP-Änderung 
Bezirksvertretung 7, Porz  01.04.2025 TOP 10.2.6 
Stadtentwicklungsausschuss 20.06.2024 TOP 17.3 
 
1511/2024 
Anhörung der Bezirksvertretung Porz zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe-
teiligung und Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Entwurfs zur Flächennut-
zungsplanänderung 
Bezirksvertretung 7, Porz  20.06.2024 TOP 7.5 
Stadtentwicklungsausschuss 20.06.2024 TOP 7.1 geändert beschlossen  
(mit ergänzendem Auftrag für die Ausarbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans) 
 
0348/2013 
Aufstellungsbeschluss für die Bauleitplanung und Beschluss über die frühzeitige Öffentlich-
keitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept 
AKUG     06.06.2013 TOP 5.2 
Bezirksvertretung 7, Porz  11.06.2013 TOP 7.2.2 
Stadtentwicklungsausschuss 13.06.2013 TOP 10.1 
 
 
Anlagen 
1 Anlage Öffentlichkeitsarbeit 
2 Lage des Plangebietes 
3 bisherige Darstellung des Flächennutzungsplans 
4 beabsichtigte Darstellung des Flächennutzungsplans 
5 Begründung 
6 Abwägungstabelle zu den Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit 
7 Abwägungstabelle zu den Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1253 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? 
Die vorliegende Beschlussvorlage behandelt den Feststellungsbeschluss der 237. Änderung des 
Flächennutzungsplanes (FNP) „Hohe Straße“ in Köln-Porz-Ensen. Im durchgeführten Verfahren ist die 
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB beteiligt worden. Die Ergebnisse sind in 
der Anlage 6 dargestellt. Mit dem Feststellungsbeschluss ist ein Flächennutzungsplanverfahren 
abgeschlossen.  
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-Mail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 3 bisherige Darstellung des FNP

367 Zeichen

W
W
Anlage 3 
0 100 20050
m
- bisherige Darstellung -
237. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen
1:5.000M.:
Legende
Kindereinrichtung
Kirche
Schule
Spielplatz
Änderungsbereich
Gemeinbedarfsfläche
Grünfläche
Wasserfläche
Fläche für Bahnanlagen
WohnbauflächeW
Parkanlage
Grünfläche
Jugendeinrichtung
Krankenhaus
Stadtbahnlinie
Post
Friedhof

Anlage 4 beabsichtigte Darstellung des FNP

371 Zeichen

W
W
Anlage 4 
0 100 20050
m
- beabsichtigte Darstellung -
237. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen
1:5.000M.:
Legende
Kindereinrichtung
Kirche
Schule
Spielplatz
Änderungsbereich
Gemeinbedarfsfläche
Grünfläche
Wasserfläche
Fläche für Bahnanlagen
WohnbauflächeW
Parkanlage
Grünfläche
Jugendeinrichtung
Krankenhaus
Stadtbahnlinie
Post
Friedhof

Anlage 7 Abwägungstabelle Behörden und sonstige Träger öff. Belange

13046 Zeichen

A N L A G E   7 
Seite 1 von 7 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials aus den eingegangenen Stellungnahmen der  
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
zur 237. Änderung des Flächennutzungsplanes „Hohe Straße“ in Köln-Porz-Ensen 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 13.02.2024 bis zum 
20.03.2024 durchgeführt. 
In diesem Verfahrensschritt sind 11 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf wurde vom 13.01.2025 bis zum 13.02.2025.durchgeführt. 
In diesem Verfahrensschritt sind 2 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB mit Schreiben vom 06.03.2025 über die Veröffentlichung des 
Entwurfs zum Bauleitplan im Zeitraum vom 13.03.2025 bis zum 14.04.2025 benachrichtigt. Sie wurden erneut um Stellungnahme gebeten. 
In diesem Zeitraum ist 1 weitere Stellungnahme eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die sich zum Verfahren geäußert haben, fortlaufend nummeriert. 
Jeweils in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung werden die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren darge-
stellt. 
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 
 
GVG Rhein-Erft GmbH  
vom 20.02.24 
Köln-Porz liegt nicht im Konzessionsgebiet der GVG 
Rhein-Erft.  
Kenntnisnahme entfällt  
2 
 
 
 
 
 
 
AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH  
vom 22.02.24 
Es wird auf die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen 
für Abfallbehälter (gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt 
Köln) und die Erreichbarkeit dieser Standplätze entspre-
chend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen 
(RASt 06) hingewiesen.  
Der Bewegungsraum ist für ein dreiachsiges Müllfachzeug 
zu dimensionieren.  
Kenntnisnahme Die Vorgaben und Hinweise werden im Rahmen des verbindli-
chen Bauleitplanverfahrens geprüft.

- Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange - 
 
Seite 2 von 7 
3 
 
Thyssengas GmbH  
vom 27.02.24 
Im Änderungsbereich liegen weder geplante noch vorhan-
dene Anlagen von Thyssengas.  
Sofern die Planungsgrenzen beibehalten werden, ist eine 
weitere Beteiligung im Verfahren nicht erforderlich.  
Kenntnisnahme entfällt 
4 
 
4.1 
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein  
vom 28.02.24 
In unmittelbarer Nähe zum Änderungsbereich befindet 
sich die Bundeswasserstraße Rhein. Die in den Europäi-
schen Standards der technischen Vorschriften für Binnen-
schiffe (ES-TRIN) festgelegten Dauerschallpegel, sind im 
Rahmen einer schalltechnischen Betrachtung zu berück-
sichtigen. 
Kenntnisnahme 
 
Der Hinweis ist bereits in der Beteiligung zum städtebaulichen 
Planungskonzept zum vorhabenbezogenem Bebauungsplan vor-
getragen worden. Die Auswirkungen von Schifffahrtslärm wurde 
im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung (ADU cologne, 
März 2020) berücksichtigt. Die Untersuchung wurde im Rahmen 
der weiteren Beteiligungsschritte öffentlich zugänglich gemacht. 
Die Prüfung hat ergeben, dass die Schifffahrt der beabsichtigten 
Darstellung als Wohnbaufläche nicht widerspricht. 
 
4.2 
 
Im Rahmen der Bebauungsplanung ist auf den Bestand 
der Schifffahrt in der Form Rücksicht zu nehmen, dass 
keine Festsetzungen getroffen werden dürfen, die der 
Zweckbestimmung des Rheins als Verkehrsweg zuwider-
laufen.  
Kenntnisnahme 
 
Der FNP trifft keine Festsetzungen. Die beabsichtige Darstellung 
des FNP läuft der Zweckbestimmung des Rheins als Verkehrs-
weg nicht zuwider.  
Der Hinweis wird im Rahmen des verbindlichen Bauleitplanver-
fahrens geprüft. 
 
4.3 Es wird gebeten, den Hinweis zum Lärmimmissionsschutz 
in die Bebauungsplanurkunde aufzunehmen. 
Kenntnisnahme Der FNP stellt keine Hinweise zum Lärmimmissionsschutz dar.  
Die Anregung wird im Rahmen des verbindlichen Bauleitplanver-
fahrens geprüft. 
 
 
 
4.4 
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein  
vom 17.01.25 
Gegen die 237. Änderung des Flächennutzungsplanes 
Hohe Straße in Köln­Porz-Ensen bestehen seitens der 
WSV keine grundsätzlichen Bedenken.  
Ich weise aber darauf hin, dass gemäß Artikel 8.10, Nr. 2 
und 3 der ES-TRIN (Europäischer Standard der techni-
schen Vorschriften für Binnenschiffe) der zulässige Dauer-
schallpegel 75 dB(A) in einem seitlichen Abstand von 
25°m von fahrenden Schiffen sowie 65 dB(A) bei gleichem 
Abstand von liegenden Schiffen, welche z. B. an einer Ha-
fenmauer liegen, beträgt.  
Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die übermittelten 
Emissionsdaten des WSV stimmen mit den von den Gutachtern 
(ADU Cologne) gewählten Eingangsdaten überein. Die Prüfung 
hat ergeben, dass die Schifffahrt der beabsichtigten Darstellung 
als Wohnbaufläche nicht widerspricht.

- Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange - 
 
Seite 3 von 7 
Bei den Vorgaben des ES-TRJN handelt es sich um An-
forderungen an das Emissionsverhalten von Schiffen, die 
bei der Zulassung von Schiffen überprüft werden. Hieraus 
folgt, dass im Rahmen einer schalltechnischen Be­ 
trachtung der auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden 
Immissionen die vorbeifahrende und stillliegende Schiff-
fahrt mit den oben genannten Emissionswerten berück-
sichtigt werden müssen. Zudem ist zu berücksichtigen, 
dass die mögliche zeitliche Belastung 24 Stunden beträgt. 
 
4.5 17.01.25 
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass Bundeswas-
serstraßen nach § 1 Absatz 1 Bundeswasserstraßenge-
setz (WaStrG) gemäß Artikel 87 Absatz 1 Satz 1 in Ver-
bindung mit Artikel 89 des Grundgesetzes (GG) im Eigen-
tum und in der Verwaltungszuständigkeit der WSV stehen. 
Der Umfang und der Geltungsbereich der Binnen- und 
Seewasserstraßen ist in § 1 Absätze 1, 2 und 4 WaStrG 
definiert. Die Unterhaltung von Bundeswasserstraßen (§ 7 
Absatz 1 WaStrG) ebenso deren Aus- und Neubau (§ 12 
Absatz 1 WaStrG) einschließlich Zubehör (z.B. Schleusen, 
Wehre, Brücken und Schiffshebewerke) sind dem Bund 
als Hoheitsaufgabe übertragen worden. Die Widmung der 
Bundeswasserstraßen als Verkehrsweg bestimmt ihren 
wegerechtlichen Status auf Dauer und bewirkt eine Zwe-
ckerhaltung, die nur im Wege einer Bestandsänderung 
nach § 2 WaStrG beseitigt werden kann. 
Am 09.06.2021 ist das „Gesetz über den wasserwirt-
schaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Errei-
chung der Bewirtschaftungsziele der Was­serrahmenricht-
linie" in Kraft getreten, welches das WaStrG entsprechend 
ändert und im Schwerpunkt die Übertragung der hoheitli-
chen Zuständigkeit für Teile des wasserwirtschaftlichen 
Ausbaus an Binnenwasserstraßen des Bundes von den 
Ländern auf die WSV, soweit dieser Ausbau zur Errei-
chung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) erfor-
derlich ist, beinhaltet.  
Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme der Verwaltung unter Punkt 4.4.

- Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange - 
 
Seite 4 von 7 
Die Gesetzesänderung bezieht sich auf die Binnenwas-
serstraßen des Bun­des aller Art.  
Die Zuständigkeit für die Bewirtschaftungsplanung nach 
WRRL sowie für Maßnahmen, die überwiegend zum Zwe-
cke des Hochwasserschutzes oder der Verbesserung der 
chemischen oder physikalischen Qualität des Was­sers 
durchgeführt werden, verbleibt bei den Bundesländern.  
Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungs-
ziele nach Maßgabe der§§ 27 bis 31 Wasserhaushaltsge-
setz (WHG) erforderlich sind und mit einer wesentlichen 
Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes 
o­der ihrer Ufer im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 
WHG verbunden sind, sind mit Inkrafttreten des Gesetzes 
unter den Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 Satz 1 
Nummer 3 WaStrG eine Hoheitsaufgabe der WSV. Zu 
den Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 
WaStrG gehören auch solche Maßnahmen, bei denen 
Gewässerteile nach§ 1 Absatz 1 Num­mer 1 WaStrG ent-
stehen, die einen räumlichen Zusammenhang mit der 
Bin­nenwasserstraße aufweisen, auch wenn sie sich vor 
der Ausbaumaßnahme außerhalb des Ufers der Binnen-
wasserstraße befanden (§ 12 Absatz 2 Satz 2 WaStrG). 
Die Zuständigkeit für die Planung, Genehmigung und Um-
setzung dieser Maßnahmen liegt daher bei der WSV.  
Der Widmungszweck einer Bundeswasserstraße als Ver-
kehrsweg darf nicht beeinträchtigt werden. 
5 Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR  
vom 06.03.24 
Es bestehen keine Bedenken. 
Die bereits getroffenen vertraglichen Regelungen zwi-
schen dem Bauherrn und der StEB im Rahmen des Be-
bauungsplanverfahrens sind zu berücksichtigen.  
Kenntnisnahme entfällt

- Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange - 
 
Seite 5 von 7 
6 Deutsche Flugsicherung GmbH  
vom 11.03.24 
Es bestehen keine Bedenken. 
Kenntnisnahme entfällt 
7 Industrie- und Handelskammer zu Köln  
vom 13.03.24 
Es bestehen keine Bedenken. 
Kenntnisnahme entfällt 
8 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen  
vom 18.03.24 
Es bestehen keine Bedenken. 
 
Vom 17.03.25 
Es bestehen keine Bedenken. 
Kenntnisnahme entfällt 
9 
 
9.1 
Bezirksregierung Düsseldorf/ Dezernat 26 Luftverkehr 
vom 19.03.24 
Aus zivilen Hindernis- und Flugbetriebsgründen bestehen 
keine Bedenken. 
Kenntnisnahme entfällt 
9.2 Fluglärm 
Es wird darauf hingewiesen, dass es aufgrund der Lage 
des Plangebiets zum Verkehrsflughafen Köln/Bonn zu 
Fluglärmeinwirkungen kommen kann, auch wenn der ge-
setzlich festgesetzte Lärmschutzbereich nicht berührt ist. 
Kenntnisnahme Die Auswirkungen von Lärm wurden im Rahmen der schalltechni-
schen Untersuchung (ADU cologne, März 2020) berücksichtigt. 
Es bestehen keine Hinweise, welche die grundsätzliche Eignung 
der Fläche für die Wohnnutzung infrage stellen. 
10 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH 
vom 20.03.24 
Es bestehen keine Bedenken.  
Kenntnisnahme entfällt 
11 Kölner Verkehrs-Betriebe AG  
vom 20.03.24 
Es bestehen keine Bedenken.  
Kenntnisnahme entfällt 
12 Deutsche Telekom Technik GmbH NL West 
Vom 28.01.2025 
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom 
genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte 
i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom 
Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte 
und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie 
Kenntnisnahme Die Hinweise finden in weiterführenden Planungsschritten Beach-
tung.

- Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange - 
 
Seite 6 von 7 
alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dem-
entsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzuge-
ben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: 
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Wir 
weisen jedoch auf folgendes hin: 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien 
der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. das Eigen-
tum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes 
sowie Ihre Vermögensinteressen - sind betroffen. 
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien 
müssen weiterhin gewährleistet bleiben. 
Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Siche-
rung, Veränderung oder Verlegung unserer Anlagen kön-
nen wir erst Angaben machen, wenn uns die endgültigen 
Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. 
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebau-
ungsplan aufzunehmen: 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und aus-
reichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite 
von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunika-
tionslinien der Telekom vorzusehen.  
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt 
über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsor-
gungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- 
und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere 
Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass 
durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung 
und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Tele-
kom nicht behindert werden. 
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikati-
onsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekom-
munikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen

- Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange - 
 
Seite 7 von 7 
hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen 
werden. 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations-
netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und 
den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es 
notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschlie-
ßungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Te-
lekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie 
möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich 
angezeigt werden an: 
Deutsche Telekom Technik GmbH 
T NL West, PTI 22  
Venloer Str.156  
50672 Köln 
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen 
Gründen eine Versorgung des Baugebietes mit Telekom-
munikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur 
bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschlie-
ßung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit mög-
lich ist. 
Stand 08.05.2025

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

2020 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/614-5 
614/5-237 
 
Vorlagen-Nummer 
1275/2025
Stand: 15.01.2026 
Sachstandsbericht  
237. Änderung des Flächennutzungsplans "Hohe Straße" in Köln-Ensen 
Hier: Beschluss über die eingebrachten Stellungnahmen und Feststellung der 
Planänderung 
Beschluss: 
Der Rat beschließt  
1. über die während der frühzeitigen Beteiligung zum Städtebaulichen Konzept 
und zur Veröffentlichung des Entwurfs der 237. Änderung des Flächennut-
zungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel „Hohe Straße“ in Köln-Porz-Ensen ein-
gegangenen Stellungnahmen gemäß den Anlagen 6 und 7;  
stellt  
2. die 237. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel „Hohe Straße“ in Köln-Porz-
Ensen mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch in Anlage 5 beigefügten Be-
gründung fest. 
 
Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen der Gruppe KLIMA 
FREUNDE & GUT zugestimmt. 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Nach Vorberatungen in der Bezirksvertretung Porz am 26.06.2025 unter TOP 7.8 und 
im Stadtentwicklungsausschuss am 26.06.2025 unter TOP 7.2 hat der Rat der Stadt 
Köln in seiner Sitzung am 3. Juli 2025 unter TOP 11.1 über die eingegangenen Stel-
lungnahmen beschlossen und die 237. Änderung des Flächennutzungsplans festge-
stellt (Beschlussvorlage 1275/2025). 
Nach der Feststellung durch den Rat wurde die 237. Änderung des Flächennutzungs-
planes mit Antrag vom 26.08.2025 der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vor-
gelegt. 
Die Bezirksregierung Köln erteilte mit Schreiben vom 22.09.2025 die Genehmigung 
für dieses Verfahren. 
Feststellung und Genehmigung der Änderung wurden am 05.11.2025 im Amtsblatt Nr.

2 
 
45 der Stadt Köln öffentlich bekannt gemacht. Damit ist die Änderung des Flächennut-
zungsplanes wirksam. 
Nächste Schritte: 
Das Verfahren ist abgeschlossen. Die 237. Änderung des FNP ist wirksam. 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:  
Der Beschluss ist umgesetzt und ein weiterer Sachstandsbericht zu diesem Beschluss 
nicht erforderlich.

Anlage 2 Lage des Plangebietes

356 Zeichen

Anlage 2
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung
 von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und
der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit
an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt
nicht teilnehmen dürfen.
Änderungsbereich
1:7.500M.:
237. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen
- Lage des Änderungsbereiches -

Anlage 5 Begründung

132068 Zeichen

A N L A G E   5 
 
 
237. Änderung des 
Flächennutzungsplanes (FNP) 
im Stadtbezirk 7, Köln-Porz 
Arbeitstitel: „Hohe Straße“ in 
Köln-Porz-Ensen 
 
Begründung 
Stand: Feststellung des Flächennutzungsplans 
(Beschluss des Rates über den Flächennutzungsplan i. S. 
d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB) 
 
 
 
 
Redaktionelle Änderungen gegenüber dem Entwurf zur Veröffentlichung  
sind im Weiteren „Grün“ gekennzeichnet. 
 
 
  Lage des Geltungsbereichs, o. M.

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Dezernat für Planen und Bauen 
 
Stadtplanungsamt 
 
Vorbereitende Bauleitplanung (614/5) 
Willy-Brand-Platz 2 
50679 KÖLN 
 
Tel.  0221 221 23960 
Fax  0221 221 22450 
E-Mail fnp@stadt-koeln.de 
 
www.stadt-koeln.de 
 
Datum: 08.05.2025

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237. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP)  
im Stadtbezirk 7, Köln-Porz – Arbeitstitel: „Hohe Straße“ in 
Köln-Porz-Ensen 
 
Begründung zur Feststellung des Flächennutzungsplans 
hier: Änderung einer „Grünfläche“ in eine „Wohnbaufläche (W)“ 
 
Die FNP-Änderung erfolgt im Parallelverfahren nach §°8 Abs.°3 BauGB zum vorha-
benbezogenen Bebauungsplan 724062/02 – Arbeitstitel: „Hohe Straße“ in Köln-Porz-
Ensen 
 
INHALT 
Begründung ........................................................................................................................................... 5 
1. Lage und Größe des Änderungsbereiches ..................................................................................... 5 
2. Anlass und Ziel der Planung ........................................................................................................... 5 
3. Verfahrensverlauf ............................................................................................................................ 5 
3.1 Übersicht der politischen Beratungen und Beschlüsse ........................................................... 6 
3.2 Frühzeitige Verfahrensschritte ................................................................................................. 6 
3.3 Verlauf ab Vorgabenbeschluss .............................................................................................. 10 
4. Erläuterungen zum Plangebiet und dessen Umgebung ............................................................... 10 
4.1 Bestehende Nutzungen ......................................................................................................... 10 
4.2 Grün- und Freiraum ............................................................................................................... 10 
4.3 Verkehr und Mobilität ............................................................................................................. 11 
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ................................................................................... 11 
Motorisierter Individualverkehr (MIV) ............................................................................................ 11 
Fuß- und Radverkehr .................................................................................................................... 11 
Soziale Infrastruktur und Bildungseinrichtungen .......................................................................... 11 
Öffentliche Spielplätze .................................................................................................................. 11 
Nahversorgung ............................................................................................................................. 12 
5. Planungsvorgaben ........................................................................................................................ 13 
5.1 Regionalplan i. V. m. Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ................................................. 13 
5.2 Landschaftsplan..................................................................................................................... 14 
5.3 Bebauungsplan ...................................................................................................................... 15 
5.4 Wasserschutz ........................................................................................................................ 15 
5.5 Hochwasserrisikogebiet/ Überschwemmungsgebiet ............................................................. 16 
5.6 Denkmalschutz ...................................................................................................................... 18 
5.7 Städtebauliche Entwicklungskonzepte .................................................................................. 18 
5.8 Städtische Richtlinien ............................................................................................................ 20 
6. Der Änderungsbereich im Flächennutzungsplan .......................................................................... 23 
6.1 Auswirkungen der Planänderung .......................................................................................... 23

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Bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan ........................................................................... 23 
Zukünftige Darstellung im Flächennutzungsplan .......................................................................... 23 
Flächenbilanzierung ...................................................................................................................... 23 
6.2 Alternativstandorte ................................................................................................................. 23 
Umweltbericht Teil A ........................................................................................................................... 24 
7. Einleitung ...................................................................................................................................... 24 
7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes .......................................... 24 
7.2 Bedarf an Grund und Boden .................................................................................................. 24 
7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des 
Umweltschutzes ................................................................................................................................ 24 
Umweltbericht Teil B ........................................................................................................................... 28 
Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen .................................................. 28 
7.4 Grundlagen ............................................................................................................................ 28 
7.5 Umweltbelange gem. §§°1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und 1a BauGB ........................... 29 
7.5.1 Tiere ............................................................................................................................... 29 
7.5.2 Pflanzen ......................................................................................................................... 33 
7.5.3 Fläche ............................................................................................................................ 38 
7.5.4 Boden ............................................................................................................................ 39 
7.5.5 Wasser ........................................................................................................................... 41 
7.5.5.1 Grundwasser ............................................................................................................. 41 
7.5.6 Luft ................................................................................................................................. 43 
7.5.7 Klima .............................................................................................................................. 45 
7.5.8 Wirkungsgefüge ................................................................................................................... 46 
7.5.9 Landschaft ..................................................................................................................... 47 
7.5.10 Biologische Vielfalt......................................................................................................... 48 
7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) ............................................... 50 
7.5.12  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung ............................................................................ 51 
7.5.13 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie ........ 54 
7.5.14 Wechselwirkungen ......................................................................................................... 55 
7.5.15 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen ......................... 55 
7.5.16 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete  ............ 57 
7.5.17 eingesetzte Stoffe und Techniken ................................................................................. 57 
7.5.18 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)  ................ 57 
Umweltbericht Teil C ........................................................................................................................... 59 
Zusätzliche Angaben ............................................................................................................................. 59 
7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ................................................................ 59 
7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)  ....... 59 
7.8 Zusammenfassung ................................................................................................................ 59 
7.9 Referenzliste der Quellen ...................................................................................................... 64

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung 
1. Lage und Größe des Änderungsbereiches 
Der circa 0,3 ha große Änderungsbereich liegt im Stadtbezirk Porz, Stadtteil Ensen. 
Der räumliche Geltungsbereich wird in etwa begrenzt 
 im Norden und Osten durch eine Grünfläche, in der sich ein Gebäudekomplex 
mit einem Judoclub und ein weiteres freistehendes Gebäude befinden,  
 im Süden durch das Hochufer Porz, das sich weiter entlang des Rheinufers er-
streckt und 
 im Westen durch die Hohe Straße und das daran angrenzende Wohngebiet. 
Im Nordosten und Osten des Änderungsbereiches erstreckt sich eine Parkanlage, 
welche das Rheinufer an die Freiflächen im Bereich der Gremberghovener Straße 
und der Therapie- und Pflegeeinrichtungen der Alexianer anbindet. Zusammen mit 
angrenzenden Privatgärten ist dieser Bereich heute im Flächennutzungsplan (FNP) 
als Grünfläche ausgewiesen. 
 
2. Anlass und Ziel der Planung 
Die Planung knüpft an den im Jahr 2007 im Rahmen der Regionale 2010 durchge-
führten Wettbewerb „:rhein - Wohnen am Strom“ an. Der Siegerentwurf des Wettbe-
werbs wurde in der Zwischenzeit angepasst, ohne dass die Grundzüge der Planung 
zur Schaffung von Wohnbebauung in Rheinnähe aufgegeben wurden.  
Ziel der FNP-Änderung ist die Ausweitung der Wohnbaufläche (W) in das Plangebiet 
hinein zur Vorbereitung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung 
von Wohnraum. 
Derzeit stellt der FNP den privat genutzten Änderungsbereich als Teil einer Grünflä-
che dar, welche in weiteren Teilen die Signets „Post“ und „Parkanlage“ darstellt. 
Die vorhandene öffentlich zugängliche Grünfläche ist von der Änderung des FNP 
nicht berührt. 
 
3. Verfahrensverlauf 
Das Verfahren zur 237. Änderung des Flächennutzungsplans „Hohe Straße“ in Köln-
Porz-Ensen wird nach § 8 Absatz 3 BauGB im Parallelverfahren zum gleichnamigen 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan 724062/02, durchgeführt. Die Änderung des

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Flächennutzungsplans baut auf dem Aufstellungsbeschluss zu diesem Bauleitplan 
auf. 
3.1 Übersicht der politischen Beratungen und Beschlüsse 
0034/2025 
Kenntnisnahme der Veröffentlichung des Entwurfs der FNP-Änderung 
Bezirksvertretung 7, Porz  01.04.2025 TOP 10.2.6 
Stadtentwicklungsausschuss 20.06.2024 TOP 17.3 
 
1511/2024 
Anhörung der Bezirksvertretung Porz zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung und Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Entwurfs zur 
Flächennutzungsplanänderung 
Bezirksvertretung 7, Porz  20.06.2024 TOP 7.5 
Stadtentwicklungsausschuss 20.06.2024 TOP 7.1 geändert beschlossen  
(mit ergänzendem Auftrag für die Ausarbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans) 
 
0348/2013 
Aufstellungsbeschluss für die Bauleitplanung und Beschluss über die frühzeitige Öf-
fentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept 
AKUG     06.06.2013 TOP 5.2 
Bezirksvertretung 7, Porz  11.06.2013 TOP 7.2.2 
Stadtentwicklungsausschuss 13.06.2013 TOP 10.1 
Stadtentwicklungsausschuss 13.06.2013 TOP 10.1 
 
