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3789/2023

Förderung des Brauchtums in den Veedeln - Sicherung der Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Chorweiler 2023/2024 - Förderprogramm

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 16.11.2023

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 30.11.2023, TOP 9.1.2

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Förderprogramm Veedelszüge 2024

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

1534 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-6 
 
Vorlagen-Nummer 
 3789/2023 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Förderung des Brauchtums in den Veedeln - Sicherung der Durchführung der 
Veedelszüge im Stadtbezirk Chorweiler 2023/2024 - Förderprogramm  
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Chorweiler beschließt das als Anlage 1 beigefügte Förderprogramm zur 
Sicherung der Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Chorweiler für die Karnevalsses-
sion 2023/2024 in Höhe von 10.000,00 €. Dieser Beschluss erfolgt vorbehaltlich des Be-
schlusses des Ausschusses Kunst und Kultur in seiner 21. Sitzung am 28.11.2023. 
 
 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 30.11.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Vom Ausschuss Kunst und Kultur der Stadt Köln werden in der Sitzung am 28.11.2023 Zu-
schussmittel in Höhe von 10.000 Euro pro Bezirk zur Sicherung der Veedelsumzüge be-
schlossen.  
Über die Vergabe der Mittel entscheidet die Bezirksvertretung.  
Gemäß den allgemeinen Förderrichtlinien der Stadt Köln müssen Förderungen grundsätzlich 
auf einem Förderprogramm beruhen. 
Die Verwaltung hat daher das beigefügte Förderprogramm (vgl. Anlage 1) zur Vergabe der 
Mittel erstellt und legt dieses nun zur Beschlussfassung der Bezirksvertretung Chorweiler vor. 
 
Anlagen

Förderprogramm Veedelszüge 2024

7448 Zeichen

Förderprogramm der Bezirksvertretung Chorweiler zur Sicherung der der 
Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Köln -Chorweiler für die 
Karnevalssession 2023/2024 
(gem. Beschluss der BV 6 aus der Sitzung vom 30.11.2023) 
 
Welches Ziel wird mit dem Förderprogramm verfolgt? 
Ziel der Förderung ist die Sicherung der Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk 
Chorweiler (Esch, Heimersdorf, Merkenich, Pesch, Rheindörfer, Worringen).  
 
Welchem Handlungsfeld ist das Förderprogramm zugeordnet und welche Zielgruppen, 
Maßnahmen sowie Inhalte sollen unterstützt bzw. gefördert werden?  
Die Förderung soll im Stadtbezirk Chorweiler die Durchführung der Veedelszüge sicherstellen.  
Gefördert werden nur die Zugorganisatoren im Stadtbezirk Chorweiler.  
 
Welches Finanzvolumen umfasst das Förderprogramm?  
Das Finanzvolumen für die Karnevalssession 2023/2024 beträgt insgesamt 10.000 Euro.  
 
Wie bemisst sich das Fördervolumen für die einzelnen Veedelszüge? 
Das Fördervolumen bemisst sich nach der erwarteten Teilnehm erzahl d er einzelnen 
Veedelszüge. Die Förderung erfolgt durch Fehlbedarfsfinanzierung. 
 
Wer ist antragsberechtigt? Besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung?  
Antragsberechtigt sind alleine die Zugorganisatoren der Veedelszüge: 
 
• Dorfgemeinschaft Greesberger Esch e.V. (Esch) 
 
• 1. Große KG Köln-Nord e.V. (Heimersdorf) 
 
• IG Merkenicher Karnevalszug (Merkenich)

• IG Pescher Dienstagszug e.V. (Pesch) 
 
• Dorfgemeinschaft Köln-Langel-Rheinkassel-Kasselberg (Rheindörfer) 
 
• Förderkreis Worringer Karneval e.V. (Worringen) 
 
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.  
 
Welche Laufzeit hat das Förderprogramm?  
Das Förderprogramm hat eine Laufzeit vom 01.12.2023 bis zum 29.02.2024  
 
Was ist förderfähig?  
Förderfähig sind grundsätzlich alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Organisation eines 
Veedelszuges anfallen.  
 
Wie kann ich einen Zuschuss beantragen?  
1.  Die Anträge sind formlos an die Geschäftsführung der Bezirksvertretung Chorweiler im 
Bürgeramt Köln-Chorweiler zu richten.  
2.  Der Antrag muss folgende Positionen beinhalten:  
• Erwartete Teilnehmerzahl (geschätzt aus den Teilnehmerzahlen der letzten 
Jahre und den bereits vorliegenden Anmeldungen)  
• Kostenaufstellung (aufgeschlüsselt nach Positionen)  
• Bankverbindung (IBAN und Kontoinhaber)  
3.  Anträge, die nicht alle Angaben enthalten und unterschrieben sind, können leider nicht 
berücksichtigt werden. 
 
