Mandari Insight

2015/2023

Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt: Erfahrungsbericht zum Vergabekonzept für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 sowie Weiterentwicklung des Vergabekonzepts für die Zeit ab 01.01.2024 bis 31.12.2028

Beschlussvorlage Ausschuss 30.10.2023

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 27.11.2023, TOP 9.1

Anlage 6.1 - Stellungnahme Bürgermeinschaft Altstadt

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Anlage 6.7.1 - Stellungnahme IHK Köln

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Anlage 1 - Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2023

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Anlage 6.9 - Stellungnahme Lutzius Werbung oHG

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Anlage 5 - Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028_Änderungen rot markiert

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Anlage 6.10 - Stellungnahme FABE

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Anlage 2 - Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023

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Anlage 6.2 - Stellungnahme Rote Funken und KG Alt-Köllen

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Anlage 6.4 - Stellungnahme CPV Markt der Engel

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Anlage 6.13 - Stellungnahme Altstädter Köln 1922 eV

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Anlage 6.3 - Stellungnahme Kölner AusdauerSport GmbH

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 6.6 - Stellungnahme Heinzel Wintermärchen

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Anlage 6.12 - Stellungnahme Bürgerinitiative Zukunft Neumarkt e.V.

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Anlage 6.1.1 - Stellungnahme Bürgermeinschaft Altstadt

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Anlage 6.11 - Stellungnahme Gemeinschaft Kölner Schausteller e.G.

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Anlage 3 - Synopse zur Änderung des Vergabekonzepts

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Anlage 4 - Erfahrungsbericht mit Anlagen

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Anlage 6.5 - Stellungnahme Ehrengarde

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Anlage 6.8 - Stellungnahme Cölln Konzept

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Anlage 6.7 - Stellungnahme IHK Köln

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Anlage 6.1 - Stellungnahme Bürgermeinschaft Altstadt

43247 Zeichen

Anlage 6.1 - Stellungnahme
I l
Bü rgergemei nschaft Altstadt
Köln, 10. Juli 2023
Frau
Leitung Amt für öffentliche Ordnung
-persönlich-
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln
lhre Mail vom 30.06.2023 mdb um Stellungnahme
bis zum 07.07.2023 zum Entwurf eines neuen
P latz n utzu n gs konze ptes 2024-2028
SehrgeehrteG
mit Mail vom 30.06.2023 haben Sie uns via
um Stellungnahme bis zum 07.07.2023 zum Entwurf ernes neuen
Platznutzungskonzeples 2024-2028 gebeten. Wir haben um
Verlängerung über das Wochenende bis heute gebeten.
Angesichts der kurzen Fristsetzung dürfen wir uns erlauben, im
Hinblick auf weitergehende Ausführungen auf unsere diversen
Dokumentationen der letzten Jahre zu venrveisen, die vor allem
auch mittels zahlreicher Aufnahmen Situationen vor Ort plastisch
nachgehalten haben.
Wir möchten aber angesichts der gebotenen Kürze der
Ausführungen ausdrücklich darum bitten, diese ernst zu nehmen.
Die Bürgergemeinschaft ist nicht nur seit Jahren an diesem Ort
aktiv, sondern hat bereits in den neunziger Jahren begonnen, ein
Platznutzungskonzept einzufordern, weiß also um die bis heute
entstandene Entwicklung und kann sie dementsprechend auch
q ualifiziert beurteilen.
Vorsitzender
l, §tellv. Vorsitzend6
2. Stellv. Vorsitzondet
§chatzm*,ist*rin
G
Unser Fazit vorweg:
Der hier vorgelegte Entwurf wird seiner Aufgabe nicht gerecht. Er ist nicht mehr
zeitgemäß, berücksichtigt in keinster Weise die entstandenen Belastungspotentiale und
gesellschaftlichen Notwendigkeiten und ist rechtlich nicht haltbar. Die sich daraus
ergebenden Forderungen sind am Schluss formuliert. Zudem müssen wir vorsorglich
darauf hinweisen, dass - sollte sich die Situation nicht entscheidend ändern - aus der
Anwohnerschaft am Heumarkt unter bereits erfolgter Mandatierung eines Rechtsbei-
standes und unter bereits eingeholter diverser, gerichtsverwertbarer und professionell
erstellter Lärmgutachten, Klage gegen die Stadt Köln erhoben wird (s.a. punkt !M2 samtangehangener Anlagen 1 -5 zum platznutzungskonzept).
Wir haben unsere Veruualtungsjuristen kontaktiert und sind zu dem Schluss gekommen,
dass eine solche Klage nicht nur Erfolg haben, sondern eine vollkommen unä"r"Dimension für die stadt erlangen wird als am Brüsseler pla2.
Zu den Monita im Einzelnen:
1

Grundsätzlich: Die gesamtgesellschaftliche Aufgabenstellung des
Klimaschutzes und der Schaffung einer zukunftsfähigen Stadt bleibt
unberücksichtigt.
Mit großer lrritation nehmen wir seit geraumer Zeit zur Kenntnis, dass an den
diversen Runden Tischen der Stadtverwaltung anachronistische Veranstaltungs-
formate des 20. Jahrhunderts nicht nur fortlaufend in das 21. Jahrhundert
übertragen, sondern einem steten Wachstumsprozess zugeführt werden. Dies
gilt etwa für den Karneval mit Ausdehnung in das Landschaftsschutzgebiet
Grüngürtel und - geplant - an weitere dezentrale Veranstaltungsorte, dies gilt
für den CSD mit einem neuen Veranstaltungsort in den Bereichen Pipinstraße,
Elogius Platz, Lichhof und Freitreppe samt Eisenmarkt als generellem
Logistikstandort, dies gilt aber auch für das Football Villag e zv EM 2024,
welches sich in noch größerem Stil als zur WN/l 2006 von der Altstadt bis
nunmehr in das Landschaftsschutzgebiet Rheinpark erstreckt.
Ein einziges sog. Millionen Event produziert lmmissionen, welche die
Bemühungen der Umstellung des innerstädtischen Verkehrs bspw. auf die
Nutzung von Lastenfahrrädern bereits als sinnlos in Frage stellt.
Die von der Stadt selbst aufgestellte Forderung nach einem Wertewandel, aber
auch die von diversen Bundes- und Landesministerien gestellte Aufgabe,
lnnenstädte unter den Gesichtspunkten des Hitzeschutzes stadtplanerisch neu
zu denken, werfen auch für innerstädtische Platznutzungskonzepte Fragen auf,
die dringend beantwortet werden mUssen.
Dass auch für denjenigen Teil der Gesellschaft befriedigende Antworten
gefunden werden müssen, die aus der lllegalität heraus Klimaschutz einfordern
und aus selbiger herausgeholt werden sollten, halten wir für eine weitere
selbstverständliche Anforderung an die Zivilgesellschaft.
Grundsätzlich: Das gesamte PlatznuEungskonzept krankt daran, dass es
Belastungen künstlich separiert, statt notwendigerweise addiert.
Die Plätze Roncalliplatz, Alter lvlarkt, Heumarkt, Rheingarten sind eine
miteinander verbundene Einheit, die zwischen Deutzer Brücke und
Hohenzollernbrücke, Hohe Straße und Rheinufer auf wenigen hundert Metern
ein gewachsenes Ensemble darstellen. Eine Public-Viewing Veranstaltung am
Heumarkt mit 8000 allein dort zu erwartenden Fußball-Fans zut EM 2024 ist
kein Ereignis, welches losgelöst von der übrigen Altstadt betrachtet werden
kann. Es belastet den gesamten dortigen Stadl und Wohnraum, insbesondere
vor und nach den Spielen, insbesondere durch großflächige Sicherungsmaß_
nahmen, Absperrungsmaßnahmen und Umleitungen etc.. Gleiches gilt für
Konzertveranstaltungen am Roncalliplatz oder aber selbst für die ggils. 2024
wieder startenden Kölner Lichter, die aufgrund der schieren MassÄin
Besuchern und großflächigen Straßensperrungen die gesamte Altstadt
beeinträchtigen. Auch diese lVassen müssen in eine G;samtbelastung derPlätze inkludiert werden, um bei einer Gesamtbetrachtung sinnstiftend"e
Reduktionen herbeizuführen.
2
t.
.

Grundsätzlich: Das PlaEnutzungskonzept wird auch den Belastungen an
den einzelnen Plätzen nicht gerecht. Auch hier rechnet man Belastungen
heraus oderje nachdem herunter unter de facto Missachtung des selbst
auferlegten Minimierungs- und Rücksichtnahmegebot sowie der
Aufgabenstellung der Belastungsreduktion.
Eine,,schiefe" Betrachtungsweise entsteht alleine dadurch, dass die
Platznutzungskonzepte lediglich einige wenige Veranstaltungen ,,festsetzen"
und dies auch noch mit hinterfragungswürdigen Berechnungen zu den
einzusetzenden Veranstaltungstagen.
Gestatten Sie uns, alleine für den Heumarkt sachgerecht heutige Belastungen
für Anwohner und Anlieger aufzuzeigen:
'1. Belastungen durch die geselzten Veranstaltungen
Hier werden im Konzept aufgeführt:
. Karnevalssessionseröffnung am 1 1.1 1.
. Eröffnung Straßenkarneval Weiberfastnacht
. Schull- un Veedelszöch am Karnevalssonntag
. Rosenmontagszug
. 01.-N/lai-Feier des DGB
. Bühne zum CSD
. Weihnachtsmarkt
. Kölner Weinwoche
. Eislauffläche nur mit einem dem Weihnachtsmarkt angepassten, aufgewerte-
ten Erscheinungsbild.
. Das jährlich anlässlich des Weltkindertages stattfindende nicht kommerzielle
Unicef-Kinderfest, durchgeführt in Verbindung mit Unicef, einer weltweit agie-
renden gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation
Unsere Problempunkte:
Alleine mit An- und Aufbauzeiten muss man für Karneval und Weihnachtsmarkt
einen fast durchgängig ,bespielten" Zeitraum von November bis Februar ansetzen
Eine plausible, den Umständen gerecht werdende Umrechnung in die maximale
Veranstaltungsanzahl für den Platz (im Konzept: 9)fehlt.
Ebenso fehlt die Erkenntnis, dass es in diesem Zeitraum keine geeignete
Querungsmöglichkeit des Platzes für (SehrBehinderte, Rollstuhlfahrer, Senioren
etc. gibt. Die Brücke über die Eisbahn ist eine touristische Attraktion, aber für die
vorgenannten Personengruppen ungeeignet. Eine Barrierefreiheit gibt es nicht.
Ebenso fehlt der Hinweis, dass bspw. selbst die 1. lvlai Veranstaltung mittlerweile
eine einwöchige Auf- und Abbauzeit der Großbühne mit entsprechenden
Straßensperrungen nach sich zieht und dies unter der überlast der zahlreichen
Altstadt-Baustellen.
Ebenso wenig gibt es eine Planungssicherheit für Anwohner und Anlieger. l\4it einer
fragwürdigen Berechnungsart des Abzugs von Veranstaltungskontingenten vom
Neumarkt und Aufbuchung von Veranstaltungstagen für die Eröffnung sporflicher
3

Darauf aufgesattelt werden dann noch vienrvöchige public viewing Veranstaltungen,
falls diese eine EM oder WM im eigenen Land darstellen.
Und nur der Vollständigkeit halber:
Es war die Bürgergemeinschaft, die vor fast anderthalb Jahzehnten der Bespielung
des Heumarktes in der Weihnachtszeit zugestimmt hat, unter der damals allgemein
akzeptierten Voraussetzung, Reduktionen für die Zahl der Veranstaltungen in der
Altstadt durchzuführen. Auch dieser Kompromiss blieb unbeachtet und wird durch
die schleichende Einführung immer neuerer Veranstaltungen schlichtweg
missachtet.
2. Belastungen durch nicht aufgeführte Veranstaltungen am Heumarkt:
Dass pro Jahr noch diverse Tagesveranstaltungen hinzukommen, wird vom
Platznutzungskonzept nicht erfasst. Ob Hare-Krishna Festival oder Oldtimer-Rallye,
ob Altstadt Lauf oder ,,Alphorntreffen", fast jede dieser zusätzlichen Veranstaltungen
wird durch Verstärkeranlagen unterstützt.
3. Doppelbelastungen HeumarkUEisenmarkt
Die nach dem Bebauungsplan sog. ,,Ruhigen Wohninseln'' (Vorplatz Groß St.
Martin, Ostermannplatz, Eisenmarkt), die an sich als Rückzugsort für Familien und
Anwohner gedacht waren, geraten zunehmend unter Druck.
Neben der Hänneschen-Kirmes am Eisenmarkt oder dem ,,lautintensiven" Logistik-
und Lagerzentrum des CSD werden auch in diesem Bereich weitere
Veranstaltungen implementiert.
Unter ,,Sommer Köln 23 - Programm am Eisenmarkl" (12.-16. Juli 2023) heißt es:
,,Hier in der schönen Altstadt gibt es ein vielfältiges Programm für f ung und Alt.
Der schattige Eisenmarkt wird zur 0pen-Air-Bühne für Kabarett, Konzert, Live-
Hörspiel, Theater und Artistik. Hier ist für jeden was dabei, die Großen wie die
Kleinen. Besuchen Sie uns auf dem lauschigen Platz vor dem Hänneschen
Theater, wo der Sommer Köln sich von seiner abwechslungsreichsten Seite
zeigt."
Was als Programm für Familien und Senioren ,,nett" formuliert ist, bedeutet in der
Realität, dass es keine drei Tage nach dem Millionen Event CSD für die Anwohner
für fünf Tage weitere Lärmbelästigungen gibt. Besonders betroffen sind dann jene
Wohnungen, die vom Heumarkt zum Eisenmarkt durchgängig geplant worden sind
4
Großevents am Heumarkt, werden schlichtweg neue Veranstaltungsformate
implementiert, das eigene Konzept bereits dadurch konterkariert.
Dass dann auch noch die Stadt unter außer Achtlassung ihrer eigenen Vorgaben
den CSD unmittelbar nach der EM stattfinden lassen möchte, der zudem eine
einwöchige Aufbauzeit benötigt, liegt außerhalb jedweder Vorschriften, die zum
Schutz der Anlieger und Anwohner aufgestellt wurden.

lm Ergebnis muss man festhalten, dass die von der Stadt angekündigten
veranstaltungsfreien Wochenenden mit solchen Planungen regelmäßig unterlaufen
werden.
4. Belastungen durch ein Sonderkapitel: Demonstrationsveranstaltungen
Köln wird in zunehmendem Maße durch Demonstrationen überschwemmt. Ein
erheblicher Teil der Demonstrationen findet in der lnnenstadt und insbesondere
zwischen Hbf., Alter l\4arkt und Heumarkt statt. Gerade auch im Zusammenhang mit
der Pandemie sind neue Demonstrationsformate entstanden, zudem scheint die
Hemmschwelle auch für Splittergruppen sich gesenkt zu haben, eigene lnteressen
lautstark zu verfolgen. Dass so gut wie jeden Samstag im Altstadtbereich und
lnnenstadtbereich zusätzliche temporäre Skaßensperrungen vorgenommen
werden, führt zu weiteren Belastungen. Dass der ,,Hotspot" Altstadt für
Demonstrationsveranstaltungen mit keinem Wort im Platznutzungskonzept
thematisiert wird, bleibt unverständlich.
5. Ein Dauerbrenner: Straßenmusikanten
l\.4an kann kaum nachvollziehen, was eine tagtägliche, mehrfache Belastung durch
Straßenmusik für Anwohner bedeutet. 400-500 Musikspieleinsätze mit z.T. bis zu
einer Stunde Dauer, wurden durch Anwohner am Heumarkt nachgehalten, trotz
einer Stadtordnung, die dies eigentlich verhindern soll. Darunter gibt es immer
wieder Einsätze mit Beschallungsanlagen oder stadtbekannte Gruppen, die mit
Blechblasinstrumenten entsprechende Dezibel-Werte ezeugen. Hinzu kommt ein
monotones, durch wenige Stücke geprägtes Programm.
6. Stetig angewachsen: Die Außengastronomie
An der Ostseite, an der Westseite und an der Nordseite des Heumarktes sind
regelrechte Außengastronomiebatterien angewachsen, die zu einer der prägnan-
testen Fehlentwicklungen an einem einstmals lebendigen Stadtplatz geführt haben
Der Platz ist mittlerweile ausschließlich durch Gastronomiebetriebe geprägt, zu
erheblichen Teilen Franchise-Ketten. Zu den vorhandenen lnnenraumkapazitäten
kommen im l\ilinimum 1300 Außengastronomieplätze hinzu.
Diese lvlonostruktur wird dazu noch durch alkoholbasierte Eventveranstaltungen
wie Karneval. CSD oder Weinwoche unterstützt und höhlt die Sozialstrukturen auch
in diesem Teil der lnnenstadt nach und nach aus.
Soeben hat das letzte Einzelhandelsgeschäft, Blumenbindekunst Schnieders,
geschlossen. Die Seitenstraßen in Nähe des Heumarktes sind ausschließlich
geprägt durch Fast-Food Betriebe (Pizza, Pommes, Döner) oder Kioske. Die
Entwicklung reicht miülerweile bis in die Geschäftsstraßen (Hohe Straße) hinein
Begleitet werden diese Entwicklungen durch die immer noch stattfindende
Umwandlung von Wohnraum in Touristenunterkünfte, legal oder auch illegal.
lm Hinblick auf Ruhezeiten gibt es kaum noch Beschränkungen. Die Ruhezeiten ab
22.00 Uhr wurden zugunsten der Außengastronomie auf 24.00 Uhr ausgeweitet mit
einer Toleranz oder Nichtbeachtung der Regularien bis in die Nacht hinein.

7. Musiklärm aus den Gaststätten
Zu wiederum beidseitigen Beeinträchtigungen kommt es, wenn man an der Ostseite
des Heumarktes wohnt und die Wohnungen auch zum Eisenmarkt liegen. An sich
nicht genehmigungsfähige Diskothekenbetriebe in der Salzgasse, die zudem ohne
Schallschutzstandards agieren, beinträchtigen insbesondere durch die
Basslastigkeit das Ruhebedürfnis der dortigen Anwohner.
8. Musiklärm durch ,,Mallorca" Partys etc. der KO
Ein wenig beachtetes Kapitel ist die Beeinträchtigung der oberen Wohnetagen
durch die de facto Ballermann Partys der KD. Nachdem jahrelang die
Verantwortung für die lautstarke Oberdeck Beschallung von der Stadt auf die
Wasserschutzpolizei und von dort auf die Stadt weitergegeben wurde, konnte im
letzten Jahr durch das lnformationsfreiheitsgesetz eine Klärung herbeigeführt
werden. Zuständig ist die Stadt Köln, die sich allerdings durch die Einholung einer
freiwilligen Selbstverpflichtung zur Einhaltung der Lärmrichtlinien durch den
Veranstalter bzw. KD de facto selbst von einer Verantwortung entbunden hat.
Die Folge: Wochenende für Wochenende beschallen die Partyboxen an Oberdeck
für eine Stunde vor dem Auslaufen den Rheingarten. Auch während der Fahrt sind
immer wieder Teile des Programms (insbesondere die Techno-Parts) zu hdren.
Bereits das sog. Tanzbrunnenurteil hat gezeigt, über welche Entfernungen hinweg
Schall gerade die oberen Etagen von Gebäuden trifft und zu über den Grenzwerten
liegenden Lärmbelästigungen führen kann. So ist es nacht verwunderlich, dass in
den oberen Etagen und Dachgeschoßwohnungen der Altstadt das Problem seit
langem bekannt ist.
lm Übrigen gilt auch hier, dass das Platznutzungskonzept vollkommen an der
Realität vorbei verfasst wurde. Es kann doch nicht wirklich ernst gemeint sein, dass
man den Rheingarten im Konzept als veranstaltungsfreie Zone deklariert, wenn an
der Kaimauer die Flaggschiffe der KD ihren ,,1\4onster-Beat" zum wenige l\,4eter
entfernten Rheingarten und auch den Wohnbebauungen hin abspielen, zudem der
Rheingarten danach durch die Hinterlassenschaften der Partygäste geprägt ist. All
das ist nun umfassend unsererseits festgehalten worden (s. die Dokumentation aus
Februar dieses Jahres,,Was vom Garten übrig blieb - Bestandsaufnahme der
Verluste an GrUn und Grünflächen in der Kölner Altstadt zwischen 1993 und 2022,,).
Zudem scheint überhaupt nicht bekannt zu sein, dass der Rheingarten seit seiner
Entstehung als Landschaftsschutzgebiet festgeschrieben ist.
9. Das Straßenverkehrskonzept Altstadt:
Auch hier fallen Theorie und Praxis auseinander. Mit großem AuiJvand wurde das
Straßenverkehrskonzept Altstadt vor wenigen Jahren u.a. unter Aufstellung diverser
Blumenkübel als Verkehrstopper eingeführt. Abgesehen davon, dass diese Kübel
angesichts der Baustellen permanent verschoben werden, können sie auch kaumnoch im Ubrigen ihre Funktion erfüllen, da sie aufgrund Karneval, Weihnachtsmarktund CSD über Monate eingelageft werden.
Zum Heumarkt zurückkehrend ist augenfällig, dass in den Abend_ undNachtstunden Belastungen durch den Taxivärkehr entstehen. Oie an Jen
6

Hauptbahnhofsbereich erinnern. ln Spitzenzeiten beginnt die Schlange der Taxis in
Höhe des Augustiner Brauhauses und zieht sich um den gesamten Platz herum.
Die an sich an der Ostseite und Nordseite des Platzes gelegene Fußgängerzone
wird dabei regelwidrig zur Herausfahrt aus der Altstadt genutzt. Die Überlast durch
Taxis ist aber auch für die gesamte Altstadt festzuhalten, ebenso der Nacht-Verkehr
generell.
Was darüber hinaus nicht berücksichtigt wird, sind die Belastungen durch den
Anlieferverkehr. Durch die entstandene Monostruktur ist der Lieferverkehr extrem
angewachsen. Er erfolgt in den zugelassenen, aber stets auch außerhalb der
zugelassenen Liefezeiten. Besonders beinträchtigen jene Anlieferungen, bei denen
die z.T. mit Diesel betriebenen Kühlaggregate über einen Zeitraum von bis zu 30
Minuten unterhalb der Wohngeschosse stehen. Auch dies sollte man nicht als
Kleinigkeit abtun, zumal die Aggregate bis heute extrem lautstark betrieben werden.
1 0. Baustellen und entsprechende Beeinträchtigungen
Seit dem Bau des Rheinufertunnels, der Heumarkt Tiefgarage und dem U-Bahn
Bau kommt die Altstadt nicht mehr zur Ruhe. Es reiht sich ein Großprojekt an das
andere, Straßensperrungen wechseln täglich, wöchentlich, monatlich. Wer sich
einmal die von Stadtbau im Quartier erstellte derzeitige Übersicht der Baustellen
angeschaut hat, weiß, wie schwierig es ist, seinen Wohnorl mittlenrueile anzufahren
Zu den Baustellen kommen akute Straßensperrungen wie jene in der Trankgasse
hinzu, darüber hinaus die Sperrungen zu diversen Events, die wie der CSD als
,,Straßenfest" angekündigt werden oder jene Sperrungen zu Demonstrationen.
Würde man das Vorgenannte zur Übersicht hinzuaddieren, wäre das Ausmaß der
Beeinträchtigungen kaum noch abzubilden.
7
I
N

Es wäre u.E. eine seit langem notwendige Aufgabe der Stadtverwaltung, darüber
nachzudenken, welche Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der Sozialstruktur
vorgenommen werden sollten, die seit mittlenrrreile Jahrzehnten allein unter den
baulichen Umbrüchen leidet.
Umso unverständ licher ist die Tatsache, dass die Verwaltung stattdessen immer
wieder in größte Belastungssituationen ein noch größeres Belastungsmoment dazu
setzt. Dies war etwa bei der WM 2006 der Fall, als man eine Fan-Meile mit
anschließendem CSD auf eine U-Bahn Baustelle aufsattelte, und dies ist zur EM
2024 erneut der Fall, wenn man zu den Baustellen ein nunmehr ganzes Football
Village Altstadt hinzufügt.
1 1. Verändertes, aggressives Freizeitverhalten, aggressive Werbung
Seit Jahren klagen Polizei, Ordnungsamt- und Rettungskräfte über eine zunehmend
aggressiver werdende Freizeitgesellschaft. Waffenverbotszonen in der Stadt sind
nur eine Erscheinungsform des Phänomens, Während man unter sich offensichtlich
eine klare und einheitliche Meinung vertritt, hört man an den Runden Tischen, wenn
es um Anlieger und Anwohnerinteressen geht, bis heute den ewigen Satz: ,,Ja wer
in die Altstadt zieht...". Dass dieser Satz heute gleichermaßen für die Südstadt oder
das Belgische Viertel, die Zülpicher, das Mauritiusviertel und die Schaafenstraße,
die Ringe oder den Rathenauplatz samt Kwartier Latäng gilt, ist das Ergebnis der
ausschließlichen Vermarktung der lnteressen der alkohollastigen Eventindustrie.
Und warum Köln Tourismus bis heute durch seine Werbung zur Verschärfung der
Lage beiträgt, bleibt ebenfalls ein Rätsel. Eine Stadt, die vom Venvaltungsgericht
Köln am Brüsseler Platz zur Herstellung der Rechtslage, insbesondere Senkung
der Lärmpegel, verurteilt wurde, kann u.E. nicht gleichzeitig über Köln Tourismus
den Platz zum ,,Must Visit" erklären (KR v. 29.06.2023).
Ebenso unverständlich ist die Werbung und Ausrichtung der KD. Seit Jahren
werden die von uns dokumentierten ,,Besäufnisse" dieser Veranstaltungsreihen
immer exzessiver, verbunden mit sinkenden Hemmschwellen. Auf der Homepage
heisst es unverblümt:
,,Mallorca Porty
Wir holen den Ballermann auf den Rhein. Mallorca-Feeling bei der KD!
Der Ballermann liegt auf dem Rhein, möchte man meinen, wenn die KD zur Mallorca-Fete einl(jdt.
Au-f zwei Dancefloors heizen euch unsere DJs und ausgewahlrc Live-Acts mit bester Fetenmusik ein.
Bei Sangria, heitJen Rhythmen und der Kölner Slryline samt angeleuchteten Dom als Kulisse ist
bester FetenspaJ3 garantiert. 2023 mit on Bord dabei: Almklausi, Schürze & Stefan Stürmer, Lorenz
Bulfel, specktakel & Ina Colada, Honk! sowie Isi Glück & Julian Benz. warum also in die Ierne
schweifen, wenn man echtes Mallorca-Feeling vor der Houstür haben kann?,'
Gleiches gilt für den Karneval, der zunehmend in den Altstadt Kneipen gerade auchim Bereich des Rheingartens dominiert wird. Die in einer kürzlich errolgien - ---
Podiumsdiskussion gesteilte Frage nach einer Via culturalis oder via äallermannist hier schon beantwortet.
B

1 2. Rechtliche Situation
Zu den z.T. erheblich beeinträchtigten Normen zählen insbesondere:
Die Bebauungspläne der Altstadt, die zahlreiche WB-Vermerke (Besonderes
Wohngebiet) enthalten.
Das Landesimmissionsschutzgesetz und die damit verbundenen
Freizeitlärm richtlinien.
Das Straßenverkehrskonzept Altstadt
Die Wohnrau mschutzsatzung
Die entsprechende Satzung zum Landschaftsschutzgebiet Rheingarten
Die Anforderungen der UNESCO an Welterbestätten
sowie
per se das Platznutzungskonzept
mit dem Rücksichtnahmegebot
mit dem Minimierungsgebot
mit dem Gebot der Belastungsreduktion
Um eine Vorstellung von der Problematik zu vermitteln, darf zunächst auf den
Streitstand am Brüsseler Platz venryiesen werden, ein Dauerbrenner. Hierzu der
Kölner Stadt Anzeiger vom 5. Juni 2019.
Urteil des Verwaltungsgerichts
Stadt KöIn muss gegen Lärm auf Brüsseler platz vorgehen
05.06.2019, 15:l1Uhr
Die Stadt müsse den Lärmpegel erheblich senken, sagte der Richter. Damit gab er unter anderemder Klage (Aktenzeichen: 13 K 5410/15) des Anwohner-Ehepaars Ruth undbieter Reichenbachstatt, die seit Jahren um den Schlaf gebracht werden. .,Die bisherigen Bemühungen der Stadt warenhilflos und erfolglos", sagte der Kläger in saal I des verwaltungsgerichts.
Zur ,,Tour Belgique" im April hatten sich an einem wochenende bis zu 2000 Menschen auf demPlatz aufgehalten' ,,Das sind beeindruckende Zahlen", sagte der Richter. Die Stadt müsse nun eineRechtsverordnung s chaffen.
9

Wie die aussehen soll, wollte der Richter nicht vorgeben. Klar sei: .,Ein Zaun ist keine Lösung."
Das verlagere das Problem nur. Die Stadt sah ein, gegen die Zahlen schlecht argumentieren zu
können. Man werde nun in die Prüfung einsteigen.
Zwar sah die Stadt ein, so der Artikel, dass sie gegen die Zahlen schlecht
argumentieren kann, legte aber vorsorglich Berufung ein, um Zeit zu gewinnen. Das
Urteil wird in Kürze eruartet.
Kommen wir zum Heumarkt. Aus dem Kreis der Anwohner des Heumarktes wurden
mittels Excel-Tabellen die Belastungen für die Jahre 2022 bis nunmehr Mitte 2023
nlcht vollständig, aber über diverse Zeiträume aussagekräftig festgehalten. Zudem
wurde eine Fachfirma beauftragt, entsprechende und gerichtsverwertbare
Lärmgutachten anzufertigen (s. Anlagen 1 bis 5).
Folgende Einlassungen dürfen wir an dieser Stelle nunmehr als
zusammenhängenden, authentischen Bericht zitieren, der den Unmut der
alleingelassenen Bewohner exemplarisch verdeutlicht:
,,Die genannten Veranstaltungen (Erganzung: Die festgesetzten Veranstaltungen) umfassen
zusammen 68 reine Veranstaltungs-Kalendertage und mindestens 40 weitere Auf- und
Abbau-Kalendertage.
Dies ergibt 108 Kalendertage für die summe von Veranstaltungsdurchführung, Aufbau
und Abbau; siehe die Details tabellarisch in Anlage 1.
Die Tagesanzahl allein muss schon absurd erscheinen für einen Platz, zo dem es bereits im
Vergabekonzept zutreffend heißt, er sei ,,wegen der angrenzenden Wohnbebauung
hinsichtlich der von Veranstaltungen ausgehenden Lärmbelastungen und der einzuhaltenden
Grenzwerte sehr sensibel" (Zrff 4.4.3 Satz 1.] und geprägt durch,,eine dichte angrenzende
Bebauung" (Ziff .5.3 Satz 2).
Seit Dezember 2022 werden am Heumarkt nunmehr wiederkehrend bei veranstaltungen
gutachterlichen Lärmmessungen durchgeführt, um die Belastungen näher zu bestimmen.
Das Ergebnis: Alle bisher gemessenen und ausgewerteten veranstaltungs- bzw. Auf-
/Abbautage verstoßen gegen die Regelvorgaben der Freizeitlärmrichtlinie NRW, gegen
die nach deren eigener Festlegung an bis zu 18 Tagen im fahr maßvoll verstoßen
werden kann.
Auf die Freizeitlärm richtlinie verweist das Vergabekonzept im übrigen selbst als ,,zwingend,,
anwendbar (Litt.4.4.3 Abs. 2]. Die gemessenen verstöße sind massiv und nicht nur marginal.
Allein der Weihnachtsmarkt verstößt so intensiv, dass er allein bereits viel mehr als die 1B
nach Freizeitlärmrichtlinie zulässigen Verstoßtage auf sich vereint. Auf Basis der Messungen
kann für das gesamte Kalenderjahr 2023 von veistößen in einem umfang von 70 oder mehrKalendertagen ausgegangen werden. D.h. schon aus den ,,Regelbeispieren:' der jedes Jahrwiederkehrenden Großveranstaltungen ergibt sich eine erhäbtichä, rectrtswiä.i!e'Übermaßbelastung der Anwohneiam Heumarkt.
10

Praktisch alle ,,Regelbeispiel"-Veranstaltungen gehen mit riesigem Aufbau-Aufwand einher.
Gearbeitet wird mit lauten Maschinen, und die Anwohner sind während des Auf-/Abbaus
tagelang konfrontiert mit dem Rückfahrhupen von Fahrzeugen/Staplern, Motorengeräuschen,
Knallgeräuschen, Bohren, Hämmern, Sägen, Schleifen, Rufen, etc. Zusätzlich wird die Querung
des Heumarkts für Anwohner und Passanten oft schon ab dem ersten Aufbautag mit
Gitterzäunen verhindert.
Als Belastung nicht betrachtet werden bisher auch die bei vielen Großveranstaltungen am
Heumarkt gegebenen, extrem lauten Straßenreinigungs- und Müttbeseitigungseinsätze
tief nachts - was insbesondere zutrifft auf Sessionseröffnung, Weiberfastnacht,
Karnevalszüge und den CSD an allen Abenden. Typischerweise kommen nach 1 Uhr nachts (a)
Kehrtrupps, die klirrend Flaschen usw. zusammenfegen, mit heulenden Laubsaugern Müll zu
Haufen zusammenblasen und/oder Müll in Tonnen schaufeln, (b) Müllwägen, die krachend
und klirrend die vielzähligen, mit viel Glasmüll gefüllten Mülltonnen auf der platzfläche
leeren, [c) laute Kehrfahrzeuge inkl. Rückfahr-Hupgeräuschen sowie manchmal Fahrzeuge
mit extrem lauten Vorrichtungen zum Einsaugen von zuvor zusam mengeschobenen
Müllhaufen. Die Dauer der Heumarkt-Einsätze beträgt dann typischerweise rd. 1 stunde, tlw.
noch deutlich länger, manchmal erfolgen auch mehrere derartiger ,,Angriffe" nachts.
Des Weiteren sei hingewiesen auf die anhaltende Hintergrundbeschallung durch laufende
Kühtaggregate. Beim Weihnachtsmarkt kommt neben den Groß-Kühlaggregaten für die
Eisfläche noch ein Stromgenerator mit Verbrennungsmotor hinzu. Den Anwohnern des
innenhofähnlichen Eisenmarkts mutete man 2022 und 2023 über jeweils fünf Tage 11
laufende Aggregate von Kühlanhängern/-containern innerhalb des dortigen CSD-
,,Getränkelogistikzentrums" zu [mit Genehmigung zur Anschaltung 2 Tage vor
Veranstaltungsbeginn) plus Aggregate weiterer temporär im Eisenmarkt aufgestellter
Kühlcontainer. Zwischen den CSD-Buden auf dem Heumarkt befanden sich noch viele
zusätzliche Kühlcontainer/-anhänger - davon im lahr 2023 allein zehn mit laufenden
Aggregaten unmittelbar vor der östlichen Häuserzeile.
0b Israel-Tag oder ukraine-Benefizkonzerte, ob Ehrenamtstag oder Handwerkstag, und nicht
zu vergessen: das alljährliche, dreitägige ,,AItstadtfest" [alle stattgefunden in 2022 mit
Ausnahme des Handwerkstagesl. Sie alle werden durch leistungsstarke Verstärker-
/Lautsprecheranlagen unterstützt. Manche unterlaufen offensichtlich auch den
Platzvergabeprozess, indem sie gar nicht erst bei der stadt beantragt, sondern nur bei der
Polizei als ,,Versammlung" angemeldet werden IBsp.,,Krishna-Festival,,mit Iautstarken
Mantra-Gesängen über jeweils sieben Stunden in zoz2 und 2023). Hier scheint die Stadt
wegzusehen.
Fast alle der genannten veranstaltungen weisen Bühnenaufbauten mit professioneller
Beschallungstechnik, Verpflegungs-, Trink- und sonstige Buden, stundenlange
musikdominierte Bühnenprogramme und stundenlange Auf- und Abbauarbeiten oft bis in die
tiefe Nacht hinein auf. ,,soundchecks" und Musik aus den Anlagen beschallen den Heumarkt
oft lange vor dem offiziellen veranstaltungsbeginn. Die entsprechenden Eintages- oder
,,Kurznutzungen" zerstören Anwohnern insofern kaum weniger den fwochenend-JTag als dieprominenteren Großveranstaltungen. Sie nach der Punktelogik des Vergabekonzepts nur als
halbe Veranstaltungen zu qualifizieren, beschönigt die tatsächliche Bela-stung für Änwohner
und Altstadt.
Eine besondere Entwicklung stellt die stetig wachsende Nutzung des Eisenmarkts alsGroßtoilette während Heumarkt-veranstaltungen sowie zul-etzt auch für sylvester dar.Immer öfter werden dort immer mehr Toiletten-Einzelkabinen und offene Mehrfach- pissoire
aufgestellt - und zwar mit lärmendem Auf- und Abbau fast immer mitten in der Nacht durchdie Fa. ,,Toi roi & Dixie" (Dokumentation vorhandenJ. Die stadt erteilt der Firma Zufahrts_
1,7

Allein für den Heumarkt ergab ein I FG-Auskunftsersuchen bei der Polizei vom März 2023 eine
Anzahl von 81 Kundgebungen im fahr 2O22, siehe Anlage 2. [n der Zahl nicht enthalten sind
Demonstrationen, die,,nur" über den Heumarkt zogen und einige, die wohl gar nicht
angemeldete wurden. Anzumerken ist ferner, dass die Kundgebungsanzahl sich ja nur auf
diejenigen Tage konzentriert, in denen nicht wegen Auf-/ Abbau und Durchführung von
städtisch genehmigten Großveranstaltungen der Heumarkt ohnehin für Kundgebungen
gesperrt war. Des Weiteren gilt: Die oft stundenlangen, oft mit Bühnenanlagen, aber immer
mit lärmenden (Mobil-) Lautsprechern verbundenen Kundgebungen finden überwiegend statt
an Samstagen und Sonntagen und beliebig oft auch an Wochenenden unmittelbar vor und
nach den städtischen Großveranstaltungen, s, dazu die Kundgebu ngsdaten in Anlage 3 und
Anlage 4. Die Maßgabe des Vergabekonzepts, wonach zwischen Veranstaltungen am
Heumarkt jeweils zwei veranstaltungsfreie Wochenenden liegen müssen (Ziff. 5.3.41 wird
damit vollkommen ad absurdum geführt. lm lahr 2022 gab es auf dem Heumarkt jenseits der
großen FreizeiWeranstaltungen an 19 Samstagen und an 27 Sonntagen Demonstrationen auf
dem Heumarkt. Im Ergebnis fanden an nur 4 Wochenenden des lahres weder Freizeit-
veranstaltungen noch Auf-/Abbau noch Demonstrationen statt. Die Rechtswidrigkeit
dieser Situation drängt sich auf.
Fünfbis zu acht tägliche Musikspieleinsätze sind im nördlichen Teil des Heumarkts
sommerlicher Standard. Der überwiegende Teil der Musiker sind Straßenmusik-Profis [u.a.
eine stadtbekannte 5-Mann-Gruppe mit Saxophon), die tagtäglich von mittags bis abends in
der Kölner Innenstadt/Altstadt musizieren. Die Stadtordnung setzt dafür einige wenige
konkrete Grenzen, deren Einhaltung aber nur unzureichend durchgesetzt wird
(uhrzeiwerstöße, mehrfaches spielen pro Tag am selben 0rt, verbotene Beschallungsanlagen,
Abkassieren an Tischen) - während Fremdanzeigen gemäß interner, städtischer Anordnung
nicht angenommen werden. Außerdem stellt die Stadtordnung Straßenmusik unter den
Vorbehalt, ,,dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden" (§ 9 Abs.1 Satz 11.
Eine Sensibilität dafür ist allerdings offensichtlich bei der Stadt nicht gegeben. Es drängt sich
die Frage der Rechtswidrigkeit auch hier aul insbesondere in Kombination mit den anderen
angesprochenen Lärmbelastungen.
Aktuell mindestens 1.317 Plätze von 18 Gaststätten (s. Anlage Sl. Trotzdem gilt die
gesetzliche Nachtruhe auch für die Außengastronomie, s. OVG Münster, Beschluss v.
26.7.2013, Az:4 B 193113. Das urteil stellr fesr, dass die abweichende landesrechtliche
Regelung am bundesrechtlichen Nachtruhegebot nichts ändert und verfassungswidrig ist,
Hinsichtlich des Heumarkts spricht manches dafür, dass die dortige, entgrenzte
Außengastronomie die Anwohner an gut besuchten, milden Abenden ab spätestens 22:00 uhr
rechtswidrig überbelastet. Etwa 6 der Gaststätten halten ihre Außengastronomie noch weit
über 24:00 uhr geöffnet, Gäste sitzen tlw. bis 1:30 morgens oder selten noch länger vor
Gläsern und Geschirr an den Tischen. Kontrollen scheint es nicht zu geben.
Es kommt regelmäßig zur verwendung von lauten Musikabspielgeräten/ Tanzveranstal-
tungen aufden Innenflächen der dortigen Gaststätten. Aus Türen und Fenstern heraus erfolgt
dann schnell eine unzulässige (Bass-] Beschallung des gesamten platzes. Dem bayrischen
,,Augustiner" genehmigte die stadt sogar diverse Termine für sonntägliche ,,Frühschoppen,, imInnenraum mit Musikkapellen sowie iür nächtliche Live-M usik- Evenis, die notwend igerweiseauf den Platz schallen."
1,2
Ausnahmegenehmigungen mit diversen Auflagen. Eine Auflage betreffend Anwohner-
Lärmschutz ist aber nrcht darunter.

Beeindruckend auch die angehangenen Tabellen, die uns dankenswerter Weise zur
Verfügun9 gestellt wurden.
Zutück zum Urteil Brüsseler Platzl
Bis heute scheinen das Ordnungsamt und das Rechtsamt der Stadt Köln den
Bezug zur Altstadt aus dem Brüsseler Platz Verfahren nicht hergestellt zu haben.
Sowohl beim Brüsseler Platz als auch bei den Plätzen der Altstadt handelt es sich
um keine Kerngebiete, sondern l\,4ischgebiete mit Wohnanteil.
Beim Brüsseler Platz geht es jedoch um die ,,unterste" Stufe einer
Lärmbeeinträchtig u ng, Geräuschkulissen auf der Basis von Unterhaltungen an
einem Platz, ergänzt auch durch ein höheres Publikumsaufkommen zur,,Tour
Belgique" mit bis zu 2000 Menschen auf einem Platz.
Bereits dieser Umstand hat den Richter zu Recht beeindruckt!
Unsere lediglich zwei Fragen an das Ordnungsamt sind aber:
Was wird ein Richter des Verwaltungsgerichts Köln dazu sagen, dass bei bis zu
8000 lvlenschen mittels Großbühne, l\.4egaboxen und Großleinwänden mit
nachgebauten Pylonen des Rhein-Energie Stadions vier Wochen lang die
Anwohner dieses Platzes bis in die Nacht beschallt werden, danach durch das
entsprechende Publikum?
Was wird ein Richter dazu sagen, dass als ,,Zugabe" der CSD mit 15000
Teilnehmern (so in 2023) und croßbühne sich zum Football Village Altstadt
d ra ufsatte lt?
Die Fragen sind leicht zu beantworten
Und: Köln operiert bereits ohne diese Veranstaltungen seit Jahren jenseits der
Legalität. Die Altstadt wird in immer ungenierterem Maße als Open air-stadion
bespielt, mit den Häusern als Kulisse. Dass in diesen Häusern Menschen leben,
spielt offensichtlich keine Rolle.
Hat sich ein einziger Entscheider der Stadt Köln überhaupt jemals Gedanken
gemacht, was es bedeutet, wenige Meter vor seiner Haustür ejne brodelnde
Stadionkulisse zu haben bzw. das Gefühl, mitten in einem Stadion zu sitzen?
Hätte er daese Kulisse vor seiner Haustür geduldet?
ln einem soeben erschienen Artikel in der Kölnischen Rundschau (,,8rüsseter
Platz/Nach sieben Jahren solldas Urteil im Lärm-Streit nun endlich kommen,
Henriette Sohns, 29.06.20231wnd eine Anwohnerin mit folgenden Worten zitiert
,,Wr möchten einfach auch mal ein Fenster aufmachen können,,
Für die Bewohner des Heumarktes jedenfalls wäre dies nicht möglich.
13

Es muss demgemäß unmissverständlich festgehalten werden, dass mit den alleine
bereits jetzt nachgehaltenen Lärmimmissionen eine einstweilige Anordnung und
auch einstweilige Verfügung Erfolg hätten.
lV. Grundsätzliches: Zur Zukunft der Sicherheit
Man sieht es in allen Bereichen, ob Polizei, Ordnungsamt, Rettungsdienste oder
selbst beim Personal der Kölner Verkehrsbetrieber Der demographische Wandel
schlägt durch. Beim Karneval müssen bereits für teures Geld private
Sicherheitsfirmen mit z.T. zweifelhaftem Personal einoekauft werden.
Aus diesem Grund sollte sich schon jetzt für die Stadt die Frage stellen, wer in
Zukunft angesichts der ohnehin stetig wachsenden Probleme und Aufgaben für die
Sicherheit noch eingesetzt werden und diese finanzieren kann.
Aus diesem Grund gebietet es bereits eane seriöse und vorausschauende
Personalplanung, den Flächenverbrauch der Eventindustrie sinnvoll zu begrenzen
und zurückzufahren. An dieser Stelle sollte auch noch einmal das Unglück bei der
Loveparade 20'10 in Duisburg ins Gedächtnis gerufen werden. Und vor allem:
Gerade dichtbebaute lnnenstadtflächen potenzieren noch einmal das Risiko.
V. Grundsätzliches: Was ist die Kölner Altstadt?
Die oben in 12 Punkten aufgeführten l\4issstände haben ihren Urgrund in dem
bereits oben zitierten, oftmals in Poltik und Verwattung gehörten Satz;
,,Wer in die Altstadt zieht...,,
Was diejenigen denken, die ihn nutzen, wissen wir nicht. Wir möchten unsere Sicht
aber noch einmal wiedergeben.
Die Altstadt Kölns ist unserer Ansicht nach der kulturhistorisch bedeutsamste Ort.
den Deutschland aufweisen kann.
Dieses Gebiet ist als zweitausendjähriger Kulturgrund Welterbe
Zum Welterbe zählen:
Der Dom als primäre Welterbestätte.
Die Dombauhütte als immaterielles Welterbe.
Das Prätorium als Teil des Welterbes niedergermanischer Limes
Das Kastell Divitia als Teil des Welterbes niedergermanischer
Limes
Das Jüdische Viertel als potentielles Welterbe. Stadt und LVR sindhier in den Planungen einer entsprechenden Antragstellung.
14

Die romanischen Kirchen als potentielles Welterbe; der
Stadtkonservator verfolgt seit 2013 das Ziel einer langfristigen
Umsetzung.
lm Umfeld dieser Welterbestätten bzw. potentiellen Welterbestätten befindet sich
eine hochkarätige M useu ms la nd sch aft.
Dazu zählen:
Das Römisch-Germanische Museum
Das Museum Ludwig
Das Wallraf-Richartz-Museum/Fondation Corboud
Der künftige Erweiterungsbau des WRM
Das Kolumba Museum
Das Museum für angewandte Kunst
Das Stadtmuseum als ggfls. Teil der geplanten Historischen Mitte
Und speziell: Die Schatzkammer Dom und die
Goldene Kammer in St. Ursula
Hinzu kommen zahlreiche weitere bedeutende kulturelle lnstitutionen.
Dazu zählen u.a
Die Oper
Die Philharmonie
Der Gürzenich
Das Baptisterium
Das Overstolzenhaus
Das Ubiermonument
Die Dimension dieser Kulturlandschaft selbst in ihren Details wurde unsererseits
bereits 2018 durch einen Beitrag nachgehalten mit dem Titel:
,,Bestandsaufnahme der Gedenktafeln, Kunst und sonstigen ausgestellten obiekte im
öffentlichen Raum im Umfeld der Via Culturalis
-und-
Beitrag zum Proiekt Parcours Histoire der Bürgergemeinschaft Altstadt,,
März 2018, 305 S.
Der schutz dieser einmaligen europäischen Kulturlandschaft ist demgemäß einegesamtgesellschaftliche Aufgabe, die gerade auch unter nationaler und
internationaler Begutachtung steht.
!o wird zuzeit unter Leitung des Dombaumeisters ein sog. Managementplan
welterbe Dom erarbeitet, der als Anforderungskatalog del UNESöo entsprechende
Qualitätsmaßstäbe einschließlich eines sog. MonitoriÄg festschreiben soll.
15

Die Bürgergemeinschaft Altstadt hat bereits im Jahr 2020 einen entsprechenden
Beitrag zu diesem Plan der Stadt zukommen lassen und die ldee einer Via
Culturalis 2, einer Kulturachse vom Kolumba-Museum (Kolumba Viertel) vorbei am
künftigen Augustusplatz bis zum Kastell Divitia entwickelt.
Der Titel des Beitrages lautete:
,,Dom, Praetorium, Kastell Divitia, Romanische Kirchen - Die Altstadt Kölns im
Spannungsfeld bestehender und potentieller Welterbestätten / Ein Beitrag zur
Aufstellung eines sog. Managementplans Welterbestätte Dom, Mai 2020,374 5."
Vl. (Sofort-)Maßnahmen:
Als (Sofort-) Maßnahmen schlagen wir u,a. und in loser Reihenfolge vor:
1 Der von der Stadt propagierte Wertewandel und der durch die Ausrufung des
Klimanotstandes notwendige Klimaschutz sind in besonderer Weise in das
Platznutzungskonzept bzw. seine Präambel ebenso mit aufzunehmen, wie die
Bedeutung der Welterbestätten und der in der Altstadt angesiedelten
Kulturinstitutionen.
3. Dazu zählt die Rücknahme der Ausbuchung von Veranstaltungspotentialen am
Neumarkt zugunsten einer Aufstockung am Heumarkt. Es ist vollkommen
unverständlich, dass der von der Drogenproblematik belastete Neumarkt, der
dringend eine sinnvolle Bespielung sucht, nicht mit Events wie Opening
Veranstaltungen zu Großereignissen oder den Weinwochen angereichert wird.
4. Zu einer Reduktion zählt unseres Erachtens auch, nicht jedes Millionen-Event
auf engstem Raum in der Altstadt stattfinden zu lassen. Diese bisherige
Tatsache erklärt sich alleine aus Marketing Gründen. Sie stehen jedoch nicht
über der Rechtsordnung und den berechtigten Ansprüchen der dortigen
Stadtgesellschaft.
5. Es erscheint uns ohnehin sinnvoll, dass die Plätze generell im Sinne von
auflockernden Mischstrukturen mit dem gerade gegenteiligen Angebot des
Ortes bespielt werden sollten. Die Altstadt benötigt dringend alternative
Angebote, also Veranstaltungen, bei denen nicht der Alkoholumsatz im
Vordergrund steht.
6. Wir plädieren weiterhin dafür, kein public viewing am Heumarkt zur EM 24
durchzuführen und verweisen auf unsere diversen Schreiben und
Dokumentationen.
7 Auch für Wohnungen beidseitige Doppelbelastungen (Bsp.: HeumarkV
Eisenmarkt) müssen vermieden werden. Sie widelsprechen ohnehin demGebot der veranstaltungsfreien Wochenenden.
1.6
Demgemäß sollte ein Platzn utzu ngskonzept auch diesen Aspekt berücksichtigen.
2. Der stets betonte Schutz der Anwohner sollte über das Rücksichtnahmegebot,
Minimierungsgebot und das Gebot von Belastungsred uktionen auch de facto
umgesetzt werden.

