0228/2020
Besondere Regelung zur "Straßenmusik im Domumfeld"
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage Rat - Version AVR 04.05.2020
14949 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/VI Vorlagen-Nummer 0228/2020 Freigabedatum 25.02.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Besondere Regelung zur "Straßenmusik im Domumfeld" Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt das Pilotprojekt zur Ordnung der Straßenmusik im Geltungsbereich des unmittel- baren Domumfeldes entsprechend des Abgrenzungsplanes für das unmittelbare Domumfeld. Die Festlegungen zum Pilotprojekt erfolgen in Abweichung zur KSO in gültiger Fassung vom 10.01.2018, als eine besondere und vom übrigen Stadtgebiet abweichende Regelung zur Ordnung und Überprü- fung der Straßenmusik. Zu diesem Zweck beschließt der Rat die als Anlage 2 beigefügte 3. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (KSO) mit der dazu gehörenden Anlage 1 Übersichtsplan. Diese besondere Regelung „Straßenmusik Domumfeld“ soll zunächst für zwei Jahre erprobt werden. Nach diesem Zeitraum wird auf Grundlage der Evaluierungsergebnisse dem Rat ein Entscheidungs- vorschlag zur dauerhaften Lösung vorgelegt. Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 05.03.2020 Ausschuss für Umwelt und Grün 12.03.2020 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 16.03.2020 Stadtentwicklungsausschuss 19.03.2020 Rat 26.03.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen 10000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 15000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2020 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen 1000 € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Stadtbau im Quartier | Regelung der Straßenmusik im Bereich des Domumfeldes Projektskizze zur Erprobung modifizierter Regelungen Das Thema Straßenmusik wurde Anfang Juni 2018 von Anwohnern und Gewerbetreibenden des Wallrafplatzes an die Stabsstelle Stadtbau im Quartier - SiQ herangetragen. SiQ setzt sich für ein verbessertes Erscheinungsbild des öffentlichen Raumes ein. Hierfür werden u.a. Arbeitsprozesse der städtischen und stadtnahen Fachdienststellen sowie externer Akteure analysiert, um die erfolgten Arbeitsschritte im Abgleich mit dem Ergebnis/Produkt zu reflektieren und auf Ver- besserungspotenziale hin zu untersuchen. So konnte SiQ nach ersten Erörterungsgesprächen mit den Petenten mehrere Handlungserfordernis- se identifizieren. Die Petenten beklagen gleichermaßen, dass Straßenmusiker/ -innen sehr häufig in einer extrem ho- hen Lautstärke spielen. Der Spielort Domumfeld ist offensichtlich durch die starken zahlungswilligen Touristenströme dermaßen lukrativ, dass zeitgleich mehrere musikalische Darbietungen in einer Nä- he zueinander stattfinden, so dass sich die ohnehin schon lautstarke Einzelvorstellung schalltech- nisch mit einer oder mehreren weiteren Musikdarbietungen koppelt und zu unerträglichen Dissonan- zen führt. Das Beschwerdeaufkommen rund um den Wallraffplatz ist enorm und es wurden bereits Klagen gegen die Stadt Köln angedroht, in diesem Bereich für Ruhe zu sorgen. 3 Ebenso wird beklagt, dass die in der KSO vorgegebene musikfreie Sperrzeit zu oft ignoriert wird, oh- ne dass dies durch den Ordnungsdienst sanktioniert wird. Die KSO vom 10. Januar 2018 regelt unter II. §9 Folgendes: § 9 Darbietung von Straßenmusik und -Schauspiel und anderer Straßenkunst: Straßenmusik und -Schauspiel darf nur in den ersten 30 Minuten einer vollen Stunde in einer Laut- stärke dargeboten werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen Verstärkern ist verboten. Die zweite Hälfte jeder vollen Stunde ist spielfrei zu halten. In der Zeit von 22 Uhr bis 10 Uhr darf keine Straßenmusik gespielt werden. Nach jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss mindestens 300 Meter entfernt sein. Jeder Standort darf pro Tag und Musikerin / Musiker / Musikgruppe nur einmal bezogen werden. Hierin nicht geregelt ist eine definierte Entfernung der Darbietenden untereinander. Unklar geregelt und damit schwierig zu sanktionieren ist die Lautstärke, so dass der Ordnungsdienst hier allenfalls mittels Ansprache versuchen kann, die Musiker zur Kooperation zu bewegen. Eindeutig hingegen ist - bereits durch VG-Urteil bestätigt - die Bedeutung des Begriffs „Standort“. Hiernach darf eine Darbietung gleich mehrmals täglich in einem Bereich stattfinden, wenn dies nicht an exakt demselben Standort erfolgt. Diese Rechtsprechung führt infolge dazu, dass dem Ordnungsdienst bei diesen Verstößen eine durchsetzungsfähige Sanktionsmöglichkeit bisher fehlt. Der Ordnungsdienst/die Stadt Köln wird we- gen Untätigkeit von den leidtragenden Anwohnern, den Geschäftstreibenden und Arbeitnehmern an den Pranger gestellt („Die Stadt bekommt es mal wieder nicht geregelt!“). Hierzu berichtete der WDR im Spätsommer des vergangenen Jahres. Das Nervenkostüm der Petenten ist derart strapaziert, dass nun bereits vor Saisonstart in 2020 die ersten Anrufer bei SiQ nach dem Entwicklungsstand etwaiger Neuerungen fragen. Zwischenzeitlich hat SiQ gemeinsam mit den betroffenen Anwohnern und Gewerbetreibenden, Poli- zei, einem Vertreter der Straßenmusiker, Fachdienststellen (Amt für öffentliche Ordnung, Stabsstelle Digitalisierung, Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen, Umwelt und Verbraucherschutzamt) und externen IT-Experten/Startups sowie einem Lärmgutachter Schnittmengen identifiziert und Rege- lungsansätze entwickelt. Folgende Neuerungen wurden in der Startphase zur Entwicklung des Pilotprojektes als gemeinsame Zielvorstellungen entwickelt: Lärmgutachter, IT-Experten und Ordnungsdienste identifizieren vor Ort geeignete Spielstandorte, die in ihrer Lage und Entfernung zueinander so angeordnet sind, dass sie schalltechnisch nicht in Konkurrenz zueinander stehen, sie führen vor Ort die erforderlichen Messungen und Untersuchun- gen durch. Die möglichen Standorte für die zweijährige Erprobungsphase im Domumfeld sind bei tatsächlicher Auswahl nach der lärmgutachterlichen Berechnung eindeutig als Spielstandorte zu kennzeichnen und nur dort sind Darbietungen erlaubt. Die genaue Ausgestaltung zur Kennzeich- nung der Spielfläche wird im Rahmen der Pilotierung erprobt. Vorstellbar ist z.B. eine Laserprojek- tion auf die Spielfläche während der zulässigen Spielzeit, o.