2192/2023
Beantwortung der Anfrage AN/0970/2023, Stationäre Pflegeeinrichtungen im Bezirk Köln- Mülheim
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Anlage 2 Handreichung für den Bau von teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen und Wohnen im Alter
31903 Zeichen
Seite 1
Stand: 12.12.2022
Zukunft Pflege Köln
Handreichung
für den Bau von teil- und vollstatio-
nären Pflegeeinrichtungen und
Wohnen im Alter
für Träger*innen und Investor*innen
Seite 2
Inhalt
1 Ziel der Handreichung ................................ ................................ ................................ .. 4
2 Das Angebotsspektrum für ältere Menschen mit Hilfe- und Pflegebedarf ............... 5
3 Entwicklungsbedarfe in den Stadtbezirken bis 2025 ................................ ................. 7
3.1 Überblick ................................ ................................ ................................ ...................... 7
3.2 Stadtbezirk Innenstadt ................................ ................................ ................................ .. 9
3.3 Stadtbezirk Rodenkirchen ................................ ................................ ...........................10
3.4 Stadtbezirk Lindenthal ................................ ................................ ................................ .11
3.5 Stadtbezirk Ehrenfeld ................................ ................................ ................................ ..12
3.6 Stadtbezirk Nippes ................................ ................................ ................................ ......13
3.7 Stadtbezirk Chorweiler ................................ ................................ ................................ 14
3.8 Stadtbezirk Porz ................................ ................................ ................................ ..........15
3.9 Stadtbezirk Kalk ................................ ................................ ................................ ..........16
3.10 Stadtbezirk Mülheim ................................ ................................ ................................ ....17
4 Schätzung der Bedarfe bis 2040................................ ................................ .................18
4.1 Servicewohnen ................................ ................................ ................................ ............18
4.2 Ambulante Wohngemeinschaften ................................ ................................ ................19
4.3 Tagespflege ................................ ................................ ................................ ................19
4.4 Kurzzeitpflege ................................ ................................ ................................ .............20
4.5 Vollstationäre Pflege ................................ ................................ ................................ ...20
5 Bauliche Anforderungen ................................ ................................ .............................21
5.1 Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und §
8a SGB XI (APG DVO NRW) vom 25.08.2020 ................................ ............................21
5.2 Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) vom 02.10.2014 ................................ ....................21
5.3 Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und
Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung WTG DVO vom 23.10.2014) ....................22
5.4 Baurechtliche Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind
................................ ................................ ................................ ................................ ....23
5.5 Übersicht der baulichen Anforderungen für die jeweiligen Versorgungsformen ...........23
6 Hinweise zum Genehmigungs- und Baugenehmigungsverfahren ..........................26
6.1 Neu- und Umbauten voll- und teilstationärer Pflegeeinrichtungen ............................... 26
Seite 3
7 FAQ für Investor*innen ................................ ................................ ............................... 29
7.1 Welche Kosten werden refinanziert? ................................ ................................ ...........29
7.2. Wie groß sollte ein Grundstück für eine Pflegeeinrichtung sein? ................................ .29
7.3. Welche allgemeinen Anforderungen sind zu beachten? ................................ ..............29
7.4. Gibt es hilfreiche Links zum Bauantrag und zur Baugenehmigung? ............................31
8. Ihre Ansprechpartner*innen ................................ ................................ .......................32
Seite 4
1 Ziel der Handreichung
Die Handreichung ist ein Nachschlagewerk, welches über die vielen notwendigen Anforde-
rungen und Bestimmungen informiert, die bei der Planung und dem Bau von Pflegeeinrich-
tungen zu berücksichtigen sind.
Zugleich ist die Handreichung ein gemeinsamer Leitfaden, der die Planung und die Erfüllung
dieser Anforderungen erleichtern soll.
Die Informationen zur demographischen Entwicklung und die Bedarfe in den Stadtbezirken
basieren auf dem Zweiten Bericht zur Kommunalen Pflegeplanung nach dem Gesetz zur
Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Landesal-
tenpflegegesetz - AltPflG NRW). Den Bericht finden Sie hier.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die am Ende der Handreichung dargestellten Ansprech-
partner*innen, die Sie während des gesamten Projekts hilfreich und tatkräftig unterstützen.
Seite 5
2 Das Angebotsspektrum für ältere Menschen mit Hilfe- und
Pflegebedarf
Die Informationen in dieser Handreichung beschränken sich auf den Kernbereich der teil-
und vollstationären Pflege sowie Angebote, die auf altersgerechtes Wohnen ausgerichtet
sind.
Die einzelnen Komponenten werden nachfolgend kurz beschrieben:
Komponente Beschreibung
Wohnen im Alter Im Bereich des Wohnens umfasst das Angebotsspekt-
rum barrierefreie und barrierearme Wohnungen, die mit
abgestuften Unterstützungsmöglichkeiten kombiniert
werden können.
Weiterhin gibt es Angebote des Servicewohnens.
Ambulante Wohngemein-
schaften
Eine weitere Form des Wohnens im Alter sind ambulant
betreute Wohngemeinschaften.
Sie können selbstverantwortet (§ 24 Abs. 2 Wohn- und
Teilhabegesetz) oder anbieterverantwortet sein (§ 24
Abs. 3 Wohn- und Teilhabegesetz).
Kurzzeitpflege Kurzzeitpflege ist eine zeitlich begrenzte vollstationäre
Pflege, die häufig in Notfallsituationen in Anspruch ge-
nommen wird, z.B. wenn pflegende Angehörige wegen
Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen die Pflege
vorübergehend nicht leisten können.
Auch zur Nachsorge nach einem Krankenhausaufenthalt
erfüllt die Kurzzeitpflege eine wichtige Funktion.
Meist sind Kurzzeitpflegeplätze in vollstationäre Dauer-
pflegeeinrichtungen „eingestreut“, d.h. sie stehen nur
dann zur Verfügung, wenn sie nicht als vollstationäre
Plätze belegt sind.
Solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind besonders
dann sinnvoll, wenn eine Rückkehr in den Privathaushalt
geplant ist, wie im Fall einer Krankenhausnachsorge o-
der eines Urlaubs bzw. einer Verhinderung einer Pflege-
person.
Seite 6
Komponente Beschreibung
Tagespflege Teilstationäre Angebote können zur Stabilisierung häusli-
cher Pflegearrangements beitragen, indem sie zu be-
stimmten Tageszeiten (durch Tages- und Nachtpflege)
zur Entlastung der pflegenden Angehörigen beitragen.
Vollstationäre Pflege
Wenn der Pflegebedarf oder die Demenz so fortschrei-
ten, dass häusliche Pflegearrangements nicht länger
tragfähig sind und auch ein eigenständiges betreutes
Wohnen oder eine ambulante Betreuung nicht ausrei-
chen, kommt eine stationäre Versorgung in einer Pflege-
einrichtung oder einer stationären Hausgemeinschaft in
Betracht.
Darüber hinaus gibt es noch ein breites Spektrum von Unterstützungsmöglichkeiten mit dem
Ziel, dass ältere Menschen mit Hilfe- und Pflegebedarf möglichst lange im Privathaushalt
wohnen bleiben können. Hierzu gehören u.a. die ambulanten Dienste, Gesundheitsversor-
gung, Hospize. Diese sind nicht Bestandteil dieser Handreichung.
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3 Entwicklungsbedarfe in den Stadtbezirken bis 2025
3.1 Überblick
Langfristig ist das Versorgungsangebot an die zunehmende Zahl der Älteren bzw. der Hilfe-
und Pflegebedürftigen anzupassen. Angesichts der prognostizierten Zahl der Pflegebedürfti-
gen kann berechnet werden, wie die Kapazitäten der vorhandenen Versorgungsstrukturen in
allen stationären, teilstationären und ambulanten Angebotsbereichen weiterentwickelt wer-
den müssen, um angesichts der demografischen Entwicklung in den kommenden Jahren
eine vergleichbare Versorgungsdichte wie zurzeit zu gewährleisten. Dies würde den Status
quo der heutigen Versorgungsdichte auch in Zukunft erhalten.
Bei der Bedarfsermittlung wird der Zielwert 2025 bei Fortschreibung der derzeitigen Versor-
gungsdichte pro Stadtbezirk zugrunde gelegt.
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Seite 9
3.2 Stadtbezirk Innenstadt
Einwohner*innen 129.055
davon über 60 Jahre 23.896 (19%)
davon über 80 Jahre 5.512 (4%)
*Stand: 31.12.2019
Insgesamt ist die pflegerische Versorgung im Stadtbezirk Innenstadt auf einem durchschnitt-
lichen Entwicklungsstand, aber ein Nachholbedarf besteht bei der ambulanten und teilstatio-
nären Pflege.
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3.3 Stadtbezirk Rodenkirchen
Einwohner*innen 111.040
davon über 60 Jahre 28.124 (25,3%)
davon über 80 Jahre 6.788 (6,1%)
*Stand: 31.12.2019
Insgesamt fällt auf, dass in Rodenkirchen ein Überhang an vorstationären Angeboten in Kon-
trast steht zu einer unterdurchschnittlichen stationären Versorgungsdichte, was dem Grund-
satz „ambulant vor stationär“ entspricht. Lediglich im Bereich der ambulanten Wohngemein-
schaften besteht in Rodenkirchen ein Nachholbedarf.
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3.4 Stadtbezirk Lindenthal
Einwohner*innen 153.600
davon über 60 Jahre 35.032 (22,8%)
davon über 80 Jahre 8.566 (5,6%)
*Stand: 31.12.2019
Im Gesamtbild der Versorgung in Lindenthal zeigt sich ein deutlicher Nachholbedarf bei woh-
nortnah gelegenen Wohnungen mit Service und ambulanten Wohngemeinschaften.
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3.5 Stadtbezirk Ehrenfeld
Einwohner*innen 109.770
davon über 60 Jahre 21.588 (19,7%)
davon über 80 Jahre 4.985 (5%)
*Stand: 31.12.2019
Insgesamt kann die gute pflegerische Versorgung in Ehrenfeld durch einen Ausbau der woh-
nortnahen gelegenen Wohnungen mit Service noch verbessert werden.
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3.6 Stadtbezirk Nippes
Einwohner*innen 118.577
davon über 60 Jahre 27.813 (23%)
davon über 80 Jahre 6.759 (6%)
*Stand: 31.12.2019
Die Gesamteinschätzung der Angebotslage ergibt, dass Nippes bereits über ein gutes Ange-
bot an Wohnungen mit Service sowie an stationären Pflegeplätzen verfügt. Ein Nachholbe-
darf besteht jedoch insbesondere bei der ambulanten Pflege sowie der Tagespflege und den
ambulanten Wohngemeinschaften.
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3.7 Stadtbezirk Chorweiler
Einwohner*innen 82. 732
davon über 60 Jahre 21.740 (26,3%)
davon über 80 Jahre 5.122 (6%)
*Stand: 31.12.2019
In der Gesamtbewertung zeigt sich, dass das pflegerische Angebot in Chorweiler außer im
Bereich der Kurzzeitpflege zum Teil deutlich unter dem stadtweiten Gesamtdurchschnitt liegt,
woraus sich ein umfassender Ausbaubedarf aller Angebotsformen ergibt.
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3.8 Stadtbezirk Porz
Einwohner*innen 114.699
davon über 60 Jahre 30.943 (27%)
davon über 80 Jahre 7.009 (6%)
*Stand: 31.12.2019
Das pflegerische Angebot in Porz in den Bereichen der Tagespflege und des Wohnens mit
Service liegt über der durchschnittlichen Versorgungsdichte der Stadt. Nachholbedarf be-
steht hingegen in Bereichen der ambulanten Pflege, der Kurzzeitpflege sowie der ambulan-
ten Wohngemeinschaften.