8. Die pandemiebedingten Ausdehnungen der Gastronomie sind zurückzunehmen,
das gilt insbesondere für das Landschaftsschutzgebiet des Rheingartens.
9. Das sog. Vorglühen der Partygesellschaften der KD an der Kaimauer des
Rheingartens sind zu begrenzen. Es reicht vollkommen aus, dass bei
Fahrtantritt das Musikprogramm eröffnet wird, aber auch hier mit
Rücksichtnahme auf die Altstadt.
10. Fragwürdige ,,Toleranzlagen" der Altstadt sollten beseitigt werden. Dazu zählt
die ungenehmigte Außentheke von Peters Brauhaus am Alter Markt samt
Kühlfach und Geschirrspülmaschine, die Ausdehnung der Außengastronomie
vor Time Ride sowie Feste, die einen zweifelhaften Bezug zur Altstadt haben
wie das sog. Altstadtfest, dessen lntentionen nicht nachgehalten werden
können.
l l.lnsgesamt sinnvoll wäre ein Konzept, welches die Gesamtbelastungen des
Kerngebietes der Altstadt umfasst, welches durch den Roncalliplatz, Alter Markt
und Heumarkt bestimmt wird.
12. Dass am Alter Markt und Heumarkt Straßenmusikanten jeden Tag im Einsatz
sind, sollte ebenfalls überdacht werden.
Schlussendlich: Wir regen dringend ein Gespräch noch im August zur Problematik einer
Klage oder einstweiligen Verfügung an. Wir halten - wie bereits betont - die Anliegen aus
der Anwohnerschaft des Heumarktes für absolut gerechtfertigt und unterstützen diese
uneingeschränkt. Offen gesprochen waren wir über den mittlerweile erreichten Grad der
Belastungen fassungslos. Dies galt ebenso für unsere Juristen. Es wäre im lnteresse aller
Beteiligten anzuraten, auf die Monita einzugehen. Eine Klage wird die Stadt im Ergebnis
und nach unserer Einschätzung umgehend verpflichten.
Mit freundlichen Grüßen
i.V. der Bürgergemeinschaft Altstadt/
Verein zur Förderung einer lebenswerten Altstadt e.V
1. Stellvertretende V,
(2. Stellverrretender Vorsitzender.J (Schatzrneisterin)
Kopie an:
17
t

Stadtdirektorin
Baudezernent
Leitung Stadtplanungsamt
Leitung Stadtbau im Quartier
Leitung Rechtsamt
Leitung Bezirksamt lnnenstadt
Vorsitzender Ausschuss AVR
Vorsitzende Stadtentwicklun gsausschuss
Bezirksbürgermeister
Zudem
Anlagen 1-5 zum PlaLnutzungskonzept
18

Anlage 6.7.1 - Stellungnahme IHK Köln

1650 Zeichen

Anlage 6.7,1 - Stellungnahme IHK Köln
lndu5trie- und Handelskammer
zu Köln
lhre Nachricht vom
15. Sept€mber 2023
§tadt Köln
Amt für öffentliche Ordnung
Straßen- und Grünfl ächennutzung
Leitung Bezirk lnnenstadt
Stadthaus Deutz - Ostgebäude
Willy-BrandtPlatz 3
Telefon
-
Datum
22. Septembor 2023
Stellungnahme zur Anpassung des Vergabekonzeptes für Veranstaltungen auf zsntralen
Plätzen d6r Kölner lnnenstadt für den Zeitraum 2024-2028
Sehr geehrte Damen und Herren,
im zuge der gegenständlichen erneuten Anpassung des vergabekonzeptes für veranstaltungen auf
zentralen Plätzen der Kölner lnnenstadt für den zeitaum 2024-2028 werden yeransta ltungen, die in
einem unmittelbaren inhaltlichen und zeitlichen zusammenhang mit spoftgroßveranstaltungen von
übenegionaler Bedeutung stehen, künftig nicht mehr vom vorliegenden Konzept ertasst. slaftdessen
werden sie unter Anwendung der jeweiligen platzspezifischen Regelungen sowie Vorgaben zum
Schutz der Anwohner*innen in einem gesonderten Verfahren den potitischen Gremien zur
Ent sc he id u ng v org e legt.
Hinsichtlich dieser Anpassungen des vergabekonzeptes hat die IHK Köln keine Bedenken bzw.
Anregungen.
lm Übrigen nehmen wir Bezug auf die stellungnahme der IHK Köln im hiesigen verfahren vom 6. Juli
2023. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir auf die dortigen AusfUhrungen und bringen
sie hier erneut an.
Mit freundlichen Grüßen
lndustrie- und Handelskammer zu Köln
-
Stadt und Raum
lndustrie. und Handelskamme. zu Xölh
Postansch.ft. 50606 Kötn I Hausanschaft: Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Kötn I lnternet: ihk-koetn.deTel. +a9 221 1640-O
Unser Zeichen I Ansprechpartner
-
E-Mail
I

Anlage 1 - Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2023

66796 Zeichen

Stand 12.12.2018 
 
Vergabekonzept für Veranstaltungen 
auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt 
für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023  
    Seite  
   Präambel 5 
1.    Rechts- und Entscheidungsgrundlagen 7 
2.    Anwendungsbereich 7 
 2.1   Geltungsbereich 7 
 2.2   Nicht erfasste Veranstaltungen 7 
 2:3   Public Viewing oder„Fan Park“ 8 
3.    Charakterisierung des Innenstadtbereichs  8 
 3.1   Linksrheinisch  8 
 3.2   Rechtsrheinisch 8 
 3.3   Publikumsmagneten 8 
 3.4   Verkehr 9 
4.    Kriterien für die Vergabe der zentralen Innen- 
stadtplätze 
9 
 4.1   Grundlegende Qualitätsziele und Sicherheitsbe- 
stimmungen 
9
 
 4.2   Zielgruppenorientierung der Veranstaltung unter 
dem Aspekt der Sicherstellung eines weitestge- 
hend öffentlichen Interesses  
12
 
 4.3   Gestaltung der Veranstaltungsflä- 
che/Zeltveranstaltungen 
12
 
 4.4   Minimierungs- und Rücksichtnahmegebot 14 
  4.4.1  Platzspezifischer Auslastungs- 
grad/Belastungsreduktion 
14
 
  4.4.2  Höchstdauer und Anzahl von Veranstaltungen 14

2
 
 
  4.4.3  Sicherstellung der Einhaltung der Lärmimmissi- 
onswerte bei lärmintensiven Veranstaltungen 
14 
 
 4.5   Regelungen für spezielle Arten von Veranstaltun- 
gen 
15 
 
  4.5.1  Informations- und Werbeveranstaltungen 15  
  4.5.2  Besondere Kriterien für Marktplätze 16 
  4.5.3  Zirkusveranstaltungen 16 
  4.5.4  Durchführung von Opening Veranstaltungen bei 
sportlichen Weltereignissen in Köln 
17
 
5.    Spezifische Kriterien für die einzelnen zentra- 
len Innenstadtplätze 
17 
 5.1   Roncalliplatz 18 
  5.1.1  Zulassungsfähige Veranstaltungen 18 
  5.1.2  Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 18 
  5.1.3  Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 19 
 5.2   Alter Markt 20  
  5.2.1  Zulassungsfähige Veranstaltungen 20  
  5.2.2  Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstal- 
tungen 
20 
 
  5.2.3  Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 21 
  5.2.4  Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 21 
 5.3   Heumarkt 22 
  5.3.1  Zulassungsfähige Veranstaltungen 22 
  5.3.2  Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstal- 
tungen 
22
 
  5.3.3  Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 22 
  5.3.4  Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 23 
 5.4   Rheingarten/Fischmarkt/Rheinuferpromenade 
zwischen Deutzer Brücke und Hohenzollernbrücke 
 
24

3
 
  5.4.1  Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstal- 
tungen 
24
 
  5.4.2  Inanspruchnahme der Veranstaltungsfläche 24 
 5.5   Neumarkt 25 
  5.5.1  Zulassungsfähige Veranstaltungen 25 
  5.5.2  Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstal- 
tungen 
26
 
  5.5.3  Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 26 
  5.5.4  Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 26 
 5.6   Rudolfplatz 27 
  5.6.1  Zulassungsfähige Veranstaltungen 27 
  5.6.2  Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstal- 
tungen 
27
 
  5.6.3  Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 27 
  5.6.4  Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 28 
 5.7   Wallrafplatz 28 
6.    Entscheidungszuständigkeiten 29 
 6.1   Entscheidungszuständigkeiten Ausschuss Allge- 
meine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales (AVR) 
29
 
 6.2   Entscheidungszuständigkeit für Geschäfte der lau- 
fenden Verwaltung 
29
 
  6.2.1  Zulassungsfähige Regelbeispiele 29 
  6.2.2  Kurznutzungen 29 
7.    Verfahrensregelungen 30  
 7.1   Anhörungsrechte der Bezirksvertretung Innenstadt 30  
 7.2   Beweissicherungsverfahren 30  
 7.3   Sonstiges 31

4
 
8.    Berichtspflichten 31 
9.   Salvatorische Klausel 31

5
 
 
 
 
 
 
 
 
Vergabekonzept 
für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der 
 Kölner Innenstadt  
             
 
 
Präambel 
 
Die Stadt Köln sieht es als wichtige Aufgabe an, öffentliche Flächen und hierbei 
namentlich die zentralen Plätze der Kölner Innenstadt qualitätsvoll zu gestalten. 
 
Dabei ist der Begriff des „Platzes“ zunächst im städtebaulichen Kontext als eine 
zumeist besonders gestaltete und umbaute, mehr oder weniger freie Fläche zu 
verstehen, die dem öffentlichen Leben dient.  
„Platz“ bedeutet daher primär Stadtraum/Freiraum. Bürgerinnen und Bürger 
sowie Besucherinnen und Besucher der Stadt Köln sollen freien Platzraum als 
Ort städtischer Identifikation erleben können.  
 
Grundsätzlich hat die Stadt Köln als Millionenstadt ein großes Interesse an qua- 
litativ hochwertigen Veranstaltungen mit überregionaler Ausstrahlung und Be- 
deutung. Sie fördern das Image der Stadt. Dafür steht eine entsprechende Inf- 
rastruktur in der Innenstadt für Events, Ausstellungen, Konferenzen (sog. Ver- 
anstaltungsstätten) links- und rechtsrheinisch für alle Bedarfe zur Verfügung. 
Anderseits existieren nur zahlenmäßig begrenzte, räumlich vergleichsweise 
eingeschränkte Platzflächen. Diese sind geprägt durch eine historisch seit der 
Stadtentstehung im Laufe der Jahrhunderte gewachsene enge Bebauung, die 
nach den erheblichen Zerstörungen im zweiten Weltkrieg beim Wiederaufbau 
i.S. einer dichten Stadtstruktur wieder aufgegriffen wurde. In der Kölner Innen- 
stadt leben – im Gegensatz zu vielen anderen Großstädten in der Bundesre- 
publik – über 129.000 Menschen. Sie haben Anspruch auf ein lebenswertes 
Umfeld und verdienen den Schutz vor übermäßigen Belastungen. 
 
Das Ziel einer hochattraktiven Innenstadt mit Orten voller Identifikation als 
„Stadt der Zukunft“ erfordert daher einen Ausgleich zwischen innerstädtischen 
Freiräumen und - i.S. eines zielorientierten Standortmarketings- ausgewählten 
qualitätsvollen Veranstaltungen auf zentralen Innenstadtplätzen. 
Ziel dieses Nutzungskonzeptes ist es daher, entstehende Interessenkonflikte 
zwischen einer zunehmenden Zahl von Nutzungsanträgen für die begehrten  
zentralen Innenstadtplätze und den berechtigten Interessen der dortigen An- 
wohnerinnen und Anwohner sowie der Gewerbetreibenden in Bezug auf die 
Lebensqualität des öffentlichen Raums in einen angemessenen Ausgleich zu

6
 
bringen. Übermäßige Belastungen und eine dadurch entstehende Minderung 
der Wohn- und Platzqualität durch „Dauerbeschallung“ oder den Verlust von 
Sicht- und Verkehrsachsen sind ebenso zu vermeiden wie eine wenig standort- 
fördernde mangelnde Veranstaltungsqualität. 
 
Unter diesen Gesichtspunkten besteht die Notwendigkeit einer stärkeren Steue- 
rung der Platzvergabe und Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlich- 
keit an der Durchführung interessanter Veranstaltungen, dem Ruhebedürfnis 
der Anwohnerschaft bzw. der Anliegerinnen und Anlieger sowie der Wahrung 
des Platz- und Freiraumcharakters. 
 
Gemäß dem Beschluss des Hauptausschusses vom 12.05.2003 ist es daher 
regelmäßig erforderlich, die Entwicklungen zu analysieren, die Qualitätskriterien 
zu präzisieren, die Steuerungskriterien für die Platzvergabe zu überarbeiten und 
den Katalog der grundsätzlich zugelassenen Veranstaltungen fortzuschreiben. 
Ziel dieser Neufassung ist es insbesondere, die Art der Veranstaltungen zu prä- 
zisieren und deren Anzahl, Dauer und Umfang auf den zentralen Innenstadt- 
plätzen Roncalliplatz, Alter Markt, Heumarkt, Rheingarten, Neumarkt, Rudolf- 
platz, anhand von objektiven Qualitätskriterien zu begrenzen. 
 
Dieses Vergabekonzept verfolgt daher die Absicht, E influss auf Anzahl, Art, 
Qualität, Gestaltung und Dauer von Veranstaltungen zu nehmen, um auf diese 
Weise auch dem primären Zweck eines städtischen Pla tzes als Freifläche für 
Begegnungen Rechnung zu tragen. Ein Ausufern von be antragten Sondernut- 
zungen soll so verhindert werden.

7
 
1. Rechts- und Entscheidungsgrundlagen 
 
Bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Veranstaltungen auf öffent- 
lichem Straßenland handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Ver- 
waltung, die alle für und gegen den Antrag sprechenden Erwägungen zu be- 
rücksichtigen hat. Der Antragsteller hat nach § 18 des Straßen- und Wegege- 
setzes NRW in Verbindung mit der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln, un- 
ter Berücksichtigung des Artikels 3 des Grundgesetzes einen Anspruch auf feh- 
lerfreie Ermessensausübung.  
 
Die erhobenen Gebühren beruhen auf der Gebührenordnung für den Straßen- 
verkehr, der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW sowie insbeson- 
dere dem derzeit geltenden Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung der 
Stadt Köln vom 13.02.1998 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 
03.10.2012 (im Internet abrufbar unter : http://www.stadt-
koeln.de/mediaasset/content/satzungen/sondernutzungssatzung_03_10_2012. 
pdf) 
 
Zur Gewährleistung einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden gesetzes- 
konformen Ermessensanwendung entscheidet die Verwaltung seit dem Be- 
schluss des Hauptausschusses vom 11.12.1995 auf der Grundlage eines Kon- 
zeptes über die Vergabe zentraler Innenstadtplätzen für Veranstaltungen.  
 
Das seit diesem Zeitpunkt beständig fortgeschriebene Vergabekonzept sichert 
durch die Aufstellung und strikte Anwendung einheitlicher Kriterien die Selbst- 
bindung von Verwaltung und Politik. Das Konzept dient als Richtlinie für die 
Vergabe der unter Ziffer 2 aufgeführten Plätze für Veranstaltungen durch den 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales 
(AVR) sowie die Verwaltung. 
 
 
 
2. Anwendungsbereich 
 
 
2.1. Geltungsbereich 
 
Dieses Vergabekonzept gilt grundsätzlich für Veranstaltungen aller Art auf den 
folgenden zentralen Innenstadtplätzen: 
 
• Roncalliplatz 
• Alter Markt 
• Heumarkt 
• Rheingarten 
• Neumarkt 
• Rudolfplatz 
 
 
2.2. Nicht erfasste Veranstaltungen 
 
Dieses Vergabekonzept gilt nicht für folgende Veranstaltungen:

8
 
 
• Festsetzung von Marktveranstaltungen (Wochen- und Ökomarkt) 
 
• Veranstaltungen, die gemäß Artikel 21, 38 sowie 5 und 3 des Grundgeset- 
zes aufgrund der tragenden Bedeutung von Wahlen für die freiheitlich-
demokratische Grundordnung besonderen Schutz genießen (z. B. Wahl- 
kampfveranstaltungen) 
 
• Veranstaltungen, die in unmittelbarem Zusammenhang  mit dem Demonstra- 
tionsrecht stehen (z.B. „Parade“ zum CSD) 
 
• Dreharbeiten und Aufnahmen für Film und Fernsehen 
 
 
2.3 Public Viewing oder „Fan-Park“ 
 
Auf den unter 2.1 aufgeführten Plätzen werden keine Public-Viewing-
Veranstaltungen zugelassen.  
 
 
 
3. Charakterisierung des Innenstadtbereiches 
 
 
3.1 Linksrheinisch 
 
Der zentrale linksrheinische Innenstadtbereich ist für Gäste und Besucherin- 
nen und Besucher das Synonym für Köln. Er ist geprägt durch den Dom als 
Weltkulturerbe und eine Konzentration von historischen Gebäuden, Kulturstät- 
ten, Einkaufszonen, Vergnügungsstätten und gastronomischen Betrieben aller 
Art einschließlich der so genannten Szene-Viertel wie Südstadt, Altstadt und 
Ringe. Das am Rande der Innenstadt gelegene Gelände des Mediaparks ver- 
deutlicht im wachsenden Maße den medialen Schwerpunkt der Stadt Köln.  
 
 
3.2 Rechtsrheinisch 
 
Weitere Publikumsanziehungspunkte rechtsrheinisch sind in Deutz die Messe, 
der Tanzbrunnen sowie die LANXESSarena. 
 
Der Festplatz Deutzer Werft, auf dem sich größere Publikumsmengen unter- 
bringen ließen, steht aufgrund der restriktiven Festsetzungen im Bebauungs- 
plan lediglich für 5 festgelegte Veranstaltungen zur Verfügung.  
 
 
3.3  Publikumsmagneten 
 
Jährlich wiederkehrende Publikumsmagneten mit oberzentralen Bedeutung und 
Ausstrahlung sind der seit 1823 stattfindende Kölner Karneval mit der Eröffnung 
der Karnevalssession am 11.11., die Eröffnung des Straßenkarnevals an Wei- 
berfastnacht, die Schull- und Veedelszöch am Karnevalssonntag sowie der Ro-

9
 
senmontagszug.  
 
Ergänzend dazu wird die Veranstaltungslandschaft seit Mitte der 90er Jahre 
durch überregional ausstrahlende Großveranstaltungen mit hohem Publikums- 
andrang wie z.B. sowohl die als Demonstration durchgeführte Parade zum 
Christopher Street Day (CSD), als auch die dazugehörigen Veranstaltungen auf 
den Kölner Plätzen, den KölnMarathon und seit 2000 auch die Kölner Lichter 
geprägt, die aufgrund ihrer inzwischen seit Jahren stattfindenden Wiederholung 
eine neue Veranstaltungstradition begründen. 
 
 
3.4 Verkehr 
 
Gleichzeitig beinhaltet die Innenstadt mit Hauptbahnhof und Neumarkt die Ver- 
kehrsknotenpunkte der Stadt und sichert durch die gut ausgebaute Verkehrsinf- 
rastruktur sowohl im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr als auch im 
Individualverkehr eine grundsätzlich gute Erreichbarkeit dieser Plätze. 
 
Bedingt durch die historisch eingeengte Siedlungsstruktur mangelt es im Innen- 
stadtbereich allerdings an einem zentralen Festplatz mit ausreichender Kapazi- 
tät für Großveranstaltungen mit Publikumszahlen in mittlerer fünfstelliger Höhe. 
 
Bereits im Mittelalter handelte es sich bei den zentralen Plätzen Alter Markt, 
Heumarkt und Neumarkt um freie Plätze. Der Roncalliplatz wurde nachträglich 
durch bauliche Maßnahmen Anfang des 20.Jahrhunderts geschaffen. Durch die 
enge Bebauung nach dem 2. Weltkrieg sind regulierende Maßnahmen bei der 
Durchführung von Veranstaltungen notwendig.   
 
 
 
4. Kriterien für die Vergabe der zentralen Innensta dtplätze 
 
Die nachfolgend genannten allgemeinen Kriterien sind grundsätzlich bei jeder 
Vergabe der o.g. öffentlichen Plätze für die Durchführung von Veranstaltungen 
zugrunde zu legen. Daneben sind ergänzend die unter Ziffer 5 aufgeführten 
platzspezifischen Kriterien zu beachten. 
 
 
4.1. Grundlegende Qualitätsziele und Sicherheitsbes timmungen 
 
Die zentralen Plätze stehen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung und im Hin- 
blick auf bestehende Restriktionen und Nutzungskonflikte allein den Veranstal- 
tungen zur Verfügung, die eine der nachfolgend genannten Qualitätsanforde- 
rungen erfüllen: 
 
• Exklusivität, d.h. keine Doppelungen (keine gleich en Veranstaltungen in der 
erweiterten Region) und überregionale Ausstrahlung der Veranstaltung 
 
• Öffentlichkeitswirksame Förderung des Images und d es zentralen 
Standortmarketings der Stadt Köln als Medien- und Kulturstadt, z.B. auch 
kulturelle Veranstaltungen mit Spitzenkünstlerinnen und –künstlern

10  
 
 
• Bereicherung des gesamtstädtischen Angebotsspektru ms durch Veranstal- 
tungen mit oberzentraler Bedeutung und Ausstrahlung 
 
• Förderung der Brauchtumspflege, insbesondere des s eit 1823 bestehenden 
Straßenkarnevals 
 
• Unterstützung gemeinnütziger Organisationen und In teressen 
 
• Förderung stadt(teil)bezogener Entwicklungsplanung en  
 
• Entwicklung gesamtstädtischer Leitbilder, insbeson dere in den Bereichen 
der Kultur, der Wirtschaft, des Sports und des Tourismus 
 
Jede für einen nachgefragten Platz beantragte Veranstaltung muss vorab auf 
ihre Vereinbarkeit mit den o.g. allgemeinen Kriterien geprüft werden. 
 
Eine sinnvolle Integration in das gesamtstädtische Veranstaltungsgeschehen 
setzt zudem voraus, dass kontraproduktive Konkurrenzen im Sinne von zeit- 
gleichen Veranstaltungen vermieden werden. 
 
Zur Überprüfung dieser Zulassungskriterien hat der Veranstalter konkrete An- 
gaben über die Programminhalte sowie die anzusprechende Zielgruppe und 
Daten zur Veranstaltungstechnik und Infrastruktur vorzulegen. 
 
Als wesentliches Steuerungsinstrument für eine Qualitäts- und Sicherheitsein- 
schätzung sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:  
 
• ein (bauliches) Veranstaltungs- sowie Auf- und Abb aukonzept mit einem 
Zeitplan für die Veranstaltung selbst und für den Auf- und Abbau 
 
• einen genauen Lageplan bezogen auf die Platzfläche  mit sämtlichen Auf- 
bauten, einschließlich der Flucht- und Rettungswege, Bewegungs- und Auf- 
stellflächen der Feuerwehr und der Fluchtwege und Entleerungsflächen aus 
den unterirdischen Verkehrsanlagen (U-Bahn, Tiefgaragen etc.) 
 
• ggf. ein veranstaltungsbedingt erhöhtes Sicherheit skonzept, indem  
 
a) die Belegungsdichte und die Flucht- und Rettungs wegsituation beschrie- 
ben wird, 
b) situationsbedingt der Einbau von Wellenbrechern vorgesehen wird 
c) der eventuelle Einsatz der Feuerwehr unter Berüc ksichtigung der dazu 
notwendigen Anfahr- und Rettungswege erläutert ist 
d) zusätzlich auch ersichtlich ist, dass bei der Au f- und Abbauphase der 
Veranstaltung die Erreichbarkeit der Nachbarbebauung mit Einsatzfahr- 
zeugen der Feuerwehr weiterhin gewährleistet wird 
e) der Ordnereinsatz geregelt wird und 
f)   die nötigen Sanitätsdienste geregelt sind, 
 
• Verkehrskonzept bei Großveranstaltungen mit hohem Publikumsaufkom- 
men für die An- und Abreise der Besucherinnen und Besucher

11  
 
Im Sinne der verträglichen Verkehrsabwicklung ist es wünschenswert, wenn  
a) der jeweilige Veranstalter – sofern nicht ohnehi n rechtlich vorgeschrie- 
ben – Fahrradabstellmöglichkeiten mit Anbindung an das Radverkehrs- 
netz einrichtet und 
b) bei eintrittspflichtigen Veranstaltungen mit ein er Besucheranzahl von 
mehr als 2.000 Besucherinnen und Besuchern mit einer Eintrittskarte die 
Nutzung des ÖPNV abgedeckt ist (sog. Kombiticket). 
 
• die Vorlage einer Bestätigung über die Durchführun g eines behördlich an- 
geordneten Sanitätsdienstes einschließlich der dazu gehörenden Einsatz- 
konzeption 
 
• ein eigenständiges Beschwerdemanagement während de r Veranstaltung 
sowie der Auf- und Abbauarbeiten und Benennung einer Ansprechpartnerin 
bzw. eines Ansprechpartners für die Stadtverwaltung. Zudem Benennung 
einer Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartners auch bei Subunternehmen 
bzw. nachgeordneten Auftragnehmern, die zuständig und im Sinne des Ge- 
samtkonzeptes wie ein Betreiber verantwortlich sind. 
 
• die Erstellung eines Schallschutzprognosegutachten s bei lärmintensiven 
Veranstaltungen 
 
• ein Reinigungskonzept, das sowohl die Beseitigung von Verschmutzungen 
und Müll während der Veranstaltung als auch insbesondere danach um- 
fasst. 
 
•  Bei Großveranstaltungen ist ein Sanitärkonzept vo rzulegen. 
 
Ein nach den vorstehenden Kriterien vollständiger Antrag ist so rechtzeitig zu 
stellen, dass dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra- 
gen/Vergabe/Internationales jeweils in der Sitzung im Oktober die geplanten 
Veranstaltungen für das 1. und 2. Quartal des Folgejahres und in der Sitzung im 
April für das 3. und 4. Quartal des laufenden Jahres vorgelegt werden können. 
Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra- 
gen/Vergabe/Internationales erhält dabei jeweils eine Übersicht über die bean- 
tragten und bereits von der Verwaltung genehmigten Veranstaltungen. Sofern 
die Vorlagefrist nicht eingehalten wird, hat der Veranstalter dies zu begründen. 
Über Ausnahmen von der Vorlagefrist entscheidet der Ausschuss Allgemeine 
Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales in jedem Einzelfall. Die 
Begründung ist dem Ausschuss ebenfalls vorzulegen. 
 
Höherwertige Events, die längerfristige, oft sogar über 1-2 Jahre andauernde 
Planungen erfordern, werden ebenfalls berücksichtigt. 
Um den Veranstaltern die Möglichkeit zu eröffnen, bereits frühzeitig eine gesi- 
cherte, konkrete Veranstaltungsplanung zu betreiben, wird in Ausnahmefällen 
bei entsprechenden Vorhaben (außergewöhnliche Veranstaltungen, die termin- 
lich fixiert und hinreichend belastbar dargestellt wurden) verwaltungsintern eine 
qualitative Bewertung der jeweiligen Veranstaltung hinsichtlich deren Bedeu- 
tungsgehalt und der ihr einzuräumenden Priorität gegenüber ggf. später einge- 
henden Platzanmeldungen durchgeführt. Fällt diese Bewertung entsprechend 
positiv aus, wird für diese Veranstaltung gemäß den jeweiligen planerischen Er-

12  
 
fordernissen ein entsprechend frühzeitiges Zustimmungs- und Genehmigungs- 
verfahren eingeleitet.  
Ein derartig frühzeitiges Genehmigungsverfahren soll allerdings nur den Veran- 
staltungen vorbehalten bleiben, die verwaltungsintern wie politisch als entspre- 
chend bedeutend qualifiziert werden. Beispiele dafür wären etwa Jubiläumsver- 
anstaltungen wie „NRW-Jahrestage“ oder ambitionierte Konzertveranstaltungen 
mit überregionaler Ausstrahlungskraft (z.B. Opern- oder Konzertveranstaltun- 
gen mit langfristig planenden Klangkörpern und/oder Künstlern.)  
 
Vor Beginn der Veranstaltung wird eine qualitätssichernde Abnahme durch die 
Erlaubnisbehörde durchgeführt. 
 
 
4.2 Zielgruppenorientierung der Veranstaltung unter  dem Aspekt der Si- 
cherstellung eines weitestgehend öffentlichen Interesses 
 
Die Beanspruchung der zentralen Plätze darf nur den Veranstaltungen vorbe- 
halten bleiben, die sich grundsätzlich einem weitgehenden, allgemeinen öffent- 
lichen Interesse widmen. Fachveranstaltungen, die lediglich selektierte Ziel- 
gruppen zulassen und hinsichtlich der städtischen Imageförderung nur von un- 
tergeordneter Bedeutung sind, sind grundsätzlich auf ständige Veranstaltungs- 
einrichtungen wie bspw. die Messe oder private Veranstaltungshallen bzw. -
flächen zu verweisen. 
 
Entsprechend der in der Präambel dargestellten Zielorientierung, Plätze als 
Freiräume des öffentlichen Lebens im Rahmen einer dichten innerstädtischen 
Bebauung zu gestalten, hat der jeweilige Veranstalter für eine Inanspruchnah- 
me eines zentralen Innenstadtplatzes darzulegen, dass für seine Veranstaltung 
eine Nutzung der vorhandenen Infrastruktur in der Innenstadt für Events, Aus- 
stellungen, Konferenzen (sog. Tagungsstätten) in Form einer Hallen- oder 
Saalveranstaltung nicht möglich ist. 
 
Daneben ist darzulegen, weshalb nicht andere öffentliche oder private Plätze , 
auch außerhalb der Innenstadt, für die geplante Veranstaltung in Betracht 
kommen. 
 
Für einige Veranstaltungen ist die Möglichkeit einer Hallenveranstaltung bereits 
begrifflich nicht gegeben. Dies gilt namentlich für Märkte, insbesondere die Köl- 
ner Weihnachtsmärkte, die klassischerweise als „Veranstaltungen unter freiem 
Himmel“ konzipiert sind 
 
 
4.3. Gestaltung der Veranstaltungsfläche / Zeltvera nstaltungen 
 
Die Veranstaltung muss hinsichtlich ihrer Art und ihres räumlichen Ausmaßes 
der jeweiligen Platzgröße, der Platzgestaltung und den umgebenden Baulich- 
keiten angemessen sein. Dazu gehört auch eine Anordnung von Aufbauten und 
Ständen, die keine Abschottung zum Umfeld (z. B. durch Rückfronten der Auf- 
bauten), sondern eine offene Gestaltung erkennen lassen müssen; dabei aber 
sowohl die Wegebeziehungen aufrechterhalten als auch die Abgrenzungen ei- 
ner Veranstaltungsfläche deutlich erkennbar machen. Auch der Abstand zu

13  
 
Bäumen muss ausreichend bemessen sein. 
 
Entsprechend der Art der Veranstaltung und in diesem Rahmen verwandter 
Aufbauten (Tribünen, Bestuhlungen, Zeltaufbauten etc.) sind vor Erteilung einer 
Sondernutzungserlaubnis vorab insbesondere die bauordnungsrechtlichen Vo- 
raussetzungen zu klären, erforderlichenfalls eine Baugenehmigung einzuholen . 
Die Feuerwehr ist wegen der feuersicherheitsrechtlichen Belange im Genehmi- 
gungsverfahren eng und zeitnah einzubinden. Zudem sind die Auswirkungen 
der Veranstaltungen hinsichtlich ihrer Lärmemissionenbelastung vor der Ge- 
nehmigung zu erfassen. 
 
Nachgefragt wird zunehmend die Nutzung von Zeltveranstaltungen. Es handelt 
sich dabei in der Regel um Jubiläums-, Verkaufs-, Informations-, Ausstellungs- 
und Volksfestveranstaltungen. Mit dem Zeltaufbau wird eine Alternative zur 
Nutzung der klassischen Veranstaltungsräume geschaffen. Die Konditionen für 
die Anmietung von Veranstaltungsräumen sind um ein vielfaches höher als die 
zu zahlenden Sondernutzungsgebühren für Zeltveranstaltungen. Damit ist die 
Zeltveranstaltung wirtschaftlich äußerst attraktiv für die Veranstalter. 
 
Zeltveranstaltungen beeinträchtigen jedoch in erheblichem Maße das Erschei- 
nungsbild, Wegebeziehungen und die Sichtachsen der zentralen Innenstadt- 
plätze. Bei Zeltveranstaltungen in der Vergangenheit auf dem Neumarkt war 
beispielsweise eine Querung für Fußgänger von und zu den KVB-Haltestellen 
nur mit Umwegen möglich.  
 
Zentrale Innenstadtplätze sollen entsprechend obiger Zielsetzung primär Frei- 
flächen im Stadtraum darstellen und nicht durch Zeltaufbauten ihre Funktion als 
innerstädtischen Frei- und Bewegungsraum einbüßen. Zielsetzung bei der Ge- 
nehmigung von Veranstaltungen ist daher eine größtmögliche Freihaltung von 
Fußgänger- und Verkehrsflächen („Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“) 
i.S.e. geringstmöglichen Einschränkung des Gemeingebrauchs an der Platzflä- 
che. Zur Sicherstellung dieses Stadtraumcharakters und des Gemeingebrauchs 
im Rahmen von Veranstaltungen soll künftig auf die Verwendung von Groß- 
raumzelten soweit wie möglich verzichtet werden („Minimierungsgebot“). Die 
Plätze sollen grundsätzlich während Veranstaltungen der Öffentlichkeit zugäng- 
lich sein. 
 
Weiterhin ist eine Sicherung der Zelte gegen eine höhere Windlast sehr auf- 
wändig und ebenfalls dazu geneigt, nicht nur das Bild des Platzes (bei Siche- 
rungen mit großer Grundfläche), sondern auch den Belag des Platzes (bei Si- 
cherung mit tiefer Befestigung) zu beschädigen. 
 
Aus diesen Gründen werden auf zentralen Plätzen grundsätzlich keine Groß- 
zeltveranstaltungen mehr zugelassen. 
Ausnahmsweise zulässig sind jährlich jeweils eine Zeltveranstaltung auf dem 
Neumarkt und auf dem Rudolfplatz sowie zusätzlich höchstens alle 2 Jahre eine 
Zirkusveranstaltung auf dem Neumarkt. 
 
Nicht darunter fallen Veranstaltungen, bei denen kleinere Zelte oder ähnliche 
Überdachungen als Witterungsschutz für einzelne Stände genutzt werden.

14  
 
 
4.4 Minimierungs- und Rücksichtnahmegebot 
 
Eine wichtige Kölner Besonderheit ist die bewohnte Innenstadt. Im Gegensatz 
zu Innenstädten anderer deutscher Großstädte gibt es in Köln einen sehr hohen 
Anteil an Wohnbevölkerung, so dass hier strengere Maßstäbe an Veranstaltun- 
gen gelegt werden müssen als an anderen Orten, um die Belastung für Anwoh- 
ner und Gewerbetreibende in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse mög- 
lichst gering zu halten. 
 
Die nachfolgenden  Bestimmungen dienen daher insbesondere dem Anwohner- 
schutz. 
 
 
4.4.1  Platzspezifischer Auslastungsgrad / Belastun gsreduktion 
 
Die Vergabe eines Platzes für eine Veranstaltung ist abhängig vom bestehen- 
den Auslastungsgrad, der geplanten Dauer und bei den zentralen Innenstadt- 
plätzen von der festgelegten Höchstzahl von Veranstaltungen, um die Belas- 
tung für die Anwohnerinnen und Anwohner und die umliegenden Gewerbetrei- 
benden zu minimieren. Im Rahmen der Rücksichtnahme auf die Bevölkerung ist 
darauf zu achten, dass keine Überbelastungen entstehen. 
 
Vor der Genehmigung einer Veranstaltung, ggf. vor der Genehmigung durch 
den AVR, werden die Anliegerinnen und Anlieger in angemessener Form betei- 
ligt. 
 
Die Auf- und Abbauzeiten für notwendige Veranstaltungsaufbauten sind in Ab- 
hängigkeit von der jeweiligen Veranstaltung auf ein Minimum zu reduzieren. 
 
 
4.4.2  Höchstdauer und Anzahl von Veranstaltungen 
 
Die höchstzulässige Anzahl von Veranstaltungen auf den einzelnen Innenstadt- 
plätzen sowie die Nutzungsverbotszeit zwischen Veranstaltungen sind als 
platzspezifische Kriterien den nachfolgenden Ziffern 5 ff. festgelegt. 
 
Im Regelfall soll eine Veranstaltung höchstens 14 Tage (incl. Auf- und Abbau) 
dauern. Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als 14 Tagen (incl. Auf- und 
Abbau) zählen als 2 Veranstaltungen; Veranstaltungen mit einer Dauer von 
mehr als 44 Tagen (incl. Auf- und Abbau) zählen dreifach. 
 
Auf- und Abbauzeiten sind insbesondere im Verhältnis zur Dauer der Veranstal- 
tung auf die geringst mögliche Zeit zu beschränken; der Aufbau der Weih- 
nachtsmärkte auf max. 10 Werktage. 
 
 
4.4.3  Sicherstellung der Einhaltung der Lärmimmiss ionswerte bei 
lärmintensiven Veranstaltungen 
 
Die zentralen Innenstadtplätze, insbesondere die Altstadtplätze Alter Markt und

15  
 
Heumarkt, sind wegen der angrenzenden Wohnbebauung hinsichtlich der von 
Veranstaltungen ausgehenden Lärmbelastungen und der einzuhaltenden 
Grenzwerte sehr sensibel. Zum Schutz der angrenzenden Wohnbevölkerung 
hat der Veranstalter im Vorfeld der Genehmigung ein Schallschutzprognose- 
gutachten einer von ihm zu beauftragenden Akustikfirma hinsichtlich der bei 
seiner Veranstaltung zu erwartenden Lärmbelastung vorzulegen. 
 
Veranstaltungen der genannten Art sind immissionsschutzrechtlich zwingend 
nach dem Freizeitlärmerlass NW zu beurteilen. 
Auf der Grundlage dieses Erlasses besteht für lärmintensive Veranstaltungen 
im Innenstadtbereich nach den immissionsschutzrechtlichen Regelungen die 
Möglichkeit, in Abhängigkeit von der bauplanungsrechtlichen Zuordnung nach 
der Baunutzungsverordnung (Wohngebiet, Mischgebiet etc.) Ausnahmen für so 
genannte „seltene Ereignisse“ an maximal 18 Veranstaltungstagen im Jahr pro 
akustisches Quartier (Einwirkungsbereich der jeweiligen Veranstaltung) zuzu- 
lassen. 
 
Allerdings hat sich gezeigt, dass bei musikalischen Darbietungen auf Bühnen 
mit entsprechenden Beschallungsanlagen – auch bei Ausschöpfung der neues- 
ten technischen Möglichkeiten – die gesetzlichen Grenzwerte nicht immer ein- 
zuhalten sind. In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln und dem Landes- 
umweltministerium können in einem Lärmquartier 
1 an bis zu 5 Veranstaltungs- 
tage im Jahr Lärmwerte bis zu 85 dB (A) als durchschnittlicher Beurteilungspe- 
gel bezogen auf eine Stunde als zulässig erklärt werden  (Grenze: Lärmspitze 
nicht größer als 90 dB (A) ).Die Anzahl dieser 5 Veranstaltungstage ist auf die 
o.g. Anzahl der Veranstaltungstage der „seltenen Ereignisse“ nach der Freizeit- 
lärmrichtlinie anzurechnen. 
 
Aufgrund dieser zum Schutz der Anwohnerschaft notwendigen immissions- 
schutzrechtlichen Begrenzungen können Bühnen mit Musikprogrammen auf 
den zentralen Innenstadtplätzen in o.g. Umfang nur noch für Großveranstaltun- 
gen von überregionaler und besonderer kommunaler Bedeutung unter Berück- 
sichtigung der zulässigen Lärmwerte des jeweiligen Lärmquartiers zugelassen 
werden.  
 
Zur Minderung der Lärmbelastungen, sind auf den zentralen Innenstadtplätzen 
in jedem Fall regelmäßige Pausen bei musikalischen Bühnenprogrammen er- 
forderlich, da sich Pausenzeiten durch die Mittelung der Werte wertmindernd 
auswirken. Hierauf wird im Rahmen der platzspezifischen Kriterien eingegan- 
gen. 
 
 
4.5 Regelungen für spezielle Arten von Veranstaltun gen 
 
 
4.5.1  Informations- und Werbeveranstaltungen 
 
Kommerzielle Informationsveranstaltungen sowie Werbeveranstaltungen von 
Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht sollen grundsätzlich bei allen Plät- 
                                                
1 „Lärmquartier“ meint den Bereich, auf den eine Lärmbelastung unmittelbar einwirkt.

16  
 
zen ausgeschlossen sein, sofern nicht besondere Bezüge zu öffentlichen Auf- 
gaben der Daseinsvorsorge, Veranstaltungen von besonderer kommunaler Be- 
deutung (z.B. KölnMarathon) oder den unmittelbaren Anliegerinnen und Anlie- 
gern bestehen. 
 
Ausgenommen sind daher solche Veranstaltungen, an denen ein breites öffent- 
liches Interesse besteht und die in Zusammenhang mit öffentlichen Aufgaben- 
stellungen stehen (z. B. Umwelt, Abfallwirtschaft, Gesundheit). Ebenso sind 
solche Veranstaltungen ausgenommen, die unmittelbar mit besonderen Anläs- 
sen (z. B. Jubiläen) angrenzender Gewerbetreibender bzw. Anwohnerinitiativen 
zusammenhängen. 
 
 
4.5.2  Besondere Kriterien für Marktplätze 
 
In Anlehnung an die historische Funktion der im Innenstadtbereich befindlichen 
Marktplätze stehen diese für die Durchführung von Marktveranstaltungen zur 
Verfügung. 
 
Um der besonderen gestalterischen und imageprägenden Funktion der Alt- 
stadtplätze Alter Markt und Heumarkt gerecht zu werden, sind dort nur Spezi- 
almärkte als Marktveranstaltungen zugelassen. Bei Spezialmärkten muss sich 
das Warenangebot bestimmten Themen unterordnen. Es werden nur bestimmte 
Waren zugelassen, die ein gemeinsames, prägendes Merkmal aufweisen 
(Weihnachtsartikel, Kunsthandwerk, Antiquitäten). 
Eine Ausweitung der Marktveranstaltung über die Platzfläche hinaus, insbeson- 
dere in angrenzende Straßen und Gassen, ist wegen der ohnehin hohen Fre- 
quentierung, der aktuellen Baustellensituation für die Nord-Süd-U-Bahn und zur 
Minimierung der Belastung für die Anwohnerinnen und Anwohner nicht mehr 
zulässig. 
 
 
4.5.3  Zirkusveranstaltungen 
 
Zirkusveranstaltungen sind grundsätzlich auf den zentralen Innenstadtplätzen 
nicht zugelassen. 
 
Ausnahmsweise wird alle 2 Jahre eine Zirkusveranstaltung auf dem Neumarkt 
zugelassen, die 
 
• im bundesweiten Vergleich Spitzenklasse ist, 
• oberzentrale Bedeutung hat und 
• auf Raubtierdarbietungen und Tierhaltung auf dem P latz verzichtet 
 
Eine Querungsmöglichkeit des Platzes von dem Fußgängerüberweg Rich- 
modstraße zur Haltestelle Neumarkt ist möglichst auf dem kürzesten Wege zu 
gewährleisten.

17  
 
4.5.4  Durchführung von Opening-Veranstaltungen zu besonderen 
sportlichen Weltereignissen in Köln (z. B. bei Welt- oder Europameister- 
schaften, Olympiaden oder Champions-League Finals) auf dem Heumarkt 
(siehe P. 5.3.1) und Anrechnung auf die Kontingentierung anderer Plätze 
der Kölner Innenstadt 
 
Bei Durchführung der genannten Opening-Veranstaltung zu besonderen sportli- 
chen Weltereignissen in Köln auf dem Heumarkt wird der für diese Veranstal- 
tung notwendige Faktor (1 Veranstaltung) wahlweise bei einem der anderen im 
Vergabekonzept geregelten Innenstadtplätze (Roncalliplatz, Alter Markt, Neu- 
markt oder Rudolfplatz) für die Dauer der Gültigkeit des Vergabekonzeptes (bis 
2023) in Abzug gebracht. Die Gesamtzahl der zulässigen Veranstaltungen 
bleibt über den Zeitraum des Vergabekonzeptes gleich. 
 
 
 
5. Spezifische Kriterien für die einzelnen zentrale n Innenstadtplätze 
 
Die nachfolgend hinsichtlich der einzelnen Plätze aufgeführten Merkmale stel- 
len ergänzend zu den unter Ziffer 4 genannten allgemeinen Kriterien, denen je- 
de Veranstaltung zu entsprechen hat, jeweilig platzspezifische Kriterien dar.  
 
Sofern bei den einzelnen Plätzen konkrete „zulassungsfähige Veranstaltungen“ 
benannt werden, sind diese als Regelbeispiele für Veranstaltungen zu verste- 
hen , die aus Sicht der Stadt Köln sowohl den unter Ziffer 4 genannten allgemei- 
nen Merkmalen als auch den jeweilig platzspezifischen Kriterien entsprechen. 
 
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Benennung als Regel- 
beispiel nur die grundsätzliche Eignung einer Veranstaltung beinhaltet, dem je- 
weiligen Veranstalter daraus aber kein Anspruch im Sinne einer Exklusiv- oder 
Dauergenehmigung erwächst. Aus einer früher erteilten Genehmigung entsteht 
grundsätzlich kein Anspruch auf eine weitere Sondernutzungserlaubnis. 
 
Darüber hinaus kann eine grundsätzlich geeignete Veranstaltung dann abge- 
lehnt werden, wenn sie allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen (insbes. zu 
geringe Platzfläche, Überschreitung der Höchstzahl der Veranstaltungen etc.) 
nicht entspricht. 
 
Sofern im Folgenden bei den einzelnen Plätzen von „nicht zulassungsfähigen 
Veranstaltungen“ die Rede ist, ist dies so zu verstehen, dass diese Veranstal- 
tungen entweder schon nicht den allgemeinen unter Ziffer 4 genannten Merk- 
malen oder aber zumindest nicht den jeweilig platzspezifischen Kriterien ent- 
sprechen. 
 
Sofern ein Veranstaltungstyp nicht in der Kategorie „nicht zulassungsfähige 
Veranstaltungen“ des jeweiligen Platzes aufgeführt sein sollte, erwächst hieraus 
kein Zulassungsanspruch, wenn die Veranstaltung den allgemeinen oder platz- 
spezifischen Kriterien nicht entspricht oder nach allgemeinen rechtlichen Ge- 
sichtspunkten (z.B. Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgänger- 
verkehrs, Überschreitung der Höchstzahl der zugelassenen Veranstaltungen 
pro Platz oder nicht ausreichende Platzfläche) nicht zugelassen werden kann.

18  
 
 
5.1 Roncalliplatz 
 
Der 1996 zum UNESCO-Weltkulturerbe erklärte Kölner Dom prägt als aktuell 
bestätigte beliebteste Touristenattraktion der Bundesrepublik mit täglich 20.000 
sowie jährlich 6 Mio. Besucherinnen und Besuchern aufgrund seiner hohen sak- 
ralen Bedeutung in besonderer Weise das Erscheinungsbild Kölns und stellt 
sowohl für den internationalen Tourismus als auch für die Pilgerschaft den zent- 
ralen Anziehungspunkt dar. Der Roncalliplatz ist wegen dieser beeindrucken- 
den Kulisse des Doms einer der bekanntesten Plätze Deutschlands.  
 
Im Gegensatz zu anderen Kölner Innenstadtplätzen ist der Roncalliplatz erst 
durch „Freiraumschaffung“ Ende des 19./Anfang des 20. Jahrhunderts durch 
Stiftungen des Zentralen Dombau-Vereins gerade zu dem Zweck entstanden, 
einen freien Blick auf den Dom zu erhalten.  
Daneben steht die Platzfläche im unmittelbaren Bezug zu weiteren in der 
Domumgebung befindlichen hochkarätigen Kultureinrichtungen (Petrus Brun- 
nen, Philharmonie, Römisch-Germanisches Museum, Museum Ludwig).  
Wegen dieses hohen Stellenwertes gibt es eine Vielzahl von Anfragen zur 
Durchführung von Veranstaltungen aller Art. Die hier stattfindenden Veranstal- 
tungen müssen sich in das Ambiente der gesamten Umgebung einfügen und 
der Würde des Doms als Weltkulturerbe gerecht werden. 
 
 
5.1.1  Zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
• Liturgische Veranstaltungen der Hohen Domkirche so wie kirchlicher Einrich- 
tungen und damit im Zusammenhang stehende Veranstaltungen sowie 
kirchliche Großveranstaltungen (z.B. Weltjugendtag, Deutscher Evangeli- 
scher Kirchentag)  
 
• Exklusive und hochkarätige Konzert- und Kulturvera nstaltungen mit ober- 
zentraler Bedeutung und Ausstrahlung, die das Image der Stadt Köln als 
Medien- und Kulturstadt fördern und für den Wirtschaftsstandort Köln von 
wichtiger Bedeutung sind (insbesondere Opern-/Schauspielaufführungen 
während der Zeit des Umbaus der Oper/ des Schauspielhauses) 
 
• Weihnachtsmarkt 
 
 
5.1.2  Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
• Sportveranstaltungen 
• Produktwerbungen/Verkaufsveranstaltungen 
• Werbeveranstaltungen oder Präsentationsveranstaltu ngen  
• Veranstaltungen mit Jahrmarkt- und Volksfestcharak ter einschließlich Kir- 
mesveranstaltungen 
• Trödelmärkte 
• Zirkusgastspiele 
• CSD 
• Volksfestähnliche Veranstaltungen kirchlicher Einr ichtungen

19  
 
• Informationsveranstaltungen aller Art 
 
 
5.1.3  Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: 
 
• Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 6 Veranstaltungen  zugelassen. Für die Zeit 
der Sanierung des Schauspiel- und Opernhauses werden 7 Veranstaltungen 
zugelassen; hiervon wird 1 Veranstaltung ausschließlich für die Aufführungen 
des Schauspielhauses bzw. der Oper zur Verfügung gestellt.  
Die Höchstzahl reduziert sich gegebenenfalls um 1 Veranstaltung, wenn die 
unter 4.5.4 beschriebene Opening-Veranstaltung durchgeführt wird. 
 
• Zwischen den einzelnen Veranstaltungen müssen zwei  veranstaltungsfreie 
Wochenenden liegen. 
 
• „Liturgische Veranstaltungen“ gemäß Ziff. 5.1.1, 1 . Spiegelstrich werden auf- 
grund ihres besonderen Status nicht als Veranstaltung gezählt. Sie haben 
hinsichtlich ihres Nutzungsanspruchs einen Sonderstatus durch den speziell 
auf die Domkirche ausgerichteten Freiraum des Platzes und den besonderen 
Schutz kirchlicher Veranstaltungen in Artikel 4 des Grundgesetzes.  
 
Daher stellt eine Nichtberücksichtung als Veranstaltung keine Verletzung des 
Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. Diese Ausnahme gilt nicht für sonstige 
Veranstaltungen der kirchlichen Einrichtungen wie z. B. kirchliche Großver- 
anstaltungen (z.B Weltjugendtag). 
 
• Am Tag der Fronleichnamsprozession sind keine ande ren Veranstaltungen 
im Bereich des Roncalliplatzes zulässig.  
 
• Der Zugang bzw. die Sicht auf den auf der Papstter rasse gelegenen „Petrus-
brunnen“ darf durch die Veranstaltung bzw. die Aufbauten nicht behindert 
werden. Neben der Einhaltung der 3m Schutzzone rund um den Petrusbrun- 
nen sind Aufbauten unmittelbar am Fuße der Treppe vor dem Petrusbrunnen 
in einem Korridor von 10 m -gerechnet ab dem östlichen Beginn der Treppe- 
nicht zulässig. Sollte es im Einzelfall bedingt durch die Einhaltung dieser 
Schutzzone zu erheblichen Einschränkungen z. B. beim Bühnenbau oder 
aber den Vorgaben zum Brandschutz kommen, sind nach Absprache in die- 
sem Bereich ausnahmsweise kurzzeitige Aufbauten möglich. 
 
