Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt: Erfahrungsbericht zum Vergabekonzept für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 sowie Weiterentwicklung des Vergabekonzepts für die Zeit ab 01.01.2024 bis 31.12.2028
Beschlussvorlage Ausschuss 2015/2023 vom 30.10.2023
Stand: Am 27.11.2023 im Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales geändert beschlossen.
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Anlage 6.2 - Stellungnahme Rote Funken und KG Alt-Köllen
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Anlage 6.2 - Stellungnahme Rote Funken und KG Alt-Köllen lhr Anschreiben vom 30. Juni zum Thema ,,Anpassung des Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für den Zeitraum 2024-2028" sehrgeehrterJ im Namen der Veranstalter*innen ,,Kölsche Funke rut-wieß vun 1823 e.V" und ,,K.G. Alt-Köllen vun 1883 e.V" möchten wir lhnen auf das obige Anschreiben gemeinsam antworten und unsere Stellungnahme abgeben. Gemeinsam stehen unsere beiden Gesellschaften seit jeher für den Kölner Karneval und damit für ein gutes Stück Kölner Brauchtum * eine wichtige Säule der ldentifikation der Menschen mit lhrer Stadt. Wir dürfen u ns Jahr für Jahr über die stetige Förderung der Brauchtumspflege, des seit 1.823 bestehenden Straßenkarnevals durch die Stadt Köln erfreuen. Wir bieten im öffentlichen Raum ganz bewußt ein niederschwelliges Angebot für Menschen, die keine Möglichkeiten haben sich in den bekannten Sitzungssälen eine hochpreisige Karte zu kaufen. Die geringeren Kosten einer Veranstaltung im öffentlichen Raum gegenüber einer Saallösung kommen vorrangig dem Gast zugute. Für dieses soziale Engagement nutzt jeder von uns ganz bewußt den Kölner Neumarkt, denn gerade hier hat der organisierte Karneval seit 1823 seine Wurzeln und gerade hier wird der Karneval für die Menschen dieser Stadt sichtbar und erlebbar. Die K.G. Alt-Köllen veranstaltet dort am Wochenende direkt nach der Proklamation des Kölner Dreigestirns seit 40 Jahren ihre Volkssitzungen mit der bekannten,,Volksproklamation". Auf den drei Zeltveranstaltungen von Samstag bis Montag feiern dort bis zu 6.OOO Jecke. Beide Veranstaltungen zeichnen sich dadurch aus, dass den Kölner Bürgerinnen und Bürgern entweder kostenlos oder aber zu volkstümlichen Preisen traditioneller Karneval geboten wird. Die Roten Funken veranstalten seit mittlerweile 50 Jahren am Ka rneva lssa mstag das Funken-Biwak mit rund 10.000 Jecken auf dem Neumarkt. Der Eintritt ist frei. Für einen kleinen Preis erwirbt man sich eine Erbsensuppe und ein Sammler-Kölsch Glas und bekommt Kölsch, solange der Vorrat reicht. ln der Zeit von 11:00 - 14:00 Uhr wird ein reichhaltiges Programm aus Korpsaufzügen, Musik- und Tanzgruppen geboten. Der Auftritt des Dreigestirns ist immer wieder der Höhepunkt der Veranstaltung. Die Oberbürgermeister*innen dieser Stadt eröffnen in aller ReBel das BIWAK auf dem Neumarkt gemeinsam mit den Roten Funken, Über dieses soziale Engagement hinaus werden auf dem BIWAK auch immer wieder Spendensammlungen an karitative Einrichtungen öffe ntlich ke itsw irksa m übergeben, was die soziale Grundausrichtung dieser Veranstaltung nachhaltig unterstützt. Mit unseren Veranstaltungen tragen wir einen wichtigen Teil zur qualitätvollen Nutzung einer der zentralen Plätze der Kölner lnnenstadt durch hohes, ehrenamtliches Engagement bei, Mit unseren Veranstaltungen gelingt uns als Vertretern des organisierten, Kölner Karnevals, eine sichtbare ldentifikation der Bürgerinnen und Bürger sowie Besucherinnen und Besucher mit der Stadt Köln und ihrem Neumarkt. Dies wird noch erweitert durch die Nutzung der sozialen Medien und erreicht damit eine positive, überregionale Ausstrahlung. Die zur Verfügung stehende lnfrastruktur am Neumarkt ist eine wichtige Säule für die Umsetzung unserer Veranstaltungen, die an anderer Stelle in dieser Qualität nicht oder nur begrenzt zur Verfügung steht. Die zeitlich deutlich begrenzte Nutzung des Neumarktes durch unsere Bra uchtu msve ra nsta ltu nge n nimmt hinreichend Rücksicht auf die Angrenzer. Es ist wahrnehmbar, dass die Gewerbetreibenden von einer Belebung durch die Besucherinnen und Besucher der Veranstaltungen zusätzlich profitieren. Auch die nur in geringer Anzahl vorhandenen Anwohner profitieren von einer qualitätvollen Belebung des in dieser Jahreszeit oft leblosen Platzes durch die Karnevalisten. Schon die Anreise der Künstlergruppen, oft zu Fuss, zaubert den Menschen auf der Strasse rund um den Neumarkt in der dunklen Jahreszeit immer wieder ein Lächeln ins Gesicht. Wir freuen uns, dass unsere Brauchtumsveranstaltungen des Kölner Karnevals bei der Steuerung der Platzvergabe für den Kölner Neumarktes bereits festgeschrieben sind. Wir sehen aber dennoch auch begrenzende Textpassagen, die aus unserer Sicht zu streichen sind, wie. ,,Aus diesen Gründen werden duf zentrolen Pliitzen grundsätzlich keine Grotlzeltveranstoltunqen mehr zugelossen. Ausnohmsweise zulässig sind jdhrlich jeweils eine Zeltveranstoltung ouf dem Neumarkt..." Gegenüber unseren identitätsstiftenden Brauchtumsveranstaltungen sehen wir eine zunehmende Konkurrenz durch austauschbar Formate, wie Kirmes, Weihnachtsmärkte, Weinfeste, etc.. Da wir das Brauchtum und die Tradition des für Köln so wichtigen Fastelovends auch in der Zukunft weiter fördern wollen, benötigen wir für unsere Veranstaltungen eine verlässliche und langfristige Sicherheit und Unterstützung durch Politik und Verwaltung der Stadt Köln. Dies gilt aus unserer Sicht im Besonderen für die anstehenden, baulichen Veränderungen, ggl sogar mit N utzu ngsu nte rbrech u ng, auf dem Neumarkt bis zur abschließenden Neugestaltung. Die Programme für unsere Veranstaltungen müssen bereits zweiJahre im Voraus verbindlich gebucht werden. Auch der Kartenvorverkauf beginnt einem Jahr im Voraus. Da die Genehmigungen immer erst wenige Monate vor Veranstaltungsbeginn erteilt werden, gehen wir hier schon bisher ein im sechsstelligen Bereich liegendes finanzielles Risiko ein. Dies ist nicht nur ein erhebliches, sondern gerade nach den Corona.Jahren auch ein existentielles Risiko für unsere Ka rneva lsgesellsch aften. Aus den vorgenannten Gründen bitten wir Sie daher folgende Punkte bei dem zukünftigen Vergabekonzept und vor allem bei lhrer zukünftigen Planung zu berücksichtigen: 1. Zeitliche Aufnahme unserer Brauchtumsveranstaltungen in dem Vergabekonzept, insbesondere in den Monaten Anfang Januar bis Aschermittwoch zum Schutz vor kon kurrierenden Veransta ltungen, 2. Anhand der obigen Veranstaltungen und entsprechend der bisherigen Anträge sind die notwendigen Voraussetzungen auf dem Neumarkt oder auf Ausweichplätzen (benötigter Platz, technische Erfordernisse, Auf- und Abbautermine etc.) auch bei zukünftigen Nutzungsänderungen, wie z.B. der Einrichtung einer Gastronomie oder Kommunikationsräumen zu berücksichtigen. 3. Eine verbindlich Absichtserklärung von Politik und Verwaltung unsere Brauchtumsveranstaltungen in Anzahl, Art, Qualität, Gestaltung und Dauer auch weiterhin und unbefristet auf dem Neumarkt stattfinden zu lassen. Sollte eine Ausführung unserer Veranstaltungen auf Grund baulicher Maßnahmen (2.B. neue Querungen zum Neumarkt, Ost-/West-Achse) vorübergehend nicht möglich sein, benötigen wir die Unterstützung von Politik und Verwaltung, für diesen Zeitraum Übergangsstandorte zu finden. 4. Nach Abschluss der Arbeiten auf dem dann vollständig neu gestaltetem Neumarkt müssen unsere Veranstaltungen in gleicher Anzahl, Art, Qualität, Gestaltung und Dauer wieder möglich sein. Mit unserer Absicht unterstützen wir das Ziel der Stadt Köln, Veranstaltungen im öffentlichen Raum nicht unbegrenzt ausufern zu lassen. Somit würden wir uns freuen, wenn Sie die obigen Punkte berücksichtigen könnten und uns mitteilen, ob und wie dies realisiert werden kann. Natürlich stehen wir lhnen jederzeit für Rückfragen, Rücksprachen oder erforderliche Detailinformationen zur Verfügung. Gerne vereinbaren wir auch einen persönlichen Gesprächstermin, um unsere Anliegen näher zu erläutern. Besten Dank und Grüsse >Döppcheslecker< Mitgl ied des Vorstandes Vizepräsident und Burgvogt 2. Vorsitzender und Pressesprecher der K.G. Alt-Köllen vun 1883 e.V. Ma il: presse@a lt-koellen.de Mobil:l[, Kölsche Funke rut-wieß vun 1823 e V Geschäftsstelle ülepooz, Ulrepforte 1, 50677 Köln Kontaktdaten c/o Architekturbü ro Schlüter Sachsenring 40 50677 Kötn TelefonaIIfE-Mail:- Www.rote-funken de -
Anlage 6.3 - Stellungnahme Kölner AusdauerSport GmbH
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Anlage 6.3 - Stellungnahme Kölner AusdauerSport GmbH SehrgeehrterJ zunächst einmal freut es mich, dass 5ie die Veranstalter bei der Anpassung des Vergabekonzeptes der zentralen Platzflächen in Köln mitnehmen und um Feedback bitten. Wir sind gemeinnütziger (!)Veranstalter (auch im Sinne des Steuerrechts) der drei größten Breitensportevents der Stadt Köln mit überregionaler Strahlkraft - dem Generali Köln Marathon, dem Carglass' Köln Triathlon und dem Radrennen "Rund um Kö1n". Die Kölner Ausdauersport GmbH ist als 100%ige Tochter des Kölner Vereins für Ausdauersport e.V. mit der Durchführung der drei Sportveranstaltungen beauftragt. Anders als in Punkt 4.5.L. des Vergabekonzepts dargestellt, sind wir also nicht kommerziell ausgerichtet. Alle drei Events sind hochprofessionell organisiert und wir erstellen jährlich in enger Abstimmung mit allen städtischen Amtern, der Polizel, der KVB und der Feuerwehr ein Sicherheits- und Verkeh rsko n zept, welches auch als Vorbild für andere Städte in Deutschland dient. Marathon, Triathlon und Rund um Köln - das ist internationaler Spitzensport kombiniert mit regionalem Breitensport. Es ist kein Entertainment wie Fußball EM, WM oder anderen Events in der Lanxess Arena. Es ist aktiver Sport. Sport ist gesund. Sport ist nachhaltig. Sport hat eine hohe soziale Komponente, verbindet Menschen aller Generationen und Nationen. Sport ist lnklusion. Warum schreibe ich lhnen dies? lch bin der Meinung, dass im Vergabekonzept der Bereich Sport untergeht und nicht im gleichen Maße wie Kulturveranstaltungen Berücksichtigung findet. Denn Köln ist nicht nur Medien- und Kulturstadt bzw. Bra u chtu ms pflege, sondern nach eigener Aussage auch Sportstadt (siehe Zitat unter httDs://www.5tadt-koeln. de/artikel/70633/index.html: " Köln, die Millionenstadt am Rhein, ist nicht nur ein Wirtschafts- und Medienzentrum, ein internationaler Verkehrsknotenpunkt und eines der meistbesuchten touristischen Ausflugsziele, sondern auch und vor allem eine pulsierende Sportmetropole".) Für unsere drei Veranstaltungen sind die innerstädtischen Platzflächen ein wesentlicher Baustein für die Attraktivität der Veranstaltung, insbesondere im Wettbewerb mit anderen Städten. Eine feste Verankerung im Vergabekonzept gibt uns Planungssicherheit und ist für die zukünftige Sicherstellung und die Weiterentwicklung unserer Sportveranstaltungen extrem wichtig. Sie sind ein Teil der städtischen Gesellschaft und repräsentieren die Stadt Köln {u.a. durch die Produktion von weltweit ausgestrahlten Live-Streams) weit über die Grenzen von Köln hinaus. Auch für die Traditionsveranstaltung "Rund um Köln" (3. WE im Mai) wäre der Heumarkt als Messeplatz ideal. Beim Triathlon (1 WE im September) ist ebenfalls der Heumarkt als Zieleinlauf und Messefläche eine optimale Alternative. Großer Unterschied zu vielen anderen Veranstaltungen ist, dass sich der Charakter unsere Events klar von Kirmes, Party und Public Viewing unterscheidet. Unser Publikum ist kein Partyvolk und hauptsächlich am Sport interessiert. ln der Regel ist nach 18:00 Uhr der Event vorbei. Schöner Nebeneffekt beim Marathon:autofreie lnnenstadt! Hier zeigt sich bereits seit langem, dass die Bürger die gesperrten Straßen während des Events auch zum flanieren nutzen, Mein Vorschlag wäre, sich von vornherein ein bisschen mehr Spielraum bei der Vergabe der Plätze zu lassen. Das könnten mehr Eventtage sein, oder aber die jährlich wiederkehrenden Highlight- Konkret heißt das für uns, dass wir durch den Umbau des Neumarktes für den Marathon (1. WE im Oktober) deutlich an Aktionsfläche verlieren werden und daher einen Umzug auf den Heumarkt in Betracht ziehen bzw. beide Flächen bespielen wollen. Darüber hinaus wäre die Nutzung des Roncalliplatzes im Rahmen des Marathons für Siegerehrungen und Marathonmesse wünschenswert. Anlage 6.3 - Stellungnahme Kölner Ausdauersport GmbH Veranstaltungen einmal zu benennen und im Konzept fest zu verankern. Darüber hinaus könnte man dann noch eine für die Anwohner akzeptable Anzahl an zusätzlichen Events definieren, die dann frei zu vergeben wären. Außerdem bin ich der Meinung, dass Großzelte nicht zwingend eine platzfläche abwerten. Es gibt tatsächlich auch sehr ansprechende Zeltbauten, wie z.B. beim Marathon 2018, mit einer beeindruckenden Dachkonstruktion über dem Neumarkt. Den Passus würde ich streichen oder entsprechend umformulieren (2.8. Vorgabe hochwertiger Zeltbau). Letztendlich muss man festhalten, dass es der Stadt Köln an einer infrastrukturell geeigneten Platzfläche für Veranstaltungen jeglicher Art fehlt. Sicherlich gäbe es dafür geeignete Stadtflächen (Mülheim, Poll), die allerdings noch entsprechend erschlossen werden müssten (Anbindung öpNV, Parkplätze, Strom, Wasser, Abwasser). Die Deutzer Werft wäre so ein Platz, ist aber bekanntlich eine andere Baustelle. Zusammengefasst würde ich mir wünschen, dass unsere drei Veranstaltungen wie oben beschrieben im Vergabekonzept Berücksichtigung finden werden. Falls Sie noch Fragen haben, können Sie mich gerne unter jederzeit anrufen Nochmals vielen Dank für die Anhörung! Bin sehr auf das Ergebnis gespannt. Herzliche Grüße - Geschäftsführer CEO Kölner Ausdauersport GmbH Girlitzweg 30 / Tor 1 50829 Köln t:El m: tEle Geschäftsführer:-l Handelsregisternummer: 2g12s I Gerichtsstand: Amtsgericht Köln Steuernummer: 2231591110883 I OE 1|9237S42e LaLrf en.Radfahren.Schwimmen. -
Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle I/32/327 Vorlagen-Nummer 2015/2023 Freigabedatum 30.10.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt: Erfahrungsbericht zum Vergabekonzept für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 sowie Weiterentwicklung des Vergabekonzepts für die Zeit ab 01.01.2024 bis 31.12.2028 Beschlussorgan Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales Gremium Datum Beschluss: 1. Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales nimmt den Erfahrungsbericht (Anlage 4) der Verwaltung zum „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2023“ (Anlage 1) sowie zum „Vergabekonzept für Veranstaltun- gen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ (Anlage 2) zur Kenntnis. 2. Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe/ Internationales beschließt die als Anlage 5 beigefügte weiterentwickelte Fassung des „Vergabekon- zept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028“. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechts- fragen / Vergabe / Internationales im 2. Halbjahr 2028 einen Erfahrungsbericht über das Vergabekonzept sowie einen Vorschlag für ein ggf. weiterentwickeltes Konzept ab 2029 vorzulegen. In diesem Zusammenhang sollen im Vorfeld die Anlieger*innen, Ver- bände, Kammern, Interessengemeinschaften, Bürgerinitiativen sowie die Veranstal- ter*innen angehört werden. Wirtschaftsausschuss 16.11.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 23.11.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 27.11.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: I. Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales (AVR) beschloss am 17.09.2018 das „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentra- len Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023“. Gleich- zeitig wurde die Verwaltung beauftragt, im 1. Halbjahr 2023 einen Erfahrungsbericht über das Konzept sowie einen Vorschlag für ein ggf. weiterentwickeltes Vergabekonzept ab 2024 vorzulegen. Mit Beschluss des Dringlichkeitsantrages AN/0748/2022 in der Sitzung vom 04.04.2022 wurde die Verwaltung zusätzlich damit beauftragt, weitere Planungen für die Nutzung des Neumarkts zu entwickeln und dem AVR die dafür notwendige Anpassung des Vergabekonzepts als Beschluss für den Restzeitraum des Konzeptes bis zum 31.12.2023 vorzulegen. Der AVR beschloss am 28.11.2022 (vgl. Vorlagen-Nummer 3071/2022) das „Vergabe- konzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ und damit die vorzeitige Anpassung des Konzepts. Im Vordergrund der Änderungen stand die Erhöhung des Veranstaltungskontingents auf dem Neumarkt von 15 auf 20 zulässige Veranstaltungen pro Jahr. Dies erfolgte im Zuge der städtischen Maßnahmen zur Aufwertung des Neumarkts. Zusätzlich erfolgte die Streichung von Regelbeispielen für die Plätze Rudolfplatz und Neumarkt sowie eine Er- weiterung der Regelung zu Kurznutzungen. Der Erfahrungsbericht zu den in den Jahren 2019 bis 2023 umgesetzten Vergabekon- zepten (inkl. dazugehöriger Anlagen) ist als Anlage 4 beigefügt. II. Die Verwaltung informierte die Anlieger*innen, Verbänden, Kammern, Interessensge- meinschaften, Bürgerinitiativen und Veranstalter*innen über die Erfahrungen der Ver- waltung zu den für die Jahre 2019 bis 2023 umgesetzten Vergabekonzepten sowie über die zur Weiterentwicklung des derzeit gültigen Vergabekonzepts von der Verwaltung be- absichtigten Anpassungen. Diese ließen der Verwaltung im Nachgang Stellungnahmen (Anlagen 6.1 bis 6.13) zukommen. Aufgrund neuer verwaltungsinterner Erkenntnisse im Hinblick auf das Thema Sportgroß- veranstaltungen von überregionaler Bedeutung, konkret die Bewerbung Kölns als Aus- tragungs-/Gastgeberstadt für die Fußball-Europameisterschaft der Frauen im Jahr 2027 und damit ggf. einhergehende Veranstaltungen auf den Kölner Innenstadtplätzen, wur- den die von der Verwaltung beabsichtigten Anpassungen des Vergabekonzepts zwi- schenzeitlich nochmals überarbeitet. Infolgedessen wurden die Anlieger*innen, Verbän- den, Kammern, Interessensgemeinschaften, Bürgerinitiativen und Veranstalter*innen er- neut informiert. Ebenfalls erhielten diese die Gelegenheit zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme (vgl. Anlagen 6.1.1, 6.7.1, 6.13). Die Auswertung der Stellungnahmen ergab, dass die Umsetzung der in der Zeit 2019 bis 2023 gültigen Vergabekonzepte sowie die von der Verwaltung beabsichtigten An- passungen zur Weiterentwicklung des Vergabekonzepts für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 überwiegend positiv bewertet und befürwortet werden. Nachfolgend werden die Rückmeldungen von der Verwaltung kommentiert, die Rückfra- gen, Anmerkungen oder Änderungswünsche für das Nutzungskonzept beinhalten. 3 A. Stellungnahme der Verwaltung zu den Sofort-Maßnahmen der BG Altstadt mit Schreiben vom 10.07.23, Seite 16 und 17; Anlage 6.1 1. „Der von der Stadt propagierte Wertewandel und der durch die Ausrufung des Klimanotstandes notwendige Klimaschutz sind in besonderer Weise in das Platznutzungskonzept bzw. seine Präambel ebenso mit aufzunehmen, wie die Bedeutung der Welterbestätten und der in der Altstadt angesiedelten Kulturin- stitutionen.“ Das primäre Ziel des Vergabekonzeptes für die zentralen Innenstadtplätze ist es, durch die Aufstellung von Zulassungskriterien und Vorgaben von Kontin- genten an Veranstaltungen eine Reduktion der Nutzung der Platzflächen ge- genüber der Zeit vor dem ersten Konzept im Jahr 2008 sowie eine Qualitätssi- cherung der Veranstaltungsformate sicherzustellen. Der in der Präambel fest- gelegte Interessensausgleich lässt sich auf den Wunsch nach der Berücksichti- gung von Maßnahmen zur Klimagerechtigkeit sowie der Bedeutung der Altstadt im kulturellen Sinne übertragen. Konkrete Vorgaben werden – sofern rechtlich möglich – im Rahmen der einzelnen Erlaubnisse gemacht. 2. „Der stets betonte Schutz der Anwohner sollte über das Rücksichtnahmegebot, Minimierungsgebot und das Gebot von Belastungsreduktionen auch de facto umgesetzt werden.“ Mit Einführung dieses Vergabekonzeptes im Jahr 2008 wurde die durchschnitt- liche Belastung der zentralen Innenstadtplätze – je Platz und in Summe – teil- weise erheblich reduziert. Die Verwaltung hat in den letzten Jahren die Nutzungskontingente der Plätze nicht überschritten. Etwaige Kurznutzungen entsprachen den platzspezifischen Nutzungsvorgaben. Die jeweiligen Nutzungszeiten der Veranstaltungen sind den regelmäßigen und öffentlichen Beschlussvorlagen zur Platznutzung zu ent- nehmen. Die Zusammenstellung für den aktuellen Konzeptzeitraum ist der An- lage 3 zu entnehmen. Keinen Einfluss hat die Verwaltung auf Versammlungen nach dem Versamm- lungsgesetz (VersammlG), welche bei der Versammlungsbehörde, der Polizei Köln, angezeigt werden. Für diese Versammlungen sind die Regelungen des Nutzungskonzeptes nicht anwendbar und werden somit wegen der mangeln- den Einflussmöglichkeiten nicht berücksichtigt. 3. „Dazu zählt die Rücknahme der Ausbuchung von Veranstaltungspotentialen am Neumarkt zugunsten einer Aufstockung am Heumarkt. Es ist vollkommen unverständlich, dass der von der Drogenproblematik belastete Neumarkt, der dringend eine sinnvolle Bespielung sucht, nicht mit Events wie Opening Veran- staltungen zu Großereignissen oder den Weinwochen angereichert wird.“ Die geplante Durchführung von entsprechenden Opening-Begleitveranstaltun- gen am Heumarkt anlässlich besonderer Weltereignisse im Sport (z. B. bei Welt- und Europameisterschaften, Olympiaden oder Champions-League Finals in Köln) stehen im gesamtstädtischen Interesse. Der Neumarkt bietet sich in seiner derzeitigen Ausprägung alleine aufgrund der Tatsache, dass er von Indi- vidualverkehr und ÖPNV umschlossen ist, nicht für ein derartiges Event oder die Weinwoche an. Die Tatsache, dass die Option für Opening-Begleitveranstaltungen in den 5 Jahren seit Einführung bisher nicht gezogen wurde, zeigt die Exklusivität der Regelung und Seltenheit der Umsetzung. Somit wird dem Interessenausgleich mit dieser Regelung vollumfänglich Rechnung getragen. 4 4. „Zu einer Reduktion zählt unseres Erachtens auch, nicht jedes Millionen-Event auf engstem Raum in der Altstadt stattfinden zu lassen. Diese bisherige Tatsa- che erklärt sich alleine aus Marketing Gründen. Sie stehen jedoch nicht über der Rechtsordnung und den berechtigten Ansprüchen der dortigen Stadtgesell- schaft.“ Großveranstaltungen wie der CSD oder der Sessionsbeginn haben ihren Ur- sprung in der Altstadt und tragen wichtige gesellschaftliche Themen in die Mitte der Gesellschaft. Veranstaltungen mit Besucherzahlen im siebenstelligen Be- reich finden in der Altstadt – allein aus Platzgründen – nicht statt. Die von Ver- anstalter*innen genannten Zahlen beziehen sich immer auf die Gesamtveran- staltung. So läuft beispielweise der ColognePride über gut 2 Wochen mit vielen Veranstaltungen in der gesamten Stadt. 5. „Es erscheint uns ohnehin sinnvoll, dass die Plätze generell im Sinne von auflo- ckernden Mischstrukturen mit dem gerade gegenteiligen Angebot des Ortes bespielt werden sollten. Die Altstadt benötigt dringend alternative Angebote, also Veranstaltungen, bei denen nicht der Alkoholumsatz im Vordergrund steht.“ Veranstaltungen, bei denen nur der Alkoholausschank im Vordergrund steht, sind nicht zulässig und werden auch nicht erlaubt. Dass bei Veranstaltungen auch Alkohol konsumiert wird, ist unstrittig. Dieser ist jedoch nicht das primäre Ziel der Veranstaltungen. Die Erwähnung als Regelbeispiel führt nicht zwangs- läufig zur Genehmigung und Durchführung. Die Veranstaltungen sind nur inso- fern „privilegiert“, als dass es für diese keines gesonderten Beschlusses durch den AVR bedarf. Das reguläre Antrags- und Prüfungsverfahren muss wie bei allen anderen Veranstaltungen durchlaufen werden. Somit sind diese Veran- staltungen auch nicht ohne Antrag als „gesetzt“ zu betrachten. Andere Anträge werden gleichwertig geprüft. Bei Überschreiten der Kontingente werden sach- gerechte Kriterien zur Auswahl herangezogen und ggf. Alternativen angeboten. 6. „Wir plädieren weiterhin dafür, kein public viewing am Heumarkt zur EM 24 durchzuführen und verweisen auf unsere diversen Schreiben und Dokumentati- onen.“ Die Option in Bezug auf die Europameisterschaft wurde bereits mit Beschluss des Rates der Stadt Köln zur Bewerbung als Ausrichterstadt festgelegt, da hier bereits die nutzbaren Flächen angegeben werden mussten. Die Stadt Köln hat sich somit bereits frühzeitig diesbezüglich öffentlich festgelegt. Die Planungen für die EURO 2024 nehmen aber auch die Kritik der BG Altstadt an der WM 2006 auf und entzerren die Angebote, die in der Altstadt – auch ohne diese und erst recht – von den Fans wahrgenommen würden. Die Planungen tragen so- mit zur besseren Steuerung der Fans bei. Hierbei handelt es sich zur EURO 2024 nicht nur um ein Public Viewing auf dem Heumarkt, sondern auch eine ausgewogene Bespielung der Altstadt auch mit kulturellen Anteilen. Die Flächen zwischen Roncalliplatz und Alter Markt werden als sog. Culture Experience eingerichtet. Ein Schwerpunkt liegt hier auf der Einbindung lokale Akteur*innen und der Stadtgesellschaft. Es handelt sich um ein für die Stadt Köln wichtiges Ereignis, das auch das Image der Stadt Köln als Sportstadt stärken soll. Dieses Veran- staltungsformat ist mittlerweile fester Bestandteil solcher Ereignisse und zwin- gende Voraussetzung für die Vergabe der Europameisterschaft als Sportereig- nis an die Austragungsorte. Köln befindet sich hier in Konkurrenz zu vielen deutschen und europäischen Großstädten um die Austragung dieser Events, welche wiederum auch ein nicht zu vernachlässigender Wirtschafts- und Imagefaktor für Köln ist. Ein Verzicht auf die Durchführung würde zwangsläufig zu einer ungesteuerten 5 Überlastung der Altstadt und den damit verbundenen Platzflächen führen. 7. „Auch für Wohnungen beidseitige Doppelbelastungen (Bsp.: Heumarkt/ Eisen- markt) müssen vermieden werden. Sie widersprechen ohnehin dem Gebot der veranstaltungsfreien Wochenenden.“ Der Bereich Eisenmarkt ist formal nicht Bestandteil des Vergabekonzeptes. Die Fläche Eisenmarkt wird jedoch, aus Rücksichtnahme auf die dortigen Anwoh- ner*innen und der engen Bebauung, ausschließlich für den Sommer Köln, die Kirmes des Hänneschen Theaters sowie in diesem Jahr ausnahmsweise als Logistikfläche für den CSD vergeben, da die Alternative aufgrund von Baumaß- nahme in der Altstadt nicht zur Verfügung stand. 8. „Die pandemiebedingten Ausdehnungen der Gastronomie sind zurückzuneh- men, das gilt insbesondere für das Landschaftsschutzgebiet des Rheingar- tens.“ Die Außenbereiche von gastronomischen Betrieben sind nicht Bestandteil die- ses Vergabekonzeptes und folgen anderen Regelungen als Veranstaltungen im öffentlichen Raum. Für diese und andere Themen wurde der Runde Tisch Alt- stadt eingerichtet, an dem auch die BG Altstadt teilnimmt. 9. „Das sog. Vorglühen der Partygesellschaften der KD an der Kaimauer des Rheingartens sind zu begrenzen. Es reicht vollkommen aus, dass bei Fahrtan- tritt das Musikprogramm eröffnet wird, aber auch hier mit Rücksichtnahme auf die Altstadt.“ Die von den Schiffen der Köln-Düsseldorfer ausgehenden Emissionen sowie die Begleiterscheinen der dort durchgeführten Veranstaltungen sind ebenfalls nicht Bestandteil des Vergabekonzeptes. Diese Themen können ebenfalls im Rahmen des Runden Tisch Altstadt besprochen werden. 10. „Fragwürdige „Toleranzlagen“ der Altstadt sollten beseitigt werden. Dazu zählt die ungenehmigte Außentheke von Peters Brauhaus am Alter Markt samt Kühl- fach und Geschirrspülmaschine, die Ausdehnung der Außengastronomie vor Time Ride sowie Feste, die einen zweifelhaften Bezug zur Altstadt haben wie das sog. Altstadtfest, dessen Intentionen nicht nachgehalten werden können.“ Der Verwaltung liegen keine Erkenntnisse vor, die eine Genehmigungsfähigkeit der in Rede stehenden Außengastronomie in Frage stellen würden. Zudem ist festzuhalten, dass das Altstadtfest von der IG Altstadt als lokaler Akteur und Interessensgemeinschaft ausgerichtet wird. 11. „Insgesamt sinnvoll wäre ein Konzept, welches die Gesamtbelastungen des Kerngebietes der Altstadt umfasst, welches durch den Roncalliplatz, Alter Markt und Heumarkt bestimmt wird.“ Das Nutzungskonzept soll eine auf die jeweiligen Plätze abgestimmte und un- tereinander kohärente Nutzung der Flächen sicherstellen. Dabei steht im Vor- dergrund, dass sich verschiedene Nutzungen nicht gegenseitig verstärken und/oder ausschließen. Es ist jedoch durchaus möglich, dass auf einer Platzflä- che eine Veranstaltung stattfindet, während auf der nächstgelegenen Freifläche beispielsweise eine Versammlung angemeldet wurde. Auf die Anmeldelage bei der Versammlungsbehörde hat die Verwaltung keinen Einfluss. Auch ist es teil- weise notwendig, dass Veranstaltungen von Ihrem Gepräge her auf mehreren Plätzen stattfinden wie zum Beispiel der Karneval, CSD, 11.11. sowie der Weihnachtsmarkt auf dem Alter Markt und dem Heumarkt. 12. „Dass am Alter Markt und Heumarkt Straßenmusikanten jeden Tag im Einsatz sind, sollte ebenfalls überdacht werden.“ 6 Die Regelungen zur Straßenmusik wurden vom Rat der Stadt Köln beschlos- sen (Kölner Stadtordnung) und sind nicht Bestandteil des Vergabekonzeptes. B. Stellungnahme der Verwaltung zur Eingabe der Roten Funken und KG Alt-Köl- len; Anlage 6.2 Die Roten Funken sowie die Karnevalsgesellschaft „Alt-Köllen“ führen jedes Jahr auf dem Neumarkt die Volkskarnevalssitzung sowie das Funkenbiwak durch. Von deren Seite wurden folgende Bitten zum Vergabekonzept formuliert: 1. „Zeitliche Aufnahme unserer Brauchtumsveranstaltungen in dem Vergabekon- zept, insbesondere in den Monaten Anfang Januar bis Aschermittwoch zum Schutz vor konkurrierenden Veranstaltungen.“ Beide Veranstaltungen, die Volkskarnevalssitzung der KG Alt-Köllen sowie das Biwak der Roten Funken, sind bereits als „Regelbeispiel“ für den Neumarkt be- dacht. Generell können keine Zeiträume ohne einen Antrag vorgemerkt werden. Regelmäßig und immer zum gleichen Zeitpunkt stattfindende Veranstaltungen – wie die Volkskarnevalssitzung und das Biwak – sind bei der genehmigenden Stelle jedoch vorgemerkt. 2. „Anhand der obigen Veranstaltungen und entsprechend der bisherigen Anträge sind die notwendigen Voraussetzungen auf dem Neumarkt oder auf Ausweich- plätzen (benötigter Platz, technische Erfordernisse, Auf- und Abbautermine etc.) auch bei zukünftigen Nutzungsänderungen, wie z.B. der Einrichtung einer Gast- ronomie oder Kommunikationsräumen zu berücksichtigen.“ Die Interims- und weitere Umgestaltung des Neumarktes umschließt auch die Erschließung der Platzfläche für künftige Veranstaltungen. Die Nutzung für bis- her bekannte und neue Veranstaltungsformate ist ein Bestandteil der stadtinter- nen und politischen Diskussionen zur Interims- und Umgestaltung der Platzflä- che. 3. „Eine verbindliche Absichtserklärung von Politik und Verwaltung unsere Brauch- tumsveranstaltungen in Anzahl, Art, Qualität, Gestaltung und Dauer auch weiter- hin und unbefristet auf dem Neumarkt stattfinden zu lassen. Sollte eine Ausfüh- rung unserer Veranstaltungen auf Grund baulicher Maßnahmen (z.B. neue Que- rungen zum Neumarkt, Ost-/West-Achse) vorübergehend nicht möglich sein, be- nötigen wir die Unterstützung von Politik und Verwaltung, für diesen Zeitraum Übergangsstandorte zu finden.“ Diesem nachvollziehbaren Wunsch der Veranstaltenden kommt die Verwaltung nach, indem sie vorschlägt, die genannten Veranstaltungen weiterhin als Regel- beispiel zu betrachten. Hinsichtlich der geplanten Baumaßnahmen wird die Ver- waltung einen engen Austausch mit den Veranstaltenden führen. Etwaige Ein- schränkungen auf die Veranstaltungen werden frühzeitig kommuniziert und Alter- nativen gesucht. Eine solche Verbindlichkeit besteht jedoch nur für die Geltungsdauer des Kon- zeptes. Eine darüberhinausgehende Festlegung ist aus stadtentwicklungspoliti- schen Gründen – unabhängig von diesen Veranstaltungen und dem Neumarkt – zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. 4. „Nach Abschluss der Arbeiten auf dem dann vollständig neu gestaltetem Neu- markt müssen unsere Veranstaltungen in gleicher Anzahl, Art, Qualität, Gestal- tung und Dauer wieder möglich sein.“ Grundsätzlich ist es Stand heute nicht ausgeschlossen, dass die bisherigen Ver- anstaltungsformate weiterhin auf dem Neumarkt durchführbar sind. Da sich die 7 Planungen für bauliche Änderungen auf dem Neumarkt bisher nur auf die neuen Fußgängerquerungen sowie den Brunnen beschränken, können zu den künfti- gen Auswirkungen noch keine Aussagen getroffen werden. Beide Veranstaltun- gen fallen zeitlich nicht in die sogenannte Brunnen-Saison und können somit die Fläche nutzen, da der Brunnen ebenerdig abgedeckt werden kann. C. Stellungnahme der Verwaltung zur Eingabe der Kölner Ausdauersport GmbH – Veranstalter Köln Marathon, Triathlon und Rund um Köln; Anlage 6.3 Die Veranstalterin bittet in ihrer Stellungnahme um eine Verankerung der Sportgroß- veranstaltungen im Vergabekonzept. Dem kommt die Verwaltung bereits durch die Nennung als Regelbeispiel für die Side-Events zum Köln Marathon nach. Die eben- falls von der Veranstalterin nachgefragte Nutzung der Flächen Heumarkt und Ron- calliplatz ist leider für alle drei Veranstaltungen (Köln Marathon, Triathlon, Rund um Köln) als Messeplatz aufgrund der platzspezifischen Vorgaben nicht möglich. Zusätzliche stellte die Veranstalterin die Frage, ob über die generelle Zulässigkeit von einer Zeltveranstaltung pro Jahr auf dem Neumarkt hinaus im Rahmen einer Veranstaltung hochwertige Zeltdachbauten zugelassen werden können, bei denen keine Seitenplanen vorhanden sind. Zwar bieten solche Aufbauten grundsätzlich eine höhere Transparenz als übliche Zelte und dienen vornehmlich als Wetterschutz. Jedoch werden durch intensive Nutzungen unter diesem Zeltdach die künftig vorge- sehenen drei Querungen auf dem Neumarkt deutlich eingeschränkt. Daher werden – bis auf die genannte Ausnahme – nach wie vor nur kleinteilige Konstruktionen zum Wetterschutz zugelassen. D. Stellungnahme der Verwaltung zur Stellungnahme CPV, Punkt 1.1 bis 1.5.; An- lage 6.4 Der aktuelle Betreiber des Weihnachtsmarktes auf dem Neumarkt, dem „Markt der Engel“, bittet um Information über die beabsichtigte Gastronomie auf der Platzfläche, zur besseren Planung für den Weihnachtsmarkt. Aktuell läuft das Ausschreibungsverfahren für den Weihnachtsmarkt auf dem Neu- markt für den Zeitraum 2024 bis 2028, (siehe hierzu Session-Vorlage 1109/2023). Die aktuelle Konzession gilt nur noch für den Betrieb des Marktes bis Ende dieses Jahres. Die in Rede stehende und derzeit noch in Planung befindliche Einrichtung einer festen gastronomischen Einrichtung auf dem Neumarkt wird unter Berücksich- tigung des Fortschritts der dortigen Baustelleneinrichtung zur Herstellung der Brun- nenanlage mit separater Vorlage in einem eigenen Verfahren behandelt und betrifft den Weihnachtsmarkt 2023 nicht. In der Ausschreibung für die Vergabe der Konzes- sion für den Zeitraum 2024 bis 2028 ist der aktuelle Planungs- und Diskussionsstand hinsichtlich gastronomischer Angebote auf dem Neumarkt enthalten. Die weiteren von der Firma CPV aufgeführten Aspekte haben keine Auswirkungen auf das Vergabekonzept. Die Errichtung von Fußgängerüberwegen zur Platzfläche des Neumarktes erfolgt unter verkehrlichen Aspekten und ist nicht Gegenstand des Vergabekonzeptes. E. Stellungnahme der Verwaltung zu den Fragen der Altstädter Köln 1922 eV, Punkt 2; Anlage 6.13 „Muss Punkt 5.2.2. nicht ergänzt werden wie beim CSD mit: Bühne zur Eröffnung des Straßenkarnevals an Weiberfastnacht. (Die Bühne bzw. das musikalische Pro- gramm findet seit 1953 hier statt.) Die vorgeschlagene Ergänzung ist nicht erforderlich, da sowohl die Bühne als auch das musikalische Programm zur Eröffnung des Straßenkarnevals vom Regelbeispiel ‚Eröffnung Straßenkarneval Weiberfastnacht‘ (vgl. 5.2.2) bereits abgedeckt sind. 8 „Beim Heumarkt steht unter Punkt 5.3.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingun- gen: Veranstaltungen mit musikalischen Bühnenprogrammen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Ausschluss ist insbesondere für Ver- anstaltungen der traditionellen Brauchtumspflege (Karneval) sowie i.ü. für Veranstal- tungen von überregionaler und besonderer kommunaler Bedeutung entsprechend der hierfür geltenden zeitlichen und schalltechnischen Begrenzung möglich. Kann man diesen Punkt nicht auch für den Alter Markt auch so aufnehmen?“ Die aktuelle Formulierung unter 5.2.3 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen für den Alter Markt, dass die Ausnahme von musikalischen Bühnenprogrammen nur für Veranstaltungen von überregionaler und besonderer kommunaler Bedeutung gilt, schließt Veranstaltungen der traditionellen Brauchtumspflege (Karneval) mit ein. Eine Anpassung der Platzspezifischen Auflage für den Alter Markt ist somit nicht er- forderlich, um Bühnenprogramme für karnevalistische Veranstaltungen zulassen zu können. F. Weitere Stellungnahmen IHK, Firma Cölln Konzept, Ehrengarde und Firma Heinzel GmbH, Anlagen 6.5, 6.6, 6.7 und 6.8 Die Stellungnahmen 6.6, 6.7 und 6.8 enthalten keine Aspekte, die Auswirkungen auf die inhaltliche Gestaltung und die Vorgaben des Vergabekonzepts haben. Die übrigen Stellungnahmen wurden zur Kenntnis genommen. III. Basierend auf den Erfahrungen der Verwaltung und der Auswertung der Stellungnah- men der Anlieger*innen, Verbände, Kammern, Interessensgemeinschaften, Bürgerinitia- tiven und Veranstalter*innen, ergeben sich die in der Synopse (Anlage 3) aufgeführten Anpassungen zur Weiterentwicklungen des Vergabekonzepts (Änderungen farblich gelb markiert und ggf. zusätzlich durchgestrichen). In der Synopse sind die seitens der Ver- waltung vorgeschlagenen Änderungen im Detail nachvollziehbar dargestellt und begrün- det. Das vorzeitig weiterentwickelte und derzeit gültige „Vergabekonzept für Veranstal- tungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ diente als Grundlage für die Erstellung der Synopse. IV. Die von der Verwaltung vorgeschlagene weiterentwickelte Fassung des „Vergabekon- zept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028“ ist als Anlage 5 beigefügt. Die Anpassungen zur Weiterent- wicklung des Vergabekonzepts für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 sind in An- lage 5 rot hervorgehoben. Anlagen Anlage 1: „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2023“ Anlage 2: „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ Anlage 3: „Synopse zur Änderung des Vergabekonzepts“ Anlage 4: „Erfahrungsbericht zum Vergabekonzept 2019 - 2023 mit Anlagen“ Anlage 5: „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028_Änderungen rot markiert“ Anlagen 6.1 bis 6.13: 9 Stellungnahmen Anlieger*innen, Verbände, Kammern, Interessengemeinschaften, Bür- gerinitiativen sowie Veranstalter*innen Anlage 7: „Öffentlichkeitsbeteiligung“ -
Anlage 2 - Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023
