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0228/2020

Besondere Regelung zur "Straßenmusik im Domumfeld"

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 02.06.2020

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 08.06.2020, TOP 10.6

Beschlussvorlage Rat - Version AVR 04.05.2020

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Anlage 1 Übersichtsplan Spielstandorte

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Anlage 4 Ergänzende Stellungnahme zu datenschutzrechtlichen Fragen

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 3. Verordnung

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Anlage 5 Protokollauszug UA Digitale Kommunikation und Organisation

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Anlage 3 Vorabauszug AVR 04.05.2020

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Beschlussvorlage Rat - Version AVR 04.05.2020

14949 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/VI 
 
Vorlagen-Nummer 
 0228/2020 
Freigabedatum 
 25.02.2020 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Besondere Regelung zur "Straßenmusik im Domumfeld" 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt das Pilotprojekt zur Ordnung der Straßenmusik im Geltungsbereich des unmittel-
baren Domumfeldes entsprechend des Abgrenzungsplanes für das unmittelbare Domumfeld. Die 
Festlegungen zum Pilotprojekt erfolgen in Abweichung zur KSO in gültiger Fassung vom 10.01.2018, 
als eine besondere und vom übrigen Stadtgebiet abweichende Regelung zur Ordnung und Überprü-
fung der Straßenmusik. 
 
Zu diesem Zweck beschließt der Rat die als Anlage 2 beigefügte 3. Verordnung zur Änderung der 
Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der 
Stadt Köln (KSO) mit der dazu gehörenden Anlage 1 Übersichtsplan. 
 
Diese besondere Regelung „Straßenmusik Domumfeld“ soll zunächst für zwei Jahre erprobt werden. 
Nach diesem Zeitraum wird auf Grundlage der Evaluierungsergebnisse dem Rat ein Entscheidungs-
vorschlag zur dauerhaften Lösung vorgelegt. 
 
 
 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 05.03.2020 
Ausschuss für Umwelt und Grün 12.03.2020 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 16.03.2020 
Stadtentwicklungsausschuss 19.03.2020 
Rat 26.03.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen   10000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  15000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2020 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen   1000 € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Stadtbau im Quartier | Regelung der Straßenmusik im Bereich des Domumfeldes 
Projektskizze zur Erprobung modifizierter Regelungen 
 
Das Thema Straßenmusik wurde Anfang Juni 2018 von Anwohnern und Gewerbetreibenden des 
Wallrafplatzes an die Stabsstelle Stadtbau im Quartier - SiQ herangetragen.  
SiQ setzt sich für ein verbessertes Erscheinungsbild des öffentlichen Raumes ein. Hierfür werden u.a. 
Arbeitsprozesse der städtischen und stadtnahen Fachdienststellen sowie externer Akteure analysiert, 
um die erfolgten Arbeitsschritte im Abgleich mit dem Ergebnis/Produkt zu reflektieren und auf Ver-
besserungspotenziale hin zu untersuchen. 
So konnte SiQ nach ersten Erörterungsgesprächen mit den Petenten mehrere Handlungserfordernis-
se identifizieren. 
Die Petenten beklagen gleichermaßen, dass Straßenmusiker/ -innen sehr häufig in einer extrem ho-
hen Lautstärke spielen. Der Spielort Domumfeld ist offensichtlich durch die starken zahlungswilligen 
Touristenströme dermaßen lukrativ, dass zeitgleich mehrere musikalische Darbietungen in einer Nä-
he zueinander stattfinden, so dass sich die ohnehin schon lautstarke Einzelvorstellung schalltech-
nisch mit einer oder mehreren weiteren Musikdarbietungen koppelt und zu unerträglichen Dissonan-
zen führt. Das Beschwerdeaufkommen rund um den Wallraffplatz ist enorm und es wurden bereits 
Klagen gegen die Stadt Köln angedroht, in diesem Bereich für Ruhe zu sorgen.

3 
 
Ebenso wird beklagt, dass die in der KSO vorgegebene musikfreie Sperrzeit zu oft ignoriert wird, oh-
ne dass dies durch den Ordnungsdienst sanktioniert wird. 
 
Die KSO vom 10. Januar 2018 regelt unter II. §9 Folgendes: 
§ 9 Darbietung von Straßenmusik und -Schauspiel und anderer Straßenkunst: 
Straßenmusik und -Schauspiel darf nur in den ersten 30 Minuten einer vollen Stunde in einer Laut-
stärke dargeboten werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Der Einsatz 
von Lautsprechern und elektronischen Verstärkern ist verboten. Die zweite Hälfte jeder vollen Stunde 
ist spielfrei zu halten. In der Zeit von 22 Uhr bis 10 Uhr darf keine Straßenmusik gespielt werden. 
Nach jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ursprünglichen 
Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss mindestens 300 Meter entfernt sein. Jeder 
Standort darf pro Tag und Musikerin / Musiker / Musikgruppe nur einmal bezogen werden. 
 
Hierin nicht geregelt ist eine definierte Entfernung der Darbietenden untereinander. Unklar geregelt 
und damit schwierig zu sanktionieren ist die Lautstärke, so dass der Ordnungsdienst hier allenfalls 
mittels Ansprache versuchen kann, die Musiker zur Kooperation zu bewegen. 
Eindeutig hingegen ist - bereits durch VG-Urteil bestätigt - die Bedeutung des Begriffs „Standort“. 
Hiernach darf eine Darbietung gleich mehrmals täglich in einem Bereich stattfinden, wenn dies nicht 
an exakt demselben Standort erfolgt. 
Diese Rechtsprechung führt infolge dazu, dass dem Ordnungsdienst bei diesen Verstößen eine 
durchsetzungsfähige Sanktionsmöglichkeit bisher fehlt. Der Ordnungsdienst/die Stadt Köln wird we-
gen Untätigkeit von den leidtragenden Anwohnern, den Geschäftstreibenden und Arbeitnehmern an 
den Pranger gestellt („Die Stadt bekommt es mal wieder nicht geregelt!“). Hierzu berichtete der WDR 
im Spätsommer des vergangenen Jahres.  
Das Nervenkostüm der Petenten ist derart strapaziert, dass nun bereits vor Saisonstart in 2020 die 
ersten Anrufer bei SiQ nach dem Entwicklungsstand etwaiger Neuerungen fragen. 
Zwischenzeitlich hat SiQ gemeinsam mit den betroffenen Anwohnern und Gewerbetreibenden, Poli-
zei, einem Vertreter der Straßenmusiker, Fachdienststellen (Amt für öffentliche Ordnung, Stabsstelle 
Digitalisierung, Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen, Umwelt und Verbraucherschutzamt) und 
externen IT-Experten/Startups sowie einem Lärmgutachter Schnittmengen identifiziert und Rege-
lungsansätze entwickelt. 
Folgende Neuerungen wurden in der Startphase zur Entwicklung des Pilotprojektes als gemeinsame 
Zielvorstellungen entwickelt: 
 
 Lärmgutachter, IT-Experten und Ordnungsdienste identifizieren vor Ort geeignete Spielstandorte, 
die in ihrer Lage und Entfernung zueinander so angeordnet sind, dass sie schalltechnisch nicht in 
Konkurrenz zueinander stehen, sie führen vor Ort die erforderlichen Messungen und Untersuchun-
gen durch. Die möglichen Standorte für die zweijährige Erprobungsphase im Domumfeld sind bei 
tatsächlicher Auswahl nach der lärmgutachterlichen Berechnung eindeutig als Spielstandorte zu 
kennzeichnen und nur dort sind Darbietungen erlaubt. Die genaue Ausgestaltung zur Kennzeich-
nung der Spielfläche wird im Rahmen der Pilotierung erprobt. Vorstellbar ist z.B. eine Laserprojek-
tion auf die Spielfläche während der zulässigen Spielzeit, o.ä. 
 