3.2 Frühzeitige Verfahrensschritte 
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat am 13.06.2013 den Aufstel-
lungsbeschluss für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel 
Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im 
Amtsblatt Nr. 27 am 10.07.2013 bekanntgemacht. 
Eine erste Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ge-
mäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Städtebaulichen Planungskonzept fand zunächst vom 
26.06.2013 bis einschließlich 01.08.2013 statt. Darüber hinaus fand am 16.07.2013 
ein sogenannter Scoping-Termin zur Grundlagensammlung statt.  
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB fand zunächst im 
Rahmen einer Abendveranstaltung am 10.09.2013 (Modell 2) statt, zum vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan und Städtebaulichen Planungskonzept. Zudem wurde das 
Planungskonzept vom 10.09. bis 17.09.2013 im Bezirksrathaus Porz, Fridrich-Ebert-
Ufer 64-70 öffentlich ausgelegt. Die Abgabe einer Stellungnahme war bis zum 
17.09.2013 möglich.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Zwischenzeitlich hat ein Wechsel des Vorhabenträgers und der Vorhabenplanung 
stattgefunden. Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 22.03.2019 die Fortfüh-
rung des Bebauungsplanes gemäß § 12 Abs. 2 BauGB beantragt. 
Die frühzeitigen Beteiligungsschritte gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und § 3 Abs. 1 BauGB 
wurden aufgrund des inzwischen gegenüber dem Stand zum Aufstellungsbeschluss 
geänderten Städtebaulichen Planungskonzeptes erneut für das Verfahren der FNP-
Änderung durchgeführt. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
Absatz 1 BauGB zur Änderung des Flächennutzungsplans erfolgte im Zeitraum 
14.02.2024 bis einschließlich 20.03.2024. 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde im 
Amtsblatt 6 vom 14.02.2024 öffentlich bekannt gemacht und erfolgte nach Modell 1 
als Aushang im Zeitraum 22.02.2024 bis einschließlich 08.03.2024 
Unter der Vorlage 1511/2024 hat die Bezirksvertretung 7 (Porz) am 20.06.2024 über 
die Vorgaben für die weitere Ausarbeitung des Bauleitplans vorberaten. Der Stadt-
entwicklungsausschuss hat am gleichen Tag hierüber beschlossen. Dabei erfolgten 
ergänzende Aufträge für die Ausarbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans. 
Die in den frühzeitigen Verfahrensschritten vorgetragenen wesentlichen Belange be-
trafen folgende Aspekte: 
Ziele der FNP-Änderung 
Es werde als Ziel der geplanten FNP-Änderung u. a. benannt, „Grünflächen zu erhal-
ten“. Dies stehe im Widerspruch zur Inanspruchnahme der unbebauten Fläche. 
Die Kritik ist zutreffend. Durch die geplante FNP-Änderung wird ein Teilbereich der 
bisher als Grünfläche im FNP dargestellten Fläche in Wohnbaufläche umgewandelt. 
Das formulierte Ziel, die Grünfläche zu erhalten, ist missverständlich formuliert und 
wird im weiteren Verfahren angepasst. 
Hintergrund der Zielformulierung war es vielmehr, eine Ausweitung der Wohnbauflä-
che vorzubereiten und dabei den Eingriff in den faktisch öffentlich zugänglichen Be-
reich der dargestellten Grünfläche so gering wie möglich zu halten. Der FNP-
Änderungsbereich umfasst einen Teilbereich der Grünflächendarstellung, der aktuell 
privat genutzt wird. Der öffentlich zugängliche Teil der Grünfläche bleibt dabei unbe-
rührt.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Kaltluftschneise 
Es wird zu bedenken geben, dass das geplante Bauland im Bereich einer Kaltluft-
schneise liege. Dabei wird teilweise Bezug genommen auf die Vorlage einer Mittei-
lung an die Politischen Gremien (0365/2020). 
Die Bedenken werden nicht geteilt. Durch die politischen Gremien der Stadt Köln 
wurde mit dem Aufstellungsbeschluss 13.06.2013 (0348/2013) eine Grundsatzent-
scheidung zur Bebauung getroffen. Derzeit befinden sich innerhalb dieser im FNP 
dargestellten Grünzone auch heute schon bauliche Anlagen. Im noch zu erstellenden 
Umweltbericht wird im weiteren Verfahren der Belang der Kaltluftversorgung darge-
stellt und bewertet. 
Die in der am 07.05.2020 in der Bezirksvertretung 7 (Porz) beratene Sitzungsvorlage 
(0365/2020) beinhaltet eine Abbildung aus dem LANUV Fachbeitrag Klima für die 
Planungsregion Köln aus 2018. Diese zeigt den nächtlichen Kaltluftvolumenstrom 
und die nächtliche Überwärmung des Siedlungsraumes. 
Das Plangebiet liegt ebenso wie die angrenzende Bebauung in einem Bereich „mäßi-
ger nächtlicher Überwärmung (>18,5 bis 20 Grad). 
Es ist nicht als am Kaltluftvolumenstrom maßgeblich beteiligt gekennzeichnet. Es 
liegt im Nachtzeitraum im Kaltlufteinwirkungsbereich, dient jedoch nicht vordringlich 
der Kaltluftentstehung. Laut Gutachten sind erst größere zusammenhängende Flä-
chen ab 4 ha (bzw. 200 x 200 m) relevant für die Kaltluftentstehung. Hierzu zählt der 
öffentlich zugängliche Grünzug in gewissem Maße. Jedoch liegt das Plangebiet, wel-
ches eine bislang private Freifläche umfasst, westlich, nördlich und östlich innerhalb 
einer bestehenden Bebauung, welche den Frischluftstrom bereits bremst. Insofern 
wird der Eingriff in das Frischluftsystem als geringfügig bewertet und der Entwicklung 
weiteren Wohnraums der Vorrang eingeräumt. 
Die bisher gärtnerisch genutzte Fläche ist auch ohne die Planung einer Wohnnut-
zung in diesem Bereich nicht vor jeglicher Versiegelung geschützt. Denn auch die 
gärtnerische Gestaltung kann mit erheblichen Versiegelungen durch befestigte Flä-
chen und Nebenanlagen verbunden sein. 
Umgang mit Bestandsgrün und Bäumen 
Es sei davon auszugehen, dass die auf dem Grundstück befindliche Baumreihe und 
die übrigen Bäume am Rande des Grundstücks für den geplanten Gebäudekomplex 
entfallen müssen. 
Im verbindlichen Bauleitplanverfahren wird geprüft, welche Bäume beziehungsweise 
welche Baumstrukturen erhalten werden können. Nach dem derzeitigen Kenntnis-
stand können die Bäume auf dem Grundstück im Zuge der Umsetzung des (verbind-
lichen) vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht erhalten bleiben. Sie werden im

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan be-
wertet. Für den zu erwartenden Eingriff, der derzeit noch nicht beziffert werden kann, 
ist ein Ersatz erforderlich. Art und Umfang des ökologischen Ausgleichs ist im vorha-
benbezogenen Bebauungsplan festzusetzen. Der (vorbereitende) Flächennutzungs-
plan trifft hierzu keine Regelungen. 
Rheinblick / Grundstückswert 
Die durch den neuen Gebäudekomplex entfallenden Sichtverbindungen von der 
Hohe Straße zum Rhein werden kritisiert. Das wirtschaftliche Verwertungsinteresse 
des Vorhabenträgers dominiere Belange der Allgemeinheit, hier der Nachbarschaft 
diesseits und jenseits der Hohe Straße. 
Obwohl eine Blickbeziehung zum Rhein der Anwohner*innen für diese als positiv an-
zusehen ist, besteht hierauf kein städtebaulicher Schutzanspruch. Bei der bestehen-
den Wohnungsknappheit in Köln wird der Schaffung von neuem Wohnraum Vorrang 
vor einem gegebenenfalls bestehenden Rheinblick gegeben. Insofern stellt eine et-
waige Entwicklung des Grundstückswertes von Bestandsgebäuden keinen städte-
baulichen Belang dar, welcher einer ergänzenden Bebauung entgegengehalten wird. 
Ruhender Verkehr 
Es bestehe die Sorge, dass die Neubebauung eine unzureichende Parkplatzsituation 
entlang der Hohen Straße und anderen unmittelbar angrenzenden Straßen unzumut-
bar mache. Es wird u. a. gefordert, dass bei den geplanten Größen der Wohneinhei-
ten mindestens zwei Stellplätze je Wohneinheit in der grundstückseigenen Tiefga-
rage zu errichten sind. 
Der Forderung wird nicht entsprochen, da der FNP keine Regelungen zum ruhenden 
Verkehr trifft. 
Auf Ebene des (vorbereitenden) FNP werden die planungsrechtlichen Voraussetzun-
gen für die Konkretisierung verbindlicher Vorgaben für den Wohnungsbau auf Ebene 
des (verbindlichen) vorhabenbezogenen Bebauungsplans geschaffen. 
Die Anregungen zum konkreten Bauvorhaben, hier auf den ruhenden Verkehr, wer-
den auf Ebene des verbindlichen Bauleitplanverfahrens geprüft. 
Fließender Verkehr 
Aufgrund der Neubebauung und aufgrund des damit verbundenen Mehrverkehrs wird 
die Sorge vor einer sich verschärfenden Verkehrssituation geäußert. 
Die Bedenken werden nicht geteilt. Der FNP trifft an dieser Stelle keine Regelungen 
zum fließenden Verkehr, da im Plangebiet und angrenzend keine gesamtstädtischen 
oder überörtlichen Hauptrouten durch die Planung berührt sind.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Auf Ebene des (vorbereitenden) FNP werden die planungsrechtlichen Voraussetzun-
gen für die Konkretisierung verbindlicher Vorgaben für den Wohnungsbau auf Ebene 
des (verbindlichen) vorhabenbezogenen Bebauungsplans geschaffen. 
Die Anregungen zum konkreten Bauvorhaben, hier bezogen auf den fließenden Ver-
kehr, werden auf Ebene des verbindlichen Bauleitplanverfahrens geprüft. 
3.3 Verlauf ab Vorgabenbeschluss 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
Abs. 2 BauGB erfolgte vom 13.01.2025 bis 13.02.2025 einschließlich. 
Die Veröffentlichung des Entwurfs wurde im Amtsblatt Nr. 10 am 05.03.2025 öffent-
lich bekannt gemacht und wurde vom 13.03.2025 bis 14.04.2025 einschließlich 
durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden hier-
über mit Schreiben vom 06.03.2025 informiert. 
 
4. Erläuterungen zum Plangebiet und dessen Umgebung 
4.1 Bestehende Nutzungen  
Der Flächennutzungsplan stellt den Änderungsbereich bisher als „Grünfläche“ dar. In 
der Grünfläche befinden sich derzeitig nördlich des Änderungsbereichs ein Judoclub 
und östlich des Änderungsbereichs eine Villa, welche den Änderungsbereich bisher 
privat gärtnerisch extensiv nutzte. 
Im Süden des Änderungsbereichs befindet sich der Uferbereich des Rheins und im 
Westen wird der Bereich durch die bestehende Wohnbaufläche begrenzt. 
4.2 Grün- und Freiraum  
Der Änderungsbereich befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Landschaftsschutz-
gebiet des Rheins und den dazugehörigen Uferbereichen mit ihrer Funktion als Nah-
erholungsgebiete. Zudem sind circa zwei Kilometer westlich des Änderungsbereichs 
die zum Landschaftsschutzgebiet dazugehörigen Rheinauen fußläufig zu erreichen. 
Auch ist der Änderungsbereich privat genutzter Teil einer größeren Grünfläche, wel-
che sich nordöstlich über die Kölner Straße hinweg erstreckt.  
Die privat genutzte Grünfläche ist als Wiese angelegt.  
In etwa einem Kilometer Entfernung zum Änderungsbereichs besteht ein öffentlicher 
Spielplatz am Schildgenweg/ Heidbergweg. Im Stadtteil Porz-Ensen besteht insge-
samt weiterer Bedarf an öffentlichen Spielplätzen.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
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4.3 Verkehr und Mobilität  
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Der Änderungsbereich befindet sich in der Nähe der Stadtbahnliene 7 und ist damit 
an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Die Haltestelle „Gilgaustraße“ 
ist circa 650 m und die Haltestelle „Ensen-Kloster“ circa 900 m vom Änderungsbe-
reich entfernt. Somit sind beide Stadtbahnhaltestellen fußläufig erreichbar. 
Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
Die Haupterschließung des Änderungsbereichs erfolgt über die Hohe Straße. Die 
Hohe Straße mündet in die Kölner Straße, wodurch eine gute überörtliche Anbindung 
an die Stadtteile-Deutz sowie Porz-Mitte und im weiteren Verlauf Zündorf-Süd ge-
währleistet ist.  
Fuß- und Radverkehr  
Der Änderungsbereich ist über die Hohe Straße und ihre untergeordneten Wegever-
bindungen gut fußläufig und für Radverkehr vernetzt. Über die Hohe Straße hinweg 
besteht eine gute Anbindung an weitere begehbare und befahrbare Straßen. Zudem 
besteht auf der Kölner Straße einseitig ein Radweg. 
Soziale Infrastruktur und Bildungseinrichtungen 
 Jugendeinrichtungen 
Der Stadtteil Ensen liegt auf Rangplatz 28 der Bedarfsanalyse „Angebote der Offe-
nen Kinder- und Jugendarbeit“. Perspektivisch soll im Stadtteil ein aufsuchendes Ju-
gendprojekt platziert werden. 
Öffentliche Spielplätze 
Für den Stadtteil besteht gemäß der Spielplatzbedarfsanalyse ein erheblicher Flä-
chenfehlbedarf. In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet steht aber kein Grundstück 
zur Verfügung, auf dem ein Kinderspielplatz mit einer Mindestgröße von 500 m² an-
gelegt werden könnte. 
Auf Ebene des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie im Rahmen eines 
Durchführungsvertrages wird geregelt, dass auf einem nahegelegenen Spielplatz 
(voraussichtlich Westhovener Berg/ Viktoriastraße) eine Aufwertung durch attraktive 
Spielangebote erfolgen soll. 
Zusätzlich ist für das Bauvorhaben ebenfalls auf Ebene des Vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans gemäß der vom Rat der Stadt Köln beschlossenen „Satzung der Stadt

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Köln für private Spielflächen“ eine wohnungsnahe private Spielfläche für Kleinkinder 
von 0-6 Jahren auszuweisen und einzurichten. 
 Kindertageseinrichtungen 
Auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens "Hohe Straße" sind ca. 20 neue Wohnein-
heiten geplant. Durch die geringe Anzahl der neuen Wohneinheiten entsteht kein 
neuer Bedarf an Betreuungsplätzen in einer Kindertagesstätte oder Kindertages-
pflege. 
Schulen 
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich mehrere Grundschulen (GGS Hohe 
Straße, KGS Am Altenberger Kreuz, KGS Kupfergasse). 
Die Änderung des FNP wird aufgrund der geringen Anzahl der realisierbaren 
Wohneinheiten kaum Auswirkungen auf die Anzahl der Schüler*innen je Jahrgangs-
stufe zeigen. 
Dennoch bleibt zu beachten, dass die Schulentwicklungsplanung für die Grundschu-
len im Umfeld einen Platzmangel festgestellt hat. Der Neubau einer 2-zügigen 
Grundschule auf dem Schulstandort Berliner Str. 36 soll die zukünftigen Schulplatz-
bedarfe in der Planungsregion Ensen/ Westhoven decken. Es besteht derzeit kein 
gesicherter Termin für den Schulstart. Ohne eine Erweiterung der Schulplatzkapazi-
täten wird der Stadtteil Ensen perspektivisch mit Schulplatzdefiziten konfrontiert, die 
mit Fertigstellung neuer Wohnbauprojekte noch verstärkt werden.  
Nahversorgung 
Ein Nahversorgungszentrum mit einem Lebensmittelmarkt, einer Bäckerei und einer 
Apotheke befindet sich in fußläufiger Entfernung zum Plangebiet an der 
Gilgaustraße.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
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5. Planungsvorgaben 
5.1  Regionalplan i. V. m. Landesentwicklungsplan (LEP NRW) 
 
Abbildung 1: Ausschnitt des geltenden Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Abbildung 2: Ausschnitt des 2. Entwurfs zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln (Oktober 2024)

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Der Landesentwicklungsplan NRW stellt für den Änderungsbereich einen Siedlungs-
raum dar, der sich an den Darstellungen des Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) 
orientiert, die der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln in diesem Bereich aus-
weist. Im Süden grenzt der Änderungsbereich unmittelbar an ein festgelegtes „Gebiet 
für den Schutz des Wassers“ und im Osten an ein „Gebiet zum Grundwasser- und 
Gewässerschutz“ an. Die Darstellungen des LEP ermöglichen somit die im Rahmen 
der Flächennutzungsplanänderung geplante Siedlungsentwicklung. 
Laut dem aktuell rechtskräftigem Regionalplan liegt der Änderungsbereich innerhalb 
eines Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB). Der südliche, zum Rhein orientierte, 
Teil des Änderungsbereiches grenzt zudem unmittelbar an den Überschwemmungs-
bereich des Rheins an. Im Westen wird ein Bereich zum Grundwasser- und Gewäs-
serschutz dargestellt. 
Der Regionalplanentwurf übernimmt für das Plangebiet die bereits bestehenden 
Festlegungen und sieht für den Änderungsbereich weiterhin einen Allgemeinen Sied-
lungsbereich (ASB) vor. Die geplante Darstellung des Änderungsbereiches als 
Wohnbaufläche entspricht somit den Festlegungen des Regionalplanes. 
5.2 Landschaftsplan 
 
Abbildung 3: Auszug aus dem Landschaftsplan  
Der Änderungsbereich der 237. Änderung des Flächennutzungsplans liegt nicht in-
nerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Köln. In unmittelba-
rer Nähe des Änderungsbereiches befindet sich das Landschaftsschutzgebiet L20 
„Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Rodenkirchen bis Langel rechtsrheinisch“

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
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und die dazugehörigen Uferbereiche mit ihren Funktionen als Naherholungsgebiete. 
In circa zwei Kilometer Entfernung in westlicher Richtung schließen sich die zum 
Landschaftsschutzgebiet dazugehörigen Rheinauen an. 
Die Festsetzungen des Landschaftsplanes sollen gemäß § 5 Abs. 4 BauGB in den 
Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen werden. Da der Flächennutzungs-
plan der Stadt Köln diese Übernahme derzeit nicht vornimmt, soll durch die obige Ab-
bildung auf die im Landschaftsplan enthaltenen Festsetzungen gemäß § 5 Abs. 4 
BauGB bis zur redaktionellen Anpassung des Flächennutzungsplans hingewiesen 
werden. Die fachrechtlichen Vorgaben sind unabhängig von der Darstellungsweise in 
der Planurkunde zum FNP zu berücksichtigen. 
5.3 Bebauungsplan  
Der Bereich der 237. Änderung des Flächennutzungsplans weicht in Teilen vom Gel-
tungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 724062/02 Hohe Straße 
in Köln-Porz-Ensen ab. Hintergrund ist das Planungsziel, die planungsrechtlichen Vo-
raussetzungen auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung für die Schaffung 
von Wohnraum vorzubereiten. Deshalb umfasst der Änderungsbereich des FNP die 
Flächen, die einer baulichen Nutzung in Zukunft zugänglich sein sollen. 
Der Geltungsbereich des aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
liegt innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 73409/05 vom 
04.05.1992. Dieser wird im Bereich des Bebauungsplans Nr. 724062/02 überplant, 
ein Aufhebungsverfahren für den Bereich ist nicht erforderlich. Für das Plangebiet 
selbst setzt der bestehende Bebauungsplan eine private Grünfläche „Wiese / Obst-
garten“ fest. Das Rheinufer und weiter östlich angrenzende Flächen sind als öffentli-
che Grünflächen „Parkanlage“ festgesetzt. Der Bereich des Judoclubs ist als Allge-
meines Wohngebiet mit einer geschlossenen Bauweise und einer GRZ von 0,6 und 
einer GFZ ebenfalls von 0,6 festgesetzt.  
5.4 Wasserschutz  
Nach § 51 WHG festgesetzte und nach § 52 Abs. 2 WHG vorgesehene Wasser-
schutzgebiete 
Der Änderungsbereich der 237. Änderung des Flächennutzungsplans liegt am westli-
chen Rand der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Westhoven 
der RheinEnergie AG. Daraus resultierende Auflagen zum Schutz des Grundwassers 
sind im Rahmen eines Bauantragsverfahrens zu beachten. 
Geplante Wasserschutzzonen sind im Änderungsbereich nicht vorhanden.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 16 von 65 
Die Festsetzungen der Wasserschutzgebietsverordnung sollen gemäß § 5 Abs. 4 
BauGB in den Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen werden. Da der Flä-
chennutzungsplan der Stadt Köln diese Übernahme derzeit nicht vornimmt, soll mit 
der Abbildung 4 auf die in der Verordnung enthaltenen Festsetzungen und ggfs. vor-
läufigen Anordnungen gemäß § 5 Abs. 4 BauGB bis zur redaktionellen Anpassung 
des Flächennutzungsplans hingewiesen werden. Die fachrechtlichen Vorgaben sind 
unabhängig von der Darstellungsweise in der Planurkunde zum FNP zu berücksichti-
gen. 
 
Abbildung 4: Ausschnitt festgesetzte Wasserschutzzonen 
 
5.5 Hochwasserrisikogebiet/ Überschwemmungsgebiet 
Festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete nach § 76 WHG 
Der südliche Böschungsbereich trennt den Änderungsbereich am Hochufer vom ge-
setzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Rheins. 
Aufgrund des Maßstabes des FNP von 1:25.000 und der damit verbundenen Pla-
nungsunschärfe kann das Plangebiet im Böschungsbereich eine geringfügige Über-
lagerung mit dem Überschwemmungsgebiet des Rheins aufweisen ((Ordnungsbe-
hördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Rheins 
im Bereich der Städte Köln, Bonn, Leverkusen, Wesseling, Niederkassel, Troisdorf, 
Sankt Augustin, Siegburg, Bornheim, Königswinter und Bad Honnef (Überschwem-
mungsgebietsverordnung „Rhein“), Bezirksregierung Düsseldorf als Obere Wasser-
behörde, 14.08.2017). In festgesetzten Überschwemmungsgebieten dürfen zwar

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 17 von 65 
keine Baugebiete ausgewiesen werden, gemäß § 78 WHG dürfen jedoch öffentliche 
Grünflächen im Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden, wie es auf Ebene des 
Vorhabenbezogenen Bebauungsplans verwirklicht werden soll (vgl. BeckOK Um-
weltR/Schmitt WHG § 78 Rn. 20). 
 
Hochwasserrisikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 78b WHG 
Das Plangebiet liegt auch nicht im Hochwasserrisikogebiet (Extremhochwasser für 
>HQ500), welches südlich an den Änderungsbereich angrenzt und sich in diesem 
Teilabschnitt fast deckungsgleich mit dem Überschwemmungsgebiet überlagert. 
Die Hochwasserrisiko- und festgesetzten Überschwemmungsgebiete sollen gemäß 
§°5 Abs. 4 BauGB in den Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen, vorläufig 
gesicherte Überschwemmungsgebiete vermerkt werden. Da der Flächennutzungs-
plan der Stadt Köln diese Übernahme derzeit nicht vornimmt, soll mit der Abbildung 5 
auf die Festsetzungen und vorläufigen Sicherungen gemäß § 5 Abs. 4 BauGB über-
gangsweise hingewiesen werden. Die fachrechtlichen Vorgaben sind unabhängig 
von der Darstellungsweise in der Planurkunde zum FNP zu berücksichtigen bzw. zu 
beachten. 
 
Abbildung 5: Ausschnitt Hochwasserrisikogebiet/ Überschwemmungsgebiet

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 18 von 65 
5.6 Denkmalschutz 
Im Geltungsbereich der 231. Änderung des FNP liegen keine Bau- oder Bodendenk-
mäler. 
5.7 Städtebauliche Entwicklungskonzepte 
Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
(StEK Wohnen) beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbe-
darf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Be-
völkerungsprognose 2011. In der Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird 
Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. 
Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach auf rund 66.000 Wohnungen. Diese 
Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung StEK Wohnen“ – Ratsbeschluss vom 
20.12.2016 – zu entnehmen. 
Aufgrund gutachterlicher Betrachtung aus dem Jahr 2020 wird der zusätzliche Woh-
nungsbedarf bis zum Jahr 2040 zwischen 44.000 und 64.000 Wohneinheiten gese-
hen (s. Mitteilungsvorlage 3435/2020) und auch die aktuelle Bevölkerungsprognose 
geht in der Basisvariante bis zum Jahr 2050 weiterhin von einem Bevölkerungszu-
wachs und einem Zuwachs der Haushaltszahlen aus (s. Mitteilungsvorlage 
3926/2022). Köln ist somit weiterhin eine wachsende Stadt mit hohen Flächenbedar-
fen. 
Die Stadt Köln hat sich gemäß StEK Wohnen neben der Schaffung von ausreichend 
Wohnungen zum Ziel gesetzt, auch den qualitativen Ansprüchen an den Wohnraum 
gerecht zu werden. Zudem wird für Haushalte, die auf mietpreisgünstige Wohnungen 
angewiesen sind, der Bau von jährlich 1.000 öffentlich geförderten Wohnungen an-
gestrebt. Des Weiteren sollen bei der Inanspruchnahme von Flächen die sozialen 
und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum in Einklang mit seinen ökologischen 
Funktionen gebracht werden.  
Das Plangebiet selbst ist keine im STEK Wohnen aufgeführte Fläche. Durch die vor-
gesehene Entwicklung dieser Fläche wird jedoch ein Beitrag zur Deckung des Wohn-
raumbedarfes der Stadt Köln geleistet und den Zielen des StEK Wohnen entspro-
chen. 
Köln-Katalog 
Der „Köln-Katalog: Typologien für kompakte, nachhaltige und lebenswerte Quartiere“ 
wurde am 23.03.2023 vom Rat beschlossen. 
Als Schlüsselprojekt der Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“ vertieft und kon-
kretisiert der Köln-Katalog deren Leitsätze und Ziele. Er entwickelt anschauliche und

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 19 von 65 
flächensparende Quartierstypologien für die Zieldichten, die in der Stadtstrategie für 
neue Quartiere vorgesehen sind. Der Köln-Katalog empfiehlt dabei bestimmte, auf 
die unterschiedlichen Lagequalitäten der Innenstadt, inneren und äußeren Stadt be-
zogene Dichtetypologien für künftige Quartiersentwicklungen. 
Da der Flächennutzungsplan der Stadt Köln keine Darstellungen gemäß § 5 Abs. 2 
Satz 1 Nr. 1 BauGB nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung enthält, fin-
det der Köln-Katalog hier keine Anwendung. 
Als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetz-
buch (BauGB) wird der Köln-Katalog auf Ebene der Bebauungspläne mit anderen 
Belangen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB abgeglichen. Bei dieser Abwägung sind die Vor-
gaben und Hinweise des Köln-Katalogs zu städtebaulichen Zieldichten und Qualitä-
ten zu berücksichtigen. So entfaltet der Köln-Katalog eine steuernde Wirkung inner-
halb und außerhalb der Verwaltung. 
Der Köln-Katalog betrachtet die Zieldichten der Stadtstrategie als „Soll-Werte“ für 
neue Projekte, die nach dem Beschluss der Stadtstrategie angelaufen sind und als 
„Richt-Werte“ für Projekte in bereits länger laufenden Verfahren, wie der verbindli-
chen Bauleitplanung an der Hohe Straße. 
Zur Bewertung angemessener Dichtewerte bei neuen Quartiersentwicklungen be-
dient sich der Katalog des Begriffs der Quartiersdichte, mit der das Verhältnis von 
Geschossfläche zur gesamten Quartiersfläche einschließlich der öffentlichen Flächen 
gemeint ist. Dabei wird für das Plangebiet, welches der Kategorie Äußere Stadt zu-
geordnet wird, eine Quartiersdichte von 0,8 als Mindestwert angegeben. Der im Pa-
rallelverfahren aufgestellte Bebauungsplan bewegt sich in diesem Zielwertkorridor. 
Masterplan Stadtgrün 
Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 den Masterplan Stadtgrün beschlossen. 
Durch den Masterplan Stadtgrün soll gewährleistet werden, dass die grün-und frei-
raumplanerischen Belange unter anderem im Rahmen der Bauleitplanung ausrei-
chend Berücksichtigung finden und eine nachhaltige Entwicklung der Stadt gewähr-
leisten.  
Der durch die 237. FNP-Änderung zusätzlich in Anspruch genommene Freiraum ist 
im Masterplan Stadtgrün nicht als „Immergrün“ gekennzeichnet, wie der hochauflö-
sende Ausschnitt des Leitbildes für die grüne Infrastruktur der Stadt Köln auf der fol-
genden Seite entnommen werden kann.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 20 von 65 
 
Abbildung 6: Ausschnitt aus dem Leitbild für die grüne Infrastruktur, o. M. 
 
Die an das Plangebiet grenzenden Grünflächen sind jedoch Bestandteil des „Immer-
grüns“. 
Diese Flächen sollen für immer als multifunktionale Grün- und Freiräume gesichert 
werden. Dieser Kategorie werden alle multifunktionalen Flächen, innerstädtische 
Grünflächen, der Innere und Äußere Grüngürtel mit den verbindenden radialen Grün-
zügen sowie die hochwertigen und geschützten Naturschutzflächen zugeordnet. Die 
Flächen des Immergrüns dürfen nicht bebaut oder die Räume in ihrer Fläche und 
Funktion beeinträchtigt werden. Bei schon festgesetzten Bauleitplanungen, die das 
Immergrün einschließen, ist dieses in Funktionen und Umfang zu sichern, zu qualifi-
zieren und wo möglich zu erweitern. Dies kann auch in Form eines geänderten Flä-
chenumgriffs erfolgen. 
Die Inanspruchnahme von Freiraum ist mit dieser FNP-Änderung auf einen nicht zum 
„Immergrün gehörenden“, heute bereits extensiv gärtnerisch genützten Bereich be-
schränkt, der auch heute nicht vor weiterer Flächenversiegelung durch Wege, Ter-
rassen oder bauliche Nebenanlagen geschützt ist. Zudem ist der öffentlich zugängli-
che Freiraum durch die Änderung nicht berührt. 
Vor diesem Hintergrund und den im Zeitpunkt des Ratsbeschlusses am 23.03.2023 
bereits weit fortgeschrittenen Bauleitplanverfahren ist die beabsichtigte Änderung der 
237. Änderung des FNP mit dem Masterplan Stadtgrün in den Grundzügen verein-
bar. 
5.8 Städtische Richtlinien 
Kooperatives Baulandmodell 
Mit Datum vom 24.02.2014 wurde das vom Rat der Stadt Köln beschlossene „Koope-
rative Baulandmodell“ (KoopBLM) Köln als Richtlinie zur Förderung des öffentlich ge-

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 21 von 65 
förderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegünstigten an den Folge-
kosten erstmalig bekanntgemacht. Die Bekanntmachung der Fortschreibung und da-
mit aktuellen Fassung der Richtlinie des KoopBLM erfolgte am 10.05.2017 im Amts-
blatt der Stadt Köln. Neben der Richtlinie beschreibt eine Umsetzungsanweisung, 
welche zuletzt mit Ratsbeschluss vom 05.05.2022 angepasst wurde, die einzelnen 
Verpflichtungen.  
Die Regelungen des Kooperativen Baulandmodells werden hier in der verbindlichen 
Bauleitplanung keine Anwendung finden, da das Vorhaben von zu geringem Umfang 
ist und der Aufstellungsbeschluss bereits im Jahr 2013 gefasst wurde. 
Klimaschutzleitlinien 
Um den Klimaschutz frühzeitig in den verschiedenen Verfahren der Umsetzung nicht-
städtischer Neubauvorhaben in Köln zu berücksichtigen, wurden vom Rat der Stadt 
Köln am 17.03.2022 die Leitlinien zum Klimaschutz beschlossen. 
Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO2-Emissionen im gesamten 
Gebäudebereich. Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise erhöhten 
Emissionen im Gebäudebestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine 
positive Energiebilanz aufweisen. Das bedeutet, Gebäude sind so zu planen, dass 
ein möglichst geringer Energiebedarf entsteht, der zu möglichst hohen Anteilen durch 
erneuerbare Energien gedeckt wird, oder dass diese sogar Energieüberschüsse er-
zielen. Die Leitlinien geben daher verbindliche Vorgaben und Empfehlungen zum 
energetischen Klimaschutz bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen sowie bei 
der Veräußerung und Erbbaurechtsbestellung kommunaler Flächen vor. Sie finden 
im gleichnamigen Bebauungsplan im Parallelverfahren Anwendung.  
Das Energiekonzept zum Bebauungsplan ist mit der Klimaschutzleitstelle der Stadt 
Köln abgestimmt. Die nachfolgende Klimafunktionskarte gibt Hinweise auf Erforder-
nisse zur Anpassung der Bauleitplanung an den Klimawandel:

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 22 von 65 
 
Abbildung 7: Ausschnitt der Klimafunktionskarte 
Der Änderungsbereich befindet sich gemäß der Klimafunktionskarte ebenso wie die 
nördlich und westlich angrenzende Bestandsbebauung weitestgehend in der Klasse 
4 (klimaaktiv) und in unmittelbarer Rheinnähe in der Klasse 5 (stark klimaaktiv). 
Klasse 4 
Diese Flächen weisen einen ungestörten und ausgeprägten Tagesgang von Tempe-
raturen und Feuchte auf. Sie weisen eine hohe Frisch- und Kaltluftproduktion auf, da 
die Bereiche sehr windoffen sind. 
Klasse 5 
Die Bereiche, welche der Klasse 5 zuzuordnen sind, gehören zu den stadtklimatisch 
am stärksten ausgleichenden Bereichen. 
Der Änderungsbereich zählt somit zurzeit zu den klimaaktiven Flächen, welche emp-
findlich auf Nutzungsänderungen reagieren. 
Daher muss den Auswirkungen auf den Änderungsbereich geeigneten Maßnahmen 
zur Minderung und Vermeidung begegnet werden. Voraussichtlich kann trotz der 
Neubebauung der Fläche die klimatische Belastung durch geeignete Maßnahmen 
auf Ebene des Bebauungsplanes gemindert werden. Diese Maßnahmen werden in-
nerhalb der Bebauungsplanung festgesetzt und sind damit nicht Bestandteil der Än-
derung des Flächennutzungsplans.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 23 von 65 
6. Der Änderungsbereich im Flächennutzungsplan  
6.1 Auswirkungen der Planänderung  
Bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan 
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt den Bereich der 237. 
Änderung des Flächennutzungsplans als „Grünfläche“ dar.  
Zukünftige Darstellung im Flächennutzungsplan 
Durch die 237. Änderung des Flächennutzungsplanes werden die planungsrechtli-
chen Voraussetzungen zur Schaffung von erforderlichem Wohnraum geschaffen. 
Die Größe der Bauflächendarstellung gegenüber der Grünflächendarstellung erhöht 
sich um ca. 0,3 ha. Der Verlust an Grünflächendarstellung im FNP geht nicht zu Las-
ten des öffentlich zugänglichen Freiraums. 
Die Auswirkungen auf die jeweiligen Umweltschutzgüter werden in dem zu dieser Be-
gründung gehörenden Umweltbericht ausführlich dargestellt und bewertet. 
Flächenbilanzierung  
Es ergeben sich folgende flächenmäßige Veränderungen in der Darstellung des Flä-
chennutzungsplans: 
Tabelle 1: Übersicht des Flächenverlustes und -zugewinns 
Art der Darstellung  bisherige FNP-Darstellung künftige FNP-Darstellung 
ha % ha % 
Grünfläche 0,3 100 0,00 0 
Wohnbaufläche (W) 0,00 0 0,3 100 
SUMME 0,3 100 0,3 100 
 
6.2 Alternativstandorte 
Die geplante Entwicklung knüpft an den im Jahr 2007 im Rahmen der Regionale 
2010 durchgeführten Wettbewerb: „rhein- wohnen am strom“ an. Gemäß der Wettbe-
werbsauslobung soll ein Beitrag zur Deckung des Wohnraumbedarfs in Rheinnähe 
entwickelt werden. Unter dieser Zielsetzung bestehen keine zweckdienlichen Alterna-
tivstandorte.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 24 von 65 
Umweltbericht Teil A 
7. Einleitung 
Für das FNP-Änderungsverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 
Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a 
BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a 
BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 
7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Das Gebiet der 237. Flächennutzungsplan-Änderung liegt im Stadtteil Porz-Ensen im 
Osten von Köln und gehört zum Stadtbezirk Porz. Diese Änderung des Flächennut-
zungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB zum vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan 724062/02 – Arbeitstitel: „Hohe Straße“ in Köln-Porz-En-
sen. Ziel der FNP-Änderung ist die Umwandlung einer privat genutzten Grünfläche 
hin zu Wohnbaufläche. Westlich grenzt bereits eine Wohnbauflächendarstellung an. 
Das Änderungsgebiet umfasst im Wesentlichen das Plangebiet des Vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes „Hohe Straße“ in Köln-Porz-Ensen (mit Ausnahme einer 
nordöstlichen Teilfläche) sowie randlich kleinflächig Verkehrsflächen der Hohen 
Straße sowie öffentlich genutzte Grünflächen zum Rheinufer hin. Das Änderungsge-
biet hat eine Größe von circa 0,3 ha. 
7.2 Bedarf an Grund und Boden 
s. hierzu unter Punkt 6.1 Flächenbilanzierung  
7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen 
festgelegten Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnun-
gen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde ge-
legt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. 
Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bun-
desimmissionsschutzgesetzt (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und 
seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Land-
schafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner 
Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz 
(DSchG). Auf Landeseben greifen weitere Regelungen wie das Landeswassergesetz 
Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Ver-
ordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnun-
gen und der Luftreinhalteplan.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 25 von 65 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan 
der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Be-
schreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. 
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung/ europäi-
sche Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be-
achtung der Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-
Schutzausweisung, Entwicklungsziele 
umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW Baumschutzsatzung 
Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen;  
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild-lebender 
Tiere und Lebensgemeinschaften, 
Vermeidung Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan-
zenarten, Erhalt von Lebensräumen, 
Stärkung der Biotopvernetzung, Ent-
wicklung und Wiederherstellung der 
Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Ein-
griffe; Schutz der natürlichen Lebens-
grundlagen 
Eingriff/ Ausgleich Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt ; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortge-
recht 
Fläche Baugesetzbuch Schonender Umgang mit Boden, In-
nenentwicklung vor Außenentwick-
lung, Revitalisierung von vorgenutzten 
Flächen 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
dem Erholungswert von Landschaft- 
und Ortsbild; Wahrung des Charak-
ters der Kulturlandschaft 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwen-
dung schädlicher Bodenveränderun-
gen und Einträge, 
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen-
richtlinie, HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von Fließge-
wässern; Reinhaltung, Schutz und 
Pflege von Gewässern; Deckung

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 26 von 65 
Wasserbedarf; Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; naturna-
her Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, Landeswasserge-
setz NW, Wasserschutz-
zonen-Verordnung 
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Berücksichtigung der Ge- und 
Verbote; Vermeidung von Einträgen; 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, 
Klimaschutzkonzept Köln 
BNatDchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla-
nung von Frischluftzufuhr durch Grün-
flächen; Verbesserung des Mikrokli-
mas durch Baumpflanzungen und 
Grünflächen; Maßnahmen zur Klima-
wandelanpassung 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
Bundesimmissions-schutz-
gesetz; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte 
der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden 
von Emissionen und Konflikten; Erhalt 
und Verbesserung der Luftgüte; Ein-
haltung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft fest-
gelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten 
werden 
BauGB; Bundesimmissi-
ons-schutzgesetz; Luft-
reinhalteplan Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV 
Vermeidung von Emissio-
nen (nicht Lärm/Luft, insbe-
sondere Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; 
LAI Hinweise; TA-Luft, An-
hang 7, LWG NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach- 
und fachgerechten Entsorgung 
Erneuerbare Energien/ 
Energieeffizienz 
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungsausschuss 
zur solaren Optimierung; 
EEG 2023, GEG 2023, 
EnergieeinsparVO, Be-
schluss des Rates der 
Stadt Köln zur Klimaneut-
ralität bis 2035 (06/2021), 
Leitlinien Klimaschutz der 
Stadt Köln (03/2022) 
Energieeffizient Planen, Verringerung 
/ Vermeidung von Klimagas-Emissio-
nen, energetisch optimierte Baustan-
dards 
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 16. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BIm-
SchV, BauGB; Lärmakti-
onsplan Stufe III 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 27 von 65 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
- Hochwasserschutz 
 
 
 
- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
- Starkregenvorsorge 
 
 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; Hochwasser-
schutzG II 
BRPHV 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm-
SchV 
 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass 
NW, städtischer Vorsorge-
wert 
WHG 
 
Hochwassersichere Baugebiete, Hin-
weis auf Hochwasserrisikogebiete; 
Hochwasserrisikoprophylaxe 
 
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände 
zu sensiblen Nutzungen 
 
 
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; 
Ableitung von Niederschlagswasser; 
Verhindern von Starkregengefahren 
Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor-
gung mit Tageslicht / Be-
sonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhält-
nisse 
Kultur- und sonstige Sach-
güter 
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen, Resten historischer 
Kulturlandschaften oder deren Be-
standteilen 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungs-
plan-Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgren-
zen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden 
Gemeinden abgestimmt.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 28 von 65 
Umweltbericht Teil B 
 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
7.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit 
der Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Inhalten der 237. Flächennut-
zungsplan-Änderung „Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen“. Geprüft wird, welche erheb-
lichen Auswirkungen durch die Umsetzung der FNP-Änderung auf die Umweltbe-
lange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im 
Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden re-
gelmäßig bzw. dauerhaft anzunehmende erhebliche Einwirkungen geprüft, nicht je-
doch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt 
und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulie-
rende Umweltauswirkungen beschrieben. 
Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario -Bestand) 
Das Planänderungsgebiet befindet sich im Stadtteil Köln-Porz-Ensen in unmittelbarer 
Nähe zum Rheinufer. 
Es wird im Nordwesten durch Wohnbebauung westlich der Hohen Straße, im Nord-
osten durch angrenzende Bebauung und im Süden durch eine Böschung am Rhein-
ufer abgegrenzt. Im Osten ist das Gebiet zum bestehenden Wohnhaus hin in der vor-
handenen Ziergartenfläche begrenzt. 
Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvari-
ante) 
In der Nullvariante verbleibt die Änderungsfläche als Grünfläche mit weit überwiegen-
der Nutzung als extensiver, gehölzbestandener Ziergarten. 
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 
(Planung) 
Geplant ist die Umwidmung einer „Grünfläche“ in eine „Wohnbaufläche“. Innerhalb 
dieser liegt der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Hohe Straße“. 
Die geplante Bebauung dieses Bereichs knüpft an den im Jahr 2007 im Rahmen der 
„Regionale 2010“ durchgeführten Wettbewerb: „rhein- wohnen am strom“ an.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 29 von 65 
7.5 Umweltbelange gem. §§°1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und 1a 
BauGB 
 
7.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnatur-
schutzgesetz NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Zur Tierwelt des FNP-Änderungsgebietes liegen Ergebnisse von Sonderuntersu-
chungen zur Avifauna und zur Fledermausfauna aus dem Sommerhalbjahr 2019 im 
Rahmen der Durchführung einer Artenschutzprüfung vor.  
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Ar-
ten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. Die 
Ergebnisse werden nachfolgend aufgeführt. 
Avifauna 
Zur Untersuchung der Avifauna erfolgte eine flächendeckende Brutzeiterfassung des 
gesamten Artenspektrums in fünf Begehungen des vorgegebenen Untersuchungs-
raumes tagsüber und drei Abend-/Nachtbegehungen zur Erfassung von Eulenvögeln.  
Die zeitliche Anordnung der Begehungen folgte den Vorgaben von SÜDBECK ET AL. 
(2005) bezüglich der artspezifischen Erhebungszeiträume (siehe hierzu Artenschutz-
prüfung: Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege, 2022).  
Die Begehungen wurden in der Brutsaison 2019 jeweils bei trockener Witterung und 
geeigneten Beobachtungsbedingungen (windstill bis max. schwacher Wind) durchge-
führt. 
Im Rahmen von fünf Begehungen tagsüber und 3 Abend-/Nachterfassungen wurden 
insgesamt 21 Vogelarten konkret nachgewiesen. 
Das Vogelartenspektrum des Gebietes setzt sich aus der für halboffen bebaute Sied-
lungszonen typischen Avifauna zusammen. Zusätzlich treten aufgrund des Vorkom-
mens von Gehölzbeständen auch vorwiegend waldbewohnende Arten auf. Außer-
dem wurden Arten beobachtet, die das Gebiet unabhängig von seiner Biotopstruktur 
im Zuge von Transferflügen oder als Durchzügler mehr oder weniger ausschließlich 
überfliegen (z. B. Dohle).

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 30 von 65 
Innerhalb des Gebietes wurden von folgenden 8 Vogelarten Brutreviere festgestellt: 
Amsel, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Stieglitz, Zaunkö-
nig, Zilpzalp.  
Unter den Brutvogelarten ist somit keine in NRW als planungsrelevante Vogelart (pla-
nungsrelevante Arten bzw. gefährdete Arten der regionalen Roten Liste für die Nie-
derrheinische Bucht) eingestuft. 
Als in NRW planungsrelevante Arten wurden im Gebiet nur die Arten Mehlschwalbe 
und Star als Nahrungsgäste festgestellt. Vom Star gelang lediglich eine Beobachtung 
von drei Individuen am 9. 4.2019. Die Mehlschwalbe nutzte bei den Begehungen 4 
und 5 den Luftraum über dem Gebiet zur Nahrungssuche. 
Tabelle 3: Vogelarten 
Art Status planungs-
relevant 
FFH RL 
2016 
Amsel Brutvogel -   
Blaumeise Nahrungsgast -   
Buchfink Nahrungsgast -   
Buntspecht Nahrungsgast -   
Dohle D -   
Elster Nahrungsgast -   
Haussperling Nahrungsgast -  V 
Heckenbraunelle Nahrungsgast -   
Kohlmeise Brutvogel -   
Mauersegler Nahrungsgast -   
Mehlschwalbe Nahrungsgast +  3 
Mönchsgrasmücke Brutvogel -   
Ringeltaube Brutvogel -   
Rotkehlchen Brutvogel -   
Star Nahrungsgast +  3 
Stieglitz Brutvogel -   
Zaunkönig Brutvogel -   
Zilpzalp Brutvogel -   
 
 
Fledermausfauna

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 31 von 65 
Zur Bewertung des Artenpotenzials erfolgten im Sommerhalbjahr 2019 insgesamt 6 
Abend-/Nachtkartierungen im Untersuchungsgebiet. Das Fledermaus-Artenspektrum 
wurde mittels Sicht- und Ultraschalldetektor-Beobachtung erfasst. 
 
Nachgewiesen wurden von Mai bis September 2019 sechs Fledermausarten und 
nicht determinierte Arten der Gattung Myotis. Bei den nicht determinierten Arten der 
Gattung Myotis handelt es sich vermutlich um Große/Kleine Bartfledermaus oder 
Wasserfledermaus. 
Das eigentliche Plangebiet wird in der späten Dämmerung als Nahrungshabitat von 
Zwergfledermäusen und einzelnen Rauhautfledermäusen, Großen Mausohren, Gro-
ßen/Kleinen Bartfledermäusen und Braunen/Grauen Langohren genutzt. Der Nach-
weis eines Quartiers in Spalten des kleinen Gebäudes zum Rhein hin oder in Baum-
höhlen gelang nicht.  
Die Gehölze und Hecken an der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Plangebiets 
und im nördlichen Bereich des Untersuchungsgebietes werden von durchfliegenden 
Zwergfledermäusen als Leitstruktur (Flugstraße) genutzt.  
Tabelle 3: Fledermausarten 
Braunes/Graues 
Langohr 
Nahrungsgast + FFH-
Anh. IV 
R / 1 
Große/Kleine Bartfle-
dermaus 
Nahrungsgast + FFH-
Anh. IV 
2 / 3 
Großes Mausohr Nahrungsgast + FFH-
Anh. IV 
2  
Rauhautfledermaus Nahrungsgast + FFH-
Anh. IV 
R 
Wasserfledermaus Nahrungsgast + FFH-
Anh. IV 
G 
Zwergfledermaus Pot. Sommerquar-
tiere, Nahrungsgast  
+ FFH-
Anh. IV 
 
 
Nullvariante: 
In der Nullvariante bleibt die Nutzung der Fläche als Gartenareal mit einem Bestand 
an allgemein häufigen einheimischen Br utvogelarten und einem Potential für weitere 
heimische Arten, wie Fledermausarten und andere Kleinsäuger. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
In der Planvariante wird der überwiegende Teil der Flächen des Gebietes durch 
Wohnbebauung als Tierlebensräume beseitigt bzw. stark beeinträchtigt, da innerhalb

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 32 von 65 
der Wohnbaufläche bei einer üblichen GRZ von 0,4 – 0,7 nur Teile der Lebensräume 
erhalten bleiben werden. Teilflächen werden auch weiterhin als Gartenareale, Grün-
fläche, Dachbegrünung intensiv bis mäßig intensiv genutzt werden. Sie erfüllen für 
störungsunempfindliche, allgemein häufige Arten Lebensraumfunktionen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (z. B. Straßenbäume, Straßenbe-
gleitgrün, Dachbegrünung, innere Durchgrünung mit Hecken, Retention von Oberflä-
chenwasser etc.) werden im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens 
in einem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag erarbeitet. 
Ebenso werden hier auf Grundlage einer Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung anhand 
der Biotopwertentwicklung erforderliche externe Ausgleichsmaßnahmen abgeleitet. 
Gemäß Fachbeitrag Artenschutz Stufe II zum Bebauungsplan kann das Auftreten 
von projektbedingten Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 i.V.m. Abs. 5 
BNatSchG für die im Wirkraum relevanten besonders geschützten Arten durch Ver-
meidungsmaßnahmen und vorgreifende Ausgleichsmaßnahmen vermieden werden. 
Für das FNP-Änderungsgebiet werden dabei Vermeidungsmaßnahmen zu Gehölzro-
dungen (Beachtung von Vogelbrutzeiten und Aktivitätsphasen der Fledermäuse), zur 
Freihaltung von Fledermausflugstraßen sowie zu CEF-Maßnahmen im Zuge des Ab-
risses und der Rodungstätigkeiten zum Ausgleich potenzieller Quartierverluste der 
Zwergfledermaus getroffen. 
Bewertung:  
Die Bestimmungen des gesetzlichen Artenschutzes werden eingehalten. Es verblei-
ben keine erheblichen faunistischen Beeinträchtigungen.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
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7.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landnaturschutzgesetz NRW 
Baumschutzsatzung Stadt Köln 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Heutige potentielle natürliche Vegetation 
Die zonale potenzielle natürliche Vegetation der Niederterrassenlehme ist der Mai-
glöckchen-Perlgras-Buchenwald der Niederrheinischen Bucht, im Bereich der Hoch-
flutsande inselartig durchdrungen vom Flattergras- Traubeneichen-Buchenwald. 
Arten und Biotope 
Im Sommer 2020 wurde im Plangebiet des VBP Hohe Straße und seiner näheren 
Umgebung der Bestand der vorkommenden Biotoptypen erfasst (Landschaftspflege-
rischer Fachbeitrag: Büro Arens, Köln & Büro für Regionalberatung, Naturschutz und 
Landschaftspflege, 2023). Die Bestandsbewertung wurde auf der Grundlage des Be-
wertungsverfahrens nach SPORBECK durchgeführt. In beigefügter Bestandskarte sind 
die Biotoptypen in Anlehnung an den für die Stadt Köln gültigen Biotoptypen-Code 
dargestellt. 
Im Einzelnen kommen im Planungsraum folgende Biotoptypen vor (jeweils mit Be-
nennung der Kürzel nach Köln-Code und SPORBECK): 
Biotoptypen innerhalb des Geltungsbereiches der FNP-Änderung  
Gartenhaus (SB 153 / HN 23) 
Im Plangebiet des VBP „Hohe Straße“ steht ein Gartenhaus aus Natursteinmauer-
werk am südlichen Grundstücksrand. 
Ziergärten mit hohem Gehölzanteil (GA 221 / HJ6) 
Der überwiegende Teil des Planänderungsgebietes ist als extensiv genutzter Ziergar-
ten mit prägendem Baumbestand gestaltet. Kennzeichnend sind extensiv gepflegte 
Rasenflächen, junge, mittelalte und alte sowie randlich stehende, hohe und ortsbild-
prägende Laubbäume mit umgebendem Strauchbewuchs. Die randlichen Baum- und 
Strauchbestände werden von Hybridpappel, Esche, Bergahorn, Walnuss, Schwarzer 
Holunder und Brombeere aufgebaut.  
Zur Hohen Straße sowie zum steil abfallenden Rheinufer hin ist das Gartengrund-
stück mit einer Gartenmauer abgegrenzt.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 34 von 65 
Straßenverkehrsfläche, Fahr- und Feldwege, versiegelt (VF 211 / HY1) 
Den Westrand der FNP-Änderungsfläche bildet die Hohe Straße als Erschließungs-
straße des Siedlungsteiles Ensen.  
Von dieser zweigt am Südrand des Gebietes ein befestigter Fußweg südostwärts 
zum Leinpfad entlang des Rheines ab. 
Fahr- und Feldwege, teilversiegelt (VF 213 / HY2) 
Eine schmaler, mit Rasengittersteinen befestigter Wegestreifen ist am Nordrand des 
Planänderungsgebietes abgegrenzt worden.  
Mauern ohne Fugen (BR 44 / HN82) 
Am West- und Südrand des genannten Ziergartenareales verläuft entlang der Hohen 
Straße und anschließend entlang des Gehweges eine Gartenmauer, die teils als Na-
tursteinmauer gestaltet und teils stark von Gehölz überwachsen ist. 
Intensiv beschnittene Hecken mit überwiegend nicht standorttypischen Gehöl-
zen (GH 422 / BD4) 
Am Nordostrand ist ein randliches Wohngrundstück mit einer Formschnitthecke aus 
Thuja bzw. Kirschlorbeer abgegrenzt. 
Baumgruppen, Einzelbäume, Baumreihen mit starkem Baumholz, standortty-
pisch (GH 721 / BF33) 
Im Randbereich der Ziergartenfläche sowie auch in östlich angrenzenden Gartenare-
alen stocken prägende Laubbäume, teils auch Obstbäume. Als Baumarten sind Hyb-
ridpappel, Esche und Bergahorn verbreitet. 
Baumgruppen, Einzelbäume, Baumreihen mit mittlerem Baumholz, standortty-
pisch (GH 731 / BF32) 
Im Nordostteil des Planänderungsgebietes sowie auch in östlich angrenzenden Gar-
tenarealen stocken Laubbäume mit mittlerem Baumholz. 
Biotoptypen außerhalb des Geltungsbereiches der FNP-Änderung  
Blockbebauung, offen (SB 122 / HN 21) 
Nordöstlich des Planänderungsgebietes grenzt eine offene Blockbebauung (Ge-
bäude des Judoklub JJJC Yamanashi Porz 1976 e. V. und weitere Wohngebäude mit 
befestigten Innenhof- und Parkflächen) an.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 35 von 65 
Einzel- und Reihenhausbebauung mit kleinen Gärten (SB 151 / HN 21) 
Westlich des Planänderungsgebietes liegen westlich bzw. nördlich der Hohen 
Straße Reihenhaussiedlungen mit angrenzenden kleinflächigen Ziergartenarealen. 
Einzel- und Reihenhausbebauung mit ausgeprägten Gärten (SB 152 / HN 22) 
Östlich des Planänderungsgebietes liegt ein einzelstehendes Haus mit umgebenden 
Ziergartenflächen und Baumbestand. 
Parkanlage mit altem Baumbestand (PA 111) 
Parkanlagen mit altem Baumbestand liegen nordöstlich des Planänderungsgebietes 
südlich der Kölner Straße. Es handelt sich um Extensivrasen mit alten Laubbäumen 
(Pappelallee), teilflächig auch um Obstbaumbestände (Apfel, Kirsche, Zwetschge). 
Außerdem wurden die rasenartigen Grünflächen entlang des Rheinufers inklusive 
der Laubbaumreihen (Lindenallee) als Parkanlage kartiert. 
Ziergärten mit geringem Gehölzanteil (GA 222 / HJ5) 
Nordöstlich des Planänderungsgebietes grenzt zur Nachbarbebauung hin ein Zier-
garten mit Rasen und randlicher Formschnitthecke an. 
Gebüsch mit überwiegend standorttypischen Gehölzen (GH 51 / BB1) 
Südlich und südöstlich des Planänderungsgebietes erstreckt sich an der zum Lein-
pfad hin abfallenden Böschung ein dichtes Gebüsch aus Holunder, Brombeere, Li-
guster und Efeu mit Zaunrübe und Brennessel als typische Begleitarten. 
Baumhecken mit mittlerem Baumholz mit überwiegend standorttypischen Ge-
hölzen (GH 4421 / BD52) 
Südlich des Planänderungsgebietes stockt entlang der Uferböschung des Rheins 
eine Baum- und Strauchhecke aus standorttypischen Laubgehölzen. Als Gehölzar-
ten dominieren hier Esche, Kirsche, Rotdorn, Brombeere, Liguster und Holunder. 
Stickstoffbedürftige Säume (BR 3133 / HC7) 
Südlich des Planänderungsgebietes schließt südlich an die Gartenmauer eine nitro-
phile Krautflur mit Brennessel, Löwenzahn und Brombeere als bestandsbildende Ar-
ten an.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 36 von 65 
Fahr- und Feldwege, unversiegelt (VF 212 / HY2) 
Eine unversiegelte Wegefläche schließt südlich des Planänderungsgebietes unmit-
telbar südlich an die Gartenhausmauer an. Diese ist mit eutropher Grünlandvegeta-
tion bestanden und aufgrund geringer Trittbelastung ruderal ausgeprägt.  
Parkplätze, versiegelt, mit Bäumen (VF 2211 / HY1) 
Nördlich des Planänderungsgebietes grenzt an die Blockbebauung zur Hohen 
Straße hin eine befestigte Parkfläche an. Diese ist entlang der Straße von einer 
Laubbaumreihe gesäumt. 
Steinschüttungen im periodischen Überflutungsbereich (NB 122) 
Südlich des Planänderungsgebietes ist das Rheinufer mit Buhnen aus Steinschüt-
tungen befestigt. Dazwischen liegen steinige und kiesige Uferabschnitte. Am Ufer 
hat sich eine spärliche Vegetation entwickelt. Die steile Böschung, auf der sich ober-
halb ein Wanderweg befindet, ist teilweise gepflastert. An der Böschung hat sich ein-
schließlich der gepflasterten Bereiche eine artenreiche Krautvegetation mit verein-
zelt aufkommenden Gehölzen etabliert. 
Flüsse und Ströme, stark begradigt, eutroph (GW2522) 
Südlich des Planänderungsgebietes verläuft der Rhein in ost-westlicher Richtung. 
Das Gebiet liegt etwa auf Höhe von Rhein-Kilometer 680. Der Strom ist durch Be-
gradigungen und Vertiefungen sowie durch Uferverbau stark anthropogen überformt. 
Auf der dem Plangebiet gegenüberliegenden Rheinseite bestehen Reste naturnaher 
Auwälder. 
 
