Mandari Insight

3830/2023

Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln - §§ 24 - 26 Finanzielle Entschädigung der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 29.11.2023

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Anlage 2 – Synopse (Erläuterung zu §§ 24-26 Hauptsatzung)

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Anlage 1 – 32. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009

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Anlage 3 – Neue Entschädigungsverordnung zum 1. Januar 2024 für Mitglieder kommunaler Vertretungen und deren Ausschüsse (nur digital)

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 2 – Synopse (Erläuterung zu §§ 24-26 Hauptsatzung)

11404 Zeichen

/ 2 
Anlage 2: Erläuterung zu §§ 24 - 26 Hauptsatzung (bisherige Fassung) 
Lfd. 
Nr. 
§§ Haupt- 
satzung a.F. 
(alte Fassung) 
bisheriger Text kurze Begründung der  
Änderung 
§ 24 Ersatz des Verdienstausfalles 
1 § 24 Absatz 1 
Satz 1 
Ein Ratsmitglied, ein Mitglied der Bezirksvertretung, eines Ausschusses oder des 
Integrationsrates hat Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalles, der durch die 
Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist.  
Entbehrlich wegen  
§ 45 Absatz 1 Satz 1 GO NRW  
2 § 24 Absatz 1 
Satz 2 
Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Ar-
beitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. 
Entbehrlich wegen  
§ 6 Absatz 4 EntschVO NRW 
3 § 24 Absatz 2 
Satz 1 
Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe 
von 17 € gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstan-
den sind.  
Übernommen in  
§ 24 Absatz 4 Satz 1 HS n.F. 
4 § 24 Absatz 2 
Satz 2 
Eine höhere Entschädigung wird in folgendem Umfang gezahlt: 
1. Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der 
tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt; 
Entbehrlich wegen  
§ 6 Absatz 3 EntschVO NRW 
 
5 § 24 Absatz 2 
Satz 2 
2. Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Ver-
dienstausfallpauschale, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft ge-
machten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. 
Entbehrlich wegen  
§ 6 Absatz 2 EntschVO NRW 
6 § 24 Absatz 3 
Satz 1 
Der Verdienstausfall wird für die versäumte Arbeitszeit (einschließlich der notwendi-
gen durchschnittlichen Fahrzeiten) bis zum Höchstbetrag nach § 3 a Absatz 2 der 
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und 
Ausschüsse des Landes NRW gewährt.  
Entbehrlich wegen  
§ 6 Absatz 1 Satz 4 EntschVO 
NRW  
Klammerzusatz:  
Übernommen in § 24 Absatz 4 
Satz 2 HS n.F.

- 2 - 
Lfd. 
Nr. 
§§ Haupt- 
satzung a.F. 
bisheriger Text kurze Begründung  
der Änderung 
 
/ 3 
7 § 24 Absatz 3 
Satz 2 
Für Zeiten nach 20 Uhr wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. 
[neu § 6 Absatz 6 Satz 2 und 3 EntschVO NRW  
Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu begründen. In der Regel ist sie auf 
Werktage im Zeitraum von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr begrenzt und beinhaltet nicht 
den Sonntag.] 
Überholt wegen  
§ 6 Absatz 6 Satz 2 und 3  
EntschVO NRW  
 
8 § 24 Absatz 4 Für die Teilnahme als Zuhörerin/Zuhörer an öffentlichen und nichtöffentlichen Sit-
zungen wird kein Ersatz des Verdienstausfalls gezahlt. 
Übernommen in  
§ 24 Absatz 4 Satz 2 HS n.F. 
§ 25 Allgemeine Aufwandsentschädigungen 
9 § 25 Absatz 1 
Satz 1 
Unabhängig von einem Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles nach § 24 
Hauptsatzung erhalten Ratsmitglieder eine Aufwandsentschädigung.  
Entbehrlich wegen  
§ 45 Absatz 1 Satz 1 GO 
NRW,  
§§ 1, 2 Absatz 1 bis 3 und 7 
EntschVO NRW 
10 § 25 Absatz 1 
Satz 2 
Sie besteht aus einem monatlichen Pauschalbetrag und einem Sitzungsgeld. Übernommen in  
§ 24 Absatz 2 HS n.F. 
11 § 25 Absatz 1 
Satz 3 
Ratsmitglieder erhalten ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an jeder Rats- und Aus-
schusssitzung sowie jährlich höchstens 150 von einer Fraktion anberaumten Sit-
zungen. 
Übernommen in  
§ 24 Absatz 6 Satz 1 HS n.F. 
12 § 25 Absatz 2 Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten unabhängig vom Anspruch auf Ersatz 
des Verdienstausfalles als Aufwandsentschädigung einen monatlichen Pauschalbe-
trag. 
Entbehrlich wegen  
§ 45 Absatz 1 Satz 1 GO 
NRW,  
§§ 1, 2 Absatz. 1 bis 3 und 7 
EntschVO NRW

- 3 - 
Lfd. 
Nr. 
§§ Haupt- 
satzung a.F. 
bisheriger Text kurze Begründung  
der Änderung 
 
/ 4 
13 § 25 Absatz 3 Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, erhalten für die Teilnahme an 
Ausschusssitzungen und jährlich höchstens 80 von einer Fraktion anberaumten Sit-
zungen ein Sitzungsgeld. 
Übernommen in  
§ 24 Absatz 6 Satz 2 HS n.F. 
14 § 25 Absatz 4 Mitglieder des Integrationsrates erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles 
ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen des Integrationsrates sowie 
an den zur Vorbereitung dieser Sitzungen erforderlichen Facharbeitskreisen. 
Die/der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes von Seite 17 von 22 
dort benanntes Mitglied erhalten außerdem für die Teilnahme an Sitzungen gemäß 
§ 27 Absatz 8 Satz 3 GO NRW ein Sitzungsgeld. 
Übernommen in  
§ 24 Absatz 8 HS n.F. 
15 § 25 Absatz 5 Die Mitglieder der Seniorenvertretung in den Bezirksarbeitsgemeinschaften Senio-
renpolitik erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 70,00 €. Ist 
das Mitglied der Seniorenvertretung zur Schriftführung gewählt worden, steht ihm 
auf Antrag zusätzlich je wahrgenommener Sitzung der Bezirksarbeitsgemeinschaft 
ein pauschaler Auslagenersatz von 12,78 € zu. Die Sachverständigen für senioren-
politische Fragen in den Bezirksvertretungen erhalten ein Sitzungsgeld. 
Übernommen in  
§ 24 Absatz 9 HS n.F. 
16 § 25 Absatz 6 Die Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, der Stadtarbeitsge-
meinschaft Schwule, Lesben und Transgender und der Stadtarbeitsgemeinschaft 
Seniorenpolitik erhalten ein Sitzungsgeld, sofern sie an den Sitzungen nicht im 
Rahmen einer hauptamtlichen Tätigkeit teilnehmen. 
Übernommen in  
§ 24 Absatz 10 HS n.F. 
 
[ergänzt um Klarstellung zum 
Sitzungsgeld] 
17 § 25 Absatz 7 
Satz 1 
Die für Sitzungsgelder festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung.  Entbehrlich wegen  
§ 7 Absatz 4 Satz 1 EntschVO 
NRW

- 4 - 
Lfd. 
Nr. 
§§ Haupt- 
satzung a.F. 
bisheriger Text kurze Begründung  
der Änderung 
 
/ 5 
18 § 25 Absatz 7 
Satz 2 
Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt 6 Stunden überschritten, so wird höchs-
tens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt.  
[neu § 7 Absatz 4 Satz 1 EntschVO NRW:  
Für eine Sitzung, die nicht am selben Tage beendet wird, dürfen bis zu zwei Sit-
zungsgelder gezahlt werden, wenn die Sitzung insgesamt mindestens sechs Stun-
den gedauert hat.] 
Überholt wegen  
§ 7 Absatz 4 Satz 1 EntschVO 
NRW 
 
19 § 25 Absatz 7 
Satz 3 
Bei mehreren Sitzungen an einem Tage dürfen insgesamt nicht mehr als zwei Sit-
zungsgelder gewährt werden.  
[neu § 7 Absatz 4 Satz 3 EntschVO NRW:  
Für Gemeinden mit über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern dürfen höchs-
tens vier Sitzungsgelder gezahlt werden.]  
Überholt wegen  
§ 7 Absatz 4 Satz 3 und 4 Ent-
schVO NRW 
 
Siehe § 24 Absatz 3 HS n.F.:  
Eigenständige Regelung für 
Betriebsausschüsse  
20 § 25 Absatz 7 
Satz 4 
Für die Teilnahme als Zuhörerin/Zuhörer an öffentlichen und nichtöffentlichen Sit-
zungen wird kein Sitzungsgeld gezahlt. 
Übernommen in  
§ 24 Absatz 4 Satz 2 HS n.F. 
21 § 25 Absatz 7 
Satz 5 
Fraktionssitzungen sind auch Sitzungen von Fraktionsteilen (Fraktionsvorstand, 
Fraktionsarbeitskreise). 
Entbehrlich wegen  
§ 45 Absatz 3 Satz 2GO NRW 
22 § 25 Absatz 8 Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigungen und des Sitzungsgeldes wer-
den durch Rechtsverordnung des Innenministers NW festgesetzt. 
Entbehrlich wegen  
§§ 2 und 10 EntschVO NRW 
23 § 25 Absatz 9 
Satz 1 
Darüber hinaus werden den Ratsmitgliedern, den Mitgliedern der Bezirksvertretun-
gen, der Ausschüsse und des Integrationsrates während der mandatsbedingten 
Abwesenheit vom Haushalt die nachgewiesenen Kosten für eine entgeltliche Kin-
derbetreuung auf Antrag erstattet, sofern diese notwendig war.  
Entbehrlich/überholt wegen  
§ 45 Abs. 1 Satz 3 GO NRW,  
§ 6 Absatz 5 Satz 6 EntschVO 
NRW

- 5 - 
Lfd. 
Nr. 
§§ Haupt- 
satzung a.F. 
bisheriger Text kurze Begründung  
der Änderung 
 
/ 6 
[neu lt. EntschVO NRW: Aufwendungsersatz auch für die entgeltliche Pflege von 
pflegebedürftigen Personen durch Dritte. 
Maßgeblich sind Zeiten der Ausübung des Mandats, nicht mehr die mandatsbe-
dingte Abwesenheit vom Haushalt.] 
24 § 25 Absatz 9 
Satz 2 
Eine entgeltliche Kinderbetreuung ist bei Kindern unter 12 Jahren notwendig, wenn 
ihre Betreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit durch den anderen 
Elternteil aus zwingenden Gründen nicht gewährleistet werden kann. 
[neu lt. EntschVO NRW: Betreuungsbedürftige Personen sind insbesondere Min-
derjährige unter 14 Jahren.]  
Überholt wegen  
§ 6 Absatz 5 Satz 5 EntschVO 
NRW 
25 § 25 Absatz 9 
Satz 3 
Für Zeiträume, für die Verdienstausfallentschädigung gem. § 24 Hauptsatzung ge-
leistet wird, werden keine Kinderbetreuungskosten erstattet. 
Entbehrlich wegen  
§ 6 Absatz 5 Satz 6 EntschVO 
NRW 
26 § 25 Absatz 10 Bildet der Rat auf freiwilliger Basis in Wahrnehmung des Selbstverwaltungsrechts 
Gremien, die nicht Ausschüsse im Sinne der Gemeindeordnung NRW sind, kann er 
festlegen, dass die Mitglieder dieser Gremien ein Sitzungsgeld gemäß der Entschä-
digungsverordnung NRW erhalten. 
Übernommen in  
§ 24 Absatz 11 HS n.F. 
 
§ 26 Sonderaufwandsentschädigungen  
27 § 26 Absatz 1 Neben den Entschädigungen nach §§ 24 und 25 erhalten eine Aufwandsentschädi-
gung  
- die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Oberbürgermeisterin/des Ober-
bürgermeisters (§ 67 GO NRW), 
- die Vorsitzenden von Ratsausschüssen mit Ausnahme des Wahlprüfungs-
ausschusses sowie 
- Fraktionsvorsitzende und 
Entbehrlich wegen  
§ 46 GO NRW,  
§ 5 EntschVO NRW

- 6 - 
Lfd. 
Nr. 
§§ Haupt- 
satzung a.F. 
bisheriger Text kurze Begründung  
der Änderung 
 
/ 7 
- bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vor-
sitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 
Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende. 
Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied haupt-
beruflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist. 
28 § 26 Absatz 2 Auf Ebene der Bezirksvertretungen erhalten eine gesonderte Aufwandsentschädi-
gung die Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister, deren/dessen Stellver-
treterinnen/Stellvertreter sowie Fraktionsvorsitzende. 
Übernommen in  
§ 24 Absatz 7 HS n.F. 
 