 Die gekennzeichneten Standorte werden durch IT-Experten mit Schallmessgeräten nach Vorgabe 
des Lärmgutachters ausgestattet, z.B. an vorhandenen Lichtmasten. Sie identifizieren Lärm, wie 
zum Beispiel Musik, messen die gespielte Lautstärke und geben bei Überschreitung eines definier-
ten Schallpegels unmittelbar ein Signal an Rechner und Mobiltelefone des Ordnungsdienstes, die 
dann unmittelbar einschreiten können. Diese Überschreitungen werden nach datenschutzrechtli-
chen Vorgaben beweissichernd für einen definierten Zeitraum gespeichert. 
 
Diese Neuerungen sollen in einer rund zweijährigen Pilotphase erprobt werden. Die hierbei gewonnen 
Erkenntnisse werden ausgewertet und berücksichtigt. Hierauf basierend wird dann die Verwaltung 
das weitere Vorgehen empfehlen. 
 
Zur qualifizierten Identifizierung geeigneter Spielstandorte wurde das Büro für Schallschutz - Michael 
Mück UG mit der schalltechnischen Untersuchung beauftragt. Die fachliche Betreuung des Büros 
erfolgte durch das Umwelt- und Verbraucherschutzamt.

4 
 
Nach Untersuchung und schalltechnischer Messung des gesamten Areals fand eine erste Bewertung 
statt. Eine weitere Ortsbegehung mit allen zu beteiligenden Fachämtern führte zur gemeinsamen 
Verständigung auf insgesamt vier Spielstandorte im skizzierten Geltungsbereich um den Dom. We-
sentliches Resumé der schalltechnischen Untersuchung ist die Erkenntnis, dass der Wallrafplatz aus 
emissionsrechtlicher Sicht als Spielstandort zwingend auszuschließen ist.

5 
Abgrenzungsplan 
 
 
 
Großer Kreis = Spielstandort Durchmesser 8 m   Kleiner Kreis = Stand ort Messeinrichtung 
___________  Linie = Geltungsbereich 
 
 
Die schalltechnische Untersuchung erfolgte auf der Grundlage der Vorgaben und den Immissions-
richtwerten der TA Lärm. Die Richtwerte der TA Lärm sind auf den Beurteilungszeitraum am Tag von 
16 Stunden bezogen (6 – 22 Uhr). An allen untersuchten Standorten ist entsprechend der zu Grunde 
gelegten Bebauungspläne die Ausweisung analog eines Misch-/Kerngebietes sowie eines Besonde-
ren Wohngebietes anzusetzen. Somit wurde im Gutachten im Tageszeitraum ein Immissionsrichtwert 
von 60 dB(A) für den Tageszeitraum Mittelungspegel angesetzt. 
 
Auf der Grundlage der TA Lärm und bei Berücksichtigung der Berechnung entsprechend der oben 
genannten Punkte hat das Gutachten insgesamt 4 Standorte als mögliche Spielstandorte identifiziert, 
die in dem nach der KSO zulässigen Zeitraum von morgens 10 Uhr bis abends 22 Uhr bespielt wer-
den dürfen. Hierbei handelt es sich um die Standorte Domkloster, Roncalliplatz, Bahnhofvorplatz und 
Domhof/Museum Ludwig. 
 
Durch die Einschränkung auf diese 4 Spielstandorte wird die dringend erforderliche Befriedung der 
Situation insbesondere für die Anwohner und Anlieger erreicht. Damit ist der Wallrafplatz als Spielort 
auszuschließen. Dies wird insbesondere für die am Wallrafplatz wohnenden und arbeitenden Men-
schen zu einer nachhaltigen Verbesserung führen. Darüber hinaus wird diese Neuerung mit ihrem 
nun eindeutigen Regelwerk wesentliche Vorteile sowohl für den Ordnungsdienst als auch für die 
Straßenmusiker bieten. 
Durch die Festlegung der Standorte wird ein Ausgleich zwischen den Interessen der Anwohner und 
Anlieger und den Interessen der Musiker erzielt. Auf der einen Seite wird die teilweise belastend hohe 
Anzahl an täglichen Darbietungen in diesem für Straßenmusiker sehr beliebten Bereich eingedämmt, 
gleichzeitig werden gut gelegene Standorte ausgewiesen, an denen die Darbietung von Straßenmu-
sik, die zu einer lebendigen Großstadt gehört, erlaubt bleibt. Für die Bürgerinnen und Bürger sowie 
für die Straßenmusiker bedeutet dies eine klare Zuordnung und größtmögliche Transparenz. 
Während es dem Ordnungsdienst bislang lediglich möglich war, aufgrund einer subjektiven Wahr-
nehmung einzuschreiten, um eventuelle - teils erhebliche - Lärmemissionen zu beseitigen, werden

6 
durch die installierten Messgeräte Immissionswerte erhoben, die ein transparentes und konsequentes 
Einschreiten des Ordnungsdienstes ermöglichen. 
Ferner ist die Ausweisung von festen Standorten für den Ordnungsdienst von erheblicher Bedeutung, 
da - wie in einem Urteil des Verwaltungsgerichts dargestellt - nunmehr eine klare Definition des exak-
ten Standortes vorliegt. Dies ermöglicht eine konsequente Anwendung des Paragraphen 9 der Kölner 
Stadtordnung. 
Während Veranstaltungen, Versammlungen, Einsatz- oder Baustellen an den o.g. Standorten ist die 
Nutzung durch Straßenmusiker nicht möglich. 
 
