3526/2019
Prüfauftrag zur Modifizierung des Anmeldeverfahrens an Grundschulen mit dem Siegel Europaschule
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/40 Vorlagen-Nummer 28.10.2019 3526/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 25.11.2019 Prüfauftrag zur Modifizierung des Anmeldeverfahrens an Grundschulen mit dem Siegel Europaschule (AN/1343/2019) hier: Beschluss aus der Sitzung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung vom 07.10.2019, TOP 2.2 Beschluss: „Die Verwaltung wird aufgefordert zu prüfen, inwieweit das Anmeldeverfahren an Grundschulen, die mit dem Siegel „Europaschule“ ausgezeichnet sind, modifiziert werden kann, um den Schulen zu er- möglichen, mindestens 50% ihrer Klassen bilingual zu unterrichten.“ Weitere Prüfaufträge: Weiterhin bittet Frau Naegele (SPD Fraktion) um Prüfung, ob es sich hierbei um eine schulrechtliche Angelegenheit handelt, welche unterschiedlichen Siegel es für Europaschulen gibt und um welche Art des bilingualen Lernens es geht (um „Neulerner“ oder Kinder, die Ihre Zweit- / Muttersprache pflegen möchten). Stellungnahme der Verwaltung: Aktuell sieht die Verwaltung keine Möglichkeit, das Anmeldeverfahren an Grundschulen so anzupas- sen, dass in der Hälfte der Klassen bilingualer Unterricht ermöglicht wird. Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach § 46 Schulgesetz (SchulG NRW). Insofern handelt es sich um eine schulrechtliche Angelegenheit. Nach § 46 Absatz 1, S 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Auf- nahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festge- legten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann gemäß § 46 Abs. 2 SchulG NRW abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Aufgrund der angespannten Schulplatzsituation in Köln müssen die Schulen zunehmend Kinder auf- grund eines Anmeldeüberhangs ablehnen. Dies gilt auch für die Grundschulen mit dem Siegel „Euro- paschule“. Die zulässigen Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang sind auf der Ermächtigungsgrundlage des § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW abschließend in § 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) bestimmt. 2 Danach hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grund- schule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Das bedeutet, die Schulleitung muss vorrangig Kinder aufnehmen, für die die Schule die nächstgelegene ist. Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf. Bei einem Anmeldeüber- hang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehre- re der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung heran: Geschwisterkinder, Schulwege, Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule, ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache. Die Schulleitung ist zwar in Ihrer Auswahl frei, darf aber nur eines oder mehrere der vorgenannten Kriterien heranziehen. Ein eigenes Kriterium, welches die Bildung bilingualer Klassen sicherstellt, darf beim Aufnahmeverfahren nicht berücksichtigt werden. Das OVG Münster hat mit Beschluss vom 26.07.2011 (19 B 849/11) festgestellt, dass ein besonderes Schulprofil, wie zum Beispiel bilingualer Unterricht, keine eigenständige Schulform bildet. Dementsprechend gibt es für die Grundschulen keine Möglichkeit, Kinder außerhalb des Aufnahme- verfahrens nach § 1 AO-GS aufzunehmen. Grundlage zur Erlangung des „Gütesiegels“ Europaschule ist die Zertifizierung, für die die Voraus- setzungen im Erlass „Zertifizierung von Europaschulen“ (BASS 14-85 Nr. 2) geregelt sind. Obligatori- sche sowie zusätzlich profilierende Kriterien unterscheiden sich mit Blick auf die Altersgruppe gering- fügig zwischen der Primarstufe und den Schulformen der Sekundarstufe I und II. Schulen kann auf Antrag der Titel „Europaschule in Nordrhein-Westfalen“ verliehen werden, wenn folgende obligatorische Kriterien erfüllt sind: Für die weiterführenden Schulen Erweitertes Fremdsprachenangebot Bilingualer Unterricht oder bilinguale Unterrichtsangebote Internationale Projekte und Partnerschaften (darunter fallen: Projektorientierte Partnerschaften, Teilnahme an europäischen Projekten und Wettbewerben, Austauschprogramme und die Ermöglichung von Schülerbetriebspraktika im eu- ropäischen Ausland) Vertiefte Auseinandersetzung mit europäischen Inhalten im Unterricht Deutliche Ausrichtung des Schulprogramms am Europaprofil Evaluation des Profils als Europaschule und dessen Entwicklung. Modifikation für die Grundschulen Die Kriterien für Grundschulen entsprechen den vorgenannten Punkten mit folgenden Modifikationen: Bewährtes Konzept des Lernens von Sprachen über die in der Ausbildungsordnung hinaus vor- gesehene Fremdsprache Internationale Projekte und Partnerschaften (ggf. auch beschränkt auf schriftliche Kontakte) Grundschülerinnen und Grundschüler sollen interkulturelle Unterschiede erleben. Daher sind Feste mit Bezug zu anderen europäischen Kulturen im Schulleben unerlässlich. 3 Europaschulen werden jeweils nach einem Zeitraum von 5 Jahren seit der Zertifizierung durch die Arbeitsgemeinschaft Europaschulen rezertifiziert. Erfüllt eine Europaschule in Nordrhein-Westfalen die Kriterien auch nach einem angemessenen Zeitraum nicht, kann der Titel aberkannt werden. An den beiden Grundschulen (GGS Geilenkircher Str., Angebot in Französisch und GGS Annastr., Angebot in Englisch) werden sowohl Muttersprachler als auch „Neulerner“ in den Fremdsprachen unterrichtet. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3526/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 28.10.2019
- Erstellt
- 09.10.2019 12:10