ä. Die gekennzeichneten Standorte werden durch IT-Experten mit Schallmessgeräten nach Vorgabe des Lärmgutachters ausgestattet, z.B. an vorhandenen Lichtmasten. Sie identifizieren Lärm, wie zum Beispiel Musik, messen die gespielte Lautstärke und geben bei Überschreitung eines definier- ten Schallpegels unmittelbar ein Signal an Rechner und Mobiltelefone des Ordnungsdienstes, die dann unmittelbar einschreiten können. Diese Überschreitungen werden nach datenschutzrechtli- chen Vorgaben beweissichernd für einen definierten Zeitraum gespeichert. Diese Neuerungen sollen in einer rund zweijährigen Pilotphase erprobt werden. Die hierbei gewonnen Erkenntnisse werden ausgewertet und berücksichtigt. Hierauf basierend wird dann die Verwaltung das weitere Vorgehen empfehlen. Zur qualifizierten Identifizierung geeigneter Spielstandorte wurde das Büro für Schallschutz - Michael Mück UG mit der schalltechnischen Untersuchung beauftragt. Die fachliche Betreuung des Büros erfolgte durch das Umwelt- und Verbraucherschutzamt. 4 Nach Untersuchung und schalltechnischer Messung des gesamten Areals fand eine erste Bewertung statt. Eine weitere Ortsbegehung mit allen zu beteiligenden Fachämtern führte zur gemeinsamen Verständigung auf insgesamt vier Spielstandorte im skizzierten Geltungsbereich um den Dom. We- sentliches Resumé der schalltechnischen Untersuchung ist die Erkenntnis, dass der Wallrafplatz aus emissionsrechtlicher Sicht als Spielstandort zwingend auszuschließen ist. 5 Abgrenzungsplan Großer Kreis = Spielstandort Durchmesser 8 m Kleiner Kreis = Stand ort Messeinrichtung ___________ Linie = Geltungsbereich Die schalltechnische Untersuchung erfolgte auf der Grundlage der Vorgaben und den Immissions- richtwerten der TA Lärm. Die Richtwerte der TA Lärm sind auf den Beurteilungszeitraum am Tag von 16 Stunden bezogen (6 – 22 Uhr). An allen untersuchten Standorten ist entsprechend der zu Grunde gelegten Bebauungspläne die Ausweisung analog eines Misch-/Kerngebietes sowie eines Besonde- ren Wohngebietes anzusetzen. Somit wurde im Gutachten im Tageszeitraum ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) für den Tageszeitraum Mittelungspegel angesetzt. Auf der Grundlage der TA Lärm und bei Berücksichtigung der Berechnung entsprechend der oben genannten Punkte hat das Gutachten insgesamt 4 Standorte als mögliche Spielstandorte identifiziert, die in dem nach der KSO zulässigen Zeitraum von morgens 10 Uhr bis abends 22 Uhr bespielt wer- den dürfen. Hierbei handelt es sich um die Standorte Domkloster, Roncalliplatz, Bahnhofvorplatz und Domhof/Museum Ludwig. Durch die Einschränkung auf diese 4 Spielstandorte wird die dringend erforderliche Befriedung der Situation insbesondere für die Anwohner und Anlieger erreicht. Damit ist der Wallrafplatz als Spielort auszuschließen. Dies wird insbesondere für die am Wallrafplatz wohnenden und arbeitenden Men- schen zu einer nachhaltigen Verbesserung führen. Darüber hinaus wird diese Neuerung mit ihrem nun eindeutigen Regelwerk wesentliche Vorteile sowohl für den Ordnungsdienst als auch für die Straßenmusiker bieten. Durch die Festlegung der Standorte wird ein Ausgleich zwischen den Interessen der Anwohner und Anlieger und den Interessen der Musiker erzielt. Auf der einen Seite wird die teilweise belastend hohe Anzahl an täglichen Darbietungen in diesem für Straßenmusiker sehr beliebten Bereich eingedämmt, gleichzeitig werden gut gelegene Standorte ausgewiesen, an denen die Darbietung von Straßenmu- sik, die zu einer lebendigen Großstadt gehört, erlaubt bleibt. Für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Straßenmusiker bedeutet dies eine klare Zuordnung und größtmögliche Transparenz. Während es dem Ordnungsdienst bislang lediglich möglich war, aufgrund einer subjektiven Wahr- nehmung einzuschreiten, um eventuelle - teils erhebliche - Lärmemissionen zu beseitigen, werden 6 durch die installierten Messgeräte Immissionswerte erhoben, die ein transparentes und konsequentes Einschreiten des Ordnungsdienstes ermöglichen. Ferner ist die Ausweisung von festen Standorten für den Ordnungsdienst von erheblicher Bedeutung, da - wie in einem Urteil des Verwaltungsgerichts dargestellt - nunmehr eine klare Definition des exak- ten Standortes vorliegt. Dies ermöglicht eine konsequente Anwendung des Paragraphen 9 der Kölner Stadtordnung. Während Veranstaltungen, Versammlungen, Einsatz- oder Baustellen an den o.g. Standorten ist die Nutzung durch Straßenmusiker nicht möglich. Bei den Messinstrumenten, deren Eignung evaluiert wird, handelt es sich um eine Weiterentwicklung von „OpenAir Cologne“ Geräten, die bereits in der Vergangenheit in Kooperation mit der Stadt Köln und der Open Knowledge Foundation zur Erhebung von Sensordaten im öffentlichen Raum entwickelt wurden. Ihr ursprünglicher Einsatzzweck war die Erhebung von Luftqualitätsdaten (Temperatur, Luft- feuchtigkeit, Feinstaub, NOx- und CO-Konzentration). Das Gerät wurde in der Zwischenzeit modular weiterentwickelt und wird auch in anderen Zusammenhängen mit weiteren Sensoren verwendet. Es handelt sich um ein „Open Hardware“ Projekt: Analog zu Open Source erheben die Entwickler keiner- lei Lizenzgebühren