AN/0903/2025
Mieten runter! Mietpreisüberhöhung und Mietwucher effektiv bekämpfen und verhindern
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Anlage 3 - Mietwucher Mietpreisprüfstelle Berlin
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Mietpreisprüfstelle Was macht die Mietpreisprüfstelle? Die Mietpreisprüfstelle ist ein niedrigschwelliges Beratungsangebot des Landes Berlin für eine individuelle Erstberatung bei Verdacht auf eine überhöhte Miete. Die Mietpreisprüfstelle richtet sich an alle Mieterhaushalte Berlins. Die Mietpreisprüfstelle unterstützt Sie bei der Überprüfung Ihrer Miethöhe und berät Sie über weitere Schritte zur Verfolgung Ihrer Rechte bei überhöhter Miete. Die Beratungen werden im Auftrag der SiWo von der Mieterberatung Prenzlauer Berg und der asum durchgeführt und sind kostenlos. Sie können sich wochentags telefonisch oder per Mail mit Ihrem Anliegen oder zur Vereinbarung eines Termins an die Mietpreisprüfstelle wenden. Die Präsenz-Sprechstunden finden an zwei zentralen Standorten in Berlin statt, zudem gibt es telefonische Sprechstunden. Die Kontaktdaten und Sprechzeiten finden Sie hier. Was bedeutet die Mietpreisbremse? In ganz Berlin gilt aufgrund der angespannten Wohnungsmarktlage die Mietpreisbremse. Die Miete zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses darf deshalb grundsätzlich die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen. Im Fall einer höheren Mietüberschreitung kann der Vermieter von Ihnen grundsätzlich gerügt und zur Absenkung und zur Rückzahlung von Miete aufgefordert werden. Die Mietpreisbremse gilt nicht immer, Ausnahmen gibt es z.B. bei Erstnutzung und Vermietung nach umfassenden Modernisierungen oder neuerem Wohnraum (Erstnutzung nach dem 1.10.2014). Lassen Sie sich daher zur Ihrer individuellen Miete beraten. Die Mietpreisprüfstelle berät Sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und hilft Ihnen bei der Ermittlung Ihrer ortsüblichen Vergleichsmiete. Was passiert bei einer besonders hohen Miete? Bei einer Mietüberschreitung von über 20 % spricht man nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz von „Mietpreisüberhöhung“, umgangssprachlich Mietwucher. Es handelt sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit und kann für den Vermieter zu einer hohen Geldbuße führen, wenn er eine Mangellage ausgenutzt hat. Außerdem kann auf Antrag des Geschädigten die Rückerstattung des Mehrerlöses an ihn angeordnet werden. Für Fälle mit Verdacht auf Verstoß gegen § 5 WiStG sind in Berlin die Bezirksämter für eine weitere Verfolgung zuständig. Die Mietpreisprüfstelle berät Sie über die Voraussetzungen der weiteren Verfolgung und Ihre Rolle bei einem Ordnungswidrigkeitsverfahren. Auf Wunsch werden die Anlage 3 Ergebnisse der Prüfung durch die Mietpreisprüfstelle an das zuständige Bezirksamt übermittelt. Welche Informationen sind für die Prüfung Ihrer Miete wichtig? Zur genauen Ermittlung Ihrer zulässigen Miethöhe braucht die Mietpreisprüfstelle von Ihnen u.a. Informationen zur Lage der Wohnung, Details aus dem Mietvertrag wie Größe der Wohnung und einzelner Räume, monatliche Kaltmiete und das Einzugsdatum sowie Ausstattungsmerkmale zur Wohnung, Bad und Küche, Gebäude und Wohnumfeld. Kommen Sie mit uns ins Gespräch, auch wenn Sie noch nicht alle Informationen vorliegen haben. Weitere Details erfahren Sie im Beratungsgespräch! Wenn Sie im Vorfeld den Mietspiegelrechner zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nutzen, halten Sie bitte das Ergebnis-PDF für die Beratung bereit! Nutzen Sie den Abfrageservice zum Berliner Mietspiegel, um die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete zu ermitteln. Berliner Mietspiegel – Onlineabfrage / Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin Wenn Sie vor August 2023 in die Wohnung eingezogen sind, finden Sie hier weitere Mietspiegel: Archiv – Mietspiegel 2017 bis 2023
Anlage 2 - Mietwucher PM Hamburg führt Mietenmelder ein