Bei den Messinstrumenten, deren Eignung evaluiert wird, handelt es sich um eine Weiterentwicklung 
von „OpenAir Cologne“ Geräten, die bereits in der Vergangenheit in Kooperation mit der Stadt Köln 
und der Open Knowledge Foundation zur Erhebung von Sensordaten im öffentlichen Raum entwickelt 
wurden. Ihr ursprünglicher Einsatzzweck war die Erhebung von Luftqualitätsdaten (Temperatur, Luft-
feuchtigkeit, Feinstaub, NOx- und CO-Konzentration). Das Gerät wurde in der Zwischenzeit modular 
weiterentwickelt und wird auch in anderen Zusammenhängen mit weiteren Sensoren verwendet. Es 
handelt sich um ein „Open Hardware“ Projekt: Analog zu Open Source erheben die Entwickler keiner-
lei Lizenzgebühren für die Nutzung und erlauben kostenfrei Modifikationen und Weiterentwicklung 
durch Dritte. Konstruktionspläne, Schaltung und eingesetzte Firmware stehen frei und offen zur Ver-
fügung. 
Das Gerät besteht im Wesentlichen aus einem Mikrokontroller, der dazu dient, Sensordaten zu erfas-
sen, zu aggregieren und diese per Funk zur Auswertung an zentrale Rechnerinstanzen weiterzulei-
ten. Die Weiterleitung kann je nach Umgebung mittels WLAN, Bluetooth und/oder LORAWan erfol-
gen. Das System ist kompakt, energieeffizient, kostengünstig und robust. 
Im Rahmen der initialen Evaluierung wurde ein Erweiterungsmodul entwickelt, das über ein Mikrofon 
Klänge erfassen und Lautstärkemetriken (z.B. dBA und dBC) errechnen kann. Als kostengünstiges 
und flexibles Modul erreicht die Präzision nicht das Niveau kalibrierter Messgeräte, wird allerdings 
voraussichtlich im Bereich von 40-110 dBA Toleranzen von 1-2 dB unterschreiten. 
Das Gerät kann verschiedene einfache Analysen (z.B. Frequenz- oder Taktanalysen) durchführen, ist 
allerdings prinzipbedingt nicht in der Lage, 
•  Tonaufnahmen von mehr als Sekundenbruchteilen zu speichern oder zu übermitteln  
 (lediglich der Messwert wird gespeichert!). 
•  Sprache zu erkennen oder 
•  Personen zu erkennen. 
 
So kann die Erfassung bzw. Verarbeitung personenbezogener Daten ausgeschlossen werden. 
 
Diese lokal begrenzte Neuerung bedarf selbstverständlich einer intensiven begleitenden Kommunika-
tion, z.B. über Social Media, Printmedien, Flyern und Ansprache durch den Ordnungsdienst. 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
 
Die veränderte Regelung der „Straßenmusik im Domumfeld“ sollte zum Saisonstart der Straßenmusik 
in 2020 bereits intensiv kommuniziert sein und praktiziert werden. Um dies zu ermöglichen, sollten die 
Beratung der Vorlage und der erforderliche Ratsbeschluss im März erfolgen. 
 
Finanzierung: 
 
Die Kosten des Pilotprojektes in Höhe von 15.000,00 € sind über 
Teilfinanzplan 0901 Stadtplanung 
Teilplanzeile 13 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 
finanziert. 
 
Die Kosten für die Technik (Lärmmessgeräte, Spielflächenmarkierung, etc.) sind in Höhe von 
10.000,00 € pauschal über

7 
Teilfinanzplan 0901 Stadtplanung 
Finanzstelle 6100-0901-1-1003 Stadtbau im Quartier-Domumgebung 
Finanzposition 610057851002 Auszahlung für Tiefbaumaßnahmen 
finanziert. 
 
Anlagen:  
 
Anlage 1 Übersichtsplan Spielstandorte und Geltungsbereich Straßenmusik im Domum-
feld 
 
Anlage 2  3. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen    
  Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der 
  Stadt Köln (Kölner Stadtordnung – KSO) vom

Anlage 1 Übersichtsplan Spielstandorte

237 Zeichen

Anlage 1

Übersichtsplan Spielstandorte und Geltungsbereich Straßenmusik im Domumfeld

FIN ; NS Trankgass

/ Heinrich-
Böll-

Z®

ne Budeng.

AUUOSPjO:

UraUSIE

a)
c
Pe}
z
u

Spielstandort, Durchmesser 8 m

.

=.

{0)
1

Geltungsbereich

Anlage 4 Ergänzende Stellungnahme zu datenschutzrechtlichen Fragen

4638 Zeichen

1 
 
Ergänzende Stellungnahmen zu datenschutzrechtlichen Fragen zur 
Vorlage „0228/2020 Besondere Regelung zur Straßenmusik im 
Domumfeld“ 
 
Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten der Stadt Köln 
 
I. Das Regelungsrahmen des Datenschutzes ist anzuwenden, wenn 
personenbezogene Daten durch eine verantwortliche Stelle oder in deren Auftrag 
verarbeitet werden. 
II. Art. 4 Ziff. 1 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) definiert dies wie folgt:  
 
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder 
identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als 
identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, 
insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer 
Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder 
mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der 
physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen 
oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. 
III. Im beigefügten „Begründungstext Straßenmusik“ wird zu dem 
Lautstärkemessinstrument „OpenAir Cologne“ folgendes ausgeführt:  
 
„Das Gerät kann verschiedene einfache Analysen (z.B. Frequenz- oder 
Taktanalysen) durchführen, ist allerdings prinzipbedingt nicht in der Lage, 
 
 Tonaufnahmen von mehr als Sekundenbruchteilen zu speichern oder zu 
übermitteln (lediglich der Messwert wird gespeichert!). 
 Sprache zu erkennen oder 
 Personen zu erkennen. 
 
So kann die Erfassung bzw. Verarbeitung personenbezogener Daten ausgeschlossen 
werden.“ 
 
IV. Fazit: 
Nach Sichtung der vorliegenden Unterlagen sind insb. mit Blick auf die technische 
Beschreibung/ Zusicherung zu Ziff. III. aus datenschutzrechtlicher Sicht keine 
zweifelbegründenden Aspekte erkennbar, die darauf hindeuten, dass hier 
personenbezogene oder beziehbare Daten verarbeitet werden, so dass eine 
Datenschutzrelevanz im Sinne der DSGVO (nach Art. 4 Ziff. 1) nicht festzustellen ist. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Frank Fricke 
Datenschutzbeauftragter der Stadt Köln

2 
 
Stellungnahme der Stabsstelle Digitalisierung / Startup presseverykey 
 
Die geplante Pilotierung soll in Erfahrung bringen, inwiefern eine Erfassung von 
Lärmbelastung durch Straßenmusiker maschinengestützt möglich ist. Bislang beruht die 
Einschätzung der Lärmbelastung auf der subjektiven Bewertung von einzelnen Mitarbeitern 
des Ordnungsdienstes und Anwohnern. Ziel ist es, Anwohner vor übermäßiger Störung zu 
schützen, dem Ordnungsdienst durch automatisierte Benachrichtigung bei Überschreitungen 
die Arbeit zu erleichtern sowie die Straßenmusiker vor Beliebigkeit zu schützen, ohne dass 
dabei durch Audioaufzeichnung in die Privatsphäre von Passanten eingegriffen wird.  
 
Zu diesem Zweck sollen verschiedene Verfahren erprobt werden, die im ersten Schritt 
Merkmale von Musik erfassen können, z.B. durch Identifikation von typischen 
Frequenzbereichen oder Rhythmuserkennung. Im Anschluss soll der klassische Lärm 
Metriken, i.d.R. bewertete Schalldruckpegel, dBa und dBc, sowie deren Mittelwerte errechnet 
und bei Überschreitung an das Ordnungsamt übermittelt werden. 
 
