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1426/2022

Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln): Satzungsänderung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 09.05.2022

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Synopse StEB Satzung nach 4. Änderungssatzung

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Anlage 1 Entwurf 4. Änderungssatzung

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Beschlussvorlage Rat

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Synopse StEB Satzung nach 4. Änderungssatzung

29313 Zeichen

Synopse 4. Änderungssatzung  
Bisherige Fassung Fassung nach 4. Änderungssatzung 
§ 2 Gegenstand des Kommunalunternehmens (Anstaltszweck)  
 
(1) Aufgaben des Kommunalunternehmens sind: 
1. die Abwasserbeseitigung auf dem Gebiet der Stadt Köln 
nach den gesetzlichen Vorschriften sowie die Vorhaltung, die 
Planung, der Bau und der Betrieb der dafür notwendigen 
Anlagen. 
Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem 
Kommunalunternehmen die ihr gemäß § 46 Abs. 1 
Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) 
in Verbindung mit § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
obliegende Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 114a Abs. 3 
GO NRW zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener 
Verantwortung; 
1a Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, mit den im 
Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner 
wasserwirtschaftlichen Aufgaben gemäß Absatz 1 Ziffer 1 bis 
3a anfallenden Energiepotentialen auf dem Gebiet der Stadt 
Köln einen Beitrag zu einer nachhaltigen Versorgung mit 
Elektrizität, Gas und Wärme zu leisten. Zu diesem Zweck kann 
das Kommunalunternehmen die erforderlichen technischen 
Anlagen planen, bauen und betreiben; 
2. die Annahme und Mitbehandlung flüssiger und pumpfähiger 
biologischer Abfälle zur Verwertung nach den behördlichen 
Genehmigungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften; 
 
§ 2 Gegenstand des Kommunalunternehmens (Anstaltszweck)  
 
(1) Aufgaben des Kommunalunternehmens sind: 
1. die Abwasserbeseitigung auf dem Gebiet der Stadt Köln 
nach den gesetzlichen Vorschriften sowie die Vorhaltung, die 
Planung, der Bau und der Betrieb der dafür notwendigen 
Anlagen. 
Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem 
Kommunalunternehmen die ihr gemäß § 46 Abs. 1 
Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) 
in Verbindung mit § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
obliegende Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 114a Abs. 3 
GO NRW zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener 
Verantwortung; 
1a Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, mit den im 
Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner 
wasserwirtschaftlichen Aufgaben gemäß Absatz 1 Ziffer 1 bis 
3a anfallenden Energiepotentialen auf dem Gebiet der Stadt 
Köln einen Beitrag zu einer nachhaltigen Versorgung mit 
Elektrizität, Gas und Wärme zu leisten. Zu diesem Zweck kann 
das Kommunalunternehmen die erforderlichen technischen 
Anlagen planen, bauen und betreiben; 
2. die Annahme und Mitbehandlung flüssiger und pumpfähiger 
biologischer Abfälle zur Verwertung nach den behördlichen 
Genehmigungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften;

3. die Unterhaltung, der Betrieb und die Reinigung aller 
Straßenentwässerungsanlagen einschließlich der 
Nebenanlagen auf dem Gebiet der Stadt Köln nach den 
gesetzlichen Vorschriften. 
Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem 
Kommunalunternehmen die ihr gemäß §§ 9 Abs. 1, 9 a Abs. 1 
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen 
(StrWG NRW) obliegende Verantwortung für die 
ordnungsgemäße Straßenentwässerung einschließlich der 
damit verbundenen Verkehrssicherungspflicht als Teil der 
Straßenbaulast gemäß § 114 a Abs. 3 GO NRW zur 
Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener 
Verantwortung; 
3a die Sanierung und der Neubau aller 
Straßenentwässerungsanlagen einschließlich der Sickergruben 
auf dem Gebiet der Stadt Köln nach den gesetzlichen 
Vorschriften; ausgenommen sind die Sanierung und der 
Neubau der Straßeneinläufe und Sinkkästen und deren 
Anschlussleitungen. Die Stadt Köln überträgt dem 
Kommunalunternehmen diese Pflichten als eigene hoheitliche 
Aufgaben gemäß §§ 9 Abs. 1, 9a Abs. 1 StrWG NRW in 
Verbindung mit § 114a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in 
eigenem Namen und in eigener Verantwortung; 
4. der Hochwasserschutz auf dem Gebiet der Stadt Köln 
gemäß den gesetzlichen Vorschriften. 
Die Stadt Köln überträgt dem Kommunalunternehmen diese 
hoheitliche Aufgabe gemäß § 114 a Abs. 3 GO NRW zur 
Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener 
Verantwortung. Die näheren Einzelheiten regelt ein öffentlich-
rechtlicher Vertrag; 
5. die Gewässerunterhaltung einschließlich des 
Gewässerausbaus, des Ausgleichs der Wasserführung und 
3. die Unterhaltung, der Betrieb und die Reinigung aller 
Straßenentwässerungsanlagen einschließlich der 
Nebenanlagen auf dem Gebiet der Stadt Köln nach den 
gesetzlichen Vorschriften. 
Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem 
Kommunalunternehmen die ihr gemäß §§ 9 Abs. 1, 9 a Abs. 1 
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen 
(StrWG NRW) obliegende Verantwortung für die 
ordnungsgemäße Straßenentwässerung einschließlich der 
damit verbundenen Verkehrssicherungspflicht als Teil der 
Straßenbaulast gemäß § 114 a Abs. 3 GO NRW zur 
Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener 
Verantwortung; 
3a die Sanierung und der Neubau aller 
Straßenentwässerungsanlagen einschließlich der Sickergruben 
auf dem Gebiet der Stadt Köln nach den gesetzlichen 
Vorschriften; ausgenommen sind die Sanierung und der 
Neubau der Straßeneinläufe und Sinkkästen und deren 
Anschlussleitungen. Die Stadt Köln überträgt dem 
Kommunalunternehmen diese Pflichten als eigene hoheitliche 
Aufgaben gemäß §§ 9 Abs. 1, 9a Abs. 1 StrWG NRW in 
Verbindung mit § 114a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in 
eigenem Namen und in eigener Verantwortung; 
4. der Hochwasserschutz auf dem Gebiet der Stadt Köln 
gemäß den gesetzlichen Vorschriften. 
Die Stadt Köln überträgt dem Kommunalunternehmen diese 
hoheitliche Aufgabe gemäß § 114 a Abs. 3 GO NRW zur 
Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener 
Verantwortung. Die näheren Einzelheiten regelt ein öffentlich-
rechtlicher Vertrag; 
5. die Gewässerunterhaltung einschließlich des 
Gewässerausbaus, des Ausgleichs der Wasserführung und