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Hamburg führt Mietenmelder ein 26. Februar 2025 Pressemitteilung Der Hamburger Senat hat heute einen eigenen Online-Meldedienst zur Verbesserung des Mieterschutzes eingeführt. Mit dem Mietenmelder soll es Hamburger Mieterinnen und Mietern erleichtert werden, möglicherweise überhöhte Mieten direkt und digital an die zuständige Dienststelle zu melden. Mit dem ab heute zugänglichen Mietenmelder soll es Hamburger Mieterinnen und Mietern ermöglicht werden, den Verdacht einer überhöhten Miete direkt an die zuständige bezirkliche Dienststelle zu melden. Der Online-Meldedienst erleichtert es den Betroffenen, mittels einer strukturierten Eingabe die für eine Ermittlung durch die Behörden erforderlichen Angaben bequem online zu tätigen. Eventuell erforderliche Nachweise können direkt hochgeladen und den Mitarbeitenden der Bezirksämter für ihre Ermittlung zugänglich gemacht werden. Karen Pein, Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen: „Damit die Menschen in Hamburg sicher und sorgenfrei leben können, braucht es Mieten, die den angemessenen und rechtlich zulässigen Rahmen nicht sprengen. Mit dem digitalen Mietenmelder bekommen wir ein Instrument in die Hand, mit dem wir besser und schneller gegen Mietpreisüberhöhung vorgehen können. Der Mietenmelder erleichtert es Hamburger Mieterinnen und Mietern, den Bezirksämtern die dafür erforderlichen Informationen zukommen zu lassen und so einen Verdacht auf eine überhöhte Miete effektiv überprüfen zu lassen. Dieses digitale Angebot ist ein wichtiger Schritt für mehr Schutz von Mieterinnen und Mietern.“ Hintergrund Der Mietenmelder ist eines der Instrumente, mit welchen der Senat die Mieterinnen und Mieter in Hamburg dabei unterstützen möchte, gegen überhöhte und damit gesetzeswidrige Mieten vorzugehen. Eine Miete, die die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20% übersteigt, kann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 5 WiStrG (Wirtschaftsstrafgesetz) darstellen. Wenn die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 50% übersteigt, ist zu prüfen, ob ein strafbarer Mietwucher im Sinne des § 291 StGB (Strafgesetzbuch) vorliegt. Um dies festzustellen, benötigen die zuständigen Bezirksämter u.a. Angaben zu Größe und Ausstattung der Wohnung, um anhand des Hamburger Mietenspiegels eine mögliche Überhöhung zu bestimmen. Mit den Angaben aus dem Mietenmelder können die Dienststellen zielgerichtet tätig werden. Der digitale Mietenmelder ist ab sofort unter folgendem Link erreichbar: https://serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry/mietenmeld Anlage 2
Linke Antrag nach § 3
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Die Linke.-Fraktion · Postfach 103564 · 50475 Köln
An die Oberbürgermeisterin
Frau Henriette Reker
Rathaus, Spanischer Bau
50667 Köln
Postanschrift:
Postfach 103564 · 50475 Köln
Tel: 0221/221 -27840 · Fax: 0221/221-27841
E-mail: DieLinke@stadt-koeln.de
Fraktionsvorstand
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 16.06.2025
AN/0903/2025
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates
Gremium Datum der Sitzung
Rat 03.07.2025
Mieten runter! Mietpreisüberhöhung und Mietwucher effektiv bekämpfen und
verhindern
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
die Fraktion Die Linke bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Ratssitzung
am 3. Juli 2025 zu setzen.
In aktuellen Bericht „Wohnen in Köln“ führt die Stadtverwaltung aus:
Köln ist eine Stadt mit vergleichsw eise hohen Mieten und Mietbelastungen in Nordrhein-
Westfalen: 32,5 Prozent des Haushaltseinkommens mussten die Kölner*innen
durchschnittlich für die Miete aufw enden.
Und auf der Internetseite der Stadt Köln1 wird die dramatische Entwicklung der
Angebotsmieten in den letzten 10 Jahren dargestellt:
1 Quelle: https://www.stadt -koeln.de/politik-und-verwaltung/statistik/wohnverhaeltnisse -bautaetigkeit-koeln
Eine Tendenz, die auch der aktuelle Mietspiegel bestätigt.
Die Landesregierung hat erst jüngst bestätigt, dass der Kölner Wohnungsmarkt
angespannt ist. Die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu
angemessenen Bedingungen ist also besonders gefährdet.
Dieser Dynamik der Mietpreisentwicklung kann und muss entgegengewirkt werden.
Einige Vermieter*innen nutzen diese Marktsituation schamlos aus, sich durch
unangemessen hohe Entgelte für die Vermietung von Wohnräumen über die Maßen zu
bereichern.
Gegen diesen krassen Missbrauch kann und muss eingeschritten werden.
Die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch über die Miethöhe bei Mietbeginn und über
Mieterhöhungen sind in der Praxis nicht ausreichend, um Mieter*innen effektiv vor
wucherischen Mieten zu schützen. Der § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes bietet den
Stadtverwaltungen zwar eine Möglichkeit gegen Mietpreisüberhöhungen vorzugehen.