[Regelung im Hinblick auf  
§ 36 Absatz 4 GO NRW, § 5 
Absatz  6 Satz 4 EntschVO 
NRW] 
29 § 26 Absatz 3 Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Entschädigungsverord-
nung. 
Entbehrlich wegen  
§ 46 GO NRW,  
§ 5 EntschVO NRW 
Eigenständige (neue) Regelungen in der Hauptsatzung  
30 § 24 Absatz 3 
neu 
Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen höchstens vier Sitzungsgelder gezahlt werden. Dabei wird für Sitzun-
gen verschiedener Betriebsausschüsse, die demselben Ausschuss angegliedert sind, insgesamt ein Sitzungsgeld 
gewährt. 
31 § 24 Absatz 5 
neu 
Die Mitglieder des Rates und der Bezirksvertretungen erhalten auf Antrag ein Monatsticket zur Nutzung der öffentli-
chen Verkehrsmittel im Stadtgebiet als pauschalierten Fahrtkostenersatz. Für den Zugriff auf das Ratsinformations-
system wird den Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen, des Integrationsrates und den stimmberechtigten 
Ausschussmitgliedern sowie den Mitgliedern der Seniorenvertretung in den Fachausschüssen auf Antrag ein mobiles 
Endgerät zur Verfügung gestellt.

- 7 - 
Lfd. 
Nr. 
§§ Haupt- 
satzung a.F. 
bisheriger Text kurze Begründung  
der Änderung 
 
 
 
32 § 24 Absatz 6 
Satz 3 neu 
Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Sitzungen der Fraktionen in missbräuchlicher Weise wiederholt in die Ar-
beitszeiten gelegt und dafür Zahlungen von Verdienstausfall geltend gemacht werden, kann die Erstattung im Einzel-
fall abgelehnt werden.

Anlage 1 – 32. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009

4881 Zeichen

32. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009  
Aufgrund von §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f Gemeindeordnung NRW i.d.F. der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch 
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) hat der Rat in seiner 
Sitzung vom xx.xx.2023 folgende  Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 
10.02.2009, zuletzt geändert durch die 31. Änderungssatzung der Hauptsatzung vom 
09.02.2023 beschlossen: 
 
§1 
§§ 24 bis 26 der Hauptsatzung erhalten folgende Fassung: 
 
 
§ 24 
Entschädigung der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger 
(§§ 45, 46, § 27 Absatz 7, § 36 Absatz 4 GO NRW) 
 
(1) Die Entschädigung der Mitglieder des Rates, seiner Ausschüsse, der 
Bezirksvertretungen und des Integrationsrates richtet sich nach der 
Gemeindeordnung NRW, der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder 
kommunaler Vertretungen und Ausschüsse des Landes NRW 
(Entschädigungsverordnung NRW) und den in dieser Satzung festgelegten 
Regelungen. Die Entschädigung umfasst insbesondere Ansprüche auf  
- allgemeine Aufwandsentschädigung 
- Sitzungsgeld 
- Ersatz des Verdienstausfalls  
- Entschädigung für Haushaltsführung bzw. Betreuung 
- Erstattung von Aufwendungen für Betreuung  
- Aufwandsentschädigung für besondere Funktionen. 
(2) Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung aus monatlichem 
Pauschalbetrag (Teilpauschale) und Sitzungsgeld. Mitglieder der Bezirksvertretungen 
erhalten als Aufwandsentschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag 
(Vollpauschale). 
(3) Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen höchstens vier Sitzungsgelder 
gezahlt werden. Dabei wird für Sitzungen verschiedener Betriebsausschüsse, die 
demselben Ausschuss angegliedert sind, insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.  
(4) Der Regelstundensatz für die Erstattung von Verdienstausfall beträgt 17,00 €. 
Berücksichtigt wird die versäumte Arbeitszeit einschließlich der notwendigen 
durchschnittlichen Fahrzeiten. Die Teilnahme als Zuhörerin/Zuhörer an öffentlichen 
und nichtöffentlichen Sitzungen wird nicht entschädigt. 
(5) Die Mitglieder des Rates und der Bezirksvertretungen erhalten auf Antrag ein 
Monatsticket zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel im Stadtgebiet als

pauschalierten Fahrtkostenersatz. Für den Zugriff auf das Ratsinformationssystem 
wird den Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen, des Integrationsrates und 
den stimmberechtigten Ausschussmitgliedern sowie den Mitgliedern der 
Seniorenvertretung in den Fachausschüssen auf Antrag ein mobiles Endgerät zur 
Verfügung gestellt. 
(6) Ratsmitglieder haben Anspruch auf Sitzungsgeld für jährlich höchstens 150 von 
einer Fraktion anberaumte Sitzungen. Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat 
angehören, erhalten Sitzungsgeld für jährlich höchstens 80 von einer Fraktion 
anberaumte Sitzungen. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Sitzungen der 
Fraktionen in missbräuchlicher Weise wiederholt in die Arbeitszeiten gelegt und dafür 
Zahlungen von Verdienstausfall geltend gemacht werden, kann die Erstattung im 
Einzelfall abgelehnt werden. 
(7) Die Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister, deren/dessen 
Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie Fraktionsvorsitzende in den 
Bezirksvertretungen erhalten eine gesonderte Aufwandsentschädigung. 
(8) Mitglieder des Integrationsrates erhalten ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an 
den Sitzungen des Integrationsrates sowie an den zur Vorbereitung dieser Sitzungen 
erforderlichen Facharbeitskreisen. Die/der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein 
anderes von dort benanntes Mitglied erhalten außerdem ein Sitzungsgeld für die 
Teilnahme an Sitzungen gemäß § 27 Absatz 8 Satz 3 GO NRW. 
(9) Die Mitglieder der Seniorenvertretung erhalten eine Aufwandsentschädigung in 
Höhe von monatlich 70,00 €. Ist das Mitglied der Seniorenvertretung zur 
Schriftführung gewählt worden, steht ihm auf Antrag zusätzlich je wahrgenommener 
Sitzung der Bezirksarbeitsgemeinschaft ein pauschaler Auslagenersatz von 12,78 € 
zu. Die Sachverständigen für seniorenpolitische Fragen in den Bezirksvertretungen 
erhalten ein Sitzungsgeld. 
(10) Die Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, der 
Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik und der Stadtarbeitsgemeinschaft 
Seniorenpolitik erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen 
Stadtarbeitsgemeinschaft ein Sitzungsgeld, sofern sie nicht im Rahmen einer 
hauptamtlichen Tätigkeit teilnehmen. 
(11) Bildet der Rat auf freiwilliger Basis in Wahrnehmung des 
Selbstverwaltungsrechts Gremien, die nicht Ausschüsse im Sinne der 
Gemeindeordnung NRW sind, kann er festlegen, dass die Mitglieder dieser Gremien 
ein Sitzungsgeld gemäß der Entschädigungsverordnung NRW erhalten. 
 
§ 25 (entfallen) 
 
§ 26 (entfallen) 
 
§ 2 
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 3 – Neue Entschädigungsverordnung zum 1. Januar 2024 für Mitglieder kommunaler Vertretungen und deren Ausschüsse (nur digital)

65996 Zeichen

Nordrhein-Westfalen 
Neue Entschädigungsverordnung 
zum 1. Januar 2024 
für Mitglieder kommunaler Vertretungen und 
deren Ausschüsse

Seite | 2  
 
Zum 1. Januar 2024 tritt die neue „Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kom-
munaler Vertretungen und deren Ausschüsse im Land Nordrhein -Westfalen (Entschädi-
gungsverordnung Nordrhein-Westfalen - EntschVO NRW)“ in Kraft.  
 
Diese Veröffentlichung umfasst den ab 1. Januar 2024 geltenden Normtext sowie die dazugehörenden 
Begründungen.  
 
 
Inhaltsverzeichnis  
 
Einführung 3 
zu § 1 Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen  7 
zu § 2 Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Räte und der Bezirks-
vertretungen 8 
zu § 3 Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Kreistage 12 
zu § 4 Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Landschaftsversamm-
lungen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr 13 
zu § 5 Berücksichtigung besonderer Funktionen 14 
zu § 6 Ersatz des Verdienstausfalls und Entschädigung in Form eines Stun-
denpauschalsatzes 20 
zu § 7 Zahlung, Wegfall und Kürzung von Aufwandsentschädigungen und Er-
satz des Verdienstausfalls 25 
zu § 8 Anwendung des Landesreisekostengesetzes 29 
zu § 9 Veränderung von Einwohnerzahlen 31 
zu § 10 Regelmäßige Anpassung der Aufwandsentschädigungssätze 31 
zu § 11 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 32

Seite | 3  
 
Einführung in die am 1. Januar 2024 neu in Kraft tre-
tende Entschädigungsverordnung des Landes Nord-
rhein-Westfalen 
 
Durch das Gesetz zur Einführung digitaler Sit-
zungen für kommunale Gremien und zur Ände-
rung kommunalrechtlicher Vorschriften (LT -
Drs. 17/16295) erfolgte eine grundlegende 
Neuregelung des Entschädigungsrechts für die 
Mitglieder kommunaler Vertretungen und 
Ausschüsse.  
 
Durch die Verschlankung des § 45 der Gemein-
deordnung für das Land Nordrhein -Westfalen 
(im Folgenden kurz: GO NRW) und die gleichzei-
tige Schaffung der umfassenderen Ermächti-
gungsgrundlage des § 133 Absatz 5 GO NRW 
kann nun die nähere Ausgestaltung des Ent-
schädigungsrechts im Verordnungs wege erfol-
gen. 
 
Mit der Neuregelung in § 45 Absatz 1 GO NRW 
wurde eine grundlegende Bestimmung darüber 
getroffen, welche Entschädigungsansprüche die 
Ratsmitglieder sowie die Mitglieder der Bezirks-
vertretungen und Ausschüsse haben.  
 
Anders als bislang sin d die grundlegenden An-
sprüche der genannten Personen kompakt in ei-
nem Absatz geregelt worden. Die nähere Kon-
kretisierung der Ansprüche kann aufgrund der 
Verordnungsermächtigung in § 133 Absatz 5 GO 
NRW umfassender als bislang durch Verord-
nung des für Kommunales zuständigen Ministe-
riums geregelt werden.  
 
Für die Ansprüche aus § 45 Absatz 1 GO NRW 
sind die Vorgaben aus der genannten Rechts-
verordnung maßgeblich, abweichende oder 
ergänzende Bestimmungen durch die Räte 
sind nur zulässig, soweit dies ausdrücklic h 
bestimmt ist. 
 
Wie bislang auch haben Mitglieder der kommu-
nalen Vertretungen Anspruch auf eine angemes-
sene Aufwandsentschädigung und einen An-
spruch auf Verdienstausfallentschädigung. Auch 
der Anspruch auf eine Haushaltsführungsent-
schädigung blieb wie bislang bestehen.  
 
 Neugeregelt wurde, dass nicht nur die Kosten 
für die Betreuung der eigenen Kinder während 
der Mandatsausübung ersetzt werden, sondern 
auch die Kosten, die für die Betreuung sonstiger 
pflegebedürftiger Angehörigen anfallen. 
 
Für die Gewährung der Haushaltsführungsent-
schädigung sowie den Ersatz der Kosten einer 
notwendigen Betreuung von p flege- oder be-
treuungsbedürftigen Angehörigen sind mit der 
Neuregelung nicht mehr die Zeiten mandatsbe-
dingter Abwesenheit vom Haushalt, sondern die 
Zeiten der Ausübung des Mandats maßgeblich. 
Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, 
dass bei einer digitalen Teilnahme an einer Rats-
, Bezirksvertretungs -, Ausschuss - oder Frakti -
onssitzung im Regelfall nicht von einer (körper-
lichen) Abwesenheit vom Haushalt auszugehen 
ist. Weder die Führung des Haushalts noch die 
Kinderbetreuung sollen zeitgleich mit der Te il-
nahme an einer Sitzung der genannten Gremien 
in digitaler Form erfolgen. 
 
Mit § 45 Absatz 2 GO NRW erhält der Rat zukünf-
tig die Möglichkeit, im Rahmen der Haupt sat-
zung selbst darüber zu entscheiden, ob und in

Seite | 4  
 
welcher Form die Rats-, Bezirksvertretungs-und 
Ausschussmitglieder einen Auslagenersatz er-
halten. Damit wird dem Umstand Rechnung ge-
tragen, dass sich die Kommunen unter anderem 
im Hinblick auf ihre örtlichen Gegebenheiten 
(zum Beispiel Parksituation, ÖPNV -Anbindung) 
erheblich unterscheiden. Mit der  Neuregelung 
kann eine Kommune auch unter Würdigung von 
Klimaschutz-Aspekten selbst entscheiden, ob und 
in welcher Form sie insbesondere Fahr- und Park-
kosten erstattet oder zum Beispiel ein Ticket für 
die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ge-
währt. 
 
 Zudem kann der Rat zukünftig auch beschlie-
ßen, dass zusätzlich zu den gesetzlich normier-
ten und durch Rechtsverordnung konkretisier-
ten Ansprüchen nach § 45 Absatz 1 GO NRW 
weitere, ergänzende Leistungen in Fällen ge-
währt werden, die nicht durch die Verordnung 
landeseinheitlich geregelt werden.  
 
