2006/0185
Deckungskreis Asyl hier: Rückzahlung von Einnahmen nach dem Landesaufnahmegesetz
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anlage 1
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o 1. Asylantrag gestellt am: D 1. Asylantrag bestands kräftig abgelehnt am: o Vollzieh bar ausreisepflichtig ( Klage noch anhängig ) seit: ,0 Folgeantrag gestellt am: o Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, Mitteilung des BAI=L vom: o Kein weiteres Asylverfahren, aber neue Abschiebungsandrohung, BAFL Bescheid vom: o Neue Abschiebungsandrohung vollzieh bar seit: o Kein weiteres Asylverfah'ren, keine neue Abschiebungsandrohung, § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, BAFL Bescheid vom: o Folgeantrag offensichtlich unschlüssig, § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, Entscheidung der ABH vom: .. o Folgeantragrechtskräftig abgelehnt am: o Asylantrag zurückgenommen am: o Bestands-bzw. rechtskräftige Anerkennung als Asylberechtigte/r seit o Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG liegen bestands- bzw. rechtskräftig vor seit: • o Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. bestands- bzw. rechtskräftig vor seit: AuslG liegen .. JJ .. E:?LJ19':JI1.9gem. § 55 Abs. 2 AuslG erteilt, gültig bis: o Freiwillige Ausreise möglich, erfolgt allerdings nicht. O A u f e n t h a l t s b e o n d o n d e M a ß n a h m o n k rln n on a u s ~r;'ln~o n ~io ~ e r '~; e A s "lh e "'~rh e rl;n ~" "~"'r~+~nh a + . ""' "'" . I I . 11"" I I VII 1\";11- '-'IUII,"-,"", \ ..•• w U IUI,r1. YIU VVCIU 1/111 L..U VGILI.c;u:al 11 1.'. nicht vollzogen werden ' 0' Keine Mitwirkung nach § 15 AsylVfG o Vernichtung oder Unterschlagung von Ausweisdokumenten o VerhinderUng der Abschiebung durch Widerstandshandlungen r o Sonstiges o Einreise erfolgte aus rein wirtschaftlichen Gründen, siehe Anlage. CI Ausgeschrieben zur Festnahme o Abgeschoben am:
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 24.05.2006 an den Magistrat Beteiligt vor Dezernat II Amt: Sozialverwaltung zur Kenntnis zur Beschlussfassung Magistrats- beschlussfassung: Vorlage-Nr. 2006/0185 Magistratsbeschluss-Nr. an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Internet ja nein Tagesordnung I II Verteiler: OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Betreff: Deckungskreis Asyl hier: Rückzahlung von Einnahmen nach dem Landesaufnahmegesetz Vorlage vom: 19.05.2006 Beschlussvorschlag: Der Magistrat nimmt den Bericht der Sozialverwaltung zur Kenntnis. Der Haushaltsansatz bei der Einnahmehaushaltsstelle 01.4201.161500 ist um 384.000,00 Euro zu kürzen (Mindereinnahmen). Die Umsetzung erfolgte bereits im Rahmen des 1. Nachtragshaushaltes 2006. Anlagen: Fragebogen Asyl Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 19.05.06: Begründung: Im Rahmen der Prüfung von Einzelfällen im Bereich des Deckungskreises Asyl durch das Regierungspräsidium Darmstadt im Februar 2005 wurde festgestellt, dass in einer Vielzahl von Fällen Leistungen zu Unrecht mit dem Land Hessen abgerechnet wurden. Bei der Prüferin entstand der Eindruck, dass die Koordination mit der Ausländer-behörde sich recht schwierig gestaltet. Die Sachbearbeiter machen sich große Mühe mit der Ermittlung des ausländerrechtlichen Status, müssen aber meist mehrmals telefonisch nachfragen oder E-mail-Anfragen verschicken. Zuweisungsverfügungen werden anscheinend auch nicht regelmäßig zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus entstand der Eindruck, dass