• Während der Gottesdienst- und Andachtzeiten im Dom  ist die Benutzung 
elektroakustischer Verstärkeranlagen, insbesondere zur Durchführung von 
musikalischen und sonstigen Beiträgen bzw. Bühnenprogrammen, untersagt. 
 
• Die Zeiten eines Soundchecks werden in Abstimmung mit der Hohen Dom- 
kirche festgelegt und in die ordnungsbehördliche Erlaubnis aufgenommen. 
Die innerhalb des Doms stattfindenden Gottesdienste und Veranstaltungen 
dürfen nicht gestört werden. 
 
• Aufbau- und Abbauarbeiten dürfen grundsätzlich nic ht während der Nachtru- 
hezeit und nicht an Sonn- und Feiertagen stattfinden.

20  
 
• Der Zugang zum Museum Ludwig, zum Römisch Germanis chen Museum, 
zum Kurienhaus, zum Domhotel und zum Dompfarramt darf durch den Auf- 
bau von Veranstaltungen nicht behindert werden. Eine gute Erreichbarkeit 
der Gebäude muss jederzeit sichergestellt sein. Unabhängig davon muss 
aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes ein Mindestabstand von 3 m 
zu den umliegenden Gebäuden gehalten werden. 
 
• Vor Beginn der Veranstaltung selbst wird eine Abna hme unter Beteiligung 
der Anliegerinnen und Anlieger durchgeführt. 
 
 
5.2 Alter Markt 
 
 Der Platz wird ganz wesentlich geprägt durch seine n historischen Charakter, 
die Kulisse des Rathauses, seine enge Umbauung und Funktion als Verbindung 
und Eingang zur Altstadt. Zu seinem Flair trägt die dort ansässige Gastronomie 
und im Sommer die Außengastronomie bei. Charakteristisch für den Platz ist 
aber auch, dass er nicht nur ein lebendiges Umfeld für die Gewerbetreibenden, 
sondern auch Wohnumfeld für zahlreiche Bürgerinnen und Bürger ist.  
 
 
5.2.1  Zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
• Veranstaltungen, die der Pflege des historischen o der kulturellen Brauchtums 
dienen. Veranstaltungen des Kölner Karnevals auf dem Alter Markt haben 
eine sehr lange Tradition. Hier zeigt der Karneval bei verschiedenen Termi- 
nen der „Obrigkeit“ im direkt an diesem Platz gelegenen Rathaus seine Kritik 
an der Stadtpolitik. Hier hält das Dreigestirn während der närrischen Tage die 
Macht in den Händen.  
 
• Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutun g, insbesondere 
Veranstaltungen der Stadt Köln  
 
• Veranstaltungen, die das Image der Stadt Köln in b esonderer Weise fördern  
 
• Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge der Di rektvermarktung (Ver- 
kauf/Bestellung von Waren) dienen (mit Ausnahme von Trödelmärkten sowie 
des primären Verkaufs von Alkoholika)  
 
 
5.2.2  Regelbeispiele für zulassungsfähige Veransta ltungen: 
 
• Karnevalssessionseröffnung am 11.11. 
• Eröffnung Straßenkarneval Weiberfastnacht 
• Sternmarsch des Festkomitees am Karnevalsfreitag 
• Schull- un Veedelszöch am Karnevalssonntag 
• Rosenmontagszug  
• Bühne zum Christopher Street Day (CSD) 
• Weihnachtsmarkt

21  
 
 
5.2.3  Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
• Produktwerbungen/Verkaufsveranstaltungen 
• Werbeveranstaltungen oder Präsentationsveranstaltu ngen von Unternehmen 
mit Gewinnerzielungsabsicht 
• Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge das Ve rabreichen von Alko- 
holika vor Ort in den Vordergrund stellen. 
• Sportwettbewerbe  
• Informationsveranstaltungen aller Art 
• Zirkusgastspiele 
• Trödelmärkte 
• Spezialmärkte, die primär dem Verkauf von Alkoholi ka dienen 
• Jahrmärkte 
• Zeltveranstaltungen 
• Kirmesveranstaltungen 
 
 
5.2.4  Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 
 
• Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 6 Veranstaltungen  zugelassen. Die Höchst- 
zahl reduziert sich gegebenenfalls um 1 Veranstaltung, wenn die unter 4.5.4 
beschriebene Opening-Veranstaltung durchgeführt wird. 
 
• Veranstaltungen von Weiberfastnacht bis Karnevalsd ienstag zählen als eine 
Veranstaltung. 
 
• Zwischen den einzelnen Veranstaltungen müssen zwei  veranstaltungsfreie 
Wochenenden liegen. Ausgenommen ist der Zeitraum zwischen dem 11.11. 
und der Eröffnung des Weihnachtsmarktes mit nur einem veranstaltungsfrei- 
en Wochenende. 
 
• Veranstaltungen mit musikalischen Bühnenprogrammen  sind grundsätzlich 
ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Ausschluss ist nur für Veran- 
staltungen von überregionaler und besonderer kommunaler Bedeutung ent- 
sprechend der hierfür geltenden zeitlichen und schalltechnischen Begren- 
zung möglich. 
 
• Sämtliche Veranstaltungen sind grundsätzlich bis 2 2:00 Uhr zu beenden. 
 
• Eine Ausdehnung der Veranstaltungsfläche auf den H eumarkt ist nicht er- 
laubt. Eine Ausnahme bilden wegen der besonderen Bedeutung lediglich 
Karnevalsveranstaltungen (Weiberfastnacht bis Karnelvalsdienstag), der 
CSD und der Weihnachtsmarkt. 
 
• Aufbau- und Abbauarbeiten während der Nachtruhezei t und an Sonn- und 
Feiertagen sind verboten.

22  
 
5.3 Heumarkt  
 
 Der Heumarkt ist seit Jahrhunderten einer der zent ralen Plätze Kölns (ehemali- 
ger Hauptmarktplatz). Er ist geprägt, durch eine dichte angrenzende Bebauung, 
die sowohl Wohnen als auch Gastronomie beherbergt. Zudem ist er der Anker- 
punkt des klassischen Laufweges Schildergasse, Gürzenichstraße, Heumarkt,  
Alter Markt, Am Hof, Hohe Straße, Roncalliplatz mit dem Übergang in die Alt- 
stadt und zur Rheinuferpromenade. 
 
 
5.3.1  Zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
• Veranstaltungen, die der Pflege des historischen o der kulturellen Brauchtums 
dienen 
 
• Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutun g der Stadt Köln, 
insbesondere die Opening-Veranstaltungen zu besonderen sportlichen Wel- 
tereignissen in Köln z. B. bei Welt- oder Europameisterschaften, Olympia- 
den oder Champions-League Finals mit gleichzeitiger Anrechnung auf die 
Kontingentierung anderer Plätze (s. P.4.5.4) 
 
• Veranstaltungen, die das Image der Stadt Köln in b esonderer Weise fördern  
 
• Spezialmärkte, die der Direktvermarktung (Verkauf/ Bestellung von Waren) 
dienen (mit Ausnahme von Trödelmärkten) in der Art der Kölner Weinwoche, 
wo der Verkauf und das Bestellen von Wein bzw. Waren und somit das Er- 
schließen neuer Märkte im Vordergrund steht oder saisonale Märkte, auf de- 
nen überwiegend Lebensmittel angeboten werden  
 
 
5.3.2  Regelbeispiele für zulassungsfähige Veransta ltungen: 
 
• Karnevalssessionseröffnung am 11.11.  
• Eröffnung Straßenkarneval Weiberfastnacht 
• Schull- un Veedelszöch am Karnevalssonntag 
• Rosenmontagszug  
• 01.-Mai-Feier des DGB 
• Bühne zum CSD 
• Weihnachtsmarkt 
• Kölner Weinwoche 
• Eislauffläche nur mit einem dem Weihnachtsmarkt an gepassten, aufgewerte- 
ten Erscheinungsbild 
• Das jährlich anlässlich des Weltkindertages stattf indende nicht kommerzielle 
Unicef-Kinderfest, durchgeführt in Verbindung mit Unicef, einer weltweit agie- 
renden gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation 
 
 
5.3.3  Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
• Produktwerbungen/Verkaufsveranstaltungen

23  
 
• Sportwettbewerbe  
• Informationsveranstaltungen aller Art 
• Zirkusgastspiele 
• Trödelmärkte 
• Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge das Ve rabreichen von Alko- 
holika vor Ort in den Vordergrund stellen  
• Jahrmärkte 
• Zeltveranstaltungen 
• Kirmesveranstaltungen 
 
 
5.3.4  Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: 
 
• Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 9 Veranstaltungen  zugelassen. 
 
• Veranstaltungen von Weiberfastnacht bis Karnevalsd ienstag zählen als eine 
Veranstaltung. 
 
• Zwischen den einzelnen Veranstaltungen müssen zwei  veranstaltungsfreie 
Wochenenden liegen. Ausgenommen ist der Zeitraum zwischen dem 11.11. 
und der Eröffnung des Weihnachtsmarktes und der Eislauffläche mit nur ei- 
nem veranstaltungsfreien Wochenende. 
 
• Veranstaltungen mit musikalischen Bühnenprogrammen  sind grundsätzlich 
ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Ausschluss ist insbesondere 
für Veranstaltungen der traditionellen Brauchtumspflege (Karneval) sowie i.ü. 
für Veranstaltungen von überregionaler und besonderer kommunaler Bedeu- 
tung entsprechend der hierfür geltenden zeitlichen und schalltechnischen 
Begrenzung möglich. 
 
• Veranstaltungsende grundsätzlich 22:00 Uhr. 
 
• Eine Ausdehnung der Veranstaltungsfläche auf den A lter Markt ist nicht er- 
laubt. Eine Ausnahme bilden wegen der besonderen Bedeutung lediglich 
Karnevalsveranstaltungen (Weiberfastnacht bis Karnevalsdienstag), der CSD 
und der Weihnachtsmarkt. 
 
• Aufbau- und Abbauarbeiten während der Nachtruhezei t und an Sonn- und 
Feiertagen sind verboten. 
 
• Eine Querungsmöglichkeit für Fußgängerinnen und Fu ßgänger über die 
Platzmitte von der westlichen zur östlichen Seite des Heumarktes muss bei 
Veranstaltungen berücksichtigt werden.  
 
• Brauchtumsveranstaltungen sollen grundsätzlich kos tenfrei für die Besuche- 
rinnen und Besucher sein.

24  
 
5.4 Rheingarten / Fischmarkt / Rheinuferpromenade z wischen Deutzer 
Brücke und Hohenzollernbrücke 
 
 Der Rheingarten ist geprägt durch seine Lage am Rh ein, als Bestandteil des 
Kölner Stadtpanoramas und die dort angesiedelte Gastronomie der Altstadt. Im 
Rahmen des Hochwasserschutzkonzeptes wurde er 2006 neu gestaltet . Die 
Grünanlage ist gleichzeitig Ruhezone und Bestandteil einer stark von Fußgän- 
gern frequentierten Rheinuferpromenade, die sich aufgrund ihrer Bodenbe- 
schaffenheit grundsätzlich nicht für Veranstaltungen eignet. Deshalb sind Ver- 
anstaltungen hier nicht gewollt. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgänger- 
und Radverkehrs der Rheinpromenade muss umfassend gewährleistet sein. 
Eingegliedert ist der Fischmarkt als kleine, von der Gastronomie umrahmte 
Platzfläche. 
 
 Mit Ausnahme der Außengastronomie, die den Altstad tbereich typischerweise 
prägt, ist der Bereich des Rheingartens, Fischmarkt, Rheinuferpromenade pri- 
mär dem kommunikativen Gemeingebrauch (flanierende und verweilende Fuß- 
gänger im Gespräch, Erholungssuchende etc.) vorbehalten. Aus diesen Grün- 
den ist dieser Bereich grundsätzlich kein bespielungsfähiger Platz.  
  
Eine Ausnahme bildet das jährlich anlässlich des Weltkindertages stattfindende 
nicht kommerzielle Unicef-Kinderfest, durchgeführt in Verbindung mit Unicef, 
einer weltweit agierenden gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation. 
 
  
5.4.1  Zulassungsfähige Veranstaltungen Rheingarten  / Fischmarkt / 
Rheinuferpromenade 
 
Das jährlich anlässlich des Weltkindertages stattfindende nicht kommerzielle 
Unicef-Kinderfest, durchgeführt in Verbindung mit Unicef, einer weltweit agie- 
renden gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation, ist als einzige Veranstal- 
tung i.S.d. Konzeptes zugelassen. Hiermit ist das politische Signal „Mehr Rech- 
te für Kinder“ verbunden. Um dieses Signal zu unterstreichen, finden Kinder da- 
für ihren Platz am zentralsten Ort in der Mitte der Stadt, die mit der bekannten 
Silhouette einen höchst exklusiven Aufmerksamkeitswert hat. 
 
 
5.4.2  Inanspruchnahme der Fläche Rheingarten / Fis chmarkt / 
Rheinuferpromenade 
 
Keine Veranstaltung i.S.d. Konzeptes sind die zunehmend überregional be- 
kannten „Kölner Lichter“ mit einer Zuschauerzahl im sechsstelligen Bereich. 
Aufgrund der Verlagerung der „Kölner Lichter“ in den Bereich zwischen Ho-
henzollernbrücke und Zoobrücke während der Bauphase des neuen Rheinbou- 
levards liegt die damit zwangsläufig verbundene Inanspruchnahme des rechten 
und linken Rheinufers, insbesondere der Flächen des Rheinparks sowie der 
Rheinuferpromenade und den Gehwegflächen im Bereich des Konrad-
Adenauer-Ufers als Zuschauerbereich in der Natur der Sache. Der Rheingarten 
und die davorliegende Rheinuferpromenade dienen während dieser Zeit über- 
wiegend nur als Zu- und Ablauffläche.

25  
 
Für die jährlich stattfindenden privaten Feiern zu Sylvester gilt nach wie vor, 
dass hier eine Inanspruchnahme der Fläche Rheingarten / Fischmarkt / 
Rheinuferpromenade als Zuschauerbereich in der Natur der Sache liegt. Dieser 
Bereich wird von zahlreichen Zuschauerinnen und Zuschauern der am Rhein 
stattfindenden Feuerwerke genutzt. 
 
 
5.5 Neumarkt 
 
Der Neumarkt ist als größter Platz ebenso wie der Heumarkt und der Alter 
Markt bereits seit Jahrhunderten einer der zentralen Plätze der Kölner Innen- 
stadt. Im Rahmen der Brauchtumspflege wurde der Neumarkt bereits 1823 
durch karnevalistische Veranstaltungen, hier insbesondere durch den Rosen- 
montagszug genutzt.  
Der Neumarkt wird von Veranstaltern, die auf „Laufpublikum“ angewiesen sind, 
alleine schon wegen seiner Verkehrsknotenfunktion geschätzt, da er einer der 
zentralen Haltepunkte Öffentlicher Verkehrsmittel ist – unter- und oberirdisch. 
Durch seine zentrale Lage und gute Anbindung an die zahlreichen Innenstadt- 
parkhäuser ist er auch mit dem Auto gut erreichbar und stellt mit seinem Fahr- 
zeugaufkommen von täglich bis zu ca. 30.000 Fahrzeugen eine der Hauptver- 
kehrsadern für den Individualverkehr dar. 
Der Platz ist rundherum dicht mit Geschäftshäusern und Einkaufspassagen be- 
baut, wobei das Wohnen eine untergeordnete Bedeutung hat. Des Weiteren 
stellt der Neumarkt den Endpunkt der Fußgängerbeziehungen zwischen dem 
Dom über die Hohe Str. -Deutschlands am stärksten frequentierte Einkaufsmei- 
le in 2006- und der Schildergasse -der am meisten besuchten Einkaufsmeile 
2016- dar. 
2 
 
 
5.5.1  Zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
• Veranstaltungen, die der Pflege des historischen o der kulturellen Brauch- 
tums dienen, insbesondere Karneval 
 
• Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutun g, insbesondere 
Veranstaltungen der Stadt Köln  
 
• Veranstaltungen, die wegen der oberzentralen Bedeu tung und Ausstrahlung 
das Image der Stadt Köln in besonderer Weise fördern  
 
• Begleitveranstaltungen an verkaufsoffenen Sonntage n durch City-Marketing 
ohne Produktwerbung und Verkaufsveranstaltungen 
 
• Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge der Di rektvermarktung (Ver- 
kauf/Bestellung von Waren) dienen (mit Ausnahme von Trödelmärkten)  
 
                                                
2 Gem. der Pressemitteilung des Finanz- Dienstleistungs- und Beratungsunternehmens im Immobili- 
enbereich Jones Lang LaSalle vom 11.07.2017. Die Schildergasse belegt aktuell Platz 4 der meistbe- 
suchten Einkaufsmeilen in Deutschland, die Hohe Straße ist unter den TOP 10 der Einkaufsmeilen 
nicht mehr vertreten (www.joneslanglasalle.de).

26  
 
• Sportveranstaltungen 
 
• Volksfeste mit Schaustellergeschäften 
 
• Informationsveranstaltungen, maximal 2 Veranstaltu ngen im Quartal 
 
• Jubiläumsveranstaltungen sozialer, kultureller, wi rtschaftlicher oder sonsti- 
ger Kölner Institutionen sowie aus dem Bereich der Brauchtumspflege, ma- 
ximal 3 pro Jahr   
 
• Zirkusveranstaltungen unter den in Punkt 4.5.3 die ses Konzeptes beschrie- 
benen Maßgaben 
 
 
5.5.2  Regelbeispiele für zulassungsfähige Veransta ltungen: 
 
• Volkskarnevalssitzung (im Zelt) unter der Schirmhe rrschaft des Festkomitee 
Kölner Karneval von 1823 e.V. mit der sog. „Volksproklamation“ in unmittel- 
barem zeitlichen Anschluss an die Prinzenproklamation im Gürzenich 
• Jeck dance an Weiberfastnacht 
• Funkenbiwak der Roten Funken an Karnevalssamstag  
• Beach-Volleyball/Streetsoccer 
• Blumen-Mai-Markt   
• Weihnachtsmarkt 
 
 
5.5.3  Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 
 
• Jahrmärkte 
• Spezialmärkte, die primär dem Verkauf oder dem Ver abreichen von Alkoholi- 
ka vor Ort dienen  
• Trödelmärkte 
• Produktwerbungen/Verkaufsveranstaltungen 
 
 
5.5.4  Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: 
 
• Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 15 Veranstaltunge n zulässig. Die Höchst- 
zahl reduziert sich gegebenenfalls um 1 Veranstaltung, wenn die unter 4.5.4 
beschriebene Opening-Veranstaltung durchgeführt wird. 
 
• Der Baumbestand des Neumarktes darf nicht beeinträ chtigt werden. 
 
• Der Linienverkehr der KVB darf nicht behindert wer den. Insbesondere ist auf 
der Betriebsfläche der KVB jegliche Nutzung im Rahmen der jeweiligen Ver- 
anstaltungen untersagt. 
 
• Eine Querungsmöglichkeit für Fußgänger vom Fußgäng erüberweg Rich- 
modstraße zu den KVB-Haltestellen im südlichen Bereich des Neumarktes 
sowie die entsprechende Sichtachse muss bei Veranstaltungen auf jeden

27  
 
Fall erhalten bleiben. 
 
• Die Rettungswege aus dem Bereich der U-Bahn, insbe sondere der Stauraum 
für Personen vor den U-Bahn-Aufgängen darf nicht eingeschränkt werden. 
 
 
5.6 Rudolfplatz 
 
Das Bild des Rudolfplatzes wird vorrangig durch die dort befindliche Hahnen- 
torburg bestimmt. Die hochmittelalterliche Torburg teilt die bespielbare Platzflä- 
che in 2 Bereiche, die auch getrennt genutzt werden können. Durch die Gestal- 
tung der Platzfläche und die rundherum gepflanzten Bäume wird dem Platz 
trotz der zentralen Lage eine gewisse Ruhebereichsfunktion zugewiesen. 
 
Unmittelbar neben dem Platz verlaufen die Hauptverkehrsadern der Kölner In- 
nenstadt, Hohenzollernring und Hahnenstraße. 
 
 
5.6.1  Zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
• Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutun g, insbesondere 
Veranstaltungen der Stadt Köln  
 
• Veranstaltungen, die das Image der Stadt Köln in b esonderer Weise fördern 
 
• Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge der Di rektvermarktung (Ver- 
kauf/Bestellung von Waren) dienen (mit Ausnahme von Trödelmärkten sowie 
des primären Verkaufs von Alkoholika) 
 
• Informationsveranstaltungen, maximal 2 Veranstaltu ngen im Quartal 
 
• Jubiläumsveranstaltungen sozialer, kultureller, wi rtschaftlicher oder sonstiger 
Kölner Institutionen sowie aus dem Bereich der Brauchtumspflege, maximal 
3 pro Jahr bezogen auf den Gesamtbereich des Rudolfplatzes 
 
 
5.6.2  Regelbeispiele für zulassungsfähige Veransta ltungen: 
 
• ADFC Gebraucht-Fahrradmärkte 
• Weihnachtsmarkt 
• Informations- und Versorgungsstände beim Köln-Mara thon 
• Krönungsball Stadtverband Kölner Schützen maximal 5 Tage (einschließlich 
Auf- und Abbauzeiten) 
 
 
5.6.3  Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
• Sportwettbewerbe 
• Jahrmärkte 
• Spezialmärkte, die primär dem Verkauf oder dem Ver abreichen von

28  
 
Alkoholika vor Ort dienen 
• Trödelmärkte 
• Zirkusgastspiele  
• Produktwerbungen 
• Verkaufsveranstaltungen (mit Ausnahme von zulassun gsfähigen Spezial- 
märkten) 
 
 
5.6.4  Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: 
 
● Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 10 Veranstaltung en zulässig. Die Höchst- 
zahl reduziert sich gegebenenfalls um 1 Veranstaltung, wenn die unter 4.5.4 
beschriebene Opening-Veranstaltung durchgeführt wird. 
 
● Der Verkehr auf den anliegenden Straßen Hohenzoll ernring und Hahnen- 
straße darf nicht behindert werden. 
 
●  Die Benutzung der Hahnentorburg (Eingangsbereich) muss sichergestellt 
werden. 
 
●  Während der Veranstaltungen muss die Benutzung des Radweges zwischen 
Hahnenstr. und Aachener Str. sichergestellt werden. 
 
● Der U-Bahn-Eingang muss in ausreichender Weise fr eigehalten werden. 
 
●  Bei Veranstaltungen ist um die Hahnentorburg ein Mindestabstand von 3 m 
einzuhalten. Die im Boden eingelassenen Strahler bilden die Abstandsgrenze. 
 
●  Der Stadtkonservator ist im Rahmen des Denkmalschutzes im Anhörungs- 
verfahren zu beteiligen. 
 
●  Vor Beginn der Veranstaltung selbst wird eine Abnahme unter Beteiligung 
der Anliegerinnen und Anlieger durchgeführt. 
 
 
5.7 Wallrafplatz 
 
 Der Wallrafplatz ist das Entree zu den stark frequ entierten Fußgängerzonen 
Hohe Str. und Schildergasse. Er ist durch die sukzessive gestalterische Aufwer- 
tung des Platzes und seines Umfeldes, die dortige Außengastronomie und rela- 
tiv geringe Größe für die Ansiedlung eigenständiger Veranstaltungen ungeeig- 
net. 
 
 Die Genehmigung von Veranstaltungen auf der Platzf läche ist grundsätzlich 
ausgeschlossen, da die über den Wallrafplatz verlaufenden Rettungs- und An- 
fahrtswege der Feuerwehr bzw. der Rettungsdienste (z.B. für den Bereich der 
Domumgebung und Roncalliplatz) freigehalten werden müssen. Aus diesem 
Grunde können auch Veranstaltungen/Nutzungen der unmittelbaren Anlieger- 
schaft des Wallrafplatzes nicht zugelassen werden.   
 
 Als zulässige Veranstaltungen ausgenommen sind Ina nspruchnahmen durch

29  
 
die traditionellen Karnevalsumzüge sowie eine Nutzung als rückwärtiger Raum 
für den Fall eines erneuten Zieleinlaufes des Köln-Marathons vor dem Domfo- 
rum in dessen Annex, die in Abstimmung mit der Feuerwehr bereits praktiziert 
wurde. 
 
 
 
6. Entscheidungszuständigkeiten 
 
 
6.1 Entscheidungszuständigkeit des Ausschusses für Allgemeine  
Verwaltung/Vergabe/Internationales  
 
Nach Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 20.03.2018 hat der Ausschuss 
Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales die Zustän- 
digkeit für Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Plätze (§ 8 Abs. 1 Ziffer 7a. 
ZustO) und die Entscheidungsbefugnis für die Erteilung von Sondernutzungser- 
laubnissen für Veranstaltungen auf Plätzen aus diesem Platzkonzept (§ 8 Abs. 
1 Ziffer 7b. ZustO).  
Der Wirtschaftsausschuss ist bei Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner 
Plätze zu beteiligen. 
 
 
6.2 Entscheidungszuständigkeit für Geschäfte der la ufenden Verwaltung 
 
 
6.2.1  Zulassungsfähige Regelbeispiele 
 
Sofern dieses Vergabekonzept bei den unter Ziffer 5 aufgeführten einzelnen In- 
nenstadtplätzen spezifische Veranstaltungen als „zulassungsfähige Regelbei- 
spiele“ benennt, bedürfen diese keiner förmlichen Zustimmungsentscheidung 
des AVR. Die Zuständigkeit für die Sondernutzungserlaubnis wird auf das Amt 
für öffentliche Ordnung übertragen.  
 
 
6.2.2  Kurznutzungen 
 
Kurznutzungen der Innenstadtplätze in Form von Fototerminen, Berichterstat- 
tungen der Medien sowie Kunstaktionen, Start/Ziel von Läufen/Radrennen und 
Motorradkorsi etc., die die für den jeweiligen Platz im Vergabekonzept spezi- 
fisch festgelegten Kriterien erfüllen und die jeweilige Platzfläche nicht länger als 
4 Stunden (die Auf- und Abbauarbeiten müssen am Veranstaltungstag unmit- 
telbar vor bzw. nach der Veranstaltung durchgeführt werden) beanspruchen, 
fallen als Geschäfte der laufenden Verwaltung nicht in die Entscheidungszu- 
ständigkeit des AVR und können vom Amt für öffentliche Ordnung unmittelbar 
genehmigt werden (Entlastung des AVR von unwesentlichen Veranstaltungen). 
Es wird dem AVR allerdings bei Vergaben eine Übersicht der bisher für diesen 
Platz genehmigten Kurznutzungen zur Verfügung gestellt. 
Verkaufsveranstaltungen sollen nicht Gegenstand von Kurznutzungen sein.

30  
 
 
7 Verfahrensregelungen 
 
 
7.1. Anhörungsrechte der Bezirksvertretung Innensta dt 
 
Beschlussvorlagen, die Entscheidungen über Grundsatzfragen zur Nutzung 
zentraler Kölner Plätze in der Zuständigkeit des Ausschusses Allgemeine Ver- 
waltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales betreffen ( § 8 Abs. 1 Ziffer 
7a. ZustO) sowie Beschlussvorlagen zu Sondernutzungserlaubnissen in der 
Entscheidungszuständigkeit des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen werden der Bezirksvertretung Innenstadt vorab mit der Gelegen- 
heit zur Stellungnahme vorgelegt (§ 8 Abs. 1 Ziffer 7b. ZustO). 
 
Die Bezirksvertretung Innenstadt erhält zudem den Stand der beschlossenen 
Platzvergaben und -reservierungen. 
 
 
7.2 Beweissicherungsverfahren 
 
Um ggf. Schäden an öffentlichem Eigentum, die im Zusammenhang mit der 
Durchführung von Veranstaltungen auf den zentralen Plätzen entstanden sind, 
dem Veranstalter nachzuweisen und in Rechnung stellen zu können, ist vor Be- 
ginn und nach Beendigung der Veranstaltung, unter Beteiligung der für die Un- 
terhaltung der Plätze zuständigen Dienststellen, ein Beweissicherungsverfahren 
durchzuführen. 
 
Durch Anordnung von Auflagen 
 
• wird dem Erlaubnisnehmer die Verkehrssicherungspfl icht übertragen und er 
haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die der Stadt oder 
Dritten während der Veranstaltungszeit im Zusammenhang mit der Veran- 
staltung, insbesondere infolge Beschädigung und Verschmutzung der Platz- 
fläche, der Zufahrten, der Kanäle und sonstiger öffentlicher Anlagen nebst 
Zubehör entstehen, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden nicht im 
Zusammenhang mit der Veranstaltung entstanden ist.  
 
• haftet er für Beschädigungen des öffentlichen Stra ßenlandes nebst Zubehör, 
die im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden, ohne 
Rücksicht darauf, durch wen und auf welche Weise die Schäden verursacht 
worden sind, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden nicht im Zusam- 
menhang mit der Veranstaltung entstanden ist. 
 
Im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstandene Schäden werden aus- 
schließlich von der Stadt Köln (idR durch eine von ihr beauftragte Fachfirma) 
auf Kosten des Erlaubnisnehmers beseitigt, sofern der Erlaubnisnehmer nicht 
nachweist, dass der Schaden nicht im Zusammenhang mit der Durchführung 
der Veranstaltung entstanden ist.  
 
Kosten der Beweissicherung werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. 
Evtl. entstehende Kosten der konkreten Schadensabwicklung und –geltend-

31  
 
machung (Angebotseinholung, Auftragsvergabe, Überwachung der Arbeiten) 
werden separat angefordert. 
 
Zur Sicherstellung der Schadensbeseitigungskosten ist vom Erlaubnisnehmer 
eine Kaution zu hinterlegen, die die möglichen finanziellen Aufwendungen der 
Stadt oder von ihr beauftragten Dritten abdeckt: 
 
a) für die Beseitigung von Störungen oder Behinderu ngen, 
b) für die Reinigung oder Schadensbeseitigung währe nd der Auf- und Abbau- 
phasen und auch während der Veranstaltung. 
 
 
7.3 Sonstiges 
 
Der AVR erhält mit der einzelnen Beschlussvorlage für den jeweiligen Antrag 
einer Sondernutzungserlaubnis auch eine Übersicht über den aktuellen Stand 
der Platzvergaben und -reservierungen. 
 
Im Hinblick auf die Planungs- und Vorlaufzeiten der einzelnen Veranstaltungen 
soll zumindest eine Halbjahresplanung vorgelegt werden. 
 
Der Beschlussvorlage sind das Gestaltungskonzept inklusive Auf- und Abbau- 
konzept sowie das Reinigungskonzept und ggf. das Sicherheitskonzept ent- 
sprechend Ziffer 4.1 sowie ein Lageplan mit Einzeichnungen für den betreffen- 
den Platz beigefügt. 
Die betroffenen Anlieger (Anwohnerinnen und Anwohner, Gewerbetreibende 
oder Interessengemeinschaften) werden vor der Genehmigung - ggf. vor der 
Entscheidung durch den AVR - in angemessener Form beteiligt . 
 
Bei Veranstaltungen auf dem Roncalliplatz ist zur Qualitätssicherung der kultu- 
rellen Veranstaltungen das Kulturamt zu beteiligen. 
 
 
 
8.  Berichtspflichten 
 
Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass eine regelmäßige Überprüfung 
der getroffenen Festlegungen zur Berücksichtigung neuer Entwicklungen sinn- 
voll und notwendig ist. Daher wird dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen/Vergabe/Internationales, der Bezirksvertretung Innenstadt und 
dem Wirtschaftsausschuss auch künftig im 5-jährigen Turnus ein Erfahrungsbe- 
richt vorgelegt. Vor einer ggf. erforderlichen Fortschreibung durch den Aus- 
schuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales wer- 
den die Bezirksvertretung Innenstadt und der Wirtschaftsausschuss angehört. 
 
 
 
9. Salvatorische Klausel 
 
Sollte eine Bestimmung dieses Vergabekonzeptes unwirksam sein oder wer- 
den, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Anlage 6.9 - Stellungnahme Lutzius Werbung oHG

1359 Zeichen

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Anlage 6.9 - Stellungnahme Lutzius-Werbung oHG
Stadt Köln
Amt für öffentliche Ordnung
-
Ottmar-PohlPlatz 12
51 103 Köln
Ve rg a bekonze pt 2024-2028 Oestrich-Winkel, 07. Juli 2023
Sehr geehrter
Vielen Dank für die Aufforderung zur Stellungnahme bezüglich des Vergabe
Konzeptes für Veranstaltungen im Zeitraum 2024 - 2028.
Das derzeit gültige Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen in
Köln, so auch für den Heumarkt welcher Veranstaltungsort der Kölner Weinwoche ist,
hat unserer Meinung nach alle für uns entscheidenden lnhalte gehabt, um eine
qualitätsorientierte, Besucherfreundliche Kölner Weinwoche durchzuführen zu
können.
Die aus lhrem Hause uns zur Verfügung stehenden Ansprechpartner konnten in der
Vergangenheit stets für eine reibungslose Abwicklung der Kölner Weinwoche
beitragen.
Gerade im Hinblick darauf, dass die S0zigste Kölner Weinwoche als
Jubiläumsveranstaltung im Jahr 2024 bereits in Planung ist, würden wir als
Veranstalter der Kölner Weinwoche eine Fortschreibung des bestehenden
Konzeptes für den Zeitraum 2024 -2028 in Ergänzung der
von lhnen als Venrrraltung angedachten Ergänzungsvorschläge sehr begrüßen.
mit freundlichen Grüßen
Gesellschafter der Lutzius-Werbung OHG
l*tlziu s -W *rb u*g * i"lS
H^r rnY(.rllr(4 i\x
{t \ z7 q ii *st.r t r.* -\,!\i i nt *i
{:x;.:'. i:i1 :11. i i *itr {it I
-

Anlage 5 - Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028_Änderungen rot markiert

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Anlage 5 zur Beschlussvorlage Nr. 2015/2023: Vergabekonzept 2024 – 2028 
Stand 06.10.2023 
 
Vergabekonzept für Veranstaltungen 
auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt 
für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 
    Seite 
   Präambel 5 
1.   Rechts- und Entscheidungsgrundlagen 7 
2.   Anwendungsbereich 7 
 2.1  Geltungsbereich 7 
 2.2  Nicht erfasste Veranstaltungen 8 
3.   Charakterisierung des Innenstadtbereichs  8 
 3.1  Linksrheinisch  8 
 3.2  Rechtsrheinisch 9 
 3.3  Publikumsmagneten 9 
 3.4  Verkehr 9 
4.   Kriterien für die Vergabe der zentralen Innen-
stadtplätze 
10 
 4.1  Grundlegende Qualitätsziele und Sicherheitsbe-
stimmungen 
10 
 4.2  Zielgruppenorientierung der Veranstaltung unter 
dem Aspekt der Sicherstellung eines weitestge-
hend öffentlichen Interesses  
12 
 4.3  Gestaltung der Veranstaltungsfläche/Zeltveran-
staltungen 
13 
 4.4  Minimierungs- und Rücksichtnahmegebot 14 
  4.4.1 Platzspezifischer Auslastungsgrad/Belastungsre-
duktion 
15 
  4.4.2 Höchstdauer und Anzahl von Veranstaltungen 15

2 
 
 
  4.4.3 Sicherstellung der Einhaltung der Lärmimmissi-
onswerte bei lärmintensiven Veranstaltungen 
15 
 4.5  Regelungen für spezielle Arten von Veranstaltun-
gen 
16 
  4.5.1 Informations- und Werbeveranstaltungen 16 
  4.5.2 Besondere Kriterien für Marktplätze 17 
  4.5.3 Zirkusveranstaltungen 17 
5.   Spezifische Kriterien für die einzelnen zentra-
len Innenstadtplätze 
17 
 5.1  Roncalliplatz 18 
  5.1.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 19 
  5.1.2 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 19 
  5.1.3 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 19 
 5.2  Alter Markt 20 
  5.2.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 21 
  5.2.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltun-
gen 
21 
  5.2.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 21 
  5.2.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 22 
 5.3  Heumarkt 22 
  5.3.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 22 
  5.3.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltun-
gen 
23 
  5.3.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 23 
  5.3.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 23 
 5.4  Rheingarten/Fischmarkt/Rheinuferpromenade zwi-
schen Deutzer Brücke und Hohenzollernbrücke 
24

3 
 
 
  5.4.1 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltun-
gen 
25 
  5.4.2 Inanspruchnahme der Veranstaltungsfläche 25 
 5.5  Neumarkt 25 
  5.5.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 26 
  5.5.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltun-
gen 
27 
  5.5.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 27 
  5.5.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 27 
 5.6  Rudolfplatz 27 
  5.6.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 27 
  5.6.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltun-
gen 
28 
  5.6.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 28 
  5.6.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 28 
 5.7  Wallrafplatz 29 
6.   Entscheidungszuständigkeiten 30 
 6.1  Entscheidungszuständigkeiten Ausschuss Allge-
meine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales (AVR) 
30 
 6.2  Entscheidungszuständigkeit für Geschäfte der lau-
fenden Verwaltung 
30 
  6.2.1 Zulassungsfähige Regelbeispiele 30 
  6.2.2 Kurznutzungen 30 
7.   Verfahrensregelungen 31 
 7.1  Anhörungsrechte der Bezirksvertretung Innenstadt 31 
 7.2  Beweissicherungsverfahren 31

4 
 
 
 7.3  Sonstiges 32 
8.   Berichtspflichten 32 
9.   Salvatorische Klausel 33

5 
 
 
Vergabekonzept 
für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der 
 Kölner Innenstadt 
             
 
 
Präambel 
 
Die Stadt Köln sieht es als wichtige Aufgabe an, öffentliche Flächen und hierbei 
namentlich die zentralen Plätze der Kölner Innenstadt qualitätsvoll zu gestalten. 
 
Dabei ist der Begriff des „Platzes“ zunächst im städtebaulichen Kontext als eine 
zumeist besonders gestaltete und umbaute, mehr oder weniger freie Fläche zu 
verstehen, die dem öffentlichen Leben dient. „Platz“ bedeutet daher primär 
Stadtraum/Freiraum. Bürgerinnen und Bürger sowie Besucher*innen der Stadt 
Köln sollen freien Platzraum als Ort städtischer Identifikation erleben können.  
 
Grundsätzlich hat die Stadt Köln als Millionenstadt ein großes Interesse an qua-
litativ hochwertigen Veranstaltungen mit überregionaler Ausstrahlung und Be-
deutung. Sie fördern das Image der Stadt. Dafür steht eine entsprechende Inf-
rastruktur in der Innenstadt für Events, Ausstellungen, Konferenzen (sog. Ver-
anstaltungsstätten) links- und rechtsrheinisch für alle Bedarfe zur Verfügung. 
Anderseits existieren nur zahlenmäßig begrenzte, räumlich vergleichsweise ein-
geschränkte Platzflächen. Diese sind geprägt durch eine historisch seit der 
Stadtentstehung im Laufe der Jahrhunderte gewachsene enge Bebauung, die 
nach den erheblichen Zerstörungen im zweiten Weltkrieg beim Wiederaufbau 
i. S. einer dichten Stadtstruktur wieder aufgegriffen wurde. In der Kölner Innen-
stadt leben – im Gegensatz zu vielen anderen Großstädten in der Bundesre-
publik – über 126.000 Menschen. Sie haben Anspruch auf ein lebenswertes 
Umfeld und verdienen den Schutz vor übermäßigen Belastungen. 
 
Das Ziel einer hochattraktiven Innenstadt mit Orten voller Identifikation als 
„Stadt der Zukunft“ erfordert daher einen Ausgleich zwischen innerstädtischen 
Freiräumen und – i. S. eines zielorientierten Standortmarketings – ausgewähl-
ten qualitätsvollen Veranstaltungen auf zentralen Innenstadtplätzen. 
Ziel dieses Nutzungskonzeptes ist es daher, entstehende Interessenkonflikte 
zwischen einer zunehmenden Zahl von Nutzungsanträgen für die begehrten 
zentralen Innenstadtplätze und den berechtigten Interessen der dortigen An-
wohner*innen sowie der Gewerbetreibenden in Bezug auf die Lebensqualität 
des öffentlichen Raums in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Übermä-
ßige Belastungen und eine dadurch entstehende Minderung der Wohn- und 
Platzqualität durch „Dauerbeschallung“ oder den Verlust von Sicht- und Ver-
kehrsachsen sind ebenso zu vermeiden wie eine wenig standortfördernde man-
gelnde Veranstaltungsqualität.

6 
 
 
Unter diesen Gesichtspunkten besteht die Notwendigkeit einer stärkeren Steue-
rung der Platzvergabe und Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlich-
keit an der Durchführung interessanter Veranstaltungen, dem Ruhebedürfnis 
der Anwohnerschaft bzw. der Anlieger*innen sowie der Wahrung des Platz- und 
Freiraumcharakters. 
 
Gemäß dem Beschluss des Hauptausschusses vom 12.05.2003 ist es daher 
nach 3 Jahren erforderlich, die Entwicklungen zu analysieren, die Qualitätskrite-
rien zu präzisieren, die Steuerungskriterien für die Platzvergabe zu überarbeiten 
und den Katalog der grundsätzlich zugelassenen Veranstaltungen fortzuschrei-
ben. Ziel dieser Neufassung ist es insbesondere, die Art der Veranstaltungen zu 
präzisieren und deren Anzahl, Dauer und Umfang auf den zentralen Innenstadt-
plätzen Roncalliplatz, Alter Markt, Heumarkt, Rheingarten, Neumarkt und Ru-
dolfplatz anhand von objektiven Qualitätskriterien zu begrenzen. 
 
Dieses Vergabekonzept verfolgt daher die Absicht, Einfluss auf Anzahl, Art, Qua-
lität, Gestaltung und Dauer von Veranstaltungen zu nehmen, um auf diese Weise 
auch dem primären Zweck eines städtischen Platzes als Freifläche für Begeg-
nungen Rechnung zu tragen.  Ein Ausufern von beantragten Sondernutzungen 
soll so verhindert werden.

7 
 
 
1. Rechts- und Entscheidungsgrundlagen 
 
Bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Veranstaltungen auf öffent-
lichem Straßenland handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Ver-
waltung, die alle für und gegen den Antrag sprechenden Erwägungen zu be-
rücksichtigen hat. Der Antragsteller hat nach § 18 des Straßen- und Wegege-
setzes NRW in Verbindung mit der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln, un-
ter Berücksichtigung des Artikels 3 des Grundgesetzes einen Anspruch auf feh-
lerfreie Ermessensausübung.  
 
Die erhobenen Gebühren beruhen auf der Gebührenordnung für den Straßen-
verkehr, der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW sowie insbeson-
dere dem derzeit geltenden Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung der 
Stadt Köln vom 13.02.1998 in der Fassung der 6. Satzung zur Änderung der 
Sondernutzungssatzung vom 14. Juni 2022 (im Internet abrufbar unter: 
https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/satzungen/sat-
zung_%C3%BCber_erlaubnisse_und_geb%C3%BChren_f%C3%BCr_son-
dernutzungen_an_%C3%B6ffentli-
chen_stra%C3%9Fen_vom_27._juni_2022.pdf). 
 
Zur Gewährleistung einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden gesetzes-
konformen Ermessensanwendung entscheidet die Verwaltung seit dem Be-
schluss des Hauptausschusses vom 11.12.1995 auf der Grundlage eines Kon-
zeptes über die Vergabe zentraler Innenstadtplätzen für Veranstaltungen.  
 
Das seit diesem Zeitpunkt beständig fortgeschriebene Vergabekonzept sichert 
durch die Aufstellung und strikte Anwendung einheitlicher Kriterien die Selbst-
bindung von Verwaltung und Politik. Das Konzept dient als Richtlinie für die 
Vergabe der unter Ziffer 2 aufgeführten Plätze für Veranstaltungen durch den 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationa-
les (AVR) sowie die Verwaltung. 
 
 
 
2. Anwendungsbereich 
 
 
2.1. Geltungsbereich 
 
Dieses Vergabekonzept gilt grundsätzlich für Veranstaltungen aller Art auf den 
folgenden zentralen Innenstadtplätzen: 
 
 Roncalliplatz 
 Alter Markt 
 Heumarkt 
 Rheingarten 
 Neumarkt 
 Rudolfplatz

8 
 
 
2.2. Nicht erfasste Veranstaltungen 
 
Dieses Vergabekonzept gilt nicht für folgende Veranstaltungen: 
 
 Festsetzung von Marktveranstaltungen (Wochen- und Ökomarkt) 
 
 Veranstaltungen, die gemäß Artikel 21, 38 sowie 5 und 3 des Grundgeset-
zes aufgrund der tragenden Bedeutung von Wahlen für die freiheitlich-de-
mokratische Grundordnung besonderen Schutz genießen (z. B. Wahlkampf-
veranstaltungen) 
 
 Veranstaltungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Demonstra-
tionsrecht stehen (z. B. „Parade“ zum CSD) 
 
 Dreharbeiten und Aufnahmen für Film und Fernsehen 
 
 Veranstaltungen, die in unmittelbarem inhaltlichen und zeitlichen Zusam-
menhang mit Sportgroßveranstaltungen von überregionaler Bedeutung ste-
hen, bei denen die Stadt Köln Austragungs-/Gastgeberstadt ist (insbeson-
dere internationale Meisterschaften, wie die UEFA Fußball-Europameister-
schaft der Männer oder die FIFA Fußball-Weltmeisterschaft der Frauen). 
Diese Veranstaltungsformen sind auch weiterhin eigenständig unter Berück-
sichtigung der Vorbelastung in den jeweiligen Lärmquartieren aus dem Lan-
desimmissionsrecht zu betrachten.  
Die Nutzung der in diesem Konzept geregelten Plätze durch die im Zusam-
menhang mit der jeweiligen Sportgroßveranstaltung stehenden Veranstal-
tungen werden dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / 
Vergabe / Internationales in einer Beschlussvorlage mit vorheriger Anhörung 
der Bezirksvertretung Innenstadt frühzeitig zur Entscheidung vorgelegt. 
Diese Veranstaltungen werden den Gremien in einer Übersicht über den ak-
tuellen Stand der Platzvergaben- und -reservierungen im Sinne von Zif-
fer 7.3 zur Kenntnisnahme vorgelegt.  
 
 
 
3. Charakterisierung des Innenstadtbereiches 
 
 
3.1 Linksrheinisch 
 
Der zentrale linksrheinische Innenstadtbereich ist für Gäste und Besucher*in-
nen das Synonym für Köln. Er ist geprägt durch den Dom als Weltkulturerbe 
und eine Konzentration von historischen Gebäuden, Kulturstätten, Einkaufszo-
nen, Vergnügungsstätten und gastronomischen Betrieben aller Art einschließ-
lich der so genannten Szene-Viertel wie Südstadt, Altstadt und Ringe. Das am 
Rande der Innenstadt gelegene Gelände des Mediaparks verdeutlicht im wach-
senden Maße den medialen Schwerpunkt der Stadt Köln.

9 
 
 
3.2 Rechtsrheinisch 
 
Weitere Publikumsanziehungspunkte rechtsrheinisch sind in Deutz die Messe, 
der Tanzbrunnen sowie die LANXESSarena. 
 
Der Festplatz Deutzer Werft, auf dem sich größere Publikumsmengen unter-
bringen ließen, steht aufgrund der restriktiven Festsetzungen im Bebauungs-
plan lediglich für 5 festgelegte Veranstaltungen zur Verfügung.  
 
 
3.3  Publikumsmagneten 
 
Jährlich wiederkehrende Publikumsmagneten mit oberzentralen Bedeutung und 
Ausstrahlung sind der seit 1823 stattfindende Kölner Karneval mit der Eröffnung 
der Karnevalssession am 11.11., die Eröffnung des Straßenkarnevals an Wei-
berfastnacht, die Schull- und Veedelszöch am Karnevalssonntag sowie der Ro-
senmontagszug.  
 
Ergänzend dazu wird die Veranstaltungslandschaft seit Mitte der 90er Jahre 
durch überregional ausstrahlende Großveranstaltungen mit hohem Publikums-
andrang wie z. B. sowohl die als Demonstration durchgeführte Parade zum 
Christopher Street Day (CSD), als auch die dazugehörigen Veranstaltungen auf 
den Kölner Plätzen, den KölnMarathon und jüngst auch die Kölner Lichter ge-
prägt, die aufgrund ihrer inzwischen seit Jahren stattfindenden Wiederholung 
eine neue Veranstaltungstradition begründen. 
 
 
3.4 Verkehr 
 
Gleichzeitig beinhaltet die Innenstadt mit Hauptbahnhof und Neumarkt die Ver-
kehrsknotenpunkte der Stadt und sichert durch die gut ausgebaute Verkehrsinf-
rastruktur sowohl im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr als auch im In-
dividualverkehr eine grundsätzlich gute Erreichbarkeit dieser Plätze. 
 
Bedingt durch die historisch eingeengte Siedlungsstruktur mangelt es im Innen-
stadtbereich allerdings an einem zentralen Festplatz mit ausreichender Kapazi-
tät für Großveranstaltungen mit Publikumszahlen in mittlerer fünfstelliger Höhe. 
 
Bereits im Mittelalter handelte es sich bei den zentralen Plätzen Alter Markt, 
Heumarkt und Neumarkt um freie Plätze. Der Roncalliplatz wurde nachträglich 
durch bauliche Maßnahmen Anfang des 20. Jahrhunderts geschaffen. Durch 
die enge Bebauung nach dem 2. Weltkrieg sind regulierende Maßnahmen bei 
der Durchführung von Veranstaltungen notwendig.

10 
 
 
4. Kriterien für die Vergabe der zentralen Innenstadtplätze 
 
Die nachfolgend genannten allgemeinen Kriterien sind grundsätzlich bei jeder 
Vergabe der o. g. öffentlichen Plätze für die Durchführung von Veranstaltungen 
zugrunde zu legen. Daneben sind ergänzend die unter Ziffer 5 aufgeführten 
platzspezifischen Kriterien zu beachten. 
 
 
4.1. Grundlegende Qualitätsziele und Sicherheitsbestimmungen 
 
Die zentralen Plätze stehen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung und im Hin-
blick auf bestehende Restriktionen und Nutzungskonflikte allein den Veranstal-
tungen zur Verfügung, die eine der nachfolgend genannten Qualitätsanforde-
rungen erfüllen: 
 
 Exklusivität, d. h. keine Doppelungen (keine gleichen Veranstaltungen in der 
erweiterten Region) und überregionale Ausstrahlung der Veranstaltung 
 
 Öffentlichkeitswirksame Förderung des Images und des zentralen Standort-
marketings der Stadt Köln als Medien- und Kulturstadt, z. B. auch kulturelle 
Veranstaltungen mit Spitzenkünstler*innen 
 
 Bereicherung des gesamtstädtischen Angebotsspektrums durch Veranstal-
tungen mit oberzentraler Bedeutung und Ausstrahlung 
 
 Förderung der Brauchtumspflege, insbesondere des seit 1823 bestehenden 
Straßenkarnevals 
 
 Unterstützung gemeinnütziger Organisationen und Interessen 
 
 Förderung stadt(teil)bezogener Entwicklungsplanungen 
 
 Entwicklung gesamtstädtischer Leitbilder, insbesondere in den Bereichen 
der Kultur, der Wirtschaft, des Sports und des Tourismus 
 
Jede für einen nachgefragten Platz beantragte Veranstaltung muss vorab auf 
ihre Vereinbarkeit mit den o. g. allgemeinen Kriterien geprüft werden. 
 
Eine sinnvolle Integration in das gesamtstädtische Veranstaltungsgeschehen 
setzt zudem voraus, dass kontraproduktive Konkurrenzen im Sinne von zeitglei-
chen Veranstaltungen vermieden werden. 
 
Zur Überprüfung dieser Zulassungskriterien hat der*die Veranstalter*in konkrete 
Angaben über die Programminhalte sowie die anzusprechende Zielgruppe und 
Daten zur Veranstaltungstechnik und Infrastruktur vorzulegen.