Pflanzen oder Pflanzengesellschaften mit besonderem Schutzstatus kommen weder 
im Plangebiet noch im näheren Umfeld vor. 
Der Baumschutzsatzung der Stadt Köln unterliegen innerhalb des Planänderungsge-
bietes insgesamt 11 Laubbäume. Dies betrifft die alleeartig am West-, Süd- und Ost-
rand des Plangebietes stockenden (überwiegend Säulenpappel) sowie einen zentral 
im Gartenareal stehenden Kirschbaum.  
Bezüglich der Biotoptypen stimmt der Bestand mit der Darstellung als Grünfläche 
überein.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 37 von 65 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
In der Nullvariante bleibt die weit überwiegend extensive Nutzung des Gebietes als 
gehölzbestandener Ziergarten mit entsprechender Artenarmut an Wildpflanzen er-
halten. Außerdem verbleiben die Gehölzstrukturen an der südlich liegenden Gelän-
deböschung. 
Wie für den Bestand würde auch für die Nullvariante gelten, dass der Bestand der 
Darstellung als Grünfläche entspricht. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
In der Planvariante wird der überwiegende Teil des Plangebietes durch Versiegelung 
als Vegetationsfläche beseitigt. Teilflächen werden durch Umwandlung in Gartenare-
ale im Rahmen einer durch die Bebauungsplanung angesetzten GRZ weiterhin inten-
siv bis mäßig intensiv weitergenutzt (Zierrasen, Staudenbeete, Dachbegrünung, 
Baumpflanzungen). Auf Grundlage einer Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung werden die 
anhand der Biotopwertentwicklung erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen, 
Ausgleiche und externe Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen des Bebauungsplanes 
ermittelt. 
Die Funktionen, welche der vorhandene und im FNP als Grünfläche dargestellte Be-
reich wahrnimmt, wie Versickerung, Verdunstungsleistung und Kühlung, gehen mit 
der Änderung verloren bzw. weitgehend verloren.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (z. B. Vorgaben zur inneren und äu-
ßeren Durchgrünung mit Hecken und Einzelbäumen. Dachbegrünung, Vorgaben zur 
Minderung von Vollversiegelung, Retention von Niederschlagswasser etc.) werden 
im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens in einem Landschaftspfle-
gerischen Fachbeitrag erarbeitet. 
Ebenso werden hier auf Grundlage einer Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung anhand 
der Biotopwertentwicklung erforderliche externe Ausgleichsmaßnahmen abgeleitet. 
Bewertung:  
Für die Pflanzenartenvielfalt ergeben sich aus der Planumsetzung keine erheblichen 
Beeinträchtigungen. Bestandsgefährdete Arten sind nicht betroffen.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 38 von 65 
7.5.3 Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Planänderungsbereich ist in der heutigen FNP Darstellung eine Grünfläche. 
Aktuell handelt es sich bei der FNP-Änderungsfläche weit überwiegend um eine ex-
tensiv als Ziergarten genutzte Grünfläche, außerdem um die Straßenfläche der Ho-
hen Straße. 
Die Fläche liegt im direkten Anschluss an bestehende Wohnbausiedlungsflächen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante verbleibt die Fläche als Grünfläche mit entsprechenden Funktio-
nen für den Naturhaushalt und die Umwelt. Das heißt, sie übernimmt als Bestandteil 
des Grünzuges zwischen dem Rhein und Gremberghoven Funktionen der Kaltluftent-
stehung, als Frischluftschneise, der Lufthygiene sowie als Lebensraum. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
In der Planvariante geht die vom Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hohe 
Straße“ betroffene Fläche als privat nutzbare Freifläche mit Ausnahme einer Hecke 
am Südrand verloren. Stattdessen entstehen auf FNP-Ebene Wohnbauflächen. 
Die Funktionen für Naturhaushalt und Umwelt gehen auf überbauten und versiegel-
ten Flächen komplett verloren. Auf den geplanten Grünflächen innerhalb des auf Be-
bauungsplanebene zu konkretisierenden neuen Wohngebietes können je nach Aus-
prägung und Nutzungsintensität die vorhandenen Funktionen erhalten oder sogar 
verbessert werden. 
Aufgrund der Randlage zu bestehender Bebauung, der kleinräumigen Ausdehnung 
und des Verbleibes einer Grünflächenverbindung vom Rhein nordostwärts kommt es 
zu einer Einschnürung, nicht aber zu einer vollständigen Überplanung der zusam-
menhängenden sowohl öffentlich als auch privat nutzbaren Grünverbindung. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens werden geeignete Ver-
meidungs- und Kompensationsmaßnahmen im Rahmen des landschaftspflegeri-
schen Fachbeitrages sowie weiterer begleitender Fachplanungen/-gutachten (Was-
ser, Boden, Lärm etc.) zu entwickeln sein.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 39 von 65 
 
Bewertung:  
Die Erweiterung der Wohnbaufläche legt sich an vorhandene Wohnbauflächen an 
und nutzt vorhandene Infrastruktur. Dieser Aspekt ist als positiv zu sehen. Gleichzei-
tig wird aber auch eine wichtige Frischluftschneise und eine Kaltluftentstehungszone 
deutlich eingeschränkt. 
7.5.4 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG 
NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Für das Plangebiet des VBP Hohe Straße wurde ein bodenkundliches Gutachten (In-
genieurbüro für Boden- und Grundwasserbewertung Dr. Schmidt, Januar 2021: Pe-
dologische Bodenerkundung und -bewertung für das Flurstück 754 in der Gemar-
kung Ensen, Flur 8 (Stadt Köln) hinsichtlich ihrer Archivfunktion gemäß BBoSchG. 
Bauvorhaben Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hohe Straße in Köln-Porz-En-
sen“) und eine Baugrunduntersuchung (geoconsult Januar 2019: Baugrunduntersu-
chung, Baugrundbeurteilung und Angaben zur Gründung für den Neubau von drei 
Mehrfamilienhäusern auf Tiefgarage und Unterkellerung „Wohnen am Strom“ in Köln-
Ensen, Hohe Straße 22) erstellt. 
Die Bodenkarte von NRW im Maßstab 1:50.000 weist demnach für die gesamte Flä-
che des Flurstücks 754 die Bodenform Parabraunerde, stellenweise Braunerde, z.T. 
pseudovergleyt, aus Hochflutlehm (Holozän, Pleistozän) über Sand und Kies der Nie-
derterrasse (Pleistozän) aus, und zwar mit Mächtigkeiten von 8 bis 20 dm. 
Anhand Bohrungen wurde als Bodentyp ein Lockersyrosem über Braunerde doku-
mentiert. Festgestellt wurde eine Überlagerung der natürlichen Bodenentwicklung 
durch Aufschüttungen und Umlagerungen. Die gesamte Freifläche des Gartengrund-
stückes ist aus pedologischer Sicht anthropogen überprägt. 
Unterhalb des Oberbodens ergaben durchgeführte Rammkernsondierungen in Tiefen 
zwischen 0,9 und 2,4 m Hochflutlehm aus fein- bis mittelsandigem Schluff mit variie-
renden tonigen Anteilen. Darunter wurden in untersuchten Tiefen bis zu 4 m Terras-
senablagerungen aus sandigen Kiesen ermittelt, die hier voraussichtlich noch deut-
lich höhere Mächtigkeiten aufweisen.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 40 von 65 
Die im Gebiet anstehenden Böden sind bezüglich der natürlichen Leistungsfähigkeit 
bzw. der sogenannten Bodenfruchtbarkeit als mittelwertig einzustufen. 
Anhand des vorgefundenen Bodentyps und aufgrund der pedologischen Überprä-
gung durch Auffüllungen und Umgrabungen in jüngerer Zeit haben die Böden des 
Plangebietes gemäß Bodengutachten keine Archivfunktion der Natur- und Kulturge-
schichte. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante verbleiben die mit Ausnahme von Gartenhaus und Mauer unver-
siegelten Böden mit den bestehenden anthropogenen Vorbelastungen aus Aufschüt-
tungen und Gartennutzung. Die Filterfunktion, Versickerungs- und Verdunstungsei-
genschaften sowie die Klimaregulierungen bleiben erhalten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
In der Planvariante erfolgen in der Umsetzung der nachfolgenden Bebauungspla-
nung umfangreiche Erdbewegungen zur Herstellung der der Wohnbauflächen. Die 
Veränderungen der Oberflächengestalt (insbesondere Bodenabtrag) zerstören die 
gewachsenen (aber gestörten) Bodenhorizonte. Bodenwasserhaushalt und Sorpti-
onseigenschaften der Böden werden durch Umschichtung und Überbauung erheblich 
und nachhaltig gestört. Durch die zu erwartende Flächenversiegelung der Gebäude-
flächen und Nebenanlagen geht bisher biologisch aktiver Boden auf Dauer verloren. 
Diese sind in ihren Funktionen als Filter, Wasserschutz, Pflanzen- und Tierlebens-
stätte, Ertragspotential, Wasserversickerung und -verdunstung sowie Klimaregulie-
rung nicht ersetzbar. 
Auf den geplanten Freiflächen des Wohngrundstückes ist eine dauerhafte mäßig na-
turnahe Bodenentwicklung möglich. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Im Rahmen eines Bebauungsplanes erfolgt über die GRZ eine Beschränkung der 
versiegelten Fläche, sodass die Beanspruchung von Bodenflächen gemindert wird. 
Generell ist der nutzbare Oberboden bei Beginn der Erschließungs- und Baumaß-
nahmen zu sichern und für die örtliche Wiederverwendung vorzuhalten.  
Teilflächen der nicht versiegelten Wohngrundstücke werden absehbar als Ziergärten 
mit dauerhafter Vegetation (Rasen, Gehölze) angelegt und unterliegen dann ohne 
Bodenbearbeitung einer zumindest mäßig naturnahen Bodenentwicklung. Aufgrund 
der weitgehenden Unterbauung des Geländes durch eine Tiefgarage sind die Böden 
jedoch nur in geringem Umfang an den geologischen Untergrund der Niederterrasse 
(Hochflutlehm, pleistozäne Sande, Kiese) angeschlossen.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 41 von 65 
Die festgesetzten Maßnahmen der Dachbegrünung und Begrünung von Tiefgaragen 
können nur wenige Teilfunktionen von Böden insbesondere für den Wasserhaushalt 
und das Geländeklima übernehmen. Ist eine externe Kompensationsfläche erforder-
lich, ist mit dieser die natürliche Bodenfunktion zu fördern, um die Eingriffe in den Bo-
den zu kompensieren. 
Bewertung:  
Die absehbaren Beeinträchtigungen des bereits anthropogen überprägten Bodenpo-
tenzials werden im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens analysiert 
und bewertet. Durch geeignete Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen wer-
den erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. 
7.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
7.5.5.1 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, Wasserschutzzonen-Verord-
nung 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Planänderungsgebiet liegt unweit des Rheins im hydrogeologischen Teilraum 
„Terrassenebene des Rheins“. Bei Hochwasser steigt das Grundwasser in Abhängig-
keit vom Rheinwasserstand und der Entfernung zum Rhein zeitlich verzögert an. Auf-
grund der unmittelbaren Nähe des Bauvorhabens zum Rhein und der relativ hohen 
Durchlässigkeit des Untergrundes ist lediglich von einer geringen zeitlichen Verzöge-
rung zwischen Rhein- und Grundwasserstand auszugehen. 
Der höchste Grundwasserstand liegt nach Auskunft des LANUV bei 46,2 m ü. NHN 
+/- 0,5 m. Damit liegt der höchste abgeschätzte Wasserstand (46,7 m ü. NHN) noch 
ca. 1 m unter einer möglichen Gründungssohle der Bodenplatte. Der Bemessungs-
grundwasserstand von 49 m ü. NHN wird bei der Ausbildung der Gründung / Boden-
platte berücksichtigt (geoconsult, 11.01.2019). 
Der Grundwasserkörper „Niederung des Rheins“ wird hinsichtlich des mengenmäßi-
gen Zustandes als gut, hinsichtlich des chemischen Zustandes als schlecht bewertet 
(https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/grundwasser/grundwasserstand/grundwas-
serdaten-online). Es handelt sich um einen Poren-Grundwasserleiter in silikatischen 
Kiesen und Sanden quartärer Sedimente. Die Durchlässigkeit ist als hoch eingestuft. 
Hieraus resultiert eine hohe Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Schad-
stoffeinträgen.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 42 von 65 
Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes 
für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Westhoven der 
RGW Rechtsrheinische Gas- und Wasserversorgungs Aktiengesellschaft Köln AG 
(Wasserschutzgebietsverordnung Westhoven) vom 9. August 1993 ist zu beachten. 
Das Plangebiet des VBP Hohe Straße liegt innerhalb der Schutzzone III B. Die Ge-
bots- und Verbotstatbestände der Wasserschutzzonenverordnung werden im Rah-
men des VBP geprüft. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante bleibt die extensive Gartennutzung mit entsprechender Versicke-
rung von Oberflächenwasser und Grundwasserneubildung erhalten. Mögliche Stoffe-
inträge in das Grundwasser aus der Anwendung von Düngemitteln und/oder Pestizi-
den verbleiben als Vorbelastung.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
In der Planvariante werden durch weitgehende Versiegelung der Wohnbaufläche er-
hebliche Eingriffe in den Wasserhaushalt erfolgen. Es kommt zur Reduzierung von 
Versickerung und zu erhöhtem und beschleunigten Oberflächenwasserabfluss, damit 
lokal zur Verringerung der Grundwasserneubildung. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren wird der Umfang von versiegelten Flä-
chen durch entsprechende Festsetzungen begrenzt. Das Niederschlagswasser ist zu 
versickern. Der beschleunigte Oberflächenwasserabfluss aus dem Plangebiet wird 
durch Anlage von Retentionsflächen vermieden.  
Durch entsprechende Maßnahmen im Rahmen des Bebauungsplanes kann die lo-
kale Grundwasserneubildung weitgehend erhalten werden. 
Bewertung:  
Die im Bebauungsplan bzw. im zugeordneten Vorhaben- und Erschließungsplan ge-
planten Baukörper liegen mit ihren Gründungssohlen voraussichtlich deutlich außer-
halb der Grundwasserkörper. 
Die Grundwasserneubildung wird deutlich eingeschränkt, die Beeinträchtigungen 
können durch Retentions- und Versickerungsmaßnahmen und grünordnerische Maß-
nahmen im Bebauungsplangebiet gemindert werden.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
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7.5.6 Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, BauGB, 39. BImSchV, TA Luft, Ab-
standserlass NW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das FNP-Änderungsgebiet liegt außerhalb der Kölner Umweltzone (Abgrenzung ab 
01.10.2019). Im Bestand gehen von der Fläche selbst keine Emissionen in Form von 
Abgasen oder Staubausträgen aus. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante verbleibt die extensive Gartennutzung ohne Emissionen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Von der beabsichtigten Wohnbebauung sind Emissionen aus Heizungsanlagen und 
Verbrennungsmotoren des Auto-Verkehrs zu erwarten.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Im nachfolgenden Bebauungsplan- und Genehmigungsverfahren sind die gesetzli-
chen Vorgaben zur Luftreinhaltung im Rahmen der Gebäudeplanungen und des 
Energiekonzeptes zu berücksichtigen. Durch Förderung eines nachhaltigen Ver-
kehrs, z.B. in Form von Fahrradstellplätzen in der Tiefgarage und E-Ladeanlagen, 
können verkehrsseitige Emissionen gemindert werden. 
Bewertung:  
Im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren bzw. Genehmigungsverfahren können 
durch technische Vorkehrungen an Gebäuden erhebliche Luftschadstoff-Emissionen 
vermieden werden.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
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7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Das FNP-Änderungsgebiet liegt außerhalb der Kölner Umweltzone (Abgrenzung ab 
01.10.2019). 
Im Bestand ist die private Grünfläche den bestehenden Luftschadstoffeinträgen aus-
gesetzt, die sich neben der Hintergrundbelastung aus den Verkehrsimmissionen aus 
dem Schiffverkehr auf dem Rhein und dem motorisierten Verkehr der Hohe Straße 
zusammensetzt. Die Luftschadstoffimmissionen sind im Änderungsbereich als gering 
einzustufen.  
Es liegt kein Erfordernis einer verkehrsbedingten Luftschadstoffsimulation vor. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante verbleibt die privat genutzte Grünfläche mit freier Exposition ge-
genüber Schadstoffeinträgen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Planfall sind die bestehenden und neu entstehenden Wohnbauflächen und deren 
Einwohner den bestehenden Immissionen sowie den zusätzlich aus der neu entste-
henden Siedlungsflächennutzung herrührenden Einträgen während der Bauphase 
ausgesetzt. Im Planbereich ist keine erhebliche Belastung durch verkehrsbedingte 
Luftschadstoffe zu erwarten. Der Abstand zur Hauptfahrrinne des Rheins beträgt 
ca.100 m, so dass keine problematische Belastung durch Feinstäube zu erwarten ist 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Die im Bebauungsplan- und nachfolgenden Genehmigungsverfahren festzulegenden 
Maßnahmen der inneren Begrünung der Wiederherstellung einer randlichen öffentli-
chen Grünfläche zur Vermeidung von siedlungs- und verkehrsbedingten Emissionen 
tragen auch zur Minderung der Immissionsbelastung bei. Darüber hinaus sind keine 
gesonderten Maßnahmen zur Minderung von Immissionen erforderlich. 
Bewertung:  
Im Plangebiet ist keine erhebliche Belastung durch Luftschadstoffeinträge zu erwar-
ten.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
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7.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Kli-
maschutzgesetz NRW, Klimaschutzkonzept Köln, BNatSchG, LNatSchG, BWaldG, 
LFoG NRW  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
In der Planungshinweiskarte der Untersuchung „Klimawandelgerechte Metropole 
Köln, Abschluss-bericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013“ wird das 
Planänderungsgebiet hinsichtlich der zukünftigen Wärmebelastung der Klasse 4 (kli-
maaktive Freiflächen) bzw. 5 (stark klimaaktive Freiflächen) zugeordnet. Flächen der 
Klasse 4 stellen stadtklimatisch wichtige Freiflächen mit ausgeprägtem Tagesgang 
von Temperatur und Feuchte dar. Sie sind windoffen und weisen eine starke Frisch- 
und Kaltluftproduktion auf. Flächen der Klasse 5 stellen die stadtklimatisch am 
stärksten ausgleichenden Bereiche dar. Neben Wäldern und unversiegelten Freiflä-
chen fällt auch der Rheinstrom mit seinen Uferzonen in diese Klasse. Die Flächen 
der Klassen 4 und 5 weisen eine sehr hohe Empfindlichkeit gegenüber nutzungsän-
dernden Eingriffen, Versiegelung und Bebauungsverdichtungen auf. 
Das Planänderungsgebiet wird als klimaaktive Fläche in den FNP Freiräumen cha-
rakterisiert. Das Lokalklima wird von der Lage in der Nähe des Rheins beeinflusst. 
Der Wasserkörper wirkt ausgleichend auf Temperaturextreme. Der Talverlauf wirkt 
als Kalt- und Frischluftabflussbahn.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante verbleibt die aktuelle extensive Gartennutzung mit einer klimaakti-
ven Grünfläche. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
In der Planvariante hat die vorgesehene flächenhafte Versiegelung durch Wohnge-
bäude und Nebenanlagen eine erhöhte Strahlungsreflexion zur Folge. Der Tempera-
turgradient im Siedlungsbereich wird geringfügig steigen. Die bebauten Flächen fal-
len für die Kalt- und Frischluftproduktion weitgehend aus. Weiterhin belasten Sied-
lungsemissionen (Hausbrand und Autoabgase) die Frischluft. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Durch eine klimawandelangepasste nachfolgende Bebau ungsplanung können die 
Auswirkungen der geplanten Bebauung gemindert werden.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Bewertung:  
Die stadtklimatische Funktion der bestehenden privaten Grünfläche wird durch die 
Planung aufgrund der geringen Größe mäßig stark beeinträchtigt.  
7.5.8 Wirkungsgefüge 
  zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima 
  (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen 
Belangen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Planänderungsgebiet unterliegt aktuell in vollem Umfang anthropogenen Nut-
zungen. Die natürlichen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezo-
genen Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tierwelt, biologische Viel-
falt, Natura-2000 einerseits und dem Menschen, der Gesundheit und Kultur- und 
Sachgütern werden daher in ihrer Ausprägung anthropogen bestimmt bzw. über-
formt. 
Abweichend von der natürlichen Vegetation und natürlichem Boden-, Klima- und 
Wasserhaushalt sind Ziergartenvegetation, regelmäßig bearbeitete Bodenflächen 
und ein veränderter Wasserhaushalt (z. B. geringere Evapotranspiration) prägend für 
das Gebiet. Die biologische Vielfalt des Gebietes ist nutzungsbedingt und aufgrund 
der Lage im Siedlungsraum stark eingeschränkt. Natura-2000-Gebiete liegen außer-
halb des Planungsraumes. Das Planänderungsgebiet liegt überwiegend im Bereich 
einer eingefriedeten privaten Grünfläche, die ausschließlich privat zur Naherholung 
genutzt wird. Als Grünfläche hat der Bereich eine mäßige Bedeutung für das Land-
schaftsbild. Die betroffene Fläche weist keine Kultur- und Sachgüter auf.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante verbleiben die von der extensiven Gartennutzung geprägten Wech-
selwirkungen der genannten Faktoren. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
In der Planvariante werden die bei Umsetzung eines nachfolgenden Bebauungsplan-
verfahrens baulich beanspruchten und voll versiegelten Flächen bezüglich des Bo-
den- und Wasserhaushaltes sowie der Vegetationsfähigkeit komplett entwertet. Sie 
verlieren daher auch als Tierlebensräume weitgehend ihre Funktion. Im Bereich der 
gärtnerisch genutzten Teilflächen der Wohngrundstücke verbleibt ein stark von 
menschlicher Nutzung geprägtes Wirkungsgefüge. Dagegen können sich auf der

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
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wiederherzustellenden öffentlichen Grünfläche am Südrand des Gebietes die Natur-
raumpotenziale Boden, Wasser, Pflanzen- und Tierwelt entwickeln. Auf einer exter-
nen Ersatzmaßnahmenfläche für die auf VEP-Ebene festgesetzten Eingriffe in den 
Naturhaushalt wird die anthropogene Überformung durch intensive Ackernutzung 
aufgegeben und das Gelände nach entsprechender Bepflanzung als Waldmantel ei-
ner natürlichen Entwicklung überlassen. 
Kultur- und Sachgüter sind von der Planumsetzung nicht betroffen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Die für die einzelnen Schutzgüter im VBP Hohe Straße zu benennenden Maßnah-
men dienen insgesamt auch der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wirkungsgefü-
ges und der Wechselwirkungen im FNP-Änderungsgebiet. Förderlich sind insbeson-
dere Maßnahmen der Grünflächengestaltung, die innere Begrünung und die Nieder-
schlagswasserbewirtschaftung mit örtlicher Versickerung in Retentionsmulden sowie 
mögliche externe Ersatzmaßnahmen. Aspekte der Wohnqualität werden anhand der 
begleitenden Grünordnungsplanung durch Maßnahmen der inneren Durchgrünung 
und der Wiederherstellung einer randlichen öffentlichen Grünfläche berücksichtigt. 
Bewertung:  
Die Bebauungsplanumsetzung hat im FNP-Änderungsgebiet Änderungen des Wir-
kungsgefüges zur Folge, die sich auf Teilflächen negativ, auf Teilflächen positiv aus-
wirken wird. Es verbleiben keine nachhaltigen Beeinträchtigungen, die die Funktions-
fähigkeit des Naturhaushaltes in einem größeren räumlichen Umfeld gefährden. 
7.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Landschaftsbild des FNP-Änderungsgebietes ist durch die Lage unmittelbar am 
Rheinufer in einer Lücke der in der Umgebung geschlossen besiedelten Rheinufer-
front charakterisiert.  
Das FNP-Änderungsgebiet selbst ist weit überwiegend eine als Ziergarten genutzte 
Grünfläche mit randlicher Mauereinfassung und Baumbestand. 
Der angrenzende Bereich ist durch Garten- Siedlungs-, Verkehrs- und Freizeitnut-
zungen geprägt. Der südlich entlangführende Weg wird stark von Fußgängern und 
Radfahrern frequentiert.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Das Gelände ist aufgrund der insgesamt geringen Reliefenergie des Umfeldes groß-
räumig nur gering sichtexponiert. Ausgehend vom gegenüberliegenden Rheinufer ist 
es dagegen gut einsehbar. Von Süden her ist das Gebiet durch Laubbaumbestände 
und Böschungsgehölze eingegrünt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante verbleibt die gehölzbestandene privat genutzte Ziergartenfläche 
als kleinräumige innerstädtische Grünfläche. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
In der Planvariante wird die vorgesehene Wohnnutzung das Ortsbild durch die tech-
nische Überformung der bislang bestehenden Grünfläche erheblich und nachhaltig 
verändern. Die Freifläche mit ortsbildprägendem Baumbestand wird durch die Ge-
bäudeanlage überformt.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Zur Wahrung eines ortsbildverträglichen Erscheinungsbildes werden im Rahmen des 
landschaftspflegerischen Fachbeitrages zum Bebauungsplan Maßnahmen getroffen. 
Bewertung:  
Die Darstellung einer Wohnbaufläche im Bereich einer bisherigen Grünfläche führt in 
der Umsetzung der nachfolgenden Bebauungsplanung zu einer Erweiterung der Be-
bauung entlang der Rheinuferfront des rheinseitigen Siedlungsrandes von Porz-En-
sen. Durch die Maßnahmen der inneren Durchgrünung (Baumpflanzungen, Hecken, 
Dachbegrünung) kann eine Einbindung in das bestehende Ortsbild erreicht werden. 
7.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im FNP-Änderungsgebiet kommen keine nach § 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG 
NRW gesetzlich geschützten Biotope vor. Es wurden keine in NRW gefährdeten 
Pflanzenarten nachgewiesen. Es kommen auch keine in NRW als planungsrelevant 
eingestufte Brutvogelarten vor.  
Für die planungsrelevante Zwergfledermaus sind die vorhandenen Gehölzstrukturen 
als Nahrungshabitat bzw. Leitstruktur bedeutend. Hinweise auf Quartiernutzungen 
liegen im Gebiet nicht vor, sind aber nicht gänzlich auszuschließen.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 49 von 65 
Insgesamt kommt dem Gebiet aufgrund der Biotopstruktur und unter Beachtung der 
Vorbelastungen im Naturraum aktuell eine geringe bis mäßige Bedeutung für den re-
gionalen Arten- und Biotopschutz zu. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante verbleibt das Gebiet in der derzeitigen extensiven Ziergartennut-
zung mit Bruthabitatfunktion für die häufigen Singvogelarten und Nahrungshabitat-
funktion für planungsrelevante Fledermausarten, insbesondere die Zwergfledermaus, 
Lebensraum für Kleinsäuger aber ansonsten in eher geringer Bedeutung für die bio-
logische Vielfalt. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
In der Planvariante hat die Widmung als Wohnbaufläche mit anschließender Bebau-
ung des Plangebietes den Verlust bzw. die Umwandlung einer gehölzbestandenen 
Ziergartenfläche zur Folge. Es gehen dadurch auch ortsbildprägende Vegetations-
strukturen (Gehölze) verloren, die nicht wiederhergestellt werden. Auch Tierhabitate 
werden durch die Umwandlung als Wohnbaufläche verloren gehen. Flächen mit An-
schluss an gewachsenen Boden und einem entsprechenden Bodenleben werden ge-
ringer.  
Im Hinblick auf umliegende Natura-2000-Gebiete sind projektbedingt aufgrund der 
deutlichen Entfernung und der zu erwartenden Wirkfaktoren keine erheblichen Beein-
trächtigungen von für den Schutzzweck der Gebiete maßgeblichen Bestandteilen zu 
erwarten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt werden im nachfolgenden Bebauungs-
planverfahren nach Möglichkeit vermieden, ansonsten durch artenschutzrechtliche 
Maßnahmen und Maßnahmen im Zuge der Eingriffsregelung (Ausgleich von Bio-
topwertverlusten) angemessen kompensiert. 
Bewertung:  
Gemäß Fachbeitrag Artenschutz Stufe II kann das Auftreten von projektbedingten 
Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für die im 
Wirkraum relevanten besonders geschützten Arten für die Umsetzung des Bebau-
ungsplanes durch spätere Bauvorhaben unter Beachtung von Vermeidungsmaßnah-
men und vorgreifenden Ausgleichsmaßnahmen ausgeschlossen werden.  
Durch eine Wiederherstellung bzw. Etablierung von Gehölzen und Freiflächen kön-
nen nur in geringem Umfang Lebensräume für Tierhabitate und Pflanzen geschaffen

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 50 von 65 
werden. Es ist zu erwarten, dass die biologische Vielfalt bei einer üblichen Bauge-
bietsausnutzung und Begrünung im Vergleich zum Bestand abnehmen wird. 
7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete 
(Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogel-
schutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BNatSchG, FFH-RL, VV FFH / VG 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Südlich des Planungsraumes ist gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. 
Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere 
und Pflanzen (FFH – Richtlinie) die linke Hälfte des Rheinstromes inklusive der Ufer-
zone als FFH-Gebiet DE 4405-301 „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich 
und Bad Honnef“ unter Schutz gestellt.  
Aus der Planumsetzung sind aufgrund der Entfernung keine Beeinträchtigungen von 
für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante verbleibt das Gebiet in der derzeitigen Nutzung als Grünfläche 
ohne Bedeutung für die genannten Natura-2000-Gebiete. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Aus der Planumsetzung sind angesichts der möglichen Wirkfaktoren unter Beach-
tung der Entfernung des Schutzgebietes keine Beeinträchtigungen von für den 
Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten.  
Die Durchführung der Planung führt zu keinen Beeinträchtigungen des Schutzgebie-
tes.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
entfallen 
Bewertung:  
Natura-2000-Gebiete sind von der Planung nicht betroffen.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 51 von 65 
7.5.12  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
7.5.12.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. 
BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, Lärmaktionsplan Stufe III, 
BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Planänderungsgebiet ist durch Verkehrslärm (Straße, Schiene, Schiffs- und 
Flugverkehr) vorbelastet.  
Zum Thema Lärm wurden die aktuelle Lärmvorbelastung sowie die zu erwartenden 
Lärmwirkungen aus dem Plangebiet des VBP „Hohe Straße“ durch zusätzliche Ver-
kehre untersucht (Schalltechnische Untersuchung: ADU cologne, Köln, Planungs-
stand: März 2020. Schalltechnische Untersuchung im Rahmen des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplanverfahrens Nr.: 73409/05 „Hohe Straße“ in Köln-Porz-Ensen. 
Entwurf) sowie Verkehrsuntersuchung brenner BERNARD Ingenieure GmbH (2017): 
Verkehrsgutachten zum Bauvorhaben Hohe Straße in Köln-Ensen. 1. Fertigung vom 
26.02.2019. 
Die Schallimmissionen an den Bestandsgebäuden dem Änderungsbereich gegen-
über in der Hohe Straße liegen für den Straßenverkehr bei 60-61 dB(A) tags und 
47,5-48 dBA) nachts, sodass die Orientierungswerte der DIN 18005 heute bereits um 
5-6 db(A) tags und 2,5-3 DB(A) nachts überschritten werden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante verbleibt das Plangebiet als private Grünfläche ohne zusätzliche 
Lärmbelastungen der Bestandsgebäude im Umfeld.    
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
In der Planvariante sind die bestehenden und neu zu nutzenden Wohnbauflächen 
den Immissionen aus Verkehrslärm (Straße, Schiene, Wasser- und Flugverkehr) aus-
gesetzt. Außerdem kommt es zu einer Erhöhung des Ziel- und Quellverkehrs durch 
Kfz mit zusätzlichen Belastungen innerhalb des Plangebietes sowie im Umfeld. Eine 
Besiedelung des Änderungsbereiches lässt eine Lärmpegelerhöhung aus dem Ver-
kehrs um 0,1 dB(A) tags und 0,4 nachts erwarten und ist damit als nicht erheblich zu 
bewerten. 
Die Berechnungen zeigen, dass im zum Rhein exponierten, südlichen Teil des VBP-
Gebietes Lärmpegelbereich V (bei freier Schallausbreitung) anzusetzen ist und sich