für die Nutzung und erlauben kostenfrei Modifikationen und Weiterentwicklung durch Dritte. Konstruktionspläne, Schaltung und eingesetzte Firmware stehen frei und offen zur Ver- fügung. Das Gerät besteht im Wesentlichen aus einem Mikrokontroller, der dazu dient, Sensordaten zu erfas- sen, zu aggregieren und diese per Funk zur Auswertung an zentrale Rechnerinstanzen weiterzulei- ten. Die Weiterleitung kann je nach Umgebung mittels WLAN, Bluetooth und/oder LORAWan erfol- gen. Das System ist kompakt, energieeffizient, kostengünstig und robust. Im Rahmen der initialen Evaluierung wurde ein Erweiterungsmodul entwickelt, das über ein Mikrofon Klänge erfassen und Lautstärkemetriken (z.B. dBA und dBC) errechnen kann. Als kostengünstiges und flexibles Modul erreicht die Präzision nicht das Niveau kalibrierter Messgeräte, wird allerdings voraussichtlich im Bereich von 40-110 dBA Toleranzen von 1-2 dB unterschreiten. Das Gerät kann verschiedene einfache Analysen (z.B. Frequenz- oder Taktanalysen) durchführen, ist allerdings prinzipbedingt nicht in der Lage, • Tonaufnahmen von mehr als Sekundenbruchteilen zu speichern oder zu übermitteln (lediglich der Messwert wird gespeichert!). • Sprache zu erkennen oder • Personen zu erkennen. So kann die Erfassung bzw. Verarbeitung personenbezogener Daten ausgeschlossen werden. Diese lokal begrenzte Neuerung bedarf selbstverständlich einer intensiven begleitenden Kommunika- tion, z.B. über Social Media, Printmedien, Flyern und Ansprache durch den Ordnungsdienst. Begründung der Dringlichkeit: Die veränderte Regelung der „Straßenmusik im Domumfeld“ sollte zum Saisonstart der Straßenmusik in 2020 bereits intensiv kommuniziert sein und praktiziert werden. Um dies zu ermöglichen, sollten die Beratung der Vorlage und der erforderliche Ratsbeschluss im März erfolgen. Finanzierung: Die Kosten des Pilotprojektes in Höhe von 15.000,00 € sind über Teilfinanzplan 0901 Stadtplanung Teilplanzeile 13 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen finanziert. Die Kosten für die Technik (Lärmmessgeräte, Spielflächenmarkierung, etc.) sind in Höhe von 10.000,00 € pauschal über 7 Teilfinanzplan 0901 Stadtplanung Finanzstelle 6100-0901-1-1003 Stadtbau im Quartier-Domumgebung Finanzposition 610057851002 Auszahlung für Tiefbaumaßnahmen finanziert. Anlagen: Anlage 1 Übersichtsplan Spielstandorte und Geltungsbereich Straßenmusik im Domum- feld Anlage 2 3. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung – KSO) vom
Anlage 1 Übersichtsplan Spielstandorte
237 Zeichen
Anlage 1
Übersichtsplan Spielstandorte und Geltungsbereich Straßenmusik im Domumfeld
FIN ; NS Trankgass
/ Heinrich-
Böll-
Z®
ne Budeng.
AUUOSPjO:
UraUSIE
a)
c
Pe}
z
u
Spielstandort, Durchmesser 8 m
.
=.
{0)
1
Geltungsbereich
Anlage 4 Ergänzende Stellungnahme zu datenschutzrechtlichen Fragen
4638 Zeichen
1 Ergänzende Stellungnahmen zu datenschutzrechtlichen Fragen zur Vorlage „0228/2020 Besondere Regelung zur Straßenmusik im Domumfeld“ Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten der Stadt Köln I. Das Regelungsrahmen des Datenschutzes ist anzuwenden, wenn personenbezogene Daten durch eine verantwortliche Stelle oder in deren Auftrag verarbeitet werden. II. Art. 4 Ziff. 1 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) definiert dies wie folgt: Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. III. Im beigefügten „Begründungstext Straßenmusik“ wird zu dem Lautstärkemessinstrument „OpenAir Cologne“ folgendes ausgeführt: „Das Gerät kann verschiedene einfache Analysen (z.B. Frequenz- oder Taktanalysen) durchführen, ist allerdings prinzipbedingt nicht in der Lage, Tonaufnahmen von mehr als Sekundenbruchteilen zu speichern oder zu übermitteln (lediglich der Messwert wird gespeichert!). Sprache zu erkennen oder Personen zu erkennen. So kann die Erfassung bzw. Verarbeitung personenbezogener Daten ausgeschlossen werden.“ IV. Fazit: Nach Sichtung der vorliegenden Unterlagen sind insb. mit Blick auf die technische Beschreibung/ Zusicherung zu Ziff. III. aus datenschutzrechtlicher Sicht keine zweifelbegründenden Aspekte erkennbar, die darauf hindeuten, dass hier personenbezogene oder beziehbare Daten verarbeitet werden, so dass eine Datenschutzrelevanz im Sinne der DSGVO (nach Art. 4 Ziff. 1) nicht festzustellen ist. Mit freundlichen Grüßen Frank Fricke Datenschutzbeauftragter der Stadt Köln 2 Stellungnahme der Stabsstelle Digitalisierung / Startup presseverykey Die geplante Pilotierung soll in Erfahrung bringen, inwiefern eine Erfassung von Lärmbelastung durch Straßenmusiker maschinengestützt möglich ist. Bislang beruht die Einschätzung der Lärmbelastung auf der subjektiven Bewertung von einzelnen Mitarbeitern des Ordnungsdienstes und Anwohnern. Ziel ist es, Anwohner vor übermäßiger Störung zu schützen, dem Ordnungsdienst durch automatisierte Benachrichtigung bei Überschreitungen die Arbeit zu erleichtern sowie die Straßenmusiker vor Beliebigkeit zu schützen, ohne dass dabei durch Audioaufzeichnung in die Privatsphäre von Passanten eingegriffen wird. Zu diesem Zweck sollen verschiedene Verfahren erprobt werden, die im ersten Schritt Merkmale von Musik erfassen können, z.B. durch Identifikation von typischen Frequenzbereichen oder Rhythmuserkennung. Im Anschluss soll der klassische Lärm Metriken, i.d.R. bewertete Schalldruckpegel, dBa und dBc, sowie deren Mittelwerte errechnet und bei Überschreitung an das Ordnungsamt übermittelt werden. Zum Einsatz kommt dabei eine Weiterentwicklung des Projektes “OpenAirCologne” in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft. Das Lärmmodul des Open Source Projekts diente ursprünglich der Erfassung von Verkehrslärm und soll im Rahmen der Pilotierung weiterentwickelt werden. Datenschutzbedenken wurden von Anfang an