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AN/0903/2025

Mieten runter! Mietpreisüberhöhung und Mietwucher effektiv bekämpfen und verhindern

Die Linke. Antrag nach § 3 16.06.2025

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Anlage 3 - Mietwucher Mietpreisprüfstelle Berlin

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Anlage 2 - Mietwucher PM Hamburg führt Mietenmelder ein

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Linke Antrag nach § 3

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Anlage 4 - Mietwucher Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher

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Anlage 1 - Mietwucher Stadt Frankfurt aM Infoblatt Mietpreisueberhoehung

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Anlage 3 - Mietwucher Mietpreisprüfstelle Berlin

3601 Zeichen

Mietpreisprüfstelle 
Was macht die Mietpreisprüfstelle? 
Die Mietpreisprüfstelle ist ein niedrigschwelliges Beratungsangebot des Landes 
Berlin für eine individuelle Erstberatung bei Verdacht auf eine überhöhte Miete. Die 
Mietpreisprüfstelle richtet sich an alle Mieterhaushalte Berlins.  
Die Mietpreisprüfstelle unterstützt Sie bei der Überprüfung Ihrer Miethöhe und berät 
Sie über weitere Schritte zur Verfolgung Ihrer Rechte bei überhöhter Miete.  
Die Beratungen werden im Auftrag der SiWo von der Mieterberatung Prenzlauer 
Berg und der asum durchgeführt und sind kostenlos. Sie können sich wochentags 
telefonisch oder per Mail mit Ihrem Anliegen oder zur Vereinbarung eines Termins an 
die Mietpreisprüfstelle wenden. Die Präsenz-Sprechstunden finden an zwei zentralen 
Standorten in Berlin statt, zudem gibt es telefonische Sprechstunden.  
Die Kontaktdaten und Sprechzeiten finden Sie hier. 
Was bedeutet die Mietpreisbremse?  
In ganz Berlin gilt aufgrund der angespannten Wohnungsmarktlage die 
Mietpreisbremse. Die Miete zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses darf deshalb 
grundsätzlich die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen. Im 
Fall einer höheren Mietüberschreitung kann der Vermieter von Ihnen grundsätzlich 
gerügt und zur Absenkung und zur Rückzahlung von Miete aufgefordert werden. Die 
Mietpreisbremse gilt nicht immer, Ausnahmen gibt es z.B. bei Erstnutzung und 
Vermietung nach umfassenden Modernisierungen oder neuerem Wohnraum 
(Erstnutzung nach dem 1.10.2014). Lassen Sie sich daher zur Ihrer individuellen 
Miete beraten.  
Die Mietpreisprüfstelle berät Sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und hilft 
Ihnen bei der Ermittlung Ihrer ortsüblichen Vergleichsmiete.  
Was passiert bei einer besonders hohen Miete? 
Bei einer Mietüberschreitung von über 20 % spricht man nach § 5 
Wirtschaftsstrafgesetz von „Mietpreisüberhöhung“, umgangssprachlich Mietwucher. 
Es handelt sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit und kann für den Vermieter zu 
einer hohen Geldbuße führen, wenn er eine Mangellage ausgenutzt hat. Außerdem 
kann auf Antrag des Geschädigten die Rückerstattung des Mehrerlöses an ihn 
angeordnet werden.  
Für Fälle mit Verdacht auf Verstoß gegen § 5 WiStG sind in Berlin die Bezirksämter 
für eine weitere Verfolgung zuständig.  
Die Mietpreisprüfstelle berät Sie über die Voraussetzungen der weiteren Verfolgung 
und Ihre Rolle bei einem Ordnungswidrigkeitsverfahren. Auf Wunsch werden die 
Anlage 3

Ergebnisse der Prüfung durch die Mietpreisprüfstelle an das zuständige Bezirksamt 
übermittelt.  
Welche Informationen sind für die Prüfung Ihrer Miete wichtig?  
Zur genauen Ermittlung Ihrer zulässigen Miethöhe braucht die Mietpreisprüfstelle von 
Ihnen u.a. Informationen zur Lage der Wohnung, Details aus dem Mietvertrag wie 
Größe der Wohnung und einzelner Räume, monatliche Kaltmiete und das 
Einzugsdatum sowie Ausstattungsmerkmale zur Wohnung, Bad und Küche, 
Gebäude und Wohnumfeld. 
Kommen Sie mit uns ins Gespräch, auch wenn Sie noch nicht alle Informationen 
vorliegen haben. Weitere Details erfahren Sie im Beratungsgespräch!  
Wenn Sie im Vorfeld den Mietspiegelrechner zur Ermittlung der ortsüblichen 
Vergleichsmiete nutzen, halten Sie bitte das Ergebnis-PDF für die Beratung 
bereit!  
Nutzen Sie den Abfrageservice zum Berliner Mietspiegel, um die Höhe der 
ortsüblichen Vergleichsmiete zu ermitteln.  
Berliner Mietspiegel – Onlineabfrage / Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin  
Wenn Sie vor August 2023 in die Wohnung eingezogen sind, finden Sie hier weitere 
Mietspiegel: Archiv – Mietspiegel 2017 bis 2023

