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0956/2023

287. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 24.04.2023

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Nächste Beratung: Verkehrsausschuss, Sitzung am 23.05.2023, TOP 4.2

Anlagen 2 bis 15, ergänzende Erläuterungen

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1, 287. Satzung

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Anlagen 2 bis 15, ergänzende Erläuterungen

33905 Zeichen

Anlage 2 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Hohenstaufenring (Westseite) 
von : Roonstraße/Barbarossaplatz 
bis : Zülpicher Platz 
Stadtteil : Neustadt/Süd 
Stadtbezirk : 1 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage besteht aus Überspannungen mit Rundleuchten und ist über 45 
Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus entspricht sie 
nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Lt. Mitteilung der RheinEnergie AG ist die alte An-
lage aufgrund mangelnder Stand- bzw. Verkehrssicherheit stark sanierungsbedürftig. 
Die Anlage soll durch 10 m hohe Kandelabermasten mit LED-Hängeleuchten (Typ A17 RLE) 
ersetzt werden. 
Aufgrund der Dringlichkeit musste auf eine Beteiligung der Anlieger*innen vor Durchführung 
der Baumaßnahme verzichtet werden. Eine unmittelbare Sanierung ist aufgrund der nicht 
mehr zu gewährleistenden Verkehrssicherheit aufgrund der Gefahr herabfallender Anlagen-
teile angezeigt. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Beibehal-
tung einer neuwertigen Leuchtstelle. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 35.550,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Hauptverkehrsstraße (30 %): 10.700,00 EUR 
Der Hohenstaufenring (Westseite) ist als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 
der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine klassifizierte Straße (B 
9), die sowohl dem innerörtlichen als auch dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. 
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Hohenstaufenring ist im 
Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 
beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit 
soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des 
Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb 
auf 0 Euro festgesetzt werden. 
Mit der Maßnahme soll in Kürze begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf 
diese Maßnahme rückwirkend zum 01.03.2023 in Kraft.

Anlage 3 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Hohenstaufenring (Ostseite) 
von : Weyerstraße/Barbarossaplatz 
bis : Friedrichstraße 
Stadtteil : Neustadt/Süd 
Stadtbezirk : 1 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage besteht aus Überspannungen mit Rundleuchten und ist über 45 
Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus entspricht sie 
nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Lt. Mitteilung der RheinEnergie AG ist die alte An-
lage aufgrund mangelnder Stand- bzw. Verkehrssicherheit stark sanierungsbedürftig. 
Die Anlage soll durch 10 m hohe Kandelabermasten mit LED-Hängeleuchten (Typ A17 RLE) 
ersetzt werden. 
Aufgrund der Dringlichkeit musste auf eine Beteiligung der Anlieger*innen vor Durchführung 
der Baumaßnahme verzichtet werden. Eine unmittelbare Sanierung ist aufgrund der nicht 
mehr zu gewährleistenden Verkehrssicherheit aufgrund der Gefahr herabfallender 
Anlagenteile angezeigt. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Beibehal-
tung einer neuwertigen Leuchtstelle. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 35.550,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Hauptverkehrsstraße (30 %): 10.700,00 EUR 
Der Hohenstaufenring (Ostseite) ist als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 der 
Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine klassifizierte Straße (B 9), 
die sowohl dem innerörtlichen als auch dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient.  
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Hohenstaufenring ist im 
Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 
beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit 
soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des 
Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb 
auf 0 Euro festgesetzt werden.  
Mit der Maßnahme soll in Kürze begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf 
diese Maßnahme rückwirkend zum 01.03.2023 in Kraft.

Anlage 4 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Overstolzenstraße 
von : Sachsenring 
bis : Volksgartenstraße 
Stadtteil : Neustadt/Süd 
Stadtbezirk : 1 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage besteht aus Peitschenmasten und Normmasten mit Langfeldleuch-
ten und Kofferleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abge-
laufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht 
mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Koffer-
leuchten vom Typ Sera 600 LED ersetzt. Zwei neuere Masten können dabei voraussichtlich 
weiter verwendet werden und erhalten nur neue Leuchtaufsätze.  
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 01.02.2023 bis 
01.03.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch der Leuchtaufsätze. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 31.000,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 21.700,00 EUR 
Die Overstolzenstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei-
tragssatzung einzustufen. Sie hat nur eine geringe Verbindungsfunktion und dient überwie-
gend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Der durchgehende innerörtliche und 
überörtliche Verkehr verläuft hauptsächlich über die Lothringer Straße und die Volksgarten-
straße.  
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Overstolzenstraße ist 
im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 
beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit 
soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des An-
liegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb 
auf 0 Euro festgesetzt werden. 
Mit der Maßnahme soll in Kürze begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf 
diese Maßnahme rückwirkend zum 01.03.2023 in Kraft.