11 
 
 
Als wesentliches Steuerungsinstrument für eine Qualitäts- und Sicherheitsein-
schätzung sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:  
 
 ein (bauliches) Veranstaltungs- sowie Auf- und Abbaukonzept mit einem 
Zeitplan für die Veranstaltung selbst und für den Auf- und Abbau 
 
 einen genauen Lageplan bezogen auf die Platzfläche mit sämtlichen Auf-
bauten, einschließlich der Flucht- und Rettungswege, Bewegungs- und Auf-
stellflächen der Feuerwehr und der Fluchtwege und Entleerungsflächen aus 
den unterirdischen Verkehrsanlagen (U-Bahn, Tiefgaragen etc.) 
 
 ggf. ein veranstaltungsbedingt erhöhtes Sicherheitskonzept, in dem 
 
a) die Belegungsdichte und die Flucht- und Rettungswegsituation beschrie-
ben wird, 
b) situationsbedingt der Einbau von Wellenbrechern vorgesehen wird 
c) der eventuelle Einsatz der Feuerwehr unter Berücksichtigung der dazu 
notwendigen Anfahr- und Rettungswege erläutert ist 
d) zusätzlich auch ersichtlich ist, dass bei der Auf- und Abbauphase der 
Veranstaltung die Erreichbarkeit der Nachbarbebauung mit Einsatzfahr-
zeugen der Feuerwehr weiterhin gewährleistet wird 
e) der Ordnereinsatz geregelt wird und 
f) die nötigen Sanitätsdienste geregelt sind 
 
 Verkehrskonzept bei Großveranstaltungen mit hohem Publikumsaufkom-
men für die An- und Abreise der Besucherinnen und Besucher. 
Im Sinne der verträglichen Verkehrsabwicklung ist es wünschenswert, wenn 
 
a) der*die jeweilige Veranstalter*in – sofern nicht ohnehin rechtlich vorge-
schrieben – Fahrradabstellmöglichkeiten mit Anbindung an das Radver-
kehrsnetz einrichtet und 
b) bei eintrittspflichtigen Veranstaltungen mit einer Besucheranzahl von 
mehr als 2.000 Besucher*innen mit einer Eintrittskarte die Nutzung des 
ÖPNV abgedeckt ist (sog. Kombiticket). 
 
 die Vorlage einer Bestätigung über die Durchführung eines behördlich ange-
ordneten Sanitätsdienstes einschließlich der dazu gehörenden Einsatzkon-
zeption 
 
 ein eigenständiges Beschwerdemanagement während der Veranstaltung so-
wie der Auf- und Abbauarbeiten und Benennung eines*einer Ansprechpart-
ner*in für die Stadtverwaltung. Zudem Benennung eines*einer Ansprech-
partner*in auch bei Subunternehmen bzw. nachgeordneten Auftragneh-
mer*innen, die zuständig und im Sinne des Gesamtkonzeptes wie ein*eine 
Betreiber*in verantwortlich sind. 
 
 die Erstellung eines Schallschutzprognosegutachtens bei lärmintensiven 
Veranstaltungen

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 ein Reinigungskonzept, das sowohl die Beseitigung von Verschmutzungen 
und Müll während der Veranstaltung als auch insbesondere danach um-
fasst. 
 
  Bei Großveranstaltungen ist ein Sanitärkonzept vorzulegen. 
 
Ein nach den vorstehenden Kriterien vollständiger Antrag ist so rechtzeitig zu 
stellen, dass dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / 
Vergabe / Internationales jeweils in der Sitzung im Oktober die geplanten Ver-
anstaltungen für das 1. und 2. Quartal des Folgejahres und in der Sitzung im 
April für das 3. und 4. Quartal des laufenden Jahres vorgelegt werden können. 
Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internatio-
nales erhält dabei jeweils eine Übersicht über die beantragten und bereits von 
der Verwaltung genehmigten Veranstaltungen. Sofern die Vorlagefrist nicht ein-
gehalten wird, hat der Veranstalter dies zu begründen. Über Ausnahmen von 
der Vorlagefrist entscheidet der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechts-
fragen/Vergabe/Internationales in jedem Einzelfall. Die Begründung ist dem 
Ausschuss ebenfalls vorzulegen. 
 
Höherwertige Events, die längerfristige, oft sogar über 1 bis 2 Jahre andau-
ernde Planungen erfordern, werden ebenfalls berücksichtigt. 
Um den Veranstalter*innen die Möglichkeit zu eröffnen, bereits frühzeitig eine 
gesicherte, konkrete Veranstaltungsplanung zu betreiben, wird in Ausnahmefäl-
len bei entsprechenden Vorhaben (außergewöhnliche Veranstaltungen, die ter-
minlich fixiert und hinreichend belastbar dargestellt wurden) verwaltungsintern 
eine qualitative Bewertung der jeweiligen Veranstaltung hinsichtlich deren Be-
deutungsgehalt und der ihr einzuräumenden Priorität gegenüber ggf. später ein-
gehenden Platzanmeldungen durchgeführt. Fällt diese Bewertung entsprechend 
positiv aus, wird für diese Veranstaltung gemäß den jeweiligen planerischen Er-
fordernissen ein entsprechend frühzeitiges Zustimmungs- und Genehmigungs-
verfahren eingeleitet.  
Ein derartig frühzeitiges Genehmigungsverfahren soll allerdings nur den Veran-
staltungen vorbehalten bleiben, die verwaltungsintern wie politisch als entspre-
chend bedeutend qualifiziert werden. Beispiele dafür wären etwa Jubiläumsver-
anstaltungen wie „NRW-Jahrestage“ oder ambitionierte Konzertveranstaltungen 
mit überregionaler Ausstrahlungskraft (z. B. Opern- oder Konzertveranstaltun-
gen mit langfristig planenden Klangkörpern und/oder Künstler*innen.)  
 
Vor Beginn der Veranstaltung wird eine qualitätssichernde Abnahme durch die 
Erlaubnisbehörde durchgeführt. 
 
 
4.2 Zielgruppenorientierung der Veranstaltung unter dem Aspekt der Si-
cherstellung eines weitestgehend öffentlichen Interesses 
 
Die Beanspruchung der zentralen Plätze darf nur den Veranstaltungen vorbe-
halten bleiben, die sich grundsätzlich einem weitgehenden, allgemeinen öffentli-

13 
 
 
chen Interesse widmen. Fachveranstaltungen, die lediglich selektierte Zielgrup-
pen zulassen und hinsichtlich der städtischen Imageförderung nur von unterge-
ordneter Bedeutung sind, sind grundsätzlich auf ständige Veranstaltungsein-
richtungen wie bspw. die Messe oder private Veranstaltungshallen bzw. -flä-
chen zu verweisen. 
 
Entsprechend der in der Präambel dargestellten Zielorientierung, Plätze als 
Freiräume des öffentlichen Lebens im Rahmen einer dichten innerstädtischen 
Bebauung zu gestalten, hat der*die jeweilige Veranstalter*in für eine Inan-
spruchnahme eines zentralen Innenstadtplatzes darzulegen, dass für seine Ver-
anstaltung eine Nutzung der vorhandenen Infrastruktur in der Innenstadt für 
Events, Ausstellungen, Konferenzen (sog. Tagungsstätten) in Form einer Hal-
len- oder Saalveranstaltung nicht möglich ist. 
 
Daneben ist darzulegen, weshalb nicht andere öffentliche oder private Plätze, 
auch außerhalb der Innenstadt, für die geplante Veranstaltung in Betracht kom-
men. 
 
Für einige Veranstaltungen ist die Möglichkeit einer Hallenveranstaltung bereits 
begrifflich nicht gegeben. Dies gilt namentlich für Märkte, insbesondere die Köl-
ner Weihnachtsmärkte, die klassischerweise als „Veranstaltungen unter freiem 
Himmel“ konzipiert sind. 
 
 
4.3. Gestaltung der Veranstaltungsfläche / Zeltveranstaltungen 
 
Die Veranstaltung muss hinsichtlich ihrer Art und ihres räumlichen Ausmaßes 
der jeweiligen Platzgröße, der Platzgestaltung und den umgebenden Baulich-
keiten angemessen sein. Dazu gehört auch eine Anordnung von Aufbauten und 
Ständen, die keine Abschottung zum Umfeld (z. B. durch Rückfronten der Auf-
bauten), sondern eine offene Gestaltung erkennen lassen müssen; dabei aber 
sowohl die Wegebeziehungen aufrechterhalten als auch die Abgrenzungen ei-
ner Veranstaltungsfläche deutlich erkennbar machen. Auch der Abstand zu 
Bäumen muss ausreichend bemessen sein. 
 
Entsprechend der Art der Veranstaltung und in diesem Rahmen verwandter 
Aufbauten (Tribünen, Bestuhlungen, Zeltaufbauten etc.) sind vor Erteilung einer 
Sondernutzungserlaubnis vorab insbesondere die bauordnungsrechtlichen Vo-
raussetzungen zu klären, erforderlichenfalls eine Baugenehmigung einzuholen. 
Die Feuerwehr ist wegen der feuersicherheitsrechtlichen Belange im Genehmi-
gungsverfahren eng und zeitnah einzubinden. Zudem sind die Auswirkungen 
der Veranstaltungen hinsichtlich ihrer Lärmemissionenbelastung vor der Geneh-
migung zu erfassen. 
 
Nachgefragt wird zunehmend die Nutzung von Zeltveranstaltungen. Es handelt 
sich dabei in der Regel um Jubiläums-, Verkaufs-, Informations-, Ausstellungs- 
und Volksfestveranstaltungen. Mit dem Zeltaufbau wird eine Alternative zur Nut-
zung der klassischen Veranstaltungsräume geschaffen. Die Konditionen für die 
Anmietung von Veranstaltungsräumen sind um ein vielfaches höher als die zu

14 
 
 
zahlenden Sondernutzungsgebühren für Zeltveranstaltungen. Damit ist die Zelt-
veranstaltung wirtschaftlich äußerst attraktiv für die Veranstalter*innen. 
 
Zeltveranstaltungen beeinträchtigen jedoch in erheblichem Maße das Erschei-
nungsbild, Wegebeziehungen und die Sichtachsen der zentralen Innenstadt-
plätze. Bei Zeltveranstaltungen in der Vergangenheit auf dem Neumarkt war 
beispielsweise eine Querung für Fußgänger von und zu den KVB-Haltestellen 
nur mit Umwegen möglich.  
 
Zentrale Innenstadtplätze sollen entsprechend obiger Zielsetzung primär Frei-
flächen im Stadtraum darstellen und nicht durch Zeltaufbauten ihre Funktion als 
innerstädtischen Frei- und Bewegungsraum einbüßen. Zielsetzung bei der Ge-
nehmigung von Veranstaltungen ist daher eine größtmögliche Freihaltung von 
Fußgänger- und Verkehrsflächen („Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“) 
i. S. e. geringstmöglichen Einschränkung des Gemeingebrauchs an der Platz-
fläche. Zur Sicherstellung dieses Stadtraumcharakters und des Gemeinge-
brauchs im Rahmen von Veranstaltungen soll künftig auf die Verwendung von 
Großraumzelten soweit wie möglich verzichtet werden („Minimierungsgebot“). 
Die Plätze sollen grundsätzlich während Veranstaltungen der Öffentlichkeit zu-
gänglich sein. 
 
Weiterhin ist eine Sicherung der Zelte gegen eine höhere Windlast sehr auf-
wändig und ebenfalls dazu geneigt, nicht nur das Bild des Platzes (bei Siche-
rungen mit großer Grundfläche), sondern auch den Belag des Platzes (bei Si-
cherung mit tiefer Befestigung) zu beschädigen. 
 
Aus diesen Gründen werden auf zentralen Plätzen grundsätzlich keine Groß-
zeltveranstaltungen mehr zugelassen. Ausnahmsweise zulässig ist jährlich eine 
Zeltveranstaltung auf dem Neumarkt sowie zusätzlich höchstens alle 2 Jahre 
eine Zirkusveranstaltung auf dem Neumarkt. 
 
Nicht darunter fallen Veranstaltungen, bei denen kleinere Zelte oder ähnliche 
Überdachungen als Witterungsschutz für einzelne Stände genutzt werden. 
 
 
4.4 Minimierungs- und Rücksichtnahmegebot 
 
Eine wichtige Kölner Besonderheit ist die bewohnte Innenstadt. Im Gegensatz 
zu Innenstädten anderer deutscher Großstädte gibt es in Köln einen sehr hohen 
Anteil an Wohnbevölkerung, sodass hier strengere Maßstäbe an Veranstaltun-
gen gelegt werden müssen als an anderen Orten, um die Belastung für Anwoh-
ner*innen und Gewerbetreibende in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse 
möglichst gering zu halten. 
 
Die nachfolgenden Bestimmungen dienen daher insbesondere dem Anwohner-
schutz.

15 
 
 
4.4.1  Platzspezifischer Auslastungsgrad / Belastungsreduktion 
 
Die Vergabe eines Platzes für eine Veranstaltung ist abhängig vom bestehen-
den Auslastungsgrad, der geplanten Dauer und bei den zentralen Innenstadt-
plätzen von der festgelegten Höchstzahl von Veranstaltungen, um die Belas-
tung für die Anwohner*innen und die umliegenden Gewerbetreibenden zu mini-
mieren. Im Rahmen der Rücksichtnahme auf die Bevölkerung ist darauf zu ach-
ten, dass keine Überbelastungen entstehen. 
 
Vor der Genehmigung einer Veranstaltung, ggf. vor der Genehmigung durch 
den AVR, werden die Anlieger*innen in angemessener Form beteiligt. 
 
Die Auf- und Abbauzeiten für notwendige Veranstaltungsaufbauten sind in Ab-
hängigkeit von der jeweiligen Veranstaltung auf ein Minimum zu reduzieren. 
 
 
4.4.2  Höchstdauer und Anzahl von Veranstaltungen 
 
Die höchstzulässige Anzahl von Veranstaltungen auf den einzelnen Innenstadt-
plätzen sowie die Nutzungsverbotszeit zwischen Veranstaltungen sind als platz-
spezifische Kriterien den nachfolgenden Ziffern 5 ff. festgelegt. 
 
Im Regelfall soll eine Veranstaltung höchstens 14 Tage (incl. Auf- und Abbau) 
dauern. Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als 14 Tagen (incl. Auf- und 
Abbau) zählen als 2 Veranstaltungen; Veranstaltungen mit einer Dauer von 
mehr als 44 Tagen (incl. Auf- und Abbau) zählen dreifach. 
 
Auf- und Abbauzeiten sind insbesondere im Verhältnis zur Dauer der Veranstal-
tung auf die geringste mögliche Zeit zu beschränken; der Aufbau der Weih-
nachtsmärkte auf max. 10 Werktage. 
 
 
4.4.3  Sicherstellung der Einhaltung der Lärmimmissionswerte bei 
lärmintensiven Veranstaltungen 
 
Die zentralen Innenstadtplätze, insbesondere die Altstadtplätze Alter Markt und 
Heumarkt, sind wegen der angrenzenden Wohnbebauung hinsichtlich der von 
Veranstaltungen ausgehenden Lärmbelastungen und der einzuhaltenden 
Grenzwerte sehr sensibel. Zum Schutz der angrenzenden Wohnbevölkerung 
hat der*die Veranstalter*in im Vorfeld der Genehmigung ein Schallschutzprog-
nosegutachten einer von ihm zu beauftragenden Akustikfirma hinsichtlich der 
bei seiner Veranstaltung zu erwartenden Lärmbelastung vorzulegen. 
 
Veranstaltungen der genannten Art sind immissionsschutzrechtlich zwingend 
nach dem Freizeitlärmerlass NW zu beurteilen. Auf der Grundlage dieses Erlas-
ses besteht für lärmintensive Veranstaltungen im Innenstadtbereich nach den 
immissionsschutzrechtlichen Regelungen die Möglichkeit, in Abhängigkeit von 
der bauplanungsrechtlichen Zuordnung nach der Baunutzungsverordnung

16 
 
 
(Wohngebiet, Mischgebiet etc.) Ausnahmen für so genannte „seltene Ereig-
nisse“ an maximal 18 Veranstaltungstagen im Jahr pro akustisches Quartier 
(Einwirkungsbereich der jeweiligen Veranstaltung) zuzulassen. 
 
Allerdings hat sich gezeigt, dass bei musikalischen Darbietungen auf Bühnen 
mit entsprechenden Beschallungsanlagen – auch bei Ausschöpfung der neues-
ten technischen Möglichkeiten – die gesetzlichen Grenzwerte nicht immer ein-
zuhalten sind. In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln und dem Landes-
umweltministerium können in einem Lärmquartier1 an bis zu 5 Veranstaltungs-
tage im Jahr Lärmwerte bis zu 85 dB (A) als durchschnittlicher Beurteilungspe-
gel bezogen auf eine Stunde als zulässig erklärt werden (Grenze: Lärmspitze 
nicht größer als 90 dB (A) ).Die Anzahl dieser 5 Veranstaltungstage ist auf die 
o. g. Anzahl der Veranstaltungstage der „seltenen Ereignisse“ nach der Freizeit-
lärmrichtlinie anzurechnen. 
 
Aufgrund dieser zum Schutz der Anwohnerschaft notwendigen immissions-
schutzrechtlichen Begrenzungen können Bühnen mit Musikprogrammen auf 
den zentralen Innenstadtplätzen in o. g. Umfang nur noch für Großveranstaltun-
gen von überregionaler und besonderer kommunaler Bedeutung unter Berück-
sichtigung der zulässigen Lärmwerte des jeweiligen Lärmquartiers zugelassen 
werden. 
 
Zur Minderung der Lärmbelastungen, sind auf den zentralen Innenstadtplätzen 
in jedem Fall regelmäßige Pausen bei musikalischen Bühnenprogrammen erfor-
derlich, da sich Pausenzeiten durch die Mittelung der Werte wertmindernd aus-
wirken. Hierauf wird im Rahmen der platzspezifischen Kriterien eingegangen. 
 
 
4.5 Regelungen für spezielle Arten von Veranstaltungen 
 
 
4.5.1  Informations- und Werbeveranstaltungen 
 
Kommerzielle Informationsveranstaltungen sowie Werbeveranstaltungen von 
Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht sollen grundsätzlich bei allen Plät-
zen ausgeschlossen sein, sofern nicht besondere Bezüge zu öffentlichen Auf-
gaben der Daseinsvorsorge, Veranstaltungen von besonderer kommunaler Be-
deutung (z. B. KölnMarathon) oder den unmittelbaren Anlieger*innen bestehen. 
 
Ausgenommen sind daher solche Veranstaltungen, an denen ein breites öffent-
liches Interesse besteht und die in Zusammenhang mit öffentlichen Aufgaben-
stellungen stehen (z. B. Umwelt, Abfallwirtschaft, Gesundheit). Ebenso sind sol-
che Veranstaltungen ausgenommen, die unmittelbar mit besonderen Anlässen 
(z. B. Jubiläen) angrenzender Gewerbetreibender bzw. Anwohnerinitiativen zu-
sammenhängen. 
 
                                                
1 „Lärmquartier“ meint den Bereich, auf den eine Lärmbelastung unmittelbar einwirkt.

17 
 
 
4.5.2  Besondere Kriterien für Marktplätze 
 
In Anlehnung an die historische Funktion der im Innenstadtbereich befindlichen 
Marktplätze stehen diese für die Durchführung von Marktveranstaltungen zur 
Verfügung. 
 
Um der besonderen gestalterischen und imageprägenden Funktion der Altstadt-
plätze Alter Markt und Heumarkt gerecht zu werden, sind dort nur Spezial-
märkte als Marktveranstaltungen zugelassen. Bei Spezialmärkten muss sich 
das Warenangebot bestimmten Themen unterordnen. Es werden nur bestimmte 
Waren zugelassen, die ein gemeinsames, prägendes Merkmal aufweisen 
(Weihnachtsartikel, Kunsthandwerk, Antiquitäten). 
Eine Ausweitung der Marktveranstaltung über die Platzfläche hinaus, insbeson-
dere in angrenzende Straßen und Gassen, ist wegen der ohnehin hohen Fre-
quentierung, der aktuellen Baustellensituation für die Nord-Süd-U-Bahn und zur 
Minimierung der Belastung für die Anwohner*innen nicht mehr zulässig. 
 
 
4.5.3  Zirkusveranstaltungen 
 
Zirkusveranstaltungen sind grundsätzlich auf den zentralen Innenstadtplätzen 
nicht zugelassen. 
 
Ausnahmsweise wird alle 2 Jahre eine Zirkusveranstaltung auf dem Neumarkt 
zugelassen, die 
 
 im bundesweiten Vergleich Spitzenklasse ist, 
 oberzentrale Bedeutung hat und 
 auf Raubtierdarbietungen und Tierhaltung auf dem Platz verzichtet 
 
Eine Querungsmöglichkeit des Platzes von dem Fußgängerüberweg Rich-
modstraße zur Haltestelle Neumarkt ist zu gewährleisten. Aufgrund der geplan-
ten neuen Querungen von St. Aposteln und der Schildergasse auf den Neu-
markt sind die Zugänge auf den Platz aus diesen Richtungen zu gewährleisten. 
 
 
 
5. Spezifische Kriterien für die einzelnen zentralen Innenstadtplätze 
 
Die nachfolgend hinsichtlich der einzelnen Plätze aufgeführten Merkmale stel-
len ergänzend zu den unter Ziffer 4 genannten allgemeinen Kriterien, denen 
jede Veranstaltung zu entsprechen hat, jeweilig platzspezifische Kriterien dar.  
 
Sofern bei den einzelnen Plätzen konkrete „zulassungsfähige Veranstaltungen“ 
benannt werden, sind diese als Regelbeispiele für Veranstaltungen zu verste-
hen, die aus Sicht der Stadt Köln sowohl den unter Ziffer 4 genannten allgemei-
nen Merkmalen als auch den jeweilig platzspezifischen Kriterien entsprechen.

18 
 
 
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Benennung als Regel-
beispiel nur die grundsätzliche Eignung einer Veranstaltung beinhaltet, dem*der 
jeweiligen Veranstalter*in daraus aber kein Anspruch im Sinne einer Exklusiv- 
oder Dauergenehmigung erwächst. Aus einer früher erteilten Genehmigung ent-
steht grundsätzlich kein Anspruch auf eine weitere Sondernutzungserlaubnis. 
 
Darüber hinaus kann eine grundsätzlich geeignete Veranstaltung dann abge-
lehnt werden, wenn sie allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen (insb. zu ge-
ringe Platzfläche, Überschreitung der Höchstzahl der Veranstaltungen etc.) 
nicht entspricht. 
 
Sofern im Folgenden bei den einzelnen Plätzen von „nicht zulassungsfähigen 
Veranstaltungen“ die Rede ist, ist dies so zu verstehen, dass diese Veranstal-
tungen entweder schon nicht den allgemeinen unter Ziffer 4 genannten Merk-
malen oder aber zumindest nicht den jeweilig platzspezifischen Kriterien ent-
sprechen. 
 
Sofern ein Veranstaltungstyp nicht in der Kategorie „nicht zulassungsfähige 
Veranstaltungen“ des jeweiligen Platzes aufgeführt sein sollte, erwächst hieraus 
kein Zulassungsanspruch, wenn die Veranstaltung den allgemeinen oder platz-
spezifischen Kriterien nicht entspricht oder nach allgemeinen rechtlichen Ge-
sichtspunkten (z. B. Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgänger-
verkehrs, Überschreitung der Höchstzahl der zugelassenen Veranstaltungen 
pro Platz oder nicht ausreichende Platzfläche) nicht zugelassen werden kann. 
 
 
5.1 Roncalliplatz 
 
Der 1996 zum UNESCO-Weltkulturerbe erklärte Kölner Dom prägt als aktuell 
bestätigte beliebteste Touristenattraktion der Bundesrepublik mit täglich 20.000 
sowie jährlich 6 Mio. Besucher*innen aufgrund seiner hohen sakralen Bedeu-
tung in besonderer Weise das Erscheinungsbild Kölns und stellt sowohl für den 
internationalen Tourismus als auch für die Pilgerschaft den zentralen Anzie-
hungspunkt dar. Der Roncalliplatz ist wegen dieser beeindruckenden Kulisse 
des Doms einer der bekanntesten Plätze Deutschlands.  
 
Im Gegensatz zu anderen Kölner Innenstadtplätzen ist der Roncalliplatz erst 
durch „Freiraumschaffung“ Ende des 19./Anfang des 20. Jahrhunderts durch 
Stiftungen des Zentralen Dombau-Vereins gerade zu dem Zweck entstanden, 
einen freien Blick auf den Dom zu erhalten. 
Daneben steht die Platzfläche im unmittelbaren Bezug zu weiteren in der 
Domumgebung befindlichen hochkarätigen Kultureinrichtungen (Petrus Brun-
nen, Philharmonie, Römisch-Germanisches Museum, Museum Ludwig). 
Wegen dieses hohen Stellenwertes gibt es eine Vielzahl von Anfragen zur 
Durchführung von Veranstaltungen aller Art. Die hier stattfindenden Veranstal-
tungen müssen sich in das Ambiente der gesamten Umgebung einfügen und 
der Würde des Doms als Weltkulturerbe gerecht werden.

19 
 
 
5.1.1  Zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Liturgische Veranstaltungen der Hohen Domkirche sowie kirchlicher Einrich-
tungen und damit im Zusammenhang stehende Veranstaltungen sowie 
kirchliche Großveranstaltungen (z. B. Weltjugendtag, Deutscher Evangeli-
scher Kirchentag) 
 
 Exklusive und hochkarätige Konzert- und Kulturveranstaltungen mit ober-
zentraler Bedeutung und Ausstrahlung, die das Image der Stadt Köln als 
Medien- und Kulturstadt fördern und für den Wirtschaftsstandort Köln von 
wichtiger Bedeutung sind 
 
 Weihnachtsmarkt 
 
 
5.1.2  Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Sportveranstaltungen 
 Produktwerbungen/Verkaufsveranstaltungen 
 Werbeveranstaltungen oder Präsentationsveranstaltungen  
 Veranstaltungen mit Jahrmarkt- und Volksfestcharakter einschließlich Kir-
mesveranstaltungen 
 Trödelmärkte 
 Zirkusgastspiele 
 CSD 
 Volksfestähnliche Veranstaltungen kirchlicher Einrichtungen 
 Informationsveranstaltungen aller Art 
 
 
5.1.3  Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: 
 
 Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 6 Veranstaltungen zugelassen. 
 
 Zwischen den einzelnen Veranstaltungen müssen zwei veranstaltungsfreie 
Wochenenden liegen. 
 
 „Liturgische Veranstaltungen“ gemäß Ziff. 5.1.1, 1. Spiegelstrich werden auf-
grund ihres besonderen Status nicht als Veranstaltung gezählt. Sie haben 
hinsichtlich ihres Nutzungsanspruchs einen Sonderstatus durch den speziell 
auf die Domkirche ausgerichteten Freiraum des Platzes und den besonderen 
Schutz kirchlicher Veranstaltungen in Artikel 4 des Grundgesetzes.  
 
Daher stellt eine Nichtberücksichtigung als Veranstaltung keine Verletzung 
des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. Diese Ausnahme gilt nicht für sons-
tige Veranstaltungen der kirchlichen Einrichtungen wie z. B. kirchliche Groß-
veranstaltungen (z. B. Weltjugendtag).

20 
 
 
 Am Tag der Fronleichnamsprozession sind keine anderen Veranstaltungen 
im Bereich des Roncalliplatzes zulässig. 
 
 Der Zugang bzw. die Sicht auf den auf der Papstterrasse gelegenen „Petrus-
brunnen“ darf durch die Veranstaltung bzw. die Aufbauten nicht behindert 
werden. Neben der Einhaltung der 3 m Schutzzone rund um den Petrusbrun-
nen sind Aufbauten unmittelbar am Fuße der Treppe vor dem Petrusbrunnen 
in einem Korridor von 10 m -gerechnet ab dem östlichen Beginn der Treppe- 
nicht zulässig. Sollte es im Einzelfall bedingt durch die Einhaltung dieser 
Schutzzone zu erheblichen Einschränkungen z. B. beim Bühnenbau oder 
aber den Vorgaben zum Brandschutz kommen, sind nach Absprache in die-
sem Bereich ausnahmsweise kurzzeitige Aufbauten möglich. 
 
 Während der Gottesdienst- und Andachtszeiten im Dom ist die Benutzung 
elektroakustischer Verstärkeranlagen, insbesondere zur Durchführung von 
musikalischen und sonstigen Beiträgen bzw. Bühnenprogrammen, untersagt. 
 
 Die Zeiten eines Soundchecks werden in Abstimmung mit der Hohen Dom-
kirche festgelegt und in die ordnungsbehördliche Erlaubnis aufgenommen. 
Die innerhalb des Doms stattfindenden Gottesdienste und Veranstaltungen 
dürfen nicht gestört werden. 
 
 Aufbau- und Abbauarbeiten dürfen grundsätzlich nicht während der Nachtru-
hezeit und nicht an Sonn- und Feiertagen stattfinden.  
 
 Der Zugang zum Museum Ludwig, zum Römisch Germanischen Museum, 
zum Kurienhaus, zum Domhotel und zum Dompfarramt darf durch den Auf-
bau von Veranstaltungen nicht behindert werden. Eine gute Erreichbarkeit 
der Gebäude muss jederzeit sichergestellt sein. Unabhängig davon muss 
aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes ein Mindestabstand von 3 m 
zu den umliegenden Gebäuden gehalten werden. 
 
 Vor Beginn der Veranstaltung selbst wird eine Abnahme unter Beteiligung 
der Anlieger*innen durchgeführt. 
 
 
5.2 Alter Markt 
 
 Der Platz wird ganz wesentlich geprägt durch seinen historischen Charakter, 
die Kulisse des Rathauses, seine enge Umbauung und Funktion als Verbindung 
und Eingang zur Altstadt. Zu seinem Flair trägt die dort ansässige Gastronomie 
und im Sommer die Außengastronomie bei. Charakteristisch für den Platz ist 
aber auch, dass er nicht nur ein lebendiges Umfeld für die Gewerbetreibenden, 
sondern auch Wohnumfeld für zahlreiche Bürger*innen ist.

21 
 
 
5.2.1  Zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Veranstaltungen, die der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums 
dienen. Veranstaltungen des Kölner Karnevals auf dem Alter Markt haben 
eine sehr lange Tradition. Hier zeigt der Karneval bei verschiedenen Termi-
nen der „Obrigkeit“ im direkt an diesem Platz gelegenen Rathaus seine Kritik 
an der Stadtpolitik. Hier hält das Dreigestirn während der närrischen Tage die 
Macht in den Händen.  
 
 Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutung, insbesondere Ver-
anstaltungen der Stadt Köln  
 
 Veranstaltungen, die das Image der Stadt Köln in besonderer Weise fördern  
 
 Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge der Direktvermarktung (Ver-
kauf/Bestellung von Waren) dienen (mit Ausnahme von Trödelmärkten sowie 
des primären Verkaufs von Alkoholika). 
 
 
5.2.2  Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Karnevalssessionseröffnung am 11.11. 
 Eröffnung Straßenkarneval Weiberfastnacht 
 Sternmarsch des Festkomitees am Karnevalsfreitag 
 Schull- un Veedelszöch am Karnevalssonntag 
 Rosenmontagszug  
 Bühne zum Christopher Street Day (CSD) 
 Weihnachtsmarkt 
 
 
5.2.3  Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Produktwerbungen/Verkaufsveranstaltungen 
 Werbeveranstaltungen oder Präsentationsveranstaltungen von Unternehmen 
mit Gewinnerzielungsabsicht 
 Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge das Verabreichen von Alko-
holika vor Ort in den Vordergrund stellen. 
 Sportwettbewerbe  
 Informationsveranstaltungen aller Art 
 Zirkusgastspiele 
 Trödelmärkte 
 Spezialmärkte, die primär dem Verkauf von Alkoholika dienen 
 Jahrmärkte 
 Zeltveranstaltungen 
 Kirmesveranstaltungen

22 
 
 
5.2.4  Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 
 
 Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 6 Veranstaltungen zugelassen. 
 
 Veranstaltungen von Weiberfastnacht bis Karnevalsdienstag zählen als eine 
Veranstaltung. 
 
 Zwischen den einzelnen Veranstaltungen müssen zwei veranstaltungsfreie 
Wochenenden liegen. Ausgenommen ist der Zeitraum zwischen dem 11.11. 
und der Eröffnung des Weihnachtsmarktes mit nur einem veranstaltungs-
freien Wochenende. 
 
 Veranstaltungen mit musikalischen Bühnenprogrammen sind grundsätzlich 
ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Ausschluss ist nur für Veran-
staltungen von überregionaler und besonderer kommunaler Bedeutung ent-
sprechend der hierfür geltenden zeitlichen und schalltechnischen Begren-
zung möglich. 
 
 Sämtliche Veranstaltungen sind grundsätzlich bis 22:00 Uhr zu beenden. 
 
 Eine Ausdehnung der Veranstaltungsfläche auf den Heumarkt ist nicht er-
laubt. Eine Ausnahme bilden wegen der besonderen Bedeutung lediglich 
Karnevalsveranstaltungen (Weiberfastnacht bis Karnelvalsdienstag), der 
CSD und der Weihnachtsmarkt. 
 
 Aufbau- und Abbauarbeiten während der Nachtruhezeit und an Sonn- und 
Feiertagen sind verboten. 
 
 
5.3 Heumarkt  
 
 Der Heumarkt ist seit Jahrhunderten einer der zentralen Plätze Kölns (ehemali-
ger Hauptmarktplatz). Er ist geprägt, durch eine dichte angrenzende Bebauung, 
die sowohl Wohnen als auch Gastronomie beherbergt. Zudem ist er der Anker-
punkt des klassischen Laufweges Schildergasse, Gürzenichstraße, Heumarkt, 
Alter Markt, Am Hof, Hohe Straße, Roncalliplatz mit dem Übergang in die Alt-
stadt und zur Rheinuferpromenade. 
 
 
5.3.1  Zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Veranstaltungen, die der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums 
dienen 
 
 Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutung der Stadt Köln  
 
 Veranstaltungen, die das Image der Stadt Köln in besonderer Weise fördern

23 
 
 
 Spezialmärkte, die der Direktvermarktung (Verkauf/Bestellung von Waren) 
dienen (mit Ausnahme von Trödelmärkten) in der Art der Kölner Weinwoche, 
wo der Verkauf und das Bestellen von Wein bzw. Waren und somit das Er-
schließen neuer Märkte im Vordergrund steht oder saisonale Märkte, auf de-
nen überwiegend Lebensmittel angeboten werden  
 
 
5.3.2  Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Karnevalssessionseröffnung am 11.11.  
 Eröffnung Straßenkarneval Weiberfastnacht 
 Schull- un Veedelszöch am Karnevalssonntag 
 Rosenmontagszug  
 01.-Mai-Feier des DGB 
 Bühne zum CSD 
 Weihnachtsmarkt 
 Kölner Weinwoche 
 Eislauffläche nur mit einem dem Weihnachtsmarkt angepassten, aufgewerte-
ten Erscheinungsbild. 
 Das jährlich anlässlich des Weltkindertages stattfindende nicht kommerzielle 
Unicef-Kinderfest, durchgeführt in Verbindung mit Unicef, einer weltweit agie-
renden gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation 
 
 
5.3.3  Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Produktwerbungen/Verkaufsveranstaltungen 
 Sportwettbewerbe  
 Informationsveranstaltungen aller Art 
 Zirkusgastspiele 
 Trödelmärkte 
 Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge das Verabreichen von Alko-
holika vor Ort in den Vordergrund stellen  
 Jahrmärkte 
 Zeltveranstaltungen 
 Kirmesveranstaltungen 
 
 
5.3.4  Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: 
 
 Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 9 Veranstaltungen zugelassen. 
 
 Veranstaltungen von Weiberfastnacht bis Karnevalsdienstag zählen als eine 
Veranstaltung. 
 
 Zwischen den einzelnen Veranstaltungen müssen zwei veranstaltungsfreie 
Wochenenden liegen. Ausgenommen ist der Zeitraum zwischen dem 11.11.

24 
 
 
und der Eröffnung des Weihnachtsmarktes und der Eislauffläche mit nur ei-
nem veranstaltungsfreien Wochenende. 
 
 Veranstaltungen mit musikalischen Bühnenprogrammen sind grundsätzlich 
ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Ausschluss ist insbesondere 
für Veranstaltungen der traditionellen Brauchtumspflege (Karneval) sowie 
i. ü. für Veranstaltungen von überregionaler und besonderer kommunaler Be-
deutung entsprechend der hierfür geltenden zeitlichen und schalltechnischen 
Begrenzung möglich. 
 
 Veranstaltungsende ist grundsätzlich 22:00 Uhr. 
 
 Eine Ausdehnung der Veranstaltungsfläche auf den Alter Markt ist nicht er-
laubt. Eine Ausnahme bilden wegen der besonderen Bedeutung lediglich 
Karnevalsveranstaltungen (Weiberfastnacht bis Karnevalsdienstag), der CSD 
und der Weihnachtsmarkt. 
 
 Aufbau- und Abbauarbeiten während der Nachtruhezeit und an Sonn- und 
Feiertagen sind verboten. 
 
 Eine Querungsmöglichkeit für Fußgänger*innen über die Platzmitte von der 
westlichen zur östlichen Seite des Heumarktes muss bei Veranstaltungen be-
rücksichtigt werden.  
 
 Brauchtumsveranstaltungen sollen grundsätzlich kostenfrei für die Besu-
cher*innen sein. 
 
 
5.4 Rheingarten / Fischmarkt / Rheinuferpromenade zwischen Deutzer 
Brücke und Hohenzollernbrücke 
 
 Der Rheingarten ist geprägt durch seine Lage am Rhein, als Bestandteil des 
Kölner Stadtpanoramas und die dort angesiedelte Gastronomie der Altstadt. Im 
Rahmen des Hochwasserschutzkonzeptes wurde er 2006 neugestaltet. Die 
Grünanlage ist gleichzeitig Ruhezone und Bestandteil einer stark von Fußgän-
gern frequentierten Rheinuferpromenade, die sich aufgrund ihrer Bodenbe-
schaffenheit grundsätzlich nicht für Veranstaltungen eignet. Deshalb sind Ver-
anstaltungen hier nicht gewollt. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgänger- 
und Radverkehrs der Rheinpromenade muss umfassend gewährleistet sein. 
Eingegliedert ist der Fischmarkt als kleine, von der Gastronomie umrahmte 
Platzfläche. 
 
 Mit Ausnahme der Außengastronomie, die den Altstadtbereich typischerweise 
prägt, ist der Bereich des Rheingartens, Fischmarkt, Rheinuferpromenade pri-
mär dem kommunikativen Gemeingebrauch (flanierende und verweilende Fuß-
gänger im Gespräch, Erholungssuchende etc.) vorbehalten. Aus diesen Grün-
den ist dieser Bereich grundsätzlich kein bespielungsfähiger Platz.

25 
 
 
Eine Ausnahme bildet das jährlich anlässlich des Weltkindertages stattfindende 
nicht kommerzielle Unicef-Kinderfest, durchgeführt in Verbindung mit Unicef, ei-
ner weltweit agierenden gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation. 
 
  
5.4.1 zulassungsfähige Veranstaltungen Rheingarten / Fischmarkt / 
Rheinuferpromenade 
 
Das jährlich anlässlich des Weltkindertages stattfindende nicht kommerzielle 
Unicef-Kinderfest, durchgeführt in Verbindung mit Unicef, einer weltweit agie-
renden gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation, ist als einzige Veranstal-
tung i. S. d. Konzeptes zugelassen. Hiermit ist das politische Signal „Mehr 
Rechte für Kinder“ verbunden. Um dieses Signal zu unterstreichen, finden Kin-
der dafür ihren Platz am zentralsten Ort in der Mitte der Stadt, die mit der be-
kannten Silhouette einen höchst exklusiven Aufmerksamkeitswert hat. 
 
 
5.4.2 Inanspruchnahme der Fläche Rheingarten / Fischmarkt / Rheinufer-
promenade 
 
Keine Veranstaltung i. S. d. Konzeptes sind die überregional bekannten „Kölner 
Lichter“ mit einer Zuschauerzahl im sechsstelligen Bereich. Aufgrund der Verla-
gerung der „Kölner Lichter“ in den Bereich zwischen Hohenzollernbrücke und 
Zoobrücke während der Bauphase des neuen Rheinboulevards liegt die damit 
zwangsläufig verbundene Inanspruchnahme des rechten und linken Rheinufers, 
insbesondere der Flächen des Rheinparks sowie der Rheinuferpromenade und 
den Gehwegflächen im Bereich des Konrad-Adenauer-Ufers als Zuschauerbe-
reich in der Natur der Sache. Der Rheingarten und die davorliegende 
Rheinuferpromenade dienen während dieser Zeit überwiegend nur als Zu- und 
Ablauffläche. 
 
Für die jährlich stattfindenden privaten Feiern zu Silvester gilt nach wie vor, 
dass hier eine Inanspruchnahme der Fläche Rheingarten / Fischmarkt / 
Rheinuferpromenade als Zuschauerbereich in der Natur der Sache liegt. Dieser 
Bereich wird von zahlreichen Zuschauer*innen der am Rhein stattfindenden 
Feuerwerke genutzt. 
 
 
5.5 Neumarkt 
 
Der Neumarkt ist als größter Platz ebenso wie der Heumarkt und der Alter 
Markt bereits seit Jahrhunderten einer der zentralen Plätze der Kölner Innen-
stadt. Im Rahmen der Brauchtumspflege wurde der Neumarkt bereits 1823 
durch karnevalistische Veranstaltungen, hier insbesondere durch den Rosen-
montagszug genutzt.  
Der Neumarkt wird von Veranstalter*innen, die auf „Laufpublikum“ angewiesen 
sind, alleine schon wegen seiner Verkehrsknotenfunktion geschätzt, da er einer 
der zentralen Haltepunkte Öffentlicher Verkehrsmittel ist – unter- und oberir-

26 
 
 
disch. Durch seine zentrale Lage und gute Anbindung an die zahlreichen Innen-
stadtparkhäuser ist er auch mit dem Auto gut erreichbar und stellt mit seinem 
Fahrzeugaufkommen von täglich bis zu ca. 30.000 Fahrzeugen eine der Haupt-
verkehrsadern für den Individualverkehr dar. 
Der Platz ist rundherum dicht mit Geschäftshäusern und Einkaufspassagen be-
baut, wobei das Wohnen eine untergeordnete Bedeutung hat. Des Weiteren 
stellt der Neumarkt den Endpunkt der Fußgängerbeziehungen zwischen dem 
Dom über die Hohe Str. – unter den Top 5 der von Passant*innen meist fre-
quentierten Einkaufsstraßen in Deutschland – und der Schildergasse -der zweit 
meist besuchten Einkaufsstraße Deutschlands – dar.2 Als ein weiteres Teilpro-
jekt der durch die Stadtverwaltung beabsichtigten Aufwertung des Neumarkts 
ist geplant, auf der Platzfläche ein dauerhaftes gastronomisches Angebot zu 
schaffen. Neben dem Angebot einer Gastronomie soll auch eine feste Örtlich-
keit für kleinere Veranstaltungen zu einer stärkeren Verweilqualität auf der 
Platzfläche führen. 
 
 
5.5.1  Zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Veranstaltungen, die der Pflege des historischen oder kulturellen Brauch-
tums dienen, insbesondere Karneval 
 
 Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutung, insbesondere 
Veranstaltungen der Stadt Köln 
 
 Veranstaltungen, die wegen der oberzentralen Bedeutung und Ausstrahlung 
das Image der Stadt Köln in besonderer Weise fördern  
 
 Begleitveranstaltungen an verkaufsoffenen Sonntagen durch City-Marketing 
ohne Produktwerbung und Verkaufsveranstaltungen 
 
 Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge der Direktvermarktung (Ver-
kauf/Bestellung von Waren) dienen (mit Ausnahme von Trödelmärkten)  
 
 Sportveranstaltungen 
 
 Volksfeste mit Schaustellergeschäften 
 
 Informationsveranstaltungen 
 
 Jubiläumsveranstaltungen sozialer, kultureller, wirtschaftlicher oder sonsti-
ger Kölner Institutionen sowie aus dem Bereich der Brauchtumspflege, ma-
ximal 3 pro Jahr 
 
                                                
2 Vgl. Statista GmbH: Statistik zu „Beliebteste Einkaufsstraßen in Deutschland nach Passantenfre-
quenz im Jahr 2019“; www.statista.com.

27 
 
 
 Zirkusveranstaltungen unter den in Punkt 4.5.3 dieses Konzeptes beschrie-
benen Maßgaben 
 
 
5.5.2  Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Volkskarnevalssitzung (im Zelt) unter der Schirmherrschaft des Festkomitee 
Kölner Karneval von 1823 e.V. mit der sog. „Volksproklamation“ in unmittel-
barem zeitlichen Anschluss an die Prinzenproklamation im Gürzenich 
 Funkenbiwak der Roten Funken an Karnevalssamstag  
 Weihnachtsmarkt 
 
 
5.5.3  Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 
 
 Jahrmärkte 
 Spezialmärkte, die primär dem Verkauf oder dem Verabreichen von Alkoho-
lika vor Ort dienen  
 Trödelmärkte 
 Produktwerbungen/Verkaufsveranstaltungen 
 
 
5.5.4  Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: 
 
 Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 25 Veranstaltungen zulässig. 
 
 Der Baumbestand des Neumarktes darf nicht beeinträchtigt werden. 
 
 Der Linienverkehr der KVB darf nicht behindert werden. Insbesondere ist auf 
der Betriebsfläche der KVB jegliche Nutzung im Rahmen der jeweiligen Ver-
anstaltungen untersagt. 
 
 Eine Querungsmöglichkeit für Fußgänger*innen vom Fußgängerüberweg 
Richmodstraße zu den KVB-Haltestellen im südlichen Bereich des Neumark-
tes sowie die entsprechende Sichtachse muss bei Veranstaltungen auf jeden 
Fall erhalten bleiben. Aufgrund der geplanten neuen Querungen von 
St. Aposteln und der Schildergasse auf den Neumarkt sind die Zugänge auf 
den Platz aus diesen Richtungen zu gewährleisten. 
 
 Die Rettungswege aus dem Bereich der U-Bahn, insbesondere der Stauraum 
für Personen vor den U-Bahn-Aufgängen darf nicht eingeschränkt werden. 
 
 
5.6 Rudolfplatz 
 
Das Bild des Rudolfplatzes wird vorrangig durch die dort befindliche Hahnentor-
burg bestimmt. Die hochmittelalterliche Torburg teilt die bespielbare Platzfläche 
in 2 Bereiche, die auch getrennt genutzt werden können. Durch die Gestaltung

28 
 
 
der Platzfläche und die rundherum gepflanzten Bäume wird dem Platz trotz der 
zentralen Lage eine gewisse Ruhebereichsfunktion zugewiesen. 
 
Unmittelbar neben dem Platz verlaufen die Hauptverkehrsadern der Kölner In-
nenstadt, Hohenzollernring und Hahnenstraße. 
 
 
5.6.1  Zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutung, insbesondere Ver-
anstaltungen der Stadt Köln  
 
 Veranstaltungen, die das Image der Stadt Köln in besonderer Weise fördern 
 
 Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge der Direktvermarktung (Ver-
kauf/Bestellung von Waren) dienen (mit Ausnahme von Trödelmärkten sowie 
des primären Verkaufs von Alkoholika) 
 
 Informationsveranstaltungen, maximal 2 Veranstaltungen im Quartal 
 
 Jubiläumsveranstaltungen sozialer, kultureller, wirtschaftlicher oder sonstiger 
Kölner Institutionen sowie aus dem Bereich der Brauchtumspflege, maximal 
3 pro Jahr bezogen auf den Gesamtbereich des Rudolfplatzes 
 
 
5.6.2  Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Weihnachtsmarkt 
 Informations- und Versorgungsstände beim Köln-Marathon 
 
 
5.6.3  Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Sportwettbewerbe 
 Jahrmärkte 
 Spezialmärkte, die primär dem Verkauf oder dem Verabreichen von Alkoho-
lika vor Ort dienen 
 Trödelmärkte 
 Zirkusgastspiele 
 Produktwerbungen 
 Verkaufsveranstaltungen (mit Ausnahme von zulassungsfähigen Spezial-
märkten) 
 
 
5.6.4  Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: 
 
● Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 10 Veranstaltungen zulässig.

29 
 
 
● Der Verkehr auf den anliegenden Straßen Hohenzollernring und Hahnen-
straße darf nicht behindert werden. 
 
●  Die Benutzung der Hahnentorburg (Eingangsbereich) muss sichergestellt 
werden. 
 
●  Während der Veranstaltungen muss die Benutzung des Radweges zwischen 
Hahnenstr. und Aachener Str. sichergestellt werden. 
 
● Der U-Bahn-Eingang muss in ausreichender Weise freigehalten werden. 
 
●  Bei Veranstaltungen ist um die Hahnentorburg ein Mindestabstand von 3 m 
einzuhalten. Die im Boden eingelassenen Strahler bilden die Abstands-
grenze. 
 
●  Der Stadtkonservator ist im Rahmen des Denkmalschutzes im Anhörungs-
verfahren zu beteiligen. 
 
●  Vor Beginn der Veranstaltung selbst wird eine Abnahme unter Beteiligung 
der Anlieger*innen durchgeführt. 
 
 
5.7 Wallrafplatz 
 
 Der Wallrafplatz ist das Entree zu den stark frequentierten Fußgängerzonen 
Hohe Straße und Schildergasse. Er ist durch die sukzessive gestalterische Auf-
wertung des Platzes und seines Umfeldes, die dortige Außengastronomie und 
relativ geringe Größe für die Ansiedlung eigenständiger Veranstaltungen unge-
eignet. 
 
 Die Genehmigung von Veranstaltungen auf der Platzfläche ist grundsätzlich 
ausgeschlossen, da die über den Wallrafplatz verlaufenden Rettungs- und An-
fahrtswege der Feuerwehr bzw. der Rettungsdienste (z. B. für den Bereich der 
Domumgebung und Roncalliplatz) freigehalten werden müssen. Aus diesem 
Grund können auch Veranstaltungen/Nutzungen der unmittelbaren Anlieger-
schaft des Wallrafplatzes nicht zugelassen werden. 
 
 Als zulässige Veranstaltungen ausgenommen sind Inanspruchnahmen durch 
die traditionellen Karnevalsumzüge sowie eine Nutzung als rückwärtiger Raum 
für den Fall eines erneuten Zieleinlaufes des Köln-Marathons vor dem Domfo-
rum in dessen Annex, die in Abstimmung mit der Feuerwehr bereits praktiziert 
wurde.

30 
 
 
6. Entscheidungszuständigkeiten 
 
 
6.1 Entscheidungszuständigkeit des Ausschusses für Allgemeine  
Verwaltung/Vergabe/Internationales 
 
Nach Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 04.02.2021 hat der Ausschuss 
Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales die Zustän-
digkeit für Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze (§ 8 Abs. 1 Zif-
fer 6a. ZustO) und die Entscheidungsbefugnis über die Erteilung von Son-
dernutzungserlaubnissen und Genehmigungen nach der StVO nach diesem 
Konzept für Veranstaltungen auf Plätzen der Kölner Innenstadt aus diesem 
Platzkonzept (§ 8 Abs. 1 Ziffer 6b. ZustO). 
 
 
6.2 Entscheidungszuständigkeit für Geschäfte der laufenden Verwaltung 
 
 
6.2.1  Zulassungsfähige Regelbeispiele 
 
Sofern dieses Vergabekonzept bei den unter Ziffer 5 aufgeführten einzelnen In-
nenstadtplätzen spezifische Veranstaltungen als „zulassungsfähige Regelbei-
spiele“ benennt, bedürfen diese keiner förmlichen Zustimmungsentscheidung 
des AVR. Die Zuständigkeit für die Sondernutzungserlaubnis wird auf das Amt 
für öffentliche Ordnung übertragen. 
 