des Hochwasserschutzes bei den auf dem Gebiet der Stadt 
Köln gelegenen sonstigen Gewässern im Sinne des § 2 Abs. 1 
Nr. 3 LWG nach den gesetzlichen Vorschriften. Zu den 
Aufgaben des Kommunalunternehmens gehören auch die 
Unterhaltung, die Planung, der Bau und der Betrieb der dafür 
notwendigen Anlagen. 
Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem 
Kommunalunternehmen die ihr gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 und § 
68 LWG in Verbindung mit § 40 WHG obliegende 
Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbaupflicht gemäß § 
114 a Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit § 62 Abs. 5 LWG zur 
Wahrnehmung im eigenen Namen und in eigener 
Verantwortung. 
Das Kommunalunternehmen ist außerdem berechtigt, im 
Einzugsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes Wahn in 
dessen Auftrag Tätigkeiten zur Abwasserbeseitigung 
wahrzunehmen. 
 
(2) Das Kommunalunternehmen kann weitere Tätigkeiten im 
unmittelbaren Zusammenhang mit den gemäß Abs. 1 übertragenen 
Aufgaben, zu denen die Stadt Köln gegenüber Dritten unmittelbar 
verpflichtet ist, als Erfüllungsgehilfe übernehmen. 
 
(3) Die in Abs. 1 aufgeführten Aufgaben erfassen insbesondere 
Ingenieur-, Labor-, Vermessungs- und Consulting-Leistungen für die 
Stadt Köln und für von dieser beherrschte Unternehmen. Soweit das 
Kommunalunternehmen von privaten Grundstückseigentümern im 
freien Wettbewerb mit der Untersuchung privater und gewerblicher 
Abwasserleitungen sowie mit der Erarbeitung eines Konzeptes zur 
Sanierung defekter privater oder gewerblicher Abwasserleitungen 
sowie mit der Beratung zur Umsetzung dieses Konzeptes beauftragt 
wird, ist dies ebenfalls eine Aufgabe im Sinne des Abs. 1, soweit die 
des Hochwasserschutzes bei den auf dem Gebiet der Stadt 
Köln gelegenen sonstigen Gewässern im Sinne des § 2 Abs. 1 
Nr. 3 LWG nach den gesetzlichen Vorschriften. Zu den 
Aufgaben des Kommunalunternehmens gehören auch die 
Unterhaltung, die Planung, der Bau und der Betrieb der dafür 
notwendigen Anlagen. 
Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem 
Kommunalunternehmen die ihr gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 und § 
68 LWG in Verbindung mit § 40 WHG obliegende 
Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbaupflicht gemäß § 
114 a Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit § 62 Abs. 5 LWG zur 
Wahrnehmung im eigenen Namen und in eigener 
Verantwortung. 
Das Kommunalunternehmen ist außerdem berechtigt, im 
Einzugsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes Wahn in 
dessen Auftrag Tätigkeiten zur Abwasserbeseitigung 
wahrzunehmen. 
 
(2) Das Kommunalunternehmen kann weitere Tätigkeiten im 
unmittelbaren Zusammenhang mit den gemäß Abs. 1 übertragenen 
Aufgaben, zu denen die Stadt Köln gegenüber Dritten unmittelbar 
verpflichtet ist, als Erfüllungsgehilfe übernehmen. 
 
(3) Die in Abs. 1 aufgeführten Aufgaben erfassen insbesondere 
Ingenieur-, Labor-, Vermessungs- und Consulting-Leistungen für die 
Stadt Köln und für von dieser beherrschte Unternehmen. Soweit das 
Kommunalunternehmen von privaten Grundstückseigentümern im 
freien Wettbewerb mit der Untersuchung privater und gewerblicher 
Abwasserleitungen sowie mit der Erarbeitung eines Konzeptes zur 
Sanierung defekter privater oder gewerblicher Abwasserleitungen 
sowie mit der Beratung zur Umsetzung dieses Konzeptes beauftragt 
wird, ist dies ebenfalls eine Aufgabe im Sinne des Abs. 1, soweit die

Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen 
Abwasserbeseitigung steht. 
Das Kommunalunternehmen kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben 
anderer Unternehmen bedienen und sich im Rahmen der Vorschriften 
der Gemeindeordnung an ihnen beteiligen. 
 
 
 
 
 
 
 
(4) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, zur Unterstützung 
seiner Aufgaben und Förderung des Anstaltszwecks Mitgliedschaften 
in Zweckverbänden, in Verbänden nach dem Wasserhaushaltsgesetz 
des Bundes oder in sondergesetzlichen Verbänden sowie in Vereinen 
zu begründen.  
Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen 
Abwasserbeseitigung steht. 
Das Kommunalunternehmen kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben 
anderer Unternehmen bedienen und sich im Rahmen der Vorschriften 
der Gemeindeordnung an ihnen beteiligen; das 
Kommunalunternehmen kann zentrale Dienstleistungen gegenüber 
seinen Beteiligungsunternehmen – auch bereits in der 
Gründungsphase – erbringen (insbesondere Labordienstleistungen, 
Ingenieursdienstleistungen und kaufmännische Dienstleistungen (wie 
Buchhaltung und Personalbuchhaltung)), soweit hierdurch der Zweck 
des Beteiligungsunternehmens gefördert wird. 
 
(4) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, zur Unterstützung 
seiner Aufgaben und Förderung des Anstaltszwecks Mitgliedschaften 
in Zweckverbänden, in Verbänden nach dem Wasser- und 
Bodenverbandsgesetz oder in sondergesetzlichen Verbänden sowie in 
Vereinen zu begründen; das Kommunalunternehmen ist berechtigt, 
entgeltliche Leistungen, insbesondere Beratungsleistungen, zur 
Unterstützung dieser Kooperation zu erbringen.

§ 7 Aufgaben des Verwaltungsrates  
 
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des 
Vorstandes. Er beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten des 
Kommunalunternehmens, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas 
anderes bestimmen. Des Weiteren entscheidet der Verwaltungsrat 
über die Bestellung und Abberufung des Vorstandes und dessen 
Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie über die vertragliche Regelung 
der Dienstverhältnisse. Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde 
der Bediensteten des Kommunalunternehmens. 
 