Diese Möglichkeit wird aber zu selten genutzt. Hauptgrund hierfür ist die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs. Er hat hohe Anforderungen an den Nachweis der Ausnutzung
eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen durch die Vermieter*innen gestellt.
Trotz dieser mieter*innenfeindlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die
Stadt Frankfurt am Main ein Verfahren entwickelt, gegen überteuerte Mietpreise
vorzugehen. Das Verfahren ist mittlerweile gerichtlich bestätigt und die Stadt Frankfurt am
Main konnte mit hoher Erfolgsquote zahlreiche Verfahren durchführen und Rückzahlungen
an die Stadt und an Mieter*innen durchsetzen.
Gesetz zur besseren Bekämpfung von Mietwucher
Auf Initiative des Landes Bayern hat der Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur
besseren Bekämpfung von Mietwucher beschlossen und beim Deutschen Bundestag
eingebracht.
Der Entwurf sieht vor:
§ 5 WiStrG 1954 soll angepasst und verschärft w erden, um einen erw eiterten
Anw endungsbereich für die Norm zu schaffen. Auf das Erfordernis der Ausnutzung
eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen soll verzichtet und stattdessen bei
der Frage der Unangemessenheit auf ein objektives Kriterium, nämlich das Vorliegen
eines geringen Angebots, abgestellt w erden. Hierdurch w erden die bestehenden
Bew eisprobleme erheblich entschärft. Darüber hinaus soll der Bußgeldrahmen auf
100.000 Euro erhöht w erden.
Damit wäre die Blockade durch den Bundesgerichtshof aufgelöst.
Beschluss:
1)
Die Anwendung des § 5 WiStG sollte erleichtert und der Bußgeldrahmen erhöht werden.
Eine entsprechende Initiative des Bundesrates, angestoßen durch die Länder Bayern,
Brandenburg, Berlin, Hamburg und Nordrhein-Westfalen, wird durch den Rat der Stadt
Köln ausdrücklich unterstützt.
2)
Der Rat beauftragt die Stadtverwaltung bereits vor der angestrebten Änderung des § 5
WiStG dem Vorbild der Stadt Frankfurt am Main zu folgen und entsprechend aktiv zu
werden:
a) Mietpreisüberhöhungen nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz werden konsequent
verfolgt und geahndet.
b) Die Stadtverwaltung stimmt sich bei ihrem Vorgehen mit den anderen Städten, die
bereits aktiv gegen Mietpreisüberhöhungen vorgehen, ab.
c) Nach dem Vorbild der Stadt Frankfurt am Main entwickelt die Stadtverwaltung ein
Musterverfahren. An der Erarbeitung des Verfahrens ist auch der Mieterverein zu
beteiligen.
d) Die Stadtverwaltung wird auf die Mieter*innen, die Verdachtsfälle gemeldet haben,
aktiv zugehen und vor Ort ermitteln.
e) Die Oberbürgermeisterin wird gebeten, eine Stellenzusetzung beim Amt für
Wohnungswesen zu prüfen, um das konsequente Vorgehen gegen
Mietpreisüberhöhung zu gewährleisten.
f) Über das Vorgehen gegen Mietpreisüberhöhung wird die Stadtverwaltung in einer
breit angelegten Öffentlichkeits-Kampagne informieren.