Anlage 5 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Auerbachplatz  
von : Rheinbacher Straße 
bis : Blankenheimer Straße 
Stadtteil : Sülz 
Stadtbezirk : 3 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: 
Die Fahrbahn des Auerbachplatzes ist mindestens 50 Jahre alt gewesen. Sie bestand aus 
Natursteinpflaster mit einem in weiten Teilen abgeplatzten Asphaltüberzug. Die Fahrbahn 
hatte die übliche wirtschaftliche Nutzungsdauer überschritten, ist verschlissen und somit sa-
nierungsbedürftig gewesen.  
Der asphaltierte Gehweg an der anbaubaren Südostseite war ebenfalls älter als 50 Jahre, 
uneben, von Rissen und Aufbrüchen durchzogen und sanierungsbedürftig.  
Die verbindliche Anliegerbeteiligung ist in § 8a KAG geregelt, der zum 01.01.2020 in Kraft 
getreten ist. Der Beschluss zur Durchführung der Maßnahme (Vorlagen-Nr. 1913/2019) 
wurde von der Bezirksvertretung Lindenthal jedoch schon am 23.09.2019 getroffen. 
  
Maßnahmen: 
Erneuerung der Fahrbahn mit Ausnahme des gepflasterten Einmündungsbereiches in die 
Rheinbacher Straße durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und 
Schottertragschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßen-
abläufen. 
Erneuerung des Gehweges auf der Südostseite durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf 
Schottertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt, da noch nicht alle Daten vorliegen) 
Fahrbahn 94.000,00 EUR 
Gehweg 56.000,00 EUR 
Summe 150.000,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 105.000,00 EUR 
Der Auerbachplatz ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei-
tragssatzung einzustufen. Die Straße dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden 
Grundstücke. Der Verkehr innerhalb des Viertels wird über die parallel verlaufende Euskir-
chener Straße verteilt. Die Auerbachplatzumfahrung (Blankenheimer Straße, Rheinbacher 
Straße und Auerbachplatz) hingegen erfüllt keine Verteilfunktion. 
  
Der Beschluss zur Durchführung der Maßnahme wurde am 23.09.2019 und damit nach dem 
Stichtag 01.01.2018 getroffen. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenaus-
baubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 
03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertpro-
zentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlen-
den Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden.

Die Maßnahme ist im Zeitraum vom 15.05.2020 bis 15.02.2021 durchgeführt worden. Daher 
tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.05.2020 in Kraft.

Anlage 6 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Blankenheimer Straße 
von : Auerbachplatz 
bis : Euskirchener Straße 
Stadtteil : Sülz 
Stadtbezirk : 3 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: 
Die Fahrbahn der Blankenheimer Straße ist mindestens 50 Jahre alt gewesen. Sie bestand 
aus Natursteinpflaster mit einem in weiten Teilen abgeplatzten Asphaltüberzug. Die Fahr-
bahn hatte die übliche wirtschaftliche Nutzungsdauer überschritten, ist verschlissen und so-
mit sanierungsbedürftig gewesen.  
Der asphaltierte Gehweg an der anbaubaren Seite war ebenfalls älter als 50 Jahre, uneben, 
von Rissen und Aufbrüchen durchzogen und sanierungsbedürftig.  
Die verbindliche Anliegerbeteiligung ist in § 8a KAG geregelt, der zum 01.01.2020 in Kraft 
getreten ist. Der Beschluss zur Durchführung der Maßnahme (Vorlagen-Nr. 1913/2019) 
wurde von der Bezirksvertretung Lindenthal jedoch schon am 23.09.2019 getroffen. 
  