Voraussetzung dafür ist aber, dass diese Leistun-
gen einen unmit telbaren Bezug zu der Man-
datsausübung haben. Ein solcher Mandatsbezug 
kann dann angenommen werden, wenn die Leis-
tung aufgrund eines konkreten Mehra ufwands 
der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger er-
bracht wird oder die Leistungsgewährung unmit-
telbar dazu dient, die Mandatsausübung zu un-
terstützen. Hierunter kann unter anderem die 
Gewährung eines Geldbetrages an die Mandats-
trägerinnen und Mandatsträger für die Anschaf-
fung oder Nutzung eines IT-Geräts für den digi-
talen Sitzungsdienst oder die Bereitstellung ei-
nes solchen IT-Geräts fallen.  
 
 Aber auch die Gewährung eines Nachteils-
ausgleichs für Menschen mit Behinde rung kann 
von den Kommunen auf der Basis des § 45 Ab-
satz 2 GO NRW beschlossen werden. Dabei kön-
nen die Kommunen auch die näheren Einzelhei-
ten regeln wie beispielsweise Nachweiserforder-
nisse oder Einschränkungen, ab welchem Grad 
einer Behinderung ein Nachteil sausgleich ge-
währt wird.  
 
 Auch die Gewährung einer zusätzlichen Un-
fallversicherung, die bislang ausdrücklich in § 7 
der bisher geltenden Fassung der Entschädi-
gungsverordnung ermöglicht wurde, kann auf 
der Grundlage des § 45 Absatz 2 GO NRW eigen-
verantwortlich entschieden werden, so  dass 
keine entsprechende Regelung im Rahmen der 
Entschädigungsverordnung mehr erfolgt. 
 
§ 45 Absatz 3 GO NRW enthält wie bisher die 
Vorgaben für Fraktionssitzungen: Fraktionssit -
zungen sind auch Sitzungen von Teilen einer 
Fraktion wie Fraktionsvorstand und Fraktionsar-
beitskreise. Die Zahl der ersatzpflichtigen Frak-
tionssitzungen pro Jahr ist in der Hauptsatzung 
zu beschränken. 
 
Mit § 45 Absatz 4 GO NRW wurde eine Harmoni-
sierung des Entschädigungsrechtes im Vergleich 
zu anderen Bundesländern vorgenommen: In 
Satz 1 ist geregelt, dass auf die Aufwands ent-
schädigung nicht verzichtet werden kann. Dabei 
hat § 45 Absatz 4 Satz 1 GO NRW keinen Einfluss 
auf die Entscheidung des Rates nach § 46 Absatz 
2: Nach § 46 Absatz 2 GO NRW kann der Rat be-
schließen, dass über den bereits nach § 46 Absatz 
1 Satz 1 Nummer 2 GO NRW ausgenommenen 
Wahlprüfungsausschuss hinaus einzelne oder 
mehrere weitere Ausschüsse von der erhöhten 
Aufwandsentschädigung für Vorsitzende ausge-
nommen werden. 
 
Beschließt der Rat eine Ausnahme von Aus-
schüssen, werden die erhöhten Aufwandsent-
schädigungen nicht zur Auszahlung gebracht. 
Macht der Rat von seiner Regelungskompetenz

Seite | 5  
 
nach § 46 Absatz 2 GO NRW keinen Gebrauch, 
werden die erhöhten Aufwandsentschädigun-
gen gezahlt: Auf diese kann ein Ratsmitglied  
dann künftig nicht mehr verzichten. 
 
 § 46 Absatz 4 Satz 2 GO NRW stellt klar, dass 
der Anspruch auf Aufwandsentschädigung 
nicht übertragbar ist.  
 
Mit § 46 Absatz 4 Satz 3 GO NRW wird erstmals 
geregelt, dass, wenn ein Mandat länger als drei 
Monate nicht  wahrgenommen wird, eine Auf-
wandsentschädigung für die Zeit der andauern-
den Nichtausübung des Mandats nicht bean-
sprucht werden darf , es sei denn, das Mitglied 
hat die Nichtausübung nicht zu vertreten. Die 
Aufnahme dieser Regelung entspricht einem 
Regelungsbedarf in der Praxis. 
 
Die §§ 45 und 133 Absatz 5 GO NRW gelten auf-
grund der entsprechenden Verweise in § 30 der 
Kreisordnung für das Land Nordrhein -Westfa-
len (KrO NRW), § 16 Absatz 1 der Landschafts-
verbandsordnung für das Land Nordrhein -
Westfalen (LVerbO NRW) und § 12 Absatz 3 des 
Gesetzes über den Regionalverband Ruhr 
(RVRG) auch für die Entschädigung der Mitglie-
der der Kreistage, der Landschaftsversamm-
lung, der Verbandsversammlung des Regional-
verbands Ruhr sowie der Ausschüsse der 
Kreise, Landschaftsverbände und des Regional-
verbands Ruhr. 
 
Die Neufassung der Entschädigungsverordnung 
regelt - übersichtlicher als bisher - die Gewäh-
rung von Aufwandsentschädigungen für Perso-
nen, die ein kommunalpolitisches Ehrenamt 
wahrnehmen.  
 
Da die Entschädigungsverordnung zum 1. Januar 
2024 in Kraft tritt, berücksichtigen die Entschädi-
gungssätze - im Vergleich zu der bisher geltenden 
Fassung der Entschädigungsverordnung - durch-
gängig eine Erhöhung um 2 Prozent.  
 
Die Entschädigungsverordnung enthält nun-
mehr eine Inhaltsübersicht und die verschiede-
nen Tatbestände, nach denen eine Auf wands-
entschädigung gewährt wird. 
 
In den §§ 2 bis 4  wird separat die Gewährung 
der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der 
Räte und der Bezirksvertretungen, der Kreis-
tage, für Mitglieder d er Landschaftsversamm-
lung und der Verbandsversammlung des Regio-
nalverbandes Ruhr geregelt. 
 
Die Aufwandsentschädigung kann als monatli-
che Vollpauschale oder als monatliche Teilpau -
schale - der Begriff wird neu eingeführt - zuzüg-
lich eines festgelegten Sitz ungsgeldes pro Sit -
zung bestimmter Gremien gewährt werden. Die 
Pauschalen steigen dabei - wie bisher - in Ab-
hängigkeit von der Einwohnerzahl in den Ge-
meinden an. Die Gewährung von Sitzungsgel-
dern ist nach bestimmten Maßgaben vorgese-
hen. 
 
Sachkundige Bürgerinnen und Bürger erhalten 
nach bestimmten Maßgaben ein Sitzungsgeld, 
dessen Höhe ebenfalls von der Einwohnerzahl 
in der Gemeinde bzw. im Kreis abhängig ist. Für 
sachkundige Bürgerinnen und Bürger bei den 
Landschaftsverbänden oder beim Regionalver -
band Ruhr ist ein Fixbetrag vorgesehen. 
 
Nach § 5  wird eine zusätzliche Aufwandsent-
schädigung gewährt, deren Höhe variiert, so-
weit besondere Funktionen, wie zum Beispiel 
die erste ehrenamtliche Stellvertretung einer 
Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Haupt-
verwaltungsbeamten auf Ebene der Gemeinden 
und Kreise oder die Funktion der oder des Vor-
sitzenden der Landschaftsversammlung oder

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der Verbandsversammlung des Regionalverban-
des Ruhr oder das Amt einer Bezirksvorsteherin 
oder eines Bezirksvorstehers wahrgenommen 
wird. 
 
Nach § 6 kann Verdienstausfall aus selbständi-
ger oder unselbst ändiger Tätigkeit unter be-
stimmten Maßgaben auf Antrag ersetzt wer-
den. 
 
§ 7 regelt erstmals die Zahlung, den Wegfall und 
die Kürzung von Aufwandsentschädigungen o-
der den Ersatz des Verdienstausfalles. 
 
§ 8 regelt die Fahrkostenerstattung und die Rei-
sekostenvergütung.  
 
§ 9  enthält Bestimmungen im Hinblick auf die 
zugrunde zu legenden Einwohnerzahlen.

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Die neue „Verordnung über die Entschädigung der 
Mitglieder kommunaler Vertretungen und deren Aus-
schüsse im Land Nordrhein-Westfalen“  
(Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen - EntschVO NRW)  
Inkrafttreten:  1. Januar 2024 
 
 
Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 
§ 1 
Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen 
(1) Die Aufwandsentschädigung ist ein pauscha-
lierter Auslagenersatz für die durch das kom-
munalpolitische Ehrenamt entstehenden 
Aufwendungen und zugleich Ersatz für den 
Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung. 
§ 1 nimmt erstmals Definitionen zu Aufwands-
entschädigungen und Sitzungsgeldern auf.  
 
Nach Absatz 1 ist die Aufwandsentschädigung 
ein pauschalierter Auslagenersatz für die durch 
das kommunalpolitische Ehrenamt entstehen-
den Aufwendungen und zugleich Ersatz für den 
Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung.  
 
(2) Sitzungsgeld ist ein, auch soweit es a ls Teil 
einer Aufwandsentschädigung gewährt 
wird, pauschalierter Auslagenersatz für die 
Teilnahme an Sitzungen der Organe und 
Auschüsse kommunaler Vertretungen. 
Ein Sitzungsgeld ist nach Absatz 2 ein, auch so-
weit es als Teil einer Aufwandsentschädigung ge-
währt wird, pauschalierter Auslagenersatz für 
die Teilnahme an Sitzungen der Organe und Aus-
schüsse kommunaler Vertretungen.  
 
Keine Unterscheidung zwischen analogen, hybri-
den oder digitalen Sitzungen 
In § 1 wird im Hinblick auf die Teilnahme an Sit-
zungen der Organe und Ausschüsse der kommu-
nalen Vertretungen nicht zwischen analogen, 
hybriden oder digitalen Sitzungen unterschie-
den, so dass es allein auf die Sitzung ankommt 
und nicht auf die Art der Durchführung. 
 
Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder 
unterliegen damit der Steuerbefreiung nach § 3 
Nummer 12 Satz 2 EStG in Verbindung mit dem

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Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 
sogenannten „Ratsherrenerlass“, da hiermit Auf-
wendungen abgegolten werden, die steuerlich 
als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ab-
zugsfähig wären. 
 
(3) Die Aufwandsentsc hädigung für Mitglieder 
kommunaler Vertretungen kann als monatli-
che Pauschale (Vollpauschale) oder als mo-
natliche Teilpauschale (Teilpauschale) zu-
züglich des Sitzungsgeldes gezahlt werden. 
Absatz 3 stellt klar, dass die Aufwandsentschädi-
gung für Mitglieder  kommunaler Vertretungen 
als monatliche Pauschale (Vollpauscha le) oder 
als monatliche Teilpauschale (Teilpauschale) zu-
züglich des Sitzungsgeldes gezahlt werden kann. 
 
  
§ 2 
Aufwandsentschädigungssätze für Mitglieder der Räte und der Bezirksvertretungen 
(1) Die Höhe der monatlichen Voll - oder Teil-
pauschale beträgt für Ratsmitglieder in Ge-
meinden 
 
1. mit bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Ein-
wohnern für die Vollpauschale 234,60 
Euro oder für die Teilpauschale 127,50 
Euro, 
 
2. von 10 001 bis 20 000 Einwohnerinnen und 
Einwohnern für die Vollpauschale 280,50 
Euro oder für die Teilpauschale 168,30 
Euro, 
 
3. von 20 001 bis 30 000 Einwohnerinnen und 
Einwohnern für die Vollpauschale 326,40 
Euro oder für die Teilpauschale 214,20 
Euro, 
 
4. von 30 001 bis 40 000 Einwohnerinnen und 
Einwohnern für die Vollpauschale 377,40 
Euro oder für die Teilpauschale 255 
Euro, 
 
5. von 40 001 bis 60 000 Einwohnerinnen und 
Einwohnern für die Vollpauschale 428,40 
§§ 2 und 3 nehmen übersichtlich und getrenn t 
voneinander die Regelungen für Aufwandsent-
schädigungen für Mitglieder der Räte und der 
Bezirksvertretungen in den Bezirken der kreis-
freien Städte (§ 2) sowie der Kreistage (§ 3) auf. 
 
In Absatz 1 der §§ 2 und 3 ist jeweils die Höhe 
der monatlichen Voll- oder Teilpauschale für die 
Mitglieder der Räte oder der Kreistage in Abhän-
gigkeit von der Einwohnerzahl bestimmt.

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Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 
Euro oder für die Teilpauschale 316,20 
Euro, 
 
6. von 60 001 bis 100 000 Einwohnerinnen 
und Einwohnern für die Vollpauschale 
464,10 Euro oder für die Teilpauschale 
346,80 Euro, 
 
7. von 100 001 bis 150 000 Einwohnerinnen 
und Einwohnern  für die Vollpauschale 
499,80 Euro oder für die Teilpauschale 
387,60 Euro, 
 
8. von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen 
und Einwohnern  für die Vollpauschale 
535,50 Euro oder für die Teilpauschale 
428,40 Euro und 
 
9. mit über 450 000 Einwohnerinnen und Ein-
wohnern für die Vollpauschale 642,60 
Euro oder für die Teilpauschale 530,40 
Euro. 
 
