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2224/2025

Steinpfosten in der Wallstraße und Neustraße in Köln-Mülheim

Mitteilung BV 17.07.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 08.09.2025, TOP 10.2.9

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

3349 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/64/644/5 
 
Vorlagen-Nummer 
 2224/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 08.09.2025 
 
Steinpfosten in der Wallstraße und Neustraße in Köln-Mülheim 
Im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 01.07.2025 wurden die vorhandenen Stein-
pfosten in der Wallstraße sowie der Neustraße im Kölner Stadtteil Mülheim im Hinblick 
auf ihre Relevanz für die Verkehrssicherheit begutachtet.  
 
Die genannten Straßen liegen innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs gemäß 
den Zeichen 325.1/325.2 StVO. Laut § 10 Satz 1 StVO handelt es sich hierbei um 
Mischflächen, die von Fußgängerinnen und Fußgängern, Fahrzeugen sowie spielen-
den Kindern gleichermaßen genutzt werden. Fußgängerinnen und Fußgänger dürfen 
die Fahrbahn in ihrer gesamten Breite in Anspruch nehmen. Der Fahrzeugverkehr hat 
sich auf Schrittgeschwindigkeit zu beschränken und darf Fußgänger weder gefährden 
noch behindern. Ist dies erforderlich, haben Fahrzeugführende zu warten. Die Stein-
pfosten sind seit mehreren Jahrzehnten Bestandteil des Straßenbildes im genannten 
Bereich. Den anwesenden Beteiligten ist – ebenso wie der Polizei und der Verwaltung 
– kein Fall bekannt, in dem diese Pfosten ursächlich für eine Verkehrsgefährdung o-
der ein Unfallgeschehen gewesen wären.  
 
Nach § 45 Abs. 9 StVO sind straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen nur dann zuläs-
sig, wenn eine konkrete Gefährdung für die Verkehrssicherheit durch bauliche oder 
verkehrliche Gegebenheiten vorliegt. Die Entfernung der Steinpfosten würde aller Vo-
raussicht nach neue Problemlagen – insbesondere in Form widerrechtlich abgestellter 
Fahrzeuge – hervorrufen. Darüber hinaus wäre das ungehinderte Verlassen der anlie-
genden Gebäude nicht mehr sicher gewährleistet, da Fahrzeuge dann unmittelbar ent-
lang der Gebäudefront verkehren könnten.  
 
Vor diesem Hintergrund bewertet die Verwaltung und die Polizei Köln die Entfernung 
der Steinpfosten als kritisch. Auch ein Austausch gegen anderweitige Absperrpfosten 
erscheint derzeit nicht verhältnismäßig, da die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 9 
StVO nicht erfüllt sind. Zudem sind im betroffenen Bereich etwa 30 Steinpfosten ver-
baut, sodass ein Austausch einen erheblichen organisatorischen und finanziellen Auf-
wand darstellen würde. Da Fußgängerinnen und Fußgänger – wie gesetzlich vorgese-
hen – die gesamte Fahrbahnbreite nutzen dürfen, besteht keine Verpflichtung, den 
Gehweg zwischen Gebäudefront und Pfosten zu nutzen. Auch für mobilitätseinge-
schränkte Personen, einschließlich Nutzerinnen und Nutzern von Kinderwagen oder 
Rollatoren, ist ausreichend Bewegungsraum vorhanden.

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Darüber hinaus wurden die genannten Steinpfosten bereits vor mehreren Jahrzehnten 
aus stadtgestalterischen Gründen im öffentlichen Verkehrsraum errichtet und dienen 
seither der Gliederung sowie Aufwertung des Straßenbildes. Eine Entfernung kommt 
daher nicht in Betracht, da sowohl städtebauliche als auch gestalterische Belange ge-
gen eine Beseitigung sprechen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes 
ist keine grundsätzliche Vorgabe zur Entfernung solcher Gestaltungselemente im öf-
fentlichen Raum gegeben. 
 
Vor dem Hintergrund der derzeitigen Sachlage besteht keine Erforderlichkeit, die be-
stehenden Steinpfosten zu entfernen oder durch andere Einrichtungen zu ersetzen.

Beratungsverlauf (1)

08.09.2025 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2224/2025
Typ
Mitteilung BV
Datum
17.07.2025
Erstellt
08.07.2025 11:11