V/0644/2024
2. Beteiligung zur Änderung des Regionalplans Münsterland
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Anlage A
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Anlage A zur V/0644/2024
Kurzüberblick
Der Regionalplan ist das zentrale Instrument der übergeordneten Raumordnungsplanung. Mit ihm
wird die Raumnutzung im gesamten Münsterland gesteuert, in dem er Vorgaben insbesondere für
die kommunale Bauleitplanung in Form von verbindlichen Zielen und abwägbaren Grundsätzen
festgelegt. Der Entwurf zur Änderung des Regionalplans ist überarbeitet worden, so dass derzeit
eine 2. Beteiligung zu diesem stattfindet.
Die Gemeinden müssen ihre Bauleitplanung gem. § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) an die
Ziele der Raumordnung (d.h. insbesondere an die Regional- und Landesplanung) anpassen.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Wichtige inhaltliche Bausteine dieser Regionalplanänderung sind:
die Sicherung von langfristigen Entwicklungspotenzialen durch die bedarfsorientierte und aus-
reichende planerische Bereitstellung von möglichen Wohnsiedlungsflächen,
die Förderung von Wirtschaftswachstum und Innovationen durch die ausreichende Versor-
gung mit Gewerbe- und Industrieflächen und
die Schaffung der Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien (insbesonde-
re im Bereich Wind- und Solarenergie).
Mit der Vorlage werden durch die langfristige Sicherung von Siedlungsentwicklungsflächen die
folgenden Ziele verfolgt:
Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungs-
standorte in Europa
Wir werden als Wirtschaftsstandort die Stadt des dynamischen Mittelstandes in Nordrhein-
Westfalen
Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens - und Erlebnisqualität weiterentwi-
ckeln:
mit hoher Umwelt- und Naturqualität
mit breitem Freizeit- und Sportangebot
mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft
Zur Sicherung einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität sind dabei folgende Teilziele
maßgeblich:
Schutz des Freiraums durch einen möglichst sparsam en Umgang mit dem knappen Gut „Flä-
che“
Berücksichtigung der Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft für die Nahrungs - und Roh-
stoffproduktion
Sicherung der Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt
sowie des Klimas
Finanzierung
Produktgruppe: Nr. der PG 0901 Bezeichnung der PG
Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja Nein X
Auswirkungen auf den Finanzplan Ja Nein X
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw.
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw.
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein
Bereits veranschlagt? Ja Nein
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt entstehen keine Kosten.
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
Sie ist als vorbereitende Aufgabe notwendig, um auf dieser Basis dem § 1 Abs. 3 BauGB („Die
Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ent-
wicklung und Ordnung erforderlich ist.“) Rechnung tragen zu können. Die Gemeinden müssen
ihre Bauleitplanung gem. § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung (d.h. insbesondere an
die Regional- und Landesplanung) anpassen.
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Die Vorlage trifft insoweit klimaschutzrelevante und demographische Aussagen als in ihr Flächen
für eine weitere Siedlungsflächenentwicklung benannt werden. Jede weitere Siedlungsentwick-
lung im Außenbereich bedeutet einen – auch klimaschutzrelevanten – Eingriff in Natur und Land-
schaft.
Im Übrigen trifft sie klimaschutzrelevante Aussagen, als mit der Änderung des Regionalplans
wichtige Grundlagen für die Errichtung weiterer Standorte für die Erzeugung erneuerbarer Ener-
gien gelegt werden.
Berichtsvorlage
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V/0644/2024
V/0644/2024
Öffentliche Berichtsvorlage
Betrifft
2. Beteiligung zur Änderung des Regionalplans Münsterland
Beratungsfolge
21.11.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht
Bericht:
Hintergrund
Der Regionalrat Münster hat die Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Münster im Dezem-
ber 2022 beauftragt, den Regionalplan Münsterland u. a. zur Anpassung an den Landesentwick-
lungsplan (LEP NRW) zu ändern. Die erste Beteiligung dazu hat im Zeitraum vom 6. März 2023 bis
einschließlich 30. September 2023 stattgefunden.