781
648
46
61
15
933
539
70
42
28
0 200 400 600 800 1000
Vollstat. Pflege
Servicewohnen
Kurzzeitpflege
Tagespflege
Ambulante WG
Entwicklungsbedarfe in Plätzen bis 2025 - Porz
2025
2019
152
-109
24
-19
13
-150
-100
-50
0
50
100
150
200
Zu schaffende Plätze bis 2025 - Porz
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3.9 Stadtbezirk Kalk
Einwohner*innen 121.637
davon über 60 Jahre 26.720 (22%)
davon über 80 Jahre 6.368 (5%)
*Stand: 31.12.2019
In der Gesamteinschätzung liegt in Kalk eine gute pflegerische Versorgung vor, die durch ei-
nen Ausbau der vollstationären Pflege sowie der Tages- und Kurzzeitpflege noch verbessert
werden kann.
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3.10 Stadtbezirk Mülheim
Einwohner*innen 150.709
davon über 60 Jahre 35.230 (23%)
davon über 80 Jahre 8.245 (5%)
*Stand: 31.12.2019
Der Stadtbezirk Mülheim liegt in den Bereichen der ambulanten Pflege sowie der ambulan-
ten Wohngemeinschaften leicht über dem Stadtdurchschnitt, wohingegen bei den übrigen
Bereichen, insbesondere beim Servicewohnen und der stationären Pflege noch Nachholbe-
darf besteht.
Seite 18
4 Schätzung der Bedarfe bis 2040
Möchte man den derzeitigen Versorgungsstand auch zukünftig aufrechterhalten, ist in sämtli-
chen in der Handreichung dargestellten Angebotsformen ein Ausbau der derzeit bestehen-
den Kapazitäten erforderlich, der je nach Angebotsform jedoch verschieden stark ausfällt:
Zukünftiger Entwicklungsbedarf in ausgewählten Bereichen
Jahr Servicewoh-
nen*
Ambulante
WG*
Tages-
pflege*
Kurzzeit-
pflege*
Vollstat.
Pflege*
2019 4.218 221 332 550 7.309
2025 4.562 239 359 595 7.905
2030 4.627 242 364 603 8.018
2035 4.819 253 379 628 8.351
2040 5.347 280 421 697 9.266
*Plätze
Nachfolgend werden die notwendigen Ausbaukapazitäten für die jeweiligen Angebotsformen
gegenüber der Versorgung 2019 beschrieben:
4.1 Servicewohnen
344
409
601
1.129
0
200
400
600
800
1.000
1.200
2025 2030 2035 2040
Ausbau der Kapazitäten bis 2040 - Servicewohnen
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4.2 Ambulante Wohngemeinschaften
4.3 Tagespflege
18 21
32
59
0
10
20
30
40
50
60
70
2025 2030 2035 2040
Ausbau der Kapazitäten bis 2040 - Amb. WG
27
32
47
89
0
10
20
30
40
50
60
70
80
90
100
2025 2030 2035 2040
Ausbau der Kapazitäten bis 2040 - Tagespflege
Seite 20
4.4 Kurzzeitpflege
4.5 Vollstationäre Pflege
Zu beachten ist, dass es sich bei diesen Schätzungen um rein rechnerische Bedarfe handelt,
die noch keine strukturellen Veränderungen berücksichtigen. In dem Maße, wie vorstationäre
Angebote ausgebaut werden und innovative Versorgungskonzepte Wirkung zeigen, kann
auch der vollstationäre Bereich entlastet werden mit der Folge, dass der zukünftige Bedarf
an vollstationärer Pflege geringer ausfallen kann als hier geschätzt.
45
53
78
147
0
20
40
60
80
100
120
140
160
2025 2030 2035 2040
Ausbau der Kapazitäten bis 2040 - Kurzzeitpflege
596
709
1.042
1.957
0
500
1.000
1.500
2.000
2.500
2025 2030 2035 2040
Ausbau der Kapazitäten bis 2040 - Vollstat. Pflege
Seite 21
5 Bauliche Anforderungen
5.1 Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nord-
rhein-Westfalen und § 8a SGB XI (APG DVO NRW) vom 25.08.2020
§ 2 (3)
Angemessenheitsgrenze 53 m² Nettoraumfläche je Platz vollstationäre Pflege (vollstati-
onäre Dauerpflege- und Kurzzeitpflegeeinrichtung)
§ 2 (3)
Angemessenheitsgrenze 18 m² Nettoraumfläche je Platz teilstationäre Pflegeeinrich-
tungen (Tagespflegeeinrichtung)
§ 3 (2) keine Refinanzierung von Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
§ 10 (4) Anforderungen an einzureichende Unterlagen
§ 10 (4) Notwendigkeit 3-seitige Pflegebettstellung in EZ/DZ (Plandarstellung)
5.2 Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) vom 02.10.2014
§ 4 (1)
Barrierefreiheit nach fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnissen (vor allem DIN
18040)
§ 20 (1) Maßstäbe eines häuslichen Zusammenlebens in kleinen Gruppen
§ 20 (2) max. 80 Plätze in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen
§ 20 (3) mind. 80% Einzelzimmer in Bestand/Umbau, 100% Einzelzimmer in Neubau