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 52 von 65 
ansonsten der LPB IV ergibt. Durch die Festsetzung von passiven Schallschutzmaß-
nahmen gemäß der DIN 4109  an Außenbauteilen der geplanten Bebauung können 
dort gesunde Wohnverhältnisse gesichert werden. 
Bei einer Gesamtverkehrsbetrachtung Straße, Schiene, Schiffs- und Flugverkehr lie-
gen die Beurteilungspegel im Plangebietes um die 60 dB(A) am Tag. Je nach Lage 
zu den Lärmquellen auch darunter. In der Nacht werden bis 57 dB(A) erreicht.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Erforderliche Maßnahmen zur Minderung bzw. Vermeidung von Lärmwirkungen wur-
den in einem Gutachten (ADU cologne, Köln, Planungsstand: März 2020. Schalltech-
nische Untersuchung im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfah-
rens Nr.: 73409/05 „Hohe Straße“ in Köln-Porz-Ensen. Entwurf) untersucht und be-
nannt. Diese sind passiver Art.  
Bewertung:  
Eine Nutzung der FNP-Änderungsfläche als Wohnbaufläche ist bezüglich der zu er-
wartenden Lärmbelastungen bei Umsetzung gängiger passiver Lärmschutzmaßnah-
men geeignet. Es können Bedingungen geschaffen werden, die gesundes Wohnen- 
und Arbeiten gewährleisten. Kritische Lärmimmissionen werden durch den Gesamt-
verkehrslärm tags deutlich unterschritten (um ca.10 dB(A) und nachts sicher unter-
schritten (um ca. 2 dB(A)).  
7.5.12.2 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klima-
wandelfolgen) 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Si-
cherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je 
nach Belang: WHG, Hochwasserschutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BIm-
SchV, Abstandserlass, Seveso III-RL, KAS 18, 12. BImschV 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Aufgrund der Nähe zum Rhein, ist das Planänderungsgebiet mit Umfeld durch eine 
mögliche Hochwassergefahr vorgeprägt.  
Nach Auskunft der Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – Gewässerentwicklung 
vom 12.11.20 liegt das Gebiet nicht an einer Hochwasserschutzanlage des Rheins, 
daher ist eine Genehmigung oder Befreiung gemäß Deichschutzverordnung 
(DSchVO) nicht erforderlich.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 53 von 65 
Das Plangebiet des VBP „Hohe4 Straße“ ist randlich vom Überschwemmungsgebiet 
des Rheins betroffen. Das Grundstück liegt auf Höhe des Rheinkilometers 680,1. An 
dieser Stelle liegt der Wasserspiegel bei einem 100-jährlichen Hochwasser rechts-
rheinisch bei 47,94 m ü. NN. Die geplante Geländehöhe im Innenhof liegt bei 51,7 m 
ü. NHN. Das Plangebiet ist bei Pegelständen von bis zu 11,90 m (200-jährliches 
Hochwasser) nicht von Überflutungen betroffen. Das HQ Extrem als Hochwasserri-
siko >500-jährliches Hochwasser unterscheidet sich nur unwesentlich von der Aus-
dehnung des 200-jährlichen Hochwassers. Es grenzt direkt an den Änderungsbe-
reich an.  
Der überwiegende Teil des VBP-Gebietes ist als Fläche mit geringer Grundhochwas-
sergefährdung eingestuft (www.hw-karten.de). 
Für den Straßenverlauf der Hohen Straße und eine kleine Teilfläche des Plangebie-
tes wird in der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe eine mä-
ßige Gefährdung durch Starkregen angegeben. Bei Starkregen versickern die anfal-
lenden Wassermengen im Bestand aufgrund der guten Versickerungsfähigkeit der 
anstehenden Böden schadlos.  
Es liegt ein diffuser Kampfmittelverdacht vor. Außerdem existiert ein konkreter Ver-
dacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgraben). Es 
wird die geophysikalische Untersuchung des Verdachtes sowie die Überprüfung der 
zu überbauenden Fläche empfohlen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erhebli-
chen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine 
Sicherheitsdetektion empfohlen. 
Weitere mögliche Gefahren wie Magnetfeldbelastungen oder Störfallrisiko sind im 
Planänderungsgebiet nicht bekannt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante bleibt die extensive Gartennutzung mit entsprechender Versicke-
rung von Oberflächenwasser erhalten. Außerdem bleiben mögliche Kampfmittel oder 
Militäreinrichtungen im Bodenkörper erhalten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Es kommt zur teilflächigen Vermeidung von Versickerung und zu erhöhtem und be-
schleunigten Oberflächenwasserabfluss. Für den Starkregenfall bedeutet diese ein 
erhöhtes Risiko, dass durch Maßnahmen aufgefangen werden kann. Im Rahmen der 
Bebauung ist zu gewährleisten, dass kein Oberflächenwasser in benachbarte Berei-
che abfließt. 
Da sich das Plangebiet außerhalb der Hochwassergefährdung befindet, besteht kein 
erhöhtes Risiko.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 54 von 65 
Gefahren durch mögliches Vorkommen von Kampfmitteln bzw. Militäreinrichtungen 
sind bei einer folgenden Nutzung als Wohnbauflächen im nachfolgenden Baugeneh-
migungsverfahren zu beachten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Der beschleunigte Oberflächenwasserabfluss aus dem Plangebiet und die Starkre-
gengefährdung werden durch Maßnahmen auf dem Wohngrundstück aufzufangen 
sein.. Die bestehenden umliegenden Siedlungsgebiete dürfen bei Starkregen keinen 
zusätzlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt werden.  
Eine Überprüfung des konkreten Verdachts auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen 
sowie der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel wird spätestens im  Rahmen 
des Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt.  
Bewertung:  
Belastungen von angrenzenden Siedlungsflächen oder Vorflutern sowie Auswirkun-
gen durch Starkregenereignisse können durch Retentions- und Versickerungsmaß-
nahmen im Plangebiet vermieden werden.  
Risiken hinsichtlich des möglichen Vorkommens von Kampfmitteln bzw. Militärein-
richtungen werden überprüft und erforderlichenfalls beseitigt. 
Der Gefahrenschutz ist somit gewährleistet.  
7.5.13 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente 
Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien 
(EEG, 2016); EnergieeinsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsaus-
schusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht 
in Innenräumen) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Planänderungsgebiet hat im Bestand keine Bedeutung für Belange der erneuer-
baren Energien oder der Energieeffizienz. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante verbleibt das Gebiet ohne Relevanz für Belange der erneuerbaren 
Energien oder der Energieeffizienz.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 55 von 65 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die erforderlichen Maßnahmen zur Energieffizienz und Energieeinsparung werden im 
Zuge der nachfolgenden Bebauungsplan- und Genehmigungsverfahren festgelegt.  
Das Energiekonzept „Hohe Straße“ entspricht gemäß Testatprüfung der Koordinati-
onsstelle Klimaschutz der Stadt Köln den Klimaleitlinien der Stadt Köln. 
Für das neue Wohnquartier wird eine kontrollierte Wohnungslüftung mit Wärmerück-
gewinnung und eine Pellet-Heizung geplant. Das Energiekonzept (Neef + Reiff Inge-
nieure GmbH, Mai 2022) wurde unter Berücksichtigung eines KfW 40 EE-Standards 
erstellt und dabei auch die Nutzung von Solarenergie untersucht. 
Die Gebäudehülle nach KfW 40 EE Standard weist bereits einen hohen Dämmstan-
dard auf, so dass ein geringer Energiebedarf sowie eine niedrige Gebäudeheizlast zu 
erwarten sind.  
Dies führt zur einer Minderung des CO2 Ausstoßes.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Erhebliche nachteilige Auswirkungen ergeben sich nicht. Im Rahmen der Umsetzung 
des späteren Bebauungsplanes lässt sich eine weitgehend klimaneutrale Energiever-
sorgung umsetzen.  
Bewertung:  
Es verbleiben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. 
7.5.14 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d 
des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Be-
völkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Durch die Flächennutzungsplanänderung ist nicht erkennbar und nicht zu erwarten, 
dass eine erhebliche Verstärkung von Umweltauswirkungen infolge sich gegenseitig 
negativ verstärkender Wirkungen eintreten kann.  
7.5.15 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Ka-
tastrophen  
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 
Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Land-

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 56 von 65 
schaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölke-
rung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, 
KAS 18 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998-1/NA (2011). 
Dort werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach 
können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigun-
gen an Gebäuden.  
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Planänderungsge-
biet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In der Nullvariante verbleibt die Grünflächennutzung ohne Anfälligkeit für schwere 
Unfälle und Katastrophen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Planfall wird das Gebiet als Wohnbaufläche entwickelt. Die Gebäude im Plange-
biet des VBP „Hohe Straße“ können unter Berücksichtigung der Erdbebenprophylaxe 
neu errichtet werden.  Die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle 
oder Katastrophen verändert sich nicht. Dies gilt auch für die Umweltbelange Tiere, 
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Na-
tura 2000-Gebiete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um-
weltauswirkungen:  
Gesonderte Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung:  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen 
für das Planänderungsgebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umset-
zung der Planung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Planänderungsgebietes für 
schwere Unfälle oder Katastrophen nicht.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 57 von 65 
7.5.16 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benach-
barter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Kumulierende Auswirkungen äußern sich aufgrund der Umsetzung und Ausübung ei-
nes Vorhabens in Verbindung mit den Auswirkungen benachbarter Vorhaben. Denn 
die Umweltauswirkungen der benachbarten Vorhaben können dazu führen, dass die 
Schwelle zur Erheblichkeit überschritten wird, selbst wenn die einzelnen Vorhaben 
für sich alleine betrachtet keine erheblichen, negativen Umweltauswirkungen hervor-
rufen.  
Vorhaben in benachbarten Plangebieten mit möglicherweise kumulierenden Wirkun-
gen sind aktuell nicht bekannt. 
Die durch die konkret umgesetzte Wohnbebauung resultierenden Umweltauswirkun-
gen werden im Rahmen des Umweltberichtes zum Vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan dargestellt und bewertet. 
7.5.17 eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
In der Umsetzung der Planänderung sind weder durch den Bau noch durch den Be-
trieb des Vorhabens erhebliche Auswirkungen aufgrund eingesetzter Techniken und 
Stoffe zu erwarten. Die durch den Baustellenbetrieb verursachten Auswirkungen kön-
nen bei Gewährleistung einer optimalen Entsorgung der Bau-und Betriebsstoffe, 
sachgerechten Umgang mit Öl und Treibstoffen, regelmäßiger Wartung der Baufahr-
zeuge sowie ordnungsgemäßer Lagerung wassergefährdender Stoffe als unerheb-
lich eingestuft werden. Auch vom Betrieb der durch den folgenden Bebauungsplan 
ermöglichten Vorhaben werden bei sachgerechtem Umgang mit umweltschädlichen 
Stoffen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet.  
7.5.18 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten 
(Alternativen) 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
Anderweitige Planungsmöglichkeiten, die die eingangs genannten Planungsziele ei-
ner Siedlungserweiterung am Rheinufer ermöglichen, bestehen nicht. 
Die FNP-Änderungsfläche schließt unmittelbar östlich an bereits zur Wohnbebauung 
dargestellte Flächen des bestehenden Flächennutzungsplanes an. Mit der Flächen-
nutzungsplan-Änderung sollen die planerischen Voraussetzungen geschaffen wer-
den, damit der Bebauungsplan „Hohe Straße“ aus den künftigen Darstellungen des 
Flächennutzungsplanes entwickelt werden kann.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 58 von 65 
Die Planänderungsfläche wird bereits im Westen und Norden von Bebauung, im Os-
ten von einem Einzelwohnhaus begrenzt. Durch die Inanspruchnahme der Freiflläche 
kann dem Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen gefolgt werden, gleichzeitig aber 
auch die Grünverbindung vom Rheinufer nordostwärts aufrechterhalten werden.  
Für das Bebauungsplangebiet „Hohe Straße“, welches weit überwiegend auch Teil 
der FNP-Änderungsfläche ist, hat die Stadt Köln in Kooperation mit der „Regionale 
2010“ Agentur einen Wettbewerb ausgelobt. Der Entwurf des Architekturbüros Mi-
chels wurde zum Sieger des Wettbewerbes gekürt. Auf der Grundlage des Siegerent-
wurfs wird der Vorhabenbezogene Bebauungsplan erarbeitet.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 59 von 65 
Umweltbericht Teil C 
 Zusätzliche Angaben 
7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hin-
weise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
z.B. Rammkernsondierungen, schalltechnische Berechnung, Messung … 
Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben ha-
ben sich bisher nicht ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allge-
meinen Annahmen oder großräumigen Daten (z.B. Klimaangaben) mit entsprechen-
der kleinräumiger Ungenauigkeit. 
Zur Ermittlung und Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in 
der vorliegenden Form bilden die zusammengestellten Angaben jedoch eine hinrei-
chende Grundlage. 
7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswir-
kungen (Monitoring) 
Gesonderte Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Maßnahmen sind nach aktu-
ellem Kenntnisstand zum FNP-Änderungsverfahren nicht erforderlich.  
7.8 Zusammenfassung 
Die 237. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Köln beabsichtigt in der 
Flur 8 der Gemarkung Ensen die Umwandlung einer 0,3 ha großen Grünfläche hin zu 
Wohnbauflächen. Die geplante Bebauung stellt eine Ergänzung der Rheinhochufer-
bebauung im direkten Anschluss an ein vorhandenes Wohngebiet dar.  
Die Umweltauswirkungen der Planumsetzung auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, 
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie 
die Landschaft und biologische Vielfalt, die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der 
Natura-2000-Gebiete, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine 
Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, umweltbezogene Auswirkungen  auf 
Kultur- und sonstige Sachgüter, die Vermeidung von Emissionen sowie der sachge-
rechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, die Nutzung erneuerbarer Energien so-
wie die sparsame Nutzung von Energie, die Darstellungen von Landschaftsplänen 
sowie von sonstigen Plänen insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissions-
schutzrechts, die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität, die Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes, die Anfälligkeit für schwere 
Unfälle oder Katastrophen, die Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben be-
nachbarter Plangebiete, die Auswirkungen auf das Klima und die Anfälligkeit gegen-

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 60 von 65 
über den Folgen des Klimawandels wurden beschrieben und hinsichtlich ihrer Betrof-
fenheit bewertet. Hierzu erfolgte eine entsprechende Bestandsaufnahme und Re-
cherche.  
Das Planänderungsgebiet ist aktuell überwiegend als Grünfläche ausgeprägt und 
umfasst ansonsten den Verlauf der Hohen Straße. 
 
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft: 
 Oberflächenwasser 
 Altlasten 
 Erschütterungen 
 Kultur- und sonstige Sachgüter. 
 Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
 Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissi-
onsschutzrechtes 
 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-ver-
ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden 
 
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als betroffen eingestuft: 
Pflanzen, Tiere und Biologische Diversität 
Im Sommer 2019 wurden im Planänderungsgebiet anlässlich der Bebauungsplanung 
„Hohe Straße“ der Bestand der vorkommenden Biotoptypen, die Avifauna und die 
Fledermausfauna erfasst. 
Innerhalb des Gebietes kommen keine in NRW planungsrelevanten Brutvogelarten 
vor.  Für planungsrelevante Fledermausarten wurde eine Nahrungshabitatnutzung 
und das Vorliegen einer Flugstraße nachgewiesen. Quartiernutzungen sind nicht 
auszuschließen. Es kommen keine nach § 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG NRW 
gesetzlich geschützten Biotope vor.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 61 von 65 
Insgesamt kommt dem Gebiet aktuell aufgrund der Biotopstruktur und unter Beach-
tung der Vorbelastungen im Naturraum eine geringe bis mäßige Bedeutung für den 
regionalen Arten- und Biotopschutz zu. 
In der Planvariante werden größere Teilflächen des Gebietes als Tier- und Pflanzen-
lebensräume beseitigt bzw. stark beeinträchtigt. Im Bereich der vorgesehenen Wohn-
baufläche ist die Besiedlung durch Vogelarten der Siedlungen sowie eine Nutzung 
der neu etablierten Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat für einheimische Fleder-
mausarten zu erwarten. 
Gemäß Fachbeitrag Artenschutz Stufe II kann das Auftreten von projektbedingten 
Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für die im 
Wirkraum relevanten besonders geschützten Arten durch spätere Bauvorhaben aus-
geschlossen werden, sofern entsprechende Vermeidungsmaßnahmen und vorgrei-
fende Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden. 
Eingriff/Ausgleich der Beeinträchtigungen des Biotoppotenzials 
Die Beschreibung und Begründung des Eingriffes in Natur und Landschaft, die Her-
leitung der hieraus resultierenden Handlungsbedarfe und die Entwicklung konkreter 
Planungsinhalte in Form von Maßnahmen, Festsetzungen oder Regelungen in einem 
städtebaulichen Vertrag etc. erfolgen im Rahmen eines Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrages auf Bebauungsplanebene. 
Darüber hinaus erfolgt die Bewertung des Eingriffes in Natur und Landschaft mit dem 
Bewertungsverfahren nach SPORBECK. 
Die entstehenden Eingriffe werden durch Vermeidungs-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen im Plangebiet sowie auf externer Fläche kompensiert.  
Boden und Fläche 
Das Planänderungsgebiet weist in Form versiegelter Straßen- und Wegeflächen be-
reits starke Vorbelastungen des Bodenhaushaltes auf. Im Gebiet wurde ein durch 
Aufschüttungen und Umlagerungen anthropogen überformter Oberboden festgestellt 
und als Bodentyp ein Lockersyrosem über Braunerde dokumentiert.  
Die Böden des Bebauungsplangebietes haben eine mittlere Ertragsfunktion. Die Bo-
denfunktionen sind durch Gartennutzung, stellenweise auch durch Fremdstoffe in 
Aufschüttungsmassen mäßig beeinträchtigt.  
Die Planumsetzung des Bebauungsplanes führt durch umfassende Bodenumlage-
rungen und Flächenversiegelung zum weitgehenden Verlust der bislang entwickelten 
Bodenschichten auf etwa 0,2 ha Fläche. Die Kompensation ist durch Förderung einer 
natürlichen Bodenentwicklung auf externen Flächen umsetzbar.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 62 von 65 
Grundwasser 
Das Planänderungsgebiet liegt im hydrogeologischen Teilraum „Terrassenebene des 
Rheins“. Im Gebiet wurden keine grundwasserführenden Schichten festgestellt. 
Das FNP-Änderungsgebiet liegt außerhalb ausgewiesener Wasserschutzzonen.  
In der Planvariante werden auf Teilflächen des Gebietes durch Versiegelung erhebli-
che Eingriffe in den Wasserhaushalt erfolgen (teilflächige Vermeidung von Versicke-
rung, erhöhter und beschleunigter Oberflächenwasserabfluss, lokal Verringerung der 
Grundwasserneubildung).  
Im nachfolgenden B-Planverfahren werden geeignete Minderungsmaßnahmen (Maß 
der Bebauung, Dachbegrünung, Verwendung durchlässiger Wegebeläge, Versicke-
rungsmulden) festgesetzt. 
Klima und Luft 
Insgesamt ist das FNP-Änderungsgebiet überwiegend eine klimaaktive Grünfläche, 
die zusammen mit umliegenden Freiflächen eine hohe Bedeutung für die klimatische 
und lufthygienische Situation in Köln-Porz-Ensen hat. Das Gebiet liegt außerhalb der 
Kölner Umweltzone (Abgrenzung ab 1. 10.2019). 
Im Planfall fallen die bebauten Flächen für die Kalt- und Frischluftproduktion aus. 
Weiterhin belasten Siedlungsemissionen (Hausbrand und Autoabgase) die Frischluft. 
Die im folgenden B-Planverfahren vorgesehene Siedlungsbegrünung mindert die 
Auswirkungen auf die stadtklimatischen Bedingungen. Die stadtklimatische Funktion 
des betroffenen Grünzuges in Porz-Ensen sowie die lufthygienische Situation werden 
durch die Planung nicht erheblich beeinträchtigt. 
Lärm 
Zum Thema Lärm liegt bezüglich des Bebauungsplanverfahrens Hohe Straße eine 
schalltechnische Untersuchung vor. Durch die Festsetzung der passiven Schall-
schutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß der DIN 4109 können gesunde Wohn-
verhältnisse gesichert werden. 
Gefahrenschutz 
Das Planänderungsgebiet ist randlich vom Überschwemmungsgebiet des Rheins be-
troffen. Das Plangebiet des VBP „Hohe Straße“ ist bei Pegelständen von bis zu 11,90 
m (200-jährliches Hochwasser) nicht von Überflutungen betroffen. Das HQ Extrem 
als Hochwasserrisiko >500-jährliches Hochwasser liegt insbesondere in dem am 
südlichsten gelegenen Plangebietsbereich im Bereich der Böschung und in sehr ge-
ringem Umfang innerhalb des Baufeldes.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 63 von 65 
Der überwiegende Teil des Plangebietes ist als Fläche mit geringer Grundhochwas-
sergefährdung eingestuft.  
Im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren werden zur Minderung von Hochwasser-
gefahren bei Starkregenereignissen Retentionsmulden zur anteiligen Versickerung 
anfallender Oberflächenwässer im Gebiet festgesetzt.  
Es besteht ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen. Eine 
Überprüfung ist spätestens im Verlauf von Baugenehmigungsverfahren durchzufüh-
ren. 
Landschaft/Ortsbild 
Das FNP-Änderungsgebiet ist überwiegend eine von bebauten Flächen und dem 
Rheinufer umgebene privat genutzte Grünfläche mit Ziergarten und Baumbestand. 
Daneben sind die Hohe Straße und ein versiegelter Geh- und Radweg als stark tech-
nisch überformte Elemente der Landschaft sowie die mit Gehölzen bestockte Uferbö-
schung des Rheins prägend.  
Die Umsetzung des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens stellt eine Erweiterung 
des bestehenden Siedlungsrandes zum Rhein hin dar. Die Grünfläche wird durch 
Gebäude und Nebenanlagen überformt. Durch Minderungsmaßnahmen (innere 
Durchgrünung und Gestaltung der Nebenanlagen) wird darin eine ortsbildverträgliche 
Neugestaltung des Siedlungsrandes sichergestellt. 
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Das FNP-Änderungsgebiet unterliegt anthropogenen Nutzungen. Die natürlichen Wir-
kungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, 
Wasser, Klima, Pflanzen und Tierwelt werden daher in ihrer Auswirkung überformt. 
Abweichend von der natürlichen Vegetation und natürlichem Boden-, Klima- und 
Wasserhaushalt sind Ziergartenvegetation, regelmäßig bearbeitete Bodenflächen 
und ein veränderter Wasserhaushalt (z. B. geringere Evapotranspiration) prägend für 
das Gebiet.  
Für die einzelnen Schutzgüter sind im folgenden Bebauungsplanverfahren Vermei-
dungs- und Ersatzmaßnahmen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wirkungs-
gefüges und der Wechselwirkungen umzusetzen. Es verbleiben keine nachhaltigen 
Beeinträchtigungen, die die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes im Planungs-
raum erheblich gefährden könnten.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 64 von 65 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete  
Es sind keine Kumulierungen mit Vorhaben der FNP-Änderungsfläche benachbarter 
Plangebiete zu erwarten.  
7.9 Referenzliste der Quellen 
Gutachten, gutachterliche Stellungnahmen, Fachbeiträge etc. 
Für die Erstellung des Umweltberichtes wurden folgende Grundlagen verwendet: 
 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der 
Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelge-
rechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklin-
ghausen (s. Anlagekarten)  
 Stadt Köln Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Klimaaktive Freiflächen in den 
FNP Freiräumen, Anpassung an den Klimawandel in Köln, Datengrundlage 
Muklimo_3-Berechnung für da Modell CLM des DWD (s. Anlagekarten) 
 Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Ver-
kehr, Köln, 2014. 
 Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J. 
 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR: „Hochwassergefahrenkarten (Hoch-
wasser, Grundhochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de (abgeru-
fen: 06.03.2023). (s. Anlagenkarten zu Hochwasserrisikogebiet, Starkregen) 
 Gutachten im Rahmen der Bearbeitung des Bebauungsplanes 
 Bodengutachten (Ingenieurbüro für Boden- und Grundwasserbewer-
tung Dr. Schmidt, Januar 2021): Pedologische Bodenerkundung und -
bewertung für das Flurstück 754 in der Gemarkung Ensen, Flur 8 (Stadt 
Köln) hinsichtlich ihrer Archivfunktion gemäß BBoSchG. Bauvorhaben 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hohe Straße in Köln-Porz-En-
sen“. 
 Baugrunduntersuchung (geoconsult Januar 2019: Baugrunduntersu-
chung, Baugrundbeurteilung und Angaben zur Gründung für den Neu-
bau von drei Mehrfamilienhäusern auf Tiefgarage und Unterkellerung 
„Wohnen am Strom“ in Köln-Ensen, Hohe Straße 22). 
 Verkehrsuntersuchung; brenner BERNARD Ingenieure GmbH (2017): 
Verkehrsgutachten zum Bauvorhaben Hohe Straße in Köln-Ensen. 1. 
Fertigung vom 26.02.2019.

237. Änderung des Flächennutzungsplans 
Seite 65 von 65 
 Schalltechnische Untersuchung: ADU cologne, Köln, Planungsstand: 
März 2020. Schalltechnische Untersuchung im Rahmen des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplanverfahrens Nr.: 73409/05 „Hohe Straße“ in 
Köln-Porz-Ensen. Entwurf. 
 Überflutungsnachweis und Ermittlung des Regenwasserabflusses ge-
mäß DIN 1986-100, geoconsult, 16.07.2024 
 Energiekonzept, Neef + Reiff Ingenieure .GmbH, Mai 2022 
 Artenschutzprüfung: Büro für Regionalberatung, Naturschutz und Land-
schaftspflege, Hachenburg, Artenschutzgutachten mit Untersuchung 
Avifauna und Fledermäuse, 2022. 
 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag: Büro Arens, Köln & Büro für Re-
gionalberatung, Naturschutz und Landschaftspflege, 2023.

Anlage 6 Abwägungstabelle Öffentlichkeit

87810 Zeichen

A N L A G E   6 
 
Seite 1 von 36 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials aus den eingegangenen Stellungnahmen aus der  
Öffentlichkeit 
zur 237. Änderung des Flächennutzungsplanes „Hohe Straße“ in Köln-Porz-Ensen  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) fand im Zeitraum vom 22.02.2024 bis zum 08.03.2024 statt, durch 
einen Aushang jeweils im Bürgeramt Köln Porz sowie in der Außenstelle des Stadtplanungsamtes, Ladenlokal 5, im Stadthaus Deutz. Zeitgleich bestand die Mög-
lichkeit die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) einzusehen und digital Stellungnahmen zu übermitteln. 
Es sind 15 schriftliche Stellungnahmen eingegangen. 
 
Die Veröffentlichung des Entwurfs fand im Zeitraum 13.03.2025 bis 14.04.2025 einschließlich statt. 
Es sind 2 Stellungnahme zu diesem Verfahrensschritt eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert (anonymisiert). Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen-
den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf 
die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung zum jeweiligen Thema verwiesen. 
 
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
04.03.2024 
Ziele der FNP-Änderung 
Als Ziel der geplanten FNP-Änderung werde u. a. be-
nannt, „Grünflächen zu erhalten“. In der Stellungnahme 
wird weiter ausgeführt, dass das Gegenteil der Fall sei: 
Grünflächen würden nach dieser Planung vernichtet und 
zu versiegeltem Baugrund gemacht. Das Ziel sei falsch 
benannt. Die Verwaltung wird aufgefordert, eine zutref-
fende Kurzbeschreibung des Planvorhabens zu formulie-
ren. 
Ja Die Kritik ist zutreffend. Durch die geplante FNP-Änderung wird 
ein Teilbereich der bisher als Grünfläche im FNP dargestellten 
Fläche in Wohnbaufläche umgewandelt. Das formulierte Ziel, die 
Grünfläche zu erhalten, war missverständlich formuliert und 
wurde im weiteren Verfahren angepasst. 
Hintergrund der Zielformulierung war es vielmehr, eine Auswei-
tung der Wohnbaufläche vorzubereiten und dabei den Eingriff in 
den faktisch öffentlich zugänglichen Bereich der dargestellten 
Grünfläche so gering wie möglich zu halten. Der FNP-
Änderungsbereich umfasst einen Teilbereich der Grünflächendar-
stellung, der aktuell privat genutzt wird. Der öffentlich zugängliche 
Teil der Grünfläche bleibt durch die vorliegende Planung unbe-
rührt. 
 
1.2 Grünversorgung im Stadtteil Porz-Ensen 
Es wird darauf hingewiesen, dass in der Begründung zum 
aktuell rechtskräftigen Bebauungsplan für den Siedlungs-
raum zwischen Porz-Ensen/-Westhoven und Porz-Mitte 
Nein Die Bedenken werden nicht geteilt. Der durch die FNP-Änderung 
beanspruchte Teilbereich der Grünflächendarstellung ist Be-
standteil eines Privatgrundstücks, das mit einem freistehenden

- Öffentlichkeit - 
Seite 2 von 36 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
ein Grün-Defizit festgestellt wurde. Der nun vorgesehene 
Wegfall der Grünfläche steht dem diametral gegenüber. 
Bei einem zu geringen Bestand an Grünflächen ist auch 
das Entfernen von kleineren Grünflächen kontraproduktiv. 
Das Bundesbaugesetz verpflichtet ausdrücklich dazu, die 
ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen bei 
der Bauleitplanung zu berücksichtigen (§ 1 (6) Ziffer 14 
BauGB). Im Falle der Baurealisierung wäre die ausrei-
chende Versorgung nicht gesichert, sondern im Gegenteil 
vermindert. 
Wohngebäude bebaut ist. Das Grundstück ist nicht öffentlich zu-
gänglich. Daher hat dieser Teilbereich keinen Einfluss auf die öf-
fentliche Grünversorgung. Die FNP-Änderung schafft somit keine 
Verminderung der öffentlichen Grünversorgung im Stadtteil Porz-
Ensen. 
Der in § 1 Absatz 6 Ziffer 14 BauGB benannte Belang wird auf 
Ebene des FNP berücksichtigt, indem übergeordnete und öffent-
lich zugängliche Grünverbindungen dargestellt und gesichert wer-
den. Die öffentliche Zugänglichkeit der Grünfläche und ihre Ver-
bindungsfunktion zum Rhein bleibt durch die geplante FNP-
Änderung unberührt. 
Dem Belang der Versorgung mit privaten Freiflächen wird auf 
Ebene der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) Rechnung 
getragen. 
 
1.3 Umgang mit Bestandsgrün und Bäumen 
Es sei davon auszugehen, dass die auf dem Grundstück 
befindliche Baumreihe und die übrigen Bäume am Rande 
des Grundstücks für den geplanten Gebäudekomplex ent-
fallen müssen.  
Kenntnisnahme Im verbindlichen Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan) wird ge-
prüft, welche Bäume beziehungsweise welche Baumstrukturen 
erhalten werden können. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand 
können die Bäume auf dem Grundstück im Zuge der Umsetzung 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht erhalten bleiben. 
Sie werden im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Vorha-
benbezogenen Bebauungsplan bewertet. Für den zu erwarten-
den Eingriff ist ein Ersatz erforderlich. Art und Umfang des ökolo-
gischen Ausgleichs ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
festzusetzen. Der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleit-
plan) trifft hierzu keine Regelungen. 
 
1.4 (Klein-)Klima  
Es wird darauf hingewiesen, dass in der Begründung zum 
derzeit noch geltenden rechtskräftigen Bebauungsplan die 
Bedeutung der privaten Grünfläche mit dem Signet 
„Wiese/Obstgarten“ u. a. für die Verbesserung des Klein-
klimas beschrieben werde. 
In dem Zusammenhang wird auf den Ratsbeschluss vom 
09.07.2019 zur Erklärung des Klimanotstands verwiesen. 
Nein Der Forderung wird nicht entsprochen. Bei der Umwandlung der 
Grünfläche in Wohnbaufläche ist zwar mittelbar von Auswirkun-
gen auf das Kleinklima auszugehen. Denn auf Ebene des Flä-
chennutzungsplans werden die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen für die Konkretisierung verbindlicher Vorgaben für den 
Wohnungsbau auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans geschaffen.