Die Stadt Münster hat am Ende des Beteiligungszeitraums eine Stellungnahme zum Regionalplan-
Entwurf gem. Ratsbeschluss zur Vorlage V/0339/2023 abgegeben und insbesondere empfohlen, auf
die Darstellung einzelner Siedlungspotenzialflächen zu verzichten.
Zu allen vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen aller Verfahrensbeteiligter hat die Regio-
nalplanungsbehörde im Juli 2024 zu sogenannten Erörterungsgesprächen eingeladen. In diesem
Rahmen wurden von der Verwaltung erneut die vom Rat zur Vorlage V/0339/2023 beschlossenen
Anregungen vorgetragen.
Überarbeitung des Entwurfs zur Änderung des Regionalplans
Der Regionalrat hat nun in seiner Sitzung am 23.09.2024 die Abwägungsvorschläge der Regionalpla-
nungsbehörde zu den Anregungen und Stellungnahmen aller Verfahrensbeteiligter zustimmend zur
Kenntnis genommen und sich diese zu eigen gemacht. Im Ergebnis wurde den Anregungen der Stadt
Münster damit in den nachfolgenden Fällen gefolgt:
Herausnahme der Siedlungspotenzialflächen MUEN-2 „Gelmer -Ost“ und MUEN-17 „Gremmen-
dorf-Lindberghweg“
► Diese Flächen sind im überarbeiteten Regionalplan-Entwurf nicht mehr dargestellt.
Verkleinerung der Siedlungspotenzialfläche MUEN-35 „Sentrup-West“ unter Berücksichtigung des
Hauptgrünzuges
► Diese Fläche ist im überarbeiteten Regionalplan-Entwurf in entsprechend reduzierter Abgren-
zung dargestellt.
Stadtplanungsamt
04.11.2024
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Bartmann
Telefon: 492-6115
Bartmann@stadt-
muenster.de
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Vorbehaltlose Darstellung der im ersten Entwurf zur Regionalplan -Änderung nur vorbehaltlich
dargestellten Siedlungspotenzialflächen im Bereich Nienberge-Häger
► Diese Flächen sind im überarbeiteten Regionalplan-Entwurf dargestellt.
Darstellung von weiteren Teilbereichen von Gievenbeck (Südwest, Oxford-Quartier, MMQ1) und
Amelsbüren als zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)
► Diese Bereiche sind im überarbeiteten Regionalplan-Entwurf als zentralörtlich bedeutsame
ASB dargestellt.
Den Anregungen der Stadt Münster wurde in folgenden Fällen nicht bzw. nur teilweise gefolgt:
Herausnahme der Siedlungspotenzialflächen MUEN-18 „Hiltrup-Burgwall“, MUEN-19 „Berg Fidel
– Vennheide“, MUEN-22 „Mecklenbeck-Schlautstiege“
► Diese Flächen verbleiben im überarbeiteten Regionalplan-Entwurf.
Verkleinerung der Siedlungspotenzialflächen (unter Berücksichtigung eines Hauptgrünzuges)
MUEN-27 „Albachten-Holkenbrink“ sowie MUEN-43 „Coerde-Edelbach“
► Diese Flächen verbleiben in der bisher dargestellten Größe im überarbeiteten Regionalplan-
Entwurf.
Herausnahme der Siedlungspotenzialfläche MUEN-09 „Wolbeck-Berdel“ nördlich des derzeit in
Planung befindlichen Baugebiets „Südlich Berdel“
► Diese Siedlungspotenzialfläche verbleibt im überarbeiteten Regionalplan-Entwurf und ist nur
geringfügig reduziert worden.