Begründung:
Zur weiteren Begründung verweisen wir auf die Anlagen:
Stadt Frankfurt am Mail: Infoblatt zur Mietpreisüberhöhung
Freie und Hansestadt Hamburg: Pressemitteilung „Hamburg führt Mietenmelder
ein“
Senatskanzlei Berlin: Infoblatt Mietpreisprüfstelle
Gesetzentwurf des Bundesrates: Entwurf eines Gesetzes zur besseren
Bekämpfung von Mietwucher
Gez. Michael Weisenstein
Fraktionsgeschäftsführer
Anlage 4 - Mietwucher Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher
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Deutscher Bundestag Drucksache 20/1239 20. Wahlperiode 30.03.2022 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher A. Problem und Ziel Aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage nach Mietwohnungen insbesondere in Ballungszentren werden von einem kleinen Teil der Vermieter unangemessen hohe Mieten verlangt. Die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch über die Miethöhe bei Mietbeginn und über M ieterhöhungen sind in der Praxis teilweise nicht ausreichend, um Mieter effektiv vor wucherischen Mieten zu schützen. Das als Ordnungswidrigkeitstatbestand ausgestaltete Verbot der Mietpreisüber- höhung des § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStrG 1954), das zum einen dem Schutz vor Störungen der sozialen Marktwirtschaft sowie zum anderen dem individuellen Schutz der Mieterinnen und Mieter dienen soll, ist in der Praxis weitgehend wirkungslos geworden. Hauptgrund hierfür ist, dass die Rechtspre - chung des Bundesgerichtshofs sehr hohe Anforderungen an das Tatbestandsmerk- mal der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen durch den Vermieter stellt. Eine „Ausnutzung“ lässt sich in der Praxis deshalb kaum je nachweisen, wodurch § 5 WiStrG 1954 faktisch weitgehend leerläuft. Darüber hinaus ist der Bußgeldrahmen von maximal 50 000 Euro nicht mehr zeit- gemäß und vermag heutzutage keine hinreichende generalpräventive Wirkung mehr zu entfalten. B. Lösung § 5 WiStrG 1954 soll angepasst und verschärft werden, um einen erweiterten An- wendungsbereich für die Norm zu schaffen. Auf das Erfordernis der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen soll verzichtet und stattdes- sen bei der Frage der Unangemessenheit auf ein objektives Kriterium, n ämlich das Vorliegen eines geringen Angebots, abgestellt werden. Hierdurch werden die bestehenden Beweisprobleme erheblich entschärft. Darüber hinaus soll der Buß - geldrahmen auf 100 000 Euro erhöht werden. C. Alternativen Keine. Drucksache 20/1239 – 2 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Neben dem Erfüllungsaufwand der Verwaltung sind Auswirkungen auf die Haus- halte des Bundes, der Länder oder der Kommunen durch die Rechtsänderungen nicht zu erwarten. E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung Für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsauf- wand. Durch die erleichterte Sanktionierbarkeit von Verstößen gegen § 5 WiStrG 1954 ist ein nicht näher bezifferbarer Anstieg entsprechender Ordnungswidrigkeiten- verfahren zu erwarten. Dies führt zu einer nicht exakt bestimmbaren Mehrbelas- tung bei den für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden und gegebenenfalls bei den zuständigen Gerichten. Dem erhöhten Erfüllungsauf- wand stehen zusätzliche Einnahmen in Form von vermehrt verhängten (und ge- gebenenfalls höheren) Bußgeldern gegenüber, die sich ebenfalls nicht näher be- ziffern lassen. F. Sonstige Kosten Vermieter, die unangemessen hohe Mieten verlangen, müssen künftig vermehrt mit der Verhängung eines Bußgeldes rechnen. Zudem entstehen bestimmten Ver- mietern unter Umständen geringere Mieteinnahmen, weil sie sich durch die er- leichterte Verfolgbarkeit von Mietwucher aufgrund der Neufassung des § 5 WiStrG 1954 künftig vom Verlangen überhöhter Mieten abhalten lassen. Da ge- gen § 5 WiStrG 1954 verstoßende Mietzinsvereinbarungen teilnichtig gemäß § 134 BGB sind und sich entsprechende Verstöße auch im zivilrechtlichen Ver- fa hren künftig leichter nachweisen lassen werden, drohen Vermietern, die wuche- rische Mieten verlangen, darüber hinaus in erhöhtem Maße Rückforderungsan- sprüche nach den §§ 812 ff. BGB. Die dargelegten Kosten auf Seiten der Vermie- ter lassen sich nicht verlässlich schätzen und beziffern. Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 3 – Drucksache 20/1239 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 30. März 2022 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Bärbel Bas Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Präsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1016. Sitzung am 11. Februar 2022 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz. Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Olaf Scholz Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 5 – Drucksache 20/1239 Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1 . § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „infolge der Ausnutzung“ durch die Wörter „bei Vorliegen“ er- setzt. b) In Absatz 3 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch das Wort „einhunderttausend“ ersetzt. 2. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Übergangsregelung § 5 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwu- cher vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] sind nur anzuwenden, wenn das Mietver- hältnis nach dem … [einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 2] begrün- det worden ist. In allen anderen Fällen ist das bis dahin geltende Recht anzuwenden.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Anlage 1 Drucksache 20/1239 – 6 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage nach Mietwohnungen insbesondere in Ballungs-zentren werden von einem kleinen Teil der Vermieter unangemessen hohe Mieten verlangt, die weit über der ortsüblichen Vergleichs- miete liegen. Da es für Mieterinnen und Mieter in den betreffenden Gebieten häufig eine große Herausforderung darstellt, überhaupt eine Wohnung zu finden, lassen sich viele von ihnen notgedrungen auf Mietpreise, welche die Grenze zum Wucher überschreiten, ein. Die bestehenden zivilrechtlichen Instrumentarien sind in bestimmten Fällen nicht ausreichend, um dem Problem hinreichend zu begegnen. Bei Vermietern, welche das geringe Wohnraumangebot zum Anlass nehmen, erheblich überhöhte Mieten zu verlangen, bedarf es flankierender gesetzlicher Maßnahmen, insbesondere einer behördli- chen Ahndungsmöglichkeit. Ein entsprechender Ordnungswidrigkeitentatbestand findet sich bereits heute in § 5 WiStrG 1954. Die Vorschrift soll zum einen dem Schutz vor Störungen der sozialen Marktwirtschaft, andererseits aber auch dem Schutz der Mieterinnen und Mieter vor überhöhten Mieten bei einem Ausfall der preisregulierenden Funktion des Marktes dienen. Die Bedeutung der Vorschrift erschöpft sich dabei nicht allein in einer behördlich verfolgbaren Ordnungs- widrigkeit. Vielmehr stellt § 5 WiStrG auch ein sogenanntes Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB dar. Ein Verstoß gegen § 5 WiStrG 1954 führt mithin dazu, dass eine entsprechende mietrechtliche Vereinbarung insoweit nichtig ist, als die veränderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt. Rechts- folge ist, dass der Mieter die überhöhte Miete gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 BGB zurückfordern und gegebenenfalls vor den Zivilgerichten einklagen kann. Die Bußgeldbewehrung nach § 5 WiStrG 1954 sowie die zivilrechtliche Rückforderungsmöglichkeit über § 134 BGB wären grundsätzlich geeignete Instrumente, um marktbedingt ausufernden Mietverlangen sowohl im kon- kreten Mietverhältnis als auch allgemein unter generalpräventiven Gesichtspunkten zu begegnen. Allerdings ist § 5 WiStrG 1954 in der Praxis weitgehend wirkungslos geworden. Hauptgrund hierfür ist, dass die Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs sehr hohe Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung eines ge- ringen Angebots an vergleichbaren Räumen durch den Vermieter stellt. Es soll danach nicht ausreichen, dass sich der Vermieter die gegebene Lage auf dem Wohnungsmarkt bewusst zu Nutze macht. Hinzukommen muss viel- mehr, dass der Vermieter erkennt oder in Kauf nimmt, dass der konkrete Mieter sich in einer Zwangslage befindet, weil er aus nachvollziehbaren gewichtigen Gründen nicht auf eine preiswertere Wohnung ausweichen kann (ver- g leiche BGH NJW 2005, 2156, 2157). Hierzu sind Feststellungen notwendig, welche Bemühungen der Mieter bei der Wohnungssuche bisher unternommen hat, weshalb diese erfolglos geblieben sind und dass er mangels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluss des für ihn ungünstigen Mietvertrags angewiesen war (vgl. BGH NJW 2004, 1740, 1741). Diese Tatsachen sind im Ordnungswidrigkeitenverfahren von der Verfolgungsbe- hörde von Amts wegen zu ermitteln und nachzuweisen. Im Zivilverfahren trägt im Bestreitensfalle der Mieter die Beweislast für die genannten Umstände. Dies kann in der Praxis sowohl für die Behörde als auch für den Mieter mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Noch größere Probleme dürfte in der Praxis regelmäßig der Nachweis für das subjektive Element des Ausnutzens auf Vermieterseite, nämlich dass der Vermieter seine per- sönliche Zwangslage erkennt und in Kauf nimmt, bereiten. Eine „Ausnutzung“ lässt sich in der Praxis deshalb kaum je nachweisen, wodurch § 5 WiStrG 1954 faktisch weit- gehend leerläuft. Auf dieses subjektive Kriterium sollte mithin künftig verzichtet werden, zumal dieses auch mit dem Schutzzweck der Vorschrift nicht im Einklang steht. Für den von § 5 WiStrG 1954 (auch) bezweckten Schutz der Mieterinnen und Mieter vor überhöhten Mieten kann es nicht darauf ankommen, ob diese sich zuvor erfolglos um eine andere Wohnung bemüht haben oder ob sie – unter dem Druck des knappen Marktes – sogleich zu Beginn der Wohnungssuche ein wucherisches Mietangebot angenommen haben. Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 7 – Drucksache 20/1239 Darüber hinaus ist der Bußgeldrahmen von maximal 50 000 Euro nicht mehr zeitgemäß. Insbesondere auch im Hinblick auf den derzeit vielerorts extrem angespannten Wohnungsmarkt und die dadurch zum Teil hohen Mieten erscheint eine Verdoppelung angezeigt, um eine hinreichende generalpräventive Wirkung des § 5 WiStrG wie- derherzustellen. II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs Auf das Erfordernis der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen in § 5 WiStrG 1954 soll verzichtet werden. Stattdessen soll bei der Frage der Unangemessenheit allein auf das objektive Kriterium des Vorliegens eines geringen Angebots abgestellt werden. Hierdurch werden sowohl in Ordnungswidrigkeitenver- fahren als auch bei zivilrechtlichen Rückforderungsverlangen die oben beschriebenen Darlegungs- und Beweis- p robleme erheblich entschärft. Darüber hinaus soll der Bußgeldrahmen auf 100 000 Euro erhöht werden. III. Alternativen Alternativen, mit denen die Regelungsziele in gleicher Weise erreicht werden können, sind nicht ersichtlich. Ins- besondere erscheint allein ein verbesserter zivilrechtlicher Schutz gegen das Verlangen überhöhter Mieten in den von § 5 WiStrG 1954 erfassten Extremfällen nicht ausreichend, um Mieter hinreichend zu schützen und bestimmte Vermieter vom Verlangen wucherischer Mieten abzuhalten. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bun- desrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen Die Änderung der Voraussetzungen des § 5 WiStrG 1954 führt zu einer Rechtsvereinfachung. Sowohl im Ord- nungswidrigkeitenverfahren als auch in einem etwaigen Zivilprozess bedarf es künftig nur noch der Feststellung des objektiven Vorliegens eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen. Aufwändige Beweisaufnahmen darüber, dass die unangemessene Höhe des Entgelts gerade die Folge der Ausnutzung einer individuellen (Zwangs-)Situation des einzelnen Mieters ist, werden entfallen. Aufgrund dieser Rechtsvereinfachung ist zu erwarten, dass Ordnungswidrigkeiten nach § 5 WiStrG 1954 künftig wieder verstärkt von den zuständigen Behörden verfolgt und geahndet werden. Insbesondere im Zusammenspiel mit der Erhöhung des Bußgeldrahmens ist hierdurch eine erhöhte generalpräventive Wirkung zu erwarten. Mie- terinnen und Mieter profitieren dadurch zunächst allgemein durch eine damit einhergehende preisdämpfende Wir- kung am Mietwohnungsmarkt. Darüber hinaus kann, sollte ein Vermieter auch in Zukunft gegen das Mietpreis- überhöhungsverbot des § 5 WiStrG 1954 verstoßen, der Mieter die überhöhte Miete nach den §§ 134, 812 ff. BGB künftig unter erleichterten Voraussetzungen zurückfordern. Auf Vermieterseite entsteht durch die gesetzlichen Änderungen kein unmittelbarer erhöhter Erfüllungsaufwand. Vermieterinnen und Vermieter müssen sich bereits heute hinreichende Gedanken über die höchstzulässige Miete machen, da Mieten, welche die ortsüblichen Entgelte um mehr als 20 Prozent übersteigen, auch nach geltender Rechtslage nicht ohne Weiteres zulässig sind. Hinzu kommt, dass in den relevanten Fällen die Wohnung häufig Drucksache 20/1239 – 8 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode in einem durch Landesrechtsverordnung bestimmten Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt nach § 556d Ab- satz 2 BGB liegen wird, sodass sich der Vermieter bereits aus diesem Grund mit der Höhe der ortsüblichen Ver- gleichsmiete befassen muss. Allerdings sind auf Vermieterseite mittelbare Kosten durch die Rechtsänderungen zu erwarten. So müssen Ver- mieter, die auch in Zukunft unangemessen hohe Mieten verlangen, künftig vermehrt mit der behördlichen Ver- hängung eines Bußgeldes rechnen sowie mit der zivilrechtlichen Rückforderung der überhöhten Miete (vergleiche oben). Mindereinnahmen können Vermieterinnen und Vermietern überdies daraus entstehen, dass sie sich durch die erleichterte Verfolgbarkeit von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 WiStrG 1954 und die drohende zivilrechtliche Rückforderung künftig von vornherein vom Verlangen überhöhter Mieten abhalten lassen. Die dargelegten Kos- ten auf Seiten