1426/2022
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln): Satzungsänderung
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Synopse StEB Satzung nach 4. Änderungssatzung
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Synopse 4. Änderungssatzung Bisherige Fassung Fassung nach 4. Änderungssatzung § 2 Gegenstand des Kommunalunternehmens (Anstaltszweck) (1) Aufgaben des Kommunalunternehmens sind: 1. die Abwasserbeseitigung auf dem Gebiet der Stadt Köln nach den gesetzlichen Vorschriften sowie die Vorhaltung, die Planung, der Bau und der Betrieb der dafür notwendigen Anlagen. Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem Kommunalunternehmen die ihr gemäß § 46 Abs. 1 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in Verbindung mit § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) obliegende Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 114a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung; 1a Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, mit den im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner wasserwirtschaftlichen Aufgaben gemäß Absatz 1 Ziffer 1 bis 3a anfallenden Energiepotentialen auf dem Gebiet der Stadt Köln einen Beitrag zu einer nachhaltigen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme zu leisten. Zu diesem Zweck kann das Kommunalunternehmen die erforderlichen technischen Anlagen planen, bauen und betreiben; 2. die Annahme und Mitbehandlung flüssiger und pumpfähiger biologischer Abfälle zur Verwertung nach den behördlichen Genehmigungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften; § 2 Gegenstand des Kommunalunternehmens (Anstaltszweck) (1) Aufgaben des Kommunalunternehmens sind: 1. die Abwasserbeseitigung auf dem Gebiet der Stadt Köln nach den gesetzlichen Vorschriften sowie die Vorhaltung, die Planung, der Bau und der Betrieb der dafür notwendigen Anlagen. Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem Kommunalunternehmen die ihr gemäß § 46 Abs. 1 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in Verbindung mit § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) obliegende Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 114a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung; 1a Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, mit den im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner wasserwirtschaftlichen Aufgaben gemäß Absatz 1 Ziffer 1 bis 3a anfallenden Energiepotentialen auf dem Gebiet der Stadt Köln einen Beitrag zu einer nachhaltigen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme zu leisten. Zu diesem Zweck kann das Kommunalunternehmen die erforderlichen technischen Anlagen planen, bauen und betreiben; 2. die Annahme und Mitbehandlung flüssiger und pumpfähiger biologischer Abfälle zur Verwertung nach den behördlichen Genehmigungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften; 3. die Unterhaltung, der Betrieb und die Reinigung aller Straßenentwässerungsanlagen einschließlich der Nebenanlagen auf dem Gebiet der Stadt Köln nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem Kommunalunternehmen die ihr gemäß §§ 9 Abs. 1, 9 a Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) obliegende Verantwortung für die ordnungsgemäße Straßenentwässerung einschließlich der damit verbundenen Verkehrssicherungspflicht als Teil der Straßenbaulast gemäß § 114 a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung; 3a die Sanierung und der Neubau aller Straßenentwässerungsanlagen einschließlich der Sickergruben auf dem Gebiet der Stadt Köln nach den gesetzlichen Vorschriften; ausgenommen sind die Sanierung und der Neubau der Straßeneinläufe und Sinkkästen und deren Anschlussleitungen. Die Stadt Köln überträgt dem Kommunalunternehmen diese Pflichten als eigene hoheitliche Aufgaben gemäß §§ 9 Abs. 1, 9a Abs. 1 StrWG NRW in Verbindung mit § 114a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung; 4. der Hochwasserschutz auf dem Gebiet der Stadt Köln gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Die Stadt Köln überträgt dem Kommunalunternehmen diese hoheitliche Aufgabe gemäß § 114 a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung. Die näheren Einzelheiten regelt ein öffentlich- rechtlicher Vertrag; 5. die Gewässerunterhaltung einschließlich des Gewässerausbaus, des Ausgleichs der Wasserführung und 3. die Unterhaltung, der Betrieb und die Reinigung aller Straßenentwässerungsanlagen einschließlich der Nebenanlagen auf dem Gebiet der Stadt Köln nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem Kommunalunternehmen die ihr gemäß §§ 9 Abs. 1, 9 a Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) obliegende Verantwortung für die ordnungsgemäße Straßenentwässerung einschließlich der damit verbundenen Verkehrssicherungspflicht als Teil der Straßenbaulast gemäß § 114 a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung; 3a die Sanierung und der Neubau aller Straßenentwässerungsanlagen einschließlich der Sickergruben auf dem Gebiet der Stadt Köln nach den gesetzlichen Vorschriften; ausgenommen sind die Sanierung und der Neubau der Straßeneinläufe und Sinkkästen und deren Anschlussleitungen. Die Stadt Köln überträgt dem Kommunalunternehmen diese Pflichten als eigene hoheitliche Aufgaben gemäß §§ 9 Abs. 1, 9a Abs. 1 StrWG NRW in Verbindung mit § 114a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung; 4. der Hochwasserschutz auf dem Gebiet der Stadt Köln gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Die Stadt Köln überträgt dem Kommunalunternehmen diese hoheitliche Aufgabe gemäß § 114 a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung. Die näheren Einzelheiten regelt ein öffentlich- rechtlicher Vertrag; 5. die Gewässerunterhaltung einschließlich des Gewässerausbaus, des Ausgleichs der Wasserführung und des Hochwasserschutzes bei den auf dem Gebiet der Stadt Köln gelegenen sonstigen Gewässern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 LWG nach den gesetzlichen Vorschriften. Zu den Aufgaben des Kommunalunternehmens gehören auch die Unterhaltung, die Planung, der Bau und der Betrieb der dafür notwendigen Anlagen. Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem Kommunalunternehmen die ihr gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 und § 68 LWG in Verbindung mit § 40 WHG obliegende Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbaupflicht gemäß § 114 a Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit § 62 Abs. 5 LWG zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in eigener Verantwortung. Das Kommunalunternehmen ist außerdem berechtigt, im Einzugsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes Wahn in dessen Auftrag Tätigkeiten zur Abwasserbeseitigung wahrzunehmen. (2) Das Kommunalunternehmen kann weitere Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit den gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben, zu denen die Stadt Köln gegenüber Dritten unmittelbar verpflichtet ist, als Erfüllungsgehilfe übernehmen. (3) Die in Abs. 1 aufgeführten Aufgaben erfassen insbesondere Ingenieur-, Labor-, Vermessungs- und Consulting-Leistungen für die Stadt Köln und für von dieser beherrschte Unternehmen. Soweit das Kommunalunternehmen von privaten Grundstückseigentümern im freien Wettbewerb mit der Untersuchung privater und gewerblicher Abwasserleitungen sowie mit der Erarbeitung eines Konzeptes zur Sanierung defekter privater oder gewerblicher Abwasserleitungen sowie mit der Beratung zur Umsetzung dieses Konzeptes beauftragt wird, ist dies ebenfalls eine Aufgabe im Sinne des Abs. 1, soweit die des Hochwasserschutzes bei den auf dem Gebiet der Stadt Köln gelegenen sonstigen Gewässern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 LWG nach den gesetzlichen Vorschriften. Zu den Aufgaben des Kommunalunternehmens gehören auch die Unterhaltung, die Planung, der Bau und der Betrieb der dafür notwendigen Anlagen. Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Köln dem Kommunalunternehmen die ihr gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 und § 68 LWG in Verbindung mit § 40 WHG obliegende Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbaupflicht gemäß § 114 a Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit § 62 Abs. 5 LWG zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in eigener Verantwortung. Das Kommunalunternehmen ist außerdem berechtigt, im Einzugsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes Wahn in dessen Auftrag Tätigkeiten zur Abwasserbeseitigung wahrzunehmen. (2) Das Kommunalunternehmen kann weitere Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit den gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben, zu denen die Stadt Köln gegenüber Dritten unmittelbar verpflichtet ist, als Erfüllungsgehilfe übernehmen. (3) Die in Abs. 1 aufgeführten Aufgaben erfassen insbesondere Ingenieur-, Labor-, Vermessungs- und Consulting-Leistungen für die Stadt Köln und für von dieser beherrschte Unternehmen. Soweit das Kommunalunternehmen von privaten Grundstückseigentümern im freien Wettbewerb mit der Untersuchung privater und gewerblicher Abwasserleitungen sowie mit der Erarbeitung eines Konzeptes zur Sanierung defekter privater oder gewerblicher Abwasserleitungen sowie mit der Beratung zur Umsetzung dieses Konzeptes beauftragt wird, ist dies ebenfalls eine Aufgabe im Sinne des Abs. 1, soweit die Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Abwasserbeseitigung steht. Das Kommunalunternehmen kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Unternehmen bedienen und sich im Rahmen der Vorschriften der Gemeindeordnung an ihnen beteiligen. (4) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Aufgaben und Förderung des Anstaltszwecks Mitgliedschaften in Zweckverbänden, in Verbänden nach dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes oder in sondergesetzlichen Verbänden sowie in Vereinen zu begründen. Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Abwasserbeseitigung steht. Das Kommunalunternehmen kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Unternehmen bedienen und sich im Rahmen der Vorschriften der Gemeindeordnung an ihnen beteiligen; das Kommunalunternehmen kann zentrale Dienstleistungen gegenüber seinen Beteiligungsunternehmen – auch bereits in der Gründungsphase – erbringen (insbesondere Labordienstleistungen, Ingenieursdienstleistungen und kaufmännische Dienstleistungen (wie Buchhaltung und Personalbuchhaltung)), soweit hierdurch der Zweck des Beteiligungsunternehmens gefördert wird. (4) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Aufgaben und Förderung des Anstaltszwecks Mitgliedschaften in Zweckverbänden, in Verbänden nach dem Wasser- und Bodenverbandsgesetz oder in sondergesetzlichen Verbänden sowie in Vereinen zu begründen; das Kommunalunternehmen ist berechtigt, entgeltliche Leistungen, insbesondere Beratungsleistungen, zur Unterstützung dieser Kooperation zu erbringen. § 7 Aufgaben des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten des Kommunalunternehmens, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Des Weiteren entscheidet der Verwaltungsrat über die Bestellung und Abberufung des Vorstandes und dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie über die vertragliche Regelung der Dienstverhältnisse. Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Kommunalunternehmens. (2) Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über: 1. den Erlass von Satzungen im Rahmen des durch die Anstaltssatzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 übertragenen Aufgabenbereiches, 2. die Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren Gründung, 3. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschließlich des Stellenplanes und der Stellenübersicht, 4. die Feststellung des Jahresabschlusses, 5. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer, 6. die Bestellung des Abschlussprüfers, 7. die Ergebnisverwendung, 8. die Entlastung des Vorstandes, 9. Rechtsgeschäfte des Kommunalunternehmens im Sinne des § 111 GO NRW, § 7 Aufgaben des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten des Kommunalunternehmens, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Des Weiteren entscheidet der Verwaltungsrat über die Bestellung und Abberufung des Vorstandes und dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie über die vertragliche Regelung der Dienstverhältnisse. Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Kommunalunternehmens. (2) Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über: 1. den Erlass von Satzungen im Rahmen des durch die Anstaltssatzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 übertragenen Aufgabenbereiches, 2. die Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren Gründung, 3. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschließlich des Stellenplanes und der Stellenübersicht, 4. die Feststellung des Jahresabschlusses, 5. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer, 6. die Bestellung des Abschlussprüfers, 7. die Ergebnisverwendung, 8. die Entlastung des Vorstandes, 9. Rechtsgeschäfte des Kommunalunternehmens im Sinne des § 111 GO NRW, 10. die Aufstellung und die Änderung des Gewässer- entwicklungs- und des Gewässersanierungskonzeptes. Im Falle der Nummer 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates der Stadt Köln. Entscheidungen des Verwaltungsrates über die Bestellung und Abberufung des Vorstandes sowie in den Fällen der Nummern 2 bis 4, 7, 9 und 10 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt Köln. (3) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates zu 1. dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Vermögensgegenständen, sowie dem Verzicht auf Ansprüche und dem Abschluss von Vergleichen, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 5,0 Millionen Euro überschritten wird, 2. dem Abschluss von Verträgen, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 5,0 Millionen Euro überschritten wird, 3. Klageerhebung, Widerklage, Klagerücknahme, Einlegung oder Rücknahme eines Rechtsmittels, Vergleichen, Anerkenntnissen und ähnlich wichtigen Prozesshandlungen bei einem Streitwert von mehr als 5,0 Millionen Euro mit Ausnahme der Klageerwiderung und der Klageänderung bei einer Streitwertänderung unter 500.000 Euro, 4. dem Erlass und der Änderung seiner Geschäftsordnung. 10. die Aufstellung und die Änderung des Gewässer- entwicklungs- und des Gewässersanierungskonzeptes. Im Falle der Nummer 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates der Stadt Köln. Entscheidungen des Verwaltungsrates über die Bestellung und Abberufung des Vorstandes sowie in den Fällen der Nummern 2 bis 4, 7, 9 und 10 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt Köln. (3) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates zu 1. dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Vermögensgegenständen, sowie dem Verzicht auf Ansprüche und dem Abschluss von Vergleichen, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 5,0 Millionen Euro überschritten wird, 2. dem Abschluss von Verträgen, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 5,0 Millionen Euro überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um Kreditgeschäfte (Kredite, Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen etc.) im Rahmen des Wirtschaftsplanes, über die der Verwaltungsrat im Anschluss hinsichtlich ihres Umfangs informiert wird, 3. Klageerhebung, Widerklage, Klagerücknahme, Einlegung oder Rücknahme eines Rechtsmittels, Vergleichen, Anerkenntnissen und ähnlich wichtigen Prozesshandlungen bei einem Streitwert von mehr als 5,0 Millionen Euro mit Ausnahme der Klageerwiderung und der Klageänderung bei einer Streitwertänderung unter 500.000 Euro, 4. dem Erlass und der Änderung seiner Geschäftsordnung. (4) Der Verwaltungsrat leitet das Abwasserbeseitigungskonzept, nachdem er darüber beschlossen hat, an die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister der Stadt Köln weiter, damit diese/r es nach Prüfung an den Rat der Stadt Köln zur Beschlussfassung weiterleitet. Anschließend legt die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister der Stadt Köln das Abwasserbeseitigungskonzept der Aufsichtsbehörde gemäß § 47 Abs. 1 LWG vor. (5) In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der Vorstand im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Zustimmung des Verwaltungsrates nicht rechtzeitig einholbar ist. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Der Vorstand muss das Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich vor Einleitung der Maßnahmen herbeiführen. (6) Die/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand. Der Verwaltungsrat berichtet dem Rat der Stadt Köln mindestens zweimal jährlich über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Unabhängig davon ist dem Rat oder einer/ einem Beauftragten des Rates auf Verlangen über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Auskunft zu erteilen. (4) Der Verwaltungsrat leitet das Abwasserbeseitigungskonzept, nachdem er darüber beschlossen hat, an die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister der Stadt Köln weiter, damit diese/r es nach Prüfung an den Rat der Stadt Köln zur Beschlussfassung weiterleitet. Anschließend legt die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister der Stadt Köln das Abwasserbeseitigungskonzept der Aufsichtsbehörde gemäß § 47 Abs. 1 LWG vor. (5) In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der Vorstand im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Zustimmung des Verwaltungsrates nicht rechtzeitig einholbar ist. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Der Vorstand muss das Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich vor Einleitung der Maßnahmen herbeiführen. (6) Die/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand. Der Verwaltungsrat berichtet dem Rat der Stadt Köln mindestens zweimal jährlich über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Unabhängig davon ist dem Rat oder einer/ einem Beauftragten des Rates auf Verlangen über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Auskunft zu erteilen. § 9 Verpflichtungserklärungen (1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts“ durch die jeweils Vertretungsberechtigten. (2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, der/die Stellvertreter/in mit dem Zusatz „in Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag“. Erklärungen des Verwaltungsrates werden von der/dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von ihrer/seiner Stellvertreterin bzw. ihrem/seinem Stellvertreter im Amt unter der Bezeichnung „Verwaltungsrat der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts“ abgegeben. (3) Das Kommunalunternehmen darf keine Sicherheiten zu Gunsten Dritter bestellen, keine Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen übernehmen und keine sonstigen Rechtsgeschäfte im Sinne des § 87 GO NRW tätigen. § 9 Verpflichtungserklärungen (1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form gemäß § 126a BGB; dies gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung, die insbesondere im Rahmen eines computergestützten Warenwirtschaftssystems abgewickelt werden, und solche Geschäfte, die gemäß einer der Form nach Halbsatz 1 entsprechenden Vollmachtsurkunde getätigt werden. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts“ durch die jeweils Vertretungsberechtigten. (2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, der/die Stellvertreter/in mit dem Zusatz „in Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag“. Erklärungen des Verwaltungsrates werden von der/dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von ihrer/seiner Stellvertreterin bzw. ihrem/seinem Stellvertreter im Amt unter der Bezeichnung „Verwaltungsrat der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts“ abgegeben. (3) Das Kommunalunternehmen darf keine Sicherheiten zu Gunsten Dritter bestellen, keine Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen übernehmen und keine sonstigen Rechtsgeschäfte im Sinne des § 87 GO NRW tätigen. § 10 Wirtschaftsplan, mittelfristige Planung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Vermögensverwaltung und Prüfungsrechte (1) Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Es gelten die Vorschriften der Kommunalunternehmensverordnung (KUV) vom 24. Oktober 2001 in der jeweils geltenden Fassung, soweit andere gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. (2) Vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres hat der Vorstand rechtzeitig einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan sind ein Stellenplan und eine Stellenübersicht entsprechend § 8 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) beizufügen. Dem gemäß § 17 KUV zu erstellenden Erfolgsplan ist eine detaillierte Spartenrechnung beizufügen, der die vorhersehbaren Erträge und Aufwendungen sowie die Planergebnisse der einzelnen Betätigungsfelder des Kommunalunternehmens entnommen werden können. Zur flexiblen Bewirtschaftung können im Erfolgsplan Erträge und Aufwendungen innerhalb der einzelnen Sparten zu Budgets verbunden werden. Ausgenommen von dieser Möglichkeit sind die Personalkosten. Im Vermögensplan können innerhalb der einzelnen Sparten die Einzahlungen und die Auszahlungen für Investitionen zu Budgets verbunden werden. In den Budgets sind die Summen der Erträge und Aufwendungen bzw. die Summen der Einzahlungen und Investitionsauszahlungen für die Wirtschaftsführung verbindlich. § 10 Wirtschaftsplan, mittelfristige Planung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Vermögensverwaltung und Prüfungsrechte (1) Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen; dies beinhaltet auch die wirtschaftliche Nutzung oder Verwertung der vorhandenen Vermögensgegenstände und Ressourcen. Es gelten die Vorschriften der Kommunalunternehmensverordnung (KUV) vom 24. Oktober 2001 in der jeweils geltenden Fassung, soweit andere gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. (2) Vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres hat der Vorstand rechtzeitig einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan sind ein Stellenplan und eine Stellenübersicht entsprechend § 8 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) beizufügen. Dem gemäß § 17 KUV zu erstellenden Erfolgsplan ist eine detaillierte Spartenrechnung beizufügen, der die vorhersehbaren Erträge und Aufwendungen sowie die Planergebnisse der einzelnen Betätigungsfelder des Kommunalunternehmens entnommen werden können. Zur flexiblen Bewirtschaftung können im Erfolgsplan Erträge und Aufwendungen innerhalb der einzelnen Sparten zu Budgets verbunden werden. Ausgenommen von dieser Möglichkeit sind die Personalkosten. Im Vermögensplan können innerhalb der einzelnen Sparten die Einzahlungen und die Auszahlungen für Investitionen zu Budgets verbunden werden. In den Budgets sind die Summen der Erträge und Aufwendungen bzw. die Summen der Einzahlungen und Investitionsauszahlungen für die Wirtschaftsführung verbindlich. (3) Das Kommunalunternehmen hat dem Wirtschaftsplan eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde zu legen und in den Wirtschaftsplan einzubeziehen. Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung besteht – nach Jahren gegliedert – aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes sowie einer Übersicht der Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplanes. Ihr ist ein Investitionsprogramm zu Grunde zu legen. Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist dem Rat der Stadt Köln im Rahmen der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan zur Kenntnis zu geben. (4) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn eine der in § 16 Abs. 2 Buchstaben a) bis c) KUV genannten Voraussetzungen eintritt. Dabei gilt: 1. Eine erhebliche Abweichung des Jahresergebnisses gegenüber dem Erfolgsplan gemäß § 16 Abs. 2 Buchstabe a) KUV liegt insbesondere dann vor, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass sich das veranschlagte Jahresergebnis um 1.000.000 Euro verschlechtert oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um 2.000.000 Euro überschritten wird oder ein gegebenenfalls ausgewiesener Zuschuss der Stadt Köln erhöht werden muss oder sich für die Stadt Köln die Verpflichtung zum Verlustausgleich gem. § 14 Abs. 2 Satz 3 KUV abzeichnet. 2. Eine erheblich höhere Kreditaufnahme zum Ausgleich des Vermögensplans gemäß § 16 Abs. 2 Buchstabe b) KUV liegt vor, wenn die geplante Kreditaufnahme um 2.500.000 Euro erhöht werden muss. 3. Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan und in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen gemäß § 16 Abs. 2 Buchstabe c) KUV liegt vor, wenn sich hieraus für das Kommunalunternehmen finanzielle Verpflichtungen von mehr als (3) Das Kommunalunternehmen hat dem Wirtschaftsplan eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde zu legen und in den Wirtschaftsplan einzubeziehen. Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung besteht – nach Jahren gegliedert – aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes sowie einer Übersicht der Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplanes. Ihr ist ein Investitionsprogramm zu Grunde zu legen. Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist dem Rat der Stadt Köln im Rahmen der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan zur Kenntnis zu geben. (4) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn eine der in § 16 Abs. 2 Buchstaben a) bis c) KUV genannten Voraussetzungen eintritt. Dabei gilt: 1. Eine erhebliche Abweichung des Jahresergebnisses gegenüber dem Erfolgsplan gemäß §16 Abs.2 Buchstabe a) KUV liegt insbesondere dann vor, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass sich das veranschlagte Jahresergebnis um 10 % verschlechtert oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um 2.000.000 Euro überschritten wird oder ein gegebenenfalls ausgewiesener Zuschuss der Stadt Köln erhöht werden muss oder sich für die Stadt Köln die Verpflichtung zum Verlustausgleich gem. §14 Abs.2 Satz 3 KUV abzeichnet. 2. Eine erheblich höhere Kreditaufnahme zum Ausgleich des Vermögensplans gemäß § 16 Abs. 2 Buchstabe b) KUV liegt vor, wenn die geplante Kreditaufnahme um 2.500.000 Euro erhöht werden muss. 3. Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan und in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen gemäß §16 Abs. 2 Buchstabe c) KUV liegt vor, wenn die Vermehrung oder Hebung der Stellen mehr als 1% der vorgesehenen Stellen 50.000 Euro p.a. ergeben und es sich nicht um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. (5) Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, die gemäß § 17 Abs. 3 KUV der Zustimmung des Vorstandes bedürfen, liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um 100.000 Euro überschritten wird. (6) Mehrauszahlungen des Vermögensplanes, die gemäß § 18 Abs. 5 KUV der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, liegen vor, wenn das Gesamtauszahlungsvolumen um 500.000 Euro überschritten wird. (7) Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. Die mit diesen Aufgaben Betrauten dürfen nicht durch ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 20 Abs. 5 VwVfG NRW verbunden sein. (8) Die Stadt Köln hat als Gewährträgerin das Recht, jederzeit eine Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung durchzuführen. umfasst und es sich nicht um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. (5) Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, die gemäß § 17 Abs. 3 KUV der Zustimmung des Vorstandes bedürfen, liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um 100.000 Euro überschritten wird. (6) Mehrauszahlungen des Vermögensplanes, die gemäß § 18 Abs. 5 KUV der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, liegen vor, wenn das Gesamtauszahlungsvolumen um 500.000 Euro überschritten wird. (7) Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. Die mit diesen Aufgaben Betrauten dürfen nicht durch ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 20 Abs. 5 VwVfG NRW verbunden sein. (8) Die Stadt Köln hat als Gewährträgerin das Recht, jederzeit eine Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung durchzuführen.