§ 20 (3) Zusammenlegung von zwei Einzelzimmern zu einem Paarzimmer in Neubau
§ 20 (3) Zugang zu den Bädern direkt aus den Bewohner*innen-Zimmern
§ 47 (2) Ausnahmeregelung Nutzung Doppelzimmer für Kurzzeitpflege (bis 31.07.2021)
§ 47 (2)
Ausnahmeregelung zu § 20 (3) für Bestandseinrichtungen unter Verzicht auf Pflege-
wohngeld (bis 31.07.2023)
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5.3 Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes
(Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung WTG DVO
vom 23.10.2014)
§ 6 (1)
Überschreitung der 80 Platz-Grenze bei vollstationärer Dauerpflegeeinrichtung um ma-
ximal 20 Plätze, wenn gleiche Anzahl separater Kurzzeitpflegeplätze errichtet werden
(Altenpflegeheime und Kurzzeitpflege – insgesamt max.120 Plätze)
§ 6 (2)
max. 36 Bewohner*innen je Wohnbereich in vollstationärer Dauerpflege- und Kurzzeit-
pflegeeinrichtungen
§ 6 (2)
Unterteilung von Wohnbereichen in Wohngruppen (vollstationäre Dauerpflege- und
Kurzzeitpflegeeinrichtung)
§ 6 (2) Vermeidung langer Flure (vollstationäre Dauerpflege- und Kurzzeitpflegeeinrichtung)
§ 6 (3)
mind. 45 m² NRF je Bewohner*in in vollstationärer Dauerpflege- und Kurzzeitpflegeein-
richtung
§ 6 (4) geeignete Klimatische Bedingungen in Individual- und Gemeinschaftsbereichen
§ 7 (1) Zuordnung eines Duschbades zu jedem Bewohner*innen-Zimmer
§ 7 (1) Tandembäder (zwei Einzelzimmer nutzen ein Bad) nur ausnahmsweise
§ 7 (2)
mind. 14 m² Nettoraumfläche je Einzelzimmer und 24 m² Nettoraumfläche je Doppel-
zimmer (Bestand gem. HeimMindBauV 12 m² EZ, 18 m² DZ)
§ 7 (3) Bewohner*innen-Zimmer nicht als Durchgangszimmer
§ 7 (4) jedes Bewohner*innen-Zimmer mit Radio-, TV-Empfang und Telefon-, Internetzugang
§ 7 (4)
in Bewohner*innen-Zimmern niedrige Fensterbrüstungen für Blickbezüge nach außen
für Bettlägerige
§ 7 (4) kein Bewohner*innen-Zimmer in Nordlage
§ 7 (4) jedes Bewohner*innen-Zimmer mit Rufanlage
§ 8 (1)
mind. 5 m² Nettoraumfläche Gemeinschaftsfläche je Platz in vollstationärer Dauer-
pflege- und Kurzzeitpflegeeinrichtung
§ 8 (1)
mind. 3 m² Nettoraumfläche Gemeinschaftsfläche je Platz in Wohngruppe in vollstatio-
närer Dauerpflege- und Kurzzeitpflegeeinrichtung
§ 8 (1)
Küchen und hauswirtschaftliche Funktionen zzgl. zu Nettoraumfläche in Gemein-
schaftsfläche in Wohngruppe
§ 8 (3)
mind. ein Pflegebad je Einrichtung in vollstationärer Dauerpflege-, Tages- und Kurzzeit-
pflegeeinrichtung
§ 8 (3)
Ausnahmeregelung Verzicht Pflegebad wenn alle Bewohner*innen-Zimmer über ein
Bad verfügen
§ 8 (3) WTG-Behörde kann bei Pflegebedarf weitere Pflegebäder fordern
§ 8 (4) je 30 Bewohner*innen in Doppelzimmer mind. ein Krisen- und Ausweichzimmer
§ 8 (5) in jedem Wohnbereich mind. ein WC
§ 8 (7) nutzbare Außenbereiche
§ 8 (8) Vorhaltung eines Raucherraums, wenn es in den Zimmern untersagt ist
§ 38 (2) Mind. 18 m² Nettogrundfläche pro Platz (Tagespflegeeinrichtung)
Seite 23
5.4 Baurechtliche Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren zu
berücksichtigen sind
Die baurechtlichen Vorschriften werden in der Aufzählung 5.5 und 6. nicht gesondert auf-
gelistet oder dargestellt. Die Einhaltung der Vorschriften obliegt der bauvorlageberechtig-
ten Person (in der Regel Architekt*in), die für das Baugenehmigungsverfahren von d er
Bauherrschaft für die Planung und Durchführung des Vorhabens zu beauftragen ist.
Landesbauordnung für Nordrhein-Westfalen
(Bauordnung NRW 2018 - BauO NRW 2018)
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten in NRW
(Sonderbauverordnung - SBauVO) i. d. aktuellen Fassung
Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW
(VV TB NRW) vom 15.06.2021
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb
von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen
(als Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und
Verkehr - X.1 – 141.01 –v. 17.3.2011)
5.5 Übersicht der baulichen Anforderungen für die jeweiligen Versor-
gungsformen
5.5.1. vollstationären Dauerpflege und solitäre Kurzzeitpflege
3.600 - 4.240 m² Flächenbedarf pro Einrichtung zusätzlich Außenfläche für Terrasse,
Garten etc.