Anlage 2 - Mietwucher PM Hamburg führt Mietenmelder ein

2570 Zeichen

Hamburg führt Mietenmelder ein 
26. Februar 2025 Pressemitteilung
Der Hamburger Senat hat heute einen eigenen Online-Meldedienst zur Verbesserung des 
Mieterschutzes eingeführt. Mit dem Mietenmelder soll es Hamburger Mieterinnen und 
Mietern erleichtert werden, möglicherweise überhöhte Mieten direkt und digital an die 
zuständige Dienststelle zu melden.  
Mit dem ab heute zugänglichen Mietenmelder soll es Hamburger Mieterinnen und Mietern 
ermöglicht werden, den Verdacht einer überhöhten Miete direkt an die zuständige 
bezirkliche Dienststelle zu melden. Der Online-Meldedienst erleichtert es den Betroffenen, 
mittels einer strukturierten Eingabe die für eine Ermittlung durch die Behörden 
erforderlichen Angaben bequem online zu tätigen. Eventuell erforderliche Nachweise 
können direkt hochgeladen und den Mitarbeitenden der Bezirksämter für ihre Ermittlung 
zugänglich gemacht werden. 
Karen Pein, Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen: 
„Damit die Menschen in Hamburg sicher und sorgenfrei leben können, braucht es Mieten, 
die den angemessenen und rechtlich zulässigen Rahmen nicht sprengen. Mit dem 
digitalen Mietenmelder bekommen wir ein Instrument in die Hand, mit dem wir besser und 
schneller gegen Mietpreisüberhöhung vorgehen können. Der Mietenmelder erleichtert es 
Hamburger Mieterinnen und Mietern, den Bezirksämtern die dafür erforderlichen 
Informationen zukommen zu lassen und so einen Verdacht auf eine überhöhte Miete 
effektiv überprüfen zu lassen. Dieses digitale Angebot ist ein wichtiger Schritt für mehr 
Schutz von Mieterinnen und Mietern.“ 
Hintergrund 
Der Mietenmelder ist eines der Instrumente, mit welchen der Senat die Mieterinnen und 
Mieter in Hamburg dabei unterstützen möchte, gegen überhöhte und damit 
gesetzeswidrige Mieten vorzugehen. Eine Miete, die die ortsübliche Vergleichsmiete um 
mehr als 20% übersteigt, kann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 5 WiStrG 
(Wirtschaftsstrafgesetz) darstellen. Wenn die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um 
mehr als 50% übersteigt, ist zu prüfen, ob ein strafbarer Mietwucher im Sinne des § 291 
StGB (Strafgesetzbuch) vorliegt. Um dies festzustellen, benötigen die zuständigen 
Bezirksämter u.a. Angaben zu Größe und Ausstattung der Wohnung, um anhand des 
Hamburger Mietenspiegels eine mögliche Überhöhung zu bestimmen. Mit den Angaben 
aus dem Mietenmelder können die Dienststellen zielgerichtet tätig werden. 
Der digitale Mietenmelder ist ab sofort unter folgendem Link erreichbar: 
https://serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry/mietenmeld 
Anlage 2

Linke Antrag nach § 3

5447 Zeichen

Die Linke.-Fraktion · Postfach 103564 · 50475 Köln  
 
An die Oberbürgermeisterin 
Frau Henriette Reker 
 
 
Rathaus, Spanischer Bau  
 50667 Köln 
Postanschrift:  
Postfach 103564 · 50475 Köln  
Tel: 0221/221 -27840 · Fax: 0221/221-27841  
E-mail: DieLinke@stadt-koeln.de 
Fraktionsvorstand  
 
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 16.06.2025 
AN/0903/2025 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Rat 03.07.2025 
 
Mieten runter! Mietpreisüberhöhung und Mietwucher effektiv bekämpfen und 
verhindern 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
die Fraktion Die Linke bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Ratssitzung 
am 3. Juli 2025 zu setzen. 
 
In aktuellen Bericht „Wohnen in Köln“ führt die Stadtverwaltung aus: 
Köln ist eine Stadt mit vergleichsw eise hohen Mieten und Mietbelastungen in Nordrhein-
Westfalen: 32,5 Prozent des Haushaltseinkommens mussten die Kölner*innen 
durchschnittlich für die Miete aufw enden.  
Und auf der Internetseite der Stadt Köln1 wird die dramatische Entwicklung der 
Angebotsmieten in den letzten 10 Jahren dargestellt: 
                                                 