 
6.2.2  Kurznutzungen 
 
Kurznutzungen der Innenstadtplätze in Form von Fototerminen, Berichterstat-
tungen der Medien sowie Kunstaktionen, Start/Ziel von Läufen/Radrennen und 
Motorradkorsi etc., die die für den jeweiligen Platz im Vergabekonzept spezi-
fisch festgelegten Kriterien erfüllen und die jeweilige Platzfläche nicht länger als 
4 Stunden (die Auf- und Abbauarbeiten müssen am Veranstaltungstag unmittel-
bar vor bzw. nach der Veranstaltung durchgeführt werden) beanspruchen, fallen 
als Geschäfte der laufenden Verwaltung nicht in die Entscheidungszuständig-
keit des AVR und können vom Amt für öffentliche Ordnung unmittelbar geneh-
migt werden (Entlastung des AVR von unwesentlichen Veranstaltungen). Es 
wird dem AVR allerdings bei Vergaben eine Übersicht der bisher für diesen 
Platz genehmigten Kurznutzungen zur Verfügung gestellt. 
Verkaufsveranstaltungen sollen nicht Gegenstand von Kurznutzungen sein.  
 
Sofern der Auf- und Abbau aus logistischen Gründen nicht am gleichen Tag 
durchgeführt werden kann, dürfen auf Antrag der erlaubnisnehmenden Person, 
die Auf- und Abbauarbeiten im Zusammenhang mit der Kurznutzung am Tag 
vor beziehungsweis am Tag nach der Veranstaltung durchgeführt werden.

31 
 
 
 7 Verfahrensregelungen 
 
 
7.1. Anhörungsrechte der Bezirksvertretung Innenstadt 
 
Beschlussvorlagen, die Entscheidungen über Grundsatzfragen zur Nutzung 
zentraler Kölner Plätze in der Zuständigkeit des Ausschusses Allgemeine Ver-
waltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales betreffen ( § 8 Abs. 1 Ziffer 
6a. ZustO) sowie Beschlussvorlagen zu Sondernutzungserlaubnissen und Ge-
nehmigungen nach der StVO in der Entscheidungszuständigkeit des Ausschus-
ses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen werden der Bezirksvertretung In-
nenstadt vorab mit der Gelegenheit zur Stellungnahme vorgelegt (§ 8 Abs. 1 
Ziffer 6b. ZustO). 
 
Die Bezirksvertretung Innenstadt erhält zudem den Stand der beschlossenen 
Platzvergaben und -reservierungen. 
 
 
7.2 Beweissicherungsverfahren 
 
Um ggf. Schäden an öffentlichem Eigentum, die im Zusammenhang mit der 
Durchführung von Veranstaltungen auf den zentralen Plätzen entstanden sind, 
dem*der Veranstalter*in nachweisen und in Rechnung stellen zu können, ist vor 
Beginn und nach Beendigung der Veranstaltung, unter Beteiligung der für die 
Unterhaltung der Plätze zuständigen Dienststellen, ein Beweissicherungsver-
fahren durchzuführen. 
 
Durch Anordnung von Auflagen 
 
 wird der erlaubnisnehmenden Person die Verkehrssicherungspflicht übertra-
gen und er haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die der 
Stadt oder Dritten während der Veranstaltungszeit im Zusammenhang mit 
der Veranstaltung, insbesondere infolge Beschädigung und Verschmutzung 
der Platzfläche, der Zufahrten, der Kanäle und sonstiger öffentlicher Anla-
gen nebst Zubehör entstehen, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden 
nicht im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstanden ist. 
 
 haftet die erlaubnisnehmende Person für Beschädigungen des öffentlichen 
Straßenlandes nebst Zubehör, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung 
verursacht werden, ohne Rücksicht darauf, durch wen und auf welche 
Weise die Schäden verursacht worden sind, sofern er nicht nachweist, dass 
der Schaden nicht im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstanden ist. 
 
Im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstandene Schäden werden aus-
schließlich von der Stadt Köln (i. d. R durch eine von ihr beauftragte Fachfirma) 
auf Kosten der erlaubnisnehmenden Person beseitigt, sofern die erlaubnisneh-
mende Person nicht nachweist, dass der Schaden nicht im Zusammenhang mit 
der Durchführung der Veranstaltung entstanden ist.

32 
 
 
Kosten der Beweissicherung werden dem*der Veranstalter*in in Rechnung ge-
stellt. 
Evtl. entstehende Kosten der konkreten Schadensabwicklung und –geltend-ma-
chung (Angebotseinholung, Auftragsvergabe, Überwachung der Arbeiten) wer-
den separat angefordert. 
 
Zur Sicherstellung der Schadensbeseitigungskosten ist von der erlaubnisneh-
menden Person eine Kaution zu hinterlegen, die die möglichen finanziellen Auf-
wendungen der Stadt oder von ihr beauftragten Dritten abdeckt: 
 
a) für die Beseitigung von Störungen oder Behinderungen, 
b) für die Reinigung oder Schadensbeseitigung während der Auf- und Abbau-
phasen und auch während der Veranstaltung. 
 
 
7.3 Sonstiges 
 
Der AVR erhält mit der einzelnen Beschlussvorlage für den jeweiligen Antrag 
einer Sondernutzungserlaubnis auch eine Übersicht über den aktuellen Stand 
der Platzvergaben und -reservierungen. 
 
Im Hinblick auf die Planungs- und Vorlaufzeiten der einzelnen Veranstaltungen 
soll zumindest eine Halbjahresplanung vorgelegt werden. 
 
Der Beschlussvorlage sind das Gestaltungskonzept inklusive Auf- und Abbau-
konzept sowie das Reinigungskonzept und ggf. das Sicherheitskonzept ent-
sprechend Ziffer 4.1 sowie ein Lageplan mit Einzeichnungen für den betreffen-
den Platz beigefügt. 
Die betroffenen Anlieger*innen (Anwohner*innen, Gewerbetreibende oder Inte-
ressengemeinschaften) werden vor der Genehmigung – ggf. vor der Entschei-
dung durch den AVR – in angemessener Form beteiligt. 
 
Bei Veranstaltungen auf dem Roncalliplatz ist zur Qualitätssicherung der kultu-
rellen Veranstaltungen das Kulturamt zu beteiligen. 
 
 
 
8.  Berichtspflichten 
 
Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass eine regelmäßige Überprüfung 
der getroffenen Festlegungen zur Berücksichtigung neuer Entwicklungen sinn-
voll und notwendig ist. Daher wird dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, der Bezirksvertretung Innenstadt und 
dem Wirtschaftsausschuss auch künftig im 5-jährigen Turnus ein Erfahrungsbe-
richt vorgelegt. Vor einer ggf. erforderlichen Fortschreibung durch den Aus-
schuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
werden die Bezirksvertretung Innenstadt und der Wirtschaftsausschuss ange-
hört.

33 
 
 
9. Salvatorische Klausel 
 
Sollte eine Bestimmung dieses Vergabekonzeptes unwirksam sein oder wer-
den, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Anlage 6.10 - Stellungnahme FABE

685 Zeichen

Anlage 6.10 - Stellungnahme FABE
Hallo Herr,
vielen Dank für die Übersendung des neuen Vergabekonzeptes.
Da es nun die Möglichkeit gibt, auch am Vortag einer 4-Stunden-Veranstaltung aufzubauen
(Punkt 6.2.2 - Kurzeitnu2ungen), habe ich keine weiteren Anmerkungen.
Mit freundlichen Grüßen
lm Auftrag
-
,t --
W Stadt Kcl*
siaät Köln - Die oberbürgermeisterin
Büro der Oberbürgermeisterin
Kommunalstelle FABE
(Förderung und Anerkennung Bürgerschafllichen Engagements)
Brückenstr. 5-1't
50667 Köln
Tel
E-Mail:B
Vyww. e hIg.n a mt, !$_gJ n
ängagiert in Kslnl
www. i nstagra m. com/sta dt. koeln
www.twitter. com/Koe ln
w.yr{w.vo utu b-e.*co m/use r/Koe I n
www.face boo k.com/stadt. koel n50

Anlage 2 - Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023

65427 Zeichen

Anlage 2 zur Beschlussvorlage Nr. 3071/2022: modifiziertes Vergabekonzept 2023 
Stand 11.10.2022 
 
Vergabekonzept für Veranstaltungen 
auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt 
für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 
    Seite 
   Präambel 5 
1.   Rechts- und Entscheidungsgrundlagen 7 
2.   Anwendungsbereich 7 
 2.1  Geltungsbereich 7 
 2.2  Nicht erfasste Veranstaltungen 7 
3.   Charakterisierung des Innenstadtbereichs  8 
 3.1  Linksrheinisch  8 
 3.2  Rechtsrheinisch 8 
 3.3  Publikumsmagneten 9 
 3.4  Verkehr 9 
4.   Kriterien für die Vergabe der zentralen Innen-
stadtplätze 
9 
 4.1  Grundlegende Qualitätsziele und Sicherheitsbe-
stimmungen 
9 
 4.2  Zielgruppenorientierung der Veranstaltung unter 
dem Aspekt der Sicherstellung eines weitestge-
hend öffentlichen Interesses  
12 
 4.3  Gestaltung der Veranstaltungsfläche/Zeltveran-
staltungen 
13 
 4.4  Minimierungs- und Rücksichtnahmegebot 14 
  4.4.1 Platzspezifischer Auslastungsgrad/Belastungsre-
duktion 
14 
  4.4.2 Höchstdauer und Anzahl von Veranstaltungen 14

2 
 
 
  4.4.3 Sicherstellung der Einhaltung der Lärmimmissi-
onswerte bei lärmintensiven Veranstaltungen 
15 
 4.5  Regelungen für spezielle Arten von Veranstaltun-
gen 
16 
  4.5.1 Informations- und Werbeveranstaltungen 16 
  4.5.2 Besondere Kriterien für Marktplätze 16 
  4.5.3 Zirkusveranstaltungen 16 
5.   Spezifische Kriterien für die einzelnen zentra-
len Innenstadtplätze 
17 
 5.1  Roncalliplatz 18 
  5.1.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 18 
  5.1.2 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 18 
  5.1.3 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 19 
 5.2  Alter Markt 20 
  5.2.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 20 
  5.2.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltun-
gen 
20 
  5.2.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 20 
  5.2.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 21 
 5.3  Heumarkt 21 
  5.3.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 22 
  5.3.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltun-
gen 
22 
  5.3.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 22 
  5.3.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 23 
 5.4  Rheingarten/Fischmarkt/Rheinuferpromenade zwi-
schen Deutzer Brücke und Hohenzollernbrücke 
23

3 
 
 
  5.4.1 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltun-
gen 
24 
  5.4.2 Inanspruchnahme der Veranstaltungsfläche 24 
 5.5  Neumarkt 25 
  5.5.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 25 
  5.5.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltun-
gen 
26 
  5.5.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 26 
  5.5.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 26 
 5.6  Rudolfplatz 27 
  5.6.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen 27 
  5.6.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltun-
gen 
27 
  5.6.3 Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 27 
  5.6.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 28 
 5.7  Wallrafplatz 29 
6.   Entscheidungszuständigkeiten 30 
 6.1  Entscheidungszuständigkeiten Ausschuss Allge-
meine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales (AVR) 
30 
 6.2  Entscheidungszuständigkeit für Geschäfte der lau-
fenden Verwaltung 
30 
  6.2.1 Zulassungsfähige Regelbeispiele 30 
  6.2.2 Kurznutzungen 30 
7.   Verfahrensregelungen 31 
 7.1  Anhörungsrechte der Bezirksvertretung Innenstadt 31 
 7.2  Beweissicherungsverfahren 31

4 
 
 
 7.3  Sonstiges 32 
8.   Berichtspflichten 32 
9.   Salvatorische Klausel 32

5 
 
 
Vergabekonzept 
für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der 
 Kölner Innenstadt 
             
 
 
Präambel 
 
Die Stadt Köln sieht es als wichtige Aufgabe an, öffentliche Flächen und hierbei 
namentlich die zentralen Plätze der Kölner Innenstadt qualitätsvoll zu gestalten. 
 
Dabei ist der Begriff des „Platzes“ zunächst im städtebaulichen Kontext als eine 
zumeist besonders gestaltete und umbaute, mehr oder weniger freie Fläche zu 
verstehen, die dem öffentlichen Leben dient.  
„Platz“ bedeutet daher primär Stadtraum/Freiraum. Bürgerinnen und Bürger so-
wie Besucherinnen und Besucher der Stadt Köln sollen freien Platzraum als Ort 
städtischer Identifikation erleben können.  
 
Grundsätzlich hat die Stadt Köln als Millionenstadt ein großes Interesse an qua-
litativ hochwertigen Veranstaltungen mit überregionaler Ausstrahlung und Be-
deutung. Sie fördern das Image der Stadt. Dafür steht eine entsprechende Inf-
rastruktur in der Innenstadt für Events, Ausstellungen, Konferenzen (sog. Ver-
anstaltungsstätten) links- und rechtsrheinisch für alle Bedarfe zur Verfügung. 
Anderseits existieren nur zahlenmäßig begrenzte, räumlich vergleichsweise ein-
geschränkte Platzflächen. Diese sind geprägt durch eine historisch seit der 
Stadtentstehung im Laufe der Jahrhunderte gewachsene enge Bebauung, die 
nach den erheblichen Zerstörungen im zweiten Weltkrieg beim Wiederaufbau 
i.S. einer dichten Stadtstruktur wieder aufgegriffen wurde. In der Kölner Innen-
stadt leben – im Gegensatz zu vielen anderen Großstädten in der Bundesre-
publik – über 137.000 Menschen. Sie haben Anspruch auf ein lebenswertes 
Umfeld und verdienen den Schutz vor übermäßigen Belastungen. 
 
Das Ziel einer hochattraktiven Innenstadt mit Orten voller Identifikation als 
„Stadt der Zukunft“ erfordert daher einen Ausgleich zwischen innerstädtischen 
Freiräumen und - i.S. eines zielorientierten Standortmarketings- ausgewählten 
qualitätsvollen Veranstaltungen auf zentralen Innenstadtplätzen. 
Ziel dieses Nutzungskonzeptes ist es daher, entstehende Interessenkonflikte 
zwischen einer zunehmenden Zahl von Nutzungsanträgen für die begehrten  
zentralen Innenstadtplätze und den berechtigten Interessen der dortigen An-
wohnerinnen und Anwohner sowie der Gewerbetreibenden in Bezug auf die Le-
bensqualität des öffentlichen Raums in einen angemessenen Ausgleich zu brin-
gen. Übermäßige Belastungen und eine dadurch entstehende Minderung der 
Wohn- und Platzqualität durch „Dauerbeschallung“ oder den Verlust von Sicht- 
und Verkehrsachsen sind ebenso zu vermeiden wie eine wenig standortför-
dernde mangelnde Veranstaltungsqualität.

6 
 
 
Unter diesen Gesichtspunkten besteht die Notwendigkeit einer stärkeren Steue-
rung der Platzvergabe und Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlich-
keit an der Durchführung interessanter Veranstaltungen, dem Ruhebedürfnis 
der Anwohnerschaft bzw. der Anliegerinnen und Anlieger sowie der Wahrung 
des Platz- und Freiraumcharakters. 
 
Gemäß dem Beschluss des Hauptausschusses vom 12.05.2003 ist es daher 
nach 3 Jahren erforderlich, die Entwicklungen zu analysieren, die Qualitätskrite-
rien zu präzisieren, die Steuerungskriterien für die Platzvergabe zu überarbeiten 
und den Katalog der grundsätzlich zugelassenen Veranstaltungen fortzuschrei-
ben. Ziel dieser Neufassung ist es insbesondere, die Art der Veranstaltungen zu 
präzisieren und deren Anzahl, Dauer und Umfang auf den zentralen Innenstadt-
plätzen Roncalliplatz, Alter Markt, Heumarkt, Rheingarten, Neumarkt, Rudolf-
platz, anhand von objektiven Qualitätskriterien zu begrenzen. 
 
Dieses Vergabekonzept verfolgt daher die Absicht, Einfluss auf Anzahl, Art, Qua-
lität, Gestaltung und Dauer von Veranstaltungen zu nehmen, um auf diese Weise 
auch dem primären Zwec k eines städtischen Platzes als Freifläche für Begeg-
nungen Rechnung zu tragen.  Ein Ausufern von beantragten Sondernutzungen 
soll so verhindert werden.

7 
 
 
1. Rechts- und Entscheidungsgrundlagen 
 
Bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Veranstaltungen auf öffent-
lichem Straßenland handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Ver-
waltung, die alle für und gegen den Antrag sprechenden Erwägungen zu be-
rücksichtigen hat. Der Antragsteller hat nach § 18 des Straßen- und Wegege-
setzes NRW in Verbindung mit der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln, un-
ter Berücksichtigung des Artikels 3 des Grundgesetzes einen Anspruch auf feh-
lerfreie Ermessensausübung.  
 
Die erhobenen Gebühren beruhen auf der Gebührenordnung für den Straßen-
verkehr, der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW sowie insbeson-
dere dem derzeit geltenden Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung der 
Stadt Köln vom 13.02.1998 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 
03.10.2012 (im Internet abrufbar unter : http://www.stadt-koeln.de/mediaas-
set/content/satzungen/sondernutzungssatzung_03_10_2012.pdf) 
 
Zur Gewährleistung einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden gesetzes-
konformen Ermessensanwendung entscheidet die Verwaltung seit dem Be-
schluss des Hauptausschusses vom 11.12.1995 auf der Grundlage eines Kon-
zeptes über die Vergabe zentraler Innenstadtplätzen für Veranstaltungen.  
 
Das seit diesem Zeitpunkt beständig fortgeschriebene Vergabekonzept sichert 
durch die Aufstellung und strikte Anwendung einheitlicher Kriterien die Selbst-
bindung von Verwaltung und Politik. Das Konzept dient als Richtlinie für die 
Vergabe der unter Ziffer 2 aufgeführten Plätze für Veranstaltungen durch den 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales 
(AVR) sowie die Verwaltung. 
 
 
 
2. Anwendungsbereich 
 
 
2.1. Geltungsbereich 
 
Dieses Vergabekonzept gilt grundsätzlich für Veranstaltungen aller Art auf den 
folgenden zentralen Innenstadtplätzen: 
 
 Roncalliplatz 
 Alter Markt 
 Heumarkt 
 Rheingarten 
 Neumarkt 
 Rudolfplatz

8 
 
 
2.2. Nicht erfasste Veranstaltungen 
 
Dieses Vergabekonzept gilt nicht für folgende Veranstaltungen: 
 
 Festsetzung von Marktveranstaltungen (Wochen- und Ökomarkt) 
 
 Veranstaltungen, die gemäß Artikel 21, 38 sowie 5 und 3 des Grundgeset-
zes aufgrund der tragenden Bedeutung von Wahlen für die freiheitlich-de-
mokratische Grundordnung besonderen Schutz genießen (z. B. Wahlkampf-
veranstaltungen) 
 
 Veranstaltungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Demonstra-
tionsrecht stehen (z.B. „Parade“ zum CSD) 
 
 Dreharbeiten und Aufnahmen für Film und Fernsehen 
 
 Public Viewing oder „Fan-Park“. 
Hierbei handelt es sich um eine neue Veranstaltungsform für die Breitenwir-
kung von Sport-, Europa- oder Weltmeisterschaften. Diese Veranstaltungsfor-
men sind auch weiterhin eigenständig unter Berücksichtigung der Vorbelastung in 
den jeweiligen Lärmquartieren aus dem Landesimmissionsrecht zu betrachten. 
Wenn die Rahmenbedingungen (z. B. Lärmgrenzwerte) für eine Durchfüh-
rung in der Innenstadt gegeben sein sollten, wird der Ausschuss Allgemeine 
Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales gesondert über die 
Nutzung der von diesem Konzept erfassten Platzflächen entscheiden. 
 
 
 
3. Charakterisierung des Innenstadtbereiches 
 
 
3.1 Linksrheinisch 
 
Der zentrale linksrheinische Innenstadtbereich ist für Gäste und Besucherin-
nen und Besucher das Synonym für Köln. Er ist geprägt durch den Dom als 
Weltkulturerbe und eine Konzentration von historischen Gebäuden, Kulturstät-
ten, Einkaufszonen, Vergnügungsstätten und gastronomischen Betrieben aller 
Art einschließlich der so genannten Szene-Viertel wie Südstadt, Altstadt und 
Ringe. Das am Rande der Innenstadt gelegene Gelände des Mediaparks ver-
deutlicht im wachsenden Maße den medialen Schwerpunkt der Stadt Köln.  
 
 
3.2 Rechtsrheinisch 
 
Weitere Publikumsanziehungspunkte rechtsrheinisch sind in Deutz die Messe, 
der Tanzbrunnen sowie die LANXESSarena.

9 
 
 
Der Festplatz Deutzer Werft, auf dem sich größere Publikumsmengen unter-
bringen ließen, steht aufgrund der restriktiven Festsetzungen im Bebauungs-
plan lediglich für 5 festgelegte Veranstaltungen zur Verfügung.  
 
 
3.3  Publikumsmagneten 
 
Jährlich wiederkehrende Publikumsmagneten mit oberzentralen Bedeutung und 
Ausstrahlung sind der seit 1823 stattfindende Kölner Karneval mit der Eröffnung 
der Karnevalssession am 11.11., die Eröffnung des Straßenkarnevals an Wei-
berfastnacht, die Schull- und Veedelszöch am Karnevalssonntag sowie der Ro-
senmontagszug.  
 
Ergänzend dazu wird die Veranstaltungslandschaft seit Mitte der 90er Jahre 
durch überregional ausstrahlende Großveranstaltungen mit hohem Publikums-
andrang wie z.B. sowohl die als Demonstration durchgeführte Parade zum 
Christopher Street Day (CSD), als auch die dazugehörigen Veranstaltungen auf 
den Kölner Plätzen, den KölnMarathon und jüngst auch die Kölner Lichter ge-
prägt, die aufgrund ihrer inzwischen seit Jahren stattfindenden Wiederholung 
eine neue Veranstaltungstradition begründen. 
 
 
3.4 Verkehr 
 
Gleichzeitig beinhaltet die Innenstadt mit Hauptbahnhof und Neumarkt die Ver-
kehrsknotenpunkte der Stadt und sichert durch die gut ausgebaute Verkehrsinf-
rastruktur sowohl im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr als auch im In-
dividualverkehr eine grundsätzlich gute Erreichbarkeit dieser Plätze. 
 
Bedingt durch die historisch eingeengte Siedlungsstruktur mangelt es im Innen-
stadtbereich allerdings an einem zentralen Festplatz mit ausreichender Kapazi-
tät für Großveranstaltungen mit Publikumszahlen in mittlerer fünfstelliger Höhe. 
 
Bereits im Mittelalter handelte es sich bei den zentralen Plätzen Alter Markt, 
Heumarkt und Neumarkt um freie Plätze. Der Roncalliplatz wurde nachträglich 
durch bauliche Maßnahmen Anfang des 20.Jahrhunderts geschaffen. Durch die 
enge Bebauung nach dem 2. Weltkrieg sind regulierende Maßnahmen bei der 
Durchführung von Veranstaltungen notwendig.   
 
 
 
4. Kriterien für die Vergabe der zentralen Innenstadtplätze 
 
Die nachfolgend genannten allgemeinen Kriterien sind grundsätzlich bei jeder 
Vergabe der o.g. öffentlichen Plätze für die Durchführung von Veranstaltungen 
zugrunde zu legen. Daneben sind ergänzend die unter Ziffer 5 aufgeführten 
platzspezifischen Kriterien zu beachten.

10 
 
 
4.1. Grundlegende Qualitätsziele und Sicherheitsbestimmungen 
 
Die zentralen Plätze stehen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung und im Hin-
blick auf bestehende Restriktionen und Nutzungskonflikte allein den Veranstal-
tungen zur Verfügung, die eine der nachfolgend genannten Qualitätsanforde-
rungen erfüllen: 
 
 Exklusivität, d.h. keine Doppelungen (keine gleichen Veranstaltungen in der 
erweiterten Region) und überregionale Ausstrahlung der Veranstaltung 
 
 Öffentlichkeitswirksame Förderung des Images und des zentralen Standort-
marketings der Stadt Köln als Medien- und Kulturstadt, z.B. auch kulturelle 
Veranstaltungen mit Spitzenkünstlerinnen und –künstlern 
 
 Bereicherung des gesamtstädtischen Angebotsspektrums durch Veranstal-
tungen mit oberzentraler Bedeutung und Ausstrahlung 
 
 Förderung der Brauchtumspflege, insbesondere des seit 1823 bestehenden 
Straßenkarnevals 
 
 Unterstützung gemeinnütziger Organisationen und Interessen 
 
 Förderung stadt(teil)bezogener Entwicklungsplanungen  
 
 Entwicklung gesamtstädtischer Leitbilder, insbesondere in den Bereichen 
der Kultur, der Wirtschaft, des Sports und des Tourismus 
 
Jede für einen nachgefragten Platz beantragte Veranstaltung muss vorab auf 
ihre Vereinbarkeit mit den o.g. allgemeinen Kriterien geprüft werden. 
 
Eine sinnvolle Integration in das gesamtstädtische Veranstaltungsgeschehen 
setzt zudem voraus, dass kontraproduktive Konkurrenzen im Sinne von zeitglei-
chen Veranstaltungen vermieden werden. 
 
Zur Überprüfung dieser Zulassungskriterien hat der Veranstalter konkrete Anga-
ben über die Programminhalte sowie die anzusprechende Zielgruppe und Da-
ten zur Veranstaltungstechnik und Infrastruktur vorzulegen. 
 
Als wesentliches Steuerungsinstrument für eine Qualitäts- und Sicherheitsein-
schätzung sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:  
 
 ein (bauliches) Veranstaltungs- sowie Auf- und Abbaukonzept mit einem 
Zeitplan für die Veranstaltung selbst und für den Auf- und Abbau 
 
 einen genauen Lageplan bezogen auf die Platzfläche mit sämtlichen Auf-
bauten, einschließlich der Flucht- und Rettungswege, Bewegungs- und Auf-
stellflächen der Feuerwehr und der Fluchtwege und Entleerungsflächen aus 
den unterirdischen Verkehrsanlagen (U-Bahn, Tiefgaragen etc.)

11 
 
 
 
 ggf. ein veranstaltungsbedingt erhöhtes Sicherheitskonzept, indem  
 
a) die Belegungsdichte und die Flucht- und Rettungswegsituation beschrie-
ben wird, 
b) situationsbedingt der Einbau von Wellenbrechern vorgesehen wird 
c) der eventuelle Einsatz der Feuerwehr unter Berücksichtigung der dazu 
notwendigen Anfahr- und Rettungswege erläutert ist 
d) zusätzlich auch ersichtlich ist, dass bei der Auf- und Abbauphase der 
Veranstaltung die Erreichbarkeit der Nachbarbebauung mit Einsatzfahr-
zeugen der Feuerwehr weiterhin gewährleistet wird 
e) der Ordnereinsatz geregelt wird und 
f)   die nötigen Sanitätsdienste geregelt sind, 
 
 Verkehrskonzept bei Großveranstaltungen mit hohem Publikumsaufkom-
men für die An- und Abreise der Besucherinnen und Besucher  
Im Sinne der verträglichen Verkehrsabwicklung ist es wünschenswert, 
wenn  
a) der jeweilige Veranstalter – sofern nicht ohnehin rechtlich vorge-
schrieben – Fahrradabstellmöglichkeiten mit Anbindung an das 
Radverkehrsnetz einrichtet und 
b) bei eintrittspflichtigen Veranstaltungen mit einer Besucheranzahl 
von mehr als 2.000 Besucherinnen und Besuchern mit einer Ein-
trittskarte die Nutzung des ÖPNV abgedeckt ist (sog. Kombiticket). 
 
 die Vorlage einer Bestätigung über die Durchführung eines behördlich ange-
ordneten Sanitätsdienstes einschließlich der dazu gehörenden Einsatzkon-
zeption 
 
 ein eigenständiges Beschwerdemanagement während der Veranstaltung so-
wie der Auf- und Abbauarbeiten und Benennung einer Ansprechpartnerin 
bzw. eines Ansprechpartners für die Stadtverwaltung. Zudem Benennung 
einer Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartners auch bei Subunternehmen 
bzw. nachgeordneten Auftragnehmern, die zuständig und im Sinne des Ge-
samtkonzeptes wie ein Betreiber verantwortlich sind. 
 
 die Erstellung eines Schallschutzprognosegutachtens bei lärmintensiven 
Veranstaltungen 
 
 ein Reinigungskonzept, das sowohl die Beseitigung von Verschmutzungen 
und Müll während der Veranstaltung als auch insbesondere danach um-
fasst. 
 
  Bei Großveranstaltungen ist ein Sanitärkonzept vorzulegen. 
 
Ein nach den vorstehenden Kriterien vollständiger Antrag ist so rechtzeitig zu 
stellen, dass dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra-
gen/Vergabe/Internationales jeweils in der Sitzung im Oktober die geplanten

12 
 
 
Veranstaltungen für das 1. und 2. Quartal des Folgejahres und in der Sitzung im 
April für das 3. und 4. Quartal des laufenden Jahres vorgelegt werden können. 
Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationa-
les erhält dabei jeweils eine Übersicht über die beantragten und bereits von der 
Verwaltung genehmigten Veranstaltungen. Sofern die Vorlagefrist nicht einge-
halten wird, hat der Veranstalter dies zu begründen. Über Ausnahmen von der 
Vorlagefrist entscheidet der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra-
gen/Vergabe/Internationales in jedem Einzelfall. Die Begründung ist dem Aus-
schuss ebenfalls vorzulegen. 
 
Höherwertige Events, die längerfristige, oft sogar über 1-2 Jahre andauernde 
Planungen erfordern, werden ebenfalls berücksichtigt. 
Um den Veranstaltern die Möglichkeit zu eröffnen, bereits frühzeitig eine gesi-
cherte, konkrete Veranstaltungsplanung zu betreiben, wird in Ausnahmefällen 
bei entsprechenden Vorhaben (außergewöhnliche Veranstaltungen, die termin-
lich fixiert und hinreichend belastbar dargestellt wurden) verwaltungsintern eine 
qualitative Bewertung der jeweiligen Veranstaltung hinsichtlich deren Bedeu-
tungsgehalt und der ihr einzuräumenden Priorität gegenüber ggf. später einge-
henden Platzanmeldungen durchgeführt. Fällt diese Bewertung entsprechend 
positiv aus, wird für diese Veranstaltung gemäß den jeweiligen planerischen Er-
fordernissen ein entsprechend frühzeitiges Zustimmungs- und Genehmigungs-
verfahren eingeleitet.  
Ein derartig frühzeitiges Genehmigungsverfahren soll allerdings nur den Veran-
staltungen vorbehalten bleiben, die verwaltungsintern wie politisch als entspre-
chend bedeutend qualifiziert werden. Beispiele dafür wären etwa Jubiläumsver-
anstaltungen wie „NRW-Jahrestage“ oder ambitionierte Konzertveranstaltungen 
mit überregionaler Ausstrahlungskraft (z.B. Opern- oder Konzertveranstaltun-
gen mit langfristig planenden Klangkörpern und/oder Künstlern.)  
 
Vor Beginn der Veranstaltung wird eine qualitätssichernde Abnahme durch die 
Erlaubnisbehörde durchgeführt. 
 
 
4.2 Zielgruppenorientierung der Veranstaltung unter dem Aspekt der Si-
cherstellung eines weitestgehend öffentlichen Interesses 
 
Die Beanspruchung der zentralen Plätze darf nur den Veranstaltungen vorbe-
halten bleiben, die sich grundsätzlich einem weitgehenden, allgemeinen öffentli-
chen Interesse widmen. Fachveranstaltungen, die lediglich selektierte Zielgrup-
pen zulassen und hinsichtlich der städtischen Imageförderung nur von unterge-
ordneter Bedeutung sind, sind grundsätzlich auf ständige Veranstaltungsein-
richtungen wie bspw. die Messe oder private Veranstaltungshallen bzw. -flä-
chen zu verweisen. 
 
Entsprechend der in der Präambel dargestellten Zielorientierung, Plätze als 
Freiräume des öffentlichen Lebens im Rahmen einer dichten innerstädtischen 
Bebauung zu gestalten, hat der jeweilige Veranstalter für eine Inanspruch-
nahme eines zentralen Innenstadtplatzes darzulegen, dass für seine Veranstal-
tung eine Nutzung der vorhandenen Infrastruktur in der Innenstadt für Events,

13 
 
 
Ausstellungen, Konferenzen (sog. Tagungsstätten) in Form einer Hallen- oder 
Saalveranstaltung nicht möglich ist. 
 
Daneben ist darzulegen, weshalb nicht andere öffentliche oder private Plätze , 
auch außerhalb der Innenstadt, für die geplante Veranstaltung in Betracht kom-
men. 
 
Für einige Veranstaltungen ist die Möglichkeit einer Hallenveranstaltung bereits 
begrifflich nicht gegeben. Dies gilt namentlich für Märkte, insbesondere die Köl-
ner Weihnachtsmärkte, die klassischerweise als „Veranstaltungen unter freiem 
Himmel“ konzipiert sind 
 
 
4.3. Gestaltung der Veranstaltungsfläche / Zeltveranstaltungen 
 
Die Veranstaltung muss hinsichtlich ihrer Art und ihres räumlichen Ausmaßes 
der jeweiligen Platzgröße, der Platzgestaltung und den umgebenden Baulich-
keiten angemessen sein. Dazu gehört auch eine Anordnung von Aufbauten und 
Ständen, die keine Abschottung zum Umfeld (z. B. durch Rückfronten der Auf-
bauten), sondern eine offene Gestaltung erkennen lassen müssen; dabei aber 
sowohl die Wegebeziehungen aufrechterhalten als auch die Abgrenzungen ei-
ner Veranstaltungsfläche deutlich erkennbar machen. Auch der Abstand zu 
Bäumen muss ausreichend bemessen sein. 
 
Entsprechend der Art der Veranstaltung und in diesem Rahmen verwandter 
Aufbauten (Tribünen, Bestuhlungen, Zeltaufbauten etc.) sind vor Erteilung einer 
Sondernutzungserlaubnis vorab insbesondere die bauordnungsrechtlichen Vo-
raussetzungen zu klären, erforderlichenfalls eine Baugenehmigung einzuholen. 
Die Feuerwehr ist wegen der feuersicherheitsrechtlichen Belange im Genehmi-
gungsverfahren eng und zeitnah einzubinden. Zudem sind die Auswirkungen 
der Veranstaltungen hinsichtlich ihrer Lärmemissionenbelastung vor der Geneh-
migung zu erfassen. 
 
Nachgefragt wird zunehmend die Nutzung von Zeltveranstaltungen. Es handelt 
sich dabei in der Regel um Jubiläums-, Verkaufs-, Informations-, Ausstellungs- 
und Volksfestveranstaltungen. Mit dem Zeltaufbau wird eine Alternative zur Nut-
zung der klassischen Veranstaltungsräume geschaffen. Die Konditionen für die 
Anmietung von Veranstaltungsräumen sind um ein vielfaches höher als die zu 
zahlenden Sondernutzungsgebühren für Zeltveranstaltungen. Damit ist die Zelt-
veranstaltung wirtschaftlich äußerst attraktiv für die Veranstalter. 
 
Zeltveranstaltungen beeinträchtigen jedoch in erheblichem Maße das Erschei-
nungsbild, Wegebeziehungen und die Sichtachsen der zentralen Innenstadt-
plätze. Bei Zeltveranstaltungen in der Vergangenheit auf dem Neumarkt war 
beispielsweise eine Querung für Fußgänger von und zu den KVB-Haltestellen 
nur mit Umwegen möglich.  
 
Zentrale Innenstadtplätze sollen entsprechend obiger Zielsetzung primär Frei-
flächen im Stadtraum darstellen und nicht durch Zeltaufbauten ihre Funktion als

14 
 
 
innerstädtischen Frei- und Bewegungsraum einbüßen. Zielsetzung bei der Ge-
nehmigung von Veranstaltungen ist daher eine größtmögliche Freihaltung von 
Fußgänger- und Verkehrsflächen („Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“) 
i.S.e. geringstmöglichen Einschränkung des Gemeingebrauchs an der Platzflä-
che. Zur Sicherstellung dieses Stadtraumcharakters und des Gemeingebrauchs 
im Rahmen von Veranstaltungen soll künftig auf die Verwendung von Groß-
raumzelten soweit wie möglich verzichtet werden („Minimierungsgebot“). Die 
Plätze sollen grundsätzlich während Veranstaltungen der Öffentlichkeit zugäng-
lich sein. 
 
Weiterhin ist eine Sicherung der Zelte gegen eine höhere Windlast sehr auf-
wändig und ebenfalls dazu geneigt, nicht nur das Bild des Platzes (bei Siche-
rungen mit großer Grundfläche), sondern auch den Belag des Platzes (bei Si-
cherung mit tiefer Befestigung) zu beschädigen. 
 
Aus diesen Gründen werden auf zentralen Plätzen grundsätzlich keine Groß-
zeltveranstaltungen mehr zugelassen. 
Ausnahmsweise zulässig sind jährlich jeweils eine Zeltveranstaltung auf dem 
Neumarkt und auf dem Rudolfplatz sowie zusätzlich höchstens alle 2 Jahre eine 
Zirkusveranstaltung auf dem Neumarkt. 
 
Nicht darunter fallen Veranstaltungen, bei denen kleinere Zelte oder ähnliche 
Überdachungen als Witterungsschutz für einzelne Stände genutzt werden. 
 
 
4.4 Minimierungs- und Rücksichtnahmegebot 
 
Eine wichtige Kölner Besonderheit ist die bewohnte Innenstadt. Im Gegensatz 
zu Innenstädten anderer deutscher Großstädte gibt es in Köln einen sehr hohen 
Anteil an Wohnbevölkerung, so dass hier strengere Maßstäbe an Veranstaltun-
gen gelegt werden müssen als an anderen Orten, um die Belastung für Anwoh-
ner und Gewerbetreibende in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse mög-
lichst gering zu halten. 
 
Die nachfolgenden Bestimmungen dienen daher insbesondere dem Anwohner-
schutz. 
 
 
4.4.1  Platzspezifischer Auslastungsgrad / Belastungsreduktion 
 
Die Vergabe eines Platzes für eine Veranstaltung ist abhängig vom bestehen-
den Auslastungsgrad, der geplanten Dauer und bei den zentralen Innenstadt-
plätzen von der festgelegten Höchstzahl von Veranstaltungen, um die Belas-
tung für die Anwohnerinnen und Anwohner und die umliegenden Gewerbetrei-
benden zu minimieren. Im Rahmen der Rücksichtnahme auf die Bevölkerung ist 
darauf zu achten, dass keine Überbelastungen entstehen.

15 
 
 
Vor der Genehmigung einer Veranstaltung, ggf. vor der Genehmigung durch 
den AVR, werden die Anliegerinnen und Anlieger in angemessener Form betei-
ligt. 
 
Die Auf- und Abbauzeiten für notwendige Veranstaltungsaufbauten sind in Ab-
hängigkeit von der jeweiligen Veranstaltung auf ein Minimum zu reduzieren. 
 
 
4.4.2  Höchstdauer und Anzahl von Veranstaltungen 
 
Die höchstzulässige Anzahl von Veranstaltungen auf den einzelnen Innenstadt-
plätzen sowie die Nutzungsverbotszeit zwischen Veranstaltungen sind als platz-
spezifische Kriterien den nachfolgenden Ziffern 5 ff. festgelegt. 
 
Im Regelfall soll eine Veranstaltung höchstens 14 Tage (incl. Auf- und Abbau) 
dauern. Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als 14 Tagen (incl. Auf- und 
Abbau) zählen als 2 Veranstaltungen; Veranstaltungen mit einer Dauer von 
mehr als 44 Tagen (incl. Auf- und Abbau) zählen dreifach. 
 
Auf- und Abbauzeiten sind insbesondere im Verhältnis zur Dauer der Veranstal-
tung auf die geringst mögliche Zeit zu beschränken; der Aufbau der Weih-
nachtsmärkte auf max. 10 Werktage. 
 
 
4.4.3  Sicherstellung der Einhaltung der Lärmimmissionswerte bei 
lärmintensiven Veranstaltungen 
 
Die zentralen Innenstadtplätze, insbesondere die Altstadtplätze Alter Markt und 
Heumarkt, sind wegen der angrenzenden Wohnbebauung hinsichtlich der von 
Veranstaltungen ausgehenden Lärmbelastungen und der einzuhaltenden 
Grenzwerte sehr sensibel. Zum Schutz der angrenzenden Wohnbevölkerung 
hat der Veranstalter im Vorfeld der Genehmigung ein Schallschutzprognosegut-
achten einer von ihm zu beauftragenden Akustikfirma hinsichtlich der bei seiner 
Veranstaltung zu erwartenden Lärmbelastung vorzulegen. 
 
Veranstaltungen der genannten Art sind immissionsschutzrechtlich zwingend 
nach dem Freizeitlärmerlass NW zu beurteilen. 
Auf der Grundlage dieses Erlasses besteht für lärmintensive Veranstaltungen 
im Innenstadtbereich nach den immissionsschutzrechtlichen Regelungen die 
Möglichkeit, in Abhängigkeit von der bauplanungsrechtlichen Zuordnung nach 
der Baunutzungsverordnung (Wohngebiet, Mischgebiet etc.) Ausnahmen für so 
genannte „seltene Ereignisse“ an maximal 18 Veranstaltungstagen im Jahr pro 
akustisches Quartier (Einwirkungsbereich der jeweiligen Veranstaltung) zuzu-
lassen. 
 
Allerdings hat sich gezeigt, dass bei musikalischen Darbietungen auf Bühnen 
mit entsprechenden Beschallungsanlagen – auch bei Ausschöpfung der neues-
ten technischen Möglichkeiten – die gesetzlichen Grenzwerte nicht immer ein-

16 
 
 
zuhalten sind. In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln und dem Landes-
umweltministerium können in einem Lärmquartier1 an bis zu 5 Veranstaltungs-
tage im Jahr Lärmwerte bis zu 85 dB (A) als durchschnittlicher Beurteilungspe-
gel bezogen auf eine Stunde als zulässig erklärt werden (Grenze: Lärmspitze 
nicht größer als 90 dB (A) ).Die Anzahl dieser 5 Veranstaltungstage ist auf die 
o.g. Anzahl der Veranstaltungstage der „seltenen Ereignisse“ nach der Freizeit-
lärmrichtlinie anzurechnen. 
 
Aufgrund dieser zum Schutz der Anwohnerschaft notwendigen immissions-
schutzrechtlichen Begrenzungen können Bühnen mit Musikprogrammen auf 
den zentralen Innenstadtplätzen in o.g. Umfang nur noch für Großveranstaltun-
gen von überregionaler und besonderer kommunaler Bedeutung unter Berück-
sichtigung der zulässigen Lärmwerte des jeweiligen Lärmquartiers zugelassen 
werden.  
 
Zur Minderung der Lärmbelastungen, sind auf den zentralen Innenstadtplätzen 
in jedem Fall regelmäßige Pausen bei musikalischen Bühnenprogrammen erfor-
derlich, da sich Pausenzeiten durch die Mittelung der Werte wertmindernd aus-
wirken. Hierauf wird im Rahmen der platzspezifischen Kriterien eingegangen. 
 
 
 
4.5 Regelungen für spezielle Arten von Veranstaltungen 
 
 
4.5.1  Informations- und Werbeveranstaltungen 
 
Kommerzielle Informationsveranstaltungen sowie Werbeveranstaltungen von 
Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht sollen grundsätzlich bei allen Plät-
zen ausgeschlossen sein, sofern nicht besondere Bezüge zu öffentlichen Auf-
gaben der Daseinsvorsorge, Veranstaltungen von besonderer kommunaler Be-
deutung (z.B. KölnMarathon) oder den unmittelbaren Anliegerinnen und Anlie-
gern bestehen. 
 
Ausgenommen sind daher solche Veranstaltungen, an denen ein breites öffent-
liches Interesse besteht und die in Zusammenhang mit öffentlichen Aufgaben-
stellungen stehen (z. B. Umwelt, Abfallwirtschaft, Gesundheit). Ebenso sind sol-
che Veranstaltungen ausgenommen, die unmittelbar mit besonderen Anlässen 
(z. B. Jubiläen) angrenzender Gewerbetreibender bzw. Anwohnerinitiativen zu-
sammenhängen. 
 
 
4.5.2  Besondere Kriterien für Marktplätze 
 
In Anlehnung an die historische Funktion der im Innenstadtbereich befindlichen 
Marktplätze stehen diese für die Durchführung von Marktveranstaltungen zur 
                                                
1 „Lärmquartier“ meint den Bereich, auf den eine Lärmbelastung unmittelbar einwirkt.

17 
 
 
Verfügung. 
 
Um der besonderen gestalterischen und imageprägenden Funktion der Altstadt-
plätze Alter Markt und Heumarkt gerecht zu werden, sind dort nur Spezial-
märkte als Marktveranstaltungen zugelassen. Bei Spezialmärkten muss sich 
das Warenangebot bestimmten Themen unterordnen. Es werden nur bestimmte 
Waren zugelassen, die ein gemeinsames, prägendes Merkmal aufweisen 
(Weihnachtsartikel, Kunsthandwerk, Antiquitäten). 
Eine Ausweitung der Marktveranstaltung über die Platzfläche hinaus, insbeson-
dere in angrenzende Straßen und Gassen, ist wegen der ohnehin hohen Fre-
quentierung, der aktuellen Baustellensituation für die Nord-Süd-U-Bahn und zur 
Minimierung der Belastung für die Anwohnerinnen und Anwohner nicht mehr 
zulässig. 
 
 
4.5.3  Zirkusveranstaltungen 
 
Zirkusveranstaltungen sind grundsätzlich auf den zentralen Innenstadtplätzen 
nicht zugelassen. 
 
Ausnahmsweise wird alle 2 Jahre eine Zirkusveranstaltung auf dem Neumarkt 
zugelassen, die 
 
 im bundesweiten Vergleich Spitzenklasse ist, 
 oberzentrale Bedeutung hat und 
 auf Raubtierdarbietungen und Tierhaltung auf dem Platz verzichtet 
 
Eine Querungsmöglichkeit des Platzes von dem Fußgängerüberweg Rich-
modstraße zur Haltestelle Neumarkt ist zu gewährleisten. 
 
 
 
5. Spezifische Kriterien für die einzelnen zentralen Innenstadtplätze 
 
Die nachfolgend hinsichtlich der einzelnen Plätze aufgeführten Merkmale stel-
len ergänzend zu den unter Ziffer 4 genannten allgemeinen Kriterien, denen 
jede Veranstaltung zu entsprechen hat, jeweilig platzspezifische Kriterien dar.  
 
Sofern bei den einzelnen Plätzen konkrete „zulassungsfähige Veranstaltungen“ 
benannt werden, sind diese als Regelbeispiele für Veranstaltungen zu verste-
hen, die aus Sicht der Stadt Köln sowohl den unter Ziffer 4 genannten allgemei-
nen Merkmalen als auch den jeweilig platzspezifischen Kriterien entsprechen. 
 
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Benennung als Regel-
beispiel nur die grundsätzliche Eignung einer Veranstaltung beinhaltet, dem je-
weiligen Veranstalter daraus aber kein Anspruch im Sinne einer Exklusiv- oder 
Dauergenehmigung erwächst. Aus einer früher erteilten Genehmigung entsteht 
grundsätzlich kein Anspruch auf eine weitere Sondernutzungserlaubnis.

18 
 
 
 
Darüber hinaus kann eine grundsätzlich geeignete Veranstaltung dann abge-
lehnt werden, wenn sie allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen (insbes. zu 
geringe Platzfläche, Überschreitung der Höchstzahl der Veranstaltungen etc.) 
nicht entspricht. 
 
Sofern im Folgenden bei den einzelnen Plätzen von „nicht zulassungsfähigen 
Veranstaltungen“ die Rede ist, ist dies so zu verstehen, dass diese Veranstal-
tungen entweder schon nicht den allgemeinen unter Ziffer 4 genannten Merk-
malen oder aber zumindest nicht den jeweilig platzspezifischen Kriterien ent-
sprechen. 
 
Sofern ein Veranstaltungstyp nicht in der Kategorie „nicht zulassungsfähige 
Veranstaltungen“ des jeweiligen Platzes aufgeführt sein sollte, erwächst hieraus 
kein Zulassungsanspruch, wenn die Veranstaltung den allgemeinen oder platz-
spezifischen Kriterien nicht entspricht oder nach allgemeinen rechtlichen Ge-
sichtspunkten (z.B. Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgänger-
verkehrs, Überschreitung der Höchstzahl der zugelassenen Veranstaltungen 
pro Platz oder nicht ausreichende Platzfläche) nicht zugelassen werden kann.  
 
 
5.1 Roncalliplatz 
 
Der 1996 zum UNESCO-Weltkulturerbe erklärte Kölner Dom prägt als aktuell 
bestätigte beliebteste Touristenattraktion der Bundesrepublik mit täglich 20.000 
sowie jährlich 6 Mio. Besucherinnen und Besuchern aufgrund seiner hohen sak-
ralen Bedeutung in besonderer Weise das Erscheinungsbild Kölns und stellt so-
wohl für den internationalen Tourismus als auch für die Pilgerschaft den zentra-
len Anziehungspunkt dar. Der Roncalliplatz ist wegen dieser beeindruckenden 
Kulisse des Doms einer der bekanntesten Plätze Deutschlands.  
 
Im Gegensatz zu anderen Kölner Innenstadtplätzen ist der Roncalliplatz erst 
durch „Freiraumschaffung“ Ende des 19./Anfang des 20. Jahrhunderts durch 
Stiftungen des Zentralen Dombau-Vereins gerade zu dem Zweck entstanden, 
einen freien Blick auf den Dom zu erhalten.  
Daneben steht die Platzfläche im unmittelbaren Bezug zu weiteren in der 
Domumgebung befindlichen hochkarätigen Kultureinrichtungen (Petrus Brun-
nen, Philharmonie, Römisch-Germanisches Museum, Museum Ludwig).  
Wegen dieses hohen Stellenwertes gibt es eine Vielzahl von Anfragen zur 
Durchführung von Veranstaltungen aller Art. Die hier stattfindenden Veranstal-
tungen müssen sich in das Ambiente der gesamten Umgebung einfügen und 
der Würde des Doms als Weltkulturerbe gerecht werden. 
 
 
5.1.1  Zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Liturgische Veranstaltungen der Hohen Domkirche sowie kirchlicher Einrich-
tungen und damit im Zusammenhang stehende Veranstaltungen sowie

19 
 
 
kirchliche Großveranstaltungen (z.B. Weltjugendtag, Deutscher Evangeli-
scher Kirchentag)  
 
 Exklusive und hochkarätige Konzert- und Kulturveranstaltungen mit ober-
zentraler Bedeutung und Ausstrahlung, die das Image der Stadt Köln als 
Medien- und Kulturstadt fördern und für den Wirtschaftsstandort Köln von 
wichtiger Bedeutung sind (insbesondere Opern-/Schauspielaufführungen 
während der Zeit des Umbaus der Oper/ des Schauspielhauses) 
 
 Weihnachtsmarkt 
 
 
5.1.2  Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Sportveranstaltungen 
 Produktwerbungen/Verkaufsveranstaltungen 
 Werbeveranstaltungen oder Präsentationsveranstaltungen  
 Veranstaltungen mit Jahrmarkt- und Volksfestcharakter einschließlich Kir-
mesveranstaltungen 
 Trödelmärkte 
 Zirkusgastspiele 
 CSD 
 Volksfestähnliche Veranstaltungen kirchlicher Einrichtungen 
 Informationsveranstaltungen aller Art 
 
 
 
 
5.1.3  Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: 
 
 Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 6 Veranstaltungen zugelassen. Für die Zeit 
der Sanierung des Schauspiel- und Opernhauses werden 7 Veranstaltungen 
zugelassen; hiervon wird 1 Veranstaltung ausschließlich für die Aufführungen 
des Schauspielhauses bzw. der Oper zur Verfügung gestellt.  
 
 Zwischen den einzelnen Veranstaltungen müssen zwei veranstaltungsfreie 
Wochenenden liegen. 
 
 „Liturgische Veranstaltungen“ gemäß Ziff. 5.1.1, 1. Spiegelstrich werden auf-
grund ihres besonderen Status nicht als Veranstaltung gezählt. Sie haben 
hinsichtlich ihres Nutzungsanspruchs einen Sonderstatus durch den speziell 
auf die Domkirche ausgerichteten Freiraum des Platzes und den besonderen 
Schutz kirchlicher Veranstaltungen in Artikel 4 des Grundgesetzes.  
 
