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V/0053/2012

Wahl einer stellvertretenden Schiedsperson für den Bezirk 8 Münster - Kinderhaus/Coerde

Vorlagen 16.01.2012

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Nord, Sitzung am 14.02.2012, TOP 4.1

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

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V/0053/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Zentrales Justiziariat 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Wahl einer stellvertretenden Schiedsperson für den Bezirk 8 Münster - Kinderhaus/Coerde 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
14.02.2012 Bezirksvertretung Münster-Nord Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Als stellvertretende Schiedsperson für den Bezirk 8 Münster – Kinderhaus/Coerde wird gewählt 
 
Herr Günter Korves 
 
Herr Korves ist 54 Jahre alt und hat seinen Wohnsitz in Münster – Kinderhaus/Coerde. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und Folgekosten entstehen. 
 
 
 
Begründung: 
 
Die Amtszeit des bisherigen Stellvertreters für den Bezirk Münster - Kinderhaus/Coerde ist been-
det. Herr Dr. Michael Mehlich steht für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund ist 
eine neue stellvertretende Schiedsperson zu wählen. 
 
Herr Günter K orves hat sich bereit erklärt, im Falle seiner Wahl durch die Bezirksvertretung das 
Ehrenamt der stellvertretenden Schiedsperson zu übernehmen. 
 
Für das Amt der Schiedsperson kommt in Frage, wer nach Persönlichkeit und Fähigkeit dafür ge-
eignet ist. Das Sch iedsamtsgesetz vom 16.12.1992 bestimmt, dass Schiedsperson nicht sein 
kann, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder unter Betreuung steht. 
Schiedsperson darf nicht sein, wer das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat, in dem Schi edsamtsbe-
zirk nicht seinen Wohnsitz hat und durch sonstige gerichtliche Anordnung in der Verfügung über 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0053/2012 
Auskunft erteilt: 
Frau Kistler 
Ruf: 
492-3025 
E-Mail: 
KistlerP@stadt-muenster.de  
Datum: 
16.01.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0053/2012 
sein Vermögen beschränkt ist. Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, 
wer das 70. Lebensjahr vollendet hat. 
Die vorgenannten Vor aussetzungen, die an die Verleihung eines solchen Ehrenamtes geknüpft 
sind, werden von Herrn Korves erfüllt. 
 
 
I.    V. 
 
 
 
Dr. Heinrichs

Beratungsverlauf (1)

14.02.2012 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Kinderhaus

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0053/2012
Typ
Vorlagen
Datum
16.01.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37