- Öffentlichkeit - 
Seite 3 von 36 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Die vorgesehene FNP-Änderung, die folgende Bebau-
ungsplanung und der neue Gebäudekomplex nähmen hie-
rauf keinen Bezug, da sie auf einer ca. 20 Jahren alten 
Grundidee basierten („Wohnen am Strom“, 2007).  
Es wird angeregt, einen differenzierten Klimacheck durch-
zuführen, in dem konkret Bezug zum Klimanotstand und 
dem geplanten Baugelände Bezug genommen wird. Der 
Umweltbericht gemäß § 2 Absatz 2 BauGB ließe zu viel 
Interpretationsspielraum. Es wird gefordert, dass das Er-
gebnis des Klimachecks der interessierten Öffentlichkeit 
zur Verfügung gestellt wird. 
 
Die Relevanz der umweltbezogenen Auswirkungen auf das 
Schutzgut Klima wird jedoch gemäß § 2 Absatz 4 BauGB im Rah-
men des Umweltberichts analysiert und bewertet. 
Regelmäßig stehen in der Bauleitplanung die Belange der Wohn-
flächenentwicklung und der Bodenfunktion sowie der Freiraum-
funktion insbesondere für das Klima nicht von vorneherein im 
Einklang. 
In der planerischen Auseinandersetzung mit den Auswirkungen 
des Vorhabens auf das Klima wird aufgrund der geringen Flä-
chengröße der geplanten Wohnbaufläche an dieser Stelle ledig-
lich eine geringfügige Beeinträchtigung der klimatischen Funktion 
erwartet. Der Entwicklung weiteren Wohnraums wird daher der 
Vorrang eingeräumt. Eine weitergehende Auseinandersetzung 
mit der Thematik erfolgt auf Ebene des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes durch die Anwendung der städtischen Klimaleitli-
nien, den naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen sowie 
den Maßnahmen zur Klimawandelanpassung. 
 
1.5 Kaltluftschneise  
Es wird zu bedenken geben, dass das geplante Bauland 
im Bereich einer Kaltluftschneise (siehe Mitteilung 
0365/2020) liege. Es wird die Standortauswahl in Frage 
gestellt. Darüber hinaus sei das angrenzende Gebiet einer 
Übererwärmung ausgesetzt.  
In der Stellungnahme wird mehrfach auf die Bedeutung 
und den Erhalt der Kaltluftschneisen in ihrer Ausgleichs-
funktion hingewiesen. Darüber hinaus wird angemerkt, 
dass der bauleitplanerischen Sicherung kleinräumiger kli-
marelevanter Freiräume eine besondere Bedeutung zu-
komme. Die geplante Bebauung stehe dem diametral ent-
gegen. Durch die Bebauung würde die notwendige nächt-
liche Abkühlung deutlich verringert. Für die Kaltluft-
schneise und deren positive Klimaschutzwirkung gäbe es 
im fraglichen Gebiet keine Ersatzmöglichkeit, zumal für 
ein Gelände in der Nähe der hier in Rede stehenden ge-
Nein Die Bedenken werden nicht geteilt. Derzeit befinden sich inner-
halb der im FNP dargestellten Grünfläche auch heute schon bau-
liche Anlagen. 
Die in der am 07.05.2020 in der Bezirksvertretung 7 (Porz) bera-
tene Sitzungsvorlage (0365/2020) beinhaltet eine Abbildung aus 
dem LANUV Fachbeitrag Klima für die Planungsregion Köln aus 
2018. Diese zeigt den nächtlichen Kaltluftvolumenstrom und die 
nächtliche Überwärmung des Siedlungsraumes. 
Das Plangebiet liegt ebenso wie die angrenzende Bebauung in 
einem Bereich „mäßiger nächtlicher Überwärmung (>18,5 bis 20 
Grad). 
Es ist nicht als am Kaltluftvolumenstrom maßgeblich beteiligt ge-
kennzeichnet. Es liegt im Nachtzeitraum im Kaltlufteinwirkungs-
bereich, dient jedoch nicht vordringlich der Kaltluftentstehung. 
Laut Gutachten sind erst größere zusammenhängende Flächen 
ab 4 ha (z. B.. 200 x 200 m) relevant für die Kaltluftentstehung. 
Hierzu zählt der öffentlich zugängliche Grünzug in gewissem 
Maße. Jedoch liegt das Plangebiet, welches eine bislang private

- Öffentlichkeit - 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
planten Bebauung ebenfalls eine neue zusätzliche Bebau-
ung und Zubetonierung in der kommunalpolitischen Dis-
kussion stehe. 
 
Freifläche umfasst, westlich, nördlich und östlich innerhalb einer 
bestehenden Bebauung, welche den Frischluftstrom bereits 
bremst. Insofern wird der Eingriff in das Frischluftsystem als ge-
ringfügig bewertet und der Entwicklung weiteren Wohnraums der 
Vorrang eingeräumt. 
Die bisher gärtnerisch genutzte Fläche ist auch ohne die Planung 
einer Wohnnutzung in diesem Bereich nicht vor jeglicher Versie-
gelung geschützt. Denn auch die gärtnerische Gestaltung kann 
mit erheblichen Versiegelungen durch befestigte Flächen und Ne-
benanlagen verbunden sein. 
 
1.6 Versiegelungsgrad/ Versickerung 
Die Eingriffe aufgrund der geplanten neuen Bebauung 
gingen mit einer Versiegelung des Bodens einher. 
Es wird dafür appelliert, im Rahmen der Bauleitplanung 
dafür zu sorgen, dass in städtischen Gebieten knapp vor-
handene Versickerungsflächen erhalten und neue ge-
schaffen werden. Ein Wegfall der Grünfläche 
„Wiese/Obstgarten“ stehe dem entgegen. 
Nein Die Bedenken werden nicht geteilt. Es ist zwar davon auszuge-
hen, dass es durch die Umwandelung der Grünfläche in Wohn-
baufläche mittelbar zu einem höheren Versiegelungsgrad als im 
Bestand kommt. Denn auf Ebene des (vorbereitenden) FNP wer-
den die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Konkreti-
sierung verbindlicher Vorgaben für den Wohnungsbau auf Ebene 
des (verbindlichen) vorhabenbezogenen Bebauungsplans ge-
schaffen. 
Die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Boden werden je-
doch gemäß § 2 Absatz 4 BauGB im Rahmen des Umweltbe-
richts dargestellt, analysiert und bewertet. 
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird das Thema 
Versickerung behandelt, um den Umgang mit dem anfallenden 
Niederschlagswasser – auch im Falle von Starkregen – aufzuzei-
gen. Der FNP trifft keine Regelungen zum Versiegelungsgrad o-
der zur Versickerung. 
 
1.7 Städtebauliches Planungskonzept 
In der Stellungnahme wird das städtebauliche Konzept 
hinsichtlich folgender Punkte kritisiert:  
 
Dichte, Maß der baulichen Nutzung:  
Die Erhöhung der Wohneinheiten auf ca. 20 wird als zu 
dicht bewertet. Die Neubebauung füge sich aufgrund der 
Nein Die Bedenken werden nicht geteilt. Auf Ebene des (vorbereiten-
den) FNP werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für 
die Konkretisierung verbindlicher Vorgaben für den Wohnungs-
bau auf Ebene des (verbindlichen) vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans geschaffen. 
Die Anregungen zum konkreten Bauvorhaben, hier insbesondere 
bezogen auf die Dichte und die Geschossigkeit, werden auf 
Ebene des verbindlichen Bauleitplanverfahrens geprüft.

- Öffentlichkeit - 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
geplanten Viergeschossigkeit nicht in den dörflich gepräg-
ten Kontext mit höchstens zwei Geschossen plus Dach 
ein. Das ehemalige Hofgut wird nicht berücksichtigt. 
Der*die Stellungnehmende beschreibt eine erschlagende 
Wirkung des geplanten Gebäudekomplexes insbesondere 
zur Hohe Straße. Es wird die bereits in der Öffentlichkeits-
beteiligung im Jahr 2013 zum VEP vorgebrachte Kritik 
zum Abschottungs- und Festungscharakter des gesamten 
Baukomplexes wiederholt. Dieser sei in der aktuellen An-
kündigung (vier Stockwerke, 20 Wohnungen) nochmals 
gesteigert. Die im VEP festgesetzten GRZ und GFZ-Werte 
werden im Vergleich zu den Festsetzungen im aktuell 
rechtskräftigen Bebauungsplan als zu hoch bewertet (bis-
her 0,6; geplant 0,89 GRZ2 und 1,42 GFZ). 
 
Rheinblick/ Grundstückswert:  
Die durch den neuen Gebäudekomplex entfallenden 
Sichtverbindungen von der Hohe Straße zum Rhein wer-
den kritisiert. Das wirtschaftliche Verwertungsinteresse 
des Vorhabenträgers dominiere Belange der Allgemein-
heit, hier der Nachbarschaft diesseits und jenseits der 
Hohe Straße.  
 
Der Flächennutzungsplan trifft hierzu keine Regelungen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Rheinblick/ Grundstückswert: 
Obwohl eine Blickbeziehung zum Rhein der Altanwohner*innen 
für diese als positiv anzusehen ist, besteht hierauf kein städte-
baulicher Schutzanspruch. Bei der bestehenden Wohnungs-
knappheit in Köln wird der Schaffung von neuem Wohnraum Vor-
rang vor einem gegebenenfalls bestehenden Rheinblick gege-
ben. Insofern stellt eine etwaige Entwicklung des Grundstücks-
wertes von Bestandsgebäuden keinen städtebaulichen Belang 
dar, welcher einer ergänzenden Bebauung entgegengehalten 
werden könnte. 
 
1.8 Ruhender Verkehr 
Es wird eine zu geringe Anzahl der in der Tiefgarage an-
gebotenen Stellplätze kritisiert. Es bestehe die Sorge, 
dass die Neubebauung eine unzureichende Parkplatzsitu-
ation entlang der Hohen Straße und anderen unmittelbar 
angrenzenden Straßen unzumutbar mache; nicht nur 
durch die zusätzliche Belastung, sondern auch durch den 
Wegfall bestehender Parkplätze zur Errichtung einer Zu-
wegung zum geplanten Baugrundstück. 
Nein Der Forderung wird nicht entsprochen, da der FNP keine Rege-
lungen zum ruhenden Verkehr trifft. 
Auf Ebene des (vorbereitenden) FNP werden die planungsrechtli-
chen Voraussetzungen für die Konkretisierung verbindlicher Vor-
gaben für den Wohnungsbau auf Ebene des (verbindlichen) vor-
habenbezogenen Bebauungsplans geschaffen. 
Die Anregungen zum konkreten Bauvorhaben, hier auf den ru-
henden Verkehr, werden auf Ebene des verbindlichen Bauleit-
planverfahrens geprüft.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Es wird gefordert, dass bei den geplanten Größen der 
Wohneinheiten mindestens zwei Stellplätze je Wohnein-
heit in der grundstückseigenen Tiefgarage zu errichten 
sind. Das Argument, eine Erhöhung sei aus wirtschaftli-
chen Gründen nicht zu realisieren, nähme ganz offen-
sichtlich Rücksicht auf die Interessen des Vorhabenträ-
gers und vernachlässige die Interessen der Allgemeinheit 
in unzulässiger Weise. 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine rechtsverbindliche 
Vorgabe zur Errichtung der Stellplätze in einem vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB festge-
schrieben werden könne. Sollte dies anders gesehen wer-
den, möchte man dazu gern ein entsprechendes Rechts-
gutachten der Stadt sehen.  
 
1.9 Fließender Verkehr 
Es wird hingewiesen, die Hohe Straße werde als Schul-
weg für die angrenzende Grundschule genutzt. Aufgrund 
der engen Straßenverhältnisse sei die Verkehrssituation 
schon jetzt eine Herausforderung für alle Verkehrsteilneh-
menden. Aufgrund der Neubebauung und aufgrund des 
damit verbundenen Mehrverkehrs wird die Sorge vor einer 
sich verschärfenden Verkehrssituation geäußert.  
Eine alternative Erschließung des Grundstücks von der 
Kölner Straße aus werde abgelehnt. 
 
Nein Die Bedenken werden nicht geteilt. Der FNP trifft an dieser Stelle 
keine Regelungen zum fließenden Verkehr, da im Plangebiet und 
angrenzend keine gesamtstädtischen oder überörtlichen Haupt-
routen durch die Planung berührt sind. 
Auf Ebene des (vorbereitenden) FNP werden die planungsrechtli-
chen Voraussetzungen für die Konkretisierung verbindlicher Vor-
gaben für den Wohnungsbau auf Ebene des (verbindlichen) vor-
habenbezogenen Bebauungsplans geschaffen. 
Die Anregungen zum konkreten Bauvorhaben, hier bezogen auf 
den fließenden Verkehr, werden auf Ebene des verbindlichen 
Bauleitplanverfahrens geprüft. 
 
1.10 Fehlende Bezüge in den Unterlagen  
Es wird der fehlende inhaltliche Bezug zwischen den Un-
terlagen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zur 
237. FNP-Änderung und den Beschlusspunkten aus dem 
Vorgabenbeschluss des StEA und der BV 7 vom 
06.02.2014 zum VEP bemängelt. 
Kenntnisnahme Die bemängelten Bezüge beruhen auf dem Umstand, dass der 
FNP einen geringeren Detaillierungsgrad aufweist als der vorha-
benbezogene Bebauungsplan. Insbesondere trifft der FNP keine 
Regelungen zum ruhenden Verkehr, zum fließenden Verkehr 
(Ausnahme: gesamtstädtische und überörtliche Hauptrouten), 
zum Charakter der innerhalb der geplanten Wohnbaufläche mög-
lichen Bebauung, zur bestehenden und geplanten Bäumen oder 
zum ökologischen Ausgleich von Eingriffen in den Naturhaushalt.

- Öffentlichkeit - 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1.11 Verfahrensablauf/ Öffentliche Kommunikation 
In der Stellungnahme wird eine unzureichende und in-
transparente Information der Öffentlichkeit über das Plan-
vorhaben kritisiert. Insbesondere eine erneute Erhöhung 
der Wohneinheiten und ein Festhalten an dem Planungs-
konzept von 2007 ohne Prüfung zu den Auswirkungen auf 
das Klima, lasse auf eine rein wirtschaftliche Ausrichtung 
im Sinne des Vorhabenträgers schließen. 
Nein Die Einschätzung wird nicht geteilt. Die Öffentlichkeit wurde nach 
den Regelungen des Baugesetzbuchs (BauGB) in die Planung 
einbezogen.  
Regelungen zur Anzahl der Wohneinheiten trifft der FNP der 
Stadt Köln nicht. Da aus den Darstellungen des FNP kein unmit-
telbares Baurecht entsteht, wird den klimatischen Auswirkungen 
in einer der Planungstiefe des FNP angemessenen Weise im 
Verfahren Rechnung getragen. 
 
1.12 Ausweisung von Wohnbaufläche, Berücksichtigung der 
vorgebrachten Einwände und Anregungen 
Die Ausweisung von Wohnbaufläche wird entschieden ab-
gelehnt. 
 
Nein Die Ablehnung wird nicht geteilt. In der Abwägung zwischen dem 
Ziel, Fläche für den Wohnungsbau zu entwickeln und anderen öf-
fentlichen und privaten Belangen wird dem Wohnungsbau der 
Vorrang eingeräumt, zumal andere Belange nicht oder nur ge-
ringfügig durch die Planung berührt sind. 
 
1.13 Alternativenprüfung 
Alternativen würden in der gesamten Planung nicht be-
nannt. Das Bundesbaugesetz verpflichte ausdrücklich 
dazu, in der Bauleitplanung solche zu benennen. 
 
Nein Der Einschätzung wird widersprochen. Im Vorfeld der vorberei-
tenden und verbindlichen Bauleitplanverfahren wurde der Wett-
bewerb :rhein-„wohnen am strom“ von der Stadt Köln in Koopera-
tion mit der Regionale 2010 Agentur durchgeführt. Im Rahmen 
des Wettbewerbes lagen mehrere Alternativen für den Standort 
vor. 
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans soll die Umsetzung 
des Siegerentwurfes ermöglich werden. An der Zielsetzung in 
diesem Bereich Wohnen zu realisieren und somit der Wohnungs-
knappheit in Köln entgegen zu wirken, wird festgehalten. 
 
 
1.14 
13.04.2025 
Die Änderung des Flächennutzungsplans für das in Rede 
stehende Gebiet und die damit einhergehende vorgese-
hene Bebauung führt zu erheblichen Eingriffen in den be-
stehenden Grünflächen-, Umwelt-, Klima- und Land-
schaftszustand, beeinträchtigt negativ die Grundwassersi-
tuation, beeinträchtigt negativ die Situation des ruhenden 
und fließenden Verkehrs. Die Änderung des FNP ist des-
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zu den Einwänden im 
Einzelnen wird im Weiteren Stellung genommen.

- Öffentlichkeit - 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
halb abzulehnen und rückgängig zu machen. Die bishe-
rige Ausweisung des Flächennutzungsplans zum betref-
fenden Areal sollte weiterhin bei „Private Grünfläche“ bzw. 
Wiese/Obstgarten“ verbleiben. Auf eine Bebauung sollte 
verzichtet werden, ein Bebauungsplan mit dem Ziel der 
Wohnbebauung wie in den Vorlagen dargestellt sollte 
nicht weiterverfolgt werden. 
Die vorliegende Beschlussvorlage ist vor dem Hinter-
grund der schwerwiegenden Eingriffe und zu erwarten-
den Belastungen nicht sachgerecht, greift wichtige As-
pekte unzureichend und – leider – beschönigend auf. 
Im Einzelnen (die jeweils in Klammern genannten Sei-
tenzahlen beziehen sich auf die 65- seitige Vorlage der 
Verwaltung, die als Anlage 4 der Mitteilung 0034/2025 
beigefügt ist): 
1.15 Vernichtung von „Immergrün“-Flächen, Verstoß gegen 
den städtischen Masterplan 
„Grün“ (S. 19): 
Die Fläche ist im Masterplan „Grün“ als Immergrünflä-
che ausgewiesen und soll damit für immer als Grün- 
und Freiraumfläche gesichert werden, diese Flächen 
dürfen gemäß Masterplan nicht bebaut werden. Dage-
gen verstößt die vorliegende FNP-Planung. Bei schon 
festgesetzten Bauleitplanungen soll das Immergrün lt. 
Masterplan gesichert werden; im vorliegenden Fall han-
delt es sich aber nicht einmal um einen festgesetzten 
Bauleitplan. Die vagen Andeutungen in der städtischen 
Begründung, dass die Inanspruchnahme von Freiraum 
jedoch auf einen heute bereits extensiv gärtnerisch ge-
nutzten Bereich beschränkt ist, ist sachlich falsch: es 
handelt sich tatsächlich um eine Grünfläche, insoweit ist 
die Bezeichnung „Wiese“ / „Obstgarten“ zutreffend. 
Diese Fläche sei auch heute nicht vor weiterer Flächen-
versiegelung geschützt – diese Aussage geht auch fehl, 
denn in den sog. Nullvarianten im Umweltbericht (in der 
nein Im Masterplan „Stadtgrün“ ist das Plangebiet nicht als „Immer-
grün“ dargestellt. Der Änderungsbereich der 237. Änderung des 
Flächennutzungsplans liegt – im Gegensatz zum angrenzenden 
Rheinufer - nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Land-
schaftsplanes der Stadt Köln. 
Die Klimatopkarte weist für das Gebiet Stadtklima II aus, was 
durch einen mittleren Belastungsgrad auf eine wesentliche Ver-
änderung aller Klimaelemente des Freilandes, eine wesentliche 
Störung lokaler Windsysteme, eine Wärmeinsel und Schadstoff-
belastung hinweist. Das Lokalklima wird von der Lage in der 
Nähe des Rheins beeinflusst. Der Wasserkörper wirkt ausglei-
chend auf Temperaturextreme. Der Talverlauf wirkt als Kalt- und 
Frischluftabflussbahn. Durch die geplante bauliche Inanspruch-
nahme geht eine klimaaktive Fläche verloren, andererseits be-
steht nördlich des Plangebietes an der Hohe Straße bereits beid-
seitig der Kölner Straße eine Bebauung, welche durch die Pla-
nung städtebaulich arrondiert wird. 
Die Klimafunktion der Fläche wird als geringfügig eingestuft, so 
dass der Ausweisung der Wohnbaufläche der Vorrang einge-
räumt wird.

- Öffentlichkeit - 
Seite 9 von 36 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
gleichen Vorlage) wird regelmäßig ausgewiesen (in die-
ser oder in einer ähnlichen Textfassung): „In der Nullva-
riante verbleibt die Fläche als Grünfläche mit entspre-
chenden Funktionen für den Naturhaushalt und die Um-
welt. Das heißt, sie übernimmt als Bestandteil des 
Grünzugs zwischen dem Rhein und Gremberghoven 
Funktionen der Kaltluftentstehung, als Frischluft-
schneise, der Lufthygiene sowie als Lebensraum.“ (Zi-
tat, s. Seite 38). 
Der Verstoß gegen diese städtische Vorgabe (Immer-
grün) ist damit offensichtlich. 
1.16 Klimaschutz (S. 21/22, S. 39 und S. 45): 
Der Änderungsbereich ist klimaaktiv bzw. teilweise 
stark klimaaktiv, Klassen 4 und 5 der Klimafunktions-
karte, das bedeutet hohe Frischluft- und Kaltluftproduk-
tion, windoffenes Gelände, der Bereich reagiert emp-
findlich auf Nutzungsänderung. Vor diesem Hintergrund 
wird in der Begründung vage erläutert, dass sich „vo-
raussichtlich“(!) trotz der Neubebauung die klimatische 
Belastung durch geeignete Maßnahmen vermindern 
lasse. Nun ist plötzlich zutreffend von „klimatischer Be-
lastung“ die Rede, von positiver klimatischer Auswir-
kung auf die Umgebung (durch die vorgesehene Be-
bauung) ist damit schon gar nicht mehr die Rede. Mit 
der vorgesehenen Bebauung werde „… gleichzeitig … 
aber auch eine wichtige Frischluftschneise und eine 
Kaltluftentstehungszone deutlich eingeschränkt.“ (Zitat, 
S. 39). 
In der Planungsvariante (= die Variante mit der vorge-
sehenen Bebauung) wird lt. Vorlage konstatiert, dass 
eine erhöhte Strahlungsreflexion entstehe, die bebau-
ten Flächen fallen für die Kaltluft- und Frischluftproduk-
tion weitgehend aus, Siedlungsemissionen wie Haus-
brand und Autoabgase belasten die Frischluft (S. 45). 
In der Stellungnahme angesichts der Beteiligung der 
Öffentlichkeit im Februar / März 2024 habe ich zum 
ja Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.4 verwiesen. 
 
Auf Ebene des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens werden 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, wie Dach-
begrünungen und Rückhaltung von Niederschlagswasser. 
 
Untersuchungen zu Auswirkungen baulicher Neuinanspruch-
nahme von Flächen erfolgen sinnvollerweise in größerem Kontext 
oder mit konkretisierter Planung auf Ebene nachfolgender Bebau-
ungsplanverfahren, wie auch in den genannten Publikationen ge-
fordert. 
 
Die Klimaschutzleitlinie der Stadt Köln wird insbesondere im 
nachfolgenden Bebauungsplanverfahren beachtet.

- Öffentlichkeit - 
Seite 10 von 36 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Thema Klima und Klimaschutz ausführlich Stellung ge-
nommen und Hinweise für die weitere Recherche der 
Verwaltung unterbreitet, hier Ausführungen aus der da-
maligen Stellungnahme, dabei geht es vor allem um die 
Bedeutung kleiner Grünflächen für das Vor- Ort-Klima 
und die Natur und Umwelt und um beispielhaft eine Me-
thode zur Analyse und Schaffung eines besseren Über-
blicks zur Vorbereitung von Entscheidungen: 
„Was unsere Städte brauchen sind Straßenbäume 
und viele kleine Grünflächen für die Säuberung un-
serer Luft …“ (s. Deutsche Umwelthilfe, Stadtgrün ist 
Mehrwert, Radolfzell 2019, S. 5, 
https://www.duh.de/fileadmin/user_upload/down-
load/Projektinformation/Kommunaler_Umwel 
tschutz/Stadtgruen_wertschaet-
zen/BROSCHUERE_Stadtgruen_ist_Mehrwert.pdf ). 
Der bauleitplanerischen Sicherung kleinräumiger klima-
relevanter Freiräume kommt in diesem Zusammenhang – 
auch in Köln - besondere Bedeutung zu (s. Region Köln 
Bonn, Klimawandelvorsorgestrategie für die Region 
Köln/Bonn, Praxishilfe, 2019, S. 60, s. unter  
https://www.region-koeln-bonn.de/aktuelles/down-
loads).“ (Zitat aus der damaligen Stellungnahme vom 
04.03.2024). 
„Ein Klimacheck, wie er beispielsweise methodisch-in-
haltlich von der RWTH Aachen in Zusammenarbeit mit 
Kommunen bereits für die vorbereitende Bauleitplanung 
und für alle weiteren Realisierungsstufen erarbeitet 
wurde (s. RWTH Aachen (Hrsg.), Klima-Check in der 
Bauleitplanung. Checkliste Klimaschutz und Klimaan-
passung, s. https://www1.isb.rwth- 
aachen.de/BESTKLIMA/download/Klima-Check-
Final_interaktiv.pdf) wurde offensichtlich bisher nicht 
durchgeführt … (s. dort, vor allem S. 6-12 und 44-58) 
….“ (Zitat aus der damaligen Stellungnahme vom 
04.03.2024).

- Öffentlichkeit - 
Seite 11 von 36 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
An keiner Stelle in der Vorlage werden diese Hinweise 
aufgegriffen, Ergebnisse werden nicht mitgeteilt, offen-
sichtlich wurden die Hinweise nicht beachtet. Warum 
wird darauf nicht eingegangen, warum wurde der Klima-
check nicht durchgeführt und öffentlich gemacht? 
Der Ratsbeschluss vom 09.07.2019 zum Klimaschutz, 
der zudem für das Gebiet der Stadt Köln den Klimanot-
stand erklärt (Vorlage 2081/2019) und mit dem be-
schlossen wurde, dass Abhilfemaßnahmen in der städ-
tischen Politik hohe Priorität haben werden, wurde of-
fensichtlich ebenfalls nicht beachtet. 
Dagegen: In der Nullvariante (= Zustand wie derzeit) 
verbleibe die aktuelle extensive Gartennutzung mit ei-
ner klimaaktiven Grünfläche (S. 45), so konstatiert die 
Verwaltung die Situation selbst. Aber die Nullvariante 
liegt nicht im Interesse des Vorhabenträgers, so muss 
man wohl schlussfolgern. 
Der Verstoß gegen den Klimaschutz und die dazu er-
gangenen eigenen städtischen Vorgaben ist bei Reali-
sierung von FNP-Änderung, Bebauungsplan-Änderung 
und Bebauung offensichtlich. 
1.17 Wasser / Grundwasser (S. 42): 
Mit der geplanten Bebauung – und vorbereitend mit 
FNP und dem angekündigten Bebauungsplan – werden 
durch „weitgehende Versiegelung der Wohnbaufläche 
erhebliche Eingriffe in den Wasserhaushalt erfolgen.“ 
(Zitat, S. 42). Es komme zur Reduzierung von Versicke-
rung und zu erhöhtem und beschleunigtem Oberflä-
chenwasserabfluss, die Grundwasserneubildung werde 
erheblich eingeschränkt. 
Erneut wird im Text vage darauf hingewiesen, dass die 
Beeinträchtigungen durch Retentions- und Versicke-
rungsmaßnahmen und grünordnerische Maßnahmen im 
Bebauungsplan gemindert werden können. Eine Bilanz 
„vorher“ / „nachher“ wird nicht vorgestellt, warum nicht? 
Kenntnisnahme Auf Ebene des Flächennutzungsplans erfolgt keine Eingriffs-
/Ausgleichsbilanzierung. Dies geschieht erst im konkreteren Be-
bauungsplanverfahren, da hier der Eingriff aufgrund des Detaillie-
rungsgrades ermittelt und durch konkrete Maßnahmen zur Ver-
meidung und Minderung verbindlich festgelegt werden kann. 
 
Das Niederschlagswasser wird mit einem Abflussbeiwert von 
43,6 l/s in den Mischwasser-Überlaufkanal DN1400 mit Einleitung 
in den Rhein eingeleitet („modifiziertes“ Trennsystem). Bei 
Starkregenereignissen wird Niederschlagswasser im Plangebiet 
schadlos zurückgehalten. 
Der Flächennutzungsplan trifft keine Regelungen zum Nieder-
schlagswasser.

- Öffentlichkeit - 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Auf dieser Basis ist – zumal an andere Stelle im Text 
deutlich gemacht wird, wie eng verwoben die FNP-
Änderung mit der unmittelbar folgenden Bebauungs-
plan-(Änderung) ist – eine sachgerechte Änderung des 
FNP nicht akzeptabel. Die Abwägung der relevanten 
Aspekte wird nicht hinreichend dargelegt. 
Derzeitiger Umweltzustand und Prognose bei Durchfüh-
rung der Planung (S. 28, S. 32, S. 37, S. 38, S. 40): 
Es sei die Umwidmung einer Grünfläche in eine Wohn-
baufläche geplant, dies gehe auf einen im Jahre 2007 - 
vor 18 Jahren(!) - durchgeführten Wettbewerb „rhein- 
wohnen am strom“ zurück – so die Ausführungen im 
Text der Begründung. 
Damit gilt: Die FNP-Änderung, die unmittelbar bevorste-
hende Bebauungsplan-Änderung und letztlich die Be-
bauung knüpfen an eine fast zwei Jahrzehnte zurücklie-
gende Wettbewerbs - Idee an – das offensichtlich ein-
zige Argument, um eine derartige Planung im Jahre 
2025ff. trotz aller - hier kurz aufgeführten - Verstöße ge-
gen schutzwürdige Belange durchzusetzen. 
Eine derartige Begründung für eine Bebauung gerade 
an dieser Stelle ist völlig unzureichend. 
Im Hinblick auf die Planvariante mit Änderung und Be-
bauung wird denn auch zutreffend darauf hingewiesen: 
„In der Planvariante wird der überwiegende Teil des 
Plangebietes durch Versiegelung als Vegetationsfläche 
beseitigt. … Die Funktionen, welche der vorhandene 
und im FNP als Grünfläche dargestellte Bereich wahr-
nimmt wie Versickerung, Verdunstungsleistung und 
Kühlung, gehen mit der Änderung verloren bzw. weitge-
hend verloren.“ (Zitat S. 37). 
Und an anderer Stelle: In der Planvariante gehen die 
Funktionen für Naturhaushalt und Umwelt auf überbau-
ten und versiegelten Flächen komplett verloren, werden 
bezüglich des Boden- und Wasserhaushaltes sowie der 
Vegetationsfähigkeit komplett entwertet (S. 38). Zwar 
Die auf Ebene des Bebauungsplans festgesetzte Grundflächen-
zahl (GRZ) von 0,7 liegt über den für WR/WA oder MD/MI gemäß 
§ 17 BauNVO festgelegten Orientierungswerten von 0,4 bzw. 0,6. 
Zusätzlich sind Überschreitungsmöglichkeiten der festgesetzten 
GRZ durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Neben-
anlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen 
unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück 
lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 möglich.  
Die höhere Dichte rechtfertigt sich aus der besonderen Lage im 
Übergang zum Rheinufer und im Sinne der städtebaulichen Ziel-
richtung der Stadt Köln bzgl. städtebaulicher Dichten. 
Der Flächennutzungsplan trifft keine Regelungen zur Dichte bzw. 
zum Maß der baulichen Nutzung. 
Es wird zudem auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der 
Verwaltung unter 1.6 verwiesen.

