KRS 11/2021
Landesweite Wasserschutzgebietsverordnung und deren Auswirkungen auf den Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (schriftlicher Bericht)
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Sitzungsvorlage KRS (Landesweite Wasserschutzgebietsverordnung und deren Auswirkungen auf den Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (schriftlicher Bericht))
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Seite 1 von 3 Sitzungsvorlage KRS - öffentlich - KRS 11/2021 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Herr Schilling Herr Rech Telefon 2356 4150 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 03.11.2021 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Kommission für Regionalplanung und Struktur- fragen 26.11.2021 6. zur Kenntnis TOP: Landesweite Wasserschutzgebietsverordnung und deren Auswirkungen auf den Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (schriftlicher Bericht) Vorschlag: Die Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen nimmt den Bericht zur Kenntnis. Erläuterungen: Thema: Anfrage des Vorsitzenden der KRS Die neue vorgezogene Landesweite Wasserschutzgebietsverordnung oberirdische Bodenschatzgewinnung (LwWSGVO-OB) und deren mögli- che Auswirkungen auf den Teilplan nichtenergetische Rohstoffe Sachverhalt Bis zum Jahr 2016 waren Wasserschutzgebiete (WSG) in Nordrhein-Westfalen (NRW) in der Regel für eine Dauer von 40 Jahren festgesetzt. Mit der Novellierung des Landeswas- sergesetzes NRW wurden alle aktuell bereits festgesetzten WSG entfristet, und alle neuen WSG werden in der Regel unbefristet festgesetzt. Damit sichergestellt sei, dass die Rege- lungen der unbefristet geltenden WSG-Verordnungen (WSG-VOen) regelmäßig aktualisiert werden und aus Gründen der Einheitlichkeit wird derzeit eine landesweit gültige, einheitliche WSG-VO vorbereitet. Zudem wurde das Rohstoffgewinnungsverbot im LWG (2016) durch die Änderung des Lan- deswassergesetzes (2021) mit Wirkung zum 01.10.2021 aufgehoben. Vor diesem Hinter- grund wurde ein Teilbaustein der geplanten landesweiten WSG-VO zum Themenkomplex Oberirdische Bodenschatzgewinnung separat erstellt und trat "vorgezogen" als Landes- weite Wasserschutzgebietsverordnung oberirdische Bodenschatzgewinnung (LwWSGVO- OB) am 01.10.2021 in Kraft. Die LwWSGVO-OB gilt landesweit für die oberirdische Bodenschatzgewinnung, und aus- drücklich auch für Sprengungen zur Bodenschatzgewinnung sowie für Wasserhaltungen Sitzungsvorlage KRS KRS 11/2021 Seite 2 von 3 zum Trockenhalten des Abbaubereiches. Die Regelungen in der LwWSGVO-OB ersetzen die entsprechenden Regelungen zu Abgrabungen in den einzelnen festgesetzten WSG- VOen bzw. ergänzen ggfls. die einzelnen WSG-VOen. Bodenschatzgewinnung und Spren- gungen unterliegen oberhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes in den Schutzzonen IIIB (Grundwasser) bzw. III (Talsperren) einer Genehmigungspflicht, während sie dort - ebenso wie die Wasserhaltung - unterhalb des höchsten zu erwartenden Grund- wasserstandes verboten sind. In den übrigen Schutzzonen sind alle diese Tätigkeiten ver- boten. In den äußeren Zonen (III/IIIA bzw. IIIB) der Grundwasser-Schutzgebiete werden Ausnahmen von einigen Verbotstatbeständen bei Erweiterung oder zeitlicher Verlängerung bestehender Bodenschatzgewinnungen festgelegt, unter der Voraussetzung, dass sie nicht tiefer in den Untergrund eingreifen und sich nicht der Trinkwassergewinnungsanlage annä- hern und bei Nassabgrabungen zudem günstige geologische Verhältnisse vorliegen. Der Bestandsschutz im LwWSGVO-OB erstreckt sich insbesondere auf Abgrabungen in festge- setzten BSAB. Auswirkungen auf den Teilplan nichtenergetische Rohstoffe Im Erarbeitungskonzept zum Entwurf des Teilplans nichtenergetische Rohstoffe (Begrün- dung zum Entwurf, 2020, Kap 7.3.5) wurden sämtliche festgesetzten Trinkwasserschutz- zonen als weiche Tabuzonen definiert (I, II, III, III A, III B). Aus Vorsorgegründen wurden darüber hinaus alle geplanten Trinkwasserschutzzonen außer IIIB als weiche Tabuzonen festgelegt. Die geplanten Trinkwasserschutzzonen IIIB wurden im Plankonzept aber auf Ebene der Einzelfall-/ bzw. Detailanalyse berücksichtigt. Dieses Vorgehen ist kompatibel mit den neuen Vorgaben des § 4 der LwWSGVO-OB. Dem- nach ist „die oberirdische Bodenschatzgewinnung unterhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes“ verboten. Auch die Detailanalyse potenzieller BSAB in geplanten Trinkwasserzonen IIIB ist mit den neuen rechtlichen Regelungen vereinbar. In § 4 Abs.1 LwWSGVO-OB wird festgelegt, dass die oberirdische Bodenschatzgewinnung oberhalb des höchsten zu erwartenden Grundwas- ser-standes nicht grundsätzlich ausgeschlossen sondern lediglich genehmigungspflichtig ist. In der Einzelfallprüfung wurden die Potenzialflächen u.a. daraufhin geprüft, wie tief der Grund-wasserspiegel ansteht. Nach Auswertung der Stellungnahmen aus der ersten Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung und der Meldung weiterer potenzieller Abgrabungsbereiche wird es eine neue Bewertung und ein neues Ranking der Abgrabungsbereiche geben. Dabei ist noch einmal neu festzu- legen, wie mit den Trinkwasserschutzzonen IIIB im Rahmen der Detailprüfung umzugehen ist. Entscheidend für das Plankonzept ist, dass die strikten Verbotsregelungen der LwWSGVO- OB nicht für die bestehenden BSAB gelten (vgl. § 9 Bestandsschutz) d.h., dass wasser- schutz-rechtliche Belange somit der erneuten Festlegung bestehender BSAB in festgesetz- ten Wasserschutzgebieten grundsätzlich nicht entgegenstehen (Planungsgrundsatz „Er- weit-erungen vor Neuaufschlüssen“). Sitzungsvorlage KRS KRS 11/2021 Seite 3 von 3 Die Formulierung des § 9 „Bestandsschutz“ der LwWSGVO-OB berücksichtigt im Gegen- satz zum alten § 125 LWG eindeutig auch die Vorranggebiete ohne Eignungswirkung des Kölner Regionalplans und sind damit auch für die Festlegungen des neuen Teilplan nich- tenergetische Rohstoffe eine sehr förderliche Klarstellung.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- KRS 11/2021
- Typ
- Sitzungsvorlage KRS
- Datum
- 26.11.2021
- Erstellt
- 17.11.2021 11:58