Wer entscheidet über die Förderung?  
Entscheidungsbefugt ist die Bezirksvertretung Chorweiler nach folgendem Verfahren:  
Nach Eingang der Anträge bei der Geschäftsführung der Bezirksvertretung im Bürgeramt 
Chorweiler nimmt die Verwaltung eine prozentuale Aufteilung der Mittel anhand der erwarteten 
Teilnehmerzahlen vor. Ein Zuschuss erfolgt maximal in Höhe der zu erwartenden Kosten. Auf

Grundlage dieser Aufteilung fertigt die Verwaltung eine Beschlussvorlage für die eine Sitzung 
der Bezirksvertretung. Der Zuschuss wird durch Beschluss der Bezirksvertretung Chorweiler 
gewährt. Auch Ablehnungen werden in den Beschluss aufgenommen.  
Aus haushaltsrechtlichen Gründen kann der Zuschuss in Teilbeträgen beziehungsweise auch 
erst nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung ausgezahlt werden.  
Aufgrund der Entscheidung der Bezirksvertretung fertigt das Bürgeramt einen 
Bewilligungsbescheid und veranlasst die Auszahlung der Fördermittel.  
 
Bis wann sollte ein Zuschussantrag vorliegen?  
Die Bezirksvertretung wird mit separater Mitteilung über die Einzelsummen zur Vergabe der 
Fördermittel informiert. 
Für die rechtzeitige Beratung in der Sitzung i st folgender Stichtag (Eingang bei der 
Geschäftsführung der Bezirksvertretung im Bürgeramt Chorweiler, Pariser Platz 1 , 50765 
Köln) maßgeblich:  
10.01.2024 
 
Wie bemisst sich die Wirkung des Förderprogramms?  
Die Zuschussempfängerin/der Zuschussempfänger ha t innerhalb von drei Monaten nach 
Ablauf der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus 
haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, einen 
Sachbericht vorzulegen. In diesem sind der Vollzug der Maßnahme und die Verwendung der 
Förderung darzustellen. Des Weiteren ist darzustellen ob und in welchem Umfang das Ziel der 
Förderung – gemäß dem Förderantrag und – bescheid – erreicht worden ist.  
 
Welche Mitteilungspflichten gibt es? In welchen Fällen m uss ein Zuschuss 
zurückgezahlt werden? 
Der/die Fördermittelempfänger/in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mindestens 
mitzuteilen, wenn:  
• das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht 
wird,  
• der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages geändert 
wird,

• der/die Fördermittelempfänger/in seine Tätigkeit einstellt/seine Rechtsform ändert 
oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und  
• die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert.  
Falls nach Durchführung der Maßnahme ein Überschuss entstanden sein sollte, ist der 
Zuschuss grundsätzlich in ganzer Höhe, mindestens aber in Höhe des ausgewiesenen 
Überschusses, zurückzuzahlen.  
Die Zuschüsse können auch zurückgefordert werden, wenn die Mittel nicht entsprechend dem 
Förderzweck eingesetzt wurden und die Bezirksvertretung dies vorher nicht beschlossen hat 
oder der/die Fördermittelempfänger/in nachträglich nicht d ie Fördervoraussetzungen erfüllt 
und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat.  
 
Müssen Verwendungsnachweise eingereicht werden?  
Bei Einzelzuwendungen bis 10.000 Euro soll die/der Zuschussempfänger/in einen 
vereinfachten zahlenmäßigen Verwendungsnach weis in Form einer detaillierten 
Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Kosten und 
Finanzierungsplanes ohne Vorlage von Belegen einreichen. Darüber hinaus ist die 
sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. Die/d er Empfänger/in ist 
verpflichtet, die Belege über die verschiedenen Posten 10 Jahre aufzubewahren und der Stadt 
Köln auf Verlangen vorzuzeigen.  
Bei Einzelzuwendungen über 10.000 Euro oder wenn ein/e Antragssteller/in das erste Mal 
einen Antrag auf Fördermittel stellt, wird eine vertiefte Prüfung anhand von Originalbelegen 
durchgeführt.  
Ferner behält sich die Stadt Köln vor, bei einzelnen geförderten Projekten die Belege 
anzufordern und eine vertiefte Prüfung durchzuführen (Stichproben).  
Wenn Abrechnungsunterlagen nicht oder nicht vollständig drei Monate nach Ablauf der 
Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus 
haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, 
vorgelegt werden, kann der ausgezahlte Zuschuss zurückgefordert werden.  
 
Was muss sonst noch beachtet werden?  
1.  Im Rahmen der Veranstaltung, in allen Druckschriften und bei Veröffentlichungen in 
elektronischer Form in Zusammenhang mit dem geförderten Projekt beziehungsweise 
der geförderten Maßnahme ist auf die Unterstützung der Bezirksvertretung Chorweiler 
ausdrücklich der Formulierung „gefördert mit Mitteln des Stadtbezirks Chorweiler“ und

/oder mit dem entsprechenden Logo hinzuweisen. Das Logo kann beim Bürgeramt 
angefordert werden oder a uf der Homepage des Stadtbezirks Chorweiler herunter-
geladen werden.  
2.  Unberührt von den vorstehenden Regelungen des bezirklichen Förderprogramms 
gelten im Übrigen die städtischen Haushaltsvorschriften und Bewirtschaftungs -
grundsätze.

Beratungsverlauf (1)

30.11.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3789/2023
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
16.11.2023
Erstellt
16.11.2023 09:26