Zum Einsatz kommt dabei eine Weiterentwicklung des Projektes “OpenAirCologne” in 
Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft. Das Lärmmodul des Open Source Projekts diente 
ursprünglich der Erfassung von Verkehrslärm und soll im Rahmen der Pilotierung 
weiterentwickelt werden. Datenschutzbedenken wurden von Anfang an bei dem Projekt 
berücksichtigt und so ist bauartbedingt die Erfassung und Übertragung von Audioaufnahmen 
technisch unterbunden. Das zur Verfügung stehende Datenvolumen ist begrenzt auf die 
Übermittlung von zusammenfassenden Lärm-Metriken und reicht nicht für das Streamen von 
Audiodaten aus. Audiodaten werden innerhalb des Geräts verarbeitet. Bauartbedingt ist so 
jedoch ausgeschlossen, dass die Daten das Gerät verlassen können. Da die Entwicklung 
von Hard- und Software als Open Source betrieben wird, sind die Eigenschaften auch 
jederzeit durch Dritte nachvollziehbar. Transparente Nachvollziehbarkeit auf technischer 
Ebene ist bei kommerziell erhältlichen Lärmmessmodulen nicht oder nur selten gegeben. Die 
Open Source Lizenz erlaubt auch, dass die Stadt Köln später ohne zusätzliche 
Lizenzgebühren und durch beliebige Dienstleister das Projekt weiterbetreiben kann, und 
dass die getätigten Investitionen auch anderen bürgerlichen Initiativen zu Gute kommen. 
 
 
 
 
 
 
 
Die Zusammenstellung der beiden Stellungnahmen erfolgte durch den Vorlagenersteller SiQ-
VI/4 
 
Gez. Klüting 19.05.2020

Beschlussvorlage Rat

15159 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/VI 
 
Vorlagen-Nummer 
 0228/2020 
Freigabedatum 
25.02.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Besondere Regelung zur "Straßenmusik im Domumfeld" 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Hinweis: 
Kann die Beschlussvorlage am 18.06.2020 nicht im Rat behandelt werden,  
wird der Beratungsgang entsprechend angepasst. 
Beschluss: 
Der Rat beschließt das Pilotprojekt zur Ordnung der Straßenmusik im Geltungsbereich des unmittel-
baren Domumfeldes entsprechend des Abgrenzungsplanes für das unmittelbare Domumfeld. Die 
Festlegungen zum Pilotprojekt erfolgen in Abweichung zur KSO in gültiger Fassung vom 10.01.2018, 
als eine besondere und vom übrigen Stadtgebiet abweichende Regelung zur Ordnung und Überprü-
fung der Straßenmusik. 
 
Zu diesem Zweck beschließt der Rat die als Anlage 2 beigefügte 3. Verordnung zur Änderung der 
Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der 
Stadt Köln (KSO) mit der dazu gehörenden Anlage 1 Übersichtsplan. 
 
Diese besondere Regelung „Straßenmusik Domumfeld“ soll zunächst für zwei Jahre erprobt werden. 
Nach diesem Zeitraum wird auf Grundlage der Evaluierungsergebnisse dem Rat ein Entscheidungs-
vorschlag zur dauerhaften Lösung vorgelegt. 
 
 
 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 05.03.2020 
Ausschuss für Umwelt und Grün 12.03.2020 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 04.05.2020 
Stadtentwicklungsausschuss 19.03.2020 
Unterausschuss Digitale Kommunikation und Organisation 25.05.2020 
Rat 14.05.2020 
18.06.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen   10000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  15000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2020 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen   1000 € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Stadtbau im Quartier | Regelung der Straßenmusik im Bereich des Domumfeldes 
Projektskizze zur Erprobung modifizierter Regelungen 
 
Das Thema Straßenmusik wurde Anfang Juni 2018 von Anwohnern und Gewerbetreibenden des 
Wallrafplatzes an die Stabsstelle Stadtbau im Quartier - SiQ herangetragen.  
SiQ setzt sich für ein verbessertes Erscheinungsbild des öffentlichen Raumes ein. Hierfür werden u.a. 
Arbeitsprozesse der städtischen und stadtnahen Fachdienststellen sowie externer Akteure analysiert, 
um die erfolgten Arbeitsschritte im Abgleich mit dem Ergebnis/Produkt zu reflektieren und auf Ver-
besserungspotenziale hin zu untersuchen. 
So konnte SiQ nach ersten Erörterungsgesprächen mit den Petenten mehrere Handlungserfordernis-
se identifizieren. 
Die Petenten beklagen gleichermaßen, dass Straßenmusiker/ -innen sehr häufig in einer extrem ho-
hen Lautstärke spielen. Der Spielort Domumfeld ist offensichtlich durch die starken zahlungswilligen 
Touristenströme dermaßen lukrativ, dass zeitgleich mehrere musikalische Darbietungen in einer Nä-
he zueinander stattfinden, so dass sich die ohnehin schon lautstarke Einzelvorstellung schalltech-
nisch mit einer oder mehreren weiteren Musikdarbietungen koppelt und zu unerträglichen Dissonan-
zen führt. Das Beschwerdeaufkommen rund um den Wallraffplatz ist enorm und es wurden bereits 
Klagen gegen die Stadt Köln angedroht, in diesem Bereich für Ruhe zu sorgen.

3 
 
Ebenso wird beklagt, dass die in der KSO vorgegebene musikfreie Sperrzeit zu oft ignoriert wird, oh-
ne dass dies durch den Ordnungsdienst sanktioniert wird. 
 
Die KSO vom 10. Januar 2018 regelt unter II. §9 Folgendes: 
§ 9 Darbietung von Straßenmusik und -Schauspiel und anderer Straßenkunst: 
Straßenmusik und -Schauspiel darf nur in den ersten 30 Minuten einer vollen Stunde in einer Laut-
stärke dargeboten werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Der Einsatz 
von Lautsprechern und elektronischen Verstärkern ist verboten. Die zweite Hälfte jeder vollen Stunde 
ist spielfrei zu halten. In der Zeit von 22 Uhr bis 10 Uhr darf keine Straßenmusik gespielt werden. 
Nach jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ursprünglichen 
Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss mindestens 300 Meter entfernt sein. Jeder 
Standort darf pro Tag und Musikerin / Musiker / Musikgruppe nur einmal bezogen werden. 
 