1.300 – 1.500 m² Grundflächenbedarf pro Einrichtung plus Außenbereich
maximal 80 Plätze pro Einrichtung, plus maximal 20 Plätze, wenn gleiche Anzahl se-
parate Kurzzeitpflegeplätze errichtet werden
100% Einzelzimmerquote
45 - 53 m² Netto-Raumfläche pro Platz
Seite 24
Berechnung der max. anerkennungsfähigen Baukosten im Rahmen der Angemessen-
heitsgrenze
bei Eigentum:
o max. 53 m² Netto-Raumfläche x Platzzahl x 2.441,86 € (Baukostenindex Wert
2021)
z.B. 53 m² x 80 x 2.441,86 € = 10.353.486,40 € zzgl.100,-- € pro m²,
sofern eine Küche zur Versorgung der Bewohner*innen in dem Ge-
bäude errichtet wird, z.B. 53 m² x 80 x 100 € = 424.000 €
bei Miete/Pacht:
o gleiche Berechnung für anerkennungsfähige Miete/Pacht im Rahmen einer
Vergleichsberechnung
Refinanzierungszeitraum 50 Jahre = 2 % „Abschreibung“
5.5.2 Tagespflege
o Mind. 18 m² Netto-Raumfläche pro Platz
Berechnung der maximal anerkennungsfähigen Baukosten im Rahmen der Angemessen-
heitsgrenze:
o max. 18 m² Netto-Raumfläche x Platzzahl x 2.000,19 € (Baukostenindex Wert 2021)
o Refinanzierungszeitraum 25 Jahre = 4 % „Abschreibung“
5.5.3 Neubau von ambulanten Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz und
Pflegebedarf
max. 12 Mieter*innen pro Wohngemeinschaft (§ 26 Abs. 6 WTG und Wohnraumförderbe-
stimmungen (WFB 2019) NRW, Kapitel 3, Regelungen für Gruppenwohnungen) - Erfah-
rungswert aus der Praxis: 8 bis 10 Mieter*innen
Max. 50 m² durchschnittlich 45 m² Gesamtwohnfläche pro Mieter*in (Aufteilung der Ge-
samtwohnfläche nötig in: x m² für Individualwohnfläche und y m² für Anteil
an der Gemeinschaftsfläche)
Flächenbedarf pro Wohngemeinschaft abhängig von Anzahl der Mieter*innen in
der Wohngemeinschaft - Erfahrungswert aus der Praxis: für 8 - 9 Personen: ca. 350 bis
420 qm
Erfahrungswert aus der Praxis: Realisierung des Baus im EG (Kostenersparnis im Be-
reich des vorbeugenden Brandschutzes)
Seite 25
Auszug aus den baulichen Vorgaben:
Integration von Wohngemeinschaften in den Sozialraum (§ 26 Abs. 1 WTG)
Gruppenwohnungen möglichst integriert in Gebäuden mit Mietwohnungen traditionellen
Zuschnitts
in einem Gebäude sollen nicht mehr als 24 Personen in Gruppenwohnungen wohnen
(WFB 2019, Kap. 3.1)
100% Einzelzimmer (§ 27 WTG) mind. 14 m² (§ 26 Abs. 2 WTG DVO) - Erfahrungswert
aus der Praxis ca. 17 m²
möglichst mit Individualbad (mindestens Tandembäder nach § 26 Abs. 1 WTG DVO und
100% Einzelbäder nach WFB 2019)
mind. ein Gemeinschaftsraum (3 m² pro Nutzer*in nach § 27 Abs. 1 WTG DVO) und eine
zusätzliche Küche oder Wohnküche
zusätzlich Außenfläche für Terrasse, Garten bzw. Sinnesgarten etc.
Seite 26
6 Hinweise zum Genehmigungs- und Baugenehmigungsver-
fahren
6.1 Neu- und Umbauten voll- und teilstationärer Pflegeeinrichtungen
Handelnde Verfahrensschritt Hinweise
grundsätzliche Hinweise
1 Einrichtungs-
träger*in
wendet sich an den Land-
schaftsverband Rheinland
(LVR) zur generellen Beratung
zu Finanzierungsfragen
LVR entscheidet, ob eine konkrete Betei-
ligung der Stadt Köln als örtlicher Sozial-
hilfeträger zu diesem Zeitpunkt erforder-
lich ist.
Es sollte aber eine Info an die Stadt Köln
über die Beratung erfolgen.
2 wendet sich mit konkreter Pla-
nung an den LVR
LVR verweist an Stadt Köln
3 Kontaktaufnahme mit der
Stadt Köln
Aufnahme Beratungs- und Abstimmungs-
verfahren;
Prüfung des Planungsstandes durch die
Stadt Köln
1. Beratungs- und Abstimmungsgespräch (§ 10 APG DVO NRW)
4 Stadt Köln je nach Planungsstand:
- allgemeines Informations- und Bera-
tungsgespräch
- konkretes Projektgespräch (s. Ziffer 9)
- evtl. Erteilung eines Beratungsnachwei-
ses nach § 10 Abs. 2 APD DVO NRW
ohne Bindungswirkung für das weitere
Verfahren
5 Einrichtungs-
träger*in
Im 1. Beratungsgespräch wird
festgelegt, ob ein Bescheid mit
Bindungswirkung nach § 10
Abs. 3 APG DVO gefordert
wird.
(Hinweis: Dieser wird i. d. R.
benötigt u. a. zur Vorlage bei
Kreditinstituten hinsichtlich der
Finanzierung als Sicherheit,
dass, wenn wie abgestimmt
gebaut wird, auch die Förde-
rung über Investitionskosten
erfolgt.)
Wird kein Bescheid mit Bindungswirkung
gewünscht, dann weiteres Verfahren s.
Ziffer 15
Seite 27
Handelnde Verfahrensschritt Hinweise
6 Einrichtungs-
träger*in
legt prüfungsrelevante Unter-
lagen vor
bei Mieteinrichtungen ohne Kostenauf-
stellungen - es sei denn, es ist eine kon-
krete Vergleichsberechnung gewünscht.
7 Stadt Köln leitet Planungsunterlagen un-
verzüglich an den LVR
8 Stadt Köln und
LVR
stimmen sich intern ab andere bauliche Auflagen sind zu berück-
sichtigen z.B. Brandschutz, Hygiene etc.
2. Beratungs- und Abstimmungsgespräch nach den §§ 10, 11 und 12 APG NRW
9 Stadt Köln, LVR
und Einrich-
tungs-
träger*in
bauliche Abstimmung nach APG
NRW/APG DVO NRW und Wohn- und
Teilhabegesetz incl. Durchführungsver-
ordnung, Abstimmung Baukosten etc.
