0956/2023
287. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
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Anlagen 2 bis 15, ergänzende Erläuterungen
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Anlage 2 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Hohenstaufenring (Westseite) von : Roonstraße/Barbarossaplatz bis : Zülpicher Platz Stadtteil : Neustadt/Süd Stadtbezirk : 1 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht aus Überspannungen mit Rundleuchten und ist über 45 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus entspricht sie nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Lt. Mitteilung der RheinEnergie AG ist die alte An- lage aufgrund mangelnder Stand- bzw. Verkehrssicherheit stark sanierungsbedürftig. Die Anlage soll durch 10 m hohe Kandelabermasten mit LED-Hängeleuchten (Typ A17 RLE) ersetzt werden. Aufgrund der Dringlichkeit musste auf eine Beteiligung der Anlieger*innen vor Durchführung der Baumaßnahme verzichtet werden. Eine unmittelbare Sanierung ist aufgrund der nicht mehr zu gewährleistenden Verkehrssicherheit aufgrund der Gefahr herabfallender Anlagen- teile angezeigt. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Beibehal- tung einer neuwertigen Leuchtstelle. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 35.550,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Hauptverkehrsstraße (30 %): 10.700,00 EUR Der Hohenstaufenring (Westseite) ist als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine klassifizierte Straße (B 9), die sowohl dem innerörtlichen als auch dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Hohenstaufenring ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit der Maßnahme soll in Kürze begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.03.2023 in Kraft. Anlage 3 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Hohenstaufenring (Ostseite) von : Weyerstraße/Barbarossaplatz bis : Friedrichstraße Stadtteil : Neustadt/Süd Stadtbezirk : 1 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht aus Überspannungen mit Rundleuchten und ist über 45 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus entspricht sie nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Lt. Mitteilung der RheinEnergie AG ist die alte An- lage aufgrund mangelnder Stand- bzw. Verkehrssicherheit stark sanierungsbedürftig. Die Anlage soll durch 10 m hohe Kandelabermasten mit LED-Hängeleuchten (Typ A17 RLE) ersetzt werden. Aufgrund der Dringlichkeit musste auf eine Beteiligung der Anlieger*innen vor Durchführung der Baumaßnahme verzichtet werden. Eine unmittelbare Sanierung ist aufgrund der nicht mehr zu gewährleistenden Verkehrssicherheit aufgrund der Gefahr herabfallender Anlagenteile angezeigt. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Beibehal- tung einer neuwertigen Leuchtstelle. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 35.550,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Hauptverkehrsstraße (30 %): 10.700,00 EUR Der Hohenstaufenring (Ostseite) ist als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine klassifizierte Straße (B 9), die sowohl dem innerörtlichen als auch dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Hohenstaufenring ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit der Maßnahme soll in Kürze begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.03.2023 in Kraft. Anlage 4 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Overstolzenstraße von : Sachsenring bis : Volksgartenstraße Stadtteil : Neustadt/Süd Stadtbezirk : 1 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht aus Peitschenmasten und Normmasten mit Langfeldleuch- ten und Kofferleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abge- laufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Koffer- leuchten vom Typ Sera 600 LED ersetzt. Zwei neuere Masten können dabei voraussichtlich weiter verwendet werden und erhalten nur neue Leuchtaufsätze. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 01.02.2023 bis 01.03.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 31.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 21.700,00 EUR Die Overstolzenstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Sie hat nur eine geringe Verbindungsfunktion und dient überwie- gend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Der durchgehende innerörtliche und überörtliche Verkehr verläuft hauptsächlich über die Lothringer Straße und die Volksgarten- straße. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Overstolzenstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des An- liegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit der Maßnahme soll in Kürze begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.03.2023 in Kraft. Anlage 5 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Auerbachplatz von : Rheinbacher Straße bis : Blankenheimer Straße Stadtteil : Sülz Stadtbezirk : 3 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: Die Fahrbahn des Auerbachplatzes ist mindestens 50 Jahre alt gewesen. Sie bestand aus Natursteinpflaster mit einem in weiten Teilen abgeplatzten Asphaltüberzug. Die Fahrbahn hatte die übliche wirtschaftliche Nutzungsdauer überschritten, ist verschlissen und somit sa- nierungsbedürftig gewesen. Der asphaltierte Gehweg an der anbaubaren Südostseite war ebenfalls älter als 50 Jahre, uneben, von Rissen und Aufbrüchen durchzogen und sanierungsbedürftig. Die verbindliche Anliegerbeteiligung ist in § 8a KAG geregelt, der zum 01.01.2020 in Kraft getreten ist. Der Beschluss zur Durchführung der Maßnahme (Vorlagen-Nr. 1913/2019) wurde von der Bezirksvertretung Lindenthal jedoch schon am 23.09.2019 getroffen. Maßnahmen: Erneuerung der Fahrbahn mit Ausnahme des gepflasterten Einmündungsbereiches in die Rheinbacher Straße durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßen- abläufen. Erneuerung des Gehweges auf der Südostseite durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. Kosten des Ausbaus (geschätzt, da noch nicht alle Daten vorliegen) Fahrbahn 94.000,00 EUR Gehweg 56.000,00 EUR Summe 150.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 105.000,00 EUR Der Auerbachplatz ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Die Straße dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Der Verkehr innerhalb des Viertels wird über die parallel verlaufende Euskir- chener Straße verteilt. Die Auerbachplatzumfahrung (Blankenheimer Straße, Rheinbacher Straße und Auerbachplatz) hingegen erfüllt keine Verteilfunktion. Der Beschluss zur Durchführung der Maßnahme wurde am 23.09.2019 und damit nach dem Stichtag 01.01.2018 getroffen. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenaus- baubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertpro- zentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlen- den Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Die Maßnahme ist im Zeitraum vom 15.05.2020 bis 15.02.2021 durchgeführt worden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.05.2020 in Kraft. Anlage 6 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Blankenheimer Straße von : Auerbachplatz bis : Euskirchener Straße Stadtteil : Sülz Stadtbezirk : 3 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: Die Fahrbahn der Blankenheimer Straße ist mindestens 50 Jahre alt gewesen. Sie bestand aus Natursteinpflaster mit einem in weiten Teilen abgeplatzten Asphaltüberzug. Die Fahr- bahn hatte die übliche wirtschaftliche Nutzungsdauer überschritten, ist verschlissen und so- mit sanierungsbedürftig gewesen. Der asphaltierte Gehweg an der anbaubaren Seite war ebenfalls älter als 50 Jahre, uneben, von Rissen und Aufbrüchen durchzogen und sanierungsbedürftig. Die verbindliche Anliegerbeteiligung ist in § 8a KAG geregelt, der zum 01.01.2020 in Kraft getreten ist. Der Beschluss zur Durchführung der Maßnahme (Vorlagen-Nr. 1913/2019) wurde von der Bezirksvertretung Lindenthal jedoch schon am 23.09.2019 getroffen. Maßnahmen: Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßen- abläufen. Erneuerung des Gehweges auf der Südwestseite durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. Kosten des Ausbaus (geschätzt, da noch nicht alle Daten vorliegen) Fahrbahn 51.000,00 EUR Parkflächen 27.000,00 EUR Summe 78.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 55.000,00 EUR Die Blankenheimer Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßen- baubeitragssatzung einzustufen. Sie dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Der Verkehr innerhalb des Viertels wird über die Euskirchener Straße verteilt. Die Umfahrung des Auerbachplatzes (Blankenheimer Straße, Rheinbacher Straße und Auer- bachplatz) hingegen erfüllt keine Verteilfunktion. Der Beschluss zur Durchführung der Maßnahme wurde am 23.09.2019 und damit nach dem Stichtag 01.01.2018 getroffen. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenaus- baubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertpro- zentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlen- den Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Die Maßnahme ist im Zeitraum vom 15.05.2020 bis 15.02.2021 durchgeführt worden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.05.2020 in Kraft. Anlage 7 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Eupener Straße von : Aachener Straße bis : Widdersdorfer Straße Stadtteil : Braunsfeld Stadtbezirk : 3 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus alten Stahlpeitschenmasten mit Langfeld- leuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 8 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Bereits bestehende Normmasten werden voraussicht- lich weiterverwendet und nur mit neuen Leuchtaufsätzen versehen. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 13.12.2022 bis 08.01.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 64.