Hierin nicht geregelt ist eine definierte Entfernung der Darbietenden untereinander. Unklar geregelt 
und damit schwierig zu sanktionieren ist die Lautstärke, so dass der Ordnungsdienst hier allenfalls 
mittels Ansprache versuchen kann, die Musiker zur Kooperation zu bewegen. 
Eindeutig hingegen ist - bereits durch VG-Urteil bestätigt - die Bedeutung des Begriffs „Standort“. 
Hiernach darf eine Darbietung gleich mehrmals täglich in einem Bereich stattfinden, wenn dies nicht 
an exakt demselben Standort erfolgt. 
Diese Rechtsprechung führt infolge dazu, dass dem Ordnungsdienst bei diesen Verstößen eine 
durchsetzungsfähige Sanktionsmöglichkeit bisher fehlt. Der Ordnungsdienst/die Stadt Köln wird we-
gen Untätigkeit von den leidtragenden Anwohnern, den Geschäftstreibenden und Arbeitnehmern an 
den Pranger gestellt („Die Stadt bekommt es mal wieder nicht geregelt!“). Hierzu berichtete der WDR 
im Spätsommer des vergangenen Jahres.  
Das Nervenkostüm der Petenten ist derart strapaziert, dass nun bereits vor Saisonstart in 2020 die 
ersten Anrufer bei SiQ nach dem Entwicklungsstand etwaiger Neuerungen fragen. 
Zwischenzeitlich hat SiQ gemeinsam mit den betroffenen Anwohnern und Gewerbetreibenden, Poli-
zei, einem Vertreter der Straßenmusiker, Fachdienststellen (Amt für öffentliche Ordnung, Stabsstelle 
Digitalisierung, Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen, Umwelt und Verbraucherschutzamt) und 
externen IT-Experten/Startups sowie einem Lärmgutachter Schnittmengen identifiziert und Rege-
lungsansätze entwickelt. 
Folgende Neuerungen wurden in der Startphase zur Entwicklung des Pilotprojektes als gemeinsame 
Zielvorstellungen entwickelt: 
 
 Lärmgutachter, IT-Experten und Ordnungsdienste identifizieren vor Ort geeignete Spielstandorte, 
die in ihrer Lage und Entfernung zueinander so angeordnet sind, dass sie schalltechnisch nicht in 
Konkurrenz zueinander stehen, sie führen vor Ort die erforderlichen Messungen und Untersuchun-
gen durch. Die möglichen Standorte für die zweijährige Erprobungsphase im Domumfeld sind bei 
tatsächlicher Auswahl nach der lärmgutachterlichen Berechnung eindeutig als Spielstandorte zu 
kennzeichnen und nur dort sind Darbietungen erlaubt. Die genaue Ausgestaltung zur Kennzeich-
nung der Spielfläche wird im Rahmen der Pilotierung erprobt. Vorstellbar ist z.B. eine Laserprojek-
tion auf die Spielfläche während der zulässigen Spielzeit, o.ä. 
 
 Die gekennzeichneten Standorte werden durch IT-Experten mit Schallmessgeräten nach Vorgabe 
des Lärmgutachters ausgestattet, z.B. an vorhandenen Lichtmasten. Sie identifizieren Lärm, wie 
zum Beispiel Musik, messen die gespielte Lautstärke und geben bei Überschreitung eines definier-
ten Schallpegels unmittelbar ein Signal an Rechner und Mobiltelefone des Ordnungsdienstes, die 
dann unmittelbar einschreiten können. Diese Überschreitungen werden nach datenschutzrechtli-
chen Vorgaben beweissichernd für einen definierten Zeitraum gespeichert. 
 
Diese Neuerungen sollen in einer rund zweijährigen Pilotphase erprobt werden. Die hierbei gewonnen 
Erkenntnisse werden ausgewertet und berücksichtigt. Hierauf basierend wird dann die Verwaltung 
das weitere Vorgehen empfehlen. 
 
Zur qualifizierten Identifizierung geeigneter Spielstandorte wurde das Büro für Schallschutz - Michael 
Mück UG mit der schalltechnischen Untersuchung beauftragt. Die fachliche Betreuung des Büros 
erfolgte durch das Umwelt- und Verbraucherschutzamt.

4 
 
Nach Untersuchung und schalltechnischer Messung des gesamten Areals fand eine erste Bewertung 
statt. Eine weitere Ortsbegehung mit allen zu beteiligenden Fachämtern führte zur gemeinsamen 
Verständigung auf insgesamt vier Spielstandorte im skizzierten Geltungsbereich um den Dom. We-
sentliches Resumé der schalltechnischen Untersuchung ist die Erkenntnis, dass der Wallrafplatz aus 
emissionsrechtlicher Sicht als Spielstandort zwingend auszuschließen ist.

5 
Abgrenzungsplan 
 
 
 
Großer Kreis = Spielstandort Durchmesser 8 m   Kleiner Kreis = Standort Messeinrichtung  
___________  Linie = Geltungsbereich 
 
 
Die schalltechnische Untersuchung erfolgte auf der Grundlage der Vorgaben und den Immissions-
richtwerten der TA Lärm. Die Richtwerte der TA Lärm sind auf den Beurteilungszeitraum am Tag von 
16 Stunden bezogen (6 – 22 Uhr). An allen untersuchten Standorten ist entsprechend der zu Grunde 
gelegten Bebauungspläne die Ausweisung analog eines Misch-/Kerngebietes sowie eines Besonde-
ren Wohngebietes anzusetzen. Somit wurde im Gutachten im Tageszeitraum ein Immissionsrichtwert 
von 60 dB(A) für den Tageszeitraum Mittelungspegel angesetzt. 
 
Auf der Grundlage der TA Lärm und bei Berücksichtigung der Berechnung entsprechend der oben 
genannten Punkte hat das Gutachten insgesamt 4 Standorte als mögliche Spielstandorte identifiziert, 
die in dem nach der KSO zulässigen Zeitraum von morgens 10 Uhr bis abends 22 Uhr bespielt wer-
den dürfen. Hierbei handelt es sich um die Standorte Domkloster, Roncalliplatz, Bahnhofvorplatz und 
Domhof/Museum Ludwig. 
 
Durch die Einschränkung auf diese 4 Spielstandorte wird die dringend erforderliche Befriedung der 
Situation insbesondere für die Anwohner und Anlieger erreicht. Damit ist der Wallrafplatz als Spielort 
auszuschließen. Dies wird insbesondere für die am Wallrafplatz wohnenden und arbeitenden Men-
schen zu einer nachhaltigen Verbesserung führen. Darüber hinaus wird diese Neuerung mit ihrem 
nun eindeutigen Regelwerk wesentliche Vorteile sowohl für den Ordnungsdienst als auch für die 
Straßenmusiker bieten. 
Durch die Festlegung der Standorte wird ein Ausgleich zwischen den Interessen der Anwohner und 
Anlieger und den Interessen der Musiker erzielt. Auf der einen Seite wird die teilweise belastend hohe 
Anzahl an täglichen Darbietungen in diesem für Straßenmusiker sehr beliebten Bereich eingedämmt, 
gleichzeitig werden gut gelegene Standorte ausgewiesen, an denen die Darbietung von Straßenmu-
sik, die zu einer lebendigen Großstadt gehört, erlaubt bleibt. Für die Bürgerinnen und Bürger sowie 
für die Straßenmusiker bedeutet dies eine klare Zuordnung und größtmögliche Transparenz. 
Während es dem Ordnungsdienst bislang lediglich möglich war, aufgrund einer subjektiven Wahr-
nehmung einzuschreiten, um eventuelle - teils erhebliche - Lärmemissionen zu beseitigen, werden

6 
durch die installierten Messgeräte Immissionswerte erhoben, die ein transparentes und konsequentes 
Einschreiten des Ordnungsdienstes ermöglichen. 
Ferner ist die Ausweisung von festen Standorten für den Ordnungsdienst von erheblicher Bedeutung, 
da - wie in einem Urteil des Verwaltungsgerichts dargestellt - nunmehr eine klare Definition des exak-
ten Standortes vorliegt. Dies ermöglicht eine konsequente Anwendung des Paragraphen 9 der Kölner 
Stadtordnung. 
Während Veranstaltungen, Versammlungen, Einsatz- oder Baustellen an den o.g. Standorten ist die 
Nutzung durch Straßenmusiker nicht möglich. 
 