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über: 
1. den Erlass von Satzungen im Rahmen des durch die 
Anstaltssatzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 übertragenen 
Aufgabenbereiches, 
2. die Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung des 
Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen oder 
Einrichtungen sowie deren Gründung, 
3. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes 
einschließlich des Stellenplanes und der Stellenübersicht, 
4. die Feststellung des Jahresabschlusses, 
5. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für 
die Leistungsnehmer, 
6. die Bestellung des Abschlussprüfers, 
7. die Ergebnisverwendung, 
8. die Entlastung des Vorstandes, 
9. Rechtsgeschäfte des Kommunalunternehmens im Sinne des 
§ 111 GO NRW, 
§ 7 Aufgaben des Verwaltungsrates  
 
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des 
Vorstandes. Er beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten des 
Kommunalunternehmens, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas 
anderes bestimmen. Des Weiteren entscheidet der Verwaltungsrat 
über die Bestellung und Abberufung des Vorstandes und dessen 
Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie über die vertragliche Regelung 
der Dienstverhältnisse. Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde 
der Bediensteten des Kommunalunternehmens. 
 
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über: 
1. den Erlass von Satzungen im Rahmen des durch die 
Anstaltssatzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 übertragenen 
Aufgabenbereiches, 
2. die Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung des 
Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen oder 
Einrichtungen sowie deren Gründung, 
3. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes 
einschließlich des Stellenplanes und der Stellenübersicht, 
4. die Feststellung des Jahresabschlusses, 
5. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für 
die Leistungsnehmer, 
6. die Bestellung des Abschlussprüfers, 
7. die Ergebnisverwendung, 
8. die Entlastung des Vorstandes, 
9. Rechtsgeschäfte des Kommunalunternehmens im Sinne des 
§ 111 GO NRW,

10. die Aufstellung und die Änderung des Gewässer-
entwicklungs- und des Gewässersanierungskonzeptes. 
Im Falle der Nummer 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen 
des Rates der Stadt Köln. 
Entscheidungen des Verwaltungsrates über die Bestellung und 
Abberufung des Vorstandes sowie in den Fällen der Nummern 2 bis 4, 
7, 9 und 10 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt 
Köln. 
 
(3) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des 
Verwaltungsrates zu 
1. dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von 
Vermögensgegenständen, sowie dem Verzicht auf Ansprüche 
und dem Abschluss von Vergleichen, sofern im Einzelfall eine 
Wertgrenze von 5,0 Millionen Euro überschritten wird, 
2. dem Abschluss von Verträgen, sofern im Einzelfall eine 
Wertgrenze von 5,0 Millionen Euro überschritten wird, 
 
 
 
3. Klageerhebung, Widerklage, Klagerücknahme, Einlegung 
oder Rücknahme eines Rechtsmittels, Vergleichen, 
Anerkenntnissen und ähnlich wichtigen Prozesshandlungen bei 
einem Streitwert von mehr als 5,0 Millionen Euro mit Ausnahme 
der Klageerwiderung und der Klageänderung bei einer 
Streitwertänderung unter 500.000 Euro, 
4. dem Erlass und der Änderung seiner Geschäftsordnung. 
 
10. die Aufstellung und die Änderung des Gewässer-
entwicklungs- und des Gewässersanierungskonzeptes. 
Im Falle der Nummer 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen 
des Rates der Stadt Köln. 
Entscheidungen des Verwaltungsrates über die Bestellung und 
Abberufung des Vorstandes sowie in den Fällen der Nummern 2 bis 4, 
7, 9 und 10 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt 
Köln. 
 
(3) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des 
Verwaltungsrates zu 
1. dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von 
Vermögensgegenständen, sowie dem Verzicht auf Ansprüche 
und dem Abschluss von Vergleichen, sofern im Einzelfall eine 
Wertgrenze von 5,0 Millionen Euro überschritten wird, 
2. dem Abschluss von Verträgen, sofern im Einzelfall eine 
Wertgrenze von 5,0 Millionen Euro überschritten wird, es sei 
denn, es handelt sich um Kreditgeschäfte (Kredite, 
Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen etc.) im 
Rahmen des Wirtschaftsplanes, über die der Verwaltungsrat im 
Anschluss hinsichtlich ihres Umfangs informiert wird, 
3. Klageerhebung, Widerklage, Klagerücknahme, Einlegung 
oder Rücknahme eines Rechtsmittels, Vergleichen, 
Anerkenntnissen und ähnlich wichtigen Prozesshandlungen bei 
einem Streitwert von mehr als 5,0 Millionen Euro mit Ausnahme 
der Klageerwiderung und der Klageänderung bei einer 
Streitwertänderung unter 500.000 Euro, 
4. dem Erlass und der Änderung seiner Geschäftsordnung.

(4) Der Verwaltungsrat leitet das Abwasserbeseitigungskonzept, 
nachdem er darüber beschlossen hat, an die Oberbürgermeisterin/ den 
Oberbürgermeister der Stadt Köln weiter, damit diese/r es nach 
Prüfung an den Rat der Stadt Köln zur Beschlussfassung weiterleitet. 
Anschließend legt die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister der 
Stadt Köln das Abwasserbeseitigungskonzept der Aufsichtsbehörde 
gemäß § 47 Abs. 1 LWG vor. 
 
(5) In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der Vorstand im 
Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die 
notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Zustimmung des 
Verwaltungsrates nicht rechtzeitig einholbar ist. Der Vorstand hat den 
Verwaltungsrat von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu 
unterrichten. Der Vorstand muss das Einvernehmen mit der/dem 
Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich vor Einleitung der 
Maßnahmen herbeiführen. 
 
(6) Die/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt das 
Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich gegenüber 
dem Vorstand. Der Verwaltungsrat berichtet dem Rat der Stadt Köln 
mindestens zweimal jährlich über alle wichtigen Angelegenheiten, 
insbesondere über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens. 
Unabhängig davon ist dem Rat oder einer/ einem Beauftragten des 
Rates auf Verlangen über alle Angelegenheiten des 
Kommunalunternehmens Auskunft zu erteilen.  
(4) Der Verwaltungsrat leitet das Abwasserbeseitigungskonzept, 
nachdem er darüber beschlossen hat, an die Oberbürgermeisterin/ den 
Oberbürgermeister der Stadt Köln weiter, damit diese/r es nach 
Prüfung an den Rat der Stadt Köln zur Beschlussfassung weiterleitet. 
Anschließend legt die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister der 
Stadt Köln das Abwasserbeseitigungskonzept der Aufsichtsbehörde 
gemäß § 47 Abs. 1 LWG vor. 
 