Maßnahmen: 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und 
Schottertragschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßen-
abläufen. 
Erneuerung des Gehweges auf der Südwestseite durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf 
Schottertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt, da noch nicht alle Daten vorliegen) 
Fahrbahn 51.000,00 EUR 
Parkflächen 27.000,00 EUR 
Summe 78.000,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 55.000,00 EUR 
Die Blankenheimer Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßen-
baubeitragssatzung einzustufen. Sie dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden 
Grundstücke. Der Verkehr innerhalb des Viertels wird über die Euskirchener Straße verteilt. 
Die Umfahrung des Auerbachplatzes (Blankenheimer Straße, Rheinbacher Straße und Auer-
bachplatz) hingegen erfüllt keine Verteilfunktion. 
  
Der Beschluss zur Durchführung der Maßnahme wurde am 23.09.2019 und damit nach dem 
Stichtag 01.01.2018 getroffen. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenaus-
baubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 
03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertpro-
zentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlen-
den Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. 
Die Maßnahme ist im Zeitraum vom 15.05.2020 bis 15.02.2021 durchgeführt worden. Daher 
tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.05.2020 in Kraft.

Anlage 7 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Eupener Straße 
von : Aachener Straße 
bis : Widdersdorfer Straße 
Stadtteil : Braunsfeld 
Stadtbezirk : 3 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus alten Stahlpeitschenmasten mit Langfeld-
leuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber 
hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit 
gültigen Richtlinien.  
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 8 m hohe Normmasten mit Aufsatz-
leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Bereits bestehende Normmasten werden voraussicht-
lich weiterverwendet und nur mit neuen Leuchtaufsätzen versehen. 
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 13.12.2022 bis 
08.01.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch der Leuchtaufsätze. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 64.000,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße (50 %): 32.000,00 EUR 
Die Eupener Straße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Stra-
ßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie dient neben der Erschließung der angrenzenden 
Grundstücke auch als Verbindungsstraße zwischen Aachener Straße, Stolberger Straße und 
Widdersdorfer Straße. Für den LKW-Verkehr ist die Durchfahrt ab Aachener Straße jedoch 
verboten. 
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Eupener Straße ist im 
Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 
beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit 
soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des 
Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb 
auf 0 Euro festgesetzt werden. 
Mit der Maßnahme soll im ersten Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung 
bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Anlage 8 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Euskirchener Straße 
von : Sülzburgstraße 
bis : Sülzgürtel 
Stadtteil : Sülz 
Stadtbezirk : 3 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: 
Die Fahrbahn der Euskirchener Straße bestand aus Natursteinpflaster mit Asphaltüberzug 
und war weit über 50 Jahre alt. Alters- und nutzungsbedingt waren zahlreiche Schäden in 
Form von Rissen, Abplatzungen, Unebenheiten, Schlaglöchern, Absackungen, Bodenwellen 
und offenen Pflasterflächen vorhanden. Es bestand kein einheitlicher Straßenaufbau. Insge-
samt bestand dringender Sanierungsbedarf.  
Der Parkstreifen auf der Südseite zwischen der Blankenheimer Straße und dem Sülzgürtel 
war überwiegend mit Natursteinpflaster befestigt und wies stellenweise ebenfalls erhebliche 
Schäden auf. Das Natursteinpflaster und der Bordstein wurden entfernt und durch eine zur 
Fahrbahn niveaugleiche Asphaltbefestigung ersetzt.  
Die verbindliche Anliegerbeteiligung ist in § 8a KAG geregelt, der zum 01.01.2020 in Kraft 
getreten ist. Der Beschluss zur Durchführung der Maßnahme (Vorlagen-Nr. 1913/2019) 
wurde von der Bezirksvertretung Lindenthal jedoch schon am 23.09.2019 getroffen. 
  
Maßnahmen: 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und 
Schottertragschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßen-
abläufen. 
Erneuerung der Parkflächen auf der Südseite zwischen Blankenheimer Straße und Sülzgür-
tel durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt, da noch nicht alle Daten vorliegen): 
Fahrbahn 324.000,00 EUR 
Anliegeranteil (50 %) 162.000,00 EUR 
Parkfläche 22.000,00 EUR 
Anliegeranteil (70 %) 15.500,00 EUR 
Summe der Anliegeranteile unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße: 177.500,00 EUR 
  
Die Euskirchener Straße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der 
Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Von der Euskirchener Straße zweigen mehrere 
Straßen ab, so dass sie neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke auch der 
Weiterleitung des Verkehrs innerhalb des Baugebietes dient. Ihre Verkehrsfunktion geht so-
mit über die einer reinen Anliegerstraße hinaus. 
  