1 Quelle: https://www.stadt -koeln.de/politik-und-verwaltung/statistik/wohnverhaeltnisse -bautaetigkeit-koeln

Eine Tendenz, die auch der aktuelle Mietspiegel bestätigt. 
Die Landesregierung hat erst jüngst bestätigt, dass der Kölner Wohnungsmarkt 
angespannt ist. Die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu 
angemessenen Bedingungen ist also besonders gefährdet. 
Dieser Dynamik der Mietpreisentwicklung kann und muss entgegengewirkt werden. 
Einige Vermieter*innen nutzen diese Marktsituation schamlos aus, sich durch 
unangemessen hohe Entgelte für die Vermietung von Wohnräumen über die Maßen zu 
bereichern. 
Gegen diesen krassen Missbrauch kann und muss eingeschritten werden. 
Die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch über die Miethöhe bei Mietbeginn und über 
Mieterhöhungen sind in der Praxis nicht ausreichend, um Mieter*innen effektiv vor 
wucherischen Mieten zu schützen. Der § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes bietet den 
Stadtverwaltungen zwar eine Möglichkeit gegen Mietpreisüberhöhungen vorzugehen. 
Diese Möglichkeit wird aber zu selten genutzt. Hauptgrund hierfür ist die Rechtsprechung 
des Bundesgerichtshofs. Er hat hohe Anforderungen an den Nachweis der Ausnutzung 
eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen durch die Vermieter*innen gestellt. 
Trotz dieser mieter*innenfeindlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die 
Stadt Frankfurt am Main ein Verfahren entwickelt, gegen überteuerte Mietpreise 
vorzugehen. Das Verfahren ist mittlerweile gerichtlich bestätigt und die Stadt Frankfurt am 
Main konnte mit hoher Erfolgsquote zahlreiche Verfahren durchführen und Rückzahlungen 
an die Stadt und an Mieter*innen durchsetzen. 
Gesetz zur besseren Bekämpfung von Mietwucher 
Auf Initiative des Landes Bayern hat der Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur 
besseren Bekämpfung von Mietwucher beschlossen und beim Deutschen Bundestag 
eingebracht. 
Der Entwurf sieht vor: 
§ 5 WiStrG 1954 soll angepasst und verschärft w erden, um einen erw eiterten 
Anw endungsbereich für die Norm zu schaffen. Auf das Erfordernis der Ausnutzung 
eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen soll verzichtet und stattdessen bei 
der Frage der Unangemessenheit auf ein objektives Kriterium, nämlich das Vorliegen 
eines geringen Angebots, abgestellt w erden. Hierdurch w erden die bestehenden 
Bew eisprobleme erheblich entschärft. Darüber hinaus soll der Bußgeldrahmen auf 
100.000 Euro erhöht w erden. 
Damit wäre die Blockade durch den Bundesgerichtshof aufgelöst.

Beschluss: 
1) 
Die Anwendung des § 5 WiStG sollte erleichtert und der Bußgeldrahmen erhöht werden. 
Eine entsprechende Initiative des Bundesrates, angestoßen durch die Länder Bayern, 
Brandenburg, Berlin, Hamburg und Nordrhein-Westfalen, wird durch den Rat der Stadt 
Köln ausdrücklich unterstützt. 
2) 
Der Rat beauftragt die Stadtverwaltung bereits vor der angestrebten Änderung des § 5 
WiStG dem Vorbild der Stadt Frankfurt am Main zu folgen und entsprechend aktiv zu 
werden: 
a) Mietpreisüberhöhungen nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz werden konsequent 
verfolgt und geahndet. 
b) Die Stadtverwaltung stimmt sich bei ihrem Vorgehen mit den anderen Städten, die 
bereits aktiv gegen Mietpreisüberhöhungen vorgehen, ab. 
c) Nach dem Vorbild der Stadt Frankfurt am Main entwickelt die Stadtverwaltung ein 
Musterverfahren. An der Erarbeitung des Verfahrens ist auch der Mieterverein zu 
beteiligen.  
d) Die Stadtverwaltung wird auf die Mieter*innen, die Verdachtsfälle gemeldet haben, 
aktiv zugehen und vor Ort ermitteln. 
e) Die Oberbürgermeisterin wird gebeten, eine Stellenzusetzung beim Amt für 
Wohnungswesen zu prüfen, um das konsequente Vorgehen gegen 
Mietpreisüberhöhung zu gewährleisten. 
f) Über das Vorgehen gegen Mietpreisüberhöhung wird die Stadtverwaltung in einer 
breit angelegten Öffentlichkeits-Kampagne informieren. 
 
Begründung: 
Zur weiteren Begründung verweisen wir auf die Anlagen: 
 Stadt Frankfurt am Mail: Infoblatt zur Mietpreisüberhöhung 
 Freie und Hansestadt Hamburg: Pressemitteilung „Hamburg führt Mietenmelder 
ein“ 
 Senatskanzlei Berlin: Infoblatt Mietpreisprüfstelle 
 Gesetzentwurf des Bundesrates: Entwurf eines Gesetzes zur besseren 
Bekämpfung von Mietwucher 
 