(5) In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der Vorstand im 
Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die 
notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Zustimmung des 
Verwaltungsrates nicht rechtzeitig einholbar ist. Der Vorstand hat den 
Verwaltungsrat von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu 
unterrichten. Der Vorstand muss das Einvernehmen mit der/dem 
Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich vor Einleitung der 
Maßnahmen herbeiführen. 
 
(6) Die/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt das 
Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich gegenüber 
dem Vorstand. Der Verwaltungsrat berichtet dem Rat der Stadt Köln 
mindestens zweimal jährlich über alle wichtigen Angelegenheiten, 
insbesondere über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens. 
Unabhängig davon ist dem Rat oder einer/ einem Beauftragten des 
Rates auf Verlangen über alle Angelegenheiten des 
Kommunalunternehmens Auskunft zu erteilen.

§ 9 Verpflichtungserklärungen  
 
(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die 
Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen 
„Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts“ 
durch die jeweils Vertretungsberechtigten. 
 
 
 
 
 
 
(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines 
Vertretungszusatzes, der/die Stellvertreter/in mit dem Zusatz „in 
Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im 
Auftrag“. Erklärungen des Verwaltungsrates werden von der/dem 
Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von ihrer/seiner Stellvertreterin 
bzw. ihrem/seinem Stellvertreter im Amt unter der Bezeichnung 
„Verwaltungsrat der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des 
öffentlichen Rechts“ abgegeben. 
 
(3) Das Kommunalunternehmen darf keine Sicherheiten zu Gunsten 
Dritter bestellen, keine Bürgschaften und Verpflichtungen aus 
Gewährverträgen übernehmen und keine sonstigen Rechtsgeschäfte 
im Sinne des § 87 GO NRW tätigen. 
§ 9 Verpflichtungserklärungen  
 
(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform oder der 
elektronischen Form gemäß § 126a BGB; dies gilt nicht für die 
Geschäfte der laufenden Verwaltung, die insbesondere im Rahmen 
eines computergestützten Warenwirtschaftssystems abgewickelt 
werden, und solche Geschäfte, die gemäß einer der Form nach 
Halbsatz 1 entsprechenden Vollmachtsurkunde getätigt werden. Die 
Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen 
„Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts“ 
durch die jeweils Vertretungsberechtigten. 
 
(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines 
Vertretungszusatzes, der/die Stellvertreter/in mit dem Zusatz „in 
Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im 
Auftrag“. Erklärungen des Verwaltungsrates werden von der/dem 
Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von ihrer/seiner Stellvertreterin 
bzw. ihrem/seinem Stellvertreter im Amt unter der Bezeichnung 
„Verwaltungsrat der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des 
öffentlichen Rechts“ abgegeben. 
 
(3) Das Kommunalunternehmen darf keine Sicherheiten zu Gunsten 
Dritter bestellen, keine Bürgschaften und Verpflichtungen aus 
Gewährverträgen übernehmen und keine sonstigen Rechtsgeschäfte 
im Sinne des § 87 GO NRW tätigen.

§ 10 Wirtschaftsplan, mittelfristige Planung, Wirtschaftsführung, 
Rechnungswesen, Vermögensverwaltung und Prüfungsrechte 
 
(1) Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter 
Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Es gelten die 
Vorschriften der Kommunalunternehmensverordnung (KUV) vom 24. 
Oktober 2001 in der jeweils geltenden Fassung, soweit andere 
gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. 
 
 
 
(2) Vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres hat der Vorstand 
rechtzeitig einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem 
Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan sind ein 
Stellenplan und eine Stellenübersicht entsprechend § 8 der 
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) beizufügen. Dem gemäß § 
17 KUV zu erstellenden Erfolgsplan ist eine detaillierte 
Spartenrechnung beizufügen, der die vorhersehbaren Erträge und 
Aufwendungen sowie die Planergebnisse der einzelnen 
Betätigungsfelder des Kommunalunternehmens entnommen werden 
können. 
Zur flexiblen Bewirtschaftung können im Erfolgsplan Erträge und 
Aufwendungen innerhalb der einzelnen Sparten zu Budgets verbunden 
werden. Ausgenommen von dieser Möglichkeit sind die 
Personalkosten. Im Vermögensplan können innerhalb der einzelnen 
Sparten die Einzahlungen und die Auszahlungen für Investitionen zu 
Budgets verbunden werden. In den Budgets sind die Summen der 
Erträge und Aufwendungen bzw. die Summen der Einzahlungen und 
Investitionsauszahlungen für die Wirtschaftsführung verbindlich. 
 
§ 10 Wirtschaftsplan, mittelfristige Planung, Wirtschaftsführung, 
Rechnungswesen, Vermögensverwaltung und Prüfungsrechte 
 
(1) Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter 
Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen; dies beinhaltet auch die 
wirtschaftliche Nutzung oder Verwertung der vorhandenen 
Vermögensgegenstände und Ressourcen. Es gelten die Vorschriften 
der Kommunalunternehmensverordnung (KUV) vom 24. Oktober 2001 
in der jeweils geltenden Fassung, soweit andere gesetzliche 
Vorschriften dem nicht entgegenstehen. 
 
(2) Vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres hat der Vorstand 
rechtzeitig einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem 
Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan sind ein 
Stellenplan und eine Stellenübersicht entsprechend § 8 der 
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) beizufügen. Dem gemäß § 
17 KUV zu erstellenden Erfolgsplan ist eine detaillierte 
Spartenrechnung beizufügen, der die vorhersehbaren Erträge und 
Aufwendungen sowie die Planergebnisse der einzelnen 
Betätigungsfelder des Kommunalunternehmens entnommen werden 
können. 
Zur flexiblen Bewirtschaftung können im Erfolgsplan Erträge und 
Aufwendungen innerhalb der einzelnen Sparten zu Budgets verbunden 
werden. Ausgenommen von dieser Möglichkeit sind die 
Personalkosten. Im Vermögensplan können innerhalb der einzelnen 
Sparten die Einzahlungen und die Auszahlungen für Investitionen zu 
Budgets verbunden werden. In den Budgets sind die Summen der 
Erträge und Aufwendungen bzw. die Summen der Einzahlungen und 
Investitionsauszahlungen für die Wirtschaftsführung verbindlich.