Darstellung der Windkonzentrationszonen 9b, 11a2 und 11b als Windenergiebereiche
► Windenergiebereiche werden in diesen Bereichen im überarbeiteten Regionalplan-Entwurf
nicht dargestellt.
(vgl. dazu Ausführungen weiter unten)
Vor dem Hintergrund, dass mit dem laufenden Verfahren zur Änderung des Regionalplans das dem
Regionalplan zugrunde liegende Freiraumkonzept nicht grundsätzlich überarbeitet wird, wurde auch
den beiden folgenden Anregungen der Stadt Münster nicht gefolgt:
Darstellung der im Regionalplan nicht mit widersprechenden zeichnerischen Festlegungen beleg-
ten Teile der Hauptgrünzüge und des 2. Grünrings der Grünordnung Münster als regionale Grün-
züge bzw. Bereiche mit besonderer Funktion zur Klimawandelvorsorge
► Eine entsprechende Darstellung erfolgt im überarbeiteten Regionalplan nicht.
Prüfung, ob für schutzbedürftige Arten, die ihre Schwerpunktvorkommen außerhalb der Darstel-
lungen von Vorranggebieten für den Naturschutz (insbesondere BSN) haben, „Bereiche zum
Schutz der Artenvielfalt“ festgesetzt werden können
► Eine entsprechende Darstellung erfolgt im überarbeiteten Regionalplan nicht.
Zu weiteren Details vgl. auch die zum TOP „Mitteilung der Verwaltung – Fortschreibung Regionalplan“
der nicht-öffentlichen Sitzung des ASS am 13.06.2024 zur Verfügung gestellten Unterlagen.
2. Beteiligung zur Änderung des Regionalplans
Da durch die vorgenommene Überarbeitung des Entwurfs gegenüber der Fassung des Aufstellungs-
beschlusses Änderungen erfolgen, die zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen
führen, sind die überarbeiteten Planunterlagen erneut öffentlich auszulegen.
In der o.a. Sitzung des Regionalrats hat dieser daher beschlossen, für den (überarbeiteten) Entwurf
zur Änderung des Regionalplans eine zweite Beteiligung durchzuführen. Diese Beteiligung findet statt
im Zeitraum vom 28.10.2024 bis zum 09.12.2024 einschließlich.
Inhalte des überarbeiteten Entwurfs zur Änderung des Regionalplans
Der überarbeitete Entwurf umfasst – für Münster relevante – folgende Änderungen im Vergleich zum
Entwurf aus der 1. Beteiligung:
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Bei den zeichnerischen Zielen gibt es in Bezug auf die für Münster dargestellten Siedlungspoten-
zialbereiche lediglich diejenigen Veränderungen (Herausnahme bzw. Verkleinerung), die die Stadt
Münster angeregt hat und denen der Regionalrat gefolgt ist (vgl. dazu die Vorlage V/0339/2023
i.V. mit den vorgenannten Ausführungen).
Darüber hinaus wurden im gesamten Regionalplan die dargestellten Windenergiebereiche über-
arbeitet und in diesem Zuge verringert bzw. verkleinert. Dies betrifft auch die Festlegungen für
Münster, da eine Reihe von im ersten Entwurf dargestellten Windenergiebereichen nun entfallen
bzw. verkleinert werden.
Hintergrund dafür ist, dass das Land NRW mit der 2. Verordnung zur Änderung des Landesent-
wicklungsplans (LEP) für die einzelnen Planungsregionen festgelegt hat, in welcher Größenord-
nung Windenergiegebiete regionalplanerisch ausgewiesen werden müssen, um den Flächenbei-
tragswert des Landes NRW (1,8 % der Landesfläche bis 2032) zu erreichen. Damit diese Wind-
energiegebiete auch tatsächlich für die Windenergie geeignet sind, ist in der o.a. LEP -Änderung
bestimmt worden (Grundsatz 10.2-9 LEP NRW), dass im Regionalplan festgelegte Windenergie-
bereiche einen Mindestabstand von 400 m zu Wohngebäuden aufweisen sollen. Für bereits ge-
nutzte Standorte können begründete Ausnahmen ermöglicht werden. Für diese Ausnahme be-
stimmt der Regionalplan-Entwurf als Mindestanforderung das Vorhandensein von zwei Bestands-
Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem Jahr 2000.