der Vermieter lassen sich nicht näher beziffern oder schätzen. Die betreffenden Vermieter haben aber ohnehin kein berechtigtes Interesse, dass ihnen Mehreinnahmen, die aus überhöhten Mietverlangen resultie- ren, verbleiben. Die Vermieter sind insoweit nicht schutzwürdig. Auf Seiten der Verwaltung ist mit einem erhöhten Erfüllungsaufwand zu rechnen, der sich nicht konkret bestim- men lässt. Durch die erleichterte Sanktionierbarkeit von Verstößen gegen § 5 WiStrG 1954 ist ein nicht näher bezifferbarer Anstieg entsprechender Ordnungswidrigkeitenverfahren zu erwarten. Dies führt zu einer nicht exakt bestimmbaren Mehrbelastung bei den für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden und gegebenenfalls den zuständigen Gerichten. Dem erhöhten Erfüllungsaufwand stehen zusätzliche Einnahmen in Form von vermehrt verhängten (und gegebenenfalls höheren) Bußgeldern gegenüber, die sich ebenfalls nicht nä- her beziffern lassen. Sonstige Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte sind nicht zu erwarten. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954) Zu Nummer 1 (§ 5 WiStrG 1954) Zu Buchstabe a (Zu Absatz 2 Satz 1) Der Tatbestand des § 5 Absatz 1 WiStrG 1954 ist erfüllt, wenn eine Person für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Unter welchen Umständen ein Entgelt als unangemessen hoch anzusehen ist, wird in Absatz 2 der Vorschrift näher definiert. Nach der bisherigen Fassung fallen darunter Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 Prozent übersteigen. Anstatt auf das subjektiv geprägte Merkmal „infolge der Ausnutzung“ soll künftig allein das objektive Vorliegen eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen für die Erfüllung des Tatbestands genügen. Denn bei einer derar- tigen Sachlage kann generell davon ausgegangen werden, dass die Überschreitung der ortsüblichen Vergleichs- miete um mehr als 20 Prozent auf das geringe Wohnraumangebot zurückzuführen ist und der Vermieter gerade die angespannte Marktsituation zu seinen Gunsten ausnutzt. Im Einzelfall entfällt dadurch zukünftig der kaum zu führende Nachweis einer individuellen Ausnutzungssituation. § 5 WiStrG kann hierdurch seinen Schutzzweck sowohl als Ordnungswidrigkeitentatbestand als auch über § 134 BGB im Zivilrecht in der Praxis wieder erfüllen. Zu Buchstabe b (Zu Absatz 3) Der Bußgeldrahmen soll von 50 000 Euro soll auf 100 000 Euro erhöht werden. Eine solche Erhöhung erscheint bereits deswegen veranlasst, weil der Bußgeldrahmen zuletzt im Jahre 1993 von 50 000 Deutsche Mark auf 100 000 Deutsche Mark angehoben wurde. Darüber hinaus bedarf es vor allem auch im Hinblick auf die derzeitige Wohnungsmarktsituation einer deutlich spürbaren Ahndungsmöglichkeit für Mietpreisüberhöhungen. Zu Nummer 2 (§ 22 WiStrG 1954) Nach der vorgesehenen Übergangsregelung ist § 5 WiStrG 1954 in der neuen Fassung nur auf Mietverträge an- zuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Ge- setzes abgeschlossene Verträge verbleibt es hingegen bei der bisherigen Rechtslage. Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 9 – Drucksache 20/1239 Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Drucksache 20/1239 – 10 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung: Die Bezahlbarkeit von Wohnraum und die Bildung angemessener Mieten am Wohnungsmarkt sind der Bundes- regierung ein wichtiges Anliegen. Sie hat daher für die 20. Legislaturperiode zahlreiche Maßnahmen vereinbart, die den Wohnungsbau fördern und bezahlbaren Wohnraum erhalten sollen. Bereits in der 19. Legislaturperiode wurden auf Initiative der damaligen Bundesregierung zahlreiche Gesetzesänderungen beschlossen, um zusätzli- chen Wohnraum zu schaffen und bezahlbaren Wohnraum zu erhalten. Die Bundesregierung nimmt im Übrigen Bezug auf die Stellungnahme der damaligen Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher (BR-Drs. 527/19, BT-Drs. 19/16397). Darin wird dargelegt, dass der Gesetzentwurf des Bundesrates Fragen mit Blick auf den Schuldgrundsatz aufwirft. Die Bundesregierung hat Bedenken, dass nach Entfallen des subjektiven Tatbestandsmerkmals der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen – wie es der Bundesrat vorschlägt – § 5 Absatz 1 des Wirtschafts- strafgesetzes 1954 kein in besonderer Weise vorwerfbares Unrecht mehr aufweisen würde, das eine Sanktionie- rung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße rechtfertigt. Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung ist noch nicht abgeschlossen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333
Anlage 1 - Mietwucher Stadt Frankfurt aM Infoblatt Mietpreisueberhoehung
