4092/2019
Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB): Vorsorgliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Nachprüfungsverfahren gegen die erfolgte Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten
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Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit
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Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit: Die Begründung der Dringlichkeit ergibt sich aus der Notwendigkeit, für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln auch im unwahrscheinlichen Fall der Unwirksamkeit der Direktvergabe einen unterbrechungsfreien Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs aufrecht zu erhalten. Im Übrigen wird auf die Begründung der Beschlussvorlage verwiesen.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 4092/2019 Freigabedatum 28.11.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB): Vorsorgliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Nachprüfungsverfahren gegen die erfolgte Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beauftragt die Verwaltung, vorsorglich alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ab dem 01.01.2020 einen unterbrechungsfreien Betrieb des Stadtverkehrs gemäß den Vorgaben des Ratsbeschlusses vom 04.04.2019 (Vorlagen-Nr.: 4240/2018) einschließlich nachfolgender Verkehrs- ausweitungen und des aktuellen Nahverkehrsplans durch die Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) auch für den Fall eines etwaigen Unterliegens im anhängigen Nachprüfungsverfahren gegen die Di- rektvergabe an die KVB zu gewährleisten. Im Falle des Unterliegens sollen die Maßnahmen bis zu einer ordnungsgemäßen Vergabe der Personenverkehrsdienste an einen Betreiber greifen. Finanzausschuss 09.12.2019 Rat 12.12.2019 2 Begründung Die KVB betreibt den öffentlichen Personennahverkehr in Köln mit Stadtbahnen und Bussen derzeit noch aufgrund einer Betrauung vom 04.09.2008. Diese Betrauung endet unwiderruflich am 31.12.2019. Um eine ausreichende Verkehrsbedienung entsprechend den Anforderungen des Nah- verkehrsplans der Stadt Köln über das Jahr 2019 hinaus sicherzustellen, hat der Rat am 04.04.2019 (Vorlagen-Nr.: 4240/2018) beschlossen, an die KVB einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über die Erbringung der öffentlichen Personenverkehrsdienste mit Stadtbahnen, Bussen und flexiblen Bedienformen in Köln und auf den abgehenden Linien der KVB in die benachbarten Gebietskörper- schaften über eine Laufzeit von 22,5 Jahren direkt zu vergeben. Dieser Ratsbeschluss ist durch ge- sellschaftsrechtliche Weisung an die KVB am 15.04.2019 umgesetzt worden. Seitdem sind die Anfor- derungen an den Stadtverkehr der KVB durch weitere Ratsbeschlüsse im Detail fortentwickelt und erhöht worden. Gegen die Direktvergabe an die KVB ist ein Nachprüfungsverfahren eines privaten Verkehrsunter- nehmens vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig (Az. VII-Verg 27/19). Die Verwaltung so- wie die von ihr beauftragten spezialisierten Rechtsberater gehen davon aus, dass der Nachprüfungs- antrag unzulässig und unbegründet ist. Sollten die Stadt Köln und die KVB wider Erwarten im Nach- prüfungsverfahren unterliegen, besteht die Gefahr, dass der ÖDLA von Anfang an (d.h. rückwirkend ab dem 01.01.2020) unwirksam ist. Der öffentliche Personennahverkehr in Köln müsste jedoch auch in diesem Fall sichergestellt sein. Da die Entscheidung des OLG jedoch frühestens für Mitte Februar 2020 terminiert ist, während die neue Direktvergabe bereits ab dem 01.01.2020 in Kraft tritt, wird mit dieser Beschlussvorlage der Be- trieb des öffentlichen Personennahverkehrs in Köln ab dem 01.01.2020 unabhängig vom laufenden Verfahren abgesichert. Der KVB soll damit auferlegt werden, in jedem Fall, auch im Falle der Unwirksamkeit des streitigen ÖDLA, ab dem 01.01.2020 einen unterbrechungsfreien Betrieb gemäß den Vorgaben des Ratsbe- schlusses vom 04.04.2019 (Vorlagen-Nr.: 4240/2018) einschließlich nachfolgender Verkehrsauswei- tungen und des aktuellen Nahverkehrsplans sicherzustellen. Dadurch besteht weiterhin eine gemein- wirtschaftliche Verpflichtung seitens der Stadt Köln, die in den beihilfenrechtlich zulässigen Grenzen ausgeglichen wird. Ferner können nach Vorliegen der verfahrensabschließenden Gerichtsentscheidung unverzügliche Notmaßnahmen der Verwaltung erforderlich sein, um einen unterbrechungsfreien Weiterbetrieb und eine Finanzierung der Verkehrsbedienung durch die KVB für einen rechtlich zulässigen Übergangs- zeitraum bis zu einer ordnungsgemäßen Vergabe des ÖDLA an einen Betreiber zu gewährleisten. Die Umsetzung kann in beiden Fällen durch gesellschaftsrechtliche Weisung oder jede andere zweckmäßige und rechtlich zulässige Handlungsform der Verwaltung (z. B. Verwaltungsakt) erfolgen. Mit dem vorgenannten Beschluss vom 04.04.2019 hat der Rat die Verwaltung bzw. den Vertreter oder die Vertreterin der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Köln GmbH (SWK) beauf- tragt, die Geschäftsführung der SWK anzuweisen, die Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen Ver- pflichtungen gegenüber der KVB auf Grundlage des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sicherzustellen. Der vorliegende Beschluss dient dazu, diesen Auftrag in Anbetracht des anhängigen Nachprüfungsverfahrens sicherzustellen. Die Verwaltung wird den Rat über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten und erneut be- fassen, soweit dies erforderlich ist.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4092/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 28.11.2019
- Erstellt
- 22.11.2019 09:18