- Öffentlichkeit - 
Seite 13 von 36 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
wird an gleicher Stelle konstatiert, dass auf den geplan-
ten Grünflächen innerhalb der neuen Bebauung die vor-
handenen Funktionen erhalten oder sogar verbessert 
werden können, aber es wird keinerlei Aussage getrof-
fen, in welchem Verhältnis diese angedeutete Wirkung - 
mit Bebauung - zum Zustand der Nullvariante steht und 
wie das Ergebnis aussieht. 
Erneut wird also vage darauf hingewiesen, dass ja Ab-
hilfemaßnahmen im Rahmen der Bebauungsplanung 
möglich seien, natürlich nur im Rahmen der GRZ, wie 
ebenfalls ausgeführt wird (S. 37, auch S. 40). Wie soll 
dies denn bei einer GRZ von 0,89 zur Wirksamkeit ge-
langen? 
Und diese GRZ ist ausweislich der Unterlagen gemäß 
Beteiligung der Öffentlichkeit im Februar / März 2024 
vorgesehen, nicht die auf Seite 32 genannte GRZ von 
0,4 – 0,7! Realistisch soll es sich bei dem vorgesehe-
nen Baugebiet auf der „Wiese“ um einen die vorhan-
dene Fläche weitgehend ausschöpfenden Baukörper 
handeln. 
Mit dieser behördlichen(!) Aussage wird dem Leser / 
der Leserin und der Öffentlichkeit schlicht „Sand in die 
die Augen gestreut“. 
1.18 Ruhender Verkehr (S. 9): 
In der Vorlage werden die Bedenken aus den Stellung-
nahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit 
im Februar / März 2024 abgelehnt, damals wurde bei 
Realisierung des Bauvorhabens eine Tiefgarage auf 
dem Baugelände mit zwei (PKW -) Stellplätzen pro 
Wohnung für notwendig erachtet. 
Diese Forderung wird von der Verwaltung abgelehnt. 
Daher hier die damaligen Ausführungen: 
„Der ruhende Verkehr soll in einer Tiefgarage unterge-
bracht werden“ – so die bereitgestellten Planunterlagen 
(s. die per Internet zur öffentlichen Anhörung bereitge-
stellten Unterlagen, diese enthalten u. a. den Beschluss 
Kenntnisnahme Für das aktuelle Vorhaben sind auf Ebene des Bebauungsplans 
24 Pkw-Stellplätze geplant (1,2 Stellplätze pro Wohneinheit). Die 
Stellplatzsatzung der Stadt Köln wird beachtet. Pkw-Stellplätze 
sind ausschließlich unterhalb der Geländeoberfläche und inner-
halb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, um das 
Straßenbild sowie den Blockinnenbereich von ruhendem Verkehr 
zu entlasten. 
Der Flächennutzungsplan trifft keine Regelungen zum Ruhenden 
Verkehr. 
Es wird zudem auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der 
Verwaltung unter 1.8 verwiesen.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
0348/2013 des Stadtentwicklungsauss chusses vom 
13.06.2013, mit insgesamt 6 Anlagen; das Zitat findet 
sich dort in Anlage 4, S. 2). Entscheidend ist aber, in wel-
chem Umfang dies tatsächlich geschieht, falls das Bau-
vorhaben realisiert wird! Im weiteren Text dieser Anlage 
4 wird ausgeführt: „Die unter dem gesamten Areal vorge-
sehene Tiefgarage mit je zwei Stellplätzen je Einfamili-
enhaus und den notwendigen Fahrradstellplätzen er-
schließt über die zu den Häusern gehörenden Keller 
auch direkt die Wohnungen“ (s. Anlage 4, S. 3). Zwei 
Stellplätze je Einfamilienhaus (bzw. Wohnung): das sind 
bei 20 Wohnungen bzw. Einfamilienhäusern 40 Stell-
plätze in der grundstückseigenen Tiefgarage; ggf. mag 
man fachlich fundiert hier mit einem Abschlag arbeiten, 
daher nennen wir hier die Anzahl von 35 bis 40 Tiefgara-
genstellplätzen innerhalb des geplanten Bauvorhabens. 
… In der Beschlussvorlage 4237/2013 zur Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses am 06.02.2014 führt die 
Verwaltung dagegen aus, dass die Zahl der privaten Tief-
garagenplätze bereits von 15 auf 20 (bei dem damaligen 
Stand von geplant 17 Wohneinheiten) erhöht worden sei 
und eine weitere Erhöhung aus wirtschaftlichen Grün-
den(!) nicht zu realisieren ist. Dieses Argument nimmt 
ganz offensichtlich Rücksicht auf die Interessen des Vor-
habenträgers und vernachlässigt die Interessen der All-
gemeinheit in unzulässiger Weise. Demgegenüber ist 
angesichts der angestrebten Kategorie der Wohnbebau-
ung (Wohnungen in der Größenordnung von 105 m² bis 
205 m²) davon auszugehen, dass – wie damals angege-
ben – auch 20 Tiefgaragenplätze den neu entstehenden 
Bedarf nicht decken. Es sind zwingend 35 bis 40 Tiefga-
ragenplätze bauleitplanerisch vorzugeben. … Die „einfa-
che“ Lösung, mit viel zu wenigen Tiefgaragenplätzen auf 
dem neu für die Bebauung vorgesehenen Gelände die 
Belastung durch den neu entstehenden ruhenden Ver-

- Öffentlichkeit - 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
kehr der angrenzenden Hohe Straße und anderen unmit-
telbar angrenzenden Straßen und damit dem öffentlichen 
Raum aufzubürden, ist nicht akzeptabel: Die Hohe 
Straße hat im Teilstück der jetzigen Einbahnstraße von 
der Einfahrt des Hauses Hohe Straße 1 bis zur abkni-
ckenden Straßenführung vor dem Rhein insgesamt 13 
auf der Straße gekennzeichnete PKW-Stellplätze und ei-
nen Motorrad -Stellplatz. Diese Anzahl von Stellplätzen 
im öffentlichen Raum ist bereits heute ohne die in Rede 
stehende Neubebauung viel zu gering. Ggf. fallen auf-
grund der geplanten Durchwegungen von der Hohe 
Straße zum neuen Gebäudekomplex weitere bisher be-
stehende Stellplätze weg und die Situation ruhenden 
Verkehrs verschlechtert sich zusätzlich. Aber unabhän-
gig davon: die angespannte Situation ruhenden Verkehrs 
ist heute schon zu sehen und wird sich im Falle der Re-
alisierung ohne die genannten 35 bis 40 Tiefgaragenplät-
zen noch verschärfen: Parken auch außerhalb der ge-
kennzeichneten Flächen, weitere Verengung der ohn e-
hin engen Straße, umfangreicher Suchverkehr nach ei-
nem Parkplatz, auch auf der gegenüberliegenden Seite 
der Kölner Straße.“ (Zitat aus der damaligen Stellung-
nahme vom 04.03.2024). 
Eine aktuelle Meldung bringt die Situation in Köln auf 
den Punkt: „In Köln sind immer mehr Autos zugelassen“ 
– Aussage von Stadtdirektorin Blome (aus: Kölner 
Stadt-Anzeiger, 12. April 2025, S. 12) zur Situation der 
engen Straßen in Köln, der Tendenz zum Falschparken 
mit Gefährdung Dritter durch z. B. Behinderung von 
Feuerwehrdurchfahrten. Eine derartig enge Straße ist 
auch die Hohe Straße in Ensen. 
Nicht im mindestens ist erkennbar, dass mit der aktuel-
len Vorlage die Problematik erkannt und aufgegriffen 
wird. Eine derartige Grundlage für eine Änderung des 
FNP und dann folgend eine Änderung des bestehenden 
Bebauungsplans ist völlig unzureichend.

- Öffentlichkeit - 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1.19 Fließender Verkehr (S. 9/10): 
In der Vorlage wird lediglich darauf verwiesen, dass im 
vorgesehenen Bebauungsplan die verbindlichen Vorga-
ben getroffen werden. Die Problematik „fließender Ver-
kehr“ wird überhaupt nicht aufgegriffen. 
Bereits in den Stellungnahmen im Rahmen der Öffent-
lichkeitsbeteiligung Februar / März 2024 wurde auf die-
ses Problem dringlich hingewiesen. Da die Zuwegung 
zum geplanten Bebauungsgebiet von der Hohe Straße 
aus erfolgen soll, verschärft sich in der engen Einbahn-
straße die Verkehrssituation nochmals. Auch der Schul-
weg zur Grundschule Hohe Straße wird nicht sicherer. 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.9 verwiesen. 
 
1.20 Mietpreisgünstige Wohnungen (S. 18): 
Die Vorlage suggeriert mit der Aussage, dass „… für 
Haushalte, die auf mietpreisgünstige Wohnungen ange-
wiesen sind, der Bau von jährlich öffentlich geförderten 
Wohnungen angestrebt (wird)“. Dieses Argument ist im 
Blick auf das geplante Bauvorhaben völlig sachfremd, 
da es sich bei dem Bauvorhaben um große Wohnungen 
in der Größenordnung 105 m² bis 205 m² handeln soll. 
Eine Aussage, dass es sich dabei um öffentlich geför-
derte Wohnungen, um Sozialwohnungen handeln wird, 
wird im Text (natürlich) tunlichst vermieden. 
Eine aktuelle Meldung zur Wohnungssituation in Köln 
bringt das Problem auf den Punkt: 
„Gesucht werden im Schnitt 56 Quadratmeter für 718 
Euro, angeboten werden 63 Quadratmeter für 920 
Euro“ (aus: Kölner Stadt-Anzeiger, 12. April 2025, S. 
11). 
Kenntnisnahme Das kooperative Baulandmodell findet keine Anwendung, da der 
Einleitungsbeschluss bereits im Jahr 2013 gefasst wurde. 
Der Flächennutzungsplan trifft keine Regelungen über Art, Größe 
oder Mietpreise von Wohnraum. 
1.21 Beachtung städtischer Vorgaben (S. 25): 
Ausgeführt wird, dass die Baumschutzsatzung und der 
Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtig werden. 
Was ist mit anderen städtischen Vorgaben, z. B. Rats-
beschluss zum Klimaschutz in Köln von 2019, Master-
plan Grün? 
Kenntnisnahme Satzungen, wie beispielsweise die Baumschutzsatzung, stellen 
verbindliche Vorgaben für die Planung dar, die zu beachten sind. 
Ergebnisse eines von der Gemeinde (hier: dem Rat der Stadt 
Köln) beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes o-
der einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Pla-
nung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, wie der Masterplan Stadt-
grün, sind in der Planung zu berücksichtigen, d. h. sie sind in die

- Öffentlichkeit - 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Abwägung einzustellen. Da die Darstellung des Flächennut-
zungsplans keine Regelungen über das Fällen oder Anpflanzen 
von Bäumen vorsehen, sind städtische Vorgaben hierzu erst in 
konkreteren Planungsebenen zu berücksichtigen. 
 
Die Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln in der am 17.03.2022 
vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Fassung ist eine städti-
sche Richtlinie. Vorhabenträger*innen in Bebauungsplanverfah-
ren verpflichten sich, die darin festgelegten Klimaschutzmaßnah-
men umzusetzen. Die Umsetzung der mit der Koordinationsstelle 
Klimaschutz abzustimmenden Maßnahmen werden im Durchfüh-
rungsvertrag verbindlich geregelt und gesichert. Auf Ebene des 
Flächennutzungsplans kommen die Klimaschutzleitlinien nicht zur 
Anwendung. 
 
Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.15 zum Masterplan Stadtgrün verwiesen. 
 
1.22 Widersprüchliche Aussagen zur Zielsetzung und zur Ist-
Situation (u. a. S. 5): 
Als Ziel wird in der aktuellen Vorlage „Schaffung von 
Wohnraum“ benannt, das ist zumindest „ehrlich“, in den 
Vorlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung 
Februar / März 2024 wurde noch als Ziel behauptet, 
„Grünflächen zu erhalten“. Diese Aussage hat die Ver-
waltung inzwischen korrigiert. Aber nun taucht die irr-
tümliche Formulierung in der Internetdarstellung wieder 
auf: „Ziel der Planung ist es, Wohnungen zu schaffen 
und Grünfläche zu erhalten.“ Demgegenüber ist klar, 
dass es darum geht, Wohnungen zu schaffen, einher-
gehend mit der Vernichtung von Grünflächen. Für das 
Ziel, an dieser Stelle Grünflächen zu erhalten, werden 
keine FNP-Änderung und keine Bebauungsplan-Ände-
rung benötigt. 
 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.1 verwiesen. 
 
Zudem wird klargestellt, dass der rechtsverbindliche Bebauungs-
plan Nr. 73409/05 aus dem Jahre 1992 für das Plangebiet eine 
private Grünfläche „Wiese / Obstgarten“ festsetzt.  
Es wird zudem in Begründung und Abwägung wiederholt ausge-
führt, dass die mit der Flächennutzungsplanänderung verfolgte 
Wohnbauflächenentwicklung sich auf diesen privaten, öffentlich 
nicht zugänglichen Bereich beschränkt und der öffentlich zugäng-
liche Grünbereich durch die Planung nicht berührt ist.

- Öffentlichkeit - 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Auch in der Beschreibung der Ist-Situation sind wider-
sprüchliche Aussagen in der Vorlage enthalten: „Derzeit 
stellt der FNP für den Änderungsbereich und darüber 
hinaus mit den Signets „Post“ und „Parkanlage“ dar.“ 
(S. 5). Zutreffend ist die Aussage, dass im B-Plan 
73409/05 das Gelände, um das es wirklich bei der Be-
bauung geht, mit „Private Grünfläche Wiese / Obstgar-
ten“ ausgewiesen wird. Um das Gelände mit der Aus-
weisung „Post“ im bisherigen FNP geht es gar nicht. Es 
muss von vornherein deutlich werden, dass es sich bei 
dem Gelände um eine rechtsverbindlich ausgewiesene 
Grünfläche handelt, die vernichtet werden soll. 
Außerdem stellt der FNP den privat genutzten Änderungsbereich 
bislang als Teil einer Grünfläche dar, welche in weiteren Teilen 
die Signets „Post“ und „Parkanlage“ beinhaltet. Die vorhandene 
öffentlich zugängliche Grünfläche ist von der Änderung des FNP 
nicht berührt. 
In Kapitel 5 Planungsvorgaben wird unter 5.5 Bebauungsplan er-
läutert, dass der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Hohe 
Straße“ den bestehenden Bebauungsplan in Teilen überplanen 
wird. 
„Der Geltungsbereich des aufzustellenden Vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes liegt innerhalb des rechtsverbindlichen Bebau-
ungsplanes Nr. 73409/05 vom 04.05.1992. Dieser wird im Be-
reich des Bebauungsplans Nr. 724062/02 überplant, ein Aufhe-
bungsverfahren für den Bereich ist nicht erforderlich. Für das 
Plangebiet selbst setzt der bestehende Bebauungsplan eine pri-
vate Grünfläche „Wiese / Obstgarten“ fest. Das Rheinufer und 
weiter östlich angrenzende Flächen sind als öffentliche Grünflä-
chen „Parkanlage“ festgesetzt. Der Bereich des Judoclubs ist als 
Allgemeines Wohngebiet mit einer geschlossenen Bauweise und 
einer GRZ von 0,6 und einer GFZ ebenfalls von 0,6 festgesetzt.“ 
 
 
1.23 Berücksichtigung bisheriger Stellungnahmen im Rah-
men der Öffentlichkeitsbeteiligung: 
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im Feb-
ruar / März 2024 wurde umfangreich und sachlich diffe-
renziert Stellung genommen und Hinweise übermittelt. 
Die aktuelle Vorlage greift davon wenig auf, Begründun-
gen für die Ablehnung der vorgeschlagenen wichtigen 
und notwendigen Recherchen fehlen vollständig, Fach-
literatur und Fachaussagen werden offensichtlich nicht 
zur Kenntnis genommen (s. dazu Hinweise auch im obi-
gen Text). 
Insgesamt: Die Grundlagen für eine Änderung des FNP 
werden verfehlt, die Notwendigkeit der Änderung wird 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.12 verwiesen.

- Öffentlichkeit - 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
nicht hinreichend dargelegt, die neu entstehenden Be-
lastungen von Umwelt, Klima und Natur und die Auswir-
kungen für die existierende Wohnbevölkerung werden 
negiert. 
2 
2.1 
04.03.2024 
Entfall Grünfläche 
Es wird der Wegfall der letzten Grünfläche im Bereich der 
gesamten Hohe Straße bis hin zur Westhovener Aue be-
mängelt. 
 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.2 verwiesen. 
 
2.2 Fließender Verkehr 
Es wird die erhebliche Mehrbelastung durch weiteren 
Durchgangsverkehr und die Verschärfung der ohnehin 
schlechten Parksituation in der gesamten Hohe Straße 
auch durch das Bauvorhaben im nördlichen Bereich der 
Hohe Str. zur Kölner Str. hin kritisiert. 
 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und jeweilige Stellungnahme 
der Verwaltung unter den Punkten 1.8 und 1.9 verwiesen. 
 
2.3 Maß der baulichen Nutzung 
Die geplante dreigeschossige Bauweise schränke die 
Sicht und den Sonneneinfall der Bestandsgebäude erheb-
lich ein. 
Rheinblick/ Grundstückswert 
Hierdurch wird eine Minderung des Wiederverkaufswert 
befürchtet.  
 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.7 verwiesen. 
 
2.4 Lärmbelastung 
Die durch die Nutzungsänderung von Grün- in Wohnbau-
fläche zu erwartende Anzahl und Dichte der geplanten 
neuen Wohneinheiten wird eine erhöhte Lärmbelastung 
der Nachbar*innen befürchtet.  
Nein Es ist davon auszugehen, dass es durch die Umwandelung der 
Grünfläche in Wohnbaufläche mittelbar zu einer höheren Lärmbe-
lastung kommen wird. Denn auf Ebene des (vorbereitenden) FNP 
werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Konkre-
tisierung verbindlicher Vorgaben für den Wohnungsbau auf 
Ebene des (verbindlichen) vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
geschaffen.  
Inwieweit die Lärmbelastung, die durch das geplante Baugebiet 
verursacht wird, als relevant einzustufen ist und welche Minde-

- Öffentlichkeit - 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
rungsmaßnahmen zu treffen wären, ist auf Ebene des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans zu prüfen. Maßgeblich auf Ebene 
des FNP ist für die Ausweisung einer Wohnbaufläche, ob die Um-
welteinwirkungen auf das Plangebiet grundsätzlich eine Wohn-
nutzung zulassen. Diese Prüfung ist durch das Lärmgutachten 
auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen zum Lärmschutz im 
Rahmen des Bebauungsplanes erfolgt mit dem Ergebnis, dass es 
im Umfeld der geplanten Wohnbebauung nicht zu erheblichen 
nachteiligen Lärmauswirkungen kommen wird. 
 
2.5 Auswirkungen auf Infrastruktur 
Die bestehende Infrastruktur sei für die geplante Flächen-
nutzungsänderung in keiner Weise ausreichend und führe 
in der Folge für die aktuellen Bewohner zu weiteren Ein-
schränkungen. 
Kenntnisnahme Die Bedenken werden nicht geteilt. Es ist zwar davon auszuge-
hen, dass es durch die Umwandlung der Grünfläche in Wohnbau-
fläche mittelbar zu einer stärkeren Auslastung der bestehenden 
technischen und Verkehrs-Infrastruktur kommen wird. Denn auf 
Ebene des (vorbereitenden) FNP werden die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die Konkretisierung verbindlicher Vorgaben 
für den Wohnungsbau auf Ebene des (verbindlichen) vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans geschaffen. 
Es werden auf Ebene des Bebauungsplans anhand der dort kon-
kreteren Planung die Auswirkungen der Planung auf die beste-
hende verkehrliche, technische oder soziale Infrastruktur beur-
teilt. Der Flächennutzungsplan trifft keine Regelungen über Infra-
strukturmaßnahmen im Plangebiet. 
 
3 
3.1 
05.03.2024 
Natur- und Klimaschutz 
Der FNP-Änderungsbereich wird als ökologisch hochwerti-
ger, parkähnlicher Bereich mit altem Baumbestand, Fall-
obst- und Wildwiese sowie als Rückzugsort für viele Vö-
gel, Insekten und Kleintiere beschrieben, der positive Aus-
wirkungen auf die Umgebung habe. Der Wegfall der Grün-
fläche wird sehr bedauert und kritisiert.  
 
Nein Es ist davon auszugehen, dass durch die Umwandelung der 
Grünfläche in Wohnbaufläche Auswirkungen auf Natur und Klima 
entstehen. Denn auf Ebene des (vorbereitenden) FNP werden 
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Konkretisierung 
verbindlicher Vorgaben für den Wohnungsbau auf Ebene des 
(verbindlichen) vorhabenbezogenen Bebauungsplans geschaf-
fen. 
Die konkreten naturräumlichen Auswirkungen werden gemäß § 2 
Absatz 4 BauGB im Rahmen des Umweltberichts zum Bebau-
ungsplan dargestellt, analysiert und bewertet. Erforderliche Maß-
nahmen zur Kompensation werden dort konkretisiert und verbind-
lich festgesetzt.

- Öffentlichkeit - 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
3.2 Alternativenprüfung 
Es wird auf viele Baulücken und seit Jahren leerstehende 
Objekte in Porz verwiesen, die vorrangig zu betrachten 
und auszuschöpfen wären. 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.13 verwiesen. 
4 
 
05.03.2024 
Diese Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der Stel-
lungnahme Nr. 1.   
Kenntnisnahme 
 
Es wird auf die Berücksichtigung und jeweilige Stellungnahme 
der Verwaltung unter den Punkten 1.1 bis einschließlich 1.13 ver-
wiesen. 
5 
 
05.03.2024 
Diese Stellungnahme ist identisch mit der Stellungnahme 
Nr. 1.   
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und jeweilige Stellungnahme 
der Verwaltung unter den Punkten 1.1 bis einschließlich 1.13 ver-
wiesen. 
6 
6.1 
06.03.2024 
Ziel der FNP-Änderung 
Die Umwandlung der Grünfläche in Wohnbaufläche wird 
abgelehnt. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Be-
kanntmachung unter Anlass und Ziele der Planung u. a. 
das Ziel benannt wird, die vorhandene Grünfläche lang-
fristig in ihrem Bestand zu sichern.  
 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.1 verwiesen. 
6.2 Rheinblick/ Grundstückswert 
Der/ die Stellungnehmende hat im Dezember 2009 eine 
Eigentumswohnung mit Rheinblick gegenüber der pla-
nungsrelevanten Grünfläche erworben. Eine Nachfrage 
bei den Voreigentümern und mehreren Anwohnern, ob auf 
der Grünfläche in absehbarer Zeit mit einer Wohnbebau-
ung gerechnet werden muss, wurde von allen Befragten 
verneint bzw. ausgeschlossen. Zur Sicherstellung wurde 
im Oktober / November 2009 die zuständige Stadtverwal-
tung aufgesucht und der Flächennutzungsplan eingese-
hen. Von Mitarbeitenden der Stadtverwaltung sei mitge-
teilt worden, dass es auf absehbare Zeit keinerlei Baupla-
nung geben werde.  
Aus einem Zeitungsbericht am 02.07.2013 ginge hervor, 
dass eine Planung für die Fläche im Verfahren sei, diese 
Aussage wurde auf telefonische Nachfrage bestätigt. In 
Kenntnisnahme  Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.7 verwiesen. 
 
Ergänzend wird klargestellt, dass im Jahre 2009 eine Bebauung 
der angesprochenen Grünfläche bereits in Planung war (Vorbe-
reitung Wettbewerb seit 2007). Sollte die Aussage des/ der Mitar-
beitenden der Stadt im Oktober / November 2009 wie geschildert 
getroffen worden sein, wird die Aussage bedauert.

- Öffentlichkeit - 
Seite 22 von 36 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
einem anschließenden Telefonat mit einer namentlich be-
nannten Mitarbeiterin der Stadtverwaltung sei zu erfahren 
gewesen, dass zum Zeitpunkt Oktober / November 2009 
bereits eine Planung für das Gebiet vorlag.  
Nach Angaben eines Immobilienmaklers würde sich der 
Wert der Immobilie, bei der Realisierung des geplanten 
Vorhabens, um ca. 25 % verringern.  
Es wird angekündigt, bei Umsetzung des Vorhabens und 
Eintritt der befürchteten Wertminderung von rechtlichen 
Mitteln zur Erstattung des entstandenen Schadens Ge-
brauch zu machen.  
 
6.3 Kaltluftschneise 
Es wird auf den politisch anerkannten Klimanotstand hin-
gewiesen. 
Sinnvoll und dringend sei es daher, insbesondere in städ-
tischen Bezirken, vorhandene Grünflächen zu erhalten, 
neue anzulegen. Hier sei das genaue Gegenteil geplant. 
Eine vorhandene Frischluftschneise solle zubetoniert wer-
den, eine vorhandene Grünfläche mit einer Wohnbebau-
ung versiegelt werden und die jetzt noch vorhanden 
Bäume an der Hohe Straße dürften einer Bebauung zum 
Opfer fallen. Das könne nicht mit einer lebenswerten 
Stadtentwicklung konformgehen.  
 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.5 verwiesen. 
6.4 Ruhender Verkehr 
Die Hohe Straße sei eine Anliegerstraße mit einer Zu-
fahrt/Zuwegung zur dortigen Grundschule. Die enge 
Straße sei beidseitig bebaut und mit zu wenig Parkplät-
zen, sowohl links, als auch rechts ausgestattet. 
Die prekäre Parksituation, die heute schon gegeben sei, 
würde sich durch weitere Bewohner noch einmal zusätz-
lich verschärfen, insbesondere, wenn bei einem Bauvor-
haben nicht genügend Tiefgaragenstellplätze vorgesehen 
sind. Bei den proklamierten Wohnungsgrößen dürften 2 
Pkw pro Wohnung zu erwarten sein. Seinerzeit sei von 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.8 verwiesen.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
dem damaligen potenziellen Investor mitgeteilt worden, 
dass eine Tiefgaragenzahl über die Anzahl der Wohnun-
gen hinaus, nicht wirtschaftlich realisierbar sei. 
D.h., sollte es ähnliche Planungen wie seinerzeit geben, 
würde ein erhebliches Aufkommen von weiteren Pkw hin-
zukommen. Neben hier regelmäßig parkenden Spazier-
gängern, Gassigehern und Anglern. 
Wenn die regelmäßig hier verkehrenden Paketzusteller 
noch zusätzlich einen Abstellort für ihre großen Fahr-
zeuge suchten, komme es hier heute schon zu Verkehrs-
behinderungen, Verkehrsstaus und Hupkonzerten. Für ein 
weiteres Parkaufkommen sei die Hohe Straße baulich 
nicht ausgelegt. Eher stehe zusätzlich zu befürchten, dass 
eine etwaige Tiefgaragenausfahrt zur Hohe Straße hin, 
den jetzt schon wenigen Parkraum weiter reduziere. 
 
6.5 Ausweisung von Wohnbaufläche, Berücksichtigung der 
vorgebrachten Einwände und Anregungen/ Ziele der FNP-
Änderung 
Dieser Flächennutzungsplan solle in seiner jetzigen Form 
erhalten bleiben und keine Änderungen vorgenommen 
werden. 
Es hätten sich seinerzeit ca. 99 % der Anwohner/Interes-
senten gegen ein solches Bauvorhaben ausgesprochen. 
Insbesondere die Größe eines solchen Betonklotzes 
passe nicht in die vorhandene Wohnbebauung. 
Nach Gesprächen mit Mitbewohnern und Nachbarn sei 
diese Ablehnung noch genauso vorhanden wie vor über 
10 Jahren. 
Die Bezirksbürgermeisterin stehe in der Verantwortung, 
sich auch für die Interessen Ihrer Bürger einzusetzen und 
nicht nur für etwaige Investoren. 
Seinerzeit hätte sich der Eindruck verstärkt, dass die poli-
tischen Entscheidungsträger nur unwillig oder gar nicht o-
der falsch über die beabsichtigten Planungen informierten.  
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und jeweilige Stellungnahme 
der Verwaltung unter den Punkten 1.12 sowie 1.1 verwiesen.

