3789/2023
Förderung des Brauchtums in den Veedeln - Sicherung der Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Chorweiler 2023/2024 - Förderprogramm
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle I/02/02-6 Vorlagen-Nummer 3789/2023 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Förderung des Brauchtums in den Veedeln - Sicherung der Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Chorweiler 2023/2024 - Förderprogramm Beschlussorgan Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Chorweiler beschließt das als Anlage 1 beigefügte Förderprogramm zur Sicherung der Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Chorweiler für die Karnevalsses- sion 2023/2024 in Höhe von 10.000,00 €. Dieser Beschluss erfolgt vorbehaltlich des Be- schlusses des Ausschusses Kunst und Kultur in seiner 21. Sitzung am 28.11.2023. Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 30.11.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Vom Ausschuss Kunst und Kultur der Stadt Köln werden in der Sitzung am 28.11.2023 Zu- schussmittel in Höhe von 10.000 Euro pro Bezirk zur Sicherung der Veedelsumzüge be- schlossen. Über die Vergabe der Mittel entscheidet die Bezirksvertretung. Gemäß den allgemeinen Förderrichtlinien der Stadt Köln müssen Förderungen grundsätzlich auf einem Förderprogramm beruhen. Die Verwaltung hat daher das beigefügte Förderprogramm (vgl. Anlage 1) zur Vergabe der Mittel erstellt und legt dieses nun zur Beschlussfassung der Bezirksvertretung Chorweiler vor. Anlagen
Förderprogramm Veedelszüge 2024
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Förderprogramm der Bezirksvertretung Chorweiler zur Sicherung der der Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Köln -Chorweiler für die Karnevalssession 2023/2024 (gem. Beschluss der BV 6 aus der Sitzung vom 30.11.2023) Welches Ziel wird mit dem Förderprogramm verfolgt? Ziel der Förderung ist die Sicherung der Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Chorweiler (Esch, Heimersdorf, Merkenich, Pesch, Rheindörfer, Worringen). Welchem Handlungsfeld ist das Förderprogramm zugeordnet und welche Zielgruppen, Maßnahmen sowie Inhalte sollen unterstützt bzw. gefördert werden? Die Förderung soll im Stadtbezirk Chorweiler die Durchführung der Veedelszüge sicherstellen. Gefördert werden nur die Zugorganisatoren im Stadtbezirk Chorweiler. Welches Finanzvolumen umfasst das Förderprogramm? Das Finanzvolumen für die Karnevalssession 2023/2024 beträgt insgesamt 10.000 Euro. Wie bemisst sich das Fördervolumen für die einzelnen Veedelszüge? Das Fördervolumen bemisst sich nach der erwarteten Teilnehm erzahl d er einzelnen Veedelszüge. Die Förderung erfolgt durch Fehlbedarfsfinanzierung. Wer ist antragsberechtigt? Besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung? Antragsberechtigt sind alleine die Zugorganisatoren der Veedelszüge: • Dorfgemeinschaft Greesberger Esch e.V. (Esch) • 1. Große KG Köln-Nord e.V. (Heimersdorf) • IG Merkenicher Karnevalszug (Merkenich) • IG Pescher Dienstagszug e.V. (Pesch) • Dorfgemeinschaft Köln-Langel-Rheinkassel-Kasselberg (Rheindörfer) • Förderkreis Worringer Karneval e.V. (Worringen) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Welche Laufzeit hat das Förderprogramm? Das Förderprogramm hat eine Laufzeit vom 01.12.2023 bis zum 29.02.2024 Was ist förderfähig? Förderfähig sind grundsätzlich alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Organisation eines Veedelszuges anfallen. Wie kann ich einen Zuschuss beantragen? 1. Die Anträge sind formlos an die Geschäftsführung der Bezirksvertretung Chorweiler im Bürgeramt Köln-Chorweiler zu richten. 2. Der Antrag muss folgende Positionen beinhalten: • Erwartete Teilnehmerzahl (geschätzt aus den Teilnehmerzahlen der letzten Jahre und den bereits vorliegenden Anmeldungen) • Kostenaufstellung (aufgeschlüsselt nach Positionen) • Bankverbindung (IBAN und Kontoinhaber) 3. Anträge, die nicht alle Angaben enthalten und unterschrieben sind, können leider nicht berücksichtigt werden. Wer entscheidet über die Förderung? Entscheidungsbefugt ist die Bezirksvertretung Chorweiler nach folgendem Verfahren: Nach Eingang der Anträge bei der Geschäftsführung der Bezirksvertretung im Bürgeramt Chorweiler nimmt die Verwaltung eine prozentuale Aufteilung der Mittel anhand der erwarteten Teilnehmerzahlen vor. Ein Zuschuss erfolgt maximal in Höhe der zu erwartenden