bei dem Projekt berücksichtigt und so ist bauartbedingt die Erfassung und Übertragung von Audioaufnahmen technisch unterbunden. Das zur Verfügung stehende Datenvolumen ist begrenzt auf die Übermittlung von zusammenfassenden Lärm-Metriken und reicht nicht für das Streamen von Audiodaten aus. Audiodaten werden innerhalb des Geräts verarbeitet. Bauartbedingt ist so jedoch ausgeschlossen, dass die Daten das Gerät verlassen können. Da die Entwicklung von Hard- und Software als Open Source betrieben wird, sind die Eigenschaften auch jederzeit durch Dritte nachvollziehbar. Transparente Nachvollziehbarkeit auf technischer Ebene ist bei kommerziell erhältlichen Lärmmessmodulen nicht oder nur selten gegeben. Die Open Source Lizenz erlaubt auch, dass die Stadt Köln später ohne zusätzliche Lizenzgebühren und durch beliebige Dienstleister das Projekt weiterbetreiben kann, und dass die getätigten Investitionen auch anderen bürgerlichen Initiativen zu Gute kommen. Die Zusammenstellung der beiden Stellungnahmen erfolgte durch den Vorlagenersteller SiQ- VI/4 Gez. Klüting 19.05.2020
Beschlussvorlage Rat
15159 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/VI Vorlagen-Nummer 0228/2020 Freigabedatum 25.02.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Besondere Regelung zur "Straßenmusik im Domumfeld" Beschlussorgan Rat Gremium Datum Hinweis: Kann die Beschlussvorlage am 18.06.2020 nicht im Rat behandelt werden, wird der Beratungsgang entsprechend angepasst. Beschluss: Der Rat beschließt das Pilotprojekt zur Ordnung der Straßenmusik im Geltungsbereich des unmittel- baren Domumfeldes entsprechend des Abgrenzungsplanes für das unmittelbare Domumfeld. Die Festlegungen zum Pilotprojekt erfolgen in Abweichung zur KSO in gültiger Fassung vom 10.01.2018, als eine besondere und vom übrigen Stadtgebiet abweichende Regelung zur Ordnung und Überprü- fung der Straßenmusik. Zu diesem Zweck beschließt der Rat die als Anlage 2 beigefügte 3. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (KSO) mit der dazu gehörenden Anlage 1 Übersichtsplan. Diese besondere Regelung „Straßenmusik Domumfeld“ soll zunächst für zwei Jahre erprobt werden. Nach diesem Zeitraum wird auf Grundlage der Evaluierungsergebnisse dem Rat ein Entscheidungs- vorschlag zur dauerhaften Lösung vorgelegt. Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 05.03.2020 Ausschuss für Umwelt und Grün 12.03.2020 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 04.05.2020 Stadtentwicklungsausschuss 19.03.2020 Unterausschuss Digitale Kommunikation und Organisation 25.05.2020 Rat 14.05.2020 18.06.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen 10000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 15000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2020 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen 1000 € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Stadtbau im Quartier | Regelung der Straßenmusik im Bereich des Domumfeldes Projektskizze zur Erprobung modifizierter Regelungen Das Thema Straßenmusik wurde Anfang Juni 2018 von Anwohnern und Gewerbetreibenden des Wallrafplatzes an die Stabsstelle Stadtbau im Quartier - SiQ herangetragen. SiQ setzt sich für ein verbessertes Erscheinungsbild des öffentlichen Raumes ein. Hierfür werden u.a. Arbeitsprozesse der städtischen und stadtnahen Fachdienststellen sowie externer Akteure analysiert, um die erfolgten Arbeitsschritte im Abgleich mit dem Ergebnis/Produkt zu reflektieren und auf Ver- besserungspotenziale hin zu untersuchen. So konnte SiQ nach ersten Erörterungsgesprächen mit den Petenten mehrere Handlungserfordernis- se identifizieren. Die Petenten beklagen gleichermaßen, dass Straßenmusiker/ -innen sehr häufig in einer extrem ho- hen Lautstärke spielen. Der Spielort Domumfeld ist offensichtlich durch die starken zahlungswilligen Touristenströme dermaßen lukrativ, dass zeitgleich mehrere musikalische Darbietungen in einer Nä- he zueinander stattfinden, so dass sich die ohnehin schon lautstarke Einzelvorstellung schalltech- nisch mit einer oder mehreren weiteren Musikdarbietungen koppelt und zu unerträglichen Dissonan- zen führt. Das Beschwerdeaufkommen rund um den Wallraffplatz ist enorm und es wurden bereits Klagen gegen die Stadt Köln angedroht, in diesem Bereich für Ruhe zu sorgen. 3 Ebenso wird beklagt, dass die in der KSO vorgegebene musikfreie Sperrzeit zu oft ignoriert wird, oh- ne dass dies durch den Ordnungsdienst sanktioniert wird. Die KSO vom 10. Januar 2018 regelt unter II. §9 Folgendes: § 9 Darbietung von Straßenmusik und -Schauspiel und anderer Straßenkunst: Straßenmusik und -Schauspiel darf nur in den ersten 30 Minuten einer vollen Stunde in einer Laut- stärke dargeboten werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen Verstärkern ist verboten. Die zweite Hälfte jeder vollen Stunde ist spielfrei zu halten. In der Zeit von 22 Uhr bis 10 Uhr darf keine Straßenmusik gespielt werden. Nach jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss mindestens 300 Meter entfernt sein. Jeder Standort darf pro Tag und Musikerin / Musiker / Musikgruppe nur einmal bezogen werden. Hierin nicht geregelt ist eine definierte Entfernung der Darbietenden untereinander. Unklar geregelt und damit schwierig zu sanktionieren ist die Lautstärke, so dass der Ordnungsdienst hier allenfalls mittels Ansprache versuchen kann, die Musiker zur Kooperation zu bewegen. Eindeutig hingegen ist - bereits durch VG-Urteil bestätigt - die Bedeutung des Begriffs „Standort“. Hiernach darf eine Darbietung gleich mehrmals täglich in einem Bereich stattfinden, wenn dies nicht an exakt demselben Standort erfolgt. Diese Rechtsprechung führt infolge dazu, dass dem Ordnungsdienst bei diesen Verstößen eine durchsetzungsfähige Sanktionsmöglichkeit bisher fehlt. Der Ordnungsdienst/die Stadt Köln wird we- gen Untätigkeit von den leidtragenden Anwohnern, den Geschäftstreibenden und Arbeitnehmern an den Pranger gestellt („Die Stadt bekommt es mal wieder nicht geregelt!