(2) Die Höhe der monatlichen Voll - oder Teil-
pauschale beträgt für Mitglieder in Bezirks-
vertretungen in Bezirken 
 
1. mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Ein-
wohnern für die Vollpauschale 224,40 
Euro oder für die Teilpauschale 158,10 
Euro, 
 
2. von 50 001 bis 100 000 Einwohnerinnen 
und Einwohnern  für die Vollpauschale 
260,10 Euro oder für die Teilpauschale 
188,70 Euro und 
 
3. mit über 100 000 Einwohnerinnen und Ein-
wohnern für die Vollpauschale 290,70 
Euro oder für die Teilpauschale 219,30 
Euro. 
§ 2 Absatz 2 bestimmt sodann die Höhe der mo-
natlichen Voll- oder Teilpauschale für Mitglieder 
der Bezirksvertretungen – auch hier in Abhängig-
keit von der Einwohnerzahl d er in einer kreis-
freien Stadt gebildeten Bezirke.

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Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 
Hinweis zur Harmonisierung der Einwohnerstaffelung  
Die jeweilige Einwohnerstaffelung wurde bereits mit der Übe rarbeitung durch die Fünfte Ver ord-
nung zur Änderung der Entschädigungsverordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1414), in 
Kraft getreten am 1. Januar 2022, an die Einwohnerstaffelung der Verordnung über die Eingruppie-
rung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und di e Gewährung von Auf-
wandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaf-
ten des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -) angepasst.  
 
Zugleich wurden mit dieser Änderung die Höhen der monatlichen Voll- oder Teilpauschale geän-
dert. 
 
(3) 1Im Falle der Absätze 1 und 2 wird bei Zah-
lung der monatlichen Teilpauschale diese zu-
züglich eines Sitzungsgeldes in Höhe von 
25,50 Euro gezahlt.  
 
2Sitzungsgelder dürfen für jede Teilnahme 
an Sitzungen des Rates oder der Bezi rksver-
tretung und der jeweiligen Ausschüsse sowie 
für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ge-
zahlt werden, die der Vorbereitung von Sit-
zungen des Rates oder der Bezirksvertretung 
dienen. 
Gewährung von Teilpauschalen mit Sitzungsgeld 
Soweit den Mitgliedern d es Rates, der Bezirks-
vertretung oder  des Kreistages die Aufwands-
entschädigung als Teilpauschale gewährt wird, 
wird diese zuzüglich eines Sitzungsgeldes ausge-
zahlt.  
 
§ 2 Absatz 3 Satz 1 legt das Sitzungsgeld für Mit-
glieder der Räte oder der Bezirksvertre tungen 
auf einheitlich 25,50 Euro fest.  
 
§ 2 Absatz 3 Satz 2 stellt klar, dass Sitzungsgelder 
für jede Teilnahme an Sitzungen des Rates oder 
der Bezirksvertretung und der jeweiligen Aus-
schüsse sowie für die Teilnahme an Fraktionssit-
zungen gezahlt werden dürfen, die der Vorberei-
tung von Sitzungen des Rates oder der Bezirks-
vertretung dienen.  
 
 Unverändert wird keine Unterscheidung im 
Gesetz oder in dieser Verordnung im Hinblick 
auf analoge, hybride oder digitale Sitzungen der 
Fraktionen oder Teile der Fraktionen getätigt: § 
45 Absatz 3 GO NRW bestimmt, dass die Anzahl 
der Fraktionssitzungen in der Hauptsatzung zu 
beschränken ist. In welcher Form die Fraktionen 
ihre vorbereitenden Sitzungen abhalten, ist den 
Fraktionen überlassen. Einer gesetzlichen 
und/oder untergesetzlichen Regelung bedarf es 
hierzu nicht.

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Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 
Über den Verweis in § 3 Absatz 2 gilt sowohl die 
Höhe des Sitzungsgeldes als auch die Regelung, 
ab wann ein Sitzungsgeld gezahlt wird, auch für 
die Mitglieder der Kreistage. 
 
(4) 1Sachkundige Bürgerinnen und Bürger oder 
sachkundige Einwohnerinnen und Einwoh-
ner erhalten für die im Rahmen der Wahr-
nehmung ihrer Funktion erforderliche Teil-
nahme an Ausschuss - und Fraktionssitzun-
gen ein Sitzungsgeld.  
 
2Dies gilt auch für stellvertretende sachkun-
dige Bürgerinnen und Bürger sowie stellver-
tretende sachkundige Einwohnerinnen und 
Einwohner, die an Fraktionssitzungen teil-
nehmen.  
 
3Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt in Ge-
meinden 
 
1. mit bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Ein-
wohnern 25,50 Euro, 
 
2. von 10 001 bis 20 000 Einwohnerinnen und 
Einwohnern 30,60 Euro, 
 
3. von 20 001 bis 30 000 Einwohnerinnen und 
Einwohnern 35,70 Euro, 
 
4. von 30 001 bis 40 000 Einwohnerinnen und 
Einwohnern 40,80 Euro, 
 
5. von 40 001 bis 60 000 Einwohnerinnen und 
Einwohnern 45,90 Euro, 
 
6. von 60 001 bis 100  000 Einwohnerinnen 
und Einwohnern 51 Euro, 
 
7. von 100 001 bis 150 000 Einwohnerinnen 
und Einwohnern 56,10 Euro, 
§ 2 Absatz 4 Satz 1 regelt sodann für sachkundige 
Bürgerinnen und Bürger (§ 58 Absatz 1 und 3 GO 
NRW) sowie sachkundige Einwohnerinnen und 
Einwohner (§ 58 Absatz 4 GO NRW), dass diese 
für die im Rahmen der Wahrnehmung ihrer 
Funktion erforderliche Teilnahme an Ausschuss- 
und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld erhal-
ten.  
 
Nach § 2 Absatz 4 Satz 2 gilt dies auch für stell-
vertretende sachkundige Bürgerinnen und Bür-
ger sowie stellvertretende sachkundige Einwoh-
nerinnen und Einwohner, die an Fraktionssitzun-
gen teilnehmen.  
 
Das Sitzungsgeld wird nach Einwohnern gestaf-
felt; die Staffelung und die Höhe entsprechen 
der zum 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Än-
derung durch die Fünfte Verordnung zur Ände-
rung der Entschädigungsverordnung (GV. NRW. 
S. 1414). 
 
Die korrespondierende R egelung für sachkun-
dige Bürgerinnen und Bürger (§ 41 Absatz 3 und 
5 KrO) sowie für sachkundige Einwohnerinnen 
und Einwohner (§ 41 Absatz 6 KrO) in Kreistagen 
nimmt § 3 Absatz 3 Satz 1 auf und beinhaltet die 
Staffelung der Sitzungsgelder in Abhängigkeit 
von der Einwohnerzahl in § 3 Absatz 3 Satz 2.

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Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 
 
8. von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen 
und Einwohnern 61,20 Euro und 
 
9. mit über 450 000 Einwohnerinnen und Ein-
wohnern 66,30 Euro. 
 
  
§ 3 
Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Kreistage 
(1) Die Höhe der monatlichen Voll - oder Teil-
pauschale beträgt für Mitglieder der Kreis-
tage in Kreisen 
 
1. mit bis zu 200 000 Einwohnerinnen und 
Einwohnern für die Vollpauschale 387,60 
Euro oder für die Teilpauschale 316,20 
Euro und 
 
2. mit über 200 000 Einwohnerinnen und Ein-
wohner für die Vollpauschale 494,70 
Euro oder für die Teilpauschale 423,30 
Euro. 
 
Auf die Begründungen zu § 2 wird verwiesen.  
(2) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend. 
 
(3) Für sachkundige Bürgerinnen und Bürger o-
der sachkundige Einwohnerinnen und Ein-
wohner gilt § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 ent-
sprechend. Die Höhe des Sitzungsgeldes be-
trägt in Kreisen 
 
1. mit bis zu 200 000 Einwohnerinnen und 
Einwohnern 40,80 Euro und 
 
2. mit über 200 000 Einwohnerinnen und Ein-
wohnern 51 Euro.

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Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 
§ 4 
Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Landschaftsversammlungen und der Verbandsver-
sammlung des Regionalverbandes Ruhr 
(1) 1Die Höhe der monatlichen Vollpauschale für 
Mitglieder der Landschaftsversammlungen  
und für Mitglieder der Verbandsversamm-
lung des Regionalverbandes Ruhr  beträgt 
219,30 Euro, die Höhe der monatlichen Teil-
pauschale beträgt 107,10 Euro.  
 
2Abweichend von Satz 1 kann die Land-
schaftsversammlung beschließen, dass die 
Aufwandsentschädigungen ausschließlich in 
Form eines Sitzungsgeldes geleistet werden. 
§ 4 beinhaltet die Regelungen über die Auf-
wandsentschädigung für Mitglieder der Land-
schaftsversammlungen und der Verbandsver-
sammlung des Regionalverbandes Ruhr.  
 
Absatz 1 Satz 1 bestimmt jeweils die Höhe der 
monatlichen Voll- oder Teilpauschale für die Mit-
glieder der Landschaftsversammlungen und der 
Verbandsversammlung des Regionalverbandes 
Ruhr.  
 
Absatz 1 Satz 2 nimmt eine Sonderregelung für 
die Landschaftsversammlungen auf, die dem bis-
herigen Usus entspricht: Die jeweilige Land-
schaftsverbandsversammlung kann beschließen, 
dass die Aufwandsentschädigung ausschließlich 
in Form eines Sitzungsgeldes geleistet wird. 
 
(2) 1Im Falle von Absatz 1 Satz 1 wird bei Zah-
lung der monatlichen Teilpauschale diese zu-
züglich eines Sitzungsgeldes in Höhe von 
56,10 Euro gezahlt.  
 
2Hat die Landschaftsversammlung von Ab-
satz 1 Satz 2 Gebrauch gemacht, beträgt das 
Sitzungsgeld 112,20 Euro.  
 
3§ 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 
 
Absatz 2 legt die Höhe des jeweiligen Sitzungs-
geldes fest. Sofern die Aufwandsentschädigung 
als Teilpauschale gewährt wird, beträgt das Sit-
zungsgeld einheitlich 56,10 Euro.  
 
Sofern eine Landschaftsverbandsversammlung 
von Absatz 1 Satz 2 Gebrauch gemacht hat, er-
höht sich das Sitzungsgeld für diese auf 112,20 
Euro. 
 
Besonderheit Regionalverband Ruhr: 
Die Regionaldirektion des Regionalverbandes 
Ruhr ist nach § 4 des Landesplanungsgesetzes 
Nordrhein-Westfalen (im Folgenden kurz: LPlG) 
zuständige Regionalplanungsbehörde für das 
Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr. Im 
Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr ist 
die Verbandsversammlung des Regionalverban-
des Ruhr regionaler Planungsträger nach § 6

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Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 
LPlG. Für das Gebiet des Regionalverbandes 
Ruhr nimmt damit die Verbandsversammlung 
des Regionalverbandes Ruhr die Aufgaben des 
Regionalrates wahr.  
 
Die Mitglieder der Regionalräte erhalten als Auf-
wandsentschädigung einen Pauschalbetrag so-
wie für die Teilnahme an den Sitzungen der Re-
gionalräte und den zu ihrer Vorbereitung erfor-
derlichen Sitzungen der dort vorhandenen Grup-
pierungen der Parteien und Wählergruppen so-
wie des Ältestenrates ein Sit zungsgeld. Dieses 
Sitzungsgeld beläuft sich nach der Ve rordnung 
zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes 
auf 55 Euro, so dass Mitglieder der Verbandsver-
sammlung des Regional verbandes Ruhr unter 
Berücksichtigung des in dieser Verordnung gere-
gelten Sitzungsgeldes ein Sitzungsgeld in Höhe 
von 111,10 Euro erhalten.  
 
Dieses entspricht in der Höhe dem Sit zungsgeld 
eines Mitgliedes einer der Landschaftsversamm-
lungen. 
 
(3) 1Für sachkundige Bürgerinnen und Bürger  
gilt § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.  
 
2Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt 71,40 
Euro. 
Für sachkundige Bürgerinnen und Bürger in den 
Landschaftsversammlungen und in der Ver-
bandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr 
wird – unter Geltung der Voraussetzungen aus § 
2 Absatz 4 Satz 1 und 2 – ein Sitzungsgeld ge-
währt. § 4 Absatz 3 Satz 2 legt die Höh e des Sit-
zungsgeldes auf 71,40 Euro fest. 
 
  
§ 5 
Berücksichtigung besonderer Funktionen 
(1) 1Für die jeweils erste ehrenamtliche Stellver-
tretung einer Hauptverwaltungsbeamtin o-
der eines Hauptverwaltungsbeamten auf 
Ebene der Gemeinden und Kreise wird eine 
Ehrenamtliche Stellvertretungen einer Hauptver-
waltungsbeamtin oder eines -beamten 
§ 5 bündelt Vorschriften zur Berücksichtigung 
besonderer Funktionen. Dabei wird in Abhängig-
keit von der jeweiligen Funktion der einfache

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Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 
zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe 
des dreifachen Satzes der Vollpauschale 
nach § 2 oder § 3 gezahlt.  
 