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Anlage 2 zur Beschlussvorlage Nr. 3071/2022: modifiziertes Vergabekonzept 2023 Stand 11.10.2022 Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 Seite Präambel 5 1. Rechts- und Entscheidungsgrundlagen 7 2. Anwendungsbereich 7 2.1 Geltungsbereich 7 2.2 Nicht erfasste Veranstaltungen 7 3. Charakterisierung des Innenstadtbereichs 8 3.1 Linksrheinisch 8 3.2 Rechtsrheinisch 8 3.3 Publikumsmagneten 9 3.4 Verkehr 9 4. Kriterien für die Vergabe der zentralen Innen- stadtplätze 9 4.1 Grundlegende Qualitätsziele und Sicherheitsbe- stimmungen 9 4.2 Zielgruppenorientierung der Veranstaltung unter dem Aspekt der Sicherstellung eines weitestge- hend öffentlichen Interesses 12 4.3 Gestaltung der Veranstaltungsfläche/Zeltveran- staltungen 13 4.4 Minimierungs- und Rücksichtnahmegebot 14 4.4.1 Platzspezifischer Auslastungsgrad/Belastungsre- duktion 14 4.4.2 Höchstdauer und Anzahl von Veranstaltungen 14 2 4.4.3 Sicherstellung der Einhaltung der Lärmimmissi- onswerte bei lärmintensiven Veranstaltungen 15 4.5 Regelungen für spezielle Arten von Veranstaltun- gen 16 4.5.1 Informations- und Werbeveranstaltungen 16 4.5.2 Besondere Kriterien für Marktplätze 16 4.5.3 Zirkusveranstaltungen 16 5. Spezifische Kriterien für die einzelnen zentra- len Innenstadtplätze 17 5.1 Roncalliplatz 18 5.1.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 18 5.1.2 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 18 5.1.3 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 19 5.2 Alter Markt 20 5.2.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 20 5.2.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltun- gen 20 5.2.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 20 5.2.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 21 5.3 Heumarkt 21 5.3.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 22 5.3.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltun- gen 22 5.3.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 22 5.3.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 23 5.4 Rheingarten/Fischmarkt/Rheinuferpromenade zwi- schen Deutzer Brücke und Hohenzollernbrücke 23 3 5.4.1 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltun- gen 24 5.4.2 Inanspruchnahme der Veranstaltungsfläche 24 5.5 Neumarkt 25 5.5.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 25 5.5.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltun- gen 26 5.5.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 26 5.5.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 26 5.6 Rudolfplatz 27 5.6.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 27 5.6.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltun- gen 27 5.6.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 27 5.6.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 28 5.7 Wallrafplatz 29 6. Entscheidungszuständigkeiten 30 6.1 Entscheidungszuständigkeiten Ausschuss Allge- meine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales (AVR) 30 6.2 Entscheidungszuständigkeit für Geschäfte der lau- fenden Verwaltung 30 6.2.1 Zulassungsfähige Regelbeispiele 30 6.2.2 Kurznutzungen 30 7. Verfahrensregelungen 31 7.1 Anhörungsrechte der Bezirksvertretung Innenstadt 31 7.2 Beweissicherungsverfahren 31 4 7.3 Sonstiges 32 8. Berichtspflichten 32 9. Salvatorische Klausel 32 5 Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt Präambel Die Stadt Köln sieht es als wichtige Aufgabe an, öffentliche Flächen und hierbei namentlich die zentralen Plätze der Kölner Innenstadt qualitätsvoll zu gestalten. Dabei ist der Begriff des „Platzes“ zunächst im städtebaulichen Kontext als eine zumeist besonders gestaltete und umbaute, mehr oder weniger freie Fläche zu verstehen, die dem öffentlichen Leben dient. „Platz“ bedeutet daher primär Stadtraum/Freiraum. Bürgerinnen und Bürger so- wie Besucherinnen und Besucher der Stadt Köln sollen freien Platzraum als Ort städtischer Identifikation erleben können. Grundsätzlich hat die Stadt Köln als Millionenstadt ein großes Interesse an qua- litativ hochwertigen Veranstaltungen mit überregionaler Ausstrahlung und Be- deutung. Sie fördern das Image der Stadt. Dafür steht eine entsprechende Inf- rastruktur in der Innenstadt für Events, Ausstellungen, Konferenzen (sog. Ver- anstaltungsstätten) links- und rechtsrheinisch für alle Bedarfe zur Verfügung. Anderseits existieren nur zahlenmäßig begrenzte, räumlich vergleichsweise ein- geschränkte Platzflächen. Diese sind geprägt durch eine historisch seit der Stadtentstehung im Laufe der Jahrhunderte gewachsene enge Bebauung, die nach den erheblichen Zerstörungen im zweiten Weltkrieg beim Wiederaufbau i.S. einer dichten Stadtstruktur wieder aufgegriffen wurde. In der Kölner Innen- stadt leben – im Gegensatz zu vielen anderen Großstädten in der Bundesre- publik – über 137.000 Menschen. Sie haben Anspruch auf ein lebenswertes Umfeld und verdienen den Schutz vor übermäßigen Belastungen. Das Ziel einer hochattraktiven Innenstadt mit Orten voller Identifikation als „Stadt der Zukunft“ erfordert daher einen Ausgleich zwischen innerstädtischen Freiräumen und - i.S. eines zielorientierten Standortmarketings- ausgewählten qualitätsvollen Veranstaltungen auf zentralen Innenstadtplätzen. Ziel dieses Nutzungskonzeptes ist es daher, entstehende Interessenkonflikte zwischen einer zunehmenden Zahl von Nutzungsanträgen für die begehrten zentralen Innenstadtplätze und den berechtigten Interessen der dortigen An- wohnerinnen und Anwohner sowie der Gewerbetreibenden in Bezug auf die Le- bensqualität des öffentlichen Raums in einen angemessenen Ausgleich zu brin- gen. Übermäßige Belastungen und eine dadurch entstehende Minderung der Wohn- und Platzqualität durch „Dauerbeschallung“ oder den Verlust von Sicht- und Verkehrsachsen sind ebenso zu vermeiden wie eine wenig standortför- dernde mangelnde Veranstaltungsqualität. 6 Unter diesen Gesichtspunkten besteht die Notwendigkeit einer stärkeren Steue- rung der Platzvergabe und Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlich- keit an der Durchführung interessanter Veranstaltungen, dem Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft bzw. der Anliegerinnen und Anlieger sowie der Wahrung des Platz- und Freiraumcharakters. Gemäß dem Beschluss des Hauptausschusses vom 12.05.2003 ist es daher nach 3 Jahren erforderlich, die Entwicklungen zu analysieren, die Qualitätskrite- rien zu präzisieren, die Steuerungskriterien für die Platzvergabe zu überarbeiten und den Katalog der grundsätzlich zugelassenen Veranstaltungen fortzuschrei- ben. Ziel dieser Neufassung ist es insbesondere, die Art der Veranstaltungen zu präzisieren und deren Anzahl, Dauer und Umfang auf den zentralen Innenstadt- plätzen Roncalliplatz, Alter Markt, Heumarkt, Rheingarten, Neumarkt, Rudolf- platz, anhand von objektiven Qualitätskriterien zu begrenzen. Dieses Vergabekonzept verfolgt daher die Absicht, Einfluss auf Anzahl, Art, Qua- lität, Gestaltung und Dauer von Veranstaltungen zu nehmen, um auf diese Weise auch dem primären Zwec k eines städtischen Platzes als Freifläche für Begeg- nungen Rechnung zu tragen. Ein Ausufern von beantragten Sondernutzungen soll so verhindert werden. 7 1. Rechts- und Entscheidungsgrundlagen Bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Veranstaltungen auf öffent- lichem Straßenland handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Ver- waltung, die alle für und gegen den Antrag sprechenden Erwägungen zu be- rücksichtigen hat. Der Antragsteller hat nach § 18 des Straßen- und Wegege- setzes NRW in Verbindung mit der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln, un- ter Berücksichtigung des Artikels 3 des Grundgesetzes einen Anspruch auf feh- lerfreie Ermessensausübung. Die erhobenen Gebühren beruhen auf der Gebührenordnung für den Straßen- verkehr, der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW sowie insbeson- dere dem derzeit geltenden Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung der Stadt Köln vom 13.02.1998 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 03.10.2012 (im Internet abrufbar unter : http://www.stadt-koeln.de/mediaas- set/content/satzungen/sondernutzungssatzung_03_10_2012.pdf) Zur Gewährleistung einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden gesetzes- konformen Ermessensanwendung entscheidet die Verwaltung seit dem Be- schluss des Hauptausschusses vom 11.12.1995 auf der Grundlage eines Kon- zeptes über die Vergabe zentraler Innenstadtplätzen für Veranstaltungen. Das seit diesem Zeitpunkt beständig fortgeschriebene Vergabekonzept sichert durch die Aufstellung und strikte Anwendung einheitlicher Kriterien die Selbst- bindung von Verwaltung und Politik. Das Konzept dient als Richtlinie für die Vergabe der unter Ziffer 2 aufgeführten Plätze für Veranstaltungen durch den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales (AVR) sowie die Verwaltung. 2. Anwendungsbereich 2.1. Geltungsbereich Dieses Vergabekonzept gilt grundsätzlich für Veranstaltungen aller Art auf den folgenden zentralen Innenstadtplätzen: Roncalliplatz Alter Markt Heumarkt Rheingarten Neumarkt Rudolfplatz 8 2.2. Nicht erfasste Veranstaltungen Dieses Vergabekonzept gilt nicht für folgende Veranstaltungen: Festsetzung von Marktveranstaltungen (Wochen- und Ökomarkt) Veranstaltungen, die gemäß Artikel 21, 38 sowie 5 und 3 des Grundgeset- zes aufgrund der tragenden Bedeutung von Wahlen für die freiheitlich-de- mokratische Grundordnung besonderen Schutz genießen (z. B. Wahlkampf- veranstaltungen) Veranstaltungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Demonstra- tionsrecht stehen (z.B. „Parade“ zum CSD) Dreharbeiten und Aufnahmen für Film und Fernsehen Public Viewing oder „Fan-Park“. Hierbei handelt es sich um eine neue Veranstaltungsform für die Breitenwir- kung von Sport-, Europa- oder Weltmeisterschaften. Diese Veranstaltungsfor- men sind auch weiterhin eigenständig unter Berücksichtigung der Vorbelastung in den jeweiligen Lärmquartieren aus dem Landesimmissionsrecht zu betrachten. Wenn die Rahmenbedingungen (z. B. Lärmgrenzwerte) für eine Durchfüh- rung in der Innenstadt gegeben sein sollten, wird der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales gesondert über die Nutzung der von diesem Konzept erfassten Platzflächen entscheiden. 3. Charakterisierung des Innenstadtbereiches 3.1 Linksrheinisch Der zentrale linksrheinische Innenstadtbereich ist für Gäste und Besucherin- nen und Besucher das Synonym für Köln. Er ist geprägt durch den Dom als Weltkulturerbe und eine Konzentration von historischen Gebäuden, Kulturstät- ten, Einkaufszonen, Vergnügungsstätten und gastronomischen Betrieben aller Art einschließlich der so genannten Szene-Viertel wie Südstadt, Altstadt und Ringe. Das am Rande der Innenstadt gelegene Gelände des Mediaparks ver- deutlicht im wachsenden Maße den medialen Schwerpunkt der Stadt Köln. 3.2 Rechtsrheinisch Weitere Publikumsanziehungspunkte rechtsrheinisch sind in Deutz die Messe, der Tanzbrunnen sowie die LANXESSarena. 9 Der Festplatz Deutzer Werft, auf dem sich größere Publikumsmengen unter- bringen ließen, steht aufgrund der restriktiven Festsetzungen im Bebauungs- plan lediglich für 5 festgelegte Veranstaltungen zur Verfügung. 3.3 Publikumsmagneten Jährlich wiederkehrende Publikumsmagneten mit oberzentralen Bedeutung und Ausstrahlung sind der seit 1823 stattfindende Kölner Karneval mit der Eröffnung der Karnevalssession am 11.11., die Eröffnung des Straßenkarnevals an Wei- berfastnacht, die Schull- und Veedelszöch am Karnevalssonntag sowie der Ro- senmontagszug. Ergänzend dazu wird die Veranstaltungslandschaft seit Mitte der 90er Jahre durch überregional ausstrahlende Großveranstaltungen mit hohem Publikums- andrang wie z.B. sowohl die als Demonstration durchgeführte Parade zum Christopher Street Day (CSD), als auch die dazugehörigen Veranstaltungen auf den Kölner Plätzen, den KölnMarathon und jüngst auch die Kölner Lichter ge- prägt, die aufgrund ihrer inzwischen seit Jahren stattfindenden Wiederholung eine neue Veranstaltungstradition begründen. 3.4 Verkehr Gleichzeitig beinhaltet die Innenstadt mit Hauptbahnhof und Neumarkt die Ver- kehrsknotenpunkte der Stadt und sichert durch die gut ausgebaute Verkehrsinf- rastruktur sowohl im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr als auch im In- dividualverkehr eine grundsätzlich gute Erreichbarkeit dieser Plätze. Bedingt durch die historisch eingeengte Siedlungsstruktur mangelt es im Innen- stadtbereich allerdings an einem zentralen Festplatz mit ausreichender Kapazi- tät für Großveranstaltungen mit Publikumszahlen in mittlerer fünfstelliger Höhe. Bereits im Mittelalter handelte es sich bei den zentralen Plätzen Alter Markt, Heumarkt und Neumarkt um freie Plätze. Der Roncalliplatz wurde nachträglich durch bauliche Maßnahmen Anfang des 20.Jahrhunderts geschaffen. Durch die enge Bebauung nach dem 2. Weltkrieg sind regulierende Maßnahmen bei der Durchführung von Veranstaltungen notwendig. 4. Kriterien für die Vergabe der zentralen Innenstadtplätze Die nachfolgend genannten allgemeinen Kriterien sind grundsätzlich bei jeder Vergabe der o.g. öffentlichen Plätze für die Durchführung von Veranstaltungen zugrunde zu legen. Daneben sind ergänzend die unter Ziffer 5 aufgeführten platzspezifischen Kriterien zu beachten. 10 4.1. Grundlegende Qualitätsziele und Sicherheitsbestimmungen Die zentralen Plätze stehen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung und im Hin- blick auf bestehende Restriktionen und Nutzungskonflikte allein den Veranstal- tungen zur Verfügung, die eine der nachfolgend genannten Qualitätsanforde- rungen erfüllen: Exklusivität, d.h. keine Doppelungen (keine gleichen Veranstaltungen in der erweiterten Region) und überregionale Ausstrahlung der Veranstaltung Öffentlichkeitswirksame Förderung des Images und des zentralen Standort- marketings der Stadt Köln als Medien- und Kulturstadt, z.B. auch kulturelle Veranstaltungen mit Spitzenkünstlerinnen und –künstlern Bereicherung des gesamtstädtischen Angebotsspektrums durch Veranstal- tungen mit oberzentraler Bedeutung und Ausstrahlung Förderung der Brauchtumspflege, insbesondere des seit 1823 bestehenden Straßenkarnevals Unterstützung gemeinnütziger Organisationen und Interessen Förderung stadt(teil)bezogener Entwicklungsplanungen Entwicklung gesamtstädtischer Leitbilder, insbesondere in den Bereichen der Kultur, der Wirtschaft, des Sports und des Tourismus Jede für einen nachgefragten Platz beantragte Veranstaltung muss vorab auf ihre Vereinbarkeit mit den o.g. allgemeinen Kriterien geprüft werden. Eine sinnvolle Integration in das gesamtstädtische Veranstaltungsgeschehen setzt zudem voraus, dass kontraproduktive Konkurrenzen im Sinne von zeitglei- chen Veranstaltungen vermieden werden. Zur Überprüfung dieser Zulassungskriterien hat der Veranstalter konkrete Anga- ben über die Programminhalte sowie die anzusprechende Zielgruppe und Da- ten zur Veranstaltungstechnik und Infrastruktur vorzulegen. Als wesentliches Steuerungsinstrument für eine Qualitäts- und Sicherheitsein- schätzung sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: ein (bauliches) Veranstaltungs- sowie Auf- und Abbaukonzept mit einem Zeitplan für die Veranstaltung selbst und für den Auf- und Abbau einen genauen Lageplan bezogen auf die Platzfläche mit sämtlichen Auf- bauten, einschließlich der Flucht- und Rettungswege, Bewegungs- und Auf- stellflächen der Feuerwehr und der Fluchtwege und Entleerungsflächen aus den unterirdischen Verkehrsanlagen (U-Bahn, Tiefgaragen etc.) 11 ggf. ein veranstaltungsbedingt erhöhtes Sicherheitskonzept, indem a) die Belegungsdichte und die Flucht- und Rettungswegsituation beschrie- ben wird, b) situationsbedingt der Einbau von Wellenbrechern vorgesehen wird c) der eventuelle Einsatz der Feuerwehr unter Berücksichtigung der dazu notwendigen Anfahr- und Rettungswege erläutert ist d) zusätzlich auch ersichtlich ist, dass bei der Auf- und Abbauphase der Veranstaltung die Erreichbarkeit der Nachbarbebauung mit Einsatzfahr- zeugen der Feuerwehr weiterhin gewährleistet wird e) der Ordnereinsatz geregelt wird und f) die nötigen Sanitätsdienste geregelt sind, Verkehrskonzept bei Großveranstaltungen mit hohem Publikumsaufkom- men für die An- und Abreise der Besucherinnen und Besucher Im Sinne der verträglichen Verkehrsabwicklung ist es wünschenswert, wenn a) der jeweilige Veranstalter – sofern nicht ohnehin rechtlich vorge- schrieben – Fahrradabstellmöglichkeiten mit Anbindung an das Radverkehrsnetz einrichtet und b) bei eintrittspflichtigen Veranstaltungen mit einer Besucheranzahl von mehr als 2.000 Besucherinnen und Besuchern mit einer Ein- trittskarte die Nutzung des ÖPNV abgedeckt ist (sog. Kombiticket). die Vorlage einer Bestätigung über die Durchführung eines behördlich ange- ordneten Sanitätsdienstes einschließlich der dazu gehörenden Einsatzkon- zeption ein eigenständiges Beschwerdemanagement während der Veranstaltung so- wie der Auf- und Abbauarbeiten und Benennung einer Ansprechpartnerin bzw. eines Ansprechpartners für die Stadtverwaltung. Zudem Benennung einer Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartners auch bei Subunternehmen bzw. nachgeordneten Auftragnehmern, die zuständig und im Sinne des Ge- samtkonzeptes wie ein Betreiber verantwortlich sind. die Erstellung eines Schallschutzprognosegutachtens bei lärmintensiven Veranstaltungen ein Reinigungskonzept, das sowohl die Beseitigung von Verschmutzungen und Müll während der Veranstaltung als auch insbesondere danach um- fasst. Bei Großveranstaltungen ist ein Sanitärkonzept vorzulegen. Ein nach den vorstehenden Kriterien vollständiger Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra- gen/Vergabe/Internationales jeweils in der Sitzung im Oktober die geplanten 12 Veranstaltungen für das 1. und 2. Quartal des Folgejahres und in der Sitzung im April für das 3. und 4. Quartal des laufenden Jahres vorgelegt werden können. Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationa- les erhält dabei jeweils eine Übersicht über die beantragten und bereits von der Verwaltung genehmigten Veranstaltungen. Sofern die Vorlagefrist nicht einge- halten wird, hat der Veranstalter dies zu begründen. Über Ausnahmen von der Vorlagefrist entscheidet der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra- gen/Vergabe/Internationales in jedem Einzelfall. Die Begründung ist dem Aus- schuss ebenfalls vorzulegen. Höherwertige Events, die längerfristige, oft sogar über 1-2 Jahre andauernde Planungen erfordern, werden ebenfalls berücksichtigt. Um den Veranstaltern die Möglichkeit zu eröffnen, bereits frühzeitig eine gesi- cherte, konkrete Veranstaltungsplanung zu betreiben, wird in Ausnahmefällen bei entsprechenden Vorhaben (außergewöhnliche Veranstaltungen, die termin- lich fixiert und hinreichend belastbar dargestellt wurden) verwaltungsintern eine qualitative Bewertung der jeweiligen Veranstaltung hinsichtlich deren Bedeu- tungsgehalt und der ihr einzuräumenden Priorität gegenüber ggf. später einge- henden Platzanmeldungen durchgeführt. Fällt diese Bewertung entsprechend positiv aus, wird für diese Veranstaltung gemäß den jeweiligen planerischen Er- fordernissen ein entsprechend frühzeitiges Zustimmungs- und Genehmigungs- verfahren eingeleitet. Ein derartig frühzeitiges Genehmigungsverfahren soll allerdings nur den Veran- staltungen vorbehalten bleiben, die verwaltungsintern wie politisch als entspre- chend bedeutend qualifiziert werden. Beispiele dafür wären etwa Jubiläumsver- anstaltungen wie „NRW-Jahrestage“ oder ambitionierte Konzertveranstaltungen mit überregionaler Ausstrahlungskraft (z.B. Opern- oder Konzertveranstaltun- gen mit langfristig planenden Klangkörpern und/oder Künstlern.) Vor Beginn der Veranstaltung wird eine qualitätssichernde Abnahme durch die Erlaubnisbehörde durchgeführt. 4.2 Zielgruppenorientierung der Veranstaltung unter dem Aspekt der Si- cherstellung eines weitestgehend öffentlichen Interesses Die Beanspruchung der zentralen Plätze darf nur den Veranstaltungen vorbe- halten bleiben, die sich grundsätzlich einem weitgehenden, allgemeinen öffentli- chen Interesse widmen. Fachveranstaltungen, die lediglich selektierte Zielgrup- pen zulassen und hinsichtlich der städtischen Imageförderung nur von unterge- ordneter Bedeutung sind, sind grundsätzlich auf ständige Veranstaltungsein- richtungen wie bspw. die Messe oder private Veranstaltungshallen bzw. -flä- chen zu verweisen. Entsprechend der in der Präambel dargestellten Zielorientierung, Plätze als Freiräume des öffentlichen Lebens im Rahmen einer dichten innerstädtischen Bebauung zu gestalten, hat der jeweilige Veranstalter für eine Inanspruch- nahme eines zentralen Innenstadtplatzes darzulegen, dass für seine Veranstal- tung eine Nutzung der vorhandenen Infrastruktur in der Innenstadt für Events, 13 Ausstellungen, Konferenzen (sog. Tagungsstätten) in Form einer Hallen- oder Saalveranstaltung nicht möglich ist. Daneben ist darzulegen, weshalb nicht andere öffentliche oder private Plätze , auch außerhalb der Innenstadt, für die geplante Veranstaltung in Betracht kom- men. Für einige Veranstaltungen ist die Möglichkeit einer Hallenveranstaltung bereits begrifflich nicht gegeben. Dies gilt namentlich für Märkte, insbesondere die Köl- ner Weihnachtsmärkte, die klassischerweise als „Veranstaltungen unter freiem Himmel“ konzipiert sind 4.3. Gestaltung der Veranstaltungsfläche / Zeltveranstaltungen Die Veranstaltung muss hinsichtlich ihrer Art und ihres räumlichen Ausmaßes der jeweiligen Platzgröße, der Platzgestaltung und den umgebenden Baulich- keiten angemessen sein. Dazu gehört auch eine Anordnung von Aufbauten und Ständen, die keine Abschottung zum Umfeld (z. B. durch Rückfronten der Auf- bauten), sondern eine offene Gestaltung erkennen lassen müssen; dabei aber sowohl die Wegebeziehungen aufrechterhalten als auch die Abgrenzungen ei- ner Veranstaltungsfläche deutlich erkennbar machen. Auch der Abstand zu Bäumen muss ausreichend bemessen sein. Entsprechend der Art der Veranstaltung und in diesem Rahmen verwandter Aufbauten (Tribünen, Bestuhlungen, Zeltaufbauten etc.) sind vor Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vorab insbesondere die bauordnungsrechtlichen Vo- raussetzungen zu klären, erforderlichenfalls eine Baugenehmigung einzuholen. Die Feuerwehr ist wegen der feuersicherheitsrechtlichen Belange im Genehmi- gungsverfahren eng und zeitnah einzubinden. Zudem sind die Auswirkungen der Veranstaltungen hinsichtlich ihrer Lärmemissionenbelastung vor der Geneh- migung zu erfassen. Nachgefragt wird zunehmend die Nutzung von Zeltveranstaltungen. Es handelt sich dabei in der Regel um Jubiläums-, Verkaufs-, Informations-, Ausstellungs- und Volksfestveranstaltungen. Mit dem Zeltaufbau wird eine Alternative zur Nut- zung der klassischen Veranstaltungsräume geschaffen. Die Konditionen für die Anmietung von Veranstaltungsräumen sind um ein vielfaches höher als die zu zahlenden Sondernutzungsgebühren für Zeltveranstaltungen. Damit ist die Zelt- veranstaltung wirtschaftlich äußerst attraktiv für die Veranstalter. Zeltveranstaltungen beeinträchtigen jedoch in erheblichem Maße das Erschei- nungsbild, Wegebeziehungen und die Sichtachsen der zentralen Innenstadt- plätze. Bei Zeltveranstaltungen in der Vergangenheit auf dem Neumarkt war beispielsweise eine Querung für Fußgänger von und zu den KVB-Haltestellen nur mit Umwegen möglich. Zentrale Innenstadtplätze sollen entsprechend obiger Zielsetzung primär Frei- flächen im Stadtraum darstellen und nicht durch Zeltaufbauten ihre Funktion als 14 innerstädtischen Frei- und Bewegungsraum einbüßen. Zielsetzung bei der Ge- nehmigung von Veranstaltungen ist daher eine größtmögliche Freihaltung von Fußgänger- und Verkehrsflächen („Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“) i.S.e. geringstmöglichen Einschränkung des Gemeingebrauchs an der Platzflä- che. Zur Sicherstellung dieses Stadtraumcharakters und des Gemeingebrauchs im Rahmen von Veranstaltungen soll künftig auf die Verwendung von Groß- raumzelten soweit wie möglich verzichtet werden („Minimierungsgebot“). Die Plätze sollen grundsätzlich während Veranstaltungen der Öffentlichkeit zugäng- lich sein. Weiterhin ist eine Sicherung der Zelte gegen eine höhere Windlast sehr auf- wändig und ebenfalls dazu geneigt, nicht nur das Bild des Platzes (bei Siche- rungen mit großer Grundfläche), sondern auch den Belag des Platzes (bei Si- cherung mit tiefer Befestigung) zu beschädigen. Aus diesen Gründen werden auf zentralen Plätzen grundsätzlich keine Groß- zeltveranstaltungen mehr zugelassen. Ausnahmsweise zulässig sind jährlich jeweils eine Zeltveranstaltung auf dem Neumarkt und auf dem Rudolfplatz sowie zusätzlich höchstens alle 2 Jahre eine Zirkusveranstaltung auf dem Neumarkt. Nicht darunter fallen Veranstaltungen, bei denen kleinere Zelte oder ähnliche Überdachungen als Witterungsschutz für einzelne Stände genutzt werden. 4.4 Minimierungs- und Rücksichtnahmegebot Eine wichtige Kölner Besonderheit ist die bewohnte Innenstadt. Im Gegensatz zu Innenstädten anderer deutscher Großstädte gibt es in Köln einen sehr hohen Anteil an Wohnbevölkerung, so dass hier strengere Maßstäbe an Veranstaltun- gen gelegt werden müssen als an anderen Orten, um die Belastung für Anwoh- ner und Gewerbetreibende in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse mög- lichst gering zu halten. Die nachfolgenden Bestimmungen dienen daher insbesondere dem Anwohner- schutz. 4.4.1 Platzspezifischer Auslastungsgrad / Belastungsreduktion Die Vergabe eines Platzes für eine Veranstaltung ist abhängig vom bestehen- den Auslastungsgrad, der geplanten Dauer und bei den zentralen Innenstadt- plätzen von der festgelegten Höchstzahl von Veranstaltungen, um die Belas- tung für die Anwohnerinnen und Anwohner und die umliegenden Gewerbetrei- benden zu minimieren. Im Rahmen der Rücksichtnahme auf die Bevölkerung ist darauf zu achten, dass keine Überbelastungen entstehen. 15 Vor der Genehmigung einer Veranstaltung, ggf. vor der Genehmigung durch den AVR, werden die Anliegerinnen und Anlieger in angemessener Form betei- ligt. Die Auf- und Abbauzeiten für notwendige Veranstaltungsaufbauten sind in Ab- hängigkeit von der jeweiligen Veranstaltung auf ein Minimum zu reduzieren. 4.4.2 Höchstdauer und Anzahl von Veranstaltungen Die höchstzulässige Anzahl von Veranstaltungen auf den einzelnen Innenstadt- plätzen sowie die Nutzungsverbotszeit zwischen Veranstaltungen sind als platz- spezifische Kriterien den nachfolgenden Ziffern 5 ff. festgelegt. Im Regelfall soll eine Veranstaltung höchstens 14 Tage (incl. Auf- und Abbau) dauern. Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als 14 Tagen (incl. Auf- und Abbau) zählen als 2 Veranstaltungen; Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als 44 Tagen (incl. Auf- und Abbau) zählen dreifach. Auf- und Abbauzeiten sind insbesondere im Verhältnis zur Dauer der Veranstal- tung auf die geringst mögliche Zeit zu beschränken; der Aufbau der Weih- nachtsmärkte auf max. 10 Werktage. 4.4.3 Sicherstellung der Einhaltung der Lärmimmissionswerte bei lärmintensiven Veranstaltungen Die zentralen Innenstadtplätze, insbesondere die Altstadtplätze Alter Markt und Heumarkt, sind wegen der angrenzenden Wohnbebauung hinsichtlich der von Veranstaltungen ausgehenden Lärmbelastungen und der einzuhaltenden Grenzwerte sehr sensibel. Zum Schutz der angrenzenden Wohnbevölkerung hat der Veranstalter im Vorfeld der Genehmigung ein Schallschutzprognosegut- achten einer von ihm zu beauftragenden Akustikfirma hinsichtlich der bei seiner Veranstaltung zu erwartenden Lärmbelastung vorzulegen. Veranstaltungen der genannten Art sind immissionsschutzrechtlich zwingend nach dem Freizeitlärmerlass NW zu beurteilen. Auf der Grundlage dieses Erlasses besteht für lärmintensive Veranstaltungen im Innenstadtbereich nach den immissionsschutzrechtlichen Regelungen die Möglichkeit, in Abhängigkeit von der bauplanungsrechtlichen Zuordnung nach der Baunutzungsverordnung (Wohngebiet, Mischgebiet etc.) Ausnahmen für so genannte „seltene Ereignisse“ an maximal 18 Veranstaltungstagen im Jahr pro akustisches Quartier (Einwirkungsbereich der jeweiligen Veranstaltung) zuzu- lassen. Allerdings hat sich gezeigt, dass bei musikalischen Darbietungen auf Bühnen mit entsprechenden Beschallungsanlagen – auch bei Ausschöpfung der neues- ten technischen Möglichkeiten – die gesetzlichen Grenzwerte nicht immer ein- 16 zuhalten sind. In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln und dem Landes- umweltministerium können in einem Lärmquartier1 an bis zu 5 Veranstaltungs- tage im Jahr Lärmwerte bis zu 85 dB (A) als durchschnittlicher Beurteilungspe- gel bezogen auf eine Stunde als zulässig erklärt werden (Grenze: Lärmspitze nicht größer als 90 dB (A) ).Die Anzahl dieser 5 Veranstaltungstage ist auf die o.g. Anzahl der Veranstaltungstage der „seltenen Ereignisse“ nach der Freizeit- lärmrichtlinie anzurechnen. Aufgrund dieser zum Schutz der Anwohnerschaft notwendigen immissions- schutzrechtlichen Begrenzungen können Bühnen mit Musikprogrammen auf den zentralen Innenstadtplätzen in o.g. Umfang nur noch für Großveranstaltun- gen von überregionaler und besonderer kommunaler Bedeutung unter Berück- sichtigung der zulässigen Lärmwerte des jeweiligen Lärmquartiers zugelassen werden. Zur Minderung der Lärmbelastungen, sind auf den zentralen Innenstadtplätzen in jedem Fall regelmäßige Pausen bei musikalischen Bühnenprogrammen erfor- derlich, da sich Pausenzeiten durch die Mittelung der Werte wertmindernd aus- wirken. Hierauf wird im Rahmen der platzspezifischen Kriterien eingegangen. 4.5 Regelungen für spezielle Arten von Veranstaltungen 4.5.1 Informations- und Werbeveranstaltungen Kommerzielle Informationsveranstaltungen sowie Werbeveranstaltungen von Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht sollen grundsätzlich bei allen Plät- zen ausgeschlossen sein, sofern nicht besondere Bezüge zu öffentlichen Auf- gaben der Daseinsvorsorge, Veranstaltungen von besonderer kommunaler Be- deutung (z.B. KölnMarathon) oder den unmittelbaren Anliegerinnen und Anlie- gern bestehen. Ausgenommen sind daher solche Veranstaltungen, an denen ein breites öffent- liches Interesse besteht und die in Zusammenhang mit öffentlichen Aufgaben- stellungen stehen (z. B. Umwelt, Abfallwirtschaft, Gesundheit). Ebenso sind sol- che Veranstaltungen ausgenommen, die unmittelbar mit besonderen Anlässen (z. B. Jubiläen) angrenzender Gewerbetreibender bzw. Anwohnerinitiativen zu- sammenhängen. 4.5.2 Besondere Kriterien für Marktplätze In Anlehnung an die historische Funktion der im Innenstadtbereich befindlichen Marktplätze stehen diese für die Durchführung von Marktveranstaltungen zur 1 „Lärmquartier“ meint den Bereich, auf den eine Lärmbelastung unmittelbar einwirkt. 17 Verfügung. Um der besonderen gestalterischen und imageprägenden Funktion der Altstadt- plätze Alter Markt und Heumarkt gerecht zu werden, sind dort nur Spezial- märkte als Marktveranstaltungen zugelassen. Bei Spezialmärkten muss sich das Warenangebot bestimmten Themen unterordnen. Es werden nur bestimmte Waren zugelassen, die ein gemeinsames, prägendes Merkmal aufweisen (Weihnachtsartikel, Kunsthandwerk, Antiquitäten). Eine Ausweitung der Marktveranstaltung über die Platzfläche hinaus, insbeson- dere in angrenzende Straßen und Gassen, ist wegen der ohnehin hohen Fre- quentierung, der aktuellen Baustellensituation für die Nord-Süd-U-Bahn und zur Minimierung der Belastung für die Anwohnerinnen und Anwohner nicht mehr zulässig. 4.5.3 Zirkusveranstaltungen Zirkusveranstaltungen sind grundsätzlich auf den zentralen Innenstadtplätzen nicht zugelassen. Ausnahmsweise wird alle 2 Jahre eine Zirkusveranstaltung auf dem Neumarkt zugelassen, die im bundesweiten Vergleich Spitzenklasse ist, oberzentrale Bedeutung hat und auf Raubtierdarbietungen und Tierhaltung auf dem Platz verzichtet Eine Querungsmöglichkeit des Platzes von dem Fußgängerüberweg Rich- modstraße zur Haltestelle Neumarkt ist zu gewährleisten. 5. Spezifische Kriterien für die einzelnen zentralen Innenstadtplätze Die nachfolgend hinsichtlich der einzelnen Plätze aufgeführten Merkmale stel- len ergänzend zu den unter Ziffer 4 genannten allgemeinen Kriterien, denen jede Veranstaltung zu entsprechen hat, jeweilig platzspezifische Kriterien dar. Sofern bei den einzelnen Plätzen konkrete „zulassungsfähige Veranstaltungen“ benannt werden, sind diese als Regelbeispiele für Veranstaltungen zu verste- hen, die aus Sicht der Stadt Köln sowohl den unter Ziffer 4 genannten allgemei- nen Merkmalen als auch den jeweilig platzspezifischen Kriterien entsprechen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Benennung als Regel- beispiel nur die grundsätzliche Eignung einer Veranstaltung beinhaltet, dem je- weiligen Veranstalter daraus aber kein Anspruch im Sinne einer Exklusiv- oder Dauergenehmigung erwächst. Aus einer früher erteilten Genehmigung entsteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine weitere Sondernutzungserlaubnis. 18 Darüber hinaus kann eine grundsätzlich geeignete Veranstaltung dann abge- lehnt werden, wenn sie allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen (insbes. zu geringe Platzfläche, Überschreitung der Höchstzahl der Veranstaltungen etc.) nicht entspricht. Sofern im Folgenden bei den einzelnen Plätzen von „nicht zulassungsfähigen Veranstaltungen“ die Rede ist, ist dies so zu verstehen, dass diese Veranstal- tungen entweder schon nicht den allgemeinen unter Ziffer 4 genannten Merk- malen oder aber zumindest nicht den jeweilig platzspezifischen Kriterien ent- sprechen. Sofern ein Veranstaltungstyp nicht in der Kategorie „nicht zulassungsfähige Veranstaltungen“ des jeweiligen Platzes aufgeführt sein sollte, erwächst hieraus kein Zulassungsanspruch, wenn die Veranstaltung den allgemeinen oder platz- spezifischen Kriterien nicht entspricht oder nach allgemeinen rechtlichen Ge- sichtspunkten (z.B. Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgänger- verkehrs, Überschreitung der Höchstzahl der zugelassenen Veranstaltungen pro Platz oder nicht ausreichende Platzfläche) nicht zugelassen werden kann. 5.1 Roncalliplatz Der 1996 zum UNESCO-Weltkulturerbe erklärte Kölner Dom prägt als aktuell bestätigte beliebteste Touristenattraktion der Bundesrepublik mit täglich 20.000 sowie jährlich 6 Mio. Besucherinnen und Besuchern aufgrund seiner hohen sak- ralen Bedeutung in besonderer Weise das Erscheinungsbild Kölns und stellt so- wohl für den internationalen Tourismus als auch für die Pilgerschaft den zentra- len Anziehungspunkt dar. Der Roncalliplatz ist wegen dieser beeindruckenden Kulisse des Doms einer der bekanntesten Plätze Deutschlands. Im Gegensatz zu anderen Kölner Innenstadtplätzen ist der Roncalliplatz erst durch „Freiraumschaffung“ Ende des 19./Anfang des 20. Jahrhunderts durch Stiftungen des Zentralen Dombau-Vereins gerade zu dem Zweck entstanden, einen freien Blick auf den Dom zu erhalten. Daneben steht die Platzfläche im unmittelbaren Bezug zu weiteren in der Domumgebung befindlichen hochkarätigen Kultureinrichtungen (Petrus Brun- nen, Philharmonie, Römisch-Germanisches Museum, Museum Ludwig). Wegen dieses hohen Stellenwertes gibt es eine Vielzahl von Anfragen zur Durchführung von Veranstaltungen aller Art. Die hier stattfindenden Veranstal- tungen müssen sich in das Ambiente der gesamten Umgebung einfügen und der Würde des Doms als Weltkulturerbe gerecht werden. 5.1.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen: Liturgische Veranstaltungen der Hohen Domkirche sowie kirchlicher Einrich- tungen und damit im Zusammenhang stehende Veranstaltungen sowie 19 kirchliche Großveranstaltungen (z.B. Weltjugendtag, Deutscher Evangeli- scher Kirchentag) Exklusive und hochkarätige Konzert- und Kulturveranstaltungen mit ober- zentraler Bedeutung und Ausstrahlung, die das Image der Stadt Köln als Medien- und Kulturstadt fördern und für den Wirtschaftsstandort Köln von wichtiger Bedeutung sind (insbesondere Opern-/Schauspielaufführungen während der Zeit des Umbaus der Oper/ des Schauspielhauses) Weihnachtsmarkt 5.1.2 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen: Sportveranstaltungen Produktwerbungen/Verkaufsveranstaltungen Werbeveranstaltungen oder Präsentationsveranstaltungen Veranstaltungen mit Jahrmarkt- und Volksfestcharakter einschließlich Kir- mesveranstaltungen Trödelmärkte Zirkusgastspiele CSD Volksfestähnliche Veranstaltungen kirchlicher Einrichtungen Informationsveranstaltungen aller Art 5.1.3 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 6 Veranstaltungen zugelassen. Für die Zeit der Sanierung des Schauspiel- und Opernhauses werden 7 Veranstaltungen zugelassen; hiervon wird 1 Veranstaltung ausschließlich für die Aufführungen des Schauspielhauses bzw. der Oper zur Verfügung gestellt. Zwischen den einzelnen Veranstaltungen müssen zwei veranstaltungsfreie Wochenenden liegen. „Liturgische Veranstaltungen“ gemäß Ziff. 5.1.1, 1. Spiegelstrich werden auf- grund ihres besonderen Status nicht als Veranstaltung gezählt. Sie haben hinsichtlich ihres Nutzungsanspruchs einen Sonderstatus durch den speziell auf die Domkirche ausgerichteten Freiraum des Platzes und den besonderen Schutz kirchlicher Veranstaltungen in Artikel 4 des Grundgesetzes. Daher stellt eine Nichtberücksichtung als Veranstaltung keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. Diese Ausnahme gilt nicht für sonstige Veranstaltungen der kirchlichen Einrichtungen wie z. B. kirchliche Großver- anstaltungen (z.B Weltjugendtag). 20 Am Tag der Fronleichnamsprozession sind keine anderen Veranstaltungen im Bereich des Roncalliplatzes zulässig. Der Zugang bzw. die Sicht auf den auf der Papstterrasse gelegenen „Petrus- brunnen“ darf durch die Veranstaltung bzw. die Aufbauten nicht behindert werden. Neben der Einhaltung der 3m Schutzzone rund um den Petrusbrun- nen sind Aufbauten unmittelbar am Fuße der Treppe vor dem Petrusbrunnen in einem Korridor von 10 m -gerechnet ab dem östlichen Beginn der Treppe- nicht zulässig. Sollte es im Einzelfall bedingt durch die Einhaltung dieser Schutzzone zu erheblichen Einschränkungen z. B. beim Bühnenbau oder aber den Vorgaben zum Brandschutz kommen, sind nach Absprache in die- sem Bereich ausnahmsweise kurzzeitige Aufbauten möglich. Während der Gottesdienst- und Andachtzeiten im Dom ist die Benutzung elektroakustischer Verstärkeranlagen, insbesondere zur Durchführung von musikalischen und sonstigen Beiträgen bzw. Bühnenprogrammen, untersagt. Die Zeiten eines Soundchecks werden in Abstimmung mit der Hohen Dom- kirche festgelegt und in die ordnungsbehördliche Erlaubnis aufgenommen. Die innerhalb des Doms stattfindenden Gottesdienste und Veranstaltungen dürfen nicht gestört werden. Aufbau- und Abbauarbeiten dürfen grundsätzlich nicht während der Nachtru- hezeit und nicht an Sonn- und Feiertagen stattfinden. Der Zugang zum Museum Ludwig, zum Römisch Germanischen Museum, zum Kurienhaus, zum Domhotel und zum Dompfarramt darf durch den Auf- bau von Veranstaltungen nicht behindert werden. Eine gute Erreichbarkeit der Gebäude muss jederzeit sichergestellt sein. Unabhängig davon muss aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes ein Mindestabstand von 3 m zu den umliegenden Gebäuden gehalten werden. Vor Beginn der Veranstaltung selbst wird eine Abnahme unter Beteiligung der Anliegerinnen und Anlieger durchgeführt. 5.2 Alter Markt Der Platz wird ganz wesentlich geprägt durch seinen historischen Charakter, die Kulisse des Rathauses, seine enge Umbauung und Funktion als Verbindung und Eingang zur Altstadt. Zu seinem Flair trägt die dort ansässige Gastronomie und im Sommer die Außengastronomie bei. Charakteristisch für den Platz ist aber auch, dass er nicht nur ein lebendiges Umfeld für die Gewerbetreibenden, sondern auch Wohnumfeld für zahlreiche Bürgerinnen und Bürger ist. 21 5.2.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen: Veranstaltungen, die der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dienen. Veranstaltungen des Kölner Karnevals auf dem Alter Markt haben eine sehr lange Tradition. Hier zeigt der Karneval bei verschiedenen Termi- nen der „Obrigkeit“ im direkt an diesem Platz gelegenen Rathaus seine Kritik an der Stadtpolitik. Hier hält das Dreigestirn während der närrischen Tage die Macht in den Händen. Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutung, insbesondere Ver- anstaltungen der Stadt Köln Veranstaltungen, die das Image der Stadt Köln in besonderer Weise fördern Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge der Direktvermarktung (Ver- kauf/Bestellung von Waren) dienen (mit Ausnahme von Trödelmärkten sowie des primären Verkaufs von Alkoholika). 5.2.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltungen: Karnevalssessionseröffnung am 11.11. Eröffnung Straßenkarneval Weiberfastnacht Sternmarsch des Festkomitees am Karnevalsfreitag Schull- un Veedelszöch am Karnevalssonntag Rosenmontagszug Bühne zum Christopher Street Day (CSD) Weihnachtsmarkt 5.2.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen: Produktwerbungen/Verkaufsveranstaltungen Werbeveranstaltungen oder Präsentationsveranstaltungen von Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge das Verabreichen von Alko- holika vor Ort in den Vordergrund stellen. Sportwettbewerbe Informationsveranstaltungen aller Art Zirkusgastspiele Trödelmärkte Spezialmärkte, die primär dem Verkauf von Alkoholika dienen Jahrmärkte Zeltveranstaltungen Kirmesveranstaltungen 22 5.2.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 6 Veranstaltungen zugelassen. Veranstaltungen von Weiberfastnacht bis Karnevalsdienstag zählen als eine Veranstaltung. Zwischen den einzelnen Veranstaltungen müssen zwei veranstaltungsfreie Wochenenden liegen. Ausgenommen ist der Zeitraum zwischen dem 11.11. und der Eröffnung des Weihnachtsmarktes mit nur einem veranstaltungs- freien Wochenende. Veranstaltungen mit musikalischen Bühnenprogrammen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Ausschluss ist nur für Veran- staltungen von überregionaler und besonderer kommunaler Bedeutung ent- sprechend der hierfür geltenden zeitlichen und schalltechnischen Begren- zung möglich. Sämtliche Veranstaltungen sind grundsätzlich bis 22:00 Uhr zu beenden. Eine Ausdehnung der Veranstaltungsfläche auf den Heumarkt ist nicht er- laubt. Eine Ausnahme bilden wegen der besonderen Bedeutung lediglich Karnevalsveranstaltungen (Weiberfastnacht bis Karnelvalsdienstag), der CSD und der Weihnachtsmarkt. Aufbau- und Abbauarbeiten während der Nachtruhezeit und an Sonn- und Feiertagen sind verboten. 5.3 Heumarkt Der Heumarkt ist seit Jahrhunderten einer der zentralen Plätze Kölns (ehemali- ger Hauptmarktplatz). Er ist geprägt, durch eine dichte angrenzende Bebauung, die sowohl Wohnen als auch Gastronomie beherbergt. Zudem ist er der Anker- punkt des klassischen Laufweges Schildergasse, Gürzenichstraße, Heumarkt, Alter Markt, Am Hof, Hohe Straße, Roncalliplatz mit dem Übergang in die Alt- stadt und zur Rheinuferpromenade. 5.3.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen: Veranstaltungen, die der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dienen Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutung der Stadt Köln, insbesondere die Opening- Begleitveranstaltungen zu besonderen sportlichen Weltereignissen in Köln Veranstaltungen, die das Image der Stadt Köln in besonderer Weise fördern 23 Spezialmärkte, die der Direktvermarktung (Verkauf/Bestellung von Waren) dienen (mit Ausnahme von Trödelmärkten) in der Art der Kölner Weinwoche, wo der Verkauf und das Bestellen von Wein bzw. Waren und somit das Er- schließen neuer Märkte im Vordergrund steht oder saisonale Märkte, auf de- nen überwiegend Lebensmittel angeboten werden 5.3.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltungen: Karnevalssessionseröffnung am 11.11. Eröffnung Straßenkarneval Weiberfastnacht Schull- un Veedelszöch am Karnevalssonntag Rosenmontagszug 01.-Mai-Feier des DGB Bühne zum CSD Weihnachtsmarkt Kölner Weinwoche Eislauffläche nur mit einem dem Weihnachtsmarkt angepassten, aufgewerte- ten Erscheinungsbild. Das jährlich anlässlich des Weltkindertages stattfindende nicht kommerzielle Unicef-Kinderfest, durchgeführt in Verbindung mit Unicef, einer weltweit agie- renden gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation 5.3.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen: Produktwerbungen/Verkaufsveranstaltungen Sportwettbewerbe Informationsveranstaltungen aller Art Zirkusgastspiele Trödelmärkte Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge das Verabreichen von Alko- holika vor Ort in den Vordergrund stellen Jahrmärkte Zeltveranstaltungen Kirmesveranstaltungen 5.3.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 9 Veranstaltungen zugelassen. Für beson- dere sportliche Weltereignisse in Köln (z. B. bei Welt- oder Europameister- schaften, Olympiaden oder Champions-League Finals) werden bis zu 2 wei- tere Veranstaltungen ausschließlich für die Begleitveranstaltung des vorge- nannten sportlichen Weltereignisses in Köln zugelassen. 24 Veranstaltungen von Weiberfastnacht bis Karnevalsdienstag zählen als eine Veranstaltung. Zwischen den einzelnen Veranstaltungen müssen zwei veranstaltungsfreie Wochenenden liegen. Ausgenommen ist der Zeitraum zwischen dem 11.11. und der Eröffnung des Weihnachtsmarktes und der Eislauffläche mit nur ei- nem veranstaltungsfreien Wochenende. Veranstaltungen mit musikalischen Bühnenprogrammen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Ausschluss ist insbesondere für Veranstaltungen der traditionellen Brauchtumspflege (Karneval) sowie i.ü. für Veranstaltungen von überregionaler und besonderer kommunaler Bedeu- tung entsprechend der hierfür geltenden zeitlichen und schalltechnischen Be- grenzung möglich. Veranstaltungsende grundsätzlich 22:00 Uhr. Eine Ausdehnung der Veranstaltungsfläche auf den Alter Markt ist nicht er- laubt. Eine Ausnahme bilden wegen der besonderen Bedeutung lediglich Karnevalsveranstaltungen (Weiberfastnacht bis Karnevalsdienstag), der CSD und der Weihnachtsmarkt. Aufbau- und Abbauarbeiten während der Nachtruhezeit und an Sonn- und Feiertagen sind verboten. Eine Querungsmöglichkeit für Fußgängerinnen und Fußgänger über die Platzmitte von der westlichen zur östlichen Seite des Heumarktes muss bei Veranstaltungen berücksichtigt werden. Brauchtumsveranstaltungen sollen grundsätzlich kostenfrei für die Besuche- rinnen und Besucher sein. 5.4 Rheingarten / Fischmarkt / Rheinuferpromenade zwischen Deutzer Brücke und Hohenzollernbrücke Der Rheingarten ist geprägt durch seine Lage am Rhein, als Bestandteil des Kölner Stadtpanoramas und die dort angesiedelte Gastronomie der Altstadt. Im Rahmen des Hochwasserschutzkonzeptes wurde er 2006 neu gestaltet. Die Grünanlage ist gleichzeitig Ruhezone und Bestandteil einer stark von Fußgän- gern frequentierten Rheinuferpromenade, die sich aufgrund ihrer Bodenbe- schaffenheit grundsätzlich nicht für Veranstaltungen eignet. Deshalb sind Ver- anstaltungen hier nicht gewollt. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgänger- und Radverkehrs der Rheinpromenade muss umfassend gewährleistet sein. Eingegliedert ist der Fischmarkt als kleine, von der Gastronomie umrahmte Platzfläche. 25 Mit Ausnahme der Außengastronomie, die den Altstadtbereich typischerweise prägt, ist der Bereich des Rheingartens, Fischmarkt, Rheinuferpromenade pri- mär dem kommunikativen Gemeingebrauch (flanierende und verweilende Fuß- gänger im Gespräch, Erholungssuchende etc.) vorbehalten. Aus diesen Grün- den ist dieser Bereich grundsätzlich kein bespielungsfähiger Platz. Eine Ausnahme bildet das jährlich anlässlich des Weltkindertages stattfindende nicht kommerzielle Unicef-Kinderfest, durchgeführt in Verbindung mit Unicef, ei- ner weltweit agierenden gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation. 5.4.1 zulassungsfähige Veranstaltungen Rheingarten / Fischmarkt / Rheinuferpromenade Das jährlich anlässlich des Weltkindertages stattfindende nicht kommerzielle Unicef-Kinderfest, durchgeführt in Verbindung mit Unicef, einer weltweit agie- renden gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation, ist als einzige Veranstal- tung i.S.d. Konzeptes zugelassen. Hiermit ist das politische Signal „Mehr Rechte für Kinder“ verbunden. Um dieses Signal zu unterstreichen, finden Kin- der dafür ihren Platz am zentralsten Ort in der Mitte der Stadt, die mit der be- kannten Silhouette einen höchst exklusiven Aufmerksamkeitswert hat. 5.4.2 Inanspruchnahme der Fläche Rheingarten / Fischmarkt / Rheinufer- promenade Keine Veranstaltung i.S.d. Konzeptes sind die zunehmend überregional be- kannten „Kölner Lichter“ mit einer Zuschauerzahl im sechsstelligen Bereich. Aufgrund der Verlagerung der „Kölner Lichter“ in den Bereich zwischen Hohen- zollernbrücke und Zoobrücke während der Bauphase des neuen Rheinboule- vards liegt die damit zwangsläufig verbundene Inanspruchnahme des rechten und linken Rheinufers, insbesondere der Flächen des Rheinparks sowie der Rheinuferpromenade und den Gehwegflächen im Bereich des Konrad-Ade- nauer-Ufers als Zuschauerbereich in der Natur der Sache. Der Rheingarten und die davorliegende Rheinuferpromenade dienen während dieser Zeit überwie- gend nur als Zu- und Ablauffläche. Für die jährlich stattfindenden privaten Feiern zu Sylvester gilt nach wie vor, dass hier eine Inanspruchnahme der Fläche Rheingarten / Fischmarkt / Rheinuferpromenade als Zuschauerbereich in der Natur der Sache liegt. Dieser Bereich wird von zahlreichen Zuschauerinnen und Zuschauern der am Rhein stattfindenden Feuerwerke genutzt. 5.5 Neumarkt Der Neumarkt ist als größter Platz ebenso wie der Heumarkt und der Alter Markt bereits seit Jahrhunderten einer der zentralen Plätze der Kölner Innen- stadt. Im Rahmen der Brauchtumspflege wurde der Neumarkt bereits 1823 26 durch karnevalistische Veranstaltungen, hier insbesondere durch den Rosen- montagszug genutzt. Der Neumarkt wird von Veranstaltern, die auf „Laufpublikum“ angewiesen sind, alleine schon wegen seiner Verkehrsknotenfunktion geschätzt, da er einer der zentralen Haltepunkte Öffentlicher Verkehrsmittel ist – unter- und oberirdisch. Durch seine zentrale Lage und gute Anbindung an die zahlreichen Innenstadt- parkhäuser ist er auch mit dem Auto gut erreichbar und stellt mit seinem Fahr- zeugaufkommen von täglich bis zu ca. 30.000 Fahrzeugen eine der Hauptver- kehrsadern für den Individualverkehr dar. Der Platz ist rundherum dicht mit Geschäftshäusern und Einkaufspassagen be- baut, wobei das Wohnen eine untergeordnete Bedeutung hat. Des Weiteren stellt der Neumarkt den Endpunkt der Fußgängerbeziehungen zwischen dem Dom über die Hohe Str. -Deutschlands am stärksten frequentierte Einkaufs- meile in 2006- und der Schildergasse -der am meisten besuchten Einkaufsmeile 2016- dar.2 5.5.