“). Hierzu berichtete der WDR im Spätsommer des vergangenen Jahres. Das Nervenkostüm der Petenten ist derart strapaziert, dass nun bereits vor Saisonstart in 2020 die ersten Anrufer bei SiQ nach dem Entwicklungsstand etwaiger Neuerungen fragen. Zwischenzeitlich hat SiQ gemeinsam mit den betroffenen Anwohnern und Gewerbetreibenden, Poli- zei, einem Vertreter der Straßenmusiker, Fachdienststellen (Amt für öffentliche Ordnung, Stabsstelle Digitalisierung, Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen, Umwelt und Verbraucherschutzamt) und externen IT-Experten/Startups sowie einem Lärmgutachter Schnittmengen identifiziert und Rege- lungsansätze entwickelt. Folgende Neuerungen wurden in der Startphase zur Entwicklung des Pilotprojektes als gemeinsame Zielvorstellungen entwickelt: Lärmgutachter, IT-Experten und Ordnungsdienste identifizieren vor Ort geeignete Spielstandorte, die in ihrer Lage und Entfernung zueinander so angeordnet sind, dass sie schalltechnisch nicht in Konkurrenz zueinander stehen, sie führen vor Ort die erforderlichen Messungen und Untersuchun- gen durch. Die möglichen Standorte für die zweijährige Erprobungsphase im Domumfeld sind bei tatsächlicher Auswahl nach der lärmgutachterlichen Berechnung eindeutig als Spielstandorte zu kennzeichnen und nur dort sind Darbietungen erlaubt. Die genaue Ausgestaltung zur Kennzeich- nung der Spielfläche wird im Rahmen der Pilotierung erprobt. Vorstellbar ist z.B. eine Laserprojek- tion auf die Spielfläche während der zulässigen Spielzeit, o.ä. Die gekennzeichneten Standorte werden durch IT-Experten mit Schallmessgeräten nach Vorgabe des Lärmgutachters ausgestattet, z.B. an vorhandenen Lichtmasten. Sie identifizieren Lärm, wie zum Beispiel Musik, messen die gespielte Lautstärke und geben bei Überschreitung eines definier- ten Schallpegels unmittelbar ein Signal an Rechner und Mobiltelefone des Ordnungsdienstes, die dann unmittelbar einschreiten können. Diese Überschreitungen werden nach datenschutzrechtli- chen Vorgaben beweissichernd für einen definierten Zeitraum gespeichert. Diese Neuerungen sollen in einer rund zweijährigen Pilotphase erprobt werden. Die hierbei gewonnen Erkenntnisse werden ausgewertet und berücksichtigt. Hierauf basierend wird dann die Verwaltung das weitere Vorgehen empfehlen. Zur qualifizierten Identifizierung geeigneter Spielstandorte wurde das Büro für Schallschutz - Michael Mück UG mit der schalltechnischen Untersuchung beauftragt. Die fachliche Betreuung des Büros erfolgte durch das Umwelt- und Verbraucherschutzamt. 4 Nach Untersuchung und schalltechnischer Messung des gesamten Areals fand eine erste Bewertung statt. Eine weitere Ortsbegehung mit allen zu beteiligenden Fachämtern führte zur gemeinsamen Verständigung auf insgesamt vier Spielstandorte im skizzierten Geltungsbereich um den Dom. We- sentliches Resumé der schalltechnischen Untersuchung ist die Erkenntnis, dass der Wallrafplatz aus emissionsrechtlicher Sicht als Spielstandort zwingend auszuschließen ist. 5 Abgrenzungsplan Großer Kreis = Spielstandort Durchmesser 8 m Kleiner Kreis = Standort Messeinrichtung ___________ Linie = Geltungsbereich Die schalltechnische Untersuchung erfolgte auf der Grundlage der Vorgaben und den Immissions- richtwerten der TA Lärm. Die Richtwerte der TA Lärm sind auf den Beurteilungszeitraum am Tag von 16 Stunden bezogen (6 – 22 Uhr). An allen untersuchten Standorten ist entsprechend der zu Grunde gelegten Bebauungspläne die Ausweisung analog eines Misch-/Kerngebietes sowie eines Besonde- ren Wohngebietes anzusetzen. Somit wurde im Gutachten im Tageszeitraum ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) für den Tageszeitraum Mittelungspegel angesetzt. Auf der Grundlage der TA Lärm und bei Berücksichtigung der Berechnung entsprechend der oben genannten Punkte hat das Gutachten insgesamt 4 Standorte als mögliche Spielstandorte identifiziert, die in dem nach der KSO zulässigen Zeitraum von morgens 10 Uhr bis abends 22 Uhr bespielt wer- den dürfen. Hierbei handelt es sich um die Standorte Domkloster, Roncalliplatz, Bahnhofvorplatz und Domhof/Museum Ludwig. Durch die Einschränkung auf diese 4 Spielstandorte wird die dringend erforderliche Befriedung der Situation insbesondere für die Anwohner und Anlieger erreicht. Damit ist der Wallrafplatz als Spielort auszuschließen. Dies wird insbesondere für die am Wallrafplatz wohnenden und arbeitenden Men- schen zu einer nachhaltigen Verbesserung führen. Darüber hinaus wird diese Neuerung mit ihrem nun eindeutigen Regelwerk wesentliche Vorteile sowohl für den Ordnungsdienst als auch für die Straßenmusiker bieten. Durch die Festlegung der Standorte wird ein Ausgleich zwischen den Interessen der Anwohner und Anlieger und den Interessen der Musiker erzielt. Auf der einen Seite wird die teilweise belastend hohe Anzahl an täglichen Darbietungen in diesem für Straßenmusiker sehr beliebten Bereich eingedämmt, gleichzeitig werden gut gelegene Standorte ausgewiesen, an denen die Darbietung von Straßenmu- sik, die zu einer lebendigen Großstadt gehört, erlaubt bleibt. Für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Straßenmusiker bedeutet dies eine klare Zuordnung und größtmögliche Transparenz. Während es dem Ordnungsdienst bislang lediglich möglich war, aufgrund einer subjektiven Wahr- nehmung einzuschreiten, um eventuelle - teils erhebliche - Lärmemissionen zu beseitigen, werden 6 durch die installierten Messgeräte Immissionswerte erhoben, die ein transparentes und konsequentes Einschreiten des Ordnungsdienstes