2Für weitere ehrenamtliche Stellvertretun-
gen wird eine zusätzliche Aufwandsentschä-
digung in Höhe des eineinhalbfachen Satzes 
der Vollpauschale nach § 2 oder § 3 gezahlt. 
Satz der Vol lpauschale nach den §§ 2, 3 oder 4 
der Verordnung mit im Einzelnen vorgegebenen 
Multiplikatoren multipliziert. 
 
Absatz 1 Satz 1 sieht für die erste ehrenamtliche 
Stellvertretung einer Hauptverwaltungsbeamtin 
oder eines Hauptverwaltungsbeamten auf 
Ebene der Gemeinden und Kreise eine zusätzli-
che Aufwandsentschädigung in Höhe des dreifa-
chen Satzes der Vollpauschale nach § 2 oder § 3 
gezahlt; für die weiteren ehrenamtlichen Stell-
vertretungen wird eine zusätzliche Aufwands-
entschädigung in Höhe des eineinhalbfach en 
Satzes der Vollpauschale nach § 2 oder § 3 ge-
zahlt (Absatz 1 Satz 2). 
 
(2) 1Die oder der jeweilige Vorsitzende der 
Landschaftsversammlung oder der Ver-
bandsversammlung des Regionalverbandes 
Ruhr erhält eine zusätzliche Aufwandsent-
schädigung in Höhe des neunfachen Satzes 
der Vollpauschale nach § 4.  
 
2Die stellvertretenden Vorsitzen den erhal-
ten eine zusätzliche Aufwandsentschädi-
gung in Höhe des sechsfachen Satzes der 
Vollpauschale nach § 4. 
 
Besondere Funktionen in den Landschaftsver-
sammlungen und in der Verbandsversammlung 
Ruhr 
Absatz 2 sieht für die Wahrnehmung besonderer 
Funktionen in den Landschaftsversammlungen 
und in der Verbandsversammlung des Regional-
verbandes Ruhr zusätzliche Aufwandsentschädi-
gungen vor. Deren jeweilige Höhe richtet sich 
nach § 4. 
 
(3) 1Die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvor-
steher erhält eine zusätzliche Auf wandsent-
schädigung in Höhe des zweifachen Satzes 
der Vollpauschale nach § 2 Absatz 2, sofern 
die Hauptsatzung eine Regelung nach § 36 
Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 
S. 666) in der jeweils geltenden Fassung vor-
sieht.  
 
Bezirksvorsteherinnen und -vorsteher 
Absatz 3 beinhaltet die Gewährung zusätzlicher 
Aufwandsentschädigungen für Bezirksvorste he-
rinnen und Bezirksvorsteher von Bezirken in den 
kreisfreien Städten sowie deren Stellver tretun-
gen.  
 
 Voraussetzung ist, dass die Hauptsatzung 
nach § 36 Absatz 4 GO NRW eine Regelung vor-
sieht.

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Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 
2Unter der Voraussetzung des Satzes 1 wird 
für die erste und die zweite Stellvertretung 
einer Bezirksvorsteherin oder eines Bezirks-
vorstehers der einfache Satz der Vollpau-
schale, für weitere Stellvertr etungen wird 
die Hälfte des einfachen Satzes der Vollpau-
schale nach § 2 Absatz 2 gezahlt. 
 
(4) 1Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher er-
halten eine monatliche Aufwandsentschädi-
gung in Höhe von 260,10 Euro.  
 
2Sofern diese Mitglieder eines Rates sind, 
wird die Aufwandsentschädigung nach Satz 
1 als zusätzliche Aufwandsentschädigung ge-
währt.  
 
3Der Anspruch der zur Ehrenbeamtin er-
nannten Ortsvorsteherin oder des zum Eh-
renbeamten ernannten Ortsvorstehers auf 
Ersatz der Auslagen, die ihr oder ihm durch 
die Erledigung der übertragenen Geschäfte 
der laufenden Verwaltung entstanden sind, 
bleibt unberührt. 
Ortsvorsteherinnen und -vorsteher 
Absatz 4 Satz 1 regelt für die Funktion der Orts-
vorsteherin oder des Ortsvorstehers die Gewäh-
rung einer monatlichen Aufwandsentschädigung 
in Höhe von – einheitlich – 260,10 Euro.  
 
Die bisher in der Verordnung enthaltene Kann -
Regelung, nach der Gemeinden in der Hauptsat-
zung von diesem Betrag nach unten abweichen  
können, wird aufgegeben.  
 
Satz 2 stellt klar, dass, sofern die Ortsvorsteherin 
oder der Ortsvorsteher Mitglieder  des Rates 
sind, diese Aufwands entschädigung als zusätzli-
che Aufwandsentschädigung gewährt wird.  
 
Satz 3 nimmt wie bisher die Regelung auf, dass 
der Anspruch der zur Ehrenbeamtin ernannten 
Ortsvorsteherin oder des zum Ehrenbeamten er-
nannten Ortsvorstehers auf Ersatz der Auslagen, 
die ihr oder ihm durch die Erledigung der über-
tragenen Geschäfte der laufenden V erwaltung 
entstanden sind, unberührt bleibt.  
 
 Mit der Neufassung des Absatzes 4 gegen-
über dem bisher geltenden Recht in § 3 Absatz 
2 EntschVO NRW wird dem Zeitaufwand, der 
sich mit der Ausübung dieser besonderen Funk-
tion als „Scharnier“ zwischen Ortsteil und Ge-
meinde verbindet, Rechnung getragen.

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Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 
(5) 1Die Vorsitzenden von Ausschüssen erhalten 
eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in 
Höhe des einfachen Satzes der Vollpau-
schale nach den §§ 2, 3 oder 4. 
 
2Soweit die Aufwandsentschädigung für Vor-
sitzende der Ausschüsse als Sitzungsgeld ge-
währt wird, entspricht dieses der Höhe nach 
der jeweiligen zusätzlichen Aufwandsent-
schädigung nach Satz 1.  
 
3Im Falle einer Verhinderung der oder des 
Vorsitzenden erhält das Mitglied, welches 
den Vorsitz in der Sitzung führt, eine zusätz-
liche Aufwandsentschädigung in Höhe eines 
Sitzungsgeldes nach den §§ 2, 3 oder 4. 
 
Ausschussvorsitze und Vertretung in Sitzungen 
Absatz 5 Satz 1 und 2 berücksichtigt die beson-
dere Funktion der Ausschussvorsitzenden in den 
Räten, Kreistagen, den Landschaftsversammlun-
gen sowie in der Verbandsversammlung des Re-
gionalverbandes Ruhr. 
 
 Satz 3 nimmt erstmals eine Regelung für den 
Fall auf, dass eine Vorsitzende oder ein Vorsit-
zender, die oder der im Falle der Anwesenheit 
ein Sitzungsgeld erhalten hätte, in einer Aus-
schusssitzung vertreten wird.  
 
Für diesen Fall erhält die Stellvertretung, die die 
Sitzung führt, eine zusätzliche Aufwandsent-
schädigung in Höhe eines Sitzungsgeldes nach 
den §§ 2, 3 oder 4.  
 
Hinweis 
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass 
die Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsent-
schädigung für den Ausschussvorsitz im Wahl-
prüfungsausschuss qua Gesetz (§ 46 Absatz 1 
Satz 1 Nummer 2 GO NRW) ausgeschlossen ist. 
Dies gilt auch, sofern der Rat in seiner Hauptsat-
zung weitere oder sämtliche Ausschüsse von der 
Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsent-
schädigung nach § 46 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 
GO NRW ausgenommen hat.  
 
Vorstehende Erläuterungen gelten gleicherma-
ßen für den Kreistag und seine Ausschüsse. 
 
(6) 1Fraktionsvorsitzende in Räten und Kreista-
gen erhalten eine zusätzliche Aufwandsent-
schädigung in Höhe des zweifachen Satzes 
der Vollpauschale nach § 2 oder § 3.  
 
Fraktionsvorsitze und Stellvertretungen  in Räten, 
Kreistagen und Bezirksvertretungen 
Absatz 6 beinhaltet eine Regelung für die Ge-
währung zusätzlicher Aufwandsentschädigun-
gen für die Wahrnehmung von Fraktionsvorsitz 
und Stellvertretung in Räten und Kreistagen:

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Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 
2Fraktionsvorsitzende in Räten und Kreista-
gen von Fraktionen mit mindestens acht Mit-
gliedern erhalten eine zusätzliche Aufwands-
entschädigung in Höhe des dreifachen Sat-
zes der Vollpauschale nach § 2 oder § 3.  
 
3Stellvertretungen von Fraktionsvorsitzen-
den nach Satz 2 erhalten nach Maßgabe des 
§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gemein-
deordnung für das Land Nordrhein -Westfa-
len oder des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 
der Kreisordnung für das Land Nordrhein -
Westfalen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) in 
der jeweils geltenden Fassung eine zusätzli-
che Aufwandsentschädigung in Höhe des 
eineinhalbfachen Satzes der Vollpauschale 
nach § 2 oder § 3.  
 
4Sofern die Hauptsatzung in kreisfreien Städ-
ten eine Regelung nach § 36 Absatz 4 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein -
Westfalen enthält, erhält die oder der Frak-
tionsvorsitzende einer Fraktion in einer Be-
zirksvertretung eine zusätzliche Aufwands-
entschädigung in Höhe des einfachen Satzes 
der Vollpauschale nach § 2 Absatz 2. 
Satz 1 sieht grundsätzlich vor, dass Fraktionsvor-
sitzende in Räten und Kreistagen eine zusätzliche 
Aufwandsentschädigung in Höhe des zweifachen 
Satzes der Vollpauschale nach § 2 oder § 3 dieser 
Verordnung erhalten. 
 
Satz 2 sieht abweichend zu Satz 1 vor, dass Frak-
tionsvorsitzende in Räten und Kreistagen von 
Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern  eine 
zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des 
dreifachen Satzes der Vollpauschale nach § 2 o-
der § 3 erhalten.  
 
§ 46 Absatz 1 Satz 1 Num mer 3 GO NRW sieht 
vor, dass bei Fraktionen 
 
 mit mindestens acht Mitgliedern auch ein 
stellvertretender Fraktionsvorsitzender,  
 
 mit mindestens 16 Mitgl iedern auch zwei 
und  
 
 mit mindes tens 24 Mitgliedern auch drei 
stellvertretende Fraktionsvorsitzende  
 
diesen eine angemessene Aufwandsentschädi-
gung zu zahlen ist.  
 
Harmonisierung von GO NRW mit EntschVO 
In der bisher geltenden EntschVO NRW (§ 3 Ab-
satz 1 Nummer 4) ist geregelt, dass die zusätzli-
che Aufwandsentschädigung nur bei mehr als 
acht Mitgliedern gezahlt wird. Mit der Änderung 
erfolgt nun eine Harmonisierung mit der Rege-
lung in § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GO NRW.  
 
Stellvertretende Fraktionsvorsitzende in Räten 
und Kreistagen erhalten nach Satz 3 eine zusätz-

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Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 
liche Aufwan dsentschädigung in Höhe des ein-
einhalbfachen Satzes der Vollpauschale nach § 2 
oder § 3. 
 
Satz 4 beinhaltet sodann eine Vorschrift im Hin-
blick auf die Wahrnehmung von Fraktionsvorsit-
zen in Bezirksvertretungen : Die zusätzliche Auf-
wandsentschädigung in Höhe des einfachen Sat-
zes der Vol lpauschale nach § 2 Absatz 2 dieser 
Verordnung greift nur dann, wenn die Hauptsat-
zung der kreisfreien Stadt eine entsprechende 
Regelung beinhaltet. 
 
Ausschluss von zusätzlichen Aufwandsentschä-
digungen 
Es wird darauf hingewiesen, dass über § 46 Ab-
satz 1 Sat z 2 GO NRW eine Gewährung von zu-
sätzlichen Aufwandsentschädigungen an die eh-
renamtlichen Stellvertretungen der Hauptver-
waltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungs-
beamten, an die Vorsitze von Ausschüssen und 
an Fraktionsvorsitze oder deren Stellvertretun-
gen a usgeschlossen ist, wenn das Ratsmitglied 
hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion 
ist. 
 
(7) 1Fraktionsvorsitzende von Fraktionen in den 
Landschaftsversammlungen sowie in der 
Verbandsversammlung des Regionalverban-
des Ruhr erhalten eine zusätzliche Auf-
wandsentschädigung in Höhe des sechsfa-
chen Satzes der Vollpauschale.  
 
2Deren jeweilige Stellvertretungen erhalten 
nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 Nummer 4 
der Landschaftsverbandsordnung für das 
Land Nordrhein -Westfalen in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. 
NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fas-
sung oder des § 12 Absatz 4 Nummer 4 des 
Fraktionsvorsitze und Stellvertretungen  in Land-
schaftsversammlungen und in der Verbandsver-
sammlung des Regionalverbandes Ruhr 
Absatz 7 nimmt sodann die Regelungen über die 
Gewährung zusätzlicher Aufwandsentschädi-
gungen für die Fraktionsvorsit ze in den Land-
schaftsverbandsversammlungen und in der Ver-
bandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr 
auf.

