3830/2023
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln - §§ 24 - 26 Finanzielle Entschädigung der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
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Anlage 2 – Synopse (Erläuterung zu §§ 24-26 Hauptsatzung)
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/ 2 Anlage 2: Erläuterung zu §§ 24 - 26 Hauptsatzung (bisherige Fassung) Lfd. Nr. §§ Haupt- satzung a.F. (alte Fassung) bisheriger Text kurze Begründung der Änderung § 24 Ersatz des Verdienstausfalles 1 § 24 Absatz 1 Satz 1 Ein Ratsmitglied, ein Mitglied der Bezirksvertretung, eines Ausschusses oder des Integrationsrates hat Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalles, der durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Entbehrlich wegen § 45 Absatz 1 Satz 1 GO NRW 2 § 24 Absatz 1 Satz 2 Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Ar- beitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. Entbehrlich wegen § 6 Absatz 4 EntschVO NRW 3 § 24 Absatz 2 Satz 1 Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von 17 € gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstan- den sind. Übernommen in § 24 Absatz 4 Satz 1 HS n.F. 4 § 24 Absatz 2 Satz 2 Eine höhere Entschädigung wird in folgendem Umfang gezahlt: 1. Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt; Entbehrlich wegen § 6 Absatz 3 EntschVO NRW 5 § 24 Absatz 2 Satz 2 2. Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Ver- dienstausfallpauschale, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft ge- machten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Entbehrlich wegen § 6 Absatz 2 EntschVO NRW 6 § 24 Absatz 3 Satz 1 Der Verdienstausfall wird für die versäumte Arbeitszeit (einschließlich der notwendi- gen durchschnittlichen Fahrzeiten) bis zum Höchstbetrag nach § 3 a Absatz 2 der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse des Landes NRW gewährt. Entbehrlich wegen § 6 Absatz 1 Satz 4 EntschVO NRW Klammerzusatz: Übernommen in § 24 Absatz 4 Satz 2 HS n.F. - 2 - Lfd. Nr. §§ Haupt- satzung a.F. bisheriger Text kurze Begründung der Änderung / 3 7 § 24 Absatz 3 Satz 2 Für Zeiten nach 20 Uhr wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. [neu § 6 Absatz 6 Satz 2 und 3 EntschVO NRW Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu begründen. In der Regel ist sie auf Werktage im Zeitraum von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr begrenzt und beinhaltet nicht den Sonntag.] Überholt wegen § 6 Absatz 6 Satz 2 und 3 EntschVO NRW 8 § 24 Absatz 4 Für die Teilnahme als Zuhörerin/Zuhörer an öffentlichen und nichtöffentlichen Sit- zungen wird kein Ersatz des Verdienstausfalls gezahlt. Übernommen in § 24 Absatz 4 Satz 2 HS n.F. § 25 Allgemeine Aufwandsentschädigungen 9 § 25 Absatz 1 Satz 1 Unabhängig von einem Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles nach § 24 Hauptsatzung erhalten Ratsmitglieder eine Aufwandsentschädigung. Entbehrlich wegen § 45 Absatz 1 Satz 1 GO NRW, §§ 1, 2 Absatz 1 bis 3 und 7 EntschVO NRW 10 § 25 Absatz 1 Satz 2 Sie besteht aus einem monatlichen Pauschalbetrag und einem Sitzungsgeld. Übernommen in § 24 Absatz 2 HS n.F. 11 § 25 Absatz 1 Satz 3 Ratsmitglieder erhalten ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an jeder Rats- und Aus- schusssitzung sowie jährlich höchstens 150 von einer Fraktion anberaumten Sit- zungen. Übernommen in § 24 Absatz 6 Satz 1 HS n.F. 12 § 25 Absatz 2 Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten unabhängig vom Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles als Aufwandsentschädigung einen monatlichen Pauschalbe- trag. Entbehrlich wegen § 45 Absatz 1 Satz 1 GO NRW, §§ 1, 2 Absatz. 1 bis 3 und 7 EntschVO NRW - 3 - Lfd. Nr. §§ Haupt- satzung a.F. bisheriger Text kurze Begründung der Änderung / 4 13 § 25 Absatz 3 Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen und jährlich höchstens 80 von einer Fraktion anberaumten Sit- zungen ein Sitzungsgeld. Übernommen in § 24 Absatz 6 Satz 2 HS n.F. 14 § 25 Absatz 4 Mitglieder des Integrationsrates erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen des Integrationsrates sowie an den zur Vorbereitung dieser Sitzungen erforderlichen Facharbeitskreisen. Die/der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes von Seite 17 von 22 dort benanntes Mitglied erhalten außerdem für die Teilnahme an Sitzungen gemäß § 27 Absatz 8 Satz 3 GO NRW ein Sitzungsgeld. Übernommen in § 24 Absatz 8 HS n.F. 15 § 25 Absatz 5 Die Mitglieder der Seniorenvertretung in den Bezirksarbeitsgemeinschaften Senio- renpolitik erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 70,00 €. Ist das Mitglied der Seniorenvertretung zur Schriftführung gewählt worden, steht ihm auf Antrag zusätzlich je wahrgenommener Sitzung der Bezirksarbeitsgemeinschaft ein pauschaler Auslagenersatz von 12,78 € zu. Die Sachverständigen für senioren- politische Fragen in den Bezirksvertretungen erhalten ein Sitzungsgeld. Übernommen in § 24 Absatz 9 HS n.F. 16 § 25 Absatz 6 Die Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, der Stadtarbeitsge- meinschaft Schwule, Lesben und Transgender und der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik erhalten ein Sitzungsgeld, sofern sie an den Sitzungen nicht im Rahmen einer hauptamtlichen Tätigkeit teilnehmen. Übernommen in § 24 Absatz 10 HS n.F. [ergänzt um Klarstellung zum Sitzungsgeld] 17 § 25 Absatz 7 Satz 1 Die für Sitzungsgelder festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. Entbehrlich wegen § 7 Absatz 4 Satz 1 EntschVO NRW - 4 - Lfd. Nr. §§ Haupt- satzung a.F. bisheriger Text kurze Begründung der Änderung / 5 18 § 25 Absatz 7 Satz 2 Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt 6 Stunden überschritten, so wird höchs- tens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. [neu § 7 Absatz 4 Satz 1 EntschVO NRW: Für eine Sitzung, die nicht am selben Tage beendet wird, dürfen bis zu zwei Sit- zungsgelder gezahlt werden, wenn die Sitzung insgesamt mindestens sechs Stun- den gedauert hat.] Überholt wegen § 7 Absatz 4 Satz 1 EntschVO NRW 19 § 25 Absatz 7 Satz 3 Bei mehreren Sitzungen an einem Tage dürfen insgesamt nicht mehr als zwei Sit- zungsgelder gewährt werden. [neu § 7 Absatz 4 Satz 3 EntschVO NRW: Für Gemeinden mit über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern dürfen höchs- tens vier Sitzungsgelder gezahlt werden.] Überholt wegen § 7 Absatz 4 Satz 3 und 4 Ent- schVO NRW Siehe § 24 Absatz 3 HS n.F.: Eigenständige Regelung für Betriebsausschüsse 20 § 25 Absatz 7 Satz 4 Für die Teilnahme als Zuhörerin/Zuhörer an öffentlichen und nichtöffentlichen Sit- zungen wird kein Sitzungsgeld gezahlt. Übernommen in § 24 Absatz 4 Satz 2 HS n.F. 21 § 25 Absatz 7 Satz 5 Fraktionssitzungen sind auch Sitzungen von Fraktionsteilen (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitskreise). Entbehrlich wegen § 45 Absatz 3 Satz 2GO NRW 22 § 25 Absatz 8 Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigungen und des Sitzungsgeldes wer- den durch Rechtsverordnung des Innenministers NW festgesetzt. Entbehrlich wegen §§ 2 und 10 EntschVO NRW 23 § 25 Absatz 9 Satz 1 Darüber hinaus werden den Ratsmitgliedern, den Mitgliedern der Bezirksvertretun- gen, der Ausschüsse und des Integrationsrates während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt die nachgewiesenen Kosten für eine entgeltliche Kin- derbetreuung auf Antrag erstattet, sofern diese notwendig war. Entbehrlich/überholt wegen § 45 Abs. 1 Satz 3 GO NRW, § 6 Absatz 5 Satz 6 EntschVO NRW - 5 - Lfd. Nr. §§ Haupt- satzung a.F. bisheriger Text kurze Begründung der Änderung / 6 [neu lt. EntschVO NRW: Aufwendungsersatz auch für die entgeltliche Pflege von pflegebedürftigen Personen durch Dritte. Maßgeblich sind Zeiten der Ausübung des Mandats, nicht mehr die mandatsbe- dingte Abwesenheit vom Haushalt.] 24 § 25 Absatz 9 Satz 2 Eine entgeltliche Kinderbetreuung ist bei Kindern unter 12 Jahren notwendig, wenn ihre Betreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit durch den anderen Elternteil aus zwingenden Gründen nicht gewährleistet werden kann. [neu lt. EntschVO NRW: Betreuungsbedürftige Personen sind insbesondere Min- derjährige unter 14 Jahren.] Überholt wegen § 6 Absatz 5 Satz 5 EntschVO NRW 25 § 25 Absatz 9 Satz 3 Für Zeiträume, für die Verdienstausfallentschädigung gem. § 24 Hauptsatzung ge- leistet wird, werden keine Kinderbetreuungskosten erstattet. Entbehrlich wegen § 6 Absatz 5 Satz 6 EntschVO NRW 26 § 25 Absatz 10 Bildet der Rat auf freiwilliger Basis in Wahrnehmung des Selbstverwaltungsrechts Gremien, die nicht Ausschüsse im Sinne der Gemeindeordnung NRW sind, kann er festlegen, dass die Mitglieder dieser Gremien ein Sitzungsgeld gemäß der Entschä- digungsverordnung NRW erhalten. Übernommen in § 24 Absatz 11 HS n.F. § 26 Sonderaufwandsentschädigungen 27 § 26 Absatz 1 Neben den Entschädigungen nach §§ 24 und 25 erhalten eine Aufwandsentschädi- gung - die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Oberbürgermeisterin/des Ober- bürgermeisters (§ 67 GO NRW), - die Vorsitzenden von Ratsausschüssen mit Ausnahme des Wahlprüfungs- ausschusses sowie - Fraktionsvorsitzende und Entbehrlich wegen § 46 GO NRW, § 5 EntschVO NRW - 6 - Lfd. Nr. §§ Haupt- satzung a.F. bisheriger Text kurze Begründung der Änderung / 7 - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vor- sitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied haupt- beruflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist. 28 § 26 Absatz 2 Auf Ebene der Bezirksvertretungen erhalten eine gesonderte Aufwandsentschädi- gung die Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister, deren/dessen Stellver- treterinnen/Stellvertreter sowie Fraktionsvorsitzende. Übernommen in § 24 Absatz 7 HS n.F. [Regelung im Hinblick auf § 36 Absatz 4 GO NRW, § 5 Absatz 6 Satz 4 EntschVO NRW] 29 § 26 Absatz 3 Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Entschädigungsverord- nung. Entbehrlich wegen § 46 GO NRW, § 5 EntschVO NRW Eigenständige (neue) Regelungen in der Hauptsatzung 30 § 24 Absatz 3 neu Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen höchstens vier Sitzungsgelder gezahlt werden. Dabei wird für Sitzun- gen verschiedener Betriebsausschüsse, die demselben Ausschuss angegliedert sind, insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt. 31 § 24 Absatz 5 neu Die Mitglieder des Rates und der Bezirksvertretungen erhalten auf Antrag ein Monatsticket zur Nutzung der öffentli- chen Verkehrsmittel im Stadtgebiet als pauschalierten Fahrtkostenersatz. Für den Zugriff auf das Ratsinformations- system wird den Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen, des Integrationsrates und den stimmberechtigten Ausschussmitgliedern sowie den Mitgliedern der Seniorenvertretung in den Fachausschüssen auf Antrag ein mobiles Endgerät zur Verfügung gestellt. - 7 - Lfd. Nr. §§ Haupt- satzung a.F. bisheriger Text kurze Begründung der Änderung 32 § 24 Absatz 6 Satz 3 neu Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Sitzungen der Fraktionen in missbräuchlicher Weise wiederholt in die Ar- beitszeiten gelegt und dafür Zahlungen von Verdienstausfall geltend gemacht werden, kann die Erstattung im Einzel- fall abgelehnt werden.
