AN/1321/2018
TOP 5.1
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Gem. Änderungsantrag nach § 13 (Grüne)
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SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kölner Rat Fraktion Die Linke im Rat der Stadt Köln FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln An den Vorsitzenden des Gesundheitsausschusses Dr. Ralf Unna Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang beim Büro der Oberbürgermeisterin: 13.09.2018 AN/1321/2018 Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Gesundheitsausschuss 27.11.2018 TOP 5.1 Beschluss der Bezirksvertretung Innenstadt vom 08.03.2018 zur Antragstellung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Erlaubnis zur kontrollierten und lizensierten Abgabe von Cannabisprodukten, 0845/2018 Sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, die antragstellenden Fraktion bitten Sie, folgenden Änderungsantrag zu TOP 5.1 in die Ta- gesordnung des Gesundheitsausschusses aufzunehmen: Beschluss: Die im Beschlussvorschlag der Verwaltung dargestellte Alternative (Beschluss der Bezirks- vertretung Innenstadt) vom 08.03.2018 wird durch folgenden Beschluss ersetzt: 1. Die Stadt Köln setzt sich dafür ein, dass ein wissenschaftliches Forschungsprojekt zu ei- ner kontrollierten Abgabe von Cannabis unter medizinischen, gesundheitlichen und sozialen Aspekten sowie unter Einhaltung des Jugendschutzes grundsätzlich in Deutschland ermög- licht wird. Hierzu werden die Bundesregierung und der Bundestag aufgefordert, die rechtli- chen Rahmenbedingungen für die Genehmigung eines wissenschaftlichen Forschungspro- jektes nach § 3 Absatz 2 Betäubungsmittelgesetz zu vereinfachen. 2. Die Verwaltung wird nach der Änderung der Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber beauftragt zu prüfen, ob und wie ein entsprechendes wissenschaftliches Forschungsprojekt in Köln realisiert werden kann. - 2 - 3. Die Verwaltung wird zudem gebeten, eine Fachkonferenz zum Thema ‘Verantwortungsvol- le Regulierung von Cannabis auf kommunaler Ebene unter Beteiligung aller relevanten Ak- teur/innen wie den Trägern der Drogen- und Suchthilfe, Expert/innen zum Thema Drogen und Sucht, Polizei und Ordnungsbehörde und den Fachpolitiker/innen der Ratsfraktionen durchzuführen, sobald die gesetzlichen Rahmenbedingungen geändert sind. 4. Die Verwaltung wird darüber hinaus beauftragt, auf Ebene der kommunalen Spitzenver- bände die zukünftige Entwicklung und Bestrebungen zur Entkriminalisierung des Can- nabiskonsums zu begleiten und hieraus weitere Konsequenzen für Köln abzuleiten. Begründung: Prohibition und Repression sind als drogenpolitische Instrumente bei Cannabis in die fachli- che Kritik geraten. Daher wird es Zeit, neue Wege zu diskutieren. Die internationale Entwick- lung legt nahe, dass eine Regulierung des Cannabismarktes mittelfristig auch in Deutschland möglich ist. Dann wird es darauf ankommen, optimale Bedingungen zu schaffen, bei denen Jugend- und Verbraucherschutz einen hohen Stellenwert haben. Die Stadt Köln möchte sich an dieser Entwicklung aktiv beteiligen und erforschen, inwieweit ein regulierter Markt der Versorgung der Konsumenten auf dem Schwarzmarkt überlegen sein kann, sobald die ge- setzlichen Rahmenbedingungen geändert sind. §3 BtMG bietet grundsätzlich die Möglichkeit für Forschungsprojekte im Drogenbereich. Bei der Heroinvergabe in sieben Städten an 1.000 Abhängige wurde diese Vorschrift erfolgreich angewendet. Bisherige Anträge für Cannabis-Modellversuche anderer Städte (Münster, Berlin Friedrichs- hain-Kreuzberg) beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) führten bisher jedoch zur Ablehnung. Die Erstellung eines eigenen aufwendigen Antrags - inklusive Forschungsdesign - für die Stadt Köln lohnt sich deshalb erst, wenn es einen klaren rechtli- chen Rahmen für solche Modellprojekte gibt. Bremen und Thüringen haben 2017 einen Antrag im Bundesrat eingebracht, um diese recht- lichen Rahmenbedingungen zu klären. Der Antrag wurde abgelehnt. Nun ist diese Forderung auch im Bundestag angekommen. Die Stadt Köln soll sich setzen daher dafür einsetzen, zusammen mit anderen interessierten Städten auf eine Vereinfachung der Zulassung eines wissenschaftlichen Modellprojektes auf Bundesebene hinzuwirken. Zur Information: Wortlaut § 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) § 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln (1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer 1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder 2. ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen will. (2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arz- neimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentli- chen Interesse liegenden Zwecken erteilen. Mit freundlichen Grüßen - 3 - gez. Dr. Barbara Lübbecke gez. Niklas Kienitz (SPD-Fraktionsgeschäftsführer) (CDU-Fraktionsgeschäftsführer) gez. Lino Hammer gez. Michael Weisenstein (Grüne-Fraktionsgeschäftsführer) (Linke-Fraktionsgeschäftsführer) gez. Ulrich Breite (FDP-Fraktionsgeschäftsführer)
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Markt
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Details
- Aktenzeichen
- AN/1321/2018
- Typ
- Gem. Änderungsantrag nach § 13 (Grüne)
- Datum
- 23.11.2018
- Erstellt
- 13.09.2018 14:58