Bei den Messinstrumenten, deren Eignung evaluiert wird, handelt es sich um eine Weiterentwicklung 
von „OpenAir Cologne“ Geräten, die bereits in der Vergangenheit in Kooperation mit der Stadt Köln 
und der Open Knowledge Foundation zur Erhebung von Sensordaten im öffentlichen Raum entwickelt 
wurden. Ihr ursprünglicher Einsatzzweck war die Erhebung von Luftqualitätsdaten (Temperatur, Luft-
feuchtigkeit, Feinstaub, NOx- und CO-Konzentration). Das Gerät wurde in der Zwischenzeit modular 
weiterentwickelt und wird auch in anderen Zusammenhängen mit weiteren Sensoren verwendet. Es 
handelt sich um ein „Open Hardware“ Projekt: Analog zu Open Source erheben die Entwickler keiner-
lei Lizenzgebühren für die Nutzung und erlauben kostenfrei Modifikationen und Weiterentwicklung 
durch Dritte. Konstruktionspläne, Schaltung und eingesetzte Firmware stehen frei und offen zur Ver-
fügung. 
Das Gerät besteht im Wesentlichen aus einem Mikrokontroller, der dazu dient, Sensordaten zu erfas-
sen, zu aggregieren und diese per Funk zur Auswertung an zentrale Rechnerinstanzen weiterzulei-
ten. Die Weiterleitung kann je nach Umgebung mittels WLAN, Bluetooth und/oder LORAWan erfol-
gen. Das System ist kompakt, energieeffizient, kostengünstig und robust. 
Im Rahmen der initialen Evaluierung wurde ein Erweiterungsmodul entwickelt, das über ein Mikrofon 
Klänge erfassen und Lautstärkemetriken (z.B. dBA und dBC) errechnen kann. Als kostengünstiges 
und flexibles Modul erreicht die Präzision nicht das Niveau kalibrierter Messgeräte, wird allerdings 
voraussichtlich im Bereich von 40-110 dBA Toleranzen von 1-2 dB unterschreiten. 
Das Gerät kann verschiedene einfache Analysen (z.B. Frequenz- oder Taktanalysen) durchführen, ist 
allerdings prinzipbedingt nicht in der Lage, 
•  Tonaufnahmen von mehr als Sekundenbruchteilen zu speichern oder zu übermitteln  
 (lediglich der Messwert wird gespeichert!). 
•  Sprache zu erkennen oder 
•  Personen zu erkennen. 
 
So kann die Erfassung bzw. Verarbeitung personenbezogener Daten ausgeschlossen werden. 
 
Diese lokal begrenzte Neuerung bedarf selbstverständlich einer intensiven begleitenden Kommunika-
tion, z.B. über Social Media, Printmedien, Flyern und Ansprache durch den Ordnungsdienst. 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
 
Die veränderte Regelung der „Straßenmusik im Domumfeld“ sollte zum Saisonstart der Straßenmusik 
in 2020 bereits intensiv kommuniziert sein und praktiziert werden. Um dies zu ermöglichen, sollten die 
Beratung der Vorlage und der erforderliche Ratsbeschluss im März erfolgen. 
 
Finanzierung: 
 
Die Kosten des Pilotprojektes in Höhe von 15.000,00 € sind über 
Teilfinanzplan 0901 Stadtplanung 
Teilplanzeile 13 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 
finanziert. 
 
Die Kosten für die Technik (Lärmmessgeräte, Spielflächenmarkierung, etc.) sind in Höhe von 
10.000,00 € pauschal über

7 
Teilfinanzplan 0901 Stadtplanung 
Finanzstelle 6100-0901-1-1003 Stadtbau im Quartier-Domumgebung 
Finanzposition 610057851002 Auszahlung für Tiefbaumaßnahmen 
finanziert. 
 
Anlagen:  
 
Anlage 1 Übersichtsplan Spielstandorte und Geltungsbereich Straßenmusik im Domum-
feld 
 
Anlage 2  3. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen    
  Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der 
  Stadt Köln (Kölner Stadtordnung – KSO) vom

Anlage 2 3. Verordnung

3473 Zeichen

Anlage 2 
 
 
 
3. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung 
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln 
(Kölner Stadtordnung - KSO) vom ….. 
 
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 
14.Juli 1994 (GV.NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), des § 19 Abs. 1 des Straßen- und 
Wegegesetzes NRW vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028 / SGV. NRW. 91), der §§ 
27 Abs.1 und Abs.4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der 
Ordnungsbehörden –Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S.528 / SGV. NRW. 2060) und des § 10 Abs. 
4 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen 
Umwelteinwirkungen (LandesImmissionsschutzgesetz – LImSchG NRW -) vom 18. März 
1975 (GV. NRW. S. 232 / SGV. NRW. 7129) jeweils in der bei Erlass dieser Verordnung 
geltenden Fassung wird von der Stadt Köln auch als örtliche Ordnungsbehörde durch 
Beschluss des Rates vom                              für das Gebiet der Stadt Köln folgende 3. 
Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche 
Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln erlassen: 
 
      Artikel 1 
§ 9 wird wie folgt geändert: 
§ 9 Darbietung von Straßenmusik und -Schauspiel und anderer Straßenkunst 
(1) Straßenmusik und -schauspiel darf im Stadtgebiet an jedem Ort nur in den ersten 30 
Minuten einer vollen Stunde in einer Lautstärke dargeboten werden, dass unbeteiligte 
Personen nicht erheblich belästigt werden. Der Einsatz von Lautsprechern und 
elektronischen Verstärkern ist verboten. Die zweite Hälfte jeder vollen Stunde ist 
spielfrei zu halten. In der Zeit von 22 Uhr bis 10 Uhr darf keine Straßenmusik gespielt 
werden. Nach jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung 
am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss 
mindestens 300 Meter entfernt sein. Jeder Standort darf pro Tag und Musikerin / 
Musiker / Musikgruppe nur einmal bezogen werden. 
 
Für das Domumfeld gilt darüber hinaus nur für Straßenmusik die Sonderregelung des 
Abs. 2.

(2) Im Umfeld des Domes ist Straßenmusik nur an den in der Anlage 1 zu dieser 
Verordnung gekennzeichneten Orten zulässig. Das Umfeld des Domes umfasst: 
 
- den gesamten Bahnhofsvorplatz, eingegrenzt durch die westl. und östl. 
Gebäudekanten 
- den weiteren Verlauf der südlichen Bahnhofskante 
- „Am Domhof“ bis Höhe Rheingarten 
- Südseite „Bischofsgartenstraße“ 
- Östliche Begrenzung Kurt-Hackenberg-Platz 
- Südseite „Am Hof“ einschließlich Verlängerung „Stollwerkpassage“ 
- Westseite „Hohe Straße“  
- Westseite „Unter Fettenhennen“ 
- Nordseite „Trankgasse“ 
 
Der entsprechende Geltungsbereich ist nebst den zulässigen Spielstätten in der 
Anlage 1 gekennzeichnet, die Bestandteil dieser Verordnung ist.  
 