Anlage 1 – 32. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009
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32. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009 Aufgrund von §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f Gemeindeordnung NRW i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) hat der Rat in seiner Sitzung vom xx.xx.2023 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 10.02.2009, zuletzt geändert durch die 31. Änderungssatzung der Hauptsatzung vom 09.02.2023 beschlossen: §1 §§ 24 bis 26 der Hauptsatzung erhalten folgende Fassung: § 24 Entschädigung der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (§§ 45, 46, § 27 Absatz 7, § 36 Absatz 4 GO NRW) (1) Die Entschädigung der Mitglieder des Rates, seiner Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Integrationsrates richtet sich nach der Gemeindeordnung NRW, der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse des Landes NRW (Entschädigungsverordnung NRW) und den in dieser Satzung festgelegten Regelungen. Die Entschädigung umfasst insbesondere Ansprüche auf - allgemeine Aufwandsentschädigung - Sitzungsgeld - Ersatz des Verdienstausfalls - Entschädigung für Haushaltsführung bzw. Betreuung - Erstattung von Aufwendungen für Betreuung - Aufwandsentschädigung für besondere Funktionen. (2) Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung aus monatlichem Pauschalbetrag (Teilpauschale) und Sitzungsgeld. Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten als Aufwandsentschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag (Vollpauschale). (3) Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen höchstens vier Sitzungsgelder gezahlt werden. Dabei wird für Sitzungen verschiedener Betriebsausschüsse, die demselben Ausschuss angegliedert sind, insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt. (4) Der Regelstundensatz für die Erstattung von Verdienstausfall beträgt 17,00 €. Berücksichtigt wird die versäumte Arbeitszeit einschließlich der notwendigen durchschnittlichen Fahrzeiten. Die Teilnahme als Zuhörerin/Zuhörer an öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen wird nicht entschädigt. (5) Die Mitglieder des Rates und der Bezirksvertretungen erhalten auf Antrag ein Monatsticket zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel im Stadtgebiet als pauschalierten Fahrtkostenersatz. Für den Zugriff auf das Ratsinformationssystem wird den Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen, des Integrationsrates und den stimmberechtigten Ausschussmitgliedern sowie den Mitgliedern der Seniorenvertretung in den Fachausschüssen auf Antrag ein mobiles Endgerät zur Verfügung gestellt. (6) Ratsmitglieder haben Anspruch auf Sitzungsgeld für jährlich höchstens 150 von einer Fraktion anberaumte Sitzungen. Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, erhalten Sitzungsgeld für jährlich höchstens 80 von einer Fraktion anberaumte Sitzungen. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Sitzungen der Fraktionen in missbräuchlicher Weise wiederholt in die Arbeitszeiten gelegt und dafür Zahlungen von Verdienstausfall geltend gemacht werden, kann die Erstattung im Einzelfall abgelehnt werden. (7) Die Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister, deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie Fraktionsvorsitzende in den Bezirksvertretungen erhalten eine gesonderte Aufwandsentschädigung. (8) Mitglieder des Integrationsrates erhalten ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen des Integrationsrates sowie an den zur Vorbereitung dieser Sitzungen erforderlichen Facharbeitskreisen. Die/der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes von dort benanntes Mitglied erhalten außerdem ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen gemäß § 27 Absatz 8 Satz 3 GO NRW. (9) Die Mitglieder der Seniorenvertretung erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 70,00 €. Ist das Mitglied der Seniorenvertretung zur Schriftführung gewählt worden, steht ihm auf Antrag zusätzlich je wahrgenommener Sitzung der Bezirksarbeitsgemeinschaft ein pauschaler Auslagenersatz von 12,78 € zu. Die Sachverständigen für seniorenpolitische Fragen in den Bezirksvertretungen erhalten ein Sitzungsgeld. (10) Die Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, der Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik und der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen Stadtarbeitsgemeinschaft ein Sitzungsgeld, sofern sie nicht im Rahmen einer hauptamtlichen Tätigkeit teilnehmen. (11) Bildet der Rat auf freiwilliger Basis in Wahrnehmung des Selbstverwaltungsrechts Gremien, die nicht Ausschüsse im Sinne der Gemeindeordnung NRW sind, kann er festlegen, dass die Mitglieder dieser Gremien ein Sitzungsgeld gemäß der Entschädigungsverordnung NRW erhalten. § 25 (entfallen) § 26 (entfallen) § 2 Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 3 – Neue Entschädigungsverordnung zum 1. Januar 2024 für Mitglieder kommunaler Vertretungen und deren Ausschüsse (nur digital)
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Nordrhein-Westfalen Neue Entschädigungsverordnung zum 1. Januar 2024 für Mitglieder kommunaler Vertretungen und deren Ausschüsse Seite | 2 Zum 1. Januar 2024 tritt die neue „Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kom- munaler Vertretungen und deren Ausschüsse im Land Nordrhein -Westfalen (Entschädi- gungsverordnung Nordrhein-Westfalen - EntschVO NRW)“ in Kraft. Diese Veröffentlichung umfasst den ab 1. Januar 2024 geltenden Normtext sowie die dazugehörenden Begründungen. Inhaltsverzeichnis Einführung 3 zu § 1 Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen 7 zu § 2 Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Räte und der Bezirks- vertretungen 8 zu § 3 Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Kreistage 12 zu § 4 Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Landschaftsversamm- lungen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr 13 zu § 5 Berücksichtigung besonderer Funktionen 14 zu § 6 Ersatz des Verdienstausfalls und Entschädigung in Form eines Stun- denpauschalsatzes 20 zu § 7 Zahlung, Wegfall und Kürzung von Aufwandsentschädigungen und Er- satz des Verdienstausfalls 25 zu § 8 Anwendung des Landesreisekostengesetzes 29 zu § 9 Veränderung von Einwohnerzahlen 31 zu § 10 Regelmäßige Anpassung der Aufwandsentschädigungssätze 31 zu § 11 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 32 Seite | 3 Einführung in die am 1. Januar 2024 neu in Kraft tre- tende Entschädigungsverordnung des Landes Nord- rhein-Westfalen Durch das Gesetz zur Einführung digitaler Sit- zungen für kommunale Gremien und zur Ände- rung kommunalrechtlicher Vorschriften (LT - Drs. 17/16295) erfolgte eine grundlegende Neuregelung des Entschädigungsrechts für die Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse. Durch die Verschlankung des § 45 der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (im Folgenden kurz: GO NRW) und die gleichzei- tige Schaffung der umfassenderen Ermächti- gungsgrundlage des § 133 Absatz 5 GO NRW kann nun die nähere Ausgestaltung des Ent- schädigungsrechts im Verordnungs wege erfol- gen. Mit der Neuregelung in § 45 Absatz 1 GO NRW wurde eine grundlegende Bestimmung darüber getroffen, welche Entschädigungsansprüche die Ratsmitglieder sowie die Mitglieder der Bezirks- vertretungen und Ausschüsse haben. Anders als bislang sin d die grundlegenden An- sprüche der genannten Personen kompakt in ei- nem Absatz geregelt worden. Die nähere Kon- kretisierung der Ansprüche kann aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 133 Absatz 5 GO NRW umfassender als bislang durch Verord- nung des für Kommunales zuständigen Ministe- riums geregelt werden. Für die Ansprüche aus § 45 Absatz 1 GO NRW sind die Vorgaben aus der genannten Rechts- verordnung maßgeblich, abweichende oder ergänzende Bestimmungen durch die Räte sind nur zulässig, soweit dies ausdrücklic h bestimmt ist. Wie bislang auch haben Mitglieder der kommu- nalen Vertretungen Anspruch auf eine angemes- sene Aufwandsentschädigung und einen An- spruch auf Verdienstausfallentschädigung. Auch der Anspruch auf eine Haushaltsführungsent- schädigung blieb wie bislang bestehen. Neugeregelt wurde, dass nicht nur die Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder während der Mandatsausübung ersetzt werden, sondern auch die Kosten, die für die Betreuung sonstiger pflegebedürftiger Angehörigen anfallen. Für die Gewährung der Haushaltsführungsent- schädigung sowie den Ersatz der Kosten einer notwendigen Betreuung von p flege- oder be- treuungsbedürftigen Angehörigen sind mit der Neuregelung nicht mehr die Zeiten mandatsbe- dingter Abwesenheit vom Haushalt, sondern die Zeiten der Ausübung des Mandats maßgeblich. Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei einer digitalen Teilnahme an einer Rats- , Bezirksvertretungs -, Ausschuss - oder Frakti - onssitzung im Regelfall nicht von einer (körper- lichen) Abwesenheit vom Haushalt auszugehen ist. Weder die Führung des Haushalts noch die Kinderbetreuung sollen zeitgleich mit der Te il- nahme an einer Sitzung der genannten Gremien in digitaler Form erfolgen. Mit § 45 Absatz 2 GO NRW erhält der Rat zukünf- tig die Möglichkeit, im Rahmen der Haupt sat- zung selbst darüber zu entscheiden, ob und in Seite | 4 welcher Form die Rats-, Bezirksvertretungs-und Ausschussmitglieder einen Auslagenersatz er- halten. Damit wird dem Umstand Rechnung ge- tragen, dass sich die Kommunen unter anderem im Hinblick auf ihre örtlichen Gegebenheiten (zum Beispiel Parksituation, ÖPNV -Anbindung) erheblich unterscheiden. Mit der Neuregelung kann eine Kommune auch unter Würdigung von Klimaschutz-Aspekten selbst entscheiden, ob und in welcher Form sie insbesondere Fahr- und Park- kosten erstattet oder zum Beispiel ein Ticket für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ge- währt. Zudem kann der Rat zukünftig auch beschlie- ßen, dass zusätzlich zu den gesetzlich normier- ten und durch Rechtsverordnung konkretisier- ten Ansprüchen nach § 45 Absatz 1 GO NRW weitere, ergänzende Leistungen in Fällen ge- währt werden, die nicht durch die Verordnung landeseinheitlich geregelt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass diese Leistun- gen einen unmit telbaren Bezug zu der Man- datsausübung haben. Ein solcher Mandatsbezug kann dann angenommen werden, wenn die Leis- tung aufgrund eines konkreten Mehra ufwands der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger er- bracht wird oder die Leistungsgewährung unmit- telbar dazu dient, die Mandatsausübung zu un- terstützen. Hierunter kann unter anderem die Gewährung eines Geldbetrages an die Mandats- trägerinnen und Mandatsträger für die Anschaf- fung oder Nutzung eines IT-Geräts