10 Stadt Köln und
LVR
Entscheidung über Ausnah-
men
zur Überschreitung von Ange-
messenheitsgrenzen im Ein-
vernehmen
sofern kein Einvernehmen erzielt werden
kann, entscheidet die Stadt Köln
11 Einrichtungs-
träger*in
legt abgestimmte Planungs-
und Antragsunterlagen vor
12 LVR erstellt baufachliche Stellung-
nahme
Diese Stellungnahme umfasst die Be-
triebsnotwendigkeit (Bauplanung) und die
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bei Eigen-
tumseinrichtungen (bei Mieteinrichtungen
nur auf Wunsch)
13 Stadt Köln Erteilt auf Antrag Bescheid
nach § 10 Abs. 3 APG DVO
NRW
Grundlage des Bescheides sind u. a. die
baufachliche Stellungnahme des LVR,
Pflege- und Betreuungskonzept etc.
14 Stadt Köln Vorstellung in der Kommuna-
len Konferenz Alter und Pflege
auf Antrag des/der Einrich-
tungsträgers*in (§ 13 Abs. 3 S.
2 APG DVO NRW)
Die Stadt Köln muss die Vorstellung in
der Konferenz Pflege und Alter innerhalb
von 6 Monaten sicherstellen.
Die Vorstellung in der Kommunalen Kon-
ferenz Alter und Pflege der Stadt Köln
folgt automatisch nach Abstimmung des
Projektes in einer der nächsten Konferen-
zen.
15 Stadt Köln Prüft, wenn Gebäude fertig ge-
stellt ist (vor Inbetriebnahme),
ob wie abgestimmt gebaut
wurde und ob die Vorgaben
des WTG/WTG DVO eingehal-
ten werden
evtl. Beteiligung der Architekten des LVR
Seite 28
Handelnde Verfahrensschritt Hinweise
14 Stadt Köln erteilt Bescheid nach 11 Abs.
3 APG DVO
auch hier evtl. die "Stellungnahme des
LVR" zur Abnahme der
Baumaßnahme als Anlage
15 LVR erteilt Feststellungsbescheid Feststellung der anerkennungsfähigen In-
vestitionskosten
16 LVR erteilt Festsetzungsbescheid Festsetzung der Aufwendungen im Rah-
men der anerkennungsfähigen Investiti-
onskosten alle 2 Jahre
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7 FAQ für Investor*innen
7.1 Welche Kosten werden refinanziert?
Je qm in 2021 2.441,86 € zzgl. 100 € bei Vorhaltung einer Küche bei einer Flächengröße bis
maximal 53 qm je Person ( mindestens 45/50 qm je Person)
Dies entspricht refinanzierbaren Kosten je Person von derzeit maximal 129.418, 58 € inkl.
Möblierung.
7.2. Wie groß sollte ein Grundstück für eine Pflegeeinrichtung sein?
Bei einer dreigeschossigen 80-Betten-Einrichtung bei optimalem Zuschnitt mindestens
4.000qm, besser 4.500 qm
Bruttofläche nur Gebäude 1500 qm zzgl. Zuwegungen, Anlieferungsbereich, Stellplätze und
Garten-/Freisitzbereiche
7.3. Welche allgemeinen Anforderungen sind zu beachten?
Thema Anforderung
Barrierefreiheit - DIN 18040-1 bzw. 3 in allen öffentlichen, von Besu-
cher*innen und Angehörigen betretbaren Flächen
- DIN 18040-2 in allen Bewohner*innen-Bädern
- Barrierefreiheitskonzept und das Konzept zur Evakuie-
rung im Rahmen des Brandschutzgutachtens in Abstim-
mung mit den Nutzer*innen der Gebäude, z.B. zur Bil-
dung von Brandabschnitten, Art der Evakuierung, An-
ordnung notwendiger Flure, Bildung von Raumgruppen
- Bauordnungsrechtliche Forderung gemäß § 49, Abs. 2
Bauordnung NRW 2018, Konzept gem. § 9a Verord-
nung über bautechnischen Nachweise (BauPrüfVO)
Räume - 100% Einzelzimmerquote bei Neubau, mind. 80% Ein-
zelzimmerquote bei Umbau
- Anzahl rollstuhlgerechter Bewohner*innenzimmer nach
noch festzulegender Quote (Die Heimaufsicht empfiehlt
mind. 30%.)
Seite 30
Thema Anforderung
- Wohnbereiche mit maximal 36 Personen, besser 14 bis
16 Personen
- Flächen für Einzelzimmer mindestens 14 und für Dop-
pelzimmer mindestens 24 qm sowie je Bewohner*in
mindestens 5 qm Allgemeinflächen, davon 3 qm im
Wohngruppenraum
- Abstellflächen für z.B. Rollstühle und Rollatoren auf
den Etagen und für Nachlass und sonstiges in Technik-
und Untergeschossen
- Ausrichtung der Bewohner*innenzimmer nicht aus-
schließlich nach Norden
- Mindestens ein Bettenaufzug, zur Sicherstellung der
Redundanz und Barrierefreiheit möglichst eine zweite
(kleinere) Aufzugsanlage
- Medikamenten- und Serverräumer mit einzuhaltenden
Maximaltemperaturen
- Tagesräume mit ausreichend bemessenen Freisitzen
bzw. Balkonen
- Rettungswege in Obergeschossen müssen immer über-
notwendige Treppenhäuser geführt werden.
- bauordnungsrechtliche Anforderungen* an Aufenthalts-
räume insbesondere gem. § 46 Bauordnung NRW
2018 (lichte Raumhöhe, ausreichende Belichtung u.
Belüftung)
Auflagen - Auflagen in Richtung Umweltschutz, Nachhaltigkeit,
Photovoltaik, Dach- oder Fassadenbegrünung, Regen-
wassernutzung- bzw. Zurückhaltung usw.