ermöglichen. Ferner ist die Ausweisung von festen Standorten für den Ordnungsdienst von erheblicher Bedeutung, da - wie in einem Urteil des Verwaltungsgerichts dargestellt - nunmehr eine klare Definition des exak- ten Standortes vorliegt. Dies ermöglicht eine konsequente Anwendung des Paragraphen 9 der Kölner Stadtordnung. Während Veranstaltungen, Versammlungen, Einsatz- oder Baustellen an den o.g. Standorten ist die Nutzung durch Straßenmusiker nicht möglich. Bei den Messinstrumenten, deren Eignung evaluiert wird, handelt es sich um eine Weiterentwicklung von „OpenAir Cologne“ Geräten, die bereits in der Vergangenheit in Kooperation mit der Stadt Köln und der Open Knowledge Foundation zur Erhebung von Sensordaten im öffentlichen Raum entwickelt wurden. Ihr ursprünglicher Einsatzzweck war die Erhebung von Luftqualitätsdaten (Temperatur, Luft- feuchtigkeit, Feinstaub, NOx- und CO-Konzentration). Das Gerät wurde in der Zwischenzeit modular weiterentwickelt und wird auch in anderen Zusammenhängen mit weiteren Sensoren verwendet. Es handelt sich um ein „Open Hardware“ Projekt: Analog zu Open Source erheben die Entwickler keiner- lei Lizenzgebühren für die Nutzung und erlauben kostenfrei Modifikationen und Weiterentwicklung durch Dritte. Konstruktionspläne, Schaltung und eingesetzte Firmware stehen frei und offen zur Ver- fügung. Das Gerät besteht im Wesentlichen aus einem Mikrokontroller, der dazu dient, Sensordaten zu erfas- sen, zu aggregieren und diese per Funk zur Auswertung an zentrale Rechnerinstanzen weiterzulei- ten. Die Weiterleitung kann je nach Umgebung mittels WLAN, Bluetooth und/oder LORAWan erfol- gen. Das System ist kompakt, energieeffizient, kostengünstig und robust. Im Rahmen der initialen Evaluierung wurde ein Erweiterungsmodul entwickelt, das über ein Mikrofon Klänge erfassen und Lautstärkemetriken (z.B. dBA und dBC) errechnen kann. Als kostengünstiges und flexibles Modul erreicht die Präzision nicht das Niveau kalibrierter Messgeräte, wird allerdings voraussichtlich im Bereich von 40-110 dBA Toleranzen von 1-2 dB unterschreiten. Das Gerät kann verschiedene einfache Analysen (z.B. Frequenz- oder Taktanalysen) durchführen, ist allerdings prinzipbedingt nicht in der Lage, • Tonaufnahmen von mehr als Sekundenbruchteilen zu speichern oder zu übermitteln (lediglich der Messwert wird gespeichert!). • Sprache zu erkennen oder • Personen zu erkennen. So kann die Erfassung bzw. Verarbeitung personenbezogener Daten ausgeschlossen werden. Diese lokal begrenzte Neuerung bedarf selbstverständlich einer intensiven begleitenden Kommunika- tion, z.B. über Social Media, Printmedien, Flyern und Ansprache durch den Ordnungsdienst. Begründung der Dringlichkeit: Die veränderte Regelung der „Straßenmusik im Domumfeld“ sollte zum Saisonstart der Straßenmusik in 2020 bereits intensiv kommuniziert sein und praktiziert werden. Um dies zu ermöglichen, sollten die Beratung der Vorlage und der erforderliche Ratsbeschluss im März erfolgen. Finanzierung: Die Kosten des Pilotprojektes in Höhe von 15.000,00 € sind über Teilfinanzplan 0901 Stadtplanung Teilplanzeile 13 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen finanziert. Die Kosten für die Technik (Lärmmessgeräte, Spielflächenmarkierung, etc.) sind in Höhe von 10.000,00 € pauschal über 7 Teilfinanzplan 0901 Stadtplanung Finanzstelle 6100-0901-1-1003 Stadtbau im Quartier-Domumgebung Finanzposition 610057851002 Auszahlung für Tiefbaumaßnahmen finanziert. Anlagen: Anlage 1 Übersichtsplan Spielstandorte und Geltungsbereich Straßenmusik im Domum- feld Anlage 2 3. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung – KSO) vom
Anlage 2 3. Verordnung
3473 Zeichen
Anlage 2
3. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln
(Kölner Stadtordnung - KSO) vom …..
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom
14.Juli 1994 (GV.NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), des § 19 Abs. 1 des Straßen- und
Wegegesetzes NRW vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028 / SGV. NRW. 91), der §§
27 Abs.1 und Abs.4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden –Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S.528 / SGV. NRW. 2060) und des § 10 Abs.
4 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen
Umwelteinwirkungen (LandesImmissionsschutzgesetz – LImSchG NRW -) vom 18. März
1975 (GV. NRW. S. 232 / SGV. NRW. 7129) jeweils in der bei Erlass dieser Verordnung
geltenden Fassung wird von der Stadt Köln auch als örtliche Ordnungsbehörde durch
Beschluss des Rates vom für das Gebiet der Stadt Köln folgende 3.
Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln erlassen:
Artikel 1
§ 9 wird wie folgt geändert:
§ 9 Darbietung von Straßenmusik und -Schauspiel und anderer Straßenkunst
(1) Straßenmusik und -schauspiel darf im Stadtgebiet an jedem Ort nur in den ersten 30
Minuten einer vollen Stunde in einer Lautstärke dargeboten werden, dass unbeteiligte
Personen nicht erheblich belästigt werden. Der Einsatz von Lautsprechern und
elektronischen Verstärkern ist verboten. Die zweite Hälfte jeder vollen Stunde ist
spielfrei zu halten. In der Zeit von 22 Uhr bis 10 Uhr darf keine Straßenmusik gespielt
werden. Nach jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung
am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss
mindestens 300 Meter entfernt sein. Jeder Standort darf pro Tag und Musikerin /
Musiker / Musikgruppe nur einmal bezogen werden.
Für das Domumfeld gilt darüber hinaus nur für Straßenmusik die Sonderregelung des
Abs. 2.
(2) Im Umfeld des Domes ist Straßenmusik nur an den in der Anlage 1 zu dieser
Verordnung gekennzeichneten Orten zulässig. Das Umfeld des Domes umfasst:
- den gesamten Bahnhofsvorplatz, eingegrenzt durch die westl. und östl.