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Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 
Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. 
Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) in der jeweils 
geltenden Fassung eine zusätzliche Auf-
wandsentschädigung in Höhe des zweifa-
chen Satzes der Vollpauschale nach § 4. 
(8) 1Sofern der jeweilige Fraktionsvorsitz im 
Wege einer Doppelspitze ausgeübt wird, 
wird die zusätzliche Aufwandsentschädi-
gung geteilt und jeweils hälftig ausgezahlt.  
 
2Wenn der Fraktion eine zusätzliche Ent-
schädigung für stellvertretende Fraktions-
vorsitzende nach Absatz 6 Satz 3 zusteht und 
anstelle der Bestellung einer Stellvertretung 
eine Doppelspitze gebildet wird, wird die 
Summe der zusätzlichen Auf wandsentschä-
digungen für Fraktionsvorsitz und stellver-
tretenden Fraktionsvorsitz geteilt und je-
weils hälftig ausgezahlt. 
Neu: Fraktionsvorsitz im Wege der Doppelspitze 
Absatz 8 Satz 1 sieht erstmals eine Regelung für 
den Fall vor, dass ein Fraktionsvorsitz im Wege 
einer Doppelspitze ausgeübt wird: In diesem Fall 
wird die zusätzliche Aufwandsentschä digung, 
die sich nach Absatz 6 oder Absatz 7 ergibt, ge-
teilt und jeweils hälftig gewährt.  
 
Soweit eine Fraktion ihrer Größe nach auch eine 
stellvertretende Frakti onsvorsitzende oder ei-
nen stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden be-
stellen könnte und sich st attdessen für die Be-
stellung einer Doppelspitze entscheidet, werden 
die für Fraktionsvorsitz und Stellvertretung vor-
gesehenen Entschädigungsbeträge addiert und 
an die beiden Personen der Doppelsitze hälftig 
gewährt (Satz 2). 
 
  
§ 6 
Ersatz des Verdienstausfalls und Entschädigung in Form eines Stundenpauschalsatzes 
(1) 1Der durch die Wahrnehmung des kommu-
nalpolitischen Ehrenamtes entgangene Ar-
beitsverdienst aus selbstständiger oder un-
selbständiger Arbeit ist mindestens in Höhe 
eines Regelstundensatzes zu ersetzen.  
 
2Der Regelstundensatz entspricht der Höhe 
des Mindestlohns nach dem Mindestlohnge-
setz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in 
der jeweils geltenden Fassung.  
 
§ 6 nimmt die Vorschriften über den Ersatz des 
Verdienstausfalls und die Entschädigung in Form 
eines Stundenpauschalsatzes auf.  
 
Der Ersatz des Verdienstausfalls ist in der bisher 
geltenden EntschVO in § 3a geregelt.  
 
 Zu dem Zeitraum, für den ein Anspruch auf 
Verdienstausfall besteht, gehören dabei grund-
sätzlich auch Anfahrtszeiten, so weit sie im un-
mittelbaren Zusammenhang mit der Man-
datsausübung stehen.

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Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 
3In der Hauptsatzung kann ein höherer Re-
gelstundensatz festgelegt werden.  
 
4Die Verdienstausfallentschädigung darf ei-
nen Höchstbetrag von 84,00 Euro je Stunde 
nicht überschreiten.  
 
5Diese Höchstgrenze gilt auch in den Fällen 
der Absätze 2 und 3. 
Absatz 1 regelt – entsprechend der bislang gel-
tenden Rechtslage – einen Regelstundensatz, 
der sowohl Selbständigen als auch abhängig Er-
werbstätigen mindestens als Verdienstausfall-
entschädigung gewährt wird.  
 
Der Regelstundensatz wird an den jeweils gelten-
den Mindestlohn gekoppelt.  
 
Damit werden künftig Änderungen an der Ent-
schVO NRW, die sich alleine aus einer Änderung 
des Mindestlohnes auf der Bundesebene erge-
ben, entbehrlich.  
 
Wie bislang auch kann ein höherer Regelstunden-
satz in der Hauptsatzung festgelegt werden. Eben-
falls wie bislang wird die Verdienstaufwandsent-
schädigung auf einen Höchstbetrag von 84,00 
Euro je Stunde gedeckelt. 
 
(2) Selbständige erhalten auf Antrag anstelle 
des Regelstundensatzes eine Verdienstaus-
fallpauschale je Stunde, deren Höhe im Ein-
zelfall auf der Grundlage des glaubhaft ge-
machten Einkommens nach billigem Ermes-
sen festgesetzt wird. 
Selbständige 
Absatz 2 beinhaltet die Regelungen für Selbstän-
dige: Selbständi ge erhalten auf Antrag anstelle 
des Ersatzes nach Absatz 1 eine Verdienstausfall-
pauschale je Stunde, deren Höhe im Einzelfall 
auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Ein-
kommens nach billigem Ermessen festgesetzt 
wird.  
 
Die Höchstgrenze von 84 Euro pro S tunde gilt 
auch hier.  
 
Verfahren zur Ermittlung: 
In Bezug auf das Verfahren an sich, kann eine Ge-
meinde im Hinblick auf die zu führenden Nach-
weise das Verfahren über den Ersatz des Ver-
dienstausfalls für beruflich Selbständige im Falle 
einer ehrenamtlichen Angehörigkeit bei der Feu-
erwehr entsprechend anwenden.

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Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 
(3) 1Auf Antrag ist abhängig Erwerbstätigen der 
tatsächlich entstandene Verdienstausfall in 
der nachgewiesenen Höhe gesondert zu er-
setzen.  
 
2Ferner ist der auf den entgangenen Arbeits-
verdienst entfalle nde Arbeitgeberanteil zur 
Sozialversicherung zu erstatten, soweit die-
ser zu Lasten der oder des Entschädigungs-
berechtigten an den Sozialversicherungsträ-
ger abgeführt wird. 
Abhängig Erwerbstätige 
In Absatz 3 Satz 1 ist geregelt, dass der durch die 
Wahrnehmung des kommunalpolitischen Ehren-
amtes entgangene Arbeitsverdienst aus unselb-
ständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiese-
nen Höhe gesondert zu ersetzen ist.  
 
Damit kann – bis zum Erreichen des Höchstbe-
trags - ein höherer Verdienstausfall ersetzt wer-
den, wenn die betroffene Mandatsträgerin oder 
der be troffene Mandatsträger einen entspre-
chenden Antrag stellt.  
 
Neu: Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung 
Satz 2 stellt – neu – klar, dass ferner der auf den 
entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Ar-
beitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstat-
ten ist, soweit dieser zu Lasten der oder des Ent-
schädigungsberechtigten an den Sozi alversiche-
rungsträger abgeführt wird.  
 
 Diese Neuregelung orientiert sich an der 
Rechtslage in anderen Bundesländern und  har-
monisiert insoweit das Entschädigungsrecht der 
Länder zugunsten der Betroffenen. 
 
(4) Entgangener Gewinn aus Nebentätigkeiten 
und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit 
hätte erzielt werden können, bleibt beim Er-
satz des Verdienstausfalls außer Betracht. 
Absatz 4 stellt klar, dass entgangener Gewinn 
aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außer-
halb der Arbeitszeit hätte erzielt werden kön-
nen, beim Ersatz des Verdienstausfalls außer Be-
tracht bleibt. 
 
(5) 1Personen nach § 45 Absatz 1 Satz 2 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein -
Westfalen erhalten auf Antrag eine Entschä-
digung in Form eines Stundenpauschalsat-
zes.  
 
Stundenpauschalsatz 
Absatz 5 nimmt die Vorschriften f ür die Gewäh-
rung eines Stundenpauschalsatzes auf:  
 
Nach § 45 Absatz 1 Satz 2 GO NRW erhalten Per-
sonen, die nicht oder weniger als 20 Stunden pro 
Woche erwerbstätig sind , jedoch einen Haushalt

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Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 
2Der Stundenpauschalsatz entspricht der 
Höhe des Mindestlohns nach dem Mindest-
lohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 
1348) in der jeweils geltenden Fassung.  
 
3Pflegebedürftig sind Personen, die gesund-
heitlich bedingte Beeinträchtigungen der 
Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufwei-
sen und deshalb der Hilfe durch andere be-
dürfen.  
 
4Dies umfasst insbesondere solche Perso-
nen, die als pflegebedürftig nach § 14 des 
Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale 
Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes 
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das 
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. 
Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert 
worden ist, anerkannt sind.  
 
5Betreuungsbedürftige Personen sind insbe-
sondere Minderjährige unter 14 Jahren.  
 
6Ein Aufwendungsersatz für die entgeltliche 
Pflege oder Betreuung durch Dritte nach 
§ 45 Absatz 1 Satz 3 der Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein -Westfalen erfolgt 
nicht für die Zeiträume, für die die Entschä-
digung nach Satz 1 geleistet wird oder die 
durch Leistungen der Sozialkassen refinan-
ziert werden. 
von mindestens zwei Personen, wovon eine Per-
son ein pflege - oder betreuungsbedürftiger An-
gehöriger ist, oder einen Haushalt von min des-
tens drei Personen führen, anstelle des Ver-
dienstausfalls eine Entschädigung in Form eines 
Stundenpauschalsatzes. 
 
Weitere Voraussetzung: Antragstellung 
Absatz 5 Satz 1 dieser Verordnung regelt, dass 
für die Gewährung des Stundenpauschalsatzes 
ein Antrag zu stellen ist.  
 
Satz 2 koppelt die Höhe des Stundenpauschals-
atzes - ebenso wie die Höhe des Regelstunden-
satzes - an den Mindestlohn nach dem Mindest-
lohngesetz in der jeweils geltenden Fassung. Da-
mit werd en künftig Änderungen an der Ent-
schVO NRW, die sich alleine aus einer Änderung 
des Mindestlohnes auf der Bundesebene erge-
ben, entbehrlich.  
 
Satz 3 und 4 definieren, ab wann eine Person als 
pflegebedürftig im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 
2 GO NRW gilt:  In Satz 3 wird vorgegeben, dass 
Personen pflegebedürftig sind, die gesundheit-
lich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstän-
digkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und des-
halb der Hilfe durch andere bedürfen.  
 
In Satz 4 wird sodann auf die einschlägigen Vor-
schriften des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) 
abgehoben: Dies umfasst insbesondere solche 
Personen, die als pflegebedürftig nach § 14 des 
Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versiche¬rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. 
Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt 
durch Artikel 1a des Gesetzes vom 23. März 2022 
(BGBl. I S. 482) geändert worden ist, anerkannt 
sind.

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Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 
Das Wort „insbesondere“ in Satz 4 verdeutlicht, 
dass es auch andere Fallkonstell ationen geben 
kann, nach der eine angehörige Person zwar 
nicht nach dem Elften Sozialgesetzbuch als pfle-
gebedürftig anerkannt ist, aber dennoch gesund-
heitliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit 
oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb der 
Hilfe durch andere bedarf.  
 
Nach § 14 Absatz 1 Satz 3 SGB XI muss die Pfle-
gebedürftigkeit auf Dauer, voraussichtlich für 
mindestens sechs Monate und mit mindestens 
der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere beste-
hen.  
 
Da sich bei Menschen, zum Beispiel in Folge ei-
nes Unfalls, auch eine zeitweise Pflegebedürftig-
keit einstellen kann, die nicht unter das SGB XI 
fällt, sollen auch diese Fälle abgedeckt werden 
können.  
 
Mit dem Antrag auf Stundenpauschalsatz sind in 
diesen Fällen dann auch die weiteren Vorausset-
zungen darzulegen (Absatz 6 Satz 2).  
 
Satz 5 definiert insbesondere Minderjährige un-
ter 14 Jahren als betreuungsbedürftige Perso-
nen. 
 
(6) 1Voraussetzung für die Geltendmachung der 
Ansprüche nach Absatz 1 bis 3 und 5 Satz 1 
ist, dass die Mandatsausübung während der 
Arbeitszeit erforderlich ist und dies im Rah-
men der jeweiligen Antragstellung glaubhaft 
gemacht wird.  
 
2Die regelmäßige Arbeitsze it ist individuell 
zu begründen.  
 
Voraussetzung für die Ge ltendmachung der An-
sprüche nach Absatz 1 bis 3 und 5 
Absatz 6 stellt klar, dass Voraussetzung für die 
Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 
bis 3 und 5 ist, dass die Mandatsausübung wäh-
rend der Arbeitszeit erforderlich ist und dies im 
Rahmen der jeweiligen Antragstellung glaubhaft 
gemacht wird.

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Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 
3In der Regel ist sie auf Werktage im Zeit-
raum jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr be-
grenzt und beinhaltet nicht den Sonntag.  
 
4Entsprechendes gilt für die weiteren Vo-
raussetzungen nach Absatz 5. 
 
Arbeitszeit im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 1 GO 
NRW ist die Zeit, während der jemand unter nor-
malen Umständen, wenn sie oder er das Mandat 
nicht ausgeübt hätte, seiner beruflichen Tätig-
keit nachgegangen wäre.  
 