für den digi- talen Sitzungsdienst oder die Bereitstellung ei- nes solchen IT-Geräts fallen. Aber auch die Gewährung eines Nachteils- ausgleichs für Menschen mit Behinde rung kann von den Kommunen auf der Basis des § 45 Ab- satz 2 GO NRW beschlossen werden. Dabei kön- nen die Kommunen auch die näheren Einzelhei- ten regeln wie beispielsweise Nachweiserforder- nisse oder Einschränkungen, ab welchem Grad einer Behinderung ein Nachteil sausgleich ge- währt wird. Auch die Gewährung einer zusätzlichen Un- fallversicherung, die bislang ausdrücklich in § 7 der bisher geltenden Fassung der Entschädi- gungsverordnung ermöglicht wurde, kann auf der Grundlage des § 45 Absatz 2 GO NRW eigen- verantwortlich entschieden werden, so dass keine entsprechende Regelung im Rahmen der Entschädigungsverordnung mehr erfolgt. § 45 Absatz 3 GO NRW enthält wie bisher die Vorgaben für Fraktionssitzungen: Fraktionssit - zungen sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion wie Fraktionsvorstand und Fraktionsar- beitskreise. Die Zahl der ersatzpflichtigen Frak- tionssitzungen pro Jahr ist in der Hauptsatzung zu beschränken. Mit § 45 Absatz 4 GO NRW wurde eine Harmoni- sierung des Entschädigungsrechtes im Vergleich zu anderen Bundesländern vorgenommen: In Satz 1 ist geregelt, dass auf die Aufwands ent- schädigung nicht verzichtet werden kann. Dabei hat § 45 Absatz 4 Satz 1 GO NRW keinen Einfluss auf die Entscheidung des Rates nach § 46 Absatz 2: Nach § 46 Absatz 2 GO NRW kann der Rat be- schließen, dass über den bereits nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GO NRW ausgenommenen Wahlprüfungsausschuss hinaus einzelne oder mehrere weitere Ausschüsse von der erhöhten Aufwandsentschädigung für Vorsitzende ausge- nommen werden. Beschließt der Rat eine Ausnahme von Aus- schüssen, werden die erhöhten Aufwandsent- schädigungen nicht zur Auszahlung gebracht. Macht der Rat von seiner Regelungskompetenz Seite | 5 nach § 46 Absatz 2 GO NRW keinen Gebrauch, werden die erhöhten Aufwandsentschädigun- gen gezahlt: Auf diese kann ein Ratsmitglied dann künftig nicht mehr verzichten. § 46 Absatz 4 Satz 2 GO NRW stellt klar, dass der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht übertragbar ist. Mit § 46 Absatz 4 Satz 3 GO NRW wird erstmals geregelt, dass, wenn ein Mandat länger als drei Monate nicht wahrgenommen wird, eine Auf- wandsentschädigung für die Zeit der andauern- den Nichtausübung des Mandats nicht bean- sprucht werden darf , es sei denn, das Mitglied hat die Nichtausübung nicht zu vertreten. Die Aufnahme dieser Regelung entspricht einem Regelungsbedarf in der Praxis. Die §§ 45 und 133 Absatz 5 GO NRW gelten auf- grund der entsprechenden Verweise in § 30 der Kreisordnung für das Land Nordrhein -Westfa- len (KrO NRW), § 16 Absatz 1 der Landschafts- verbandsordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (LVerbO NRW) und § 12 Absatz 3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr (RVRG) auch für die Entschädigung der Mitglie- der der Kreistage, der Landschaftsversamm- lung, der Verbandsversammlung des Regional- verbands Ruhr sowie der Ausschüsse der Kreise, Landschaftsverbände und des Regional- verbands Ruhr. Die Neufassung der Entschädigungsverordnung regelt - übersichtlicher als bisher - die Gewäh- rung von Aufwandsentschädigungen für Perso- nen, die ein kommunalpolitisches Ehrenamt wahrnehmen. Da die Entschädigungsverordnung zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt, berücksichtigen die Entschädi- gungssätze - im Vergleich zu der bisher geltenden Fassung der Entschädigungsverordnung - durch- gängig eine Erhöhung um 2 Prozent. Die Entschädigungsverordnung enthält nun- mehr eine Inhaltsübersicht und die verschiede- nen Tatbestände, nach denen eine Auf wands- entschädigung gewährt wird. In den §§ 2 bis 4 wird separat die Gewährung der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Räte und der Bezirksvertretungen, der Kreis- tage, für Mitglieder d er Landschaftsversamm- lung und der Verbandsversammlung des Regio- nalverbandes Ruhr geregelt. Die Aufwandsentschädigung kann als monatli- che Vollpauschale oder als monatliche Teilpau - schale - der Begriff wird neu eingeführt - zuzüg- lich eines festgelegten Sitz ungsgeldes pro Sit - zung bestimmter Gremien gewährt werden. Die Pauschalen steigen dabei - wie bisher - in Ab- hängigkeit von der Einwohnerzahl in den Ge- meinden an. Die Gewährung von Sitzungsgel- dern ist nach bestimmten Maßgaben vorgese- hen. Sachkundige Bürgerinnen und Bürger erhalten nach bestimmten Maßgaben ein Sitzungsgeld, dessen Höhe ebenfalls von der Einwohnerzahl in der Gemeinde bzw. im Kreis abhängig ist. Für sachkundige Bürgerinnen und Bürger bei den Landschaftsverbänden oder beim Regionalver - band Ruhr ist ein Fixbetrag vorgesehen. Nach § 5 wird eine zusätzliche Aufwandsent- schädigung gewährt, deren Höhe variiert, so- weit besondere Funktionen, wie zum Beispiel die erste ehrenamtliche Stellvertretung einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Haupt- verwaltungsbeamten auf Ebene der Gemeinden und Kreise oder die Funktion der oder des Vor- sitzenden der Landschaftsversammlung oder Seite | 6 der Verbandsversammlung des Regionalverban- des Ruhr oder das Amt einer Bezirksvorsteherin oder eines Bezirksvorstehers wahrgenommen wird. Nach § 6 kann Verdienstausfall aus selbständi- ger oder unselbst ändiger Tätigkeit unter be- stimmten Maßgaben auf Antrag ersetzt wer- den. § 7 regelt erstmals die Zahlung, den Wegfall und die Kürzung von Aufwandsentschädigungen o- der den Ersatz des Verdienstausfalles. § 8 regelt die Fahrkostenerstattung und die Rei- sekostenvergütung. § 9 enthält Bestimmungen im Hinblick auf die zugrunde zu legenden Einwohnerzahlen. Seite | 7 Die neue „Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und deren Aus- schüsse im Land Nordrhein-Westfalen“ (Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen - EntschVO NRW) Inkrafttreten: 1. Januar 2024 Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung § 1 Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen (1) Die Aufwandsentschädigung ist ein pauscha- lierter Auslagenersatz für die durch das kom- munalpolitische Ehrenamt entstehenden Aufwendungen und zugleich Ersatz für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung. § 1 nimmt erstmals Definitionen zu Aufwands- entschädigungen und Sitzungsgeldern auf. Nach Absatz 1 ist die Aufwandsentschädigung ein pauschalierter Auslagenersatz für die durch das kommunalpolitische Ehrenamt entstehen- den Aufwendungen und zugleich Ersatz für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung. (2) Sitzungsgeld ist ein, auch soweit es a ls Teil einer Aufwandsentschädigung gewährt wird, pauschalierter Auslagenersatz für die Teilnahme an Sitzungen der Organe und Auschüsse kommunaler Vertretungen. Ein Sitzungsgeld ist nach Absatz 2 ein, auch so- weit es als Teil einer Aufwandsentschädigung ge- währt wird, pauschalierter Auslagenersatz für die Teilnahme an Sitzungen der Organe und Aus- schüsse kommunaler Vertretungen. Keine Unterscheidung zwischen analogen, hybri- den oder digitalen Sitzungen In § 1 wird im Hinblick auf die Teilnahme an Sit- zungen der Organe und Ausschüsse der kommu- nalen Vertretungen nicht zwischen analogen, hybriden oder digitalen Sitzungen unterschie- den, so dass es allein auf die Sitzung ankommt und nicht auf die Art der Durchführung. Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder unterliegen damit der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG in Verbindung mit dem Seite | 8 Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung sogenannten „Ratsherrenerlass“, da hiermit Auf- wendungen abgegolten werden, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ab- zugsfähig wären. (3) Die Aufwandsentsc hädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen kann als monatli- che Pauschale (Vollpauschale) oder als mo- natliche Teilpauschale (Teilpauschale) zu- züglich des Sitzungsgeldes gezahlt werden. Absatz 3 stellt klar, dass die Aufwandsentschädi- gung für Mitglieder kommunaler Vertretungen als monatliche Pauschale (Vollpauscha le) oder als monatliche Teilpauschale (Teilpauschale) zu- züglich des Sitzungsgeldes gezahlt werden kann. § 2 Aufwandsentschädigungssätze für Mitglieder der Räte und der Bezirksvertretungen (1) Die Höhe der monatlichen Voll - oder Teil- pauschale beträgt für Ratsmitglieder in Ge- meinden 1. mit bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Ein- wohnern für die Vollpauschale 234,60 Euro oder für die Teilpauschale 127,50 Euro, 2. von 10 001 bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 280,50 Euro oder für die Teilpauschale 168,30 Euro, 3. von 20 001 bis 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 326,40 Euro oder für die Teilpauschale 214,20 Euro, 4. von 30 001 bis 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 377,40 Euro oder für die Teilpauschale 255 Euro, 5. von 40 001 bis 60 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 428,40 §§ 2 und 3 nehmen übersichtlich und getrenn t voneinander die Regelungen für Aufwandsent- schädigungen für Mitglieder der Räte und der Bezirksvertretungen in den Bezirken der kreis- freien Städte (§ 2) sowie der Kreistage (§ 3) auf. In Absatz 1 der §§ 2 und 3 ist jeweils die Höhe der monatlichen Voll- oder Teilpauschale für die Mitglieder der Räte oder der Kreistage in Abhän- gigkeit von der Einwohnerzahl bestimmt. Seite | 9 Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung Euro oder für die Teilpauschale 316,20 Euro, 6. von 60 001 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 464,10 Euro oder für die Teilpauschale 346,80 Euro, 7. von 100 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 499,80 Euro oder für die Teilpauschale 387,60 Euro, 8. von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 535,50 Euro oder für die Teilpauschale 428,40 Euro und 9. mit über 450 000 Einwohnerinnen und Ein- wohnern für die Vollpauschale 642,60 Euro oder für die Teilpauschale 530,40 Euro. (2) Die Höhe der monatlichen Voll - oder Teil- pauschale beträgt für Mitglieder in Bezirks- vertretungen in Bezirken 1. mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Ein- wohnern für die Vollpauschale 224,40 Euro oder für die Teilpauschale 158,10 Euro, 2. von 50 001 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 260,10 Euro oder für die Teilpauschale 188,70 Euro und 3. mit über 100 000 Einwohnerinnen und Ein- wohnern für die Vollpauschale 290,70 Euro oder für die Teilpauschale 219,30 Euro. § 2 Absatz 2 bestimmt sodann die Höhe der mo- natlichen Voll- oder Teilpauschale für Mitglieder der Bezirksvertretungen – auch hier in Abhängig- keit von der Einwohnerzahl d er in einer kreis- freien Stadt gebildeten Bezirke. Seite | 10 Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung Hinweis zur Harmonisierung der Einwohnerstaffelung Die jeweilige Einwohnerstaffelung wurde bereits mit der Übe rarbeitung durch die Fünfte Ver ord- nung zur Änderung der Entschädigungsverordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1414), in Kraft getreten am 1. Januar 2022, an die Einwohnerstaffelung der Verordnung über die Eingruppie- rung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und di e Gewährung von Auf- wandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaf- ten des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -) angepasst. Zugleich wurden mit dieser Änderung die Höhen der monatlichen Voll- oder Teilpauschale geän- dert. (3) 1Im Falle der Absätze 1 und 2 wird bei Zah- lung der monatlichen Teilpauschale diese zu- züglich eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,50 Euro gezahlt. 