Gez. Michael Weisenstein 
Fraktionsgeschäftsführer

Anlage 4 - Mietwucher Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher

19914 Zeichen

Deutscher Bundestag Drucksache 20/1239 
20. Wahlperiode 30.03.2022 
Gesetzentwurf 
des Bundesrates 
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher 
A. Problem und Ziel 
Aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage nach Mietwohnungen insbesondere in 
Ballungszentren werden von einem kleinen Teil der Vermieter unangemessen 
hohe Mieten verlangt. Die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch über die 
Miethöhe bei Mietbeginn und über M ieterhöhungen sind in der Praxis teilweise 
nicht ausreichend, um Mieter effektiv vor wucherischen Mieten zu schützen. 
Das als Ordnungswidrigkeitstatbestand ausgestaltete Verbot der Mietpreisüber-
höhung des § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStrG 1954), das zum einen 
dem Schutz vor Störungen der sozialen Marktwirtschaft sowie zum anderen dem 
individuellen Schutz der Mieterinnen und Mieter dienen soll, ist in der Praxis 
weitgehend wirkungslos geworden. Hauptgrund hierfür ist, dass die Rechtspre -
chung des Bundesgerichtshofs sehr hohe Anforderungen an das Tatbestandsmerk-
mal der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen durch 
den Vermieter stellt.  
Eine „Ausnutzung“ lässt sich in der Praxis deshalb kaum je nachweisen, wodurch 
§ 5 WiStrG 1954 faktisch weitgehend leerläuft. 
Darüber hinaus ist der Bußgeldrahmen von maximal 50 000 Euro nicht mehr zeit-
gemäß und vermag heutzutage keine hinreichende generalpräventive Wirkung 
mehr zu entfalten.  
B. Lösung 
§ 5 WiStrG 1954 soll angepasst und verschärft werden, um einen erweiterten An-
wendungsbereich für die Norm zu schaffen. Auf das Erfordernis der Ausnutzung 
eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen soll verzichtet und stattdes-
sen bei der Frage der Unangemessenheit auf ein objektives Kriterium, n ämlich 
das Vorliegen eines geringen Angebots, abgestellt werden. Hierdurch werden die 
bestehenden Beweisprobleme erheblich entschärft. Darüber hinaus soll der Buß -
geldrahmen auf 100 000 Euro erhöht werden. 
C. Alternativen 
Keine.

Drucksache 20/1239 – 2 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode 
 
 
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 
Neben dem Erfüllungsaufwand der Verwaltung sind Auswirkungen auf die Haus-
halte des Bundes, der Länder oder der Kommunen durch die Rechtsänderungen 
nicht zu erwarten.  
E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und 
Verwaltung 
Für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsauf-
wand. 
Durch die erleichterte Sanktionierbarkeit von Verstößen gegen § 5 WiStrG 1954 
ist ein nicht näher bezifferbarer Anstieg entsprechender Ordnungswidrigkeiten-
verfahren zu erwarten. Dies führt zu einer nicht exakt bestimmbaren Mehrbelas-
tung bei den für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden 
und gegebenenfalls bei den zuständigen Gerichten. Dem erhöhten Erfüllungsauf-
wand stehen zusätzliche Einnahmen in Form von vermehrt verhängten (und ge-
gebenenfalls höheren) Bußgeldern gegenüber, die sich ebenfalls nicht näher be-
ziffern lassen. 
F. Sonstige Kosten 
Vermieter, die unangemessen hohe Mieten verlangen, müssen künftig vermehrt 
mit der Verhängung eines Bußgeldes rechnen. Zudem entstehen bestimmten Ver-
mietern unter Umständen geringere Mieteinnahmen, weil sie sich durch die er-
leichterte Verfolgbarkeit von Mietwucher aufgrund der Neufassung des § 5 
WiStrG 1954 künftig vom Verlangen überhöhter Mieten abhalten lassen. Da ge-
gen § 5 WiStrG 1954 verstoßende Mietzinsvereinbarungen teilnichtig gemäß 
§ 134 BGB sind und sich entsprechende Verstöße auch im zivilrechtlichen Ver-
fa
hren künftig leichter nachweisen lassen werden, drohen Vermietern, die wuche-
rische Mieten verlangen, darüber hinaus in erhöhtem Maße Rückforderungsan-
sprüche nach den §§ 812 ff. BGB. Die dargelegten Kosten auf Seiten der Vermie-
ter lassen sich nicht verlässlich schätzen und beziffern.

Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 3 – Drucksache 20/1239 
 
 
  
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 
DER BUNDESKANZLER 
  
Berlin, 30. März 2022 
An die 
Präsidentin des  
Deutschen Bundestages  
Frau Bärbel Bas 
Platz der Republik 1 
11011 Berlin 
Sehr geehrte Frau Präsidentin, 
 
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom 
Bundesrat in seiner 1016. Sitzung am 11. Februar 2022 beschlossenen  
 
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher 
 
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). 
 
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. 
 
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.  
 
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 
beigefügten Stellungnahme dargelegt. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Olaf Scholz

Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 5 – Drucksache 20/1239 
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher 
Vom … 
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 
Artikel 1 
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 
Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), 
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1
. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „infolge der Ausnutzung“ durch die Wörter „bei Vorliegen“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch das Wort „einhunderttausend“ ersetzt.
2. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 
Übergangsregelung 
§ 5 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwu-
cher vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] sind nur anzuwenden, wenn das Mietver-
hältnis nach dem … [einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 2] begrün-
det worden ist. In allen anderen Fällen ist das bis dahin geltende Recht anzuwenden.“ 
Artikel 2 
Inkrafttreten 
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
Anlage 1