Daher stellt eine Nichtberücksichtung als Veranstaltung keine Verletzung des 
Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. Diese Ausnahme gilt nicht für sonstige 
Veranstaltungen der kirchlichen Einrichtungen wie z. B. kirchliche Großver-
anstaltungen (z.B Weltjugendtag).

20 
 
 
 
 Am Tag der Fronleichnamsprozession sind keine anderen Veranstaltungen 
im Bereich des Roncalliplatzes zulässig. 
 
 Der Zugang bzw. die Sicht auf den auf der Papstterrasse gelegenen „Petrus-
brunnen“ darf durch die Veranstaltung bzw. die Aufbauten nicht behindert 
werden. Neben der Einhaltung der 3m Schutzzone rund um den Petrusbrun-
nen sind Aufbauten unmittelbar am Fuße der Treppe vor dem Petrusbrunnen 
in einem Korridor von 10 m -gerechnet ab dem östlichen Beginn der Treppe- 
nicht zulässig. Sollte es im Einzelfall bedingt durch die Einhaltung dieser 
Schutzzone zu erheblichen Einschränkungen z. B. beim Bühnenbau oder 
aber den Vorgaben zum Brandschutz kommen, sind nach Absprache in die-
sem Bereich ausnahmsweise kurzzeitige Aufbauten möglich. 
 
 Während der Gottesdienst- und Andachtzeiten im Dom ist die Benutzung 
elektroakustischer Verstärkeranlagen, insbesondere zur Durchführung von 
musikalischen und sonstigen Beiträgen bzw. Bühnenprogrammen, untersagt. 
 
 Die Zeiten eines Soundchecks werden in Abstimmung mit der Hohen Dom-
kirche festgelegt und in die ordnungsbehördliche Erlaubnis aufgenommen. 
Die innerhalb des Doms stattfindenden Gottesdienste und Veranstaltungen 
dürfen nicht gestört werden. 
 
 Aufbau- und Abbauarbeiten dürfen grundsätzlich nicht während der Nachtru-
hezeit und nicht an Sonn- und Feiertagen stattfinden.  
 
 Der Zugang zum Museum Ludwig, zum Römisch Germanischen Museum, 
zum Kurienhaus, zum Domhotel und zum Dompfarramt darf durch den Auf-
bau von Veranstaltungen nicht behindert werden. Eine gute Erreichbarkeit 
der Gebäude muss jederzeit sichergestellt sein. Unabhängig davon muss 
aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes ein Mindestabstand von 3 m 
zu den umliegenden Gebäuden gehalten werden. 
 
 Vor Beginn der Veranstaltung selbst wird eine Abnahme unter Beteiligung 
der Anliegerinnen und Anlieger durchgeführt. 
 
 
5.2 Alter Markt 
 
 Der Platz wird ganz wesentlich geprägt durch seinen historischen Charakter, 
die Kulisse des Rathauses, seine enge Umbauung und Funktion als Verbindung 
und Eingang zur Altstadt. Zu seinem Flair trägt die dort ansässige Gastronomie 
und im Sommer die Außengastronomie bei. Charakteristisch für den Platz ist 
aber auch, dass er nicht nur ein lebendiges Umfeld für die Gewerbetreibenden, 
sondern auch Wohnumfeld für zahlreiche Bürgerinnen und Bürger ist.

21 
 
 
5.2.1  Zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Veranstaltungen, die der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums 
dienen. Veranstaltungen des Kölner Karnevals auf dem Alter Markt haben 
eine sehr lange Tradition. Hier zeigt der Karneval bei verschiedenen Termi-
nen der „Obrigkeit“ im direkt an diesem Platz gelegenen Rathaus seine Kritik 
an der Stadtpolitik. Hier hält das Dreigestirn während der närrischen Tage die 
Macht in den Händen.  
 
 Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutung, insbesondere Ver-
anstaltungen der Stadt Köln  
 
 Veranstaltungen, die das Image der Stadt Köln in besonderer Weise fördern  
 
 Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge der Direktvermarktung (Ver-
kauf/Bestellung von Waren) dienen (mit Ausnahme von Trödelmärkten sowie 
des primären Verkaufs von Alkoholika).  
 
 
5.2.2  Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Karnevalssessionseröffnung am 11.11. 
 Eröffnung Straßenkarneval Weiberfastnacht 
 Sternmarsch des Festkomitees am Karnevalsfreitag 
 Schull- un Veedelszöch am Karnevalssonntag 
 Rosenmontagszug  
 Bühne zum Christopher Street Day (CSD) 
 Weihnachtsmarkt 
 
 
5.2.3  Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Produktwerbungen/Verkaufsveranstaltungen 
 Werbeveranstaltungen oder Präsentationsveranstaltungen von Unternehmen 
mit Gewinnerzielungsabsicht 
 Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge das Verabreichen von Alko-
holika vor Ort in den Vordergrund stellen. 
 Sportwettbewerbe  
 Informationsveranstaltungen aller Art 
 Zirkusgastspiele 
 Trödelmärkte 
 Spezialmärkte, die primär dem Verkauf von Alkoholika dienen 
 Jahrmärkte 
 Zeltveranstaltungen 
 Kirmesveranstaltungen

22 
 
 
5.2.4  Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 
 
 Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 6 Veranstaltungen zugelassen.  
 
 Veranstaltungen von Weiberfastnacht bis Karnevalsdienstag zählen als eine 
Veranstaltung. 
 
 Zwischen den einzelnen Veranstaltungen müssen zwei veranstaltungsfreie 
Wochenenden liegen. Ausgenommen ist der Zeitraum zwischen dem 11.11. 
und der Eröffnung des Weihnachtsmarktes mit nur einem veranstaltungs-
freien Wochenende. 
 
 Veranstaltungen mit musikalischen Bühnenprogrammen sind grundsätzlich 
ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Ausschluss ist nur für Veran-
staltungen von überregionaler und besonderer kommunaler Bedeutung ent-
sprechend der hierfür geltenden zeitlichen und schalltechnischen Begren-
zung möglich. 
 
 Sämtliche Veranstaltungen sind grundsätzlich bis 22:00 Uhr zu beenden. 
 
 Eine Ausdehnung der Veranstaltungsfläche auf den Heumarkt ist nicht er-
laubt. Eine Ausnahme bilden wegen der besonderen Bedeutung lediglich 
Karnevalsveranstaltungen (Weiberfastnacht bis Karnelvalsdienstag), der 
CSD und der Weihnachtsmarkt. 
 
 Aufbau- und Abbauarbeiten während der Nachtruhezeit und an Sonn- und 
Feiertagen sind verboten. 
 
 
5.3 Heumarkt  
 
 Der Heumarkt ist seit Jahrhunderten einer der zentralen Plätze Kölns (ehemali-
ger Hauptmarktplatz). Er ist geprägt, durch eine dichte angrenzende Bebauung, 
die sowohl Wohnen als auch Gastronomie beherbergt. Zudem ist er der Anker-
punkt des klassischen Laufweges Schildergasse, Gürzenichstraße, Heumarkt,  
Alter Markt, Am Hof, Hohe Straße, Roncalliplatz mit dem Übergang in die Alt-
stadt und zur Rheinuferpromenade. 
5.3.1  Zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Veranstaltungen, die der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums 
dienen 
 
 Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutung der Stadt Köln, 
insbesondere die Opening- Begleitveranstaltungen zu besonderen 
sportlichen Weltereignissen in Köln 
 
 Veranstaltungen, die das Image der Stadt Köln in besonderer Weise fördern

23 
 
 
 Spezialmärkte, die der Direktvermarktung (Verkauf/Bestellung von Waren) 
dienen (mit Ausnahme von Trödelmärkten) in der Art der Kölner Weinwoche, 
wo der Verkauf und das Bestellen von Wein bzw. Waren und somit das Er-
schließen neuer Märkte im Vordergrund steht oder saisonale Märkte, auf de-
nen überwiegend Lebensmittel angeboten werden  
 
 
5.3.2  Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Karnevalssessionseröffnung am 11.11.  
 Eröffnung Straßenkarneval Weiberfastnacht 
 Schull- un Veedelszöch am Karnevalssonntag 
 Rosenmontagszug  
 01.-Mai-Feier des DGB 
 Bühne zum CSD 
 Weihnachtsmarkt 
 Kölner Weinwoche 
 Eislauffläche nur mit einem dem Weihnachtsmarkt angepassten, aufgewerte-
ten Erscheinungsbild.  
 Das jährlich anlässlich des Weltkindertages stattfindende nicht kommerzielle 
Unicef-Kinderfest, durchgeführt in Verbindung mit Unicef, einer weltweit agie-
renden gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation 
 
 
5.3.3  Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Produktwerbungen/Verkaufsveranstaltungen 
 Sportwettbewerbe  
 Informationsveranstaltungen aller Art 
 Zirkusgastspiele 
 Trödelmärkte 
 Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge das Verabreichen von Alko-
holika vor Ort in den Vordergrund stellen  
 Jahrmärkte 
 Zeltveranstaltungen 
 Kirmesveranstaltungen 
 
 
5.3.4  Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: 
 
 Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 9 Veranstaltungen zugelassen. Für beson-
dere sportliche Weltereignisse in Köln (z. B. bei Welt- oder Europameister-
schaften, Olympiaden oder Champions-League Finals) werden bis zu 2 wei-
tere Veranstaltungen ausschließlich für die Begleitveranstaltung des vorge-
nannten sportlichen Weltereignisses in Köln zugelassen.

24 
 
 
 Veranstaltungen von Weiberfastnacht bis Karnevalsdienstag zählen als eine 
Veranstaltung. 
 
 Zwischen den einzelnen Veranstaltungen müssen zwei veranstaltungsfreie 
Wochenenden liegen. Ausgenommen ist der Zeitraum zwischen dem 11.11. 
und der Eröffnung des Weihnachtsmarktes und der Eislauffläche mit nur ei-
nem veranstaltungsfreien Wochenende. 
 
 Veranstaltungen mit musikalischen Bühnenprogrammen sind grundsätzlich 
ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Ausschluss ist insbesondere 
für Veranstaltungen der traditionellen Brauchtumspflege (Karneval) sowie i.ü. 
für Veranstaltungen von überregionaler und besonderer kommunaler Bedeu-
tung entsprechend der hierfür geltenden zeitlichen und schalltechnischen Be-
grenzung möglich. 
 
 Veranstaltungsende grundsätzlich 22:00 Uhr. 
 
 Eine Ausdehnung der Veranstaltungsfläche auf den Alter Markt ist nicht er-
laubt. Eine Ausnahme bilden wegen der besonderen Bedeutung lediglich 
Karnevalsveranstaltungen (Weiberfastnacht bis Karnevalsdienstag), der CSD 
und der Weihnachtsmarkt. 
 
 Aufbau- und Abbauarbeiten während der Nachtruhezeit und an Sonn- und 
Feiertagen sind verboten. 
 
 Eine Querungsmöglichkeit für Fußgängerinnen und Fußgänger über die 
Platzmitte von der westlichen zur östlichen Seite des Heumarktes muss bei 
Veranstaltungen berücksichtigt werden.  
 
 Brauchtumsveranstaltungen sollen grundsätzlich kostenfrei für die Besuche-
rinnen und Besucher sein. 
 
 
5.4 Rheingarten / Fischmarkt / Rheinuferpromenade zwischen Deutzer 
Brücke und Hohenzollernbrücke 
 
 Der Rheingarten ist geprägt durch seine Lage am Rhein, als Bestandteil des 
Kölner Stadtpanoramas und die dort angesiedelte Gastronomie der Altstadt. Im 
Rahmen des Hochwasserschutzkonzeptes wurde er 2006 neu gestaltet. Die 
Grünanlage ist gleichzeitig Ruhezone und Bestandteil einer stark von Fußgän-
gern frequentierten Rheinuferpromenade, die sich aufgrund ihrer Bodenbe-
schaffenheit grundsätzlich nicht für Veranstaltungen eignet. Deshalb sind Ver-
anstaltungen hier nicht gewollt. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgänger- 
und Radverkehrs der Rheinpromenade muss umfassend gewährleistet sein. 
Eingegliedert ist der Fischmarkt als kleine, von der Gastronomie umrahmte 
Platzfläche.

25 
 
 
 Mit Ausnahme der Außengastronomie, die den Altstadtbereich typischerweise 
prägt, ist der Bereich des Rheingartens, Fischmarkt, Rheinuferpromenade pri-
mär dem kommunikativen Gemeingebrauch (flanierende und verweilende Fuß-
gänger im Gespräch, Erholungssuchende etc.) vorbehalten. Aus diesen Grün-
den ist dieser Bereich grundsätzlich kein bespielungsfähiger Platz.  
  
Eine Ausnahme bildet das jährlich anlässlich des Weltkindertages stattfindende 
nicht kommerzielle Unicef-Kinderfest, durchgeführt in Verbindung mit Unicef, ei-
ner weltweit agierenden gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation. 
 
  
5.4.1 zulassungsfähige Veranstaltungen Rheingarten / Fischmarkt / 
Rheinuferpromenade 
 
Das jährlich anlässlich des Weltkindertages stattfindende nicht kommerzielle 
Unicef-Kinderfest, durchgeführt in Verbindung mit Unicef, einer weltweit agie-
renden gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation, ist als einzige Veranstal-
tung i.S.d. Konzeptes zugelassen. Hiermit ist das politische Signal „Mehr 
Rechte für Kinder“ verbunden. Um dieses Signal zu unterstreichen, finden Kin-
der dafür ihren Platz am zentralsten Ort in der Mitte der Stadt, die mit der be-
kannten Silhouette einen höchst exklusiven Aufmerksamkeitswert hat. 
 
 
5.4.2 Inanspruchnahme der Fläche Rheingarten / Fischmarkt / Rheinufer-
promenade 
 
Keine Veranstaltung i.S.d. Konzeptes sind die zunehmend überregional be-
kannten „Kölner Lichter“ mit einer Zuschauerzahl im sechsstelligen Bereich. 
Aufgrund der Verlagerung der „Kölner Lichter“ in den Bereich zwischen Hohen-
zollernbrücke und Zoobrücke während der Bauphase des neuen Rheinboule-
vards liegt die damit zwangsläufig verbundene Inanspruchnahme des rechten 
und linken Rheinufers, insbesondere der Flächen des Rheinparks sowie der 
Rheinuferpromenade und den Gehwegflächen im Bereich des Konrad-Ade-
nauer-Ufers als Zuschauerbereich in der Natur der Sache. Der Rheingarten und 
die davorliegende Rheinuferpromenade dienen während dieser Zeit überwie-
gend nur als Zu- und Ablauffläche. 
 
Für die jährlich stattfindenden privaten Feiern zu Sylvester gilt nach wie vor, 
dass hier eine Inanspruchnahme der Fläche Rheingarten / Fischmarkt / 
Rheinuferpromenade als Zuschauerbereich in der Natur der Sache liegt. Dieser 
Bereich wird von zahlreichen Zuschauerinnen und Zuschauern der am Rhein 
stattfindenden Feuerwerke genutzt. 
 
 
5.5 Neumarkt 
 
Der Neumarkt ist als größter Platz ebenso wie der Heumarkt und der Alter 
Markt bereits seit Jahrhunderten einer der zentralen Plätze der Kölner Innen-
stadt. Im Rahmen der Brauchtumspflege wurde der Neumarkt bereits 1823

26 
 
 
durch karnevalistische Veranstaltungen, hier insbesondere durch den Rosen-
montagszug genutzt.  
Der Neumarkt wird von Veranstaltern, die auf „Laufpublikum“ angewiesen sind, 
alleine schon wegen seiner Verkehrsknotenfunktion geschätzt, da er einer der 
zentralen Haltepunkte Öffentlicher Verkehrsmittel ist – unter- und oberirdisch. 
Durch seine zentrale Lage und gute Anbindung an die zahlreichen Innenstadt-
parkhäuser ist er auch mit dem Auto gut erreichbar und stellt mit seinem Fahr-
zeugaufkommen von täglich bis zu ca. 30.000 Fahrzeugen eine der Hauptver-
kehrsadern für den Individualverkehr dar. 
Der Platz ist rundherum dicht mit Geschäftshäusern und Einkaufspassagen be-
baut, wobei das Wohnen eine untergeordnete Bedeutung hat. Des Weiteren 
stellt der Neumarkt den Endpunkt der Fußgängerbeziehungen zwischen dem 
Dom über die Hohe Str. -Deutschlands am stärksten frequentierte Einkaufs-
meile in 2006- und der Schildergasse -der am meisten besuchten Einkaufsmeile 
2016- dar.2 
 
 
5.5.1  Zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Veranstaltungen, die der Pflege des historischen oder kulturellen Brauch-
tums dienen, insbesondere Karneval 
 
 Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutung, insbesondere 
Veranstaltungen der Stadt Köln  
 
 Veranstaltungen, die wegen der oberzentralen Bedeutung und Ausstrahlung 
das Image der Stadt Köln in besonderer Weise fördern  
 
 Begleitveranstaltungen an verkaufsoffenen Sonntagen durch City-Marketing 
ohne Produktwerbung und Verkaufsveranstaltungen 
 
 Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge der Direktvermarktung (Ver-
kauf/Bestellung von Waren) dienen (mit Ausnahme von Trödelmärkten)  
 
 Sportveranstaltungen 
 
 Volksfeste mit Schaustellergeschäften 
 
 Informationsveranstaltungen 
 
 Jubiläumsveranstaltungen sozialer, kultureller, wirtschaftlicher oder sonsti-
ger Kölner Institutionen sowie aus dem Bereich der Brauchtumspflege, ma-
ximal 3 pro Jahr   
                                                
2 Gem. der Pressemitteilung des Finanz- Dienstleistungs- und Beratungsunternehmens im Immobilien-
bereich Jones Lang LaSalle vom 11.07.2017. Die Schildergasse belegt aktuell Platz 4 der meistbe-
suchten Einkaufsmeilen in Deutschland, die Hohe Straße ist unter den TOP 10 der Einkaufsmeilen  
nicht mehr vertreten (www.joneslanglasalle.de).

27 
 
 
 
 Zirkusveranstaltungen unter den in Punkt 4.5.3 dieses Konzeptes beschrie-
benen Maßgaben.  
 
 
5.5.2  Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Volkskarnevalssitzung (im Zelt) unter der Schirmherrschaft des Festkomitee 
Kölner Karneval von 1823 e.V. mit der sog. „Volksproklamation“ in unmittel-
barem zeitlichen Anschluss an die Prinzenproklamation im Gürzenich 
 Funkenbiwak der Roten Funken an Karnevalssamstag  
 Weihnachtsmarkt 
 
 
5.5.3  Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 
 
 Jahrmärkte 
 Spezialmärkte, die primär dem Verkauf oder dem Verabreichen von Alkoho-
lika vor Ort dienen  
 Trödelmärkte 
 Produktwerbungen/Verkaufsveranstaltungen 
 
 
5.5.4  Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: 
 
 Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 25 Veranstaltungen zulässig.  
 
 Der Baumbestand des Neumarktes darf nicht beeinträchtigt werden. 
 
 Der Linienverkehr der KVB darf nicht behindert werden. Insbesondere ist auf 
der Betriebsfläche der KVB jegliche Nutzung im Rahmen der jeweiligen Ver-
anstaltungen untersagt. 
 
 Eine Querungsmöglichkeit für Fußgänger vom Fußgängerüberweg Rich-
modstraße zu den KVB-Haltestellen im südlichen Bereich des Neumarktes 
sowie die entsprechende Sichtachse muss bei Veranstaltungen auf jeden 
Fall erhalten bleiben. 
 
 Die Rettungswege aus dem Bereich der U-Bahn, insbesondere der Stauraum 
für Personen vor den U-Bahn-Aufgängen darf nicht eingeschränkt werden. 
 
 
5.6 Rudolfplatz 
 
Das Bild des Rudolfplatzes wird vorrangig durch die dort befindliche Hahnentor-
burg bestimmt. Die hochmittelalterliche Torburg teilt die bespielbare Platzfläche 
in 2 Bereiche, die auch getrennt genutzt werden können. Durch die Gestaltung

28 
 
 
der Platzfläche und die rundherum gepflanzten Bäume wird dem Platz trotz der 
zentralen Lage eine gewisse Ruhebereichsfunktion zugewiesen. 
 
Unmittelbar neben dem Platz verlaufen die Hauptverkehrsadern der Kölner In-
nenstadt, Hohenzollernring und Hahnenstraße. 
 
 
5.6.1  Zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutung, insbesondere Ver-
anstaltungen der Stadt Köln  
 
 Veranstaltungen, die das Image der Stadt Köln in besonderer Weise fördern 
 
 Spezialmärkte, die nach ihrem Gesamtgepräge der Direktvermarktung (Ver-
kauf/Bestellung von Waren) dienen (mit Ausnahme von Trödelmärkten sowie 
des primären Verkaufs von Alkoholika).  
 
 Informationsveranstaltungen, maximal 2 Veranstaltungen im Quartal 
 
 Jubiläumsveranstaltungen sozialer, kultureller, wirtschaftlicher oder sonstiger 
Kölner Institutionen sowie aus dem Bereich der Brauchtumspflege, maximal 
3 pro Jahr bezogen auf den Gesamtbereich des Rudolfplatzes 
 
 
5.6.2  Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Weihnachtsmarkt 
 Informations- und Versorgungsstände beim Köln-Marathon 
 
 
5.6.3  Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen: 
 
 Sportwettbewerbe 
 Jahrmärkte 
 Spezialmärkte, die primär dem Verkauf oder dem Verabreichen von Alkoho-
lika vor Ort dienen 
 Trödelmärkte 
 Zirkusgastspiele 
 Produktwerbungen 
 Verkaufsveranstaltungen (mit Ausnahme von zulassungsfähigen Spezial-
märkten) 
  
5.6.4  Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: 
 
● Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 10 Veranstaltungen zulässig

29 
 
 
● Der Verkehr auf den anliegenden Straßen Hohenzollernring und Hahnen-
straße darf nicht behindert werden 
 
●  Die Benutzung der Hahnentorburg (Eingangsbereich) muss sichergestellt 
werden 
 
●  Während der Veranstaltungen muss die Benutzung des Radweges zwischen 
Hahnenstr. und Aachener Str. sichergestellt werden 
 
● Der U-Bahn-Eingang muss in ausreichender Weise freigehalten werden 
 
●  Bei Veranstaltungen ist um die Hahnentorburg ein Mindestabstand von 3 m 
einzuhalten. Die im Boden eingelassenen Strahler bilden die Abstandsgrenze. 
 
●  Der Stadtkonservator ist im Rahmen des Denkmalschutzes im Anhörungs-
verfahren zu beteiligen. 
 
●  Vor Beginn der Veranstaltung selbst wird eine Abnahme unter Beteiligung 
der Anliegerinnen und Anlieger durchgeführt. 
 
 
5.7 Wallrafplatz 
 
 Der Wallrafplatz ist das Entree zu den stark frequentierten Fußgängerzonen 
Hohe Str. und Schildergasse. Er ist durch die sukzessive gestalterische Aufwer-
tung des Platzes und seines Umfeldes, die dortige Außengastronomie und rela-
tiv geringe Größe für die Ansiedlung eigenständiger Veranstaltungen ungeeig-
net. 
 
 Die Genehmigung von Veranstaltungen auf der Platzfläche ist grundsätzlich 
ausgeschlossen, da die über den Wallrafplatz verlaufenden Rettungs- und An-
fahrtswege der Feuerwehr bzw. der Rettungsdienste (z.B. für den Bereich der 
Domumgebung und Roncalliplatz) freigehalten werden müssen. Aus diesem 
Grunde können auch Veranstaltungen/Nutzungen der unmittelbaren Anlieger-
schaft des Wallrafplatzes nicht zugelassen werden.   
 
 Als zulässige Veranstaltungen ausgenommen sind Inanspruchnahmen durch 
die traditionellen Karnevalsumzüge sowie eine Nutzung als rückwärtiger Raum 
für den Fall eines erneuten Zieleinlaufes des Köln-Marathons vor dem Domfo-
rum in dessen Annex, die in Abstimmung mit der Feuerwehr bereits praktiziert 
wurde.

30 
 
 
6. Entscheidungszuständigkeiten 
 
 
6.1 Entscheidungszuständigkeit des Ausschusses für Allgemeine  
Verwaltung/Vergabe/Internationales 
 
Nach Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 19.06.2007 hat der Ausschuss 
Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales die Zustän-
digkeit für Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Plätze (§ 10 Abs. 1 Ziffer 7a. 
ZustO) und die Entscheidungsbefugnis für die Erteilung von Sondernutzungser-
laubnissen für Veranstaltungen auf Plätzen aus diesem Platzkonzept (§ 10 Abs. 
1 Ziffer 7b. ZustO). 
 
 
6.2 Entscheidungszuständigkeit für Geschäfte der laufenden Verwaltung 
 
 
6.2.1  Zulassungsfähige Regelbeispiele 
 
Sofern dieses Vergabekonzept bei den unter Ziffer 5 aufgeführten einzelnen In-
nenstadtplätzen spezifische Veranstaltungen als „zulassungsfähige Regelbei-
spiele“ benennt, bedürfen diese keiner förmlichen Zustimmungsentscheidung 
des AVR. Die Zuständigkeit für die Sondernutzungserlaubnis wird auf das Amt 
für öffentliche Ordnung übertragen. 
 
 
6.2.2  Kurznutzungen 
 
Kurznutzungen der Innenstadtplätze in Form von Fototerminen, Berichterstat-
tungen der Medien sowie Kunstaktionen, Start/Ziel von Läufen/Radrennen und 
Motorradkorsi etc., die die für den jeweiligen Platz im Vergabekonzept spezi-
fisch festgelegten Kriterien erfüllen und die jeweilige Platzfläche nicht länger als 
4 Stunden (die Auf- und Abbauarbeiten müssen am Veranstaltungstag unmittel-
bar vor bzw. nach der Veranstaltung durchgeführt werden) beanspruchen, fallen 
als Geschäfte der laufenden Verwaltung nicht in die Entscheidungszuständig-
keit des AVR und können vom Amt für öffentliche Ordnung unmittelbar geneh-
migt werden (Entlastung des AVR von unwesentlichen Veranstaltungen). Es 
wird dem AVR allerdings bei Vergaben eine Übersicht der bisher für diesen 
Platz genehmigten Kurznutzungen zur Verfügung gestellt. 
Verkaufsveranstaltungen sollen nicht Gegenstand von Kurznutzungen sein.  
 
Sofern der Auf- und Abbau aus logistischen Gründen nicht am gleichen Tag 
durchgeführt werden kann, dürfen auf Antrag der erlaubnisnehmenden Person, 
die Auf- und Abbauarbeiten im Zusammenhang mit der Kurznutzung am Tag 
vor beziehungsweis am Tag nach der Veranstaltung durchgeführt werden.

31 
 
 
 7 Verfahrensregelungen 
 
 
7.1. Anhörungsrechte der Bezirksvertretung Innenstadt 
 
Beschlussvorlagen, die Entscheidungen über Grundsatzfragen zur Nutzung 
zentraler Kölner Plätze in der Zuständigkeit des Ausschusses Allgemeine Ver-
waltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales betreffen ( § 10 Abs. 1 Ziffer 
7a. ZustO) sowie Beschlussvorlagen zu Sondernutzungserlaubnissen in der 
Entscheidungszuständigkeit des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen werden der Bezirksvertretung Innenstadt vorab mit der Gelegen-
heit zur Stellungnahme vorgelegt (§ 10 Abs. 1 Ziffer 7b. ZustO). 
 
Die Bezirksvertretung Innenstadt erhält zudem den Stand der beschlossenen 
Platzvergaben und -reservierungen. 
 
 
7.2 Beweissicherungsverfahren 
 
Um ggf. Schäden an öffentlichem Eigentum, die im Zusammenhang mit der 
Durchführung von Veranstaltungen auf den zentralen Plätzen entstanden sind, 
dem Veranstalter nachzuweisen und in Rechnung stellen zu können, ist vor Be-
ginn und nach Beendigung der Veranstaltung, unter Beteiligung der für die Un-
terhaltung der Plätze zuständigen Dienststellen, ein Beweissicherungsverfahren 
durchzuführen. 
 
Durch Anordnung von Auflagen 
 
 wird dem Erlaubnisnehmer die Verkehrssicherungspflicht übertragen und er 
haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die der Stadt oder 
Dritten während der Veranstaltungszeit im Zusammenhang mit der Veran-
staltung, insbesondere infolge Beschädigung und Verschmutzung der Platz-
fläche, der Zufahrten, der Kanäle und sonstiger öffentlicher Anlagen nebst 
Zubehör entstehen, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden nicht im 
Zusammenhang mit der Veranstaltung entstanden ist. 
 
 haftet er für Beschädigungen des öffentlichen Straßenlandes nebst Zubehör, 
die im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden, ohne 
Rücksicht darauf, durch wen und auf welche Weise die Schäden verursacht 
worden sind, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden nicht im Zusam-
menhang mit der Veranstaltung entstanden ist. 
 
Im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstandene Schäden werden aus-
schließlich von der Stadt Köln (idR durch eine von ihr beauftragte Fachfirma) 
auf Kosten des Erlaubnisnehmers beseitigt, sofern der Erlaubnisnehmer nicht 
nachweist, dass der Schaden nicht im Zusammenhang mit der Durchführung 
der Veranstaltung entstanden ist.  
 
Kosten der Beweissicherung werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.

32 
 
 
Evtl. entstehende Kosten der konkreten Schadensabwicklung und –geltend-ma-
chung (Angebotseinholung, Auftragsvergabe, Überwachung der Arbeiten) wer-
den separat angefordert. 
 
Zur Sicherstellung der Schadensbeseitigungskosten ist vom Erlaubnisnehmer 
eine Kaution zu hinterlegen, die die möglichen finanziellen Aufwendungen der 
Stadt oder von ihr beauftragten Dritten abdeckt: 
 
a) für die Beseitigung von Störungen oder Behinderungen, 
b) für die Reinigung oder Schadensbeseitigung während der Auf- und Abbau-
phasen und auch während der Veranstaltung. 
 
 
 
7.3 Sonstiges 
 
Der AVR erhält mit der einzelnen Beschlussvorlage für den jeweiligen Antrag 
einer Sondernutzungserlaubnis auch eine Übersicht über den aktuellen Stand 
der Platzvergaben und -reservierungen. 
 
Im Hinblick auf die Planungs- und Vorlaufzeiten der einzelnen Veranstaltungen 
soll zumindest eine Halbjahresplanung vorgelegt werden. 
 
Der Beschlussvorlage sind das Gestaltungskonzept inklusive Auf- und Abbau-
konzept sowie das Reinigungskonzept und ggf. das Sicherheitskonzept ent-
sprechend Ziffer 4.1 sowie ein Lageplan mit Einzeichnungen für den betreffen-
den Platz beigefügt. 
Die betroffenen Anlieger (Anwohnerinnen und Anwohner, Gewerbetreibende o-
der Interessengemeinschaften) werden vor der Genehmigung - ggf. vor der Ent-
scheidung durch den AVR - in angemessener Form beteiligt. 
 
Bei Veranstaltungen auf dem Roncalliplatz ist zur Qualitätssicherung der kultu-
rellen Veranstaltungen das Kulturamt zu beteiligen. 
 
8.  Berichtspflichten 
 
Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass eine regelmäßige Überprüfung 
der getroffenen Festlegungen zur Berücksichtigung neuer Entwicklungen sinn-
voll und notwendig ist. Daher wird dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen/Vergabe/Internationales, der Bezirksvertretung Innenstadt und 
dem Wirtschaftsausschuss auch künftig im 5-jährigen Turnus ein Erfahrungsbe-
richt vorgelegt. Vor einer ggf. erforderlichen Fortschreibung durch den Aus-
schuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales wer-
den die Bezirksvertretung Innenstadt und der Wirtschaftsausschuss angehört. 
 
9. Salvatorische Klausel 
 
Sollte eine Bestimmung dieses Vergabekonzeptes unwirksam sein oder wer-
den, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Anlage 6.2 - Stellungnahme Rote Funken und KG Alt-Köllen

7891 Zeichen

Anlage 6.2 - Stellungnahme Rote Funken und KG Alt-Köllen
lhr Anschreiben vom 30. Juni zum Thema ,,Anpassung des Vergabekonzept für Veranstaltungen
auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für den Zeitraum 2024-2028"
sehrgeehrterJ
im Namen der Veranstalter*innen ,,Kölsche Funke rut-wieß vun 1823 e.V" und ,,K.G. Alt-Köllen vun
1883 e.V" möchten wir lhnen auf das obige Anschreiben gemeinsam antworten und unsere
Stellungnahme abgeben.
Gemeinsam stehen unsere beiden Gesellschaften seit jeher für den Kölner Karneval und damit für ein
gutes Stück Kölner Brauchtum * eine wichtige Säule der ldentifikation der Menschen mit lhrer Stadt.
Wir dürfen u ns Jahr für Jahr über die stetige Förderung der Brauchtumspflege, des seit 1.823
bestehenden Straßenkarnevals durch die Stadt Köln erfreuen.
Wir bieten im öffentlichen Raum ganz bewußt ein niederschwelliges Angebot für Menschen, die keine
Möglichkeiten haben sich in den bekannten Sitzungssälen eine hochpreisige Karte zu kaufen. Die
geringeren Kosten einer Veranstaltung im öffentlichen Raum gegenüber einer Saallösung kommen
vorrangig dem Gast zugute.
Für dieses soziale Engagement nutzt jeder von uns ganz bewußt den Kölner Neumarkt, denn gerade
hier hat der organisierte Karneval seit 1823 seine Wurzeln und gerade hier wird der Karneval für die
Menschen dieser Stadt sichtbar und erlebbar.
Die K.G. Alt-Köllen veranstaltet dort am Wochenende direkt nach der Proklamation des Kölner
Dreigestirns seit 40 Jahren ihre Volkssitzungen mit der bekannten,,Volksproklamation".
Auf den drei Zeltveranstaltungen von Samstag bis Montag feiern dort bis zu 6.OOO Jecke. Beide
Veranstaltungen zeichnen sich dadurch aus, dass den Kölner Bürgerinnen und Bürgern entweder
kostenlos oder aber zu volkstümlichen Preisen traditioneller Karneval geboten wird.
Die Roten Funken veranstalten seit mittlerweile 50 Jahren am Ka rneva lssa mstag das Funken-Biwak
mit rund 10.000 Jecken auf dem Neumarkt. Der Eintritt ist frei. Für einen kleinen Preis erwirbt man
sich eine Erbsensuppe und ein Sammler-Kölsch Glas und bekommt Kölsch, solange der Vorrat reicht.
ln der Zeit von 11:00 - 14:00 Uhr wird ein reichhaltiges Programm aus Korpsaufzügen, Musik- und
Tanzgruppen geboten. Der Auftritt des Dreigestirns ist immer wieder der Höhepunkt der
Veranstaltung. Die Oberbürgermeister*innen dieser Stadt eröffnen in aller ReBel das BIWAK auf dem
Neumarkt gemeinsam mit den Roten Funken,
Über dieses soziale Engagement hinaus werden auf dem BIWAK auch immer wieder
Spendensammlungen an karitative Einrichtungen öffe ntlich ke itsw irksa m übergeben, was die soziale
Grundausrichtung dieser Veranstaltung nachhaltig unterstützt.
Mit unseren Veranstaltungen tragen wir einen wichtigen Teil zur qualitätvollen Nutzung einer der
zentralen Plätze der Kölner lnnenstadt durch hohes, ehrenamtliches Engagement bei, Mit unseren
Veranstaltungen gelingt uns als Vertretern des organisierten, Kölner Karnevals, eine sichtbare
ldentifikation der Bürgerinnen und Bürger sowie Besucherinnen und Besucher mit der Stadt Köln und
ihrem Neumarkt. Dies wird noch erweitert durch die Nutzung der sozialen Medien und erreicht damit
eine positive, überregionale Ausstrahlung.

Die zur Verfügung stehende lnfrastruktur am Neumarkt ist eine wichtige Säule für die Umsetzung
unserer Veranstaltungen, die an anderer Stelle in dieser Qualität nicht oder nur begrenzt zur
Verfügung steht.
Die zeitlich deutlich begrenzte Nutzung des Neumarktes durch unsere Bra uchtu msve ra nsta ltu nge n
nimmt hinreichend Rücksicht auf die Angrenzer. Es ist wahrnehmbar, dass die Gewerbetreibenden
von einer Belebung durch die Besucherinnen und Besucher der Veranstaltungen zusätzlich
profitieren.
Auch die nur in geringer Anzahl vorhandenen Anwohner profitieren von einer qualitätvollen Belebung
des in dieser Jahreszeit oft leblosen Platzes durch die Karnevalisten. Schon die Anreise der
Künstlergruppen, oft zu Fuss, zaubert den Menschen auf der Strasse rund um den Neumarkt in der
dunklen Jahreszeit immer wieder ein Lächeln ins Gesicht.
Wir freuen uns, dass unsere Brauchtumsveranstaltungen des Kölner Karnevals bei der Steuerung der
Platzvergabe für den Kölner Neumarktes bereits festgeschrieben sind.
Wir sehen aber dennoch auch begrenzende Textpassagen, die aus unserer Sicht zu streichen sind,
wie. ,,Aus diesen Gründen werden duf zentrolen Pliitzen grundsätzlich keine Grotlzeltveranstoltunqen
mehr zugelossen. Ausnohmsweise zulässig sind jdhrlich jeweils eine Zeltveranstoltung ouf dem
Neumarkt..."
Gegenüber unseren identitätsstiftenden Brauchtumsveranstaltungen sehen wir eine zunehmende
Konkurrenz durch austauschbar Formate, wie Kirmes, Weihnachtsmärkte, Weinfeste, etc..
Da wir das Brauchtum und die Tradition des für Köln so wichtigen Fastelovends auch in der Zukunft
weiter fördern wollen, benötigen wir für unsere Veranstaltungen eine verlässliche und langfristige
Sicherheit und Unterstützung durch Politik und Verwaltung der Stadt Köln.
Dies gilt aus unserer Sicht im Besonderen für die anstehenden, baulichen Veränderungen, ggl sogar
mit N utzu ngsu nte rbrech u ng, auf dem Neumarkt bis zur abschließenden Neugestaltung.
Die Programme für unsere Veranstaltungen müssen bereits zweiJahre im Voraus verbindlich gebucht
werden. Auch der Kartenvorverkauf beginnt einem Jahr im Voraus. Da die Genehmigungen immer
erst wenige Monate vor Veranstaltungsbeginn erteilt werden, gehen wir hier schon bisher ein im
sechsstelligen Bereich liegendes finanzielles Risiko ein. Dies ist nicht nur ein erhebliches, sondern
gerade nach den Corona.Jahren auch ein existentielles Risiko für unsere Ka rneva lsgesellsch aften.
Aus den vorgenannten Gründen bitten wir Sie daher folgende Punkte bei dem zukünftigen
Vergabekonzept und vor allem bei lhrer zukünftigen Planung zu berücksichtigen:
1. Zeitliche Aufnahme unserer Brauchtumsveranstaltungen in dem Vergabekonzept,
insbesondere in den Monaten Anfang Januar bis Aschermittwoch zum Schutz vor
kon kurrierenden Veransta ltungen,
2. Anhand der obigen Veranstaltungen und entsprechend der bisherigen Anträge sind die
notwendigen Voraussetzungen auf dem Neumarkt oder auf Ausweichplätzen (benötigter
Platz, technische Erfordernisse, Auf- und Abbautermine etc.) auch bei zukünftigen
Nutzungsänderungen, wie z.B. der Einrichtung einer Gastronomie oder
Kommunikationsräumen zu berücksichtigen.

3. Eine verbindlich Absichtserklärung von Politik und Verwaltung unsere
Brauchtumsveranstaltungen in Anzahl, Art, Qualität, Gestaltung und Dauer auch weiterhin
und unbefristet auf dem Neumarkt stattfinden zu lassen.
Sollte eine Ausführung unserer Veranstaltungen auf Grund baulicher Maßnahmen (2.B. neue
Querungen zum Neumarkt, Ost-/West-Achse) vorübergehend nicht möglich sein, benötigen
wir die Unterstützung von Politik und Verwaltung, für diesen Zeitraum Übergangsstandorte zu
finden.
4. Nach Abschluss der Arbeiten auf dem dann vollständig neu gestaltetem Neumarkt müssen
unsere Veranstaltungen in gleicher Anzahl, Art, Qualität, Gestaltung und Dauer wieder
möglich sein.
Mit unserer Absicht unterstützen wir das Ziel der Stadt Köln, Veranstaltungen im öffentlichen Raum
nicht unbegrenzt ausufern zu lassen. Somit würden wir uns freuen, wenn Sie die obigen Punkte
berücksichtigen könnten und uns mitteilen, ob und wie dies realisiert werden kann.
Natürlich stehen wir lhnen jederzeit für Rückfragen, Rücksprachen oder erforderliche
Detailinformationen zur Verfügung. Gerne vereinbaren wir auch einen persönlichen Gesprächstermin,
um unsere Anliegen näher zu erläutern.
Besten Dank und
Grüsse
>Döppcheslecker<
Mitgl ied des Vorstandes
Vizepräsident und Burgvogt
2. Vorsitzender und Pressesprecher der
K.G. Alt-Köllen vun 1883 e.V.
Ma il: presse@a lt-koellen.de
Mobil:l[,
Kölsche Funke rut-wieß vun 1823 e V
Geschäftsstelle ülepooz, Ulrepforte 1, 50677 Köln
Kontaktdaten
c/o Architekturbü ro Schlüter
Sachsenring 40
50677 Kötn
TelefonaIIfE-Mail:-
Www.rote-funken de

Anlage 6.4 - Stellungnahme CPV Markt der Engel

8553 Zeichen

Anlage 6.4 - Stellungnahme CPV Markt der Engel
§tellungnahme (Stand 25.A9.2023)
der
CityProjekt Veranstaltungs-Gmbl-i, Helenenstr. 17. 50667 Köln
(Veranstalter des Weihnachtsmarktes,,Markt der Engel" auf dem Neumarkt)
zurn
Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner lnnenstadt
1. Grundsätzliches
Wir sind - wie die Überschrift bereits ausdrückt * Veranstalter des Weihnachtsmarktes auf
dem Neumarkt. Daher beziehen sich unsere §tellungnahmen, Erfahrungen, Anregungen
und Kritikpunkte ausschließlich auf diesen zentralen Platz Köins.
Unsere bereits unter dem 07.07.20?3 abgegebene §tellungnahme gilt im Grundsatz auch für
das nach verwaltungsinterner Abstimmung angepässte Vergabekonzept. das eine
Herauslösung von §portgroßveranstattungen mit überregionaler Bedeutung vorsieht und
hlerfür ein gesondertes Verfahren verlangt. lm §inzelne* weisen wir nochmals auf die
folgenden Punkte * den Neumarkt - betreffend, hin.
2. Erfahrungen mit dem Vergabekonzept 201§ bis 2023
äer Erfahrungsbericht der Venaualtung zu dem bisherigen Vergabekonzept, das den Zeitraum
2019 bis 2023 erfasst, kommt zu dem Ergebnis, dass die qualitativen Ziele erreicht wurden
und im Grunde kein Anderungsbedarf gesehen wird. Ausgenommeil sind Regelungen tm
Zusammenhang rnit der Fußball-Europameirlerschaft 2024 und die Ausweitung des
Kontingents an Veranstaltungen auf dern Neumarkt (Erhöhung von 20 auf 25). Diesem
Voturn der Verwaltung können wir uns im Grundsalz nur anschließen.
Ebenfalls hebt die Venvaltung in lhrem Erfahrungsbericht die Bedeutung der
Weihnachtsmärkte für Köln heruor. Die Weihnachtsmärkte sind überregional und
!nternationäl bekannt und holen jedes Jahr schätzungsweise 5 Millionen Besucher nach
Köln. Ein wichtiger und positiver Effekt für die gewerbliche Wirtschafi in Köln, Daher soilte an
dem Erfolgskonzept festgehalten und Anderungen, die die Weihnachtsmärkle belasten.
sollten vermieden werden. Die bekannten Baumaßnahmen in der Stadt stellen schon
erhebliche Beeinträchtigungen und Belastungen in den kommenden Jahren dar.
Einerseits sieht die Venrualturng in ihrem Erfahrungsbericht zu 2019 bis 2023 keinen
Anderungsbedarf, weil die Qualitätsziele des Konzeptes erreicht wurden, anderseits hebt die
Synopse zur Anderung des Vergabekonzeptes eben die dort dargestellten Anderungen
hervor. Wir weisen höflich darauf hin, dass hier offenbar ein Wderspruch vorliegt.
1

3. Stellungnahme zur Fortschreibung des Vergabekonzeptes für die Jahre 2§24
bis ?028 mit den aufgezeigten Anderungen
Zu 4, 5,3., §eite 1 7 Zirkusveranstaltungen, hier Queru ngsmögllchkeiten
1. Neue Fußgängerquerung von der Schildergasse
lMr konnten im Rahmen der letzten Weihnaehtsmärkte auf dem Neumarkt beobachten, dass
Fußgänger verschiedentlich direkt van der §childergasse auf den Neumarkt die §traße
überquerten, obwohl dor^t kein Fußgänger-Überweg vorhanden ist. Hier handelte es sich
allerdings um Ausnahmefälle, Somit könnte eine zusätzliche Suerung vün der §childergasse
zum Neumarkt Sinn machen, Allerdings benutzt die überwiegende Mehrzahl aller Besucher
die vorhandenen Fußgänger-Querungen.
Für den Weihnachtsmarkt euf dem Neumarkt sind bereits 7 §in- und Ausgänge vorhanden
Nilit jeder zusätzlichen Querung werden auch wieder Quellen für den Rückstau des
Autoverkehrs geschaffen.
Oh der Aufwand für eine zusätzliche Quen"rng von der Schildergasse angesrchts der
vorhandenen Möglichkeiten für eine Minderheit von Besuchern gerechtfertigt und
angemessen ist. bleibt dahingestellt.
2. Neue Querung von §t. Aposteln
Die versrnzelte Beobachtung, die wir an der §eite zur Schildergasse gemacht haban, können
wir für St. Apotteln nicht bestätigen. Diese zusätzliche Querung machl aus unserer §icht
keinen $inn und der damit einhergehende Aufuand ist weder gerechtfertigt noch
angemessen. Wer von §t. Aposteln komml, geht an Foto Gregor vorbei bis zur Ampel ica. 6ü
Meter) und quert dort Straße und Schiene und nimmt den Eingang zum Neumarkl an der
Engel-lnfo/Karussell oder geht zur Querung Richmodstrasse (ca. 100 Meter) und nimmt den
Haupteingang. Diese Suerungen liegen nicht weit auseinander und sind fußläufig sehr gut zu
erreichen.
Zu S"5, §eite ?5,?6 Neumarkt, §"5.4, Seite ?7 Platzspezifische Auflagen und
Bedingungen
Veransta ltu ngskonti ngant
Üie €rhöhuqg des Veranstaltungskontingentes von 20 aul25 Veranstaltungen trägt auch aus
unserer Sicht zur Aufuertung des Neumarktes bei.
Allerdings bitten wir zu beachten, dass es keine terminlichen Kollisionen mit den Auf- undÄbbau-Zeiten des Weihnachtsmarktes geben darf, da diese Zeiten sehr eng getaktet sind.
?

Zu 5,5. §eite 25, 26 Neumarkt inkl. Fußnote 2
1.1 . Es gibt keine genauen Angaben, wo das gastronornische Angebot platziert
werden und wie groß es sein soll. Für die Planung und üurchlührung des
Weihnachtsmarktes sind wir au{ präzisere Angaben und auf Planungssicherheit
angewiesen. Ein dauerhaftes gastronomisches Angebot reduziert die für den
Weihnachtsmarkt zur Verfügung stehende Fläche und belastet sornit das
erfolgreiche Konzept des Weihnachtsmarktes auf dem Neumarkt. Für den Fall der
Realisierung eines dauerhaften gastronomischen Konzeptes würden wir es
begrüßen, wenn eine frühzeitige Einbindung von uns in die Planung und
Durchführung machbar wäre.
1.2. Rund um den Neumarkt gibt es reichhaltige und gastronomische Angebote in
genügender Zahl. Ein weiter*s ist nach unserer Einschätzung nicht erforderlich.
1"3 Der geplante Umbau der Kreissparkasse am Neumarkt wird eu einer jahrelangen
Baustelle führen, Neben dem Autolärm entsteht dann am Neumarkt zusätzlich
noch Baulärm. Hierdurch wird die Gastronomie am Neumarkt auch noch belastet
1.4 Aus unserer Sicht wäre eine mobile GastrCInomie für alle Veranstaltungen auf
dem Neumarkt die beste Lösung. Mit einer mobilen Gastronomie könnten erst
einrnal Erfahrungswefte gesammelt werden. §o könnte eine mobile Lösung
wieder abgebaut werden, sollte z.B. eine Wirtschaftlichkeit nicht erreicht werden
künnen.
1.5 Eine Anregung: Das Gabriels, dessen Betreiber Cafö Riese ist, könnte nach
Beendigung des Weihnachtsmarktes stehenbleiben oder an einen anderen Platz
auf dem Neumarkt umgesiedelt werden und somit als Versuch herhalten. ob sich
ein Caf€ überhaupt trägt, Sollte das nicht der Fall sein, könnte es ohne größere
wirtschaftIiche Nachteile wieder abgebaut werden.
2. Feste Ö*lichkeit für kleinere Veranstaltungen
Zu diesem Thema haben wir folgende Anmerkungen:
2.1. Grundsätzlich gilt allcs das, was zu einem .,dauerhaften" gastronornisehen
Ängebot bzw Öafä ausgefihrt wurde, auch hiet sofern es sich um eine
permanente und feste ÖrfticnXelt handelt"
2.2. Auch bei dieser Anderung handelt es sich um Angaben, dre völlig unkalkuiierbar
sind, Es rst nicht angegeben, wie groß die Örtlichkeit sein soll, wo sie platzierl
werden soll und ob sie während des Weihnachtsmarktes überhaupt nutzbar ist.
2-3. Gerade für kleinere Veranstaltungen eignet sich doch hervorragend eine mobile
Örttichkeit, die zum Weihnachtsmarkt (ünd ggfs. für andere Veianstaltungen)
wieder abgebaut werden kann. Gerne unterstützen wir §ie bei der Gestaitung und
einem möglichen Baukonzept.
{
1. Dauerhaftes gastronomisches Angebot
Bei diesem Punkt haben wir folgende Einwendungen;

Zu Präambel, Seite 5
CIffen bleiben die Auswirkungen der erörterten Anderungen auf die Gebühren.
Einschränkungen des Weihnachtsmarktgeschehens und der Platrverhältnisse führen
wahrscheinlich zu Verteuerungen. Angesichts der gegenwärtigen lnflation sind weitere
Kosten- und Preissteigerungen aber sehr bedenklich und könnten zur Verringerung der
Aussteller und der tseeucher des Marktes der Engel führen.
Zusammenfassung:
Der Erfahrungsbericht der Verwaltung bescheinigt den Weihnachtsmärkten in Köln inklusive
des Marktes der Engel auf dem hleumarkt ein hohes und international beachletes
Qualitätsniveau. Sofern es sich bei den Maßnahmen zur Aufwertung des Neumarktes unr
feste, dauerhafte Objekte für kleinere Veranstaltungen und ein Cafö handeln sollte, werden
Gestaltung und Wirtschaftlichkeit des Weihnachtsnrarktes auf dem Neumarkt belastet und
eingeschränkt. Das ist aber überhaupt nicht erforderlich. Nach unsererAuffassung lässt sich
eine Aufuertung des Neumarktes auch mit intelligenten mobilen Einrichtungen herstellen. die
zur Weihnachtsmarktzeit sowie für andere Veranstaltungen wieder abgebaul werden können.
Damit lässt sich ein lnteressenskonflikt vermeiden und die Möglichkeiten der diversen
Veransta ltungen und des Weihnachtsrnarktes werden nicht eingesch ränkt.
Köln, den 25.09.2023
CityProjekt Veranstaltungs-GmbH, Hetenenstr. 17, 50667 Köln
4

Anlage 6.13 - Stellungnahme Altstädter Köln 1922 eV

3203 Zeichen

Anlage 6.13 - Stellungnahme Altstädter Köln 1922 eV
GutenTag-
ich habe mir die Unterlagen durchgelesen zu dem Schluss gekommen, dass die Vorlage bis
auf zwei Punkte kein Problem für uns darstellt.
Punkt 1
Der Günter-Wand-Platz ist nicht Teil des Platzkonzeptes?
Wenn das so ist haben wir in diesem Punkt kein Problem. Wir würden dann gerne die
Veranstaltung dort im nächsten Jahr durchführen.
Punkt 2
5.2 Alter Markt
5.2.1 Zulassungsfähige Veranstaltungen:
I Veranstaltungen, die der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dienen.
Veranstaltungen des Kölner Karnevals auf dem Alter Markt haben eine sehr lange Tradition.
Hier zeigt der Karneval bei verschiedenen Terminen der,,Obrigkeit" im direkt an diesem Platz
gelegenen Rathaus seine Kritik an der Stadtpolitik. Hier hält das Dreigestirn während der
närrischen Tage die l\4acht in den Händen.
Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutung, insbesondere Veranstaltungen
der Stadt Köln
Veranstaltungen, die das lmage der Stadt Köln in besonderer Weise fördern
5.2.2 Regelbeispiele für zulassungsfähige Veranstaltungen:
! Karnevalssessionseröffnung am 11.11 .
i-l Eröffnung Straßenkarneval Weiberfastnacht
Ii Sternmarsch des Festkomitees am Kamevalsfreitag
: Schull un Veedelszöch am Karnevalssonntag
i Rosenmontagszug
f Bühne zum Christopher Street Day (CSD)
i Weihnachtsmarkt
5.2.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen
u Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 6 Veranstaltungen zugelassen.
I Veranstaltungen von Weiberfastnacht bis Karnevalsdienstag zählen als eine
Veranstaltung.
! zwischen den einzelnen veranstaltungen müssen zwei veranstaltungsfreie wochenenden
liegen. Ausgenommen ist der Zeitraum zwischen dem 1 1 .1 1 . und der Eröffnung des
Weihnachtsmarktes mit nur einem veranstaltungs-freien Wochenende
:l Veranstaltungen mit musikalischen Bühnenprogrammen sind grundsätzlich
ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Ausschluss ist nuifür veranstaltungen vonüberregionaler und besonderer kommunaler Bedeutung entsprechend der hierfur-geltenJenzeitlichen und schalltechnischen Begrenzung möglich.
! Sämtliche Veranstaltungen sind grundsatzlich bis 22:OO Uhr zu beenden.'i Eine Ausdehnung der veranstaltungsfläche auf den Heumarkt ist nicht erlaubt. EineAusnahme bilden wegen der besonderen Bede=utung redigrich Karnevatsveranitärtungln(weiberfastnacht bis Karnervarsdienstag), der csD ünd där weihnachtsmarkt.