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Info Wohnraumerhaltung 069 / 212 - 3 14 31 069 / 212 - 4 05 70 wohnraumerhaltung@stadt-frankfurt.de wohnungsamt.frankfurt.de Amt für Wohnungswesen Adickesallee 67/69 60322 Frankfurt am Main U-Bahn 1/2/3/8 Bus M32/64 Miquel-/ Adickesallee/Polizeipräsidium Version: 01.01.2024 Haben Sie das Gefühl, dass Ihre Miete ist zu hoch ist? ! Wenn Sie uns einen Hinweis geben, prüfen wir dies für Sie. Aber von vorn; worum geht es? Es gibt gesetzliche Regelungen, nach denen Vermietende ordnungswidrig handeln, wenn sie zu hohe Mieten verlangen. Weil zu we- nige Wohnungen auf dem Markt vorhanden sind und die Nachfrage hoch ist, will der Ge- setzgeber dafür sorgen, dass sich alle Men- schen Wohnungen leisten können. Die Vermietenden sollen die Knappheit an Wohnungen nicht ausnutzen können um die Mieten zu verteuern. Wir als Behörde können mit Hilfe des Wirt- schaftsstrafgesetzes dagegen vorgehen. Da- für benötigen wir Ihren Hinweis. Die Behörde wird tätig! Wenn wir Ihren Hinweis bekommen, dass Ihre Miete zu hoch ist, prüfen wir ob das zu- trifft. Dafür brauchen wir von Ihnen Angaben und Unterlagen: Um eine Vorabprüfung durchzuführen, benöti- gen wir einige Grundinformationen, wie z. B. Ihre Adresse und Miethöhe. Weiterhin benötigen wir möglichst viele Infor- mationen zur Ausstattung Ihrer Wohnung, um sie mit dem Mietspiegel abzugleichen. Bitte nutzen Sie zur Übermittlung dieser Infor- mationen unser papierloses Onlineformular (erster QR-Code auf der Rückseite). Hier laden Sie bitte auch den Mietvertrag und weitere Dokumente (z. B. Sondervereinbarun- gen, Mieterhöhungsverlagen, Zahlungsbelege, etc.) hoch. Sollten Sie keinen Online-Zugang haben, kön- nen wir das Formular auch per Post zusenden. Dafür benötigen wir einen entsprechenden Hin- weis, gerne auch telefonisch. Wir prüfen für Sie, ob eine überhöhte Miete vorliegt. Mietpreisüberhöhung Anlage 1 Kommen wir nach der ersten überschlägigen Berechnung zu dem Schluss, dass eine Miet- preisüberhöhung vorliegt, werden wir weiter ermitteln. Wir kommen zu Ihnen in die Woh- nung und messen alle Räume aus. Zusätz- lich machen wir Fotos von allen Räumen und der Ausstattung. Im Anschluss an den Ortstermin werden wir mit Ihnen eventuell noch eine Befragung durchführen, in der wir unter anderem auf das Zustandekommen des Mietverhältnisses und die vorangegangene Wohnungssuche eingehen. Wenn wir eine Mietpreisüberhöhung nach dem § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes fest- stellen, werden wir zunächst versuchen, ein persönliches Gespräch mit Ihrem Vermieten- den zu führen. Wir beraten zur Höhe der gesetzlich zulässi- gen Miete und versuchen, eine Reduzierung der Miete zu verhandeln. Auch die Rückzahlung der bis dahin zu viel gezahlten Miete wird erörtert. In den meisten Fällen können wir mit den Vermietenden eine Einigung herbeiführen. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, werden wir einen Bußgeldbescheid erlassen. Dort wird neben einem Bußgeld auch die zu viel gezahlte Miete angesetzt. Gegen den Bußgeldbescheid kann der Ver- mietende Einspruch einlegen. Wir geben das Verfahren dann an das Amtsgericht zur Ent- scheidung ab. Wie prüfen wir eine Mietpreisüberhöhung, un- sere "Werkzeuge"! In Frankfurt gibt es einen "qualifizierten Mietspiegel". In dem Mietspiegel werden auch "mietwert- bildende Kriterien" beschrieben. Es gibt Zu- schläge für Besonderheiten in der Wohnung und es gibt Abschläge, wenn etwas nicht den aktuellen Standards entspricht. Daraus ergeben sich die Miethöhen für Woh- nungen, nach Größe, Ausstattung und Lage. Wir nehmen alle Informationen zu Ihrer Wohnung auf und prüfen die mietwertbil- denden Kriterien des Mietspiegels, um die zulässige Miethöhe zu berechnen. Für persönliche Beratungsgespräche besteht die Mög- lichkeit der Terminvereinbarung oder der telefoni- schen Beratung. Aktuell bieten wir keine offenen Sprechstunden an. Wir nehmen Ihren Hinweis gerne on- line entgegen. Vorab können Sie mit Mietspiegelrechner Ihre ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln. Hinweis: Besonders ausgestattete Luxuswohnungen werden vom Frankfurter Mietspiegel nicht erfasst. Deren Preis ist - unabhängig von der allgemeinen Wohnungsmarktlage – generell sehr hoch. Da schon alleine deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Miethöhe für die Luxuswoh- nung nur durch die Ausnutzung eines insgesamt ge- ringen Wohnungsangebots erzielbar ist, führen wir für Luxuswohnungen keine Verfahren wegen Miet- preisüberhöhung durch.
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Markt
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Details
- Aktenzeichen
- AN/0903/2025
- Typ
- Die Linke. Antrag nach § 3
- Datum
- 16.06.2025
- Erstellt
- 16.06.2025 12:13