 
      Artikel 2 
§ 33 wird wie folgt geändert: 
In § 33 Abs. 1 wird eine neue Ziffer 12a eingefügt:  
„entgegen § 9 Abs. 1 Straßenmusik oder -schauspiel in einer Lautstärke darbietet, dass  
unbeteiligte Personen hierdurch nicht erheblich belästigt werden.“ 
 
In § 33 Abs. 1 wird eine neue Ziffer 13a eingefügt: 
13a.  „entgegen § 9 Abs:.2, Satz 1 an einem nicht in der Anlage 1 gekennzeichneten Ort 
spielt.“ 
 
 
      Artikel 3 
Diese Änderungsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt 
Köln in Kraft. 
 
 
 
Stadt Köln

als örtliche Ordnungsbehörde

Anlage 5 Protokollauszug UA Digitale Kommunikation und Organisation

4538 Zeichen

Geschäftsführung  
Unterausschuss Digitale Kommunikation 
und Organisation 
Frau Marusich 
Telefon:  (0221) 221 31544  
Fax:               (0221) 221 22845 
E-Mail:  olga.marusich@stadt-koeln.de 
Datum: 04.06.2020 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des 
Unterausschusses Digitale Kommunikation und Organisation vom 
25.05.2020 
öffentlich 
7.1 Besondere Regelung zur "Straßenmusik im Domumfeld" 
0228/2020 
Der Vorsitzende MdR Dr. Elster betont die Notwendigkeit, auch datenschutzrechtli-
che Themen zu erörtern. Herr Belke, Leiter Stadtbau im Quartier für die Domumge-
bung im Dezernat VI/4 teilt mit, dass datenschutzrechtliche Bedenken, auf Grundlage 
der Stellungnahmen des Datenschutzbeauftragten der Stadt Köln und der Ausfüh-
rungen der Stabsstelle Digitalisierung sowie des Startup presseverykey, die die tech-
nischen Messverfahren entwickelt haben und im Rahmen der Pilotierung betreuen, 
ausgeräumt sind.  
Die vorgetragenen Stellungnahmen der datenschutzrechtlichen Aspekte werden 
nach der Sitzung als Anlage bereitgestellt.  
MdR Herr Richter äußert sich positiv zu der Vorlage. Er fragt, ob ein technischer 
Fortschritt bei den Geräten auch weitere Messungen möglich macht. Des Weiteren 
fragt er nach der Rechtssicherheit und einer Speicherung der Erhebungsdaten.  
MdR Herr Hegenbarth fragt nach Erfahrungswerten auf der interkommunalen bzw. 
internationalen Ebene. Seine Recherche dazu verlief negativ. Er schlägt die Installa-
tion von Lärmmesstafeln aus der Sicht der Bürgerfreundlichkeit unter dem Hinweis 
einer einfachen technischen Umsetzung vor.  
MdR Herr Frank beschreibt eine Ausstattung mit einer Alarmierungslösung, sodass 
zuständige Stellen bei zu hoher Lärmbelastung gezielt einschreiten können. In die-
sem Zusammenhang fragt er, ob die Festlegung der Spielstandorte und ein Messen 
vor Ort nicht ausreichen würde. Er weist auf die Kunstfreiheit hin und stellt sich die 
Frage nach dem rechtlichen Vorteil der geplanten Lösung, auch als offene Frage aus 
der letzten Sitzung des AVR.  
Herr Belke geht im weiteren Vortrag auf die Fragestellungen ein, ob die Festlegung 
der Spielstandorte allein ohne Messgeräte das Problem nicht auch beheben könnte 
und ob die Lautstärkemessungen nicht auch händisch durch die Mitarbeitenden des 
Ordnungsdienstes ausreichend seien.

Herr Belke führt  aus, dass nur die Kombination der Festlegung der Spielstandorte – 
auf Grundlage des Ergebnisses des Lärmgutachtens – und die an den Spielstandor-
ten installierten Lärmmessgeräte (mit einem vom Lärmgutachter abgestimmten fes-
ten Standort der Messgeräte zum Spielstandort) folgende Vorteile ergeben: 
Die festgelegten Spielstandorte verhindern effektiv die mögliche Verschneidung un-
terschiedlicher Musikdarbietungen. Die Lärmmessgeräte ermöglichen nach erfolgrei-
cher Kalibrierung und Testung durch die IT-Experten die Weitergabe eines Versto-
ßes, insbesondere der Lautstärke und auch von gespielter Musikdarbietung außer-
halb des erlaubten Zeitfensters.  
Die Lärmmessung auf dieser Grundlage verspricht darüber hinaus eine objektive und 
ggfls. vor Gericht verwertbare Beweisführung. 
Nur in Kombination dieser Maßnahmen wird dem Ordnungsdienst die Möglichkeit 
gegeben mit kurzer Reaktionszeit unmittelbar zu reagieren. Das bisher i.d.R. verzö-
gerte Intervenieren des Ordnungsdienstes wurde seitens der betroffenen Anwohner 
und Arbeitnehmer immer wieder als Beschwerde angeführt und konnte aufgrund die-
ser Zeitverzögerung und fehlender objektiver Messung nur selten sanktioniert wer-
den. 
Mit diesem neuen standortbezogenen Konzept reagiert die Verwaltung proaktiv auf 
die massive Beschwerdelage und verbessert die Handlungsoptionen des Ordnungs-
dienstes. 
Herr Blauhut, I-D2 Stabsstelle Digitalisierung, ergänzt, dass das Lärmmessgerät in 
einem transparenten und bewertbaren Verfahren weiterentwickelt wird. Während der 
Pilotphase können Erkenntnisse zur Erkennbarkeit und Wertbarkeit der Musik bzw. 
sonstiger Daten sowie einer Visualisierung der Lärmüberschreitung gesammelt wer-
den.  
Herr Belke merkt abschließend den künftigen erzieherischen Effekt für die Musiker 
an. 
MdR Dr. Elster bedankt sich für diese Erläuterungen und teilt mit, dass die daten-
schutzrechtlichen Bedenken inzwischen ausgeräumt werden konnten. Die rechtliche 
Prozessoptimierung soll dargelegt und in den nachfolgenden Gremien abschließend 
erörtert werden.  
 