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen: Veranstaltungen, die der Pflege des historischen oder kulturellen Brauch- tums dienen, insbesondere Karneval Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutung, insbesondere Veranstaltungen der Stadt Köln Veranstaltungen, die wegen der oberzentralen Bedeutung und Ausstrahlung das Image der Stadt Köln in besonderer Weise fördern Begleitveranstaltungen an verkaufsoffenen Sonntagen durch City-Marketing ohne Produktwerbung und Verkaufsveranstaltungen Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge der Direktvermarktung (Ver- kauf/Bestellung von Waren) dienen (mit Ausnahme von Trödelmärkten) Sportveranstaltungen Volksfeste mit Schaustellergeschäften Informationsveranstaltungen Jubiläumsveranstaltungen sozialer, kultureller, wirtschaftlicher oder sonsti- ger Kölner Institutionen sowie aus dem Bereich der Brauchtumspflege, ma- ximal 3 pro Jahr 2 Gem. der Pressemitteilung des Finanz- Dienstleistungs- und Beratungsunternehmens im Immobilien- bereich Jones Lang LaSalle vom 11.07.2017. Die Schildergasse belegt aktuell Platz 4 der meistbe- suchten Einkaufsmeilen in Deutschland, die Hohe Straße ist unter den TOP 10 der Einkaufsmeilen nicht mehr vertreten (www.joneslanglasalle.de). 27 Zirkusveranstaltungen unter den in Punkt 4.5.3 dieses Konzeptes beschrie- benen Maßgaben. 5.5.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltungen: Volkskarnevalssitzung (im Zelt) unter der Schirmherrschaft des Festkomitee Kölner Karneval von 1823 e.V. mit der sog. „Volksproklamation“ in unmittel- barem zeitlichen Anschluss an die Prinzenproklamation im Gürzenich Funkenbiwak der Roten Funken an Karnevalssamstag Weihnachtsmarkt 5.5.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen Jahrmärkte Spezialmärkte, die primär dem Verkauf oder dem Verabreichen von Alkoho- lika vor Ort dienen Trödelmärkte Produktwerbungen/Verkaufsveranstaltungen 5.5.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 25 Veranstaltungen zulässig. Der Baumbestand des Neumarktes darf nicht beeinträchtigt werden. Der Linienverkehr der KVB darf nicht behindert werden. Insbesondere ist auf der Betriebsfläche der KVB jegliche Nutzung im Rahmen der jeweiligen Ver- anstaltungen untersagt. Eine Querungsmöglichkeit für Fußgänger vom Fußgängerüberweg Rich- modstraße zu den KVB-Haltestellen im südlichen Bereich des Neumarktes sowie die entsprechende Sichtachse muss bei Veranstaltungen auf jeden Fall erhalten bleiben. Die Rettungswege aus dem Bereich der U-Bahn, insbesondere der Stauraum für Personen vor den U-Bahn-Aufgängen darf nicht eingeschränkt werden. 5.6 Rudolfplatz Das Bild des Rudolfplatzes wird vorrangig durch die dort befindliche Hahnentor- burg bestimmt. Die hochmittelalterliche Torburg teilt die bespielbare Platzfläche in 2 Bereiche, die auch getrennt genutzt werden können. Durch die Gestaltung 28 der Platzfläche und die rundherum gepflanzten Bäume wird dem Platz trotz der zentralen Lage eine gewisse Ruhebereichsfunktion zugewiesen. Unmittelbar neben dem Platz verlaufen die Hauptverkehrsadern der Kölner In- nenstadt, Hohenzollernring und Hahnenstraße. 5.6.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen: Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutung, insbesondere Ver- anstaltungen der Stadt Köln Veranstaltungen, die das Image der Stadt Köln in besonderer Weise fördern Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge der Direktvermarktung (Ver- kauf/Bestellung von Waren) dienen (mit Ausnahme von Trödelmärkten sowie des primären Verkaufs von Alkoholika). Informationsveranstaltungen, maximal 2 Veranstaltungen im Quartal Jubiläumsveranstaltungen sozialer, kultureller, wirtschaftlicher oder sonstiger Kölner Institutionen sowie aus dem Bereich der Brauchtumspflege, maximal 3 pro Jahr bezogen auf den Gesamtbereich des Rudolfplatzes 5.6.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltungen: Weihnachtsmarkt Informations- und Versorgungsstände beim Köln-Marathon 5.6.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen: Sportwettbewerbe Jahrmärkte Spezialmärkte, die primär dem Verkauf oder dem Verabreichen von Alkoho- lika vor Ort dienen Trödelmärkte Zirkusgastspiele Produktwerbungen Verkaufsveranstaltungen (mit Ausnahme von zulassungsfähigen Spezial- märkten) 5.6.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: ● Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 10 Veranstaltungen zulässig 29 ● Der Verkehr auf den anliegenden Straßen Hohenzollernring und Hahnen- straße darf nicht behindert werden ● Die Benutzung der Hahnentorburg (Eingangsbereich) muss sichergestellt werden ● Während der Veranstaltungen muss die Benutzung des Radweges zwischen Hahnenstr. und Aachener Str. sichergestellt werden ● Der U-Bahn-Eingang muss in ausreichender Weise freigehalten werden ● Bei Veranstaltungen ist um die Hahnentorburg ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten. Die im Boden eingelassenen Strahler bilden die Abstandsgrenze. ● Der Stadtkonservator ist im Rahmen des Denkmalschutzes im Anhörungs- verfahren zu beteiligen. ● Vor Beginn der Veranstaltung selbst wird eine Abnahme unter Beteiligung der Anliegerinnen und Anlieger durchgeführt. 5.7 Wallrafplatz Der Wallrafplatz ist das Entree zu den stark frequentierten Fußgängerzonen Hohe Str. und Schildergasse. Er ist durch die sukzessive gestalterische Aufwer- tung des Platzes und seines Umfeldes, die dortige Außengastronomie und rela- tiv geringe Größe für die Ansiedlung eigenständiger Veranstaltungen ungeeig- net. Die Genehmigung von Veranstaltungen auf der Platzfläche ist grundsätzlich ausgeschlossen, da die über den Wallrafplatz verlaufenden Rettungs- und An- fahrtswege der Feuerwehr bzw. der Rettungsdienste (z.B. für den Bereich der Domumgebung und Roncalliplatz) freigehalten werden müssen. Aus diesem Grunde können auch Veranstaltungen/Nutzungen der unmittelbaren Anlieger- schaft des Wallrafplatzes nicht zugelassen werden. Als zulässige Veranstaltungen ausgenommen sind Inanspruchnahmen durch die traditionellen Karnevalsumzüge sowie eine Nutzung als rückwärtiger Raum für den Fall eines erneuten Zieleinlaufes des Köln-Marathons vor dem Domfo- rum in dessen Annex, die in Abstimmung mit der Feuerwehr bereits praktiziert wurde. 30 6. Entscheidungszuständigkeiten 6.1 Entscheidungszuständigkeit des Ausschusses für Allgemeine Verwaltung/Vergabe/Internationales Nach Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 19.06.2007 hat der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales die Zustän- digkeit für Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Plätze (§ 10 Abs. 1 Ziffer 7a. ZustO) und die Entscheidungsbefugnis für die Erteilung von Sondernutzungser- laubnissen für Veranstaltungen auf Plätzen aus diesem Platzkonzept (§ 10 Abs. 1 Ziffer 7b. ZustO). 6.2 Entscheidungszuständigkeit für Geschäfte der laufenden Verwaltung 6.2.1 Zulassungsfähige Regelbeispiele Sofern dieses Vergabekonzept bei den unter Ziffer 5 aufgeführten einzelnen In- nenstadtplätzen spezifische Veranstaltungen als „zulassungsfähige Regelbei- spiele“ benennt, bedürfen diese keiner förmlichen Zustimmungsentscheidung des AVR. Die Zuständigkeit für die Sondernutzungserlaubnis wird auf das Amt für öffentliche Ordnung übertragen. 6.2.2 Kurznutzungen Kurznutzungen der Innenstadtplätze in Form von Fototerminen, Berichterstat- tungen der Medien sowie Kunstaktionen, Start/Ziel von Läufen/Radrennen und Motorradkorsi etc., die die für den jeweiligen Platz im Vergabekonzept spezi- fisch festgelegten Kriterien erfüllen und die jeweilige Platzfläche nicht länger als 4 Stunden (die Auf- und Abbauarbeiten müssen am Veranstaltungstag unmittel- bar vor bzw. nach der Veranstaltung durchgeführt werden) beanspruchen, fallen als Geschäfte der laufenden Verwaltung nicht in die Entscheidungszuständig- keit des AVR und können vom Amt für öffentliche Ordnung unmittelbar geneh- migt werden (Entlastung des AVR von unwesentlichen Veranstaltungen). Es wird dem AVR allerdings bei Vergaben eine Übersicht der bisher für diesen Platz genehmigten Kurznutzungen zur Verfügung gestellt. Verkaufsveranstaltungen sollen nicht Gegenstand von Kurznutzungen sein. Sofern der Auf- und Abbau aus logistischen Gründen nicht am gleichen Tag durchgeführt werden kann, dürfen auf Antrag der erlaubnisnehmenden Person, die Auf- und Abbauarbeiten im Zusammenhang mit der Kurznutzung am Tag vor beziehungsweis am Tag nach der Veranstaltung durchgeführt werden. 31 7 Verfahrensregelungen 7.1. Anhörungsrechte der Bezirksvertretung Innenstadt Beschlussvorlagen, die Entscheidungen über Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze in der Zuständigkeit des Ausschusses Allgemeine Ver- waltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales betreffen ( § 10 Abs. 1 Ziffer 7a. ZustO) sowie Beschlussvorlagen zu Sondernutzungserlaubnissen in der Entscheidungszuständigkeit des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen werden der Bezirksvertretung Innenstadt vorab mit der Gelegen- heit zur Stellungnahme vorgelegt (§ 10 Abs. 1 Ziffer 7b. ZustO). Die Bezirksvertretung Innenstadt erhält zudem den Stand der beschlossenen Platzvergaben und -reservierungen. 7.2 Beweissicherungsverfahren Um ggf. Schäden an öffentlichem Eigentum, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen auf den zentralen Plätzen entstanden sind, dem Veranstalter nachzuweisen und in Rechnung stellen zu können, ist vor Be- ginn und nach Beendigung der Veranstaltung, unter Beteiligung der für die Un- terhaltung der Plätze zuständigen Dienststellen, ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Durch Anordnung von Auflagen wird dem Erlaubnisnehmer die Verkehrssicherungspflicht übertragen und er haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die der Stadt oder Dritten während der Veranstaltungszeit im Zusammenhang mit der Veran- staltung, insbesondere infolge Beschädigung und Verschmutzung der Platz- fläche, der Zufahrten, der Kanäle und sonstiger öffentlicher Anlagen nebst Zubehör entstehen, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden nicht im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstanden ist. haftet er für Beschädigungen des öffentlichen Straßenlandes nebst Zubehör, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden, ohne Rücksicht darauf, durch wen und auf welche Weise die Schäden verursacht worden sind, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden nicht im Zusam- menhang mit der Veranstaltung entstanden ist. Im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstandene Schäden werden aus- schließlich von der Stadt Köln (idR durch eine von ihr beauftragte Fachfirma) auf Kosten des Erlaubnisnehmers beseitigt, sofern der Erlaubnisnehmer nicht nachweist, dass der Schaden nicht im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung entstanden ist. Kosten der Beweissicherung werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. 32 Evtl. entstehende Kosten der konkreten Schadensabwicklung und –geltend-ma- chung (Angebotseinholung, Auftragsvergabe, Überwachung der Arbeiten) wer- den separat angefordert. Zur Sicherstellung der Schadensbeseitigungskosten ist vom Erlaubnisnehmer eine Kaution zu hinterlegen, die die möglichen finanziellen Aufwendungen der Stadt oder von ihr beauftragten Dritten abdeckt: a) für die Beseitigung von Störungen oder Behinderungen, b) für die Reinigung oder Schadensbeseitigung während der Auf- und Abbau- phasen und auch während der Veranstaltung. 7.3 Sonstiges Der AVR erhält mit der einzelnen Beschlussvorlage für den jeweiligen Antrag einer Sondernutzungserlaubnis auch eine Übersicht über den aktuellen Stand der Platzvergaben und -reservierungen. Im Hinblick auf die Planungs- und Vorlaufzeiten der einzelnen Veranstaltungen soll zumindest eine Halbjahresplanung vorgelegt werden. Der Beschlussvorlage sind das Gestaltungskonzept inklusive Auf- und Abbau- konzept sowie das Reinigungskonzept und ggf. das Sicherheitskonzept ent- sprechend Ziffer 4.1 sowie ein Lageplan mit Einzeichnungen für den betreffen- den Platz beigefügt. Die betroffenen Anlieger (Anwohnerinnen und Anwohner, Gewerbetreibende o- der Interessengemeinschaften) werden vor der Genehmigung - ggf. vor der Ent- scheidung durch den AVR - in angemessener Form beteiligt. Bei Veranstaltungen auf dem Roncalliplatz ist zur Qualitätssicherung der kultu- rellen Veranstaltungen das Kulturamt zu beteiligen. 8. Berichtspflichten Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass eine regelmäßige Überprüfung der getroffenen Festlegungen zur Berücksichtigung neuer Entwicklungen sinn- voll und notwendig ist. Daher wird dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales, der Bezirksvertretung Innenstadt und dem Wirtschaftsausschuss auch künftig im 5-jährigen Turnus ein Erfahrungsbe- richt vorgelegt. Vor einer ggf. erforderlichen Fortschreibung durch den Aus- schuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales wer- den die Bezirksvertretung Innenstadt und der Wirtschaftsausschuss angehört. 9. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vergabekonzeptes unwirksam sein oder wer- den, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. -
Anlage 1 - Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2023
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Stand 12.12.2018 Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 Seite Präambel 5 1. Rechts- und Entscheidungsgrundlagen 7 2. Anwendungsbereich 7 2.1 Geltungsbereich 7 2.2 Nicht erfasste Veranstaltungen 7 2:3 Public Viewing oder„Fan Park“ 8 3. Charakterisierung des Innenstadtbereichs 8 3.1 Linksrheinisch 8 3.2 Rechtsrheinisch 8 3.3 Publikumsmagneten 8 3.4 Verkehr 9 4. Kriterien für die Vergabe der zentralen Innen- stadtplätze 9 4.1 Grundlegende Qualitätsziele und Sicherheitsbe- stimmungen 9 4.2 Zielgruppenorientierung der Veranstaltung unter dem Aspekt der Sicherstellung eines weitestge- hend öffentlichen Interesses 12 4.3 Gestaltung der Veranstaltungsflä- che/Zeltveranstaltungen 12 4.4 Minimierungs- und Rücksichtnahmegebot 14 4.4.1 Platzspezifischer Auslastungs- grad/Belastungsreduktion 14 4.4.2 Höchstdauer und Anzahl von Veranstaltungen 14 2 4.4.3 Sicherstellung der Einhaltung der Lärmimmissi- onswerte bei lärmintensiven Veranstaltungen 14 4.5 Regelungen für spezielle Arten von Veranstaltun- gen 15 4.5.1 Informations- und Werbeveranstaltungen 15 4.5.2 Besondere Kriterien für Marktplätze 16 4.5.3 Zirkusveranstaltungen 16 4.5.4 Durchführung von Opening Veranstaltungen bei sportlichen Weltereignissen in Köln 17 5. Spezifische Kriterien für die einzelnen zentra- len Innenstadtplätze 17 5.1 Roncalliplatz 18 5.1.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 18 5.1.2 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 18 5.1.3 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 19 5.2 Alter Markt 20 5.2.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 20 5.2.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstal- tungen 20 5.2.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 21 5.2.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 21 5.3 Heumarkt 22 5.3.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 22 5.3.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstal- tungen 22 5.3.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 22 5.3.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 23 5.4 Rheingarten/Fischmarkt/Rheinuferpromenade zwischen Deutzer Brücke und Hohenzollernbrücke 24 3 5.4.1 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstal- tungen 24 5.4.2 Inanspruchnahme der Veranstaltungsfläche 24 5.5 Neumarkt 25 5.5.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 25 5.5.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstal- tungen 26 5.5.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 26 5.5.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 26 5.6 Rudolfplatz 27 5.6.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 27 5.6.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstal- tungen 27 5.6.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 27 5.6.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 28 5.7 Wallrafplatz 28 6. Entscheidungszuständigkeiten 29 6.1 Entscheidungszuständigkeiten Ausschuss Allge- meine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales (AVR) 29 6.2 Entscheidungszuständigkeit für Geschäfte der lau- fenden Verwaltung 29 6.2.1 Zulassungsfähige Regelbeispiele 29 6.2.2 Kurznutzungen 29 7. Verfahrensregelungen 30 7.1 Anhörungsrechte der Bezirksvertretung Innenstadt 30 7.2 Beweissicherungsverfahren 30 7.3 Sonstiges 31 4 8. Berichtspflichten 31 9. Salvatorische Klausel 31 5 Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt Präambel Die Stadt Köln sieht es als wichtige Aufgabe an, öffentliche Flächen und hierbei namentlich die zentralen Plätze der Kölner Innenstadt qualitätsvoll zu gestalten. Dabei ist der Begriff des „Platzes“ zunächst im städtebaulichen Kontext als eine zumeist besonders gestaltete und umbaute, mehr oder weniger freie Fläche zu verstehen, die dem öffentlichen Leben dient. „Platz“ bedeutet daher primär Stadtraum/Freiraum. Bürgerinnen und Bürger sowie Besucherinnen und Besucher der Stadt Köln sollen freien Platzraum als Ort städtischer Identifikation erleben können. Grundsätzlich hat die Stadt Köln als Millionenstadt ein großes Interesse an qua- litativ hochwertigen Veranstaltungen mit überregionaler Ausstrahlung und Be- deutung. Sie fördern das Image der Stadt. Dafür steht eine entsprechende Inf- rastruktur in der Innenstadt für Events, Ausstellungen, Konferenzen (sog. Ver- anstaltungsstätten) links- und rechtsrheinisch für alle Bedarfe zur Verfügung. Anderseits existieren nur zahlenmäßig begrenzte, räumlich vergleichsweise eingeschränkte Platzflächen. Diese sind geprägt durch eine historisch seit der Stadtentstehung im Laufe der Jahrhunderte gewachsene enge Bebauung, die nach den erheblichen Zerstörungen im zweiten Weltkrieg beim Wiederaufbau i.S. einer dichten Stadtstruktur wieder aufgegriffen wurde. In der Kölner Innen- stadt leben – im Gegensatz zu vielen anderen Großstädten in der Bundesre- publik – über 129.000 Menschen. Sie haben Anspruch auf ein lebenswertes Umfeld und verdienen den Schutz vor übermäßigen Belastungen. Das Ziel einer hochattraktiven Innenstadt mit Orten voller Identifikation als „Stadt der Zukunft“ erfordert daher einen Ausgleich zwischen innerstädtischen Freiräumen und - i.S. eines zielorientierten Standortmarketings- ausgewählten qualitätsvollen Veranstaltungen auf zentralen Innenstadtplätzen. Ziel dieses Nutzungskonzeptes ist es daher, entstehende Interessenkonflikte zwischen einer zunehmenden Zahl von Nutzungsanträgen für die begehrten zentralen Innenstadtplätze und den berechtigten Interessen der dortigen An- wohnerinnen und Anwohner sowie der Gewerbetreibenden in Bezug auf die Lebensqualität des öffentlichen Raums in einen angemessenen Ausgleich zu 6 bringen. Übermäßige Belastungen und eine dadurch entstehende Minderung der Wohn- und Platzqualität durch „Dauerbeschallung“ oder den Verlust von Sicht- und Verkehrsachsen sind ebenso zu vermeiden wie eine wenig standort- fördernde mangelnde Veranstaltungsqualität. Unter diesen Gesichtspunkten besteht die Notwendigkeit einer stärkeren Steue- rung der Platzvergabe und Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlich- keit an der Durchführung interessanter Veranstaltungen, dem Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft bzw. der Anliegerinnen und Anlieger sowie der Wahrung des Platz- und Freiraumcharakters. Gemäß dem Beschluss des Hauptausschusses vom 12.05.2003 ist es daher regelmäßig erforderlich, die Entwicklungen zu analysieren, die Qualitätskriterien zu präzisieren, die Steuerungskriterien für die Platzvergabe zu überarbeiten und den Katalog der grundsätzlich zugelassenen Veranstaltungen fortzuschreiben. Ziel dieser Neufassung ist es insbesondere, die Art der Veranstaltungen zu prä- zisieren und deren Anzahl, Dauer und Umfang auf den zentralen Innenstadt- plätzen Roncalliplatz, Alter Markt, Heumarkt, Rheingarten, Neumarkt, Rudolf- platz, anhand von objektiven Qualitätskriterien zu begrenzen. Dieses Vergabekonzept verfolgt daher die Absicht, E influss auf Anzahl, Art, Qualität, Gestaltung und Dauer von Veranstaltungen zu nehmen, um auf diese Weise auch dem primären Zweck eines städtischen Pla tzes als Freifläche für Begegnungen Rechnung zu tragen. Ein Ausufern von be antragten Sondernut- zungen soll so verhindert werden. 7 1. Rechts- und Entscheidungsgrundlagen Bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Veranstaltungen auf öffent- lichem Straßenland handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Ver- waltung, die alle für und gegen den Antrag sprechenden Erwägungen zu be- rücksichtigen hat. Der Antragsteller hat nach § 18 des Straßen- und Wegege- setzes NRW in Verbindung mit der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln, un- ter Berücksichtigung des Artikels 3 des Grundgesetzes einen Anspruch auf feh- lerfreie Ermessensausübung. Die erhobenen Gebühren beruhen auf der Gebührenordnung für den Straßen- verkehr, der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW sowie insbeson- dere dem derzeit geltenden Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung der Stadt Köln vom 13.02.1998 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 03.10.2012 (im Internet abrufbar unter : http://www.stadt- koeln.de/mediaasset/content/satzungen/sondernutzungssatzung_03_10_2012. pdf) Zur Gewährleistung einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden gesetzes- konformen Ermessensanwendung entscheidet die Verwaltung seit dem Be- schluss des Hauptausschusses vom 11.12.1995 auf der Grundlage eines Kon- zeptes über die Vergabe zentraler Innenstadtplätzen für Veranstaltungen. Das seit diesem Zeitpunkt beständig fortgeschriebene Vergabekonzept sichert durch die Aufstellung und strikte Anwendung einheitlicher Kriterien die Selbst- bindung von Verwaltung und Politik. Das Konzept dient als Richtlinie für die Vergabe der unter Ziffer 2 aufgeführten Plätze für Veranstaltungen durch den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales (AVR) sowie die Verwaltung. 2. Anwendungsbereich 2.1. Geltungsbereich Dieses Vergabekonzept gilt grundsätzlich für Veranstaltungen aller Art auf den folgenden zentralen Innenstadtplätzen: • Roncalliplatz • Alter Markt • Heumarkt • Rheingarten • Neumarkt • Rudolfplatz 2.2. Nicht erfasste Veranstaltungen Dieses Vergabekonzept gilt nicht für folgende Veranstaltungen: 8 • Festsetzung von Marktveranstaltungen (Wochen- und Ökomarkt) • Veranstaltungen, die gemäß Artikel 21, 38 sowie 5 und 3 des Grundgeset- zes aufgrund der tragenden Bedeutung von Wahlen für die freiheitlich- demokratische Grundordnung besonderen Schutz genießen (z. B. Wahl- kampfveranstaltungen) • Veranstaltungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Demonstra- tionsrecht stehen (z.B. „Parade“ zum CSD) • Dreharbeiten und Aufnahmen für Film und Fernsehen 2.3 Public Viewing oder „Fan-Park“ Auf den unter 2.1 aufgeführten Plätzen werden keine Public-Viewing- Veranstaltungen zugelassen. 3. Charakterisierung des Innenstadtbereiches 3.1 Linksrheinisch Der zentrale linksrheinische Innenstadtbereich ist für Gäste und Besucherin- nen und Besucher das Synonym für Köln. Er ist geprägt durch den Dom als Weltkulturerbe und eine Konzentration von historischen Gebäuden, Kulturstät- ten, Einkaufszonen, Vergnügungsstätten und gastronomischen Betrieben aller Art einschließlich der so genannten Szene-Viertel wie Südstadt, Altstadt und Ringe. Das am Rande der Innenstadt gelegene Gelände des Mediaparks ver- deutlicht im wachsenden Maße den medialen Schwerpunkt der Stadt Köln. 3.2 Rechtsrheinisch Weitere Publikumsanziehungspunkte rechtsrheinisch sind in Deutz die Messe, der Tanzbrunnen sowie die LANXESSarena. Der Festplatz Deutzer Werft, auf dem sich größere Publikumsmengen unter- bringen ließen, steht aufgrund der restriktiven Festsetzungen im Bebauungs- plan lediglich für 5 festgelegte Veranstaltungen zur Verfügung. 3.3 Publikumsmagneten Jährlich wiederkehrende Publikumsmagneten mit oberzentralen Bedeutung und Ausstrahlung sind der seit 1823 stattfindende Kölner Karneval mit der Eröffnung der Karnevalssession am 11.11., die Eröffnung des Straßenkarnevals an Wei- berfastnacht, die Schull- und Veedelszöch am Karnevalssonntag sowie der Ro- 9 senmontagszug. Ergänzend dazu wird die Veranstaltungslandschaft seit Mitte der 90er Jahre durch überregional ausstrahlende Großveranstaltungen mit hohem Publikums- andrang wie z.B. sowohl die als Demonstration durchgeführte Parade zum Christopher Street Day (CSD), als auch die dazugehörigen Veranstaltungen auf den Kölner Plätzen, den KölnMarathon und seit 2000 auch die Kölner Lichter geprägt, die aufgrund ihrer inzwischen seit Jahren stattfindenden Wiederholung eine neue Veranstaltungstradition begründen. 3.4 Verkehr Gleichzeitig beinhaltet die Innenstadt mit Hauptbahnhof und Neumarkt die Ver- kehrsknotenpunkte der Stadt und sichert durch die gut ausgebaute Verkehrsinf- rastruktur sowohl im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr als auch im Individualverkehr eine grundsätzlich gute Erreichbarkeit dieser Plätze. Bedingt durch die historisch eingeengte Siedlungsstruktur mangelt es im Innen- stadtbereich allerdings an einem zentralen Festplatz mit ausreichender Kapazi- tät für Großveranstaltungen mit Publikumszahlen in mittlerer fünfstelliger Höhe. Bereits im Mittelalter handelte es sich bei den zentralen Plätzen Alter Markt, Heumarkt und Neumarkt um freie Plätze. Der Roncalliplatz wurde nachträglich durch bauliche Maßnahmen Anfang des 20.Jahrhunderts geschaffen. Durch die enge Bebauung nach dem 2. Weltkrieg sind regulierende Maßnahmen bei der Durchführung von Veranstaltungen notwendig. 4. Kriterien für die Vergabe der zentralen Innensta dtplätze Die nachfolgend genannten allgemeinen Kriterien sind grundsätzlich bei jeder Vergabe der o.g. öffentlichen Plätze für die Durchführung von Veranstaltungen zugrunde zu legen. Daneben sind ergänzend die unter Ziffer 5 aufgeführten platzspezifischen Kriterien zu beachten. 4.1. Grundlegende Qualitätsziele und Sicherheitsbes timmungen Die zentralen Plätze stehen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung und im Hin- blick auf bestehende Restriktionen und Nutzungskonflikte allein den Veranstal- tungen zur Verfügung, die eine der nachfolgend genannten Qualitätsanforde- rungen erfüllen: • Exklusivität, d.h. keine Doppelungen (keine gleich en Veranstaltungen in der erweiterten Region) und überregionale Ausstrahlung der Veranstaltung • Öffentlichkeitswirksame Förderung des Images und d es zentralen Standortmarketings der Stadt Köln als Medien- und Kulturstadt, z.B. auch kulturelle Veranstaltungen mit Spitzenkünstlerinnen und –künstlern 10 • Bereicherung des gesamtstädtischen Angebotsspektru ms durch Veranstal- tungen mit oberzentraler Bedeutung und Ausstrahlung • Förderung der Brauchtumspflege, insbesondere des s eit 1823 bestehenden Straßenkarnevals • Unterstützung gemeinnütziger Organisationen und In teressen • Förderung stadt(teil)bezogener Entwicklungsplanung en • Entwicklung gesamtstädtischer Leitbilder, insbeson dere in den Bereichen der Kultur, der Wirtschaft, des Sports und des Tourismus Jede für einen nachgefragten Platz beantragte Veranstaltung muss vorab auf ihre Vereinbarkeit mit den o.g. allgemeinen Kriterien geprüft werden. Eine sinnvolle Integration in das gesamtstädtische Veranstaltungsgeschehen setzt zudem voraus, dass kontraproduktive Konkurrenzen im Sinne von zeit- gleichen Veranstaltungen vermieden werden. Zur Überprüfung dieser Zulassungskriterien hat der Veranstalter konkrete An- gaben über die Programminhalte sowie die anzusprechende Zielgruppe und Daten zur Veranstaltungstechnik und Infrastruktur vorzulegen. Als wesentliches Steuerungsinstrument für eine Qualitäts- und Sicherheitsein- schätzung sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: • ein (bauliches) Veranstaltungs- sowie Auf- und Abb aukonzept mit einem Zeitplan für die Veranstaltung selbst und für den Auf- und Abbau • einen genauen Lageplan bezogen auf die Platzfläche mit sämtlichen Auf- bauten, einschließlich der Flucht- und Rettungswege, Bewegungs- und Auf- stellflächen der Feuerwehr und der Fluchtwege und Entleerungsflächen aus den unterirdischen Verkehrsanlagen (U-Bahn, Tiefgaragen etc.) • ggf. ein veranstaltungsbedingt erhöhtes Sicherheit skonzept, indem a) die Belegungsdichte und die Flucht- und Rettungs wegsituation beschrie- ben wird, b) situationsbedingt der Einbau von Wellenbrechern vorgesehen wird c) der eventuelle Einsatz der Feuerwehr unter Berüc ksichtigung der dazu notwendigen Anfahr- und Rettungswege erläutert ist d) zusätzlich auch ersichtlich ist, dass bei der Au f- und Abbauphase der Veranstaltung die Erreichbarkeit der Nachbarbebauung mit Einsatzfahr- zeugen der Feuerwehr weiterhin gewährleistet wird e) der Ordnereinsatz geregelt wird und f) die nötigen Sanitätsdienste geregelt sind, • Verkehrskonzept bei Großveranstaltungen mit hohem Publikumsaufkom- men für die An- und Abreise der Besucherinnen und Besucher 11 Im Sinne der verträglichen Verkehrsabwicklung ist es wünschenswert, wenn a) der jeweilige Veranstalter – sofern nicht ohnehi n rechtlich vorgeschrie- ben – Fahrradabstellmöglichkeiten mit Anbindung an das Radverkehrs- netz einrichtet und b) bei eintrittspflichtigen Veranstaltungen mit ein er Besucheranzahl von mehr als 2.000 Besucherinnen und Besuchern mit einer Eintrittskarte die Nutzung des ÖPNV abgedeckt ist (sog. Kombiticket). • die Vorlage einer Bestätigung über die Durchführun g eines behördlich an- geordneten Sanitätsdienstes einschließlich der dazu gehörenden Einsatz- konzeption • ein eigenständiges Beschwerdemanagement während de r Veranstaltung sowie der Auf- und Abbauarbeiten und Benennung einer Ansprechpartnerin bzw. eines Ansprechpartners für die Stadtverwaltung. Zudem Benennung einer Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartners auch bei Subunternehmen bzw. nachgeordneten Auftragnehmern, die zuständig und im Sinne des Ge- samtkonzeptes wie ein Betreiber verantwortlich sind. • die Erstellung eines Schallschutzprognosegutachten s bei lärmintensiven Veranstaltungen • ein Reinigungskonzept, das sowohl die Beseitigung von Verschmutzungen und Müll während der Veranstaltung als auch insbesondere danach um- fasst. • Bei Großveranstaltungen ist ein Sanitärkonzept vo rzulegen. Ein nach den vorstehenden Kriterien vollständiger Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra- gen/Vergabe/Internationales jeweils in der Sitzung im Oktober die geplanten Veranstaltungen für das 1. und 2. Quartal des Folgejahres und in der Sitzung im April für das 3. und 4. Quartal des laufenden Jahres vorgelegt werden können. Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra- gen/Vergabe/Internationales erhält dabei jeweils eine Übersicht über die bean- tragten und bereits von der Verwaltung genehmigten Veranstaltungen. Sofern die Vorlagefrist nicht eingehalten wird, hat der Veranstalter dies zu begründen. Über Ausnahmen von der Vorlagefrist entscheidet der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales in jedem Einzelfall. Die Begründung ist dem Ausschuss ebenfalls vorzulegen. Höherwertige Events, die längerfristige, oft sogar über 1-2 Jahre andauernde Planungen erfordern, werden ebenfalls berücksichtigt. Um den Veranstaltern die Möglichkeit zu eröffnen, bereits frühzeitig eine gesi- cherte, konkrete Veranstaltungsplanung zu betreiben, wird in Ausnahmefällen bei entsprechenden Vorhaben (außergewöhnliche Veranstaltungen, die termin- lich fixiert und hinreichend belastbar dargestellt wurden) verwaltungsintern eine qualitative Bewertung der jeweiligen Veranstaltung hinsichtlich deren Bedeu- tungsgehalt und der ihr einzuräumenden Priorität gegenüber ggf. später einge- henden Platzanmeldungen durchgeführt. Fällt diese Bewertung entsprechend positiv aus, wird für diese Veranstaltung gemäß den jeweiligen planerischen Er- 12 fordernissen ein entsprechend frühzeitiges Zustimmungs- und Genehmigungs- verfahren eingeleitet. Ein derartig frühzeitiges Genehmigungsverfahren soll allerdings nur den Veran- staltungen vorbehalten bleiben, die verwaltungsintern wie politisch als entspre- chend bedeutend qualifiziert werden. Beispiele dafür wären etwa Jubiläumsver- anstaltungen wie „NRW-Jahrestage“ oder ambitionierte Konzertveranstaltungen mit überregionaler Ausstrahlungskraft (z.B. Opern- oder Konzertveranstaltun- gen mit langfristig planenden Klangkörpern und/oder Künstlern.) Vor Beginn der Veranstaltung wird eine qualitätssichernde Abnahme durch die Erlaubnisbehörde durchgeführt. 4.2 Zielgruppenorientierung der Veranstaltung unter dem Aspekt der Si- cherstellung eines weitestgehend öffentlichen Interesses Die Beanspruchung der zentralen Plätze darf nur den Veranstaltungen vorbe- halten bleiben, die sich grundsätzlich einem weitgehenden, allgemeinen öffent- lichen Interesse widmen. Fachveranstaltungen, die lediglich selektierte Ziel- gruppen zulassen und hinsichtlich der städtischen Imageförderung nur von un- tergeordneter Bedeutung sind, sind grundsätzlich auf ständige Veranstaltungs- einrichtungen wie bspw. die Messe oder private Veranstaltungshallen bzw. - flächen zu verweisen. Entsprechend der in der Präambel dargestellten Zielorientierung, Plätze als Freiräume des öffentlichen Lebens im Rahmen einer dichten innerstädtischen Bebauung zu gestalten, hat der jeweilige Veranstalter für eine Inanspruchnah- me eines zentralen Innenstadtplatzes darzulegen, dass für seine Veranstaltung eine Nutzung der vorhandenen Infrastruktur in der Innenstadt für Events, Aus- stellungen, Konferenzen (sog. Tagungsstätten) in Form einer Hallen- oder Saalveranstaltung nicht möglich ist. Daneben ist darzulegen, weshalb nicht andere öffentliche oder private Plätze , auch außerhalb der Innenstadt, für die geplante Veranstaltung in Betracht kommen. Für einige Veranstaltungen ist die Möglichkeit einer Hallenveranstaltung bereits begrifflich nicht gegeben. Dies gilt namentlich für Märkte, insbesondere die Köl- ner Weihnachtsmärkte, die klassischerweise als „Veranstaltungen unter freiem Himmel“ konzipiert sind 4.3. Gestaltung der Veranstaltungsfläche / Zeltvera nstaltungen Die Veranstaltung muss hinsichtlich ihrer Art und ihres räumlichen Ausmaßes der jeweiligen Platzgröße, der Platzgestaltung und den umgebenden Baulich- keiten angemessen sein. Dazu gehört auch eine Anordnung von Aufbauten und Ständen, die keine Abschottung zum Umfeld (z. B. durch Rückfronten der Auf- bauten), sondern eine offene Gestaltung erkennen lassen müssen; dabei aber sowohl die Wegebeziehungen aufrechterhalten als auch die Abgrenzungen ei- ner Veranstaltungsfläche deutlich erkennbar machen. Auch der Abstand zu 13 Bäumen muss ausreichend bemessen sein. Entsprechend der Art der Veranstaltung und in diesem Rahmen verwandter Aufbauten (Tribünen, Bestuhlungen, Zeltaufbauten etc.) sind vor Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vorab insbesondere die bauordnungsrechtlichen Vo- raussetzungen zu klären, erforderlichenfalls eine Baugenehmigung einzuholen . Die Feuerwehr ist wegen der feuersicherheitsrechtlichen Belange im Genehmi- gungsverfahren eng und zeitnah einzubinden. Zudem sind die Auswirkungen der Veranstaltungen hinsichtlich ihrer Lärmemissionenbelastung vor der Ge- nehmigung zu erfassen. Nachgefragt wird zunehmend die Nutzung von Zeltveranstaltungen. Es handelt sich dabei in der Regel um Jubiläums-, Verkaufs-, Informations-, Ausstellungs- und Volksfestveranstaltungen. Mit dem Zeltaufbau wird eine Alternative zur Nutzung der klassischen Veranstaltungsräume geschaffen. Die Konditionen für die Anmietung von Veranstaltungsräumen sind um ein vielfaches höher als die zu zahlenden Sondernutzungsgebühren für Zeltveranstaltungen. Damit ist die Zeltveranstaltung wirtschaftlich äußerst attraktiv für die Veranstalter. Zeltveranstaltungen beeinträchtigen jedoch in erheblichem Maße das Erschei- nungsbild, Wegebeziehungen und die Sichtachsen der zentralen Innenstadt- plätze. Bei Zeltveranstaltungen in der Vergangenheit auf dem Neumarkt war beispielsweise eine Querung für Fußgänger von und zu den KVB-Haltestellen nur mit Umwegen möglich. Zentrale Innenstadtplätze sollen entsprechend obiger Zielsetzung primär Frei- flächen im Stadtraum darstellen und nicht durch Zeltaufbauten ihre Funktion als innerstädtischen Frei- und Bewegungsraum einbüßen. Zielsetzung bei der Ge- nehmigung von Veranstaltungen ist daher eine größtmögliche Freihaltung von Fußgänger- und Verkehrsflächen („Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“) i.S.e. geringstmöglichen Einschränkung des Gemeingebrauchs an der Platzflä- che. Zur Sicherstellung dieses Stadtraumcharakters und des Gemeingebrauchs im Rahmen von Veranstaltungen soll künftig auf die Verwendung von Groß- raumzelten soweit wie möglich verzichtet werden („Minimierungsgebot“). Die Plätze sollen grundsätzlich während Veranstaltungen der Öffentlichkeit zugäng- lich sein. Weiterhin ist eine Sicherung der Zelte gegen eine höhere Windlast sehr auf- wändig und ebenfalls dazu geneigt, nicht nur das Bild des Platzes (bei Siche- rungen mit großer Grundfläche), sondern auch den Belag des Platzes (bei Si- cherung mit tiefer Befestigung) zu beschädigen. Aus diesen Gründen werden auf zentralen Plätzen grundsätzlich keine Groß- zeltveranstaltungen mehr zugelassen. Ausnahmsweise zulässig sind jährlich jeweils eine Zeltveranstaltung auf dem Neumarkt und auf dem Rudolfplatz sowie zusätzlich höchstens alle 2 Jahre eine Zirkusveranstaltung auf dem Neumarkt. Nicht darunter fallen Veranstaltungen, bei denen kleinere Zelte oder ähnliche Überdachungen als Witterungsschutz für einzelne Stände genutzt werden. 14 4.4 Minimierungs- und Rücksichtnahmegebot Eine wichtige Kölner Besonderheit ist die bewohnte Innenstadt. Im Gegensatz zu Innenstädten anderer deutscher Großstädte gibt es in Köln einen sehr hohen Anteil an Wohnbevölkerung, so dass hier strengere Maßstäbe an Veranstaltun- gen gelegt werden müssen als an anderen Orten, um die Belastung für Anwoh- ner und Gewerbetreibende in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse mög- lichst gering zu halten. Die nachfolgenden Bestimmungen dienen daher insbesondere dem Anwohner- schutz. 4.4.1 Platzspezifischer Auslastungsgrad / Belastun gsreduktion Die Vergabe eines Platzes für eine Veranstaltung ist abhängig vom bestehen- den Auslastungsgrad, der geplanten Dauer und bei den zentralen Innenstadt- plätzen von der festgelegten Höchstzahl von Veranstaltungen, um die Belas- tung für die Anwohnerinnen und Anwohner und die umliegenden Gewerbetrei- benden zu minimieren. Im Rahmen der Rücksichtnahme auf die Bevölkerung ist darauf zu achten, dass keine Überbelastungen entstehen. Vor der Genehmigung einer Veranstaltung, ggf. vor der Genehmigung durch den AVR, werden die Anliegerinnen und Anlieger in angemessener Form betei- ligt. Die Auf- und Abbauzeiten für notwendige Veranstaltungsaufbauten sind in Ab- hängigkeit von der jeweiligen Veranstaltung auf ein Minimum zu reduzieren. 4.4.2 Höchstdauer und Anzahl von Veranstaltungen Die höchstzulässige Anzahl von Veranstaltungen auf den einzelnen Innenstadt- plätzen sowie die Nutzungsverbotszeit zwischen Veranstaltungen sind als platzspezifische Kriterien den nachfolgenden Ziffern 5 ff. festgelegt. Im Regelfall soll eine Veranstaltung höchstens 14 Tage (incl. Auf- und Abbau) dauern. Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als 14 Tagen (incl. Auf- und Abbau) zählen als 2 Veranstaltungen; Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als 44 Tagen (incl. Auf- und Abbau) zählen dreifach. Auf- und Abbauzeiten sind insbesondere im Verhältnis zur Dauer der Veranstal- tung auf die geringst mögliche Zeit zu beschränken; der Aufbau der Weih- nachtsmärkte auf max. 10 Werktage. 4.4.3 Sicherstellung der Einhaltung der Lärmimmiss ionswerte bei lärmintensiven Veranstaltungen Die zentralen Innenstadtplätze, insbesondere die Altstadtplätze Alter Markt und 15 Heumarkt, sind wegen der angrenzenden Wohnbebauung hinsichtlich der von Veranstaltungen ausgehenden Lärmbelastungen und der einzuhaltenden Grenzwerte sehr sensibel. Zum Schutz der angrenzenden Wohnbevölkerung hat der Veranstalter im Vorfeld der Genehmigung ein Schallschutzprognose- gutachten einer von ihm zu beauftragenden Akustikfirma hinsichtlich der bei seiner Veranstaltung zu erwartenden Lärmbelastung vorzulegen. Veranstaltungen der genannten Art sind immissionsschutzrechtlich zwingend nach dem Freizeitlärmerlass NW zu beurteilen. Auf der Grundlage dieses Erlasses besteht für lärmintensive Veranstaltungen im Innenstadtbereich nach den immissionsschutzrechtlichen Regelungen die Möglichkeit, in Abhängigkeit von der bauplanungsrechtlichen Zuordnung nach der Baunutzungsverordnung (Wohngebiet, Mischgebiet etc.) Ausnahmen für so genannte „seltene Ereignisse“ an maximal 18 Veranstaltungstagen im Jahr pro akustisches Quartier (Einwirkungsbereich der jeweiligen Veranstaltung) zuzu- lassen. Allerdings hat sich gezeigt, dass bei musikalischen Darbietungen auf Bühnen mit entsprechenden Beschallungsanlagen – auch bei Ausschöpfung der neues- ten technischen Möglichkeiten – die gesetzlichen Grenzwerte nicht immer ein- zuhalten sind. In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln und dem Landes- umweltministerium können in einem Lärmquartier 1 an bis zu 5 Veranstaltungs- tage im Jahr Lärmwerte bis zu 85 dB (A) als durchschnittlicher Beurteilungspe- gel bezogen auf eine Stunde als zulässig erklärt werden (Grenze: Lärmspitze nicht größer als 90 dB (A) ).Die Anzahl dieser 5 Veranstaltungstage ist auf die o.g. Anzahl der Veranstaltungstage der „seltenen Ereignisse“ nach der Freizeit- lärmrichtlinie anzurechnen. Aufgrund dieser zum Schutz der Anwohnerschaft notwendigen immissions- schutzrechtlichen Begrenzungen können Bühnen mit Musikprogrammen auf den zentralen Innenstadtplätzen in o.g. Umfang nur noch für Großveranstaltun- gen von überregionaler und besonderer kommunaler Bedeutung unter Berück- sichtigung der zulässigen Lärmwerte des jeweiligen Lärmquartiers zugelassen werden. Zur Minderung der Lärmbelastungen, sind auf den zentralen Innenstadtplätzen in jedem Fall regelmäßige Pausen bei musikalischen Bühnenprogrammen er- forderlich, da sich Pausenzeiten durch die Mittelung der Werte wertmindernd auswirken. Hierauf wird im Rahmen der platzspezifischen Kriterien eingegan- gen. 4.5 Regelungen für spezielle Arten von Veranstaltun gen 4.5.1 Informations- und Werbeveranstaltungen Kommerzielle Informationsveranstaltungen sowie Werbeveranstaltungen von Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht sollen grundsätzlich bei allen Plät- 1 „Lärmquartier“ meint den Bereich, auf den eine Lärmbelastung unmittelbar einwirkt. 16 zen ausgeschlossen sein, sofern nicht besondere Bezüge zu öffentlichen Auf- gaben der Daseinsvorsorge, Veranstaltungen von besonderer kommunaler Be- deutung (z.B. KölnMarathon) oder den unmittelbaren Anliegerinnen und Anlie- gern bestehen. Ausgenommen sind daher solche Veranstaltungen, an denen ein breites öffent- liches Interesse besteht und die in Zusammenhang mit öffentlichen Aufgaben- stellungen stehen (z. B. Umwelt, Abfallwirtschaft, Gesundheit). Ebenso sind solche Veranstaltungen ausgenommen, die unmittelbar mit besonderen Anläs- sen (z. B. Jubiläen) angrenzender Gewerbetreibender bzw. Anwohnerinitiativen zusammenhängen. 4.5.2 Besondere Kriterien für Marktplätze In Anlehnung an die historische Funktion der im Innenstadtbereich befindlichen Marktplätze stehen diese für die Durchführung von Marktveranstaltungen zur Verfügung. Um der besonderen gestalterischen und imageprägenden Funktion der Alt- stadtplätze Alter Markt und Heumarkt gerecht zu werden, sind dort nur Spezi- almärkte als Marktveranstaltungen zugelassen. Bei Spezialmärkten muss sich das Warenangebot bestimmten Themen unterordnen. Es werden nur bestimmte Waren zugelassen, die ein gemeinsames, prägendes Merkmal aufweisen (Weihnachtsartikel, Kunsthandwerk, Antiquitäten). Eine Ausweitung der Marktveranstaltung über die Platzfläche hinaus, insbeson- dere in angrenzende Straßen und Gassen, ist wegen der ohnehin hohen Fre- quentierung, der aktuellen Baustellensituation für die Nord-Süd-U-Bahn und zur Minimierung der Belastung für die Anwohnerinnen und Anwohner nicht mehr zulässig. 4.5.3 Zirkusveranstaltungen Zirkusveranstaltungen sind grundsätzlich auf den zentralen Innenstadtplätzen nicht zugelassen. Ausnahmsweise wird alle 2 Jahre eine Zirkusveranstaltung auf dem Neumarkt zugelassen, die • im bundesweiten Vergleich Spitzenklasse ist, • oberzentrale Bedeutung hat und • auf Raubtierdarbietungen und Tierhaltung auf dem P latz verzichtet Eine Querungsmöglichkeit des Platzes von dem Fußgängerüberweg Rich- modstraße zur Haltestelle Neumarkt ist möglichst auf dem kürzesten Wege zu gewährleisten. 17 4.5.4 Durchführung von Opening-Veranstaltungen zu besonderen sportlichen Weltereignissen in Köln (z. B. bei Welt- oder Europameister- schaften, Olympiaden oder Champions-League Finals) auf dem Heumarkt (siehe P. 5.3.1) und Anrechnung auf die Kontingentierung anderer Plätze der Kölner Innenstadt Bei Durchführung der genannten Opening-Veranstaltung zu besonderen sportli- chen Weltereignissen in Köln auf dem Heumarkt wird der für diese Veranstal- tung notwendige Faktor (1 Veranstaltung) wahlweise bei einem der anderen im Vergabekonzept geregelten Innenstadtplätze (Roncalliplatz, Alter Markt, Neu- markt oder Rudolfplatz) für die Dauer der Gültigkeit des Vergabekonzeptes (bis 2023) in Abzug gebracht. Die Gesamtzahl der zulässigen Veranstaltungen bleibt über den Zeitraum des Vergabekonzeptes gleich. 