2298/2020
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Denkmalpflege, Dr.Kierdorf; hier: Löschung von Objekten aus der Kölner Denkmalliste – AN/0831/2020
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/48/2 Vorlagen-Nummer 28.07.2020 2298/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Kunst und Kultur 25.08.2020 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Denkmalpflege, Dr.Kierdorf; hier: Löschung von Objekten aus der Kölner Denkmalliste – AN/0831/2020 Anfrage vom 16.06.2020 von Herrn Dr. Kierdorf zum Ausschuss Kunst und Kultur am 25.08.2020 Herr Dr. Kierdorf teilt Folgendes mit und hat eine Frage dazu: Im Zusammenhang mit Haus Fühlingen ist in der Öffentlichkeit auch die Möglichkeit der Löschung des Objektes aus der Denkmalliste diskutiert worden. Seitens der lokalen Bezirkspolitiker war dieser Vorschlag begründet worden mit einer besseren Chance, den inzwischen stark verfallenen Bau zu sanieren und wieder nutzbar zu machen. Hier geht es um eine Frage grundsätzlichen Charakters. Der Denkmalschutz trennt eindeutig zwi- schen Denkmaleigenschaft und Erhaltungsfähigkeit. Für die Bewertung als Baudenkmal aufgrund historischer und gestalterischer Aspekte soll der Zustand zunächst keine Rolle spielen. Erst später werden Gründe benannt, die trotz Denkmalschutz einen Abriss zulassen. Diese Unterscheidung wird vorgenommen, um deutlich zu machen, dass der historische Zeugniswert und die Bedeutung der Ori- ginalsubstanz unabhängig vom baulich-konstruktiven Zustand und einer Nutzbarkeit sind. Ebenso wird festgelegt, dass bei zu schlechtem baulichem Zustand der Substanz und fehlenden Erhaltungs- und Umnutzungsmöglichkeiten ein Abriss des Denkmals akzeptiert werden kann, alternativ auch eine Löschung aus der Denkmalliste. Dieses zunächst unnötig kompliziert erscheinende zweistufige Ver- fahren wurde vom Gesetzgeber bewusst auch deshalb eingerichtet, damit ein Eigentümer nicht durch Vernachlässigung oder zerstörerischem Eingriff den Denkmalstatus eines Gebäudes gezielt unter- graben und damit eine Löschung erreichen kann. Er würde damit quasi für sein denkmalschädigen- des Verhalten belohnt. Angesichts des Beispiels Haus Fühlingen sowie weiterer, hier nicht näher erörterter Ansinnen in Köln, Bauten oder ganze Objektgruppen aus der Denkmalliste zu streichen, bitten wir hiermit den Stadtkon- servator um nähere Erläuterung, - unter welchen Voraussetzungen ist die Löschung von Objekten aus der Denkmalliste möglich bzw. denkbar? Antwort der Verwaltung (Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege): Die Löschung einer Eintragung in die Denkmalliste ist in § 3 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG) geregelt. Danach ist die Eintragung von Amts wegen zu löschen, wenn die Ein- tragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. 2 Nach der Kommentierung des DSchG von 2018 ist dies der Fall, wenn nach der Unterschutzstellung des Denkmals die die Unterschutzstellung tragenden Gründe weggefallen sind, also die Denkmalei- genschaft nicht mehr gegeben ist. Entscheidend ist, ob die für die individuelle Aussagekraft des Ob- jekts relevante historische Substanz ganz oder zum überwiegenden Teil vernichtet oder irreversibel verändert ist (Davydov, in: Dimitrij Davydov/Ernst-Rainer Hönes, Praxis der Kommunalverwaltung, PdK NW G-11, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen § 3 DSchG NRW, beck-online). Da es sich bei Löschungen von Objekten aus der Denkmalliste jeweils um Einzelfallentscheidungen aufgrund fachlicher Gesichtspunkte handelt, ist die Frage über das Vorstehende hinaus leider nicht pauschal zu beantworten. Gez. Laugwitz-Aulbach
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2298/2020
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 28.07.2020
- Erstellt
- 27.07.2020 13:35