2971/2025
Wahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses für die Kommunal- und Integrationsratswahl 2025
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle I/34/345 Vorlagen-Nummer 2971/2025 Freigabedatum 28.10.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Wahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses für die Kommunal- und Integrationsratswahl 2025 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat wählt in den Wahlprüfungsausschuss zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Einsprüche zur Kommunal- und Integrationsratswahl der Stadt Köln 2025 sowie zur Vorbe- reitung der Feststellung der Gültigkeit dieser Wahl: 1. ____________________________ 8. ____________________________ 2. ____________________________ 9. ____________________________ 3. ____________________________ 10. ___________________________ 4. ____________________________ 11. ___________________________ 5. ____________________________ 12. ___________________________ 6. ____________________________ 13. ___________________________ 7. ____________________________ (Der Beschluss wird in der Sitzung angepasst.) II. Der Rat bestellt nach § 58 Absatz 1 Satz 7 - 10 Gemeindeordnung NRW zu beratenden Mitgliedern im Wahlprüfungsausschuss Name: _______________________ Fraktion: _________________________ [….] (Der Beschluss wird in der Sitzung ergänzt.) Rat 06.11.2025 2 Begründung: Zu I. Gemäß §§ 34, 46 a Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes NRW in Verbindung mit §§ 61, 74 bzw. § 75d der Kommunalwahlordnung sowie nach §§ 17 und 20 der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln in Verbindung mit § 34 Kommunalwahlgesetz NRW hat der Wahlausschuss der Stadt Köln in seinen Sitzungen am 15. September 2025 und 25. September 2025 die Ergebnisse der Wahl des*der Oberbürgermeisters*Oberbürgermeisterin, des Rates, der Bezirksvertretungen und des Integrationsrates der Stadt Köln vom 14. Septem- ber 2025 sowie am 2. Oktober 2025 das Ergebnis der Stichwahl des*der Oberbürgermeis- ters*Oberbürgermeisterin der Stadt Köln vom 28. September 2025 festgestellt. Nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes hat die neue Vertretung nach Vorprü- fung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl zu entscheiden. Diese Regelung gilt nach § 27 Absatz 11 der Gemeindeordnung NRW entsprechend für die Wahl des Integrationsrates. Dem Erfordernis des unverzüglichen Handelns wird die neue Vertretung gerecht, wenn sie den Ausschuss in der konstituierenden Sitzung bildet. Über die Bildung des Wahlprüfungsausschusses und der übrigen Ausschüsse entscheidet der Rat unter TOP 8.1 der Sitzung am 06.11.2025, Beschlussvorlage 0024/2025. Der Wahlprüfungsausschuss hat die erhobenen Einsprüche und die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen und dem Rat einen Vorschlag für dessen endgültigen Beschluss vor- zulegen. Eine gesetzliche Größe des Wahlprüfungsausschusses ist nicht vorgegeben. Die Anzahl der Mitglieder wird vom Rat festgelegt (s. TOP 8.2 der Sitzung am 06.11.2025, Beschlussvorlage 0025/2025). Der Rat ist in der Zusammensetzung des Ausschusses frei und unterliegt lediglich den allge- meinen Grundsätzen, die in den §§ 57, 58 in Verbindung mit § 50 Absatz 3 der Gemeindeord- nung NRW für die Bildung von Ausschüssen festgelegt sind. In den vergangenen beiden Ratsperioden wurde die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses in der jeweiligen konstituierenden Ratssitzung auf 9 (2014) bzw. 13 (2020) Mitglieder festgesetzt. Zu Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses können neben Ratsmitgliedern auch sachkun- dige Bürgerinnen und Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden. Die Zahl der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder im Wahlprüfungsaus- schuss nicht erreichen. Es empfiehlt sich nicht, Personen zu Mitgliedern des Wahlprüfungs- ausschusses zu bestellen, die im Wahlausschuss des alten Rates tätig waren. Die Bestimmung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden sowie der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters erfolgt unter TOP 8.7 der Sitzung am 06.11.2025 im Zuteilungsverfahren nach § 58 Abs. 5 GO NRW, Beschlussvorlage 0161/2025. Zu II. Nach § 58 Abs. 1 Satz 7-10 Gemeindeordnung NRW sind die Fraktionen, die in einem Aus- schuss nicht vertreten sind, berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder eine sach- kundige Bürgerin bzw. einen sachkundigen Bürger zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder die benannte sachkundige Bürgerin bzw. der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 2971/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 28.10.2025
- Erstellt
- 15.10.2025 08:16