Kosten. Auf Grundlage dieser Aufteilung fertigt die Verwaltung eine Beschlussvorlage für die eine Sitzung der Bezirksvertretung. Der Zuschuss wird durch Beschluss der Bezirksvertretung Chorweiler gewährt. Auch Ablehnungen werden in den Beschluss aufgenommen. Aus haushaltsrechtlichen Gründen kann der Zuschuss in Teilbeträgen beziehungsweise auch erst nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung ausgezahlt werden. Aufgrund der Entscheidung der Bezirksvertretung fertigt das Bürgeramt einen Bewilligungsbescheid und veranlasst die Auszahlung der Fördermittel. Bis wann sollte ein Zuschussantrag vorliegen? Die Bezirksvertretung wird mit separater Mitteilung über die Einzelsummen zur Vergabe der Fördermittel informiert. Für die rechtzeitige Beratung in der Sitzung i st folgender Stichtag (Eingang bei der Geschäftsführung der Bezirksvertretung im Bürgeramt Chorweiler, Pariser Platz 1 , 50765 Köln) maßgeblich: 10.01.2024 Wie bemisst sich die Wirkung des Förderprogramms? Die Zuschussempfängerin/der Zuschussempfänger ha t innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, einen Sachbericht vorzulegen. In diesem sind der Vollzug der Maßnahme und die Verwendung der Förderung darzustellen. Des Weiteren ist darzustellen ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß dem Förderantrag und – bescheid – erreicht worden ist. Welche Mitteilungspflichten gibt es? In welchen Fällen m uss ein Zuschuss zurückgezahlt werden? Der/die Fördermittelempfänger/in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mindestens mitzuteilen, wenn: • das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, • der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages geändert wird, • der/die Fördermittelempfänger/in seine Tätigkeit einstellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und • die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. Falls nach Durchführung der Maßnahme ein Überschuss entstanden sein sollte, ist der Zuschuss grundsätzlich in ganzer Höhe, mindestens aber in Höhe des ausgewiesenen Überschusses, zurückzuzahlen. Die Zuschüsse können auch zurückgefordert werden, wenn die Mittel nicht entsprechend dem Förderzweck eingesetzt wurden und die Bezirksvertretung dies vorher nicht beschlossen hat oder der/die Fördermittelempfänger/in nachträglich nicht d ie Fördervoraussetzungen erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Müssen Verwendungsnachweise eingereicht werden? Bei Einzelzuwendungen bis 10.000 Euro soll die/der Zuschussempfänger/in einen vereinfachten zahlenmäßigen Verwendungsnach weis in Form einer detaillierten Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Kosten und Finanzierungsplanes ohne Vorlage von Belegen einreichen. Darüber hinaus ist die sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. Die/d er Empfänger/in ist verpflichtet, die Belege über die verschiedenen Posten 10 Jahre aufzubewahren und der Stadt Köln auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Einzelzuwendungen über 10.000 Euro oder wenn ein/e Antragssteller/in das erste Mal einen Antrag auf Fördermittel stellt, wird eine vertiefte Prüfung anhand von Originalbelegen durchgeführt. Ferner behält sich die Stadt Köln vor, bei einzelnen geförderten Projekten die Belege anzufordern und eine vertiefte Prüfung durchzuführen (Stichproben). Wenn Abrechnungsunterlagen nicht oder nicht vollständig drei Monate nach Ablauf der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, vorgelegt werden, kann der ausgezahlte Zuschuss zurückgefordert werden. Was muss sonst noch beachtet werden? 1. Im Rahmen der Veranstaltung, in allen Druckschriften und bei Veröffentlichungen in elektronischer Form in Zusammenhang mit dem geförderten Projekt beziehungsweise der geförderten Maßnahme ist auf die Unterstützung der Bezirksvertretung Chorweiler ausdrücklich der Formulierung „gefördert mit Mitteln des Stadtbezirks Chorweiler“ und /oder mit dem entsprechenden Logo hinzuweisen. Das Logo kann beim Bürgeramt angefordert werden oder a uf der Homepage des Stadtbezirks Chorweiler herunter- geladen werden. 2. Unberührt von den vorstehenden Regelungen des bezirklichen Förderprogramms gelten im Übrigen die städtischen Haushaltsvorschriften und Bewirtschaftungs - grundsätze.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3789/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 16.11.2023
- Erstellt
- 16.11.2023 09:26