0805/2017
Verwaltungsgerichtliches Verfahren der Gruppe ProKöln wegen Zuwendungen für Geschäftsführung
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Mitteilung Hauptausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/30/301 3012-1495-2014 Dil 13.03.2017 Vorlagen-Nummer 0805/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Hauptausschuss 13.03.2017 Verwaltungsgerichtliches Verfahren der Gruppe pro Köln wegen Zuwendungen für Geschäftsführung Verwaltungsgerichtliches Verfahren der Gruppe p ro Köln gegen den Rat der Stadt Köln wegen Z u- wendungen an Ratsfraktionen und -gruppen für deren Geschäftsführung hier: Entscheidung des OVG NRW vom 17.02.2017 – 15 A 6776/15 Mit Urteil vom 17.02.2017 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen (OVG NRW) auf den Berufungsantrag der Gruppe p ro Köln festgestellt, dass das 2014 vom Rat beschlo s- sene Modell kommunalrechtlicher Zuwendungen an Ratsfraktionen und -gruppen zu den sächlichen und persönlichen Aufwendungen für deren Geschäftsführung rechtswidrig ist. Inzwischen liegen die schriftlichen Urteilsgründe vor. Das Verwaltungsgericht Köln hatte im Juni 2015 i n erster Instanz die Klage von p ro Köln am 17.06.2015 abgewiesen. Gegenstand der Klage war der Beschluss des Rates vom 30.09.2014, der zum Tagesordnungspunkt 3.1.1 entschieden hatte, die Zuwendungen für die Ratsfraktionen auf der Basis der Zuwendungsstru k- tur gemäß den Ratsbeschlüssen vom 13.12.2007 und vom 29.10 .2009 anzupassen. Das sog. Drei - Säulen-Modell der Finanzierung, bestehend aus einer Pro -Kopf-Zuweisung, Zuschüssen zu den pe r- sonellen Aufwendungen und eines Sachkostenzuschusses für Räume und Büroausstattung, sollte fortgeführt und erweitert werden. Im Wesentlichen erhöhte der Rat die Pro-Kopf-Pauschale auf 475 Euro, passte die Zuschüsse zu den personellen Aufwendungen entsprechend den Größenklassen der Fraktionen nach oben an, indem ab einer Fraktionsgröße von 4-6 Mitgliedern weitere Personalstellen bereitgestellt wurden, und regelte schließlich die Zuteilung von Büroräumen einschließlich Nebenkosten neu zugunsten der Gruppen und Fraktionen. Das OVG NRW sah durch den Beschluss des Rates vom 30.09.2014 den allgemeinen Gleichheit s- satz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, der bei der Gewährung von Zuwendungen an Ratsfraktionen und - gruppen zu den sächlichen und persönlichen Aufwendungen für die Geschäftsführung nach § 56 GO NRW im Rahmen der Ermessensausübung zu beachten ist. Das OVG NRW hat zunächst festgestell t, dass die Grundstruktur des Zuwendungssystems bis Se p- tember 2014 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Das Drei -Säulen-Modell sowie die Orientierung an den verschiedenen Fraktionsgrößen, seien im Grundsatz sachlich gerechtfertigt, weil diese sich an einer als typisch angesehenen Bedarfslage der Fraktionen und Gruppen sowie an deren kommunalverfassungsrechtlichen Funktion orientieren. Auch die Zuteilung der Büro - und Sit- 2 zungsräume sei nicht zu beanstanden. Das Gericht sah jedoch in den mit Ratsbeschluss vom 30.09.2014 vorgenommen Änderungen der „Zuschüsse zu den personellen Aufwendungen“ zwei Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz: Zum einen sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass durch den Beschluss die Personenkostenz u- schüsse für alle Fraktionsgrößenklassen ab der Stufe „4 bis 6 RM“ angehoben werden, nicht aber zugleich für die Größenklasse der kleinstmöglichen Fraktion mit drei Ratsmitgliedern. Gestiegene inhaltliche und organisatorische Anforderungen an das kommunale Mandat könn ten nicht die Besser- stellung der Fraktionen ab der Größenklasse „4 bis 6 RM“ rechtfertigen, denn die gestiegenen Anfo r- derungen träfen genauso die kleinstmögliche Fraktion mit drei Ratsmitgliedern. Auch könne ein sac h- licher Grund nicht darin liegen, dass ei n signifikant gesteigerter Koordinierungs - und Bündelungsbe- darf erst ab einer bestimmten Fraktionsmindestgröße auftrete, denn das Größenverhältnis der Frakt i- onen sei in den vergangenen Jahren identisch gewesen. Auch sei der Aufwand der Koordinierung der A usschussarbeit von Fraktionsmitgliedern mit berate n- der Stimme nicht wesentlich geringer als bei stimmberechtigten. Die Stellenrelation der Größenklasse „4 bis 6 RM“ zu der Größenklasse „3 RM“ spiegele nicht die gesteigerte Ausschussarbeit wiederspi e- geln. Zum anderen sei die Staffelung ab der Größenklasse „4 bis 6 RM“ in sich nicht durchweg sti m- mig. Neben dem Sprung der Personalausstattung zwischen „3 RM“ und „4 bis 6 RM“ finde sich ein deutlicherer, Sprung im Übergang von der Größenklasse „15 bis 19 RM“ zu „20 bis 24 RM“, für den kein sachlicher Grund erkennbar sei. Eine weitere Unstimmigkeit liege darin, dass nur die Größe n- klasse „10 bis 14 RM“ eine Geschäftsstellenleiterstelle der Entgeltgruppe E 13 erhalte. Da die Zuwendungen an Gruppen sich an denen de r kleinsten Fraktion ausrichteten, seien diese hier auch nicht rechtmäßig. Zudem sieht das OVG NRW im Gegensatz zur ersten Instanz die Regelung des § 56 Abs. 3 S. 4 GO NRW für die Gruppen nicht richtig angewendet. Danach müsse eine Gruppe „mindestens eine proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion erhält...“, erhalten (§ 56 Abs. 3 Satz 4 GO NRW). Dabei sei auf den Gesamtbetrag der Zuwendungen, die die kleinste Fraktion nach § 56 Abs. 1 S. 2 GO NRW erha lte oder erhalten würde, und nicht auf die Zuwendung je Mitglied abzustellen. Das OVG NRW hat eine Revision nicht zugelassen. Die Verwaltung prüft, ob eine Nichtzulassung s- beschwerde eingelegt werden soll. Dies kann noch bis zum 07.04.2017 erfolgen und wür de voraus- setzen, dass die Sache grundlegende Bedeutung hat oder das Urteil von obergerichtlicher Rech t- sprechung abweicht. Die Verwaltung wird dem Rat zu seiner Sitzung am 04.04.2017 eine Beschlussvorlage mit einem Vo r- schlag zur weiteren Entscheidungsfindung vorlegen. gez. Reker
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0805/2017
- Typ
- Mitteilung Hauptausschuss
- Datum
- 13.03.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27