Beschluss über die Einleitung betreffend die vereinfachte 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60429/02, Arbeitstitel: Marsdorf Ost in Köln-Junkersdorf, 1. Änderung
Beschlussvorlage Ausschuss 0431/2020 vom 27.02.2020
Stand: Am 04.05.2020 in der Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) ungeändert beschlossen.
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Anlage 3
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Anlage 2
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Anlage 2 Auszug aus der Sitzung der Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) am 09.12.2019 8.1.5 Betriebskindergarten für das medizinische Labor Wisplinghoff in Marsdorf Gemeinsamer Antrag der CDU-Fraktion, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, SPD-Fraktion, von Gerd Kaspar/FDP, Lothar Müller/Die Linke und Rolf Kremers/FWK AN/1615/2019 Beschluss: Die Bezirksvertretung Lindenthal bittet darum, den Bebauungsplan zu ändern und die Bauaufsicht um Genehmigung, damit ein Betriebskindergarten für das in der Horbeller Straße in Marsdorf gelegene Labor Wisplinghoff errichtet werden kann. Bisher schließt die textliche Festlegung eine Kita aus. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt Nicht anwesend: Herr Nettesheim (CDU) -
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Funk Az Vorlagen-Nummer 0431/2020 Freigabedatum 27.02.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über die Einleitung betreffend die vereinfachte 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60429/02, Arbeitstitel: Marsdorf Ost in Köln-Junkersdorf, 1. Änderung Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes 60429/02 gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 1 Absatz 8 BauGB in Anwendung des Verfahrens nach § 13 BauGB (vereinfachte Änderung) für das Gebiet zwischen Hor- beller Straße, nördlicher Grenze des Flurstücks 316, Flur 48, Gemarkung Lövenich, Bundesautobahn A 4 und Toyota-Allee –Arbeitstitel: Marsdorf Ost in Köln-Junkersdorf, 1. Änderung- einzuleiten mit dem Ziel, im derzeit festgesetzten Gewerbegebiet die durch eine textliche Festsetzung ausgeschlos- senen Betriebskindergärten zuzulassen. Die städtebaulichen Grundzüge der Planung sind durch die- se geplante 1. Änderung nicht berührt. Ebenso braucht gemäß § 13 Abs. 3 BauGB keine gesonderte Umweltprüfung erfolgen. Alternative: Beibehaltung des bisherigen Planungsrechtes Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 16.03.2020 Stadtentwicklungsausschuss 19.03.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: In dem fraglichen Bebauungsplan 60429/02, der seit 1997 Rechtsgültigkeit besitzt, sind durch textli- che Festsetzung Betriebskindergärten ausgeschlossen. Ein an der Horbeller Straße ansässiges Un- ternehmen plant nunmehr einen Betriebskindergarten, auch um die Attraktivität seines Unternehmens für die Mitarbeitenden, und hier insbesondere für die Eltern von jungen Kindern, zu erhöhen. Diese Unternehmensqualitäten sind mittlerweile stark gefragt und durchaus auch entscheidend für die Zu- sagen von neuen Mitarbeitenden. Aus diesem Grund ist die erste Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Diese Änderung bezieht sich nur auf den Teilbereich nördlich der Toyota-Allee, da südlich der Toyota-Allee ein Bebauungs- plan Rechtskraft besitzt, der soziale Einrichtungen wie beispielsweise Betriebskindergärten ermög- licht. Die erforderliche teilräumliche Änderung kann durch ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Die städtebaulichen Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Ebenso braucht gemäß § 13 Abs. 3 BauGB keine gesonderte Umweltverträglichkeitsprüfung durchge- führt zu werden. Nach Vorgesprächen mit der Bezirksvertretung Lindenthal hat diese am 09.12.2019 einen Antrag beschlossen, den Stadtentwicklungsausschuss zu bitten, die Verwaltung zu beauftragen, den Bebau- ungsplan Nr. 60429/02 zu ändern, um einen Betriebskindergarten genehmigen zu können. Dadurch ergibt sich die Notwendigkeit, die bestehenden textlichen Festsetzungen sinngemäß zu er- gänzen. Bestehende textliche Festsetzung: Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke und Vergnügungsstätten nicht zulässig. Ergänzung zu oben aufgeführter bestehender textlicher Festsetzung: Hiervon ausgenommen sind Betriebskindergärten. 3 Anlagen -
Anlage 1
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Bereich der 1. Änderung Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.60429/02 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N Stadtplanungsamt1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.: 60429/02Marsdorf Ostin Köln - Marsdorf 010050200300 Meter
Beratungsverlauf
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04.05.2020 zuletzt
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.3, Anhörung (BV). Ergebnis: ungeändert beschlossen
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