5. Spezifische Kriterien für die einzelnen zentrale n Innenstadtplätze Die nachfolgend hinsichtlich der einzelnen Plätze aufgeführten Merkmale stel- len ergänzend zu den unter Ziffer 4 genannten allgemeinen Kriterien, denen je- de Veranstaltung zu entsprechen hat, jeweilig platzspezifische Kriterien dar. Sofern bei den einzelnen Plätzen konkrete „zulassungsfähige Veranstaltungen“ benannt werden, sind diese als Regelbeispiele für Veranstaltungen zu verste- hen , die aus Sicht der Stadt Köln sowohl den unter Ziffer 4 genannten allgemei- nen Merkmalen als auch den jeweilig platzspezifischen Kriterien entsprechen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Benennung als Regel- beispiel nur die grundsätzliche Eignung einer Veranstaltung beinhaltet, dem je- weiligen Veranstalter daraus aber kein Anspruch im Sinne einer Exklusiv- oder Dauergenehmigung erwächst. Aus einer früher erteilten Genehmigung entsteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine weitere Sondernutzungserlaubnis. Darüber hinaus kann eine grundsätzlich geeignete Veranstaltung dann abge- lehnt werden, wenn sie allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen (insbes. zu geringe Platzfläche, Überschreitung der Höchstzahl der Veranstaltungen etc.) nicht entspricht. Sofern im Folgenden bei den einzelnen Plätzen von „nicht zulassungsfähigen Veranstaltungen“ die Rede ist, ist dies so zu verstehen, dass diese Veranstal- tungen entweder schon nicht den allgemeinen unter Ziffer 4 genannten Merk- malen oder aber zumindest nicht den jeweilig platzspezifischen Kriterien ent- sprechen. Sofern ein Veranstaltungstyp nicht in der Kategorie „nicht zulassungsfähige Veranstaltungen“ des jeweiligen Platzes aufgeführt sein sollte, erwächst hieraus kein Zulassungsanspruch, wenn die Veranstaltung den allgemeinen oder platz- spezifischen Kriterien nicht entspricht oder nach allgemeinen rechtlichen Ge- sichtspunkten (z.B. Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgänger- verkehrs, Überschreitung der Höchstzahl der zugelassenen Veranstaltungen pro Platz oder nicht ausreichende Platzfläche) nicht zugelassen werden kann. 18 5.1 Roncalliplatz Der 1996 zum UNESCO-Weltkulturerbe erklärte Kölner Dom prägt als aktuell bestätigte beliebteste Touristenattraktion der Bundesrepublik mit täglich 20.000 sowie jährlich 6 Mio. Besucherinnen und Besuchern aufgrund seiner hohen sak- ralen Bedeutung in besonderer Weise das Erscheinungsbild Kölns und stellt sowohl für den internationalen Tourismus als auch für die Pilgerschaft den zent- ralen Anziehungspunkt dar. Der Roncalliplatz ist wegen dieser beeindrucken- den Kulisse des Doms einer der bekanntesten Plätze Deutschlands. Im Gegensatz zu anderen Kölner Innenstadtplätzen ist der Roncalliplatz erst durch „Freiraumschaffung“ Ende des 19./Anfang des 20. Jahrhunderts durch Stiftungen des Zentralen Dombau-Vereins gerade zu dem Zweck entstanden, einen freien Blick auf den Dom zu erhalten. Daneben steht die Platzfläche im unmittelbaren Bezug zu weiteren in der Domumgebung befindlichen hochkarätigen Kultureinrichtungen (Petrus Brun- nen, Philharmonie, Römisch-Germanisches Museum, Museum Ludwig). Wegen dieses hohen Stellenwertes gibt es eine Vielzahl von Anfragen zur Durchführung von Veranstaltungen aller Art. Die hier stattfindenden Veranstal- tungen müssen sich in das Ambiente der gesamten Umgebung einfügen und der Würde des Doms als Weltkulturerbe gerecht werden. 5.1.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen: • Liturgische Veranstaltungen der Hohen Domkirche so wie kirchlicher Einrich- tungen und damit im Zusammenhang stehende Veranstaltungen sowie kirchliche Großveranstaltungen (z.B. Weltjugendtag, Deutscher Evangeli- scher Kirchentag) • Exklusive und hochkarätige Konzert- und Kulturvera nstaltungen mit ober- zentraler Bedeutung und Ausstrahlung, die das Image der Stadt Köln als Medien- und Kulturstadt fördern und für den Wirtschaftsstandort Köln von wichtiger Bedeutung sind (insbesondere Opern-/Schauspielaufführungen während der Zeit des Umbaus der Oper/ des Schauspielhauses) • Weihnachtsmarkt 5.1.2 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen: • Sportveranstaltungen • Produktwerbungen/Verkaufsveranstaltungen • Werbeveranstaltungen oder Präsentationsveranstaltu ngen • Veranstaltungen mit Jahrmarkt- und Volksfestcharak ter einschließlich Kir- mesveranstaltungen • Trödelmärkte • Zirkusgastspiele • CSD • Volksfestähnliche Veranstaltungen kirchlicher Einr ichtungen 19 • Informationsveranstaltungen aller Art 5.1.3 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: • Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 6 Veranstaltungen zugelassen. Für die Zeit der Sanierung des Schauspiel- und Opernhauses werden 7 Veranstaltungen zugelassen; hiervon wird 1 Veranstaltung ausschließlich für die Aufführungen des Schauspielhauses bzw. der Oper zur Verfügung gestellt. Die Höchstzahl reduziert sich gegebenenfalls um 1 Veranstaltung, wenn die unter 4.5.4 beschriebene Opening-Veranstaltung durchgeführt wird. • Zwischen den einzelnen Veranstaltungen müssen zwei veranstaltungsfreie Wochenenden liegen. • „Liturgische Veranstaltungen“ gemäß Ziff. 5.1.1, 1 . Spiegelstrich werden auf- grund ihres besonderen Status nicht als Veranstaltung gezählt. Sie haben hinsichtlich ihres Nutzungsanspruchs einen Sonderstatus durch den speziell auf die Domkirche ausgerichteten Freiraum des Platzes und den besonderen Schutz kirchlicher Veranstaltungen in Artikel 4 des Grundgesetzes. Daher stellt eine Nichtberücksichtung als Veranstaltung keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. Diese Ausnahme gilt nicht für sonstige Veranstaltungen der kirchlichen Einrichtungen wie z. B. kirchliche Großver- anstaltungen (z.B Weltjugendtag). • Am Tag der Fronleichnamsprozession sind keine ande ren Veranstaltungen im Bereich des Roncalliplatzes zulässig. • Der Zugang bzw. die Sicht auf den auf der Papstter rasse gelegenen „Petrus- brunnen“ darf durch die Veranstaltung bzw. die Aufbauten nicht behindert werden. Neben der Einhaltung der 3m Schutzzone rund um den Petrusbrun- nen sind Aufbauten unmittelbar am Fuße der Treppe vor dem Petrusbrunnen in einem Korridor von 10 m -gerechnet ab dem östlichen Beginn der Treppe- nicht zulässig. Sollte es im Einzelfall bedingt durch die Einhaltung dieser Schutzzone zu erheblichen Einschränkungen z. B. beim Bühnenbau oder aber den Vorgaben zum Brandschutz kommen, sind nach Absprache in die- sem Bereich ausnahmsweise kurzzeitige Aufbauten möglich. • Während der Gottesdienst- und Andachtzeiten im Dom ist die Benutzung elektroakustischer Verstärkeranlagen, insbesondere zur Durchführung von musikalischen und sonstigen Beiträgen bzw. Bühnenprogrammen, untersagt. • Die Zeiten eines Soundchecks werden in Abstimmung mit der Hohen Dom- kirche festgelegt und in die ordnungsbehördliche Erlaubnis aufgenommen. Die innerhalb des Doms stattfindenden Gottesdienste und Veranstaltungen dürfen nicht gestört werden. • Aufbau- und Abbauarbeiten dürfen grundsätzlich nic ht während der Nachtru- hezeit und nicht an Sonn- und Feiertagen stattfinden. 20 • Der Zugang zum Museum Ludwig, zum Römisch Germanis chen Museum, zum Kurienhaus, zum Domhotel und zum Dompfarramt darf durch den Auf- bau von Veranstaltungen nicht behindert werden. Eine gute Erreichbarkeit der Gebäude muss jederzeit sichergestellt sein. Unabhängig davon muss aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes ein Mindestabstand von 3 m zu den umliegenden Gebäuden gehalten werden. • Vor Beginn der Veranstaltung selbst wird eine Abna hme unter Beteiligung der Anliegerinnen und Anlieger durchgeführt. 5.2 Alter Markt Der Platz wird ganz wesentlich geprägt durch seine n historischen Charakter, die Kulisse des Rathauses, seine enge Umbauung und Funktion als Verbindung und Eingang zur Altstadt. Zu seinem Flair trägt die dort ansässige Gastronomie und im Sommer die Außengastronomie bei. Charakteristisch für den Platz ist aber auch, dass er nicht nur ein lebendiges Umfeld für die Gewerbetreibenden, sondern auch Wohnumfeld für zahlreiche Bürgerinnen und Bürger ist. 5.2.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen: • Veranstaltungen, die der Pflege des historischen o der kulturellen Brauchtums dienen. Veranstaltungen des Kölner Karnevals auf dem Alter Markt haben eine sehr lange Tradition. Hier zeigt der Karneval bei verschiedenen Termi- nen der „Obrigkeit“ im direkt an diesem Platz gelegenen Rathaus seine Kritik an der Stadtpolitik. Hier hält das Dreigestirn während der närrischen Tage die Macht in den Händen. • Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutun g, insbesondere Veranstaltungen der Stadt Köln • Veranstaltungen, die das Image der Stadt Köln in b esonderer Weise fördern • Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge der Di rektvermarktung (Ver- kauf/Bestellung von Waren) dienen (mit Ausnahme von Trödelmärkten sowie des primären Verkaufs von Alkoholika) 5.2.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veransta ltungen: • Karnevalssessionseröffnung am 11.11. • Eröffnung Straßenkarneval Weiberfastnacht • Sternmarsch des Festkomitees am Karnevalsfreitag • Schull- un Veedelszöch am Karnevalssonntag • Rosenmontagszug • Bühne zum Christopher Street Day (CSD) • Weihnachtsmarkt 21 5.2.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen: • Produktwerbungen/Verkaufsveranstaltungen • Werbeveranstaltungen oder Präsentationsveranstaltu ngen von Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht • Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge das Ve rabreichen von Alko- holika vor Ort in den Vordergrund stellen. • Sportwettbewerbe • Informationsveranstaltungen aller Art • Zirkusgastspiele • Trödelmärkte • Spezialmärkte, die primär dem Verkauf von Alkoholi ka dienen • Jahrmärkte • Zeltveranstaltungen • Kirmesveranstaltungen 5.2.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen • Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 6 Veranstaltungen zugelassen. Die Höchst- zahl reduziert sich gegebenenfalls um 1 Veranstaltung, wenn die unter 4.5.4 beschriebene Opening-Veranstaltung durchgeführt wird. • Veranstaltungen von Weiberfastnacht bis Karnevalsd ienstag zählen als eine Veranstaltung. • Zwischen den einzelnen Veranstaltungen müssen zwei veranstaltungsfreie Wochenenden liegen. Ausgenommen ist der Zeitraum zwischen dem 11.11. und der Eröffnung des Weihnachtsmarktes mit nur einem veranstaltungsfrei- en Wochenende. • Veranstaltungen mit musikalischen Bühnenprogrammen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Ausschluss ist nur für Veran- staltungen von überregionaler und besonderer kommunaler Bedeutung ent- sprechend der hierfür geltenden zeitlichen und schalltechnischen Begren- zung möglich. • Sämtliche Veranstaltungen sind grundsätzlich bis 2 2:00 Uhr zu beenden. • Eine Ausdehnung der Veranstaltungsfläche auf den H eumarkt ist nicht er- laubt. Eine Ausnahme bilden wegen der besonderen Bedeutung lediglich Karnevalsveranstaltungen (Weiberfastnacht bis Karnelvalsdienstag), der CSD und der Weihnachtsmarkt. • Aufbau- und Abbauarbeiten während der Nachtruhezei t und an Sonn- und Feiertagen sind verboten. 22 5.3 Heumarkt Der Heumarkt ist seit Jahrhunderten einer der zent ralen Plätze Kölns (ehemali- ger Hauptmarktplatz). Er ist geprägt, durch eine dichte angrenzende Bebauung, die sowohl Wohnen als auch Gastronomie beherbergt. Zudem ist er der Anker- punkt des klassischen Laufweges Schildergasse, Gürzenichstraße, Heumarkt, Alter Markt, Am Hof, Hohe Straße, Roncalliplatz mit dem Übergang in die Alt- stadt und zur Rheinuferpromenade. 5.3.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen: • Veranstaltungen, die der Pflege des historischen o der kulturellen Brauchtums dienen • Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutun g der Stadt Köln, insbesondere die Opening-Veranstaltungen zu besonderen sportlichen Wel- tereignissen in Köln z. B. bei Welt- oder Europameisterschaften, Olympia- den oder Champions-League Finals mit gleichzeitiger Anrechnung auf die Kontingentierung anderer Plätze (s. P.4.5.4) • Veranstaltungen, die das Image der Stadt Köln in b esonderer Weise fördern • Spezialmärkte, die der Direktvermarktung (Verkauf/ Bestellung von Waren) dienen (mit Ausnahme von Trödelmärkten) in der Art der Kölner Weinwoche, wo der Verkauf und das Bestellen von Wein bzw. Waren und somit das Er- schließen neuer Märkte im Vordergrund steht oder saisonale Märkte, auf de- nen überwiegend Lebensmittel angeboten werden 5.3.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veransta ltungen: • Karnevalssessionseröffnung am 11.11. • Eröffnung Straßenkarneval Weiberfastnacht • Schull- un Veedelszöch am Karnevalssonntag • Rosenmontagszug • 01.-Mai-Feier des DGB • Bühne zum CSD • Weihnachtsmarkt • Kölner Weinwoche • Eislauffläche nur mit einem dem Weihnachtsmarkt an gepassten, aufgewerte- ten Erscheinungsbild • Das jährlich anlässlich des Weltkindertages stattf indende nicht kommerzielle Unicef-Kinderfest, durchgeführt in Verbindung mit Unicef, einer weltweit agie- renden gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation 5.3.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen: • Produktwerbungen/Verkaufsveranstaltungen 23 • Sportwettbewerbe • Informationsveranstaltungen aller Art • Zirkusgastspiele • Trödelmärkte • Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge das Ve rabreichen von Alko- holika vor Ort in den Vordergrund stellen • Jahrmärkte • Zeltveranstaltungen • Kirmesveranstaltungen 5.3.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: • Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 9 Veranstaltungen zugelassen. • Veranstaltungen von Weiberfastnacht bis Karnevalsd ienstag zählen als eine Veranstaltung. • Zwischen den einzelnen Veranstaltungen müssen zwei veranstaltungsfreie Wochenenden liegen. Ausgenommen ist der Zeitraum zwischen dem 11.11. und der Eröffnung des Weihnachtsmarktes und der Eislauffläche mit nur ei- nem veranstaltungsfreien Wochenende. • Veranstaltungen mit musikalischen Bühnenprogrammen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Ausschluss ist insbesondere für Veranstaltungen der traditionellen Brauchtumspflege (Karneval) sowie i.ü. für Veranstaltungen von überregionaler und besonderer kommunaler Bedeu- tung entsprechend der hierfür geltenden zeitlichen und schalltechnischen Begrenzung möglich. • Veranstaltungsende grundsätzlich 22:00 Uhr. • Eine Ausdehnung der Veranstaltungsfläche auf den A lter Markt ist nicht er- laubt. Eine Ausnahme bilden wegen der besonderen Bedeutung lediglich Karnevalsveranstaltungen (Weiberfastnacht bis Karnevalsdienstag), der CSD und der Weihnachtsmarkt. • Aufbau- und Abbauarbeiten während der Nachtruhezei t und an Sonn- und Feiertagen sind verboten. • Eine Querungsmöglichkeit für Fußgängerinnen und Fu ßgänger über die Platzmitte von der westlichen zur östlichen Seite des Heumarktes muss bei Veranstaltungen berücksichtigt werden. • Brauchtumsveranstaltungen sollen grundsätzlich kos tenfrei für die Besuche- rinnen und Besucher sein. 24 5.4 Rheingarten / Fischmarkt / Rheinuferpromenade z wischen Deutzer Brücke und Hohenzollernbrücke Der Rheingarten ist geprägt durch seine Lage am Rh ein, als Bestandteil des Kölner Stadtpanoramas und die dort angesiedelte Gastronomie der Altstadt. Im Rahmen des Hochwasserschutzkonzeptes wurde er 2006 neu gestaltet . Die Grünanlage ist gleichzeitig Ruhezone und Bestandteil einer stark von Fußgän- gern frequentierten Rheinuferpromenade, die sich aufgrund ihrer Bodenbe- schaffenheit grundsätzlich nicht für Veranstaltungen eignet. Deshalb sind Ver- anstaltungen hier nicht gewollt. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgänger- und Radverkehrs der Rheinpromenade muss umfassend gewährleistet sein. Eingegliedert ist der Fischmarkt als kleine, von der Gastronomie umrahmte Platzfläche. Mit Ausnahme der Außengastronomie, die den Altstad tbereich typischerweise prägt, ist der Bereich des Rheingartens, Fischmarkt, Rheinuferpromenade pri- mär dem kommunikativen Gemeingebrauch (flanierende und verweilende Fuß- gänger im Gespräch, Erholungssuchende etc.) vorbehalten. Aus diesen Grün- den ist dieser Bereich grundsätzlich kein bespielungsfähiger Platz. Eine Ausnahme bildet das jährlich anlässlich des Weltkindertages stattfindende nicht kommerzielle Unicef-Kinderfest, durchgeführt in Verbindung mit Unicef, einer weltweit agierenden gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation. 5.4.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen Rheingarten / Fischmarkt / Rheinuferpromenade Das jährlich anlässlich des Weltkindertages stattfindende nicht kommerzielle Unicef-Kinderfest, durchgeführt in Verbindung mit Unicef, einer weltweit agie- renden gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation, ist als einzige Veranstal- tung i.S.d. Konzeptes zugelassen. Hiermit ist das politische Signal „Mehr Rech- te für Kinder“ verbunden. Um dieses Signal zu unterstreichen, finden Kinder da- für ihren Platz am zentralsten Ort in der Mitte der Stadt, die mit der bekannten Silhouette einen höchst exklusiven Aufmerksamkeitswert hat. 5.4.2 Inanspruchnahme der Fläche Rheingarten / Fis chmarkt / Rheinuferpromenade Keine Veranstaltung i.S.d. Konzeptes sind die zunehmend überregional be- kannten „Kölner Lichter“ mit einer Zuschauerzahl im sechsstelligen Bereich. Aufgrund der Verlagerung der „Kölner Lichter“ in den Bereich zwischen Ho- henzollernbrücke und Zoobrücke während der Bauphase des neuen Rheinbou- levards liegt die damit zwangsläufig verbundene Inanspruchnahme des rechten und linken Rheinufers, insbesondere der Flächen des Rheinparks sowie der Rheinuferpromenade und den Gehwegflächen im Bereich des Konrad- Adenauer-Ufers als Zuschauerbereich in der Natur der Sache. Der Rheingarten und die davorliegende Rheinuferpromenade dienen während dieser Zeit über- wiegend nur als Zu- und Ablauffläche. 25 Für die jährlich stattfindenden privaten Feiern zu Sylvester gilt nach wie vor, dass hier eine Inanspruchnahme der Fläche Rheingarten / Fischmarkt / Rheinuferpromenade als Zuschauerbereich in der Natur der Sache liegt. Dieser Bereich wird von zahlreichen Zuschauerinnen und Zuschauern der am Rhein stattfindenden Feuerwerke genutzt. 5.5 Neumarkt Der Neumarkt ist als größter Platz ebenso wie der Heumarkt und der Alter Markt bereits seit Jahrhunderten einer der zentralen Plätze der Kölner Innen- stadt. Im Rahmen der Brauchtumspflege wurde der Neumarkt bereits 1823 durch karnevalistische Veranstaltungen, hier insbesondere durch den Rosen- montagszug genutzt. Der Neumarkt wird von Veranstaltern, die auf „Laufpublikum“ angewiesen sind, alleine schon wegen seiner Verkehrsknotenfunktion geschätzt, da er einer der zentralen Haltepunkte Öffentlicher Verkehrsmittel ist – unter- und oberirdisch. Durch seine zentrale Lage und gute Anbindung an die zahlreichen Innenstadt- parkhäuser ist er auch mit dem Auto gut erreichbar und stellt mit seinem Fahr- zeugaufkommen von täglich bis zu ca. 30.000 Fahrzeugen eine der Hauptver- kehrsadern für den Individualverkehr dar. Der Platz ist rundherum dicht mit Geschäftshäusern und Einkaufspassagen be- baut, wobei das Wohnen eine untergeordnete Bedeutung hat. Des Weiteren stellt der Neumarkt den Endpunkt der Fußgängerbeziehungen zwischen dem Dom über die Hohe Str. -Deutschlands am stärksten frequentierte Einkaufsmei- le in 2006- und der Schildergasse -der am meisten besuchten Einkaufsmeile 2016- dar. 2 5.5.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen: • Veranstaltungen, die der Pflege des historischen o der kulturellen Brauch- tums dienen, insbesondere Karneval • Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutun g, insbesondere Veranstaltungen der Stadt Köln • Veranstaltungen, die wegen der oberzentralen Bedeu tung und Ausstrahlung das Image der Stadt Köln in besonderer Weise fördern • Begleitveranstaltungen an verkaufsoffenen Sonntage n durch City-Marketing ohne Produktwerbung und Verkaufsveranstaltungen • Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge der Di rektvermarktung (Ver- kauf/Bestellung von Waren) dienen (mit Ausnahme von Trödelmärkten) 2 Gem. der Pressemitteilung des Finanz- Dienstleistungs- und Beratungsunternehmens im Immobili- enbereich Jones Lang LaSalle vom 11.07.2017. Die Schildergasse belegt aktuell Platz 4 der meistbe- suchten Einkaufsmeilen in Deutschland, die Hohe Straße ist unter den TOP 10 der Einkaufsmeilen nicht mehr vertreten (www.joneslanglasalle.de). 26 • Sportveranstaltungen • Volksfeste mit Schaustellergeschäften • Informationsveranstaltungen, maximal 2 Veranstaltu ngen im Quartal • Jubiläumsveranstaltungen sozialer, kultureller, wi rtschaftlicher oder sonsti- ger Kölner Institutionen sowie aus dem Bereich der Brauchtumspflege, ma- ximal 3 pro Jahr • Zirkusveranstaltungen unter den in Punkt 4.5.3 die ses Konzeptes beschrie- benen Maßgaben 5.5.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veransta ltungen: • Volkskarnevalssitzung (im Zelt) unter der Schirmhe rrschaft des Festkomitee Kölner Karneval von 1823 e.V. mit der sog. „Volksproklamation“ in unmittel- barem zeitlichen Anschluss an die Prinzenproklamation im Gürzenich • Jeck dance an Weiberfastnacht • Funkenbiwak der Roten Funken an Karnevalssamstag • Beach-Volleyball/Streetsoccer • Blumen-Mai-Markt • Weihnachtsmarkt 5.5.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen • Jahrmärkte • Spezialmärkte, die primär dem Verkauf oder dem Ver abreichen von Alkoholi- ka vor Ort dienen • Trödelmärkte • Produktwerbungen/Verkaufsveranstaltungen 5.5.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: • Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 15 Veranstaltunge n zulässig. Die Höchst- zahl reduziert sich gegebenenfalls um 1 Veranstaltung, wenn die unter 4.5.4 beschriebene Opening-Veranstaltung durchgeführt wird. • Der Baumbestand des Neumarktes darf nicht beeinträ chtigt werden. • Der Linienverkehr der KVB darf nicht behindert wer den. Insbesondere ist auf der Betriebsfläche der KVB jegliche Nutzung im Rahmen der jeweiligen Ver- anstaltungen untersagt. • Eine Querungsmöglichkeit für Fußgänger vom Fußgäng erüberweg Rich- modstraße zu den KVB-Haltestellen im südlichen Bereich des Neumarktes sowie die entsprechende Sichtachse muss bei Veranstaltungen auf jeden 27 Fall erhalten bleiben. • Die Rettungswege aus dem Bereich der U-Bahn, insbe sondere der Stauraum für Personen vor den U-Bahn-Aufgängen darf nicht eingeschränkt werden. 5.6 Rudolfplatz Das Bild des Rudolfplatzes wird vorrangig durch die dort befindliche Hahnen- torburg bestimmt. Die hochmittelalterliche Torburg teilt die bespielbare Platzflä- che in 2 Bereiche, die auch getrennt genutzt werden können. Durch die Gestal- tung der Platzfläche und die rundherum gepflanzten Bäume wird dem Platz trotz der zentralen Lage eine gewisse Ruhebereichsfunktion zugewiesen. Unmittelbar neben dem Platz verlaufen die Hauptverkehrsadern der Kölner In- nenstadt, Hohenzollernring und Hahnenstraße. 5.6.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen: • Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutun g, insbesondere Veranstaltungen der Stadt Köln • Veranstaltungen, die das Image der Stadt Köln in b esonderer Weise fördern • Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge der Di rektvermarktung (Ver- kauf/Bestellung von Waren) dienen (mit Ausnahme von Trödelmärkten sowie des primären Verkaufs von Alkoholika) • Informationsveranstaltungen, maximal 2 Veranstaltu ngen im Quartal • Jubiläumsveranstaltungen sozialer, kultureller, wi rtschaftlicher oder sonstiger Kölner Institutionen sowie aus dem Bereich der Brauchtumspflege, maximal 3 pro Jahr bezogen auf den Gesamtbereich des Rudolfplatzes 5.6.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veransta ltungen: • ADFC Gebraucht-Fahrradmärkte • Weihnachtsmarkt • Informations- und Versorgungsstände beim Köln-Mara thon • Krönungsball Stadtverband Kölner Schützen maximal 5 Tage (einschließlich Auf- und Abbauzeiten) 5.6.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen: • Sportwettbewerbe • Jahrmärkte • Spezialmärkte, die primär dem Verkauf oder dem Ver abreichen von 28 Alkoholika vor Ort dienen • Trödelmärkte • Zirkusgastspiele • Produktwerbungen • Verkaufsveranstaltungen (mit Ausnahme von zulassun gsfähigen Spezial- märkten) 5.6.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: ● Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 10 Veranstaltung en zulässig. Die Höchst- zahl reduziert sich gegebenenfalls um 1 Veranstaltung, wenn die unter 4.5.4 beschriebene Opening-Veranstaltung durchgeführt wird. ● Der Verkehr auf den anliegenden Straßen Hohenzoll ernring und Hahnen- straße darf nicht behindert werden. ● Die Benutzung der Hahnentorburg (Eingangsbereich) muss sichergestellt werden. ● Während der Veranstaltungen muss die Benutzung des Radweges zwischen Hahnenstr. und Aachener Str. sichergestellt werden. ● Der U-Bahn-Eingang muss in ausreichender Weise fr eigehalten werden. ● Bei Veranstaltungen ist um die Hahnentorburg ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten. Die im Boden eingelassenen Strahler bilden die Abstandsgrenze. ● Der Stadtkonservator ist im Rahmen des Denkmalschutzes im Anhörungs- verfahren zu beteiligen. ● Vor Beginn der Veranstaltung selbst wird eine Abnahme unter Beteiligung der Anliegerinnen und Anlieger durchgeführt. 5.7 Wallrafplatz Der Wallrafplatz ist das Entree zu den stark frequ entierten Fußgängerzonen Hohe Str. und Schildergasse. Er ist durch die sukzessive gestalterische Aufwer- tung des Platzes und seines Umfeldes, die dortige Außengastronomie und rela- tiv geringe Größe für die Ansiedlung eigenständiger Veranstaltungen ungeeig- net. Die Genehmigung von Veranstaltungen auf der Platzf läche ist grundsätzlich ausgeschlossen, da die über den Wallrafplatz verlaufenden Rettungs- und An- fahrtswege der Feuerwehr bzw. der Rettungsdienste (z.B. für den Bereich der Domumgebung und Roncalliplatz) freigehalten werden müssen. Aus diesem Grunde können auch Veranstaltungen/Nutzungen der unmittelbaren Anlieger- schaft des Wallrafplatzes nicht zugelassen werden. Als zulässige Veranstaltungen ausgenommen sind Ina nspruchnahmen durch 29 die traditionellen Karnevalsumzüge sowie eine Nutzung als rückwärtiger Raum für den Fall eines erneuten Zieleinlaufes des Köln-Marathons vor dem Domfo- rum in dessen Annex, die in Abstimmung mit der Feuerwehr bereits praktiziert wurde. 6. Entscheidungszuständigkeiten 6.1 Entscheidungszuständigkeit des Ausschusses für Allgemeine Verwaltung/Vergabe/Internationales Nach Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 20.03.2018 hat der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales die Zustän- digkeit für Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Plätze (§ 8 Abs. 1 Ziffer 7a. ZustO) und die Entscheidungsbefugnis für die Erteilung von Sondernutzungser- laubnissen für Veranstaltungen auf Plätzen aus diesem Platzkonzept (§ 8 Abs. 1 Ziffer 7b. ZustO). Der Wirtschaftsausschuss ist bei Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze zu beteiligen. 6.2 Entscheidungszuständigkeit für Geschäfte der la ufenden Verwaltung 6.2.1 Zulassungsfähige Regelbeispiele Sofern dieses Vergabekonzept bei den unter Ziffer 5 aufgeführten einzelnen In- nenstadtplätzen spezifische Veranstaltungen als „zulassungsfähige Regelbei- spiele“ benennt, bedürfen diese keiner förmlichen Zustimmungsentscheidung des AVR. Die Zuständigkeit für die Sondernutzungserlaubnis wird auf das Amt für öffentliche Ordnung übertragen. 6.2.2 Kurznutzungen Kurznutzungen der Innenstadtplätze in Form von Fototerminen, Berichterstat- tungen der Medien sowie Kunstaktionen, Start/Ziel von Läufen/Radrennen und Motorradkorsi etc., die die für den jeweiligen Platz im Vergabekonzept spezi- fisch festgelegten Kriterien erfüllen und die jeweilige Platzfläche nicht länger als 4 Stunden (die Auf- und Abbauarbeiten müssen am Veranstaltungstag unmit- telbar vor bzw. nach der Veranstaltung durchgeführt werden) beanspruchen, fallen als Geschäfte der laufenden Verwaltung nicht in die Entscheidungszu- ständigkeit des AVR und können vom Amt für öffentliche Ordnung unmittelbar genehmigt werden (Entlastung des AVR von unwesentlichen Veranstaltungen). Es wird dem AVR allerdings bei Vergaben eine Übersicht der bisher für diesen Platz genehmigten Kurznutzungen zur Verfügung gestellt. Verkaufsveranstaltungen sollen nicht Gegenstand von Kurznutzungen sein. 30 7 Verfahrensregelungen 7.1. Anhörungsrechte der Bezirksvertretung Innensta dt Beschlussvorlagen, die Entscheidungen über Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze in der Zuständigkeit des Ausschusses Allgemeine Ver- waltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales betreffen ( § 8 Abs. 1 Ziffer 7a. ZustO) sowie Beschlussvorlagen zu Sondernutzungserlaubnissen in der Entscheidungszuständigkeit des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen werden der Bezirksvertretung Innenstadt vorab mit der Gelegen- heit zur Stellungnahme vorgelegt (§ 8 Abs. 1 Ziffer 7b. ZustO). Die Bezirksvertretung Innenstadt erhält zudem den Stand der beschlossenen Platzvergaben und -reservierungen. 7.2 Beweissicherungsverfahren Um ggf. Schäden an öffentlichem Eigentum, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen auf den zentralen Plätzen entstanden sind, dem Veranstalter nachzuweisen und in Rechnung stellen zu können, ist vor Be- ginn und nach Beendigung der Veranstaltung, unter Beteiligung der für die Un- terhaltung der Plätze zuständigen Dienststellen, ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Durch Anordnung von Auflagen • wird dem Erlaubnisnehmer die Verkehrssicherungspfl icht übertragen und er haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die der Stadt oder Dritten während der Veranstaltungszeit im Zusammenhang mit der Veran- staltung, insbesondere infolge Beschädigung und Verschmutzung der Platz- fläche, der Zufahrten, der Kanäle und sonstiger öffentlicher Anlagen nebst Zubehör entstehen, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden nicht im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstanden ist. • haftet er für Beschädigungen des öffentlichen Stra ßenlandes nebst Zubehör, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden, ohne Rücksicht darauf, durch wen und auf welche Weise die Schäden verursacht worden sind, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden nicht im Zusam- menhang mit der Veranstaltung entstanden ist. Im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstandene Schäden werden aus- schließlich von der Stadt Köln (idR durch eine von ihr beauftragte Fachfirma) auf Kosten des Erlaubnisnehmers beseitigt, sofern der Erlaubnisnehmer nicht nachweist, dass der Schaden nicht im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung entstanden ist. Kosten der Beweissicherung werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Evtl. entstehende Kosten der konkreten Schadensabwicklung und –geltend- 31 machung (Angebotseinholung, Auftragsvergabe, Überwachung der Arbeiten) werden separat angefordert. Zur Sicherstellung der Schadensbeseitigungskosten ist vom Erlaubnisnehmer eine Kaution zu hinterlegen, die die möglichen finanziellen Aufwendungen der Stadt oder von ihr beauftragten Dritten abdeckt: a) für die Beseitigung von Störungen oder Behinderu ngen, b) für die Reinigung oder Schadensbeseitigung währe nd der Auf- und Abbau- phasen und auch während der Veranstaltung. 7.3 Sonstiges Der AVR erhält mit der einzelnen Beschlussvorlage für den jeweiligen Antrag einer Sondernutzungserlaubnis auch eine Übersicht über den aktuellen Stand der Platzvergaben und -reservierungen. Im Hinblick auf die Planungs- und Vorlaufzeiten der einzelnen Veranstaltungen soll zumindest eine Halbjahresplanung vorgelegt werden. Der Beschlussvorlage sind das Gestaltungskonzept inklusive Auf- und Abbau- konzept sowie das Reinigungskonzept und ggf. das Sicherheitskonzept ent- sprechend Ziffer 4.1 sowie ein Lageplan mit Einzeichnungen für den betreffen- den Platz beigefügt. Die betroffenen Anlieger (Anwohnerinnen und Anwohner, Gewerbetreibende oder Interessengemeinschaften) werden vor der Genehmigung - ggf. vor der Entscheidung durch den AVR - in angemessener Form beteiligt . Bei Veranstaltungen auf dem Roncalliplatz ist zur Qualitätssicherung der kultu- rellen Veranstaltungen das Kulturamt zu beteiligen. 8. Berichtspflichten Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass eine regelmäßige Überprüfung der getroffenen Festlegungen zur Berücksichtigung neuer Entwicklungen sinn- voll und notwendig ist. Daher wird dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales, der Bezirksvertretung Innenstadt und dem Wirtschaftsausschuss auch künftig im 5-jährigen Turnus ein Erfahrungsbe- richt vorgelegt. Vor einer ggf. erforderlichen Fortschreibung durch den Aus- schuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales wer- den die Bezirksvertretung Innenstadt und der Wirtschaftsausschuss angehört. 9. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vergabekonzeptes unwirksam sein oder wer- den, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. -
Anlage 3 - Synopse zur Änderung des Vergabekonzepts
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Anlage 3 – Synopse zur Änderung des „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ mit Stand vom 31.10.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 1 von 11 Ursprungsfassung Änderungen Begründung/ Erläuterungen I. Inhaltliche Änderungen des für das Jahr 2023 beschlossenen Vergabekonzepts mit Stand vom 31.10.2022 (vgl. Vorlagen-Nummer 3071/2022) 2.2, Seite 8: Nicht erfasste Veranstaltungen Public Viewing oder „Fan Park“. Hierbei handelt es sich um eine neue Veranstaltungsform für die Breitenwirkung von Sport-, Europa- oder Weltmeisterschaften. Diese Veranstaltungsformen sind auch weiterhin eigenständig unter Berücksichtigung der Vorbelastung in den jeweiligen Lärmquartieren aus dem Landesimmissionsrecht zu betrachten. Wenn die Rahmenbedingungen (z. B. Lärmgrenzwerte) für eine Durchführung in der Innenstadt gegeben sein sollten, wird der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales gesondert über die Nutzung der von diesem Konzept erfassten Platzflächen entscheiden. Public Viewing oder „Fan Park“. Hierbei handelt es sich um eine neue Veranstaltungsform für die Breitenwirkung von Sport-, Europa- oder Weltmeisterschaften. Veranstaltungen, die in unmittelbarem inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen von überregionaler Bedeutung stehen, bei denen die Stadt Köln Austragungs- /Gastgeberstadt ist (insbesondere internationale Meisterschaften, wie die UEFA Fußball-Europameisterschaft der Männer oder die FIFA Fußball- Weltmeisterschaft der Frauen). Diese Veranstaltungen sind auch weiterhin eigenständig unter Berücksichtigung der Vorbelastung in den jeweiligen Lärmquartieren aus dem Landesimmissionsrecht zu betrachten. Seit 2014 hat kein Public Viewing mehr in Köln auf öffentlichen Plätzen stattgefunden, weil ein attraktives Angebot nicht tragfähig ist. Um die Stadt vor wirtschaftlich nicht tragfähigen Veranstaltungen zu bewahren und die Anwohner*innen vor übermäßigen Belästigungen durch Veranstaltungen zu schützen, die nicht vom Vergabekonzept erfasst sind, wird der Ausschluss auf Sportgroßveranstaltungen von überregionaler Bedeutung beschränkt, bei denen Köln selbst Austragungs-/Gastgeberstadt ist. Zudem werden für die Sportgroßveranstaltungen hohe Maßstäbe angelegt. Diese müssen von der Bedeutung her mindestens vergleichbar sein mit der UEFA Fußball-Europameisterschaft der Männer oder der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft der Frauen. Die Entscheidung hierüber obliegt nach Anhörung der Bezirksvertretung Innenstadt dem AVR. Köln ist Austragungs-/Gastgeberstadt bei der UEFA EURO 2024 und steht somit im besonderen Fokus eines Sportgroßereignisses, das weltweit übertragen wird und über alle Grenzen hinaus besondere Beachtung erfährt. In diesem Zusammenhang sind in der Altstadt, insbesondere auf den zentralen Plätzen Anlage 3 – Synopse zur Änderung des „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ mit Stand vom 31.10.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 2 von 11 Wenn die Rahmenbedingungen (z. B. Lärmgrenzwerte) für eine Durchführung in der Innenstadt gegeben sein sollten, wird der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales gesondert über die Nutzung der von diesem Konzept erfassten Platzflächen entscheiden Die Nutzung der in diesem Konzept geregelten Plätze durch die im Zusammenhang mit der jeweiligen Sportgroßveranstaltung stehenden Veranstaltungen werden dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales in einer Beschlussvorlage mit vorheriger Anhörung der Bezirksvertretung Innenstadt frühzeitig zur Entscheidung vorgelegt. Diese Veranstaltungen werden den Gremien in einer Übersicht über den aktuellen Stand der Platzvergaben- und -reservierungen im Sinne von Ziffer 7.3 zur Kenntnisnahme vorgelegt. verschiedene Veranstaltungsformate geplant. Diese Veranstaltungen werden einen wesentlichen Beitrag dafür leisten, wie sich die Stadt Köln gegenüber den Gästen und Besucher*innen im Rahmen der UEFA EURO 2024, aber auch gegenüber der Welt präsentiert. Folglich sind die Veranstaltungen von überaus hoher kommunaler Bedeutung und fördern das Image der Stadt Köln in besonderer Art und Weise. Darüber hinaus hat sich Deutschland zusammen mit Belgien und den Niederlanden für die Ausrichtung der Fußball-Weltmeisterschaft der Frauen 2027 beworben. Bei der Bewerbung liegt der Fokus auf Ökonomie und Ökologie, sodass in Deutschland mit Dortmund, Düsseldorf, Duisburg und Köln nur Städte aus dem an die Niederlande und Belgien grenzende Bundesland Nordrhein-Westfalen vorgesehen sind. Wie die Fußball- Weltmeisterschaft der Frauen 2023 in Australien beeindruckend gezeigt hat, gewinnt der Frauenfußball weltweit zunehmend an Bedeutung. Sollte der Zuschlag für die WM in 2027 an Deutschland mit Köln als Austragungs-/Gastgeberstadt gehen, werden in der Altstadt verschiedene Veranstaltungsformate anlog derer zur UEFA EURO 2024 von den Bürger*innen gewünscht und zur Steigerung der Attraktivität für die Besucher*innen angemessen sein. Anlage 3 – Synopse zur Änderung des „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ mit Stand vom 31.10.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 3 von 11 4.3, Seite 13, 14: Gestaltung der Veranstaltungsfläche / Zeltveranstaltungen Ausnahmsweise zulässig sind jährlich jeweils eine Zeltveranstaltung auf dem Neumarkt und auf dem Rudolfplatz sowie zusätzlich höchstens alle 2 Jahre eine Zirkusveranstaltung auf dem Neumarkt. Ausnahmsweise zulässig sind ist jährlich jeweils eine Zeltveranstaltung auf dem Neumarkt und auf dem Rudolfplatz sowie zusätzlich höchstens alle 2 Jahre eine Zirkusveranstaltung auf dem Neumarkt. Auf dem Rudolfplatz haben seit mehreren Jahren keine Zeltveranstaltungen mehr stattgefunden. Die Durchführung einer Zeltveranstaltung in den nächsten Jahren ist nicht absehbar. 4.5.3, Seite 17: Zirkusveranstaltungen Eine Querungsmöglichkeit des Platzes von dem Fußgängerüberweg Richmodstraße zur Haltestelle Neumarkt ist möglichst auf dem kürzesten Weg zu gewährleisten. Eine Querungsmöglichkeit des Platzes von dem Fußgängerüberweg Richmodstraße zur Haltestelle Neumarkt ist möglichst auf dem kürzesten Weg zu gewährleisten. Aufgrund der geplanten neuen Querungen von St. Aposteln und der Schildergasse auf den Neumarkt sind die Zugänge auf den Platz aus diesen Richtungen zu gewährleisten. Als Teilprojekt der geplanten Aufwertung des Neumarktes sind zwei neue Querungen im westlichen östlichen Bereich der Platzfläche geplant. Als Teilprojekt der geplanten Aufwertung des Neumarkts ist für 2024 ff die Einrichtung von zwei neuen Überwegen auf den Neumarkt, jeweils eine im westlichen und eine im östlichen Bereich, geplant. Diese sollen auch bei Veranstaltungen nutzbar bleiben. Anlage 3 – Synopse zur Änderung des „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ mit Stand vom 31.10.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 4 von 11 5.1., Seite 18: Roncalliplatz 5.1.1, Seite 18, 19: Platzspezifische Auflagen und Bedingungen Exklusive und hochkarätige Konzert- und Kulturveranstaltungen mit ober-zentraler Bedeutung und Ausstrahlung, die das Image der Stadt Köln als Medien- und Kulturstadt fördern und für den Wirtschaftsstandort Köln von wichtiger Bedeutung sind (insbesondere Opern- /Schauspielaufführungen während der Zeit des Umbaus der Oper/ des Schauspielhauses) Exklusive und hochkarätige Konzert- und Kulturveranstaltungen mit ober-zentraler Bedeutung und Ausstrahlung, die das Image der Stadt Köln als Medien- und Kulturstadt fördern und für den Wirtschaftsstandort Köln von wichtiger Bedeutung sind (insbesondere Opern- /Schauspielaufführungen während der Zeit des Umbaus der Oper/ des Schauspielhauses) Eine Veranstaltung des Schauspiel- oder des Opernhauses hat seit Einführung der Regelung im Jahr 2011 nicht stattgefunden. Da die Ersatzspielstätten etabliert sind und das Ende der Sanierung absehbar ist, besteht keine Notwendigkeit dieser Sonderregelung mehr. Eine solche Veranstaltung ist weiterhin auf dem Roncalliplatz zulässig und wird dem AVR bei entsprechender Antragstellung und freien Kontingenten zur Beschlussfassung vorgelegt. 5.1., Seite 18: Roncalliplatz 5.1.3, Seite 19, 20: Platzspezifische Auflagen und Bedingungen Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 6 Veranstaltungen zugelassen. Für die Zeit der Sanierung des Schauspiel- und Opernhauses werden 7 Veranstaltungen zugelassen; hiervon wird 1 Veranstaltung ausschließlich für die Aufführungen des Schauspielhauses bzw. der Oper zur Verfügung gestellt. Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 6 Veranstaltungen zugelassen. Für die Zeit der Sanierung des Schauspiel- und Opernhauses werden 7 Veranstaltungen zugelassen; hiervon wird 1 Veranstaltung ausschließlich für die Aufführungen des Schauspielhauses bzw. der Oper zur Verfügung gestellt. Eine Veranstaltung des Schauspiel- oder des Opernhauses hat seit Einführung der Regelung im Jahr 2011 nicht stattgefunden. Da die Ersatzspielstätten etabliert sind und das Ende der Sanierung absehbar ist, besteht keine Notwendigkeit dieses Sonderkontingent mehr. Eine solche Veranstaltung ist weiterhin auf dem Roncalliplatz zulässig und wird dem AVR bei entsprechender Antragstellung und freien Kontingenten zur Beschlussfassung vorgelegt. Anlage 3 – Synopse zur Änderung des „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ mit Stand vom 31.10.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 5 von 11 5.3., Seite 22: Heumarkt 5.3.1, Seite 22, 23: Zulassungsfähige Veranstaltungen Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutung der Stadt Köln, insbesondere die Opening- Begleitveranstaltung zu besonderen sportlichen Weltereignissen in Köln. Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutung der Stadt Köln, insbesondere die Opening- Begleitveranstaltung zu besonderen sportlichen Weltereignissen in Köln. Aufgrund der oben genannten Anpassung von Ziffer 2.2 sind „Veranstaltungen, die in unmittelbarem inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen von überregionaler Bedeutung stehen, bei denen die Stadt Köln Austragungs-/Gastgeberstadt ist (insbesondere internationale Meisterschaften, wie die UEFA Fußball- Europameisterschaft der Männer oder die FIFA Fußball-Weltmeisterschaft der Frauen)“ nicht vom Vergabekonzept erfasst. Somit ist diese Sonderregelung nicht mehr erforderlich. Im Weiteren siehe Begründung zu 2.2. 5.3., Seite 22: Heumarkt 5.3.4, Seite 23, 24: Zulassungsfähige Veranstaltungen Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 9 Veranstaltungen zugelassen. Für besondere sportliche Weltereignisse in Köln (z. B. bei Welt- oder Europameisterschaften, Olympiaden oder Champions-League Finals) werden bis zu 2 weitere Veranstaltungen ausschließlich für die Begleitveranstaltung des vorgenannten sportlichen Weltereignisses in Köln zugelassen. Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 9 Veranstaltungen zugelassen. Für besondere sportliche Weltereignisse in Köln (z. B. bei Welt- oder Europameisterschaften, Olympiaden oder Champions-League Finals) werden bis zu 2 weitere Veranstaltungen ausschließlich für die Begleitveranstaltung des vorgenannten sportlichen Weltereignisses in Köln zugelassen. Siehe Begründung zu 5.3.1 Anlage 3 – Synopse zur Änderung des „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ mit Stand vom 31.10.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 6 von 11 5.5, Seite 25, 26: Neumarkt 5.5.4, Seite 27: Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 20 Veranstaltungen zulässig. Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 20 25 Veranstaltungen zulässig. Die Erhöhung des Kontingents von 15 auf 20 Veranstaltungen wurde vom AVR bereits am 28.11.2022 für 2023 beschlossen (vgl. Vorlagen- Nummer 3071/2022). Als Teilprojekt der geplanten Aufwertung des Neumarkts ist für 2024 ff. die Fortführung der kulturellen Aktivierung und Bespielung der Platzfläche geplant. Dies ist nur unter dem Aspekt möglich, dass das Kontingent deutlich erhöht wird. Darüber hinaus mussten aufgrund der Baustelle für den Neubau des Brunnens eine Vielzahl an Veranstaltungen abgesagt werden, deren Durchführung auf 2024 sowie die darauffolgenden Jahre verlegt wurde. Daher erscheint eine erneute Erhöhung des Kontingents auf 25 jährlich zulässige Veranstaltungen für den Zeitraum 2024 bis 2028 angemessen. Die Bürgerinitiative Zukunft Neumarkt e. V. und die Interessensgemeinschaft Neumarkt e. V. unterstützten die Erhöhung des Kontingents. Anlage 3 – Synopse zur Änderung des „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ mit Stand vom 31.10.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 7 von 11 Eine Querungsmöglichkeit für Fußgänger vom Fußgängerüberweg Richmodstraße zu den KVB-Haltestellen im sudlichen Bereich des Neumarktes sowie die entsprechende Sichtachse muss bei Veranstaltungen auf jeden Fall erhalten bleiben. Eine Querungsmöglichkeit für Fußgänger vom Fußgängerüberweg Richmodstraße zu den KVB-Haltestellen im sudlichen Bereich des Neumarktes sowie die entsprechende Sichtachse muss bei Veranstaltungen auf jeden Fall erhalten bleiben. Aufgrund der geplanten neuen Querungen von St. Aposteln und der Schildergasse auf den Neumarkt sind die Zugänge auf den Platz aus diesen Richtungen zu gewährleisten. Als Teilprojekt der geplanten Aufwertung des Neumarkts ist für 2024 ff die Einrichtung von zwei neuen Überwegen auf den Neumarkt, jeweils eine im westlichen und eine im östlichen Bereich, geplant. Diese sollen auch bei Veranstaltungen nutzbar bleiben. Anlage 3 – Synopse zur Änderung des „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ mit Stand vom 31.10.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 8 von 11 II. Redaktionelle Änderungen des Vergabekonzepts mit Stand vom 31.10.2022 Präambel, Seite 5 In der Kölner Innenstadt leben – im Gegensatz zu vielen anderen Großstädten in der Bundesrepublik – über 137.000 Menschen. In der Kölner Innenstadt leben – im Gegensatz zu vielen anderen Großstädten in der Bundesrepublik – über 137.000 126.000 Menschen. Laut Statista „Einwohnerzahl der Stadtteile in Köln im Jahr 2021“; Innenstadt = 126.700 Menschen 1. Seite 7: Rechts- und Entscheidungsgrundlagen Die erhobenen Gebühren beruhen auf der Gebührenordnung für den Straßenverkehr, der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW sowie insbesondere dem derzeit geltenden Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung der Stadt Köln vom 13.02.1998 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 03.10.2012 (im Internet abrufbar unter: […] ) Die erhobenen Gebühren beruhen auf der Gebührenordnung für den Straßenverkehr, der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW sowie insbesondere dem derzeit geltenden Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung der Stadt Köln vom 13.02.1998 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 03.10.2012 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung vom 14. Juni 2022 (im Internet abrufbar unter: […] ) Anlage 3 – Synopse zur Änderung des „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ mit Stand vom 31.10.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 9 von 11 5.5 Seiten 25, 26: Neumarkt inkl. Fußnote 2 Des Weiteren stellt der Neumarkt den Endpunkt der Fußgängerbeziehungen zwischen dem Dom über die Hohe Str. - Deutschlands am stärksten frequentierte Einkaufsmeile in 2006- und der Schildergasse -der am meisten besuchten Einkaufsmeile 2016- dar. Des Weiteren stellt der Neumarkt den Endpunkt der Fußgängerbeziehungen zwischen dem Dom über die Hohe Str. - Deutschlands am stärksten frequentierte Einkaufsmeile in 2006 unter den Top 5 der von Passant*innen meist frequentierten Einkaufsstraßen in Deutschland – und der Schildergasse – der am meisten besuchten Einkaufsmeile 2016- zweit meist besuchten Einkaufsstraße Deutschlands – dar. Als ein weiteres Teilprojekt der durch die Stadtverwaltung beabsichtigten Aufwertung des Neumarkts ist geplant, auf der Platzfläche ein dauerhaftes gastronomisches Angebot zu schaffen. Neben dem Angebot einer Gastronomie soll auch ein feste Örtlichkeit für kleinere Veranstaltungen zu einer stärkeren Verweilqualität auf der Platzfläche führen. Anlage 3 – Synopse zur Änderung des „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ mit Stand vom 31.10.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 10 von 11 Fußnote: Gem. der Pressemitteilung des Finanz- Dienstleistungs- und Beratungsunternehmens im Immobilienbereich Jones Lang LaSalle vom 11.07.2017. Die Schildergasse belegt aktuell Platz 4 der meistbesuchten Einkaufsmeilen in Deutschland, die Hohe Straße ist unter den TOP 10 der Einkaufsmeilen nicht mehr vertreten (www.joneslanglasalle.de). Gem. der Pressemitteilung des Finanz- Dienstleistungs- und Beratungsunternehmens im Immobilienbereich Jones Lang LaSalle vom 11.07.2017. Die Schildergasse belegt aktuell Platz 4 der meistbesuchten Einkaufsmeilen in Deutschland, die Hohe Straße ist unter den TOP 10 der Einkaufsmeilen nicht mehr vertreten (www.joneslanglasalle.de). Vgl. Statista GmbH: Statistik zu „Beliebteste Einkaufsstraßen in Deutschland nach Passantenfrequenz im Jahr 2019“; www.statista.com 6., Seite 30 Entscheidungszuständigkeiten 6.1, Seite 30 Entscheidungszuständigkeiten des Ausschusses für Allgemeine Verwaltung/Vergabe/Internationales Nach Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 19.06.2007hat der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales die Zuständigkeit für Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Plätze (§ 10 Abs. 1 Ziffer 7a. ZustO) und die Entscheidungsbefugnis für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Veranstaltungen auf Plätzen aus diesem Platzkonzept (§ 10 Abs. 1 Ziffer 7b. ZustO). Nach Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 19.06.2007 04.02.2021 hat der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales die Zuständigkeit für Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze (§ 10 8 Abs. 1 Ziffer 7a. 6a.ZustO) und die Entscheidungsbefugnis für über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen und Genehmigungen nach der StVO nach diesem Konzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt aus diesem Platzkonzept (§ 10 8 Abs. 1 Ziffer 7b. 6b.ZustO). Anlage 3 – Synopse zur Änderung des „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ mit Stand vom 31.10.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 11 von 11 7, Seite 31 Verfahrensregelungen 7.1, Seite 31: Anhörungsrechte der Bezirksvertretung Innenstadt Beschlussvorlagen, die Entscheidungen über Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze in der Zuständigkeit des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales betreffen (§ 10 Abs. 1 Ziffer 7a. ZustO) sowie Beschlussvorlagen zu Sondernutzungserlaubnissen in der Entscheidungszuständigkeit des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen werden der Bezirksvertretung Innenstadt vorab mit der Gelegenheit zur Stellungnahme vorgelegt (§ 10 Abs. 1 Ziffer 7b. ZustO). Beschlussvorlagen, die Entscheidungen über Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze in der Zuständigkeit des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales betreffen (§ 10 8 Abs. 1 Ziffer 7a. 6a. ZustO) sowie Beschlussvorlagen zu Sondernutzungserlaubnissen und Genehmigungen nach der StVO in der Entscheidungszuständigkeit des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen werden der Bezirksvertretung Innenstadt vorab mit der Gelegenheit zur Stellungnahme vorgelegt (§ 10 8 Abs. 1 Ziffer 7b. 6b. ZustO). -
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Anlage 5 zur Beschlussvorlage Nr. 2015/2023: Vergabekonzept 2024 – 2028 Stand 06.10.2023 Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 Seite Präambel 5 1. Rechts- und Entscheidungsgrundlagen 7 2. Anwendungsbereich 7 2.1 Geltungsbereich 7 2.2 Nicht erfasste Veranstaltungen 8 3. Charakterisierung des Innenstadtbereichs 8 3.1 Linksrheinisch 8 3.2 Rechtsrheinisch 9 3.3 Publikumsmagneten 9 3.4 Verkehr 9 4. Kriterien für die Vergabe der zentralen Innen- stadtplätze 10 4.1 Grundlegende Qualitätsziele und Sicherheitsbe- stimmungen 10 4.2 Zielgruppenorientierung der Veranstaltung unter dem Aspekt der Sicherstellung eines weitestge- hend öffentlichen Interesses 12 4.3 Gestaltung der Veranstaltungsfläche/Zeltveran- staltungen 13 4.4 Minimierungs- und Rücksichtnahmegebot 14 4.4.1 Platzspezifischer Auslastungsgrad/Belastungsre- duktion 15 4.4.2 Höchstdauer und Anzahl von Veranstaltungen 15 2 4.4.3 Sicherstellung der Einhaltung der Lärmimmissi- onswerte bei lärmintensiven Veranstaltungen 15 4.5 Regelungen für spezielle Arten von Veranstaltun- gen 16 4.5.1 Informations- und Werbeveranstaltungen 16 4.5.2 Besondere Kriterien für Marktplätze 17 4.5.3 Zirkusveranstaltungen 17 5. Spezifische Kriterien für die einzelnen zentra- len Innenstadtplätze 17 5.1 Roncalliplatz 18 5.1.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 19 5.1.2 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 19 5.1.3 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 19 5.2 Alter Markt 20 5.2.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 21 5.2.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltun- gen 21 5.2.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 21 5.2.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 22 5.3 Heumarkt 22 5.3.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 22 5.3.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltun- gen 23 5.3.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 23 5.3.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 23 5.4 Rheingarten/Fischmarkt/Rheinuferpromenade zwi- schen Deutzer Brücke und Hohenzollernbrücke 24 3 5.4.1 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltun- gen 25 5.4.2 Inanspruchnahme der Veranstaltungsfläche 25 5.5 Neumarkt 25 5.5.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 26 5.5.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltun- gen 27 5.5.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 27 5.5.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 27 5.6 Rudolfplatz 27 5.6.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 27 5.6.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltun- gen 28 5.6.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 28 5.6.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 28 5.7 Wallrafplatz 29 6. Entscheidungszuständigkeiten 30 6.1 Entscheidungszuständigkeiten Ausschuss Allge- meine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales (AVR) 30 6.2 Entscheidungszuständigkeit für Geschäfte der lau- fenden Verwaltung 30 6.2.1 Zulassungsfähige Regelbeispiele 30 6.2.2 Kurznutzungen 30 7. Verfahrensregelungen 31 7.1 Anhörungsrechte der Bezirksvertretung Innenstadt 31 7.2 Beweissicherungsverfahren 31 4 7.3 Sonstiges 32 8. Berichtspflichten 32 9. Salvatorische Klausel 33 5 Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt Präambel Die Stadt Köln sieht es als wichtige Aufgabe an, öffentliche Flächen und hierbei namentlich die zentralen Plätze der Kölner Innenstadt qualitätsvoll zu gestalten. Dabei ist der Begriff des „Platzes“ zunächst im städtebaulichen Kontext als eine zumeist besonders gestaltete und umbaute, mehr oder weniger freie Fläche zu verstehen, die dem öffentlichen Leben dient. „Platz“ bedeutet daher primär Stadtraum/Freiraum. Bürgerinnen und Bürger sowie Besucher*innen der Stadt Köln sollen freien Platzraum als Ort städtischer Identifikation erleben können. Grundsätzlich hat die Stadt Köln als Millionenstadt ein großes Interesse an qua- litativ hochwertigen Veranstaltungen mit überregionaler Ausstrahlung und Be- deutung. Sie fördern das Image der Stadt. Dafür steht eine entsprechende Inf- rastruktur in der Innenstadt für Events, Ausstellungen, Konferenzen (sog. Ver- anstaltungsstätten) links- und rechtsrheinisch für alle Bedarfe zur Verfügung. Anderseits existieren nur zahlenmäßig begrenzte, räumlich vergleichsweise ein- geschränkte Platzflächen. Diese sind geprägt durch eine historisch seit der Stadtentstehung im Laufe der Jahrhunderte gewachsene enge Bebauung, die nach den erheblichen Zerstörungen im zweiten Weltkrieg beim Wiederaufbau i. S. einer dichten Stadtstruktur wieder aufgegriffen wurde. In der Kölner Innen- stadt leben – im Gegensatz zu vielen anderen Großstädten in der Bundesre- publik – über 126.000 Menschen. Sie haben Anspruch auf ein lebenswertes Umfeld und verdienen den Schutz vor übermäßigen Belastungen. Das Ziel einer hochattraktiven Innenstadt mit Orten voller Identifikation als „Stadt der Zukunft“ erfordert daher einen Ausgleich zwischen innerstädtischen Freiräumen und – i. S. eines zielorientierten Standortmarketings – ausgewähl- ten qualitätsvollen Veranstaltungen auf zentralen Innenstadtplätzen. Ziel dieses Nutzungskonzeptes ist es daher, entstehende Interessenkonflikte zwischen einer zunehmenden Zahl von Nutzungsanträgen für die begehrten zentralen Innenstadtplätze und den berechtigten Interessen der dortigen An- wohner*innen sowie der Gewerbetreibenden in Bezug auf die Lebensqualität des öffentlichen Raums in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Übermä- ßige Belastungen und eine dadurch entstehende Minderung der Wohn- und Platzqualität durch „Dauerbeschallung“ oder den Verlust von Sicht- und Ver- kehrsachsen sind ebenso zu vermeiden wie eine wenig standortfördernde man- gelnde Veranstaltungsqualität. 6 Unter diesen Gesichtspunkten besteht die Notwendigkeit einer stärkeren Steue- rung der Platzvergabe und Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlich- keit an der Durchführung interessanter Veranstaltungen, dem Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft bzw. der Anlieger*innen sowie der Wahrung des Platz- und Freiraumcharakters. Gemäß dem Beschluss des Hauptausschusses vom 12.05.2003 ist es daher nach 3 Jahren erforderlich, die Entwicklungen zu analysieren, die Qualitätskrite- rien zu präzisieren, die Steuerungskriterien für die Platzvergabe zu überarbeiten und den Katalog der grundsätzlich zugelassenen Veranstaltungen fortzuschrei- ben. Ziel dieser Neufassung ist es insbesondere, die Art der Veranstaltungen zu präzisieren und deren Anzahl, Dauer und Umfang auf den zentralen Innenstadt- plätzen Roncalliplatz, Alter Markt, Heumarkt, Rheingarten, Neumarkt und Ru- dolfplatz anhand von objektiven Qualitätskriterien zu begrenzen. Dieses Vergabekonzept verfolgt daher die Absicht, Einfluss auf Anzahl, Art, Qua- lität, Gestaltung und Dauer von Veranstaltungen zu nehmen, um auf diese Weise auch dem primären Zweck eines städtischen Platzes als Freifläche für Begeg- nungen Rechnung zu tragen. Ein Ausufern von beantragten Sondernutzungen soll so verhindert werden. 7 1. Rechts- und Entscheidungsgrundlagen Bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Veranstaltungen auf öffent- lichem Straßenland handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Ver- waltung, die alle für und gegen den Antrag sprechenden Erwägungen zu be- rücksichtigen hat. Der Antragsteller hat nach § 18 des Straßen- und Wegege- setzes NRW in Verbindung mit der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln, un- ter Berücksichtigung des Artikels 3 des Grundgesetzes einen Anspruch auf feh- lerfreie Ermessensausübung. Die erhobenen Gebühren beruhen auf der Gebührenordnung für den Straßen- verkehr, der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW sowie insbeson- dere dem derzeit geltenden Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung der Stadt Köln vom 13.02.1998 in der Fassung der 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung vom 14. Juni 2022 (im Internet abrufbar unter: https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/satzungen/sat- zung_%C3%BCber_erlaubnisse_und_geb%C3%BChren_f%C3%BCr_son- dernutzungen_an_%C3%B6ffentli- chen_stra%C3%9Fen_vom_27._juni_2022.pdf). Zur Gewährleistung einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden gesetzes- konformen Ermessensanwendung entscheidet die Verwaltung seit dem Be- schluss des Hauptausschusses vom 11.12.1995 auf der Grundlage eines Kon- zeptes über die Vergabe zentraler Innenstadtplätzen für Veranstaltungen. Das seit diesem Zeitpunkt beständig fortgeschriebene Vergabekonzept sichert durch die Aufstellung und strikte Anwendung einheitlicher Kriterien die Selbst- bindung von Verwaltung und Politik. Das Konzept dient als Richtlinie für die Vergabe der unter Ziffer 2 aufgeführten Plätze für Veranstaltungen durch den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationa- les (AVR) sowie die Verwaltung. 2. Anwendungsbereich 2.1. Geltungsbereich Dieses Vergabekonzept gilt grundsätzlich für Veranstaltungen aller Art auf den folgenden zentralen Innenstadtplätzen: Roncalliplatz Alter Markt Heumarkt Rheingarten Neumarkt Rudolfplatz 8 2.2. Nicht erfasste Veranstaltungen Dieses Vergabekonzept gilt nicht für folgende Veranstaltungen: Festsetzung von Marktveranstaltungen (Wochen- und Ökomarkt) Veranstaltungen, die gemäß Artikel 21, 38 sowie 5 und 3 des Grundgeset- zes aufgrund der tragenden Bedeutung von Wahlen für die freiheitlich-de- mokratische Grundordnung besonderen Schutz genießen (z. B. Wahlkampf- veranstaltungen) Veranstaltungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Demonstra- tionsrecht stehen (z. B. „Parade“ zum CSD) Dreharbeiten und Aufnahmen für Film und Fernsehen Veranstaltungen, die in unmittelbarem inhaltlichen und zeitlichen Zusam- menhang mit Sportgroßveranstaltungen von überregionaler Bedeutung ste- hen, bei denen die Stadt Köln Austragungs-/Gastgeberstadt ist (insbeson- dere internationale Meisterschaften, wie die UEFA Fußball-Europameister- schaft der Männer oder die FIFA Fußball-Weltmeisterschaft der Frauen). Diese Veranstaltungsformen sind auch weiterhin eigenständig unter Berück- sichtigung der Vorbelastung in den jeweiligen Lärmquartieren aus dem Lan- desimmissionsrecht zu betrachten. Die Nutzung der in diesem Konzept geregelten Plätze durch die im Zusam- menhang mit der jeweiligen Sportgroßveranstaltung stehenden Veranstal- tungen werden dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales in einer Beschlussvorlage mit vorheriger Anhörung der Bezirksvertretung Innenstadt frühzeitig zur Entscheidung vorgelegt. Diese Veranstaltungen werden den Gremien in einer Übersicht über den ak- tuellen Stand der Platzvergaben- und -reservierungen im Sinne von Zif- fer 7.3 zur Kenntnisnahme vorgelegt. 3. Charakterisierung des Innenstadtbereiches 3.1 Linksrheinisch Der zentrale linksrheinische Innenstadtbereich ist für Gäste und Besucher*in- nen das Synonym für Köln. Er ist geprägt durch den Dom als Weltkulturerbe und eine Konzentration von historischen Gebäuden, Kulturstätten, Einkaufszo- nen, Vergnügungsstätten und gastronomischen Betrieben aller Art einschließ- lich der so genannten Szene-Viertel wie Südstadt, Altstadt und Ringe. Das am Rande der Innenstadt gelegene Gelände des Mediaparks verdeutlicht im wach- senden Maße den medialen Schwerpunkt der Stadt Köln. 9 3.2 Rechtsrheinisch Weitere Publikumsanziehungspunkte rechtsrheinisch sind in Deutz die Messe, der Tanzbrunnen sowie die LANXESSarena. Der Festplatz Deutzer Werft, auf dem sich größere Publikumsmengen unter- bringen ließen, steht aufgrund der restriktiven Festsetzungen im Bebauungs- plan lediglich für 5 festgelegte Veranstaltungen zur Verfügung. 3.3 Publikumsmagneten Jährlich wiederkehrende Publikumsmagneten mit oberzentralen Bedeutung und Ausstrahlung sind der seit 1823 stattfindende Kölner Karneval mit der Eröffnung der Karnevalssession am 11.11., die Eröffnung des Straßenkarnevals an Wei- berfastnacht, die Schull- und Veedelszöch am Karnevalssonntag sowie der Ro- senmontagszug. Ergänzend dazu wird die Veranstaltungslandschaft seit Mitte der 90er Jahre durch überregional ausstrahlende Großveranstaltungen mit hohem Publikums- andrang wie z. B. sowohl die als Demonstration durchgeführte Parade zum Christopher Street Day (CSD), als auch die dazugehörigen Veranstaltungen auf den Kölner Plätzen, den KölnMarathon und jüngst auch die Kölner Lichter ge- prägt, die aufgrund ihrer inzwischen seit Jahren stattfindenden Wiederholung eine neue Veranstaltungstradition begründen. 3.4 Verkehr Gleichzeitig beinhaltet die Innenstadt mit Hauptbahnhof und Neumarkt die Ver- kehrsknotenpunkte der Stadt und sichert durch die gut ausgebaute Verkehrsinf- rastruktur sowohl im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr als auch im In- dividualverkehr eine grundsätzlich gute Erreichbarkeit dieser Plätze. Bedingt durch die historisch eingeengte Siedlungsstruktur mangelt es im Innen- stadtbereich allerdings an einem zentralen Festplatz mit ausreichender Kapazi- tät für Großveranstaltungen mit Publikumszahlen in mittlerer fünfstelliger Höhe. Bereits im Mittelalter handelte es sich bei den zentralen Plätzen Alter Markt, Heumarkt und Neumarkt um freie Plätze. Der Roncalliplatz wurde nachträglich durch bauliche Maßnahmen Anfang des 20. Jahrhunderts geschaffen. Durch die enge Bebauung nach dem 2. Weltkrieg sind regulierende Maßnahmen bei der Durchführung von Veranstaltungen notwendig. 10 4. Kriterien für die Vergabe der zentralen Innenstadtplätze Die nachfolgend genannten allgemeinen Kriterien sind grundsätzlich bei jeder Vergabe der o. g. öffentlichen Plätze für die Durchführung von Veranstaltungen zugrunde zu legen. Daneben sind ergänzend die unter Ziffer 5 aufgeführten platzspezifischen Kriterien zu beachten. 4.1. Grundlegende Qualitätsziele und Sicherheitsbestimmungen Die zentralen Plätze stehen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung und im Hin- blick auf bestehende Restriktionen und Nutzungskonflikte allein den Veranstal- tungen zur Verfügung, die eine der nachfolgend genannten Qualitätsanforde- rungen erfüllen: Exklusivität, d. h. keine Doppelungen (keine gleichen Veranstaltungen in der erweiterten Region) und überregionale Ausstrahlung der Veranstaltung Öffentlichkeitswirksame Förderung des Images und des zentralen Standort- marketings der Stadt Köln als Medien- und Kulturstadt, z. B. auch kulturelle Veranstaltungen mit Spitzenkünstler*innen Bereicherung des gesamtstädtischen Angebotsspektrums durch Veranstal- tungen mit oberzentraler Bedeutung und Ausstrahlung Förderung der Brauchtumspflege, insbesondere des seit 1823 bestehenden Straßenkarnevals Unterstützung gemeinnütziger Organisationen und Interessen Förderung stadt(teil)bezogener Entwicklungsplanungen Entwicklung gesamtstädtischer Leitbilder, insbesondere in den Bereichen der Kultur, der Wirtschaft, des Sports und des Tourismus Jede für einen nachgefragten Platz beantragte Veranstaltung muss vorab auf ihre Vereinbarkeit mit den o. g. allgemeinen Kriterien geprüft werden. Eine sinnvolle Integration in das gesamtstädtische Veranstaltungsgeschehen setzt zudem voraus, dass kontraproduktive Konkurrenzen im Sinne von zeitglei- chen Veranstaltungen vermieden werden. Zur Überprüfung dieser Zulassungskriterien hat der*die Veranstalter*in konkrete Angaben über die Programminhalte sowie die anzusprechende Zielgruppe und Daten zur Veranstaltungstechnik und Infrastruktur vorzulegen. 11 Als wesentliches Steuerungsinstrument für eine Qualitäts- und Sicherheitsein- schätzung sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: ein (bauliches) Veranstaltungs- sowie Auf- und Abbaukonzept mit einem Zeitplan für die Veranstaltung selbst und für den Auf- und Abbau einen genauen Lageplan bezogen auf die Platzfläche mit sämtlichen Auf- bauten, einschließlich der Flucht- und Rettungswege, Bewegungs- und Auf- stellflächen der Feuerwehr und der Fluchtwege und Entleerungsflächen aus den unterirdischen Verkehrsanlagen (U-Bahn, Tiefgaragen etc.) ggf. ein veranstaltungsbedingt erhöhtes Sicherheitskonzept, in dem a) die Belegungsdichte und die Flucht- und Rettungswegsituation beschrie- ben wird, b) situationsbedingt der Einbau von Wellenbrechern vorgesehen wird c) der eventuelle Einsatz der Feuerwehr unter Berücksichtigung der dazu notwendigen Anfahr- und Rettungswege erläutert ist d) zusätzlich auch ersichtlich ist, dass bei der Auf- und Abbauphase der Veranstaltung die Erreichbarkeit der Nachbarbebauung mit Einsatzfahr- zeugen der Feuerwehr weiterhin gewährleistet wird e) der Ordnereinsatz geregelt wird und f) die nötigen Sanitätsdienste geregelt sind Verkehrskonzept bei Großveranstaltungen mit hohem Publikumsaufkom- men für die An- und Abreise der Besucherinnen und Besucher. Im Sinne der verträglichen Verkehrsabwicklung ist es wünschenswert, wenn a) der*die jeweilige Veranstalter*in – sofern nicht ohnehin rechtlich vorge- schrieben – Fahrradabstellmöglichkeiten mit Anbindung an das Radver- kehrsnetz einrichtet und b) bei eintrittspflichtigen Veranstaltungen mit einer Besucheranzahl von mehr als 2.000 Besucher*innen mit einer Eintrittskarte die Nutzung des ÖPNV abgedeckt ist (sog. Kombiticket). die Vorlage einer Bestätigung über die Durchführung eines behördlich ange- ordneten Sanitätsdienstes einschließlich der dazu gehörenden Einsatzkon- zeption ein eigenständiges Beschwerdemanagement während der Veranstaltung so- wie der Auf- und Abbauarbeiten und Benennung eines*einer Ansprechpart- ner*in für die Stadtverwaltung. Zudem Benennung eines*einer Ansprech- partner*in auch bei Subunternehmen bzw. nachgeordneten Auftragneh- mer*innen, die zuständig und im Sinne des Gesamtkonzeptes wie ein*eine Betreiber*in verantwortlich sind. die Erstellung eines Schallschutzprognosegutachtens bei lärmintensiven Veranstaltungen 12 ein Reinigungskonzept, das sowohl die Beseitigung von Verschmutzungen und Müll während der Veranstaltung als auch insbesondere danach um- fasst. Bei Großveranstaltungen ist ein Sanitärkonzept vorzulegen. Ein nach den vorstehenden Kriterien vollständiger Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales jeweils in der Sitzung im Oktober die geplanten Ver- anstaltungen für das 1. und 2. Quartal des Folgejahres und in der Sitzung im April für das 3. und 4. Quartal des laufenden Jahres vorgelegt werden können. Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internatio- nales erhält dabei jeweils eine Übersicht über die beantragten und bereits von der Verwaltung genehmigten Veranstaltungen. Sofern die Vorlagefrist nicht ein- gehalten wird, hat der Veranstalter dies zu begründen. Über Ausnahmen von der Vorlagefrist entscheidet der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechts- fragen/Vergabe/Internationales in jedem Einzelfall. Die Begründung ist dem Ausschuss ebenfalls vorzulegen. Höherwertige Events, die längerfristige, oft sogar über 1 bis 2 Jahre andau- ernde Planungen erfordern, werden ebenfalls berücksichtigt. Um den Veranstalter*innen die Möglichkeit zu eröffnen, bereits frühzeitig eine gesicherte, konkrete Veranstaltungsplanung zu betreiben, wird in Ausnahmefäl- len bei entsprechenden Vorhaben (außergewöhnliche Veranstaltungen, die ter- minlich fixiert und hinreichend belastbar dargestellt wurden) verwaltungsintern eine qualitative Bewertung der jeweiligen Veranstaltung hinsichtlich deren Be- deutungsgehalt und der ihr einzuräumenden Priorität gegenüber ggf. später ein- gehenden Platzanmeldungen durchgeführt. Fällt diese Bewertung entsprechend positiv aus, wird für diese Veranstaltung gemäß den jeweiligen planerischen Er- fordernissen ein entsprechend frühzeitiges Zustimmungs- und Genehmigungs- verfahren eingeleitet. Ein derartig frühzeitiges Genehmigungsverfahren soll allerdings nur den Veran- staltungen vorbehalten bleiben, die verwaltungsintern wie politisch als entspre- chend bedeutend qualifiziert werden. Beispiele dafür wären etwa Jubiläumsver- anstaltungen wie „NRW-Jahrestage“ oder ambitionierte Konzertveranstaltungen mit überregionaler Ausstrahlungskraft (z. B. Opern- oder Konzertveranstaltun- gen mit langfristig planenden Klangkörpern und/oder Künstler*innen.) Vor Beginn der Veranstaltung wird eine qualitätssichernde Abnahme durch die Erlaubnisbehörde durchgeführt. 4.2 Zielgruppenorientierung der Veranstaltung unter dem Aspekt der Si- cherstellung eines weitestgehend öffentlichen Interesses Die Beanspruchung der zentralen Plätze darf nur den Veranstaltungen vorbe- halten bleiben, die sich grundsätzlich einem weitgehenden, allgemeinen öffentli- 13 chen Interesse widmen. Fachveranstaltungen, die lediglich selektierte Zielgrup- pen zulassen und hinsichtlich der städtischen Imageförderung nur von unterge- ordneter Bedeutung sind, sind grundsätzlich auf ständige Veranstaltungsein- richtungen wie bspw. die Messe oder private Veranstaltungshallen bzw. -flä- chen zu verweisen. Entsprechend der in der Präambel dargestellten Zielorientierung, Plätze als Freiräume des öffentlichen Lebens im Rahmen einer dichten innerstädtischen Bebauung zu gestalten, hat der*die jeweilige Veranstalter*in für eine Inan- spruchnahme eines zentralen Innenstadtplatzes darzulegen, dass für seine Ver- anstaltung eine Nutzung der vorhandenen Infrastruktur in der Innenstadt für Events, Ausstellungen, Konferenzen (sog. Tagungsstätten) in Form einer Hal- len- oder Saalveranstaltung nicht möglich ist. Daneben ist darzulegen, weshalb nicht andere öffentliche oder private Plätze, auch außerhalb der Innenstadt, für die geplante Veranstaltung in Betracht kom- men. Für einige Veranstaltungen ist die Möglichkeit einer Hallenveranstaltung bereits begrifflich nicht gegeben. Dies gilt namentlich für Märkte, insbesondere die Köl- ner Weihnachtsmärkte, die klassischerweise als „Veranstaltungen unter freiem Himmel“ konzipiert sind. 4.3. Gestaltung der Veranstaltungsfläche / Zeltveranstaltungen Die Veranstaltung muss hinsichtlich ihrer Art und ihres räumlichen Ausmaßes der jeweiligen Platzgröße, der Platzgestaltung und den umgebenden Baulich- keiten angemessen sein. Dazu gehört auch eine Anordnung von Aufbauten und Ständen, die keine Abschottung zum Umfeld (z. B. durch Rückfronten der Auf- bauten), sondern eine offene Gestaltung erkennen lassen müssen; dabei aber sowohl die Wegebeziehungen aufrechterhalten als auch die Abgrenzungen ei- ner Veranstaltungsfläche deutlich erkennbar machen. Auch der Abstand zu Bäumen muss ausreichend bemessen sein. Entsprechend der Art der Veranstaltung und in diesem Rahmen verwandter Aufbauten (Tribünen, Bestuhlungen, Zeltaufbauten etc.) sind vor Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vorab insbesondere die bauordnungsrechtlichen Vo- raussetzungen zu klären, erforderlichenfalls eine Baugenehmigung einzuholen. Die Feuerwehr ist wegen der feuersicherheitsrechtlichen Belange im Genehmi- gungsverfahren eng und zeitnah einzubinden. Zudem sind die Auswirkungen der Veranstaltungen hinsichtlich ihrer Lärmemissionenbelastung vor der Geneh- migung zu erfassen. Nachgefragt wird zunehmend die Nutzung von Zeltveranstaltungen. Es handelt sich dabei in der Regel um Jubiläums-, Verkaufs-, Informations-, Ausstellungs- und Volksfestveranstaltungen. Mit dem Zeltaufbau wird eine Alternative zur Nut- zung der klassischen Veranstaltungsräume geschaffen. Die Konditionen für die Anmietung von Veranstaltungsräumen sind um ein vielfaches höher als die zu 14 zahlenden Sondernutzungsgebühren für Zeltveranstaltungen. Damit ist die Zelt- veranstaltung wirtschaftlich äußerst attraktiv für die Veranstalter*innen. Zeltveranstaltungen beeinträchtigen jedoch in erheblichem Maße das Erschei- nungsbild, Wegebeziehungen und die Sichtachsen der zentralen Innenstadt- plätze. Bei Zeltveranstaltungen in der Vergangenheit auf dem Neumarkt war beispielsweise eine Querung für Fußgänger von und zu den KVB-Haltestellen nur mit Umwegen möglich. Zentrale Innenstadtplätze sollen entsprechend obiger Zielsetzung primär Frei- flächen im Stadtraum darstellen und nicht durch Zeltaufbauten ihre Funktion als innerstädtischen Frei- und Bewegungsraum einbüßen. Zielsetzung bei der Ge- nehmigung von Veranstaltungen ist daher eine größtmögliche Freihaltung von Fußgänger- und Verkehrsflächen („Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“) i. S. e. geringstmöglichen Einschränkung des Gemeingebrauchs an der Platz- fläche. Zur Sicherstellung dieses Stadtraumcharakters und des Gemeinge- brauchs im Rahmen von Veranstaltungen soll künftig auf die Verwendung von Großraumzelten soweit wie möglich verzichtet werden („Minimierungsgebot“). Die Plätze sollen grundsätzlich während Veranstaltungen der Öffentlichkeit zu- gänglich sein. Weiterhin ist eine Sicherung der Zelte gegen eine höhere Windlast sehr auf- wändig und ebenfalls dazu geneigt, nicht nur das Bild des Platzes (bei Siche- rungen mit großer Grundfläche), sondern auch den Belag des Platzes (bei Si- cherung mit tiefer Befestigung) zu beschädigen. Aus diesen Gründen werden auf zentralen Plätzen grundsätzlich keine Groß- zeltveranstaltungen mehr zugelassen. Ausnahmsweise zulässig ist jährlich eine Zeltveranstaltung auf dem Neumarkt sowie zusätzlich höchstens alle 2 Jahre eine Zirkusveranstaltung auf dem Neumarkt. Nicht darunter fallen Veranstaltungen, bei denen kleinere Zelte oder ähnliche Überdachungen als Witterungsschutz für einzelne Stände genutzt werden. 4.4 Minimierungs- und Rücksichtnahmegebot Eine wichtige Kölner Besonderheit ist die bewohnte Innenstadt. Im Gegensatz zu Innenstädten anderer deutscher Großstädte gibt es in Köln einen sehr hohen Anteil an Wohnbevölkerung, sodass hier strengere Maßstäbe an Veranstaltun- gen gelegt werden müssen als an anderen Orten, um die Belastung für Anwoh- ner*innen und Gewerbetreibende in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse möglichst gering zu halten. Die nachfolgenden Bestimmungen dienen daher insbesondere dem Anwohner- schutz. 15 4.4.1 Platzspezifischer Auslastungsgrad / Belastungsreduktion Die Vergabe eines Platzes für eine Veranstaltung ist abhängig vom bestehen- den Auslastungsgrad, der geplanten Dauer und bei den zentralen Innenstadt- plätzen von der festgelegten Höchstzahl von Veranstaltungen, um die Belas- tung für die Anwohner*innen und die umliegenden Gewerbetreibenden zu mini- mieren. Im Rahmen der Rücksichtnahme auf die Bevölkerung ist darauf zu ach- ten, dass keine Überbelastungen entstehen. Vor der Genehmigung einer Veranstaltung, ggf. vor der Genehmigung durch den AVR, werden die Anlieger*innen in angemessener Form beteiligt. Die Auf- und Abbauzeiten für notwendige Veranstaltungsaufbauten sind in Ab- hängigkeit von der jeweiligen Veranstaltung auf ein Minimum zu reduzieren. 4.4.2 Höchstdauer und Anzahl von Veranstaltungen Die höchstzulässige Anzahl von Veranstaltungen auf den einzelnen Innenstadt- plätzen sowie die Nutzungsverbotszeit zwischen Veranstaltungen sind als platz- spezifische Kriterien den nachfolgenden Ziffern 5 ff. festgelegt. Im Regelfall soll eine Veranstaltung höchstens 14 Tage (incl. Auf- und Abbau) dauern. Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als 14 Tagen (incl. Auf- und Abbau) zählen als 2 Veranstaltungen; Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als 44 Tagen (incl. Auf- und Abbau) zählen dreifach. Auf- und Abbauzeiten sind insbesondere im Verhältnis zur Dauer der Veranstal- tung auf die geringste mögliche Zeit zu beschränken; der Aufbau der Weih- nachtsmärkte auf max. 10 Werktage. 4.4.3 Sicherstellung der Einhaltung der Lärmimmissionswerte bei lärmintensiven Veranstaltungen Die zentralen Innenstadtplätze, insbesondere die Altstadtplätze Alter Markt und Heumarkt, sind wegen der angrenzenden Wohnbebauung hinsichtlich der von Veranstaltungen ausgehenden Lärmbelastungen und der einzuhaltenden Grenzwerte sehr sensibel. Zum Schutz der angrenzenden Wohnbevölkerung hat der*die Veranstalter*in im Vorfeld der Genehmigung ein Schallschutzprog- nosegutachten einer von ihm zu beauftragenden Akustikfirma hinsichtlich der bei seiner Veranstaltung zu erwartenden Lärmbelastung vorzulegen. Veranstaltungen der genannten Art sind immissionsschutzrechtlich zwingend nach dem Freizeitlärmerlass NW zu beurteilen. Auf der Grundlage dieses Erlas- ses besteht für lärmintensive Veranstaltungen im Innenstadtbereich nach den immissionsschutzrechtlichen Regelungen die Möglichkeit, in Abhängigkeit von der bauplanungsrechtlichen Zuordnung nach der Baunutzungsverordnung 16 (Wohngebiet, Mischgebiet etc.) Ausnahmen für so genannte „seltene Ereig- nisse“ an maximal 18 Veranstaltungstagen im Jahr pro akustisches Quartier (Einwirkungsbereich der jeweiligen Veranstaltung) zuzulassen. Allerdings hat sich gezeigt, dass bei musikalischen Darbietungen auf Bühnen mit entsprechenden Beschallungsanlagen – auch bei Ausschöpfung der neues- ten technischen Möglichkeiten – die gesetzlichen Grenzwerte nicht immer ein- zuhalten sind. In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln und dem Landes- umweltministerium können in einem Lärmquartier1 an bis zu 5 Veranstaltungs- tage im Jahr Lärmwerte bis zu 85 dB (A) als durchschnittlicher Beurteilungspe- gel bezogen auf eine Stunde als zulässig erklärt werden (Grenze: Lärmspitze nicht größer als 90 dB (A) ).Die Anzahl dieser 5 Veranstaltungstage ist auf die o. g. Anzahl der Veranstaltungstage der „seltenen Ereignisse“ nach der Freizeit- lärmrichtlinie anzurechnen. Aufgrund dieser zum Schutz der Anwohnerschaft notwendigen immissions- schutzrechtlichen Begrenzungen können Bühnen mit Musikprogrammen auf den zentralen Innenstadtplätzen in o. g. Umfang nur noch für Großveranstaltun- gen von überregionaler und besonderer kommunaler Bedeutung unter Berück- sichtigung der zulässigen Lärmwerte des jeweiligen Lärmquartiers zugelassen werden. Zur Minderung der Lärmbelastungen, sind auf den zentralen Innenstadtplätzen in jedem Fall regelmäßige Pausen bei musikalischen Bühnenprogrammen erfor- derlich, da sich Pausenzeiten durch die Mittelung der Werte wertmindernd aus- wirken. Hierauf wird im Rahmen der platzspezifischen Kriterien eingegangen. 4.5 Regelungen für spezielle Arten von Veranstaltungen 4.5.1 Informations- und Werbeveranstaltungen Kommerzielle Informationsveranstaltungen sowie Werbeveranstaltungen von Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht sollen grundsätzlich bei allen Plät- zen ausgeschlossen sein, sofern nicht besondere Bezüge zu öffentlichen Auf- gaben der Daseinsvorsorge, Veranstaltungen von besonderer kommunaler Be- deutung (z. B. KölnMarathon) oder den unmittelbaren Anlieger*innen bestehen. Ausgenommen sind daher solche Veranstaltungen, an denen ein breites öffent- liches Interesse besteht und die in Zusammenhang mit öffentlichen Aufgaben- stellungen stehen (z. B. Umwelt, Abfallwirtschaft, Gesundheit). Ebenso sind sol- che Veranstaltungen ausgenommen, die unmittelbar mit besonderen Anlässen (z. B. Jubiläen) angrenzender Gewerbetreibender bzw. Anwohnerinitiativen zu- sammenhängen. 1 „Lärmquartier“ meint den Bereich, auf den eine Lärmbelastung unmittelbar einwirkt. 17 4.5.2 Besondere Kriterien für Marktplätze In Anlehnung an die historische Funktion der im Innenstadtbereich befindlichen Marktplätze stehen diese für die Durchführung von Marktveranstaltungen zur Verfügung. Um der besonderen gestalterischen und imageprägenden Funktion der Altstadt- plätze Alter Markt und Heumarkt gerecht zu werden, sind dort nur Spezial- märkte als Marktveranstaltungen zugelassen. Bei Spezialmärkten muss sich das Warenangebot bestimmten Themen unterordnen. Es werden nur bestimmte Waren zugelassen, die ein gemeinsames, prägendes Merkmal aufweisen (Weihnachtsartikel, Kunsthandwerk, Antiquitäten). Eine Ausweitung der Marktveranstaltung über die Platzfläche hinaus, insbeson- dere in angrenzende Straßen und Gassen, ist wegen der ohnehin hohen Fre- quentierung, der aktuellen Baustellensituation für die Nord-Süd-U-Bahn und zur Minimierung der Belastung für die Anwohner*innen nicht mehr zulässig. 4.5.3 Zirkusveranstaltungen Zirkusveranstaltungen sind grundsätzlich auf den zentralen Innenstadtplätzen nicht zugelassen. Ausnahmsweise wird alle 2 Jahre eine Zirkusveranstaltung auf dem Neumarkt zugelassen, die im bundesweiten Vergleich Spitzenklasse ist, oberzentrale Bedeutung hat und auf Raubtierdarbietungen und Tierhaltung auf dem Platz verzichtet Eine Querungsmöglichkeit des Platzes von dem Fußgängerüberweg Rich- modstraße zur Haltestelle Neumarkt ist zu gewährleisten. Aufgrund der geplan- ten neuen Querungen von St. Aposteln und der Schildergasse auf den Neu- markt sind die Zugänge auf den Platz aus diesen Richtungen zu gewährleisten. 5. Spezifische Kriterien für die einzelnen zentralen Innenstadtplätze Die nachfolgend hinsichtlich der einzelnen Plätze aufgeführten Merkmale stel- len ergänzend zu den unter Ziffer 4 genannten allgemeinen Kriterien, denen jede Veranstaltung zu entsprechen hat, jeweilig platzspezifische Kriterien dar. Sofern bei den einzelnen Plätzen konkrete „zulassungsfähige Veranstaltungen“ benannt werden, sind diese als Regelbeispiele für Veranstaltungen zu verste- hen, die aus Sicht der Stadt Köln sowohl den unter Ziffer 4 genannten allgemei- nen Merkmalen als auch den jeweilig platzspezifischen Kriterien entsprechen. 18 Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Benennung als Regel- beispiel nur die grundsätzliche Eignung einer Veranstaltung beinhaltet, dem*der jeweiligen Veranstalter*in daraus aber kein Anspruch im Sinne einer Exklusiv- oder Dauergenehmigung erwächst. Aus einer früher erteilten Genehmigung ent- steht grundsätzlich kein Anspruch auf eine weitere Sondernutzungserlaubnis. Darüber hinaus kann eine grundsätzlich geeignete Veranstaltung dann abge- lehnt werden, wenn sie allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen (insb. zu ge- ringe Platzfläche, Überschreitung der Höchstzahl der Veranstaltungen etc.) nicht entspricht. Sofern im Folgenden bei den einzelnen Plätzen von „nicht zulassungsfähigen Veranstaltungen“ die Rede ist, ist dies so zu verstehen, dass diese Veranstal- tungen entweder schon nicht den allgemeinen unter Ziffer 4 genannten Merk- malen oder aber zumindest nicht den jeweilig platzspezifischen Kriterien ent- sprechen. Sofern ein Veranstaltungstyp nicht in der Kategorie „nicht zulassungsfähige Veranstaltungen“ des jeweiligen Platzes aufgeführt sein sollte, erwächst hieraus kein Zulassungsanspruch, wenn die Veranstaltung den allgemeinen oder platz- spezifischen Kriterien nicht entspricht oder nach allgemeinen rechtlichen Ge- sichtspunkten (z. B. Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgänger- verkehrs, Überschreitung der Höchstzahl der zugelassenen Veranstaltungen pro Platz oder nicht ausreichende Platzfläche) nicht zugelassen werden kann. 5.1 Roncalliplatz Der 1996 zum UNESCO-Weltkulturerbe erklärte Kölner Dom prägt als aktuell bestätigte beliebteste Touristenattraktion der Bundesrepublik mit täglich 20.000 sowie jährlich 6 Mio. Besucher*innen aufgrund seiner hohen sakralen Bedeu- tung in besonderer Weise das Erscheinungsbild Kölns und stellt sowohl für den internationalen Tourismus als auch für die Pilgerschaft den zentralen Anzie- hungspunkt dar. Der Roncalliplatz ist wegen dieser beeindruckenden Kulisse des Doms einer der bekanntesten Plätze Deutschlands. Im Gegensatz zu anderen Kölner Innenstadtplätzen ist der Roncalliplatz erst durch „Freiraumschaffung“ Ende des 19./Anfang des 20. Jahrhunderts durch Stiftungen des Zentralen Dombau-Vereins gerade zu dem Zweck entstanden, einen freien Blick auf den Dom zu erhalten. Daneben steht die Platzfläche im unmittelbaren Bezug zu weiteren in der Domumgebung befindlichen hochkarätigen Kultureinrichtungen (Petrus Brun- nen, Philharmonie, Römisch-Germanisches Museum, Museum Ludwig). Wegen dieses hohen Stellenwertes gibt es eine Vielzahl von Anfragen zur Durchführung von Veranstaltungen aller Art. Die hier stattfindenden Veranstal- tungen müssen sich in das Ambiente der gesamten Umgebung einfügen und der Würde des Doms als Weltkulturerbe gerecht werden. 19 5.1.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen: Liturgische Veranstaltungen der Hohen Domkirche sowie kirchlicher Einrich- tungen und damit im Zusammenhang stehende Veranstaltungen sowie kirchliche Großveranstaltungen (z. B. Weltjugendtag, Deutscher Evangeli- scher Kirchentag) Exklusive und hochkarätige Konzert- und Kulturveranstaltungen mit ober- zentraler Bedeutung und Ausstrahlung, die das Image der Stadt Köln als Medien- und Kulturstadt fördern und für den Wirtschaftsstandort Köln von wichtiger Bedeutung sind Weihnachtsmarkt 5.1.2 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen: Sportveranstaltungen Produktwerbungen/Verkaufsveranstaltungen Werbeveranstaltungen oder Präsentationsveranstaltungen Veranstaltungen mit Jahrmarkt- und Volksfestcharakter einschließlich Kir- mesveranstaltungen Trödelmärkte Zirkusgastspiele CSD Volksfestähnliche Veranstaltungen kirchlicher Einrichtungen Informationsveranstaltungen aller Art 5.1.3 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 6 Veranstaltungen zugelassen. Zwischen den einzelnen Veranstaltungen müssen zwei veranstaltungsfreie Wochenenden liegen. „Liturgische Veranstaltungen“ gemäß Ziff. 5.1.1, 1. Spiegelstrich werden auf- grund ihres besonderen Status nicht als Veranstaltung gezählt. Sie haben hinsichtlich ihres Nutzungsanspruchs einen Sonderstatus durch den speziell auf die Domkirche ausgerichteten Freiraum des Platzes und den besonderen Schutz kirchlicher Veranstaltungen in Artikel 4 des Grundgesetzes. Daher stellt eine Nichtberücksichtigung als Veranstaltung keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. Diese Ausnahme gilt nicht für sons- tige Veranstaltungen der kirchlichen Einrichtungen wie z. B. kirchliche Groß- veranstaltungen (z. B. Weltjugendtag). 