Der Beschluss zur Durchführung der Maßnahme wurde am 23.09.2019 und damit nach dem 
Stichtag 01.01.2018 getroffen. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenaus-
baubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom

03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertpro-
zentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlen-
den Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. 
Die Maßnahme ist im Zeitraum vom 15.05.2020 – 15.02.2021 durchgeführt worden. Daher 
tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.05.2020 in Kraft.

Anlage 9 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Rheinbacher Straße 
von : Auerbachplatz 
bis : Euskirchener Straße 
Stadtteil : Sülz 
Stadtbezirk : 3 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: 
Die Fahrbahn und der Parkstreifen in der Rheinbacher Straße waren über 50 Jahre alt und 
bestanden aus Natursteinpflaster mit einer aufgebrachten Asphaltdecke. Der Zustand der 
Oberfläche war zwar noch zufriedenstellend, der vorhandene Fahrbahnaufbau entsprach 
aber nicht dem technischen Regelwerk.  
Im Zuge der Sanierung der Straßen rund um den Auerbachplatz drängte es sich daher auf, 
auch die Fahrbahn und den Parkstreifen des nur rd. 50 m langen Teilstücks der Rheinbacher 
Straße zu erneuern. 
Der Gehweg an der anbaubaren Nordostseite war ebenfalls über 50 Jahre alt, asphaltiert, 
uneben, von Rissen und Aufbrüchen durchzogen und sanierungsbedürftig.  
Die verbindliche Anliegerbeteiligung ist in § 8a KAG geregelt, der zum 01.01.2020 in Kraft 
getreten ist. Der Beschluss zur Durchführung der Maßnahme (Vorlagen-Nr. 1913/2019) 
wurde von der Bezirksvertretung Lindenthal jedoch schon am 23.09.2019 getroffen. 
  
Maßnahmen: 
Erneuerung der Fahrbahn mit Ausnahme des gepflasterten Einmündungsbereiches der 
Straße Auerbachplatz durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und 
Schottertragschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßen-
abläufen. 
Erneuerung der Parkflächen durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht 
und Schottertragschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Stra-
ßenabläufen. 
Erneuerung des Gehweges auf der Nordostseite durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf 
Schottertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt, da noch nicht alle Daten vorliegen) 
Fahrbahn 16.000,00 EUR 
Parkflächen 9.500,00 EUR 
Gehweg 35.500,00 EUR 
Summe 61.000,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 42.700,00 EUR 
Die Rheinbacher Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbau-
beitragssatzung einzustufen. Sie dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden 
Grundstücke. Der Verkehr innerhalb des Viertels wird über die Euskirchener Straße verteilt. 
Die Umfahrung des Auerbachplatzes (Blankenheimer Straße, Rheinbacher Straße und Auer-
bachplatz) hingegen erfüllt keine Verteilfunktion.

Der Beschluss zur Durchführung der Maßnahme wurde am 23.09.2019 und damit nach dem 
Stichtag 01.01.2018 getroffen. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenaus-
baubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 
03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertpro-
zentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlen-
den Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. 
Die Maßnahme ist im Zeitraum vom 15.05.2020 bis 15.02.2021 durchgeführt worden. Daher 
tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.05.2020 in Kraft.

Anlage 10 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Zülpicher Straße 
von : Sülzgürtel/Lindenthalgürtel 
bis : Rurstraße 
Stadtteil : Lindenthal 
Stadtbezirk : 3 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage besteht aus Überspannungen mit Langfeldleuchten und ist knapp 
50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vor-
handene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richt-
linien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 8 m hohe Normmasten mit Aufsatz-
leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt.  
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 30.01.2023 bis 
28.02.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten von Sülzgür-
tel/Lindenthalgürtel bis zur Höhe Haus-Nr. 371. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 43.000,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße (50 %): 21.500,00 EUR 
Die Zülpicher Straße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Stra-
ßenbaubeitragssatzung einzustufen. Im betreffenden Abschnitt übernimmt die Zülpicher 
Straße neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke auch eine Funktion als Ver-
bindungsstraße der angrenzenden Rankestraße und der Kermeterstraße. Diese sind nur von 
der Zülpicher Straße aus befahrbar.  
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Zülpicher Straße ist im 
Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 
beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit 
soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des 
Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb 
auf 0 Euro festgesetzt werden.  
Mit der Maßnahme soll in Kürze begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf 
diese Maßnahme rückwirkend zum 01.03.2023 in Kraft.

