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KRS 11/2021

Landesweite Wasserschutzgebietsverordnung und deren Auswirkungen auf den Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (schriftlicher Bericht)

Sitzungsvorlage KRS 26.11.2021

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Nächste Beratung: Kommission für Regionalplanung, Strukturfragen und Digitales, Sitzung am 26.11.2021, TOP 6.

Sitzungsvorlage KRS (Landesweite Wasserschutzgebietsverordnung und deren Auswirkungen auf den Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (schriftlicher Bericht))

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Sitzungsvorlage KRS (Landesweite Wasserschutzgebietsverordnung und deren Auswirkungen auf den Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (schriftlicher Bericht))

5550 Zeichen

Seite 1 von 3
Sitzungsvorlage KRS 
- öffentlich - 
KRS 11/2021 
Dezernat 
Regionalplanung, 
Braunkohlenplanung, 
Geschäftsstelle 
Ansprechperson Herr Schilling  
Herr Rech 
Telefon 2356 
4150 
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 03.11.2021 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Kommission für Regionalplanung und Struktur-
fragen 26.11.2021 6. zur Kenntnis 
 
TOP: 
Landesweite Wasserschutzgebietsverordnung und deren Auswirkungen auf den 
Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (schriftlicher Bericht) 
 
Vorschlag: 
Die Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen nimmt den Bericht zur Kenntnis. 
 
 
Erläuterungen: 
Thema:  Anfrage des Vorsitzenden der KRS 
Die neue vorgezogene Landesweite Wasserschutzgebietsverordnung 
oberirdische Bodenschatzgewinnung (LwWSGVO-OB) und deren mögli-
che Auswirkungen auf den Teilplan nichtenergetische Rohstoffe  
 
Sachverhalt 
Bis zum Jahr 2016 waren Wasserschutzgebiete (WSG) in Nordrhein-Westfalen (NRW) in 
der Regel für eine Dauer von 40 Jahren festgesetzt. Mit der Novellierung des Landeswas-
sergesetzes NRW wurden alle aktuell bereits festgesetzten WSG entfristet, und alle neuen 
WSG werden in der Regel unbefristet festgesetzt. Damit sichergestellt sei, dass die Rege-
lungen der unbefristet geltenden WSG-Verordnungen (WSG-VOen) regelmäßig aktualisiert 
werden und aus Gründen der Einheitlichkeit wird derzeit eine landesweit gültige, einheitliche 
WSG-VO vorbereitet.  
 
Zudem wurde das Rohstoffgewinnungsverbot im LWG (2016) durch die Änderung des Lan-
deswassergesetzes (2021) mit Wirkung zum 01.10.2021 aufgehoben. Vor diesem Hinter-
grund wurde ein Teilbaustein der geplanten landesweiten WSG-VO zum Themenkomplex 
Oberirdische Bodenschatzgewinnung separat erstellt und trat "vorgezogen" als Landes-
weite Wasserschutzgebietsverordnung oberirdische Bodenschatzgewinnung (LwWSGVO-
OB) am 01.10.2021 in Kraft. 
 
Die LwWSGVO-OB gilt landesweit für die oberirdische Bodenschatzgewinnung, und aus-
drücklich auch für Sprengungen zur Bodenschatzgewinnung sowie für Wasserhaltungen

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zum Trockenhalten des Abbaubereiches. Die Regelungen in der LwWSGVO-OB ersetzen 
die entsprechenden Regelungen zu Abgrabungen in den einzelnen festgesetzten WSG-
VOen bzw. ergänzen ggfls. die einzelnen WSG-VOen. Bodenschatzgewinnung und Spren-
gungen unterliegen oberhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes in den 
Schutzzonen IIIB (Grundwasser) bzw. III (Talsperren) einer Genehmigungspflicht, während 
sie dort - ebenso wie die Wasserhaltung -  unterhalb des höchsten zu erwartenden Grund-
wasserstandes verboten sind. In den übrigen Schutzzonen sind alle diese Tätigkeiten ver-
boten. In den äußeren Zonen (III/IIIA bzw. IIIB) der Grundwasser-Schutzgebiete werden 
Ausnahmen von einigen Verbotstatbeständen bei Erweiterung oder zeitlicher Verlängerung 
bestehender Bodenschatzgewinnungen festgelegt, unter der Voraussetzung, dass sie nicht 
tiefer in den Untergrund eingreifen und sich nicht der Trinkwassergewinnungsanlage annä-
hern und bei Nassabgrabungen zudem günstige geologische Verhältnisse vorliegen. Der 
Bestandsschutz im LwWSGVO-OB erstreckt sich insbesondere auf Abgrabungen in festge-
setzten BSAB. 
 