20 Am Tag der Fronleichnamsprozession sind keine anderen Veranstaltungen im Bereich des Roncalliplatzes zulässig. Der Zugang bzw. die Sicht auf den auf der Papstterrasse gelegenen „Petrus- brunnen“ darf durch die Veranstaltung bzw. die Aufbauten nicht behindert werden. Neben der Einhaltung der 3 m Schutzzone rund um den Petrusbrun- nen sind Aufbauten unmittelbar am Fuße der Treppe vor dem Petrusbrunnen in einem Korridor von 10 m -gerechnet ab dem östlichen Beginn der Treppe- nicht zulässig. Sollte es im Einzelfall bedingt durch die Einhaltung dieser Schutzzone zu erheblichen Einschränkungen z. B. beim Bühnenbau oder aber den Vorgaben zum Brandschutz kommen, sind nach Absprache in die- sem Bereich ausnahmsweise kurzzeitige Aufbauten möglich. Während der Gottesdienst- und Andachtszeiten im Dom ist die Benutzung elektroakustischer Verstärkeranlagen, insbesondere zur Durchführung von musikalischen und sonstigen Beiträgen bzw. Bühnenprogrammen, untersagt. Die Zeiten eines Soundchecks werden in Abstimmung mit der Hohen Dom- kirche festgelegt und in die ordnungsbehördliche Erlaubnis aufgenommen. Die innerhalb des Doms stattfindenden Gottesdienste und Veranstaltungen dürfen nicht gestört werden. Aufbau- und Abbauarbeiten dürfen grundsätzlich nicht während der Nachtru- hezeit und nicht an Sonn- und Feiertagen stattfinden. Der Zugang zum Museum Ludwig, zum Römisch Germanischen Museum, zum Kurienhaus, zum Domhotel und zum Dompfarramt darf durch den Auf- bau von Veranstaltungen nicht behindert werden. Eine gute Erreichbarkeit der Gebäude muss jederzeit sichergestellt sein. Unabhängig davon muss aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes ein Mindestabstand von 3 m zu den umliegenden Gebäuden gehalten werden. Vor Beginn der Veranstaltung selbst wird eine Abnahme unter Beteiligung der Anlieger*innen durchgeführt. 5.2 Alter Markt Der Platz wird ganz wesentlich geprägt durch seinen historischen Charakter, die Kulisse des Rathauses, seine enge Umbauung und Funktion als Verbindung und Eingang zur Altstadt. Zu seinem Flair trägt die dort ansässige Gastronomie und im Sommer die Außengastronomie bei. Charakteristisch für den Platz ist aber auch, dass er nicht nur ein lebendiges Umfeld für die Gewerbetreibenden, sondern auch Wohnumfeld für zahlreiche Bürger*innen ist. 21 5.2.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen: Veranstaltungen, die der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dienen. Veranstaltungen des Kölner Karnevals auf dem Alter Markt haben eine sehr lange Tradition. Hier zeigt der Karneval bei verschiedenen Termi- nen der „Obrigkeit“ im direkt an diesem Platz gelegenen Rathaus seine Kritik an der Stadtpolitik. Hier hält das Dreigestirn während der närrischen Tage die Macht in den Händen. Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutung, insbesondere Ver- anstaltungen der Stadt Köln Veranstaltungen, die das Image der Stadt Köln in besonderer Weise fördern Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge der Direktvermarktung (Ver- kauf/Bestellung von Waren) dienen (mit Ausnahme von Trödelmärkten sowie des primären Verkaufs von Alkoholika). 5.2.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltungen: Karnevalssessionseröffnung am 11.11. Eröffnung Straßenkarneval Weiberfastnacht Sternmarsch des Festkomitees am Karnevalsfreitag Schull- un Veedelszöch am Karnevalssonntag Rosenmontagszug Bühne zum Christopher Street Day (CSD) Weihnachtsmarkt 5.2.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen: Produktwerbungen/Verkaufsveranstaltungen Werbeveranstaltungen oder Präsentationsveranstaltungen von Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge das Verabreichen von Alko- holika vor Ort in den Vordergrund stellen. Sportwettbewerbe Informationsveranstaltungen aller Art Zirkusgastspiele Trödelmärkte Spezialmärkte, die primär dem Verkauf von Alkoholika dienen Jahrmärkte Zeltveranstaltungen Kirmesveranstaltungen 22 5.2.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 6 Veranstaltungen zugelassen. Veranstaltungen von Weiberfastnacht bis Karnevalsdienstag zählen als eine Veranstaltung. Zwischen den einzelnen Veranstaltungen müssen zwei veranstaltungsfreie Wochenenden liegen. Ausgenommen ist der Zeitraum zwischen dem 11.11. und der Eröffnung des Weihnachtsmarktes mit nur einem veranstaltungs- freien Wochenende. Veranstaltungen mit musikalischen Bühnenprogrammen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Ausschluss ist nur für Veran- staltungen von überregionaler und besonderer kommunaler Bedeutung ent- sprechend der hierfür geltenden zeitlichen und schalltechnischen Begren- zung möglich. Sämtliche Veranstaltungen sind grundsätzlich bis 22:00 Uhr zu beenden. Eine Ausdehnung der Veranstaltungsfläche auf den Heumarkt ist nicht er- laubt. Eine Ausnahme bilden wegen der besonderen Bedeutung lediglich Karnevalsveranstaltungen (Weiberfastnacht bis Karnelvalsdienstag), der CSD und der Weihnachtsmarkt. Aufbau- und Abbauarbeiten während der Nachtruhezeit und an Sonn- und Feiertagen sind verboten. 5.3 Heumarkt Der Heumarkt ist seit Jahrhunderten einer der zentralen Plätze Kölns (ehemali- ger Hauptmarktplatz). Er ist geprägt, durch eine dichte angrenzende Bebauung, die sowohl Wohnen als auch Gastronomie beherbergt. Zudem ist er der Anker- punkt des klassischen Laufweges Schildergasse, Gürzenichstraße, Heumarkt, Alter Markt, Am Hof, Hohe Straße, Roncalliplatz mit dem Übergang in die Alt- stadt und zur Rheinuferpromenade. 5.3.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen: Veranstaltungen, die der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dienen Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutung der Stadt Köln Veranstaltungen, die das Image der Stadt Köln in besonderer Weise fördern 23 Spezialmärkte, die der Direktvermarktung (Verkauf/Bestellung von Waren) dienen (mit Ausnahme von Trödelmärkten) in der Art der Kölner Weinwoche, wo der Verkauf und das Bestellen von Wein bzw. Waren und somit das Er- schließen neuer Märkte im Vordergrund steht oder saisonale Märkte, auf de- nen überwiegend Lebensmittel angeboten werden 5.3.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltungen: Karnevalssessionseröffnung am 11.11. Eröffnung Straßenkarneval Weiberfastnacht Schull- un Veedelszöch am Karnevalssonntag Rosenmontagszug 01.-Mai-Feier des DGB Bühne zum CSD Weihnachtsmarkt Kölner Weinwoche Eislauffläche nur mit einem dem Weihnachtsmarkt angepassten, aufgewerte- ten Erscheinungsbild. Das jährlich anlässlich des Weltkindertages stattfindende nicht kommerzielle Unicef-Kinderfest, durchgeführt in Verbindung mit Unicef, einer weltweit agie- renden gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation 5.3.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen: Produktwerbungen/Verkaufsveranstaltungen Sportwettbewerbe Informationsveranstaltungen aller Art Zirkusgastspiele Trödelmärkte Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge das Verabreichen von Alko- holika vor Ort in den Vordergrund stellen Jahrmärkte Zeltveranstaltungen Kirmesveranstaltungen 5.3.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 9 Veranstaltungen zugelassen. Veranstaltungen von Weiberfastnacht bis Karnevalsdienstag zählen als eine Veranstaltung. Zwischen den einzelnen Veranstaltungen müssen zwei veranstaltungsfreie Wochenenden liegen. Ausgenommen ist der Zeitraum zwischen dem 11.11. 24 und der Eröffnung des Weihnachtsmarktes und der Eislauffläche mit nur ei- nem veranstaltungsfreien Wochenende. Veranstaltungen mit musikalischen Bühnenprogrammen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Ausschluss ist insbesondere für Veranstaltungen der traditionellen Brauchtumspflege (Karneval) sowie i. ü. für Veranstaltungen von überregionaler und besonderer kommunaler Be- deutung entsprechend der hierfür geltenden zeitlichen und schalltechnischen Begrenzung möglich. Veranstaltungsende ist grundsätzlich 22:00 Uhr. Eine Ausdehnung der Veranstaltungsfläche auf den Alter Markt ist nicht er- laubt. Eine Ausnahme bilden wegen der besonderen Bedeutung lediglich Karnevalsveranstaltungen (Weiberfastnacht bis Karnevalsdienstag), der CSD und der Weihnachtsmarkt. Aufbau- und Abbauarbeiten während der Nachtruhezeit und an Sonn- und Feiertagen sind verboten. Eine Querungsmöglichkeit für Fußgänger*innen über die Platzmitte von der westlichen zur östlichen Seite des Heumarktes muss bei Veranstaltungen be- rücksichtigt werden. Brauchtumsveranstaltungen sollen grundsätzlich kostenfrei für die Besu- cher*innen sein. 5.4 Rheingarten / Fischmarkt / Rheinuferpromenade zwischen Deutzer Brücke und Hohenzollernbrücke Der Rheingarten ist geprägt durch seine Lage am Rhein, als Bestandteil des Kölner Stadtpanoramas und die dort angesiedelte Gastronomie der Altstadt. Im Rahmen des Hochwasserschutzkonzeptes wurde er 2006 neugestaltet. Die Grünanlage ist gleichzeitig Ruhezone und Bestandteil einer stark von Fußgän- gern frequentierten Rheinuferpromenade, die sich aufgrund ihrer Bodenbe- schaffenheit grundsätzlich nicht für Veranstaltungen eignet. Deshalb sind Ver- anstaltungen hier nicht gewollt. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgänger- und Radverkehrs der Rheinpromenade muss umfassend gewährleistet sein. Eingegliedert ist der Fischmarkt als kleine, von der Gastronomie umrahmte Platzfläche. Mit Ausnahme der Außengastronomie, die den Altstadtbereich typischerweise prägt, ist der Bereich des Rheingartens, Fischmarkt, Rheinuferpromenade pri- mär dem kommunikativen Gemeingebrauch (flanierende und verweilende Fuß- gänger im Gespräch, Erholungssuchende etc.) vorbehalten. Aus diesen Grün- den ist dieser Bereich grundsätzlich kein bespielungsfähiger Platz. 25 Eine Ausnahme bildet das jährlich anlässlich des Weltkindertages stattfindende nicht kommerzielle Unicef-Kinderfest, durchgeführt in Verbindung mit Unicef, ei- ner weltweit agierenden gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation. 5.4.1 zulassungsfähige Veranstaltungen Rheingarten / Fischmarkt / Rheinuferpromenade Das jährlich anlässlich des Weltkindertages stattfindende nicht kommerzielle Unicef-Kinderfest, durchgeführt in Verbindung mit Unicef, einer weltweit agie- renden gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation, ist als einzige Veranstal- tung i. S. d. Konzeptes zugelassen. Hiermit ist das politische Signal „Mehr Rechte für Kinder“ verbunden. Um dieses Signal zu unterstreichen, finden Kin- der dafür ihren Platz am zentralsten Ort in der Mitte der Stadt, die mit der be- kannten Silhouette einen höchst exklusiven Aufmerksamkeitswert hat. 5.4.2 Inanspruchnahme der Fläche Rheingarten / Fischmarkt / Rheinufer- promenade Keine Veranstaltung i. S. d. Konzeptes sind die überregional bekannten „Kölner Lichter“ mit einer Zuschauerzahl im sechsstelligen Bereich. Aufgrund der Verla- gerung der „Kölner Lichter“ in den Bereich zwischen Hohenzollernbrücke und Zoobrücke während der Bauphase des neuen Rheinboulevards liegt die damit zwangsläufig verbundene Inanspruchnahme des rechten und linken Rheinufers, insbesondere der Flächen des Rheinparks sowie der Rheinuferpromenade und den Gehwegflächen im Bereich des Konrad-Adenauer-Ufers als Zuschauerbe- reich in der Natur der Sache. Der Rheingarten und die davorliegende Rheinuferpromenade dienen während dieser Zeit überwiegend nur als Zu- und Ablauffläche. Für die jährlich stattfindenden privaten Feiern zu Silvester gilt nach wie vor, dass hier eine Inanspruchnahme der Fläche Rheingarten / Fischmarkt / Rheinuferpromenade als Zuschauerbereich in der Natur der Sache liegt. Dieser Bereich wird von zahlreichen Zuschauer*innen der am Rhein stattfindenden Feuerwerke genutzt. 5.5 Neumarkt Der Neumarkt ist als größter Platz ebenso wie der Heumarkt und der Alter Markt bereits seit Jahrhunderten einer der zentralen Plätze der Kölner Innen- stadt. Im Rahmen der Brauchtumspflege wurde der Neumarkt bereits 1823 durch karnevalistische Veranstaltungen, hier insbesondere durch den Rosen- montagszug genutzt. Der Neumarkt wird von Veranstalter*innen, die auf „Laufpublikum“ angewiesen sind, alleine schon wegen seiner Verkehrsknotenfunktion geschätzt, da er einer der zentralen Haltepunkte Öffentlicher Verkehrsmittel ist – unter- und oberir- 26 disch. Durch seine zentrale Lage und gute Anbindung an die zahlreichen Innen- stadtparkhäuser ist er auch mit dem Auto gut erreichbar und stellt mit seinem Fahrzeugaufkommen von täglich bis zu ca. 30.000 Fahrzeugen eine der Haupt- verkehrsadern für den Individualverkehr dar. Der Platz ist rundherum dicht mit Geschäftshäusern und Einkaufspassagen be- baut, wobei das Wohnen eine untergeordnete Bedeutung hat. Des Weiteren stellt der Neumarkt den Endpunkt der Fußgängerbeziehungen zwischen dem Dom über die Hohe Str. – unter den Top 5 der von Passant*innen meist fre- quentierten Einkaufsstraßen in Deutschland – und der Schildergasse -der zweit meist besuchten Einkaufsstraße Deutschlands – dar.2 Als ein weiteres Teilpro- jekt der durch die Stadtverwaltung beabsichtigten Aufwertung des Neumarkts ist geplant, auf der Platzfläche ein dauerhaftes gastronomisches Angebot zu schaffen. Neben dem Angebot einer Gastronomie soll auch eine feste Örtlich- keit für kleinere Veranstaltungen zu einer stärkeren Verweilqualität auf der Platzfläche führen. 5.5.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen: Veranstaltungen, die der Pflege des historischen oder kulturellen Brauch- tums dienen, insbesondere Karneval Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutung, insbesondere Veranstaltungen der Stadt Köln Veranstaltungen, die wegen der oberzentralen Bedeutung und Ausstrahlung das Image der Stadt Köln in besonderer Weise fördern Begleitveranstaltungen an verkaufsoffenen Sonntagen durch City-Marketing ohne Produktwerbung und Verkaufsveranstaltungen Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge der Direktvermarktung (Ver- kauf/Bestellung von Waren) dienen (mit Ausnahme von Trödelmärkten) Sportveranstaltungen Volksfeste mit Schaustellergeschäften Informationsveranstaltungen Jubiläumsveranstaltungen sozialer, kultureller, wirtschaftlicher oder sonsti- ger Kölner Institutionen sowie aus dem Bereich der Brauchtumspflege, ma- ximal 3 pro Jahr 2 Vgl. Statista GmbH: Statistik zu „Beliebteste Einkaufsstraßen in Deutschland nach Passantenfre- quenz im Jahr 2019“; www.statista.com. 27 Zirkusveranstaltungen unter den in Punkt 4.5.3 dieses Konzeptes beschrie- benen Maßgaben 5.5.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltungen: Volkskarnevalssitzung (im Zelt) unter der Schirmherrschaft des Festkomitee Kölner Karneval von 1823 e.V. mit der sog. „Volksproklamation“ in unmittel- barem zeitlichen Anschluss an die Prinzenproklamation im Gürzenich Funkenbiwak der Roten Funken an Karnevalssamstag Weihnachtsmarkt 5.5.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen Jahrmärkte Spezialmärkte, die primär dem Verkauf oder dem Verabreichen von Alkoho- lika vor Ort dienen Trödelmärkte Produktwerbungen/Verkaufsveranstaltungen 5.5.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 25 Veranstaltungen zulässig. Der Baumbestand des Neumarktes darf nicht beeinträchtigt werden. Der Linienverkehr der KVB darf nicht behindert werden. Insbesondere ist auf der Betriebsfläche der KVB jegliche Nutzung im Rahmen der jeweiligen Ver- anstaltungen untersagt. Eine Querungsmöglichkeit für Fußgänger*innen vom Fußgängerüberweg Richmodstraße zu den KVB-Haltestellen im südlichen Bereich des Neumark- tes sowie die entsprechende Sichtachse muss bei Veranstaltungen auf jeden Fall erhalten bleiben. Aufgrund der geplanten neuen Querungen von St. Aposteln und der Schildergasse auf den Neumarkt sind die Zugänge auf den Platz aus diesen Richtungen zu gewährleisten. Die Rettungswege aus dem Bereich der U-Bahn, insbesondere der Stauraum für Personen vor den U-Bahn-Aufgängen darf nicht eingeschränkt werden. 5.6 Rudolfplatz Das Bild des Rudolfplatzes wird vorrangig durch die dort befindliche Hahnentor- burg bestimmt. Die hochmittelalterliche Torburg teilt die bespielbare Platzfläche in 2 Bereiche, die auch getrennt genutzt werden können. Durch die Gestaltung 28 der Platzfläche und die rundherum gepflanzten Bäume wird dem Platz trotz der zentralen Lage eine gewisse Ruhebereichsfunktion zugewiesen. Unmittelbar neben dem Platz verlaufen die Hauptverkehrsadern der Kölner In- nenstadt, Hohenzollernring und Hahnenstraße. 5.6.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen: Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutung, insbesondere Ver- anstaltungen der Stadt Köln Veranstaltungen, die das Image der Stadt Köln in besonderer Weise fördern Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge der Direktvermarktung (Ver- kauf/Bestellung von Waren) dienen (mit Ausnahme von Trödelmärkten sowie des primären Verkaufs von Alkoholika) Informationsveranstaltungen, maximal 2 Veranstaltungen im Quartal Jubiläumsveranstaltungen sozialer, kultureller, wirtschaftlicher oder sonstiger Kölner Institutionen sowie aus dem Bereich der Brauchtumspflege, maximal 3 pro Jahr bezogen auf den Gesamtbereich des Rudolfplatzes 5.6.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltungen: Weihnachtsmarkt Informations- und Versorgungsstände beim Köln-Marathon 5.6.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen: Sportwettbewerbe Jahrmärkte Spezialmärkte, die primär dem Verkauf oder dem Verabreichen von Alkoho- lika vor Ort dienen Trödelmärkte Zirkusgastspiele Produktwerbungen Verkaufsveranstaltungen (mit Ausnahme von zulassungsfähigen Spezial- märkten) 5.6.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: ● Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 10 Veranstaltungen zulässig. 29 ● Der Verkehr auf den anliegenden Straßen Hohenzollernring und Hahnen- straße darf nicht behindert werden. ● Die Benutzung der Hahnentorburg (Eingangsbereich) muss sichergestellt werden. ● Während der Veranstaltungen muss die Benutzung des Radweges zwischen Hahnenstr. und Aachener Str. sichergestellt werden. ● Der U-Bahn-Eingang muss in ausreichender Weise freigehalten werden. ● Bei Veranstaltungen ist um die Hahnentorburg ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten. Die im Boden eingelassenen Strahler bilden die Abstands- grenze. ● Der Stadtkonservator ist im Rahmen des Denkmalschutzes im Anhörungs- verfahren zu beteiligen. ● Vor Beginn der Veranstaltung selbst wird eine Abnahme unter Beteiligung der Anlieger*innen durchgeführt. 5.7 Wallrafplatz Der Wallrafplatz ist das Entree zu den stark frequentierten Fußgängerzonen Hohe Straße und Schildergasse. Er ist durch die sukzessive gestalterische Auf- wertung des Platzes und seines Umfeldes, die dortige Außengastronomie und relativ geringe Größe für die Ansiedlung eigenständiger Veranstaltungen unge- eignet. Die Genehmigung von Veranstaltungen auf der Platzfläche ist grundsätzlich ausgeschlossen, da die über den Wallrafplatz verlaufenden Rettungs- und An- fahrtswege der Feuerwehr bzw. der Rettungsdienste (z. B. für den Bereich der Domumgebung und Roncalliplatz) freigehalten werden müssen. Aus diesem Grund können auch Veranstaltungen/Nutzungen der unmittelbaren Anlieger- schaft des Wallrafplatzes nicht zugelassen werden. Als zulässige Veranstaltungen ausgenommen sind Inanspruchnahmen durch die traditionellen Karnevalsumzüge sowie eine Nutzung als rückwärtiger Raum für den Fall eines erneuten Zieleinlaufes des Köln-Marathons vor dem Domfo- rum in dessen Annex, die in Abstimmung mit der Feuerwehr bereits praktiziert wurde. 30 6. Entscheidungszuständigkeiten 6.1 Entscheidungszuständigkeit des Ausschusses für Allgemeine Verwaltung/Vergabe/Internationales Nach Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 04.02.2021 hat der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales die Zustän- digkeit für Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze (§ 8 Abs. 1 Zif- fer 6a. ZustO) und die Entscheidungsbefugnis über die Erteilung von Son- dernutzungserlaubnissen und Genehmigungen nach der StVO nach diesem Konzept für Veranstaltungen auf Plätzen der Kölner Innenstadt aus diesem Platzkonzept (§ 8 Abs. 1 Ziffer 6b. ZustO). 6.2 Entscheidungszuständigkeit für Geschäfte der laufenden Verwaltung 6.2.1 Zulassungsfähige Regelbeispiele Sofern dieses Vergabekonzept bei den unter Ziffer 5 aufgeführten einzelnen In- nenstadtplätzen spezifische Veranstaltungen als „zulassungsfähige Regelbei- spiele“ benennt, bedürfen diese keiner förmlichen Zustimmungsentscheidung des AVR. Die Zuständigkeit für die Sondernutzungserlaubnis wird auf das Amt für öffentliche Ordnung übertragen. 6.2.2 Kurznutzungen Kurznutzungen der Innenstadtplätze in Form von Fototerminen, Berichterstat- tungen der Medien sowie Kunstaktionen, Start/Ziel von Läufen/Radrennen und Motorradkorsi etc., die die für den jeweiligen Platz im Vergabekonzept spezi- fisch festgelegten Kriterien erfüllen und die jeweilige Platzfläche nicht länger als 4 Stunden (die Auf- und Abbauarbeiten müssen am Veranstaltungstag unmittel- bar vor bzw. nach der Veranstaltung durchgeführt werden) beanspruchen, fallen als Geschäfte der laufenden Verwaltung nicht in die Entscheidungszuständig- keit des AVR und können vom Amt für öffentliche Ordnung unmittelbar geneh- migt werden (Entlastung des AVR von unwesentlichen Veranstaltungen). Es wird dem AVR allerdings bei Vergaben eine Übersicht der bisher für diesen Platz genehmigten Kurznutzungen zur Verfügung gestellt. Verkaufsveranstaltungen sollen nicht Gegenstand von Kurznutzungen sein. Sofern der Auf- und Abbau aus logistischen Gründen nicht am gleichen Tag durchgeführt werden kann, dürfen auf Antrag der erlaubnisnehmenden Person, die Auf- und Abbauarbeiten im Zusammenhang mit der Kurznutzung am Tag vor beziehungsweis am Tag nach der Veranstaltung durchgeführt werden. 31 7 Verfahrensregelungen 7.1. Anhörungsrechte der Bezirksvertretung Innenstadt Beschlussvorlagen, die Entscheidungen über Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze in der Zuständigkeit des Ausschusses Allgemeine Ver- waltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales betreffen ( § 8 Abs. 1 Ziffer 6a. ZustO) sowie Beschlussvorlagen zu Sondernutzungserlaubnissen und Ge- nehmigungen nach der StVO in der Entscheidungszuständigkeit des Ausschus- ses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen werden der Bezirksvertretung In- nenstadt vorab mit der Gelegenheit zur Stellungnahme vorgelegt (§ 8 Abs. 1 Ziffer 6b. ZustO). Die Bezirksvertretung Innenstadt erhält zudem den Stand der beschlossenen Platzvergaben und -reservierungen. 7.2 Beweissicherungsverfahren Um ggf. Schäden an öffentlichem Eigentum, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen auf den zentralen Plätzen entstanden sind, dem*der Veranstalter*in nachweisen und in Rechnung stellen zu können, ist vor Beginn und nach Beendigung der Veranstaltung, unter Beteiligung der für die Unterhaltung der Plätze zuständigen Dienststellen, ein Beweissicherungsver- fahren durchzuführen. Durch Anordnung von Auflagen wird der erlaubnisnehmenden Person die Verkehrssicherungspflicht übertra- gen und er haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die der Stadt oder Dritten während der Veranstaltungszeit im Zusammenhang mit der Veranstaltung, insbesondere infolge Beschädigung und Verschmutzung der Platzfläche, der Zufahrten, der Kanäle und sonstiger öffentlicher Anla- gen nebst Zubehör entstehen, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden nicht im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstanden ist. haftet die erlaubnisnehmende Person für Beschädigungen des öffentlichen Straßenlandes nebst Zubehör, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden, ohne Rücksicht darauf, durch wen und auf welche Weise die Schäden verursacht worden sind, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden nicht im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstanden ist. Im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstandene Schäden werden aus- schließlich von der Stadt Köln (i. d. R durch eine von ihr beauftragte Fachfirma) auf Kosten der erlaubnisnehmenden Person beseitigt, sofern die erlaubnisneh- mende Person nicht nachweist, dass der Schaden nicht im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung entstanden ist. 32 Kosten der Beweissicherung werden dem*der Veranstalter*in in Rechnung ge- stellt. Evtl. entstehende Kosten der konkreten Schadensabwicklung und –geltend-ma- chung (Angebotseinholung, Auftragsvergabe, Überwachung der Arbeiten) wer- den separat angefordert. Zur Sicherstellung der Schadensbeseitigungskosten ist von der erlaubnisneh- menden Person eine Kaution zu hinterlegen, die die möglichen finanziellen Auf- wendungen der Stadt oder von ihr beauftragten Dritten abdeckt: a) für die Beseitigung von Störungen oder Behinderungen, b) für die Reinigung oder Schadensbeseitigung während der Auf- und Abbau- phasen und auch während der Veranstaltung. 7.3 Sonstiges Der AVR erhält mit der einzelnen Beschlussvorlage für den jeweiligen Antrag einer Sondernutzungserlaubnis auch eine Übersicht über den aktuellen Stand der Platzvergaben und -reservierungen. Im Hinblick auf die Planungs- und Vorlaufzeiten der einzelnen Veranstaltungen soll zumindest eine Halbjahresplanung vorgelegt werden. Der Beschlussvorlage sind das Gestaltungskonzept inklusive Auf- und Abbau- konzept sowie das Reinigungskonzept und ggf. das Sicherheitskonzept ent- sprechend Ziffer 4.1 sowie ein Lageplan mit Einzeichnungen für den betreffen- den Platz beigefügt. Die betroffenen Anlieger*innen (Anwohner*innen, Gewerbetreibende oder Inte- ressengemeinschaften) werden vor der Genehmigung – ggf. vor der Entschei- dung durch den AVR – in angemessener Form beteiligt. Bei Veranstaltungen auf dem Roncalliplatz ist zur Qualitätssicherung der kultu- rellen Veranstaltungen das Kulturamt zu beteiligen. 8. Berichtspflichten Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass eine regelmäßige Überprüfung der getroffenen Festlegungen zur Berücksichtigung neuer Entwicklungen sinn- voll und notwendig ist. Daher wird dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, der Bezirksvertretung Innenstadt und dem Wirtschaftsausschuss auch künftig im 5-jährigen Turnus ein Erfahrungsbe- richt vorgelegt. Vor einer ggf. erforderlichen Fortschreibung durch den Aus- schuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales werden die Bezirksvertretung Innenstadt und der Wirtschaftsausschuss ange- hört. 33 9. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vergabekonzeptes unwirksam sein oder wer- den, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. -
Anlage 6.1 - Stellungnahme Bürgermeinschaft Altstadt
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Anlage 6.1 - Stellungnahme I l Bü rgergemei nschaft Altstadt Köln, 10. Juli 2023 Frau Leitung Amt für öffentliche Ordnung -persönlich- Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln lhre Mail vom 30.06.2023 mdb um Stellungnahme bis zum 07.07.2023 zum Entwurf eines neuen P latz n utzu n gs konze ptes 2024-2028 SehrgeehrteG mit Mail vom 30.06.2023 haben Sie uns via um Stellungnahme bis zum 07.07.2023 zum Entwurf ernes neuen Platznutzungskonzeples 2024-2028 gebeten. Wir haben um Verlängerung über das Wochenende bis heute gebeten. Angesichts der kurzen Fristsetzung dürfen wir uns erlauben, im Hinblick auf weitergehende Ausführungen auf unsere diversen Dokumentationen der letzten Jahre zu venrveisen, die vor allem auch mittels zahlreicher Aufnahmen Situationen vor Ort plastisch nachgehalten haben. Wir möchten aber angesichts der gebotenen Kürze der Ausführungen ausdrücklich darum bitten, diese ernst zu nehmen. Die Bürgergemeinschaft ist nicht nur seit Jahren an diesem Ort aktiv, sondern hat bereits in den neunziger Jahren begonnen, ein Platznutzungskonzept einzufordern, weiß also um die bis heute entstandene Entwicklung und kann sie dementsprechend auch q ualifiziert beurteilen. Vorsitzender l, §tellv. Vorsitzend6 2. Stellv. Vorsitzondet §chatzm*,ist*rin G Unser Fazit vorweg: Der hier vorgelegte Entwurf wird seiner Aufgabe nicht gerecht. Er ist nicht mehr zeitgemäß, berücksichtigt in keinster Weise die entstandenen Belastungspotentiale und gesellschaftlichen Notwendigkeiten und ist rechtlich nicht haltbar. Die sich daraus ergebenden Forderungen sind am Schluss formuliert. Zudem müssen wir vorsorglich darauf hinweisen, dass - sollte sich die Situation nicht entscheidend ändern - aus der Anwohnerschaft am Heumarkt unter bereits erfolgter Mandatierung eines Rechtsbei- standes und unter bereits eingeholter diverser, gerichtsverwertbarer und professionell erstellter Lärmgutachten, Klage gegen die Stadt Köln erhoben wird (s.a. punkt !M2 samtangehangener Anlagen 1 -5 zum platznutzungskonzept). Wir haben unsere Veruualtungsjuristen kontaktiert und sind zu dem Schluss gekommen, dass eine solche Klage nicht nur Erfolg haben, sondern eine vollkommen unä"r"Dimension für die stadt erlangen wird als am Brüsseler pla2. Zu den Monita im Einzelnen: 1 Grundsätzlich: Die gesamtgesellschaftliche Aufgabenstellung des Klimaschutzes und der Schaffung einer zukunftsfähigen Stadt bleibt unberücksichtigt. Mit großer lrritation nehmen wir seit geraumer Zeit zur Kenntnis, dass an den diversen Runden Tischen der Stadtverwaltung anachronistische Veranstaltungs- formate des 20. Jahrhunderts nicht nur fortlaufend in das 21. Jahrhundert übertragen, sondern einem steten Wachstumsprozess zugeführt werden. Dies gilt etwa für den Karneval mit Ausdehnung in das Landschaftsschutzgebiet Grüngürtel und - geplant - an weitere dezentrale Veranstaltungsorte, dies gilt für den CSD mit einem neuen Veranstaltungsort in den Bereichen Pipinstraße, Elogius Platz, Lichhof und Freitreppe samt Eisenmarkt als generellem Logistikstandort, dies gilt aber auch für das Football Villag e zv EM 2024, welches sich in noch größerem Stil als zur WN/l 2006 von der Altstadt bis nunmehr in das Landschaftsschutzgebiet Rheinpark erstreckt. Ein einziges sog. Millionen Event produziert lmmissionen, welche die Bemühungen der Umstellung des innerstädtischen Verkehrs bspw. auf die Nutzung von Lastenfahrrädern bereits als sinnlos in Frage stellt. Die von der Stadt selbst aufgestellte Forderung nach einem Wertewandel, aber auch die von diversen Bundes- und Landesministerien gestellte Aufgabe, lnnenstädte unter den Gesichtspunkten des Hitzeschutzes stadtplanerisch neu zu denken, werfen auch für innerstädtische Platznutzungskonzepte Fragen auf, die dringend beantwortet werden mUssen. Dass auch für denjenigen Teil der Gesellschaft befriedigende Antworten gefunden werden müssen, die aus der lllegalität heraus Klimaschutz einfordern und aus selbiger herausgeholt werden sollten, halten wir für eine weitere selbstverständliche Anforderung an die Zivilgesellschaft. Grundsätzlich: Das gesamte PlatznuEungskonzept krankt daran, dass es Belastungen künstlich separiert, statt notwendigerweise addiert. Die Plätze Roncalliplatz, Alter lvlarkt, Heumarkt, Rheingarten sind eine miteinander verbundene Einheit, die zwischen Deutzer Brücke und Hohenzollernbrücke, Hohe Straße und Rheinufer auf wenigen hundert Metern ein gewachsenes Ensemble darstellen. Eine Public-Viewing Veranstaltung am Heumarkt mit 8000 allein dort zu erwartenden Fußball-Fans zut EM 2024 ist kein Ereignis, welches losgelöst von der übrigen Altstadt betrachtet werden kann. Es belastet den gesamten dortigen Stadl und Wohnraum, insbesondere vor und nach den Spielen, insbesondere durch großflächige Sicherungsmaß_ nahmen, Absperrungsmaßnahmen und Umleitungen etc.. Gleiches gilt für Konzertveranstaltungen am Roncalliplatz oder aber selbst für die ggils. 2024 wieder startenden Kölner Lichter, die aufgrund der schieren MassÄin Besuchern und großflächigen Straßensperrungen die gesamte Altstadt beeinträchtigen. Auch diese lVassen müssen in eine G;samtbelastung derPlätze inkludiert werden, um bei einer Gesamtbetrachtung sinnstiftend"e Reduktionen herbeizuführen. 2 t. . Grundsätzlich: Das PlaEnutzungskonzept wird auch den Belastungen an den einzelnen Plätzen nicht gerecht. Auch hier rechnet man Belastungen heraus oderje nachdem herunter unter de facto Missachtung des selbst auferlegten Minimierungs- und Rücksichtnahmegebot sowie der Aufgabenstellung der Belastungsreduktion. Eine,,schiefe" Betrachtungsweise entsteht alleine dadurch, dass die Platznutzungskonzepte lediglich einige wenige Veranstaltungen ,,festsetzen" und dies auch noch mit hinterfragungswürdigen Berechnungen zu den einzusetzenden Veranstaltungstagen. Gestatten Sie uns, alleine für den Heumarkt sachgerecht heutige Belastungen für Anwohner und Anlieger aufzuzeigen: '1. Belastungen durch die geselzten Veranstaltungen Hier werden im Konzept aufgeführt: . Karnevalssessionseröffnung am 1 1.1 1. . Eröffnung Straßenkarneval Weiberfastnacht . Schull- un Veedelszöch am Karnevalssonntag . Rosenmontagszug . 01.-N/lai-Feier des DGB . Bühne zum CSD . Weihnachtsmarkt . Kölner Weinwoche . Eislauffläche nur mit einem dem Weihnachtsmarkt angepassten, aufgewerte- ten Erscheinungsbild. . Das jährlich anlässlich des Weltkindertages stattfindende nicht kommerzielle Unicef-Kinderfest, durchgeführt in Verbindung mit Unicef, einer weltweit agie- renden gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation Unsere Problempunkte: Alleine mit An- und Aufbauzeiten muss man für Karneval und Weihnachtsmarkt einen fast durchgängig ,bespielten" Zeitraum von November bis Februar ansetzen Eine plausible, den Umständen gerecht werdende Umrechnung in die maximale Veranstaltungsanzahl für den Platz (im Konzept: 9)fehlt. Ebenso fehlt die Erkenntnis, dass es in diesem Zeitraum keine geeignete Querungsmöglichkeit des Platzes für (SehrBehinderte, Rollstuhlfahrer, Senioren etc. gibt. Die Brücke über die Eisbahn ist eine touristische Attraktion, aber für die vorgenannten Personengruppen ungeeignet. Eine Barrierefreiheit gibt es nicht. Ebenso fehlt der Hinweis, dass bspw. selbst die 1. lvlai Veranstaltung mittlerweile eine einwöchige Auf- und Abbauzeit der Großbühne mit entsprechenden Straßensperrungen nach sich zieht und dies unter der überlast der zahlreichen Altstadt-Baustellen. Ebenso wenig gibt es eine Planungssicherheit für Anwohner und Anlieger. l\4it einer fragwürdigen Berechnungsart des Abzugs von Veranstaltungskontingenten vom Neumarkt und Aufbuchung von Veranstaltungstagen für die Eröffnung sporflicher 3 Darauf aufgesattelt werden dann noch vienrvöchige public viewing Veranstaltungen, falls diese eine EM oder WM im eigenen Land darstellen. Und nur der Vollständigkeit halber: Es war die Bürgergemeinschaft, die vor fast anderthalb Jahzehnten der Bespielung des Heumarktes in der Weihnachtszeit zugestimmt hat, unter der damals allgemein akzeptierten Voraussetzung, Reduktionen für die Zahl der Veranstaltungen in der Altstadt durchzuführen. Auch dieser Kompromiss blieb unbeachtet und wird durch die schleichende Einführung immer neuerer Veranstaltungen schlichtweg missachtet. 2. Belastungen durch nicht aufgeführte Veranstaltungen am Heumarkt: Dass pro Jahr noch diverse Tagesveranstaltungen hinzukommen, wird vom Platznutzungskonzept nicht erfasst. Ob Hare-Krishna Festival oder Oldtimer-Rallye, ob Altstadt Lauf oder ,,Alphorntreffen", fast jede dieser zusätzlichen Veranstaltungen wird durch Verstärkeranlagen unterstützt. 3. Doppelbelastungen HeumarkUEisenmarkt Die nach dem Bebauungsplan sog. ,,Ruhigen Wohninseln'' (Vorplatz Groß St. Martin, Ostermannplatz, Eisenmarkt), die an sich als Rückzugsort für Familien und Anwohner gedacht waren, geraten zunehmend unter Druck. Neben der Hänneschen-Kirmes am Eisenmarkt oder dem ,,lautintensiven" Logistik- und Lagerzentrum des CSD werden auch in diesem Bereich weitere Veranstaltungen implementiert. Unter ,,Sommer Köln 23 - Programm am Eisenmarkl" (12.-16. Juli 2023) heißt es: ,,Hier in der schönen Altstadt gibt es ein vielfältiges Programm für f ung und Alt. Der schattige Eisenmarkt wird zur 0pen-Air-Bühne für Kabarett, Konzert, Live- Hörspiel, Theater und Artistik. Hier ist für jeden was dabei, die Großen wie die Kleinen. Besuchen Sie uns auf dem lauschigen Platz vor dem Hänneschen Theater, wo der Sommer Köln sich von seiner abwechslungsreichsten Seite zeigt." Was als Programm für Familien und Senioren ,,nett" formuliert ist, bedeutet in der Realität, dass es keine drei Tage nach dem Millionen Event CSD für die Anwohner für fünf Tage weitere Lärmbelästigungen gibt. Besonders betroffen sind dann jene Wohnungen, die vom Heumarkt zum Eisenmarkt durchgängig geplant worden sind 4 Großevents am Heumarkt, werden schlichtweg neue Veranstaltungsformate implementiert, das eigene Konzept bereits dadurch konterkariert. Dass dann auch noch die Stadt unter außer Achtlassung ihrer eigenen Vorgaben den CSD unmittelbar nach der EM stattfinden lassen möchte, der zudem eine einwöchige Aufbauzeit benötigt, liegt außerhalb jedweder Vorschriften, die zum Schutz der Anlieger und Anwohner aufgestellt wurden. lm Ergebnis muss man festhalten, dass die von der Stadt angekündigten veranstaltungsfreien Wochenenden mit solchen Planungen regelmäßig unterlaufen werden. 4. Belastungen durch ein Sonderkapitel: Demonstrationsveranstaltungen Köln wird in zunehmendem Maße durch Demonstrationen überschwemmt. Ein erheblicher Teil der Demonstrationen findet in der lnnenstadt und insbesondere zwischen Hbf., Alter l\4arkt und Heumarkt statt. Gerade auch im Zusammenhang mit der Pandemie sind neue Demonstrationsformate entstanden, zudem scheint die Hemmschwelle auch für Splittergruppen sich gesenkt zu haben, eigene lnteressen lautstark zu verfolgen. Dass so gut wie jeden Samstag im Altstadtbereich und lnnenstadtbereich zusätzliche temporäre Skaßensperrungen vorgenommen werden, führt zu weiteren Belastungen. Dass der ,,Hotspot" Altstadt für Demonstrationsveranstaltungen mit keinem Wort im Platznutzungskonzept thematisiert wird, bleibt unverständlich. 5. Ein Dauerbrenner: Straßenmusikanten l\.4an kann kaum nachvollziehen, was eine tagtägliche, mehrfache Belastung durch Straßenmusik für Anwohner bedeutet. 400-500 Musikspieleinsätze mit z.T. bis zu einer Stunde Dauer, wurden durch Anwohner am Heumarkt nachgehalten, trotz einer Stadtordnung, die dies eigentlich verhindern soll. Darunter gibt es immer wieder Einsätze mit Beschallungsanlagen oder stadtbekannte Gruppen, die mit Blechblasinstrumenten entsprechende Dezibel-Werte ezeugen. Hinzu kommt ein monotones, durch wenige Stücke geprägtes Programm. 6. Stetig angewachsen: Die Außengastronomie An der Ostseite, an der Westseite und an der Nordseite des Heumarktes sind regelrechte Außengastronomiebatterien angewachsen, die zu einer der prägnan- testen Fehlentwicklungen an einem einstmals lebendigen Stadtplatz geführt haben Der Platz ist mittlerweile ausschließlich durch Gastronomiebetriebe geprägt, zu erheblichen Teilen Franchise-Ketten. Zu den vorhandenen lnnenraumkapazitäten kommen im l\ilinimum 1300 Außengastronomieplätze hinzu. Diese lvlonostruktur wird dazu noch durch alkoholbasierte Eventveranstaltungen wie Karneval. CSD oder Weinwoche unterstützt und höhlt die Sozialstrukturen auch in diesem Teil der lnnenstadt nach und nach aus. Soeben hat das letzte Einzelhandelsgeschäft, Blumenbindekunst Schnieders, geschlossen. Die Seitenstraßen in Nähe des Heumarktes sind ausschließlich geprägt durch Fast-Food Betriebe (Pizza, Pommes, Döner) oder Kioske. Die Entwicklung reicht miülerweile bis in die Geschäftsstraßen (Hohe Straße) hinein Begleitet werden diese Entwicklungen durch die immer noch stattfindende Umwandlung von Wohnraum in Touristenunterkünfte, legal oder auch illegal. lm Hinblick auf Ruhezeiten gibt es kaum noch Beschränkungen. Die Ruhezeiten ab 22.00 Uhr wurden zugunsten der Außengastronomie auf 24.00 Uhr ausgeweitet mit einer Toleranz oder Nichtbeachtung der Regularien bis in die Nacht hinein. 7. Musiklärm aus den Gaststätten Zu wiederum beidseitigen Beeinträchtigungen kommt es, wenn man an der Ostseite des Heumarktes wohnt und die Wohnungen auch zum Eisenmarkt liegen. An sich nicht genehmigungsfähige Diskothekenbetriebe in der Salzgasse, die zudem ohne Schallschutzstandards agieren, beinträchtigen insbesondere durch die Basslastigkeit das Ruhebedürfnis der dortigen Anwohner. 8. Musiklärm durch ,,Mallorca" Partys etc. der KO Ein wenig beachtetes Kapitel ist die Beeinträchtigung der oberen Wohnetagen durch die de facto Ballermann Partys der KD. Nachdem jahrelang die Verantwortung für die lautstarke Oberdeck Beschallung von der Stadt auf die Wasserschutzpolizei und von dort auf die Stadt weitergegeben wurde, konnte im letzten Jahr durch das lnformationsfreiheitsgesetz eine Klärung herbeigeführt werden. Zuständig ist die Stadt Köln, die sich allerdings durch die Einholung einer freiwilligen Selbstverpflichtung zur Einhaltung der Lärmrichtlinien durch den Veranstalter bzw. KD de facto selbst von einer Verantwortung entbunden hat. Die Folge: Wochenende für Wochenende beschallen die Partyboxen an Oberdeck für eine Stunde vor dem Auslaufen den Rheingarten. Auch während der Fahrt sind immer wieder Teile des Programms (insbesondere die Techno-Parts) zu hdren. Bereits das sog. Tanzbrunnenurteil hat gezeigt, über welche Entfernungen hinweg Schall gerade die oberen Etagen von Gebäuden trifft und zu über den Grenzwerten liegenden Lärmbelästigungen führen kann. So ist es nacht verwunderlich, dass in den oberen Etagen und Dachgeschoßwohnungen der Altstadt das Problem seit langem bekannt ist. lm Übrigen gilt auch hier, dass das Platznutzungskonzept vollkommen an der Realität vorbei verfasst wurde. Es kann doch nicht wirklich ernst gemeint sein, dass man den Rheingarten im Konzept als veranstaltungsfreie Zone deklariert, wenn an der Kaimauer die Flaggschiffe der KD ihren ,,1\4onster-Beat" zum wenige l\,4eter entfernten Rheingarten und auch den Wohnbebauungen hin abspielen, zudem der Rheingarten danach durch die Hinterlassenschaften der Partygäste geprägt ist. All das ist nun umfassend unsererseits festgehalten worden (s. die Dokumentation aus Februar dieses Jahres,,Was vom Garten übrig blieb - Bestandsaufnahme der Verluste an GrUn und Grünflächen in der Kölner Altstadt zwischen 1993 und 2022,,). Zudem scheint überhaupt nicht bekannt zu sein, dass der Rheingarten seit seiner Entstehung als Landschaftsschutzgebiet festgeschrieben ist. 9. Das Straßenverkehrskonzept Altstadt: Auch hier fallen Theorie und Praxis auseinander. Mit großem AuiJvand wurde das Straßenverkehrskonzept Altstadt vor wenigen Jahren u.a. unter Aufstellung diverser Blumenkübel als Verkehrstopper eingeführt. Abgesehen davon, dass diese Kübel angesichts der Baustellen permanent verschoben werden, können sie auch kaumnoch im Ubrigen ihre Funktion erfüllen, da sie aufgrund Karneval, Weihnachtsmarktund CSD über Monate eingelageft werden. Zum Heumarkt zurückkehrend ist augenfällig, dass in den Abend_ undNachtstunden Belastungen durch den Taxivärkehr entstehen. Oie an Jen 6 Hauptbahnhofsbereich erinnern. ln Spitzenzeiten beginnt die Schlange der Taxis in Höhe des Augustiner Brauhauses und zieht sich um den gesamten Platz herum. Die an sich an der Ostseite und Nordseite des Platzes gelegene Fußgängerzone wird dabei regelwidrig zur Herausfahrt aus der Altstadt genutzt. Die Überlast durch Taxis ist aber auch für die gesamte Altstadt festzuhalten, ebenso der Nacht-Verkehr generell. Was darüber hinaus nicht berücksichtigt wird, sind die Belastungen durch den Anlieferverkehr. Durch die entstandene Monostruktur ist der Lieferverkehr extrem angewachsen. Er erfolgt in den zugelassenen, aber stets auch außerhalb der zugelassenen Liefezeiten. Besonders beinträchtigen jene Anlieferungen, bei denen die z.T. mit Diesel betriebenen Kühlaggregate über einen Zeitraum von bis zu 30 Minuten unterhalb der Wohngeschosse stehen. Auch dies sollte man nicht als Kleinigkeit abtun, zumal die Aggregate bis heute extrem lautstark betrieben werden. 1 0. Baustellen und entsprechende Beeinträchtigungen Seit dem Bau des Rheinufertunnels, der Heumarkt Tiefgarage und dem U-Bahn Bau kommt die Altstadt nicht mehr zur Ruhe. Es reiht sich ein Großprojekt an das andere, Straßensperrungen wechseln täglich, wöchentlich, monatlich. Wer sich einmal die von Stadtbau im Quartier erstellte derzeitige Übersicht der Baustellen angeschaut hat, weiß, wie schwierig es ist, seinen Wohnorl mittlenrueile anzufahren Zu den Baustellen kommen akute Straßensperrungen wie jene in der Trankgasse hinzu, darüber hinaus die Sperrungen zu diversen Events, die wie der CSD als ,,Straßenfest" angekündigt werden oder jene Sperrungen zu Demonstrationen. Würde man das Vorgenannte zur Übersicht hinzuaddieren, wäre das Ausmaß der Beeinträchtigungen kaum noch abzubilden. 