Einschätzung der Verwaltung zum überarbeiteten Entwurf zur 2. Beteiligung
Zum Thema Siedlungspotenzialbereiche:
In Bezug auf die im überarbeiteten Entwurf dargestellten Siedlungspotenzialbereiche gibt es ledig-
lich diejenigen Veränderungen (Reduzierungen), die auf Anregungen (insbesondere) der Stadt
Münster zurückgehen (vgl. dazu die Ausführungen weiter oben) . Insofern ist hier eine erneute
Stellungnahme nicht erforderlich und im Übrigen bzgl. der nicht gefolgten Anregungen der Stadt
Münster nicht möglich, da Anregungen nur zu den geänderten (d.h. im Vergleich zum Entwurf zur
1. Beteiligung) Festlegungen vorgenommen werden können.
Zum Thema Windenergiebereiche:
Die Reduzierung der auf dem S tadtgebiet der Stadt Münster festgelegten Windenergiebereiche
geht auf die Vorgaben der o.a. 2. Verordnung zur Änderung des LEP zurück und ist somit nicht
regionalplanerisch beeinflussbar. Insofern wäre eine entsprechende Stellungnahme im Rahmen
des Regionalplan-Änderungsverfahrens nicht zielführend, aber auch aus den u.a. Gründen nicht
erforderlich.
Inhaltlich sind diese Reduzierungen aus Sicht der Verwaltung insofern unkritisch, als damit fak-
tisch kaum relevante materielle Veränderungen einhergehen. Hintergrund ist, dass mit der aktuell
laufenden Änderung des Regionalplans darauf abgezielt wird, den o.a. Flächenbeitragswert
(12.670 ha) für das Münsterland zu erreichen, mit der Folge, dass dann Windenergieanlagen nur
noch in Windenergiegebieten, d.h. in Win denergiebereichen des Regionalplans bzw. Windkon-
zentrationszonen des Flächennutzungsplans (FNP) (vgl. Ausführungen weiter unten), privilegiert
zulässig sind. In anderen Außenbereichslagen sind sie dann grundsätzlich unzulässig und können
lediglich über (vorhabenbezogene) Bauleitplanung ermöglicht werden.
Dieser Flächenbeitragswert für Windenergiegebiete im Münsterland wird auch nach den o.a. Re-
duzierungen der Windenergiebereiche mit insgesamt 13.160 ha weiterhin erreicht, so dass mit In-
krafttreten dieser Regionalplanänderung (geplant für Mitte 2025) die o.a. Rechtsfolgen des § 249
(2) BauGB (Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich ausschließlich in Windener-
giegebieten) eintreten werden.
Allerdings verbleiben die im FNP der Stadt Münster dargestellten Windkonzentrationszonen in
diesem (es entfällt lediglich die Konzentrationswirkung, d.h. der Ausschluss an anderer Stelle)
und sie sind – neben den Windenergiebereichen des Regionalplans – ebenfalls als Windenergie-
gebiete anzusehen, in denen Windenergieanlagen privilegiert zulässig sind (sie werden allerdings
nicht auf den Flächenbeitragswert angerechnet ). Mit Erreichen des Flächenbeitragswertes sind
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damit die Windenergiebereiche des Regionalplans und ergänzend die Windkonzentrationszonen
des FNP Genehmigungsgrundlage für neue Windenergieanlagen im Außenbereich.