Satz 2 bestimmt klarstellend, dass die regelmä-
ßige Arbeitszeit individuell zu begründen ist und 
in der Regel auf Werktage im Zeitrahmen von 
8.00 Uhr bis 18.00 Uhr begrenzt ist und den 
Sonntag nicht beinhaltet. Entsprechendes gilt für 
die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 5 
(siehe oben). 
 
§ 7 
Zahlung, Wegfall und Kürzung von Aufwandsentschädigungen und Ersatz des Verdienstausfalls 
(1) 1Aufwandsentschädigungen in Form einer 
monatlichen Pauschale werden für die Zeit 
vom Tage des Amtsantritts bis zum Zeit-
punkt der Beendigung des kommunalpoliti-
schen Ehrenamtes monatlich gezahlt.  
 
2Besteht der Anspruch auf Aufwandsent-
schädigung nicht für einen vollen Kalender-
monat, wird für jeden Tag ein Dreißigstel der 
monatlichen Aufwandsentschädigung ge-
zahlt. 
§ 7 regelt erstmals die Zahlung, den Wegfall und 
die Kürzung von Aufwandsentschädigungen und 
des Ersatzes des Verdienstausfalls: 
 
Absatz 1 stellt verfahrensleitend klar, dass Auf-
wandsentschädigungen in Form einer monatli-
chen Pauschale für die Zeit vom Tage des Amts-
antritts bis zum Zeitpunkt der Beendigung des 
kommunalpolitischen Ehrenamtes monatlich ge-
zahlt werden. Besteht der Anspruch auf Auf-
wandsentschädigung nicht für einen vollen Ka-
lendermonat, wird für jeden Tag ein Dreißigstel 
der monatlichen Aufwandsentschädigung ge-
zahlt. 
 
(2) 1Bei Gemeinden können Aufwandsentschä-
digungen nach § 2 und § 5 nebeneinander 
bezogen werden, wenn sie auf mehreren 
Ämtern beruhen.  
 
2Insgesamt ist die Summe der Höhe der Auf-
wandsentschädigungen auf den fünffachen 
Absatz 2 und 3 enthalten Regelungen über den 
Maximalbezug von Aufwandsentschädigungen, 
die infolge der Kumulation von Aufwandsent-
schädigungen aus mehreren Ämtern auf der je-
weiligen Ebene entstehen können. Dabei ist eine 
Deckelung der Mu ltiplikationsfaktoren für die 
Pauschale vorgesehen.

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Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 
Satz des Betrages der Aufwandsentschädi-
gung nach § 2 begrenzt.  
 
3Für Kreise gelten die Sätze 1 und 2 mit der 
Maßgabe, dass sich die Höhe der Aufwands-
entschädigung nach § 3 richtet. 
 
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt für Mitglieder der Land-
schaftsversammlungen sowie der Verbands-
versammlung des Regionalverbandes Ruhr 
mit der Maßgabe entsprechend, dass die 
Summe der Höhe der Aufwandsentschädi-
gungen auf das Neunfache des Betrages der 
Vollpauschale nach § 4 begrenzt ist. 
 
Siehe Ausführungen zu Absatz 2. 
(4) 1Die für das Sitzungsgeld festgesetzten Sätze 
gelten für eine Sitzung.  
 
2Für eine Sitzung, die nicht am selben Tage 
beendet wird, dürfen bis zu zwei Sitzungsgel-
der gezahlt werden, wenn die Sitzung insge-
samt mindestens sechs Stunden gedauert 
hat.  
 
3Finden an einem Tag bei derselben kommu-
nalen Körperschaft mehrere Sitzungen statt, 
dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder 
gewährt werden.  
 
4Abweichend von Satz 3 gilt für Gemeinden 
mit über 450 000 Einwohnerinnen und Ein-
wohner, dass höchstens vier Sitzungsgelder 
gezahlt werden dürfen. 
Absatz 4 ergänzt § 2 Absatz 3 Satz 2 dieser Ve r-
ordnung und sieht in Satz 1 vor, dass die für das 
Sitzungsgeld festgelegten Sätze für eine Sitzung 
gelten.  
 
Besonderheit: Sitzung wird nicht am selben Tag 
beendet 
Für eine Sitzung, die nicht am selben Tage been-
det wird, dürfen nach Satz 2 bis zu zwei Sitzungs-
gelder gezahlt werden, wenn die Sitzung insge-
samt mindestens sechs Stunden gedauert hat.  
 
Besonderheit: Mehrere Sitzungen an einem Tag 
Satz 3 berücksichtigt die kommunale Praxis, dass 
mitunter mehr als eine Sitzung an einem Tag 
stattfindet: Finden an einem Tag bei derselben 
kommunalen Körperschaft mehrere Sitzungen 
statt, dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder 
gewährt werden.  
 
Neu: Sitzungsgeschehen in Gemeinden mit über 
450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

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Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 
Sodann nimmt Satz 4 eine Abweichung zu Satz 3 
für Gemeinden mit über 450 000 Einwohnerin-
nen und Einwohnern auf: Da das Sitzungsgesche-
hen in diesen Gemeinden derart verdichtet ist 
und mehrere Sitzungen an eine m Tag eher die 
Regel als die Ausnahme sind, erlaubt die neue 
Verordnung das Gewähren von höchstens vier 
Sitzungsgeldern. 
 
(5) Ergeben sich Anhaltspunkte, dass Sitzungen 
der Fraktionen in missbräuchlicher Weise 
wiederholt in Arbeitszeiten gelegt und dafür 
Zahlungen nach § 6 geltend gemacht wer-
den, kann die Hauptsatzung bestimmen, 
dass in solchen Fällen der Ersatz des Ver-
dienstausfalles nicht zu leisten ist. 
Mögliche missbräuchliche Gestaltung von Frakti-
onssitzungen 
Absatz 5 nimmt erstmals einen Tatbestand f ür 
mögliche missbräuchliche Gestaltungen von 
Fraktionssitzungen auf: In der Vergangenheit 
sind mehrere Fälle in Gemeinden und Kreisen öf-
fentlich bekannt geworden, in denen sich für die 
örtliche Rechnungsprüfung Zweifel derart erge-
ben haben, dass Fraktionssitzungen anscheinend 
bewusst in Arbeitszeiten gelegt wurden, um im 
Anschluss Verdienstausfall Geltend zu machen 
zu können.  
 
Ziel: Schutz des Ansehens des kommunalpoliti-
schen Ehrenamtes 
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer sei-
ner Entscheidungen (BVerfGE 11, 363) die ehren-
amtliche Mitwirkung der Bürgerinnen und Bür-
ger an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben 
als den politischen Kern der kommunalen Selbst-
verwaltung bestimmt. Kommunale Selbstver-
waltung und ehrenamtliche Tätigkeit für die Ge-
meinde gehören also zusammen. Kommunale 
Selbstverwaltung zeichnet sich dadurch aus, 
dass in ihr angesehene, mit den heimischen Ver-
hältnissen besonders vertraute Mitbürgerinnen 
und Mitbürger mitwirken. Die Wahrnehmung ei-
nes kommunalpolitischen Ehrenamtes steht im-
mer in einem Spannungsfeld mit der Vereinb ar-
keit von Beruf, Familie und/o der Pflege von An-

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Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 
gehörigen. Dem Grundgedanken der Gemeinde-
ordnung folgend, sollen eben nicht nur solche 
Personen Mandatsträger sein können, die ihre 
Berufstätigkeit unproblematisch mit der Man-
datsausübung vereinbaren können.  
 
Dies erfordert auf der einen Seite, dass Frakti o-
nen wie Verwaltungen Rücksicht auf die Man-
datsträgerinnen und Mandatsträger nehmen 
und die Sitzungszeiten so gestalten, dass ein 
breiter Kreis von B ürgerinnen und Bürgern eh-
renamtlich an der Wahrnehmung öffentlicher 
Aufgaben im Rah men der kommunalen Selbst-
verwaltung teilhaben können. Auf der anderen 
Seite kommt den Mandatsträgerinnen und Man-
datsträgern die Verantwortung zu, über ihr Ver-
halten dafür Sorge zu tragen, dass das A nsehen 
des kommunalen Ehrenamtes öffentlich nicht 
beeinträchtigt wird.  
 
Voraussetzung: Regelung in der Hauptsatzung 
Absatz 5 sieht daher vor, dass wenn sich Anhalts-
punkte ergeben, dass Sitzungen der Fraktionen 
in missbräuchlicher Weise wiederholt in Arbeits-
zeiten gelegt und dafür Zahlungen nach § 6 die-
ser Verordnung geltend gemacht werden, die 
Hauptsatzung bestimmen kann, dass in solchen 
Fällen der Ersatz des Verdienstausfalles nicht zu 
leisten ist. 
 
(6) 1Übt die Empfängerin oder der Empfänger 
der Aufwandsent schädigung das kommu-
nale Ehrenamt ununterbrochen länger als 
drei Monate nicht aus, wird für die über drei 
Monate hinausgehende Zeit keine Auf-
wandsentschädigung gewährt.  
 
2Dies gilt nicht, soweit sie oder er den Grund 
für die Nichtausübung nicht selbst zu vertre-
ten hat. 
Verlust des Anspruches auf Aufwandsentschädi-
gung 
Absatz 6 nimmt erstmals eine Regelung für die 
Fälle auf, in  denen gewählte Mandatsträgerin-
nen und Mandatsträger ihrer Amtsverantwor-
tung nicht nachkommen und untermauert damit 
§ 45 Absatz 4 Sat z 3 GO NRW: Satz 1 bestimmt 
für den Fall, dass eine Empfängerin oder ein 
Empfänger der Aufwandsentschädigung das 
kommunale Ehrenamt ununterbrochen länger

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Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 
als drei Monate nicht ausübt, keine Aufwands-
entschädigung für die über drei Monate hinaus-
gehende Zeit erhält.  
 
Die Ausübung des kommunalen Ehrenamtes be-
zieht sich dabei auf die nach Außen gerichtete 
Teilnahme an Sitzungen des Rates, des Krei sta-
ges, der Landschaftsverbandsversammlung oder 
an der Verbandsversammlung des Regio nalver-
bandes Ruhr und der jeweiligen Ausschüsse.  
 
Ziel: Schutz des Ansehens des kommunalpoliti-
schen Ehrenamtes 
Mit dem neuen Absatz 6 soll die Integrität des 
Amtes gegenüber solchen Personen geschützt 
werden, die ihrer Mandatsverantwortung nicht 
nachkommen und dennoch Aufwandsentschädi-
gungen beziehen.  
 
Hiervon sind nach Satz 2 solche Personen ausge-
nommen, die die Nichtausübung nicht selbst zu 
vertreten haben (beispielsweise bei länger an-
dauernder Erkrankung). 
 
§ 8 
Anwendung des Landesreisekostengesetzes 
1Für die Erstattung von Fahrkosten von Perso-
nen, die Aufwandsentschädigungen nach § 2 bis 
§ 5 Absatz 1 bis 4 erhalten, ist das Landesreise-
kostengesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. 
S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung anzu-
wenden.  
 
2Bei der Ermittlung ist höchstens auf die Kosten 
der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungs-
ort und zurück abzustellen.  
 
3Satz 1 gilt entsprechend für genehmigte Dienst-
reisen und für weitere, im Zusammenhang mit 
§ 8 nimmt die Vorschriften über die Fahrkosten-
erstattung und die Reisekostenvergütung auf 
und reduziert diese auf das notwendige Maß.  
 
Die Regelungen sind in der bisherigen Entschädi-
gungsverordnung in § 5 und § 6 enthalten. 
 
Nach § 45 Absatz 2 GO NRW kann der Rat in der 
Hauptsatzung beschließen, dass den Ratsmitglie-
dern sowie den Mitgliedern der Ausschüsse und 
Bezirksvertretungen zusätzlich zu den Ansprü-
chen nach § 45 Absatz 1 GO NRW Auslagenersatz

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Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 
dem Mandat stehende Auslagen, sofern die 
Hauptsatzung dazu Regelungen trifft. 
sowie sonstige Leistungen gewährt werden, so-
weit diese nicht durch Rechtsverordnung gere-
gelt sind und einen unmittelbaren Bezug zur 
Mandatsausübung aufweisen.  
 
 Hierzu gehören beispielsweise Regelungen 
über Fahrkostenerstattungen, Übernahme von 
Reisekosten bei genehmigten Dienstreisen 
und/oder Übernachtungsgelder. 
 
§ 8 Satz 1 schreibt für die Fahrkostenerstattung 
gegenüber Personen, die Aufwandsentschädi-
gungen nach § 2 bis § 5 Absatz 1 bis 4 erhalten, 
die Anwendung des Landesreisekostengesetzes 
(im Folgenden kurz: LRKG) vor.  
 
Satz 2 stellt klar,  dass bei der Ermittlung der 
Fahrkostenerstattung höchstens auf die Kosten 
der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungs-
ort und zurück abzustellen ist. Da in § 4 Absatz 1 
LRKG die Erstattung von Kosten für regelmäßig 
verkehrende Beförderungsmittel und in § 5 LRKG 
für Fahrzeuge, zweirädrige Kraftfahrzeuge und 
Fahrräder geregelt ist, bedarf es keiner weiteren 
Regelungen innerhalb dieser Verordnung.  
 