- Vorgaben zu Größen der Einrichtungen (Anzahl der Be-
wohner*innen), Gebäudekubatoren (z. B. aus pla-
nungsrechtlichen Vorgaben wie Bebauungsplänen) o-
der ähnliches
Techn. Installationen Freigabe von technischen Installationen auf dem Dach, z.B.
Lüftungs- oder Klimaanlagen
Zu schaffende techni-
sche Voraussetzungen
- Flächendeckende und aufgeschaltete Brandmeldean-
lage
- Lichtrufanlage (Schwesternnotruf)
- Sicherheitsbeleuchtung
Seite 31
Thema Anforderung
- Sicherheitsstromversorgungsanlagen für die vorge-
nannten Ausstattungen
- Lüftungstechnische Anlagen
- Blitzschutzanlage
- Feuerlöscheinrichtungen
Hinweis Es sind natürlich auch alle baurechtlichen Voraussetzungen
für den Bauantrag zu beachten incl. Hygienekonzept, Brand-
schutzkonzept, Barrierefrei-Konzept, Standortprüfung, etc .
7.4. Gibt es hilfreiche Links zum Bauantrag und zur Baugenehmigung?
https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/planen-bauen/informationen-zu-bauantrag-
baugenehmigung
https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/planen-bauen/antragsberatung-bauen
Links zu baurechtlichen Vorschriften:
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO
NRW 2018)
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung –
SBauVO)
Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW)
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtun-
gen mit Pflege- und Betreuungsleistungen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Ener-
gie, Bauen, Wohnen und Verkehr - X.1 – 141.01 – v. 17.3.2011
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8. Ihre Ansprechpartner*innen
Themenbereich Ansprechpartner*innen
Durchführung Abstimmungs- und Bera-
tungsverfahren Pflegeeinrichtungen
Frau Marion Ludwig
Tel. 0221/ 221-275 44
E-Mail: marion.ludwig@stadt-koeln.de
Koordination Abstimmungs- und Beratungs-
verfahren
amb. Wohngemeinschaften
Frau Stefanie Ersfeld
Tel. 0221/ 221 2 91 59
E-Mail: stefanie.ersfeld@stadt-koeln.de
Wohnungsbauförderung und Förderung
von Gruppenwohnungen
(Verwaltung) Herr Niederstein
Tel. 0221/ 221 2 42 76
Email: herbert.niederstein@stadt-koeln.de
(Technik) Frau Bartels
Tel. 0221/ 221 2 51 79
Email: gudrun.bartels@stadt-koeln.de
Bauaufsichtsamt Köln
Antragsberatung Bauen
Tel. 0221/ 221 33363 (nur vormittags)
E-Mail: Kontaktformular
Stadtplanungsamt
Neues Planrecht/Bebauungsplanverfahren
Allgemeine Planungsrechtliche Beratung
und Stellungnahmen
Bezirksplaner*innen des jeweiligen Stadtbe-
zirks
Tel.: 0221/ 221 25723
Email: Stadtplanungsamt@stadt-koeln.de
Herr Seibel
Tel.: 0221/221 22863
E-Mail: 61/2@stadt-koeln.de
Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle V/50/503 Vorlagen-Nummer 2192/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 14.08.2023 Beantwortung der Anfrage AN/0970/2023, Stationäre Pflegeeinrichtungen im Bezirk Köln- Mülheim DIE LINKE. Fraktion in der Bezirksvertretung Köln- Mülheim hat zur Sitzung der Bezirksvertre- tung Mülheim am 22.05.2023 eine schriftliche Anfrage zu Pflegeeinrichtungen im Bezirk Köln- Mülheim gestellt. Die Verwaltung nimmt nachfolgend zu den einzelnen Fragen Stellung. 1. Wie viele stationäre Pflegeeinrichtungen welcher Träger gibt es in welchen Stadttei- len im Bezirk Köln- Mülheim? Wir bitten diesbezüglich um eine entsprechende Auf- listung der Pflegeeinrichtungen mit Angabe der Anzahl der Pflegeplätze. Antwort der Verwaltung: Eine Übersicht der Einrichtungen ist als Anlage 1 beigefügt. 2. Gibt es in den kommunalen stationären Pflegeeinrichtungen Wartelisten für die Auf- nahme von Patient*innen und wie viele Plätze werden demnach zusätzlich benötigt? Antwort der Verwaltung: Es gibt Wartelisten in den kommunalen stationären Pflegeeinrichtungen. Diese werden un- terschiedlich gehandhabt. Es gibt dauerhaft Anfragen nach freien Plätzen. Gleichzeitig melden sich viele Interessent*innen, die sich auf Wartelisten erfassen lassen, nicht ab, wenn sie anderweitig fündig geworden sind. Ein regelmäßiges Aktualisieren der Wartelis- ten wird hierdurch und durch die ohnehin vorhandene Fluktuation in den Einrichtungen er- heblich erschwert. Es wird empfohlen, unabhängig von einer einmal erfolgten Erfassung auf Wartelisten auch weiterhin regelmäßig nach einem freien Platz zu fragen. Der Zweite Bericht zur Kommunalen Pflegeplanung der Stadt Köln geht für den Stadtteil Mülheim bei Beibehaltung der derzeitigen Versorgungsdichte bis 2025 von einem Bedarf an stationären Pflegeplätzen in Höhe von zusätzlich bis zu 335 Plätzen (je nach Berück- sichtigung der eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze) aus. Der dritte Bericht zur kommunalen Pflegeplanung der Stadt Köln wird derzeit erstellt und soll noch in diesem Jahr veröffent- licht werden. 