Gebäudekanten
- den weiteren Verlauf der südlichen Bahnhofskante
- „Am Domhof“ bis Höhe Rheingarten
- Südseite „Bischofsgartenstraße“
- Östliche Begrenzung Kurt-Hackenberg-Platz
- Südseite „Am Hof“ einschließlich Verlängerung „Stollwerkpassage“
- Westseite „Hohe Straße“
- Westseite „Unter Fettenhennen“
- Nordseite „Trankgasse“
Der entsprechende Geltungsbereich ist nebst den zulässigen Spielstätten in der
Anlage 1 gekennzeichnet, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
Artikel 2
§ 33 wird wie folgt geändert:
In § 33 Abs. 1 wird eine neue Ziffer 12a eingefügt:
„entgegen § 9 Abs. 1 Straßenmusik oder -schauspiel in einer Lautstärke darbietet, dass
unbeteiligte Personen hierdurch nicht erheblich belästigt werden.“
In § 33 Abs. 1 wird eine neue Ziffer 13a eingefügt:
13a. „entgegen § 9 Abs:.2, Satz 1 an einem nicht in der Anlage 1 gekennzeichneten Ort
spielt.“
Artikel 3
Diese Änderungsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt
Köln in Kraft.
Stadt Köln
als örtliche Ordnungsbehörde
Anlage 5 Protokollauszug UA Digitale Kommunikation und Organisation
4538 Zeichen
Geschäftsführung Unterausschuss Digitale Kommunikation und Organisation Frau Marusich Telefon: (0221) 221 31544 Fax: (0221) 221 22845 E-Mail: olga.marusich@stadt-koeln.de Datum: 04.06.2020 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Unterausschusses Digitale Kommunikation und Organisation vom 25.05.2020 öffentlich 7.1 Besondere Regelung zur "Straßenmusik im Domumfeld" 0228/2020 Der Vorsitzende MdR Dr. Elster betont die Notwendigkeit, auch datenschutzrechtli- che Themen zu erörtern. Herr Belke, Leiter Stadtbau im Quartier für die Domumge- bung im Dezernat VI/4 teilt mit, dass datenschutzrechtliche Bedenken, auf Grundlage der Stellungnahmen des Datenschutzbeauftragten der Stadt Köln und der Ausfüh- rungen der Stabsstelle Digitalisierung sowie des Startup presseverykey, die die tech- nischen Messverfahren entwickelt haben und im Rahmen der Pilotierung betreuen, ausgeräumt sind. Die vorgetragenen Stellungnahmen der datenschutzrechtlichen Aspekte werden nach der Sitzung als Anlage bereitgestellt. MdR Herr Richter äußert sich positiv zu der Vorlage. Er fragt, ob ein technischer Fortschritt bei den Geräten auch weitere Messungen möglich macht. Des Weiteren fragt er nach der Rechtssicherheit und einer Speicherung der Erhebungsdaten. MdR Herr Hegenbarth fragt nach Erfahrungswerten auf der interkommunalen bzw. internationalen Ebene. Seine Recherche dazu verlief negativ. Er schlägt die Installa- tion von Lärmmesstafeln aus der Sicht der Bürgerfreundlichkeit unter dem Hinweis einer einfachen technischen Umsetzung vor. MdR Herr Frank beschreibt eine Ausstattung mit einer Alarmierungslösung, sodass zuständige Stellen bei zu hoher Lärmbelastung gezielt einschreiten können. In die- sem Zusammenhang fragt er, ob die Festlegung der Spielstandorte und ein Messen vor Ort nicht ausreichen würde. Er weist auf die Kunstfreiheit hin und stellt sich die Frage nach dem rechtlichen Vorteil der geplanten Lösung, auch als offene Frage aus der letzten Sitzung des AVR. Herr Belke geht im weiteren Vortrag auf die Fragestellungen ein, ob die Festlegung der Spielstandorte allein ohne Messgeräte das Problem nicht auch beheben könnte und ob die Lautstärkemessungen nicht auch händisch durch die Mitarbeitenden des Ordnungsdienstes ausreichend seien. Herr Belke führt aus, dass nur die Kombination der Festlegung der Spielstandorte – auf Grundlage des Ergebnisses des Lärmgutachtens – und die an den Spielstandor- ten installierten Lärmmessgeräte (mit einem vom Lärmgutachter abgestimmten fes- ten Standort der Messgeräte zum Spielstandort) folgende Vorteile ergeben: Die festgelegten Spielstandorte verhindern effektiv die mögliche Verschneidung un- terschiedlicher Musikdarbietungen. Die Lärmmessgeräte ermöglichen nach erfolgrei- cher Kalibrierung und Testung durch die IT-Experten die Weitergabe eines Versto- ßes, insbesondere der Lautstärke und auch von gespielter Musikdarbietung außer- halb des erlaubten Zeitfensters. Die Lärmmessung auf dieser Grundlage verspricht darüber hinaus eine objektive und ggfls. vor Gericht verwertbare Beweisführung. Nur in Kombination dieser Maßnahmen wird dem Ordnungsdienst die Möglichkeit gegeben mit kurzer Reaktionszeit unmittelbar zu reagieren. Das bisher i.d.R. verzö- gerte Intervenieren des Ordnungsdienstes wurde seitens der betroffenen Anwohner und Arbeitnehmer immer wieder als Beschwerde angeführt und konnte aufgrund die- ser Zeitverzögerung und fehlender objektiver Messung nur selten sanktioniert wer- den. Mit diesem neuen standortbezogenen Konzept reagiert die Verwaltung proaktiv auf die massive Beschwerdelage und verbessert die Handlungsoptionen des Ordnungs- dienstes. Herr Blauhut, I-D2 Stabsstelle Digitalisierung, ergänzt, dass das Lärmmessgerät in einem transparenten und bewertbaren Verfahren weiterentwickelt wird. Während der Pilotphase können Erkenntnisse zur Erkennbarkeit und Wertbarkeit der Musik bzw. sonstiger Daten sowie einer Visualisierung der Lärmüberschreitung gesammelt wer- den. Herr Belke merkt abschließend den künftigen erzieherischen Effekt für die Musiker an. MdR Dr. Elster bedankt sich für diese Erläuterungen und teilt mit, dass die daten- schutzrechtlichen Bedenken inzwischen ausgeräumt werden konnten. Die rechtliche Prozessoptimierung soll dargelegt und in den nachfolgenden Gremien abschließend erörtert werden. Beschluss: Die Vorlage wird ohne Votum in weiterführende Gremien verwiesen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 3 Vorabauszug AVR 04.05.2020
5947 Zeichen