2Sitzungsgelder dürfen für jede Teilnahme an Sitzungen des Rates oder der Bezi rksver- tretung und der jeweiligen Ausschüsse sowie für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ge- zahlt werden, die der Vorbereitung von Sit- zungen des Rates oder der Bezirksvertretung dienen. Gewährung von Teilpauschalen mit Sitzungsgeld Soweit den Mitgliedern d es Rates, der Bezirks- vertretung oder des Kreistages die Aufwands- entschädigung als Teilpauschale gewährt wird, wird diese zuzüglich eines Sitzungsgeldes ausge- zahlt. § 2 Absatz 3 Satz 1 legt das Sitzungsgeld für Mit- glieder der Räte oder der Bezirksvertre tungen auf einheitlich 25,50 Euro fest. § 2 Absatz 3 Satz 2 stellt klar, dass Sitzungsgelder für jede Teilnahme an Sitzungen des Rates oder der Bezirksvertretung und der jeweiligen Aus- schüsse sowie für die Teilnahme an Fraktionssit- zungen gezahlt werden dürfen, die der Vorberei- tung von Sitzungen des Rates oder der Bezirks- vertretung dienen. Unverändert wird keine Unterscheidung im Gesetz oder in dieser Verordnung im Hinblick auf analoge, hybride oder digitale Sitzungen der Fraktionen oder Teile der Fraktionen getätigt: § 45 Absatz 3 GO NRW bestimmt, dass die Anzahl der Fraktionssitzungen in der Hauptsatzung zu beschränken ist. In welcher Form die Fraktionen ihre vorbereitenden Sitzungen abhalten, ist den Fraktionen überlassen. Einer gesetzlichen und/oder untergesetzlichen Regelung bedarf es hierzu nicht. Seite | 11 Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung Über den Verweis in § 3 Absatz 2 gilt sowohl die Höhe des Sitzungsgeldes als auch die Regelung, ab wann ein Sitzungsgeld gezahlt wird, auch für die Mitglieder der Kreistage. (4) 1Sachkundige Bürgerinnen und Bürger oder sachkundige Einwohnerinnen und Einwoh- ner erhalten für die im Rahmen der Wahr- nehmung ihrer Funktion erforderliche Teil- nahme an Ausschuss - und Fraktionssitzun- gen ein Sitzungsgeld. 2Dies gilt auch für stellvertretende sachkun- dige Bürgerinnen und Bürger sowie stellver- tretende sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner, die an Fraktionssitzungen teil- nehmen. 3Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt in Ge- meinden 1. mit bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Ein- wohnern 25,50 Euro, 2. von 10 001 bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 30,60 Euro, 3. von 20 001 bis 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 35,70 Euro, 4. von 30 001 bis 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 40,80 Euro, 5. von 40 001 bis 60 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 45,90 Euro, 6. von 60 001 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 51 Euro, 7. von 100 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 56,10 Euro, § 2 Absatz 4 Satz 1 regelt sodann für sachkundige Bürgerinnen und Bürger (§ 58 Absatz 1 und 3 GO NRW) sowie sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner (§ 58 Absatz 4 GO NRW), dass diese für die im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Funktion erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld erhal- ten. Nach § 2 Absatz 4 Satz 2 gilt dies auch für stell- vertretende sachkundige Bürgerinnen und Bür- ger sowie stellvertretende sachkundige Einwoh- nerinnen und Einwohner, die an Fraktionssitzun- gen teilnehmen. Das Sitzungsgeld wird nach Einwohnern gestaf- felt; die Staffelung und die Höhe entsprechen der zum 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Än- derung durch die Fünfte Verordnung zur Ände- rung der Entschädigungsverordnung (GV. NRW. S. 1414). Die korrespondierende R egelung für sachkun- dige Bürgerinnen und Bürger (§ 41 Absatz 3 und 5 KrO) sowie für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner (§ 41 Absatz 6 KrO) in Kreistagen nimmt § 3 Absatz 3 Satz 1 auf und beinhaltet die Staffelung der Sitzungsgelder in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl in § 3 Absatz 3 Satz 2. Seite | 12 Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 8. von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 61,20 Euro und 9. mit über 450 000 Einwohnerinnen und Ein- wohnern 66,30 Euro. § 3 Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Kreistage (1) Die Höhe der monatlichen Voll - oder Teil- pauschale beträgt für Mitglieder der Kreis- tage in Kreisen 1. mit bis zu 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 387,60 Euro oder für die Teilpauschale 316,20 Euro und 2. mit über 200 000 Einwohnerinnen und Ein- wohner für die Vollpauschale 494,70 Euro oder für die Teilpauschale 423,30 Euro. Auf die Begründungen zu § 2 wird verwiesen. (2) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Für sachkundige Bürgerinnen und Bürger o- der sachkundige Einwohnerinnen und Ein- wohner gilt § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 ent- sprechend. Die Höhe des Sitzungsgeldes be- trägt in Kreisen 1. mit bis zu 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 40,80 Euro und 2. mit über 200 000 Einwohnerinnen und Ein- wohnern 51 Euro. Seite | 13 Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung § 4 Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Landschaftsversammlungen und der Verbandsver- sammlung des Regionalverbandes Ruhr (1) 1Die Höhe der monatlichen Vollpauschale für Mitglieder der Landschaftsversammlungen und für Mitglieder der Verbandsversamm- lung des Regionalverbandes Ruhr beträgt 219,30 Euro, die Höhe der monatlichen Teil- pauschale beträgt 107,10 Euro. 2Abweichend von Satz 1 kann die Land- schaftsversammlung beschließen, dass die Aufwandsentschädigungen ausschließlich in Form eines Sitzungsgeldes geleistet werden. § 4 beinhaltet die Regelungen über die Auf- wandsentschädigung für Mitglieder der Land- schaftsversammlungen und der Verbandsver- sammlung des Regionalverbandes Ruhr. Absatz 1 Satz 1 bestimmt jeweils die Höhe der monatlichen Voll- oder Teilpauschale für die Mit- glieder der Landschaftsversammlungen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr. Absatz 1 Satz 2 nimmt eine Sonderregelung für die Landschaftsversammlungen auf, die dem bis- herigen Usus entspricht: Die jeweilige Land- schaftsverbandsversammlung kann beschließen, dass die Aufwandsentschädigung ausschließlich in Form eines Sitzungsgeldes geleistet wird. (2) 1Im Falle von Absatz 1 Satz 1 wird bei Zah- lung der monatlichen Teilpauschale diese zu- züglich eines Sitzungsgeldes in Höhe von 56,10 Euro gezahlt. 2Hat die Landschaftsversammlung von Ab- satz 1 Satz 2 Gebrauch gemacht, beträgt das Sitzungsgeld 112,20 Euro. 3§ 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 2 legt die Höhe des jeweiligen Sitzungs- geldes fest. Sofern die Aufwandsentschädigung als Teilpauschale gewährt wird, beträgt das Sit- zungsgeld einheitlich 56,10 Euro. Sofern eine Landschaftsverbandsversammlung von Absatz 1 Satz 2 Gebrauch gemacht hat, er- höht sich das Sitzungsgeld für diese auf 112,20 Euro. Besonderheit Regionalverband Ruhr: Die Regionaldirektion des Regionalverbandes Ruhr ist nach § 4 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden kurz: LPlG) zuständige Regionalplanungsbehörde für das Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr. Im Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr ist die Verbandsversammlung des Regionalverban- des Ruhr regionaler Planungsträger nach § 6 Seite | 14 Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung LPlG. Für das Gebiet des Regionalverbandes Ruhr nimmt damit die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr die Aufgaben des Regionalrates wahr. Die Mitglieder der Regionalräte erhalten als Auf- wandsentschädigung einen Pauschalbetrag so- wie für die Teilnahme an den Sitzungen der Re- gionalräte und den zu ihrer Vorbereitung erfor- derlichen Sitzungen der dort vorhandenen Grup- pierungen der Parteien und Wählergruppen so- wie des Ältestenrates ein Sit zungsgeld. Dieses Sitzungsgeld beläuft sich nach der Ve rordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes auf 55 Euro, so dass Mitglieder der Verbandsver- sammlung des Regional verbandes Ruhr unter Berücksichtigung des in dieser Verordnung gere- gelten Sitzungsgeldes ein Sitzungsgeld in Höhe von 111,10 Euro erhalten. Dieses entspricht in der Höhe dem Sit zungsgeld eines Mitgliedes einer der Landschaftsversamm- lungen. (3) 1Für sachkundige Bürgerinnen und Bürger gilt § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. 2Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt 71,40 Euro. Für sachkundige Bürgerinnen und Bürger in den Landschaftsversammlungen und in der Ver- bandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr wird – unter Geltung der Voraussetzungen aus § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 – ein Sitzungsgeld ge- währt. § 4 Absatz 3 Satz 2 legt die Höh e des Sit- zungsgeldes auf 71,40 Euro fest. § 5 Berücksichtigung besonderer Funktionen (1) 1Für die jeweils erste ehrenamtliche Stellver- tretung einer Hauptverwaltungsbeamtin o- der eines Hauptverwaltungsbeamten auf Ebene der Gemeinden und Kreise wird eine Ehrenamtliche Stellvertretungen einer Hauptver- waltungsbeamtin oder eines -beamten § 5 bündelt Vorschriften zur Berücksichtigung besonderer Funktionen. Dabei wird in Abhängig- keit von der jeweiligen Funktion der einfache Seite | 15 Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des dreifachen Satzes der Vollpauschale nach § 2 oder § 3 gezahlt. 2Für weitere ehrenamtliche Stellvertretun- gen wird eine zusätzliche Aufwandsentschä- digung in Höhe des eineinhalbfachen Satzes der Vollpauschale nach § 2 oder § 3 gezahlt. Satz der Vol lpauschale nach den §§ 2, 3 oder 4 der Verordnung mit im Einzelnen vorgegebenen Multiplikatoren multipliziert. Absatz 1 Satz 1 sieht für die erste ehrenamtliche Stellvertretung einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten auf Ebene der Gemeinden und Kreise eine zusätzli- che Aufwandsentschädigung in Höhe des dreifa- chen Satzes der Vollpauschale nach § 2 oder § 3 gezahlt; für die weiteren ehrenamtlichen Stell- vertretungen wird eine zusätzliche Aufwands- entschädigung in Höhe des eineinhalbfach en Satzes der Vollpauschale nach § 2 oder § 3 ge- zahlt (Absatz 1 Satz 2). (2) 1Die oder der jeweilige Vorsitzende der Landschaftsversammlung oder der Ver- bandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr erhält eine zusätzliche Aufwandsent- schädigung in Höhe des neunfachen Satzes der Vollpauschale nach § 4. 