3. Wird die Stadt Köln im Bezirk Köln-Mülheim ihre Angebote der stationären Pflege durch Neubau oder Erweiterung bestehender Einrichtungen anpassen und wenn ja wann wird dies umgesetzt werden? Antwort der Verwaltung: 2 Die Stadt Köln selbst ist nicht Trägerin von Pflegeeinrichtungen, ggfls. sind die Sozial-Be- triebe-Köln gemeinnützige GmbH als Tochter der Stadt Köln (so auch bei Frage 2) ge- meint. Alle Träger*innen gleichermaßen werden bei der Umsetzung von Neu- bzw. Um- bauprojekten vom Amt für Soziales, Arbeit und Senioren unterstützt und im Rahmen des Beratungs- und Abstimmungsverfahrens nach Alten- und Pflegegesetz (APG NRW) von der ersten Projektidee bis zur Inbetriebnahme begleitet. Dies betrifft neben der baulichen auch die konzeptionelle Ausgestaltung. Im Rahmen des Projekts „Zukunft Pflege Köln“ hat die Stadt Köln zur weiteren Unterstüt- zung von Träger*innen und Investor*innen eine „Handreichung für den Bau von teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen und Wohnen im Alter“ erstellt. Diese ist als Anlage 2 beigefügt. 4. Liegen Anträge für einen Neu- oder Erweiterungsbau konfessioneller bzw. privater Träger vor und wie ist der entsprechende Sachstand? Antwort der Verwaltung: Der Umbau der derzeit geschlossenen vollstationären Dauerpflegeeinrichtung Senioren- zentrum Köln-Dellbrück der Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige GmbH, Dellbrücker Hauptstr. 100a, 51068 Köln, mit 86 Plätzen ist weitestgehend abgeschlossen. Es ist ge- plant, den Betrieb der Einrichtung zum 15.08.2023 wiederaufzunehmen. Im Stadtteil Holweide, Piccoloministr. 291, 51067 Köln ist derzeit die vollstationäre Dauer- pflegeeinrichtung St. Barbara Pflegeheim mit 80 Plätzen im Bau. Trägerin ist die Marien- born gGmbH/Stiftung der Cellitinnen. Eine Inbetriebnahme wird frühestens 2024 erfolgen. 5. Wie sieht die personelle Situation in den kommunalen stationären Pflegeeinrichtun- gen im Bezirk Köln-Mülheim aus? Antwort der Verwaltung: Die personelle Situation in den kommunalen stationären Pflegeeinrichtungen im Bezirk Mülheim stellt sich positiv dar und sieht aktuell wie folgt aus: Die Einrichtungen erfüllen die Pflegefachkraftquote von mindestens 50 %. Sie verfügen über ausreichendes Personal in der Pflege einschließlich der Tagesbetreuung. Zeitarbeitskräfte werden nicht eingesetzt. Die Häuser fangen Personalausfälle mit eigenen Mitarbeiter*innen auf. Es gibt einen Springerpool für plötzliche Personalausfälle oder falls vorübergehend ein besonderer Pflegebedarf besteht. Anlagen
Anlage 1 Vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen Stadtbezirk Mülheim
1875 Zeichen
Anlage 1 vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen Bestand Stadtbezirk Mülheim Stand: Mai 2023 vDP davon eKP Städt. Seniorenzentrum Köln-Buchforst Buchforst Koperniskusstr. 38 51065 Köln 56 6 Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige GmbH Städt. Seniorenzentrum Köln-Dellbrück ab 12.09.2018 wegen Umbau geschlossen; Bewohnerinnen/ Bewohner im Ausweichquartier Standort Köln-Riehl Haus P8 Dellbrück Dellbrücker Hauptstr. 100a 51069 Köln Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige GmbH Herz-Jesu-Stift Dünnwald Auguste-Kowalski-Str. 47 51069 Köln 80 5 Herz-Jesu-Stift Alten- und Pflegeheim Köln GmbH Johanniter-Stift Köln-Flittard Flittard Roggendorfstr. 37-39 51061 Köln 87 5 Johanniter Betriebsgesellschaft mbH – Regionalzentrum West Johanniter-Stift Köln-Höhenhaus Höhenhaus Sigwinstr. 35 51061 Köln 76 2 Johanniter Betriebsgesellschaft mbH – Regionalzentrum West Altenpflegeheim St. Anno Holweide Piccoloministr. 291 51067 Köln 80 8 Marienborn g GmbH Caritas-Altenzentrum St. Josef-Elisabeth Mülheim Elisabeth-Breuer-Str. 57 51065 Köln 114 2 Caritas verband für die Stadt Köln e.V. Norbert-Burger-Seniorenzentrum Mülheim Keupstr. 2a-4 51063 Köln 105 5 ASB Köln e. V. Alten- und Pflegeheime Köln GmbH Bodelschwingh-Haus Mülheim Bergisch Gladbacher Str. 74 51065 Köln 80 8 Diakonie Michaelshoven Pflege und Wohnen gGmbH Städt. Senioren- und Behindertenzentrum Köln-Mülheim Haus 1 Mülheim Tiefentalstr. 68-70 51063 Köln 80 3 Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige GmbH Städt. Senioren- und Behindertenzentrum Köln-Mülheim Haus 3 Mülheim Tiefentalstr. 68-70 51063 Köln 48 3 Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige GmbH 10 Einrichtungen; 1 vorrüberg. geschlossene Einrichtung im Ausweichquartier 806 47 Träger*in Einrichtung Stadtteil Straße PLZ Ort Plätze Stadt Köln Amt für Soziales, Arbeit und Senioren 503/1 Fachplanung für Senior*innen und Menschen mit Behinderung
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (14)
- Hauptstraße 100a
- Piccoloministraße 291
- Dellbrücker Hauptstraße 100a
- Auguste-Kowalski-Straße 47
- Elisabeth-Breuer-Straße 57
- Bergisch Gladbacher Straße 74
- Roggendorfstraße 37
- Tiefentalstraße 68
- Sigwinstraße 35
- Michaelshoven
- Keupstraße 2a
- Straße 4
- Straße 5
- Straße 7
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 2192/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 10.07.2023
- Erstellt
- 07.07.2023 12:59