(3) Das Kommunalunternehmen hat dem Wirtschaftsplan eine 
fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde zu legen und in 
den Wirtschaftsplan einzubeziehen. 
Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung besteht – nach Jahren 
gegliedert – aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und 
Aufwendungen des Erfolgsplanes sowie einer Übersicht der 
Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplanes. Ihr ist ein 
Investitionsprogramm zu Grunde zu legen. Die mittelfristige Ergebnis- 
und Finanzplanung ist dem Rat der Stadt Köln im Rahmen der 
Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan zur Kenntnis zu geben. 
(4) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn eine der in 
§ 16 Abs. 2 Buchstaben a) bis c) KUV genannten Voraussetzungen 
eintritt. Dabei gilt: 
 
1. Eine erhebliche Abweichung des Jahresergebnisses 
gegenüber dem Erfolgsplan gemäß § 16 Abs. 2 Buchstabe a) 
KUV liegt insbesondere dann vor, wenn sich im Laufe des 
Wirtschaftsjahres zeigt, dass sich das veranschlagte 
Jahresergebnis um 1.000.000 Euro verschlechtert oder der 
Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um 2.000.000 Euro 
überschritten wird oder ein gegebenenfalls ausgewiesener 
Zuschuss der Stadt Köln erhöht werden muss oder sich für die 
Stadt Köln die Verpflichtung zum Verlustausgleich gem. § 14 
Abs. 2 Satz 3 KUV abzeichnet. 
2. Eine erheblich höhere Kreditaufnahme zum Ausgleich des 
Vermögensplans gemäß § 16 Abs. 2 Buchstabe b) KUV liegt 
vor, wenn die geplante Kreditaufnahme um 2.500.000 Euro 
erhöht werden muss. 
3. Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan 
und in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen gemäß § 16 
Abs. 2 Buchstabe c) KUV liegt vor, wenn sich hieraus für das 
Kommunalunternehmen finanzielle Verpflichtungen von mehr als 
(3) Das Kommunalunternehmen hat dem Wirtschaftsplan eine 
fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde zu legen und in 
den Wirtschaftsplan einzubeziehen. 
Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung besteht – nach Jahren 
gegliedert – aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und 
Aufwendungen des Erfolgsplanes sowie einer Übersicht der 
Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplanes. Ihr ist ein 
Investitionsprogramm zu Grunde zu legen. Die mittelfristige Ergebnis- 
und Finanzplanung ist dem Rat der Stadt Köln im Rahmen der 
Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan zur Kenntnis zu geben. 
(4) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn eine der in 
§ 16 Abs. 2 Buchstaben a) bis c) KUV genannten Voraussetzungen 
eintritt. Dabei gilt: 
 
1. Eine erhebliche Abweichung des Jahresergebnisses 
gegenüber dem Erfolgsplan gemäß §16 Abs.2 Buchstabe a) 
KUV liegt insbesondere dann vor, wenn sich im Laufe des 
Wirtschaftsjahres zeigt, dass sich das veranschlagte 
Jahresergebnis um 10 % verschlechtert oder der Gesamtbetrag 
der geplanten Aufwendungen um 2.000.000 Euro überschritten 
wird oder ein gegebenenfalls ausgewiesener Zuschuss der Stadt 
Köln erhöht werden muss oder sich für die Stadt Köln die 
Verpflichtung zum Verlustausgleich gem. §14 Abs.2 Satz 3 KUV 
abzeichnet. 
2. Eine erheblich höhere Kreditaufnahme zum Ausgleich des 
Vermögensplans gemäß § 16 Abs. 2 Buchstabe b) KUV liegt 
vor, wenn die geplante Kreditaufnahme um 2.500.000 Euro 
erhöht werden muss. 
3. Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan 
und in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen gemäß §16 
Abs. 2 Buchstabe c) KUV liegt vor, wenn die Vermehrung oder 
Hebung der Stellen mehr als 1% der vorgesehenen Stellen

50.000 Euro p.a. ergeben und es sich nicht um eine 
vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. 
(5) Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, die gemäß § 17 Abs. 3 
KUV der Zustimmung des Vorstandes bedürfen, liegen vor, wenn der 
Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um 100.000 Euro 
überschritten wird. 
 
(6) Mehrauszahlungen des Vermögensplanes, die gemäß § 18 Abs. 5 
KUV der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, liegen vor, 
wenn das Gesamtauszahlungsvolumen um 500.000 Euro überschritten 
wird. 
 
(7) Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind 
personell und organisatorisch zu trennen. Die mit diesen Aufgaben 
Betrauten dürfen nicht durch ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 
20 Abs. 5 VwVfG NRW verbunden sein. 
 
(8) Die Stadt Köln hat als Gewährträgerin das Recht, jederzeit eine 
Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung durchzuführen. 
umfasst und es sich nicht um eine vorübergehende Einstellung 
von Aushilfskräften handelt. 
(5) Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, die gemäß § 17 Abs. 3 
KUV der Zustimmung des Vorstandes bedürfen, liegen vor, wenn der 
Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um 100.000 Euro 
überschritten wird. 
 
(6) Mehrauszahlungen des Vermögensplanes, die gemäß § 18 Abs. 5 
KUV der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, liegen vor, 
wenn das Gesamtauszahlungsvolumen um 500.000 Euro überschritten 
wird. 
 
(7) Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind 
personell und organisatorisch zu trennen. Die mit diesen Aufgaben 
Betrauten dürfen nicht durch ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 
20 Abs. 5 VwVfG NRW verbunden sein. 
 
(8) Die Stadt Köln hat als Gewährträgerin das Recht, jederzeit eine 
Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung durchzuführen.

Anlage 1 Entwurf 4. Änderungssatzung

4605 Zeichen

1 
 
4. Satzung zur Änderung der Satzung  
für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, 
Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln 
vom 05. November 2009  
zuletzt geändert durch die 3. Satzung zur Änderung der Satzung 
für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, 
Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 20. März 2021 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom … aufgrund des § 114a der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (SGV. 
NRW. 2023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung 
beschlossen: 
 
§ 1 
In § 2 Abs. 3 S. 3 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe 
Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 wird der Punkt durch 
ein Semikolon ersetzt; danach wird folgender Halbsatz ergänzt: 
 
„das Kommunalunternehmen kann zentrale Dienstleistungen gegenüber seinen 
Beteiligungsunternehmen – auch bereits in der Gründungsphase – erbringen 
(insbesondere Labordienstleistungen, Ingenieursdienstleistungen und kaufmännische 
Dienstleistungen (wie Buchhaltung und Personalbuchhaltung)), soweit hierdurch der 
Zweck des Beteiligungsunternehmens gefördert wird.“ 
 
 
§ 2 
In § 2 Abs. 4 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, 
Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 werden die Worte 
„Wasserhaushaltsgesetz des Bundes“ durch die Worte „Wasser- und Bodenverbandsgesetz“ 
ersetzt. 
 