2Die stellvertretenden Vorsitzen den erhal- ten eine zusätzliche Aufwandsentschädi- gung in Höhe des sechsfachen Satzes der Vollpauschale nach § 4. Besondere Funktionen in den Landschaftsver- sammlungen und in der Verbandsversammlung Ruhr Absatz 2 sieht für die Wahrnehmung besonderer Funktionen in den Landschaftsversammlungen und in der Verbandsversammlung des Regional- verbandes Ruhr zusätzliche Aufwandsentschädi- gungen vor. Deren jeweilige Höhe richtet sich nach § 4. (3) 1Die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvor- steher erhält eine zusätzliche Auf wandsent- schädigung in Höhe des zweifachen Satzes der Vollpauschale nach § 2 Absatz 2, sofern die Hauptsatzung eine Regelung nach § 36 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be- kanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung vor- sieht. Bezirksvorsteherinnen und -vorsteher Absatz 3 beinhaltet die Gewährung zusätzlicher Aufwandsentschädigungen für Bezirksvorste he- rinnen und Bezirksvorsteher von Bezirken in den kreisfreien Städten sowie deren Stellver tretun- gen. Voraussetzung ist, dass die Hauptsatzung nach § 36 Absatz 4 GO NRW eine Regelung vor- sieht. Seite | 16 Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 2Unter der Voraussetzung des Satzes 1 wird für die erste und die zweite Stellvertretung einer Bezirksvorsteherin oder eines Bezirks- vorstehers der einfache Satz der Vollpau- schale, für weitere Stellvertr etungen wird die Hälfte des einfachen Satzes der Vollpau- schale nach § 2 Absatz 2 gezahlt. (4) 1Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher er- halten eine monatliche Aufwandsentschädi- gung in Höhe von 260,10 Euro. 2Sofern diese Mitglieder eines Rates sind, wird die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 als zusätzliche Aufwandsentschädigung ge- währt. 3Der Anspruch der zur Ehrenbeamtin er- nannten Ortsvorsteherin oder des zum Eh- renbeamten ernannten Ortsvorstehers auf Ersatz der Auslagen, die ihr oder ihm durch die Erledigung der übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung entstanden sind, bleibt unberührt. Ortsvorsteherinnen und -vorsteher Absatz 4 Satz 1 regelt für die Funktion der Orts- vorsteherin oder des Ortsvorstehers die Gewäh- rung einer monatlichen Aufwandsentschädigung in Höhe von – einheitlich – 260,10 Euro. Die bisher in der Verordnung enthaltene Kann - Regelung, nach der Gemeinden in der Hauptsat- zung von diesem Betrag nach unten abweichen können, wird aufgegeben. Satz 2 stellt klar, dass, sofern die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher Mitglieder des Rates sind, diese Aufwands entschädigung als zusätzli- che Aufwandsentschädigung gewährt wird. Satz 3 nimmt wie bisher die Regelung auf, dass der Anspruch der zur Ehrenbeamtin ernannten Ortsvorsteherin oder des zum Ehrenbeamten er- nannten Ortsvorstehers auf Ersatz der Auslagen, die ihr oder ihm durch die Erledigung der über- tragenen Geschäfte der laufenden V erwaltung entstanden sind, unberührt bleibt. Mit der Neufassung des Absatzes 4 gegen- über dem bisher geltenden Recht in § 3 Absatz 2 EntschVO NRW wird dem Zeitaufwand, der sich mit der Ausübung dieser besonderen Funk- tion als „Scharnier“ zwischen Ortsteil und Ge- meinde verbindet, Rechnung getragen. Seite | 17 Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung (5) 1Die Vorsitzenden von Ausschüssen erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des einfachen Satzes der Vollpau- schale nach den §§ 2, 3 oder 4. 2Soweit die Aufwandsentschädigung für Vor- sitzende der Ausschüsse als Sitzungsgeld ge- währt wird, entspricht dieses der Höhe nach der jeweiligen zusätzlichen Aufwandsent- schädigung nach Satz 1. 3Im Falle einer Verhinderung der oder des Vorsitzenden erhält das Mitglied, welches den Vorsitz in der Sitzung führt, eine zusätz- liche Aufwandsentschädigung in Höhe eines Sitzungsgeldes nach den §§ 2, 3 oder 4. Ausschussvorsitze und Vertretung in Sitzungen Absatz 5 Satz 1 und 2 berücksichtigt die beson- dere Funktion der Ausschussvorsitzenden in den Räten, Kreistagen, den Landschaftsversammlun- gen sowie in der Verbandsversammlung des Re- gionalverbandes Ruhr. Satz 3 nimmt erstmals eine Regelung für den Fall auf, dass eine Vorsitzende oder ein Vorsit- zender, die oder der im Falle der Anwesenheit ein Sitzungsgeld erhalten hätte, in einer Aus- schusssitzung vertreten wird. Für diesen Fall erhält die Stellvertretung, die die Sitzung führt, eine zusätzliche Aufwandsent- schädigung in Höhe eines Sitzungsgeldes nach den §§ 2, 3 oder 4. Hinweis An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsent- schädigung für den Ausschussvorsitz im Wahl- prüfungsausschuss qua Gesetz (§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GO NRW) ausgeschlossen ist. Dies gilt auch, sofern der Rat in seiner Hauptsat- zung weitere oder sämtliche Ausschüsse von der Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsent- schädigung nach § 46 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 GO NRW ausgenommen hat. Vorstehende Erläuterungen gelten gleicherma- ßen für den Kreistag und seine Ausschüsse. (6) 1Fraktionsvorsitzende in Räten und Kreista- gen erhalten eine zusätzliche Aufwandsent- schädigung in Höhe des zweifachen Satzes der Vollpauschale nach § 2 oder § 3. Fraktionsvorsitze und Stellvertretungen in Räten, Kreistagen und Bezirksvertretungen Absatz 6 beinhaltet eine Regelung für die Ge- währung zusätzlicher Aufwandsentschädigun- gen für die Wahrnehmung von Fraktionsvorsitz und Stellvertretung in Räten und Kreistagen: Seite | 18 Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 2Fraktionsvorsitzende in Räten und Kreista- gen von Fraktionen mit mindestens acht Mit- gliedern erhalten eine zusätzliche Aufwands- entschädigung in Höhe des dreifachen Sat- zes der Vollpauschale nach § 2 oder § 3. 3Stellvertretungen von Fraktionsvorsitzen- den nach Satz 2 erhalten nach Maßgabe des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein -Westfa- len oder des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung eine zusätzli- che Aufwandsentschädigung in Höhe des eineinhalbfachen Satzes der Vollpauschale nach § 2 oder § 3. 4Sofern die Hauptsatzung in kreisfreien Städ- ten eine Regelung nach § 36 Absatz 4 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen enthält, erhält die oder der Frak- tionsvorsitzende einer Fraktion in einer Be- zirksvertretung eine zusätzliche Aufwands- entschädigung in Höhe des einfachen Satzes der Vollpauschale nach § 2 Absatz 2. Satz 1 sieht grundsätzlich vor, dass Fraktionsvor- sitzende in Räten und Kreistagen eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des zweifachen Satzes der Vollpauschale nach § 2 oder § 3 dieser Verordnung erhalten. Satz 2 sieht abweichend zu Satz 1 vor, dass Frak- tionsvorsitzende in Räten und Kreistagen von Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des dreifachen Satzes der Vollpauschale nach § 2 o- der § 3 erhalten. § 46 Absatz 1 Satz 1 Num mer 3 GO NRW sieht vor, dass bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender, mit mindestens 16 Mitgl iedern auch zwei und mit mindes tens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Fraktionsvorsitzende diesen eine angemessene Aufwandsentschädi- gung zu zahlen ist. Harmonisierung von GO NRW mit EntschVO In der bisher geltenden EntschVO NRW (§ 3 Ab- satz 1 Nummer 4) ist geregelt, dass die zusätzli- che Aufwandsentschädigung nur bei mehr als acht Mitgliedern gezahlt wird. Mit der Änderung erfolgt nun eine Harmonisierung mit der Rege- lung in § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GO NRW. Stellvertretende Fraktionsvorsitzende in Räten und Kreistagen erhalten nach Satz 3 eine zusätz- Seite | 19 Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung liche Aufwan dsentschädigung in Höhe des ein- einhalbfachen Satzes der Vollpauschale nach § 2 oder § 3. Satz 4 beinhaltet sodann eine Vorschrift im Hin- blick auf die Wahrnehmung von Fraktionsvorsit- zen in Bezirksvertretungen : Die zusätzliche Auf- wandsentschädigung in Höhe des einfachen Sat- zes der Vol lpauschale nach § 2 Absatz 2 dieser Verordnung greift nur dann, wenn die Hauptsat- zung der kreisfreien Stadt eine entsprechende Regelung beinhaltet. Ausschluss von zusätzlichen Aufwandsentschä- digungen Es wird darauf hingewiesen, dass über § 46 Ab- satz 1 Sat z 2 GO NRW eine Gewährung von zu- sätzlichen Aufwandsentschädigungen an die eh- renamtlichen Stellvertretungen der Hauptver- waltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungs- beamten, an die Vorsitze von Ausschüssen und an Fraktionsvorsitze oder deren Stellvertretun- gen a usgeschlossen ist, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist. (7) 1Fraktionsvorsitzende von Fraktionen in den Landschaftsversammlungen sowie in der Verbandsversammlung des Regionalverban- des Ruhr erhalten eine zusätzliche Auf- wandsentschädigung in Höhe des sechsfa- chen Satzes der Vollpauschale. 2Deren jeweilige Stellvertretungen erhalten nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 Nummer 4 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fas- sung oder des § 12 Absatz 4 Nummer 4 des Fraktionsvorsitze und Stellvertretungen in Land- schaftsversammlungen und in der Verbandsver- sammlung des Regionalverbandes Ruhr Absatz 7 nimmt sodann die Regelungen über die Gewährung zusätzlicher Aufwandsentschädi- gungen für die Fraktionsvorsit ze in den Land- schaftsverbandsversammlungen und in der Ver- bandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr auf. Seite | 20 Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung eine zusätzliche Auf- wandsentschädigung in Höhe des zweifa- chen Satzes der Vollpauschale nach § 4. (8) 1Sofern der jeweilige Fraktionsvorsitz im Wege einer Doppelspitze ausgeübt wird, wird die zusätzliche Aufwandsentschädi- gung geteilt und jeweils hälftig ausgezahlt. 