Anlage 1 Entwurf 4. Änderungssatzung
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1 4. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05. November 2009 zuletzt geändert durch die 3. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 20. März 2021 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom … aufgrund des § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (SGV. NRW. 2023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 In § 2 Abs. 3 S. 3 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; danach wird folgender Halbsatz ergänzt: „das Kommunalunternehmen kann zentrale Dienstleistungen gegenüber seinen Beteiligungsunternehmen – auch bereits in der Gründungsphase – erbringen (insbesondere Labordienstleistungen, Ingenieursdienstleistungen und kaufmännische Dienstleistungen (wie Buchhaltung und Personalbuchhaltung)), soweit hierdurch der Zweck des Beteiligungsunternehmens gefördert wird.“ § 2 In § 2 Abs. 4 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 werden die Worte „Wasserhaushaltsgesetz des Bundes“ durch die Worte „Wasser- und Bodenverbandsgesetz“ ersetzt. § 3 In § 2 Abs. 4 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; danach wird folgender Halbsatz ergänzt: „das Kommunalunternehmen ist berechtigt, entgeltliche Leistungen, insbesondere Beratungsleistungen, zur Unterstützung dieser Kooperation zu erbringen.“ 2 § 4 In § 7 Abs. 3 Ziffer 3 wird hinter den Worten „überschritten wird,“ folgender Einschub eingefügt: „es sei denn, es handelt sich um Kreditgeschäfte (Kredite, Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen etc.) im Rahmen des Wirtschaftsplanes, über die der Verwaltungsrat im Anschluss hinsichtlich ihres Umfangs informiert wird,“ § 5 In § 9 Absatz 1 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 werden hinter dem Wort „Schriftform“ die Worte „oder der elektronischen Form gemäß § 126a BGB“ eingefügt und der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; danach wird folgender Halbsatz ergänzt: „dies gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung, die insbesondere im Rahmen eines computergestützten Warenwirtschaftssystems abgewickelt werden, und solche Geschäfte, die gemäß einer der Form nach Halbsatz 1 entsprechenden Vollmachtsurkunde getätigt werden.“ § 6 In § 10 Absatz 1 S. 1 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; danach wird folgender Halbsatz ergänzt: „dies beinhaltet auch die wirtschaftliche Nutzung oder Verwertung der vorhandenen Vermögensgegenstände und Ressourcen.“ § 7 § 10 Absatz 4 S. 2 Ziffer 1 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 wird wie folgt gefasst: „Eine erhebliche Abweichung des Jahresergebnisses gegenüber dem Erfolgsplan gemäß §16 Abs.2 Buchstabe a) KUV liegt insbesondere dann vor, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass sich das veranschlagte Jahresergebnis um 10 % verschlechtert oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um 2.000.000 Euro überschritten wird oder ein gegebenenfalls ausgewiesener Zuschuss der Stadt Köln erhöht werden muss oder sich für die Stadt Köln die Verpflichtung zum Verlustausgleich gem. §14 Abs.2 Satz 3 KUV abzeichnet“ 3 § 8 § 10 Absatz 4 S. 2 Ziffer 3 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 wird wie folgt gefasst: „Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan und in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen gemäß §16 Abs. 2 Buchstabe c) KUV liegt vor, wenn die Vermehrung oder Hebung der Stellen mehr als 1% der vorgesehenen Stellen umfasst und es sich nicht um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.“ § 9 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 1426/2022 Freigabedatum 09.05.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln): Satzungsänderung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die 4. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadt- entwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 in der in der Anlage 1 beigefügten Fassung. Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 19.05.2022 Finanzausschuss 13.06.2022 Rat 20.06.2022 2 Begründung Mit der Änderungssatzung sollen die nachfolgend beschriebenen Sachverhalte geordnet werden: § 1 der 4. Änderungssatzung (betrifft § 2 Abs. 3 S. 3 der StEB-Satzung) § 2 der StEB-Satzung beschreibt den Anstaltszweck des Kommunalunternehmens und bestimmt die Aufgaben der StEB Köln. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 3 kann sich das Kommunalunternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Unternehmen bedienen und sich im Rahmen der Vorschriften der Gemein- deordnung (gemeint sind hier vorrangig die Vorschriften des Kommunalwirtschaftsrechts gemäß §§ 107 ff. Gemeindeordnung NRW) an ihnen beteiligen. Auf dieser Grundlage sind die StEB Köln Ge- sellschafterin bei der aquabench GmbH, der gemeinnützigen Gesellschaft des Kompetenzzentrums Digitale Wasserwirtschaft, und beabsichtigen derzeit die Gründung der KLAR GmbH als Gemein- schaftsunternehmen zur Errichtung und zum Betrieb einer Klärschlammverbrennungsanlage gemein- sam mit den Stadtwerken Köln GmbH, der Stadt Bonn sowie der Poolgesellschaft KKP-GmbH ver- schiedener umliegender Gemeinden. Gerade im Zuge der Gründung der KLAR-GmbH ist das Bedürfnis entstanden, dass sich die StEB Köln über die reine gesellschaftsrechtliche Beteiligung hinaus auch dahingehend in die Arbeit der Gesellschaft einbringen, dass