Anlage 11 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Stuttgarter Straße einschließlich Stichstraße 
von : Reutlinger Straße 
bis : Schiefersburger Weg 
Stadtteil : Bilderstöckchen 
Stadtbezirk : 5 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Anlage besteht aus Peitschenmasten mit provisorischen LED-Leuchten und ist mindes-
tens 52 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die 
Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den derzeit gültigen Richtlinien. 
Die vorhandenen Masten und Leuchten werden demontiert und durch 6 m hohe Normmas-
ten und Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Eine Leuchte wird versetzt und zudem 
eine zusätzliche Leuchte aufgestellt.  
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 11.01.2023 bis 
13.02.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 30.000,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 21.000,00 EUR 
Die Stuttgarter Straße einschließlich Stichstraße ist aufgrund ihrer Lage und Verkehrsbedeu-
tung als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzu-
stufen. Sie liegt innerhalb eines Wohnviertels, das von dem Schiefersburger Weg und der 
Reutlinger Straße, die auch den weiterführenden Verkehr aufnehmen, begrenzt wird. Eine 
besondere Verteil- oder Verbindungsfunktion kommt der Stuttgarter Straße nicht zu. Sie 
dient damit überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. 
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Stuttgarter Straße ein-
schließlich Stichstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrs-
ausschuss am 22.11.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie 
Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung 
vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hun-
dertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu 
zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. 
Mit der Maßnahme soll im ersten Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung be-
zogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Anlage 12 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Wahner Straße 
von : Schmittgasse 
bis : An St.Marien/Heerstraße (Beginn der freien Strecke) 
Stadtteil : Zündorf 
Stadtbezirk : 7 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten und Langfeldleuchten 
und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus 
ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen 
Richtlinien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz-
leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Bereits vorhandene Normmasten werden weiterver-
wendet und nur mit neuen Leuchtaufsätzen versehen. 
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 18.01.2023 bis 
24.02.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
 . 
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch der Leuchtaufsätze. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt) 44.000,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Hauptverkehrsstraße (30 %): 13.000,00 EUR 
Die Wahner Straße ist als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 der Straßenbau-
beitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine klassifizierte Straße (K23), die sowohl 
dem innerörtlichen als auch dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. 
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Wahner Straße ist im 
Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 be-
schlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit 
soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des An-
liegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb 
auf 0 Euro festgesetzt werden. 
Mit der Maßnahme soll in Kürze begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf 
diese Maßnahme rückwirkend zum 01.03.2023 in Kraft.

Anlage 13 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Burgstraße 
von : Oranienstraße 
bis : Olpener Straße 
Stadtteil : Höhenberg 
Stadtbezirk : 8 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten 
und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus 
ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen 
Richtlinien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz-
leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Ein neuwertiger Mast kann dabei voraussichtlich er-
halten bleiben, hier findet lediglich ein Leuchtenwechsel statt. Zudem bleiben die Leuchten 
an der Kreuzung mit der Schulstraße voraussichtlich vollständig erhalten. 
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 25.01.2023 bis 
22.02.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch der Leuchtaufsätze unter Beibehaltung zweier neuwertiger Leuchtstellen. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 43.000,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße (50 %): 21.500,00 EUR 
Die Burgstraße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßen-
baubeitragssatzung einzustufen.  
Sie stellt eine Verbindung zwischen der Ostmerheimer Straße (L 284) und der Olpener 
Straße (B 55) dar. Von ihr gehen zwei Stichstraßen (Passauer Straße und Erlanger Straße) 
ab und es besteht die Möglichkeit zur Weiterfahrt in die Schulstraße und von dort aus in die 
Oranienstraße. Aufgrund ihrer Länge, der durchgehend zweispurig befahrbaren Fahrbahn 
und der Lage zwischen Ostmerheimer und Olpener Straße dient die Burgstraße damit neben 
der Erschließung der angrenzenden Bebauung auch der Verteilung des Verkehrs im Wohn-
gebiet zwischen den beiden Straßen. 
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Burgstraße ist im 
Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 
beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit 
soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des 
Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb 
auf 0 Euro festgesetzt werden. 
Mit der Maßnahme soll im ersten Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung be-
zogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Anlage 14 (zu § 2)  
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Mauritiuswall 
von : Weyerstraße bis  : Taubengasse  
von : Taubengasse  bis  : Schaevenstraße  
von : Schaevenstraße bis  : Schaafenstraße  
Stadtteil : Altstadt-Süd 
Stadtbezirk : 1 
  