Satz 3 schreibt für genehmigte Dienstreisen 
ebenfalls die Anwendung des Landesreisekos-
tengesetzes vor. Sofern die Hauptsatzung weite-
ren Auslagenersatz enthält (beispielsweise die 
Zahlung von Übernachtungsgeldern), richtet sich 
deren Ersatz gleichermaßen nach dem Landes-
reisekostengesetz. 
 
Die bisher in § 5 Absatz 2 Satz 4 EntschVO NRW 
enthaltene Regelung, wonach be i regelmäßigen 
oder gleichartigen Fahrkosten zur Vereinfachung 
der Abrechnung anstelle der Fahrkostenerstat-
tung eine Pauschvergütung gewährt werden 
kann, ist in § 11 LRKG enthalten, so dass auf eine

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Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 
gesonderte Regelung innerhalb der Neufassung 
der Verordnung verzichtet werden kann. 
 
  
§ 9 
Veränderung von Einwohnerzahlen 
1Für die Gewährung von Aufwandsentschädi-
gungen nach § 2 und § 3 sind die Einwohnerzah-
len maßgebend, die nach § 78 Absatz 1 der Kom-
munalwahlordnung vom 31. August 1993 (GV. 
NRW S. 592, ber. S. 967), die zuletzt durch Artikel 
2 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 
312d) geändert worden ist, der Wahl der Vertre-
tung zugrunde gelegen haben.  
 
2Eine Veränderung der Einwohnerzahlen ist bis 
zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode unbe-
achtlich. 
 
§ 9 Satz 1 verweist zur Bestimmung der maßgeb-
lichen Einwohnerzahlen in § 2 und § 3 auf die 
Kommunalwahlordnung in der derzeit geltenden 
Fassung. Satz 2 stellt klar, dass eine Veränderung 
der Einwohnerzahlen bis zum Ablauf der jeweili-
gen Wahlperiode unbeachtlich ist. 
  
§ 10 
Regelmäßige Anpassung der Aufwandsentschädigungssätze 
1Die Aufwandsentschädigungssätze nach den 
§§ 2 bis 4 und 5 Absatz 4 erhöhen sich jährlich, 
beginnend ab dem 1. Januar 2025, um zwei Pro-
zent.  
 
2Das für Kommunales zuständige Ministerium 
macht die jeweils geltenden Entschädigungs-
sätze öffentlich bekannt. 
§ 10 sieht erstmals eine turnusmäßige Anpas-
sung der Aufwandsentschädigungssätze, wie sie 
in §§ 2 bis 4 und § 5 Absatz 4 enthalten sind, vor:  
 
Diese sollen jährlich, beginnend ab dem 1. Ja-
nuar 2025, um 2 Prozent ansteigen. Die 2 % -ige 
Erhöhung resultiert aus dem Ziel der Europäi-
schen Zentralbank, zur Gewährleistung der 
Preisstabilität eine Inflationsrate von 2 % anzu-
streben. Die Entschädigungssätze wurden aus 
Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung be-
reits zum 01. Januar 2024 um 2 Prozent angeho-
ben, so dass die neue turnusmäßige Anpassung 
erstmals zum 01. Januar 2025 greift.

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Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 
Die jeweils geltenden Entschädigungssätze wer-
den durch das für Kommunales zuständige Mi-
nisterium rec htzeitig öffentlich bekannt ge-
macht. 
 
Die vormals in § 45 Absatz 7 Satz 2 ff. GO NRW, 
§ 30 Absatz 7 GO NRW und § 16 LVerbO enthal-
tene Regelung ist mit dem „Gesetz zur Einfüh-
rung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien 
und zur Änderung kommunalrechtlicher  Vor-
schriften“ (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten 
am 26. April 2022, durch den Gesetzgeber aufge-
geben worden.  
 
Zum 1. November 2020 erfolgte auf Basis der da-
mals geltenden Regelungen eine Erhöhung der 
Aufwandsentschädigungssätze um 4,3 Prozent.  
 
Mit de r Fünften Verordnung zur Änderung der 
Entschädigungsverordnung vom 13. Dezember 
2021 (GV. NRW. 2021 S. 1414), in Kraft getreten 
am 1. Januar 2022, erfolgte eine Anpassung der 
Größenklassen in der Entschädigungsverord-
nung an die der Eingruppierungsverordnung. Da-
bei wurden die Aufwandsentschädigungssätze 
zugleich erhöht, allerdings nicht um einen ein-
heitlichen Prozentsatz. Um den mit einer förmli-
chen Festsetzung der Aufwandsentschädigungs-
sätze entstehenden Verwaltungsaufwand zu 
vermindern, wird daher künftig eine regelhafte 
Erhöhung derselben um 2 Prozent vorgesehen. 
 
  
§ 11 
Inkrafttreten und Außerkrafttreten 
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in 
Kraft.  
 
Die Vorschrift regelt in Satz 1 das Inkrafttreten am 
1. Januar 2024. Damit wird eine rechtmäßige Ge-

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Normtext (ab 1. Januar 2024) Begründung 
2Gleichzeitig tritt die Entschädigungsverordnung 
vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 276), die zuletzt 
durch Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. 
NRW. S. 1414) geändert worden ist, außer Kraft. 
währung finanzieller Entschädigungen sicherge-
stellt - ohne, dass in laufende, kommunale Abrech-
nungsprozesse eingegriffen werden muss.  
 
Satz 2 sieht vor, dass die Entschädigungsver ord-
nung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 276), die zu-
letzt durch Verordnung vom 13. Dezember 2021 
(GV. NRW. S. 1414) geändert worden ist, außer  
Kraft tritt.

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Impressum 
 
Herausgeber 
Ministerium für Heimat, Kommunales,  
Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen  
 
Referat „Kommunale Personalangelegenheiten“ 
 
Jürgensplatz 1, 40219 Düsseldorf 
E-Mail: info@mhkbd.nrw.de 
www.mhkbd.nrw.de  
 
 
 
 
 
© September 2023 / MHKBD  
 
Die Druckfassung kann heruntergeladen werden: 
www.mhkbd.nrw.de/broschueren 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Diese Publikation wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Nordrhein -Westfalen herausge-
geben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerberinnen und -werbern oder Wahlhelferinnen und -helfern 
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tags- und Kommunalwahlen sowie auch für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments.  
 
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der Landesregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.

Beschlussvorlage Rat

6241 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/01 
 
Vorlagen-Nummer 
 3830/2023 
Freigabedatum 
28.11.2023  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln –  
§§ 24 - 26 Finanzielle Entschädigung der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die 32. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt 
Köln vom 10.02.2009 in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. 
Rat 07.12.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
§§ 24 bis 26 Hauptsatzung der Stadt Köln enthalten Regelungen zur finanziellen Ent-
schädigungen der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger. Diese Vorschriften setzen 
überwiegend gesetzliche und verordnungsrechtliche Landesregelungen um. 
 
Der Landesgesetzgeber hat im letzten Jahr die Regelungen über die Entschädigung 
der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in §§ 45, 46 der Gemeindeordnung Nord-
rhein-Westfalen (GO NRW) durch das Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für 
kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften neu ge-
fasst. In § 45 Absatz 1 GO NRW werden die verschiedenen Ansprüche grundlegend 
geregelt  
 
(1) Die Ratsmitglieder sow ie die Mitglieder der Ausschüsse und Bezirksvertretun-
gen haben Anspruch auf eine angemessene Aufw andsentschädigung und auf 
Ersatz des Verdienstausfalles, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, 
sow eit sie w ährend der Arbeitszeit erforderlich ist. Personen, die nicht oder w e-
niger als 20 Stunden pro Woche erw erbstätig sind, jedoch einen Haushalt von 
mindestens zw ei Personen, w ovon eine Person ein pflege- oder betreuungsbe-
dürftiger Angehöriger ist, oder einen Haushalt von mindestens drei Personen 
führen, erhalten anstelle des Verdienstausfalls eine Entschädigung in Form ei-
nes Stundenpauschalsatzes. Aufw endungen für die entgeltliche Betreuung von 
pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen w ährend der Ausübung des 
Mandats w erden erstattet. 
 
Danach können nun auch Kosten für die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger er-
stattet werden. Zudem kann der Rat gemäß § 45 Absatz 2 GO NRW in der Hauptsat-
zung Auslagenersatz sowie ergänzende Leistungen gewähren, soweit diese nicht 
durch Rechtsverordnung geregelt sind und einen unmittelbaren Bezug zur Man-
datsausübung aufweisen – z. B. die Bereitstellung eines Geräts für den Zugriff auf di-
gitale Sitzungsunterlagen. Wird ein Mandat mehr als drei Monate nicht ausgeübt, ent-
fällt die Aufwandsentschädigung für die über drei Monate hinausgehende Zeit, § 45 
Absatz 4 GO NRW. 
 
Mit der Änderung der Gemeindeordnung wurde auch eine Anpassung der Entschädi-
gungsverordnung NRW (Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommu-
naler Vertretungen und deren Ausschüsse im Land Nordrhein-Westfalen, EntschVO 
NRW) erforderlich. Diese Anpassung hat das zuständige Ministerium für Heimat, 
Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen nun mit Wir-
kung zum 1. Januar 2024 vorgenommen. Neu ist z. B. eine Regelung für Fraktions-
vorsitze mit Doppelspitze: In diesem Fall wird die zusätzliche Aufwandsentschädigung

3 
jeweils hälftig ausgezahlt. In Städten mit über 450.000 Einwohnerinnen und Einwoh-
nern dürfen an einem Tag bis zu vier Sitzungsgelder gewährt werden. Bei der Ent-
schädigung von Verdienstausfall für Mandatsausübung, die während der Arbeitszeit 
erforderlich ist, ist dies in der Regel auf Werktage im Zeitraum von 8.00 Uhr bis 18.00 
Uhr begrenzt (§ 6 Absatz 6 Entschädigungsverordnung NRW). 
 
Das Ministerium hat die Neuerungen in einer Handreichung umfassend erläutert.  
 
Aufgrund der Änderungen an den Landesvorschriften müssen auch die städtischen 
Regelungen in der Hauptsatzung (§§ 24 – 26) angepasst werden. Dies hat die Verwal-
tung zum Anlass genommen, die städtischen Regelungen zu finanziellen Entschädi-
gungen der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger übersichtlicher zu fassen. Vorga-
ben, die sich bereits unmittelbar aus der Gemeindeordnung NRW oder der Entschädi-
gungsverordnung NRW ergeben und ohne städtische Umsetzung unmittelbar gelten, 
müssen in der Hauptsatzung nicht wiederholt werden. Sie entfallen dort künftig. Es 
verbleiben die Bestimmungen mit konkreten Regelungen für die Stadt Köln.  
 
Die bisherigen §§ 24 bis 26 Hauptsatzung werden in einem neuen „§ 24 Entschädi-
gung der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger“ zusammengefasst. Die Ansprüche 
der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger verändern sich dadurch nicht. In der Sy-
nopse in Anlage 2 wird im Detail erläutert, welche Regelungen in der Hauptsatzung 
entfallen und warum bzw. wo die übernommenen Regelungen in der Neufassung zu 
finden sind. 
 
Inhaltlich enthält die Neufassung von § 24 Hauptsatzung nur folgende eigenständige 
neue Regelungen: 
 
In § 24 Absatz 3 Hauptsatzung (neue Fassung) wird nach § 7 Absatz 4 Satz 3 und 
Satz 4 Entschädigungsverordnung NRW die Höchstzahl der Sitzungen, für die an ei-
nem Tag ein Sitzungsgeld gezahlt werden darf, von zwei auf vier Sitzungen pro Tag 
erhöht. Für Sitzungen verschiedener Betriebsausschüsse, die demselben Ausschuss 
angegliedert sind, wird insgesamt ein Sitzungsgeld pro Tag gewährt.  
 
In § 24 Absatz 5 Hauptsatzung (neue Fassung) wird die Gewährung von Monatsti-
ckets zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel im Stadtgebiet und eines mobilen 
Endgerätes für den Zugriff auf das Ratsinformationssystem geregelt. 
 
§ 24 Absatz 6 Hauptsatzung (neue Fassung) greift die Neuregelung in § 7 Absatz 5 
Entschädigungsverordnung NRW auf. Danach kann die Erstattung von Verdienstaus-
fall im Einzelfall abgelehnt werden, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Sit-
zungen der Fraktionen in missbräuchlicher Weise wiederholt in die Arbeitszeiten ge-
legt und dafür Zahlungen von Verdienstausfall geltend gemacht werden. 
 
 
Anlagen: 
Anlage 1 – 32. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009 
Anlage 2 – Synopse 
Anlage 3 – Neue Entschädigungsverordnung zum 1. Januar 2024 für Mitglieder kommunaler 
Vertretungen und deren Ausschüsse (nur digital)

Beratungsverlauf (1)

07.12.2023 Rat
TOP 6.1.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3830/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
29.11.2023
Erstellt
20.11.2023 10:20