7 I N Es wäre u.E. eine seit langem notwendige Aufgabe der Stadtverwaltung, darüber nachzudenken, welche Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der Sozialstruktur vorgenommen werden sollten, die seit mittlenrrreile Jahrzehnten allein unter den baulichen Umbrüchen leidet. Umso unverständ licher ist die Tatsache, dass die Verwaltung stattdessen immer wieder in größte Belastungssituationen ein noch größeres Belastungsmoment dazu setzt. Dies war etwa bei der WM 2006 der Fall, als man eine Fan-Meile mit anschließendem CSD auf eine U-Bahn Baustelle aufsattelte, und dies ist zur EM 2024 erneut der Fall, wenn man zu den Baustellen ein nunmehr ganzes Football Village Altstadt hinzufügt. 1 1. Verändertes, aggressives Freizeitverhalten, aggressive Werbung Seit Jahren klagen Polizei, Ordnungsamt- und Rettungskräfte über eine zunehmend aggressiver werdende Freizeitgesellschaft. Waffenverbotszonen in der Stadt sind nur eine Erscheinungsform des Phänomens, Während man unter sich offensichtlich eine klare und einheitliche Meinung vertritt, hört man an den Runden Tischen, wenn es um Anlieger und Anwohnerinteressen geht, bis heute den ewigen Satz: ,,Ja wer in die Altstadt zieht...". Dass dieser Satz heute gleichermaßen für die Südstadt oder das Belgische Viertel, die Zülpicher, das Mauritiusviertel und die Schaafenstraße, die Ringe oder den Rathenauplatz samt Kwartier Latäng gilt, ist das Ergebnis der ausschließlichen Vermarktung der lnteressen der alkohollastigen Eventindustrie. Und warum Köln Tourismus bis heute durch seine Werbung zur Verschärfung der Lage beiträgt, bleibt ebenfalls ein Rätsel. Eine Stadt, die vom Venvaltungsgericht Köln am Brüsseler Platz zur Herstellung der Rechtslage, insbesondere Senkung der Lärmpegel, verurteilt wurde, kann u.E. nicht gleichzeitig über Köln Tourismus den Platz zum ,,Must Visit" erklären (KR v. 29.06.2023). Ebenso unverständlich ist die Werbung und Ausrichtung der KD. Seit Jahren werden die von uns dokumentierten ,,Besäufnisse" dieser Veranstaltungsreihen immer exzessiver, verbunden mit sinkenden Hemmschwellen. Auf der Homepage heisst es unverblümt: ,,Mallorca Porty Wir holen den Ballermann auf den Rhein. Mallorca-Feeling bei der KD! Der Ballermann liegt auf dem Rhein, möchte man meinen, wenn die KD zur Mallorca-Fete einl(jdt. Au-f zwei Dancefloors heizen euch unsere DJs und ausgewahlrc Live-Acts mit bester Fetenmusik ein. Bei Sangria, heitJen Rhythmen und der Kölner Slryline samt angeleuchteten Dom als Kulisse ist bester FetenspaJ3 garantiert. 2023 mit on Bord dabei: Almklausi, Schürze & Stefan Stürmer, Lorenz Bulfel, specktakel & Ina Colada, Honk! sowie Isi Glück & Julian Benz. warum also in die Ierne schweifen, wenn man echtes Mallorca-Feeling vor der Houstür haben kann?,' Gleiches gilt für den Karneval, der zunehmend in den Altstadt Kneipen gerade auchim Bereich des Rheingartens dominiert wird. Die in einer kürzlich errolgien - --- Podiumsdiskussion gesteilte Frage nach einer Via culturalis oder via äallermannist hier schon beantwortet. B 1 2. Rechtliche Situation Zu den z.T. erheblich beeinträchtigten Normen zählen insbesondere: Die Bebauungspläne der Altstadt, die zahlreiche WB-Vermerke (Besonderes Wohngebiet) enthalten. Das Landesimmissionsschutzgesetz und die damit verbundenen Freizeitlärm richtlinien. Das Straßenverkehrskonzept Altstadt Die Wohnrau mschutzsatzung Die entsprechende Satzung zum Landschaftsschutzgebiet Rheingarten Die Anforderungen der UNESCO an Welterbestätten sowie per se das Platznutzungskonzept mit dem Rücksichtnahmegebot mit dem Minimierungsgebot mit dem Gebot der Belastungsreduktion Um eine Vorstellung von der Problematik zu vermitteln, darf zunächst auf den Streitstand am Brüsseler Platz venryiesen werden, ein Dauerbrenner. Hierzu der Kölner Stadt Anzeiger vom 5. Juni 2019. Urteil des Verwaltungsgerichts Stadt KöIn muss gegen Lärm auf Brüsseler platz vorgehen 05.06.2019, 15:l1Uhr Die Stadt müsse den Lärmpegel erheblich senken, sagte der Richter. Damit gab er unter anderemder Klage (Aktenzeichen: 13 K 5410/15) des Anwohner-Ehepaars Ruth undbieter Reichenbachstatt, die seit Jahren um den Schlaf gebracht werden. .,Die bisherigen Bemühungen der Stadt warenhilflos und erfolglos", sagte der Kläger in saal I des verwaltungsgerichts. Zur ,,Tour Belgique" im April hatten sich an einem wochenende bis zu 2000 Menschen auf demPlatz aufgehalten' ,,Das sind beeindruckende Zahlen", sagte der Richter. Die Stadt müsse nun eineRechtsverordnung s chaffen. 9 Wie die aussehen soll, wollte der Richter nicht vorgeben. Klar sei: .,Ein Zaun ist keine Lösung." Das verlagere das Problem nur. Die Stadt sah ein, gegen die Zahlen schlecht argumentieren zu können. Man werde nun in die Prüfung einsteigen. Zwar sah die Stadt ein, so der Artikel, dass sie gegen die Zahlen schlecht argumentieren kann, legte aber vorsorglich Berufung ein, um Zeit zu gewinnen. Das Urteil wird in Kürze eruartet. Kommen wir zum Heumarkt. Aus dem Kreis der Anwohner des Heumarktes wurden mittels Excel-Tabellen die Belastungen für die Jahre 2022 bis nunmehr Mitte 2023 nlcht vollständig, aber über diverse Zeiträume aussagekräftig festgehalten. Zudem wurde eine Fachfirma beauftragt, entsprechende und gerichtsverwertbare Lärmgutachten anzufertigen (s. Anlagen 1 bis 5). Folgende Einlassungen dürfen wir an dieser Stelle nunmehr als zusammenhängenden, authentischen Bericht zitieren, der den Unmut der alleingelassenen Bewohner exemplarisch verdeutlicht: ,,Die genannten Veranstaltungen (Erganzung: Die festgesetzten Veranstaltungen) umfassen zusammen 68 reine Veranstaltungs-Kalendertage und mindestens 40 weitere Auf- und Abbau-Kalendertage. Dies ergibt 108 Kalendertage für die summe von Veranstaltungsdurchführung, Aufbau und Abbau; siehe die Details tabellarisch in Anlage 1. Die Tagesanzahl allein muss schon absurd erscheinen für einen Platz, zo dem es bereits im Vergabekonzept zutreffend heißt, er sei ,,wegen der angrenzenden Wohnbebauung hinsichtlich der von Veranstaltungen ausgehenden Lärmbelastungen und der einzuhaltenden Grenzwerte sehr sensibel" (Zrff 4.4.3 Satz 1.] und geprägt durch,,eine dichte angrenzende Bebauung" (Ziff .5.3 Satz 2). Seit Dezember 2022 werden am Heumarkt nunmehr wiederkehrend bei veranstaltungen gutachterlichen Lärmmessungen durchgeführt, um die Belastungen näher zu bestimmen. Das Ergebnis: Alle bisher gemessenen und ausgewerteten veranstaltungs- bzw. Auf- /Abbautage verstoßen gegen die Regelvorgaben der Freizeitlärmrichtlinie NRW, gegen die nach deren eigener Festlegung an bis zu 18 Tagen im fahr maßvoll verstoßen werden kann. Auf die Freizeitlärm richtlinie verweist das Vergabekonzept im übrigen selbst als ,,zwingend,, anwendbar (Litt.4.4.3 Abs. 2]. Die gemessenen verstöße sind massiv und nicht nur marginal. Allein der Weihnachtsmarkt verstößt so intensiv, dass er allein bereits viel mehr als die 1B nach Freizeitlärmrichtlinie zulässigen Verstoßtage auf sich vereint. Auf Basis der Messungen kann für das gesamte Kalenderjahr 2023 von veistößen in einem umfang von 70 oder mehrKalendertagen ausgegangen werden. D.h. schon aus den ,,Regelbeispieren:' der jedes Jahrwiederkehrenden Großveranstaltungen ergibt sich eine erhäbtichä, rectrtswiä.i!e'Übermaßbelastung der Anwohneiam Heumarkt. 10 Praktisch alle ,,Regelbeispiel"-Veranstaltungen gehen mit riesigem Aufbau-Aufwand einher. Gearbeitet wird mit lauten Maschinen, und die Anwohner sind während des Auf-/Abbaus tagelang konfrontiert mit dem Rückfahrhupen von Fahrzeugen/Staplern, Motorengeräuschen, Knallgeräuschen, Bohren, Hämmern, Sägen, Schleifen, Rufen, etc. Zusätzlich wird die Querung des Heumarkts für Anwohner und Passanten oft schon ab dem ersten Aufbautag mit Gitterzäunen verhindert. Als Belastung nicht betrachtet werden bisher auch die bei vielen Großveranstaltungen am Heumarkt gegebenen, extrem lauten Straßenreinigungs- und Müttbeseitigungseinsätze tief nachts - was insbesondere zutrifft auf Sessionseröffnung, Weiberfastnacht, Karnevalszüge und den CSD an allen Abenden. Typischerweise kommen nach 1 Uhr nachts (a) Kehrtrupps, die klirrend Flaschen usw. zusammenfegen, mit heulenden Laubsaugern Müll zu Haufen zusammenblasen und/oder Müll in Tonnen schaufeln, (b) Müllwägen, die krachend und klirrend die vielzähligen, mit viel Glasmüll gefüllten Mülltonnen auf der platzfläche leeren, [c) laute Kehrfahrzeuge inkl. Rückfahr-Hupgeräuschen sowie manchmal Fahrzeuge mit extrem lauten Vorrichtungen zum Einsaugen von zuvor zusam mengeschobenen Müllhaufen. Die Dauer der Heumarkt-Einsätze beträgt dann typischerweise rd. 1 stunde, tlw. noch deutlich länger, manchmal erfolgen auch mehrere derartiger ,,Angriffe" nachts. Des Weiteren sei hingewiesen auf die anhaltende Hintergrundbeschallung durch laufende Kühtaggregate. Beim Weihnachtsmarkt kommt neben den Groß-Kühlaggregaten für die Eisfläche noch ein Stromgenerator mit Verbrennungsmotor hinzu. Den Anwohnern des innenhofähnlichen Eisenmarkts mutete man 2022 und 2023 über jeweils fünf Tage 11 laufende Aggregate von Kühlanhängern/-containern innerhalb des dortigen CSD- ,,Getränkelogistikzentrums" zu [mit Genehmigung zur Anschaltung 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn) plus Aggregate weiterer temporär im Eisenmarkt aufgestellter Kühlcontainer. Zwischen den CSD-Buden auf dem Heumarkt befanden sich noch viele zusätzliche Kühlcontainer/-anhänger - davon im lahr 2023 allein zehn mit laufenden Aggregaten unmittelbar vor der östlichen Häuserzeile. 0b Israel-Tag oder ukraine-Benefizkonzerte, ob Ehrenamtstag oder Handwerkstag, und nicht zu vergessen: das alljährliche, dreitägige ,,AItstadtfest" [alle stattgefunden in 2022 mit Ausnahme des Handwerkstagesl. Sie alle werden durch leistungsstarke Verstärker- /Lautsprecheranlagen unterstützt. Manche unterlaufen offensichtlich auch den Platzvergabeprozess, indem sie gar nicht erst bei der stadt beantragt, sondern nur bei der Polizei als ,,Versammlung" angemeldet werden IBsp.,,Krishna-Festival,,mit Iautstarken Mantra-Gesängen über jeweils sieben Stunden in zoz2 und 2023). Hier scheint die Stadt wegzusehen. Fast alle der genannten veranstaltungen weisen Bühnenaufbauten mit professioneller Beschallungstechnik, Verpflegungs-, Trink- und sonstige Buden, stundenlange musikdominierte Bühnenprogramme und stundenlange Auf- und Abbauarbeiten oft bis in die tiefe Nacht hinein auf. ,,soundchecks" und Musik aus den Anlagen beschallen den Heumarkt oft lange vor dem offiziellen veranstaltungsbeginn. Die entsprechenden Eintages- oder ,,Kurznutzungen" zerstören Anwohnern insofern kaum weniger den fwochenend-JTag als dieprominenteren Großveranstaltungen. Sie nach der Punktelogik des Vergabekonzepts nur als halbe Veranstaltungen zu qualifizieren, beschönigt die tatsächliche Bela-stung für Änwohner und Altstadt. Eine besondere Entwicklung stellt die stetig wachsende Nutzung des Eisenmarkts alsGroßtoilette während Heumarkt-veranstaltungen sowie zul-etzt auch für sylvester dar.Immer öfter werden dort immer mehr Toiletten-Einzelkabinen und offene Mehrfach- pissoire aufgestellt - und zwar mit lärmendem Auf- und Abbau fast immer mitten in der Nacht durchdie Fa. ,,Toi roi & Dixie" (Dokumentation vorhandenJ. Die stadt erteilt der Firma Zufahrts_ 1,7 Allein für den Heumarkt ergab ein I FG-Auskunftsersuchen bei der Polizei vom März 2023 eine Anzahl von 81 Kundgebungen im fahr 2O22, siehe Anlage 2. [n der Zahl nicht enthalten sind Demonstrationen, die,,nur" über den Heumarkt zogen und einige, die wohl gar nicht angemeldete wurden. Anzumerken ist ferner, dass die Kundgebungsanzahl sich ja nur auf diejenigen Tage konzentriert, in denen nicht wegen Auf-/ Abbau und Durchführung von städtisch genehmigten Großveranstaltungen der Heumarkt ohnehin für Kundgebungen gesperrt war. Des Weiteren gilt: Die oft stundenlangen, oft mit Bühnenanlagen, aber immer mit lärmenden (Mobil-) Lautsprechern verbundenen Kundgebungen finden überwiegend statt an Samstagen und Sonntagen und beliebig oft auch an Wochenenden unmittelbar vor und nach den städtischen Großveranstaltungen, s, dazu die Kundgebu ngsdaten in Anlage 3 und Anlage 4. Die Maßgabe des Vergabekonzepts, wonach zwischen Veranstaltungen am Heumarkt jeweils zwei veranstaltungsfreie Wochenenden liegen müssen (Ziff. 5.3.41 wird damit vollkommen ad absurdum geführt. lm lahr 2022 gab es auf dem Heumarkt jenseits der großen FreizeiWeranstaltungen an 19 Samstagen und an 27 Sonntagen Demonstrationen auf dem Heumarkt. Im Ergebnis fanden an nur 4 Wochenenden des lahres weder Freizeit- veranstaltungen noch Auf-/Abbau noch Demonstrationen statt. Die Rechtswidrigkeit dieser Situation drängt sich auf. Fünfbis zu acht tägliche Musikspieleinsätze sind im nördlichen Teil des Heumarkts sommerlicher Standard. Der überwiegende Teil der Musiker sind Straßenmusik-Profis [u.a. eine stadtbekannte 5-Mann-Gruppe mit Saxophon), die tagtäglich von mittags bis abends in der Kölner Innenstadt/Altstadt musizieren. Die Stadtordnung setzt dafür einige wenige konkrete Grenzen, deren Einhaltung aber nur unzureichend durchgesetzt wird (uhrzeiwerstöße, mehrfaches spielen pro Tag am selben 0rt, verbotene Beschallungsanlagen, Abkassieren an Tischen) - während Fremdanzeigen gemäß interner, städtischer Anordnung nicht angenommen werden. Außerdem stellt die Stadtordnung Straßenmusik unter den Vorbehalt, ,,dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden" (§ 9 Abs.1 Satz 11. Eine Sensibilität dafür ist allerdings offensichtlich bei der Stadt nicht gegeben. Es drängt sich die Frage der Rechtswidrigkeit auch hier aul insbesondere in Kombination mit den anderen angesprochenen Lärmbelastungen. Aktuell mindestens 1.317 Plätze von 18 Gaststätten (s. Anlage Sl. Trotzdem gilt die gesetzliche Nachtruhe auch für die Außengastronomie, s. OVG Münster, Beschluss v. 26.7.2013, Az:4 B 193113. Das urteil stellr fesr, dass die abweichende landesrechtliche Regelung am bundesrechtlichen Nachtruhegebot nichts ändert und verfassungswidrig ist, Hinsichtlich des Heumarkts spricht manches dafür, dass die dortige, entgrenzte Außengastronomie die Anwohner an gut besuchten, milden Abenden ab spätestens 22:00 uhr rechtswidrig überbelastet. Etwa 6 der Gaststätten halten ihre Außengastronomie noch weit über 24:00 uhr geöffnet, Gäste sitzen tlw. bis 1:30 morgens oder selten noch länger vor Gläsern und Geschirr an den Tischen. Kontrollen scheint es nicht zu geben. Es kommt regelmäßig zur verwendung von lauten Musikabspielgeräten/ Tanzveranstal- tungen aufden Innenflächen der dortigen Gaststätten. Aus Türen und Fenstern heraus erfolgt dann schnell eine unzulässige (Bass-] Beschallung des gesamten platzes. Dem bayrischen ,,Augustiner" genehmigte die stadt sogar diverse Termine für sonntägliche ,,Frühschoppen,, imInnenraum mit Musikkapellen sowie iür nächtliche Live-M usik- Evenis, die notwend igerweiseauf den Platz schallen." 1,2 Ausnahmegenehmigungen mit diversen Auflagen. Eine Auflage betreffend Anwohner- Lärmschutz ist aber nrcht darunter. Beeindruckend auch die angehangenen Tabellen, die uns dankenswerter Weise zur Verfügun9 gestellt wurden. Zutück zum Urteil Brüsseler Platzl Bis heute scheinen das Ordnungsamt und das Rechtsamt der Stadt Köln den Bezug zur Altstadt aus dem Brüsseler Platz Verfahren nicht hergestellt zu haben. Sowohl beim Brüsseler Platz als auch bei den Plätzen der Altstadt handelt es sich um keine Kerngebiete, sondern l\,4ischgebiete mit Wohnanteil. Beim Brüsseler Platz geht es jedoch um die ,,unterste" Stufe einer Lärmbeeinträchtig u ng, Geräuschkulissen auf der Basis von Unterhaltungen an einem Platz, ergänzt auch durch ein höheres Publikumsaufkommen zur,,Tour Belgique" mit bis zu 2000 Menschen auf einem Platz. Bereits dieser Umstand hat den Richter zu Recht beeindruckt! Unsere lediglich zwei Fragen an das Ordnungsamt sind aber: Was wird ein Richter des Verwaltungsgerichts Köln dazu sagen, dass bei bis zu 8000 lvlenschen mittels Großbühne, l\.4egaboxen und Großleinwänden mit nachgebauten Pylonen des Rhein-Energie Stadions vier Wochen lang die Anwohner dieses Platzes bis in die Nacht beschallt werden, danach durch das entsprechende Publikum? Was wird ein Richter dazu sagen, dass als ,,Zugabe" der CSD mit 15000 Teilnehmern (so in 2023) und croßbühne sich zum Football Village Altstadt d ra ufsatte lt? Die Fragen sind leicht zu beantworten Und: Köln operiert bereits ohne diese Veranstaltungen seit Jahren jenseits der Legalität. Die Altstadt wird in immer ungenierterem Maße als Open air-stadion bespielt, mit den Häusern als Kulisse. Dass in diesen Häusern Menschen leben, spielt offensichtlich keine Rolle. Hat sich ein einziger Entscheider der Stadt Köln überhaupt jemals Gedanken gemacht, was es bedeutet, wenige Meter vor seiner Haustür ejne brodelnde Stadionkulisse zu haben bzw. das Gefühl, mitten in einem Stadion zu sitzen? Hätte er daese Kulisse vor seiner Haustür geduldet? ln einem soeben erschienen Artikel in der Kölnischen Rundschau (,,8rüsseter Platz/Nach sieben Jahren solldas Urteil im Lärm-Streit nun endlich kommen, Henriette Sohns, 29.06.20231wnd eine Anwohnerin mit folgenden Worten zitiert ,,Wr möchten einfach auch mal ein Fenster aufmachen können,, Für die Bewohner des Heumarktes jedenfalls wäre dies nicht möglich. 13 Es muss demgemäß unmissverständlich festgehalten werden, dass mit den alleine bereits jetzt nachgehaltenen Lärmimmissionen eine einstweilige Anordnung und auch einstweilige Verfügung Erfolg hätten. lV. Grundsätzliches: Zur Zukunft der Sicherheit Man sieht es in allen Bereichen, ob Polizei, Ordnungsamt, Rettungsdienste oder selbst beim Personal der Kölner Verkehrsbetrieber Der demographische Wandel schlägt durch. Beim Karneval müssen bereits für teures Geld private Sicherheitsfirmen mit z.T. zweifelhaftem Personal einoekauft werden. Aus diesem Grund sollte sich schon jetzt für die Stadt die Frage stellen, wer in Zukunft angesichts der ohnehin stetig wachsenden Probleme und Aufgaben für die Sicherheit noch eingesetzt werden und diese finanzieren kann. Aus diesem Grund gebietet es bereits eane seriöse und vorausschauende Personalplanung, den Flächenverbrauch der Eventindustrie sinnvoll zu begrenzen und zurückzufahren. An dieser Stelle sollte auch noch einmal das Unglück bei der Loveparade 20'10 in Duisburg ins Gedächtnis gerufen werden. Und vor allem: Gerade dichtbebaute lnnenstadtflächen potenzieren noch einmal das Risiko. V. Grundsätzliches: Was ist die Kölner Altstadt? Die oben in 12 Punkten aufgeführten l\4issstände haben ihren Urgrund in dem bereits oben zitierten, oftmals in Poltik und Verwattung gehörten Satz; ,,Wer in die Altstadt zieht...,, Was diejenigen denken, die ihn nutzen, wissen wir nicht. Wir möchten unsere Sicht aber noch einmal wiedergeben. Die Altstadt Kölns ist unserer Ansicht nach der kulturhistorisch bedeutsamste Ort. den Deutschland aufweisen kann. Dieses Gebiet ist als zweitausendjähriger Kulturgrund Welterbe Zum Welterbe zählen: Der Dom als primäre Welterbestätte. Die Dombauhütte als immaterielles Welterbe. Das Prätorium als Teil des Welterbes niedergermanischer Limes Das Kastell Divitia als Teil des Welterbes niedergermanischer Limes Das Jüdische Viertel als potentielles Welterbe. Stadt und LVR sindhier in den Planungen einer entsprechenden Antragstellung. 14 Die romanischen Kirchen als potentielles Welterbe; der Stadtkonservator verfolgt seit 2013 das Ziel einer langfristigen Umsetzung. lm Umfeld dieser Welterbestätten bzw. potentiellen Welterbestätten befindet sich eine hochkarätige M useu ms la nd sch aft. Dazu zählen: Das Römisch-Germanische Museum Das Museum Ludwig Das Wallraf-Richartz-Museum/Fondation Corboud Der künftige Erweiterungsbau des WRM Das Kolumba Museum Das Museum für angewandte Kunst Das Stadtmuseum als ggfls. Teil der geplanten Historischen Mitte Und speziell: Die Schatzkammer Dom und die Goldene Kammer in St. Ursula Hinzu kommen zahlreiche weitere bedeutende kulturelle lnstitutionen. Dazu zählen u.a Die Oper Die Philharmonie Der Gürzenich Das Baptisterium Das Overstolzenhaus Das Ubiermonument Die Dimension dieser Kulturlandschaft selbst in ihren Details wurde unsererseits bereits 2018 durch einen Beitrag nachgehalten mit dem Titel: ,,Bestandsaufnahme der Gedenktafeln, Kunst und sonstigen ausgestellten obiekte im öffentlichen Raum im Umfeld der Via Culturalis -und- Beitrag zum Proiekt Parcours Histoire der Bürgergemeinschaft Altstadt,, März 2018, 305 S. Der schutz dieser einmaligen europäischen Kulturlandschaft ist demgemäß einegesamtgesellschaftliche Aufgabe, die gerade auch unter nationaler und internationaler Begutachtung steht. !o wird zuzeit unter Leitung des Dombaumeisters ein sog. Managementplan welterbe Dom erarbeitet, der als Anforderungskatalog del UNESöo entsprechende Qualitätsmaßstäbe einschließlich eines sog. MonitoriÄg festschreiben soll. 15 Die Bürgergemeinschaft Altstadt hat bereits im Jahr 2020 einen entsprechenden Beitrag zu diesem Plan der Stadt zukommen lassen und die ldee einer Via Culturalis 2, einer Kulturachse vom Kolumba-Museum (Kolumba Viertel) vorbei am künftigen Augustusplatz bis zum Kastell Divitia entwickelt. Der Titel des Beitrages lautete: ,,Dom, Praetorium, Kastell Divitia, Romanische Kirchen - Die Altstadt Kölns im Spannungsfeld bestehender und potentieller Welterbestätten / Ein Beitrag zur Aufstellung eines sog. Managementplans Welterbestätte Dom, Mai 2020,374 5." Vl. (Sofort-)Maßnahmen: Als (Sofort-) Maßnahmen schlagen wir u,a. und in loser Reihenfolge vor: 1 Der von der Stadt propagierte Wertewandel und der durch die Ausrufung des Klimanotstandes notwendige Klimaschutz sind in besonderer Weise in das Platznutzungskonzept bzw. seine Präambel ebenso mit aufzunehmen, wie die Bedeutung der Welterbestätten und der in der Altstadt angesiedelten Kulturinstitutionen. 3. Dazu zählt die Rücknahme der Ausbuchung von Veranstaltungspotentialen am Neumarkt zugunsten einer Aufstockung am Heumarkt. Es ist vollkommen unverständlich, dass der von der Drogenproblematik belastete Neumarkt, der dringend eine sinnvolle Bespielung sucht, nicht mit Events wie Opening Veranstaltungen zu Großereignissen oder den Weinwochen angereichert wird. 4. Zu einer Reduktion zählt unseres Erachtens auch, nicht jedes Millionen-Event auf engstem Raum in der Altstadt stattfinden zu lassen. Diese bisherige Tatsache erklärt sich alleine aus Marketing Gründen. Sie stehen jedoch nicht über der Rechtsordnung und den berechtigten Ansprüchen der dortigen Stadtgesellschaft. 5. Es erscheint uns ohnehin sinnvoll, dass die Plätze generell im Sinne von auflockernden Mischstrukturen mit dem gerade gegenteiligen Angebot des Ortes bespielt werden sollten. Die Altstadt benötigt dringend alternative Angebote, also Veranstaltungen, bei denen nicht der Alkoholumsatz im Vordergrund steht. 6. Wir plädieren weiterhin dafür, kein public viewing am Heumarkt zur EM 24 durchzuführen und verweisen auf unsere diversen Schreiben und Dokumentationen. 7 Auch für Wohnungen beidseitige Doppelbelastungen (Bsp.: HeumarkV Eisenmarkt) müssen vermieden werden. Sie widelsprechen ohnehin demGebot der veranstaltungsfreien Wochenenden. 1.6 Demgemäß sollte ein Platzn utzu ngskonzept auch diesen Aspekt berücksichtigen. 2. Der stets betonte Schutz der Anwohner sollte über das Rücksichtnahmegebot, Minimierungsgebot und das Gebot von Belastungsred uktionen auch de facto umgesetzt werden. 8. Die pandemiebedingten Ausdehnungen der Gastronomie sind zurückzunehmen, das gilt insbesondere für das Landschaftsschutzgebiet des Rheingartens. 9. Das sog. Vorglühen der Partygesellschaften der KD an der Kaimauer des Rheingartens sind zu begrenzen. Es reicht vollkommen aus, dass bei Fahrtantritt das Musikprogramm eröffnet wird, aber auch hier mit Rücksichtnahme auf die Altstadt. 10. Fragwürdige ,,Toleranzlagen" der Altstadt sollten beseitigt werden. Dazu zählt die ungenehmigte Außentheke von Peters Brauhaus am Alter Markt samt Kühlfach und Geschirrspülmaschine, die Ausdehnung der Außengastronomie vor Time Ride sowie Feste, die einen zweifelhaften Bezug zur Altstadt haben wie das sog. Altstadtfest, dessen lntentionen nicht nachgehalten werden können. l l.lnsgesamt sinnvoll wäre ein Konzept, welches die Gesamtbelastungen des Kerngebietes der Altstadt umfasst, welches durch den Roncalliplatz, Alter Markt und Heumarkt bestimmt wird. 12. Dass am Alter Markt und Heumarkt Straßenmusikanten jeden Tag im Einsatz sind, sollte ebenfalls überdacht werden. Schlussendlich: Wir regen dringend ein Gespräch noch im August zur Problematik einer Klage oder einstweiligen Verfügung an. Wir halten - wie bereits betont - die Anliegen aus der Anwohnerschaft des Heumarktes für absolut gerechtfertigt und unterstützen diese uneingeschränkt. Offen gesprochen waren wir über den mittlerweile erreichten Grad der Belastungen fassungslos. Dies galt ebenso für unsere Juristen. Es wäre im lnteresse aller Beteiligten anzuraten, auf die Monita einzugehen. Eine Klage wird die Stadt im Ergebnis und nach unserer Einschätzung umgehend verpflichten. Mit freundlichen Grüßen i.V. der Bürgergemeinschaft Altstadt/ Verein zur Förderung einer lebenswerten Altstadt e.V 1. Stellvertretende V, (2. Stellverrretender Vorsitzender.J (Schatzrneisterin) Kopie an: 17 t Stadtdirektorin Baudezernent Leitung Stadtplanungsamt Leitung Stadtbau im Quartier Leitung Rechtsamt Leitung Bezirksamt lnnenstadt Vorsitzender Ausschuss AVR Vorsitzende Stadtentwicklun gsausschuss Bezirksbürgermeister Zudem Anlagen 1-5 zum PlaLnutzungskonzept 18 -
Anlage 6.4 - Stellungnahme CPV Markt der Engel
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Anlage 6.4 - Stellungnahme CPV Markt der Engel §tellungnahme (Stand 25.A9.2023) der CityProjekt Veranstaltungs-Gmbl-i, Helenenstr. 17. 50667 Köln (Veranstalter des Weihnachtsmarktes,,Markt der Engel" auf dem Neumarkt) zurn Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner lnnenstadt 1. Grundsätzliches Wir sind - wie die Überschrift bereits ausdrückt * Veranstalter des Weihnachtsmarktes auf dem Neumarkt. Daher beziehen sich unsere §tellungnahmen, Erfahrungen, Anregungen und Kritikpunkte ausschließlich auf diesen zentralen Platz Köins. Unsere bereits unter dem 07.07.20?3 abgegebene §tellungnahme gilt im Grundsatz auch für das nach verwaltungsinterner Abstimmung angepässte Vergabekonzept. das eine Herauslösung von §portgroßveranstattungen mit überregionaler Bedeutung vorsieht und hlerfür ein gesondertes Verfahren verlangt. lm §inzelne* weisen wir nochmals auf die folgenden Punkte * den Neumarkt - betreffend, hin. 2. Erfahrungen mit dem Vergabekonzept 201§ bis 2023 äer Erfahrungsbericht der Venaualtung zu dem bisherigen Vergabekonzept, das den Zeitraum 2019 bis 2023 erfasst, kommt zu dem Ergebnis, dass die qualitativen Ziele erreicht wurden und im Grunde kein Anderungsbedarf gesehen wird. Ausgenommeil sind Regelungen tm Zusammenhang rnit der Fußball-Europameirlerschaft 2024 und die Ausweitung des Kontingents an Veranstaltungen auf dern Neumarkt (Erhöhung von 20 auf 25). Diesem Voturn der Verwaltung können wir uns im Grundsalz nur anschließen. Ebenfalls hebt die Venvaltung in lhrem Erfahrungsbericht die Bedeutung der Weihnachtsmärkte für Köln heruor. Die Weihnachtsmärkte sind überregional und !nternationäl bekannt und holen jedes Jahr schätzungsweise 5 Millionen Besucher nach Köln. Ein wichtiger und positiver Effekt für die gewerbliche Wirtschafi in Köln, Daher soilte an dem Erfolgskonzept festgehalten und Anderungen, die die Weihnachtsmärkle belasten. sollten vermieden werden. Die bekannten Baumaßnahmen in der Stadt stellen schon erhebliche Beeinträchtigungen und Belastungen in den kommenden Jahren dar. Einerseits sieht die Venrualturng in ihrem Erfahrungsbericht zu 2019 bis 2023 keinen Anderungsbedarf, weil die Qualitätsziele des Konzeptes erreicht wurden, anderseits hebt die Synopse zur Anderung des Vergabekonzeptes eben die dort dargestellten Anderungen hervor. Wir weisen höflich darauf hin, dass hier offenbar ein Wderspruch vorliegt. 1 3. Stellungnahme zur Fortschreibung des Vergabekonzeptes für die Jahre 2§24 bis ?028 mit den aufgezeigten Anderungen Zu 4, 5,3., §eite 1 7 Zirkusveranstaltungen, hier Queru ngsmögllchkeiten 1. Neue Fußgängerquerung von der Schildergasse lMr konnten im Rahmen der letzten Weihnaehtsmärkte auf dem Neumarkt beobachten, dass Fußgänger verschiedentlich direkt van der §childergasse auf den Neumarkt die §traße überquerten, obwohl dor^t kein Fußgänger-Überweg vorhanden ist. Hier handelte es sich allerdings um Ausnahmefälle, Somit könnte eine zusätzliche Suerung vün der §childergasse zum Neumarkt Sinn machen, Allerdings benutzt die überwiegende Mehrzahl aller Besucher die vorhandenen Fußgänger-Querungen. Für den Weihnachtsmarkt euf dem Neumarkt sind bereits 7 §in- und Ausgänge vorhanden Nilit jeder zusätzlichen Querung werden auch wieder Quellen für den Rückstau des Autoverkehrs geschaffen. Oh der Aufwand für eine zusätzliche Quen"rng von der Schildergasse angesrchts der vorhandenen Möglichkeiten für eine Minderheit von Besuchern gerechtfertigt und angemessen ist. bleibt dahingestellt. 2. Neue Querung von §t. Aposteln Die versrnzelte Beobachtung, die wir an der §eite zur Schildergasse gemacht haban, können wir für St. Apotteln nicht bestätigen. Diese zusätzliche Querung machl aus unserer §icht keinen $inn und der damit einhergehende Aufuand ist weder gerechtfertigt noch angemessen. Wer von §t. Aposteln komml, geht an Foto Gregor vorbei bis zur Ampel ica. 6ü Meter) und quert dort Straße und Schiene und nimmt den Eingang zum Neumarkl an der Engel-lnfo/Karussell oder geht zur Querung Richmodstrasse (ca. 100 Meter) und nimmt den Haupteingang. Diese Suerungen liegen nicht weit auseinander und sind fußläufig sehr gut zu erreichen. Zu S"5, §eite ?5,?6 Neumarkt, §"5.4, Seite ?7 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen Veransta ltu ngskonti ngant Üie €rhöhuqg des Veranstaltungskontingentes von 20 aul25 Veranstaltungen trägt auch aus unserer Sicht zur Aufuertung des Neumarktes bei. Allerdings bitten wir zu beachten, dass es keine terminlichen Kollisionen mit den Auf- undÄbbau-Zeiten des Weihnachtsmarktes geben darf, da diese Zeiten sehr eng getaktet sind. ? Zu 5,5. §eite 25, 26 Neumarkt inkl. Fußnote 2 1.1 . Es gibt keine genauen Angaben, wo das gastronornische Angebot platziert werden und wie groß es sein soll. Für die Planung und üurchlührung des Weihnachtsmarktes sind wir au{ präzisere Angaben und auf Planungssicherheit angewiesen. Ein dauerhaftes gastronomisches Angebot reduziert die für den Weihnachtsmarkt zur Verfügung stehende Fläche und belastet sornit das erfolgreiche Konzept des Weihnachtsmarktes auf dem Neumarkt. Für den Fall der Realisierung eines dauerhaften gastronomischen Konzeptes würden wir es begrüßen, wenn eine frühzeitige Einbindung von uns in die Planung und Durchführung machbar wäre. 1.2. Rund um den Neumarkt gibt es reichhaltige und gastronomische Angebote in genügender Zahl. Ein weiter*s ist nach unserer Einschätzung nicht erforderlich. 1"3 Der geplante Umbau der Kreissparkasse am Neumarkt wird eu einer jahrelangen Baustelle führen, Neben dem Autolärm entsteht dann am Neumarkt zusätzlich noch Baulärm. Hierdurch wird die Gastronomie am Neumarkt auch noch belastet 1.4 Aus unserer Sicht wäre eine mobile GastrCInomie für alle Veranstaltungen auf dem Neumarkt die beste Lösung. Mit einer mobilen Gastronomie könnten erst einrnal Erfahrungswefte gesammelt werden. §o könnte eine mobile Lösung wieder abgebaut werden, sollte z.B. eine Wirtschaftlichkeit nicht erreicht werden künnen. 1.5 Eine Anregung: Das Gabriels, dessen Betreiber Cafö Riese ist, könnte nach Beendigung des Weihnachtsmarktes stehenbleiben oder an einen anderen Platz auf dem Neumarkt umgesiedelt werden und somit als Versuch herhalten. ob sich ein Caf€ überhaupt trägt, Sollte das nicht der Fall sein, könnte es ohne größere wirtschaftIiche Nachteile wieder abgebaut werden. 2. Feste Ö*lichkeit für kleinere Veranstaltungen Zu diesem Thema haben wir folgende Anmerkungen: 2.1. Grundsätzlich gilt allcs das, was zu einem .,dauerhaften" gastronornisehen Ängebot bzw Öafä ausgefihrt wurde, auch hiet sofern es sich um eine permanente und feste ÖrfticnXelt handelt" 2.2. Auch bei dieser Anderung handelt es sich um Angaben, dre völlig unkalkuiierbar sind, Es rst nicht angegeben, wie groß die Örtlichkeit sein soll, wo sie platzierl werden soll und ob sie während des Weihnachtsmarktes überhaupt nutzbar ist. 2-3. Gerade für kleinere Veranstaltungen eignet sich doch hervorragend eine mobile Örttichkeit, die zum Weihnachtsmarkt (ünd ggfs. für andere Veianstaltungen) wieder abgebaut werden kann. Gerne unterstützen wir §ie bei der Gestaitung und einem möglichen Baukonzept. { 1. Dauerhaftes gastronomisches Angebot Bei diesem Punkt haben wir folgende Einwendungen; Zu Präambel, Seite 5 CIffen bleiben die Auswirkungen der erörterten Anderungen auf die Gebühren. Einschränkungen des Weihnachtsmarktgeschehens und der Platrverhältnisse führen wahrscheinlich zu Verteuerungen. Angesichts der gegenwärtigen lnflation sind weitere Kosten- und Preissteigerungen aber sehr bedenklich und könnten zur Verringerung der Aussteller und der tseeucher des Marktes der Engel führen. Zusammenfassung: Der Erfahrungsbericht der Verwaltung bescheinigt den Weihnachtsmärkten in Köln inklusive des Marktes der Engel auf dem hleumarkt ein hohes und international beachletes Qualitätsniveau. Sofern es sich bei den Maßnahmen zur Aufwertung des Neumarktes unr feste, dauerhafte Objekte für kleinere Veranstaltungen und ein Cafö handeln sollte, werden Gestaltung und Wirtschaftlichkeit des Weihnachtsnrarktes auf dem Neumarkt belastet und eingeschränkt. Das ist aber überhaupt nicht erforderlich. Nach unsererAuffassung lässt sich eine Aufuertung des Neumarktes auch mit intelligenten mobilen Einrichtungen herstellen. die zur Weihnachtsmarktzeit sowie für andere Veranstaltungen wieder abgebaul werden können. Damit lässt sich ein lnteressenskonflikt vermeiden und die Möglichkeiten der diversen Veransta ltungen und des Weihnachtsrnarktes werden nicht eingesch ränkt. Köln, den 25.09.2023 CityProjekt Veranstaltungs-GmbH, Hetenenstr. 17, 50667 Köln 4 -
Anlage 6.6 - Stellungnahme Heinzel Wintermärchen
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Anlage 6.6 - Stellungnahme Heinzel Wintermärchen vielen Dank für die Zusendung der Unterlagen zum Platznutzungskonzept und den hierbei geplanten Anderungen. Nach aufmerksamer Lektüre stellen wir fest, dass keine Anderungen vorgesehen sind, die unseren Weihnachtsmarkt in der Altstadt betreffen bzw. belasten würden. Daher gibt es auch unsererseits keinerlei kritische Anmerkungen. Wir freuen uns vielmehr weiterhin auf eine gute und effektive Zusammenarbeit mit Ihnen und Ihrem Team, Herzliche Grüße - Heinzels Wintermärchen weihnachtsmarkt & Eislauferlebnis Kölner Altstadt Heinzel GmbH Am Schokoladenmuseum 1a 50678 Köln Tel.: O22l-955 645 469 Fax:0221-931 888 57 - l)rol.clrrl lirrl Geschäftsführer: f Sitz und Registergericht: Köln RG.-NI.: HRB o:s+0, USt-ldNr.: D8261577823 Guten Morgen- -
Anlage 6.7 - Stellungnahme IHK Köln
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IHK Anlage 6.7 - Stellungnahme IHK Köln lndustrie- und Handelskammer zu Köln IHK Köln, 50606 Köln lhre Nachricht vom 30. Juni 2023 Stadt Köln Amt für öffentliche Ordnung Straßen- und Grünflächennutzung Leitung Bezirk lnnenstadt Ottmar-Pohl-Platz 1 51 103 Köln Telefon - Datum 6. Juli 2023 Stellungnahme zur Anpassung des Vergabekonzeptes für Veranstaltungen auf zentralen P!äEen der Kölner lnnenstadt für den Zeitraum 2024-2028 Sehr geehrte Damen und Herren, sowohl das derzeit geltende Vergabekonzept (Zeitraum 2019-2023), als auch die gegenständliche Fortschreibung bzw. Anpassung des Konzeptes für den Zeitraum 2024 bis 2028 dienen der Steuerung der lnanspruchnahme der zentralen Plätze in der Kölner lnnenstadt durch Veranstaltungen. Dadurch sollen potenzielle lnteressenkonflikte zwischen den Antragsstellenden für die Nutzung der Plätze und den berechtigten lnteressen der dortigen Anwohner und insbesondere auch der dort ansässigen Gewerbetreibenden vermieden bzw. einem angemessenen Ausgleich zugeführt werden. Allgemein ist zunächst die in Abschnitl6.2.2 geregelte Möglichkeit zu sogenannten Kuznutzungen von maximal 4 Stunden positiv hervorzuheben. Auf diese Weise wird die grundsätzliche Möglichkeit zu einer flexiblen und anlassbezogenen Bespielung der Plätze ermöglicht. Voraussetzung für die Praktikabilität dieser Regelung ist, dass die entsprechenden Genehmigungen durch das zuständige Amt in einem zügigen bzw. beschleunigten Verfahren erfolgen. Mit Blick auf den Neumarkt ist die erneute Erhöhung des Veranstaltungskontingentes von 20 auf 25 Veranstaltungen im Jahr positiv zu bewerten. Als Teil der geplanten Aufirertung des Neumarktes durch vermehrte kulturelle und gesellschaftliche Angebote, leistet das erhöhte Veranstaltungskontingent einen Beitrag zur Aktivierung bzw. Belebung des Neumarkts. Ansprechende Veranstaltungen bzw. Angebote schaffen Besuchsanlässe und können sich auf Grund der unmittelbaren Nähe zu den umliegenden Handelslagen (insbesondere Schildergasse und Hohe Straße) positiv auf deren Frequentierung auswirken. Gleichzeitig muss für die Aufwertung des Neumarktes ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt werden. Eine nachhaltige Belebung bzw. Aktivierung des Platzes kann nur gelingen, wenn die stärker frequentierte lndustrie- und Handelskammer zu Köln Postanschrifi: 50606 Köln lHausanschrift: UnterSachsenhausen 10-26 50667 Köln llnternet: ihk.de/koeln Tel. +49 221 1640-0 Unser Zeichen I Ansprechpartner - E-Mail & 6. Juli 2023 lSejte 2 Nutzung durch Veranstaltungen durch sichtbare lvlaßnahmen zur Steigerung der Aufenthaltsqualität flankiert wird, die Verweilanlässe während, aber auch abseits der Veranstaltungen schafft. Dazu gehört neben einer ansprechenden Gestaltung des öffentlichen Raumes auf dem Platz auch die Sicherstellung einer guten fußläufigen Erreichbarkeit des Platzes. Letzteres wird durch die geplanten zusätzlichen Fußgängerüberwege zumindest teilweise erreicht. Die Wiedererrichtung des Brunnes kann hingegen nur ein erster Schritt zur Steigerung der Aufenthaltsqualität auf dem Platz sein. Grundsätzlich positiv ist in diesem Zusammenhang die geplante Schaffung eines dauerhaften gastronomischen Angebots auf dem Platz inklusive einer kleinen (festen) Örtlichkeit für Veranstaltungen zu erwähnen. Die IHK Köln möchte bei dieser Gelegenheit jedoch anregen, diese Angebote - wie in der ursprijnglichen Planung vorgesehen - an der Seite des Neumarktes anzusied€ln, die dem Eingang zur Schildergasse zugewandt ist. So könnten Synergieeffekte mit Blick auf die Frequentierung dieser Angebote und auch der angrenzenden Handelslagen erreicht bzw. gesteigert werden. Schließlich steht die IHK Köln den beabsichtigen Anpassungen des Vergabekonzeptes bezüglich der UEFA EURO 2024 grundsätzlich positiv gegenüber. Diese sportliche Großveranstaltung bietet für den Wirtschaftsstandort Köln eine gute Gelegenheit sich international zu präsentieren. Zusätzlich stellt die UEFA EURO 2024 an den Spieltagen in Köln durch die hohen Besuchezahlen einen wichtigen Wirtschaftsfaktor fur die lokale Wirtschaft in Köln und auch im Umland dar. l\ilit freundlichen Grüßen lndustrie- und Handelskammer zu Köln - Stadt und Raum -
Anlage 6.7.1 - Stellungnahme IHK Köln
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Anlage 6.7,1 - Stellungnahme IHK Köln lndu5trie- und Handelskammer zu Köln lhre Nachricht vom 15. Sept€mber 2023 §tadt Köln Amt für öffentliche Ordnung Straßen- und Grünfl ächennutzung Leitung Bezirk lnnenstadt Stadthaus Deutz - Ostgebäude Willy-BrandtPlatz 3 Telefon - Datum 22. Septembor 2023 Stellungnahme zur Anpassung des Vergabekonzeptes für Veranstaltungen auf zsntralen Plätzen d6r Kölner lnnenstadt für den Zeitraum 2024-2028 Sehr geehrte Damen und Herren, im zuge der gegenständlichen erneuten Anpassung des vergabekonzeptes für veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner lnnenstadt für den zeitaum 2024-2028 werden yeransta ltungen, die in einem unmittelbaren inhaltlichen und zeitlichen zusammenhang mit spoftgroßveranstaltungen von übenegionaler Bedeutung stehen, künftig nicht mehr vom vorliegenden Konzept ertasst. slaftdessen werden sie unter Anwendung der jeweiligen platzspezifischen Regelungen sowie Vorgaben zum Schutz der Anwohner*innen in einem gesonderten Verfahren den potitischen Gremien zur Ent sc he id u ng v org e legt. Hinsichtlich dieser Anpassungen des vergabekonzeptes hat die IHK Köln keine Bedenken bzw. Anregungen. lm Übrigen nehmen wir Bezug auf die stellungnahme der IHK Köln im hiesigen verfahren vom 6. Juli 2023. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir auf die dortigen AusfUhrungen und bringen sie hier erneut an. Mit freundlichen Grüßen lndustrie- und Handelskammer zu Köln - Stadt und Raum lndustrie. und Handelskamme. zu Xölh Postansch.ft. 50606 Kötn I Hausanschaft: Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Kötn I lnternet: ihk-koetn.deTel. +a9 221 1640-O Unser Zeichen I Ansprechpartner - E-Mail I -
Anlage 6.8 - Stellungnahme Cölln Konzept
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Anlage 6.8 - Stellungnahme Cölln-Konzept Sehr geehrter Herr, wie folgt unsere Anregungen zu unseren Antik- und Designmärkten auf dem Kölner Neumarkt, Wie wir im Frühjahr festgestellt haben, ist der Einsatz der Kümmerer auf dem Neumarkt, um dje Drogenszene zu kontrollieren. sinfivoll und an den Werktagen sehr erfolgreich., Am zweiten und dritten Veranstaltungstag, also Samstag und Sonntag, sind die Kümmerer nicht vor Ort und umgehend war die komplette Drogenszene wieder auf dem Platz: betteln, die Besucher und Händler belästigen und vor allem das Verrichten ihrer Notdurft an den Bäumen und hinter den Händlerzelten in aller Öffentlichkeit! Daher unsere Anregung und Bitte, die Kümmerer auch am Wochenende einzusetzen und vor allem das Bereitstellen einer Toilette. Da der Neumarkt mit aktraktiven Veranstaltungen in Zukunft belebt werden soll, sind diese beiden Anregungen und Bitten auch in dieser Hinhicht auf andere Veranstaltungen sehr sinnvoll. Auch im nächsten Jahr würden wir uns über die beiden festen Termine für unseren Antik- und Designmarkt, gerne auch über drei Termine, sehr freuen. wollte sich bezüglich der Terminabsprache 2024 bei Ihnen melden. 14it bestem Dank und freundlichen crüßen Cölln Antik&Design Protected link www,facebook.com/koelnantikunddesion/ !v!yu-fa_c_e b o o k. co m/5 0erbi -
Anlage 6.9 - Stellungnahme Lutzius Werbung oHG
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ed b*Nv,4, "&,e§'wt{, Anlage 6.9 - Stellungnahme Lutzius-Werbung oHG Stadt Köln Amt für öffentliche Ordnung - Ottmar-PohlPlatz 12 51 103 Köln Ve rg a bekonze pt 2024-2028 Oestrich-Winkel, 07. Juli 2023 Sehr geehrter Vielen Dank für die Aufforderung zur Stellungnahme bezüglich des Vergabe Konzeptes für Veranstaltungen im Zeitraum 2024 - 2028. Das derzeit gültige Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen in Köln, so auch für den Heumarkt welcher Veranstaltungsort der Kölner Weinwoche ist, hat unserer Meinung nach alle für uns entscheidenden lnhalte gehabt, um eine qualitätsorientierte, Besucherfreundliche Kölner Weinwoche durchzuführen zu können. Die aus lhrem Hause uns zur Verfügung stehenden Ansprechpartner konnten in der Vergangenheit stets für eine reibungslose Abwicklung der Kölner Weinwoche beitragen. Gerade im Hinblick darauf, dass die S0zigste Kölner Weinwoche als Jubiläumsveranstaltung im Jahr 2024 bereits in Planung ist, würden wir als Veranstalter der Kölner Weinwoche eine Fortschreibung des bestehenden Konzeptes für den Zeitraum 2024 -2028 in Ergänzung der von lhnen als Venrrraltung angedachten Ergänzungsvorschläge sehr begrüßen. mit freundlichen Grüßen Gesellschafter der Lutzius-Werbung OHG l*tlziu s -W *rb u*g * i"lS H^r rnY(.rllr(4 i\x {t \ z7 q ii *st.r t r.* -\,!\i i nt *i {:x;.:'. i:i1 :11. i i *itr {it I - -
Anlage 6.10 - Stellungnahme FABE
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Anlage 6.10 - Stellungnahme FABE Hallo Herr, vielen Dank für die Übersendung des neuen Vergabekonzeptes. Da es nun die Möglichkeit gibt, auch am Vortag einer 4-Stunden-Veranstaltung aufzubauen (Punkt 6.2.2 - Kurzeitnu2ungen), habe ich keine weiteren Anmerkungen. Mit freundlichen Grüßen lm Auftrag - ,t -- W Stadt Kcl* siaät Köln - Die oberbürgermeisterin Büro der Oberbürgermeisterin Kommunalstelle FABE (Förderung und Anerkennung Bürgerschafllichen Engagements) Brückenstr. 5-1't 50667 Köln Tel E-Mail:B Vyww. e hIg.n a mt, !$_gJ n ängagiert in Kslnl www. i nstagra m. com/sta dt. koeln www.twitter. com/Koe ln w.yr{w.vo utu b-e.*co m/use r/Koe I n www.face boo k.com/stadt. koel n50 -
Anlage 6.11 - Stellungnahme Gemeinschaft Kölner Schausteller e.G.