§ 1 Ziffern 1 bis 3 der 250. KAG-Maßnahmensatzung sehen für die Erneuerung der Fahr-
bahn in den drei genannten Abschnitten des Mauritiuswalls den Einbau einer Asphaltbinder-
schicht und einer Frostschutzschicht vor. 
Die Arbeiten wurden überwiegend im Jahr 2018 durchgeführt. Aufgrund eines laufenden 
Hochbauvorhabens konnte die Gesamtmaßnahme jedoch erst vor kurzem abgeschlossen 
werden. Nunmehr wird die Beitragserhebung vorbereitet. 
Zu Beginn der Vorbereitungen für die Fahrbahnerneuerung bestand die Absicht, die Fahr-
bahn mit einer Asphaltbinderschicht zu versehen. Aufgrund des vergleichsweise geringen 
Schwerlastverkehrs konnte jedoch eine niedrigere Belastungsklasse gewählt und auf den 
Einbau einer Asphaltbinderschicht verzichtet werden.  
Bei der Durchführung der Arbeiten wurde dann festgestellt, dass die vorhandene Frost-
schutzschicht weitgehend intakt und ausreichend ist und eine Erneuerung derselben nur in 
einem Teilbereich des Abschnittes von Taubengasse bis Schaevenstraße erforderlich war. 
Mit den Satzungsänderungen werden die Maßnahmenumfänge an den tatsächlichen Ausbau 
angepasst. 
  
Nach den Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe-
rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden nur solche 
Maßnahmen gefördert, die nach dem 01.01.2018 beschlossen wurden. Der Beschluss über 
die Sanierung des Mauritiuswalls wurde bereits im Jahr 2016 getroffen. Die Voraussetzun-
gen der Förderrichtlinie werden daher nicht erfüllt, eine Förderung ist nicht möglich.

Anlage 15 (zu § 3) 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Pantaleonswall 
von : Neue Weyerstraße  
bis : Pantaleonsmühlengasse  
Stadtteil : Altstadt-Süd 
Stadtbezirk : 1 
  
§ 1 Ziffer 3 der 252. KAG-Maßnahmensatzung sieht für die Erneuerung der Fahrbahn des 
Pantaleonswalls den Einbau einer Asphaltbinderschicht und einer Frostschutzschicht vor. 
Die Arbeiten wurden überwiegend im Jahr 2018 durchgeführt. Aufgrund eines laufenden 
Hochbauvorhabens konnte die Gesamtmaßnahme jedoch erst vor kurzem abgeschlossen 
werden. Nunmehr wird die Beitragserhebung vorbereitet. 
Zu Beginn der Vorbereitungen für die Fahrbahnerneuerung bestand die Absicht, die Fahr-
bahn mit einer Asphaltbinderschicht zu versehen. Aufgrund des vergleichsweise geringen 
Schwerlastverkehrs konnte jedoch eine niedrigere Belastungsklasse gewählt und auf den 
Einbau einer Asphaltbinderschicht verzichtet werden.  
Bei der Durchführung der Arbeiten wurde dann festgestellt, dass die vorhandene Frost-
schutzschicht im Pantaleonswall intakt und ausreichend ist und eine Erneuerung nicht erfor-
derlich war. 
Mit der Satzungsänderung wird der Maßnahmenumfang an den tatsächlichen Ausbau ange-
passt. 
  
Nach den Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe-
rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden nur solche 
Maßnahmen gefördert, die nach dem 01.01.2018 beschlossen wurden. Der Beschluss über 
die Sanierung des Pantaleonswalls wurde bereits im Jahr 2016 getroffen. Die Voraussetzun-
gen der Förderrichtlinie werden daher nicht erfüllt, eine Förderung ist nicht möglich.

Beschlussvorlage Rat

2982 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0956/2023 
Freigabedatum 
29.03.2023  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
287. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. 
Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für 
straßenbauliche Maßnahmen  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 287. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Sat-
zung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 
1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fas-
sung. 
 
Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen 
keine Änderungswünsche äußern. 
 