 
§ 3 
In § 2 Abs. 4 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, 
Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 wird der Punkt durch ein 
Semikolon ersetzt; danach wird folgender Halbsatz ergänzt: 
 
„das Kommunalunternehmen ist berechtigt, entgeltliche Leistungen, insbesondere 
Beratungsleistungen, zur Unterstützung dieser Kooperation zu erbringen.“

2 
 
§ 4 
In § 7 Abs. 3 Ziffer 3 wird hinter den Worten „überschritten wird,“ folgender Einschub 
eingefügt: 
 
„es sei denn, es handelt sich um Kreditgeschäfte (Kredite, Schuldscheindarlehen, 
Namensschuldverschreibungen etc.) im Rahmen des Wirtschaftsplanes, über die der 
Verwaltungsrat im Anschluss hinsichtlich ihres Umfangs informiert wird,“ 
 
 
§ 5 
In § 9 Absatz 1 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe 
Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 werden hinter dem 
Wort „Schriftform“ die Worte „oder der elektronischen Form gemäß § 126a BGB“ eingefügt 
und der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; danach wird folgender Halbsatz ergänzt: 
 
„dies gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung, die insbesondere im 
Rahmen eines computergestützten Warenwirtschaftssystems abgewickelt werden, 
und solche Geschäfte, die gemäß einer der Form nach Halbsatz 1 entsprechenden 
Vollmachtsurkunde getätigt werden.“ 
 
 
§ 6 
In § 10 Absatz 1 S. 1 der Satzung für das Kommunalunternehmen 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 
05.11.2009 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; danach wird folgender Halbsatz 
ergänzt: 
 
„dies beinhaltet auch die wirtschaftliche Nutzung oder Verwertung der vorhandenen 
Vermögensgegenstände und Ressourcen.“ 
 
 
§ 7 
§ 10 Absatz 4 S. 2 Ziffer 1 der Satzung für das Kommunalunternehmen 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 
05.11.2009 wird wie folgt gefasst: 
 
„Eine erhebliche Abweichung des Jahresergebnisses gegenüber dem Erfolgsplan 
gemäß §16 Abs.2 Buchstabe a) KUV liegt insbesondere dann vor, wenn sich im 
Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass sich das veranschlagte Jahresergebnis um 
10 % verschlechtert oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um 
2.000.000 Euro überschritten wird oder ein gegebenenfalls ausgewiesener Zuschuss 
der Stadt Köln erhöht werden muss oder sich für die Stadt Köln die Verpflichtung zum 
Verlustausgleich gem. §14 Abs.2 Satz 3 KUV abzeichnet“

3 
 
§ 8 
§ 10 Absatz 4 S. 2 Ziffer 3 der Satzung für das Kommunalunternehmen 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 
05.11.2009 wird wie folgt gefasst: 
 
„Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan und in der 
Stellenübersicht vorgesehenen Stellen gemäß §16 Abs. 2 Buchstabe c) KUV liegt 
vor, wenn die Vermehrung oder Hebung der Stellen mehr als 1% der vorgesehenen 
Stellen umfasst und es sich nicht um eine vorübergehende Einstellung von 
Aushilfskräften handelt.“ 
 
 
§ 9 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Beschlussvorlage Rat

13025 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1426/2022 
Freigabedatum 
 09.05.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln): Satzungsänderung 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die 4. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadt-
entwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 in der in 
der Anlage 1 beigefügten Fassung. 
 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 19.05.2022 
Finanzausschuss 13.06.2022 
Rat 20.06.2022

2 
Begründung 
Mit der Änderungssatzung sollen die nachfolgend beschriebenen Sachverhalte geordnet werden: 
  
§ 1 der 4. Änderungssatzung (betrifft § 2 Abs. 3 S. 3 der StEB-Satzung) 
 
§ 2 der StEB-Satzung beschreibt den Anstaltszweck des Kommunalunternehmens und bestimmt die 
Aufgaben der StEB Köln. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 3 kann sich das Kommunalunternehmen zur Erfüllung 
seiner Aufgaben anderer Unternehmen bedienen und sich im Rahmen der Vorschriften der Gemein-
deordnung (gemeint sind hier vorrangig die Vorschriften des Kommunalwirtschaftsrechts gemäß §§ 
107 ff. Gemeindeordnung NRW) an ihnen beteiligen. Auf dieser Grundlage sind die StEB Köln Ge-
sellschafterin bei der aquabench GmbH, der gemeinnützigen Gesellschaft des Kompetenzzentrums 
Digitale Wasserwirtschaft, und beabsichtigen derzeit die Gründung der KLAR GmbH als Gemein-
schaftsunternehmen zur Errichtung und zum Betrieb einer Klärschlammverbrennungsanlage gemein-
sam mit den Stadtwerken Köln GmbH, der Stadt Bonn sowie der Poolgesellschaft KKP-GmbH ver-
schiedener umliegender Gemeinden. 
Gerade im Zuge der Gründung der KLAR-GmbH ist das Bedürfnis entstanden, dass sich die StEB 
Köln über die reine gesellschaftsrechtliche Beteiligung hinaus auch dahingehend in die Arbeit der 
Gesellschaft einbringen, dass sie Aufgaben übernehmen, die die Organisation des zu gründenden 
Gemeinschaftsunternehmens betreffen bzw. die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens fördern 
sollen. Derartige Tätigkeiten könnten die StEB Köln derzeit bereits erbringen, dürften hierfür jedoch 
keine Gegenleistung verlangen. Allenfalls eine gesellschaftsrechtliche Einbringung als Sacheinlage 
wäre möglich, ist jedoch angesichts der strengen Bewertungskriterien für Sacheinlagen nicht zweck-
mäßig. Angestrebt ist mit der Änderung des § 2 Abs. 3 S. 3 der StEB-Satzung ein rechtssicherer Zu-
stand, wonach die StEB Köln im Rahmen der Vorschriften des kommunalen Wirtschaftsrechts auch 
Tätigkeiten außerhalb des Gesellschafterverhältnisses erbringen und dafür eine Gegenleistung ver-
langen können. Dies soll es den StEB Köln ermöglichen, ihre Kompetenzen zur Förderung der Ge-
sellschaft einzubringen. 
 