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 32.000,00 EUR Die Eupener Straße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Stra- ßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie dient neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke auch als Verbindungsstraße zwischen Aachener Straße, Stolberger Straße und Widdersdorfer Straße. Für den LKW-Verkehr ist die Durchfahrt ab Aachener Straße jedoch verboten. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Eupener Straße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit der Maßnahme soll im ersten Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Anlage 8 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Euskirchener Straße von : Sülzburgstraße bis : Sülzgürtel Stadtteil : Sülz Stadtbezirk : 3 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: Die Fahrbahn der Euskirchener Straße bestand aus Natursteinpflaster mit Asphaltüberzug und war weit über 50 Jahre alt. Alters- und nutzungsbedingt waren zahlreiche Schäden in Form von Rissen, Abplatzungen, Unebenheiten, Schlaglöchern, Absackungen, Bodenwellen und offenen Pflasterflächen vorhanden. Es bestand kein einheitlicher Straßenaufbau. Insge- samt bestand dringender Sanierungsbedarf. Der Parkstreifen auf der Südseite zwischen der Blankenheimer Straße und dem Sülzgürtel war überwiegend mit Natursteinpflaster befestigt und wies stellenweise ebenfalls erhebliche Schäden auf. Das Natursteinpflaster und der Bordstein wurden entfernt und durch eine zur Fahrbahn niveaugleiche Asphaltbefestigung ersetzt. Die verbindliche Anliegerbeteiligung ist in § 8a KAG geregelt, der zum 01.01.2020 in Kraft getreten ist. Der Beschluss zur Durchführung der Maßnahme (Vorlagen-Nr. 1913/2019) wurde von der Bezirksvertretung Lindenthal jedoch schon am 23.09.2019 getroffen. Maßnahmen: Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßen- abläufen. Erneuerung der Parkflächen auf der Südseite zwischen Blankenheimer Straße und Sülzgür- tel durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht. Kosten des Ausbaus (geschätzt, da noch nicht alle Daten vorliegen): Fahrbahn 324.000,00 EUR Anliegeranteil (50 %) 162.000,00 EUR Parkfläche 22.000,00 EUR Anliegeranteil (70 %) 15.500,00 EUR Summe der Anliegeranteile unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße: 177.500,00 EUR Die Euskirchener Straße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Von der Euskirchener Straße zweigen mehrere Straßen ab, so dass sie neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke auch der Weiterleitung des Verkehrs innerhalb des Baugebietes dient. Ihre Verkehrsfunktion geht so- mit über die einer reinen Anliegerstraße hinaus. Der Beschluss zur Durchführung der Maßnahme wurde am 23.09.2019 und damit nach dem Stichtag 01.01.2018 getroffen. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenaus- baubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertpro- zentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlen- den Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Die Maßnahme ist im Zeitraum vom 15.05.2020 – 15.02.2021 durchgeführt worden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.05.2020 in Kraft. Anlage 9 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Rheinbacher Straße von : Auerbachplatz bis : Euskirchener Straße Stadtteil : Sülz Stadtbezirk : 3 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: Die Fahrbahn und der Parkstreifen in der Rheinbacher Straße waren über 50 Jahre alt und bestanden aus Natursteinpflaster mit einer aufgebrachten Asphaltdecke. Der Zustand der Oberfläche war zwar noch zufriedenstellend, der vorhandene Fahrbahnaufbau entsprach aber nicht dem technischen Regelwerk. Im Zuge der Sanierung der Straßen rund um den Auerbachplatz drängte es sich daher auf, auch die Fahrbahn und den Parkstreifen des nur rd. 50 m langen Teilstücks der Rheinbacher Straße zu erneuern. Der Gehweg an der anbaubaren Nordostseite war ebenfalls über 50 Jahre alt, asphaltiert, uneben, von Rissen und Aufbrüchen durchzogen und sanierungsbedürftig. Die verbindliche Anliegerbeteiligung ist in § 8a KAG geregelt, der zum 01.01.2020 in Kraft getreten ist. Der Beschluss zur Durchführung der Maßnahme (Vorlagen-Nr. 1913/2019) wurde von der Bezirksvertretung Lindenthal jedoch schon am 23.09.2019 getroffen. Maßnahmen: Erneuerung der Fahrbahn mit Ausnahme des gepflasterten Einmündungsbereiches der Straße Auerbachplatz durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßen- abläufen. Erneuerung der Parkflächen durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Stra- ßenabläufen. Erneuerung des Gehweges auf der Nordostseite durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. Kosten des Ausbaus (geschätzt, da noch nicht alle Daten vorliegen) Fahrbahn 16.000,00 EUR Parkflächen 9.500,00 EUR Gehweg 35.500,00 EUR Summe 61.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 42.700,00 EUR Die Rheinbacher Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbau- beitragssatzung einzustufen. Sie dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Der Verkehr innerhalb des Viertels wird über die Euskirchener Straße verteilt. Die Umfahrung des Auerbachplatzes (Blankenheimer Straße, Rheinbacher Straße und Auer- bachplatz) hingegen erfüllt keine Verteilfunktion. Der Beschluss zur Durchführung der Maßnahme wurde am 23.09.2019 und damit nach dem Stichtag 01.01.2018 getroffen. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenaus- baubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertpro- zentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlen- den Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Die Maßnahme ist im Zeitraum vom 15.05.2020 bis 15.02.2021 durchgeführt worden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.05.2020 in Kraft. Anlage 10 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Zülpicher Straße von : Sülzgürtel/Lindenthalgürtel bis : Rurstraße Stadtteil : Lindenthal Stadtbezirk : 3 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht aus Überspannungen mit Langfeldleuchten und ist knapp 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vor- handene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richt- linien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 8 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 30.01.2023 bis 28.02.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten von Sülzgür- tel/Lindenthalgürtel bis zur Höhe Haus-Nr. 371. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 43.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 21.500,00 EUR Die Zülpicher Straße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Stra- ßenbaubeitragssatzung einzustufen. Im betreffenden Abschnitt übernimmt die Zülpicher Straße neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke auch eine Funktion als Ver- bindungsstraße der angrenzenden Rankestraße und der Kermeterstraße. Diese sind nur von der Zülpicher Straße aus befahrbar. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Zülpicher Straße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit der Maßnahme soll in Kürze begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.03.2023 in Kraft. Anlage 11 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Stuttgarter Straße einschließlich Stichstraße von : Reutlinger Straße bis : Schiefersburger Weg Stadtteil : Bilderstöckchen Stadtbezirk : 5 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Anlage besteht aus Peitschenmasten mit provisorischen LED-Leuchten und ist mindes- tens 52 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den derzeit gültigen Richtlinien. Die vorhandenen Masten und Leuchten werden demontiert und durch 6 m hohe Normmas- ten und Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Eine Leuchte wird versetzt und zudem eine zusätzliche Leuchte aufgestellt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 11.01.2023 bis 13.02.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 30.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 21.000,00 EUR Die Stuttgarter Straße einschließlich Stichstraße ist aufgrund ihrer Lage und Verkehrsbedeu- tung als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzu- stufen. Sie liegt innerhalb eines Wohnviertels, das von dem Schiefersburger Weg und der Reutlinger Straße, die auch den weiterführenden Verkehr aufnehmen, begrenzt wird. Eine besondere Verteil- oder Verbindungsfunktion kommt der Stuttgarter Straße nicht zu. Sie dient damit überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Stuttgarter Straße ein- schließlich Stichstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrs- ausschuss am 22.11.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hun- dertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit der Maßnahme soll im ersten Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung be- zogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Anlage 12 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Wahner Straße von : Schmittgasse bis : An St.Marien/Heerstraße (Beginn der freien Strecke) Stadtteil : Zündorf Stadtbezirk : 7 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten und Langfeldleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Bereits vorhandene Normmasten werden weiterver- wendet und nur mit neuen Leuchtaufsätzen versehen. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 18.01.2023 bis 24.02.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. . vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. Kosten des Ausbaus (geschätzt) 44.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Hauptverkehrsstraße (30 %): 13.000,00 EUR Die Wahner Straße ist als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 der Straßenbau- beitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine klassifizierte Straße (K23), die sowohl dem innerörtlichen als auch dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Wahner Straße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 be- schlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des An- liegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit der Maßnahme soll in Kürze begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.03.2023 in Kraft. Anlage 13 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Burgstraße von : Oranienstraße bis : Olpener Straße Stadtteil : Höhenberg Stadtbezirk : 8 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Ein neuwertiger Mast kann dabei voraussichtlich er- halten bleiben, hier findet lediglich ein Leuchtenwechsel statt. Zudem bleiben die Leuchten an der Kreuzung mit der Schulstraße voraussichtlich vollständig erhalten. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 25.01.2023 bis 22.02.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze unter Beibehaltung zweier neuwertiger Leuchtstellen. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 43.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 21.500,00 EUR Die Burgstraße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßen- baubeitragssatzung einzustufen. Sie stellt eine Verbindung zwischen der Ostmerheimer Straße (L 284) und der Olpener Straße (B 55) dar. Von ihr gehen zwei Stichstraßen (Passauer Straße und Erlanger Straße) ab und es besteht die Möglichkeit zur Weiterfahrt in die Schulstraße und von dort aus in die Oranienstraße. Aufgrund ihrer Länge, der durchgehend zweispurig befahrbaren Fahrbahn und der Lage zwischen Ostmerheimer und Olpener Straße dient die Burgstraße damit neben der Erschließung der angrenzenden Bebauung auch der Verteilung des Verkehrs im Wohn- gebiet zwischen den beiden Straßen. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Burgstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 22.11.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit der Maßnahme soll im ersten Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung be- zogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Anlage 14 (zu § 2) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Mauritiuswall von : Weyerstraße bis : Taubengasse von : Taubengasse bis : Schaevenstraße von : Schaevenstraße bis : Schaafenstraße Stadtteil : Altstadt-Süd Stadtbezirk : 1 § 1 Ziffern 1 bis 3 der 250. KAG-Maßnahmensatzung sehen für die Erneuerung der Fahr- bahn in den drei genannten Abschnitten des Mauritiuswalls den Einbau einer Asphaltbinder- schicht und einer Frostschutzschicht vor. Die Arbeiten wurden überwiegend im Jahr 2018 durchgeführt. Aufgrund eines laufenden Hochbauvorhabens konnte die Gesamtmaßnahme jedoch erst vor kurzem abgeschlossen werden. Nunmehr wird die Beitragserhebung vorbereitet. Zu Beginn der Vorbereitungen für die Fahrbahnerneuerung bestand die Absicht, die Fahr- bahn mit einer Asphaltbinderschicht zu versehen. Aufgrund des vergleichsweise geringen Schwerlastverkehrs konnte jedoch eine niedrigere Belastungsklasse gewählt und auf den Einbau einer Asphaltbinderschicht verzichtet werden. Bei der Durchführung der Arbeiten wurde dann festgestellt, dass die vorhandene Frost- schutzschicht weitgehend intakt und ausreichend ist und eine Erneuerung derselben nur in einem Teilbereich des Abschnittes von Taubengasse bis Schaevenstraße erforderlich war. Mit den Satzungsänderungen werden die Maßnahmenumfänge an den tatsächlichen Ausbau angepasst. Nach den Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe- rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden nur solche Maßnahmen gefördert, die nach dem 01.01.2018 beschlossen wurden. Der Beschluss über die Sanierung des Mauritiuswalls wurde bereits im Jahr 2016 getroffen. Die Voraussetzun- gen der Förderrichtlinie werden daher nicht erfüllt, eine Förderung ist nicht möglich. Anlage 15 (zu § 3) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Pantaleonswall von : Neue Weyerstraße bis : Pantaleonsmühlengasse Stadtteil : Altstadt-Süd Stadtbezirk : 1 § 1 Ziffer 3 der 252. KAG-Maßnahmensatzung sieht für die Erneuerung der Fahrbahn des Pantaleonswalls den Einbau einer Asphaltbinderschicht und einer Frostschutzschicht vor. Die Arbeiten wurden überwiegend im Jahr 2018 durchgeführt. Aufgrund eines laufenden Hochbauvorhabens konnte die Gesamtmaßnahme jedoch erst vor kurzem abgeschlossen werden. Nunmehr wird die Beitragserhebung vorbereitet. Zu Beginn der Vorbereitungen für die Fahrbahnerneuerung bestand die Absicht, die Fahr- bahn mit einer Asphaltbinderschicht zu versehen. Aufgrund des vergleichsweise geringen Schwerlastverkehrs konnte jedoch eine niedrigere Belastungsklasse gewählt und auf den Einbau einer Asphaltbinderschicht verzichtet werden. Bei der Durchführung der Arbeiten wurde dann festgestellt, dass die vorhandene Frost- schutzschicht im Pantaleonswall intakt und ausreichend ist und eine Erneuerung nicht erfor- derlich war. Mit der Satzungsänderung wird der Maßnahmenumfang an den tatsächlichen Ausbau ange- passt. Nach den Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe- rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden nur solche Maßnahmen gefördert, die nach dem 01.01.2018 beschlossen wurden. Der Beschluss über die Sanierung des Pantaleonswalls wurde bereits im Jahr 2016 getroffen. Die Voraussetzun- gen der Förderrichtlinie werden daher nicht erfüllt, eine Förderung ist nicht möglich.