sie Aufgaben übernehmen, die die Organisation des zu gründenden Gemeinschaftsunternehmens betreffen bzw. die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens fördern sollen. Derartige Tätigkeiten könnten die StEB Köln derzeit bereits erbringen, dürften hierfür jedoch keine Gegenleistung verlangen. Allenfalls eine gesellschaftsrechtliche Einbringung als Sacheinlage wäre möglich, ist jedoch angesichts der strengen Bewertungskriterien für Sacheinlagen nicht zweck- mäßig. Angestrebt ist mit der Änderung des § 2 Abs. 3 S. 3 der StEB-Satzung ein rechtssicherer Zu- stand, wonach die StEB Köln im Rahmen der Vorschriften des kommunalen Wirtschaftsrechts auch Tätigkeiten außerhalb des Gesellschafterverhältnisses erbringen und dafür eine Gegenleistung ver- langen können. Dies soll es den StEB Köln ermöglichen, ihre Kompetenzen zur Förderung der Ge- sellschaft einzubringen. § 2 der 4. Änderungssatzung (betrifft § 2 Abs. 4 der StEB-Satzung) Das Wasserhaushaltsgesetz enthält keine Regelung zur Gründung von oder zur Mitgliedschaft in Wasserverbänden. Derartige Regelungen enthält das Wasser- und Bodenverbandsgesetz (WVG) des Bundes mit den ergänzenden Bestimmungen des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Was- ser- und Bodenverbände des Landes Nordrhein-Westfalen. Dieses dürfte von den Verfassern der ursprünglichen StEB-Satzung gemeint gewesen sein. § 3 der 4. Änderungssatzung (betrifft § 2 Abs. 4 der StEB-Satzung) Neben einer wirtschaftlichen Beteiligung an einem Unternehmen gemäß § 2 Abs. 3 S. 3 der StEB Satzung sind die StEB Köln nach § 2 Abs. 4 der StEB-Satzung berechtigt, zur Unterstützung ihrer Aufgaben und Förderung des Anstaltszwecks Mitgliedschaften in Zweckverbänden, in Verbänden nach dem Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes oder in sondergesetzlichen Verbänden sowie in Vereinen zu begründen. In Anlehnung an die vorstehende Begründung des § 1 der vorliegenden Än- derungssatzung besteht auch hier das Bedürfnis, dass sich die StEB Köln zur Förderung ihrer Mit- gliedschaft dahingehend in die Arbeit der Vereinigungen einbringen möchte, dass sie im Rahmen der Vorschriften des kommunalen Wirtschaftsrechts ihre Kompetenz im Rahmen von Tätigkeiten zur Ver- fügung stellen und hierfür eine Gegenleistung erhalten möchten. § 4 der 4. Änderungssatzung (betrifft § 7 Abs. 3 Ziffer 2 der StEB Satzung) Mit der Neuregelung soll der Zustimmungsvorbehalt des Verwaltungsrates beim Abschluss von Ver- trägen über 5 Millionen Euro in Fällen von Kreditgeschäften wegfallen, soweit sich diese im Rahmen des Wirtschaftsplanes bewegen. Da der Wirtschaftsplan der Zustimmung des Verwaltungsrates unter- liegt, ist eine gesonderte Zustimmung des Verwaltungsrates für derartige Kreditgeschäfte nicht not- wendig, zumal die Kreditfinanzierung bereits im Wirtschaftsplan niedergelegt ist. Mit dieser Regelung wird die gemäß dem Beschluss des Verwaltungsrates in seiner Sitzung vom 3 28.04.2010 gelebte Praxis nun in der Satzung festgeschrieben. § 5 der 4. Änderungssatzung (betrifft § 9 Abs. 1 der StEB-Satzung) Gemäß § 9 Abs. 1 der StEB-Satzung bedürfen Verpflichtungserklärungen der Schriftform. Diese Vor- gabe gilt unabhängig von der Bedeutung der jeweiligen Verpflichtungserklärungen und geht damit über die vergleichbare Regelung in § 64 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) hinaus, die Erleichterun- gen für laufende Geschäfte der Verwaltung (§ 64 Abs. 2 GO) sowie eine Ausnahme für solche Ge- schäfte regelt, die auf der Grundlage einer schriftlichen Vollmacht getätigt werden (§ 64 Abs. 3 GO). Ebenfalls fehlt es derzeit an einer ausdrücklichen Regelung, wonach bei Erklärungen der StEB Köln die elektronische Form gemäß § 126a BGB der Schriftform entspricht. Die StEB Köln streben eine weitgehende Digitalisierung ihrer Prozesse einschließlich der damit ver- bundenen Korrespondenz an. Um auch im Beschaffungsbereich rechtswirksame Erklärungen abge- ben zu können, die angesichts ihrer Bedeutung nicht der handschriftlichen Unterschrift bedürfen, be- darf es einer Anpassung des in der Satzung enthaltenen absoluten Schriftformerfordernisses. § 6 der 4. Änderungssatzung (betrifft § 10 Abs. 1 der StEB-Satzung) § 10 Abs. 1 der StEB Satzung bestimmt, dass das Kommunalunternehmen sparsam und wirtschaft- lich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen ist. Dies beinhaltet auch die wirtschaftliche Nutzung (etwa Vermietung, Verpachtung) oder nötigenfalls Veräußerung der vorhandenen Ressour- cen. Dies soll in der Satzung klargestellt werden. § 7 und 8 der 4. Änderungssatzung (betrifft § 10 Abs. 4 S. 1 Ziffern 1 und 3 der StEB-Satzung) Die StEB Köln haben vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen, § 16 Abs. 1 Kommunalunternehmensverordnung (KUV). Dieser Wirtschaftsplan ist nach § 16 Abs. 2 KUV unverzüglich zu ändern, wenn das Jahresergebnis erheblich vom Planergebnis abweicht. Eine solche Abweichung kann beispielsweise in einem erheblich schlechteren Jahresergebnis, erheblich höheren Kreditaufnahmen sowie der Notwendigkeit einer erheblichen Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan und in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen begründet sein. Die Voraussetzungen für eine Anpassung des Wirtschaftsplans nach § 16 Abs. 2 der Kommunalun- ternehmensverordnung NRW werden in § 10 Abs. 4 S. 1 der StEB-Satzung konkretisiert. Die Konkre- tisierung ermöglicht der Vorständin eine klare Abgrenzung, in welchen Fällen eine Änderung des Wirtschaftsplanes erforderlich ist. Dabei ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass eine Ände- rung des Wirtschaftsplanes einen