2224/2025
Steinpfosten in der Wallstraße und Neustraße in Köln-Mülheim
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Mitteilung BV
3349 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/64/644/5 Vorlagen-Nummer 2224/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 08.09.2025 Steinpfosten in der Wallstraße und Neustraße in Köln-Mülheim Im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 01.07.2025 wurden die vorhandenen Stein- pfosten in der Wallstraße sowie der Neustraße im Kölner Stadtteil Mülheim im Hinblick auf ihre Relevanz für die Verkehrssicherheit begutachtet. Die genannten Straßen liegen innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs gemäß den Zeichen 325.1/325.2 StVO. Laut § 10 Satz 1 StVO handelt es sich hierbei um Mischflächen, die von Fußgängerinnen und Fußgängern, Fahrzeugen sowie spielen- den Kindern gleichermaßen genutzt werden. Fußgängerinnen und Fußgänger dürfen die Fahrbahn in ihrer gesamten Breite in Anspruch nehmen. Der Fahrzeugverkehr hat sich auf Schrittgeschwindigkeit zu beschränken und darf Fußgänger weder gefährden noch behindern. Ist dies erforderlich, haben Fahrzeugführende zu warten. Die Stein- pfosten sind seit mehreren Jahrzehnten Bestandteil des Straßenbildes im genannten Bereich. Den anwesenden Beteiligten ist – ebenso wie der Polizei und der Verwaltung – kein Fall bekannt, in dem diese Pfosten ursächlich für eine Verkehrsgefährdung o- der ein Unfallgeschehen gewesen wären. Nach § 45 Abs. 9 StVO sind straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen nur dann zuläs- sig, wenn eine konkrete Gefährdung für die Verkehrssicherheit durch bauliche oder verkehrliche Gegebenheiten vorliegt. Die Entfernung der Steinpfosten würde aller Vo- raussicht nach neue Problemlagen – insbesondere in Form widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge – hervorrufen. Darüber hinaus wäre das ungehinderte Verlassen der anlie- genden Gebäude nicht mehr sicher gewährleistet, da Fahrzeuge dann unmittelbar ent- lang der Gebäudefront verkehren könnten. Vor diesem Hintergrund bewertet die Verwaltung und die Polizei Köln die Entfernung der Steinpfosten als kritisch. Auch ein Austausch gegen anderweitige Absperrpfosten erscheint derzeit nicht verhältnismäßig, da die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 9 StVO nicht erfüllt sind. Zudem sind im betroffenen Bereich etwa 30 Steinpfosten ver- baut, sodass ein Austausch einen erheblichen organisatorischen und finanziellen Auf- wand darstellen würde. Da Fußgängerinnen und Fußgänger – wie gesetzlich vorgese- hen – die gesamte Fahrbahnbreite nutzen dürfen, besteht keine Verpflichtung, den Gehweg zwischen Gebäudefront und Pfosten zu nutzen. Auch für mobilitätseinge- schränkte Personen, einschließlich Nutzerinnen und Nutzern von Kinderwagen oder Rollatoren, ist ausreichend Bewegungsraum vorhanden. 2 Darüber hinaus wurden die genannten Steinpfosten bereits vor mehreren Jahrzehnten aus stadtgestalterischen Gründen im öffentlichen Verkehrsraum errichtet und dienen seither der Gliederung sowie Aufwertung des Straßenbildes. Eine Entfernung kommt daher nicht in Betracht, da sowohl städtebauliche als auch gestalterische Belange ge- gen eine Beseitigung sprechen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes ist keine grundsätzliche Vorgabe zur Entfernung solcher Gestaltungselemente im öf- fentlichen Raum gegeben. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Sachlage besteht keine Erforderlichkeit, die be- stehenden Steinpfosten zu entfernen oder durch andere Einrichtungen zu ersetzen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2224/2025
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 17.07.2025
- Erstellt
- 08.07.2025 11:11