2Wenn der Fraktion eine zusätzliche Ent- schädigung für stellvertretende Fraktions- vorsitzende nach Absatz 6 Satz 3 zusteht und anstelle der Bestellung einer Stellvertretung eine Doppelspitze gebildet wird, wird die Summe der zusätzlichen Auf wandsentschä- digungen für Fraktionsvorsitz und stellver- tretenden Fraktionsvorsitz geteilt und je- weils hälftig ausgezahlt. Neu: Fraktionsvorsitz im Wege der Doppelspitze Absatz 8 Satz 1 sieht erstmals eine Regelung für den Fall vor, dass ein Fraktionsvorsitz im Wege einer Doppelspitze ausgeübt wird: In diesem Fall wird die zusätzliche Aufwandsentschä digung, die sich nach Absatz 6 oder Absatz 7 ergibt, ge- teilt und jeweils hälftig gewährt. Soweit eine Fraktion ihrer Größe nach auch eine stellvertretende Frakti onsvorsitzende oder ei- nen stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden be- stellen könnte und sich st attdessen für die Be- stellung einer Doppelspitze entscheidet, werden die für Fraktionsvorsitz und Stellvertretung vor- gesehenen Entschädigungsbeträge addiert und an die beiden Personen der Doppelsitze hälftig gewährt (Satz 2). § 6 Ersatz des Verdienstausfalls und Entschädigung in Form eines Stundenpauschalsatzes (1) 1Der durch die Wahrnehmung des kommu- nalpolitischen Ehrenamtes entgangene Ar- beitsverdienst aus selbstständiger oder un- selbständiger Arbeit ist mindestens in Höhe eines Regelstundensatzes zu ersetzen. 2Der Regelstundensatz entspricht der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohnge- setz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung. § 6 nimmt die Vorschriften über den Ersatz des Verdienstausfalls und die Entschädigung in Form eines Stundenpauschalsatzes auf. Der Ersatz des Verdienstausfalls ist in der bisher geltenden EntschVO in § 3a geregelt. Zu dem Zeitraum, für den ein Anspruch auf Verdienstausfall besteht, gehören dabei grund- sätzlich auch Anfahrtszeiten, so weit sie im un- mittelbaren Zusammenhang mit der Man- datsausübung stehen. Seite | 21 Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 3In der Hauptsatzung kann ein höherer Re- gelstundensatz festgelegt werden. 4Die Verdienstausfallentschädigung darf ei- nen Höchstbetrag von 84,00 Euro je Stunde nicht überschreiten. 5Diese Höchstgrenze gilt auch in den Fällen der Absätze 2 und 3. Absatz 1 regelt – entsprechend der bislang gel- tenden Rechtslage – einen Regelstundensatz, der sowohl Selbständigen als auch abhängig Er- werbstätigen mindestens als Verdienstausfall- entschädigung gewährt wird. Der Regelstundensatz wird an den jeweils gelten- den Mindestlohn gekoppelt. Damit werden künftig Änderungen an der Ent- schVO NRW, die sich alleine aus einer Änderung des Mindestlohnes auf der Bundesebene erge- ben, entbehrlich. Wie bislang auch kann ein höherer Regelstunden- satz in der Hauptsatzung festgelegt werden. Eben- falls wie bislang wird die Verdienstaufwandsent- schädigung auf einen Höchstbetrag von 84,00 Euro je Stunde gedeckelt. (2) Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstaus- fallpauschale je Stunde, deren Höhe im Ein- zelfall auf der Grundlage des glaubhaft ge- machten Einkommens nach billigem Ermes- sen festgesetzt wird. Selbständige Absatz 2 beinhaltet die Regelungen für Selbstän- dige: Selbständi ge erhalten auf Antrag anstelle des Ersatzes nach Absatz 1 eine Verdienstausfall- pauschale je Stunde, deren Höhe im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Ein- kommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Die Höchstgrenze von 84 Euro pro S tunde gilt auch hier. Verfahren zur Ermittlung: In Bezug auf das Verfahren an sich, kann eine Ge- meinde im Hinblick auf die zu führenden Nach- weise das Verfahren über den Ersatz des Ver- dienstausfalls für beruflich Selbständige im Falle einer ehrenamtlichen Angehörigkeit bei der Feu- erwehr entsprechend anwenden. Seite | 22 Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung (3) 1Auf Antrag ist abhängig Erwerbstätigen der tatsächlich entstandene Verdienstausfall in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu er- setzen. 2Ferner ist der auf den entgangenen Arbeits- verdienst entfalle nde Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit die- ser zu Lasten der oder des Entschädigungs- berechtigten an den Sozialversicherungsträ- ger abgeführt wird. Abhängig Erwerbstätige In Absatz 3 Satz 1 ist geregelt, dass der durch die Wahrnehmung des kommunalpolitischen Ehren- amtes entgangene Arbeitsverdienst aus unselb- ständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiese- nen Höhe gesondert zu ersetzen ist. Damit kann – bis zum Erreichen des Höchstbe- trags - ein höherer Verdienstausfall ersetzt wer- den, wenn die betroffene Mandatsträgerin oder der be troffene Mandatsträger einen entspre- chenden Antrag stellt. Neu: Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung Satz 2 stellt – neu – klar, dass ferner der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Ar- beitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstat- ten ist, soweit dieser zu Lasten der oder des Ent- schädigungsberechtigten an den Sozi alversiche- rungsträger abgeführt wird. Diese Neuregelung orientiert sich an der Rechtslage in anderen Bundesländern und har- monisiert insoweit das Entschädigungsrecht der Länder zugunsten der Betroffenen. (4) Entgangener Gewinn aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt beim Er- satz des Verdienstausfalls außer Betracht. Absatz 4 stellt klar, dass entgangener Gewinn aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außer- halb der Arbeitszeit hätte erzielt werden kön- nen, beim Ersatz des Verdienstausfalls außer Be- tracht bleibt. (5) 1Personen nach § 45 Absatz 1 Satz 2 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen erhalten auf Antrag eine Entschä- digung in Form eines Stundenpauschalsat- zes. Stundenpauschalsatz Absatz 5 nimmt die Vorschriften f ür die Gewäh- rung eines Stundenpauschalsatzes auf: Nach § 45 Absatz 1 Satz 2 GO NRW erhalten Per- sonen, die nicht oder weniger als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sind , jedoch einen Haushalt Seite | 23 Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 2Der Stundenpauschalsatz entspricht der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindest- lohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung. 3Pflegebedürftig sind Personen, die gesund- heitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufwei- sen und deshalb der Hilfe durch andere be- dürfen. 4Dies umfasst insbesondere solche Perso- nen, die als pflegebedürftig nach § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, anerkannt sind. 5Betreuungsbedürftige Personen sind insbe- sondere Minderjährige unter 14 Jahren. 6Ein Aufwendungsersatz für die entgeltliche Pflege oder Betreuung durch Dritte nach § 45 Absatz 1 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen erfolgt nicht für die Zeiträume, für die die Entschä- digung nach Satz 1 geleistet wird oder die durch Leistungen der Sozialkassen refinan- ziert werden. von mindestens zwei Personen, wovon eine Per- son ein pflege - oder betreuungsbedürftiger An- gehöriger ist, oder einen Haushalt von min des- tens drei Personen führen, anstelle des Ver- dienstausfalls eine Entschädigung in Form eines Stundenpauschalsatzes. Weitere Voraussetzung: Antragstellung Absatz 5 Satz 1 dieser Verordnung regelt, dass für die Gewährung des Stundenpauschalsatzes ein Antrag zu stellen ist. Satz 2 koppelt die Höhe des Stundenpauschals- atzes - ebenso wie die Höhe des Regelstunden- satzes - an den Mindestlohn nach dem Mindest- lohngesetz in der jeweils geltenden Fassung. Da- mit werd en künftig Änderungen an der Ent- schVO NRW, die sich alleine aus einer Änderung des Mindestlohnes auf der Bundesebene erge- ben, entbehrlich. Satz 3 und 4 definieren, ab wann eine Person als pflegebedürftig im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 2 GO NRW gilt: In Satz 3 wird vorgegeben, dass Personen pflegebedürftig sind, die gesundheit- lich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstän- digkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und des- halb der Hilfe durch andere bedürfen. In Satz 4 wird sodann auf die einschlägigen Vor- schriften des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) abgehoben: Dies umfasst insbesondere solche Personen, die als pflegebedürftig nach § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege- versiche¬rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 482) geändert worden ist, anerkannt sind. Seite | 24 Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung Das Wort „insbesondere“ in Satz 4 verdeutlicht, dass es auch andere Fallkonstell ationen geben kann, nach der eine angehörige Person zwar nicht nach dem Elften Sozialgesetzbuch als pfle- gebedürftig anerkannt ist, aber dennoch gesund- heitliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb der Hilfe durch andere bedarf. Nach § 14 Absatz 1 Satz 3 SGB XI muss die Pfle- gebedürftigkeit auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere beste- hen. Da sich bei Menschen, zum Beispiel in Folge ei- nes Unfalls, auch eine zeitweise Pflegebedürftig- keit einstellen kann, die nicht unter das SGB XI fällt, sollen auch diese Fälle abgedeckt werden können. Mit dem Antrag auf Stundenpauschalsatz sind in diesen Fällen dann auch die weiteren Vorausset- zungen darzulegen (Absatz 6 Satz 2). Satz 5 definiert insbesondere Minderjährige un- ter 14 Jahren als betreuungsbedürftige Perso- nen. (6) 1Voraussetzung für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 bis 3 und 5 Satz 1 ist, dass die Mandatsausübung während der Arbeitszeit erforderlich ist und dies im Rah- men der jeweiligen Antragstellung glaubhaft gemacht wird. 2Die regelmäßige Arbeitsze it ist individuell zu begründen. Voraussetzung für die Ge ltendmachung der An- sprüche nach Absatz 1 bis 3 und 5 Absatz 6 stellt klar, dass Voraussetzung für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 bis 3 und 5 ist, dass die Mandatsausübung wäh- rend der Arbeitszeit erforderlich ist und dies im Rahmen der jeweiligen Antragstellung glaubhaft gemacht wird. Seite | 25 Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 3In der Regel ist sie auf Werktage im Zeit- raum jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr be- grenzt und beinhaltet nicht den Sonntag. 4Entsprechendes gilt für die weiteren Vo- raussetzungen nach Absatz 5. Arbeitszeit im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 1 GO NRW ist die Zeit, während der jemand unter nor- malen Umständen, wenn sie oder er das Mandat nicht ausgeübt hätte, seiner beruflichen Tätig- keit nachgegangen wäre. Satz 2 bestimmt klarstellend, dass die regelmä- ßige Arbeitszeit individuell zu begründen ist und in der Regel auf Werktage im Zeitrahmen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr begrenzt ist und den Sonntag nicht beinhaltet. Entsprechendes gilt für die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 5 (siehe oben). § 7 Zahlung, Wegfall und Kürzung von Aufwandsentschädigungen und Ersatz des Verdienstausfalls (1) 1Aufwandsentschädigungen in Form einer monatlichen Pauschale werden für die Zeit vom Tage des Amtsantritts bis zum Zeit- punkt der Beendigung des kommunalpoliti- schen Ehrenamtes monatlich gezahlt. 