nicht unerheblichen Aufwand sowohl im Unternehmen als auch für den Verwaltungsrat bedeutet. Insofern setzt die Kommunalunternehmensverordnung jeweils eine erhebliche Abweichung voraus. Bereits bei der Gründung der StEB Köln im Jahr 2001 wurden die Erheblichkeitskriterien eingeführt. Seither haben sich diese Werte nicht mehr verändert, obwohl sich die wirtschaftliche Situation der StEB Köln seither maßgeblich zum Guten verändert hat. Aufgrund dessen bedürfen zumindest die Kriterien der Ziffern 1 und 3 einer Anpassung. Anpassung Ziffer 1: erhebliche Abweichung des Jahresergebnisses Nach derzeitiger Ziffer 1 liegt eine erhebliche Abweichung des Jahresergebnisses gegenüber dem Erfolgsplan gemäß §16 Abs.2 Buchstabe a) KUV insbesondere dann vor, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass sich das veranschlagte Jahresergebnis um 1.000.000 Euro verschlech- tert. Bei der Festlegung der 1.000.000 Euro-Grenze ist man im Gründungsverfahren der StEB Köln davon ausgegangen, dass das Kommunalunternehmen anfangs Verluste schreiben würde. Insofern er- schien eine Anpassung des Wirtschaftsplanes durch den Verwaltungsrat erforderlich, wenn sich das Jahresergebnis schlechter entwickelt als prognostiziert, der Verlust also größer wird als erwartet. Die- se Annahme der Verlustschreibung war bis zum Jahr 2005 zutreffend, da erst seit dem Jahr 2005 ein positives Jahresergebnis erwirtschaftet wurde. Dieses hat sich seitdem zuverlässig gesteigert (Jah- resergebnis 2020: 23,7 Mio. Euro). Angesichts der eingetretenen Verbesserung der wirtschaftlichen 4 Situation der StEB Köln erscheint die Grenze aus dem Jahr 2001 nicht mehr angezeigt und entspricht auch nicht mehr dem ursprünglichen Ziel einer strengen Verlustkontrolle durch den Verwaltungsrat unter Berücksichtigung des Aufwands einer Wirtschaftsplananpassung. Dem trägt die Neufassung der Ziffer 1 Rechnung, indem sie eine Anpassung des Wirtschaftsplanes bei einer Verschlechterung des Jahresergebnisses von 10 % vorsieht. Diese Anpassung setzt die Erkenntnis um, dass eine absolute Wesentlichkeitsgrenze bei zu erwartenden steigenden Gewinnen nicht geeignet ist, eine wesentliche Verschlechterung zu definieren. Denn bei steigenden Gewinnen wirkt eine fixe Verschlechterung immer geringer. Deshalb wurde das Verhältnis der absoluten Grenze von 1 Mio. Euro zum Jahresverlust aus dem Jahr 2001 in Höhe von 8,6. Mio. Euro (11,6 %) zugrunde gelegt und auf 10 % abgerundet. Anpassung Ziffer 3: Erforderliche Vermehrung der im Stellenplan vorgesehen Stellen Daneben bestimmt Ziffer 3 derzeit, dass eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan und in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen im Sinne des § 16 Abs. 2 Buchstabe c) KUV vor- liegt, wenn sich hieraus für das Kommunalunternehmen finanzielle Verpflichtungen von mehr als 50.000 Euro pro Jahr ergeben und es sich nicht um eine vorübergehende Einstellung von Arbeitskräf- ten handelt. Angesichts der seit Gründung der StEB Köln erfolgten Lohnentwicklung bedeutet diese Regelung, dass jede Stellenabweichung (d.h. ab der EG 4 bereits bei einer Stelle) zu einer Anpassung des Wirt- schaftsplanes führen muss. Dies entspricht nicht dem Gedanken der KUV, wonach eine erhebliche Vermehrung der Stellen erforderlich ist. Bei der Neufassung wird die zahlenmäßige Geldbetragsgrenze von einer prozentualen Bewertung des Verhältnisses der Vermehrung der Stellen zu den Gesamtstellen laut Stellenplan abgelöst. Dies entspricht zunächst dem Wortlaut von § 16 Abs. 2 Buchstabe c KUV), der selbst von einer Vermeh- rung oder Hebung der vorgesehenen Stellen (und nicht der hieraus resultierenden finanziellen Belas- tung spricht) ausgeht. Zum anderen wird durch die prozentuale Betrachtung des Stellenverhältnisses die Frage der wesentlichen Abweichung von der Bewertung der einzelnen Stellen entkoppelt. Damit wird einerseits dem Ziel einer auf Sparsamkeit bedachten Stellenplanung und daraus resultierend dem Ziel einer möglichst genauen Planung der benötigten Stellen Rechnung getragen und gleichzei- tig die Flexibilität geschaffen, die die StEB Köln bei der Besetzung zusätzlicher Stellen benötigen. Eine erhebliche Vermehrung wird bei einer Hebung um mehr als 1 % der im Stellenplan vorgesehe- nen (Vollzeit-) Stellen angenommen. In Abgrenzung zur vorstehenden Änderung der Ziffer 1 ist hier berücksichtigt, dass die wirtschaftliche Belastung der StEB Köln von den konkret zu besetzenden Stellen abhängt. Da die Frage, ob und wie eine Stelle zu besetzen ist, nicht von der tariflich vorgege- benen Bewertung abhängen sollte, sondern vom konkreten Bedarf an Arbeitskraft, bietet sich das Verhältnis der Stellenzahlen an. Eine potenzielle Hebung der Stellen um ein Prozent (das entspricht derzeit etwa sechs Vollzeitäquivalenten/FTEs) gegenüber dem Stellenplan würde auf Basis der Durchschnittspersonalkosten der StEB Köln gemäß der Ermittlungsgrundlage für die Abwassergebüh- ren eine jährliche Belastung von ca. 600.000 Euro bedeuten. Weiteres Verfahren: Der Verwaltungsrat der StEB Köln wird sich in einer Sondersitzung am 17.05.2022 mit den vorgese- henen Satzungsänderungen befassen. Die Verwaltung wird über das Beratungsergebnis informieren. Die hier vorgesehene Erweiterung des Unternehmensgegenstandes erfordert einen Ratsbeschluss nach § 41 Abs. 1 m der Gemeindeordnung (GO). Die Satzungsänderung ist nach § 115 Abs. 1 lit h GO der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs anzuzei- gen. Anlagen
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1426/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 09.05.2022
- Erstellt
- 27.04.2022 15:55