- Öffentlichkeit - 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Wenn heute in der öffentlichen Ausschreibung zu lesen 
sei, hier solle eine Grünfläche erhalten und gleichzeitig in 
ihrem Bestand gesichert werden (bereits oben erwähnt), 
und andererseits Planungen laufen, genau diese durch 
ein Betonmonster zu versiegeln, dann fühle der / die Stel-
lungnehmende sich …… 
 
7 
7.1 
06.03.24  
Ausweisung von Wohnbaufläche, Berücksichtigung der 
vorgebrachten Einwände und Anregungen 
Bereits in der Vergangenheit habe es Beschlussvorgaben 
gegeben, zu denen die Öffentlichkeit gehört worden sei. 
Damals sei durchaus Kritik geübt worden an dem nach 
Änderung des Flächennutzungsplanes geplanten Vorha-
bens zur anschließenden Bebauung. Diese damaligen Kri-
tikpunkte schienen heute unter den Tisch zu fallen bzw. 
die Stadtverwaltung bzw. der Stadtentwicklungsaus-
schuss erwähne es vorsichtshalber einfach nicht, vermut-
lich in der Hoffnung, dass es dem Bürger gar nicht erst 
auffalle. 
Das geplante Bauvorhaben wird abgelehnt. Der Flächen-
nutzungsplan sollte nicht geändert werden, die bisherige 
Ausweisung „Grünfläche“ (bzw. „Private Grünfläche“) 
muss auch zukünftig erhalten bleiben. Es darf keine Um-
widmung als Wohnbaufläche erfolgen. 
 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.12 verwiesen. 
7.2 Ziele der FNP-Änderung/ Umgang mit Bestandsgrün 
In der Bekanntmachung der Stadt werde u.a. benannt, 
dass dort durch die Umwidmung Grünflächen erhalten 
werden sollen. In Folge einer Bebauung und damit einer 
großflächigen Versiegelung der Fläche sei wohl eher das 
Gegenteil der Fall - Grünflächen entfallen und der beste-
hende Baumbestand fällt einer Bebauung zum Opfer - 
evtl. Neuanpflanzungen würden wohl, wenn überhaupt, 
nur im sehr geringen Maße erfolgen – es werde ja 
schließlich alles bebaut. 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und jeweilige Stellungnahme 
der Verwaltung unter den Punkten 1.1 und 1.3 verwiesen.

- Öffentlichkeit - 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
7.3 Kaltluftschneise 
Wegfall der wichtigen Kaltluftschneise: Das geplante Bau-
land – derzeit Grünfläche – liege im Bereich einer Kaltluft-
schneise. Diese sog. Kaltluftschneisen seien zwingend zu 
erhalten, zudem sie darüber hinaus auch für eine sog. Be-
lüftung des „Hinterlandes“ sorgten. Vor dem Hintergrund 
steigender Temperaturen im Sommer und dies über 
durchaus längere Zeiträume sei diese Kaltluftschneise 
zwingend notwendig, um einen Ausgleich zu erhalten. 
Dies würde durch eine Bebauung deutlich verschlechtert 
werden. Für die Kaltluftschneise und deren positive Klima-
schutzwirkung gäbe es im fraglichen Gebiet keine Ersatz-
möglichkeit, zumal für ein Gelände in der Nähe der hier in 
Rede stehenden geplanten Bebauung ebenfalls eine neue 
zusätzliche Bebauung und Zubetonierung in der kommu-
nalpolitischen Diskussion sei. 
 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.5 verwiesen. 
7.4 Versiegelungsgrad/ Versickerung 
Durch eine Bebauung würden weitere Flächen versiegelt. 
Dies führe dazu, dass für die Natur zwingend notwendige 
Versicherungsflächen entfielen. Dies sei insbesondere im 
städtischen Bereich kritisch zu sehen. 
 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.6 verwiesen. 
7.5 Ruhender Verkehr 
Die Parkplatznot und eine Zuspitzung der Situation des 
ruhenden Verkehrs in der Hohe Straße und angrenzenden 
Straßen werde verschärft: Es sei davon auszugehen, 
dass bei dem geplanten Bauvorhaben von rd. 20 Woh-
nungen der Bauträger mit nicht mehr als rd. 35 Stellplät-
zen/Tiefgaragenplätzen entständen. Es sei bereits bei der 
früheren Anhörung im Jahr 2014 ein Argument gewesen, 
dass eine höhere Zahl an Tiefgaragenplätzen nicht wirt-
schaftlich sei. In dem Preissegment, in dem man sich bei 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.8 verwiesen.

- Öffentlichkeit - 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
den jetzt geplanten Wohnungen/Einfamilienhäusern be-
wege, sei davon auszugehen, dass selbst die doppelte 
Anzahl an Stellplätzen (in Bezug auf die Wohneinheiten) 
eher nicht ausreichend wären. Damit bürde man dem ru-
henden Verkehr in der Hohe Straße und den angrenzen-
den Straßen neue Belastungen auf. Die Hohe Straße 
habe im Teilstück der jetzigen Einbahnstraße von der Ein-
fahrt des Hauses Hohe Straße 1 bis zur abknickenden 
Straßenführung vor dem Rhein insgesamt 13 auf der 
Straße gekennzeichnete PKW-Stellplätze. Diese Anzahl 
von Stellplätzen im öffentlichen Raum sei bereits heute, 
auch ohne die in Rede stehende Neubebauung, viel zu 
gering. Es sei davon auszugehen, dass durch die Bebau-
ung und notwendige Zuwegung (sprich Tiefgaragenein-
fahrt) sogar noch weitere Parkplätze wegfielen und sich 
die eh schon angespannte Parksituation weiter ver-
schlechtere (Wegfall Parkplätze und zusätzliche Parker 
durch den neuen Gebäudekomplex). Insgesamt sei aber 
bereits jetzt die viel zu enge Hohe Straße für alle Ver-
kehrsteilnehmer eine Herausforderung, insbesondere da 
die Hohe Straße auch Schulweg zur Grundschule sei. Zu-
sätzlicher Verkehr würde diese Situation weiter verschär-
fen. 
 
7.6 (Klein-)Klima 
Der Rat der Stadt Köln habe im Jahr 2019 für das Gebiet 
der Stadt Köln den Klimanotstand erklärt und beschlos-
sen, dass Abhilfemaßnahmen in der städtischen Politik 
hohe Priorität haben werden; Die geplante Bebauung 
dürfe diesen Plänen und der Vernichtung von Grünflächen 
entgegenstehen. Die ursprüngliche Idee der Bebauung 
aus dem Projekt „Wohnen am Strom“ sei dann beinahe 20 
Jahre alt und hätte zum damaligen Zeitpunkt diese Klima-
thematik noch nicht im Blick gehabt. Da ging es mehr um 
„schöner Wohnen“. 
 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.4 verwiesen.

- Öffentlichkeit - 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
7.7 Städtebauliches Konzept 
Der angestrebte Gebäudekomplex solle im Zuge einer 
stark verdichteten Bebauung auf wenig Grund viel Wohn-
raum schaffen. Aus der damaligen Visualisierung der Bau-
idee ging eine viergeschossige Bebauung hervor, die na-
hezu alles, was in unmittelbarer Nähe stehe, quasi er-
schlage.  
Das Hofgelände selbst und auch die Bebauung in dem 
betreffenden Teil der Hohe Straße und der angrenzenden 
Straßen sei durchgängig niedriger.  
Der beinahe Festungscharakter des geplanten Gebäude-
komplexes nehme den angrenzenden Gebäuden sowohl 
Sicht als auch Lichteinfall.  
Auf eine Optimierung für alle nehme die Planung keine 
Rücksicht. 
Aus den damaligen Planungsunterlagen ginge hervor, 
dass die sehr hohen Gebäudeteile sich insbesondere un-
mittelbar angrenzend an die Hohe Straße und das derzei-
tige Bestandsgebäude befänden. Die Optimierung von 
Sichtmöglichkeiten erfolge ausschließlich innerhalb des 
neuen Gebäudekomplexes, Sichtmöglichkeiten der nach-
barschaftlichen Bestandsgebäude seien den Planern nicht 
einmal einen Hinweis wert. Das wirtschaftliche Verwer-
tungsinteresse des Vorhabenträgers dominiert Belange 
der Allgemeinheit, hier der Nachbarschaf diesseits und 
jenseits der Hohe Straße. 
 
 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.7 verwiesen. 
8 
8.1 
07.03.24 
Ziel der FNP-Änderung 
Mit dem Planentwurf für die Hohe Straße in Köln-Ensen 
sei der/ die Stellungnahmende keinesfalls einverstanden. 
Wie und wo Grünfläche gesichert werde, sei aus den vor-
liegenden Unterlagen nicht zu erkennen. 
 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.1 verwiesen.

- Öffentlichkeit - 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
8.2 Durchlüftung 
Durch den geplanten Monsterbau wird die Durchlüftung 
des Stadtteils erheblich beeinträchtigt. 
 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.5 verwiesen. 
8.3 Fließender Verkehr 
Es wird die Frage gestellt, ob bei der Errichtung auch be-
rücksichtigt sei, dass die Hohe Straße eine Einbahnstraße 
UND eine Schulstraße ist? Schon jetzt sei die Straße 
durch sogenannte "Propellereltern", die ihre Zöglinge zur 
Schule bringen und nach Unterrichtsende wieder abhol-
ten, durchgehend verstopft. Nicht nur dadurch entständen 
zusätzlich an den Vormittagen auch erhebliche Parkprob-
leme. 
 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.9 verwiesen. 
9 07.03.24 
Bei dem Planentwurf für die Hohe Straße in Köln-Ensen 
sei offenkundig vieles übersehen oder aus sonstigen 
Gründen nicht berücksichtigt worden. 
 
Kenntnisnahme Es wird nachfolgend jeweils zu den einzelnen Argumenten Stel-
lung genommen: 
9.1 Ziel der FNP-Änderung 
Wie und wo, wie behauptet, Grünfläche gesichert werde, 
sei aus den bereitgestellten Unterlagen nicht zu erkennen. 
Wenn man sich den Bebauungsplan ansehe, dränge sich 
genau das Gegenteil auf. 
 
 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.1 verwiesen. 
9.2 Durchlüftung 
Durch den geplanten Großbau werde die Durchlüftung 
des Stadtteils erheblich beeinträchtigt. 
 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.5 verwiesen. 
9.3 Fließender Verkehr 
Aus Sicht des/ der Stellungnehmenden fand ebenfalls 
keine Berücksichtigung, dass die Hohe Straße gleichzeitig 
eine EINBAHNSTRASSE UND EINE SCHULSTRASSE 
ist. Schon jetzt sei die Straße durch "Propellereltern", die 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.9 verwiesen.

- Öffentlichkeit - 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
ihre Zöglinge zur Schule bringen und nach Unter-
richtsende wieder abholen, durchgehend verstopft. Durch 
zusätzlichen PKW-Verkehr wären auch Wohl und Ge-
sundheit der Schüler vermehrt gefährdet. 
Man fahre auf der Stellplatzsuche vor allem abends immer 
wieder im weiten Kreis, oft ohne befriedigendes Ergebnis. 
Mögen für die Mieter oder Eigentümer des geplanten 
Großbaus für sich selbst auch einen Platz in der Tiefga-
rage haben, ihre Besucher hätten ganz sicher keinen. Die 
Einfahrt zur Tiefgarage im zweiten 90°-Knick der Hohe 
Straße berge zusätzliche Gefahren für Fahrradfahrer, die 
in Gegenrichtung der Einbahnstraße fahren dürften. Es 
bliebe noch einiges hinzuzufügen, aber die oben aufge-
führten Negativa sollten schon für eine erneute Überprü-
fung ausreichend sein. 
 
10 
10.1 
07.03.24 
Kaltluftschneise 
Die vorgesehene FNP mit dem Ziel der Schaffung von zu-
sätzlicher Wohnbebauung (20 Wohneinheiten) schränke 
die vorhandene und im Bestand zu sichernde Luft-
schneise erheblich ein. Dies könne aus Umweltgründen 
und zur Erhaltung des Klimas nicht hingenommen wer-
den. Besonders in Betracht der zu erwartenden Klimaer-
wärmung wären diese Luftschneisen enorm wichtig. 
 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.5 verwiesen. 
10.2 Wasserschutzzone 
Außerdem sei das Gebiet Wasserschutzzone! 
Kenntnisnahme Ja, der FNP-Änderungsbereich liegt am westlichen Rand der 
Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage West-
hoven der RheinEnergie AG. Die daraus resultierenden Auflagen 
zum Schutz des Grundwassers sind im Rahmen eines Bauan-
tragsverfahrens zu beachten. 
 
10.3 Ziel der FNP-Änderung 
Die betroffene Grünfläche solle langfristig in ihrem Be-
stand gesichert bleiben.  
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.1 verwiesen.

- Öffentlichkeit - 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
Bedeutung von Signets 
(Was bedeuten in diesem Zusammenhang die Signets 
„Post“ und „Parkanlage“?).  
 
 
 
 
 
 
Baurecht 
Ohne Beeinträchtigung der Grünfläche inklusive Fällen et-
licher Bäume könne doch nicht gebaut werden, darin be-
stehe ein Widerspruch. 
 
 
Bedeutung von Signets 
Ergänzend wird klargestellt, dass die betreffenden Signets auf 
eine im jeweiligen Bereich bei Planaufstellung vorhandene An-
lage oder Einrichtung der Telekommunikation (ehemals Post) hin-
weist sowie auf die beabsichtigte Hauptnutzung der Grünfläche 
als Parkanlage. Neben der Hauptnutzung als Parkanlage sind an-
dere Nutzungen zulässig, sofern die Hauptnutzung in ihrer Funk-
tion nicht beeinträchtigt wird. 
 
Baurecht 
Zudem wird klargestellt, dass mit der Durchführung der Verfahren 
zum vorbereitenden Bauleitplan (FNP) und verbindlichen Bauleit-
plan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Baurecht geschaffen 
wird. Aufgabe des verbindlichen vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans ist es, im Aufstellungsverfahren auch den Eingriff in 
den Naturhaushalt zu ermitteln und geeignete ökologische Er-
satzmaßnahmen festzusetzen. 
 
10.4 Rheinblick/ Grundstückswert 
Im Übrigen würde sich der Wert der Immobilien erheblich 
verringern durch den danach fehlenden Rheinblick. 
 
 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.7 verwiesen. 
 
11 
11.1 
07.03.24 
Kaltluftschneise/ Wasserschutzzone/ Klein-)Klima/ Um-
gang mit Bestandsgrün und Bäumen 
Vom Bauherren sei seinerzeit versichert worden, dass die 
gegenüberliegende Grünfläche kein Bauland werde, da 
diese Grünfläche im Bereich einer Kaltluftschneise liege 
und es sich außerdem um ein Wasserschutzgebiet han-
dele. Für die positive Klimaschutzwirkung dieser Kaltluft-
schneise gäbe es im fraglichen Gebiet keine Ersatzmög-
lichkeit und sie würde durch die Bebauung deutlich ver-
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und jeweilige Stellungnahme 
der Verwaltung unter den Punkten 1.5, 1.4 und 1.3 verwiesen. 
 
Zu Thema Wasserschutzzone:  
Der FNP-Änderungsbereich liegt am westlichen Rand der Was-
serschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Westhoven 
der RheinEnergie AG. Die daraus resultierenden Auflagen zum 
Schutz des Grundwassers sind im Rahmen eines Bauantragsver-
fahrens zu beachten.

- Öffentlichkeit - 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
schlechtert. Vor dem Hintergrund steigender Temperatu-
ren im Sommer sei die o.g. Kaltluftschneise dringend er-
forderlich und müsse erhalten bleiben. 
Der Flächennutzungsplan solle nicht geändert werden. 
Die bisherige Ausweisung als Grünfläche (bzw. private 
Grünfläche) müsse auch zukünftig erhalten werden. 
Die geplante Bebauung bedeute Vernichtung von Grünflä-
chen und wertvollem Baumbestand. 
 
11.2 Ruhender Verkehr 
Die Parkplatznot und Zuspitzung der Situation des ruhen-
den Verkehrs sei ebenfalls zu bedenken. Bei dem geplan-
ten Bauvorhaben seien 20 Wohneinheiten vorgesehen. Es 
sei davon auszugehen das jeder Wohnungsbesitzer über 
einen Zweitwagen verfüge und dass die Anzahl der vorge-
sehenen Stellplätze nicht ausreichend werde.  
Die Parkplatzsituation in der Hohe Straße sei schon jetzt 
bei weitem nicht zufriedenstellend.  
 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.8 verwiesen. 
 
12 
12.1 
08.03.24 
Maß der baulichen Nutzung/ weitere Bebauung des Grün-
zugs 
Der Wettbewerbsentwurf aus 2013 sei bekannt. Er sehe 
eine massive Bebauung vor, der sämtliche anliegenden 
Häuser in Höhe und Massivität überbiete. Seinerzeit habe 
der Bauträger Kontakt aufgenommen und auf recht unan-
genehme massive Art und Weise versucht, von seinem 
Konzept zu überzeugen. Ohne anwaltliche Beratung sei 
man seinerzeit außerstande gewesen, dem entgegen zu 
wirken. 
Zwischenzeitlich sei das o. g. Gelände an einen Bauträger 
verkauft worden und dieser habe bereits Bauvorschläge 
offenbart, die ebenfalls auf eine massive Bauweise hin-
deuteten. 
Im Übrigen stehe zu befürchten, dass für das Gelände zur 
Kölner Straße hin das angrenzende Grundstück neben 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.7 verwiesen. 
 
Weitere Bebauung des Grünzugs 
Ergänzend wird klargestellt, dass eine weitere Bebauung des 
Grünzugs in der politischen Diskussion ist, jedoch bis zur Vorbe-
reitung des Feststellungsbeschlusses durch den Rat der Stadt 
Köln kein politischer Auftrag besteht zu Schaffung von Baurecht 
durch Bauleitplanung im an die Flächennutzungsplanänderung 
grenzenden Bereich.

- Öffentlichkeit - 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
der Villa ebenfalls eine Änderung des Nutzungsflächen-
plans durch die Stadt Köln in Erwägung gezogen werde. 
Die Eigentümerinnen hätten insofern schon Kontakte mit 
entsprechenden Bauträgern geknüpft. 
 
12.2 Kaltluftschneise/ Umgang mit Bestandsgrün und Bäumen 
Die Änderung des Flächennutzungsplans in Bauland be-
deute, dass die einzige Frischluftschneise für Ensen/ 
Westhoven vom Rhein bis über die Kölner Straße kom-
plett verschwinde. Die nächste Frischluftschneise befände 
sich mit der Rheinaue am äußersten Rand von West-
hoven. 
Der bedeutsame Baumwuchs auf dem Gelände mit zahl-
reichen angesiedelten Vogelarten, Eichhörnchen und Fle-
dermäusen werde ebenfalls verschwinden. 
Die bereits vorhandene bauliche Verdichtung des Stadt-
teils Ensen/Westhoven sei enorm und erfülle mit großer 
Sorge. Es bliebe kaum Raum mehr, um der schlechten 
Luft die Möglichkeit zu geben, zu entweichen. 
 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und jeweilige Stellungnahme 
der Verwaltung unter den Punkten 1.5 und 1.3 verwiesen. 
 
12.3 Maß der baulichen Nutzung/ Rheinblick/ Grundstückswert 
Der Bauträger habe Interesse daran, das „Filetstück“ mas-
siv zu bebauen, um maximalen Gewinn zu erzielen. Dies 
gehe natürlich insgesamt zu Lasten der anliegenden Woh-
nungseigentümer, deren Sicht zum Rhein verbaut werde 
und deren Wirkungswert mit großer Wahrscheinlichkeit 
sinke. 
Der/ die Stellungnehmende habe sich seinerzeit mit der 
Höhe und dem Dach an das Nebengebäude anpassen 
und das Dach mit dem Nebenhaus verbinden müssen. 
Und jetzt erwarte man die Duldung einer massiven Be-
bauung, die weit über die Höhe des benachbarten Hauses 
rage. 
Es solle nicht der Eindruck vermittelt werden, gegen eine 
Bebauung zu sein. Es wird jedoch gebeten, bei der Ände-
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.7 verwiesen.

- Öffentlichkeit - 
Seite 33 von 36 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
rung des Nutzungsplanes zu berücksichtigen bzw. festzu-
legen, dass die Höhe des zu errichtenden Gebäudekom-
plexes nicht die Höhe des Bachbarhauses und der Ne-
bengebäude übersteige. 
 
12.4 Grünversorgung 
Es wird außerdem gebeten, dass entsprechende Grünflä-
chen und Bäume eingeplant werden. Man habe Verständ-
nis dafür, dass Wohnungen gebaut werden müssen, aber 
dies dürfe nicht zu Lasten der Umwelt, der heimischen 
Fauna und der Nachbarn gehen. 
 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.2 verwiesen. 
 
13 
13.1 
08.03.24  
Fließender Verkehr 
Es wird die Sorge geäußert, dass durch den entstehenden 
Mehrverkehr des Bauvorhabens auf der Hohe Straße ein 
Sicherheitsrisiko entsteht. Dieses Risiko entstehe insbe-
sondere für Fahrradfahrende, die die Einbahnstraße im 
Zweirichtungsverkehr befahren dürften und für die Grund-
schulkinder, die die Hohe Straße als Schulweg nutzten. 
 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.9 verwiesen. 
 
13.2 Ruhender Verkehr 
Außerdem gäbe es nicht genügend Parkplätze, und der 
zusätzliche Verkehr durch die Wohnanlage würde die Si-
tuation weiter verschärfen. 
 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.8 verwiesen. 
 
13.3 Umgang mit Bäumen 
Des Weiteren müssten viele Bäume gefällt werden, was 
nicht nur das Stadtbild beeinträchtigen würde, sondern 
auch negative Auswirkungen auf die Umwelt hätte. 
 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.3 verwiesen. 
 
13.4 Alternativvorschlag 
Angesichts des Klimawandels sei es sinnvoller, aus dieser 
Fläche ein Naherholungsgebiet mit Spielplätzen zu ma-
chen, anstatt weitere Wohnungen zu bauen. Dies werde 
Nein Der Anregung wird nicht gefolgt, u. a. da für das Plangebiet der 
Wettbewerb :rhein-„wohnen am strom“ im Rahmen der Regionale 
von der Stadt Köln in Kooperation mit der Regionale 2010 Agen-
tur durchgeführt wurde.

- Öffentlichkeit - 
Seite 34 von 36 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
nicht nur den Bewohnern zugutekommen, sondern auch 
zur Verbesserung der Lebensqualität in unserer Stadt bei-
tragen. 
 
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans soll die Umsetzung 
des Siegerentwurfes ermöglich werden. An der Zielsetzung in 
diesem Bereich Wohnen in der vorliegenden Dichte zu realisieren 
und somit der Wohnungsknappheit in Köln entgegen zu wirken, 
hält die Plangeberin fest. 
Auch eignet sich die geringe Größe des Privatgartens nicht zum 
Zweck eines Naherholungsgebietes. 
 
14 
 
08.03.24 
Ausweitung des FNP-Änderungsbereiches 
Es wird höflich angeregt, dass die Änderung des Flächen-
nutzungsplanes von Grünfläche in Wohnbaufläche auch 
auf das Projekt Chipperfield ausgedehnt wird, welches 
sich im Arbeitsprogramm des Stadtplanungsamtes befin-
det. Auf jenem Grundstück Hohe Straße 1 (Flurstücke 530 
und 141) sollen ca. 150 Wohneinheiten entstehen. Aus 
verwaltungsökonomischer Sicht wäre es sinnvoll, die 237. 
Flächennutzungsplanänderung von Grünfläche in Wohn-
baufläche auch auf das Grundstück des Projektes Chip-
perfield zu erweitern. Dies diene dann der Vorbereitung 
der Umsetzung des dringend benötigten Wohnungsbaus, 
auch von Seniorenwohnungen. Der Stellungnahme liegt 
ein Lageplan bei. 
 
Nein Der Anregung wird nicht gefolgt.  
Der Arbeitsauftrag für die Verwaltung zur Änderung des FNP ba-
siert auf dem Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 
13.06.2013 (0348/2013) mit dem Ziel, die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die Schaffung von Wohnraum zu realisie-
ren. Dieser umfasst nicht die in der Stellungnahme genannten 
Grundstücke des in Rede stehenden Projektes, welches sich zum 
Zeitpunkt der Vorbereitung des Feststellungsbeschlusses der Än-
derung des Flächennutzungsplans noch in der politischen Dis-
kussion befindet. 
15 
15.1 
08.03.24 
Rheinblick 
Der/ die Stellungnehmende äußert starken Widerspruch 
gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans. 
Man lebe seit geraumer Zeit in der Nachbarschaft zum 
Planvorhaben. Die Lage des Wohnsitzes sei dem/ der 
Stellungnehmenden besonders wichtig, da sie den Aus-
blick auf den Rhein und die umliegende grüne Landschaft 
ermögliche.  
 
Kenntnisnahme Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahme der Verwal-
tung unter 1.7 verwiesen.

- Öffentlichkeit - 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
15.2 Auswirkungen auf die Gesundheit 
Wenn die neuen Gebäude die Aussicht auf den Rhein und 
die Landschaft blockieren, könnte dies sich negativ auf die 
körperliche und geistige Gesundheit auswirken und 
gleichzeitig die Lebensqualität der Betroffenen beeinträch-
tigen. 
 
Nein Die Bedenken werden nicht geteilt. 
Es liegen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, dass der 
fehlende Rheinblick vom eigenen Wohnhaus die Gesundheit be-
einträchtige. Dies wird insbesondere bezweifelt, da dieser Um-
stand für einen erheblichen Teil der Stadtbewohnenden gilt. 
16 14.04.2025 
Erstmalige Beanspruchung unversiegelter Flächen 
Mit dem vorliegenden Entwurf soll erneut eine bislang teil-
weise unversiegelte Fläche in Köln für Wohnbebauung zu-
gänglich gemacht werden. Der BUND lehnt dies ab, wie 
auch grundsätzlich die Inanspruchnahme unversiegelter 
Flächen für Wohnbebauungsvorhaben. Die Planung steht 
im Gegensatz zum Ziel des Landes NRW, den 
Flächenverbrauch auf Netto-Null zu reduzieren. Neben 
dauerhaftem Flächenverbrauch führt die geplante Versie-
gelung u.a. auch 
- zum Verlust potenziell wertvoller Vegetations- und 
Tierlebensräume 
- zum Verlust von Flächen für die Kalt- und Frischluft-
produktion 
- zum Verlust natürlicher Böden 
- zur Erhöhung der Dichte der lokalen Siedlungsemis-
sionen 
- zur Erhöhung des Risikos für Schadstoffeinträge in 
das Grundwasser des nahegelegenen Wasserschutzge-
biets. 
 
 
Alternativenprüfung 
Die beschriebene Alternativenprüfung ist unzureichend. 
Es wird nicht dargelegt, warum nicht mit anderen Maß-
nahmen wie z. B. Aufstockung bestehender Gebäude, 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
Das Plangebiet liegt innerhalb des im Regionalplan festgelegten 
ASB und außerhalb des Landschaftsplans. Planungsrechtlich 
handelt es sich um einen beplanten Innenbereich, da das Plange-
biet bereits Teil eines Bebauungsplans ist. Nördlich des Plange-
bietes an der Hohe Straße besteht bereits beidseitig eine Bebau-
ung, so dass die Weiterführung im Plangebiet eine städtebauliche 
Arrondierung darstellt. 
 
Es wurde eine pedologische Bodenerkundung und -bewertung für 
das Flurstück 754 in der Gemarkung Ensen, Flur 8 (Stadt Köln) 
hinsichtlich ihrer Archivfunktion gemäß BBoSchG durch das Inge-
nieurbüro Dr. Schmidt, 14.01.2021 durchgeführt. Anhand des vor-
gefundenen Bodentyps und aufgrund der pedologischen Über-
prägung durch Auffüllungen und Umgrabungen in jüngerer Zeit, 
haben die Böden des Plangebietes gemäß Bodengutachten 
keine Archivfunktion der Natur- und Kulturgeschichte. 
…. 
Es wird auch auf die Berücksichtigung und Stellungnahmen der 
Verwaltung unter 1.5, 1.6, 1.17 und 2.4 verwiesen. 
 
 
 
 
Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahmen der Ver-
waltung unter 1.13 verwiesen.

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Nr. 
Stellungnahme (nach Eingangsdatum bei der Verwal-
tung) 
Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Umnutzung nicht benötigter Gewerbeflächen oder -Ge-
bäude der Bedarf an nötigem Wohnraum auf weniger um-
weltschädliche Weise erreicht werden kann. 
Masterplan Stadtgrün 
Das Gebiet ist darüber hinaus im Masterplan Stadtgrün 
als „Immergrün“ gekennzeichnet und damit für die dauer-
hafte Beibehaltung eines natürlichen unbebauten Gebiets 
vorgesehen. Warum bei diesem Zielsetzungskonflikt die 
begrünte Fläche aufgegeben werden soll, wird nicht aus-
reichend begründet. 
Umgang mit Bestandsgrün, Bäumen 
Dem Entwurf nach werden die vorhandenen Laubbäume 
und weiteren Gehölze nicht erhalten. Wir regen im Gegen-
zug an, den Erhalt insbesondere der bestehenden Bäume 
im FNP festzuschreiben. 
Schlussbemerkung 
Wir regen an, die Naturschutzverbände bei künftigen Vor-
haben zusammen mit den Trägern öffentlicher Belange 
förmlich zu beteiligen und über solche Vorhaben zu infor-
mieren. Davon abgesehen ist der Naturschutzbeirat bei 
der Unteren Naturschutzbehörde immer zwingend zu be-
teiligen. 
Wir bitten darum, uns über den weiteren Verfahrensver-
lauf informiert zu halten. Vielen Dank! 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahmen der Ver-
waltung unter 1.15 verwiesen. 
 
 
 
 
 
Es wird auf die Berücksichtigung und Stellungnahmen der Ver-
waltung unter 1.3 verwiesen. 
 
 
 
Der hier Stellung nehmende Naturschutzverband ist, wie andere 
Naturschutzverbände auch, ein eingetragener Verein und wird 
damit als Teil der Öffentlichkeit behandelt und nicht in der förmli-
chen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange beteiligt. 
Der Naturschutzbeirat wird bei Bedarf von der unteren Natur-
schutzbehörde beteiligt. 
 
Stand 08.05.2025

Beratungsverlauf (3)

26.06.2025 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 7.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
26.06.2025 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.8 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
03.07.2025 Rat
TOP 11.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (20)

  • Hohe Straße 22
  • Kölner Straße
  • Gilgaustraße
  • Viktoriastraße
  • Kupfergasse
  • Pappelallee
  • Lindenallee
  • Venloer Straße
  • Schulstraße
  • Brückenstraße 5
  • Schildgenweg
  • Heidbergweg
  • Am Altenberger Kreuz
  • Gremberghovener Straße
  • Berliner Straße 36
  • Am Rheinufer
  • Straße 22
  • Am Rande
  • Straße 3
  • Straße 1

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Details

Aktenzeichen
1275/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
11.06.2025
Erstellt
25.04.2025 12:41