Geschäftsführung Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales Frau Schacknat Telefon: (0221) 221 25001 Fax : (0221) 221 26565 E-Mail: Melina.Schacknat@STADT-KOELN.DE Datum: 05.05.2020 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 04.05.2020 öffentlich 10.5 Besondere Regelung zur "Straßenmusik im Domumfeld" 0228/2020 MdR Dr. Krupp merkt an, dass die SPD-Fraktion ein Modell zur Reglementierung der Straßenmusik anhand der gemessenen Lautstärke, immer bevorzugt habe. Auch in weiteren Bereichen der Stadt sei dies möglicherweise ein Lösungsweg. MdR Richter äußert sich grundlegend positiv zu der Vorlage. Man wolle dieser zu- stimmen, jedoch wolle die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, dass die Schallmessge- räte zur automatischen Weiterleitung der Signale an die Computer und Mobilgeräte des Ordnungsdienstes nicht Teil dieses Projektes seien. Dies sei ei n zu weitreichen- der Eingriff in den öffentlichen Raum und solle in der Pilotphase daher nicht umge- setzt werden. MdR Dr. Krupp teilt mit, dass ihm nicht erschließe, wie das Projekt ohne Weiterlei- tung der Signale funktionieren solle. Für die SPD-Fraktion sei diese Weiterleitung der Signale unproblematisch. Er wolle jedoch noch darum bitten, den Evaluationszeit- raum auf zwei Jahre, statt einem Jahr zu verlängern. MdR Dr. Elster erläutert, dass die CDU -Fraktion Abstand von der automatischen Weiterleitung nehmen wolle und eine Schallmessung vor Ort bevorzugen würde. Bei akuter Überschreitung könne dann eingegriffen werden, dies solle jedoch nicht au- tomatisiert über die Versendung von Daten erfolgen. Herr Stadtdirektor Dr. Keller erläutert, die Maßnahmen seien deut lich weniger effek- tiv, wenn man darauf angewiesen sei, dass jemand vor Ort die Lautstärke messen müsse. Der maßgebliche Mehrwert dieses Projektes würde somit nicht erreicht und das Projekt insgesamt deutlich geschwächt. Für ihn seien die Auslöser der Bedenken fraglich. Es liege eine umfassende datenschutzrechtliche Stellungnahme vor. Es ge- he nicht um personenbezogene Daten, da das Gerät lediglich einfache Takt - und Frequenzanalysen durchführen könne, nicht jedoch dazu in der Lage sei, Tonauf- nahmen von mehr als wenigen Sekundenbruchteilen zu speichern oder zu übermit- teln. Es könne demnach auch keine Sprache oder Personen erkennen. Demzufolge sei die Erfassung und auch Verarbeitung personenbezogener Daten sicher ausge- schlossen. Auch der Datenschutzbeauftragte habe keinerlei Bedenken geäußert. MdR Prof. Dr. Killersreiter teilt mit, dass die von Herrn Stadtdirektor Dr. Keller aufge- führten Punkte die seien, denen die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen nicht vertraue. Man könne nicht ausschließen, dass nicht doch perso nenbezogene Daten gespei- chert oder versendet würden. Herr Stadtdirektor Dr. Keller führt aus, dass er die Sensibilität des Themas verstehe, allerdings sei für ihn nicht ersichtlich, wo derartige Daten herkommen sollten, wenn das Gerät technisch nicht dazu in der Lage sei. Er bittet um Erläuterung der Beden- ken. MdR Richter führt aus, es sei denkbar, dass auch andere Geräuschquellen wie bei- spielsweise Gespräche aufgenommen würden. Die Essenz dieser Vorlage, den Wall- rafplatz zu beruhigen, sei auch ohne die elektronische Datenübermittlung möglich. Der Vorsitzende erläutert, er habe die automatische Weiterleitung so verstanden, dass durch diese eine Alarmierung des Ordnungsdienstes erfolgen könne. Die Alter- native sei eine händische Lärmmessung durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbei- ter des Ordnungsdienstes vor Ort. Er habe Herr Stadtdirektor Dr. Keller so verstan- den, dass eine Aufnahme personenbezogener Daten technisch ausgeschlossen sei. Er sehe die automatisierte Weiterleitung als Kern dieses Projektes, ohn e den es kei- nen Sinn mache. Er sei demnach der Meinung, dass es sinnvoll sei, die Vorlage zur weiteren Klärung technischer Hintergründe zurückzustellen. Herr Stadtdirektor Dr. Keller erläutert, dass es sich um ein Digitalisierungsprojekt und eine Smart-City-Anwendung handele. Er halte die automatische Weiterleitung für ein zentrales Element. Herr Stadtdirektor Dr. Keller schlägt daher eine genauere Bera- tung im Unterausschuss Digitale Kommunikation und Organisation vor, in dem die technischen Gründe weiter erläutert werden sollen. Der Vorsitzende erläutert, dass auch eine Beschlussfassung vorbehaltlich der Zu- stimmung des Unterausschusses Digitale Kommunikation und Organisation möglich sei und hierdurch ein weiterer Beratungslauf verhindert werden könne. Er regt an, die Beratungsfolge um den Unterausschuss Digitale Kommunikation und Organisation zu erweitern und die Vorlage vorbehaltlich dessen Zustimmung zu beschließen. Beschluss: Der AVR empfiehlt dem Rat, vorbehaltlich der Zustimmung der Unterausschuss Digitale Kommunikation und Organisation, wie folgt zu beschließen: Der Rat beschließt das Pilotprojekt zur Ordnung der Straßenmusik im Geltungsbe- reich des unmittelbaren Domumfeldes entsprechend des Abgrenzungsplanes für das unmittelbare Domumfeld. Die Festlegungen zum Pilotprojekt erfolgen in Abweichung zur KSO in gültiger Fassung vom 10.01.2018, als eine besondere und vom übrigen Stadtgebiet abweichende Regelung zur Ordnung und Überprüfung der Straßenmu- sik. Zu diesem Zweck beschließt der Rat die als Anlage 2 beigefügte 3. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (KSO) mit der dazu gehörenden Anlage 1 Übersichtsplan. Diese besondere Regelung „Straßenmusik Domumfeld“ soll zunächst für zwei Jahre erprobt werden. Nach diesem Zeitraum wird auf Grundlage der Evaluierungsergeb- nisse dem Rat ein Entscheidungsvorschlag zur dauerhaften Lösung vorgelegt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Beratungsverlauf (7)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0228/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 02.06.2020
- Erstellt
- 22.01.2020 15:09