die Themen Folgeanträge und Anerkennung von § 51 Abs. 1 AuslG (neu § 60) bzw. Rechtskraft von Ablehnungen oder Anerkennungen in der Vergangenheit nicht so recht verstanden wurde. Der gesetzliche Zusammenhang wird wie folgt erläutert: Folgeanträge Stellt ein abgelehnter Asylbewerber einen Folgeantrag, so führt dieser nur (über die 2 Jahre nach der Ablehnung des vorhergehenden Antrags hinaus) zu einer Abrechnungsfähigkeit, wenn aufgrund dieses Folgeantrages auch tatsächlich ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird. Allein die Stellung des Folgeantrags genügt nicht, sondern er muss auch als beachtlich anerkannt sein. Dies erkennt man normalerweise daran, dass die entsprechenden Personen dann wieder eine Aufenthaltsgestattung erhalten. Das konnte bei den geprüften Akten nicht festgestellt werden. Die Betroffenen hatten regelmäßig Duldungen. Es muss in solchen Fällen noch einmal entsprechend nachgefragt werden. In die Personenliste gehören solche Personen dann mit dem Datum des Folgeantrags und nicht durchgängig mit dem ursprünglichen Asylantragsdatum. Solange über die Beachtlichkeit eines Folgeantrags noch nicht entschieden ist, ist der Betreffende als abgelehnter Asylbewerber mit dem dazugehörigen Ablehnungsdatum zu führen. § 51/1 Asylverfahrensgesetz (neu § 60) Hier gibt es hauptsächlich folgende Varianten: Anerkennung als Asylberechtigter mit gleichzeitiger Feststellung des Vorliegens von § 51/1. Die Abrechnungsfähigkeit endet mit dem Rechtskraftdatum der Anerkennung (nicht mit dem Datum, an dem das Reisedokument ausgestellt ist) und auch nicht mit dem Datum der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis. Ablehnung des Asylantrags mit gleichzeitiger Feststellung des Vorliegens von § 51/1. Hier endet die Abrechnungsfähigkeit 2 Jahre nach bestandskräftiger Ablehnung des Asylantrages. Lediglich Feststellung, dass Abschiebehindernisse nach § 51/1 vorliegen (das Asylverfahren läuft noch). Hier endet die Abrechnungsfähigkeit 2 Jahre nach Bestandskraft der Feststellung. Um die jeweils richtige Abrechnungsfrist herauszufinden, sind im Einzelfall differenzierte Ermittlungen erforderlich. Das Regierungspräsidium Darmstadt kommt in seinem Bericht zu dem Schluss, dass Leistungen i.H.v. 520.418,02 Euro von der Wissenschaftsstadt Darmstadt zurückzufordern sind (493.954,09 Euro Rückforderung aus Prüfung sowie 26.463,93 Euro rückwirkende Abmeldungen). Die Sozialverwaltung konnte sich mit dem Regierungspräsidium darauf 3 ... verständigen, im Einklang mit § 14 GemHVO, die Forderung mit künftigen Ausgleichszahlungen des Landes an die Stadt zu verrechnen, sodass die Belastung des städtischen Haushaltes gestreckt wird. So wurden im HH-Jahr 2005 bereits 136.191,99 Euro „getilgt“. Für das HH-Jahr 2006 sind daher Mindereinnahmen in Höhe von 384.226,03 Euro zu verzeichnen. Der Haushaltsansatz wurde im Rahmen des 1. Nachtragshaushaltes 2006 geändert. Als Ergebnis des Prüfberichtes wurden Maßnahmen ergriffen, die eine sachgerechte, zeitnahe und in Bezug auf die Abrechnung mit dem Land Hessen korrekte Bearbeitung aller Asylfälle nach sich ziehen sollen (siehe hierzu auch Anlage Fragebogen Asyl). Über den Erfolg dieser Maßnahmen wird dem Magistrat gesondert im Jahr 2007 berichtet. Darmstadt, 19.05.2006 Dezernat II Wolfgang Glenz Bürgermeister
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2006/0185
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 19.05.2006
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00