 
§ 2 der 4. Änderungssatzung (betrifft § 2 Abs. 4 der StEB-Satzung) 
 
Das Wasserhaushaltsgesetz enthält keine Regelung zur Gründung von oder zur Mitgliedschaft in 
Wasserverbänden. Derartige Regelungen enthält das Wasser- und Bodenverbandsgesetz (WVG) des 
Bundes mit den ergänzenden Bestimmungen des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Was-
ser- und Bodenverbände des Landes Nordrhein-Westfalen. Dieses dürfte von den Verfassern der 
ursprünglichen StEB-Satzung gemeint gewesen sein. 
 
 
§ 3 der 4. Änderungssatzung (betrifft § 2 Abs. 4 der StEB-Satzung) 
 
Neben einer wirtschaftlichen Beteiligung an einem Unternehmen gemäß § 2 Abs. 3 S. 3 der StEB 
Satzung sind die StEB Köln nach § 2 Abs. 4 der StEB-Satzung berechtigt, zur Unterstützung ihrer 
Aufgaben und Förderung des Anstaltszwecks Mitgliedschaften in Zweckverbänden, in Verbänden 
nach dem Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes oder in sondergesetzlichen Verbänden sowie in 
Vereinen zu begründen. In Anlehnung an die vorstehende Begründung des § 1 der vorliegenden Än-
derungssatzung besteht auch hier das Bedürfnis, dass sich die StEB Köln zur Förderung ihrer Mit-
gliedschaft dahingehend in die Arbeit der Vereinigungen einbringen möchte, dass sie im Rahmen der 
Vorschriften des kommunalen Wirtschaftsrechts ihre Kompetenz im Rahmen von Tätigkeiten zur Ver-
fügung stellen und hierfür eine Gegenleistung erhalten möchten.  
 
§ 4 der 4. Änderungssatzung (betrifft § 7 Abs. 3 Ziffer 2 der StEB Satzung) 
 
Mit der Neuregelung soll der Zustimmungsvorbehalt des Verwaltungsrates beim Abschluss von Ver-
trägen über 5 Millionen Euro in Fällen von Kreditgeschäften wegfallen, soweit sich diese im Rahmen 
des Wirtschaftsplanes bewegen. Da der Wirtschaftsplan der Zustimmung des Verwaltungsrates unter-
liegt, ist eine gesonderte Zustimmung des Verwaltungsrates für derartige Kreditgeschäfte nicht not-
wendig, zumal die Kreditfinanzierung bereits im Wirtschaftsplan niedergelegt ist.  
Mit dieser Regelung wird die gemäß dem Beschluss des Verwaltungsrates in seiner Sitzung vom

3 
28.04.2010 gelebte Praxis nun in der Satzung festgeschrieben. 
 
 
§ 5 der 4. Änderungssatzung (betrifft § 9 Abs. 1 der StEB-Satzung) 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 der StEB-Satzung bedürfen Verpflichtungserklärungen der Schriftform. Diese Vor-
gabe gilt unabhängig von der Bedeutung der jeweiligen Verpflichtungserklärungen und geht damit 
über die vergleichbare Regelung in § 64 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) hinaus, die Erleichterun-
gen für laufende Geschäfte der Verwaltung (§ 64 Abs. 2 GO) sowie eine Ausnahme für solche Ge-
schäfte regelt, die auf der Grundlage einer schriftlichen Vollmacht getätigt werden (§ 64 Abs. 3 GO). 
Ebenfalls fehlt es derzeit an einer ausdrücklichen Regelung, wonach bei Erklärungen der StEB Köln 
die elektronische Form gemäß § 126a BGB der Schriftform entspricht. 
Die StEB Köln streben eine weitgehende Digitalisierung ihrer Prozesse einschließlich der damit ver-
bundenen Korrespondenz an. Um auch im Beschaffungsbereich rechtswirksame Erklärungen abge-
ben zu können, die angesichts ihrer Bedeutung nicht der handschriftlichen Unterschrift bedürfen, be-
darf es einer Anpassung des in der Satzung enthaltenen absoluten Schriftformerfordernisses. 
 
 
§ 6 der 4. Änderungssatzung (betrifft § 10 Abs. 1 der StEB-Satzung) 
 
§ 10 Abs. 1 der StEB Satzung bestimmt, dass das Kommunalunternehmen sparsam und wirtschaft-
lich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen ist. Dies beinhaltet auch die wirtschaftliche 
Nutzung (etwa Vermietung, Verpachtung) oder nötigenfalls Veräußerung der vorhandenen Ressour-
cen. Dies soll in der Satzung klargestellt werden. 
 
 
§ 7 und 8 der 4. Änderungssatzung (betrifft § 10 Abs. 4 S. 1 Ziffern 1 und 3 der StEB-Satzung) 
 
Die StEB Köln haben vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen, § 
16 Abs. 1 Kommunalunternehmensverordnung (KUV). Dieser Wirtschaftsplan ist nach § 16 Abs. 2 
KUV unverzüglich zu ändern, wenn das Jahresergebnis erheblich vom Planergebnis abweicht. Eine 
solche Abweichung kann beispielsweise in einem erheblich schlechteren Jahresergebnis, erheblich 
höheren Kreditaufnahmen sowie der Notwendigkeit einer erheblichen Vermehrung oder Hebung der 
im Stellenplan und in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen begründet sein. 
Die Voraussetzungen für eine Anpassung des Wirtschaftsplans nach § 16 Abs. 2 der Kommunalun-
ternehmensverordnung NRW werden in § 10 Abs. 4 S. 1 der StEB-Satzung konkretisiert. Die Konkre-
tisierung ermöglicht der Vorständin eine klare Abgrenzung, in welchen Fällen eine Änderung des 
Wirtschaftsplanes erforderlich ist. Dabei ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass eine Ände-
rung des Wirtschaftsplanes einen nicht unerheblichen Aufwand sowohl im Unternehmen als auch für 
den Verwaltungsrat bedeutet. Insofern setzt die Kommunalunternehmensverordnung jeweils eine 
erhebliche Abweichung voraus. Bereits bei der Gründung der StEB Köln im Jahr 2001 wurden die 
Erheblichkeitskriterien eingeführt. Seither haben sich diese Werte nicht mehr verändert, obwohl sich 
die wirtschaftliche Situation der StEB Köln seither maßgeblich zum Guten verändert hat. Aufgrund 
dessen bedürfen zumindest die Kriterien der Ziffern 1 und 3 einer Anpassung. 
 