Drucksache 20/1239 – 6 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode 
 
 
Begründung 
A. Allgemeiner Teil 
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen 
Aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage nach Mietwohnungen insbesondere in Ballungs-zentren werden von 
einem kleinen Teil der Vermieter unangemessen hohe Mieten verlangt, die weit über der ortsüblichen Vergleichs-
miete liegen. Da es für Mieterinnen und Mieter in den betreffenden Gebieten häufig eine große Herausforderung 
darstellt, überhaupt eine Wohnung zu finden, lassen sich viele von ihnen notgedrungen auf Mietpreise, welche 
die Grenze zum Wucher überschreiten, ein.  
Die bestehenden zivilrechtlichen Instrumentarien sind in bestimmten Fällen nicht ausreichend, um dem Problem 
hinreichend zu begegnen. Bei Vermietern, welche das geringe Wohnraumangebot zum Anlass nehmen, erheblich 
überhöhte Mieten zu verlangen, bedarf es flankierender gesetzlicher Maßnahmen, insbesondere einer behördli-
chen Ahndungsmöglichkeit. 
Ein entsprechender Ordnungswidrigkeitentatbestand findet sich bereits heute in § 5 WiStrG 1954. Die Vorschrift 
soll zum einen dem Schutz vor Störungen der sozialen Marktwirtschaft, andererseits aber auch dem Schutz der 
Mieterinnen und Mieter vor überhöhten Mieten bei einem Ausfall der preisregulierenden Funktion des Marktes 
dienen. Die Bedeutung der Vorschrift erschöpft sich dabei nicht allein in einer behördlich verfolgbaren Ordnungs-
widrigkeit. Vielmehr stellt § 5 WiStrG auch ein sogenanntes Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB dar. Ein 
Verstoß gegen § 5 WiStrG 1954 führt mithin dazu, dass eine entsprechende mietrechtliche Vereinbarung insoweit 
nichtig ist, als die veränderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt. Rechts-
folge ist, dass der Mieter die überhöhte Miete gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 BGB zurückfordern und 
gegebenenfalls vor den Zivilgerichten einklagen kann. 
Die Bußgeldbewehrung nach § 5 WiStrG 1954 sowie die zivilrechtliche Rückforderungsmöglichkeit über § 134 
BGB wären grundsätzlich geeignete Instrumente, um marktbedingt ausufernden Mietverlangen sowohl im kon-
kreten Mietverhältnis als auch allgemein unter generalpräventiven Gesichtspunkten zu begegnen. Allerdings ist 
§ 5 WiStrG 1954 in der Praxis weitgehend wirkungslos geworden. Hauptgrund hierfür ist, dass die Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs sehr hohe Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung eines ge-
ringen Angebots an vergleichbaren Räumen durch den Vermieter stellt. Es soll danach nicht ausreichen, dass sich 
der Vermieter die gegebene Lage auf dem Wohnungsmarkt bewusst zu Nutze macht. Hinzukommen muss viel-
mehr, dass der Vermieter erkennt oder in Kauf nimmt, dass der konkrete Mieter sich in einer Zwangslage befindet, 
weil er aus nachvollziehbaren gewichtigen Gründen nicht auf eine preiswertere Wohnung ausweichen kann (ver-
g
leiche BGH NJW 2005, 2156, 2157). Hierzu sind Feststellungen notwendig, welche Bemühungen der Mieter bei 
der Wohnungssuche bisher unternommen hat, weshalb diese erfolglos geblieben sind und dass er mangels einer 
Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluss des für ihn ungünstigen Mietvertrags angewiesen war (vgl. 
BGH NJW 2004, 1740, 1741). Diese Tatsachen sind im Ordnungswidrigkeitenverfahren von der Verfolgungsbe-
hörde von Amts wegen zu ermitteln und nachzuweisen. Im Zivilverfahren trägt im Bestreitensfalle der Mieter die 
Beweislast für die genannten Umstände. Dies kann in der Praxis sowohl für die Behörde als auch für den Mieter 
mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Noch größere Probleme dürfte in der Praxis regelmäßig der 
Nachweis für das subjektive Element des Ausnutzens auf Vermieterseite, nämlich dass der Vermieter seine per-
sönliche Zwangslage erkennt und in Kauf nimmt, bereiten. 
Eine „Ausnutzung“ lässt sich in der Praxis deshalb kaum je nachweisen, wodurch § 5 WiStrG 1954 faktisch weit-
gehend leerläuft. Auf dieses subjektive Kriterium sollte mithin künftig verzichtet werden, zumal dieses auch mit 
dem Schutzzweck der Vorschrift nicht im Einklang steht. Für den von § 5 WiStrG 1954 (auch) bezweckten Schutz 
der Mieterinnen und Mieter vor überhöhten Mieten kann es nicht darauf ankommen, ob diese sich zuvor erfolglos 
um eine andere Wohnung bemüht haben oder ob sie – unter dem Druck des knappen Marktes – sogleich zu Beginn 
der Wohnungssuche ein wucherisches Mietangebot angenommen haben.

Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 7 – Drucksache 20/1239 
 
 
Darüber hinaus ist der Bußgeldrahmen von maximal 50 000 Euro nicht mehr zeitgemäß. Insbesondere auch im 
Hinblick auf den derzeit vielerorts extrem angespannten Wohnungsmarkt und die dadurch zum Teil hohen Mieten 
erscheint eine Verdoppelung angezeigt, um eine hinreichende generalpräventive Wirkung des § 5 WiStrG wie-
derherzustellen. 
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs 
Auf das Erfordernis der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen in § 5 WiStrG 1954 soll 
verzichtet werden. Stattdessen soll bei der Frage der Unangemessenheit allein auf das objektive Kriterium des 
Vorliegens eines geringen Angebots abgestellt werden. Hierdurch werden sowohl in Ordnungswidrigkeitenver-
fahren als auch bei zivilrechtlichen Rückforderungsverlangen die oben beschriebenen Darlegungs- und Beweis-
p
robleme erheblich entschärft.  
Darüber hinaus soll der Bußgeldrahmen auf 100 000 Euro erhöht werden. 
III. Alternativen 
Alternativen, mit denen die Regelungsziele in gleicher Weise erreicht werden können, sind nicht ersichtlich. Ins-
besondere erscheint allein ein verbesserter zivilrechtlicher Schutz gegen das Verlangen überhöhter Mieten in den 
von § 5 WiStrG 1954 erfassten Extremfällen nicht ausreichend, um Mieter hinreichend zu schützen und bestimmte 
Vermieter vom Verlangen wucherischer Mieten abzuhalten. 
IV. Gesetzgebungskompetenz 
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes 
(Strafrecht). 
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen 
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bun-
desrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. 
VI. Gesetzesfolgen 
Die Änderung der Voraussetzungen des § 5 WiStrG 1954 führt zu einer Rechtsvereinfachung. Sowohl im Ord-
nungswidrigkeitenverfahren als auch in einem etwaigen Zivilprozess bedarf es künftig nur noch der Feststellung 
des objektiven Vorliegens eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen. Aufwändige Beweisaufnahmen 
darüber, dass die unangemessene Höhe des Entgelts gerade die Folge der Ausnutzung einer individuellen 
(Zwangs-)Situation des einzelnen Mieters ist, werden entfallen. 
Aufgrund dieser Rechtsvereinfachung ist zu erwarten, dass Ordnungswidrigkeiten nach § 5 WiStrG 1954 künftig 
wieder verstärkt von den zuständigen Behörden verfolgt und geahndet werden. Insbesondere im Zusammenspiel 
mit der Erhöhung des Bußgeldrahmens ist hierdurch eine erhöhte generalpräventive Wirkung zu erwarten. Mie-
terinnen und Mieter profitieren dadurch zunächst allgemein durch eine damit einhergehende preisdämpfende Wir-
kung am Mietwohnungsmarkt. Darüber hinaus kann, sollte ein Vermieter auch in Zukunft gegen das Mietpreis-
überhöhungsverbot des § 5 WiStrG 1954 verstoßen, der Mieter die überhöhte Miete nach den §§ 134, 812 ff. BGB 
künftig unter erleichterten Voraussetzungen zurückfordern. 
Auf Vermieterseite entsteht durch die gesetzlichen Änderungen kein unmittelbarer erhöhter Erfüllungsaufwand. 
Vermieterinnen und Vermieter müssen sich bereits heute hinreichende Gedanken über die höchstzulässige Miete 
machen, da Mieten, welche die ortsüblichen Entgelte um mehr als 20 Prozent übersteigen, auch nach geltender 
Rechtslage nicht ohne Weiteres zulässig sind. Hinzu kommt, dass in den relevanten Fällen die Wohnung häufig

Drucksache 20/1239 – 8 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode 
 
 
in einem durch Landesrechtsverordnung bestimmten Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt nach § 556d Ab-
satz 2 BGB liegen wird, sodass sich der Vermieter bereits aus diesem Grund mit der Höhe der ortsüblichen Ver-
gleichsmiete befassen muss. 
Allerdings sind auf Vermieterseite mittelbare Kosten durch die Rechtsänderungen zu erwarten. So müssen Ver-
mieter, die auch in Zukunft unangemessen hohe Mieten verlangen, künftig vermehrt mit der behördlichen Ver-
hängung eines Bußgeldes rechnen sowie mit der zivilrechtlichen Rückforderung der überhöhten Miete (vergleiche 
oben). Mindereinnahmen können Vermieterinnen und Vermietern überdies daraus entstehen, dass sie sich durch 
die erleichterte Verfolgbarkeit von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 WiStrG 1954 und die drohende zivilrechtliche 
Rückforderung künftig von vornherein vom Verlangen überhöhter Mieten abhalten lassen. Die dargelegten Kos-
ten auf Seiten der Vermieter lassen sich nicht näher beziffern oder schätzen. Die betreffenden Vermieter haben 
aber ohnehin kein berechtigtes Interesse, dass ihnen Mehreinnahmen, die aus überhöhten Mietverlangen resultie-
ren, verbleiben. Die Vermieter sind insoweit nicht schutzwürdig. 
Auf Seiten der Verwaltung ist mit einem erhöhten Erfüllungsaufwand zu rechnen, der sich nicht konkret bestim-
men lässt. Durch die erleichterte Sanktionierbarkeit von Verstößen gegen § 5 WiStrG 1954 ist ein nicht näher 
bezifferbarer Anstieg entsprechender Ordnungswidrigkeitenverfahren zu erwarten. Dies führt zu einer nicht exakt 
bestimmbaren Mehrbelastung bei den für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden und 
gegebenenfalls den zuständigen Gerichten. Dem erhöhten Erfüllungsaufwand stehen zusätzliche Einnahmen in 
Form von vermehrt verhängten (und gegebenenfalls höheren) Bußgeldern gegenüber, die sich ebenfalls nicht nä-
her beziffern lassen. 
Sonstige Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte sind nicht zu erwarten. 
B. Besonderer Teil 
Zu Artikel 1 (Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954) 
Zu Nummer 1 (§ 5 WiStrG 1954) 
Zu Buchstabe a (Zu Absatz 2 Satz 1) 
Der Tatbestand des § 5 Absatz 1 WiStrG 1954 ist erfüllt, wenn eine Person für die Vermietung von Räumen zum 
Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt 
oder annimmt. Unter welchen Umständen ein Entgelt als unangemessen hoch anzusehen ist, wird in Absatz 2 der 
Vorschrift näher definiert. Nach der bisherigen Fassung fallen darunter Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines 
geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 Prozent übersteigen. Anstatt 
auf das subjektiv geprägte Merkmal „infolge der Ausnutzung“ soll künftig allein das objektive Vorliegen eines 
geringen Angebots an vergleichbaren Räumen für die Erfüllung des Tatbestands genügen. Denn bei einer derar-
tigen Sachlage kann generell davon ausgegangen werden, dass die Überschreitung der ortsüblichen Vergleichs-
miete um mehr als 20 Prozent auf das geringe Wohnraumangebot zurückzuführen ist und der Vermieter gerade 
die angespannte Marktsituation zu seinen Gunsten ausnutzt. Im Einzelfall entfällt dadurch zukünftig der kaum zu 
führende Nachweis einer individuellen Ausnutzungssituation. § 5 WiStrG kann hierdurch seinen Schutzzweck 
sowohl als Ordnungswidrigkeitentatbestand als auch über § 134 BGB im Zivilrecht in der Praxis wieder erfüllen. 
Zu Buchstabe b (Zu Absatz 3) 
Der Bußgeldrahmen soll von 50 000 Euro soll auf 100 000 Euro erhöht werden. Eine solche Erhöhung erscheint 
bereits deswegen veranlasst, weil der Bußgeldrahmen zuletzt im Jahre 1993 von 50 000 Deutsche Mark auf 
100 000 Deutsche Mark angehoben wurde. Darüber hinaus bedarf es vor allem auch im Hinblick auf die derzeitige 
Wohnungsmarktsituation einer deutlich spürbaren Ahndungsmöglichkeit für Mietpreisüberhöhungen. 
Zu Nummer 2 (§ 22 WiStrG 1954) 
Nach der vorgesehenen Übergangsregelung ist § 5 WiStrG 1954 in der neuen Fassung nur auf Mietverträge an-
zuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes abgeschlossene Verträge verbleibt es hingegen bei der bisherigen Rechtslage.

Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 9 – Drucksache 20/1239 
 
 
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) 
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Drucksache 20/1239 – 10 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode 
 
 
Anlage 2 
Stellungnahme der Bundesregierung 
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung: 
Die Bezahlbarkeit von Wohnraum und die Bildung angemessener Mieten am Wohnungsmarkt sind der Bundes-
regierung ein wichtiges Anliegen. Sie hat daher für die 20. Legislaturperiode zahlreiche Maßnahmen vereinbart, 
die den Wohnungsbau fördern und bezahlbaren Wohnraum erhalten sollen. Bereits in der 19. Legislaturperiode 
wurden auf Initiative der damaligen Bundesregierung zahlreiche Gesetzesänderungen beschlossen, um zusätzli-
chen Wohnraum zu schaffen und bezahlbaren Wohnraum zu erhalten. 
Die Bundesregierung nimmt im Übrigen Bezug auf die Stellungnahme der damaligen Bundesregierung zu dem 
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher (BR-Drs. 527/19, BT-Drs. 19/16397). Darin 
wird dargelegt, dass der Gesetzentwurf des Bundesrates Fragen mit Blick auf den Schuldgrundsatz aufwirft. Die 
Bundesregierung hat Bedenken, dass nach Entfallen des subjektiven Tatbestandsmerkmals der Ausnutzung eines 
geringen Angebots an vergleichbaren Räumen – wie es der Bundesrat vorschlägt – § 5 Absatz 1 des Wirtschafts-
strafgesetzes 1954 kein in besonderer Weise vorwerfbares Unrecht mehr aufweisen würde, das eine Sanktionie-
rung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße rechtfertigt. 
Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung ist noch nicht abgeschlossen.

Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333

Anlage 1 - Mietwucher Stadt Frankfurt aM Infoblatt Mietpreisueberhoehung

4558 Zeichen

Info  
Wohnraumerhaltung  
 069 / 212 - 3 14 31 
 069 / 212 - 4 05 70 
 wohnraumerhaltung@stadt-frankfurt.de 
 wohnungsamt.frankfurt.de 
Amt für Wohnungswesen 
Adickesallee 67/69 
60322 Frankfurt am Main 
U-Bahn 1/2/3/8
Bus M32/64 Miquel-/
Adickesallee/Polizeipräsidium
Version: 01.01.2024 
Haben Sie das Gefühl, dass Ihre Miete ist zu 
hoch ist? 
! Wenn Sie uns einen Hinweis geben, prüfen
wir dies für Sie.
Aber von vorn; worum geht es? 
Es gibt gesetzliche Regelungen, nach denen 
Vermietende ordnungswidrig handeln, wenn 
sie zu hohe Mieten verlangen. Weil zu we-
nige Wohnungen auf dem Markt vorhanden 
sind und die Nachfrage hoch ist, will der Ge-
setzgeber dafür sorgen, dass sich alle Men-
schen Wohnungen leisten können.  
Die Vermietenden sollen die Knappheit an 
Wohnungen nicht ausnutzen können um die 
Mieten zu verteuern.  
Wir als Behörde können mit Hilfe des Wirt-
schaftsstrafgesetzes dagegen vorgehen. Da-
für benötigen wir Ihren Hinweis. 
Die Behörde wird tätig! 
Wenn wir Ihren Hinweis bekommen, dass 
Ihre Miete zu hoch ist, prüfen wir ob das zu-
trifft. 
Dafür brauchen wir von Ihnen Angaben 
und Unterlagen: 
Um eine Vorabprüfung durchzuführen, benöti-
gen wir einige Grundinformationen, wie z. B. 
Ihre Adresse und Miethöhe. 
Weiterhin benötigen wir möglichst viele Infor-
mationen zur Ausstattung Ihrer Wohnung, um 
sie mit dem Mietspiegel abzugleichen. 
Bitte nutzen Sie zur Übermittlung dieser Infor-
mationen unser papierloses Onlineformular 
(erster QR-Code auf der Rückseite). 
Hier laden Sie bitte auch den Mietvertrag und 
weitere Dokumente (z. B. Sondervereinbarun-
gen, Mieterhöhungsverlagen, Zahlungsbelege, 
etc.) hoch. 
Sollten Sie keinen Online-Zugang haben, kön-
nen wir das Formular auch per Post zusenden. 
Dafür benötigen wir einen entsprechenden Hin-
weis, gerne auch telefonisch. 
Wir prüfen für Sie, ob eine überhöhte Miete vorliegt.  
Mietpreisüberhöhung  
Anlage 1

Kommen wir nach der ersten überschlägigen 
Berechnung zu dem Schluss, dass eine Miet-
preisüberhöhung vorliegt, werden wir weiter 
ermitteln. Wir kommen zu Ihnen in die Woh-
nung und messen alle Räume aus. Zusätz-
lich machen wir Fotos von allen Räumen und 
der Ausstattung. 
 
Im Anschluss an den Ortstermin werden wir 
mit Ihnen eventuell noch eine Befragung 
durchführen, in der wir unter anderem auf 
das Zustandekommen des Mietverhältnisses 
und die vorangegangene Wohnungssuche 
eingehen. 
 
Wenn wir eine Mietpreisüberhöhung nach 
dem § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes fest-
stellen, werden wir zunächst versuchen, ein 
persönliches Gespräch mit Ihrem Vermieten-
den zu führen. 
 
Wir beraten zur Höhe der gesetzlich zulässi-
gen Miete und versuchen, eine Reduzierung 
der Miete zu verhandeln.  
Auch die Rückzahlung der bis dahin zu viel 
gezahlten Miete wird erörtert. 
 
In den meisten Fällen können wir mit den 
Vermietenden eine Einigung herbeiführen. 
 
Wenn keine Einigung erzielt werden kann, 
werden wir einen Bußgeldbescheid erlassen. 
Dort wird neben einem Bußgeld auch die zu 
viel gezahlte Miete angesetzt. 
 
Gegen den Bußgeldbescheid kann der Ver-
mietende Einspruch einlegen. Wir geben das 
Verfahren dann an das Amtsgericht zur Ent-
scheidung ab. 
 
 
Wie prüfen wir eine Mietpreisüberhöhung, un-
sere "Werkzeuge"! 
 
In Frankfurt gibt es einen "qualifizierten 
Mietspiegel".  
In dem Mietspiegel werden auch "mietwert-
bildende Kriterien" beschrieben. Es gibt Zu-
schläge für Besonderheiten in der Wohnung 
und es gibt Abschläge, wenn etwas nicht 
den aktuellen Standards entspricht. 
 
Daraus ergeben sich die Miethöhen für Woh-
nungen, nach Größe, Ausstattung und Lage. 
 
Wir nehmen alle Informationen zu Ihrer 
Wohnung auf und prüfen die mietwertbil-
denden Kriterien des Mietspiegels, um die 
zulässige Miethöhe zu berechnen. 
 
Für persönliche Beratungsgespräche besteht die Mög-
lichkeit der Terminvereinbarung oder der telefoni-
schen Beratung.  
Aktuell bieten wir keine offenen Sprechstunden an.  
 
Wir nehmen Ihren Hinweis gerne on-
line entgegen. 
 
Vorab können Sie mit Mietspiegelrechner 
Ihre ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln.  
 
 
 
Hinweis: 
 
Besonders ausgestattete Luxuswohnungen werden 
vom Frankfurter Mietspiegel nicht erfasst.  
Deren Preis ist - unabhängig von der allgemeinen 
Wohnungsmarktlage – generell sehr hoch.  
Da schon alleine deshalb nicht davon ausgegangen 
werden kann, dass die Miethöhe für die Luxuswoh-
nung nur durch die Ausnutzung eines insgesamt ge-
ringen Wohnungsangebots erzielbar ist, führen wir 
für Luxuswohnungen keine Verfahren wegen Miet-
preisüberhöhung durch.

Beratungsverlauf (1)

03.07.2025 Rat
TOP 3.1.3 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Markt

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
AN/0903/2025
Typ
Die Linke. Antrag nach § 3
Datum
16.06.2025
Erstellt
16.06.2025 12:13