 
 
Beschluss: 
 
Die Vorlage wird ohne Votum in weiterführende Gremien verwiesen.  
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 3 Vorabauszug AVR 04.05.2020

5947 Zeichen

Geschäftsführung  
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
Frau Schacknat 
Telefon:  (0221) 221 25001  
Fax       :  (0221) 221 26565 
E-Mail:  Melina.Schacknat@STADT-KOELN.DE 
Datum: 05.05.2020 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses 
Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales vom 04.05.2020 
öffentlich 
10.5 Besondere Regelung zur "Straßenmusik im Domumfeld" 
0228/2020 
MdR Dr. Krupp merkt an, dass die SPD-Fraktion ein Modell zur Reglementierung der 
Straßenmusik anhand der gemessenen Lautstärke, immer bevorzugt habe. Auch in 
weiteren Bereichen der Stadt sei dies möglicherweise ein Lösungsweg. 
MdR Richter äußert sich grundlegend positiv zu der  Vorlage. Man wolle dieser zu-
stimmen, jedoch wolle die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, dass die Schallmessge-
räte zur automatischen Weiterleitung der Signale an die Computer und Mobilgeräte 
des Ordnungsdienstes nicht Teil dieses Projektes seien. Dies sei ei n zu weitreichen-
der Eingriff in den öffentlichen Raum und solle in der Pilotphase daher nicht umge-
setzt werden. 
MdR Dr. Krupp teilt mit, dass ihm nicht erschließe, wie das Projekt ohne Weiterlei-
tung der Signale funktionieren solle. Für die SPD-Fraktion sei diese Weiterleitung der 
Signale unproblematisch. Er wolle jedoch noch darum bitten, den Evaluationszeit-
raum auf zwei Jahre, statt einem Jahr zu verlängern. 
MdR Dr. Elster erläutert, dass die CDU -Fraktion Abstand von der automatischen 
Weiterleitung nehmen wolle und eine Schallmessung vor Ort bevorzugen würde. Bei 
akuter Überschreitung könne dann eingegriffen werden, dies solle jedoch nicht au-
tomatisiert über die Versendung von Daten erfolgen. 
Herr Stadtdirektor Dr. Keller erläutert, die Maßnahmen seien deut lich weniger effek-
tiv, wenn man darauf angewiesen sei, dass jemand vor Ort die Lautstärke messen 
müsse. Der maßgebliche Mehrwert dieses Projektes würde somit nicht erreicht und 
das Projekt insgesamt deutlich geschwächt. Für ihn seien die Auslöser der Bedenken 
fraglich. Es liege eine umfassende datenschutzrechtliche Stellungnahme vor. Es ge-
he nicht um personenbezogene Daten, da das Gerät lediglich einfache Takt - und

Frequenzanalysen durchführen könne, nicht jedoch dazu in der Lage sei, Tonauf-
nahmen von mehr als wenigen Sekundenbruchteilen zu speichern oder zu übermit-
teln. Es könne demnach auch keine Sprache oder Personen erkennen. Demzufolge 
sei die Erfassung und auch Verarbeitung personenbezogener Daten sicher ausge-
schlossen. Auch der Datenschutzbeauftragte habe keinerlei Bedenken geäußert. 
MdR Prof. Dr. Killersreiter teilt mit, dass die von Herrn Stadtdirektor Dr. Keller aufge-
führten Punkte die seien, denen die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen nicht vertraue. 
Man könne nicht ausschließen, dass nicht doch perso nenbezogene Daten gespei-
chert oder versendet würden. 
Herr Stadtdirektor Dr. Keller führt aus, dass er die Sensibilität des Themas verstehe, 
allerdings sei für ihn nicht ersichtlich, wo derartige Daten herkommen sollten, wenn 
das Gerät technisch nicht dazu in der Lage sei. Er bittet um Erläuterung der Beden-
ken. 
MdR Richter führt aus, es sei denkbar, dass auch andere Geräuschquellen wie bei-
spielsweise Gespräche aufgenommen würden. Die Essenz dieser Vorlage, den Wall-
rafplatz zu beruhigen, sei auch ohne die elektronische Datenübermittlung möglich. 
Der Vorsitzende erläutert, er habe die automatische Weiterleitung so verstanden, 
dass durch diese eine Alarmierung des Ordnungsdienstes erfolgen könne. Die Alter-
native sei eine händische Lärmmessung durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbei-
ter des Ordnungsdienstes vor Ort. Er habe Herr Stadtdirektor Dr. Keller so verstan-
den, dass eine Aufnahme personenbezogener Daten technisch ausgeschlossen sei. 
Er sehe die automatisierte Weiterleitung als Kern dieses Projektes, ohn e den es kei-
nen Sinn mache. Er sei demnach der Meinung, dass es sinnvoll sei, die Vorlage zur 
weiteren Klärung technischer Hintergründe zurückzustellen. 
Herr Stadtdirektor Dr. Keller erläutert, dass es sich um ein Digitalisierungsprojekt und 
eine Smart-City-Anwendung handele. Er halte die automatische Weiterleitung für ein 
zentrales Element. Herr Stadtdirektor Dr. Keller schlägt daher eine genauere Bera-
tung im Unterausschuss Digitale Kommunikation und Organisation vor, in dem die 
technischen Gründe weiter erläutert werden sollen. 
Der Vorsitzende erläutert, dass auch eine Beschlussfassung vorbehaltlich der Zu-
stimmung des Unterausschusses Digitale Kommunikation und Organisation möglich 
sei und hierdurch ein weiterer Beratungslauf verhindert werden könne. Er regt an, die 
Beratungsfolge um den Unterausschuss Digitale Kommunikation und Organisation 
zu erweitern und die Vorlage vorbehaltlich dessen Zustimmung zu beschließen. 
 
Beschluss: 
Der AVR empfiehlt dem Rat, vorbehaltlich der Zustimmung der Unterausschuss 
Digitale Kommunikation und Organisation, wie folgt zu beschließen: 
Der Rat beschließt das Pilotprojekt zur Ordnung der Straßenmusik im Geltungsbe-
reich des unmittelbaren Domumfeldes entsprechend des Abgrenzungsplanes für das 
unmittelbare Domumfeld. Die Festlegungen zum Pilotprojekt erfolgen in Abweichung 
zur KSO in gültiger Fassung vom 10.01.2018, als eine besondere und vom übrigen 
Stadtgebiet abweichende Regelung zur Ordnung und Überprüfung der Straßenmu-
sik. 
 
Zu diesem Zweck beschließt der Rat die als Anlage 2 beigefügte 3. Verordnung zur

Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und 
Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (KSO) mit der dazu gehörenden Anlage 1 
Übersichtsplan. 
 
Diese besondere Regelung „Straßenmusik Domumfeld“ soll zunächst für zwei Jahre 
erprobt werden. Nach diesem Zeitraum wird auf Grundlage der Evaluierungsergeb-
nisse dem Rat ein Entscheidungsvorschlag zur dauerhaften Lösung vorgelegt. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt.

Beratungsverlauf (7)

05.03.2020 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.12 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
12.03.2020 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.1.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
16.03.2020 Unterausschuss Digitale Kommunikation und Organisation
TOP 7.1 Vorberatung (Fachausschuss)

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
16.03.2020 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.5 Vorberatung (Fachausschuss)

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
19.03.2020 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 6.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
26.03.2020 Rat
TOP 10.20 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
08.06.2020 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0228/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
02.06.2020
Erstellt
22.01.2020 15:09