Anpassung Ziffer 1: erhebliche Abweichung des Jahresergebnisses 
 
Nach derzeitiger Ziffer 1 liegt eine erhebliche Abweichung des Jahresergebnisses gegenüber dem 
Erfolgsplan gemäß §16 Abs.2 Buchstabe a) KUV insbesondere dann vor, wenn sich im Laufe des 
Wirtschaftsjahres zeigt, dass sich das veranschlagte Jahresergebnis um 1.000.000 Euro verschlech-
tert. 
Bei der Festlegung der 1.000.000 Euro-Grenze ist man im Gründungsverfahren der StEB Köln davon 
ausgegangen, dass das Kommunalunternehmen anfangs Verluste schreiben würde. Insofern er-
schien eine Anpassung des Wirtschaftsplanes durch den Verwaltungsrat erforderlich, wenn sich das 
Jahresergebnis schlechter entwickelt als prognostiziert, der Verlust also größer wird als erwartet. Die-
se Annahme der Verlustschreibung war bis zum Jahr 2005 zutreffend, da erst seit dem Jahr 2005 ein 
positives Jahresergebnis erwirtschaftet wurde. Dieses hat sich seitdem zuverlässig gesteigert (Jah-
resergebnis 2020: 23,7 Mio. Euro). Angesichts der eingetretenen Verbesserung der wirtschaftlichen

4 
Situation der StEB Köln erscheint die Grenze aus dem Jahr 2001 nicht mehr angezeigt und entspricht 
auch nicht mehr dem ursprünglichen Ziel einer strengen Verlustkontrolle durch den Verwaltungsrat 
unter Berücksichtigung des Aufwands einer Wirtschaftsplananpassung. 
Dem trägt die Neufassung der Ziffer 1 Rechnung, indem sie eine Anpassung des Wirtschaftsplanes 
bei einer Verschlechterung des Jahresergebnisses von 10 % vorsieht. Diese Anpassung setzt die 
Erkenntnis um, dass eine absolute Wesentlichkeitsgrenze bei zu erwartenden steigenden Gewinnen 
nicht geeignet ist, eine wesentliche Verschlechterung zu definieren. Denn bei steigenden Gewinnen 
wirkt eine fixe Verschlechterung immer geringer. Deshalb wurde das Verhältnis der absoluten Grenze 
von 1 Mio. Euro zum Jahresverlust aus dem Jahr 2001 in Höhe von 8,6. Mio. Euro (11,6 %) zugrunde 
gelegt und auf 10 % abgerundet. 
 
Anpassung Ziffer 3: Erforderliche Vermehrung der im Stellenplan vorgesehen Stellen 
 
Daneben bestimmt Ziffer 3 derzeit, dass eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan 
und in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen im Sinne des § 16 Abs. 2 Buchstabe c) KUV vor-
liegt, wenn sich hieraus für das Kommunalunternehmen finanzielle Verpflichtungen von mehr als 
50.000 Euro pro Jahr ergeben und es sich nicht um eine vorübergehende Einstellung von Arbeitskräf-
ten handelt. 
Angesichts der seit Gründung der StEB Köln erfolgten Lohnentwicklung bedeutet diese Regelung, 
dass jede Stellenabweichung (d.h. ab der EG 4 bereits bei einer Stelle) zu einer Anpassung des Wirt-
schaftsplanes führen muss. Dies entspricht nicht dem Gedanken der KUV, wonach eine erhebliche 
Vermehrung der Stellen erforderlich ist. 
Bei der Neufassung wird die zahlenmäßige Geldbetragsgrenze von einer prozentualen Bewertung 
des Verhältnisses der Vermehrung der Stellen zu den Gesamtstellen laut Stellenplan abgelöst. Dies 
entspricht zunächst dem Wortlaut von § 16 Abs. 2 Buchstabe c KUV), der selbst von einer Vermeh-
rung oder Hebung der vorgesehenen Stellen (und nicht der hieraus resultierenden finanziellen Belas-
tung spricht) ausgeht. Zum anderen wird durch die prozentuale Betrachtung des Stellenverhältnisses 
die Frage der wesentlichen Abweichung von der Bewertung der einzelnen Stellen entkoppelt. Damit 
wird einerseits dem Ziel einer auf Sparsamkeit bedachten Stellenplanung und daraus resultierend 
dem Ziel einer möglichst genauen Planung der benötigten Stellen Rechnung getragen und gleichzei-
tig die Flexibilität geschaffen, die die StEB Köln bei der Besetzung zusätzlicher Stellen benötigen.  
Eine erhebliche Vermehrung wird bei einer Hebung um mehr als 1 % der im Stellenplan vorgesehe-
nen (Vollzeit-) Stellen angenommen. In Abgrenzung zur vorstehenden Änderung der Ziffer 1 ist hier 
berücksichtigt, dass die wirtschaftliche Belastung der StEB Köln von den konkret zu besetzenden 
Stellen abhängt. Da die Frage, ob und wie eine Stelle zu besetzen ist, nicht von der tariflich vorgege-
benen Bewertung abhängen sollte, sondern vom konkreten Bedarf an Arbeitskraft, bietet sich das 
Verhältnis der Stellenzahlen an. Eine potenzielle Hebung der Stellen um ein Prozent (das entspricht 
derzeit etwa sechs Vollzeitäquivalenten/FTEs) gegenüber dem Stellenplan würde auf Basis der 
Durchschnittspersonalkosten der StEB Köln gemäß der Ermittlungsgrundlage für die Abwassergebüh-
ren eine jährliche Belastung von ca. 600.000 Euro bedeuten. 
 
Weiteres Verfahren: 
Der Verwaltungsrat der StEB Köln wird sich in einer Sondersitzung am 17.05.2022 mit den vorgese-
henen Satzungsänderungen befassen. Die Verwaltung wird über das Beratungsergebnis informieren.  
Die hier vorgesehene Erweiterung des Unternehmensgegenstandes erfordert einen Ratsbeschluss 
nach § 41 Abs. 1 m der Gemeindeordnung (GO). Die Satzungsänderung ist nach § 115 Abs. 1 lit h 
GO der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs anzuzei-
gen. 
Anlagen

Beratungsverlauf (3)

19.05.2022 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.1.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
13.06.2022 Finanzausschuss
TOP 10.17 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
20.06.2022 Rat
TOP 6.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1426/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
09.05.2022
Erstellt
27.04.2022 15:55