Verkehrsausschuss 25.04.2023 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 27.04.2023 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 04.05.2023 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 08.05.2023 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 11.05.2023 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 11.05.2023 
Verkehrsausschuss  
Rat 16.05.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitrags-
satzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festle-
gungen zu treffen: 
 die Bildung von Abschnitten, 
 die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssat-
zung aufgeführten Straßenarten sowie 
 der Umfang der einzelnen Maßnahmen. 
 
Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 287. Satzung (Anlage 1) aufgeführten Maßnahmen 
sind beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbau-
beitragssatzung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs 
vorgesehenen Maßnahmen und der in den §§ 2 und 3 aufgeführten Satzungsänderungen sind 
in den beigefügten ergänzenden Erläuterungen (Anlagen 2 bis 15) dargestellt. 
Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 03.05.2022 werden die von den Bei-
tragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach dem 01.01.2018 beschlossene 
Straßenbaumaßnahmen zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen.  
Solange die Straßenausbaubeiträge nicht vollständig abgeschafft werden, ist der Erlass von 
KAG-Maßnahmensatzungen auch weiterhin erforderlich, da damit die straßenbaulichen Maß-
nahmen in Köln festgelegt werden. Dies ist Voraussetzung um die Landesförderung beantra-
gen zu können.  
Anlagen 
Anlage 1 Entwurf der 287. KAG-Maßnahmensatzung 
Anlagen 2 bis 13 Einzeldarstellungen zu den straßenbaulichen Maßnahmen gemäß § 1 
des Satzungsentwurfes 
Anlagen 14 bis 15  Erläuterungen zu Änderungen bestehender Satzungen in den §§ 2 und 3 
des Satzungsentwurfs

Anlage 1, 287. Satzung

8900 Zeichen

Anlage 1 
Zweihundertsiebenundachtzigste Satzung über die Festlegungen 
gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am                    aufgrund der §§ 2 und 8 Ab-
satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG 
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit 
§§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. 
Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119, 2020, S. 492) diese Satzung beschlos-
sen: 
§ 1 
Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen bzw. durchgeführten stra-
ßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe-
bung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 28.02.2005 (Straßenbaubeitragssatzung) die Art der Straße und der Umfang der Maß-
nahme wie folgt festgelegt: 
1. Hohenstaufenring (Westseite) (Stadtbezirk 1) 
von Roonstraße/Barbarossaplatz bis Zülpicher Platz; 
Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Bei-
behaltung einer neuwertigen Leuchtstelle. 
2. Hohenstaufenring (Ostseite) (Stadtbezirk 1) 
von Weyerstraße/Barbarossaplatz bis Friedrichstraße 
Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Bei-
behaltung einer neuwertigen Leuchtstelle. 
3. Overstolzenstraße (Stadtbezirk 1) 
von Sachsenring bis Volksgartenstraße; 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch der Leuchtaufsätze.

2 
 
 
4. Auerbachplatz  (Stadtbezirk 3) 
von Rheinbacher Straße bis Blankenheimer Straße; 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Erneuerung der Fahrbahn mit Ausnahme des gepflasterten Einmündungsbereiches in 
die Rheinbacher Straße durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht 
und Schottertragschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von 
Straßenabläufen. 
Erneuerung des Gehweges auf der Südostseite durch Einbau von Platten bzw. Pflaster 
auf Schottertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. 
5. Blankenheimer Straße (Stadtbezirk 3) 
von Auerbachplatz bis Euskirchener Straße; 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht 
und Schottertragschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von 
Straßenabläufen. 
Erneuerung des Gehweges auf der Südwestseite durch Einbau von Platten bzw. Pflaster 
auf Schottertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. 
6. Eupener Straße (Stadtbezirk 3) 
von Aachener Straße bis Widdersdorfer Straße; 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch der Leuchtaufsätze. 
7. Euskirchener Straße (Stadtbezirk 3) 
von Sülzburgstraße bis Sülzgürtel; 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht 
und Schottertragschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von 
Straßenabläufen. 
Erneuerung der Parkflächen auf der Südseite zwischen Blankenheimer Straße und Sülz-
gürtel durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertrag-
schicht. 
8. Rheinbacher Straße (Stadtbezirk 3) 
von Auerbachplatz bis Euskirchener Straße; 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Erneuerung der Fahrbahn mit Ausnahme des gepflasterten Einmündungsbereiches der 
Straße Auerbachplatz durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und 
Schottertragschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Stra-
ßenabläufen.