Muß Punkt 5.2.2. nicht erdänzt werden wie beim CSD mit
Bühne zur Eröffnuno des Straßenkarne vals an Weibeiastnacht. Die Bühne bzw. das
musikalisdte Proqramm findet seit 1953 hier statt.)
Beim Heumarkt steht unter Punkt 5.3.4 Platzs pezifische Auflagen und Bedingungen:
Veranstaltungen mit musikalischen Bühnenprogrammen sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Ausnahme von diesem Ausschluss ist insbesondere für Veranstaltungen der
traditionellen Brauchtumspflege (Karneval) sowie i.ü. für Veranstaltungen von überregionaler
und besonderer kommunaler Bedeutung entsprechend der hierfür geltenden zeitlichen und
schalltechnischen Begrenzung möglich.
Kann man diesen Punkt nicht auch für den Alter Markt auch so aufnehmen?
Das waren meine beiden Punkte. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Beste Grüße
-

Anlage 6.3 - Stellungnahme Kölner AusdauerSport GmbH

5385 Zeichen

Anlage 6.3 - Stellungnahme Kölner AusdauerSport GmbH
SehrgeehrterJ
zunächst einmal freut es mich, dass 5ie die Veranstalter bei der Anpassung des Vergabekonzeptes
der zentralen Platzflächen in Köln mitnehmen und um Feedback bitten.
Wir sind gemeinnütziger (!)Veranstalter (auch im Sinne des Steuerrechts) der drei größten
Breitensportevents der Stadt Köln mit überregionaler Strahlkraft - dem Generali Köln Marathon, dem
Carglass' Köln Triathlon und dem Radrennen "Rund um Kö1n". Die Kölner Ausdauersport GmbH ist als
100%ige Tochter des Kölner Vereins für Ausdauersport e.V. mit der Durchführung der drei
Sportveranstaltungen beauftragt. Anders als in Punkt 4.5.L. des Vergabekonzepts dargestellt, sind wir
also nicht kommerziell ausgerichtet.
Alle drei Events sind hochprofessionell organisiert und wir erstellen jährlich in enger Abstimmung mit
allen städtischen Amtern, der Polizel, der KVB und der Feuerwehr ein Sicherheits- und
Verkeh rsko n zept, welches auch als Vorbild für andere Städte in Deutschland dient.
Marathon, Triathlon und Rund um Köln - das ist internationaler Spitzensport kombiniert mit
regionalem Breitensport. Es ist kein Entertainment wie Fußball EM, WM oder anderen Events in der
Lanxess Arena. Es ist aktiver Sport. Sport ist gesund. Sport ist nachhaltig. Sport hat eine hohe soziale
Komponente, verbindet Menschen aller Generationen und Nationen. Sport ist lnklusion.
Warum schreibe ich lhnen dies? lch bin der Meinung, dass im Vergabekonzept der Bereich Sport
untergeht und nicht im gleichen Maße wie Kulturveranstaltungen Berücksichtigung findet. Denn Köln
ist nicht nur Medien- und Kulturstadt bzw. Bra u chtu ms pflege, sondern nach eigener Aussage auch
Sportstadt (siehe Zitat unter httDs://www.5tadt-koeln. de/artikel/70633/index.html: " Köln, die
Millionenstadt am Rhein, ist nicht nur ein Wirtschafts- und Medienzentrum, ein internationaler
Verkehrsknotenpunkt und eines der meistbesuchten touristischen Ausflugsziele, sondern auch und
vor allem eine pulsierende Sportmetropole".)
Für unsere drei Veranstaltungen sind die innerstädtischen Platzflächen ein wesentlicher Baustein für
die Attraktivität der Veranstaltung, insbesondere im Wettbewerb mit anderen Städten. Eine feste
Verankerung im Vergabekonzept gibt uns Planungssicherheit und ist für die zukünftige Sicherstellung
und die Weiterentwicklung unserer Sportveranstaltungen extrem wichtig. Sie sind ein Teil der
städtischen Gesellschaft und repräsentieren die Stadt Köln {u.a. durch die Produktion von weltweit
ausgestrahlten Live-Streams) weit über die Grenzen von Köln hinaus.
Auch für die Traditionsveranstaltung "Rund um Köln" (3. WE im Mai) wäre der Heumarkt als
Messeplatz ideal.
Beim Triathlon (1 WE im September) ist ebenfalls der Heumarkt als Zieleinlauf und Messefläche eine
optimale Alternative.
Großer Unterschied zu vielen anderen Veranstaltungen ist, dass sich der Charakter unsere Events klar
von Kirmes, Party und Public Viewing unterscheidet. Unser Publikum ist kein Partyvolk und
hauptsächlich am Sport interessiert. ln der Regel ist nach 18:00 Uhr der Event vorbei. Schöner
Nebeneffekt beim Marathon:autofreie lnnenstadt! Hier zeigt sich bereits seit langem, dass die
Bürger die gesperrten Straßen während des Events auch zum flanieren nutzen,
Mein Vorschlag wäre, sich von vornherein ein bisschen mehr Spielraum bei der Vergabe der Plätze zu
lassen. Das könnten mehr Eventtage sein, oder aber die jährlich wiederkehrenden Highlight-
Konkret heißt das für uns, dass wir durch den Umbau des Neumarktes für den Marathon (1. WE im
Oktober) deutlich an Aktionsfläche verlieren werden und daher einen Umzug auf den Heumarkt in
Betracht ziehen bzw. beide Flächen bespielen wollen. Darüber hinaus wäre die Nutzung des
Roncalliplatzes im Rahmen des Marathons für Siegerehrungen und Marathonmesse wünschenswert.

Anlage 6.3 - Stellungnahme Kölner Ausdauersport GmbH
Veranstaltungen einmal zu benennen und im Konzept fest zu verankern. Darüber hinaus könnte man
dann noch eine für die Anwohner akzeptable Anzahl an zusätzlichen Events definieren, die dann frei
zu vergeben wären. Außerdem bin ich der Meinung, dass Großzelte nicht zwingend eine platzfläche
abwerten. Es gibt tatsächlich auch sehr ansprechende Zeltbauten, wie z.B. beim Marathon 2018, mit
einer beeindruckenden Dachkonstruktion über dem Neumarkt. Den Passus würde ich streichen oder
entsprechend umformulieren (2.8. Vorgabe hochwertiger Zeltbau).
Letztendlich muss man festhalten, dass es der Stadt Köln an einer infrastrukturell geeigneten
Platzfläche für Veranstaltungen jeglicher Art fehlt. Sicherlich gäbe es dafür geeignete Stadtflächen
(Mülheim, Poll), die allerdings noch entsprechend erschlossen werden müssten (Anbindung öpNV,
Parkplätze, Strom, Wasser, Abwasser). Die Deutzer Werft wäre so ein Platz, ist aber bekanntlich eine
andere Baustelle.
Zusammengefasst würde ich mir wünschen, dass unsere drei Veranstaltungen wie oben beschrieben
im Vergabekonzept Berücksichtigung finden werden.
Falls Sie noch Fragen haben, können Sie mich gerne unter jederzeit anrufen
Nochmals vielen Dank für die Anhörung! Bin sehr auf das Ergebnis gespannt.
Herzliche Grüße
-
Geschäftsführer CEO
Kölner Ausdauersport GmbH
Girlitzweg 30 / Tor 1
50829 Köln
t:El m: tEle
Geschäftsführer:-l Handelsregisternummer: 2g12s I Gerichtsstand: Amtsgericht Köln
Steuernummer: 2231591110883 I OE 1|9237S42e
LaLrf en.Radfahren.Schwimmen.

Beschlussvorlage Ausschuss

26018 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/327 
 
Vorlagen-Nummer 
 2015/2023 
Freigabedatum 
 30.10.2023 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt: 
Erfahrungsbericht zum Vergabekonzept für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 
sowie Weiterentwicklung des Vergabekonzepts für die Zeit ab 01.01.2024 bis 31.12.2028
  
Beschlussorgan 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
nimmt den Erfahrungsbericht (Anlage 4) der Verwaltung zum „Vergabekonzept für 
Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für den Zeitraum 
01.01.2019 bis 31.12.2023“ (Anlage 1) sowie zum „Vergabekonzept für Veranstaltun-
gen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 01.01.2023 bis 
31.12.2023“ (Anlage 2) zur Kenntnis. 
 
2. Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe/ Internationales 
beschließt die als Anlage 5 beigefügte weiterentwickelte Fassung des „Vergabekon-
zept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 
01.01.2024 bis 31.12.2028“. 
 
3. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechts-
fragen / Vergabe / Internationales im 2. Halbjahr 2028 einen Erfahrungsbericht über 
das Vergabekonzept sowie einen Vorschlag für ein ggf. weiterentwickeltes Konzept ab 
2029 vorzulegen. In diesem Zusammenhang sollen im Vorfeld die Anlieger*innen, Ver-
bände, Kammern, Interessengemeinschaften, Bürgerinitiativen sowie die Veranstal-
ter*innen angehört werden. 
 
 
Wirtschaftsausschuss 16.11.2023 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 23.11.2023 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 27.11.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
Begründung: 
I. Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
(AVR) beschloss am 17.09.2018 das „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentra-
len Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023“. Gleich-
zeitig wurde die Verwaltung beauftragt, im 1. Halbjahr 2023 einen Erfahrungsbericht 
über das Konzept sowie einen Vorschlag für ein ggf. weiterentwickeltes Vergabekonzept 
ab 2024 vorzulegen. 
 
Mit Beschluss des Dringlichkeitsantrages AN/0748/2022 in der Sitzung vom 04.04.2022 
wurde die Verwaltung zusätzlich damit beauftragt, weitere Planungen für die Nutzung 
des Neumarkts zu entwickeln und dem AVR die dafür notwendige Anpassung des 
Vergabekonzepts als Beschluss für den Restzeitraum des Konzeptes bis zum 
31.12.2023 vorzulegen.  
Der AVR beschloss am 28.11.2022 (vgl. Vorlagen-Nummer 3071/2022) das „Vergabe-
konzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit 
vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ und damit die vorzeitige Anpassung des Konzepts.  
Im Vordergrund der Änderungen stand die Erhöhung des Veranstaltungskontingents auf 
dem Neumarkt von 15 auf 20 zulässige Veranstaltungen pro Jahr. Dies erfolgte im Zuge 
der städtischen Maßnahmen zur Aufwertung des Neumarkts. Zusätzlich erfolgte die 
Streichung von Regelbeispielen für die Plätze Rudolfplatz und Neumarkt sowie eine Er-
weiterung der Regelung zu Kurznutzungen.  
 
Der Erfahrungsbericht zu den in den Jahren 2019 bis 2023 umgesetzten Vergabekon-
zepten (inkl. dazugehöriger Anlagen) ist als Anlage 4 beigefügt. 
 
II. Die Verwaltung informierte die Anlieger*innen, Verbänden, Kammern, Interessensge-
meinschaften, Bürgerinitiativen und Veranstalter*innen über die Erfahrungen der Ver-
waltung zu den für die Jahre 2019 bis 2023 umgesetzten Vergabekonzepten sowie über 
die zur Weiterentwicklung des derzeit gültigen Vergabekonzepts von der Verwaltung be-
absichtigten Anpassungen. Diese ließen der Verwaltung im Nachgang Stellungnahmen 
(Anlagen 6.1 bis 6.13) zukommen.  
Aufgrund neuer verwaltungsinterner Erkenntnisse im Hinblick auf das Thema Sportgroß-
veranstaltungen von überregionaler Bedeutung, konkret die Bewerbung Kölns als Aus-
tragungs-/Gastgeberstadt für die Fußball-Europameisterschaft der Frauen im Jahr 2027 
und damit ggf. einhergehende Veranstaltungen auf den Kölner Innenstadtplätzen, wur-
den die von der Verwaltung beabsichtigten Anpassungen des Vergabekonzepts zwi-
schenzeitlich nochmals überarbeitet. Infolgedessen wurden die Anlieger*innen, Verbän-
den, Kammern, Interessensgemeinschaften, Bürgerinitiativen und Veranstalter*innen er-
neut informiert. Ebenfalls erhielten diese die Gelegenheit zur Abgabe einer weiteren 
Stellungnahme (vgl. Anlagen 6.1.1, 6.7.1, 6.13). 
Die Auswertung der Stellungnahmen ergab, dass die Umsetzung der in der Zeit 2019 
bis 2023 gültigen Vergabekonzepte sowie die von der Verwaltung beabsichtigten An-
passungen zur Weiterentwicklung des Vergabekonzepts für die Zeit vom 01.01.2024 bis 
31.12.2028 überwiegend positiv bewertet und befürwortet werden.  
 
Nachfolgend werden die Rückmeldungen von der Verwaltung kommentiert, die Rückfra-
gen, Anmerkungen oder Änderungswünsche für das Nutzungskonzept beinhalten.

3 
A. Stellungnahme der Verwaltung zu den Sofort-Maßnahmen der BG Altstadt mit 
Schreiben vom 10.07.23, Seite 16 und 17; Anlage 6.1 
 
1. „Der von der Stadt propagierte Wertewandel und der durch die Ausrufung des 
Klimanotstandes notwendige Klimaschutz sind in besonderer Weise in das 
Platznutzungskonzept bzw. seine Präambel ebenso mit aufzunehmen, wie die 
Bedeutung der Welterbestätten und der in der Altstadt angesiedelten Kulturin-
stitutionen.“ 
 
Das primäre Ziel des Vergabekonzeptes für die zentralen Innenstadtplätze ist 
es, durch die Aufstellung von Zulassungskriterien und Vorgaben von Kontin-
genten an Veranstaltungen eine Reduktion der Nutzung der Platzflächen ge-
genüber der Zeit vor dem ersten Konzept im Jahr 2008 sowie eine Qualitätssi-
cherung der Veranstaltungsformate sicherzustellen. Der in der Präambel fest-
gelegte Interessensausgleich lässt sich auf den Wunsch nach der Berücksichti-
gung von Maßnahmen zur Klimagerechtigkeit sowie der Bedeutung der Altstadt 
im kulturellen Sinne übertragen. Konkrete Vorgaben werden – sofern rechtlich 
möglich – im Rahmen der einzelnen Erlaubnisse gemacht. 
 
2. „Der stets betonte Schutz der Anwohner sollte über das Rücksichtnahmegebot, 
Minimierungsgebot und das Gebot von Belastungsreduktionen auch de facto 
umgesetzt werden.“ 
 
Mit Einführung dieses Vergabekonzeptes im Jahr 2008 wurde die durchschnitt-
liche Belastung der zentralen Innenstadtplätze – je Platz und in Summe – teil-
weise erheblich reduziert.  
Die Verwaltung hat in den letzten Jahren die Nutzungskontingente der Plätze 
nicht überschritten. Etwaige Kurznutzungen entsprachen den platzspezifischen 
Nutzungsvorgaben. Die jeweiligen Nutzungszeiten der Veranstaltungen sind 
den regelmäßigen und öffentlichen Beschlussvorlagen zur Platznutzung zu ent-
nehmen. Die Zusammenstellung für den aktuellen Konzeptzeitraum ist der An-
lage 3 zu entnehmen.  
 
Keinen Einfluss hat die Verwaltung auf Versammlungen nach dem Versamm-
lungsgesetz (VersammlG), welche bei der Versammlungsbehörde, der Polizei 
Köln, angezeigt werden. Für diese Versammlungen sind die Regelungen des 
Nutzungskonzeptes nicht anwendbar und werden somit wegen der mangeln-
den Einflussmöglichkeiten nicht berücksichtigt. 
 
3. „Dazu zählt die Rücknahme der Ausbuchung von Veranstaltungspotentialen 
am Neumarkt zugunsten einer Aufstockung am Heumarkt. Es ist vollkommen 
unverständlich, dass der von der Drogenproblematik belastete Neumarkt, der 
dringend eine sinnvolle Bespielung sucht, nicht mit Events wie Opening Veran-
staltungen zu Großereignissen oder den Weinwochen angereichert wird.“ 
 
Die geplante Durchführung von entsprechenden Opening-Begleitveranstaltun-
gen am Heumarkt anlässlich besonderer Weltereignisse im Sport (z. B. bei 
Welt- und Europameisterschaften, Olympiaden oder Champions-League Finals 
in Köln) stehen im gesamtstädtischen Interesse. Der Neumarkt bietet sich in 
seiner derzeitigen Ausprägung alleine aufgrund der Tatsache, dass er von Indi-
vidualverkehr und ÖPNV umschlossen ist, nicht für ein derartiges Event oder 
die Weinwoche an. 
 
Die Tatsache, dass die Option für Opening-Begleitveranstaltungen in den 5 
Jahren seit Einführung bisher nicht gezogen wurde, zeigt die Exklusivität der 
Regelung und Seltenheit der Umsetzung. Somit wird dem Interessenausgleich 
mit dieser Regelung vollumfänglich Rechnung getragen.

4 
4. „Zu einer Reduktion zählt unseres Erachtens auch, nicht jedes Millionen-Event 
auf engstem Raum in der Altstadt stattfinden zu lassen. Diese bisherige Tatsa-
che erklärt sich alleine aus Marketing Gründen. Sie stehen jedoch nicht über 
der Rechtsordnung und den berechtigten Ansprüchen der dortigen Stadtgesell-
schaft.“ 
 
Großveranstaltungen wie der CSD oder der Sessionsbeginn haben ihren Ur-
sprung in der Altstadt und tragen wichtige gesellschaftliche Themen in die Mitte 
der Gesellschaft. Veranstaltungen mit Besucherzahlen im siebenstelligen Be-
reich finden in der Altstadt – allein aus Platzgründen – nicht statt. Die von Ver-
anstalter*innen genannten Zahlen beziehen sich immer auf die Gesamtveran-
staltung. So läuft beispielweise der ColognePride über gut 2 Wochen mit vielen 
Veranstaltungen in der gesamten Stadt. 
 
5. „Es erscheint uns ohnehin sinnvoll, dass die Plätze generell im Sinne von auflo-
ckernden Mischstrukturen mit dem gerade gegenteiligen Angebot des Ortes 
bespielt werden sollten. Die Altstadt benötigt dringend alternative Angebote, 
also Veranstaltungen, bei denen nicht der Alkoholumsatz im Vordergrund 
steht.“ 
 
Veranstaltungen, bei denen nur der Alkoholausschank im Vordergrund steht, 
sind nicht zulässig und werden auch nicht erlaubt. Dass bei Veranstaltungen 
auch Alkohol konsumiert wird, ist unstrittig. Dieser ist jedoch nicht das primäre 
Ziel der Veranstaltungen. Die Erwähnung als Regelbeispiel führt nicht zwangs-
läufig zur Genehmigung und Durchführung. Die Veranstaltungen sind nur inso-
fern „privilegiert“, als dass es für diese keines gesonderten Beschlusses durch 
den AVR bedarf. Das reguläre Antrags- und Prüfungsverfahren muss wie bei 
allen anderen Veranstaltungen durchlaufen werden. Somit sind diese Veran-
staltungen auch nicht ohne Antrag als „gesetzt“ zu betrachten. Andere Anträge 
werden gleichwertig geprüft. Bei Überschreiten der Kontingente werden sach-
gerechte Kriterien zur Auswahl herangezogen und ggf. Alternativen angeboten. 
 
6. „Wir plädieren weiterhin dafür, kein public viewing am Heumarkt zur EM 24 
durchzuführen und verweisen auf unsere diversen Schreiben und Dokumentati-
onen.“ 
 
Die Option in Bezug auf die Europameisterschaft wurde bereits mit Beschluss 
des Rates der Stadt Köln zur Bewerbung als Ausrichterstadt festgelegt, da hier 
bereits die nutzbaren Flächen angegeben werden mussten. Die Stadt Köln hat 
sich somit bereits frühzeitig diesbezüglich öffentlich festgelegt. Die Planungen 
für die EURO 2024 nehmen aber auch die Kritik der BG Altstadt an der WM 
2006 auf und entzerren die Angebote, die in der Altstadt – auch ohne diese und 
erst recht – von den Fans wahrgenommen würden. Die Planungen tragen so-
mit zur besseren Steuerung der Fans bei. 
 
Hierbei handelt es sich zur EURO 2024 nicht nur um ein Public Viewing auf 
dem Heumarkt, sondern auch eine ausgewogene Bespielung der Altstadt auch 
mit kulturellen Anteilen. Die Flächen zwischen Roncalliplatz und Alter Markt 
werden als sog. Culture Experience eingerichtet.  
Ein Schwerpunkt liegt hier auf der Einbindung lokale Akteur*innen und der 
Stadtgesellschaft. Es handelt sich um ein für die Stadt Köln wichtiges Ereignis, 
das auch das Image der Stadt Köln als Sportstadt stärken soll. Dieses Veran-
staltungsformat ist mittlerweile fester Bestandteil solcher Ereignisse und zwin-
gende Voraussetzung für die Vergabe der Europameisterschaft als Sportereig-
nis an die Austragungsorte. Köln befindet sich hier in Konkurrenz zu vielen 
deutschen und europäischen Großstädten um die Austragung dieser Events, 
welche wiederum auch ein nicht zu vernachlässigender Wirtschafts- und 
Imagefaktor für Köln ist. 
 
Ein Verzicht auf die Durchführung würde zwangsläufig zu einer ungesteuerten

5 
Überlastung der Altstadt und den damit verbundenen Platzflächen führen.  
 
7. „Auch für Wohnungen beidseitige Doppelbelastungen (Bsp.: Heumarkt/ Eisen-
markt) müssen vermieden werden. Sie widersprechen ohnehin dem Gebot der 
veranstaltungsfreien Wochenenden.“ 
 
Der Bereich Eisenmarkt ist formal nicht Bestandteil des Vergabekonzeptes. Die 
Fläche Eisenmarkt wird jedoch, aus Rücksichtnahme auf die dortigen Anwoh-
ner*innen und der engen Bebauung, ausschließlich für den Sommer Köln, die 
Kirmes des Hänneschen Theaters sowie in diesem Jahr ausnahmsweise als 
Logistikfläche für den CSD vergeben, da die Alternative aufgrund von Baumaß-
nahme in der Altstadt nicht zur Verfügung stand. 
 
8. „Die pandemiebedingten Ausdehnungen der Gastronomie sind zurückzuneh-
men, das gilt insbesondere für das Landschaftsschutzgebiet des Rheingar-
tens.“ 
 
Die Außenbereiche von gastronomischen Betrieben sind nicht Bestandteil die-
ses Vergabekonzeptes und folgen anderen Regelungen als Veranstaltungen im 
öffentlichen Raum. Für diese und andere Themen wurde der Runde Tisch Alt-
stadt eingerichtet, an dem auch die BG Altstadt teilnimmt.  
 
9. „Das sog. Vorglühen der Partygesellschaften der KD an der Kaimauer des 
Rheingartens sind zu begrenzen. Es reicht vollkommen aus, dass bei Fahrtan-
tritt das Musikprogramm eröffnet wird, aber auch hier mit Rücksichtnahme auf 
die Altstadt.“ 
 
Die von den Schiffen der Köln-Düsseldorfer ausgehenden Emissionen sowie 
die Begleiterscheinen der dort durchgeführten Veranstaltungen sind ebenfalls 
nicht Bestandteil des Vergabekonzeptes. Diese Themen können ebenfalls im 
Rahmen des Runden Tisch Altstadt besprochen werden. 
 
10. „Fragwürdige „Toleranzlagen“ der Altstadt sollten beseitigt werden. Dazu zählt 
die ungenehmigte Außentheke von Peters Brauhaus am Alter Markt samt Kühl-
fach und Geschirrspülmaschine, die Ausdehnung der Außengastronomie vor 
Time Ride sowie Feste, die einen zweifelhaften Bezug zur Altstadt haben wie 
das sog. Altstadtfest, dessen Intentionen nicht nachgehalten werden können.“ 
 
Der Verwaltung liegen keine Erkenntnisse vor, die eine Genehmigungsfähigkeit 
der in Rede stehenden Außengastronomie in Frage stellen würden. Zudem ist 
festzuhalten, dass das Altstadtfest von der IG Altstadt als lokaler Akteur und 
Interessensgemeinschaft ausgerichtet wird.  
 
11. „Insgesamt sinnvoll wäre ein Konzept, welches die Gesamtbelastungen des 
Kerngebietes der Altstadt umfasst, welches durch den Roncalliplatz, Alter 
Markt und Heumarkt bestimmt wird.“ 
 
Das Nutzungskonzept soll eine auf die jeweiligen Plätze abgestimmte und un-
tereinander kohärente Nutzung der Flächen sicherstellen. Dabei steht im Vor-
dergrund, dass sich verschiedene Nutzungen nicht gegenseitig verstärken 
und/oder ausschließen. Es ist jedoch durchaus möglich, dass auf einer Platzflä-
che eine Veranstaltung stattfindet, während auf der nächstgelegenen Freifläche 
beispielsweise eine Versammlung angemeldet wurde. Auf die Anmeldelage bei 
der Versammlungsbehörde hat die Verwaltung keinen Einfluss. Auch ist es teil-
weise notwendig, dass Veranstaltungen von Ihrem Gepräge her auf mehreren 
Plätzen stattfinden wie zum Beispiel der Karneval, CSD, 11.11. sowie der 
Weihnachtsmarkt auf dem Alter Markt und dem Heumarkt. 
 
12. „Dass am Alter Markt und Heumarkt Straßenmusikanten jeden Tag im Einsatz 
sind, sollte ebenfalls überdacht werden.“

6 
 
Die Regelungen zur Straßenmusik wurden vom Rat der Stadt Köln beschlos-
sen (Kölner Stadtordnung) und sind nicht Bestandteil des Vergabekonzeptes. 
 
B. Stellungnahme der Verwaltung zur Eingabe der Roten Funken und KG Alt-Köl-
len; Anlage 6.2 
 
Die Roten Funken sowie die Karnevalsgesellschaft „Alt-Köllen“ führen jedes Jahr auf 
dem Neumarkt die Volkskarnevalssitzung sowie das Funkenbiwak durch. Von deren 
Seite wurden folgende Bitten zum Vergabekonzept formuliert: 
 
1. „Zeitliche Aufnahme unserer Brauchtumsveranstaltungen in dem Vergabekon-
zept, insbesondere in den Monaten Anfang Januar bis Aschermittwoch zum 
Schutz vor konkurrierenden Veranstaltungen.“ 
 
Beide Veranstaltungen, die Volkskarnevalssitzung der KG Alt-Köllen sowie das 
Biwak der Roten Funken, sind bereits als „Regelbeispiel“ für den Neumarkt be-
dacht. Generell können keine Zeiträume ohne einen Antrag vorgemerkt werden. 
Regelmäßig und immer zum gleichen Zeitpunkt stattfindende Veranstaltungen – 
wie die Volkskarnevalssitzung und das Biwak – sind bei der genehmigenden 
Stelle jedoch vorgemerkt.  
 
2. „Anhand der obigen Veranstaltungen und entsprechend der bisherigen Anträge 
sind die notwendigen Voraussetzungen auf dem Neumarkt oder auf Ausweich-
plätzen (benötigter Platz, technische Erfordernisse, Auf- und Abbautermine etc.) 
auch bei zukünftigen Nutzungsänderungen, wie z.B. der Einrichtung einer Gast-
ronomie oder Kommunikationsräumen zu berücksichtigen.“ 
 
Die Interims- und weitere Umgestaltung des Neumarktes umschließt auch die 
Erschließung der Platzfläche für künftige Veranstaltungen. Die Nutzung für bis-
her bekannte und neue Veranstaltungsformate ist ein Bestandteil der stadtinter-
nen und politischen Diskussionen zur Interims- und Umgestaltung der Platzflä-
che.  
 
3. „Eine verbindliche Absichtserklärung von Politik und Verwaltung unsere Brauch-
tumsveranstaltungen in Anzahl, Art, Qualität, Gestaltung und Dauer auch weiter-
hin und unbefristet auf dem Neumarkt stattfinden zu lassen. Sollte eine Ausfüh-
rung unserer Veranstaltungen auf Grund baulicher Maßnahmen (z.B. neue Que-
rungen zum Neumarkt, Ost-/West-Achse) vorübergehend nicht möglich sein, be-
nötigen wir die Unterstützung von Politik und Verwaltung, für diesen Zeitraum 
Übergangsstandorte zu finden.“ 
 
Diesem nachvollziehbaren Wunsch der Veranstaltenden kommt die Verwaltung 
nach, indem sie vorschlägt, die genannten Veranstaltungen weiterhin als Regel-
beispiel zu betrachten. Hinsichtlich der geplanten Baumaßnahmen wird die Ver-
waltung einen engen Austausch mit den Veranstaltenden führen. Etwaige Ein-
schränkungen auf die Veranstaltungen werden frühzeitig kommuniziert und Alter-
nativen gesucht. 
 
Eine solche Verbindlichkeit besteht jedoch nur für die Geltungsdauer des Kon-
zeptes. Eine darüberhinausgehende Festlegung ist aus stadtentwicklungspoliti-
schen Gründen – unabhängig von diesen Veranstaltungen und dem Neumarkt – 
zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. 
 
4. „Nach Abschluss der Arbeiten auf dem dann vollständig neu gestaltetem Neu-
markt müssen unsere Veranstaltungen in gleicher Anzahl, Art, Qualität, Gestal-
tung und Dauer wieder möglich sein.“ 
 
Grundsätzlich ist es Stand heute nicht ausgeschlossen, dass die bisherigen Ver-
anstaltungsformate weiterhin auf dem Neumarkt durchführbar sind. Da sich die

7 
Planungen für bauliche Änderungen auf dem Neumarkt bisher nur auf die neuen 
Fußgängerquerungen sowie den Brunnen beschränken, können zu den künfti-
gen Auswirkungen noch keine Aussagen getroffen werden. Beide Veranstaltun-
gen fallen zeitlich nicht in die sogenannte Brunnen-Saison und können somit die 
Fläche nutzen, da der Brunnen ebenerdig abgedeckt werden kann. 
 
C. Stellungnahme der Verwaltung zur Eingabe der Kölner Ausdauersport GmbH – 
Veranstalter Köln Marathon, Triathlon und Rund um Köln; Anlage 6.3 
 
Die Veranstalterin bittet in ihrer Stellungnahme um eine Verankerung der Sportgroß-
veranstaltungen im Vergabekonzept. Dem kommt die Verwaltung bereits durch die 
Nennung als Regelbeispiel für die Side-Events zum Köln Marathon nach. Die eben-
falls von der Veranstalterin nachgefragte Nutzung der Flächen Heumarkt und Ron-
calliplatz ist leider für alle drei Veranstaltungen (Köln Marathon, Triathlon, Rund um 
Köln) als Messeplatz aufgrund der platzspezifischen Vorgaben nicht möglich.  
Zusätzliche stellte die Veranstalterin die Frage, ob über die generelle Zulässigkeit 
von einer Zeltveranstaltung pro Jahr auf dem Neumarkt hinaus im Rahmen einer 
Veranstaltung hochwertige Zeltdachbauten zugelassen werden können, bei denen 
keine Seitenplanen vorhanden sind. Zwar bieten solche Aufbauten grundsätzlich 
eine höhere Transparenz als übliche Zelte und dienen vornehmlich als Wetterschutz. 
Jedoch werden durch intensive Nutzungen unter diesem Zeltdach die künftig vorge-
sehenen drei Querungen auf dem Neumarkt deutlich eingeschränkt. Daher werden – 
bis auf die genannte Ausnahme – nach wie vor nur kleinteilige Konstruktionen zum 
Wetterschutz zugelassen.  
 
D. Stellungnahme der Verwaltung zur Stellungnahme CPV, Punkt 1.1 bis 1.5.; An-
lage 6.4 
 
Der aktuelle Betreiber des Weihnachtsmarktes auf dem Neumarkt, dem „Markt der 
Engel“, bittet um Information über die beabsichtigte Gastronomie auf der Platzfläche, 
zur besseren Planung für den Weihnachtsmarkt. 
 
Aktuell läuft das Ausschreibungsverfahren für den Weihnachtsmarkt auf dem Neu-
markt für den Zeitraum 2024 bis 2028, (siehe hierzu Session-Vorlage 1109/2023). 
Die aktuelle Konzession gilt nur noch für den Betrieb des Marktes bis Ende dieses 
Jahres. Die in Rede stehende und derzeit noch in Planung befindliche Einrichtung 
einer festen gastronomischen Einrichtung auf dem Neumarkt wird unter Berücksich-
tigung des Fortschritts der dortigen Baustelleneinrichtung zur Herstellung der Brun-
nenanlage mit separater Vorlage in einem eigenen Verfahren behandelt und betrifft 
den Weihnachtsmarkt 2023 nicht. In der Ausschreibung für die Vergabe der Konzes-
sion für den Zeitraum 2024 bis 2028 ist der aktuelle Planungs- und Diskussionsstand 
hinsichtlich gastronomischer Angebote auf dem Neumarkt enthalten. 
 
Die weiteren von der Firma CPV aufgeführten Aspekte haben keine Auswirkungen 
auf das Vergabekonzept. Die Errichtung von Fußgängerüberwegen zur Platzfläche 
des Neumarktes erfolgt unter verkehrlichen Aspekten und ist nicht Gegenstand des 
Vergabekonzeptes. 
 
E. Stellungnahme der Verwaltung zu den Fragen der Altstädter Köln 1922 eV, 
Punkt 2; Anlage 6.13 
 
„Muss Punkt 5.2.2. nicht ergänzt werden wie beim CSD mit: Bühne zur Eröffnung 
des Straßenkarnevals an Weiberfastnacht. (Die Bühne bzw. das musikalische Pro-
gramm findet seit 1953 hier statt.) 
 
Die vorgeschlagene Ergänzung ist nicht erforderlich, da sowohl die Bühne als auch 
das musikalische Programm zur Eröffnung des Straßenkarnevals vom Regelbeispiel 
‚Eröffnung Straßenkarneval Weiberfastnacht‘ (vgl. 5.2.2) bereits abgedeckt sind.

8 
„Beim Heumarkt steht unter Punkt 5.3.4 Platzspezifische Auflagen und Bedingun-
gen: Veranstaltungen mit musikalischen Bühnenprogrammen sind grundsätzlich 
ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Ausschluss ist insbesondere für Ver-
anstaltungen der traditionellen Brauchtumspflege (Karneval) sowie i.ü. für Veranstal-
tungen von überregionaler und besonderer kommunaler Bedeutung entsprechend 
der hierfür geltenden zeitlichen und schalltechnischen Begrenzung möglich. Kann 
man diesen Punkt nicht auch für den Alter Markt auch so aufnehmen?“ 
 
Die aktuelle Formulierung unter 5.2.3 Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 
für den Alter Markt, dass die Ausnahme von musikalischen Bühnenprogrammen nur 
für Veranstaltungen von überregionaler und besonderer kommunaler Bedeutung gilt, 
schließt Veranstaltungen der traditionellen Brauchtumspflege (Karneval) mit ein. 
Eine Anpassung der Platzspezifischen Auflage für den Alter Markt ist somit nicht er-
forderlich, um Bühnenprogramme für karnevalistische Veranstaltungen zulassen zu 
können. 
 
F. Weitere Stellungnahmen IHK, Firma Cölln Konzept, Ehrengarde und Firma 
Heinzel GmbH, Anlagen 6.5, 6.6, 6.7 und 6.8 
 
Die Stellungnahmen 6.6, 6.7 und 6.8 enthalten keine Aspekte, die Auswirkungen auf 
die inhaltliche Gestaltung und die Vorgaben des Vergabekonzepts haben. 
Die übrigen Stellungnahmen wurden zur Kenntnis genommen. 
 
III. Basierend auf den Erfahrungen der Verwaltung und der Auswertung der Stellungnah-
men der Anlieger*innen, Verbände, Kammern, Interessensgemeinschaften, Bürgerinitia-
tiven und Veranstalter*innen, ergeben sich die in der Synopse (Anlage 3) aufgeführten 
Anpassungen zur Weiterentwicklungen des Vergabekonzepts (Änderungen farblich gelb 
markiert und ggf. zusätzlich durchgestrichen). In der Synopse sind die seitens der Ver-
waltung vorgeschlagenen Änderungen im Detail nachvollziehbar dargestellt und begrün-
det. Das vorzeitig weiterentwickelte und derzeit gültige „Vergabekonzept für Veranstal-
tungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 01.01.2023 bis 
31.12.2023“ diente als Grundlage für die Erstellung der Synopse. 
 
IV. Die von der Verwaltung vorgeschlagene weiterentwickelte Fassung des „Vergabekon-
zept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für die Zeit vom 
01.01.2024 bis 31.12.2028“ ist als Anlage 5 beigefügt. Die Anpassungen zur Weiterent-
wicklung des Vergabekonzepts für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 sind in An-
lage 5 rot hervorgehoben. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1: 
„Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für 
den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2023“ 
 
Anlage 2: 
„Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für 
die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ 
 
Anlage 3: 
„Synopse zur Änderung des Vergabekonzepts“ 
 
Anlage 4: 
„Erfahrungsbericht zum Vergabekonzept 2019 - 2023 mit Anlagen“ 
 
Anlage 5: 
„Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für 
die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028_Änderungen rot markiert“ 
 
Anlagen 6.1 bis 6.13:

9 
Stellungnahmen Anlieger*innen, Verbände, Kammern, Interessengemeinschaften, Bür-
gerinitiativen sowie Veranstalter*innen 
 
Anlage 7: 
„Öffentlichkeitsbeteiligung“

Anlage 6.6 - Stellungnahme Heinzel Wintermärchen

792 Zeichen

Anlage 6.6 - Stellungnahme Heinzel Wintermärchen
vielen Dank für die Zusendung der Unterlagen zum Platznutzungskonzept
und den hierbei geplanten Anderungen.
Nach aufmerksamer Lektüre stellen wir fest, dass keine Anderungen
vorgesehen sind, die unseren Weihnachtsmarkt in der Altstadt betreffen
bzw. belasten würden. Daher gibt es auch unsererseits keinerlei kritische
Anmerkungen. Wir freuen uns vielmehr weiterhin auf eine gute und
effektive Zusammenarbeit mit Ihnen und Ihrem Team,
Herzliche Grüße
-
Heinzels Wintermärchen
weihnachtsmarkt & Eislauferlebnis
Kölner Altstadt
Heinzel GmbH
Am Schokoladenmuseum 1a
50678 Köln
Tel.: O22l-955 645 469
Fax:0221-931 888 57
-
l)rol.clrrl lirrl
Geschäftsführer: f
Sitz und Registergericht: Köln
RG.-NI.: HRB o:s+0, USt-ldNr.: D8261577823
Guten Morgen-

Anlage 6.12 - Stellungnahme Bürgerinitiative Zukunft Neumarkt e.V.

2472 Zeichen

Anlage 6.12 - Stellungnahme Bürgerinitiative Zukunft Neumarkt e. V
Sehrgeehrter--
in unserer Stellungnahme zum Vergabekonzept vorn 17 .07 .2023 hatten wir unsere
Einschätzung bereits kundgetan. Aus der uns von lhnen freundlicher Weise überlassenen
zweiten, überarbeiteten Variante des Konzeptes lässt sich für uns im Wesentlichen nur
erkennen, dass eine Erhöhung der Anzahl von Veranstaltungen von 20 auf 25 geplant ist.
Allerdings ist die Erhöhung nur auf den Neumarkt bezogen. Die Bespielung mit bürgerlichem
Engagement soll auch hier weiterhin restriktiv gehandhabt werden. Hiezu wird als
Begründung angeführt, dass Köln den selbst gesetzten Qualitätsanforderungen der
"nationaler und internationaler Strahlkraft" gerecht \ erden soll. Wir sehen hier lhre
Ausführungen zur Wertigkeit der Veranstaltungen als sehr ambitioniert an.
Gleichzeitig sind wir verwundert, dass bürgernahe Veranstaltungen wie beispielsweise ein
Blumenmarkt, ein Volleyballturnier, ein Weinmarkt oder auch ein Flohmarkt nicht mehr bzw.
weiterhin nicht stattfinden sollen. Ob die Begründung, Belastungen für die Anwohner
auszuschließen bzw. zu minimieren aufgrund der gerade am Neumarkt sehr geringen Zahl
von Anwohnern belastbar ist, müsste noch geklärt werden.
Wir als Bürgerinitiative können nur hoffen, dass die mannigfaltigen Bemühungen dazu
führen, dass sich endlich die desolate Situation am Neumarkt verbessert und dass dieser
zentrale Platz endlich aus den negativen Schlagzeilen herauskommt. Bei nachhaltigem
Erfolg würde dies dann auch zu einer "nationalen und internationalen" Beachtung finden und
zur Blaupause werden, wie für die Bürgerschaft verlorene Plätze wieder zurückgeholt
werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Gesamtvorstand
n
Bürgerinitiative Zukunft Neumarkt e. V
Fleischrnengergasse 49-51, 50676 Köln
E-Mail: buerserinitiative(dzukun ft-neumarkt.de
lnternet: Protected link
Sie möchten die Arbeit der Bürgerinitiative unt€rstützen? Erfahren Sie mehr unter Verein
unterstlitzen
Vereinssitz (Gerichtsstand): Köln
vereinsreg ister: Amtsgericht Köln, vR 19673
Die elementare Frage, ob der Neumarkt weiter Versammlungsort bleiben soll unddamit die
Hälfte des Jahres für eine Bespielung nicht zur Verfügung steht bzw. stehen wird, ist nach
wie vor ungeklärt. Die Einrichtung einer Eventinfrastruktur (vor allem Toiletten) fehlt darüber
hinaus auch im zweitem Konzept nach wie vor. Auch sonst sind uns als Bürgerinitiative
hiezu belastbare PIäne nicht bekannt.
Vorsland:

Anlage 6.1.1 - Stellungnahme Bürgermeinschaft Altstadt

8776 Zeichen

t.
Anlage 6.1.1 - Stellungnahme Bürgergemeinschaft Altstadt
Köln, 18.09.2023
I
Leitung Amt für öffentliche Ordnung
-persönlich-
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln
Weitere Mail vom 15.09.2023 mdB um Stellungnahme
bis zum 26.09.2023 zum Entwurf eines neuen
Platznutzun gskonze ptes 2024-2028
Neu: Ausbuchung von Public Viewing Veranstaltungen aus
dem PNK in ein gesondertes Genehmigungs-Verfahren
Sehr geehrte
mit Mail vom 15.09.2023 hat uns um eine
weitere Stellungnahme bis zum 26.09.2023 zum überarbeiteten
Entwu rf eines neuen Platzn utzungskonzeptes 2024 -2028 gebeten
-schreibt 
einleitend:
,,Nach Auswertung Ihrer zahlreichen wie ausführlichen
Rückmeldungen fand eine erneute verwaltungsinterne Abstimmung
statt. Hieraus folgte eine Anpassung des Vergabekonzeptes. Diese
betrifft speziell den Umgang mit Veranstaltungen, die in einem
unmittelbarem inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit
Sportgroßveranstaltungen von überregionaler Bedeutung stehen.
Diese werde künftig nicht vom Konzept erfasst, sondern stattdessen
unter Anwendung der jeweiligen platzspezifischen Regelungen
sowie Vorgaben zum Schutz der Anwohnerxinnen in einem
gesonderten Verfahren den politischen Gremien zur Entscheidung
l, §tel,v. vorsitzeäd§
2. §tellv. Vürsitzünder
§chätzIlr€,i5terin
vorgelegt. Hintergrund dessen ist, dass das Vergabekonzept im Falle eines Zuschlags für
Deutschland und somit auch Köln als Austragungs-/Gastgeberstadt zur FIFA Fußball-
Weltmeisterschaft der Frauen im f ahr 2027 erneut angepasst werden müsste, damit etwaige
hiermit im Zusammenhang stehende Veranstaltungen auf den einschlägigen PIätzen
stattfinden können. Näheres entnehmen Sie bitten den beigefügten Dokumenten....."
ln den Begründungen zum Public viewing wird wie forgt ausgeführt:
,,Seit 2014 hat kein Public Viewing mehr in Köln auf öffentlichen Plätzen stattgefunden, weil
ein attraktives Angebot nicht tragfähig ist, Um die Stadt vor wirtschaftlich nicht tragfähigen
Veranstaltungen zu bewahren und die Anwohner*innen vor übermäßigen Belästigungen
durch Veranstaltungen zu schützen, die nicht vom Vergabekonzept erfasst sind, wird der
Ausschluss aufSportgroßveranstaltungen von überregionaler Bedeutung beschränkt, bei
denen Köln selbst Austragungs-/Gastgeberstadt ist. Zudem werden für die
Sportgroßveranstaltungen hohe Maßstäbe angelegt, Diese müssen von der Bedeutung
1

her mindestens vergleichbar sein mit der UEFA Fußball-Europameisterschaft der Männer
oder der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft der Frauen. Die Entscheidung hierüber obliegt nach
Anhörung der Bezirksvertretung Innenstadt dem AVR. Köln ist Austragungs-/Gastgeberstadt
bei der UEFA EURO 2.024 und steht somit im besonderen Fokus eines Sportgroßereignisses,
das weltweit übertragen wird und über alle Grenzen hinaus besondere Beachtung erfährt. In
diesem Zusammenhang sind in der Altstadt, insbesondere auf den zentralen Plätzen
verschiedene Veranstaltungsformate geplant. Diese Veranstaltungen werden einen
wesentlichen Beitrag dafür leisten, wie sich die Stadt Köln gegenüber den Gästen und
Besucher*innen im Rahmen der UEFA EUR0 2024, aber auch gegenüber der Welt präsentiert.
Folglich sind die Veranstaltungen von überaus hoher kommunaler Bedeutung und fördern das
Image der Stadt Köln in besonderer Art und Weise. Darüber hinaus hat sich Deutschland
zusammen mit Belgien und den Niederlanden für die Ausrichtung der Fußball-
Weltmeisterschaft der Frauen 2027 beworben.
Bei der Bewerbung liegt der Fokus auf Ökonomie und Ökologie, sodass in Deutschland mit
Dortmund, Düsseldorl Duisburg und Köln nur Städte aus dem an die Niederlande und Belgien
grenzende Bundesland Nordrhein-Westfalen vorgesehen sind. Wie die Fußball-
Weltmeisterschaft der Frauen 2023 in Australien beeindruckend gezeigt hat, gewinnt der
Frauenfußball weltvveit zunehmend an Bedeutung. Sollte der Zuschlag für die WM in 2027 an
Deutschland mit Köln als Austragungs-/Gastgeberstadt gehen, werden in der Altstadt
verschiedene Veranstaltungsformate anlog derer zur UEFA EUR0 2024 von den Bürger*innen
gewünscht und zur Steigerung der Attraktivität für die Besucher*innen angemessen sein."
Unsere Stellungnahme:
Gestatten Sie uns, in diesem Schreiben und der gebotenen Kürze noch einmal drei Punkte
zu betonen:
1. Die zentrale Problematik des vorgelegten Konzeptes liegt u.E. in der Tatsache
begründet, dass die demokratische Verfasstheit einer Kommune außer Acht
gelassen wird. Sie ist eine rechtlich normierte, demokratisch legitimierte
Sozialstruktur, keine an privatwirtschaftlichen lnteressen ausgerichtete
Eventstruktur.
Anders ausgedrückt
2
Fußball-Großereign isse stehen nicht über der Rechtsordnung.
lm Gegenteil: Es ist die vornehmste Aufgabe von Politik und Verwaltung, gerade in
diesen Situationen den Unterschied zwischen Kommerz und Kommune zu
verdeutlichen.
Nur aus dieser Erkenntnis heraus ist ein lmagegewinn überhaupt begründbar
2
Eine weitere Problematik des vorgelegten Konzeptes bleibt das fehlendeverständnis für die Gesamtbelastung der Bevölkerung in diesem stadtteil
lm Hinblick auf weitergehende Ausführungen dürfen wir auf unser Schreiben vom 10. Juli
2023 verweisen.