2Besteht der Anspruch auf Aufwandsent- schädigung nicht für einen vollen Kalender- monat, wird für jeden Tag ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung ge- zahlt. § 7 regelt erstmals die Zahlung, den Wegfall und die Kürzung von Aufwandsentschädigungen und des Ersatzes des Verdienstausfalls: Absatz 1 stellt verfahrensleitend klar, dass Auf- wandsentschädigungen in Form einer monatli- chen Pauschale für die Zeit vom Tage des Amts- antritts bis zum Zeitpunkt der Beendigung des kommunalpolitischen Ehrenamtes monatlich ge- zahlt werden. Besteht der Anspruch auf Auf- wandsentschädigung nicht für einen vollen Ka- lendermonat, wird für jeden Tag ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung ge- zahlt. (2) 1Bei Gemeinden können Aufwandsentschä- digungen nach § 2 und § 5 nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. 2Insgesamt ist die Summe der Höhe der Auf- wandsentschädigungen auf den fünffachen Absatz 2 und 3 enthalten Regelungen über den Maximalbezug von Aufwandsentschädigungen, die infolge der Kumulation von Aufwandsent- schädigungen aus mehreren Ämtern auf der je- weiligen Ebene entstehen können. Dabei ist eine Deckelung der Mu ltiplikationsfaktoren für die Pauschale vorgesehen. Seite | 26 Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung Satz des Betrages der Aufwandsentschädi- gung nach § 2 begrenzt. 3Für Kreise gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sich die Höhe der Aufwands- entschädigung nach § 3 richtet. (3) Absatz 2 Satz 1 gilt für Mitglieder der Land- schaftsversammlungen sowie der Verbands- versammlung des Regionalverbandes Ruhr mit der Maßgabe entsprechend, dass die Summe der Höhe der Aufwandsentschädi- gungen auf das Neunfache des Betrages der Vollpauschale nach § 4 begrenzt ist. Siehe Ausführungen zu Absatz 2. (4) 1Die für das Sitzungsgeld festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. 2Für eine Sitzung, die nicht am selben Tage beendet wird, dürfen bis zu zwei Sitzungsgel- der gezahlt werden, wenn die Sitzung insge- samt mindestens sechs Stunden gedauert hat. 3Finden an einem Tag bei derselben kommu- nalen Körperschaft mehrere Sitzungen statt, dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. 4Abweichend von Satz 3 gilt für Gemeinden mit über 450 000 Einwohnerinnen und Ein- wohner, dass höchstens vier Sitzungsgelder gezahlt werden dürfen. Absatz 4 ergänzt § 2 Absatz 3 Satz 2 dieser Ve r- ordnung und sieht in Satz 1 vor, dass die für das Sitzungsgeld festgelegten Sätze für eine Sitzung gelten. Besonderheit: Sitzung wird nicht am selben Tag beendet Für eine Sitzung, die nicht am selben Tage been- det wird, dürfen nach Satz 2 bis zu zwei Sitzungs- gelder gezahlt werden, wenn die Sitzung insge- samt mindestens sechs Stunden gedauert hat. Besonderheit: Mehrere Sitzungen an einem Tag Satz 3 berücksichtigt die kommunale Praxis, dass mitunter mehr als eine Sitzung an einem Tag stattfindet: Finden an einem Tag bei derselben kommunalen Körperschaft mehrere Sitzungen statt, dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. Neu: Sitzungsgeschehen in Gemeinden mit über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Seite | 27 Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung Sodann nimmt Satz 4 eine Abweichung zu Satz 3 für Gemeinden mit über 450 000 Einwohnerin- nen und Einwohnern auf: Da das Sitzungsgesche- hen in diesen Gemeinden derart verdichtet ist und mehrere Sitzungen an eine m Tag eher die Regel als die Ausnahme sind, erlaubt die neue Verordnung das Gewähren von höchstens vier Sitzungsgeldern. (5) Ergeben sich Anhaltspunkte, dass Sitzungen der Fraktionen in missbräuchlicher Weise wiederholt in Arbeitszeiten gelegt und dafür Zahlungen nach § 6 geltend gemacht wer- den, kann die Hauptsatzung bestimmen, dass in solchen Fällen der Ersatz des Ver- dienstausfalles nicht zu leisten ist. Mögliche missbräuchliche Gestaltung von Frakti- onssitzungen Absatz 5 nimmt erstmals einen Tatbestand f ür mögliche missbräuchliche Gestaltungen von Fraktionssitzungen auf: In der Vergangenheit sind mehrere Fälle in Gemeinden und Kreisen öf- fentlich bekannt geworden, in denen sich für die örtliche Rechnungsprüfung Zweifel derart erge- ben haben, dass Fraktionssitzungen anscheinend bewusst in Arbeitszeiten gelegt wurden, um im Anschluss Verdienstausfall Geltend zu machen zu können. Ziel: Schutz des Ansehens des kommunalpoliti- schen Ehrenamtes Das Bundesverfassungsgericht hat in einer sei- ner Entscheidungen (BVerfGE 11, 363) die ehren- amtliche Mitwirkung der Bürgerinnen und Bür- ger an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben als den politischen Kern der kommunalen Selbst- verwaltung bestimmt. Kommunale Selbstver- waltung und ehrenamtliche Tätigkeit für die Ge- meinde gehören also zusammen. Kommunale Selbstverwaltung zeichnet sich dadurch aus, dass in ihr angesehene, mit den heimischen Ver- hältnissen besonders vertraute Mitbürgerinnen und Mitbürger mitwirken. Die Wahrnehmung ei- nes kommunalpolitischen Ehrenamtes steht im- mer in einem Spannungsfeld mit der Vereinb ar- keit von Beruf, Familie und/o der Pflege von An- Seite | 28 Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung gehörigen. Dem Grundgedanken der Gemeinde- ordnung folgend, sollen eben nicht nur solche Personen Mandatsträger sein können, die ihre Berufstätigkeit unproblematisch mit der Man- datsausübung vereinbaren können. Dies erfordert auf der einen Seite, dass Frakti o- nen wie Verwaltungen Rücksicht auf die Man- datsträgerinnen und Mandatsträger nehmen und die Sitzungszeiten so gestalten, dass ein breiter Kreis von B ürgerinnen und Bürgern eh- renamtlich an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Rah men der kommunalen Selbst- verwaltung teilhaben können. Auf der anderen Seite kommt den Mandatsträgerinnen und Man- datsträgern die Verantwortung zu, über ihr Ver- halten dafür Sorge zu tragen, dass das A nsehen des kommunalen Ehrenamtes öffentlich nicht beeinträchtigt wird. Voraussetzung: Regelung in der Hauptsatzung Absatz 5 sieht daher vor, dass wenn sich Anhalts- punkte ergeben, dass Sitzungen der Fraktionen in missbräuchlicher Weise wiederholt in Arbeits- zeiten gelegt und dafür Zahlungen nach § 6 die- ser Verordnung geltend gemacht werden, die Hauptsatzung bestimmen kann, dass in solchen Fällen der Ersatz des Verdienstausfalles nicht zu leisten ist. (6) 1Übt die Empfängerin oder der Empfänger der Aufwandsent schädigung das kommu- nale Ehrenamt ununterbrochen länger als drei Monate nicht aus, wird für die über drei Monate hinausgehende Zeit keine Auf- wandsentschädigung gewährt. 2Dies gilt nicht, soweit sie oder er den Grund für die Nichtausübung nicht selbst zu vertre- ten hat. Verlust des Anspruches auf Aufwandsentschädi- gung Absatz 6 nimmt erstmals eine Regelung für die Fälle auf, in denen gewählte Mandatsträgerin- nen und Mandatsträger ihrer Amtsverantwor- tung nicht nachkommen und untermauert damit § 45 Absatz 4 Sat z 3 GO NRW: Satz 1 bestimmt für den Fall, dass eine Empfängerin oder ein Empfänger der Aufwandsentschädigung das kommunale Ehrenamt ununterbrochen länger Seite | 29 Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung als drei Monate nicht ausübt, keine Aufwands- entschädigung für die über drei Monate hinaus- gehende Zeit erhält. Die Ausübung des kommunalen Ehrenamtes be- zieht sich dabei auf die nach Außen gerichtete Teilnahme an Sitzungen des Rates, des Krei sta- ges, der Landschaftsverbandsversammlung oder an der Verbandsversammlung des Regio nalver- bandes Ruhr und der jeweiligen Ausschüsse. Ziel: Schutz des Ansehens des kommunalpoliti- schen Ehrenamtes Mit dem neuen Absatz 6 soll die Integrität des Amtes gegenüber solchen Personen geschützt werden, die ihrer Mandatsverantwortung nicht nachkommen und dennoch Aufwandsentschädi- gungen beziehen. Hiervon sind nach Satz 2 solche Personen ausge- nommen, die die Nichtausübung nicht selbst zu vertreten haben (beispielsweise bei länger an- dauernder Erkrankung). § 8 Anwendung des Landesreisekostengesetzes 1Für die Erstattung von Fahrkosten von Perso- nen, die Aufwandsentschädigungen nach § 2 bis § 5 Absatz 1 bis 4 erhalten, ist das Landesreise- kostengesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung anzu- wenden. 2Bei der Ermittlung ist höchstens auf die Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungs- ort und zurück abzustellen. 3Satz 1 gilt entsprechend für genehmigte Dienst- reisen und für weitere, im Zusammenhang mit § 8 nimmt die Vorschriften über die Fahrkosten- erstattung und die Reisekostenvergütung auf und reduziert diese auf das notwendige Maß. Die Regelungen sind in der bisherigen Entschädi- gungsverordnung in § 5 und § 6 enthalten. Nach § 45 Absatz 2 GO NRW kann der Rat in der Hauptsatzung beschließen, dass den Ratsmitglie- dern sowie den Mitgliedern der Ausschüsse und Bezirksvertretungen zusätzlich zu den Ansprü- chen nach § 45 Absatz 1 GO NRW Auslagenersatz Seite | 30 Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung dem Mandat stehende Auslagen, sofern die Hauptsatzung dazu Regelungen trifft. sowie sonstige Leistungen gewährt werden, so- weit diese nicht durch Rechtsverordnung gere- gelt sind und einen unmittelbaren Bezug zur Mandatsausübung aufweisen. Hierzu gehören beispielsweise Regelungen über Fahrkostenerstattungen, Übernahme von Reisekosten bei genehmigten Dienstreisen und/oder Übernachtungsgelder. § 8 Satz 1 schreibt für die Fahrkostenerstattung gegenüber Personen, die Aufwandsentschädi- gungen nach § 2 bis § 5 Absatz 1 bis 4 erhalten, die Anwendung des Landesreisekostengesetzes (im Folgenden kurz: LRKG) vor. Satz 2 stellt klar, dass bei der Ermittlung der Fahrkostenerstattung höchstens auf die Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungs- ort und zurück abzustellen ist. Da in § 4 Absatz 1 LRKG die Erstattung von Kosten für regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel und in § 5 LRKG für Fahrzeuge, zweirädrige Kraftfahrzeuge und Fahrräder geregelt ist, bedarf es keiner weiteren Regelungen innerhalb dieser Verordnung. Satz 3 schreibt für genehmigte Dienstreisen ebenfalls die Anwendung des Landesreisekos- tengesetzes vor. Sofern die Hauptsatzung weite- ren Auslagenersatz enthält (beispielsweise die Zahlung von Übernachtungsgeldern), richtet sich deren Ersatz gleichermaßen nach dem Landes- reisekostengesetz. Die bisher in § 5 Absatz 2 Satz 4 EntschVO NRW enthaltene Regelung, wonach be i regelmäßigen oder gleichartigen Fahrkosten zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Fahrkostenerstat- tung eine Pauschvergütung gewährt werden kann, ist in § 11 LRKG enthalten, so dass auf eine Seite | 31 Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung gesonderte Regelung innerhalb der Neufassung der Verordnung verzichtet werden kann. § 9 Veränderung von Einwohnerzahlen 1Für die Gewährung von Aufwandsentschädi- gungen nach § 2 und § 3 sind die Einwohnerzah- len maßgebend, die nach § 78 Absatz 1 der Kom- munalwahlordnung vom 31. August 1993 (GV. NRW S. 592, ber. S. 967), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312d) geändert worden ist, der Wahl der Vertre- tung zugrunde gelegen haben. 