3 
 
 
Erneuerung der Parkflächen durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttrag-
schicht und Schottertragschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Um-
bau von Straßenabläufen. 
Erneuerung des Gehweges auf der Nordostseite durch Einbau von Platten bzw. Pflaster 
auf Schottertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. 
9. Zülpicher Straße (Stadtbezirk 3) 
von Sülzgürtel/Lindenthalgürtel bis Rurstraße; 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten von Sülz-
gürtel/Lindenthalgürtel bis zur Höhe Haus-Nr. 371. 
10. Stuttgarter Straße einschließlich Stichstraße (Stadtbezirk 5) 
von Reutlinger Straße bis Schiefersburger Weg; 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
11. Wahner Straße (Stadtbezirk 7) 
von Schmittgasse bis An St.Marien/Heerstraße (Beginn der freien Strecke); 
Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch der Leuchtaufsätze. 
12. Burgstraße (Stadtbezirk 8) 
von Oranienstraße bis Olpener Straße; 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch der Leuchtaufsätze unter Beibehaltung zweier neuwertiger Leuchtstellen. 
§ 2 
Die 250. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 
28.02.2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra-
ßenbauliche Maßnahmen vom 30.03.2016 (Amtsblatt der Stadt Köln 2016, S. 125, 2018, 
S. 295) wird wie folgt geändert: 
1. In § 1 Ziffer 1 
Mauritiuswall  (Stadtbezirk 1) 
in dem Straßenabschnitt von Weyerstraße bis Taubengasse 
werden im Maßnahmentext („Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn durch Einbau 
einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, Schottertrag-
schicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- und Umbau 
von Straßenabläufen.“) die Worte „Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, Schotter-
tragschicht und Frostschutzschicht“ gestrichen und durch die Worte „Asphalttragschicht 
und Schottertragschicht“ ersetzt.

4 
 
 
2. In § 1 Ziffer 2 
Mauritiuswall  (Stadtbezirk 1) 
in dem Straßenabschnitt von Taubengasse bis Schaevenstraße 
werden in Satz 1 des Maßnahmentextes („Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn 
durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, 
Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- 
und Umbau von Straßenabläufen.“) die Worte „Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, 
Schottertragschicht und Frostschutzschicht“ gestrichen und durch die Worte „Asphalt-
tragschicht, Schottertragschicht und in Teilbereichen auf Frostschutzschicht“ ersetzt. 
3. In § 1 Ziffer 3 
Mauritiuswall  (Stadtbezirk 1) 
in dem Straßenabschnitt von Schaevenstraße bis Schaafenstraße 
werden im Maßnahmentext („Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn durch Einbau 
einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, Schottertrag-
schicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- und Umbau 
von Straßenabläufen.“) die Worte „Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, Schotter-
tragschicht und Frostschutzschicht“ gestrichen und durch die Worte „Asphalttragschicht 
und Schottertragschicht“ ersetzt. 
§ 3 
Die 252. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 
28.02.2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra-
ßenbauliche Maßnahmen vom 04.07.2016 (Amtsblatt der Stadt Köln 2016, S. 282) wird wie 
folgt geändert: 
In § 1 Ziffer 3 
Pantaleonswall  (Stadtbezirk 1) 
in dem Straßenabschnitt von Neue Weyerstraße bis Pantaleonsmühlengasse 
werden im Maßnahmentext („Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn und der Parkflä-
chen durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, 
Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- und 
Umbau von Straßenabläufen.“) die Worte „Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, Schott-
ertragschicht und Frostschutzschicht“ gestrichen und durch die Worte „Asphalttragschicht 
und Schottertragschicht“ ersetzt.

5 
 
 
§ 4 
§ 1 Ziffern 1 bis 3, 9 und 11 treten rückwirkend zum 01.03.2023 in Kraft 
§ 1 Ziffern 4, 5, 7 und 8 treten rückwirkend zum 01.05.2020 in Kraft. 
§ 1 Ziffern 6, 10 und 12 treten rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. 
§§ 2 und 3 treten am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft.

Beratungsverlauf (8)

25.04.2023 Verkehrsausschuss
TOP 4.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
27.04.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.8 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
04.05.2023 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
08.05.2023 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
11.05.2023 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
11.05.2023 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
16.05.2023 Rat
TOP 16.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
23.05.2023 Verkehrsausschuss
TOP 4.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0956/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
24.04.2023
Erstellt
15.03.2023 14:24