Auswirkungen auf den Teilplan nichtenergetische Rohstoffe 
 
Im Erarbeitungskonzept zum Entwurf des Teilplans nichtenergetische Rohstoffe (Begrün-
dung zum Entwurf, 2020, Kap 7.3.5) wurden sämtliche festgesetzten Trinkwasserschutz-
zonen als weiche Tabuzonen definiert (I, II, III, III A, III B). Aus Vorsorgegründen wurden 
darüber hinaus alle geplanten Trinkwasserschutzzonen außer IIIB als weiche Tabuzonen 
festgelegt. Die geplanten Trinkwasserschutzzonen IIIB wurden im Plankonzept aber auf 
Ebene der Einzelfall-/ bzw. Detailanalyse berücksichtigt. 
Dieses Vorgehen ist kompatibel mit den neuen Vorgaben des § 4 der LwWSGVO-OB. Dem-
nach ist „die oberirdische Bodenschatzgewinnung unterhalb des höchsten zu erwartenden 
Grundwasserstandes“ verboten. 
Auch die Detailanalyse potenzieller BSAB in geplanten Trinkwasserzonen IIIB ist mit den 
neuen rechtlichen Regelungen vereinbar. In § 4 Abs.1 LwWSGVO-OB wird festgelegt, dass 
die oberirdische Bodenschatzgewinnung oberhalb des höchsten zu erwartenden Grundwas-
ser-standes nicht grundsätzlich ausgeschlossen sondern lediglich genehmigungspflichtig 
ist. In der Einzelfallprüfung wurden die Potenzialflächen u.a. daraufhin geprüft, wie tief der 
Grund-wasserspiegel ansteht. 
Nach Auswertung der Stellungnahmen aus der ersten Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung 
und der Meldung weiterer potenzieller Abgrabungsbereiche wird es eine neue Bewertung 
und ein neues Ranking der Abgrabungsbereiche geben. Dabei ist noch einmal neu festzu-
legen, wie mit den Trinkwasserschutzzonen IIIB im Rahmen der Detailprüfung umzugehen 
ist. 
 
Entscheidend für das Plankonzept ist, dass die strikten Verbotsregelungen der LwWSGVO-
OB nicht für die bestehenden BSAB gelten (vgl. § 9 Bestandsschutz) d.h., dass wasser-
schutz-rechtliche Belange somit der erneuten Festlegung bestehender BSAB in festgesetz-
ten Wasserschutzgebieten grundsätzlich nicht entgegenstehen (Planungsgrundsatz „Er-
weit-erungen vor Neuaufschlüssen“).

Sitzungsvorlage KRS KRS 11/2021 Seite 3 von 3
Die Formulierung des § 9 „Bestandsschutz“ der LwWSGVO-OB berücksichtigt im Gegen-
satz zum alten § 125 LWG eindeutig auch die Vorranggebiete ohne Eignungswirkung des 
Kölner Regionalplans und sind damit auch für die Festlegungen des neuen Teilplan nich-
tenergetische Rohstoffe eine sehr förderliche Klarstellung.

Beratungsverlauf (1)

26.11.2021 Kommission für Regionalplanung, Strukturfragen und Digitales
TOP 6.
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Details

Aktenzeichen
KRS 11/2021
Typ
Sitzungsvorlage KRS
Datum
26.11.2021
Erstellt
17.11.2021 11:58