2Eine Veränderung der Einwohnerzahlen ist bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode unbe- achtlich. § 9 Satz 1 verweist zur Bestimmung der maßgeb- lichen Einwohnerzahlen in § 2 und § 3 auf die Kommunalwahlordnung in der derzeit geltenden Fassung. Satz 2 stellt klar, dass eine Veränderung der Einwohnerzahlen bis zum Ablauf der jeweili- gen Wahlperiode unbeachtlich ist. § 10 Regelmäßige Anpassung der Aufwandsentschädigungssätze 1Die Aufwandsentschädigungssätze nach den §§ 2 bis 4 und 5 Absatz 4 erhöhen sich jährlich, beginnend ab dem 1. Januar 2025, um zwei Pro- zent. 2Das für Kommunales zuständige Ministerium macht die jeweils geltenden Entschädigungs- sätze öffentlich bekannt. § 10 sieht erstmals eine turnusmäßige Anpas- sung der Aufwandsentschädigungssätze, wie sie in §§ 2 bis 4 und § 5 Absatz 4 enthalten sind, vor: Diese sollen jährlich, beginnend ab dem 1. Ja- nuar 2025, um 2 Prozent ansteigen. Die 2 % -ige Erhöhung resultiert aus dem Ziel der Europäi- schen Zentralbank, zur Gewährleistung der Preisstabilität eine Inflationsrate von 2 % anzu- streben. Die Entschädigungssätze wurden aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung be- reits zum 01. Januar 2024 um 2 Prozent angeho- ben, so dass die neue turnusmäßige Anpassung erstmals zum 01. Januar 2025 greift. Seite | 32 Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung Die jeweils geltenden Entschädigungssätze wer- den durch das für Kommunales zuständige Mi- nisterium rec htzeitig öffentlich bekannt ge- macht. Die vormals in § 45 Absatz 7 Satz 2 ff. GO NRW, § 30 Absatz 7 GO NRW und § 16 LVerbO enthal- tene Regelung ist mit dem „Gesetz zur Einfüh- rung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vor- schriften“ (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022, durch den Gesetzgeber aufge- geben worden. Zum 1. November 2020 erfolgte auf Basis der da- mals geltenden Regelungen eine Erhöhung der Aufwandsentschädigungssätze um 4,3 Prozent. Mit de r Fünften Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. 2021 S. 1414), in Kraft getreten am 1. Januar 2022, erfolgte eine Anpassung der Größenklassen in der Entschädigungsverord- nung an die der Eingruppierungsverordnung. Da- bei wurden die Aufwandsentschädigungssätze zugleich erhöht, allerdings nicht um einen ein- heitlichen Prozentsatz. Um den mit einer förmli- chen Festsetzung der Aufwandsentschädigungs- sätze entstehenden Verwaltungsaufwand zu vermindern, wird daher künftig eine regelhafte Erhöhung derselben um 2 Prozent vorgesehen. § 11 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Vorschrift regelt in Satz 1 das Inkrafttreten am 1. Januar 2024. Damit wird eine rechtmäßige Ge- Seite | 33 Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 2Gleichzeitig tritt die Entschädigungsverordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 276), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1414) geändert worden ist, außer Kraft. währung finanzieller Entschädigungen sicherge- stellt - ohne, dass in laufende, kommunale Abrech- nungsprozesse eingegriffen werden muss. Satz 2 sieht vor, dass die Entschädigungsver ord- nung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 276), die zu- letzt durch Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1414) geändert worden ist, außer Kraft tritt. Seite | 34 Impressum Herausgeber Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen Referat „Kommunale Personalangelegenheiten“ Jürgensplatz 1, 40219 Düsseldorf E-Mail: info@mhkbd.nrw.de www.mhkbd.nrw.de © September 2023 / MHKBD Die Druckfassung kann heruntergeladen werden: www.mhkbd.nrw.de/broschueren Diese Publikation wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Nordrhein -Westfalen herausge- geben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerberinnen und -werbern oder Wahlhelferinnen und -helfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundes- tags- und Kommunalwahlen sowie auch für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien so- wie das Einfügen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Eine Verwendung dieser Publikation durch Parteien oder sie unterstützende Organisationen ausschließlich zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder bleibt hiervon unberührt. Unabhängig davon, wann, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Veröffentlichung der Empfängerin oder dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle OB/01 Vorlagen-Nummer 3830/2023 Freigabedatum 28.11.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln – §§ 24 - 26 Finanzielle Entschädigung der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die 32. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009 in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. Rat 07.12.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: §§ 24 bis 26 Hauptsatzung der Stadt Köln enthalten Regelungen zur finanziellen Ent- schädigungen der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger. Diese Vorschriften setzen überwiegend gesetzliche und verordnungsrechtliche Landesregelungen um. Der Landesgesetzgeber hat im letzten Jahr die Regelungen über die Entschädigung der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in §§ 45, 46 der Gemeindeordnung Nord- rhein-Westfalen (GO NRW) durch das Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften neu ge- fasst. In § 45 Absatz 1 GO NRW werden die verschiedenen Ansprüche grundlegend geregelt (1) Die Ratsmitglieder sow ie die Mitglieder der Ausschüsse und Bezirksvertretun- gen haben Anspruch auf eine angemessene Aufw andsentschädigung und auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, sow eit sie w ährend der Arbeitszeit erforderlich ist. Personen, die nicht oder w e- niger als 20 Stunden pro Woche erw erbstätig sind, jedoch einen Haushalt von mindestens zw ei Personen, w ovon eine Person ein pflege- oder betreuungsbe- dürftiger Angehöriger ist, oder einen Haushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten anstelle des Verdienstausfalls eine Entschädigung in Form ei- nes Stundenpauschalsatzes. Aufw endungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen w ährend der Ausübung des Mandats w erden erstattet. Danach können nun auch Kosten für die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger er- stattet werden. Zudem kann der Rat gemäß § 45 Absatz 2 GO NRW in der Hauptsat- zung Auslagenersatz sowie ergänzende Leistungen gewähren, soweit diese nicht durch Rechtsverordnung geregelt sind und einen unmittelbaren Bezug zur Man- datsausübung aufweisen – z. B. die Bereitstellung eines Geräts für den Zugriff auf di- gitale Sitzungsunterlagen. Wird ein Mandat mehr als drei Monate nicht ausgeübt, ent- fällt die Aufwandsentschädigung für die über drei Monate hinausgehende Zeit, § 45 Absatz 4 GO NRW. Mit der Änderung der Gemeindeordnung wurde auch eine Anpassung der Entschädi- gungsverordnung NRW (Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommu- naler Vertretungen und deren Ausschüsse im Land Nordrhein-Westfalen, EntschVO NRW) erforderlich. Diese Anpassung hat das zuständige Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen nun mit Wir- kung zum 1. Januar 2024 vorgenommen. Neu ist z. B. eine Regelung für Fraktions- vorsitze mit Doppelspitze: In diesem Fall wird die zusätzliche Aufwandsentschädigung 3 jeweils hälftig ausgezahlt. In Städten mit über 450.000 Einwohnerinnen und Einwoh- nern dürfen an einem Tag bis zu vier Sitzungsgelder gewährt werden. Bei der Ent- schädigung von Verdienstausfall für Mandatsausübung, die während der Arbeitszeit erforderlich ist, ist dies in der Regel auf Werktage im Zeitraum von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr begrenzt (§ 6 Absatz 6 Entschädigungsverordnung NRW). Das Ministerium hat die Neuerungen in einer Handreichung umfassend erläutert. Aufgrund der Änderungen an den Landesvorschriften müssen auch die städtischen Regelungen in der Hauptsatzung (§§ 24 – 26) angepasst werden. Dies hat die Verwal- tung zum Anlass genommen, die städtischen Regelungen zu finanziellen Entschädi- gungen der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger übersichtlicher zu fassen. Vorga- ben, die sich bereits unmittelbar aus der Gemeindeordnung NRW oder der Entschädi- gungsverordnung NRW ergeben und ohne städtische Umsetzung unmittelbar gelten, müssen in der Hauptsatzung nicht wiederholt werden. Sie entfallen dort künftig. Es verbleiben die Bestimmungen mit konkreten Regelungen für die Stadt Köln. Die bisherigen §§ 24 bis 26 Hauptsatzung werden in einem neuen „§ 24 Entschädi- gung der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger“ zusammengefasst. Die Ansprüche der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger verändern sich dadurch nicht. In der Sy- nopse in Anlage 2 wird im Detail erläutert, welche Regelungen in der Hauptsatzung entfallen und warum bzw. wo die übernommenen Regelungen in der Neufassung zu finden sind. Inhaltlich enthält die Neufassung von § 24 Hauptsatzung nur folgende eigenständige neue Regelungen: In § 24 Absatz 3 Hauptsatzung (neue Fassung) wird nach § 7 Absatz 4 Satz 3 und Satz 4 Entschädigungsverordnung NRW die Höchstzahl der Sitzungen, für die an ei- nem Tag ein Sitzungsgeld gezahlt werden darf, von zwei auf vier Sitzungen pro Tag erhöht. Für Sitzungen verschiedener Betriebsausschüsse, die demselben Ausschuss angegliedert sind, wird insgesamt ein Sitzungsgeld pro Tag gewährt. In § 24 Absatz 5 Hauptsatzung (neue Fassung) wird die Gewährung von Monatsti- ckets zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel im Stadtgebiet und eines mobilen Endgerätes für den Zugriff auf das Ratsinformationssystem geregelt. § 24 Absatz 6 Hauptsatzung (neue Fassung) greift die Neuregelung in § 7 Absatz 5 Entschädigungsverordnung NRW auf. Danach kann die Erstattung von Verdienstaus- fall im Einzelfall abgelehnt werden, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Sit- zungen der Fraktionen in missbräuchlicher Weise wiederholt in die Arbeitszeiten ge- legt und dafür Zahlungen von Verdienstausfall geltend gemacht werden. Anlagen: Anlage 1 – 32. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009 Anlage 2 – Synopse Anlage 3 – Neue Entschädigungsverordnung zum 1. Januar 2024 für Mitglieder kommunaler Vertretungen und deren Ausschüsse (nur digital)
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 3830/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 29.11.2023
- Erstellt
- 20.11.2023 10:20