Gestatten Sie uns nur einen Blick auf ein einziges Wochenende, auf das letzte
Wochenende, zu werfen. Mit der Massen-Demonstration ,,Fridays for Future" am
Freitag und den diversen Demonstrationen am Samstag, die zudem den Einsatz
von Polizeigewalt beim sog. ,,Marsch für das Leben" bzw. dessen
Gegendemonstration erforderlich machten, war über Stunden die Erreichbarkeit der
Altstadt unterbunden, einhergehend mit weiteren erheblichen Belastungen der
Anwohner.
Wir dürfen an dieser Stelle an ein Zitat des ehemaligen Stadtdirektors, JI erinnern:
StadtdirektorJim KSIA vom 12, Oktober 2 018
..Jrechnet künftig mit noch mehr Versammlungen und Demos... ,,Das stelle polizei,
Bürger und Stadtverwaltung vor gewaltige Herausforderungen, das öffentliche Leben werde
massiv beeinträchtigt."
Und ebenso dürfen wir lhnen anhand der Statistik diese massiven
Beeinträchtigu ngen verdeutlichen.
ln der Kölnischen Rundschau vom 5. April 2023 heißt es:
,,Mehr Demos, mehr Arbett - Die Einsa2bilanz der Polizei"
Für das Jahr 2022 wurden 1 756 angemeldete Demonstrationen registriert,
vorzugsweise in der lnnenstadt und Altstadt Kölns. Zum Vergleich:
lm Jaft 2017 waren erst 600 Demonstrationen angemeldet.
Ein Platznutzungskonzept, welches nur eine Nutzungsart berücksichtigt, wird
dem Ordnungsrecht und seinen vielfältigen lntentionen nicht gerecht (s.a. die
Ausführungen zu den diversen und belastenden Nutzungen in unserem
Schreiben vom 10. Juli 2023).
3. Das Platznutzungskonzept wird vor allem auch den Belastungsgrenzen der
Ordnungsbehörden nicht gerecht. Die permanenten Neuausweisungen von
Veranstaltungsformaten insgesamt und die gestiegene Aggressivität der sog.
,,Partypeople" überfordern die Stadt, ob in der Altstadt oder im Kwartier Latäng.
ln einem Beitrag vom 8. september 2023 berichtet der westdeutsche Rundfunk von
,,eklatanten Mängeln" im Ordnungsamt und Ermitflungen der Staatsanwaltschaft im
Hinblick auf den Einsatz von externen Sicherheitskräften zu Karneval.
ln einem weiteren Beitrag vom 26. August 2023 im Kölner stadtanzeiger heißt es:
Mehrere hunderttausend Stunden
Zahl der ausgezahlten Überstunden bei der Stadt Köln steigt deutlich....
Am höchsten füllt der Anstieg beim ordnungsamt aus. Mit rund I 7.150 mehr ausgezahlten
Uberstunden als im vorjahr stieg die Zahl für das Jahr 2022 auf43.502. Ein plus-von 65 prozent,
im Durchschnitt haben die Angestellten dort 4g überstunden absolviert.
3

Unabhängig von der rechtlichen Würdigung der Sachverhalte muss an dieser Stelle
und auch angesichts der demografischen und wirtschaftlichen Entwicklung mit aller
Deutlichkeit darauf hingewiesen werden, dass sich die Schere zwischen der de
facto Leistungskraft der Stadtvenrraltung und der Genehmigungspraxis nicht nur
eklatant öffnet, sondern auch zu erheblichen Kontrolldefiziten im gesamten übrigen
ordnungsrechtlichen Spektrum führt.
Demgemäß vertreten wir auch weiterhin mit Entschiedenheit die Auffassung, dass
nur eine vernünftige Reduktion durch Anerkennung der Realität zu einer Lösung der
Problemlagen und langfristig zu einem lmagegewinn für die Stadt führen wird.
Die bloße Ausklammerung von insbesondere Fußball-Großereignissen aus dem
Platznutzungskonzept unter Beibehalt des Public Viewing führt in dieser Hinsicht
nicht weiter.
Mit freundlichen Grüßen
i,V. der Bürgergemeinschaft Altstadt/
Verein zur Förderung einer lebenswerten Altstadt e.V
[ 1. Stellvertretende tzendeJ
(ScharzmeisterinJ{2. §tell orsitzender)
Kopie an:
Stadtdirektorin
Baudezernent
Leitung Stadtplanungsamt
Leitung Stadtbau im Quartier
Leitung Rechtsamt
Leitung Bezirksamt lnnenstadt
Vorsitzender Ausschuss AVR
Vorsitzende Stadtentwickl ungsausschuss
Bezirksbürgermeister
4

Anlage 6.11 - Stellungnahme Gemeinschaft Kölner Schausteller e.G.

1740 Zeichen

Anlage 6.11 - Stellungnahme Gemeinschaft Kölner Schausteller e.G
Sehr geehrter Herr,
gerne teilen wir lhnen unsere Erfahrungen mit und danken lhnen für die Anfrage
Grundlegend sind wir aufgrund unserer jahrelangen Praxis in der Beantragung von Veranstaltungen
mit dem Prozedere vertraut. Gerade lhre Abteilung und generell die Zuständigkeiten der Stadt Köln,
stehen uns immer bei Rückfragen zur Seite, für das wir uns an dieser Stelle auch einmal herzlich
bedanken möchten.
Wir haben für unsere Anfragen eine eigene Checkliste bzw. einen Leitfaden erstellt, welche
Genehmigungen bei welcher Behörde mit entsprechendem Ansprechpartner einzuholen sind. Hier
wäre ggf. eine Art Leitfaden von Vorteil in dem Aufgeführt wird, was alles zur Genehmigung vorliegen
muss bzw. wo weitere Anträge im Zusammenhang mit der Vergabe bei welchem Amt gestellt werden
müssten. (Anmeldung beim Ordnungsamt, Abwassereinleitungsgenehmigung bei den
Stadtentwässerungsbetrieben, Trinkwasserproben vor Veranstaltung einreichen etc.).
lnteressant wäre auch in unserem Falle, wie die Anfrage am besten aufgebaut wird, wenn man
lnteresse hat eine völlig neue Veranstaltung zu beantragen. Gerne würden wir beispielsweise auf
dem Neumarkt eine,,neue" Veranstaltung durchführen und inwieweit dleses Konzept vorab geplant
und vorgestellt werden sollte, damit lhnen eine Bearbeitung ermöglicht werden kann.
Ansonsten hätten wir keine Anmerkungen und hoffen weiterhin auch zukünftig auf gute
Zusammenarbeit.
Bei Rückfragen zu diesen Punkten stehen wir lhnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Vorsta ndsassistent
Siegburger Str, 55
50679 Köln
Tel.:lII
Vorstand:-
GenR-Nr.: 703, Amtsgericht Köln
Steuer-N r. : 274 / 5806 I 2L94 Fina nza mt Köl n-Altstadt

Anlage 3 - Synopse zur Änderung des Vergabekonzepts

20802 Zeichen

Anlage 3 – Synopse zur Änderung des „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für 
die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ mit Stand vom 31.10.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 
 
1 von 11 
 
Ursprungsfassung Änderungen Begründung/ 
Erläuterungen 
   
I. Inhaltliche Änderungen des für das Jahr 2023 beschlossenen 
Vergabekonzepts mit Stand vom 31.10.2022 (vgl. Vorlagen-Nummer 
3071/2022) 
 
  
2.2, Seite 8: Nicht erfasste Veranstaltungen  
Public Viewing oder „Fan Park“. 
Hierbei handelt es sich um eine neue 
Veranstaltungsform für die 
Breitenwirkung von Sport-, Europa- oder 
Weltmeisterschaften. Diese 
Veranstaltungsformen sind auch 
weiterhin eigenständig unter 
Berücksichtigung der Vorbelastung in den 
jeweiligen Lärmquartieren aus dem 
Landesimmissionsrecht zu betrachten. 
Wenn die Rahmenbedingungen (z. B. 
Lärmgrenzwerte) für eine Durchführung in 
der Innenstadt gegeben sein sollten, wird 
der Ausschuss Allgemeine Verwaltung 
und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales gesondert über die 
Nutzung der von diesem Konzept 
erfassten Platzflächen entscheiden. 
Public Viewing oder „Fan Park“. Hierbei 
handelt es sich um eine neue 
Veranstaltungsform für die 
Breitenwirkung von Sport-, Europa- oder 
Weltmeisterschaften.  
 
Veranstaltungen, die in unmittelbarem 
inhaltlichen und zeitlichen 
Zusammenhang mit 
Sportgroßveranstaltungen von 
überregionaler Bedeutung stehen, bei 
denen die Stadt Köln Austragungs-
/Gastgeberstadt ist (insbesondere 
internationale Meisterschaften, wie die 
UEFA Fußball-Europameisterschaft der 
Männer oder die FIFA Fußball-
Weltmeisterschaft der Frauen). 
 
Diese Veranstaltungen sind auch 
weiterhin eigenständig unter 
Berücksichtigung der Vorbelastung in 
den jeweiligen Lärmquartieren aus dem 
Landesimmissionsrecht zu betrachten.  
 
Seit 2014 hat kein Public Viewing mehr in Köln auf 
öffentlichen Plätzen stattgefunden, weil ein attraktives 
Angebot nicht tragfähig ist. Um die Stadt vor 
wirtschaftlich nicht tragfähigen Veranstaltungen zu 
bewahren und die Anwohner*innen vor übermäßigen 
Belästigungen durch Veranstaltungen zu schützen, die 
nicht vom Vergabekonzept erfasst sind, wird der 
Ausschluss auf Sportgroßveranstaltungen von 
überregionaler Bedeutung beschränkt, bei denen Köln 
selbst Austragungs-/Gastgeberstadt ist.  
Zudem werden für die Sportgroßveranstaltungen hohe 
Maßstäbe angelegt. Diese müssen von der Bedeutung 
her mindestens vergleichbar sein mit der UEFA 
Fußball-Europameisterschaft der Männer oder der FIFA 
Fußball-Weltmeisterschaft der Frauen. Die 
Entscheidung hierüber obliegt nach Anhörung der 
Bezirksvertretung Innenstadt dem AVR. 
 
Köln ist Austragungs-/Gastgeberstadt bei der UEFA 
EURO 2024 und steht somit im besonderen Fokus 
eines Sportgroßereignisses, das weltweit übertragen 
wird und über alle Grenzen hinaus besondere 
Beachtung erfährt. In diesem Zusammenhang sind in 
der Altstadt, insbesondere auf den zentralen Plätzen

Anlage 3 – Synopse zur Änderung des „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für 
die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ mit Stand vom 31.10.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 
 
2 von 11 
 
Wenn die Rahmenbedingungen (z. B. 
Lärmgrenzwerte) für eine Durchführung 
in der Innenstadt gegeben sein sollten, 
wird der Ausschuss Allgemeine 
Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe 
/ Internationales gesondert über die 
Nutzung der von diesem Konzept 
erfassten Platzflächen entscheiden 
Die Nutzung der in diesem Konzept 
geregelten Plätze durch die im 
Zusammenhang mit der jeweiligen 
Sportgroßveranstaltung stehenden 
Veranstaltungen werden dem 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
in einer Beschlussvorlage mit vorheriger 
Anhörung der Bezirksvertretung 
Innenstadt frühzeitig zur Entscheidung 
vorgelegt. Diese Veranstaltungen 
werden den Gremien in einer Übersicht 
über den aktuellen Stand der 
Platzvergaben- und -reservierungen im 
Sinne von Ziffer 7.3 zur Kenntnisnahme 
vorgelegt. 
verschiedene Veranstaltungsformate geplant. Diese 
Veranstaltungen werden einen wesentlichen Beitrag 
dafür leisten, wie sich die Stadt Köln gegenüber den 
Gästen und Besucher*innen im Rahmen der UEFA 
EURO 2024, aber auch gegenüber der Welt präsentiert. 
Folglich sind die Veranstaltungen von überaus hoher 
kommunaler Bedeutung und fördern das Image der 
Stadt Köln in besonderer Art und Weise. 
Darüber hinaus hat sich Deutschland zusammen mit 
Belgien und den Niederlanden für die Ausrichtung der 
Fußball-Weltmeisterschaft der Frauen 2027 beworben. 
Bei der Bewerbung liegt der Fokus auf Ökonomie und 
Ökologie, sodass in Deutschland mit Dortmund, 
Düsseldorf, Duisburg und Köln nur Städte aus dem an 
die Niederlande und Belgien grenzende Bundesland 
Nordrhein-Westfalen vorgesehen sind. Wie die Fußball-
Weltmeisterschaft der Frauen 2023 in Australien 
beeindruckend gezeigt hat, gewinnt der Frauenfußball 
weltweit zunehmend an Bedeutung. Sollte der Zuschlag 
für die WM in 2027 an Deutschland mit Köln als 
Austragungs-/Gastgeberstadt gehen, werden in der 
Altstadt verschiedene Veranstaltungsformate anlog 
derer zur UEFA EURO 2024 von den Bürger*innen 
gewünscht und zur Steigerung der Attraktivität für die 
Besucher*innen angemessen sein.

Anlage 3 – Synopse zur Änderung des „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für 
die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ mit Stand vom 31.10.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 
 
3 von 11 
 
4.3, Seite 13, 14: Gestaltung der Veranstaltungsfläche / Zeltveranstaltungen  
Ausnahmsweise zulässig sind jährlich 
jeweils eine Zeltveranstaltung auf dem 
Neumarkt und auf dem Rudolfplatz sowie 
zusätzlich höchstens alle 2 Jahre eine 
Zirkusveranstaltung auf dem Neumarkt. 
Ausnahmsweise zulässig sind ist 
jährlich jeweils eine Zeltveranstaltung 
auf dem Neumarkt und auf dem 
Rudolfplatz sowie zusätzlich höchstens 
alle 2 Jahre eine Zirkusveranstaltung 
auf dem Neumarkt. 
Auf dem Rudolfplatz haben seit mehreren Jahren keine 
Zeltveranstaltungen mehr stattgefunden. Die 
Durchführung einer Zeltveranstaltung in den nächsten 
Jahren ist nicht absehbar. 
4.5.3, Seite 17: Zirkusveranstaltungen  
Eine Querungsmöglichkeit des Platzes 
von dem Fußgängerüberweg 
Richmodstraße zur Haltestelle Neumarkt 
ist möglichst auf dem kürzesten Weg zu 
gewährleisten. 
Eine Querungsmöglichkeit des Platzes 
von dem Fußgängerüberweg 
Richmodstraße zur Haltestelle Neumarkt 
ist möglichst auf dem kürzesten Weg zu 
gewährleisten. Aufgrund der geplanten 
neuen Querungen von St. Aposteln und 
der Schildergasse auf den Neumarkt sind 
die Zugänge auf den Platz aus diesen 
Richtungen zu gewährleisten. 
Als Teilprojekt der geplanten Aufwertung des 
Neumarktes sind zwei neue Querungen im westlichen 
östlichen Bereich der Platzfläche geplant. Als 
Teilprojekt der geplanten Aufwertung des Neumarkts ist 
für 2024 ff die Einrichtung von zwei neuen Überwegen 
auf den Neumarkt, jeweils eine im westlichen und eine 
im östlichen Bereich, geplant. Diese sollen auch bei 
Veranstaltungen nutzbar bleiben.

Anlage 3 – Synopse zur Änderung des „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für 
die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ mit Stand vom 31.10.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 
 
4 von 11 
 
5.1., Seite 18: Roncalliplatz 
5.1.1, Seite 18, 19: Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 
 
Exklusive und hochkarätige Konzert- und 
Kulturveranstaltungen mit ober-zentraler 
Bedeutung und Ausstrahlung, die das 
Image der Stadt Köln als Medien- und 
Kulturstadt fördern und für den 
Wirtschaftsstandort Köln von wichtiger 
Bedeutung sind (insbesondere Opern-
/Schauspielaufführungen während der 
Zeit des Umbaus der Oper/ des 
Schauspielhauses) 
Exklusive und hochkarätige Konzert- und 
Kulturveranstaltungen mit ober-zentraler 
Bedeutung und Ausstrahlung, die das 
Image der Stadt Köln als Medien- und 
Kulturstadt fördern und für den 
Wirtschaftsstandort Köln von wichtiger 
Bedeutung sind (insbesondere Opern-
/Schauspielaufführungen während der 
Zeit des Umbaus der Oper/ des 
Schauspielhauses) 
Eine Veranstaltung des Schauspiel- oder des 
Opernhauses hat seit Einführung der Regelung im Jahr 
2011 nicht stattgefunden. Da die Ersatzspielstätten 
etabliert sind und das Ende der Sanierung absehbar ist, 
besteht keine Notwendigkeit dieser Sonderregelung 
mehr. Eine solche Veranstaltung ist weiterhin auf dem 
Roncalliplatz zulässig und wird dem AVR bei 
entsprechender Antragstellung und freien Kontingenten 
zur Beschlussfassung vorgelegt. 
5.1., Seite 18: Roncalliplatz 
5.1.3, Seite 19, 20: Platzspezifische Auflagen und Bedingungen 
 
Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 6 
Veranstaltungen zugelassen. Für die Zeit 
der Sanierung des Schauspiel- und 
Opernhauses werden 7 Veranstaltungen 
zugelassen; hiervon wird 1 Veranstaltung 
ausschließlich für die Aufführungen 
des Schauspielhauses bzw. der Oper zur 
Verfügung gestellt. 
 
Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 6 
Veranstaltungen zugelassen. Für die Zeit 
der Sanierung des Schauspiel- und 
Opernhauses werden 7 Veranstaltungen 
zugelassen; hiervon wird 1 
Veranstaltung ausschließlich für die 
Aufführungen des Schauspielhauses 
bzw. der Oper zur Verfügung gestellt.  
 
Eine Veranstaltung des Schauspiel- oder des 
Opernhauses hat seit Einführung der Regelung im Jahr 
2011 nicht stattgefunden. Da die Ersatzspielstätten 
etabliert sind und das Ende der Sanierung absehbar ist, 
besteht keine Notwendigkeit dieses Sonderkontingent 
mehr. Eine solche Veranstaltung ist weiterhin auf dem 
Roncalliplatz zulässig und wird dem AVR bei 
entsprechender Antragstellung und freien Kontingenten 
zur Beschlussfassung vorgelegt.

Anlage 3 – Synopse zur Änderung des „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für 
die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ mit Stand vom 31.10.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 
 
5 von 11 
 
5.3., Seite 22: Heumarkt 
5.3.1, Seite 22, 23: Zulassungsfähige Veranstaltungen 
 
Veranstaltungen von besonderer 
kommunaler Bedeutung der Stadt Köln, 
insbesondere die Opening-
Begleitveranstaltung zu besonderen 
sportlichen Weltereignissen in Köln. 
 
Veranstaltungen von besonderer 
kommunaler Bedeutung der Stadt Köln, 
insbesondere die Opening-
Begleitveranstaltung zu besonderen 
sportlichen Weltereignissen in Köln. 
Aufgrund der oben genannten Anpassung von Ziffer 2.2 
sind „Veranstaltungen, die in unmittelbarem inhaltlichen 
und zeitlichen Zusammenhang mit 
Sportgroßveranstaltungen von überregionaler 
Bedeutung stehen, bei denen die Stadt Köln 
Austragungs-/Gastgeberstadt ist (insbesondere 
internationale Meisterschaften, wie die UEFA Fußball-
Europameisterschaft der Männer oder die FIFA 
Fußball-Weltmeisterschaft der Frauen)“ nicht vom 
Vergabekonzept erfasst. Somit ist diese 
Sonderregelung nicht mehr erforderlich.  
Im Weiteren siehe Begründung zu 2.2. 
5.3., Seite 22: Heumarkt 
5.3.4, Seite 23, 24: Zulassungsfähige Veranstaltungen 
 
Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 9 
Veranstaltungen zugelassen. Für 
besondere sportliche Weltereignisse in 
Köln (z. B. bei Welt- oder 
Europameisterschaften, Olympiaden 
oder Champions-League Finals) werden 
bis zu 2 weitere Veranstaltungen 
ausschließlich für die 
Begleitveranstaltung des vorgenannten 
sportlichen Weltereignisses in Köln 
zugelassen. 
Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 9 
Veranstaltungen zugelassen. Für 
besondere sportliche Weltereignisse in 
Köln (z. B. bei Welt- oder 
Europameisterschaften, Olympiaden 
oder Champions-League Finals) werden 
bis zu 2 weitere Veranstaltungen 
ausschließlich für die 
Begleitveranstaltung des vorgenannten 
sportlichen Weltereignisses in Köln 
zugelassen. 
Siehe Begründung zu 5.3.1

Anlage 3 – Synopse zur Änderung des „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für 
die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ mit Stand vom 31.10.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 
 
6 von 11 
 
5.5, Seite 25, 26: Neumarkt 
5.5.4, Seite 27: Platzspezifische Auflagen und Bedingungen: 
 
Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 20 
Veranstaltungen zulässig. 
Pro Jahr ist eine Höchstzahl von 20 25 
Veranstaltungen zulässig. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Erhöhung des Kontingents von 15 auf 20 
Veranstaltungen wurde vom AVR bereits am 
28.11.2022 für 2023 beschlossen (vgl. Vorlagen-
Nummer 3071/2022). 
Als Teilprojekt der geplanten Aufwertung des 
Neumarkts ist für 2024 ff. die Fortführung der kulturellen 
Aktivierung und Bespielung der Platzfläche geplant. 
Dies ist nur unter dem Aspekt möglich, dass das 
Kontingent deutlich erhöht wird.  
Darüber hinaus mussten aufgrund der Baustelle für den 
Neubau des Brunnens eine Vielzahl an 
Veranstaltungen abgesagt werden, deren Durchführung 
auf 2024 sowie die darauffolgenden Jahre verlegt 
wurde.  
Daher erscheint eine erneute Erhöhung des 
Kontingents auf 25 jährlich zulässige Veranstaltungen 
für den Zeitraum 2024 bis 2028 angemessen. 
 
Die Bürgerinitiative Zukunft Neumarkt e. V. und die 
Interessensgemeinschaft Neumarkt e. V. unterstützten 
die Erhöhung des Kontingents.

Anlage 3 – Synopse zur Änderung des „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für 
die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ mit Stand vom 31.10.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 
 
7 von 11 
 
Eine Querungsmöglichkeit für Fußgänger 
vom Fußgängerüberweg Richmodstraße 
zu den KVB-Haltestellen im sudlichen 
Bereich des Neumarktes 
sowie die entsprechende Sichtachse 
muss bei Veranstaltungen auf jeden 
Fall erhalten bleiben. 
Eine Querungsmöglichkeit für Fußgänger 
vom Fußgängerüberweg Richmodstraße 
zu den KVB-Haltestellen im sudlichen 
Bereich des Neumarktes 
sowie die entsprechende Sichtachse 
muss bei Veranstaltungen auf jeden 
Fall erhalten bleiben. 
Aufgrund der geplanten neuen 
Querungen von St. Aposteln und der 
Schildergasse auf den Neumarkt sind die 
Zugänge auf den Platz aus diesen 
Richtungen zu gewährleisten. 
Als Teilprojekt der geplanten Aufwertung des 
Neumarkts ist für 2024 ff die Einrichtung von zwei 
neuen Überwegen auf den Neumarkt, jeweils eine im 
westlichen und eine im östlichen Bereich, geplant. 
Diese sollen auch bei Veranstaltungen nutzbar bleiben.

Anlage 3 – Synopse zur Änderung des „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für 
die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ mit Stand vom 31.10.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 
 
8 von 11 
 
II. Redaktionelle Änderungen des Vergabekonzepts mit Stand vom 
31.10.2022 
 
Präambel, Seite 5  
In der Kölner Innenstadt leben – im 
Gegensatz zu vielen anderen 
Großstädten in der Bundesrepublik – 
über 137.000 Menschen. 
In der Kölner Innenstadt leben – im 
Gegensatz zu vielen anderen 
Großstädten in der Bundesrepublik – 
über 137.000 126.000 Menschen. 
Laut Statista „Einwohnerzahl der Stadtteile in Köln im 
Jahr 2021“; Innenstadt = 126.700 Menschen 
1. Seite 7: Rechts- und Entscheidungsgrundlagen  
Die erhobenen Gebühren beruhen auf 
der Gebührenordnung für den 
Straßenverkehr, 
der allgemeinen 
Verwaltungsgebührenordnung NRW 
sowie insbesondere 
dem derzeit geltenden Gebührentarif zur 
Sondernutzungssatzung der 
Stadt Köln vom 13.02.1998 in der 
Fassung der 5. Änderungssatzung vom 
03.10.2012 (im Internet abrufbar unter: 
[…] ) 
Die erhobenen Gebühren beruhen auf 
der Gebührenordnung für den 
Straßenverkehr, 
der allgemeinen 
Verwaltungsgebührenordnung NRW 
sowie insbesondere 
dem derzeit geltenden Gebührentarif zur 
Sondernutzungssatzung der 
Stadt Köln vom 13.02.1998 in der 
Fassung der 5. Änderungssatzung vom 
03.10.2012 6. Satzung zur Änderung der 
Sondernutzungssatzung vom 14. Juni 
2022 (im Internet abrufbar unter: […] )

Anlage 3 – Synopse zur Änderung des „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für 
die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ mit Stand vom 31.10.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 
 
9 von 11 
 
5.5 Seiten 25, 26: Neumarkt 
inkl. Fußnote 2 
 
Des Weiteren stellt der Neumarkt den 
Endpunkt der Fußgängerbeziehungen 
zwischen dem Dom über die Hohe Str. -
Deutschlands am stärksten frequentierte 
Einkaufsmeile in 2006- und der 
Schildergasse -der am meisten 
besuchten Einkaufsmeile 2016- dar. 
Des Weiteren stellt der Neumarkt den 
Endpunkt der Fußgängerbeziehungen 
zwischen dem Dom über die Hohe Str. -
Deutschlands am stärksten frequentierte 
Einkaufsmeile in 2006 unter den Top 5 der 
von Passant*innen meist frequentierten 
Einkaufsstraßen in Deutschland – und der 
Schildergasse – der am meisten 
besuchten Einkaufsmeile 2016- zweit 
meist besuchten Einkaufsstraße 
Deutschlands – dar. Als ein weiteres 
Teilprojekt der durch die Stadtverwaltung 
beabsichtigten Aufwertung des Neumarkts 
ist geplant, auf der Platzfläche ein 
dauerhaftes gastronomisches Angebot zu 
schaffen. Neben dem Angebot einer 
Gastronomie soll auch ein feste Örtlichkeit 
für kleinere Veranstaltungen zu einer 
stärkeren Verweilqualität auf der 
Platzfläche führen.

Anlage 3 – Synopse zur Änderung des „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für 
die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ mit Stand vom 31.10.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 
 
10 von 11 
 
Fußnote: 
Gem. der Pressemitteilung des Finanz- 
Dienstleistungs- und 
Beratungsunternehmens im 
Immobilienbereich Jones Lang LaSalle 
vom 11.07.2017. Die Schildergasse 
belegt aktuell Platz 4 der meistbesuchten 
Einkaufsmeilen in Deutschland, die Hohe 
Straße ist unter den TOP 10 der 
Einkaufsmeilen nicht mehr vertreten 
(www.joneslanglasalle.de). 
Gem. der Pressemitteilung des Finanz- 
Dienstleistungs- und 
Beratungsunternehmens im 
Immobilienbereich Jones Lang LaSalle 
vom 11.07.2017. Die Schildergasse belegt 
aktuell Platz 4 der meistbesuchten 
Einkaufsmeilen in Deutschland, die Hohe 
Straße ist unter den TOP 10 der 
Einkaufsmeilen nicht mehr vertreten 
(www.joneslanglasalle.de). 
 
Vgl. Statista GmbH: Statistik zu 
„Beliebteste Einkaufsstraßen in 
Deutschland nach Passantenfrequenz im 
Jahr 2019“; www.statista.com 
 
6., Seite 30 Entscheidungszuständigkeiten 
6.1, Seite 30 Entscheidungszuständigkeiten des Ausschusses für Allgemeine 
Verwaltung/Vergabe/Internationales 
 
Nach Beschluss des Rates der Stadt 
Köln vom 19.06.2007hat der Ausschuss 
Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen/Vergabe/Internationales 
die Zuständigkeit für Grundsatzfragen 
zur Nutzung zentraler Plätze (§ 10 Abs. 1 
Ziffer 7a. ZustO) und die 
Entscheidungsbefugnis für die Erteilung 
von Sondernutzungserlaubnissen für 
Veranstaltungen auf Plätzen aus diesem 
Platzkonzept (§ 10 Abs. 1 Ziffer 7b. 
ZustO). 
Nach Beschluss des Rates der Stadt Köln 
vom 19.06.2007 04.02.2021 hat der 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen/Vergabe/Internationales die 
Zuständigkeit für Grundsatzfragen zur 
Nutzung zentraler Kölner Plätze (§ 10 8 
Abs. 1 Ziffer 7a. 6a.ZustO) und die 
Entscheidungsbefugnis für über die 
Erteilung von 
Sondernutzungserlaubnissen und 
Genehmigungen nach der StVO nach 
diesem Konzept für Veranstaltungen auf 
zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt 
aus diesem Platzkonzept (§ 10 8 Abs. 1 
Ziffer 7b. 6b.ZustO).

Anlage 3 – Synopse zur Änderung des „Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt für 
die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023“ mit Stand vom 31.10.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 
 
11 von 11 
 
7, Seite 31 Verfahrensregelungen 
7.1, Seite 31: Anhörungsrechte der Bezirksvertretung Innenstadt 
 
Beschlussvorlagen, die Entscheidungen 
über Grundsatzfragen zur Nutzung 
zentraler Kölner Plätze in der 
Zuständigkeit des Ausschusses 
Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen/Vergabe/Internationales 
betreffen (§ 10 Abs. 1 Ziffer 7a. ZustO) 
sowie Beschlussvorlagen zu 
Sondernutzungserlaubnissen in der 
Entscheidungszuständigkeit des 
Ausschusses Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen werden der 
Bezirksvertretung Innenstadt vorab mit 
der Gelegenheit zur Stellungnahme 
vorgelegt (§ 10 Abs. 1 Ziffer 7b. ZustO). 
Beschlussvorlagen, die Entscheidungen 
über Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler 
Kölner Plätze in der Zuständigkeit des 
Ausschusses Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen/Vergabe/Internationales 
betreffen (§ 10 8 Abs. 1 Ziffer 7a. 6a. 
ZustO) sowie Beschlussvorlagen zu 
Sondernutzungserlaubnissen und 
Genehmigungen nach der StVO in der 
Entscheidungszuständigkeit des 
Ausschusses Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen werden der Bezirksvertretung 
Innenstadt vorab mit der Gelegenheit zur 
Stellungnahme vorgelegt (§ 10 8 Abs. 1 
Ziffer 7b. 6b. ZustO).

Anlage 4 - Erfahrungsbericht mit Anlagen

34775 Zeichen

Erfahrungsbericht Vergabekonzept 2019 bis 2023

Erfahrungsbericht
zum Vergabekonzept
für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen
der Kölner Innenstadt
für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023

Verfasser*in:

Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln
Abteilung Straßen- und Grünflächennutzungen,
Veranstaltungsservice, Drehgenehmigungen

Adresse:

Stadthaus Deutz — Ostgebäude
Willy-Brandt-Platz 3

50679 Köln

Stand Oktober 2023

Erfahrungsbericht Vergabekonzept 2019 bis 2023

Inhaltsverzeichnis

. Bam =

6.
7.
Anlagen

Nicht vom Vergabekonzept erfasste Veranstaltungen ..
Vergleich der veranstaltungsfreien Zeiten 2019 bis 2023

Kurzzeitige Nutzung .....uenenesenenenesesenenenennenennnennnennennnnnnnnnnnnnesennnnnnnnsnonnnnnnennennnnns 4
Erfahrungen zu einzelnen Plätzen.......unsnneesesesesesennsesesennnennnnnnnnennnnnennnennenennnnnnsnnnnenn 4

Röftalliplätzi......-0cssc0s0r0asesexswnenoonssnenunnnunenennsnenennreFRRREETTR TIERE ERTEILEN 4
Darüber hinaus wird hier kein Änderungsbedarf gesehen.Alter Markt

Heumarkt

Rheingarten / Fischmarkt / Rheinuferpromenade..
NEUMAHR nersnarneneneneeneVGorHEReHGErwETEDVEHDEHEwTE HERE TLEETEENVE Na HE De ELLE gGR EHE gT RER GGELTERERFRERTRegE 5
Rudalplae. sun mau u 5

Ausbliek: auf'die:Jahre 2024 bis:2028 u: nennen 5

Resümee aus Sicht der Verwaltung

Erfahrungsbericht Vergabekonzept 2019 bis 2023

1. Vorwort

Das Vergabekonzept in der vorliegenden Form existiert nun seit fast 16 Jahren. Das damit
verfolgte Ziel der Minimierung der Platznutzung durch Veranstaltungen gelingt nach wie vor,
wie die Anlage 1 belegt. Von dem Ziel der Minimierung ausgenommen ist aktuell der
Neumarkt. Im Rahmen der städtischen Bestrebungen die Platzfläche aufzuwerten, wurde
dessen Kontingent bereits für 2023 von 15 auf 20 Veranstaltungen erhöht wurde. Für die
kommenden Jahren soll das Kontingent mit 25 zulässigen Veranstaltungen pro Jahr weiter
angehoben werden (Näheres hierzu siehe 4 e)).

Auch die Qualitätsziele sind allseits anerkannt und spiegeln sich in den Veranstaltungen
wider. Das weit über die Grenzen Kölns hinaus bekannteste Beispiel sind die
Weihnachtsmärkte. Durch die Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession wurde die
Qualität der Märkte auf ein überregional und sogar international beachtetes Niveau gehoben.
Diesem Sinne folgend soll das Vergabekonzept mit den auf der Erfahrung der vergangenen
Jahre basierenden Anpassungen fortgeführt werden.

2. Nicht vom Vergabekonzept erfasste Veranstaltungen

Köln ist Austragungs-/Gastgeberstadt bei der UEFA EURO 2024. In diesem Zusammenhang
sind in der Altstadt, insbesondere auf den von diesem Konzept geregelten Plätzen
verschiedene Veranstaltungsformate geplant. Diese sind erforderlich, um die von der UEFA
-— bereits bei der Bewerbung - gestellten Vorgaben an die Gastgeberstädte zu erfüllen.
Darüber hinaus fördern Veranstaltungen im Herzen Kölns, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit einem derart bedeutenden Weltereignis mit Gästen und
Pressevertreter*innen aus aller Welt stehen, das Image der Stadt Köln in besonderer Art und
Weise. Dies führt wiederum zu einer Stärkung Kölns als Wirtschaftsstandort und attraktives
Reiseziel für Tourist*innen aus aller Welt.

Zudem ist Köln Teil der Bewerbung Deutschlands als Austragungs-/Gastgeberland für die
Fußball-Europameisterschaft der Frauen im Jahr 2027, die weltweit bereits erheblich an
Bedeutung gewonnen hat und voraussichtlich auch weiterhin an Bedeutung gewinnen wird.
Sollte Deutschland den Zuschlag für die Ausrichtung dieses Sportgroßereignisses von
weltweiter Bedeutung erhalten, ist zu erwarten, dass in diesem Zusammenhang
Veranstaltungsformate analog der UEFA EURO 2024 in der Innenstadt von der FIFA
vorausgesetzt bzw. von der Stadtgesellschaft gewünscht sind.

Die Veranstaltungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der UEFA EURO 2024 sowie
anderer vergleichbarer Sportgroßveranstaltungen mit überregionaler Bedeutung werden
nicht vom Vergabekonzept erfasst. Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass diese
Veranstaltungen mit ihrer immens hohen Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Köln nicht
mit den strengen, dem Ziel der Minimierung folgenden Vorgaben und Kontigentierungen des
Vergabekonzepts vereinbar sind.

Um jedoch auch für diese Veranstaltungen die mit dem Konzept fest verankerten Interessen
der Anwohner*innen, insbesondere dem Schutz vor übermäßigen Belästigungen, zu wahren,
obliegt die Entscheidung über diese Veranstaltungen den politischen Gremien unter
Berücksichtigung der nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz i. V. m. dem
Freizeitlärmerlass NRW geltenden Regelungen. Darüber hinaus findet die Ausnahme nur auf
Sportgroßveranstaltungen Anwendung, bei denen Köln selbst Austragungs-/Gastgeberstadt
ist. Public Viewing oder sog. „Fan Parks“ zu Sportgroßereignissen in anderen Ländern fallen
somit unter die Vorgaben des Vergabekonzepts.

3. Vergleich der veranstaltungsfreien Zeiten 2019 bis 2023

Die in der Anlage 1 beigefügte Übersicht der Belegung von zentralen Innenstadtplätzen
spiegelt den direkten Vergleich der Jahre 2019 - 2023 (unter Beachtung der Referenzzahlen
2018) wider. Die Zahlen aus dem Jahr 2023 gelten unter Vorbehalt, da die Jahresplanung

3

Erfahrungsbericht Vergabekonzept 2019 bis 2023

aktuell noch nicht abgeschlossen ist und auch noch vereinzelte Veranstaltungstermine zu
vergeben sind. Anhand der Zahlen ist erkennbar, dass es zu keinen neuen Mehrbelastungen
der Anwohner*innen durch das aktuelle Vergabekonzept gekommen ist. Bedingt durch die
Corona-Pandemie im Zeitraum von 2020 — 2022 war aufgrund der allseits bekannten
Umstände teilweise sogar eine deutlich größere Zahl an Tagen spielfrei.

4. Kurzzeitige Nutzung

Bewährt hat sich nach wie vor auch die Möglichkeit der kurzzeitigen Nutzung (max. vier
Stunden) auf den zentralen Innenstadtplätzen. Diese Möglichkeit wird gerne für kleinere
Veranstaltungen in Anspruch genommen, die vorrangig einen sozial- oder
gesellschaftsorientierten Hintergrund aufweisen. Weiterhin wird dadurch ermöglicht, dass
trotz der erschöpften Kontingente attraktive Kurznutzungen durchgeführt werden können.
Auch die für 2023 eingeführte Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen bereits am
Vortag aufzubauen oder am Tag nach der Veranstaltung abzubauen, hat sich bereits
bewährt. Auch wenn die Platzflächen dadurch geringfügig länger belegt sind, finden die
Arbeiten dadurch i. d. R. außerhalb der Ruhezeiten (6-8 Uhr und 20-22 Uhr) statt, was
wiederum den Anwohner*innen und Anlieger*innen entgegenkommt.

5. Erfahrungen zu einzelnen Plätzen

Über die allgemeinen Ausführungen hinaus werden nachstehend weitere platzspezifische
Erfahrungen dargestellt.

a) Roncalliplatz

Wie aus der Anlage 1 ersichtlich ist, wurde für den Roncalliplatz in den vergangenen Jahren
das festgelegte Kontingent an Veranstaltungen außerhalb der Corona-Pandemie
ausgeschöpft. Die Anzahl der veranstaltungsfreien Tage hat sich in den letzten Jahren nicht
auffällig verändert.

Neben Veranstaltungen mit kirchlichem Hintergrund wurden nur Veranstaltungen mit
herausragender Bedeutung für Köln zugelassen. Genehmigungen wurden in enger
Abstimmung (im Rahmen der jeweiligen Anhörverfahren) mit der Hohen Domkirche und
anderen direkten Anlieger*innen erteilt. Dieses Verfahren hat sich bewährt und zu einem
guten Miteinander geführt.

Die für eine Opernaufführung festgelegte Erhöhung des bisherigen Kontingents um 1
Veranstaltung wurde bisher noch nicht in Anspruch genommen und soll im künftigen Konzept
entfallen, zumal eine Fertigstellung der Sanierungsarbeiten absehbar ist.

b) Darüber hinaus wird hier kein Änderungsbedarf gesehen.Alter Markt

Wie aus der Anlage 1 ersichtlich ist, wurde für den Alter Markt in den vergangenen Jahren
das festgelegte Kontingent an Veranstaltungen außerhalb der Corona-Pandemie durch die
Regelbeispiele ausgeschöpft. Die Anzahl der veranstaltungsfreien Tage hat sich in den
letzten Jahren nicht auffällig verändert. Daher wird hier kein Änderungsbedarf gesehen.

c) Heumarkt

Wie aus der Anlage 1 ersichtlich ist, wurde für den Heumarkt in den vergangenen Jahren das
festgelegte Kontingent an Veranstaltungen außerhalb der Corona-Pandemie ausgeschöpft.
Die Anzahl der veranstaltungsfreien Tage hat sich in den letzten Jahren nicht auffällig
verändert.

Die Erhöhung des Kontingents für Begleitveranstaltungen im Rahmen von besonderen
sportlichen Weltereignissen um bis zu 2 weitere Veranstaltungen wird durch die Anpassung

4

Erfahrungsbericht Vergabekonzept 2019 bis 2023

der unter Ziffer 2.2 getroffenen Regelung für nicht vom Vergabekonzept erfasste
Veranstaltungen abgelöst. Darüber hinaus wird hier kein Änderungsbedarf gesehen.

d) Rheingarten / Fischmarkt / Rheinuferpromenade

Das Ansinnen mehrerer Veranstalter*innen den Rheingarten zu nutzen, wurde von der
Verwaltung mit dem Verweis auf das Vergabekonzept konsequent negativ beschieden.
Leider musste auch der Weltkindertag in den vergangenen Jahren aufgrund der
Baustellensituation räumlich verlegt werden. Nach Abschluss der Bau- und
Sanierungsarbeiten steht der Rheingarten für den Weltkindertag wieder zur Verfügung.

e) Neumarkt

Wie aus der Anlage 1 ersichtlich ist, wurde für den Neumarkt in den vergangenen Jahren das
festgelegte Kontingent an Veranstaltungen auch außerhalb der Corona-Pandemie nicht
ausgeschöpft. Hierbei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass zum Jahr 2023 das
Kontingent auf 20 zulässige Veranstaltungen erhöht wurde, um den Platz im Rahmen der
geplanten Aufwertung durch eine vermehrte kulturelle Aktivierung und Bespielung zu
beleben. Parallel finden aktuell noch die Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Neubau
des Brunnens auf der Westseite der Platzfläche statt, was dazu führt, dass einzelne
Veranstaltungen nicht durchführbar sind und für 2023 abgesagt werden mussten. Für eine
weitere Belebung des Platzes kooperiert die Verwaltung mit Kulturschaffenden. Mit
Abschluss der Brunnenarbeiten wird mit einem höheren Bedarf gerechnet. Daher soll das
Kontingent auf 25 zulässige Veranstaltungen erhöht werden.

Die Anzahl der veranstaltungsfreien Tage hat sich in den letzten Jahren nicht auffällig
verändert.

f) Rudolfplatz

Wie aus der Anlage 1 ersichtlich ist, wurde für den Rudolfplatz das festgeschriebene
Veranstaltungskontingent außerhalb der Corona-Pandemie weitestgehend ausgeschöpft. Die
Anzahl der veranstaltungsfreien Tage hat sich in den letzten Jahren nicht auffällig verändert.
Da auf dem Rudolfplatz seit Längerem keine Zeltveranstaltungen mehr stattgefunden haben,
wird die Ausnahme hierfür aus dem Konzept gestrichen.

6. Ausblick auf die Jahre 2024 bis 2028

Unter Zugrundelegung einer 5-jährigen Gültigkeitsdauer wird das neu zu beschließende
Vergabekonzept nunmehr einen Geltungszeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028
erhalten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die künftigen Arbeiten an den
Gebäuden Kurienhaus und Römisch Germanisches Museum sowie weiteren Großbaustellen
in der Innenstadt zu Einschränkungen der Nutzbarkeit der betroffenen Plätze führen werden.
Die Möglichkeit der Bespielung wird jährlich individuell betrachtet werden müssen.

7. Resümee aus Sicht der Verwaltung

Aus Sicht der Verwaltung besteht, bis auf die Regelungen zur Fußball-Europameisterschaft
2024 und der Ausweitung des Kontingents auf dem Neumarkt, kein grundlegender
Änderungsbedarf.

Die Qualitätsziele des Vergabekonzepts sind allseits anerkannt. Trotz vorgegebener
Kontingentierung der Veranstaltungen auf den einzelnen Innenstadtplätzen bietet das
Vergabekonzept nach wie vor die notwendige Flexibilität. Da für alle zentralen Plätze die
gleichen grundlegenden Qualitätsziele gelten, sind viele Veranstaltungsformate auf
verschiedenen Plätzen durchführbar. I. d. R. liegen die Ablehnungsgründe für qualitätsvolle
Veranstaltungen in Terminüberschneidungen.

5

Erfahrungsbericht Vergabekonzept 2019 bis 2023

Die meisten vom Vergabekonzept erfassten Veranstaltungen sind klassische Open-Air-
Veranstaltungen, für die geschlossene Räume oder auch Stadien keine Alternativen
darstellen. Hier ist das weiterhin zunehmende mediterrane Lebensgefühl maßgebend, das
sich insbesondere nach der Corona-Pandemie noch deutlicher zeigt. Ob dies ein
Nachholeffekt ist oder eine längerfristige Entwicklung, bleibt abzuwarten.

Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass die Durchführung von qualitätsvollen
Veranstaltungen über das Vergabekonzept sowie die Einzelgenehmigungen nach wie vor gut
steuerbar ist. Auch durch die durchweg positiven Erfahrungen bei der Umsetzung der
bisherigen Vergabekonzepte wird die Auffassung vertreten, dass das neu zu beschließende
Vergabekonzept mit der Zielsetzung einer Laufzeit von 5 Jahren (01.01.2024 bis 31.12.2028)
beraten werden sollte.

Anlagen
Übersicht über die Belegung der zentralen Innenstadtplätze 2019 - 2023

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Anlage 6.5 - Stellungnahme Ehrengarde

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Anlage 6.5 - Stellungnahme Ehrengarde
Guten Tag Herr,
herzlichen Dank für die umfangreichen lnformationen und die Möglichkeit der
Anhörung.
Das lnteresse der EhrenGarde beschränkt sich selbstredend auf den Bereich des
Rudolfplatzes im Zusammenhang mit der Nutzung der Hahnentorburg.
Uns ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass durch unsere Planungen ab Ende
2024lAntang 2025 Baumassnahmen im östlichen Teil des Platzes zur Entlastung des
Denkmals Hahnentorburg anstehen könnten.
lm finalen Ausbaustadium gäbe es dann 2Zugänge zur Hahnentorburg (einmal
Südturm, einmal Nordturm).
Sowohl durch mögliche Bauaktivitäten wie auch durch eine Realisierung der beiden
Entlastungsbauten ist die Platzfläche ,im Schatten' der Türme dann nicht mehr
nutzbar.
Dies sollte bitte bei der Vergabe von Veranstaltungen berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
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Anlage 6.8 - Stellungnahme Cölln Konzept

1315 Zeichen

Anlage 6.8 - Stellungnahme Cölln-Konzept
Sehr geehrter Herr,
wie folgt unsere Anregungen zu unseren Antik- und Designmärkten auf dem Kölner Neumarkt,
Wie wir im Frühjahr festgestellt haben, ist der Einsatz der Kümmerer auf dem Neumarkt, um dje
Drogenszene zu kontrollieren. sinfivoll und an den Werktagen sehr erfolgreich.,
Am zweiten und dritten Veranstaltungstag, also Samstag und Sonntag, sind die Kümmerer nicht
vor Ort und umgehend war die komplette Drogenszene wieder auf dem Platz: betteln, die Besucher
und Händler belästigen und vor allem das Verrichten ihrer Notdurft an den Bäumen und hinter den
Händlerzelten in aller Öffentlichkeit!
Daher unsere Anregung und Bitte, die Kümmerer auch am Wochenende einzusetzen und vor allem
das Bereitstellen einer Toilette.
Da der Neumarkt mit aktraktiven Veranstaltungen in Zukunft belebt werden soll, sind diese beiden
Anregungen und Bitten auch in dieser Hinhicht auf andere Veranstaltungen sehr sinnvoll.
Auch im nächsten Jahr würden wir uns über die beiden festen Termine für unseren Antik- und
Designmarkt, gerne auch über drei Termine, sehr freuen.
wollte sich bezüglich der Terminabsprache 2024 bei Ihnen melden.
14it bestem Dank und freundlichen crüßen
Cölln Antik&Design
Protected link
www,facebook.com/koelnantikunddesion/
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Anlage 6.7 - Stellungnahme IHK Köln

4167 Zeichen

IHK
Anlage 6.7 - Stellungnahme IHK Köln
lndustrie- und Handelskammer
zu Köln
IHK Köln, 50606 Köln lhre Nachricht vom
30. Juni 2023
Stadt Köln
Amt für öffentliche Ordnung
Straßen- und Grünflächennutzung
Leitung Bezirk lnnenstadt
Ottmar-Pohl-Platz 1
51 103 Köln
Telefon
-
Datum
6. Juli 2023
Stellungnahme zur Anpassung des Vergabekonzeptes für Veranstaltungen auf zentralen
P!äEen der Kölner lnnenstadt für den Zeitraum 2024-2028
Sehr geehrte Damen und Herren,
sowohl das derzeit geltende Vergabekonzept (Zeitraum 2019-2023), als auch die gegenständliche
Fortschreibung bzw. Anpassung des Konzeptes für den Zeitraum 2024 bis 2028 dienen der Steuerung
der lnanspruchnahme der zentralen Plätze in der Kölner lnnenstadt durch Veranstaltungen. Dadurch
sollen potenzielle lnteressenkonflikte zwischen den Antragsstellenden für die Nutzung der Plätze und
den berechtigten lnteressen der dortigen Anwohner und insbesondere auch der dort ansässigen
Gewerbetreibenden vermieden bzw. einem angemessenen Ausgleich zugeführt werden.
Allgemein ist zunächst die in Abschnitl6.2.2 geregelte Möglichkeit zu sogenannten Kuznutzungen von
maximal 4 Stunden positiv hervorzuheben. Auf diese Weise wird die grundsätzliche Möglichkeit zu einer
flexiblen und anlassbezogenen Bespielung der Plätze ermöglicht. Voraussetzung für die Praktikabilität
dieser Regelung ist, dass die entsprechenden Genehmigungen durch das zuständige Amt in einem
zügigen bzw. beschleunigten Verfahren erfolgen.
Mit Blick auf den Neumarkt ist die erneute Erhöhung des Veranstaltungskontingentes von 20 auf 25
Veranstaltungen im Jahr positiv zu bewerten. Als Teil der geplanten Aufirertung des Neumarktes durch
vermehrte kulturelle und gesellschaftliche Angebote, leistet das erhöhte Veranstaltungskontingent einen
Beitrag zur Aktivierung bzw. Belebung des Neumarkts. Ansprechende Veranstaltungen bzw. Angebote
schaffen Besuchsanlässe und können sich auf Grund der unmittelbaren Nähe zu den umliegenden
Handelslagen (insbesondere Schildergasse und Hohe Straße) positiv auf deren Frequentierung
auswirken.
Gleichzeitig muss für die Aufwertung des Neumarktes ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt werden. Eine
nachhaltige Belebung bzw. Aktivierung des Platzes kann nur gelingen, wenn die stärker frequentierte
lndustrie- und Handelskammer zu Köln
Postanschrifi: 50606 Köln lHausanschrift: UnterSachsenhausen 10-26 50667 Köln llnternet: ihk.de/koeln
Tel. +49 221 1640-0
Unser Zeichen I Ansprechpartner
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E-Mail
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6. Juli 2023 lSejte 2
Nutzung durch Veranstaltungen durch sichtbare lvlaßnahmen zur Steigerung der Aufenthaltsqualität
flankiert wird, die Verweilanlässe während, aber auch abseits der Veranstaltungen schafft. Dazu gehört
neben einer ansprechenden Gestaltung des öffentlichen Raumes auf dem Platz auch die Sicherstellung
einer guten fußläufigen Erreichbarkeit des Platzes. Letzteres wird durch die geplanten zusätzlichen
Fußgängerüberwege zumindest teilweise erreicht. Die Wiedererrichtung des Brunnes kann hingegen
nur ein erster Schritt zur Steigerung der Aufenthaltsqualität auf dem Platz sein.
Grundsätzlich positiv ist in diesem Zusammenhang die geplante Schaffung eines dauerhaften
gastronomischen Angebots auf dem Platz inklusive einer kleinen (festen) Örtlichkeit für Veranstaltungen
zu erwähnen. Die IHK Köln möchte bei dieser Gelegenheit jedoch anregen, diese Angebote - wie in der
ursprijnglichen Planung vorgesehen - an der Seite des Neumarktes anzusied€ln, die dem Eingang zur
Schildergasse zugewandt ist. So könnten Synergieeffekte mit Blick auf die Frequentierung dieser
Angebote und auch der angrenzenden Handelslagen erreicht bzw. gesteigert werden.
Schließlich steht die IHK Köln den beabsichtigen Anpassungen des Vergabekonzeptes bezüglich der
UEFA EURO 2024 grundsätzlich positiv gegenüber. Diese sportliche Großveranstaltung bietet für den
Wirtschaftsstandort Köln eine gute Gelegenheit sich international zu präsentieren. Zusätzlich stellt die
UEFA EURO 2024 an den Spieltagen in Köln durch die hohen Besuchezahlen einen wichtigen
Wirtschaftsfaktor fur die lokale Wirtschaft in Köln und auch im Umland dar.
l\ilit freundlichen Grüßen
lndustrie- und Handelskammer zu Köln
-
Stadt und Raum

Beratungsverlauf (3)

16.11.2023 Wirtschaftsausschuss
TOP 16.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
23.11.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
27.11.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 9.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2015/2023
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
30.10.2023
Erstellt
16.06.2023 20:31