Einziger Unterschied zwischen den Windenergiebereichen nach Regionalplan und den Windkon-
zentrationszonen nach FNP ist die Festlegung, dass Windenergiebereiche des Regionalplans so-
genannte Rotor-Out-Planungen sind, d.h., dass die vom Rotor überstrichene Fläche auch außer-
halb des eigentlichen Windenergiebereichs liegen darf, während die Windkonzentrationszonen
des FNP der Stadt Münster sogenannte Rotor-In-Planungen sind, bei denen dies grundsätzlich
nicht gilt. In beiden Fällen m üssen aber die maßstabsbedingte Ungenauigkeit der Planwerke so-
wie evtl. Befreiungsmöglichkeiten (auch vor dem Hintergrund des § 2 EEG1) beachtet werden.
Im Übrigen ermöglichen es sowohl das BauGB als auch die Festlegungen im Landesentwick-
lungsplan, über die im Regionalplan dargestellten Windenergie bereiche hinaus weitere Flächen
für die Windenergie bauleitplanerisch zu entwickeln (vgl. Planung im Bereich des Autobahnkreu-
zes Münster-Süd).
Zu weiteren Festlegungen:
Insbesondere im Kapitel Ver- und Entsorgung und hier im Bereich Erneuerbare Energien (insbe-
sondere Windenergie und Solarenergie) hat es umfangreiche Änderungen gegeben (vgl. auch die
Ausführungen weiter oben). Dies ist begründet in der zwischenzeitlich rec htskräftig gewordenen
o.a. 2. Verordnung zur Änderung des LEP und der dort dargelegten neuen Festlegungen. Diese
gelten in weiten Teilen direkt und benötigen keine weitere Ausdifferenzierung im Regionalplan.
Lediglich für einige Ziele und Grundsätze des LE P (sowie darüber hinaus) erfolgen ergänzende
Festlegungen im Regionalplan. Die hier getroffenen Festlegungen sind nicht münster -spezifisch
und aus Sicht der Verwaltung inhaltlich nachvollziehbar. Sie ermöglichen es der Stadt Münster ih-
re Ziele bspw. zum Au sbau der erneuerbaren Energien (gem. IFM-Konzept2) im Rahmen der ihr
obliegenden Planungshoheit umzusetzen.
Darüber hinaus betreffen die Änderungen verschiedene Themenfelder (u.a. wurde ein neuer regi-
onalplanerischer Grundsatz zur „S -Bahn Münsterland“ aufg enommen), beinhalten aber keine
speziell für Münster besonders relevanten Themen bzw. stellen ggü. der bisherigen Entwurfsfas-
sung (Entwurf zur 1. Beteiligung) keine umfassenden, aus Sicht der Verwaltung kritischen, Ände-
rungen dar.
Die vollständigen Unterlagen des überarbeiteten Entwurfs zur Änderung des Regionalplans sind unter
https://url.nrw/RPMSL abrufbar.
Fazit
Aus den vorgenannten Ausführungen wird deutlich, dass eine erneute Stellungnahme der Stadt
Münster zum überarbeiteten Entwurf zur Änderung des Regionalplans nicht erforderlich ist, da zum
einen viele der bisher vom Rat beschlossenen Anregungen umgesetzt wurden, ein erneutes Vorbrin-
gen der nicht gefolgten Anregungen nicht möglich ist (Anregungen sind nur zu den geänderten Teilen
möglich) und zum anderen die darüber hinaus gehenden Überarbeitungen aus Sicht der Verwaltung
fachlich und inhaltlich nachvollziehbar sind.
In Vertretung
gez. Denstorff
Stadtbaurat
1 § 2 EEG: „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im
überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromer-
zeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutra l ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger
Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden […].“
2 vgl. Vorlage V/0192/2024 „Integriertes Flächenkonzept Münster (IFM) – Abschluss und Dokumentation“
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (5)
- Lindberghweg
- Schlautstiege
- Burgwall
- Edelbach
- Berdel
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0644/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.10.2024
- Erstellt
- 15.10.2024 09:43