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Anlage 6.11 - Stellungnahme Gemeinschaft Kölner Schausteller e.G Sehr geehrter Herr, gerne teilen wir lhnen unsere Erfahrungen mit und danken lhnen für die Anfrage Grundlegend sind wir aufgrund unserer jahrelangen Praxis in der Beantragung von Veranstaltungen mit dem Prozedere vertraut. Gerade lhre Abteilung und generell die Zuständigkeiten der Stadt Köln, stehen uns immer bei Rückfragen zur Seite, für das wir uns an dieser Stelle auch einmal herzlich bedanken möchten. Wir haben für unsere Anfragen eine eigene Checkliste bzw. einen Leitfaden erstellt, welche Genehmigungen bei welcher Behörde mit entsprechendem Ansprechpartner einzuholen sind. Hier wäre ggf. eine Art Leitfaden von Vorteil in dem Aufgeführt wird, was alles zur Genehmigung vorliegen muss bzw. wo weitere Anträge im Zusammenhang mit der Vergabe bei welchem Amt gestellt werden müssten. (Anmeldung beim Ordnungsamt, Abwassereinleitungsgenehmigung bei den Stadtentwässerungsbetrieben, Trinkwasserproben vor Veranstaltung einreichen etc.). lnteressant wäre auch in unserem Falle, wie die Anfrage am besten aufgebaut wird, wenn man lnteresse hat eine völlig neue Veranstaltung zu beantragen. Gerne würden wir beispielsweise auf dem Neumarkt eine,,neue" Veranstaltung durchführen und inwieweit dleses Konzept vorab geplant und vorgestellt werden sollte, damit lhnen eine Bearbeitung ermöglicht werden kann. Ansonsten hätten wir keine Anmerkungen und hoffen weiterhin auch zukünftig auf gute Zusammenarbeit. Bei Rückfragen zu diesen Punkten stehen wir lhnen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Vorsta ndsassistent Siegburger Str, 55 50679 Köln Tel.:lII Vorstand:- GenR-Nr.: 703, Amtsgericht Köln Steuer-N r. : 274 / 5806 I 2L94 Fina nza mt Köl n-Altstadt -
Anlage 6.12 - Stellungnahme Bürgerinitiative Zukunft Neumarkt e.V.
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Anlage 6.12 - Stellungnahme Bürgerinitiative Zukunft Neumarkt e. V Sehrgeehrter-- in unserer Stellungnahme zum Vergabekonzept vorn 17 .07 .2023 hatten wir unsere Einschätzung bereits kundgetan. Aus der uns von lhnen freundlicher Weise überlassenen zweiten, überarbeiteten Variante des Konzeptes lässt sich für uns im Wesentlichen nur erkennen, dass eine Erhöhung der Anzahl von Veranstaltungen von 20 auf 25 geplant ist. Allerdings ist die Erhöhung nur auf den Neumarkt bezogen. Die Bespielung mit bürgerlichem Engagement soll auch hier weiterhin restriktiv gehandhabt werden. Hiezu wird als Begründung angeführt, dass Köln den selbst gesetzten Qualitätsanforderungen der "nationaler und internationaler Strahlkraft" gerecht \ erden soll. Wir sehen hier lhre Ausführungen zur Wertigkeit der Veranstaltungen als sehr ambitioniert an. Gleichzeitig sind wir verwundert, dass bürgernahe Veranstaltungen wie beispielsweise ein Blumenmarkt, ein Volleyballturnier, ein Weinmarkt oder auch ein Flohmarkt nicht mehr bzw. weiterhin nicht stattfinden sollen. Ob die Begründung, Belastungen für die Anwohner auszuschließen bzw. zu minimieren aufgrund der gerade am Neumarkt sehr geringen Zahl von Anwohnern belastbar ist, müsste noch geklärt werden. Wir als Bürgerinitiative können nur hoffen, dass die mannigfaltigen Bemühungen dazu führen, dass sich endlich die desolate Situation am Neumarkt verbessert und dass dieser zentrale Platz endlich aus den negativen Schlagzeilen herauskommt. Bei nachhaltigem Erfolg würde dies dann auch zu einer "nationalen und internationalen" Beachtung finden und zur Blaupause werden, wie für die Bürgerschaft verlorene Plätze wieder zurückgeholt werden können. Mit freundlichen Grüßen Für den Gesamtvorstand n Bürgerinitiative Zukunft Neumarkt e. V Fleischrnengergasse 49-51, 50676 Köln E-Mail: buerserinitiative(dzukun ft-neumarkt.de lnternet: Protected link Sie möchten die Arbeit der Bürgerinitiative unt€rstützen? Erfahren Sie mehr unter Verein unterstlitzen Vereinssitz (Gerichtsstand): Köln vereinsreg ister: Amtsgericht Köln, vR 19673 Die elementare Frage, ob der Neumarkt weiter Versammlungsort bleiben soll unddamit die Hälfte des Jahres für eine Bespielung nicht zur Verfügung steht bzw. stehen wird, ist nach wie vor ungeklärt. Die Einrichtung einer Eventinfrastruktur (vor allem Toiletten) fehlt darüber hinaus auch im zweitem Konzept nach wie vor. Auch sonst sind uns als Bürgerinitiative hiezu belastbare PIäne nicht bekannt. Vorsland: -
Anlage 6.13 - Stellungnahme Altstädter Köln 1922 eV
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Anlage 6.13 - Stellungnahme Altstädter Köln 1922 eV GutenTag- ich habe mir die Unterlagen durchgelesen zu dem Schluss gekommen, dass die Vorlage bis auf zwei Punkte kein Problem für uns darstellt. Punkt 1 Der Günter-Wand-Platz ist nicht Teil des Platzkonzeptes? Wenn das so ist haben wir in diesem Punkt kein Problem. Wir würden dann gerne die Veranstaltung dort im nächsten Jahr durchführen. Punkt 2 5.2 Alter Markt 5.2.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen: I Veranstaltungen, die der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dienen. Veranstaltungen des Kölner Karnevals auf dem Alter Markt haben eine sehr lange Tradition. Hier zeigt der Karneval bei verschiedenen Terminen der,,Obrigkeit" im direkt an diesem Platz gelegenen Rathaus seine Kritik an der Stadtpolitik. Hier hält das Dreigestirn während der närrischen Tage die l\4acht in den Händen. Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutung, insbesondere Veranstaltungen der Stadt Köln Veranstaltungen, die das lmage der Stadt Köln in besonderer Weise fördern 5.2.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltungen: ! Karnevalssessionseröffnung am 11.11 . i-l Eröffnung Straßenkarneval Weiberfastnacht Ii Sternmarsch des Festkomitees am Kamevalsfreitag : Schull un Veedelszöch am Karnevalssonntag i Rosenmontagszug f Bühne zum Christopher Street Day (CSD) i Weihnachtsmarkt 5.2.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen u Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 6 Veranstaltungen zugelassen. I Veranstaltungen von Weiberfastnacht bis Karnevalsdienstag zählen als eine Veranstaltung. ! zwischen den einzelnen veranstaltungen müssen zwei veranstaltungsfreie wochenenden liegen. Ausgenommen ist der Zeitraum zwischen dem 1 1 .1 1 . und der Eröffnung des Weihnachtsmarktes mit nur einem veranstaltungs-freien Wochenende :l Veranstaltungen mit musikalischen Bühnenprogrammen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Ausschluss ist nuifür veranstaltungen vonüberregionaler und besonderer kommunaler Bedeutung entsprechend der hierfur-geltenJenzeitlichen und schalltechnischen Begrenzung möglich. ! Sämtliche Veranstaltungen sind grundsatzlich bis 22:OO Uhr zu beenden.'i Eine Ausdehnung der veranstaltungsfläche auf den Heumarkt ist nicht erlaubt. EineAusnahme bilden wegen der besonderen Bede=utung redigrich Karnevatsveranitärtungln(weiberfastnacht bis Karnervarsdienstag), der csD ünd där weihnachtsmarkt. Muß Punkt 5.2.2. nicht erdänzt werden wie beim CSD mit Bühne zur Eröffnuno des Straßenkarne vals an Weibeiastnacht. Die Bühne bzw. das musikalisdte Proqramm findet seit 1953 hier statt.) Beim Heumarkt steht unter Punkt 5.3.4 Platzs pezifische Auflagen und Bedingungen: Veranstaltungen mit musikalischen Bühnenprogrammen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Ausschluss ist insbesondere für Veranstaltungen der traditionellen Brauchtumspflege (Karneval) sowie i.ü. für Veranstaltungen von überregionaler und besonderer kommunaler Bedeutung entsprechend der hierfür geltenden zeitlichen und schalltechnischen Begrenzung möglich. Kann man diesen Punkt nicht auch für den Alter Markt auch so aufnehmen? Das waren meine beiden Punkte. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Beste Grüße - -
Anlage 6.5 - Stellungnahme Ehrengarde
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Anlage 6.5 - Stellungnahme Ehrengarde Guten Tag Herr, herzlichen Dank für die umfangreichen lnformationen und die Möglichkeit der Anhörung. Das lnteresse der EhrenGarde beschränkt sich selbstredend auf den Bereich des Rudolfplatzes im Zusammenhang mit der Nutzung der Hahnentorburg. Uns ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass durch unsere Planungen ab Ende 2024lAntang 2025 Baumassnahmen im östlichen Teil des Platzes zur Entlastung des Denkmals Hahnentorburg anstehen könnten. lm finalen Ausbaustadium gäbe es dann 2Zugänge zur Hahnentorburg (einmal Südturm, einmal Nordturm). Sowohl durch mögliche Bauaktivitäten wie auch durch eine Realisierung der beiden Entlastungsbauten ist die Platzfläche ,im Schatten' der Türme dann nicht mehr nutzbar. Dies sollte bitte bei der Vergabe von Veranstaltungen berücksichtigt werden. Mit freundlichen Grüßen K§MfuIAf{ÜAilüT äil4&SruG*ftDü ntR §TÄüT *(*W IESI §.lt. vfl,rnä/ "eh r* nga rd e,d e Mcbil:lÜ Te1" Fax 0?21 I 39 ?1 ?6 :, . I , r,1., l.r..l. ,,: j. ,.. :,1. -
Anlage 4 - Erfahrungsbericht mit Anlagen
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Erfahrungsbericht Vergabekonzept 2019 bis 2023 Erfahrungsbericht zum Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 Verfasser*in: Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln Abteilung Straßen- und Grünflächennutzungen, Veranstaltungsservice, Drehgenehmigungen Adresse: Stadthaus Deutz — Ostgebäude Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Stand Oktober 2023 Erfahrungsbericht Vergabekonzept 2019 bis 2023 Inhaltsverzeichnis . Bam = 6. 7. Anlagen Nicht vom Vergabekonzept erfasste Veranstaltungen .. Vergleich der veranstaltungsfreien Zeiten 2019 bis 2023 Kurzzeitige Nutzung .....uenenesenenenesesenenenennenennnennnennennnnnnnnnnnnnesennnnnnnnsnonnnnnnennennnnns 4 Erfahrungen zu einzelnen Plätzen.......unsnneesesesesesennsesesennnennnnnnnnennnnnennnennenennnnnnsnnnnenn 4 Röftalliplätzi......-0cssc0s0r0asesexswnenoonssnenunnnunenennsnenennreFRRREETTR TIERE ERTEILEN 4 Darüber hinaus wird hier kein Änderungsbedarf gesehen.Alter Markt Heumarkt Rheingarten / Fischmarkt / Rheinuferpromenade.. NEUMAHR nersnarneneneneeneVGorHEReHGErwETEDVEHDEHEwTE HERE TLEETEENVE Na HE De ELLE gGR EHE gT RER GGELTERERFRERTRegE 5 Rudalplae. sun mau u 5 Ausbliek: auf'die:Jahre 2024 bis:2028 u: nennen 5 Resümee aus Sicht der Verwaltung Erfahrungsbericht Vergabekonzept 2019 bis 2023 1. Vorwort Das Vergabekonzept in der vorliegenden Form existiert nun seit fast 16 Jahren. Das damit verfolgte Ziel der Minimierung der Platznutzung durch Veranstaltungen gelingt nach wie vor, wie die Anlage 1 belegt. Von dem Ziel der Minimierung ausgenommen ist aktuell der Neumarkt. Im Rahmen der städtischen Bestrebungen die Platzfläche aufzuwerten, wurde dessen Kontingent bereits für 2023 von 15 auf 20 Veranstaltungen erhöht wurde. Für die kommenden Jahren soll das Kontingent mit 25 zulässigen Veranstaltungen pro Jahr weiter angehoben werden (Näheres hierzu siehe 4 e)). Auch die Qualitätsziele sind allseits anerkannt und spiegeln sich in den Veranstaltungen wider. Das weit über die Grenzen Kölns hinaus bekannteste Beispiel sind die Weihnachtsmärkte. Durch die Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession wurde die Qualität der Märkte auf ein überregional und sogar international beachtetes Niveau gehoben. Diesem Sinne folgend soll das Vergabekonzept mit den auf der Erfahrung der vergangenen Jahre basierenden Anpassungen fortgeführt werden. 2. Nicht vom Vergabekonzept erfasste Veranstaltungen Köln ist Austragungs-/Gastgeberstadt bei der UEFA EURO 2024. In diesem Zusammenhang sind in der Altstadt, insbesondere auf den von diesem Konzept geregelten Plätzen verschiedene Veranstaltungsformate geplant. Diese sind erforderlich, um die von der UEFA -— bereits bei der Bewerbung - gestellten Vorgaben an die Gastgeberstädte zu erfüllen. Darüber hinaus fördern Veranstaltungen im Herzen Kölns, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem derart bedeutenden Weltereignis mit Gästen und Pressevertreter*innen aus aller Welt stehen, das Image der Stadt Köln in besonderer Art und Weise. Dies führt wiederum zu einer Stärkung Kölns als Wirtschaftsstandort und attraktives Reiseziel für Tourist*innen aus aller Welt. Zudem ist Köln Teil der Bewerbung Deutschlands als Austragungs-/Gastgeberland für die Fußball-Europameisterschaft der Frauen im Jahr 2027, die weltweit bereits erheblich an Bedeutung gewonnen hat und voraussichtlich auch weiterhin an Bedeutung gewinnen wird. Sollte Deutschland den Zuschlag für die Ausrichtung dieses Sportgroßereignisses von weltweiter Bedeutung erhalten, ist zu erwarten, dass in diesem Zusammenhang Veranstaltungsformate analog der UEFA EURO 2024 in der Innenstadt von der FIFA vorausgesetzt bzw. von der Stadtgesellschaft gewünscht sind. Die Veranstaltungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der UEFA EURO 2024 sowie anderer vergleichbarer Sportgroßveranstaltungen mit überregionaler Bedeutung werden nicht vom Vergabekonzept erfasst. Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass diese Veranstaltungen mit ihrer immens hohen Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Köln nicht mit den strengen, dem Ziel der Minimierung folgenden Vorgaben und Kontigentierungen des Vergabekonzepts vereinbar sind. Um jedoch auch für diese Veranstaltungen die mit dem Konzept fest verankerten Interessen der Anwohner*innen, insbesondere dem Schutz vor übermäßigen Belästigungen, zu wahren, obliegt die Entscheidung über diese Veranstaltungen den politischen Gremien unter Berücksichtigung der nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz i. V. m. dem Freizeitlärmerlass NRW geltenden Regelungen. Darüber hinaus findet die Ausnahme nur auf Sportgroßveranstaltungen Anwendung, bei denen Köln selbst Austragungs-/Gastgeberstadt ist. Public Viewing oder sog. „Fan Parks“ zu Sportgroßereignissen in anderen Ländern fallen somit unter die Vorgaben des Vergabekonzepts. 3. Vergleich der veranstaltungsfreien Zeiten 2019 bis 2023 Die in der Anlage 1 beigefügte Übersicht der Belegung von zentralen Innenstadtplätzen spiegelt den direkten Vergleich der Jahre 2019 - 2023 (unter Beachtung der Referenzzahlen 2018) wider. Die Zahlen aus dem Jahr 2023 gelten unter Vorbehalt, da die Jahresplanung 3 Erfahrungsbericht Vergabekonzept 2019 bis 2023 aktuell noch nicht abgeschlossen ist und auch noch vereinzelte Veranstaltungstermine zu vergeben sind. Anhand der Zahlen ist erkennbar, dass es zu keinen neuen Mehrbelastungen der Anwohner*innen durch das aktuelle Vergabekonzept gekommen ist. Bedingt durch die Corona-Pandemie im Zeitraum von 2020 — 2022 war aufgrund der allseits bekannten Umstände teilweise sogar eine deutlich größere Zahl an Tagen spielfrei. 4. Kurzzeitige Nutzung Bewährt hat sich nach wie vor auch die Möglichkeit der kurzzeitigen Nutzung (max. vier Stunden) auf den zentralen Innenstadtplätzen. Diese Möglichkeit wird gerne für kleinere Veranstaltungen in Anspruch genommen, die vorrangig einen sozial- oder gesellschaftsorientierten Hintergrund aufweisen. Weiterhin wird dadurch ermöglicht, dass trotz der erschöpften Kontingente attraktive Kurznutzungen durchgeführt werden können. Auch die für 2023 eingeführte Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen bereits am Vortag aufzubauen oder am Tag nach der Veranstaltung abzubauen, hat sich bereits bewährt. Auch wenn die Platzflächen dadurch geringfügig länger belegt sind, finden die Arbeiten dadurch i. d. R. außerhalb der Ruhezeiten (6-8 Uhr und 20-22 Uhr) statt, was wiederum den Anwohner*innen und Anlieger*innen entgegenkommt. 5. Erfahrungen zu einzelnen Plätzen Über die allgemeinen Ausführungen hinaus werden nachstehend weitere platzspezifische Erfahrungen dargestellt. a) Roncalliplatz Wie aus der Anlage 1 ersichtlich ist, wurde für den Roncalliplatz in den vergangenen Jahren das festgelegte Kontingent an Veranstaltungen außerhalb der Corona-Pandemie ausgeschöpft. Die Anzahl der veranstaltungsfreien Tage hat sich in den letzten Jahren nicht auffällig verändert. Neben Veranstaltungen mit kirchlichem Hintergrund wurden nur Veranstaltungen mit herausragender Bedeutung für Köln zugelassen. Genehmigungen wurden in enger Abstimmung (im Rahmen der jeweiligen Anhörverfahren) mit der Hohen Domkirche und anderen direkten Anlieger*innen erteilt. Dieses Verfahren hat sich bewährt und zu einem guten Miteinander geführt. Die für eine Opernaufführung festgelegte Erhöhung des bisherigen Kontingents um 1 Veranstaltung wurde bisher noch nicht in Anspruch genommen und soll im künftigen Konzept entfallen, zumal eine Fertigstellung der Sanierungsarbeiten absehbar ist. b) Darüber hinaus wird hier kein Änderungsbedarf gesehen.Alter Markt Wie aus der Anlage 1 ersichtlich ist, wurde für den Alter Markt in den vergangenen Jahren das festgelegte Kontingent an Veranstaltungen außerhalb der Corona-Pandemie durch die Regelbeispiele ausgeschöpft. Die Anzahl der veranstaltungsfreien Tage hat sich in den letzten Jahren nicht auffällig verändert. Daher wird hier kein Änderungsbedarf gesehen. c) Heumarkt Wie aus der Anlage 1 ersichtlich ist, wurde für den Heumarkt in den vergangenen Jahren das festgelegte Kontingent an Veranstaltungen außerhalb der Corona-Pandemie ausgeschöpft. Die Anzahl der veranstaltungsfreien Tage hat sich in den letzten Jahren nicht auffällig verändert. Die Erhöhung des Kontingents für Begleitveranstaltungen im Rahmen von besonderen sportlichen Weltereignissen um bis zu 2 weitere Veranstaltungen wird durch die Anpassung 4 Erfahrungsbericht Vergabekonzept 2019 bis 2023 der unter Ziffer 2.2 getroffenen Regelung für nicht vom Vergabekonzept erfasste Veranstaltungen abgelöst. Darüber hinaus wird hier kein Änderungsbedarf gesehen. d) Rheingarten / Fischmarkt / Rheinuferpromenade Das Ansinnen mehrerer Veranstalter*innen den Rheingarten zu nutzen, wurde von der Verwaltung mit dem Verweis auf das Vergabekonzept konsequent negativ beschieden. Leider musste auch der Weltkindertag in den vergangenen Jahren aufgrund der Baustellensituation räumlich verlegt werden. Nach Abschluss der Bau- und Sanierungsarbeiten steht der Rheingarten für den Weltkindertag wieder zur Verfügung. e) Neumarkt Wie aus der Anlage 1 ersichtlich ist, wurde für den Neumarkt in den vergangenen Jahren das festgelegte Kontingent an Veranstaltungen auch außerhalb der Corona-Pandemie nicht ausgeschöpft. Hierbei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass zum Jahr 2023 das Kontingent auf 20 zulässige Veranstaltungen erhöht wurde, um den Platz im Rahmen der geplanten Aufwertung durch eine vermehrte kulturelle Aktivierung und Bespielung zu beleben. Parallel finden aktuell noch die Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Neubau des Brunnens auf der Westseite der Platzfläche statt, was dazu führt, dass einzelne Veranstaltungen nicht durchführbar sind und für 2023 abgesagt werden mussten. Für eine weitere Belebung des Platzes kooperiert die Verwaltung mit Kulturschaffenden. Mit Abschluss der Brunnenarbeiten wird mit einem höheren Bedarf gerechnet. Daher soll das Kontingent auf 25 zulässige Veranstaltungen erhöht werden. Die Anzahl der veranstaltungsfreien Tage hat sich in den letzten Jahren nicht auffällig verändert. f) Rudolfplatz Wie aus der Anlage 1 ersichtlich ist, wurde für den Rudolfplatz das festgeschriebene Veranstaltungskontingent außerhalb der Corona-Pandemie weitestgehend ausgeschöpft. Die Anzahl der veranstaltungsfreien Tage hat sich in den letzten Jahren nicht auffällig verändert. Da auf dem Rudolfplatz seit Längerem keine Zeltveranstaltungen mehr stattgefunden haben, wird die Ausnahme hierfür aus dem Konzept gestrichen. 6. Ausblick auf die Jahre 2024 bis 2028 Unter Zugrundelegung einer 5-jährigen Gültigkeitsdauer wird das neu zu beschließende Vergabekonzept nunmehr einen Geltungszeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028 erhalten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die künftigen Arbeiten an den Gebäuden Kurienhaus und Römisch Germanisches Museum sowie weiteren Großbaustellen in der Innenstadt zu Einschränkungen der Nutzbarkeit der betroffenen Plätze führen werden. Die Möglichkeit der Bespielung wird jährlich individuell betrachtet werden müssen. 7. Resümee aus Sicht der Verwaltung Aus Sicht der Verwaltung besteht, bis auf die Regelungen zur Fußball-Europameisterschaft 2024 und der Ausweitung des Kontingents auf dem Neumarkt, kein grundlegender Änderungsbedarf. Die Qualitätsziele des Vergabekonzepts sind allseits anerkannt. Trotz vorgegebener Kontingentierung der Veranstaltungen auf den einzelnen Innenstadtplätzen bietet das Vergabekonzept nach wie vor die notwendige Flexibilität. Da für alle zentralen Plätze die gleichen grundlegenden Qualitätsziele gelten, sind viele Veranstaltungsformate auf verschiedenen Plätzen durchführbar. I. d. R. liegen die Ablehnungsgründe für qualitätsvolle Veranstaltungen in Terminüberschneidungen. 5 Erfahrungsbericht Vergabekonzept 2019 bis 2023 Die meisten vom Vergabekonzept erfassten Veranstaltungen sind klassische Open-Air- Veranstaltungen, für die geschlossene Räume oder auch Stadien keine Alternativen darstellen. Hier ist das weiterhin zunehmende mediterrane Lebensgefühl maßgebend, das sich insbesondere nach der Corona-Pandemie noch deutlicher zeigt. Ob dies ein Nachholeffekt ist oder eine längerfristige Entwicklung, bleibt abzuwarten. Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass die Durchführung von qualitätsvollen Veranstaltungen über das Vergabekonzept sowie die Einzelgenehmigungen nach wie vor gut steuerbar ist. Auch durch die durchweg positiven Erfahrungen bei der Umsetzung der bisherigen Vergabekonzepte wird die Auffassung vertreten, dass das neu zu beschließende Vergabekonzept mit der Zielsetzung einer Laufzeit von 5 Jahren (01.01.2024 bis 31.12.2028) beraten werden sollte. Anlagen Übersicht über die Belegung der zentralen Innenstadtplätze 2019 - 2023 £202°20°E1 !wnjepsßunjjajssg ‚082 Pıdsıaq „eBay aidsıaq „i0eu Pıdsıaq -1aBay :muesaßsuı abe] sauysbunyejsuesan ul9y 82905 'eı wnasnuf -VOPEIONOYOG wy 'HgWO jazuraH] UIOy LE6OS| e "SUSZIMPaH BE re 03 29905 "9p-2p PuewnaH 01; OH "HAWH sBunyesuesaA Iaload Ad] slozzrie- "rel FM 60221 E2- 1152 SZ 2L- 1808 | SLOz lH 6102°20°20"20'50 Bunzinn Sönazzuny | 5 (EEE >02sjopa>n un- unyos ov] uIOy S28oS "gEI-pEL Bamueeyy 'Haw speaawey] J2Uj0y Sap yeyosjjassg abızınuumwag| ungpuaßnr Bunuyoug] 610z°E061 yapzısapsay, un -Inyag<! 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Anlage 6.1.1 - Stellungnahme Bürgermeinschaft Altstadt
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t. Anlage 6.1.1 - Stellungnahme Bürgergemeinschaft Altstadt Köln, 18.09.2023 I Leitung Amt für öffentliche Ordnung -persönlich- Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Weitere Mail vom 15.09.2023 mdB um Stellungnahme bis zum 26.09.2023 zum Entwurf eines neuen Platznutzun gskonze ptes 2024-2028 Neu: Ausbuchung von Public Viewing Veranstaltungen aus dem PNK in ein gesondertes Genehmigungs-Verfahren Sehr geehrte mit Mail vom 15.09.2023 hat uns um eine weitere Stellungnahme bis zum 26.09.2023 zum überarbeiteten Entwu rf eines neuen Platzn utzungskonzeptes 2024 -2028 gebeten -schreibt einleitend: ,,Nach Auswertung Ihrer zahlreichen wie ausführlichen Rückmeldungen fand eine erneute verwaltungsinterne Abstimmung statt. Hieraus folgte eine Anpassung des Vergabekonzeptes. Diese betrifft speziell den Umgang mit Veranstaltungen, die in einem unmittelbarem inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen von überregionaler Bedeutung stehen. Diese werde künftig nicht vom Konzept erfasst, sondern stattdessen unter Anwendung der jeweiligen platzspezifischen Regelungen sowie Vorgaben zum Schutz der Anwohnerxinnen in einem gesonderten Verfahren den politischen Gremien zur Entscheidung l, §tel,v. vorsitzeäd§ 2. §tellv. Vürsitzünder §chätzIlr€,i5terin vorgelegt. Hintergrund dessen ist, dass das Vergabekonzept im Falle eines Zuschlags für Deutschland und somit auch Köln als Austragungs-/Gastgeberstadt zur FIFA Fußball- Weltmeisterschaft der Frauen im f ahr 2027 erneut angepasst werden müsste, damit etwaige hiermit im Zusammenhang stehende Veranstaltungen auf den einschlägigen PIätzen stattfinden können. Näheres entnehmen Sie bitten den beigefügten Dokumenten....." ln den Begründungen zum Public viewing wird wie forgt ausgeführt: ,,Seit 2014 hat kein Public Viewing mehr in Köln auf öffentlichen Plätzen stattgefunden, weil ein attraktives Angebot nicht tragfähig ist, Um die Stadt vor wirtschaftlich nicht tragfähigen Veranstaltungen zu bewahren und die Anwohner*innen vor übermäßigen Belästigungen durch Veranstaltungen zu schützen, die nicht vom Vergabekonzept erfasst sind, wird der Ausschluss aufSportgroßveranstaltungen von überregionaler Bedeutung beschränkt, bei denen Köln selbst Austragungs-/Gastgeberstadt ist. Zudem werden für die Sportgroßveranstaltungen hohe Maßstäbe angelegt, Diese müssen von der Bedeutung 1 her mindestens vergleichbar sein mit der UEFA Fußball-Europameisterschaft der Männer oder der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft der Frauen. Die Entscheidung hierüber obliegt nach Anhörung der Bezirksvertretung Innenstadt dem AVR. Köln ist Austragungs-/Gastgeberstadt bei der UEFA EURO 2.024 und steht somit im besonderen Fokus eines Sportgroßereignisses, das weltweit übertragen wird und über alle Grenzen hinaus besondere Beachtung erfährt. In diesem Zusammenhang sind in der Altstadt, insbesondere auf den zentralen Plätzen verschiedene Veranstaltungsformate geplant. Diese Veranstaltungen werden einen wesentlichen Beitrag dafür leisten, wie sich die Stadt Köln gegenüber den Gästen und Besucher*innen im Rahmen der UEFA EUR0 2024, aber auch gegenüber der Welt präsentiert. Folglich sind die Veranstaltungen von überaus hoher kommunaler Bedeutung und fördern das Image der Stadt Köln in besonderer Art und Weise. Darüber hinaus hat sich Deutschland zusammen mit Belgien und den Niederlanden für die Ausrichtung der Fußball- Weltmeisterschaft der Frauen 2027 beworben. Bei der Bewerbung liegt der Fokus auf Ökonomie und Ökologie, sodass in Deutschland mit Dortmund, Düsseldorl Duisburg und Köln nur Städte aus dem an die Niederlande und Belgien grenzende Bundesland Nordrhein-Westfalen vorgesehen sind. Wie die Fußball- Weltmeisterschaft der Frauen 2023 in Australien beeindruckend gezeigt hat, gewinnt der Frauenfußball weltvveit zunehmend an Bedeutung. Sollte der Zuschlag für die WM in 2027 an Deutschland mit Köln als Austragungs-/Gastgeberstadt gehen, werden in der Altstadt verschiedene Veranstaltungsformate anlog derer zur UEFA EUR0 2024 von den Bürger*innen gewünscht und zur Steigerung der Attraktivität für die Besucher*innen angemessen sein." Unsere Stellungnahme: Gestatten Sie uns, in diesem Schreiben und der gebotenen Kürze noch einmal drei Punkte zu betonen: 1. Die zentrale Problematik des vorgelegten Konzeptes liegt u.E. in der Tatsache begründet, dass die demokratische Verfasstheit einer Kommune außer Acht gelassen wird. Sie ist eine rechtlich normierte, demokratisch legitimierte Sozialstruktur, keine an privatwirtschaftlichen lnteressen ausgerichtete Eventstruktur. Anders ausgedrückt 2 Fußball-Großereign isse stehen nicht über der Rechtsordnung. lm Gegenteil: Es ist die vornehmste Aufgabe von Politik und Verwaltung, gerade in diesen Situationen den Unterschied zwischen Kommerz und Kommune zu verdeutlichen. Nur aus dieser Erkenntnis heraus ist ein lmagegewinn überhaupt begründbar 2 Eine weitere Problematik des vorgelegten Konzeptes bleibt das fehlendeverständnis für die Gesamtbelastung der Bevölkerung in diesem stadtteil lm Hinblick auf weitergehende Ausführungen dürfen wir auf unser Schreiben vom 10. Juli 2023 verweisen. Gestatten Sie uns nur einen Blick auf ein einziges Wochenende, auf das letzte Wochenende, zu werfen. Mit der Massen-Demonstration ,,Fridays for Future" am Freitag und den diversen Demonstrationen am Samstag, die zudem den Einsatz von Polizeigewalt beim sog. ,,Marsch für das Leben" bzw. dessen Gegendemonstration erforderlich machten, war über Stunden die Erreichbarkeit der Altstadt unterbunden, einhergehend mit weiteren erheblichen Belastungen der Anwohner. Wir dürfen an dieser Stelle an ein Zitat des ehemaligen Stadtdirektors, JI erinnern: StadtdirektorJim KSIA vom 12, Oktober 2 018 ..Jrechnet künftig mit noch mehr Versammlungen und Demos... ,,Das stelle polizei, Bürger und Stadtverwaltung vor gewaltige Herausforderungen, das öffentliche Leben werde massiv beeinträchtigt." Und ebenso dürfen wir lhnen anhand der Statistik diese massiven Beeinträchtigu ngen verdeutlichen. ln der Kölnischen Rundschau vom 5. April 2023 heißt es: ,,Mehr Demos, mehr Arbett - Die Einsa2bilanz der Polizei" Für das Jahr 2022 wurden 1 756 angemeldete Demonstrationen registriert, vorzugsweise in der lnnenstadt und Altstadt Kölns. Zum Vergleich: lm Jaft 2017 waren erst 600 Demonstrationen angemeldet. Ein Platznutzungskonzept, welches nur eine Nutzungsart berücksichtigt, wird dem Ordnungsrecht und seinen vielfältigen lntentionen nicht gerecht (s.a. die Ausführungen zu den diversen und belastenden Nutzungen in unserem Schreiben vom 10. Juli 2023). 3. Das Platznutzungskonzept wird vor allem auch den Belastungsgrenzen der Ordnungsbehörden nicht gerecht. Die permanenten Neuausweisungen von Veranstaltungsformaten insgesamt und die gestiegene Aggressivität der sog. ,,Partypeople" überfordern die Stadt, ob in der Altstadt oder im Kwartier Latäng. ln einem Beitrag vom 8. september 2023 berichtet der westdeutsche Rundfunk von ,,eklatanten Mängeln" im Ordnungsamt und Ermitflungen der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den Einsatz von externen Sicherheitskräften zu Karneval. ln einem weiteren Beitrag vom 26. August 2023 im Kölner stadtanzeiger heißt es: Mehrere hunderttausend Stunden Zahl der ausgezahlten Überstunden bei der Stadt Köln steigt deutlich.... Am höchsten füllt der Anstieg beim ordnungsamt aus. Mit rund I 7.150 mehr ausgezahlten Uberstunden als im vorjahr stieg die Zahl für das Jahr 2022 auf43.502. Ein plus-von 65 prozent, im Durchschnitt haben die Angestellten dort 4g überstunden absolviert. 3 Unabhängig von der rechtlichen Würdigung der Sachverhalte muss an dieser Stelle und auch angesichts der demografischen und wirtschaftlichen Entwicklung mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen werden, dass sich die Schere zwischen der de facto Leistungskraft der Stadtvenrraltung und der Genehmigungspraxis nicht nur eklatant öffnet, sondern auch zu erheblichen Kontrolldefiziten im gesamten übrigen ordnungsrechtlichen Spektrum führt. Demgemäß vertreten wir auch weiterhin mit Entschiedenheit die Auffassung, dass nur eine vernünftige Reduktion durch Anerkennung der Realität zu einer Lösung der Problemlagen und langfristig zu einem lmagegewinn für die Stadt führen wird. Die bloße Ausklammerung von insbesondere Fußball-Großereignissen aus dem Platznutzungskonzept unter Beibehalt des Public Viewing führt in dieser Hinsicht nicht weiter. Mit freundlichen Grüßen i,V. der Bürgergemeinschaft Altstadt/ Verein zur Förderung einer lebenswerten Altstadt e.V [ 1. Stellvertretende tzendeJ (ScharzmeisterinJ{2. §tell orsitzender) Kopie an: Stadtdirektorin Baudezernent Leitung Stadtplanungsamt Leitung Stadtbau im Quartier Leitung Rechtsamt Leitung Bezirksamt lnnenstadt Vorsitzender Ausschuss AVR Vorsitzende Stadtentwickl ungsausschuss Bezirksbürgermeister 4
Beratungsverlauf
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16.11.2023
TOP 16.2, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ohne Votum in nachfolgende Gremien -
27.11.2023 zuletzt
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 9.1, Entscheidung. Ergebnis: geändert beschlossen
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