Anlage 1, 287. Satzung
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Anlage 1 Zweihundertsiebenundachtzigste Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 2 und 8 Ab- satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119, 2020, S. 492) diese Satzung beschlos- sen: § 1 Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen bzw. durchgeführten stra- ßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe- bung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (Straßenbaubeitragssatzung) die Art der Straße und der Umfang der Maß- nahme wie folgt festgelegt: 1. Hohenstaufenring (Westseite) (Stadtbezirk 1) von Roonstraße/Barbarossaplatz bis Zülpicher Platz; Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Bei- behaltung einer neuwertigen Leuchtstelle. 2. Hohenstaufenring (Ostseite) (Stadtbezirk 1) von Weyerstraße/Barbarossaplatz bis Friedrichstraße Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Bei- behaltung einer neuwertigen Leuchtstelle. 3. Overstolzenstraße (Stadtbezirk 1) von Sachsenring bis Volksgartenstraße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. 2 4. Auerbachplatz (Stadtbezirk 3) von Rheinbacher Straße bis Blankenheimer Straße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Fahrbahn mit Ausnahme des gepflasterten Einmündungsbereiches in die Rheinbacher Straße durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen. Erneuerung des Gehweges auf der Südostseite durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. 5. Blankenheimer Straße (Stadtbezirk 3) von Auerbachplatz bis Euskirchener Straße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen. Erneuerung des Gehweges auf der Südwestseite durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. 6. Eupener Straße (Stadtbezirk 3) von Aachener Straße bis Widdersdorfer Straße; Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. 7. Euskirchener Straße (Stadtbezirk 3) von Sülzburgstraße bis Sülzgürtel; Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen. Erneuerung der Parkflächen auf der Südseite zwischen Blankenheimer Straße und Sülz- gürtel durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertrag- schicht. 8. Rheinbacher Straße (Stadtbezirk 3) von Auerbachplatz bis Euskirchener Straße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Fahrbahn mit Ausnahme des gepflasterten Einmündungsbereiches der Straße Auerbachplatz durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Stra- ßenabläufen. 3 Erneuerung der Parkflächen durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttrag- schicht und Schottertragschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Um- bau von Straßenabläufen. Erneuerung des Gehweges auf der Nordostseite durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. 9. Zülpicher Straße (Stadtbezirk 3) von Sülzgürtel/Lindenthalgürtel bis Rurstraße; Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten von Sülz- gürtel/Lindenthalgürtel bis zur Höhe Haus-Nr. 371. 10. Stuttgarter Straße einschließlich Stichstraße (Stadtbezirk 5) von Reutlinger Straße bis Schiefersburger Weg; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 11. Wahner Straße (Stadtbezirk 7) von Schmittgasse bis An St.Marien/Heerstraße (Beginn der freien Strecke); Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. 12. Burgstraße (Stadtbezirk 8) von Oranienstraße bis Olpener Straße; Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze unter Beibehaltung zweier neuwertiger Leuchtstellen. § 2 Die 250. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28.02.2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra- ßenbauliche Maßnahmen vom 30.03.2016 (Amtsblatt der Stadt Köln 2016, S. 125, 2018, S. 295) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Ziffer 1 Mauritiuswall (Stadtbezirk 1) in dem Straßenabschnitt von Weyerstraße bis Taubengasse werden im Maßnahmentext („Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, Schottertrag- schicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen.“) die Worte „Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, Schotter- tragschicht und Frostschutzschicht“ gestrichen und durch die Worte „Asphalttragschicht und Schottertragschicht“ ersetzt. 4 2. In § 1 Ziffer 2 Mauritiuswall (Stadtbezirk 1) in dem Straßenabschnitt von Taubengasse bis Schaevenstraße werden in Satz 1 des Maßnahmentextes („Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen.“) die Worte „Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht“ gestrichen und durch die Worte „Asphalt- tragschicht, Schottertragschicht und in Teilbereichen auf Frostschutzschicht“ ersetzt. 3. In § 1 Ziffer 3 Mauritiuswall (Stadtbezirk 1) in dem Straßenabschnitt von Schaevenstraße bis Schaafenstraße werden im Maßnahmentext („Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, Schottertrag- schicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen.“) die Worte „Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, Schotter- tragschicht und Frostschutzschicht“ gestrichen und durch die Worte „Asphalttragschicht und Schottertragschicht“ ersetzt. § 3 Die 252. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28.02.2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra- ßenbauliche Maßnahmen vom 04.07.2016 (Amtsblatt der Stadt Köln 2016, S. 282) wird wie folgt geändert: In § 1 Ziffer 3 Pantaleonswall (Stadtbezirk 1) in dem Straßenabschnitt von Neue Weyerstraße bis Pantaleonsmühlengasse werden im Maßnahmentext („Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn und der Parkflä- chen durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen.“) die Worte „Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, Schott- ertragschicht und Frostschutzschicht“ gestrichen und durch die Worte „Asphalttragschicht und Schottertragschicht“ ersetzt. 5 § 4 § 1 Ziffern 1 bis 3, 9 und 11 treten rückwirkend zum 01.03.2023 in Kraft § 1 Ziffern 4, 5, 7 und 8 treten rückwirkend zum 01.05.2020 in Kraft. § 1 Ziffern 6, 10 und 12 treten rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. §§ 2 und 3 treten am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle III/62/621/1 Vorlagen-Nummer 0956/2023 Freigabedatum 29.03.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 287. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 287. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Sat- zung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fas- sung. Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen keine Änderungswünsche äußern. Verkehrsausschuss 25.04.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 27.04.2023 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 04.05.2023 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 08.05.2023 Bezirksvertretung 7 (Porz) 11.05.2023 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 11.05.2023 Verkehrsausschuss Rat 16.05.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitrags- satzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festle- gungen zu treffen: die Bildung von Abschnitten, die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssat- zung aufgeführten Straßenarten sowie der Umfang der einzelnen Maßnahmen. Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 287. Satzung (Anlage 1) aufgeführten Maßnahmen sind beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbau- beitragssatzung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maßnahmen und der in den §§ 2 und 3 aufgeführten Satzungsänderungen sind in den beigefügten ergänzenden Erläuterungen (Anlagen 2 bis 15) dargestellt. Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 03.05.2022 werden die von den Bei- tragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach dem 01.01.2018 beschlossene Straßenbaumaßnahmen zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen. Solange die Straßenausbaubeiträge nicht vollständig abgeschafft werden, ist der Erlass von KAG-Maßnahmensatzungen auch weiterhin erforderlich, da damit die straßenbaulichen Maß- nahmen in Köln festgelegt werden. Dies ist Voraussetzung um die Landesförderung beantra- gen zu können. Anlagen Anlage 1 Entwurf der 287. KAG-Maßnahmensatzung Anlagen 2 bis 13 Einzeldarstellungen zu den straßenbaulichen Maßnahmen gemäß § 1 des Satzungsentwurfes Anlagen 14 bis 15 Erläuterungen zu Änderungen bestehender Satzungen in den §§ 2 und 3 des Satzungsentwurfs
Beratungsverlauf (8)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0956/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 24.04.2023
- Erstellt
- 15.03.2023 14:24